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Soziale Medien in Unternehmen – Chancen und
rechtliche Risiken.
Christian Bötsch
Rechtsanwalt
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Wahl Account-Name
• Vergabeprinzip bei Websites: „first come, first serve“.
• Namensrecht, § 12 BGB.
• Markenrechtlicher Schutz, § 14 MarkenG: ggf.
Schadensersatz und Unterlassung.
• Mglw. Wettbewerbsverstöße wegen unlauterer
Behinderung i. S. d. § 4 Nr. 10 UWG oder Irreführung
i. S. d. § 5 UWG.
• Account-Grabbing bei Social Media-Profilen.
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Wahl Account-Name
• Keine Marken, Namen von Unternehmen.
• Keine Namen von Prominenten.
• Keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software.
• Keine Städtenamen und Kfz-Kennzeichen.
• Keine Bezeichnungen von staatlichen
Einrichtungen.
• Keine Tippfehler-Domains.
• Handel nur mit „ungefährlichen“ Domains.
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Impressumspflicht
§ 5 Telemediengesetz
Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, (…)
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Impressumspflicht § 1 Telemediengesetz
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht (…) sind
(Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter
einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon,
ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Impressumspflicht
• LG Regensburg (Urt. v. 31.1.2013, Az. 1 HK O
1884/12), LG Aschaffenburg (Urt. v. 19.8.2011, Az. 2
HK O 54/11):
„Auch Nutzer von ‚Social Media‘ wie facebook-
Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung
vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken
benutzt werden und nicht nur eine reine private
Nutzung vorliegt.“
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Impressumspflicht
• Höchstrichterlich noch nicht geklärt.
• Tendenz: Impressumspflicht auch für Social Media-
Profile.
• Bis zur höchstrichterlichen Klärung: In den Social-
Media-Angeboten zumindest Verweis auf das
Impressum der eigenen Homepage (deep-link).
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
„Verdeckte“ Werbung
• Ein lobender Blogbeitrag, den eine
Rechtsschutzversicherung unter dem Namen einer
Privatperson in das Internet einstellt, stellt eine
Verschleierung des Werbecharakters dar.
• Ein entsprechender Hinweis (z. B. „sponsored by…“)
sollte entweder am Anfang und/oder Ende des
Videos, bestenfalls fortdauernd, eingeblendet
werden.
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
facebook-Like-Button
• 2-Klick-Lösung anzuwenden:
• Zunächst wird die gewünschte Seite nur geladen, wobei Platzhalter die eigentlichen Buttons ersetzen.
• Bei Mauskontakt mit dem Platzhalter (sog. Mouseover) wird dem Nutzer automatisch ein Textfeld angezeigt, das bereits vor dem ersten Klick über die datenschutzrechtliche Problematik aufklärt.
• Aktiviert der Nutzer den Button dann durch einen ersten Klick, wird der eigentliche Button nachgeladen und eine Serververbindung mit dem sozialen Netzwerk hergestellt.
• Ein weiterer Klick führt dann die eigentliche Funktion des Buttons aus (z. B. „gefällt mir“).
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Praxistipps Shitstorms
• Maßnahmen gegen Verletzer und
Plattformbetreiber („notice and takedown“)
• Google: Suchergänzungsvorschläge abwehren
• Entfernung aus Suchmaschinen-Cache und
Internetarchiven
• Gegendarstellungsanspruch auch bei
gewerblichen Internetseiten (ggf. über § 56 RStV)
• Dulden und Abwarten des Shitstorms
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Social Media Monitoring
• Online-Recherchen sind Datenerhebungen i. S. d. § 3 Abs. 3 BDSG. Erfasst auch pb. Daten von Bewerbern (§ 3 Abs. 11 Nr. 7 BDSG).
• Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 BDSG (h. M.): recherchierte Daten müssen allgemein zugänglich sein.
• Informationen aus Internetsuchmaschinen stellen, nach fast einhelliger Ansicht, allgemein zugängliche Daten i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG dar.
• Die Bewertung von Informationen aus sozialen Netzwerken ist dagegen umstritten, da Anmeldung erforderlich. Berufsorientierte Netzwerke (XING, LinkedIn) wohl (+), freizeitorientierte (facebook) wohl (-)
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Private Nutzung Social Media am Arbeitsplatz
• Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei privater E-Mail- und Internetnutzung:
• „Bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers ist eine private Nutzung des Internets grundsätzlich nicht erlaubt.“ (BAG, Urt. v. 7.7.2005, 2 AZR 581/04)
• Arbeitgeber kann festlegen, ob und in welchem Umfang die private Nutzung sozialer Netzwerke während der Arbeitszeit gestattet ist.
• Betriebliche Mitbestimmung: Das „ob“ der Privatnutzung ist mitbestimmungsfrei, die Ausgestaltung der erlaubten Privatnutzung ist hingegen mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 u. 6 BetrVG).
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Datenlöschung nach Ausscheiden
• LAG Hessen, vom 24. 1. 2012 - 19 SaGa 1480/11: Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, so muss der Arbeitgeber auf seiner Homepage veröffentlichte Daten des Arbeitnehmers (z.B. Name oder Fotos) umgehend löschen. Sonst verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Pflicht zur Löschung der Daten besteht nicht nur für Mitarbeiterprofile, sondern auch für werbende Nachrichten, die über bloße Eintrittsmitteilungen hinausgehen, z.B. darüber, dass der Arbeitnehmer nunmehr einen bestimmten Unternehmensbereich verstärkt. Es ist evident, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung nur für die Dauer der Beschäftigung gelten sollte. Damit kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einwilligung wirksam widerrufen werden.
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Praktische Hinweise zur Erstellung einer „Social
Media Guideline“
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Zweck
• Verantwortungsvoller Umgang mit Social Media.
• Sensibilisierung der MA.
• Problembewusstsein schaffen.
• Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen, hilft bei
Sanktionierung im Ernstfall.
• Eigene Positionierung als moderner Arbeitgeber.
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Regelungsinstrumente und -grenzen
• Arbeitsvertrag oder gesonderte Vereinbarung mit
AN
• Beweisproblem bei einseitig vorgegebenen
Richtlinien: Rundmails, Aushänge etc.
• Betriebsvereinbarung, falls Betriebsrat besteht.
• Inhalt richtet sich nach dem konkreten
Regelungsbedarf des jeweiligen Unternehmens.
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
• (-) wenn lediglich Hinweis auf die bestehende
Rechtslage oder einschlägige Tarifverträge.
• (-) bei Arbeitsanweisung im Zusammenhang mit
dienstlicher Nutzung sozialer Netzwerke.
• (+) bei verbindlichen Regelungen; Fragen der
Betriebsordnung sind nach § 87 I Nr. 1 BetrVG
mitbestimmungspflichtig.
• Bei bestehender Regelung zur Nutzung von E-Mail
und Internet ggf. nur Erweiterung.
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Inhalte: Generelle Regelungen
• Erlaubnis/Verbot/Grenzen der Nutzung während der Arbeitszeit (Differenzierung zwischen dienstlicher und privater Nutzung).
• Erläuterung der Besonderheiten/Risiken der Social Media-Nutzung.
• Hinweis auf einzuhaltenden Rechtsrahmen (Betriebs-/ Geschäftsgeheimnisse, Datenschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
• Regelungen zur IT-Sicherheit.
• Benennung eines zentralen Ansprechpartners.
• Klarstellung der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen/Pflicht zur Offenlegung der Autorenschaft.
• Regelungen zum Monitoring. • Androhung von Sanktionen/arbeitsrechtlichen Konsequenzen
bei Regelverstößen.
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Inhalte: Dienstliche Nutzung
• Untersagen, die dienstliche E-Mail-Adresse für private
Zwecke zu nutzen.
• Festlegung, wer nach Außen kommunizieren soll/darf.
• Regelungen zur internen Abstimmung von Inhalten.
• Ggf. Festlegung der Nutzung auf bestimmte Dienste.
• Hinweispflicht bzgl. kritischer Inhalte.
• Regelungen zum Nutzungsumfang (zeitlich und
inhaltlich).
• Pflicht zur Herausgabe von Account-/Kundendaten
beim Ausscheiden.
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Inhalte: Private Nutzung
• Regelungen zur privaten Nutzung dienstlicher
Accounts.
• Kennzeichnung privater Meinungen („ich“ statt
„wir“).
• Verbot der Verwendung beruflicher E-Mail-Adresse
bei privaten Accounts.
• Hinweise/Empfehlungen im Rahmen von § 241 II
BGB (Loyalität, Geheimhaltung etc.).
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
• Kontakt:
Rechtsanwalt
Christian Bötsch
Legal Counsel / Syndikus
Tel./Fax (0 32 12) 1 00 65 82
11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach
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