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Soziale Medien in Unternehmen Chancen und rechtliche Risiken. Christian Bötsch Rechtsanwalt 11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach

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Soziale Medien in Unternehmen – Chancen und

rechtliche Risiken.

Christian Bötsch

Rechtsanwalt

11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach

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Wahl Account-Name

• Vergabeprinzip bei Websites: „first come, first serve“.

• Namensrecht, § 12 BGB.

• Markenrechtlicher Schutz, § 14 MarkenG: ggf.

Schadensersatz und Unterlassung.

• Mglw. Wettbewerbsverstöße wegen unlauterer

Behinderung i. S. d. § 4 Nr. 10 UWG oder Irreführung

i. S. d. § 5 UWG.

• Account-Grabbing bei Social Media-Profilen.

11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach

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Wahl Account-Name

• Keine Marken, Namen von Unternehmen.

• Keine Namen von Prominenten.

• Keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software.

• Keine Städtenamen und Kfz-Kennzeichen.

• Keine Bezeichnungen von staatlichen

Einrichtungen.

• Keine Tippfehler-Domains.

• Handel nur mit „ungefährlichen“ Domains.

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Impressumspflicht

§ 5 Telemediengesetz

Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, (…)

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Impressumspflicht § 1 Telemediengesetz

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations-

und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht (…) sind

(Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter

einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon,

ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

11/12/2014 IKT-Forum, Ansbach

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Impressumspflicht

• LG Regensburg (Urt. v. 31.1.2013, Az. 1 HK O

1884/12), LG Aschaffenburg (Urt. v. 19.8.2011, Az. 2

HK O 54/11):

„Auch Nutzer von ‚Social Media‘ wie facebook-

Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung

vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken

benutzt werden und nicht nur eine reine private

Nutzung vorliegt.“

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Impressumspflicht

• Höchstrichterlich noch nicht geklärt.

• Tendenz: Impressumspflicht auch für Social Media-

Profile.

• Bis zur höchstrichterlichen Klärung: In den Social-

Media-Angeboten zumindest Verweis auf das

Impressum der eigenen Homepage (deep-link).

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„Verdeckte“ Werbung

• Ein lobender Blogbeitrag, den eine

Rechtsschutzversicherung unter dem Namen einer

Privatperson in das Internet einstellt, stellt eine

Verschleierung des Werbecharakters dar.

• Ein entsprechender Hinweis (z. B. „sponsored by…“)

sollte entweder am Anfang und/oder Ende des

Videos, bestenfalls fortdauernd, eingeblendet

werden.

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facebook-Like-Button

• 2-Klick-Lösung anzuwenden:

• Zunächst wird die gewünschte Seite nur geladen, wobei Platzhalter die eigentlichen Buttons ersetzen.

• Bei Mauskontakt mit dem Platzhalter (sog. Mouseover) wird dem Nutzer automatisch ein Textfeld angezeigt, das bereits vor dem ersten Klick über die datenschutzrechtliche Problematik aufklärt.

• Aktiviert der Nutzer den Button dann durch einen ersten Klick, wird der eigentliche Button nachgeladen und eine Serververbindung mit dem sozialen Netzwerk hergestellt.

• Ein weiterer Klick führt dann die eigentliche Funktion des Buttons aus (z. B. „gefällt mir“).

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Praxistipps Shitstorms

• Maßnahmen gegen Verletzer und

Plattformbetreiber („notice and takedown“)

• Google: Suchergänzungsvorschläge abwehren

• Entfernung aus Suchmaschinen-Cache und

Internetarchiven

• Gegendarstellungsanspruch auch bei

gewerblichen Internetseiten (ggf. über § 56 RStV)

• Dulden und Abwarten des Shitstorms

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Social Media Monitoring

• Online-Recherchen sind Datenerhebungen i. S. d. § 3 Abs. 3 BDSG. Erfasst auch pb. Daten von Bewerbern (§ 3 Abs. 11 Nr. 7 BDSG).

• Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 BDSG (h. M.): recherchierte Daten müssen allgemein zugänglich sein.

• Informationen aus Internetsuchmaschinen stellen, nach fast einhelliger Ansicht, allgemein zugängliche Daten i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG dar.

• Die Bewertung von Informationen aus sozialen Netzwerken ist dagegen umstritten, da Anmeldung erforderlich. Berufsorientierte Netzwerke (XING, LinkedIn) wohl (+), freizeitorientierte (facebook) wohl (-)

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Private Nutzung Social Media am Arbeitsplatz

• Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei privater E-Mail- und Internetnutzung:

• „Bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers ist eine private Nutzung des Internets grundsätzlich nicht erlaubt.“ (BAG, Urt. v. 7.7.2005, 2 AZR 581/04)

• Arbeitgeber kann festlegen, ob und in welchem Umfang die private Nutzung sozialer Netzwerke während der Arbeitszeit gestattet ist.

• Betriebliche Mitbestimmung: Das „ob“ der Privatnutzung ist mitbestimmungsfrei, die Ausgestaltung der erlaubten Privatnutzung ist hingegen mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 u. 6 BetrVG).

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Datenlöschung nach Ausscheiden

• LAG Hessen, vom 24. 1. 2012 - 19 SaGa 1480/11: Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, so muss der Arbeitgeber auf seiner Homepage veröffentlichte Daten des Arbeitnehmers (z.B. Name oder Fotos) umgehend löschen. Sonst verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Pflicht zur Löschung der Daten besteht nicht nur für Mitarbeiterprofile, sondern auch für werbende Nachrichten, die über bloße Eintrittsmitteilungen hinausgehen, z.B. darüber, dass der Arbeitnehmer nunmehr einen bestimmten Unternehmensbereich verstärkt. Es ist evident, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung nur für die Dauer der Beschäftigung gelten sollte. Damit kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einwilligung wirksam widerrufen werden.

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Praktische Hinweise zur Erstellung einer „Social

Media Guideline“

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Zweck

• Verantwortungsvoller Umgang mit Social Media.

• Sensibilisierung der MA.

• Problembewusstsein schaffen.

• Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen, hilft bei

Sanktionierung im Ernstfall.

• Eigene Positionierung als moderner Arbeitgeber.

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Regelungsinstrumente und -grenzen

• Arbeitsvertrag oder gesonderte Vereinbarung mit

AN

• Beweisproblem bei einseitig vorgegebenen

Richtlinien: Rundmails, Aushänge etc.

• Betriebsvereinbarung, falls Betriebsrat besteht.

• Inhalt richtet sich nach dem konkreten

Regelungsbedarf des jeweiligen Unternehmens.

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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

• (-) wenn lediglich Hinweis auf die bestehende

Rechtslage oder einschlägige Tarifverträge.

• (-) bei Arbeitsanweisung im Zusammenhang mit

dienstlicher Nutzung sozialer Netzwerke.

• (+) bei verbindlichen Regelungen; Fragen der

Betriebsordnung sind nach § 87 I Nr. 1 BetrVG

mitbestimmungspflichtig.

• Bei bestehender Regelung zur Nutzung von E-Mail

und Internet ggf. nur Erweiterung.

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Inhalte: Generelle Regelungen

• Erlaubnis/Verbot/Grenzen der Nutzung während der Arbeitszeit (Differenzierung zwischen dienstlicher und privater Nutzung).

• Erläuterung der Besonderheiten/Risiken der Social Media-Nutzung.

• Hinweis auf einzuhaltenden Rechtsrahmen (Betriebs-/ Geschäftsgeheimnisse, Datenschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht etc.).

• Regelungen zur IT-Sicherheit.

• Benennung eines zentralen Ansprechpartners.

• Klarstellung der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen/Pflicht zur Offenlegung der Autorenschaft.

• Regelungen zum Monitoring. • Androhung von Sanktionen/arbeitsrechtlichen Konsequenzen

bei Regelverstößen.

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Inhalte: Dienstliche Nutzung

• Untersagen, die dienstliche E-Mail-Adresse für private

Zwecke zu nutzen.

• Festlegung, wer nach Außen kommunizieren soll/darf.

• Regelungen zur internen Abstimmung von Inhalten.

• Ggf. Festlegung der Nutzung auf bestimmte Dienste.

• Hinweispflicht bzgl. kritischer Inhalte.

• Regelungen zum Nutzungsumfang (zeitlich und

inhaltlich).

• Pflicht zur Herausgabe von Account-/Kundendaten

beim Ausscheiden.

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Inhalte: Private Nutzung

• Regelungen zur privaten Nutzung dienstlicher

Accounts.

• Kennzeichnung privater Meinungen („ich“ statt

„wir“).

• Verbot der Verwendung beruflicher E-Mail-Adresse

bei privaten Accounts.

• Hinweise/Empfehlungen im Rahmen von § 241 II

BGB (Loyalität, Geheimhaltung etc.).

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

• Kontakt:

Rechtsanwalt

Christian Bötsch

Legal Counsel / Syndikus

Tel./Fax (0 32 12) 1 00 65 82

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