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30 Gesetze und Verordnungen. Milch, die yon den Molkereien nicht vel-kaufsfertig abgeffillt abgegeben wird, darf in Orten oder Ortsteilen mit abgeschlossener Bebauung nur in der Betriebss¢~tte des Milchh~ndlers abgegeben werden. Um den ganzt~gigen Verkauf yon frischer Milch in Milehgeseb~ften zu gew~hr]eJsten, ist jedes Milehgesch~ft mit einer au$omatischen Kfihl- und Abffillvorrichtung zu versehen, die es erraSglich?% t~glich mindes~ens ein Drit~el des durehschnittlichen Tagesumsagzes unter 150 C zu kiihten. (Die Mindestumsatzmenge im Sinne des § 14, Abs. 5, Ziff. 6 des Milehgesetzes betr~gt 300 l Vollmi]eh, entrahmte Milch, Buttermilch usw.). .F. Egger (Mannheim). Spc]scfcttc und ,Ul¢, 511icfernd¢ Samcn und Friicht¢, Wiirttemberg - Baden. Einfuhr hoIl~indischer Margarine. Erla[3 des Pr~isidenten des Landesbezirks Baden, Abt. Innere Verwaltung, veto 23. Mai 1950. - - (Niche im Druck ver6ffentlicht.) Naeh § 1 der Ausffihrungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugcsetz veto 29. Oktober 1940 unterliegt Margarine bei der Einfuhr einer Untersuehung nich%, sofern sie rein aus pflanzliehen Fetten hergestellt ist. Der Nachweis, dab die Margarine rein aus pflanzlichen Fetten besteht, sell dutch ein Zeugnis der ~iederl~indischen Staatlichen Aus/uhrstelle naehgewiesen werden. Eine Untersuchung der Margarine auf tierisches Fctt sell nur bei Fehlen eines derartigen Zeug- nisses sta ttfinden und sofern gleichzeitig begriindeter Verdacht des Vorhandenseins tierischer Fette bes%eht. [In diesem Zusammenhang ist der ErlaB des Badisehen Ministeriums des Innern veto ] 8. Februar 1938 (Ministerialbl.~tir die Bad. innere Verwaltung Nr. 8 veto 25. II. 1938 ) zu erw~hnen. Dieser Erl£~ gibt ein Guta, chten des/~eiehsgesundheitsamtes wieder, nach dean Untersuchungs- gebfibren ffir in Verdachtsfgllen auf ~bierische Fette gePrii~te, angeblieh rein arts Pflanzenfetten bes~ehende Margarine nach § 5 der Gebfihrenordnung far ausl~ndisehes Pteisch m~r dann erhoben werden diirfen, wenn der Verdaeht besti~tigt, also eine ]~eimischung yon tierischem Fe~t fest- gestellt wird. Bei negativem Ausfall der Untersuchung hat die Staatskasse die Kosten zu tragen. D. Rg.] F. Egger (Mannheim). Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte, Backwaren. Frankreich. Verkehr mit Mehl, Brot, Baekwaren and Feinbaekwaren. Verordnnngen und Erlasse des ]ranz6sischen Landwirtscha[tsministeriums aus den Jahren 1947 bis 1949.--[Ann. FMsfficat. Fraudes 41, 661 (1948); 42, 84 (1949).] Die IViangellage am Getreidemarkt ffihrte auch in Frankreich zu zahlreiehen in ihrer Fassung of~ nut wenig voneinander abweiehenden Erlassen und Verordnungen fiber 1Yiehl, die bei der BrothersteUung erforderlichen Zus~ze und den Verkauf yon Brot and ]~aekwaren. Die An- ordnungen bringen noch keine abschlie~ende •egelung. Sic sind im ~ Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 41 der ,,Ann. Falsifiea¢. Fraudes" 41, 661 (1948) zusammengestellt. Aus dem Februar 1949 sei dann noch ein ahnIieher ErlM~ [Ann. ~alsificat. Fraudes 42, 84 (1949)] erw~hnt. F. Egger (Mannheim). Beimischung yon Caleiumearboiaat zum Brotmehl. Erlafl des franzgsischen Landwlrtscha/tsministerium8 veto 1. Jn~i 1947. -- [Jommal offieiel Yore 6. 5uli 1947.) Den Brotmehlen und den dem Brotmehl beizumischenden Zusatzmehlen ist kfinftig CMeium- carbonat in der jeweils yon der Zencralstelle ffir Ge~reide~rersorgung ~estgelegten ]Yfenge beizumischen, t'. Egger (Mannheim). Kuehenmehl. .Rundschreiben der franz6sischen Zentraletetle zur Unterbindung von ~ilschungen usw. vom 29. Mai 1947. -- [Ann. Falsfficat. Fraudes 41, 70 (1948).] Unter der Bezeiehnung ,,Kuchenmehl" (farine ~ g&teaux) werden Erzeugnisse gehandel$, die man in Deutschland Ms ,,kuehenfertige Mehle" bezeiehnet. Derar¢ige Erzeugnisse sind

Speisefette und -Öle, ölliefernde Samen und Früchte

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Page 1: Speisefette und -Öle, ölliefernde Samen und Früchte

30 Gesetze und Verordnungen.

Milch, die yon den Molkereien nicht vel-kaufsfertig abgeffillt abgegeben wird, darf in Orten oder Ortsteilen mit abgeschlossener Bebauung nur in der Betriebss¢~tte des Milchh~ndlers abgegeben werden.

Um den ganzt~gigen Verkauf yon frischer Milch in Milehgeseb~ften zu gew~hr]eJsten, ist jedes Milehgesch~ft mit einer au$omatischen Kfihl- und Abffillvorrichtung zu versehen, die es erraSglich?% t~glich mindes~ens ein Drit~el des durehschnittlichen Tagesumsagzes unter 150 C zu kiihten.

(Die Mindestumsatzmenge im Sinne des § 14, Abs. 5, Ziff. 6 des Milehgesetzes betr~gt 300 l Vollmi]eh, entrahmte Milch, Buttermilch usw.). .F. Egger (Mannheim).

S p c ] s c f c t t c u n d , U l ¢ , 5 1 1 i c f e r n d ¢ S a m c n u n d F r i i c h t ¢ ,

W i i r t t e m b e r g - Baden .

Einfuhr hoIl~indischer Margarine. Erla[3 des Pr~isidenten des Landesbezirks Baden, Abt. Innere Verwaltung, veto 23. Mai 1950. - -

(Niche im Druck ver6ffentlicht.) Naeh § 1 der Ausffihrungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugcsetz veto 29. Oktober 1940

unterliegt Margarine bei der Einfuhr einer Untersuehung nich%, sofern sie rein aus pflanzliehen Fetten hergestellt ist. Der Nachweis, dab die Margarine rein aus pflanzlichen Fetten besteht, sell dutch ein Zeugnis der ~iederl~indischen Staatlichen Aus/uhrstelle naehgewiesen werden. Eine Untersuchung der Margarine auf tierisches Fct t sell nur bei Fehlen eines derartigen Zeug- nisses sta ttfinden und sofern gleichzeitig begriindeter Verdacht des Vorhandenseins tierischer Fette bes%eht.

[In diesem Zusammenhang ist der ErlaB des Badisehen Ministeriums des Innern veto ] 8. Februar 1938 ( Ministerialbl. ~tir die Bad. innere Verwaltung Nr. 8 veto 25. I I . 1938 ) zu erw~hnen. Dieser Erl£~ gibt ein Guta, chten des/~eiehsgesundheitsamtes wieder, nach dean Untersuchungs- gebfibren ffir in Verdachtsfgllen auf ~bierische Fette gePrii~te, angeblieh rein arts Pflanzenfetten bes~ehende Margarine nach § 5 der Gebfihrenordnung far ausl~ndisehes Pteisch m~r dann erhoben werden diirfen, wenn der Verdaeht besti~tigt, also eine ]~eimischung yon tierischem Fe~t fest- gestellt wird. Bei negativem Ausfall der Untersuchung hat die Staatskasse die Kosten zu tragen. D. Rg . ] F. Egger (Mannheim).

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte, Backwaren. Frankreich.

Verkehr mit Mehl, Brot, Baekwaren and Feinbaekwaren. Verordnnngen und Erlasse des ]ranz6sischen Landwirtscha[tsministeriums aus den Jahren 1947

bis 1949. - -[Ann. FMsfficat. Fraudes 41, 661 (1948); 42, 84 (1949).] Die IViangellage am Getreidemarkt ffihrte auch in Frankreich zu zahlreiehen in ihrer Fassung

of~ nut wenig voneinander abweiehenden Erlassen und Verordnungen fiber 1Yiehl, die bei der BrothersteUung erforderlichen Zus~ze und den Verkauf yon Brot and ]~aekwaren. Die An- ordnungen bringen noch keine abschlie~ende •egelung. Sic sind im ~ Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 41 der ,,Ann. Falsifiea¢. Fraudes" 41, 661 (1948) zusammengestellt. Aus dem Februar 1949 sei dann noch ein ahnIieher ErlM~ [Ann. ~alsificat. Fraudes 42, 84 (1949)] erw~hnt.

F. Egger (Mannheim).

Beimischung yon Caleiumearboiaat zum Brotmehl. Erlafl des franzgsischen Landwlrtscha/tsministerium8 veto 1. Jn~i 1947. - - [Jommal offieiel Yore

6. 5uli 1947.) Den Brotmehlen und den dem Brotmehl beizumischenden Zusatzmehlen ist kfinftig CMeium-

carbonat in der jeweils yon der Z e n c r a l s t e l l e ffir Ge~re ide~rersorgung ~estgelegten ]Yfenge beizumischen, t'. Egger (Mannheim).

Kuehenmehl. .Rundschreiben der franz6sischen Zentraletetle zur Unterbindung von ~ilschungen usw. vom 29. Mai

1947. - - [Ann. Falsfficat. Fraudes 41, 70 (1948).] Unter der Bezeiehnung ,,Kuchenmehl" (farine ~ g&teaux) werden Erzeugnisse gehandel$,

die man in Deutschland Ms , , k u e h e n f e r t i g e Mehle" bezeiehnet. Derar¢ige Erzeugnisse sind