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Speisefette und Ole, 61liefernde Samen und Frfichte. 93 Speisefette und Ule, 511iefernde Samen und Friichte. Bundesrepublik Deutschland. Kennzeiehnung un(1 Werbung tiir vitaminierte )Iargarine. Erla/3 des Bundesministeriums des Innern vom 29. Juli 195& (Nicht im Druck verSffentlieht.) Im Zusammenhang mit einem Sonderfall wird darauf verwiesen, dab der Vertrieb vitami- nierter Margarine nur unter der Beschr~nkung statthaft ist, dab Kennzeichnung und Werbung sich aller irreffihrenden Angaben enthalten. F. Egger (Mannheim). Baden-Wfirttemberg. Kennzeiehnung yon eihaltiger bzw. vitaminhaltiger Margarine. EHa/3 des Regierungspriisidenten yon ~¥ordbaden vom 18. duni 1953. (Nicht im Druck verbffentlicht.) Auszug. Der AusschuB Lebensmittelchemie hat ffir die ]3eurteilung yon eihaltiger Margarine folgende Riehtlinien vorgesehlagen: Hinweise auf Eigelb, gleieh in welcher Form, sind bei Margarine nur dann zul~ssig, wenn: 1. der Gehalt an Eigelb mindestens 1%, gerechnet als reines flfissiges Eige]b, betr~gt; 2. bildliche Darstellungen yon Eiern oder VSge]n unterbMben; 3. die F~rbung der Margarine gekennzeichnet wird, well sonst der Verbraucher aus der Farbtiefe auf einen hSheren Eigehalt schlieBt. Ffir das Inverkehrbringen vitaminierter Margarine hat der AussehuB fo]gende Richtlinien vorgeschlagen: Hinweise wie ,,Aufbau-", ,,Waehstum-" oder ,,Sonnen-Vitamin" und abwegige Verg]eiche mit Apfelsinen oder Kalbslebern, sind als irreffihrend anzusehdn. Das Herstellungsdatum sell mit den Worten ,,Hergestel]t am ..... " angegeben werden F. Egger (Mannheim). ~berfette Margarine. -- Null.Margarine. RuncIschreiben des Regierungsprdsidenten Nordbaden yore 8. Juli 1953. (Nicht im Druck ver5ffentlicht.) Im Naehgang zu einer Ste]lungnahme des Sonderaussehusses ,Lebensmittelehemie" der an der Gesundheitsverwaltung beteiligten Minister wh'd darauf verwiesen, dab die Bezeiehnung ,iiberfett" bei Margarine selbst dann als irreffihrend anzusehen ist, wenn der wirkliehe Fet.tgehalt mit 82% deklariert ist. Bei einer Margarine mit 90% Fett und 8% Wasser ist ein aufklarender Hinweis (,,fiberfett") nieht nur mSglich, sondern auch notwendig. Die Bezeichnung ,,Nul3" oder ahn]iehe geartete Hinweise setzen bei Margarine die aussch/ieB- liehe Verwendung yon Pflanzenfetten voraus. Wird auBerdem auf eine bestimmte Pf/anzenart hingewiesen, etw~ ,,Palm- , ,,NuB', so mfi.sen mindestens 50% des verwendeten Fettes der be- treffenden Pflanzenart entstammen. F. Egger (Mannheim). USA. Verkehr mit Oleomargarine (.~Iargarine). Gesetz 459 des Kongresses der USA vom 16. MSrz1950 -- (Kongre/~drucksaehe/-L R. 2023.) Die Vorsehriften fiber Oleomargarine in der Sektion 2301 des Internal l~evenue Code werden aufgehoben. Nach Meinung des Kongresses ist es dem inl~ndischen Handel mit Butter, wie auch dem Handel mit klar gekennzeiehneter und nioht verf~tlschter Oleomargarine bzw. Margarine abtr~tglich, wenn in 5ffentlichen Gastst~tten gef~rbte Oleomargarine oder gef~rbte Margarine ohne ausreiehende Kenntlichmachung als solche in den Verkehr kommt oder wenn dort in anderer Weise verf~lschte oder irreffihrend bezeichnete Oleomargarine oder Margarine abgegeben wird. Sektion 301 des USA. Lebensmittelgesetzes (21 U.S.C. 331) [diese Z. (Ges. u. VO.) 91, 36 (1950); 96/97, 15 (1953)] wird dureh einen Paragraphen erg~nzt; der sich mit dem Handel und dem Anbieten und Inverkehrbringen yon gef~rbter Oleomargarine bzw. gef~rbter Margarine befaBt, soweit dieses Inverkehrbringen gegen die Vorsehriften des Absehnitts 407b verst6Bt. Die neue Fassung des Abschnitts 407 besagt nunmehr:

Speisefette und öle, ölliefernde Samen und Früchte

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Page 1: Speisefette und öle, ölliefernde Samen und Früchte

Speisefette und Ole, 61liefernde Samen und Frfichte. 93

Speisefette und Ule, 511iefernde Samen und Friichte. Bundesrepubl ik Deutschland.

Kennzeiehnung un(1 Werbung tiir vitaminierte )Iargarine. Erla/3 des Bundesministeriums des Innern vom 29. Ju l i 195&

(Nicht im Druck verSffentlieht.)

Im Zusammenhang mit einem Sonderfall wird darauf verwiesen, dab der Vertrieb vitami- nierter Margarine nur unter der Beschr~nkung statthaft ist, dab Kennzeichnung und Werbung sich aller irreffihrenden Angaben enthalten. F. Egger (Mannheim).

Baden-Wfir t temberg .

Kennzeiehnung yon eihaltiger bzw. vitaminhaltiger Margarine. EHa/3 des Regierungspriisidenten yon ~¥ordbaden vom 18. duni 1953.

(Nicht im Druck verbffentlicht.)

Auszug. Der AusschuB Lebensmittelchemie hat ffir die ]3eurteilung yon eihaltiger Margarine folgende

Riehtlinien vorgesehlagen: Hinweise auf Eigelb, gleieh in welcher Form, sind bei Margarine nur dann zul~ssig, wenn: 1. der Gehalt an Eigelb mindestens 1%, gerechnet als reines flfissiges Eige]b, betr~gt; 2. bildliche Darstellungen yon Eiern oder VSge]n unterbMben; 3. die F~rbung der Margarine gekennzeichnet wird, well sonst der Verbraucher aus der

Farbtiefe auf einen hSheren Eigehalt schlieBt. Ffir das Inverkehrbringen vitaminierter Margarine hat der AussehuB fo]gende Richtlinien

vorgeschlagen: Hinweise wie ,,Aufbau-", ,,Waehstum-" oder ,,Sonnen-Vitamin" und abwegige Verg]eiche mit

Apfelsinen oder Kalbslebern, sind als irreffihrend anzusehdn. Das Herstellungsdatum sell mit den Worten ,,Hergestel]t am . . . . . " angegeben werden F. Egger (Mannheim).

~berfette Margarine. - - Null.Margarine. RuncIschreiben des Regierungsprdsidenten Nordbaden yore 8. Ju l i 1953.

(Nicht im Druck ver5ffentlicht.)

Im Naehgang zu einer Ste]lungnahme des Sonderaussehusses ,Lebensmittelehemie" der an der Gesundheitsverwaltung beteiligten Minister wh'd darauf verwiesen, dab die Bezeiehnung ,iiberfett" bei Margarine selbst dann als irreffihrend anzusehen ist, wenn der wirkliehe Fet.tgehalt mit 82% deklariert ist. Bei einer Margarine mit 90% Fett und 8% Wasser ist ein aufklarender Hinweis (,,fiberfett") nieht nur mSglich, sondern auch notwendig.

Die Bezeichnung ,,Nul3" oder ahn]iehe geartete Hinweise setzen bei Margarine die aussch/ieB- liehe Verwendung yon Pflanzenfetten voraus. Wird auBerdem auf eine bestimmte Pf/anzenart hingewiesen, etw~ ,,Palm- , ,,NuB', so mfi.sen mindestens 50% des verwendeten Fettes der be- treffenden Pflanzenart entstammen. F. Egger (Mannheim).

USA. Verkehr mit Oleomargarine (.~Iargarine).

Gesetz 459 des Kongresses der USA vom 16. MSrz1950 - - (Kongre/~drucksaehe/-L R. 2023.)

Die Vorsehriften fiber Oleomargarine in der Sektion 2301 des Internal l~evenue Code werden aufgehoben. Nach Meinung des Kongresses ist es dem inl~ndischen Handel mit Butter, wie auch dem Handel mit klar gekennzeiehneter und nioht verf~tlschter Oleomargarine bzw. Margarine abtr~tglich, wenn in 5ffentlichen Gastst~tten gef~rbte Oleomargarine oder gef~rbte Margarine ohne ausreiehende Kenntlichmachung als solche in den Verkehr kommt oder wenn dort in anderer Weise verf~lschte oder irreffihrend bezeichnete Oleomargarine oder Margarine abgegeben wird. Sektion 301 des USA. Lebensmittelgesetzes (21 U.S.C. 331) [diese Z. (Ges. u. VO.) 91, 36 (1950); 96/97, 15 (1953)] wird dureh einen Paragraphen erg~nzt; der sich mit dem Handel und dem Anbieten und Inverkehrbringen yon gef~rbter Oleomargarine bzw. gef~rbter Margarine befaBt, soweit dieses Inverkehrbringen gegen die Vorsehriften des Absehnitts 407b verst6Bt. Die neue Fassung des Abschnitts 407 besagt nunmehr:

Page 2: Speisefette und öle, ölliefernde Samen und Früchte

94 Gesetze und Verordnungen.

a) DenVorschriften desAbschnitts 407 unterliegt gefarbteOleomargarine und gefhrbte Marga- rine, gleichgfiltig ob es sieh um inl~ndisehe oder eingeffihrte Ware handelt.

b) Das Verkaufen und Anbieten yon gef~rbter Oleomargarine oder gefiirbter Margarine ist nur gestattet, sofern diese Erzeugnisse verpackt sind. Das Einzelgewieht der in einer GroB- packung befindlichen Kleinpackungen muB unter einem Pfund liegen. Die Grol~paeknngen miissen die Worte ,,Oleomargarine bzw. Margarine" mindestens in der DruckgrSl]e tragen, die sonst bei dem Aufdruek auf der GroBpackung verwendet wird. Die Einwiekler der in der Grol]- paekung enthaltenen Kleinpackungen mfissen den Aufdruck ,,Oleomargarine" bzw. ,,Margarine" mindestens in der GrSl~e der 20 Punkt-Type tragen.

e) 0ffentliche Gastst~tten und i~hnliehe Einriehtungen diirfen gefgrbt~. Oleomargarine oder gef~rbte Margarine nur dann zum Zweeke des Verzehrs bereithalten und in den Verkehr bringen, wenn hierauf in der Gastst~tte oder auf den Speisekarten in ausreichend grol~em Druek hin- gewiesen wird. Bei der Abgabe gef~rbter Oleomargarine oder gef~rbter Margarine zum Zweeke des Verzehrs mull jade abgegebene Menge mit einem Etikett versehen sein, das erkennen l~l~t, dab es sieh bier urn Oleomargarine bzw. Margarine handelt, oder die Abgabe dieser beiden Erzeug- nisse mul~ in dreieckig geformten Stricken erfolgen.

d) Fiir die gleiehzeitige Abgabe yon gef~rbter Oleomargarine bzw. Margarine mit anderen 9peisen bestehen Ausnahmebestimmungen.

e) Als gef~rbt gelten Oleomargarine bzw. Margarine, wenn sic bei der Messung mi~ dem LovI- so~D-Tintometer einen tieferen gelben oder rotgelben Farbton als 1,6 Grade aufweisen.

Einer Erg~nzung des Abschnitts 15 des Federal Trade Commission Act ist zu entnehmen, dab jeder irgendwie ge~rtete Hinweis, der zur Annahme verleiten k6nnte, dal~ es sich am ein Mo]kereiprodukt handelt, bei Oleomargarine und Margarine als Irreftihrung anzusehen ist. Der Begriff,,Oleomargarine bzw. Margarine" wird damn nmrissen, dab darunter alle Erzeugnissc zu verstehen sind, die aus anderen Fetten oder 01en, wie Butter bestehen und naeh Ihrem Aussehen geeignet sind, Butter vorzut~uschen. Wie sieh diese ~_nderungen in den Rahmen der sonstigen Bestimmungen fiber M~rgarine einffigen, ist nicht ersiehtlieh. F. Egger (Mannheim).

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte u. dgl. Bundesrepubllk Deutschland.

~nderung der 2. Dureh~iihmngs-Verordnung zum Getreidegesetz. Verordnung der Bundesrepubli~: Deutschland vcm 30. Juli 1953. - - (BGB1. I, 1953, 9. 731.)

Die 2. Durchfrihrungs-VO. zum Getreidegesetz [diese Z. (Ges. u. VO.) 94/95, 99 (1952)] ist in ei~figen wesentlichcn Punkten ge£ndert worden. Anschliel]end an die Anderungs-VO. wird die Neufassung der 2. Durchf/ihrungs-VO. (BGBI.I, 19~, S. 732) bek~nntgegeben.Von lebensmittel- rechtlicher Bedeutung sind wiederum nur die Vorschriften des § 2 der 2. Durchffihrungs-VO., so weir sic die Ausmahlung betreffen. Die Vorschriften lauten nunmehr:

§2. (1) Aus Roggen und Weizen diirfen nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Baeksehrot, GrieI3

und Dunst) hergestellt werden, die den naehstehenden Bestimmungen entsprechen. 1. Mehl und Backschrot mfissen folgende Aschegehalte, gerechne~ auf Trockensnbstanz,

aufweisen (vgl. Tabelle). 2. Grie~ und Dunst mfissen bei Siebanalysen folgende Ergebnisse aufweisen: WeizengrieB mu8 yon der Gesamtmenge auf GrieBgaze 24 einen' Riickstand yon 0%, mit

Griel~gaze 58 einen Rfiekstand yon mindestens 25 % und auf Mehlgaze 7 +++ einen Rriekstand yon mJndestens 90% aufweisen.

Weizendunst mul~ yon der Gesamtmenge auf Griei]gaze 50 einen Riiekstand von 0%, auf GrieI~gaze 58 einen Riickstand yon wenigstens 25% und auf Mehlgaze 7 +++ eigen Rrickstand yon mindestens 90% aufweisen.

(2) Aus Hartgriel~weizen (amber durum) sind durchsehnittlich mindestens 65% Hartgriel~ oder Hartdunst, davon mindestens 26% HartgrieB der KSrnung SSSE herzustellen. Die dureh- schnittliehe Ausbeute nach Satz 1 wird vom Gewieht des gereinigten mahlfertigen Hartgriel~- weizens gereehnet. Als Reinigungsverlust werden durchschnittlich 2% des Gewichtes des unge- reinigten ttartgriel~weizens ohne besonderen Naehweis anerkamlt. Der Durchschnitt der Gesamt- ~usbeute nach Satz 1 und des Reinigungsverlustes nach 9atz 3 ist auf das Kalender]ahr zu berechnen; Als Reinigungsverlust kommen nut diejenigen Stoffe in Betracht, die bei der Reini- gung des Hartgriel~weizens in der Mfihle anfallen und nicht ffir die menschliche Ern~hrung Verwendung finden k6nnen.