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ISSN 1617-4577 AMTSBLATT DER FACHHOCHSCHULE KONSTANZ HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND GESTALTUNG 2004 Ausgegeben Konstanz, 30. September 2004 Nr. 5 Tag INHALT Seite 1 30.09.2004 Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Konstanz - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Vom 30. September 2004 für die Masterstudiengänge.......................................................................... 2 A. Allgemeiner Teil ................................................................................................................................ 2 I. Abschnitt Allgemeines.......................................................................................................... 2 II. Abschnitt Prüfungsorgane und Zuständigkeiten ................................................................... 3 III. Abschnitt Modul- und Modulteilprüfungen .......................................................................... 5 IV. Abschnitt Masterprüfung ...................................................................................................... 8 B. Besonderer Teil ................................................................................................................................ 12 I. Abschnitt Allgemeine Regelungen ..................................................................................... 12 II. Abschnitt Einzelregelungen der Studiengänge ................................................................... 13 § 33 Architektur (MAR) ..................................................................................................... 13 § 34 Kommunikationsdesign (MKD) ................................................................................. 18 § 35 Bauingenieurwesen (MBI) - SPO vom 01.03.2000 gültig...... 22 § 36 Elektrische Systeme (EIM) - zur Zeit nicht belegt ..... 23 § 37 Informatik (MSI) - zur Zeit nicht belegt ..... 24 § 38 Communication Systems Engineering (CSE) - SPO vom 20.07.1999 gültig ..... 25 § 39 Automotive Systems Engineering (ASE) - zur Zeit nicht belegt ..... 26 § 40 Verfahrens- und Umwelttechnik (VUM) - zur Zeit nicht belegt ..... 27 § 41 Wirtschaftsingenieurwesen (MWI) - zur Zeit nicht belegt ..... 28 § 42 Mechatronik (MME) - SPO vom 01.03.2000 gültig ..... 29 § 43 Mechanical Engineering and International Sales Management (MMS) - SPO vom 16.12.1999 gültig ..... 30 § 44 Betriebswirtschaftslehre (BWM) - zur Zeit nicht belegt ..... 31 § 45 Wirtschaftssprachen Asien und Management (ASM) - zur Zeit nicht belegt ..... 32 C. Schlussbestimmungen ...................................................................................................................... 33

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ISSN 1617-4577

AMTSBLATT DER FACHHOCHSCHULE KONSTANZ

HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND GESTALTUNG

2004 Ausgegeben Konstanz, 30. September 2004 Nr. 5

Tag INHALT Seite

1

30.09.2004 Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Konstanz - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung Vom 30. September 2004 für die Masterstudiengänge.......................................................................... 2

A. Allgemeiner Teil................................................................................................................................ 2

I. Abschnitt Allgemeines.......................................................................................................... 2

II. Abschnitt Prüfungsorgane und Zuständigkeiten ................................................................... 3

III. Abschnitt Modul- und Modulteilprüfungen.......................................................................... 5

IV. Abschnitt Masterprüfung ...................................................................................................... 8

B. Besonderer Teil................................................................................................................................ 12

I. Abschnitt Allgemeine Regelungen ..................................................................................... 12

II. Abschnitt Einzelregelungen der Studiengänge ................................................................... 13

§ 33 Architektur (MAR) ..................................................................................................... 13

§ 34 Kommunikationsdesign (MKD) ................................................................................. 18

§ 35 Bauingenieurwesen (MBI) - SPO vom 01.03.2000 gültig...... 22

§ 36 Elektrische Systeme (EIM) - zur Zeit nicht belegt ..... 23

§ 37 Informatik (MSI) - zur Zeit nicht belegt..... 24

§ 38 Communication Systems Engineering (CSE) - SPO vom 20.07.1999 gültig..... 25

§ 39 Automotive Systems Engineering (ASE) - zur Zeit nicht belegt ..... 26

§ 40 Verfahrens- und Umwelttechnik (VUM) - zur Zeit nicht belegt ..... 27

§ 41 Wirtschaftsingenieurwesen (MWI) - zur Zeit nicht belegt..... 28

§ 42 Mechatronik (MME) - SPO vom 01.03.2000 gültig..... 29

§ 43 Mechanical Engineering and International Sales Management (MMS) - SPO vom 16.12.1999 gültig ..... 30

§ 44 Betriebswirtschaftslehre (BWM) - zur Zeit nicht belegt ..... 31

§ 45 Wirtschaftssprachen Asien und Management (ASM) - zur Zeit nicht belegt ..... 32

C. Schlussbestimmungen...................................................................................................................... 33

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Nr. 5 Amtsblatt der Fachhochschule Konstanz - HTWG vom 30. September 2004 2

Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Konstanz - Hochschule für

Technik, Wirtschaft und Gestaltung Vom 30. September 2004

für die Masterstudiengänge

Aufgrund von § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. BW S. 125), geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2000 (GBl. BW S. 501), Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GBl. BW S. 750) sowie Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (GBl. BW S. 471), hat der Senat der Fachhochschule Konstanz - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung (nachfolgend Fach-hochschule Konstanz genannt) am 6. Juli 2004 folgende Studien- und Prüfungsordnung beschlossen.

Mit Erlass vom 31. Juli 2002 AZ.: 43-866.12/8 hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Zuständigkeit für die Zustimmung zu Prüfungsordnun-gen gemäß § 38 Abs. 7 FHG auf den Rektor übertragen. Gemäß dieser Übertragung hat der Rektor der Fach-hochschule Konstanz dieser Studien- und Prüfungsord-nung zugestimmt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung (SPO) gilt für die Masterstudiengänge

- Architektur (MAR) - Kommunikationsdesign (MKD)

an der Fachhochschule Konstanz.

(2) Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser SPO beziehen sich in gleicher Weise sowohl auf Frauen als auch auf Männer; im Übrigen gilt § 3 c FHG ent-sprechend.

A. Allgemeiner Teil

I. Abschnitt Allgemeines

§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Modularisierung

und Studiengangsprofil

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester bzw. im Studiengang Architektur vier Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, sowie die Prüfungen einschließlich der Bearbeitungszeit der Masterarbeit.

(2) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul bezeichnet eine Studieneinheit bestehend aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen, die entweder metho-disch aufeinander aufbauen oder inhaltlich zusammen gehören. Die Inhalte eines Moduls sind so bemessen, dass sie innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt wer-den können. Für jedes Modul ist eine Modulprüfung gemäß § 3 abzulegen.

(3) Im Besonderen Teil sind die für den jeweiligen Studiengang zu absolvierenden Module in den Pflicht- und Wahlpflichtbereichen (Pflicht bzw. Wahlpflichtmo-dule) nach Art und Zahl bestimmt.

(4) Exkursionen sind Bestandteile des Studiums. Die Einbindung von Exkursionen in die Studien- und Prü-fungspläne wird im Besonderen Teil geregelt.

(5) Durch Beschluss des Fachbereiches kann die im Besonderen Teil festgelegte Reihenfolge und Art der Lehrveranstaltungen und der zugehörigen Prüfungen aus zwingenden Gründen im Einzelfall für ein Studien-semester abgeändert werden.

(6) Jedem Masterstudiengang ist eines der beiden Stu-diengangsprofile „eher anwendungsorientiert“ oder „eher forschungsorientiert“ zuzuordnen. Der Profiltyp wird jeweils im Besonderen Teil beschrieben.

§ 3 Prüfungsaufbau und -fristen –

Verlust des Prüfungsanspruchs infolge Fristüber-schreitung

(1) Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen (§§ 11 ff.), der Masterarbeit (§ 23) und, sofern im Be-sonderen Teil für den jeweiligen Studiengang vorgese-hen, aus einer mündlichen Masterprüfung (§ 24). Mo-dulprüfungen umfassen eine oder mehrere benotete oder unbenotete Modulteilprüfung(en). Im Besonderen Teil werden die Modulprüfungen der Masterprüfung, ein-schließlich der zugehörigen Modulteilprüfungen, festge-legt.

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(2) Modul- bzw. Modulteilprüfungen werden studien-begleitend in Verbindung und in inhaltlichem Bezug mit Lehrveranstaltungen abgenommen. Die Teilnahme an Verfahren zur Erbringung von Modulteilprüfungen, für die ein bestimmter Termin festgelegt ist (terminierte Prüfungen), ist zwingend. Im Besonderen Teil ist gere-gelt, welche Modulteilprüfungen terminiert sind.

(3) Die Studierenden werden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Modul- bzw. Modul-teilprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabe-zeitpunkt der Masterarbeit sowie gegebenenfalls über die Prüfungsmodalitäten der mündlichen Masterprüfung durch den Fachbereich informiert. Den Studierenden werden für jede Prüfung auch die jeweiligen Wiederho-lungstermine bekannt gegeben.

(4) Auf Antrag einer Studierenden an den zuständigen Prüfungsausschuss sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbs-tätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unter-brechen jede Frist nach dieser SPO; die Dauer des Mut-terschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

(5) Gleichfalls sind die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewäh-rung von Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Der Studierende muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er die Elternzeit antreten will, dem zuständigen Prü-fungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er die Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BErzGG auslösen würden, und teilt dem Studie-renden das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu fest-gesetzten Prüfungsfristen unverzüglich mit. Die Bear-beitungsfrist der Masterarbeit kann nicht durch die El-ternzeit unterbrochen werden. Das gestellte Thema gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält der Studierende ein neues Thema.

(6) Der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang erlöschen, wenn die Modulteilprüfungen für die Masterprüfung sowie die Masterarbeit und gege-benenfalls die mündliche Masterprüfung nicht spätes-tens drei Semester nach dem im Prüfungsplan für den jeweiligen Studiengang (Besonderer Teil) festgelegten Zeitpunkt erbracht sind, es sei denn, die Fristüberschrei-tung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.

§ 4 ECTS-Punkte und Lernumfang

(1) ECTS-Punkte beschreiben entsprechend dem „Euro-pean Credit Transfer System“ den mittleren zeitlichen Arbeitsaufwand, der erforderlich ist, um eine einzelne Lehrveranstaltung oder ein Modul erfolgreich zu absol-vieren.

(2) Die Zuordnung der ECTS-Punkte zu den einzelnen Lehrveranstaltungen ist im Besonderen Teil geregelt. ECTS-Punkte werden nur dann vergeben, wenn alle im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltung zu absolvie-renden Modulteilprüfungen erbracht (§ 17 Abs. 1) wur-den. Jedem Modul wird die Summe der ECTS-Punkte der zugehörigen Lehrveranstaltungen zugeordnet. Eben-so werden für die bestandene Masterarbeit bzw. für die mündliche Masterprüfung ECTS-Punkte nach Maßgabe des Besonderen Teils vergeben.

(3) Der Arbeitsaufwand für ein Studiensemester beträgt 30 ECTS-Punkte.

§ 5

Lehr- und Prüfungssprachen

Lehrveranstaltungen und Modulteilprüfungen können ganz oder teilweise in einer Fremdsprache abgehalten werden. Näheres regelt der Besondere Teil.

II. Abschnitt

Prüfungsorgane und Zuständigkeiten

§ 6

Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation von Masterprüfungen sowie die durch diese Studien- und Prüfungsordnung zugewie-senen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss des jeweili-gen Studiengangs zuständig. Er hat, sofern im Besonde-ren Teil für den jeweiligen Studiengang nicht anders geregelt, sieben Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für Studiengänge eines Fachberei-ches oder verwandte Studiengänge kann ein gemeinsa-mer Prüfungsausschuss gebildet werden.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stell-vertreter werden vom Fachbereich, dem der Studien-gang zugeordnet ist, aus dem Kreis der Professoren dieses Fachbereichs und dem Kreis der Professoren anderer Fachbereiche, die in dem Studiengang regelmä-ßig Lehrveranstaltungen abhalten, bestellt. Der Studien-gangleiter ist von Amts wegen Mitglied des Prüfungs-ausschusses. Andere Professoren, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können beratend

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hinzugezogen werden. Der Vorsitzende führt im Regel-fall die Geschäfte des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Be-stimmungen der Studien- und Prüfungsordnung ein-gehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbe-reich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studien-zeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszei-ten für die Masterarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Bericht wird in geeigne-ter Weise durch die Hochschule offengelegt. Der Prü-fungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Stu-dienplans und der Studien- und Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann bestimmte der ihm obliegenden Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Modulteilprüfungen bzw. der mündlichen Masterprüfung als Beobachtende teil-zunehmen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu ver-pflichten.

§ 7 Prüfer und Beisitzer

(1) Zu Prüfern können neben Professoren auch Lehrbe-auftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwerti-ge Qualifikation besitzen. Prüfer einer Modulteilprüfung ist in der Regel, wer eine dieser Modulteilprüfung zugrundeliegende Lehrveranstaltung im betreffenden Semester hauptverantwortlich durchgeführt hat. Die Prüfer der Masterarbeit sind gemäß § 23 Abs. 2 und 7, die Prüfer der mündlichen Masterprüfung sind gemäß § 24 Abs. 2 zu bestellen.

(2) Die zu prüfende Person kann für die Masterarbeit den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Die Namen der Prüfer sollen rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(4) Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer min-destens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(5) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

§ 8 Zentraler Prüfungsausschuss

(1) An der Fachhochschule Konstanz ist ein Zentraler Prüfungsausschuss eingerichtet. Er setzt sich zusammen aus dem Rektor oder einem Prorektor als Vorsitzenden, aus den Vorsitzenden aller Prüfungsausschüsse sowie den Leitern des Zentralen Prüfungsamtes und des Stu-dentenreferats der Hochschulverwaltung.

(2) Der Zentrale Prüfungsausschuss hat im Wesentli-chen folgende Aufgaben:

1. Koordination der einheitlichen Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Konstanz.

2. Behandlung von studiengangsübergreifenden Prü-fungsangelegenheiten.

§ 9 Zentrales Prüfungsamt

(1) Zur Unterstützung der Prüfungsausschüsse ist an der Fachhochschule Konstanz ein Zentrales Prüfungs-amt eingerichtet. Der Leiter des Zentralen Prüfungsam-tes wird vom Rektorat aus den der Fachhochschule Konstanz angehörenden hauptberuflichen Professoren bestellt.

(2) Aufgaben des Zentralen Prüfungsamtes sind insbe-sondere:

1. Durchführung der Prüfungsanmeldung.

2. Erfassung und Verwaltung der Ergebnisse aus den Leistungsnachweisverfahren.

3. Ausstellung von Notenspiegeln, Zeugnissen, Mas-terurkunden sowie „Diploma Supplements“.

4. Verwaltungsmäßige Abwicklung von Ausschluss-verfahren.

5. Beratung in Studienangelegenheiten und Rechtsfra-gen zur Studien- und Prüfungsordnung.

§ 10 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die Entscheidung

1. über die Bestellung der Prüfer und Beisitzer (§ 7), 2. über Anrechnung auf Studium und Prüfung (§ 21), 3. über die Vorlage eines Attestes eines von der Hoch-

schule benannten Arztes (§ 19 Abs. 3), 4. über die Genehmigung eines Rücktritts von Prüfun-

gen (§ 19 Abs. 1), 5. über eine zweite Wiederholung von benoteten Mo-

dulteilprüfungen (§ 18 Abs. 4),

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6. über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvor-schriften (§ 20),

7. über Widersprüche gegen die Bewertung von Prü-fungen,

8. über das Bestehen und Nichtbestehen der Master-prüfung sowie das Erlöschen des Prüfungsan-spruchs und der Zulassung zum Studium gemäß § 26 Abs. 1 und § 29

ist der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs.

(2) Zuständig für die Entscheidung über Widersprüche in Studien- und Prüfungsangelegenheiten gemäß §§ 68 ff. VwGO ist der Rektor.

III. Abschnitt Modul- und Modulteilprüfungen

§ 11 Anmeldung und Zulassung zu den Modul- bzw.

Modulteilprüfungen

(1) Die Studierenden müssen sich zur Teilnahme an den im Besonderen Teil vorgeschriebenen Modulprü-fungen anmelden.

Diese Anmeldung erfolgt

1. ohne Antrag durch das Zentrale Prüfungsamt

- zu den Modulteilprüfungen der Pflichtmodule, die den Lehrveranstaltungen des theoretischen Studiensemesters zugeordnet sind, in dem der Studierende eingeschrieben ist,

- zu den noch nicht erfolgreich abgeleisteten Mo-dulteilprüfungen der Pflichtmodule aus vorange-gangenen Semestern,

- oder durch den zuständigen Prüfungsausschuss (siehe Besonderer Teil) zu den Wiederholungs-prüfungen nicht bestandener Modulteilprüfungen der Wahlpflichtmodule,

2. durch Antrag des Studierenden an das Zentrale Prüfungsamt oder den zuständigen Prüfungsaus-schuss (siehe Besonderer Teil) zu den Modulteil-prüfungen der Wahlpflichtmodule, sofern es sich nicht um Wiederholungsprüfungen handelt,

3. durch Antrag des Studierenden an den zuständigen Prüfungsausschuss zu Zusatzprüfungen gemäß § 25.

Liegen die für die Prüfungsteilnahme notwendigen Voraussetzungen vor, so wird die zu prüfende Person

mit der Anmeldung zu der jeweiligen Modulteilprüfung zugelassen. Der Rücktritt von Modulteilprüfungen ist in § 19 geregelt.

(2) Als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Mo-dul- bzw. Modulteilprüfung kann gefordert werden, dass zuvor andere Modul- oder Modulteilprüfungen bestan-den wurden. Näheres regelt der Besondere Teil.

(3) Zu einer Modulprüfung der Masterprüfung zugelas-sen werden kann nur, wer

1. aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses für seinen Masterstu-diengang an der Fachhochschule Konstanz zugelas-sen und immatrikuliert ist und die in der Zulas-sungssatzung vorgeschriebenen sonstigen Qualifi-kationen nachgewiesen hat,

2. seinen Prüfungsanspruch in diesem Masterstudien-gang nicht verloren hat,

3. gegebenenfalls die gemäß Abs. 2 geforderten Mo-dul- bzw. Modulteilprüfungen bestanden hat.

(4) Auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss können Studierende auch zur Teilnahme an Modulteil-prüfungen zugelassen werden, die den Lehrveranstal-tungen eines höheren theoretischen Studiensemesters zugeordnet sind, als dem, in dem der Studierende einge-schrieben ist, sofern die gegebenenfalls erforderlichen Modul- bzw. Modulteilprüfungen gemäß Abs. 2 nach-gewiesen sind.

(5) Die Zulassung zu einer Modul- bzw. Modulteilprü-fung der Masterprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllt sind oder

2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. in demselben oder in einem nach § 54 Abs. 1 Nr. 2

FHG durch Satzung der Hochschule bestimmten Studiengang eine nach der Studien- und Prüfungs-ordnung erforderliche Modul- bzw. Modulteilprü-fung oder eine Masterprüfung endgültig nicht be-standen wurden oder die Person sich in einem Prü-fungsverfahren befindet oder der Prüfungsanspruch nach § 3 Abs. 6 erloschen ist.

§ 12 Prüfungsarten

(1) Die für den Nachweis einer Modulteilprüfung ge-forderte Prüfungsart wird jeweils im Besonderen Teil festgelegt. Modulteilprüfungen können als

1. Klausurarbeiten (§ 13), 2. mündliche Prüfungen (§ 14), 3. Referate, 4. sonstige schriftliche oder praktische Arbeiten

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erbracht werden. Eine Modulteilprüfung kann sich auch aus mehreren Prüfungsteilen gemäß Nr. 1 bis 4 zusam-mensetzen. Schriftliche Modulteilprüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind in der Regel ausge-schlossen.

(2) Macht die zu prüfende Person glaubhaft, dass es ihr wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitli-cher Beschwerden nicht möglich ist, Modul- bzw. Mo-dulteilprüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehe-nen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag gestattet, die Modulteilprüfungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Modulteilprüfun-gen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

§ 13 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob sie über notwendiges Grundla-genwissen verfügen.

(2) Die Dauer der Klausuren und der sonstigen schrift-lichen Arbeiten ist im Besonderen Teil dieser SPO fest-gelegt.

§ 14 Mündliche Prüfungen

(1) Durch mündliche Prüfungen sollen die Studieren-den nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prü-fungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Ferner soll festgestellt werden, ob sie über breites Grundla-genwissen verfügen.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers (§ 7) als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt.

(3) Die Dauer einer mündlichen Modulteilprüfung beträgt für jede zu prüfende Person mindestens 10 Mi-nuten, höchstens 30 Minuten. Weitere Einzelheiten können im Besonderen Teil festgelegt werden.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in einem Protokoll fest-gehalten. Das Prüfungsergebnis wird den geprüften Personen jeweils im Anschluss an die mündlichen Prü-fungen bekannt gegeben.

(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungs-zeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, wer-den nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, es sei denn, die zu prüfende Person widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich je-doch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prü-fungsergebnisse.

§ 15 Prüfungstermine und Prüfungsstoff

(1) Die Modulteilprüfungen, die als Klausuren oder mündliche Prüfungen zu erbringen sind, werden in der Regel während des Prüfungszeitraumes im Anschluss an die Vorlesungszeit des jeweiligen Studiensemesters erbracht. Bei Blockveranstaltungen sind Ausnahmen möglich. Die Bekanntgabe der Prüfungszeiträume er-folgt spätestens zu Beginn des jeweiligen Semesters hochschulöffentlich durch Aushang. Die genauen Prü-fungstermine der einzelnen Modulteilprüfungen werden den zu prüfenden Personen rechtzeitig durch den Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Für die Modulteilprüfungen, die nicht als Klausuren oder mündliche Prüfungen zu erbringen sind, gibt der Prüfer zu Beginn des Semesters die Prüfungsmodalitä-ten, insbesondere die Prüfungstermine, bekannt.

(3) Gegenstand der Modulteilprüfungen sind die Stoff-gebiete der nach Maßgabe des Besonderen Teils zuge-ordneten Lehrveranstaltungen.

§ 16 Bewertung der Modul- bzw. Modulteilprüfungen

(1) Die Noten für die einzelnen benoteten Modulteil-prüfungen (Modulteilnoten) werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der benoteten Modulteilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über dem Durchschnitt liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der benoteten Modulteil-prüfungen sind Zwischenwerte durch Erniedrigen oder

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Erhöhen der Notenziffer um 0,3 zulässig. Dabei sind die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.

(2) Modulprüfungen, die mindestens eine benotete Modulteilprüfung umfassen, werden benotet (Modulno-te). Die Modulnote errechnet sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Modulteilnoten aller zugehö-rigen benoteten Modulteilprüfungen. Die Gewichtung der einzelnen Modulteilnoten erfolgt proportional zum Arbeitsaufwand und ist dem jeweiligen Prüfungsplan im Besonderen Teil zu entnehmen. Die Modulnote lautet:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut; bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut; bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend; bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend; bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.

(3) Bei der Durchschnittsbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Unbenotete Modulteilprüfungen werden bewertet mit

BE = bestanden, NB = nicht bestanden.

§ 17 Bestehen einer Modul- bzw. Modulteilprüfung

(1) Eine benotete Modulteilprüfung ist bestanden (bzw. erbracht), wenn sie mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, eine unbenotete Modulteilprüfung ist erbracht, wenn sie mit „bestanden“ bewertet wurde.

(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle zuge-hörigen Modulteilprüfungen erbracht wurden.

§ 18 Wiederholungen von Modulteilprüfungen

(1) Die Wiederholung einer bestandenen Modulteilprü-fung ist nicht zulässig.

(2) Nicht bestandene benotete Modulteilprüfungen können, sofern die in § 3 Abs. 6 festgelegten Fristen eingehalten werden, einmal wiederholt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfung ist zum nächstmögli-chen Prüfungstermin, spätestens im Rahmen der Prü-fungstermine des jeweils folgenden theoretischen Stu-diensemesters, abzulegen. Wird die Frist für die Durch-führung der Wiederholungsprüfung versäumt, so gilt diese als endgültig nicht bestanden und der Prüfungsan-

spruch erlischt, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten.

(4) Der Prüfungsausschuss kann die zweite Wiederho-lung einer nicht bestandenen benoteten Modulteilprü-fung in Ausnahmefällen – innerhalb der in § 3 Abs. 6 genannten Fristen - auf schriftlichen Antrag zulassen. Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntga-be der Prüfungsergebnisse an den zuständigen Prü-fungsausschuss zu stellen. Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Nicht bestandene unbenotete Modulteilprüfungen müssen unter Beachtung der in § 3 Abs. 6 festgelegten Fristen wiederholt werden.

§ 19 Versäumnis und Rücktritt

(1) Die Teilnahme an Verfahren zur Erbringung von terminierten Modulteilprüfungen, ist zwingend.

1. Ein Rücktritt von terminierten Modulteilprüfungen ist nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (z.B. bei Krankheit) auf Antrag möglich. Die Ge-nehmigung erteilt der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses.

2. Von nicht terminierten Modulteilprüfungen kann die zu prüfende Person bis unmittelbar vor Prü-fungsbeginn ohne Angabe von Gründen durch Ab-gabe einer schriftlichen Rücktrittserklärung zurück-treten.

(2) Eine Modulteilprüfung gilt als mit „nicht ausrei-chend” (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet, wenn

1. ein Prüfungstermin ohne schriftliche Rücktrittser-klärung versäumt wird,

2. die Prüfung terminiert ist und die zu prüfende Person ohne triftigen Grund zurücktritt,

3. eine schriftliche oder praktische Modulteilprüfung (z. B. ein Bericht) nicht innerhalb der vorgegebe-nen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(3) Wird für den Rücktritt oder das Versäumnis einer Modulteilprüfung ein Grund geltend gemacht, so muss dieser unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist dem Prüfungsaus-schuss ein ärztliches Attest vorzulegen, dass die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizini-schen Befundtatsachen enthält. In Zweifelsfällen kann ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Wird der Grund als triftig anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste regu-läre Prüfungstermin, anberaumt. Die bereits vorliegen-den Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurech-nen.

(4) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmali-ge Meldung zu Modul- bzw. Modulteilprüfungen, die Wiederholung von Modulteilprüfungen und die Be-

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gründungen für das Versäumnis von Modulteilprüfun-gen betroffen sind, steht der Krankheit der Studierenden die Krankheit eines von ihnen zu versorgenden Kindes gleich.

§ 20 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Modulteilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Modulteilprüfung durch den Prüfer mit „nicht ausreichend” (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prü-fung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Auf-sichtsführenden von der Fortsetzung der Modulteilprü-fung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Modulteilprüfung mit „nicht ausreichend” (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Modul- bzw. Mo-dulteilprüfungen ausschließen.

(2) Die von der Entscheidung betroffene Person kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 vom Prü-fungsausschuss überprüft werden. Belastende Entschei-dungen sind ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 Anrechnung auf Studium und Prüfung

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (Masterarbeit ausgenommen) in früheren Masterstu-diengängen oder Studiengängen, die zu einem ver-gleichbaren Abschluss führen, werden als Studienzeiten und Modulteilprüfungen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten und Modul-teilprüfungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Fachhochschule Kon-stanz im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrach-tung und Gesamtbewertung vorgenommen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Modulteilprüfungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(2) Studierenden mit einem einschlägigen Fachhoch-schuldiplom können auf Antrag Modulteilprüfungen im Umfang von bis zu 30 ECTS-Punkten anerkannt wer-den.

(3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen als Stu-dienzeiten und Modulteilprüfungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleich-baren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden” aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. Für die angerechneten Modulteil-prüfungen sind ECTS-Punkte gemäß § 4 Abs. 2 und nach Maßgabe des Besonderen Teils zu vergeben.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungs-leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland er-bracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden vorzulegen.

(5) Über die Anrechnung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss im Zusammenwirken mit den jewei-ligen Fachvertretern.

IV. Abschnitt Masterprüfung

§ 22 Zweck der Masterprüfung

Das Masterstudium führt zu einem weiteren berufsquali-fizierenden Abschluss. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob vertiefte wissenschaftliche Fachkennt-nisse vorgewiesen werden können und die Fähigkeit vorhanden ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 23 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fachgebiet des gewählten Studien-gangs selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann. Die fachlichen Zulassungsvor-aussetzungen für die Masterarbeit sind für den jeweili-gen Studiengang im Besonderen Teil geregelt.

(2) Die Masterarbeit wird von einem Professor oder, soweit Professoren nicht als Prüfer zur Verfügung ste-hen, von Lehrbeauftragten und Lehrkräften für besonde-re Aufgaben betreut, soweit diese an der Fachhochschu-le Konstanz in einem für den jeweiligen Studiengang relevanten Bereich tätig sind. Sie kann auch von in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen,

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die selbst mindestens die durch die Masterprüfung im jeweiligen Studiengang festzustellende oder eine gleich-wertige Qualifikation besitzen, ausgegeben und betreut werden. Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung au-ßerhalb der Fachhochschule durchgeführt werden, be-darf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Nach Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausgabe der Masterarbeit durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gibt der Betreuer die Masterarbeit aus. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die Studierenden können Themenwünsche äußern.

(4) Der Arbeitsaufwand für die Masterarbeit beträgt vier bis sechs Monate. Näheres ist im Besonderen Teil geregelt. Soweit dies zur Gewährleistung gleicher Prü-fungsbedingungen oder aus Gründen, die von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten sind, erforderlich ist, kann die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängert werden; die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf der Grundlage einer Stellungnahme des Betreuers. Thema, Aufgaben-stellung und Umfang der Masterarbeit sind vom Betreu-er so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit eingehalten werden kann. Näheres regelt der Besondere Teil.

(5) Die Masterarbeit ist fristgemäß abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeich-nete Anteil der Arbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.

(6) Die Masterarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern, im Studiengang Architektur von drei Prüfern, zu bewer-ten. Die Note errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Prüfern entsprechend § 16 Abs. 1 und 3 erteilten Noten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Masterarbeit sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Masterarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausrei-chend“ bewertet wurde. Wird die Masterarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht, so gilt sie als mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet.

(7) Die Masterarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend” (4,0) ist, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Ausgabe eines neuen Themas ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses zu beantragen. Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und § 20 gelten entsprechend.

§ 24 Mündliche Masterprüfung

(1) Sofern dies im Besonderen Teil für den jeweiligen Studiengang vorgesehen ist, hat der Studierende eine mündliche Masterprüfung abzulegen. Die Anforderun-gen für diese Prüfung sind im Besonderen Teil geregelt.

(2) Die mündliche Masterprüfung ist von zwei Prüfern, im Studiengang Architektur von drei Prüfern, abzuneh-men. Die Prüfer werden vom zuständigen Prüfungsaus-schuss bestellt. Mindestens einer der Prüfer soll Profes-sor an der Fachhochschule Konstanz sein.

(3) Die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft. Die Dauer der mündlichen Masterprüfung beträgt min-destens 20 Minuten, höchstens 45 Minuten. Der Prü-fungstermin ist der zu prüfenden Person rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Die Note der mündlichen Masterprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Prüfern entsprechend § 16 Abs. 1 und 3 erteilten Noten. Sie ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausrei-chend” (4,0) bewertet wurde. Das Ergebnis ist der ge-prüften Person im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben. § 14 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(5) Die mündliche Masterprüfung kann bei einer Be-wertung, die schlechter als „ausreichend” (4,0) ist, ein-mal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 3, § 19 und § 20 gelten entsprechend.

§ 25 Zusatzprüfungen

Studierende können über die vorgeschriebenen Modul-prüfungen hinaus weitere Modulteilprüfungen absolvie-ren. Hierfür werden keine ECTS-Punkte vergeben. Das Ergebnis der zusätzlich erbrachten Modulteilprüfungen wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit ein-bezogen.

§ 26 Gesamtergebnis und Zeugnis

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Modul-prüfungen (festgelegt im Besonderen Teil) sowie die Masterarbeit und gegebenenfalls die mündliche Master-prüfung bestanden sind.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichte-ten arithmetischen Mittel der gemäß § 16 Abs. 2 bis 3 gebildeten Modulnoten der Pflicht- und Wahlpflichtmo-dule sowie der Note der Masterarbeit und gegebenen-falls der Note der mündlichen Masterprüfung. Als Ge-wicht einer Modulnote dient dabei die Summe der ge-mäß § 16 Abs. 2 gebildeten Gewichte der zugehörigen

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Modulteilnoten. Als Gewicht der Masterarbeit und der mündlichen Masterprüfung dienen die im Besonderen Teil zugeordneten ECTS-Punkte. Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 16 Abs. 3 entsprechend.

(3) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote mindes-tens 1,3) wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden” erteilt.

(4) Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüg-lich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis sind die Modulnoten und die den Modulen gemäß § 4 Abs. 2 zugeordneten ECTS-Punkte, das Thema der Masterarbeit, deren Note und die zugeordneten ECTS-Punkte, gegebenenfalls die Note der mündlichen Masterprüfung und die zugeordneten ECTS-Punkte sowie die Gesamtnote aufzunehmen; die Noten sind mit dem nach § 16 Abs. 3 ermittelten Dezi-malwert als Klammerzusatz zu versehen. Auf Antrag sind gegebenenfalls ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte und die bis zum Abschluss der Masterprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeug-nis aufzunehmen.

(5) Das Zeugnis trägt als Abschlussdatum das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfung (Modulteilprü-fung, Masterarbeit, mündliche Masterprüfung) erbracht worden ist. Es wird vom Rektor, dem Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(6) Auf Antrag wird eine englischsprachige Überset-zung des Zeugnisses erstellt.

(7) Im Fall des Quereinstiegs in einen Masterstudien-gang kann ein Zeugnis über die betreffende Masterprü-fung der Fachhochschule Konstanz nur erhalten, wer mindestens zwei Semester dieses Studiengangs an der Fachhochschule Konstanz studiert, mindestens 60 ECTS-Punkte an der Fachhochschule Konstanz erwor-ben hat und insbesondere die Masterarbeit und gegebe-nenfalls die mündliche Masterprüfung hier erbracht hat. Im Rahmen von Hochschulpartnerschaften können ab-weichende Vereinbarungen getroffen werden.

§ 27 Mastergrad und Urkunde

(1) Die Fachhochschule Konstanz verleiht nach be-standener Masterprüfung den Mastergrad, dessen Be-zeichnung und Abkürzung im Besonderen Teil festge-legt sind.

(2) Nach Vorlage einer Entlastungsbescheinigung der Verwaltung wird gleichzeitig mit dem Zeugnis die Ur-kunde über den Mastergrad mit dem Datum des Zeug-nisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades beurkundet. Die Urkunde wird vom Rek-tor unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschu-le Konstanz versehen.

§ 28 Diploma Supplement

(1) Zusätzlich wird dem Absolventen ein „Diploma Supplement“ in englischer Sprache ausgehändigt, das Informationen über die Studieninhalte, den Studienver-lauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademi-schen und beruflichen Qualifikationen enthält.

(2) Das „Diploma Supplement“ trägt das Datum des Zeugnisses und wird vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 29 Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

1. der Prüfungsanspruch aufgrund einer Fristüber-schreitung gemäß § 3 Abs. 6 verloren wurde,

2. eine benotete Modulteilprüfung eines Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls in der ersten Wiederholung nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt und eine zweite Wiederholung gemäß § 18 Abs. 4 nicht in-nerhalb der festgesetzten Frist beantragt oder nicht zugelassen wurde,

3. eine benotete Modulteilprüfung eines Pflicht- oder Wahlpflichtmoduls in einer gemäß § 18 Abs. 4 ge-währten zweiten Wiederholung nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt,

4. die Masterarbeit im zweiten Versuch nicht bestan-den ist oder als nicht bestanden gilt,

5. sofern im Besonderen Teil vorgesehen, die mündli-che Masterprüfung im zweiten Versuch nicht be-standen ist oder als nicht bestanden gilt.

(2) Wurde die Masterprüfung endgültig nicht bestan-den, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entspre-chenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbe-scheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungen (Modulteilprüfungen, Masterar-beit, mündliche Masterprüfung) und deren Noten sowie die noch nicht erbrachten Prüfungen enthält und erken-nen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht be-standen ist.

§ 30 Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Hat die zu prüfende Person bei einer benoteten Modulteilprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Modulteilprüfung entsprechend § 20 Abs. 1 berichtigt werden. Die Modulteilprüfung, die zugehörige Modulprüfung und die Masterprüfung

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werden für nicht bestanden erklärt. Entsprechendes gilt für die Masterarbeit und gegebenenfalls für die mündli-che Masterprüfung.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulteilprüfung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfen-de Person darüber täuschen wollte, und wird diese Tat-sache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulteil-prüfung geheilt. Wurde vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass die Modulteilprüfung abgelegt werden konnte, so können die Modulteilprüfung, die zugehörige Modul-prüfung und die Masterprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Masterarbeit und gegebenenfalls für die mündliche Masterprüfung.

(3) Der betroffenen Person ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebe-nenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch die Urkunde über den Mastergrad und das „Diploma Supplement“ einzuziehen, wenn die Masterprüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1

ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten

Der geprüften Person wird auf Antrag nach Abschluss jeder Modulteilprüfung bzw. der Masterarbeit sowie gegebenenfalls der mündlichen Masterprüfung Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezo-genen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle ge-währt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens der Masterprü-fung an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Ein-sichtsnahme. § 29 des Landesverwaltungsverfahrensge-setzes bleibt unberührt.

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B: Besonderer Teil

I. Abschnitt Allgemeine Regelungen

§ 32 Abkürzungen, Bezeichnungen, gemeinsame

Regelungen

In den Studien- und Prüfungsplänen der Studiengänge werden Abkürzungen, Bezeichnungen und solche Rege-lungen einheitlich verwendet, wie sie in den folgenden Absätzen beschrieben sind.

Allgemeine Abkürzungen:

Sem = Semester SWS = Semesterwochenstunden ECTS = European Credit Transfer System LV = Lehrveranstaltung

MO = Modul PM = Pflichtmodul WPM = Wahlpflichtmodul

EN = Englischsprachige Veranstaltung

Lehrveranstaltungsarten:

V = Vorlesung Ü = Übung (mit Betreuung) LÜ = Laborübung W = Workshop, Seminar P = Praktikum PJ = Projekt E = Exkursion

X = Veranstaltungsart ist abhängig von der gewählten Veranstaltung

PSS = Integriertes praktisches Studiensemester TSS = Theoretisches Auslandsstudiensemester

Die Angabe Y , Z bedeutet, dass sich die Lehrveranstal-tung aus den Beiträgen Y und Z zusammensetzt. Die Angabe Y / Z bedeutet, dass die Art der Lehrveran-staltung entweder Y oder Z ist. Für die Studierenden besteht kein Recht auf Wahlmöglichkeit.

Prüfungsarten:

Kx = Klausur (x = Dauer in Minuten) Mx = Mündliche Prüfung (x = Dauer in Minuten) R = Referat SP = sonstige schriftliche oder praktische Arbeit

X = Prüfungsmodus abhängig von der gewählten Veranstaltung

lvü = lehrveranstaltungsübergreifende Modulteilprüfung

Bei Modulteilprüfungen der Art SP und R legt der Prü-fer die Prüfungsmodalitäten der geforderten Leistung zu Beginn des Semesters fest.

Die Angabe Y + Z bedeutet, dass sich die Modulteilprü-fung aus den Beiträgen Y und Z zusammensetzt. Die Angabe Y , Z bedeutet, dass für die Lehrveranstal-tung die Modulteilprüfungen Y und Z zu erbringen sind. Die Angabe Y / Z bedeutet, dass die Art der Modulteil-prüfung entweder Y oder Z ist. Der Prüfer gibt die Art der Modulteilprüfung zu Beginn des Semesters bekannt. Für die Studierenden besteht kein Recht auf Wahlmög-lichkeit.

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II. Abschnitt Einzelregelungen der Studiengänge

§ 33 Studiengang

Architektur (MAR)

(1) Studiengangsprofil Der Masterstudiengang Architektur ist anwendungsori-entiert.

(2) Studienaufbau Das Studium besteht aus vier Semestern.

(3) Vertiefungs- bzw. Studienrichtungen Nicht zutreffend

(4) Studienumfang Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und Wahlpflichtbereichen beträgt 56 Semester-wochenstunden. Es müssen insgesamt mindestens 14 benotete Modulteilprüfungen (davon vier im Pflicht- und zehn Wahlpflichtbereich) erbracht werden.

(5) Prüfungsarten `Sonstige schriftliche und praktische Arbeiten´ (SP) gemäß §12 Abs. 1 Nr. 4 können sein: Studienarbeit, Konstruktion, Entwurf, Projektarbeit, Laborarbeit.

(6) Lehr- und Prüfungssprachen Lehrveranstaltungen können gemäß § 5 ganz oder teil-weise in englischer Sprache abgehalten werden. In die-sem Fall kann die Prüfung auch in englischer Sprache durchgeführt werden. Dies ist vom Prüfer zu Beginn des Semesters bekannt zu geben.

(7) Studienplan

Zuordnung der Pflicht- und Wahlpflichtfächer zu den Fächergruppen

Fächergruppen (FG) Fächer

1. Geschichte und Theorie

Architekturgeschichte Bauaufnahme Denkmalschutz Soziologie

Kunstgeschichte Stadtbaugeschichte Theorie der Architektur Planungstheorie

2. Künstlerische Grundlagen und Architektur Darstellung

Aktzeichnen Architektur-Fotografie Aquarellieren Digitale Medien 3-D-Konstruktionen Freihandzeichnen Gestaltung und Darstellung

Modellbau Plastisches Gestalten Fächer aus dem Bereich Kommunikations-design des Fachbereichs Architektur und Ges-taltung entsprechend dem Angebot

3. Entwerfen und Städtebau

Bauen im Bestand Bauen in der Dritten Welt Digitale Städte Einführen ins Entwerfen Entwerfen Freiraumplanung Gebäudelehre

Industriebau Innenraumgestaltung Landschaftsplanung Ökologie Planen und Bauen in China Städtebau

4. Konstruktion

und

Technik

Baukonstruktion Bauen im Bestand Bauphysik Konstruktiver Denkmalschutz Lichttechnik

Nachhaltiges Bauen Tragkonstruktionen Vermessungstechnik Versorgungstechnik

5. Planungs- und Baumanagement

Baubetrieb Baumanagement Baurecht Bauökonomie Bauschäden Bauorganisation

Bauwirtschaft Facility Management Marketing für Architekten Projektsteuerung Städtebaurecht

Studium Generale Lehrveranstaltungen aus dem Fremdsprachenangebot der FH Konstanz

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Regelmäßiger Studienplan

Studienplan Architektur (MAR)

MO Modul / Lehrveranstaltungen MO LV SWS/ Semester Nr. Art Art MO A B C D 1 Projektmodul 1 PM 4 Projekt Ma 1 PJ 4 2 Wahlpflichtmodul 1 WPM 4 Wahlpflichtfach WP 1 aus FG 1 V / Ü 4 3 Wahlpflichtmodul 2 WPM 4 Wahlpflichtfach WP 2 aus FG 2 V / Ü 4 4 Wahlpflichtmodul 3 WPM 4 Wahlpflichtfach WP 3 aus FG 3 V / Ü 4 5 Studium Generale WPM 4 Fremdsprache V / Ü 4 6 Projektmodul 2 PM 8 Projekt Ma 2 PJ 4 4 7 Wahlpflichtmodul 4 WPM 4 Wahlpflichtfach WP 4 aus FG 4 V / Ü 4 8 Wahlpflichtmodul 5 WPM 4 Wahlpflichtfach WP 5 aus FG 5 V / Ü 4 9 Wahlpflichtmodul 6 WPM 4 Wahlvertiefung WV 1 aus FG 1-5 V / Ü 4 10 Wahlpflichtmodul 7 WPM 4 Wahlvertiefung WV 2 aus FG 1-5 V / Ü 4 11 Wahlpflichtmodul 8 WPM 4 Wahlvertiefung WV 3 aus FG 1-5 V / Ü 4 12 Wahlpflichtmodul 9 WPM 4 Wahlvertiefung WV 4 aus FG 1-5 V / Ü 4 13 Blockmodul WPM 4 Blockveranstaltung Ma 1 E 2 Blockveranstaltung Ma 2 W 2 Masterarbeit Mündliche Masterprüfung Gesamtes Studium 56 20 18 18 0

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(8) Prüfungsplan

Prüfungsplan Architektur (MAR)

MO Modul / Lehrveranstaltungen Sem ECTS Modulteilprüfungen Nr. Punkte unbenotet benotet 1 Projektmodul 1 9 Projekt Ma 1 A 9 SP

2 Wahlpflichtmodul 1 6 Wahlpflichtfach WP 1 aus FG 1 A 6 X

3 Wahlpflichtmodul 2 6 Wahlpflichtfach WP 2 aus FG 2 A 6 X

4 Wahlpflichtmodul 3 6 Wahlpflichtfach WP 3 aus FG 3 A 6 X

5 Studium Generale 3 Fremdsprache A 3 X

6 Projektmodul 2 22 Projekt Ma 2 B,C 22 SP

7 Wahlpflichtmodul 4 6 Wahlpflichtfach WP 4 aus FG 4 B 6 X

8 Wahlpflichtmodul 5 6 Wahlpflichtfach WP 5 aus FG 5 B 6 X

9 Wahlpflichtmodul 6 6 Wahlvertiefung WV 1 aus FG 1-5 B 6 X

10 Wahlpflichtmodul 7 6 Wahlvertiefung WV 2 aus FG 1-5 C 6 X

11 Wahlpflichtmodul 8 6 Wahlvertiefung WV 3 aus FG 1-5 C 6 X

12 Wahlpflichtmodul 9 6 Wahlvertiefung WV 4 aus FG 1-5 C 6 X

13 Blockmodul 2 Blockveranstaltung Ma 1 B 1 SP Blockveranstaltung Ma 2 C 1 SP Masterarbeit D 24 SP Mündliche Masterprüfung D 6 M (20-30) Summe Gesamtes Studium 120 14

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(9) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zu den Modul- bzw. Modulteilprüfungen Nicht zutreffend

(10) Terminierte Modulteilprüfungen Nicht zutreffend

(11) Gewichtung der Modulteilprüfungen Die Gewichtung der benoteten Modulteilprüfungen bei der Berechnung der Modulnoten erfolgt proportional zur Anzahl der ECTS-Punkte der zugehörigen Lehrver-anstaltung.

(12) Pflicht- und Wahlpflichtmodule Fächergruppen: Die Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich (Pflicht- und Wahlpflichtfä-cher) werden in den Fächergruppen 1 bis 5 zusammen-gefasst (Siehe Tabelle `Zuordnung der Pflicht- und Wahlpflichtfächer zu den Fächergruppen´). Diese sind die Schwerpunkte des Architekturstudiums in der Fachhochschule Konstanz. Die Prüfungen können in beliebiger Reihenfolge erbracht werden.

Projekte: Das Projektstudium ist ein spezifisches Pro-filmerkmal des Architekturstudiums an der Fachhoch-schule Konstanz., Während der Semester A, B, C sind zwei Projektmodule zu absolvieren, welche von jeweils mindestens zwei Lehrenden aus unterschiedlichen Fächern betreut und benotet werden. Die Themen- und Schwerpunktwahl im Projekt Ma 1 ist freigestellt. Im Projekt Ma 2 sollen die Studierenden erfahren, wie der Entwurf bei einer anspruchsvollen Bauaufgabe mit den Belangen des Städtebaus, der Innenraumgestaltung, der Konstruktion und dem Planungs- und Baumanagement zusammenhängt. Dabei soll das Arbeiten im Team und die Integration von verschiedenen Fächern eingeübt werden.

Wahlpflichtmodule: Die Wahlpflichtmodule setzen sich aus Wahlpflicht- und Wahlvertiefungsfächern zusam-men. Aus jeder der fünf Fächergruppen muss ein Wahlpflichtfach gewählt werden. Im Rahmen der Wahlvertiefungsfächer sind vier Fächer zwecks Schwerpunktbildung frei nach Neigung der Studieren-den zu wählen.

Eine beispielhafte Aufzählung der möglichen Fächer, aus denen die Angebote im jeweiligen Semester zu-sammengesetzt werden, enthält die Tabelle `Zuordnung der Pflicht- und Wahlpflichtfächer zu den Fächergrup-pen´ Die jeweils wählbaren Wahlpflichtmodule bzw. Wahlpflichtfächer und Wahlvertiefungsfächer sowie deren Inhalte werden zu Beginn eines jeden Semesters vom Studiengangleiter rechtzeitig bekannt gegeben. Es können auch geeignete Fächer bzw. entsprechende Module anderer Fachbereiche der Fachhochschule Konstanz sowie anderer in- und ausländischer Hoch-schulen als Wahlpflichtfach gewählt werden. Diese müssen dem Prüfungsausschuss rechtzeitig angezeigt werden, der über die Anerkennung und Eingruppierung in die Fächergruppen entscheidet. Er kann den Stu-diengangleiter entsprechend beauftragen. Der Umfang

der Wahlpflichtfächer beträgt jeweils sechs ECTS-Punkte, diese können auch aus zwei Fächern der glei-chen Fächergruppe mit je drei ECTS-Punkten zusam-mengesetzt werden. Die einzelnen Wahlpflichtfächer müssen in dem betreffenden Semester abgeschlossen werden. Für die Teilnahme an einem Wahlpflicht- bzw. Wahlvertiefungsfach darf die Teilnahme an einem anderen nicht vorgeschrieben werden.

Für das Modul Studium Generale ist aus dem Fremd-sprachenangebot der Hochschule eine Lehrveranstal-tung im Umfang von drei ECTS-Punkten auszuwählen und die zugehörige Modulteilprüfung zu erbringen.

Die Anmeldung zu den Modulteilprüfungen der Wahl-pflichtmodule erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 beim zustän-digen Prüfungsausschuss. Prüfungsleistungen, die schon für den Hochschulabschluss oder für den ver-gleichbaren Abschluss gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 er-bracht wurden, können nicht als Modul- bzw. Modul-teilprüfung eines Wahlpflichtmoduls der Masterprü-fung anerkannt werden. § 21 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. Dies gilt insbesondere für das Modul Studi-um Generale.

(13) Blockmodule und Blockveranstaltungen / Exkursionen und Workshops Blockveranstaltungen sind Exkursionen oder Work-shops außerhalb des regulären Lehrveranstaltungspla-nes mit einer Mindestdauer von drei Tagen. Sie werden ausschließlich in der Blockwoche abgehalten, welche in jedem Semester einmal stattfindet. Bis zum Ende des Studiums ist die Teilnahme an einer Exkursion und an einem Workshop nachzuweisen. Eine Blockveranstal-tung kann nicht gleichzeitig als Exkursion und Work-shop gewählt werden.

Beschränkung der Teilnehmerzahl: Die Teilnehmer-zahl der Wahlpflichtfächer, Projekte, Workshops und Exkursionen ist i.A. beschränkt. Der Studiengangleiter sorgt dafür, dass in jedem Semester eine ausreichende Anzahl der Wahlpflichtfächer, Projekte, Workshops und Exkursionen angeboten werden. Gibt es für ein bestimmtes Angebot mehr Interessenten als Plätze, so erfolgt die Vergabe der vorhandenen Plätze entweder nach der Reihenfolge der Anmeldung oder nach Los. Das Vergabeverfahren wird für jede Veranstaltung nach Maßgabe des betreuenden Dozenten rechtzeitig bekannt gegeben.

(14) Masterarbeit Die Aufgabe der Masterarbeit wird aus den Fächer-gruppen 1 bis 5 gewählt. Voraussetzung für die Zulas-sung zur Masterarbeit ist, dass alle bis Ende des dritten Semesters geforderten Modulteilprüfungen mit Erfolg abgeschlossen sind. Die Masterarbeit kann frühestens im vierten Semester abgelegt werden.

Die Aufgabenstellung und Betreuung erfolgt entspre-chend § 24 Allgemeiner Teil. Die Benotung erfolgt durch ein Gremium von drei Prüfern (Aufgabensteller und zwei zusätzliche Prüfer).

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Ablauf: Das Thema der Masterarbeit wird vom Prü-fungsausschuss spätestens bis zum Ende der Vorle-sungszeit des vorangegangenen Semesters festgelegt. Themenwünsche seitens der Studierenden können bis fünf Wochen vor Ende der Vorlesungszeit des voran-gegangenen Semesters beim Prüfungsausschuss einge-reicht werden.

Die Ausgabe der Masterarbeit erfolgt vier Monate vor dem Ende der zweiten Prüfungswoche des jeweiligen Semesters. 14 Tage nach der Ausgabe erfolgt ein Rück-fragekolloquium.

Die rechtsverbindliche Annahme der Masterarbeit seitens der Studierenden erfolgt spätestens bis zum Freitag der darauf folgenden Woche durch Ausfüllen eines Formblatts.

Der Betreuer kann maximal drei zusätzliche Kollo-quien durchführen, deren Termine bei der Ausgabe der Masterarbeit bekannt gegeben werden.

Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Die Abgabe der Masterarbeit erfolgt am Freitag der zweiten Prü-fungswoche des betreffenden Semesters.

In der dritten Prüfungswoche erfolgt die Benotung der Masterarbeit vor der mündlichen Masterprüfung.

(15) Mündliche Masterprüfung Die Masterarbeit wird im Rahmen einer mündlichen Masterprüfung dem Prüfungsgremium vorgestellt und erläutert. Die Dauer dieser Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Mitglieder der Hoch-schule können nach Maßgabe der räumlichen Verhält-nisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die zu prüfende Person widerspricht. Die Zulassung er-streckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Be-kanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(16) Mastergrad Es wird der Abschlussgrad Master of Arts (abgekürzt: M.A.) vergeben.

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§ 34 Studiengang

Kommunikationsdesign (MKD)

(1) Studiengangsprofil Der Masterstudiengang Kommunikationsdesign ist eher anwendungsorientiert.

(2) Studienaufbau Das Studium besteht aus drei Semestern. Das Master-studium umfasst die höherqualifizierende Ausbildung der individuellen gestalterischen Ausdrucksfähigkeit sowie die Ausbildung der Problemlösungskompetenz in komplexen Projekten.

(3) Vertiefungs- bzw. Studienrichtungen Zu Beginn des Masterstudiums ist einer von drei Kom-petenzschwerpunkten (Wissen und Bildung, Kultur und Gesellschaft, Unternehmenskommunikation) zu wählen. Jeder Kompetenzschwerpunkt umfasst drei Pflichtmo-dule zur Schwerpunktqualifikation sowie ein Modul zur Schlüsselqualifikation. Die Module werden im Jahres-rhythmus angeboten.

(4) Studienumfang Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt mindestens 24 SWS in fünf Modulen, der Lernumfang (einschließlich der Masterarbeit und der Mündlichen Masterprüfung) 90 ECTS-Punkte. Das Studium umfasst im Pflichtbe-reich vier benotete Modulteilprüfungen sowie die Mas-terarbeit und die Mündliche Masterprüfung.

(5) Prüfungsarten Die Modulteilprüfungen der Art SP (sonstige schriftli-che oder praktische Arbeiten) (vgl. §12 Abs. 1) können folgendermaßen durchgeführt werden: S = Studienarbeit, Entwurf, Projektarbeit, L = Laborarbeit, praktische Arbeit, B = schriftlicher Bericht.

(6) Lehr- und Prüfungssprachen Lehrveranstaltungen können gemäß § 5 ganz oder teil-weise in englischer Sprache abgehalten werden. In die-sem Fall kann die Prüfung auch in englischer Sprache durchgeführt werden. Dies ist vom Prüfer zu Beginn des Semesters bekannt zu geben.

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(7) Regelmäßiger Studienplan

Studienplan Kommunikationsdesign (MKD)

MO Modul / Lehrveranstaltungen MO LV SWS/ Semester Nr. Art Art MO A2 B2 C2

Kompetenzschwerpunkt Wissen und Bildung 1 1 Projekt Wissen und Bildung 1 PM 6 Experimentelles Projekt Wissen und Bildung PJ 4 Schwerpunktvertiefung Wissen und Bildung W 2 2 Begleitseminare Wissen und Bildung PM 6 Lernen, informieren, kommunizieren W 2 Informationsarchitektur W 2 Datenverarbeitung und Informationssysteme W 2 3 Projekt Wissen und Bildung 2 PM 2 Angewandtes Projekt Wissen und Bildung PJ 2 Kompetenzschwerpunkt Kultur und Gesellschaft 1 4 Projekt Kultur und Gesellschaft 1 PM 6 Experimentelles Projekt Kultur und Gesellschaft PJ 4 Schwerpunktvertiefung Kultur und Gesellschaft W 2 5 Begleitseminare Kultur und Gesellschaft PM 6 Kommunikationsprogramme W 2 Kulturkompetenz und -management W 2 Massenkommunikation und Soziologie W 2 6 Projekt Kultur und Gesellschaft 2 PM 2 Angewandtes Projekt Kultur und Gesellschaft PJ 2 Kompetenzschwerpunkt Unternehmenskommunikation 1 7 Projekt Unternehmenskommunikation 1 PM 6 Experimentelles Projekt Unternehmenskommunikation PJ 4 Schwerpunktvertiefung Unternehmenskommunikation W 2 8 Begleitseminare Unternehmenskommunikation PM 6 Corporate Communication W 2 Corporate Design und vernetzte Systeme W 2 Kommunikation und Marketing W 2 9 Projekt Unternehmenskommunikation 2 PM 2 Angewandtes Projekt Unternehmenskommunikation PJ 2 schwerpunktübergreifend

10 Begleitseminare zur Schlüsselqualifikation PM 8 Konzepte formulieren und präsentieren W 2 Moderationstraining, Projektmanagement, Businesskultur W 2 Fach- und Konversationsenglisch W 2 Design und Kommunikation international W 2

11 Studium Generale WPM X ≥2 ≥2 Masterarbeit Mündliche Masterprüfung Summe Gesamtes Studium ≥24 12 10 ≥2

1 Zu Beginn des Masterstudiums ist einer der drei Kompetenzschwerpunkte zu wählen. 2 Die Module der Semester A und B werden im Jahresrhythmus angeboten. Das Masterstudium kann sowohl im Wintersemester (A: 1. Studien-semester, B : 2. Studiensemester) als auch im Sommersemester (B: 1. Studiensemester, A: 2. Studiensemester) begonnen werden. Semester C bezeichnet jeweils das dritte Studiensemester.

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(8) Prüfungsplan

Prüfungsplan Kommunikationsdesign (MKD)

MO Modul / Lehrveranstaltungen Sem2 ECTS Modulteilprüfungen Nr. Punkte unbenotet benotet

Kompetenzschwerpunkt Wissen und Bildung 1 1 Projekt Wissen und Bildung 1 24 Experimentelles Projekt Wissen und Bildung A 22 S Schwerpunktvertiefung Wissen und Bildung A 2 R/B

2 Begleitseminare Wissen und Bildung 6 Lernen, informieren, kommunizieren A 2 K90 / R Informationsarchitektur A 2 K90 / R Datenverarbeitung und Informationssysteme A 2 R/B

3 Projekt Wissen und Bildung 2 22 Angewandtes Projekt Wissen und Bildung B 22 S Kompetenzschwerpunkt Kultur und Gesellschaft 1

4 Projekt Kultur und Gesellschaft 1 24 Experimentelles Projekt Kultur und Gesellschaft A 22 S Schwerpunktvertiefung Kultur und Gesellschaft A 2 R/B

5 Begleitseminare Kultur und Gesellschaft 6 Kommunikationsprogramme A 2 K90 / R Kulturkompetenz und -management A 2 K90 / R Massenkommunikation und Soziologie A 2 R/B

6 Projekt Kultur und Gesellschaft 2 22 Angewandtes Projekt Kultur und Gesellschaft B 22 S Kompetenzschwerpunkt Unternehmenskommunikation 1

7 Projekt Unternehmenskommunikation 1 24 Experimentelles Projekt Unternehmenskommunikation A 22 S Schwerpunktvertiefung Unternehmenskommunikation A 2 R/B

8 Begleitseminare Unternehmenskommunikation 6 Corporate Communication A 2 K90 / R Corporate Design und vernetzte Systeme A 2 K90 / R Kommunikation und Marketing A 2 R/B

9 Projekt Unternehmenskommunikation 2 22 Angewandtes Projekt Unternehmenskommunikation B 22 S schwerpunktübergreifend

10 Begleitseminare zur Schlüsselqualifikation 8 Konzepte formulieren und präsentieren B 2 R/B Moderationstraining, Projektmanagement, Businesskultur B 2 R/B Fach- und Konversationsenglisch B 2 R/B Design und Kommunikation international B 2 R/B

11 Studium Generale C 4 X Masterarbeit C 24 SP Mündliche Masterprüfung C 2 M(20-30) Summe Gesamtes Studium 90 6

1 Zu Beginn des Masterstudiums ist einer der drei Kompetenzschwerpunkte zu wählen. 2 Die Module der Semester A und B werden im Jahresrhythmus angeboten. Das Masterstudium kann sowohl im Wintersemester (A: 1. Studien-semester, B : 2. Studiensemester) als auch im Sommersemester (B: 1. Studiensemester, A: 2. Studiensemester) begonnen werden. Semester C bezeichnet jeweils das dritte Studiensemester.

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(9) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zu den Modul- bzw. Modulteilprüfungen Nicht zutreffend

(10) Terminierte Modulteilprüfungen Nicht zutreffend

(11) Gewichtung der Modulteilprüfungen Die Gewichtung der benoteten Modulteilprüfungen bei der Berechnung der Modulnoten erfolgt proportional zur Anzahl der ECTS-Punkte der zugehörigen Lehrveran-staltung.

(12) Wahlpflichtmodule Die Studierenden haben aus dem Angebot des Studium Generale der Hochschule Lehrveranstaltungen im Um-fang von vier ECTS-Punkten und mindestens vier SWS auszuwählen und die für die ausgewählten Lehrveran-staltungen angegebenen Modulteilprüfungen zu erbrin-gen. Die Anmeldung zu diesen Modulteilprüfungen erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 beim zuständigen Prüfungs-ausschuss. Die im Rahmen des Studium Generale er-brachten Modulteilprüfungen werden nicht benotet. Prüfungsleistungen, die schon für den Hochschulab-schluss oder für den vergleichbaren Abschluss gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 erbracht wurden, können nicht als Modulteilprüfungen des Moduls Studium Generale anerkannt werden.

(13) Exkursionen Exkursionen werden als Zusatzfächer angeboten.

(14) Masterarbeit Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist, dass alle bis Ende des zweiten Semesters geforderten Modulteilprüfungen mit Erfolg abgeschlossen sind. Die Masterarbeit kann frühestens im dritten Semester abge-legt werden. Die Aufgabenstellung und Betreuung er-folgt durch einen Professor.

Die Benotung erfolgt durch ein Gremium von zwei Prüfern einschließlich des betreuenden Professors.

Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Die Abgabe der Masterarbeit erfolgt im Prüfungszeitraum. Der Ab-gabetermin wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(15) Mündliche Masterprüfung Die Masterarbeit wird im Rahmen einer mündlichen Prüfung dem Prüfungsgremium vorgestellt. Diese dauert 20 bis 30 Minuten. Mitglieder der Hochschule können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die zu prüfende Person widerspricht.

Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Bera-tung oder die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(16) Mastergrad Es wird der Abschlussgrad Master of Arts (abgekürzt: M.A.) vergeben.

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§ 35 Studiengang

Bauingenieurwesen (MBI)

Zur Zeit SPO vom 01.03.2000 gültig

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§ 36 Studiengang

Elektrische Systeme (EIM)

Zur Zeit nicht belegt

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§ 37 Studiengang

Informatik (MSI)

Zur Zeit nicht belegt

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§ 38 Studiengang

Communication Systems Engineering (CSE)

Zur Zeit SPO vom 01.03.2000 gültig

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§ 39 Studiengang

Automotive Systems Engineering (ASE)

Zur Zeit nicht belegt

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§ 40 Studiengang

Verfahrens- und Umwelttechnik (VUM)

Zur Zeit nicht belegt

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§ 41 Studiengang

Wirtschaftsingenieurwesen (MWI)

Zur Zeit nicht belegt

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§ 42 Studiengang

Mechatronik (MME)

Zur Zeit SPO vom 12.02.2003 gültig

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§ 43 Studiengang

Mechanical Engineering and International Sales Management (MMS)

Zur Zeit SPO vom 12.02.2003 gültig

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§ 44 Studiengang

Betriebswirtschaftslehre (BWM)

Zur Zeit nicht belegt

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§ 45 Studiengang

Wirtschaftssprachen Asien und Management (ASM)

Zur Zeit nicht belegt

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C. Schlussbestimmungen

§ 46 Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Fachhoch-schule Konstanz in Kraft.

Konstanz, den 30. September 2004

Der Rektor

Prof. Olaf Harder