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Spruchverfahrensgesetz Kommentar von Ingo Klöcker, Georg A Frowein 1. Auflage Spruchverfahrensgesetz – Klöcker / Frowein schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Otto Schmidt Verlag 2004 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 504 31168 1 Inhaltsverzeichnis: Spruchverfahrensgesetz – Klöcker / Frowein

Spruchverfahrensgesetz - Klöcker / Frowein, ReadingSample · 2018. 3. 24. · Spruchverfahrensgesetz Kommentar von Ingo Klöcker, Georg A Frowein 1. Auflage Spruchverfahrensgesetz

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  • Spruchverfahrensgesetz

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    vonIngo Klöcker, Georg A Frowein

    1. Auflage

    Spruchverfahrensgesetz – Klöcker / Frowein

    schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

    Otto Schmidt Verlag 2004

    Verlag C.H. Beck im Internet:www.beck.de

    ISBN 978 3 504 31168 1

    Inhaltsverzeichnis: Spruchverfahrensgesetz – Klöcker / Frowein

    http://www.beck-shop.de/Kloecker-Frowein-Spruchverfahrensgesetz/productview.aspx?product=36839&utm_source=pdf&utm_medium=clickthru_lp&utm_campaign=pdf_36839&campaign=pdf/36839http://www.beck-shop.de/Kloecker-Frowein-Spruchverfahrensgesetz/productview.aspx?product=36839&utm_source=pdf&utm_medium=clickthru_lp&utm_campaign=pdf_36839&campaign=pdf/36839http://www.beck-shop.de?utm_source=pdf&utm_medium=clickthru_lp&utm_campaign=pdf_36839&campaign=pdf/36839http://www.beck.dehttp://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/9783504311681_TOC_001.pdf

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    Anwendungsbereich

    1 Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahrenf�r die Bestimmung1. des Ausgleichs f�r außenstehende Aktion�re und der Abfin-

    dung solcher Aktion�re bei Beherrschungs- und Gewinn-abf�hrungsvertr�gen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);

    2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktion�ren bei der Ein-gliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengeset-zes);

    3. der Barabfindung von Minderheitsaktion�ren, deren Aktiendurch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktio-n�r �bertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengeset-zes);

    4. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung vonAnteilsinhabern anl�sslich der Umwandlung von Rechtstr�-gern (§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 des Um-wandlungsgesetzes).

    Fr�heres Recht: Vgl. § 306 AktG aF, § 305 UmwG aF.

    I. Anwendungsbereich . . . 11. Beherrschungs- und

    Gewinnabf�hrungsver-tr�ge (Nr. 1) . . . . . . 3a) Anspruch auf Be-

    stimmung einer an-gemessenen Aus-gleichszahlung . . . 3

    b) Anspruch auf Be-stimmung einer an-gemessenen Abfin-dung . . . . . . . . 6

    c) �nderungen von Be-herrschungs- undGewinnabf�hrungs-vertr�gen . . . . . . 8

    d) Teilgewinnabf�h-rungsvertrag . . . . 9

    2. Eingliederung (Nr. 2) . 103. Squeeze-Out (Nr. 3) . . 114. Anspr�che nach

    UmwG (Nr. 4) . . . . . 12

    5. Zwingendes Recht . . 146. Weitere Anwendungs-

    f�lle . . . . . . . . . . 15

    II. Verletzung bewertungs-bezogener Informations-,Berichts- und Auskunfts-pflichten . . . . . . . . . 191. Rechtsprechung des

    BGH zum Formwech-sel . . . . . . . . . . . 19

    2. Tragweite der Recht-sprechung des BGH zuabfindungswertbezoge-nen Informationsm�n-geln . . . . . . . . . . 24a) Barabfindungsange-

    bot in anderen Um-wandlungsf�llen . 25

    b) Abfindung bei Ein-gliederung und Aus-schluss von Minder-heitsaktion�ren . . 26

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    § 1 Anwendungsbereich

    c) Unternehmensvertrags-recht . . . . . . . . . . . 28

    d) Umtauschverh�ltnis imUmwandlungsrecht . . 30

    I. Anwendungsbereich

    1 Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des SpruchG. DasSpruchverfahren ist in seinem Anwendungsbereich ausschließ-licher Rechtsbehelf zur Bestimmung von Ausgleich, Abfindungoder Zuzahlung1. Das Verfahren bietet den Anteilsinhabern ei-nen Ausgleich daf�r, dass Unwirksamkeitsklagen wegen nichtangemessener Entsch�digung im Anwendungsbereich des Geset-zes weitgehend ausgeschlossen sind2.

    2 Nr. 1–4 z�hlt die wesentlichen Anwendungsf�lle des Spruchver-fahrens auf. Die Regelung dient lediglich der Klarstellung; dieentsprechenden Vorschriften des AktG und des UmwG verwei-sen jeweils auf das SpruchG. Ein im Spruchverfahren �berpr�f-barer angemessener Ausgleich oder eine �berpr�fbare Abfindungf�r Aktion�re ist in folgenden F�llen gesetzlich vorgesehen:

    1. Beherrschungs- und Gewinnabf�hrungsvertr�ge (Nr. 1)

    a) Anspruch auf Bestimmung einer angemessenen Ausgleichs-zahlung

    3 Bei Abschluss eines Gewinnabf�hrungsvertrages ist ein ange-messener j�hrlicher Ausgleich f�r die Minderheitsaktion�re derUntergesellschaft vorzusehen, § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die�berpr�fung des vertraglich geschuldeten angemessenen Aus-gleichs durch das Gericht erfolgt auf Antrag im Spruchverfahren,§ 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.

    4 F�r die H�he der Ausgleichszahlung sieht § 304 Abs. 2 AktG einefeste Bemessung oder eine variable Bemessung vor. Nach der fes-ten Bemessung, dem gesetzlichen Normalfall, § 304 Abs. 2 Satz 1AktG, hat der außenstehende Aktion�r als Ausgleich zumindestden Betrag zu erhalten, auf den er, wenn der Vertrag nicht best�n-

    1 Vgl. Krieger in Lutter, § 305 UmwG Rz. 4; Meister/Kl�cker in Kall-meyer, § 305 UmwG Rz. 4.

    2 Vgl. Lamb/Schluck-Amend, DB 2003, 1259 (1263).

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    Anwendungsbereich § 1

    de, k�nftig als Gewinnanteil rechnen k�nnte. Entscheidend hier-f�r ist, was die Gesellschaft nach ihrer bisherigen Ertragslage undnach den Gewinnaussichten erwirtschaften k�nnte1.

    5Ist der andere Vertragsteil eineAktiengesellschaft oder Komman-ditgesellschaft auf Aktien, ist neben der festen Bemessung einevariable Bemessungm�glich, § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG. In diesemFall kann der Ausgleichsanspruch nach den Gewinnanteilen be-messen werden, die auf Aktien dieser Gesellschaft mit entspre-chendem Nennbetrag entfallen; der entsprechende Nennbetragbestimmt sich nach dem Umtauschverh�ltnis, das bei einer Ver-schmelzung beider Gesellschaften angemessen w�re2.

    b) Anspruch auf Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    6Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungs- oder Gewinn-abf�hrungsvertrag die Verpflichtung der Obergesellschaft enthal-ten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktion�rs dessen Ak-tien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindungzu erwerben. Die Angemessenheit der Abfindung wird auf An-trag im Spruchverfahren �berpr�ft, § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG.

    7Nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG hat das zust�ndige Gericht zudemdie vertraglich zu gew�hrende Abfindung zu bestimmen, wennder Vertrag �berhaupt keine Abfindung vorsieht.

    c) �nderungen von Beherrschungs- und Gewinnabf�hrungs-vertr�gen

    8�nderungen eines Unternehmensvertrages zwingen nicht dazu,Ausgleich und Abfindung neu festzusetzen, sofern nicht nach§ 295 Abs. 2 AktG Zustimmung durch Sonderbeschluss der au-ßenstehenden Aktion�re erforderlich ist. Außerhalb des § 295Abs. 2 AktG ist der Weg zu einer erneuten �berpr�fung der in

    1 Vgl. nur BGH v. 21. 7. 2003 – II ZB 17/01 – „Ytong AG“, ZIP 2003,1745, 1746; H�ffer, § 304 AktG Rz. 8; Koppensteiner in K�lnKomm.AktG, § 304 AktG Rz. 34.

    2 Bilda in M�nchKomm. AktG, § 304 AktG Rz. 48; H�ffer, § 304 AktGRz. 14.

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    § 1 Anwendungsbereich

    dem urspr�nglichen Vertrag vereinbarten Ausgleichs- oder Ab-findungsregelung in einem Spruchverfahren nicht er�ffnet1.

    d) Teilgewinnabf�hrungsvertrag

    9 Auch bei einem Teilgewinnabf�hrungsvertrag findet keine �ber-pr�fung der Ausgleichs- oder Abfindungsregelung durch dasSpruchverfahren statt. Die Unangemessenheit der Gegenleistungf�hrt vielmehr zur Nichtigkeit des Vertrages bzw Anfechtbarkeitdes Zustimmungsbeschlusses2.

    2. Eingliederung (Nr. 2)

    10 Nach § 320b Abs. 1 Satz 1 AktG haben die ausgeschiedenen Ak-tion�re der eingegliederten Gesellschaft einen Anspruch aufangemessene Abfindung. Diese ist grunds�tzlich in Form vonAktien der Hauptgesellschaft zu gew�hren. Ist die Hauptgesell-schaft eine abh�ngige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenenAktion�ren nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesell-schaft oder eine angemessene Barabfindung zu gew�hren. DieAngemessenheit der Abfindung wird auf Antrag im Spruchver-fahren �berpr�ft, § 320b Abs. 2 Satz 2 AktG. Ist eine Abfindung�berhaupt nicht oder nicht ordnungsgem�ß angeboten, kannhierauf eine Anfechtungsklage gest�tzt werden. Sofern eine An-fechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhobenoder zur�ckgenommen wird, oder wird sie rechtskr�ftig abge-wiesen, ist auch in diesen F�llen auf Antrag die angemesseneAbfindung im Spruchverfahren zu bestimmen, § 320b Abs. 2Satz 3 AktG.

    3. Squeeze-Out (Nr. 3)

    11 Auch bei dem Ausschluss von Minderheitsaktion�ren (Squeeze-Out) gem�ß §§ 327a bis 327f AktG haben die ausgeschlossenenAktion�re einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung. An-

    1 BayObLG v. 23. 10. 2002 – 3 Z BR 370/01 – „PKV/Philips AG“, AG2003, 631, 632f. Zu den Einzelheiten vgl. § 13 Rz. 2.

    2 OLG D�sseldorf v. 22. 8. 1997 – 3 Wx 302/95, AG 1997, 578.

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    Anwendungsbereich § 1

    ders als bei der Eingliederung besteht diese regelm�ßig in einerBarabfindung, § 327a Abs. 1 AktG. Ist die Barabfindung nicht an-gemessen, so ist die angemessene Barabfindung auf Antrag imSpruchverfahren zu bestimmen, § 327f Abs. 1 Satz 2 AktG.Wenn der Hauptaktion�r eine Barabfindung nicht oder nicht ord-nungsgem�ß angeboten hat und eine hierauf gest�tzte Anfech-tungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zu-r�ckgenommen oder rechtskr�ftig abgewiesen worden ist, kanndie Angemessenheit der Abfindung – ebenso wie bei der Einglie-derung – im Spruchverfahren bestimmt werden, § 327f Abs. 1Satz 3 AktG.

    4. Anspr�che nach UmwG (Nr. 4)

    12Das Spruchverfahren dient zudem der Bestimmung der Ange-messenheit von Zuzahlungen oder Barabfindungen in den F�llender Umwandlung von Rechtstr�gern nach dem UmwG.

    13Im Einzelnen verweisen folgende Vorschriften des UmwG aufdas Spruchverfahren:

    (1) Anspr�che auf Festsetzung einer baren Zuzahlung zur Ver-besserung des Umtauschverh�ltnisses (bzw. der Gegenleistungbei Verm�gens�bertragungen und des Beteiligungsverh�ltnissesbei einem Formwechsel)

    – § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG (Verschmelzung)– §§ 125 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG (Auf- und Abspaltung)– §§ 176 – 181, 184, 186, 188, 189 UmwG (Verm�gens�bertra-

    gung)– § 196 Satz 2 UmwG (Formwechsel)

    (2) Anspr�che auf Bestimmung einer angemessenen Barabfin-dung

    – §§ 29, 34 UmwG (Verschmelzung)– §§ 125 Satz 1, 29, 34 UmwG (Auf- und Abspaltung)– §§ 176 – 181, 184, 186, 188, 189 UmwG (Verm�gens�bertra-

    gung)– § 212 UmwG (Formwechsel)

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    § 1 Anwendungsbereich

    5. Zwingendes Recht

    14 F�r die Geltendmachung der in § 1 SpruchG aufgef�hrten An-spr�che ist das Spruchverfahren zwingend vorgeschrieben. DieBestimmung angemessener Ausgleichszahlungen oder Abfin-dungen kann nicht in einem anderen gerichtlichen Verfahren er-folgen, auch nicht inzident im Rahmen einer Leistungsklage imordentlichen Zivilprozess1. Die Parteien k�nnen auch nicht ein-vernehmlich ein anderes Verfahren w�hlen, etwa ein Schiedsver-fahren (vgl. § 2 Rz. 1)2.

    6. Weitere Anwendungsf�lle

    15 Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Spruch-verfahrens auf gesetzlich nicht geregelte F�lle war nach bisheri-ger Rechtslage umstritten, nach wohl herrschender Ansicht aberunzul�ssig3. Ob der nunmehr in Nr. 1–4 enthaltene Katalog ab-schließend ist, ist ebenfalls umstritten4. Obwohl der Gesetzgeberauf eine klare Regelung wie bei § 1 Abs. 2 UmwG verzichtet hat,deutet die enumerative Aufz�hlung der Anwendungstatbest�ndeeher auf einen abschließenden Charakter der Vorschrift hin. DieAnwendung des SpruchG auf weitere F�lle imWege der richterli-chen Rechtsfortbildung entspricht demgegen�ber dem Willendes Gesetzgebers, der in der Beschlussempfehlung des Rechtsaus-schusses des Bundestages zum Ausdruck kam: „Nach Auffas-sung des Rechtsausschusses steht der Vorschrift des Art. 1 § 1nicht entgegen, dass die Regelungen �ber das Spruchverfahren�ber den dort ausdr�cklich genannten Anwendungsbereich

    1 Krieger in Lutter, § 305 UmwG Rz. 4; Meister/Kl�cker in Kallmeyer,§ 305 UmwG Rz. 4.

    2 Meister/Kl�cker in Kallmeyer, § 305 UmwG Rz. 4.3 Vgl. BayObLG v. 17. 9. 1998 – 3 Z BR 37/98 – „Magna Media“, ZIP

    1998, 2002, 2003 = EWiR § 179a AktG 1/98, 1057 (Windbichler);Meis-ter/Kl�cker in Kallmeyer, § 305 UmwG Rz. 4; ausf�hrlich Behnke,Spruchverfahren, S. 37 ff.; aA LG K�ln v. 19. 12. 2003 – 82O 95/03 –„Rhenag Rheinische Energie AG“, ZIP 2004, 220, 221.

    4 Gegen einen abschließenden Charakter Beyer/Raab, M&A Review2004, 16; B�chel, NZG 2003, 793 (794); van Kann/Hirschmann, DStR2003, 1488 (1489). Daf�r Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021 (2022);Kr�mer/Theiß, AG 2003, 225 (241); R�hland, WM 2002, 1957 (1966).

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    Anwendungsbereich § 1

    hinaus auch f�r andere F�lle analog angewandt werden k�n-nen . . .“1. Ob bei einer solchen Konstellation noch von einer„planwidrigen Unvollst�ndigkeit“ bzw. Regelungsl�cke des Ge-setzes, die methodisch Voraussetzung einer Analogie ist2, aus-gegangen werden kann, mag man bezweifeln. Verneint man dies,h�tte der Gesetzgeber im Ergebnis durch die Beschlussempfeh-lung des Rechtsausschusses die M�glichkeiten richterlicherRechtsfortbildungen begrenzt und das gewollte Ergebnis ver-eitelt. Die L�sung sollte in einer grundrechtskonformen Aus-legung von § 1 SpruchG liegen: Sofern Art. 14 Abs. 1 GG einenvollst�ndigen Ausgleich f�r den Eingriff in Herrschafts- und Ver-m�gensrechte von Aktion�ren verlangt, der in einem gericht-lichen Verfahren zu �berpr�fen ist, wird eine Anwendung der Re-gelungen des SpruchG dem Grundrechtsschutz der Beteiligtengerecht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieAnfechtungsklage als alternatives Rechtschutzinstrument nurdie Kassation, nicht aber die Anpassung der Ausgleichsleistungerm�glicht. Die Grenze desWortsinnes von § 1 SpruchGwird da-bei nicht verlassen3.

    16Bei einemDelisting, also der Beendigung der Notierung einer Ge-sellschaft an der B�rse, sollte die den Minderheitsaktion�ren an-zubietende Entsch�digung dementsprechend nach den Bestim-mungen des SpruchG �berpr�ft werden k�nnen. In der „Macro-tron“-Entscheidung kam der BGH zu dem Ergebnis, dass einb�rsenrechtliches Delisting ein Abfindungsangebot an die au-ßenstehenden Aktion�re erfordere, und die angebotene Abfin-dung in einem Spruchverfahren �berpr�ft werden k�nne4. DasDelisting ber�hrt die Substanz des Aktion�rsrechts zwar nicht

    1 BT-Drucks. 15/838, S. 16.2 Allgemein Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl.

    1991, S. 373ff.3 Im Ergebnis ebenso B�chel, NZG 2003, 793 (794); van Kann/Hirsch-

    mann, DStR 2003, 1488 (1489).4 BGH v. 25. 11. 2002 – II ZR 133/01 – „Macrotron“, AG 2003, 273 =

    DStR 2003, 990, 993 (dazu eingehend Adolff/Tieves, BB 2003, 797;Eßers/Weisner/Schlienkamp, DStR 2003, 985; Geyrhalter/G�nßler,NZG 2003, 313; Kr�mer/Theiß, AG 2003, 225; Land/Behnke, DB2003, 2531; Pf�ller/Anders, NZG 2003, 459; K. Schmidt, NZG 2003,601).

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    § 1 Anwendungsbereich

    unmittelbar. Aber dem Kleinaktion�r wird durch den R�ckzugvon der B�rse der liquide Markt genommen, der es ihm erm�g-licht, denWert seiner Aktien jederzeit durch Ver�ußerung zu rea-lisieren. Die Verkehrsf�higkeit der Aktien ist von dem Schutz-bereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst.Aus diesem Befund folgert der BGH nicht nur eine ungeschriebe-ne Hauptversammlungskompetenz, sondern weitere Schutz-mechanismen in Form eines Pflichtangebotes zum vollen Wertund einer �berpr�fungsm�glichkeit im Wege eines Spruchver-fahrens. Dementsprechend sollen die Vorschriften des SpruchGauch auf die F�lle des b�rsenrechtlichen Delistings anwendbarsein. Im Ergebnis entspricht dies den Ausf�hrungen der Regie-rungskommission Corporate Governance1. Aus der analogen An-wendung ergeben sich Folgefragen: Unklar ist insbesondere,wann die zweimonatige Antragsfrist nach § 4 bei einemDelistingbeginnt (vgl. dazu unten § 4 Rz. 10).

    17 Auch bei der �bertragenden Aufl�sung ist die Anwendbarkeit desSpruchverfahrensrechts diskutiert worden2. Das BayObLG lehn-te urspr�nglich sowohl einen Abfindungsanspruch der außenste-henden Aktion�re als auch eine �berpr�fung des gezahlten Prei-ses im Wege des Spruchverfahrens ab3. Das Bundesverfassungs-gericht hat demgegen�ber klargestellt, dass aufgrund von Art. 14

    1 Baums, Bericht der Regierungskommission Corporate Governance,Rz. 168f.

    2 Vgl. BGH v. 1. 2. 1998 – II ZR 75/87 – „Linotype“, BGHZ 103, 184;OLG Stuttgart 21. 12. 1993 – 10 U 48/93 – „MotoMeter I“, ZIP 1995,1515; OLG Stuttgart v. 4. 12. 1996 – 8 W 43/93 – „MotoMeter II“, ZIP1997, 362; BayObLG v. 17. 9. 1998 – 3 Z BR 37/98 – „Magna Media“,ZIP 1998, 2002; BVerfG v. 23. 8. 2000 – 1 BvR 68/95 – „MotoMeter“,ZIP 2000, 1670. Auch nach Einf�hrung der Regelungen �ber denSqueeze-Out in den §§ 327aff. AktG wird die �bertragende Aufl�sung�berwiegend f�r zul�ssig gehalten: H�ffer, § 179a AktG Rz. 10, 12a;K�ting, DStR 2003, 838 (841f.) (844); Roth, NZG 2003, 998 (999); R�h-land, WM 2002, 1957f.; aAWilhelm/Dreier, ZIP 2003, 1369.

    3 BayObLG v. 17. 9. 1998 – 3 Z BR 37/98 – „Magna Media“, ZIP 1998,2002, 2004f. Dagegen wurde eingewandt, dass der Verweis auf den An-fechtungsprozess die �bertragende Aufl�sung zum Zwecke des Aus-schlusses von Minderheitsgesellschaftern unbrauchbar mache. Vgl.Krieger, BB 2002, 53 (54); R�hland, WM 2002, 1957 (1966); Wolf, ZIP2002, 153 (155) (158).

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    Anwendungsbereich § 1

    Abs. 1 GG die Verm�gensinteressen der Minderheitsaktion�redadurch gesch�tzt werden k�nnen, dass ihnen im Falle der �ber-tragenden Aufl�sung eine angemessene und nachpr�fbare Ge-genleistung zufließt1. Wie ein solcher Schutz konkret zu erfolgenhat, ließ das Bundesverfassungsgericht allerdings offen. DasSpruchverfahren erscheint jedoch auch insoweit zur �berpr�-fung des vom Mehrheitsgesellschafter gezahlten Preises geeig-net2.

    18Nach § 5 Abs. 5 EGAktG ist das SpruchG schließlich anwendbarzur �berpr�fung der Angemessenheit des Ausgleichs bei einemWegfall von Mehrstimmrechten. Nach § 5 Abs. 1 EGAktG sindsolche Mehrstimmrechte zum 1. 6. 2003 erloschen, soweit nichtzuvor die Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit �berihren Fortbestand entschieden hat. Der Gesetzgeber hat von ei-ner Aufnahme in den Katalog des § 1 SpruchG wegen der gering-f�gigen Bedeutung abgesehen.

    II. Verletzung bewertungsbezogener Informations-,Berichts- und Auskunftspflichten

    1. Rechtsprechung des BGH zum Formwechsel

    19In den Entscheidungen „MEZ AG“ und „Aqua Butzke WerkeAG“ hat der BGH f�r den Formwechsel ausgesprochen, dass derin den §§ 210, 212 UmwG f�r die F�lle des zu niedrigen, des nichtordnungsgem�ßen und des fehlenden Barabfindungsangebotsnormierte Ausschluss von Anfechtungsklagen auch insoweitgilt, als die von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinha-ber die Verletzung von Informations-, Auskunfts- oder Berichts-pflichten im Zusammenhang mit der gem�ß § 207 UmwG anzu-

    1 BVerfG v. 23. 8. 2000 – 1 BvR 68/95 – „MotoMeter“, ZIP 2000, 1670,1671ff.

    2 Karrer, Die Angemessenheit der Leistung im Konzern- �bernahme-und Ausschlussrecht, 2002, S. 247ff.; Lutter/Leinekugel, ZIP 1999,261 (265 ff.); Wolf, ZIP 2002, 153 (157ff.); die �berpr�fung der Bewer-tung im Spruchverfahren ablehnend allerdings Bauer, NZG 2000, 1214(1215); Henze in FS Peltzer, 2001, S. 181, 193f.; Lutter/Drygala in FSKropff, 1997, S. 191, 215.

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    § 1 Anwendungsbereich

    bietenden Barabfindung geltend machen. Solche Informations-m�ngel k�nnen ausschließlich im Spruchverfahren ger�gt wer-den1.

    20 Der BGH leitet den Ausschluss des Anfechtungsrechts prim�raus dem Wortlaut des § 210 UmwG ab. Nach der gesetzlichenRegelung kann selbst das g�nzlich fehlende Abfindungsangebotdie Anfechtungsklage nicht begr�nden2. Falls ein Abfindungs-angebot unterbreitet, aber gegen Informations-, Auskunfts- und

    1 BGH v. 18. 12. 2000 – II ZR 1/99 – „MEZ AG“, BGHZ 146, 179f.; be-st�tigt durch BGH v. 29. 1. 2001 – II ZR 368/98 – „Aqua Butzke WerkeAG“, ZIP 2001, 412. Der II. Zivilsenat des BGH hatte fr�her im Unter-nehmensvertragsrecht in F�llen, die die Verletzung des Informations-und Auskunftsrechts des Aktion�rs zur Angemessenheit des Aus-gleichs bzw der Abfindung betrafen, eine Einschr�nkung des Anfech-tungsrechts abgelehnt. In den F�llen „SSI I“ und „SSI II“ war dasAuskunftsbegehren eines Aktion�rs der abh�ngigen Gesellschaft un-beantwortet geblieben, dem dieser Bedeutung f�r die Pr�fung des Aus-gleichs nach § 304 AktG beimaß. Der BGH meinte, zwar k�nne dieAnfechtung des Zustimmungsbeschlusses nach § 304 Abs. 3 Satz 2AktG nicht darauf gest�tzt werden, dass der im Vertrag festgesetzteAusgleich nicht angemessen sei. Davon werde jedoch das Informa-tions- und Auskunftsrecht zur Angemessenheit des Ausgleichs-anspruchs nicht erfasst. Sein Sinn bestehe auch darin, den Aktion�rin die Lage zu versetzen, sich ein Bild dar�ber zu machen, ob der ver-einbarte Ausgleich angemessen sei und der Zustimmung zu dem Un-ternehmensvertrag unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken ent-gegen st�nden, BGH v. 5. 4. 1993 – II ZR 238/91 – „SSI I“, BGHZ 122,211, 237f.; BGH v. 19. 6. 1995 – II ZR 58/94 – „SSI II“, ZIP 1995, 1256,1258.

    2 Aus dem Umwandlungsbericht, der im Gesch�ftsraum der AG oder inder Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt und jedemAktion�r aufVerlangen zugesandt werden muss (§§ 238 Abs. 1, 230 Abs. 2, 239UmwG), ist kein Barabfindungsgebot ersichtlich; die Darstellung unddie Erl�uterung des Abfindungsangebotes im Umwandlungsbericht(vgl. § 192 Abs. 1 Satz 1 und 3 iVm §§ 193, 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG)und diem�ndliche Erl�uterung zu Beginn der Hauptversammlung ent-fallen; eine Pr�fung der Barabfindung durch den Umwandlungspr�fer(§§ 208, 30 UmwG) kann nicht stattfinden; ein Barabfindungsangebotkann den Aktion�ren weder �bersandt noch im Bundesanzeiger oderden Gesellschaftsbl�ttern bekannt gemacht werden (§§ 238 Satz 1,231 UmwG). Vgl. BGH v. 18. 12. 2000 – II ZR 1/99, BGHZ 146, 179,184f.; BGH v. 29. 1. 2001 – II ZR 368/98, ZIP 2001, 412, 413f.

  • 29

    Anwendungsbereich § 1

    Berichtspflichten verstoßen wurde, liegt ein „nicht ordnungs-gem�ßes“ Angebot im Sinne von § 210 UmwG vor. Diese Tat-bestandsvariante erfasst – einzeln oder kombiniert – Verst�ße ge-gen die zugunsten der Anteilsinhaber gesetzlich angeordneten In-formations- bzw. Mitteilungspflichten der Gesellschaft zu demBarabfindungsangebot1.

    21Die Verletzung der sachbezogenen Auskunftspflicht des Vor-stands nach § 131 AktG zu abfindungswertbezogenen Fragen be-rechtigt nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls nicht zurAnfechtung des Umwandlungsbeschlusses. Denn im Verh�ltniszu einer fehlerhaften, unvollst�ndigen oder ganz fehlenden recht-lichen und wirtschaftlichen Erl�uterung und Begr�ndung desBarabfindungsangebotes im Umwandlungsbericht oder seinerfehlenden m�ndlichen Erl�uterung iSd § 239 UmwG ist eine un-terschiedliche Behandlung von Informationsdefiziten, die imRahmen des § 131 AktG auftreten, nicht gerechtfertigt2. Metho-disch beruft sich der BGH auch insoweit auf ein argumentum amaiore ad minus: Wenn der Aktion�r sogar bei v�lligem Fehlendes Barabfindungsangebots diesenMangel nicht imWege der An-fechtungsklage geltend machen kann, sondern ausschließlichauf das Spruchverfahren verwiesen ist, muss dasselbe erst rechtgelten, wenn er r�gt, er sei in der Hauptversammlung selbst nichtausreichend �ber die dem Angebot zugrunde liegende Bewertungunterrichtet worden.

    22Im Ergebnis werden durch Auskunfts-, Berichts- und Informati-onspflichtverletzungen bedingte Rechtsstreitigkeiten �ber dieH�he der Barabfindung durch die Entscheidungen des BGH indas Spruchverfahren verlagert3. Die zu gew�hrenden Informatio-nen haben nur noch eine Hilfsfunktion zur Durchsetzung desAbfindungsanspruchs.

    1 BGH v. 18. 12. 2000 – II ZR 1/99, BGHZ 146, 179, 185f.; BGH v. 29. 1.2001 – II ZR 368/98, ZIP 2001, 412, 414.

    2 Vgl. BGH v. 18. 12. 2000 – II ZR 1/99, BGHZ 146, 179, 186; BGHv. 29. 1. 2001 – II ZR 368/98, ZIP 2001, 412, 415.

    3 Hoffmann-Becking in Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht2001, 2001, S. 55 (62). In diesem Sinne auch Decher in Großkomm.AktG, § 131 AktG Rz. 65b; Luttermann, BB 2002, 382 (383).

  • 30

    § 1 Anwendungsbereich

    23 Zusammenfassend l�sst sich feststellen: Das gesamte Verfahren�ber die Barabfindung beim Formwechsel – einschließlich derFolgen aus der Verletzung von abfindungswertbezogenen Infor-mationspflichten – ist von Gesetzes wegen in das Spruchverfah-ren verwiesen. Der Aktion�r kann danach aufgrund der Bestim-mung in § 210 UmwG nicht im Wege der Anfechtungsklage r�-gen, dass (i) der Umwandlungsbericht keine ausreichenden oder�berhaupt keine Ausf�hrungen zur Begr�ndung der H�he desBarabfindungsangebots enth�lt, (ii) die Pr�fung der Barabfin-dung durch den Umwandlungspr�fer und der dazu erstattete Be-richt entweder unzureichend oder gar nicht erfolgt ist, (iii) derVorstand in der Hauptversammlung das Barabfindungsangebotunzureichend oder gar nicht erl�utert hat oder (iv) der Vorstandin der Hauptversammlung Fragen des Aktion�rs zur H�he desAbfindungsangebots unzureichend oder gar nicht beantwortethat1.

    2. Tragweite der Rechtsprechung des BGH zu abfindungs-wertbezogenen Informationsm�ngeln

    24 Die Entscheidungen „MEZ AG“ und „Aqua Butzke Werke AG“betreffen nur die formwechselnde Umwandlung.

    a) Barabfindungsangebot in anderen Umwandlungsf�llen

    25 § 32 UmwG trifft f�r die Barabfindung bei der Verschmelzung(§ 29 UmwG) eine nahezu wortgleiche Regelung wie § 210UmwG zum Anfechtungsausschluss bei der formwechselndenUmwandlung2. Es bestehen daher keine Bedenken gegen eine�bertragung der vom BGH zu §§ 210, 212 UmwG entwickeltenGrunds�tze zu der Verletzung von abfindungswertbezogenen In-formationspflichten auf die Verschmelzung, Auf- und Abspal-tung sowie die Verm�gens�bertragung3. Dies ist wohl auch die

    1 Hoffmann-Becking in Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht2001, 2001, S. 55 (61 f.).

    2 Entsprechendes gilt gem�ß §§ 125, 32 UmwG bei der Spaltung und ge-m�ß §§ 176, 32 UmwG bei der Verm�gens�bertragung.

    3 HM, vgl.Decher in Großkomm. AktG, § 131 AktGRz. 405a;Hamann,Minderheitenschutz beim Squeeze-Out, 2003, S. 207;Henze in Henze/

  • 31

    Anwendungsbereich § 1

    Auffassung des II. Zivilsenats, der § 32 UmwG bereits in den Ent-scheidungen „MEZ AG“ und „Aqua Butzke Werke AG“ erw�hnthat1.

    b) Abfindung bei Eingliederung und Ausschluss von Minder-heitsaktion�ren

    26Es ist umstritten, ob Informationsdefizite im Falle der Abfindungbei Eingliederung und Ausschluss vonMinderheitsaktion�ren al-lein im Spruchverfahren geltend gemacht werden k�nnen. Nacheiner in der Literatur vertretenen Auffassung soll das in den Ent-scheidungen „MEZ AG“ und „Aqua Butzke Werke AG“ heran-gezogene argumentum a maiore ad minus sinngem�ß auch beider Eingliederung und beim Squeeze-Out zur Anwendung kom-men2. In diesem Sinne haben sich auch das OLGK�ln und das LGHamburg ge�ußert3.

    27Diese Auffassung ist vor dem Hintergrund des geltenden Rechtsproblematisch. Zwar verweisen auch § 320b Abs. 2 AktG und§ 327f Abs. 1 AktG bei zu niedrigem, fehlendem oder nicht ord-nungsgem�ßem Abfindungsangebot den Streit �ber die Abfin-dung in das Spruchverfahren. Insofern entspricht die Rechtslagederjenigen bei §§ 210, 212 UmwG. Gem�ß § 320b Abs. 2 Satz 3

    Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2001, 2001, S. 39 (51); Henze,ZIP 2002, 97 (106); Hirte, ZHR 167 (2003), 8 (25 f.); Hoffmann-Beckingin Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2001, 2001, S. 55(63);H�ffer, § 243 AktG Rz. 18b;Kleindiek, ZGR 2001, 552 (554); Sine-we, DB 2001, 690; Vetter in FS Wiedemann, 2002, S. 1323, 1331.

    1 BGH v. 18. 12. 2000 – II ZR 1/99, BGHZ 146, 179, 188; BGH v. 29. 1.2001 – II ZR 368/98, ZIP 2001, 412, 414.

    2 Aha, BB 2003, 2310; Fuhrmann,Der Konzern 2004, 1 (4); Krause, NJW2002, 705 (715); Sch�ppen, WPg 2001, 958 (975); Sieger/Hasselbach,ZGR 2002, 120 (160); Sinewe, DB 2001, 690; E. Vetter, DB 2001, 743(746); E. Vetter, AG 2002, 176 (189).

    3 OLG K�ln v. 6. 10. 2003 – 18 W 35/03, BB 2003, 2307, 2308 = Der Kon-zern 2004, 27; LG Hamburg v. 13. 1. 2003 – 415 O 140/02, NZG 2003,787, 789. Offen gelassen von OLG Stuttgart v. 3. 12. 2003 – 20 W 6/03,AG 2004, 105, 107. Vgl. aber auch LG Wuppertal v. 6. 11. 2003 – 12O119/03 – „Edscha AG“, AG 2004, 161, sowie LG Frankfurt v. 14. 5.2003 – 3-13 O 22/03, DB 2003, 1726, das eine Verlagerung von bewer-tungsspezifischen Sachfragen generell nicht f�r erforderlich h�lt.

  • 32

    § 1 Anwendungsbereich

    AktG gilt dies im Fall des fehlenden oder nicht ordnungsgem�-ßen Abfindungsangebots jedoch nur wenn „eine hierauf gest�tz-te Anfechtungsklage nicht erhoben oder zur�ckgenommen oderrechtskr�ftig abgewiesen worden ist“. § 327f Abs. 1 Satz 3 AktGenth�lt eine entsprechende Regelung. Aus diesem Grund l�sstsich die vom BGH in den Entscheidungen „MEZAG“ und „AquaButzke Werke AG“ zu § 210 UmwG herangezogene Argumenta-tion nicht ohne weiteres auf Eingliederung und Squeeze-Out�bertragen1. Dennoch ist es sachgerecht, abfindungsbezogene In-formationsdefizite bei Eingliederung und Squeeze-Out im Wegerichterlicher Rechtsfortbildung in das Spruchverfahren zu ver-weisen2. Ziel der gesetzlichen Regelung �ber das Spruchverfah-ren ist es, eine Blockade des Vollzugs der beschlossenenMaßnah-me durch eine hierauf gest�tzte Anfechtungsklage zu vermei-den3. Der Aktion�r ist durch das Spruchverfahren hinreichendgesichert4. Im Ergebnis kommt eine fehlerhafte Information�ber einen wertrelevanten Gesichtspunkt zudem einer fehlerhaf-ten Barabfindung gleich5. Eine Anfechtung wird in beiden F�llenden Interessen der Aktion�re nicht gerecht, da dieses Verfahrennur zu einer Kassation, nicht aber zu einer Anpassung der Bar-abfindung f�hren kann6.

    1 Hoffmann-Becking in Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht2001, 2001, S. 55 (67); H�ffer, § 243 AktG Rz. 18b, § 320b AktG Rz. 8.

    2 Ebenso: Aha, BB 2003, 2310; Fuhrmann, Der Konzern 2004, 1 (4); Ha-mann, Minderheitenschutz beim Squeeze-Out, 2003, S. 208; Henze,ZIP 2002, 97 (107); Krause, NJW 2002, 705 (715); Sch�ppen, WPg 2001,958 (975); Sieger/Hasselbach, ZGR, 2002, 120 (160); Sinewe, DB 2001,690; E. Vetter, DB 2001, 743 (746); E. Vetter, AG 2002, 176 (189); aAGrunewald, ZIP 2002, 18 (21); Hirte, ZHR 167 (2003), 8 (26); Hoff-mann-Becking in Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2001,2001, S. 55 (67); H�ffer, § 243 AktG Rz. 18b, § 320b AktG Rz. 8, § 327fAktG Rz. 2; Kleindiek, NZG 2001, 552 (554); Krieger, BB 2002, 53 (60);Ott, DB 2003, 1615 (1616);Wilsing/Kruse,DB 2002, 1539 (1540).

    3 Vgl. OLG K�ln v. 6. 10. 2003 – 18 W 35/03, Der Konzern 2004, 27, 28.4 Henze, ZIP 2002, 97 (107).5 OLG K�ln v. 6. 10. 2003 – 18 W 35/03, Der Konzern 2004, 27, 28.6 OLG K�ln v. 6. 10. 2003 – 18 W 35/03, Der Konzern 2004, 27, 28; Ha-

    mann, Minderheitenschutz beim Squeeze-Out, 2003, S. 208; Henze,ZIP 2002, 97 (106).

  • 33

    Anwendungsbereich § 1

    c) Unternehmensvertragsrecht

    28Zwar fehlt in § 305 Abs. 5 AktG der allgemeine Ausschluss f�rden Fall einer nicht ordnungsgem�ß angebotenen Barabfindung.Gleichwohl k�nnen die Grunds�tze der Rechtsprechung des II.Senats zum Anfechtungsausschluss bei abfindungswertbezoge-nen Informationspflichtverletzungen auch auf diesen Fall �ber-tragen werden. Da § 305 Abs. 5 AktG auch bei v�lligem Fehlendes Abfindungsangebots im Unternehmensvertrag den Anfech-tungsausschluss und die Verweisung in das Spruchverfahren an-ordnet, entspricht die Rechtslage im Ergebnis der zu §§ 32 und210 UmwG f�r die Verschmelzung und den Formwechsel. EineAnfechtung des Zustimmungsbeschlusses zu einem Unterneh-mensvertrag kommt bei nicht angemessener, fehlender oder§ 305 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht entsprechender Abfindungsrege-lung nicht in Betracht1. Diese Erw�gung hat den BGH in den Ent-scheidungen „MEZ AG“ und „Aqua Butzke Werke AG“ wohlauch dazu veranlasst, die gegenteilige, zu abfindungswertbezoge-nen Informationsm�ngeln ergangene Entscheidung im Fall„SSI II“2 ausdr�cklich aufzugeben3.

    29Auch f�r dieGew�hrung von vertraglichen Ausgleichszahlungennach § 304 Abs. 3 AktG ist umstritten, ob Informationsdefiziteallein im Spruchverfahren geltend gemacht werden k�nnen. DieAnfechtung des Zustimmungsbeschlusses ist nur f�r den Fall desnicht angemessenen Angebotes einer Ausgleichszahlung aus-geschlossen. Es fehlt damit an einer Regelung, nach der auch imFalle des Fehlens der Angabe einer Ausgleichszahlung eine An-

    1 Decher in Großkomm. AktG, § 131 AktG Rz. 405a; Henze in Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2001, 2001, S. 39 (52f.);Henze,ZIP 2002, 97 (107);Hirte, ZHR 167 (2003), 8 (26);Hoffmann-Becking inHenze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2001, 2001, S. 55 (66);H�ffer, § 305 AktG Rz. 29; Kleindiek, ZGR 2001, 552 (554); Sinewe,DB 2001, 690; Vetter in FS Wiedemann, 2002, S. 1323, 1331. Abwei-chend noch OLG Koblenz v. 26. 4. 2001 – 6 V 746/95 – „Diebels/Regi-naris I“, ZIP 2001, 1093, 1094; OLG Koblenz v. 23. 11. 2001 – 6 V1434/95 – „Diebels/Reginaris II“, ZIP 2001, 1095, 1097f.

    2 BGH v. 19. 6. 1995 – II ZR 58/94 – „SSI II“, ZIP 1995, 1256, 1258.3 Vgl. BGH v. 18. 12. 2002 – II ZR I/99 – „MEZ AG“, BGHZ 146, 179,

    188f.; BGH v. 29. 1. 2001 – II ZR 368/98 – „Aqua Butzke Werke AG“,ZIP 2001, 412, 415.

  • 34

    § 1 Anwendungsbereich

    fechtung ausscheiden soll, sodass die Argumentation des BGHaus „MEZ AG“ und „Aqua Butzke Werke AG“ nicht �bertragenwerden kann. Die Verweisung von Informationspflichtverletzun-gen auf das Spruchverfahren erscheint aber auch hier im Wegerichterlicher Rechtsfortbildung sachgerecht1.

    d) Umtauschverh�ltnis im Umwandlungsrecht

    30 Nach § 14 Abs. 2 UmwG ist der Anteilsinhaber nur mit der R�ge,das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverh�ltnissei unangemessen, in das Spruchverfahren verwiesen. Es findetsich keine gesetzliche Regelung, wonach auch bei nicht ord-nungsgem�ßer oder fehlender Festsetzung des Umtauschverh�lt-nisses eine Anfechtungsklage gegen den Verschmelzungs-beschluss ausgeschlossen sein soll. Enth�lt der Verschmelzungs-vertrag keine Festlegung des Umtauschverh�ltnisses, fehlt ihmein wesentlicher Bestandteil, der durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwGgesetzlich gefordert wird. DieserMangel des Verschmelzungsver-trages kann imWege der Anfechtungsklage geltend gemacht wer-den. Die Argumentation des BGH in den Entscheidungen „MEZAG“ und „Aqua ButzkeWerke AG“ tr�gt daher imAnwendungs-bereich des § 14 Abs. 2 UmwG nicht2. Ein Anfechtungsaus-schluss im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist in diesemFall aufgrund der Entstehungsgeschichte des UmwG nicht m�g-lich: Der Vorschlag des Bundesrates, die unzureichende Erl�ute-rung des Umtauschverh�ltnisses in die Regelung �ber den An-fechtungsausschluss in § 14 Abs. 2 UmwG einzubeziehen, schei-terte an der ablehnenden Haltung der Bundesregierung3. Da derGesetzgeber f�r diesen besonderen Fall die Problematik gesehenhat und f�r umtauschwertbezogene Informations- und Berichts-m�ngel den Weg der Beschlussanfechtung mittels der Anfech-tungsklage er�ffnen wollte, kommt ein Anfechtungsausschluss

    1 Vgl. Henze, ZIP 2002, 97 (107); H�ffer, § 243 AktG Rz 18; aA Emme-rich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht,§ 304 AktG Rz. 82; Hirte, ZHR 167 (2003), 8 (27); Hoffmann-Beckingin Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2001, 2001, S. 55(66); Kleindiek, NZG 2001, 552 (554).

    2 Hirte, ZHR 167 (2003), 8 (27);Hoffmann-Becking in Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2001, 2001, S. 55 (63f.).

    3 Vgl. BT-Drucks. 12/7265, S. 11.

  • 35

    Unternehmensbewertung § 1 Anh.

    im Wege richterlicher Rechtsfortbildung – anders als in den F�l-len der Mehrheitseingliederung und des Squeeze-Out – praeterlegem nicht in Betracht.

    31Das gleiche Problem stellt sich f�r die mit § 14 Abs. 2 UmwGvom Wortlaut her nahezu identische Regelung f�r das Betei-ligungsverh�ltnis bei einem Formwechsel in § 195 Abs. 2UmwG. Auch insoweit ist ein Verweis der richterliche Rechts-fortbildung aufgrund der Entstehungsgeschichte des UmwGwohl nicht m�glich1.

    32Die unterschiedlichen Ergebnisse sind sachlich kaum zu recht-fertigen. De lege ferenda sollte daher auf jeden Fall eine Anglei-chung der Regelungen zum Anfechtungsausschluss bei Informa-tionsm�ngeln im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichenStrukturmaßnahmen erfolgen2. Der von der Bundesregierungvorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Unterneh-mensintegrit�t und Modernisierung des Anfechtungsrechts(UMAG)3 sieht nun durch eine Neufassung des § 243 Abs. 4AktG eine Angleichung des Anfechtungsausschlusses vor: Woein Spruchverfahren nach dem SpruchG m�glich und ausrei-chend ist, es also um Bewertungsfragen geht, soll k�nftig eineAnfechtungsklage ausgeschlossen sein. Das Gesetz soll im Jahr2005 in Kraft treten.

    Anhang zu § 1:Unternehmensbewertung

    Literatur: Bungert, Umtauschverh�ltnisse bei Verschmelzungen ent-spricht nicht den B�rsenwerten, BB 2003, 699; Bungert/Eckert, Unter-nehmensbewertung nach B�rsenwert: Zivilgerichtliche Umsetzung derBVerfG-Rechtsprechung, BB 2000, 1845; D�rfler/Gahler/Unterstraßer/

    1 Vgl. Henze in Henze/Hoffmann-Becking, Gesellschaftsrecht 2001,2001, S. 39 (51 f.); Hoffmann-Becking in Henze/Hoffmann-Becking,Gesellschaftsrecht 2001, 2001, S. 55 (64); Kleindiek, NZG 2001, 552(554); offen lassend H�ffer, § 243 AktG Rz. 18b.

    2 Siehe auch Meister/Kl�cker in Kallmeyer, § 195 UmwG Rz. 30; Sei-bert/Sch�tz, ZIP 2004, 252ff.

    3 www.bmj.bund.de. Vgl. dazu Sch�tz, DB 2004, 419ff.

  • 116

    § 7 Vorbereitung m�ndliche Verhandlung

    Handelssachen entscheidet der Vorsitzende (§ 2 Abs. 3 Satz 1Nr. 5 SpruchG). Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwer-de gegeben (§ 13a Abs. 3 FGG, § 104 Abs. 3 ZPO). Beschwerde-berechtigt sind der gemeinsame Vertreter und die Antragsgeg-ner1.

    36 �ber Auslagen, Verg�tung und Vorsch�sse f�r das Spruchverfah-ren entscheidet in zweiter Instanz das Oberlandesgericht als Be-schwerdeinstanz2. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sindnicht gegeben.

    Vorbereitung der m�ndlichen Verhandlung

    7 (1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemein-samen Vertreter die Antr�ge der Antragsteller unverz�glichzu.

    (2) 1Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einerschriftlichen Erwiderung auf. 2Darin hat der Antragsgegner ins-besondere zur H�he des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Bar-abfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. 3F�rdie Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestenseinen Monat betr�gt und drei Monate nicht �berschreiten soll.

    (3) 1Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht �ber den Un-ternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht �berdie �bertragung der Aktien auf den Hauptaktion�r oder den Um-wandlungsbericht nach Zustellung der Antr�ge bei Gericht ein-zureichen. 2In den F�llen, in denen der Beherrschungs- oder Ge-winnabf�hrungsvertrag, die Eingliederung, die �bertragung derAktien auf den Hauptaktion�r oder die Umwandlung durch sach-verst�ndige Pr�fer gepr�ft worden ist, ist auch der jeweilige Pr�-fungsbericht einzureichen. 3Auf Verlangen des Antragstellersoder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antrags-

    1 Bilda in M�nchKomm. AktG, § 306 AktG Rz. 99; Krieger in Lutter,§ 308 UmwG Rz. 13; BayObLG v. 2. 11. 1995 – 3 Z BR 67/89, AG 1996,183.

    2 Krieger in Lutter, § 308 UmwGRz. 13; BayObLG v. 2. 11. 1995 – 3 Z BR67/89, AG 1996, 183.

  • 117

    Vorbereitung m�ndliche Verhandlung § 7

    gegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreterunverz�glich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unter-lagen zu erteilen.

    (4) 1Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragstellerund dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. 2Sie haben Einwen-dungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Un-terlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindes-tens einen Monat betr�gt und drei Monate nicht �berschreitensoll, schriftlich vorzubringen.

    (5) 1Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlas-sen. 2Es kann den Beteiligten die Erg�nzung oder Erl�uterung ih-res schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeich-nungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erkl�rung �ber be-stimmte kl�rungsbed�rftige Punkte setzen. 3In jeder Lage desVerfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligtenrechtzeitig und vollst�ndig erkl�ren. 4Die Beteiligten sind von je-der Anordnung zu benachrichtigen.

    (6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweis-aufnahme durch Sachverst�ndige zur Kl�rung von Vorfragen, ins-besondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme,f�r die Vorbereitung der m�ndlichen Verhandlung anordnen oderdazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverst�ndigen Pr�-fers einholen.

    (7) 1Sonstige Unterlagen, die f�r die Entscheidung des Gerichtserheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antrag-stellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfallseinem vom Gericht bestellten Sachverst�ndigen unverz�glichvorzulegen. 2Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgeg-ners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nichtzug�nglich gemacht werden d�rfen, wenn die Geheimhaltungaus wichtigen Gr�nden, insbesondere zur Wahrung von Fabrika-tions-, Betriebs- oder Gesch�ftsgeheimnissen, nach Abw�gungmit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen �u-ßern zu k�nnen, geboten ist. 3Gegen die Entscheidung des Vorsit-zenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entschei-dung ist nicht anfechtbar.

    (8) F�r die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegnersnach Absatz 3 und 7 ist § 33 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3

  • 118

    § 7 Vorbereitung m�ndliche Verhandlung

    Satz 1 und 2 des Gesetzes �ber die Angelegenheiten der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

    1. Allgemeines . . . . . . . . 1

    2. Zustellung und Antrags-erwiderungsfrist (Abs. 1und 2) . . . . . . . . . . . 2

    3. Einreichung von Unterla-gen (Abs. 3) . . . . . . . . 9

    4. Replik (Abs. 4) . . . . . . 10

    5. Vorbereitende Maßnah-men (Abs. 5) . . . . . . . . 11

    6. Kl�rung von Vorfragen(Abs. 6) . . . . . . . . . . 12

    7. Vorlage von Unterlagen(Abs. 7) . . . . . . . . . . 13

    8. Zwangsgeld (Abs. 8) . . . 16

    Literatur: Wasmann/Roßkopf, Die Herausgabe von Unterlagen und derGeheimnisschutz im Spruchverfahren, ZIP 2003, 1776.

    1. Allgemeines

    1 § 7 SpruchG gibt die Struktur des Spruchverfahrens bis zurm�ndlichen Verhandlung vor. Die Vorschrift soll den Ablaufbeschleunigen und f�hrt den nach FGG geltenden Amtsermitt-lungsgrundsatz wesentlich zur�ck. Nicht Amtsermittlung, son-dern von dem Gericht angeordnete Maßnahmen sollen eine um-fassende Vorbereitung der m�ndlichen Verhandlung erm�gli-chen1: Die Bestimmung enth�lt dementsprechend die Pflichtdes Antragsgegners, auf den Antrag innerhalb einer vom Gerichtgesetzten Frist zu erwidern und die Pflicht des Antragstellers,nachfolgend zu replizieren. Die Vorschrift enth�lt auch diePflicht des Gerichts zur materiellen Prozessleitung: Das Vorbrin-gen der Parteien muss von Anfang an erfasst, strukturiert undzum Anlass f�r verhandlungsvorbereitende Maßnahmen genom-men werden. Der Gesetzgeber bezeichnet die Vorschrift als einen„Kernpunkt der Neuregelung“2. Sie soll das Ziel des Gesetzesrealisieren, „die als zu lang empfundene Verfahrensdauer imDurchschnitt sp�rbar zu verk�rzen und damit den Rechtsschutzder betroffenen Anteilsinhaber erheblich zu verbessern“3.

    1 van Kann/Hirschmann, DStR 2003, 1488 (1492).2 Begr RegE, BT-Drucks. 15/371, S. 14.3 Begr RegE, BT-Drucks. 15/371, S. 12.

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    Vorbereitung m�ndliche Verhandlung § 7

    2. Zustellung und Antragserwiderungsfrist (Abs. 1 und 2)

    2Abs. 1 und 2 �hneln dem Vorverfahren nach den §§ 272ff. ZPO.Abs. 1 verlangt, dass die Antr�ge dem Antragsgegner und, sobaldseine Bestellung erfolgt ist, dem gemeinsamen Vertreter f�rmlichzuzustellen sind. Sofernmehrere Antragsgegner beteiligt sind, er-folgt die Zustellung an alle Antragsgegner. Gleiches gilt, sofernmehrere gemeinsame Vertreter bestellt sind. Die Zustellung er-folgt von Amts wegen nach den Vorschriften der §§ 166ff. ZPO,§ 17 Abs. 1 SpruchG iVm § 16 FGG. Eine Zustellung an andereAntragsteller erfolgt nicht. Nach Abs. 2 setzt das Gericht demAntragsgegner zeitgleich mit der Zustellung des Antrags eineAntragserwiderungsfrist, in welcher der Antragsgegner zur H�hedes Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sons-tigen Abfindung Stellung nimmt.

    3Die formalen Anforderungen f�r eine ordnungsgem�ße Fristset-zung nach §§ 275, 277 ZPO1 gelten f�r die Antragserwiderungs-frist entsprechend: Die Frist muss durch den Vorsitzenden derKammer f�r Handelssachen (wenn eine solche besteht) angeord-net werden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4 SpruchG), Dauer und zu erf�llen-de Anforderungen eindeutig erkennen lassen und dem Antrags-gegner f�rmlich zugestellt werden.Werden diese formalen Anfor-derungen durch das Gericht nicht erf�llt, ist die Fristsetzungunwirksam.

    4Die Frist betr�gt zumindest einen Monat und soll drei Monatenicht �bersteigen. Der Regierungsentwurf hatte zun�chst eineFrist von 2 Wochen vorgesehen, was von der Praxis als unrealis-tisch angesehen wurde2. Die Frist ist je nach Sachlage so zu be-messen, dass dem Antragsgegner Gelegenheit zur sachgem�ßenErwiderung unter zumutbaren Bedingungen bleibt3. Dabei ist dieSchwierigkeit und der Umfang der Materie durch das Gericht zuber�cksichtigen. Die Monatsfrist kann daher nicht regelm�ßigzur Anwendung kommen, insbesondere bei einem schwierigen

    1 Vgl. hierzu Greger in Z�ller, § 296 ZPO Rz. 9.2 Der DAV hatte angeregt, eine Frist von zumindest sechs Wochen fest-

    zulegen, vgl. Stellungnahme des DAV durch den Handelsrechtsaus-schuss zum RegE, NZG 2003, 316 (318).

    3 Vgl. BVerfG v. 21. 4. 1982 – 2 BvR 873/81, NJW 1982, 1691.

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    § 7 Vorbereitung m�ndliche Verhandlung

    Sachverhalt und erkennbaren Informationsschwierigkeiten desAntragsgegners. Eine maximale Frist von drei Monaten erscheintdagegen im Regelfall ausreichend, um auch bei schwierigerenSachverhalten die relevanten Tatsachen vortragen zu k�nnen.Aber auch insoweit kann in Ausnahmef�llen eine Fristverl�nge-rung erforderlich sein. Die Vers�umung einer den formalen An-forderungen entsprechenden, aber zu kurz bemessenen Frist istnicht schuldhaft im Sinne von § 10 Abs. 1 SpruchG.

    5 Fristverl�ngerung. Es handelt sich um eine richterliche Frist.Eine Fristverl�ngerung ist daher entsprechend §§ 224 Abs. 2, 225ZPOm�glich, wenn erhebliche Gr�nde vorliegen, die auf Verlan-gen des Gerichts glaubhaft zu machen sind1. Bewilligung einerFristverl�ngerung ist Ermessensentscheidung, wobei das Ermes-sen unter Ber�cksichtigung des Gebots der Verfahrensbeschleu-nigung und der Interessen der jeweiligen anderen Partei aus-zu�ben ist2. F�r die Fristverl�ngerung ist der Vorsitzende derKammer f�r Handelssachen (wenn eine solche besteht) zust�ndig(§ 2 Abs. 3 Nr. 4 SpruchG). Die Frist kann noch nach ihrem Ab-lauf verl�ngert werden, wenn das Verl�ngerungsgesuch vor Frist-ablauf bei dem Gericht eingegangen ist. Ein Verl�ngerungs-gesuch nach Fristablauf ist dagegen nicht mehr zu ber�cksichti-gen3. F�r das Verfahren zur Fristverl�ngerung gilt § 225 ZPOentsprechend.

    6 Der Wortlaut von Abs. 2 verpflichtet den Antragsgegner, zu je-dem Antrag gesondert Stellung zu nehmen. Dies kann zur Folgehaben, dass w�hrend der Antragsfrist eine Reihe Erwiderungendes Antragsgegners erforderlich werden, wenn das Gericht dieAntr�ge einzeln zustellt und jeweils eine neue Antragserwide-rungsfrist setzt. Das ist wenig praktikabel und f�hrt zu einer Zer-splitterung des Streitstoffes. Gleichzeitig w�rde es dem gesetz-geberischem Leitmotiv der Verfahrensbeschleunigung zuwider-laufen. Richtigerweise sollte entsprechend der bisherigen Praxisdie Fristsetzung �berhaupt erst dann erfolgen, wenn die Antrags-

    1 B�chel, NZG 2003, 793 (797).2 St�ber in Z�ller, § 224 ZPO Rz. 6.3 St�ber in Z�ller, § 224 ZPO Rz. 7.

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    Vorbereitung m�ndliche Verhandlung § 7

    frist abgelaufen und der letzte Antrag zugestellt worden ist1. Diesschließt nicht aus, dass das Gericht die Antr�ge schon zuvor demAntragsgegner zuzustellen; nur die Fristsetzung sollte erst dannerfolgen, wenn alle Antr�ge vorliegen. Eine solche Auslegung istvomWortlaut der Abs�tze 1 und 2 gedeckt2.

    7Bei Nichteinhaltung der von dem Gericht ordnungsgem�ß ge-setzten Frist durch den Antragsgegner gilt § 10 Abs. 1 SpruchG.

    8Inhaltlich sind in der Antragserwiderung s�mtliche R�gen gegendie Zul�ssigkeit vorzubringen (§ 9 Abs. 3 SpruchG). Zus�tzlichist zu der streitigen Kompensation Stellung zu nehmen. Gegen-stand werden aber haupts�chlich die Einwendungen der Antrag-steller sein, eine wiederholende Darstellung der Unternehmens-bewertung ist nicht erforderlich.

    3. Einreichung von Unterlagen (Abs. 3)

    9Abs. 3 verpflichtet den Antragsgegner, diejenigenUnterlagen, dienach §§ 293f, 320, 327c AktG, § 63 UmwG etc. vor der Hauptver-sammlung auszulegen waren, bei dem Gericht einzureichen. So-weit der Bericht nach den jeweils einschl�gigen Vorschriften ge-pr�ft worden ist, ist auch der zugeh�rige Pr�fungsbericht vor-zulegen (Satz 2). Von diesen Unterlagen sind den Antragstellernund dem gemeinsamen Vertreter auf Verlangen unverz�glich undkostenlos Abschriften zu erteilen (Satz 3). Das Gericht kann je-doch bereits mit der Fristsetzung nach Abs. 2 Abschriften f�r dengemeinsamen Vertreter oder den Antragsteller anfordern3.

    4. Replik (Abs. 4)

    10Die Stellungnahme nach Abs. 2 wird dem Antragsteller und demgemeinsamen Vertreter (sofern ein solcher bestellt ist) zugeleitet.Nach dem Gesetzeswortlaut bedarf es keiner f�rmlichen Zustel-lung, die formlose Mitteilung ist ausreichend. Da mit der Zulei-

    1 Vgl. Stellungnahme des DAV durch den Handelsrechtsausschuss zumRegE, NZG 2003, 316 (318); Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021 (2027);Lamb/Schluck-Amend, DB 2003, 1259 (1260).

    2 Zweifelnd Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021 (2027).3 B�chel, NZG 2003, 793 (798).

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    § 7 Vorbereitung m�ndliche Verhandlung

    tung aber wiederum die Frist zur Replik der Antragsteller inGang gesetzt wird, sollten die in Rz. 3ff. genannten f�rmlichenVoraussetzungen wegen Art. 103 Abs. 1 GG entsprechend gelten:Die Frist muss durch den Vorsitzenden angeordnet werden (vgl.§ 2 Abs. 3 Nr. 4 SpruchG), Dauer und zu erf�llende Anforderun-gen eindeutig erkennen lassen und dem Antragsgegner f�rmlichzugestellt werden. Zur neuerlichen Fristverl�ngerung vgl. obenRz. 5. Die Antragsteller sind in ihrer Replik nicht von vornhereindarauf beschr�nkt, zu der Antragserwiderung Stellung zu neh-men, solange sie ihrer Verfahrensf�rderungspflicht gem�ß § 9Abs. 2 SpruchG entsprechen (vgl. dazu § 9 Rz. 7)1. Sie k�nnen ins-besondere Einwendungen zu von dem Antragsgegner eingereich-ten Unterlagen vorbringen2. Auch der gemeinsame Vertreter istnicht an die Einwendungen der Antragsteller gebunden.

    5. Vorbereitende Maßnahmen (Abs. 5)

    11 Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen.Es kann den Beteiligten zur Erg�nzung oder Erl�uterung seinesschriftlichen Vorbringens auffordern, zum Beispiel un�bersicht-lichen Sachverhalt zu ordnen, Zusammenstellungen zu fertigenoder Berechnungen anzustellen. Das Gericht kann eine Frist zurErkl�rung �ber bestimmte kl�rungsbed�rftige Punkte setzen. BeiFristsetzung ist die Verf�gung zuzustellen (vgl. oben Rz. 3). DasGericht kann dar�ber hinaus die Vorlage von Aufzeichnungenanordnen. Das Verh�ltnis zu der ebenfalls in Abs. 7 geregeltenVorlagepflicht auf Verlangen des Gerichts ist unklar, was im Ge-setzgebungsverfahren bereits ger�gt wurde3. Abs. 7 stellt mit derVertraulichkeitsregelung f�r geheimhaltungsbed�rftige Unterla-gen, die nach Anordnung durch das Gericht auf Antrag des An-tragsgegners den Antragstellern nicht zug�nglich zu machensind, die speziellere Regelung dar. Der in Abs. 5 geregelten Vor-lagepflicht sollte daneben keine selbst�ndige Bedeutung zukom-

    1 Vgl. B�chel, NZG 2003, 793 (798).2 B�chel, NZG 2003, 793 (798).3 Stellungnahme des DAV durch den Handelsrechtsausschuss zum

    RegE, NZG 2003, 316 (318).

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    Vorbereitung m�ndliche Verhandlung § 7

    men1. Vorbereitende Maßnahmen werden durch den Vorsitzen-den der Kammer f�r Handelssachen (wenn eine solche besteht)erlassen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4 SpruchG). Die Benachrichtigungder Beteiligten ist Gebot rechtlichen Geh�rs, Art. 103 Abs. 1 GG.

    6. Kl�rung von Vorfragen (Abs. 6)

    12Nach Abs. 6 k�nnen Beweisaufnahmen zu Vorfragen bereits vorder m�ndlichen Verhandlung angeordnet und durchgef�hrt wer-den. Insbesondere kann das Gericht zur Kl�rung von Vorfrageneine Beweisaufnahme durch einen gerichtlichen Sachverst�ndi-gen als Vorbereitungsmaßnahme anordnen oder schriftliche Stel-lungnahmen des sachverst�ndigen Pr�fers, dh des Urhebers desjeweiligen Pr�fungsberichts der Strukturmaßnahme, einholen.Durch die Beschr�nkung auf Vorfragen ist die Bestimmung engergefasst als § 358a ZPO. Die Abgrenzung der Vorfragen zu Haupt-fragen kann im Einzelfall problematisch sein. Die Vorschrift er-laubt es dem Gericht, noch vor der m�ndlichen Verhandlung einzus�tzliches schriftliches Gutachten zu Einzelfragen des Pr�-fungsberichts einzuholen, um zu entscheiden ob Sachvortragentscheidungserheblich ist2. Dadurch kann das Gericht Vorfra-gen sachverst�ndig aufarbeiten lassen und die Zeit f�r die evtlAbfassung eines Beweisbeschlusses nach der m�ndlichen Ver-handlung und f�r die Erstattung eines nachfolgenden Gutach-tens m�glichst kurz halten. So kann auch erreicht werden, dassdie von einem Sachverst�ndigen zu beantwortenden Beweisfra-gen hinreichend konkret formuliert werden k�nnen und das Ge-richt nicht „vorsorglich“ einen pauschalen Gutachtenauftrag er-teilt3.

    1 Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021 (2027); Wasmann/Roßkopf, ZIP2003, 1776 (1779); siehe dazu auch die Kritik in der Stellungnahmedes DAV durch den Handelsrechtsausschuss zum RegE, NZG 2003,316 (318).

    2 B�chel, NZG 2003, 793 (798); Tomson/Hammerschmitt, NJW 2003,2572 (2574).

    3 Begr RegE, BT-Drucks. 15/371, S. 15.

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    § 7 Vorbereitung m�ndliche Verhandlung

    7. Vorlage von Unterlagen (Abs. 7)

    13 Auf Verlangen des Vorsitzenden oder eines Antragstellers sinddemGericht und dem Sachverst�ndigen alle f�r das Verfahren re-levanten Unterlagen unverz�glich vorzulegen. Als vorzulegendeUnterlagen nennt die Regierungsbegr�ndung unter anderem„vorbereitende Arbeitspapiere der beauftragten Wirtschaftspr�-fer“1. Die vorbereitenden Arbeitspapiere der Wirtschaftspr�fersind jedoch keine Unterlagen, �ber die der Antragsgegner ver-f�gen kann2 und sollten von der Vorlagepflicht ausgeschlossensein3. Die Wirtschaftspr�fer selbst sind nicht Partei des Spruch-verfahrens und k�nnen daher auch nicht vom Gericht zur Vor-lage gezwungen werden.

    14 Die vorgelegten Unterlagen werden grunds�tzlich allen Antrag-stellern zug�nglich gemacht, da der Anspruch auf rechtliches Ge-h�r nach Art. 103 Abs. 1 GG jedem Antragsteller das Recht gibt,Einsicht in die Gerichtsakten zu nehmen4. Die Gesellschaftkann jedoch beantragen, dass der Vorsitzende Antragstellern dieEinsicht in einzelne Unterlagen verweigert, wenn die Geheim-haltung der Unterlagen aus wichtigem Grunde, insbesonderezur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Gesch�ftsgeheim-nissen, geboten ist. Der Anspruch der Antragsteller auf recht-liches Geh�r kann also durch das Interesse des Unternehmensauf Schutz vertraulicher Informationen eingeschr�nkt werden5.Dabei sind die Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterla-gen �ußern zu k�nnen, und das Interesse der Gesellschaft auf Ge-heimhaltung im Wege praktischer Konkordanz abzuw�gen6. Jesensibler die betroffenen Daten f�r die Gesch�ftsinteressen desAntragsgegners sind, umso eher kann angeordnet werden, dasssie nicht zug�nglich gemacht werden d�rfen7. Die Abw�gung

    1 Begr RegE, BT-Drucks. 15/371, S. 15.2 Vgl. Stellungnahme des DAV durch den Handelsrechtsausschuss zum

    RegE, NZG 2003, 316 (319); Wasmann/Roßkopf, ZIP 2003, 1776(1780).

    3 Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021 (2029).4 Lamb/Schluck-Amend, DB 2003, 1259 (1263).5 Wasmann/Roßkopf, ZIP 2003, 1776 (1780).6 Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021 (2029); van Kann/Hirschmann,

    DStR 2003, 1488 (1492);Wasmann/Roßkopf, ZIP 2003, 1776 (1780).7 Wasmann/Roßkopf, ZIP 2003, 1776 (1780).

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    Vorbereitung m�ndliche Verhandlung § 7

    zur Herstellung praktischer Konkordanz wurde bereits nach bis-herigem Recht in der Praxis durchgef�hrt1. Teilweise wurde aberauch die Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung wegenfehlender Rechtsgrundlage f�r unzul�ssig gehalten2. Bei der Ab-w�gung kann zugunsten der Antragsteller ber�cksichtigt wer-den, wenn sie eine strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtungabgeben und ihnen eine Einsichtnahme nur im Gericht gew�hrtwird, nicht aber die Gerichtsakten ihnen �berlassen oder �ber-sandt werden3.

    15Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden. Gegen siekann nach Abs. 7 Satz 3 die Kammer in vollst�ndiger Besetzungangerufen werden. Der Sache nach handelt es sich um eine ein-fache Beschwerde. Wird dem Antrag der Gesellschaft entspro-chen, muss das Gericht geheimzuhaltende Unterlagen von derGerichtsakte separieren4. Ob das Gericht den Inhalt der geheim-gehaltenen Unterlagen in seiner Entscheidung verwerten darf,l�sst das Gesetz offen. Der Regierungsentwurf vom 29. 1. 2003hatte in § 7 Abs. 7 Satz 3 ein Verwertungsverbot ausdr�cklich an-geordnet, das in das Gesetz nicht aufgenommenworden ist. Nachst�ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ver-langt Art. 103 Abs. 1 GG aber ohnehin, dass einer gerichtlichenEntscheidung nur solche Tatsachen und Beweismittel zugrundegelegt werden, zu denen von der Entscheidung betroffene Betei-ligte Stellung nehmen konnten5.

    8. Zwangsgeld (Abs. 8)

    16Abs. 8 er�ffnet dem Gericht die M�glichkeit, eine Verletzung derVorlagepflicht nach Abs. 7 (nicht jedoch nach Abs. 5) mitZwangsgeld zu belegen. Die Vorschrift wurde auf Anregung des

    1 OLG Frankfurt v. 24. 1. 1989 – 20 W 291/87, DB 1989, 471; Meister/Kl�cker in Kallmeyer, § 307 UmwG Rz. 13; Wasmann/Roßkopf, ZIP2003, 1776 (1779) mwN.

    2 OLG K�ln v. 3. 5. 1995 – 19 V 153/93, NJW-RR 1996, 1277 (f�r ZPO-Verfahren); vgl. auchWasmann/Roßkopf, ZIP 2003, 1776 (1779).

    3 Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021 (2029);Meister/Kl�cker in Kallmey-er, § 307 UmwG Rz. 23.

    4 Lamb/Schluck-Amend, DB 2003, 1259 (1263).5 Vgl. Lamb/Schluck-Amend, DB 2003, 1259 (1263).

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    § 8 M�ndliche Verhandlung

    Bundesrates eingef�gt. Der Festsetzung hat gem�ß § 33 Abs. 3Satz 1 FGG eine Androhung durch richterliche Verf�gung voraus-zugehen. Eine mehrfache Festsetzung ist nach erneuter An-drohung m�glich. Das einzelne Zwangsgeld kann in H�he von5–25000 Euro festgesetzt werden, § 33 Abs. 3 Satz 2 FGG. DieEntscheidung �ber ein Zwangsgeld trifft der Vorsitzende derKammer f�r Handelssachen (wenn eine solche besteht), § 2Abs. 3 Nr. 4 SpruchG.

    M�ndliche Verhandlung

    8 (1) 1Das Gericht soll aufgrund m�ndlicher Verhandlung ent-scheiden. 2Sie soll so fr�h wie m�glich stattfinden.(2) 1In den F�llen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das pers�n-liche Erscheinen der sachverst�ndigen Pr�fer anordnen, wennnicht nach seiner freien �berzeugung deren Anh�rung als sach-verst�ndige Zeugen zur Aufkl�rung des Sachverhalts entbehrlicherscheint. 2Den sachverst�ndigen Pr�fern sind mit der Ladungdie Antr�ge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegnerssowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mit-zuteilen. 3In geeigneten F�llen kann das Gericht die m�ndlicheoder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch densachverst�ndigen Pr�fer anordnen.

    (3) Die §§ 138 und 139 sowie f�r die Durchf�hrung der m�ndli-chen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozess-ordnung gelten entsprechend.

    1. M�ndliches Verfahren(Abs. 1) . . . . . . . . . . . 1

    2. Bestellung des sachverst�n-digen Pr�fers durch das Ge-richt . . . . . . . . . . . . 2

    3. Einbindung des sachver-st�ndigen Pr�fers in dasSpruchverfahren (Abs. 2) . 3

    4. Anwendung bestimmterVorschriften der ZPO(Abs. 3) . . . . . . . . . . . 7

    5. Beweiserhebung . . . . . 10