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Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Minlstenum für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf LANDTAG An die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf NORDRH EI N-WESTFAlEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/ 1883 Ai5 - i" Mal 2014 Seite 1 von 1 Aktenzeichen: 222-2.02.11 Nr. 117.966/14 bel Antwort bitte angeben Sylvia Löhrmann - für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung - Stellv. MimsterpräsIdentin Entwurf einer "Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Exter- Auskunft erteilt: nen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)" zum Herr Minten 1. August 2014 Telefon 0211 5867-3316 Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, ß.te Ca) l-o.. ( in der Anlage übersende ich den Entwurf der o. g. Verordnung und bit- te, die Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung hierzu herbeizuführen. Die Beteiligung des Ausschusses ergibt sich aus § 52 des Schulgesetzes. Die Verordnung soll am 1 August 2014 in Kraft treten. Eine baldige Verabschiedung der Änderungsverordnung ist deshalb geboten. Die gemäß § 77 Schulgesetz vorgesehene Beteiligung der Verbände und Organisationen des Schullebens hat stattgefunden. In diesem Zu- sammenhang hatte ich auch Ihnen gemäß der Parlamentsinformations- vereinbarung Abdrucke des Verordnungsentwurfs übersandt (Schreiben vom 28. Februar 2014). Zu Ihrer Information sind Abdrucke der fünf eingegangenen Stellung- nahmen beigefügt. Da von Seiten der Verbände keine inhaltlichen Än- derungswünsche vorgetragen worden sind, ist davon auszugehen, dass der Entwurf breite Zustimmung gefunden hat. Anlagen. Verordnungsentwurf; Verbändestellungnahmen Telefax 0211 5867-3220 [email protected] Anschrift: Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Telefon 0211 5867-40 Telefax 0211 5867-3220 [email protected] www.schulmmlstenum.nrw.de

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Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin

Minlstenum für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf LANDTAG

An die Präsidentin des Landtags

Nordrhein-Westfalen

Frau Carina Gödecke MdL

Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

NORDRH EI N-WESTFAlEN 16. WAHLPERIODE

VORLAGE 16/ 1883

Ai5 -

i" Mal 2014 Seite 1 von 1

Aktenzeichen:

222-2.02.11 Nr. 117.966/14

bel Antwort bitte angeben

Sylvia Löhrmann

- für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung - Stellv. MimsterpräsIdentin

Entwurf einer "Verordnung zur Änderung der Ausbildungs-und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Exter- Auskunft erteilt:

nen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)" zum Herr Minten

1. August 2014 Telefon 0211 5867-3316

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, ß.te Ca) l-o.. ( in der Anlage übersende ich den Entwurf der o. g. Verordnung und bit­te, die Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung hierzu herbeizuführen. Die Beteiligung des Ausschusses ergibt sich aus § 52 des Schulgesetzes. Die Verordnung soll am 1 August 2014 in Kraft treten. Eine baldige Verabschiedung der Änderungsverordnung ist deshalb geboten.

Die gemäß § 77 Schulgesetz vorgesehene Beteiligung der Verbände und Organisationen des Schullebens hat stattgefunden. In diesem Zu­sammenhang hatte ich auch Ihnen gemäß der Parlamentsinformations­vereinbarung Abdrucke des Verordnungsentwurfs übersandt (Schreiben vom 28. Februar 2014).

Zu Ihrer Information sind Abdrucke der fünf eingegangenen Stellung­nahmen beigefügt. Da von Seiten der Verbände keine inhaltlichen Än­derungswünsche vorgetragen worden sind, ist davon auszugehen, dass der Entwurf breite Zustimmung gefunden hat.

Anlagen. Verordnungsentwurf; Verbändestellungnahmen

Telefax 0211 5867-3220

[email protected]

Anschrift:

Völklinger Straße 49

40221 Düsseldorf

Telefon 0211 5867-40

Telefax 0211 5867-3220

[email protected]

www.schulmmlstenum.nrw.de

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At.-ttCACY-MSW N RW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)

Entwurf MINISTERIUM FÜR SCHULE UND WEITERBILDUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN

Verordnungsentwurf gemäß § 52 Scbulgesetz NRW

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)

A Problem

Aufgrund der Änderung von Vorgaben der Kultusmin,· sprechung und Erfahrungen der Schulen und Schulq., herigen Regelungen ergibt sich die Notwendigkeit z troffener Vorschriften der genannten Ausbilduqg'>

- öerenz, von aktueller Recht­behörden mit verschiedenen bis­

isierung und Anpassung be­fungsordnungen. Die Änderungen

uch nicht - ebenso wie die weiteren ng des § 22 Schulgesetz NR W gemäß gsgesetz" vom 22. Januar 2014.

mit KMK -Bezug dulden keinen Aufschub; sie \\, hier vorgesehenen Regelungen - die geplant. Gesetzentwurf des Landtags" 1 O. Schulre~11t"

):::::;::, .. "

B Lösung

Erlass einer Verordnung zur Änd~:~hg;a usbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg und der Externen-Prüfungso~sInurtg),.§.~rufs olleg zum 1. August 2014.

C Alternativen

Keine

D Kosten

Keine

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte

Keine

H Befristung von Vorschriften

Die APO-BK und die PO-Externe-BK unterliegen Evaluations- und Berichtspflichten.

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MSW NRW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)

Verordnung zur Änderung der

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg und der Externen-Prüfungs ordnung Berufskolleg

Vom .................... 2014

Auf Grund des § 52 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der

durch Artikell des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist,

verordnet das für Schulen zuständige Ministerium mit 'stimmung des für Schulen zuständi­

gen Landtagsausschusses :

Inhaltsüber .

Arti<

Änderung der Ausbildungs­

Abschnitt 1 - APO-BK Allgemeiner Te'

Abschnitt 2 - APO-BK Anlage B

Abschnitt 3 - APO-BK Anlage C

Abschnitt 4 - APO-BK Anl e

Abschnitt 5 - APO-BK

Artikel 2

emen-Prüfungsordnung Berufskolleg

Artikel 3

Inkrafttreten, Übergangs bestimmungen

Artikel 1

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs ordnung Berufskolleg

Die Ausbildungs- und Prüfungs ordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240,

ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. September 2012

(GV. NRW. S. 429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 - APO-BK Allgemeiner Teil

§ 26 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

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MSW NRW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)

Abschnitt 2 - APO-BK Anlage B

In § 4 wird die Aufzählung der Abschlussbezeichnungen nach dem Doppelpunkt wie folgt

gefasst:

"Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Heilerziehung/Staatlich geprüfter Sozialas­

sistent, Schwerpunkt Heilerziehung;

Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger;

Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Service/Staatlich

geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Service;

Staatlich geprüfte SozialassistentiniStaatlich geprüfter Sozialassistent. ".

Abschnitt 3

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Dabei bleiben Noten in den Fächern Religionslehre'j~L';~rt sowie im Differenzierungsbe­

reich und in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltung

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

,,(9) In den Bildungsgängen gemäß § 2 Absan

", 1 erwerben Schülerinnen und Schüler

den schulischen Teil der FachhochschulreIt! sie die Fachhochschulreifeprüfung, nicht

jedoch die Berufsabschlussprüfung be n;<i~n baben.". "':;

2. In § 28 Absatz 1 werden,bl)e wf3 jeweiligen Fachrichtung" gestrichen.

3. Die Anlage C 1 wird g~~dert: a) Die Fußnote "Fachhochsch '~l1f~prüfung:" wird wie folgt gefasst:

"F achhochsch ulreifeprüfung2):

1. Ein Fach des fachlichen Schwerpunktes4)

2. Ein Fach des fachlichen Schwerpunktes aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich­

technischen Bereich 4) oder Mathematik

3. Deutsch/Kommunikation

4. Englisch".

b) Die Fußnote 1 "Liste der Assistentinnen- und Assistentenberufe" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben des 12. Spiegelstrichs "Staatlich geprüfte Assistentin für Betriebsinforma­

tikiStaatlich geprüfter Assistent für Betriebsinformatik" werden gestrichen.

bb) Die Wörter im 15. Spiegelstrich "Staatlich geprüfte hauswirtschaftlich-technische Assis­

tentinIStaatlich geprüfter hauswirtschaftlich-teclulischer Assistent" werden durch die Wölier

"Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter

Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Technik" ersetzt.

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c) In Fußnote 2 wird in Satz 1 das Komma nach dem Wort "Lehrpläne" gestrichen und Satz 2

wie folgt gefasst:

"Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer des

fachlichen Schwerpunktes als schriftliche Prüfungsfacher der Fachhochschulreifeprüfung und

der Berufsabschlussprüfung fest.".

d) In Fußnote 4 wird das Wort "erstes" gestrichen.

4. Die Anlage C 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote 1 "Liste der Assistentinnen- und Assistentenberufe" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben des 11. Spiegelstrichs "Staatlich geprüfte Assistentin für Betriebsinforma-

tik/Staatlich geprüfter Assistent für Betriebsinformatik'

bb) Die Wörter im 14. Spiegelstrich "Staatlich geprüft

tentiniStaatlich geprüfter hauswirtschaftlich-technisch

"Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und

Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwe~

b) In Fußnote 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

rden gestrichen.

wirtschaftlich-technische Assis­

t" werden durch die Wörter

IStaatlich geprüfter

"Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres 'ldungsgangkonferenz die Fächer des

fachlichen Schwerpunktes als schrift . sfacher der Berufsabschlussprüfung fest.".

5. Die Anlage C 3 wird wie folgt

:" wird wie folgt gefasst:

"F achhochschulreifeprü

1. Ein Fach des fachliche

2. Ein Fach des fachlichen Scliunktes aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich­

technischen Bereich3) oder Mathematik

3. Deutsch/Kommunikation

4. Englisch".

b) Die Fußnote" *)" wird wie folgt gefasst:

,,*) Schwerpunkte: Betriebswirtschaft; Fremdsprachen; Informationsverarbeitung; Betriebsin­

formatik" .

c) In Fußnote 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer des

fachlichen Schwerpunktes als schriftliche Prüfungsfacher der Fachhochschulreifeprüfung und

der Berufsabschlussprüfung fest.".

d) In ,Fußnote 3 wird das Wort "erstes" gestrichen.

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6. Die Anlage C 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote" *)" wird wie folgt gefasst:

,,*) Schwerpunkte: Betriebswirtschaft; Freludsprachen; Informationsverarbeitung; Betriebsin­

formatik" .

b) In Fußnote 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer des

fachlichen Schwerpunktes als schriftliche Prüfungsfacher der Berufsabschlussprüfung fest.".

Abschnitt 4 - APO-BK Anlage D

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben t.

,,§ 3a Auslandsaufenthalte

§ 3b Information, Beratung, Dokumentation der Schul. ·'n".

b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

,,§ 55 Beurteilung der schriftlichen ArbeIten, vorläufi

2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b erli'

,,§ 3a'>

(1) Während der beiden ersten Ja ".@;l;(.tahrg~~~sstufen 11 und 12) der Bildungsgänge können

Schülerinnen und Schüler fiYJ' ei usi~&dsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 3 SchulG beur­

laubt werden. Nach Rüc;";:1~hr~rd'die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe

fortgesetzt, in der der A ufe1,J.thalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikati-

onsphase (Jahrgangsstufe 13) nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.

(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangs­

stufe 11 (Einführungsphase) oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstu­

fe 11.2 (im zweiten Halbjahr der Einführungsphase) beurlaubt sind, können ihre Schullauf­

bahn ohne Versetzungsentscheidung in der Jahrgangsstufe 12 (Qualifikationsphase) fortset­

zen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifi­

kationsphase mitarbeiten können.

(3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation

nach § 25 nicht übernommen werden.

§ 3 b Information, Beratung, Dokumentation der Schullaufbahnen

(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte

über die wesentlichen Regelungen für den jeweiligen Bildungsgang des Beruflichen Gymna­

siums. Sie berät die Schülerimlen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu

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Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erfüllt sind.

Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die für die Bildungsgänge des Beruflichen Gymna­

siums zuständigen Bildungsgangleitungen und die für die Jahrgangsstufe zuständigen Jahr­

gangsstufenleitungen nehmen die Informations-, Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentations­

aufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Schule wahr."

3. In § 4 Absatz 4 Nummer 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Religionslehre" ein Komma einge­

fügt und werden die Wörter "und Sport" durch die Wörter "Sport und SportlGesundheits­

förderung" ersetzt.

4. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"In den Fächern Sport und SportlGesundheitsförderu

sofern sie nicht als Leistungskursfach belegt werde

he Klausuren zu schreiben,

5. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"An die Stelle der schriftlichen Abiturprü

SportlGesundheitsforderung eine Fac

den Leistungskursfächern Sport und

6. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden 'Sport oder" durch die Wörter "Sport,

SportlGesundheitsforderun

7. § 25 wird wie folgt ge

a) Absatz 3 wird wie folgt ge'

aa) In Satz 2 werden die Wörter "ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerun­

det" durch die Wörter "das Endergebnis (E I) wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet,

wobei ab der Dezimalen 5 aufgerundet wird" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "E I = (Gesamt-) Ergebnis Block I" wie folgt gefasst:

"E 1= (Gesamt-) Ergebnis Block 1. Das Endergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl

gerundet, wobei ab der Dezimalen 5 aufgerundet wird.",

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter "fünf Punkte der einfachen Wertung" durch die

Angabe ,,25 Punkte" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter " fünf Punkte der einfachen Wertung" durch die

Angabe ,,20 Punkte" ersetzt.

8. § 33 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

,,(3) Die Abschlussnoten werden vom allgemeinen Prüfungsausschuss auf der Grundlage des

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MSW N RW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05 05.2014)

Ergebnisses der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung und der Vornoten des jeweili­

gen Faches in jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abweichung von der rechne­

risch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten

erscheint. "

9. Dem § 36 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

,,( 6) Die vorläufigen Abschlussnoten werden vom allgemeinen Prüfungsausschuss auf der

Grundlage der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Vornoten des jeweiligen Faches in

jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten

Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.

(7) Eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung gi:'t d~r allgemeine Prüfungsausschuss

den Prüflingen die Vornoten, die Ergebnisse der schrift

gen Abschlussnoten bekannt."

10. § 38 wird wie folgt gefasst:

,,§ 38

(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin d~~r4~m,Schulleiter spätestens am zweiten Werk-

tag nach Bekanntgabe der vorläufige l)seblp$snoten bis zu zwei Fächer schriftlich benen-" .;'

nen, in denen sie mündlich geprüft :~,,,,,:~~iht~n. Die Meldung in einem Fach, das bereits

in der Abiturprüfung geprüft wurd;,;{iki:;:~~;~t;,ll1öglich. Wird ein Fach gewählt, das im letzten

Schuljahr nicht unterrichtet.orde)i~l, wiiä in diesem Fall in der Regel die damalige Fach­

lehrerin oder der damalig chH.~hre itglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung

für die mündlichen Prüfu verBi;~dlich.

Bt~ und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit im zweiten

Prüfungsteil übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.

(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf

Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prü­

fung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Der Prüfling kann jedoch auf eigenen Wunsch geprüft werden.

(4) Für die Aufgabenstellung und die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Rege­

lungen für die Abiturprüfung entsprechend.

(5) Der Fachprüfungsausschuss berät über die Prüfungsleistung und entscheidet über die Note

auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers.

(6) Der Fachprüfungsausschuss setzt auf der Grundlage der Vornote und gegebenenfalls der

Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung die

Abschlussnote fest. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn

dies unter Würdigung der Gesmntleistung geboten erscheint. Der Fachprüfungsausschuss be-

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MSW NRW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)

gründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschus-

ses. "

11. In § 39 wird Absatz 2 aufgehoben und die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

12. § 55 wird wie folgt gefasst:

,,§ 55 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten

(1) Für die Beurteilung gilt § 19 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die vorläufigen Abschlussnoten werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer auf der

Grundlage der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Vomoten des jeweiligen Faches in

jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abwe' ung von der rechnerisch ermittelten

Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Ges . tung geboten erscheint.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie d' n gen Abschlussnoten sind den

Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen '

13. § 56 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst.

,,(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin

Werktag nach Bekanntgabe der vorl"

Schulleiter spätestens am zweiten

lussnoten bis zu zwei Fächer schriftlich

benennen, in denen sie mündlich ge möchten. Die Meldung für die mündlichen

Prüfungen ist verbindlich.

(2) In Fächern, in denen die d dIe Note der schriftlichen Prüfungsarbeit überein-

stimmen, findet keine m"

. e 2 und 3 aufgehoben.

15. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) Die Tabelle nach § 58 "Inhalt der Anlagen der Anlage D - Sachliche Gliederung" wird wie

folgt geändert:

aa) In den Angaben zu "Anlage D 17" wird in der Spalte "Bildungsgang" in der zweiten

Klammer das Wort "Sport" durch die Wörter "SportiGesundheitsförderung" ersetzt.

bb) In den Angaben zu "Anlage D 27" und zu "Anlage D 28" werden in der Spalte "Bil­

dungsgang" jeweils in der Klammer die Wörter "mit Rechnungswesen und Controlling" ge­

strichen.

b) Die Tabelle nach § 58 "Inhalt der Anlagen der Anlage D - Numerische Gliederung" wird

wie folgt geändert:

aa) In den Angaben zu "Anlage D 17" wird in der Spalte "Bildungsgang" in der zweiten

Klammer das Wort "Sport" durch die Wörter "SportiGesundheitsförderung" ersetzt.

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MSW NRW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)

bb) In den Angaben zu "Anlage D 27" und zu "Anlage D 28" werden in der Spalte "Bil­

dungsgang" jeweils in der Klammer die Wörter ,,1111t Rec1mungswesen und Controlling" ge­

strichen.

c) In den Anlagen D 12, D 13, D 27 und D 28 werden in der ersten Fächerbezeiclmung der

Tabelle jeweils die Wörter "mit Reclmungswesen und Controlling" gestrichen.

d) In den Anlagen D 27 und D 28 werden darüber hinaus inder Klammer der Überschrift

jeweils die Wörter "mit Reclmungswesen und Controlling" gestrichen.

e) In der Anlage D 17 wird in der Klammer der Überschrift und in der ersten Fächerbezeich­

nung der Tabelle jeweils das Wort "Sport" durch die Wörter "Sport/Gesundheitsförderung"

ersetzt.

Absclmitt 5 - APO-BK eE

1. In § 10 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe in der KI'=lri1i'tY\13"1" 4" durch die Angabe ,,§ 13"

ersetzt.

2. In § 11 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem ,,15est~lit" die Wörter "die oder" eingefügt.

3. In § 21 Absatz 2 werden nach de l~t~el1;~grt "Agrarbetriebswirt" die Wörter "mit An-

gabe der Fachrichtung und gegebene &:;gesSchwerpunktes" angefügt. ':;:::'.j:'~

4. In § 24 Absatz 1 und 2 ~~Wderi;J"u'.:y, .. ,,,J.J.'" Wörter "und gegebenenfalls des Schwerpunk-

tes" gestrichen.

Wort "Einnchtungsfachberater" das Komma und die

Wörter "gegebenenfalls mit Angabe des Schwerpunktes" gestrichen.

Artikel 2

Änderung der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

In der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221), die

zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288) geändert wor­

den ist, wird in § 18 Absatz 1 das Wort "schriftlichen" durch das Wort "ersten" ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten, Übergangsbestünmungen

(l) Diese Verordnung tritt mn 1. August 2014 In Kraft.

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MSW NRW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und

Schüler, die am 1. August 2014 in die Jahrgangsstufe 11 eintreten oder die Jahrgangsstufe 11

wiederholen:

1. Artikel 1 Abschnitt 2;

2. Artikel 1 Abschnitt 3 Nummer 2 bis 6;

3. Artikel 1 Abschnitt 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 6 und Nummer 15.

Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2014 in die Jahrgangsstufe 12 eines dieser Bil­

dungsgänge eintreten oder sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Jahrgangsstufe 12 oder 13

befinden, be enden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Abschnitt 4 Nummer 8 bis 11 atTI 1. August 2014

für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die erstmalig in

in einer der Jahrgangsstufen 11, 12 oder 13 befinden. S

1. August 2014 in der Jahrgangsstufe 14 befinden, be

gen Vorschriften.

Begründung

n Bildungsgang eintreten oder sich

innen und Schüler, die sich am

~usbildung nach den bisheri-

Die vorgesehenen Änderungen sind

geänderte Berufs- und F ächerbezei

Anpassungsbedarf aufgrund 'ch

durch geänderte KMK-Vorgaben (Stichwörter:

, erechnung Abitur-Durchschnlttsnote), durch

halte) und durch rechtlic

wörter: ADO, Wegfall Pu

n n Schülerverhaltens (Stichwort: Auslandsaufent-

ru lIen Anpassungs- und Klarstellungsbedarf (Stich-A\t

·'P'tungen, Anpassung Prüfungsbestimmungen); sie sind

'ssen deshalb - unabhängig von den abzusehenden und

später vorzunehmenden Änderungen der APO-BK aufgrund der Änderung des § 22 Schulge­

setz NRW durch das am 29. Januar 2014 von drei Landtagsfraktionen eingebrachte 10. Schul­

rechtsänderungsgesetz vom 22. Januar 2014 - zum Schuljahresbeginn 2014/15 in Kraft treten.

Im Einzelnen

Zu Artikel I-Änderung der APO-BK

Zu Artikel 1 Abschnitt 1 (APO-BK Allgemeiner Teil)

Zum 1. August 2011 sind in der APO-BK Anlage C die Prüfungsteilleistungen und die obli­

gatorischen mündlichen Prüfungen im Rahmen der Fachhochschulreifeprüfungen weggefal­

len. Dies hat in den Schulen zu einer deutlichen Reduzierung der Anzahl der mündlichen Prü­

fungen geführt und somit den Aufwand bei diesen Prüfungen für die Lehrerinnen und Lehrer

erheblich verringert. Diese Regelungen werden nunmehr auch für die Fachoberschule Klasse

13 übernommen (v gl. Erläuterungen zu Abschnitt 4 [zu Anlage D] zu Nummern 11 bis 13).

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MSW NRW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)

Die In § 26 Absatz 1 Satz 3 Allgemeiner Teil enthaltene Regelung zu Prüfungsteilleistungen

1m Zusammenhang mit Nachprüfungen ist deshalb aufzuheben.

Zu Artikel lAbschnitt 2 (APO-BK Anlage B)

Mit Beschluss des Schulausschusses der Kultusministerkonferenz vom 17. Oktober 2013

wurden die folgenden Rahmenvereinbarungen und einige der in den Anlagen der Vereinba­

rungen aufgeführten Berufsbezeichnungen geändert:

- Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz

vom 28.02.1997);

- Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften techni­

schen Assistenten! zur Staatlich geprüften technisc"q,Assistentin und zum Staatlich ge­

prüften kaufmännischen Assistenten! zur Staatlich R ~;ften kaufmännischen Assistentin

an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministef~~nf~i~~z vom 30.09.2011).

Zur Umsetzung des Beschlusses sind Änderungen::;,$.rezeichnungen der in Nordrhein­

Westfalen angebotenen Berufsabschlüsse nach«,ande~~echt in den Anlagen Bund C der

APO-BK erforderlich.

Zu Artikell Abschnitt 3 (APO-BK !!nig~t

Zu Nummer 1a (zu § 12):

<Shnung der Durchschnittsnote bei der Fach-

Zu Nummer 1 b (zu § 12)':

Gemäß § 26 Absatz 2 stellt de ngsausschuss fest, ob die Berufsabschlussprüfung be-

standen ist. In den Bildungsgängen nach C 1 - C 4 (Assistenten) kann der schulische Teil der

Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn die Fachhochschulreifeprüfung, nicht aber die

Berufsabschlussprüfung bestanden ist. Dies wird derzeit durch die Verwaltungsvorschriften

geregelt. Diese Bestimmung ist aus rechts systematischen Gründen in die Verordnung aufzu­

nehmen.

Zu Nummern 3 bis 6 (zu den Anlagen C 1 bis C 4):

1. Wie bereits zu Abschnitt 2 (Änderung der APO-BK Anlage B) erläutert, wurden mit Be­

schluss des Schulausschusses der KMK einige Berufsbezeichnungen geändert. Hierzu gehört

auch die Umbenennung des "Assistenten für Betriebsinformatik" in "Kaufmännischer Assis­

tent, Schwerpunkt Betriebsinformatik". Die derzeitige Bezeic1mung "Fachrichtung" in den

Fußnoten der Anlagen C 3 und C 4 ist in "Schwerpunkt" zu ändern, um eine Angleichung der

Begrifflichkeiten auf KMK -Ebene zu erreichen, zUlTIal auch In allen anderen Ländern der Be­

griff "Schwerpunkt" benutzt wird. Auch in NRW wird dieser Begriff bei anderen Assistenten

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MSW NRW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)

(z. B. "gestaltungstechnischer Assistent, Schwerpunkt Medien! Kommunikation) genutzt.

Ebenso wird in den Stundentafeln die Formulierung "Fächer des fachlichen Schwerpunktes"

verwandt. Ferner stellt diese Änderungen bei den Assistenten eine Angleichung der Begriffe

zu den anderen Bildungsgängen der APO-BK Anlage C dar.

2. Seit dem 1. August 2012 werden in den Bildungsgängen der Anlage C 5 in der Fachhoch­

schulreifeprüfung statt zuvor drei nunmehr vier Fächer geprüft. Neben Deutsch, Mathematik

und Englisch ist nunmehr auch ein Fach des fachlichen Schwerpunktes Gegenstand der Prü­

fung. Damit alle Fachhochschulreifeprüfungen der APO-BK Anlage C (Fachoberschule, Hö­

here Berufsfachschule und Assistentenbildungsgänge ) den gleichen Ansprüchen genügen,

müssen nunmehr auch die Fachhochschulreifeprüfunge

fassen. Diese Angleichung erfolgt auf Anregung der L

Bel der geplanten Änderung bleibt die Gesamtzahl bei

Fachhochschulreifeprüfung) gleich, da das zusätzlic

prüfung auf die Berufsabschlussprüfung angere

Zu Artikel! Abschnitt 4 (APO-BK Anla

Zu Nummern 1a und 2 (zu § 3a neu):

i den Assistenten vier Fächer um­

rbände.

ge'n (Berufsabschluss- und

",pgsfach der F achhochschulreife-

Wegen zunehmender Anfragen zu A

lungen der gymnasialen Oberstufe

nthalten werden die entsprechenden Rege­

len und Gesamtschulen für das Berufliche

Gymnasium übernommen.

Zu Nummern 1a und 2 (z

Bedingt durch die Änderung o (Einführung der Funktion der Jahrgangsstufenleitung)

werden die entsprechenden Regelungen der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Ge­

samtschulen für das Berufliche Gymnasium übernommen.

Zu Nummern 3 bis 6 (zu §§ 4, 9, 14 und 19):

In der Liste 1 zu Ziffer 10.1 der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in

der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils

geltenden Fassung) wurden für die Beruflichen Gymnasien die Fächerbezeichnungen für die

fachrichtungsbezogenen Prüfungsfacher mit erhöhtem Anforderungsniveau geändert. Dadurch

SInd Änderungen der Fächerbezeichnungen für die folgenden Bildungsgänge notwendig:

Für die Bildungsgänge des Fachbereichs Wirtschaft und Verwaltung wird die bisherige Fach­

bezeichnung "Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling" wieder durch

die ursprüngliche Fachbezeichnung "Betriebswirtschaftslehre" ersetzt.

Für den Bildungsgang nach der Anlage D 17 (Allgemeine Hochschulreife [Freizeitsportleite­

rinlFreizeitsportleiter] [Sport, Biologie]) wird die Bezeichnung des Profil bildenden Leis-

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MSW NRW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)

tungskursfaches ,Sport' durch die im Berufskolleg üblicherwelse verwendete Fachbezeich­

nung ,Sport/Gesundheitsförderung' geändert.

Zu Nummer 7 (zu § 25):

Aufgrund der Änderung der Vereinbarungen für die Berec1mung der Durchschnittsnote im

Abitur gemäß der Rahmenvereinbarung zur "Gestaltung der gymnasialen Oberstufe" muss

eine Anpassung erfolgen, so dass die gewichteten und gerundeten Prüfungsleistungen in die

Berechnung der Durchschnittsnote eingehen.

Zu Nummern 8 bis 11 (zu §§ 33, 36, 38 und 39):

Um den Aufwand bei der Berufsabschlussprüfung in d~~ dpppeltqualifizierenden Bildungs­

gängen des Beruflichen Gymnasiums zu reduzieren, ent,fall<;n die obligatorischen mündlichen

Prüfungen. Dies gilt insbesondere für die Abweichung§~rüfungeh. Es liegt nunmehr allein in

der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler, onißtipe<mündliche Prüfung durchgeführt

wird oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass hi~durcPi'~ie Anzahl der mündlichen Prüfun-

gen abnimmt. Es wird dafür den Schülerinnen ülern ermöglicht werden, sich in zwei

Fächern freiwillig zu einer mündlichen Prü eIden. Die Entscheidung zu einer be-

wussten mündlichen Prüfungen ist aber nLl]Eii~~qm:,;sinnvol1, wenn die Vornote, die Note der

schriftlichen Prüfung und die Note der hen Prüfung gleich Ge einfach) gewichtet wer-

den. Entsprechende Regelungen deae oppeltqualifizierenden Bildungsgänge des Be-

rufskollegs haben sich bewä

Berufsabschlussprüfung

(Zweite Teilprüfung der'

gelungen zum 5. Unterabschnitt (Zulassung zur

urc11<'hrung der ersten Teilprüfung), zum 6. Unterabschnitt

s~~l~ssprüfung) und zum 7. Unterabschnitt (Abschluss der

Prüfung) werden entsprechend"allgepasst. In diesem Zusammenhang wird auch die bisherige

Regelung des § 39 Absatz 2 in den § 38 (Absatz 6) verlagert.

Zu Nummern 12 bis 14 (zu §§ 55 bis 57):

Zum 1. August 2011 sind in der APO-BK Anlage C die Prüfungsteilleistungen und die obli­

gatorischen mündlichen Prüfungen im Rahmen der Fachhochschulreifeprüfung weggefallen.

Dies hat in den Schulen zu einer erheblichen Reduzierung der Anzahl der mündlichen Prü­

fungen geführt und somit den Aufwand bei den Prüfungen für die Lehrerinnen und Lehrer

erheblich verringert. Die Regelungen werden nunmehr für die Fachoberschule Klasse 13

übernommen (vgl. auch Erläuterungen zu Abschnitt 1 (APO-BK Allgemeiner Teil).

Zu Nummer 15 (zu den Anlagen der Anlage D):

Die Änderungen in den Anlagen folgen den Änderungen der §§ 4, 9, 14 und 19 (vgl. auch

Erläuterungen "Zu Nummer 3 bis 6").

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MSW N RW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)

Zu Artikell Abschnitt 5 (APO-BK Anlage E)

Zu Nummer 1 (zu § 10):

Redaktionelle Berichtigung einer Verweisung.

Zu Nummer 2 (zu § 11):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummern 3 bis 5 (zu §§ 21,24 und 42):

Die Änderungen vollziehen die jeweiligen Gliederungs-/Differenzierungsvorgaben für die

betroffenen Bildungsgänge nach.

Zu Artikel 2 - Änderung der PO-Externe-BK

Die Änderung stellt sicher, dass auch in den Prüfunge

schriftliche Prüfung, sondern eine praktische Prüfu

schließlich vor Prüfungsbeginn möglich ist.

Zu Artikel 3 - Inkrafttreten,Übergangsb

, ter Prüfungsteil nicht die

Die Vorschrift enthält die notwendig Inkrafttreten der Änderungen sowie zu

Übergangsbestimmungen.

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Staatssekretär des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrheln-Westfalen Herrn Ludwlg Hecke 40190 Düsseldorf

der Gymnasien in Nordrhein-Westfalen e.V.

Karlstraße 14 40210 Düsseldorf

Tel. 0211 1711883 Fax 0211 1752527

[email protected] www.le-gymnaslen-nrw.de

Entwurf einer "Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Externen­Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)" zum 1. August 2014 - Ihr Schreiben vom: 7. März 2014 - Aktenzeic hen 222 - 2.02.11 N r. 17.966/14

Sehr geehrter Herr Staatssekretär,

die Landeselternschaft der Gymnasien bedankt sich für die Zusendung des Entwurfs einer

"Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK)

und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)" zum 1 August 2014.

Wir werden hierzu kerne Stellungnahme abgeben.

Mit freundlichen Grüßen

:7 ~/'" C7 "_, . ~. /1 -3- ~if2~ ~. Barbara . ols-Teichmann

- Geschäftsführerrn -

Postbank Köln, Kto.-Nr 1 70853-509, BLZ 370 10050 Deutsche Bank AG Düsseldorf, Kto.-Nr. 3 011 806, BLZ 300 700 10

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An1t des Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung von N ordrheü1- Westfalen

EVANGELISCHES BÜRO NORDRHEIN-WESTFALEN

EvangelJsche KIrche Im Rhemland Evangelische KIrche von Westfalen Llpplsche LandeskIrche

GeschäftszeIchen (bel Antwort bItte angeben): 1 C"',=~ _ ~ - -. . . .. r , I

Ev Büro NordrhelO-Westfalen· Rathausufer 23 ·40213 Düsseldorf I

Minlstenum für

~:~U~:n:~ ~::~~~~ill~_U~:stfalen l.----. ____ bt~_~ Herrn Manfred Apel \7) ~---, Y>t!/f

10.04.2014

_ m:b.~.QZ.J0. .. :-J).}.5.&CP..1;.\y. ............ ~ am : Zl.v), ZQJ4

, J Vorgang vorgeiegt

tEhtwu-rrerner=;'Verordnung-zur'""Ander~~gd;r Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)" zum 1. August 2014

Ih r Schreiben vom 7. März 2014

Ihr Aktenzeichen: 222 - 2.02.11 Nr. 117.966/14

Sehr geehrter Herr Apel,

gerne teilen wir Ihnen mit, dass wir dem Entwurf einer "Verordnung zur Änderung der

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK)" In vorgelegter Form zustimmen.

Mit freundlichen Grüßen () l 'bC)l~cU

-.:--'--

Henning Boecker

Telefon. 02]]/1 3636 - O. Durchwahl. 02] 1/1 3636 - 24. Telefax 0:2] 1/13636 - 21 E-Mail [email protected]

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..... ,. ,1-'1/ ..... ./ ~' O//t/ //

Unfallkasse Nordrheln-Westfalen • Postfach 3304 20 • 40437 Düsseldorf

Minlstenum für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrheln-Westfalen Herrn Staatssekretär Ludwig Hecke

40190 Düsseldorf

Ihre Nachncht vom G7.März 2014

Ihr Zeichen 222-2.02.11 Nr.117.966/14

Unser Zeichen

UnföttkasSE i\ja ja llle! n-\!vestra lE i-,

Zentrale

Geschäftsführung

www.unfallkasse-nrw.de

Gabrtele Pappal

Sprechertn der Geschäftsführung

[email protected]

Telefon 02119024-410

Datum

15.Apri1.2014

Stellungnahme zum "Entwurf zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe­BK)" zum 1. August 2014 Verbändebeteiligung

Sehr geehrter Herr Staatssekretär Hecke,

für die Möglichkeit, zu dem "Entwurf zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)" Stellung zu nehmen, möchte ich mich herzlich bedanken.

Zu dem vorgelegten Entwurf gibt es seitens derUnfallkasse NRW keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sowie Anmerkungen.

Mit freundlichen Grüßen

bnele Pappal prechenn der Geschäftsführung

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.:./ '~J'" .,' - ) 1/)' ' , - ." .. ~.< I

Freie Wohlfahrtspflege NRW

C LAG FW NRW 0 Sperlichstraße 25 0 48151 Münster D

Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW Herrn Staatssekretär Ludwlg Hecke 40190 Düsseldorf

Ihr Zeichen

Az: 222-2.02.11 Nr 117966/14

Ihre Nachricht vom

07 03.2014

Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrheln-Westfalen

Der Vorsitzende

Sperlichstraße 25, 48151 Münster Telefon: 0251/9739 - 290 T~t~fax: 0251/9739 - 298 E-Mail: [email protected]

/~ ;·v h~

Datum " je: ~J r f 16 04.2014 J

Entwurf einer "Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe­BK)" zum 1. August 2014

Sehr geehrter Herr Staatssekretär Hecke,

für die Möglichkeit zu den Entwürfen zur APO-BK und zur PO-Externe-BK Stellung nehmen zu können danken wir Ihnen.

Die erfolgten Änderungen sind aus Sicht der LandesarbeitsgemeInschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW akzeptabel und wir sehen diese eher als eine Verbesserung bzw Klarsteilung an.

Led iglich Irritierend ISt in Abschnitt 2 - APO-BK Anlage B (S 2) die Abschlussbezeichnung der Berufe. Die Bezeichnung "Staatlich geprüfte Sozlalasslstentin/Staatlich geprüfter SozialassIstent" tritt zweimal auf: einmal als "Staatlich geprüfte SOZIalaSSIstentIn, Schwerpunkt Heilerziehung/Staatlich geprüfter SozialassIstent, Schwerpunkt HeilerZIehung" und einmal als "Staatlich geprüfte Sozlalassistentin/Staatlich geprüfter SozIalassIstent"

Von einer weitergehenden Stellungnahme sehen wir ab

Mit freundlichen Grüßen

Gemeinsam für ein soziales Nordrhein-Westfalen

~ ... ·n

i = PARITAT + Deutsches , . Rotes

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Seite 1 von 1

JÜdische GemeInden

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Herrn Staatssekretär Ludwlg Hecke Mimstenum fur Schule und WeIterbildung des Landes Nordrheln-Westfalen Völklinger Str 49 4022] Düsseldorf

Per Fax voraus: 0211-5867-3220

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BlJReJ ~ORCR~EI:\--VERTRETUNG DER BISCHÖFE \Iv E 51 F D..l E!\:

Düsseldorf, den 17.04.2014

2.1.2.2.6. - 14/CI

AktenzeIchen bItte bel Antw0!1 ilnQeben. / ~

/

Betr.: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externen-BK) zum 01. August 2014 Stellungnahme gemäß § 77 SchulG

Sehr geehrte Herr Staatssekretär,

für die MöglichkeIt der Stellungnahme zum 0 g. Verordnungsentwurf bedanken Wlr uns sehr

Auf der Grundlage der Rückäußerungen der (Erz-)Bistümer können wir mitteilen, dass aus der Sicht der katholischen Kirche keine Bedenken gegen den Verordnungsentwurf bestehen.

Mit freundlichen Grüßen i.A.

F Claasen

Fncdflchstraße g(), -102 17 Diis;;cldnrl TcJcloll (021 J I X7 (17 .~(J_(i