38
1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich 4. Auflage, Zürich 2012 Stand 1. März 2018 Anregungen und Hinweise nehmen wir gerne entgegen: [email protected], [email protected]

Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

  • Upload
    others

  • View
    3

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

1

Ergänzungen zu

Tobias Jaag / Markus Rüssli

Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich 4. Auflage, Zürich 2012 Stand 1. März 2018 Anregungen und Hinweise nehmen wir gerne entgegen: [email protected], [email protected]

Page 2: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

2

Allgemeine Literatur zum Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen AUER ANDREAS, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Bern 2016

AUER ANDREAS/MALINVERNI GIORGIO/HOTTELIER MICHEL, Droit constitutionnel suisse, 2 Bände, 3. Aufl., Bern 2013

BIAGGINI GIOVANNI , Kommentar BV, Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-genossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017

BIAGGINI GIOVANNI /GÄCHTER THOMAS/KIENER REGINA (Hrsg.), Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015

BIAGGINI GIOVANNI /HÄNER ISABELLE/SAXER URS/SCHOTT MARKUS (Hrsg.), Fach-handbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015

EGLI PATRICIA , Introduction to Swiss Constitutional Law, Zürich/St. Gallen 2016

EHRENZELLER BERNHARD/SCHINDLER BENJAMIN/SCHWEIZER RAINER J./VALLEN- DER KLAUS A. (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom-mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015

Festschrift Jaag, siehe RÜSSLI/HÄNNI/HÄGGI FURRER

GRIFFEL ALAIN (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan-tons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 (zit. Kommentar VRG)

HÄFELIN ULRICH/HALLER WALTER/KELLER HELEN/THURNHERR DANIELA , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016

HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX , Allgemeines Verwaltungs-recht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016

HÄNER ISABELLE/LIENHARD ANDREAS/TSCHANNEN PIERRE/UHLMANN FELIX / VOGEL STEFAN, Ausgewählte Gebiete des Bundesverwaltungsrechts, 8. Aufl., Basel 2014

HALLER WALTER, The Swiss Constitution in a Comparative Context, 2. Aufl., Zü-rich/St. Gallen 2016

HALLER WALTER/KÖLZ ALFRED/GÄCHTER THOMAS, Allgemeines Staatsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/Baden-Baden 2013

HAUSER ROBERT/SCHWERI ERHARD/LIEBER VIKTOR, GOG. Kommentar zum zür-scherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017

JAAG TOBIAS/BUCHER LAURA/HÄGGI FURRER RETO, Staatsrecht der Schweiz in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016

JAAG TOBIAS/RÜSSLI MARKUS/JENNI VITTORIO (Hrsg.), GG. Kommentar zum Zür-cher Gemeindegesetz und zu den politischen Rechten in den Gemeinden, Zü-rich/Basel/Genf 2017 (zit. Kommentar GG)

Page 3: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

3

KIENER REGINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrens-recht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012

KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013

Kommentar GG, siehe JAAG/RÜSSLI/JENNI

MAHON PASCAL, Droit constitutionnel, 2 Bände, 3. Aufl., Neuchâtel 2014

MOOR PIERRE/FLÜCKIGER ALEXANDRE/MARTENET VINCENT, Droit administratif I, 3. Aufl., Bern 2012

MÜLLER MARKUS/FELLER RETO (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2013

RHINOW RENÉ/KOLLER HEINRICH/KISS CHRISTINA/THURNHERR DANIELA /BRÜHL-MOSER DENISE, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014

RÜSSLI MARKUS/HÄNNI JULIA /HÄGGI FURRER RETO (Hrsg.), Staats- und Verwal-tungsrecht auf vier Ebenen. Festschrift für Tobias Jaag, Zürich/Basel/Genf 2012 (zit. Festschrift Jaag)

TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, Allgemeines Verwal-tungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014

WALDMANN BERNHARD/BELSER EVA MARIA /EPINEY ASTRID (Hrsg.), Bundesver-fassung, Basler Kommentar, Basel 2015

WIEDERKEHR RENÉ/RICHLI PAUL , Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts. Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012; Band II, Bern 2014

Abkürzungen und Rechtsquellen ABV Allgemeine Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (LS 700.2)

alt GG Gemeindegesetz vom 26. Juni 1926 (aufgehoben)

BBV II Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981 (LS 700.22)

EG KESR Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (LS 232.3)

GG Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (LS 131.1)

KBüV Kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 (LS 141.11)

MERG Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (LS 142.1)

PublG Publikationsgesetz vom 30. November 2015 (LS 170.5)

Page 4: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

4

1. Teil: Staatsrechtliche Grundlagen § 1 Rechtsstellung des Kantons Literatur

AUER ANDREAS, Les cantons comme pilliers de la Confédération suisse, in: Festschrift Jaag, 383 ff.; BAUMANN ROBERT, Bricht Bundesrecht kantonales Recht?, ZBl 117/2016, 643 ff.; BIAGGINI GIOVANNI , Über Rollenfragen und Departementalisierungsgefahren in der interkan-tonalen Zusammenarbeit, in: Festschrift Jaag, 159 ff.; WALDMANN BERNHARD, „Bundesrecht bricht kantonales Recht“. Eine Formel mit Fragezeichen, in: Festschrift Jaag, 533 ff. Für den zweiten Wahlgang der Ständeratswahlen gelten abgekürzte Fristen (§ 84a Abs. 2 GPR in der Fassung vom 28. August 2017); damit soll sicherge-stellt werden, dass die Zürcher Vertreter rechtzeitig für die erste Session der neuen Legislaturperiode bestimmt sind.

§ 2 Kompetenzen von Bund und Kantonen Literatur

UHLMANN FELIX (Hrsg.), Die Rolle von Bund und Kantonen beim Erlass und bei der Umset-zung von Bundesrecht, Zürich/St. Gallen 2013

§ 4 Gesetze und Verordnungen Literatur MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013; UHLMANN FELIX/HOFSTETTER DAVID , Die Verordnung aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, ZBl 113/2012, 455 ff. Das Gesetz über die Teilverlegung der Universität von 1971 ist auf den 1. Juli 2017 aufgehoben worden (ABl vom 30.9.2016, Nr. 169833; ABl vom 31.3.2017, Nr. 191243).

§ 5 Übrige Rechtsquellen Der Kantonsrat hat Änderungen des Kantonsratsgesetzes und des Organisa- tionsgesetzes des Regierungsrates beschlossen, mit denen die Mitwirkung des Kantonsrates an der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit ver-bessert wird (§§ 34o ff. KRG; §§ 7 f. OG RR). Die Gesetzesänderungen sind

107

406

512a

Page 5: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

5

zusammen mit einer Anpassung der VOG RR auf den 1. April 2013 in Kraft getreten (OS 68, 103). Die Urteile des Verwaltungsgerichts sind abrufbar unter www.vgrzh.ch; vgl. auch Rz. 2130a.

§ 6 Verfahren der Rechtsetzung Literatur

AUER ANDREAS, Die Verweisungsmanie des Zürcher Gesetzgebers, ZBl 118/2017, 1 f.; MÜL-

LER GEORG/UHLMANN FELIX, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Aufl., Zürich/Ba-sel/Genf 2013 Anfang 2018 sind das neue Publikationsgesetz (PublG) vom 30. November 2015 (LS 170.5) und die Publikationsverordnung (PublV) vom 25. Oktober 2017 (LS 170.51) in Kraft getreten. Gemäss § 15 Abs. 3 PublG ist die elektronische Fas-sung der Publikationsorgane massgebend. Gemäss § 10 Abs. 1 PublG hat die Publikation von Erlassen in der Regel spätestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der OS zu erfolgen. Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterliegen auch die Verordnungen des Regierungsrates zum Gemeindegesetz (§ 181 GG) und zum Polizeigesetz über die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und Munitionstypen (§ 60 Abs. 2 PolG).

§ 7 Grundrechte und Sozialziele Literatur DUBEY JACQUES, Droits fondamentaux, 2 Bände, Basel 2017; KIENER REGINA/KÄLIN WAL-

TER, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013; SCHWEIZER RAINER J., Bürgerpflichten im Recht der Kantone, in: Festschrift Jaag, 301 ff.

§ 8 Politische Rechte Literatur

AUER ANDREAS, in: Kommentar GG, §§ 146–160 GPR; LANGER LORENZ, Kantonale Inter-ventionen bei eidgenössischen Abstimmungskämpfen, ZBl 118/2017, 183 ff.; MASSÜGER

NINA/SÁNCHEZ SANDOVAL , Das konstruktive Referendum im Kanton Zürich. Von der kurzen Geschichte eines direkt-demokratischen Instrumentes, in: Festschrift Andreas Auer, Bern 2013, 227 ff.; NOTTER MARKUS, „Eine Initiative ist gültig, wenn … “. Zur Praxis der Prüfung von Initiativen und Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten auf ihre Gültigkeit nach zür-cherischem Verfassungsrecht, in: Festschrift Jaag, 233 ff.; PEDRETTI RAMONA, Die

525

615

616

617c

Page 6: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

6

Vereinbarkeit von kantonalen Volksinitiativen mit höherrangigem Recht, ZBl 118/2017, 299 ff.; PLATIPODIS-BÄTSCHMANN BETTINA, Das Behördenreferendum in den Kantonen, Diss., Zürich/Basel/Genf 2013; SCHMID STEFAN G., Alte Unbekannte: Das Behördenreferen-dum und das ausserordentliche Referendum im kantonalen Staatsrecht, ZBl 114/2013, 127 ff.; SCHMITT NICOLAS, Les initiatives populaires cantonales – tendances récentes 2009–2013, LeGes 2014, 247 ff. Die politischen Rechte auf Gemeindeebene sind neu weitgehend im Gesetz über die politischen Rechte geregelt, das mit dem neuen Gemeindegesetz (vgl. Rz. 2151 ff.) durch einen V. und VI. Teil über Initiativen und Referenden in Ge-meinden und Zweckverbänden ergänzt wurde (§§ 146 ff. und 157 ff. GPR). Die Wahlen auf Gemeindeebene sind in §§ 40 ff. und 48 ff. sowie in § 111 in Ver-bindung mit §§ 85 ff. GPR geregelt. Dagegen bilden die Rechte der Stimmbe-rechtigten in Urnenabstimmungen und in der Gemeindeversammlung Gegen-stand von §§ 9 ff. und 14 ff. GG. Vgl. zur Zulässigkeit der öffentlichen Stellungnahme der Kantonsregierung zu einer Abstimmungsvorlage des Bundes BGE 143 I 78 = ZBl 118/2017, 216 ff., mit Kommentaren von Christoph Auer, 181 f. und 227 ff. Ist eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung in der Volksab-stimmung angenommen worden, so ist der Kantonsrat verpflichtet, sie durch ent-sprechende Verfassungs- oder Gesetzesänderung formell umzusetzen. Die Be-rücksichtigung z.B. im kantonalen Richtplan genügt nicht (BGE 141 I 186 ff. = ZBl 116/2015, 425 ff.).

Im Anschluss an dieses Bundesgerichtsurteil ist § 138 GPR betreffend Umsetzung einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung ange-passt worden. Gemäss der neuen Regelung ist die Umsetzungsvorlage innert zwei Jahren nach der Volksabstimmung vom Kantonsrat mit einer (positiven oder negativen) Abstimmungsempfehlung zu beschliessen (ABl vom 7.7.2017, Nr. 202941). Die Gesetzesänderung tritt am 1. April 2018 in Kraft (ABl vom 19.1.2018, Nr. 225141).

Das Referendum gegen Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeu-tung (Ökologiereferendum) steht gegen Richtplanbeschlüsse nicht zur Verfü-gung; vgl. BGer 1C_415/2015, ZBl 117/2016, 659 ff., mit Kommentar von An-dreas Glaser, 664 ff. Negative Parlamentsbeschlüsse können grundsätzlich nicht Gegenstand eines Referendums bilden. Ausnahmen bilden die Ablehnung einer Volksinitia-tive (Art. 32 lit. c, d und e KV) sowie gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Fälle. Vgl. dazu BGer 1C_26/2017 vom 19.10.2017 zu § 19 Abs. 3 und 4 des Flugha-fensgesetzes (LS 748.1) sowie hinten Rz. 4719a. Die Stimmberechtigten haben der Abschaffung des Referendums mit Gegenvor-schlag zugestimmt; Art. 35 KV ist aufgehoben worden. Die erforderlichen An-passungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und weiterer Erlasse sind auf den 1. Mai 2013 in Kraft getreten (OS 68, 131 ff.).

805

811

814a

814b

829

829a

832c

Page 7: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

7

Erstinstanzliche Anordnungen und Einspracheentscheide des Regierungsrates in Stimmrechtsangelegenheiten unterliegen nicht der Beschwerde an das Verwal-tungsgericht (§ 44 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. Rz. 2113), sondern direkt der Be-schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 88 BGG). Rechtsschutz in Stimmrechtsangelegenheiten

1 Regel gemäss § 19b Abs. 2 lit. a–c VRG.

2 Kantonale Angelegenheiten (§ 19 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 VRG). 3 Kantonsratswahl (§ 19b Abs. 2 lit. e VRG). 4 Regel gemäss § 41 Abs. 1 VRG. 5 § 42 lit. b und § 44 Abs. 1 lit. a VRG; Art. 88 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG. 6 Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG.

§ 9 Bürgerrecht Kantonale Rechtsquellen - Gesetz über das Bürgerrecht vom 26. Juni 1926 (LS 141.1) - Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) vom 23. August 2017 (LS 141.11)

Materialien

- Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) vom 23. August 2017: Begründung, ABl vom 1.9.2017 (Nr. 209153)

837

839

Page 8: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

8

Die Bestimmungen über das Gemeindebürgerrecht finden sich nicht mehr im Gemeindegesetz. Mit dem Inkrafttreten des Gemeindegesetzes von 2015 bleiben die §§ 20–31 des Gemeindegesetzes von 1926 unter dem neuen Titel Gesetz über das Bürgerrecht in Kraft, bis ein neues Bürgerrrechtsgesetz erlassen wird. Auf den 1. Januar 2018 ist im Anschluss an die Revision des Bürgerrechtsgeset-zes des Bundes eine neue kantonale Bürgerrechtsverordnung erlassen worden. Diese regelt die kantonalen Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung sowie das Verfahren. Die Verordnung vereinheitlicht die Einbürgerungsvoraus-setzungen im Kanton. Das frühere Bundesamt für Migration ist heute das Staatssekretariat für Migra-tion (SEM). Die Gemeindebeschwerde ist mit dem neuen Gemeindegesetz aufgehoben wor-den. Das Rechtsmittel ist der Rekurs gemäss § 19 ff. VRG; vgl. hinten Rz. 2901 und 2904.

§ 11 Staatsorgane Literatur BARUH EROL, Les commissions d’enquête parlementaires. Etude de droit suisse fédéral et cantonal, Diss. (Lausanne), Bern 2007; JAAG TOBIAS, Die obersten Gerichte des Kantons Zü-rich, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich/Basel/Genf 2012, 771 ff.; KIENER

REGINA/BERTSCHI MARTIN, Organisation des Verwaltungsgerichts (§§ 32–40a), in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar VRG, 890 ff. Materialien

- Antrag und Weisung der Geschäftsleitung des Kantonsrates zur Revision des Kantons-ratsgesetzes und der Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 19. Januar 2012, ABl 2012, 189 ff.

Der Kantonsrat hat grössere Revisionen des Kantonsratsgesetzes und des Ge-schäftsreglements beschlossen. Die Änderungen dienen einerseits der Anpas-sung an die Kantonsverfassung und anderseits der effizienteren Ausgestaltung der Arbeit des Kantonsrates. Diese Änderungen sind im Mai 2013 in Kraft ge-treten, jene gemäss Gesetz über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit auf den 1. Ap-ril 2013 (vgl. vorn Rz. 512a). Vgl. zum Amtszwang einen Entscheid des Bezirksrats Meilen, ZBl 114/2013, 104 ff. Vgl. zur 5%-Sperrklausel für die Parlamentswahlen in den Gemeinden hinten Rz. 2537.

902

904a

908

920

1103

1109

1125

Page 9: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

9

§ 12 Gliederung des Kantonsgebiets Kantonale Rechtsquellen

- Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) vom 25. Juni 2012 (LS 232.3)

Literatur

BIERI ROLF/VONTOBEL-LAREIDA EVA, Die Umsetzung [des KESR] im Kanton Zürich: Inter-kommunales Modell mit 13 Fachbehörden, ZBl 114/2013, 53 ff. Im Kanton Graubünden sind die Kreise 2016 abgeschafft worden; der Kanton ist neu in elf Regionen eingeteilt. Zufolge verschiedener Fusionen (vgl. Rz. 2216) gibt es im Kanton Zürich 2018 noch 166 politische Gemeinden und 94 Schulgemeinden (www.gaz.zh.ch). Rechtsgrundlage für die Verwaltungskreise in den Städten Zürich und Win-terthur bildet heute § 3 Abs. 4 GG.

§ 13 Verhältnis zwischen Staat und Kirchen Literatur DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN, Staat und Religion im Kanton Zürich, Zürich 2017; ENGI LORENZ, Die religiöse und ethische Neutralität des Staates, Habil., Zürich/Basel/Genf 2017; ENGI LORENZ, Rechtsgrundlagen zum Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemein-schaften, ZBl 118/2017, 639 ff.; KIENER REGINA/KEMPE SEBASTIAN, Zwischen Tradition und Grundrechtsschutz: Die öffentlich-rechtliche Anerkennung von Glaubensgemeinschaften, ZBl 117/2016, 567 ff.; MÜLLER MARKUS, Religion im Rechtsstaat, Bern 2017; RÖHL MAR-

TIN, Staatlicher und landeskirchlicher Rechtsschutz im Kanton Zürich, in: Festschrift Jaag, 261 ff. Materialien

- Antrag und Weisung des Regierungsrates zur Volksinitiative „Weniger Steuern fürs Ge-werbe (Kirchensteuerinitiative)“, ABl vom 28.12.2012, 8 f.

- Antrag und Weisung des Regierungsrates zur Revision des Kirchengesetzes vom 14. Sep-tember 2016, ABl vom 23.9.2016 (Nr. 169225)

Das Kirchengesetz (KiG) wurde im Sommer 2017 revidiert, insbesondere um die Fusion von Kirchgemeinden zu erleichtern. So ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass auch Kirchgemeinden die Gemeindeversammlung durch ein Kirch-gemeindeparlament ersetzen können (§ 11 Abs. 1 lit. a KiG). Überdies bildet die bisher im Gesetz über die politischen Rechte (GPR) geregelte Wahl der Pfarre-rinnen und Pfarrer Gegenstand von Bestimmungen des Kirchengesetzes (§ 13 KiG); das Gleiche gilt für kirchliche Wahlen und Abstimmungen an der Urne (§ 17a KiG). Die Revision ist noch nicht in Kraft gesetzt worden. Sie wird durch Revisionen der Kirchenordnungen umzusetzen sein.

1207

1209

1219

1311

Page 10: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

10

Vor allem in der Evangelisch-reformierten Landeskirche finden zahlreiche Fu-sionen von Kirchgemeinden statt. So werden voraussichtlich auf Anfang 2019 die Kirchgemeinden der Stadt Zürich (mit zwei Ausnahmen) sowie Obereng- stringen zur Kirchgemeinde Zürich zusammengeschlossen (Beschluss der Kir-chensynode vom 16.1.2018, ABl vom 26.1.2018, Nr. 226181). Vgl. zur Pfarrwahl vorne Rz. 1311. Vgl. zur Möglichkeit der Ersetzung der Kirchgemeindeversammlung durch ein Kirchgemeindeparlament vorne Rz. 1311. Gemäss neuer Regelung von 2017 ist in der Römisch-katholischen Körperschaft nicht mehr die Rekurskommission, sondern eine besondere Aufsichtskommis-sion des Synodalrates für die Aufsicht über die Kirchgemeinden zuständig (Art. 42a KO-RKK). Eine Volksinitiative verlangte die Aufhebung der Kirchensteuerpflicht für juris-tische Personen. Regierungsrat und Kantonsrat beantragten Ablehnung der Ini-tiative unter Hinweis auf die negative Zweckbindung der Kirchensteuern juristi-scher Personen (§ 25 Abs. 2 KiG: Ausschluss der Verwendung für kultische Zwecke) und auf die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der kirchlichen Aktivi-täten (Abstimmungszeitung vom 18.5.2014, 4 ff.). Die Stimmberechtigten lehn-ten die Initiative ab. Vgl. zur Verweigerung einer Privatschulbewilligung für einen islamischen Kin-dergarten BGer 2C_807/2015, ZBl 118/2017, 377 ff., mit Kommentar von Ueli Friederich, 386 ff. 2. Teil: Verwaltungsorganisation und Verfahren § 14 Organisations- und Führungsgrundsätze Die Behandlung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) im Kantonsrat bildet neu Gegenstand von §§ 33a ff. KRG. Die Mitglieder des Kan-tonsrates können Erklärungen zum KEF einreichen. Der Kantonsrat beschliesst darüber im Rahmen der Budgetberatung. Der Regierungsrat setzt die vom Kan-tonsrat beschlossenen Erklärungen im folgenden KEF um oder begründet in ei-nem Bericht, falls er dies ablehnt. Gestützt auf einen solchen Bericht kann der Kantonsrat auf Antrag der Finanzkommission über eine Finanzmotion beschlies-sen. Überweist er eine solche Motion, so hat der Regierungsrat eine Vorlage mit Bericht und Antrag vorzulegen. Die Gesetzesänderung ist auf den 1. April 2017 in Kraft getreten (OS 72, 95).

1315

1318b

1325f

1328

1329

1337

1427

Page 11: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

11

§ 16 Bezirksverwaltung Die Aufsicht über die Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände bildet Gegen-stand von §§ 163 ff. des Gemeindegesetzes von 2015 (vgl. hinten Rz. 2176).

§ 17 Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisationen als Träger von Verwaltungsaufgaben Literatur FAVRE ANNE-CHRISTINE/MARTENET V INCENT/POLTIER ETIENNE (Hrsg.), La délégation d’ac-tivités étatiques au secteur privé, Genf/Zürich/Basel 2016; FREUDIGER PATRICK, Anstalt oder Aktiengesellschaft? Zur Bedeutung der Rechtsform bei Ausgliederungen, Diss., Bern 2016; JAAG TOBIAS, Mehr oder weniger Staat?, ZBl 116/2015, 627 ff. Öffentlich-rechtliche Anstalten einzelner oder mehrerer Gemeinden haben ihre Rechtsgrundlage heute in §§ 66 und 74 GG. Seit 2018 ist auch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.

§ 18 Verwaltungsaufsicht Literatur

JAAG TOBIAS, Die Ombudsperson (§§ 87–94a), in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar VRG, 1237 ff.; JAAG TOBIAS/RÜSSLI MARKUS, Ombudsverfahren und Datenschutz. Zum Einsichts-recht der Ombudsperson des Kantons Zürich in Akten über Drittpersonen, SJZ 112/2016, 89 ff.; SCHUHMACHER CHRISTIAN, Erscheinungsweisen und Kritik des Verwaltungsstraf-rechts des Kantons Zürich, in: Festschrift Jaag, 289 ff.; UHLMANN FELIX, Die Kontrolle des Verwaltungshandelns, ZBl 118/2017, 471 ff.

§ 19 Verwaltungsverfahren Literatur GRIFFEL ALAIN (Hrsg.), Kommentar VRG; THURNHERR DANIELA , Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Habil., Zürich/St. Gallen 2013

1605

1712

1715

Page 12: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

12

§ 20 Verwaltungsrechtspflege durch Behörden und Rekurskommissionen Literatur CHAKSAD DAVID , Die verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige, Diss., Zürich 2015; GRIFFEL

ALAIN (Hrsg.), Kommentar VRG; MÜLLER GEORG, Gerichtliche Beschwerdeinstanz gemäss Art. 450 ZGB im Kanton Zürich, ZBl 114/2013, 59 ff. Das Bundesgericht hat zwei Beschwerden gegen die Bezeichnung des Bezirks-rats als erste Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutz abgewie-sen; der Bezirksrat erfüllt damit die Anforderungen an ein Gericht im Sinn von Art. 450 ZGB (BGE 139 III 98 ff. = ZBl 114/2013, 265 ff., mit Bemerkungen von Regina Kiener). Von der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist abweichende Regelungen gibt es z.B. für den Rekurs und die Beschwerde in Stimmrechtsangelegenheiten (fünf Tage; § 22 Abs. 1 und § 53 VRG), gestützt auf das Gewaltschutzgesetz (fünf Tage; § 11a des Gewaltschutzgesetzes [GSG] vom 19. Juni 2006 [LS 351]), für Be-schwerden im öffentlichen Beschaffungswesen (zehn Tage; Art. 15 Abs. 2 IVöB; vgl. Rz. 2116 und 3536) sowie für den Rekurs gegen Entscheide der Schätzungskommissionen (20 Tage; § 46 AbtrG; vgl. Rz. 3941 f.). Für die Ver-fahren gemäss GSG und IVöB gelten auch keine Gerichtsferien (VGr, VB.2009.00460, E. 3.2; Art. 15 Abs. 2bis IVöB).

Durch Änderung von § 26b und § 58 VRG vom 17. August 2015 wurde die Frist zur Vernehmlassung zu Rekursen und Beschwerden zu einer gesetzlichen Frist von gleicher Dauer wie die Rekurs- bzw. Beschwerdefrist umgewandelt; sie be-trägt in der Regel 30 Tage, in Stimmrechtssachen fünf Tage. Die Änderung wurde im Februar 2016 in der Volksabstimmung angenommen und ist auf den 1. Oktober 2016 in Kraft getreten.

§ 21 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Literatur

CONNE ANDREAS/PLÜSS KASPAR, Abstrakte Normenkontrolle im Kanton Zürich, ZBl 115/2014, 403 ff.; EHRENZELLER BERNHARD, Politische Fragen vor Verwaltungsgerichten, ZBl 117/2016, 3 ff.; GRIFFEL ALAIN (Hrsg.), Kommentar VRG Vgl. für Ausnahmen von der dreissigtägigen Beschwerdefrist vorn Rz. 2011. Vgl. zur Vernehmlassungsfrist vorn Rz. 2014.

2005a

2011

2014

2116

2118

Page 13: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

13

Das Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt, welches die tiefere Besoldung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts im Vergleich zu jenen des Ober- und Verwaltungsgerichts für rechtmässig erklärt hatte (BGE 138 I 321 ff.). 3. Teil: Gemeinderecht § 21a Das neue Gemeindegesetz Kantonale Rechtsquellen

- Gemeindegesetz (GG) vom 20. April 2015 (LS 131.1) - Gemeindeverordnung (VGG) vom 29. Juni 2016 (LS 131.11) - Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 (LS 141.1) - Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) vom 11. Mai 2015 (LS

142.1)

Literatur

JAAG TOBIAS/RÜSSLI MARKUS/JENNI V ITTORIO (Hrsg.), Kommentar GG

Materialien

- Antrag und Weisung des Regierungsrates zu einem neuen Gemeindegesetz (GG) vom 20. März 2013, ABl vom 19.4.2013 (Nr. 30197)

- Antrag und Weisung des Regierungsrates zu einem Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) vom 22. Oktober 2014, ABl vom 31.10.2014 (Nr. 89605)

- Gemeindeverordnung (VGG) vom 29. Juni 2016: Begründung, ABl vom 15.7.2016 (Nr. 161323)

I. Einleitung

Mit Weisung vom 20. März 2013 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat den Ent-wurf für ein neues Gemeindegesetz unterbreitet. Am 20. April 2015 hat der Kan-tonsrat das Gemeindegesetz (GG) verabschiedet. Die Referendumsfrist ist im Sommer 2015 unbenutzt abgelaufen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2018 zusam-men mit der Gemeindeverordnung in Kraft getreten (vgl. Rz. 2181) und hat das Gemeindegesetz von 1926 abgelöst. Das Gemeindegesetz umfasst 181 Bestimmungen. Es enthält einige all-gemeine und Schluss-Bestimmungen (§§ 1–8 und 173–181), regelt die Gemein-deorganisation (§§ 9–62), die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Dritte so-wie die interkommunale Zusammenarbeit (§§ 63–83), Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden (§§ 151–162), die kantonale Aufsicht über die Ge-meinden und den Rechtsschutz in Gemeindeangelegenheiten (§§ 163–172) so-wie sehr eingehend das Haushaltsrecht der Gemeinden (§§ 84–150). Bestimmungen zum Initiativrecht und zum Referendum auf kommuna-ler Ebene finden sich neu im Gesetz über die politischen Rechte (vgl.

2133

2151

2152

2153

Page 14: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

14

Rz. 2178 ff.). Der Abschnitt des Gemeindegesetzes von 1926 über das Bürger-recht (§§ 20-31) gilt unter dem Titel Gesetz über das Bürgerrecht einstweilen weiter. Mit dem Erlass des Gemeindegesetzes wurden insgesamt dreissig Ge-setze – meist nur geringfügig – geändert; inhaltliche Anpassungen erfuhren das Haftungsgesetz (HG), das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), das Volks-schulgesetz (VSG; betreffend Schulpflege) sowie das Polizeiorganisationsgesetz (POG; betreffend ortspolizeiliche Befugnisse des Gemeindevorstands). Auf den 1. Januar 2016 ist überdies das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohner-register (MERG) in Kraft getreten, mit welchem die §§ 32–39g des früheren Ge-meindegesetzes aufgehoben wurden. II. Politische Gemeinden und Schulgemeinden Das Gemeindegesetz kennt nur noch politische Gemeinden und Schulgemeinden (§ 3 GG); die bisherige Unterscheidung von Primarschulgemeinden und Schul-gemeinden der Oberstufe wird aufgegeben. Den politischen Gemeinden obliegt die Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig ist (Art. 83 Abs. 1 KV). Ob sie sich als Versammlungs- oder als Parlamentsgemeinde organisieren wollen, ist den Gemeinden überlassen; eine Mindestzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern wird für die Errichtung eines Gemeindeparlaments nicht mehr verlangt. Die Schulgemeinden können Aufgaben im Bereich von Schule und Bil-dung wahrnehmen (Art. 83 Abs. 2 KV); ihnen steht nur die Organisation als Ver-sammlungsgemeinde offen. In Parlamentsgemeinden muss die politische Ge-meinde als Einheitsgemeinde auch die Schulaufgaben wahrnehmen. Heute auf dem Gebiet von Parlamentsgemeinden vorhandene Schulgemeinden hätten ge-mäss § 177 GG aufgelöst werden müssen. Diese Bestimmung ist auf Beschwerde der betroffenen Gemeinden vom Bundesgericht aufgehoben worden, weil die Kantonsverfassung die Zwangsfusion von Gemeinden nicht vorsieht (BGE 143 I 272 ff.). III. Organisation Die Stimmberechtigten bilden das oberste Organ der Gemeinde (§§ 9 ff. GG). In Versammlungsgemeinden üben sie ihr Stimm- und Wahlrecht in der Gemeinde-versammlung sowie an der Urne, in Parlamentsgemeinden ausschliesslich an der Urne aus. Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten (§§ 14 ff. GG). Sie beschliesst über die Geschäfte, die ihr das Gemeindegesetz und die Gemeindeordnung zuweisen. Das Gemeindeparlament nimmt als Repräsentativorgan der Stimmbe-rechtigten die Funktion der Gemeindeversammlung wahr. Zu seinen Aufgaben

2154

2155

2156

2157

2158

2159

Page 15: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

15

gehört es, politische Vorlagen zu bereinigen und anstelle der Gemeindever-sammlung die entsprechenden Geschäfte zu beschliessen (§§ 27 ff. GG). Der Gemeindevorstand ist die oberste Behörde der politischen Ge-meinde. Er ist zuständig für die politische Planung (wie z.B. für die Erarbeitung des Finanz- und Aufgabenplans oder die Erstellung der Budgetvorlage) sowie für die Führung. Der Gemeindevorstand organisiert, beaufsichtigt und führt die Verwaltung (§§ 48 f. GG). Er kann Aufgaben zur selbständigen Erledigung Ge-meindeangestellten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen sowie unselbstän-digen Kommissionen übertragen (§§ 44 f., 50 GG). In der Gemeindeordnung können zudem eigenständige Kommissionen vorgesehen werden; diese stehen auf der gleichen Stufe wie der Gemeindevor-stand (§ 51 GG). Beispiel hierfür ist etwa die Fürsorgebehörde; eine Pflicht zur Bestellung einer Fürsorgebehörde besteht allerdings nicht mehr (§ 6 Sozialhilfe-gesetz in der Fassung des GG). Einheitsgemeinden, also politische Gemeinden, die auch die Aufgaben im Bereich der Volksschule besorgen, müssen zwingend eine Schulpflege ein-setzen (§ 54 GG); dieser kommt die Stellung einer eigenständigen Kommission zu. Die Aufgaben der Schulpflege können nicht dem Gemeindevorstand übertra-gen werden; der Kantonsrat hat diese vom Regierungsrat für Parlamentsgemein-den vorgeschlagene Möglichkeit abgelehnt. Jede politische Gemeinde verfügt über eine Rechnungsprüfungskommis-sion. Diese prüft das Budget, die Jahresrechnung und alle Geschäfte von finan-zieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparla-ment entscheiden (§ 59 GG). In Parlamentsgemeinden besteht neben der RPK eine Geschäftsprüfungskommission. Die GPK prüft den Geschäftsbericht und die Geschäftsführung der Gemeinde (§ 61 GG). Versammlungsgemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass ihre RPK auch als Geschäftsprüfungs-kommission tätig ist (§ 60 Abs. 3 GG). Von einer Regelung der Quartier- und Ortsteilkommissionen im Ge-meindegesetz hat der Gesetzgeber abgesehen; es gilt Art. 88 der Kantonsverfas-sung. IV. Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit Das Gemeindegesetz geht davon aus, dass die Gemeinden ihre Aufgaben in der Regel selbst erfüllen. Sie können aber zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten oder Aufgaben an Dritte ausgliedern (§ 63 GG). Bei einer Ausgliederung überträgt die Gemeinde eine oder mehrere Auf-gaben auf Dauer einem Dritten. Als Aufgabenträger kommen eine Gemeindean-stalt oder eine juristische Person des Privatrechts in Frage. Die Funktion der Ge-meinde beschränkt sich in diesen Fällen auf die Aufsicht über den Aufgabenträ-ger (§§ 65 ff. GG). Die interkommunale Zusammenarbeit kann auf vertraglicher Grundlage mittels Anschluss- oder Zusammenarbeitsvertrags oder in Form einer

2160

2161

2162

2163

2164

2165

2166

2167

Page 16: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

16

juristischen Person (Zweckverband, gemeinsame Anstalt, Aktiengesellschaft, Stiftung usw.) erfolgen (§§ 71 ff. GG). V. Finanzhaushalt Das Haushaltsrecht der Gemeinden war im Gemeindegesetz von 1926 nur mar-ginal geregelt. Gestützt auf § 165 des bisherigen Gemeindegesetzes fanden zu-dem verschiedene Bestimmungen des (für den Kanton schon seit langem nicht mehr geltenden) Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons von 1979 An-wendung. Das kommunale Haushaltsrecht basierte bislang auf dem Harmoni-sierten Rechnungslegungsmodell HRM1. Das neue Gemeindegesetz bringt eine eingehende Regelung des Finanzhaushaltsrechts und eine Umstellung auf HRM2 mit sich. Die Gemeinden müssen ihren Finanzhaushalt mittelfristig ausgleichen (§ 92 GG). Von der Möglichkeit gemäss Art. 123 Abs. 1 KV, für die Gemeinden den kurzfristigen Ausgleich vorzusehen, hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Art. 124 Abs. 1 KV schreibt den Gemeinden vor, ihre Aufgaben und de-ren Finanzierung zu planen. Der Finanz- und Aufgabenplan ist vom Gemeinde-vorstand jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre festzulegen; er ist der Gemeindeversammlung bzw. dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen und öffentlich aufzulegen (§§ 95 ff. GG). Die Ausgaben und Anlagen werden in den §§ 103 ff. GG geregelt. Die neuen und gebundenen Ausgaben werden in Übereinstimmung mit der bundes-gerichtlichen Rechtsprechung abschliessend definiert. Anders als unter dem Ge-meindegesetz von 1926 können die Gemeinden den Begriff der gebundenen Ausgaben nicht mehr näher umschreiben. Das Kreditrecht basiert unverändert auf dem System des doppelten Ausgabenbewilligungsverfahrens; neue Ausga-ben benötigen einen Verpflichtungs- und einen Budgetkredit (§ 104 GG). Die Rechnungslegung und Berichterstattung sollen dafür sorgen, dass Politik, Verwaltung, Bevölkerung und kreditgebende Institutionen über die not-wendigen Informationen verfügen. In den Parlamentsgemeinden hat der Ge-meindevorstand neu einen Geschäftsbericht über die allgemeine Entwicklung der Gemeinde vorzulegen; in den Versammlungsgemeinden ist die Erstellung eines Geschäftsberichts freiwillig (§ 134 GG). Die von HRM2 geforderte Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führt zu einer Neubewertung des Finanzvermögens und (fakultativ) zu einer Neubewertung des Verwaltungsvermögens (§ 179 GG). Ab-schreibungen sind neu linear und nicht mehr degressiv vorzunehmen (§ 132 GG). Art. 129 Abs. 4 KV verlangt, dass die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft werden. Der Finanzhaushalt ist daher einer Prüf-stelle zur finanztechnischen Prüfung vorzulegen. Die Prüfstelle prüft, ob die Buchführung und Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften entspricht

2168

2169

2170

2171

2172

2173

2174

Page 17: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

17

(§ 143 GG). Die finanzpolitische Prüfung ist dagegen von der Rechnungsprü-fungskommission vorzunehmen (§ 59 GG). Die Gemeinden können in der Ge-meindeordnung die RPK auch mit der finanztechnischen Prüfung betrauen, so-fern diese die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt (§ 144 Abs. 2 GG). Die Prüfstelle erstattet ihren Prüfungsbericht dem Gemein-devorstand, der RPK sowie dem Bezirksrat (§ 147 GG). VI. Änderungen im Bestand der Gemeinden Das neue Gemeindegesetz fördert den Zusammenschluss von Gemeinden, indem der Kanton finanzielle Zuschüsse ausrichtet und die interessierten Gemeinden mit Beratung unterstützt. Namentlich mit der Gewährung eines Entschuldungs-beitrags soll die Fusionsfähigkeit von Gemeinden durch eine Teilentschuldung verbessert werden (§ 158 GG). Zusammengeschlossenen politischen Gemeinden werden zudem während vier Jahren Beiträge zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich ausgerichtet (§ 159 GG). VII. Aufsicht und Rechtsschutz Die Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände unterstehen der kantonalen Auf-sicht. Diese wird durch den Bezirksrat und den Regierungsrat ausgeübt. Die all-gemeine Aufsicht erstreckt sich auf Organisations-, Verfahrens- und Finanzfra-gen. Daneben besteht eine Fachaufsicht bezüglich jener Aufgaben, die von den Gemeinden nach den Vorgaben des Bundes oder des Kantons wahrgenommen werden und in Spezialgesetzen geregelt sind (Art. 94 KV; §§ 163 f. GG). Die kantonale Aufsichtsbehörde greift ein, wenn Hinweise auf klare Rechtsverlet-zungen bestehen oder die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätig-keit auf andere Weise gefährdet ist und die Mängel nicht durch die beaufsichtigte Organisation selbst behoben werden (§§ 166 f. GG). Den Aufsichtsbehörden steht eine breite Palette von Aufsichtsmassnahmen zur Verfügung (§ 168 GG). Der Rechtsschutz in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG). Das Gemeindegesetz enthält einzig noch Bestimmungen zur Neubeurteilung von Entscheiden, wenn Aufgaben zur selb-ständigen Erledigung an Gemeindeangestellte, an einzelne Mitglieder oder Aus-schüsse sowie an unselbständige Kommissionen übertragen wurden. Die Neube-urteilung erfolgt durch die Behörde, welche die Aufgabe übertragen hat. Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs gemäss VRG erhoben werden (§§ 170 f. GG). VIII. Politische Rechte Das Initiativ- und Referendumsrecht auf Gemeindeebene ist neu im Gesetz über die politischen Rechte (GPR) geregelt.

2175

2176

2177

2178

Page 18: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

18

Beim Initiativrecht bleibt im Wesentlichen alles beim Alten (§§ 146 ff. GPR). In Versammlungsgemeinden ist es nach wie vor möglich, dass eine ein-zige stimmberechtigte Person eine Abstimmung an der Urne erwirkt, indem sie eine Initiative über einen der Urnenabstimmung unterstehenden Gegenstand ein-reicht. Das vom Regierungsrat vorgeschlagene Erfordernis der vorläufigen Un-terstützung durch die Gemeindeversammlung wurde vom Kantonsrat abgelehnt. Beim Referendumsrecht wird weiterhin zwischen dem obligatorischen und dem fakultativen Referendum unterschieden (§§ 157 ff. GPR). In Versamm-lungsgemeinden muss das fakultative Referendum in der Gemeindeversamm-lung ergriffen werden; ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann ver-langen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird (§ 157 Abs. 2 GPR i.V.m. Art. 86 Abs. 3 KV). IX. Gemeindeverordnung Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Gemeindegesetz (Gemeindeverord-nung, VGG) am 29. Juni 2016 verabschiedet. Sie ist nach der Genehmigung durch den Kantonsrat (§ 181 GG) zusammen mit dem Gemeindegesetz am 1. Ja-nuar 2018 in Kraft getreten. Die Gemeindeverordnung enthält detaillierte Ausführungsvorschriften zum Finanzhaushalt (§§ 5–40, 47–49 und zwei Anhänge). Daneben regelt sie die Veröffentlichung von Gemeindeerlassen und -beschlüssen (§§ 1–3), die geheime Abstimmung in der Gemeindeversammlung (§ 4) sowie die kantonalen Beiträge im Zusammenhang mit Gemeindezusammenschlüssen (§§ 41–46). Fünf Verord-nungen wurden aufgehoben, 37 weitere geändert.

§ 22 Bestand und Einteilung der Gemeinden Literatur

FRIEDERICH UELI, Gemeindefusionen. Eine Untersuchung zu Rechtsfragen am Beispiel der neuen Berner Regelung zur „Optimierung der Förderung von Gemeindezusammenschlüs-sen“, ZBl 114/2013, 239 ff.; GLÄTTLI URS, in: Kommentar GG, §§ 151–154, 160–162 und 177–178; JAAG TOBIAS/RÜSSLI MARKUS, Kantone ohne Gemeinden? Zur Zulässigkeit der Aufhebung der Gemeindeebene, in: Festschrift für Peter Hänni, Bern 2015, 219 ff.; REICH

JOHANNES, in: Kommentar GG, §§ 1, 3 und 176; WETLI ROLAND, in: Kommentar GG, §§ 155–159 Vgl. zum neuen Gemeindegesetz vorn Rz. 2151 ff. Das Verzeichnis der Gemeinden ist heute nicht mehr in einem Anhang zum Ge-meindegesetz enthalten, sondern auf der Website des Gemeindeamtes aufge-schaltet (www.gaz.zh.ch).

2179

2180

2181

2182

2210a

2215b

Page 19: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

19

Seit 2014 reduzierte sich die Anzahl der politischen Gemeinden im Kanton Zü-rich von 171 auf 166. 2014 schlossen sich Wiesendangen und Bertschikon zu-sammen, 2015 folgten Bauma und Sternenberg, 2016 Illnau-Effretikon und Kyburg und 2018 Elgg und Hofstetten sowie Horgen und Hirzel. 2019 folgen Wädenswil, Schönenberg und Hütten sowie Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen. Vgl. zu den Schulgemeinden unter dem neuen Gemeindegesetz vorne Rz. 2156. 2018 gibt es 19 Volksschulgemeinden (früher: vereinigte Schulgemeinden), 45 Primarschul- und 30 Sekundarschulgemeinden (www.gaz.zh.ch > Gemeindever-zeichnis). Vgl. zum Verbot der Zwangsfusion von Gemeinden im Kanton Zürich BGE 143 I 272 ff.

§ 23 Zusammenarbeit zwischen Gemeinden Literatur

AUER ANDREAS, in: Kommentar GG, §§ 146–160 GPR; JAAG TOBIAS, in: Kommentar GG, §§ 71–83; RÜSSLI MARKUS, Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden des Kantons Zürich und zwischen dem Kanton und den Gemeinden, in: Festschrift Jaag, 129 ff. Vgl. zur Zusammenarbeit zwischen Gemeinden unter dem neuen Gemeindege-setz §§ 71 ff. GG und vorne Rz. 2165 ff. Vgl. zur Zusammenarbeit zwischen Gemeinden in privatrechtlicher Form §§ 75 ff. GG. Der Zusammenarbeitsvertrag ist in §§ 72 und 76 ff. GG geregelt. Der Zweckverband bildet Gegenstand von §§ 73 und 76 ff. GG. Vgl. zur Demokratie in den Zweckverbänden §§ 146 ff. GPR. Die Regelung der gemeinsamen Anstalt findet sich in §§ 74 und 76 ff. GG.

2216

2220

2221

2230

2302

2303

2305a

2306

2311

2317

Page 20: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

20

§ 24 Gemeindeorganisation mit Gemeindeversammlung Literatur AUER ANDREAS, in: Kommentar GG, §§ 146–160 GPR; BURGHERR MARC, in: Kommentar GG, §§ 9–13; GRIFFEL ALAIN , in: Kommentar GG, §§ 14–26; JENNI V ITTORIO, in: Kommen-tar GG, §§ 47–57; KÜBLER DANIEL/DLABAC OLIVER (Hrsg.), Demokratie in der Gemeinde, Zürich/Basel/Genf 2015; LORETAN THEO/SAILE PETER, Amtszeitbeschränkung für Zürcher Gemeindeexekutiven, in: Festschrift Jaag, 103 ff.; SCHINDLER BENJAMIN/WIDMER

RAPHAEL/RÜEFLI ANNA, in: Kommentar GG, §§ 38–46; WALSER CHRISTINA, in: Kommentar GG, §§ 58–62 Vgl. zum neuen Gemeindegesetz vorn Rz. 2151 ff. Die Möglichkeit der Gemeinden, eine Pflicht zur Teilnahme an der Gemeinde-versammlung zu statuieren, sieht das neue Gemeindegesetz nicht mehr vor. Vgl. zur Protokollierung der Gemeindeversammlung (§ 54 alt GG) BGr, 1C_28/2013 vom 27.5.2013, in: ZBl 114/2013, 566 ff. Der Erlass der Polizeiverordnung ist heute nicht mehr im Gemeindegesetz, son-dern in § 3 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) geregelt. Zuständig dafür ist der Gemeindegesetzgeber; die Polizeiverordnung ist als Gemeindeer-lass zu verabschieden. Mit dem Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) wurden die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden abgelöst, die in der Regel für mehrere Gemein-den zuständig sind (vgl. Rz. 1214). Soweit eine Gemeinde einen eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzkreis bildet sowie in Kreisen mit Sitzgemeinde und An-schlussvertrag ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gemeinde-behörde, die vom Gemeindevorstand gewählt wird (§ 8 EG KESR). Vgl. zu den eigenständigen Kommissionen im neuen Gemeindegesetz vorn Rz. 2161. Die im früheren Gemeindegesetz als Einsprache bezeichnete Möglichkeit, Anordnungen von Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern einer Behörde der Gesamtbehörde zum Entscheid vorzulegen, heisst jetzt Neubeurteilung (§§ 170 f. GG); dieses gemeindeinterne Rechtsmittel steht von Gesetzes wegen zur Verfügung. Durch Revision des Gesetzes über die politischen Rechte vom 27. August 2017 ist die Koordination des Amtsantritts der Gemeindehörden verbessert worden. Gemäss § 33 GPR haben die Gemeinden einen einheitlichen Zeitpunkt für den Amtsantritt von Gemeindevorstand, Schulpflege und eigenständigen Kommis-sionen festzulegen; dieser hat zwischen der rechtskräftigen Wahl der Mehrheit der Mitglieder und dem Präsidium und dem Beginn des Schuljahrs zu liegen.

2402

2416

2422a

2426

2446

2446a

2448

2453

Page 21: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

21

Vgl. zur beantragten Entlassung von Mitgliedern des Gemeindevorstands aus dem Amt aus politischen Gründen Bezirksrat Meilen, ZBl 114/2013, 104 ff. Wie die Betreibungskreise erstrecken sich auch die Zivilstandskreise sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzkreise in der Regel über das Gebiet mehrerer Gemeinden. Soweit dafür nicht ein Zweckverband geschaffen wurde, ist eine der beteiligten Gemeinden Sitzgemeinde; mit den übrigen Gemeinden wird ein An-schlussvertrag abgeschlossen. Der Zivilstandsbeamte ist in diesem Fall ein An-gestellter, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Behörde der Sitzge-meinde; sie sind auch für die Anschlussgemeinden zuständig (§§ 26 ff. EG ZGB; § 3 EG KESR). Auch die Zivilstandsbeamten und das Personal der Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörden mehrerer Gemeinden sind Angestellte der Sitzgemeinde, falls die beteiligten Gemeinden keine abweichende Regelung getroffen haben (§ 26 Abs. 2 EG ZGB; § 3 Abs. 2 lit. d EG KESR).

§ 25 Gemeindeorganisation mit Gemeindeparlament Literatur AUER ANDREAS, in: Kommentar GG, §§ 146–160 GPR; BRÜGGER EMANUEL, in: Kommentar GG, §§ 27–37 Im neuen Gemeindegesetz bildet das Gemeindeparlament Gegenstand von §§ 27 ff. GG. Seit 2014 hat auch Wetzikon ein Gemeindeparlament. Die Rechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sind nicht mehr im Gemein-degesetz, sondern im Gesetz über die politischen Rechte (GPR) geregelt, so das Initiativrecht (§§ 146 ff. GPR), das obligatorische und fakultative Referendum (§§ 157 ff. GPR) sowie das Wahlrecht (§§ 39 ff. und § 111 in Verbindung mit §§ 85 ff. GPR). Der Ausschluss des Referendums gegen negative Beschlüsse des Gemeindepar-laments findet sich heute in § 10 Abs. 3 lit. b GG. Die Möglichkeit der Dringlicherklärung von Beschlüssen des Gemeindeparla-ments ist heute wenig transparent geregelt. Sie ergibt sich aus § 158 in Verbin-dung mit § 141 GPR und Art. 37 KV. Neu findet die Volksabstimmung nach-träglich statt, falls das Referendum ergriffen wird.

2454

2465e

2467a

2501

2509

2510

2516

2517

Page 22: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

22

Auch nach neuem Recht gibt es auf Gemeindeebene nur Volks- und Einzeliniti-ativen, keine Behördeninitiative. Im Übrigen finden die Bestimmungen zum Ini-tiativrecht auf kantonaler Ebene sinngemäss Anwendung (§ 155 GPR). Die vorläufige Unterstützung von Einzelinitiativen erfordert die Zustimmung ei-nes Drittels der Mitglieder des Parlaments, falls nicht die Gemeindeordnung ein höheres Quorum festlegt (§ 155 lit. b GPR). Einzelne Parlamente haben lediglich 28 bzw. 32 Mitglieder (Bülach bzw. Klo-ten). Die 5%-Sperrklausel für die Wahlen in den Gemeinderat (Parlament) der Stadt Zürich ist vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Praxis des Bundesge-richts für zulässig erklärt worden (VB.2014.00203 vom 25.6.2014). Das Bun-desgericht hat eine Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen (BGer 1C_369/2014, ZBl 116/2015, 77 ff., mit Kommentar von Tobias Jaag, 85 ff.). Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass für die Untersuchung besonderer Er-eignisse eine Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt wird. Für eine solche sind Verfahrensregeln zu erlassen; in Frage kommt auch die analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Kantonsratsge-setzes (§§ 34g ff. KRG; vgl. Rz. 1145). Vgl. zur Ausstandspflicht in einer PUK VGr, VB.2015.00649, ZBl 117/2016, 305 ff., mit Kommentar von Adrian Mattle, 313 ff.

§ 26 Gemeindeautonomie und Gemeindeaufgaben Literatur

REICH JOHANNES, in: Kommentar GG, §§ 2 und 4; SCHINDLER BENJAMIN, Die Gemeindeau-tonomie als Hindernis für einen wirksamen Rechtsschutz. Ästhetikvorschriften als Reservate kommunaler Willkür?, in: Festschrift Jaag, 145 ff.; VOGEL STEFAN, in: Kommentar GG, §§ 63–70 Das neue Gemeindegesetz unterscheidet zwischen Gemeindeerlassen und Be-hördenerlassen (§ 4 Abs. 2 und 3 GG). Die Gemeinde Wiesendangen führt heute keine Bank mehr.

2525

2527

2536

2537

2540a

2610

2637

Page 23: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

23

§ 27 Gemeindehaushalt Literatur

BAUR ANDREAS/WALSER CHRISTINA, in: Kommentar GG, §§ 142–150; BERGMANN AN-

DREAS/SCHULER CHRISTOPH, in: Kommentar GG, §§ 118–133 und 179–180; GULDE ALEXAN-

DER, in: Kommentar GG, §§ 92–94; KAUFMANN PATRIZIA , in: Kommentar GG, §§ 108–116; KUONI THOMAS/KAUFMANN PATRIZIA , in: Kommentar GG, §§ 95–102; MÄCHLER AUGUST, in: Kommentar GG, §§ 84–91; MONTANARI HEINZ, in: Kommentar GG, §§ 134–141; RÜSSLI

MARKUS, in: Kommentar GG, §§ 103–107 und 117; RÜSSLI MARKUS/JAAG TOBIAS, Pau-schale Budgetkürzungen durch das Parlament, insbesondere in den Zürcher Gemeinden, ZBl 117/2016, 399 ff. Vgl. zum Finanzhaushalt nach dem Gemeindegesetz von 2015 und der Gemein-deverordnung von 2016 vorne Rz. 2168 ff. und 2181 ff. Die Ausgabenbewilligung bildet Gegenstand von §§ 103 ff. GG.

§ 28 Aufsicht über die Gemeinden Literatur

MÄCHLER AUGUST, Ersatzvornahme für die Rechtssetzung der Gemeinden, in: Festschrift Jaag, 115 ff.; MORGENBESSER MISCHA/MARAZZOTTA LORENZO, in: Kommentar GG, §§ 163–169 Die Aufsicht über die Gemeinden ist in §§ 163 ff. GG geregelt. Die Aufsicht über die römisch-katholischen Kirchgemeinden obliegt heute einer Aufsichtskommission des Synodalrates; vgl. vorne Rz. 1328.

§ 29 Rechtsschutz in Gemeindeangelegenheiten Literatur

MORGENBESSER MISCHA/MARAZZOTTA LORENZO, in: Kommentar GG, §§ 170–172

Das neue Gemeindegesetz enthält nur noch wenige Rechtsschutzbestimmungen (§§ 170–172 GG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen gemäss §§ 19 ff. und 41 ff. VRG (Rekurs und Beschwerde). Die Gemeindebeschwerde gemäss dem früheren Gemeindegesetz gibt es nicht mehr. Die gemeindeinterne Einsprache gegen Entscheide von Ausschüssen und Angestellten an die Gesamt-behörde heisst jetzt Neubeurteilung (§§ 170 f. GG; vgl. vorne Rz. 2177).

2701

2718

2801

2806

2901

Page 24: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

24

Mit der Aufhebung der Gemeindebeschwerde ist die Legitimation insofern ein-geschränkt worden, als nicht mehr jede(r) Stimmberechtigte, sondern nur noch jene Personen ein Rechtsmittel erheben können, die durch die Anordnung be-rührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung haben (§ 21 VRG). Die Verletzung der politischen Rechte an einer Gemeindeversammlung kann nur dann mit Rechtsmittel gerügt werden, wenn die Rüge schon in der Versammlung erhoben wurde (§ 21a Abs. 2 VRG); vgl. dazu BGr, 1C_537/2012 vom 25. Ja-nuar 2013, in: ZBl 114/2013, 563 ff. Vgl. zur Neubeurteilung gemäss §§ 170 f. GG vorne Rz. 2177. 4. Teil: Mittel zur Erfüllung der Verwaltungsaufgab en § 30 Öffentliches Personalrecht Literatur

GÄCHTER THOMAS/DONATSCH MARCO (Hrsg.), Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen 2012; PORTMANN WOLFGANG/UHLMANN FELIX (Hrsg.), Bundespersonalgesetz (BPG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2013; RAESS SUSANNE, Segen und Fluch des Personalrechts der Kantons Zürich, in: Tätigkeitsbericht 2012 des Ombudsmanns des Kantons Zürich, Zü-rich 2013, 17 ff.; RÜDY BERNHARD, Administrativuntersuchungen und ihre dienstrechtlichen Konsequenzen, in: Jahrbuch SVVOR 2012, 119 ff.; STRÜTT ADRIAN, Zur Entwicklung des Kündigungsschutzes im Zürcher Personalrecht, in: Festschrift Jaag, 321 ff.; URSPRUNG RU-

DOLF/RIEDI HUNOLD DOROTHEA, Schwerpunkte der neueren bundesgerichtlichen Rechtspre-chung zum öffentlichen Personalrecht, ZBl 114/2013, 295 ff.; VOGEL ANITA, Das öffentliche Personalrecht: Fluch oder Segen?, in: Tätigkeitsbericht 2012 des Ombudsmanns des Kantons Zürich, Zürich 2013, 31 ff.

§ 31 Staats- und Beamtenhaftung Literatur GROSS JOST/PRIBNOW VOLKER, Schweizerisches Staatshaftungsrecht. Ergänzungsband zur 2. Auflage, Bern 2013; JAAG TOBIAS, Staats- und Beamtenhaftung, SBVR Band I/3, 3. Aufl., Basel 2017; PLÜSS KASPAR, Staatshaftung für Schäden aus begünstigenden Rechtsakten. Mit besonderer Berücksichtigung von Polizei- und Hafturlaubsbewilligungen, ZBl 117/2016, 283 ff.; UHLMANN FELIX, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2017 Mit dem EG zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) wurde § 5 Abs. 2 des Haftungsgesetzes aufgehoben. In der Weisung zum EG KESR wurde dies damit begründet, dass einerseits für die Kindes- und Erwachsenenschutzbe-hörden der Kanton haftet (Art. 454 Abs. 3 ZGB) und anderseits durch Änderung

2904

2911

2912

3130

Page 25: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

25

der Handelsregisterverordnung des Bundes von 2007 (HRegV; SR 221.411) auch die persönliche Haftung des Handelsregisterführers aufgehoben worden sei; § 5 Abs. 2 Haftungsgesetz könne deshalb ersatzlos gestrichen werden. Letz-teres ist ein Fehlschluss. Zwar sieht die Handelsregisterverordnung die Haftung des Registerführers nicht mehr vor. Art. 928 Abs. 1 OR wurde aber nicht geän-dert; mit der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts wurde nur Abs. 2 aufgehoben. Somit besteht die persönliche Haftung des Registerführers trotz der Änderung der Handelsregisterverordnung weiterhin. Mit der Aufhe-bung von § 5 Abs. 2 Haftungsgesetz ist somit auf den 1. Januar 2013 eine Ver-schlechterung der Situation des Handelsregisterführers und der Geschädigten eingetreten, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Durch erneute Ände-rung des Haftungsgesetzes ist § 5 Abs. 2 deshalb wieder eingefügt worden (OS 68, 450).

§ 32 Kantonaler Finanzhaushalt Literatur

LIENHARD ANDREAS/MÄCHLER AUGUST/ZIELNIEWICZ AGATA, Öffentliches Finanzrecht, Bern 2017; WIEDERKEHR RENÉ, Kausalabgaben, Bern 2015 Das Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und die Zusammenar-beit im Hochschulbereich (HFKG) vom 30. September 2011 (SR 414.20) hat 2015 das Universitätsförderungsgesetz von 1999 abgelöst. Vgl. zum Begriff der gebundenen Ausgabe im Zusammenhang mit der Erstellung von Provisorien für Schulraum BGer 1C_17/2017, ZBl 119/2018, 26 ff.

§ 33 Finanzausgleich und Staatsbeiträge Vgl. zur Berechnung des individuellen Sonderlastenausgleichs VGr, VB.2016.00786–00789.

§ 34 Öffentliche Sachen Literatur

ADLER DENIS OLIVER/TÖNZ STEFAN, Versorgungsleitungen privater Unternehmen im öffent-lichen Grund, PBG aktuell 3/2016, 5 ff.; ADLER DENIS OLIVER/TÖNZ STEFAN, Die Verwen-dung von Verwaltungsvermögen im Rahmen einer Privatisierung – unter besonderer Berück-sichtigung der Wasserversorgungsanlagen im Kanton Zürich, ZBl 118/2017, 355 ff.; VOGEL

STEFAN, Landanlagekonzessionen im Kanton Zürich, in: Festschrift Jaag, 369 ff.

3219

3227

3314

Page 26: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

26

Materialien

- Antrag und Weisung des Regierungsrates zum Wassergesetz (WsG) vom 28. Januar 2015 (ABl vom 20.2.2015, Nr. 102089)

Vgl. zur Planung und Erstellung von Uferwegen § 28b Strassengesetz (StrG) so-wie BGer 1C_157/2014, ZBl 117/2016, 444 ff., mit Kommentar von Karin Scherrer Reber, 451 ff.

Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat Anfang 2015 Antrag und Weisung zu ei-nem neuen Wassergesetz vorgelegt, welches das Einführungsgesetz zum Gewäs-serschutzgesetz (EG GSchG) von 1974 und das Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) von 1991 ablösen soll. Das Gesetz regelt sämtliche Aspekte von Ge-wässern: die Gewässerhoheit, den Raumbedarf der Gewässer, den Hochwasser-schutz, die Revitalisierung der Gewässer, den Gewässerschutz, die Abwasserrei-nigung, die Nutzung der Gewässer sowie die Wasserversorgung. Das Gesetz wird im Kantonsrat Anfang 2018 beraten und soll im Frühjahr 2018 verabschie-det werden. Vgl. zur Nutzung öffentlicher Gewässer zum Stationieren von Schiffen VGr, VK.2001.00003. Für Bauten auf aufgeschüttetem Land (Landanlagen) brauchte es bisher gestützt auf die entsprechende Konzession eine kantonale Baubewilligung. Mit BGE 139 II 470 ff. (= ZBl 114/2013, 449 ff.) hat das Bundesgericht entschieden, dass für diese Praxis die gesetzliche Grundlage fehlt. Überdies müsse der See-uferschutz in umfassender Weise wahrgenommen werden; er dürfe sich nicht auf die Landanlagen beschränken, sondern müsse die ganze – also auch die nicht aufgeschüttete – Uferzone umfassen. Mit diesem Entscheid hat das Bundesge-richt einer jahrzehntealten Praxis des Kantons, die Ufergestaltung am Zürichsee über die Landanlagekonzessionen zu steuern, die Grundlage entzogen. Durch Ergänzung von Art. 104 KV durch einen Abs. 2bis wird der Kanton ver-pflichtet, für ein leistungsfähiges Strassenverkehrsnetz für den motorisierten Pri-vatverkehr zu sorgen; eine Verminderung der Leistungsfähigkeit einzelner Ab-schnitte ist im umliegenden Strassennetz mindestens auszugleichen. Die Bestim-mung geht auf einen Gegenvorschlag des Kantonsrates zu einer Volksinitiative («Anti-Stauinitiative») zurück: sie wurde im Herbst 2017 in einer Volksabstim-mung angenommen und auf den 1. Februar 2018 in Kraft gesetzt. Vgl. zur Sondernutzung von öffentlichem Grund für Gasleitungen VGr, VK.2009.00002.

3416

3419a

3421

3421a

3435

3448

Page 27: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

27

§ 35 Öffentliches Beschaffungswesen Literatur

BOLLER MARCEL, Das Instrument des Rahmenvertrags im Submissionsrecht, ZBl 118/2017, 527 ff.; GALLI PETER/MOSER ANDRÉ/LANG ELISABETH/STEINER MARC, Praxis des öffentli-chen Beschaffungsrechts. Eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013; LANTER MARKUS, Die Bewertung der Lehrlingsausbildung im Vergaberecht, ZBl 114/2013, 599 ff.; POLEDNA TOMAS/TRÜMPLER

RALPH, Die Vergabe von Spitex-Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, AJP 27/2018, 187 ff.; POLTIER ETIENNE, Droit des marchés publics, Bern 2014; SCHNEIDER HEUSI CLAU-

DIA, Vergaberecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2014; WEHRENBERG STEFAN, Rechtsschutz im Submissionsrecht – ein Plädoyer für die Einführung von Behandlungsfristen, in: Fest-schrift Jaag, 549 ff. Materialien - Antrag und Weisung des Regierungsrates zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt

zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 14. März 2012, ABl vom 30.3.2012, 438 ff.

Der Auftrag einer Gemeinde zur Lieferung elektrischer Energie stellt keine öf-fentliche Beschaffung im Sinne des Submissionsrechts dar (VGr, VB. 2000.00406 = RB 2001 Nr. 19 und 45). – Vgl. zur Abgrenzung der Übertragung einer Monopolkonzession von der Vergabe eines öffentlichen Auftrags BGE 143 II 120 ff. = Pra 2018 Nr. 14. In der Ausschreibung muss die Rangordnung der Zuschlagskriterien angeführt werden (§ 13 Abs. 1 lit. m SVO; BGE 125 II 86 ff., E. 7c). Mit Urteil vom 31. August 2010 hat das Verwaltungsgericht eine Verfügung der Baudirektion aufgehoben, mit welcher ein Bewerber für mindestens ein Jahr von künftigen Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, weil er gegen die Vergabe-bestimmungen verstossen hatte; § 40 Abs. 1 SVO erfüllte nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage nicht (VB.2010.00284). Durch Änderung des Gesetzes über den Beitritt zur revidier-ten IVöB vom 23. März 2013 wurde mit §§ 4a und 4b die erforderliche Geset-zesgrundlage geschaffen; die Änderung ist auf den 1. Dezember 2013 in Kraft getreten (OS 68, 367). Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Gemein-wesen legitimiert, dessen Vergabeentscheid im Rechtsmittelverfahren abgeän-dert wurde (BGE 138 I 143 ff., 149). Ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig, so kann allenfalls subsidiäre Verfassungsbe-schwerde erhoben werden (Art. 113 ff. BGG).

3511

3517

3530

3539

Page 28: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

28

§ 36 Enteignungsrecht Literatur

GOSSWEILER ADRIAN, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, Diss., Zürich 2014; HOFSTETTER DAVID /REY ALEXANDER, Teilenteignung und Schutzschildtheorie, ZBl 118/2017, 243 ff. Vgl. zum Fristenlauf für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei gestaffelter Unterschutzstellung BGer 1C_725/2013, ZBl 117/2016, 557 ff., mit Kommentar von Arnold Marti, 561 f.

5. Teil: Ausgewählte Verwaltungsaufgaben § 38 Öffentliche Sicherheit Kantonale Rechtsquellen

- Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstal-tungen vom 12. Juni 2013 (LS 551.191)

Literatur

KIENER REGINA/BÜHLER RENÉ/SCHINDLER BENJAMIN (Hrsg.), Sicherheits- und Ordnungs-recht des Bundes, Besonderer Teil, SBVR III/2, Basel 2018; MÜLLER JOËL O., Das revidierte Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 („Hooligan-Konkordat“), recht 31/2013, 109 ff.; TIEFENTHAL JÜRG MARCEL, Kantonale Polizeihoheit. Eine systematische Darstellung des kantonalen Polizeirechts anhand des Schaffhauser Polizeigesetzes, Zürich/Basel/Genf 2016 Sicherheit & Recht, Schwerpunktheft 3/2012: MOECKLI DANIEL/KELLER RAPHAEL, Wegwei-sungen und Rayonverbote – ein Überblick, 231 ff.; MOHLER MARKUS H.F., Staatliches Ge-waltsmonopol, 152 ff.; MÜLLER LUCIEN, Videoüberwachung des öffentlichen Raums, 248 ff.; SCHINDLER BENJAMIN, Rechtsschutz im Polizeirecht: Eine Standortbestimmung, 215 ff.; SCHWEIZER RAINER J., Bundesstaatliche Kompetenzverteilung im Polizei- und Sicherheits-recht, 185 ff.; ZÜND ANDREAS/ERRASS CHRISTOPH, Privatisierung von Polizeiaufgaben, 162 ff. Materialien - Gesetz über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleistungen vom 4. April 2016

(OS 72, 141) Der Kantonsrat hat durch Änderung des Polizeigesetzes die Bestimmungen be-treffend Überwachungsmassnahmen (§§ 32 ff.) sowie Datenbearbeitung (§§ 51 ff.) neu gefasst, um den bundesgerichtlichen Beanstandungen (BGE 136 I 87 ff.) Rechnung zu tragen. Die Gesetzesänderungen sind am 1. März 2013 in Kraft getreten (OS 68, 79 ff.). Das „Hooligan-Konkordat“ ist in einzelnen Punkten verschärft worden. Neu be-dürfen Fussball- und Eishockeyspiele der obersten Spielklassen einer

3653

3805

3806a

Page 29: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

29

Bewilligung durch die zuständige Gemeindebehörde am Austragungsort des Spiels. Diese kann private Sicherheitsunternehmungen, die vom Veranstalter mit Zutrittskontrollen beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht abzutasten. Der Kantonsrat und die Stimmberechtigten ha-ben durch Änderung des Beitrittsgesetzes der revidierten Fassung zugestimmt. Sie ist am 1. August 2013 zusammen mit der total revidierten regierungsrätlichen Verordnung in Kraft getreten (OS 68, 258 ff.). Zwei Bestimmungen des Konkor-dats sind durch das Bundesgericht geändert bzw. aufgehoben worden (BGE 140 I 2 ff.; OS 69, 93). Der Kantonsrat hat den Beitritt zum Konkordat über private Sicherheitsdienst-leistungen abgelehnt und stattdessen in §§ 59a–59j PolG eine eigene Regelung getroffen. Die Gesetzesänderung ist Anfang 2018 in Kraft getreten. Durch Änderung des Polizeigesetzes vom 4. April 2016 (vgl. Rz. 3806c) wurden für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch Private die Bewilli-gungspflicht eingeführt und eingehende Regelungen erlassen (§§ 59a–59j PolG).

§ 39 Wirtschaft Kantonale Rechtsquellen

- Kantonale Filmverordnung (KFiV) vom 31. Oktober 2012 (LS 935.22) - Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film (…) vom

26. Oktober 2011 (LS 935.25) - Reglement für den Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die Zürcher Kantonal-

bank vom 29. Februar 2016 (LS 951.102) - Reglement über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank

vom 27. November 2014 (LS 951.14)

Literatur

BIAGGINI GIOVANNI /LIENHARD ANDREAS/SCHOTT MARKUS/UHLMANN FELIX, Wirtschafts-verwaltungsrecht des Bundes, 6. Aufl., Basel 2016; HÄNNI PETER/STÖCKLI ANDREAS, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013; POLEDNA TOMAS, Die Staatsga-rantie zwischen Recht und Politik, in: Festschrift Jaag, 503 ff.; TRÜEB HANS RUDOLF, GUS-TAVO und andere Wege zum Wettbewerb. Die kantonalen Gebäudeversicherungen zwi-schen Staat und Markt, in: Festschrift Jaag, 355 ff. Vgl. zur Zulässigkeit der Ausdehnung der Tätigkeitsbereiche einer kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt BGE 138 I 378 ff. Vgl. zur Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte auch BGE 126 I 228 E. 2b und c. Die Zürcher Kantonalbank hat dem Kantonsrat verschiedene Änderungen des ZKB-Gesetzes sowie eine Erhöhung des Dotationskapitals von 2,5 auf 4,5 Mrd. Franken beantragt. Die Erhöhung des Dotationskapitals wurde lediglich um

3806c

3819a

3911

3930

3944

Page 30: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

30

500 Mio. auf 3 Mrd. Franken bewilligt (OS 69, 287) und die bisherige Möglich-keit, Partizipationsscheine auszugeben, wurde aufgehoben. Neu hat die Kanto-nalbank den Kanton für die Staatsgarantie zu entschädigen (§ 6 ZKB-G). Die am 26. Mai 2014 beschlossenen Gesetzesänderungen sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten (OS 69, 477). Über die Entschädigung der Staatsgarantie hat der Bankrat ein Reglement erlassen, das der Kantonsrat genehmigt hat und ebenfalls auf den 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-toren (EDK) sowie den Verbänden für Kino, Filmverleih und Video ist eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film für Empfehlungen zum Zu-lassungsalter für öffentliche Filmvorführungen und audiovisuelle Bildtonträger zuständig. Damit soll die Zulassung gesamtschweizerisch vereinheitlicht wer-den. Die zur Umsetzung dieser neuen Regelung erlassene kantonale Filmverord-nung vom 31. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2013 aufgehoben (Urteil AN 2012.00005, noch nicht rechtskräftig). Im Kanton Zürich gilt daher weiterhin die bisherige Regelung; die Kommission Jugend-schutz im Film ist nicht zuständig. Vgl. zur Wirtschaftsförderung als öffentliche Aufgabe VGr, VK.2010.00002, Erw. 2.2.

§ 40 Bildung und Unterricht Kantonale Rechtsquellen

- Disziplinarreglement der Mittelschulen vom 2. Februar 2015 (LS 413.211.1) - Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) vom 29. September 2014

(LS 415.21) - Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Univer-

sität Zürich (VSUZH) vom 23. Mai 2012 (LS 415.34)

Literatur

BUCHER THOMAS, Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Lehrpersonen der Volks-schule des Kantons Zürich unter besonderer Berücksichtigung sogenannt sachlich zureichen-der Gründe, Zürich/Basel/Genf 2016; EHRENZELLER BERNHARD, „Nur eine Fremdsprache in der Primarschule“, in: Festschrift für Daniel Thürer, Zürich/St. Gallen 2015, 137 ff.; GÄCH-

TER THOMAS/DONATSCH MARCO (Hrsg.), Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen 2012; GLASER ANDREAS, Die Kompetenz der Kantone zur Regelung des Fremdsprachenunterrichts in der Primarschule, ZBl 117/2016, 139 ff.; HELG FELIX, Kognition bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden. Anmerkungen zur Praxis im Kanton Zürich, in: Festschrift Jaag, 209 ff.; LIENHARD ANDREAS/NUSPLIGER KURT, Kantonale Fremdspracheninitiativen im Kon-text übergeordneten Bundesrechts, ZBl 117/2016, 115 ff.; RICHLI PAUL, Fragwürdige Ver-rechtlichungen im Bildungswesen, in: Festschrift Jaag, 247 ff.; SCHWEIZER RAINER J., Wann gefährden die Finanzierungsnöte der Hochschulen die Freiheit der Lehre und Forschung?, in: Festschrift für Peter Hänni, Bern 2015, 589 ff.

3965

3973a

Page 31: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

31

Vgl. zur Verweigerung einer Privatschulbewilligung für einen islamischen Kin-dergarten BGer 2C_807/2015, ZBl 118/2017, 377 ff., mit Kommentar von Ueli Friederich, 386 ff.; zur Kostentragung privater Sonderschulung BGer 2C_405/2016, ZBl 118/2017, 287 ff. Vgl. zum Verbot für Schülerinnen, an der Schule ein islamisches Kopftuch zu tragen, BGE 142 I 49 ff. = ZBl 117/2016, 369 ff., mit Kommentar von Johannes Reich, 381 ff. Durch Änderung des Volksschulgesetzes vom 1. Oktober 2012 (OS 68, 230) wurden die Kapitel durch die Lehrpersonenkonferenz abgelöst. Nach neuer Re-gelung bilden die an der öffentlichen Volksschule unterrichtenden Lehrpersonen die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule. Diese ist eine Delegiertenver-sammlung der Lehrerschaft. Sie kann zu wichtigen Fragen Stellung nehmen (§§ 58 ff. VSG). Obwohl das Personal der nicht-kantonalen Berufsschulen dem kantonalen Per-sonalrecht untersteht (§ 21 Abs. 3 EG BGG), handelt es sich um ein privatrecht-liches Arbeitsverhältnis. Dementsprechend sind Streitigkeiten nicht vor den Re-kursinstanzen und dem Verwaltungsgericht, sondern vor den Zivilgerichten aus-zutragen (VGr, PK.2010.00001, Erw. 3.1). Mit der Genehmigung der Statuten des Verbands der Studierenden der Univer-sität Zürich (VSUZH) durch den Universitätsrat ist die öffentlich-rechtliche Kör-perschaft auf den 1. Oktober 2012 gegründet worden. Auf den gleichen Termin ist auch der revidierte § 17 UniG in Kraft gesetzt worden. Der Regierungsrat hat die Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil bereits 2006 gekündigt, diesen Beschluss allerdings erst im Oktober 2012 publiziert (OS 67, 490).

§ 41 Kultur und Sport Kantonale Rechtsquellen - Statuten der Zentralbibliothek Zürich vom 23. Januar/15. Mai 2013 (LS 432.211)

Mit Antrag und Weisung vom 4. Februar 2015 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat den Entwurf für ein Musikschulgesetz (ABl vom 13.2.2015, Nr. 101343). Damit sollte das Angebot an Musikunterricht ausserhalb der Volks-schule sowie die Organisation, Anerkennung und Finanzierung der Musikschu-len geregelt werden. Der Kantonsrat hat jedoch im März 2016 beschlossen, auf die Vorlage nicht einzutreten.

4020

4022

4040

4058

4075

4083

4103a

Page 32: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

32

Die Statuten der Zentralbibliothek sind einer Totalrevision unterzogen worden. Durch Änderung des Stiftungsvertrags wurde gleichzeitig klargestellt, dass das Personal der Zentralbibliothek dem kantonalen Personalrecht untersteht; die Bib-liothekskommission kann abweichende Bestimmungen vorsehen (§ 11). Gemäss § 11a des Stiftungsvertrags untersteht die Benutzung der Zentralbibliothek dem Privatrecht.

§ 42 Gesundheitswesen Kantonale Rechtsquellen - Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) vom

5. Februar 2014 (LS 811.61) - Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zu-

lassung von Leistungserbringern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (EV VEZL) vom 10. Juli 2013 (LS 832.14)

- Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) vom 6. November 2013 (LS 832.1)

Literatur EHRENZELLER BERNHARD/KIESER UELI/BRÄGGER RAFAEL, Kantonale Spitalplanung – eine kompetenzrechtliche Knacknuss mit Beispielcharakter, in: Festschrift Jaag, 179 ff.; FAMOS

CLA RETO/PAHUD DE MORTANGES RENÉ/RAMAJ BURIM, Konfessionelle Grabfelder auf öf-fentlichen Friedhöfen, Zürich/Basel/Genf 2016; GÄCHTER THOMAS, Medizinischer Notfall-dienst. Wandel zu einer kantonalen Staatsaufgabe?, in: Festschrift Jaag, 195 ff. Materialien - Zürcher Spitallisten 2012: Änderungen (ABl vom 1.3.2013, Nr. 26131; vom 30.8.2013,

Nr. 43069; vom 21.2.2014, Nr. 62331; vom 18.7.2014, Nr. 79185; vom 21.11.2014, Nr. 92481; vom 28.8.2015, Nr. 124165; vom 2.9.2016, Nr. 166807; vom 23.12.2016, Nr. 179943; und vom 1.9.2017, Nr. 209155)

Mit Änderung von Art. 55a KVG hat der Bundesgesetzgeber die Wiedereinfüh-rung der bedarfsabhängigen Zulassung von Ärzten ab 1. Juli 2013 beschlossen (SR 832.103). Der Kanton Zürich hat gestützt auf Art. 3 lit. a der bundesrätlichen Verordnung auf eine Wiedereinführung des Zulassungsstopps verzichtet). Nachdem die selbständige Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit durch das Psychologieberufegesetz des Bundes von 2011 (PsyG) geregelt wird, sind die §§ 27–29 GesG über die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie sowie die regierungsrätliche Verordnung dazu von 2004 aufge-hoben worden. Die Verordnung des Regierungsrats über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) von 2014 beschränkt sich auf die Regelung des Vollzugs sowie – gestützt auf § 6 GesG – auf die Berufsaus-übung unter fachlicher Aufsicht; sie ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. § 55 GesG statuiert ein kommunales Bestattungsmonopol, das die Wirtschafts-freiheit ausschliesst. Dieses ist aus sozialpolitischen und polizeilichen Gründen

4110

4217

4219

4251

Page 33: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

33

gerechtfertigt. Der Ausschluss der gewerbsmässigen Beisetzung von Urnen und des Ausbringens von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen ist deshalb zu-lässig (BGE 143 I 388 ff. = ZBl 118/2017, 545 ff., mit Kommentar von Nicolas Diebold, 551 ff.).

§ 43 Sozialwesen Kantonale Rechtsquellen

- Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) vom 25. Juni 2012 (LS 232.3)

- Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) vom 30. April 2013 (LS 341.1) - Verordnung zum EG AVIG (VO EG AVIG) vom 5. März 2013 (LS 837.11)

Literatur

BIERI ROLF/VONTOBEL-LAREIDA EVA, Die Umsetzung [des KESR] im Kanton Zürich: Inter-kommunales Modell mit 13 Fachbehörden, ZBl 114/2013, 53 ff.; BURCH STEPHANIE/GÄCH-

TER THOMAS, Die kantonale IV-Stelle – Eine Organisationsform eigener Art, in: Jahrbuch SVVOR 2012, 19 ff.; GÄCHTER THOMAS, Grundstrukturen des schweizerischen Rechts zur Sozialen Sicherheit, ZSR 133/2014 II, 5 ff.; LEUZINGER SUSANNE, Soziale Sicherheit und ihre Rechtswege, ZSR 133/2014 II, 491 ff.; REUSSER RUTH E., Das neue Erwachsenenschutzrecht – eine Herausforderung für die Kantone, ZBl 114/2013, 3 ff.; STECK DANIEL, Die Regelung des Verfahrens im neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, ZBl 114/2013, 26 ff.; UR-

SPRUNG RUDOLF/RIEDI HUNOLD DOROTHEA, Zur neueren bundesgerichtlichen Rechtspre-chung auf dem Gebiet der Sozialhilfe, ZBl 115/2014, 231 ff.; URSPRUNG RUDOLF/RIEDI HU-

NOLD DOROTHEA, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015, 403 ff. Vgl. zum Rechtsverhältnis zwischen kommunalen Alters- und Pflegeheimen und ihren Bewohnern VGr, VB.2004.00465. Der gemäss § 3 GSVGer endgültige Entscheid des Sozialversicherungsgerichts unterliegt gegebenenfalls der Beschwerde an das Bundesgericht, falls eine Ver-letzung von Bundesrecht geltend gemacht wird; vgl. hinten Rz. 4352. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist am 1. Ja-nuar 2013 vollständig in Kraft getreten. Vgl. zum Bezirksrat als erste Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenen-schutzrecht vorn Rz. 2005a. Gemäss § 3 GSVGer beurteilt das Sozialversicherungsgericht Beschwerden und Klagen gestützt auf kantonales Recht endgültig. Trotzdem ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG zulässig, soweit eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von ver-fassungsmässigen Rechten, geltend gemacht wird (Art. 82 und 95 BGG; vgl. auch Rz. 2135).

4317a

4320

4336c

4336g

4352

Page 34: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

34

§ 44 Raumplanung, Bauwesen und Geoinformation Kantonale Rechtsquellen

- Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) vom 24. Oktober 2011 (LS 704.1) - Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom 27. Juni 2012 (LS 704.11) - Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) vom 27. Juni 2012

(LS 704.12) - Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun-

gen (KÖREBKV) vom 27. Juni 2012 (LS 704.13) - Leitungskatasterverordnung (LKV) vom 27. Juni 2012 (LS 704.14) Literatur

ABEGG ANDREAS/DÖRIG LEONIE, Koordinationspflichtige Bauvorhaben bei Schutzobjekten, Zü-rich/St. Gallen 2017; AEMISEGGER HEINZ, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bau-, Planungs- und Umweltrecht, Bern 2015; BAUMBERGER PETER, Privates Eigentum und Denkmalschutz, PBG aktuell 2/2015, 5 ff.; BÖSCH PETER, Brennpunkte des Zürcher Gestaltungs-plans, PBG aktuell 3/2014, 5 ff.; GRIFFEL ALAIN , Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017; GRIFFEL ALAIN /ERB ULRICH/STÖRI FRIDOLIN/FRITZSCHE

CHRISTOPH/RIEDTMANN HANS-JAKOB, 20 Jahre Zürcher Planungs- und Baurecht: Rückblick und Ausblick, PBG aktuell 4/2013, 7 ff.; GRIFFEL ALAIN /LINIGER HANS ULRICH/RAUSCH HERI-

BERT/THURNHERR DANIELA (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016; IVANOV DANIELA , Die Harmoniserung des Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung, Diss. (Fribourg), Zürich/Basel/Genf 2006; MARTI ARNOLD, Die Bauausste-ckung – bewährte Rechtsschutzeigenheit des Schweizer Bau- und Planungsrechts, in: Festschrift Jaag, 219 ff.; MARTI ARNOLD, Die Baubewilligung – nicht nur Last, sondern Grundlage beson-derer Rechte und wirtschaftlicher Vorteile für Bauherrschaft und Grundeigentümer, in: Fest-schrift für Peter Hänni, Bern 2015, 351 ff.; MEISSER GREGOR, Ästhetikparagraph 238 PBG, PBG aktuell 1/2015, 5 ff.; PETER SACHA, Der neue kantonale Richtplan, PBG aktuell 1/2016, 5 ff.; VON

BÜREN WALTER, Harmonisierung der Baubegriffe – Die vom Kantonsrat beschlossenen Ände-rungen des PBG, PBG aktuell 3/2015, 5 ff.; WALKER SPÄH CARMEN/RASTER JOSUA, PBG-Revi-sion: Verfahren und Rechtsschutz, PBG aktuell 2/2014, 5 ff., 19 ff. Materialien

- Antrag und Weisung des Regierungsrates zum Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) vom 7. Februar 2018, ABl vom 16.2.2018, Nr. 228119

Vgl. zum Planungsgrundsatz, See- und Flussufer freizuhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG), BGer 1C_157/2014, ZBl 117/2016, 444 ff., mit Kommentar von Karin Scherrer Reber, 451 ff. Die Änderung des PBG über behindertengerechtes Bauen ist auf den 1. Juni 2013 in Kraft getreten (OS 68, 189). Eine Revision betreffend energetische Ge-bäudesanierungen ist auf den 1. April 2013 in Kraft getreten (OS 68, 123). Die Änderungen betreffend Verfahren und Rechtsschutz sind vom Kantonsrat am 28. Oktober 2013 verabschiedet und auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt worden (OS 69, 262; vgl. hinten Rz. 4449 ff.). Der kantonale Richtplan wurde im März 2014 revidiert (OS 69, 209).

4401a

4405a

4410

Page 35: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

35

Bereits 2005 verabschiedete die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umwelt-direktorenkonferenz (BPUK) die Interkantonale Vereinbarung über die Harmo-nisierung der Baubegriffe (IVHB). Mit Weisung vom 29. Januar 2014 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat den Beitritt zu dieser Vereinbarung durch Er-lass eines Beitrittsgesetzes (ABl vom 7.2.2014, Nr. 60629). Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 lehnte der Kantonsrat den Beitritt ab. Die Anliegen des Konkordats wurden im Rahmen einer Revision des PBG vom 14. September 2015 teilweise berücksichtigt. Die Revision ist am 1. März 2017 in Kraft getreten (OS 72, 52). Gleichzeitig wurden die Allgemeine Bauverordnung (ABV) und die Besondere Bauverordnung II (BBV II) angepasst (OS 72, 60 und 91). Va. Schutz von Kulturland In einer Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 wurde die kantonale Volksinitia-tive zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen (Kul-turlandinitiative) in der Form der allgemeinen Anregung angenommen. Zur Um-setzung der Initiative arbeitete der Regierungsrat eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes aus, beantragte jedoch dem Kantonsrat deren Ablehnung (ABl vom 5.7.2013, Nr. 37127). Am 19. Mai 2014 beschloss der Kantonsrat, auf die Umsetzungsvorlage nicht einzutreten (ABl vom 6.6.2014, Nr. 73893). Begrün-det wurde dies damit, dass die Anliegen der Kulturlandinitiative bei der Revision des kantonalen Richtplans berücksichtigt worden seien. Auf Beschwerde aus dem Kreis der Initianten hob das Bundesgericht den Beschluss auf und forderte den Kantonsrat auf, die Initiative durch Gesetzesänderung umzusetzen (BGE 141 I 186 ff. = ZBl 116/2015, 425 ff.). Der Kantonsrat ist dieser Aufforderung im Februar 2016 durch eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes nachge-kommen (ABl vom 11.3.2016, Nr. 146423). Gegen die Gesetzesänderung ist das Kantonsratsreferendum (Art. 33 Abs. 2 lit. c KV) ergriffen worden. Die Stimm-berechtigten haben sie im November 2016 abgelehnt (ABl vom 23.12.2016, Nr. 179953). VI. Finanzielle Folgen von Raumplanung sowie Natur- und Heimatschutz Mit Weisung vom 7. Februar 2018 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat den Entwurf zu einem Mehrwertausgleichsgesetz vorgelegt, mit dem die in Art. 5 RPG statuierte Pflicht des Kantons erfüllt werden soll, den angemessenen Aus-gleich für erhebliche Vor- und Nachteile raumplanerischer Massnahmen zu re-geln. Gemäss Art. 38a Abs. 4 und 5 RPG sollte das Gesetz bis spätestens 1. Mai 2019 in Kraft treten; andernfalls ist die Ausscheidung neuer Bauzonen bis zum Inkrafttreten der erforderlichen Regelungen unzulässig.

4428a

4444a

4448

Page 36: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

36

VII. Geoinformation Das Geoinformationsgesetz ist durch mehrere Verordnungen des Regierungsra-tes ergänzt worden, die zusammen mit dem Gesetz am 1. November 2012 in Kraft getreten sind. VIII. Rechtsschutz Die vom Regierungsrat 2011 vorgeschlagenen Änderungen des PBG betreffend die Zuständigkeit der Behörden und Rechtsmittelinstanzen im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts sowie des Umwelt-, Gewässerschutz-, Wasser-wirtschafts-, Forst-, Energie- und Strassenrechts sind vom Kantonsrat verab-schiedet worden und auf den 1. Juli 2014 in Kraft getreten (vgl. vorn Rz. 4405a). Die Zuständigkeiten und Rechtsmittelwege sind erheblich vereinfacht worden: Anordnungen von Gemeindebehörden und kantonalen Behörden in Anwendung des PBG, des Raumplanungsgesetzes oder des Umweltschutzgesetzes des Bun-des unterliegen dem Rekurs an das Baurekursgericht; einzige Ausnahme bilden Akte des Regierungsrats (§ 329 PBG). Entscheide des Baurekursgerichts sowie des Regierungsrats unterliegen dem Weiterzug an das Verwaltungsgericht (§ 41 in Verbindung mit § 19 VRG). Analoge Regelungen finden sich in § 52 EG GSchG, § 38 Abfallgesetz (AbfG), § 41 Strassengesetz (StrG), § 78a Wasser-wirtschaftsgesetz (WWG), § 14 Energiegesetz (EnerG) sowie § 33a Waldgesetz (KWG) für Anordnungen gestützt auf die erwähnten Gesetze. Mit der Revision des PBG vom 28. Oktober 2013 ist die Behördenbeschwerde eingeführt worden. Die zuständige Direktion (Baudirektion) ist zur Anfechtung von Rechtsmittelentscheiden berechtigt, welche Anordnungen einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben (§ 338c PBG). Analoge Regelungen finden sich in den vorn Rz. 4449–4451 genannten weiteren Gesetzen, ausser im Ener-giegesetz.

4448c

4449-

4451

4453a

Page 37: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

37

Kantonaler Instanzenzug im Raumplanungs- und Baurecht

§ 45 Umweltschutz und Gewässerschutz Literatur AEMISEGGER HEINZ, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bau-, Planungs- und Um-weltrecht, Bern 2015; GRIFFEL ALAIN , Umweltrecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2015; SAPU-

TELLI MAJA, Lärmkonflikten vorbeugen, PBG aktuell 4/2015, 5 ff.; WAGNER PFEIFER BEATRICE, Umweltrecht. Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017; WAGNER PFEIFER BEATRICE, Umweltrecht. Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St. Gallen 2013 Vgl. zur Kehrichtabfuhr als öffentliche Aufgabe VGr,VK.2006.00007, Erw. 1. Vgl. zur Grundwasserschutzzone VGr, VB.2001.00194.

§ 46 Energie Literatur

KRATZ BRIGITTA/MERKER MICHAEL/TAMI RENATO/RECHSTEINER STEFAN/FÖHSE KATHRIN

(Hrsg.), Kommentar zum Energierecht, 2 Bände, Bern 2016 Das Energiegesetz wurde mit Änderung vom 11. Juli 2011 an die Mustervor-schriften der Kantone im Energiebereich angepasst; die Änderung ist auf den 1. Juni 2013 in Kraft getreten (OS 68, 173). Neu müssen bei einer Gesamter-neuerung auch bei bestehenden Gebäuden Geräte zur Erfassung des individuel-len Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser eingebaut werden (§ 9

4456

4517 4520

4623

Verwaltungsgericht Beschwerde

Baurekursgericht

1. Instanz Gemeindeorgane Amt Direktion Regierungsrat

Rekurs

Page 38: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich44c5efa3-70fd-4e5d-98f9-17435d0f71fb... · 1 Ergänzungen zu Tobias Jaag / Markus Rüssli Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

38

Abs. 2 EnerG). Die Bewilligungspflicht für Klimaanlagen wird aufgehoben (vgl. neu § 45 Abs. 2 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981, LS 700.21).

§ 47 Öffentlicher Verkehr Literatur

JAAG TOBIAS, Fluglärm- und Überflugentschädigung: Zwei neue Urteile des Bundesgerichts, URP 2017, 97 ff.; MÜLLER GEORG, Das Kostendeckungsprinzip als Kriterium für die Bemes-sung der Flughafengebühren, in: Festschrift Jaag, 489 ff. Durch Änderung des Flughafengesetzes vom 5. September 2016 wurde das Re-ferendum im Zusammenhang mit Pistenverlängerungen am Flughafen Zürich auf ablehnende Beschlüsse des Kantonsrates ausgedehnt. Stimmt das Volk einer vom Kantonsrat abgelehnten Pistenverlängerung zu, so gilt die vom Regierungs-rat beantragte und vom Kantonsrat abgelehnte Vorlage (§ 19 Abs. 3 und 4 Flug-hafengesetz). Vgl. zum Stichtag für Entschädigungen wegen Fluglärm in Gebieten, die zuvor keinen Fluglärm hatten (Süd- und Westanflug), BGE 142 II 128 ff.; zur Entschä-digung bei direkten Überflügen BGE 142 II 136 ff.; zur Tragung der Infrastruk-turkosten der Eidgenössischen Schätzungskommission für die Entschädigungs-verfahren wegen Fluglärm BGer, 1C_224/2012, ZBl 114/2013, 165 ff. Epilog § 48 Kantonales Staats- und Verwaltungsrecht im Wandel Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat der Regierungsrat seinen Beschluss von 1984 über die Aufteilung der Bezirksschulpflege Zürich aufgehoben (OS 68, 111).

4719a

4725

4817