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www.staatsanzeiger-hessen.de ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2015 MONTAG, 14. SEPTEMBER 2015 Nr. 38 Seite Seite Seite Dieser Ausgabe des Staatsanzeigers liegt eine Beilage für die Publikation „Beck-Kommunalpraxis Hessen Plus“ bei. Hessische Staatskanzlei Veröffentlichungen des Hessischen Sta- tistischen Landesamtes im August 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 942 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Fortbildungsveranstaltungen für Stan- desbeamte und standesamtliche Mitar- beiter ............................ 943 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Grundsätze zur Förderung der Elektro- mobilität in Hessen ................ 944 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Soziale Wohnraumförderung; hier: Mietwohnungsbau für mittlere Einkom- men ............................. 947 Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung.... 952 Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung; hier: Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasserun- tersuchungen für den Teilbereich „EKVO-Laboratorium“ ............. 952 Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 4 der In- direkteinleiterverordnung ........... 952 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Ärztliche Begutachtung in Personal- angelegenheiten des öffentlichen Dien- stes .............................. 953 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Vorhaben der Firma Equinix (Germany) GmbH, Anlage zur Erzeugung von Strom zur Sicherstellung des Elektrizi- tätsbedarfs bei Ausfall der öffentlichen Versorgung (Notstromversorgung) .... 956 Vorhaben der Firma Baustoff-Vertrieb und Straßenbaumaterial und Kiesge- winnung Heinz Krichbaum GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG............................ 957 Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkör- perteilen und Erzeugnissen; hier: Ge- nehmigung der Entgeltliste für das Jahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957 Bestellungen zum bevollmächtigten Be- zirksschornsteinfeger ............... 958 GIESSEN Vorhaben der Kieswerk Werschau GmbH & Co.KG, Brechen, für den Bau einer rauen Rampe am kleinen Wehr am Wörsbach in der Gemarkung Werschau, Flur 3, Flurstück 139/1; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 958 Vorhaben des Magistrats der Universi- tätsstadt Marburg, Am Plan 3, 35035 Marburg; hier: Öffentliche Bekanntma- chung nach § 3a UVPG ............. 958 Vorhaben der Firma ASK-Aartal Sy- stemklebstoffe OHG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 959 KASSEL Verordnung zur Aufhebung der Verord- nung zum Schutze der Trinkwasserge- winnungsanlagen der Stadt Hessisch Lichtenau, Stadtteil Küchen, Werra- Meißner-Kreis, vom 6.8.2015 ......... 959 Anordnung der Zusammenfassung der Städte Bad Wildungen, Battenberg (Eder), Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Hatzfeld (Eder), Rosenthal sowie der Gemeinden Allen- dorf (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Edertal und Haina (Kloster), alle Land- kreis Waldeck-Frankenberg, und der Stadt Fritzlar, Schwalm-Eder-Kreis, zu einem gemeinsamen örtlichen Ord- nungsbehördenbezirk vom 25.8.2015 . . 959 Gewässerverlegung der Losse in der Ge- markung Eschenstruth der Gemeinde Helsa; hier: Öffentliche Bekanntma- chung nach § 3a UVPG ............. 960 Herstellung einer Wasserkraftschnecke in der Diemel am Wehr oberhalb der Wasser-kraftanlage Diemelmühle in der Gemarkung Bad Karlshafen, Landkreis Kassel; hier: Öffentliche Bekanntma- chung nach § 3a UVPG ............. 960 Genehmigung einer Änderung der Stif- tungsverfassung der „W. & L. JORDAN- STIFTUNG“ mit Sitz in Kassel ...... 960 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Abstufung einer Teilstrecke der Kreis- straße 55 (K55) zwischen der K56 und der K17 in der Gemarkung der Ge- meinde Künzell, Ortsteil Pilgerzell, Landkreis Fulda, Regierungsbezirk Kassel ........................... 960 Öffentlicher Anzeiger .............. 961 Stellenausschreibungen ............. 962

STAATSANZEIGER · 2016. 4. 8. · Nr. 38 Staatsanzeiger f r das Land Hessen ± 14. September 2015 Seite 943 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND F R SPORT 717 Fortbildungsveranstaltungen

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www.staatsanzeiger-hessen.de

ISSN 0724-7885 D 6432 A

STAATSANZEIGERFÜR DAS LAND HESSEN

2015 MONTAG, 14. SEPTEMBER 2015 Nr. 38

Seite Seite Seite

Dieser Ausgabe des Staatsanzeigers liegt eine Beilage für die Publikation „Beck-Kommunalpraxis Hessen Plus“ bei.

Hessische Staatskanzlei

Veröffentlichungen des Hessischen Sta-tistischen Landesamtes im August 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 942

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fortbildungsveranstaltungen für Stan-desbeamte und standesamtliche Mitar-beiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 943

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Grundsätze zur Förderung der Elektro-mobilität in Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . 944

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Soziale Wohnraumförderung; hier: Mietwohnungsbau für mittlere Einkom-men . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 947Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung. . . . 952Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkontrollverordnung; hier: Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasserun-tersuchungen für den Teilbereich „EKVO-Laboratorium“. . . . . . . . . . . . . 952Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 4 der In-direkteinleiterverordnung . . . . . . . . . . . 952

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Ärztliche Begutachtung in Personal-angelegenheiten des öffentlichen Dien-stes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953

Die Regierungspräsidien

DARMSTADTVorhaben der Firma Equinix (Germany) GmbH, Anlage zur Erzeugung von Strom zur Sicherstellung des Elektrizi-tätsbedarfs bei Ausfall der öffentlichen Versorgung (Notstromversorgung) . . . . 956Vorhaben der Firma Baustoff-Vertrieb und Straßenbaumaterial und Kiesge-winnung Heinz Krichbaum GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkör-perteilen und Erzeugnissen; hier: Ge-nehmigung der Entgeltliste für das Jahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957Bestellungen zum bevollmächtigten Be-zirksschornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . . . 958

GIESSENVorhaben der Kieswerk Werschau GmbH & Co.KG, Brechen, für den Bau einer rauen Rampe am kleinen Wehr am Wörsbach in der Gemarkung Werschau, Flur 3, Flurstück 139/1; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 958Vorhaben des Magistrats der Universi-tätsstadt Marburg, Am Plan 3, 35035 Marburg; hier: Öffentliche Bekanntma-chung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 958Vorhaben der Firma ASK-Aartal Sy-stemklebstoffe OHG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 959

KASSELVerordnung zur Aufhebung der Verord-nung zum Schutze der Trinkwasserge-winnungsanlagen der Stadt Hessisch Lichtenau, Stadtteil Küchen, Werra-Meißner-Kreis, vom 6.8.2015. . . . . . . . . 959Anordnung der Zusammenfassung der Städte Bad Wildungen, Battenberg

(Eder), Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Hatzfeld (Eder), Rosenthal sowie der Gemeinden Allen-dorf (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Edertal und Haina (Kloster), alle Land-kreis Waldeck-Frankenberg, und der Stadt Fritzlar, Schwalm-Eder-Kreis, zu einem gemeinsamen örtlichen Ord-nungsbehördenbezirk vom 25.8.2015 . . 959Gewässerverlegung der Losse in der Ge-markung Eschenstruth der Gemeinde Helsa; hier: Öffentliche Bekanntma-chung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 960Herstellung einer Wasserkraftschnecke in der Diemel am Wehr oberhalb der Wasser-kraftanlage Diemelmühle in der Gemarkung Bad Karlshafen, Landkreis Kassel; hier: Öffentliche Bekanntma-chung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 960Genehmigung einer Änderung der Stif-tungsverfassung der „W. & L. JORDAN-STIFTUNG“ mit Sitz in Kassel . . . . . . 960

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement

Abstufung einer Teilstrecke der Kreis-straße 55 (K55) zwischen der K56 und der K17 in der Gemarkung der Ge-meinde Künzell, Ortsteil Pilgerzell, Landkreis Fulda, Regierungsbezirk Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 960

Öffentlicher Anzeiger. . . . . . . . . . . . . . 961

Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . . 962

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Seite 942 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Nr. 38

HESSISCHE STAATSKANZLEI

716

Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-

amtes im August 2015

Staat und Wirtschaft in HessenHeft 4, August 2015, 70. Jahrgang

Inhalt:• Im Fokus: die Stadt Hofgeismar• Die Gewerbesteuer in Hessen• Der gefühlten Inflation auf der Spur• Buchbesprechungen• Hessischer Umwelt-Monitor (3/15)

Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992, Internet: www.statistik.hessen.de

Hessische KreiszahlenHessische Kreiszahlen – Ausgewählte neue Daten für Landkreise und kreisfreie Städte – Band 1, 2015 – Print 9,50 Euro – Online kostenfrei –

VerzeichnisseVerzeichnis der beruflichen Schulen in freier Trägerschaft (Privat-schulen) in Hessen 2015 – (B Verz-8) – Print 5,90 Euro – Online 2,00 Euro –

Statistische Berichte

A. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, ErwerbstätigkeitBevölkerungsvorgänge in Hessen im Jahr 2014 – Natürliche Bevöl-kerungsbewegungen – Eheschließungen – Geburten – Sterbefälle – Ehelösungen – (A II - j/14) – Online kostenfrei –Schwangerschaftsabbrüche in Hessen 2013 – (A IV 11 - j/13) – On-line kostenfrei – Schwangerschaftsabbrüche in Hessen 2014 – (A IV 11 - j/14) – On-line kostenfrei –

B. Bildung, Rechtspflege, WahlenDie allgemeinbildenden Schulen in Hessen 2014 – Teil 1: Grund-schulen, Hauptschulen, Mittelstufenschulen, Förderstufen, Förder-schulen – Sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen – Stand: 1. November 2014 (B I 1- j/14 - Teil 1) – Online kostenfrei Auszubildende und Prüfungen in Hessen 2014 – Ergebnisse der Berufsbildungsstatistik – Stand 31. Dezember 2014 (B II 5 - j/14) – Online kostenfrei – Personal und Habilitationen an Hochschulen im Jahr 2014 – (B III 4 - j/14) – Online kostenfrei –

C. Land- und Forstwirtschaft, FischereiBodennutzung in Hessen 2015 – Vorläufiges Ergebnis – (C I 1 - j/15) – Online kostenfrei –Viehbestanderhebung – Schweine – im Mai 2015 – (C III 1 - 3 - j/15) – Online kostenfrei – Schlachtungen in Hessen im 2. Vierteljahr 2015 – vorläufiges Er-gebnis – (C III 2-vj 2/15) – Online kostenfrei –

D. Gewerbeanzeigen, Unternehmen und Arbeitsstätten, Insolven-zenGewerbeanzeigen in Hessen im 1. Vierteljahr 2015 – (D I 2 - vj 1/15) – Online kostenfrei –

E. Produzierendes Gewerbe

Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Juni 2015 – (E I 3 - m 06/15) – Online kos-tenfrei –

Das Bauhauptgewerbe in Hessen im Mai 2015 – (E II 1 - m 5/15) – Online kostenfrei –

Das Bauhauptgewerbe in Hessen im Juni 2015 – (E II 1 - m 6/15) – Online kostenfrei –

Energieversorgung in Hessen im März 2015 – (E IV 1, E IV 2 mit E IV 3 - m 03/15) – Online kostenfrei –

F. Wohnungswesen, Bautätigkeit

Baugenehmigungen in Hessen im Juni 2015 – (F II 1- m 06/15) – Online kostenfrei –

G. Handel, Tourismus, Gastgewerbe

Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzel-handel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hes-sen im Mai 2015 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 - 05/15) – Online kostenfrei –

Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in der Handelsvermittlung in Hessen im Mai 2015 – Vorläufige Ergeb-nisse – (G I 2 - m 05/15) – Online kostenfrei –

Die Ausfuhr Hessens im Mai 2015 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 - m 05/15) – Online kostenfrei –

Die Einfuhr nach Hessen im Mai 2015 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 - m 05/15) – Online kostenfrei –

Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im Juni 2015 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 - m 06/2015) – Online kostenfrei

Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in Hessen im Mai 2015 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 - m 05/15) – Online kostenfrei –

H. Verkehr

Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Mai 2015 – Vorläufige Ergeb-nisse – (H I 1 - m 05/2015) – Online kostenfrei –

Binnenschifffahrt in Hessen im Mai 2015 – (H II 1 - m 05/15) – On-line kostenfrei –

K. Sozialleistungen

Wohngeld in Hessen im Jahr 2013 – (K VII 1 - j/13) – Online kosten-frei –

L. Öffentliche Finanzen, Personal, Steuern

Die veranlagten Einkommen in Hessen 2010 – Ergebnisse der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik sowie der Körperschaftssteuersta-tistik – (L IV 3 mit L IV 4 - 3j/10) – Online kostenfrei –

M. Preise und Preisindizes

Verbraucherpreisindex in Hessen im Juli 2015 – (M I 2 - m 07/15) – Online kostenfrei –

Q. Umwelt

Nichtöffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Hessen 2013 – (Q I 2 - 3j/13) – Online kostenfrei –

Wiesbaden, den 28. August 2015

Hessisches Statistisches LandesamtStAnz. 38/2015 S. 942

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Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Seite 943

HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT

717

Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte und stan-desamtliche Mitarbeiter

Nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 der Hessischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 987), geändert durch Verordnung vom 27. September 2013 (GVBl. S. 560), sind die Standesbeamtinnen und Standesbe-amten verpflichtet, sich ständig über die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des Personenstands-, Familien-, Namens-, und Staats-angehörigkeitsrechts sowie des internationalen und interlokalen Privatrechts zu unterrichten und Fortbildungslehrgänge zu besu-chen.

Damit die Standesbeamtinnen und Standesbeamten dieser Ver-pflichtung nachkommen können, führt der Fachverband der Hes-sischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. regelmäßig

im Frühjahr und im Herbst Fortbildungsveranstaltungen auf Krei-sebene durch.

In der Zeit vom 22.September bis 15. Oktober 2015 werden die nachstehenden Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt.

Es sind folgende Themen vorgesehen:

1. Informationen des Fachverbandes

2. Ergänzende Ausführungsbestimmungen zum PStG (Erlass vom 18. August 2015)

3. Stilllegung von Personenstandseinträgen

4. Grundsätze der Angleichung (Art. 47 EGBGB)

5. Namensführung Aussiedler (§ 94 BVFG)

6. Hessische Erlasse

7. Fragen aus der Praxis

Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk Darmstadt

Herbst 2015

Kreis Datum Tagungsort Fachberater/in

Main-Taunus und 29.09.2015 65239 Hochheim am Main Frau Scheitler

Stadt Frankfurt am Main Feuerwehrgerätehaus

Massenheimer Landstraße 2

Bergstraße 30.09.2015 68519 Viernheim Frau Dreißigacker

Rathaus

Kettelerstraße 3

Groß-Gerau 06.10.2015 64521 Groß-Gerau Herr Tillmann

Landratsamt (Georg-Büchner-Saal)

Wilhelm-Seipp-Straße 4

Rheingau-Taunus 24.09.2015 65366 Geisenheim-Johannisberg Frau Scheitler

und Wiesbaden Bürgerhaus

Rosengasse 2

Offenbach und 01.10.2015 63263 Neu-Isenburg Frau Scheitler

Stadt Offenbach am Main Feuerwehrhaus

St.-Florian-Straße 2

Darmstadt-Dieburg 13.10.2015 64319 Pfungstadt Herr Tillmann

und Stadt Darmstadt Mühlbergheim

Kantstraße 21

Hochtaunus 24.09.2015 61279 Grävenwiesbach Herr Tillmann

Bürgerhaus

Wuenheimer Platz 1

Main-Kinzig I 14.10.2015 63538 Großkrotzenburg Frau Dreißigacker

Rathaus

Bahnhofstraße 3

Main-Kinzig II 15.10.2015 63628 Bad Soden-Salmünster

Stadtteil Bad Soden

Herr Tillmann

Spessart Therme (Konzertsaal)

Frowin-von-Hutten-Straße 5

Odenwald 22.09.2015 64743 Beerfelden Frau Dreißigacker

Alte Turnhalle

Hirschhorner Straße 40

Wetterau 30.09.2015 61194 Niddatal Herr Bangert

Bürgerhaus

Hauptstraße 2

Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk Kassel

Herbst 2015

Kreis Datum Tagungsort Fachberater/in

Kassel I 29.09.2015 34396 Liebenau-Ostheim Herr Müsken

Dorfgemeinschaftshaus

Lange Straße 6

Kassel II 30.09.2015 34117 Kassel Herr Müsken

Rathaus (Sitzungssaal)

Obere Königsstraße 8

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Seite 944 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Nr. 38

Kreis Datum Tagungsort Fachberater/in

Schwalm-Eder 07.10.2015 34637 Schrecksbach Herr Müsken

Dorfgemeinschaftshaus

Immichenhainer Straße 1

Fulda 15.10.2015 36043 Fulda Herr Bangert

Georg-Stieler-Haus (VHS)

Gallasiniring 1

Hersfeld-Rotenburg 30.09.2015 36275 Kirchheim-Reckerode Frau Tripp

Dorfgemeinschaftshaus

Reckeröder Straße 13

Werra-Meißner 13.10.2015 37269 Eschwege Herr Müsken

Rathaussaal

Obermarkt 22

Waldeck-Frankenberg 07.10.2015 34477 Twistetal-Twiste Frau Tripp

Mehrzweckhalle

Hüfte 7

Kreis-Arbeitstagungen im Regierungsbezirk Gießen

Herbst 2015

Kreis Datum Tagungsort Fachberater/in

Vogelsberg 29.09.2015 63679 Schotten Frau Tripp

Festhalle

Vogelsbergstraße 166

Gießen 08.10.2015 35423 Lich Frau Dreißigacker

Rathaus (Sitzungssaal)

Unterstadt 1

Lahn-Dill 06.10.2015 35745 Herborn-Merkenbach Frau Tripp

Bürgerhaus

Rathausstraße 4

Limburg-Weilburg 14.10.2015 65620 Waldbrunn-Fussingen Frau Scheitler

Dorfgemeinschaftshaus

Ellarer Weg 6

Marburg-Biedenkopf 23.09.2015 35043 Marburg Herr Bangert

Kreisverwaltung

Im Lichtenholz 60

Ich bitte die Städte und Gemeinden, ihren Standesbeamtinnen und Standesbeamten sowie standesamtlichen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern die Teilnahme zu ermöglichen.

Wiesbaden, den 1. September 2015 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 15 – 25 h 04.09

StAnz. 38/2015 S. 943

HESSISCHES MINISTERIUMFÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG

718

Grundsätze zur Förderung der Elektromobilität in Hessen

Förderung der Elektromobilität

1. Gegenstand der Förderung

Um die Attraktivität der Nutzung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen – möglichst unter Verwendung von Strom aus er-neuerbaren Energiequellen – zu steigern, fördert die Hessische Landesregierung in einem technologieoffenen Ansatz Maßnah-men, die den Nachweis der Praxis- und Alltagstauglichkeit der Elektromobilität zum Ziel haben.

Gefördert werden:

a) Vorhaben, die die wissenschaftliche Erarbeitung von grund-legenden Erkenntnissen, Strategien und Lösungen bezie-hungsweise Weiterentwicklung von Grundlagenkenntnissen (zum Beispiel inter- und multimodale Verkehrskonzepte) verfolgen.

b) Pilot- und Demonstrationsprojekte, die durch planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produk-ten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. In erster Linie sollen Projekte, welche die Alltagstauglichkeit der Elektromobilität allgemein demonstrieren, gefördert werden (nach Art. 25 Ziffer 2b) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beilhilfen mit dem Binnenmarkt (Allgemeine Gruppenfreistellungsverord-nung - AGVO, ABl. L 187/1 ff.) vom 26. Juni 2014).

c) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die dem Einsatz von Technologien oder Verfahren dienen beziehungsweise die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Tech-

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Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Seite 945

niken und Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und Mängel beseitigen (För-derung ab 1. Januar 2016).

2. Fördergebiet Gefördert werden entsprechende Vorhaben in Hessen.3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:a) alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Sitz

oder ihre Betriebsstätte in Hessen haben. Eine Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) besteht nicht,

b) kommunale Gebietskörperschaften, öffentliche Einrichtun-gen, kommunale Unternehmen, Zusammenschlüsse kommu-naler Gebietskörperschaften.

4. Verwendungszweck

Zweck der Förderung sind einzelne Projekte sowie Verbundvor-haben im Bereich der wissenschaftlichen Erarbeitung von Grundlagenwissen sowie der modellhaften Umsetzung dieser Antriebstechnologien oder Verfahren im größeren Umfang be-ziehungsweise im kommerziellen Einsatz. Die Projekte sollen insbesondere Schwerpunkte in mindestens einem der nachfol-gend aufgeführten Bereiche haben:• Elektromobilität als Teil urbaner Mobilität,• Elektromobilität als Teil von Mobilität im ländlichen Raum,• Vernetzung mit dem ÖPNV,• Wirtschaftsverkehr und City-Logistik,• Technologieerprobung in den Bereichen Infrastruktur, Öf-

fentlicher Verkehr und Transport-/Transitverkehr,• Sicherheit und Lebenszyklusbetrachtung von Fahrzeugbat-

terien aus Serienfertigung,• Rohstoffeinsatz und -wiederverwertung von Fahrzeugbat-

terien,• Anwendungen von Elektromobilität in Nutzfahrzeugen und

deren Erprobung unter Alltagsbedingungen,• Anwendungen von Elektromobilität im öffentlichen Verkehr,• Entwicklung und Einsatz von Ladetechnologien,• Geschäfts-, Betreiber- und Betriebsmodelle,• Entwicklung, Erprobung und Einsatz von Abrechnungs-

systemen im Kontext mit Mobilitätskonzepten,• Evaluierung des Alltagsbetriebs von Elektrofahrzeugen.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

1. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der An-teilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 50 Prozent gewährt. Bei Universitäten, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen können bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert wer-den. Bei allen anderen Hochschulen, die Projekte ohne Un-ternehmensbeteiligung beantragen, können ausnahmsweise aufgrund ihrer vorwiegenden Lehrtätigkeit bis zu 100 Pro-zent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

2. Zuwendungen an Universitäten und Hochschulen werden als Zuweisung nach § 34 LHO gewährt (vergleiche auch Nr. 8 Abs.13).

3. Für den Aufbau von Ladeinfrastruktur sind die Ausgaben für die technische Ausrüstung (zum Beispiel Ladesäule) för-derfähig. Die Ausgaben für den elektrischen Anschluss und notwendige Erdarbeiten können mit maximal 10.000 Euro pro Standort gefördert werden, wenn beim Aufbau der La-deinfrastruktur ein diskriminierungsfreier Zugang sicher-gestellt wird.

4. Für die Förderung der Personalausgaben, einschließlich der Gemeinkosten, gelten folgende Höchstbeträge: • für Diplom-Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieure,

Naturwissenschaftlerinnen oder Naturwissenschaftler und Vergleichbare mit Universitätsabschluss maximal 62,20 Euro/Stunde, maximal 9.952 Euro

• für Diplom-Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulabschluss, Technikerinnen oder Techni-ker, Meisterinnen oder Meister und Vergleichbare maxi-mal 46,30 Euro/Stunde, maximal 7.408 Euro

• für Facharbeiterinnen oder Facharbeiter und Vergleich-bare maximal 35,50 Euro/Stunde, maximal 5.680 Euro

jeweils pro Person und Monat, soweit sie nachweislich ge-tätigt wurden. Ein Monat entspricht dabei 160 tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Anstellungsverträge und der dazu gehörenden unterschriebenen Stundenauf-zeichnungen.

5. Die Zuwendung beträgt höchstens 500.000 Euro pro Projekt. Der Zuschuss ist bei Projektkonsortien auf 250.000 Euro pro Projektpartner beschränkt. Gefördert werden nur Vorhaben, deren zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mindestens 10.000 Euro betragen.

6. Die Zuwendungen erfolgen nach Art. 25 Nr. 3 a), b), d) und e) beziehungsweise nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) – Allgemeine Grup-penfreistellungsverordnung (AGVO).

Dabei gelten zusätzlich zu den in diesen Artikeln festgeleg-ten Modalitäten folgende Voraussetzungen: • einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanord-

nung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommis-sion zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden;

• eine Zuwendung in den Fallgruppen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ist ausgeschlossen;

• der Beihilfeempfänger muss den schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben;

• die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschl. De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert wer-den, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten;

• jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro wird gemäß Art. 9 AGVO für nach dem 1. Juli 2016 gewährte Einzelbeihil-fen nach europarechtlichen Vorgaben auf der Website des HMWEVL veröffentlicht;

• erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

6. Verfahren

1. Das Antrags- und Entscheidungsverfahren erfolgt zweistu-fig

2. Die Antragstellung kann jederzeit erfolgen. 3. Ein Anspruch auf Rücksendung einer eingereichten Projekt-

skizze und des Antrags besteht nicht.4. Für die Umsetzung der Förderung mit Landesmitteln wird

die HA Hessen Agentur GmbH beauftragt werden.5. Zur Förderung mit Landesmitteln ist der HA Hessen Agen-

tur GmbH in Textform eine bis zu neunseitige Skizze zur allgemeinen Darstellung des beantragten Projektes in deut-scher Sprache vorzulegen. Antragsteller positiv bewerteter Projektskizzen werden aufgefordert, einen förmlichen För-derantrag vorzulegen.

7. Weitere Bestimmungen

Zuwendungsbescheide beziehungsweise Mittelzuweisungen für Landesmittel erteilt das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) oder die HA Hessen Agentur GmbH.

Mittelabrufe sowie der Nachweis der Verwendung sind dem HMWEVL oder der HA Hessen Agentur GmbH zur Prüfung vorzulegen.

Die Auszahlung von Mitteln erfolgt durch das HMWEVL oder die HA Hessen Agentur GmbH.

Die Projektergebnisse verbleiben im geistigen Eigentum der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Die Art der Veröffentlichung regelt die Nutzungsordnung. 8. Haushaltsrechtliche Bestimmungen

8.1 Allgemeine Förderbestimmungen Die Förderung wird nach Maßgabe der AGVO sowie nach Art.

107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-ischen Union (AEUV) und diesen Richtlinien gewährt. 1. Die Förderung erfolgt auf Grundlage des Hochschulrahmen-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissen-schaft vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506); des Gesetzes zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft und zur Vergabe

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Seite 946 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Nr. 38

öffentlicher Aufträge vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119); des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt (TUD-Gesetz) vom 5. Dezember 2004 sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666).

2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Fördergrundsätzen besteht nicht. Die bewilli-gende Stelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Finanzierungshilfen sind stets zusätzliche Hilfen. Sie sind erst dann vorzusehen, wenn andere öffentliche und pri-vate Finanzierungsmöglichkeiten in angemessenem und zumutbarem Maße genutzt worden sind. Die Gesamtfinan-zierung des Vorhabens muss sichergestellt werden. Die Fi-nanzierungshilfen werden nur für einen begrenzten Zeit-raum gewährt; eine dauernde Unterstützung ist ausgeschlos-sen. Zuwendungen beziehungsweise Zuweisungen werden grundsätzlich als zweckgebundene rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, sofern keine anderweitige Regelung getroffen ist.

3. Der Förderung liegen die folgenden Bewilligungsbestim-mungen zugrunde:

Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen beziehungsweise Zuweisungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwen-dungsnachweise gelten das Hessische Verwaltungsverfah-rensgesetz (HVwVfG), das Hessische Verwaltungskostenge-setz (HVwKostG), § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschrif-ten (VV) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen wor-den sind. Hierbei sind in ihrer jeweils gültigen Fassung ins-besondere zu beachten:• Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur

Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,

• Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusam-menschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO,

• Zinsregelungen nach VV Nr. 8.4 und 8.5 zu § 44 LHO,• die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses zum öf-

fentlichen Auftragswesen. Die ANBest-P, ANBest-GK sowie der Gemeinsame Runder-

lass zum Öffentlichen Auftragswesen sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides beziehungsweise der Mittelzu-weisung zu erklären. Dies befreit die Zuwendungs- bezie-hungsweise Zuweisungsempfänger nicht von dem evtl. ori-ginär für sie geltenden Vergaberecht wie zum Beispiel das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und das Hessi-sche Vergabe- und Tariftreuegesetz.

Bei der Erteilung von Aufträgen, außer bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, sind die LHO, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) oder die Ver-gabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie zum öffentlichen Auftragswesen bekanntge-machte sonstige Vorschriften zu beachten. Freigrenzen für nicht förmliche Vergabeverfahren gelten in der bekanntge-machten Fassung. Vorgreifliches EU-Recht bleibt in allen Fällen unberührt (siehe auch Gemeinsamer Runderlass betr. öffentliches Auftragswesen vom 1. November 2007 (StAnz. S. 2386), zuletzt geändert mit Erlass vom 7. November 2014 (StAnz. S. 1007).

Die Ausnahme bei der Förderung der gewerblichen Wirt-schaft gilt nicht, wenn der öffentliche Finanzierungsanteil des geförderten Vorhabens überwiegt.

Die Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren (Abbildung des gesamten Beschaffungs-verfahrens, Vergabevermerk).

Alle Bekanntmachungen nach nationalem oder EU-Vergabe-recht sind in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) bei der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Bier-stadter Str. 9, 65189 Wiesbaden, Tel: 0611-974 588-0, Internet: www.had.de zu veröffentlichen (Pflichtbekanntmachung).

4. Bei Zuwendungen an Unternehmen muss die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Finanzierungshilfe die zu fördernde Betriebs-stätte in Hessen haben. Sie oder er soll außerdem seinen steuerlichen Sitz im Land Hessen haben.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss kreditwür-dig sein. Die Personen der Geschäftsleitung müssen über ausreichende fachliche und kaufmännische Erfahrungen verfügen und fähig sein, das zu fördernde Unternehmen zu führen.

5. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Als Vor-habenbeginn ist grundsätzlich die Veröffentlichung der Aus-schreibung des Vorhabens zu werten.

Vorhaben dürfen nicht begonnen werden, bevor der erteilte Zuwendungsbescheid rechtswirksam geworden ist. Auf An-trag kann in Einzelfällen eine Ausnahme von diesem Refi-nanzierungsverbot erteilt werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen liegen in der Regel vor,• wenn der Antrag auf Förderung bereits gestellt wurde,

eine Bewilligung aber noch nicht erfolgt,• die Verzögerung nicht dem Antragsteller anzulasten,• dem Antragsteller die alleinige Finanzierung nicht zu-

mutbar ist und • die Maßnahme zum Abwenden größerer Schäden keinen

Aufschub duldet oder • die Verwirklichung der Maßnahme durch einen späteren

Beginn grundsätzlich gefährdet ist. VV Nr. 13.1 zu § 44 LHO bleibt hiervon unberührt. Ausnahmen von Refinanzierungsverbot werden für Univer-

sitäten und Hochschulen nicht zugelassen.6. Eigenleistungen und Sachleistungen können als zuwendungs-

fähig anerkannt werden, wenn sie belegmäßig nachgewiesen sind und ihr Wert von einer unabhängigen Stelle geprüft werden kann. Im Falle der Anerkennung von Eigenleistungen oder Sachleistungen darf der Gesamtbetrag der Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Eigenleistungen und Sachleistungen nicht überschreiten.

7. Für investive Projekte ist Fördervoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung in einem angemessen langen Zeitraum sichergestellt und die Wirtschaftlichkeit (betriebs-wirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird. Der Zweckbindungszeit-raum wird im Zuwendungsbescheid beziehungsweise in der Mittelzuweisung festgelegt und beträgt mindestens zehn Jahre. Die mit der erhaltenen Zuwendung erstellten Anlagen müssen im Eigentum des Zuwendungs- beziehungsweise Zuweisungsempfängers verbleiben oder die bestimmungs-gemäße Nutzung der Anlage muss durch Grunddienstbar-keiten gesichert sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Veräußerung nicht gefährdet wird.

8. Die Verwendung der Zuwendungen für den im Antrag an-gegebenen Zweck wird von der bewilligenden oder einer von ihr beauftragten Stelle überwacht. Eine Änderung des Ver-wendungszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung der bewilligenden Stelle.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in jede von der bewilligenden oder einer von ihr beauftragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung ein-zuwilligen sowie Evaluierungen zu unterstützen. Das Prü-fungsrecht gilt auch für Prüfungen der Rechnungshöfe des Landes Hessen, des Bundes und der Europäischen Union.

9. Bei den Zuwendungen handelt es sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventions-gesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind sub-ventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch.

10. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfän-ger erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz ihr oder sein Name sowie Angaben über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschus-ses in geeigneter Form veröffentlicht werden können.

11. Erstattungsfähige Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.12. Bei der Umsetzung eines Projektes sind die soziale und öko-

logische Verträglichkeit des Projektes sowie die Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewähr-leisten. Die Belange behinderter Menschen sollen berück-sichtigt werden.

13. Sollen Hessische Universitäten und Hochschulen für geeig-nete Einzelprojekte EU- beziehungsweise Landesmittel er-halten, gelten folgende Regelungen:

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Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Seite 947

a) Bei Einzelprojekten, erfolgt eine Mittelzuweisung grund-sätzlich in analoger Anwendung dieser Fördergrund-sätze. In der Zuweisung der Mittel ist dabei eine analoge Anwendung der VV zu § 44 LHO einschließlich der An-lage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-P) als Auflage verbindlich vorzugeben. Die begünstigte Uni-versität beziehungsweise Hochschule muss ihr ausdrück-liches Einverständnis zur Beachtung der Auflage vor der ersten Auszahlung der Mittel erklären. In die Mittelzu-weisung können noch weitere Regelungen aufgenommen werden.

Die begünstigten Universitäten und Hochschulen müssen darüber hinaus die für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabebestimmungen einhalten. Die Einhaltung ist bereits bei der Antragstellung zu bestätigen.

b) Nur bei Einzelprojekten, die ausschließlich mit EU-Mit-teln oder mit EU- und Landesmitteln gefördert werden, wird ein Zuwendungsbescheid nach § 44 LHO erteilt. Die

Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbare Zuweisung im Wege der Anteilfinanzierung. Eine Kofinanzierung aus Landesmitteln ist nur möglich, wenn ein besonderes Lan-desinteresse an der Durchführung des Projektes besteht.

14. Abweichende Regelungen von diesen Fördergrundsätzen können in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen genehmigt werden.

9. Inkrafttreten

Diese Fördergrundsätze treten mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Wiesbaden, den 27. August 2015

Hessisches Ministeriumfür Wirtschaft, Energie, Verkehrund LandesentwicklungV 1-D – 015-l-20-53

StAnz. 38/2015 S. 944

HESSISCHES MINISTERIUMFÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

719

Soziale Wohnraumförderung;

h i e r : Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen

Inhaltsverzeichnis:

1 Gegenstand der Förderung

1.1 Förderziel

1.2 Förderungsfähige Maßnahmen

1.3 Förderungsvorrang

1.4 Förderungsausschluss

1.5 Rechtsgrundlage

2 Nachfrageprüfung und kommunale Beteiligung

2.1 Wohnungsbedarf

2.2 Kommunale Finanzierungsbeteiligung

3 Förderberechtige Personen

4 Technische Anforderungen an die Baumaßnahme und den Wohnraum

4.1 Barrierefreies Bauen

4.2 Planungsgrundlagen

4.3 Prüfung der technischen Anforderungen

5 Bindungen

5.1 Belegungsbindung

5.2 Mietpreisbindung

5.3 Wohnungen mit Betreuungsangebot für ältere Menschen

5.4 Mittelbare Belegung

6 Art und Höhe der Förderung

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.2 Förderzusage

7.3 Bearbeitungsentgelt

7.4 Sicherung des Baudarlehens

7.5 Auszahlung des Darlehens

7.6 Schlussabrechnung

7.7 Rückforderung des Baudarlehens

7.8 Rücknahme, Widerruf und Aufhebung der Förderzusage

8 Schlussbestimmungen

8.1 Kein Rechtsanspruch

8.2 Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

8.3 Ausschreibung und Vergabe

8.4 Prüfungsrecht

8.5 Subventionserhebliche Angaben

8.6 Kumulierungsverbot

8.7 Ausnahmen

8.8 Inkrafttreten

1. Gegenstand der Förderung

1.1 Förderziel

In den hessischen Ballungsräumen wird bezahlbarer Wohn-raum für Haushalte mit mittleren Einkommen immer knap-per. Der bei vergleichbarem Familieneinkommen erreichbare Lebensstandard wird zunehmend von den ortsabhängig zu tragenden Wohnungsmieten determiniert.

Zur Unterstützung von Haushalten mit mittleren Einkom-men bei der Versorgung mit bezahlbarem Mietwohnraum werden vom Land Hessen gemeinsam mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) Fördermittel in Form von zinsgünstigen Baudarlehen insbesondere aus Mit-teln des Sondervermögens „Wohnungswesen und Zu-kunftsinvestition“ bereitgestellt.

1.2 Förderungsfähige Maßnahmen

Die Baudarlehen werden für die Schaffung von Wohnraum, der zur dauerhaften Fremdvermietung zweckbestimmt ist, in den Verdichtungsräumen des Regierungsbezirks Darm-stadt gemäß dem Landesentwicklungsplan Hessen 2000 vom 13. Dezember 2000 (GVBl. 2001 I S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 479), bereitgestellt (vergleiche Anlage).

Es werden nur vollständige Wohnungen und keine Teile von Wohnungen gefördert. Der Wohnraum muss eine selbststän-dige Haushaltsführung ermöglichen.

Wohnraum wird geschaffen durch Neubau oder durch Bau-maßnahmen im vorhandenen Gebäudebestand. Vorausset-zung für die Förderung ist, dass mit der Baumaßnahme ein wesentlicher Bauaufwand verbunden ist.

Ein wesentlicher Bauaufwand setzt voraus, dass mindestens ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht wird. Dabei bleiben Aufwendungen außer Betracht, die Luxusausstattung oder nicht maßnahmenbe-dingte Instandsetzung sind.

Für Wohnraum werden Baudarlehen nur dann bereitgestellt, wenn in dem Gebäude mindestens vier Wohneinheiten ent-stehen.

1.3 Förderungsvorrang

Bei einem entsprechenden Wohnungsbedarf werden Maß-nahmen mit einem möglichst niedrigen Energiebedarf, ins-besondere Gebäude, die in Passivhausbauweise erstellt wer-den, vorrangig gefördert. Bei Gebäuden, deren Energiebe-darf oberhalb von Passivhäusern liegt, soll sich die Einstu-fung an den Energiestandards der KfW-Effizienzhäuser orientieren.

1.4 Förderungsausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen,

• deren Ausführung vor Beantragung der Fördermittel und vor Aufnahme in ein Bauprogramm begonnen wurde,

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• für die Baurecht nicht gesichert ist,

• die zur Versorgung der Bauherrschaft oder ihrer Fami-lienangehörigen mit Wohnraum dienen

• bei denen die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums nicht gesichert ist oder

• bei denen die Bauherrschaft nicht die erforderliche Lei-stungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt oder die Bo-nität und gestellte Sicherheiten nicht ausreichen.

Kapitalkosten und Verwaltungskosten sollen zum Zeitpunkt des Erlasses der Förderzusage (Zuwendungsbescheid) durch die zu erwartenden Mieteinnahmen – abzüglich eines kalku-latorischen Mietausfallwagnisses von 2 Prozent – gedeckt sein.

1.5 Rechtsgrundlage

Die Förderung wird auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

Die Förderung erfolgt in Form einer Zuwendung. Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zu-wendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prü-fung der Verwendungsnachweise gelten das Haushaltsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, das HVwVfG, § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Abs. 1 LHO. Abweichend von den VV zu § 44 LHO finden die VV Nr. 1.3, 6.1, 6.2 und 7.2 keine Anwendung.

2. Nachfrageprüfung und kommunale Beteiligung

2.1 Wohnungsbedarf

Zinsgünstige Baudarlehen zur Schaffung von Mietwohn-raum werden nur bereitgestellt, wenn aufgrund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und Zielsetzungen nachhaltig Bedarf an preiswertem Wohnraum für die unter Nr. 5.1 genannten Wohnungssuchenden besteht. Ein entsprechender Wohnungsbedarf kann insbesondere mit einem von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschlossenen Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung oder zur Stadtentwicklung nachgewiesen werden.

Zinsgünstige Baudarlehen werden nur für Bauvorhaben in Gemeinden bereitgestellt, die einen Überblick über die ört-lichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse haben. Ein fehlender Überblick wird insbesondere dann unterstellt, wenn die Sicherung der Zweckbestimmung der geförderten Wohnungsbestände, insbesondere die Mietpreis- und Bele-gungsbindung, nicht ordnungsgemäß überwacht wird.

2.2 Kommunale Finanzierungsbeteiligung

Die Bereitstellung von zinsgünstigen Baudarlehen setzt vor-aus, dass sich auch die Gemeinde oder der Gemeindeverband mit mindestens 6.000 Euro je Wohneinheit an der Finanzie-rung beteiligt, und zwar bei einer nachrangigen Sicherung im Grundbuch und zu Konditionen, die gegenüber der För-derung nach diesen Richtlinien nicht ungünstiger sind. Be-teiligt sich eine Gemeinde durch die verbilligte Bereitstel-lung von Bauland, muss die Verbilligung mindestens einem Wert von 6.000 Euro je Wohneinheit entsprechen. Stellt die Gemeinde ein Grundstück in Form des Erbbaurechts bereit, wird eine angemessene Finanzierungsbeteiligung angenom-men, wenn der Erbbauzins für die Dauer der Belegungs- und Mietpreisbindung höchstens 1,4 Prozent des Grundstücks-wertes beträgt. An Stelle einer finanziellen Beteiligung kann die Gemeinde auch eine Ausfallbürgschaft für den rangletz-ten Teilbetrag des Darlehens nach diesen Richtlinien in Höhe von mindestens 12.000 Euro je Wohneinheit übernehmen.

Mit der kommunalen Beteiligung kann sich die Gemeinde Belegungsrechte sichern. Wird Wohnraum von Genossen-schaften ausschließlich zur Vermietung an deren Mitglieder errichtet, kann auf eine kommunale Mitfinanzierung ver-zichtet werden.

In besonders begründeten Einzelfällen kann von einer fi-nanziellen Beteiligung der Gemeinde abgesehen werden, wenn ein besonderer Wohnungsbedarf nachgewiesen wird. Über den Verzicht auf eine kommunale Beteiligung entschei-det im Einzelfall das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium.

3. Förderberechtige Personen

Förderberechtige Personen (Zuwendungsempfänger) können nur natürliche und juristische Personen sein, die das Bau-vorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Na-men durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft). Bauträger, die Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten, können keine Förderung erhalten.

Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass ein geeignetes Baugrundstück zur Verfügung steht oder nachgewiesen wird, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist.

Im Hinblick auf die Finanzierung soll von der Bauherrschaft eine angemessene Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten erbracht werden.

Ist an dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt oder dessen Bestellung beabsichtigt, muss die Laufzeit des Erbbaurech-tes die Dauer der Bindung und die planmäßige Darlehens-laufzeit um mindestens zehn Jahre überschreiten.

4. Technische Anforderungen an die Baumaßnahme und den Wohnraum

4.1 Barrierefreies Bauen

Die Wohnungen und ihre Zubehörräume sollen möglichst barrierefrei zugänglich sein. Dies gilt auch für die Freiflä-chen. Auf DIN 18024 Teil 1 wird hingewiesen.

Erdgeschosswohnungen, die sich von ihrer Lage dafür eig-nen, sind als barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040 Teil 2 (gegebenenfalls auch ohne „R“-Anforderungen – rollstuhl-gerechte Herrichtung –) zu planen. Wenn das Gebäude mit einem Aufzug ausgestattet wird, sollen alle Wohnungen bar-rierefrei zugänglich sein.

Wohnungen für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbe-nutzer sind nach DIN 18040 Teil 2, und zwar mit „R“-An-forderungen, zu planen.

Wohnungen, die für ältere Menschen bestimmt sind, müssen mindestens die Anforderungen der DIN 18040 Teil 2 ohne „R“-Anforderungen erfüllen.

4.2 Planungsgrundlagen

4.2.1 Die förderungsfähige Wohnfläche (Regelwohnfläche) beträgt

• bei Wohnungen für 1 Person bis 45 Quadratmeter,

• bei Wohnungen für 2 Personen bis 60 Quadratmeter und

• für jede weitere Person 12 Quadratmeter mehr.

Bei Wohnungen mit drei Zimmern zuzüglich Bad und Küche ist die förderungsfähige Wohnfläche unabhängig von der beabsichtigten Belegung auf 72 Quadratmeter begrenzt.

Die förderungsfähige Wohnfläche kann in begründeten Fäl-len bei Maßnahmen im Gebäudebestand oder bei Baulü-ckenschließungen erhöht werden. Das gleiche gilt, wenn bei barrierefreien Wohnungen durch die Einhaltung der DIN 18040 Teil 2 größere Flächen erforderlich sind. Bei Wohn-raum, der nach der DIN 18040 Teil 2 ohne „R“-Anforderun-gen ausgeführt wird, kann die förderungsfähige Wohnfläche ohne besondere Begründung um 8 Prozent erhöht werden, bei Wohnraum der der DIN 18040 Teil 2 mit „R“-Anforde-rungen entspricht um 16 Prozent.

Die Wohnfläche einer Wohnung soll 40 Quadratmeter nicht unterschreiten.

Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche anzuwenden.

4.2.2 Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 Qua-dratmeter groß sein und nach Möglichkeit mit einem ande-ren Individualraum zusammengeschaltet und bei Bedarf wieder geteilt werden können. Werden Aufenthaltsräume für zwei Personen geplant, sollen diese mindestens 14 Qua-dratmeter groß sein. Schlafräume dürfen keine Durchgangs-räume sein.

4.2.3 In Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sind, ist die räumliche Trennung von Bad und WC erforder-lich; das Bad soll mit einem zusätzlichen WC ausgestattet werden. In Wohnungen mit sechs und mehr Personen soll an Stelle des zusätzlichen WC eine Dusche mit WC angeordnet werden. Auf DIN 18022 wird hingewiesen.

4.2.4 In der Küche soll im Bereich von Herd, Spüle, Arbeitsplatte, in anderen Räumen hinter Waschbecken sowie in den Bädern und Duschen ein wasserfester Wandbelag (zum Beispiel Flie-sen, Anstrich) in ausreichender Höhe vorgesehen werden. Im Bad, Hausarbeitsraum oder in der Küche ist eine ausrei-chend große Fläche mit Anschlüssen für die Aufstellung und den Betrieb einer Waschmaschine auszuweisen.

4.2.5 Alle Wohnungen sollen direkten Bezug zum Freiraum haben,

• im Erdgeschoss durch Haus-/Mietergärten, Terrassen,

• im Obergeschoss durch Balkone, Loggien, nicht beheiz-bare Wintergärten oder Terrassen.

Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine der Haushaltsgröße entsprechende nutzbare Fläche in der Regel von mindestens 4 Quadratmeter und eine Tiefe von mindestens 1,75 m haben.

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Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Seite 949

4.2.6 Fenster und Balkon- oder ähnliche Türen, die im Erdge-schoss liegen oder sonst ohne Hilfsmittel von außen erreich-bar sind, sollen mit einbruchhemmenden Verriegelungen, mit Klapp- oder Rollläden beziehungsweise innenliegendem Sichtschutz (Jalousien) ausgestattet werden. Einbruchhem-mende Wohnungseingangstüren sind vorzusehen.

4.2.7 Die Wohnungen sind bezugsfertig herzurichten. Nach schriftlicher Vereinbarung mit der Mieterin oder dem Mieter kann auf bestimmte, vorher festgelegte Arbeiten, die den üblichen Schönheitsreparaturen entsprechen, wie Malerar-beiten, Tapezierarbeiten, verzichtet werden, wenn diese von der Mieterin oder vom Mieter erbracht werden.

4.2.8 Für jede Wohnung soll ein ausreichend großer Abstellraum von mindestens 6 Quadratmeter innerhalb oder außerhalb der Wohnung vorgesehen werden. Hiervon müssen bei bar-rierefreien Wohnungen mindestens 2 Quadratmeter inner-halb der Wohnung barrierefrei zugänglich sein. Abstell-räume außerhalb der Wohnung sollen frostsicher sein.

4.2.9 Bei Gebäuden in Passivhausbauweise darf der Jahres-Pri-märenergiebedarf QP nicht mehr als 40 kWh pro Quadrat-meter Gebäudenutzfläche (AN) und der Jahres-Heizwärme-bedarf QH nach dem Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) nicht mehr als 15 kWh pro Quadratmeter Wohnfläche be-tragen. Der Jahres-Primärenergiebedarf QP ist nach der En-ergieeinsparverordnung (EnEV) auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen und der Jahres-Heizwärmebedarf QH

1 ist nach dem PHPP durch einen Sachverständigen nachzuweisen.

4.3 Prüfung der technischen Anforderungen

Die technischen Anforderungen werden durch die Magi-strate der Städte/Kreisausschüsse der Landkreise geprüft (Nr. 7.1). Sie können von den nicht zwingenden Anforderun-gen (Soll-Anforderungen) im Einzelfall Abweichungen zu-lassen, wenn eine andere, gleichwertige, den Wohnwert nicht herabsetzende Lösung gefunden wird und Missstände für die Bewohner nicht zu erwarten sind oder wenn es sich um geringfügige Abweichungen handelt.

5. Bindungen

Die geförderten Wohnungen unterliegen Mietpreis- und Be-legungsbindungen. Die Bindungen beginnen mit der Bezugs-fertigkeit und enden mit Ablauf des zwanzigsten Jahres danach. Der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit wird mit der Auszahlung der entsprechenden Darlehensrate (Nr. 7.5) fest-gestellt und der Bauherrschaft sowie der Gemeinde durch die WIBank mitgeteilt. Der Darlehensnehmer oder die Dar-lehensnehmerin kann während der Laufzeit des Darlehens mit der WIBank im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Verkürzung oder auch eine Verlängerung der Bindungen vereinbaren, wenn dies die örtlichen Wohnungsmarktver-hältnisse erlauben beziehungsweise erfordern. Bei freiwil-liger vorzeitiger vollständiger Rückzahlung des Darlehens besteht für die Bindungen eine Nachwirkungsfrist bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt der Rück-zahlung, längstens jedoch bis zum planmäßigen Bindungs-ende. Eine freiwillige vorzeitige und vollständige Rückzah-lung des Darlehens ist frühestens nach Ablauf von zehn Jahren zulässig.

5.1 Belegungsbindung

Die Wohnungen sind bestimmt für Haushalte mit einem mitt-leren Einkommen, die sich am Wohnungsmarkt nicht ange-messen mit Wohnraum versorgen können und deren Einkom-men die Einkommensgrenze gemäß der Verordnung zur Bestimmung abweichender Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung vom 3. August 2015 (GVBl. S. 331) nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt danach derzeit:

Für einen Einpersonenhaushalt 18.480 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 27.905 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt

rechnende Person 6.342 Euro. Für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des

§ 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 650 Euro jährlich.

Die Einkommensgrenze wird regelmäßig überprüft und an-gepasst.

Für die Einkommensermittlung sind die §§ 6 und 7 HWoFG anzuwenden.

Der Wohnungssuchende weist seine Wohnberechtigung ge-genüber dem Vermieter durch einen Wohnberechtigungs-

1 Nach dem PHPP wird QH im Gegensatz zu QP nach EnEV auf die tatsächliche beheizte Fläche (Energiebezugsfläche) bezogen.

schein (§ 17 HWoFG) nach, aus dem sich die maßgebliche Wohnungsgröße nach Raumzahl oder Wohnfläche ergibt.

Besteht ein Belegungs- oder Benennungsrecht der Gemeinde wird die Wohnberechtigung des Wohnungssuchenden vor Belegung beziehungsweise Benennung geprüft und gilt mit der Belegung beziehungsweise Benennung als erfüllt. Die Überlassung einer Mietwohnung darf nicht mit der Forde-rung von einmaligen oder laufenden Nebenleistungen ver-bunden werden (Ausnahmen siehe Nr. 5.2.8 und Nr. 5.3).

5.2 Mietpreisbindung

5.2.1 Bei der erstmaligen Vermietung darf keine höhere Miete (ohne Betriebskosten) als die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne von § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzüglich 10 Prozent vereinbart werden. Bei Bauvorhaben, die in Pas-sivhausbauweise erstellt werden, kann dieser Betrag um bis zu 0,30 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat erhöht werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann ein hö-herer Zuschlag zugelassen werden; der Zuschlag ist auf die Hälfte der nachweislichen Heizkostenersparnis begrenzt.

5.2.2 Ist für die Gemeinde ein Mietspiegel nach § 558c BGB oder ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB oder eine Mieterdatenbank nach § 558e BGB vorhanden, so gilt als Höchstmiete der darin für die entsprechende Wohnung aus-gewiesene Wert beziehungsweise mittlere Wert abzüglich 10 Prozent. Wird darin nach Wohnlagen differenziert, ist höch-stens von mittleren Wohnlagen auszugehen. Ist eine Zuord-nung der Wohnung zu einer Baualtersklasse nicht möglich, gilt für die geförderte Wohnung die jüngste ausgewiesene Baualtersklasse. Besondere Ausstattungsstandards, die über die Anforderungen nach Nr. 4 hinausgehen, sind nicht zu berücksichtigen.

5.2.3 Besteht für die Gemeinde ein Konzept zur Wohnraumver-sorgung oder zur Stadtentwicklung und sind in dem Konzept Miethöhen für entsprechende Wohnungen enthalten, die unter den Beträgen nach Nr. 5.2.1 und Nr. 5.2.2 liegen, sind höchstens diese Beträge in der Förderzusage festzulegen.

5.2.4 Die Miethöhe bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche und Monat ist von der Bauherrschaft mit der Anmeldung des Bauvorhabens gegenüber dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium verbindlich zu erklären. Sie wird als Einstiegsmiete in der Förderzusage festgelegt. Dabei kann eine entsprechend geringere Miete je Quadratmeter Wohnfläche und Monat festgelegt werden, wenn die tatsäch-liche Wohnfläche erheblich größer ist als die förderfähige Wohnfläche (mehr als 5 Quadratmeter).

5.2.5 Vermieter können von den Mietern die Zustimmung zur An-passung der Einstiegsmiete unter Beachtung der Vorschrif-ten des BGB nur entsprechend dem vom Statistischen Bun-desamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland verlangen, allerdings nicht über die ortsübliche Vergleichs-miete abzüglich 10 Prozent hinaus. Bei Bauvorhaben in Pas-sivhausbauweise ist Satz 2 in Nr. 5.2.1 entsprechend anzu-wenden. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist § 557b BGB zu beachten.

5.2.6 Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens eine Miete vereinbart werden, wie sie sich aufgrund der Fortschreibung der Einstiegsmiete nach Nr. 5.2.5 ergibt.

5.2.7 Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, die Mieter im Mietvertrag auf die Förderung und die Dauer der Mietpreis-bindung hinzuweisen und die Mietverträge nur mit unbe-stimmter Laufzeit abzuschließen. In der Förderzusage ist festzulegen, dass sich die Mieterin oder der Mieter wegen der einzuhaltenden Miethöhe gegenüber dem Vermieter auf die Mietpreisbindung berufen kann.

5.2.8 Unzulässig ist die Vereinbarung zusätzlicher Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen des Mieters für die Wohnungsüber-lassung. Maklerprovisionen dürfen nicht zu Lasten des Mie-ters gehen. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung (§ 551 BGB) des Mieters ist zulässig. Weiterhin ist bei Wohnun-gen im Eigentum von Genossenschaften eine Vereinbarung zulässig, wonach der Mieter sich verpflichtet, an Stelle der Sicherheitsleistung mit der Überlassung der Wohnung Ge-schäftsanteile bis zur Höhe einer Sicherheitsleistung im Sinne von § 551 BGB zu erwerben. Die Überlassung der Wohnung darf nicht von den Einzahlungen auf darüber hin-ausgehende Geschäftsanteile abhängig gemacht werden.

5.2.9 Für Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/Quadratmeter aufweisen, sieht die Heizkostenverord-nung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1a) eine Ausnahme vor. Die Kosten der Versorgung mit Wärme können in diesen Fällen unabhän-gig vom Verbrauch nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder einem anderen geeigneten Maßstab verteilt werden.

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Seite 950 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Nr. 38

5.3 Wohnungen mit Betreuungsangebot für ältere Menschen

Werden Wohnungen für ältere Menschen mit Betreuungsan-gebot gefördert, kann zusätzlich zum Mietvertrag ein Vertrag über Betreuungsleistungen geschlossen werden. Das Entgelt für laufende Betreuungsleistungen (Grundversorgung) darf dabei 20 Prozent der Netto-Kaltmiete nicht überschreiten. Der Betreuungsvertrag ist gesondert neben dem Mietvertrag abzuschließen. Eine Kopplung von Miet- und Betreuungs-vertrag ist nicht zulässig.

5.4 Mittelbare Belegung

Die WIBank kann im Einvernehmen mit dem für das Woh-nungswesen zuständigen Ministerium die mittelbare Bele-gung der Förderwohnungen nach § 22 HWoFG zulassen. Für die freigestellten Förderwohnungen ist entsprechender Er-satzwohnraum bereitzustellen. Dazu werden gesonderte Verfahrensregelungen getroffen.

6. Art und Höhe der Förderung

Die Förderung (Zuwendung) ist eine Projektförderung. Sie erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung.

Die Förderung besteht aus einem zinsgünstigen Baudarle-hen. Das Darlehen wird ab Auszahlung bis zum Ende der erstmals begründeten Belegungs- und Mietpreisbindung zu einem Festzins von 0,6 Prozent gewährt. Die Tilgung beträgt 1 Prozent (im Übrigen siehe Nr. 7.3).

Sofern es die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse erfor-dern, kann mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums zwischen Verfügungsberechtigten und WIBank einvernehmlich auch eine Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindungen sowie der in dieser Zeit zu zahlende Zinssatz vereinbart werden. Nach Beendigung der Belegungs- und Mietpreisbindung soll die dann für ent-sprechende Kapitalmarktmittel marktübliche Verzinsung verlangt werden. Die Zins- und Tilgungsleistungen sind in gleichbleibenden halbjährlichen Leistungsraten zu zahlen. Die Tilgungsverrechnung erfolgt halbjährlich.

Die Darlehenshöhe ist von den Baukosten unabhängig und pauschaliert. Folgende pauschalierte Darlehensbeträge je Quadratmeter Wohnfläche differenziert nach den örtlichen Bodenpreisen werden bereitgestellt:

Grundstückswert je Quadratme-ter Boden einschl. Erschließungs-kosten und Kosten der Herrich-tung des Grundstücks

Darlehen je Quadrat-meter Wohnfläche Grundbetrag

Bis unter 150 Euro 400 Euro

150 Euro bis unter 200 Euro 500 Euro

200 Euro bis unter 250 Euro 600 Euro

250 Euro bis unter 300 Euro 700 Euro

300 Euro bis unter 350 Euro 800 Euro

350 Euro bis unter 400 Euro 900 Euro

400 Euro bis unter 450 Euro 1.000 Euro

Ab 450 Euro 1.100 Euro

Zuschläge je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche: Rollstuhlgerechte Wohnung (DIN 18040 Teil 2) 150 Euro Barrierefreie Wohnung

(DIN 18040 Teil 2 ohne „R“-Anforderungen) 50 Euro Passivhaus 150 Euro Förderungsfähig ist die tatsächliche Wohnfläche, höchstens

jedoch die Regelwohnfläche nach Nr. 4.2.1. Wird in Verbin-dung mit der Baumaßnahme ein Gemeinschaftsraum errich-tet, kann das Gesamtdarlehen um 500 Euro je Quadratmeter der Fläche des Gemeinschaftsraumes erhöht werden.

Bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 HWoFG (Besei-tigung von Schäden, Nutzungsänderung, Erweiterung, An-passung an veränderte Wohnbedürfnisse) ist das Gesamt-darlehen auf 70 Prozent der durch die baulichen Maßnahmen verursachten Kosten begrenzt.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Bauvorhaben, die gefördert werden sollen, sind vor Vorha-benbeginn mit einer verbindlichen Erklärung über die be-absichtigte Einstiegsmiete je Quadratmeter Wohnfläche bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle anzumelden. Zuständig ist in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss des Landkrei-ses, in dessen Gebiet die Maßnahme errichtet werden soll.

Die Wohnraumförderungsstelle leitet die Anmeldung für das Förderprogramm mit einer Stellungnahme der Gemeinde

zum örtlichen Bedarf an Wohnraum für mittlere Einkom-men, zu Lage und Art des Bauvorhabens sowie zur vorgese-henen Einstiegsmiete an das für das Wohnungswesen zu-ständige Ministerium weiter. Dieses entscheidet auf Grund-lage der eingegangen Anmeldung über die Aufnahme in das Förderprogramm.

Eine Bauherrschaft, deren Anmeldung aus Mangel an För-dermitteln nicht in ein Fördergramm aufgenommen werden kann, ist hierüber von der Wohnraumförderungsstelle schriftlich zu informieren und gegebenenfalls auf Nachfol-geprogramme zu verweisen.

Nach Bestätigung über die Aufnahme in das Förderpro-gramm hat die Bauherrschaft umgehend einen förmlichen Förderantrag (Zuwendungsantrag) mit allen erforderlichen Unterlagen über die Wohnraumförderungsstelle bei der WI-Bank einzureichen. Förderanträge können der WIBank mit Zustimmung der Wohnraumförderungsstelle auch direkt vorgelegt werden.

Im Falle der Ablehnung eines Förderantrags durch die WI-Bank ist von ihr das Einvernehmen mit der Wohnraumför-derungsstelle einzuholen. Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, ist das für das Wohnungswesen zuständige Ministe-rium zu beteiligen.

7.2 Förderzusage

Die WIBank erteilt die Förderzusage durch einen Zuwen-dungsbescheid. Der Zuwendungsbescheid enthält die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, die genaue Be-zeichnung des Zuwendungszwecks, die Art und die Höhe der Zuwendung, die einzuhaltenden Bindungen sowie die Rege-lungen zu Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Objekt. Der Bescheid weist ferner auf die Mög-lichkeit von Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung der zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnungen erforderli-chen Umstände und Bedingungen bis zum Ende der Bin-dungsdauer hin. Weiterhin wird die Dauer der Gewährung, die Verzinsung und Tilgung des Darlehens aufgeführt.

7.3 Bearbeitungsentgelt

Die WIBank ist berechtigt, für die Erteilung der Förderzu-sage ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 Pro-zent des Darlehensbetrages zu erheben.

7.4 Sicherung des Baudarlehens

Die Empfänger einer Förderung haben sich als Schuldner zu verpflichten. Die Mittel sind durch ein von allen Schuld-nern abzugebendes selbstständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB (persönliche Haftungsübernahme) durch eine Grundschuld an dem geförderten Bauobjekt sowie etwaigen weiteren von der WIBank bezeichneten Pfandobjekten in der Regel nachrangig zu sichern. Der Mittelauslauf soll 85 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten. Die Schuld-ner haben sich der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 794 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu unterwerfen; vom Eigentümer ist darüber hinaus die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO zu verlan-gen. Außerdem sind die Rückgewährsansprüche in Bezug auf vor- und gleichrangige Grundschulden abzutreten; die Grundschuldgläubiger, die ebenfalls an der Finanzierung beteiligt sind, haben eine Einmalvalutierungserklärung nach einem vorgegebenen Muster der WIBank abzugeben.

Bei Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts kann auf eine dingliche Sicherung verzichtet werden. Dies gilt ebenso für kommunal verbürgte Darlehen.

7.5 Auszahlung des Darlehens

Das Baudarlehen wird in der Regel in folgenden Raten aus-gezahlt:• 25 Prozent der Darlehenssumme nach Fertigstellung der

Kellerdecke;• 25 Prozent der Darlehenssumme nach Fertigstellung des

Rohbaus gegen Nachweis der Brand-, Sturm- und Lei-tungswasserversicherung;

• 40 Prozent der Darlehenssumme nach Bezugsfertigstel-lung;

• die restlichen 10 Prozent der Darlehenssumme nach Ge-samtfertigstellung einschließlich Außenputz und Außen-anlagen.

Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen mög-lich. Die Auszahlungsanträge sind an die WIBank zu richten. Den Anträgen sind die geforderten Nachweise beizufügen.

7.6 Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung erfolgt in der Form eines Verwen-dungsnachweises.

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Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Seite 951

Der WIBank ist die Schlussabrechnung in Form einer Kos-tenaufstellung auf einem Formblatt spätestens innerhalb von neun Monaten nach Bezugsfertigkeit vorzulegen. Auf Verlangen sind der WIBank weitere Unterlagen vorzulegen.

Die WIBank prüft die Schlussabrechnung und stellt fest, ob die Gebäude technisch und wirtschaftlich der Förderzusage (Zuwendungsbescheid) und dem Antrag auf Gewährung von Fördermitteln entsprechend erstellt wurden und zweckent-sprechend genutzt werden.

Wird die Schlussabrechnung nicht fristgerecht vorgelegt, ist zu prüfen, ob das Darlehen ganz oder teilweise gekündigt werden kann.

7.7 Rückforderung des Baudarlehens

Bei Verstößen gegen die Förderzusage (Zuwendungsbe-scheid) oder bei Einleitung eines Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahrens, kann• die weitere Auszahlung des Darlehens unterbleiben,• ein ausgezahltes Darlehen zurückgefordert und ab dem

Zeitpunkt des Verstoßes rückwirkend nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 HVwVfG verzinst werden.

7.8 Rücknahme, Widerruf und Aufhebung der Förderzusage

Die Förderzusage (Zuwendungsbescheid) kann zurückge-nommen oder widerrufen werden, wenn die WIBank von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Förderzusage rechtfertigen. Es wird ausdrück-lich auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 48 und 49 HVwVfG verwiesen.

Rücknahme, Widerruf und Aufhebung sind der Gemeinde mitzuteilen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Kein Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Ent-scheidung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen.

8.2 Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Die Förderung nach diesen Richtlinien ist eine Ausgleichs-leistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allge-meinem wirtschaftlichen Interesse bei der Wohnraumver-sorgung gering verdienender Haushalte und keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechtes. Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die vier sogenannten „Alt-markkriterien“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH):1. Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der

Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen be-traut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar defi-niert sein. Die Verpflichtungen nach diesen Richtlinien werden durch die Förderzusage konkret definiert und die tatsächliche Erfüllung wird durch die WIBank und die Städte und Gemeinden überwacht. Bei Nichterfüllung sind Sanktionen vorgesehen.

2. Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden. Die Höhe der Förderung und die Konditionen sind objektiv und in diesen Richtlinien transparent fest-gelegt. Sie gelten für alle Empfänger gleichermaßen.

3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was er-forderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemein-wirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichti-gung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemes-senen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Diese Anforderungen sind bei den in Nr. 6 genannten Darlehenskonditionen geprüft und erfüllt. Die Zinsverbilligung des Darlehens schafft einen angemessenen Ausgleich für die Höhe der Mietver-billigung gegenüber der Marktmiete und die Begrenzung der Vermietung an benachteiligte wohnungssuchende Haushalte.

4. Die Wahl eines Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, erfolgt im konkreten Fall im Rahmen eines Verfah-rens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. Mit dem HWoFG und diesen Richtlinien ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt, das die Dienstleistungen nach diesen Richtlinien zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. Die jährlichen Bauprogramme nach diesen Richtlinien werden jeweils öffentlich bekannt gemacht. Pressemit-teilungen und Veröffentlichungen im Staatsanzeiger für

das Land Hessen ergänzen die Bekanntmachungen. Es steht jeder natürlichen und juristischen Person, auch mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, offen, sich für die Erbringung einer Dienstleistung nach diesen Richtlinien zu bewerben.

8.3 Ausschreibung und Vergabe

Die Durchführung der Bau- und anderweitigen Beschaf-fungsmaßnahmen sind nicht zwingend nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) auszuführen, da die Förderung über Pauschalen erfolgt. Eine freiwillige Durchführung ist für die Förderung erwünscht. Die Vergabe der Bau- und Lieferleistungen an Generalübernehmer oder Generalunternehmer ist nicht aus-geschlossen.

Nr. 3.1 der ANBest-P ist insoweit nicht anzuwenden. Sollte aufgrund anderer Regelungen eine Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A oder VOL/A bestehen, bleiben diese unberührt.

8.4 Prüfungsrecht

Der Hessische Rechnungshof und die WIBank sind berech-tigt, die Verwendung der gewährten Fördermittel durch Ein-sichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunter-lagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

8.5 Subventionserhebliche Angaben

Das Hessische Subventionsgesetz vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) ist zu beachten. Die für die Fest-setzung und Belassung der Fördermittel maßgeblichen An-gaben im Antrag sowie Tatsachen, von denen die Bewilli-gung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventi-onserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der WIBank mit-zuteilen.

8.6 Kumulierungsverbot

Für geförderte Maßnahmen dürfen grundsätzlich keine an-deren Wohnungsbau- oder anderweitige Fördermittel des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.

Zulässig ist jedoch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln der Denkmalpflege, der Städtebauförderungspro-gramme, des Dorferneuerungsprogramms und des Lan-desprogramms „Energieeffizienz im Mietwohnungsbau“. Ebenfalls zulässig ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Weiterhin zulässig ist, die Fördermittel dieses Programms mit den Fördermitteln der sozialen Wohnraumförderung Mietwohnungsbau (StAnz. 2013 S. 938) in einem Objekt zu kombinieren. Die einzelne abgeschlossene Wohnung inner-halb des geförderten Objekts muss jedoch fest einem der Förderprogramme zugeordnet sein.

Die Inanspruchnahme mehrerer Fördermittel soll 85 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht über-schreiten.

8.7 Ausnahmen

Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.

8.8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Staatsan-zeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, den 3. August 2015

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und VerbraucherschutzIV 7 a-56c 02.01 – Gült.-Verz. 3621 –

StAnz. 38/2015 S. 947

Anlage:Gemeinden im Verdichtungsraum Regierungsbezirk Darmstadt411000 Darmstadt412000 Frankfurt am Main413000 Offenbach am Main414000 Wiesbaden431002 Bensheim

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Seite 952 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Nr. 38

431004 Birkenau431005 Bürstadt431011 Heppenheim (Bergstrasse)431013 Lampertheim431016 Lorsch431020 Viernheim431022 Zwingenberg432001 Alsbach-Hähnlein432003 Bickenbach432006 Erzhausen432008 Griesheim432014 Mühltal432018 Pfungstadt432022 Seeheim-Jugenheim432023 Weiterstadt433002 Bischofsheim433003 Büttelborn433005 Ginsheim-Gustavsburg433006 Gross-Gerau433007 Kelsterbach433008 Mörfelden-Walldorf433009 Nauheim433010 Raunheim433012 Rüsselsheim434001 Bad Homburg v.d.Höhe434002 Friedrichsdorf434005 Königstein im Taunus434006 Kronberg im Taunus434008 Oberursel (Taunus)434010 Steinbach (Taunus)435006 Bruchköbel435007 Erlensee435011 Grosskrotzenburg435014 Hanau435017 Langenselbold435019 Maintal435021 Nidderau435022 Niederdorfelden435023 Rodenbach435026 Schöneck436001 Bad Soden am Taunus436002 Eppstein436003 Eschborn436004 Flörsheim am Main436005 Hattersheim am Main436006 Hochheim am Main436007 Hofheim am Taunus436008 Kelkheim (Taunus)436009 Kriftel436010 Liederbach436011 Schwalbach am Taunus436012 Sulzbach (Taunus)438001 Dietzenbach438002 Dreieich438003 Egelsbach438004 Hainburg438005 Heusenstamm438006 Langen (Hessen)438007 Mainhausen438008 Mühlheim am Main438009 Neu-Isenburg438010 Obertshausen438011 Rodgau438012 Rödermark438013 Seligenstadt439015 Taunusstein439017 Walluf440003 Bad Vilbel

720

Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkon-

trollverordnung (EKVO)

Die Firma Eurofins Umwelt West GmbH, Vorgebirgsstraße 20 in 50389 Wesseling wird weiterhin nach § 10 der Abwassereigenkon-trollverordnung (EKVO) widerruflich als EKVO-Überwachungs-stelle, § 10 Abs. 4 Nr. 4 EKVO (als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmerinnen oder Unternehmer von Abwasseranlagen), in Hessen anerkannt. Die Standorte:NL Speyer, Hasenpfühlerweide 16 in 67346 Speyer undNL Rhein-Main, Berner Str. 107 in 60437 Frankfurt am Mainsind in diese Anerkennung eingeschlossen.Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. Juli 2020.

Wiesbaden, den 15. Juli 2015

Hessisches Landesamt für Umwelt und GeologieW2-Ü-96-935-2015

StAnz. 38/2015 S. 952

721

Wasserrechtliche Anerkennung nach Abwassereigenkon-

trollverordnung (EKVO);

h i e r : Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungs-stelle für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich „EKVO-Laboratorium“

Die Firma Institut Dr. Nuss GmbH & Co.KG, Schönbornstraße 34 in 97688 Bad Kissingen wird gemäß der Abwassereigenkontroll-verordnung (EKVO) widerruflich als EKVO-Laboratorium nach § 10 Abs. 4 Nr. 4 EKVO in Hessen anerkannt.Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. September 2020.

Wiesbaden, den 18. August 2015

Hessisches Landesamt für Umwelt und GeologieW2-L-134-936-2015

StAnz. 38/2015 S. 952

722

Wasserrechtliche Anerkennung als sachverständige Stelle

nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung

Die Firma Sachverständigenbüro Schnitker & Kienholz, Sudeten-straße 38 in 35444 Biebertal wird gemäß der Indirekteinleiterver-ordnung widerruflich als sachverständige Stelle für den Prüfbe-reich Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49) in Hessen anerkannt.Die Anerkennung ist befristet bis zum 30. September 2020.

Wiesbaden, den 20. August 2015

Hessisches Landesamt für Umwelt und GeologieW2-S-258-937-2015

StAnz. 38/2015 S. 952

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Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Seite 953

HESSISCHES MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION

723

Ärztliche Begutachtung in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes

1. Allgemeines1.1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Grundsätze gelten für die ärztliche Unter-

suchung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Rich-tern, und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-fängern des öffentlichen Dienstes sowie von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst und Personen in einem entsprechenden Ausbildungsverhältnis in den Behörden der Landesverwaltung zwecks Ausstellung eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses. Für die ärztliche Begutachtung von Richterinnen und Richtern gelten die für die Begutachtung von Beamtinnen und Beamten getroffenen Regelungen entsprechend (§ 2 HRiG). Der Polizeivollzugsdienst ist von den Regelungen ausgenommen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so-wie Auszubildenden gelten ausschließlich Ziffer 4.2 und 5.2.

Soweit Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Bewerberinnen und Bewerber und Personen in einem entsprechenden Ausbildungsverhältnis der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen so-wie sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender Körper-schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (betrifft insbesondere Dienstordnungs-Angestellte der AOK Hessen sowie Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger) so-wie ausnahmsweise Beamtinnen und Beamte der Bundesver-waltung amtsärztlich untersucht werden sollen, wird empfoh-len, diese Grundsätze entsprechend anzuwenden.

Zur Verfahrenserleichterung und einheitlichen Handhabung sollen hierzu von den beauftragenden sowie den begutachtenden Dienststellen Vordrucke verwendet werden. Diese werden im Mitarbeiterportal (unter: Personal, Beamte und Tarifbeschäf-tigte) sowie im hessischen Sozialnetz unter der Adresse http://hoegd.sozialnetz.de zur Verfügung gestellt.

1.2 Ärztliche und amtsärztliche Untersuchung Nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) reicht häufig ein

ärztliches Zeugnis oder Attest aus. Nur in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HBG sowie des § 114 HGB (Ju-stizvollzugsdienstfähigkeit) ist gesetzlich ausdrücklich ein amtsärztliches Gutachten verlangt.

Der Dienstherr kann aber von der zu untersuchenden Person die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens insbesondere dann verlangen, wenn eine Entscheidung von weitreichender Bedeu-tung für die zu untersuchende Person oder für den Dienstherrn ist.

Ein solcher bedeutsamer Fall, in dem eine Amtsärztin / ein Amtsarzt mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens beauftragt wird, liegt insbesondere in den Fällen der Über-nahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vergleiche Ziffer 4) oder der Überprüfung der Dienstfähigkeit vor (verglei-che Ziffer 2.3 und 5). Eine amtsärztliche Untersuchung kann auch angezeigt sein, wenn eine Anfechtung und verwaltungs-gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zu erwarten ist.

Nach der Pflichtstundenverordnung vom 25. Juni 2012 kann von den Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpäd-agogen für eine Diensterleichterung die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses gefordert werden (vergleiche Ziffer 6).

In diesem Zusammenhang ist für die Arztwahl zu beachten, dass privatärztliche Gutachten einen geringen Beweiswert vor Ge-richt haben (vergleiche BVerwG, Urteil vom 11.Oktober 2006, 1 D 10.5; juris).

2. Sachliche Zuständigkeit für Untersuchungen des Personals der Landesverwaltung

2.1 Allgemeines Zuständige Behörden für die Erstellung von amtsärztlichen

Gutachten in Hessen sind nach § 14 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) die Gesund-heitsämter (GÄ). Bei der Erstellung von amtsärztlichen Gut-achten sind die Grundsätze nach § 18 HGöGD zu beachten, soweit nicht die spezielleren Regelungen nach §§ 10 Abs. 2 und 39 Abs. 2 HBG vorgehen.

Nach § 114 Satz 2 HBG sind zur Erstattung der amtsärztlichen Gutachten bei Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs-

dienstes auch die hierzu von der obersten Dienstbehörde be-stimmten Ärztinnen und Ärzte in den Justizvollzugsbehörden sowie die Ärztinnen und Ärzte der Hessischen Ämter für Ver-sorgung und Soziales (HÄVS) befugt.

Die Landesregierung kann für den Bereich der Landesverwal-tung einheitliche Regelungen dazu erlassen, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Durchführung einer ärztlichen Untersu-chung beauftragt werden kann, § 39 Abs. 1 Satz 2 HBG.

Die Vorschriften der Amtshilfe nach den §§ 4 bis 8 des Hessi-schen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) bleiben unbe-rührt.

2.2 Einstellungsuntersuchung/Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 10 HBG

Wird vom Dienstherrn im Rahmen der Einstellung sowie der Verbeamtung auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit in der Landesverwaltung ein amtsärztliches Gutachten verlangt, sind die GÄ zuständig.

2.3 Überprüfung der Dienstfähigkeit Nach dem Kabinettsbeschluss vom 8. Mai 2001 erfolgt die ärzt-

liche Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der Dienstfä-higkeit, der begrenzten Dienstfähigkeit und der Wiederherstel-lung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern des Landes Hessen seit dem 1. Juni 2001 auf der Grundlage eines Gutachtens des ärztlichen Dien-stes in den HÄVS, sofern keine abweichende Regelung besteht. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt mit der Begutachtung beauftragt werden.

3. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit bei Gutachten zur Überprüfung der

Dienstfähigkeit, im Beihilferecht, bei Dienstunfällen sowie bei Überprüfungen nach § 11 Pflichtstundenverordnung richtet sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG, da es um die Ausübung eines Berufes geht. Die Zuständigkeit richtet sich somit nach dem Dienstort.

Bei Untersuchungen im Rahmen von Einstellungen beziehungs-weise Berufungen in ein Beamtenverhältnis nach § 10 HBG gilt ebenfalls § 3 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG. Die Zuständigkeit richtet sich hier nach dem künftigen Beschäftigungsort, soweit dieser im Zeitpunkt der Untersuchung bereits bekannt ist. Ansonsten ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a HVwVfG das Gesundheitsamt am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.

In begründeten Ausnahmefällen kann von den vorgenannten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit abgewichen werden.

4. Einstellungsuntersuchungen/Berufung in ein Beamtenverhält-nis nach § 10 HBG

4.1 Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen Rechtsgrundlage sind die §§ 10 und 39 HBG. Der Dienstherr soll eine amtsärztliche Untersuchung von Ein-

stellungsbewerberinnen und Einstellungsbewerbern erst dann verlangen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Einstellung besteht. In diesen Fällen beauftragt die zu untersu-chende Person das für den künftigen Dienstort zuständige Ge-sundheitsamt (GA) direkt.

Das GA soll für die Dokumentation der ärztlichen Untersu-chung und Begutachtung die Vordrucke die unter der Adresse http://hoegd.sozialnetz.de zur Verfügung gestellt werden, ver-wenden: • Anamnesebogen und Unterrichtung zur Einstellungsunter-

suchung• Befundbogen Einstellungsuntersuchung• Erklärung zur Schweigepflichtsentbindung behandelnder

(dritter) Ärzte Die zu untersuchende Person ist vor der Untersuchung auf den

Zweck der Untersuchung hinzuweisen und darüber aufzuklä-ren, dass gegebenenfalls tragende Feststellungen und Gründe des Ergebnisses, soweit erforderlich, an die einstellende Dienst-stelle weitergeben werden (§ 39 Abs. 3 HBG).

Der Anamnese- und der Befundbogen sowie das gesamte Gut-achten verbleiben bei der begutachtenden Behörde, lediglich das Gesundheitszeugnis wird der anfragenden Stelle übersandt. Das Gesundheitszeugnis hat nach § 39 Abs. 2 Satz 1 HBG die tragenden Feststellungen und Gründe des Untersuchungsergeb-nisses zu enthalten, soweit deren Kenntnis unter Beachtung der

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Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erfor-derlich ist. Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht ge-eignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-fertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Ein-tritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 25.Juli 2013, 2 C 12/11; juris). Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn die untersuchte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, Urteil vom 30.Oktober 2013, 2 C 16/12, juris). Die Prüfung einer anderweitigen Verwendung entfällt nur, wenn die Erkrankung der Beamtin oder des Beamten von solcher Art und Schwere ist, dass diese für sämtliche Dienstposten der betref-fenden oder einer anderen Laufbahn, in die sie oder er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Ur-teil vom 30. Oktober 2013, 2 C 16/12, juris).

Vor der Einholung von Auskünften bei einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die zu untersuchende Person behandelt hat, muss diese die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der behandelnden und begutachtenden Ärztin oder einem solchen Arzt erklären.

Verweigert die zu untersuchende Person• die Erklärung zur Schweigepflichtsentbindung behandeln-

der (dritter) Ärzte und / oder • die Durchführung der erforderlichen Untersuchung und Be-

gutachtung und / oder • die Durchführung einer für erforderlich gehaltenen fachge-

bietsärztlichen Zusatzuntersuchung, wird die anfordernde Dienststelle hierüber umgehend unter-

richtet und der Auftrag mit einem entsprechenden Vermerk, gegebenenfalls unter Bekanntgabe einer Teilbeurteilung, zu-rückgeschickt.

Die Mitteilungen sind in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag an die personalverwaltende Stelle zu übersenden (§ 39 Abs. 2 Satz 2 HBG). Eine Übersendung per Fax oder E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Der untersuchten Person oder einer zu ihrer Vertretung befugten Person ist zeitgleich eine Kopie hiervon zu übermitteln (§ 39 Abs. 3 Satz 2 HBG).

4.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende

Vor der Einstellung ist der Arbeitgeber berechtigt, Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer des Landes Hessen zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Lei-stung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind (vergleiche § 3 Abs. 5 Satz 1 TV-H). Auch bei Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmern der Gemeinden und Gemeinde-verbände des Landes Hessen kann der Arbeitgeber – auch ohne eine eigenständige tarifliche Vorschrift – die Durchführung einer Einstellungsuntersuchung verlangen, da eine begründete Veranlassung gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD auch anlässlich der Einstellung bestehen kann.

Auszubildende haben auf Verlangen vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung je nach Tarifvorschrift durch Zeugnis einer Amts- oder Betriebsärztin oder eines -arztes nachzuweisen (vergleiche § 4 Abs. 1 Satz 1 TVA-H BBiG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVA-H Pflege, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVAöD).

Soweit sich die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Personalver-tretung) nicht auf eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt geeinigt haben, kann es sich bei der beauftragten Ärztin oder Arzt auch um eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt handeln. Fallen dabei Gebühren an, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerha-ben einen Anspruch auf Erstattung durch den Arbeitgeber (§ 3 Abs. 5 Satz 3 TV-H, § 41 Nr. 3 Abs. 9 TV-H, § 3 Abs. 4 Satz 3 TVöD, § 4 Abs. 3 TVA –H BBiG, § 4 Abs. 2 Satz 3. TVA-H Pflege, § 4 Abs. 2 S. 3 TVAöD).

4.3 Schwerbehinderte Menschen

Bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen ist insbeson-dere Abschnitt II – Einstellung – Ziffer 2a sowie die entspre-chende Anlage (Merkblatt) des gemeinsamen Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport (Richtlinien zur In-tegration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hes-sischen Landesverwaltung – Teilhaberichtlinie -) vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) zu beachten.

Danach ist sicherzustellen, dass die personalverwaltende Stelle die untersuchende Ärztin oder den untersuchenden Arzt darauf hinweist, dass von schwerbehinderten Menschen bei der Ein-stellung nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf. Die personalver-

waltende Stelle hat alle Umstände mitzuteilen, die für die me-dizinische Beurteilung von Bedeutung sind. Dazu gehören bei der amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung schwerbehinder-ter Menschen genaue und detaillierte Angaben über die Aufga-ben, die die Bewerberin oder der Bewerber erfüllen soll.

Es entspricht dem Sinn des § 12 der Hessischen Laufbahnver-ordnung (HLVO), dass bei der Einstellung großzügig verfahren und auf die Art der Behinderung Rücksicht genommen wird. Die körperliche Eignung ist im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend anzusehen, wenn die schwerbehinderten Menschen nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der Lauf-bahn, in der sie verwendet werden sollen, körperlich geeignet sind und wenn nach amtsärztlichem Zeugnis davon ausgegan-gen werden kann, dass die schwerbehinderten Menschen min-destens fünf Jahre dienstfähig bleiben.

5. Untersuchung im Rahmen der Überprüfung der Dienstfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit sowie der Erwerbsminde-rung

5.1 Beamtinnen und Beamte

Rechtsgrundlagen sind die §§ 26 ff des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 36 bis 39 HBG.

Zuständig für die ärztliche Begutachtung im Rahmen der Über-prüfung der Dienstfähigkeit, der begrenzten Dienstfähigkeit und der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von Landesbe-amtinnen und -beamten sind die HÄVS.

In begründeten Einzelfällen kann auch das Gesundheitsamt mit der Begutachtung bei Landesbeamtinnen und -beamten beauf-tragt werden. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der GÄ für die Untersuchung im Rahmen der Dienstfähigkeit von Kommu-nal- und Bundesbeamtinnen und –beamten. Die personalver-waltende Dienststelle übersendet dem zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) den Auftrag zur Be-gutachtung. Vor Erteilung eines Untersuchungsauftrages prüft die personalverwaltende Dienststelle, ob die nach der jeweiligen Dienstvereinbarung oder nach § 84 des Neunten Buches Sozi-algesetzbuch (SGB IX) vorangestellte Verfahren im Rahmen der Prävention ausreichend beachtet wurden. Die Durchführung eines solchen Verfahrens ist keine Rechtmäßigkeitsvorausset-zung für die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, kann aber mittelbare Folgen für das Zurru-hesetzungsverfahren haben (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 C 22/13, juris).

Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit trifft die personal-verwaltende Dienststelle auf der Grundlage der ärztlichen Be-gutachtung und nicht die begutachtende Ärztin oder der Arzt. Das Gesundheitszeugnis selbst stellt keine beamtenrechtliche Entscheidung dar, sondern lediglich eine Entscheidungshilfe, die nachvollziehbar sein muss. In der Untersuchungsaufforde-rung hat die personalverwaltende Dienststelle die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Dienstfähigkeit gestützt werden, anzugeben. Weiterhin muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11). Damit die be-gutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt prüfen kann, welche tragenden Feststellungen und Gründe im Gesundheits-zeugnis tatsächlich erforderlich sind, bedarf es möglichst um-fassende Angaben bei der Beauftragung durch die personalver-waltenden Stellen. Wichtige Unterlagen (z.B. Atteste, Stellung-nahmen von Vorgesetzten) sind beizufügen.

Bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Dienstunfä-higkeit oder die begrenzte Dienstfähigkeit ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Mitteilung des Untersuchungsauftrages an die HÄVS ist als vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen und in einem ver-schlossenen Umschlag zu übersenden. Eine Übersendung per Fax oder Email ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Für die Beauftragung, die Dokumentation der ärztlichen Un-tersuchung und Begutachtung sowie die Ausstellung des Ge-sundheitszeugnisses sollen die Vordrucke, die im Mitarbeiter-portal sowie unter der Adresse http://hoegd.sozialnetz.de zur Verfügung gestellt werden, verwendet werden, insbesondere:

Von den personalverwaltenden Stellen:• Untersuchungsauftrag • Erklärung zur Schweigepflichtsentbindung für behandelnde

Ärzte gegenüber der begutachtenden Stelle• Anamnesebogen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit

Von der begutachtenden Ärztin oder dem Arzt:• Befundbogen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit• Unterrichtungsbogen

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• Einverständniserklärung zur Einsicht in die Schwerbehin-dertenakte

• Gesundheitszeugnis zur Überprüfung der Dienstfähigkeit „basic“ oder für Lehrkräfte

Für den Vollzugsdienst sind die gesonderten Formulare zu be-achten.

Dem Schreiben an die zu begutachtende Beamtin oder Beamten sind jeweils ein Blankoformular „Anamnesebogen zur Über-prüfung der Dienstfähigkeit“ und „Erklärung zur Schweige-pflichtsentbindung für behandelnde Ärzte“ beizulegen, verbun-den mit der Bitte, diese ausgefüllt der Ärztin oder dem Arzt vorzulegen.

Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht hinzuweisen, § 39 Abs. 3 HBG. Die Unterrichtung erfolgt im persönlichen Ge-spräch zwischen der begutachtenden Ärztin oder dem begut-achtenden Arzt mit der Beamtin oder dem Beamten und ist auf dem Unterrichtungsbogen durch die Unterschrift der Beamtin oder des Beamten zu dokumentieren. Im Einzelfall ist mit der Beamtin oder dem Beamten zu klären, ob eine Einsichtnahme in die Befunde der Schwerbehindertenakte erlaubt wird.

Der Anamnese- und der Befundbogen sowie das gesamte Gut-achten verbleiben bei der begutachtenden Behörde, lediglich das Gesundheitszeugnis wird der personalverwaltenden Stelle übersandt. Das Gesundheitszeugnis hat nach § 39 Abs. 2 Satz 1 HBG die tragenden Feststellungen und Gründe des Un-tersuchungsergebnisses zu enthalten, soweit deren Kenntnis unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Eine ausreichend begründete ärztliche Äußerung ist für die beamtenrechtliche Entscheidung unerlässlich. Die Darstellung der Ergebnisse muss schlüssig und für die personalverwaltende Stelle aus sich heraus verständlich sein. Auf den im Auftrag bezeichneten Untersuchungszweck sowie auf die im Einzelfall dargelegten weiteren besonderen Anforderungen sind einzugehen. Die Ärztin oder der Arzt ist insoweit von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit wird ge-wahrt. Das Zeugnis soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstaufgabe fähig ist. Es soll die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde sowie die aus medizinischer Sicht daraus abzuleiten-den Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin oder des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthalten (vergleiche BVerwG Beschluss 13. März 2014, 2 B 49/12; juris). Es muss zudem die für die Meinungsbildung der begutachtenden Ärztin oder des begutachtenden Arztes wesent-lichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Die Weiter-gabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung sowie von ergänzenden Befunden und ausnahmsweise der Dia-gnosen ist zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung für die personalverwaltende Stelle erforderlich ist. In jedem Ein-zelfall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Sofern ein entgegenstehendes privatärztliches Gutachten vor-handen ist, hat sich das Gesundheitszeugnis mit der evtl. anders lautenden ärztlichen Expertise auseinanderzusetzen und die Gründe darzulegen, weshalb davon abgewichen wird.

Im Rahmen der Begutachtung beurteilen die HÄVS, ob die Dienstunfähigkeit ursächliche Folge eines bereits anerkannten (siehe Ziffer 8) Dienstunfalls ist.

Sollte es erforderlich sein, dass weitere Untersuchungen durch-zuführen und Gutachten einzuholen sind, teilt dies die begut-achtende Ärztin oder Arzt der personalverwaltenden Dienst-stelle mit. Die Entscheidung hierüber trifft die personalverwal-tende Dienststelle (vergleiche BVerwG Urteil vom 30. Mai 2013, 2 C 68/11, juris).

Verweigert die zu untersuchende Person• die Erklärung zur Schweigepflichtsentbindung behandeln-

der (dritter) Ärzte und / oder • die Durchführung der erforderlichen Untersuchung und Be-

gutachtung und / oder • die Durchführung einer für erforderlich gehaltenen fachge-

bietsärztlichen Zusatzuntersuchung, wird die anfordernde Dienststelle hierüber umgehend unter-

richtet und der Auftrag mit einem entsprechenden Vermerk gegebenenfalls unter Bekanntgabe einer Teilbeurteilung zu-rückgeschickt. Soweit die Untersuchung durchgeführt wurde, ist der Hinweis der untersuchten Person, sie stimme der Wei-tergabe des Gesundheitszeugnisses nicht zu, unbeachtlich. Der Verweigerung steht die Mitwirkungspflicht der zu untersuchen-den Person (in Form der Duldung der Weitergabe) wie die fort-

bestehende Gutachtens- und Berichtspflicht der mit der Unter-suchung beauftragten Ärztin oder Arztes entgegen.

Die Mitteilungen sind in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag an die personalverwaltende Stelle zu übersenden (§ 39 Abs. 2 Satz 2 HBG). Eine Übersendung per Fax oder Email ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Der un-tersuchten Person oder einer zu ihrer Vertretung befugten Per-son ist zeitgleich eine Kopie hiervon zu übermitteln (§ 39 Abs. 3 Satz 2 HBG).

5.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende

Bei begründeter Veranlassung ist der Arbeitgeber berechtigt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise Aus-zubildende des Landes Hessen sowie der Gemeinden und Ge-meindeverbände zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich ge-schuldeten Tätigkeit beziehungsweise nach dem Ausbildungs-vertrag übernommen Verpflichtungen oder erforderlichen prak-tischen Tätigkeit in der Lage sind (vergleiche § 3 Abs. 5 Satz 1 TV-H, § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD, § 4 Abs. 2 Satz 1 TVA-H BBiG, § 4 Abs. 2 Satz 1 TVA-H Pflege, § 4 Abs. Satz 1 TV Prakt-H, § 4 Abs. 2 Satz 1 TVAöD). Außerdem sind Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken und außerhalb von Universitätsklini-ken sowie Beschäftigte im Krankenpflegedienst des Justizvoll-zugs und Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäf-tigt sind, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen (vergleiche § 41 Nr. 3 Abs. 9 Satz 6, § 42 Nr. 2 zu § 3 Abs. 5 Satz 6, § 43 Nr. 2 zu § 3 Abs. 5 Satz 6 TV-H, § 4 Abs. 3 Satz 1 TVA-H BBiG, § 4 Abs. 3 Satz 1 TVA-H Pflege, § 4 Abs. 3 TVAöD).

Soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt geeinigt haben, kann es sich bei der beauftragten Ärztin oder dem beauftragten Arzt je nach Tarif-vorschrift um eine Amts- oder Betriebsärztin oder -arzt han-deln.

5.3 Schwerbehinderte Menschen

Bei schwerbehinderten Menschen ist insbesondere Abschnitt VIII. – Beendigung von Dienst- und Beschäftigungsverhältnis-sen – des gemeinsamen Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport (Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwal-tung – Teilhaberichtlinie -) vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) zu beachten.

5.4 Vollzugsdienstfähigkeit

Die in Nr. 5.1. getroffenen Regelungen gelten für die Untersu-chungen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Voll-zugsdienstes, Werkdienstes und Krankenpflegedienstes auf Dienstfähigkeit gem. § 114 HBG entsprechend. Es sind hierfür die für die Untersuchung der Vollzugsdienstfähigkeit gesondert entwickelten Vordrucke zu verwenden, die im Mitarbeiterportal abgerufen werden können.

6. Untersuchung von Lehrkräften bei Pflichtstundenermäßigung

Gemäß § 11 Pflichtstundenverordnung vom 25. Juni 2012 (ABl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung kann Lehrkräften zur Wiederherstellung der Gesundheit auf Antrag vorübergehend eine Pflichtstundenermäßigung bewilligt werden, wenn die Not-wendigkeit dieser Diensterleichterung durch Vorlage eines ärzt-lichen Zeugnisses nachgewiesen wird. Sofern es für die Ent-scheidung erforderlich ist, kann der Dienstvorgesetzte ein vom ärztlichen Dienst der HÄVS erstelltes Zeugnis verlangen. In begründeten Einzelfällen kann auf Verlangen des Dienstvorge-setzten der Nachweis auch durch ein amts- oder vertrauensärzt-liches Zeugnis erbracht werden.

Der Verfahrensablauf entspricht im Wesentlichen dem der Un-tersuchung im Rahmen der Überprüfung der Dienstfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit (s. Ziffer 5.1). Das nähere Verfahren regelt das Hessische Kultusministerium.

Im Rahmen des Nachteilsausgleichs für schwerbehinderte Men-schen nach § 10 Pflichtstundenverordnung ist vor einer Ent-scheidung über eine in besonderen Fällen mögliche zusätzliche Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl ein amts-ärztliches Gesundheitszeugnis einzuholen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 Pflichtstundenverordnung).

7. Gutachten in Beihilfeangelegenheiten

Die Erstellung von amtsärztlichen Gutachten (Untersuchungen) im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Beihilfeverord-nung (Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Rahmen von Beihilfeangelegenheiten) ist grundsätzlich eine Dienstaufgabe der GÄ. Die Kosten trägt die personalverwaltende Stelle, die Erstattung für das Land Hessen erfolgt über die Beihilfestelle beim Regierungspräsidium Kassel. Die GÄ sind auch zuständig, wenn in Beihilfeangelegenheiten

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Seite 956 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Nr. 38

Untersuchungen und Begutachtungen im Rahmen einer Ent-scheidung über die Anerkennung einer Heilkur oder eines Sa-natoriumsaufenthalts oder auf Veranlassung des Beihilfebe-rechtigten selbst durchgeführt werden. Diese Kosten sind den Beihilfeberechtigten in Rechnung zu stellen.

8. Dienstunfälle

Sofern sie durch die für die Dienstunfallfürsorge zuständige Dienststelle damit beauftragt werden, erstellen die GÄ im Rah-men der Unfallfürsorge nach den §§ 35 ff. des Hessischen Be-amtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) i.V.m. der Heilverfah-rensverordnung (HeilvfV) die Gutachten:• zur Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen

Unfallereignis und den erlittenen Verletzungen, • bei Zweifel über die Notwendigkeit einer Maßnahme (Heil-

behandlung),• zu Notwendigkeit, Ort, Zeit und Dauer eines Aufenthaltes

in einem Kurkrankenhaus, in einem Sanatorium oder für eine Heilkur,

• zur Feststellung und Nachuntersuchung des Grades der Schädigungsfolgen (Unfallausgleich)

• zur Frage der notwendigen Pflege. Die GÄ können bei Bedarf externe fachärztliche Gutachten

einholen.9. Kosten

9.1 Kosten bei den GÄ

Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich grund-sätzlich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVw-KostG) in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des HMSI in der jeweils aktuellen Fas-sung.

Für eine amtsärztliche Untersuchung von Bundesbeamtinnen und -beamten besteht zugunsten der Bundesrepublik Deutsch-land Kostenfreiheit nach § 7 Abs. 11 und § 8 Abs. 1 HVwKostG (VGH Kassel, 05.09.2013, 5 A 254/13, juris). Dies gilt auch für Untersuchungen von Beamten des Landes und anderer Bundes-länder, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HVwKostG.

Nach § 19 Satz 2 HGöGD findet § 7 Abs. 1 Nr. 11 HVwKostG (sachliche Kostenfreiheit) aber dann keine Anwendung, wenn auf Antrag oder im Interesse von Beschäftigten des Landes Hes-sen amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten erstellt oder amts-ärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Dies gilt ins-

besondere für amtsärztliche Begutachtungen im Rahmen von Anträgen auf Reduzierung des Stundendeputats für Lehrkräfte nach § 10 Pflichtstundenverordnung (Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen) und für Untersuchungen zur Ein-stellung.

Den Auftrag zur Untersuchung hat in diesen Fällen die zu un-tersuchende Person zu erteilen; die Abrechnung erfolgt gegen-über dieser, § 11 HVwKostG.

Untersuchungen im Rahmen der Verbeamtung auf Lebenszeit stehen vorrangig im Interesse des Dienstherrn und unterfallen damit nicht § 19 Satz 2 HGöGD. Dies gilt auch für Untersu-chungen in den Fällen der Verbeamtung aus dem Angestellten-verhältnis.

Die Kosten der dienstunfallbedingten Gutachten trägt die Auf-trag gebende Dienststelle.

Für kassenärztliche Zusatzuntersuchungen gilt § 75 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialbesetzbuch (SGB V).

9.2 Kosten bei den HÄVS Bei Untersuchungen im Rahmen der Überprüfung der Dienst-

fähigkeit von Beamtinnen und Beamten trägt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 HBG der Dienstherr die Kosten der nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG angeordneten Untersuchung und Begutachtung. Die Kos-tenerstattung erfolgt über die „zwischenbehördliche Leistungs-verrechnung“. Untersuchungen aus eigenem Entschluss der Beamtin oder des Beamten tragen diese selbst.

10. Aufbewahrungsfristen Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren

nach Abschluss der Untersuchung beziehungsweise in Verfahren nach Ziffer 5 für die Dauer von fünf Jahren nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzli-chen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

11. Schlussbestimmung Dieser Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Er

tritt an die Stelle des durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Erlasses vom 10. Oktober 2003 (StAnz. S. 4235).

Wiesbaden, den 19. August 2015

Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationV 3 B 18 a 7000-0003/20008/001– Gült.-Verz. 3200 –

StAnz. 38/2015 S. 953

DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN

724 DARMSTADT

Vorhaben der Firma Equinix (Germany) GmbH, Anlage zur Erzeugung von Strom zur Sicherstellung des Elektrizitäts-bedarfs bei Ausfall der öffentlichen Versorgung (Notstrom-versorgung)

Die Equinix (Germany) GmbH, 60011 Frankfurt am Main hat einen Antrag nach § 4 BImSchG auf Erteilung einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Notstromaggregaten gestellt in 60388 Frankfurt am Main, Gemar-kung: Seckbach, Flur: 40, Flurstück: 308/53.Die Firma Equinix GmbH beabsichtigt, eine Anlage zur Erzeugung von Strom zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Ausfall der öffentlichen Versorgung (Notstromversorgung) durch den Ein-satz von Diesel/Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 101,6 MW zu errichten und zu betreiben. Für die Errichtung und den Probebetrieb wurde zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gestellt.Dieses Vorhaben bedarf der Genehmigung nach § 4 Abs.1 des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.1 des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbe-dürftige Anlagen (4. BImSchV) durch das Regierungspräsidium Darmstadt.Die Prüfung nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Verbindung mit den nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-zuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden ent-scheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 21. September (erster Tag) bis 20. Oktober 2015 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits-schutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, Zimmer 7.6.13, 60327 Frankfurt am Main aus und können dort während der Dienst-stunden (Montag bis Donnerstag 8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag 8.00 bis 15.00 Uhr) eingesehen werden.

Innerhalb der Zeit vom 21. September (erster Tag) bis 3. November 2015 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei der vorgenannten Auslegungs-stelle erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift les-bar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefähr-dung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren be-teiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen.

Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden.

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Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Seite 957

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausge-schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beru-hen.Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt be-stimmt:Datum: 23. November 2015Uhrzeit: 10.00 UhrOrt: Behördenzentrum Frankfurt am Main Gebäude/Bauteil A 2 - Arbeitsgerichte - (Eingang WEST gegenüber Finanzamt III (roter Brief-

kasten) AUDIMAX) Räume U1.50 a-b-c im Untergeschoss 1, Gutleutstraße 130, 60327 Frankfurt am MainDie Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Ein-wendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung be-dürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grund-sätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. die Einwen-dungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Ti-teln beruhen.Sollte der Erörterungstermin entfallen, so wird dies im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt http://www.rp-darmstadt.hessen.de unter der Rubrik ‘Öffentliche Bekanntma-chungen‘ öffentlich bekannt gemacht.Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Geson-derte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und frist-gerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungs-termin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus be-sonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Frankfurt am Main, den 31. August 2015

Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt FrankfurtIV/F 43.1 1476/12 Gen 26/15

StAnz. 38/2015 S. 956

725

Vorhaben der Firma Baustoff-Vertrieb und Straßenbauma-

terial und Kiesgewinnung Heinz Krichbaum GmbH;

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG

Die Firma Baustoff-Vertrieb und Straßenbaumaterial und Kiesge-winnung Heinz Krichbaum GmbH beantragt für die von ihr betrie-bene Kiesgrube in der Gemeinde Babenhausen, Gemarkungen Hergershausen und Langstadt, Flur 3, Nrn. 63/2, 52-61, 85-92, 93/1, 93/2, 94 und 95 und Flur 4, Nrn. 72/2, 84/1, 84/2 und 85/1, die Änderung der Rekultivierungsplanung des Planfeststellungsbe-schlusses vom 9. August 1976, zuletzt geändert mit Bescheid vom 15. Oktober 2001.Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen.Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Darmstadt, den 31. August 2015

Regierungspräsidium DarmstadtAbteilung Arbeitsschutz und Umwelt DarmstadtIV/Da 41.1-79 g-14-(kies) (2)-1-babe-Fa. Krichbaum

StAnz. 38/2015 S. 957

726

Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von Tierkör-

pern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen;

h i e r : Genehmigung der Entgeltliste für das Jahr 2015

Mit Verfügung vom 27. August 2015 habe ich der Firma SÜPRO GmbH & Co. KG, Außerhalb 5, 68623 Lampertheim die nachste-hend abgedruckte Entgeltliste mit Wirkung vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 genehmigt. Die Entgeltliste hat Gültigkeit für das gesamte Entsorgungsgebiet des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Hessen-Süd.

Darmstadt, den 27. August 2015

Regierungspräsidium DarmstadtV 54 - 19 d 04/17 b SÜPRO

StAnz. 38/2015 S. 957

ENTGELTLISTE FÜR DIE UNSCHÄDLICHE BESEITIGUNG VON TIERKÖRPERN, TIERKÖRPERTEILEN, TIERISCHEN ER-ZEUGNISSEN UND HEIM-, WILD-, VERSUCHS- UND LABOR-TIEREN

SÜPRO GmbH & Co. KGGültigkeit: 01.01.2015- 31.12.2015

A) Tierkörper1. a) Für die Beseitigung der gefallenen Tiere werden je nach Tier-

art folgende Entgelte erhoben – falls nicht verwiegbar: Tierkörper Kat. 1 Kälber bis 3 Monate 9,61 Euro Rind, jünger 12 Monate 19,90 Euro Rind, älter 12 Monate 47,08 Euro Rind, älter 24 Monate 71,24 Euro Schaf > 18 Monate 7,82 Euro Schaf > 6 Monate 5,90 Euro Ziege > 12 Monate 5,90 Euro Ziege > 6 Monate 3,71 Euro Schaf-/Ziegenlamm bis 6 Monate 2,47 Euro Tierkörper Kat. 2: Pferd 66,99 Euro Fohlen 19,77 Euro Schwein 12,90 Euro Läufer 5,35 Euro Ferkel bis 20 kg 2,06 Euro Saugferkel 0,69 Euro Gehegewild 4,26 Euro1. b) Für die Beseitigung der gefallenen Tiere werden bei Verwie-

gung folgende Entgelte erhoben: Preis pro kg 0,137 Euro2. a) Für die Entsorgung von Geflügel-/Fisch-Tierkörpern (Kat.2)

im System-Behälter werden folgende Entgelte erhoben – falls nicht verwiegbar

Entgelt pro Behälter a) System-Behälter 240 17,16 Euro b) System-Behälter 1.100 104,33 Euro2. b) Für die Entsorgung von Geflügel-/Fisch-Tierkörpern (Kat.2)

im System-Behälter werden bei Verwiegung folgende Entgelte erhoben:

Preis pro kg 0,137 Euro3. Anfahrtspauschale Zusätzlich zu den unter Punkt1.a), 1.b), 2.a) und 2.b) angeführ-

ten Entgelten werden pro Anfahrt berechnet: 22,50 Euro

B) Tierkörperteile gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002Es werden Entgelte für die Entsorgung von Tierkörperteilen erhoben:Die Anzahl der Schlachtungen richtet sich nach den amtlichen Schlachtzahlen, die durch die Kreise und kreisfreien Städte auf Basis der amtlichen Fleischbeschau ermittelt werden.1. Entgelt pro Schlachtung gem. Meldung Veterinäramt Entgelt pro Schlachtung pro Ferkel / Lammschlachtung 0,15 Euro pro Schweine/Rinder < 12 Monate/Gehegewildschlachtung

0,45 Euro pro Rinder(>=12 Monate)/Pferdeschlachtung 4,50 Euro (Dieses Entgelt fällt unabhängig von der Gewichts- und Be-

hälterabrechnung an.)

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Seite 958 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Nr. 38

2. a) Entsorgung von Tierkörperteilen mit Sattelfahrzeug

Für Schlachtbetriebe mit mehr als 30.000 Schlachtungen Preis pro kg 0,047 Euro2. b) Entsorgung von Tierkörperteilen mit Sattelfahrzeug

Für Schlachtbetriebe mit mehr als 150.000 Schlachtungen Preis pro kg 0,040 Euro2. c) Anfahrtspauschale

Zusätzlich zu den unter Punkt 2.a) und 2.b) angeführten Ent-gelten werden

pro Anfahrt berechnet: 39,90 Euro3. a) Entsorgung von Tierkörperteilen im Umleerverfahren – falls

nicht wiegbar“

Entgelt pro Behälter Schlachtabfall a) Entleerung eines System-Behälter 240 16,53 Euro b) Entleerung eines System-Behälter 1.100 69,78 Euro3. b) Entsorgung von Tierkörperteilen im Umleerverfahren bei Ver-

wiegung

Entgelt pro 240er-/1.100er-Behälter Preis pro kg 0,092 Euro Entgelt für loses Material Preis pro kg 0,092 Euro4. Entsorgung von Blut aus Schlachtungen mittels Saugwagen

Preis pro Tonne 125,73 Euro5. Anfahrtspauschale

Zusätzlich zu den unter Punkt 3.a), 3.b) und 4. angeführten Entgelten werden

pro Anfahrt berechnet: 22,50 Euro

C) Sonstige Entsorgungen

1. Für sonstige Entsorgungen wie Sonderentsorgungen und au-ßerplanmäßige Entsorgungen werden

Pro Stunde für Fahrzeug inklusive Fahrer 60,98 Euro Pro Stunde für jeden (weiteren) Mitarbeiter 24,99 Euro Pro Tonne sonstiges Material 91,82 Euro2. a) Für die Entsorgung von diversen Abfällen zum Beispiel ver-

dorbene Lebensmittel Fleischprodukte, Geflügel- und Fisch-abfälle im System-Behälter – falls „nicht wiegbar“

Entgelt pro Behälter a) System-Behälter 240 16,53 Euro b) System-Behälter 1.100 69,78 Euro2. b) Für die Entsorgung von diversen Abfällen zum Beispiel ver-

dorbene Lebensmittel, Fleischprodukte, Geflügel- und Fisch-abfälle im Systembehälter werden bei Verwiegung folgende Entgelte berechnet:

Preis pro kg 0,092 Euro3. Anfahrtspauschale

Zusätzlich zu den unter Punkt 2.a) und 2.b) angeführten Ent-gelten werden

pro Anfahrt berechnet: 22,50 Euro

D) Heim-, Wild-, Versuchs- und Labortiere

1. Für die Abholung und Entsorgung von Wildtieren, Hunden, Katzen und kleinen Heimtieren sowie Versuchs- und Labor-tieren wird folgendes Entgelt erhoben:

a) pro Stück 31,38 Euro b) pro Stück bei Anlieferung 18,05 Euro2. Für die Abholung und Entsorgung von oben genannten Tieren

in einem Systembehälter 240 wird folgendes Entgelt erhoben: System-Behälter 240 72,57 Euro

E) Rechnungslegung

Sämtliche angegebenen Entgelte dieser Entgeltliste verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.Bei quartalsweiser Abrechnung wird ein Abschlag in Höhe von 60 Prozent des Rechnungsbetrages des letzten Quartals erhoben, um einen Teilausgleich für die verspätete Rechungserstellung zu schaf-fen.Die SÜPRO GmbH & Co. KG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abholung die Zahlung der Entgelte zu verlangen

727

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), wurde Herr Simon Werner mit Wirkung vom 1. September 2015 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Main-Kinzig 3 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. August 2022.

Darmstadt, den 27. August 2015

Regierungspräsidium DarmstadtIII 32-65a04/11-

StAnz. 38/2015 S. 958

728

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), wurde Herr Markus Kristen mit Wirkung vom 1. September 2015 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Gießen 7 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. August 2022.

Darmstadt, den 31. August 2015

Regierungspräsidium DarmstadtIII 32-65a04/11-

StAnz. 38/2015 S. 958

729 GIESSEN

Vorhaben der Kieswerk Werschau GmbH & Co.KG, Brechen,

für den Bau einer rauen Rampe am kleinen Wehr am Wörs-

bach in der Gemarkung Werschau, Flur 3, Flurstück 139/1;

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG

Die Firma Kieswerk Werschau GmbH & Co. KG hat einen Sonder-betriebsplan nach § 52 BBergG vorgelegt und die Zulassung bean-tragt. Der Sonderbetriebsplan enthält auch die wasserrechtlichen An-träge zur Entnahme von Wasser aus dem Wörsbach und zum Bau einer rauen Rampe/Fischaufstiegsanlage. Bei den beantragten Vor-haben, Bau einer rauen Rampe/Fischaufstiegsanlage handelt es sich hier um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).Für dieses Vorhaben war nach § 3c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in einer standortbezoge-nen Vorprüfung des Einzelfalles zu prüfen, ob das Vorhaben erheb-liche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die standort-bezogene Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Gießen, den 26. August 2015

Regierungspräsidium GießenAbteilung IV UmweltRPGI-41.2-79e0400/7-2015/1 und RPGI-44-76d1000/155-2013/3

StAnz. 38/2015 S. 958

730

Vorhaben des Magistrats der Universitätsstadt Marburg, Am

Plan 3, 35035 Marburg;

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG

Der Magistrat der Universitätsstadt Marburg beabsichtigt, eine Anlage zur Beseitigung von Deponiegas durch Abfackeln in einer Schwachgasfackelstation zu errichten und zu betreiben. Die Anlage dient im Rahmen der Sanierung einer Altlast (Altablagerung) zum regelmäßigen Verbrennen von Deponiegas. Die thermische Leistung

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Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Seite 959

der Anlage beträgt 10 bis maximal 100 kW, die Gasmenge bis zu maximal 50 m3/h.Das Vorhaben soll in 35041 Marburg, Siemensstraße 6, Gemarkung Wehrda, Flur 5, Flurstück 13/34 realisiert werden.Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswir-kungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglich-keitsprüfung erfordern.Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-fung besteht.Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Gießen, den 31. August 2015

Regierungspräsidium GießenAbteilung UmweltRPGI-42.2-100g0100/30-2015/6

StAnz. 38/2015 S. 958

731

Vorhaben der Firma ASK-Aartal Systemklebstoffe OHG;

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG

Die Firma ASK-Aartal Systemklebstoffe OHG beabsichtigt we-sentliche Änderung der bestehenden Anlage zur Lagerung von Sys-temklebstoffen in Einzelbehältnissen durch Erhöhung der Lager-kapazität von 20 Tonnen auf 29,9 Tonnen.Das Vorhaben soll in 35708 Haiger, Gemarkung: Haigerseelbach, Flur: 18, Flurstück: 8/153 realisiert werden.Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswir-kungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglich-keitsprüfung erfordern.Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung besteht.Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Gießen, den 26. August 2015

Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV UmweltIV/43.2 53e 621 ASK 1/15

StAnz. 38/2015 S. 959

732 KASSEL

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Vom 6. August 2015

Aufgrund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasser-haushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2.585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I, S. 1.724), und des § 33 und des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird Folgendes verordnet:

Artikel 1

Die Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Küchen“ wird nicht mehr zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt. Auf das Wasserrecht zugunsten der Stadtwerke Hessisch Lichtenau hat der Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau verzichtet.Die „Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Hessisch Lichtenau, Stadtteil Küchen, Werra-Meißner-Kreis, vom 6. Dezember 1976“, geändert durch die „Verordnung zur ersten Änderung der ,Verordnung zum Schutze der Trinkwasserge-

winnungsanlagen der Stadt Hessisch Lichtenau, Stadtteil Küchen, Werra-Meißner-Kreis, vom 6. Dezember 1976‘ vom 29. Oktober 2009“, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 49/2009 vom 30. November 2009, S. 2.894 ff., wird auf Antrag des Magistrates der Stadt Hessisch Lichtenau hiermit aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung (Az.: III/HEF – 31.2 – 79 b 06.15 WSG ID 636 – 027) tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Bad Hersfeld, den 6. August 2015

Regierungspräsidium KasselIn Vertretunggez. K l ü b e r(Regierungsvizepräsident m. d. W. d. D. b.)

StAnz. 38/2015 S. 959

733

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Vom 25. August 2015

Unter Bezugnahme auf § 85 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. S. 202) wird angeordnet:

§ 1Die Städte Bad Wildungen, Battenberg (Eder), Frankenau, Fran-kenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Hatzfeld (Eder), Rosenthal sowie die Gemeinden Allendorf (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Edertal und Haina (Kloster), alle Landkreis Waldeck-Frankenberg, und die Stadt Fritzlar, Schwalm-Eder-Kreis, werden zu einem ge-meinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst.

§ 2Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde sind beschränkt auf die sich aus § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Bestim-mung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 22. April 2015 (GVBl. S. 193), ergebenden Zuständigkeiten hinsichtlich der Überwachung des fließenden Straßenverkehrs. Von der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung ausgenommen ist die Geschwindigkeitsüberwachung mit stationären Anlagen.

§ 3Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde werden vom Bürgermeister der Stadt Bad Wildungen erfüllt.

§ 4Die Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Bad Wil-dungen, Battenberg (Eder), Frankenau, Frankenberg (Eder), Ge-münden (Wohra), Hatzfeld (Eder), Rosenthal sowie die Gemeinden Allendorf (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Edertal und Haina (Kloster), alle Landkreis Waldeck-Frankenberg, zu einem gemein-samen Ordnungsbehördenbezirk vom 17. September 2012 (StAnz. S. 1103) wird aufgehoben.

§ 5Aufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 1 HSOG ist der Landrat des Land-kreises Waldeck-Frankenberg.

§ 6Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staats-anzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Kassel, den 25. August 2015

Regierungspräsidium Kasselgez. Dr. LübckeRegierungspräsident

StAnz. 38/2015 S. 959

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Seite 960 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Nr. 38

734

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struth der Gemeinde Helsa;

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG

Der Wasserverband Losse hat die Genehmigung für die oben ge-nannte Maßnahme beantragt. Es handelt sich um einen genehmi-gungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 des Wasserhaushalts-gesetzes.Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ha-ben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Kassel, den 26. August 2015

Regierungspräsidium Kassel31.3 – P 1847

StAnz. 38/2015 S. 960

735

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h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG

Die Ernst Malzfeldt KG hat die Genehmigung für die oben genannte Maßnahme beantragt. Es handelt sich um einen genehmigungs-

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Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung der Stiftungsverfassung (Änderung des Stif-tungszweckes) genehmigt.

Kassel, den 1. September 2015

Regierungspräsidium Kassel15.1 - 25 d 04/11 – (1) - 34

StAnz. 38/2015 S. 960

pflichtigen Gewässerausbau nach § 68 des Wasserhaushaltsgeset-zes.Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ha-ben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Kassel, den 28. August 2015

Regierungspräsidium Kassel31.3 – P 1868

StAnz. 38/2015 S. 960

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zirk Kassel

1. Die bisherige Teilstrecke der K55 in der Gemarkung der Ge-meinde Künzell, Ortsteil Pilgerzell

zwischen den Netzknoten (NK) 5424 008 und NK 5424 010 von km 0,003 (Kreuzung K55 / K17) bis km 0,720 (Kreuzung K56 / K55) = 0,717 km hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird

mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 in die Gruppe der Gemein-destraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 des Hessi-schen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 GVBl. I S. 817)).

Die Straßenbaulast an der abzustufenden Strecke geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde Künzell über (§ 9 und § 43 HStrG).

2. Die bisherige Teilstrecke der K17 in der Gemarkung der Ge-meinde Künzell, Ortsteil Pilgerzell

zwischen NK 5424 008 und NK 5424 013 von km 0,003 bis km 1,299 = 1,296 km

wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 aus verwaltungstech-nischen Gründen Teilstrecke der K55 (§ 3 Abs. 3 HStrG).

3. Die bisherige Teilstrecke der K55 in der Gemarkung der Ge-meinde Künzell, Ortsteil Pilgerzell

zwischen NK 5424 010 und NK 5424 012

von km 0,003 bis km 0,731 = 0,728 km

wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 aus verwaltungstech-nischen Gründen Teilstrecke der K56 (§ 3 Abs. 3 HStrG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wi-derspruch ist bei Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanage-ment, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden schriftlich oder zur Nie-derschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Be-klagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.

Wiesbaden, den 28. August 2015

Hessen Mobil - Straßen- und VerkehrsmanagementZentrale39 c K55 (08/2015) - BE3 Pü

StAnz. 38/2015 S. 960

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Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Seite 961

Anfragen und Auskünfte über den

Öffentlichen Anzeiger zum

Staatsanzeiger für das Land Hessen

Neue Telefon- und Telefaxnummer

Telefon 0611 36098-56

Fax 0611 30 13 03

2015 MONTAG, 14. SEPTEMBER 2015 Nr. 38

ÖFFENTLICHER ANZEIGERZUM »STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN«

Seite 961

Güterrechtsregister

Vereinsregister

Die in Klammern gesetzten Angaben der Geschäftsadresse und des Geschäftszweiges erfol gen ohne Gewähr.

Liquidationen

Konkurse

26187 GR 2799 – Neueintragung – 31. 8. 2015:

Eheleute Hildebrand, Martin Pascal, geb. 11. 6. 1982 und Lisa geb. Pröscher, geb. 12. 5. 1994, beide wohnhaft Am Wingert 4, 35510 Butzbach, durch Vertrag vom 10. 7. 2015 des Notars Michael Kluck, Butzbach, ist Güter-trennung vereinbart, UR 235/2015.

Friedberg, 31. 8. 2015 Amtsgericht

263

Der Verein Deutsch-Afghanisches-Medizini-sches-und-Kultur-Institut e. V. DAMKI ist aufgelöst worden. Eventuelle Gläubiger möchten sich bitte bei dem Liquidator Dr. R. Reinig, Paul-Gerhardt-Ring 34, 60528 Frankfurt a. M., melden.

Frankfurt a. M., 2. 9. 2015 Der Liquidator

264

Der Gesangsverein Asterode 1909 e. V. hat sich am 14. 7. 2015 aufgelöst. Die Auflösung wurde beim Registergericht Marburg am 1. 9. 2015 eingetragen. Gläubiger an den Verein werden gebeten, sich beim Liquidator Hein-rich Knoch, Asteroder Str. 18, 34626 Neukir-chen, Tel. 06694/7436 zu melden.

Neukirchen, 3. 9. 2015 Der Liquidator

2675 N 18/97: Beschluss - Das Konkursver-

fahren über das Vermögen der Bauunterneh-men Müller Gönnern GmbH wird nach Ab-haltung des Schlusstermins aufgehoben(§ 163 KO).

Biedenkopf, 1. 9. 2015 Amtsgericht

262

Änderungen beim Amtsgericht Kassel

VR 2776 – 10. 8. 2015: Der Verein zur För-derung der Lehranstalt für Pharmazeu-tisch-Technische Assistenten und Pharma-zeutisch Technische Assistentinnen Kassel ist aufgelöst worden.

VR 4600 – 18. 8. 2015: Der Verein zur För-derung der Waldorfpädagogik im Landkreis Kassel, Fuldabrück (Warpelstraße 18, 34277 Fuldabrück) ist aufgelöst worden.

Kassel, 3. 9. 2015 Amtsgericht

265

Der Verein MSG Sinntal e. V. hat sich aufge-löst. Gläubiger können ihre Ansprüche bei dem Liquidator Dieter Maienschein, Frank-furter Str. 44, 36391 Sinntal, anmelden.

Sinntal, 4. 9. 2015 Der Liquidator

266

Der Verein zur Förderung der Lehranstalt für PTA Kassel e. V. ist aufgelöst worden und befindet sich in Liquidation. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche gegen den Verein bei dem Liquidator Bernd Wol-lenweber, Frankfurter Str. 229a, 34134 Kas-sel, anzumelden.

Kassel, 4. 9. 2015 Der Liquidator

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Seite 962 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Nr. 38

Stellenausschreibungen

In der Präsidialverwaltung, Dezernat Personal, Abteilung Personalmanagement, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine ganze Stelle einer/eines Verwaltungsangestellten als

Personalsachbearbeiter/inunbefristet zu besetzen. Bei Vorliegen der tariflichen Vorausset-zungen erfolgt die Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Tarifvertrag Hessen (TV-H). Eine Teilung der Stelle in zwei Halbtagsstellen ist nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz grundsätz-lich möglich.

Aufgaben:

Selbständige Bearbeitung aller Angelegenheiten des Personals der Universität (Wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen, administra-tiv-technisches Personal, Beamtinnen und Beamte, Auszubil-dende, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte). Dazu gehört die Bearbeitung von

• Einstellungen/Ernennungen, Weiterbeschäftigungen, Ver-tragsaufstockungen

• Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen

• personalrechtlichen Nebengebieten (z.B. Abwesenheiten, Nebentätigkeiten, etc)

sowie die Durchführung der Personaladministration mit SAP-HCM, inkl. Prüfung von Stellenfreigaben und Kostenverteilung. Die fachkundige Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten und Beschäftigten bei arbeits-/dienstrechtlichen und vergütungs-/besoldungs rechtlichen Fragestellungen macht einen wichtigen Teil des Aufgabengebietes aus.

Anforderungsprofil:

• Abgeschlossenes Fachhochschulstudium zum/zur Diplom-Verwaltungswirt/in (FH) bzw. als Bachelor of Arts (Allgemeine Verwaltung) oder eine vergleichbare Qualifikation (Betriebs-wirt/in mit Schwerpunkt Personal, Personalfachkauffrau/-mann, Personalfachwirt/in);

• umfassende Kenntnisse im Tarif- und Beamtenrecht des öf-fentlichen Dienstes und allgemeinen Arbeitsrecht;

• Berufserfahrung in der Personalsachbearbeitung;

• sicherer Umgang mit SAP-HCM und den MS-Office-Anwen-dungen;

• Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten aber auch zur Zusam-menarbeit in einem Team, Durchsetzungsvermögen, Belast-barkeit, Eigeninitiative und hohes Engagement;

• ein sicheres und serviceorientiertes Auftreten und Kommuni-kationsfähigkeit gegenüber dem zu betreuenden Personal.

Die Justus-Liebig-Universität versteht sich als eine familienge-rechte Hochschule. Bewerberinnen und Bewerber mit Kindern sind willkommen. Ehrenamtliches Engagement wird in Hessen gefördert. Soweit Sie ehrenamtlich tätig sind, wird gebeten, dies in den Bewerbungsunterlagen anzugeben, wenn das Ehrenamt für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Ihre Bewerbung (keine E-Mail) richten Sie bitte unter Angabe des Aktenzeichens 431/12544/Z mit den üblichen Unterlagen bis zum 02.10.2015 an den Präsidenten der Justus-Liebig-Uni-versität Gießen, Erwin-Stein-Gebäude, Goethestraße 58, 35390 Gießen. Bewerbungen Schwerbehinderter werden – bei gleicher Eignung – bevorzugt. Wir bitten, Bewerbungen nur in Kopie vorzulegen, da diese nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgesandt werden.

Bei dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) in Wiesbaden ist ab sofort im Fachzentrum Klimawandel Hessen (FZK) die Stelle

einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin / eines wissenschaftlichen Mitarbeiters

im Rahmen einer Mutterschutz- Elternzeitvertretung zunächst befristet bis voraussichtlich 31.10.2016 zu besetzen.

Das Fachzentrum Klimawandel Hessen wurde im Oktober 2008 im Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie in Wiesba-den eingerichtet. Im Fokus der Arbeiten des Fachzentrums stehen die vielfältigen gegenwärtigen und zukünftigen Auswirkungen des Klimawandels in Hessen. In zahlreichen Forschungsprojekten werden Klimaänderungen und deren Folgen in Hessen sowie mögliche Anpassungsmaßnahmen untersucht.

Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere:

• Mitarbeit im FZK Team einschließlich der Begleitung wissen-schaftlicher Projekte des FZK

• Darstellung der Arbeit des FZK nach außen durch Vorträge, Grafiken, Texte etc.; aktive Teilnahme an Veranstaltungen

Vorausgesetzt werden:

• Abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Biologie (Master oder Diplom/Universität) oder vergleichbarer Fachge-biete

• Kenntnisse der Biologie, bevorzugt mit den Schwerpunkten Artenvielfalt, Biodiversität

• Kenntnisse über den Klimawandel und seine Folgen

• Kenntnisse der gängigen Büro-Software

• Erfahrungen im Projektmanagement

• Sehr guter mündlicher und schriftlicher Ausdruck

• Fähigkeit zum fachübergreifenden Denken und Arbeiten

• Sehr gute kommunikative und koordinative Fähigkeiten, sehr gute Organisationsfähigkeit, ausgeprägte Teamfähigkeit, Ei-geninitiative

• Bereitschaft zum Erlernen neuer Techniken

Eine Besetzung der Stelle in Teilzeit ist grundsätzlich möglich.

Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H).

Für Fragen zum Aufgabengebiet und zum FZK allgemein steht Ihnen Frau Dr. Marion Hemfler Tel.: 0611-6939-747 gerne zur Verfügung. Das Verfahren wird betreut durch Frau Doris Meyer, Tel.: 0611-6939-522.

Nach dem Frauenförderplan des HLUG besteht die Verpflichtung zur Erhöhung des Frauenanteils. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert sich zu bewerben. Das HLUG ist aufgrund seines besonderen Engagements zur Vereinbarkeit von Familie und !"#$%&'(%)!&%*+,(!-'!.!/%01&'/'!2$"!#2)/'34!"%5"6!'(.!6!"7%1#--gezeichnet

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei glei-cher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt.

Ihre aussagekräftige Bewerbung einschließlich eines aktuellen Arbeitszeugnisses richten Sie bitte unter Angabe der Kennziffer FZK_EZ bis zum 28.09.2015 an das Personaldezernat (Z3) des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Rheingau-straße 186, 65203 Wiesbaden. Bitte reichen Sie Ihre Bewer-bungsunterlagen nur in Kopie ein, da diese nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung datenschutzrechtlicher Be-stimmungen vernichtet werden.

Ihre Bewerbung können Sie auch per E-Mail (1 PDF-Datei bis max. 4 MB) an [email protected] richten.

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Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015 Seite 963

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ÖFFENTLICHEN ANZEIGER

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22

Regierungspräsidium Darmstadt

Beim Regierungspräsidium Darmstadt ist in der Abteilung IV - Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt - die Funktion

der Leiterin / des Leiters der Abteilung IV/F

zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen.

Der Dienstposten ist nach B 2 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) bewertet. Es steht eine Planstelle der Besoldungs-gruppe B 2 HBesG zur Verfügung.

Gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften wird das Amt ge-mäß § 4Hessisches Beamtengesetz zunächst im Beamtenver-hältnis auf Probe übertragen.

Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte oder vergleich-bare Beschäftigte des Landes Hessen, die das Anforderungspro-fil erfüllen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als große Mittelbehörde der hessischen Landesverwaltung mit circa 1.500 Beschäftigten vielfältige Zuständigkeiten, besonders im Umweltbereich.

Aufgabengebiet:

!"#$%&"!'()*#+$,%"!&--./(&0#()1#234"'&#5,6)78(,&9#!-&#"!)"#-&6,7#fachtechnisch geprägte Abteilung; sie umfasst 14 Dezernate mit den Aufgabenbereichen Arbeitsschutz, Abfallwirtschaft, Boden-schutz, Immissions- und Strahlenschutz sowie Wasserwirtschaft. In der Abteilung sind ca. 290 Bedienstete beschäftigt.

Nach der Geschäftsordnung für die Regierungspräsidien unter-stützt die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter die Behördenlei-tung in der Leitung der Behörde und ihrer Vertretung nach außen.

Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Bediensteten ihrer Ab-teilung.

Die Abteilungsleitung konkretisiert die allgemeinen Ziele der Be-hörde für die Arbeit der Abteilung und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Abteilung. Die Abtei-lungsleiterin/der Abteilungsleiter stößt innovative Prozesse in der Abteilung an und fordert und fördert neue fachliche Konzeptionen und Weiterentwicklungen in den Dezernaten.

Sie/Er wacht darüber, dass die Arbeit in den Dezernaten der Abteilung zügig, zielgerichtet, kundenorientiert und wirtschaftlich erledigt wird und koordiniert die Arbeitsergebnisse.

Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter achtet auf einen sach-gemäßen Personaleinsatz und überwacht die gleichmäßige Aus-lastung der Beschäftigten in der Abteilung.

Fachliche Anforderungen:

• Die Befähigung für den höheren allgemeinen oder technischen Dienst ist erforderlich.

• Erfolgreich nachgewiesene Führungs- und Leitungskompe-tenz bei möglichst größeren Verwaltungseinheiten werden für diese herausgehobene Leitungs- und Führungsfunktion er-wartet.

• Durch systematische Führungskräftefortbildung erworbene theoretische Kenntnisse und deren nachgewiesene erfolgrei-che Anwendung in der Praxis sind von Vorteil.

• Umfassende fachliche Kenntnisse und Erfahrungen im Aufga-benspektrum Umwelt/Arbeitsschutz sowie Verwaltungserfah-rung in unterschiedlichen Aufgabenbereichen und in möglichst

unterschiedlichen Verwaltungsebenen sind von Vorteil.

• Die Voraussetzungen der Richtlinien zur Förderung der Rota-tion der Beschäftigten des höheren Dienstes in der Landes-verwaltung in der derzeit gültigen Fassung (StAnz. 38/2010, Seite 2162 ff) müssen erfüllt sein.

• Gute Kenntnisse und möglichst Erfahrungen in der Anwen-1()*#1",#+:"(")#;",46'&()*--&"(",()*#<#:;=9#>)"("#=&"("-rungsinstrumente, Leistungs- und Produktbildung, Pro-dukthaushalt, Budgetierung, Kontraktmanagement, Control-ling) sollen vorhanden sein. Das Gleiche gilt für die Bereit-schaft zur modellhaften Erprobung und Einführung innovativer elektronischer Bearbeitungsprozesse und moderner Bürokom-munikation.

• Gute EDV-Kenntnisse sind wünschenswert.

Die Wahrnehmung der Aufgabe erfordert ein Führungsverhalten nach den Grundsätzen über Zusammenarbeit und Führung in der Hessischen Landesverwaltung. Daher werden bei den

persönlichen Anforderungen erwartet:

• Die Wahrnehmung der Aufgabe erfordert ein Führungsverhal-ten, das auf partnerschaftliche Zusammenarbeit, aber auch auf eindeutige Zielsetzung und Konfliktbereinigung ausgerich-tet ist.

• Soziale Kompetenz ist unabdingbar.

• Gute Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit und sichere Urteilsfähigkeit sind unabdingbar.

• Belastbarkeit, hohe Einsatzbereitschaft, Initiative, ausgeprägte Organisationsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen werden erwartet.

• Eine geordnete, planvolle, eigenständige, ergebnisorientierte und kostenbewusste Arbeitsweise zeichnet Sie aus.

• Die Bereitschaft, Veränderungsprozesse im Sinne der Behör-denziele aktiv mit zu gestalten, wird erwartet.

Die Dienststelle ist aufgrund ihres Frauenförderplans zur Erhö-hung des Frauenanteils in der Besoldungsgruppe B 2 HBesG verpflichtet. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei glei-cher Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss si-chergestellt sein, dass die Stelle ausreichend besetzt wird.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen vom Regierungspräsidium Darmstadt Herr Leitender Regierungsdirektor Litschko -Telefon ?@ABAC#AD#<#@DAB#E#()1#6'-#$)-F,"./F6,&)",!)#GH3#I"--!-./")#Ministerium des Innern und für Sport Frau Ministerialrätin Reusch- "3"'#E#J"'"8H)#?@AAC#KBK#<#ADLL#E#0(,#;",8M*()*N#

Ehrenamtliches Engagement wird in Hessen gefördert. Soweit Sie ehrenamtlich tätig sind, wird gebeten dies in den Bewerbungs-unterlagen anzugeben. Im Ehrenamt erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten können ggf. im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung positiv berücksichtigt werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit dienlich sind.

An dem Aufgabengebiet Interessierte, die die genannten persön-lichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, bitte ich, ihre aus-sagekräftige Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung des Anforderungsprofils eingehen) bis zum

5. Oktober 2015

unter Angabe der Kennziffer 36/2015 an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, - Referat Z 7 -, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden zu übersenden.

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Seite 964 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 38Adressenfeld

Postvertriebsstück, Deutsche Post Entgelt bezahlt

Verlag Chmielorz GmbH

Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden D 6432 A

STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäfts füh rung: Christian Augsburger.

Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung.

Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 011 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60).

Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport.

Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Lammers; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;

Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des !""#$%lichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt.

Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers.

Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigen-schluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 35 vom 1. Januar 2015.

Der Umfang der Ausgabe Nr. 38 vom 14. September 2015 beträgt 24 Seiten.

Stellenausschreibungen

Beim RECHNUNGSHOF RHEINLAND-PFALZ mit Sitz in Speyer sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt für den Dienstort Koblenz

eine Stelle als Prüferin/Prüfer für den Bereich „Kommunale Unternehmen“

zu besetzen. Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte mit Befähigung für das dritte Einstiegsamt (ehe-maliger gehobener Dienst) oder Beschäftigte mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium der Betriebswirt-schaftslehre.

Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens Freitag,30. Oktober 2015 an:

Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Präsidialabteilung, Postfach 17 69, 67327 Speyer

oder elektronisch im Format pdf an:

[email protected].

Nähere Informationen über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz, die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil und die einzureichenden Bewerbungsunterlagen finden Sie im Internet unter: http://www.rechnungshof-rlp.de

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Jung, Tel. 06232-617159, oder an Frau Walter, Tel. 06232-617127.

Das Regierungspräsidium Gießen

stellt zum 15.08.2016 Auszubildende für den Ausbildungsberuf

!"#$$%"#&!"#$'"(()$*%)+*%,'"("-.'.(/0ein. Zu den Aufgaben von Kaufleuten für Büromanagement ge-hören Assistenz- und Sekretariatsaufgaben, das computerunter-stützte Erstellen von Dateien und das Bearbeiten von Texten, sowie das Erledigen der allgemeinen Büro- und Verwaltungsar-beiten in Zusammenarbeit mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern. Die praktische Ausbildung im Verwaltungsbe-reich wird in theoretischer Hinsicht durch den Unterricht an der Berufsschule unterstützt. Die Bewerberinnen und Bewerber für die dreijährige Ausbildung sollten insbesondere gute Deutsch- und Mathematikkenntnisse, Interesse an der EDV sowie ein gu-tes Sozial- und Arbeitsverhalten mitbringen.

Fachliche Anforderungen: Einstellungsvoraussetzung ist ein Realschulabschluss oder ein überdurchschnittlich guter Haupt-schulabschluss.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei glei-cher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Nach dem Frauenförder-plan der Behörde ist die Erhöhung des Frauenanteils beabsichtigt. Bewerbungen von Frauen sind daher ausdrücklich erwünscht. Ebenso erwünscht sind Bewerbungen von Personen, die sich ehrenamtlich engagieren oder Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund.

Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Eig-nungsprüfung und einer persönlichen Vorstellung der besten Bewerberinnen und Bewerber. Interessentinnen und Interessen-ten bitte ich darum, die üblichen Bewerbungsunterlagen in einfa-cher Kopie und ohne Klarsichthüllen, Hefter o. ä. bis spätestens 06.11.2015 an das

Regierungspräsidium Gießen

Postfach 10 08 51

35338 Gießen

oder per E-Mail (eine Datei im pdf-Format bis maximal 4 MB) an die E-Mail-Adresse [email protected] zu richten. Die Bewerbungsunterlagen nicht berücksichtigter Personen sollen nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet werden, es sei denn, der Bewerbung wurde ein ausreichend frankierter Rückum-schlag für die Rücksendung beigefügt.

Haben Sie noch Fragen? Herr Wagner steht Ihnen unter der !"!#$%%&''!()*+,-).)/*/)0*00)$1!()2!()34567")#8()98:;#(6<!%)gerne zur Verfügung. Informationen über das Regierungspräsi-dium Gießen finden Sie auch auf unserer Homepage: www.rp-giessen.hessen.de.