110
ISSN 0724-7885 D 6432 A Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Juni 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2742 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugs- dienst vom 24. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . 2743 Einführung von alternierender Telear- beit im Bereich der hessischen Landes- verwaltung; hier: Anschlussvereinba- rung vom 20. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . 2748 Durchführung des Mutterschutzgeset- zes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2751 Zusammensetzung des Kuratoriums der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, Amtsperiode 2000 bis 2004 2765 Ausschreibung von Fortbildungsmaß- nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2765 Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung; hier: Öffentliche Bekanntma- chung über die Verwertung von sicher- gestelltem Diebesgut (Lkw-Räder) als Fundsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2766 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Anordnung über die Zuständigkeit der hessischen Staatsarchive vom 2. 6. 2003 2766 Studienordnung für den Studiengang Biochemie mit dem Abschluss „Di- plom-Biochemiker“/„Diplom-Bioche- mikerin“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 17. 2. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2767 Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie mit dem Abschluss „Di- plom-Biochemiker“/„Diplom-Bioche- mikerin“ an der Johann Wolfgang Goe- the-Universität Frankfurt am Main vom 17. 2. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2772 Studienordnung für den Teilstudien- gang Medienwissenschaft im Haupt- fach des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften für den Ab- schluss Magistra Artium/Magister Ar- tium der Philipps-Universität Marburg vom 31. 10. 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2778 Studienordnung für den Teilstudien- gang Medienwissenschaft im Neben- fach des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften für den Ab- schluss Magistra Artium/Magister Ar- tium der Philipps-Universität Marburg vom 31. 10. 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2781 Ausführungsbestimmungen des Fach- bereichs Material- und Geowissen- schaften zur Diplomprüfungsordnung der Technischen Universität Darm- stadt für den Studiengang Angewandte Geowissenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . 2783 Besondere Bestimmungen des Fachbe- reichs Informatik zur Promotionsord- nung der Technischen Universität Darmstadt vom 12. 1. 1990 in der Fas- sung der IV. Änderung vom 16. 8. 2001 2785 Ordnung für die Universitätsbibliothek Kassel – Landesbibliothek und Mur- hardsche Bibliothek der Stadt Kassel in der Fassung vom 24. 3. 2003 . . . . . . . . . 2786 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Landesprogramm 2003 zum Bau von Abwasseranlagen – Teil I – . . . . . . . . . . 2788 Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomge- setzes zur Ergänzung des Betriebs- handbuches um ein schutzzielorientier- tes Kapitel (Kapitel 17) des Kernkraft- werkes Biblis, Block B . . . . . . . . . . . . . 2826 Stellen nach § 26 des Bundes-Immis- sionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 2827 Der Präsident des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen über eine Grundrechts- klage gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem ordnungswidrigkeitsrecht- lichen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2835 Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen über eine Grundrechts- klage, die sich gegen ein Berufungsur- teil des Landgerichts Darmstadt in ei- ner mietrechtlichen Streitigkeit richtet 2837 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Grün- dau in der Stadt Langenselbold und der Gemeinde Gründau (Main-Kinzig- Kreis) vom 18. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . 2839 Erteilung einer immissionsschutz- rechtlichen Genehmigung zur Ände- rung der Anlage Reduktionen-/SC-Be- trieb, Gebäude E 751, der Clariant GmbH, Industriepark Höchst, Frank- furt am Main; hier: Errichtung und Be- trieb einer thermischen Abluftreini- gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2840 GIESSEN Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 3 des Ge- org-Speyer-Hauses, Chemotherapeuti- sches Forschungsinstitut, 60596 Frank- furt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2840 KASSEL Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; Vorhaben: Errichtung einer Windfarm mit drei Windkraftanlagen in der Gemeinde Hohenroda im Kreis Hersfeld-Rotenburg . . . . . . . . . . . . . . . 2841 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Land- schaftsteilen im Schwalm-Eder-Kreis – Landschaftsschutzgebiet „Oberes Rin- netal“ – vom 23. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . 2841 Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsseminare des Verwal- tungsseminars Frankfurt am Main . . . 2842 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2843 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 2844 Andere Behörden und Körperschaften Kommunales Gebietsrechenzentrum Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen, Gießen; hier: Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2882 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger (Entschädigungssatzung) . . . . 2882 Zweckverband Oberhessische Versor- gungsbetriebe AG, Friedberg; hier: Satzung zur Änderung der Satzung . . 2883 Planungsverband Ballungsraum Frank- furt/Rhein-Main; hier: Änderung des Flächennutzungsplanes des Umland- verbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . 2883 Forschungs- und Entwicklungsgesell- schaft Hessen mbH, Wiesbaden; hier: Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat . . . 2884 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 2884 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2886 STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2003 MONTAG, 14. JULI 2003 Nr. 28 www.staatsanzeiger-hessen.de

ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

ISSN 0724-7885 D 6432 A

Seite Seite Seite

Hessische StaatskanzleiVeröffentlichungen des HessischenStatistischen Landesamtes im Juni2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2742

Hessisches Ministerium des Innern und für SportAusbildungs- und Prüfungsordnungfür den gehobenen Polizeivollzugs-dienst vom 24. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . 2743Einführung von alternierender Telear-beit im Bereich der hessischen Landes-verwaltung; hier: Anschlussvereinba-rung vom 20. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . 2748Durchführung des Mutterschutzgeset-zes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2751Zusammensetzung des Kuratoriumsder Verwaltungsfachhochschule inWiesbaden, Amtsperiode 2000 bis 2004 2765Ausschreibung von Fortbildungsmaß-nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2765Durchführung des Hessischen Gesetzesüber die öffentliche Sicherheit undOrdnung; hier: Öffentliche Bekanntma-chung über die Verwertung von sicher-gestelltem Diebesgut (Lkw-Räder) als Fundsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2766

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und KunstAnordnung über die Zuständigkeit der hessischen Staatsarchive vom 2. 6. 2003 2766 Studienordnung für den StudiengangBiochemie mit dem Abschluss „Di-plom-Biochemiker“/„Diplom-Bioche-mikerin“ an der Johann WolfgangGoethe-Universität Frankfurt am Mainvom 17. 2. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2767Prüfungsordnung für den StudiengangBiochemie mit dem Abschluss „Di-plom-Biochemiker“/„Diplom-Bioche-mikerin“ an der Johann Wolfgang Goe-the-Universität Frankfurt am Mainvom 17. 2. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2772Studienordnung für den Teilstudien-gang Medienwissenschaft im Haupt-fach des Fachbereichs Germanistik undKunstwissenschaften für den Ab-schluss Magistra Artium/Magister Ar-tium der Philipps-Universität Marburg vom 31. 10. 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2778Studienordnung für den Teilstudien-gang Medienwissenschaft im Neben-fach des Fachbereichs Germanistik undKunstwissenschaften für den Ab-schluss Magistra Artium/Magister Ar-tium der Philipps-Universität Marburgvom 31. 10. 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2781

Ausführungsbestimmungen des Fach-bereichs Material- und Geowissen-schaften zur Diplomprüfungsordnungder Technischen Universität Darm-stadt für den Studiengang Angewandte Geowissenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . 2783Besondere Bestimmungen des Fachbe-reichs Informatik zur Promotionsord-nung der Technischen UniversitätDarmstadt vom 12. 1. 1990 in der Fas-sung der IV. Änderung vom 16. 8. 2001 2785Ordnung für die UniversitätsbibliothekKassel – Landesbibliothek und Mur-hardsche Bibliothek der Stadt Kassel inder Fassung vom 24. 3. 2003 . . . . . . . . . 2786

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und VerbraucherschutzLandesprogramm 2003 zum Bau vonAbwasseranlagen – Teil I – . . . . . . . . . . 2788Bekanntmachung über die Erteilungder Genehmigung nach § 7 des Atomge-setzes zur Ergänzung des Betriebs-handbuches um ein schutzzielorientier-tes Kapitel (Kapitel 17) des Kernkraft-werkes Biblis, Block B . . . . . . . . . . . . . 2826Stellen nach § 26 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 2827

Der Präsident des Staatsgerichtshofsdes Landes HessenBeschluss des Staatsgerichtshofs desLandes Hessen über eine Grundrechts-klage gegen eine Entscheidung desOberlandesgerichts Frankfurt am Mainin einem ordnungswidrigkeitsrecht-lichen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2835Beschluss des Staatsgerichtshofs desLandes Hessen über eine Grundrechts-klage, die sich gegen ein Berufungsur-teil des Landgerichts Darmstadt in ei-ner mietrechtlichen Streitigkeit richtet 2837

Die RegierungspräsidienDARMSTADTVerordnung über die Feststellung desÜberschwemmungsgebietes der Grün-dau in der Stadt Langenselbold und derGemeinde Gründau (Main-Kinzig-Kreis) vom 18. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . 2839Erteilung einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung zur Ände-rung der Anlage Reduktionen-/SC-Be-trieb, Gebäude E 751, der ClariantGmbH, Industriepark Höchst, Frank-furt am Main; hier: Errichtung und Be-trieb einer thermischen Abluftreini-gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2840

GIESSENBekanntmachung über die Erteilungeiner Genehmigung zur Errichtungund zum Betrieb einer gentechnischenAnlage der Sicherheitsstufe 3 des Ge-org-Speyer-Hauses, Chemotherapeuti-sches Forschungsinstitut, 60596 Frank-furt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2840

KASSELÖffentliche Bekanntmachung nach § 3 aUVPG; Vorhaben: Errichtung einerWindfarm mit drei Windkraftanlagenin der Gemeinde Hohenroda im Kreis Hersfeld-Rotenburg . . . . . . . . . . . . . . . 2841Erste Verordnung zur Änderung derVerordnung zum Schutze von Land-schaftsteilen im Schwalm-Eder-Kreis –Landschaftsschutzgebiet „Oberes Rin-netal“ – vom 23. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . 2841

Hessischer VerwaltungsschulverbandFortbildungsseminare des Verwal-tungsseminars Frankfurt am Main . . . 2842

Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2843

Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 2844

Andere Behörden und KörperschaftenKommunales GebietsrechenzentrumKommunale Informationsverarbeitungin Hessen, Gießen; hier: Feststellungund Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2882Landeswohlfahrtsverband Hessen,Kassel; hier: Änderung der Satzungüber die Entschädigung ehrenamtlichTätiger (Entschädigungssatzung) . . . . 2882Zweckverband Oberhessische Versor-gungsbetriebe AG, Friedberg; hier: Satzung zur Änderung der Satzung . . 2883Planungsverband Ballungsraum Frank-furt/Rhein-Main; hier: Änderung desFlächennutzungsplanes des Umland-verbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . 2883Forschungs- und Entwicklungsgesell-schaft Hessen mbH, Wiesbaden; hier: Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat . . . 2884

Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 2884

Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2886

STAATSANZEIGERFÜR DAS LAND HESSEN

2003 MONTAG, 14. JULI 2003 Nr. 28

www.staatsanzeiger-hessen.de

Page 2: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2742 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes im Juni 2003Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65185 Wiesbaden,Tel.: 06 11/38 02-9 51, Fax: 06 11/38 02-9 90

ErwerbstätigenrechnungErwerbstätige in den kreisfreien Städten und Landkreisen derBundesrepublik Deutschland 1998 bis 2001, Heft 5

Statistische BerichteA. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, ErwerbstätigkeitSozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer in Hessenam 31. Dezember 2001 (Vorläufige Werte) — (A VI 5 — vj 4/01) —Print — 5,90 c— Digital — 6 c—Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer in Hessenam 31. März 2002 (Vorläufige Werte) — (A VI 5 — vj 1/02) — Print— 5,90 c— Digital — 6 c—

B. Bildung, Rechtspflege, WahlenDie Studenten und Gasthörer an den Hochschulen in Hessen imWintersemester 2002/2003 (B III 1, B III 11 — j/WS 02/03) — Print— 5,90 c— Digital — 6 c—Rechtskräftig abgeurteilte und verurteilte Personen in Hessen2001 — Ergebnisse der Strafverfolgungsstatistik — (B VI 1 — j/01)— Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

C. Land- und Forstwirtschaft, FischereiSchlachtungen in Hessen im April 2003 — (C III 2 — m 4/03) —3,10 c—

E. Produzierendes GewerbeBetriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe inHessen im Januar 2003 — (E I 1 — m 1/03) — Print — 4,80 c— Di-gital — 5,20 c—Verarbeitendes Gewerbe in Hessen 2002 — (E I 1 — j/02) — Print— 7 c— Digital — 6,80 c—Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbei-tenden Gewerbe in Hessen im April 2003 — (E I 3 — m 4/03) —4,80 c—Das Bauhauptgewerbe in Hessen im März 2003 (VorbereitendeBaustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau) (E II 1 — m 3/03) — Print— 3,70 c— Digital — 4,40 c—Das Bauhauptgewerbe in Hessen im April 2003 (VorbereitendeBaustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau) (E II 1 — m 4/03) — Print— 3,70 c— Digital — 4,40 c—Das Handwerk in Hessen im 1. Vierteljahr 2003 — (E V 1 — vj 1/03)— Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

F. Wohnungswesen, BautätigkeitBaugenehmigungen in Hessen im März 2003 — (F II 1 — m 3/03) —3,70 c—

G. Handel und Gastgewerbe, FremdenverkehrDie Ausfuhr Hessens im Januar 2003 — Vorläufige Ergebnisse —(G III 1 — m 1/03) — Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—Die Ausfuhr Hessens im Februar 2003 — Vorläufige Ergebnisse —(G III 1 — m 2/03) — Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Januar 2003 — Vor-läufige Ergebnisse — (G III 3 — m 1/03) — Print — 3,70 c— Digi-tal — 4,40 c—Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Februar 2003 — Vor-läufige Ergebnisse — (G III 3 — m 2/03) — Print — 3,70 c— Digi-tal — 4,40 c—Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im Februar2003 — (G IV 1 — m 2/03) — 4,80 c—Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im März2003 — (G IV 1 — m 3/03) — 4,80 c—Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Gastgewerbe inHessen im März 2003 — Vorläufige Ergebnisse — (G IV 3 — m 3/03)— Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Gastgewerbe inHessen im April 2003 — Vorläufige Ergebnisse — (G IV 3 — m 4/03)— Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

H. VerkehrStraßenverkehrsunfälle in Hessen im März 2003 — Vorläufige Er-gebnisse — (H I 1 — m 3/03) — Print — 3,70 c — Digital —4,40 c—Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden in Hessen im April2003 — (H I 1 — m 4/03) — 3,10 c— (Vorauswertung)Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern mitamtlichen Kennzeichen in Hessen am 1. Januar 2003 (H I 2 — j/03)— 3,10 c—Personenverkehr der Straßenverkehrsunternehmen in Hessen im1. Vierteljahr 2003 — (H I 4 — vj 1/03) — 3,10 c—Binnenschifffahrt in Hessen im März 2003 — (H II 1 — m 3/03) —3,70 c—

K. Öffentliche SozialleistungenDie schwerbehinderten Menschen in Hessen Ende 2002 — (K III 1— j/02) — Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

L. Öffentliche Finanzen, Personal, SteuernRealsteuervergleich in Hessen im Jahr 2001 — (L II 7 — j/01) —4,80 c—

M. Preise und PreisindizesVerbraucherpreisindex und Messzahlen für Verbraucherpreise inHessen im Mai 2003 — (M I 2 — m 5/03) — 5,90 c—Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerkein Hessen im Mai 2003 — (M I 4 — vj 2/03) — 3,70 c—

N. Löhne und Gehälter, ArbeitskostenBruttojahresverdienste im Produzierenden Gewerbe, im Handelsowie im Kredit- und Versicherungsgewerbe in Hessen 2002. Er-gebnisse der Ergänzungserhebung zur laufenden Verdiensterhe-bung — (N I 4 — j/02) — 3,70 c—

Q. Abfallwirtschaft, RecyclingWasserversorgung und Abwasserbeseitigung im ProduzierendenGewerbe (ohne Baugewerbe) in Hessen 2001 — (Q I 2, Q I 4 — 3j/01)— Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

Wiesbaden, 27. Juni 2003

Hessisches Statistisches LandesamtStAnz. 28/2003 S. 2742

HESSISCHE STAATSKANZLEI665

Page 3: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2743

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenenPolizeivollzugsdienst (APOgPVD)

Vom 24. Juni 2003Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes(HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletztgeändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698),und der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizei-vollzugsdienstes (HPolLVO) in der Fassung vom 18. Juli 1996(GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Sep-tember 2002 (GVBl. I S. 629), wird im Einvernehmen mit dem Mi-nister für Wissenschaft und Kunst, dem Direktor des Landesper-sonalamtes und der Landespersonalkommission für die Laufbahn-gruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes folgende Ausbil-dungs- und Prüfungsordnung verordnet:

I. Allgemeines§ 1

EinstellungIn den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerbereingestellt werden, die1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhält-

nis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,2. eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder

einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen(§ 14 Abs. 1 Nr. 2 HPolLVO),

3. das 28. Lebensjahr nicht vollendet haben (§ 14 Abs. 1 Nr. 3HPolLVO),

4. gerichtlich nicht bestraft sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 HPolLVO), 5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (§ 4 Abs. 1

Nr. 2 HPolLVO),6. polizeidiensttauglich sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 HPolLVO) und7. für die angestrebte Laufbahngruppe geeignet erscheinen (§ 4

Abs. 1 Nr. 4 HPolLVO).Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Nr. 3 und 4 zu-lassen. Die Polizeidiensttauglichkeit ist durch ein polizeiärztlichesGutachten festzustellen.

§ 2 Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst fürden gehobenen Polizeivollzugsdienst sind an die Hessische Poli-zeischule zu richten.(2) Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. eine Geburtsurkunde,3. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staats-

angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EuropäischenUnion,

4. das Schulabschlusszeugnis, das letzte Schulzeugnis oder derNachweis über einen als gleichwertig anerkannten Bildungs-stand und

5. gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigun-gen seit der Schulentlassung.

Bei den in Nr. 4 und 5 genannten Urkunden genügt die Vorlage ei-ner beglaubigten Abschrift oder beglaubigten Ablichtung.(3) Es können Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 3 zugelassen werden,wenn an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers eindringendes dienstliches Bedürfnis besteht (§ 7 Abs. 3 HBG).

§ 3 Auswahl

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvorausset-zungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren (§ 5HPolLVO) teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Ab-laufs werden von der obersten Polizeibehörde geregelt.(2) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens beruft dieoberste Polizeibehörde einen Auswahlausschuss. Ihm gehören dieDirektorin oder der Direktor der Hessischen Polizeischule als Vor-sitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weitere Mitglie-der des gehobenen oder höheren Dienstes an. Es können Kommis-sionen gebildet werden.(3) Die Psychologin oder der Psychologe der hessischen Polizeioder eine von ihr oder ihm beauftragte Person ist stimmberechtig-tes Mitglied des Auswahlausschusses und der Kommissionen.

(4) Beauftragte der obersten Polizeibehörde und der Verwaltungs-fachhochschule in Wiesbaden — Fachbereich Polizei — können beiden Prüfungen anwesend sein.(5) Als nichtstimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterinoder ein Vertreter des Hauptpersonalrates oder eine von ihm be-auftragte Person und die Frauenbeauftragte der für die Einstel-lung zuständigen Dienststelle oder eine von ihr beauftragte Personan dem Auswahlverfahren teilnehmen.(6) Die Hessische Polizeischule entscheidet aufgrund der Ergeb-nisse des Auswahlverfahrens, des polizeiärztlichen Gutachtensund der Überprüfung der Bewerbung über die Rangfolgeliste.(7) Die Bewerberinnen und Bewerber für die Schutzpolizei werdendurch das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium eingestellt. DieEinstellung von Kriminalkommissar-Anwärterinnen und -Anwär-tern erfolgt durch die sonstigen personalbewirtschaftendenDienststellen.(8) Einstellungstermine werden durch die oberste Polizeibehördebestimmt.

II. Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten§ 4

Einstellung(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenenPolizeivollzugsdienstes, die den Abschluss einer Realschule odereinen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachwei-sen, können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum zurErlangung der Fachhochschulreife beschäftigt werden (§ 15 Abs. 1HPolLVO). Berufen werden kann, wer1. den Abschluss der Realschule oder einen als gleichwertig aner-

kannten Bildungsabschluss nachweist,2. ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 6 der Ver-

ordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fach-oberschulen an eine Fachoberschule zugelassen werden kann,

3. die Einstellungsvoraussetzungen nach § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bisNr. 7 erfüllt,

4. das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 15 Abs. 2 HPolLVO).Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Nr. 2 und Nr. 4zulassen. §§ 2 und 3 gelten entsprechend.(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen und führen die Be-zeichnung Polizeipraktikantin oder Polizeipraktikant (§ 187 aAbs. 3 HBG).(3) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet außerdurch Tod mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Wider-ruf oder durch Entlassung (§ 187 a Abs. 2 HBG).

§ 5 Ausbildung

(1) Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten nehmen amUnterricht der Fachoberschule teil. Die jeweils gültige Verord-nung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachober-schulen des Hessischen Kultusministeriums ist anzuwenden.(2) Die Ausbildung in der Fachoberschule dauert zwei Jahre (Or-ganisationsform A). Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsab-schnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre.Wenn eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewie-sen wird, dauert die Ausbildung ein Jahr (Organisationsform B).(3) Erholungsurlaub ist während der Schulferien zu nehmen. So-weit während der Schulferien kein Urlaub gewährt wird, legt dieAusbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Be-standteil der Fachoberschulausbildung.

§ 6 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis

(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gilt für Prü-fungen die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprü-fungen an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung.(2) Am Ende der Ausbildung findet die Abschlussprüfung statt.Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, wird in den Vorberei-tungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommenund in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.(3) Die Abschlussprüfung kann einmal nach weiterem Schulbe-such zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.(4) Wer auch im Wiederholungsfall nicht in den zweiten Ausbil-dungsabschnitt zugelassen wird oder die Abschlussprüfung nicht

HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT666

Page 4: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2744 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

besteht, wird entlassen. § 7 Abs. 6 Satz 2 HPolLVO gilt entspre-chend.(5) Eine zweite Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts oderder Abschlussprüfung sowie die Befreiung von der fachprakti-schen Ausbildung sind nicht zulässig.(6) Bei Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts, Teilen einesAusbildungsabschnitts oder weiterem Schulbesuch vor der erneu-ten Abschlussprüfung verlängert sich das öffentlich-rechtlicheAusbildungsverhältnis entsprechend.

III. Ausbildung1. Allgemeines

§ 7 Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienstist es, durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichenund berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zuvermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppedes gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Stu-dierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheit-lichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissen-schaftlicher Arbeitsweise zu befähigen (§ 2 Verwaltungsfachhoch-schulgesetz). Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbil-dung dienen, die soziale Kompetenz, Kreativität, körperliche Leis-tungsfähigkeit sowie Verständnis für die gesellschaftspolitischeWeiterentwicklung fördern.(2) Ergeben sich Zweifel an der Eignung für den gehobenen Poli-zeivollzugsdienst (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 HPolLVO) oder Hinweise dar-auf, so ist die Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters zuprüfen (§ 43 Abs. 1 HBG).

§ 8 Dauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit der Laufbahn-prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab (§ 14 Abs. 3HPolLVO).

§ 9 Gliederung

(1) Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst um-fasst Fachstudien von mindestens 19 Monaten Dauer und berufs-praktische Studienzeiten. Die Fachstudien werden an der Verwal-tungsfachhochschule in Wiesbaden — Fachbereich Polizei —durchgeführt. Die berufspraktischen Studienzeiten finden in derRegel bei Polizeidienststellen statt.(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:Grundstudium I 20 WochenPraktikum I 32 WochenGrundstudium II 20 WochenPraktikum II 32 WochenHauptstudium I 20 WochenPraktikum III 8 WochenHauptstudium II 22 Wochen(3) Werden von einem Studienabschnitt mehr als vier Wochendurch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann dieFachbereichsleitung im Benehmen mit der obersten Polizeibe-hörde die Wiederholung anordnen.

§ 10 Urlaub

Erholungsurlaub wird während der berufspraktischen Studienzei-ten gewährt.

§ 11Studienakte

(1) Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden — FachbereichPolizei — führt für Studierende Studienakten, aus denen der Stu-diengang, die Bewertungen der Studienleistungen und das Ergeb-nis der Prüfungen zu ersehen sind.(2) Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Studienaktenehmen.

2. Fachstudien§ 12

Studiengrundsätze(1) Die Lehrinhalte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissenund Methoden anwendungsbezogen und praxisorientiert zu ver-mitteln.(2) Das Studium soll sowohl der Vermittlung theoretischer Grund-lagen dienen als auch den Studierenden die für den gehobenen Po-lizeivollzugsdienst zu fordernden praktischen Fähigkeiten vermit-teln.

(3) Als Lehrveranstaltungen kommen im Wesentlichen Vorlesun-gen, Übungen, Seminare, Exkursionen und Kolloquien in Be-tracht. Das Nähere bestimmt die Studienordnung.(4) Während der Fachstudien können die Studierenden bei poli-zeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung derobersten Polizeibehörde eingesetzt werden. Ausbildungsstand unddie Erfordernisse des Studiums sind dabei zu berücksichtigen.

§ 13 Studienfächer

(1) Die Fachstudien bestehen aus Pflichtfächern und Wahlpflicht-fächern. Für die Lehrveranstaltungen der für die Studierendenverbindlichen Fachstudien sind mindestens 2 200 Stunden vorzu-sehen.(2) Gegenstand der Fachstudien sind die folgenden in Fächergrup-pen gegliederten Studienfächer:1. Polizeiführungs- und Kriminalwissenschaften

a) Führungslehreb) Einsatzlehrec) Kriminalistikd) Kriminologie

2. Rechtswissenschaftena) Staats- und Verfassungsrechtb) Polizeirecht/Verwaltungsrecht/Zivilrechtc) Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrechtd) Strafprozessrecht e) Eingriffsrechtf) Öffentliches Dienstrechtg) Verkehrsrecht/Verkehrslehre

3. Sozialwissenschaftena) Politikwissenschaftb) Soziologiec) Psychologied) Berufsethik

4. Allgemeinwissenschaftliche Lehrgegenständea) Techniken des wissenschaftlichen Arbeitensb) Informationstechnik c) Englisch oder eine andere Fremdsprached) Betriebswirtschaftslehre

5. Sport6. Einsatztraining(3) Im Grundstudium sind die Lehrveranstaltungen für die Stu-dierenden verbindlich (Pflichtfächer). Im Hauptstudium könnendie Studierenden zwischen einzelnen Fächern bzw. Lehrveran-staltungen wählen (Wahlpflichtfächer). Das Nähere regelt die Stu-dienordnung.

§ 14 Studiennote, Studienfachnote, Leistungsnachweise

(1) Die Studierenden haben während des Praktikums I und derFachstudien Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Bewertungder Leistungen gilt § 8 HPolLVO. Neben Klausuren und Hausar-beiten gelten als Leistungsnachweise u. a. Referate, Dokumenta-tionen, Analysen polizeirelevanter Sachverhalte, Übungen sowieNachweise über bestimmte Leistungen in den StudienfächernSport und Einsatztraining. Aus der Durchschnittspunktzahl derLeistungsnachweise in den jeweiligen Studienfächern ergibt sichdie Studienfachnote.(2) Zur Berechnung der Studiennote wird die Durchschnitts-punktzahl der Studienfachnoten gebildet. (3) Anzahl und Art der Leistungsnachweise bestimmt die Studien-ordnung. Leistungsnachweise, die die Studierenden schuldhaftnicht erbringen, werden mit 0 Punkten bewertet.

3. Berufspraktische Studienzeiten§ 15

Grundsätze(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildungin fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.Die Studierenden sollen im Fachstudium erworbene Kenntnisseund Fähigkeiten praxisgerecht anwenden lernen und befähigtwerden, im weiteren Studium die gewonnenen praktischen Erfah-rungen mit den fachtheoretischen Lehrinhalten zu verbinden.(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Stu-dienzeiten bei den Ausbildungsstationen mit allen anfallendenAufgaben vertraut gemacht werden. Die Verwendung im allge-meinen Dienst ist zulässig, wenn dies für die Ausbildung erforder-

Page 5: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2745

lich ist. Soweit möglich, ist eine selbstständige, eigenverantwort-liche Tätigkeit anzustreben. Von dem Ausbildungsplan kann ab-gewichen werden, wenn die Mitwirkung oder der Einsatz der Stu-dierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässenerfolgt.(3) Während der berufspraktischen Studienzeiten dürfen die Stu-dierenden nicht lediglich zur Entlastung herangezogen werden.Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nurinsoweit übertragen werden, als dies ihrer Ausbildung dient.(4) Das Nähere bestimmt die Studienordnung.

§ 16 Berufspraktische Studienzeiten

Während der berufspraktischen Studienzeiten werden die Studie-renden bei folgenden Dienststellen ausgebildet:1. Praktikum I 28 Wochen

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidiumberufspraktische Ausbildung (Fotogrund-ausbildung, Kraftfahrausbildung, praktischer Polizeidienst, praktische Einsatzlehre, Schießen/Waffenkunde, Sport/Einsatztraining, Informationstechnik)

2. Praktikum II 28 WochenStreifen- und Ermittlungsdienst 16 Wo-chenFachkommissariat 12 Wo-chen

3. Praktikum III 4 WochenErmittlungsdienst/Fachkommissariat

§ 17 Ausbildungsplanung und -leitung

(1) Für die Planung und Leitung der berufspraktischen Studien-zeiten wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diensteszur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt. Essollen im Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellen insbe-sondere Polizeidienststellen als Ausbildungsdienststellen be-stimmt, geeignetes Ausbildungspersonal ausgewählt, eingewiesenund unterstützt sowie die Ausbildung der Studierenden geplantund überwacht werden. Es ist die erforderliche Koordination zwischen dem FachbereichPolizei und den Ausbildungsstationen sicherzustellen. Ferner sinddie Leistungsberichte sowie die Beschäftigungsnachweise auszu-werten und die Studiennachweise zu führen.(2) Der ordnungsgemäße Ablauf der berufspraktischen Ausbil-dung wird von der jeweiligen Dienststelle bzw. der oder dem fürdie Aus- und Fortbildung zuständigen Bediensteten sichergestellt.Mit der Durchführung der Ausbildung im Einzelnen sollen Be-dienstete betraut werden, die neben den erforderlichen Fach-kenntnissen pädagogische Eignung besitzen.

§ 18 Ausbildungsnachweis, Beschäftigungsnachweise,

Leistungsberichte(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt fürLaufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber einen Ausbil-dungsnachweis über die berufspraktischen Studienzeiten nachdem Muster der Anlage 1.(2) Die Studierenden führen im Praktikum II und Praktikum IIIBeschäftigungsnachweise nach Muster der Anlage 2, die monatlichder oder dem mit der Ausbildung beauftragten Beamtin oder Be-amten und nach Abschluss des Praktikums der Ausbildungsleite-rin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen sind.(3) Für jede Ausbildungsstation im Praktikum II wird ein Leis-tungsbericht nach dem Muster der Anlage 3 erstellt, in dem dieLeistungen der Studierenden zu bewerten und ihr Gesamtverhal-ten zu beurteilen sind. Der Leistungsbericht ist mit den Studie-renden zu erörtern und nach Abschluss der Ausbildungsleiterinoder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten.(4) Ausbildungsnachweise, Beschäftigungsnachweise und Leis-tungsberichte sind nach Abschluss der Praktika der Verwaltungs-fachhochschule in Wiesbaden — Fachbereich Polizei — zuzuleitenund dort in die Studienakte der Studierenden aufzunehmen.

§ 19 Zulassung zum Grundstudium II

(1) Am Ende des Praktikums I erfolgt eine Feststellung des Leis-tungsstandes in Form einer Zwischenbeurteilung ohne Prüfung.Feststellungsgrundlage sind die im Praktikum I erbrachten Leis-tungsnachweise.

(2) Studierende werden zum Grundstudium II zugelassen, wenndie Durchschnittspunktzahl der Leistungsnachweise der im Prak-tikum I bewerteten Fächer jeweils mindestens 5,00 Punkte beträgt(Praktikumnote I).(3) Die Feststellung, ob die Anforderungen des Leistungsstandeserfüllt werden, trifft ein Ausschuss, der von der ausbildendenDienststelle berufen wird und dem angehören:1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vor-

sitzende oder Vorsitzender,2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren

Dienstes, die im Praktikum I unterrichtet haben,3. eine Dozentin oder ein Dozent der Verwaltungsfachhochschule

in Wiesbaden — Fachbereich Polizei —, die oder der vom Fach-bereich Polizei benannt wird.

Die §§ 26 Abs. 2 und 4, § 27 und § 35 Abs. 2 bis 4 gelten entspre-chend.(4) Das Praktikum I kann einmal wiederholt werden. Werden dieAnforderungen bei der Feststellung des Leistungsstandes auch imWiederholungsfall nicht erfüllt, sind die Anwärterinnen und An-wärter zu entlassen (§ 7 Abs. 6 Satz 2 HPolLVO).

§ 19 a Zulassung zum Praktikum II

Studierende werden zum Praktikum II zugelassen, wenn sie1. die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt und2. die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der

Fahrerlaubnis der Klasse B erworben haben.

§ 20 Zulassung zum Hauptstudium

Studierende werden zum Hauptstudium zugelassen, wenn dieDurchschnittspunktzahl der Leistungsberichte im Praktikum IImindestens 5,00 Punkte beträgt (Praktikumnote II). Erreichen dieAnwärterinnen und Anwärter auch im Wiederholungsfall nicht dieerforderliche Durchschnittspunktzahl, sind sie zu entlassen (§ 7Abs. 6 Satz 2 HPolLVO).

IV. Prüfungen1. Zwischenprüfung

§ 21 Zweck und Zeitpunkt

Am Ende des Grundstudiums II findet eine Zwischenprüfung statt.In ihr haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie den Wissens-und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteresStudium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erwarten lässt.

§ 22 Inhalt

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus fünf schriftlichen Prüfungs-arbeiten in den Studienfächern1. Einsatzlehre2. Kriminalistik3. Polizeirecht/Verwaltungsrecht/Zivilrecht4. Strafrecht/Strafprozessrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht5. Verkehrsrecht/Verkehrslehre (Laufbahn Schutzpolizei)

Kriminologie (Laufbahn Kriminalpolizei)Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.(2) In jedem Prüfungsfach stehen für die Bearbeitung der Aufga-ben bis zu vier Stunden zur Verfügung. Die §§ 25 bis 30 sowie die§§ 37 und 38 gelten entsprechend.

§ 23 Ergebnis, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnitts-punktzahl der schriftlichen Prüfungsklausuren mindestens 5,00Punkte ergibt und nicht mehr als eine Prüfungsklausur mit weni-ger als 5,00 Punkten und keine Klausur mit weniger als 2,00 Punk-ten bewertet wurden.(2) Die Studierenden erhalten über die bestandene Prüfung einPrüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Fachbereichsleiterinoder der Fachbereichsleiter den Studierenden einen mit einerRechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Dienststelle derStudierenden erhält eine Durchschrift. Die oberste Polizeibehördeist über das Ergebnis der Zwischenprüfung zu unterrichten.(4) Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bestanden haben,können nach Wiederholung des Grundstudiums II erneut zur Prü-fung zugelassen werden. Bestehen Anwärterinnen und Anwärterdie Zwischenprüfung auch im Wiederholungsfalle nicht, endet das

Page 6: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2746 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prü-fungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 7 Abs. 6 Satz 1 HPolLVO).

2. Laufbahnprüfung (Fachprüfung II)§ 24

Zweck, Zeitpunkt, Gliederung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Studieren-den das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach ihren Kennt-nissen und Fähigkeiten für die Laufbahngruppe des gehobenenPolizeivollzugsdienstes geeignet sind.(2) Die Prüfung findet am Ende des Hauptstudiums II statt und be-steht aus schriftlichen Prüfungsklausuren und einer mündlichenPrüfung. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

§ 25 Bildung der Prüfungsausschüsse

(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung und der Lauf-bahnprüfung werden Prüfungsausschüsse gebildet.(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie deren Stellver-treter werden auf Vorschlag des Fachbereichs von der obersten Po-lizeibehörde berufen.

§ 26 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglie-der an:1. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter als Vor-

sitzende oder Vorsitzender, die bei Verhinderung eine Vertre-terin oder einen Vertreter bestimmen können,

2. vier Dozentinnen oder Dozenten, die in dem Studienjahrgangunterrichtet haben,

3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter oder einvon der obersten Polizeibehörde bestimmtes Mitglied.

(2) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterinoder ein Vertreter der zuständigen Spitzenorganisationen der Ge-werkschaften und die Frauenbeauftragte der für die Einstellungzuständigen Dienststelle oder eine von ihr beauftragte Person ander Prüfung teilnehmen.(3) Beauftragte des Direktors des Landespersonalamtes und derobersten Polizeibehörde können an den Prüfungen teilnehmen.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt zu denSitzungen ein. Eines der Mitglieder wird mit der Schriftführungbeauftragt.

§ 27 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzungtätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der Vorsitzendenoder dem Vorsitzenden und mindestens zwei stimmberechtigtenMitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mitStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme deroder des Vorsitzenden den Ausschlag.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurtei-lung der Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nichtgebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und un-parteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 7Abs. 3 Satz 1 und 2 HPolLVO). Sie sind durch die Vorsitzende oderden Vorsitzenden auf die Verpflichtung zur Wahrung des Bera-tungs- und Abstimmungsgeheimnisses (§ 7 Abs. 3 Satz 3 HPolLVO)besonders hinzuweisen.(3) Der Prüfungsausschuss kann Studierenden des gleichen Jahr-gangs, die nicht unmittelbar zur Prüfung heranstehen, und sonsti-gen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, nach Anhörungder Prüflinge die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung ge-statten.

§ 28 Schriftliche Prüfung

(1) Prüfungsfächer sind1. Einsatzlehre,2. Kriminalistik,3. Verkehrsrecht/Verkehrslehre (Laufbahn Schutzpolizei),

Kriminologie (Laufbahn Kriminalpolizei),4. Eingriffsrecht.(2) Im Prüfungsfach Eingriffsrecht sind zwei Prüfungsklausurenanzufertigen, davon eine mit dem Schwerpunkt Polizeirecht/Ver-waltungsrecht (Eingriffsrecht I) und eine mit dem SchwerpunktStrafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Strafprozessrecht (Ein-griffsrecht II). In den sonstigen Prüfungsfächern ist jeweils einePrüfungsklausur anzufertigen. In den Prüfungsklausuren sollendie Studierenden zeigen, dass sie den Stoff beherrschen, die Zu-

sammenhänge mit anderen Gebieten verstehen und die bestehen-den Regelungen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Me-thoden anwenden können. Für die Bearbeitung der Aufgaben ste-hen für jede Prüfungsklausur bis zu fünf Stunden zur Verfügung.(3) Die Lehrkräfte schlagen für jede Prüfungsklausur mindestenszwei Klausuren vor, aus denen die Fachbereichsleitung eine aus-wählt. Den Klausuren sollen Lösungshinweise beigefügt werden. Bei jeder Prüfungsklausur sind die Zeit, in der sie zu lösen sind,und die Hilfsmittel anzugeben. Die Fachbereichsleitung unter-richtet die oberste Polizeibehörde von den Vorschlägen sowie denausgewählten Klausuren. Die oberste Polizeibehörde kann Verän-derungen oder Ergänzungen vornehmen.

§ 29 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsklausuren sind getrennt in versiegelten Umschlä-gen aufzubewahren. Die Umschläge werden an den Prüfungstagenunmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Anwesenheitder Studierenden geöffnet.(2) Die Prüfungsklausuren sind unter Kennnummern anzufertigen.Die Kennnummern und die Plätze in den Prüfungsräumen sind vorBeginn jeder Prüfungsklausur auszulosen. Die Liste mit den Kenn-nummern ist bis zum Abschluss der Beurteilung der schriftlichenPrüfungsklausuren unter Verschluss zu halten.(3) Die Prüfungsklausuren sind unter Aufsicht zu fertigen. DieFachbereichsleitung regelt die Aufsicht. Aufsichtsführende ferti-gen eine Niederschrift an, in der alle Unregelmäßigkeiten festge-halten werden.(4) Es dürfen nur die von der Fachbereichsleiterin oder dem Fach-bereichsleiter zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Studie-rende dürfen den Prüfungsraum nur mit Zustimmung der oder desAufsichtsführenden verlassen. Es darf grundsätzlich jeweils nureine Studierende oder ein Studierender abwesend sein. Die Dauerder Abwesenheit ist zu protokollieren.(5) Spätestens bei Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit habendie Studierenden die Prüfungsklausur abzugeben. Entwürfe undArbeitsbogen sind beizufügen. Die Aufsichtführenden vermerkenauf der Klausur den Zeitpunkt der Abgabe.

§ 30 Bewertung der Prüfungsklausuren

(1) Bei der Bewertung der Klausuren sind insbesondere die Ver-tretbarkeit der getroffenen Entscheidung bzw. die Darstellung desEntscheidungsprozesses sowie die Folgerichtigkeit der Begrün-dung zugrunde zu legen. Die Gliederung des Stoffes, Klarheit derDarstellung und die Ausdrucksweise sind angemessen zu berück-sichtigen.(2) Jede Prüfungsklausur wird von einer Fachdozentin oder einemFachdozenten bewertet.(3) Für jede Prüfungsklausur wird auf einem besonderen Blatt einGutachten erstattet, das Vorzüge und Mängel der Klausur zu-sammenfasst und die Gründe für die erfolgte Bewertung darlegt.(4) Beurteilt eine Fachdozentin oder ein Fachdozent eine Klausurnicht mit mindestens 5,00 Punkten, so beauftragt die Fachbe-reichsleitung eine weitere Fachdozentin oder einen weiteren Fach-dozenten mit der unabhängigen Wertung der Klausur. Diese er-folgt ohne Kenntnis der Erstbewertung.(5) Bei abweichender Zweitbewertung setzt die oder der Vorsit-zende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Erst- oderZweitkorrektorin oder dem Erst- oder Zweitkorrektor die Endnotefest.

§ 31Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund der Ergebnisseder schriftlichen Prüfung über die Zulassung der Studierenden zurmündlichen Prüfung. Er legt fest, in welchen Fächern die einzelneTeilnehmerin oder der einzelne Teilnehmer mündlich geprüft wer-den soll. Die Studierenden werden jeweils mindestens in drei Fä-chern mündlich geprüft.(2) Studierende werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen,wenn zwei Prüfungsklausuren mit weniger als 5,00 Punkten, einePrüfungsklausur mit weniger als 2,00 Punkten bewertet oder Leis-tungsnachweise gemäß § 14 Abs. 3 schuldhaft nicht erbracht wur-den. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 32 Einsicht in die Prüfungsklausuren

Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung werden denStudierenden die Bewertungen ihrer Prüfungsklausuren bekanntgegeben und sie erhalten Einsicht in ihre Prüfungsklausuren ein-schließlich der Beurteilungen durch die Fachdozentinnen oder

Page 7: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2747

Fachdozenten. Gleichzeitig wird den Studierenden eröffnet, inwelchen Fächern eine mündliche Prüfung vorgesehen ist.

§ 33 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten,Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand derschriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr alssechs Studierende gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit für eineStudierende oder einen Studierenden soll eine Stunde nicht über-schreiten.(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurzvortrag deroder des Studierenden über eine vom Prüfungsausschuss gestellteAufgabe aus einem der Prüfungsfächer. Das Prüfungsfach kannsich die oder der Studierende auswählen. In dem in der Regel aufzehn Minuten begrenzten Vortrag sollen die Studierenden zeigen,dass sie einen Sachverhalt in freier Rede differenziert und ver-ständlich darstellen können. Die Aufgabe wird den Studierendeneinen Tag vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.(3) An den Vortrag schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das zwi-schen dem Prüfungsausschuss und den Studierenden geführt wird.Es dient vor allem dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von derFähigkeit der Studierenden zu verschaffen, Probleme zu erkennenund einer Lösung zuzuführen, eigene Gedanken zu entwickeln, ei-gene Standpunkte zu vertreten und Meinungsverschiedenheitensachbezogen auszutragen.(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen derStudierenden in der mündlichen Prüfung.(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung kann der Prüfungs-ausschuss Kommissionen bilden. Die Kommissionen nehmen hin-sichtlich der mündlichen Prüfungen die Aufgaben des Prüfungs-ausschusses wahr. Kommissionen bestehen aus mindestens einerLeiterin oder einem Leiter und zwei Lehrkräften. Die personelleZusammensetzung bestimmt die Fachbereichsleitung.(6) Während der mündlichen Prüfung liegen alle Prüfungsarbeitenzur Einsicht für den Prüfungsausschuss bereit.(7) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

§ 34 Gesamtnote

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsaus-schuss die Gesamtnote fest.(2) Zur Bildung der Gesamtnote werden

die Durchschnittspunktzahlen— der Praktikumnote I und II mit 2— der Zwischenprüfung mit 1— der Prüfungsklausuren mit 3die Studiennote mit 2das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 2

multipliziert und die Summe durch 10 geteilt.Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Ge-samtpunktzahl sowie die Bewertung der mündlichen Prüfung je-weils mindestens 5,00 Punkte beträgt. Die Gesamtnote ist imZeugnis festzuhalten; beim Festlegen der Gesamtnote werdenWerte bis 0,49 ab- und Werte ab 0,50 aufgerundet (§ 8 Abs. 2HPolLVO).

§ 35 Zeugnisse, Prüfungsniederschrift

(1) Die Studierenden erhalten über die bestandene Prüfung einZeugnis nach dem Muster der Anlage 5.(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Fachbereichsleitungeinen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; dieDienststelle der Beamtin oder des Beamten erhält eine Durch-schrift. Die oberste Polizeibehörde ist über das Ergebnis der Lauf-bahnprüfung zu unterrichten.(3) Für jede Studierende oder jeden Studierenden ist eine Prü-fungsniederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu neh-men.(4) Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschriftzu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Nieder-schrift soll enthalten:1. Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. die Namen der an der Prüfung teilnehmenden Studierenden,4. die Prüfungsgebiete,5. die Prüfungsnoten.

§ 36 Prüfungsakte

(1) Nach abgeschlossener Prüfung ist für jeden Studienjahrgangeine Prüfungsakte anzulegen.(2) Die Prüfungsakten müssen enthalten:1. alle den Studienjahrgang betreffenden Erlasse und Verfügun-

gen,2. die Ausbildungsnachweise,3. die Aufgaben und die Niederschriften über die Zwischenprü-

fung und die schriftliche Prüfung,4. die Niederschriften über die mündliche Prüfung,5. die Zeugnisentwürfe.(3) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Prü-fungsakten dreißig Jahre aufzubewahren.

§ 37 Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße habendie Aufsichtführenden zu unterbinden. Bei einer erheblichen Stö-rung des Prüfungsablaufs kann die Aufsicht Studierende von derweiteren Teilnahme an der Prüfungsklausur ausschließen.(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störungdes Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Täu-schungsversuchen ist die Bewertung der Prüfungsklausur mit0 Punkten festzusetzen; in minder schweren Fällen kann der Prü-fungsausschuss die Wiederholung der Prüfungsklausur anordnen.

§ 38 Versäumnis, Verhinderung

(1) Eine Prüfung ist wegen Versäumnis oder Verhinderung fürnicht bestanden zu erklären, wenn Studierende1. von der Prüfung zurücktreten oder2. einen Termin zur Anfertigung einer Prüfungsklausur oder die

mündliche Prüfung unentschuldigt versäumen.Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.(2) War eine Studierende oder ein Studierender durch Krankheitoder andere nicht zu vertretende Umstände verhindert, an der Prü-fung oder einem Teil der Prüfung teilzunehmen, so muss sie oderer die Prüfung ganz oder teilweise nachholen. Den Termin für dieneue Prüfung bestimmt die Fachbereichsleitung. Im Krankheits-fall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen das eines Amtsarztes,vorzulegen.

§ 39 Wiederholung

Studierende, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben,können nach Wiederholung des Hauptstudiums II erneut zur Prü-fung zugelassen werden. Bestehen Kommissar-Anwärterinnenoder -Anwärter die Laufbahnprüfung auch in der Wiederholungnicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, andem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 7 Abs. 6Satz 1 HPolLVO).

V. Übergangsvorschriften für die Zulassung zum Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung

für den gehobenen Polizeivollzugsdienst§ 40

Zulassungsvoraussetzungen (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit I.Fachprüfung können zum Qualifikationsstudium zugelassen wer-den (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 HPolLVO), wenn sie1. zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in allen Ämtern des geho-

benen Dienstes geeignet erscheinen,2. nach der I. Fachprüfung mindestens fünf Jahre Dienst verrich-

tet und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigthaben,

3. das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben und4. an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.(2) Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2und 3 zulassen.(3) Die oberste Polizeibehörde weist die Zahl der Ausbildungs-plätze zu. Sie erlässt Richtlinien für die Durchführung des Aus-wahlverfahrens.

§ 41 Rechtsstellung

Beamtinnen und Beamte mit I. Fachprüfung verbleiben nach ihrerZulassung zum Qualifikationsstudium in ihrer bisherigen Rechts-stellung.

Page 8: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2748 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

§ 42 Anrechnung

(1) Für die Beamtinnen und Beamten mit I. Fachprüfung dauerndie berufspraktischen Studienzeiten insgesamt mindestens dreiMonate:1. Praktikum I 4 Wochen

Fachkommissariat/Ermittlungsgruppe2. Praktikum II 4 Wochen

— Laufbahn Schutzpolizei —Fachkommissariat/Ermittlungsgruppe

— Laufbahn Kriminalpolizei —Fachkommissariat, Arbeitsgruppen/Sonderkommissionen

3. Praktikum III 4 Wochen— Laufbahn Schutzpolizei —

Ermittlungsdienst/Fachkommissariat 3 WochenBehörden und Organisationen mitSicherheitsaufgaben 1 Woche

— Laufbahn Kriminalpolizei —Hessisches Landeskriminalamt 2 WochenStaatsanwaltschaft 1 WocheBehörden und Organisationen mitSicherheitsaufgaben 1 Woche

In dieser Zeit sollen die Beamtinnen und Beamten in Aufgabeneingewiesen werden, in denen sie bisher noch nicht verwendetwurden. Während dieser Zeit werden weder Leistungsnachweisenoch Leistungsberichte erstellt. Die Studierenden führen Beschäf-tigungsnachweise nach Muster der Anlage 2, die Bestandteil derPrüfungsakte werden.(2) Für Beamtinnen und Beamte mit besonderen Verwendungenkönnen spezielle Ausbildungspläne erstellt werden.(3) Der Erholungsurlaub wird zwischen den Studienabschnittengewährt.

§ 43 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung

(1) Abweichend von § 34 Abs. 2 werden zur Bildung der Gesamt-note

die Durchschnittspunktzahlen— der Zwischenprüfung mit 1— der Prüfungsklausuren mit 3

die Studiennote mit 2das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 2

multipliziert und die Summe durch 8 geteilt.(2) Abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 1 und § 39 Satz 1 können Stu-dierende auf Antrag ohne Wiederholung des Grundstudiums IIoder Hauptstudiums II zur Zwischen- und Laufbahnprüfung imfolgenden Prüfungsjahr zugelassen werden. Die Wiederholung be-schränkt sich auf die Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungs-teile, die zum Nichtbestehen der Zwischen- oder Laufbahnprü-fung geführt haben. Bei Prüfungsklausuren sind alle Klausuren zuwiederholen, die mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden.(3) Bestehen Beamtinnen und Beamte die Zwischenprüfung oderdie Laufbahnprüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zu-lassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.

VI. Schlussbestimmungen§ 44

ÜbergangsregelungDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Poli-zeivollzugsdienst (APOgPVD) vom 25. Juni 2001 (StAnz. S. 2590)gilt in der vorliegenden Fassung für die Studierenden, die ihr Stu-dium nach dem 1. Januar 2001 aufgenommen haben.

§ 45 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staats-anzeiger für das Land Hessen in Kraft und mit Ablauf 2008 außerKraft.

Wiesbaden, 24. Juni 2003

Der Hessische Minister des Innern und für Sportgez. B o u f f i e r Staatsminister— Gült.-Verz. 322 —

StAnz. 28/2003 S. 2743

Einführung von alternierender Telearbeit im Bereich derhessischen Landesverwaltung;

h i e r : Anschlussvereinbarung vom 20. Juni 2003

Nachstehend gebe ich den Wortlaut der am 20. Juni 2003 zwischender Hessischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleis-tungsgewerkschaft sowie der dbb tarifunion abgeschlossenen An-schlussvereinbarung nebst Anlagen bekannt.

Wiesbaden, 30. Juni 2003

Hessisches Ministerium des Innern und für SportI 11 — Telearbeit

StAnz. 28/2003 S. 2748

A n l a g ezur HMdI-Bekanntmachungvom 30. Juni 2003I 11 — Telearbeit —

Zwischender Hessischen Landesregierungvertreten durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport

einerseitsund

andererseits*wird folgende Anschlussvereinbarung in Form einer Gemeinsa-men Erklärung zur Ausgestaltung von § 12 Abs. 1 und 2 des Tarif-vertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern aufArbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik von 1987(StAnz. S. 2473) sowie der einseitigen Erklärung des Landes Hes-sen zu § 12 dieses Tarifvertrages (StAnz. S. 2475) zur Einführungvon alternierender Telearbeit im Bereich der hessischen Landes-verwaltung geschlossen:

1. Präambel1.1 Nachdem der „Modellversuch zur Verbesserung der Verein-

barkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer durchalternierende Telearbeit im Bereich der Hessischen Landes-verwaltung“ erfolgreich beendet worden ist, werden Regelun-gen geschaffen, um alternierende Telearbeit als neue Arbeits-form in der Landesverwaltung dauerhaft einzuführen. Alternierende Telearbeit liegt dann vor, wenn Beschäftigteihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit teilweise zu Hause(häusliche Arbeitsstätte) und teilweise in der Dienststelle (be-hördliche Arbeitsstätte) erbringen. Die häusliche Arbeits-stätte ist mit der behördlichen Arbeitsstätte durch elektroni-sche Kommunikationsmittel verbunden. „Arbeiten im häus-lichen Bereich“ bedeutet nicht Heimarbeit im Sinne desHeimarbeitsgesetzes oder im Rahmen privatrechtlicher Werk-verträge, sondern im Rahmen des bestehenden Arbeits- bzw.Dienstverhältnisses.Telearbeit setzt voraus, dass die Aufgaben IT-unterstützt er-ledigt werden. Die Regelungen des Tarifvertrages vom 30. No-vember 1987 über „die Arbeitsbedingungen von Arbeitneh-mern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstech-nik“ sowie der Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezem-ber 1996 bleiben unberührt.

1.2 Die Regelungen orientieren sich an denjenigen Vorgaben, diesich während des Modellversuches bewährt haben. Grund-sätzlich gilt, dass alternierende Telearbeit nur möglich ist,wenn sie mit dienstlichen Interessen vereinbar ist. Alternie-rende Telearbeit setzt eine ziel- und ergebnisorientierte Füh-rung und Mitarbeit voraus. Die Rechte der Frauenbeauftrag-ten, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung,insbesondere hinsichtlich der Beendigung der alternierendenTelearbeit, bleiben gewahrt.

667

* Anmerkung:Die Vereinbarung ist gleichlautend, aber getrennt vereinbart mita) der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. — Landesbezirk

Hessen,und

b) dbb tarifunion,diese zugleich handelnd für— den Bund Deutscher Kriminalbeamter— den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,— die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.

Page 9: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2749

Folgende Zielsetzungen werden unter Einbeziehung der Er-kenntnisse aus der wissenschaftlichen Untersuchung des Mo-dellversuches angestrebt:Verbesserte Vereinbarkeit von Familie oder besonderem per-sönlichen Lebenszuschnitt und Beruf (insbesondere durch hö-here Arbeitszeitflexibilität), gesteigerte Arbeitszufriedenheit,Motivationsanstieg, Effektivitäts- und Effizienzgewinn, vor-zeitige Wiederaufnahme der Berufstätigkeit, Schwerbehin-dertenförderung, verantwortungsgeprägte Mitarbeiterfüh-rung durch Zielvereinbarungen, verbesserte Raumnutzung inder Dienststelle.

2. GeltungsbereichDie Teilnahme der Beschäftigten an der alternierenden Tele-arbeit beruht auf freiwilliger Basis. Für alternierende Telear-beit eignen sich in der Regel solche Tätigkeiten, die eigen-ständig durchzuführen sind, die konkrete und messbare Er-gebnisse haben und die ohne eine wesentliche Beeinträchti-gung des Dienstablaufs bei eingeschränktem Kontakt zurDienststelle und insbesondere unter Beachtung des Daten-schutzes im häuslichen Bereich der Beschäftigten erledigtwerden können. Auf die Teilnahme an der alternierenden Te-learbeit besteht kein Rechtsanspruch. Die Einrichtung vonTelearbeitsplätzen erfolgt vorrangig nach Maßgabe dienst-licher Interessen. Die Funktionsfähigkeit der betroffenen Or-ganisationseinheiten muss gewährleistet sein.Die Beschäftigten verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstel-lung, ihr arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher bzw. be-amtenrechtlicher Status bleibt unverändert. Sie haben gleicheChancen bei Beförderung, Aufstieg und Fortbildung.

3. TeilnahmevoraussetzungenDie Teilnahme an der alternierenden Telearbeit steht Frauenund Männern gleichermaßen offen. Sie erfolgt freiwillig. Be-schäftigte sollen grundsätzlich mit mindestens der Hälfte derwöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sein und müssen min-destens sechs Monate der Landesverwaltung angehören.Soweit sich mehr Beschäftigte bewerben, als Telearbeits-plätze vorhanden sind, sind unbeschadet vorrangiger dienst-licher Interessen zunächst Beschäftigte zu berücksichtigen,bei denen eine besondere familiäre Situation (z. B. Betreuungvon Kindern bis zu 18 Jahren oder Pflege naher Angehöriger),eine Schwerbehinderung oder sonstige vergleichbare Gründevorliegen. Ein möglichst ausgewogenes Verhältnis von Frauenund Männern wird angestrebt. Sofern eine Dienststelle alter-nierende Telearbeit anbietet, sind alle Beschäftigten hierüberzu informieren.Die Beschäftigten sowie deren Vorgesetzte werden vor Auf-nahme der alternierenden Telearbeit umfassend über ihreRechte und Pflichten informiert und beraten, z. B. hinsichtlichZeitmanagement, Selbstorganisation, Kommunikationsfähig-keit, Unfallschutz und Haftungsrecht.

4. Arbeitszeit4.1 Die Erfassung der Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätte

erfolgt durch Selbstaufzeichnung; die Arbeitszeit in der be-hördlichen Arbeitsstätte wird durch Betätigen des Zeiterfas-sungssystems festgehalten. Die Verteilung der Arbeitszeit aufdie beiden Arbeitsorte wird für Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer durch eine schriftliche Vereinbarung einver-nehmlich geregelt und für beamtete Beschäftigte durch Be-scheid festgelegt. Soweit nicht eine andere Festlegung getrof-fen wird, sollen die Beschäftigten in der Regel die Hälfte ihrerindividuellen Wochenarbeitszeit in der behördlichen Arbeits-stätte verbringen. Alle Beschäftigten sollen jedoch mindestenszwei Tage in einem Zeitraum von zwei Wochen in der behörd-lichen Arbeitsstätte verbringen.In der Vereinbarung bzw. dem Bescheid ist verbindlich aucheine feste Präsenzzeit (Kommunikationszeit) für jeden Ar-beitstag in der häuslichen Arbeitsstätte festzulegen, die inner-halb der Regelarbeitszeit der Dienststelle liegen muss. Die Be-schäftigten müssen während der Präsenzzeit in ihrer häus-lichen Arbeitsstätte für die Dienststelle erreichbar sein. Aus-nahmen hierzu sind nur im Einzelfall in Absprache mit denzuständigen Vorgesetzten möglich. Unabhängig von den fes-ten Präsenzzeiten können die Beschäftigten die Lage ihrer Ar-beitszeiten in der häuslichen Arbeitsstätte frei bestimmen.Dabei sind jedoch insbesondere die tariflichen und gesetz-lichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes zu beachten.Für Urlaub, Krankheit und sonstige Arbeitsverhinderung gel-ten die entsprechenden Regelungen der Dienststelle. Es ist fürdiese Fälle eine Vertretungsregelung in der individuellen Ver-einbarung bzw. dem Bescheid zu treffen.

Überstunden und Mehrarbeit können in der häuslichen Ar-beitsstätte nur auf vorherige Anordnung geleistet werden.

4.2 Die Anordnung von Anwesenheitszeiten in der behördlichenArbeitsstätte, die über das vereinbarte Maß hinausgehen, sollvermieden werden. Soweit während der Arbeitszeit in derhäuslichen Arbeitsstätte die Anwesenheit in der Dienststellefür den gleichen Tag angeordnet wird, ist die Fahrzeit auf dieArbeitszeit anzurechnen.

4.3 Systembedingte Ausfallzeiten der technischen Arbeitsmittel(Computer, Telekommunikationsanlagen) von mehr als einemArbeitstag gehen während der Regelarbeitszeit zu Lasten desLandes als Arbeitgeber bzw. Dienstherr (künftig Land), wäh-rend anderer Zeiten zu Lasten der Beschäftigten.

5. Arbeits- und GesundheitsschutzDie häusliche Arbeitsstätte muss in einem Raum sein, der füreinen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowiefür die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allge-meinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Die Reservie-rung eines gesonderten Raumes ist in der Regel nicht erfor-derlich. Die für die behördliche Arbeitsstätte geltenden ar-beitsschutzrechtlichen Regelungen und die allgemein gelten-den Arbeitssicherheitsnormen sind auf die häusliche Arbeits-stätte anzuwenden. Arbeitsunfälle in der häuslichen Arbeits-stätte fallen unter den gesetzlichen Unfallschutz für Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer und unter den Dienstunfall-schutz für Beamtinnen und Beamte. Dieser Versicherungs-und Unfallschutz erstreckt sich nicht auf Unfälle, die sichwährend der Verrichtung privater Angelegenheiten ereignen.

6. Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte6.1 Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen entbindet das Land

nicht von seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht.Vor der Aufnahme der alternierenden Telearbeit ist einmaligeiner oder einem Beauftragten der Dienststelle nach vorheri-ger Terminabsprache Zugang zur häuslichen Arbeitsstätteeinzuräumen, um die Erfordernisse an Arbeits- und Gesund-heitsschutz, Datenschutz und Datensicherheit zu überprüfen.Aus wichtigem Anlass sind ggf. auch weitere Begehungenmöglich. Die konkrete Umsetzung des Zugangsrechts erfolgtin der individuellen Vereinbarung bzw. in dem Bescheid. So-weit erforderlich, muss diese Regelung auch die Zusicherungenthalten, dass die mit an der Wohnung Berechtigten mit die-ser Zugangsregelung einverstanden sind.Der Personalvertretung und ggf. der Frauenbeauftragten, derSchwerbehindertenvertretung und dem behördlichen Daten-schutzbeauftragten wird die Möglichkeit eingeräumt, an denBegehungen teilzunehmen.

6.2 Den behördlichen Administratoren ist zur oder nach Einrich-tung der häuslichen Arbeitsstätte nach vorheriger Terminab-sprache ein Zugangsrecht zu gewähren, um die erforderlichenEinrichtungs-, Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten vorzuneh-men. Dem behördlichen Datenschutzbeauftragten ist eben-falls nach vorheriger Terminabsprache ein Zugangsrecht zugewähren, um die Datensicherheitsmaßnahmen zu überprü-fen.

6.3 Bei Nichtgewährung des Zugangsrechtes kann die Vereinba-rung bzw. die Genehmigung zur alternierenden Telearbeit un-verzüglich gekündigt bzw. widerrufen werden.

6.4 Bei einer privat veranlassten Verlegung der häuslichen Ar-beitsstätte ist das Verfahren nach Nr. 6.1 und 6.2 erneutdurchzuführen. Die durch die Verlegung entstehenden Sach-kosten (insbesondere die Anschlusskosten) haben die Be-schäftigten zu tragen.

7. Arbeitsmittel7.1 Die notwendigen und den Arbeitsschutzbestimmungen ent-

sprechenden Arbeitsmittel für die häusliche Arbeitsstätte ein-schließlich der erforderlichen Büroeinrichtung werden vomLand kostenlos mit einer besonderen Zugriffsschutzsoftwarezur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum des Lan-des. Das Land stellt die Betreuung und Wartung sicher. Eineprivate Nutzung der zur Verfügung gestellten informations-technischen Arbeitsmittel ist nicht zulässig. Die Beschäftigtenhaben Sorge zu tragen, dass die bereitgestellten Arbeitsmittelund die Büroeinrichtung im Rahmen der üblichen Sorgfalts-pflicht vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind.

7.2 Die Beschäftigten stellen den Arbeitsraum und den Telefon-anschluss. Die Kosten der Datenübertragung trägt das Land.Das Land zahlt weder einen Anteil an der Miete noch Strom-und Heizungskosten. Telekommunikationskosten für Dienst-gespräche werden gegen Nachweis (z. B. Einzelabrechnungdurch die Telefongesellschaft) vom Land übernommen.Eine Pauschalierung ist einvernehmlich möglich.

Page 10: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2750 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

8. Datenschutz

8.1 Vertrauliche Daten und Informationen gegenüber Drittensind in der häuslichen Arbeitsstätte so zu schützen, dass einunbefugter Zugang zu und ein unberechtigter Zugriff auf dieDaten wirksam verhindert wird. Das Land hat dafür zu sor-gen, dass die Voraussetzungen für die Einhaltung der daten-schutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet sind. DasLand hat die Beschäftigten über die einschlägigen Vorschrif-ten zu informieren, die von diesen einzuhalten sind. Das giltinsbesondere auch für Pass- und Codewörter sowie Prozedu-ren zur Benutzung von Netzen, elektronischen Mailsystemenund Rechnern. Familienangehörige oder sonstige Dritte dür-fen keinen Einblick in die Dateien oder Akten erhalten. Tä-tigkeiten, bei denen überwiegend personenbezogene und äu-ßerst sensible Daten bearbeitet werden (z. B. Personal-, Dis-ziplinar-, Steuer- und Beihilfeangelegenheiten), ist daten-schutzrechtlich besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

8.2 Werden Akten bzw. Dateien nicht elektronisch erfasst, mussfür deren Aufbewahrung in der häuslichen Arbeitsstätte einverschließbarer Schrank oder Teil eines Schrankes vorhandensein. Ebenso ist Sorge dafür zu tragen, dass der Transport vonAkten grundsätzlich nur in verschlossenen Behältnissen er-folgt und die Daten, sofern sie personenbezogen sind, nur ver-schlüsselt übermittelt werden dürfen.

8.3 Die Beschäftigten haben sich vor der Aufnahme der alternie-renden Telearbeit zu verpflichten, dem Hessischen Daten-schutzbeauftragten Zugang zu ihrer häuslichen Arbeitsstättezu gewähren. Dieser Zugang ist jederzeit nach Terminverein-barung, auch schon vor Arbeitsaufnahme, zu dem Zweck zugewähren, die vorhandenen Datensicherungsmaßnahmen unddie Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu überprüfen.

8.4 Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungenund bei der Weigerung, dem Hessischen Datenschutzbeauf-tragten den Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte zu eröffnen,kann die Vereinbarung oder Genehmigung zur alternierendenTelearbeit unverzüglich gekündigt bzw. widerrufen werden.

9. Haftung

Im Falle der Beschädigung der bereitgestellten Arbeitsmitteloder einer Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestim-mungen ist die Haftung der Beschäftigten und der im Haus-halt lebenden Familienmitglieder auf Vorsatz und grobeFahrlässigkeit beschränkt.

10. Schriftliche Teilnahmevereinbarung/Teilnahmebescheid

10.1 Auf der Grundlage dieser Bestimmungen wird zur Regelungvon Einzelheiten (z. B. Verteilung der Arbeitszeit auf häusli-che Arbeitsstätte und Dienststelle, Ausstattung des Arbeits-platzes) im Arbeitnehmerbereich eine schriftliche Vereinba-rung getroffen (vgl. Muster Anlage 1). Im Beamtenbereich er-folgt dies durch Bescheidung eines entsprechenden Antragesdurch das Land (vgl. Muster Anlage 2). Die Vereinbarung bzw.der Bescheid ist zu befristen. Die Laufzeit beträgt höchstensfünf Jahre. Verlängerungen sind möglich.

10.2 Dienststelle und Beschäftigte haben gleichermaßen dafürSorge zu tragen, dass der Kontakt zur Dienststelle und denKolleginnen und Kollegen aufrechterhalten bleibt.

Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten alle wichtigenInformationen, insbesondere über Fortbildungs- und Schu-lungsprogramme rechtzeitig erhalten bzw. nutzen können undeine Gleichbehandlung mit den übrigen Beschäftigten in derDienststelle gewährleistet ist.

11. Beendigung der alternierenden Telearbeit

Die Beschäftigten haben jederzeit das Recht, auf schriftlichenAntrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monatsdie alternierende Telearbeit aufzugeben und an ihren Ar-beitsplatz in der Dienststelle zurückzukehren. Das Land darfdie alternierende Telearbeit aus wichtigem Grund schriftlichmit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats been-den.

12. In-Kraft-Treten/Geltungsdauer

Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und giltbis zum 31. Dezember 2008.

Nach vier Jahren ist eine Evaluation vorzunehmen.

Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer sind Verhandlun-gen aufzunehmen.

Wiesbaden, 20. Juni 2003 gez. Unterschriften

Muster Anlage 1

Teilnahmevereinbarungzwischen

...............................................................................................................— nachstehend Arbeitgeber genannt —

und...............................................................................................................

— nachstehend Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer genannt —

geboren am ..............................wohnhaft: .............................................................................................wird in Ergänzung des Arbeitsvertrages vom ....................................Folgendes vereinbart:

1. GrundlageGrundlage für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes sowie dieBeschäftigung in alternierender Telearbeit stellt die in Kopiebeigefügte ............. vom .......... dar, deren Inhalt hiermit aus-drücklich zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht wird.

2. Häusliche Arbeitsstätte2.1 Die räumlichen Voraussetzungen der häuslichen Arbeitsstätte

wurden in einer gemeinsamen Begehung (Teilnehmerinnen undTeilnehmer: ........) vor Ort überprüft. Die häusliche Arbeits-stätte wurde auf folgenden Standort in der Wohnung der Ar-beitnehmerin oder des Arbeitnehmers festgelegt:— Beschreibung der häuslichen Arbeitsstätte in der Wohnung

der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers....................................................................................................

Aus der in Anlage 1 beigefügten Skizze des Zimmers, in demsich die häusliche Arbeitsstätte befindet, kann der Standort er-gänzend entnommen werden.

2.2 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist damit einver-standen, dass aus wichtigem Anlass ggf. weitere Begehungenmöglich sind. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer si-chert in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu, dass möglicheMitinhaberinnen bzw. Mitinhaber der Wohnung mit den wei-teren Begehungen ebenfalls einverstanden sind.

2.3 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verpflichtet sich,dem Hessischen Datenschutzbeauftragten und dem behörd-lichen Datenschutzbeauftragten nach vorheriger Terminver-einbarung ggf. auch schon vor der Arbeitsaufnahme Zugangzur häuslichen Arbeitsstätte zu gewähren, um die vorhandenenDatensicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der Daten-schutzbestimmungen zu überprüfen. Weiterhin verpflichtetsich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, den behörd-lichen Administratoren zur oder nach Einrichtung der häus-lichen Arbeitsstätte nach vorheriger Terminabsprache ein Zu-gangsrecht zu gewähren, um die erforderlichen Einrichtungs-,Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten vorzunehmen. Die Arbeit-nehmerin oder der Arbeitnehmer sichert in diesem Zusammen-hang ausdrücklich zu, dass mögliche Mitinhaberinnen bzw.Mitinhaber der Wohnung mit dieser Zugangsregelung einver-standen sind.

3. ArbeitsmittelZur Ausstattung der häuslichen Arbeitsstätte wurden die inder Anlage 2 aufgeführten Arbeitsmittel (bzw. Büroeinrich-tungsgegenstände) vom Arbeitgeber kostenlos mit einer beson-deren Zugriffsschutzsoftware zur Verfügung gestellt. Sie ver-bleiben im Eigentum des Arbeitgebers.

4. Arbeitszeit4.1 Arbeitszeitverteilung

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeitder Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beträgt ...... Stun-den. Sie wird wie folgt verteilt:

Wochentag behördliche häusliche Arbeitsstätte Arbeitsstätte

Montag z. B. 8 Stunden

Dienstag z. B. 8 Stunden

Mittwoch z. B. 4 Stunden

Donnerstag z. B. 4 Stunden

Freitag z. B. 8 Stunden

Summen z. B. 16 Stunden z. B. 16 Stunden

Page 11: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2751

4.3 ArbeitszeitnachweisDie Erfassung der Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätteerfolgt durch Selbstaufzeichnung.Die Arbeitszeit in der behördlichen Arbeitsstätte wird durchBetätigung des Zeiterfassungssystems festgehalten.

4.4 VertretungDie Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wird im Falle desUrlaubs, der Krankheit bzw. in Fällen sonstiger Arbeitsver-hinderung von ............................................................... vertreten.

5. Änderung der EinzelvereinbarungÄnderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfenzu ihrer Gültigkeit der Schriftform.Die Vereinbarung ist in zwei Exemplaren ausgefertigt. Die Ar-beitnehmerin/der Arbeitnehmer hat eine Ausfertigung erhal-ten.

6. GeltungsdauerDiese Vereinbarung endet mit Ablauf des ...................................(spätestens nach 5 Jahren).

..........................................(Ort und Datum)

.................................................. .......................................................(Arbeitgeber) (Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer)

Anlagen

Muster Anlage 2Frau/Herrnim H a u s e

Ihr Antrag vom ................................ zur Teilnahme an der alternie-renden Telearbeit;h i e r : Genehmigungsbescheid

Sehr geehrte Frau ......................, sehr geehrter Herr ........................,

auf Ihren Antrag vom .......................... bewillige ich Ihnen für denZeitraum vom ................... bis ................. die Teilnahme an der al-ternierenden Telearbeit. Grundlage für die Einrichtung der häuslichen Arbeitsstätte sowiedie Beschäftigung in alternierender Telearbeit stellt die in Kopiebeigefügte ................................ vom ............................. dar, deren In-halt hiermit ausdrücklich zum Gegenstand der Genehmigung ge-macht wird.Die räumlichen Voraussetzungen der häuslichen Arbeitsstättewurden am .................. in einer gemeinsamen Begehung mit Ihnenund ................................. vor Ort überprüft. Die häusliche Arbeits-stätte wurde auf den Standort, der sich aus der in Kopie beigefüg-ten Skizze ergibt (Anlage 1), festgelegt. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der alter-nierenden Telearbeit aus wichtigem Anlass ggf. weitere Begehun-gen erforderlich machen kann. Sie haben in diesem Zusammen-hang ausdrücklich zugesichert, dass mögliche Mitinhaberinnenbzw. Mitinhaber der Wohnung mit den weiteren Begehungenebenfalls einverstanden sind.Weiterhin haben Sie sich vor der Aufnahme der alternierenden Te-learbeit verpflichtet, dem Hessischen Datenschutzbeauftragtenund dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach vorherigerTerminvereinbarung ggf. auch schon vor der Arbeitsaufnahme Zu-gang zur häuslichen Arbeitsstätte zu gewähren, um die vorhande-nen Datensicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der Daten-schutzbestimmungen zu überprüfen. Im Übrigen haben Sie sich

dazu verpflichtet, den behördlichen Administratoren zur odernach Einrichtung der häuslichen Arbeitsstätte nach vorherigerTerminabsprache ein Zugangsrecht zu gewähren, um die erforder-lichen Einrichtungs-, Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten vorzu-nehmen. Sie haben auch in diesem Zusammenhang ausdrücklichzugesichert, dass mögliche Mitinhaberinnen bzw. Mitinhaber derWohnung mit dieser Zugangsregelung einverstanden sind.Zur Ausstattung der häuslichen Arbeitsstätte wurden die in derAnlage 2 aufgeführten Arbeitsmittel (bzw. Büroeinrichtungs-gegenstände) vom Dienstherrn kostenlos mit einer besonderen Zu-griffsschutzsoftware zur Verfügung gestellt. Sie verbleiben im Ei-gentum des Dienstherrn.Ihre durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit be-trägt ........ Stunden. Sie wird wie folgt verteilt:

4.2 ErreichbarkeitDie Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist in der häus-lichen Arbeitsstätte zu folgenden Zeiten erreichbar:

Wochentag häusliche Arbeitsstätte

Von bis von bis

Montag

Dienstag z. B. z. B. z. B. z. B. 9.00 Uhr 11.00 Uhr 14.00 Uhr 16.00 Uhr

Mittwoch z. B. z. B. 9.00 Uhr 11.00 Uhr

Donnerstag z. B. z. B. 14.00 Uhr 16.00 Uhr

FreitagWochentag behördliche häusliche

Arbeitsstätte Arbeitsstätte

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Summen

Sie sind in der häuslichen Arbeitsstätte zu folgenden Zeiten er-reichbar:

Wochentag häusliche Arbeitsstätte

Von bis von bis

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Die Erfassung der Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätte er-folgt durch Selbstaufzeichnung.Die Arbeitszeit in der behördlichen Arbeitsstätte wird durch Be-tätigung des Zeiterfassungssystems festgehalten.Im Falle des Urlaubs, der Krankheit bzw. in Fällen sonstiger Ar-beitsverhinderung werden Sie von Frau/Herrn .................................vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(......................)

Anlagen

Durchführung des MutterschutzgesetzesB e z u g : Mein Rundschreiben vom 31. März 1999 (n. v.)

I.Zur Anwendung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gebe ich imEinvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium die folgen-den Hinweise:

1. Zu § 1 (Geltungsbereich)1.1 Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen,

die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als in Heimar-beit Beschäftigte am Stück mitarbeiten. Zu den vom Ge-setz erfassten Arbeitsverhältnissen gehören auch Probe-arbeitsverhältnisse, befristete Arbeitsverhältnisse, Teil-zeitarbeitsverhältnisse und Berufsausbildungsverhält-nisse (zum Beispiel Auszubildende, Schülerinnen/Schülerin der Krankenpflege, in der Entbindungspflege und inder Krankenpflegehilfe) sowie arbeitsrechtlich geregeltePraktikantenverhältnisse.Das Gesetz gilt auch für die Tätigkeit im Rahmen einesfreiwilligen sozialen Jahres (§ 8 des Gesetzes zur Förde-rung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der

668

Page 12: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2752 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 — BGBl. I S. 2596)und für die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen ökolo-gischen Jahres (§ 8 des Gesetzes zur Förderung eines frei-willigen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekannt-machung vom 15. Juli 2002 — BGBl. I S. 2600 —).

1.2 Das MuSchG gilt nicht für Frauen, die in einem selbst-ständigen Dienstverhältnis, Werkvertragsverhältnis oderarbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis tätig sind. Esgilt ferner nicht für Studentinnen, die in Studienordnun-gen vorgeschriebene Praktika ableisten.Für Frauen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, giltdie Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnenvom 19. Dezember 1991 (GVBl. I 1992 S. 1), zuletzt geän-dert durch die Verordnung zur Änderung mutterschutz-und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2001(GVBl. I S. 179).

2. Zu § 2 (Gestaltung des Arbeitsplatzes)2.1 Die Durchführung der in den Absätzen 1 bis 3 vorge-

schriebenen Maßnahmen kann dazu führen, dass der Ar-beitgeber die Arbeitnehmerin über die eigentlichen Ar-beitspausen hinaus (§ 4 ArbZG, § 11 JArbSchG) von derArbeit freistellen muss.

2.2 Die Bezahlung des aus Anlass der Maßnahmen nach denAbsätzen 1 bis 3 gegebenenfalls entstehenden Arbeitsaus-falls ist im Gesetz (mit Ausnahme des § 7 Abs. 2) nichtausdrücklich geregelt. Nach § 616 BGB und entsprechenddem Sinn und Zweck des MuSchG darf jedoch durch dieseArbeitsunterbrechungen eine Minderung des Arbeitsent-gelts nicht eintreten.

2.3 Wegen der sich aus § 2 Abs. 4 Nr. 2 ergebenden Ver-pflichtung des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Ge-fährdung für die werdenden oder stillenden Mütter, zurDurchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen undzur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnenwird auf die §§ 1 bis 3 der Verordnung zum Schutze derMütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. IS. 782) verwiesen, die die näheren Einzelheiten hierzu re-gelt.

3. Zu § 3 (Beschäftigungsverbote für werdende Mütter)3.1 Das individuelle Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 be-

steht materiell vom Beginn der Schwangerschaft an, wirdjedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem die Ar-beitnehmerin das entsprechende ärztliche Zeugnis vorge-legt hat. Die Kosten des Zeugnisses hat die Arbeitnehme-rin zu tragen, soweit sie nicht für Arbeitnehmerinnen, diein der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,nach § 196 RVO von der Krankenkasse übernommen wer-den.Die das Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 auslösendeGesundheitsgefährdung muss ursächlich mit der Schwan-gerschaft und deren Auswirkungen zusammenhängen.

3.2 Das Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) des Absatzes 2 istzeitlich auf die letzten sechs Wochen vor dem mutmaß-lichen Tag der Entbindung begrenzt. Der Arbeitgeber hatdas Verbot von sich aus zu beachten, sofern ihm dieSchwangerschaft bekannt ist (§ 5 Abs. 1). Die Arbeitneh-merin hat auf Verlangen des Arbeitgebers das Zeugnis ei-nes Arztes oder einer Hebamme über das Bestehen einerSchwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbin-dung vorzulegen. Für das Festlegen des Beginns derSchutzfrist ist in der Regel von dem Zeugnis auszugehen,das die Arbeitnehmerin gemäß § 200 Abs. 3 Satz 3 RVO ih-rer Krankenkasse vorzulegen hat. Ist die Arbeitnehmerinnicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-versichert, kann der Arbeitgeber ein entsprechend zeitna-hes Zeugnis verlangen. Fällt die Entbindung auf einen an-deren als den vom Arzt oder von der Hebamme beschei-nigten Tag, verkürzt oder verlängert sich die sechswö-chige Schutzfrist entsprechend (Tz. 5.2); eine Verkürzungdieser Schutzfrist führt jedoch zu einer entsprechendenVerlängerung der Schutzfristen nach der Geburt (Tz. 6.3).Die Kosten des Zeugnisses hat nach § 5 Abs. 3 der Arbeit-geber zu tragen, sofern nicht die Krankenkasse die Kostenträgt.

3.3 Das Beschäftigungsverbot des Absatzes 2 ist durch eineausdrückliche Erklärung der Arbeitnehmerin, weiterar-beiten zu wollen, abdingbar. Die Erklärung sollte schrift-lich abgegeben werden; bei einer minderjährigen Arbeit-nehmerin bedarf sie der Zustimmung des gesetzlichenVertreters. Die Erklärung ist zu den Personalakten zunehmen. Die Arbeitnehmerin sollte darauf hingewiesen

werden, dass ihr Anspruch auf Zahlung des Mutter-schaftsgeldes gemäß § 200 Abs. 4 RVO in dem Umfangruht, wie sie aufgrund ihrer freiwilligen Weiterarbeit Ar-beitsentgelt erhält. Die Bereitschaft zur Weiterarbeitkann ohne Angabe von Gründen jederzeit von der Arbeit-nehmerin widerrufen werden.

3.4 Während der Schutzfrist nach Absatz 2 hat die Arbeit-nehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen dieKrankenkasse bzw. gegen das Bundesversicherungsamt(§ 13) und gegebenenfalls Anspruch auf Zuschuss zumMutterschaftsgeld gegen den Arbeitgeber (§ 14).Hatte die Arbeitnehmerin vor Beginn der Schutzfrist An-spruch auf Zahlung des Durchschnittsverdienstes nach§ 11, so endet dieser Anspruch mit dem Tage, der dem Tagdes Beginns der Schutzfrist vorangeht.Während der Schutzfrist finden die Konkurrenzvor-schriften des Ortszuschlags bzw. des Sozialzuschlagsweiterhin Anwendung (vgl. zum Beispiel für Angestellte§ 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Abs. 6Satz 1 zweiter Halbsatz BAT, für Arbeiterinnen § 41MTArb).

3.5 Die Arbeitnehmerin, die aufgrund einer entsprechendenErklärung (Tz. 3.3) während der Schutzfrist arbeitet, hatAnspruch auf das dafür arbeitsvertraglich zustehende Ar-beitsentgelt. Das gilt auch, wenn dieses geringer ist als dasMutterschaftsgeld (§ 13) und der gegebenenfalls zu zah-lende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14).

3.6 Der Teilnahme der in der Ausbildung für einen Angestell-ten- oder Arbeiterberuf befindlichen Auszubildenden amUnterricht zum Beispiel einer Verwaltungs- oder Berufs-schule stehen die Beschäftigungsverbote nicht entgegen.Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Schulgesetz in der Fas-sung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 465) ruht die Berufs-schulpflicht jedoch mindestens vier Monate vor und dreiMonate nach der Niederkunft. Über weitere Bestimmun-gen betreffend das Ruhen der Berufsschulpflicht bzw.eine Freistellung von der Berufsschulpflicht geben die je-weiligen Schulen nähere Auskunft.

3.7 Die Beschäftigungsverbote nach den Absätzen 1 und 2lassen als abschließende gesetzliche Regelung (§ 74 Abs. 1Eingangssatz HPVG, § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG)ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bzw. Betriebs-rats nicht zu; insoweit besteht auch kein Raum für Kon-kretisierungen oder Ergänzungen durch Dienst- oderBetriebsvereinbarungen (Beschluss des BVerwG vom19. Mai 1992 — BVerwG 6 P 5.90).

4. Zu § 4 (Weitere Beschäftigungsverbote)4.1 Die generellen Beschäftigungsverbote stellen im Gegen-

satz zu dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 nichtauf den Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin ab. DerArbeitgeber hat daher von sich aus zu prüfen, ob eine wer-dende oder — in den Fällen des § 6 Abs. 3 — stillende Mut-ter Arbeiten der in § 4 genannten Art ausübt, ohne dasssich die Arbeitnehmerin darauf beruft. Voraussetzunghierfür ist allerdings, dass dem Arbeitgeber die Schwan-gerschaft bekannt ist; siehe auch Tz. 3.2.Auf die sich aus den §§ 3 bis 5 der Verordnung zumSchutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997(BGBl. I S. 782) ergebenden zusätzlichen Beschäftigungs-verbote wird hingewiesen.Die Arbeitnehmerin darf auch dann nicht mit verbotenenArbeiten beschäftigt werden, wenn sie auf die Einhaltungder Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber aus-drücklich verzichtet. Darf die Arbeitnehmerin ihre bishe-rige Arbeit nicht weiter verrichten, kann sie mit anderenzumutbaren Arbeiten beschäftigt werden. Auf den im Ar-beitsvertrag bestimmten Tätigkeitsbereich kommt es da-bei nicht an. Lehnt die Arbeitnehmerin eine zumutbareUmsetzung ab, hat sie weder Anspruch auf Arbeitsentgeltnoch einen Anspruch auf den Durchschnittsverdienstnach § 11.

4.2 Bei Beschäftigungsverboten ist mindestens der Durch-schnittsverdienst nach § 11 zu zahlen (Tz. 11).Darf die Arbeitnehmerin wegen der Beschäftigungsver-bote nicht mehr zu solchen Diensten herangezogen wer-den, für die bisher Freizeitausgleich gewährt wurde (zumBeispiel Überstunden, Bereitschaftsdienst), besteht keinAnspruch auf Beibehaltung des Freizeitausgleichs, wenndie den Freizeitausgleich bisher begründenden Dienstenicht mehr geleistet werden (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 12. Mai 1993 — 3 Sa 49/93 — ZTR 1993,508).

Page 13: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2753

4.3 Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bzw. Be-triebsrats durch Abschluss von Dienst- oder Betriebsver-einbarungen zur Konkretisierung oder Ergänzung der Be-schäftigungsverbote besteht nicht (Tz. 3.7 sowie für denBereich des BetrVG den Beschluss des BAG vom 6. De-zember 1983 — 1 ABR 43/81 — AP Nr. 7 zu § 87 BetrVGÜberwachung).

5. Zu § 5 (Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis)

5.1 Die Arbeitnehmerin kann eine bestehende Schwanger-schaft mündlich oder schriftlich formlos mitteilen. Ab-satz 1 Satz 1 ist eine Sollvorschrift, das heißt, die Arbeit-nehmerin ist zwar nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber un-aufgefordert ihren Zustand zu offenbaren, der Arbeitge-ber kann jedoch die ihm nach dem MuSchG obliegendenPflichten nur erfüllen, wenn er Kenntnis von der Schwan-gerschaft bzw. Kenntnis vom Beginn der Schwanger-schaft und von dem mutmaßlichen Tag der Entbindunghat. Die Schwangerschaft ist nur dann dem Arbeitgebermitgeteilt, wenn eine zur Entgegennahme dieser Mittei-lung dienstlich befugte Person Kenntnis davon erlangthat.

Eine Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber das Besteheneiner Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist verpflichtet, denArbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn dieSchwangerschaft vorzeitig endet.

Wegen des Fragerechts des Arbeitsgebers in Vorstellungs-gesprächen erinnere ich an die Regelung des § 9 Abs. 2HGlG vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletztgeändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 20. Juni 2002(GVBl. I S. 342).

5.2 Der Arbeitgeber kann jederzeit die Vorlage eines ärzt-lichen Zeugnisses oder des Zeugnisses einer Hebammeüber die bestehende Schwangerschaft und über den mut-maßlichen Tag der Entbindung verlangen. Die Angaben indem Zeugnis sind für den Arbeitgeber verbindlich, ohneRücksicht darauf, ob sich der Arzt oder die Hebammegeirrt hat. Fällt die Entbindung auf einen anderen als denvom Arzt oder von der Hebamme bescheinigten Tag, ver-kürzt oder verlängert sich die Schutzfrist des § 3 Abs. 2entsprechend; eine Verkürzung dieser Schutzfrist führtjedoch zu einer entsprechenden Verlängerung der Schutz-fristen nach der Geburt (Tz. 6.3).

Die Kosten des Zeugnisses hat der Arbeitgeber zu erset-zen, wenn es auf sein Verlangen ausgestellt worden ist.Die Kostenerstattungspflicht entfällt, wenn die Kranken-kasse die Kosten trägt (§ 196 RVO).

5.3 Der Arbeitgeber hat die zuständige Aufsichtsbehörde(Regierungspräsidium) unverzüglich von der Mitteilungder werdenden Mutter zu benachrichtigen. Es ist zweck-mäßig, in der Mitteilung auch Angaben über die Art derBeschäftigung der Arbeitnehmerin zu machen, damit diezuständige Aufsichtsbehörde das Vorliegen von Beschäf-tigungsverboten prüfen kann. Dies schließt gegebenen-falls auch Angaben über die tägliche und wöchentlicheArbeitszeit sowie über Lage und Dauer der täglichen Ru-hepausen ein.

5.4 Der Arbeitgeber darf die ihm zugegangene Mitteilungüber die Schwangerschaft Dritten nicht unbefugt be-kannt geben (Absatz 1 Satz 4). Eine befugte Unterrich-tung liegt jedoch vor, wenn der Arbeitgeber die Vor-schriften des MuSchG ohne Bekanntgabe der Mitteilungnicht erfüllen könnte (zum Beispiel Unterrichtung der un-mittelbaren Vorgesetzten zwecks Einhaltung von Be-schäftigungsverboten, der zuständigen Personen in derPersonalstelle und der Lohnfestsetzungsstelle, des Perso-nalarztes).

Der Personalrat bzw. Betriebsrat kann vom Arbeitgebernicht verlangen, über die Schwangerschaft einer Arbeit-nehmerin unterrichtet zu werden, wenn diese hierzu nichtihre Einwilligung erteilt hat (Beschluss des BVerwG vom29. August 1990 — BVerwG 6 P 30.87 — AP Nr. 2 zu § 68BPersVG).

Allerdings sind werdende und stillende Mütter, beschäf-tigte Arbeitnehmerinnen und Personalräte über die Er-gebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die zu ergrei-fenden Maßnahmen nach §§ 1 bis 3 MuSchRiV zu unter-richten. Ergibt sich aus der Beurteilung eine Gefährdungfür Schwangere und stillende Mütter, so sind die erfor-derlichen Maßnahmen zum Schutz der betroffenenBeschäftigten nach gestufter Reihenfolge nach § 3MuSchRiV zu veranlassen.

5.5 Wegen der Erstattung des Entgeltausfalls, der der Arbeit-nehmerin durch die Durchführung der Untersuchungenentsteht, siehe § 16 und die Hinweise hierzu unter Tz. 14.

6. Zu § 6 (Beschäftigungsverbote nach der Entbindung)6.1 Während der Schutzfrist nach Absatz 1 darf die Arbeit-

nehmerin nicht — auch nicht mit ihrem Einverständnis —beschäftigt werden; das gilt auch für Arbeitsbereitschaft,Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.Eine Ausnahme von diesem absoluten Beschäftigungsver-bot gilt lediglich für den Fall des Todes des Kindes. NachAbsatz 1 Satz 3 kann die Mutter beim Tode ihres Kindesauf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der 8- oder 12-wöchigen Schutzfrist, keinesfalls aber in denersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder be-schäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichtsdagegen spricht. Die Mutter kann ihre Erklärung jeder-zeit widerrufen. Wenn eine Frau von ihrem Recht nachAbsatz 1 Satz 3 Gebrauch macht, ruht der Anspruch aufMutterschaftsgeld sowie auf Zuschuss zum Mutter-schaftsgeld für diese Zeit.

6.2 Die Schutzfrist beträgt grundsätzlich acht Wochen nachder Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten und bei Frühge-burten im medizinischen Sinne verlängert sich dieseSchutzfrist grundsätzlich auf zwölf Wochen.

6.3 Unter einer „Frühgeburt“ im medizinischen Sinne ist eineEntbindung zu verstehen, bei der das Kind ein Geburts-gewicht unter 2 500 g hat. Der Entbindung eines Kindesmit einem Geburtsgewicht unter 2 500 g sind solche Ent-bindungen gleichzusetzen, bei denen das Kind trotz höhe-ren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeterReifezeichen (an Rumpf, Haut, Fettpolstern, Nägeln, Haa-ren und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen ver-frühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesent-lich erweiterten Pflege bedarf; auf die Dauer der Schwan-gerschaft kommt es nicht an (BAG-Urteil vom 12. März1997 — 5 AZR 329/96 — AP Nr. 4 zu § 6 MuSchG 1968).Die Verlängerung der Schutzfrist bei Frühgeburten giltauch dann, wenn das Kind tot geboren worden ist (BSG-Urteil vom 15. Mai 1974 — 3 RK 16/73 — USK 7439).

6.4 Die Schutzfristen von acht bzw. zwölf Wochen verlängernsich zusätzlich um die Zahl der Tage, um die die Entbin-dung vor dem errechneten Geburtstermin erfolgt ist. In-soweit ist durch das am 20. Juni 2002 in Kraft getreteneZweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812) die bisher nur für Frühge-burten geltende Verlängerung auf alle Fälle einer vorzei-tigen Entbindung ausgedehnt worden, so dass die Schutz-fristen vor und nach der Geburt zusammen immer min-destens 14 Wochen betragen müssen.

Beispiel 1:Mutmaßlicher Entbindungstag = 8. SeptemberSchutzfrist vor der Geburt (§ 3 Abs. 2) = 28. Juli bis 7. September

(= 42 Tage)Letzter Arbeitstag = 27. JuliTatsächlicher Entbindungstag = 1. SeptemberIn Anspruch genommene Schutzfrist = 28. Juli bis 31. August

(= 35 Tage)Nicht in Anspruch genommen = 42 Tage ./. 35 Tage = 7 TageSchutzfrist nach der Geburt (§ 6 Abs. 1) = 8 Wochen zzgl. 7 TageEnde der Schutzfristen = 3. November

Beispiel 2:Wie Beispiel 1, jedoch handelt es sich um eine Frühgeburtim medizinischen Sinne.Schutzfrist nach der Geburt (§ 6 Abs. 1) = 12 Wochen zzgl. 7 TageEnde der Schutzfristen = 1. Dezember

6.5 Bei allen vorzeitigen Entbindungen tritt die Verlängerungder Schutzfrist des § 6 Abs. 1 von acht bzw. zwölf Wochenauch dann ein, wenn die Arbeitnehmerin bis zum Beginnder (6-wöchigen) Schutzfrist des § 3 Abs. 2 nicht gearbei-tet hat (zum Beispiel weil die Arbeitnehmerin bis zum Be-ginn dieser Schutzfrist arbeitsunfähig krank war — mit

Page 14: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2754 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf sozialversiche-rungsrechtliches Krankengeld — oder sich im Urlaub be-fand). Dies folgt aus § 200 Abs. 3 Satz 2 RVO, dessen Gel-tung sich ab dem 20. Juni 2002 (Tz. 6.3) nicht mehr nur aufFrühgeburten, sondern auf alle Fälle vorzeitiger Entbin-dung erstreckt. Deshalb können künftig bei vorzeitigenEntbindungen die Vorschriften über das Ruhen des Mut-terschaftsgeldes (§ 200 Abs. 4 RVO, § 49 Abs. 1 Nr. 1SGB V) und über den Vorrang des Mutterschaftsgeldesgegenüber dem Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V)nicht mehr praktisch werden, da rückwirkend kein An-spruch auf Mutterschaftsgeld entstehen kann.

6.6 Maßgebend für den Beginn der Schutzfrist nach Absatz 1ist die Entbindung, deren Zeitpunkt durch die standes-amtliche Geburtsurkunde nachzuweisen ist. Für die Be-rechnung der Frist gelten §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2BGB.

6.7 Während der Schutzfrist nach Absatz 1 hat die Arbeit-nehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen dieKrankenkasse bzw. gegen das Bundesversicherungsamt(§ 13) und gegebenenfalls Anspruch auf Zuschuss zumMutterschaftsgeld gegen den Arbeitgeber (§ 14).

6.8 Eine Fehlgeburt löst kein Beschäftigungsverbot nach Ab-satz 1 aus, so dass auch kein Anspruch auf Leistungennach den §§ 13, 14 entsteht. Die mit der Fehlgeburt gege-benenfalls verbundenen Beschwerden sind als Krankheitanzusehen und führen, sofern Arbeitsunfähigkeit besteht,zur Freistellung von der Arbeit und Entgeltfortzahlungnach den für den Krankheitsfall geltenden gesetzlichenund tariflichen Bestimmungen.

6.9 Das individuelle Beschäftigungsverbot nach Absatz 2 fürFrauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindungnicht voll leistungsfähig sind, ist von der Vorlage einesentsprechenden ärztlichen Zeugnisses abhängig. Aus demZeugnis muss hervorgehen, inwieweit die Arbeitnehmerinbeschäftigt werden darf. Das Beschäftigungsverbot nachAbsatz 2 ist nur „in den ersten Monaten nach der Entbin-dung“ gegeben. Im Allgemeinen wird — in Anlehnung andas Kündigungsverbot in § 9 Abs. 1 — von einem Zeit-raum von vier Monaten nach der Entbindung ausgegan-gen werden können.Für die Dauer des individuellen Beschäftigungsverbotesist die Arbeitnehmerin vor Verdienstminderungen durchdie Vorschrift des § 11 geschützt. Sie hat hiernach An-spruch auf den Durchschnittsverdienst, ohne Rücksichtdarauf, welche Arbeit sie leistet und welche Arbeitszeiteingehalten wird.

6.10 Die generellen Beschäftigungsverbote für werdende Müt-ter in § 4 gelten nach Absatz 3 auch für stillende Mütter.Nicht anwendbar auf stillende Mütter sind die Verboteder Beschäftigung im Stehen und auf Beförderungsmit-teln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 7).

6.11 Stillende Mütter im Sinne des MuSchG sind nur Frauen,die nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 ihr Kindnoch stillen. Die Vorlage einer Stillbescheinigung einesArztes, einer Hebamme, einer Mütterberatungs- oderSäuglingsfürsorgestelle ist nicht vorgeschrieben. Auf Ver-langen des Arbeitgebers muss die Arbeitnehmerin jedocheine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Die Kostendieser Bescheinigung trägt der Arbeitgeber.

6.12 Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bzw. Be-triebsrats durch Abschluss von Dienst- oder Betriebsver-einbarungen zur Konkretisierung oder Ergänzung der Be-schäftigungsverbote besteht nicht (Tz. 3.7 und 4.3).

7. Zu § 7 (Stillzeit)7.1 Die stillende Mutter ist auf ihr Verlangen für die ihr nach

Absatz 1 zustehenden Stillzeiten von der Arbeitspflicht zubefreien. Eine Freistellung zum Zwecke des Stillens setztgrundsätzlich voraus, dass die Arbeitnehmerin auch eineArbeitsleistung zu erbringen hat (BAG-Urteil vom 3. Juli1985 — 5 AZR 79/84 — AP Nr. 1 zu § 7 MuSchG 1968).Außerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit liegende Stillzei-ten begründen somit keinen Anspruch auf entsprechendeVerminderungen der dienstplanmäßigen bzw. betriebs-üblichen täglichen Arbeitszeit (BVerwG im Urteil vom30. Juni 1988 — 2 C 60.88 — [DÖD 1988, 292] bei einer be-amteten Lehrerin, die für außerhalb der vorgesehenenUnterrichtsstunden liegende Stillzeiten eine Verminde-rung ihrer Unterrichtsverpflichtung begehrte).

7.2 Ein Verdienstausfall darf durch die Gewährung der Still-zeiten nicht eintreten (Absatz 2 Satz 1). Der Arbeitgeberhat deshalb die gewährten Stillzeiten wie Arbeitszeiten

mit dem Verdienst zu bezahlen, der sonst verdient wordenwäre (Lohnausfallprinzip). Ist die Arbeitnehmerin wegendes Stillens von Akkordlohnarbeit in Zeitlohnarbeit um-gesetzt worden, ist für die maßgebenden Zeiten derdurchschnittliche Akkordlohn (Leistungslohn) zu zahlen,wenn dieser höher ist als der Zeitlohn.

7.3 Der Entgeltfortzahlungsanspruch für Stillzeiten ist unab-dingbar.

7.4 Es ist nicht ausdrücklich festgelegt, für welchen Zeitraumnach der Niederkunft Anspruch auf bezahlte Freistellungzum Stillen besteht. Das LAG Niedersachsen ist unter Be-rücksichtigung des Schrifttums zu § 7 MuSchG im Be-schluss vom 2. Mai 1983 — 13 Sa 4/83 — sowie im Urteilvom 29. Oktober 1987 — 10 Sa 379/87 — (NZA 1988, 312)zu der Auffassung gekommen, dass nach dem Willen desGesetzgebers ein Anspruch auf unbestimmte Zeit nichtbestehe, sondern in Fällen anormaler langer Fortsetzungdes Stillens die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs gege-ben sein kann. Das LAG geht davon aus, dass der Schutzsich auf das erste Lebensjahr des Kindes beschränke, dakeine mutterschutzgesetzliche Norm (zum Beispiel § 6Abs. 1 und §§ 2, 9, 13 MuSchG) eine arbeitsrechtliche Ver-günstigung für einen längeren Zeitraum gewähre. Diesmüsse auch für den Anspruch auf bezahlte Stillzeit nach§ 7 gelten. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat sich mit Ur-teil vom 24. August 1983 — 5 Ca 7/83 — (ARST 1984, 10)dieser Auffassung angeschlossen. Es hat ausgeführt, dasseine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung derstillenden Mütter spätestens dann nicht mehr gegeben ist,wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Je nachLage des Einzelfalles kann es durchaus geboten sein (zumBeispiel wenn das Weiterstillen ärztlich empfohlen wird)über diesen Zeitraum hinaus bezahlte Stillzeit zu gewäh-ren.

8. Zu § 8 (Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit)8.1 Die Beschäftigungsverbote des § 8 gelten für werdende

Mütter vom Beginn der Schwangerschaft an (Tz. 3.1) undfür stillende Mütter (Tz. 6.11).

8.2 Die nach Absatz 2 zulässige Höchstarbeitszeit darf wederan einzelnen Tagen noch in der Doppelwoche überschrit-ten werden.

Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes ist die Zeit, in der dieArbeitnehmerin tatsächlich arbeitet oder dem Arbeitge-ber auf dessen Weisung zur Arbeitsleistung zur Verfügungsteht; dazu gehören Zeiten der Arbeitsbereitschaft unddes Bereitschaftsdienstes, Stillzeiten während der Dauerder Arbeitszeit und Kurzpausen aufgrund der Vorschrif-ten des MuSchG. Nicht zur Arbeitszeit gehören die ge-setzlichen Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG).

8.3 Zur Vermeidung von Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 2ist die Arbeitszeit der werdenden oder der stillenden Mut-ter gegebenenfalls durch Verlängerung der Pausen auf diehiernach zulässige Zeit zu verkürzen.

8.4 Von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit kann fürwerdende oder für stillende Mütter in Krankenpflegean-stalten, Pflege-, Kinder-, Alters-, Lehrlings- und Erho-lungsheimen im Rahmen des Absatzes 4 abgewichen wer-den, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbro-chene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschlussan eine Nachtruhe gewährt wird. Woche in diesem Sinneist der in § 15 Abs. 8 Unterabs. 1 BAT bzw. MTArb fest-gelegte Zeitraum.

8.5 Darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin wegen des Ver-bots der Mehrarbeit, der Nachtarbeit und der Sonn- undFeiertagsarbeit auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nichtmehr beschäftigen, kann er sie auf einen anderen zumut-baren Arbeitsplatz umsetzen.

8.6 Erleidet eine Arbeitnehmerin infolge eines Beschäfti-gungsverbots des § 8 einen Verdienstausfall, erhält sie denDurchschnittsverdienst nach § 11 (Tz. 11). Die Verpflich-tung zur Zahlung des Durchschnittsverdienstes entfälltjedoch, wenn die Arbeitnehmerin eine andere zumutbareArbeit ohne Berechtigung ablehnt.

9. Zu § 9 (Kündigungsverbot)9.1 Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von

vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung desArbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unzulässig.Das bedeutet, dass der Arbeitgeber während dieser Zeitauch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt kündi-gen darf.

Page 15: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2755

Voraussetzung für das Wirksamwerden des Kündigungs-verbotes ist, dass dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kün-digung die Schwangerschaft oder die Entbindung be-kannt war oder ihm innerhalb zweier Wochen nach Zu-gang der Kündigung mitgeteilt wird. Die Frist von zweiWochen ist eine Ausschlussfrist. Geht die Mitteilung demArbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist zu oder unter-lässt die Arbeitnehmerin die Mitteilung, wird das Ar-beitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst. DasÜberschreiten dieser Frist ist jedoch unschädlich, wenn esauf einem von der Arbeitnehmerin nicht zu vertretendenGrund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachge-holt wird.Die Arbeitnehmerin ist darlegungs- und beweispflichtigdafür, dass sie die Frist ohne Verschulden versäumt hat(BAG-Urteil vom 13. Januar 1982 — 7 AZR 764/79 — APNr. 9 zu § 9 MuSchG 1968).Zum Kündigungsverbot des Arbeitgebers während derElternzeit weise ich auf § 18 BErzGG und die Hinweisehierzu in Tz. 9 meines Rundschreibens vom 20. September2001 (StAnz. S. 3546) hin.

9.2 Absatz 1 enthält ein absolutes Kündigungsverbot für denArbeitgeber. Verboten ist nicht nur die ordentliche Kün-digung, sondern auch die fristlose Kündigung und die Än-derungskündigung. Das Kündigungsverbot ist zwingend.Ausnahmen hiervon sind nur in den Fällen des Absatzes 3zulässig.Die Arbeitnehmerin kann auf den Kündigungsschutznicht verzichten. Der Kündigungsschutz kann auch nichtvertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.

9.3 Eine verbotswidrig erklärte Kündigung ist nichtig (§ 134BGB). Das Arbeitsverhältnis und damit der Entgeltan-spruch der Arbeitnehmerin bestehen fort.

9.4 Ist ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam befristet (zumBeispiel nach SR 2 y BAT), verlängert es sich nicht durcheine während des Arbeitsverhältnisses eingetreteneSchwangerschaft oder Niederkunft, da § 9 nur vor Kün-digungen durch den Arbeitgeber und nicht auch vor Be-endigungen des Arbeitsverhältnisses aus anderen Grün-den schützt (BAG-Urteil vom 23. Oktober 1991 — 7 AZR56/91 — AP Nr. 50 zu § 611 BGB Bühnenengagements-vertrag). § 57 b Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes(HRG) und § 1 Abs. 4 des Gesetzes über befristete Ar-beitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung sind jedochgegebenenfalls zu beachten.Die Nichterneuerung eines befristeten Arbeitsvertragessteht zwar nicht einer verbotenen Kündigung gleich;wenn aber die Nichterneuerung ihren Grund in derSchwangerschaft der Arbeitnehmerin hat, kann dieunterbleibende Anschlussbeschäftigung eine unmittel-bare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstel-len und insoweit gegen die EG-Richtlinie 76/207 vom9. Februar 1976 verstoßen (Urteil des EuGH vom 4. Okto-ber 2001 — C 438/99 — AP Nr. 3 zu EWG-RichtlinieNr. 92/85).

9.5 Kündigt eine schwangere Frau ihr Arbeitsverhältnis,muss der Arbeitgeber nach Absatz 2 die zuständige Auf-sichtsbehörde (§ 20) unverzüglich von der Kündigungunterrichten. Dies gilt ebenso, wenn das Arbeitsverhält-nis durch Auflösungsvertrag beendet wird. Eine Verlet-zung der vorgenannten Mitteilungspflicht führt bei einerEigenkündigung der schwangeren Arbeitnehmerin nichtzur Unwirksamkeit der Kündigung und nicht zur Be-schäftigungspflicht über den durch die Kündigung be-stimmten Zeitraum hinaus (BAG-Urteile vom 19. August1982 — 2 AZR 116/81 — AP Nr. 10 zu § 9 MuSchG 1968— und vom 6. Februar 1992 — 2 AZR 408/91 — AP Nr. 13zu § 119 BGB).Die Unkenntnis der Arbeitnehmerin von einer im Zeit-punkt des Ausspruchs einer Eigenkündigung bestehendenSchwangerschaft rechtfertigt in der Regel keine Irrtums-anfechtung (BAG-Urteil vom 6. Februar 1992 — 2 AZR408/91 — AP Nr. 13 zu § 119 BGB).

10. Zu § 10 (Erhaltung von Rechten)10.1 Während der Schwangerschaft und während der Schutz-

frist nach der Entbindung kann die Arbeitnehmerin ihrArbeitsverhältnis ohne Einhaltung der sonst geltendenKündigungsfrist zum Ende der Schutzfrist nach der Ent-bindung kündigen. Wegen der Kündigung des Arbeitsver-hältnisses zum Ende der Elternzeit durch die Arbeitneh-merin bzw. den Arbeitnehmer weise ich auf § 19 BErzGG

und die Hinweise hierzu in Tz. 10 meines Rundschreibensvom 20. September 2001 (StAnz. S. 3546) hin.

10.2 Absatz 1 schließt nicht aus, dass die Arbeitnehmerin auchzu einem anderen Zeitpunkt während der Schwanger-schaft oder der Schutzfrist ihr Arbeitsverhältnis auf eige-nen Wunsch (durch fristgerechte Kündigung oder durchAuflösungsvertrag) beendet. In diesem Falle gilt Absatz 2nicht.

10.3 Das Sonderkündigungsrecht des § 10 ist durch arbeits-vertragliche Vereinbarung nicht abdingbar.

10.4 Nach § 51 Abs. 1 BAT/§ 54 Abs. 1 MTArb ist der zuste-hende Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsver-hältnisses nicht mehr als Freizeit gewährt werden kann,unter bestimmten Voraussetzungen abzugelten. Im Sinneder genannten tariflichen Abgeltungsvorschriften kannUrlaub auch dann nicht gewährt werden, wenn es der Ar-beitnehmerin nach den Gesamtumständen nicht zuzumu-ten ist, den Urlaub anzutreten (zum Beispiel während derSchutzfristen). Deshalb sind auch in den Fällen der Been-digung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 noch be-stehende Urlaubsansprüche nach § 51 Abs. 1 BAT/§ 54Abs. 1 MTArb abzugelten.

10.5 Wird ein nach Absatz 1 beendetes Arbeitsverhältnisinnerhalb eines Jahres nach der Entbindung wieder be-gründet und wird die Arbeitnehmerin in ihrem bisherigen„Betrieb“ wieder eingestellt, gilt das Arbeitsverhältnis alsnicht unterbrochen, soweit Rechte von der Dauer der Be-triebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der Dauer derBeschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen (Absatz 2Satz 1). Unter „Betrieb“ im Sinne des Absatzes 2 Satz 1ist nicht zum Beispiel das Land als Arbeitgeber, sonderndie Dienststelle im Sinne des Hessischen Personalvertre-tungsgesetzes zu verstehen.

Satz 1 gilt nicht, wenn die ausgeschiedene Arbeitnehme-rin in der Zwischenzeit bei einem anderen Arbeitgeberbeschäftigt war (Absatz 2 Satz 2); dabei kommt es nichtauf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und nicht auf denzeitlichen Umfang der Beschäftigung bei dem anderenArbeitgeber an. Eine zwischenzeitliche Beschäftigung beieiner anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers ist un-schädlich, ebenso eine selbstständige Tätigkeit oder einHeimarbeitsverhältnis.

10.6 Absatz 2 gewährt keinen Rechtsanspruch auf Wiederein-stellung oder auf Freihalten des Arbeitsplatzes. Die Ar-beitnehmerin sollte hierauf vorsorglich hingewiesen wer-den. Einem Antrag auf Wiedereinstellung sollte nachMöglichkeit im Rahmen freier Stellen und unter Berück-sichtigung der dienstlichen oder betrieblichen Bedürf-nisse entsprochen werden.

11. Zu § 11 (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten)

11.1 In den Fällen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1(Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind), § 4(Verbot von körperlich schwerer und bestimmter andererArbeit), § 6 Abs. 2 (Verbot von Arbeit, die die zurzeit vor-handene Leistungsfähigkeit übersteigen würde), § 6Abs. 3 (Arbeitsverbote für stillende Mütter) und § 8 Abs. 1,3 und 5 (Verbot von Mehrarbeit sowie von Nacht-, Sonn-tags- und Feiertagsarbeit) hat der Arbeitgeber mindes-tens den gesetzlich bestimmten Durchschnittsverdienstzu zahlen, wenn die Arbeitnehmerin wegen eines solchenBeschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Ar-beit aussetzen oder die Beschäftigungsart oder die Ent-lohnungsart wechseln muss (zum Beispiel Arbeitsplatz-wechsel, Wegfall von Prämienarbeit, Wegfall von Bereit-schaftsdienst) und dadurch eine Verdienstminderung ein-tritt. Ein Anspruch auf die Leistungen nach § 11 bestehtaber nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot für dieNichtleistung der Arbeit ursächlich ist; ist die Arbeitneh-merin arbeitsunfähig krank, so löst ein für denselbenZeitraum angeordnetes ärztliches Beschäftigungsverbot(§ 3 Abs. 1) keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 11aus (BAG-Urteile vom 22. März 1995 — 5 AZR 874/93 —AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968 —, vom 5. Juli 1995 —5 AZR 135/94 — AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968 —, vom12. März 1997 — 5 AZR 766/95 — AP Nr. 10 zu § 3MuSchG 1968 —, vom 1. Oktober 1997 — 5 AZR 685/96 —AP Nr. 11 zu § 3 MuSchG 1968 — und vom 13. Februar2002 — 5 AZR 588/00 — AP Nr. 22 zu § 11 MuSchG 1968).

11.2 Bemessungszeitraum des Durchschnittsverdienstes sindnach Absatz 1 Satz 1 die drei letzten Monate vor Beginndes Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

Page 16: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2756 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Bestand die Schwangerschaft bereits bei Beginn des Ar-beitsverhältnisses, ist der Durchschnittsverdienst der ers-ten drei Kalendermonate der Beschäftigung maßgebend(Absatz 1 Satz 3).Liegen zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnissesund der Kenntnis der Schwangerschaft keine vollen dreiKalendermonate, verkürzt sich der Berechnungszeitraum(Absatz 1 Satz 4) wie folgt:a) Ist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem

mutmaßlichen Beginn der Schwangerschaft nicht dervolle Bezugszeitraum verstrichen, ist der kürzere —tatsächlich vorhandene — Zeitraum der Berechnungzu Grunde zu legen.

b) Hat die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis bereitsschwanger begonnen und hat ihr Arbeitsverhältnis beiEinsetzen der Beschäftigungsverbote noch keine vol-len drei Kalendermonate gedauert, ist die — kürzere —Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnissesund dem Wirksamwerden der BeschäftigungsverboteBerechnungszeitraum.

Der im Gesetz bestimmte Zeitraum bleibt auch dann fürdie Berechnung des Durchschnittsverdienstes maßge-bend, wenn die Arbeitnehmerin vorher oder nachher er-heblich mehr oder weniger verdient hat.Im maßgebenden Bemessungszeitraum liegende Zeiten, indenen kein Arbeitsverdienst erzielt wurde, bleiben nachAbsatz 1 Satz 5 bei der Berechnung außer Betracht. Dasbedeutet, dass solche Zeiten nicht in den Divisor aufge-nommen werden dürfen. Zeiten im Sinne dieser Vorschriftkönnen ganze Kalendermonate, aber auch einzelne Ar-beitstage sein. Zu den Zeiten, in denen kein Arbeitsver-dienst erzielt wurde, gehört auch die Elternzeit, solangewährend der Elternzeit keine Beschäftigung ausgeübtworden ist. Wird während der Elternzeit eine zulässigeTeilzeitbeschäftigung ausgeübt, bleiben bei der Berech-nung des Durchschnittsverdienstes für nach Ablauf derElternzeit liegende Zeiten sowohl der während der Teil-zeitbeschäftigung erzielte Arbeitsverdienst als auch dieZeit der Teilzeitbeschäftigung außer Ansatz. Die Ur-laubsvergütung und der Urlaubslohn sowie die vom Ar-beitgeber gezahlten Krankenbezüge sind Arbeitsver-dienst im Sinne dieser Vorschrift. Müssen mehr als zweiMonate unberücksichtigt bleiben, so dass für die Durch-schnittsberechnung weniger als ein Monat übrig bleibt, indem Arbeitsverdienst zugestanden hat, muss der nachdem Wortlaut des Gesetzes an sich allein maßgebendeZeitraum ausnahmsweise durch einen anderen Zeitraumersetzt werden. In diesen Fällen ist der maßgebende Zeit-raum so weit wie erforderlich, aber nicht weiter als nachdem Sinn und Zweck der Vorschrift notwendig, zurück-zuverlegen. Der Ersatzzeitraum muss ebenfalls mindes-tens einen vollen Monat, wenn es zur Erlangung eines ge-eigneten Ergebnisses unumgänglich ist, einen entspre-chend längeren Zeitraum umfassen (BAG-Urteile vom15. Januar 1969 — 3 AZR 305/68 — AP Nr. 1 zu § 11MuSchG 1968 — und vom 8. September 1978 — 4 AZR417/77 — AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968).Wird eine Arbeitnehmerin während der Schutzfrist nach§ 6 Abs. 1 oder einer sich unmittelbar anschließenden El-ternzeit erneut schwanger, sind für die Berechnung desnach Ablauf der Schutzfrist bzw. der Elternzeit bis zumBeginn der neuen Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 gegebenen-falls zu gewährenden Durchschnittsverdienstes die letz-ten drei Kalendermonate vor dem Beginn der auf der vor-angegangenen Schwangerschaft beruhenden Schutzfristdes § 3 Abs. 2 zu Grunde zu legen. Tritt die Schwanger-schaft während der Zeit eines Sonderurlaubs ohne Fort-zahlung der Bezüge ein, sind Bemessungszeitraum desnach dem Ende des Sonderurlaubs bis zum Beginn derSchutzfrist nach § 3 Abs. 2 gegebenenfalls zu gewähren-den Durchschnittsverdienstes die letzten drei Kalender-monate vor Beginn des Monats, in dem der Sonderurlaubangetreten worden ist.Wird eine Arbeitnehmerin während einer Elternzeit, inder sie eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäf-tigung leistet, erneut schwanger, sind für die Berechnungdes bis zum Beginn der neuen Schutzfrist nach § 3 Abs. 2,längstens jedoch bis zur Beendigung dieser Teilzeitbe-schäftigung, gegebenenfalls zu gewährenden Durch-schnittsverdienstes die letzten drei Kalendermonate derTeilzeitbeschäftigung vor Beginn der erneuten Schwan-gerschaft zu Grunde zu legen. Liegen zwischen dem Be-ginn der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäfti-

gung und der Kenntnis der erneuten Schwangerschaftkeine vollen drei Kalendermonate, ist der Berechnungs-zeitraum in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1Satz 3 bis 5 zu ermitteln; vgl. hierzu die vorstehendenHinweise in den Absätzen 2 bis 5. Für die Berechnung desgegebenenfalls nach Ablauf der Elternzeit zu gewähren-den Durchschnittsverdienstes gelten die Hinweise in demvorhergehenden Absatz 6.

Wird eine Arbeitnehmerin nach Ablauf der Elternzeitoder eines Sonderurlaubs ohne Fortzahlung der Bezügeerneut schwanger und liegen zwischen der Arbeitsauf-nahme und der Kenntnis der Schwangerschaft keine vol-len drei Kalendermonate, ist der Berechnungszeitraumnach den Hinweisen in den vorhergehenden Absätzen 3Buchst. a und 5 zu ermitteln.

11.3 Durchschnittsverdienst im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 istder Verdienst, den die Arbeitnehmerin in dem im Gesetzbestimmten maßgebenden Berechnungszeitraum (Tz.11.2) durch ihre Arbeitsleistung tatsächlich erzielt hat,nicht der Verdienst, der ihr in diesem Zeitraum zugeflos-sen ist (BAG-Urteile vom 28. November 1984 — 5 AZR243/83 — AP Nr. 10 zu § 11 MuSchG 1968 — und vom6. März 1985 — 5 AZR 523/83 — AP Nr. 11 zu § 11MuSchG 1968). Ein Verdienst in diesem Sinne ist jedochnicht erzielt worden, wenn die erbrachte Arbeitsleistungdurch einen tariflich vorgesehenen Freizeitausgleich (zumBeispiel Überstundenausgleich, Freizeitausgleich für Be-reitschaftsdienst) abgegolten worden ist, da in den Fällendes Freizeitausgleichs Geldleistungen ganz oder teilweisenicht mehr zustehen und somit eine Vergütungseinbuße,die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 auszugleichen wäre, nicht ein-treten kann (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom12. Mai 1993 — 3 Sa 49/93 — ZTR 1993, 508). Bei der Er-mittlung des maßgebenden Durchschnittsverdienstes sindalle im Bemessungszeitraum erzielten Zulagen, Sozialzu-schläge, Vergütungen für Überstunden, Bereitschafts-dienst und Rufbereitschaft sowie Zeitzuschläge zu be-rücksichtigen. Zum Durchschnittsverdienst gehören auchdie vermögenswirksamen Leistungen nach den Tarifver-trägen über vermögenswirksame Leistungen sowie ver-mögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohnes nachden §§ 10, 11 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.Aufwandsentschädigungen sind nur dann zu berücksich-tigen, wenn sie in festen Monatsbeträgen gewährt werdenund wenn der Aufwand während der Zeit der Beschäfti-gungsverbote weiter besteht.

In die Durchschnittsberechnung sind Urlaubsgeld, Zu-wendungen und anderes einmalig gezahltes Arbeitsent-gelt weder ganz noch zeitanteilig einzubeziehen. Bei denunständigen Bezügebestandteilen im Sinne des § 36 Abs. 1Unterabs. 2 BAT/§ 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb ist vonden Beträgen auszugehen, die im Berechnungszeitraumaufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen ohneBerücksichtigung der vorgenannten Tarifvorschriften er-zielt worden wären (BAG-Urteile vom 28. November 1984— 5 AZR 243/83 — AP Nr. 10 zu § 11 MuSchG 1968 — undvom 6. März 1985 — 5 AZR 523/83 — AP Nr. 11 zu § 11MuSchG 1968).

In der maßgebenden Zeit ohne Rechtsgrund geleisteteÜberzahlungen sind bei der Durchschnittsberechnungauszuklammern; unterbliebene, aber schon geschuldeteLeistungen sind mit zu berücksichtigen.

11.4 Bleiben in einem Kalendermonat die für die Zeit eines Be-schäftigungsverbotes (Tz. 11.1) nach § 36 Abs. 1 bis 3BAT/§ 31 Abs. 1 bis 3 MTArb zustehenden tariflichen Be-züge hinter dem für diese Zeit zustehenden Durch-schnittsverdienst zurück, ist der Unterschiedsbetrag(Ausgleichsbetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1) in entspre-chender Anwendung des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT/§ 31Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb wie ein unständiger Bezügebe-standteil zu behandeln und in dem zweiten, auf die Ent-stehung dieses Anspruchs folgenden Kalendermonat zuzahlen (BAG-Urteile vom 28. November 1984 — 5 AZR243/83 — AP Nr. 10 zu § 11 MuSchG 1968 — und vom6. März 1985 — 5 AZR 523/83 — AP Nr. 11 zu § 11MuSchG 1968). Aus diesen Urteilen des BAG vom 28. No-vember 1984 und vom 6. März 1985 folgt ferner, dass derAusgleichsbetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 entgegen dernach Auffassung des BAG an sich entsprechend anzu-wendenden Tarifvorschrift auch noch nach Beginn derSchutzfristen (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1) in Kalendermonatenzu zahlen ist, in denen der Arbeitnehmerin bereits Mut-terschaftsgeld (Tz. 13) zusteht. Wegen der steuer-, sozial-

Page 17: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2757

versicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Be-handlung der während des Bezugs von Mutterschaftsgeldgezahlten Ausgleichsbeträge siehe Tz. 11.10.

Hat die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Schutzfrist des§ 6 Abs. 1 die Arbeit wieder aufgenommen, ist sie abernach ärztlichem Zeugnis in den ersten Monaten nach derEntbindung noch nicht voll leistungsfähig oder stillt sieihr Kind und hat sie aus einem dieser Gründe für dieseZeit wiederum Anspruch auf den Durchschnittsverdienst(§ 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 3), istder Ausgleichsbetrag auch in diesen Fällen wie ein un-ständiger Bezügebestandteil zu behandeln und erst indem zweiten auf die Entstehung dieses Anspruchs folgen-den Kalendermonat zu zahlen.

Tritt die Arbeitnehmerin, die zunächst ihre Arbeit wiederaufgenommen hatte, die Elternzeit nach dem Bundeser-ziehungsgeldgesetz oder eine sonstige Beurlaubung ohneBezüge von länger als zwölf Monaten an, sind etwaige fürden Vormonat und den laufenden Monat zustehende Aus-gleichsbeträge bei Beginn der Elternzeit bzw. der sonsti-gen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Mo-naten zu zahlen (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 5 in Verbindungmit Unterabs. 3 und 4 BAT/§ 31 Abs. 2 Unterabs. 5 in Ver-bindung mit Unterabs. 3 und 4 MTArb).

11.5 Nimmt die Arbeitnehmerin während der Zeit eines Be-schäftigungsverbotes (Tz. 11.1) Urlaub oder wird sie in-folge Unfalls oder Erkrankung arbeitsunfähig, setzt siefür diese Zeit nicht wegen der Schwangerschaft oder Mut-terschaft, sondern aus anderen Gründen mit der Arbeitaus. Ein Anspruch nach § 11 steht ihr für diese Zeit des-halb nicht zu (BAG-Urteile vom 22. März 1995 — 5 AZR874/93 — AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968 — und vom5. Juli 1995 — 5 AZR 135/94 — AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG1968). Sie hat für diese Zeit Anspruch auf Zahlung derUrlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT/des Urlaubsloh-nes nach § 48 Abs. 2 MTArb oder der Krankenbezüge nach§§ 37, 71 BAT bzw. § 42 MTArb. Auf die Regelungen in§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 und 3 BAT/§ 31 Abs. 2Unterabs. 2 Satz 2 und 3 MTArb, nach denen auch der inder Urlaubsvergütung bzw. im Urlaubslohn enthalteneAufschlag bzw. Zuschlag als Teil der Bezüge gilt, dernicht in Monatsbeträgen festgelegt bzw. nicht im Monats-regellohn enthalten ist und deshalb bei der Bemessung derBezüge für den übernächsten Monat zu berücksichtigenist, weise ich besonders hin.

11.6 Der Ausgleichsbetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 wird imzweiten Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem derAnspruch entstanden ist, fällig (Tz. 11.4). Er ist — entge-gen der für unständige Bezügebestandteile geltenden ta-riflichen Regelung — damit auch in Kalendermonaten zuzahlen, in denen ein Anspruch auf tarifliche Bezüge nichtbesteht. Unständige Bezügebestandteile, die aufgrund derVorschrift des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bis 3 BAT/§ 31 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 bis 3 MTArb der Bemessungder Bezüge für Kalendermonate zu Grunde zu legen wä-ren, in denen wegen der Schutzfristen ein Anspruch aufBezüge nicht besteht, können erst nach Wiederaufnahmeder Arbeit (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 5 BAT/§ 31 Abs. 2Unterabs. 2 Satz 5 MTArb) bzw. nach Beendigung des Ar-beitsverhältnisses (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 BAT/§ 31 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 MTArb) geltend gemachtwerden. Hierbei handelt es sich um den Aufschlag zur Ur-laubsvergütung bzw. den Zuschlag zum Urlaubslohn unddie unständigen Bezügebestandteile für Arbeitsleistun-gen in den beiden letzten Kalendermonaten vor Beginnder Schutzfristen, die bei der Bemessung der Bezüge desübernächsten Monats deshalb nicht berücksichtigt wer-den können, weil wegen der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2und 6 Abs. 1 in diesem Monat ein Anspruch auf Bezügenicht mehr besteht.

Bei Antritt der Elternzeit nach dem Bundeserziehungs-geldgesetz noch zustehende Ausgleichsbeträge nach § 11Abs. 1 Satz 1 werden zu diesem Zeitpunkt fällig (Tz. 11.4Abs. 2). Ebenfalls bei Beginn der Elternzeit oder bei Be-ginn einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von längerals zwölf Monaten nach Ablauf der Schutzfrist des § 6Abs. 1 sind die unständigen Bezügebestandteile zu zahlen,die auf Arbeitsleistungen in den beiden letzten Kalender-monaten (einschließlich des in diesen Monaten gegebe-nenfalls zustehenden Aufschlags zur Urlaubsvergütungbzw. Zuschlags zum Urlaubslohn) vor Beginn der Schutz-frist nach § 3 Abs. 2 beruhen (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 5 BAT/§ 31 Abs. 2 Unterabs. 5 MTArb).

Beispiel für eine Angestellte(aus Vereinfachungsgründen wird auch für Zeiten vordem 1. Januar 2002 mit Euro gerechnet):Beginn der Schwangerschaft lt. ärztlichem Attest: 25. 10. 2001Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber: 16. 12. 2001Voraussichtliche Niederkunft lt. ärztlichem Attest: 21. 7. 2002Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2: 9. 6. 2002Tatsächliche Niederkunft: 24. 7. 2002Ende der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1: 18. 9. 2002Beginn der Elternzeit: 19. 9. 2002Ende der Elternzeit: 23. 7. 2005Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis: 23. 7. 2005Erholungsurlaub vom 10 Arbeitstage1. bis 14. 9. 2001: (14 Kalendertage)Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung 8 Arbeitstagevom 19. bis 28. 1. 2002: (10 Kalendertage)Erholungsurlaub vom 8 Arbeitstage2. bis 11. 5. 2002: (10 Kalendertage)Unständige Bezügebestandteile für Arbeitsleistungen imJuli 2001: 400,— EuroAugust 2001: 800,— EuroSeptember 2001 (vom 15. bis 30. 9. 2001): 347,— EuroSeptember 2001 (vom 1. bis 14. 9. 2001 Urlaubsaufschlag von 25,30 Euro je Urlaubstag): 253,— EuroOktober 2001: 250,— EuroNovember 2001: 700,— EuroDezember 2001 (bis 15. 12.): 360,— EuroMai 2002: 100,— EuroDurchschnitt der unständigen Bezügebestandteile, die inden nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Monaten Juli, Augustund September 2001 durch Arbeitsleistungen bzw. durchUrlaubsaufschläge erzielt worden sind (400 + 800 + 600 = 1800 : 3 =) 600,— Euro mtl.Aufschlag je Urlaubstag bei der Urlaubsvergütung gemäߧ 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BATim Jahre 2001: 25,30 Euro,im Jahre 2002: 21,60 Euro.Bis zum 8. Juni 2002, dem letzten Tag vor Beginn derSchutzfrist nach § 3 Abs. 2, sind die Vergütung (§ 26 BAT)und die in Monatsbeträgen festgesetzten Zulagen weiter-zuzahlen.In den Monaten Oktober und November 2001, in denen dieSchwangerschaft zwar schon bestand, aber noch nicht be-kannt war, ist keine Arbeit infolge der Schwangerschaftund eines teilweisen Beschäftigungsverbotes ausgefallen.Der Angestellten sind die nach den in dem jeweiligen Vor-vormonat (August und September 2001) erbrachten Ar-beitsleistungen zustehenden unständigen Bezügebestand-teile (einschließlich des Urlaubsaufschlages in der Zeitvom 1. bis 14. September 2001) zu zahlen, und zwarim Oktober 2001 800,— Euro,im November 2001 600,— Euro.Im Dezember 2001 hat die Angestellte infolge derSchwangerschaft vom 16. des Monats an teilweise mit derArbeit ausgesetzt (Verbot der Mehrarbeit usw.). Für die-sen Monat stehen ihr nach der tariflichen Regelung un-ständige Bezügebestandteile in Höhe von 250 Euro ent-sprechend der Arbeitsleistung im Oktober 2001 zu. Derfür die Zeit vom 16. bis 31. Dezember 2001 nach § 11 zu-stehende Ausgleichsbetrag in Höhe von 16/31 des monat-lichen Durchschnittsbetrages von 600 Euro, das sind309,68 Euro, wird im Monat Februar 2002 fällig.Im Januar 2002 ist die Arbeit an acht Arbeitstagen (= zehnKalendertage) infolge Arbeitsunfähigkeit, an den übrigenTagen teilweise infolge der Schwangerschaft ausgefallen.Für diesen Monat stehen der Angestellten nach der tarif-lichen Regelung unständige Bezügebestandteile in Höhevon 700 Euro entsprechend der Arbeitsleistung im No-vember 2001 zu. Der für die Zeit vom 1. bis 18. Januar2002 und für die Zeit vom 29. bis 31. Januar 2002 nach § 11

Page 18: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2758 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

zustehende Ausgleichsbetrag in Höhe von 21/31 des monat-lichen Durchschnittsbetrages von 600 Euro, das sind406,45 Euro, wird im Monat März 2002 fällig. Der Auf-schlag zur Urlaubsvergütung für die Tage der Arbeitsun-fähigkeit vom 19. bis 28. Januar 2002 (= acht Arbeitstage)in Höhe von (8 u 21,60 Euro =) 172,80 Euro ist bei der Be-messung der Bezüge für März 2002 zu berücksichtigen.Im Februar 2002 ist ein Teil der Arbeit an allen Tagen in-folge der Schwangerschaft ausgefallen. Für diesen Monatstehen der Angestellten nach der tariflichen Regelung un-ständige Bezügebestandteile in Höhe von 360 Euro ent-sprechend der Arbeitsleistung im Dezember 2001 zu; fer-ner ist der Ausgleichsbetrag nach § 11 aus dem Monat De-zember 2001 in Höhe von 309,68 Euro zu zahlen. Der Aus-gleichsbetrag nach § 11 für Februar 2002 in Höhe von600 Euro wird im Monat April 2002 fällig.Im März 2002 ist ein Teil der Arbeit an allen Tagen infolgeder Schwangerschaft ausgefallen. Für diesen Monat ste-hen der Aufschlag für acht Arbeitsunfähigkeitstage ausdem Monat Januar 2002 in Höhe von 172,80 Euro sowieder Ausgleichsbetrag nach § 11 aus dem Monat Januar2002 in Höhe von 406,45 Euro, insgesamt 579,25 Euro, zu.Der Ausgleichsbetrag für den Monat März 2002 in Höhevon 600 Euro wird im Monat Mai 2002 fällig.Im April 2002 ist ein Teil der Arbeit ebenfalls an allen Ta-gen wegen der Schwangerschaft ausgefallen. Für diesenMonat ist der Ausgleichsbetrag nach § 11 aus dem MonatFebruar 2002 in Höhe von 600 Euro zu zahlen. Der Aus-gleichsbetrag nach § 11 für den Monat April 2002 in Höhevon 600 Euro wird im Monat Juni 2002 fällig.Im Mai 2002 ist die Arbeit infolge Urlaubs an zehn Ka-lendertagen (= acht Arbeitstage), an den übrigen 21 Ka-lendertagen teilweise infolge der Schwangerschaft ausge-fallen. Für diesen Monat ist der Ausgleichsbetrag nach§ 11 aus dem Monat März 2002 in Höhe von 600 Euro zuzahlen.Der für die Zeit am 1. und vom 12. bis 31. Mai 2002 nach§ 11 zustehende Ausgleichsbetrag in Höhe von 21/31 desmonatlichen Durchschnittsbetrages von 600 Euro, dassind 406,45 Euro, ist um die auf tatsächlicher Arbeitsleis-tung im Mai 2002 beruhenden unständigen Bezügebe-standteile in Höhe von 100 Euro zu vermindern. Der ver-bleibende Ausgleichsbetrag von 306,45 Euro wird im Mo-nat Juli 2002 fällig. Der Aufschlag zur Urlaubsvergütungfür die Urlaubstage vom 2. bis 11. Mai 2002 (= acht Ar-beitstage) in Höhe von (8 u 21,60 Euro =) 172,80 Euro so-wie die unständigen Bezügebestandteile für Arbeitsleis-tungen im Mai 2002 in Höhe von 100 Euro wären bei derBemessung der Bezüge für den Monat Juli 2002 zu be-rücksichtigen. Da für diesen Monat jedoch keine Vergü-tung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen(es wird Mutterschaftsgeld gezahlt), sind diese Beträgegemäß § 36 Abs. 1 Unterabs. 5 BAT/BAT-O bei Beginn derElternzeit (19. September 2002) zu zahlen.Im Juni 2002 ist der Ausgleichsbetrag nach § 11 aus demMonat April 2002 in Höhe von 600 Euro zu zahlen. Der fürdie Zeit vom 1. bis 8. Juni 2002 zustehende Ausgleichsbe-trag nach § 11 in Höhe von (600 Euro u 8/30 =) 160 Eurowird im Monat August 2002 fällig. Für die Zeit vom 9. Juni2002 an stehen der Angestellten Mutterschaftsgeld undder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß §§ 13, 14 zu.Für die Bemessung des Zuschusses zum Mutterschafts-geld ist — anders als für die Berechnung des Durch-schnittsverdienstes nach § 11 Abs. 1 — das durchschnitt-liche kalendertägliche Arbeitsentgelt aus den letzten dreiabgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutz-frist nach § 3 Abs. 2 maßgebend (Tz. 12.5). Das sind imBeispielsfall die Monate März bis Mai 2002. Zum Arbeits-entgelt gehören auch die nach § 11 gezahlten Beträge. Indie Durchschnittsberechnung sind deshalb folgende Ent-geltbestandteile einzubeziehen:März 2002: (406,45 + 172,80 =) 579,25 EuroApril 2002: 600,— EuroMai 2002: 600,— Euro.Im Juli 2002 ist neben dem Mutterschaftsgeld und demZuschuss zum Mutterschaftsgeld der nach § 11 aus demMonat Mai 2002 zustehende Ausgleichsbetrag in Höhevon 306,45 Euro und im Monat August 2002 der nach § 11aus dem Monat Juni 2002 zustehende Ausgleichsbetrag inHöhe von 160 Euro zu zahlen.Bei Beginn der Elternzeit (19. September 2002) sind derAufschlag von 172,80 Euro für den im Monat Mai 2002 ge-

währten Urlaub und die auf der Arbeitsleistung im MonatMai 2002 beruhenden unständigen Bezügebestandteilevon 100 Euro zu zahlen.

11.7 Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natursowie bestimmte dauerhafte Verdienstkürzungen sindnach Maßgabe des Absatzes 2 zu berücksichtigen.Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Naturim Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind zum Beispiel allge-meine Erhöhungen der Vergütungen und Löhne, die Ge-währung der Grundvergütung nach einer höheren Le-bensaltersstufe bzw. Stufe, allgemeine Erhöhungen desOrtszuschlages bzw. des Sozialzuschlages und die Ge-währung des Monatstabellenlohnes nach einer höherenLohnstufe. Sind solche Erhöhungen während oder nachAblauf des Bemessungszeitraumes, jedoch vor dem Tageeingetreten, von dem an Anspruch auf Weiterzahlung desDurchschnittsverdienstes besteht, ist der Durchschnitts-verdienst so zu berechnen, als hätte die Erhöhung schonfür den gesamten Berechnungszeitraum gegolten. Sinddiese Erhöhungen dagegen erst während des Bezuges desDurchschnittsverdienstes eingetreten, sind sie erst vomZeitpunkt des Wirksamwerdens an zu berücksichtigen.Von einer Verdiensterhöhung nicht nur vorübergehenderNatur ist auch dann auszugehen, wenn sich die Vergütungfür den Bereitschaftsdienst während oder nach Ablauf desBerechnungszeitraums dadurch erhöht hat bzw. erhöhenwürde, dass der Bereitschaftsdienst aufgrund der Vor-schriften der Nr. 6 Abschn. B Abs. 5 SR 2 a BAT, der Nr. 8Abs. 5 SR 2 c BAT oder der Nr. 8 Abschn. B Abs. 5 SR 2 eIII BAT einer höheren Stufe zugewiesen worden ist.Ist eine Arbeitnehmerin innerhalb des dreimonatigen Be-rechnungszeitraums erstmals zur Leistung von Bereit-schaftsdienst herangezogen worden, handelt es sich beider für den Bereitschaftsdienst gewährten Vergütung umeine Verdiensterhöhung nicht nur vorübergehender Na-tur, wenn die erbrachte Leistung auf einer allgemeinenAnordnung des Arbeitgebers und nicht auf einer auf dieArbeitnehmerin beschränkten Vereinbarung beruht unddie Leistung regelmäßig und über einen längeren Zeit-raum hinweg gefordert wird (BAG-Urteil vom 25. Mai1983 — 5 AZR 22/81 —). Entsprechendes gilt für Nacht-dienst, Sonntagsdienst und Feiertagsdienst, und zwarauch soweit dadurch Wechselschicht- oder Schichtarbeiteingeschränkt wird.Hat der Arbeitgeber vor Eintritt der Schwangerschaft be-stimmt, dass eine Arbeitnehmerin von einem bestimmtenZeitpunkt an fortlaufend Nachtdienst, Sonntagsdienst,Feiertagsdienst oder Bereitschaftsdienst zu leisten hatund kann sie diese Dienste dann jedoch wegen der Be-schäftigungsverbote nach § 8 nicht aufnehmen, ist die fürdiese Dienste zu zahlende Vergütung bei der Berechnungdes Durchschnittsverdienstes als Verdiensterhöhungnicht nur vorübergehender Natur zu berücksichtigen(BAG-Urteil vom 8. August 1990 — 5 AZR 584/89 — APNr. 13 zu § 11 MuSchG 1968). Dies gilt auch für Nacht-dienst, Sonntagsdienst und Feiertagsdienst, soweit da-durch Wechselschicht- oder Schichtarbeit eingeschränktwird.Verdienstkürzungen sind nur dann zu berücksichtigen,wenn sie „dauerhaft“ sind und ihre Ursache nicht in ei-nem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot (zumBeispiel nach § 3 Abs. 1, § 4 oder § 8) oder in Kurzarbeit,Arbeitsausfall oder unverschuldeter Arbeitsversäumnishaben. Als dauerhafte Verdienstkürzungen kommen zumBeispiel in Betracht: Verminderungen des Ortszuschlageszum Beispiel wegen Eintritt eines Konkurrenzfalles oderwegen Herausfallen eines Kindes aus der Ortszuschlags-berechtigung, Zuweisung des Bereitschaftsdienstes füralle Arbeitnehmer einer Organisationseinheit zu einerniedrigeren Stufe (BAG-Urteil vom 20. September 2000 —5 AZR 924/98 — AP Nr. 17 zu § 11 MuSchG 1968 —, dasnoch vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 11Abs. 2 Satz 3 durch das am 20. Juni 2002 in Kraft getre-tene Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechtsvom 16. Juni 2002 — BGBl. I S. 1812 — ergangen ist).

11.8 Eine Arbeitnehmerin, die sich ausdrücklich zur Arbeits-leistung während der Schutzfrist vor der Entbindung (§ 3Abs. 2) bereit erklärt, hat während der Schutzfrist — weilsie während dieser Zeit Mutterschaftsgeld beziehenkönnte — keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Durch-schnittsverdienstes, sondern erhält das für die tatsächlichgeleistete Arbeit zustehende Entgelt (Tz. 3.5). Das Gleichegilt, wenn eine Arbeitnehmerin, deren Kind verstorben

Page 19: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2759

ist, während der Schutzfrist nach der Entbindung auf-grund des § 6 Abs. 1 Satz 3 bereits wieder beschäftigt wer-den will (Tz. 6.1 zweiter Absatz).

11.9 Bei der Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütungnach § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT/des Zuschlagszum Urlaubslohn nach § 48 Abs. 2 Buchst. b MTArb sinddie im maßgebenden Berechnungszeitraum gemäß § 11zustehenden (fälligen) Ausgleichsbeträge zu berücksich-tigen (BAG-Urteil vom 6. März 1985 — 5 AZR 523/83 —AP Nr. 11 zu § 11 MuSchG 1968). Dies gilt jedoch nichtfür den Teil der Ausgleichsbeträge nach § 11, der als Aus-gleich für unständige Bezügebestandteile gezahlt wird,die nicht zu den im Ausschließlichkeitskatalog des § 47Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/§ 48 Abs. 3 Unterabs. 1 MTArbaufgeführten Entgeltbestandteilen gehören (wie zum Bei-spiel der Einsatzzuschlag für Ärzte nach Nr. 3 Abs. 2Unterabs. 2 SR 2 c BAT).Bei der Berechnung des Urlaubsaufschlags für Ange-stellte nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT in Verbindungmit der Protokollnotiz Nr. 2 hierzu sind Kalendermonate,in denen neben Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls Zu-schuss zum Mutterschaftsgeld Ausgleichsbeträge nach§ 11 gezahlt worden sind (Tz. 11.4), wie Kalendermonatezu behandeln, für die Vergütung zugestanden hat.

11.10 Der Durchschnittsverdienst nach § 11 Abs. 1 ist steuer-pflichtiger Arbeitslohn und damit sozialversicherungs-pflichtiges Arbeitsentgelt und zusatzversorgungspflichti-ges Entgelt. Steuerpflichtig sind dabei auch die im Durch-schnittsverdienst enthaltenen Zuschläge für Sonntags-,Feiertags- und Nachtarbeit, die bei tatsächlicher Arbeits-leistung gemäß § 3 b EStG nicht der Steuerpflicht unter-liegen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1984 — VI R 199/80— BlStSozArbR 8/1985 S. 127).Der Ausgleichsbetrag nach § 11, der in entsprechenderAnwendung des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT/§ 31 Abs. 2Unterabs. 2 MTArb mit einer zeitlichen Verzögerung vonzwei Monaten in Kalendermonaten gezahlt wird, für dieder Arbeitnehmerin ansonsten nur Mutterschaftsgeld undgegebenenfalls der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu-stehen (Beispiel in Tz. 11.6), ist sozialversicherungsrecht-lich als nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt zu behan-deln. Das gilt auch für unständige Bezügebestandteile, diebei Beginn einer sich an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 un-mittelbar anschließenden Elternzeit nach dem Bundeser-ziehungsgeldgesetz (Beispiel in Tz. 11.6) bzw. einer sons-tigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Mo-naten gezahlt werden. Der Ausgleichsbetrag nach § 11und die unständigen Bezügebestandteile sind zum Zwe-cke des Beitragseinzugs jeweils dem Kalendermonat zu-zuordnen, in dem die Ansprüche entstanden sind (Bei-tragsneuberechnung der bereits abgerechneten Lohn-abrechnungszeiträume); die Spitzenverbände der Sozial-versicherungsträger haben jedoch aus Vereinfachungs-gründen auch zugelassen, dass dann, wenn in dem gesam-ten Lohnabrechnungszeitraum, in dem die unständigenBezügebestandteile ausgezahlt werden, keine Beitrags-pflicht besteht, die unständigen Bezügebestandteile demArbeitsentgelt des vorausgegangenen Lohnabrechnungs-zeitraumes oder, wenn auch im vorausgegangenen Lohn-abrechnungszeitraum Beitragsfreiheit bestanden hat,dem davor liegenden Abrechnungszeitraum zugeordnetwerden.

11.11 Der Ausgleichsbetrag nach § 11 Abs. 1 kann auch nebendem Mutterschaftsgeld zu zahlen sein (Tz. 11.10 Abs. 2Satz 1). Die Vorschrift des § 200 Abs. 4 Satz 1 RVO überdas Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, wennund soweit Arbeitsentgelt gezahlt wird, greift hier nichtein, weil sich dieses Ruhen nur auf Arbeitsentgelt bezieht,das die Arbeitnehmerin durch Arbeitsleistungen erwirbt,die sie während der Beschäftigungsverbote erbringt, oderdas ihr sonst für die Zeit der Schutzfristen gewährt wird(BAG-Urteil vom 6. März 1985 — 5 AZR 523/83 — APNr. 11 zu § 11 MuSchG 1968). Satz 1 gilt entsprechend fürunständige Bezügebestandteile, die neben dem Mutter-schaftsgeld gezahlt werden (Tz. 11.10 Abs. 2 Satz 2).

12. Zu § 13 (Mutterschaftsgeld)12.1 Arbeitnehmerinnen, die bei Beginn der Schutzfrist nach

§ 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder derenArbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder derSchutzfrist nach § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3aufgelöst worden ist, erhalten während der Schutzfristen(§§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1) auf Antrag (§ 16 SGB I) ein Mut-terschaftsgeld. Dasselbe gilt vom Beginn des Arbeitsver-

hältnisses an für solche Frauen, die während der Schutz-fristen nach §§ 3 Abs. 2 oder 6 Abs. 1 von einem Beamten-in ein Arbeitsverhältnis wechseln, sowie für Frauen, dieMitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (Pflicht-versicherte und freiwillig Versicherte) und deren Arbeits-verhältnis erst während der Mutterschutzfristen beginnt.Für Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzlichenKrankenkasse sind, gelten die Vorschriften der Reichs-versicherungsordnung (§§ 200, 200 b RVO) unmittelbar.Für Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetz-lichen Krankenkasse sind, gelten die Vorschriften derRVO infolge der Verweisung in § 13 Abs. 2 entsprechend,jedoch mit der Maßgabe, dass das Mutterschaftsgeld fürdie Zeit der Schutzfristen (§§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1) ins-gesamt höchstens 210 Euro beträgt. Das Mutterschafts-geld wird ihnen zu Lasten des Bundes durch das Bundes-versicherungsamt gezahlt.

12.2 Den für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigenKrankenkassen (bei Arbeitnehmerinnen, die Mitglied ei-ner gesetzlichen Krankenkasse sind) bzw. dem Bundes-versicherungsamt (bei Arbeitnehmerinnen, die nicht Mit-glied einer gesetzlichen Krankenkasse sind) sind auf An-forderung unverzüglich die Angaben zu machen, die fürdie Berechnung der Höhe des Mutterschaftsgeldes benö-tigt werden.

12.3 Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist auch gegeben,wenn im Falle eines bestehenden Beschäftigungsverhält-nisses während einer noch nicht beendeten Elternzeit eineweitere Schutzfrist eintritt.Dagegen haben Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Ar-beitgeber unbezahlten Urlaub (zum Beispiel nach § 50BAT/§ 55 MTArb) erhalten haben, nach dem Urteil desBSG vom 8. März 1995 — 1 RK 10/94 — (DOK 1995, 453)mit Beginn einer (erneuten) Schutzfrist nach §§ 3 Abs. 2und 6 Abs. 1 grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutter-schaftsgeld. Endet im Verlauf der Schutzfrist der unbe-zahlte Urlaub, so kann auch von diesem Zeitpunkt an keinAnspruch auf Mutterschaftsgeld begründet werden. Maß-gebend für den Mutterschaftsgeldanspruch sind die Ver-hältnisse bei Beginn der Schutzfrist; lediglich dann, wenn— zu Beginn der Schutzfrist die Mitgliedschaft in der ge-

setzlichen Krankenversicherung im Rahmen des § 192Abs. 1 Nr. 1 SGB V fortbesteht oder

— der unbezahlte Urlaub aus Anlass der Schwanger-schaft vereinbart und die Mitgliedschaft in der gesetz-lichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 2 SGB Vaufrechterhalten wird,

ist ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld neben unbezahl-tem Urlaub gegeben.

12.4 Im Gegensatz zur Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 über einevom Sechswochenzeitraum abweichende Dauer des Be-schäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 bestimmt § 200 Abs. 3Satz 5 RVO lediglich, dass sich bei Geburten nach demmutmaßlichen Tag der Entbindung die Bezugsdauer fürdas Mutterschaftsgeld vor der Geburt entsprechend ver-längert. Eine Verkürzung der Sechswochenfrist hinsicht-lich des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ist mithin aus-geschlossen; diese Frist ist eine Mindestfrist.Bei Geburten vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindungfolgt aus § 200 Abs. 3 Satz 2 RVO die Verpflichtung, dasMutterschaftsgeld nach der Geburt für acht bzw. — beiFrüh- und Mehrlingsgeburten — zwölf Wochen zuzüglichderjenigen Tage, die von der Schutzfrist vor der Geburtnicht in Anspruch genommen werden konnten, zu zahlen.

12.4.1 Hat die Arbeitnehmerin vor Beginn der Schutzfrist nach§ 3 Abs. 2 Krankenbezüge/Krankenlohn in Höhe der Ur-laubsvergütung/des Urlaubslohnes (§§ 37 Abs. 2, 71Abs. 2 BAT/§ 42 Abs. 2 MTArb) erhalten und entbindet sievor dem mutmaßlichen Zeitpunkt der Niederkunft, ver-bleibt es bei dem Anspruch auf Krankenbezüge.

12.4.2 Bei Arbeitnehmerinnen, die bis zum Beginn des Beschäf-tigungsverbots nach § 3 Abs. 2 Krankengeld von ihrerKrankenkasse und gegebenenfalls einen Krankengeldzu-schuss von ihrem Arbeitgeber bezogen haben, hat einevorzeitige Entbindung ebenfalls keine Auswirkungen aufDauer und Höhe dieser Ansprüche. Insoweit ist durch dieam 20. Juni 2002 in Kraft getretene Änderung des § 200Abs. 3 RVO (aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderungdes Mutterschutzrechts vom 16. Juni 2002 — BGBl. IS. 1812 —) die bisherige Unterscheidung zwischen Früh-geburten im medizinischen Sinne und sonstigen vorzeiti-gen Geburten aufgegeben worden.

Page 20: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2760 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

12.4.3 Der gegebenenfalls neben dem Mutterschaftsgeld zu zah-lende Ausgleichsbetrag nach § 11 (Tz. 11.11) ist kein Ar-beitsentgelt im Sinne des § 200 Abs. 4 Satz 1 RVO; beideLeistungen sind nebeneinander zu gewähren (BAG-Ur-teile vom 28. November 1984 — 5 AZR 243/83 — AP Nr. 10zu § 11 MuSchG 1968 — und vom 6. März 1985 — 5 AZR523/83 — AP Nr. 11 zu § 11 MuSchG 1968 — zu der biszum 31. Dezember 1988 geltenden inhaltsgleichen Vor-schrift des § 200 c Abs. 2 Satz 1 RVO). Das Gleiche gilt fürunständige Bezügebestandteile, die bei Beginn einer sichan die Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 unmittelbar anschlie-ßenden Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetzbzw. einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von längerals zwölf Monaten in einem Kalendermonat gezahlt wer-den (Tz. 11.10), in dem noch Mutterschaftsgeld zusteht.Das Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld beziehtsich nur auf Vergütungen, die die Arbeitnehmerin durchArbeitsleistungen erwirbt, die sie während der Beschäfti-gungsverbote erbringt. Der Ausgleichsbetrag nach § 11bzw. die unständigen Bezügebestandteile beruhen dage-gen auf Arbeitsleistungen, die vor Beginn der Schutzfris-ten erbracht wurden.

12.5 Die Berechnung des der Arbeitnehmerin zustehendenMutterschaftsgeldes ist von zwei Bezugsgrößen abhängig,und zwara) von dem Berechnungszeitraum (die letzten drei abge-

rechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfristnach § 3 Abs. 2) und

b) von der Höhe des in diesem Zeitraum erzielten, um diegesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsverdienstes.

12.6 Für die Berechnung des Zeitraums der letzten drei abge-rechneten Kalendermonate ist von dem Beginn derSchutzfrist nach § 3 Abs. 2 unter Zugrundelegung des indem Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme angenom-menen mutmaßlichen Tages der Entbindung auszugehen,wenn die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Ent-bindung beantragt wird. Dieser Ausgangszeitpunkt bleibtauch dann maßgebend, wenn die Entbindung früher oderspäter eintritt. Wird die Leistung nach dem MuSchG erstnach der Entbindung (zum Beispiel bei Frühgeburten)geltend gemacht, ist der tatsächliche Tag der Entbindungder Berechnung zu Grunde zu legen (BSG-Urteil vom10. September 1975 — 3 RK 69/74 — USK 75 117).Abgerechnet sind Zeiträume, für die das zu zahlende Ar-beitsentgelt mit der Arbeitnehmerin abgerechnet wordenist. Nicht ausreichend ist es, wenn für bestimmte Zeitab-schnitte das Entgelt durch bloße Abschlagszahlungenganz oder teilweise geleistet wurde.Fallen in den Berechnungszeitraum Tage, an denen in-folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschul-deter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Ar-beitsentgelt erzielt wurde, bleiben diese Tage nach § 200Abs. 2 Satz 3 RVO außer Ansatz (Ausfallzeiten). Die Be-griffe „Kurzarbeit“ und „Arbeitsausfälle“ sind dieselbenwie in § 11 Abs. 2 Satz 2.Hat das Arbeitsverhältnis, das zur Begründung des An-spruchs auf Mutterschaftsgeld geführt hat, weniger alsdrei Monate gedauert, ist der kürzere Zeitraum der Be-rechnung zu Grunde zu legen.In § 200 Abs. 2 Satz 4 RVO wird außerdem bestimmt, dassausnahmsweise das durchschnittliche kalendertäglicheArbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zu Grundezu legen ist, wenn eine Berechnung nach § 200 Abs. 2Satz 1 und 3 RVO nicht möglich ist. Nach herrschenderMeinung wird die Berechnung zum Beispiel als in diesemSinne unmöglich angesehen, wenn— die Berechnung nach der Regel infolge Wechsels aus

einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis zu einemoffensichtlich unbilligen Ergebnis führen würde,

— im an sich maßgebenden Bezugszeitraum so großeFehlzeiten liegen, dass im Ergebnis nicht mehr von ei-nem „durchschnittlichen Entgelt“ gesprochen werdenkann (nur wenige zu berücksichtigende Tage) oder

— das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erst währendder Mutterschutzfristen beginnt.

Erwächst aus einer erneuten Schwangerschaft währendder Elternzeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld für dieZeit der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 sowiefür den Entbindungstag (Tz. 12.3 erster Absatz), sind derBerechnung des Mutterschaftsgeldes der Zeitraum undder Arbeitsverdienst zu Grunde zu legen, die für die Be-rechnung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit der auf der

vorausgegangenen Schwangerschaft beruhenden Schutz-fristen maßgebend waren.

12.7 Nach dem BSG-Urteil vom 9. September 1971 — 3 RK84/69 — ist bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldesnicht von einem arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff, son-dern vom Entgelt im sozialversicherungsrechtlichenSinne (§§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der Arbeits-entgeltverordnung) auszugehen.

12.7.1 Arbeitsentgelt ist der in der regelmäßigen Arbeitszeit desBerechnungszeitraumes erzielte Arbeitsverdienst in Formvon Gehalt, Lohn, Ausbildungsvergütung, Ausbildungs-geld oder Entgelt. Dabei ist es unerheblich, ob das Ar-beitsentgelt als Monats-, Stunden-, Akkord- oder Prä-mienverdienst gewährt wird.Zum Arbeitsentgelt gehört auch die Vergütung für Mehr-arbeit, für geleistete Überstunden, für Nacht-, Sonntags-und Feiertagsarbeit — mit Ausnahme der hierfür gewähr-ten steuerfreien Zuschläge (§ 3 b EStG), da es sich inso-weit nicht um Entgelt im sozialversicherungsrechtlichenSinne (Tz. 12.7) handelt —, und zwar auch dann, wenn dieMehrarbeit usw. nicht regelmäßig geleistet wurde.Zulagen und Zuschläge zählen zum Arbeitsentgelt, soweitsie nicht als Ersatz von Aufwendungen gezahlt werden.Zum Arbeitsentgelt gehören ferner alle Zahlungen, dieder Arbeitgeber im Berechnungszeitraum zum Ausgleichvon Verdienstausfällen leistet, wenn durch sie ein Min-derverdienst an einem Tage verhindert wird, der nach§ 200 Abs. 2 Satz 3 RVO sonst nicht zu berücksichtigenwäre. Hierzu gehören u. a. das Feiertagsentgelt nach § 2des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts anFeiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungs-gesetz), die Lohnausfallerstattung für Personalratsmit-glieder, die Urlaubsvergütung bzw. der Urlaubslohn(nicht jedoch das Urlaubsgeld oder eine Urlaubsabgel-tung) sowie der nach § 11 gesicherte Durchschnittsver-dienst.

12.7.2 Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers undvermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohnes derArbeitnehmerin (§§ 10, 11 des Fünften Vermögensbil-dungsgesetzes) sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 200Abs. 2 Satz 1 RVO.

12.7.3 Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters-und Hinterbliebenenversorgung (Umlagen — § 16 ATV —und zusätzliche Umlagen — § 39 Abs. 2 ATV — zur VBLoder zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung) ge-hören zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 1RVO, soweit sie nach der Arbeitsentgeltverordnung so-zialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind. Danachsind die pauschal versteuerten Umlagen und zusätzlicheUmlagen in Höhe von 2,5 vom Hundert des für ihre Be-messung maßgebenden Entgelts, jeweils abzüglich 13,30Euro monatlich (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV in der Fassung derVerordnung vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3918), alsArbeitsentgelt anzusehen. Soweit Umlagen und zusätzli-che Umlagen nicht pauschal versteuert werden, sind siedem Arbeitsentgelt zuzurechnen.Die steuerunbelasteten und sozialversicherungsfreien Sa-nierungsgelder zur VBL gehören dagegen ebenso wenigzum Arbeitsentgelt wie die Beiträge im Kapitaldeckungs-verfahren (§ 2 Abs. 2, § 18, § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 1 ATV),soweit diese im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuer- unddamit sozialversicherungsfrei sind, sowie die für eine Ent-geltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile, dieallerdings nur bis zum 31. Dezember 2008 sozialversiche-rungsfrei sind (§ 115 SGB VI). Der Umlage-Beitrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer, der aus versteuertem Einkommen entrichtetwird, mindert nicht das Arbeitsentgelt.

12.7.4 Nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 1RVO gehören die Arbeitgeberzuschüsse zum Krankenver-sicherungsbeitrag nach § 257 SGB V und zum Pflegever-sicherungsbeitrag nach § 61 SGB XI sowie Aufwandsent-schädigungen (zum Beispiel Reisekosten).

12.7.5 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23 a SGB IV), dasnach § 200 Abs. 2 Satz 3 RVO nicht zum Arbeitsentgelt imSinne dieser Vorschrift gehört, sind zum Beispiel Zuwen-dungen nach den Zuwendungstarifverträgen, Urlaubsgel-der, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsabgeltungen.

12.7.6 Änderungen der Höhe der Vergütung bzw. des Lohnes, dienach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam werden,werden bei der Bemessung des Mutterschaftsgeldes nach§ 200 Abs. 2 RVO, der nicht entsprechend der Ergänzung

Page 21: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2761

des § 14 Abs. 1 MuSchG zunächst durch das Gesetz zurÄnderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember1996 (BGBl. I S. 2110) und nochmals durch das ZweiteGesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16. Juni2002 (BGBl. I S. 1812) geändert worden ist, nicht berück-sichtigt. Rückwirkende Erhöhungen der Bezüge, die denganzen oder einen Teil des Berechnungszeitraumes be-treffen, sind für die Monate zu berücksichtigen, auf die sieentfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf dierückwirkende Erhöhung der Bezüge des Berechnungs-zeitraums auf einem Tarifvertrag (zum Beispiel Vergü-tungstarifvertrag, Monatslohntarifvertrag) beruht, dererst nach Ablauf des Berechnungszeitraumes oder nachBeginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 vereinbart wordenist (BAG-Urteil vom 6. April 1994 — 5 AZR 501/93 — APNr. 11 zu § 14 MuSchG 1968). Wegen der Rechtslage beider Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeldsiehe Tz. 13.13.

12.7.7 Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällenoder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder einvermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben nach§ 200 Abs. 2 Satz 3 RVO außer Ansatz. Dies gilt auch fürdie an diesen Tagen erzielten Minderverdienste. Tage mitVerdienstminderungen wegen verschuldeter Arbeitsver-säumnisse und die entsprechend geringeren Arbeitsent-gelte sind dagegen zu berücksichtigen.

12.8 Der für den Berechnungszeitraum ermittelte Bruttobe-trag des Arbeitsentgelts ist um die gesetzlichen Abzüge zuvermindern. Zu den gesetzlichen Abzügen gehören dieLohnsteuer, die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlagsowie der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversiche-rungsbeitrag (§ 28 d Satz 1 SGB IV) einschl. des Arbeit-nehmeranteils am Beitrag zur sozialen Pflegeversiche-rung (§ 28 d Satz 2 SGB IV). Dabei ist die Lohnsteuer inder Höhe zu berücksichtigen, wie sie vom Arbeitgebernach den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Ein-tragungen in der Lohnsteuerkarte für das Arbeitsentgeltin dem maßgebenden Berechnungszeitraum zu berechnenund einzubehalten war. Keine gesetzlichen Abzüge sinddagegen die Aufwendungen der Arbeitnehmerin für Bei-träge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-versorgung (zum Beispiel Umlage-Beitrag zur VBL, frei-willige Versicherung bei der VBL — § 26 ATV —, freiwil-lige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,Lebensversicherung, Höherversicherung) und für die frei-willige Versicherung in einer Krankenkasse oder bei ei-nem privaten Krankenversicherungsunternehmen sowiedie gepfändeten Teile des Arbeitsentgelts und die vermö-genswirksam angelegten Teile des Arbeitsentgelts.Fällt in den Bemessungszeitraum ein nicht zu berücksich-tigendes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von§ 23 a SGB IV (§ 200 Abs. 2 Satz 3 RVO), ist eine fiktiveBerechnung des Nettoarbeitsentgelts vorzunehmen.Beispiel 1:Bemessungszeitraum Dezember:Laufendes Arbeitsentgelt 2 500,— EuroZuwendung 1 000,— EuroDezemberbezüge insgesamt 3 500,— Euroa) Beitragspflichtiges Entgelt 3 500,— Eurob) Steuerpflichtiges Entgelt 3 500,— Euroc) Bruttoarbeitsentgelt, von dem das

fiktive Nettoarbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld zu ermitteln ist (beitrags- und steuerpflichtiger Betrag) 2 500,— Euro

Beispiel 2:Bemessungszeitraum Dezember:Laufendes Arbeitsentgelt 2 500,— EuroZuwendung — Dezemberbezüge insgesamt 2 500,— Euroa) Beitragspflichtiges Entgelt 2 500,— Eurob) Steuerpflichtiges Entgelt 2 500,— Euroc) Bruttoarbeitsentgelt, von dem das

fiktive Nettoarbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld zu ermitteln ist (beitrags- und steuerpflichtiger Betrag) 2 500,— Euro

12.9 Für die Ermittlung des Mutterschaftsgeldes ist das nachden vorstehenden Hinweisen vom Arbeitgeber errechnete

(Tz. 12.8) und der Krankenkasse mitgeteilte Nettoarbeits-entgelt von dieser auf den Kalendertag umzurechnen (ka-lendertägliches Durchschnittsarbeitsentgelt). Sind im Be-rechnungszeitraum keine Ausfallzeiten enthalten, wirdder Monat zu 30 Kalendertagen ohne Rücksicht daraufangesetzt, ob die Arbeitswoche der Arbeitnehmerin fünfoder sechs Tage beträgt und ob der betreffende Monatmehr oder weniger als 30 Kalendertage hat (§ 47 Abs. 2Satz 3 SGB V).

Das gesamte Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeit-raums ohne Ausfallzeiten wird daher bei monatlicher Ab-rechnung durch 90 (3 Kalendermonate u 30 Tage) geteilt.Der Divisor von 90 verringert sich nur dann, wenn sichnach § 200 Abs. 2 Satz 3 RVO auch der Berechnungszeit-raum verringert, und zwar um die Zahl der Tage, um dieder Berechnungszeitraum zu verkürzen ist.

12.10 Während der Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld liegtkeine in der Sozialversicherung versicherungspflichtigeBeschäftigung vor (§§ 24, 25 SGB III, § 5 SGB V, § 1SGB VI, §§ 20, 23 SGB XI). Für diese Zeit ist deshalb keinGesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28 d Satz 1 SGB IV)einschl. des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung(§ 28 d Satz 2 SGB IV) zu entrichten. Etwas anderes giltnur, wenn während des Bezuges von Mutterschaftsgeldeinmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wird (sieheUnterabsatz 6).

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Ar-beitnehmerin ohne Beitragsleistung versichert, solangesie Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder auf Kranken-geld hat (§§ 192 Abs. 1 Nr. 2, 224 Abs. 1 SGB V).

In der Rentenversicherung werden Zeiten, in denen dieArbeitnehmerin wegen Schwangerschaft oder Mutter-schaft während der Schutzfristen eine versicherte Be-schäftigung nicht ausgeübt hat, immer dann als Anrech-nungszeit berücksichtigt, wenn diese Zeiten nach Vollen-dung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres lie-gen; außerhalb dieser Lebensaltersphase erfolgt die An-rechnung nur, wenn dadurch eine versicherte Beschäfti-gung unterbrochen wird (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2Satz 1 SGB VI).

In der sozialen Pflegeversicherung besteht die Mitglied-schaft für die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeldfort (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 49Abs. 2 SGB XI); das Mutterschaftsgeld bleibt beitragsfrei(§ 56 Abs. 3 SGB XI).

In der Arbeitslosenversicherung ist die Zeit des Bezugesvon Mutterschaftsgeld dann einer die Beitragspflicht be-gründenden Beschäftigung gleichgestellt, wenn durchSchwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitrags-pflicht begründende Beschäftigung unterbrochen wordenist (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).

Erhält die Arbeitnehmerin während der Zeit des Bezugesvon Mutterschaftsgeld einmalig gezahltes Arbeitsentgelt(zum Beispiel Urlaubsgeld, Zuwendungen), ist dies bei-tragspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherungund dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in demes ausgezahlt wird (§ 23 a SGB IV). Der Anspruch aufMutterschaftsgeld bleibt dadurch unberührt (§ 200 Abs. 4Satz 2 RVO). Von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelthat, soweit es zusatzversorgungspflichtig ist, der Arbeit-geber Umlagen, Sanierungsgelder und gegebenenfallsBeiträge an die VBL zu entrichten und die Arbeitnehme-rin die darauf entfallenden Umlage-Beiträge zu tragen.Die zeitliche Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeits-entgelts erfolgte im bisherigen Gesamtversorgungssystemnach § 8 Abs. 5 Satz 2 Versorgungs-TV zu dem letzten vor-angegangenen Kalendermonat, für den Umlage zu ent-richten war. Aufgrund der Übergangsregelung nach § 36Abs. 2 ATV konnte noch längstens bis zum 31. Dezember2002 entsprechend verfahren werden. Spätestens seit1. Januar 2003 ist eine Einmalzahlung, die steuerlich ei-nen sonstigen Bezug darstellt, entsprechend dem Zufluss-prinzip (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV) dem Monat der Auszah-lung zuzuordnen, auch wenn in diesem Monat sonst keinzusatzversorgungspflichtiges Entgelt anfällt.

Erhält die Arbeitnehmerin in dem Zeitraum, für den ihrMutterschaftsgeld zusteht, aufgrund freiwilliger Weiter-arbeit während der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 (Tz. 3.3 und3.5) Arbeitsentgelt, sind hiervon Beiträge zur Sozialversi-cherung (einschließlich der sozialen Pflegeversicherung)und Umlagen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-nenversorgung abzuführen.

Page 22: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2762 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

12.11 Bei Arbeitnehmerinnen, die schon vor Beginn der Mutter-schutzfrist nach § 3 Abs. 2 arbeitsunfähig erkrankt sind,endet die Zahlung der Krankenbezüge (§§ 37, 71 BAT/§ 42MTArb) mit Beginn dieser Frist (Tz. 12.4 bis 12.4.2). Dau-ert die Krankheit über das Ende der Schutzfrist nach § 6Abs. 1 bzw. das Ende der Elternzeit nach dem Bundes-erziehungsgeldgesetz hinaus an, sind mit Ablauf derSchutzfrist bzw. der Elternzeit die Krankenbezüge fürden nach §§ 37 Abs. 4 bis 7, 71 BAT/§ 42 Abs. 4 bis 7MTArb etwa noch vorhandenen Anspruchszeitraumweiterzuzahlen.

Aus der Formulierung in §§ 37 Abs. 4 Unterabs. 1, 71Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT/§ 42 Abs. 4 Unterabs. 1MTArb („Die Krankenbezüge bzw. der Krankengeldzu-schuss werden bzw. wird bis zum Ende der ... Woche seitdem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt“) ergibt sich,dass die Fristen nach den genannten Vorschriften durch-zurechnen sind, das heißt durch die Mutterschutzfristenkeine Unterbrechung und keine entsprechende Verlänge-rung erfahren. Dies gilt auch bei einer Erkrankung inner-halb der Schutzfristen bzw. der Elternzeit nach demBundeserziehungsgeldgesetz, die über das Ende derSchutzfrist nach § 6 Abs. 1 bzw. das Ende der Elternzeithinaus andauert. §§ 37 Abs. 2 Unterabs. 1, 71 Abs. 2Unterabs. 1 Satz 1 BAT/§ 42 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArbbleiben unberührt.

12.12 Das kalendertägliche Mutterschaftsgeld ist vom erstenTage des Sechswochenzeitraumes an zu gewähren, undzwar auch dann, wenn dies bei einer Tätigkeit in derFünftagewoche ein arbeitsfreier Samstag oder Sonntagist. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall beiAngestellten entsprechend der Bestimmung des § 36Abs. 2 BAT der letzte Tag der Zahlung der Vergütung undder erste Tag der Zahlung des Mutterschaftsgeldes un-mittelbar aufeinander folgen. Bei Arbeiterinnen ist indem in Satz 1 genannten Fall die Lohnzahlung nach § 30Abs. 3 Buchst. b MTArb mit Ablauf des Freitags einzu-stellen; die Zahlung des Mutterschaftsgeldes beginnt erstam Sonntag oder Montag (entsprechend dem Entbin-dungstag). Eine Schlechterstellung gegenüber den Ange-stellten besteht hierbei jedoch nicht, da die Arbeiterin ih-ren auf die Woche entfallenden Anteil des monatlichenLohnes bis zum Sonntag bereits während der fünf Ar-beitstage dieser Woche verdient hat.

13. Zu § 14 (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)

13.1 Das Mutterschaftsgeld, das der Arbeitnehmerin, die Mit-glied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, von dieserKrankenkasse während der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2,für den Entbindungstag und während der Schutzfristnach § 6 Abs. 1 zu zahlen ist, ist auf höchstens 13 Euro fürjeden Kalendertag begrenzt. Das vom Bundesversiche-rungsamt der Arbeitnehmerin, die nicht Mitglied einer ge-setzlichen Krankenkasse ist, während der Schutzfristenzu zahlende Mutterschaftsgeld ist außerdem auf insge-samt 210 Euro begrenzt. War das um die gesetzlichen Ab-züge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Ar-beitsentgelt in dem maßgebenden Berechnungszeitraum(§ 14 Abs. 1 Satz 2) höher als 13 Euro für den Kalender-tag, hat der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutter-schaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zu zahlen.Ist das Mutterschaftsgeld für die Zeit der Beschäftigungs-verbote (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1) auf insgesamt 210 Euro be-grenzt, wird der kalendertägliche Zuschuss aus demUnterschied zwischen 13 Euro und dem maßgebenden Ar-beitsentgelt (Tz. 13.5 bis 13.8) berechnet.

13.2 Voraussetzungen für den Anspruch der Arbeitnehmerinauf den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschafts-geld sind das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und derAnspruch auf Mutterschaftsgeld während der Zeit derSchutzfristen der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1. Hinsichtlichdes Anspruchsgrundes und der Anspruchsdauer ist ent-scheidend, ob und für welche Zeit die Arbeitnehmerinnach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 An-spruch auf Mutterschaftsgeld hat. Der Anspruch auf denZuschuss gegen den Arbeitgeber ist aber dem Grunde, derDauer und der Höhe nach nicht von der tatsächlichenZahlung des Mutterschaftsgeldes abhängig. Der Arbeit-geber muss daher gegebenenfalls prüfen, ob die Arbeit-nehmerin einen Rechtsanspruch auf Mutterschaftsgeldhat. Auch die Berechnung, die für die Bemessung des Mut-terschaftsgeldes zu Grunde gelegt worden ist, ist für denArbeitgeber nicht bindend (Tz. 13.5).

Eine Arbeitnehmerin, die nach § 50 BAT/§ 55 MTArbohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt worden ist, hatwährend der Zeit der Beurlaubung keinen Anspruch aufMutterschaftsgeld und schon deshalb auch keinen An-spruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Endetim Verlauf der Schutzfrist der unbezahlte Urlaub, so kannauch von diesem Zeitpunkt an kein Anspruch auf Mutter-schaftsgeld begründet werden, weil hierfür die Verhält-nisse bei Beginn der Schutzfrist maßgebend sind (Tz. 12.3zweiter Absatz).

Eine Arbeitnehmerin hat während der Elternzeit nachdem Bundeserziehungsgeldgesetz bei erneuter Schwan-gerschaft keinen Anspruch auf den Zuschuss zum Mut-terschaftsgeld für Zeiten der Schutzfristen nach §§ 3Abs. 2 und 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag, soweitdiese Zeiten in die Elternzeit fallen (§ 14 Abs. 4 Satz 1;siehe auch Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 20. Mai1992 — 2 Sa 1883/91 — BB 1992, 2511). Sind diese Zeitenbei Beendigung der Elternzeit noch nicht abgelaufen, hatdie Arbeitnehmerin — das weitere Bestehen des Arbeits-verhältnisses vorausgesetzt — für die Zeit nach Beendi-gung der Elternzeit bis zum Ablauf der Schutzfrist nach§ 6 Abs. 1 einen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutter-schaftsgeld. Der Zuschuss ist grundsätzlich nach dem Ar-beitsverdienst zu berechnen, den die Arbeitnehmerin vorBeginn der Elternzeit erhalten hat. Im Hinblick auf § 14Abs. 1 Satz 3 wird jedoch empfohlen, die dort bezeichne-ten (nicht nur vorübergehenden) Erhöhungen des Ar-beitsentgelts, auch soweit sie nicht nur während derSchutzfristen der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1, sondern da-rüber hinaus seit dem Beginn der Elternzeit wirksam ge-worden sind, in die Berechnung einzubeziehen; dasselbegilt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 für dauerhafte Verdienst-kürzungen (Tz. 13.13). Ein Anspruch auf den Zuschuss be-steht jedoch auch während der Elternzeit, wenn die Ar-beitnehmerin eine zulässige Teilzeitbeschäftigung leistet(§ 14 Abs. 4 Satz 2). Maßstab für die Berechnung der Höhedes Zuschusses während der Elternzeit ist in diesem Falleder Arbeitsverdienst, den die Arbeitnehmerin aus der zu-lässigen Teilzeitbeschäftigung vor Beginn der Schutzfristnach § 3 Abs. 2 erzielt hat. Im Übrigen gelten die Hinweiseder Tz. 13.5 ff.

Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwan-gerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 nach Maß-gabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten den Zu-schuss zum Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes vonder für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigenStelle. Hat das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf geen-det, liegt keine Auflösung in diesem Sinne vor. Deshalbbesteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf kalen-dertägliches Mutterschaftsgeld und damit auch kein An-spruch auf Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutter-schaftsgeld (BSG-Urteil vom 1. Februar 1983 — 3 RK53/81).

13.3 Das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 200Abs. 2 Satz 7 RVO) sowie das Entbindungsgeld nach§ 200 b RVO lösen keinen Anspruch auf einen Zuschusszum Mutterschaftsgeld aus.

13.4 Während der Schutzfrist finden die Konkurrenzvor-schriften des Ortszuschlags bzw. des Sozialzuschlagsweiterhin Anwendung (zum Beispiel für Angestellte § 29Abschn. B Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Abs. 6Satz 1 zweiter Halbsatz BAT, für Arbeiterinnen dieseVorschrift in Verbindung mit § 41 MTArb).

13.5 Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschafts-geld ist nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Ent-geltbegriff (§ 13), sondern vom arbeitsrechtlichen Ent-geltbegriff auszugehen.

Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören alle aus dem Ar-beitsverhältnis zustehenden Entgeltteile, auch soweit sienicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen und kein sozial-versicherungspflichtiges Entgelt sind, zum Beispiel dieZuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so-weit sie steuerfrei sind (§ 3 b EStG). Zum arbeitsrecht-lichen Entgelt gehören auch vermögenswirksame Leis-tungen des Arbeitgebers und vermögenswirksam ange-legte Teile des Arbeitslohns, nicht jedoch Zuschüsse nach§ 257 SGB V und § 61 SGB XI sowie Leistungen des Ar-beitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterblie-benenversorgung (Umlagen, zusätzliche Umlagen, Ar-beitgeberzuschüsse nach § 25 ATV und gegebenenfallsBeiträge zur VBL). Ebenfalls nicht zum Arbeitsentgelt ge-hören die steuerunbelasteten Sanierungsgelder zur VBL.

Page 23: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2763

Das für die Berechnung der Höhe des Zuschusses maßge-bende kalendertägliche Arbeitsentgelt ist grundsätzlichaus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vorBeginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen;wegen der Berücksichtigung von nicht nur vorübergehen-den Erhöhungen oder Verminderungen des Arbeitsent-gelts, die nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirk-sam geworden sind, siehe Tz. 13.13. Einmalig gezahltesArbeitsentgelt (§ 23 a SGB IV), sowie Tage, an denen in-folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschul-deter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Ar-beitsentgelt erzielt wurde, bleiben nach § 14 Abs. 1 Satz 4außer Betracht. Zusätzlich ist in § 14 Abs. 1 Satz 6 be-stimmt, dass ausnahmsweise das durchschnittliche kalen-dertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigtenzu Grunde zu legen ist, wenn eine Berechnung nach § 14Abs. 1 Satz 2 und 4 nicht möglich ist. Die Hinweise derTz. 12.6, 12.7.5 und 12.7.7 gelten entsprechend.

13.6 Der Bruttobetrag des Arbeitsentgelts ist um die gesetz-lichen Abzüge zu vermindern. Hierzu gehören die Lohn-steuer, die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowieder aufgrund des jeweiligen sozialversicherungspflichti-gen Entgelts sich ergebende Arbeitnehmeranteil am Ge-samtsozialversicherungsbeitrag (§ 28 d Satz 1 SGB IV)einschl. des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur sozialenPflegeversicherung (§ 28 d Satz 2 SGB IV). Dabei ist dieLohnsteuer in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie vomArbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen auf-grund der Eintragungen in der Lohnsteuerkarte für dasArbeitsentgelt in dem maßgebenden Berechnungszeit-raum zu berechnen und einzubehalten war. Änderungender Eintragungen in der Steuerkarte (Steuerklasse undFreibeträge) bleiben unberücksichtigt, wenn die Ände-rungen der Steuermerkmale von der Arbeitnehmerin nurdeshalb veranlasst sind, um über einen höheren Nettover-dienst im Berechnungszeitraum einen höheren Zuschusszum Mutterschaftsgeld zu erreichen. In diesem Falle han-delt die Arbeitnehmerin rechtsmissbräuchlich und hatdeshalb keinen Anspruch auf den höheren Zuschuss(BAG-Urteil vom 22. Oktober 1986 — 5 AZR 733/85 — APNr. 5 zu § 14 MuSchG 1968). Eine rechtsmissbräuchlicheÄnderung der Steuermerkmale kann in der Regel dannunterstellt werden, wenn diese Änderung während derZeit der Schwangerschaft — gegebenenfalls auch zumJahresbeginn (BAG-Urteil vom 16. Dezember 1987 —5 AZR 367/86 —) — veranlasst wird; auch die nach derEheschließung getroffene erstmalige Wahl einer den Ver-hältnissen der monatlichen Arbeitslöhne offensichtlichnicht entsprechenden Steuerklassenkombination kannrechtsmissbräuchlich sein (BAG-Urteil vom 18. Septem-ber 1991 — 5 AZR 581/90 — AP Nr. 10 zu § 14 MuSchG1968). Eine Änderung der Steuermerkmale in der Steuer-karte nach Ablauf des Berechnungszeitraumes hat auf dieBerechnung des Zuschusses grundsätzlich keinen Ein-fluss (Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12. Juli 1984— 5 Ca 853/84 — NZA 1984 S. 261). Wie gesetzlicheAbzüge zu behandeln sind auch die Beiträge zu berufs-ständischen Versorgungseinrichtungen (zum BeispielÄrzteversorgung) bis zur Höhe der Arbeitnehmerbei-tragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, wennohne die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-versicherung bestünde und wenn nach den jeweiligenVersicherungsbedingungen während der Schutzfristenkeine Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu entrichtensind (BAG-Urteil vom 1. Juni 1988 — 5 AZR 464/87 —AP Nr. 8 zu § 14 MuSchG 1968); sind während der Schutz-fristen ermäßigte Beiträge zu entrichten, ist der Unter-schiedsbetrag zwischen dem „Normalbeitrag“ und demermäßigten Beitrag wie ein gesetzlicher Abzug zu behan-deln.

Die Aufwendungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-nehmers für Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- undHinterbliebenenversorgung (zum Beispiel freiwillige Ver-sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Le-bensversicherung, Höherversicherung), für die freiwilligeVersicherung in einer Krankenkasse oder bei einem pri-vaten Krankenversicherungsunternehmen sowie der Um-lage-Beitrag des Arbeitnehmers zur VBL oder zu einer an-deren Zusatzversorgungseinrichtung, die gepfändetenTeile des Arbeitsentgelts und die vermögenswirksam an-gelegten Teile des Arbeitsentgelts sind keine gesetzlichenAbzüge und deshalb bei der Ermittlung des maßgeblichenNettobetrages nicht zu berücksichtigen.

Fällt in den Berechnungszeitraum ein nicht zu berück-sichtigendes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 14Abs. 1 Satz 4), ist eine fiktive Berechnung des Nettoar-beitsentgelts vorzunehmen; die Hinweise unter Tz. 12.8gelten entsprechend.

13.7 Der nach den vorstehenden Hinweisen unter Tz. 13.6 er-rechnete Betrag des Nettoarbeitsentgelts ist entsprechendden Hinweisen unter Tz. 12.9 auf Kalendertage (KT) um-zurechnen.

Beispiel 1:Mai (keine Entgeltkürzung) netto 2 000,— Euro (30 KT)Juni (keine Entgeltkürzung;

einschl. Überstunden) netto 2 500,— Euro (30 KT)Juli (keine Entgeltkürzung;

einschl. Bereitschafts-dienst) netto 2 300,— Euro (30 KT)

6 800,— Euro: 90 KTNettoarbeitsentgelt je Kalendertag 75,56 Euro

Beispiel 2:Mai (Ablauf der Kranken-

bezüge mit dem 18. 5., Wiederaufnahme der Vergütungszahlung am 27. 5.) netto 1 500,— Euro (22 KT)

Juni (keine Entgeltkürzung) netto 2 000,— Euro (30 KT)Juli (Sonderurlaub unter

Verzicht auf die Bezüge vom 10. bis 14. 7.) netto 1 600,— Euro (25 KT)

5 100,— Euro : 77 KTNettoarbeitsentgelt je Kalendertag 66,23 Euro

13.8 Die Höhe des kalendertäglichen Zuschusses ist die Diffe-renz zwischen dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt(Tz. 13.7) und dem Betrag von 13 Euro.Der Zuschuss ist monatlich in entsprechender Anwen-dung des § 36 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT/§ 31 Abs. 2 Unter-abs. 1 MTArb zu zahlen.

13.9 Beim Vorliegen mehrerer Arbeitsverhältnisse ist im Be-nehmen mit der Krankenkasse bzw. mit dem oder den an-deren Arbeitgebern der Zuschuss von dem Gesamtnetto-arbeitsentgelt zu berechnen und im Verhältnis der Netto-arbeitsentgelte aus den einzelnen Arbeitsverhältnissenvon den einzelnen Arbeitgebern zu tragen (BAG-Urteilvom 3. Juni 1987 — 5 AZR 592/86 — AP Nr. 6 zu § 14MuSchG 1968).

13.10 Die Dauer des Anspruchs auf den Zuschuss ist von derDauer des Anspruchs auf das Mutterschaftsgeld abhän-gig. Vorzeitig erlischt der Anspruch mit dem Tode der Ar-beitnehmerin (§ 195 Abs. 2 Satz 1 RVO in Verbindung mit§§ 19 Abs. 1, 190 Abs. 1 bzw. 191 Nr. 1 SGB V) sowie mitder zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 14Abs. 2).

13.11 Der vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss zum Mutter-schaftsgeld unterliegt nicht der Einkommensteuer (§ 3Nr. 1 Buchst. d EStG) und ist somit auch nicht lohnsteu-erpflichtig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass u. a.bei Bezug von Mutterschaftsgeld und eines Zuschusseszum Mutterschaftsgeld auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zuversteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz an-zuwenden ist (Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1und 2 EStG). Der Zuschuss ist weder sozialversiche-rungspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der Ar-beitsentgeltverordnung) noch zusatzversorgungspflichti-ges Entgelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV).

13.12 Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann ganz oder teil-weise vermögenswirksam angelegt werden.Ein Anspruch auf Weiterzahlung der vermögenswirksa-men Leistungen und der Zuschüsse des Arbeitgebers zumKrankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V und zumBeitrag zur sozialen Pflegeversicherung nach § 61 SGB XIbesteht nicht für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin nurMutterschaftsgeld, gegebenenfalls mit dem Zuschussnach § 14, erhält, weil die Zahlung von vermögenswirksa-men Leistungen und der Zuschüsse nach § 257 SGB V und§ 61 SGB XI einen Anspruch auf Vergütung, Lohn, Ur-laubsvergütung, Urlaubslohn oder Krankenbezüge vor-aussetzt. Vermögenswirksame Leistungen und die Zu-schüsse nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI sind jedochweiterzuzahlen für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin

Page 24: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2764 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

während der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 auf eigenenWunsch weiterarbeitet und deshalb Anspruch auf Ar-beitsentgelt hat.

13.13 Für Änderungen der Höhe der Vergütung bzw. des Loh-nes, die nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksamgeworden sind, gilt Folgendes:

13.13.1 Grundsätzlich ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 für die Berech-nung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld das durch-schnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt aus den letz-ten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchent-licher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechne-ten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zuberechnen. Durch das Gesetz zur Änderung des Mutter-schutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) istdann zunächst in § 14 Abs. 1 Satz 3 klargestellt worden,dass „nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeits-entgelts“, die während der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2und 6 Abs. 1 wirksam werden, ab diesem Zeitpunkt in dieBerechnung einzubeziehen sind. Aufgrund des BAG-Ur-teils vom 20. September 2000 — 5 AZR 924/98 — (APNr. 17 zu § 11 MuSchG 1968) ist schließlich durch dasZweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812) in § 14 Abs. 1 Satz 5 auf-genommen worden, dass auch „dauerhafte Verdienstkür-zungen“, die während oder nach Ablauf des Berech-nungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutter-schutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, zu be-rücksichtigen sind.

13.13.2 Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 Satz 3 be-zieht sich auf das „Brutto“-Arbeitsentgelt, wie sich ausder Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 1 („... dem um die ge-setzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen ka-lendertäglichen Arbeitsentgelt“) ergibt. Erhöhungen derNettobezüge, die ihre Ursache in einer Änderung der ge-setzlichen Abzüge nach Ablauf des Berechnungszeit-raums haben, bleiben daher bei der Anwendung des § 14Abs. 1 Satz 3 unberücksichtigt. Die gesetzlichen Abzügesind — bezogen auf das neue Brutto-Arbeitsentgelt —nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums zu er-mitteln. Hieraus folgt, dass zum Beispiel die Steuerklassezu Grunde zu legen ist, die im Berechnungszeitraum maß-gebend war, soweit nicht im Einzelfall eine missbräuchli-che Steuerklassenwahl vorliegt siehe Tz. 13.6). Eine Ein-tragung des neugeborenen Kindes auf der Steuerkartenach der Geburt bleibt deshalb hinsichtlich der Steuer-abzüge ebenfalls ohne Auswirkung auf die Höhe des Zu-schusses zum Mutterschaftsgeld (für etwaige Verände-rungen beim Orts- oder Sozialzuschlag siehe Tz. 13.13.3).Hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung, zurPflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherungsind ebenfalls die Beitragssätze und Beitragsbemessungs-grenzen für die jeweiligen Monate des Berechnungszeit-raumes maßgebend.

13.13.3 Zu berücksichtigen sind „nicht nur vorübergehende“ Er-höhungen des Arbeitsentgelts. Hierunter fallen solche Ge-haltsbestandteile, die grundsätzlich keinen Schwankun-gen unterliegen. Dies sind bei Angestellten zum BeispielErhöhungen der Grundvergütung (zum Beispiel durchallgemeine Bezügeanpassungen, durch Höhergruppierun-gen, Vergütungsgruppenzulagen, Altersstufensteigerun-gen, durch Beendigung einer Teilzeit- und Rückkehr ineine Vollzeitbeschäftigung), Erhöhungen des Ortszu-schlages (zum Beispiel durch allgemeine Bezügeanpas-sungen, durch Hineinwachsen in eine höhere Stufe oderTarifklasse des Ortszuschlages) und Erhöhungen von inMonatsbeträgen festgelegten Zulagen, insbesondere derallgemeinen Zulage; bei Arbeiterinnen treten an die Stelleder vorgenannten Gehaltsbestandteile die entsprechen-den Lohnbestandteile. Demgegenüber fallen Veränderun-gen in der Höhe von variablen Zulagen und Zuschlägen(zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Ge-fahrenzuschläge usw.) sowie Vergütungen für Bereit-schaftsdienst und Rufbereitschaft nicht unter die Aus-nahmeregelung des Satzes 3 des § 14 Abs. 1, da diese re-gelmäßig nicht auf Dauer in unveränderter Höhe bezogenwerden. Diese (unständigen) Bezügebestandteile sindweiterhin mit den Beträgen zu berücksichtigen, die im Be-rechnungszeitraum zugestanden haben; das Gleiche giltfür Wechselschicht- und Schichtzulagen.

13.13.4 Zu berücksichtigen sind auch „dauerhafte Verdienstkür-zungen“. Diese Verdienstkürzungen dürfen ihre Ursacheaber nicht in einem mutterschutzrechtlichen Beschäfti-gungsverbot (zum Beispiel nach § 3 Abs. 1, § 4 oder § 8)haben. Als dauerhafte Verdienstkürzungen kommen zum

Beispiel in Betracht: Verminderungen des Ortszuschlageszum Beispiel wegen Eintritt eines Konkurrenzfalles oderwegen Herausfallen eines Kindes aus der Ortszuschlags-berechtigung, Wegfall bestimmter Zulagen oder Zu-schläge aufgrund von organisatorischen Änderungen füralle Arbeitnehmer in einer Organisationseinheit, Wirk-samwerden einer arbeitsvertraglichen Verringerung derindividuellen wöchentlichen Arbeitszeit, zum Beispielwegen eines Wechsels von Vollzeit in Teilzeit (siehe inso-weit auch das BAG-Urteil vom 11. Juni 1986 — 5 AZR365/85 — AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968).

13.13.5 Während der durch das Zweite Gesetz zur Änderung desMutterschutzrechts vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812) in§ 14 Abs. 1 eingefügte Satz 5 auf Verdienstkürzungen ab-stellt, die „während oder nach Ablauf des Berechnungs-zeitraums“ eintreten, erfasst der bereits seit dem 1. Ja-nuar 1997 geltende Satz 3 dieser Vorschrift nur Ver-dienstkürzungen, die „während der Schutzfristen“ wirk-sam werden. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denendie Erhöhung des Arbeitsentgelts zwar nach Ablauf desBerechnungszeitraums, aber noch vor Beginn der Schutz-fristen wirksam geworden ist; in Einzelfällen kann derBerechnungszeitraum sogar mehrere Jahre zurückliegen(zum Beispiel bei Geburt eines weiteren Kindes währendeiner noch bestehenden Elternzeit für ein bereits gebore-nes Kind), siehe Tz. 13.2 dritter Absatz. Darüber hinaussind Fälle denkbar, in denen die Erhöhung des Arbeits-entgelts selbst noch für einen Teil des Berechnungszeit-raums gilt. Wegen der Berechnung des sozialrechtlichenMutterschaftsgeldes in diesen Fällen siehe Tz. 12.7.6; diedort getroffene Regelung ist jedoch auf die Berechnungdes Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht übertragbar,da andernfalls Arbeitnehmerinnen, bei denen die Erhö-hung des Arbeitsentgelts während der Schutzfristen ein-tritt, besser behandelt würden als solche Arbeitnehmerin-nen, bei denen der Erhöhungszeitpunkt zwar vor Beginnder Schutzfristen liegt, die Erhöhung sich aber im durch-schnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt des Be-rechnungszeitraums noch nicht voll ausgewirkt hat. Eswird deshalb empfohlen, auch in diesen Fällen die neuenGehaltsbestandteile zu berücksichtigen.

13.13.6 Die Berücksichtigung der „nicht nur vorübergehendenErhöhungen des Arbeitsentgelts“ bzw. der „dauerhaftenVerdienstkürzungen“ erfolgt durch Austausch der neuenGehaltsbestandteile gegen die bisherigen, in die Berech-nung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeits-entgelts eingeflossenen Gehaltsbestandteile. Ändert sichdas Arbeitsentgelt während der Schutzfristen mehrmals(zum Beispiel Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 ab 20. März, Be-währungsaufstieg am 1. April, Geburt des Kindes im Maiund damit höhere Stufe des Ortszuschlags ab 1. Mai, all-gemeine Vergütungserhöhung zum 1. Juni), ist der Aus-tausch mit jeder Änderung des Arbeitsentgelts zu wieder-holen. Der neu zu errechnende Zuschuss wird jeweils vondem Zeitpunkt an gezahlt, von dem an die Erhöhung desArbeitsentgelts wirksam geworden wäre (in dem vorste-henden Beispiel ändert sich der ab 20. März zu zahlendeZuschuss mithin jeweils ab 1. April, 1. Mai und 1. Juni).

13.13.7 Eine Erhöhung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeldaufgrund der Heranziehung einer höheren Stufe der Orts-zuschlagstabelle nach Geburt des Kindes löst als „einedem Orts- oder Sozialzuschlag entsprechende Leistung“im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT den Kon-kurrenztatbestand des § 29 Abschn. B Abs. 6 und 7 BATin den Fällen aus, in denen neben der Arbeitnehmerinnoch eine andere Person, die im öffentlichen Dienst steht,Ortszuschlag oder Sozialzuschlag für dieses Kind bean-spruchen kann. Wird der „anderen“ Person das Kinder-geld gewährt, steht ihr auch der erhöhte Ortszuschlag/So-zialzuschlag zu, so dass sich dann eine Neuberechnungdes Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bei der Arbeitneh-merin insoweit erübrigt.

13.14 Für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gelten die allge-meinen Regeln über arbeitsvertragliche Entgeltansprü-che. Der Zuschuss ist deshalb zum Beispiel pfändbar undunterliegt dem Pfändungsschutz wie sonstiges, in Geldzahlbares Arbeitseinkommen. In dem Umfange, in demder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld pfändbar ist, kanner auch abgetreten, verpfändet oder zur Aufrechnung her-angezogen werden.

14. Zu § 16 (Freistellung für Untersuchungen)14.1 Auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Arbeitneh-

merin die Freistellung zu gewähren, die zur Durchfüh-

Page 25: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2765

rung der Untersuchungen im Rahmen der Mutterschafts-hilfe erforderlich ist (Satz 1), wird besonders hingewiesen.Eine Verpflichtung zur Freistellung besteht nicht, wenndie Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit der Ar-beitnehmerin durchgeführt werden können.

14.2 Für die infolge der Freistellung versäumten Arbeitsstun-den ist das Arbeitsentgelt nach dem Lohnausfallprinzipso fortzuzahlen, als ob die Arbeitnehmerin während die-ser Zeit tatsächlich gearbeitet hätte (Satz 3).

15. Zu § 17 (Erholungsurlaub)15.1 Die Vorschrift ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung

des Mutterschutzrechts vom 16. Juni 2002 (BGBl. IS. 1812) in das Mutterschutzgesetz eingefügt worden.In Satz 1 wird klarstellend geregelt, dass die Ausfallzei-ten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsver-bote — hierzu gehören nicht nur die Schutzfristen son-dern auch die Zeiten sonstiger Beschäftigungsverbote —als Beschäftigungszeiten gelten und somit keine Minde-rung des Erholungsurlaubs rechtfertigen.

15.2 Durch Satz 2 wird jetzt erstmals geregelt, dass — ent-sprechend der Vorschrift des § 17 Abs. 2 BErzGG — eineArbeitnehmerin, die ihren Urlaub vor Beginn der Be-schäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhaltenhat, diesen noch nach Ablauf der Schutzfristen im lau-fenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen kann.Die einschränkende tarifliche Regelung in § 47 Abs. 2Unterabs. 2 Satz 2 BAT/§ 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2MTArb, die den Antritt des Vorjahresurlaubs bis spätes-tens 30. Juni fordert, ist durch die gesetzliche Regelungobsolet geworden. Schließt sich an die Mutterschutzfristen eine Elternzeitnach dem Bundeserziehungsgeldgesetz an, kann der Rest-urlaub unter Umständen noch nach der Beendigung derElternzeit zu gewähren sein (§ 17 Abs. 2 BErzGG).

15.3 Endet das Arbeitsverhältnis während oder nach Ablaufder Beschäftigungsverbote bzw. der Elternzeit, ist einnoch nicht gewährter Erholungsurlaub abzugelten. DieAbgeltung richtet sich nach § 51 Abs. 2 BAT/§ 54 Abs. 2MTArb.

16. Zu § 19 (Auskunft)Auf die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber derAufsichtsbehörde (Absatz 1) und auf die Pflicht des Ar-beitgebers zur Aufbewahrung der Unterlagen mindestensbis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintra-gung (Absatz 2) wird hingewiesen. Aufbewahrungsfristenaufgrund anderer Bestimmungen bleiben unberührt.

17. Zu § 20 (Aufsichtsbehörden)Aufsichtsbehörden im Sinne des Gesetzes sind die für dieBeschäftigungsdienststellen örtlich zuständigen Regie-rungspräsidien.

II.Das Bezugsrundschreiben wird hiermit aufgehoben.

Wiesbaden, 23. Juni 2003

Hessisches Ministeriumdes Innern und für SportI 42 — P 2001 A — 15

StAnz. 28/2003 S. 2751

Zusammensetzung des Kuratoriums der Verwaltungsfach-hochschule in Wiesbaden, Amtsperiode 2000 bis 2004B e z u g : Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (StAnz. S. 1822),

16. Februar 2001 (StAnz. S. 987), 4. Juli 2002 (StAnz.S. 2694), 24. September 2002 (StAnz. S. 3792), 27. Ja-nuar 2003 (StAnz. S. 286)

Als Nachfolger von Frau Ingeborg Poguntke ist Herr Verwal-tungsdirektor Helmut Siebert, Landeswohlfahrtsverband Hessen,benannt worden. Frau Rosel Baum wurde als stellvertretendesMitglied benannt.

Wiesbaden, 26. Juni 2003

Hessisches Ministeriumdes Innern und für SportI 5 — 8 e 14 212

StAnz. 28/2003 S. 2765

669

Ausschreibung von FortbildungsmaßnahmenGrundlagen der Neuen Verwaltungssteuerung — Erfahrungsaus-tauschZielgruppe: Das Angebot richtet sich an alle Beschäftigte, die in

den vergangenen Jahren an einem Seminar „Grund-lagen der NVS“ teilgenommen haben

Lernziele: Das Konzept hat in den Jahren der bisher erfolgtenUmsetzung weitere Ausgestaltungen erfahren. In-zwischen sind auch in nahezu allen Verwaltungenpraktische Erfahrungen gesammelt worden.Der Workshop soll Gelegenheit geben, die erworbe-nen Kenntnisse noch einmal aufzufrischen, sich mitdem neuesten Stand der Entwicklung vertraut zumachen und vor allem die bisher gemachten Erfah-rungen miteinander auszutauschen

NVS EA-01/2003 am 4. September 2003 in Frankfurt am MainNVS EA-02/2003 am 2. Oktober 2003 in Frankfurt am MainNVS EA-03/2003 am 16. Oktober 2003 in Frankfurt am MainInteressentinnen/Interessenten bitte ich, sich auf dem Dienstweg,das heißt über das zuständige Ressort zu melden.

Ziel- und ProduktdefinitionZielgruppe: Führungskräfte, Projektgruppenmitglieder und Mit-

arbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Produkt-entwicklung in den Referenzbehörden betraut sind

Lernziele: In der Veranstaltung sollen die Teilnehmerinnen undTeilnehmer mit den Begriffen „Ziel“, „Produkt“ und„Leistung“ vertraut gemacht werden. Grundlagewird der Entwurf des „Leitfadens Ziel- und Pro-duktdefinition“ in seiner aktuellsten Fassung

PROD 04/2003 vom 22. bis 24. September 2003 in Bad SalzhausenInteressentinnen/Interessenten bitte ich, sich auf dem Dienstweg,das heißt über das zuständige Ressort zu melden.

ControllingZielgruppe: Personen, die mit der Bildung von Kennzahlen be-

traut sind oder die Einführung von Controlling vor-nehmen wollenVoraussetzung:Vorherige Teilnahme am Workshop Ziel- und Pro-duktdefinition

Lernziele: Die Teilnehmenden sollen mit dem Begriff „Control-ling“ vertraut gemacht werden. Sie sollen die Unter-scheidung zwischen Kennzahlen und Indikatorenkennen und in die Lage versetzt werden, Kennzahlenfür die verschiedenen Anwendungsbereiche zu defi-nieren

C-03/2003 vom 1. bis 2. September 2003 in Mossautal-Güttersbach

Controlling — ErfahrungsaustauschZielgruppe: Das Angebot richtet sich in erster Linie an die Be-

schäftigten der Verwaltung, die bereits aktiv imControlling arbeiten und damit Erfahrungen ge-macht haben

Lernziele: Controlling ist ein für die Verwaltung relativ neuesFührungsinstrument. In vielen Verwaltungen sindnach der Aufbauphase inzwischen die ersten Erfah-rungen gesammelt worden. Der Workshop soll dieMöglichkeit zum gemeinsamen Erfahrungsaus-tausch zusammen mit einem erfahrenen Controllerder Deutschen Bundesbank bieten

C-04/2003 EA vom 25. bis 26. September 2003 in Bad SalzhausenInteressentinnen/Interessenten bitte ich, sich auf dem Dienstweg,das heißt über das zuständige Ressort, zu melden.

Umgang mit Konflikten/KonfliktmanagementZielgruppe: Führungskräfte und Führungsnachwuchskräfte des

höheren und gehobenen Dienstes aus der hessischenLandesverwaltung, insbesondere aus Dienststellen,die sich in Umbruchsituationen befinden

670

Page 26: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2766 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Lernziele: Konfliktursachen kennen und durch den eigenenFührungsstil entgegensteuern; Konfliktsituationenerkennen; soziale Kompetenz zur Führung vonschwierigen Gesprächen erweitern; Lösungsansätzefür Konfliktsituationen kennen und anwenden kön-nen; das eigene Verhalten im Konflikt und gegenüberden Betroffenen reflektieren

KFL 02/2003 vom 30. September bis 2. Oktober 2003 in Bad Salz-hausen

Interessentinnen/Interessenten bitte ich, sich auf dem Dienstweg,das heißt über das zuständige Ressort zu melden.

Stärkung der Servicefunktion von Behörden — Stärkung derinterkulturellen Kompetenz von Behördenmitarbeitern und Be-hördenmitarbeiterinnen

Zielgruppe: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Behörden derLandesverwaltung, die im ArbeitszusammenhangKontakt mit Menschen anderer Kulturen haben;Landesbedienstete mit grundsätzlichem beruflichenInteresse am Thema

Lernziele: Erweiterung des Wissens über Migrationsgeschichte,Migrationspolitik und Ausländerrecht, Erkennenvon Ursachen für fremde Verhaltensweisen, Sensibi-lisierung für die Wirkung des eigenen und des frem-den Verhaltens, Erhöhung der Konfliktlösungs-Kompetenz in interkulturellen Problem-Situationen

Das Seminar findet im Rahmen der Umsetzung des Integrations-konzeptes der Hessischen Landesregierung zur interkulturellenÖffnung der Landesverwaltung statt. Es soll die Handlungsfähig-keit von Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeitern ininterkulturellen Arbeitssituationen erweitern

IKK 02/2003 vom 17. bis 19. November 2003 in Mossautal-Güt-tersbachInteressentinnen/Interessenten bitte ich, sich auf dem Dienstweg,das heißt über das zuständige Ressort zu melden.

Wiesbaden, 30. Juni 2003

Hessisches Ministerium des Innern und für SportI 65

StAnz. 28/2003 S. 2765

Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentli-che Sicherheit und Ordnung (HSOG);h i e r : Öffentliche Bekanntmachung über die Verwertung

von sichergestelltem Diebesgut (Lkw-Räder) alsFundsache

Am 2. Juni 2003 wurden zwei von der Polizeiautobahnstation Pe-tersberg am 21. November 2002 als Diebesgut sichergestellte Lkw-Räder (1 Reifen Continental HTR, 385/65 R 22,5 auf Felge und1 Reifen Firestone TSP 3000, 385/65 R 22,5 auf Felge), für die keinEigentümer ermittelt werden konnte, öffentlich versteigert.Berechtigte Ansprüche in Bezug auf die Herausgabe des Verstei-gerungserlöses sind bis zum 30. September 2003 an das Polizei-präsidium Osthessen, Severingstraße 1—7, 36041 Fulda (Sachbe-arbeiter: Herr Hofmann, Tel.: 06 61/1 05-11 12) zu richten.

Fulda, 25. Juni 2003

Polizeipräsidium OsthessenV 11 — 21 b 10 06

StAnz. 28/2003 S. 2766

671

HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST

Anordnung über die Zuständigkeit der hessischen Staats-archive

Vom 2. Juni 2003 Aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Archivgesetzes vom18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 270), geändert durch das Gesetz vom10. März 2002 (GVBl. I 34), wird verordnet:

§ 1 Staatsarchive im Lande Hessen sind das Hessische Hauptstaatsar-chiv Wiesbaden, das Hessische Staatsarchiv Darmstadt und dasHessische Staatsarchiv Marburg.

§ 2 (1) Das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden ist zuständig fürdas Archivgut der in § 6 des Hessischen Archivgesetzes genanntenStellen, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, so-weit sie nicht überwiegend Aufgaben der Lehre, der Ausbildung,der Fortbildung oder der Forschung wahrnehmen und ihren Sitzaußerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Hessischen Haupt-staatsarchivs Wiesbaden haben.(2) Es ist ferner zuständig für das Archivgut der staatlichen Stel-len in den kreisfreien Städten Frankfurt am Main und Wiesbaden,im Hochtaunuskreis, im Lahn-Dill-Kreis, im Landkreis Limburg-Weilburg, im Main-Kinzig-Kreis, im Main-Taunus-Kreis und imRheingau-Taunus-Kreis.

§ 3 (1) Das Hessische Staatsarchiv Darmstadt ist zuständig für das Ar-chivgut des Regierungspräsidiums Darmstadt sowie für die staat-lichen Stellen in den kreisfreien Städten Darmstadt und Offen-bach am Main, in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Die-burg, Gießen, Groß-Gerau und Offenbach, im Odenwaldkreis, imVogelsbergkreis und im Wetteraukreis, soweit nicht nach § 2Abs. 1 das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden zuständig ist.(2) Es ist weiter zuständig für das Archivgut der Stellen, die über-wiegend Aufgaben der Lehre, der Ausbildung, der Fortbildungoder der Forschung wahrnehmen, deren Zuständigkeit sich auf dasganze Land erstreckt und die ihren Sitz innerhalb der örtlichenZuständigkeit des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt haben.

§ 4 (1) Das Hessische Staatsarchiv Marburg ist zuständig für das Ar-chivgut des Regierungspräsidiums Gießen und das Regierungsprä-sidium Kassel sowie für die staatlichen Stellen in der kreisfreienStadt Kassel, in den Landkreisen Fulda, Hersfeld-Rotenburg,Kassel, Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg, imSchwalm-Eder-Kreis und im Werra-Meißner-Kreis. (2) Es ist weiter zuständig für das Archivgut der Stellen, die über-wiegend Aufgaben der Lehre, der Ausbildung, der Fortbildungoder der Forschung wahrnehmen, deren Zuständigkeit sich auf dasganze Land erstreckt und die ihren Sitz innerhalb der örtlichenZuständigkeit des Hessischen Staatsarchivs Marburg haben.

§ 5 (1) Die Regelungen in § 2 Abs. 2 bis § 4 gelten entsprechend für dasArchivgut1. der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Verbände nach

§ 4 Abs. 3 des Hessischen Archivgesetzes,2. der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen juristi-

schen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigun-gen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Archivgesetzes und

3. anbietungsbereiter Dritte.(2) Für das Archivgut nachgeordneter Stellen des Bundes, die nach§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Ar-chivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz BArchG) vom 6. Januar1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch das Gesetz vom13. März 1992 (BGBl. I S. 506) in Verbindung mit § 3 des Hessi-schen Archivgesetzes ihre Unterlagen den Staatsarchiven anbie-ten, ist das Staatsarchiv zuständig, in dessen örtlicher Zuständig-keit die Stelle ihren Sitz hat.

§ 6 Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit bei der fachlichen Bera-tung nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Archivgesetzes durch dieStaatsarchive ist deren örtliche Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 2, § 3Abs. 1 und § 4 Abs. 1.

§ 7Nr. 19 der Aufbewahrungsbestimmungen für Akten und sonstigesSchriftgut der Dienststellen des Landes Hessen vom 4. Dezember1996 (StAnz. S. 4275) tritt außer Kraft.

672

Page 27: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2767

§ 8(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung inKraft.(2) Diese Anordnung tritt mit Ausnahme von § 7 mit Ablauf des31. Dezember 2008 außer Kraft.

Wiesbaden, 2. Juni 2003

Der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunstgez. Udo C o r t s— Gült.-Verz. 78 —

StAnz. 28/2003 S. 2766

Studienordnung für den Studiengang Biochemie mit demAbschluss „Diplom-Biochemiker“/„Diplom-Biochemike-rin“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurtam Main vom 17. Februar 2003Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzesin der Fassung vom 31. Juli 2000 hat der Fachbereich Chemischeund Pharmazeutische Wissenschaften der Johann Wolfgang Goe-the-Universität Frankfurt am Main die nachstehende Studienord-nung erlassen. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Wiesbaden, 27. Juni 2003

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst H I 1.3 — 424/549 (1) — 24

StAnz. 28/2003 S. 2767GLIEDERUNGI. ZIELE DES STUDIUMS1. Allgemeines Studienziel2. Tätigkeitsfeldorientierte Ziele

II. BEGINN, ABLAUF UND ORGANISATION DES STUDIUMS1. Studienvoraussetzungen1.1 Nachzuweisende Voraussetzungen1.2 Nützliche Voraussetzungen2. Studienorganisation2.1 Studienbeginn2.2 Studiendauer2.3 Studienabschnitte2.4 Hinweise auf weiterführende Studien

III. GESTALTUNG UND GLIEDERUNG DES STUDIUMS1. Inhaltliche Gliederung des Studiums1.1 Grundstudium1.2 Hauptstudium2. Studienschwerpunkte3. Lehr- und Lernformen3.1 Vorlesungen3.2 Übungen3.3 Seminare3.4 Praktika3.5 Anleitung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten4. Zugangsvoraussetzungen für einzelne Lehrveranstaltun-

gen, Veranstaltungstypen und Studienabschnitte5. Zugangsbeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen6. Prüfungen7. Durchführung von Prüfungen8. Anerkennung von Studienzeiten und -leistungen9. Abschlussgrad10. Leistungsnachweise10.1 Leistungsnachweise als Nachweise des ordnungsgemäßen

Studiums bzw. als Zulassungsvoraussetzungen für Prüfun-gen

10.2 Vergabe der Leistungsnachweise10.3 Wiederholung der Leistungsnachweise10.4 Bescheinigung über erbrachte Teilleistungen11. Studienplan11.1 Ablauf des Studiums11.2 Zusatzfächer

673

IV. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN1. Studienberatungen1.1 Studienfachberatung des Fachbereichs1.2 Orientierungsveranstaltung1.3 Allgemeine Studienberatung1.4 Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis2. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich2.1 Grundlage der Studienordnung2.2 Geltungsbereich3. Übergangs- und Schlussbestimmungen3.1 Überprüfung der Studienordnung3.2 In-Kraft-Treten3.3 Übergangsvorschrift

Abkürzungen:ABl. Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des

Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und KunstDPO Diplom-Prüfungsordnung in der jeweils gültigen FassungGVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land HessenHHG Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli

2000 (GVBI. I Nr. 19/2000, S. 374 ff.)SWS Semesterwochenstunden

I. ZIELE DES STUDIUMS1. Allgemeines Studienziel

Allgemeines Studienziel ist der Erwerb von fundierten Kennt-nissen der Biochemie. Das Studium soll den Studierenden diedafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und die Metho-denbeherrschung vermitteln sowie sie zu selbständigem Den-ken anleiten und zu verantwortlichem Handeln führen. DieAbsolventen/Absolventinnen des Studienganges Biochemiesollen fähig sein, die ihnen anvertrauten Probleme mit denMethoden ihres Faches zu bearbeiten und zu lösen. Dabei sol-len sie die sich aus ihren Tätigkeiten ergebenden möglichenFolgewirkungen weitgehend vorausbedenken.

2. Tätigkeitsfeldorientierte ZieleDa die Methoden und Verfahren, aber auch die Tätigkeitsbe-reiche in Industrie und Wissenschaft sich laufend wandeln,muss es erklärtes Ziel des Biochemiestudiums sein, den Stu-dierenden die Grundlagen der Biochemie sowie der Biologieund der Chemie zu vermitteln, so dass sie sich nach Beendi-gung des Studiums rasch mit neuen Entwicklungen vertrautmachen, in neue Gebiete einarbeiten und selbst zu weiterenEntwicklungen in ihrem Tätigkeitsbereich beitragen können.Dabei ist auf die Beherrschung der allgemein gültigen Metho-den und Verfahrensweisen besonderer Wert zu legen und dieVermittlung von Detailkenntnissen auf das fachlich notwen-dige Maß zu beschränken. Im Hinblick auf die verschiedenar-tigen Tätigkeitsbereiche der Biochemiker/innen soll das Bio-chemiestudium eine allgemeine Berufsbefähigung vermitteln.Eine frühe Spezialisierung in einem Teilgebiet ist daher nichtanzustreben.Die Hochschule vermittelt den Studierenden der Biochemieeine am internationalen Stand gemessene sorgfältige undgründliche Ausbildung, die hohe Mobilität und beruflicheFlexibilität gewährleistet und ihnen vielfältige Berufsmög-lichkeiten eröffnet.Fachbezogene und allgemeine Ziele des Studiums der Bioche-mie sind demnach:— der Erwerb der Kenntnis der Grundlagen der Biochemie

und ihrer Prinzipien, sowie der wichtigsten experimentel-len Methoden und ihrer grundlegenden Ergebnisse;

— der Erwerb der Kenntnis der Zusammenhänge und be-sonders der molekularen Vorgänge in der belebten Naturund der Anwendung dieser Kenntnisse auf medizinische,biologische und biotechnologische Probleme;

— der Erwerb der Fähigkeit, Probleme zu erkennen, ihre Be-arbeitung mit zweckmäßigen Methoden zu planen, sie in-dividuell oder gemeinsam in einer Arbeitsgruppe, insbe-sondere auch in Zusammenarbeit mit Kollegen/Kollegin-nen verwandter Disziplinen, zu lösen und die erzielten Er-gebnisse kritisch zu beurteilen;

— der Erwerb der Fähigkeit, Literatur und sonstige Doku-mentation rationell zu verwenden und Informationen kri-tisch zu bewerten;

— der Erwerb der Fähigkeit, gestützt auf bereits erworbenenGrundlagen der Biochemie und benachbarter Gebiete, zuselbständiger Weiterbildung, zur Einarbeitung in neueGebiete und Entwicklungen;

Page 28: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2768 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

— der Erwerb der Fähigkeit zur schriftlichen und münd-lichen Berichterstattung sowie zur Arbeitsorganisationund zur Anleitung und Unterweisung von Mitarbei-tern/Mitarbeiterinnen;

— der Erwerb des Verständnisses für wissenschaftliche undgesellschaftliche Belange sowie für ökonomische und öko-logische Notwendigkeiten.

II. BEGINN, ABLAUF UND ORGANISATION DES STUDIUMS1. Studienvoraussetzungen1.1 Nachzuweisende Voraussetzungen

Voraussetzung für die Einschreibung ist die Hochschulzu-gangsberechtigung, in der Regel das Abitur oder eine vomHessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst bzw.vom Hessischen Kultusministerium als gleichwertig aner-kannte Vorbildung (§ 63 HHG).

1.2 Nützliche VoraussetzungenFür den Studiengang Biochemie sind Fremdsprachenkennt-nisse, insbesondere der englischen Sprache, von besonderemVorteil. Eine technische Begabung ist nützlich; experimentel-les Geschick ist erforderlich.

2. Studienorganisation2.1 Studienbeginn

Das Studium kann nur im Wintersemester begonnen werden.

2.2 StudiendauerDer Studienordnung liegt einschließlich aller Prüfungen undder Diplomarbeit eine Studienzeit von 9 Semestern zugrunde.Der Fachbereich Chemische und Pharmazeutische Wissen-schaften und die weiteren an der Ausbildung beteiligtenFachbereiche stellen auf der Grundlage dieser Studienord-nung ein Lehrangebot bereit, das es den Studierenden ermög-licht, das Studium innerhalb der angegebenen Semesterzahlerfolgreich abzuschließen.

2.3 StudienabschnitteDas Studium ist unterteilt in— das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern, das

spätestens zum Ende des 6. Fachsemesters mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen sein muss (§ 3 Abs. 3 DPO), wo-bei die Fachprüfung Tier- oder Pflanzenphysiologie amEnde des dritten Semesters vorgezogen werden kann, und

— das Hauptstudium einschließlich mündlicher Diplomprü-fung und Diplomarbeit mit einer Gesamtdauer von 5 Se-mestern.

2.4 Hinweise auf weiterführende StudienDer in dieser Studienordnung geregelte Studiengang kanndurch eine Promotion fortgesetzt werden. Näheres regelt diePromotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaft-lichen Fachbereiche der Johann Wolfgang Goethe-Univer-sität Frankfurt am Main in der jeweils gültigen Fassung.

III. GESTALTUNG UND GLIEDERUNG DES STUDIUMS1. Inhaltliche Gliederung des Studiums1.1 Grundstudium

Das Grundstudium umfasst folgende Pflichtveranstaltungen:Struktur und Funktion der Organismen 14 SWS(integrierte Blockveranstaltung V/S/PR)Allgemeine und Anorganische Chemie (V/Ü) 6 SWSStoffwechselseminar (S) 2 SWSMathematik für Naturwissenschaftler I und II (V/Ü) 8 SWSBiochemie I (V) 2 SWSBiochemisches Praktikum I (PR) 10 SWSEinführung in die Physik I und II (V/U) 8 SWSPhysikalisches Praktikum I und II (PR) 8 SWSPhysiologie: Pflanzenphysiologie bzw. VergleichendeTierphysiologie (V) 4 SWSPraktikum Allgemeine und Anorganische Chemie (PR/S) 6 SWSOrganische Chemie I (V/Ü) 5 SWSBiophysikalische Chemie I und II (V/Ü) 7 SWSOrganisch-chemisches Praktikum I (PR/S) 12 SWSTier- oder Pflanzenphysiologisches Praktikum (PR) 5 SWSBiophysikalisch-chemisches Praktikum I 8 SWSGenetik, Biochemie, Mikrobiologie; Teil: Mikrobiologie (V) 2 SWS

107 SWS

1.2 HauptstudiumDas Hauptstudium umfasst die beiden Pflichtfächer Bioche-mie einschließlich Molekulargenetik und BiophysikalischeChemie sowie ein Pflichtfach nach Wahl des Kandidaten/derKandidatin aus Pharmakologie und Toxikologie, Physiologieund Biochemie der Pflanzen, Tierphysiologie, Zellbiologie,Mikrobiologie, Organischer Chemie oder anderen naturwis-senschaftlichen Fächern nach Zulassung durch den Prüfungs-ausschuss.Die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen ist obligato-risch:Biochemie II (V) 4 SWSPraktikum Biochemie II (PR/S) 16 SWSSeminar und Praktikum der Zellbiologie (PR/S) 8 SWSBioanalytik (V) 2 SWSPraktikum Biochemie III (PR/S) 16 SWSEinführung in die Pharmakologie f. Biochemiker (S) 2 SWSBiophysikalische Chemie III (S) 4 SWSPathobiochemie (V) 2 SWSPraktikum der Molekulargenetik (PR) 8 SWSNeurobiochemie (V) 2 SWSBiophysikalische Chemie IV (S) 4 SWSBiologie der Mikroorganismen und Viren (V) 4 SWSBiochemie III (V) 2 SWSSeminar für Diplomanden (S) 2 SWSPraktikum der Biophysikalischen Chemie II (PR) 16 SWSMikrobiologisches Praktikum (PR) 6 SWSWahlpflichtfach (V/S/Pr) 8 SWSBioinformatik (V) 3 SWSzwei Forschungspraktika 8 SWS

117 SWS2. Studienschwerpunkte2.1 Die Studierenden können nach Maßgabe der Prüfungs- und

Studienordnung Schwerpunkte setzen durch— Wahl des Fachgebietes, in dem die Diplomarbeit angefer-

tigt wird— das Wahlpflichtfach— Auswahl weiterer Veranstaltungen der naturwissen-

schaftlichen Fachbereiche2.2 Wahlpflichtfächer (3. Fach) in der Diplomprüfung können

sein: Mikrobiologie, Pharmakologie und Toxikologie, Physio-logie und Biochemie der Pflanzen, Tierphysiologie, Zellbiolo-gie, Organische Chemie. Darüber hinaus können weitere naturwissenschaftliche Fä-cher als Wahlpflichtfächer nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 DPOgewählt werden. Die Studienleistungen des Wahlpflichtfa-ches müssen mindestens 8 SWS und einen Leistungsnachweisumfassen.

3. Lehr- und LernformenDie Vermittlung der Lehrinhalte erfolgt durch Vorlesungen,Übungen, Seminare und Praktika. Darüber hinaus wird einselbständiges Erarbeiten von Kenntnissen gefördert und ge-fordert. Den Praktika kommt im Rahmen des Biochemie-Stu-diums eine besondere Bedeutung zu.

3.1 Vorlesungen (V)In Vorlesungen werden wissenschaftliche Probleme und derenLösungsansätze vorgetragen. Vorlesungen vermitteln auchdie erforderlichen Kenntnisse für den Eintritt in die Praktika.Eine Nachbereitung der Vorlesungen durch die Studierendenist für ein angemessenes Verständnis in der Regel unentbehr-lich.

3.2 Übungen (Ü)In Übungen werden Vorlesungsinhalte vertieft und derenKenntnis überprüft.

3.3 Seminare (S)In Seminaren werden wissenschaftliche Probleme und ihreLösungen diskutiert.

3.4 Praktika (PR)In Praktika werden die Studierenden an Experimente heran-geführt, die dazu dienen,— dass sie ihre praktischen Fähigkeiten entwickeln,

Page 29: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2769

— dass sie Zusammenhänge zwischen Beobachtungen undihren theoretischen Interpretationen erkennen,

— dass sie den kritischen Umgang mit Stoffen und Gerätenerlernen.

3.5 Anleitung zu selbständigem wissenschaftlichen ArbeitenBei der Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studieren-den zu selbständigem Arbeiten angeleitet und beraten.

4. Zugangsvoraussetzungen für einzelne Lehrveranstaltungen,Veranstaltungstypen und StudienabschnitteZugangsvoraussetzung zu den Praktika ist in der Regel die er-folgreiche, durch Schein nachzuweisende Teilnahme an demlaut Studienordnung zeitlich vorangehenden Praktikum, imFall der Praktika des Hauptstudiums außerdem die bestan-dene Diplom-Vorprüfung. Darüber hinaus wird für die nachstehend aufgeführten Prak-tika der Zugang von folgenden Voraussetzungen abhängig ge-macht:

Grundstudium:— für die Aufnahme in das Praktikum der Biochemie I der

Leistungsnachweis für das Stoffwechselseminar,— für die Aufnahme in das Praktikum der Biophysikalischen

Chemie I der Leistungsnachweis zu den Vorlesungen undÜbungen „Biophysikalische Chemie I“,

— für die Aufnahme in das Praktikum der Organischen Che-mie I der Leistungsnachweis zur Vorlesung und Übung Or-ganische Chemie I (Klausuren).

— für die Aufnahme in das Physikalische Praktikum I derLeistungsnachweis der Übung zur Vorlesung „Einführungin die Physik I“, für das Physikalische Praktikum II derLeistungsnachweis der Übung zur Vorlesung „Einführungin die Physik II“

— für die Aufnahme in das Mikrobiologische Praktikum(Hauptstudium) der Leistungsnachweis für die VorlesungGenetik, Biochemie, Mikrobiologie; Teil: Mikrobiologie

Hauptstudium:— für die Aufnahme in das Praktikum Biochemie III der

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Praktikum Bio-chemie II

— für die Aufnahme in das Mikrobiologische Praktikum derLeistungsnachweis für die Vorlesung Genetik, Biochemie,Mikrobiologie; Teil: Mikrobiologie (Grundstudium)

— für die Aufnahme in das Seminar Biophysikalische ChemieIV der Nachweis für das Seminar Biophysikalische ChemieIII

— für die Aufnahme in das Praktikum Biophysikalische Che-mie II der Nachweis für das Seminar BiophysikalischeChemie IV

Der/die Veranstalter/in eines Praktikums kann/können denZugang von der Teilnahme an Kursen (z. B. Sicherheitsunter-weisungen, Gerätekurs, Spektroskopiekurs, Kurs zum Um-gang mit radioaktiven Isotopen) abhängig machen.

5. Zugangsbeschränkungen für einzelne LehrveranstaltungenZu einem Praktikum können nur so viele Teilnehmer/innenzugelassen werden, wie Plätze vorhanden sind. Übersteigt dieZahl der Bewerber/innen die Zahl der vorhandenen Prakti-kumsplätze, so beantragt der/die Veranstaltungsleiter/in eineinterne Zulassungsbeschränkung. Der Fachbereichsrat hatnach Anhörung der Veranstalter/innen zu prüfen, ob zur Ge-währleistung eines geordneten Lehrbetriebs eine Zulassungs-beschränkung erforderlich ist.Wird eine Zulassungsbeschränkung notwendig, so legt derFachbereichsrat unter erschöpfender Nutzung der personel-len, technischen und räumlichen Gegebenheiten des Fachbe-reichs die Zahl der vorhandenen Plätze fest und beschließt eingeeignetes Verteilungsverfahren, nach dem die Zuteilung derPlätze erfolgt. Die Zulassungsbeschränkung und ihre Moda-litäten sind rechtzeitig bekannt zu geben.

6. PrüfungenGemäß §§ 3, 8 ff. und 13 ff. DPO sind folgende Prüfungen ab-zulegen:a) am Ende des dritten Semesters: die vorgezogene Diplom-

Vorprüfung im Fach Tier- oder Pflanzenphysiologie (op-tional)

b) nach dem Grundstudium: die Diplom-Vorprüfung spätes-tens bis zum Ende des 6. Fachsemesters

c) nach Ablegung aller vorgeschriebenen Studienleistungenim Hauptstudium: die mündliche Diplomprüfung mit an-schließender Diplomarbeit.

7. Durchführung der PrüfungAuf wichtige Vorschriften der Diplom-Prüfungsordnung(DPO) über Einzelheiten der abzulegenden Prüfungen wirdbesonders hingewiesen.Geregelt sind:a) die Voraussetzungen für die Zulassung

— zur vorgezogenen Diplom-Vorprüfung in § 8 DPO— zur Diplom-Vorprüfung in § 8 DPO— zur Diplomprüfung in § 13 DPO

b) die Anrechenbarkeit von Studienzeiten sowie Studien-und Prüfungsleistungen in § 5 DPO

c) Umfang und Art der— vorgezogenen Diplom-Vorprüfung in §§ 7, 9 DPO— Diplom-Vorprüfung in §§ 7, 9 DPO— Diplomprüfung in §§ 14, 15, 16 und 17 DPO

d) die Wiederholung der— vorgezogenen Diplom-Vorprüfung in § 11 DPO— Diplom-Vorprüfung in § 11 DPO— Diplomprüfung in § 20 DPO.

e) Freiversuch in der Diplomprüfung in § 21 DPOf) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 6 Mo-

nate (§ 17 DPO)

8. Anerkennung von Studienzeiten und -leistungenStudienzeiten und -leistungen, die nicht unter der Geltungdieser Studienordnung erbracht worden sind, werden auf An-trag anerkannt, wenn sie unter Berücksichtigung der Art undden Anforderungen des vergleichbaren Studienganges gene-rell gleichwertig sind. Die Anerkennung erfolgt gemäß § 5DPO.

9. AbschlussgradDer Fachbereich Chemische und Pharmazeutische Wissen-schaften verleiht nach bestandener Diplomprüfung gemäß § 2DPO den Grad eines Diplom-Biochemikers/einer Diplom-Biochemikerin.

10. Leistungs- oder Praktikumsnachweise10.1 Leistungs- oder Praktikumsnachweise als Nachweise des ord-

nungsgemäßen Studiums bzw. als Zulassungsvoraussetzun-gen für die Diplom-Vorprüfung und für die Diplomprüfung.Während des Studiums sind folgende Leistungs- bzw. Prakti-kumsnachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teil-nahme zu erbringen:a) vorgezogene Diplom-Vorprüfung

— Tier- oder Pflanzenphysiologisches Praktikum b) Diplom-Vorprüfung

— Struktur und Funktion der Organismen (V/S/PR)— Allgemeine und Anorganische Chemie (V/Ü) (Zulas-

sungsvoraussetzung für das Praktikum Allgemeineund Anorganische Chemie)

— Übung zur Vorlesung Einführung in die Physik I (Zu-lassungsvoraussetzung für das Physikalische Prakti-kum I)

— Stoffwechselseminar (Zulassungsvoraussetzung fürdas Praktikum Biochemie I)

— Mathematik für Naturwissenschaftler I und II (V/Ü)— Praktikum Biochemie I— Physikalisches Praktikum I und II— Übung zur Vorlesung Einführung in die Physik II (Zu-

lassungsvoraussetzung für das Physikalische Prakti-kum II)

— Tier- oder Pflanzenphysiologisches Praktikum (sofernnicht bereits in der vorgezogenen Diplom-Vorprüfungerfolgreich abgelegt)

— Vorlesung/Übung Organische Chemie I (Zulassungs-voraussetzung für das organisch-chemische Prakti-kum I)

— Praktikum der Allgemeinen und Anorganischen Che-mie für Naturwissenschaftler

— Biophysikalische Chemie I (V/Ü) (Zulassungsvoraus-setzung für das Praktikum der Biophysikalischen Che-mie I)

Page 30: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2770 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

— Organisch-chemisches Praktikum I— Praktikum der Biophysikalischen Chemie I— Biophysikalische Chemie II (V/Ü)— Genetik, Biochemie, Mikrobiologie; Teil: Mikrobiolo-

gie (V) (Zulassungsvoraussetzung für das Mikrobiolo-gische Praktikum im Hauptstudium)

c) Diplomprüfung— Praktikum Biochemie II (Zulassungsvoraussetzung für

das Praktikum Biochemie III)— Seminar und Praktikum der Zellbiologie— Praktikum Biochemie III— Mikrobiologisches Praktikum— Seminar Einführung in die Pharmakologie für Bioche-

miker— Seminar Biophysikalische Chemie III (Zulassungsvor-

aussetzung für das Seminar Biophysikalische Che-mie IV)

— Seminar Biophysikalische Chemie IV (Zulassungsvor-aussetzung für das Praktikum Biophysikalische Che-mie II)

— Praktikum der Molekulargenetik— Praktikum der Biophysikalischen Chemie II— Leistungsnachweis für das Wahlpflichtfach gemäß § 14

Abs. 2 und 4 DPO— zwei Forschungspraktika

10.2 Vergabe der Leistungs- und Praktikumsnachweise:Die Vergabe der Leistungs- und Praktikumsnachweise erfolgtdurch den/die jeweiligen Veranstalter/in. Grundlagen für dieBeurteilung der erfolgreichen Teilnahme können insbeson-dere sein:— mündliche Prüfungen (Kolloquien)

— Klausuren— Lösen von Aufgaben in Übungsveranstaltungen— Lösen von experimentellen Praktikumsaufgaben— Protokolle— Referate— LiteraturarbeitenDie Vergabekriterien werden vor Beginn einer Veranstaltungvon dem/der Veranstalter/in, den Veranstaltern/Veranstalte-rinnen festgelegt und durch Aushang rechtzeitig bekannt ge-geben. Es können auch einzelne Vergabekriterien miteinanderkombiniert werden. Bei Parallelveranstaltungen gelten je-weils die gleichen Kriterien. Die Vergabekriterien dürfenwährend einer laufenden Veranstaltung grundsätzlich nichtgeändert werden. Soweit Leistungsnachweise in anderenFachbereichen erbracht werden müssen, gelten die in diesemFachbereich festgelegten Vergabekriterien.

10.3 Wiederholung der Leistungsnachweise:Nicht bestandene Leistungsnachweise können wiederholtwerden; bereits erbrachte Leistungsnachweise können aner-kannt werden. Um den Verlust von Studienzeiten zu vermei-den, ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, nicht bestan-dene Leistungsnachweise innerhalb einer angemessenen Fristzu wiederholen.

10.4 Bescheinigung über erbrachte Teilleistungen:Bei einem Hochschulwechsel oder einem Studienabbruchwird den Studierenden auf Antrag und gegen Vorlage der ent-sprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, wel-che die im Studium erbrachten Leistungen enthält. Der An-trag ist an den Dekan/die Dekanin des Fachbereichs zu rich-ten. Dem Antrag sind die von dem/der Studierenden erworbe-nen einzelnen Leistungsnachweise beizufügen.

11. Studienplan11.1 Ablauf des Studiums

Der folgende Studienplan stellt exemplarisch den Ablauf des Studiums dar. Im Studienplan werden folgende Abkürzungen verwendet: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, PR = Praktikum

GRUNDSTUDIUM

Semester Lfd. Bezeichnung der Veranstaltung Lehrform Dauer Leistungs- (LN) und Nr. in SWS Praktikumsnachweise

als Zugangs- für die voraussetzg. Prüfung f. Praktikum erforderlich

1 2 3 4 5 6 7

I 1 Struktur und Funktion der Organismen V, S, PR 14 ja

2 Allgemeine und Anorganische Chemie V, Ü 6 für 13 ja

3 Einführung in die Physik I V, Ü 4 für 8

4 Stoffwechselseminar S 2 für 7

5 Mathematik für Naturwissenschaftler I V, Ü 3+1 ja

30

II 6 Biochemie I V 2

7 Biochemisches Praktikum I PR 10 ja

8 Physikalisches Praktikum I PR 4 ja

9 Einführung in die Physik II V, Ü 4 für 16

10 Tier- oder Pflanzenphysiologisches Praktikum PR 5 ja

11 Organische Chemie I V, Ü 5 für 18

12 Mathematik für Naturwissenschaftler II V, Ü 3+1 ja

13 Praktikum Allgemeine und Anorganische Chemie PR, S 6 ja

40

Page 31: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2771

Semester Lfd. Bezeichnung der Veranstaltung Lehrform Dauer Leistungs- (LN) und Nr. in SWS Praktikumsnachweise

als Zugangs- für die voraussetzg. Prüfung f. Praktikum erforderlich

1 2 3 4 5 6 7

III 14 Physiologie: Pflanzenphysiologie bzw.Vergleichende Tierphysiologie V 4

15 Biophysikalische Chemie I V, Ü 4 für 20

16 Physikalisches Praktikum II PR 4 ja

17 Genetik, Biochemie, Mikrobiologie; Teil: Mikrobiologie V 2 für 17*

14

IV 18 Organisch-chemisches Praktikum I PR/S 12 ja

19 Biophysikalische Chemie II V, Ü 3 ja

20 Biophysikalische Chemie I PR 8 ja

23

Grundstudium insgesamt 107

* im Hauptstudium

HAUPTSTUDIUM

Semester Lfd. Bezeichnung der Veranstaltung Lehrform Dauer Leistungsnachweis (LN) Nr. in SWS

als Zugangs- für die voraussetzg. Prüfung f. Praktikum erforderlich

1 2 3 4 5 6 7

V 1 Biochemie II V 2

2 Praktikum Biochemie II PR/S 16 für 5 ja

3 Seminar und Praktikum der Zellbiologie PR, S 8 ja (2 LN)

4 Bioanalytik V 2

28

VI 5 Praktikum Biochemie III PR/S 16 ja

6 Einführung in die Pharmakologie S 2 ja

7 Biophysikalische Chemie III S 4 für 12

8 Biochemie II V 2

9 Pathobiochemie V 2

10 Praktikum der Molekulargenetik PR 8 ja

34

VII 11 Neurobiochemie V 2

12 Biophysikalische Chemie IV S 4 für 16

13 Biologie der Mikroorganismen und Viren V 4

14 Biochemie III V 2

15 Seminar für Diplomanden S 2

14

VIII 16 Praktikum Biophysikalische Chemie II PR 16 ja

17 Mikrobiologisches Praktikum PR 6 ja

18 Wahlpflichtfach V/S/PR 8 ja

19 Bioinformatik V 3

20 zwei Forschungspraktika PR 8 ja (2 LN)

41

Hauptstudium insgesamt 117

Page 32: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2772 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

11.2 ZusatzfächerÜber das im Studienplan Dargestellte hinaus kann ein Zu-satzfach grundsätzlich aus allen naturwissenschaftlichen Fä-chern, die an der Universität Frankfurt gelehrt werden, sowieaus solchen, die in einem sinnvollen Bezug zum Studienfachstehen, gewählt werden. Prüfungsleistungen in solchen Zu-satzfächern können auf Antrag im Diplomzeugnis bestätigtwerden; sie werden jedoch bei der Berechnung der Gesamt-note nicht berücksichtigt. Näheres regelt § 15 DPO.

IV. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN1. Studienberatungen1.1 Studienfachberatung

Für die Durchführung der Studienfachberatung bestellt derFachbereich aus jedem Teilgebiet einen/eine Professor/in. Fürdie Studienberatung stehen im übrigen alle Lehrenden derbiochemischen Fachrichtungen zur Verfügung. Nähere Ein-zelheiten über fachbezogene Studienberatung werden durchdas Dekanat bekannt gegeben.

1.2 OrientierungsveranstaltungenNeben der individuellen Studienberatung wird vom Fachbe-reich Chemische und Pharmazeutische Wissenschaften zu Se-mesterbeginn eine Orientierungsveranstaltung durchgeführt.In dieser Orientierungsveranstaltung werden den Studieren-den die Organisation des Biochemiestudiums und der Univer-sität erläutert. Diese Veranstaltung wird im Vorlesungsver-zeichnis angekündigt.

1.3 Allgemeine StudienberatungNeben der Studienberatung des Fachbereichs steht den Stu-dierenden die Zentrale Studienberatung der Johann WolfgangGoethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allge-meine Studienberatung über Studienmöglichkeiten, Inhalte,Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei stu-dienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

2. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich2.1 Grundlage der Studienordnung

Aufgrund §§ 50 Abs. 1, 26 HHG hat der Fachbereich Chemi-sche und Pharmazeutische Wissenschaften der Johann Wolf-gang Goethe-Universität Frankfurt am Main die vorstehendeStudienordnung am 17. Februar 2003 beschlossen.

2.2 Geltungsbereich2.2.1Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung

der Johann Wolfgang Goethe-Universität für die Diplomprü-fung in Biochemie (veröffentlicht im Staatsanzeiger für dasLand Hessen) die ordnungsgemäße Gestaltung des Studien-verlaufs und beschreibt die Ziele und Inhalte sowie den Auf-bau des Studiengangs.

2.2.2Die Studienordnung nennt sämtliche zur Erreichung des Stu-dienabschlusses erforderlichen Studienleistungen und be-zeichnet die Studienmöglichkeiten umfassend im Rahmen derPrüfungsordnung. Hinsichtlich der Lehrleistungen, die vonanderen Fachbereichen im Rahmen dieser Studienordnungangeboten bzw. erbracht werden, haben diese Fachbereichedurch Beschlüsse der Fachbereichsräte den entsprechendenRegelungen zugestimmt, und zwarder Fachbereich 12 Mathematik am 3. Februar 2003der Fachbereich 13 Physik am 23. Oktober 2002der Fachbereich 15 Biologie und Informatik am 17. Februar2003

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen3.1 Überprüfung der Studienordnung

Die Ziele sowie der Aufbau, Umfang und die Gliederung desStudiums werden von den zuständigen Gremien des Fachbe-reichs regelmäßig überprüft und den Erfordernissen ange-passt, die sich aus der Weiterentwicklung der Wissenschaftund aus hochschuldidaktischen Erkenntnissen ergeben.

3.2 In-Kraft-TretenDiese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-chung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft undwird im Mitteilungsblatt der Universität Frankfurt (MUF)veröffentlicht.

3.3 ÜbergangsvorschriftStudierende, die vor In-Kraft-Treten dieser Studienordnungin die jeweiligen Studienabschnitte (Grund- bzw. Hauptstu-dium) getreten sind, können innerhalb einer Übergangsfristvon zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Studienordnung

auf Antrag den jeweiligen Studienabschnitt nach der Stu-dienordnung vom 30. Oktober 1995 (ABl. 23/1996, S. 1781 ff.)beenden.

Frankfurt am Main, 16. Juni 2003Prof. Dr. Walter E. M ü l l e rDekan des Fachbereichs Chemische und Pharmazeutische Wissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität

Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie mit demAbschluss „Diplom-Biochemiker“/„Diplom-Biochemike-rin“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurtam Main vom 17. Februar 2003Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in derFassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) habe ich mit Erlass H I1.3 — 424/549 (1) — 24 — vom 28. Mai 2003 die Prüfungsordnungfür den Studiengang Biochemie des Fachbereichs Chemische undPharmazeutische Wissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main genehmigt. Sie wird hiermit be-kannt gemacht.

Wiesbaden, 26. Juni 2003

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und KunstH I 1.3 — 424/549 (1) — 24

StAnz. 28/2003 S. 2772I. Allgemeines§ 1 Zweck der Diplomprüfung § 2 Diplomgrad§ 3 Regelstudienzeit, Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfris-

ten§ 4 Prüfungsausschuss, Prüfer/innen, Beisitzer/innen§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und

Prüfungsleistungen§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung§ 7 Ziel, Durchführung, Umfang und Art der vorgezogenen Di-

plom-Vorprüfung und der Diplom-Vorprüfung§ 8 Zulassungsverfahren§ 9 Mündliche Fachprüfung in der Diplom-Vorprüfung§ 10 Bewertung der Leistungen in der Diplom-Vorprüfung§ 11 Wiederholung der vorgezogenen Diplom-Vorprüfung bzw.

der Diplom-Vorprüfung§ 12 Zeugnis

III. Diplomprüfung§ 13 Zulassungsverfahren§ 14 Umfang der Diplomprüfung§ 15 Zusatzfach§ 16 Mündliche Fachprüfung § 17 Diplomarbeit§ 18 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit§ 19 Bewertung der mündlichen Fachprüfungen, Bildung der

Gesamtnote der Diplomprüfung, Bestehen der Diplomprü-fung

§ 20 Wiederholung der Diplomprüfung§ 21 Freiversuch§ 22 Zeugnis§ 23 Diplomurkunde

IV. Schlussbestimmungen§ 24 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprü-

fung§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten § 26 In-Kraft-Treten§ 27 Übergangsbestimmung

674

Page 33: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2773

I. Allgemeines§ 1

Zweck der DiplomprüfungDie Diplomprüfung in Biochemie bildet den berufsqualifizieren-den Abschluss des Studiums der Biochemie. Durch die Diplom-prüfung soll festgestellt werden, ob der/die Kandidat/in die fürden Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fach-kenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches über-blickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden undErkenntnisse anzuwenden.

§ 2Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbe-reich Chemische und Pharmazeutische Wissenschaften der JohannWolfgang Goethe-Universität den akademischen Grad „Diplom-Biochemiker“/„Diplom-Biochemikerin“ (abgekürzt „Dipl.-Bio-chem.“).

§ 3Regelstudienzeit, Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Studienzeit einschließlich der Fachprüfungen und der Di-plomarbeit beträgt in der Regel neun Semester (Regelstudienzeit).(2) Der Diplomprüfung (§§ 13 ff.) geht die Diplom-Vorprüfung(§§ 7 ff.) voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichenFachprüfungen, die Diplomprüfung aus mündlichen Fachprüfun-gen und der Diplomarbeit.(3) Die Diplom-Vorprüfung in den Fächern Biochemie, Biophysi-kalische Chemie, Organische Chemie und Tier- oder Pflanzenphy-siologie soll bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semestersabgeschlossen sein. Auf Antrag kann die Fachprüfung Tier- oderPflanzenphysiologie am Ende des dritten Semesters vorgezogenwerden. Die Fachprüfungen in Biochemie, Biophysikalischer Che-mie und Organischer Chemie müssen innerhalb von vier Wochendurchgeführt werden. Wird von der vorgezogenen Fachprüfung inPhysiologie kein Gebrauch gemacht, müssen alle vier Fachprüfun-gen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden. Ist die gesamteDiplom-Vorprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechstenSemesters abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch. § 7 Abs. 4bleibt davon unberührt.(4) Die Meldung zur Diplomprüfung für die mündlichen Fachprü-fungen in den Fächern Biochemie, Biophysikalische Chemie unddem Wahlpflichtfach gemäß § 14 Abs. 2 soll am Ende des 8. Semes-ters erfolgen und soll einschließlich der Diplomarbeit bis zumEnde des 9. Semesters abgeschlossen sein.Die mündlichen Fachprüfungen müssen innerhalb von 4 Wochenabgelegt werden.(5) Die Prüfungen können früher abgelegt werden, wenn der/dieKandidat/in die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichenLeistungen nachweist.

§ 4Prüfungsausschuss, Prüfer/innen, Beisitzer/innen

(1) Für die Organisation der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-prüfung und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Auf-gaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. Er achtet darauf, dassdie Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. DieVerantwortung des Dekanats gemäß § 23 Abs. 6 HHG bleibt unbe-rührt. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbe-reichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeitenund gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und derPrüfungsordnung. Er kann die Erledigung seiner laufenden Auf-gaben auf die/den Vorsitzende/n übertragen.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Professoren/innennebst einem/er wissenschaftlichen Mitarbeiter/in der InstituteBiophysikalische Chemie und Biochemie und zwei Studierendendes Studiengangs, die die Diplom-Vorprüfung in Biochemie be-standen haben.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertre-ter/innen werden nach Maßgabe der Wahlordnung der JohannWolfgang Goethe-Universität von den jeweiligen Gruppen imFachbereichsrat gewählt. Der Prüfungsausschuss bestellt aus sei-nen Reihen eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in ausder Gruppe der Professoren/innen. Die Amtszeit der Professo-ren/innen sowie der/des wissenschaftlichen Mitarbeiterin/s be-trägt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Schei-den Mitglieder während ihrer Amtszeit aus, wird für die verblei-bende Amtszeit nachgewählt.(4) Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsaus-schusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassun-gen den Vorsitz.Er/sie muss eine Sitzung anberaumen, wenn dies mindestens zweiMitglieder des Prüfungsausschusses fordern. Der Prüfungsaus-

schuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder oderderen Stellvertreter/innen anwesend sind; in jedem Fall mussdie/der Vorsitzende bzw. die/der stellvertretende Vorsitzende ander Sitzung teilnehmen. Für die Beschlüsse ist die Zustimmung derMehrheit des Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. bei deren/des-sen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzen-den. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sichdas Verfahren nach § 10 HHG und den Bestimmungen der Ge-schäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.(5) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prü-fer/innen und Beisitzer/innen. Der/die Kandidat/in hat bei derWahl von Prüfern/innen ein Vorschlagsrecht. Der Vorschlag be-gründet keinen Rechtsanspruch auf Bestellung des/der vorge-schlagenen Prüfers/in.(6) Zur Abnahme der Prüfungen sind die Mitglieder der Professo-rengruppe, Privatdozenten/innen, wissenschaftliche Mitgliederund Lehrbeauftragte der Goethe-Universität befugt, die in denPrüfungsfächern Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anbie-ten. Lehrbeauftragte können als Prüfer/in zugelassen werden, so-weit sie promoviert sind und eine eigenverantwortliche, für denBereich mindestens eines Prüfungsfaches repräsentative Lehrtä-tigkeit ausüben. Der Prüfungsausschuss setzt im Benehmen mitden Prüfern/innen und nach Anhörung des/der Kandidaten/in diePrüfungstermine fest und teilt die Prüfungstermine und die Na-men der Prüfer/innen dem/der Kandidat/in rechtzeitig, spätestenseine Woche vor der jeweiligen Fachprüfung mit.(7) Die Beisitzer/innen müssen eine abgeschlossene akademischeAusbildung in einem der Prüfungsfächer haben.(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, derAbnahme der Prüfungen beizuwohnen.(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter/innen, die Prüfer/innen und die Beisitzer/innen unterliegen derAmtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst ste-hen, sind sie durch den/die Vorsitzenden/e zur Verschwiegenheitzu verpflichten. Das Verpflichtungsgesetz ist zu beachten.(10) Ablehnende Bescheide des Prüfungsausschusses oder seines/seiner Vorsitzenden sind der/dem Studierenden schriftlich mit Be-gründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und miteiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegenablehnende Entscheidungen sind innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschusszu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nichtab, entscheidet die/der Präsident/in der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

§ 5Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen

und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen wer-den ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an ei-ner Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesre-publik Deutschland im Diplomstudiengang Biochemie erbrachtwurden. Die Diplom-Vorprüfung wird ohne Gleichwertigkeits-prüfung anerkannt.(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ausanderen Studiengängen werden auf Antrag anerkannt, soweit dieGleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen,wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen inInhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieser Ord-nung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischerVergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewer-tung vorzunehmen.(3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungenund Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschuleerbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz undHochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarun-gen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftenzu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentral-stelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungenin staatlich anerkannten Fernstudien sowie für multimedial ge-stützte Studien- und Prüfungsleistungen gelten die Absätze 1 bis 3entsprechend; Abs. 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Stu-dienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungsein-richtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkann-ten Berufsakademien sowie an Fachhochschulen, Ingenieurschu-len und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demo-kratischen Republik.(5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als Studien-leistungen angerechnet werden.

Page 34: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2774 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

(6) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten — so-weit die Notensysteme vergleichbar sind — zu übernehmen undnach Maßgabe der vorliegenden Prüfungsordnung in die Berech-nung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Noten-systemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Aner-kennung ist grundsätzlich im Zeugnis zu kennzeichnen. Der Prü-fungsausschuss kann Richtlinien für die Vergleichbarkeit von No-ten festlegen.

(7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungs-leistungen erfolgt auf Antrag des/der Studierenden an den Prü-fungsausschuss. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erfor-derlichen Nachweise beizulegen. Über die Anerkennung und An-rechnung nach Maßgabe von Abs. 1 bis 6 entscheidet die/der Vor-sitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen und über dieAnerkennung einer Diplomarbeit entscheidet ausnahmslos derPrüfungsausschuss. Über die Entscheidung erhält die/der Studie-rende einen schriftlichen Bescheid, der bei einer ablehnenden Ent-scheidung mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen ist.

§ 6

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend (5,0)“ be-wertet, wenn der/die Kandidat/in zu einem verbindlichen Prü-fungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er/sienach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zu-rücktritt. Dasselbe gilt, wenn die Diplomarbeit nicht innerhalb dervorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachtenGründe müssen dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschussesunverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.Soweit die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Ein-haltung von Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit betroffensind, steht der Krankheit der/des Studierenden die Krankheit ei-nes von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindesgleich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Terminanberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind indiesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht ein/e Kandidat/in das Ergebnis der Prüfungsleistungdurch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittelzu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit„nicht ausreichend (5,0)“ bewertet.

(4) Ein/e Kandidat/in, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf derPrüfung trotz einmaliger Verwarnung weiterhin stört, kann vondem/der jeweiligen Prüfer/in in oder dem/der Aufsichtführendenvon der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden.In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nichtausreichend (5,0)“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann derPrüfungsausschuss den/die Kandidat/in von der Erbringung wei-terer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5) Der/die Kandidat/in kann innerhalb einer Frist von 14 Tagenverlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 und 4 Satz 1 und2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Die Möglichkeit derEinlegung eines Widerspruchs bleibt hiervon unberührt.

II. Diplom-Vorprüfung§ 7

Ziel, Durchführung, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der/die Kandidat/in nach-weisen, dass er/sie sich die inhaltlichen Grundlagen der Bioche-mie, das methodische Instrumentarium und eine systematischeOrientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitereFachstudium erfolgreich zu bestreiten.

(2) Die Prüfungsfächer sind:

— Biochemie (Stoffwechsel, Struktur und Funktion biologischerMakromoleküle);

— Biophysikalische Chemie (Thermodynamik, Grundlagen derSpektroskopie, Kinetik, Membranbiophysik, Elektrochemie);

— Pflanzen- oder Tierphysiologie (Regelmechanismen, Kreislauf,Temperaturregulation, Niere, Wasserhaushalt, Muskelphysio-logie, Arbeitsphysiologie, Nervensystem, Sinnesphysiologie,somatoviscerale Sensibilität, Physiologie der Pflanzen, Photo-synthese);

— Organische Chemie (Grundlagen der Stereochemie, Reaktionenorganischer Moleküle und deren Mechanismen).

Die mündlichen Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werdenin der Regel in zwei Abschnitten durchgeführt:

1. am Ende des dritten Fachsemesters die Fachprüfung in Pflan-zen- oder Tierphysiologie;

2. am Ende des vierten Fachsemesters die Fachprüfung in Bio-chemie, Biophysikalische Chemie und Organische Chemie.

(3) Wird von der Option der Aufteilung der Diplom-Vorprüfung inzwei Abschnitten (Vorziehen der Fachprüfungen in Pflanzen- oderTierphysiologie nach dem dritten Fachsemester) kein Gebrauchgemacht, sind sämtliche Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfungbis zu Beginn der Vorlesungszeit des 5. Semesters abzulegen.

(4) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht nach höchstens sechs Fachse-mestern abgeschlossen, so gilt die Diplom-Vorprüfung als endgül-tig nicht bestanden. Ist der/die Studierende innerhalb dieser Fristwegen länger währender Krankheit oder aus anderen triftigenGründen, wie etwa nachgewiesene Wartezeiten zur Aufnahme inPflichtveranstaltungen, wesentlicher Mitarbeit in Gremien deruniversitären oder studentischen Selbstverwaltung oder Mutter-schutz und Erziehungsurlaub, nicht in der Lage, die Diplom-Vor-prüfung innerhalb dieser Frist abzulegen, entscheidet der Prü-fungsausschuss auf Antrag über eine Fristverlängerung. Der An-trag ist unmittelbar nach Bekanntwerden der Gründe zu stellen.Die Gründe sind glaubhaft zu machen. Bei Krankheit ist ein ärzt-liches Attest, auf Verlangen des/der Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(5) Die Meldung zum Vordiplom erfolgt durch Einreichen einesschriftlichen Zulassungsantrags gemäß § 8 Abs. 3 und 4.

§ 8

Zulassungsverfahren(1) Zur vorgezogenen Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassenwerden, wer

1. mindestens das letzte Semester vor der vorgezogenen Diplom-Vorprüfung im Studiengang Biochemie an der UniversitätFrankfurt eingeschrieben war. Der Prüfungsausschuss kannAusnahmen zulassen.

2. den Praktikumsnachweis für das Tier- oder Pflanzenphysiolo-gische Praktikum vorlegt.

(2) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung imStudiengang Biochemie an der Universität Frankfurt einge-schrieben war. Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen zu-lassen.

2. an den nachstehend aufgeführten Übungen und Praktika er-folgreich teilgenommen hat und dies durch jeweils einen Leis-tungs- oder Praktikumsnachweis belegt sowie ein ordnungsge-mäßes Studium entsprechend der Studienordnung (III. 10.1)nachweist:

— Struktur und Funktion der Organismen

— Allgemeinen und Anorganischen Chemie für Naturwissen-schaftler

— Mathematik für Naturwissenschaftler I und II

— Physikalisches Praktikum I und II

— Tier- oder Pflanzenphysiologisches Praktikum (sofern nichtbereits in der vorgezogenen Diplom-Vorprüfung erfolgreichabgelegt)

— Praktikum der Allgemeinen und Anorganischen Chemie fürNaturwissenschaftler

— Organisch-chemisches Praktikum I

— Biochemisches Praktikum I

— Praktikum der Biophysikalischen Chemie I

— Biophysikalischen Chemie II

(3) Der Antrag auf Zulassung zur vorgezogenen Diplom-Vor-prüfung bzw. zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich spätestens14 Tage vor dem ersten Prüfungstermin bei dem/der Vorsitzendendes Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise der unter Abs. 1 bzw. Abs. 2 genannten Zulas-sungsvoraussetzungen;

2. ein tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache. Er soll ins-besondere Auskunft über den bisherigen Bildungsgang des/derKandidat/in geben;

3. das Studienbuch mit Immatrikulationsbescheinigung,

4. eine Erklärung darüber, dass der/die Kandidat/in die Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studien-gang nicht endgültig nicht bestanden hat und sie/er sich nichtin einem schwebendem Prüfungsverfahren befindet.

5. gegebenenfalls einen Benennungsvorschlag für den/die Prüfer/innen.

(4) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet überdie Zulassung zur Prüfung aufgrund der eingereichten Unterlagen.

Page 35: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2775

(5) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn1. die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht

erfüllt sind oder2. die nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen unvoll-

ständig sind oder3. der/die Kandidat/in die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprü-

fung endgültig nicht bestanden hat.4. der/die Kandidat/in sich in einem schwebenden Prüfungsver-

fahren befindet.§ 9

Mündliche Fachprüfungen in der Diplom-Vorprüfung(1) Die mündliche Diplom-Vorprüfung kann in zwei Abschnittendurchgeführt werden; in diesem Fall sind nach Maßgabe von § 3Abs. 3 sämtliche Fachprüfungen des zweiten Abschnitts innerhalbvon vier Wochen nach dem Tag der ersten Fachprüfung abzulegen.Werden sämtliche Fachprüfungen in einem Abschnitt absolviert,gilt die gleiche Regelung.Bei Verhinderung von Prüfern/Prüferinnen, Erkrankung des Prüf-lings oder aus anderen triftigen Gründen sind Ausnahmen hiervonmöglich. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifftdie/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(2) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin bzw. einemPrüfer in Gegenwart einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer alsEinzelprüfung durchgeführt. Sie dauern in jedem Prüfungsfachmindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten. Der/die Beisit-zer/in führt das Protokoll, in welchem die wesentlichen Gegen-stände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung festgehaltenwerden und welches von dem/der Prüfer/in und dem/der Beisit-zer/in zu unterzeichnen ist.(3) Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von derPrüferin bzw. dem Prüfer jeweils im Anschluss an die mündlichePrüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußertenWunsch zu begründen; die gegebene Begründung wird in das Pro-tokoll aufgenommen.(4) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin dergleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe derräumlichen Verhältnisse, sofern sie sich 7 Tage vorher bei dem/derPrüfer/in anmelden, als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen wer-den, es sei denn die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht.Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Be-kanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatin bzw. denKandidaten. Zuhörerinnen/Zuhörer, die den ordnungsgemäßenAblauf der Prüfung stören, sind von der Prüferin bzw. dem Prüferauszuschließen.(5) Macht ein/eine Kandidat/in durch ärztliches Zeugnis glaub-haft, dass er/sie wegen ständiger oder länger dauernder körper-licher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oderteilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so kann der/dieVorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertigePrüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dies giltfür Studienleistungen entsprechend.

§ 10Bewertung der Leistungen in der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die mündlichen Prüfungen werden von dem/derjeweiligen Prüfer/in nach Anhörung des/der Beisitzer/in festge-setzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende No-ten zu verwenden:1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den

durchschnittlichen Anforderungen liegt;3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen An-

forderungen entspricht;4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch

den Anforderungen genügt;5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher

Mängel den Anforderungen nicht mehrgenügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen könneneinzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder gesenktwerden; die Noten 0,7/4,3/4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit derNote „ausreichend (4,0)“ bewertet worden ist.(4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fach-prüfungen bestanden sind; andernfalls ist sie nicht bestanden.Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist von dem Nicht-bestehen einer Fachprüfung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus demDurchschnitt der Noten der Fachprüfungen. Bei der Bildung derGesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma

berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestri-chen.Die Gesamtnote lautet:bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5: „sehr gut“bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5: „gut“bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5: „befriedigend“bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0: „ausreichend“bei einem Durchschnitt ab 4,1: „nicht ausreichend“

§ 11Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung kann in den Fächern, die mit „nichtausreichend“ bewertet worden sind oder die gemäß § 6 als nichtbestanden gelten, grundsätzlich einmal wiederholt werden. DieWiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet.(2) Wird bei der Wiederholung die Prüfung in mindestens einemFach mit „nicht ausreichend“ bewertet oder gilt sie als nicht be-standen (§ 6), so ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht be-standen. Die zweite Wiederholung der Fachprüfung(en) ist nur inbesonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Über eine zweiteWiederholung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag derKandidatin bzw. des Kandidaten.(3) Die Wiederholung einer Fachprüfung kann frühestens nach ei-nem Monat und muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschlussder nicht bestandenen Prüfung innerhalb der für die Diplom-Vor-prüfung vorgesehenen Frist von 6 Fachsemestern, abgelegt wer-den. Gleiches gilt für die vorgezogene Diplom-Vorprüfung undeine evtl. zweite Wiederholungsprüfung. § 7 Abs. 4 gilt entspre-chend.(4) Die Wiederholungstermine für die Fachprüfungen werden vonder Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschussesin Absprache mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nach Anhörung derKandidatin bzw. des Kandidaten festgelegt. Bei Versäumnis derWiederholungsfrist ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht be-standen, es sei denn die Kandidatin bzw. der Kandidat hat dasVersäumnis nicht zu vertreten.

§ 12Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich,möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen,das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnoteder Diplom-Vorprüfung enthält. Das Zeugnis trägt das Datum desTages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Esist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter-zeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Uni-versität in der für den Fachbereich Chemische und Pharmazeuti-sche Wissenschaften gültigen Fassung zu versehen.(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie alsnicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses dem/der Kandidaten/in hierüber einen mit einer Rechts-behelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid, der auch dar-über Auskunft gibt, in welchem Umfang und ggf. innerhalb wel-cher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.(3) Hat ein/e Kandidat/in die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden,so wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechendenNachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schrift-liche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleis-tungen mit den Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch feh-lenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass dieDiplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung§ 13

Zulassungsverfahren(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:a) Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Diplom-Vorprüfung im

Studiengang Biochemie oder eine gemäß § 5 Abs. 3 als gleich-wertig anerkannte Prüfungsleistung;

b) Nachweis, dass der/die Kandidat/in mindestens ein Semestervor der Zulassung im Studiengang Biochemie an der JohannWolfgang Goethe-Universität eingeschrieben war und zumZeitpunkt der Zulassung im Studiengang Biochemie an der Jo-hann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist.

Page 36: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2776 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

c) Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehr-veranstaltungen:— Praktikum der Biochemie II und III— Mikrobiologisches Praktikum— Praktikum der Biophysikalischen Chemie II— Seminar und Praktikum der Zellbiologie— Praktikum der Molekulargenetik— Einführung in die Pharmakologie für Biochemiker— Wahlpflichtveranstaltungen für das gewählte Fach gemäß

§ 14 Abs. 2— zwei Forschungspraktika

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlichspätestens 14 Tage vor dem ersten mündlichen Prüfungstermin beidem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die in Abs. 1 genannten Nachweise sowie ggf. ein Antrag aufNichtberücksichtigung von Fachsemestern nach Maßgabe von § 21Abs. 1 und 3 sind beizufügen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3, 4 und 5entsprechend.

§ 14Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus:a) den mündlichen Prüfungen in den Pflichtfächern Biochemie

und Biophysikalische Chemie sowie einem nach Maßgabe vonAbs. 2 gewählten Fach (Wahlpflichtfach).

b) der sich daran anschließenden Diplomarbeit.(2) Zur Diplomprüfung wählbare Wahlpflichtfächer sind:— Mikrobiologie,— Pharmakologie und Toxikologie,— Tierphysiologie,— Physiologie und Biochemie der Pflanzen,— Zellbiologie,— Organische Chemie.Der/die Kandidat/in hat das gewünschte Fach schriftlich spätes-tens sechs Monate nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung beimPrüfungsausschuss anzumelden. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfallauf Antrag des/der Kandidat/in auch ein anderes naturwissen-schaftliches Fach als Wahlpflichtfach zulassen, sofern in Abspra-che mit einem/einer Prüfer/in dieses Wahlpflichtfaches ein geeig-neter Studienplan vorgelegt wird. Die zusätzlichen Studienleistungen im Wahlpflichtfach sollenmindestens 8 Semesterwochenstunden und einen Leistungsnach-weis umfassen. Auf Antrag ist ein Wechsel des Wahlpflichtfachesmöglich. Der Antrag muss wohlbegründet sein; die Entscheidungdarüber fällt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(3) Die Anforderungen in den Hauptfächern Biochemie und Bio-physikalische Chemie erstrecken sich auf das jeweilige Gesamtge-biet. Insbesondere werden fundierte Grundlagenkenntnisse in fol-genden Fachgebieten erwartet:1. Biochemie:

Stoffwechsel, Bioanalytik: Methoden der Biochemie und Mole-kularbiologie, Struktur und Funktion biologischer Makromo-leküle, Molekularbiologie und Molekulargenetik, Regulations-und Abwehrmechanismen, biologische Membranen, ihre Sig-naltransduktions- und Transportmechanismen

2. Biophysikalische Chemie:Statistische Thermodynamik, physikalische Chemie biologi-scher Makromoleküle, Spektroskopie, Elektrochemie, Kinetik,physikalische Meßmethoden in der Biochemie

(4) In den Wahlpflichtfächern nach Abs. 2 werden folgende Anfor-derungen gestellt:1. Mikrobiologie:

Grundlagen der Einzeller-Lebensformen, Viren, Prokaryonten;mikrobielle Genetik; eukaryontische Einzeller, Parasitologie,mikrobiologische Methodik

2. Pharmakologie und Toxikologie:Arzneimittelentwicklung, Grundlagen der Pharmakodynamikund der Rezeptoren, Grundlagen der Pharmakokinetik, Me-chanismen der Arzneimittelnebenwirkungen und -toxikologievon Arzneimitteln mit Wirkung auf: Nervensystem, Herz-Kreislauf-System, Magen-Darm-Trakt und Urogenitaltrakt,Prophylaxe und Therapie von Infektionskrankheiten, Pharma-kologie der Hormone, medikamentöse Therapie von Schmerz-zuständen, Chemotherapie maligner Tumore, Pharmakologieder Psychopharmaka und Antiparkinsonmittel

3. Physiologie und Biochemie der Pflanzen:Physiologie und Biochemie des pflanzlichen Stoffwechsels(Energiestoffwechsel, Biosynthesewege, sekundäre Pflanzen-stoffe, Mineralstoffwechsel), Molekularbiologie der Pflanzen,Ökophysiologie der Pflanzen

4. TierphysiologieRegelmechanismus, Kreislauf, Temperaturregulation; Nieren,Wasserhaushalt, Muskelphysiologie, Arbeitsphysiologie, Ner-vensystem, Sinnesphysiologie, somatoviscerale Sensibilität

5. Zellbiologie:Bau und Funktion eukaryontischer Zellen, Zellorganellen,Kompartimentierung durch Membranen, supramolekulare Or-ganisation des Chromatins, Steuerung von Differenzierungund Proliferation; Beispiele für differenzierte Zellen

6. Organische Chemie:Struktur und Dynamik von Molekülen, moderne Syntheseme-thoden von Zielmolekülen, Wirkstoffe, Ansätze der Chemi-schen Biologie

§ 15Zusatzfach

Auf Antrag kann der/die Kandidat/in ein weiteres Fach, das an derUniversität Frankfurt gelehrt wird und in einem sinnvollen Bezugmit einem der Hauptfächern steht, als zusätzliches mündlichesPrüfungsfach in der Diplomprüfung wählen. Hierzu bedarf es derZustimmung des Prüfungsausschusses. Für dieses zusätzliche Prü-fungsfach legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Ein-vernehmen mit dem/der Prüfer/in bei der Meldung des/der Kandi-daten/in zur Prüfung die Anforderungen fest. Diese sollen demUmfang eines Wahlpflichtfaches entsprechen. Die Beantragungmuss zwei Monate vor der Durchführung der mündlichen Diplom-prüfung erfolgen. Das Zusatzfach wird damit Bestandteil dermündlichen Diplomprüfung und unterliegt somit der vierwöchi-gen Frist. Das in dem Zusatzfach erzielte Ergebnis wird auf vor-herigen Antrag in das Zeugnis mit aufgenommen, jedoch bei derFestsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 16Mündliche Fachprüfungen

Die mündlichen Fachprüfungen umfassen die beiden Pflichtfächerund ein Wahlpflichtfach. Sie werden von einem/einer Prüfer/in inGegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abge-legt und dauern in jedem Prüfungsfach 30 bis 45 Minuten. § 9 giltentsprechend.

§ 17Diplomarbeit

(1) Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt das erfolgreiche Bestehender mündlichen Diplomprüfung voraus.(2) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der/die Kandidat/in in derLage ist, ein Problem der Biochemie mit selbständigen Ansätzenund geeigneter Methodik zu bearbeiten. Das Thema soll so be-schaffen sein, dass es innerhalb der in Abs. 6 angegebenen Frist be-arbeitet werden kann. Die Diplomarbeit ist in der Regel in deut-scher Sprache abzufassen. Auf Antrag des/der Kandidaten/inkann der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustim-mung des/der Betreuer/in die Abfassung der Diplomarbeit in eng-lischer Sprache gestatten. In diesem Fall muss die Diplomarbeitals Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthal-ten.(3) Das Thema der Diplomarbeit soll spätestens vier Wochen nacherfolgreichem Abschluss der mündlichen Diplomprüfung über denVorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflingsausgegeben werden; Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zumachen. Der Prüfling kann Themenwünsche äußern.Auf begründeten Antrag der/des Kandidaten/in und mit Zustim-mung des Aufgabenstellers kann die Ausgabe des Themas bis zusechs Monaten verschoben werden. Über den Antrag entscheidetder Prüfungsausschuss.(4) Die Berechtigung zur Vergabe, Betreuung und Benotung habenalle Mitglieder der Institute für Biochemie und BiophysikalischeChemie aus der Gruppe der Professoren/innen, Juniorprofesso-ren/innen, Hochschuldozenten/innen und Privatdozenten/innen,sowie Professoren/innen, die wesentlich an der curricularen Lehreim Hauptstudium beteiligt sind. Der Prüfungsausschuss kann inAusnahmefällen Leiter/innen von Forschergruppen mit diesenAufgaben betrauen.(5) Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des/der Vorsitzendendes Prüfungsausschusses unter Anleitungen eines/einer habilitier-ten Wissenschaftlers/in auch in einer Einrichtung außerhalb derHochschule durchgeführt werden, sofern eine Beteiligung an dercurricularen Lehre gegeben ist. In diesem Fall muss die Arbeit von

Page 37: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2777

einem Mitglied der Institute für Biochemie oder BiophysikalischeChemie verantwortlich mitbetreut und begutachtet werden.(6) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung beträgtsechs Monate. Auf begründeten Antrag des/der Kandidat/in oderdes/der Betreuers/in kann die/der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses die Bearbeitungszeit einmal um drei Monate verlängern.Bei Verlängerungsanträgen externer Diplomarbeiten muss auchder zweite Betreuer der Verlängerung der Bearbeitungszeit derDiplomarbeit zustimmen. Das Thema kann nur einmal aus trifti-gen Gründen innerhalb der ersten zwei Monaten der Bearbei-tungszeit mit Einwilligung des/der Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zurückgegeben werden. (7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der/die Kandidat/inschriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit selbständig verfasstund keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel be-nutzt hat.(8) Scheidet der/die Aufgabensteller/in aus dem Fachbereich aus,so kann er/sie die Diplomarbeit weiter betreuen. Ist dies nichtmöglich, so bestellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des/derKandidat/in einen/eine neuen/e Betreuer/in.

§ 18Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem/der Vorsitzenden desPrüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; derAbgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomar-beit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 6 Abs. 1 als mit„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.(2) Die Diplomarbeit ist von dem/der Betreuer/in der Arbeit undeinem/einer durch den/die Vorsitzenden/e des Prüfungsausschus-ses zu bestimmenden/e zweiten/e Gutachter/in aus der Gruppe derProfessoren/innen, Honorarprofessoren/innen und der sonstigenHabilitierten zu beurteilen. Mindestens eine/r der Gutachter/in-nen muss den Instituten für Biochemie oder Biophysikalische Che-mie angehören.(3) Grundlage für die Bewertung der Diplomarbeit sind die schrift-lichen Gutachten. Die Diplomarbeit soll innerhalb von sechs Wo-chen nach ihrer Abgabe durch die beiden Gutacher/innen bewer-tet sein. Für die Bewertung der Diplomarbeit gilt § 10 Abs. 1 undAbs. 2 entsprechend. Stimmen die Beurteilungen der Gutachter/innen überein, so ist dies die Note der Diplomarbeit. Falls die Noten der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Zahlabweichen, muss der Prüfungsausschuss eine/n auswärtige/n,nicht fachbereichsinterne/n Gutachter/in hinzuziehen. Hat nur ei-ner der beiden Gutachter/innen die Diplomarbeit mit „nicht aus-reichend“ bewertet, so muss der Prüfungsausschuss ebenfalls eindrittes Gutachten einholen. Die Note der Diplomarbeit errechnetsich aus dem arithmetischen Mittel der vergebenen Noten bei ent-sprechender Anwendung des § 10 Abs. 4.

§ 19Bewertung der mündlichen Fachprüfungen, Bildung der

Gesamtnote der Diplomprüfung, Bestehen der Diplomprüfung(1) Für die Bewertung der mündlichen Fachprüfungen gilt § 10Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend. Die Diplomprüfung ist bestanden,wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestensmit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind. Andern-falls ist sie nicht bestanden.(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus den Noten der drei münd-lichen Fachprüfungen und der Note für die Diplomarbeit; dabeiwerden die Noten der beiden Pflichtfächer doppelt und die Noteder Diplomarbeit 4-fach gewichtet. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.(3) Das Prädikat mit der Gesamtnote 1,0 „mit Auszeichnung be-standen“ kann nur erteilt werden, wenn die beiden Pflichtfächerund die Diplomarbeit mit 1,0 und das Wahlpflichtfach mit nichtschlechter als 1,3 bestanden ist.

§ 20Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die mündlichen Fachprüfungen sowie die Diplomarbeit kön-nen, sofern sie mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet worden sindoder gemäß § 6 als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt wer-den. Für die Wiederholung der mündlichen Prüfungen gilt § 11entsprechend.(2) Ist die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend (5,0)“ be-wertet worden oder gilt sie gemäß § 6 als nicht bestanden, so istder/die Kandidat/in auf dessen/deren Antrag hin innerhalb vonsechs Monaten nach Zugang des Bescheides über das erstmaligeNichtbestehen der Diplomprüfung ein neues Thema zu stellen. § 17gilt entsprechend. In der Wiederholung der Diplomarbeit ist eineRückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 17 Abs. 6 ge-nannten Frist nur zulässig, wenn der/die Kandidat/in bei der An-

fertigung seiner/ihrer ersten Diplomarbeit noch keinen Gebrauchgemacht hat. Wird die Diplomarbeit auch in ihrer Wiederholungmit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet oder gilt sie gemäß § 6 alsmit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, so ist die Diplomprüfungendgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung der Diplom-arbeit ist ausgeschlossen.

§ 21Freiversuch

(1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfunggelten nicht als unternommen, wenn sämtliche mündlichen Fach-prüfungen bis zum Ende des achten Fachsemesters abgelegt wur-den. Bei der Anwendung dieser Vorschrift bleiben Semester unbe-rücksichtigt, während deren der/die Kandidat/in wegen langerKrankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund am Studiumgehindert war, soweit die Gründe unverzüglich dem Prüfungsamtnachgewiesen worden sind. Bei erheblicher Mitarbeit in der uni-versitären bzw. studentischen Selbstverwaltung kann bis zu einSemester bei der Berechnung der Fachsemester unberücksichtigtbleiben; zusammen mit der Zulassung zur Diplomprüfung gemäߧ 13 ist diese Nichtberücksichtigung unter Beifügung entspre-chender Unterlagen zu beantragen.(2) Nachgewiesene Studienzeiten im Ausland werden auf die Zahlder Fachsemester angerechnet, wenn die dort erbrachten Studien-leistungen für das hiesige Studium anerkannt wurden. (3) Im Rahmen des Freiversuches bestandene Fachprüfungen kön-nen nicht wiederholt werden.

§ 22Zeugnis

Hat ein/e Kandidat/in die Diplomprüfung bestanden, so erhälter/sie über die Ergebnisse unverzüglich, möglichst innerhalb vonvier Wochen, ein Zeugnis. Dieses enthält das Thema der Diplom-arbeit und deren Note, die Noten der mündlichen Fachprüfungensowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. Als Datum des Zeug-nisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen er-füllt sind (Abgabe der Diplomarbeit). Auf Antrag des/der Kandi-daten/in wird das Ergebnis der Prüfung in dem Zusatzfach (§ 15)in das Zeugnis aufgenommen. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.

§ 23Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem/der Kandidat/in eineDiplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt.Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beur-kundet. Als Datum der Urkunde ist der Tag anzugeben, an dem allePrüfungsleistungen erfüllt worden sind (Abgabe der Diplomar-beit).(2) Die Diplomurkunde wird von dem/der Dekan/in des Fachbe-reichs unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann WolfgangGoethe-Universität in der für den Fachbereich Chemische undPharmazeutische Wissenschaften gültigen Fassung versehen.

IV. Schlussbestimmungen§ 24

Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung(1) Hat der/die Kandidat/in bei einer Prüfungsleistung getäuschtund wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnissesbekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Notenfür diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der/dieKandidat/in getäuscht hat, entsprechend § 6 Abs. 3 berichtigenund die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprü-fung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte,und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnissesbekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprü-fung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dasser die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für„nicht ausreichend“ und die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äu-ßerung zu geben.(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu er-teilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkundeeinzuziehen, wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschungfür „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nachAbs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab demDatum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 25Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem/der Kandi-dat/in auf Antrag Einsicht in die auf seine/ihre schriftliche Di-

Page 38: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2778 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

plomarbeit bezogenen Gutachten der Prüfer/innen und in die Prü-fungsprotokolle gewährt.(2) Der Antrag ist binnen zwölf Monate nach Abschluss der münd-lichen Fachprüfungen bzw. der Diplomarbeit bei dem/der Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der/die Vorsitzendedes Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsicht-nahme.

§ 26In-Kraft-Treten

Die Prüfungsordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichungim Staatszeiger für das Land Hessen in Kraft. Gleichzeitig tritt diebisher gültige Prüfungsordnung vom 30. Oktober 1995 außerKraft.

§ 27Übergangsbestimmung

Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung finden auf StudierendeAnwendung, die nach In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnungdas Studium der Biochemie aufgenommen haben. Studierende, dievor In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung in die jeweiligen Stu-dienabschnitte (Grund- bzw. Hauptstudium) getreten sind, kön-nen innerhalb einer Übergangsfrist von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der Prüfungsordnung auf Antrag die Diplom-Vor-prüfung bzw. die Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung vom30. Oktober 1995 ablegen.

Frankfurt am Main, 16. Juni 2003

Prof. Dr. Walter E. M ü l l e rDekan des Fachbereichs Chemische und Pharmazeutische Wissenschaftenan der Johann Wolfgang Goethe-Universität

Studienordnung für den Teilstudiengang Medienwissen-schaft im Hauptfach des Fachbereichs Germanistik undKunstwissenschaften für den Abschluss Magistra Artium/Magister Artium (M. A.) der Philipps-Universität Marburgvom 31. Oktober 2001 Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzesin der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), hat der Fachbe-reich Germanistik und Kunstwissenschaften der Philipps-Univer-sität Marburg die nachstehende Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit gemäß § 38 Abs. 4 HHG bekannt gemacht.

Wiesbaden, 24. Juni 2003

Hessisches Ministeriumfür Wissenschaft und KunstH II 2.1 — 424/459 — 3

StAnz. 28/2003 S. 2778

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Germanistik und Kunst-wissenschaften der Philipps-Universität Marburg beschließt ge-mäß § 50 Abs. 1 HHG in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. IS. 374) am 31. Oktober 2001 in 2. Lesung folgende Studienord-nung:

Inhaltsverzeichnis:§ 1 Geltungsbereich§ 2 Dauer des Studiums§ 3 Studienbeginn§ 4 Studienvoraussetzungen§ 5 Ziele und Inhalte des Studiums§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums§ 7 Leistungsnachweise§ 8 Praktika, Hospitationen§ 9 Studienfachberatung§ 10 Übergangsbestimmungen§ 11 In-Kraft-TretenAnlage: Beispiel-Studienplan (Studienverlaufsplan)

675

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung fürdie Magisterprüfung der Fachbereiche Gesellschaftswissenschaf-ten und Philosophie, Evangelische Theologie, Geschichte und Kul-turwissenschaften, Germanistik und Kunstwissenschaften,Fremdsprachliche Philologien sowie Geographie der Philipps-Universität Marburg vom 15. November 2000 (StAnz. Nr. 6/2001S. 522) — Magisterprüfungsordnung — in der jeweils gültigen Fas-sung Ziele, Inhalte, Aufbau und Gliederung des Studiums im Teil-studiengang „Medienwissenschaft“ (Hauptfach) mit dem Ab-schluss Magistra Artium/Magister Artium (M. A.).

§ 2 Dauer des Studiums

(1) Die den Studiengang abschließende Magisterprüfung setzt einordnungsgemäßes Studium von in der Regel acht Semestern vor-aus. Der Fachbereich stellt — soweit erforderlich, in Abstimmungmit anderen Fachbereichen — auf der Grundlage dieser Studien-ordnung durch sein Lehrangebot sicher, dass die Studierenden, diedie Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sich nach einem Grund-studium von in der Regel vier Semestern zur Zwischenprüfung undin der Regel nach weiteren vier Semestern Hauptstudium zur Ma-gisterprüfung melden können.(2) Der in der Studienordnung geregelte Umfang des Studiums(s. § 6) ist so bemessen, dass genügend Zeit zur selbständigen Vor-bereitung und Vertiefung des Stoffes bleibt. Die Studienordnungermöglicht den Studierenden die Teilnahme an Lehrveranstaltun-gen eigener Wahl.(3) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeitneun Semester. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semes-ter. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind derAnfertigung der Magisterarbeit im Hauptfach und der Ablegungder Fachprüfungen gewidmet. Die Prüfungen können vor Ablaufder genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulas-sung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 3 Studienbeginn

(1) Das Studium kann von Studienanfängerinnen und Studienan-fängern nur jeweils zum Wintersemester aufgenommen werden.(2) Studierende, die vergleichbare, gemäß § 7 Magisterprüfungs-ordnung anrechenbare Studienleistungen an einer anderen Uni-versität erbracht haben, können auf Antrag das Studium der Me-dienwissenschaft in Marburg sowohl im Wintersemester wie auchim Sommersemester aufnehmen. Sie werden nach Maßgabe dieserStudienordnung in ein ggf. höheres Fachsemester eingestuft.

§ 4 Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium des Magister-Hauptfachs „Medienwissenschaft“verlangt ausreichende Kenntnisse in mindestens zwei modernenFremdsprachen (in der Regel Englisch und eine weitere moderneFremdsprache), die zur Erarbeitung wissenschaftlicher Fachlite-ratur befähigen. Die Kenntnisse sollten bei Studienbeginn vor-handen sein oder in den ersten Semestern, spätestens bis zurZwischenprüfung, erworben werden. Der Nachweis der Sprach-kenntnisse ist bei der Meldung zur Zwischenprüfung gemäß An-lage 2 Ziff. 4 Magisterprüfungsordnung zu erbringen.(2) Auf begründeten Antrag kann gemäß § 4 Abs. 3 der Magister-prüfungsordnung festgestellt werden, dass Studienzeiten bis zuzwei Semestern, in denen Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1 erwor-ben werden müssen, nicht auf die Regelstudienzeit angerechnetwerden.

§ 5 Ziele und Inhalte des Studiums

Die Medienwissenschaft definiert sich in Marburg als historisch-hermeneutische Disziplin in einer kulturhistorischen und kultur-wissenschaftlichen Perspektive. Sie versteht sich als eine moderneGeisteswissenschaft, die auf den kulturellen Wandel seit Beginndes 19. Jahrhunderts, auf die Herausbildung moderner, techni-scher und industrialisierter Massenmedien reagiert und diese inihren Gegenstandsbereich einbezieht. Im Zentrum der Medienwis-senschaft stehen die audiovisuellen Medien Film, Rundfunk, Fern-sehen sowie die neuen digitalen Medien und multimedialen Konfi-gurationen. Die Medienwissenschaft untersucht die Theorie, dieÄsthetik und die Geschichte dieser Medien. Sie begreift diese Me-dien vor allem als kulturelle und symbolische Formen, beschäftigtsich mit den Entstehungsbedingungen dieser Artefakte, mit ihrerProduktion und Rezeption. Sie untersucht die sozialen Bedeutun-gen und Wirkungen, die ästhetischen Strukturen in ihrer Spezifik,in ihrer Historizität und in ihren Funktionsweisen sowie die kon-

Page 39: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2779

kreten Gebrauchsformen dieser medialen Objekte. Die Medien-wissenschaft verortet die modernen audiovisuellen Medien in ei-ner umfassenden Geschichte der Öffentlichkeit und der Kultur seitdem 18. Jahrhundert. Die auf dem Prinzip des Audiovisuellen ba-sierenden Medien sind ohne diese Vorgeschichte von Buchdruck,Presse, Publizistik, Theater, Bildender Kunst und Fotografie nichtadäquat zu verstehen und zu entschlüsseln. Auch die Anschlüsseund Zusammenhänge mit den traditionellen literarischen undkünstlerischen Medien spielen in der historischen Rekonstruktiondes Audiovisuellen eine große Rolle.

Die Medienwissenschaft beschäftigt sich zugleich mit den theore-tischen Erklärungen und Zuschreibungen, die die Geschichte die-ser Medien begleitet haben und noch begleiten. Die Medienwis-senschaft sieht sich in einem engen Zusammenhang mit den imFachbereich Germanistik und Kunstwissenschaften zusammenge-fassten Fächern. Mit der Sprach- und Literaturwissenschaft teiltsie das analytische Interesse an sprachlichen und narrativenStrukturen, mit der Kunstgeschichte verbindet sie die Beschäfti-gung mit der Kategorie des Bildes, mit ikonographischen Musternund Ordnungen und mit der Musikwissenschaft die Orientierungan Phänomenen des Auditiven, der zeitlich-sequenziellen Ord-nung, des Rhythmischen. Die Medienwissenschaft erstrebt dahereine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit mit diesen Fächern.Die starke Beachtung intermedialer Zusammenhänge und Aus-tauschprozesse (Adaptionen, Übertragungen, Übersetzungen etc.)konstituiert zudem gemeinsame Arbeitsfelder und Projektberei-che.

Die modernen Massenmedien zeichnen sich von Anbeginn durchihre prononcierte Internationalität aus. Medienwissenschaft kanndemnach nicht in den engen Grenzen nationaler Kulturen betrie-ben werden, sie ist auf die grenzüberschreitende Perspektive ele-mentar angewiesen.

Die Medienwissenschaft in Marburg enthält zwar praktische Aus-bildungsanteile, ist aber ein vorrangig historisch und theoretischausgerichtetes Studium. Dieses Studium hat nicht zum Ziel, Re-gisseure, Kameraleute, Schauspieler, Beleuchter, Cutter oderDrehbuchautoren auszubilden. Praxis wird stets als reflektiertePraxis, als theoretische Beschäftigung mit Arbeitsabläufen undMedienprodukten thematisiert.

Folgende Aufgabenfelder der Medienwissenschaft lassen sich be-nennen:

Mediengeschichte

Geschichte des Films, Institutionengeschichte von Film, Hörfunkund Fernsehen, Programmgeschichte des Hörfunks und des Fern-sehens, Geschichte der Neuen Medien, Geschichte der apparativenWahrnehmung

Medientheorie

Theorie des Filmischen, Theorie des Hörfunks und des Fernsehens,Theorie der digitalen Medien, Theorie der audiovisuellen Wahr-nehmung

Medienästhetik und Medienanalyse

Grundelemente einer Ästhetik des Audiovisuellen, Methoden undVerfahren der Medienanalyse und Medienkritik

Medienpraxis

Grundtechniken der Audio- und Videoproduktion (Konzeption,Aufnahme, Schnitt, Nachbearbeitung), Grundkenntnisse im Um-gang mit den Neuen Medien, szenisches Schreiben für Film undFernsehen, Film- und Fernsehkritik, Medienkompetenz in Schuleund Ausbildung

Das Studium der Medienwissenschaft soll einen Überblick überdie reiche historische Phänomenologie des Audiovisuellen (Ge-schichte des Films, des Rundfunks, des Fernsehens und der neuenMedien) verschaffen, Kompetenzen im Verstehen und in der Ana-lyse sowie Einsichten in die kulturhistorischen Prägungen der Me-dienprodukte vermitteln. Zugleich wird eine vertiefte und kriti-sche Kenntnis der Theorien und Methoden der Medienwissen-schaft zum Ziel gemacht.

Eine historische und analytisch-theoretische Kompetenz kann inden folgenden Berufsbereichen und Tätigkeitsfeldern produktivgemacht werden:

— Dramaturgie bei Sendern, Produktionsgesellschaften und Pro-duktionsfirmen

— Programmplanung und Programmgestaltung in Rundfunk-und Fernsehsendern

— Medienjournalismus (Filmkritik, Fernsehkritik)

— Öffentlichkeitsarbeit

— Erwachsenenbildung

— Lehrerausbildung, Lehrerweiterbildung

— Medienwissenschaftliche Forschung und Lehre

Das Studium soll zu einer kritischen Reflexion der Methoden undPraktiken des Fachs qualifizieren. Damit soll es zugleich die Vor-aussetzungen vermitteln, eine spätere Tätigkeit in den Medien undmit den Medien verantwortungsvoll auszuüben, kritisch zu über-denken und so auf deren Bedingungen Einfluss zu nehmen.

§ 6

Umfang und Aufbau des Studiums(1) Das Studium umfasst insgesamt 76 Semesterwochenstunden(SWS) und gliedert sich in

1. das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Se-mestern und 26 Semesterwochenstunden Fachstudium imKernbereich, ferner 8 SWS zur Schwerpunktbildung aus demKern- oder den Interdisziplinären Ergänzungsbereichen (IEB)I oder II;

2. das Hauptstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Semes-tern und 26 Semesterstunden Fachstudium im Kernbereich,ferner 8 SWS zur Schwerpunktbildung aus dem Kern- oder denInterdisziplinären Ergänzungsbereichen (IEB) I oder II;

3. ein Studium nach freier Wahl im Umfang von 8 SWS; entspre-chende Lehrveranstaltungen können im Grund- oder Haupt-studium absolviert werden.

Das Studium umfasst einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbe-reich und das Studium nach freier Wahl. Der Pflichtbereich um-fasst Lehrveranstaltungen, die nach Veranstaltungsart bzw. Inhaltfestgelegt sind und deren Leistungsnachweise Zulassungsvoraus-setzung für die Zwischenprüfung bzw. die Magisterprüfung sind.Im Wahlpflichtbereich sind im Hinblick auf Veranstaltungstypund Inhalte Wahlmöglichkeiten vorgesehen.

Das Studium nach freier Wahl sollte möglichst nicht in Fächern er-folgen, die zugleich als Nebenfach oder weiteres Hauptfach stu-diert werden.

(2) Der Kernbereich umfasst vor allem folgende Teilgebiete:

— Mediengeschichte mit den Studienelementen Filmgeschichte,Fernsehgeschichte und Geschichte der Neuen Medien;

— Medientheorie mit den Studienelementen Filmtheorie, Fern-sehtheorie und Theorie der Neuen Medien;

— Medienästhetik und -analyse des Films, des Fernsehens undder Neuen Medien;

— Medienpraxis, insbesondere die des szenischen Schreibens(Drehbuch)

Der Interdisziplinäre Ergänzungsbereich I (IEB I) umfasst die me-dienrelevanten Veranstaltungsangebote von benachbarten Fä-chern im Fachbereich Germanistik und Kunstwissenschaften.Dies sind vor allem:

— von Seiten der Neueren deutschen Literaturwissenschaft: me-diale Literaturvermittlung, Printpublizistik, Theater, Hörspielsowie Text- und Literaturtheorie;

— von Seiten der Sprachwissenschaft: Semiotik und Zeichen-theorie, Sprachgebrauch in den Medien;

— von Seiten der Kunstgeschichte: Bildtheorie und Bildanalyse,Theorie und Geschichte der Photographie, Videokunst;

— von Seiten der Musikwissenschaft: Grundbegriffe der Musik-analyse, Musiktheater, Filmmusik.

Der Interdisziplinäre Ergänzungsbereich II (IEB II) umfasst diemedienrelevanten Angebote insbesondere der Rechtswissenschaft,Wirtschaftswissenschaft, Soziologie, Politikwissenschaft, der Eu-ropäischen Ethnologie, der Religionswissenschaft, der Informatikund der Erziehungswissenschaft.

Zur Schwerpunktbildung in Grund- und Hauptstudium (vgl.Abs. 1) können wahlweise Studienelemente des Kernbereichs undder Interdisziplinären Ergänzungsbereiche verwandt werden.

Werden im Verlauf des Studiums Veranstaltungen aus den Inter-disziplinären Ergänzungsbereichen gewählt, ist eine Schwer-punktbildung auf maximal zwei Fächer vorzunehmen.

Die Lehrangebote der Interdisziplinären Ergänzungsbereiche Iund II werden in jedem Semester neben dem regulären Lehrange-bot des Instituts gesondert als sog. „Anrechenbares Lehrangebot“ausgewiesen.

(3) Das Grundstudium hat die Aufgabe, in die Themen, Gegen-stände, Methoden und Arbeitstechniken des Studienfachs „Me-dienwissenschaft“ einzuführen und mit den fachspezifischenGrundbegriffen vertraut zu machen. Dabei soll die Historizität derMedien ebenso berücksichtigt werden wie ihre ästhetische undtheoretische Dimension.

Page 40: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2780 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

(4) Das Grundstudium umfasst:1

1. im Pflichtbereicha) ein vierstündiges Proseminar „Einführung in die

Medienwissenschaft“ 4 SWSb) eine Übung „Einführung in die Medienpraxis“

(Ton-, Film-, Video- oder Phototechnik; Drehbuch) 2 SWSc) zwei Mittelseminare, davon eines mit

filmanalytischer und eines mit mediengeschichtlicher Thematik 4 SWS

2. im Wahlpflichtbereicha) zwei Mittelseminare im Kernbereich, davon eines

zur Medientheorie und eines zur Medienästhetik und Analyse 4 SWS

b) sechs Vorlesungen im Kernbereich 12 SWSc) zur individuellen Schwerpunktbildung vier

weitere Veranstaltungen (wahlweise VL, MS, KO, UE, EX) aus dem Kernbereich oder aus den IEB I oder II 8 SWS

3. ggf. Studium nach freier Wahl gemäß Abs. 1 Nr. 3.(5) Für den Besuch von Mittelseminaren gemäß Abs. 4 ist der re-gelmäßige und erfolgreiche Besuch des Proseminars gemäß Abs. 4Nr. 1 a Voraussetzung. — In den Mittelseminaren und seminaristi-schen Veranstaltungen sollen mindestens zwei Medien Berück-sichtigung finden. Sofern zu einzelnen Veranstaltungen Tutorienangeboten werden, wird die Teilnahme dringend empfohlen.(6) Der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung ist Voraus-setzung für die Zulassung zu den Pflicht- und Wahlpflichtveran-staltungen des Hauptstudiums. Im Hauptstudium werden die imGrundstudium erworbenen Kenntnisse vertieft und erweitert. Essollen komplexere und zugleich forschungsbezogene Fragestellun-gen möglichst selbständig bearbeitet werden. Ungeachtet derBreite des Fachs soll im Verlauf des Hauptstudiums eine angemes-sene Beschäftigung mit den klassischen audiovisuellen MedienFilm und Fernsehen erfolgen und durch den Erwerb je eines Leis-tungsnachweises nachgewiesen werden.(7) Das Hauptstudium umfasst:1. im Pflichtbereich gemäß Abs. 1 Satz 3

a) im Kernbereich zwei Hauptseminare:1 zur Geschichte oder Ästhetik des Films1 zur Geschichte oder Ästhetik des Fernsehens 4 SWS

b) zwei weitere Haupt- bzw. Forschungsseminare desKernbereichs, davon eines zur Ästhetik der Medien. Eines dieser Seminare kann auch im IEB I oder IEB II erworben werden 4 SWS

2. im Wahlpflichtbereich gemäß Abs. 1 Satz 4a) sechs Vorlesungen im Kernbereich 12 SWSb) drei seminaristische Veranstaltungen im

Kernbereich (wahlweise MS/HS/FS/KO/UE) 6 SWSc) zur individuellen Schwerpunktbildung vier

weitere seminaristische Veranstaltungen (MS, HS, FS, KO) aus den Interdisziplinären Ergänzungs-bereichen I oder II oder aus dem Kernbereich 8 SWS

3. ggf. Studium nach freier Wahl gemäß Abs. 1 Nr. 3.Für die Teilnahme an Haupt- und Forschungsseminaren in denInterdisziplinären Ergänzungsbereichen I oder II gelten Regelun-gen der jeweiligen Fächer.(8) Exkursionen im Rahmen frei wählbarer Lehrveranstaltungensollen mit Aufbau und Arbeitsweise von Medienanstalten und aus-wärtigen Medieneinrichtungen vertraut machen und zugleichpraktische Grundkenntnisse vermitteln.(9) Zum Studium gehört, dass die Studierenden auch unabhängigvon Lehrveranstaltungen umfassende Kenntnisse der Gegen-stände des Studienfachs „Medienwissenschaft“ erwerben und sichselbständig in Gebiete und Probleme des Fachs einarbeiten.

§ 7 Leistungsnachweise

(1) Im Grundstudium sind vier Leistungsnachweise aus den in § 6Abs. 4 Nr. 1 a—c angeführten Veranstaltungen mit der jeweils ge-nannten thematischen Ausrichtung zu erwerben. Sie enthalteneine differenzierte Benotung (1 = „sehr gut“, 2 = „gut“, 3 = „be-friedigend“, 4 = „ausreichend“). — Die Bedingungen für die Ver-

gabe eines Leistungsnachweises im Proseminar (§ 6 Abs. 4, Nr. 1 a),zu denen die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit oder eineKlausur gehört, werden zu Semesterbeginn besprochen. — Leis-tungsnachweise in der Übung (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 b) werden aufgrundeiner medienpraktischen Arbeit vergeben, deren Bedingungen zuSemesterbeginn besprochen werden. — Die Vergabe von Leis-tungsnachweisen in Mittelseminaren (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 c) erfolgtaufgrund einer schriftlichen Arbeit, die auch auf einem Referat ba-sieren kann. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil er-kennbar sein. Die Modalitäten der schriftlichen Leistung und derMitarbeit werden zu Semesterbeginn besprochen. — Zu den allge-meinen Voraussetzungen zum Erwerb von Leistungsnachweisensiehe Abs. 3. Die Nachweise sind bei der Meldung zur Zwischen-prüfung vorzulegen. Das Grundstudium wird mit der Zwischen-prüfung abgeschlossen.(2) Im Hauptstudium sind vier Leistungsnachweise aus den in § 6Abs. 7 Nr. 1 a und 1 b angeführten Veranstaltungen mit der jeweilsgenannten thematischen Ausrichtung zu erwerben. — Leistungs-nachweise im Kernbereich werden aufgrund einer Hausarbeit so-wie der mündlichen Beiträge vergeben. Sie enthalten eine diffe-renzierte Benotung entsprechend Abs. 1. Die Studierenden habenein Anrecht auf eine Begutachtung ihrer Arbeitsergebnisse, dieüber die bloße Benotung hinausgeht. Die mündliche Mitarbeit imSeminar kann zur Verbesserung der Bewertung berücksichtigtwerden. — Zu den allgemeinen Voraussetzungen zum Erwerb vonLeistungsnachweisen im Kernbereich siehe Abs. 3. — Die Krite-rien für die Vergabe von Leistungsnachweisen aus Hauptsemina-ren in den Interdisziplinären Ergänzungsbereichen I und II werdenvon den jeweiligen Fächern in den Studienordnungen festgelegt. —Die Leistungsnachweise des Hauptstudiums sind bei der Meldungzur Magisterprüfung vorzulegen.(3) Art und Umfang der Leistungsanforderungen sind zu Beginnder Lehrveranstaltung mitzuteilen. Die Erteilung eines Leistungs-nachweises setzt — neben den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Leis-tungen — im Grund- und Hauptstudium die regelmäßige und ak-tive Teilnahme (einschließlich angemessener Vorbereitung) sowieeine mindestens mit „ausreichend“ bewertete Leistung voraus.Macht ein Studierender glaubhaft, wegen länger andauernder oderständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage zu sein,Leistungskontrollen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Formabzulegen, so wird ihm gestattet, Leistungskontrollen innerhalbeiner verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Leistungs-kontrollen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann dieVorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Nicht bestandene Leistungskontrollen können einmal wiederholtwerden, ggf. zu Beginn des auf die besuchte Lehrveranstaltung fol-genden Semesters. Regelmäßig teilgenommen hat, wer mindestens85% des Lehrangebots der jeweiligen Seminarveranstaltungwahrgenommen hat. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeitensollte Gelegenheit gegeben werden, unverschuldet versäumte Teileder Lehrveranstaltung ggf. im selben Semester nachzuholen; dieSeminarleitung entscheidet ggf. über Abweichungen und Ersatz-leistungen.(4) Der Besuch von Lehrveranstaltungen, in denen kein Leistungs-nachweis zu erwerben ist, wird in jedem Semester durch Eintra-gung in das Studienbuch oder in die an seine Stelle tretendenUnterlagen dokumentiert.

§ 8 Praktika, Hospitationen

Neben Exkursionen sollen Praktika und Hospitationen den Stu-dierenden einen Einblick in die beruflichen Tätigkeitsfelder (vgl.§ 5) geben. Es wird den Studierenden nachdrücklich geraten, sichum zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten zu bemühen. Der Fach-bereich unterstützt dies, indem regelmäßig Veranstaltungen mitbesonderem Bezug zur Berufspraxis angeboten werden.

§ 9 Studienfachberatung

(1) Die Studienfachberatung erfolgt durch alle prüfungsberechtig-ten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Wissen-schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an dem Teil-studiengang „Medienwissenschaft“ beteiligt sind, und durch dieBeratungsbeauftragte oder den Beratungsbeauftragten des Fachs.Sie soll vor allem in Anspruch genommen werden zu Studienbe-ginn, vor Eintritt in das Hauptstudium, rechtzeitig vor Prüfungensowie bei Studienort-, Studienfach- und Studiengangwechsel. Zu-sätzlich wird nachdrücklich auf die Studienberatung in den Fä-chern der Interdisziplinären Ergänzungsbereiche I und II hinge-wiesen.(2) Im Falle des Studienortwechsels sollte die Studienfachbera-tung aufgesucht werden, damit Leistungen aus einem auswärtigenStudium angerechnet werden können.(3) Die Studieneinführungsberatung kann darüber hinaus in einerOrientierungseinheit erfolgen, die von Lehrenden des Fachbe-

1 Abkürzungen:SWS = Semesterwochenstunden UE = ÜbungVL = Vorlesung KO = KolloquiumMS = Mittelseminar EX = ExkursionHS = Hauptseminar IEB = Interdisziplinärer FS = Forschungsseminar Ergänzungsbereich

Page 41: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2781

reichs sowie der Fachschaft gemeinsam vorbereitet und getragenwird.

§ 10 Übergangsbestimmungen

(1) Die Studienordnung ist für alle Studierenden verbindlich, dieihr Studium an der Philipps-Universität nach In-Kraft-Treten derMagisterprüfungsordnung gemäß § 1 beginnen. Die vor diesemZeitpunkt für das „Neuere deutsche Literatur und Medien“ im-matrikulierten Studierenden können ihr Studium nach den bishergeltenden Regelungen abschließen, sofern sie gemäß § 32 Abs. 2Magisterprüfungsordnung nach der bisherigen Magisterprüfungs-ordnung geprüft werden wollen.(2) Für Studierende, die ihr Studium im Hauptfach „Neuere deut-sche Literatur und Medien“ vor In-Kraft-Treten dieser Studien-ordnung begonnen haben, ist nach Maßgabe der Kapazität eineUmschreibung für das Hauptfach „Medienwissenschaft“ auf An-trag möglich. Dabei werden die bisher erbrachten Leistungen imBereich „Medienwissenschaft“ in vollem Umfang anerkannt. Indiesem Fall ist die Prüfung nach der Magisterprüfungsordnung ge-mäß § 1 abzulegen.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung imStaatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Marburg, 5. Juni 2003Prof. Dr. Heinz B. H e l l e rDekan des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften der Philipps-Universität Marburg

Semester Veranstaltung SWS Studien- undLeistungsnachweis

* = nur IEB I/II** = wenn dafür die fachspezifischen Voraussetzungen gegeben sind,

kann dieses HS/FS auch aus den IEBen gewählt werden.

7. Sem. HS/FS 2 LSVL 4MS, HS, KO, UE 2MS, HS, KO, UE 2(freies Studium) 2

8. Sem. VL 2MS, HS, KO, UE 2MS, HS, KO, UE 2

Studienordnung für den Teilstudiengang Medienwissen-schaft im Nebenfach des Fachbereichs Germanistik undKunstwissenschaften für den Abschluss Magistra Artium/Magister Artium (M. A.) der Philipps-Universität Marburgvom 31. Oktober 2001 Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzesin der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), hat der Fachbe-reich Germanistik und Kunstwissenschaften der Philipps-Univer-sität Marburg die nachstehende Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit gemäß § 38 Abs. 4 HHG bekannt gemacht.

Wiesbaden, 24. Juni 2003

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und KunstH II 2.1 — 424/459 — 3

StAnz. 28/2003 S. 2781

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Germanistik und Kunst-wissenschaften der Philipps-Universität Marburg beschließt ge-mäß § 50 Abs. 1 HHG in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) am 31. Oktober 2001 in 2. Lesung folgende Studienord-nung:Inhaltsverzeichnis:§ 1 Geltungsbereich§ 2 Dauer des Studiums§ 3 Studienbeginn§ 4 Studienvoraussetzungen§ 5 Ziele und Inhalte des Studiums§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums§ 7 Studien- und Leistungsnachweise§ 8 Studienfachberatung§ 9 Übergangsbestimmungen§ 10 In-Kraft-Treten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche Gesellschaftswissen-schaften und Philosophie, Evangelische Theologie, Geschichte undKulturwissenschaften, Germanistik und Kunstwissenschaften,Fremdsprachliche Philologien sowie Geographie der Philipps-Universität Marburg vom 15. November 2000 (StAnz. Nr. 6/2001S. 522) — Magisterprüfungsordnung — in der jeweils gültigen Fas-sung Ziele, Inhalte, Aufbau und Gliederung des Studiums im Teil-studiengang „Medienwissenschaft“ (Nebenfach) mit dem Ab-schluss Magistra Artium/Magister Artium (M. A.).

§ 2 Dauer des Studiums

(1) Die den Studiengang abschließende Magisterprüfung setzt einordnungsgemäßes Studium von in der Regel acht Semestern vor-aus. Der Fachbereich stellt (in Abstimmung mit anderen Fachbe-reichen) auf der Grundlage dieser Studienordnung durch seinLehrangebot sicher, dass die Studierenden, die die Voraussetzun-gen nach § 4 erfüllen, sich nach einem Grundstudium von in der

676

A n l a g eBeispiel-Studienplan (Studienverlaufsplan)Vorschlag für einen StudienverlaufsplanFett = Kernbereich / Normal = Kernbereich oder IEB I/II / Kursiv= freies Studium

Semester Veranstaltung SWS Studien- undLeistungsnachweis

1. Sem. PS-Einführung 4 LSVL 2VL 2MS, KO, UE* 2

2. Sem. MS 2 LSMS 2UE 2 LSVL 2

3. Sem. MS 2 LSVL 4VL 2MS, KO, UE 2VL (freies Studium) 2

4. Sem. MS 2MS, KO, UE 2VL 2(freies Studium) 2

Zwischenprüfung

5. Sem. HS 2 LSVL 2VL 2MS, HS, FS, KO, UE 2MS, HS, FS, KO, UE 2

6. Sem. HS 2 LSHS/FS** 2 LSVL 2MS, HS, FS, KO, UE 2(freies Studium) 2

Page 42: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2782 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Regel vier Semestern zur Zwischenprüfung und in der Regel nachweiteren vier Semestern Hauptstudium zur Magisterprüfung mel-den können.

(2) Der in der Studienordnung geregelte Umfang des Studiums (s. § 6) ist so bemessen, dass genügend Zeit zur selbständigen Vor-bereitung und Vertiefung des Stoffes bleibt. Die Studienordnungermöglicht den Studierenden die Teilnahme an Lehrveranstaltun-gen eigener Wahl.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeitneun Semester. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semes-ter. Teile des achten Semesters und das neunte Semester sind derAnfertigung der Magisterarbeit im Hauptfach und der Ablegungder Fachprüfungen gewidmet. Die Prüfungen können vor Ablaufder genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulas-sung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 3

Studienbeginn

(1) Das Studium kann von Studienanfängerinnen und Studienan-fängern nur jeweils zum Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Studierende, die vergleichbare, gemäß § 7 Magisterprüfungs-ordnung anrechenbare Studienleistungen an einer anderen Uni-versität erbracht haben, können auf Antrag das Studium der Me-dienwissenschaft in Marburg sowohl im Wintersemester wie auchim Sommersemester aufnehmen. Sie werden nach Maßgabe dieserStudienordnung in ein ggf. höheres Fachsemester eingestuft.

§ 4

Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium erfordert Kenntnisse in zwei modernen Fremd-sprachen (in der Regel Englisch und eine weitere moderne Fremd-sprache), die zur Erarbeitung wissenschaftlicher Fachliteratur be-fähigen. Die Kenntnisse sollten bei Studienbeginn vorhanden sein;sie müssen bei der Meldung zur Zwischenprüfung gemäß Anlage 2Ziff. 4 Magisterprüfungsordnung nachgewiesen werden. Wird imNebenfach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Magisterprüfungsordnungkeine Zwischenprüfung abgelegt, so ist der Nachweis der Sprach-kenntnisse neben dem Nachweis der Studien- und Leistungsnach-weise gemäß § 7 Abs. 1 Voraussetzung für die Zulassung zu denPflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums(s. § 6 Abs. 5).

(2) Auf begründeten Antrag kann gemäß § 4 Abs. 3 der Magister-prüfungsordnung festgestellt werden, dass Studienzeiten bis zuzwei Semestern, in denen die Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1 er-worben werden müssen, nicht auf die Regelstudienzeit angerech-net werden.

§ 5

Ziele und Inhalte des Studiums

(1) Medienwissenschaft in Marburg versteht sich als historisch-hermeneutische Disziplin innerhalb der Kulturwissenschaften. Sieerforscht die Entstehung, Erscheinung, Funktion, Rezeption undWirkung von Medien. Ihr Gegenstandsbereich umfasst zentral diemodernen audiovisuellen Medien Film und Fernsehen — auch inihrem Verhältnis zu den anderen Medien wie Video, Hörfunk,Photographie, Presse, Buch, Theater. Schwerpunkte der Medien-wissenschaft sind

— Mediengeschichte und Medienstruktur, Ökonomie

— Medien- und Kommunikationstheorie

— Soziologie und Technologie der Medien

— Medienästhetik und -analyse

— Medienpraxis und -pädagogik

(2) Das Studium soll die Studierenden zu selbständiger For-schungstätigkeit und zu kritischer Reflexion der Methoden undPraktiken des Fachs qualifizieren. Damit soll es zugleich die fach-wissenschaftlichen Voraussetzungen vermitteln, eine spätere Tä-tigkeit in und mit den Medien verantwortungsvoll auszuüben, kri-tisch zu überdenken und auf deren Bedingungen Einfluss zu neh-men. In diesem Sinne soll das Studium auf Tätigkeiten vor allemin folgenden Bereichen vorbereiten:

— Verlagswesen und Presse

— Programmabteilungen der Film- und Fernsehinstitutionen

— Bereiche der Kulturpolitik

— Öffentlichkeitsarbeit

— Schule und Erwachsenenbildung

— medienwissenschaftliche Forschung und Lehre

§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfasst insgesamt 38 Semesterwochenstunden(SWS) und gliedert sich in1. das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel vier Se-

mestern und 16 Semesterwochenstunden Fachstudium,2. das Hauptstudium mit einer Dauer von in der Regel vier

Semestern und 18 Semesterwochenstunden Fachstudium,3. ein Studium nach freier Wahl im Umfang von 4 SWS; entspre-

chende Lehrveranstaltungen können im Grund- oder imHauptstudium besucht werden.

Das Studium umfasst einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbe-reich und das Studium nach freier Wahl. Der Pflichtbereich um-fasst Lehrveranstaltungen, die nach Veranstaltungsart bzw. Inhaltfestgelegt sind und deren Studien- und Leistungsnachweise Zu-lassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung (vgl. § 7 Abs. 2)bzw. die Magisterprüfung sind. Im Wahlpflichtbereich sind imHinblick auf Veranstaltungstyp und Inhalte Wahlmöglichkeitenvorgesehen.Das Studium nach freier Wahl sollte möglichst nicht in Fächern er-folgen, die zugleich als weiteres Nebenfach oder Hauptfach stu-diert werden.(2) Das Grundstudium hat die Aufgabe, in die Themen, Gegen-stände, Methoden und Arbeitstechniken des Studienfachs „Me-dienwissenschaft“ einzuführen und mit den fachspezifischenGrundbegriffen vertraut zu machen.(3) Das Grundstudium umfasst:1

1. im Pflichtbereicha) ein Proseminar „Einführung in die

Medienwissenschaft“ 2 SWSb) zwei Mittelseminare,

davon eines mit filmanalytischer, das zweite mit mediengeschichtlicher Thematik 4 SWS

2. im Wahlpflichtbereicha) drei Vorlesungen 6 SWSb) zwei weitere Lehrveranstaltungen

(wahlweise VL, MS, KO, UE) 4 SWS3. ggf. Studium nach freier Wahl gemäß Abs. 1 Nr. 3.Voraussetzung für den Besuch der Mittelseminare gemäß Nr. 1 bist der Besuch des Proseminars gemäß Nr. 1 a. In den Veranstal-tungen des Grundstudiums sollte jeder der in § 5 (1) genanntenSchwerpunktbereiche einmal berücksichtigt werden.(4) Der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung ist Voraus-setzung für die Zulassung zu den Pflicht- und Wahlpflichtveran-staltungen des Hauptstudiums. Wird gemäß § 9 Abs. 2 Magister-prüfungsordnung keine Zwischenprüfung abgelegt, so ist derNachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 4 und der zwei Studien-und Leistungsnachweise aus den Mittelseminaren gemäß Abs. 3Nr. 1 b Voraussetzung für die Zulassung zu den Pflicht- und Wahl-pflichtveranstaltungen des Hauptstudiums; darüber wird eine zu-sammenfassende Bescheinigung erteilt. Im Hauptstudium werdendie im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertieft und er-weitert. Es sollen komplexere und zugleich forschungsbezogeneFragestellungen möglichst selbständig bearbeitet werden.(5) Das Hauptstudium umfasst:1. im Pflichtbereich

a) ein Hauptseminar zur Filmanalyse oder Filmgeschichte 2 SWS

b) ein Haupt- oder Forschungsseminar zur Ästhetik der Medien 2 SWS

2. im Wahlpflichtbereicha) drei Vorlesungen 6 SWSb) vier weitere Lehrveranstaltungen

(wahlweise VL, MS, HS, FS, KO, UE) 8 SWS3. ggf. Studium nach freier Wahl gemäß Abs. 1 Nr. 3.In den Veranstaltungen des Hauptstudiums sollte jeder der in § 5 (1) genannten Schwerpunktbereiche wenigstens einmal be-rücksichtigt werden.(6) Exkursionen im Grund- oder Hauptstudium sollen mit Aufbauund Arbeitsweise von Medienanstalten vertraut machen.

1 Abkürzungen:SWS = Semesterwochenstunden FS = ForschungsseminarVL = Vorlesung UE = ÜbungMS = Mittelseminar KO = KolloquiumHS = Hauptseminar

Page 43: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2783

(7) Zum Studium gehört, dass die Studierenden auch unabhängigvon Lehrveranstaltungen breite Kenntnisse der Gegenstände desStudienfachs „Medienwissenschaft“ erwerben und sich selbstän-dig in Gebiete und Probleme des Fachs einarbeiten.

§ 7

Studien- und Leistungsnachweise(1) Im Grundstudium sind folgende Studien- und Leistungsnach-weise zu erwerben:

a) zwei Leistungsnachweise über die regelmäßige und erfolgrei-che Teilnahme an den unter § 6 Abs. 3 Nr. 1 b angeführtenMittelseminaren mit der jeweils genannten thematischen Aus-richtung. Die Vergabe von Studien- und Leistungsnachweisenin Mittelseminaren erfolgt aufgrund einer schriftlichen Arbeit,die auf einem Referat basieren kann. Bei Gruppenarbeitenmuss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die Modalitätender schriftlichen Leistung und der Mitarbeit werden zu Semi-narbeginn besprochen. Der Leistungsnachweis enthält einedifferenzierte Benotung (1 = „sehr gut“, 2 = „gut“, 3 = „befrie-digend“, 4 = „ausreichend“). Zu den allgemeinen Vorausset-zungen zum Erwerb von Leistungsnachweisen siehe Abs. 4.

b) Nachweis über die regelmäßige Teilnahme (Studiennachweis)an dem unter § 6 Abs. 3 Nr. 1 a angeführten Proseminar. Eineaktive Teilnahme wird vorausgesetzt.

(2) Die Leistungsnachweise gemäß Abs. 1 a sind bei der Meldungzur Zwischenprüfung, mit der das Grundstudium abgeschlossenwird, vorzulegen. Wird im Nebenfach „Medienwissenschaft“ keineZwischenprüfung abgelegt, so ist der Nachweis zusammen mitdem Nachweis der Sprachkenntnisse (s. § 4) Voraussetzung für dieZulassung zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums. DerDekan oder die Dekanin erteilt darüber eine Bescheinigung, dieden Studierenden den Zugang zum Hauptstudium ermöglicht.

(3) Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise über die re-gelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den unter § 6 Abs. 5 Nr. 1 angeführten Seminaren mit der jeweils genannten themati-schen Ausrichtung zu erwerben. Leistungsnachweise im Haupt-studium werden aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit oder ei-nes schriftlich ausformulierten Referats vergeben. Bei Gruppenar-beiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Der Leis-tungsnachweis enthält eine differenzierte Benotung entsprechendAbs. 1 a. Die Studierenden haben ein Anrecht auf eine Begutach-tung ihrer Arbeitsergebnisse, die über die bloße Benotung hinaus-geht. Die mündliche Mitarbeit im Seminar kann zur Verbesserungder Bewertung berücksichtigt werden. Zu den allgemeinen Vor-aussetzungen zum Erwerb von Leistungsnachweisen siehe Abs. 4.Die Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium sind bei der Mel-dung zur Magisterprüfung vorzulegen.

(4) Art und Umfang der Leistungsanforderungen sind zu Beginnder Lehrveranstaltung mitzuteilen. Die Erteilung eines Studien-nachweises gemäß Abs. 1 b setzt die regelmäßige und aktive Teil-nahme, die Erteilung eines Studien- und Leistungsnachweises ge-mäß Abs. 1 a die regelmäßige und aktive Teilnahme (einschließlichangemessener Vorbereitung) sowie eine mindestens mit „ausrei-chend“ bewertete Leistung voraus. Macht ein Studierender glaub-haft, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Be-schwerden nicht in der Lage zu sein, Leistungskontrollen ganzoder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihmgestattet, Leistungskontrollen innerhalb einer verlängerten Bear-beitungszeit oder gleichwertige Leistungskontrollen in einer an-deren Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichenAttests verlangt werden. Nicht bestandene Leistungskontrollenkönnen einmal wiederholt werden, ggf. zu Beginn des auf die be-suchte Lehrveranstaltung folgenden Semesters. Regelmäßig teil-genommen hat, wer mindestens 85% des Lehrangebots der jewei-ligen Seminarveranstaltung wahrgenommen hat. Im Rahmen dergegebenen Möglichkeiten sollte Gelegenheit gegeben werden, un-verschuldet versäumte Teile der Lehrveranstaltung ggf. im selbenSemester nachzuholen; die Seminarleitung entscheidet ggf. überAbweichungen und Ersatzleistungen.

(5) Der Besuch von Lehrveranstaltungen, in denen kein Studien-und Leistungsnachweis zu erwerben ist, wird in jedem Semesterdurch Eintragung in das Studienbuch oder in die an seine Stelletretenden Unterlagen dokumentiert.

§ 8

Studienfachberatung(1) Die Studienfachberatung erfolgt durch alle prüfungsberechtig-ten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Wissen-schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an dem Teil-studiengang „Medienwissenschaft“ beteiligt sind, und durch dieBeratungsbeauftragte oder den Beratungsbeauftragten des Fachs.Sie soll vor allem in Anspruch genommen werden zu Studienbe-

ginn, vor Eintritt in das Hauptstudium, rechtzeitig vor Prüfungensowie bei Studienort-, Studienfach- und Studiengangwechsel.(2) Im Falle des Studienortwechsels sollte die Studienfachbera-tung aufgesucht werden, damit Leistungen aus einem auswärtigenStudium angerechnet werden können.(3) Darüber hinaus kann Studieneingangsberatung in einer Orien-tierungseinheit erfolgen, die von Lehrenden und wissenschaft-lichen Mitarbeitern des Fachbereichs sowie der Fachschaft ge-meinsam vorbereitet und getragen wird.

§ 9 Übergangsbestimmungen

(1) Die Studienordnung ist für alle Studierenden verbindlich, dieihr Studium nach In-Kraft-Treten der Magisterprüfungsordnunggemäß § 1 beginnen. Die vor diesem Zeitpunkt immatrikuliertenStudierenden können ihr Studium nach den bisher geltenden Re-gelungen abschließen, sofern sie gemäß § 32 Abs. 2 der Magister-prüfungsordnung nach der bisherigen Magisterprüfungsordnunggeprüft werden wollen.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichungim Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Marburg, 5. Juni 2003Prof. Dr. Heinz B. H e l l e rDekan des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften der Philipps-Universität Marburg

Ausführungsbestimmungen des Fachbereichs Material-und Geowissenschaften zur Diplomprüfungsordnung derTechnischen Universität Darmstadt für den StudiengangAngewandte Geowissenschaften

Gemäß § 94 Abs. 4 der Neufassung des Hessischen Hochschulge-setzes vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) hat der Präsident derTechnischen Universität Darmstadt die o. a. Ausführungsbestim-mungen genehmigt. Sie werden hiermit bekannt gemacht.

Wiesbaden, 26. Juni 2003

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und KunstH II 1.2 — 424/700 (09) — 23

StAnz. 28/2003 S. 2783Zu § 2:Der Fachbereich Material- und Geowissenschaften verleiht fürden Studiengang Angewandte Geowissenschaften nach bestande-ner Diplomprüfung den akademischen Grad eines Diplom-Inge-nieurs/einer Diplom-Ingenieurin Geowissenschaften (Dipl.-Ing.Geowiss.). Innerhalb des Studienganges sind Schwerpunktbildun-gen vorgesehen.

Zu § 3 (3):Die Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahrenwerden so gestaltet, dass der/die Studierende die Diplomvorprü-fung im Regelfall unmittelbar nach dem 4. Semester und die Di-plomprüfung im Regelfall innerhalb des 9. Semesters vollständigablegen kann. Die Diplomvorprüfung kann in Abschnitten abge-legt werden. Sind alle Zulassungsvoraussetzungen für das jewei-lige Prüfungsfach erfüllt, kann die Diplomvorprüfung nach Ablaufdes 2. Fachsemesters begonnen werden.Die Diplomprüfung kann ebenfalls in Abschnitten abgelegt wer-den:1. Prüfungen in den Wahlpflichtnebenfächern2. Prüfungen im Fach Grundlagen der Angewandten Geowissen-

schaften und im gewählten Vertiefungsfach3. Diplomarbeit

Zu § 5 (2):In der Regel werden die Prüfungen in mündlicher Form durchge-führt. Soll schriftlich geprüft werden, so wird dies rechtzeitig vorder Meldung zur Prüfung bekannt gegeben.

Zu § 5 (4):Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage beschrieben.

677

Page 44: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2784 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Zu § 11 (2):Bei der Meldung zur Diplomarbeit ist ein mindestens zweimonati-ges Praktikum, das außerhalb der Hochschule absolviert wurde,nachzuweisen. Näheres regelt die Praktikantenordnung.

Zu § 18 (1):1. Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist die erfolgreiche

Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen durch Scheinezu belegen:Scheine aus den Geowissenschaften:bei Anmeldung zum letzten Prüfungsfach• Proseminar• Projekt und Mittelseminar Angewandte Geowissenschaftenbei Anmeldung zum Prüfungsfach Geologie:• Allgemeine Geologie (benotet)• Geologische Kartenkunde• Historische Geologie und Paläontologie• 30 Geländetage, darin mindestens eine Hauptgeländeübung

und ein Kartierkursbei Anmeldung zum Prüfungsfach Geomaterialwissenschaft:• Grundlagen der Geomaterialwissenschaft I (benotet)• Grundlagen der Geomaterialwissenschaft II• Polarisationsmikroskopie IScheine aus den Nicht-Geowissenschaften bei Anmeldung zumentsprechenden Prüfungsfach, oder falls dieses nicht als Prü-fungsfach gewählt wurde, bei Anmeldung zur letzten Prüfungim Vordiplom:• Mathematik für Bauingenieure I, II (benotet)• Anorganisch-chemisches Grundpraktikum• Übungen zur Physik I für Geowissenschaftler• Übungen zur Physik II für Geowissenschaftler• Physikalisches Grundpraktikum für Geowissenschaftler

und Chemielehrer (benotet)Scheine aus den Nicht-Geowissenschaften bei Anmeldung zurletzten Prüfung im Vordiplom:• Physikalische Chemie A und B (benotet)• Mathematik für Bauingenieure III (benotet)Falls Technische Mechanik nicht als Prüfungsfach gewähltwurde:• Einführung in die Bodenkunde (benotet)• Grundlagen der Geochemie (benotet)• Grundlagen der Geophysik (benotet)

2. Für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Teil-nahme an folgenden Lehrveranstaltungen durch Scheine zu be-legen. In den Nebenfächern sind die Nachweise bis zur Anmel-dung im jeweiligen Fach zu erbringen.a) Vor der Vergabe der Studienarbeit als geologischer Kar-

tierung:• Geländeübung zur Technischen Petrologie & Tektono-

physik I (Teilnahmeschein)• Geologischer Kartierkurs II (benotet)Wenn die Studienarbeit keine Geologische Kartierung ist,müssen diese Scheine bei der Meldung zur Prüfung imPrüfungsfach Grundlagen der Angewandten Geowissen-schaften eingereicht werden.

b) Bei der Anmeldung zur Prüfung in dem jeweiligen Wahl-nebenfach:

b1) Je nach Wahl des nicht geowissenschaftlichen Nebenfa-ches:Geotechnik:Pflichtscheine aus dem BI-A-Bereich + Scheine nachSchwerpunktsetzungWasserbau:Pflichtscheine aus dem BI-A-Bereich + Scheine nachSchwerpunktsetzungWasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfalltechnikund Raumplanung:Pflichtscheine aus dem BI-A-Bereich + Scheine nachSchwerpunktsetzungBiologie (Ökologie): Einführung in die ÖkologieFormenkenntnis Botanik, Zoologie (aus Biologie-Modul des 1. u. 2. Studienjahres)Ökologisches Praktikum

Mikrobiologie: Praktikum Mikrobiologie + Genetik, Teil MikrobiologieMikrobiologisches SeminarGeodäsieLeistungsnachweise aus dem gewählten Schwerpunkt:Kartographie oderPhotogrammetrie und Fernerkundung oderIngenieurvermessung oderSignalverarbeitungAnorganische Chemie: Fortgeschrittenen-Praktikum in Anorganischer Chemiefür das LehramtPhysikalische Chemie: Physikalisch-chemisches Praktikum für Geowissenschaft-lerMaterialwissenschaft:Grundlagen der Materialwissenschaft IV: Reaktionsmechanismen und Diffusion (Übung und Seminar)Materialwissenschaft I: Mechanisches Werkstoff-verhalten: (Übung und Praktikum)Interdisziplinärer Studienschwerpunkt Umweltwissen-schaften

b2) 3 Scheine aus dem gewählten 2. Nebenfach• Ingenieurgeologie• Hydro- und Sedimentgeologie• Umweltgeowissenschaften• Geomaterialwissenschaft• Geowissenschaftliches Fach aus der Universität

Frankfurt• Weitere Fächer nach Genehmigung durch die Diplom-

prüfungskommissionc) Bei der Meldung zur Prüfung im Prüfungsfach Grundla-

gen der Angewandten Geowissenschaften und im Vertie-fungsfach:Block Allgemeine Pflichtveranstaltungen:benotete Scheine (ergeben im Mittelwert die Prüfungsnotein „Methoden der Angewandten Geowissenschaften“):• Polarisationsmikroskopie II• Geologischer Kartierkurs II• Ingenieurgeologie I• Hydrogeologie I• Röntgenmethoden ITeilnahmescheine:• Fachübergreifende Lehrveranstaltung• Hauptseminar• Geländepraktikum• Exkursionen (10 Tage)

d) Bei der Meldung zur Prüfung im Vertiefungsfach:StudienarbeitDie Studienarbeit ist eine studienbegleitende Prüfungs-leistung für das Diplom. Ihr Thema bedarf der Genehmi-gung durch die Diplomprüfungskommission. Die Studien-arbeit ist so zu bemessen, dass sie in einer Bearbeitungs-zeit von 80 Arbeitstagen durchführbar ist. Sie muss spä-testens 8 Monate nach Vergabe abgegeben werden. Sie istin drei Exemplaren vor der Prüfung im Vertiefungsfachabzugeben.Die Studienarbeit kann eine Geologische Kartierung sein.Diese umfasst die Aufnahme im Gelände, die Darstellungin Karte und Profilen und einen Erläuterungstext.

Zu § 19 (2):Das Thema der Diplomarbeit bedarf der Genehmigung durch dieDiplomprüfungskommission. Es soll im Bereich der Vertiefungs-richtung liegen.

Zu § 19 (4):Die Diplomarbeit kann erst nach den mündlichen Prüfungen imFach Grundlagen der Angewandten Geowissenschaften und in denWahlpflichtfächern begonnen werden. Sie kann im Zusammen-hang mit der Studienarbeit (vgl. § 18 [1] Abschn. 3) stehen. DieFrist für die Anfertigung der Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Siekann im Einzelfall auf begründeten Antrag um bis zu 3 Monateverlängert werden. Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren ein-zureichen.

Page 45: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2785

Zu § 19 (7): Die Studienarbeit wird Bestandteil der Prüfungsakten und ver-bleibt bei der Hochschule.

Zu § 20 (1):Die Termine für die Einzelprüfungen werden vom Vorsitzendender Diplomprüfungskommission im Benehmen mit dem Bewerberund dem Prüfer festgelegt.

Zu § 21 (1):a) Das Vordiplom umfasst folgende Fächer:

• Grundzüge der Geologie• Grundzüge der Geomaterialwissenschaft• Zwei Fächer aus:

• Grundzüge der Anorganischen Chemie• Grundzüge der Experimentalphysik• Grundzüge der Mathematik• Grundzüge der Technischen Mechanik (bestehend aus

den Fachprüfungen Technische Mechanik I und Techni-sche Mechanik II)

b) Die Diplomprüfung umfasst folgende Fächer:1. Methoden der Angewandten Geowissenschaften (studien-

begleitend)2. Grundlagen der Angewandten Geowissenschaften3. Ein Vertiefungsfach aus folgender Liste:

• Ingenieurgeologie• Hydro- und Sedimentgeologie• Umweltgeowissenschaft• Geomaterialwissenschaft

4. Ein nicht-geologisches Nebenfach, das zum Vertiefungs-fach passt, aus folgender Liste:• Zu Ingenieurgeologie:

Geotechnik oder Wasserbau mit Schwerpunkt Wasser-bau

• Zu Hydro- und Sedimentgeologie: Wasserversorgung, Abwassertechnik, Abfalltechnikund Raumplanung oder Wasserbau mit SchwerpunktHydrologie oder Mikrobiologie oder Geodäsie

• Zu Umweltgeowissenschaft: Wasserversorgung, Abwassertechnik, Abfalltechnikund Raumplanung oder Biologie (Ökologie) oder Mikro-biologie oder Anorganische Chemie oder PhysikalischeChemie

• Zu Geomaterialwissenschaft: Materialwissenschaft

• Ein weiteres Fach nach Genehmigung durch die Di-plomprüfungskommission.

5. Ein zweites Wahlnebenfach, das nicht identisch mit demVertiefungsfach ist, aus folgender Liste:• Ingenieurgeologie• Hydro- und Sedimentgeologie• Umweltgeowissenschaft• Geomaterialwissenschaft• Ein geowissenschaftliches Fach der Universität Frank-

furt• Ein weiteres nicht-geowissenschaftliches Fach der TU

Darmstadt oder der Universität Frankfurt nach Geneh-migung durch die Diplomprüfungskommission

Zu § 22 (1):Ein(e) Student(in) kann im Rahmen der Diplomprüfung bei einemPrüfer nur zwei Prüfungen ablegen, wobei die Bewertung der Di-plomarbeit als eine Prüfung gilt. Über Ausnahmen beschließt dieDiplomprüfungskommission.

Zu § 23 (2):Die mündlichen Prüfungen dauern in der Diplomvorprüfung inder Regel 30 Minuten, in der Diplomprüfung in der Regel im Ver-tiefungsfach 45 Minuten (Kollegialprüfung), im PrüfungsfachGrundlagen der Angewandten Geowissenschaften (Kollegialprü-fung) und in den Nebenfächern jeweils 30 Minuten.

Zu § 24:Die Dauer der Klausuren beträgt 2 bis 4 Stunden.

Zu § 25 (2):Die Diplomarbeit ist vom Hochschullehrer, der das Thema gestelltund die Arbeit betreut hat, sowie von einem von der Prüfungs-kommission zu bestimmenden 2. Prüfer schriftlich zu beurteilen.

Zu § 29 (1):1. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus den

Prüfungsnoten und dem arithmetischen Mittel der Noten allerbenoteten Pflichtstudienleistungen. Die Note im Wahlprü-fungsfach Technische Mechanik ergibt sich als Mittelwert derFachprüfungen in Technische Mechanik I und Technische Me-chanik II, die getrennt bestanden sein müssen.

2. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich als gewich-teter Durchschnitt aus den Prüfungsnoten sowie den Noten derStudienarbeit bzw. Geologischen Kartierung und der Diplom-arbeit. Dabei gelten folgende Wichtungsfaktoren:

WichtungsfaktorMethoden der Angewandten Geowissen-schaften (aus den benoteten Scheinen des Blocks Allgemeine Pflichtveranstaltungen gemittelt) 0,5Grundlagen der Angewandten Geowissen-schaften (Kollegialprüfung Geologie/Mineralogie) 0,5Vertiefungsfach 11. Nebenfach (nicht-geowissenschaftlich) 0,52. Nebenfach 0,5Studienarbeit 0,75Diplomarbeit 1,5

Zu § 34 (1):Die Prüfungskommission kann auf Antrag zusätzliche Studien-leistungen oder Prüfungsnoten in das Zeugnis aufnehmen. Die No-ten solcher Leistungen werden in der Gesamtnote nicht berück-sichtigt.

Zu § 39 (1): Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkungvom 15. April 2003 in Kraft. Sie werden im Staatsanzeiger für dasLand Hessen veröffentlicht.

Zu § 39 (2):Bereits begonnene Diplomvorprüfungen und Diplomprüfungenkönnen nach den bisherigen Ausführungsbestimmungen zu Endegeführt werden. Entsprechendes gilt für Bewerber, die sich inner-halb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungenzur Prüfung melden. In Zweifelsfällen entscheidet die Prüfungs-kommission, bei der Diplomvorprüfung im Einvernehmen mit demLeiter des Prüfungssekretariats.

Zu § 39 (3):Mit In-Kraft-Treten dieser Ausführungsbestimmungen treten dieAusführungsbestimmungen des Fachbereichs Material- und Geo-wissenschaften zur Diplomprüfungsordnung der TechnischenUniversität Darmstadt für den Studiengang Angewandte Geowis-senschaften vom 1. Oktober 2000 (StAnz. 2001 S. 2035) außerKraft.

Darmstadt, 3. April 2003Prof. Dr.-Ing. Hartmut F u e ßDekan des Fachbereichs Material- undGeowissenschaften

Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Informatikzur Promotionsordnung der Technischen UniversitätDarmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. S. 658) in der Fas-sung der IV. Änderung vom 16. August 2001 (StAnz. S. 3312) Gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes geneh-mige ich die o. a. Besonderen Bestimmungen. Sie werden hiermitbekannt gemacht.

Wiesbaden, 26. Juni 2003

Hessisches Ministeriumfür Wissenschaft und KunstH II 1.2 — 424/700 (01) — 31

StAnz. 28/2003 S. 2785

678

Page 46: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2786 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

§ 7Der Fachbereich Informatik hat folgende Fassung des § 7 seinerBesonderen Bestimmungen zur Promotionsordnung der Techni-schen Universität beschlossen: 1) Zu § 7 (7)Der Promotionsausschuss kann besonders qualifizierte Fachhoch-schulabsolventen mit Diplom (FH) in Informatik zur Promotionzulassen. Antragstellerinnen oder Antragsteller mit einer Diplom-abschlussnote schlechter als „sehr gut“ gelten als nicht besondersqualifiziert. Die besondere Qualifikation muss durch ein schrift-liches Gutachten eines vom Promotionsausschuss bestimmten Pro-fessors des Fachbereichs Informatik, dem ein Fachgespräch mitder Antragstellerin oder dem Antragsteller vorausgeht, belegtwerden. Absolventen mit dem akademischen Grad MSc der Infor-matik und fachlich verwandter Studiengänge, die als stärker theo-rieorientiert akkreditiert sind, werden ohne besondere Auflagenzugelassen. Der Promotionsausschuss kann weitere Professorendes Fachbereichs sowie Professoren der abgebenden Fachhoch-schule mit der Durchführung eines Fachgesprächs und der Erstel-lung eines schriftlichen Gutachtens beauftragen. Jedes Gutachteneines Professors des Fachbereichs Informatik soll insbesondereEmpfehlungen enthalten, mit welchen Weiterbildungsmaßnahmendie Befähigung zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit sichergestellt werden kann. Der Promotionsausschuss kann dieZulassung zur Promotion mit Auflagen verbinden, die bis zur Ein-leitung des Promotionsverfahrens erfüllt sein müssen. Die Aufla-gen sollen die Befähigung zur eigenständigen wissenschaftlichenArbeit sicherstellen und können sich insbesondere auf den Nach-weis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ab-legung von Prüfungen und die Anfertigung einer der Diplomarbeitvergleichbaren Arbeit im Fachbereich Informatik erstrecken.2) In-Kraft-TretenZu § 28 (1)Die Änderung der Besonderen Bestimmungen tritt am Tage nachder Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen inKraft.

Darmstadt, 28. Februar 2003

Prof. Dr. Wolfgang H e n h a p lProdekan des Fachbereichs Informatik

Ordnung für die Universitätsbibliothek Kassel — Landes-bibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel(Bibliotheksordnung) in der Fassung vom 24. März 2003Mit Erlass vom 19. Mai 2003 habe ich gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 desHessischen Hochschulgesetzes (HHG) die o. a. Ordnung geneh-migt.Sie wird hiermit gemäß § 38 Abs. 4 HHG bekannt gegeben.

Wiesbaden, 26. Juni 2003

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und KunstH II 5.1 — 470/022 — 6

StAnz. 28/2003 S. 2786Gliederung § 1 Organisation und Aufgaben der Universitätsbibliothek § 2 Leitung der Universitätsbibliothek § 3 Bereichsbibliotheken § 4 Bereichsbibliothekskommissionen § 5 Personal der Bereichsbibliotheken § 6 Leitung der Bereichsbibliothek § 7 Fachreferentin/Fachreferent § 8 Erwerbung § 9 Nutzung § 10 Gemeinsamer Dienstleistungs- und Beratungsbereich § 11 Bibliotheksmittel § 12 Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt

Kassel, Medizinische Bibliothek im Klinikum § 13 In-Kraft-Treten

§ 1 Organisation und Aufgaben der Universitätsbibliothek

(1) Die bibliothekarischen Einrichtungen der Universität Kasselbilden als einschichtiges Bibliothekssystem die Universitätsbib-liothek. Die Universitätsbibliothek ist eine zentrale technischeEinrichtung der Universität Kassel im Sinne von § 56 Absatz 3HHG. Sie besteht aus:

679

— den Bereichsbibliotheken, denen Fächer zugeordnet sind,— der Bereichsbibliothek Landesbibliothek und Murhardsche

Bibliothek der Stadt Kassel, — einem gemeinsamen Dienstleistungs- und Beratungsbereich.(2) Das Bibliothekssystem ist einschichtig, um1. die einheitliche Bewirtschaftung der Informationsmedien,2. die bestmögliche Verfügbarkeit des Informationsangebotes für

alle Mitglieder und Angehörigen der Universität,3. die Beteiligung an hochschulübergreifenden Systemen zur Ver-

mittlung und Verarbeitung von Informationen,4. einen effizienten und effektiven Personaleinsatz,5. die Beschaffung, Erschließung und Verfügbarmachung der Li-

teratur, sonstiger Medien und Informationsmittel nach einheit-lichen Grundsätzen,

6. die zentrale Bewirtschaftung der Bibliotheksmittel zu gewähr-leisten

(3) Die Bereichsbibliotheken und der gemeinsame Dienstleistungs-und Beratungsbereich kooperieren untereinander und koordinie-ren ihre Arbeit in der Bibliotheksleitungskonferenz. Daneben kön-nen sie gemeinsame Arbeitsgruppen bilden.(4) Aufgabe der Universitätsbibliothek ist es, die für Forschung,Lehre, Studium und Weiterbildung notwendige Literatur sowiesonstige Medien in konventioneller und elektronischer Form be-reitzustellen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Uni-versitätsbibliothek mit den Fächern und dem Hochschulrechen-zentrum eng zusammen.(5) Als öffentliche wissenschaftliche Allgemeinbibliothek und alsLandesbibliothek nimmt sie auch Aufgaben in der regionalen Li-teratur- und Informationsversorgung wahr.(6) Die Universitätsbibliothek erfüllt ihre Aufgaben in Zusammen-arbeit mit anderen Bibliotheken außerhalb der Universität, insbe-sondere in Stadt und Region.

§ 2 Leitung der Universitätsbibliothek

(1) Die Universitätsbibliothek wird von einer Direktorin/einemDirektor geleitet, die/der als wissenschaftliche Bibliothekarin/wissenschaftlicher Bibliothekar dem höheren Dienst angehört.(2) Die Direktorin/der Direktor trägt die Verantwortung für diewirtschaftliche Verwendung der dem Bibliothekssystem zugewie-senen Mittel. Sie/Er ist Vorgesetzte/r des Personals.(3) Sie/Er berät die Universitätsorgane und -einrichtungen in allen das Bibliotheks- und Informationswesen angehenden Fragenund ist in wichtigen Angelegenheiten des Bibliotheks- und Infor-mationswesens in den Gremien der Universität anzuhören.(4) Die Direktorin/der Direktor ist Mitglied der Bibliothekskom-mission des Präsidiums sowie beratendes Mitglied der Bereichs-bibliothekskommissionen (s. § 4).

§ 3 Die Bereichsbibliotheken

(1) Den Bereichsbibliotheken obliegt die Aufgabe der nutzernahenMedienversorgung. Sie stellen den Fächern für den Bedarf in For-schung, Lehre, Studium und Weiterbildung Literatur und sonstigeMedien in konventioneller und elektronischer Form bereit. Sieverfügen über Präsenz- und Ausleihbestände. Die Bestände wer-den in der Regel frei zugänglich aufgestellt.(2) Die Bereichsbibliotheken umfassen, soweit möglich, zusam-mengehörige und angrenzende Fächer. Über die Errichtung undÄnderung von Bereichsbibliotheken entscheidet das Präsidiumauf Vorschlag der Direktorin/des Direktors.(3) Die Bereichsbibliotheken nehmen ihre Aufgabe nach den allge-meinen Vorgaben der Bereichsbibliothekskommission und im Zu-sammenwirken mit den Fachvertreterinnen/Fachvertretern wahr.(4) Die Aufgaben der Bereichsbibliotheken sind:— Erwerbung, Erschließung und Beschriftung von Monogra-

phien, Zeitschriften und sonstigen Medien,— Verwaltung und Pflege ihrer Bestände einschließlich Informa-

tionsmaterialien,— Revision der Bestände zum Zweck der Beseitigung von Män-

geln im Bestandsaufbau und der Schließung von Bestands-lücken sowie zur Magazinierung veralteter und wenig genutz-ter Bestände,

— Festlegung des Status der Bestände hinsichtlich Präsenzhal-tung oder Ausleihbarkeit,

— Betreuung der Benutzung, insbesondere Bereitstellung von Ar-beitsplätzen und Computerarbeitsplätzen,

— funktionelle und räumliche Gestaltung der Bereichsbibliothek,

Page 47: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2787

— Regelung der Ausleihe,— Regelung der Öffnungs- und Informationszeiten,— Durchführung des externen und internen Leihverkehrs und des

Signierdienstes,— Leser- und Mahnverwaltung— Literaturversorgung für Sehgeschädigte.(5) Die Bereichsbibliotheken arbeiten nach den Grundsätzen mo-derner Arbeitsverfahren in Teams mit starker Nutzerorientierung.

§ 4 Die Bereichsbibliothekskommissionen

(1) Für jede Bereichsbibliothek wird eine Bereichsbibliotheks-kommission gebildet.(2) Mitglieder der Bereichsbibliothekskommission sind:— je eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer oder wissen-

schaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter dervon ihr hauptsächlich versorgten Fächer, wenn die Anzahl derFächer fünf oder größer ist; insgesamt fünf, wenn die Anzahlder Fächer kleiner als fünf ist;

— zwei studentische Vertreterinnen/Vertreter der zugeordnetenFächer;

— eine Fachreferentin/ein Fachreferent; — die Leiterin/der Leiter der Bereichsbibliothek; — eine Vertreterin/ein Vertreter der bibliothekarischen Mitarbei-

terinnen/Mitarbeiter sowie mit beratender Stimme die Direk-torin/der Direktor der Universitätsbibliothek

Abweichend hiervon sind Mitglieder der Bereichsbibliothekskom-mission der Landesbibliothek und Murhardschen Bibliothek derStadt Kassel:— eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der Fachbe-

reiche 5 (Geschichte), — eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer des Fachberei-

ches 9 (Germanistik), — eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer des Fachberei-

ches 4 (Sozialwesen)— oder des Fachbereiches 7 (Wirtschaftswissenschaften), die/der

im Einvernehmen zwischen den beiden Fachbereichen benanntwird,

— eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadt Kassel, — eine Vertreterin/ein Vertreter der Testamentswächter, — eine studentische Vertreterin/ein studentischer Vertreter der

zugeordneten Fachbereiche, — eine Fachreferentin/ein Fachreferent, — die Leiterin/der Leiter der Bereichsbibliothek, — eine Vertreterin/ein Vertreter der bibliothekarischen Mitarbei-

terinnen/Mitarbeiter sowie mit beratender Stimme die Direk-torin/der Direktor der Universitätsbibliothek.

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studenti-schen Mitglieder ein Jahr.(3) Die Bereichsbibliothekskommission wählt aus dem Kreis ihrerordentlichen Mitglieder eine Hochschullehrerin/einen Hochschul-lehrer oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/einen wissen-schaftlichen Mitarbeiter der zugeordneten Fächer zur Spreche-rin/zum Sprecher, die/der insbesondere für die Durchführung derSitzungen und die Umsetzung der Beschlüsse Sorge trägt.(4) Die Bereichsbibliothekskommission tagt mindestens einmalpro Semester. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin/des Spre-chers. Die Bereichsbibliothekskommission ist beschlussfähig,wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bereichsbibliothekskommission entscheidet unter Berück-sichtigung der Regelungen des § 1 über— inhaltliche Richtlinien für die Erwerbung von Monographien,

Zeitschriften und sonstigen Medien,— die Aufstellung der Monographien, Zeitschriften und sonstigen

Medien,— die Benutzung im Rahmen der allgemeinen Benutzungsregeln, — längerfristige Konzeptionen der Literatur- und Informations-

versorgung,— längerfristige Konzeptionen der funktionellen und räumlichen

Gestaltung.(6) In Konfliktfällen ist die Bibliothekskommission des Präsidiumsanzurufen.

§ 5 Personal der Bereichsbibliotheken

Die Leiterin/der Leiter der Bereichsbibliothek, die/der Fachrefe-rentin(nen)/Fachreferent(en) und das weitere Personal bilden einTeam.

§ 6 Leitung der Bereichsbibliothek

(1) Die Leitung der Bereichsbibliothek wird im Einvernehmen mitder Sprecherin/dem Sprecher der Bereichsbibliothekskommissionund der Direktorin/dem Direktor der Universitätsbibliothek vomPräsidenten/von der Präsidentin ernannt. Sie/Er soll den Besol-dungsgruppen ab A 11 (IV a BAT) oder dem höheren Bibliotheks-dienst angehören. (2) Die Leitung der Bereichsbibliothek setzt die Entscheidungender Direktorin/des Direktors der Universitätsbibliothek sowie derBereichsbibliothekskommission um. Sie/Er hat Weisungsbefugnisgegenüber dem Bereichsbibliothekspersonal und ist verantwort-lich für den Einsatz des Personals.

§ 7 Fachreferentin/Fachreferent

(1) Die Fachreferentinnen/Fachreferenten sind den Bereichsbib-liotheken organisatorisch zugeordnet; jeder Bereichsbibliothekgehört mindestens eine Fachreferentin/ein Fachreferent an. Siewerden im Einvernehmen mit der zuständigen Bereichsbiblio-thekskommission und der Direktorin/dem Direktor der Universi-tätsbibliothek von der Präsidentin/von dem Präsidenten ernannt. (2) Die Fachreferentinnen/Fachreferenten betreuen die betreffen-den Fachgebiete und sind in enger Zusammenarbeit mit der Be-reichsbibliothekskommission und den betreffenden Fachvertrete-rinnen/Fachvertretern für den Bestandsaufbau und die Sacher-schließung zuständig. Sie leisten fachspezifische Benutzerbera-tung und Informationsvermittlung.

§ 8 Erwerbung

(1) Das Recht der Auswahl der anzuschaffenden Monographien,Zeitschriften und sonstigen Medien liegt im Rahmen der Mittelzu-weisung bei den Fachvertreterinnen/Fachvertretern sowie denFachreferentinnen/Fachreferenten. (2) Die Verwendung der Mittel erfolgt entsprechend den Zuwei-sungen an die Fächer durch die Bibliothekskommission des Präsi-denten.Die Bedürfnisse der verschiedenen Benutzergruppen sind ange-messen zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass auch derBestand kleiner Disziplinen und wichtiger, an der Universitätnicht vertretener Fächer gepflegt wird. Dabei ist auch eine ange-messene regionale und überregionale Literaturversorgung zu ge-währleisten. (3) Zur Sicherung der Grundversorgung ist den Fachreferentin-nen/Fachreferenten die Verfügung über insgesamt 10% der Mittelfür die Erwerbung vorbehalten. Die den Fachreferentinnen/Fach-referenten zugewiesenen Mittel sollen insbesondere der Grundver-sorgung der jeweiligen Fächer mit studienbezogener Literatur undsonstigen konventionellen und elektronischen Medien und Infor-mationsmittel dienen. Die Bereichsbibliothekskommission kannmit Zustimmung der jeweiligen Fachvertreterin/des jeweiligenFachvertreters einen höheren Anteil beschließen.(4) Die Erwerbung ist zwischen den Bereichsbibliotheken abzu-stimmen. Doppelanschaffungen teurer Literatur und sonstigerMedien bedürfen einer besonderen Absprache.

§ 9 Nutzung

Für die Nutzung der Bereichsbibliotheken ist die jeweils gültigeBenutzungsordnung der Universitätsbibliothek verbindlich, fer-ner gelten die Richtlinien für Sonderformen der Ausleihe. WeitereNutzungsformen können durch die Bereichsbibliothekskommis-sion festgelegt werden.

§ 10 Gemeinsamer Dienstleistungs- und Beratungsbereich

(1) Der gemeinsame Dienstleistungs- und Beratungsbereich ist fürdie Unterstützung und Beratung der Bereichsbibliotheken und fürdie Koordination übergreifender Aufgaben verantwortlich.(2) Der gemeinsame Dienstleistungs- und Beratungsbereich hatfolgende Aufgaben:— Allgemeine Bibliotheksentwicklung und Bibliotheksorganisa-

tion, — Personalverwaltung, — Evaluation und Controlling des gesamten Bibliothekssystems, — EDV-Management, soweit die Aufgaben nicht in den Bereichs-

bibliotheken wahrgenommen werden, — Haushaltsplanung mit Koordination der Haushaltsanmeldun-

gen für das gesamte Bibliothekssystem, Erstellung des Mittel-

Page 48: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2788 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

verteilungsvorschlags für die Bibliothekskommission des Prä-sidenten,

— Mittelverwaltung für den gemeinsamen Dienstleistungs- undBeratungsbereich und im Auftrag der Bereichsbibliotheken,

— den Sonderbereich Medizinische Bibliothek im Klinikum,— Einbandstelle, — Publikationsportal, — Tausch von Hochschulschriften mit anderen Institutionen,— Koordination der Aus- und Fortbildung, — Öffentlichkeitsarbeit.(3) Soweit die oben genannten Aufgaben die Arbeit in den Be-reichsbibliotheken berühren, sind diese zu beteiligen.(4) Aufgaben des gemeinsamen Dienstleistungs- und Beratungsbe-reiches können auf die Bereichsbibliotheken übertragen werden.

§ 11 Bibliotheksmittel

(1) Die Verteilung der vom Präsidium zugewiesenen Mittel auf dieBereichsbibliotheken und den gemeinsamen Dienstleistungs- undBeratungsbereich erfolgt durch die Bibliothekskommission desPräsidenten.(2) Die Mittel für die Erwerbung der Literatur und sonstigen Me-dien in den Bereichsbibliotheken werden gemäß dem Verteilungs-

modell der Bibliothekskommission des Präsidiums im Verhältnis90:10 den Fächern und den Fachreferentinnen/Fachreferenten zu-gewiesen.

§ 12

Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel,Medizinische Bibliothek im Klinikum

(1) Die Bereichsbibliothek Landesbibliothek und MurhardscheBibliothek der Stadt Kassel dient der Literatur- und Informa-tionsversorgung der Regional- und Stadtbevölkerung sowie derHochschulangehörigen. Daneben erfüllt sie landesbibliothekari-sche Aufgaben und Funktionen.

(2) Die Medizinische Bibliothek im Klinikum hat bevorzugt dasKlinikum Kassel mit wissenschaftlicher Literatur und sonstigenkonventionellen und elektronischen Medien und Informationsmit-teln zu versorgen. Sie ist organisatorisch dem gemeinsamenDienstleistungs- und Beratungsbereich zugeordnet.

§ 13

In-Kraft-TretenDie Bibliotheksordnung tritt einen Tag nach Veröffentlichung imStaatsanzeiger in Kraft.

Kassel, 4. Juni 2003 Prof. Dr. Rolf-Dieter P o s t l e pPräsident der Universität Kassel

HESSISCHES MINISTERIUMFÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Landesprogramm 2003 zum Bau von Abwasseranlagen — Teil I —Aufgrund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über pauschale Investi-tionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen in der Fassungvom 26. April 2002 (GVBl. I S. 97) stelle ich im Einvernehmen mitdem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem HessischenMinisterium des Innern und für Sport das Landesprogramm 2003zum Bau von Abwasseranlagen — Teil I — fest.Die einzelnen Investitionsmaßnahmen und die hierfür vorgesehe-nen Zuweisungen mit den Jahresbeträgen sind in der Anlage zu-sammengefasst.Für die Auszahlung und die Nachweispflicht gelten die Regelun-gen der o. g. Verordnung. Für den Abruf des ersten Jahresbetragesist eine Erklärung zum Baubeginn abzugeben. Für die Art und denUmfang der Baumaßnahme ist der vom Bauträger beim zuständi-gen Regierungspräsidium Abteilung Staatliches Umweltamt bzw.bei dem zuständigen Landkreis — Untere Wasserbehörde — ein-gereichte Förderantrag maßgebend.Die Bewilligungen werden unter der Bedingung gewährt, dass derBaubeginn bis zum 1. Dezember des ersten Auszahlungsjahres an-gezeigt wird (auflösende Bedingung). Erfolgt die Anzeige nichtrechtzeitig, sind die Maßnahmen für ein künftiges Landespro-gramm wieder anzumelden.Ich weise darauf hin, dass ab dem Jahr 2004 verminderte Förder-quoten gelten.Mittelumschichtungen können beim zuständigen Regierungsprä-sidium — Abteilung Staatliches Umweltamt — bis 1. August 2003beantragt werden. Abweichungen beim Auszahlungsmodus sind nach § 3 Abs. 1Satz 3 der genannten Verordnung möglich, wenn der Zuweisungs-empfänger einen entsprechenden Antrag stellt und die notwendi-gen Haushaltsmittel hierfür vorhanden sind.Der Zuweisungsempfänger hat für die Gewährung einer Zuwei-sung die in Abschnitt I des Erlasses des damaligen Hessischen Mi-nisteriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Na-turschutz vom 27. April 1998 (StAnz. S. 1432), geändert mit Erlassvom 22. Dezember 1998 (StAnz. 1999 S. 190), festgelegten Grund-sätze zwingend einzuhalten. Bei Nichtbeachtung der Vergabevor-schriften (zu beachten sind die VV zu § 44 LHO Ziffer 8.2.4 ff. so-wie Ziffer 3.1 der ANBest-GK) sind die Kosten für die Auftrags-einheit (zum Beispiel Teillos oder Fachlos), bei der der Verstoß er-mittelt wurde, von der Förderung auszuschließen. Dadurch kannder Zuwendungsbetrag für die Gesamtmaßnahme ganz oder weit-gehend wegfallen, etwa weil keine oder nur große Teillose verge-ben wurden. Bedeutet das eine erhebliche Härte für den Zuwen-dungsempfänger, ist der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 vom Hun-dert der Gesamtzuwendung zu beschränken. Dieser Rahmen kann

sowohl über- als auch unterschritten werden, sofern besondereGründe vorliegen.In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Regelung in§ 9 Ziffer 5 VOB/A (Verwendung von Markennamen) hingewiesen.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass VOB-Verstöße inder Regel auch dann zu einer Kürzung der Fördermittel führen,wenn dem Ingenieurbüro, unabhängig von seiner sorgfältigen Aus-wahl durch den Zuweisungsempfänger, ein Verschulden zuzu-rechnen ist.Bei Vergabe zu Einheitspreisen ist grundsätzlich die tatsächlicheerbrachte Leistung zu dokumentieren, auch dann, wenn auf eineInrechnungstellung der Leistung verzichtet wird. Kann dieserNachweis nicht erbracht werden, ist davon auszugehen, dass dieentsprechende Leistungsposition nicht ausgeführt wurde und so-mit eine Qualitätsminderung des Gewerkes vorliegt. Mit entspre-chenden Rückforderungen der Landeszuweisung ist zu rechnen.Sofern Zuwendungsempfänger sich zum Bau der Anlagen einesUnternehmens mit kommunaler Beteiligung bedienen und die Zu-weisung an dieses weiterleiten, vermindert sich die Zuweisung umden privaten Anteil an dem Unternehmen; bei Weiterleitung an einUnternehmen ohne kommunale Beteiligung entfällt die Zuwei-sung. Aufbewahrungszeiten für Angebots- und Vergabeunterlagen sindnach Maßgabe des Kommentars zu § 22 VOB Rdn. 52 (Heiermann,8. Auflage) wie folgt verbindlich zu beachten:— Zeitdauer der Aufbewahrung wird auf sechs Jahre festgesetzt;— Fristbeginn ist dabei das Datum der geprüften Schlussrech-

nung;— aufzubewahren sind das Zuschlagsangebot sowie die nach

Wertung nächsten vier günstigsten Angebote;— die übrigen Angebote können nach Ablauf des auf die Eröff-

nung folgenden Jahres ausgesondert und vernichtet werden.Zur Durchführung des Finanzierungsverfahrens werden in dem„Merkblatt zur Abwicklung des Finanzierungsverfahrens“ erläu-ternde Hinweise gegeben. Das Merkblatt kann über die zuständigeWasserbehörde bezogen werden oder über folgende Internet-adresse:

Download über die Homepage des Hessischen Ministeriums fürUmwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MULV):www.mulv.hessen.de.

Wiesbaden, 2. Juli 2003

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und VerbraucherschutzIII2 — 79 m 12.01 — 227/03

StAnz. 28/2003 S. 2788

680

Page 49: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2789

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

Regierungspräsidium Darmstadt

01/03 Bergstraße AV

GrundelbachtalSitz Gorxheimertal Weinheim SAM Sammlererneuerung 306.300 183.800 0 0 183.800 0

02/03 Bergstraße AV

Mittlere BergstraßeSitz in Bensheim Bensheim SAM

Anschluß des WeilersFelsberg/Beedenkirchen 380.100 199.600 0 0 199.600 0

03/03 Bergstraße AV

Oberes WeschnitztalSitz in Mörlenbach Mörlenbach SAM

Kanalerneuerung inverschiedenen Ortsteilen 520.500 312.300 0 112.300 100.000 100.000

04/03 Bergstraße St Neckarsteinach Neckarsteinach SAM Ortskanalisation im OT Grein 189.900 99.700 0 99.700 0 0

05/03 Bergstraße St Zwingenberg

Alsbach-Hähnlein/Alsbach SAM

Kanalerneuerung imInnenstadtbereich 406.700 233.900 0 33.900 100.000 100.000

06/03 Bergstraße Gde Gorxheimertal Weinheim SAM

Kanalerneuerung im Orts-bereich 303.800 167.100 0 0 167.100 0

07/03 Bergstraße Gde Grasellenbach

Wald-Michelbach/Unterschönmatten-waag FWR Kanalbau im OT Wahlen 280.200 168.100 0 0 168.100 0

08/03 Bergstraße Gde Waldmichelbach

Wald-Michelbach/Unterschönmatten-waag SAM

Abwassersammler "Spechtbach" zum Wald-schwimmbach 135.000 81.000 0 81.000 0 0

Bergstraße

Ergebnis 2.522.500 1.445.500 0 326.900 918.600 200.000

09/03

Darmstadt-Dieburg St Griesheim Griesheim SAM

Kanalerneuerung Entlastungsschwerpunkt Nord 1.570.600 903.100 0 103.100 400.000 400.000

10/03

Darmstadt-Dieburg St Dieburg Dieburg SAM

Kanalerweiterung Frankfurter Straße zwischenLagerstraße und Gerbestraße 678.200 271.300 0 71.300 100.000 100.000

11/03

Darmstadt-Dieburg Gde Modautal Ernsthofen SAM

Neubau der Kanalisation imOT Neutsch 2.473.400 1.484.000 0 184.000 700.000 600.000

12/03

Darmstadt-Dieburg Gde Modautal

Reinheim-Spachbrücken SAM

Erstausstattung Kanal inden OT Klein-Bieberau undWebern sowie Anschlussan AV VO 3.044.600 1.826.800 0 226.800 800.000 800.000

Page 50: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2790

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

Darmstadt-

Dieburg

Ergebnis 7.766.800 4.485.200 0 585.200 2.000.000 1.900.000

13/03 Groß-Gerau AV

Abwasser- undServicebetriebMainspitzeSitz in Ginsheim-Gustavsburg SAM

Erneuerung derKanalisationsanlagen in derDarmstädter Landstraßeund der Kant-/Goethe Straßein Ginsheim-Gustavsburg 245.500 128.900 0 128.900 0 0

Groß-Gerau

Ergebnis 245.500 128.900 0 128.900 0 0

14/03 Hochtaunus AV

KronbergSitz in Kronberg Kronberg SAM

Kanalleitungen für den Mischwasserabschlag vomRÜB Falkenstein 342.600 137.000 0 137.000 0 0

15/03 Hochtaunus St Bad Homburg Ober Eschbach SAM

Kanalerneuerung Schiller-,Weinmühl-, Immanuel-Kant-Straße und Hölderlinweg 203.210 81.300 0 81.300 0 0

16/03 Hochtaunus St Bad Homburg Ober Erlenbach SAM

Anschlusskanal HombergerStraße in Ober Erlenbach 107.930 43.200 0 43.200 0 0

17/03 Hochtaunus St Oberursel Weißkirchen SAM

KanalerneuerungBrüder-Grimm-Straße 99.450 44.800 0 44.800 0 0

18/03 Hochtaunus St Steinbach Frankfurt-Niederrad SAM

Kanalerneuerung und-neubau Gartenstraße und Wiesenstraße 181.230 86.100 0 86.100 0 0

19/03 Hochtaunus Gde Glashütten Ehlhalten SAM

Kanalneubau Feldbergstraßeund Frankfurter Straßeim OT Oberems 91.151 43.300 0 43.300 0 0

20/03 Hochtaunus Gde Schmitten Heinzenberg SAM

Kanalerneuerung Merzhausener Straße, Usinger Straße im OTBrombach 91.890 48.200 0 48.200 0 0

21/03 Hochtaunus Gde Weilrod a.d.W. Heinzenberg SAM

Kanalauswechslung Bereich "Roder Kreisel" in OT Rod a.d.W. 33.500 18.400 0 18.400 0 0

Hochtaunus

Ergebnis 1.150.961 502.300 0 502.300 0 0

22/03 Main-Kinzig St

Bad Soden-Salmünster

Bad Soden-Salmünster/Mernes SAM

Kanalaustausch in der Salmünsterer Straße im STMernes 189.730 109.100 0 109.100 0 0

Page 51: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2791

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

23/03 Main-Kinzig St Bruchköbel Hanau/Nordwest SAM

Kanalaustausch in derBuchbergstraße im STRoßdorf 69.430 38.200 0 38.200 0 0

24/03 Main-Kinzig St Gelnhausen Gründau/Lieblos SAM

Kanalaustausch in derStraße "Am Holzborn" 51.200 26.900 0 26.900 0 0

25/03 Main-Kinzig St Hanau Hanau/Nordwest SAM

Kanauaustausch im STKlein-Auheim 690.900 345.500 0 45.500 200.000 100.000

26/03 Main-Kinzig St Nidderau Nidderau/Windecken SAM

Erschließung des Neubaugebietes "Allee Süd III"im ST HeldenbergenTrennsystem 27.000 14.900 0 14.900 0 0

27/03 Main-Kinzig St Schlüchtern

Schlüchtern/Niederzell SAM

Erneuerung der Kanalisationim Bereich "Unter den Linden" 522.600 313.600 0 0 313.600 0

28/03 Main-Kinzig St Steinau

Steinau an derStraße SAM

Bau eines Trennsystems in der Kernstadt 45.400 25.000 0 25.000 0 0

29/03 Main-Kinzig Gde Birstein Wächtersbach SAM

Austausch verschiedenerKanäle im OT Mauswinkel 407.270 234.200 0 0 134.200 100.000

30/03 Main-Kinzig Gde Birstein

entweder eigene ARA oder Anschlußan AV Bracht SAM

Erstkanalisation des OTHettersrod (Trennsystem) 2.364.800 1.359.800 0 159.800 600.000 600.000

31/03 Main-Kinzig Gde Erlensee Erlensee/Rückingen SAM

Kanalaustausch in derGustav-Hoch-Straße im OTLangendiebach 272.970 157.000 0 57.000 100.000 0

32/03 Main-Kinzig Gde Großkrotzenburg Großkrotzenburg SAM

Kanalaustausch im BereichBerliner Straße 174.490 69.800 0 69.800 0 0

33/03 Main-Kinzig Gde Hammersbach

Hammersbach/Marköbel SAM

Kanalaustausch inverschiedenen Straßen 220.200 121.100 0 0 121.100 0

34/03 Main-Kinzig Gde Niederdorfelden Niederdorfelden SAM

Austausch des Kanals"Entlang Feldbach" 103.620 41.400 0 41.400 0 0

35/03 Main-Kinzig Gde Niederdorfelden Niederdorfelden SAM

Kanalaustausch in derBerliner Straße undOberdorfelder Straße 188.070 75.200 0 75.200 0 0

36/03 Main-Kinzig Gde Rodenbach

RodenbachNiederrodenbach SAM

Abtrennung von Außengebietswasser im OTOberrodenbach 27.000 12.800 0 12.800 0 0

37/03 Main-Kinzig Gde Schöneck Niederdorfelden SAM

Austausch verschiedenerKanäle im OT Kilianstädten 485.980 267.300 0 67.300 100.000 100.000

Page 52: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2792

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

38/03 Main-Kinzig Gde Sinntal Sinntal/Jossa SAM

Kanalaustausch und teilweiseNeubau der Ortskanalisation 25.120 15.100 0 15.100 0 0

Main-Kinzig

Ergebnis 5.865.780 3.226.900 0 758.000 1.568.900 900.000

39/03 Main-Taunus St Bad Soden Frankfurt-Sindlingen SAM

Trennkanalisation "Auf der Weide" 116.494 46.600 0 46.600 0 0

40/03 Main-Taunus St Hochheim Hochheim SAM

KanalerneuerungWiesbadener und MainzerStraße 366.540 146.600 0 96.600 50.000 0

41/03 Main-Taunus St Schwalbach a.T. Frankfurt-Sindlingen SAM

KanalerneuerungSodener Straße (K801) 65.550 26.200 0 26.200 0 0

42/03 Main-Taunus Gde Liederbach a.T. Frankfurt-Sindlingen SAM Umleitungskanal Ritterwiesen 175.560 92.200 0 92.200 0 0

Main-Taunus

Ergebnis 724.144 311.600 0 261.600 50.000 0

43/03 Odenwald St ErbachMichelstadt/Steinbach SAM

Erstausstattung Kanal mitPW in Bullau-Eutergrund 1.278.300 735.000 0 135.000 300.000 300.000

44/03 Odenwald Gde

Fränkisch-Crumbach Brensbach SAM

Kanalerneuerung Jahnstraße,Heimstättenstraße undFriedhofstraße 249.600 137.300 0 87.300 50.000 0

Odenwald

Ergebnis 1.527.900 872.300 0 222.300 350.000 300.000

45/03 Offenbach St Obertshausen Mühlheim am Main SAM

Kanalaustausch in derBerliner Straße im STObertshausen 42.530 21.300 0 21.300 0 0

46/03 Offenbach St Obertshausen Mühlheim am Main SAM

Austausch der Kanäle in derAlbert-Schweitzer-Straße,Schubertstraße und Feldstraße im ST Hausen 576.380 288.200 0 88.200 100.000 100.000

47/03 Offenbach St Rödermark

Rödermark/Ober Roden SAM

Austausch des Kanals in derWaldstraße im ST Ober-Roden 245.600 122.800 0 72.800 50.000 0

48/03 Offenbach St Seligenstadt Seligenstadt SAM

Kanalaustausch in der Stauferstraße und Mittelbeune 222.720 116.900 0 0 116.900 0

49/03 Offenbach St Seligenstadt Seligenstadt SAM

Kanalaustausch im STFroschhausen 426.760 224.000 0 74.000 150.000 0

Page 53: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2793

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

Offenbach

Ergebnis 1.513.990 773.200 0 256.300 416.900 100.000

50/03

Rheingau-Taunus St Eltville Eltville/Erbach SAM

Kanalerneuerung"Schmiedegäßchen" 19.800 10.900 0 10.900 0 0

51/03

Rheingau-Taunus St Oestrich-Winkel Geisenheim SAM

Kanalauswechslung in denStraßen Dr.Rody, Sankt-Martin und Alfred-Herber-Straße im ST Oestrich 155.040 89.100 0 89.100 0 0

52/03

Rheingau-Taunus St Taunusstein Bleidenstadt SAM

Kanalauswechslung in Taunusstein ST Hahn (Rembrandtstraße) 185.320 97.300 0 97.300 0 0

53/03

Rheingau-Taunus Gde Aarbergen Rückertshausen SAM

KanalerneuerungWilhelmstraße im OT Panrod 200.800 115.500 0 115.500 0 0

54/03

Rheingau-Taunus Gde Heidenrod Watzelhain SAM

Kanalerneuerung und -neubau Schlehen-, Birken- und Buchenweg im OT Watzelhain 831.238 498.700 0 98.700 200.000 200.000

55/03

Rheingau-Taunus Gde Hünstetten Beuerbach SAM

Kanalerneuerung Hessen-Hügel- und Haubentalstraßeim OT Görsroth 511.850 307.100 0 57.100 250.000 0

56/03

Rheingau-Taunus Gde Hünstetten Beuerbach SAM

Kanalerneuerung Röderweg,Idsteiner- und TaunussteinerStraße im OT Kesselbach 120.550 72.300 0 72.300 0 0

57/03

Rheingau-Taunus Gde Hünstetten Beuerbach SAM

Kanalerneuerung "Am Birnbusch" im OTBechtheim 163.960 98.400 0 98.400 0 0

58/03

Rheingau-Taunus Gde Hünstetten Beuerbach SAM

Kanalerneuerung Wörsbach-straße im OT Beuerbach 477.030 286.200 0 86.200 200.000 0

59/03

Rheingau-Taunus Gde Hünstetten Beuerbach SAM

Kanalerneuerung L 3277im OT Wallrabenstein 371.730 223.000 0 23.000 100.000 100.000

60/03

Rheingau-Taunus Gde Kiedrich Eltville/Erbach SAM

Kanalerneuerung in der Straße "Neue Heimat" 307.440 161.400 0 61.400 100.000 0

Rheingau-

Taunus 3.344.758 1.959.900 0 809.900 850.000 300.000

61/03 Wetterau St Bad Vilbel Bad Vilbel SAMKanalerneuerung im STHeilsberg 232.900 93.200 0 93.200 0 0

62/03 Wetterau St Büdingen Büdingen

SAM/REA

Anschluss Dudenrod,Kanalerneuerung 1.154.400 692.600 0 92.600 300.000 300.000

Page 54: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2794

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

63/03 Wetterau St Friedberg Friedberg SAMKanalerneuerung in derKernstadt (Hospitalgasse) 73.600 42.300 0 42.300 0 0

64/03 Wetterau St Friedberg Friedberg SAMKanalerneuerung Kernstadt(Usa-/Apoth.gasse) 95.500 54.900 0 54.900 0 0

65/03 Wetterau St Gedern

G-Schönhausen(im Bau) SAM Kanalisation Schönhausen 63.400 38.000 0 38.000 0 0

66/03 Wetterau St Gedern G-Nieder-Seemen SAMKanalisation im ST Ober-Seemen 175.100 105.100 0 105.100 0 0

67/03 Wetterau St Gedern G-Nieder-Seemen SAMKanalisation im ST Mittel-Seemen 197.800 118.700 0 0 118.700 0

68/03 Wetterau St Gedern G-Wenings SAM Kanalisation im ST Wenings 195.700 117.400 0 0 117.400 0

69/03 Wetterau St Gedern G-Nieder-Seemen SAMKanalisation im ST Ober-Seemen 397.000 238.200 0 38.200 100.000 100.000

70/03 Wetterau St Reichelsheim

Florstadt-Nieder-Florstadt SAM

Kanalerneuerung im STBeienheim 115.200 66.200 0 66.200 0 0

71/03 Wetterau Gde Echzell

Florstadt-Nieder-Florstadt SAM

Kanalerneuerung im OTEchzell 56.900 34.100 0 34.100 0 0

72/03 Wetterau Gde Kefenrod

Kefenrod-Helfersdorf SAM

Kanalisation im OTBurgbracht 853.700 512.200 0 62.200 250.000 200.000

73/03 Wetterau Gde Limesheim Altenstadt SAM

Kanalerneuerung im OTRommelhausen 389.300 214.100 0 64.100 150.000 0

Wetterau

Ergebnis 4.000.500 2.327.000 0 690.900 1.036.100 600.000

Gesamtergebnis 28.662.833 16.032.800 0 4.542.300 7.190.500 4.300.000

Page 55: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2795

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

Regierungspräsidium Gießen

74/03 Gießen St Grünberg

Lich/Oberbessingen SAM

Erweiterung des Misch-wassersammlers in derRabengasse und Ziegelberg in der Kernstadt Grünberg 115.400 69.200 0 69.200 0 0

75/03 Gießen St Linden

Gießen/Margaretenhütte/Südliche Lahn SAM

Erneuerung des Misch-wassersammlers in derHaingasse im ST Leihgestern 173.500 95.400 0 0 95.400 0

76/03 Gießen St Linden

Gießen/Margaretenhütte/Südliche Lahn SAM

Erneuerung des Misch-wassersammlers in derBergstraße und Jahnstraßeim ST Großen-Linden 84.400 46.400 0 46.400 0 0

77/03 Gießen St Pohlheim

Gießen/Margaretenhütte/Südliche Lahn SAM

Erneuerung des Misch-wassersammlers in derJahnstraße im ST Watzen-born-Steinberg 66.400 39.800 0 39.800 0 0

78/03 Gießen St Pohlheim

Gießen/Margaretenhütte/Südliche Lahn SAM

Erweiterung des Misch-wassersammlers in der Waldstraße im ST Hausen 57.800 34.700 0 34.700 0 0

79/03 Gießen Gde Wettenberg

Gießen/Margaretenhütte/Südliche Lahn SAM

Erweiterung des Misch-wassersammlers in derFriedensstraße im OT Wißmar 143.700 82.600 0 82.600 0 0

Gießen

Ergebnis 641.200 368.100 0 272.700 95.400 0

80/03 Lahn-Dill AV

Mittlere DillSitz in Herborn Herborn/Seelbach SAM

Erneuerung des Misch-wasserkanals "Georgstraße"im ST Seelbach der StadtHerborn 64.700 32.400 0 32.400 0 0

81/03 Lahn-Dill AV

Mittlere DillSitz in Herborn Sinn/Edingen SAM

Kanalsanierung Steinseiter Weg/Am Hohlwegin Herborn-Burg 77.900 39.000 0 39.000 0 0

82/03 Lahn-Dill AV

Mittlere DillSitz in Herborn Sinn/Edingen SAM

Kanalneubau im Bereich"Alte Leipziger Straße"in Herborn-Schönbach 32.600 16.300 0 16.300 0 0

Page 56: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2796

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

83/03 Lahn-Dill AV

Mittlere DillSitz in Herborn Sinn/Edingen SAM

Erneuerung des Misch-wasserkanals "Talstraße" im OT Greifenstein 98.200 49.100 0 49.100 0 0

84/03 Lahn-Dill AV

Mittlere DillSitz in Herborn Sinn/Edingen SAM

Erneuerung des Misch-wasserkanals "Willy-Brand-Straße" im ST Herborn 117.700 58.900 0 58.900 0 0

85/03 Lahn-Dill St Braunfels Braunfels

SAM/REA

Erweiterung Auslaßkanal und Beckenvolumen RÜBBraunfels-Ost, AnschlussGesamtschule 79.860 47.900 0 47.900 0 0

86/03 Lahn-Dill St Braunfels Braunfels SAM

Zulaufsammler zum RÜBBraunfels-Ost 29.350 17.600 0 17.600 0 0

87/03 Lahn-Dill Gde Hohenahr Bischoffen SAM

Austausch MW-Kanal"Wetzlarer Straße" im OTHohensolms 346.430 207.900 0 0 107.900 100.000

Lahn-Dill

Ergebnis 846.740 469.100 0 261.200 107.900 100.000

88/03

Limburg-Weilburg St Hadamar

Hadamar/Niederzeuzheim SAM

Kanalsanierung Siegener-straße im ST Oberzeuzheim 515.100 309.100 0 0 209.100 100.000

89/03

Limburg-Weilburg St Runkel Runkel-Steeden SAM

Erneuerung des Schmutz-wasserkanals Schloß Dehrn 79.300 47.600 0 47.600 0 0

90/03

Limburg-Weilburg Gde Brechen

Brechen/Niederbrechen SAM

Kanalsanierung DietkirchererStraße/Villmarer Straße inNiederbrechen 326.200 187.600 0 0 187.600 0

91/03

Limburg-Weilburg Gde Dornburg

DornburgLangendernbach SAM

Neubau Regenwasserkanalund Ableitungsgraben zurEntwässerung von Außengebieten und einerQuelle in Wilsenroth 58.500 35.100 0 35.100 0 0

92/03

Limburg-Weilburg Gde Dornburg

DornburgLangendernbach SAM

Neubau Schmutzwasser-kanal parallel zum vorhandenen Regenwasserkanal in Wilsenroth 35.300 21.200 0 21.200 0 0

93/03

Limburg-Weilburg Gde Elz Limburg/Staffel SAM

Kanalaustausch"An der Steinbrecherwies" 871.920 501.400 0 0 301.400 200.000

Page 57: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2797

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

94/03

Limburg-Weilburg Gde Hünfelden

Brechen/Niederbrechen SAM

Kanalaustausch"Königsberger Straße inMensfelden 81.800 49.100 0 49.100 0 0

95/03

Limburg-Weilburg Gde Hünfelden

Brechen/Niederbrechen SAM

Kanalaustausch "Wiesenstraße" in Ohren 43.800 26.300 0 26.300 0 0

96/03

Limburg-Weilburg Gde Hünfelden

Brechen/Niederbrechen SAM

Kanalaustausch"Röderstraße" in Dauborn 77.100 46.300 0 46.300 0 0

97/03

Limburg-Weilburg Gde Mengerskirchen

Mengerskirchen/Waldernbach SAM

Kanalsanierung"Löhnbergerstraße" im OTDillhausen 235.700 141.400 0 0 141.400 0

98/03

Limburg-Weilburg Gde Merenberg

Merenberg/Barig-Selbenhausen SAM

Kanalsanierung"Föhlergasse" im OTReichenborn 103.700 57.000 0 57.000 0 0

99/03

Limburg-Weilburg Gde Merenberg

Merenberg/Barig-Selbenhausen SAM

Kanalsanierung"Brunnenstraße" im OTReichenborn 116.530 64.100 0 64.100 0 0

100/03

Limburg-Weilburg Gde Villmar Villmar/Aumenau SAM

Kanalsanierung"Wingertstraße" in Aumenau 309.900 185.900 0 0 185.900 0

101/03

Limburg-Weilburg Gde Weilmünster Weilmünster SAM

Kanalsanierung"Laubusstraße", "Heinrich-Wörner Straße" sowieAußengebietsabtrennung vom Mischsystem im OTLaubuseschbach 511.100 306.700 0 0 206.700 100.000

102/03

Limburg-Weilburg Gde Weilmünster Weilmünster SAM

Sanierung der Entwässerungim Teilbereich "DietenhäuserStraße" sowie Errichtungeines Durchlaufbeckens undRÜB im OT Weilmünster 661.600 496.200 0 96.200 200.000 200.000

103/03

Limburg-Weilburg Gde Weinbach

Weinbach/Freienfels SAM

Druckleitung Fürfurt-Weinbach mit 3 Pumpwerken 1.061.900 637.100 0 37.100 300.000 300.000

Limburg-

Weilburg

Ergebnis 5.089.450 3.112.100 0 480.000 1.732.100 900.000

104/03

Marburg-Biedenkopf St Gladenbach Lohra/Damm SAM

Erweiterung der Kanalisationin der Kernstadt,Ammenhäuser Straße undim Auweg 382.200 229.300 0 79.300 150.000 0

Page 58: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2798

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

105/03

Marburg-Biedenkopf St Gladenbach Lohra/Damm SAM

Erweiterung der Kanalisationim ST Erdhausen in derStraße "Im Feldchen" 101.200 60.700 0 60.700 0 0

106/03

Marburg-Biedenkopf St Gladenbach Lohra/Damm SAM

Neubau MW-Kanal"Am Spreth" im ST Runzhausen 297.100 178.300 0 78.300 100.000 0

107/03

Marburg-Biedenkopf St Kirchhain Kirchhain FWR

Abwasserreduzierung in derKernstadt, Gebiet"Auf der Röthe" 138.600 83.200 0 83.200 0 0

108/03

Marburg-Biedenkopf St Stadtallendorf Kirchhain SAM

Erneuerung des Misch-wassersammlers in derHauptstraße in der Kernstadt Stadtallendorf 478.400 191.400 0 91.400 100.000 0

109/03

Marburg-Biedenkopf St Stadtallendorf

Rauschenberg/Ernsthausen SAM

Kanalerneuerung in der Langensteiner Straße im STErksdorf 265.000 106.000 0 56.000 50.000 0

110/03

Marburg-Biedenkopf Gde Angelburg Biedenkopf/Wallau FWR

Erweiterung der Kanalisationin der Feldstraße im OTGönnern 23.300 13.400 0 13.400 0 0

111/03

Marburg-Biedenkopf Gde Angelburg Biedenkopf/Wallau FWR

Abwasserreduzierung im OTLixfeld, Wohngebiet "Auf dem Krummacker/Hinterder Kirche" 13.500 7.800 0 7.800 0 0

112/03

Marburg-Biedenkopf Gde Bad Endbach

Bad Endbach/Wommelshausen FWR

FremdwasserkanalWeidenhäuser Weg im OTWommelshausen 57.800 34.700 0 34.700 0 0

113/03

Marburg-Biedenkopf Gde Dautphetal

Dauthetal/Elmshausen SAM

Kanalerneuerung in derGrabenstraße im OT Buchenau 72.300 43.400 0 43.400 0 0

114/03

Marburg-Biedenkopf Gde Ebsdorfergrund

Ebsdorfergrund/Hachborn SAM

Kanalerneuerung im OTDreihausen, Alter Ebsdorfer Weg, Mühlweg, Lindengasse 236.500 141.900 0 41.900 100.000 0

115/03

Marburg-Biedenkopf Gde Lohra Lohra/Damm SAM

Erweiterung der Kanalisationim OT Kirchvers, "Im langen Loh" 54.400 32.600 0 32.600 0 0

116/03

Marburg-Biedenkopf Gde Neustadt Neustadt (Hessen) SAM

Kanalerneuerung in derKernstadt, Hochstr.-Struthring-Ruschelberg 532.000 319.200 0 0 219.200 100.000

Page 59: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2799

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

117/03

Marburg-Biedenkopf Gde Neustadt Neustadt (Hessen) SAM

Kanalerneuerung im STMengsberg, Engelhain,Veilchengasse, Hochland-straße, Schwertzellgasse,Hohle Wolfsdelle, 599.900 359.900 0 59.900 150.000 150.000

Marburg-

Biedenkopf

Ergebnis 3.252.200 1.801.800 0 682.600 869.200 250.000

118/03 Vogelsberg St Alsfeld Alsfeld/Hattendorf SAMNeubau eines Sammlers imST Berfa Braunsbach 139.200 83.500 0 83.500 0 0

119/03 Vogelsberg St GrebenauGrebenau/Wallersdorf SAM

Kanalerneuerung in derKernstadt, Industriestraße,Schlitzer Straße 317.900 190.700 0 0 190.700 0

120/03 Vogelsberg St Herbstein Herbstein SAM

Kanalerneuerung im STLanzenhain, EichelhainerStraße, L 3140 undOststraße 297.800 178.700 0 0 178.700 0

121/03 Vogelsberg St Lauterbach Lauterbach (Hessen) SAM

Erneuerung des Misch-wassersammlers in derHainigstraße in der Kernstadt Lauterbach 273.000 150.200 0 0 150.200 0

122/03 Vogelsberg St Lauterbach Lauterbach (Hessen) SAM

Erneuerung des Misch-wassersammlers im Amselweg im ST Allmenord 56.400 31.000 0 31.000 0 0

123/03 Vogelsberg St Ulrichstein

Ulrichstein/Bobenhausen II

SAMFWR

Kanalneubau undAußengebietsableitung im ST Bobenhausen II,Hoherodskopfstraße 222.500 133.500 0 0 133.500 0

124/03 Vogelsberg Gde Feldatal

Feldatal/Groß-Felda SAM

Kanalerneuerung im OT Groß-Felda, Alter Weg, Am Grabenund Birkenweg 464.700 278.800 0 0 278.800 0

125/03 Vogelsberg Gde Feldatal

Feldatal/Groß-Felda SAM

Kanalerneuerung im OT Groß-Felda, K 125/Hauptstraße 212.100 127.300 0 0 127.300 0

Page 60: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2800

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

126/03 Vogelsberg Gde Gemünden (Felda)

Gemünden (Felda)Nieder-Gemünden SAM

Kanalerneuerung im OTNieder-Gemünden, Kreuzungsbereich Hohlstraße, Beunegasse undRathausgasse 47.600 28.600 0 28.600 0 0

127/03 Vogelsberg Gde Grebenhain

Grebenhain/Nösberts-Weidmoos SAM

Neubau eines Schmutz-wasserkanals im OT Nösberts-Weidmoos (Umstellung auf Trennsystem) 66.000 39.600 0 39.600 0 0

128/03 Vogelsberg Gde Mücke

Mücke/Groß-Eichen

SAMFWR

Neubau der Kanalisation imOT Höckersdorf 473.600 284.200 0 0 184.200 100.000

129/03 Vogelsberg Gde Mücke

Mücke/Nieder-Ohmen SAM

Kanalerneuerung im OTNieder-Ohmen, Blockstraße 123.300 74.000 0 74.000 0 0

130/03 Vogelsberg Gde Mücke

Mücke/Groß-Eichen SAM

Kanalerneuerung im OTSellnrod, Liebigstraße 68.100 40.900 0 40.900 0 0

131/03 Vogelsberg Gde Mücke

Mücke/Nieder-Ohmen FWR

Außengebietsableitung Nieder-Ohmen Süd-West 153.300 92.000 0 0 92.000 0

132/03 Vogelsberg Gde Mücke

Mücke/Nieder-Ohmen SAM

Anschluss des Gemeinde-Bauhofs an den Hauptsammler im OT Nieder-Ohmen 57.800 34.700 0 34.700 0 0

133/03 Vogelsberg Gde Schwalmtal

Schwalmtal/Vadenrod FWR

Außengebietsableitungen imOT Vadenrod 385.700 231.400 0 0 231.400 0

Vogelsberg

Ergebnis 3.359.000 1.999.100 0 332.300 1.566.800 100.000

Gesamtergebnis 13.188.590 7.750.200 0 2.028.800 4.371.400 1.350.000

Page 61: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2801

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

Regierungspräsidium Kassel

134/03 Fulda AV

FuldaSitz in Fulda Fulda/Malkes FWR

Abwasserreduzierung inRodges 87.500 52.500 0 52.500 0 0

135/03 Fulda AV

FuldaSitz in Fulda Fulda/Gläserzell SAM

KanalerneuerungRangstraße in Fulda 209.000 125.400 0 0 125.400 0

136/03 Fulda AV

FuldaSitz in Fulda Fulda/Gläserzell SAM

KanalerneuerungSt. Vinzenz 2 undWilly-Brandt-Straße in Fulda 105.300 63.200 0 63.200 0 0

137/03 Fulda St Fulda

Petersberg/Marbach FWR

Abwasserreduzierung inBernhards 38.700 23.200 0 23.200 0 0

138/03 Fulda St Hünfeld Hünfeld SAM

Regenwasserkanalin Roßbach 145.000 87.000 0 0 87.000 0

139/03 Fulda St Hünfeld Hünfeld SAM

Kanalerneuerung Stallbergstraße, Hauptstraßeund Josefstraße in Hünfeld 262.500 157.500 0 0 157.500 0

140/03 Fulda Gde Bad Salzschlirf Bad Salzschlirf SAM

Kanalerneuerung Kirchstraßein Bad Salzschlirf 38.200 22.000 0 22.000 0 0

141/03 Fulda Gde Eichenzell

Eichenzell/Löschenrod FWR

Abwasserreduzierungin Welkers 108.500 62.400 0 62.400 0 0

142/03 Fulda Gde Eiterfeld

Eiterfeld/Buchenau SAM

AS und erstm. Kanalisationin Mengers und Branders 755.500 434.400 0 0 234.400 200.000

143/03 Fulda Gde Eiterfeld

Eiterfeld/Buchenau SAM

Kanalerneuerung Vitusweg,Gänswiesen, Fronpfad undBetzenröderstraße in Leimbach 379.100 218.000 0 0 218.000 0

144/03 Fulda Gde Eiterfeld

Eiterfeld/Buchenau SAM

KanalerneuerungWölfer Straße in Reckrod 91.400 52.600 0 0 52.600 0

145/03 Fulda Gde Eiterfeld

Eiterfeld/Buchenau SAM

KanalerneuerungKastanienweg in Wölf 47.700 27.400 0 27.400 0 0

146/03 Fulda Gde Flieden Flieden SAM

Kanalerneuerung "östlicher Teil" in Flieden 1.091.400 654.800 0 0 354.800 300.000

147/03 Fulda Gde Großenlüder

Großenlüder/Unterbimbach SAM

Kanalerneuerung Im Lüdertal, Schulstraße undLütterzer Straße in Bimbach 391.600 235.000 0 0 235.000 0

Page 62: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2802

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

148/03 Fulda Gde Großenlüder Großenlüder/Müs SAM

Kanalerneuerung Am Rasen, Lindenweg, Am Biengarten und Hauptstraße in Müs 124.200 74.500 0 0 74.500 0

149/03 Fulda Gde Großenlüder

Großenlüder/Unterbimbach SAM

Kanalerneuerung Hohlmichweg und Am Galgenberg in Großenlüder 324.500 194.700 0 0 194.700 0

150/03 Fulda Gde Hilders Hilders/Milseburg

KANSAM

KLA und erstm.Kanalisation Oberbernhards Milseburg 811.100 486.700 0 0 186.700 300.000

151/03 Fulda Gde Hilders Hilders SAM

Kanalerneuerung inEckweisbach und Liebhards 92.500 55.500 0 55.500 0 0

152/03 Fulda Gde Hofbieber

Hofbieber/Langenbieber SAM

Erstm. Kanalisation und Kanalerneuerung in Kleinsassen 1.703.100 1.021.900 0 121.900 450.000 450.000

153/03 Fulda Gde Hofbieber

Hofbieber/Langenbieber FWR

Abwasserreduzierung inLangenbieber 46.400 27.800 0 27.800 0 0

154/03 Fulda Gde Hofbieber

Hofbieber/Schwarzbach SAM

Erstm. Kanalisation und ASLangenberg 873.700 524.200 0 0 324.200 200.000

155/03 Fulda Gde Nüsttal Nüsttal/Silges SAM

Kanalerneuerung Steinbusch,Kappelweg und HünfelderSchulstraße in Hofaschenbach 306.500 183.900 0 0 183.900 0

156/03 Fulda Gde Rasdorf Rasdorf

SAMFWR

Kanalerneuerung undAbwasserreduzierung inRasdorf 977.000 586.200 0 0 286.200 300.000

Fulda

Ergebnis 9.010.400 5.370.800 0 455.900 3.164.900 1.750.000

157/03

Hersfeld-Rotenburg St Bad Hersfeld Bad Hersfeld SAM Kanalerneuerung in Sorga 241.300 132.700 0 0 132.700 0

158/03

Hersfeld-Rotenburg St Bebra

Bebra/Asmushausen SAM

AS Neßberg inAsmushausen 202.100 121.300 0 0 121.300 0

159/03

Hersfeld-Rotenburg St Bebra Bebra

SAMFWR

Kanalerneurung undAbwasserreduzierung inGilfershausen 522.600 313.600 0 0 213.600 100.000

160/03

Hersfeld-Rotenburg St Bebra Bebra SAM Kanalerneuerung in Bebra 281.000 168.600 0 68.600 100.000 0

Page 63: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2803

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

161/03

Hersfeld-Rotenburg St Heringen Heringen (Werra)

REASAM

RÜB und KanalerneuerungHeimboldshäuserstraße inWölfershausen 866.600 520.000 0 0 260.000 260.000

162/03

Hersfeld-Rotenburg St Heringen Heringen (Werra)

SAMFWR

KanalerneuerungAm Strauch, An der Kirche und Heimboldshäuser Straße in Wölfershausen 613.900 368.300 0 0 168.300 200.000

163/03

Hersfeld-Rotenburg St Rotenburg a.d.F.

Rotenburg/Braach SAM

Kanalerneuerung in Rotenburg 201.300 120.800 0 0 120.800 0

164/03

Hersfeld-Rotenburg Gde Alheim

Alheim/Heinebach SAM

KanalerneuerungEisfeldstraße in Heinebach 168.900 101.300 0 0 101.300 0

165/03

Hersfeld-Rotenburg Gde Friedewald

Philippsthal/Heimboldshausen

SAMFWR

Erstm. Kanalisation undAbwasserreduzierung inHillartshausen 1.158.800 666.300 0 66.300 300.000 300.000

166/03

Hersfeld-Rotenburg Gde Friedewald

Philippsthal/Heimboldshausen SAM

AS Hillartshausen-Unterneurode 476.100 273.800 0 0 273.800 0

167/03

Hersfeld-Rotenburg Gde Hauneck Bad Hersfeld SAM

Kanalerneuerung in Rotensee und Fischbach 119.900 68.900 0 68.900 0 0

168/03

Hersfeld-Rotenburg Gde Haunetal

Haunetal/Neukirchen SAM

Kanalerneuerung Hauptstraße und Milseburgstraße in Neukirchen 396.200 237.700 0 0 137.700 100.000

169/03

Hersfeld-Rotenburg Gde Kirchheim Kirchheim SAM

Kanalerneuerung Schulstraße undSchwimmbadstraße inKirchheim 537.500 309.100 0 0 209.100 100.000

170/03

Hersfeld-Rotenburg Gde Kirchheim Kirchheim

REASAM

Staukanal und ASWillingshain-Gersdorf 497.100 285.800 0 85.800 100.000 100.000

171/03

Hersfeld-Rotenburg Gde Neuenstein

Neuenstein/Auaund Neuenstein/Gittersdorf SAM

Erstm. Kanalisation inRaboldshausen, Aua,Obergeis und Gittersdorf 806.800 463.900 0 63.900 200.000 200.000

172/03

Hersfeld-Rotenburg Gde Wildeck

Wildeck/Obersuhl SAM

Erstm. Kanalisation in Obersuhl 2.275.200 1.365.100 0 65.100 650.000 650.000

173/03

Hersfeld-Rotenburg Gde Wildeck

Wildeck/Bosserode SAM Kanalerneuerung in Raßdorf 229.300 137.600 0 0 137.600 0

174/03

Hersfeld-Rotenburg Gde Wildeck

Wildeck/Bosserode SAM

AS Hinter dem Kirchhofein Bosserode 37.100 22.300 0 22.300 0 0

Page 64: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2804

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

Hersfeld-

Rotenburg

Ergebnis 9.631.700 5.677.100 0 440.900 3.226.200 2.010.000

175/03 Kassel St Baunatal Kassel SAM

Erneuerung MW-Kanalisationim ST Kirchbauna im Bereich"An der Windmühle" und"Meißnerstraße" 151.940 60.800 0 60.800 0 0

176/03 Kassel St Naumburg Naumburg-Elbenberg SAM

Erneuerung der Kanalisation im ST Elbenberg im Zuge desAusbaues der K 111 571.580 342.900 0 42.900 150.000 150.000

177/03 Kassel St Zierenberg

ZierenbergOberelsungen

REASAM

Neubau Retentionsbodenfilterim ST Oberelsungen 1.241.170 744.700 0 44.700 350.000 350.000

178/03 Kassel St Zierenberg Zierenberg SAM

Erneuerung der Kanalisationin der Kernstadt im BereichMarktgasse, Turmgasse undGerichtsgasse 106.590 64.000 0 64.000 0 0

179/03 Kassel Gde Bad Emstal

Bad Emstal-Merxhausen SAM

Erneuerung der Kanalisation in der Braugasse im OT Sand 127.080 76.200 0 76.200 0 0

180/03 Kassel Gde Calden Liebenau-Lamerden

REASAM

Neubau Retentionsbodenfilterim OT Westuffeln 1.246.140 747.700 0 47.700 350.000 350.000

181/03 Kassel Gde Espenau

Fuldatal-Simmershausen SAM

Erneuerung der Kanalisationim OT Hohenkirchen im Bereich Holzhäuser Straße(K 39), Herm.-Gmeiner Str.und im OT Mönchehof imBereich Kirchweg 590.510 354.300 0 0 204.300 150.000

182/03 Kassel Gde Fuldatal

Fuldatal/Ihringshausen SAM

Erneuerung der Kanalisationim OT Ihringshausen im Bereich Ysenburgstraße/Fuldastraße 381.850 229.100 0 0 229.100 0

183/03 Kassel Gde Fuldabrück

Fuldabrück-Dennhausen SAM

Erneuerung der Kanalisation in der Röthestraße im OTBergshausen und An der Kirche im OT Dörnhagen 332.530 166.300 0 0 166.300 0

Page 65: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2805

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

184/03 Kassel Gde Kaufungen Kassel SAM

Ausbau MW-Kanalisation im"Stollenweg" und "Fichtenweg" im OTOberkaufungen 212.200 127.300 0 0 127.300 0

185/03 Kassel Gde Nieste

Staufenberg-Uschlag(Niedersachsen) SAM

Erneuerung und Erstaussattung der Kanalisation in der GemeindeNieste 252.910 151.700 0 0 151.700 0

186/03 Kassel Gde Niestetal Kassel SAM

Ausbau MW-Kanalisation inden OT Sandershausen undHeiligenrode 349.700 201.100 0 0 201.100 0

187/03 Kassel Gde Schauenburg Baunatal SAM

Ausbau der MW-Kanalisationim Einzugsgebiet Habichtswaldstraße im OT Hoof 781.830 469.100 0 0 269.100 200.000

188/03 Kassel Gde Wahlsburg

Wahlsburg-Vernawahlshausen

KAESAM

Erweiterung der Kläranlageim OT Vernawahlshausen 211.230 126.700 0 0 126.700 0

Kassel

Ergebnis 6.557.260 3.861.900 0 336.300 2.325.600 1.200.000

189/03 Schwalm-Eder St Borken Borken-Gombeth SAMErneuerung MW-Kanalisation im ST Großenenglis 92.900 55.700 0 55.700 0 0

190/03 Schwalm-Eder St Felsberg Felsberg SAM

MW-Kanal und DruckleitungObertor in der Kernstadtsowie MW-Kanal Beuernsche Straße im ST Gensungen 102.130 61.300 0 61.300 0 0

191/03 Schwalm-Eder St Fritzlar Fritzlar

SAMREA

Neubau der Kanalisation und des RÜB in der Kernstadt imBereich "Schladenweg/AmHohlen Graben" (2. BA) 2.058.440 1.235.100 0 0 635.100 600.000

192/03 Schwalm-Eder St Fritzlar Fritzlar

SAMREA

Anschluss des Campingplatzes Mandern an die OK Ungedanken und somit an die KA Fritzlar 122.810 73.700 0 73.700 0 0

193/03 Schwalm-Eder St Fritzlar Fritzlar SAM

Mischwassersammler imPalmenweg im STObermöllrich 97.100 58.300 0 58.300 0 0

Page 66: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2806

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

194/03 Schwalm-Eder St Gudensberg Gudensberg-Maden SAM

Erneuerung vonMischwassersammlern inverschiedenen Stadtteilen 1.384.390 830.600 0 30.600 400.000 400.000

195/03 Schwalm-Eder St Melsungen Melsungen SAM

Ausbau der MW-Kanalisationin der Kernstadt im BereichKasseler-/Teichwiesenstraße 561.640 280.800 0 0 180.800 100.000

196/03 Schwalm-Eder St Melsungen Melsungen SAM

Erneuerung derMischwasserkanalisationim Bereich "Seckenbach" imST Schwarzenberg 153.010 76.500 0 0 76.500 0

197/03 Schwalm-Eder Gde Bad Zwesten Bad Zwesten SAM

Erneuerung MW-Kanalisationin den OT Wenzigerode undBetzigerode 481.110 288.700 0 0 188.700 100.000

198/03 Schwalm-Eder Gde Frielendorf Frielendorf

REASAM

MW-Sammler in den OrtslagenSpieskappel und Ebersdorf 1.666.150 999.700 0 0 499.700 500.000

199/03 Schwalm-Eder Gde Jesberg Jesberg

SAMFWR

MW-Kanalisation im OTDensberg sowie Abtrennungvon Aussengebieten 298.350 179.000 0 0 179.000 0

200/03 Schwalm-Eder Gde Knüllwald Knüllwald-Remsfeld

REASAM

Staukanal Fischerhütte,Kanalisation "In der Hebe" undAnschluss der Wohnhäuseram Kalksandsteinwerk im OTRemsfeld und Sammler im OTSchellbach 1.151.700 691.000 0 0 391.000 300.000

201/03 Schwalm-Eder Gde Malsfeld Malsfeld

SAMFWR

MW-Kanalisation in den OTOstheim und Mosheim undAbtrennung von Aussengebieten 645.500 371.200 0 71.200 150.000 150.000

202/03 Schwalm-Eder Gde Morschen Morschen SAMErneuerung Trennkanalisationim OT Wichte 392.000 235.200 0 35.200 100.000 100.000

203/03 Schwalm-Eder Gde Oberaula

Oberaula-Wahlshausen undOberaula-Olberode SAM

Erneuerung MW-Kanäle in derKerngemeinde und im OTOlberode 58.910 35.300 0 35.300 0 0

Page 67: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2807

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

204/03 Schwalm-Eder Gde Ottrau

Ottrau-Kleinropperhausen SAM

MW-Kanalisation in den OTKleinropperhausen undWeißenborn 551.370 330.800 0 0 230.800 100.000

205/03 Schwalm-Eder Gde Schrecksbach

Schrecksbach-Röllshausen SAM

SW-Sammler im OT Salmshausen und Verbindungsleitung zu KARöllshausen 446.200 267.700 0 0 267.700 0

206/03 Schwalm-Eder Gde Wabern Wabern SAM MW-Sammler im OT Hebel 245.500 147.300 0 0 147.300 0

207/03 Schwalm-Eder Gde Willingshausen

Willingshausen-Merzhausen

REASAM

Erweiterung der Kanalisationim OT Willingshausen 3.122.400 1.873.400 0 73.400 900.000 900.000

208/03 Schwalm-Eder Gde Willingshausen

Willingshausen-Ransbach SAM

Erneuerung Trennkanalisationim OT Ransbach 163.990 98.400 0 0 98.400 0

209/03 Schwalm-Eder Gde Willingshausen

Willingshausen-Wasenberg SAM

Erneuerung MW-Sammler imOT Wasenberg im BereichLauterbacher Straße,Sportplatzstraße undWiesengrund 463.330 278.000 0 0 278.000 0

210/03 Schwalm-Eder Gde Willingshausen

Willingshausen-Loshausen SAM

Neubau SW-Kanalisationin der Valersgasse im OTZella 145.540 87.300 0 0 87.300 0

Schwalm-Eder

Ergebnis 14.404.470 8.555.000 0 494.700 4.810.300 3.250.000

211/03

Waldeck-Frankenberg St Bad Arolsen Bad Arolsen SAM

Erneuerung derMW-Kanalisation in derEilhäuser Straße im ST Helsen 212.430 127.500 0 0 127.500 0

212/03

Waldeck-Frankenberg St Bad Arolsen Bad Arolsen SAM

Neubau MW-Kanalisation inder Bericher Straße im STNeu-Berich 187.300 112.400 0 0 112.400 0

213/03

Waldeck-Frankenberg St Diemelstadt

Warburg (Nordrhein-Westfalen) SAM

Erneuerung Kanalisation im ST Wethen (3. BA) 313.780 172.600 0 0 172.600 0

214/03

Waldeck-Frankenberg St Frankenau Frankenau SAM

Erneuerung der Kanalisationin der Nordstraße in der Kernstadt 65.090 39.100 0 39.100 0 0

215/03

Waldeck-Frankenberg St Rosenthal Rosenthal SAM

Erneuerung der Kanalisationin der "Hintergasse" in derKernstadt 102.580 61.500 0 61.500 0 0

Page 68: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2808

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

216/03

Waldeck-Frankenberg Gde Bromskirchen

Frankenberg (Eder)-Rengershausen SAM

Ausbau der Kanalisation imOT Neuludwigsdorf 161.450 92.800 0 92.800 0 0

217/03

Waldeck-Frankenberg Gde Bromskirchen

Frankenberg (Eder)-Rengershausen FWR

Fremdwasserreduzierung"Am Christiansborn" in derKerngemeinde 59.630 34.300 0 34.300 0 0

218/03

Waldeck-Frankenberg Gde Vöhl Vöhl-Thalitter SAM

Errichtung eines modifiziertenTrennsystems im OT Thalitter 992.100 595.300 0 0 295.300 300.000

219/03

Waldeck-Frankenberg Gde Vöhl Vöhl-Thalitter SAM

Erneuerung der Kanalisationin der Kirchstraße im OTDorfitter 50.940 30.600 0 30.600 0 0

220/03

Waldeck-Frankenberg Gde Vöhl Vöhl-Asel

REASAM

Erneuerung Ortskanal Aselund Neubau RÜB Asel 634.670 380.800 0 0 180.800 200.000

221/03

Waldeck-Frankenberg Gde Vöhl Vöhl-Kirchlotheim SAM

Ausbau der Kanalisation"Am Rabenköppel" im OTBuchenberg 84.390 50.600 0 50.600 0 0

222/03

Waldeck-Frankenberg Gde Willingen Willingen (Upland) SAM

Erneuerung der Kanalisation"Am Kurgarten" in derKerngemeinde 71.600 39.400 0 39.400 0 0

Waldeck-

Frankenberg

Ergebnis 2.935.960 1.736.900 0 348.300 888.600 500.000

223/03 Werra-Meißner St

Bad Sooden-Allendorf

Bad Sooden-Allendorf SAM

KanalerneuerungLudwig-Rehn-Straße,Rockenrothsstraße inBad Sooden-Allendorf 1.766.500 1.104.100 0 0 604.100 500.000

224/03 Werra-Meißner St

Bad Sooden-Allendorf

Bad Sooden-Allendorf SAM

Kanalerneuerung Ernst-Reuter-Platz imST Sooden 241.000 150.600 0 0 150.600 0

225/03 Werra-Meißner St

Bad Sooden-Allendorf

Bad Sooden-Allendorf SAM

Kanalerneuerung Hardtstraße in ST Sooden 30.800 19.300 0 19.300 0 0

226/03 Werra-Meißner St

Bad-Sooden-Allendorf

Bad Sooden-Allendorf SAM

Kanalerneuerung Sickenbergstraße im ST Allendorf 69.000 43.100 0 43.100 0 0

227/03 Werra-Meißner St Waldkappel

Wehretal/Reichensachsen SAM AS Waldkappel-Bischhausen 1.359.400 849.600 0 0 449.600 400.000

Page 69: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2809

Landesprogramm 2003 - Teil I (KFA) -Kommunaler Finanzausgleich (KFA) Kap. 17 41 ATG 72

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO

228/03 Werra-Meißner Gde Berkatal

Eschwege/Niederhone SAM

Kanalerneuerung Waldstraße,Wiesenstraße und Vor derGasse in Frankenhain 838.200 523.900 0 0 323.900 200.000

229/03 Werra-Meißner Gde Meinhard

Eschwege/Niederhone SAM

KanalerneuerungJunkersrain, Neueröderstraße, Knickelbergstraße undWilh.-Gisbertz-Straße inGrebendorf 642.600 385.600 0 0 285.600 100.000

230/03 Werra-Meißner Gde Meinhard

Eschwege/Niederhone SAM

Kanalerneuerung inHitzelrode 685.600 411.400 0 0 211.400 200.000

231/03 Werra-Meißner Gde Meißner

Eschwege/Niederhone SAM

Kanalerneuerung Ring- undNordstraße in Weidenhausen 240.700 150.400 0 0 150.400 0

232/03 Werra-Meißner Gde Meißner

Eschwege/Niederhone SAM

Kanalerneuerung Scheuereckengasse inWeidenhausen 178.900 111.800 0 0 111.800 0

233/03 Werra-Meißner Gde Meißner

Wehretal/Reichensachsen SAM

Kanalerneuerung Mönchehöfer Gasse inGermerode 80.800 50.500 0 50.500 0 0

234/03 Werra-Meißner Gde Ringgau

Wehretal/Reichensachsen SAM

Kanalerneuerung Brauhausstraße undAm Anger in Netra 69.800 43.600 0 43.600 0 0

235/03 Werra-Meißner Gde Wanfried

Winfried/Altenburschla SAM

Kanalerneuerung inAltenburschla 268.100 167.600 0 0 167.600 0

236/03 Werra-Meißner Gde Wanfried

Winfried/Altenburschla SAM

Kanalerneuerung BahnhofGroßenburschla 227.800 142.400 0 0 142.400 0

237/03 Werra-Meißner Gde Wanfried Winfried/Heldra SAM Kanalerneuerung in Heldra 292.900 183.100 0 0 183.100 0

238/03 Werra-Meißner Gde Wanfried Wanfried SAM

Kanalerneuerung in Völkershausen 536.200 335.100 0 0 235.100 100.000

239/03 Werra-Meißner Gde Weißenborn

Weissenborn/Rambach SAM

Kanalerneuerung in Rambach 760.200 475.100 0 75.100 200.000 200.000

Werra-Meißner

Ergebnis 8.288.500 5.147.200 0 231.600 3.215.600 1.700.000

Ergebnis RP Kassel 50.828.290 30.348.900 0 2.307.700 17.631.200 10.410.000

Gesamtergebnis aller Regierungspräsidien 92.679.713 54.131.900 0 8.878.800 29.193.100 16.060.000

Page 70: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2810

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 Teil I (AA)

Abwasserabgabe (AA) Kap. 09 02 - 883 74

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO EURO

Regierungspräsidium Darmstadt

240/03 Bergstraße AV

MittlereBergstraßeSitz in Bensheim Bensheim REA

Erweiterung des Gruppen-sammlers Bensheim-Zell-Gronau, AnschnittHemsbergstraße 46.300 24.300 24.300 0 0 0

Bergstraße

Ergebnis 46.300 24.300 24.300 0 0 0

241/03Darmstadt-Dieburg St Dieburg Dieburg REA

Erweiterung RÜB "Am Banngraben" 340.000 136.000 136.000 0 0 0

242/03Darmstadt-Dieburg Gde Eppertshausen Eppertshausen KAE Kläranlagenerweiterung 2.758.600 1.448.300 848.300 300.000 300.000 0

243/03Darmstadt-Dieburg Gde Münster Münster REA

StauraumkanalDarmstäder/Frankfurter Straße 732.400 402.800 302.800 100.000 0 0

244/03Darmstadt-Dieburg Gde Schaafheim

Obernburg-Elsenfeld (Bayern) REA Fangbecken im OT Radheim 333.000 199.800 199.800 0 0 0

Darmstadt-

Dieburg

Ergebnis 4.164.000 2.186.900 1.486.900 400.000 300.000 0

245/03 Groß-Gerau St Gernsheim Gernsheim REA RÜB Nord 715.400 375.600 375.600 0 0 0

Groß-Gerau

Ergebnis 715.400 375.600 375.600 0 0 0

246/03 Main-Kinzig AVGelnhausenSitz in Gelnhausen Gründau/Lieblos REA

Regenüberlaufbecken B 04Mittelgründau 587.640 308.500 308.500 0 0 0

247/03 Main-Kinzig StBad Soden-Salmünster

Bad Soden-Salmünster REA

Anschluss des ST Kath.-Willenroth 287.470 165.300 165.300 0 0 0

248/03 Main-Kinzig Gde Gründau Gründau/Lieblos REA

Erschließung des Neubaugebietes "Auf der Meßbach" im OTRothenbergen, Trennsystemund Anschluss an Ortskanalisation 212.570 127.500 127.500 0 0 0

249/03 Main-Kinzig Gde Sinntal ARA liegt in Bayern REA

Mischwasserkanal vom OTZüntersbach zum RÜB,Pumpwerk mit Druckleitungzur ARA Bad Brückenau 1.557.520 934.500 634.500 150.000 150.000 0

Main-Kinzig

Ergebnis 2.645.200 1.535.800 1.235.800 150.000 150.000 0

Page 71: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2811

Landesprogramm 2003 Teil I (AA)

Abwasserabgabe (AA) Kap. 09 02 - 883 74

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO EURO

250/03 Odenwald AVBad KönigSitz in Bad König

Höchst i.Odw.Mümling-Grumbach REA

Erweiterung RÜ R 31 mitKanalauswechslung undErweiterung RÜ 31 27.500 16.500 16.500 0 0 0

Odenwald

Ergebnis 27.500 16.500 16.500 0 0 0

251/03 Offenbach St Rodgau Rodgau/Weiskirchen REARegenüberlaufbecken 605im ST Weiskirchen 803.930 422.100 322.100 100.000 0 0

252/03 Offenbach Gde Hainburg Hainburg/Hainstadt KAEErweiterung der ARAim OT Hainstadt 876.200 503.800 403.800 100.000 0 0

253/03 Offenbach Gde MainhausenSeligenstadt/Klein-Welzheim REA

RÜB 11 - Taunusstraße -im OT Zellhausen 358.290 188.100 0 100.000 88.100 0

Offenbach

Ergebnis 2.038.420 1.114.000 725.900 300.000 88.100 0

254/03Rheingau-Taunus AV

Oberer RheingauSitz in Eltville Eltville/Erbach REA

Neubau des Regenüber-laufbeckens Kiedrich 498.201 261.600 261.600 0 0 0

255/03Rheingau-Taunus Gde Heidenrod

Dörsbachtal/Laufenselden

Labor- und Garagengebäudeauf der Kläranlage Dörsbachtal in Laufenselden 262.500 157.500 157.500 0 0 0

256/03Rheingau-Taunus Gde Hünstetten Beuerbach REA

Hauptsammler im Siedlungs-gebiet "Auf der Hahnheck"außerhalb des OT Kesselbach 278.553 167.100 167.100 0 0 0

257/03Rheingau-Taunus Gde Hünstetten Beuerbach REA

Neubau von 2 Regenrück-haltebecken im OT Kesselbach 449.670 269.800 269.800 0 0 0

Rheingau-

Taunus

Ergebnis 1.488.924 856.000 856.000 0 0 0

258/03 Wetterau AVAltenstadtSitz in Altenstadt Altenstadt REA

Anschluss Höchst a.d.N.an den Verband 369.200 212.300 212.300 0 0 0

259/03 Wetterau St BüdingenBüdingen-Düdelsheim REA

Neubau DrosselschachtDüdelsheim 12.700 7.600 7.600 0 0 0

Wetterau

Ergebnis 381.900 219.900 219.900 0 0 0

Gesamtergebnis 11.507.644 6.329.000 4.940.900 850.000 538.100 0

Page 72: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2812

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 Teil I (AA)

Abwasserabgabe (AA) Kap. 09 02 - 883 74

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO EURO

Regierungspräsidium Gießen

260/03 Gießen St FernwaldFernwald/Steinbach KAE

Erweiterung der KläranlageSteinbach 1.721.600 774.700 574.700 200.000 0 0

Gießen

Ergebnis 1.721.600 774.700 574.700 200.000 0 0

261/03 Lahn-Dill AV

BonbadenSitz in Schöffengrund

Braunfels/Bonbaden REA

Neubau RÜB B 21 Niederquembach 560.900 336.500 336.500 0 0 0

262/03 Lahn-Dill AVUlmtal-LahnSitz in Leun

Braunfels/Tiefenbach REA

Umbau des Pumpwerkesincl. Neubau RÜB im STLeun 1.129.700 677.800 477.800 100.000 100.000 0

263/03 Lahn-Dill AVWetzlarSitz in Wetzlar Wetzlar/Steindorf KAE RÜB auf der Kläranlage 3.249.300 2.112.000 1.112.000 500.000 500.000 0

264/03 Lahn-Dill St Haiger Haiger KAEEinbau einer Feinrechen-anlage auf der Kläranlage 248.690 130.600 130.600 0 0 0

265/03 Lahn-Dill Gde DriedorfHerborn/Guntersdorf REA

Abtrennung eines Außen-gebietes nordwestlich desOT Heisterberg 40.100 16.000 16.000 0 0 0

266/03 Lahn-Dill Gde Ehringshausen Ehringshausen REANeubau RÜB B 8 im OTKatzenfurt 375.300 225.200 225.200 0 0 0

267/03 Lahn-Dill Gde GreifensteinBraunfels/Tiefenbach REA

Neubau RRB Baugebiet"Dammweg" im OT Allendorf 689.100 413.500 413.500 0 0 0

268/03 Lahn-Dill Gde HüttenbergHüttenbergKleinrechtenbach KAE

Umbau und Erweiterung derKLA Hüttenberg/Kleinrechten-bach 1.600.800 960.500 660.500 150.000 150.000 0

269/03 Lahn-Dill Gde SiegbachSiegbach/Uebernthal REA

Abtrennung eines Außen-gebietes südlich des OTOberndorf zur Fremdwasser-reduzierung 72.000 43.200 43.200 0 0 0

270/03 Lahn-Dil Gde WaldsolmsWaldsolms/Brandoberndorf REA

Abtrennung eines Außen-gebietes südöstlich des OTGriedelbach zur Fremd-wasserreduzierung 30.200 18.100 18.100 0 0 0

Lahn-Dill

Ergebnis 7.996.090 4.933.400 3.433.400 750.000 750.000 0

271/03Limburg-Weilburg AV

Runkel-VillmarSitz in Villmar Runkel-Steeden KAE

Bau einer 2. Kammerfilter-presse auf der Kläranlage 235.200 141.100 141.100 0 0 0

Page 73: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2813

Landesprogramm 2003 Teil I (AA)

Abwasserabgabe (AA) Kap. 09 02 - 883 74

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO EURO

272/03Limburg-Weilburg AV

Runkel-VillmarSitz in Villmar Runkel-Steeden KAE

Neubau einer Feinrechen-anlage auf der Kläranlage 118.600 71.200 71.200 0 0 0

273/03Limburg-Weilburg Gde Beselich

Beselich/Heckholzhausen KAE

Bau eines 2. Schlammlager-behälters auf der Kläranlage 56.300 33.800 33.800 0 0 0

274/03Limburg-Weilburg Gde Hünfelden

Brechen/Niederbrechen REA

Bau des Regenrückhalte-beckens für das Baugebiet"Grasweg" 123.500 74.100 74.100 0 0 0

275/03Limburg-Weilburg Gde Hünfelden

Brechen/Niederbrechen REA

Bau RRB für das Neubau-gebiet "In der Vordersten Mühllache" in Dauborn 180.000 108.000 108.000 0 0 0

276/03Limburg-Weilburg Gde Hünfelden

Brechen/Niederbrechen REA

Abtrennung Außengebiet"Mensfelder Kopf" inMensfelden 232.200 139.300 139.300 0 0 0

277/03Limburg-Weilburg Gde Hünfelden

Brechen/Niederbrechen REA

Abtrennung Außengebiet"Nauheimer Kopf" in Nauheim 158.400 95.000 95.000 0 0 0

278/03Limburg-Weilburg Gde Villmar

Brechen/Niederbrechen REA

RRB Baugebiet "Haintgesfeld" im OT Weyer 177.000 106.200 106.200 0 0 0

279/03 Limburg-Weilburg Gde WeinbachWeinbach/Freienfels REA

Bau des Pumpwerkes Freienfels mit DruckleitungRÜB Freienfels zur Klär-anlage Freienfels 259.000 155.400 155.400 0 0 0

Limburg-

Weilburg 1.540.200 924.100 924.100 0 0 0

280/03Marburg-Biedenkopf AV

Perfgebiet - *)Bad Laasphe Biedenkopf/Wallau REA

Bau eines Bodenfilterbeckensam RÜB Wiesenbach, OTWiesenbach der GemeindeBreidenbach 522.000 300.200 300.200 0 0 0

281/03Marburg-Biedenkopf AV

Perfgebiet - *)Bad Laasphe Biedenkopf/Wallau REA

Bau eines Bodenfilterbeckensam RÜB Kleingladenbach, OTKleingladenbach der Gemeinde Breidenbach 542.700 312.100 312.100 0 0 0

282/03Marburg-Biedenkopf St Biedenkopf Biedenkopf KAE

Erweiterung der KläranlageBiedenkopf 905.300 475.300 375.300 100.000 0 0

Marburg-

Biedenkopf

Ergebnis 1.970.000 1.087.600 987.600 100.000 0 0

Page 74: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2814

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 Teil I (AA)

Abwasserabgabe (AA) Kap. 09 02 - 883 74

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO EURO

283/03 Vogelsberg AVOhm-SeenbachSitz in Mücke

Mücke/Groß-Eichen REA

Neubau der DruckleitungHöckersdorf Großen-EicheneinschließlichRegenentlastungsanlage 854.800 512.900 512.900 0 0 0

284/03 Vogelsberg St Schlitz Schlitz/Rimbach KAEErweiterung der Kläranlageim ST Rimbach 469.700 281.800 281.800 0 0 0

285/03 Vogelsberg St UlrichsteinUlrichstein/Rebgeshain KAE

Einbau einer Rechenanlageauf der Kläranlage Rebgeshain 20.400 12.200 12.200 0 0 0

Vogelsberg

Ergebnis 1.344.900 806.900 806.900 0 0 0

Gesamtergebnis 14.572.790 8.526.700 6.726.700 1.050.000 750.000 0

Page 75: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2815

Landesprogramm 2003 Teil I (AA)

Abwasserabgabe (AA) Kap. 09 02 - 883 74

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO EURO

Regierungspräsidium Kassel

286/03 Fulda AVFuldaSitz in Fulda Fulda/Gläserzell REA Staukanal Lehnerzgraben 340.600 204.400 204.400 0 0 0

287/03 Fulda AVOberes FuldatalSitz in Eichenzell

Eichenzell/Lösenrod

REAFWR

RÜB undAbwasserreduzierungin Rönshausen 456.100 262.300 262.300 0 0 0

288/03 Fulda AV

ZweckverbandGruppenklärwerkBad Salzschlirf-Wartenberg Bad Salzschlirf REA RÜB Landenhausen 613.500 352.800 352.800 0 0 0

289/03 Fulda St Hünfeld Hünfeld REARÜB St.-Antonius-Straße inGroßenbach 373.900 224.300 224.300 0 0 0

290/03 Fulda Gde Flieden Flieden REA RÜB Bornweg in Flieden 169.200 101.500 101.500 0 0 0

291/03 Fulda Gde Flieden Flieden REARÜB Fuldaer Straßein Flieden 464.300 278.600 278.600 0 0 0

292/03 Fulda Gde HofbieberHofbieber/Schwarzbach KAE Feinrechen KLA Schwarzbach 26.900 16.100 16.100 0 0 0

293/03 Fulda Gde KalbachKalbach/Uttrichshausen REA RÜB Uttrichshausen 859.400 494.200 394.200 100.000 0 0

294/03 Fulda Gde NeuhofNeuhof/Hattenhof KAE

Einbau eine Feinrechens inder KLA Hattenhof 61.500 36.900 36.900 0 0 0

Fulda

Ergebnis 3.365.400 1.971.100 1.871.100 100.000 0 0

295/03Hersfeld-Rotenburg St Bad Hersfeld Bad Hersfeld REA RÜB 55 Johannesberg 153.800 84.600 84.600 0 0 0

296/03Hersfeld-Rotenburg St Bad Hersfeld Bad Hersfeld REA RÜB 94 in Kathus 371.300 204.200 204.200 0 0 0

297/03Hersfeld-Rotenburg Gde Alheim

Rotenburg/Braach REA

Staukanäle in Nieder- undObergude und Erdpenhausen 416.900 250.100 250.100 0 0 0

298/03Hersfeld-Rotenburg Gde Friedewald Friedewald REA

Erweiterung des RÜBFriedewald 209.100 120.200 120.200 0 0 0

299/03Hersfeld-Rotenburg Gde Haunetal

Haunetal/Hermannspiegel REA

Neubau KLA Hermannspiegel mitZulaufsammler 279.000 167.400 167.400 0 0 0

300/03Hersfeld-Rotenburg Gde Kirchheim Kirchheim REA

Staukanal inReimboldshausen 117.100 67.300 67.300 0 0 0

Page 76: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2816

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 Teil I (AA)

Abwasserabgabe (AA) Kap. 09 02 - 883 74

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO EURO

301/03Hersfeld-Rotenburg Gde Ludwigsau

Ludwigsau/Friedlos REA RÜB Gerterode 327.000 196.200 196.200 0 0 0

302/03Hersfeld-Rotenburg Gde Ronshausen Ronshausen REA RÜB Aueweg in Ronshausen 918.300 551.000 551.000 0 0 0

Hersfeld-

Rotenburg

Ergebnis 2.792.500 1.641.000 1.641.000 0 0 0

303/03 Kassel AVLosse-Nieste-SöhreSitz in Kaufungen Kassel REA

Erweiterung des RÜB"Auf der Nieste" im OTHeiligenrode der GemeindeNiestetal 230.550 132.600 132.600 0 0 0

304/03 Kassel AVLosse-Nieste-SöhreSitz in Kaufungen Kassel KAE

Baukostenzuschuss für dieKA Kassel (Neubau von 2Niederdruckklärgasbehältern) 163.130 93.800 93.800 0 0 0

305/03 Kassel St Baunatal Kassel REA

Staukanal im Aueweg im STAltenbauna einschl. Zu- undAblaufleitungen 805.100 322.000 322.000 0 0 0

306/03 Kassel St Trendelburg Trendelburg-Deisel REA

Anschluss der ST Sielen,Eberschütz, Stammen, Deiselund der Kernstadt an die KADeisel 2.331.380 1.398.800 1.098.800 300.000 0 0

307/03 Kassel St Vellmar Kassel REA

Nachrüstung von Datenübertragungseinrich-tungen an 6 bestehendenEntlastungsanlagen 42.000 23.100 23.100 0 0 0

308/03 Kassel Gde FuldatalFuldatal-Ihringshausen REA

Neubau RÜB von der Kläranlage Ihringshausen 635.400 381.200 81.200 100.000 100.000 0

309/03 Kassel Gde FuldatalFuldatal-Ihringshausen KAE

Erweiterung der KläranlageIhringshausen 3.352.270 2.011.400 1.211.400 400.000 400.000 0

310/03 Kassel Gde Kaufungen Kassel REA

Neubau der Regenentlastungsanlage im Bereich "Auestraße" im OTNiederkaufungen 1.122.200 673.300 673.300 0 0 0

311/03 Kassel Gde OberweserWahmbeck(Niedersachsen) REA

Anschluss des OT Gewissenruh an die Kläranlage in Wahmbeck(Niedersachsen) 777.450 466.500 366.500 100.000 0 0

Page 77: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2817

Landesprogramm 2003 Teil I (AA)

Abwasserabgabe (AA) Kap. 09 02 - 883 74

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO EURO

Kassel

Ergebnis 9.459.480 5.502.700 4.002.700 900.000 500.000 0

312/03 Schwalm-Eder AVEdermündeSitz in Edermünde Edermünde-Grifte KAE

Erweiterung der Verbandskläranlage in Grifte 3.442.100 1.979.200 1.179.200 400.000 400.000 0

313/03 Schwalm-Eder St Borken Borken-Gombeth REA

Anschluss der ST Lendorfund Singlis an die KläranlageGombeth 3.371.230 2.022.700 1.022.700 500.000 500.000 0

314/03 Schwalm-Eder St Gudensberg Gudensberg-Maden REA

Anschluss der ST Dissenund Deute an die KläranlageMaden 414.000 248.400 248.400 0 0 0

315/03 Schwalm-Eder St Gudensberg Gudensberg-Maden REANeubau RÜ in der KasselerStraße in der Kernstadt 85.910 51.500 51.500 0 0 0

316/03 Schwalm-Eder St SpangenbergSpangenberg-Landefeld REA

Anschluss des ST Herlefeldnach Nausis und damit an dieKläranlage Landefeld 786.200 393.100 393.100 0 0 0

317/03 Schwalm-Eder St SpangenbergSpangenberg-Landefeld REA

Anschluss des ST Metzebachan die Kläranlage Landefeld 595.940 298.000 298.000 0 0 0

318/03 Schwalm-Eder Gde Gilserberg Gilserberg REA

Neubau der Kläranlage in derKerngemeinde und desZulaufsammlers 1.567.100 940.300 640.300 300.000 0 0

319/03 Schwalm-Eder Gde Jesberg Jesberg REA

Anschluss des OT Elnrodenach Hundshausen und damitan die Kläranlage Jesberg 1.006.130 603.700 603.700 0 0 0

320/03 Schwalm-Eder Gde NeuentalNeuental-Bischhausen REA

Anschluss des OT Dorheiman die Kläranlage Bischhausen und Bau einesRetentionsbodenfilters 892.300 535.400 535.400 0 0 0

321/03 Schwalm-Eder Gde OberaulaOberaula-Wahlshausen REA

Neubau eines RÜB in derKerngemeinde Oberaula 456.970 274.200 274.200 0 0 0

322/03 Schwalm-Eder Gde Wabern Wabern KAEKlärschlammvererdungs-anlage auf der Kläranlage Wabern 791.790 475.100 475.100 0 0 0

Schwalm-Eder

Ergebnis 13.409.670 7.821.600 5.721.600 1.200.000 900.000 0

323/03Waldeck-Frankenberg AV

IttertalSitz in Korbach Ittertal KAN

Neubau der zentralenKläranlage des AV Ittertal 7.659.810 4.978.900 2.478.900 1.500.000 1.000.000 0

Page 78: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2818

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Landesprogramm 2003 Teil I (AA)

Abwasserabgabe (AA) Kap. 09 02 - 883 74

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO EURO

324/03Waldeck-Frankenberg AV

IttertalSitz in Korbach Ittertal REA

Verbindungssammler vonder Kernstadt Korbach nachDorfitter 2.544.100 1.462.900 1.000.000 462.900 0 0

325/03Waldeck-Frankenberg AV

Oberes AartalSitz in Korbach

Lichtenfels-Goddelsheim(Aarmühle) REA

RÜB Welleringhausen undSammler nach Bömighausen 695.700 382.600 382.600 0 0 0

326/03Waldeck-Frankenberg AV

Oberes AartalSitz in Korbach

Lichtenfels-Goddelsheim(Aarmühle) REA

RÜB Nieder-Schleidern undSammler nach Eppe 781.610 429.900 429.900 0 0 0

327/03Waldeck-Frankenberg AV

Oberes DiemeltalSitz in Diemelsee-Adorf

Diemelsee-Giebringhausen KAE

Einbau eines Feinrechens auf der Kläranlage Giebringhausen 60.000 34.500 34.500 0 0 0

328/03Waldeck-Frankenberg AV

TwistetalSitz in Twistetal Twistetal-Twiste REA

Neubau RÜBNieder-Waroldern 240.520 144.300 144.300 0 0 0

329/03Waldeck-Frankenberg AV

TwistetalSitz in Twistetal Twistetal-Twiste REA Neubau RÜB Ober-Waroldern 267.420 160.500 160.500 0 0 0

330/03Waldeck-Frankenberg St Bad Wildungen Bad Wildungen KAN

Neubau der zentralenKläranlage Bad Wildungeneinschl. Zulaufsammler undZulaufpumpwerk 13.532.950 8.119.800 4.819.800 2.300.000 1.000.000 0

331/03Waldeck-Frankenberg St Lichtenfels

Lichtenfels-Goddelsheim REA

Neubau RÜB Goddelsheim"Mitte" 560.580 308.300 208.300 100.000 0 0

332/03Waldeck-Frankenberg St Lichtenfels

Lichtenfels-Goddelsheim REA

Neubau RÜB Goddelsheim"Kläranlage" 276.300 152.000 77.000 75.000 0 0

333/03Waldeck-Frankenberg St Lichtenfels

Lichtenfels-Dalwigksthal REA

Fernwirktechnische Ausrüstung RÜB KADalwigksthal 8.400 4.600 4.600 0 0 0

334/03Waldeck-Frankenberg St Waldeck

Waldeck-Höringhausen

REAKAE

Neubau RÜB und ErweiterungKläranlage Höringhausen 1.808.530 1.085.100 1.085.100 0 0 0

335/03Waldeck-Frankenberg Gde Vöhl

Vöhl-AselundVöhl-Kirchlotheim REA

Fernwirktechnische Ausrüstung von 5 RÜB`s 42.000 25.200 25.200 0 0 0

Waldeck-

Frankenberg

Ergebnis 28.477.920 17.288.600 10.850.700 4.437.900 2.000.000 0

336/03 Werra-Meißner AV

Wehretal-SontratalSitz in Wehretal-Reichensachsen

Wehretal/Reichensachsen REA RÜB Waldkappel 979.100 611.900 511.900 100.000 0 0

Page 79: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2819

Landesprogramm 2003 Teil I (AA)

Abwasserabgabe (AA) Kap. 09 02 - 883 74

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO EURO

337/03 Werra-Meißner St GroßalmerodeGroßalmerode/Trubenhausen REA

RÜB Kindergarten inGroßalmerode 209.000 130.600 130.600 0 0 0

Landesprogramm 2003 Teil I (AA)

Abwasserabgabe (AA) Kap. 09 02 - 883 74

Lfd.Nr.: Kreis

AVStGde Name Kläranlagenname

Vor-habenArt Bezeichnung

Betrag aus demKostenrichtwert Zuwendung 2003 2004 2005 2006

EURO EURO

338/03 Werra-Meißner StHessisch Lichtenau

Wehretal/Reichensachsen REA

RÜB Küchen,AS Küchen-HasselbachAS Hollstein-Küchen 1.579.700 987.300 687.300 300.000 0 0

339/03 Werrra-Meißer Gde Weißenborn Weissenborn REA

Mess- und Datenüber-tragungseinrichtung RÜBWeißenborn 8.400 5.300 5.300 0 0 0

340/03 Werra-Meißner St WitzenhausenWitzenhausen/Unterrieden KANN KLA Unterrieden 1.008.100 630.100 630.100 0 0 0

Werra-Meißner

Ergebnis 3.784.300 2.365.200 1.965.200 400.000 0 0

Ergebnis RP Kassel 61.289.270 36.590.200 26.052.300 7.037.900 3.400.000 0

Gesamtergebnis aller Regierungspräsidien 87.369.704 51.445.900 37.719.900 8.937.900 4.688.100 0

*) Diese Maßnahmen sind nur nachrichtlich im Landesprogramm aufgenommen worden.

Sie werden zur gegebener Zeit noch in Kraft treten, wenn die Änderungsverordnung

der Rechtsverordnung veröffentlicht ist.

Page 80: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2820

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Änderungen und Mittelumschichtungen aus Landesprogramm 1997

AV Vorhaben Kosten- Zuweisung

Landes-

pro-

gramm

lfd. Nr. Kreis St Name Art Bezeichnung richtwerte gesamt 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 Teil

Gde EURO EURO EURO EURO EURO EURO EURO EURO EURO EURO

Änderungen zum Landesprogramm 1997Kommunaler Finanzausgleich Kap. 17 41 ATG 72

Regierungspräsidium Darmstadt

47/97 Wetterau St Ortenberg SAM

Sammlerbau im Stadtteil

Ortenberg-Gelnhaar 961.740 577.249 0 65.957 511.292 0 0 0 0 0 97/II

Erhöhung des Kosten-richtwertes 1.065.021 639.115 0 65.957 511.292 0 0 0 0 61.866

103.281 61.866 0 0 0 0 0 0 0 61.866

Summe RP Darmstadt 103.281 61.866 0 0 0 0 0 0 0 61.866

03.07.2003 Seite 1 28mulv landesprogr 2.xls LP2003-Anhang zum Teil I(1997)

Page 81: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2821

Änderungen und Mittelumschichtungen aus dem Landesprogramm 1999

AV Vorhaben Kosten- Zuweisung Landes-

lfd. Nr. Kreis St Name Art Bezeichnung richtwerte gesamt 1999 2000 2001 2002 2003 progr.

Gde EURO EURO EURO EURO EURO EURO EURO Teil

Änderungen zum Landesprogramm 1999Kommunaler Finanzausgleich Kap. 17 41 ATG 72

Regierungspräsidium Gießen

Limburg-Weilburg AV

Goldener Grund

Sitz in Brechen REA

Regenenlastungsanlagen

B 09 und B 10 in Oberbrechen 816.800 449.000 0 149.000 0 0 300.000

99/II

02/II

Korrektur 417.600 229.600 0 76.200 0 0 153.400-399.200 -219.400 0 -72.800 0 0 -146.600

Summe RP Gießen -399.200 -219.400 0 -72.800 0 0 -146.600

Regierungspräsidium Kassel

Waldeck-

Frankenberg Gde Haina (Kloster) OK

Kanalisation im OT

Römershausen zum

Anschluss an die Kläranlage

Grüsen 94.078 56.242 0 56.242 0 0 0 99/II

Maßnahme wird nichtausgeführt 0 0 0 0 0 0 0

-94.978 -56.242 0 -56.242 0 0 0

Summe RP Kassel -94.978 -56.242 0 -56.242 0 0 0

Page 82: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2822

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Änderungen und Mittelumschichtungen aus Landesprogramm 2000

AV Vorhaben Kosten- Zuweisung Landes-

lfd. Nr. Kreis St Name Art Bezeichnung richtwerte gesamt 2000 2001 2002 2003 2004 progr.

Gde EURO EURO EURO EURO EURO EURO EURO Teil

Änderungen zum Landesprogramm 2000Kommunaler Finanzausgleich Kap. 17 41 ATG 72

Regierungspräsidium Darmstadt

12/00 Main-Kinzig Gde Neuberg KAE

Zusammenlegung und

Erweiterung der beiden

ARA'n am Standort der

ARA Ravolzhausen 2.333.025 1.049.682 0 0 538.390 511.292 0 00/II

Maßnahme wird aus demLP genommen 0 0 0 0 0 0 0

-2.333.025 -1.049.682 0 0 -538.390 -511.292 0

Summe RP Darmstadt -2.333.025 -1.049.682 0 0 -538.390 -511.292 0

Regierungspräsidium Gießen

100/00 Vogelsberg St Lauterbach REA

Umbau der Regenentlastungs-

anlage Vogelsbergstraße in der

Kernstadt Lauterbach 135.000 61.000 0 0 0 61.000 0

00/III

01/II

Maßnahme wird aus demLP genommen 0 0 0 0 0 0 0

-135.000 -61.000 0 0 0 -61.000 0

Summe RP Gießen -135.000 -61.000 0 0 0 -61.000 0

Regierungspräsidium Kassel

40/00 Fulda Gde Poppenhausen SAM

Anschlusssammler Gackenhof,

Neuwart und Rabennest 1.318.100 757.700 41.900 460.200 255.600 0 0

00/I

01/I

Mittelumschichtung 1.318.100 757.700 41.900 460.200 127.800 0 127.8000 0 0 0 -127.800 0 127.800

Summe RP Kassel 0 0 0 0 -127.800 0 127.800

Page 83: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2823

Änderungen und Mittelumschichtungen aus dem Landesprogramm 2001

AV Vorhaben Kosten- Zuweisung Landes-

lfd. Nr. Kreis St Name Art Bezeichnung richtwerte gesamt 2001 2002 2003 2004 progr.

Gde EURO EURO EURO EURO EURO EURO Teil

Änderungen zum Landesprogramm 2001Kommunaler Finanzausgleich Kap. 17 41 ATG 72

Regierungspräsidium Kassel

62/01 Schwalm-Eder Gde Körle SAM

Ausbau der Ortskanalisation im OT Wagenfurth (Erstaus-stattung) einschl. Druck-leitung zum Anschluß an dieKA Körle 556.500 284.500 0 284.500 0 0 02/II

Berichtigung 556.500 284.500 195.800 88.700 0 00 0 195.800 -195.800 0 0

103/01 Kassel AV

MülmischtalSitz in Söhrewald KAE

Erweiterung derVerbandskläranalge (2. BA) 881.700 571.200 0 571.200 0 0 01/I

Änderung der Bauausführung 1.117.990 698.700 0 571.200 0 127.500

236.520 127.500 0 0 0 127.500

51/01

Hersfeld-Rotenburg Gde Wildeck

REASAM

HS und 3 RÜ's im OTRichelsdorf 1.325.300 828.300 317.000 255.600 255.700 0 01/I

Mittelumschichtung 1.325.300 828.300 317.000 255.600 0 255.700 0 0 0 0 -255.700 255.700

Summe RP Kassel 236.520 127.500 195.800 -195.800 -255.700 383.200

Seite 1

Page 84: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2824

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Nr. 28

Änderungen und Mittelumschichtungen aus dem Landesprogramm 2002

AV Vorhaben Kosten- Zuweisung Landes-

lfd. Nr. Kreis St Name Art Bezeichnung richtwerte gesamt 2002 2003 2004 2005 2006 progr.

Gde EURO EURO EURO EURO EURO EURO EURO Teil

Änderungen zum Landesprogramm 2002Kommunaler Finanzausgleich Kap. 17 41 ATG 72Regierungspräsidium Darmstadt

246/02 Bergstraße Gde Biblis SAM Ortskanalerweiterung 1.735.500 867.800 0 367.800 500.000 0 0 02/II

Mittelumschichtung 1.735.500 867.800 0 200.000 220.000 220.000 227.800

0 0 0 -167.800 -280.000 220.000 227.800

260/02 Main-Kinzig Gde Gründau SAM

Auswechslung und teilweiseVergrößerung vorh.Kanäleim OT Rothenbergen 1.027.700 590.900 0 190.900 400.000 0 0 02/IIErhöhung des Kosten-richtwertes 1.057.140 607.900 0 190.900 417.000 0 0

29.440 17.000 0 0 17.000 0 0

Rheingau-Taunus St

StadtwerkeIdstein SAM Kanalneubau Oberrod 110.100 57.800 0 57.800 0 0 0 02/II

Maßnahme wird aus dem LP genommen 0 0 0 0 0 0 0

-110.100 -57.800 0 -57.800 0 0 0

Summe RP Darmstadt -80.660 -40.800 0 -225.600 -263.000 220.000 227.800

Auflösung des Abwasserverbandes Haselbach-Semme, jetziger Zuweisungsempfänger Gemeinde Otzberg

Regierungspräsidium Kassel

148/02 Schwalm-Eder St Niedenstein SAM

Erstausstattung vonMW-Sammlern 586.100 351.700 0 351.700 0 0 2002/I

Änderung der Bauausführung 528.200 316.900 0 316.900 0 0-57.900 -34.800 0 -34.800 0 0

Page 85: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28

Staatsan

zeiger für d

as Lan

d H

essen —

14. Juli 2003

Seite 2825

Änderungen und Mittelumschichtungen aus dem Landesprogramm 2002

AV Vorhaben Kosten- Zuweisung Landes-

lfd. Nr. Kreis St Name Art Bezeichnung richtwerte gesamt 2002 2003 2004 2005 2006 progr.

Gde EURO EURO EURO EURO EURO EURO EURO Teil

370/02 Schwalm-Eder Gde WabernREASAM

Neubau Staukanal und Pumpwerk im OT Udeborn sowie Druckleitung nach Zennern 931.300 558.800 0 158.800 400.000 0 0 2002/II

Änderung des Kostenrichtwertes 1.117.170 670.300 0 158.800 511.500 0 0

185.870 111.500 0 0 111.500 0 0

428/02

Waldeck-Frankenberg St Frankenberg REA

Umbau und Erweiterung desRÜ's und des Staukanals imST Schreufa 210.200 126.100 126.100 0 0 0 02/II

Änderung der Bauausführung 217.910 130.800 126.100 0 4.700 07.710 4.700 0 0 4.700

172/02

Waldeck-Frankenberg St Bad Arolsen SAM

Bau von Entwässerungs-kanälen im Bereich Birkenweg/Kreuzung "Große Allee" 19.100 11.500 11.500 0 0 0 02/I

Änderung des Kostenrichtwertes 39.900 24.000 11.500 0 12.500 0

20.800 12.500 0 0 12.500 0

324/02 Fulda Gde EiterfeldREASAM

RÜB und erstmalige Kanalisation in Eiterfeld 1.080.100 648.100 0 248.100 400.000 0 02/II

Änderung des Kostenrichtes 1.134.700 680.800 0 248.100 432.700 054.700 32.700 0 0 32.700 0

336/02

Hersfeld-Rotenburg Gde Kirchheim SAM

Erstm. Kanalisation in der"Rosengasse" in Kirchheim 172.100 99.000 0 99.000 0 0 0 02/II

Änderung des Kostenrichtwertes 172.700 99.300 0 99.000 300 0 0

600 300 0 0 300 0 0

Summe RP Kassel 211.780 126.900 0 -34.800 161.700 0 0

Page 86: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2826 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigungnach § 7 des Atomgesetzes zur Ergänzung des Betriebs-handbuches um ein schutzzielorientiertes Kapitel (Kapi-tel 17) des Kernkraftwerkes Biblis, Block BGemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 sowie § 4 Abs. 1der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung derBekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), gebe ichbekannt:Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 — IV 4 — 99.1.2.2.1.0 (B 17/98) —wurde der RWE Power AG gemäß § 7 des Atomgesetzes eine Ge-nehmigung erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung derKernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz —AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985(BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August2002 (BGBl. I S. 3322), in Verbindung mit § 1 der Hessischen Ver-ordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-,Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. Juni1988 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. De-zember 2000 (GVBl. I S. 588), erteile ich unter Bezugnahme auf diemit der 6. atomrechtlichen Teilgenehmigung für das Kernkraft-werk Biblis, Block B, Az.: IV b 4 — 99.15.41 — B 6 vom 26. Juni1977 abschließend erteilte Genehmigung, zuletzt geändert mit derVeränderungsgenehmigung IV 4 b — 99.1.2.2.1.0 (B 36/91) vom28. Mai 2003, und auf die in Abschnitt III aufgeführten Genehmi-gungsunterlagen der RWE Power AG, Huyssenallee 2, 45128 Es-sen, als Antragstellerin, Inhaberin und Betreiberin einer Kernan-lage, hier des Kernkraftwerkes Biblis, Block B, die Genehmigungzur Ergänzung des Betriebshandbuches um ein schutzzielorien-tiertes Kapitel (Kapitel 17) und zur Ergänzung des Betriebshand-buch-Kapitels 13 (Schadensfälle) um ein Störfallleitschema undeinen Störfallentscheidungsbaum sowie den Betrieb der Anlageentsprechend dem erweiterten Betriebsreglement.

RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, schriftlich oder zur Niederschriftdes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991(BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember2001 (BGBl. I S. 3987), muss sich der Kläger grundsätzlich durcheinen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-schule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage muss denKläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrensbezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zurBegründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-geben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder inAbschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für dieübrigen Prozessbeteiligten beigefügt werden.Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung liegt in der Zeitvom 15. Juli 2003 bis einschließlich 29. Juli 2003a) beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum

und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden,und

b) beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, DarmstädterStraße 25, 68647 Biblis,

während der Dienststunden zur Einsicht aus.Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt der Bescheid mit dem Endeder Auslegungsfrist gegenüber Dritten als zugestellt.

Wiesbaden, 1. Juli 2003

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und VerbraucherschutzIV 1 — 99.1.2.2.1.0 (B 17/98)

StAnz. 28/2003 S. 2826

681

- A

bw

as

se

rab

ga

be

-

AV

Vor-

haben

Koste

n-

Zuw

eis

ung

Landes-

pro

-

gra

mm

lfd

. N

r.K

reis

St

Na

me

Art

Be

ze

ich

nu

ng

rich

twe

rte

ge

sa

mt

20

02

20

03

20

04

20

05

Te

il

Gde

EU

RO

EU

RO

EU

RO

EU

RO

EU

RO

EU

RO

Än

de

run

ge

n z

um

La

nd

es

pro

gra

mm

20

02

Ka

p.

09

02

- 8

83

74

Ab

wa

ss

era

bg

ab

e

Reg

ieru

ng

sp

räsid

ium

Darm

sta

dt

402/0

2O

ffenbach

St

Dre

ieic

hK

AE

Erw

eiteru

ng d

er

Klä

ranla

ge

"He

ng

stb

ach

tal"

2.3

86

.90

09

54

.80

0654.8

00

300.0

00

00

02/II

Beri

ch

tig

un

g d

es

Ko

ste

nri

ch

twe

rte

s1

.84

3.5

00

73

7.4

00

654.8

00

82.6

00

00

-543.400

-217.400

0-217.400

00

Su

mm

e R

P D

arm

sta

dt

-543.4

00

-217.4

00

0-2

17.4

00

00

Än

deru

ng

en

un

d M

itte

lum

sch

ich

tun

gen

au

s d

em

Lan

desp

rog

ram

m 2

002

AV

Vorh

aben

Kost

en-

Zuw

eis

ung

Landes-

lfd.

Nr.

Kre

isS

tN

am

eA

rtB

eze

ich

nu

ng

rich

twe

rte

ge

sam

t2

00

22

00

32

00

42

00

52

00

6p

rog

r.

Gde

EU

RO

EU

RO

EU

RO

EU

RO

EU

RO

EU

RO

EU

RO

Teil

370/0

2S

chw

alm

-Eder

Gde

Wa

be

rnR

EA

SA

M

Ne

ub

au

Sta

uka

na

l un

d

Pum

pw

erk

im O

T U

deborn

sow

ie

Dru

ckle

itun

g n

ach

Ze

nn

ern

931.3

00

558.8

00

0158.8

00

400.0

00

00

2002/II

Än

deru

ng

des

Ko

ste

nri

ch

twe

rte

s1.1

17.1

70

670.3

00

0158.8

00

511.5

00

00

185.870

111.500

00

111.500

00

428/0

2

Wa

lde

ck-

Fra

nke

nberg

St

Fra

nke

nberg

RE

A

Um

bau u

nd E

rweite

rung d

es

's u

nd

de

s S

tau

kan

als

imS

T S

chre

ufa

210.2

00

126.1

00

126.1

00

00

002/II

Än

deru

ng

der

Bau

au

sfü

hru

ng

217.9

10

130.8

00

126.1

00

04.7

00

07.710

4.700

00

4.700

172/0

2

Wa

lde

ck-

Fra

nke

nberg

St

Ba

d A

rols

en

SA

M

Ba

u v

on

En

twä

sse

run

gs-

kan

äle

n im

Be

reic

h B

irke

nw

eg

/K

reuzu

ng "

Gro

ße A

llee"

19.1

00

11.5

00

11.5

00

00

002/I

Än

deru

ng

des

Ko

ste

nri

ch

twe

rte

s39.9

00

24.0

00

11.5

00

012.5

00

020.800

12.500

00

12.500

0

324/0

2F

uld

aG

de

Eite

rfe

ldR

EA

SA

MR

ÜB

un

d e

rstm

alig

e K

an

alis

atio

n

in E

iterf

eld

1.0

80.1

00

648.1

00

0248.1

00

400.0

00

002/II

Än

deru

ng

des K

oste

nri

ch

tes

1.1

34.7

00

680.8

00

0248.1

00

432.7

00

054.700

32.700

00

32.700

0

336/0

2

Hers

feld

-R

ote

nburg

Gde

Kir

chh

eim

SA

M

Ers

tm.

Ka

na

lisa

tion

in d

er

"Ro

sen

ga

sse

" in

Kir

chh

eim

172.1

00

99.0

00

099.0

00

00

002/II

Än

deru

ng

des

Ko

ste

nri

ch

twe

rte

s172.7

00

99.3

00

099.0

00

300

00

600

300

00

300

00

Su

mm

e R

P K

assel

211.7

80

126.9

00

0-3

4.8

00

161.7

00

00

Page 87: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2827

Stellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(BImSchG)B e z u g : Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt,

Landwirtschaft und Forsten vom 30. April 2001(StAnz. S. 1916)

Nach § 6 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeitennach dem BImSchG vom 22. August 1997 (GVBl. I S. 346), zuletztgeändert durch VO vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588) ist dasHessische Landesamt für Umwelt und Geologie für die Bekannt-gabe der Stellen nach § 26 BImSchG zuständig. Im Rahmen dieserZuständigkeit wird in der Anlage 1 die aktuelle Liste dieser für dasLand Hessen bekannt gegebenen Stellen einmal jährlich veröf-fentlicht. Ein monatliches aktuelles Verzeichnis ist auch unter derInternetadresse

http://www.hlug.de/medien/luft/emisskassel/em_ueberw1.htmeinsehbar. Auf die mit o. g. Bezugserlass veröffentlichten Richtli-nien für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigenStellen im Bereich des Immissionsschutzes vom 17. Oktober 2000weise ich hin.

Aufgaben der ÜberwachungsbehördenDie Behörden haben darauf zu achten, dass die bekannt gegebenenStellen im Einzelfall nur im Rahmen des Bekanntgabeumfangs tä-tig werden. Verstöße sind dem Hessischen Landesamt für Umweltund Geologie mitzuteilen.

Kassel, 27. Juni 2003 Hessisches Landesamtfür Umwelt und GeologieI 3 — 53 e 16 01

StAnz. 28/2003 S. 2827

Stellen nach § 26 des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes(BImSchG) für das Land Hessen

(Stand 30. Juni 2003)

ACCON GmbH Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstech-nikGräfelfinger Straße 133a81375 MünchenGruppen: IBereiche: Q, RBefristungen: 31. 12. 2004

ANECO Institut für Umweltschutz GmbH & CoWehnerstraße 1—741068 MönchengladbachGruppen: I, II, III, V, VI, VII, IXBereiche: A, C, D, F, I, L, M1, M3, O, PBefristungen: 17. 7. 2005Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen inextrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3],sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrück-lich anders bestimmt, gelten die Bekanntgaben nach diesemBescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen undsonstige Außenstellen/Nebenstellen des Antragstellers ein-schließlich des Personals dieser Stellen.Bei Ermittlung auf der Grundlage dieses Bescheides sind aus-schließlich die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungs-system angegebenen Verfahren anzuwenden.Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynami-scher Olfaktometrie erfolgt nach DIN EN 13725 i. d. g. F. Daserforderliche Probandenkollektiv nach DIN EN 13725 i. d. g. F.soll für Ermittlungen nach diesem Bescheid aus mindestensvier Probanden (ohne Teamleiter) bestehen.

APC Analytische Produktions-, Steuerungs- und ControllgeräteGmbHSchwalbacher Straße 7665760 EschbornGruppen: IBereiche: H1, H2Befristungen: 31. 7. 2005

682Barth & Bitter GmbHAn der Feldmark 1631515 WunstorfGruppen: IBereiche: O, PBefristungen: 31. 12. 2007Einschränkungen:

Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht fürZweigbüros/Zweigniederlassungen und sonstige Außenstel-len/Nebenstellen des Antragstellers einschließlich des Perso-nals dieser Stellen.Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens drei-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrele-vante Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fach-lich Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen.Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungs-system angegebenen Verfahren anzuwenden.Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynami-scher Olfaktometrie erfolgt nach EN 13725 April 2003. Das er-forderliche Probandenkollektiv nach EN 13725 April 2003 sollfür Ermittlungen nach diesem Bescheid aus mindestens vierProbanden (ohne Teamleiter) bestehen.Bei der nächsten anstehenden Revision des QM-Systems spä-testens jedoch bis zum 1.6. 2004 ist a) im Kapitel A 8 die Unter-auftragsvergabe eindeutiger dergestalt zu regeln, dass Unter-auftragsvergaben im Rahmen von Messungen nach §§ 26, 28BImSchG nicht gestattet sind, dass b) eine jährliche Manage-ment-Bewertung (Review) durchzuführen ist und c) die Rück-führbarkeit eingesetzter Prüfgase geregelt wird (Kontrollme-chanismus vor Einsatz zertifizierter Prüfgase zum Beispieldurch interne oder externe Analyse).

Chemisches Laboratorium Dr. Rainer FüllingWesten 4442855 RemscheidGruppen: IBereiche: A, D, IBefristungen: 25. 2. 2004

Chemlab — Gesellschaft für Analytik und Umweltberatung mbHFabrikstraße 2364625 BensheimGruppen: I, IVBereiche: A, D, I, M1, M3Befristungen: 30. 9. 2006Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen inextrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3]sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.

DEKRA Umwelt GmbH*)Handwerkstraße 1570565 StuttgartGruppen: I, II, III, IV, V, VIBereiche: A, B, C, D, E, F, G1, G2, H1, H2, I, K, L, M1, M3, N1, N3,

O, P, Q, RBefristungen: 31. 12. 2003Einschränkungen:

Die Analysen der hochtoxischen organisch-chemischen Ver-bindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine undFurane) (Emissionen und Immissionen) sind ausschließlich voneiner in Hessen hierfür gemäß § 26 BImSchG bekannt gegebe-nen Stelle durchführen zu lassen. Die Ermittlungen der in die-sem Bescheid genannten Prüfarten sind stets unter der Feder-

*) Achtung: Bekanntgabe wird bis zum 31. Dezember 2003 auslaufen.Anträge auf Neubekanntgabe wurden zum Zeitpunkt dieser Veröf-fentlichung noch nicht in allen Fällen gestellt. Um Beachtung wirdgebeten. Es wird empfohlen, in Einzelfällen beim Hessischen Lan-desamt für Umwelt und Geologie in Kassel nachzufragen

Page 88: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2828 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

führung und Beteiligung mindestens eines Mitarbeiters derHauptsitzstelle Stuttgart oder der Nebenstelle Karlsruhe aus-zuführen. Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht indie Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen einbezogenwurden, dürfen für Messungen in Hessen nicht eingesetzt wer-den.

Dipl.-Ing. Andreas Pfeifer, Schalltechnisches BüroBirkenweg 635630 EhringshausenGruppen: IBereiche: Q, RBefristungen: 30. 6. 2006

Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht fürZweigbüros/Zweigniederlassungen und sonstige Außenstel-len/Nebenstellen des Antragstellers einschließlich des Perso-nals dieser Stellen.

Dr. Alphei, Dr. Koch, Dr. Püschel, Dipl.-Phys. Rösler GbR Akus-tikbüro Göttingen*)Theaterstraße 1037073 GöttingenGruppen: IBereiche: Q, RBefristungen: 31. 12. 2003

Dr. Weßling Laboratorien GmbH, Labor AltenbergeOststraße 648341 AltenbergeGruppen: IBereiche: M2, N2Befristungen: 20. 3. 2006

ECOMA Emissionstechnik und Consult Mannebeck GmbHHavighorster Weg 1224211 HonigseeGruppen: IBereiche: O, PBefristungen: 28. 2. 2004Einschränkungen:

Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden.Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht fürZweigbüros/Zweigniederlassungen und sonstige Außenstel-len/Nebenstellen des Antragstellers einschließlich des Perso-nals dieser Stellen.Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungs-system angegebenen Verfahren anzuwenden.Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens drei-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrele-vante Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fach-lich Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen.Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynami-scher Olfaktometrie erfolgt nach DIN EN 13725 i. d. g. F. Daserforderliche Probandenkollektiv nach DIN EN 13725 i. d. g. F.soll für Ermittlungen nach diesem Bescheid aus mindestensvier Probanden (ohne Teamleiter) bestehen.

ERGO Forschungsgesellschaft mbHGeierstraße 122305 HamburgGruppen: I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IXBereiche: A, B, C, D, E, F, G1, G3, H1, H3, I, K, L, M1, M2, N1, N2,

O, PBefristungen: 31. 12. 2006Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen besonderer staubförmiger Stoffe, insbesondere faserför-miger Stäube [G3] sind ausschließlich durch eine hierfür inHessen nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle durch-führen zu lassen.

Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrück-lich anders bestimmt, gelten die Bekanntgaben nach diesemBescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen undsonstige Außenstellen/Nebenstellen des Antragstellers ein-schließlich des Personals dieser Stellen.Die Stelle besitzt kein Prüfverfahren zur Ermittlung der Im-missionen von Ozon. Einschlägige Beauftragungen können in-sofern nicht erfolgen.Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynami-scher Olfaktometrie erfolgt nach DIN EN 13725 i. d. g. F. Daserforderliche Probandenkollektiv nach DIN EN 13725 i. d. g. F.soll für Ermittlungen nach diesem Bescheid aus mindestensvier Probanden (ohne Teamleiter) bestehen.

Erwin W. Kötter Consulting Engineers e. K.Bonifatiusstraße 40048432 RheineGruppen: IBereiche: Q, R, S, TBefristungen: 30. 4. 2004

Forschungsinstitut der ZementindustrieTannenstraße 240476 DüsseldorfGruppen: I, II, III, VBereiche: A, C, D, F, I, L, M1, M3, Q, R, S, TBefristungen: 28. 2. 2007Einschränkungen:

Die Ermittlungen sind eingeschränkt auf industrielle Feue-rungsanlagen, Zementwerke und Anlagen nach der 17.BImSchV. Die Analysen bei der Ermittlung hochtoxischer or-ganisch-chemischer Verbindungen in extrem geringen Kon-zentrationen (Dioxine und Furane) [M3] sind von einer hierfürin Hessen nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen sachverstän-digen Stelle durchführen zu lassen. Die Bekanntgabe ist hin-sichtlich der Ermittlung der Emissionen und Immissionen vonErschütterungen auf solche Erschütterungen beschränkt, diedurch Sprengungen hervorgerufen werden.

Forschungsinstitut Hohenstein Prof. Dr. Jürgen Mecheels GmbH& Co. KG*)Schloss Hohenstein74357 BönnigheimGruppen: IBereiche: IBefristungen: 2. 9. 2003Einschränkungen:

Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden.Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht fürZweigbüros/Zweigniederlassungen und sonstigen Außenstel-len/-Nebenstellen des Antragstellers einschließlich des Perso-nals dieser Stellen.Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sind aus-schließlich auf die Emissionen organisch-chemischer Verbin-dungen an Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanla-gen nach § 4 der 2. BImSchV beschränkt.Die Bekanntgabe gilt unter dem Vorbehalt der erfolgreichenTeilnahme an einem Ringversuch zur Ermittlung gasförmigerorganisch-chemischer Verbindungen.

GERLINGER + MERKLE Ingenieurgesellschaft für Akustik undBauphysik mbH*)Werderstraße 4273614 SchorndorfGruppen: IBereiche: Q, R

*) Achtung: Bekanntgabe wird bis zum 31. Dezember 2003 auslaufen.Anträge auf Neubekanntgabe wurden zum Zeitpunkt dieser Veröf-fentlichung noch nicht in allen Fällen gestellt. Um Beachtung wirdgebeten. Es wird empfohlen, in Einzelfällen beim Hessischen Lan-desamt für Umwelt und Geologie in Kassel nachzufragen

Page 89: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2829

Befristungen: 31. 10. 2003Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrück-lich anders bestimmt, gelten die Bekanntgaben nach diesemBescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen undsonstige Außenstellen/Nebenstellen des Antragstellers ein-schließlich des Personals dieser Stellen.Das vorhandene Qualitätssicherungssystem entspricht in dervorgelegten Form und vom sachlichen Inhalt nicht den Anfor-derungen der DIN EN ISO/IEC 17025. Zur erneuten Bekannt-gabe nach Ablauf dieser Bekanntgabe, somit spätestens am 15. Oktober 2003 ist ein einschlägiges Qualitätssicherungs-system vorzulegen.

GfA Gesellschaft für Arbeitsplatz- und Umweltanalytik mbHOtto-Hahn-Straße 2248161 Münster-RoxelGruppen: IBereiche: A, B, D, E, I, K, M1, M2, N1, N2Befristungen: 1. 6. 2005

GfA Gesellschaft für Arbeitsplatz- und Umweltanalytik mbH,Ndl. BerlinKolonnenstraße 2610829 BerlinGruppen: I, II, III, IV, V, VIBereiche: A, B, C, D, E, F, I, K, L, M1, M2, N1, N2, O, PBefristungen: 1. 6. 2005Einschränkungen:

Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrück-lich anderes bestimmt, gelten die Bekanntgaben nach diesemBescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen undsonstige Außenstellen/Nebenstellen des Antragstellers ein-schließlich des Personals dieser Stellen.Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in den jeweils gültigen Akkreditierungsur-kunden angegebenen Verfahren zur Ermittlung der Emissionenund Immissionen Luft verunreinigender Stoffe und Gerücheanzuwenden.

GfA Gesellschaft für Arbeitsplatz- und Umweltanalytik mbH,Ndl. StraachSchulweg 1a06896 StraachGruppen: IBereiche: M2, N2Befristungen: 31. 12. 2004

Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Bei Ermittlungen auf der Grundlage diesesBescheides sind ausschließlich die in den jeweils gültigen Ak-kreditierungsurkunden angegebenen Verfahren anzuwenden.

Graner + Partner IngenieureLichtenweg 1551465 Bergisch GladbachGruppen: IBereiche: Q, RBefristungen: 31. 12. 2006

GSA Limburg GmbH, Ingenieurgesellschaft für Immissionsschutz,Akustik, BauphysikGutenbergring 6065549 Limburg a. d. LahnGruppen: IBereiche: Q, RBefristungen: 31. 1. 2005

HVG Hüttentechnische Vereinigung der Deutschen Glasindustriee. V.Siemensstraße 2763071 Offenbach am MainGruppen: I, II, IIIBereiche: A, C, D, F, M1, M3Befristungen: 1. 3. 2006Einschränkungen:

Die Bekanntgabe nach diesem Bescheid bezieht sich auf die Er-mittlung der produktionsspezifischen Emissionen von Luftver-unreinigungen im Bereich der Glasindustrie und der kerami-schen Industrie. Die Analysen hochtoxischer organisch-chemi-schen Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen sindausschließlich durch eine hierfür in Hessen bekannt gegebeneStellen ausführen zu lassen.

IAB Oberursel, Institut für Akustik und BauphysikKiesweg 2261440 Oberursel (Taunus)Gruppen: IBereiche: Q, RBefristungen: 31. 3. 2005Einschränkungen:

Die Ermittlungen nach diesem Bescheid sind unter der fach-lichen Verantwortung von Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang Teuberdurchzuführen.

IfU GmbH Privates Institut für UmweltanalysenGottfried-Schenker-Straße 1809244 Lichtenau OT OttendorfGruppen: IBereiche: O, PBefristungen: 31. 8. 2005

IMC Ingenieur Management Consult GmbH Zweig-Nl. FrankfurtGüterplatz 660327 Frankfurt am MainGruppen: IBereiche: Q, RBefristungen: 1. 4. 2004

IMU — Institut für Material- und Umweltanalytik GmbHCamburger Straße 599091 ErfurtGruppen: IBereiche: A, D, IBefristungen: 31. 12. 2005Einschränkungen:

Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden.Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht fürZweigbüros/Zweigniederlassungen und sonstige Außenstel-len/Nebenstellen des Antragstellers einschließlich des Perso-nals dieser Stellen.Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens drei-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrele-vante Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fach-lich Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen.Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungs-system angegebenen Verfahren anzuwenden.Die Ermittlung von Gesamt-Kohlenstoff ist an den Anlagenausgenommen, an denen sich das Spektrum organischer Ver-bindungen nicht problemlos mit einem FID bestimmen lässt.Hierzu zählen zum Beispiel Räucheranlagen, Teerpech verar-beitende Anlagen usw.Entgegen den Ausführungen in Nr. 6.6 des Qualitätssiche-rungssystems sind Unterauftragsvergaben im Zusammenhangmit Ermittlungen nach diesem Bescheid nicht gestattet.

Page 90: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2830 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Industriepark Wolfgang GmbHRodenbacher Chaussee 463475 Hanau (Wolfgang)Gruppen: IBereiche: A, D, I,Befristungen: 14. 9. 2005Einschränkungen:

Die Abteilung OS des Produktbereiches ATS kann spätestensbis zum 31. Dezember 2004 Analysen mit Hilfe der HPLC fürden Produktbereich USW-UM durchführen.Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungs-system angegebenen Verfahren anzuwenden.Ermittlungen nach diesem Bescheid dürfen nicht vorgenom-men werden bei Anlagenbetreibern zu denen eine personen-,kapitalmäßige oder gesellschaftsrechtliche Verflechtung be-steht. Insbesondere gehören hierzu zum Beispiel alle über Be-teiligungen verflochtene Anlagenbetreiber der Degussa AG so-wie bei Anlagenbetreibern die ihrerseits an die Degussa AG be-teiligt sind. Auf die Nebenbestimmung II/14 wird ausdrücklichhingewiesen.

InfraServ GmbH & Co Wiesbaden KGRheingaustraße 190—196,65203 WiesbadenGruppen: IBereiche: Q, RBefristungen: 1. 5. 2004Einschränkungen:

Keine Aufträge von Anlagenbetreibern annehmen, mit deneneine personal- und/oder kapitalmäßige Verflechtung besteht,sowie von der Hoechst AG-Gruppe und deren Gesellschaften(operative und Standort-Gesellschaften) oder denen, die Emis-sionsminderungseinrichtungen von Unternehmen betreiben,die von Firmen, die direkt oder indirekt zur Hoechst AG-Gruppe gehören, hergestellt bzw. projektiert wurden.

InfraServ GmbH & Co. Höchst KG, Division ESHAS und Entsor-gung Immissions- und SchallschutzIndustriepark Höchst Gebäude D 787, Brüningstraße 50,65926 Frankfurt am MainGruppen: I, II, III, V, VI, VII, VIII, IXBereiche: A, C, D, F, I, L, M1, M3, O, QBefristungen: 31. 7. 2007Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen inextrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3],sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht fürZweigbüros/Zweigniederlassungen und sonstige Außenstel-len/Nebenstellen des Antragstellers einschließlich des Perso-nals dieser Stellen.Das erforderliche Probandenkollektiv für Emissionsermittlun-gen von Gerüchen soll für Ermittlungen nach diesem Bescheidaus mindestens acht Probanden (ohne Teamleiter) bestehen.Die eingesetzten Probanden müssen regelmäßig, mindestens je-doch einmal jährlich auf ihre Empfindlichkeit gegenüber n-Butanol geprüft werden. Das Prüfergebnis ist im Qualitätssi-cherungssystem zu dokumentieren.

Ingenieurbüro Dr. HeilandBergstraße 156a44791 BochumGruppen: IBereiche: S, TBefristungen: 31. 8. 2005

Institut für Analytische Chemie, Dr. Roland von NagelEdwin-Reis-Straße 6—1068229 MannheimGruppen: I, II, IIIBereiche: A, D, F, I, L,Befristungen: 6. 2. 2005

Einschränkungen:

Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden.

Institut für Umweltschutz und Agrikulturchemie FeldbaumGmbH & Co. KGBessemerstraße 34

42551 Velbert

Gruppen: I, II, III, IV, V

Bereiche: A, B, C, D, E, F, I, K, L, M1, M3

Befristungen: 1. 6. 2004

Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen inextrem geringen Konzentrationen (Dioxine, Furane) sind aus-schließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26 BImSchG be-kannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. Messeinrichtun-gen der Antragstellerin, die nicht in die Überprüfung der Be-kanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitzland einbezogenwurden, dürfen für Messungen in Hessen nicht eingesetzt wer-den.

Institut Kuhlmann — Labor für Umweltanalytik, Lebensmittel- & HandelschemieLuitpoldstraße 190

67063 Ludwigshafen

Gruppen: I

Bereiche: M2

Befristungen: 1. 12. 2007

Einschränkungen:

Im Zusammenhang mit der im Rahmen von Emissionsmessun-gen durchzuführenden Analyse hochtoxischer, organisch-che-mischer Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen(Dioxine und Furane) ist dafür Sorge zu tragen, dass einschlä-gige Daten zur Charakterisierung der analytischen ArbeitenBestandteil einer integrierten Messplanung sind. Insofern sinddiese Daten im Vorfeld zu einschlägigen Emissionsmessungendem Auftraggeber zur Weitergabe an die Behörde zur Verfü-gung zu stellen.

Institut Prof. Dr. JägerErnst-Simon-Straße 2—4

72072 Tübingen

Gruppen: I, III, V, VI, IX

Bereiche: A, B, C, D, E, F, G1, G2, H1, H2, I, K, L, M1, M2, N1, N2,O, P

Befristungen: 31. 12. 2004

Einschränkungen:

Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrück-lich anders bestimmt, gelten die Bekanntgaben nach diesemBescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen undsonstige Außenstellen/Nebenstellen des Antragstellers ein-schließlich des Personals dieser Stellen.

Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens drei-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrele-vante Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fach-lich Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen.

Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungs-system angegebenen Verfahren anzuwenden.

Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynami-scher Olfaktometrie erfolgt nach DIN EN 13725 i. d. g. F. Daserforderliche Probandenkollektiv nach DIN EN 13725 i. d. g. F.soll für Ermittlungen nach diesem Bescheid aus mindestensvier Probanden (ohne Teamleiter) bestehen.

Die laboranalytischen Untersuchungen der unselbständigenAußenstellen in Weimar sind auf anorganische Komponentenund Schwermetalle begrenzt.

Page 91: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2831

isab GmbH, Ingenieurgesellschaft für Bauphysik mbHLimesstraße 1261273 WehrheimGruppen: IBereiche: Q, RBefristungen: 31. 7. 2004

iSU GmbHSteinwendener Straße 8 a66877 Ramstein-MiesenbachGruppen: IBereiche: Q, RBefristungen: 1. 12. 2004

ITA Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbHMax-Planck-Ring 4965205 WiesbadenGruppen: IBereiche: Q, R, S, TBefristungen: 30. 6. 2005

Lahmeyer International GmbHFriedberger Straße 17361118 Bad VilbelGruppen: IBereiche: Q, R, S, TBefristungen: 1. 5. 2005Einschränkungen:

Ermittlungstätigkeiten nach diesem Bescheid sind ausge-schlossen bei allen Auftraggebern zu denen personen- oder ge-sellschafts-/kapitalrechtliche Verbindungen bestehen. Hierzuzählen zum Beispiel neben der RWE-Aktiengesellschaft auchalle Beteiligten der RWE-AG.

LGA Immissions- und Arbeitsschutz GmbH*)Tillystraße 290431 NürnbergGruppen: I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IXBereiche: A, B, C, D, E, F, G1, H1, I, K, L, M1, M3, N1, N3,Befristungen: 8. 12. 2003Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen inextrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3],[N3] sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen und Immissionen von Staubinhaltsstoffen, an Staub ad-sorbierten Verbindungen [D], anorganischen Gasen [A] und be-sonderen staubförmigen Stoffen [G1, H1] sind ausschließlichvon dem zum Bekanntgabeumfang der Stelle gehörenden An-teiles des Analytikzentrums der Landesgewerbeanstalt Bayern(LGA) K. d. ö. R. durchzuführen — ausgenommen hiervon sinddie mit automatischen Messeinrichtungen ermittelbaren anor-ganischen Gase [A] sowie organischen Verbindungen [I] als Ge-samt-Kohlenstoff.Mess- und Analyseneinrichtungen der Antragstellerin oder dieLGA K. d. ö. R., die nicht in die Überprüfung der Bekanntga-bevoraussetzungen durch das Erstsitzland einbezogen wurden,dürfen für Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden.Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in den jeweils gültigen Akkreditierungsur-kunden angegebenen Verfahren anzuwenden.Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht fürZweigbüros/Zweigniederlassungen und sonstige Außenstel-len/Nebenstellen des Antragstellers einschließlich des Perso-nals dieser Stellen.Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der LGA Immis-sions- und Arbeitsschutz GmbH und dem Analytikzentrum derLGA K.d.ö.R. ist der Kooperationsvertrag vom 5. März 2002.

Änderungen des Kooperationsvertrages sind mit dem HLUGvorab abzustimmen. Mit einer Änderung ohne Zustimmung desHLUG, der Kündigung des Vertrages oder dem Vertragsendewird dieser Bescheid unwirksam.

LGA Landesgewerbeanstalt Bayern K. d. ö. R.Tillystraße 290431 NürnbergGruppen: I, II, III, IV, V, VIBereiche: A, B, C, D, E, F, G1, G2, H1, H2, I, K, L, M1, M3, N1, N3,

Q, R, S, TBefristungen: 30. 3. 2004Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen hochtoxischer, organisch-chemischen Verbindungen inextrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3],[N3] sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrück-lich anderes bestimmt, gelten die Bekanntgaben nach diesemBescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen undsonstige Außenstellen/Nebenstellen des Antragstellers ein-schließlich des Personals dieser Stellen.Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in den jeweils gültigen Akkreditierungsur-kunden angegebenen Verfahren anzuwenden.

mab, Umweltschutz und Arbeitsschutz GmbHAn den Wiesen 18a55218 IngelheimGruppen: I, Bereiche: A, D, I, M1, M3, O, PBefristungen: 31. 3. 2004Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sion hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen in ex-trem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3],sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrück-lich anders bestimmt, gelten die Bekanntgaben nach diesemBescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen undsonstige Außenstellen/Nebenstellen des Antragstellers ein-schließlich des Personals dieser Stellen.Sofern fachkundiges Personal nicht über eine mindestens drei-jährige fachspezifische Erfahrung verfügt, sind ergebnisrele-vante Tätigkeiten bei Messungen nur unter Aufsicht des fach-lich Verantwortlichen oder seines Vertreters durchzuführen.Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungs-system angegebenen Verfahren anzuwenden.Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynami-scher Olfaktometrie erfolgt nach DIN EN 13725 i. d. g. F. (z. Zeitpunkt der Bekanntgabe FINAL DRAFT von August2002. Das erforderliche Probandenkollektiv nach DIN EN 13725 i. d. g. F. soll für Ermittlungen nach diesem Bescheidaus mindestens vier Probanden (ohne Teamleiter) bestehen.Für die Ermittlung der Emissionen von Staub, Staubinhalts-stoffen und an Staub adsorbierten chemischen Verbindungen[D] ist der Ermittlungsumfang nach diesem Bescheid be-schränkt auf Gesamtstaub und Schwermetalle als Staubin-haltsstoffe.Für die Ermittlung der Emissionen organischer Stoffe [I] ist derErmittlungsumfang nach diesem Bescheid beschränkt auf dieErmittlung von Gesamt-Kohlenstoff (Gesamt-C) mittels FIDsowie die Ermittlung organischer Einzelstoffe an Anlagen der2. BImSchV.Die erste Ermittlung nach M 1 (Probenahme von PCDD/F) nachdiesem Bescheid an einer hessischen Anlage ist im Beisein ei-nes Vertreters des Hessischen Landesamtes für Umwelt undGeologie, Außenstelle Kassel durchzuführen.

*) Achtung: Bekanntgabe wird bis zum 31. Dezember 2003 auslaufen.Anträge auf Neubekanntgabe wurden zum Zeitpunkt dieser Veröf-fentlichung noch nicht in allen Fällen gestellt. Um Beachtung wirdgebeten. Es wird empfohlen, in Einzelfällen beim Hessischen Lan-desamt für Umwelt und Geologie in Kassel nachzufragen

Page 92: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2832 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Müller-BBM GmbHRobert-Koch-Straße 1182152 Planegg b. MünchenGruppen: I, II, III, IV, VBereiche: A, B, C, D, E, F, I, K, L, M1, M3, N1, N3, O, P, Q, R, S, TBefristungen: 30. 4. 2004 Bereiche: A, B, C, D, E, F, I, K, L, M, N, O, P9. 11. 2004 Bereiche: Q, R, S, TEinschränkungen:

Die Analyse von hochtoxischen organisch-chemischen Verbin-dungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Fu-rane) ist von einer in Hessen nach § 26 BImSchG bekannt ge-gebenen Stelle durchführen zu lassen.Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrück-lich anders bestimmt, gelten die Bekanntgaben nach diesemBescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen undsonstige Außenstellen/Nebenstellen des Antragstellers ein-schließlich des Personals dieser Stellen.Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungs-system angegebenen Verfahren anzuwenden.

Obermeyer Planen + Beraten Institut für Umweltschutz und Bau-physikHansastraße 4080686 MünchenGruppen: IBereiche: Q, R, S, TBefristungen: 31. 12. 2004

Ökometric GmbH Bayreuther Institut für Umweltforschung*)Bernecker Straße 17—2195448 BayreuthGruppen: IBereiche: M1, M2, N1, N2Befristungen: 31. 7. 2003

Peter Quast GmbH Gutachterinstitut für Immissionsschutz undUmweltanalytikSeestraße 2363571 GelnhausenGruppen: I, II, III, IV, V, VIBereiche: A, C, D, F, G1, G3, I, L, M1, M3, O, PBefristungen: 15. 10. 2007Einschränkungen:

Die Analyse besonderer staubförmiger Stoffe, insbesondere fa-serförmiger Stäube sowie die Analyse hochtoxischer orga-nisch-chemischer Verbindungen in extrem geringen Konzen-trationen (PCDD/F) erfolgt durch eine hierfür in Hessen nach§ 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle.

Schalltechnisches Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Paul PiesBirkenstraße 3456154 Boppard-BuchholzGruppen: IBereiche: Q, RBefristungen: 31. 1. 2008

Spektra Umweltanalytik GmbH*)Tratmoos 1285467 NeuchingGruppen: I, II, III, IV, VBereiche: A, C, D, F, G1, G3, I, L, M1, M3Befristungen: 30. 9. 2003

Einschränkungen:Die Emissionen organisch-chemischer Verbindungen sind aufdie Ermittlungen von Gesamt-C eingeschränkt. Die Analysebesonderer staubförmiger Stoffe, insbesondere faserförmigerStäube sowie die Analyse hochtoxischer organisch-chemischerVerbindungen darf nur von einer hierfür in Hessen nach § 26BImSchG bekannt gegebenen Stellen vorgenommen werden.

TÜV Immissionsschutz und Energiesysteme GmbHAm Grauen Stein51105 KölnGruppen: I, II, III, IV, V, VIBereiche: A, B, C, D, E, F, G1, G2, I, K, L, M1, M3, N1, N3, Q, RBefristungen: 1. 2. 2008Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung hochtoxi-scher organisch-chemischer Verbindungen in extrem geringenKonzentrationen (Dioxine und Furane) sind ausschließlichdurch eine hierfür in Hessen nach § 26 BImSchG bekannt ge-gebene Stelle durchführen zu lassen. Messeinrichtungen derAntragstellerin, die nicht in die Überprüfung der Bekanntga-bevoraussetzungen einbezogen wurden, dürfen für Messungenin Hessen nicht eingesetzt werden. Die regionalen Außenstellenan den Standorten Mainz und Koblenz treten für Ermittlungs-aufgaben auf der Grundlage dieses Bescheides nicht als eigen-ständige Messstellen/Außenstellen auf. Alle konzeptionellenAbstimmungen sind stets unter Beteiligung der Sitzstelle inKöln als Bescheidsinhaberin abzuwickeln.

TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KGGroße Bahnstraße 3122525 HamburgGruppen: I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IXBereiche: A, B, C, D, E, F, G1, G2, H1, H2, I, K, L, M1, M3, N1, N3,

O, P, Q, R, S, TBefristungen: 31. 12. 2006Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen inextrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3],[N3] sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.Bei der Prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch dieUmweltbehörde Hamburg wurden die Niederlassungen inHannover (Am TÜV 1, 30519 Hannover) und in Halle/Saale(Saalfelder Straße 33/34, 06116 Halle/Saale) einbezogen. Andiesen beiden Standorten, die in das Qualitätssicherungssys-tem der Hauptstelle eingebunden sind, können eigenständigFiltervorbereitungen, Filterkonditionierungen sowie gravime-trische Gesamtstaubbestimmungen für die Ermittlung derEmissionen an Gesamtstaub, Staubinhaltsstoffe sowie anStaub adsorbierter chemischer Verbindungen erfolgen.Da sowohl im Hauptsitz in Hamburg wie auch in der Nieder-lassung in Hannover jeweils ein eigenständiger Gerätesatz fürdie Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Geräu-schen und Erschütterungen vorhanden ist, können von diesenStandorten aus Ermittlungen für die Bereiche Q, R, S, T durch-geführt werden.Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynami-scher Olfaktometrie erfolgt nach DIN EN 13725 i. d. g. F. Daserforderliche Probandenkollektiv nach DIN EN 13725 i. d. g. F.soll für Ermittlungen nach diesem Bescheid aus mindestensvier Probanden (ohne Teamleiter) bestehen.Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungs-system angegebenen Verfahren anzuwenden.Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht fürZweigbüros/Zweigniederlassungen und sonstige Außenstel-len/Nebenstellen des Antragstellers einschließlich des Perso-nals dieser Stellen.

TÜV Pfalz Anlagen und Betriebstechnik GmbHMerkurstraße 4567663 KaiserslauternGruppen: I, II, III, IV, VBereiche: A, B, C, D, E, F, G1, G3, H1, H3, I, K, L, M1, M3, N1, N3,

O, P, Q, RBefristungen: 1. 3. 2005

*) Achtung: Bekanntgabe wird bis zum 31. Dezember 2003 auslaufen.Anträge auf Neubekanntgabe wurden zum Zeitpunkt dieser Veröf-fentlichung noch nicht in allen Fällen gestellt. Um Beachtung wirdgebeten. Es wird empfohlen, in Einzelfällen beim Hessischen Lan-desamt für Umwelt und Geologie in Kassel nachzufragen

Page 93: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2833

Einschränkungen:Die Analyse besonderer staubförmiger Stoffe, insbesondere fa-serförmiger Stäube sowie die Analyse hochtoxischer orga-nisch-chemischer Verbindungen darf nur von einer hierfür inHessen nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen vorge-nommen werden.

TÜV Saarland e. V.Saarbrücker Straße 866280 Sulzbach (Saar)Gruppen: I, II, III, IV, V, VIBereiche: A, C, D, F, I, L, M1, M3, O, P, Q, R, TBefristungen: 31. 10. 2007Einschränkungen:

Die Analysen zu M3 sind ausschließlich durch eine nach § 26BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.Messeinrichtungen, die nicht in die Überprüfung der Bekannt-gabevoraussetzungen durch das Erstsitzland einbezogen wur-den, dürfen für Messungen in Hessen nicht eingesetzt werden.Zur Durchführung von Analysen im Zusammenhang mit Er-mittlungen nach diesem Bescheid ist eine Unterbeauftragungnicht möglich, es sei denn, dieser Bescheid regelt dies anders,zum Beispiel M3.

TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Nl. Baden-Würt-temberg*)Grabenwiesenstraße 473072 DonzdorfGruppen: I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IXBereiche: A, C, D, E, F, G1, G3, I, L, M1, M2, N1, N2, O, PBefristungen: 31. 12. 2003Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen besonderer staubförmiger Stoffe, insbesondere faserför-miger Stäube [G3] sind ausschließlich durch eine hierfür inHessen nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle durch-führen zu lassen.Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden.Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrücklich anders bestimmt,gelten die Bekanntgaben nach diesem Bescheid nicht fürZweigbüros/Zweigniederlassungen und sonstige Außenstel-len/Nebenstellen des Antragstellers einschließlich des Perso-nals dieser Stellen.Bei Ermittlungen auf der Grundlage dieses Bescheides sindausschließlich die in dem jeweils gültigen Qualitätssicherungs-system angegebenen Verfahren anzuwenden.Die Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynami-scher Olfaktometrie erfolgt nach DIN EN 13725 i. d. g. F. Daserforderliche Probandenkollektiv nach DIN EN 13725 i. d. g. F.soll für Ermittlungen nach diesem Bescheid aus mindestensvier Probanden (ohne Teamleiter) bestehen.

TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Nl. Frankfurt/M-EschbornMergenthalerallee 2765760 EschbornGruppen: I, II, III, IV, V, VI, VIIBereiche: A, C, D, E, F, I, L, M1, M3, Q, R, S, TBefristungen: 31. 5. 2007Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungen inextrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) [M3],sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen von Isocyanaten sind unter Berücksichtigung einschlä-giger vertraglicher Bestimmungen und der Berücksichtigungentsprechender Regelungen in einem gemeinsamen Qualitäts-

sicherungssystem bei der TÜV Bau + Betrieb GmbH, Nieder-lassung Mönchengladbach durchzuführen zu lassen. Eine Aus-weitung dieser Regelung auf weitere organisch-chemische Ver-bindungen ist nicht zulässig.

Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Bei Ermittlungen auf der Grundlage diesesBescheides sind ausschließlich die in dem jeweils gültigen Qua-litätssicherungssystem angegebenen Verfahren anzuwenden.

Die im Rahmen der Kompetenzüberprüfung festgestelltenKonformitätsabweichungen zur DIN EN ISO/IEC 17025 sindbis zu den festgesetzten Terminen zu beseitigen.

Fachlich Verantwortliche im Sinne der „Richtlinien für die Be-kanntgabe und Zulassung von sachverständigen Stellen im Be-reich des Immissionsschutzes“ (StAnz. 22/2001 S. 1916) sind:

Herr Dipl.-Ing. Horst Müller (Bereiche A, D, E, I, M1 und M3),Vertreter Herr Dipl.-Ing. Gerhard Ludwig, Vertreter Herr DirkBesserer für die Nebenstelle Kassel (Bereiche A, D, I an Feue-rungsanlagen und Anlagen der 2. BImSchV), Herr Dipl.-Ing.Werner Kühnel (Bereiche C, F, L), Vertreter Herr Dipl.-Ing.Gerhard Ludwig, Herr Dr. Erich Krämer (Bereiche Q, R, S, T),Vertreter Herr Dipl.-Ing. Ralf Huber (Bereiche Q, R) sowie HerrDipl.-Ing. Markus-Peter Gooßens (Bereiche S, T).

Die operationale Gesamtsteuerung wird von der Hauptstelle inEschborn wahrgenommen.

TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Nl. MünchenWestendstraße 199

80686 München

Gruppen: I,

Bereiche: B, E, H1, H2, K, N1, N3, O, P, Q, R, S, T

Befristungen: 31. 8. 2006

Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Im-missionen hochtoxischer, organisch-chemischer Verbindungenin extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane)[N1], [N3] sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach§ 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen.

Messeinrichtungen der Antragstellerin, die nicht in die Über-prüfung der Bekanntgabevoraussetzungen durch das Erstsitz-land einbezogen wurden, dürfen für Messungen in Hessen nichteingesetzt werden. Sofern in diesem Bescheid nicht ausdrück-lich anders bestimmt, gelten die Bekanntgaben nach diesemBescheid nicht für Zweigbüros/Zweigniederlassungen undsonstige Außenstellen/Nebenstellen des Antragstellers ein-schließlich des Personals dieser Stellen.

TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Nl. Nordrhein-WestfalenSchelsenweg 6

41238 Mönchengladbach

Gruppen: I, II, III, IV, V, VI

Bereiche: A, B, C, D, E, F, I, K, L, M1, M3, N1, N3, O, P, Q, R

Befristungen: 20. 5. 2007

Einschränkungen:

Die Analysen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Emis-sionen hochtoxischer organisch-chemischer Verbindungen inextrem geringer Konzentration (Dioxine und Furane) M3, N3sind ausschließlich durch eine hierfür in Hessen nach § 26BImSchG bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

TÜV Technische Überwachung Hessen GmbHAm Römerhof 15

60486 Frankfurt am Main

Gruppen: I

Bereiche: O, P

Befristungen: 31. 1. 2005

Uppenkamp + Partner GmbH SachverständigenbüroCoesfelder Straße 20

48683 Ahaus

Gruppen: I

Bereiche: O, Q, R

Befristungen: 31. 3. 2005

*) Achtung: Bekanntgabe wird bis zum 31. Dezember 2003 auslaufen.Anträge auf Neubekanntgabe wurden zum Zeitpunkt dieser Veröf-fentlichung noch nicht in allen Fällen gestellt. Um Beachtung wirdgebeten. Es wird empfohlen, in Einzelfällen beim Hessischen Lan-desamt für Umwelt und Geologie in Kassel nachzufragen

Page 94: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2834 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Einschränkungen:Ermittlungen nach § 26 BImSchG nur in fachlicher Verant-wortung der Herren Dipl.-Ing. Langguth oder Wenzel; Ermitt-lungen der Emissionen der Gerüche unter Beachtung der GIRL;Größe des Probandenkollektivs für grundlegende Messungenmindestens acht.

UMEG, Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen undGerätesicherheit Baden-Württemberg mbHGroßoberfeld 376135 KarlsruheGruppen: I, II, III, IV, V, VIBereiche: A, B, C, D, E, F, G1, G3, H1, H3, I, K, L, M1, M2, N1, N2,

O, PBefristungen: 31. 3. 2006Einschränkungen:

Im Rahmen der Ermittlung der Emissionen und Immissionenbesonderer staubförmiger Stoffe, insbesondere faserförmigerStäube sind die Analysen durch eine in Hessen hierfür nach § 26 BImSchG für diesen Prüfgegenstand bekannt gegebeneStelle durchführen zu lassen.

Umweltanalytik RUK GmbHIm Paesch

54340 Longuich

Gruppen: I

Bereiche: A, D, G1, G3, I, M1, M3, O, P

Befristungen: 1. 3. 2004

Einschränkungen:

Die Analysen für besondere staubförmige Stoffe, insbesonderefaserförmige Stäube (G3) sowie die Analysen für hochtoxischeorganische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen(Dioxine und Furane) (M3) dürfen nur von in Hessen hierfür be-kannt gegebenen Stellen durchgeführt werden.

Werner Genest & Partner Ingenieurgesellschaft mbHParkstraße 70

67061 Ludwigshafen

Gruppen: I

Bereiche: Q, R

Befristungen: 14. 1. 2005

Anlage

Immissionsschutzrechtlich geregelte Tätigkeitsfelder

Kennung Gruppe I II III IV V VI

- § 26 BImSchG - §§ 26, 28 der 13. BImSchV - Nr. 3.2 TA Luft Einbau- und Funktionsprüfung - § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV sowie Kalibrierung kontinuierlich - § 10 der 17. BImSchV arbeitender Emissionsmesseinrichtungen - § 7 der 27. BImSchV

Kennung Bereich Kennung Bereich

A B C

D E F

G1 G2 G3

H1 H2 H3

anorganische Gase - Ermittlung der Emissionen - Ermittlung der Immissionen - Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmess- einrichtungen Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen - Ermittlung der Emissionen - Ermittlung der Immissionen - Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmess- einrichtungen besondere staubförmige Stoffe, insbesondere faserförmige Stäube Ermittlung der Emissionen - Probenahme - Analyse - Analyse durch Fremdinstitut Ermittlung der Immissionen - Probenahme - Analyse - Analyse durch Fremdinstitut

I K L

M1 M2 M3

N1 N2 N3

O P

Q R

S T

organisch-chemische Verbindungen - Ermittlung der Emissionen - Ermittlung der Immissionen - Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmess- einrichtungen hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) Ermittlung der Emissionen - Probenahme - Analyse - Analyse durch Fremdinstitut Ermittlung der Immissionen - Probenahme - Analyse - Analyse durch Fremdinstitut Gerüche - Ermittlung der Emissionen - Ermittlung der Immissionen Geräusche - Ermittlung der Emissionen - Ermittlung der Immissionen Erschütterungen - Ermittlung der Emissionen - Ermittlung der Immissionen

A n l a g eImmissionsschutzrechtlich geregelte Tätigkeitsfelder

}

Page 95: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2835

Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessenüber eine Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung desOberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem ordnungs-widrigkeitsrechtlichen VerfahrenDen nachstehenden Beschluss des Staatsgerichtshofs des LandesHessen vom 14. Mai 2003 gebe ich bekannt.

Wiesbaden, 27. Juni 2003

Der Präsident des Staatsgerichtshofsdes Landes HessenP.St. 1535

StAnz. 28/2003 S. 2835

Beschluss vom 14. Mai 2003 — P.St. 1535 —

In dem Grundrechtsklageverfahrendes Herrn A.,

Antragstellers,— Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Egon J. Geis undDr. Burkhard Immel, Schillerstraße 12, 60313 Frankfurt amMain —gegendas Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden,

Antragsgegner,hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessenin seiner Sitzung vom 14. Mai 2003gemäß § 24 Abs. 1 StGHG beschlossen:

Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben,außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe:AI.

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ei-nen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, derseine Rechtsbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Festsetzungvon Geldbußen wegen vorsätzlicher Zweckentfremdung vonWohnraum als unbegründet verwarf. Das Amtsgericht Frankfurt am Main setzte gegen den Antragstel-ler mit Urteil vom 1. Dezember 1999 — 943 Owi 18 Js 90120.3/98— 2006 — Geldbußen wegen vorsätzlicher Zweckentfremdung vonWohnraum durch vermeidbares Leerstehenlassen von vier Woh-nungen fest. Nach den Gründen der Entscheidung ergaben sich für das Amts-gericht Leerstandszeiten der Wohnung im 1. Obergeschoss rechtsvon Mai 1995 bis April 1996, der Wohnung im 1. Obergeschosslinks von April 1995 bis April 1996, der Wohnung im 2. Oberge-schoss rechts, Wohneinheit 1, von Februar 1993 bis März 1997 so-wie der Wohnung im 2. Obergeschoss rechts, Wohneinheit 2, vonJuli 1995 bis März 1997. Die Wohnungen seien insgesamt in einemZustand gewesen, in dem zwar nicht die sofortige Bezugsfertigkeitgegeben gewesen sei, eine Bewohnbarkeit aber mit vertretbarenMitteln binnen dreier Monate hätte realisiert werden können. Zur Begründung der Bußgeldfestsetzung führte das Amtsgerichtaus, der Antragsteller habe sich der vorsätzlichen Zweckentfrem-dung von Wohnraum in Form vermeidbaren Leerstehenlassens vonWohnraum — Ordnungswidrigkeit nach Art. 6 §§ 1, 2 Abs. 1 und 2des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzungdes Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Archi-tektenleistungen (MietRVerbG), § 1 der Ersten Hessischen Verord-nung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum(HVOZwEW), § 20 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) — schuldig gemacht. Die Vorschriften des Art. 6 §§ 1, 2 Abs. 1MietRVerbG in Verbindung mit § 1 HVOZwEW seien anwendbar.Daran ändere auch nichts, dass aufgrund Wahrunterstellung fürden vorliegenden Fall feststehe, dass in dem Zeitraum von 1993 bis1997 im Stadtgebiet Frankfurt am Main kein Mangel an Mietwoh-nungen geherrscht habe, vielmehr hunderte Wohnungen, bei denenes sich um schutzwürdigen Wohnraum gehandelt habe, leer ge-standen hätten und noch leer stünden. Eine sogenannte Mangel-lage, bei der in der betreffenden Gemeinde die Versorgung der Be-völkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedin-gungen besonders gefährdet sei, sei zwar gemäß Art. 6 § 1 Abs. 1

MietRVerbG Voraussetzung für den Erlass von entsprechendenLandesverordnungen durch die Landesregierungen. Sie sei jedochnicht Tatbestandsvoraussetzung im Sinne des Art. 6 § 2 Abs. 1MietRVerbG. Ausreichend sei insoweit jede Zweckentfremdungvon Wohnraum ohne die entsprechende Genehmigung. Das als wahr unterstellte Fehlen einer Mangellage in Frankfurt amMain führe auch nicht dazu, dass die Verordnung für das Stadtge-biet Frankfurt am Main nicht mehr anzuwenden sei. Vielmehr be-anspruche sie grundsätzlich so lange Geltung, bis sie förmlich auf-gehoben werde. Bei der Veränderung der im Sinne des Art. 6 § 1Abs. 1 MietRVerbG maßgebenden Verhältnisse auf dem Woh-nungsmarkt handele es sich um langfristige Entwicklungen sehrkomplexer Art. Im Hinblick auf den weiten Beurteilungsspiel-raum, den der Verordnungsgeber bei Erlass und bei der Aufhebungeiner Zweckentfremdungsverbotsverordnung habe und der nurbeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich sei, müsse es grund-sätzlich zunächst dem Verordnungsgeber überlassen bleiben, dieerforderlichen Ermittlungen und Bewertungen vorzunehmen undauf dieser Grundlage über die Aufrechterhaltung oder Aufhebungeiner Zweckentfremdungsverbotsverordnung zu entscheiden. Essei daher grundsätzlich Sache des Verordnungsgebers, das Außer-Kraft-Treten der Verordnung anzuordnen oder einzelne Gemein-den aus dem Zweckentfremdungsverbot zu entlassen, sobald dieVersorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum ge-währleistet sei. Hierbei werde dem Verordnungsgeber für eine ge-wisse Übergangszeit eine bestimmte Frist einzuräumen sein, in derabgewartet werden könne, wie sich der Wohnungsmarkt ent-wickle. Ein gleichsam automatisches Außer-Kraft-Treten der Ver-ordnung sei in diesen Fällen indes ausgeschlossen. Etwas andereskönne allenfalls gelten, wenn ein Ende der Mangellage auf demWohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten unddas Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlichgeworden sei. Anhaltspunkte hierfür seien jedoch nicht ersicht-lich. Insbesondere führe das Leerstehenlassen von 500 Wohnun-gen, zumeist aus früherem US-amerikanischem Besitz, jedenfallsin einer Großstadt wie Frankfurt am Main noch nicht ohne weite-res dazu, dass eine Mangellage offensichtlich wegfalle. Die Wohnungen seien auch zweckentfremdet worden. In derRechtsprechung sei insoweit allgemein anerkannt, dass Art. 6MietRVerbG auch das dauernde absichtliche Leerstehenlassen er-fasse. Der Verfügungsberechtigte müsse daher die Absicht haben,den Raum auf längere Dauer weder selbst zu nutzen noch an Drittezu Wohnzwecken zu vermieten. Dies sei nur dann nicht der Fall,wenn die Aufnahme des Wohngebrauchs unmittelbar bevorsteheoder in absehbarer Zeit nachweislich umfangreiche Renovierungs-oder Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. Da-bei werde von einem dauernden absichtlichen Leerstehenlassenallgemein bereits dann ausgegangen, wenn Wohnraum länger alsdrei Monate leer stehe. Der Antragsteller habe zwar beabsichtigt,eine grundlegende Renovierung und Sanierung des Anwesensdurchzuführen. Die konkrete Umsetzung dieser anfangs nochrecht vagen Planungen sei jedoch frühestens im Frühjahr 1997 mitder Auswahl und Beauftragung der Handwerker erfolgt, erst imSommer 1997 sei mit den Arbeiten tatsächlich begonnen worden.Bis zu diesem Zeitpunkt seien auch weder Bauaufträge oder -plänevorgelegt noch konkrete Terminangaben gemacht worden. Ange-sichts der Leerstandszeiträume — etwa ein Jahr für die Wohnun-gen im 1. Obergeschoss, knapp zwei Jahre für die Wohnung im2. Obergeschoss rechts, Wohneinheit 2, und etwa vier Jahre für dieWohnung im 2. Obergeschoss rechts, Wohneinheit 1, — sei insoweitvon einem absichtlichen und dauernden Leerstehenlassen auszu-gehen. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main einge-legte Rechtsbeschwerde des Antragstellers verwarf das Oberlan-desgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 6. April 2000 —2 Ws (B) 152/00 OWiG — als unbegründet, weil die Überprüfungdes angefochtenen Urteils auf das Rechtsbeschwerdevorbringenhin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers ergebenhabe. Am auf den Pfingstmontag folgenden Dienstag, dem 13. Juni 2000,hat der Antragsteller Grundrechtsklage gegen den ihm am 10. Mai2000 bekannt gegebenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main erhoben. Der Antragsteller rügt eine verfassungsspezifische Verletzung desArt. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: HessischeVerfassung — HV — ) durch den angegriffenen Beschluss. Zum ei-nen habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den nichthaltbaren Vorwurf des Amtsgerichts unbeanstandet gelassen,nach dem ein ordnungswidriges Leerstehenlassen von Wohnraum

DER PRÄSIDENT DES STAATSGERICHTSHOFS DES LANDES HESSEN683

Page 96: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2836 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

auch in dem Zeitraum vorgelegen habe, in dem die Wohnungennicht bezugsfertig gewesen seien. Ein — nach eigener Feststellungdes Amtsgerichts für die Herstellung der Bewohnbarkeit erforder-licher — Zeitraum von drei Monaten hätte nach keiner Betrach-tungsweise unter den Ordnungswidrigkeitstatbestand subsumiertwerden dürfen. Zum anderen sei es schlechterdings unhaltbar,dem Antragsteller als Normadressaten einen Verstoß gegen die Ers-te Hessische Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdungvon Wohnraum vorzuwerfen, die für ein Gebiet die Mangellage anWohnraum feststelle, für welche — so die eigenen Feststellungendes Amtsgerichts — seit fünf Jahren gerade keine solche Mangel-lage mehr bestehe. Nach einem derart langen Zeitraum sei der Ver-ordnungsgeber verpflichtet, die den Bürger einengende Vorschriftaufzuheben. Bei einem solch langen Zeitraum sei überdies die Fristerreicht, in welcher eine derartige Verordnung für den Norm-adressaten automatisch außer Kraft trete. Schließlich sei die durchdas Oberlandesgericht gleichfalls nicht beanstandete Feststellungdes Amtsgerichts unhaltbar, nach der — nach Ablauf von fünf Jah-ren — ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt nichtdeutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsver-bot damit offensichtlich entbehrlich geworden sei. Die Feststel-lung, es habe über einen Zeitraum von fünf Jahren keine Mangel-lage bestanden, trage nämlich die Feststellung der Offensichtlich-keit des Wegfalls der Mangellage in sich. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 6. April 2000 — 2 Ws (B) 152/00 OWiG— das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ausArt. 2 Abs. 1 HV verletzt,

2. diesen Beschluss für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreitan das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückzuverwei-sen.

II.Der Antragsgegner hält die Grundrechtsklage für unzulässig. DieMöglichkeit einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 HVhabe der Antragsteller nicht aufgezeigt. Die vom Oberlandesge-richt Frankfurt am Main bestätigte Auffassung des AmtsgerichtsFrankfurt am Main, § 1 HVOZwEW sei für das Stadtgebiet Frank-furt am Main nicht infolge Veränderung der Verhältnisse auf demWohnungsmarkt außer Kraft getreten, weise keine verfassungs-rechtlichen Mängel auf. Eine deutliche, auf Dauer angelegte Ver-änderung des Wohnungsmarktes in Frankfurt am Main sei jeden-falls nicht derart offensichtlich gewesen, dass ein Außer-Kraft-Treten der Zweckentfremdungsverbotsverordnung ohne Aufhe-bungsakt des Verordnungsgebers zwingend anzunehmen gewesensei. Auch mit der Rüge, ihm sei ein vermeidbarer Leerstand auchfür Zeiträume vorgeworfen worden, in denen seine Wohnungennoch nicht bezugsfertig gewesen seien, habe der Antragsteller dieMöglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan. Dennaus dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigtenamtsgerichtlichen Urteil gehe lediglich hervor, dass dem Antrag-steller der Vorwurf eines absichtlichen und dauernden Leerste-henlassens gemacht worden sei. Dem amtsgerichtlichen Urteil seidagegen nicht — wie der Antragsteller meine — zu entnehmen,dass das Amtsgericht sämtliche Leerstandszeiträume als Wohn-raumzweckentfremdung gewertet habe. Der Landesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Die Zweckent-fremdungsverbotsverordnung für Frankfurt am Main sei ohne ent-sprechenden Aufhebungsakt des Verordnungsgebers nicht außerKraft getreten. Einfachrechtliche Bedenken äußert er dagegen,dass das Amtsgericht von einem absichtlichen und dauerndenLeerstand der Wohnung ausgegangen sei, ohne eine dem Antrag-steller angesonnene Zwischenvermietung auf ihre Zumutbarkeitzu überprüfen. Mangels entsprechender Rüge durch den Antrag-steller hält der Landesanwalt diesen Gesichtspunkt indes für dievom Staatsgerichtshof zu treffende Entscheidung über die Grund-rechtsklage für unerheblich.

BI.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig, da der Antragsteller dieMöglichkeit einer Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 HV gewähr-leisteten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit nichtmit der gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über denStaatsgerichtshof — StGHG — erforderlichen Plausibilität aufge-zeigt hat.Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässig-keit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichtetenGrundrechtsklage, dass in der Antragsschrift substantiiert einSachverhalt geschildert wird, aus dem sich — seine Richtigkeitunterstellt — plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der alsbeeinträchtigt benannten Grundrechte der Hessischen Verfassungdurch die angegriffene Entscheidung ergibt. Das in dieser Vor-

schrift enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt auch, dassder Antragsteller deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zu-sammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung durchdie angegriffene Entscheidung ergeben soll (vgl. StGH, Beschlussvom 8. November 2000 — P.St. 1329 —, StAnz. 2000, S. 3986), d. h.welche Verfahrenshandlung oder materiellrechtliche Würdigungdes Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus Sicht des Antrag-stellers bewirkt hat. Die Möglichkeit einer vom Staatsgerichtshof als Verfassungsge-richt zu beanstandenden Verletzung des Art. 2 Abs. 1 HV durch dieangegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt amMain ist nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht plausibel.Dabei kann die Frage dahinstehen, ob über das Willkürverbot hin-aus materielle Grundrechte der Landesverfassungen, die mit denentsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sind,bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesge-richte gelten und ihre Beachtung durch die Landesgerichte vonden Landesverfassungsgerichten im Rahmen landesrechtlich zu-gelassener Verfassungsbeschwerden zu kontrollieren ist. Dennauch wenn die Geltung mit den entsprechenden Gewährleistungendes Grundgesetzes inhaltsgleicher materieller Grundrechte derHessischen Verfassung bei der Anwendung materiellen Bundes-rechts — hier des MietRVerbG und des OWiG — durch hessischeFachgerichte bejaht wird und überdies Art. 2 Abs. 1 HV und Art. 2Abs. 1 GG im Hinblick auf den zu entscheidenden Fall inhalts-gleich sein sollten, ist die Möglichkeit einer Verletzung der allge-meinen Handlungsfreiheit vom Antragsteller nicht plausibel dar-getan. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicherEntscheidungen ist nämlich auf die Prüfung der Verletzung spezi-fischen Verfassungsrechts beschränkt (ständige Rechtsprechungdes StGH, vgl. Beschluss vom 18. August 1999 — P.St. 1391 —,NZM 2000, 179 [180]). Diese Beschränkung des Prüfungsumfangsdes Staatsgerichtshofs bei der Grundrechtsklage gegen gerichtli-che Entscheidungen folgt funktional aus der Aufgabenverteilungzwischen Fach- und Verfassungsgerichten. Der Staatsgerichtshofals Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz, die die —wenn auch durch die Grundrechte mitbestimmten — Subsum-tionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts ein weiteres Malnachvollzieht und kontrolliert. Eine — vom Staatsgerichtshof so-nach allein zu prüfende — verfassungsspezifische Verletzung hes-sischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Auslegung oderAnwendung einer Norm liegt nur vor, wenn diese willkürlich istoder auf einer grundsätzlich falschen Anschauung des betroffenenGrundrechts beruht bzw. die Grundrechtsrelevanz schlechthinverkennt oder bei der Subsumtion willkürlich ein völlig unzutref-fender Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist (vgl. StGH, Be-schluss vom 18. August 1999 — P.St. 1391 —, a. a. O.; BVerfGE 63,266 [297]; 68, 361 [372]; 97, 12 [27]). Für eine solche verfassungsrechtlich relevante Missachtung desArt. 2 Abs. 1 HV durch die vom Oberlandesgericht Frankfurt amMain bestätigte Ordnungsgeldfestsetzung enthält das Vorbringendes Antragstellers keinen Anhaltspunkt. Soweit das Amtsgericht — vom Oberlandesgericht Frankfurt amMain unbeanstandet — bei der Bemessung des Bußgelds als gegenden Antragsteller sprechenden Gesichtspunkt die lange Dauer desLeerstandes angesehen und zu deren Erläuterung ungefähre Jah-resangaben gemacht hat, ist der vom Antragsteller behaupteteGrundrechtsverstoß nicht nachvollziehbar. Denn hierin liegt we-der eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine sonst ver-fassungsrechtlich defizitäre Anwendung einfachen Rechts. Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende undvom Antragsteller angegriffene Rechtsauffassung, nach der dieErste Hessische Verordnung über das Verbot der Zweckentfrem-dung von Wohnraum für die Stadt Frankfurt am Main weiterhinGeltung beansprucht, ist gleichfalls nicht geeignet, die Möglich-keit einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 HV zu begründen. Ein nachträglicher Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen fürden Erlass einer Rechtsverordnung bewirkt grundsätzlich nichtderen automatisches Außer-Kraft-Treten (vgl. BVerwGE 59, 195[197]; HessVGH, BBauBl. 1987, 536 [537]). Denn prinzipiell ist esSache des Verordnungsgebers, den Zeitpunkt zu bestimmen, vondem an der Wandel der Verhältnisse die Angleichung oder Aufhe-bung einer Verordnung gebietet. Ein Außer-Kraft-Treten einerVerordnung ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers alleinaufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Situation kommtdaher nur im Ausnahmefall in Betracht. Für das Außer-Kraft-Tre-ten einer Zweckentfremdungsverbotsverordnung hat das Bundes-verwaltungsgericht die Voraussetzungen eines derartigen Ausnah-mefalls dahin präzisiert, dass eine Zweckentfremdungsverbots-verordnung dann außer Kraft trete, wenn ein Ende der Mangellageauf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung ge-treten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlichentbehrlich geworden sei (vgl. BVerwGE 59, 195 [197]; BVerwG,Beschluss vom 13. März 2003 — 5 B 253/02 —). Ob eine derartige

Page 97: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2837

Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefundenhabe und abgeschlossen sei, sei dabei eine Frage der Tatsachen-würdigung (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 — 5 B 253/02 —). Das vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte Urteildes Amtsgerichts Frankfurt am Main legt die dargelegte Rechts-auffassung zum Außer-Kraft-Treten von Verordnungen ohne ent-sprechenden Aufhebungsakt des Verordnungsgebers zugrunde.Diese Rechtsauffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu bean-standen. Verfassungsrechtliche Defizite weist auch die fachge-richtliche Verneinung eines im Zeitraum 1993 bis 1997 deutlich inErscheinung getretenen Endes der Mangellage auf dem Woh-nungsmarkt in Frankfurt am Main und einer damit einhergehen-den offensichtlichen Entbehrlichkeit des Zweckentfremdungsver-botes nicht auf. Für ein verfassungsrechtlich relevantes willkürli-ches Zugrundelegen eines in tatsächlicher Hinsicht völlig unzu-treffenden Sachverhalts fehlen Anhaltspunkte. Die fachgerichtli-che Erwägung, nach der namentlich der Leerstand von 500 Woh-nungen, zumeist aus früherem US-amerikanischem Besitz, jeden-falls in einer Großstadt wie Frankfurt am Main noch nicht ohneweiteres dazu führe, dass eine Mangellage offensichtlich entfalle,ist willkürfrei.

II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

L a n g e F e r t i g Paul Leo G i a n i R a i n e rE n d e r s G. P a u l N a s s a u e r B u c h b e r g e rG e o r g e n B o m b e B a l t z e r

Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessenüber eine Grundrechtsklage, die sich gegen ein Beru-fungsurteil des Landgerichts Darmstadt in einer mietrecht-lichen Streitigkeit richtetDen nachstehenden Beschluss des Staatsgerichtshofs des LandesHessen vom 11. März 2003 gebe ich bekannt.

Wiesbaden, 27. Juni 2003

Der Präsident des Staatsgerichtshofsdes Landes HessenP.St. 1791

StAnz. 28/2003 S. 2837

Beschlussvom 11. März 2003 — P.St. 1791 —

Auf die Anträgedes Herrn B.,

Antragstellers,wegen Verletzung von Grundrechtenhat der Staatsgerichtshof des Landes Hessenin seiner Sitzung vom 11. März 2003gemäß § 24 Abs. 1 StGHG beschlossen:

Die Anträge werden zurückgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben,außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe:AI.

Der Antragsteller wendet sich mit der am 23. August 2002 erhobe-nen Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des LandgerichtsDarmstadt in einer mietrechtlichen Streitigkeit, ihm zugestellt am23. Juli 2002. Der Antragsteller schloss als Vermieter nach Streitigkeiten überMietrückstände mit den Beklagten des Ausgangsverfahrens alsMietern — im Folgenden: Beklagte — vor dem Amtsgericht Darm-stadt einen Prozessvergleich. Auf seinen Antrag, den Rechtsstreitwegen Unwirksamkeit des Prozessvergleichs fortzusetzen, stelltedas Amtsgericht Darmstadt mit Urteil vom 14. November 2001,das der Antragsteller nicht vorgelegt hat, rechtskräftig fest, dassder Vergleich wirksam und das Verfahren daher beendet sei. Mit einer weiteren Klage machte der Antragsteller gegen die Be-klagten Ansprüche auf Zahlung von Mietzins, Nebenkosten undSchadensersatz geltend. Das Amtsgericht Darmstadt gab der

684

Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2000 — 308 C 70/00 (308) — teil-weise statt und wies sie im Übrigen ab. Der Anspruch auf Zahlungder Miete für Dezember 1999 sei zwischen den Parteien unstreitig.Hinsichtlich eines Teilbetrages sei allerdings nach einer Zahlungder Beklagten Erledigung eingetreten. Die Beklagten hätten dieZahlung zwar mit dem Verwendungszweck „April 2000“ gekenn-zeichnet. Der Antragsteller habe aber nicht annehmen können, dieBeklagten hätten eine Nutzungsentschädigung für April 2000 zah-len wollen. Zum einen hätten die Beklagten das Mietverhältniszum Ende Februar 2000 gekündigt und die Wohnung verlassen.Zum anderen hätten sie auch für März keine Zahlung erbracht.Für einen objektiven Zahlungsempfänger wäre mithin erkennbargewesen, dass die Zweckbestimmung so nicht gemeint war. DieBeklagten könnten daher, wie geschehen, eine entsprechende Ver-rechnung mit der Dezembermiete noch im Prozess vornehmen. Die Beklagten schuldeten auch nicht die vom Kläger ebenfalls ver-langte Miete für den Monat März 2000. Denn sie hätten das Miet-verhältnis aufgrund der im Prozessvergleich vor dem AmtsgerichtDarmstadt vereinbarten zweimonatigen Kündigungsfrist wirksamzum Ende Februar 2000 gekündigt. Der Prozessvergleich vor demAmtsgericht Darmstadt sei nicht durch Rücktritt gemäß § 326BGB wegen Zahlungsverzugs aufgelöst. Vom Prozessvergleich alseiner prozessualen Handlung, die zu einem Vollstreckungstitelführe, könne der Antragsteller erst dann zurücktreten, wenn eineZwangsvollstreckung erfolglos versucht worden sei.Mit seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts begehrteder Antragsteller zuletzt die Restmiete für Dezember 1999, Mietefür März 2000, Nebenkosten für Januar und Februar 2000, Scha-densersatz für Sachschäden sowie Rückzahlung aus ungerechtfer-tigter Bereicherung.Den Prozesskostenhilfeantrag, den der Antragsteller mit der Be-rufung eingereicht hatte, wies das Landgericht Darmstadt mit derBegründung zurück, er sei in der Lage, die Kosten des Rechts-streits selbst zu tragen. Im Übrigen seien Erfolgsaussichten nurhinsichtlich eines geringen Teilbetrages gegeben. Das gelte zu-nächst für alle Mietansprüche für die Zeit nach Februar 2000. Da-bei könne offen bleiben, wann die Wohnung durch die Beklagtengekündigt worden sei. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom23. Januar 2000 selbst mitgeteilt, dass er die Wohnung ab 1. März2000 weiter vermietet habe. Darin liege die Zustimmung zur Kün-digung der Beklagten zum 29. Februar 2000. Unbeachtlich seidemgegenüber der Prozessvortrag des Antragstellers, die Weiter-vermietung sei mangels Besichtigungsmöglichkeit gescheitert. Dassei widersprüchlich und unsubstantiiert, da er zunächst vorgetra-gen habe, die Weitervermietung sei an der Farbe der Holzdeckengescheitert. Wegen des Vergleichs, dessen Wirksamkeit rechtskräftig festge-stellt worden sei, bestünden bezüglich der weiteren Mietforderungund für Ersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsrepara-turen ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Mit Urteil vom 17. Juli 2002 — 25 S 317/2000 — änderte das Land-gericht Darmstadt sodann das Urteil des Amtsgerichts Darmstadtab, verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner nur noch zurZahlung von c 11,50 und wies die Klage im Übrigen ab. Der An-tragsteller habe nur Anspruch auf Ersatz eines fehlenden Lam-penschirms und eines Überlaufstopfens, deren Wert die Kammerauf zusammen c 11,50 schätze. Der Antragsteller könne insbesondere nicht Zahlung von Neben-kosten für das Jahr 2000 verlangen: Seine Nebenkostenabrech-nung entspreche nicht den mietrechtlichen Anforderungen. DieAngaben zum Zeitraum für das Wassergeld stimmten nicht mit denAngaben im Gebührenbescheid überein. Auch ergebe sich derZählerstand zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraumsweder aus dem Gebührenbescheid noch aus der Nebenkosten-abrechnung. Dem Antragsteller stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu.Zunächst sei schon fraglich, ob an der Wohnung überhaupt einSchaden entstanden sei. Darüber hinaus müsse dem Antragstellerentgegen seinem Bestreiten der Zustand der Wohnung bei Ab-schluss des Prozessvergleichs bekannt gewesen und somit von demVergleich umfasst und damit abgegolten sein. Für den Vortrag derBeklagten, der Antragsteller sei vor Vergleichsschluss mehrfach inder Mietwohnung gewesen und habe den Zustand der Wohnunggekannt, spreche der Wortlaut des Vergleiches. Bis ins Detail seidarin geregelt, welche Gegenstände bzw. Ausstattungen in derWohnung zu verbleiben hätten. Die Berufung sei auch bezüglich der weiter geltend gemachten Po-sitionen unbegründet. Die Kammer nahm insoweit Bezug auf dieBegründung ihres Beschlusses über die Ablehnung von Prozess-kostenhilfe.Der Antragsteller rügt mit seiner Grundrechtsklage gegen das Be-rufungsurteil des Landgerichts Darmstadt die Verletzung seinesAnspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 3 der Ver-

Page 98: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2838 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

fassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung — HV —)sowie der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 20 HV. Als Gehörsverletzung beanstandet er zunächst, das Landgerichthabe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, er sei am 5. Februar 2000von dem Prozessvergleich zurückgetreten. Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch macht der Antrag-steller als Gehörsverstoß geltend, das Landgericht habe Sachvor-trag und Beweisanträge in einem Schriftsatz vom 22. April 2002nicht berücksichtigt, den er allerdings der Grundrechtsklage nichtbeigefügt hat. Der Antragsteller sieht schließlich auch einen Gehörsverstoß inder Bezugnahme des Landgerichts auf die Ausführungen im Be-schluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe. Schließlich habe das Landgericht wegen seines späteren Rücktrittsvom Vergleich sein Schreiben vom 23. Januar 2000 nicht als Zu-stimmung zur Beendigung des Mietvertrages würdigen dürfen.Wegen des Fortbestandes des Mietverhältnisses im April 2000hätte die Überweisung am 12. April 2000 mit dem Vermerk „Miet-nachzahlung für Monat April 2000“ nicht als Teilzahlung der De-zembermiete 1999 gewertet werden dürfen. Bezüglich der Nebenkosten rügt der Antragsteller als Gehörsver-letzung, dass das Landgericht die Abrechnung als nicht hinrei-chend nachvollziehbar bewertet habe. Die Garantie des gesetzlichen Richters sei verletzt, weil am Beru-fungsurteil eine Richterin auf Probe mitgewirkt habe und währenddes Verfahrens der Vorsitzende Richter ausgewechselt worden sei.Die jeweilige Kammerzusammensetzung sei willkürlich von derJustizverwaltung geregelt worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom

17. Juli 2002 — 25 S 317/2000 — den Anspruch auf Gewährungrechtlichen Gehörs verletzt und gegen die Garantie des gesetz-lichen Richters verstößt,

2. dieses Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit aneine andere Kammer des Landgerichts Darmstadt zurückzu-verweisen.

Wegen des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird aufdie Antragsschrift vom 22. August 2002 Bezug genommen.

II.Landesregierung, Landesanwaltschaft sowie den Beklagten alsdurch das angegriffene Urteil Begünstigten ist Gelegenheit zurÄußerung gegeben worden.

BI.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anfor-derungen des § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gesetzes über denStaatsgerichtshof — StGHG —. Aus dem vorgetragenen Sachver-halt ergibt sich nicht mit der erforderlichen Plausibilität die Mög-lichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung recht-lichen Gehörs oder der Garantie des gesetzlichen Richters.Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässig-keit einer Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung,dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschil-dert wird, aus dem sich — seine Richtigkeit unterstellt — plausi-bel die Möglichkeit einer Verletzung derjenigen Grundrechte derHessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung er-gibt, die der Antragsteller als beeinträchtigt rügt. Das Substan-tiierungserfordernis dieser Vorschrift verlangt vom Grundrechts-kläger einen Sachvortrag, der aus sich heraus, d. h. ohne Hinzu-ziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrens-beteiligter, verständlich ist. Dazu muss der Antragsteller einerseitsdie angegriffene Entscheidung entweder vorlegen oder aber zu-mindest ihren Inhalt umfassend und nachvollziehbar wiederge-ben. Soweit es zum Verständnis der Entscheidung erforderlich ist,muss er darüber hinaus den Gegenstand des Ausgangsverfahrensschildern (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs —StGH —, vgl. etwa Beschluss vom 13. Januar 1999 — P.St. 1320 —,StAnz. 1999 S. 522). Zum anderen muss der Antragsteller deutlichmachen, welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtlicheWürdigung des Gerichts die gerügte Grundrechtsverletzung be-wirkt haben soll (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Be-schluss vom 11. September 2001 — P.St. 1375 —, StAnz. 2001S. 3574, ESVGH 52, 6).Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverlet-zung nicht mit der erforderlichen Plausibilität aufgezeigt.1. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird durch Art. 3 HV in

Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das der HessischenVerfassung innewohnt, in gleicher Weise wie durch Art. 103Abs. 1 des Grundgesetzes — GG — garantiert. Den Beteiligteneines gerichtlichen Verfahrens gewährleistet es, dass sie sich

zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äu-ßern können. Das angerufene Gericht verpflichtet es, seinerEntscheidung nur Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sichdie Beteiligten äußern konnten, und diese Äußerungen bei sei-ner Entscheidung auch zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte denVortrag der Beteiligten kennen und würdigen. In der Begrün-dung einer gerichtlichen Entscheidung hat sich dies nieder-zuschlagen, soweit einfachgesetzlich eine Begründung derEntscheidung vorgesehen ist. Dann genügt es jedoch, wenn sichdas Gericht in den Entscheidungsgründen mit dem wesent-lichen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt (ständigeRechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 —P.St. 1356 —, NZM 1999, 1088 [1090]). Ein Gericht ist nicht ver-pflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhalt-lich zu bescheiden und damit die Gewährung des rechtlichenGehörs nachweisbar zu dokumentieren. Insbesondere kann einGericht das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formel-len oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksich-tigt und es deshalb in den Entscheidungsgründen grundsätz-lich auch unerwähnt lassen. Ein Verstoß gegen das rechtlicheGehör kommt mithin nur dann in Betracht, wenn sich aus be-sonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzungder genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechungdes StGH, vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 — P.St. 1356 —,a. a. O.).Solche Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt. Das Vorbringen des Antragstellers zum Rücktritt vom Prozess-vergleich konnte das Landgericht für rechtlich unerheblich er-achten, ohne seinen Rechtsstandpunkt in den Entscheidungs-gründen näher erläutern zu müssen. Hierzu verpflichtet dasGehörsrecht nur in dem Ausnahmefall, in dem der Rechts-standpunkt des Gerichts vom eindeutigen Wortlaut oder derhöchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und dereindeutige Wortlaut oder die höchstrichterliche Auslegung ei-ner Norm gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstelltoder ihm zugrunde liegt (vgl. StGH, Urteil vom 20. Oktober1999 — P.St. 1356 —, a. a. O.). Einen derartigen Ausnahmefallhat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Gründe des Pro-zesskostenhilfebeschlusses, auf die im Urteil wegen bestimm-ter Positionen verwiesen wird, legen vielmehr nahe, dass dasLandgericht von einer rechtskräftigen Entscheidung auch überden Fortbestand des Prozessvergleichs ausgegangen ist. DasUrteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 14. November 2001 hatder Antragsteller indes nicht vorgelegt, so dass der Staatsge-richtshof den Umfang der Rechtskraft dieser Entscheidungnicht beurteilen kann.Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf be-rufen, das Landgericht habe seinen Sachvortrag und seine Be-weisanträge im Schriftsatz vom 22. April 2002 übergangen. DieMöglichkeit eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtli-ches Gehör ist damit nicht plausibel dargetan. Dazu wäre dieDarlegung erforderlich, dass der gerügte Verfahrensfehler dieEntscheidung auch beeinflusst haben kann. Der Antragstellerhat jedoch das übergangene Vorbringen und die nicht berück-sichtigten Beweisanträge nicht im Einzelnen vortragen undinsbesondere deren Entscheidungserheblichkeit nicht substan-tiiert dargestellt. In der Grundrechtsklage ist vor allem nichtausreichend dargetan, zu welchen entscheidungserheblichenBeweistatsachen der Antragsteller jeweils welche konkret be-zeichneten Beweismittel angegeben hat.Die Möglichkeit der Gehörsverletzung durch eine Bezugnahmedes Landgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteilsauf Ausführungen in seinem früheren Beschluss über die Ab-lehnung der Prozesskostenhilfe besteht nicht. Die Bezugnahmeauf eine Entscheidung in einem Nebenverfahren in derselbenAngelegenheit ist hier durch § 313 Abs. 3 ZPO gedeckt, da derProzesskostenhilfebeschluss den Parteien bekannt war und dieEntscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwä-gungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicherund rechtlicher Hinsicht beruht. Für einen Gehörsverstoß bie-tet die Bezugnahme des Gerichts daher keinen Anhaltspunkt.Die Rüge des Antragstellers, das Landgericht habe nicht vonder Beendigung des Mietverhältnisses zum Ende Februar 2000ausgehen dürfen, enthält nicht die Behauptung eines mög-lichen Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör. DerAntragsteller beanstandet damit lediglich die einfach-rechtli-che Würdigung des Gerichts.Aus demselben Grund hat der Antragsteller auch die Möglich-keit einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch die landge-richtliche Bewertung seiner Nebenkostenabrechnung nichthinreichend nachvollziehbar vorgetragen. Selbst eine fehler-hafte Rechtsanwendung, für die hier ohnehin nichts ersichtlich

Page 99: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2839

ist, bildet für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Grund-recht auf rechtliches Gehör.

2. Für einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richtersfehlt es im Vortrag des Antragstellers an zureichenden An-haltspunkten. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter istzwar durch Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV in gleicher Weise wie durchArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankert. Ersichert die Neutralität und Unabhängigkeit der rechtsprechen-den Gewalt. Die gerügte Mitwirkung einer Richterin auf Probeam angegriffenen Berufungsurteil des Landgerichts ist durch§ 29 des Deutschen Richtergesetzes — DRiG — sowie § 28Abs. 1 DRiG in Verbindung mit § 59 Abs. 3 des Gerichtsverfas-sungsgesetzes — GVG — gedeckt. § 29 DRiG legt fest, dass beider gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter aufProbe mitwirken darf. Nach § 28 Abs. 1 DRiG erfordert das Tä-tigwerden eines Richters auf Probe in der Rechtsprechung einebundesgesetzliche Regelung. Sie wurde für die Landgerichte in§ 59 Abs. 3 GVG getroffen. Diese Regelungen sind mit demGrundgesetz, namentlich der Zuweisung der rechtsprechendenGewalt an Richter gemäß Art. 92 GG sowie mit der Gewährungihrer persönlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 2 GG

vereinbar. Sie stehen damit auch nicht im Widerspruch zur Ga-rantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Richter im Sinne dieser Vorschriften des Grundgesetzes sindzwar grundsätzlich die hauptamtlich und planmäßig endgültigangestellten Richter. Zur Heranbildung von Nachwuchs als ei-nem unumgänglichen Bedürfnis der Rechtspflege ist indes dieMitwirkung von Richtern auf Probe verfassungsrechtlich alsAusnahme zulässig (vgl. BVerfGE 4, 331 [345]; 14, 156 [162 f.]).Der Antragsteller hat schließlich auch seine Behauptung nichtsubstantiiert, die Kammer sei von der Justizverwaltung will-kürlich zusammengesetzt worden. Tatsachen, die dies belegenkönnten, oder einen greifbaren Anhaltspunkt hierfür hat derAntragsteller nicht benannt.

II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

L a n g e F e r t i g Paul Leo G i a n i R a i n e rE n d e r s G. P a u l N a s s a u e r B u c h b e r g e rG e o r g e n B o m b e T e u f e l

DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN

Verordnung über die Feststellung des Überschwem-mungsgebietes der Gründau in der Stadt Langenselboldund der Gemeinde Gründau (Main-Kinzig-Kreis)

Vom 18. Juni 2003Aufgrund des § 32 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushal-tes (Wasserhaushaltsgesetz — WHG —) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246 ff.), sowie § 69 des Hessischen Wassergesetzes — HWG —) in der Fassung derBekanntmachung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 10),wird verordnet:

§ 1Festsetzung und Abgrenzung

(1) An der Gründau wird in der Stadt Langenselbold und der Ge-meinde Gründau von km 17,019 bis km 1,548 ein Überschwem-mungsgebiet festgestellt.(2) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche be-troffen:Gemeinde GründauGemarkung GettenbachFlur 4Gemarkung HaingründauFlure 1 bis 4Gemarkung MittelgründauFlure 2, 9, 10, 11, und 14Gemarkung NiedergründauFlure 6, 8, 9, 10, 25 bis 29, und 33

Stadt LangenselboldGemarkung LangenselboldFlure 15 bis 25, 62, 63, 65, 67 bis 70, 72 bis 74, 76 und 77Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündendenNebengewässer.Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus denLageplänen Blatt 1, 2, 4, 5 und 7 (Maßstab 1 : 5 000) und Blatt 3und 6 (Maßstab 1 : 2 500). Sie sind mit einem roten Farbstrich ge-kennzeichnet.

(3) Diese Karten sowie eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden beimRegierungspräsidium Darmstadt— Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau —— Obere Wasserbehörde —Willy-Brandt-Straße 2363450 HanaubeimMagistrat der Stadt LangenselboldSchloßpark 263505 Langenselboldund beimGemeindevorstand der Gemeinde GründauAm Bürgerzentrum 163584 Gründauarchivgemäß verwahrt und können bei diesen Verwahrstellenwährend der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich bei1. dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie

Rheingaustraße 18665203 Wiesbaden

2. dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises— Bauaufsichtsbehörde —Eugen-Kaiser-Straße 7—963450 Hanau

3. dem Landrat des Main-Kinzig-Kreises— Wasserbehörde —Dörnigheimer Straße 163452 Hanau

4. dem Landrat des Main-Kinzig-Kreises— Abteilung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz —Alter Graben 6—1063571 Gelnhausen

§ 2In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staats-anzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Darmstadt, 18. Juni 2003

Regierungspräsidium Darmstadtgez. D i e k e Regierungspräsident

StAnz. 28/2003 S. 2839

DARMSTADT685

Page 100: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2840 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gung zur Änderung der Anlage Reduktionen-/SC-Betrieb,Gebäude E 751, der Clariant GmbH, Industriepark Höchst,Frankfurt am Main;

h i e r : Errichtung und Betrieb einer thermischen Abluftrei-nigung

Der Clariant GmbH im Industriepark Höchst, 65926 Frankfurt amMain, ist auf Antrag vom 11. September 2002 mit Bescheid vom26. Juni 2003, Aktenzeichen: IV/F 43.2 — 53 e 621 — FWH — 116 s,die Genehmigung nach § 16 BImSchG erteilt worden, die beste-hende Anlage Reduktionen-/SC-Betrieb, Gebäude E 751, wesent-lich zu ändern.

Gemäß § 21 a Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführungdes Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Ge-nehmigungsverfahren — 9. BImSchV) wird die vorgenannte Ge-nehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Eine Durchschrift des Genehmigungsbescheides liegt vom Tagenach der Bekanntmachung an zwei Wochen, in der Zeit vom15. Juli 2003 bis 29. Juli 2003, beim Regierungspräsidium Darm-stadt, Abteilung Staatliches Umweltamt Frankfurt am Main, Gut-leutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, im Raum 10.6.43 (im10. OG) aus und kann dort während der Dienststunden eingesehenwerden.

Der verfügende Teil der Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

„Auf Antrag vom 11. September 2002 wird der Clariant GmbH, In-dustriepark Höchst, nach Maßgabe der im Folgenden aufgeführtenPläne, Zeichnungen und Beschreibungen (Abschnitt II) und unterBeachtung der nachstehenden Nebenbestimmungen (AbschnittIII) nach § 16 BImSchG die Genehmigung erteilt, auf dem Grund-stück in 65926 Frankfurt am Main, Grundbuch GemarkungFrankfurt/M.-Höchst, Flur 23, Flurstück 1/45, Gebäude E 751/E 753, die bestehende Anlage Reduktionen/SC-Betrieb, GebäudeE 751, wesentlich zu ändern und in der geänderten Weise zu be-treiben.

Diese Genehmigung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb ei-ner Thermischen Abluftreinigungsanlage (TAR) östlich vom Ge-bäude E 753 für die Betriebe Sulfochlorierung (SC) und Reduktio-nen, Gebäude E 751 Ost/West.

Dieser Bescheid ersetzt die Zulassungen des vorzeitigen Beginnsnach § 8 a BImSchG vom 14. März 2003 (Az. wie oben).

Die von der Änderung betroffenen Anlagen i. S. d. § 3 Abs. 5BImSchG i. V. m. §§ 1 und 2 der 4. BImSchV werden wie folgt ab-gegrenzt:

Reduktionsbetrieb: — Gebäude E 751 West,

— Gebäude E 754, Kompressorhaus

— Gebäude E 753, Aufarbeitung von Altkatalysatoren

SC-Betrieb: — Gebäude E 751 Ost

Aus formalen Gründen wird die neue TAR als Nebeneinrichtungdem SC-Betrieb zugeordnet.

Diese Genehmigung schließt die folgenden behördlichen Entschei-dungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein:

— Genehmigung nach § 70 (3) der Hessischen Bauordnung (HBO1993).

— Die Einleitung der anfallenden Reinigungsabwässer W1 undW2 über das Kühl- und Regenwasserkanalsystems direkt inden Main ist nicht gestattet.

Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber nach Voll-ziehbarkeit des Bescheides einen Zeitraum von einem Jahr ver-streichen lässt, ohne mit der Anlagenänderung zu beginnen. DieGenehmigung erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von zwei Jah-ren nach Vollziehbarkeit des Bescheides entsprechend den vorge-legten Beschreibungen und Zeichnungen der Betrieb der Anlagen-änderung aufgenommen wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). DieFristen können auf Antrag verlängert werden.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.“

Der ausgelegte Genehmigungsbescheid ist mit der nachfolgendenRechtsbehelfsbelehrung versehen. Er enthält darüber hinaus auchNebenbestimmungen.

686„Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustel-lung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schrift-lich beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung StaatlichesUmweltamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 114, 60327 Frank-furt am Main, oder zur Niederschrift im Dienstgebäude Gutleut-straße 114 in Frankfurt zu erheben. Wird der Widerspruch schrift-lich erhoben, so ist maßgebend der Tag des Eingangs beim Regie-rungspräsidium Darmstadt, Abt. Staatl. Umweltamt Frankfurt,nicht der Tag der Absendung.Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift auchbeim Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64278Darmstadt oder beim Regierungspräsidium Darmstadt, AbteilungStaatliches Umweltamt Hanau, Willy-Brandt-Straße 23, 63450Hanau oder beim Regierungspräsidium Darmstadt, AbteilungStaatliches Umweltamt Wiesbaden, Lessingstraße 16—18, 65189Wiesbaden, erhoben werden.Soweit gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung kein Wider-spruch erhoben wird und die Kostenentscheidung dieses Bescheidsalleine angegriffen werden soll, so kann innerhalb eines Monatsnach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt amMain, Adalbertstraße 44—48, 60486 Frankfurt am Main, schrift-lich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oderden Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-nen. Die Klage ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Re-gierungspräsidium Darmstadt, Abt. Staatliches UmweltamtFrankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, zu rich-ten.Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründungdienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.Der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beige-fügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriftenfür die übrigen Beteiligten beigefügt werden.“

Hinweis für Dritte:Die Widerspruchsfrist beginnt am Tage nach dem Ende der Ausle-gungsfrist am 30. Juli 2003 und läuft bis zum 13. August 2003.Im Falle der Zurückweisung eines Widerspruchs können Kostenerhoben werden.

Frankfurt am Main, 27. Juni 2003

Regierungspräsidium DarmstadtAbteilung Staatliches Umweltamt Frankfurtgez. Dr. D o s t e r tIV/F 43.2 — 53 e 621 — FWH — 116 s

StAnz. 28/2003 S. 2840

GIESSENBekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigungzur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen An-lage der Sicherheitsstufe 3 des Georg-Speyer-Hauses,Chemotherapeutisches Forschungsinstitut, 60596 Frank-furt am MainDem Georg-Speyer-Haus, Chemotherapeutisches Forschungsin-stitut, ist auf Antrag vom 17. April 2002 mit nachfolgendem Be-scheid gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik(GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2002 (BGBl. IS. 3220), am 25. Juni 2003 die Genehmigung erteilt worden, einegentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 3 zu errichten und zubetreiben und darin gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3durchzuführen.Gemäß § 12 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunter-lagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nachdem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung —GenTVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November1996 (BGBl. I S. 1657) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Au-gust 2002 (BGBl. I S. 3227) und § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Im-missionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekannt-

687

Page 101: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2841

machung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durchGesetz vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3622) wird die Geneh-migung hiermit öffentlich bekannt gemacht.Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach derBekanntmachung an zwei Wochen beim RegierungspräsidiumGießen, Abteilung Staatliches Umweltamt Marburg, Robert-Koch-Straße 15, 35037 Marburg, Zimmer 8, zu den üblichenDienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Ausle-gungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt.Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmi-gungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Wider-spruchsfrist beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Staat-liches Umweltamt Marburg, Robert-Koch-Straße 15/17, 35037Marburg, von den Beteiligten schriftlich angefordert werden.

1. Das Vorhaben desGeorg-Speyer-Hauses, ChemotherapeutischesForschungsinstitutPaul-Ehrlich-Straße 42—4460596 Frankfurt am Main— im Folgenden Betreiberin genannt —gerichtet aufdie Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlageder Sicherheitsstufe 3 wird nach Maßgabe der in Abschnitt IIaufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III enthaltenenNebenbestimmungen genehmigt.

1.1 Die gentechnische Anlage befindet sich auf dem Grundstück in60596 Frankfurt am Main, Paul-Ehrlich-Straße 42—44, Ge-markung Frankfurt, Flur 546, Flurstücke 22/3, 23/5 und 23/6und besteht aus den Räumen Nr. 036/037 (Lüftung) im Keller-geschoss und den Nrn. 30/31, 32 (Schleuse), 33 (Durchgang), 34,35 a (Technik), 35 b und 36 im Erdgeschoss des Gebäudes.

1.2 In der gentechnischen Anlage ist die Durchführung der gen-technischen Arbeiten mit den Themen zulässig:a) Molekulargenetische Kartierung des Zelltropismus von

HIV-Subtypen.b) Adoptive Immunität gegen HIV nach Gentransfer antivira-

ler Sequenzen in humane hämatopoetische Stammzellen, T-Zellen und humane Zelllinien mittels retroviraler Vekto-ren.

c) Adoptive Immunität gegen HIV mittels retroviralem Gen-transfer von anti-HIV-Ribozymen in humane hämatopoeti-sche Stammzellen, T-Zellen und humane Zelllinien.

d) Membranverankerte Peptide als Inhibitoren der HIV-Infek-tion.

e) Charakterisierung der für die Infektion relevanten Bereicheim HIV-1-Env-Protein und in zellulären Rezeptoren.

1.3 Von der Genehmigung ausgeschlossen sind Arbeitsschritte imZusammenhang mit den zuvor genannten Arbeiten, welche dieHerstellung und den Umgang mit gentechnisch veränderten E.-coli-Bakterien betreffen, die ein vollständiges HIV-Genom tra-gen.

1.4 Projektleiterinnen bzw. Projektleiter (anlagen- und vorhaben-bezogen) sowie ein Beauftragter für die Biologische Sicherheitsind bestellt.

1.5 Die Genehmigung schließt die Anlage betreffende behördlicheEntscheidungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 GenTG mit ein.

Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen u. a. zum Betrieb derAnlage, zu baulichen Belangen, einschließlich Brandschutz, zumArbeits- und Gesundheitsschutz, zu arbeitstechnischen Erforder-nissen und zu abfallrechtlichen Belangen.

RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustel-lung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Re-gierungspräsidium Gießen, Abteilung — Staatliches UmweltamtMarburg —, Robert-Koch-Straße 15/17, 35037 Marburg, schrift-lich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist wird auch ge-wahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Regierungspräsi-dium Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3—7, 35390 Gießen, einge-legt wird.

Marburg, 25. Juni 2003

Regierungspräsidium GießenAbteilung Staatliches Umweltamt MarburgIV Mr 46 — 53 r 30.03.GSH 19.11.01

StAnz. 28/2003 S. 2840

KASSEL

Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG;

Vorhaben: Errichtung einer Windfarm mit drei Windkraftanlagenin der Gemeinde Hohenroda im Kreis Hersfeld-RotenburgDie Dritte WIPA GmbH & Co. KG beabsichtigt, entgegen der ers-ten Planung nunmehr, eine Windfarm mit drei Windkraftanlagenzu errichten und zu betreiben. Ursprünglich war eine Windfarmmit fünf Windkraftanlagen geplant.Die drei Windkraftanlagen bilden eine Windfarm nach Nr. 1.6.3,Sp. 2 Anhang 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung (UVPG).Die Anlage ist geplant in der Gemeinde Hohenroda im Kreis Hers-feld-RotenburgGemarkung: MansbachAnlage: WEA 1 WEA 2 WEA 3Flur: 022 022 022Flurstück: 43 7 23Für dieses Vorhaben war nach der Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren (9. BImSchV) in Verbindung mit § 3 c Abs. 1 desGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen, obeine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung besteht. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass fürdas Vorhaben keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträg-lichkeitsprüfung durchzuführen.Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.Die Vorprüfungsunterlagen können beim RegierungspräsidiumKassel, Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld, Konrad-Zuse-Straße 19—21, 36251 Bad Hersfeld, nach Maßgabe des Um-weltinformationsgesetzes eingesehen werden.

Bad Hersfeld, 20. Juni 2003

Regierungspräsidium KasselAbteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld43.1/Hef 53 e 621 — 1.0 — windfarm-hohenroda-quanz

StAnz. 28/2003 S. 2841

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zumSchutze von Landschaftsteilen im Schwalm-Eder-Kreis – Landschaftsschutzgebiet „Oberes Rinnetal“ –

Vom 23. Juni 2003Aufgrund von § 16 Abs. 2 und von § 17 Abs. 1 des Hessischen Na-turschutzgesetzes vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614) wird,nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fas-sung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), anerkanntenVerbänden und den zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd-und Fischerei- sowie Wasser- und Bodenverbänden Gelegenheitzur Äußerung gegeben wurde, im Benehmen mit der oberen Be-hörde der Landesplanung verordnet:

Artikel 1Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Schwalm-Eder-Kreis-Landschaftsschutzgebiet „Oberes Rinnetal“ — vom16. Dezember 1975 (Fritzlar-Homberger Allgemeine vom 19. De-zember 1975) wird wie folgt geändert:Die Verordnung wird für die Ortslagen der Ortsteile Allmuths-hausen, Hülsa, Rodemann, Rückersfeld und Steindorf aufgehoben.Die örtliche Lage der aus dem Landschaftsschutz entlassenen Be-reiche ergibt sich aus den als Anlage 1 zu dieser Verordnung ver-öffentlichten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50 000.Die genaue neue Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes ist inden Karten im Maßstab 1 : 5 000 mit unterbrochener roter Liniedargestellt (Anlage 2). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden zu-sammen mit der Abgrenzungskarte zu der Verordnung über dasLandschaftsschutzgebiet „Oberes Rinnetal“ vom Regierungsprä-

689

688

Page 102: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2842 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

Anlage 1Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000Bestandteil der ersten Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberes Rinnetal“ vom 23. Juni 2003

Stadt HombergStadtteil Rodemann

Stadt HombergStadtteile Allmuthshausen,Rückersfeld, Steindorf

Stadt HombergStadtteil Hülsa

Auszüge aus der Topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000,Blatt L 5122 des Hessischen Landesvermessungsamtes; Vervielfältigungsgenehmigung Nr. 98 – 1 – 135

sidium Kassel — obere Naturschutzbehörde —, Steinweg 6, 34117Kassel, archivmäßig verwahrt.

Archivmäßig verwahrte Abschriften dieser Karten befinden sichbeim Kreisausschuss — untere Naturschutzbehörde des Schwalm-Eder-Kreises —, Parkstraße 6, 34576 Homberg (Efze).

Die Karten können bei der oberen Naturschutzbehörde und der ge-nannten unteren Naturschutzbehörde von jedermann während derDienststunden eingesehen werden.

Artikel 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Kassel, 23. Juni 2003

Regierungspräsidium Kassel— Obere Naturschutzbehörde —gez. K l e i n Regierungspräsident

StAnz. 28/2003 S. 2841

HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND

Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Frankfurtam MainBeim Hessischen Verwaltungsschulverband — Verwaltungssemi-nar Frankfurt am Main — finden die nachfolgend aufgeführtenFortbildungsseminare statt.Anmeldungen hierzu können ab sofort schriftlich an die Anschriftdes Verwaltungsseminars Frankfurt am Main, Niddagaustraße 32—38, 60489 Frankfurt am Mainoder per Fax: 0 69/7 89 47 48

per E-Mail: [email protected]@hvsv-ffm.de

erfolgen.Telefonische Auskünfte erteilt Frau Mangels:Telefon: 0 69/97 84 61 12

Frankfurt am Main, 30. Juni 2003

Hessischer VerwaltungsschulverbandVerwaltungsseminar Frankfurt am Main

StAnz. 28/2003 S. 2842

MS-EXCEL 2000 — GRUNDKURS —FS 1733Themen- Das Tabellenkalkulationsprogramm MS-Excelschwerpunkte 2000

Grundlagen und Aufgabenstellung der Tabel-lenkalkulation— Tabellenblattaufbau, Zelladresse, Zellbe-

reiche— Eingabe von Text, Zahlen, Formeln— Markieren, Spalten und Zeilen löschen und

einfügen

— Seiten zum Druck einrichten, drucken

— Arbeitsmappe speichern, schließen, öffnen

— Breite und Höhe, aus- und einblenden vonZeilen und Spalten, kopieren, einfügen,ausschneiden — Drag and Drop-Technik

— Ausfüllen, Reihenbildung, Sortieren —Autofilter

— Arbeitsmappen — Tabellen: umbenennen,verschieben, Blatt löschen und einfügen

— Zellformatierung, benutzerdefinierte Zah-lenformate, Datumformat

— Funktionen: Max, Min, Summe, Anzahl,Mittelwert

— Relative und absolute Bezüge, einfache Diagramme erstellen

Termine 21. 11. 2003, Fr.

26. 11. 2003, Mi.

28. 11. 2003, Fr.

Dauer 3 Tage

18 Stunden

Uhrzeit 8:00—13:15 Uhr

Kosten 111,60 c

Zielgruppe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bishernoch nicht mit MS-EXCEL 2000 gearbeitet ha-ben

Kenntnisse der Tastatur, Maus und WINDOWSwerden vorausgesetzt!

Seminarleitung Wilfried Doll

690

Page 103: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2843

MS-ACCESS 2000 — GRUNDKURS —FS 1741Themen- — Begriffe und Definition zur relationalenschwerpunkte Datenbank

— Aufbauen von Datenbank-Tabellen

— Erfassen, Ergänzen, Verändern und Lö-schen von Daten

— Entwerfen von Formularen zur Datenan-sicht und Druckausgabe

— Datenauswertung über Abfragen undKreuztabellenabfragen

— Datenauswertung in Berichten

— Datenimport und -export

Termine November 2003

Dauer 5 Tage

30 Stunden

Uhrzeit 8:00—13:15 Uhr

Kosten 186,00 c

Zielgruppe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus allen Be-reichen, die mit dem Datenbanksystem arbei-ten bzw. eigene einfache Problemstellungennach Abschluss des Seminars selbständig um-setzen wollen

PC- und WINDOWS-Grundkenntnisse müssenvorhanden sein!

Wir empfehlen den vorherigen Besuch der Se-minare FS 1710 oder FS 1712

Seminarleitung Dankwart Schlinke

Magistrat der Stadt Frankfurt am Main

LINUX — SCHNUPPERKURSFS 1770Themen- — Was ist LINUX?schwerpunkte — LINUX-Systeminstallation

— Installation des Netzwerkes— Telnet-fernes Arbeiten an der Systemkon-

sole— Grafische Benutzeroberfläche am Beispiel

von KDE— NEU — — Einblick in die Benutzerverwaltung

— Druckerbetrieb— Konfiguration von Diensten— Samba als Ersatz für Windows NT-Server— Einsatz als Web-Server— LINUX am Arbeitsplatz: Ein Ersatz für

Word & Co.?Termine 2. 9. 2003, Di.

10. 9. 2003, Mi.Dauer 2 Tage

16 StundenUhrzeit 8:00 — 15:00 UhrKosten 99,20 cZielgruppe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Al-

ternative zum weitverbreiteten BetriebssystemMS-Windows 9x/ME/NT/2000/XP suchen unddie Einsatzmöglichkeiten des BetriebssystemsLINUX kennen lernen möchten

Seminarplätze maximal 8Seminarleitung Wolfgang Heinze,

Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus Hinweise Vertiefte Kenntnisse im Umgang mit der Sys-

temsteuerung von Windows sowie Grund-kenntnisse mit dem Arbeiten am Befehls-prompt (z. B. aus MS-DOS) und mit Netzwer-ken werden vorausgesetzt.

BUCHBESPRECHUNGEN

Nachbarrecht in Hessen mit Lärmverordnung und außergerichtlicherStreitschlichtung. Kommentar von H i n k e l. 6. Aufl. 2003, kart., 176S., 16,5 x 23,5 cm, 19,20 c. Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co.,Wiesbaden. ISBN 3-8293-0651-2Das Nachbarrecht ist eine relativ schwierige und erläuterungsbedürf-tige Rechtsmaterie, weil sie weit verzweigt im privaten und öffent-lichen Recht geregelt ist. Dabei gewinnt dieses Rechtsgebiet eine im-mer größere Bedeutung.Die 6. Auflage des PRAXIS-Kommentars behandelt das Nachbarrechtin Hessen und berücksichtigt u. a. auch die in der Praxis besonderswichtige „Lärmverordnung“. Ebenso behandelt sie die seit dem 1. Juni2001 geltenden Vorschriften zur „außergerichtlichen Streitschlich-tung“, wonach Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geld-wert 750 c nicht übersteigt, sowie Nachbarstreitigkeiten nicht mehrvon den Amtsgerichten, sondern zunächst von den Schiedsämtern er-ledigt werden.Nachbarschaftsprobleme von allgemeiner Bedeutung, wie• Rechte als Eigentümer oder als Vermieter,• Grenzstreitigkeiten (Hecken, überhängende Zweige, Anbau und

Grenzverlauf),• störende Einwirkungen von Nachbargrundstücken (beispielsweise

durch Lärm, Geruch, Tierhaltung und Musik),werden übersichtlich und praxisnah dargestellt und allgemein ver-ständlich erläutert, wobei allerdings die Rechtschreibreform leidernicht berücksichtigt worden ist.Der Autor, Dr. Karl Reinhard Hinkel, ist durch mehrere Veröffentli-chungen (nicht zuletzt in dem Sammelwerk PRAXIS DER KOMMU-NALVERWALTUNG, Landesausgabe Hessen, gleicher Verlag) in undüber Hessen hinaus bekannt geworden. Er verfügt über langjährige

Rechtspraxis und Verwaltungserfahrung als Ministerialrat im Hessi-schen Innenministerium.Der Bedarf an Erläuterungen und Klarstellungen im Nachbarrecht istin den letzten Jahren gestiegen. Nicht nur in den Städten, sondern auchimmer mehr in den ländlichen Gebieten gibt es Konflikte zwischenunterschiedlichen Interessen (wie zum Beispiel bei Grundstückseigen-tümern und Pächtern, Vermietern und Mietern oder Mietern unterein-ander). Demzufolge wendet sich das Nachbarrecht in Hessen vor alleman Grundstücks-, Haus- und Wohnungseigentümer, Vermieter, Mieterund Pächter; gleichermaßen aber auch an Rechtsanwälte und Gerichte,die öffentliche Verwaltung und Schiedsstellen (die seit dem 1. Juni2001 für entsprechende Streitigkeiten zuständig sind).Vor allem durch die Kommentierung der hessischen Gefahrenabwehr-verordnung gegen den Lärm vom 16. Juni 1993 (GVBl. I S. 237 — LärmVO —) richtet sich das Nachbarrecht in Hessen auch an die Po-lizei, die häufig bei ruhestörendem Lärm gerufen wird. Bei derLärmVO wurde allerdings die die Umstellung auf Euro betreffende Än-derungsVO vom 11. September 2001 (GVBl. I S. 382, 384) nicht berück-sichtigt. Im Hinblick auf die Abgrenzung zur BundesVO zur Einfüh-rung der Geräte- und MaschinenlärmschutzVO vom 29. August 2002(BGBl. I S. 3478) wäre der klarstellende Hinweis hilfreich, dass nach § 7 Abs. 3 dieser BundesVO weitergehende landesrechtliche Vorschrif-ten — zu denen die hessische LärmVO gehört — unberührt bleiben.Mit einer informativen Einführung, einem systematisch gegliedertenInhaltsverzeichnis, einem übersichtlichen Abkürzungsverzeichnis undeinem ausführlichen Stichwortverzeichnis präsentiert sich das Nach-barrecht in Hessen in einer ebenso kompetenten und informativen wiehandlichen und preiswerten Informationsbroschüre, die für am Nach-barrecht Interessierte, damit Befasste und davon Betroffene eine wert-volle Hilfe ist. Ministerialrat Dirk F r e d r i c h

Page 104: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2882 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 28

Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses fürdas Jahr 2002 des Kommunalen GebietsrechenzentrumsKommunale Informationsverarbeitung in Hessen

I.Die Verbandsversammlung des KGRZ KIV in Hessen hat am26. Juni 2003 folgenden Beschluss gefasst, der öffentlich bekanntzu machen ist:1. Die Verbandsversammlung beschließt den Jahresabschluss

2002, bestehend aus— der Bilanz zum 31. 12. 2002,— der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. 1. bis

31. 12. 2002,— dem Anhang mit Anlagennachweis zum 31. 12. 2002 und— dem Lagebericht,

2. Der Jahresgewinn in Höhe von 1 169 828,26 c wird auf neueRechnung in das Jahr 2003 vorgetragen.

3. Dem Verbandsvorstand wird für das Wirtschaftsjahr 2002Entlastung erteilt.

4. Gemäß § 10 Abs. 3 der Vereinbarung über die Zusammenarbeitder Kommunalen Gebietsrechenzentren in Hessen (Koopera-tionsvereinbarung) vom 21. 12. 2001 wird der Überschuss desJahres 2002 aus der operativen Geschäftstätigkeit in Höhe von1 099 211,08 c als Kapitaleinlage in die ekom21 GmbH einge-zahlt.

II.Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer

Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchfüh-rung und den Lagebericht des Kommunalen Gebietsrechenzen-trums Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen, Körper-schaft des öffentlichen Rechts, Gießen, für das Geschäftsjahr vom1. Januar bis 31. Dezember 2002 geprüft. Die Buchführung und dieAufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deut-schen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Re-gelungen in der Satzung liegen in der Verantwortung der Ge-schäftsführung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der vonuns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresab-schluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lage-bericht abzugeben.Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unterBeachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festge-stellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprü-fung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen unddurchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich aufder Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtungder Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den La-gebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit er-kannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen wer-den die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirt-schaftliche und rechtliche Umfeld der Körperschaft sowie die Er-wartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen derPrüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogeneninternen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben inBuchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend aufder Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Be-urteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der we-sentlichen Einschätzungen der Geschäftsführung sowie die Wür-digung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des La-

geberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hin-reichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unterBeachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein dentatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,Finanz- und Ertragslage des Kommunalen Gebietsrechenzen-trums Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen, Körper-schaft des öffentlichen Rechts, Gießen. Der Lagebericht gibt ins-gesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Körper-schaft und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffenddar.

Dreieich, 2. Mai 2003

Schüllermann und Partner GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaftgez. Dipl.-Volksw. Rainer R e u h lWirtschaftsprüfergez. Dipl.-Ing. Stephan S c h ü l l e r m a n nWirtschaftsprüfer

III.Öffentliche Auslegung

Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen zur Einsicht-nahme vom 4. August bis 15. August 2003 in der Geschäftsstelledes KGRZ KIV in Hessen, Carlo-Mierendorff-Straße 11, 35398Gießen, Zimmer 105, während der allgemeinen Bürostunden zwi-schen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr öffentlich aus.

Gießen, 1. Juli 2003

Kommunales GebietsrechenzentrumKommunale Informationsverarbeitung in Hessen— Körperschaft des öffentlichen Rechts —Der Geschäftsführergez. Manfred M u t z , Direktor

Änderung der Satzung des LandeswohlfahrtsverbandesHessen über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger (Ent-schädigungssatzung)Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hes-sen hat in ihrer Plenarsitzung am 25. Juni 2003 folgende Änderungder Satzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen über die Ent-schädigung ehrenamtlich Tätiger (Entschädigungssatzung) be-schlossen:1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte angefügt: „ehrenamtli-

che Beigeordnete, denen ein Geschäftsbereich übertragen ist,900 Euro“.

2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird als vierter Aufzählungspunkt einge-fügt: „die Vorsitzenden der Betriebskommissionen der Eigen-betriebe des LWV Hessen, 110 Euro“.

3. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2003 in Kraft.

Kassel, 2. Juli 2003 Landeswohlfahrtsverband Hessen— Der Verwaltungsausschuss gez. Lutz B a u e rLandesdirektor

Andere Behörden und Körperschaften

Page 105: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 2883

Satzung zur Änderung der Satzung des ZweckverbandesOberhessische VersorgungsbetriebeAufgrund des § 9 KGG hat die Verbandsversammlung durch Be-schluss vom 13. Juni 2003 folgende Satzung zur Änderung der Sat-zung des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungsbetriebe be-schlossen:

Artikel 1Bezeichnung der Satzung

Die Bezeichnung der Satzung wird geändert von „Satzung“ in„Hauptsatzung“.

Artikel 2Aufgaben der Verbandsversammlung

§ 6 Buchstabe b bis f der Satzung des Zweckverbandes Oberhessi-sche Versorgungsbetriebe (ZOV-Satzung) wird wie folgt gefasst:

„b) Ausübung der Rechte des Zweckverbandes in der Gesell-schafterversammlung der Oberhessischen Versorgungs-und Verkehrsgesellschaft mbH und in der Hauptversamm-lung der Oberhessischen Versorgungsbetriebe AG durchWeisung an den Verbandsvorstand in folgenden Angelegen-heiten:1. Festlegung von Gewinnausschüttungen,2. Verfügung über Geschäftsanteile,3. Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,4. Entscheidungen über die Aufnahme neuer und Aufgabe

bestehender Geschäftszweige,5. Abschluss von Unternehmensverträgen.

c) Beschlussfassung über den Nahverkehrsplan,d) Erlass und Änderung von Satzungen, insbesondere der

Haushaltssatzung,e) Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung der Mit-

glieder des Verbandsvorstands,f) Ausschüttungen an die Verbandsmitglieder,“

§ 6 Buchstabe j der ZOV-Satzung wird ersatzlos gestrichen. § 6Buchstabe k der ZOV-Satzung wird Buchstabe j. § 6 Buchstabe lder ZOV-Satzung wird Buchstabe k.Als Satz 2 wird dem § 6 der ZOV-Satzung folgender Satz angefügt:

„Die Verbandsversammlung kann dem Verbandsvorstand fürdie Vertretung des Zweckverbandes in der Gesellschafterver-sammlung der Oberhessische Versorgungs- und Verkehrsge-sellschaft mbH und in der Hauptversammlung der Oberhessi-sche Versorgungsbetriebe AG Weisungen erteilen. Satz 1 Buch-stabe b) bleibt unberührt.“

Artikel 3Beschlussfassung der Verbandsversammlung

§ 8 Abs. 3 der ZOV-Satzung wird wie folgt gefasst:„(3) Für Entscheidungen nach § 6 Buchstabe b Nr. 3 sowieBuchstabe h und i sowie die Änderung der Hauptsatzung isteine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.Entscheidungen nach § 6 Buchstabe b Nr. 2 sowie Buchstabe jund k bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller Vertreterinnen undVertreter in der Verbandsversammlung, Entscheidungen nach§ 6 Buchstabe j und k zudem der Zustimmung der Mehrheit derVerbandsmitglieder.“

Artikel 4Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

§ 9 Abs. 1 der ZOV-Satzung wird wie folgt gefasst:„Der Verbandsvorstand besteht aus:1. den Landräten der Verbandsmitglieder nach § 12. sieben weiteren Mitgliedern.Die Mitglieder nach Nr. 1 können die Mitgliedschaft im Ver-bandsvorstand im Rahmen ihrer Geschäftsverteilungskompe-tenz einem anderen hauptamtlichen Mitglied des jeweiligenKreisausschusses widerruflich übertragen.Die Mitglieder nach Nr. 2 werden nach den Grundsätzen desVerhältniswahlrechts für die Dauer einer Wahlperiode der Ver-bandsversammlung gewählt. Jedes Verbandsmitglied muss un-ter den Mitgliedern nach Nr. 2 vertreten sein.“

Artikel 5Aufgaben des Verbandsvorstandes und dessen Vorsitzenden

Die Überschrift von § 11 der ZOV-Satzung wird wie folgt gefasst:„Aufgaben des Verbandsvorstands und dessen Vorsitzenden“

§ 11 Abs. 1 bis 3 der ZOV-Satzung wird wie folgt gefasst:„(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten desZweckverbandes zuständig, die nicht der Zuständigkeit der

Verbandsversammlung unterliegen. Er vertritt den Zweckver-band gerichtlich und außergerichtlich.(2) Der Verbandsvorstand kann Mitglieder des Verbandsvor-stands mit bestimmten Arbeitsgebieten betrauen. Im Übrigenverteilt der Vorsitzende des Verbandsvorstands die Geschäfteunter die Mitglieder des Verbandsvorstands.(3) Soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisungdes Vorsitzenden des Verbandsvorstands oder wegen der Be-deutung der Sache der Verbandsvorstand im Ganzen zur Ent-scheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsange-legenheiten von dem Vorsitzenden des Verbandsvorstands undden nach Abs. 2 zuständigen Mitgliedern des Verbandsvor-stands selbstständig erledigt. Im Übrigen gilt hinsichtlich derVertretung § 16 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemein-schaftsarbeit.“

Der bisherige § 11 Abs. 2 der ZOV-Satzung wird § 11 Abs. 4.§ 11 Abs. 5 der ZOV-Satzung wird wie folgt gefasst:

„Verletzt ein Beschluss der Verbandsversammlung das Recht,so hat ihm der Vorsitzende des Verbandsvorstands zu wider-sprechen. Der Vorsitzende des Verbandsvorstands kann wider-sprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Zweckverbands ge-fährdet. § 63 der Hessischen Gemeindeordnung gilt sinnge-mäß.“

Der bisherige § 11 Abs. 4 der ZOV-Satzung wird § 11 Abs. 6.

Artikel 6In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Friedberg (Hessen), 4. Juli 2003

ZweckverbandOberhessische Versorgungsbetriebe AG

Öffentliche Bekanntmachung des Planungsverbandes Bal-lungsraum Frankfurt/Rhein-Main

Änderung des Flächennutzungsplanes des UmlandverbandesFrankfurtGenehmigungsbekanntmachungAufgrund der §§ 2 (1) und 205 des Baugesetzbuches (BauGB) inVerbindung mit § 3 (1) Nr. 1 des Gesetzes über die Auflösung desUmlandverbandes Frankfurt hat die Verbandskammer des Pla-nungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in ihrerSitzung am 26. März 2003 die8. Änderung des Flächennutzungsplanes des UmlandverbandesFrankfurt für den Bereich der Stadt Usingen, Stadtteil Usingen,Gebiet: „Am gebackenen Stein“beschlossen.Der Flächennutzungsplan für diese Teilfläche wurde vom Regie-rungspräsidium in Darmstadt gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Ver-fügung vom 13. Juni 2003 (Az.: III 31.2 — 61 d 02/01 — 365 —) ge-nehmigt.Der genehmigte Flächennutzungsplan für diese Teilfläche kann,mit Erläuterungsbericht, von jedermann bei dem Planungsver-band Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Am Hauptbahnhof 18,60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB wäh-rend der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über sei-nen Inhalt wird Auskunft erteilt.Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan fürdiese Teilflächen rechtswirksam.Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel der Abwägungunbeachtlich sind, wenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalbeines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahrenseit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes für diese Teil-flächen schriftlich gegenüber dem Planungsverband Ballungs-raum Frankfurt/Rhein-Main geltend gemacht worden sind; derSachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,ist darzulegen.

Frankfurt am Main, 2. Juli 2003

Planungsverband BallungsraumFrankfurt/Rhein-Maingez. Jens S c h e l l e rErster Beigeordneter

Page 106: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2884 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 28

HRB 3608Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Hessen mbH

Ergänzungswahl zum AufsichtsratEs wird bekannt gemacht, dass — nachdem die Aufsichtsratsmit-glieder Herr Wilhelm Dietzel mit Wirkung zum 17. Juni 2003, Frau Silke Lautenschläger mit Wirkung zum 29. Juni 2003, Herr Karlheinz Weimar mit Wirkung zum 16. Juni 2003, ihre Aufsichtsratsmandate niedergelegt haben — die außerordent-liche Gesellschafterversammlung am 18. Juni 2003Herrn Staatssekretär Bernd A b e l n , HMdF,Herrn Staatssekretär Prof. Dr. Joachim-Felix L e o n h a r d ,HMWK, Ministerialdirigent Marcus L ü b b e r i n g , Staatskanzlei,anstelle der Aufsichtsratsmitglieder Dietzel, Lautenschläger undWeimar für den Rest von deren satzungsmäßiger Amtsdauer zuMitgliedern des Aufsichtsrates gewählt hat.

Wiesbaden, im Juni 2003Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Hessen mbHDie Geschäftsführung

Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A wei-sen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurtam Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Ver-rechnungsstelle 03.0.1.65/0.400022 KST: 92, lfd. Nr. 0589, mit dem Ver-merk „Walter-Kolb-Schule, Lüftungsarbeiten in der Turnhalle“, ein-zuzahlen.Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht mög-lich.Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C21.31, Herr Gotta,Telefonnummer: 0 69/2 12-3 82 97, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 09.

Frankfurt am Main, 1. Juli 2003 Der Magistrat

Bekanntmachung gemäß § 17 VOB/Aa) Bundesanstalt für Arbeit Nürnberg

vertreten durch BA-Bau- und Immobilienmanagement GmbH,Bereich SüdLina-Ammon-Straße 9, 90471 Nürnberg, Tel.: 09 11/9 88 72-0, Telefax: 09 11/9 88 72-1 60

b) Öffentliche Ausschreibungc) Ausschreibung von Bauleistungend) AA Offenbach, Domstraße 68, Offenbach am Maine) Art und Umfang der Leistungen:

LV-Nr. 451-02-22644— ca. 820 m2 Bodenaufbau eines Parkdecksausbauen und entsorgen (Betonplatten, Bitumenabdichtung, Däm-mung). Ca. 820 m2 Bodenausbau neu einbauen (Bitumenabdich-tung, Gussasphalt, Foamglas, Pflaster auf Bettung). Inkl. Herstel-len der Randanschlüsse ca. 240 m. 10 Stück neue Dach- und Not-überläufe einbringen

f) keine Loseg) Erbringen von Planungsleistungen nach HOAI: neinh) Ausführungsfristen: LV-Nr. 451-02-22644 KW 37 bis KW 40 2003i) Anforderung der Verdingungsunterlagen:

Anforderung schriftlich bis 24. 7. 2003, 13.00 Uhrbei: siehe Anschrift a)

j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:LV-Nr. 451-02-22644 15,— Euro (+ 5,— Euro Diskette)Zahlungsweise: per Verrechnungsscheck mit der entsprechendenKennzeichnung „LV-Nr.“Die Verdingungsunterlagen werden nur versandt, wenn der Nach-weis über die Einzahlung vorliegt.Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.

k) Ende der Angebotsfrist: 8. 8. 2003l) Angebote sind zu richten an: siehe Anschrift a)m) Das Angebot ist abzufassen in: deutschn) Bei der Öffnung der Angebote dürfen anwesend sein:

Bieter und ihre Bevollmächtigteno) Angebotseröffnung: 8. 8. 2003 LV Nr. 451-02-22644 11.30 Uhr

Anschrift: siehe a), Besprechungszimmerp) Geforderte Sicherheiten: nach § 14.2 VOB/Aq) Zahlungsbedingungen gemäß Verdingungsunterlagenr) Rechtsform von Arbeitsgemeinschaften:

Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreters) Geforderte Eignungsnachweise:

Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähig-keit und Zuverlässigkeit spätestens mit Abgabe eines AngebotesAngaben zu machen gemäß § 8 Nr. 3 (1) Buchstabe a bis g VOB/A.Der Bieter hat eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzu-legen. Von den Bewerbern/Bietern ist bei der Angebotsabgabe eineAuskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO, vonausländischen Bewerbern/Bietern eine dem Registerauszug gleich-wertige Bescheinigung vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter alsdrei Monate sein. Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlos-sen werden, wenn dieser Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird.Bieter, die nicht ihren Sitz in der BRD haben, haben eine Beschei-nigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.Der Bieter hat in der Bewerbung anzugeben, ob die Angebotsan-forderung/-abgabe zusätzlich auch auf Diskette erfolgen kann.

t) Die Bindefrist endet am: 8. 9. 2003 Zuschlag nach § 19 VOB/Au) Änderungsvorschläge oder Nebenangebote:

Angaben siehe Verdingungsunterlagenv) Vergabeprüfstelle (§ 31 VOB/A):

Bundesanstalt für Arbeit, Ref. III a 3, Regensburger Straße 104,90478 Nürnberg

Nürnberg, 27. Juni 2003BA-Bau- und Immobilienmanagement GmbH,Lina-Ammon-Straße 9, 90471 Nürnberg

Öffentliche Ausschreibungen

Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durchdas Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,schreibt für das Bauvorhaben:Walter-Kolb-Schule, Sossenheimer Weg 50, 65929 Frankfurt a. M. —Lüftungsarbeiten in der Turnhalle. mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich nach VOB aus1. Demontage und fachgerechte Entsorgung von:

ca. 12 St. Wand-, Dachventilatoren u. Lufterhitzer im Dach derTurnhalle

2. Lieferung und Neuinstallation von:2 St. Dach — Radial mit Schalldämmsocke

Stufig 4100/300 m3/h und 1200/800 m3/h 1 St. Einzelraumlüfter 100 m3/h

12 m Wickelfalzrohr DN 100 bis 250 mm15 m Lüftungskanal und Formstücke8 St. Zu- u. Abluftgitter

500 m E-Kabel für Stark- und Schwachstrom halogenfrei — Ge-werkselektrik

einschl. allen erforderlichen Absperrarmaturen und Isolierung.Bohr u. StemmarbeitenWartungsdienst

Ausführungsfristen: Beginn: 44. KW 2003Ende: 50. KW 2003

Eröffnungstermin: 1. 8. 2003 — 9:00 Uhr Zuschlags- und Bindefrist: 15. 9. 2003Ausschreibungsnummer: 0589Sicherheitsleistungen: 3% für vertragsmäßige Ausführung Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das RegierungspräsidiumDarmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungender ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunter-lagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.65.C21.30, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitragvon 25 c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt.

Page 107: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 2885

Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A(Vergabe-Nr.: 3, 6 und 11)

Vergabestelle: Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft Kriftel mbH, Frankfurter Straße 33—37, 65830 Kriftel (Gewobau)Telefon: 0 61 92/40 04-30, Fax: 0 61 92/91 00 29

Art und Umfang Sanierungsarbeiten im Mehrfamilienhaus mit 16 WEder Leistung: Wiesbadener Straße 6—8, 65830 Kriftel

1. Sanitär- und LüftungsanlagenDemontage von Objekten und Rohrleitungen50 Sanitärobjekte im AustauschVorwandinstallationen500 m MetallverbundrohrDruckerhöhungsanlageEinrohrlüftungsanlagen

2. Fliesenarbeiten — Natursteinarbeitenca. 230 m2 vorh. Fliesen abstemmenca. 60 m2 Schachtabmauerungen abbrechen

und wieder neu erstellen ca. 300 m2 Wandflächen mit Polystyrol-

Hartschaumplatten verkleidenca. 85 m2 Alternative Abdichtungca. 400 m2 Wandfliesen verlegenca. 60 m2 Bodenfliesen verlegenca. 45 m2 Spaltplatten auf Balkone verlegen

13 Stück Bade-/Duschwannen einmauernca. 580 lfd. m Dehnfugen anlegen

2 Stück Eingangspodeste mit Natursteinbelegen

3. Sanierungsarbeiten an den Balkonbödenca. 45 m2 Abdichtung unter zu verlegenden

Fliesenbelagca. 45 m2 Abdichtung mit einer elastischen

Beschichtung Losvergabe: neinAusführungsfrist: zu 1. Beginn: September 2003 Ende: Ende Januar 2004

zu 2. Beginn: September 2003 Ende: Dezember 2003zu 3. Beginn: Oktober 2003 Ende: offen bis März 2004

Anforderung der Verdingungsunterlagen/Einsichtnahme in die Ver-dingungsunterlagen: siehe Vergabestelle.Kosten der Ver- zu 1. Kostenbeitrag 25,00 c Sanitär- und Lüftungs-dingungs- anlagenunterlagen: zu 2. Kostenbeitrag 15,00 c Fliesenarbeiten

zu 3. Kostenbeitrag 10,00 c Sanierung der Balkon-böden

Zahlungsart: V-Scheck oder ÜberweisungKonto-Nr. 42000060, BLZ 512 500 00

Anforderungsfrist: bis spätestens 30. Juli 2003Versand der Ver-dingungs-unterlagen: ab 7. Juli 2003 Ablauf der Alle am 5. August 2003Angebotsfrist: zu 1. 9.00 Uhr

zu 2. 9.30 Uhr zu 3. 10.00 Uhr

Angebots- 5. August 2003, sonst wie voreröffnung: Rat- und Bürgerhaus der Gemeinde Kriftel,

Frankfurter Straße 33-37, 65830 Kriftel,Saal II, 1. Obergeschoss, Tel.: 0 61 92/40 04-37

Angebotsabgabe: Das Angebot ist 2fach in den gekennzeichneten Um-schlägen einzureichen!!!

Bei der Angebots-eröffnung dürfen anwesend sein: Bieter und/oder ihre BevollmächtigeDas Angebot ist abzufassen in: DeutschSicherheits- Gewährleistungsbürgschaft 5% der Brutto-Abrech-leistungen: nungssumme

Eignungs- Der Bieter hat auf Anforderung den Nachweis zunachweis: führen, dass Art und Umfang vergleichbarer Arbei-

ten erfolgreich und termingerecht durchgeführtwurden.

Zuschlags- undBindefrist: für alle Gewerke am 26. August 2003 (evtl. Nebenangebote: sind nicht zugelassen)Sonstige Anga- Vergabeprüfstelle nach § 31 VOB/A: Regierungsprä-ben/Nachprüf- sidium Darmstadt, VOB-Stelle, Luisenplatz 2, 64283stelle: Darmstadt (Tel. 0 61 51/12 63 48, Fax: 0 61 51/12 58 16)

Bekanntmachung gemäß § 17 VOB/Aa) Bundesanstalt für Arbeit Nürnberg

vertreten durch BA-Bau- und Immobilienmanagement GmbH,Bereich SüdLina-Ammon-Straße 9, 90471 Nürnberg, Tel.: 09 11/9 88 72-0, Telefax: 09 11/9 88 72-1 60

b) Öffentliche Ausschreibungc) Ausschreibung von Bauleistungend) Bildungszentrum Oberursel, Königsteiner Straße 24, Oberursele) Art und Umfang der Leistungen:

LV-Nr. 401-03-35552 — Vorh. Kiesschüttung auf Flachdach abtr.u. nach Sanierung wieder aufbringen. Ca. 380 m2 best. Flachdach-abdichtung inkl. Wärmedämmung entsorgen. Ca. 380 m2 Folienab-dichtung (Dampfdruckausgleichsschicht, Dampfsperre, Wärme-dämmung, Abdichtung) aufbringen. Dachrandanschluss demontie-ren und neu montieren. 5 Lichtkuppeln (ca. 1,00 x 1,00 m) in derHöhe versetzen. Einbringen neuer Dacheinläufe ca. 4 Stück.

f) keine Loseg) Erbringen von Planungsleistungen nach HOAI: neinh) Ausführungsfristen: LV-Nr. 401-03-35552 KW 37 bis KW 39 2003i) Anforderung der Verdingungsunterlagen:

Anforderung schriftlich bis 24. 7. 2003, 13.00 Uhrbei: siehe Anschrift a)

j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen:LV-Nr. 401-03-35552 15,— Euro (+ 5,— Euro Diskette)Zahlungsweise: per Verrechnungsscheck mit der entsprechendenKennzeichnung „LV-Nr.“Die Verdingungsunterlagen werden nur versandt, wenn der Nach-weis über die Einzahlung vorliegt.Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet.

k) Ende der Angebotsfrist: 8. 8. 2003l) Angebote sind zu richten an: siehe Anschrift a)m) Das Angebot ist abzufassen in: deutschn) Bei der Öffnung der Angebote dürfen anwesend sein:

Bieter und ihre Bevollmächtigteno) Angebotseröffnung: 8. 8. 2003 LV Nr. 401-03-35552 11.00 Uhr

Anschrift: siehe a), Besprechungszimmerp) Geforderte Sicherheiten: nach § 14.2 VOB/Aq) Zahlungsbedingungen gemäß Verdingungsunterlagenr) Rechtsform von Arbeitsgemeinschaften:

Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreters) Geforderte Eignungsnachweise:

Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähig-keit und Zuverlässigkeit spätestens mit Abgabe eines AngebotesAngaben zu machen gemäß § 8 Nr. 3 (1) Buchstabe a bis g VOB/A.Der Bieter hat eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzu-legen. Von den Bewerbern/Bietern ist bei der Angebotsabgabe eineAuskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO, vonausländischen Bewerbern/Bietern eine dem Registerauszug gleich-wertige Bescheinigung vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter alsdrei Monate sein. Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlos-sen werden, wenn dieser Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird.Bieter, die nicht ihren Sitz in der BRD haben, haben eine Beschei-nigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.Der Bieter hat in der Bewerbung anzugeben, ob die Angebotsan-forderung/-abgabe zusätzlich auch auf Diskette erfolgen kann.

t) Die Bindefrist endet am: 8. 9. 2003 Zuschlag nach § 19 VOB/Au) Änderungsvorschläge oder Nebenangebote:

Angaben siehe Verdingungsunterlagenv) Vergabeprüfstelle (§ 31 VOB/A):

Bundesanstalt für Arbeit, Ref. III a 3, Regensburger Straße 104,90478 Nürnberg

Nürnberg, 27. Juni 2003BA-Bau- und Immobilienmanagement GmbH,Lina-Ammon-Straße 9, 90471 Nürnberg

Der Obstgarten des Vordertaunus

GemeinnützigeWohnungsbaugesellschaft

Gemeinde Kriftel Kriftel mbH

Page 108: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2886 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 28

Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durchdas Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,schreibt für das Bauvorhaben:Walter-Kolb-Schule, Sossenheimer Weg 50, 65929 Frankfurt a. M. —Erneuerung der Sanitäranlagen in der Turnhalle.mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich nach VOB aus1. Demontage und fachgerechte Entsorgung von:

4 Waschreihen1 Ausgussbecken5 WC-Anlagen1 Reihenurinal-Anlagen, System Ernstca. 50 m Wasserleitung aus verz. Stahl DN 15 bis DN 50

2. Ergänzen der Sanitären Installation mit Durchführung von ther-mischer Desinfektion für elektronischer Zeitbrause-Systeme. Teil-weise Verlegung von Rohrleitungen unter erschwerten Bedingun-gen im Kriechkeller 60—150 mm.

3. Lieferung und Neuinstallation von:13 elektr. Gesteuerte Duscharmaturen31 Sanitäreinrichtungen WC, Urinalanlagen, Waschtischanlagen

und Bodenabläufealle Objekte in Vorwandinstallationca. 145 m Schmutzwasserleitung DN 50 bis DN 100ca. 520 m Trinkwasserverrohrung DN 20 bis DN 50einschl. allen erforderlichen Absperrarmaturen und Isolierung. Bohr u. StemmarbeitenWartungsdienst

Ausführungsfristen: Beginn: 44. KW 2003 Ende: 50. KW 2003

Eröffnungstermin: 31. 7. 2003 — 14:00 Uhr Zuschlags- und Bindefrist: 15. 9. 2003Ausschreibungsnummer: 0590Sicherheitsleistungen: 3% für vertragsmäßige Ausführung Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das RegierungspräsidiumDarmstadt, 64283 Darmstadt, Luisenplatz 2.Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungender ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunter-lagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.65.C21.31, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitragvon 25 c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A wei-sen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurtam Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Ver-rechnungsstelle 03.0.1.65/0.400022 KST:92, lfd. Nr. 0590, mit dem Ver-merk „Walter-Kolb-Schule, Sanitärinstallationen“ einzuzahlen.Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht mög-lich.Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C21.31, Herr Gotta,Telefonnummer: 0 69/2 12-3 82 97, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 09.

Frankfurt am Main, 1. Juli 2003 Der Magistrat

Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durchdas Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,schreibt für das Bauvorhaben:Walter-Kolb-Schule, Sossenheimer Weg 50, 65929 Frankfurt a. M. —Heizungsarbeiten in der Turnhalle. mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich nach VOB aus1. Demontage und fachgerechte Entsorgung von:

50 m Stahlrohr DN 20—DN 50 10 St. HK-Anschlüssen DN 20

2. Lieferung und Neuinstallation von:ca. 340 m2 Fußbodenheizung ca. 340 m2 Pur Dämmplattenca. 380 RohrhalterAnschluss an vorhandenen Heizungsverteiler ca. 110 m Cu-Rohr 35 x 1,5 mm ca. 100 m Stahlrohr nahtlos DN 20—DN 65

1 St. Plattenwärmetauscherca. 2 000 m PE-Xa Polyäthylen-Rohreinschl. allen erforderlichen Absperrarmaturen und Isolierung. Bohr u. StemmarbeitenWartungsdienst

Ausführungsfristen: Beginn: 44. KW 2003 Ende: 50. KW 2003

Eröffnungstermin: 30. 7. 2003 — 14:00 Uhr Zuschlags- und Bindefrist: 15. 9. 2003Ausschreibungsnummer: 0591Sicherheitsleistungen: 3% für vertragsmäßige Ausführung Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das RegierungspräsidiumDarmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungender ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunter-lagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.65.C21.30, unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitragvon 25 c den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A wei-sen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurtam Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Ver-rechnungsstelle 03.0.1.65/0.400022 KST:92, lfd. Nr. 0591, mit dem Ver-merk „Walter-Kolb-Schule, Heizungsarbeiten in der Turnhalle“, ein-zuzahlen.Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht mög-lich.Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.C21.31, Herr Gotta,Telefonnummer: 0 69/2 12-3 82 97, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 09.

Frankfurt am Main, 1. Juli 2003 Der Magistrat

Stellenausschreibungen

Das Regierungspräsidium Kassel beabsichtigt zum 30. August 2004

Sekretäranwärterinnen und

Sekretäranwärter(mittlerer Dienst)in der allgemeinen Verwaltung einzustellen.Voraussetzung für eine Bewerbung ist ein mittlerer Bil-dungsabschluss.Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen bei der Einstellung das35. Lebensjahr nicht überschritten haben; Sonderregelungenbestehen u. a. für Schwerbehinderte.Schriftliche Bewerbungen werden bis zum Bewerbungs-schluss am 31. Oktober 2003 entgegengenommen und sindzu richten an dasRegierungspräsidium KasselSteinweg 6, 34117 Kassel.Dem Bewerbungsschreiben sollte ein tabellarischer Lebenslauf,ein aktuelles Lichtbild, eine Kopie des Schulabschlusszeugnis-ses bzw. des letzten Zwischenzeugnisses (Schuljahr 2002/2003, 2. Halbjahr) sowie gegebenenfalls Nachweise über wei-tere Qualifikationen in Kopie beigefügt werden. Auf Hefter, Klar-sichthüllen oder Ähnliches sollte verzichtet werden, da eineRücksendung der Bewerbungsunterlagen nicht erfolgen kann.Wie in den vergangenen Jahren haben voraussichtlich nur Be-werberinnen und Bewerber mit guten schulischen LeistungenAussicht auf Einladung zur Teilnahme an einer Eignungsprü-fung.Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden beigleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.Nach erfolgreich abgeschlossenem Vorbereitungsdienst kannvoraussichtlich nicht mit einer unmittelbaren Übernahme in einBeamtenverhältnis auf Probe gerechnet werden; ggf. ist ledig-lich eine befristete Einstellung im Angestelltenverhältnis mög-lich.Nähere Auskünfte zur Bewerbung, zum Auswahlverfahren oderzur Ausbildung können bei Frau Fischbach (t 05 61/1 06-14 62,e-mail: [email protected]) eingeholt werden.

Page 109: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Nr. 28 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 2887

Hessisches Landesamt für Straßen-und VerkehrswesenDie Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung (HSVV) beab-sichtigt, in Kürze die erste Stufe eines umfassenden Qualitäts-managementsystems einzuführen. Damit verbunden ist auchdie Bestellung einer/eines

Qualitätsmanagement-Beauftragtenfür die gesamte HSVV in einer Stabstelle im HessischenLandesamt für Straßen- und Verkehrswesen.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:– Erstellung bzw. Fortschreibung des Qualitätsmanagement-

handbuchs nach den Vorgaben der Geschäftsleitung– Begleitung der Einführung des Qualitätsmanagementsys-

tems (QM-Systems) in der Verwaltung– Weiterentwicklung des QM-Systems– Konzeption von verwaltungsspezifischen Qualitätsaudits,

sog. internen Audits– Beratung der Qualitätsbeauftragten der nachgeordneten

Dienststellen– Ansprechpartner/in der HSVV für das Qualitätsmanagement-

wesen– Planen und Durchführen von Schulungsmaßnahmen bezüg-

lich des QM-Systems– QM-Jahresbericht der HSVV und Bewertung des eingeführ-

ten SystemsWeiterhin nimmt sie/er die Funktion der/des Qualitätsbeauftrag-ten in der Mittelbehörde wahr.

Von den Bewerberinnen/Bewerbern wird erwartet:– ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Bauingenieur-

wesens (TU/TH), gegebenenfalls BWL-Aufbaustudium– langjährige Berufserfahrung– Kenntnisse über Qualitätsmanagementsysteme, Auditprinzi-

pien, Auditverfahren und Auditkennzahlen– Grundverständnis für Organisationsentwicklung– Fähigkeit, eigenständig zu arbeiten– Bereitschaft und Fähigkeit zur interdisziplinären Zusammen-

arbeit und zur Teamarbeit sowie gute Kommunikationsfähig-keit

– sicheres, freundliches Auftreten und gutem schriftlichemAusdruck sowie gute Präsentationsfähigkeit

– Fähigkeit, Seminarveranstaltungen zu konzipieren und zu lei-ten

– gute Kenntnisse der MS-Office-ProgrammeDie Vergütung erfolgt je nach den persönlichen Voraussetzun-gen und dem bisherigen Berufsverlauf bis Vergütungsgruppe I aBAT bzw. im Beamtenverhältnis bis Besoldungsgruppe A 15BBesG.Für den Bereich, in dem die Stelle zu besetzen ist, ist der Frau-enanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher be-sonders erwünscht. Schwerbehinderte Bewerberinnen/Bewer-ber werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt.Die Stelle kann auch mit zwei Teilzeitkräften besetzt werden.Haben wir mit dieser Stellenausschreibung Ihr Interesse ge-weckt? Dann richten Sie Ihre Bewerbung mit den üblichenUnterlagen und Hinweisen auf besondere Kenntnisse und Fä-higkeiten bitte bis spätestens zwei Wochen nach Erscheinendieser Anzeige an dasHessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden.

Das Präsidium für Technik, Logistikund Verwaltung stellt zum 1. September 2004I. drei Auszubildende des Ausbildungsberufes

Verwaltungsfachangestellte /Verwaltungsfachangestellterund

II. zwei

Sekretäranwärterinnen/Sekretäranwärterfür die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinenVerwaltung

sowie zum 1. Oktober 2004III. eine/einen

Inspektoranwärterin/Inspektoranwärterfür die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinenVerwaltung ein.

Einstellungsvoraussetzungen zu I:– Realschulabschluss oder– Hauptschulabschluss mit anschließender zweijähriger Be-

rufsfachschule

Einstellungsvoraussetzungen zu II:– Realschulabschluss oder– Hauptschulabschluss mit anschließender zweijähriger Be-

rufsfachschule– Deutsche/r im Sinne des Art.116 des Grundgesetzes oder

Staatsangehörige/r eines anderen EG-Mitgliedstaates– Höchstalter 35 Jahre (Ausnahmen sind möglich)

Einstellungsvoraussetzungen zu III:– Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife– Deutsche/r im Sinne des Art.116 des Grundgesetzes oder

Staatsangehörige/r eines anderen EG-Mitgliedstaates– Höchstalter 35 Jahre (Ausnahmen sind möglich)Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre (I. und III.) bzw. zweiJahre (II.). Der Ausbildungsort bei allen Ausbildungsgängenwird Wiesbaden sein.Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht.Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt be-rücksichtigt.Ihre Bewerbung mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (u. a.tabellarischer Lebenslauf, Schulabschlusszeugnis bzw. Zeug-nis des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2002/2003, Be-scheinigung über die Teilnahme an Schulpraktika etc.) richtenSie bitte bis spätestens 31. August 2003 an dasPräsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, Willy-Brandt-Allee 20, 65197 Wiesbaden (Tel.: 06 11/88 01-4 15 oder 4 21).Ich bitte um Ihr Verständnis, dass aus Kostengründen Unterla-gen nur dann zurückgesandt werden können, wenn ein ausrei-chend frankierter Rückumschlag beigefügt ist; andernfalls bitteich Kopien einzureichen.

Sollte Ihnen der Staatsanzeiger im Rahmen des Abonne-ments einmal nicht zugegangen sein, so wenden Sie sichbitte umgehend an den Verlag (Tel. 06 11 / 3 60 98-57), E-Mail: [email protected] innerhalb von 14 Tagen werden kostenlosnachgereicht. Bei späteren Meldungen erfolgt die Zustel-lung gegen Berechnung des Einzelkaufpreises lt. Impres-sum.

Reklamationen

Page 110: ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · 2015. 1. 28. · Seite 2742 Staatsanzeiger f r das Land Hessen Ñ 14. Juli 2003 Nr. 28 Verıffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes

Seite 2888 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 28 Adressenfeld

Postvertriebsstück, Deutsche Post Entgelt bezahltVerlag Chmielorz GmbHPostfach 22 29, 65012 Wiesbaden D 6432 A

STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchent-lich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden,Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: KarinAugsburger, Thomas Müller-Eggersglüß. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz,Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 40,– c + 20,– c Porto und Ver-packung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12.möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausge-ber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport.

Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Regierungs-direktorin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Anzeigen:Reinhard Volkmer (Anzeigenleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-41, [email protected]; Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 /3 60 98-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die An-zeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Dietrich Poetter, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80. Druck: CaPRI PRINT+ MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wies-baden-Nordenstadt.

Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigen-schluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montagerscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. TarifNr. 22 vom 1. Januar 2002.

Der Umfang der Ausgabe Nr. 28 vom 14. Juli 2003 beträgt 148 Seiten.

Stellenausschreibungen

In derVertretung desLandes Hessen beim Bund

ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle der/des

Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters– Ministerialdirigentin/Ministerialdirigent B 6 auf Zeit –

zu besetzen.

Der Dienststellenleiter führt die Landesvertretung nach denVorgaben des Bevollmächtigten des Landes Hessen beimBund, der zugleich Hessischer Minister für Beamten- und Eu-ropaangelegenheiten ist.Neben der Unterstützung des Bevollmächtigten bei der Positio-nierung des Landes im Bundesrat und seiner Repräsentation inBerlin gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Dienststellen-leiters die Leitung der inneren Angelegenheiten der Landesver-tretung, die eine oberste Landesbehörde ist, wie insbesondereHaushaltsplanung und -vollzug, Personalführung und -entwick-lung sowie die ständige Vertretung des Bevollmächtigten. DieFührung und Koordination der an der Landesvertretung tätigenSpiegelreferenten der hessischen Ministerien ist dabei für dieQualität der Information der Landesregierung über wesentlichefachliche und politische Vorgänge aus der Bundeshauptstadtvon besonderer Bedeutung.Gesucht wird eine Persönlichkeit mit beiden juristischen Staats-examina, die aufgrund einschlägiger Berufserfahrung sowohldie Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes alsauch ihre weitere fachliche Mitarbeit im Rahmen bundesstaat-licher Strukturen umfassend kennt und zugleich repräsentativeAufgaben für die Landesvertretung wahrnehmen kann.Hervorragende Führungsqualitäten und entsprechendes fachli-ches Wissen sind ebenso unverzichtbar wie hohe kommunika-tive, kulturelle und politische Kompetenz. Berufliche Erfahrungauf mindestens zwei Ebenen staatlicher Verwaltung ist wün-schenswert.Dienstort ist Berlin.Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Schwer-behinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt.Bewerbungen sind innerhalb von 3 Wochen nach Erscheinendieser Anzeige zu richten an denHessischen Minister für Bundes- und Europaangelegenheitenund Bevollmächtigten des Landes Hessen beim Bund,Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden.

Beim Landesamt für VerfassungsschutzHessensind zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere Stellen

Sachbearbeiter im gehobenen Dienstzu besetzen.Das Aufgabengebiet erfordert eine gute Auffassungsgabe sowieeine klare schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit.Die eigenständige Bearbeitung eines Aufgabenbereichs machteine rasche und umfassende Einarbeitung erforderlich.Wir erwarten:– Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit mindestens

befriedigendem Ergebnis– überdurchschnittliches Engagement verbunden mit der Fä-

higkeit, komplexe Sachverhalte zu erfassen und überzeu-gend und verständlich darzustellen

– Interesse und Verständnis für politische Zusammenhänge– Flexibilität und Teamfähigkeit– Bereitschaft zu Dienstleistungen auch außerhalb der üb-

lichen Dienststunden– gute Kenntnisse in moderner PC-Software– Fahrerlaubnis der Klasse B (ehemals Klasse 3)Aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusam-menhang mit dem Frauenförderplan ergibt sich die Verpflich-tung, den Frauenanteil in diesem Bereich zu erhöhen. Bewer-bungen von Frauen sind daher besonders erwünscht.Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt be-rücksichtigt.Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte andasLandesamt für Verfassungsschutz Hessen,Postfach 39 05, 65029 Wiesbaden.

Anfragen und Auskünfte über den

zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN

%0 61 22 / 77 09-01Durchwahl -152

ÖFFENTLICHEN ANZEIGER