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Stadtschulpflegschaft Lüdenscheid Herzlich Willkommen zur Vollversammlung zum Thema: Das neue Schulgesetz NRW

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Das neue Schulgesetz NRWDas neue Schulgesetz NRW

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1.1. Das neue SchulgesetzDas neue Schulgesetz

2.2. Schulmitwirkung aus Sicht der Schulmitwirkung aus Sicht der ElternEltern

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1. Teil

Das neue SchulgesetzDas neue Schulgesetz

für das Land Nordrhein-Westfalen

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___________________

Bildung ist die zentrale Fragedes 21.Jahrhunderts

HerausforderungSchaffung eines soliden Fundaments für Studium, Beruf, Weiterbildung und lebenslanges Lernen für alle Kinder und Jugendlichen

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___________________

Leitlinien

mehr Leistung mehr individuelle Förderung aller

Schülerinnen und Schüler mehr Durchlässigkeit zwischen den

Schulformen mehr Eigenverantwortung der Schulen

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___________________

Wesentliche Inhalte

Individuelle Förderung Eigenverantwortung der Schulen Qualitätsentwicklung Antworten auf die Folgen der demo-

grafischen Entwicklung

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ _ Individuelle Förderung

1. Individuelle Förderung

Ziele

Bestmögliche Förderung aller Kinder

Versetzung als Regelfall

Erhöhung der Durchlässigkeit

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Maßnahmen (Teil 1)

Vorschulische Sprachförderung Vorziehen des Stichtags für die Ein-

schulung Höhere Verbindlichkeit der Grund-

schulempfehlung

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Maßnahmen (Teil 1)

Vorschulische Sprachförderung Vorziehen des Stichtags für die Ein-

schulung Höhere Verbindlichkeit der Grund-

schulempfehlung

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Vorschulische Sprachförderung

1. Stufe: Zwei Jahre vor der Einschulung Feststellung des Sprachstandes

ausreichend nicht ausreichend

Keine Maßnahmen erforderlich

Empfehlung zur Anmeldung in einer Kita, falls das Kind eine solche noch nicht be-sucht

Falls Empfehlung nicht beachtet wird, Ver-pflichtung der Eltern zur Anmeldung des Kindes zu vorschulischem Sprachkurs

2. Stufe: Sprachtest bei der Einschulung

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Maßnahmen (Teil 1)

Vorschulische SprachförderungVorziehen des Stichtags für die

Einschulung Höhere Verbindlichkeit der Grund-

schulempfehlung

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Vorziehen des Stichtags für die Einschulung

Stichtag für die Einschulung

• Schuljahr 2007/2008 => 31. Juli• Schuljahr 2008/2009 => 31. Juli• Schuljahr 2009/2010 => 31. August• Schuljahr 2010/2011 => 31. August • Schuljahr 2011/2012 => 30. September• Schuljahr 2012/2013 => 31. Oktober• Schuljahr 2013/2014 => 30. November• Schuljahr 2014/2015 => 31. Dezember

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Maßnahmen (Teil 1)

Vorschulische Sprachförderung Vorziehen des Stichtags für die Ein-

schulungHöhere Verbindlichkeit der Grund-

schulempfehlung

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Höhere Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung

Empfehlung der Grundschule

Eltern wählen Schulform, die nicht benannt ist

Eltern wählen Schulform, für die das Kind mit Einschränkung geeignet ist

Pflicht der Eltern zur Teilnahme am Beratungsgespräch der ge-wünschten weiterführenden Schu-le

Pflicht der gewünschten weiterführen-den Schule, ein Beratungsangebot zu unterbreiten

Bleiben die Eltern bei der Wahl=> Prognoseunterricht in Verantwortung des Schulamts durch zwei Lehrkräfte

Elternwille geht nicht vor, wenn ein-stimmig offensichtliche Nichteignung festgestellt wird

Bleiben Eltern bei ihrer Wahl, muss Kind aufgenommen werden

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Das unterforderte Kind mit Begabungspotenzial

Uneingeschränkte Empfehlung der Grundschule

• Wahl der Haupt- oder Realschule trotz Empfehlung fürs Gymnasium • Wahl der Hauptschule trotz Empfehlung für Realschule

Beratung durch die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule dahingehend, der Grundschul-empfehlung zu folgen

Eltern bleiben bei der Wahl=> Aufforderung, Kind zum Prognoseunterricht

anzumelden

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Maßnahmen (Teil 2) Schulformspezifischer Bildungsauftrag der

Schule Dokumentation auf dem Zeugnis

• des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens • des besonderen schulischen und außerschuli-

schen Engagements

Lernstudio als besondere Form der äuße-ren Differenzierung

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Dokumentation des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens (ab 1.8.2007)

Benotungsstufen1.sehr gut2.gut 3.befriedigend4.unbefriedigend

Verhaltensformen

1. Arbeitsverhalten Leistungsbereitschaft Zuverlässigkeit/Sorgfalt Selbstständigkeit

2. Sozialverhalten

Verantwortungsbereit- schaft

Konfliktverhalten

Kooperationsfähigkeit

Aufnahme ergänzender Bemer-kungen möglich

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Zusammenfassung „Individuelle Förderung“ Prinzip des gesamten Unterrichts

Differenzierte Förderangebote (hier: Primarstufe und Sek. I) nach Entscheidung der Schule

• zur Entfaltung von Begabungen• bei Gefährdung der Versetzung => Nichtversetzung vermeiden• zur Unterstützung nicht versetzter Schülerinnen und Schüler• zur Vertiefung und Festigung von Lerninhalten• bei besonderem Förderbedarf am Schulanfang• zur besonderen Förderung von Schulformwechslern• zur besonderen Förderung von Kindern aus Zuwandererfamilien• zur besonderen abschlussbezogenen Förderung

Maßnahmen werden in einem schulinternen Förderkon-zept zusammengefasst

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Ressourcen für individuelle Förderung

Grundschule

Förderstunden als Teil der Stundentafel + 593 sozialpädagogische Fachkräfte + 600 Lehrerstellen (zzgl. Erhöhung der Anteile für

offene Ganztagsschulen)

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Ressourcen für individuelle Förderung

Sekundarstufe I

Erhöhung der Wochenstundenzahl von 179 auf 188 Stunden Entsprechende Erhöhung im verkürzten gymnasialen

Bildungsgang für die Klassen 5-9; zusätzlich wird die Stundentafel im Gymnasium um fünf Stunden verstärkt

9 - 14 „Ergänzungsstunden“ in der Sek. I; 12 - 14 wenn aus diesem Bereich keine Stunden für das Erlernen einer weiteren Fremdsprache in Anspruch genommen werden

Konzentration eines Teils dieser Stunden auf Schülergruppen mit besonderem Förderbedarf möglich

Einzelne können mehr Förderzeit bekommen oder in kleinen Gruppen gefördert werden

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Im Überblick: Zusätzliche Ressourcen gegen Unterrichtsausfall und für individuelle Förderung insgesamt 4.000 neue Stellen bis 2010

• seit Mai 2005: 2.000 zusätzliche Stellen (z.B. 600 Stellen für die Grundschulen nach Sozialindex)• ab 2007: 1.000 weitere zusätzliche Stellen

bislang weitere 1.125 zusätzliche Stellen für die Ganztagsschulen; ab 2007 sind hierfür 416 zusätzliche Stellen geplant (Potenzial zur Förderung am Nachmittag)

Vorziehen des Einschulungsalters ab 2007 (1.300 Stellen) bis 2010

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung

Im Überblick: Zusätzliche Ressourcen gegen Unterrichtsausfall und für individuelle Förderung

Stellen für bisherige Fördermaßnahmen bleiben erhalten (ca. 5.640): z. B. Integrationsstellen, Sprachförderung in den Jg. 5 und 6 der Hauptschulen und Gesamt-schulen, sozialpädagogische Fachkräfte an Grund-schulen

Erweiterung der Stundentafel in der Sek. I um 9 Stunden für alle Schulformen (ca. 2.400 Stellen)

für das Modell „9+3“ werden in Gymnasien sukzessive 1.420 weitere Stellen bis 2010 bereit gestellt (auch für weitere zusätzliche Ergänzungsstunden in der Sek. I für Fördermaßnahmen)

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___ __________ Eigenverantwortung der Schulen

2. Eigenverantwortung der Schulen

Ziel

Schulen sollen Qualität des Unterrichts und der schulischen Arbeit eigenverant-wortlich und nachhaltig verbessern

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen

Maßnahmen

Schulleiterinnen und Schulleiter als Dienstvorgesetzte

Wahl der Schulleiterinnen und -leiter durch die erweiterte Schulkonferenz

Zunächst: Beamtenverhältnis auf Zeit Stärkung der Lehrerinnen und Lehrer

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen

Maßnahmen

Geändertes Verständnis von Schul-aufsicht

Ausweitung der Aufgaben der Schul-konferenz

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen

Wahl der Schulleiterinnen und Schulleiter

Vorschlag von mind. zwei geeigneten Personen durch die obere Schulaufsicht

Wahl des Schulleiters/der Schulleiterin durch die erweiterte Schulkonferenz

Beteiligung des Schulträgers(Vetorecht mit 2/3-Mehrheit)

Ausschreibung, dabei Beteiligung des Schulträgers und der Schulkonferenz

Zustimmung Keine Zustimmung

Ernennung

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen

Stärkung der Lehrerinnen und Lehrer

Wegfall der Drittelparität in der Schul-konferenz

Beteiligung an der Wahl der Schulleiterin-nen und Schulleiter

Keine aufschiebende Wirkung von Rechts-behelfen gegen bestimmte Ordnungs-maßnahmen

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___ _______ __Qualitätsentwicklung

3. Qualitätsentwicklung

Ziele

Sicherung der Unterrichtsversorgung Verbesserung der Qualität der schuli-

schen Arbeit Profilbildung durch Wettbewerb mit anderen Schulen

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Qualitätsentwicklung

Maßnahmen

Qualitätsanalyse an Schulen Verpflichtung der Schulleiter/-innen, auf

optimale Unterrichtsversorgung hinzuwirken Neuorganisation des Bildungsgangs im

Gymnasium, Reform der gymnasialen Ober-stufe

Aufhebung der Schulbezirke

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Qualitätsentwicklung

Neuorganisation des Bildungsgangs im Gymnasium, Reform der gymnasialen Oberstufe

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Hauptschule Realschule Gesamtschule Gymnasium

6

5

Klasse

Qualifikationsphase

Einführungsphase

Qualifikationsphase

Einführungsphase

10

Qualifikationsphase

Einführungsphase

9

8

7

Jg.

12

11

7

6

5

Klasse

11

10

9

8

Modell "9+3"Schulzeitverkürzung bis zum Abitur

Jg.

13

12

Berufskolleg/Beruf-liches Gymnasium

Gesamtschule Gymnasium

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Demographische Entwicklung

4. Reaktionen auf die demografische Entwicklung

Ziele Reaktion auf zurückgehende Schülerzahlen

Sicherung einer wohnortnahen schulischen Versorgung

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Demographische Entwicklung

Schülerprognose bis zum Schuljahr 2029/30

500.000

600.000

700.000

800.000

900.000

1.000.000

1.100.000

1.200.000

1.300.000

1.400.000

2005/06 2007/08 2009/10 2011/12 2013/14 2015/16 2017/18 2019/20 2021/22 2023/24 2025/26 2027/28 2029/30

Jahrgang

Sc

ler

Primarstufe Sekundarstufe I Sekundarstufe II

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Demographische Entwicklung

Maßnahmen

Für Neugründungen von Grundschulen mind. 2 Parallelklassen pro Jahrgang

Grundschulverbünde Einbeziehung von Bekenntnisschulen Organisatorischer Zusammenschluss von

Schulen in der Sekundarstufe I

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2. Teil

SchulmitwirkungSchulmitwirkung

aus Sicht der Eltern

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Übersicht

Übersicht Grundsätzliches, Verfahren, Wahlen (§62 – §64)

Klassenpflegschaft (§73)

Schulpflegschaft (§72)

Schulkonferenz (§65 – §67)

Stadt- und Kreisschulpflegschaft (§72, Abs.4)

Elternmitwirkung auf Landesebene (§77)

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Grundsätzliches

Grundsätzliches (§62)

LehrerInnen, Eltern und SchülerInnen wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und stärken so die Eigenverantwortung der Schule.

Alle Beteiligten sind verpflichtet, die gültigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.

Alle Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderlichen Informationen. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Grundsätzliches

Grundsätzliches (§62)

Für Eltern und Schüler ist das Mandat ehrenamtlich. Für Lehrer gehört es zu den dienstlichen Aufgaben.

SchülerInnen und Eltern aus Migrantenfamilien sollen in den Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein.

Die Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit. Bei Festsetzung von Sitzungsterminen ist auf die Berufstätigkeit der Eltern und das Alter der SchülerInnen Rücksicht zu nehmen.

Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Verfahrensgrundsätze

Verfahrensgrundsätze (§63)

Einberufung des Gremiums durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder wenn 1/3 der Mitglieder es verlangt (rechtzeitig, schriftlich mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen).

Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Mit 2/3 der anwesenden Mitglieder kann die Schulöffentlichkeit hergestellt werden (außer bei Personalangelegenheiten).

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Beratenden Mitglieder haben ein Antragsrecht. SuS können ab Jahrgang 7 in Mitwirkungsgremien gewählt werden.

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Verfahrensgrundsätze

Verfahrensgrundsätze (§63)

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung von Mehrheiten nicht mitgezählt; bei Stimmen-gleichheit entscheidet der Vorsitzende

Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält.

Beschlussfähig ist ein Mitwirkungsgremium, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; beschlussfähig ist es so lange, solange nicht die Beschlussun-fähigkeit festgestellt wird. Bei Wiederholungssitzungen ist das Mitwirkungsgremium immer beschlussfähig.

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Wahlen

Wahlen (§64)

Der Vorsitzende der Mitwirkungsgremien, die Stellvertreter und die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahl-gängen gewählt.

Alle anderen Wahlgänge sind offen, wenn nicht 1/5 der anwesenden Mitglieder geheime Wahl fordern. In diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreffen des neuen Gremiums im neuen Schuljahr.

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft

Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft (§73)

Mitglieder sind die Eltern der SuS der Klasse. Sie haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.

Die Klassenlehrer und ab Klasse 7 der Klassensprecher und sein Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme teil.

Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.

Die Jahrgangsstufenpflegschaft in der SII wählt für jeweils 20 SuS einen Vertreter für die Schulpflegschaft und jeweils auch eine Stellvertretung

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft

Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft (Aufgaben)

Die Klassen-/Jahrgangsstufenpflegschaft dient der Zusammen-arbeit zwischen Eltern, LehrerInnen und SuS.

Dazu gehören die Informationen und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unter-richts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.

Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichts-inhalte zu beteiligen.

Die LehrerInnen der Klasse sollen auf Wusch der Klassen-pflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulpflegschaft

Schulpflegschaft (§72) (Grundsätzliches)

Mitglieder sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die gewählten Vertreter der Jahrgangsstufen.

Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen teil.

2 vom Schülerrat gewählte SuS ab Jahrgang 7 können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

Der Schulleiter soll an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Schulpflegschaft wählt einen Vorsitzenden und bis zu 3 Stellvertretern.

Wählbar sind auch die Stellvertreter. Sie werden mit der Wahl zu Mitgliedern der Schulpflegschaft.

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulpflegschaft

Schulpflegschaft (§72) (Aufgaben)

vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule.

richtet hierzu Anträge an die Schulkonferenz.

Wählt die Vertretungen der Eltern für die Schul- und die Fach-konferenzen.

kann eine Versammlung aller Eltern einberufen, die sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten lässt und darüber berät.

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz

Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)

An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz

Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)

1. Schulprogramm (§3 Abs.2)

2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung (§3 Abs.3)

3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern. (§4 Abs.3, §5, §4 Abs.3)

4. Festlegung beweglicher Ferientage (§7 Abs.2)

5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§8 Abs.1)

6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungs-angebote (§9 Abs.2) sowie die Rahmenplanung von Schulver-anstaltungen außerhalb des Unterrichts

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Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz

Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)7. Organisation der Schuleingangsphase (§11 Abs.2+3)

8. Vorschlag zur Errichtung des Gemeinsamen Unterrichts(§20 Abs.7+8)

9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§29 Abs.2)

10. Einführung von Lernmitteln (§30 Abs.3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind. (§96)

11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten

12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluß von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§42 Abs.5)

13. Information und Beratung (§44)

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz

Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§45 Abs.4)

15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§49 Abs.2)

16. Wirtschaftliche Betätigung (§55) und Sponsoring (§99 Abs.1)

17. Schulhaushalt (§59 Abs.9)

18. Wahl des Schulleiters der Schulleitering (§61 Abs.1+2)

19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§63 Abs.6, §64 Abs. 5)

20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§70 Abs.5), Teilkonferenzen und des Vertrauenausschusses (§67 Abs.1+2)

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz

Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)21. Besondere Formen der Mitwirkung (§75)

22. Mitwirkung beim Schulträger (§76)

23. Erlass einer Schulordnung24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§54 Abs.5)

25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§70 Abs.1)

26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§42 Abs.8)

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Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schul-konferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz

Schulkonferenz (§65) (Aufgaben)

Besondere Bestimmungen für die Wahl des Schulleiters

Der Schulleiter wird von einer erweiterten Schulkonferenz gewählt. Sie wird um ein stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers ergänzt. Bis zu drei weitere Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die SuS müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Der Schülerrat benennt für die SuS, die noch nicht 16 Jahre alt sind, geeignete Vertretungen.

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz

Zusammensetzung der Schulkonferenz (§66)

Anzahl der Mitglieder der Schulkonferenz (Abs.1)

< 200 SuS 6 Mitglieder (Berufskollegs 12 Mitglieder) < 500 SuS 12 Mitglieder > 500 SuS 18 Mitglieder

Schulen mit Sek.I + Sek.II 20 Mitglieder

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Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von 2/3 ihrer Mit-glieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis nach Abs. 3 zu wahren ist. (Abs.2)

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Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz

Zusammensetzung der Schulkonferenz (§66)

Verhältnis der Mitglieder der Schulkonferenz (Abs.3) LehrerInnen :

Eltern : SuS

an Schulen der Primarstufe 1 : 1 : 0 an Schulen der Sekundarstufe I und

Schulen mit Primar- und Sekundarstufe I 3 : 2 : 1 an Schulen der Sekundarstufe II 3 : 1 : 2 an Schulen der Sekundarstufe I + II 2 : 1 : 1

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StadtschulpflegschaftLüdenscheid

Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz

Stadt- und Kreisschulpflegschaften (§72 Abs.4)

„Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.“

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StadtschulpflegschaftLüdenscheid

Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz

Elternmitwirkung auf Landesebene (§77)

In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen.

Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf:1. Änderungen des Schulgesetzes

2. Richtlinien und Lehrpläne

3. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

4. Schulversuche

5. Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung

Zu beteiligen sind u.A. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände.

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StadtschulpflegschaftLüdenscheid

Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz

Elternmitwirkung auf Landesebene (§77)

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Dies ist keine vollständige Dies ist keine vollständige Auflistung aller Elternverbände Auflistung aller Elternverbände

nach §77 SchulGnach §77 SchulG

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