StAG - Staatsangehörigkeitsgesetz (2010)

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    Staatsangehrigkeitsgesetz (StAG)

    "Staatsangehrigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, verffentlichtenbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)gendert worden ist"

    Stand: Zuletzt gendert durch Art. 1 G v. 8.12.2010 I 1864

    Die Bedeutung der Begriffe "Reichs- und Staatsangehrigkeit" im Sinne dieses G hat sich gendert. An dieStelle der "Reichsangehrigkeit" ist gem. 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutscheStaatsangehrigkeit getreten. Die die "Reichsangehrigkeit" vermittelnde "Staatsangehrigkeit" in denBundesstaaten - seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Lndern - ist durch 1 V v. 5.2.1934beseitigt worden

    1 und 2

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    3

    (1) Die Staatsangehrigkeit wird erworben1. durch Geburt ( 4),2. durch Erklrung nach 5,3. durch Annahme als Kind ( 6),4. durch Ausstellung der Bescheinigung gem 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes ( 7),4a. durch berleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehrigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1

    des Grundgesetzes ( 40a),5. fr einen Auslnder durch Einbrgerung ( 8 bis 16, 40b und 40c).(2) Die Staatsangehrigkeit erwirbt auch, wer seit zwlf Jahren von deutschen Stellen als deutscher

    Staatsangehriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehriger wirdinsbesondere behandelt, wem ein Staatsangehrigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestelltwurde. Der Erwerb der Staatsangehrigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurck, zu dem bei Behandlung alsStaatsangehriger der Erwerb der Staatsangehrigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich aufAbkmmlinge, die seither ihre Staatsangehrigkeit von dem nach Satz 1 Begnstigten ableiten.

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    (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehrigkeit, wenn ein Elternteil die deutscheStaatsangehrigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehriger und istzur Begrndung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung derVaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzenwirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklrung mu abgegeben oderdas Feststellungsverfahren mu eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind einesDeutschen.(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind auslndischer Eltern die deutsche Staatsangehrigkeit, wennein Elternteil1. seit acht Jahren rechtmig seinen gewhnlichen Aufenthalt im Inland hat und2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehriger der Schweiz oder dessen

    Familienangehriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999

    zwischen der Europischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und derSchweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ber die Freizgigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.Der Erwerb der deutschen Staatsangehrigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindesbeurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermchtigt, mit Zustimmung des

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    Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften ber das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs derStaatsangehrigkeit nach Satz 1 zu erlassen.(4) Die deutsche Staatsangehrigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn derdeutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewhnlichenAufenthalt hat, es sei denn, das Kind wrde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenninnerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach 36 des Personenstandsgesetzes aufBeurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung gengt es auch, wenn derAntrag in dieser Frist bei der zustndigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche

    Staatsangehrige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genanntenVoraussetzungen erfllen.

    5

    Durch die Erklrung, deutscher Staatsangehriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993geborene Kind eines deutschen Vaters und einer auslndischen Mutter die deutsche Staatsangehrigkeit, wenn1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt

    ist,2. das Kind seit drei Jahren rechtmig seinen gewhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und3. die Erklrung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

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    Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind,das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dieStaatsangehrigkeit. Der Erwerb der Staatsangehrigkeit erstreckt sich auf die Abkmmlinge des Kindes.

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    Sptaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehrigen erwerben mit der

    Ausstellung der Bescheinigung nach 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutscheStaatsangehrigkeit.

    8 bis 12

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    12b

    (1) Der gewhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nichtunterbrochen. Bei lngeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Auslnder innerhalb der von der

    Auslnderbehrde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegenErfllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat berschritten wird und der Auslnder innerhalb vondrei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.(2) Hat der Auslnder sich aus einem seiner Natur nach nicht vorbergehenden Grund lnger als sechsMonate im Ausland aufgehalten, kann die frhere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fnf Jahren auf die fr dieEinbrgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.(3) Unterbrechungen der Rechtmigkeit des Aufenthalts bleiben auer Betracht, wenn sie darauf beruhen,dass der Auslnder nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlngerung desAufenthaltstitels beantragt hat.

    13 bis 15

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    Die Einbrgerung wird wirksam mit der Aushndigung der von der zustndigen Verwaltungsbehrdeausgefertigten Einbrgerungsurkunde. Vor der Aushndigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben:"Ich erklre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten undalles unterlassen werde, was ihr schaden knnte."; 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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    (1) Die Staatsangehrigkeit geht verloren1. durch Entlassung ( 18 bis 24),2. durch den Erwerb einer auslndischen Staatsangehrigkeit ( 25),3. durch Verzicht ( 26),4. durch Annahme als Kind durch einen Auslnder ( 27),5. durch Eintritt in die Streitkrfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines auslndischen

    Staates ( 28),

    6. durch Erklrung ( 29) oder7. durch Rcknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ( 35).(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berhrt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche StaatsangehrigkeitDritter, sofern diese das fnfte Lebensjahr vollendet haben.(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rckwirkenden Verlust derdeutschen Staatsangehrigkeit Dritter zur Folge htten, insbesondere bei der Rcknahme derNiederlassungserlaubnis nach 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rcknahme einerBescheinigung nach 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens derVaterschaft nach 1599 des Brgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung derVaterschaft nach 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Brgerlichen Gesetzbuches.

    18 bis 26(nicht abgebildet)

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    Ein minderjhriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kinddurch einen Auslnder die Staatsangehrigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehrigkeit des Annehmendenerwirbt. Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkmmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehrigkeitdurch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkmmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oderSatz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkmmlinge mit einem deutschen Elternteil

    verwandt bleiben.

    28

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    29

    (1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehrigkeit nach 4 Abs. 3 oder durchEinbrgerung nach 40b erworben hat und eine auslndische Staatsangehrigkeit besitzt, hat nach Erreichender Volljhrigkeit und nach Hinweis gem Absatz 5 zu erklren, ob er die deutsche oder die auslndische

    Staatsangehrigkeit behalten will. Die Erklrung bedarf der Schriftform.(2) Erklrt der nach Absatz 1 Erklrungspflichtige, da er die auslndische Staatsangehrigkeit behalten will,so geht die deutsche Staatsangehrigkeit mit dem Zugang der Erklrung bei der zustndigen Behrdeverloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklrung abgegebenwird.

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    (3) Erklrt der nach Absatz 1 Erklrungspflichtige, da er die deutsche Staatsangehrigkeit behalten will, soist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der auslndischen Staatsangehrigkeit nachzuweisen. Wirddieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gefhrt, so geht die deutscheStaatsangehrigkeit verloren, es sei denn, da der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigungder zustndigen Behrde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehrigkeit (Beibehaltungsgenehmigung)erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zurVollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlufrist). Der Verlust der deutschenStaatsangehrigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskrftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz

    nach 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberhrt.(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust derauslndischen Staatsangehrigkeit nicht mglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbrgerung nachMagabe von 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wre.(5) Die zustndige Behrde hat den nach Absatz 1 Erklrungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und dienach den Abstzen 2 bis 4 mglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellunghat unverzglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklrungspflichtigen zu erfolgen.Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehrigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amtswegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates Vorschriften ber das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen

    Staatsangehrigkeit erlassen.

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    (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehrigkeit wird auf Antrag von derStaatsangehrigkeitsbehrde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, fr die dasBestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehrigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen einesffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.(2) Fr die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehrigkeit ist es erforderlich, aber auchausreichend, wenn durch Urkunden, Auszge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittelmit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehrigkeit erworbenworden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. 3 Abs. 2 bleibt unberhrt.(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehrigkeit auf Antrag festgestellt, stellt dieStaatsangehrigkeitsbehrde einen Staatsangehrigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt dieStaatsangehrigkeitsbehrde eine Bescheinigung ber das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehrigkeitaus.

    31 bis 40

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    40a

    Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutscheStaatsangehrigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehrigkeit. Fr einenSptaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkmmlinge im Sinne von 4 desBundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gem 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.

    40b

    Ein Auslnder, der am 1. Januar 2000 rechtmig seinen gewhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte

    Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubrgern, wenn bei seiner Geburt dieVoraussetzungen des 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31.Dezember 2000 gestellt werden.

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    41 und 42

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