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Stand August 2006 Folie 1 LEL Schwäbisch Gmünd Grundlagen zum Themenkomplex „Cross Compliance“ Vereinfachte Darstellung der Begriffe und Regelungen August 2006 2006

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Stand August 2006 Folie 1 LEL Schwäbisch Gmünd

Grundlagen zum Themenkomplex „Cross Compliance“

Vereinfachte Darstellung der Begriffe und Regelungen

August 2006

2006

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Stand August 2006 Folie 2 LEL Schwäbisch Gmünd

Gliederung

1. Was steckt hinter dem Begriff „Cross Compliance“?

2. Welche Regelungen sind ab 2006 Cross Compliance relevant?

3. Welche Regelungen werden 2007 Cross Compliance relevant?

4. In welcher Form werden Kontrollen durchgeführt?

5. Wann drohen Kürzungen bei der Prämienauszahlung?

• Richtlinie über das Verbot bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung• Verfütterungsverbot• Tierseuchen

• Pflanzenschutzmittelrichtlinie

• Lebens- und Futtermittelsicherheit

Wann drohen Kürzungen bei der Prämienauszahlung?

In welcher Form werden Kontrollen durchgeführt?

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Stand August 2006 Folie 3 LEL Schwäbisch Gmünd

• Cross Compliance bedeutet die Bindung der Direktzahlungen an die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und die Einhaltung von Grundanforderungen an die Betriebsführung.

• Die jeweils gültigen Verpflichtungen sind zwingend einzuhalten! Andernfalls kommt es zu Kürzungen bei den Prämien!

• Teilbereiche von Cross Compliance (bereits gültig seit 2005):

1. Was steckt hinter dem Begriff „Cross Compliance“? (1)

Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Erhaltung des Dauergrünlandanteils

Grundanforderungen an die Betriebsführung

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Stand August 2006 Folie 4 LEL Schwäbisch Gmünd

1. Was steckt hinter dem Begriff „Cross Compliance“? (2)

Grundanforderungen an die Betriebsführung• Die Grundanforderungen basieren auf einem Bündel von 19 EU-

Verordnungen und -Richtlinien, die Standards und Verpflichtungen in folgenden Bereichen vorschreiben:

• Die Verordnungen gelten bereits. Somit ergeben sich hier weitestgehend keine neuen Anforderungen für die Betriebe!

• 2005 wurden 9 Verordnungen bzw. Richtlinien Cross Compliance relevant! Seit dem 01.01.2006 sind weitere 7 Richtlinien bzw. Verordnungen relevant. 2007 werden weitere 3 Richtlinien hinzukommen.

- Umweltschutz

- Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze

- Tierschutz

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Stand August 2006 Folie 5 LEL Schwäbisch Gmünd

1. Was steckt hinter dem Begriff „Cross Compliance“? (3)

Erhaltung der Flächen in einem gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Seit 2005 sind folgende Vorgaben einzuhalten: • Erosionsvermeidung • Erhaltung der organischen Substanz im Boden und Schutz der

Bodenstruktur • Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung

genommenen Flächen• Keine Beseitigung von Landschaftselementen

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Stand August 2006 Folie 6 LEL Schwäbisch Gmünd

1. Was steckt hinter dem Begriff „Cross Compliance“? (4)

Ein Weinbaubetrieb, der auch Ackerflächen bewirtschaftet

und Direktzahlungen erhält, muss die Cross Compliance-Verpflichtungen

entsprechend ihrem jeweiligen Geltungsbereich sowohl auf seinen Acker-

als auch auf den Rebflächen einhalten.

Die Cross Compliance-Regelungen gelten gesamtbetrieblich! D. h.

für alle Produktionsbereiche und für alle Betriebsstätten eines

Betriebes (auch in anderen Bundesländern).

Beispiel:

Ich will mehr über die CC-Verpflichtungen aus dem Jahr 2005 wissen!

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Stand August 2006 Folie 7 LEL Schwäbisch Gmünd

2. Welche Regelungen sind ab 2006 Cross Compliance relevant?

Die folgenden Darstellungen orientieren sich an der Nummerierung und Farbgebung der Informationsbroschüre zu Cross Compliance 2006!

IV. 6. Pflanzenschutzmittelrichtlinie

IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit

IV. 8. Richtlinie über das Verbot bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung

IV. 9. Verfütterungsverbot

IV. 10. Tierseuchen

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Stand August 2006 Folie 8 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 6. Pflanzenschutzmittelrichtlinie (1)

Betroffen sind Direktzahlungsempfänger, in deren Betrieb Pflanzenschutzmittel (PSM) angewendet werden!

Unabhängig davon, ob dies in Eigen- oder Fremdleistung geschieht!

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Stand August 2006 Folie 9 LEL Schwäbisch Gmünd

Anwendungsbestimmungen

Der Anwender muss

1. sachkundig sein! Sachkundenachweis: oder

2. Seine im Gebrauch befindlichen Spritz- und Sprüh-geräte müssen über eine gültige Prüfplakette verfügen. Dies gilt auch für Geräte, die von Dritten (z.B. Lohnunternehmern, anderen Beauftragten) eingesetzt werden, da der Landwirt auch in diesem Falle haftet.

3. die Gebrauchsanleitung der PSM und deren Auflagen und Bestimmungen beachten.

Die Anwendung von PSM auf Freiflächen setzt eine land- bzw. forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung voraus. PSM dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen

Gewässern angewendet werden!

Sachkunde-prüfung

landw.Berufs-

abschluss

IV. 6. Pflanzenschutzmittelrichtlinie (2)

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Stand August 2006 Folie 10 LEL Schwäbisch Gmünd

Anwendungsverbote und –beschränkungen

Pflanzenschutzmittel müssen

1. grundsätzlich zugelassen sein

2. mit dem genehmigten Anwendungsgebiet

übereinstimmen (Kultur, Schadorganismus)

3. gemäß der gesetzlichen Bestimmungen ausgebracht werden (z.B. Abstand zu Gewässern)

PSM

IV. 6. Pflanzenschutzmittelrichtlinie (3)

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Stand August 2006 Folie 11 LEL Schwäbisch Gmünd

Bienengefährliche PSM dürfen im Umkreis von 60m um einen Bienenstand, innerhalb der Zeit des täglichen

Bienenflugs, nur mit Zustimmung des Imkers ausgebracht werden!

Bienenschutz

Bienengefährliche PSM

• dürfen nicht an blühenden oder von Bienen beflogenen Pflanzen angewendet werden,

• sind so anzuwenden, dass derartige Pflanzen nicht von der Applikation getroffen werden,

• sind so zu handhaben, aufzubewahren und zu beseitigen, dass Bienen nicht mit ihnen in Berührung kommen.

IV. 6. Pflanzenschutzmittelrichtlinie (4)

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Stand August 2006 Folie 12 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (1)

Diese Verordnungen weisen jedem Landwirt als Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer die Verantwortung für die Erzeugung, die Verfütterung und das Inverkehrbringen sicherer Lebens- und Futtermittel zu.

Betroffen sind Direktzahlungsempfänger, die Lebens- oder Futtermittel erzeugen und in Verkehr bringen!

CC-relevant ist nur die Primärproduktion, nicht die Verarbeitung, z.B. Hofkäserei oder Produktion von Teigwaren, Marmelade, Brot, …

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Stand August 2006 Folie 13 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (2)

Lebens- und Futtermittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Futtermittel dürfen auch nicht verfüttert werden.

Produktion sicherer Lebens- und Futtermittel

• Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn sie gesundheits-schädlich und für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignet sind.

• Futtermittel gelten als nicht sicher, wenn sie die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen können bzw. wenn sie bewirken, dass die Lebensmittel aus der tierischen Erzeugung als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind.

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Stand August 2006 Folie 14 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (3)

Information, Rückruf, Rücknahme

Vielleicht ist das Futtermittel nicht sicher?

unverzüglich informieren

Regierungspräsidien

Vielleicht ist das Lebensmittel nicht sicher? Untere Lebensmittel-

überwachungsbehörde beim Landratsamt bzw. Bürgermeisteramt der Stadtkreise

Wenn das Futter- bzw. Nahrungsmittel bereits in Verkehr gebracht wurde

Rückruf einleiten,ggf. Rücknahme

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Stand August 2006 Folie 15 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (4)

Rückverfolgbarkeit

Die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln sowie der Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, muss sichergestellt werden. Dazu muss dokumentiert werden, von wem der landwirtschaftliche Betrieb sie erhalten oder an wen er sie abgegeben hat.

Eine ausreichende Dokumentation ergibt sich z.B.

aus der geordneten Ablage von Lieferscheinen/-rechnungen bzw. Abgabebelegen/Abrechnungen in

Ordnungssystemen oder in elektronischer Form

Die direkte Abgabe von Lebensmitteln an den Endverbraucher unterliegt nicht der Rückverfolgbarkeit.

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Stand August 2006 Folie 16 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (5)

Hygiene (1)

Lebens- und Futtermittel müssen getrennt von anderen Stoffen (z.B. PSM, Düngemitteln, Chemikalien, Arzneimittel enthaltenden Produkten oder Abfällen) gelagert werden.

Die allgemeinen und grundsätzlichen Anforderungen werden durch die Regelungen in den Hygiene-Verordnungen („Hygiene-Paket“) konkretisiert:

• Lebensmittelhygiene-VO• Hygiene-VO Lebensmittel

tierischen Ursprungs• Futtermittelhygiene-VO

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Stand August 2006 Folie 17 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (6)

Hygiene (2)

Fütterungsarzneimittel und Futtermittel ohne Arzneimittel, die für unterschiedliche Tierkategorien oder Tierarten bestimmt sind, müssen so gelagert und gehandhabt werden, dass das Risiko einer Fütterung an Tiere, für die sie nicht bestimmt sind, möglichst gering gehalten wird.

(versehentliche) Fütterung enthält

Fischmehl

Beispiel:

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Stand August 2006 Folie 18 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (7)

Hygiene (3)

Der Landwirt muss die Verwendung von• Pflanzenschutzmitteln (2006: ausreichend

Rechnungen, Lieferscheine)• Bioziden (2006: ausreichend Rechnungen,

Lieferscheine)• Tierarzneimitteln• gentechnisch verändertem Saatgut sowie• Analyseergebnisse und Berichte von Tier- und

Pflanzenuntersuchungen (Eigenuntersuchungen, Behördenmitteilungen, tierärztliche Berichte)

dokumentieren.

Zugekaufte Futtermittel dürfen nur von Betrieben stammen, die über eine Registrierung und/oder Zulassung als Futtermittelunternehmen verfügen.

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Stand August 2006 Folie 19 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (8)

Milchlagerräume • getrennt von Räumen, in denen Tiere untergebracht sind

• geschützt vor Ungeziefer

Ausrüstungs-gegenstände(Melkgeschirr, Milchtank, usw.)

• einwandfrei instand halten

• Oberflächen: leicht zu reinigen, glatt, waschbar, ungiftig

• nach Verwendung reinigen und ggf. desinfizieren

Kühlung • grundsätzlich ist die Milch unverzüglich auf 6°C (bei täglicher Abholung auf 8°C) zu kühlen

Milcherzeugung (1)

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IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (9)

Milcherzeugung (2)

Die Rohmilch darf nur von Tieren stammen,

• deren allgemeiner Gesundheitszustand gut ist; insbesondere keine eitrigen Genitalinfektionen, keine Magen-Darm-Erkrankungen mit Durchfall und Fieber, keine sichtbare Euterentzündung

• die keine Euterwunden haben, die die Milch nachteilig beeinflussen könnten

• denen keine nicht zugelassenen Stoffe und Erzeugnisse verabreicht wurden (vergl. IV. 8.) und

• bei denen nach Verabreichung zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wurde

Tiere mit Anzeichen bestimmter Infektionskrankheiten müssen isoliert werden.

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IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (10)

Milcherzeugung (3)

Das Melken muss unter

hygienisch einwandfreien

Bedingungen stattfinden.• das Euter muss vor Melkbeginn

sauber sein

• die Milch muss unmittelbar nachdem Melken an einen sauberenOrt verbracht werden

Tiere, die infolge einer tierärztlichen Behandlung Rückstände in die Milch übertragen können, müssen identifiziert werden. Milch, die vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit gewonnen worden ist, darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

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IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (11)

Milchzeugung (4)

Genügt die Rohmilch nicht den genannten Anforderungen, so muss der Landwirt als Lebensmittelunternehmer dies der zuständigen Behörde melden und durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen.

Geeignete Verfahren sind:

• Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln (z.B. Eutertuben, Medizinalfutter, Injektionen, antibiotikahaltige Sprays) sowie aller Untersuchungsergebnisse

• Kennzeichnung von Tieren, die in der Wartezeit sind (z.B. durch farbige Fußbänder)

• Gesondertes Melken von Tieren in der Wartezeit erst am Ende oder mit gesondertem Melkzeug

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Stand August 2006 Folie 23 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 7. Lebens- und Futtermittelsicherheit (12)

Eiererzeugung

Eier müssen bis zur Abgabe trocken und sauber gehalten werden.

Sie müssen vor Fremdgeruch, Stößen und Sonneneinstrahlung geschützt werden.

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Stand August 2006 Folie 24 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 8. Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (1)

Betroffen sind Direktzahlungsempfänger,

die Tiere zur Lebensmittelgewinnung halten.

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Stand August 2006 Folie 25 LEL Schwäbisch Gmünd

Grundsätzliches Anwendungsverbot von

• Stoffen mit thyreostatischer, östrogener oder gestagener Wirkung

• Stilbenen

• β-Agonisten

bei Nutztieren.

Der Landwirt darf solche hormonell wirksamen Arzneimittel

nicht in seinem Besitz haben.

IV. 8. Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (2)

Ausnahmen

• nur zur therapeutischen Behandlung durch den Tierarzt oder

• zur Brunstsynchronisation oder Vorbereitung für den Embryotransfer

Bestandsbuch

Ein Bestandsbuch ist zu führen mit genauen Angaben über das behandelte Tier, Tierarzneimittel, verabreichte Menge,Datum der Anwendung, anwendende Person und Wartezeit.

Eine Behandlung von Masttieren ist verboten!

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IV. 9. Verfütterungsverbot (1)

Betroffen sind Direktzahlungsempfänger,

die Futtermittel an Tiere verfüttern,

die zur Lebensmittelgewinnung dienen.

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Stand August 2006 Folie 27 LEL Schwäbisch Gmünd

Verfütterungsverbote bestimmter Futtermittel an Nutztiere

Verarbeitetes tierisches Protein

Gelatine aus Wiederkäuern gewonnen

Blutprodukte

Hydrolysiertes Protein

Calciumphosphate tierischen Ursprungs (z.B. Knochenmehl)

Tierische Proteine und Futtermittel, die solche Proteine enthalten

an Wiederkäuer an Nutztiere

IV. 9. Verfütterungsverbot (2)

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Stand August 2006 Folie 28 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 9. Verfütterungsverbot (3)

Ausnahmen vom Verfütterungsverbot (Produkte sowie Futtermittel, die solche enthalten)

Generelle Ausnahmen:

Milch, Erzeugnisse daraus

Eier, Erzeugnisse daraus

Gelatine aus Nichtwiederkäuern

hydrolysierte Proteine bestimmter Herkunft

Unter Einhaltung besonderer Verwendungsbedingungen:

Fischmehl

Di-, Tricalciumphosphat

Blutprodukte aus Nichtwiederkäuern

Blutmehl aus Nichtwiederkäuern nur an Fische

an Nutztiere an Nutztiere außer Wiederkäuer

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Stand August 2006 Folie 29 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 9. Verfütterungsverbot (4)

Besondere behördliche Ausnahmen vom Verfütterungsverbot

Einhaltung der rechtsverbindlichen besonderen Verwendungsbedingungen zur Vermeidung von Verunreinigungen von Futtermitteln für Wiederkäuer mit Fischmehl.

Gestattung notwendig

Selbstmischende landwirtschaftliche Betriebe, die keine Wiederkäuer halten,fischmehlhaltige Alleinfuttermittel ausschl. unter Verwendung fischmehlhaltiger Ergänzungsfutter-mittel (<50% RP) herstellen und diese lediglich im eigenen Betrieb verwenden

Registrierung notwendig

Zulassung notwendig

Betriebe, die Wiederkäuer halten, Fischmehl enthaltende Futtermittel lagern und sie unmittelbar an Nichtwiederkäuer verfüttern

Betriebe, die sowohl Futtermittel für Wiederkäuer als auch Fischmehl enthaltende Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen und verfüttern

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Stand August 2006 Folie 30 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 9. Verfütterungsverbot (5)

Besondere behördliche Ausnahmen vom Verfütterungsverbot

Einhaltung der rechtsverbindlichen besonderen Verwendungsbedingungenzur Vermeidung von Verunreinigungen von Futtermitteln für Wiederkäuer mit verbotenen tierischen Proteinen.

Gestattung notwendig

Selbstmischende landw. Betriebe, die keine Wiederkäuer halten,fischmehlhaltige Alleinfuttermittel ausschl. unter Verwendung fischmehlhaltiger Ergänzungsfutter-mittel (<50% RP) herstellen und diese lediglich im eigenen Betrieb verwenden

Registrierung notwendig

Zulassung notwendig

Betriebe, die Wiederkäuer halten, Fischmehl enthaltende Futtermittel lagern und sie unmittelbar an Nichtwiederkäuer verfüttern

Betriebe, die sowohl Futtermittel für Wiederkäuer als auch Fischmehl enthaltende Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen und verfüttern

Entsprechende Bestimmungen bestehen

auch für die Produkte Di-/Tricalciumphosphat,

Blutprodukte und Blutmehl

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Stand August 2006 Folie 31 LEL Schwäbisch Gmünd

IV. 10. Tierseuchen (1)

Betroffen sind Direktzahlungsempfänger,

die Rinder, Schweine,

Schafe und Ziegen oder

Pferde halten.

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Stand August 2006 Folie 32 LEL Schwäbisch Gmünd

Meldung von Tierseuchen

Die Landwirte sind verpflichtet, den Verdacht einer der folgenden Tierseuchen unverzüglich dem Veterinäramt anzuzeigen

IV. 10. Tierseuchen (2)

•TSE (BSE und Scrapie)

•Maul- und Klauenseuche (MKS)

•Rinderpest

•Pest der kleinen Wiederkäuer

•Dermatitis nodularis

•Rifttal-Fieber

•Blauzungenkrankheit

• Vesikuläre Schweinekrankheit

• Afrikanische Schweinepest

• Epizootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)

• Schaf- und Ziegenpocken

• Bläschenartige Maulschleim- hautentzündung (Stomatitis vesikularis)

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Stand August 2006 Folie 33 LEL Schwäbisch Gmünd

Weitere Tierhalterpflichten (TSE-Verordnung) (1)

IV. 10. Tierseuchen (3)

BSE/Scrapie bestätigt Amtlich angeordnete Maßnahmen strikt beachten (Verbringungssperre, Tötung von Kohortentieren, unschädliche Beseitigung)

BSE/Scrapie-Verdacht Verbringungssperre für Tiere aus dem Bestand; Anweisungen der

zuständigen Behörde strikt folgen

Unabhängig von Die Bedingungen für das Verbringen, BSE/Scrapie-Verdacht die Einfuhr und Ausfuhr von Rindern, oder Bestätigung Schafen oder Ziegen sind zu beachten

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Stand August 2006 Folie 34 LEL Schwäbisch Gmünd

Weitere Tierhalterpflichten (TSE-Verordnung) (2)

IV. 10. Tierseuchen (4)

Das Inverkehrbringen der ersten Nachkommengeneration

BSE-verdächtiger/-infizierter Rinder bzw.Scrapie-verdächtiger/-infizierter Schafe oder Ziegen,

die innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geboren

wurden, ist verboten.

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Stand August 2006 Folie 35 LEL Schwäbisch Gmünd

• Ab dem 01. Januar 2007:

- Richtlinie über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

(u.a. Mindestbodenfläche, Gruppenhaltung)

- Richtlinie über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

(u.a. Mindestbodenfläche, Verbot der Anbindehaltung bei Sauen)

- Richtlinie zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

(u.a. Tiergerechte Haltung, Notversorgung, Eingriffe an Tieren)

3. Welche Regelungen werden 2007 Cross Compliance relevant ?

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Stand August 2006 Folie 36 LEL Schwäbisch Gmünd

4. In welcher Form werden Kontrollen durchgeführt?

Systematische Kontrollen• Kontrolle von ausgewählten/ systematisch prüfbaren Kontrollkriterien• Mind. 1% der von den Richtlinien und Verordnungen

betroffenen Betriebe, soweit nicht bereits andere Mindestkontrollsätze festgelegt sind

(z.B. Rinderkennzeichnung 5%)• Auswahl durch Risikoanalyse

Cross-Checks• Verstöße, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. (z.B. Anzeige, Fachrechtskontrolle)• Alle für Cross Compliance relevanten Sachverhalte unterliegen

den Cross-Checks

Fachlich zuständig sind die jeweiligen unteren Verwaltungsbehörden! (Landratsämter, Bürgermeisterämter der Stadtkreise bzw. Regierungspräsidien)

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Stand August 2006 Folie 37 LEL Schwäbisch Gmünd

Bei Verstoß gegen geltende Cross Compliance-Verpflichtungen, die

• unmittelbar dem Betriebsleiter zuzuschreiben sind,• sich auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder• auf landwirtschaftliche Flächen des Betriebes beziehen.

Ausmaß der Kürzungen:Beurteilung nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße (leicht, mittel, schwer)!

Fahrlässigkeit Wiederholung Vorsatz (Leichter Verstoß 1 %, mittlerer Verstoß 3 %)

bis zu 5 % bis zu 15 % Regelkürzung 20 %

5. Wann drohen Kürzungen bei der Prämienauszahlung? (1)

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Stand August 2006 Folie 38 LEL Schwäbisch Gmünd

• Werden in einem Bereich (z.B. Umwelt) mehrere fahrlässige Verstöße festgestellt, so werden diese wie ein Verstoß behandelt! Bei unterschiedlichen Kürzungssätzen wird mit dem höchsten Wert sanktioniert! (maximal 5% Kürzung)

• Werden in mehreren Bereichen (z.B. Umwelt und Tiergesundheit) fahrlässige Verstöße festgestellt, werden die Kürzungssätze der einzelnen Bereiche bis zur Höchstgrenze von 5% addiert!

• Bei Vorsatz, können Kürzungen bis zu 100% im aktuellen Jahr und im Folgejahr erfolgen!

2006 2007

5. Wann drohen Kürzungen bei der Prämienauszahlung? (2)

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Stand August 2006 Folie 39 LEL Schwäbisch Gmünd

Die Verhängung von Ordnungswidrigkeiten, aufgrund von Verstößen gegen geltendes Fachrecht, ist unabhängig von möglichen Kürzungen der Direktzahlungen nach Cross Compliance möglich!!

Die Cross Compliance Verpflichtungen ersetzen nicht landwirtschaftliches oder sonstiges

Fachrecht!

5. Wann drohen Kürzungen bei der Prämienauszahlung? (3)

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Stand August 2006 Folie 40 LEL Schwäbisch Gmünd

Eine umfassende Arbeitshilfe zur Eigenkontrolle und Dokumentation für den landwirtschaftlichen Betrieb erhalten Sie mit

„Gesamtbetriebliche Qualitätssicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Baden-Württemberg“.

© LEL Schwäbisch Gmünd

Auszug aus

der CC-Checkliste

für 2006 !