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Stand: Dezember 2005 1 Seminar: „Der neue Tarifvertrag des Seminar: „Der neue Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD)“ Öffentlichen Dienstes (TVöD)“ Vom 12. bis 14. Dezember 2005 im dbb Vom 12. bis 14. Dezember 2005 im dbb forum siebengebirge in Königswinter- forum siebengebirge in Königswinter- Thomasberg Thomasberg Jens Hoffmann Tarifreferent der dbb tarifunion Arbeitszeit

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Stand: Dezember 2005 1

Seminar: „Der neue Tarifvertrag des Seminar: „Der neue Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD)“ Öffentlichen Dienstes (TVöD)“

Vom 12. bis 14. Dezember 2005 im dbb forum Vom 12. bis 14. Dezember 2005 im dbb forum siebengebirge in Königswinter-Thomasbergsiebengebirge in Königswinter-Thomasberg

Jens HoffmannTarifreferent der dbb tarifunion

Arbeitszeit

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Stand: Dezember 2005 2

Gemeinsames Ziel

Arbeitszeit

Flexibilisierung der Arbeitszeit als gemeinsames Ziel

Durch flexible Lösungen im Bereich der Arbeitszeit und der Arbeitszeitgestaltung kann

Stärkung der Arbeitszeitsouveränität der Beschäftigten erreicht und

die Effizienz der Verwaltung erhöht werden.

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Stand: Dezember 2005 3

Strittige Themen

Arbeitszeit

Strittige Themen während der Verhandlungen insbesondere:

Wochenarbeitszeit Überstundenbegriff / Ausgleichszeitraum Ausgestaltung der Arbeitszeitkonten Korridor / Rahmenarbeitszeit Öffnung des Arbeitszeitgesetzes

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Stand: Dezember 2005

TVöDTVöD

ArbeitszeitArbeitszeit§§ 6 - 11§§ 6 - 11

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Stand: Dezember 2005 5

Wochenarbeitszeit

Arbeitszeit BundDie regelmäßige Arbeitszeit für alle Beschäftigten des Bundes im Tarifgebiet West und Ost beträgt durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, ohne Aus-wirkungen auf die Vergütungen und Löhne.

VKAIm kommunalen Bereich beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden (West). Die Tarifvertragsparteien können sich auf landesbe-zirklicher Ebene (West) darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeits-zeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern. Im kommunalen Bereich (Ost) bleibt es bei 40 Stunden/Woche.

BerechnungszeitraumEs ist ein Zeitraum von 1 Jahr zugrunde zu legen. Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

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Stand: Dezember 2005 6

Überstunden

Arbeitszeit

Überstunden fallen zukünftig grundsätzlich dann an, wenn sie angeordnet wurden und über den Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

hinausgehen und nicht bis zum Ende der Folgewoche ausgeglichen werden.

Abweichend davon sind die Stunden Überstunden, die im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors über 45 Stunden

oder die vereinbarte Obergrenze hinaus, oder bei Einführung einer Rahmenzeit außerhalb der Rahmenszeit, oder bei Wechselschicht-/Schichtarbeit über die im Schichtplan

festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden können

angeordnet worden sind.

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Stand: Dezember 2005 7

Arbeitszeitkorridor / Rahmenarbeitszeit

Arbeitszeit

Durch Dienst-/Betriebsvereinbarung möglich (nicht bei Wechsel-schicht-/Schichtarbeit)

Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden wöchentlichoder Rahmenarbeitszeit von bis zu 12 Stunden täglich zwischen 6:00 und

20:00 Uhr

Ausgleich der zusätzlichen Arbeitsstunden innerhalb des Korridors oder des Rahmens (über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus) innerhalb eines Jahres

Für Betriebe/Verwaltungen in denen ein Personalvertretungsgesetz gilt, Abschluss bezirklicher Tarifverträge möglich, wenn eine einver-nehmliche Vereinbarung nicht zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat

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Stand: Dezember 2005 8

Arbeitszeitkonto I

Arbeitszeit

Durch Dienst-/Betriebsvereinbarung möglich

Sofern Arbeitszeitkorridor/Rahmenarbeitszeit vereinbart wurde, muss ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden

Gebucht werden können: Zeiten, die nicht innerhalb des Jahreszeitraums ausgeglichen wurden und als

Zeitguthaben oder Zeitschuld stehen bleiben Nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge,

sowie die Überstunde als solche und sonstige in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge

Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte können durch Dienst-/ Be-triebsvereinbarung zur Buchung auf das Arbeitszeitkonto freigegeben werden

Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Dienst-/ Betriebsver-einbarung festgelegten Zeitraum, welche der Zeiten auf das Arbeits-zeitkonto gebucht werden

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Stand: Dezember 2005 9

Arbeitszeitkonto II

Arbeitszeit

In der Dienst-/Betriebsvereinbarung muss enthalten sein:

Höchstmögliche Zeitschulden (bis zu 40 Std.) und Zeitguthaben (Vielfaches von 40 Std.), die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen

Nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder Abbau von Zeit-schuld

Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten vorzusehen („Brückentage“)

Folgen eines kurzfristigen Widerrufs bereits genehmigten Freizeit-ausgleichs durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann mit den Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall sind der Betriebs-/ Personalrat zu beteiligen und Insolvenzregelungen zu treffen.

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Stand: Dezember 2005 10

Wechselschicht-/Schichtarbeit

Arbeitszeit

Wechselschichten/Wechselschichtarbeit: wie bislang nach BAT

Schichtarbeit: Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Ausgleichszeitraum kann (wie bisher) verlängert werden

Pausen werden bei Wechselschichtarbeit grundsätzlich in die Arbeits- zeit eingerechnet (Unterschiedliche Spartenregelungen!)

Kein Arbeitszeitkorridor oder Rahmenarbeitszeit.

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Stand: Dezember 2005 11

Sonderformen der Arbeit I

Arbeitszeit

Überstundenzuschläge E 1 bis E 9 = 30 Prozent E 10 bis E 15 = 15 Prozent

Nachtarbeit 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr Zuschlag von 20 Prozent

Sonntagsarbeit Zuschlag von 25 Prozent

Feiertagsarbeit Ohne Freizeitausgleich: Zuschlag von 135 Prozent Bei Freizeitausgleich: Zuschlag von 35 Prozent

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Stand: Dezember 2005 12

Sonderformen der Arbeit II

Arbeitszeit

Samstagsarbeit 13:00 bis 21:00 Uhr Zuschlag von 20 Prozent

24. und 31. Dezember

Ab 6:00 Uhr Zuschlag von 35 Prozent

Im Bereich Krankenhäuser Sonderregelungen für (ehemalige) Angestellte

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Sonderformen der Arbeit III

Arbeitszeit

Die Zuschläge berechnen sich auf Grundlage des auf eine Stunde fallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitzeitkonto eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die Zuschläge in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeits- leistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch Stufe 4.

Für Arbeitsstunden die keine Überstunden sind und die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Beschäftigte je Stunde 100 Prozent des Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

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Stand: Dezember 2005 14

Bereitschaftsdienst I

Arbeitszeit Tarifierung für bisherige SR 2 a, b, c und e III BAT (Ge- sundheits- /Pflegebereich), dort besondere Regelungen

Für den Allgemeinen Teil gilt: Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle, um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte mit Mobiltelefon ausgestattet ist.

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Bereitschaftsdienst IIKrankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen

In-Kraft-Treten ab 1. Januar 2006

Geltungsbereich: bisherige SR 2 a, b, c und e III

Bereitschaftsdienst leistet Beschäftigter auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle, um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen. Arbeitgeber darf nur dann BD anordnen, wenn erfahrungsgemäß Zeit ohne Arbeit überwiegt (wie BAT).

Rufbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt (wie BAT).

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Bereitschaftsdienst IIIKrankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Möglichkeit der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit Wenn die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst

geleistet wird Stufen A und B bis zu 16 Stunden täglich, inkl. Pausen Stufen C und D bis zu 13 Stunden täglich, inkl. Pausen

Verlängerung unter besonderen Voraussetzungen aufgrund einer Dienst-/Betriebsvereinbarung bis zu 24 Stunden täglich, exkl. Pausen (wenn in die Arbeitszeit

regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt) BD-Stufen A und B: bis zu maximal 58 Stunden/Woche BD-Stufen C und D: bis zu maximal 54 Stunden/Woche

Für Beschäftigte, die unter die ehemalige SR 2b fallen, gelten die Grenzen der Stufen A und B.

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Bereitschaftsdienst IVKrankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Teilzeitbeschäftigung Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit verringern sich

entsprechend der Teilzeitbeschäftigungsquote Voraussetzung:

mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder Betreuung pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger

Bezahlungssystem Zuweisung zu Bereitschaftsdienststufen durch

Betriebsparteien Grundsätzlich Beibehaltung der derzeitigen Regelungen

Kündigungsmöglichkeit Frist von drei Monaten, wenn infolge Änderung des ArbZG sich

materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Möglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden

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Bereitschaftszeiten I

Arbeitszeit

Zeiten, in denen sich die Beschäftigten (Hausmeister) am Arbeits- platz oder einer vom Arbeitgeber zu bestimmenden Stelle zur Verfügung halten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit selbst- ständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.

Es gelten folgende Regelungen: Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet. Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen

täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Die Summe aus faktorisierten Bereitschaftszeiten und Vollarbeitszeit

darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf

durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

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Bereitschaftszeiten II

Arbeitszeit

Weitere Voraussetzungen:

Bestehen einer nicht nur vorübergehend angelegten Organisationsmaßnahme, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

Im Bereich VKA: einvernehmliche Dienstvereinbarung oder Mitbestimmung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, bei Anwendung der Regelungen über Bereitschaftszeiten.

Im Bereich Bund: Regelungen gelten dann, wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden.

Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

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Teilzeitbeschäftigung

Arbeitszeit

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen

Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Sie ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen und kann verlängert werden.

Andere Beschäftigte können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

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Reisezeiten

Arbeitszeit

ReisezeitenBei Dienstreisen gilt die tatsächliche Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Mindestens jedoch Berücksichtigung der regelmäßigen/durchschnittlichen Arbeitszeit.

Überschreiten nichtanrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden monatlich, so wird auf Antrag 25 Prozent dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei bestehenden Gleitzeitmodellen auf die Arbeitszeit angerechnet.

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Stand: Dezember 2005 22

Gleitzeitregelungen, Dienstvereinbarung

Arbeitszeit

Bei In-Kraft-Treten des Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.

Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

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Länderproblematik

Arbeitszeit

Länder wollten regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden

Kündigung der Arbeitszeitvorschriften in den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes zum 30. April 2004. Danach Ausschluss von den Verhandlungen

Aufnahme neuer Gespräche im März 2005 auf Basis der Eckpunkte des TVöD

Weiterhin Weigerung der Länder den TVöD für den Länderbereich zu übernehmen

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Länderproblematik

Arbeitszeit

Gründe für das Scheitern der Verhandlungen mit den Ländern im Frühjahr 2004:

vordergründig: Haushaltssituation der Länder

Wettbewerbsföderalismus

parteipolitische Aspekte

Infragestellung der Tarifautonomie

arbeitgeberinterne Differenzen

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Stand: Dezember 2005 25

Länderproblematik

Arbeitszeit

Aktuelle Situation: Abschluss mit Bund und Kommunen

In den Ländern gilt der BAT fort

Die erhofften Einsparungen in den einzelnen Ländern bleiben hinter den Erwartungen zurück

Der TVöD bietet Sparpotential („Sogwirkung des TVöD“)

TdL-Positionen zu Arbeitszeit und Sonderzuwendung

Länderpositionen im Beamtenbereich

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Länderproblematik

Arbeitszeit

Verhandlungen mit dem Länder zum TVöD:

informelle Gespräche auch während des letzten Jahres

Spitzengespräch am 28. September 2005

dbb tarifunion verhandelt „auf Basis des TVöD“

Einrichtung von Arbeitsgruppen zu Sonderbedarfen

in den Ländern

weiteres Spitzengespräch im Januar/Februar 2006

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Meistbegünstigungsklausel

Arbeitszeit

Sofern die [...] dbb tarifunion für ein oder mehrere Bundesländer einen Tarifvertrag abschließt, der von den Regelungen des TVöD oder der ihn ergänzenden Tarifverträge in den Bereichen Arbeitszeit und Sonderzahlung [...] abweichende Inhalte hat [...], vereinbaren die Tarifvertragsparteien ohne weitere Verhandlungen folgendes:

Die rechtsverbindliche Unterschrift der dbb tarifunion unter den ausgehandelten Tarifvertrag gilt zugleich als unwiderrufliches Angebot an den Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, die Regelungen des Tarifvertrags insgesamt oder in ihren einzelnen Bestandteilen in den TVöD oder ihn ergänzende Tarifverträge (ersetzend oder ergänzend) zu übernehmen. [...]

Der Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände können jeder für sich binnen einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme des entsprechenden Tarifvertrags das Angebot schriftlich annehmen.