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PCI Managementsystem Allgemeine Betriebsanweisung Nr. 03.04 Datei: BAW 03.04.docx vom 13.04.2016 Seite 1 von 17 PCI Augsburg GmbH, StM-A Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument BAW 03.04.docx Stand: 13.04.2016 Standortordnung des Standortes Augsburg der PCI Augsburg GmbH April 2016 Präambel Das Werk Augsburg der PCI Augsburg GmbH gehört zur BASF-Gruppe, einem weltweit operierenden großen Chemiekonzern. In Anlehnung an die Standortordnung des Standortes Ludwigshafen der BASF und die Ausführungen des Vorstandes der BASF SE wird festgestellt: Die BASF bekennt sich in ihrer Vision und in den Leitlinien BASF 2015 zu dem Prinzip der Nachhaltigkeit. Die PCI Augsburg GmbH hat ein hohes Ansehen bei den am Standort tätigen Mitarbeitern und bei den Menschen in der Region. Dieses Ansehen und die damit verbundene Akzeptanz ist ein wichtiger Baustein für die langfristige Zukunftssicherung des Standortes. In der vorliegenden Standortordnung sind Grundregelungen über das Verhalten am Standort beschrieben. Darüber hinaus werden Grundanforderungen an Fremdfirmen, die am Standort tätig sind und an Betreiber von Anlagen definiert. Mit diesen Grundregelungen soll bei allen Beteiligten ein gemeinschaftliches Verständnis dafür geschaffen werden, wie der sichere und reibungslose Betrieb des Standortes gewährleistet wird. Änderungen und Ergänzungen an den Grundregelungen bedürfen der Freigabe des Standortmanagers. Bei wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen, die die Belange Dritter berühren, wird im Vorfeld eine Abstimmung herbeigeführt, dadurch dürfen die Grundregelungen aber nicht verändert werden. Im Zweifel haben diese Werte Vorrang: Keine Arbeit bei der PCI ist so wichtig, dass sie zu Lasten der Sicherheit ausgeführt wird. Sicherheit ist immer Bestandteil einer erfolgreichen Arbeit. JEDER ist für sicheres Arbeiten verantwortlich. Sicheres Arbeiten bedeutet Verantwortung für sich selbst, den/die Kollegen/in und für die Anlagen. Augsburg, im April 2016 Peter Sigmund Peter Krammer Martin Mahl Klaus Walser Standortmanager Betriebsrat Sicherheitsfachkraft Sicherheitsfachkraft

Standortordnung (PCI Augsburg GmbH, Standort …...Peter Sigmund Peter Krammer Martin Mahl Klaus Walser Standortmanager Betriebsrat Sicherheitsfachkraft Sicherheitsfachkraft PCI Managementsystem

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Page 1: Standortordnung (PCI Augsburg GmbH, Standort …...Peter Sigmund Peter Krammer Martin Mahl Klaus Walser Standortmanager Betriebsrat Sicherheitsfachkraft Sicherheitsfachkraft PCI Managementsystem

PCI Managementsystem Allgemeine Betriebsanweisung Nr. 03.04 Datei: BAW 03.04.docx vom 13.04.2016 Seite 1 von 17

PCI Augsburg GmbH, StM-A Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument BAW 03.04.docx Stand: 13.04.2016

Standortordnung

des Standortes Augsburg der PCI Augsburg GmbH

April 2016

Präambel

Das Werk Augsburg der PCI Augsburg GmbH gehört zur BASF-Gruppe, einem weltweit operierenden großen Chemiekonzern. In Anlehnung an die Standortordnung des Standortes Ludwigshafen der BASF und die Ausführungen des Vorstandes der BASF SE wird festgestellt: Die BASF bekennt sich in ihrer Vision und in den Leitlinien BASF 2015 zu dem Prinzip der Nachhaltigkeit. Die PCI Augsburg GmbH hat ein hohes Ansehen bei den am Standort tätigen Mitarbeitern und bei den Menschen in der Region. Dieses Ansehen und die damit verbundene Akzeptanz ist ein wichtiger Baustein für die langfristige Zukunftssicherung des Standortes. In der vorliegenden Standortordnung sind Grundregelungen über das Verhalten am Standort beschrieben. Darüber hinaus werden Grundanforderungen an Fremdfirmen, die am Standort tätig sind und an Betreiber von Anlagen definiert. Mit diesen Grundregelungen soll bei allen Beteiligten ein gemeinschaftliches Verständnis dafür geschaffen werden, wie der sichere und reibungslose Betrieb des Standortes gewährleistet wird. Änderungen und Ergänzungen an den Grundregelungen bedürfen der Freigabe des Standortmanagers. Bei wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen, die die Belange Dritter berühren, wird im Vorfeld eine Abstimmung herbeigeführt, dadurch dürfen die Grundregelungen aber nicht verändert werden. Im Zweifel haben diese Werte Vorrang: Keine Arbeit bei der PCI ist so wichtig, dass sie zu Lasten der Sicherheit ausgeführt wird.

Sicherheit ist immer Bestandteil einer erfolgreichen Arbeit.

JEDER ist für sicheres Arbeiten verantwortlich.

Sicheres Arbeiten bedeutet Verantwortung – für sich selbst, den/die Kollegen/in und für die Anlagen.

Augsburg, im April 2016

Peter Sigmund Peter Krammer Martin Mahl Klaus Walser

Standortmanager Betriebsrat Sicherheitsfachkraft Sicherheitsfachkraft

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PCI Managementsystem Allgemeine Betriebsanweisung Nr. 03.04 Datei: BAW 03.04.docx vom 13.04.2016 Seite 2 von 17

PCI Augsburg GmbH, StM-A Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument BAW 03.04.docx Stand: 13.04.2016

Inhalt 1 Einleitung ............................................................................................................................................. 4

1.1 Allgemeines/Gültigkeitsbereich ......................................................................................................... 4

1.2 Verstöße gegen die Standortordnung ............................................................................................... 4

1.3 Struktur der Standortordnung ............................................................................................................ 4

2 Betreten und Verlassen des Standortes ............................................................................................... 5

2.1 Befugnisse des Werkschutzes .......................................................................................................... 5

2.2 Eingangs- und Ausgangskontrolle .................................................................................................... 5

2.2.1 Zutrittsberechtigung ....................................................................................................................... 5

2.2.2 Zutrittsverweigerung ...................................................................................................................... 5

2.2.3 Kontrollen an Werktoren ................................................................................................................ 6

2.2.4 Mitgeführte Gegenstände .............................................................................................................. 6

2.3 Ausweise/Besucherscheine und Genehmigungen ............................................................................ 6

2.3.1 Allgemeine Regelungen ................................................................................................................. 6

2.3.2 Sondergenehmigungen .................................................................................................................. 7

2.4 Melde- und Aufklärungspflicht ........................................................................................................... 7

2.4.1 Meldepflichten ................................................................................................................................ 7

2.4.2 Zuständigkeit bei Sachverhaltsaufklärung ...................................................................................... 7

2.4.3 Zutritts- und Kontrollrechte zur Aufklärung von Verstößen ............................................................. 7

3 Verhalten am Standort ......................................................................................................................... 7

3.1 Erstmaliges Betreten ........................................................................................................................ 7

3.2 Betreten von Werksbereichen ........................................................................................................... 8

3.3 Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot .................................................................................................. 8

3.4 Sofortmaßnahmen und Verhalten bei Unfall- und Schadensereignissen ........................................... 8

3.5 Meldung von Ereignissen .................................................................................................................. 9 3.6 Sicherheitseinrichtungen ................................................................................................................... 9 3.7 Emissionsereignisse ......................................................................................................................... 9

3.8 Straßenverkehr am Standort ............................................................................................................. 9

3.9°° Benutzung von Betriebsgaststätte und sanitären Einrichtungen ..................................................... 10

3.10° Informationsschutz ....................................................................................................................... 10

3.10.1 Hard- und Software .................................................................................................................... 10

3.10.2 Fotografier- und Filmverbot, Gebrauch von Mobiltelefonen ........................................................ 10

3.10.3 Elektronische Kleingeräte, Musikabspielgeräte, Laptops etc. ..................................................... 10

3.11 Störung des Standortfriedens ....................................................................................................... 10

4 Transfer von Waren und Materialien .................................................................................................. 11

4.1 Einfuhren ........................................................................................................................................ 11

4.2 Ausfuhren ....................................................................................................................................... 11

4.3 Gefahrgut-Kontrollen ...................................................................................................................... 11

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PCI Managementsystem Allgemeine Betriebsanweisung Nr. 03.04 Datei: BAW 03.04.docx vom 13.04.2016 Seite 3 von 17

PCI Augsburg GmbH, StM-A Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument BAW 03.04.docx Stand: 13.04.2016

5 Fremdfirmen/Kontraktoren ................................................................................................................. 11

5.1 Allgemeines .................................................................................................................................... 11

5.2 Zertifizierung von Fremdfirmen ....................................................................................................... 12

5.3 Administrative Regelungen ............................................................................................................. 12

5.3.1 Baustelleneinrichtungen ............................................................................................................... 12

5.3.2 Fremdfirmenstützpunkte .............................................................................................................. 12

5.3.3 Treibstoffe .................................................................................................................................... 12

5.3.4 Arbeitszeit .................................................................................................................................... 12

5.4 Sorgfaltspflichten der Fremdfirmen ................................................................................................. 13

5.4.1 Lagerung von Gegenständen, Beseitigung von Abfällen und Abwässern ..................................... 13

5.4.2 Werkzeuge, Maschinen und Geräte ............................................................................................. 13

5.4.3 Beschädigungen .......................................................................................................................... 13

5.5 Regelungen für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz .......................................................... 13

5.5.1 Mitteilung von Unfällen am Standort ............................................................................................ 13

5.5.2 Sicherungsposten ohne Rettungsaufgaben, Brandsicherungsposten .......................................... 14

5.5.3 Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsfachkraft ............................................................................. 14

5.5.4 Arbeitskleidung ............................................................................................................................ 14

5.5.5 Anwesenheiten, Dokumentation .................................................................................................. 14

5.6 Mitgeltende Dokumente .................................................................................................................. 14 5.6.1 Allgemeine Betriebsanweisungen (Auszug) ................................................................................. 14

5.6.2 Betriebsvereinbarungen (Auszug) ................................................................................................ 14 6 Regelungen für Betreiber am Standort ............................................................................................... 14

6.1 Allgemeines .................................................................................................................................... 14

6.1.1 Nutzung der Infrastruktur ............................................................................................................. 15

6.2 Regelungen für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz .......................................................... 15

6.2.1 Sicherungsposten ohne Rettungsaufgaben, Brandsicherungsposten .......................................... 15

6.2.2 Sicherheitseinrichtungen .............................................................................................................. 15

6.2.3 Mitteilung von Unfällen am Standort ............................................................................................ 15

6.2.4 Anwesenheit, Dokumentation ...................................................................................................... 15

6.2.5 Gefahrenabwehr .......................................................................................................................... 15

6.2.6 Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ........................................................................................... 15

6.2.7 Vorbeugender Brandschutz ......................................................................................................... 16

6.3 Ergänzende Regelungen für Standortpartner .................................................................................. 16

6.3.1 Standortkoordination .................................................................................................................... 16

6.3.2 Anlagensicherheit ........................................................................................................................ 16

6.3.3 Audits .......................................................................................................................................... 16

6.4 Mitgeltende Dokumente .................................................................................................................. 16

7 Lageplan ............................................................................................................................................ 17

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PCI Managementsystem Allgemeine Betriebsanweisung Nr. 03.04 Datei: BAW 03.04.docx vom 13.04.2016 Seite 4 von 17

PCI Augsburg GmbH, StM-A Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument BAW 03.04.docx Stand: 13.04.2016

1 Einleitung

1.1 Allgemeines/Gültigkeitsbereich Der Standort Augsburg der BASF SE (nachfolgend „PCI“) ist ein Produktions-, Logistik- und Entwicklungsstandort der BASF-Gruppe. Zur Gewährleistung seiner Funktion ist es notwendig, dass alle am Standort tätigen Personen die Regeln dieser Standortordnung, insbesondere in Hinblick auf Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz beachten und ihre gegenseitigen Belange berücksichtigen. Diese Standortordnung gilt auf folgenden Flächen (nachfolgend „Standort“ genannt):

Umzäuntes Gelände der PCI Augsburg GmbH, Werk Augsburg

Parkplatzflächen der PCI Augsburg GmbH, Werk Augsburg

Im Namen der PCI Augsburg GmbH, Werk Augsburg, angemietete Flächen, Grundstücke, Gebäude

Die Standortordnung gilt für folgende juristische und natürliche Personen:

PCI Augsburg GmbH

Unternehmen der BASF-Gruppe

Unternehmen, die für die vorgenannten Unternehmen Lieferungen und/oder Leistungen am Standort er-

bringen (nachfolgend „Fremdfirmen“ genannt) sowie die von den Fremdfirmen zur Erfüllung ihrer

vertraglichen Pflichten am Standort eingesetzten Subunternehmen (nachfolgend

„Subunternehmen“ genannt)

Alle Mitarbeiter der PCI und der genannten Unternehmen

Mieter von PCI-Gebäuden oder Flächen am Standort

Besucher, Kunden und sonstige Personen, die den Standort betreten.

Die Standortordnung wird vom Standortmanager Augsburg erlassen. Die oben angeführten Unternehmen sind an Änderungen der Standortordnung zu beteiligen, wenn ihre Interessen wesentlich betroffen sind. Die Regelungen dieser Standortordnung sind von den oben genannten Unternehmen umzusetzen und ihren Mitarbeitern, Besuchern, Kunden und sonstigen Personen, die den Standort betreten, zur Kenntnis zu geben. Die Standortordnung ist für Unternehmen der BASF-Gruppe sowie für Standort- und Fremdfirmen aufgrund vertraglicher Regelungen verbindlich. Die Mitarbeiter dieser Firmen sind darin eingebunden. Besucher, Kunden und sonstige Personen erkennen die Standortordnung beim Betreten des Standortes an. Die Standortordnung liegt dazu an der Pforte aus.

1.2 Verstöße gegen die Standortordnung Bei schuldhaften Verstößen gegen die Standortordnung behält sich die PCI vor, geeignete Ordnungsmaßnahmen, bei schweren oder wiederholten schuldhaften Verstößen bis hin zum Werksverbot, zu ergreifen. Weitergehende vertragliche, betriebliche oder gesetzliche Rechte und Ansprüche der PCI bleiben davon unberührt.

1.3 Struktur der Standortordnung Die Standortordnung besteht aus für jedermann am Standort gültigen Grundregeln (Kapitel 1 - 4) und Zusatzregelungen für:

Fremdfirmen (Kapitel 5)

Betreiber von Produktionsanlagen (Kapitel 6)

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PCI Managementsystem Allgemeine Betriebsanweisung Nr. 03.04 Datei: BAW 03.04.docx vom 13.04.2016 Seite 5 von 17

PCI Augsburg GmbH, StM-A Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument BAW 03.04.docx Stand: 13.04.2016

2 Betreten und Verlassen des Standortes

2.1 Befugnisse des Werkschutzes Der von der PCI mit dem Werkschutz beauftragte Sicherheitsdienst ist am Standort Augsburg für die Sicherheit und Ordnung zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Werkschutz die im Folgenden näher beschriebenen Befugnisse. Anordnungen des Werkschutzes sind unverzüglich und uneingeschränkt zu befolgen. Verantwortlich für die Sicherheit und Ordnung ist das Standortmanagement.

2.2 Eingangs- und Ausgangskontrolle Der Werkschutz überwacht und regelt den Personen- und Fahrzeugverkehr am Standort und dazu führt er Aufzeichnungen.

2.2.1 Zutrittsberechtigung Nur Personen mit einem gültigen Ausweis/Besucherschein sind berechtigt, den Standort zu betreten. Diese Ausweise/ Besucherscheine sind nicht übertragbar. Das Mindestalter für Personen, die den Standort betreten dürfen, beträgt 14 Jahre. Ausnahmen sind beantragte und genehmigte Werksführungen und Besuche geschlossener Gruppen z.B. am Tag der offenen Tür. Weitergehende Ausnahmen sind beim Standortmanagement zu beantragen. Zur Einfahrt benötigen Fahrzeugführer darüber hinaus eine gültige Einfahrtsgenehmigung (siehe Kapitel 2.3.2). Zweiräder ohne motorischen Antrieb dürfen im eingezäunten Werksgelände ausschließlich geschoben werden. Dies gilt analog für E-Bikes und motorisierte Zweiräder mit Versicherungsnummernschild. Motorisierte Zweiräder mit amtl. Zulassungszeichen dürfen das eingezäunte Werksgelände nicht befahren. Ausnahmen sind beim Standortmanagement zu beantragen. (Abgrenzung eingezäuntes Werksgelände siehe Lageplan) Bei entsprechend ausgerüsteten Werktoren ist der automatisierte Zutritt (Zutrittssteuerungssystem, Kartenleser) zu nutzen; ansonsten ist dem Werkschutz unaufgefordert der Ausweis/Besucherschein vorzuzeigen. Das Betreten des Werksgeländes über die Pforte-Süd ist nicht gestattet. Das Zutrittssteuerungssystem prüft, ob der Ausweis zum Zutritt berechtigt. Eine Weitergabe der Ausweise ist verboten. Außerhalb der Betriebszeiten ist die Anwesenheit beim Pförtner zu melden.

2.2.2 Zutrittsverweigerung Der Werkschutz kann Personen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Personen am Standort, der umliegenden Nachbarschaft oder des Standorts insgesamt ausgeht, den Zutritt verweigern. Bei Zutrittsversuch mit einem gesperrten oder ungültigen Ausweis oder bei sonstiger widerrechtlicher Benutzung des Ausweises kann der Werkschutz dem Ausweisinhaber den Zutritt zum Standort verweigern und den Ausweis einziehen. Personen, die für den Werkschutz erkennbar unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Suchtmitteln stehen, dürfen den Standort auch dann nicht betreten, wenn sie sich im Besitz eines gültigen Ausweises befinden. Wird bei der Eingangs- oder Ausgangskontrolle eine Alkoholisierung oder sonstige Berauschung festgestellt oder wird einer Person wegen des von ihr ausgehenden Gefahrenpotentials der Zutritt verweigert, informiert der Werkschutz den Standortmanager. Handelt es sich um einen PCI-Mitarbeiter, so sind zusätzlich immer der Betriebsrat und der Vorgesetzte des Mitarbeiters zu informieren.

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PCI Managementsystem Allgemeine Betriebsanweisung Nr. 03.04 Datei: BAW 03.04.docx vom 13.04.2016 Seite 6 von 17

PCI Augsburg GmbH, StM-A Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument BAW 03.04.docx Stand: 13.04.2016

PCI behält sich das Recht vor, jederzeit Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Suchtmitteln stehen, vom Gelände zu verweisen. Bei PCI-Mitarbeitern ist zusätzlich immer der Betriebsrat zu informieren. Bei allen anderen Personen wird die Polizei informiert. Gleiches gilt bei Störung des Betriebsablaufs oder erheblicher Belästigung durch PCI-Mitarbeiter und/oder anderen Personen. Auch hier sind entsprechend der Betriebsrat und die Polizei einzuschalten. Die Fürsorgepflicht ist vom Werkschutz auf jeden Fall zu wahren.

2.2.3 Kontrollen an Werktoren Der Werkschutz ist mit Zustimmung des Betriebsrates zu einer stichprobenartigen Personen-, Fahrzeug- und Behältniskontrolle berechtigt. Ausgenommen hiervon sind Personen und Fahrzeuge der Polizei und anderer Behörden mit Sonderzutrittsrechten. Die Personenkontrolle mit körperlicher Durchsuchung kann nur durch die Polizei durchgeführt werden. Körperliche Durchsuchungen dürfen nur in geschlossenen Räumen und ausschließlich von Personen des gleichen Geschlechts ausgeführt werden. Die betroffene Person hat das Recht, zu den Kontrollen eine am Standort erreichbare Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Verweigert die betroffene Person eine Kontrolle durch den Werkschutz, kann die Polizei hinzugezogen werden.

2.2.4 Mitgeführte Gegenstände Es ist untersagt, Waffen, Haustiere, Sprengkörper, alkoholische Getränke und andere gefährliche Gegenstände an den Standort mitzubringen. Ausnahmen müssen vom Standortmanager oder dessen Vertreter genehmigt werden.

2.3 Ausweise/Besucherscheine und Genehmigungen

2.3.1 Allgemeine Regelungen Den Standort dürfen nur Personen betreten, die im Besitz eines gültigen Dauer- bzw. Temporärausweises (zeitlich befristet) oder Besucherscheines bzw. Genehmigung sind. Ausweise/Besucherscheine und Genehmigungen bleiben Eigentum der PCI. Ausweistragepflicht Die PCI/BASF-Werksausweise sind von allen Mitarbeitern sichtbar mitzuführen. Ausweise und Genehmigungen (gemäß 2.2.1) sind dem Werkschutz vorzuzeigen, sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Ausstellung und Rückgabe von Ausweisen/Besucherscheinen PCI-Werksausweise auf Dauer (mit Bild) bzw. zeitlich befristet werden von HR (Personalbüro) ausgegeben. Fremdfirmenausweise werden vom Werkschutz ausgegeben, sind an der Pforte hinterlegt und dort bei Zutritt abzuholen und bei Verlassen des Werksgeländes dort wieder abzugeben. Bei der Fremdfirmen-Ausweiserstellung/Besucherschein ist die Legitimation mittels eines amtlichen Lichtbilddokuments notwendig. Besucherscheine und Genehmigungen werden ebenfalls vom Werkschutz ausgegeben. Nicht mehr benötigte oder ungültige PCI-Werksausweise sind umgehend an HR (Personalbüro), Fremdfirmen-ausweise, Besucherscheine und Genehmigungen an den Werkschutz zurückzugeben. Gleiches gilt nach Ausspruch eines Werkverbotes. Ausweise und Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die aufgedruckten oder bei Antragstellung zu Grunde liegenden Daten und Sachverhalte nicht mehr mit der Person oder den Beschäftigungsdaten übereinstimmen (z.B. bei Firmenwechsel). Die beantragende Stelle ist für die Aktualisierung der Daten (Ausweisumtausch) oder Neubeantragung (Ausweisrückgabe) verantwortlich.

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PCI Managementsystem Allgemeine Betriebsanweisung Nr. 03.04 Datei: BAW 03.04.docx vom 13.04.2016 Seite 7 von 17

PCI Augsburg GmbH, StM-A Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument BAW 03.04.docx Stand: 13.04.2016

Kontrolle und Verlust von Ausweisen/Besucherscheinen Der Werkschutz ist jederzeit berechtigt, Ausweise und Genehmigungen einzusehen und bei festgestelltem Missbrauch einzuziehen. Vergessene oder verlorene Ausweise und Genehmigungen sind zu ersetzen. Verlorene Temporär- und Dauerausweise sind HR (Personalbüro) zwecks Sperre unverzüglich zu melden. Abhanden gekommene Fremdfirmenausweise, Besucherscheine und Genehmigungen sind unverzüglich dem Werkschutz zu melden.

2.3.2 Sondergenehmigungen Einfahrtsgenehmigung Kraftfahrzeuge müssen auf dem Werksgelände mit einer gültigen Einfahrtsgenehmigung ausgestattet sein und sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Eine Einfahrtsgenehmigung erhalten nur jene Personen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Werksgelände zwingend mit einem Kraftfahrzeug befahren müssen. Zur Reduzierung des Verkehrs wird die Ausstellung von Einfahrtsgenehmigungen restriktiv gehandhabt. Parkerlaubnis Die Vergabe von Einfahrgenehmigungen zum Zwecke des Parkens auf dem Werksgelände unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

2.4 Melde- und Aufklärungspflicht

2.4.1 Meldepflichten Gefahren für die Sicherheit der Personen am Standort, der umliegenden Nachbarschaft oder des Standorts insgesamt sowie geplante oder bereits durchgeführte Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen die Standortordnung sind dem Werkschutz und dem Standortmanagement unverzüglich zu melden. Arztbesuche wegen Gesundheits- und Unfallfolgen, die im Zusammenhang mit dem Werksaufenthalt stehen, sind grundsätzlich dem Vorgesetzten zu melden.

2.4.2 Zuständigkeit bei Sachverhaltsaufklärung Mit der Aufklärung von Sachverhalten, die Ermittlungstätigkeiten und/oder Nachforschungen am Standort erfordern und Belange der PCI betreffen, ist der Standortmanager zu beauftragen. Das Ergebnis der Ermittlungen ist dem jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. Der Betriebsrat wird in jedem Fall durch den Standortmanager informiert.

2.4.3 Zutritts- und Kontrollrechte zur Aufklärung von Verstößen Werkschutz und Standortmanagement dürfen alle Objekte, Räumlichkeiten und Kraftfahrzeuge am Standort betreten, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit von Personen am Standort, der umliegenden Nachbarschaft des gesamten Standorts oder von Standortteilen abgewehrt werden muss und wenn ein Hinweis auf ein Schadensereignis vorliegt.

3 Verhalten am Standort

3.1 Erstmaliges Betreten Besucher, Kunden, Gäste etc. erhalten, nach Voranmeldung durch den Werkschutz in der entsprechenden Abteilung einen Besucherschein, werden vom Werkschutz registriert und müssen an der Hauptpforte abgeholt werden. Fremdfirmenmitarbeiter werden vom Werkschutz registriert, erhalten von diesem eine Erstunterweisung (UWEB) und Warnwesten. Die anfordernde/auftraggebende Abteilung holt dann die Fremdfirmenmitarbeiter an der Pforte ab und weist diese weiter ein.

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PCI Managementsystem Allgemeine Betriebsanweisung Nr. 03.04 Datei: BAW 03.04.docx vom 13.04.2016 Seite 8 von 17

PCI Augsburg GmbH, StM-A Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument BAW 03.04.docx Stand: 13.04.2016

Fahrer von Speditionsfahrzeugen, Lieferanten und Abholer werden vom Werkschutz registriert und erhalten eine Einfahrtsgenehmigung mit Hinweisen in Form einer Wegekarte (Merkblatt für Lieferanten und Entsorger) / Gate Check für das Verhalten auf dem Werksgelände. Danach werden sie zu den einzelnen Ladestellen verwiesen.

3.2 Betreten von Werksbereichen Ohne dienstliche Notwendigkeit dürfen keine Betriebsgebäude oder Werksbereiche betreten werden. Jeder Betriebs-fremde, der einen Betrieb mit Meldestelle betritt, ist verpflichtet, sich im Betrieb zu melden. Betriebe mit Meldepflicht sind z.B. alle Produktionsbetriebe, Technik, Laboratorien und Lagerbereiche.

3.3 Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot Rauchen ist am gesamten Standort (auch in Fahrzeugen) verboten. Ausgenommen davon sind einzelne gekennzeichnete Raucherbereiche (z. B. Raucherraum, Raucherpavillons). Für Räume mit direkter Verbindung zu explosionsgefährdeten Bereichen sind Ausnahmen vom Rauchverbot nicht zulässig. Darüber hinausgehende Regelungen bedürfen immer der Genehmigung des Standortmanagements. Es ist untersagt, alkoholische Getränke und andere Suchtmittel an den Standort mitzubringen oder sie dort zu konsumieren.

3.4 Sofortmaßnahmen und Verhalten bei Unfall- und Schadensereignissen Nach Unfall- oder Schadensereignissen sind sofort alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um

die Verletzten zu versorgen und

etwaige Folgeschäden zu vermeiden.

Notruf (gemäß Alarmplan) Beim Notruf sind folgende Angaben zu machen:

WER

Name des Anrufers

WO

Ort des Ereignisses:

Straße, Baunummer, Gebäudeteil oder -seite, Bühne oder

dgl.

WAS

Art des Ereignisses:

Unfall oder Gefahr durch Brand, Gasaustritt, Wasser oder

dgl.

WIE

Situation:

Anzahl der Verletzten, Art der Verletzungen, Gefahrenlage

Warten auf Rückfragen

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PCI Managementsystem Allgemeine Betriebsanweisung Nr. 03.04 Datei: BAW 03.04.docx vom 13.04.2016 Seite 9 von 17

PCI Augsburg GmbH, StM-A Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument BAW 03.04.docx Stand: 13.04.2016

Somit werden Feuerwehr und Rettungswagen benachrichtigt. Der Werkschutz stellt Straßenposten zum Einweisen der Feuerwehr und des Rettungswagens auf. Der Standortmanager (resp. Chef vom Dienst) ist von dem Ereignis vom Werkschutz unverzüglich zu unterrichten. Im Falle einer Gefahr oder beim Ertönen akustischer Gefahrensignale (Signalton mit schnell auf- und abschwingendem Signal):

Gefahrenbereich verlassen, ortsunkundige Personen mitnehmen

Unverzüglich Bereiche mit ausgewiesenen Sammelplätzen aufsuchen und beim

Vorgesetzten/Betriebsleiter melden.

Innerhalb von Betrieben, Anlagen und Gebäuden die Weisungen des Betriebspersonals oder der

Feuerwehr befolgen.

Nicht durch Brandrauch, ausgelaufene Flüssigkeiten, unbekannte Feststoffe, Stäube oder austretende

Gaswolken laufen oder fahren,

gesperrte Bereiche nicht betreten oder befahren und

Rettungsarbeiten nicht behindern.

Die Aufhebung des Alarmzustandes erfolgt durch Einsatzkräfte der Feuerwehr, Polizei, Standortmanager oder „Chef vom Dienst“.

3.5 Meldung von Ereignissen Alle Ereignisse (Definition siehe Alarmplan) wie Unfälle, Brand, Umweltschäden, Einbruch sind über eine Ereignismeldung dem Standortverantwortlichen zu melden.

3.6 Sicherheitseinrichtungen Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (wie z.B. Feuerlöscher) sind in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden. Sie sind regelmäßig zu prüfen und müssen jederzeit funktionstüchtig und einsatzbereit sein. Die am Standort tätigen Mitarbeiter müssen im Gebrauch dieser Feuerlöscher unterwiesen sein. Es dürfen nur die für den Einsatzort geeigneten Feuerlöscher verwendet werden.

3.7 Emissionsereignisse Emissionsereignisse sind unverzüglich dem Standortmanager (resp. Chef vom Dienst) zu melden.

3.8 Straßenverkehr am Standort Am Standort gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Davon abweichende Regelungen sind:

Zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Fahrzeuge 10 km/h.

Zugänge zu Notfalleinrichtungen sowie Flucht- und Rettungswege freihalten.

Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen erlaubt.

Für Anliefer- und Abholerfahrzeuge sind ausgewiesene Stellflächen zum Abstellen zu nutzen.

Nicht über Unterflurhydranten und über Schachtdeckeln parken.

Sperrungen von Straßen, Geh- und Radwegen sind spätestens 3 Arbeitstage im Voraus beim

Standortmanager anzumelden.

Kraneinsätze und Schwertransporte sind beim Standortmanager anzumelden.

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PCI Managementsystem Allgemeine Betriebsanweisung Nr. 03.04 Datei: BAW 03.04.docx vom 13.04.2016 Seite 10 von 17

PCI Augsburg GmbH, StM-A Bei Ausdruck nicht gelenktes Dokument BAW 03.04.docx Stand: 13.04.2016

Flurförderfahrzeuge (Stapler) dürfen auch auf nicht gekennzeichneten Flächen abgestellt werden und

Verkehrsflächen in alle Richtungen (z.B. entgegen der Einbahnstraßenregelung) befahren.

3.9 Benutzung von Betriebsgaststätte und sanitären Einrichtungen Die im öffentlichen Bereich zugänglichen Toiletten-, Wasch- und Aufenthaltsräume sowie die Betriebsgaststätte können von Besuchern, Fremdfirmen und Speditionsfahrern in Anspruch genommen werden.

3.10 Informationsschutz Sensible Informationen müssen gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte, Verlust, Manipulation oder vor Nichtverfügbarkeit geschützt werden. Es gelten folgende Mindestanforderungen:

3.10.1 Hard- und Software Alle an das BASF/PCI-Netzwerk angeschlossene Hardware bzw. auf BASF-Hardware aufgespielte Software muss im Vorhinein von BASF-Facheinheiten autorisiert sein.

3.10.2 Fotografier- und Filmverbot, Gebrauch von Mobiltelefonen Grundsätzlich ist das Fotografieren und Filmen am Standort verboten; dies gilt auch für Fotohandys und andere Geräte mit Fotografier- und Filmmöglichkeit. Ausnahmegenehmigungen sind beim Standortmanagement zu beantragen.

3.10.3 Elektronische Kleingeräte, Musikabspielgeräte, Laptops etc. Mobile Kleingeräte der Unterhaltungselektronik und Kommunikationstechnik [wie z.B. (Foto-)Handy, Walkman, CD-Player – auch in Fahrzeugen –, MP3-Player, Navigationssysteme, CB-Funkgeräte z.B. in LKW] und die erkennbar zu diesen Geräten gehörenden und dem gleichen Zweck dienenden Speichermedien (wie CDs, Kassetten, USB-Sticks) und sonstiges Zubehör dürfen frei mitgeführt werden. Kombigeräte (z.B. ein Handy mit eingebauter Digitalkamera) werden nach dem primären Verwendungszweck (z.B. als Handy) beurteilt und sind ebenfalls frei einführbar. Beim Betrieb dieser Geräte sind insbesondere bestehende werks-interne Regelungen (z.B. Fotografierverbot) sowie das Anschluss- und Betriebsverbot zu beachten (z.B. Explosionsschutz, Störung anderer Systeme). Im Zweifelsfall ist der Werkschutz berechtigt, die Ein- oder Ausfuhr zu untersagen und bei Ausfuhr die Geräte sicherzustellen.

3.11 Störung des Standortfriedens Ohne Zustimmung des Standortmanagements ist es verboten,

Plakate anzukleben oder Wände zu beschriften,

Flugblätter, Handzettel oder Druckschriften zu verteilen,

Waren zu verkaufen oder anzupreisen,

öffentliche Versammlungen und Veranstaltungen abzuhalten,

öffentliche parteipolitische Betätigungen auszuführen,

öffentliche Sammlungen von Geld und Unterschriften durchzuführen.

Betriebsverfassungsrechte der Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften bleiben hiervon unberührt.

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4 Transfer von Waren und Materialien

4.1 Einfuhren Alle Einfuhren sind durch entsprechende Begleitpapiere, z.B. Lieferschein für Waren, Material-/Maschinen-/ Werkzeugliste für Maschinen, Werkzeuge und sonstige Arbeitsausstattungen, zu belegen. Der Werkschutz ist nach Maßgabe des Standortmanagements berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen.

4.2 Ausfuhren Überlässt die PCI an ihre eigenen oder an fremde Mitarbeiter am Standort Gegenstände für private Zwecke (Privatabgabe), ist dies durch einen Vorgesetzten freizugeben und zu dokumentieren (siehe BAW 06.02).

4.3 Gefahrgut-Kontrollen Die gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter sind einzuhalten. Der Werkschutz führt entsprechende Kontrollen anhand von Checklisten durch. Fahrzeuge und Fahrer, die nicht den gesetzlichen und gegebenenfalls betrieblichen Anforderungen entsprechen, werden grundsätzlich nicht zur Beladung oder Entladung zugelassen. Über Beanstandungen und verweigerte Einfahrten werden die beteiligten Stellen und das Standortmanagement informiert.

5 Fremdfirmen/Kontraktoren

5.1 Allgemeines Dieser Teil der Standortordnung ist gültig für alle am Standort tätigen Fremdfirmen einschließlich deren Subunternehmen. Kapitel 1 bis 4 finden ebenfalls Anwendung. Der Begriff „Auftraggeber“ umfasst sowohl PCI als auch jene Standortpartner und Fremdfirmen, die mit der Erbringung bestimmter Lieferungen und/oder Leistungen am Standort beauftragt sind. Der Koordinator der PCI hat die beauftragten Fremdfirmen über die Regelungen der Standortordnung, insbesondere über das Kapitel „Fremdfirmen“ zu informieren. Außerdem stellt er sicher, dass die Fremdfirmen, ihre Mitarbeiter und die von den Fremdfirmen am Standort eingesetzten Subunternehmen und ihre Mitarbeiter die Standortordnung einhalten. Setzen von PCI beauftragte Fremdfirmen am Standort Subunternehmen ein, muss die jeweilige Fremdfirma das Subunternehmen über die Regelungen der Standortordnung, insbesondere des Kapitels „Fremdfirmen“ informieren und deren Einhaltung durch das Subunternehmen und deren Mitarbeiter sicherstellen. Die Fremdfirmen haben bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten u.a.

die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben, insbesondere Vorschriften zum Umweltrecht,

die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und

den jeweils aktuellen Stand der Technik sowie die anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen,

VDI-Richtlinien, VDE-Richtlinien)

einzuhalten. Insbesondere haben die Fremdfirmen bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung zu beachten.

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Die Fremdfirmen haben sämtliche von PCI zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen und sonstige im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Kenntnisse über die betrieblichen und geschäftlichen Abläufe der PCI sowie über sonstige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der PCI streng geheim zu halten. Die von PCI überlassenen Unterlagen dürfen nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Auf Aufforderung der PCI haben die betreffenden Fremdfirmen sämtliche von PCI überlassenen Unterlagen einschließlich aller angefertigten Kopien und Muster unverzüglich an PCI auszuhändigen.

5.2 Zertifizierung von Fremdfirmen Fremdfirmen sollten hinsichtlich Arbeitssicherheit zertifiziert sein. Abgestuft nach dem Gefährdungspotential der zu erbringenden Leistungen können unterschiedliche SGU-Zertifikate vorgelegt werden. Die Art des Nachweises wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber festgelegt. Das Subunternehmen muss die gleichen Anforderungen hinsichtlich Arbeitssicherheit erfüllen wie die beauftragende Fremdfirma; der Nachweis muss durch die Fremdfirma erbracht werden.

5.3 Administrative Regelungen

5.3.1 Baustelleneinrichtungen Eine Baustelleneinrichtung ist auf eine klar definierte Bau- und Montagemaßnahme abgestimmt; sie ist zeitlich begrenzt. Sie umfasst alle Einrichtungen, die zur Abwicklung einer Maßnahme erforderlich sind. Die Fremdfirma hat ihre Bau- und Montageplätze sowie alle zugehörigen Einrichtungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einzurichten und zu unterhalten. Es sind eigenes Material, Werkzeug, PSA und sonstige Hilfsmittel mitzubringen, die zur Erledigung der beauftragten Aufgaben erforderlich sind inkl. Bühnen, Leitern sowie Gerüsten. Benutzung der Werkstätten nur in Sonderfällen. Nach Abschluss der Bau- und Montagemaßnahmen muss die Fremdfirma alle Einrichtungen, welche nicht in das Eigentum der PCI übergehen, abbauen und aus dem Werk abtransportieren. Die Plätze müssen frei von Material-resten, Abfällen und Verunreinigungen sein. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. Bei größeren Baustellen muss ein SiGeKo namentlich benannt werden.

5.3.2 Fremdfirmenstützpunkte Die Fremdfirma hat alle Einrichtungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einzurichten und zu unterhalten.

5.3.3 Treibstoffe Fremdfirmen ist es aus Sicherheitsgründen untersagt, am Standort Treibstoffe zu bevorraten. Fahrzeuge und Geräte, die auf dem Werksgelände betrieben werden, dürfen unter Beachtung aller geltenden Sicherheits-vorschriften betankt werden.

5.3.4 Arbeitszeit Alle Arbeiten sind im Allgemeinen werktags während der Tagesarbeitszeit durchzuführen. Arbeitszeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit sind mit dem Auftraggeber und Standortmanagement abzustimmen und in Schriftform zu beantragen. Im Übrigen sind die Fremdfirmen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Arbeitszeit verantwortlich.

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5.4 Sorgfaltspflichten der Fremdfirmen

5.4.1 Lagerung von Gegenständen, Beseitigung von Abfällen und Abwässern Die Fremdfirmen haben für die sichere Lagerung und Verwahrung ihrer Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu sorgen. Die Fremdfirmen haben ihre Bau- und Montagestellen sowie ihre Stützpunkte sauber zu halten. Sie dürfen ihre Abfälle und/oder Abwässer insbesondere nicht

verbrennen,

vergraben (oder auf andere Weise ins Erdreich gelangen lassen) und

ausgießen und/oder in das Kanalisationssystem abgeben.

Vor Aufnahme einer Arbeit sind zwischen der betreffenden Fremdfirma und dem jeweiligen Auftraggeber die Entsorgungswege festzulegen. Grundsätzlich hat die Fremdfirma die zu entsorgenden Gegenstände wieder mit-zunehmen. Kommen Fremdfirmen ihren Verpflichtungen hinsichtlich Ordnung und Sauberkeit nicht nach, so ist der Auftrag-geber sowie das Standortmanagement berechtigt, die Bau- oder Montagestelle oder den Fremdfirmenstützpunkt auf Kosten der betreffenden Fremdfirma in Ordnung bringen zu lassen.

5.4.2 Werkzeuge, Maschinen und Geräte Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Apparate und andere Einrichtungen dürfen nur von unterwiesenem, entsprechend ausgebildetem und berechtigtem Personal benutzt werden. Hierzu sind teilweise spezielle Berechtigungen (z.B. Kranführerschein, Staplerführerschein, Hubsteigereinweisung etc.) erforderlich. Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen amtlich zugelassen, versichert und in einem technischen einwandfreien Zustand sein.

5.4.3 Beschädigungen Beschädigungen an Einrichtungen und Gegenständen sind unverzüglich dem Koordinator/Werkschutz und Standortmanagement zu melden.

5.5 Regelungen für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Bei Unfall- und Schadensereignissen sind die in Kapitel 3.4 beschriebenen Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

5.5.1 Mitteilung von Unfällen am Standort Unfälle sind dem Koordinator/Werkschutz und Standortmanagement der PCI zu melden. Siehe auch Kapitel 3.5!

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5.5.2 Sicherungsposten ohne Rettungsaufgaben, Brandsicherungsposten Sicherungsposten ohne Rettungsaufgaben und Brandsicherungsposten müssen gemäß gesetzlichen Regelungen ausgebildet sein. Nachweise darüber sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.

5.5.3 Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitsfachkraft Alle Einrichtungen der Fremdfirmen müssen den geltenden Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen entsprechen. Zur Klärung von Sachfragen im Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz stehen seitens der PCI die Sicherheits-fachkraft und der Brandschutzbeauftragte des Standortes zur Verfügung.

5.5.4 Arbeitskleidung Fremdfirmenmitarbeiter haben, ihrer der Tätigkeit entsprechende, geeignete Arbeitsschutzbekleidung und persönliche Schutzausrüstung (PSA) vorzuhalten und zu verwenden. Arbeitskleidung, die mit Chemieprodukten in Berührung gekommen sein kann, muss separat gereinigt werden.

5.5.5 Anwesenheit, Dokumentation Die Anwesenheit von Mitarbeitern der Fremdfirma und der Subunternehmer an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz ist aus Sicherheitsgründen (auf dem Erlaubnisschein) zu dokumentieren.

5.6 Mitgeltende Dokumente Die nachfolgend aufgeführten Dokumente sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung mit gültig und sinngemäß anzuwenden:

5.6.1 Allgemeine Betriebsanweisungen (Auszug)

BAW 01.01 Verantwortung und Zuständigkeiten am Standort Augsburg

BAW 02.03 Alarmplan Werk Augsburg

5.6.2 Betriebsvereinbarungen (Auszug)

BV 02/09 Suchthilfe

BV 12/10 Alkohol- und illegaler Drogenkonsum

6 Regelungen für Betreiber am Standort

6.1 Allgemeines Dieser Teil der Standortordnung ist gültig für alle, die Betriebseinrichtungen am Standort betreiben. „Betreiber“ ist, wer über Weisungsbefugnisse verfügt und für die Sicherheit der Anlagen verantwortlich ist. Dazu gehören unter anderem Produktions- und Logistikbetriebe, Labore, Werkstätten, etc. Kapitel 1 bis 5 finden zusätzlich Anwendung. Alle Baumaßnahmen (z.B. Um- oder Neubauten, Instandsetzungen, Abbrüche, Grab- und Schachtarbeiten) sind mit der verantwortlichen PCI-Facheinheit und Standortmanagement vor Baubeginn abzustimmen.

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6.1.1 Nutzung der Infrastruktur Anschlüsse an die Infrastruktur der PCI sind durch die PCI–Facheinheit zu genehmigen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der PCI an der Erhaltung und Fortentwicklung der Infrastruktur des Standortes erheblich beeinträchtigt werden.

6.2 Regelungen für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Bei Unfall- und Schadensereignissen sind die in Kapitel 3.4 beschriebenen Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

6.2.1 Sicherungsposten ohne Rettungsaufgaben, Brandsicherungsposten Sicherungsposten ohne Rettungsaufgaben sowie Brandsicherungsposten werden aus dem Betriebspersonal gestellt. Sie werden durch regelmäßige Teilnahme an Schulungen und Unterweisungen für die Tätigkeit ausgebildet. Vor jedem Einsatz erfolgt eine spezielle Einweisung durch den Betriebsverantwortlichen.

6.2.2 Sicherheitseinrichtungen Alle Einrichtungen des Betreibers müssen den geltenden Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen entsprechen. Die am Standort tätigen Mitarbeiter müssen im Gebrauch dieser Feuerlöscher unterwiesen sein. Es dürfen nur die für den Einsatzort geeigneten Feuerlöscher verwendet werden.

6.2.3 Mitteilung von Unfällen am Standort Bei Unfall- und Schadensereignissen sind die in Kapitel 3.4 beschriebenen Sofortmaßnahmen zu ergreifen und sind dem Standortmanagement und der Sicherheitsfachkraft zu melden.

6.2.4 Anwesenheit, Dokumentation Die Anwesenheit von Mitarbeitern an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz ist aus Sicherheitsgründen (wie z.B. Vollzähligkeitskontrolle) zu dokumentieren.

6.2.5 Gefahrenabwehr Bei Einsätzen zur Gefahrenabwehr (Brände, Emissionen usw.) hat das Standortmanagement und die Feuerwehr im Rahmen der Einsatzleitung Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und Zutrittsrecht zu allen baulichen Einrichtungen. Zur Einsatzunterstützung und -vorbereitung müssen ausreichende Daten zu den Produkten (Gefahrstoffkataster, Feuerwehrlisten, Lagermengen, Sicherheitsdatenblätter etc.) und Produktionsabläufen zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren gelten der Alarmplan „Krisenmanagement“ (BAW Nr. 02.03) und die Verfahrensanweisung „Ereignis-management“ (VA Nr. 14.03).

6.2.6 Alarm- und Gefahrenabwehrplanung Der Alarmplan „Krisenmanagement“ (BAW Nr. 02.03) und die Verfahrensanweisung „Ereignismanagement“ (VA Nr. 14.03) sind anzuwenden.

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6.2.7 Vorbeugender Brandschutz Bei Neubauten oder Umbauten von bestehenden Anlagen ist im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungs-verfahrens ein Brandschutzgutachten zu erstellen. Bei der Installation von beispielsweise Gefahrenmeldeanlagen, Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Notsprecheinrichtungen von z.B. Aufzügen ist eine technische Absprache und Freigabe durch den Standortmanager erforderlich.

6.3 Ergänzende Regelungen für Standortpartner

6.3.1 Standortkoordination Alle Betreiber am Standort werden sich gegenseitig regelmäßig und rechtzeitig über alle werksbezogenen Belange, Planungen und Änderungen von gemeinsamem Interesse unterrichten und abstimmen, um eine reibungslose und rationelle Zusammenarbeit zu gewährleisten. Dies geschieht mittels Standortrunden, z.B. Mittwochsrunde.

6.3.2 Anlagensicherheit Am Standort Augsburg werden technische Anlagen errichtet und betrieben, die bezüglich Anlagensicherheit, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz ein hohes Niveau aufweisen. Grundlage hierzu ist ein wirkungsvolles Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzkonzept. Während der Abwicklung von Investitionsprojekten, nach wesentlichen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie nach Störungen des technischen Prozessablaufs ist im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen zum Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutz das Sicherheitskonzept zu überprüfen und die Anlagensicherheit zu gewährleisten. Die Gefährdungsbeurteilungen sind gegebenenfalls von einem Sicherheitsteam, bestehend aus dem Betreiber, der Sicherheitsfachkraft, dem Betriebsarzt, den Brandschutz-beauftragten, sowie Fachkräften aus Produktion und Technik unter Führung des für die Maßnahme verantwortlichen Leiters durchzuführen und dem Standortmanager zur Kenntnis zu geben. Die Sicherheitsphilosophie der PCI basiert dabei auf der Reduzierung eines bestehenden Risikos auf ein akzeptables Maß, zur Erreichung des geforderten Schutzzieles.

6.3.3 Audits Die PCI überprüft mit einem eigenen Auditteam die Einhaltung der Regelungen der Standortordnung.

6.4 Mitgeltende Dokumente Für alle Produktionsbetriebe gelten die unter Punkt 5.6 aufgeführten Dokumente in ihrer jeweils aktuellen Fassung und sind sinngemäß anzuwenden.

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7 Lageplan Farbige Fläche gilt für Punkt 2.2.1: Fahrräder dürfen nur geschoben werden.