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Der Blick auf die Lohnabrech- nung wird Arbeitnehmer freu- en. Denn 2018 steigt bei allen das Nettogehalt. Vor allem Menschen mit mittlerem Ein- kommen werden entlastet. Der gemeinnützige Verbraucher- Ratgeber Finanztip zeigt, was sich für Steuerzahler konkret ändert. 2018 ist ein gutes Steuerjahr, vor allem für die Mitte: Bei Monats- gehältern zwischen 3 000 und um die 6 000 Euro brutto ist die Ent- lastung am meisten spürbar und liegt zwischen 126 und 249 Euro im Jahr. Höherer Grundfreibetrag für alle: Der Grundfreibetrag steigt um 180 Euro auf 9 000 Euro. Bis zu diesem Betrag gehen Einkünf- te steuerfrei aufs Gehaltskonto. Liegt das Monatsgehalt unter 6 500 Euro, wird außerdem we- niger für die Rentenversicherung fällig. Abbau der kalten Progression: Damit Arbeitnehmer aufgrund steigender Lebenshaltungs- kosten nicht weniger Geld in der Tasche haben, verschiebt der Staat die Steuertarife. Durch eine eingerechnete Inflations- rate von 1,65 Prozent greift der Spitzensteuersatz erst bei einem höheren Einkommen. „Faktisch sinkt der Steuersatz somit für alle Arbeitnehmer, auch für Spitzen- verdiener“, sagt Udo Reuß, Steu- er-Experte bei Finanztip. Im Er- gebnis gilt der Spitzensteuersatz von 42 Prozent bei Ledigen erst ab einem zu versteuernden Jah- reseinkommen von 54 950 Euro. Zuvor lag die Grenze bei 54 058 Euro. Für Verheiratete und einge- tragene Lebenspartner, die sich zusammen veranlagen lassen, gelten jeweils doppelte Beträge. Kindergeld steigt: Das Kinder- geld steigt für jedes Kind um 2 Euro monatlich. Für das erste und zweite Kind beträgt es jetzt 194 Euro. Eltern profitieren entweder vom Kindergeld oder vom Kinderfreibetrag. Für die meisten Eltern ist das Kindergeld die günstigere Form der Berück- sichtigung, weshalb der Kinder- freibetrag allenfalls bei der Be- rechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags eine praktische Rolle spielt. Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 36 Euro für jeden Elternteil, also insgesamt um 72 Euro. Ein El- ternpaar kommt dadurch im Jahr 2018 auf einen Kinderfreibetrag von 7 428 Euro. Bei der Sozialversicherung zah- len viele weniger: Der Beitrags- satz zur Rentenversicherung sinkt 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Weniger zahlen viele auch bei der Krankenkasse, denn der durch- schnittliche Zusatzbeitrag, den die Arbeitnehmer alleine tragen müssen, sinkt im Durchschnitt von 1,1 Prozent auf 1,0 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosen- versicherung erhöht sich. Bes- serverdiener müssen für einen größeren Teil ihres Einkommens Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. Ab einem Bruttogehalt von 6 500 Euro (West) oder 5 800 Euro (Ost) hält sich dadurch die Steigerung des Nettogehalts in Grenzen. Mehr von der Altersvorsorge absetzen: Sparer dürfen im Ver- gleich zum Vorjahr 350 Euro mehr steuerfrei in die gesetzliche Rentenversicherung, in ein be- rufliches Versorgungswerk oder in einen Rürup-Sparvertrag ein- zahlen. Die aktuelle Grenze liegt somit bei 23 712 Euro. Arbeitneh- mer können doppelt so viel wie 2016 steuerfrei in ihre betrieb- liche Altersvorsorge investieren: bis zu 6 240 Euro im Jahr. Investmentfonds und ETFs werden anders besteuert: In- vestmentfonds und ETFs werden ab 2018 grundlegend anders be- steuert: 15 Prozent Körperschaft- steuer werden auf inländische Einkünfte fällig. „Dadurch sinken zwar die Ausschüttungen, als Ausgleich dafür bleibt aber ein Teil der Erträge und Gewinne aus dem Verkauf für Anleger steuer- frei“, sagt Reuß. Die gute Nach- richt: „Anleger haben weniger Arbeit bei der Steuererklärung. Denn den Steuerabzug am Jah- resanfang übernimmt die Depot- bank.“ Bei Fondsanteilen, die vor 2009 gekauft wurden, bleiben die bis Ende 2017 aufgelaufenen Kursgewinne dauerhaft steuer- frei. Wertzuwächse bei diesen Alt-Fonds ab 2018 sind noch bis 100 000 Euro steuerfrei. Tipp von Reuß: „Den Freibetrag kann man vervielfachen: Fondsanteile ein- fach auf die Kinder übertragen.“ Neurentner müssen mehr ver- steuern: Wer dieses Jahr in den Ruhestand geht, sollte beachten, dass 76 Prozent der ausgezahlten Rente versteuert werden. „Nur noch 24 Prozent bleiben steuer- frei“, sagt Reuß. Wie viel die Änderungen für einen Steuerpflichtigen genau ausma- chen, hat Finanztip auf der eige- nen Website in vier übersichtli- chen Grafiken dargestellt. Weitere Informationen gibt es online auf finanztip.de/steueraenderungen Mehr Netto vom Brutto für alle Steueränderungen: Grundfreibetrag, Kindergeld und Kinderfreibetrag fallen 2018 höher aus Firmenwagen statt Gehaltserhöhung Für viele Angestellte ist der privat nutzbare Firmenwagen ein wichtiges Statussymbol. Wer kein Fahrtenbuch führt, um die private Nutzung do- kumentieren zu können, muss monatlich ein Prozent des Neu- preises versteuern. Das kann richtig ins Geld gehen. Als Alternative bleibt nur das Fahrtenbuch, anhand dessen der Anteil der Privatfahrten fest- gestellt und dann zum Jahres- ende versteuert wird. Das Prinzip ist einfach: alle Kosten für das Fahrzeug (Sprit, Versicherung, Steuer, Reparaturen und so wei- ter) werden zusammengezählt. Ein Beispiel für eine vereinfachte Berechnung: Betragen die Auf- wendungen für das Fahrzeug beispielsweise 10 000 Euro im Jahr und das Auto wurde zu 20 Prozent genutzt, müssen 2 000 Euro versteuert werden. Bei der 1-Prozent-Regelung wäre dies deutlich teurer: angenommen, der Dienstwagen hat einen Neu- preis von 40 000 Euro, so müssen 4 800 Euro (12 x 400 Euro) ver- steuert werden. Dass die Fahrtenbuchlösung nicht besonders beliebt ist, liegt an dem hohen Aufwand, den der Fiskus fordert: Es muss zeitnah, lückenlos und plausibel geführt werden, um bei einer Prüfung an- erkannt zu werden. Per Hand ist das sehr zeit- und mitunter auch nervenaufreibend. Heute werden daher immer häufiger elektro- nische Fahrtenbücher eingesetzt, die sich über eine GPS-Box im Fahrzeug quasi selbst führen. Reisezweck und Ansprechpart- ner können dann via Webbrowser einfach und schnell nachgetragen werden. Spannend für Unternehmen: Durchdachte Fahrtenbücher gehen im Funktionsumfang über ein reines Fahrtenbuch hinaus und sind der erste Schritt in Rich- tung eines Flottenmanagement- Systems. (txn) Wer kein Fahrtenbuch benutzt, muss monatlich ein Prozent des Fahrzeug-Neupreises versteuern Den Firmenwagen privat nutzen kann teuer werden: ein sich selbst schreibendes GPS-Fahrtenbuch spart Zeit. Foto: Bornemann /txn Ein Beitrag für die Urlaubskasse, eine neue Waschmaschine oder die anstehende Autoreparatur: Mit einer Steuerrückzahlung lässt sich so mancher Wunsch erfüllen. Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, hat in der Regel Arbeit: Bevor der erhoffte Geldsegen ins Haus flattert, gilt es Belege zu sortieren und Formulare aus- zufüllen. Nicht wenige schieben ihre Einkommensteuererklärung darum lange vor sich her. Besteht eine Abgabepflicht, müssen die Unterlagen für 2017 bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt einge- reicht werden. Das gilt zum Bei- spiel für Arbeitnehmer, die Frei- beträge nutzen oder Ehepaare mit der Steuerklassenkombinati- on III/V. Auch junge Eltern, die Elterngeld erhalten haben, müssen eine Steuererklärung abgeben. Ist der Termin nicht einzuhalten, soll- te man das Finanzamt um eine Verlängerung bitten – mit einem formlosen Schreiben, in dem Gründe genannt werden müssen. Steuerzahler, die auf die Hilfe von Experten wie zum Beispiel der Lohi setzen, haben nicht nur die Chance auf eine höhere Rück- erstattung. Eine professionelle Unterstützung erleichtert auch die Erstellung der Einkommen- steuererklärung und verlängert zudem die Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2018. Eine gute Nachricht gibt es für alle, die sich mit dem Termin zur Abgabe der Steuererklärung schwer tun: Ab 2019 werden die Abgabetermine um zwei Monate nach hinten ver- schoben. Wer sie selbst erstellt, muss die Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Wird Hilfe in Anspruch genom- men, ist der 28. Februar des über- nächsten Jahres maßgebend. Die Änderung gilt aber ab dem Steu- erjahr 2018. (lohi) Abgabefrist ändert sich ab 2019 Mehr Zeit: Zukünftig verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung um zwei Monat Steuerberatung DEUSCHLE & Coll GmbH Steuerberatungsgesellschaft Michaela Detsch Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Heinrich Dersch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Marko Scherer Wirtschaftsprüfer und Steuerberater 35216 Biedenkopf 35236 Breidenbach Auweg 15 Hausbergweg 2 Tel. 06461 95 22 - 0 Tel. 06465 91 55 - 0 Fax 06461 95 22 - 30 Fax 06465 91 55 - 19 [email protected] . www.deuschle-stbg.de Marburg Homberg/Efze Frielendorf Pößneck Künzell Niederlassung Marburg · Universitätsstraße 62 · 35037 Marburg Z (0 64 21) 1 67 95 90 · [email protected] · www.frp-marburg.de Unsere Leistungen für Sie: • Einkommensteuererklärungen • Steuerplanung und Steuergestaltung • Erbschaft- und Schenkungsteuer • Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung • Jahresabschlusserstellung • Unternehmensnachfolgeberatung Auch online unter www.op-marburg.de Sonderveröffentlichung Beratungsstelle: Am Pfahltor 15 35094 Lahntal Leiterin: Annemarie Weber Tel. 06423 5429611 Termine nach Vereinbarung. Wir betreuen Sie im Rahmen einer Mitgliedschaft ausschließlich bei Einkünften aus nicht- selbständiger Arbeit, Renten und Unterhalts- leistungen, auch bei selbst genutztem Wohneigentum. Wir fertigen Ihre Einkommen- steuererklärung! Wir beantragen für Sie auch: Kindergeld Lohnsteuerermäßigung LOHNSTEUERHILFEVEREIN Aktuell e.V. www.weber.aktuell-verein.de Arbeitnehmern und Rentnern helfen wir in Steuersachen! (bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Renten und Mieteinkünften – im Rahmen einer Mitgliedschaft) Schnelle kompetente Bearbeitung! Lohnsteuerhilfeverein Hartenrod e. V. – Beratungsstelle Dernbach – Eberhard Velte · Eichwaldstraße 8 · 35080 Bad Endbach-Dernbach Tel. 02776/913264 · E-Mail: [email protected] Niederlassung Frankenberg/Eder Dipl.-Volksw. Lothar Czeczatka Steuerberater Neue Anschrift seit 2018: Röddenauer Straße 12 (Parkplatz und Eingang Auestraße) 35066 Frankenberg/Eder Telefon: 06451 - 7246 0 Niederlassung Allendorf/Eder Steffen Werner Steuerberater Bahnhofstraße 21 35108 Allendorf/Eder Telefon: 06452 - 9142 0 Spezialisierungen Wirtschaftsmediator (DStV e. V.) Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Besuchen Sie auch unser Internet-Portal www.cw-partner.de oder auf

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Page 1: Steuerberatung - mr//mediaop-beilagen.mr-media.de/uploads/images/beilagen/180207-hex-Steuerberatung.pdfwerden, um bei einer Prüfung an-erkannt zu werden. Per Hand ist das sehr zeit-

Der Blick auf die Lohnabrech-nung wird Arbeitnehmer freu-en. Denn 2018 steigt bei allen das Nettogehalt. Vor allem Menschen mit mittlerem Ein-kommen werden entlastet. Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip zeigt, was sich für Steuerzahler konkret ändert.

2018 ist ein gutes Steuerjahr, vor allem für die Mitte: Bei Monats-gehältern zwischen 3 000 und um die 6 000 Euro brutto ist die Ent-lastung am meisten spürbar und liegt zwischen 126 und 249 Euro im Jahr. Höherer Grundfreibetrag für alle: Der Grundfreibetrag steigt um 180 Euro auf 9 000 Euro. Bis zu diesem Betrag gehen Einkünf-te steuerfrei aufs Gehaltskonto. Liegt das Monatsgehalt unter 6 500 Euro, wird außerdem we-niger für die Rentenversicherung fällig.Abbau der kalten Progression: Damit Arbeitnehmer aufgrund steigender Lebenshaltungs-kosten nicht weniger Geld in der Tasche haben, verschiebt der Staat die Steuertarife. Durch eine eingerechnete Inflations-rate von 1,65 Prozent greift der Spitzensteuersatz erst bei einem

höheren Einkommen. „Faktisch sinkt der Steuersatz somit für alle Arbeitnehmer, auch für Spitzen-verdiener“, sagt Udo Reuß, Steu-er-Experte bei Finanztip. Im Er-gebnis gilt der Spitzensteuersatz von 42 Prozent bei Ledigen erst ab einem zu versteuernden Jah-reseinkommen von 54 950 Euro. Zuvor lag die Grenze bei 54 058 Euro. Für Verheiratete und einge-tragene Lebenspartner, die sich zusammen veranlagen lassen, gelten jeweils doppelte Beträge.Kindergeld steigt: Das Kinder-geld steigt für jedes Kind um 2 Euro monatlich. Für das erste und zweite Kind beträgt es jetzt 194 Euro. Eltern profitieren entweder vom Kindergeld oder vom Kinderfreibetrag. Für die meisten Eltern ist das Kindergeld die günstigere Form der Berück-sichtigung, weshalb der Kinder-freibetrag allenfalls bei der Be-rechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags eine praktische Rolle spielt. Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 36 Euro für jeden Elternteil, also insgesamt um 72 Euro. Ein El-ternpaar kommt dadurch im Jahr 2018 auf einen Kinderfreibetrag von 7 428 Euro. Bei der Sozialversicherung zah-len viele weniger: Der Beitrags-

satz zur Rentenversicherung sinkt 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Weniger zahlen viele auch bei der Krankenkasse, denn der durch-schnittliche Zusatzbeitrag, den die Arbeitnehmer alleine tragen müssen, sinkt im Durchschnitt von 1,1 Prozent auf 1,0 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosen-versicherung erhöht sich. Bes-serverdiener müssen für einen größeren Teil ihres Einkommens Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. Ab einem Bruttogehalt von 6 500 Euro (West) oder 5 800 Euro (Ost) hält sich dadurch die Steigerung des Nettogehalts in Grenzen.Mehr von der Altersvorsorge absetzen: Sparer dürfen im Ver-gleich zum Vorjahr 350 Euro mehr steuerfrei in die gesetzliche Rentenversicherung, in ein be-rufliches Versorgungswerk oder in einen Rürup-Sparvertrag ein-zahlen. Die aktuelle Grenze liegt somit bei 23 712 Euro. Arbeitneh-mer können doppelt so viel wie 2016 steuerfrei in ihre betrieb-liche Altersvorsorge investieren: bis zu 6 240 Euro im Jahr.Investmentfonds und ETFs werden anders besteuert: In-vestmentfonds und ETFs werden ab 2018 grundlegend anders be-

steuert: 15 Prozent Körperschaft-steuer werden auf inländische Einkünfte fällig. „Dadurch sinken zwar die Ausschüttungen, als Ausgleich dafür bleibt aber ein Teil der Erträge und Gewinne aus dem Verkauf für Anleger steuer-frei“, sagt Reuß. Die gute Nach-richt: „Anleger haben weniger Arbeit bei der Steuererklärung. Denn den Steuerabzug am Jah-resanfang übernimmt die Depot-bank.“ Bei Fondsanteilen, die vor 2009 gekauft wurden, bleiben die bis Ende 2017 aufgelaufenen Kursgewinne dauerhaft steuer-frei. Wertzuwächse bei diesen Alt-Fonds ab 2018 sind noch bis 100 000 Euro steuerfrei. Tipp von Reuß: „Den Freibetrag kann man vervielfachen: Fondsanteile ein-fach auf die Kinder übertragen.“Neurentner müssen mehr ver-steuern: Wer dieses Jahr in den Ruhestand geht, sollte beachten, dass 76 Prozent der ausgezahlten Rente versteuert werden. „Nur noch 24 Prozent bleiben steuer-frei“, sagt Reuß.Wie viel die Änderungen für einen Steuerpflichtigen genau ausma-chen, hat Finanztip auf der eige-nen Website in vier übersichtli-chen Grafiken dargestellt. Weitere Informationen gibt es online auf finanztip.de/steueraenderungen

Mehr Netto vom Brutto für alleSteueränderungen: Grundfreibetrag, Kindergeld und Kinderfreibetrag fallen 2018 höher aus

Firmenwagen statt Gehaltserhöhung

Für viele Angestellte ist der privat nutzbare Firmenwagen ein wichtiges Statussymbol. Wer kein Fahrtenbuch führt, um die private Nutzung do-kumentieren zu können, muss monatlich ein Prozent des Neu-preises versteuern. Das kann richtig ins Geld gehen.

Als Alternative bleibt nur das Fahrtenbuch, anhand dessen der Anteil der Privatfahrten fest-gestellt und dann zum Jahres-ende versteuert wird. Das Prinzip ist einfach: alle Kosten für das Fahrzeug (Sprit, Versicherung, Steuer, Reparaturen und so wei-ter) werden zusammengezählt. Ein Beispiel für eine vereinfachte Berechnung: Betragen die Auf-wendungen für das Fahrzeug beispielsweise 10 000 Euro im Jahr und das Auto wurde zu 20

Prozent genutzt, müssen 2 000 Euro versteuert werden. Bei der 1-Prozent-Regelung wäre dies deutlich teurer: angenommen,

der Dienstwagen hat einen Neu-preis von 40 000 Euro, so müssen 4 800 Euro (12 x 400 Euro) ver-steuert werden.

Dass die Fahrtenbuchlösung nicht besonders beliebt ist, liegt an dem hohen Aufwand, den der Fiskus fordert: Es muss zeitnah, lückenlos und plausibel geführt werden, um bei einer Prüfung an-erkannt zu werden. Per Hand ist das sehr zeit- und mitunter auch nervenaufreibend. Heute werden daher immer häufiger elektro-nische Fahrtenbücher eingesetzt, die sich über eine GPS-Box im Fahrzeug quasi selbst führen. Reisezweck und Ansprechpart-ner können dann via Webbrowser einfach und schnell nachgetragen werden. Spannend für Unternehmen: Durchdachte Fahrtenbücher gehen im Funktionsumfang über ein reines Fahrtenbuch hinaus und sind der erste Schritt in Rich-tung eines Flottenmanagement-Systems. (txn)

Wer kein Fahrtenbuch benutzt, muss monatlich ein Prozent des Fahrzeug-Neupreises versteuern

Den Firmenwagen privat nutzen kann teuer werden: ein sich selbst schreibendes GPS-Fahrtenbuch spart Zeit. Foto: Bornemann /txn

Ein Beitrag für die Urlaubskasse, eine neue Waschmaschine oder die anstehende Autoreparatur: Mit einer Steuerrückzahlung lässt sich so mancher Wunsch erfüllen. Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, hat in der Regel Arbeit: Bevor der erhoffte Geldsegen ins Haus flattert, gilt es Belege zu sortieren und Formulare aus-zufüllen. Nicht wenige schieben ihre Einkommensteuererklärung darum lange vor sich her. Besteht

eine Abgabepflicht, müssen die Unterlagen für 2017 bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt einge-reicht werden. Das gilt zum Bei-spiel für Arbeitnehmer, die Frei-beträge nutzen oder Ehepaare mit der Steuerklassenkombinati-on III/V. Auch junge Eltern, die Elterngeld erhalten haben, müssen eine Steuererklärung abgeben. Ist der Termin nicht einzuhalten, soll-te man das Finanzamt um eine

Verlängerung bitten – mit einem formlosen Schreiben, in dem Gründe genannt werden müssen.Steuerzahler, die auf die Hilfe von Experten wie zum Beispiel der Lohi setzen, haben nicht nur die Chance auf eine höhere Rück-erstattung. Eine professionelle Unterstützung erleichtert auch die Erstellung der Einkommen-steuererklärung und verlängert zudem die Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2018. Eine gute

Nachricht gibt es für alle, die sich mit dem Termin zur Abgabe der Steuererklärung schwer tun: Ab 2019 werden die Abgabetermine um zwei Monate nach hinten ver-schoben. Wer sie selbst erstellt, muss die Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Wird Hilfe in Anspruch genom-men, ist der 28. Februar des über-nächsten Jahres maßgebend. Die Änderung gilt aber ab dem Steu-erjahr 2018. (lohi)

Abgabefrist ändert sich ab 2019 Mehr Zeit: Zukünftig verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung um zwei Monat

Steuerberatung

Anette LenzSteuerberaterinGeschäftsführerin

35216 Biedenkopf · Auweg 15Tel. 06461 9522–0 · Fax –[email protected]

DEUSCHLE & Coll GmbHSteuerberatungsgesellschaft

Michaela Detsch Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht

Heinrich DerschWirtschaftsprüfer und Steuerberater

Marko Scherer Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

35216 Biedenkopf 35236 Breidenbach Auweg 15 Hausbergweg 2 Tel. 06461 95 22 - 0 Tel. 06465 91 55 - 0 Fax 06461 95 22 - 30 Fax 06465 91 55 - 19

[email protected] . www.deuschle-stbg.de

Marburg ❘ Homberg/Efze ❘ Frielendorf ❘ Pößneck ❘ Künzell

Niederlassung Marburg · Universitätsstraße 62 · 35037 MarburgZ (0 64 21) 1 67 95 90 · [email protected] · www.frp-marburg.deUnsere Leistungen für Sie:• Einkommensteuererklärungen• Steuerplanung und Steuergestaltung• Erbschaft- und Schenkungsteuer• Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung• Jahresabschlusserstellung• Unternehmensnachfolgeberatung

Auch online unter www.op-marburg.de

Sonderveröffentlichung

Beratungsstelle:

Am Pfahltor 15

35094 Lahntal

Leiterin:

Annemarie Weber

Tel. 06423 5429611

Termine nach

Vereinbarung.

Wir betreuen Sie

im Rahmen einer

Mitgliedschaft

ausschließlich

bei Einkünften

aus nicht-

selbständiger

Arbeit, Renten

und Unterhalts-

leistungen,

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genutztem

Wohneigentum.

Wir fertigen Ihre

Einkommen-

steuererklärung!

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LOHNSTEUERHILFEVEREIN Aktuell e.V.

www.weber.aktuell-verein.de

Arbeitnehmern und Rentnernhelfen wir in Steuersachen!

(bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Renten und Mieteinkünften – im Rahmen einer Mitgliedschaft)

Schnelle kompetente Bearbeitung!Lohnsteuerhilfeverein Hartenrod e. V.

– Beratungsstelle Dernbach –Eberhard Velte · Eichwaldstraße 8 · 35080 Bad Endbach-Dernbach

Tel. 02776/913264 · E-Mail: [email protected]

Niederlassung Frankenberg/Eder

Dipl.-Volksw. Lothar CzeczatkaSteuerberater

Neue Anschrift seit 2018:Röddenauer Straße 12(Parkplatz und Eingang Auestraße)

35066 Frankenberg/EderTelefon: 06451 - 7246 0

Niederlassung Allendorf/Eder

Steffen WernerSteuerberaterBahnhofstraße 2135108 Allendorf/EderTelefon: 06452 - 9142 0

SpezialisierungenWirtschaftsmediator (DStV e. V.) Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

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Page 2: Steuerberatung - mr//mediaop-beilagen.mr-media.de/uploads/images/beilagen/180207-hex-Steuerberatung.pdfwerden, um bei einer Prüfung an-erkannt zu werden. Per Hand ist das sehr zeit-

Wer von seinen Eltern ein Ei-genheim erbt, sollte schnellst-möglich selbst einziehen – je-denfalls, wenn er das Finanzamt nicht mitverdienen lassen will. Es sei denn, es gibt gute Grün-de für die Verzögerung.

„Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von ererbtem Wohneigentum können auch dann vorliegen, wenn sich die Selbstnutzung aus nachvollzieh-baren Gründen verzögert“, sagt Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundes-finanzhofs (Az. II R 39/13). In dem vom Bundesfinanz-gerichtshof (BFH) zu entschei-denden Fall beerbten ein Mann und seine Schwester jeweils zur Hälfte ihren verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte auch ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser bis zuletzt gemeinsam mit seiner Tochter gelebt hatte. Knapp ein Jahr nach Eintritt des Erbfalls zog der Sohn mit seiner Familie in die vormals von sei-nem Vater bewohnte Wohnung. Es dauerte allerdings noch ei-nige Monate, bis die familiären Auseinandersetzungen über die Aufteilung des Gesamterbes mit einem notariellen Vertrag besie-gelt wurden. Darin einigten sich die Geschwister darauf, dass der Sohn Alleineigentümer des Hau-ses wird, während seine Schwes-ter dafür andere Grundstücke aus dem Nachlass erhält.Ärgerlich nur, dass dies das Fi-nanzamt nicht interessierte: Es wollte die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung nur

dem ursprünglichen Erbteil ent-sprechend, also nur zur Hälfte, gewähren. Mit seiner Klage be-kam der Mann vor dem Finanzge-richt Recht. Weil das Finanzamt in Revision ging, musste letztlich der BFH entscheiden.Dieser stellte klar: Grundsätzlich gelte zwar eine Sechs-Monats-Frist, innerhalb derer die steuer-begünstigte Selbstnutzung von geerbtem Wohneigentum be-ginnen müsse. Könne ein Erbe

aber glaubhaft darlegen, dass von ihm nicht zu vertretende Gründe verhinderten, dass er fristgerecht habe einziehen können, dürfe ihm dies steuerlich nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Ein Grund für eine solche Verzöge-rung könnten etwa Auseinander-setzungen mit Miterben sein.Bernhardt: „Für die Erben von Wohneigentum ist das BFH- Urteil erfreulich. Schließlich wird fast die Hälfte des jährlichen

Nachlassvermögens von über 38 Milliarden Euro hierzulande in Form von Immobilien weiterge-geben. Außerdem kommt es öf-ter vor, dass ums Erbe gestritten wird. Jetzt ist klar: Selbst genutz-tes Wohneigentum kann auch dann von der Erbschaftssteuer befreit bleiben, wenn Erbstreitig-keiten nicht schon innerhalb der ersten sechs Monate ausgetragen oder gar endgültig entschieden werden.“ (Schwäbisch Hall)

Steuerbefreiung für geerbtes Wohneigentum auch bei späterem Einzug möglich

In Ausnahmefällen greift im Erbfall die Steuerbefreiung durch Selbstnutzung auch nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist. Foto: Bausparkasse Schwäbisch Hall

Orkanartige Stürme und Hoch-wasser zum Jahreswechsel ha-ben in vielen deutschen Städten und Ortschaften verheerende Schäden verursacht. Volkswirt-schaftlich gehen die Kosten all-jährlich in die Milliarden. Für den einzelnen Bürger können die Folgen existenzbedrohend sein.

Abgedeckte Dächer, beschädigte Autos, überschwemmte Keller und Wohnungen, die Liste der Schäden ist lang. Mark Weidinger aus dem Vorstand der Lohnsteuer-hilfe Bayern (Lohi) erklärt: „Zahlt eine Versicherung den Schaden, so kann steuerlich kein Vorteil in Anspruch genommen werden.“

Das darf in die Steuererklärung

Bleiben die Kosten der Schadens-beseitigung, Instandsetzung und Wiederbeschaffung mangels einer entsprechenden Versicherung am steuerpflichtigen Mieter oder Eigenheimbewohner hängen, so kann er sie als außergewöhnliche Belastung innerhalb von drei Jahren in der Steuererklärung an-geben. Das Finanzamt trägt somit

einer großen finanziellen Belas-tung Rechnung, indem es die Steuerlast mindert, wenn die in-dividuelle zumutbare Belastungs-grenze überschritten wurde. Nur Vermieter können die Schadens-regulierung als Werbungskosten absetzen.Als außergewöhnliche Belastung

Unwetterschäden: So entlastet der FiskusFinanzamt räumt für existenziell wichtige Wiederherstellungsarbeiten Steuerermäßigungen ein

können beispielsweise Räumungs-kosten, Reparaturen am Wohn-gebäude sowie der Neukauf von Möbeln, Hausrat und Kleidung steuerlich geltend gemacht wer-den. „Sämtliche Wiederbeschaf-fungen und Instandsetzungen müssen notwendig, existenziell und in einem angemessenen Um-fang sein, damit der Fiskus sie an-erkennt“, so der Steuerexperte. Die Kosten dürfen den Wert der ver-lorenen Gegenstände nicht über-steigen. Vermögensgegenstände wie Schmuck oder Gemälde werden vom Fiskus nicht berück-sichtigt. Die Wiederherstellung des Wohngebäudes wird als exis-tentiell angesehen, die der Garage oder Terrasse hingegen nicht.„Wird die Instandsetzungsmaß-nahme nicht anerkannt oder die individuelle Belastungsgrenze nicht erreicht, so können zu-mindest die von Betrieben ge-

tätigten Handwerkerleistungen von der Einkommensteuer direkt mit zwanzig Prozent abgezogen werden“, rät Mark Weidinger. Dort werden maximal 6 000 Euro Arbeitslöhne berücksichtigt, so dass sich eine mögliche Steuer-mäßigung von 1 200 Euro ergibt. Notwendig sind aber eine Rech-nung und eine Überweisung des Rechnungsbetrags.Ein kleiner Trost für diejenigen, die gleich zu Jahresbeginn vom Sturmtief getroffen wurden: Da die Rückerstattung der Einkom-menssteuer für 2018 noch lange auf sich warten lässt, kann schon jetzt ein Antrag auf Lohnsteu-erermäßigung gestellt werden. Dann wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sofort ein Freibetrag gespeichert, so dass monatlich mehr Netto auf dem Gehaltskonto eingeht. (lohi)

Finanzamt geht leer aus

Auch in Marburg hat das Hochwasser Anfang Januar erhebliche Schäden verursacht. Privatleute können nicht-versicherte Schäden an ihrem Eigenheim zumindest teilweise von der Steuer absetzen. Foto: Nadine Weigel

Steuerberatung

��������� ��� ���� ������� ����� �����������-��� ��������� ��� ����������������� ���������Thomas KonitzerTalstraße 19 • 35239 SteffenbergTel. 06464 / 911223

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www.steuerwesen.info

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Telefon: 0 64 21 / 309 69-0Telefax: 0 64 21 / 309 69-29E-Mail: [email protected]

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Wichtig ist Ihre Leistung gegenüber Ihren Kunden. Genauso bedeutend ist jedoch auch eine solide finanzielle Basis – und diese hängt nicht nur vom Steuern sparen ab. Gut, wenn man bei diesem Thema auf erstklassige Beratung und einen starken Partner setzen kann!

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