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SteuerExpress E-Paper KW 50

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Das wöchentliche Steuer-Update!

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Das wöchentliche Steuer-Update www.steuerexpress.at

KW502011

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Das wöchentliche Steuer-Update www.steuerexpress.at

Inhalt KW502011BeiträgeSteuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und GruppenbesteuerungAnrechnungsmethode für Drittstaats-Portfoliodividenden bis 2010 (StExp 2011/373) ......................................................... 2

Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/VerrechnungspreiseBesonderheiten der Wegzugsbesteuerung im DBA mit Großbritannien (StExp 2011/377) ................................................... 3

Steuerrecht – Gebühren und VerkehrsteuernGebührenpflicht bei der wechselseitigen Einräumung von Fruchtgenussrechten (StExp 2011/375) .................................... 4

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/ArbeitsrechtBeendigungskausale Ansprüche und Doppelbesteuerungsabkommen (StExp 2011/379) .................................................... 5

Förderungen – Nationale FörderungenTalente nützen – Chancengleichheit (StExp 2011/371) .......................................................................................................... 6

Entscheidungen kompaktSteuerrecht – EinkommensteuerUFS zu einer Auslandsbeteiligung im Privatvermögen (StExp 2011/376) .............................................................................. 7

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/ZollrechtLeistungen eines ausländischen Sachverständigen an den Bund (StExp 2011/378) ............................................................. 7

Steuerrecht – Abgabenverfahren/FinanzstrafrechtZur Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige (StExp 2011/374) ..................................................................................................... 8Zurückverweisung an das Finanzamt aufgrund unterlassener Ermittlungen (StExp 2011/380) ........................................... 8

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/ArbeitsrechtDoppelte Haushaltsführung trotz Erwerbslosigkeit der Ehegattin? (StExp 2011/372) .......................................................... 9

ImpressumMedieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro:Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: [email protected]. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900.Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmenund Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zuaktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (GeschäftsführendeGesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichtenBeiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Formvervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlagsist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.

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Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung

Anrechnungsmethode für Drittstaats-Portfoliodividenden bis 2010StExp 2011/373. Für Veranlagungszeiträume bis inkl 2010 ist aufgrund einer VwGH-Entscheidung aufDrittstaats-Portfoliodividenden nicht die Befreiungs-, sondern die Anrechnungsmethode anzuwenden.

• ArbeitshilfeÜberblick zur Besteuerungvon Portfoliodividendennach Veranlagungsperioden

• VwGH 25.10.2011,2011/15/0070

• § 10 KStG

• Portfoliobeteiligungen;Drittstaaten;Anrechnungsmethode

Katharina Fürnsinn

ür Portfoliodividenden (Beteiligungsausmaß< 10%) aus Drittstaaten ist mit dem AbgÄG

2011 für Veranlagungszeiträume ab 2011 einebedingte Befreiung eingeführt worden. Dividen-den aus Drittstaats-Portfoliobeteiligungen sinddemnach steuerfrei, sofern mit dem betreffendenStaat eine umfassende Amtshilfe besteht und einevergleichbare steuerliche Vorbelastung (mindes-tens 15%) gegeben ist.

Für noch offene Veranlagungsperioden bis inkl2010 muss aus gemeinschaftsrechtlichen Grün-den auf Basis der EuGH-Judikatur ebenfalls eineEntlastung von der österreichischen Besteuerunggewährt werden. Bisher war jedoch nicht geklärt,ob auf diese Drittstaats-Portfoliodividendenebenfalls die Befreiungs- oder aber die Anrech-nungsmethode anzuwenden ist.

Anrechnungsmethode für Veranlagungen bisinkl 2010Der VwGH 25. 10. 2011, 2011/15/0070, hatentschieden, dass in noch offenen Veranlagungs-verfahren bis inkl 2010 nicht die Befreiungs-,sondern die Anrechnungsmethode zur Anwen-dung kommt. Bei noch offenen „Altfällen“ sindPortfoliodividenden aus Drittstaaten damitweiterhin steuerpflichtig, allerdings kann diezugrundeliegende ausländische KSt sowie eineallfällige DBA-konforme Quellensteuer auf dieösterreichische Steuerschuld angerechnet wer-den.

Sofern die österreichische Beteiligungsgesell-schaft im Ausschüttungsjahr einen steuerlichenVerlust erzielt oder der Anrechnungsbetrag in derösterreichischen Steuerbelastung nicht Deckungfindet, so muss aus gemeinschaftsrechtlichenGründen zur Entlastung von der wirtschaftlichenDoppelbesteuerung ein Anrechnungsvortraggewährt werden. Die ausländische KSt kanndaher in Folgejahre vorgetragen und in späterenJahren angerechnet werden. Die Möglichkeiteines solchen Anrechnungsvortrags ist jedoch aufdie ausländische KSt beschränkt und gilt nicht füretwaige DBA-konforme Quellensteuern. Es ist zuerwarten, dass die Finanzverwaltung analog zurab 2011 geltenden Regelung in § 10 Abs 6 KStGvon einer vorrangigen Anrechnung der ausländi-schen KSt ausgeht. Dies ist auf Basis der vorlie-genden VwGH-Entscheidung jedoch keineswegszwingend.

FVoraussetzung einer umfassenden AmtshilfeDie Anrechnung ausländischer KSt steht nachdem VwGH-Erkenntnis unter dem Vorbehalteiner umfassenden Amtshilfe mit dem betreffen-den Drittstaat. Dies ist insbesondere dann derFall, wenn das DBA mit dem Drittstaat einengroßen Informationsaustausch, der sich auch aufdie Durchführung der nationalen Besteuerungbezieht, enthält.

Dabei ist darauf zu achten, dass bereits für dasbetreffende Veranlagungsjahr eine Möglichkeitzum Informationsaustausch bestehen muss.Sofern in jüngeren DBA-Änderungen ein rückwir-kendes Inkrafttreten des Informationsaustau-sches ausgeschlossen wurde (so etwa im DBASchweiz), ist diese Voraussetzung für frühereVeranlagungsperioden nicht erfüllt.

Praktische Empfehlungen• In noch offenen Verfahren (zB noch offene

Steuererklärungen, offene Verfahren im Zugeeiner Betriebsprüfung etc) sind Portfoliodivi-denden aus Drittstaaten zwar steuerpflichtig zubehandeln. Allerdings kann zusätzlich zur An-rechnung von DBA-konformen Quellensteuerneine Anrechnung der zugrundeliegenden aus-ländischen KSt beantragt werden, sofern mitdem Drittstaat eine umfassende Amtshilfe be-steht.

• In Verlustjahren sollten anrechenbare auslän-dische KSt für eine Anrechnung in Folgejahrenevident gehalten werden.

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Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise

Besonderheiten der Wegzugsbesteuerung imDBA mit GroßbritannienStExp 2011/377. Im EAS 3242 nimmt das BMF Stellung zum Besteuerungsaufschub bei qualifiziertenKapitalbeteiligungen im DBA mit Großbritannien. Ausschlaggebend kann das Konto sein, auf das überwiesenwird.

• ArbeitshilfePraxisbeispiel zur Wegzugs-besteuerung im DBA mitGroßbritannien

• EAS 3242

• § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG1988;§ 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG 1988

• Wegzugbesteuerung;Remittance-Klausel;resident but not domiciled

Christof Wörndl/Mathias Benedict Knittel

Wegzugsbesteuerung und beschränkte Steuer-pflicht in ÖsterreichGemäß § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG gelten Umstände,die zum Verlust des österreichischen Besteue-rungsrechts führen, als steuerpflichtige Veräuße-rung (sog Wegzugsbesteuerung). Aufgrund desWelteinkommensprinzips sind davon In- undAuslandsbeteiligungen eines in Österreichunbeschränkt StPfl umfasst. Liegt keine unbe-schränkte Steuerpflicht vor, so sind Einkünfteaus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalver-mögen in Österreich gem § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStGbeschränkt steuerpflichtig. Dabei sind nur Gewin-ne aus der Veräußerung einer Beteiligung aneiner Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäfts-leitung in Österreich umfasst, an der der StPflinnerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1%beteiligt war.

Besonderheiten des Ar 13 DBA Großbritannienund die sog „Remittance-Klausel“Art 13 Abs 4 DBA Großbritannien (DBA GB) weistdas Besteuerungsrecht an sonstigen Veräuße-rungserlösen (hier: qualifizierte Kapitalbeteili-gungen) dem Ansässigkeitsstaat zu. Gem Art 13Abs 5 verliert Österreich im Fall eines Wegzugserst nach Ablauf von drei Jahren das Besteue-rungsrecht an Veräußerungsgewinnen, sofernGroßbritannien diese Gewinne nicht besteuert.Dem britischen Steuerrecht folgend sind StPfl, dieals „resident but not domiciled“ eingestuftwerden, nur mit nach Großbritannien über-wiesenen Beträgen steuerpflichtig. In Fällen,in denen Großbritannien aufgrund dieser Rege-lung Einkünfte nicht besteuert, behält sichÖsterreich gem Art 3 Abs 2 DBA GB vor, einevom DBA gebotene Steuerbefreiung zu versagen.Mit dieser „Remittance-Klausel“ verhindertÖsterreich Besteuerungslücken.

SachverhaltEin in Österreich unbeschränkt StPfl, der einequalifizierte Kapitalbeteiligung erworben hat,verlegt seinen Wohnsitz nach Großbritannien.Dort wird er nach britischem Steuerrecht als„resident but not domiciled“ behandelt. ImJahr 6 wird die Kapitalbeteiligung verkauft. DerErlös wird auf ein österreichisches Bankkontoüberwiesen. Im Zeitpunkt, in dem der StPflÖsterreich verlässt, kommt es zu keiner Wegzugs-besteuerung, da Österreich das Besteuerungs-recht nicht verliert. Art 13 Abs 5 sichert dasösterreichische Steuersubstrat drei weitere

Jahre. Lässt der StPfl die Veräußerungserlösenoch im Jahr 6 auf ein österreichisches Kontoüberweisen, so sind Veräußerungserlöse inGroßbritannien nicht steuerpflichtig. Als Folgekommt – auch nach mehr als 3 Jahren – dieRemittance-Klausel zur Anwendung. Österreichverliert das Besteuerungsrecht daher nicht undbesteuert den kompletten Veräußerungserlös.

Sachverhalt (Variante): Überweisen der Erlöseauf britisches BankkontoWie im vorhergehenden Sachverhalt verliertÖsterreich beim Wegzug im Jahr 1 das Besteue-rungsrecht noch nicht. Wird der Verkaufserlös imJahr 6 jedoch auf ein britisches Konto überwie-sen, so sind die Veräußerungsgewinne in Großbri-tannien steuerpflichtig. Als Folge kann dieRemittance-Klausel nicht zur Anwendungkommen. Nach Ansicht des BMF ist die österrei-chische Wegzugsbesteuerung im Jahr 6 im Wegeder Veranlagung nachzuholen. Nach allgemeinenGrundsätzen wird einzig der Wertzuwachs, der inÖsterreich erzielt wurde, besteuert.

Subject-to-Tax- und Remittance-Klauseln inösterreichischen DBAWenn das DBA einem Vertragsstaat das Besteue-rungsrecht entzieht, der andere Vertragsstaat vonseinem Besteuerungsrecht jedoch keinen Ge-brauch macht, kommt es zu einer doppeltenNichtbesteuerung. Wird im DBA eine Subject-to-Tax-Klausel verankert, so darf der Staat, demdas Besteuerungsrecht entzogen wurde, trotzdemdas von der Klausel umfasste Einkommen besteu-ern. Remittance-Klauseln sind generellergefasst und finden sich uU in DBA mit Staaten,die eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Domizil-basis kennen. In solchen Fällen sind nur Einkünf-te steuerpflichtig, die in diesen Staat überwiesenoder dort in Empfang genommen werden (Phi-lipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuer-recht I/1 Z 0 Rz 88f).

Das österreichische DBA-Netzwerk umspanntderzeit mehr als 80 Staaten. Subject-to-Tax-oder Remittance-Klauseln haben dabei jedoch einSchattendasein. Subject-to-tax-Klauseln findensich unter anderem im DBA Australien (Art 15Abs 2 lit d), Deutschland (Art 15 Abs 4), Kroatien(Art 23 Abs 1 lit d), Mazedonien (Art 22 Abs 1lit e), Slowenien (Art 24 Abs 1 lit d). Remittance-Klauseln finden sich beispielsweise im DBA mitGroßbritannien (Art 3 Abs 2), Irland (Art 2Abs 2), Israel (Art 3 Abs 2) und Malta (Art 2Abs 5).

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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

Gebührenpflicht bei der wechselseitigenEinräumung von FruchtgenussrechtenStExp 2011/375. Die wechselseitige Einräumung von Fruchtgenussrechten stellt laut UFS Wien einentgeltliches Rechtsgeschäft dar. Die Bezeichnung der Fruchtgenusseinräumung als unentgeltlich ist für dieseEinstufung irrelevant.

• ArbeitshilfeGebührenpflicht von Dienst-barkeiten

• UFS Wien 5.10.2011, RV/1535-W/07UFS Wien 5.10.2011, RV/1536-W/07

• § 33 TP 9 GebG;§ 26 GebG;§ 16 BewG

• Gegenleistung;Entgelt;Fruchtgenussrecht

Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz

er entscheidungsrelevante Sachverhaltbetraf den Kauf einer Liegenschaft durch

zwei Käufer, die je Hälfteeigentum an der Liegen-schaft erworben haben. Im Rahmen des Kaufver-trags haben sich die Käufer wechselseitig hin-sichtlich des jeweiligen Hälfteanteils an derLiegenschaft die unentgeltliche Dienstbarkeit desFruchtgenusses iSd § 509 ABGB an der gesamtenLiegenschaft zur solidarischen Berechtigung(einschließlich des darauf befindlichen Gebäu-des) samt wechselseitiger Annahme derselbigeneingeräumt und entsprechende Aufsandungser-klärungen zwecks Verbücherung abgegeben.Nach Ansicht der Käufer lag aufgrund der unent-geltlichen Einräumung kein gebührenpflichtigerTatbestand iSd § 33 TP 9 Gebührengesetz vor. DasFA sah hingegen hierin das Vorliegen einesentgeltlichen Dienstbarkeitenbestellungsvertragsgem § 33 TP 9 Gebührengesetz und bewertete dasEntgelt nach Maßgabe des § 16 BewG unterZugrundelegung der Richtwerte nach dem Richt-wertgesetz.

Entgeltlichkeit des Dienstbarkeitenbestel-lungsvertragsNach § 33 TP 9 Gebührengesetz unterliegenDienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zurErwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlicheingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung vondem Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechts-gebühr iHv 2% vom Wert des bedungenen Ent-gelts. Von der Gebührenpflicht umfasst ist auchdie Einräumung von persönlichen Servituten, wiedas Recht der Fruchtnießung nach § 509 ABGB.

Zur entscheidungserheblichen Frage, ob diewechselseitige Einräumung der Fruchtge-nussrechte als entgeltliches Rechtsgeschäftanzusehen ist, geht der UFS Wien von folgendemVerständnis aus: Entgeltlichkeit bedeutet, eineLeistung mit einer Gegenleistung zu vergeltenbzw mit dem Gegenwert austauschen zu wollen.Nach dem Willen der Vertragparteien soll dabeieine Leistung iS einer subjektiven Äquivalenzdurch die andere „vergolten“ werden (VwGH16. 10. 2003, 2003/16/0126; VwGH 4. 12. 2003,2003/16/0143).

Aus der im Vertrag verwendeten Bezeichnung„wechselseitig“ schließt der UFS Wien, dass einKäufer das Fruchtgenussrecht an dem in seinemHälfteeigentum stehenden Liegenschaftsanteildem anderen Käufer in „Vergeltung“ dafüreinräumt, dass letzterer ihm gleichzeitig ebensoein Fruchtgenussrecht an dem ihm gehörigen

DLiegenschaftsanteil einräumt. Aus dieser Formu-lierung der relevanten Vertragsbestimmung ziehtder UFS Wien somit den Schluss, dass nach demWillen der Vertragspartner – unabhängig von derBezeichnung als Einräumung einer „unentgeltli-chen Dienstbarkeit“ – die eine Leistung durch dieandere Leistung „vergolten“ sein sollte und darineine subjektive Äquivalenz der beiden wechselsei-tig eingeräumten Fruchtgenussrechte besteht. Beieinem Austausch von Leistungen, die in einemkausalen Zusammenhang stehen, liegt nachAnsicht des UFS Wien immer ein Entgelt vor, dasjeweils in der hingegebenen Leistung besteht.

Bewertung des EntgeltsZur Bewertung des Entgelts für die Fruchtgenuss-einräumung stellt der UFS Wien primär auf dieVorschrift des § 26 Gebührengesetz ab, wonachfür die Bewertung für Zwecke des Gebührenge-setz die Vorschriften des BewG mit der Maßgabeheranzuziehen sind, dass bedingte Leistungenund Lasten als unbedingte, betagte (dh erst in derZukunft fällig werdende) Leistungen und Lastenals sofort fällig zu behandeln sind. Dem Parteien-vorbringen, dass das Fruchtgenussrecht erst beiAbleben eines Partners einen Wert darstellenkönnte und insgesamt somit wertlos sei, erteiltder UFS Wien eine klare Absage. Das als Entgeltanzusehende Fruchtgenussrecht ist als wieder-kehrende Nutzung oder Leistung nach § 16 Abs 1BewG nach versicherungsmathematischenGrundsätzen zu bewerten. Bestehen die Nutzun-gen oder Lasten nicht in Geld, ist der üblicheMittelpreis des Verbraucherorts anzusetzen. DerUFS Wien bestätigt in weiterer Folge die Vorge-hensweise des FA, den in Geltung stehendenRichtwert zur Berechnung des Werts des Frucht-genussrechts heranzuziehen und darauf basie-rend den Barwert zu berechnen.

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Beendigungskausale Ansprüche undDoppelbesteuerungsabkommenStExp 2011/379. Bei internationalem Personaleinsatz stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Landbeendigungskausale Ansprüche – insbesondere eine Abfertigung – zu versteuern sind.

• ArbeitshilfePraxisbeispiel zum Kausali-tätsprinzip

• BMF 21.12.2010,BMF-010221/3371-IV/4/2010BMF 19.9.2011,BMF-010221/1313-IV/4/2011

• Art 15 OECD-MA;Art 18 OECD-MA

• DBA Deutschland;Abfertigung;Pensionsabfindung

Eva Marlene Bakhshandeh-Trimmel

erade im Zuge der immer mehr zunehmen-den Dienstnehmerwanderungen in verschie-

denen Staaten treten in der Praxis immer häufi-ger Fragen zur Besteuerung von beendigungskau-salen Bezügen auf. Ein Auslaufmodell, aber biszum endgültigen Ende ein spannendes Thema, istdie Abfertigung. Aber auch Urlaubsersatzleistun-gen oder Zahlungen aufgrund aufrechter Konkur-renzklauseln sind im internationalen Steuerrechtnicht immer klar zu lösen. Erschwerend kommthinzu, dass trotz Verständigungsvereinbarungennicht immer alle Länder die allgemein gültigenRegeln einhalten. Bei solchen Fällen besteht dieGefahr einer Doppelbesteuerung.

Im Verhältnis Österreich/Deutschland wurdeim Zuge des Salzburger Steuerdialogs 2011 eineAussage getroffen: Für beendigungskausaleEntgeltbestandteile ist prinzipiell das Kausali-tätsprinzip anzuwenden. Dies besagt, dass jenesLand das Besteuerungsrecht hat, in dem dieaktive Tätigkeit, aufgrund der die Beendigungs-ansprüche bezahlt werden müssen, ausgeübtwurde. Dabei ist es unerheblich, ob der Dienst-nehmer zum Zeitpunkt des Zahlungsflusses nochim Tätigkeitsstaat ansässig ist oder nicht. Ent-scheidend ist, ob die Zahlung als Entgelt für dieim Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleis-tungen anzusehen ist.

Sämtliche Aussagen des Erlasses basieren aufder Annahme, dass der Dienstnehmer zumZeitpunkt der Zahlung der einzelnen Entgeltbe-standteile nicht mehr in seinem (ehemaligen)Tätigkeitsstaat ansässig ist. Folgende Fälle wurdeim Erlass zum Salzburger Steuerdialog angespro-chen:• Gehaltsfortzahlungen nach vorzeitiger Be-

endigung durch den Dienstgeber: Hierunterwird wohl die Kündigungsentschädigung zusubsumieren sein: Verlegt der Dienstnehmeraus Anlass der vorzeitigen Beendigung seinenWohnsitz, ist für diese Bezüge das Land steuer-berechtigt, das während der aktiven Tätigkeitdas Besteuerungsrecht hatte.

• Zahlungen für Konkurrenz- und Wettbe-werbsverbot: Da diese Einkünfte-Gehaltsfort-zahlungen darstellen, die noch aus einer per-sönlichen aktiven Tätigkeit herrühren, hat derStaat, der aus der aktiven Tätigkeit besteue-rungsberechtigt war, auch für diese Bezüge dasBesteuerungsrecht.

• Abfertigung und Urlaubsentschädigung:Ebenfalls ist das Land besteuerungsberechtigt,das während der aktiven Tätigkeit aus der diese

GBezüge erwachsen sind, das Besteuerungsrechthatte.

Um zu verhindern, dass aufgrund der unter-schiedlichen innerstaatlichen Rechte gar keineVersteuerung eintritt, ist in jenen Fällen, in denender ehemalige Tätigkeitsstaat keine Versteuerungvornimmt, die Besteuerung vom Ansässigkeits-staat möglich.

Der leider vorkommende umgekehrte Fall,dass beide Staaten das Besteuerungsrecht aus-üben möchten, sollte an sich durch die Berück-sichtigung der Ausführungen des Abschnitts Edes OECD-Kommentars zu Artikel 23 A und 23 Bdurch Steuerfreistellung im Ansässigkeitsstaatvermieden werden.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Pensionsab-findung vor Erreichen der Altersgrenze für einelaufende Pensionszahlung nach Art 18 OECD-MAund damit im Ansässigkeitsstaat oder nach Art 15OECD-MA unter Anwendung des Kausalitätsprin-zips versteuert werden muss, besteht noch keineeinheitliche Vorgehensweise. Somit wendetÖsterreich bis zur internationalen Klärung dieserFrage weiterhin Art 18 OECD-MA an. Abweichen-de Auslegungsergebnisse müssen gem EAS 3248im internationalen Verständigungsverfahrengeklärt werden.

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Förderungen – Nationale Förderungen

Talente nützen – ChancengleichheitStExp 2011/371. Dieses Teilprogramm der Initiative „Talente“ fördert die Erhöhung der Karrierechancen fürFrauen sowie die Chancengleichheit für Männer und Frauen in Forschungsunternehmen.

• ArbeitshilfeDer modulare Aufbau vonFEMtech Karriere

• Forschungsförderung;Frauenförderung;Chancengleichheit

Walter Bornett

as BMVIT-Programm „Talente“ (www.ffg.at/talente) fördert Menschen in der Forschung

und Entwicklung und will mit seinen drei ver-schiedenen Programmschwerpunkten – Talenteentdecken, fördern, entwickeln – junge Menschenfür Forschung und Entwicklung begeistern,Forscherinnen und Forscher mit der Wirtschaftvernetzen und gleiche Chancen für alle garantie-ren. Die Förderung „FEMtech“ soll als Teil von„Talente“ Chancengleichheit und faire Rahmen-bedingungen für Frauen und Männer in FTI-Unternehmen (Unternehmen im Bereich For-schung, Technologie und Innovation) schaffen.Das Programm fördert gezielt die Karriereent-wicklung von Frauen in der angewandten For-schung. Die Ausschreibungen „FEMtech For-schungsprojekte“, „FEMtech Praktika“ und„FEMtech Karriere“ sind seit 3. 10. 2011 geöffnet.

FEMtech ForschungsprojekteDie Programme FEMtech Forschungsprojekte,FEMtech Karriere und FEMtech Praktika zielendarauf ab, den Anteil von Frauen in FTI-Unter-nehmen auf allen Hierarchieebenen sowie dieGenderkompetenz in der Forschung und Entwick-lung zu erhöhen. Gefördert werden Vorhaben inForschung, Technologie und Innovation, derenForschungsgegenstand die unterschiedlichenLebensrealitäten und Bedürfnisse von Frauenund Männern berücksichtigt. Durch den Fokusauf Genderrelevanz werden Innovationen unter-stützt und neue Marktpotenziale geschaffen.• Förderquote: 35–80% (abhängig von Unterneh-

mensgröße, Organisationstyp und Forschungs-kategorie), max € 300.000,– pro Projekt

• Projektlaufzeit: 12–36 Monate• Ausschreibung: 3. 10. 2011 bis 17. 1. 2012

FEMtech Praktika für StudentinnenUnternehmen können dem Fachkräftemangelentgegenwirken, indem sie jungen Frauen gezieltein Praktikum und damit Einblicke in die Berufs-praxis der angewandten Forschung ermöglichen.Gefördert werden Unternehmen mit Forschungs-und Entwicklungsprojekten bzw -abteilungen imBereich Naturwissenschaft und Technik sowieaußeruniversitäre Forschungseinrichtungen mitnaturwissenschaftlichem oder technischemFokus (zB Mitglieder der ACR – Austrian Coope-rative Research).• Praktikumslaufzeit: 1–6 Monate• Förderung: € 2.100,– im ersten Monat,

€ 1.700,– für jedes weitere Monat

D• Mindestbeschäftigungsausmaß: 28,5 Stunden

pro Woche• Die Ausschreibung ist seit 3. 10. 2011 geöffnet,

das Praktikum ist bis 28. 2. 2013 zu absolvie-ren.

FEMtech KarriereDiese Programmlinie fördert Unternehmen mitProjekten in Forschung, Technologie und Innova-tion bzw mit eigener Forschungs- und Entwick-lungsabteilung, die Bedarf an hochqualifiziertenTechnikerinnen haben sowie außeruniversitäreForschungseinrichtungen mit naturwissenschaft-lich-technischem Schwerpunkt.

Ein gefördertes Projekt setzt sich aus zweiPflichtmodulen zusammen:• Aufbau Genderkompetenz

In diesem Modul muss Genderkompetenz imUnternehmen durch adäquates Training derFührungskräfte und Schlüsselpersonen aufge-baut bzw breit verankert werden. Das Projektwird von GenderexpertInnen analysiert und be-gleitet.

• ProjektmanagementIm Projektmanagement muss eine effizienteKoordination und Abwicklung des Projekts, ei-ne angemessene Planung der finanziellen undpersonellen Ressourcen sowie der Umsetzungder Maßnahmen gewährleistet sein. Weitersmuss die Führungsebene aktiv in das Projekteingebunden und eine Geschlechterausgewo-genheit im Projektteam sichergestellt sein.

Die Höhe der Förderung beträgt max € 50.000,–pro Projekt und erfolgt in nicht-rückzahlbarenZuschüssen. Die Förderungsquote richtet sichnach der Größe der zu fördernden Einrichtung.• Kleine Unternehmen bzw außeruniversitäre

Forschungseinrichtungen: max 70%• Mittlere Unternehmen bzw außeruniversitäre

Forschungseinrichtungen: max 60%• Große Unternehmen bzw außeruniversitäre

Forschungseinrichtungen: max 50%

FörderantragDie Projekteinreichung ist für alle Ausschreibun-gen über eCall unter https://ecall.ffg.at möglich.

KontaktDipl.-Ing. Andrea Rainer

ProgrammleitungTel.: 05–7755-2307E-Mail: [email protected]

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Page 8: SteuerExpress E-Paper KW 50

Steuerrecht – Einkommensteuer

UFS zu einer Auslandsbeteiligung imPrivatvermögenStExp 2011/376. Ein Hotelier und § 4 Abs 1 – Gewinnermittler aktivierte seine Beteiligung an einer israelischenKapitalgesellschaft. Da diese wirtschaftlich nicht vergleichbar tätig war, lag laut UFS Wien Privatvermögen vor.Damit waren Fremdfinanzierungzinsen nicht abzugsfähig.

Clemens Endfellner

er bf Hotelier führte ein Einzelunter-nehmen Hotel-Restaurant in Öster-

reich. Aus dem als Familienbetrieb geführ-ten Unternehmen erzielte er 2001 und2002 Einkünfte unter Gewinnermittlungnach § 4 Abs 1 EStG. Bereits 1996 beteilig-te sich der Hotelier zu 29% an einerisraelischen Kapitalgesellschaft. In denBilanzen 2001 und 2002 hatte der Hotelierdiese Beteiligung mit € 1,755.803,80aktiviert und machte die mit dem Erwerbzusammenhängenden Bank- und Darle-henszinsen iHv € 88.900,97 im Jahr 2001und € 79.869,85 im Jahr 2002 als Betriebs-ausgaben geltend. Die Betriebsprüfungverweigerte die Anerkennung, da dieAuslandsbeteiligung Privatvermögendarstelle.

DDer UFS hatte zu entscheiden, ob die

Auslandsbeteiligung notwendiges Be-triebsvermögen oder Privatvermögen ist.Gewillkürtes Betriebsvermögen schiedaufgrund der Gewinnermittlungsart aus.

Mit Verweis auf VwGH 18. 9. 2003,2001/15/0008, hält der UFS fest, dass eineBeteiligung dann zum notwendigenBetriebsvermögen gehört, wenn sie denBetriebszweck des Beteiligten fördert oderwenn zwischen diesem und demjenigen,an dem die Beteiligung besteht, engewirtschaftliche Beziehungen bestehen.

Der UFS verneinte beim vorliegendenSachverhalt im Anschluss an umfassendeErmittlungen das Vorliegen von notwendi-gem Betriebsvermögen, da der österrei-chische Familienbetrieb mit demisraelischen Großprojekt nicht ver-gleichbar ist. Geplant war von der israeli-schen Gesellschaft der Betrieb eines Hotels

mit 300 Ferien-Appartements bzw Time-sharing-Wohnungen in Eilat direkt amMeer, womit völlig verschiedene Betriebs-typen vorlagen. Synergieeffekte konntennicht nachvollziehbar belegt werden, einegegenseitige wirtschaftliche Förderung derUnternehmen war nicht erkennbar.Geplant war vom Hotelier auch die Lei-tung dieses Hotels – ohne Kenntnisse derLandessprache –, was aufgrund vonInsolvenzen nicht zustande kam, sodassdurch ein Gericht ein Verwalter zurHotelleitung bestellt wurde. Ein Gewinnwurde aus der Beteiligung auch nie erzielt.

• UFS Wien 14.11.2011, RV/1543-W/04• § 4 Abs 1 EStG• Betriebsvermögen;

Privatvermögen

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Leistungen eines ausländischenSachverständigen an den BundStExp 2011/378. Leistungen eines ausländischen Sachverständigen, der im Auftrag eines österreichischenGerichts ein Gutachten erstattet, gelten als im Inland als erbracht. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld aufden Bund, welcher zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet ist.

Esther Freitag

it Beschluss vom 13. 12. 2010 wurdedurch das Oberlandesgericht Wien

ein Sachverständiger (SV) mit Sitz inDeutschland bestellt. Dieser legte für seineerbrachten Leistungen eine Gebührennotein Höhe von € 157.458,90 zuzüglichdeutscher USt. Dem entgegnete das OLGWien, dass aufgrund des erweitertenUnternehmensbegriffs iSd § 3a Abs 5 Z 2UStG für die Bestimmung des Leistungs-orts auch eine nicht unternehmerischtätige juristische Person als Unternehmerzu qualifizieren ist. Voraussetzung dafürist, dass der Leistungsempfänger über eineUID-Nummer verfügt. Der SV hätte daherdie Honorarnote netto auszustellen undauf den Übergang der Steuerschuldhinzuweisen. Als Konsequenz hätte dasOLG Wien dann unter Anwendung des

MReverse-Charge-Systems die USt aus derRechnung zu berechnen und diese auchabzuführen, da die Leistung dem hoheitli-chen (und damit nicht unternehmeri-schen) Bereich zuzuordnen ist. Ein Vor-steuerabzug steht für diesen Sachverhaltnicht zu.

Das Erstgericht folgte dieser Auffas-sung; der SV erhob gegen diese Entschei-dung das Rechtsmittel des Rekurses. DerSV macht geltend, dass nach Auffassungder deutschen Steuerbehörden der Leis-tungsort von Beratungsleistungen an denhoheitlichen Bereich am Sitz des SV liege.Er sei daher verpflichtet, die Umsatzsteueraus dem Nettobetrag an die deutschenSteuerbehörden abzuführen (Rechtslagegalt nur bis 1. 7. 2011). Der SV wandte ein,dass er dadurch der Gefahr einer Doppel-besteuerung ausgesetzt sei.

Der OGH hat entschieden, dass inlän-dische Gerichte bei Anwendung in-ländischer Normen die Rechtspraxisausländischer Behörden beim Vollzugausländischer Normen grundsätzlichnicht zu berücksichtigen haben.

Sollte der SV durch eine allfälligenachträgliche Steuervorschreibung durchdie deutschen Finanzbehörden aufgrundder erbrachten Leistungen beschwerterachten, muss er einen Verstoß deutscherBehörden gegen geltendes Unionsrecht ineinem dann in Deutschland zu führendenRechtsschutzverfahren geltend machen.

• OGH 16.9.2011, 16 Ok 6/11• § 3a Abs 5 Z 2 UStG• ausländischer Sachverständiger;

Leistungsort

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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

Zur Rechtzeitigkeit einer SelbstanzeigeStExp 2011/374. Bei der Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige kommt es laut UFS Linz nicht auf den tatsächlichenPrüfungsbeginn an, sondern auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage der Bücher. Weiters: § 51 FinStrGgreift nicht, wenn die Verpflichtung zur Einreichung von Erklärungen den MV trifft.

Klaus Hübner

er Spruchsenat beim FA Linz ver-hängte über einen Besch wegen § 33

Abs 2 lit a FinStrG und § 51 lit a FinStrGeine Geldstrafe. In der Berufung wurde dieAufhebung des Schuldspruchs wegenVersagung der strafaufhebenden Wirkungder Selbstanzeige beantragt. Am29. 10. 2007 wurde über das Vermögendes Besch das Konkursverfahren eröffnet.Am 29. 11. 2007 wollte der Betriebsprüfereine Umsatzsteuersonderprüfung undNachschau abhalten. Der MV hat vorPrüfungsbeginn am 3. 12. 2007 eineSelbstanzeige erstattet. Am selben Tag hateine Schlussbesprechung stattgefundenund am 6. 12. 2007 wurden die Abgaben-bescheide erlassen.

Der UFS Linz hat zur strittigen Frageder Rechtzeitigkeit den Spruchsenat

Dbestätigt. Der Termin für die Prüfung seimit dem MV für den 29. 11. 2007 verein-bart gewesen. An diesem Tag hat auch diefür die Frage der Rechtzeitigkeit derSelbstanzeige relevante Amtshandlungstattgefunden, da der Prüfer zur Vorlageder Unterlagen aufgefordert hat. TrotzTerminvereinbarung ist der MV nichtanwesend gewesen. Auch wenn der Prüferin der Folge den 3. 12. 2007 vereinbarteund an diesem Tag tatsächlich mit seinenPrüfungshandlungen begonnen hat,ändert dies nichts, dass die AmtshandlungiSd § 29 Abs 3 lit c FinStrG bereits am29. 11. 2007 begonnen wurde.

Der UFS Linz „korrigierte“ jedoch denTatvorwurf einer Finanzordnungswidrig-keit infolge Nichteinreichung von Steuer-erklärungen, weil wegen des eröffnetenKonkursverfahrens den MV und nichtden Besch die Pflicht zur Einreichung

trifft. Letztlich war noch für einen USt-Voranmeldungszeitraum strittig, ob demBesch nachgewiesen werden kann, dass erfür die schlagend gewordenen Sicherungs-übereignungen, welche von der Hausbanknoch nach alter Rechtslage mittels Gut-schrift abgerechnet wurden, eine USt-Hinterziehung begangen hat. Der UFSentschied, dass angesichts der schwierigenUSt-rechtlichen Überlegungen dem Bescheine wissentliche Verkürzung nichtnachzuweisen war.

• UFS Linz 6.10.2011, FSRV/0001-L/09• § 29 FinStrG;

§ 51 FinStrG• Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige;

Zwangstrafe;Finanzordnungswidrigkeit

Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

Zurückverweisung an das Finanzamt aufgrundunterlassener ErmittlungenStExp 2011/380. Nach § 115 BAO haben die Abgabenbehörden erster Instanz von Amts wegen die tatsächlichenund rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichsind.

Stefan Holzer

Sachverhalt/VerfahrensgangNach dem Einlangen seiner Arbeitnehmer-veranlagung für 2008 ersuchte das FA denAntragsteller (ASt) um die Übermittlungverschiedener Nachweise. Da der ASt demErsuchen nicht nachkam, wurde darauf-hin ein ESt-Bescheid unter Zugrundele-gung einer Schätzung erlassen. Daraufhinwurden die Nachweise beim FA persönlichnachgereicht. In der Folge wurde eineBerufungsvorentscheidung ohne Hinweisauf ein Berufungsvorbringen erlassen,deren Begründung gleichlautend mit derdes Erstbescheids war. Dagegen richtetesich die Berufung des ASt.

Entscheidung des UFSIndem die Abgabenbehörde den Bescheidauf geschätzten Grundlagen erlassen hat,

ohne dem ASt die diesbezüglichen Überle-gungen und Methoden zur Stellungnahmezur Kenntnis zu bringen, hat sie die ihrobliegende Ermittlungspflicht verletzt.Wenn auch das persönliche Anbringen mitgutem Willen als Berufung eingestuftwerden kann, so ist der Mangel des Feh-lens der Unterschrift des Berufungswer-bers nach § 85 Abs 2 BAO nicht überseh-bar. Somit hätte ein Mängelbehebungsauf-trag nach § 275 BAO erteilt werden müs-sen. Auch insoweit hat die Ermittlungsbe-hörde die ihr obliegenden Ermittlungenunterlassen. Selbst als der Berufungswer-ber einen Vorlageantrag einbrachte undeine Reihe von Unterlagen nachreichte,führte die Abgabenbehörde erster Instanzentgegen § 276 Abs 6 BAO keinerleiErmittlungsschritte durch, sondernlegte den Fall sogleich der Abgabenbe-hörde zweiter Instanz vor. Dadurch

würde der Schwerpunkt der Sachverhalts-ermittlung auf die Rechtsmittelbehördeverlagert, was die Anordnung des Gesetz-gebers über ein zwei-instanzliches Verfah-ren unterläuft. Der ESt-Bescheid für 2008und die Berufungsentscheidung wurdendaher gem § 289 Abs 1 BAO unter Zurück-verweisung der Sache an die erste Instanzaufgehoben.

• UFS Feldkirch 26.9.2011, RV/0028-F/10• § 115 Abs 1 BAO;

§ 275 BAO;§ 276 Abs 6 BAO;§ 289 Abs 1 BAO

• Ermittlungsverfahren;Neuerungsverbot;Parteiengehör;Zurückverweisung

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Doppelte Haushaltsführung trotzErwerbslosigkeit der Ehegattin?StExp 2011/372. Der UFS Wien hat entschieden, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung und jene fürFamilienheimfahrten auch dann abzugsfähige Werbungskosten sind, wenn die (Ehe-)Partnerin keinerErwerbstätigkeit nachgeht.

Martina Schrittwieser

osten der doppelten Haushaltsfüh-rung und für Familienheimfahrten

sind nur unter bestimmten Voraussetzun-gen abzugsfähige Werbungskosten. Ist eineWohnsitzverlegung unzumutbar, könnendiese Kosten als Werbungskosten geltendgemacht werden. Die Unzumutbarkeit derVerlegung des Familienwohnsitzes kannihre Ursachen in der privaten Lebensfüh-rung haben oder beruflich veranlasst sein.Dies trifft zu wenn:• der Familienwohnsitz mehr als 120 km

vom Beschäftigungsort entfernt ist undentweder

• die Beibehaltung des Familienwohnsit-zes nicht privat veranlasst ist oder

• die Verlegung des Familienwohnsitzesnicht zugemutet werden kann.

KAls Familienwohnsitz wird jener Ortbezeichnet, an dem ein StPfl mit seinem(Ehe-)partner oder ein alleinstehenderStPfl mit einem minderjährigen Kindeinen gemeinsamen Hausstand unterhält,der den Mittelpunkt der Lebensinteressendieser Personen bildet. Liegt eine beruflichveranlasste doppelte Haushaltsführungvor, so sind die Kosten für Familienheim-fahrten ausnahmsweise abzugsfähig.

Sachverhalt und EntscheidungDer in Österreich tätige Bw verfügt übereinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Es handelt sich dabei umeinen landwirtschaftlich genutztenGrundbesitz mit Viehbestand. Während erin Österreich seiner Beschäftigung nach-geht, kümmert sich die Ehegattin, welchesonst keiner anderen Erwerbstätigkeitnachgeht, um die Landwirtschaft. Weiters

wohnen am Familienwohnsitz seinevolljährige Tochter und sein minderjähri-ger Sohn; beide sind von ihm wirtschaft-lich abhängig. Der UFS Wien hat dieKosten der Familienheimfahrten und jeneder doppelten Haushaltsführung alsabzugsfähige Werbungskosten anerkannt.Bereits der VwGH 21. 6. 2007,2006/15/0313, hat in einem ähnlichgelagerten Fall entschieden, dass dieBewirtschaftung einer LandwirtschaftUmstände sind, die auch langfristig eineWohnsitzverlegung unzumutbar machen.

• UFS Wien 3.11.2011, RV/2947-W/09• LStR 2002 Rz 341ff

LStR 2002 Rz 354ff• § 16 EStG;

§ 20 EStG• Familienheimfahrten;

Doppelte Haushaltsführung

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