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Studien- und Dokumentationsdienst Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN EINIGKEITMACHTSTARK STEUERMEMENTO Nr. 25 2013

Steuermemento Nr. 25 · 2015. 10. 16. · Heberollen GSt. 3.788,4 Steuer der Gebietsfremden/GSt. (bei Eintragung in die Heberolle) 120,2 Andere (Geldbußen und verschiedene) 11,1

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  • Studien- und Dokumentationsdienst

    Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung

    FöderalerÖffentlicher DienstFINANZEN EINIGKEIT MACHT STARK

    STEUERMEMENTO

    Nr. 252013

  • Steuermemento, Nr. 25, 2013

    (c) Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

    Webseite: http://www.docufin.fgov.be

    http://finances.belgium.be

    Adresse: Boulevard du Roi Albert II, 33, 1030 Brüssel

    Alle Rechte vorbehalten.Die Wiedergabe dieser Publikation - ganz oder teilweise - zu Lehrzwecken und zu nicht kommerziellen Zwecken, ist mit Quellenangabe gestattet.

    ISSN 2294-6837

    D/2013/1418/4

  • Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 1

    VORWORT Mit diesem "Steuermemento" möchte der Studien- und Dokumentationsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Da die behandelte Materie sehr komplex ist, können allerdings nicht alle besonderen Regelungen berücksichtigt werden: Nur die wichtigsten Punkte bzw. die häufigsten Fälle werden hier behandelt. Der erste Teil des Steuermementos beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen Personen, Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen. Die Steuer der Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls behandelt. Die nachfolgenden Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Die besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorausentscheidungen, Investmentgesellschaften usw.) werden auch in diesem ersten Teil behandelt. Im zweiten Teil dieses Mementos ist die Rede von den indirekten Steuern: Mehrwertsteuer, Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, verschiedene Gebühren und Steuern, Akzisensteuern, Umweltsteuern usw. Vorliegendes Memento behandelt nur die Steuern die unter die Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fallen inzwischen unter die Verantwortung der Regionen. Informationen zu letztgenannten Steuern erfolgen daher rein informationshalber. In diesem Steuermemento geht es in der Regel nicht um Verfahren (Erklärung, Prüfung und Streitsachen). Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die:

    - für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4) auf die Einkünfte von 2012 (Steuerjahr 2013)

    - und für die indirekten Steuern (2. Teil) sowie die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5 bis 7) am 1. Januar 2013 anwendbar ist.

    Die Autoren des vorliegenden Textes sind S. HAULOTTE und Ch. VALENDUC (1. Teil) und E. DELODDERE (2. Teil). Sie danken ihren Kollegen des Studien- und Dokumentationsdienstes und den Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorbereitungsarbeit, die Bemerkungen und Übersetzungsarbeiten, die im Rahmen der Erstellung dieses Mementos verwirklicht wurden. Obschon die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen, die übernommen wurden, geachtet haben, ist dieses Steuermemento nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen. Es wurde ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine allgemeine und globale Dokumentation anzubieten. Es kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Der Studien und Dokumentationsdienst ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in der "fiskalischen Datenbank" (Fisconet plus) auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (Steuerwissenschaften - Einkommensteuer - Verwaltungstechnische Richtlinien und Kommentare - Rundschreiben) abgerufen werden. Das Steuermemento ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache verfügbar. Es kann auch auf der Webseite www.docufin.fgov.be eingesehen und in PDF-Format heruntergeladen werden. April 2013 S. HAULOTTE Ch. VALENDUC E. DELODDERE (Autoren)

    http://www.docufin.fgov.be/

  • Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 3

    INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 1

    1. TEIL: DIREKTE STEUERN

    KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) 15

    1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo? 18

    1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte 18 1.3. Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben 41

    1.4. Berechnung der Steuer 60

    KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GST.) 79

    2.1. Besteuerungszeitraum 79

    2.2. Steuerpflicht bei der Gesellschaftssteuer 79

    2.3. Die steuerpflichtige Grundlage 80 2.4. Berechnung der Steuer 97

    ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AM KAPITAL UND DEN GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT 103

    ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN 105

    KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN UND DIE GESELLSCHAFTSSTEUER 111

    3.1. Besteuerungsregelung für Abschreibungen 111

    3.2. Kostenkategorien mit höherem Abzug 112

    3.3. Investitionsanreiz: der Investitionsabzug 113

    3.4. Beschäftigungsanreize 116

    3.5. Steuerliche Auswirkung von regionalen Unterstützungen 117 3.6. Besteuerungssystem der Mehrwerte 119

    3.7. Andere: Betriebskindergärten 122

    KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP) 123

    4.1. Wer ist steuerpflichtig? 123

    4.2. Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung 123

    KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (ISTV) 125 5.1. Besteuerungsgrundlage, Steuersatz und Zuschlaghundertstel 125

    5.2. Ermäßigungen, Erlasse und Befreiungen auf bebaute Immobilien 127

    5.3. Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs 133

    5.4. Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung 133

    KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MSTV) 135

    6.1. Dividenden 135 6.2. Zinsen 136

    6.3. Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern 140

    KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BSTV) UND VORAUSZAHLUNGEN(VZ) 141

    7.1. Berechnung des Berufssteuervorabzugs 141

    7.2. Zahlungsbefreiungen 148

    7.3. Vorauszahlungen (VA) 151

  • Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 4 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    2. TEIL: INDIREKTE STEUERN KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST) 165 1.1. Definition 165

    1.2. Die MwSt.-Pflichtigen 165

    1.3. Steuerpflichtige Umsätze 167

    1.4. Steuerbefreiungen 172

    1.6. MwSt.-Sätze 174

    1.7. Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) 177 1.8. Hinterlegung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer 178

    1.9. Sonderregelungen 179

    KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN 181

    2.1. Registrierungsgebühren 181

    2.2. Hypothekengebühr 192

    2.3. Kanzleigebühren 192 KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER 193

    3.1. Erbschaftssteuern und Steuern bei Übertragung von Todes wegen 193

    3.2. Erbschaftssteuerausgleichsabgabe 203

    3.3. Jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen 203

    KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN 205 4.1. Schreibgebühren 205

    4.2. Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte 206

    4.3. Steuer auf Inhaberpapiere 208

    4.4. Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte 208

    4.5. Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen 210 4.6. Steuer auf langfristiges Sparen 210

    4.7. Plakatsteuer 211

    4.8. Jährliche Steuer auf Kreditinstitute 211

    KAPITEL 5 EINFUHR-, AUSFUHR- UND DURCHFUHRZOLLVERFAHREN 213

    5.1. Einfuhrabgaben 213

    5.2. Zollrechtliche Bestimmungen 214 KAPITEL 6 AKZISEN 225

    6.1. Definition 225

    6.2. Klassifizierung der Akzisen 225

    6.3. Besteuerungsgrundlage 226

    6.4. Allgemeine Regelung der Akzisen 226

    6.5. Akzisenregelung für nicht alkoholische Getränke und Kaffee 229 6.6. Kontrolle 230

    6.7. Steuersätze 231

    ANLAGE ZU KAPITEL 6 247

  • Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 5

    KAPITEL 7 VERPACKUNGS- UND UMWELTBEITRAG 249

    7.1. Allgemeines 249 7.2. Tarife und Befreiungen 250

    KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUERN 251

    8.1. Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) 251

    8.2. Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) 259

    8.3. Die Eurovignette (EUV) 269

    8.4. Steuer auf Spiele und Wetten (SW) 271 8.5. Steuer auf Spielautomaten 274

    8.6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital der Gesellschaft 274

  • 7

    1. TEIL:

    DIREKTE STEUERN

  • 1. Teil: Direkte S

    teuern

    Das S

    teuermem

    ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

    und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    9

    Steuer der natürlichen Personen (StnP)

    Rechtlicher Rahmen

    Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 3-178 Gesetz vom 10.8.2001 (B.S. 20.09.2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen

    Wer bestimmt

    Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

    Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

    Begünstigte(r) Föderale Behörde Regionale Behörde (*) Lokale Behörde (**) Soziale Sicherheit Sonstige(***) Kreditverbriefung seit 2005-2006 (für Berufssteuervorabzug, Eintragungen in die Heberolle, Geldbußen und Verschiedenes) (*) Ein Großteil der Einnahmen wird den regionalen Behörden zugewiesen und übertragen (Regionen und Gemeinschaften). (**) Die Gemeindezuschlaghundertstel werden nach Steuersätzen berechnet, die jeder Gemeinde eigen sind. (***) Seit 2009 wird ein Teil des Berufssteuervorabzugs für die alternative Finanzierung der Sozialen Sicherheit verwendet.

    Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

    Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

    Steuereinnahmen in % des BIP

    Steuereinnahmen in % der gesamten

    Steuereinnahmen (*) Berufssteuervorabzug 41.095,1 Vorauszahlungen 1.437,2 Heberollen StnP -5.410,9 Steuer der Gebietsfremden/StnP (bei Eintragung in die Heberolle)

    99,1

    Andere (Geldbußen und verschiedene) 22,2

    Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit 201,5

    GESAMTBETRAG StnP 37.444,2 9,9 % 37,2 % (*) Gesamte von föderaler Behörde, Flämischer Region (Immobiliensteuervorabzug, Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge,

    Inbetriebsetzungssteuer und Eurovignette) und Wallonischer Region (Steuer auf Spiele und Wetten, Steuer auf Spielautomaten) erhobene Steuereinnahmen

  • Das S

    teuermem

    ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

    10 und zieht keine R

    echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    1. Teil: Direkte S

    teuern

    Gesellschaftssteuer (GSt.)

    Rechtlicher Rahmen

    Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 179-219bis Programmgesetz vom 24.12.2002 (B.S. 31.12.2002) zur Reform der Gesellschaftssteuer

    Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

    Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

    Begünstigte(r) Föderale Behörde Soziale Sicherheit Sonstige(*) (*) An die CREG seit 2009 übertragener Betrag (Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission)

    Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

    Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

    Steuereinnahmen in % des BIP

    Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

    Vorauszahlungen 7.899,2

    Mobiliensteuervorabzug 405,9 Heberollen GSt. 3.788,4 Steuer der Gebietsfremden/GSt. (bei Eintragung in die Heberolle)

    120,2

    Andere (Geldbußen und verschiedene) 11,1

    GESAMTBETRAG GSt. 12.224,8 3,2 % 12,1 %

  • 1. Teil: Direkte S

    teuern

    Das S

    teuermem

    ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

    und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    11

    Immobiliensteuervorabzug (IStV)

    Rechtlicher Rahmen

    Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 7 bis 16, 251-260ter und 471-504 Für die Steuersätze: − Dekret 22.10.2003 (B.S. 19.11.2003), 27.04.2006 (B.S. 15.05.2006) und 10.12.2009 (B.S. 23.12.2009) der

    Wallonischen Region − Dekret 19.12.2003 (B.S. 31.12.2003) der Flämischen Region − Ordonnanz 08.12.2005 (B.S. 02.01.2006) der Region Brüssel-Hauptstadt

    Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

    Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde

    Begünstigte(r) Regionale und lokale Behörden Bemerkungen: Die Gemeindesteuer ist ein Vielfaches der Einnahmen der regionalen Behörden. Die Provinzen und Gemeinden erhalten Zuschlaghundertstel.

    Erhebungsinstanz Der Immobiliensteuervorabzug wird in den verschiedenen Regionen nicht auf die gleiche Weise erhoben. Seit 1999 wird der Immobiliensteuervorabzug von der Flämischen Region selbst erhoben. Für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt wird der Immobiliensteuervorabzug noch von der föderalen Behörde erhoben.

    Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

    Steuereinnahmen in % des BIP

    Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

    152,4 0,04 % 0,15%

  • Das S

    teuermem

    ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

    12 und zieht keine R

    echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    1. Teil: Direkte S

    teuern

    Mobiliensteuervorabzug (MStV)

    Rechtlicher Rahmen

    Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 17-22 und 261-269

    Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

    Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

    Begünstigte(r) Föderale Behörde und Soziale Sicherheit Kreditverbriefung seit 2006

    Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

    Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

    Steuereinnahmen in % des BIP

    Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

    3.547,8 0,9 % 3,5 %

  • 1. Teil: Direkte S

    teuern

    Das S

    teuermem

    ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

    und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    13

    Berufssteuervorabzug (BStV) und Vorauszahlungen (VZ)

    Rechtlicher Rahmen

    Berufssteuervorabzug: Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches, Anlage III (Tabellen und Regeln zur Berechnung des Berufssteuervorabzugs); Einkommensteuergesetzbuch 1992, Art. 270-275 und 296

    Vorauszahlungen: Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel 157-168, 175-177 und 218; Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 64-71

    Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

    Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde

    Begünstigte(r) Siehe "Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen" für weitere Einzelheiten.

    Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

    Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro

    Steuereinnahmen in % des BIP

    Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

    Berufssteuervorabzug 41.095,1

    10,9 %

    40,8 %

    Vorauszahlungen (von Privatpersonen oder Gesellschaften)

    9.336,5

    2,5 %

    9,3 %

    Maribelfonds 86,4 0,02 % 0,09 %

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 15

    KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP)

    Was gibt's Neues?

    Die wichtigsten Änderungen betreffen: - Umwandlung bestimmter Steuerabzüge in Steuerermäßigungen (unentgeltliche Zuwendungen,

    Kinderbetreuungskosten, Hausangestellte und klassierte Denkmäler) und Festlegung von zwei einheitlichen Sätzen: 45 % (unentgeltliche Zuwendungen, Kinderbetreuungskosten) und 30 % (Hausangestellte und klassierte Denkmäler).

    - Verpflichtende Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern (nur für Steuerjahr 2013) anhand der per Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 vorgenommenen Anpassungen. Dazu ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

    - Aufhebung der Steuerermäßigungen für Arbeiten zur Energieeinsparung, mit Ausnahme von Dachisolation.

    Weitere Neuerungen:

    - Anpassung der Aufteilungsregeln für bestimmte Steuerermäßigungen bei gemeinsamer Veranlagung.

    - Verpflichtende Erklärung der Urheberrechte. - Die Krisenprämie wird durch die Kündigungszulage ersetzt. - Änderung des Prozentsatzes, der für die Pauschalschätzung des Vorteils jeglicher Art von

    Aktienoptionen verwendet wird.

    - Neue Berechnung des Vorteils jeglicher Art bei Zurverfügungstellung eines Firmenwagens. - Bearbeitung der Unterhaltsleistungen, die aus einer ausländischen Unterhaltspflicht

    entstanden sind.

    - Getrennte Besteuerung der Entschädigungen für das Aufstellen von Mobilfunk-Masten, gültig für Einkünfte, die ab 1. Januar 2012 bezogen wurden. Diese Entschädigungen werden von nun an als verschiedene Einkünfte beweglicher Art eingestuft.

    - Änderung der Berechnung der Steuergutschrift für Kinder zu Lasten. - Dividenden und Zinsen unterliegen nicht der Anwendung der Gemeindezuschlagsteuer. - Änderung der Berechnung der Steuerzuschläge.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 16 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    In diesem Kapitel werden die wichtigsten Bestimmungen zur Steuer der natürlichen Personen in vier Schritten dargelegt.

    - Der erste Schritt behandelt die betroffenen Steuerpflichtigen: Es geht darum, kurz zu verdeutlichen, wer steuerpflichtig ist und wo er das ist. Es ist wichtig zu wissen, wo jemand steuerpflichtig ist, weil der anzuwendende Steuersatz der Gemeindezuschlaghundertstel davon abhängt.

    - Der zweite Schritt betrifft die Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten). Hier werden die verschiedenen Einkommenskategorien durchgenommen und die brutto steuerpflichtigen Bestandteile, die abziehbaren Aufwendungen sowie die steuerfreien Bestandteile werden aufgeführt. Dieser zweite Schritt endet mit der Aufteilung der Nettoeinkünfte zwischen Ehepartnern.

    - Der dritte Schritt befasst sich mit den Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben: Dieser kann in Form eines Abzugs vom steuerpflichtigen Einkommen oder in Form einer Steuerermäßigung bzw. einer rückzahlbaren Steuergutschrift gewährt werden. Hier werden die Bedingungen zum Erhalt der Steuervorteile, die eventuell daran gebundenen Einschränkungen und die Modalitäten zur Gewährung des Vorteils beschrieben.

    - Der vierte Schritt erläutert die Berechnung der Steuer. Zunächst ergibt sie sich aus der Anwendung einer progressiven Tabelle: Der Steuersatz steigt schrittweise im Verhältnis zum steuerpflichtigen Einkommen. Dann werden die weiteren Schritte der Steuerberechnung beschrieben, wobei die wichtigsten die befreiten Anteile, die die familiäre Lage des Steuerpflichtigen berücksichtigen, und die Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte (das heißt die steuerpflichtigen sozialen Übertragungen) sind. Bei diesem vierten Schritt geht es ebenfalls um die Steuergutschrift auf Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 17

    Schematisch sieht die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wie folgt aus: Allgemeines Schema der StnP

    Steuerpflichtige Einkünfte und abziehbare Bestandteile

    Immobilieneinkünfte Einkünfte aus beweglichen Gütern

    Verschiedene Einkünfte Berufseinkünfte

    Indexiertes (und neu bewertetes) Katastereinkommen

    Dividenden Unterhaltsleistungen Löhne

    Zinsen Ersatzeinkünfte Nettomieterträge Sonstige

    verschie-dene

    Entl. der Unternehmensleiter

    Einkünfte Gewinne und Profite Abzuziehen - Zinsen von Anleihen - Pauschalabzug Abzuziehen für das Wohnhaus Sozialbeiträge Berufliche Werbungskosten Steuermaßnahmen Berufliche Verluste Nettobetrag der berufl. Eink. Getrennte Besteuerung

    GESAMTBETRAG DER NETTOEINKÜNFTE Ausstehende Beträge von im

    Voraus gezahltem Urlaubsgeld

    Abfindungs-entschädigungen Berufliche Mehrwerte Kapital Pensionspläne Ausgaben, die Anrecht auf und langfristiges Sparen Steuervorteile geben Abzug für die einzige und eigene Wohnung (Wohnungsbonus)

    Zinsen von Hypothekenanleihen Abzug auf den Gezahlte Unterhaltsleistungen Gesamtbetrag der

    Nettoeinkünfte

    GLOBAL STEUER-

    PFLICHTIGES Siehe Steuerberechnungsschema

    EINKOMMEN Abschnitt 1.4 - Seite 60 Lebensversicherungsprämien Rückzahlung einer Hypothekenanleihe Pensionssparen Gruppenversicherung und Pensionsfonds Steuer-

    ermäßigungen

    Ankäufe von Arbeitgeberaktien Ausgaben für Renovierungen in "großstädtischen Förderzonen"

    Absicherung der Wohnung gegen Einbruch und Brand Renovierung von Wohnungen mit günstigem Mietpreis Passivhäuser, Niedrigenergie- und Nullenergiewohnungen

    Dachisolierung Grüne Darlehen Elektrofahrzeuge LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks Zugelassene Entwicklungsfonds Unentgeltliche Zuwendungen Betreuungskosten für Kinder Hausangestellte Klassierte Denkmäler Win-Win-Darlehen (Flämische Region) Caisse d'Investissement de Wallonie (Wallonische Region)

    Renovierungsvereinbarungen (Flämische Region) Erhöhung der Eigenmittel Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit

    Steuergutschriften

    Arbeitnehmer mit Niedriglohn Kinder zu Lasten Dienstleistungsschecks Dachisolierung

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 18 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo?

    Die Steuer der natürlichen Personen ist von den Einwohnern des Königreiches geschuldet, das heißt von den Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren Vermögenssitz in Belgien haben. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten alle natürlichen Personen, die im Nationalregister eingetragen sind, als Einwohner des Königreichs. Der "Wohnsitz" ist ein Tatbestand, der sich aus dem Verbleib oder dem tatsächlichen Wohnen ergibt; als "Vermögenssitz" wird der Ort bezeichnet, von dem aus die Güter, die dieses Vermögen bilden, verwaltet werden. Das zeitliche Verlassen des Landes bringt keinen Wohnsitzwechsel mit sich. Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige am 1. Januar des Steuerjahres (1. Januar 2013 für Einkünfte 2012) wohnhaft ist, ist die "Gemeinde der Besteuerung", aufgrund derer der Steuersatz der Zuschlaghundertstel festlegt wird. Seit 2004 hat die Veranlagung von Ehepaaren grundlegend geändert. Die getrennte Besteuerung des Einkommens ist die allgemeine Regel, jedoch werden beide gemeinsam veranlagt, wodurch Ehepaare weiterhin Anrecht auf den Ehepaarquotienten und andere Möglichkeiten zur Übertragung von Einkünften oder Befreiungen zwischen Ehepartnern haben. Eine andere grundlegende Änderung ist die Gleichstellung von gesetzlich zusammenwohnenden Paaren mit den Ehepaaren. Im Folgenden umfasst der Begriff "Ehepartner" also auch die gesetzlich zusammenwohnenden Partner. Für Ehepartner ist die gemeinsame Veranlagung die Regel. Dies äußert sich in einer gemeinsamen Erklärung. Es gibt jedoch getrennte Veranlagungen und damit einzelne Erklärungen:

    · für das Jahr der Heirat oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, · für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen

    Zusammenwohnens, · ab dem Jahr, das dem Jahr der tatsächlichen Trennung der Ehepartner oder der

    gesetzlich zusammenwohnenden Partner folgt, sofern diese Trennung nicht während des Besteuerungszeitraums rückgängig gemacht wurde.

    Für das Sterbejahr kann zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung gewählt werden. Diese Wahl hat der hinterbliebene Ehepartner oder die Erben, wenn beide Eheleute gestorben sind. Die Wahl erfolgt mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Die gemeinsame Veranlagung muss ausdrücklich gewählt werden: Ansonsten gilt die getrennte Veranlagung.

    1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte

    Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Einkünften aus unbeweglichen und beweglichen Gütern, verschiedenen Einkünften und Berufseinkünften. Für jede dieser Kategorien bestehen spezifische Regeln zur Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten): Diese Regeln werden hiernach beschrieben.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 19

    1.2.1. Immobilieneinkünfte

    A. Allgemeine Regeln

    Der steuerpflichtige Betrag von Immobilieneinkünften wird getrennt pro Ehepartner festgelegt und die gemeinsamen Güter werden 50/50 zwischen Ehepartnern aufgeteilt. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden je nach Fall aufgrund des Katastereinkommens oder des Mietpreises festgelegt. Anschließend erhält man den Nettobetrag durch Abzug der Zinsen auf Anleihen. Das Wohnhaus des Steuerpflichtigen ist ein besonderer Fall: Wenn das Einkommen steuerpflichtig bleibt, wird es durch einen Pauschalabzug verringert und der Immobiliensteuervorabzug wird teilweise angerechnet.

    DER STEUERPFLICHTIGE BETRAG

    Die Grundlage ist das Katastereinkommen: Es stellt das jährliche Nettoeinkommen der Immobilie zum Preis des Bezugsjahres der letzten Katasterangleichung dar. Dieses Bezugsjahr ist 1975, aber seit 1990 wird das Katastereinkommen indexiert. Für das Jahr 2012 beträgt der Indexierungskoeffizient 1,6349. Der steuerpflichtige Betrag hängt von der Nutzung des Gebäudes ab. In Tabelle 1 - 1. werden die verschiedenen möglichen Situationen für bebaute unbewegliche Güter aufgeführt.

    Tabelle 1 - 1. Immobilieneinkünfte: Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages

    Wie wird die Immobilie genutzt? Steuerpflichtiges Einkommen

    a. Das Gebäude ist das Wohnhaus des Steuerpflichtigen.

    Das Katastereinkommen des Wohnhauses ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr steuerpflichtig, außer es würden noch Zinsen einer Anleihe von vor 1. Januar 2005 abgezogen.

    b. Das Gebäude ist nicht das Wohnhaus des Steuerpflichtigen, wurde aber auch nicht vermietet (z.B. eine Zweitwohnung).

    Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

    c. Das Gebäude wurde vom Eigentümer zur Ausübung seiner Berufstätigkeit genutzt.

    Kein steuerpflichtiges Immobilieneinkommen: Es gilt als in den Einkünften aus der Berufstätigkeit einbegriffen.

    d. Das Gebäude wurde an eine natürliche Person vermietet, die es nicht zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt.

    Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

    e.

    Das Gebäude wurde vermietet: - an eine natürliche Person, die es zur

    Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt

    - an eine Gesellschaft (*)

    - an andere juristische Personen, außer Fall (f)

    Der Mietpreis, verringert um 40 % pauschale Kosten, ABER - die Kosten dürfen sich nicht auf mehr als

    zwei Drittel des Betrags belaufen, der 4,10 mal das Katastereinkommen beträgt

    - der Netto-Mietpreis darf nicht geringer sein als das um 40 % erhöhte indexierte Katastereinkommen.

    f.

    Das Gebäude wurde an eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, vermietet, die es wiederum an eine (oder mehrere) natürliche Person(en) untervermietet, die es ausschließlich als Wohnung nutzen.

    Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

    (*) Unter Vorbehalt der Regel zur Umqualifizierung von Einkünften. Für Sonderbestimmungen siehe hiernach.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 20 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    Diese Regeln gelten auch für Grundstücke, jedoch mit drei Änderungen:

    - die Fälle (a) und (f) sind natürlich nicht anwendbar, - im Fall (e) wird das steuerpflichtige Einkommen festgelegt, indem 10 % Pauschalkosten

    vom Bruttomietpreis abgezogen werden,

    - für Verpachtungen wird der steuerpflichtige Betrag auf das indexierte Katastereinkommen beschränkt.

    ABZIEHBARE ZINSEN AUF ANLEIHEN

    Zinsen auf Anleihen sind abziehbar, wenn sie sich auf Schulden beziehen, die eigens zum Erwerb oder Erhalt dieser unbeweglichen Güter eingegangen wurden. Wenn die Immobilie durch Erbschaft erworben wurde, sind die Zinsen auf eine Anleihe, die aufgenommen wurde, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen, abziehbar auf den Teil der Anleihe, der sich auf diese Immobilie bezieht.

    Der abziehbare Betrag ist auf den Betrag der steuerbaren Einkünfte begrenzt. So kann ein Steuerpflichtiger, der vor 1. Januar 2005 eine Anleihe aufgenommen hat, um sein Wohnhaus zu erwerben, und der keine andere Immobilie besitzt, die Zinsen nur in Höhe des indexierten Katastereinkommens für dieses Wohnhaus abziehen.

    Es besteht jedoch ein zusätzlicher Abzug von Hypothekenzinsen bei Neubau oder umfangreichen Renovierungsarbeiten (1) der für Anleihen, die vor 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, anwendbar bleibt.

    Wenn die Anleihe Anrecht auf den Abzug für die einzige eigene Wohnung(2) gibt, sind die abziehbaren Zinsen der Anleihe darin enthalten und werden also nicht von den Immobilieneinkünften abgezogen. Es kann sein, dass der Abzug, auf den ein Ehepartner Anrecht hat, den Betrag seiner steuerpflichtigen Immobilieneinkünfte übersteigt. In diesem Fall wird der Restbetrag auf die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass er die letzteren Einkünfte übersteigen darf: Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte aus unbeweglichen Gütern der beiden Ehepartner darf nicht negativ sein.

    PAUSCHALABZUG AUF DAS KATASTEREINKOMMEN DES WOHNHAUSES

    Der Abzug wird pro Ehepartner auf das Katastereinkommen des Wohnhauses oder auf den Teil dieses Einkommens gewährt, der auf Namen des Ehepartners steuerpflichtig ist (3). Dieser Abzug wird natürlich nur gewährt, sofern noch ein steuerpflichtiges Katastereinkommen bleibt. Dieser Abzug wird unter den gleichen Bedingungen indexiert wie das Katastereinkommen und beläuft sich für die Einkünfte des Jahres 2012 auf 4.905 Euro. Er wird erhöht um:

    - 409 Euro pro Person zu Lasten, - 409 Euro pro Kind, das der Steuerpflichtige zu einem früheren Zeitpunkt in

    derselben Wohnung zu Lasten hatte.

    Diese Erhöhungen werden wie das Katastereinkommen des Wohnhauses zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Der Grundbetrag und seine eventuellen Erhöhungen bilden den gewöhnlichen Abzug.

    1 Siehe Seite 46. 2 Siehe hiernach Seite 43. 3 Die eigene Wohnung, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, kann

    auch zum Pauschalabzug berechtigen. Der Abzug wird dann auf den Mietwert der Wohnung im Ausland oder, wenn die Wohnung vermietet wird, auf den Gesamtbetrag der Miete und der Mietvorteile berechnet.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 21

    Wenn der Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte 34.400 Euro nicht übersteigt, wird zudem ein zusätzlicher Abzug in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen Katastereinkommen und gewöhnlichem Abzug gewährt. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt diese Regel pro Ehepartner.

    Wenn die Veranlagung auf Namen eines Alleinstehenden erstellt wird, darf der Abzug das Katastereinkommen (KE) aufgrund dessen er gewährt wird, nicht übersteigen. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt die Regel für die Eheleute gemeinsam. Übersteigt der Wohnungsabzug, auf den einer der Ehepartner Anrecht hat, sein steuerpflichtiges KE, wird der Restbetrag auf den Anteil des KE des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass dieser Anteil überschritten werden darf.

    Beispiele a. Ein kinderloses Ehepaar ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen

    indexiertes KE 1.000 Euro beträgt. Die Anleihe wurde vor 1. Januar 2005 aufgenommen und gibt kein Anrecht auf Abzug für die einzige eigene Wohnung. Die anderen Nettoeinkünfte betragen 8.000 Euro für den Erklärenden und 7.000 Euro für die Erklärende. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE, d.h. 500 Euro.

    b. Gleiche Situation wie (a) aber das indexierte KE des Wohnhauses beträgt 5.000 Euro. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE, d.h. 2.500 Euro.

    c. Ein Ehepaar mit 3 Kindern ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen indexiertes KE 11.500 Euro beträgt. Das Nettoberufseinkommen des Erklärenden beträgt 27.000 Euro und das der Erklärenden beträgt 42.000 Euro. Der gewöhnliche Abzug wird wie folgt berechnet:

    Erklärender: 4.905 Euro + (3 x 409 Euro)/2 = 5.519 Euro

    Erklärende: 4.905 Euro + (3 x 409 Euro)/2 = 5.519 Euro Es bleibt ein steuerpflichtiger Restbetrag von 231 Euro für jeden Ehepartner. Der Erklärende hat Anrecht auf einen zusätzlichen Abzug von 115,50 Euro. Die Erklärende hat kein Anrecht, da ihr Einkommen den Grenzbetrag von 34.400 Euro übersteigt.

    Der Abzug kann auch auf ein anderes Gebäude als das Wohnhaus angewandt werden, wenn der Steuerpflichtige beweisen kann, dass er das Wohnhaus aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht bewohnen kann. Er wird nicht angewandt auf die Teile des Gebäudes, die er zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von Personen bewohnt werden, die nicht zum Haushalt gehören.

    ANRECHENBARER IMMOBILIENSTEUERVORABZUG

    Nur der Immobiliensteuervorabzug in Bezug auf das steuerpflichtige Katastereinkommen des Wohnhauses ist anrechenbar und zwar nur wenn dieser Vorabzug tatsächlich geschuldet ist. Der Immobiliensteuervorabzug wird also nicht angerechnet, wenn der Abzug für die einzige eigene Wohnung anwendbar ist oder wenn keine abziehbaren Zinsen auf Anleihen mehr übrig bleiben. Der anrechenbare Betrag darf auf keinen Fall 12,5 % des Teils des Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, übersteigen. Die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs wird auf den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer begrenzt.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 22 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    B. Einige besondere Regeln

    - Immobilieneinkünfte umfassen auch die bei Begründung oder Abtretung eines Erbpacht- oder Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltenen Beträge. Beträge, die für den Erwerb solcher Rechte bezahlt wurden, sind abziehbar.

    - Wenn eine natürliche Person, die Geschäftsführer in einer Gesellschaft ist, dieser Gesellschaft eine Immobilie vermietet, können Mietpreis und erhaltene Mietvorteile als berufliche Einkünfte requalifiziert werden: Sie gelten dann nicht mehr als Immobilieneinkünfte sondern als Einkünfte des Unternehmensleiters für den eventuellen Teil dieser Einkünfte, der 6,83 Mal das Katastereinkommen übersteigt (4).

    - Bei Änderung des Besitzverhältnisses im Laufe des Jahres wird das steuerpflichtige Einkommen in Zwölfteln berechnet; dabei ist die Situation vom 16. des Monats ausschlaggebend. Dieselbe Regel gilt, wenn das Katastereinkommen im Laufe des Jahres ändert.

    - Wenn eine vermietete Immobilie vom Mieter teilweise zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt wird, wird die Besteuerungsgrundlage anhand des Mietpreises für das ganze Gebäude festgelegt, es sei denn ein registrierter Mietvertrag legte den beruflichen und privaten Teil fest: In diesem Fall unterliegt jeder Teil seinem eigenen Besteuerungssystem.

    - Wenn ein Gebäude möbliert vermietet wird und der Vertrag keine getrennten Mietpreise für Gebäude und Mobiliar vorsieht, gelten 60 % des Bruttomietpreises als Immobilieneinkünfte, die anhand der Regeln aus Tabelle 1 - 1. besteuert werden, die übrigen 40 % gelten als Einkommen aus beweglichen Gütern (5).

    - Wenn eine nicht möblierte Immobilie während mindestens 90 Tagen vollständig ungenutzt und ertraglos war, wird das steuerpflichtige Katastereinkommen proportional zu Dauer von Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit verringert. Für eine Immobilie, die z.B. während 4 Monaten ertraglos war, ist das Katastereinkommen nur zu 8/12 steuerpflichtig.

    1.2.2. Einkünfte aus beweglichen Gütern

    Angesichts der zahlreichen kürzlichen Änderungen der Gesetzgebung in Bezug auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, findet der Leser hier die Situation für Steuerjahr 2013. Für ab 1. Januar 2013 zuerkannte Einkünfte kann er sich auf das Kapitel "Mobiliensteuervorabzug" beziehen. Die Mobilieneinkünfte wurden einer ersten Reform unterzogen, anwendbar für Einkünfte ab 1. Januar 2012. Die Hauptmerkmale dieser Reform waren die Abschaffung des Grundsatzes des abgeltenden Mobiliensteuervorabzugs, der Übergang zu 21% des Mobiliensteuervorabzugs für bestimmte Zinsen und Dividenden sowie die Einführung eines zusätzlichen Beitrags von 4 % auf hohe Einkünfte aus beweglichen Gütern. Es wurde im Prinzip eine Erklärungspflicht für Einkünfte aus beweglichen Gütern eingeführt und der Schuldner der Einkünfte musste die Informationen über die zuerkannten Zinsen und Dividenden mit Angabe der Empfänger der Einkünfte an eine zentrale Anlaufstelle mitteilen. Angesichts der vielen Probleme bei der praktischen Umsetzung dieser Reform, wurde sie für 2012 zuerkannte Einkünfte geändert und für ab 1. Januar 2013 zuerkannte Einkünfte abgeschafft (6). 4 Das entspricht 5/3 des "neu bewerteten" Katastereinkommens, d. h. multipliziert mit 4,10. 5 Es handelt sich um ein Mobilieneinkommen, dessen Erklärung verpflichtend ist, siehe nachstehend 1.2.2.B. 6 Das Prinzip des abgeltenden Mobiliensteuervorabzugs wird wieder eingeführt, die zusätzliche Abgabe von

    4 % wird aufgehoben und der allgemeine Satz des Mobiliensteuervorabzugs wurde auf 25 % erhöht. Siehe Kapitel "Mobiliensteuervorabzug", Seite 135.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 23

    Ursprünglich war geplant, dass für Einkünfte aus 2012 eine Erklärungspflicht für alle Einkünfte aus beweglichen Gütern (und verschiedene Einkünfte beweglicher Art) eingeführt würde, mit Ausnahme derjenigen, die der zusätzlichen Abgabe von 4 % an der Quelle unterzogen wurden. Schließlich wurde eine Befreiung von der Erklärungspflicht für Zinsen und Dividenden beibehalten, wenn der Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde und der Gesamtbetrag die Schwelle von 20.020 Euro nicht überschreitet. Das besondere Besteuerungssystem für Urheberrechte ist unter Buchstabe C hiernach beschrieben. Der Betrag der steuerpflichtigen Mobilieneinkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt: Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt. A. Nicht steuerpflichtige Mobilieneinkünfte

    Hier die am häufigsten vorkommenden Fälle:

    - der erste Einkommensteilbetrag von 1.830 Euro pro Ehepartner aus gewöhnlichen Sparbüchern,

    - der erste Einkommensteilbetrag von 180 Euro pro Ehepartner aus Kapitalvermögen, das in Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder in Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investiert wurde.

    Sind ebenfalls nicht steuerpflichtig, Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE (SNCB/NMBS) und Staatspapieren, ausgegeben (vor 1962) unter Befreiung von Real- und Personensteuern, bzw. von sämtlichen Steuern.

    B. Verpflichtende Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern

    1. Verpflichtung für den Steuerpflichtigen Die unten beschriebene Situation gilt spezifisch für das Steuerjahr 2013. Einkünfte aus beweglichen Gütern und verschiedene Einkünfte aus beweglichem Vermögen sind grundsätzlich zu erklären. Für bestimmte Zinsen und Dividenden ist jedoch eine Ausnahme vorgesehen. So gilt die Erklärungspflicht nicht für:

    - Liquidationsüberschüsse, auf die ein Mobiliensteuervorabzug von 10 % einbehalten wurde,

    - Zinsen auf Staatsbons (Leterme-Staatsbons), die zwischen 24. November und 2. Dezember 2011 gezeichnet und am 4. Dezember 2011 ausgegeben wurden, worauf ein Mobiliensteuervorabzug von 15 % einbehalten wurde,

    - an 21 % steuerbare Zinsen und Dividenden, worauf die zusätzliche Abgabe von 4 % an der Quelle einbehalten wurde,

    - Einkünfte aus beweglichen Gütern, worauf ein Mobiliensteuervorabzug von 21 % oder 25 % einbehalten wurde, und Einkünfte aus reglementierten Spareinlagen, die über den ersten Freibetrag hinausgehen und für die ein Mobiliensteuervorabzug von 15 % einbehalten wurde, unter der Bedingung, dass die Gesamtheit der Einkünfte aus beweglichem Gütern aus der Kategorie Zinsen und Dividenden nicht mehr zur zusätzlichen Abgabe von 4 % führen kann.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 24 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    Die Erklärung von Zinsen und Dividenden ist für Steuerjahr 2013 nur dann obligatorisch, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus beweglichen Gütern (Zinsen und Dividenden) von mehr als 20.020 Euro bezogen hat und der Mobiliensteuervorabzug von 21 % gegebenenfalls einbehalten wurde, aber nicht die zusätzliche Abgabe von 4 %. Zinsen und Dividenden, für die die zusätzliche Abgabe von 4 % freiwillig entrichtet wurde (siehe weiter unten), kann der Steuerpflichtige wahlweise in seiner Erklärung angeben, um die Erstattung des eventuell an der Quelle einbehaltenen Überschusses zu erhalten. Eidesstattliche Erklärung In seiner Steuererklärung zum Steuerjahr 2013 muss der Steuerpflichtige, der Zinsen und Dividenden bezogen hat und von der Möglichkeit, diese Einkünfte nicht zu erklären, Gebrauch machen möchte, an Eides statt erklären, dass er keine Einkünfte aus beweglichen Gütern bezogen hat, worauf die zusätzliche Abgabe von 4 % noch angewandt werden kann.

    2. Verpflichtungen der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs und der Finanzvermittler: Einbehaltung an der Quelle der Abgabe von 4 % auf Anfrage des Steuerpflichtigen

    Den nachstehend vermerkten Personen obliegt die Einbehaltung der Abgabe an der Quelle (auf Anfrage des Steuerpflichtigen):

    - für Inhaberpapiere und entmaterialisierte Wertpapiere: der für die Auszahlung der Einkünfte verantwortliche belgische Wirtschaftsteilnehmer, d.h. die Zahlstelle,

    - für andere Wertpapiere (Namenspapiere): der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs. Die Empfänger der an 21 % steuerbaren Einkünfte aus beweglichen Gütern konnten bei den Schuldnern der Abgabe anfragen, diese bis zum 31. Dezember 2012 einzubehalten. Die Schuldner waren verpflichtet, die zusätzliche Abgabe spätestens zum 31. März 2013 an die Staatskasse zu entrichten.

    3. Zusätzliche Abgabe von 4 % auf hohe Einkünfte aus beweglichen Gütern Diese Abgabe beläuft sich auf 4 % der Zinsen und Dividenden, die dem Mobiliensteuervorabzugssatz von 21 % unterliegen, wenn die bezogenen Zinsen und Dividenden einen Netto-Gesamtbetrag von 20.020 Euro (indexierter Betrag) übersteigen.

    3.1. Der zusätzlichen Steuer unterworfen

    Sind nicht der zusätzlichen Steuer unterworfen:

    - Zinsen und Dividenden, die aufgrund von Artikel 21 EStGB 92 steuerfrei sind, wovon der erste Teilbetrag von 1.830 Euro der Einkünfte aus gewöhnlichen Spareinlagen,

    - Liquidationsüberschüsse infolge einer Gesamt- oder Teilverteilung der ausschüttenden Gesellschaft,

    - Einkünfte aus Staatsbons, die zwischen 24. November und 2. Dezember gezeichnet und am 4. Dezember 2011 ausgegeben wurden,

    - Zinsen und Dividenden, die dem Satz von 15 % oder 25 % unterliegen.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 25

    3.2. Überschreitung des Höchstbetrags

    Um festzustellen, ob der Höchstbetrag von 20.020 Euro überschritten wird, werden zuerst bestimmte Zinsen und Dividenden gebucht, die jedoch nicht der zusätzlichen Steuer unterliegen, nämlich:

    - Zinsen und Dividenden, die dem Satz von 10 % oder 25 % unterliegen, - Einkünfte aus reglementierten Spareinlagen, die 15 % unterliegen (für den Teil, der den

    befreiten Teil übersteigt).

    Liquidationsüberschüsse und Zinsen aus Staatsbons, die zwischen 24. November und 2. Dezember 2011 gezeichnet und am 4. Dezember 2011 ausgegeben wurden, sind sowohl von der zusätzlichen Steuer als auch von der Berechnung des Höchstbetrags ausgeschlossen.

    Beispiel Zwei Steuerpflichtige A und B haben 2012 Zinsen und Dividenden bezogen, mit einem Mobiliensteuervorabzug von jeweils 21 % und 25 %. Bei Festlegung der Steuer wurde eine zusätzliche Abgabe von 4 % auf den Teil der Einkünfte aus beweglichen Gütern zu 21 %, der 20.020 Euro übersteigt, einbehalten. Der Steuerpflichtige A hat 6.000 Euro an Dividenden mit einem Vorabzug von 25 % bezogen und 15.000 Euro Zinsen mit einem Vorabzug von 21 % für eine Gesamtsumme von 21.000 Euro an Einkünften aus beweglichen Gütern. Die Dividenden zu 25 % werden zuerst berücksichtigt und danach erst die Zinsen zu 21 %. Die Steuer wird auf die 980 Euro Zinsen angewandt, die den Höchstbetrag überschreiten. Der Steuerpflichtige B hat 21.000 Euro an Dividenden (MStV von 25 %) bezogen und 3.000 Euro Zinsen (MStV von 21 %) für eine Gesamtsumme von 24.000 Euro an Einkünften aus beweglichen Gütern. Die Dividenden zu 25 %, die nicht der zusätzlichen Steuer unterliegen, die aber für die Berechnung des Höchstbetrags in Betracht kommen, werden erneut zuerst berücksichtigt. Der Höchstbetrag wird um 3.980 Euro überschritten, die Steuer wird jedoch nur auf 3.000 Euro Zinsen, die den Höchstbetrag überschreiten, angewandt.

    3.3. Ursprüngliche Regelung: Der Empfänger der Einkünfte hat die Wahl zwischen Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe an der Quelle und Erklärungspflicht.

    Der Empfänger der Einkünfte hatte ursprünglich die Wahl, ob er freiwillig die Steuer in Form einer zusätzlichen Quellensteuer von 4 % zahlt oder auf die verpflichtende Erklärung der Einkünfte zurückgreift. Wenn er die freiwillige Quellensteuer gewählt hatte, dann zahlte der Empfänger 25 % Quellensteuer, nämlich 21 % Mobiliensteuervorabzug und 4 % zusätzliche Abgabe, die potentiell die endgültige Steuer bilden. Zinsen und Dividenden, die der zusätzlichen Quellensteuer von 4 % unterliegen, entgingen dann der verpflichtenden Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern. Wählte der Empfänger der Einkünfte nicht die Einbehaltung an der Quelle, wurde die zusätzliche Abgabe bei der Berechnung zur Steuer der natürlichen Personen aufgrund der Informationen, die in der Erklärung aufgeführt sind, berechnet. Dieses System wurde jedoch abgeändert im Sinne einer Wiedereinführung unter bestimmten Umständen des Prinzips der fakultativen Erklärung von Zinsen und Dividenden (siehe Punkt 3.4).

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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    3.4. Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2012

    Die oben erwähnte ursprüngliche Regelung wurde durch eine bis zum 31. Dezember 2012 gültige Übergangsregelung ersetzt. Von nun an braucht der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus beweglichen Gütern aus der Kategorie Zinsen oder Dividenden bezogen hat, diese Einkünfte nicht mehr in seiner Steuererklärung zum Steuerjahr 2013 zu erklären, sofern die Gesamtheit der betreffenden Einkünfte keinen Anlass mehr zur Anwendung der zusätzlichen Abgabe von 4 % gibt und der Steuerpflichtige dies in diesem Sinne ausdrücklich in der Erklärung bescheinigt (eidesstattliche Erklärung). Ferner konnten Empfänger von Einkünften aus beweglichen Gütern, die an 21 % steuerbar sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 bei den Schuldnern der zusätzlichen Abgabe von 4 % beantragen, diese Abgabe von den Einkünften einzubehalten. Dieser Schritt stellte sie in jedem Fall von der Erklärung dieser Einkünfte aus beweglichen Gütern frei. Der Steuerpflichtige, der die Einbehaltung des Abzugs an der Quelle beantragt hatte und den eventuellen Überschuss der an die Staatskasse entrichteten Abgabe zurückfordern möchte, muss in seiner Erklärung zum Steuerjahr 2013 sämtliche Dividenden (andere als Liquidationsüberschüsse) und sämtliche Zinsen (andere als die Zinsen der Leterme-Staatsbons), die er 2012 bezogen hat, angeben. Er kann somit die Anrechnung der Abgabe auf seine Steuer beanspruchen und gegebenenfalls die Erstattung des Überschusses.

    C. Urheberrechte

    Es handelt sich um Einkünfte aus der Abtretung oder Überlassung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten, sowie von gesetzlichen Lizenzen oder Zwangslizenzen, erwähnt im Gesetz vom 30. Juni 1994 über Urheberrechte und ähnliche Rechte, oder in ähnlichen Verfügungen ausländischen Rechts (hiernach als «Urheberrechte» bezeichnet). Urheberrechte, die keinen beruflichen Charakter haben, gelten für die Anwendung des Mobiliensteuervorabzugs immer als Einkünfte aus beweglichen Gütern. Stammen Urheberrechte aus einer beruflichen Tätigkeit, werden sie dennoch für den ersten Teilbetrag von 54.890 Euro endgültig als Einkünfte aus beweglichen Gütern besteuert. Der Teil der Urheberrechte, der 54.890 Euro übersteigt, wird als Berufseinkünfte besteuert. . Wenn der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht geltend gemacht wurde, erhält man den steuerpflichtigen Betrag nach Anwendung eines pauschalen Kostenbetrags, der wie folgt berechnet wird:

    - 50 % auf den ersten Teilbetrag von 14.640 Euro, - 25 % auf den Teilbetrag zwischen 14.640 und 29.280 Euro, - 0% darüber. Im Rahmen der Reform des Mobiliensteuervorabzugs müssen alle Einkünfte aus Urheberrechten im Erklärungsformular zur Steuer der natürlichen Personen mitgeteilt werden, selbst wenn Mobiliensteuervorabzug darauf einbehalten wurde.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 27

    D. Besteuerungsmodalitäten

    Bei Mobilieneinkünften ist der Bruttobetrag steuerpflichtig, d. h. vor Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs und vor Abzug von Inkasso- und Aufbewahrungskosten. Mobilieneinkünfte können in den Genuss einer getrennten Veranlagung kommen und zwar zu folgenden Sätzen:

    Tabelle 1 - 2. Steuersätze der wichtigsten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen

    Gütern(Einkommen 2012)

    DIVIDENDEN, AUSSER ÜBERSCHÜSSE

    Aktien oder Anteile, ausgegeben per öffentlicher Aufforderung zur Zeichnung ab 1. Januar 1994

    21%

    Aktien oder Anteile, ausgegeben ab 1. Januar 1994 infolge von Kapitaleinlagen in bar, die seit ihrer Ausgabe entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber oder einer unverschlossenen Hinterlegung bei einem Finanzvermittler waren oder einer Eintragung in ein Wertpapierkonto bei einer Liquidationseinrichtung

    21%

    Aktien oder Anteile, die anders als durch Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens oder durch Erwerb eigener Aktien von Investmentgesellschaften ausgegeben wurden

    21%

    Aktien oder Anteile (AFV), die an der Börse notiert sind, sofern die Gesellschaft, die die Einkünfte zahlt, unwiderruflich auf die Abtretung der Befreiungsvorteile der Gesellschaftssteuer verzichtet, oder die von Gesellschaften ausgegeben werden, bei denen ein Teil des Kapitals über einen Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital (PRICAF) (*) eingebracht wird.

    21%

    Dividenden, ausgeschüttet von Beteiligungsgenossenschaften im Rahmen eines Beteiligungsplans (Gesetz vom 22. Mai 2001) über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften)

    21%

    Andere Aktien und Anteile 25%

    LIQUIDATIONSÜBERSCHÜSSE 10%

    ÜBERSCHÜSSE AUS DEM RÜCKKAUF EIGENER AKTIEN 21%

    EINKÜNFTE AUS GEWÖHNLICHEN SPAREINLAGEN 15%

    ZINSEN AUS STAATSBONS 24.11.2011 – 02.12.2011 15%

    SONSTIGE ZINSEN

    Einkünfte aus Abkommen, die ab 1. März 1990 abgeschlossen wurden 21% Einkünfte aus Abkommen, die vor 1. März 1990 abgeschlossen wurden 25% Einkünfte aus bestimmten ausschüttenden gemeinsamen Investmentfonds 25%

    GEBÜHREN, LEIB- ODER ZEITRENTEN

    Einkünfte aus Abkommen, die ab 1. März 1990 abgeschlossen wurden 15% Einkünfte aus Abkommen, die vor 1. März 1990 abgeschlossen wurden 25%

    URHEBERRECHTE 15%

    (*) Und deren Aktien oder Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte darstellen, zu mehr als 50% von natürlichen Personen gehalten werden.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 28 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    Die vollständige Globalisierung wird jedoch angewandt, wenn sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, und nur in diesem Fall werden die Inkasso- und Aufbewahrungskosten abgezogen. Wenn die Einkünfte aus beweglichen Gütern (oder die verschiedenen Einkünfte beweglicher Art) tatsächlich getrennt besteuert werden, muss die Steuer um die Gemeindezuschlaghundertstel erhöht werden, außer für Zinsen und Dividenden.

    1.2.3. Verschiedene Einkünfte

    Diese dritte Kategorie steuerpflichtiger Einkommen umfasst Einkünfte, denen gemeinsam ist, dass sie außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezogen wurden. Unter den verschiedenen hiernach aufgeführten Einkunftskategorien können nur die "laufenden" Unterhaltsleistungen (also keine ausstehenden Beträge) global besteuert werden. Alle anderen verschiedenen Einkünfte werden getrennt besteuert (7). Der Betrag der steuerpflichtigen verschiedenen Einkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt.

    UNTERHALTSLEISTUNGEN

    Die im Laufe des Besteuerungszeitraums erhaltenen Unterhaltsleistungen sind zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig (8). Ausstehende Beträge von Unterhaltsleistungen sind ebenfalls zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig. Sie können jedoch getrennt besteuert werden, wenn sie infolge eines rückwirkenden Urteils gezahlt wurden.

    GELEGENTLICHE GEWINNE UND PROFITE

    Es handelt sich um Gewinne und Profite, die außerhalb jeglicher beruflicher Tätigkeit erzielt wurden. Sie umfassen jedoch nicht:

    - Gewinne und Profite, die aus der normalen Verwaltung des Privatvermögens stammen, - Gewinne aus Spielen und Lotterien. Gelegentliche Gewinne und Profite sind steuerpflichtig in Höhe des bezogenen Betrags, nach Abzug der tatsächlich getragenen Kosten.

    PREISE UND ZUSCHÜSSE

    Sind ebenfalls steuerpflichtig als "verschiedene Einkünfte", Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuerkannt werden (9). Diese Einkünfte sind steuerpflichtig für den tatsächlich bezogenen Betrag, erhöht um den einbehaltenen Berufssteuervorabzug.

    7 Die für Steuerjahr 2013 geltenden Steuersätze sind in Tabelle 1 - 14. , Seite 69 aufgeführt. 8 Gemäß einer ausländischen Rechtsvorschrift bezogene Unterhaltsleistungen werden in der gleichen Weise

    behandelt wie Unterhaltsleistungen, die gemäß einer belgischen Verfügung bezogen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Verfügungen entsprechend sind.

    9 Außer diese Vereinigungen wären durch einen im Ministerrat beratenen KE anerkannt.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 29

    Auf Renten und Pensionen können keine Abzüge berechnet werden. Preise und Zuschüsse (10) sind steuerpflichtig für den Teil, der 3.660 Euro übersteigt.

    AN FORSCHER GEZAHLTE VERGÜTUNGEN

    Gelten ebenfalls als verschiedene Einkünfte, persönliche Vergütungen, die aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern von einer Universität, einer Hochschule, dem „Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung“ - FFWF, dem « Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek – Fonds fédéral de la Recherche scientifique », dem FRS-FNRS oder dem « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen » gezahlt oder zugeteilt wurden. Diese Vergütungen werden auf ihren Nettobetrag besteuert, d. h. auf den Bruttobetrag abzüglich 10 % Kosten. Auf ab 1. Januar 2009 gezahlte oder zuerkannte Entschädigungen ist ein Berufssteuervorabzug geschuldet.

    MEHRWERTE AUF BEBAUTE UNBEWEGLICHE GÜTER

    Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig:

    - Die Immobilie liegt in Belgien. - Es handelt sich nicht um «das Wohnhaus» des Steuerpflichtigen (11). - Man spricht von Veräußerung (das heißt meistens Verkauf) binnen fünf Jahren ab

    Datum des entgeltlichen Erwerbs, oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde, sofern der Schenker die Immobilie selbst gegen Entgelt innerhalb von fünf Jahren erworben hatte.

    Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen wird:

    - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung des Gesamterwerbspreises und der Erwerbskosten von 5 % pro

    ganzes Besitzjahr,

    - die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen Erwerbsdatum und Veräußerungsdatum durchführen hat lassen.

    MEHRWERTE AUF GRUNDSTÜCKE

    Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig:

    - Das Grundstück liegt in Belgien. - Die Veräußerung findet binnen acht Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs statt

    oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde bzw. binnen acht Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs durch den Schenker.

    10 Bei Zuschüssen, deren Zuweisung über mehrere Jahre gestaffelt ist, kommt der Steuerpflichtige nur für die

    ersten zwei Jahre in den Genuss des Freibetrags. 11 Das heißt das Haus, für das er den Abzug auf die Besteuerung des Katastereinkommens bei der StnP und

    die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs oder den Abzug für die einzige eigene Wohnung beanspruchen kann. Siehe hiervor Seite 20.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 30 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grundlage des Veräußerungspreises berechnet, von dem Folgendes abgezogen wird:

    - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr.

    ERZIELTER MEHRWERT BEI ABTRETUNG EINES GEBÄUDES, DAS AUF EINEM ENTGELTLICH ERWORBENEN GRUNDSTÜCK ERRICHTET WURDE

    Dieser Mehrwert ist nur unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig:

    - Es handelt sich um eine in Belgien gelegene Immobilie. - Deren Bau begann binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Grundstückserwerbs

    seitens des Steuerpflichtigen oder des Schenkers.

    - Die Veräußerung findet innerhalb von fünf Jahren ab Datum der ersten Ingebrauchnahme oder Vermietung des gesamten Gutes statt.

    Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen wird:

    - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr, - die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen dem Datum der ersten

    Ingebrauchnahme oder der Vermietung und dem der Veräußerung durchführen hat lassen.

    ERZIELTE MEHRWERTE BEI ENTGELTLICHEN ÜBERTRAGUNGEN VON BEDEUTENDEN BETEILIGUNGEN

    Diese sind als verschiedene Einkünfte nur dann steuerpflichtig, wenn sie bei Übertragungen von bedeutenden Beteiligungen (mehr als 25%) an ausländische Gesellschaften oder an juristische Personen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind, erzielt wurden. Der steuerpflichtige Betrag ist die Differenz zwischen Übertragungspreis und eventuell neu bewertetem Erwerbspreis (12). Die nachstehenden Einkünfte bilden die Kategorie der verschiedenen Einkünfte beweglicher Art. Es handelt sich um Lose in Bezug auf Anleihepapiere, Einkünfte aus der Untervermietung von oder Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Werbeträger anzubringen, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Handymasten zu errichten, und Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts.

    LOSE IN BEZUG AUF ANLEIHEPAPIERE

    Diese Einkommensart ist sehr selten, da die Praxis der Losanleihen in Vergessenheit geraten ist. Sie sind steuerpflichtig in Höhe des erhaltenen Nettobetrags, zuzüglich des tatsächlichen oder fiktiven MStV.

    12 Die Neubewertung betrifft nur die Erwerbe vor 1949.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 31

    EINKÜNFTE AUS UNTERVERMIETUNG UND AUS ABTRETUNG EINES IMMOBILIENMIETVERTRAGS

    Einkünfte aus Untervermietung oder aus Abtretung eines Immobilienmietvertrags sind steuerpflichtig in Höhe des Bruttoeinkommens aus der Untervermietung, abzüglich tatsächlicher Werbungskosten und gezahlter Miete.

    ÜBERLASSUNG DES RECHTS, WERBETRÄGER ANZUBRINGEN

    Der steuerpflichtige Betrag ist der erhaltene Betrag, abzüglich tatsächlicher Werbungskosten oder pauschaler Werbungskosten in Höhe von 5 %.

    ÜBERLASSUNG DES RECHTS, HANDYMASTEN ZU ERRICHTEN

    Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Handymasten zu errichten, werden von nun an in der Kategorie der verschiedenen Einkünfte beweglicher Art übernommen. Die neue Regelung gilt für Einkünfte, die ab 1. Januar 2012 bezogen wurden.

    Der steuerpflichtige Betrag ist der erhaltene Betrag, abzüglich tatsächlicher Werbungskosten oder pauschaler Werbungskosten in Höhe von 5 %.

    ERTRÄGE AUS DER VERPACHTUNG DES JAGD-, FISCHEREI- UND VOGELFANGRECHTS

    Der steuerpflichtige Betrag dieser Einkünfte ist der erhaltene Betrag.

    1.2.4. Berufseinkünfte

    Es gibt sieben Kategorien von Berufseinkünften: 1. Entlohnungen von Arbeitnehmern, 2. Entlohnungen von Unternehmensleitern, 3. Gewinne aus Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieben, 4. Profite aus freiberuflichen Tätigkeiten, 5. Gewinne und Profite aus einer vorherigen Berufstätigkeit, 6. Ersatzeinkünfte: Pensionen, Frühpensionen, Arbeitslosengelder, Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung usw., 7. Urheberrechte. Der Steuerpflichtige, der Gewinne oder Profite erklärt, kann seinem mithelfenden Ehepartner Entlohnungen zuweisen. Diese Entlohnungszuweisung besteht gleichzeitig mit dem System des Anteils an den mithelfender Ehepartner aber beide Regelungen sind nicht kumulierbar. Die Entlohnungen, die der mithelfende Ehepartner erhält, gelten als Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Der Nettobetrag der Berufseinkünfte wird, wie hiernach beschrieben, in sechs Schritten ermittelt:

    - Abzug von den Sozialversicherungsbeiträgen, - Abzug von tatsächlichen oder pauschalen beruflichen Werbungskosten, - Befreiungen wirtschaftlicher Art: Es handelt sich unter anderem um steuerliche

    Maßnahmen zur Förderung von Investitionen und/oder Beschäftigung. - Anrechnung von Verlusten, - Gewährung des Anteils "mithelfender Ehepartner" und des Ehequotienten, - Ausgleich von Verlusten zwischen Ehepartnern.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 32 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    A. Steuerpflichtige Einkünfte, steuerfreie Einkünfte: einige Erläuterungen

    Es ist nicht möglich, hier alle Regeln zur Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens darzulegen: Wir beschränken uns auf die allgemeinen Regeln und auf die häufigsten Fälle, mit besonderem Augenmerk auf Lohn- und Ersatzeinkünfte. Lohneinkünfte sind Löhne, Gehälter und andere ähnliche Entgelte, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit bezogen werden. Sie enthalten nicht die Rückerstattungen von Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers. Eine zeitweilige Steuerbefreiung von der StnP wird für Innovationsprämien gewährt, die ab 1. Januar 2006 gezahlt oder zuerkannt werden. Diese Befreiung bezieht sich auf das Jahr 2012. Eine Reihe von Bedingungen müssen erfüllt sein, um diese Befreiung beanspruchen zu können. Unter anderem müssen diese Prämien für eine Neuheit gewährt werden, die den normalen Tätigkeiten des Arbeitgebers, der die Prämie zugesteht, einen tatsächlichen Mehrwert einbringt. Des Weiteren darf die Anzahl Arbeitnehmer, die in den Genuss dieser Prämien kommen, nicht über 10 % der im Unternehmen pro Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer liegen (und höchstens drei Arbeitnehmer für Unternehmen mit weniger als dreißig Arbeitnehmern). Die Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz sind zu Lasten des Arbeitnehmers: Die diesbezüglich verauslagten Kosten sind zudem als berufliche Werbungskosten abziehbar (siehe hiernach Absatz C). Wenn diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, gilt die Erstattung im Prinzip als steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings kann sie teilweise steuerfrei sein; die verschiedenen Möglichkeiten werden in nachfolgendem Schema detailliert aufgeführt.

    Tabelle 1 - 3. Wie wird der Freibetrag der Erstattungen der Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum

    Arbeitsplatz seitens des Arbeitgebers ermittelt?

    Abzug von pauschalen beruflichen Werbungskosten

    Abzug von tatsächlichen beruflichen Werbungskosten

    Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Gesamtbetrag der Entschädigung oder Erstattung seitens des Arbeitgebers steuerfrei.

    Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig. Die anfallenden Kosten sind abziehbar, in Ermangelung von Beweisen werden sie auf 0,15 Euro pro Kilometer für die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz festgelegt, wobei die Entfernung 100 km nicht überschreiten darf.

    Bei vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern organisierter gemeinschaftlicher Beförderung: Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist prorata temporis in Höhe des Preises einer Wochenkarte für die Zugfahrt erster Klasse zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz steuerfrei.

    Andere Beförderungsarten: Die Entschädigung ist bis 370 Euro steuerfrei.

    Autokosten sind abziehbar als tatsächliche Werbungskosten, sie sind jedoch begrenzt auf 0,15 Euro/km. Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig.

    Die Entschädigung für Fahrten mit dem Fahrrad ist ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 0,21 Euro pro km steuerfrei. Lohneinkünfte enthalten Abfindungsentschädigungen, ausstehende Beträge und im Voraus gezahltes Urlaubsgeld. Diese Einkünfte sind jedoch getrennt steuerbar.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 33

    Die Kündigungszulage, auf die gekündigte Arbeiter Anrecht zu Lasten des LAAB haben, ist frei von Steuern und Sozialabgaben (13). Die Befreiung gilt für ab 1. Januar 2012 erhaltene Zulagen, «sofern die Kündigung durch den Arbeitgeber frühestens am 1. Januar 2012 zugestellt wurde». Vergütungen für Leistungen im Rahmen von lokalen Beschäftigungsagenturen sind bis zu 4,10 Euro pro geleistete Stunde steuerfrei. Lohneinkünfte enthalten Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit bezogen werden: Dieses Prinzip erstreckt sich übrigens auf alle Kategorien von Berufseinkünften. Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Mahlzeitschecks und an den Sport-/Kulturschecks stellen einen Sozialvorteil dar, der unter bestimmten Bedingungen beim Begünstigten bis zu 100 Euro pro Jahr von der Steuer befreit wird. Öko-Schecks können ebenfalls steuerfrei sein. Diese Schecks müssen auf Namen lautend sein und im Rahmen eines sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommens gewährt oder auf betrieblicher Ebene abgeschlossen werden. Mangels Kollektivabkommen ist eine schriftliche individuelle Vereinbarung erforderlich. Die Befreiung ist auf 250 Euro pro Jahr begrenzt. Das System der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile oder «Lohnbonus» ist steuerfrei. Dieser Bonus ist eine zusätzliche Vergütung, die allen Arbeitnehmern bzw. einer Arbeitnehmergruppe des Unternehmens gewährt wird und der an das Unternehmensergebnis gebunden ist, genauer gesagt, an vorher definierte finanzielle oder nicht finanzielle Ziele, die jedoch objektiv nachprüfbar sein müssen. Die Durchführungsbestimmungen müssen in einem kollektiven Arbeitsabkommen festgehalten sein oder, für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, Gegenstand eines Beitrittsverfahrens sein. Dieses Verfahren ist begrenzt auf die Arbeitnehmer, die vom Bonus betroffen sind und unterliegt dem sektoriellen paritätischen Abkommen. Die Steuerbefreiung ist auf maximal 2.430 Euro pro Arbeitnehmer festgelegt. Sie geht gepaart mit der Befreiung von persönlichen Sozialversicherungsbeiträgen und die Arbeitgeberbeiträge werden auf einen Sonderbeitrag von 33 % begrenzt. Der Teil des Bonus, der den Höchstbetrag übersteigt, wird als Lohn betrachtet. Es gibt auch eine Sonderbesteuerungsregelung für Sportler und Freiwillige (Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer und Begleiter). Für diejenigen, die mindestens 26 Jahre alt sind, werden die Einkünfte, die sie aus dieser Tätigkeit beziehen, für den ersten Bruttoteilbetrag von 18.000 Euro getrennt zum Steuersatz von 33 % besteuert unter der Bedingung, dass sie höhere Einkünfte aus einer anderen Berufstätigkeit beziehen. Diese Regelung ist nicht auf Entlohnungen von Unternehmensleitern anwendbar. Entlohnungen, die Sportlern gezahlt werden, die am 1. Januar des Steuerjahres mindestens 16 Jahre alt aber jünger als 26 Jahre sind, werden für einen ersten Bruttoteilbetrag von 18.000 Euro getrennt an 16,5 % besteuert. Entschädigungen, die Künstlern gewährt und im Rahmen künstlerischer Tätigkeiten "in kleinem Umfang" auf sozialem Gebiet als pauschale Kostenvergütungen betrachtet werden, sind bis zu 2.361,52 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Diese Steuerbefreiung geschieht in Übereinstimmung mit der Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen und gilt nur, wenn diese Entschädigungen als berufliche Einkünfte oder verschiedene Einkünfte angesehen werden.

    13 Die Kündigungszulage gilt für Arbeitnehmer, die durch Arbeitsvertrag für Arbeiter, Dienstleistungsschecks

    oder Hausangestellte gebunden sind, deren Vertrag mittels ab 1. Januar 2012 zugestellter Kündigung beendet wurde. Sie ersetzt die pauschale Krisenprämie.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 34 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    Besteuerungsregelung für Zuteilungen von Optionen auf Aktien und Anteile (14)

    Im Allgemeinen besteht ein Aktienoptionsplan darin, auf freiwilliger Basis Mitarbeitern eines Unternehmens die Optionsmöglichkeit zu gewähren, innerhalb einer bestimmten Frist Aktien oder Anteile dieses Unternehmens zu einem im Voraus festgelegten Preis, "Ausübungs- bzw. Basispreis" genannt, zu erwerben. Die Besteuerungsregelung für Aktienoptionen betrifft alle Gesellschaften und beschränkt sich nicht auf börsennotierte Unternehmen.

    Die Zuteilung von Aktienoptionen gilt als steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art. Dieser Vorteil jeglicher Art ist ein steuerpflichtiges Einkommen ab Zuteilung der Option und nicht erst, wenn sie tatsächlich ausgeübt wird.

    Die Bewertung des Vorteils jeglicher Art wird pauschal vorgenommen (15). Dieser wird pauschal auf 18% des Wertes festgelegt, den die Aktien/Anteile, auf die sich die Optionen beziehen, zum Zeitpunkt des Angebotes haben. Dieser Prozentsatz wird um 1 % dieses Wertes pro Jahr oder Teil des Jahres, das oder der über das fünfte Jahr hinausgeht, erhöht. Wenn also ein Aktienoptionsplan vorsieht, dass die Option 7 Jahre nach ihrer Zuteilung ausgeübt werden kann, wird der Vorteil jeglicher Art pauschal auf 20% des Aktienwertes zum Zeitpunkt des Angebots festgelegt.

    Diese Prozentsätze werden um die Hälfte verringert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    - Der Preis für die Optionsausübung muss zum Zeitpunkt des Angebotes definitiv festgelegt werden. - Die Option darf weder innerhalb der ersten drei Jahre ab Angebot noch 10 Jahre nach dem Angebot

    ausgeübt werden. - Die Abtretung der Option zwischen Lebenden ist nicht erlaubt. - Das Risiko einer Wertminderung der Aktien und Anteile ist nicht gedeckt. - Die Option muss sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, zugunsten derer die Berufstätigkeit ausgeübt

    wird, oder auf Aktien einer ihrer Muttergesellschaften.

    Der so berechnete Vorteil ist ein global steuerpflichtiges Einkommen. Die daraus erfolgende Besteuerung ist endgültig, so dass eventuell verwirklichte Mehrwerte, bzw. bei Ausübung der Option festgestellte Mehrwerte, nicht besteuert werden.

    Das Gesetz vom 24. Dezember 2002 erlaubt die Verlängerung des Ausübungszeitraums um höchstens 3 Jahre, ohne zusätzliche Steuerlast.

    Um diese Möglichkeit beanspruchen zu können, müssen die Optionen folgende Bedingungen erfüllen:

    - Sie müssen zuerkannt sein, das heißt, dass sie nicht vom Empfänger innerhalb von 60 Tagen ab Angebot abgelehnt wurden.

    - Sie müssen angeboten worden sein zwischen 2. November 1998 und 31. Dezember 2002 einschließlich. - Die Optionen wurden noch nicht ausgeübt und der Ausübungszeitraum läuft noch. - Der Begünstigte muss sein Einverständnis geben und die Steuerverwaltung muss darüber von der

    Gesellschaft, die die Optionen anbietet, unterrichtet werden.

    Das Konjunkturgesetz vom 27. März 2009 ermöglicht erneut die Verlängerung des Ausübungszeitraums ohne zusätzliche Steuerlast für Aktienoptionspläne, die zwischen 1. Januar 2003 und 31. August 2008 abgeschlossen wurden. Die Bedingungen bleiben die gleichen wie die hiervor erwähnten, außer dass die Optionen zwischen 2. November 2002 und 31. August 2008 einschließlich angeboten worden sein müssen. Die Verlängerung für diese Aktienoptionspläne wird auf 5 Jahre erhöht, mit einem maximalen Steuerwert von 100.000 Euro. Unter "Steuerwert" versteht man den Wert des Vorteils jeglicher Art, der wie oben angegeben festlegt wird.

    14 Für ab 1. Januar 2012 angebotene Optionen auf Aktien oder Anteile steigt der Prozentsatz, um den Wert

    des Vorteils jeglicher Art pauschal festzulegen, von 15 % auf 18 %. 15 Wenn die Optionen an der Börse notiert oder gehandelt werden, wird der steuerpflichtige Vorteil in der Regel

    nach dem letzten Schlusskurs der Option vor dem Tag des Angebots bestimmt.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 35

    Neue Besteuerungsregelung für Firmenwagen

    Für den Vorteil jeglicher Art aus der Zurverfügungstellung eines Firmenwagens (einschließlich der Fahrten Wohnung – Arbeitsplatz) gilt eine neue Pauschalberechnung. Der FÖD Finanzen hat ein Internet-Formular entwickelt, mit dessen Hilfe der Bürger die Berechnung dieses Vorteils jeglicher Art anfragen kann (16).

    Die neue Berechnung gilt für ab 1. Januar 2012 gewährte Vorteile jeglicher Art (17).

    Der Vorteil jeglicher Art wird von nun an unter Anwendung eines CO2-Prozentsatzes auf 6/7 des Katalogwertes berechnet, das heißt:

    Vorteil jeglicher Art = Katalogwert * % (CO2-Koeffizient) * 6/7

    Der CO2-Basisprozentsatz beträgt 5,5 Prozent für eine CO2-Bezugsemission von 95 g/km für Dieselfahrzeuge und für eine CO2-Bezugsemission von 115 g/km für Fahrzeuge mit Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor.

    Liegt die CO2-Emission über der Bezugsemission, wird der Basisprozentsatz um 0,1 % pro Gramm CO2 erhöht, wobei der Höchstsatz bei 18 % liegt.

    Liegt die CO2-Emission unter der Bezugsemission, wird der Basisprozentsatz um 0,1 % pro Gramm CO2 verringert, wobei der Mindestsatz bei 4 % liegt. Wird der Firmenwagen ausschließlich von einem Elektromotor angetrieben, entspricht der angewandte CO2-Prozentsatz dem geltenden Mindestsatz, das heißt 4 %.

    Der Vorteil darf nie geringer sein als 1.200 Euro.

    KATALOGWERT

    Für sämtliche Firmenwagen wird eine einzige Definition des Katalogwertes angewandt, gleich ob es sich um im Neuzustand erworbene Fahrzeuge oder um Gebraucht- oder Leasingfahrzeuge handelt.

    Der Katalogwert ist der Katalogpreis des Fahrzeugs im Neuzustand bei einem Verkauf an eine Privatperson einschließlich Sonderausstattungen und tatsächlich gezahlter (18) Mehrwertsteuer, ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen, Verringerungen, Rabatten oder Rückvergütungen.

    BERÜCKSICHTIGUNG DES ALTERS

    Der festgelegte Katalogwert wird im Verhältnis zum Alter des Fahrzeugs um 6 % pro Jahr verringert, ohne dass die Verringerung 30 % übersteigen darf. Somit wird der ab dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs abgelaufene Zeitraum berücksichtigt.

    Abgelaufener Zeitraum seit Erstzulassung des Fahrzeugs (*)

    Prozentsatz des Katalogwertes für die Berechnung des Vorteils jeglicher Art

    0-12 Monate 100 % 13-24 Monate 94 % 25-36 Monate 88 % 37-48 Monate 82 % 49-60 Monate 76 %

    Mehr als 60 Monate 70 %

    (*) Ein angefangener Monat zählt als ganzer Monat. Beispiel: Das Datum der ersten Eintragung bei der Direktion

    für Fahrzeugzulassungen fällt auf den 21. März 2012. Der zu berücksichtigende Prozentsatz des Katalogwertes beträgt 100 % vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2013 und 94% ab 1. März 2013.

    16 Das Formular steht auf folgender Adresse zur Verfügung: http://annu.belbone.be/towv3/index.php4?lang=de&type_doc=data3 17 Auf Ebene des Berufssteuervorabzugs können die per Programmgesetz vom 29. März 2012 eingeführten

    Änderungen (neue Definition des Katalogwertes einschließlich tatsächlich gezahlter MwSt. und Ermäßigung in Verbindung mit dem Alter des Wagens) nur für ab 1. Mai 2012 gewährte Vorteile jeglicher Art angewandt werden. Für zwischen 1. Januar 2012 und 30. April 2012 gewährte Vorteile jeglicher Art gelten die Regeln des Gesetzes vom 28. Dezember 2012.

    18 Die (fiktive) MwSt., die auf den Katalogpreis geschuldet gewesen wäre, wenn die Ermäßigungen, Minderungen, Rabatte oder Nachlässe nicht im Rahmen der MwSt.-Berechnung berücksichtigt worden wären, wird also nicht berücksichtigt.

    http://annu.belbone.be/towv3/index.php4?lang=de&type_doc=data3

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 36 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    Auch wenn Ersatzeinkünfte in der Regel steuerpflichtig sind, sind bestimmte soziale Transferleistungen steuerfrei. Dabei handelt es sich um: - Eingliederungseinkommen, - gesetzliche Kinderzulagen, - Geburtsbeihilfen und gesetzliche Adoptionsprämien, - Beihilfen, die Behinderten in Ausführung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu

    Lasten der Staatskasse gewährt werden, - Kriegspensionen, - Renten, bewilligt an Personen aufgrund eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer

    Berufskrankheit, jedoch ohne Ausfall von Berufseinkünften. Die Rente wird automatisch befreit, wenn der Invaliditätsgrad unter 20 % liegt oder wenn sie zusätzlich zu einer Ruhestandspension ausbezahlt wird. Übersteigt der Invaliditätsgrad 20 %, wird die Befreiung im Prinzip auf diesen Prozentsatz begrenzt.

    Urheberrechte werden für den Teilbetrag, der 54.890 Euro übersteigt, als Berufseinkünfte angesehen, wenn sie aus einer Berufstätigkeit stammen. Unterhalb dieses Grenzbetrags werden sie Mobilieneinkünften gleichgesetzt (19). Wie oben angegeben, wird der steuerpflichtige Betrag nach Anwendung einer Kostenpauschale bestimmt.

    B. Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen

    Arbeitnehmerentlohnungen sind steuerpflichtig für ihren Bruttobetrag, abzüglich der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge. Entlohnungen von Unternehmensleitern sind steuerpflichtig für ihren Bruttobetrag abzüglich der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Beiträge, die anerkannten Krankenkassen für "kleine Risiken" gezahlt wurden, werden Sozialbeiträgen gleichgesetzt. Der steuerpflichtige Betrag von Gewinnen und Profiten wird in ähnlicher Weise bestimmt. Ersatzeinkünfte können in bestimmen Fällen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen: Diese werden dann abgezogen, um den steuerpflichtigen Bruttobetrag zu bestimmen. Der Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit, der auf Entlohnungen von Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten einbehalten wird, wenn deren steuerpflichtiges Nettoeinkommen des Haushalts 18.592,01 Euro pro Jahr übersteigt, hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Sozialbeiträge und des Berufssteuervorabzugs. Im Gegensatz zu den anderen Sozialbeiträgen ist er nicht abziehbar. Die Einbehaltung auf Pensionen, die monatlich 2.053,05 Euro übersteigen, wird dagegen Sozialbeiträgen gleichgestellt.

    19 Siehe oben Seite 26.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013 37

    C. Abzug von Werbungskosten

    TATSÄCHLICHE WERBUNGSKOSTEN

    Die Abziehbarkeit beruflicher Werbungskosten ist ein allgemeiner Grundsatz, der auf alle Einkommenskategorien, einschließlich Ersatzeinkünfte, angewandt wird. Abziehbare Ausgaben bzw. berufliche Werbungskosten sind diejenigen, die der Steuerpflichtige während des Besteuerungszeitraums getätigt oder getragen hat, um steuerpflichtige Einkünfte zu erhalten bzw. zu behalten und deren Echtheit und Betrag er nachweist. Bei Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz ist zu differenzieren zwischen Fahrten mit einem persönlichen Fahrzeug und anderen Fahrten.

    - Wenn die Fahrten mit einem persönlichen Fahrzeug zurückgelegt werden, wird der Abzug dieser Kosten auf 0,15 Euro pro Kilometer begrenzt.

    - Wird der Arbeitsweg anders als mit dem persönlichen Fahrzeug zurückgelegt, werden die Werbungskosten mangels Beweis pauschal auf 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer festgelegt, ohne dass die berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 100 Kilometer übersteigen darf. Der Steuerpflichtige, der höhere tatsächliche Werbungskosten nachweisen kann, kann sie abziehen, darf jedoch den Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro Kilometer für die ersten 100 Kilometer nicht mit den tatsächlichen Kosten für den Rest kombinieren.

    Neben den Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz können die tatsächlichen Werbungskosten unter anderem Folgendes enthalten:

    - Ausgaben für Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt werden: Geschäftsräume, Amtsstube eines Notars, Praxis eines Rechtsanwalts, Arztes, Büro eines Versicherungsmaklers usw.,

    - Versicherungsprämien, Provisionen, Maklergebühren, Werbekosten, Ausbildungskosten usw.,

    - Beiträge zur Zusatzversicherung für Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Invalidität,

    - Personalkosten, - Entlohnungen, die mithelfenden Ehepartnern zuerkannt werden, - Abschreibungen der zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendeten Güter (20), - Steuern und Gebühren, die nicht direkt die steuerpflichtigen Einkünfte belasten: der nicht

    anrechenbare IStV, KFZ-Steuern, lokale Gebühren und indirekte Steuern, einschließlich eventuelle Zuschläge und Verzugszinsen,

    - Zinsen auf Kapital, das von Dritten geliehen und in das Unternehmen investiert wird, - Summen, die ein Steuerpflichtiger, der Gewinne oder Profite bewirkt (das heißt, ein

    Kaufmann oder ein Freiberufler) tatsächlich zugunsten eines Zentrums für Kleinkindbetreuung zahlt. Es handelt sich hier in der Tat um Ausgaben für "Betriebskrippen". Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar auf Gesellschaften und wird in Kapitel 3 Seite 122 ausführlicher beschrieben.

    20 Die Besteuerungsregelung für Abschreibungen wird in Kapitel 3 ausführlicher beschrieben: Gemeinsame

    Bestimmungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer. Siehe Seite 111.

  • 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

    Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 38 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2013

    Sind nicht abziehbar:

    - Ausgaben persönlicher Art, - Geldbußen und Vertragsstrafen, - Kosten, die die beruflichen Notwendigkeiten auf unvertretbare Weise übersteigen, - Kleidungskosten, mit Ausnahme spezifischer Berufskleidung, - 31 % der Restaurantkosten, - 50 % der Repräsentationskosten und Kosten für Werbegeschenke, - für andere Fahrtkosten als diejenigen für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz,

    25 % des beruflichen Teils der Fahrzeugkosten (Minderwerte auf diese Fahrzeuge inbegriffen),

    - die dem Staat, den Gemeinden und der Brüsseler Agglomeration geschuldete StnP, sowie anrechenbare Vorabzüge und Vorauszahlungen (VZ),

    - die von Unternehmensleitern gezahlten Zinsen auf Schulden, die gegenüber Dritten eingegangen wurden im Hinblick auf die Zeichnung von Aktien oder Anteilen, die das Gesellschaftskapital einer Gesellschaft vertreten, von der sie während des Besteuerungszeitraums Entlohnungen beziehen.

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