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Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN STEUERMEMENTO Nr. 30 2018 Studiendienst Führungsdienst Strategische Expertise und Unterstützung

Steuermemento Nr. 30

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Page 1: Steuermemento Nr. 30

I A

Föderaler Öffentlicher Dienst

T M FINANZEN

STEUERMEMENTO

Nr. 30 2018

Studiendienst

Führungsdienst Strategische Expertise und Unterstützung

Page 2: Steuermemento Nr. 30

Steuermemento, Nr. 30, 2018

(c) Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Webseite: http://financien.belgium.be

http://finances.belgium.be

Adresse: Boulevard du Roi Albert II, 33, 1030 Brüssel

Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe dieser Publikation - ganz oder teilweise - zu Lehrzwecken und zu nicht kommerziellen Zwecken, ist mit Quellenangabe gestattet.

ISSN 2294-6837

D/2018/1418/66

Page 3: Steuermemento Nr. 30

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 1

VORWORT - FASSUNG JANUAR 2018 Mit diesem „Steuermemento“ möchte der Studiendienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, Generalverwaltung Strategische Expertise und Unterstützung, eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Da die behandelte Materie besonders komplex ist, können nicht alle besonderen Regelungen angeführt werden: Es werden hier nur die wichtigsten Punkte oder die häufigsten Fälle beschrieben. Der erste Teil des Steuermementos beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen Personen, Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen. Die Steuer der Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls behandelt. Die letzten Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Auch die besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorabentscheidungen, Investmentgesellschaften usw.) werden in diesem ersten Teil behandelt. Im zweiten Teil dieses Mementos ist die Rede von den indirekten Steuern: Mehrwertsteuer, Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, verschiedene Gebühren und Steuern, Akzisensteuern usw. Dieses Memento behandelt nur die Steuern, die unter die Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fallen inzwischen unter die Verantwortung der Regionen. Informationen zu letztgenannten Steuern erfolgen daher rein informationshalber. In diesem Steuermemento geht es in der Regel nicht um Verfahren (Erklärung, Prüfung und Streitsachen). Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die:

- für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4) auf die Einkünfte von 2017 (Steuerjahr 2018)

- und für die indirekten Steuern (2. Teil) sowie die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5 bis 7) am 1. Januar 2018 anwendbar ist.

Die Autoren des vorliegenden Textes sind S. HAULOTTE und Ch. VALENDUC (1. Teil) und E. DELODDERE (2. Teil). Sie danken ihren Kollegen der Generalverwaltung Strategische Expertise und Unterstützung und den Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorarbeiten, Bemerkungen und Übersetzungsarbeiten im Rahmen der Erstellung dieses Mementos. Obwohl die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen geachtet haben, kann dieses Steuermemento nicht als Verwaltungsrundschreiben betrachtet werden. Es wurde ausschließlich zu dem Zweck verfasst, eine allgemeine und umfassende Dokumentation zu erstellen. Es kann keine Rechtsfolgen nach sich ziehen. Der Studiendienst ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in der fiskalischen und juristischen Datenbank Fisconetplus auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen abgerufen werden. Das Steuermemento ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache verfügbar. Es kann auch auf der Webseite des FÖD Finanzen unter der Adresse http://finanzen.belgium.be/de/statistiken_und_analysen/analysen/steuermemento/ eingesehen und in PDF-Format heruntergeladen werden. Oktober 2018 S. HAULOTTE Ch. VALENDUC E. DELODDERE (Autoren)

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 3

INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 1

1. TEIL: DIREKTE STEUERN KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) 19

1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo? 25 1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte 25 1.3. Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben 48 1.4. Berechnung der Steuer 70

KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GSt.) 93

2.1. Besteuerungszeitraum 93 2.2. Wer unterliegt der Gesellschaftssteuer? 93 2.3. Besteuerungsgrundlage 94 2.4. Berechnung der Steuer 116

ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER AM KAPITAL UND AN DEN GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT 125

ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN 127

KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN UND DIE GESELLSCHAFTSSTEUER 133

3.1. Besteuerungssystem für Abschreibungen 133 3.2. Kategorien von Kosten, für die ein höherer Abzug gewährt wird 134 3.3. Investitionsanreiz: der Investitionsabzug 135 3.4. Beschäftigungsanreiz 138 3.5. Steuerliche Auswirkung von regionalen Beihilfen 139 3.6. Besteuerungssystem der Mehrwerte 140 3.7. Andere: Betriebskindergärten 143

KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP) 145

4.1. Wer ist steuerpflichtig? 145 4.2. Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung 145

KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (IStV) 147

5.1. Der Immobiliensteuervorabzug in der Flämischen Region 148 5.2. Der Immobiliensteuervorabzug in der Wallonischen Region 153 5.3. Der Immobiliensteuervorabzug in der Region Brüssel-Hauptstadt 157

KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MStV) 159

6.1. Dividenden 159 6.2. Zinsen 162 6.3. Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern 165

KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BStV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ) 167

7.1. Berechnung des Berufssteuervorabzugs () 167 7.2. Zahlungsbefreiungen 175 7.3. Vorauszahlungen (VZ) 180

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 4 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

2. TEIL: INDIREKTE STEUERN KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST) 195

1.1. Definition 195 1.2. Die Mehrwertsteuerpflichtigen 196 1.3. Steuerpflichtige Umsätze 197 1.4. Steuerbefreiungen 202 1.5. Besteuerungsgrundlage 204 1.6. MwSt.-Sätze 205 1.7. Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) 207 1.8. Einreichung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer 208 1.9. Sonderregelungen 209 KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN UND

REGISTRIERUNGSSTEUER 213

2.1. Registrierungsgebühren und Registrierungssteuer 213 2.2. Hypothekengebühr 225 2.3. Kanzleigebühren 225

KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER 227

3.1. Erbschaftssteuer 227 3.2. Jährliche Erbschaftssteuerausgleichsabgabe 237 3.3. Jährliche Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen und

Versicherungsunternehmen 238

KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN 239 4.1. Schreibgebühren 239 4.2. Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte 240 4.3. Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte 242 4.4. Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen 244 4.5. Steuer auf langfristiges Sparen 244 4.6. Plakatsteuer 245 4.7. Jährliche Steuer auf Kreditinstitute 245 4.8. Steuer auf Wertpapierkonten 246

KAPITEL 5 ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR UND TRANSIT 247 5.1. Einfuhrabgaben 247 5.2. Zollverfahren und AEO 248

KAPITEL 6 AKZISEN 261

6.1. Definition 261 6.2. Klassifizierung der Akzisen 261 6.3. Besteuerungsgrundlage 262 6.4. Allgemeine Regelung der Akzisen 262 6.5. Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee 265 6.6. Kontrolle 266 6.7. Steuersätze 267

ANLAGE ZU KAPITEL 6 281

KAPITEL 7 VERPACKUNGSTBEITRAG 283

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 5

7.1. Allgemeines 283 7.2. Steuerbeträge 283

KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUERN 285

8.1. Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) 285 8.2. Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) 304 8.3. Kilometerabgabe 316 8.4. Steuer auf Spiele und Wetten (SW) 319 8.5. Steuer auf Spielautomaten (SA) 322 8.6. Steuer auf Beteiligungen der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaft und auf

Gewinnprämien für Arbeitnehmer 322

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 7

AG Aktiengesellschaft APETRA Agence de Pétrole - Petroleumagentschap ATA (Carnet ATA) Vorübergehende Einfuhr – Admission temporaire – Temporary Admission BIP Bruttoinlandsprodukt BLWU Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion BS Belgisches Staatsblatt BStV Berufssteuervorabzug CREG Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission CSP Customs Security Programme C-TPAT Customs-Trade Partnership Against Terrorism DBA Internationales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung DFZ Direktion für Fahrzeugzulassungen DKF Dienst für Kind und Familie DVA Dienst für Vorabentscheidungen DVZ Datenverarbeitungszentrale EBD Exportbegleitdokument ECS Export Control System EBE Endgültig besteuerte Einkünfte EEV Enhanced Environmentally friendly Vehicle EFTA Europäische Freihandelsassoziation EG Europäische Gemeinschaft EORI Economic Operators Registration and Identification ErbStGB Erbschaftssteuergesetzbuch EStGB92 Einkommensteuergesetzbuch 1992 EStGStGB Gesetzbuch der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern ESVG Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene EU Europäische Union EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EUV Eurovignette EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäische Wirtschaftsraum EZB Europäische Zentralbank F&E Forschung und Entwicklung FÖD Föderaler Öffentlicher Dienst

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 8 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

FSG Finanzierungssondergesetz FWO-Vlaanderen Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen GATT General Agreement on Tariffs and Trade GBvGS Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern GEPS Gesetz über die ergänzenden Pensionen der Selbständigen GetrstE Getrennt steuerpflichtiges Einkommen GlstE Global steuerpflichtiges Einkommen GSt. Gesellschaftssteuer GVStW Generalverwaltung Steuerwesen hzG höchstzulässiges Gesamtgewicht IA Investitionsabzug IBSSt. Inbetriebsetzungssteuer IGS Investmentgesellschaft für Schuldforderungen IStV Immobiliensteuervorabzug KAA Kollektives Arbeitsabkommen KE Katastereinkommen KE Königlicher Erlass

KE/EStGB92 Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992

KIV Kranken- und Invalidenversicherung KMU Kleine und mittlere Unternehmen KN-Code Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur LAAB Landesamt für Arbeitsbeschaffung LASS Landesamt für soziale Sicherheit LBA Lokale Beschäftigungsagentur LPG Flüssiggas MCME Measures on Classified Management of Enterprises MRN Master Reference Number MStV Mobiliensteuervorabzug MWST Mehrwertsteuer NBN Normungsamt NCTS New Computerised Transit System NGBE Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen NRG Nationaler Rat für das Genossenschaftswesen NZA Nicht zugelassene Ausgaben OEA Zugelassener Wirtschaftsteilnehmer OECD Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OFP Organismus für die Finanzierung von Pensionen

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OGA Organismus für gemeinsame Anlagen OLO lineare Schuldverschreibung oMwSt. ohne Mehrwertsteuer ÖPD Öffentlicher Programmierungsdienst ÖSHZ Öffentliches Sozialhilfezentrum PAaSt. Pauschalanteil ausländische Steuer PLZA Paperless Zoll und Akzisen PRICAF Privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital PS Pferdestärken RegGB Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch RPAS Remotely Piloted Aircraft System (Ferngesteuertes

Luftfahrtsystem) SA Spielautomaten SAB System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag SICAF Investmentgesellschaft mit fixem Kapital SICAFI Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien SICAV Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital SIIF Spezialisierter Immobilieninvestmentfonds SIR - GVV Beaufsichtigte Immobiliengesellschaft SME Steuerfreie Mobilieneinkünfte SOFICO Société de Financement complémentaire des Infrastructures

(Wallonische Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen)

SRWT Regionale wallonische Transportgesellschaft StBG Steuer auf Börsengeschäfte StGF Steuer der Gebietsfremden STIB Interkommunale Transportgesellschaft Brüssel StjP Steuer der juristischen Personen StnP Steuer der natürlichen Personen SW Spiele und Wetten TIR (Carnet TIR) Internationaler Warentransport UZK Zollkodex der Union (Unionszollkodex) VCF Vlaamse Codex Fiscaliteit VjA Vorteile jeglicher Art VoG Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht VS Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge VZ Vorauszahlungen ZKA Zusätzliche Krisenabgabe

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 10 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

ZVS Zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge

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TEIL 1

DIREKTE STEUERN

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1. Teil: Direkte S

teuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 13

Steuer der natürlichen Personen (StnP)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 3-178 Gesetz vom 10.08.2001 (BS vom 20.09.2001) zur Reform der Steuer der natürlichen Personen Gesetz vom 08.05.2014 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen (BS vom 28.05.2014)

Wer bestimmt

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen / Ermäßigungen

Föderalbehörde und Regionalbehörde (Festlegung

der regionalen Zuschlaghundertstel)

Föderalbehörden Föderalbehörde und Regionalbehörde (für die

Angelegenheiten, die ihren materiellen Befugnissen

unterliegen)

Begünstigte(r) Föderalbehörden Regionalbehörde Lokale Behörde (**) Soziale Sicherheit Sonstige(**) Kreditverbriefung seit 2005-2006 (für Berufssteuervorabzug, Eintragungen in die Heberolle, Geldbußen und Verschiedenes) (*) Die Gemeindezuschlaghundertstel werden nach Steuersätzen berechnet, die jeder Gemeinde eigen sind. (**) Seit 2009 wird ein Teil des Berufssteuervorabzugs für die alternative Finanzierung der Sozialen Sicherheit verwendet.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

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1. Teil: Direkte S

teuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben 14 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten

Steuereinnahmen (*) Mobiliensteuervorabzug 4.098,7

Berufssteuervorabzug 45.256,8 Vorauszahlungen 1.517,4 Heberollen StnP - 991,4 Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit 1.198,7

Sonstige 42,8

GESAMTBETRAG StnP 51.123,0 12,1 % 39,6 %

(*) Gesamte Steuern (gemäß dem Konzept ESVG 2010), die an die belgischen öffentlichen Behörden gezahlt wurden. Quelle (auch für die nachfolgenden Tabellen): Berechnungen auf Grundlage der Daten des Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Belgische Nationalbank

Page 17: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte S

teuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 15

Gesellschaftssteuer (GSt.)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 179-219bis. Programmgesetz vom 24.12.2002 (B.S. 31.12.2002) zur Reform der Gesellschaftssteuer

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörden Föderalbehörden Föderalbehörden

Begünstigte(r) Föderalbehörden Soziale Sicherheit Sonstige (*) (*) Seit 2009 an die CREG übertragener Betrag (Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission)

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

Mobiliensteuervorabzug 200,1

Vorauszahlungen 8.593,7 Heberollen GSt. 5.671,1 Steuer der Gebietsfremden/GSt. (bei Eintragung in die Heberolle)

38,4

Sonstige 9,4

GESAMTBETRAG GSt. 14.512,7 3,4 % 11,2 %

Page 18: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte S

teuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben 16 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Immobiliensteuervorabzug (IStV)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 7 bis 16, 251-260ter und 471-504 für die Verfügungen bezüglich des Immobiliensteuervorabzugs in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt. Der „Vlaamse Codex Fiscaliteit“ enthält die Verfügungen bezüglich des Immobiliensteuervorabzugs in der Flämischen Region. Für die Steuersätze: − Dekret 22.10.2003 (B.S. 19.11.2003), 27.04.2006 (B.S. 15.05.2006) und 10.12.2009 (B.S. 23.12.2009) der

Wallonischen Region − Dekret 19.12.2003 (B.S. 31.12.2003) der Flämischen Region − Ordonnanz 08.12.2005 (B.S. 02.01.2006) der Region Brüssel-Hauptstadt

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Regionalbehörde Regionalbehörde Regionalbehörde

Begünstigte(r) Regionale und lokale Behörden Bemerkungen: Die Gemeindesteuer ist ein Vielfaches der Einnahmen der regionalen Behörden. Die Provinzen und

Gemeinden erhalten Zuschlaghundertstel.

Erhebungsinstanz Der Immobiliensteuervorabzug wird in den verschiedenen Regionen nicht auf die gleiche Weise erhoben. Seit 1999 wird der Immobiliensteuervorabzug von der Flämischen Region selbst erhoben. Seit 2018 wird der Immobiliensteuervorabzug von der Region Brüssel-Hauptstadt selbst erhoben (Brüssel Steuerwesen). Für die Wallonische Region wird der Immobiliensteuervorabzug noch von der Föderalbehörde erhoben.

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

5.250,0 1,2 % 4,1 %

Page 19: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte S

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Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 17

Mobiliensteuervorabzug (MStV)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 17-22 und 261-269

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörden Föderalbehörden Föderalbehörden

Begünstigte(r) Föderalbehörde und Soziale Sicherheit Kreditverbriefung seit 2006

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

4.298,8 1,0 % 3,3 %

Page 20: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte S

teuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben 18 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Berufssteuervorabzug (BStV) und Vorauszahlungen (VZ)

Rechtlicher Rahmen

Berufssteuervorabzug: Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Anlage III (Tabellen und Regeln zur Berechnung des Berufssteuervorabzugs); Einkommensteuergesetzbuch 1992, Art. 270-275 und 296 Vorauszahlungen: Einkommensteuergesetzbuch 1992 Artikel 157-168, 175-177 und 218; Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 64-71

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörden Föderalbehörden Föderalbehörden

Begünstigte(r) Siehe „Steuer der natürlichen Personen“ für weitere Einzelheiten.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

Berufssteuervorabzug 45.256,8

10,7 %

35,0 %

Vorauszahlungen (von Privatpersonen oder Gesellschaften)

10.111,1

2,4 %

7,8 %

Page 21: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 19

KAPITEL 1

STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP)

Was gibt's Neues?

Festlegung der Nettoeinkünfte:

- Nutzung des Fahrrads für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz. Ausdehnung auf elektrisch angetriebene motorisierte Räder und Speed-Pedelecs.

- Die Spekulationssteuer wurde für die ab 1. Januar 2017 verwirklichten Mehrwerte aufgehoben.

Was Befreiungen betrifft:

- Verlängerung des Besteuerungssystems für Innovationsprämien bis zum 1. Januar 2019.

- Neue Befreiung in Form einer Steuerermäßigung für Vergütungen, die ab dem 1. Januar 2017 von internationalen Gerichten gezahlt oder zuerkannt werden.

Berechnung der Steuer:

- Existenzmittel von Waisen: Hinterbliebenenpensionen, die Waisen im öffentlichen Sektor gewährt werden, und Waisenrenten für Kinder werden nicht mehr für den Höchstbetrag der Nettoexistenzmittel berücksichtigt.

Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben:

- Die Aussetzung der Indexierung bestimmter steuerlicher Ausgaben gilt weiterhin (Nicht-Indexierung bestimmter Steuervorteile)(1). Ab Steuerjahr 2019 werden die betreffenden Beträge erneut indexiert.

- Verhältnismäßige Berechnung bestimmter Steuervorteile, wenn der Besteuerungszeitraum des Steuerpflichtigen aus einem anderen Grund als dem Tod nicht einem vollen Kalenderjahr entspricht. Die verhältnismäßige Berechnung gilt für natürliche Personen, die ihren Steuerwohnsitz im Laufe eines Kalenderjahres von Belgien in einen anderen Staat verlegen oder umgekehrt.

- Zwei Unterstützungsmaßnahmen für Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen: Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine erhöhte Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten und eine Erhöhung des Zuschlags zum Steuerfreibetrag.

- Die Steuerermäßigung für Überstunden wird nicht mehr gewährt, wenn eine Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft auf die entsprechenden Entlohnungen angewandt wird.

1 Zur Erinnerung: Es handelt sich um die Steuerbefreiung von Spareinlagen, die Dividenden anerkannter Genossenschaftsunternehmen oder Dividenden von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung sowie die gewöhnliche und zusätzliche Steuerermäßigung für Ersatzeinkünfte, Steuerermäßigungen für langfristiges Sparen, Pensionssparen, Aktien oder Anteile der Arbeitgebergesellschaft, die übertragene Ermäßigung für Ausgaben für Energieeinsparung, die Übergangsregelung für Passivwohnungen oder Wohnungen mit geringem Energieverbrauch, Elektrofahrzeuge, Entwicklungsfonds, unentgeltliche Zuwendungen und Hauspersonal.

Page 22: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 20 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Regionale Maßnahmen in Sachen Immobiliensteuerwesen:

- Region Brüssel-Hauptstadt: Abschaffung des Wohnungsbonus im Rahmen der Umsetzung des zweiten Teils der Brüsseler Steuerreform, vorbehaltlich einer Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2017 aufgenommene Anleihen.

Sonstige regionale Maßnahmen:

- Region Brüssel-Hauptstadt: Umsetzung des zweiten Teils der Brüsseler Steuerreform unter anderem mit der hier vor genannten Abschaffung der Wohnungsbonusregelung und der Abschaffung der Einkommensgrenze, um von der rückzahlbaren Steuergutschrift für Dienstleistungsschecks profitieren zu können.

Page 23: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 21

Grundprinzipien der StnP nach der sechsten Staatsreform

Die an das FSG gebundenen Reformen gelten seit 1. Juli 2014. Somit sind die neuen steuerlichen Zuständigkeiten der Regionen im Bereich StnP seit Steuerjahr 2015 in Kraft. Im Rahmen der sechsten Staatsreform wurde eine Reihe von Steuerermäßigungen an die Regionen übertragen, die ausschließlich zuständig sind. Es handelt sich um steuerlich Anreize im Zusammenhang mit der eigenen Wohnung, Dienstleistungsschecks und LBA-Schecks, der Renovierung großstädtischer Förderzonen, der Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden, Arbeiten zur Absicherung von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand, klassierten Denkmälern, Ausgaben zur Energieeinsparung (mit Ausnahme der Zinsen auf grüne Darlehen, der vormaligen Überträge und der Übergangsregelung für Niedrigenergiehäuser). Das Einkommensteuergesetzbuch wurde an die steuerrechtlichen Verfügungen des „neuen FSG“ angepasst (2). Unter anderem Aufhebung des Pauschalabzugs für Wohnungen, Aufhebung der Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs, Änderung der Bestimmungen bezüglich Erhebung und Beitreibung von Steuern, insbesondere in Sachen rückzahlbare Elemente. Im Rahmen der sechsten Staatsreform haben die Regionen mehr Steuerautonomie erlangt und können nun die regionale StnP in Form einer regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen erheben. Der Teil StnP der sechsten Staatsreform trat am 1. Juli 2014 in Kraft und gilt seit Steuerjahr 2015. Die Regionen dürfen also seit 1. Juli 2014 ihre eigenen Regeln für die regionale Zuschlagsteuer festlegen. Das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 „zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten“ hat das Finanzierungssondergesetz vom 16. Januar 1989 geändert. Für die konkrete Anwendung der sechsten Staatsreform auf Ebene der StnP wird jedoch auf das Gesetz vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen verwiesen (3). Wegen des Umfangs der vorgenommenen Änderungen setzt das Steuermemento sich zum Ziel, nur die wichtigsten und wesentlichsten davon in Erinnerung zu rufen.

Ausschließliche Zuständigkeit der Föderalbehörde Die Föderalbehörde bleibt ausschließlich zuständig für:

- die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage. Die Föderalbehörde behält also die ausschließliche Zuständigkeit für Abzüge, die auf die Bruttoeinkünfte angewendet werden (Abzug von Werbungskosten, Investitionsabzug usw.). Die Regionen dürfen keinen Vorteil in Form eines Abzugs von der Besteuerungsgrundlage gewähren.

- Steuer in Bezug auf Zinsen, Dividenden, Gebühren, Lose in Bezug auf Anleihepapiere, Mehrwerte auf Wert- oder Anlagepapiere,

- den Mobiliensteuervorabzug, - den Berufssteuervorabzug, - den Steuerdienst.

Erweitertes Modell der Zuschlaghundertstel

Seit Steuerjahr 2015 setzt die StnP sich aus zwei großen Blöcken zusammen, nämlich der föderalen StnP und der regionalen StnP. Als Grundlage für die Festlegung der Zuschlaghundertstel dient der Teil der StnP, der der reduzierten Staatssteuer entspricht.

2 Unter neuem FSG versteht man das Finanzierungssondergesetz vom 16. Januar 1989, abgeändert durch das

Sondergesetz vom 6. Januar 2014 „zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten“.

3 Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, bezeichnet unter Titel III/1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und der Regionen, zur Abänderung der Regeln in Sachen Steuer der Gebietsfremden und zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 22 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Die reduzierte Staatssteuer ist die Staatssteuer abzüglich eines Betrags, der der Staatssteuer multipliziert mit dem Autonomiefaktor entspricht. Für die Steuerjahre 2015 bis 2017 entspricht der provisorische Autonomiefaktor 25,990 %. Ab Steuerjahr 2018 wird der definitive Autonomiefaktor angewandt. Er wurde auf 24,957 % festgelegt.

Für die Steuerjahre 2015 bis 2017 betrug der Satz der Zuschlagsteuern 35,117 %, sofern die Region keinen anderen Zuschlagssatz festlegt. Die Sätze der Zuschlaghundertstel können pro Steuerstufe unterschiedlich sein. Für getrennt besteuerte Einkünfte dürfen die Zuschläge jedoch nicht pro Steuerstufe differenziert werden: Sie müssen einheitlich (unabhängig von der Steuerstufe) und einmalig (unabhängig vom föderalen Satz, der auf die GetrstE angewandt wird) sein.

Ab Steuerjahr 2018 beträgt der Zuschlagssatz 33,257 %, es sei denn, eine Region bestimmt einen anderen Zuschlagsatz. Die Region Brüssel-Hauptstadt hat die Formel für die Berechnung der regionalen Zuschlaghundertstel zur StnP ab Steuerjahr 2018 geändert, was zu 32,591 % führt (siehe unten, Seite 83, Staatssteuer, reduzierte Staatssteuer und regionale Zuschlaghundertstel).

Progressionsgrundsatz Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Regionen den Progressionsgrundsatz beachten. Wenn die Zuschlaghundertstel pro Steuerstufe unterschieden werden, kann der Satz dieser Zuschlaghundertstel jedoch unter zwei Bedingungen von der Progression der Steuer abweichen:

- Der auf eine Steuerstufe angewandte Satz der Zuschlaghundertstel darf 90 % des Satzes der höchsten Zuschlaghundertstel unter allen niedrigeren Steuerstufen nicht unterschreiten.

- Die Abweichung von der Progressionsregel darf keinen Steuervorteil von mehr als 1.030 Euro pro Jahr verschaffen.

Overflow- (oder Übertragungs-)Mechanismus

Der Restbetrag der regionalen Steuersenkungen und -ermäßigungen, der nicht auf die regionalen Zuschlaghundertstel und die regionalen Steuererhöhungen angerechnet werden kann, ist auf den Restbetrag der föderalen Steuer anrechenbar (nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen). Die Anrechnung erfolgt auf die föderale StnP, die sich auf die global und die getrennt besteuerten Einkünfte bezieht. Der Overflow-Mechanismus gilt ebenfalls in entgegengesetzter Richtung: Föderale Steuerermäßigungen, die wegen mangelnder föderaler Anrechnungsgrundlage nicht angerechnet werden können, können auf den eventuellen Restbetrag der regionalen StnP, die sich auf die GlstE beziehen, angerechnet werden (in diesem Fall keine Anrechnung auf die regionale StnP, die sich auf die GetrstE bezieht).

Stand-Still-Regelung Am 30. Juni 2014 bestehende Verfügungen in Sachen Steuerermäßigungen und -gutschriften, die ab Steuerjahr 2015 als regionale Steuerermäßigungen oder regionale Steuergutschriften gewährt werden, gelten noch solange, bis die Regionen ihre eigenen Regeln erstellt haben.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 23

In diesem Kapitel werden die wichtigsten Bestimmungen zur Steuer der natürlichen Personen in vier Schritten dargelegt.

- Der erste Teil behandelt die betroffenen Steuerpflichtigen: Es geht darum, kurz darzulegen, wer wo steuerpflichtig ist. Die Lokalisierung des Steuerpflichtigen ist wichtig, da sie die Region, die für die regionale Zusatzsteuer zur StnP zuständig ist, sowie die Gemeinde der Besteuerung für den Satz der anwendbaren Zuschlaghundertstel bestimmt.

- Der zweite Teil betrifft die Festlegung der Nettoeinkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten. Hier werden die verschiedenen Einkommenskategorien behandelt und die brutto steuerpflichtigen Bestandteile, die abzugsfähigen Aufwendungen sowie die steuerfreien Bestandteile aufgeführt. Die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens bleibt ebenso wie die Bestimmung, was global und was getrennt steuerpflichtig ist, eine ausschließlich föderale Zuständigkeit. Dieser zweite Teil endet mit der Aufteilung der Nettoeinkünfte zwischen Ehepartnern.

- Der dritte Teil befasst sich mit den Ausgaben, die Anspruch auf Steuervorteile begründen: Einige Ausgaben wurden den Regionen übertragen, die im Rahmen der Erweiterung ihrer Steuerautonomie ausschließlich für sie zuständig geworden sind. Hier werden die Bedingungen beschrieben, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss der Steuervorteile zu kommen, die damit verbundenen Einschränkungen und die Modalitäten für ihre Gewährung.

- Der vierte Teil erläutert die Berechnung der Steuer. Diese wurde infolge der Erweiterung der Steuerautonomie im Rahmen der sechsten Staatsreform grundlegend geändert. Unter neue Steuerberechnung versteht man das Modell der erweiterten Zuschlaghundertstel mit Anwendung der regionalen Zuschlagsteuer auf die StnP. So werden insbesondere die Anwendung der progressiven Steuertabelle (der Steuersatz steigt mit aufeinander folgenden Tranchen in Funktion des steuerpflichtigen Einkommens), die Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen und die Aufspaltung zwischen den beiden großen Blöcken der föderalen StnP und der regionalen StnP behandelt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 24 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Schematisch sieht die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wie folgt aus:

Allgemeines Schema der StnP Bestimmung der steuerbaren Einkünfte

Immobilieneinkünfte Einkünfte aus beweglichen Gütern

Verschiedene Einkünfte

Berufseinkünfte

Indexierte (und neu bewertete) Katastereinkommen

Dividenden

Unterhalts-leistungen

Entlohnungen der Arbeitnehmer

Zinsen Ersatzeinkünfte

Nettomieterträge Sonstige verschie-dene Einkünfte

Entlohnungen der Unternehmensleiter

Entlohnungen mithelfende Ehepartner

Gewinne und Profite Abzuziehen - Zinsen von Anleihen (andere Immobilien als die eigene Wohnung)

Abzuziehen Sozialbeiträge Berufliche

Werbungskosten

Steuermaßnahmen Berufliche Verluste Nettobetrag Berufseinkünfte Getrennte Besteuerung

GESAMTBERTRAG DER NETTOEINKÜNFTE

Nachzahlungen Im Voraus gezahltes

Urlaubsgeld Abfindungs-

entschädigungen Berufliche Mehrwerte Kapital Pensionspläne und langfristiges

Sparen

Gezahlte Unterhaltsleistungen Abzug auf den Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte

GLOBAL

STEUERPFL. EINKOMMEN

Siehe Steuerberechnungsschema Abschnitt 1.4., Seite 70

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 25

1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo?

Die Steuer der natürlichen Personen wird von den Einwohnern des Königreichs geschuldet, das heißt von den Personen, die in Belgien ihren Wohnsitz, oder, wenn sie dort keinen Wohnsitz haben, ihren Vermögenssitz haben (4). Bis zum Beweis des Gegenteils gelten alle natürlichen Personen, die im Nationalregister eingetragen sind, als Einwohner des Königreichs. Der Steuerpflichtige unterliegt der regionalen Zuschlagsteuer der Region, in der er am 1. Januar des Steuerjahres seinen Steuerwohnsitz hat (1. Januar 2018 für Einkommen 2017). Bei einem Wechsel des Steuerwohnsitzes von einer Region in eine andere im Laufe des Jahres ist die Situation am 1. Januar des Steuerjahres maßgebend. Es gibt also nur einen möglichen Steuerwohnsitz pro Steuerjahr. Der „Wohnsitz“ ist ein Tatbestand, der sich aus dem Verbleib oder dem tatsächlichen Wohnen ergibt. Als „Vermögenssitz“ gilt der Ort, von dem aus die Güter, die dieses Vermögen bilden, verwaltet werden. Das vorübergehende Verlassen des Landes stellt keinen Wohnsitzwechsel dar. Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige am 1. Januar des Steuerjahres wohnhaft ist, ist die „Gemeinde der Besteuerung“, aufgrund derer der Steuersatz der Gemeindezuschlaghundertstel festlegt wird. Für Ehepaare ist die getrennte Veranlagung des Einkommens die Regel, aber die gemeinsame Veranlagung ist nach wie vor üblich, sodass Ehepaare Anrecht auf den Ehequotienten und andere Möglichkeiten der Übertragung von Einkünften oder Befreiungen zwischen Ehepartnern haben. Gesetzlich Zusammenwohnende sind Ehepartnern gleichgestellt. Im Folgenden umfasst der Begriff „Ehepartner“ daher auch die gesetzlich zusammenwohnenden Partner. Für Ehepartner ist also die gemeinsame Veranlagung die Regel. Dies spiegelt sich in einer gemeinsamen Erklärung wider. Es gibt jedoch getrennte Veranlagungen und somit getrennte Erklärungen:

· für das Jahr der Heirat oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, · für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, · ab dem Jahr, das dem Jahr der tatsächlichen Trennung der Ehepartner oder der

gesetzlich zusammenwohnenden Partner folgt, sofern diese Trennung nicht während des Besteuerungszeitraums rückgängig gemacht wurde.

Für das Sterbejahr kann zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung gewählt werden. Diese Wahl trifft der hinterbliebene Ehepartner oder die Erben, wenn beide Eheleute gestorben sind. Die Wahl erfolgt mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Die gemeinsame Veranlagung muss ausdrücklich gewählt werden: Ansonsten gilt die getrennte Veranlagung.

1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte

Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Einkünften aus unbeweglichen und beweglichen Gütern, verschiedenen Einkünften und Berufseinkünften. Für jede dieser Kategorien bestehen eigene Regeln zur Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten): Diese Regeln werden hiernach beschrieben.

4 Mit dem neuen Finanzierungssondergesetz wurde der Begriff des Vermögenssitzes zum untergeordneten

Kriterium, das nur an zweiter Stelle geltend gemacht wird.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

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1.2.1. Immobilieneinkünfte

A. Allgemeine Regeln

Der steuerpflichtige Betrag von Immobilieneinkünften wird für jeden Ehepartner separat ermittelt und die gemeinsamen Güter werden zu je 50 % auf die Ehepartner verteilt. Die 50/50-Aufteilung gilt im Fall einer Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand auch für die Einkünfte aus eigenen Immobilien. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden je nach Fall aufgrund des Katastereinkommens oder des Mietpreises festgelegt. Der Nettobetrag ergibt sich dann durch Abzug der Zinsen auf Anleihen (andere Immobilien als die eigene Wohnung).

DER STEUERPFLICHTIGE BETRAG

Das Grundkonzept ist hier das Katastereinkommen: Es stellt das Jahresnettoeinkommen der Immobilie zum Preis des Jahres dar, das als Referenz für die letzte Katasterangleichung diente. Dieses Bezugsjahr ist 1975, aber seit 1990 wird das Katastereinkommen indexiert. Für das Jahr 2017 beträgt der Indexierungskoeffizient 1,7491. Der steuerpflichtige Betrag variiert je nach Nutzung des Gebäudes. Tabelle 1.1 zeigt die verschiedenen möglichen Situationen für bebaute unbewegliche Güter.

Tabelle 1.1 Immobilieneinkünfte: Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages

Wie wird die Immobilie genutzt? Steuerpflichtiges Einkommen

a. Das Gebäude ist die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen.

Das Katastereinkommen der eigenen Wohnung ist seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr steuerpflichtig.

b. Das Gebäude ist nicht das Wohnhaus des Steuerpflichtigen, wurde aber auch nicht vermietet (z. B. eine Zweitwohnung).

Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

c. Das Gebäude wurde vom Eigentümer zur Ausübung seiner Berufstätigkeit genutzt.

Kein steuerpflichtiges Immobilieneinkommen: Es gilt als in den Einkünften aus der Berufstätigkeit einbegriffen.

d. Das Gebäude wurde an eine natürliche Person vermietet, die es nicht zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt.

Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

e.

Das Gebäude wurde vermietet: - an eine natürliche Person, die es zur

Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt

- an eine Gesellschaft (*)

- an andere juristische Personen, außer Fall (f)

Der Mietpreis, verringert um 40 % pauschale Kosten, ABER - die Kosten dürfen sich nicht auf mehr als

zwei Drittel des Betrags belaufen, der 4,39 mal das Katastereinkommen beträgt

- der Netto-Mietpreis darf nicht geringer sein als das um 40 % erhöhte indexierte Katastereinkommen.

f.

Das Gebäude wurde an eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, vermietet, die es wiederum an eine (oder mehrere) natürliche Person(en) untervermietet, die es ausschließlich als Wohnung nutzen.

Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

(*) Unter Vorbehalt der Regel zur Umqualifizierung von Einkünften. Für Sonderbestimmungen siehe hiernach.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 27

Für Grundstücke:

- gelten die Fälle (a) und (f) natürlich nicht.

- gilt die Erhöhung des Katastereinkommens um 40 % in den Fällen (b) und (d) nicht.

- wird im Fall (e) das steuerpflichtige Einkommen festgelegt, indem 10 % Pauschalkosten vom Bruttomietpreis abgezogen werden.

- bleibt für Verpachtungen der steuerpflichtige Betrag auf das indexierte Katastereinkommen begrenzt, sofern die Grundstücke gemäß den Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag verpachtet sind.

(EHEMALIGER) REGIONALER GEWÖHNLICHER ZINSABZUG

Es handelt sich um die regionale Umsetzung des ehemaligen gewöhnlichen Zinsabzugs. Die Zinsen berechtigen zu einer Steuerermäßigung für einen Betrag, der dem „Nettoeinkommen aus Immobilien“ entspricht. Die Steuerermäßigung wird zum Steuersatz von 40 % gewährt (5). Diese Ermäßigung wurde in der Flämischen Region noch für die Zinsen von 2015 aufgenommenen Anleihen gewährt, wurde aber für ab 2016 abgeschlossene Verträge abgeschafft im Rahmen der Zusammenlegung der verschiedenen Steuerermäßigungsregelungen in Sachen eigene Wohnung in eine einzige Regelung, nämlich dem integrierten Wohnungsbonus. Diese regionale Ermäßigung ist also in den drei Regionen abgeschafft.

AUFHEBUNG DER ANRECHNUNG DES IMMOBILIENSTEUERVORABZUGS – UMWANDLUNG IN REGIONALE STEUERERMÄßIGUNG FÜR „ANRECHNUNG IMMOBILIENSTEUERVORABZUG“

Die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs wurde aufgehoben (6) und in eine regionale Steuerermäßigung umgewandelt, die auf der Grundlage der für die eigene Wohnung gezahlten Zinsen nach Anwendung der regionalen Steuerermäßigung für gewöhnliche Zinsen berechnet wird. Die Steuerermäßigung beträgt 12,5 % der berücksichtigten Zinsen und Gebühren und gilt im Prinzip für vor 01.01.2005 aufgenommene Anleihen, jedoch mit einer Übergangsregelung für nach diesem Datum aufgenommene Anleihen, wenn noch eine andere vor 01.01.2005 aufgenommene Anleihe lief und wenn für die neue Anleihe der Wohnungsbonus nicht gewählt wurde.

5 Sie wird nur für Zinsen auf vor dem 1. Januar 2015 aufgenommene Anleihen oder Schulden gewährt, außer

in der Flämischen Region, wo die Maßnahme weiterhin für 2015 aufgenommene Anleihen gültig ist. 6 Vor dem neuen FSG war nur noch der Immobiliensteuervorabzug in Bezug auf das steuerpflichtige

Katastereinkommen des Wohnhauses anrechenbar, wenn dieser Vorabzug tatsächlich geschuldet war. Der anrechenbare Betrag durfte 12,5 % des Teils des Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, nicht übersteigen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

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Begriff eigene Wohnung im Sinne des FSG Der Begriff eigene Wohnung ist im neuen FSG definiert (und nicht mehr im Einkommensteuergesetzbuch). Unter eigene Wohnung versteht man die 2015 als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher persönlich bewohnte Wohnung oder die Wohnung, die aus einem der folgenden Gründe nicht persönlich bewohnt wurde: berufliche Gründe, soziale Gründe, gesetzliche oder vertragliche Hindernisse, Stand der Bau- oder Renovierungsarbeiten. Die eigene Wohnung umfasst nicht den Teil der Wohnung, der während des Besteuerungszeitraums für die Ausübung der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen oder eines Mitglieds seines Haushalts verwendet wird. Wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil der Wohnung persönlich bewohnt, gilt nur dieser Teil als eigene Wohnung. Wenn der Steuerpflichtige mehr als eine Wohnung persönlich bewohnt, darf er ab Steuerjahr 2015 nicht mehr die Wohnung wählen, die als eigene Wohnung betrachtet werden soll. Es handelt sich von Amts wegen um die Wohnung, an der er seinen Steuerwohnsitz hat. Übergang von einer monatlichen Beurteilung zu einer täglichen Beurteilung der eigenen Wohnung (und der anderen Immobilieneinkünfte) In der vorherigen monatlichen Beurteilung war im Falle einer Änderung der Eigentumsverhältnisse die Situation am 16. des Monats entscheidend. Von nun an wird die Anerkennung als eigene Wohnung von Tag zu Tag beurteilt. Dies ist von Bedeutung für die Befreiung des Katastereinkommens. Im selben Besteuerungszeitraum kann ein regionaler Steuervorteil somit zu einem föderalen Steuervorteil werden, wenn eine Wohnung während des Besteuerungszeitraums nicht mehr als eigene Wohnung betrachtet wird.

B. Einige besondere Regeln

- Immobilieneinkünfte umfassen auch Beträge, die bei der Begründung oder Abtretung eines Erbpacht- oder Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erzielt wurden. Beträge, die für den Erwerb solcher Rechte bezahlt wurden, sind abzugsfähig, es sei denn, sie beziehen sich auf die eigene Wohnung (in diesem Fall regionale Steuerermäßigung).

- Wenn eine natürliche Person, die Geschäftsführer in einer Gesellschaft ist, dieser Gesellschaft eine Immobilie vermietet, können der Mietpreis und die erhaltenen Mietvorteile als Berufseinkünfte requalifiziert werden: Sie gelten dann nicht mehr als Immobilieneinkünfte sondern als Einkünfte des Unternehmensleiters für den eventuellen Teil dieser Einkünfte, der 7,32 Mal das Katastereinkommen übersteigt (7).

- Wenn eine vermietete Immobilie vom Mieter teilweise zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt wird, wird die Besteuerungsgrundlage anhand des Mietpreises für das ganze Gebäude festgelegt, außer wenn ein registrierter Mietvertrag den beruflichen und privaten Teil festlegt : In diesem Fall unterliegt jeder Teil seinem eigenen Besteuerungssystem.

7 Nämlich 5/3 des „neu bewerteten“ Katastereinkommens, d. h. multipliziert mit 4,39.

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 29

- Wenn ein Gebäude möbliert vermietet wird und der Vertrag keine getrennten Mietpreise für Gebäude und Mobiliar vorsieht, gelten 60 % des Bruttomietpreises als Immobilieneinkünfte, die anhand der Modalitäten aus Tabelle 1.1 besteuert werden, die übrigen 40 % gelten als Einkommen aus beweglichen Gütern (8).

- Wenn ein nicht möbliertes Gebäude während mindestens 90 Tagen völlig ungenutzt und ertraglos war, wird das steuerpflichtige Katastereinkommen im Verhältnis zur Dauer der Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit verringert.

1.2.2. Einkünfte aus beweglichen Gütern

Hier wird die Lage für die Einkünfte 2017 beschrieben. Für ab 1. Januar 2018 zuerkannte Einkünfte wird der Leser auf das Kapitel „Mobiliensteuervorabzug“ verwiesen. Das besondere Besteuerungssystem für Urheberrechte ist unter Buchstabe D hiernach beschrieben. Der Betrag der steuerpflichtigen Mobilieneinkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß dem Vermögensrecht aufgeteilt. Im Rahmen des neuen FSG wird die Steuer auf Mobilieneinkünfte nicht um den Autonomiefaktor von 24,957 % verringert und sie ist nicht Teil der Berechnungsgrundlage der regionalen Zuschlaghundertstel. Der „Korb der Mobilieneinkünfte“ beinhaltet Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Konzession von beweglichen Gütern, Einkünfte aus Lose in Bezug auf Anleihepapiere, als Einkünfte verschiedener Art besteuerte Mehrwerte auf Wert- oder Anlagepapiere. Folgende Einkünfte unterliegen hingegen den regionalen Zuschlaghundertsteln: in Leib- oder Zeitrenten enthaltene Einkünfte, Einkünfte aus Urheberrechten und die meisten verschiedenen Einkünfte beweglicher Art (Einkünfte aus Untervermietung oder Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Werbeträger an einer Immobilie anzubringen, Einkünfte aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts).

A. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung nicht verpflichtend ist

Generell gilt, dass Dividenden, Einkünfte aus Kassenbons, Geldeinlagen, Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren bei ihrer Vereinnahmung dem Mobiliensteuervorabzug unterliegen. Derartige Einkünfte müssen nicht erklärt werden. Bei geringem Einkommen können diese Einkünfte aus beweglichen Gütern jedoch erklärt werden, um die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs beanspruchen zu können sowie gegebenenfalls die Erstattung des Überschusses des an der Quelle einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs.

B. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung verpflichtend ist

Bestimmte Mobilieneinkünfte müssen immer erklärt werden. Dabei handelt es sich um: - Einkünfte ausländischer Herkunft, die direkt im Ausland vereinnahmt wurden, - Zinsen aus gewöhnlichen Spareinlagen, die den ersten steuerfreien Teilbetrag

übersteigen (siehe unten),

8 Es handelt sich um ein Mobilieneinkommen, dessen Erklärung verpflichtend ist, siehe 1.2.2.B.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 30 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

- Einkünfte aus in Genossenschaften oder Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investierten Kapitalien, die den ersten steuerfreien Teilbetrag übersteigen (siehe unten),

- Zinsen aus bestimmten Darlehen, die startenden KMU über eine zugelassene Crowdfunding-Plattform gewährt wurden, die den steuerfreien Grenzbetrag übersteigen (siehe unten),

- Einkünfte aus Urheberrechten und ähnlichen Rechten, - andere Einkünfte, die dem Mobiliensteuervorabzug nicht unterliegen, wie Einkünfte, die in

Leib- oder Zeitrenten enthalten sind, Beträge aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung oder Überlassung aller beweglichen Güter und Einkünfte aus Hypothekenforderungen auf in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern.

C. Nicht steuerpflichtige Mobilieneinkünfte

Die häufigsten Fälle sind die folgenden: - der erste Einkommensteilbetrag von 1.880 Euro pro Ehepartner aus gewöhnlichen

Spareinlagen. Die Freistellung wird ausgedehnt auf den ersten Teilbetrag der Zinsen aus Spareinlagen, die von Kreditanstalten bezogen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassen sind unter der Bedingung, dass diese Einlagen vergleichbare Voraussetzungen erfüllen wie diejenigen, die für in Belgien eröffnete Einlagen gefordert sind.

- der erste Einkommensteilbetrag von 190 Euro pro Ehepartner aus Kapitalvermögen, das in Genossenschaften investiert wurde, die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder in Gesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die eine ähnliche Rechtsform haben (9), oder in zugelassenen Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung oder in Gesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit einer ähnlichen Gesetzgebung (10).

- die Zinsen in Bezug auf den ersten Teilbetrag von 15.000 Euro (pro Ehepartner) aus bestimmten Darlehen, die startenden KMU über eine zugelassene Crowdfunding-Plattform gewährt wurden (11).

- Erträge aus bestimmten Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag im Todesfall die Zahlung eines Kapitals in Höhe von mindestens 130 % der gezahlten Prämien vorsieht oder wenn der Vertrag für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren abgeschlossen wird und das Kapital mehr als acht Jahre nach Abschluss des Vertrages tatsächlich gezahlt wird.

Sind ebenfalls nicht steuerpflichtig, Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE (SNCB/NMBS) und Staatspapieren, ausgegeben (vor 1962) unter Befreiung von Real- und Personensteuern, bzw. von sämtlichen Steuern.

D. Urheberrechte

Es handelt sich um Einkünfte aus der Abtretung oder Überlassung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten, sowie von gesetzlichen Lizenzen oder Zwangslizenzen, erwähnt in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches oder in vergleichbaren Verfügungen ausländischen Rechts (hiernach als „Urheberrechte“ bezeichnet). Urheberrechte unterliegen dem Mobiliensteuervorabzug, unabhängig davon, ob sie berufsbezogen sind oder nicht. Sind die Urheberrechte berufsbezogen, werden sie dennoch für den ersten Teilbetrag von 58.720 Euro endgültig als Einkünfte aus beweglichen Gütern besteuert. Der Teil der Bruttourheberrechte, der 58.720 Euro übersteigt, wird im Prinzip als Berufseinkünfte besteuert.

9 Diese Freistellung wird ab Steuerjahr 2019 aufgehoben. 10 Ab Steuerjahr 2019 ist diese Freistellung auf Zinsen beschränkt. 11 Darlehensnehmer-natürliche Personen sind von der Regelung ausgeschlossen durch die Maßnahme wie

angepasst durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016. Nach der ursprünglichen Regelung konnten auch sie für eine Freistellung in Betracht kommen.

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Wenn der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht geltend gemacht wurde, erhält man den steuerpflichtigen Betrag nach Abzug eines pauschalen Kostenbetrags, der wie folgt berechnet wird: - 50 % auf den ersten Teilbetrag von 15.660 Euro, - 25 % auf den Teilbetrag zwischen 15.660 und 31.320 Euro, - 0 % darüber. Alle Einkünfte aus Urheberrechten müssen im Erklärungsformular zur Steuer der natürlichen Personen mitgeteilt werden, selbst wenn Mobiliensteuervorabzug darauf einbehalten wurde.

E. Besteuerungsmodalitäten

Bei Mobilieneinkünften ist der Bruttobetrag steuerpflichtig, d. h. vor Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs und vor Abzug von Inkasso- und Aufbewahrungskosten. Mobilieneinkünfte können getrennt veranlagt werden und zwar zu folgenden Sätzen:

Tabelle 1.2 Steuersätze der wichtigsten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern

(Einkommen 2017)

DIVIDENDEN

Dividenden aus einer Kapitalherabsetzung, die aus der Einbringung von Dividenden mit einem Vorabzug von 10 % resultiert (12)

17 % / 10 % / 5 %

Aus der Liquidationsrücklage entnommene Dividenden 20 % / 17 % / 5 %

Dividenden bestimmter Aktien von KMU (VVPR-bis-Regelung) 20 % oder 15 %

Dividenden von Investmentgesellschaften mit fixem Kapital oder von beaufsichtigten Immobiliengesellschaften, die in „Pflegeeinheiten und für medizinische Versorgung geeignete Unterkünfte“ investieren

15 %

Sonstige Dividenden 30 %

ZINSEN

Einkünfte aus gewöhnlichen Spareinlagen 15 %

Zinsen aus Staatsbons 24.11.2011 – 02.12.2011 15 %

Sonstige Zinsen 30 %

GEBÜHREN, LEIB- ODER ZEITRENTEN 30 %

URHEBERRECHTE 15 % Die vollständige Globalisierung wird jedoch angewandt, wenn sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, und nur in diesem Fall werden die Inkasso- und Aufbewahrungskosten abgezogen. Die Steuer wird um die Gemeindezuschlaghundertstel erhöht mit Ausnahme der Steuer auf Zinsen und Dividenden, unabhängig davon, ob diese Einkünfte aus beweglichen Gütern (oder die verschiedenen Einkünfte beweglicher Art) global oder getrennt besteuert werden.

12 Siehe Kapitel „Mobiliensteuervorabzug“, Seite 162

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1.2.3. Verschiedene Einkünfte

Diese dritte Kategorie steuerpflichtiger Einkommen umfasst Einkünfte, deren gemeinsames Merkmal ist, dass sie außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezogen wurden. Von den verschiedenen hiernach aufgeführten Einkommenskategorien sind nur die „laufenden“ Unterhaltsleistungen (also nicht die Rückstände) global steuerbar. Alle anderen verschiedenen Einkünfte werden getrennt besteuert (13). Der Betrag der steuerpflichtigen verschiedenen Einkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß dem Vermögensrecht aufgeteilt.

UNTERHALTSLEISTUNGEN

Die im Laufe des Besteuerungszeitraums erhaltenen Unterhaltsleistungen sind zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig (14). Rückstände von Unterhaltsleistungen sind ebenfalls zu 80 % des vereinnahmten Betrags steuerpflichtig. Sie können jedoch getrennt besteuert werden, wenn sie infolge eines rückwirkenden Urteils gezahlt wurden.

GELEGENTLICHE GEWINNE UND PROFITE

Es handelt sich um Gewinne und Profite, die außerhalb jeglicher beruflicher Tätigkeit erzielt wurden. Sie umfassen jedoch nicht:

- Gewinne und Profite, die aus der normalen Verwaltung des Privatvermögens stammen,

- Gewinne aus Spielen und Lotterien. Gelegentliche Gewinne und Profite sind steuerpflichtig in Höhe des bezogenen Betrags, nach Abzug der tatsächlich getragenen Kosten.

SHARING ECONOMY

Gewinne oder Profite aus „Dienstleistungen“, die eine Privatperson über eine von der öffentlichen Behörde zugelassenen und organisierten elektronischen Plattform zu Gunsten einer anderen Privatperson erbringt, gelten unter bestimmten Bedingungen als verschiedene Einkünfte. Eine dieser Bedingungen ist die Einhaltung des Höchstbetrags an Bruttoeinkünften (5.100 Euro für die Einkünfte 2017). Wird dieser Höchstbetrag überschritten, gelten diese Einkünfte als Berufseinkünfte. Einkünfte aus der Sharing Economy sind getrennt steuerbar zum Satz von 20 %, jedoch nach Anwendung einer Kostenpauschale von 50 %.

13 Die für Steuerjahr 2018 geltenden Steuersätze sind in Tabelle 1.16, Seite 81 aufgeführt. 14 Gemäß einer ausländischen Rechtsvorschrift bezogene Unterhaltsleistungen werden in der gleichen Weise

behandelt wie Unterhaltsleistungen, die gemäß einer belgischen Verfügung bezogen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Verfügungen vergleichbar sind.

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 33

Die Regelung in Sachen Sharing Economy, die normalerweise für ab 1. Juli 2016 gezahlte oder zuerkannte Einkünfte gilt, wird jedoch erstmals in der Erklärung des Steuerjahres 2018 angewandt, da die Zulassungen der elektronischen Plattformen erst ab 2017 erteilt werden können.

PREISE UND ZUSCHÜSSE

Ebenfalls steuerpflichtig als „verschiedene Einkünfte“ sind Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuerkannt werden (15). Diese Einkünfte sind steuerpflichtig für den tatsächlich bezogenen Betrag, erhöht um den einbehaltenen Berufssteuervorabzug. Für Renten und Pensionen gibt es keine Steuerermäßigungen. Preise und Zuschüsse (16) sind steuerpflichtig für den Teil, der 3.910 Euro übersteigt.

AN FORSCHER GEZAHLTE VERGÜTUNGEN

Gelten ebenfalls als verschiedene Einkünfte, persönliche Vergütungen, die aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern von einer Universität, einer Hochschule, dem „Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung“ - FFWF, dem „Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek – Fonds fédéral de la Recherche scientifique“, dem FRS-FNRS oder dem „Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen“ gezahlt oder zugeteilt wurden. Diese Vergütungen werden auf ihren Nettobetrag besteuert, d. h. auf den Bruttobetrag abzüglich 10 % Kosten. Auf diese Vergütungen ist ein Berufssteuervorabzug geschuldet.

15 Außer wenn diese Vereinigungen durch einen im Ministerrat beratenen KE anerkannt sind. 16 Für Zuschüsse, deren Zuweisung über mehrere Jahre gestaffelt ist, kann der Steuerpflichtige nur für die ersten

beiden Jahre den Freibetrag beanspruchen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 34 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

MEHRWERTE AUF BEBAUTE UNBEWEGLICHE GÜTER

Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig: - Die Immobilie liegt in Belgien. - Es handelt sich nicht um die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen. - Es handelt sich um eine entgeltliche Veräußerung (das heißt hauptsächlich Verkauf), die

entweder binnen fünf Jahren ab dem Datum des entgeltlichen Erwerbs oder binnen drei Jahren ab der Schenkungsurkunde bzw. binnen fünf Jahren ab dem Datum des entgeltlichen Erwerbs durch den Schenker stattfindet.

Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen wird: - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung des Gesamterwerbspreises und der Erwerbskosten um 5 % pro ganzes

Besitzjahr, - die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen Erwerbsdatum und

Veräußerungsdatum hat durchführen lassen.

MEHRWERTE AUF GRUNDSTÜCKE

Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig: - Das Grundstück liegt in Belgien. - Es handelt sich um eine entgeltliche Veräußerung, die entweder binnen acht Jahren ab dem

Datum des entgeltlichen Erwerbs oder binnen drei Jahren ab der Schenkungsurkunde bzw. binnen acht Jahren ab dem Datum des entgeltlichen Erwerbs durch den Schenker stattfindet.

Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grundlage des Veräußerungspreises berechnet, von dem Folgendes abgezogen wird: - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung dieses Betrags um 5 % pro Jahr zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem

Veräußerungszeitpunkt.

MEHRWERTE AUS DER ABTRETUNG EINES GEBÄUDES, DAS AUF EINEM ENTGELTLICH ERWORBENEN GRUNDSTÜCK ERRICHTET WURDE

Diese Mehrwerte sind nur unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig:

- Das Gebäude steht in Belgien,

- Baubeginn war innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des entgeltlichen Erwerbs des Grundstücks durch den Steuerpflichtigen oder den Schenker,

- Die entgeltliche Veräußerung findet innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der ersten Ingebrauchnahme oder Vermietung des gesamten Gutes statt.

Der steuerpflichtige Betrag wird aufgrund des Veräußerungspreises berechnet, wovon Folgendes abgezogen wird:

- der Erwerbspreis und die Erwerbskosten,

- eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro Jahr zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem Veräußerungszeitpunkt,

- die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen dem Datum der ersten Ingebrauchnahme oder der Vermietung und dem der Veräußerung hat durchführen lassen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 35

ERZIELTE MEHRWERTE BEI ENTGELTLICHEN ÜBERTRAGUNGEN VON BEDEUTENDEN BETEILIGUNGEN

Diese sind als verschiedene Einkünfte nur dann steuerpflichtig, wenn sie bei Übertragungen von bedeutenden Beteiligungen (mehr als 25 %) an ausländische Gesellschaften oder an juristische Personen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind, erzielt wurden. Der steuerpflichtige Betrag ist die Differenz zwischen dem Preis der Abtretung und dem eventuell neu bewerteten Erwerbspreis (17). Die nachstehenden Einkünfte bilden die Kategorie der verschiedenen Einkünfte beweglicher Art. Es handelt sich um Lose in Bezug auf Anleihepapiere, Einkünfte aus der Untervermietung oder der Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Werbeträger anzubringen und Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts.

LOSE IN BEZUG AUF ANLEIHEPAPIERE

Diese Einkommensart ist sehr selten, da die Praxis der Losanleihen in Vergessenheit geraten ist. Sie sind steuerpflichtig in Höhe des erhaltenen Nettobetrags, zuzüglich des tatsächlichen oder fiktiven MStV.

EINKÜNFTE AUS UNTERVERMIETUNG UND AUS ABTRETUNG EINES IMMOBILIENMIETVERTRAGS

Diese Einkünfte sind steuerpflichtig in Höhe des Bruttoeinkommens aus der Untervermietung, abzüglich der tatsächlichen Werbungskosten und der gezahlten Miete.

ÜBERLASSUNG DES RECHTS, WERBETRÄGER ANZUBRINGEN

Der steuerpflichtige Betrag ist der erhaltene Betrag, abzüglich der tatsächlichen Werbungskosten oder der pauschalen Werbungskosten in Höhe von 5 %.

ERTRÄGE AUS DER VERPACHTUNG DES JAGD-, FISCHEREI- UND VOGELFANGRECHTS

Der steuerpflichtige Betrag dieser Einkünfte ist der erhaltene Betrag.

1.2.4. Berufseinkünfte

Es gibt sieben Kategorien von Berufseinkünften: 1. Entlohnungen von Arbeitnehmern, 2. Entlohnungen von Unternehmensleitern, 3. Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern (ohne eigenes Sozialstatut) (18), 4. Gewinne aus Landwirtschafts-, Industrie- und Handelsbetrieben, 5. Profite aus freiberuflichen Tätigkeiten, 6. Gewinne und Profite aus einer vorherigen Berufstätigkeit, 7. Ersatzeinkünfte: Pensionen, System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (ehemalige

Frühpensionen), Arbeitslosengelder, Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung usw.

17 Die Neubewertung bezieht sich nur auf Erwerbe von vor 1949. 18 Es handelt sich um mithelfende Ehepartner, die eine Berufstätigkeit ausüben, die ihnen keine eigenen

Ansprüche auf Leistungen im Rahmen einer Pflichtregelung für Pensionen, Familienbeihilfen und Kranken- und Invalidenversicherung begründet, die mindestens gleichwertig sind mit denen des Sozialstatuts der Selbstständigen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 36 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Der Steuerpflichtige, der Gewinne oder Profite erklärt, kann seinem mithelfenden Ehepartner Entlohnungen zuweisen. Diese Entlohnungszuweisung (mithelfende Ehepartner „neue Regelung“, Artikel 33 EStGB 92) besteht gleichzeitig mit dem System des Anteils an den mithelfenden Ehepartner (mithelfende Ehepartner „alte Regelung“, Artikel 86 EStGB 92), beide Regelungen sind jedoch nicht kumulierbar. Die Entlohnungen, die der mithelfende Ehepartner erhält, gelten als Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit (19). Der Nettobetrag der Berufseinkünfte wird, wie hiernach beschrieben, in sechs Schritten ermittelt:

- Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, - Abzug der tatsächlichen oder pauschalen beruflichen Werbungskosten, - Befreiungen wirtschaftlicher Art: Es handelt sich unter anderem um steuerliche Maßnahmen

zur Förderung von Investitionen und/oder Beschäftigung. - Anrechnung von Verlusten, - Gewährung des Anteils „mithelfender Ehepartner“ und des Ehequotienten, - Ausgleich von Verlusten zwischen Ehepartnern.

19 Es handelt sich also auf steuerlicher Ebene um ein eigenes Berufseinkommen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 37

A. Steuerpflichtige Einkünfte, steuerfreie Einkünfte: einige Erläuterungen

Es ist nicht möglich, hier alle Regeln zur Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens darzulegen: Wir beschränken uns auf die allgemeinen Regeln und die häufigsten Fälle, mit besonderem Augenmerk auf Lohn- und Ersatzeinkünfte. Lohneinkünfte sind Löhne, Gehälter und andere vergleichbare Entgelte, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit bezogen werden. Sie enthalten nicht die Erstattungen von eigenen Ausgaben des Arbeitgebers. Für Innovationsprämien wird eine zeitweilige Steuerbefreiung von der StnP gewährt. Diese Befreiung bezieht sich auf das Jahr 2017. Sie ist gekoppelt an die Einhaltung einiger Bedingungen. Unter anderem müssen diese Prämien für eine Neuheit gewährt werden, die für die normalen Tätigkeiten des Arbeitgebers, der die Prämie gewährt, einen tatsächlichen Mehrwert darstellt. Außerdem darf die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Prämien erhalten, nicht mehr als 10 % der pro Kalenderjahr im Unternehmen beschäftigten Anzahl Arbeitnehmer betragen (höchstens drei Arbeitnehmer für Unternehmen, die weniger als 30 Arbeitnehmer beschäftigen). Die Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz sind zu Lasten des Arbeitnehmers: Die diesbezüglich anfallenden Kosten sind als berufliche Werbungskosten abzugsfähig (siehe unten, Absatz C). Wenn diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, gilt die Erstattung im Prinzip als steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings kann sie teilweise steuerfrei sein. Die verschiedenen Möglichkeiten werden in nachfolgendem Schema detailliert aufgeführt.

Tabelle 1.3 Wie kann der Freibetrag der Erstattungen der Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum

Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber bestimmt werden?

Abzug von pauschalen beruflichen Werbungskosten

Abzug von tatsächlichen beruflichen Werbungskosten

Fahrten mit einem Fahrrad oder einem Speed-Pedelec: steuerfreie Entschädigung in Höhe von maximal 0,23 Euro/km

Fahrten mit einem Fahrrad oder einem Speed-Pedelec:

- steuerfreie Entschädigung in Höhe von maximal 0,23 Euro/km

- abzugsfähige Fahrrad- oder Speed-Pedelec-Kosten begrenzt auf 0,23 Euro/km

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Gesamtbetrag der Entschädigung oder der Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfrei.

Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig. Die anfallenden Kosten sind abzugsfähig, in Ermangelung von Beweisen werden sie auf 0,15 Euro pro Kilometer für die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz festgelegt, wobei die Entfernung 100 km nicht überschreiten darf.

Vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern organisierte gemeinschaftliche Beförderung oder Fahrgemeinschaft: Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist prorata temporis in Höhe des Preises eines Monatsabonnements erster Klasse zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz steuerfrei.

Andere Beförderungsarten: Die Entschädigung ist bis 380 Euro steuerfrei.

Autokosten sind als tatsächliche Werbungskosten abzugsfähig und begrenzt auf 0,15 Euro/km. Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig, mit Ausnahme der gewährten Entschädigung für die tatsächlichen Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz mit einem Fahrrad oder einem Speed-Pedelec.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 38 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Lohneinkünfte enthalten Abfindungsentschädigungen, ausstehende Beträge und im Voraus gezahltes Urlaubsgeld. Diese Einkünfte sind jedoch getrennt steuerbar. Im Rahmen der Einführung des Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte und der ab 2014 eingeführten neuen Regeln für die Berechnung von Kündigungsfristen wurde eine spezielle Freistellungsregelung für Entlassungsausgleichsentschädigungen eingeführt. Diese werden vom LAAB gezahlt, um einen Nachteil auszugleichen, der einem entlassenen Arbeiter (der vor dem 1. Januar 2014 beschäftigt war) dadurch entsteht, dass ein Teil seiner Kündigungsfrist noch nach den alten weniger vorteilhaften Regeln (20) berechnet wurde. Arbeitnehmer, die eine Entlassungsausgleichsentschädigung erhalten haben, haben keinen Anspruch mehr auf die nachstehend bezeichnete Kündigungszulage, die vom LAAB gezahlt wird. Die Kündigungszulage, auf die entlassene Arbeiter (die vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden) Anrecht zu Lasten des LAAB haben, ist frei von Steuern und Sozialabgaben. Die Befreiung gilt für Zulagen, die ab dem 1. Januar 2012 bezogen wurden, „vorausgesetzt, die Kündigung wurde vom Arbeitgeber frühestens am 1. Januar 2012 mitgeteilt“.

Kündigungszulage und Entlassungsausgleichsentschädigung Die Kündigungszulage wird unter bestimmten Bedingungen einem Arbeitnehmer gewährt, der nach dem 31.12.2011 entlassen wird. Sie kann mit dem Arbeitslosengeld kumuliert werden. Die Entlassungsausgleichsentschädigung ist eine Entschädigung, die das LAAB unter bestimmten Bedingungen an Arbeitnehmer zahlt, die einen Arbeitsvertrag von vor 2014 haben, die nach 2013 entlassen werden und die eine ausreichend lange Betriebszugehörigkeit haben. Diese Entschädigung gleicht den Verlust dieser Arbeitnehmer aus, da die neuen, vorteilhafteren Kündigungsregeln ab 2014 noch nicht vollständig auf sie anwendbar sind. Die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Arbeitnehmer nach den neuen Regeln für Kündigungsfristen Anspruch hat, wird vom LAAB in Form dieser Entlassungsausgleichsentschädigung ausgeglichen. Vergütungen für Leistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen sind bis zu 4,10 Euro pro geleistete Stunde steuerfrei. Als Lohneinkünfte gelten Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung einer Berufstätigkeit erzielt werden: Dieser Grundsatz gilt übrigens für alle Kategorien von Berufseinkünften. Die Beteiligung des Arbeitgebers an Mahlzeitschecks in Höhe von 6,91 Euro pro Scheck und an Sport-/Kulturschecks in Höhe von 100 Euro pro Jahr stellen einen Sozialvorteil dar, der unter bestimmten Bedingungen für den Begünstigten steuerfrei ist. Auch Öko-Schecks können steuerfrei sein. Diese Schecks müssen auf Namen lautend sein und im Rahmen eines sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommens oder auf betrieblicher Ebene gewährt werden. Wenn es kein Kollektivabkommen gibt, ist eine schriftliche individuelle Vereinbarung erforderlich. Die Befreiung ist auf 250 Euro pro Jahr begrenzt.

20 Die neuen Regeln, die ab dem 1. Januar 2014 gelten, sehen eine längere Kündigungsfrist für entlassene

Arbeitnehmer vor. Die neuen Kündigungsfristen gelten jedoch nur dann in vollem Umfang, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 beginnt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 39

Das System der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile oder „Lohnbonus“ ist steuerfrei. Dieser Bonus ist eine zusätzliche Vergütung, die allen Arbeitnehmern oder einer Arbeitnehmergruppe des Unternehmens gewährt wird. Die Gewährung ist an das Unternehmensergebnis geknüpft, genauer gesagt, an vorher definierte finanzielle oder nicht finanzielle Ziele, die objektiv nachprüfbar sind. Die Durchführungsbestimmungen müssen in einem kollektiven Arbeitsabkommen festgehalten sein oder, für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, Gegenstand eines Beitrittsverfahrens sein. Letzteres ist begrenzt auf Arbeitnehmer, die Anrecht auf den Bonus haben und muss dem sektoriellen paritätischen Abkommen unterliegen. Die Steuerbefreiung ist auf maximal 2.830 Euro pro Arbeitnehmer festgelegt. Auf sozialer Ebene besteht immer eine Befreiung von den gewöhnlichen Sozialbeiträgen, aber für Vorteile, die ab 1. Januar 2013 gezahlt oder zugeteilt werden, ist ein Solidaritätsbeitrag von 13,07 % auf die tatsächlich gewährten Vorteile zu Lasten des Arbeitnehmers geschuldet, und zwar bis zu einem jährlichen sozialen Höchstbetrag (3.255 Euro brutto). Die Arbeitgeberbeiträge sind auf einen Sondersozialversicherungsbeitrag von 33 % begrenzt. Der Teil des Bonus, der den Höchstbetrag übersteigt, wird als Lohn behandelt und unterliegt somit den gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Es gibt auch eine Sonderbesteuerungsregelung für Sportler und Freiwillige (Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer und Begleiter). Für diejenigen, die mindestens 26 Jahre alt sind, werden die Einkünfte, die sie aus dieser Tätigkeit beziehen, für einen ersten Bruttoteilbetrag von 19.260 Euro getrennt besteuert zum Steuersatz von 33 % unter der Bedingung, dass sie höhere Einkünfte aus einer anderen Berufstätigkeit beziehen. Diese Regelung gilt nicht für Entlohnungen von Unternehmensleitern. Entlohnungen, die Sportlern gezahlt werden, die am 1. Januar des Steuerjahres mindestens 16 Jahre alt aber jünger als 26 Jahre sind, werden für einen ersten Bruttoteilbetrag von 19.260 Euro getrennt an 16,5 % besteuert. Entschädigungen, die Künstlern gewährt werden und die auf sozialer Ebene als pauschale Kostenvergütungen im Rahmen von „kleinen“ künstlerischen Tätigkeiten betrachtet werden, sind für einen Betrag von 2.493,27 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Diese Steuerbefreiung wird mit der Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen in Einklang gebracht und gilt, wenn diese Entschädigungen sowohl als Berufseinkünfte als auch als verschiedene Einkünfte betrachtet werden. Im Rahmen des 2015 umgesetzten Horeca-Plans sind Flexi-Lohn und Flexi-Urlaubsgeld auf steuerlicher und sozialer Ebene steuerfrei mit Ausnahme eines Sonderbeitrags von 25 % zu Lasten des Arbeitgebers. Die Steuerbefreiung für Flexi-Lohn wird jedoch nicht auf den Vorteil angewendet, der sich aus der Bereitstellung eines Firmenwagens für einen Flexi-Job-Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ergibt. Im Horeca-Sektor sind bestimmte Überstunden unter bestimmten Umständen steuerfrei und sozialbeitragsfrei. Dabei muss es sich um Überstunden handeln, die ohne Lohnzulage bezahlt und nicht vom Arbeitnehmer abgebaut werden. Allerdings gibt es in diesem Fall im Gegensatz zu den Flexi-Jobs keinen Arbeitgeber-Sonderbeitrag von 25 %. Die maximale Anzahl Überstunden wurde auf 300 Stunden/Jahr festgelegt, wenn der Arbeitgeber kein Registrierkassensystem benutzt, und andernfalls auf 360 Stunden/Jahr. In der Praxis gilt diese Steuerbefreiung für Überstunden ab dem 1. Dezember 2015 und nicht für Überstunden, die für die Steuerermäßigung für Überstunden im Horeca-Sektor und für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Betracht kommen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 40 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Besteuerungssystem für Aktienoptionen Ein Aktienoptionsplan besteht in der Regel darin, den Mitarbeitern eines Unternehmens auf freiwilliger Basis Optionen zu gewähren, damit sie innerhalb einer bestimmten Frist Aktien dieses Unternehmens zu einem im Voraus festgelegten Preis, dem sogenannten „Ausübungspreis“, erwerben können. Das Besteuerungssystem für Aktienoptionen gilt für alle Gesellschaften und ist nicht auf börsennotierte Unternehmen begrenzt. Die Gewährung von Aktienoptionen gilt als steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art (VjA). Dieser Vorteil jeglicher Art ist ein steuerpflichtiges Einkommen ab der Gewährung der Option und nicht erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung der Option. Der Wert des Vorteils jeglicher Art wird pauschal festgelegt (21). Dieser wird pauschal festgelegt auf 18 % des Wertes der Aktien, auf die sich die Optionen beziehen, zum Zeitpunkt des Angebotes. Dieser Prozentsatz erhöht sich um 1 % dieses Wertes pro Jahr oder Teil des Jahres, das oder der über das fünfte Jahr hinausgeht. Wenn also ein Aktienoptionsplan vorsieht, dass die Optionen 7 Jahre nach ihrer Zusage ausgeübt werden können, wird der Vorteil jeglicher Art pauschal auf 20 % des Wertes der Aktien zum Zeitpunkt des Angebots festgelegt. Diese Prozentsätze werden um die Hälfte reduziert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Ausübungskurs der Option wird zum Zeitpunkt des Angebots definitiv festgelegt. - Die Option darf nicht vor Ablauf des dritten Kalenderjahres oder nach Ablauf des zehnten

Kalenderjahres ausgeübt werden, das auf dasjenige folgt, in dem das Angebot gemacht wurde. - Die Abtretung der Option zwischen Lebenden ist nicht erlaubt. - Das Risiko einer Wertminderung der Aktien ist nicht gedeckt. - Die Option muss sich auf Aktien der Gesellschaft, für die die Berufstätigkeit ausgeübt wird,

oder auf Aktien einer ihrer Muttergesellschaften beziehen. Der so berechnete Vorteil ist ein global steuerpflichtiges Einkommen. Die daraus resultierende Besteuerung ist endgültig. Bei der Ausübung der Option verwirklichte oder festgestellte Mehrwerte werden somit nicht besteuert. Das Gesetz vom 24. Dezember 2002 sieht vor, dass der Ausübungszeitraum ohne zusätzliche Steuerlast um maximal 3 Jahre verlängert werden kann. Um diese Möglichkeit beanspruchen zu können, müssen die Optionen folgende Bedingungen erfüllen: - Sie müssen innerhalb von 60 Tagen nach dem Angebot gewährt, d. h. vom Begünstigten

nicht abgelehnt worden sein. - Sie müssen zwischen dem 2. November 1998 und dem 31. Dezember 2002 einschließlich

angeboten worden sein. - Die Optionen wurden noch nicht ausgeübt und der Ausübungszeitraum läuft noch. - Der Begünstigte muss seine Zustimmung geben und die Steuerverwaltung muss von der

Gesellschaft, die die Optionen anbietet, darüber informiert werden. Das Konjunkturgesetz vom 27. März 2009 ermöglicht die erneute Verlängerung des Ausübungszeitraums ohne zusätzliche Steuerlast für Aktienoptionspläne, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. August 2008 einschließlich abgeschlossen wurden. Die Bedingungen bleiben dieselben wie die hiervor erwähnten, außer dass die Optionen zwischen dem 2. November 2002 und dem 31. August 2008 einschließlich angeboten worden sein müssen. Für diese Aktienoptionspläne wird die Verlängerung auf fünf Jahre mit einem maximalen Steuerwert von 100.000 Euro erhöht. Unter „Steuerwert“ versteht man den Wert des Vorteils jeglicher Art, der wie oben angegeben festlegt wird.

21 Bei börsennotierten oder börsengehandelten Optionen wird der steuerpflichtige Vorteil in der Regel auf

Grundlage des letzten Schlusskurses der Option vor dem Tag des Angebots bestimmt.

Page 43: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 41

Besteuerungssystem für Firmenwagen

Nachstehend folgt die Berechnung des Vorteils jeglicher Art aus der Zurverfügungstellung eines Firmenwagens (einschließlich der Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz). Diese Berechnung gilt für ab 1. Januar 2012 gewährte Vorteile jeglicher Art.

Der Vorteil jeglicher Art wird unter Anwendung eines CO2-Prozentsatzes auf 6/7 des Katalogwertes berechnet, das heißt:

Vorteil jeglicher Art = Katalogwert * % (CO2-Koeffizient) * 6/7

Der CO2-Basisprozentsatz beträgt 5,5 % für eine CO2-Bezugsemission von 87 g/km für Dieselfahrzeuge und für eine CO2-Bezugsemission von 105 g/km für Fahrzeuge mit Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor (ab 1. Januar 2017 auf die VjA anwendbare Koeffizienten).

Liegt die CO2-Emission über der Bezugsemission, wird der Basisprozentsatz um 0,1 % pro Gramm CO2 erhöht, wobei der Höchstsatz bei 18 % liegt.

Liegt die CO2-Emission unter der Bezugsemission, wird der Basisprozentsatz um 0,1 % pro Gramm CO2 verringert, wobei der Mindestsatz bei 4 % liegt. Wird der Firmenwagen ausschließlich von einem Elektromotor angetrieben, entspricht der angewandte CO2-Prozentsatz dem geltenden Mindestsatz, das heißt 4 %.

Der Vorteil darf nie geringer sein als 1.280 Euro.

KATALOGWERT

Für sämtliche Firmenwagen gilt eine einzige Definition des Katalogwertes, unabhängig davon, ob es sich um im Neuzustand erworbene Fahrzeuge oder um Gebraucht- oder Leasingfahrzeuge handelt.

Der Katalogwert ist der Katalogpreis des Fahrzeugs im Neuzustand bei einem Verkauf an eine Privatperson einschließlich Optionen und tatsächlich gezahlter Mehrwertsteuer (22), ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen, Minderungen, Rabatten oder Nachlässen.

BERÜCKSICHTIGUNG DES ALTERS

Der festgelegte Katalogwert wird entsprechend dem Alter des Fahrzeugs um 6 % pro Jahr bis maximal 30 % verringert. Somit wird der ab dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs verstrichene Zeitraum berücksichtigt.

(*) Ein angefangener Monat zählt als ganzer Monat. Beispiel: Das Datum der ersten Eintragung bei der Direktion

für Fahrzeugzulassungen fällt auf den 21. März 2012. Der zu berücksichtigende Prozentsatz des Katalogwertes beträgt 100 % vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 und 94 % ab 1. März 2013.

22 Die (fiktive) MwSt., die auf den Katalogpreis geschuldet gewesen wäre, wenn die Ermäßigungen,

Minderungen, Rabatte oder Nachlässe nicht im Rahmen der MwSt.-Berechnung berücksichtigt worden wären, wird also nicht berücksichtigt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 42 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Obwohl Ersatzeinkünfte in der Regel steuerpflichtig sind, sind einige soziale Transferleistungen steuerfrei. Dabei handelt es sich um: - das Eingliederungseinkommen, - die gesetzliche Kinderzulagen, - Geburtsbeihilfen und gesetzliche Adoptionsprämien, - Beihilfen, die Behinderten in Ausführung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu Lasten

der Staatskasse gewährt werden, - Kriegspensionen, - Renten, die einer Person, die keinen Ausfall von Berufseinkünften zu beklagen hat, für einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gewährt werden. Die Renten werden automatisch befreit, wenn der Invaliditätsgrad nicht größer als 20 % ist oder wenn sie zusätzlich zu einer Ruhestandspension gezahlt werden. Übersteigt der Invaliditätsgrad 20 %, wird die Befreiung im Prinzip auf diesen Prozentsatz begrenzt.

Urheberrechte werden für den Teilbetrag, der 58.720 Euro übersteigt, als Berufseinkünfte betrachtet, wenn sie aus einer Berufstätigkeit stammen. Unterhalb dieses Grenzbetrags gelten sie als Mobilieneinkünfte (23). Wie oben angegeben, wird der steuerpflichtige Betrag nach Anwendung einer Kostenpauschale bestimmt.

B. Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen

Entlohnungen von Arbeitnehmern, Unternehmensleitern und mithelfenden Ehepartnern sind steuerpflichtig für ihren Bruttobetrag, abzüglich der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge. Der steuerpflichtige Betrag von Gewinnen und Profiten wird ähnlich ermittelt. Ersatzeinkünfte können in bestimmen Fällen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen: Diese werden dann abgezogen, um den steuerpflichtigen Bruttobetrag zu bestimmen. Der Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit, der abgezogen wird von den Entlohnungen der Arbeitnehmer und Gleichgestellten, deren steuerpflichtiges Haushaltsnettoeinkommen 18.592,01 Euro pro Jahr übersteigt, hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Sozialbeiträge und des Berufssteuervorabzugs. Im Gegensatz zu anderen Sozialbeiträgen ist er nicht abzugsfähig. Die Solidaritätsabgabe auf Pensionen, deren monatlicher Bruttobetrag 2.311,96 Euro (Pension Alleinstehende) / 2.672,91 Euro (Haushaltspension) übersteigt, wird dagegen Sozialbeiträgen gleichgestellt und ist somit steuerlich abzugsfähig.

C. Abzug von Werbungskosten

TATSÄCHLICHE WERBUNGSKOSTEN

Die Abzugsfähigkeit von beruflichen Werbungskosten ist ein allgemeiner Grundsatz, der für alle Einkommenskategorien gilt, einschließlich Ersatzeinkünfte. Abzugsfähige Ausgaben oder berufliche Werbungskosten sind Kosten, die der Steuerpflichtige während des Besteuerungszeitraums getätigt oder getragen hat, um steuerpflichtige Einkünfte zu erwerben oder zu behalten, und deren Echtheit und Höhe er nachweist.

23 Siehe oben Seite 30.

Page 45: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 43

Bei den Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz ist zu unterscheiden zwischen Fahrten mit einem persönlichen Fahrzeug und anderen Fahrten.

- Werden die Fahrten mit einem persönlichen Fahrzeug durchgeführt, wird der Abzug dieser Kosten auf 0,15 Euro pro Kilometer begrenzt.

- Werden die Fahrten anders als mit dem persönlichen Fahrzeug durchgeführt, werden die Werbungskosten mangels Nachweis pauschal auf 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer festgelegt, wobei die berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz nicht mehr als 100 Kilometer betragen darf. Der Steuerpflichtige, der höhere tatsächliche Werbungskosten nachweisen kann, darf diese abziehen, darf aber den Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro Kilometer für die ersten 100 Kilometer nicht mit den tatsächlichen Kosten für die restlichen Kilometer kombinieren. Für das Fahrrad oder das Speed-Pedelec beträgt die Pauschale 0,23 Euro pro Kilometer.

Neben den Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz dürfen tatsächliche Werbungskosten unter anderem Folgendes enthalten:

- Ausgaben für Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt werden: Geschäftsräume, Amtsstube eines Notars, Praxis eines Rechtsanwalts, Arztes, Büro eines Versicherungsmaklers usw.,

- Versicherungsprämien, Provisionen, Maklergebühren, Werbekosten, Ausbildungskosten usw.,

- Beiträge zur Zusatzversicherung für Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Invalidität,

- Personalkosten,

- mithelfenden Ehepartnern (ohne eigenes Sozialstatut) zuerkannte Entlohnungen,

- Abschreibungen der zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendeten Güter (24),

- Steuern und Gebühren, die nicht direkt die steuerpflichtigen Einkünfte belasten: KFZ-Steuern, lokale Gebühren und indirekte Steuern, einschließlich eventueller Zuschläge und Verzugszinsen,

- Zinsen auf Kapital, das von Dritten geliehen und in das Unternehmen investiert wird,

- Summen, die ein Steuerpflichtiger, der Gewinne oder Profite bewirkt (das heißt, ein Gewerbetreibender oder ein Freiberufler) tatsächlich zugunsten eines Zentrums für Kleinkindbetreuung zahlt (25).

Sind nicht abzugsfähig:

- Ausgaben persönlicher Art,

- Geldbußen und Vertragsstrafen,

- Kosten, die die beruflichen Bedürfnisse auf unvertretbare Weise übersteigen,

- Kleidungskosten, mit Ausnahme der Kosten für spezifische Berufskleidung,

- 31 % der Restaurantkosten,

- 50 % der Repräsentationskosten und der Kosten für Werbegeschenke,

24 Das Besteuerungssystem für Abschreibungen wird in Kapitel 3 ausführlicher beschrieben: Gemeinsame

Bestimmungen Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer. Siehe Seite 135. 25 Hier handelt es sich de facto um Ausgaben für „Betriebskindergärten“. Diese Bestimmung gilt auch für

Gesellschaften und wird in Kapitel 3 Seite 145 ausführlicher beschrieben.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 44 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

- für andere Fahrtkosten als diejenigen für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz: 25 % des beruflichen Teils der Fahrzeugkosten (einschließlich Minderwerte auf diese Fahrzeuge),

- die dem Staat, den Gemeinden und der Brüsseler Agglomeration geschuldete StnP und die darauf anrechenbaren Vorabzüge und Vorauszahlungen (VZ),

- die von Unternehmensleitern gezahlten Zinsen auf Schulden, die gegenüber Dritten eingegangen wurden im Hinblick auf die Zeichnung von Aktien oder Anteilen, die das Gesellschaftskapital einer Gesellschaft vertreten, von der sie während des Besteuerungszeitraums Entlohnungen beziehen.

PAUSCHALE WERBUNGSKOSTEN

Für bestimmte Kategorien von Berufseinkünften sieht das Gesetz pauschale Werbungskosten vor, die die tatsächlichen Werbungskosten ersetzen, sofern sie nicht höher sind. Grundlage für die Berechnung der pauschalen beruflichen Werbungskosten ist der steuerpflichtige Bruttobetrag, abzüglich Sozialbeiträge und gleichgestellte Beiträge (26). Für Unternehmensleiter werden pauschale Werbungskosten in Höhe von 3 % der Berechnungsgrundlage mit einem Höchstbetrag von 2.440 Euro genehmigt. Bei Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern werden pauschale Werbungskosten in Höhe von 5 % mit einem Höchstbetrag von 4.060 Euro genehmigt. Pauschale Werbungskosten, die Freiberufler beanspruchen können, werden ebenfalls auf 4.060 Euro begrenzt (27). Die pauschalen Werbungskosten für Arbeitnehmer werden auf 4.320 Euro begrenzt. Sie werden gemäß folgender Tabelle berechnet.

Tabelle 1.4 Pauschale berufliche Werbungskosten für Arbeitnehmer

Berechnungsgrundlage Berufliche Werbungskosten in Euro auf die Untergrenze darüberhinaus

0 8.620 0 30% 8.620 20.360 2.586,00 11%

20.360 und mehr 3.877,40 3% Übersteigt die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 75 km, können den Arbeitnehmern zusätzliche pauschale berufliche Werbungskosten gewährt werden.

Tabelle 1.5 Pauschale berufliche Werbungskosten für Freiberufler

Berechnungsgrundlage Berufliche Werbungskosten in Euro auf die Untergrenze darüberhinaus

0 5.870 0 28,7% 5.870 11.670 1.684,69 10% 11.670 19.420 2.264,69 5% 19.420 und mehr 2.652,19 3%

26 Das heißt der abzugsfähige Teil der Beiträge an anerkannte Krankenkassen, s. oben Seite 43. 27 Bei Freiberuflern ist der Höchstbetrag ab einer Berechnungsgrundlage von 66.347 Euro erreicht. Bei

Arbeitnehmern ist der Höchstbetrag ab einer Berechnungsgrundlage von 35.113,33 Euro erreicht.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 45

Tabelle 1.6 Zusätzliche pauschale berufliche Werbungskosten

Entfernung Wohnsitz-Arbeitsplatz Zusätzlicher Pauschalbetrag

75 125 175

75 km - 100 km 101 km - 125 km 126 km und mehr

ANRECHNUNG VON KOSTEN

Wenn die steuerpflichtigen Berufseinkünfte getrennt steuerpflichtige Einkünfte (GetrstE) enthalten (28), werden die Werbungskosten:

- proportional auf die global und getrennt steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn es sich um pauschale Werbungskosten handelt,

- vorrangig auf die global steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn es sich um tatsächliche Werbungskosten handelt.

D. Befreiungen wirtschaftlicher Art

Nach Abzug der Kosten können Gewinne anschließend aufgrund von Steuermaßnahmen zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vermindert werden. Dabei handelt es sich um:

- die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal, das als Dienstleiter der Abteilungen „Ausfuhr“ oder „Umfassendes Qualitätsmanagement“ beschäftigt wird,

- die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal der KMU,

- den Investitionsabzug (IA),

- den Praktikumsbonus. Steuerpflichtige, die Profite erklären, können nur in den Genuss des Investitionsabzugs, der Befreiung für Zusatzpersonal der KMU und der Befreiung im Rahmen des Praktikumsbonus kommen. Diese Maßnahmen betreffen sowohl die StnP als auch die GSt. und werden in Kapitel 3 näher erläutert. Steuerpflichtige, die Gewinne oder Profite erklären, können auch in den Genuss einer Steuergutschrift kommen, wenn sie die „Eigenmittel“ ihres Unternehmens erhöhen. Der Mechanismus dieser Steuergutschrift wird in Abschnitt 1.4.9.3 erklärt (29).

28 Dies ist der Fall bei Rückständen, Abfindungsentschädigungen und bestimmten Mehrwerten. 29 Siehe Seite 91.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 46 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

E. Anrechnung von Verlusten

VERLUSTE DES BESTEUERUNGSZEITRAUMS

Verluste aus einer Berufstätigkeit werden auf die positiven Ergebnisse aus einer anderen Berufstätigkeit angerechnet, die derselbe Steuerpflichtige im gleichen Besteuerungszeitraum ausgeübt hat. Diese Anrechnung erfolgt zunächst auf die global steuerpflichtigen Einkünfte und für den Restbetrag anteilsmäßig auf die verschiedenen getrennt steuerpflichtigen Einkünfte.

VERLUSTE AUS VORHERIGEN BESTEUERUNGSZEITRÄUMEN

Verluste, die derselbe Steuerpflichtige in vorherigen Besteuerungszeiträumen erlitten hat, können ohne zeitliche Begrenzung von den positiven Ergebnissen der nachfolgenden Besteuerungszeiträume abgezogen werden.

F. Gewährung des Anteils „mithelfender Ehepartner“ und des Ehequotienten

ANTEIL DES MITHELFENDEN EHEPARTNER

Ein Steuerpflichtiger, der von seinem Ehepartner bei der Ausübung einer selbstständigen Berufstätigkeit (Gewerbetreibender oder Freiberufler) tatsächlich unterstützt wird, kann diesem einen Teil seines Nettoeinkommens zuweisen. Diese Zuweisung ist nur dann möglich, wenn der Ehepartner, für den dieser Anteil bestimmt ist, selbst keine Berufseinkünfte von mehr als 13.620 Euro (nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten) aus einer separaten Tätigkeit bezogen hat. Der so zugewiesene Anteil stellt für denjenigen, der ihn erhält, ein Berufseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit dar, auf das eventuell noch ausgleichbare Verluste, die nicht von seinen anderen eigenen Einkünften abgezogen werden konnten, in Abzug gebracht werden können.

EHEQUOTIENT

Der Ehequotient kann gewährt werden, wenn das Berufseinkommen eines der Ehepartner 30 % des gesamten Berufseinkommens beider Ehepartner nicht übersteigt. Der dann gewährte Betrag wird auf 30 % des gesamten Nettoberufseinkommens abzüglich der persönlichen Einkünfte des Ehepartners, der diesen Anteil erhält, festgelegt. Er darf 10.490 Euro nicht übersteigen. Der Ehepartner, der den Ehequotienten erhält, darf auf den so bezogenen Betrag ausgleichbare Verluste anrechnen, die nicht von seinen anderen eigenen Einkünften abgezogen werden konnten.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 47

QUALIFIZIERUNG DES ÜBERTRAGENEN EINKOMMENS

Die ursprüngliche Qualifizierung bleibt erhalten und bei dem zuweisenden Ehepartner erfolgt die Zuweisung eines Anteils an den mithelfenden Ehepartner oder die Verrechnung eines Ehequotienten anteilsmäßig zu den verschiedenen Einkommenskategorien. So sind im Fall eines Haushalts, in dem nur einer der Ehepartner Berufseinkünfte bezieht, die in Anwendung des Ehequotienten übertragenen Einkünfte Löhne, wenn der betreffende Ehepartner Löhne bezieht, wohingegen es Pensionen sind, wenn der betreffende Ehepartner Pensionen bezieht.

G. Ausgleich der Verluste zwischen Ehepartnern

Wenn das Einkommen eines Ehepartners negativ ist, kann dieser Verlust von den Einkünften des anderen Ehepartners nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge, auf die dieser Anrecht hat, abgezogen werden. Der Betrag der übertragbaren Verluste darf die Einkünfte des Ehepartners, bei dem die Verrechnung erfolgt, nicht übersteigen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 48 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

1.3. Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben

Tabelle 1.7

Steuerer-mäßigungen,

die föderal geblieben

sind

Steuerermäßigungen, die an die Regionen übertragen wurden

Flämische

Region Wallonische

Region Region Brüssel-

Hauptstadt Langfristiges Sparen

Pensionssparen X Persönliche Beiträge zur Gruppenversicherung und zu Pensionsfonds

X

Ankäufe von Arbeitgeberaktien X Prämien für individuelle Lebensversicherungen, die nicht an eine Immobilie gebunden sind

X

Immobilien Ausgaben bezüglich einer anderen Immobilie als die eigene Wohnung: Föderale Steuerermäßigung langfristiges Sparen (Prämien individuelle Lebensversicherung + Kapitaltilgungen)

X

Ausgaben für den Erwerb oder die Erhaltung der eigenen Wohnung:

- Wohnungsbonus (mit regionalen Varianten)

Integrierter Wohnungs-

bonus

Wohnungs-scheck

Ehemaliger Wohnungs-

bonus (2015 oder

2016 aufgenom-

mene Anleihen)

- Regionale Steuerermäßigung für langfristiges Sparen (Anleihen und Verträge, die die erforderlichen Bedingungen für eine Beanspruchung des Wohnungsbonus nicht erfüllen) (*)

X X X

Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden (**) X X Übergangs-

regelung

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 49

Denkmäler und Landschaften, die unter Denkmalschutz stehen

X X

Großstädtische Förderzone (***)

X X

Regionale Steuerermäßigung für zusätzliche Zinsen, regionale Steuerermäßigung für Bausparen (****), regionale Steuerermäßigung für Zinsen in Bezug auf die ehemalige Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs

X X

Umwelt Dachisolation, Wohnungen von mindestens fünf Jahren

abgeschafft ab Stj. 2018

jedoch Übergangs-maßnahme

X

Steuerermäßigungen Passiv-, Niedrigenergie- und Nullenergiehäuser

X

Zinsen grüne Darlehen X Elektrofahrzeuge X

Sonstige Ausgaben Unentgeltliche Zuwendungen X Ausgaben für Kinderbetreuung X Entlohnungen von Hausangestellten X

Aktien zugelassener Entwicklungsfonds X

LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks (mit regionalen Varianten)

X X X

(*) Regionale Steuerermäßigung für langfristiges Sparen in der Flämischen Region: vor 2016 aufgenommene Hypothekenanleihen und entsprechende Lebensversicherungen)

(**) Renovierung von Wohnungen, die in der Region Brüssel-Hauptstadt zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden: Die Steuerermäßigung für vor dem 1. Januar 2016 ausgelegte Ausgaben wird weiterhin gewährt für den verbleibenden Teil des Zeitraums von 9 Jahren.

(***) Großstädtische Förderzonen: Da der KE, der die großstädtischen Förderzonen festlegt, nicht erneuert wurde, kann die Steuerermäßigung praktisch nicht mehr angewandt werden.

(****) Regionale Ermäßigung für Bausparen: für ab 2015 aufgenommene Anleihen, nur gültig in der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt In der Region Brüssel-Hauptstadt sind Bausparen und langfristiges Sparen noch möglich für 2015 oder 2016 aufgenommene Anleihen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 50 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Bestimmte Ausgaben geben Anrecht auf einen Steuervorteil (30). Wie schon zu Beginn dieses Kapitels vermerkt, ist die Gewährung bestimmter Steuervorteile eine ausschließlich regionale Zuständigkeit geworden. Die Aufteilung steht in Tabelle 1.7. Wir beschreiben die Ausgaben, für die ein Steuervorteil auf föderaler Ebene gewährt wird und diejenigen, für die er auf regionaler Ebene gewährt wird, also getrennt. Wir beginnen jedoch mit einem Absatz über die steuerliche Regelung für Hypothekenanleihen. Darin vermerken wir ausdrücklich, was föderal bleibt und was auf die Regionen übertragen wurde, mit einer Unterscheidung zwischen der eigenen Wohnung und anderen Immobilien. Anschließend befassen wir uns mit den Steuerermäßigungen, die nach Umsetzung des FSG weiterhin auf föderaler Ebene gewährt werden. Diese weiterhin föderalen Steuerermäßigungen werden in drei Kategorien unterteilt: langfristiges Sparen, Umwelt und sonstige Ausgaben, für die Steuervorteile auf föderaler Ebene gewährt werden. Anschließend behandeln wir die Steuervorteile, die auf die Regionen übertragen wurden im Rahmen der Ausdehnung ihrer Zuständigkeiten im Zuge der sechsten Staatsreform. Für diese wurden drei Kategorien geschaffen: Immobilien, Umwelt und sonstige Ausgaben, für die regionale Steuervorteile gewährt werden. Abschließend werden die regionalen Verfügungen beschrieben, die neben den Übertragungen vom Föderalstaat an die Regionen bestehen: „Win-Win“-Darlehen und Renovierungsvereinbarungen in der Flämischen Region, „Coup de Pouce“-Darlehen in der Wallonischen Region. Hier beschreiben wir die Bedingungen und die Grenzen der Gewährung der Vorteile 1.3.1. Immobilieninvestition Die Ausgaben für Immobilieninvestitionen umfassen vor allem Kapitalrückzahlungen von Hypothekenanleihen, Zinszahlungen und Prämien von individuellen Lebensversicherungen. Im Falle von Hypothekenanleihen gibt es eine Reihe von verschiedenen Regelungen, so dass die Materie besonders komplex erscheinen kann. Die Regionalisierung der Steuervorteile für die eigene Wohnung hat diese Komplexität durch die Einführung zahlreicher verschiedener Steuerregelungen noch komplizierter gemacht. Für die Entwicklung der anwendbaren Steuerregelungen wird auf frühere Ausgaben des Steuermemento (31) verwiesen, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Anleihe aufgenommen wurde (es wird nur der Fall einer einzigen für die Wohnung aufgenommenen Anleihe berücksichtigt). Die grundlegende Unterscheidung liegt in der Frage zu wissen, ob es sich zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen, der für die Tilgung oder die Wiederherstellung der Hypothekenanleihe verwendeten Beträge und der Lebensversicherungsbeiträge um die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen handelt oder nicht (32).

30 Zur Erinnerung: Bestimmte Steuervorteile, die bisher als abzugsfähige Ausgaben klassifiziert waren, wurden in

Steuervorteile umgewandelt. Dabei handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen, Kinderbetreuungskosten, Ausgaben für Hausangestellte und Ausgaben für die Restaurierung und Instandhaltung von Denkmälern und Landschaften, die unter Denkmalschutz stehen. Auch wurden zwei einheitliche Ermäßigungssätze festgelegt: 45 % (unentgeltliche Zuwendungen und Kinderbetreuungskosten) und 30 % (Hausangestellte und klassierte Denkmäler).

Unterhaltsleistungen, Wohnungsbonus und zusätzlicher Zinsabzug wurden als abzugsfähige Ausgaben beibehalten. Seit Steuerjahr 2015 sind nur mehr Unterhaltsleistungen von den Nettoeinkünften abzugsfähig. Der Wohnungsbonus wurde an die Regionen übertragen und in eine Steuerermäßigung umgewandelt. Der zusätzliche Zinsabzug wurde in eine Steuerermäßigung umgewandelt.

31 Frühere Ausgaben des Steuermemento sind auf der Webseite des FÖD Finanzen unter folgendem Link verfügbar: https://finanzen.belgium.be/de/statistiken_und_analysen/analysen/steuermemento 32 Weitere Informationen zu diesen verschiedenen Steuerregelungen finden Sie im Rundschreiben AGFisc 6/2015

(Ci.RH.331/633.998) vom 03.02.2015. Zu den steuerlichen Folgen einer Hypothekenübertragung, siehe Rundschreiben AGFisc 1/2015 (Ci.RH.331/635.143) vom 12.01.2015. In Bezug auf den Begriff „eigene Wohnung“ gemäß dem neuen FSG und dem Übergang von einer monatlichen Beurteilung zu einer täglichen Beurteilung vgl. den Abschnitt über Immobilieneinkünfte, Seite 28.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 51

REGIONALER WOHNUNGSBONUS, INTEGRIERTER WOHNUNGSBONUS (Flämische Region)

UND WOHNUNGSSCHECK (Wallonische Region) (Ausgaben für die eigene Wohnung zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen, der für die Tilgung oder

die Wiederherstellung der Hypothekenanleihe verwendeten Beträge und der Lebensversicherungsprämien)

Der regionale Wohnungbonus deckt Anleihezinsen, Kapitaltilgungen oder die Anleihe wiederherstellende Lebensversicherungsprämien sowie Restschuldversicherungsprämien (selbst wenn letztere nicht mehr verpflichtend ist). Angesichts des Wunsches der Regionen, ihre neue aus dem „neuen FSG“ hervorgehende Zuständigkeit in Sachen Immobiliensteuer auszuüben, wurden in den letzten Jahren zahlreiche Änderungen vorgenommen: in der Flämischen Region mit dem integrierten Wohnungsbonus und in der Wallonischen Region mit der Regelung des Wohnungsschecks. Danach in der Region Brüssel-Hauptstadt mit der Abschaffung des Wohnungsbonus. Angesichts der zahlreichen Varianten werden die Ausgaben, die die eigene Wohnung betreffen, im Folgenden pro Region aufgeführt.

In der Region Brüssel-Hauptstadt

In der Region Brüssel-Hauptstadt wurde die Regelung des Wohnungsbonus abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2017 hat der Steuerpflichtige stattdessen Anrecht auf den erhöhten Freibetrag im Rahmen der Verkaufsgebühr.

In der Wallonischen Region

In der Wallonischen Region gelten die bestehenden Steuervorteile weiterhin für Anleihen, die bis zum 31. Dezember 2015 aufgenommen wurden. Die im Rahmen dieser Steuervorteile geltenden Höchstbeträge werden unterdessen nicht mehr indexiert, sondern bleiben auf ihrem Stand vom 1. Januar 2015. - Der Grundbetrag ist 2.290 Euro (33). Er gilt auch dann noch, wenn sich das unbewegliche

Vermögen des Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Anleihe aufgenommen wurde, ändert.

- Eine erste Erhöhung wird in den ersten zehn Jahren des Anleihevertrags vorgenommen. Sie beläuft sich auf 760 Euro.

- Der Grundbetrag wird auch erhöht, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Anleihe aufgenommen wurde, mindestens drei Kinder zu Lasten hat. Diese Erhöhung beträgt 80 Euro.

Diese Erhöhungen werden ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher einer zweiten Wohnung wird, nicht mehr angewandt. Der Verlust der Erhöhungen ist endgültig. In der Wallonischen Region wird die Steuerermäßigung zum Satz von 40 % gewährt.

33 Es gilt zu beachten, dass die Beträge des föderalen Wohnungsbonus (Übergangsmaßnahmen) auf der Ebene

derjenigen für Steuerjahr 2014, nämlich 2.260 Euro, 750 Euro und 80 Euro, eingefroren wurden.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 52 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Ersetzung des Wohnungsbonus durch die Regelung des „Wohnungsschecks“ Hypothekenanleihen, die ab dem 1. Januar 2016 für den Erwerb der eigenen und einzigen Wohnung aufgenommen wurden, geben Anrecht auf die Steuerermäßigung „Wohnungsscheck“ (34). Gewährungsbedingungen für den Wohnungsscheck Es muss sich um den Erwerb des Eigentums der eigenen und einzigen Wohnung handeln und die Wohnung muss im EWR gelegen sein. Die Bedingung der einzigen Wohnung, die der Steuerpflichtige selbst bewohnt, muss am 31. Dezember des Jahres der Anleihe erfüllt sein (31. Dezember 2017 in diesem Fall) (35). In Bezug auf die Rückzahlungen von Hypothekenanleihen:

- Die Hypothekenanleihe muss eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben. - Sie muss bei einer Einrichtung mit Sitz im EWR abgeschlossen worden sein. In Bezug auf die individuellen Lebensversicherungsverträge: - Wenn Leistungen im Erlebensfall vorgesehen sind, muss der Vertrag eine Mindestlaufzeit von

10 Jahren haben. - Der Vertrag muss bei einer Einrichtung mit Sitz im EWR abgeschlossen worden sein. Allgemeine Grundsätze des Wohnungsschecks Der Grundbetrag der Steuerermäßigung hängt von der Höhe des steuerpflichtigen Nettoeinkommens des Steuerpflichtigen ab. Wenn das steuerpflichtige Nettoeinkommen 21.347 Euro nicht übersteigt, ist der Grundbetrag des „Wohnungsschecks“ 1.520 Euro. Liegt das steuerpflichtige Nettoeinkommen zwischen 21.347 und 82.339 Euro, wird die Differenz zwischen dem Einkommen und 21.347 Euro mit 1,275 % multipliziert. Der Grundbetrag der Steuerermäßigung entspricht dann 1.520 Euro minus das Ergebnis dieser Multiplikation. Übersteigt das steuerpflichtige Nettoeinkommen 82.339 Euro, ist der Grundbetrag der Steuerermäßigung 0 Euro. Der Grundbetrag der Steuerermäßigung wird um 125 Euro pro Kind zu Lasten am 1. Januar des Steuerjahres erhöht. Ein Kind mit Behinderung zählt für zwei. Die Erhöhung für Kinder zu Lasten wird jedoch nicht gewährt, wenn das steuerpflichtige Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen 82.339 Euro übersteigt. Der Betrag der Steuerermäßigung wird ab dem elften Besteuerungszeitraum um die Hälfte gekürzt. Der Teil der Steuerermäßigung, der nicht angerechnet werden kann, wird in eine rückzahlbare regionale Steuergutschrift umgewandelt. Die Steuerermäßigung wird ab dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anleihe aufgenommen wurde, und während zwanzig Steuerjahren gewährt.

34 Das Rundschreiben C/2017/49 enthält Einzelheiten zum Wohnungsscheck. Siehe auch

http://lampspw.wallonie.be/dgo4/site_logement/index.php/aides/aide?aide=chequehabitat. 35 Nicht zu berücksichtigen sind andere Wohnungen, deren Miteigentümer, bloßer Eigentümer oder

Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer Erbschaft oder einer Schenkung ist.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 53

In der Flämischen Region Es wird unterschieden zwischen Verträgen, für die die authentische Urkunde spätestens am 31. Dezember 2014 unterzeichnet wurde, Verträgen, für die die authentische Urkunde 2015 unterzeichnet wurde und schließlich Hypothekenanleihen, die ab 1. Januar 2016 abgeschlossen wurden.

Authentische Urkunden über Anleihen, die spätestens am 31. Dezember 2014 unterzeichnet wurden

Seit Steuerjahr 2016 werden die Höchstbeträge des Wohnungsbonus nicht mehr indexiert.

- Der Grundbetrag beläuft sich auf 2.280 Euro pro Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum.

- Die Erhöhung für die ersten zehn Besteuerungszeiträume beträgt 760 Euro.

- Eine zweite Erhöhung von 80 Euro wird vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Anleihe aufgenommen wurde, mindestens drei Kinder zu Lasten hat.

- Die Steuerermäßigung wird weiterhin zum Grenzsteuersatz (mit einem Minimum von 30 %) berechnet.

Authentische Urkunden über Anleihen, die 2015 unterzeichnet wurden

Wenn die Ausgaben sich auf eine Urkunde über eine Hypothekenanleihe beziehen, die ab 1. Januar 2015 unterzeichnet wurde:

- Der Grundbetrag pro Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum wird herabgesetzt auf 1.520 Euro.

- Dieser Betrag wird immer erhöht um 760 Euro (in den ersten zehn Besteuerungszeiträumen). Er wird außerdem immer erhöht um 80 Euro, wenn der Steuerpflichtige 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Anleihe aufgenommen wurde, mindestens drei Kinder zu Lasten hat.

Diese Höchstbeträge werden nicht indexiert und die Steuerermäßigung wird zu einem Steuersatz von 40 % berechnet. Dieses System gilt auch, wenn ab 1. Januar 2015 eine Wiederaufnahme im Rahmen einer bestehenden Krediteröffnung erfolgt. Wird eine neue Anleihe aufgenommen, um eine bestehende Anleihe zu ersetzen, wird das Datum der ursprünglichen Anleihe berücksichtigt. Liegt dieses Datum vor dem 1. Januar 2015, gilt also weiterhin das alte System. Diese Refinanzierung kann bei gleich welcher innerhalb der EWR niedergelassenen Einrichtung erfolgen. Integrierter Wohnungsbonus - ab dem 1. Januar 2016 abgeschlossene Hypothekenanleihen (und entsprechende Lebensversicherungen)

Die drei Steuerermäßigungsregelungen für die eigene Wohnung - regionaler Wohnungsbonus, Steuerermäßigung für langfristiges Sparen, Steuerermäßigung für gewöhnliche Zinsen - wurden zu einer einzigen Regelung zusammengefügt: dem integrierten Wohnungsbonus (36). Für alle eigenen Wohnungen, unabhängig davon, ob sie die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen sind oder nicht, gilt die Regelung des integrierten Wohnungsbonus. Wenn die eigene Wohnung gleichzeitig die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen ist, erhöht sich der Höchstbetrag der Ausgaben, die Anspruch auf die Steuerermäßigung begründen. Der Höchstbetrag von 1.520 Euro wird dann um 760 Euro erhöht, wenn die Wohnung am 31. Dezember des Jahres der

36 Das Rundschreiben 2018/C/51 vom 26.04.2018 enthält Einzelheiten zum integrierten Wohnungsbonus.

Siehe auch https://www.vlaanderen.be/nl/bouwen-wonen-en-energie/lenen/geintegreerde-woonbonus.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 54 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Anleiheaufnahme die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen ist. Dieser Betrag wird auch um 80 Euro erhöht, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres, das dem Besteuerungszeitraum folgt, in dem die Anleihe aufgenommen wurde, mindestens drei Kinder zu Lasten hat. Die vor der Anpassung der Regelung des Wohnungsbonus geltende Regelung gilt in der Flämischen Region weiterhin für Anleihen, die vor 2016 abgeschlossen wurden (37). Der Steuerpflichtige, der die Anwendung des integrierten Wohnungsbonus für eine ab 1. Januar 2016 aufgenommene Anleihe beantragt, kann diesen Vorteil nicht mit den bisherigen Steuervorteilen für eine vor 2016 aufgenommene, noch laufende Anleihe kumulieren. In Bezug auf die Rückzahlungen von Hypothekenanleihen im Rahmen des integrierten Wohnungsbonus:

- Die Anleihe muss ab 2016 aufgenommen und durch eine Hypothek besichert werden (eine Hypothekenvollmacht reicht nicht aus).

- Die Hypothekenanleihe muss eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben und bei einer Einrichtung mit Sitz im EWR abgeschlossen werden.

- Die Hypothekenanleihe muss speziell für den Erwerb oder den Erhalt einer Wohnung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aufgenommen werden.

In Bezug auf die individuellen Lebensversicherungsverträge:

- Der Steuerpflichtige muss den Vertrag vor dem Alter von 65 Jahren unterschrieben haben. - Wenn Leistungen im Erlebensfall vorgesehen sind, muss der Vertrag eine Mindestlaufzeit von

10 Jahren haben. - Vorteile zu Lebzeiten müssen zugunsten des Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden und im

Todesfall zugunsten der Person, die das Volleigentum oder den Nießbrauch erhält. - Der Vertrag muss bei einer Einrichtung mit Sitz im EWR abgeschlossen worden sein. Im Rahmen des integrierten Wohnungsbonus muss die Lebensversicherung nicht unbedingt ausschießlich zur Wiederherstellung oder Sicherheit einer Hypothekenanleihe dienen. Die Beiträge berechtigen dann zum integrierten Wohnbonus im Verhältnis zum Anteil der Hypothekenanleihe am Gesamtbetrag der Anleihe.

WESENTLICHE BEDINGUNGEN STEUERERMÄSSIGUNG FÜR LANGFRISTIGES SPAREN

In Bezug auf die Rückzahlungen von Hypothekenanleihen:

- Die Anleihe muss bei einer Einrichtung mit Sitz im EWR aufgenommen worden sein. - Die Anleihe muss eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben.

In Bezug auf die individuellen Lebensversicherungsverträge:

- Der Steuerpflichtige muss den Vertrag vor dem Alter von 65 Jahren unterschrieben haben.

- Wenn Leistungen im Erlebensfall vorgesehen sind, muss der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben.

37 Siehe https://www.vlaanderen.be/nl/bouwen-wonen-en-energie/lenen/belastingvermindering-voor-de-enige-

en-eigen-woning-woonbonus.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 55

- Die Leistungen müssen im Erlebensfall zugunsten des Steuerpflichtigen selbst und im Todesfall zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad vereinbart worden sein.

Dient der Lebensversicherungsvertrag der Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe, müssen die Leistungen im Todesfall zugunsten der Personen vereinbart worden sein, die das Volleigentum oder den Nießbrauch der Wohnung erhalten, und dies in Höhe des versicherten Kapitals, das zur Wiederherstellung oder als Sicherheit für die Anleihe dient.

- Der Vertrag muss bei einer Einrichtung mit Sitz im EWR abgeschlossen worden sein. Der für die Berechnung der Steuerermäßigung in Betracht kommende Betrag der Kapitaltilgungen und Lebensversicherungsprämien ist pro Ehepartner begrenzt:

- auf 15 % des ersten Teilbetrags von 1.880 Euro (föderaler Höchstbetrag) / 1.900 Euro (Höchstbetrag in der Flämischen Region) / 1.910 Euro (Höchstbetrag in der Wallonischen Region) / 1.960 Euro (Höchstbetrag in der Region Brüssel-Hauptstadt) (38) der Berufseinkünfte und auf 6 % darüber hinaus, mit Ausnahme der getrennt steuerbaren Einkünfte,

- mit einem Höchstbetrag von 2.260 Euro (föderaler Höchstbetrag) / 2.280 Euro (Flämische Region) / 2.290 Euro (Wallonische Region) / 2.350 Euro (Region Brüssel-Hauptstadt).

Dieser Höchstbetrag gilt für Lebensversicherungsprämien und Tilgungen von Hypothekenanleihen zusammen nach Abzug der Prämien und Tilgungen, die für die auf den Grundbetrag begrenzte regionale Steuerermäßigung für die einzige Wohnung berücksichtigt werden. Treffen föderale und regionale Steuerermäßigung aufeinander, gilt der Höchstbetrag für beide Ermäßigungen zusammen, wobei jedoch Ausgaben, die für die regionale Steuerermäßigung in Betracht kommen, Vorrang haben. In der Flämischen Region wurde die Steuerermäßigung für langfristiges Sparen für Anleihen, die ab 2016 aufgenommen wurden, gestrichen.

WESENTLICHE BEDINGUNGEN ERHÖHTE ERMÄSSIGUNG FÜR BAUSPAREN

Lebensversicherungsprämien können jedoch Anrecht auf die erhöhte Steuerermäßigung für Bausparen geben, die zum Grenzsteuersatz gewährt wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Die Lebensversicherung dient ausschließlich der Wiederherstellung oder als Sicherheit einer Hypothekenanleihe.

- Die Anleihe wurde aufgenommen, um die Wohnung, die zum Zeitpunkt der Anleiheaufnahme die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen war, zu erwerben, zu bauen oder umzubauen.

Die erhöhte Ermäßigung für Bausparen betrifft nur Anleihen, die vor dem 1. Januar 2005 gewährt wurden. Die Steuerermäßigung für Bausparen ist nur auf einen ersten Teilbetrag anwendbar, der auf den in Tabelle 1.8 beschriebenen Grundbetrag berechnet wird, der um 5, 10, 20 oder 30 % erhöht wird, je nachdem ob der Steuerpflichtige 1, 2, 3 oder mehr Kinder am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrags zu Lasten hatte.

38 Die föderalen Höchstbeträge wurden in Höhe der Beträge von Steuerjahr 2014 eingefroren, und dies für

Steuerjahr 2015 bis 2018. In der Flämischen Region wurden diese Beträge in Höhe der Beträge von Steuerjahr 2015 eingefroren. In der Wallonischen Region wurden diese Beträge in Höhe der Beträge von Steuerjahr 2016 eingefroren.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 56 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Tabelle 1.8 Grundbetrag der Anleihe, der Anrecht auf die Steuerermäßigung für Bausparen gibt

Jahr des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrags

Grundbetrag der Anleihe, der Anrecht auf die Ermäßigung für Bausparen gibt

1993 bis 1998 54.536,58 1999 55.057,15 2000 55.652,10 2001 57.570,00 2002 58.990,00 2003 59.960,00 2004 60.910,00

1.3.2. Steuerermäßigungen, die föderal geblieben sind

Die föderalen Steuerermäßigungen werden im Prinzip mit der reduzierten Staatssteuer, zuzüglich der Steuer auf den „Korb der Mobilieneinkünfte“, verrechnet. Sie werden nur mit der Steuer auf die global besteuerten Einkünfte verrechnet.

1.3.2.1. Langfristiges Sparen

A. PENSIONSSPAREN

Der Steuerpflichtige kann über folgende Wege ein Pensionssparen abschließen. In jedem dieser Fälle müssen die Zahlungen in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen und endgültig sein.

- Der Sparer eröffnet ein individuelles Sparkonto bei seinem Finanzinstitut. Er kann das Konto selbst verwalten oder dem Finanzinstitut die Verwaltung durch eine schriftliche Vollmacht anvertrauen. Diese Formel ist in der Praxis nicht sehr erfolgreich, zum einen wegen der geringen Beträge und zum anderen wegen der hohen Kosten für den Kauf und die Verwaltung kleiner Aktienportfolios.

- Der Sparer eröffnet ein kollektives Sparkonto bei einem Finanzinstitut, die eingezahlten Beträge werden jedoch vom Finanzinstitut kollektiv nach den gesetzlichen Normen über einen eigens dafür eingerichteten Pensionssparfonds angelegt und verwaltet.

- Der Sparer schließt eine Sparversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab, um eine Pension, eine Rente oder ein Kapital zu bilden, die im Erlebensfall oder im Todesfall ausgezahlt werden.

Der für die Steuerermäßigung zu berücksichtigende Betrag ist auf 940 Euro pro steuerbaren Zeitraum und pro Steuerpflichtigen begrenzt. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

- Sparkonto oder Sparversicherung müssen für eine Mindestdauer von 10 Jahren von einem Einwohner eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der mindestens 18 Jahre und weniger als 65 Jahre alt ist, abgeschlossen werden.

- Die Vorteile müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt werden:

- im Erlebensfall zugunsten des Steuerpflichtigen selbst,

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 57

- im Todesfall zugunsten des Ehepartners oder Verwandten des Steuerpflichtigen bis zum zweiten Grad (39).

- Wenn der Sparer im Laufe desselben Besteuerungszeitraums Einzahlungen für mehrere Sparkonten oder Sparversicherungen getätigt hat, wird die Steuerermäßigung nur für die Einzahlungen auf ein einziges Konto (Sparkonto oder Sparversicherung) gewährt. Der Sparer darf während desselben Besteuerungszeitraums nur ein einziges Konto oder eine einzige Sparversicherung eröffnen.

Die Steuerermäßigung beträgt 30 % der tatsächlich gezahlten Ausgaben. Diese Steuerermäßigung für Pensionssparen kann nicht mit derjenigen bezüglich Aktien oder Anteile der Arbeitgebergesellschaft kumuliert werden. Die Gewährung eines Steuervorteils bei der Zahlung der Prämien zieht die Besteuerung der bei Ablauf des Vertrags bezogenen Beträge nach sich. Das bei Ablauf eines Pensionssparplans ausgezahlte Kapital unterliegt einer vorgezogenen Besteuerung. Diese vorgezogene Steuer oder „Steuer auf langfristiges Sparen“ ist eine Steuer aus dem Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern (indirekte Steuer), die an die Stelle der StnP tritt. Es wird also keine Steuer der natürlichen Personen mehr auf das Ersparte erhoben in dem Maße, wie es der Steuer auf langfristiges Sparen unterworfen wurde (40). Diese vorgezogene Steuer wurde 2012 selbst teilweise „vorgezogen“ durch die Erhebung einer einmaligen Steuer von 6,5 % auf das Pensionssparen auf die Reserven, die durch vor dem 1. Januar 1993 gezahlte Prämien gebildet wurden. Die Änderungen in Bezug auf die vorgezogene Steuer auf langfristiges Sparen, d. h. die Senkung des allgemeinen Steuersatzes von 10 % auf 8 % und die vorgezogene Einbehaltung von 1 % dieser Steuer während der Jahre 2015 bis 2019, sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Die in Sachen Pensionssparen geltende Kombination eines Steuervorteils „bei Eintritt“ (bei Zahlung der Prämien oder Beiträge) mit einer Besteuerung „bei Austritt“ (bei Zahlung des Kapitals oder der Rente) gilt ebenfalls für die individuelle Lebensversicherung.

B. GRUPPENVERSICHERUNG UND PENSIONSFONDS

Die Gruppenversicherung ist ein Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgebergruppe und einer Versicherungsgesellschaft zugunsten eines Teils oder der Gesamtheit des Personals abgeschlossen wird, um den Nutzungsberechtigten zusätzlich zur Pension außergesetzliche Vorteile zu verschaffen. Die Gruppenversicherung ist reglementiert und enthält Beitrittsbestimmungen, Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. Die Finanzierung läuft über zwei Beitragsarten:

- Arbeitgeberbeiträge, gezahlt vom Arbeitgeber,

- Arbeitnehmerbeiträge, vom Arbeitgeber auf die Entlohnung des Arbeitnehmers einbehalten. Die Arbeitgeberbeiträge, die im Rahmen einer Gruppenversicherung gezahlt werden, sind beim Arbeitgeber in dem Maße abzugsfähig, wie die Leistungen, auf die sie Anrecht geben, zusammen mit den gesetzlichen und außergesetzlichen Pensionen 80 % der letzten normalen Bruttojahresentlohnung nicht übersteigen. Die Arbeitnehmerbeiträge kommen für die Gewährung einer Steuerermäßigung in Frage, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

39 Dient der Sparversicherungsvertrag der Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine

Hypothekenanleihe, müssen seit 2005 die Vorteile im Todesfall zugunsten von Personen vorgesehen sein, die das Volleigentum oder den Nießbrauch dieser Wohnung erhalten, und dies in Höhe des zugunsten des Gläubigers gesicherten oder wiederhergestellten Betrags.

40 Vgl. Teil 2, Kapitel 4, Seite 244.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 58 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

- Es muss sich um persönliche Beiträge einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung handeln.

- Die Versicherung muss zwecks Bildung einer Rente oder eines Kapitals im Erlebensfall oder im Todesfall abgeschlossen werden.

- Die Beiträge müssen vom Arbeitgeber auf die Entlohnungen einbehalten werden.

- Die Beiträge müssen definitiv an ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, gezahlt werden.

- Die Grenze von 80 % der letzten normalen Bruttojahresentlohnung muss eingehalten werden. Diese Steuerermäßigung beträgt 30 % der tatsächlich gezahlten Ausgaben. Die bei Ablauf des Vertrags erhaltenen Beträge werden ebenfalls besteuert (41). Diese Formen des langfristigen Sparens (zweiter und dritter Pfeiler) unterliegen ebenfalls bestimmten Besteuerungen bei der Versicherungsgesellschaft oder beim Pensionsfonds, aber dieser Punkt wird nicht behandelt, da er den Versicherten nicht unmittelbar betrifft.

C. ANKÄUFE VON ARBEITGEBERAKTIEN ODER -ANTEILEN

Ankäufe von Arbeitgeberaktien oder -anteilen einer im EWR niedergelassenen Gesellschaft, in der der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer beschäftigt ist, oder von der die Arbeitgebergesellschaft des Steuerpflichtigen ein Tochter- oder ein Enkelunternehmen ist, geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung von 30 % der tatsächlich gezahlten Ausgaben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Der Steuerpflichtige muss Lohnempfänger oder Angestellter der Gesellschaft, eines Tochterunternehmens oder eines Enkelunternehmens sein.

- Die Aktien müssen zum Zeitpunkt der Kapitalbildung oder einer Kapitalerhöhung dieser Gesellschaft gezeichnet werden.

- Der Erklärung sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Steuerpflichtige die Aktien erworben und bis zum Ende des Besteuerungszeitraums behalten hat.

Der Anspruch auf Steuerermäßigung ist auf 750 Euro pro Ehepartner, der diese Bedingungen erfüllt, begrenzt und ist mit der Ermäßigung für Pensionssparen unvereinbar (42). Die Aktien oder Anteile müssen außer im Todesfall mindestens fünf Jahre im Besitz des Steuerpflichtigen bleiben. Im Fall einer Abtretung in den fünf Jahren erfolgt eine Rücknahme der erhaltenen Steuerermäßigung in Form einer Erhöhung der Staatssteuer in Höhe von so viel Sechzigstel der ursprünglichen Steuerermäßigung, wie ganze Monate bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist (nämlich 60 Monate) verbleiben.

D. INDIVIDUELLE LEBENSVERSICHERUNG

Individuelle Lebensversicherungsverträge, die nicht für die Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe verwendet werden, geben ebenfalls Anrecht auf eine föderale Steuerermäßigung für langfristiges Sparen.

41 Siehe hiernach Seite 83. 42 Die Unvereinbarkeit wird pro Ehepartner beurteilt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 59

1.3.2.2. Umwelt

A. HÄUSER MIT GERINGEM ENERGIEVERBRAUCH - ÜBERGANGSREGELUNG

Die Steuerermäßigungen für Häuser mit geringem Energieverbrauch, Passiv- und Nullenergiehäuser sind seit Steuerjahr 2013 aufgehoben. Eine Übergangsmaßnahme war jedoch vorgesehen: Wohnungszertifikate „Niedrigenergie“, „Passiv“ oder „Nullenergie“, die spätestens am 31 Dezember 2011 beantragt und spätestens am 29. Februar 2012 ausgestellt wurden, galten als am 31. Dezember 2011 ausgestellt. In einem Entscheid des Verfassungsgerichtshofs (43) wurde jedoch festgehalten, dass der für die Anwendung der Übergangsmaßnahme erforderliche Besitz der Konformitätsbescheinigung diskriminierend ist. Infolge dieses Entscheids werden die Steuererleichterungen für Niedrigenergie-, Passiv- und Nullenergiewohnungen weiterhin den Steuerpflichtigen gewährt, die nachweisen können, dass sie vor dem 1. Januar 2012 eine vertragliche Verpflichtung zum Erwerb einer solchen Wohnung eingegangen sind. Zur Erinnerung: Die Steuerermäßigung für Häuser mit niedrigem Energieverbrauch wird für zehn aufeinander folgende Besteuerungszeiträume gewährt. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

B. GRÜNE DARLEHEN

Zinsen aus „Grünen Darlehen“ geben ebenfalls Anrecht auf eine Steuerermäßigung. Dabei handelt es sich um Darlehen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, um Ausgaben zu finanzieren, die dann für die Steuerermäßigung für Energie sparende Investitionen in Betracht kamen. Die Steuerermäßigung beträgt 30 % der tatsächlich nach Abzug der staatlichen Beteiligung in Form einer Zinsvergütung gezahlten Zinsen. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Zinsen, die als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden oder für die die Inanspruchnahme eines anderen an die Anleihe gebundenen Steuervorteils, einer regionalen Steuerermäßigung oder einer regionalen Steuergutschrift beantragt wurde. C. ELEKTROFAHRZEUGE Es wird eine Steuerermäßigung für Ausgaben zum Erwerb eines ausschließlich mit Elektromotor angetriebenen und zur Beförderung von mindestens zwei Personen geeigneten Fahrzeugs mit 2, 3 oder 4 Rädern gewährt. Das Fahrzeug muss im Neuzustand erworben werden. Die Steuerermäßigung beträgt 15 % des Kaufpreises, mit einem Höchstbetrag von:

- 4.940 Euro pro vierrädriges Kraftrad,

- 3.010 Euro für ein Motorrad oder ein dreirädriges Kraftrad.

43 Entscheid Nr. 63/2013 vom 8. Mai 2013

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 60 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

1.3.2.3. Sonstige Ausgaben, für die föderale Steueranreize bestehen

A. BETREUUNGSKOSTEN FÜR KINDER

Für Kinderbetreuungskosten wird eine Steuerermäßigung zum Satz von 45 % zu folgenden Bedingungen gewährt:

- Der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner muss Berufseinkünfte beziehen: Löhne, Gewinne, Profite oder auch Ersatzeinkünfte: (Pensionen, Arbeitslosengelder usw.),

- Das Kind muss zu Lasten des Steuerpflichtigen (44) und jünger als 12 Jahre sein. Diese Altersgrenze wird für Kinder mit einer schweren Behinderung auf 18 Jahre angehoben (45),

- Die Betreuungskosten werden entweder an Einrichtungen oder Betreuungszentren gezahlt, die von lokalen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Behörden der Regionen oder Gemeinschaften anerkannt sind, oder an Kindergärten oder Primarschulen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder an Einrichtungen, die mit ihnen verbunden sind. Im ersten Fall handelt es sich um Kleinkindbetreuungszentren: Das sind insbesondere Einrichtungen oder Aufnahmefamilien, die vom ONE (Office de la naissance et de l'Enfance), von Kind en Gezin, lokalen öffentlichen Behörden, öffentlichen Behörden der Regionen oder Gemeinschaften oder ausländischen öffentlichen Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, zugelassen, anerkannt, bezuschusst und beaufsichtigt sind. Im zweiten Fall handelt es sich nicht nur um Schulen, sondern auch um Einrichtungen, die mit diesen Schulen oder deren Schulträgern verbunden sind. Die Liste anerkannter Einrichtungen umfasst daher nicht mehr nur „Kinderbetreuungsplätze“ sondern auch andere Betreuungsstellen (von den Gemeinden organisierte Spielplätze, von Jugendbewegungen organisierte Ferienlager, Internate). Für die Steuerermäßigung kommen auch Betreuungskosten in Frage, die an Einrichtungen gezahlt werden, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind.

- Der Betrag der Kosten muss durch Belege nachgewiesen werden, die zur Verfügung der Verwaltung gehalten werden.

Der Betrag, der Anspruch auf eine Steuerermäßigung begründen kann, ist der tatsächlich gezahlte Tagessatz, begrenzt auf 11,20 Euro pro Betreuungstag und pro Kind. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung zwischen den Ehepartnern entsprechend ihrem global steuerbaren Einkommen aufgeteilt. Zusätzliche Steuerermäßigung Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen haben seit Steuerjahr 2017 Anspruch auf eine zusätzliche Ermäßigung für Kinderbetreuungskosten. Der Satz wird um 30 Punkte erhöht, so dass die Steuerermäßigung auf 75 % angehoben wird. Eine Stufenregelung (schrittweise Senkung der zusätzlichen Steuerermäßigung) wird angewandt, wenn das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen zwischen 15.000 und 19.000 Euro liegt.

44 Bei Mitelternschaft kann jeder Mitelternteil die persönlich getragenen Ausgaben abziehen. 45 Die normalen und erhöhten Altersgrenzen sind zum Zeitpunkt der Betreuung selbst und nicht am 1. Januar

des Steuerjahres zu beurteilen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 61

Die zusätzliche Steuerermäßigung, die der Steuerpflichtige nicht effektiv in Anspruch nehmen kann, wird in eine Steuergutschrift umgewandelt, die angerechnet und erstattet werden kann. Um Anspruch auf die zusätzliche Steuerermäßigung zu haben, darf der Steuerpflichtige die Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kinder unter drei Jahren nicht geltend gemacht haben.

B. UNTERHALTSLEISTUNGEN

Im Rahmen des neuen FSG bleiben nur die Unterhaltsleistungen unter folgenden Bedingungen von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte abzugsfähig:

- Der Empfänger gehört nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

- Die Unterhaltsleistungen sind in Ausführung des Zivil- oder des Gerichtsgesetzbuches oder des Gesetzes zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens geschuldet (46).

- Die Zahlung erfolgt regelmäßig oder in Ausführung einer rückwirkenden gerichtlichen Entscheidung, wenn sie nach dem Besteuerungszeitraum, auf den sie sich bezieht, gezahlt wird.

Der Abzug ist begrenzt auf 80 % der gezahlten Summen. Unterhaltsleistungen, die infolge einer Verpflichtung eines der Ehepartner gezahlt werden, sind von seinen Einkünften abzugsfähig. Wenn sie aus einer gemeinsamen Verpflichtung der beiden Ehepartner hervorgehen, sind sie im Verhältnis zu den Einkünften jedes einzelnen Ehepartners abzugsfähig.

C. UNENTGELTLICHE ZUWENDUNGEN

Für unentgeltliche Zuwendungen an anerkannte Einrichtungen (47) wird eine Steuerermäßigung von 45 % gewährt, sofern sich diese Spenden auf mindestens 40 Euro pro begünstigte Einrichtung belaufen. Der Gesamtbetrag der unentgeltlichen Zuwendungen, für die die Steuerermäßigung gewährt wird, darf 10 % der gesamten Nettoeinkünfte des Ehepartners oder 376.350 Euro pro Ehepartner nicht überschreiten. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung proportional zwischen den Ehepartnern entsprechend ihrem global steuerpflichtigen Einkommen aufgeteilt.

D. ENTLOHNUNGEN VON HAUSANGESTELLTEN

Für Entlohnungen, die Hausangestellten während des Besteuerungszeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, wird eine Steuerermäßigung von 30 % gewährt. Diese Steuerermäßigung wird nur für einen einzigen Hausangestellten zu folgenden Bedingungen gewährt:

- Der Steuerpflichtige muss als Arbeitgeber beim LASS eingetragen sein.

- Der Hausangestellte muss zum Zeitpunkt seiner Einstellung seit mindestens sechs Monaten das Eingliederungseinkommen beziehen oder entschädigter Vollarbeitsloser sein.

- Die Entlohnungen müssen der sozialen Sicherheit unterliegen und mehr als 3.840 Euro betragen.

46 Gemäß einer ausländischen Rechtsvorschrift gezahlte Unterhaltsleistungen werden in der gleichen Weise behandelt wie Unterhaltsleistungen, die gemäß einer belgischen Verfügung gezahlt wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Verfügungen vergleichbar sind.

47 Ähnliche Einrichtungen aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums werden ebenfalls berücksichtigt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 62 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Der Betrag, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, beläuft sich auf 50 % der gewährten Entlohnungen mit einem Höchstbetrag von 7.530 Euro. Die Steuerermäßigung wird proportional zum global steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner aufgeteilt.

E. AKTIEN VON ENTWICKLUNGSFONDS FÜR MIKROFINANZIERUNG

Diese Steuerermäßigung betrifft Zeichnungen von Namensaktien, die von zugelassenen Entwicklungsfonds, die im Bereich des Mikrokredits tätig sind, ausgegeben werden. Die gezahlten Beträge müssen sich auf mindestens 380 Euro belaufen. Die Aktien müssen außer im Todesfall ohne Unterbrechung während mindestens 60 Monaten im Besitz des Zeichners bleiben. Im Fall einer Veräußerung hat der neue Besitzer kein Anrecht auf die Steuerermäßigung und der ehemalige Zeichner erhält eine Steuererhöhung, die so vielen Sechzigsteln der ursprünglichen Steuerermäßigung entspricht, wie ganze Monate übrig bleiben. Diese Steuererhöhung bleibt im Rahmen des FSG föderal. Die Steuerermäßigung entspricht 5 % der gezahlten Beträge mit einem Höchstbetrag von 320 Euro für Einkommen 2017. F. AKTIEN ODER ANTEILE STARTENDER UNTERNEHMEN Hier handelt es sich um eine besondere Steuerermäßigung für natürliche Personen, die unter bestimmten Bedingungen neue Aktien oder Anteile eines startenden KMU direkt (über eine Crowdfunding-Plattform oder nicht) zeichnen oder Anteile in einem anerkannten Starterfonds oder einem privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital zeichnen, der die so eingenommenen Summen seinerseits (und somit indirekt) in neue Aktien oder Anteile startender KMU anlegt. Diese Steuerermäßigung wird auch natürlichen Personen gewährt, die via Crowdfunding-Plattform neue von einem Finanzierungsvehikel ausgegebene Anlageinstrumente zeichnen, vorausgesetzt dieses Vehikel investiert die erhaltenen Summen in neue Aktien oder Anteile startender KMU. Diese startenden KMU müssen auch eine Reihe von gesetzlichen Bedingungen erfüllen (nicht an der Börse notiert sein, keine Immobilien- oder Finanzierungsgesellschaft sein, noch keine Dividenden ausgeschüttet haben usw.) Unternehmensleiter haben allerdings kein Anrecht auf die Steuerermäßigung für Aktien und Anteile der Gesellschaft, in der sie direkt oder indirekt die Tätigkeit des Unternehmensleiters ausüben. Die Maßnahme betrifft neue Aktien oder Anteile, die bei der Gründung der startenden Gesellschaft oder bei einer Erhöhung des vollständig eingezahlten Kapitals innerhalb von vier Jahren nach der Gründung der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Investitionen werden für die Steuerermäßigung nur bis zu einem Betrag von 100.000 Euro pro Person und pro Besteuerungszeitraum berücksichtigt. Die Steuerermäßigung entspricht 30 % des investierten Betrags (45 % des investierten Betrags für Kleinstgesellschaften) und gilt für Ausgaben zum Erwerb von ab 1. Juli 2015 ausgegebenen Aktien oder Anteilen startender Gesellschaften. Der erhöhte Satz von 45 % wird bei Direktinvestitionen in eine Kleinstgesellschaft, aber auch bei indirekten Investitionen angewandt, soweit diese Investitionen über ein Finanzierungsvehikel (48) erfolgen.

48 Die indirekte Investition über einen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagestarterfonds kommt nicht

für den erhöhten Satz von 45 % in Betracht.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 63

Die Wahl zwischen direkter Investition (durch den Erwerb von Aktien oder Anteilen des startenden Unternehmens) oder indirekter Investition (durch den Erwerb von Anteilen an einem zugelassenen Starterfonds) hat Auswirkungen auf den Besteuerungszeitraum, in dem die Steuerermäßigung gewährt wird. Rücknahme der Steuerermäßigung Die Anleger unterliegen zudem einer Bedingung des Besitzes von vier späteren Besteuerungszeiträumen. Wird diese Bedingung des Besitzes nicht eingehalten, wird die Steuerermäßigung im Verhältnis zum effektiven Besitz neu berechnet (Berechnung in 48tel und somit pro Monat) und die Steuer des Besteuerungszeitraums, in dem die Bedingung des Besitzes nicht mehr erfüllt ist, um einen entsprechenden Betrag erhöht. Die Rücknahmeregelung wird auch dann angewandt, wenn die Investition über einen Starterfonds oder einen privaten Kapitalanlagefonds erfolgt, wenn die Aktien innerhalb von 48 Monaten nach dem Erwerb durch dieses Finanzierungsvehikel abgetreten werden.

1.3.3. Regionale Steuerermäßigungen

Die regionalen Steuerermäßigungen werden mit den regionalen Zuschlaghundertsteln verrechnet, die eventuell um die regionalen Steuererhöhungen erhöht und um die regionalen Steuerminderungen gemindert werden. Sie unterliegen den materiellen Befugnissen der Regionen.

1.3.3.1. Immobilien

A. STEUERERMÄßIGUNG FÜR DIE EINZIGE WOHNUNG (REGIONALER WOHNUNGSBONUS)

Der Abzug für die einzige Wohnung wurde in eine Steuerermäßigung umgewandelt und die Regionen sind nun zuständig, wenn es sich zum Zeitpunkt der Zahlung (der Lebensversicherungsprämien, der Zinsen und der Kapitaltilgungen der Hypothekenanleihe) um die eigene Wohnung handelt. Die Regelung des regionalen Wohnungsbonus und die Bedingungen, unter denen er gewährt wird, sind unter Punkt 1.3.1 beschrieben. Die für Steuerjahr 2018 geltenden regionalen Varianten werden ebenfalls in diesem Abschnitt beschrieben.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 64 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

B. AUSGABEN FÜR UNTERHALT ODER RESTAURIERUNG KLASSIERTER DENKMÄLER - NUR IN DER FLÄMISCHEN REGION UND DER WALLONISCHEN REGION

Zur Erinnerung: Diese Steuerermäßigung wurde in der Region Brüssel-Hauptstadt ab dem Steuerjahr 2017 abgeschafft. Ausgaben für Unterhalt oder Restaurierung klassierter Denkmäler geben Anrecht auf einen Steuervorteil in Form einer Steuerermäßigung. Die Steuerermäßigung für Ausgaben, die der Eigentümer für Unterhalt oder Restaurierung der Öffentlichkeit zugänglicher, nicht vermieteter klassierter Denkmäler oder Landschaften ausgelegt hat, wird zum Satz von 30 % gewährt. Der Betrag, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, beläuft sich auf 50 % der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben mit einem Höchstbetrag von 39.150 Euro. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung zwischen den Ehepartnern entsprechend ihrem global steuerbaren Einkommen aufgeteilt.

C. AUSGABEN FÜR DIE ABSICHERUNG DER WOHNUNG GEGEN EINBRUCH UND BRAND

Diese Steuerermäßigung wurde in der Flämischen Region und in der Wallonischen Region ab dem Steuerjahr 2016 abgeschafft. Seit dem Steuerjahr 2017 ist dies auch der Fall für die Region Brüssel-Hauptstadt.

D. AUSGABEN FÜR DIE RENOVIERUNG VON WOHNUNGEN, DIE ZU EINEM GÜNSTIGEN MIETPREIS VERMIETET WERDEN - NUR IN DER FLÄMISCHEN REGION UND DER WALLONISCHEN REGION

Zur Erinnerung: Diese Steuerermäßigung wurde in der Region Brüssel-Hauptstadt ab dem Steuerjahr 2017 abgeschafft (49). Berücksichtigt werden die Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums für die Renovierung einer Wohnung bezahlt wurden, deren Eigentümer oder Mieter der Steuerpflichtige ist. Die Immobilie muss für neun Jahre über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet werden. Die Steuerermäßigung wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

- Die Wohnung ist seit mindestens 15 Jahren bewohnt.

- Der Gesamtbetrag der Arbeiten beläuft sich auf mindestens 11.740 Euro einschließlich MwSt.

Die Steuerermäßigung wird während neun Jahren in Höhe von 5 % der für jeden dieser Besteuerungszeiträume ausgelegten Ausgaben gewährt mit einem Höchstbetrag von 1.170 Euro für Einkommen 2017.

49 Was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft, so wird die Steuerermäßigung für vor dem 1. Januar 2016

ausgelegte Ausgaben weiterhin gewährt für den verbleibenden Teil des Zeitraums von 9 Jahren.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 65

Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar:

- auf Ausgaben, die als Werbungskosten berücksichtigt werden,

- auf Ausgaben, die Anrecht auf den Investitionsabzug geben. Die Steuerermäßigung ist nicht kumulierbar mit folgenden Steuerermäßigungen: klassierte Denkmäler (nur Flämische Region und Wallonische Region), Dachisolation (Flämische Region, als Übergangsmaßnahme, und Wallonische Region). Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung entsprechend dem Anteil eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

1.3.3.2. Umwelt

AUSGABEN FÜR DIE DACHISOLATION - FLÄMISCHE REGION (ÜBERGANGSMAßNAHME) UND WALLONISCHE REGION

Diese Steuerermäßigung wurde in der Region Brüssel-Hauptstadt ab dem Steuerjahr 2017 abgeschafft. In der Flämischen Region wird sie ab dem Steuerjahr 2018 abgeschafft, vorbehaltlich einer Übergangsmaßnahme für dieses Steuerjahr: Die Steuerermäßigung gilt weiterhin für Ausgaben, die 2017 getätigt wurden, sofern die Ausgaben spätestens am 31. Dezember 2017 tatsächlich getätigt wurden, und sich auf Arbeiten beziehen, die im Rahmen eines bis spätestens 31. Dezember 2016 geschlossenen Vertrags ausgeführt wurden, für die spätestens am 31. Dezember 2016 eine Anzahlung geleistet wurde. In der Flämischen Region wurde außerdem der Dämmstandard für die Anwendung der Übergangsmaßnahme geändert: Für Steuerjahr 2018 muss der Wärmewiderstand R des neu angebrachten Dämmmaterials mindestens 4,5 m² Kelvin pro Watt betragen. Die Steuerermäßigung für Dachisolierung ist festgelegt auf 30 % der im Besteuerungszeitraum tatsächlich gezahlten Ausgaben (50). Am 31. Dezember des Jahres, in dem die Arbeiten begonnen wurden, muss die Wohnung seit mindestens 5 Jahre bewohnt sein. Die Steuerermäßigung ist auf 3.130 Euro pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung begrenzt. Ausgaben, die als Werbungskosten oder für den Investitionsabzug berücksichtigt werden, kommen nicht in Betracht. Die Steuerermäßigung ist nicht kumulierbar mit folgenden Steuerermäßigungen: zu einem günstigen Mietpreis vermietete Wohnungen (nur Flämische Region und Wallonische Region) und klassierte Denkmäler (nur Flämische Region und Wallonische Region). Die Ausgaben werden zwischen den Ehepartnern im Verhältnis zum global steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit ihrer global steuerpflichtigen Einkünfte aufgeteilt.

50 Ausgaben, die von einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen selbst (der den Steuervorteil beansprucht)

bezahlt wurden, werden auch berücksichtigt. Dies gilt auch für die anderen Steuerermäßigungen, die im Rundschreiben vermerkt sind. Siehe Rundschreiben Ci.RH.331/635.466 vom 29. Januar 2016

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1.3.3.3. Sonstige Ausgaben, für die regionale Steueranreize bestehen

LBA-SCHECKS UND DIENSTLEISTUNGSSCHECKS

Beträge, die an lokale Beschäftigungsagenturen (LBA) anlässlich des Kaufs oder der Verwendung von LBA-Schecks gezahlt werden, berechtigen zu einer Steuerermäßigung von 30 % in der Flämischen Region / 15 % in der Region Brüssel-Hauptstadt.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: - Die Ausgabe muss außerhalb des Rahmens einer Berufstätigkeit getätigt werden. - Sie muss an eine lokale Beschäftigungsagentur für Leistungen gezahlt worden sein, die

Arbeitnehmer mit LBA-Arbeitsvertrag erbracht haben. - Der Steuerpflichtige muss seiner Erklärung die in der LBA-Regelung vorgesehene und vom

Aussteller der LBA-Schecks ausgestellte Bescheinigung beifügen. Beträge, die für Leistungen mit Dienstleistungsschecks gezahlt werden, die keine sozialen Dienstleistungsschecks sind, berechtigen ebenfalls zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 30 % in der Flämischen Region und in der Wallonischen Region / 15 % in der Region Brüssel-Hauptstadt. Dienstleistungsschecks werden von natürlichen Personen erworben, die außerhalb ihrer Berufstätigkeit Dienstleistungen im Nahbereich in Anspruch nehmen möchten (Haushaltshilfe und bestimmte Tätigkeiten außerhalb der Wohnung des Benutzers wie z. B. begleitete Beförderung von älteren Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität oder kleine tägliche Einkäufe). Sie werden von Gesellschaften ausgegeben, die vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung zugelassen sind. Die Privatperson, die Dienstleistungsschecks erworben hat, schließt einen Vertrag mit einer Gesellschaft, die für die entsprechenden Dienstleistungen im Nahbereich zugelassen ist, und bezahlt die erbrachten Dienstleistungen mit den Dienstleistungsschecks. Diese Ausgaben berechtigen zu einer Steuerermäßigung in Höhe des Nennwertes der LBA-Schecks oder Dienstleistungsschecks, die auf Namen des Steuerpflichtigen ausgestellt wurden und von diesem 2017 beim Aussteller gekauft wurden, gegebenenfalls abzüglich des Nennwertes der im Laufe desselben Jahres an den Aussteller zurückgegebenen Schecks. Die zugelassenen Ausgaben sind pro Steuerpflichtigen auf 1.440 Euro pro Jahr für 2017 getätigte Ausgaben begrenzt. Der Teil der Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks, der nicht mit den regionalen Zuschlaghundertsteln und den regionalen Steuererhöhungen oder dem Restbetrag der föderalen StnP verrechnet werden kann, wird in eine erstattungsfähige regionale Steuergutschrift (51) umgewandelt. Diese Möglichkeit gilt nur für Steuerpflichtige, deren steuerpflichtiges Einkommen - mit Ausnahme der getrennt steuerpflichtigen Einkünfte - nicht mehr als 27.030 Euro beträgt. Die Region Brüssel-Hauptstadt hat diese Einkommensgrenze ab Steuerjahr 2018 aufgehoben. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung für LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner aufgeteilt. Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks in der Wallonischen Region Seit dem Steuerjahr 2016 hat die Wallonische Region den Steuervorteil in Zusammenhang mit Dienstleistungsschecks begrenzt, indem sie die Berechnung des Betrags der Ausgaben, die für diese Steuerermäßigung berücksichtigt werden können, geändert hat. Zusammengefasst: Die

51 Die Umwandlung in eine Steuergutschrift gilt jedoch nicht für Steuerpflichtige, die durch Abkommen befreite

Berufseinkünfte bezogen haben, die nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre anderen Einkünfte herangezogen werden.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 67

Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks wird pro Steuerpflichtigen nur mehr für die ersten 150 erworbenen Dienstleistungsschecks (52) für eine Ausgabe von 3 Euro pro Dienstleistungsscheck (53) gewährt.

1.3.4. Regionale Verfügungen mit Ausnahme derjenigen, die sich aus der Übertragung von Steuervorteilen vom Föderalstaat an die Regionen ergeben

A. Steuergutschrift Win-Win-Darlehen (Flämische Region)

Dieser Steuervorteil betrifft Darlehen, die natürliche Personen an kleine Gesellschaften vergeben. Der Darlehensnehmer muss ein „Mikrounternehmen, ein kleines oder ein mittelgroßes Unternehmen“ im Sinne der europäischen Empfehlung (54) sein. Es muss sich also um ein Unternehmen handeln: - mit weniger als 250 Arbeitnehmern - das einen der folgenden beiden Grenzwerte nicht überschreitet: einen Jahresumsatz von

50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von 43 Millionen Euro - und das das Eigenständigkeitskriterium erfüllt.

Dieses Unternehmen wird entweder von einem Selbstständigen oder von einer juristischen Person geführt. Die Regelung des Win-Win-Darlehens kann auch auf Darlehen angewandt werden, die Genossenschaften gewährt werden. Der Darlehensnehmer muss einen Betriebssitz in der Flämischen Region haben und bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sein oder - falls eine Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen nicht verpflichtend ist - bei einem Sozialversicherungsträger für Selbstständige. Die vom Darlehensnehmer erhaltenen Mittel müssen zu Unternehmenszwecken verwendet werden. Der Darlehensnehmer kann höchstens 200.000 Euro über ein oder mehrere Win-Win-Darlehen aufnehmen. Der Darlehensgeber muss eine natürliche Person sein, die gemäß dem neuen FSG in der Flämischen Region lokalisiert ist. Der Darlehensgeber muss dort am 1. Januar des Steuerjahres bei der StnP seinen Steuerwohnsitz haben. Der Darlehensgeber muss außerhalb seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten handeln. Er darf nicht beim Darlehensnehmer im Lohnverhältnis stehen. Ist der Darlehensnehmer ein Selbstständiger, darf der Darlehensgeber nicht sein Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender sein. Ist der Darlehensnehmer eine juristische Person, darf der Darlehensgeber nicht Geschäftsführer, Verwalter oder Anteilseigner dieses Darlehensnehmers als juristische Person sein, und dieselben Ausschlüsse gelten für den Ehepartner oder den gesetzlich Zusammenwohnenden des Darlehensgebers. Diese Bedingungen werden zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe beurteilt. Der Darlehensgeber darf nicht selbst Darlehensnehmer eines anderen Win-Win-Darlehens sein. Das Darlehen muss sowohl gegenüber bestehenden als auch zukünftigen Schulden des Darlehensnehmers nachrangig sein, es muss eine Laufzeit von acht Jahren haben und ein Darlehensgeber kann einem oder mehreren Darlehensnehmern maximal 50.000 Euro leihen. Das Darlehen kann in einem Mal nach acht Jahren oder nach einem von den Parteien erstellten Tilgungsplan zurückgezahlt werden. Der Darlehensnehmer kann das Win-Win-Darlehen durch eine

52 Unter erworbenen Dienstleistungsschecks versteht man den Unterschied zwischen der Anzahl im Laufe des

Besteuerungszeitraums gekauften Dienstleistungsschecks und der Anzahl der im gleichen Zeitraum zurückgezahlten Schecks.

53 Für weitere Details oder Rechenbeispiele zur Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks in der Wallonischen Region siehe Rundschreiben AGFisc Nr. 43/2015 vom 17. Dezember 2015.

54 Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06.05.2003, einschließlich aller späteren Änderungen

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 68 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

einmalige Zahlung des geschuldeten Restbetrags und der Zinsen vorzeitig zurückzahlen. Der Zinssatz muss zwischen 50 % und 100 % des zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme geltenden gesetzlichen Zinssatzes liegen (2 % für das Jahr 2017). Der Steuervorteil wird in Form einer Steuergutschrift gewährt (55). Er besteht aus einer jährlichen Steuergutschrift, die auf der Grundlage der geliehenen Beträge berechnet wird, und einer möglichen einmaligen Steuergutschrift, wenn das Darlehen vom Darlehensnehmer nicht zurückgezahlt wird. Die jährliche Steuergutschrift beträgt 2,5 % des arithmetischen Mittels der während des Besteuerungszeitraums verliehenen Beträge. Sie ist somit auf 1.250 Euro begrenzt. Dieser Grenzbetrag gilt pro Ehepartner. Die einmalige Steuergutschrift wird gewährt, wenn das Win-Win-Darlehen aufgrund des Konkurses oder der Liquidation des Darlehensnehmers nicht zurückgezahlt werden kann. Sie beläuft sich auf 30 % des 2017 definitiv verlorenen Hauptbetrags, begrenzt auf 50.000 Euro.

B. Steuerermäßigung für Renovierungsvereinbarungen (Flämische Region)

Eine Steuerermäßigung wird zugunsten eines Darlehensgebers/natürlichen Person gewährt, der eine Renovierungsvereinbarung mit einem Darlehensnehmer/natürliche Person abgeschlossen hat. Der Darlehensgeber muss eine natürliche Person sein. Für die Dauer der Vereinbarung darf der Darlehensgeber nicht selbst Darlehensnehmer im Rahmen einer anderen Renovierungsvereinbarung sein. Der Darlehensnehmer muss ebenfalls eine natürliche Person sein. Für die Dauer der Vereinbarung darf er nicht selbst Darlehensgeber oder Darlehensnehmer im Rahmen einer anderen Renovierungsvereinbarung sein. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Renovierungsvereinbarung darf die Immobilie nicht länger als vier Jahre eingetragen sein: - im Leerstandsregister, - im Inventar der nicht genutzten und/oder verwahrlosten Gewerbebetriebsgelände, - in den Listen der ungeeigneten und/oder unbewohnbaren Wohnungen und verwahrlosten

Gebäuden und/oder Wohnungen.

Nach der Renovierung muss die Immobilie für einen Zeitraum von mindestens acht aufeinander folgenden Jahren als Hauptwohnsitz mindestens eines der Darlehensnehmer vorgesehen sein. Die Renovierungsvereinbarung kann eine Laufzeit von höchstens 30 Jahren haben, und die geforderten Zinsen dürfen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Die Steuerermäßigung beläuft sich auf 2,5 % des vom Darlehensgeber im Rahmen der Renovierungsvereinbarung zur Verfügung gestellten Betrags. Die Bemessungsgrundlage ist auf 25.000 Euro pro Steuerpflichtigen begrenzt. Für die Bemessungsgrundlage wird der Durchschnitt der am 1. Januar und 31. Dezember des Besteuerungszeitraums zur Verfügung gestellten Beträge berücksichtigt. Die Ermäßigung wird erstmals für den Besteuerungszeitraum gewährt, in dem mindestens einer der Darlehensnehmer die Immobilie als Hauptwohnsitz nutzt, und zwar so lange, wie diese Bedingung erfüllt ist.

55 Die Steuerermäßigung wurde formell in eine Steuergutschrift umgewandelt durch das flämische Dekret vom

19. Dezember 2014.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 69

C. Steuergutschrift „Coup de Pouce“-Darlehen (Wallonische Region)

Diese Steuergutschrift wird Privatpersonen gewährt, die startenden KMU, ob Gesellschaft oder Einzelunternehmen, Geld im Rahmen des „Coup de Pouce“-Darlehens leihen. Der Darlehensnehmer muss ein KMU einschließlich Selbstständige/natürliche Personen sein. In diesem Zusammenhang wird auf die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 verwiesen. Der Darlehensnehmer muss einen Betriebssitz in der Wallonischen Region haben und muss ein startendes Unternehmen sein, das seit weniger als 5 Jahren in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist. Der Darlehensgeber muss eine natürliche Person sein, die das Darlehen außerhalb des Rahmens ihrer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeiten abschließt. Der Darlehensgeber muss in der Wallonischen Region wohnen und sein Steuerwohnsitz muss am 1. Januar des Steuerjahres in der Wallonischen Region liegen. Es wurden auch andere Bedingungen festgelegt, darunter die Tatsache, dass der Darlehensgeber nicht selbst Darlehensnehmer eines anderen „Coup de Pouce“-Darlehens sein darf. Das Darlehen muss nachrangig sein. Es muss eine Laufzeit von vier, sechs oder acht Jahren haben. Pro Darlehensgeber liegt der Höchstbetrag, der im Rahmen eines oder mehrerer Darlehen gewährt werden darf, bei 50.000 Euro. Der Gesamtbetrag des Kapitals, das einem Darlehensnehmer im Rahmen eines oder mehrerer Darlehen gewährt werden darf, liegt bei maximal 100.000 Euro pro Darlehensnehmer. Die Steuergutschrift wird aufgrund der geliehenen Beträge abzüglich der zulässigen vorzeitigen Rückzahlungen berechnet. Die Berechnungsgrundlage der Steuergutschrift entspricht dem arithmetischen Mittel aller vom 1. Januar bis 31. Dezember des Besteuerungszeitraums verliehenen Beträge. Die Steuergutschrift beträgt 4 % während der ersten vier Besteuerungszeiträume ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens und 2,5 % während eventueller folgender Besteuerungszeiträume.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 70 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

1.4. Berechnung der Steuer

1.4.0. Allgemeines Schema - föderale StnP und regionale StnP (56)

Steuer auf getrennt besteuerte Einkünfte

Basissteuer gemäß föderaler Tabelle auf das GlstE

- Steuer auf den Steuerfreibetrag

= umzulegende Steuer - Ermäßigung für Pensionen

und Ersatzeinkünfte - Ermäßigung für Einkünfte

ausländischer Herkunft = Hauptsumme Addition der Steuer auf getrennt besteuerte Einkünfte

und der Hauptsumme auf global besteuerte Einkünfte Steuer auf Zinsen, Dividenden, Gebühren, Lose in Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wert- oder Anlagepapiere, die als verschiedene Einkünfte besteuert werden

Steuer auf die anderen Einkünfte = Staatssteuer - (Staatssteuer * Autonomiefaktor)

= reduzierte Staatssteuer regionale Zuschlaghundertstel auf der reduzierten Staatssteuer

- sonstige föderale Steuerermäßigungen

+ regionale Steuererhöhungen (57) - pauschale regionale Steuersenkungen (58)

- Regionale Steuerermäßigungen (59)

Restbetrag; wenn = 0 eventuell Abzug des nicht angerechneten Teils der föderalen Steuerermäßigungen, der auf den positiven Restbetrag der Region angerechnet werden kann

Restbetrag; wenn = 0 eventuell Abzug des nicht angerechneten Teils der regionalen Steuersenkungen und Steuer-ermäßigungen, der auf den föderalen positiven Restbetrag angerechnet werden kann

= föderale StnP (kann negativ sein) = regionale StnP (kann negativ sein)

= Gesamtsteuer (kann nicht negativ sein) + föderale Erhöhungen - föderale anrechenbare nicht rückzahlbare Bestandteile - föderale und regionale rückzahlbare Steuergutschriften - föderale anrechenbare und rückzahlbare Bestandteile + Gemeindezuschlaghundertstel auf die „Gesamtsteuer“

= zu zahlende oder zu erstattende Steuer

56 Dieses Schema stammt aus Anlage 1 zum Rundschreiben AGFisc 29/2014 (Ci.RH.331/633.424) vom

07.07.2014, das die Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen kommentiert.

57 Die regionalen Steuererhöhungen sind proportional und an die materiellen Befugnisse der Regionen gebunden. 58 Die regionalen Steuersenkungen sind pauschal und können unterschiedlich sein, solange sie dem

Progressionsgrundsatz entsprechen. 59 Die regionalen Steuerermäßigungen sind proportional oder pauschal und an die materiellen Befugnisse der

Regionen gebunden.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 71

Seit 2004 wird die Steuer vollständig pro Ehepartner berechnet. Die Begriffe „Staatssteuer“, „reduzierte Staatssteuer“, „föderale StnP“, „regionale StnP“ usw., wie im Schema hiervor angeführt, haben die Bedeutung, die ihnen durch das neue FSG gegeben wird.

1.4.1. Tarif

Die Basissteuer wird durch Anwendung des progressiven Tarifs auf das GlstE festgelegt. Für Einkommen 2017 gilt folgender Tarif:

Tabelle 1.9 Der progressive Tarif

Steuerpflichtiges Einkommen Grenzsteuersatz 0 - 11.070 25 % 11.070 - 12.720 30 % 12.720 - 21.190 40 % 21.190 - 38.830 45 % 38.830 und mehr 50 %

Um die Hauptsumme zu erhalten, werden anschließend folgende Ermäßigungen abgezogen: Steuerermäßigungen für Familienlasten, Steuerermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte sowie Steuerermäßigungen für Einkünfte ausländischer Herkunft.

1.4.2. Steuerfreier Teilbetrag und Familienlasten

Ein erster Teilbetrag, der je nach Haushaltszusammensetzung variiert, ist steuerfrei. Dieser Teilbetrag besteht in erster Linie aus dem steuerfreien Einkommen, das der Steuerpflichtige und sein Ehepartner bezogen haben. Diese Beträge werden dann um das Einkommen erhöht, das aufgrund von Familienlasten und besonderen familiären Lagen steuerfrei ist. Wenn der steuerfreie Teilbetrag eines der Ehepartner größer ist als das Einkommen, von dem er abgezogen werden soll, wird der verbleibende Teil des steuerfreien Teilbetrags nach Möglichkeit auf den anderen Ehepartner übertragen, um von dessen Einkommen abgezogen zu werden. Diese Befreiung wird an der Basis angewandt.

A. Steuerfreies Einkommen des Steuerpflichtigen und seines Ehepartners

Der Grundbetrag des steuerfreien Einkommens beträgt 7.270 Euro, sowohl für einen Alleinstehenden als auch für einen Ehepartner. Ein Zuschlag von 300 Euro wird gewährt, wenn das steuerpflichtige Einkommen 27.030 Euro nicht übersteigt. Liegt das steuerpflichtige Einkommen zwischen 27.030 Euro und 27.330 Euro, wird eine Stufenregelung angewandt. Das bedeutet, dass der Zuschlag auf den gewährten Freibetrag schrittweise im Verhältnis zur Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen und dem Höchstbetrag von 27.030 Euro (60) verringert wird.

60 Bei Anwendung eines regionalen oder föderalen Wohnungsbonus für spätestens am 31. Dezember 2014

abgeschlossene Anleihen wird eine Korrektur vorgenommen, um den eventuellen Wegfall des Zuschlags auf den Freibetrag auszugleichen, der sich aus der Umwandlung eines Steuerabzugs in eine Steuerermäßigung für den Wohnungsbonus ergeben könnte.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 72 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Der Grundfreibetrag wird um 1.550 Euro erhöht, wenn der Erklärende eine Person mit Behinderung ist. Das Gleiche gilt für seinen Ehepartner, wenn dieser eine Person mit Behinderung ist. Ab Steuerjahr 2017 wurde die Methode der Anrechnung des Steuerfreibetrags geändert. Die Steuer auf die Freibeträge wird aufgrund des Tarifs der Anfangssituation berechnet (d. h. aufgrund der für die Berechnung der StnP für Steuerjahr 2016 verwendeten Einkommensteilbeträge und Steuersätze), jedoch unter Beibehaltung der Indexierung, siehe Tabelle hiernach.

Tabelle 1.10 Für die Steuerfreibeträge gültiger Tarif

Steuerpflichtiges Einkommen Grenzsteuersatz 0 - 8.930 25 % 8.930 - 12.720 30 % 12.720 - 21.190 40 % 21.190 - 38.830 45 % 38.830 und mehr 50 %

B. Befreiungen für Kinder oder sonstige Personen zu Lasten

Als zu Lasten können Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschließlich und Personen, die den Steuerpflichtigen während dessen Kindheit ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten hatten, berücksichtigt werden. Eine Person wird als zu Lasten betrachtet, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

- Sie gehört am 1. Januar des Steuerjahres (61) (hier am 1. Januar 2018) zum Haushalt.

- Sie hat während des Besteuerungszeitraums persönlich keine Nettoexistenzmittel von mehr als 3.200 Euro bezogen (62).

Ferner kann ein Kind nicht zu Lasten sein, wenn es Entlohnungen bezogen hat, die für seine Eltern Werbungskosten darstellen.

HÖCHSTBETRAG DER NETTOEXISTENZMITTEL

Um den Nettobetrag der Existenzmittel zu bestimmen, müssen alle regelmäßigen oder gelegentlichen, steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Einkünfte ungeachtet ihrer Benennung berücksichtigt werden. Werden jedoch nicht berücksichtigt:

- Kinderzulagen, Geburtsbeihilfen, gesetzliche Adoptionsprämien und Prämien für voreheliches Sparen, Studienbeihilfen,

- staatliche Beihilfen für Personen mit Behinderung,

61 Ein im Besteuerungszeitraum verstorbenes Kind gilt am 1. Januar des Steuerjahres als Mitglied des Haushalts des Steuerpflichtigen, wenn es bereits für das vorangegangene Steuerjahr zu dessen Lasten war oder wenn es im Besteuerungszeitraum geboren und verstorben ist. Ein im Besteuerungszeitraum vermisstes Kind gilt weiterhin als zu Lasten.

62 Dieser Betrag wird auf 4.620 Euro angehoben für Kinder zu Lasten von Alleinstehenden und auf 5.860 Euro für Kinder mit Behinderung zu Lasten von Alleinstehenden.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 73

- Entlohnungen, die Arbeitnehmer mit Behinderung aufgrund Ihrer Beschäftigung in einer anerkannten beschützten Werkstätte bezogen haben,

- ausstehende Unterhaltsleistungen oder ergänzende Unterhaltsleistungen,

- regelmäßig zuerkannte Unterhaltsleistungen in Ausführung einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch oder dem Gerichtsgesetzbuch, an Waisen im öffentlichen Sektor gewährte Hinterbliebenenpensionen und Waisenrenten, die Kindern gezahlt wurden, in Höhe von 3.200 Euro pro Jahr,

- Pensionen, die Verwandte in aufsteigender Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad, die 65 Jahre oder älter sind, bezogen haben, in Höhe von 25.750 Euro pro Jahr,

- Entlohnungen, die Studenten bezogen haben, Entlohnungen, die Auszubildende im Rahmen einer dualen Ausbildung erhalten haben, sowie Gewinne, Profite und Entlohnungen als Unternehmensleiter, die selbstständige Studenten erzielt oder bezogen haben, in Höhe von 2.660 Euro pro Jahr.

Um den Nettobetrag der Existenzmittel zu bestimmen, müssen die Kosten, die der Leistungsempfänger nachweislich gezahlt oder getragen hat, um diese Existenzmittel zu erwerben oder zu behalten, abgezogen werden. In Ermangelung überzeugender Beweise werden die abzugsfähigen Kosten auf 20 % des Bruttobetrags dieser Existenzmittel festgelegt mit einem Mindestbetrag von 440 Euro, wenn es sich um Entlohnungen von Lohnempfängern oder um Profite aus freien Berufen handelt. Schließlich ist anzumerken, dass, wenn Immobilien- oder Mobilieneinkünfte von Kindern mit den Einkünften ihrer Eltern kumuliert werden, weil diese über das gesetzliche Nutzungsrecht verfügen, die Kinder immer als zu Lasten gelten, unabhängig von der Höhe dieser Einkünfte. Die Steuerbefreiungen für Kinder zu Lasten werden vorrangig dem Ehepartner gewährt, der das höchste Einkommen hat.

Tabelle 1.11 Steuerfreibeträge für Kinder zu Lasten

Rang des Kindes Gesamter Freibetrag Freibetrag für dieses Kind

1 1.550 1.550 2 3.980 2.430 3 8.920 4.940 4 14.420 5.500

Ab dem fünften Kind beträgt der Freibetrag 5.510 Euro pro Kind. Außerdem wird ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 580 Euro gewährt pro Kind zu Lasten, das jünger als 3 Jahre ist und für das die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung nicht beantragt wurde. Ein Kind mit Behinderung zählt für zwei (es erhält den Freibetrag für seinen Rang und für den folgenden Rang). Ein Kind, das rechtlich als tot geboren betrachtet wird, gilt ebenfalls als zu Lasten für das Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist. Der zusätzliche Freibetrag für Kinder zu Lasten, die jünger als drei Jahre sind, wird im Fall eines tot geborenen Kindes automatisch gewährt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 74 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Bei geteiltem Sorgerecht können die Freibeträge für Kinder zu Lasten zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Dazu ist eine „gleichmäßige Unterbringung“ im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 2006 erforderlich. Die Entscheidung über das geteilte Sorgerecht muss in einer registrierten oder vom Richter homologierten Vereinbarung festgehalten sein bzw. die Folge einer gerichtlichen Entscheidung sein. Es genügt, wenn beide Elternteile diese Entscheidung in der Erklärung vermerken und eine Kopie der Entscheidung über das geteilte Sorgerecht zur Verfügung der Verwaltung halten.

Die Freibeträge für Kinder zu Lasten werden dann zwischen den Elternteilen aufgeteilt. Der für das (die) betroffene(n) Kind(er) gewährte Freibetrag wird festgelegt, ohne die anderen Kinder des Haushalts zu berücksichtigen, und durch zwei geteilt, wobei eine Hälfte zu den eventuellen sonstigen Freibeträgen, die der Steuerpflichtige beanspruchen kann, hinzugefügt wird. Der zusätzliche Freibetrag für Kinder zu Lasten, die jünger als drei Jahre sind, kann von dem Mitelternteil erhalten werden, der die Ermäßigung für Kinderbetreuung nicht beantragt. Bei steuerlicher Mitelternschaft war die Erhöhung vorher auf einen Elternteil begrenzt, wenn das Kind zu Lasten volljährig war. Das Kriterium der Minderjährigkeit wurde jetzt durch das Kriterium des gemeinsamen Unterhalts (Verweis auf das Zivilgesetzbuch) ersetzt. Die steuerliche Mitelternschaftsregelung gilt jetzt sowohl für mündig erklärte Minderjährige als auch für volljährige Kinder, vorausgesetzt die Ausbildung des Kindes ist am 1. Januar des Steuerjahres nicht abgeschlossen.

Die Steuerfreibeträge für Kinder zu Lasten, die aufgrund unzureichender Einkünfte nicht verrechnet werden können, führen zu einer erstattungsfähigen Steuergutschrift. Die Verdopplung des Freibetrags wegen Behinderung und der zusätzliche Freibetrag für Kinder, die jünger als 3 Jahre sind, werden mitberechnet. Die erstattungsfähige Steuergutschrift wird zum Grenzsteuersatz des Ehepartners, der das höchste steuerbare Einkommen hat, berechnet und ist auf 440 Euro pro Kind zu Lasten begrenzt. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, werden die Zuschläge zum Steuerfreibetrag beim Ehepartner mit dem höchsten steuerbaren Einkommen angerechnet, es sei denn, die Anrechnung dieser Zuschläge beim anderen Ehepartner ist vorteilhafter. Die Beurteilung der vorteilhaftesten Berechnung erfolgt auf Ebene des „gesamten Hauptbetrags“, d. h. die Summe der Steuer auf die GetrstE und der Steuer auf die GstE nach Anwendung des Steuerfreibetrags, der Steuerermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte und der Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft.

C. Besondere familiäre Lagen

Die anderen Freibeträge sind folgende: - Verwandte in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum

zweiten Grad einschließlich, die älter als 65 Jahre sind 3.090 - sonstige Personen zu Lasten 1.550 - Personen mit Behinderung zu Lasten (63) 1.550 - Alleinstehende mit Kindern zu Lasten 1.550 - Ehepartner, deren Einkommen 3.200 Euro nicht übersteigt:

für das Jahr der Eheschließung oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen und sofern die Veranlagung pro Steuerpflichtigen erstellt wird 1.550

Bei geteiltem Sorgerecht hat jeder alleinstehende Elternteil Anrecht auf den vollen Freibetrag für Alleinstehende mit Kind zu Lasten. Ab Einkommensjahr 2017 wird ein neuer erhöhter Freibetrag für Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen (64), deren steuerpflichtiges Einkommen weniger als 19.000 Euro beträgt, angewandt. Ihre Nettoberufseinkünfte (mit Ausnahme von Arbeitslosengeld, Pensionen und getrennt steuerpflichtigen Einkünften) müssen mindestens 3.200 Euro betragen.

63 Mit Ausnahme von Kindern 64 Dabei handelt es sich um Alleinerziehende mit mindestens einem Kind zu Lasten oder denen ein Teil des

Steuervorteils zuerkannt wird, weil die Unterbringung des Kindes oder der Kinder gleichmäßig aufgeteilt ist.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 75

Diese Erhöhung beträgt 1.000 Euro und wird in voller Höhe gewährt, wenn das steuerpflichtige Einkommen 15.000 Euro nicht übersteigt. Für ein steuerpflichtiges Einkommen zwischen 15.000 und 19.000 Euro wird sie nach folgender Formel schrittweise reduziert: 19.000 – steuerpflichtiges Einkommen / 19.000 – 15.000. Der nicht anrechenbare Teil des Vorteils aus der erhöhten Steuerermäßigung wird in eine anrechenbare und rückzahlbare Steuergutschrift umgewandelt, ebenso wie der nicht anrechenbare Teil des Vorteils, der sich aus der Erhöhung des Steuerermäßigungssatzes für Kinderbetreuungskosten ergibt.

1.4.3. Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte Pensionen, die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (ehemalige Frühpensionen), Entschädigungen aus der Kranken- und Invalidenversicherung, Arbeitslosengelder und sonstige Entschädigungen, die zum Ausgleich für einen Gesamt- oder Teilverlust von Einkünften aus einer Berufstätigkeit gewährt werden, führen zu einer Steuerermäßigung. Seit Steuerjahr 2015 steht die Steuerermäßigung für Ersatzeinkünfte weiter oben in der Berechnung der Steuer, nach Gewährung der Freibeträge, aber vor Gewährung der anderen föderalen und regionalen Steuerermäßigungen. Diese Steuerermäßigung wird pro Ehepartner berechnet und gewährt. Bei ihrer Berechnung wird von einem Grundbetrag ausgegangen (der normalerweise jährlich indexiert wird, aber vorläufig eingefroren ist) (A). Dieser Betrag ist anschließend Gegenstand von Verrichtungen in folgender Reihenfolge:

- die Begrenzung, die wir die „horizontale“ Begrenzung nennen, nämlich entsprechend der Zusammensetzung der Einkünfte, und genauer des Verhältnisses zwischen den Einkünften, die Anrecht auf die Ermäßigung geben und des Gesamtbetrags der Nettoeinkünfte (B),

- die Begrenzung, die wir die „vertikale“ Begrenzung nennen, nämlich entsprechend der Höhe des global steuerpflichtigen Einkommens (C),

- eine mögliche Rücknahme der Ermäßigungen, wenn der Grundbetrag des Steuerfreibetrags erhöht wird (D),

- eine Begrenzung auf die anteilmäßige Steuer, nämlich in Funktion der Steuer, die sich proportional auf die betroffenen Einkünfte bezieht (E).

In bestimmten Fällen wird dann eine zusätzliche Ermäßigung gewährt, um die Steuer auf Null zu setzen (F).

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 76 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

A. Grundbeträge

Für 2017 gelten folgende Grundbeträge: Tabelle 1.12

Grundbeträge der Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte Einkommenskategorien Betrag

Pensionen 2.024,12 Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (*)

2.024,12

„gewöhnliches“ Arbeitslosengeld 2.024,12 Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose (**) 2.024,12 Gesetzliche Entschädigungen KIV 2.598,29 Sonstige Ersatzeinkünfte 2.024,12

(*) Vorher „Frühpensionen“ genannt. (**) Hier handelt es sich um Entschädigungen, die Arbeitslosen gewährt

werden, die am 1. Januar des Steuerjahres (d. h. am 1. Januar 2018) mindestens 58 alt sind und eine Alterszulage erhalten.

B. „Horizontale“ Begrenzung

PRINZIP

Jede dieser Ermäßigungen wird begrenzt, indem sie mit einem Bruch multipliziert wird, der dem Verhältnis zwischen den Einkünften, aufgrund derer die Ermäßigung gewährt wird, und der Gesamtheit der Nettoeinkünfte entspricht. Ein Alleinstehender, der Arbeitslosengeld in Höhe von 2.500 Euro und Lohneinkünfte nach Abzug der Kosten in Höhe von 10.000 Euro bezogen hat, erhält als Ermäßigung nur ein Fünftel des Grundbetrags. Die Begrenzung wird pro Ehepartner nach folgendem Verhältnis berechnet:

Nettobetrag der Einkünfte, die Anrecht auf die Ermäßigung geben Gesamtheit der Nettoeinkünfte vor Anwendung des Ehequotienten

AUSNAHMEN

Bei Kumulierung von Lohnempfängertätigkeiten und Pensionen gilt seit 1. Januar 2007 eine Sonderbestimmung. Die horizontale Begrenzung wird nicht angewandt:

- bei Kumulierung einer Lohnempfängertätigkeit und einer Hinterbliebenenpension,

- für Steuerpflichtige, die das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht haben, bei Kumulierung einer Lohnempfängertätigkeit und einer Pension, deren Betrag 15.568,12 Euro nicht übersteigt.

Eine weitere Sonderbestimmung betrifft die Wiedereingliederung von Personen im Vorruhestand (Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) in den Arbeitsmarkt. Die horizontale Begrenzung wird nicht angewandt auf Löhne, die bei einem neuen Arbeitgeber bezogen werden, oder auf das Einkommen aus einer neuen selbstständigen Berufstätigkeit, wenn die Ersatzeinkünfte der Person im Vorruhestand bestehen aus:

- entweder einem im kollektiven Arbeitsabkommen (KAA) Nr. 17 vom 19. Dezember 1974 bezeichneten Betriebszuschlag oder in KAA, die gleichwertige Vorteile vorsehen, bezeichneten Betriebszuschlägen,

- oder einer Zusatzentschädigung, die ein Arbeitnehmer, der das Alter von 50 Jahren erreicht hat, zusätzlich zu einem Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag bezieht,

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 77

- oder aus Zusatzentschädigungen im Rahmen der Frühpension, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, nicht in einem KAA oder einem individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht.

Zusätzlich zum System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) erhaltene Betriebszuschläge und Zusatzentschädigungen, die ab dem 1. Januar 2016 gezahlt oder zuerkannt wurden, sind, wenn Sie sich nicht auf Zeiträume beziehen, die vor diesem Datum liegen, unter bestimmten Bedingungen für die Dauer der Arbeitswiederaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger, steuerfrei. Dies führt zu einer Änderung in der Berechnung der Steuerermäßigung für Pensionen und sonstige Ersatzeinkünfte. Da für steuerfreie Einkünfte keine Steuerermäßigung gewährt werden kann, beschränkt sich die angepasste Berechnung der Steuerermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte (65) auf die Entschädigungen, die nicht für die Befreiung berücksichtigt werden können.

C. Vertikale Begrenzung

Es handelt sich hier um eine vom Gesamtbetrag des GlstE des Ehepartners abhängige Begrenzung. Es gibt zwei Serien von Begrenzungen: Die allgemeine Regel und die restriktiveren Begrenzungen, die für „gewöhnliche“ Arbeitslosengelder gelten.

ALLGEMEINE REGEL

Diese allgemeine Regel gilt für alle in Tabelle 1.13 aufgeführten Einkommenskategorien mit Ausnahme des „gewöhnlichen“ Arbeitslosengeldes. Die nach Abzug der horizontalen Begrenzung verbleibende Steuerermäßigung bleibt bis zu einem GlstE von 22.430 Euro vollständig gewährt, wird dann aber progressiv verringert, so dass nur ihr Betrag auf ein Drittel reduziert wird, wenn das GlStE 44.860 Euro erreicht. Die so begrenzte Ermäßigung (E') ergibt sich wie folgt, ausgehend von der Steuerermäßigung, die nach Anwendung der horizontalen Ermäßigung (E) übrig bleibt:

Tabelle 1.13 Vertikale Begrenzung der Steuerermäßigungen: Allgemeine Regel

Teilbeträge des GlstE Begrenzung der Ermäßigung Weniger als 22.430 Euro E'= E Von 22.430 Euro bis 44.860 Euro E': [E*1/3] + [E* 2/3 *(44.860 – GlstE)/22.430] Mehr als 44.860 Euro E’= E * 1/3

BESONDERE REGEL FÜR „GEWÖHNLICHE“ ARBEITSLOSENGELDER

Die nach Abzug der horizontalen Begrenzung verbleibende Steuerermäßigung bleibt bis zu einem GlstE von 22.430 Euro vollständig gewährt, wird dann aber progressiv verringert und wird nicht mehr gewährt, sobald das GlstE des Haushalts 28.000 Euro erreicht.

65 Seit Steuerjahr 2007 werden die Einkünfte aus der Wiederaufnahme der Arbeit nicht mehr für die

verhältnismäßige Berechnung der Steuerermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte berücksichtigt. Dies wird als „angepasste Berechnung der Steuerermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte“ bezeichnet.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 78 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Die so begrenzte Ermäßigung (E') ergibt sich wie folgt, ausgehend von der Steuerermäßigung, die nach Anwendung der horizontalen Ermäßigung (E) übrig bleibt:

Tabelle 1.14 Vertikale Begrenzung der Steuerermäßigungen: im Fall von „gewöhnlichem“ Arbeitslosengeld

Teilbeträge des GlstE Begrenzung der Ermäßigung Weniger als 22.430 Euro E'= E Von 22.430 Euro bis 28.000 Euro E': E’ : E*(28.000 – GlstE) / 5.570 Mehr als 28.000 Euro E’= 0

D. Rücknahme von Ermäßigungen, wenn der Grundbetrag des Steuerfreibetrags erhöht wird

Eine - vollständige oder teilweise - Rücknahme von Steuerermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte erfolgt, wenn der Grundbetrag des steuerfreien Teilbetrags 7.270 Euro übersteigt (d. h. wenn das GlstE geringer ist als 27.030 + [7.570 – 7.270 Euro]) (66). Der Betrag der Rücknahme der Ermäßigung wird wie folgt festgelegt:

a) Wenn das steuerpflichtige Einkommen ausschließlich aus Pensionen oder sonstigen Ersatzeinkünften, Arbeitslosengeld oder gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen besteht, beläuft sich der Betrag der Rücknahme auf 25 % der Differenz zwischen dem erhöhten Betrag des steuerfreien Teilbetrags und dem Betrag von 7.270 Euro.

b) In den anderen Fällen ist der nach a) berechnete Betrag einfach mit dem Anteil der betreffenden Einkünfte im GlstE für jede Einkommenskategorie, für die die Steuerermäßigung gilt, zu multiplizieren.

E. Begrenzung auf die proportionale Steuer

Die nach diesen Begrenzungen verbleibende Ermäßigung darf unter keinen Umständen den Teil der Steuer, der sich verhältnismäßig auf die Einkünfte bezieht, für die sie gewährt wurde, übersteigen. Diese Begrenzung greift zum Beispiel, wenn die vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuer niedriger als der Grundbetrag der Ermäßigung ist.

F. Fälle, in denen die Steuer auf Null gesetzt wird (zusätzliche Ermäßigung)

Nach Gewährung der gewöhnlichen Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte wird die verbleibende Steuer auf Null gesetzt, wenn das gesamt steuerpflichtige Einkommen ausschließlich aus Ersatzeinkünften besteht, die folgende Beträge nicht übersteigen:

Wenn dieser Höchstbetrag überschritten ist, wird eine Stufenregelung angewandt. Die verbleibende Steuer darf nicht höher sein als das Einkommen, das diesen Grenzbetrag überschreitet. Bei einer gemeinsamen Veranlagung wird das gesamte Nettoeinkommen der beiden Ehepartner für die Anwendung der zusätzlichen Steuerermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte berücksichtigt.

66 Für die Erhöhung des steuerfreien Teilbetrags für bescheidene Einkünfte, siehe Seite 74.

- für Arbeitslosengeld 17.631,14 Euro - für Pensionen und sonstige Ersatzeinkünfte 15.568,12 Euro - für Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung

(KIV) 17.297,91 Euro

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 79

Die Berechnung der zusätzlichen Ermäßigung für Steuerpflichtige, die nur Pensionen oder Ersatzeinkünfte oder nur gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen erhalten und deren Einkünfte nur knapp über dem Referenzeinkommen liegen, wird ab Steuerjahr 2018 angepasst. Es geht um die Berechnung der Plusdifferenz zwischen:

- dem Restbetrag der Einkommensteuern nach Anwendung der gewöhnlichen Steuerermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte (a) und

- 90 % der Differenz zwischen den Nettoeinkünften (b) und dem Referenzeinkommen (c). Die Formel lautet daher wie folgt: a - [(b-c)*90%]. Die nach Anwendung der zusätzlichen Steuerermäßigung noch an den Staat geschuldete Steuer wird somit auf höchstens 90 % der Differenz zwischen den Nettoeinkünften und dem Referenzeinkommen reduziert.

1.4.4. Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft Einkünfte ausländischer Herkunft werden grundsätzlich in dem Land besteuert, in dem sie ihren Ursprung haben, d. h. in dem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder in dem der Schuldner der Einkünfte wohnt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sehen internationale Abkommen vor, dass diese Einkünfte im Wohnsitzstaat befreit werden. Belgien wendet jedoch den Progressionsvorbehalt an: Einkünfte ausländischer Herkunft werden für die Berechnung des Steuersatzes herangezogen. In diesem Stadium der Berechnung wird proportional zur Steuer auf die global steuerpflichtigen Einkünfte, die aus Ländern stammen, mit denen Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, eine Ermäßigung gewährt. Wenn Einkünfte ausländischer Herkunft aus einem Land stammen, mit dem Belgien kein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, wird die Steuer, die sich proportional auf diese Einkünfte bezieht, um die Hälfte ermäßigt. Diese Ermäßigungen werden pro Ehepartner berechnet. Seit dem Steuerjahr 2015 steht die Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft weiter oben in der Berechnung der Steuer, nach der Steuerermäßigung für Ersatzeinkünfte, aber vor Gewährung der anderen föderalen und regionalen Steuerermäßigungen. Es gibt auch eine neue innerstaatliche Befreiungsregelung in Form einer Steuerermäßigung für Vergütungen, die von internationalen Gerichten gezahlt oder zuerkannt werden.

1.4.5. Getrennte Veranlagungen

Der Gesetzgeber hat eine getrennte Veranlagung für drei Einkommenskategorien vorgesehen:

- Mobilieneinkünfte,

- die meisten verschiedenen Einkünfte,

- bestimmte nicht periodische Berufseinkünfte: insbesondere Mehrwerte, ausstehende Beträge, Abfindungsentschädigungen, Kapitalzahlungen nach Ablauf eines Gruppenversicherungvertrags, eines Lebensversicherungsvertrags oder eines Pensionsplans, sowie regionale Wiederbeschäftigungsprämien.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 80 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Diese Einkünfte entgehen also der globalen Veranlagung und werden zu einem nachstehend angeführten besonderen Steuersatz besteuert. Die vollständige Globalisierung (Einbeziehung dieser Einkünfte in das GlstE und Anwendung des Progressionssatzes) wird jedoch angewandt, wenn sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Diese Wahl wird für alle getrennt steuerpflichtigen Einkünfte zusammen getroffen. Um festzustellen, ob die Globalisierung für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, wird seit dem neuen FSG die Summe aus „Staatssteuer“ und Steuer auf den „Korb der Mobilieneinkünfte“ berücksichtigt. Die Steuer auf die getrennt steuerpflichtigen Einkünfte wird wie folgt berechnet:

MOBILIENEINKÜNFTE

Der Steuersatz auf diese Einkünfte beträgt je nach Fall 5 % bis 30 %: Die Modalitäten sind in Tabelle 1.2 auf Seite 31 aufgeführt.

VERSCHIEDENE EINKÜNFTE

Der steuerpflichtige Betrag der verschiedenen Einkünfte wurde bereits weiter oben erläutert (67). Die auf diese Einkünfte anzuwendenden Steuersätze sind folgende:

Tabelle 1.15 Steuersätze für die getrennte Besteuerung der verschiedenen Einkünfte (Einkommen 2017)

Art der Einkünfte Steuersatz

Gelegentliche Gewinne und Profite 33 %

Sharing Economy 20 % Entschädigungen «Forscher» 33 %

Preise und Zuschüsse 16,5 %

Lose in Bezug auf Anleihepapiere 30 % Einkünfte aus Untervermietung oder Abtretung von

Immobilienmietverträgen 30 %

Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Werbeträger anzubringen 30 %

Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- oder Vogelfangrechts 30 %

Mehrwerte auf bebaute unbewegliche Güter 16,5 %

Mehrwerte auf unbebaute Immobilien 33 %, wenn der Mehrwert in den 5 Jahren nach

Erwerb verwirklicht wurde, 16,5 % in den anderen Fällen

Erzielte Mehrwerte bei entgeltlichen Übertragungen von bedeutenden Beteiligungen 16,5 %

BERUFSEINKÜNFTE

In vielen Fällen können Berufseinkünfte zu einem Durchschnittssteuersatz getrennt besteuert werden.

67 Siehe Seite 32

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 81

Der Durchschnittssteuersatz wird auf der Grundlage der geschuldeten Steuer nach Anwendung der Steuerermäßigung für Steuerfreibeträge, der Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte, der föderalen Steuerermäßigungen aber vor Berücksichtigung der Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft bestimmt.

Tabelle 1.16 Getrennte Besteuerung von Berufseinkünften

Art der Einkünfte Steuersatz

Ausstehende Löhne und Ersatzeinkünfte Durchschnittssteuersatz des vorigen Jahres

Abfindungsentschädigungen Durchschnittssteuersatz des vorigen Jahres

Wiederbeschäftigungsentschädigungen Durchschnittssteuersatz des vorigen Jahres

Im Voraus gezahltes Urlaubsgeld Durchschnittssteuersatz des Jahres Ausstehende Unterhaltsleistungen Durchschnittssteuersatz des Jahres Ausstehende Honorare Durchschnittssteuersatz des Jahres Mehrwerte beruflichen Ursprungs 16,5 % Regionale Wiederbeschäftigungsprämien unter 190 Euro brutto pro Monat

10,38 %

Entlohnungen junger Sportler, erster Bruttoteilbetrag von 19.260 Euro

16,5 %

Freiwillige Sportler im Nebenberuf, erster Bruttoteilbetrag von 19.260 Euro

33 %

Niederlassungsprämien für Allgemeinmediziner (*) 16,5 % Entlohnungen für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horecasektor (**) 33 %

(*) Es handelt sich um die Prämie von 20.000 Euro, die gewährt wird, wenn Allgemeinmediziner sich in einem so genannten „vorrangigen“ Gebiet, in dem die Anwesenheit zusätzlicher Allgemeinmediziner erforderlich ist, niederlassen.

(**) In Kraft seit 1. Oktober 2013 und unter bestimmten Bedingungen (Entlohnungen für Leistungen, die während höchstens 50 Tagen pro Jahr erbracht werden usw.)

KAPITAL UND RENTEN AUS EINEM GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG

Bei einer Kapitalauszahlung wird das Kapital, das bei der Auflösung einer Gruppenversicherung gezahlt wird, getrennt besteuert. Die Besteuerungsmodalitäten sind unterschiedlich, je nachdem ob das Kapital zum „normalen Fälligkeitsdatum“ oder eher ausgezahlt wird. Unter „normalem Fälligkeitsdatum“ (68) versteht man:

- die Versetzung des Empfängers in den Ruhestand (69),

- ab 60 Jahren,

- das Ableben des Versicherten.

68 Der Begriff des „normalen Fälligkeitsdatums“ im Rahmen der Auszahlung eines Kapitals einer

Gruppenversicherung wurde durch das Gesetz vom 28.04.2003 über ergänzende Pensionen abgeändert. 69 Die Versetzung in den Ruhestand umfasst die vorzeitige Pensionierung, aber nicht das System der

Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (oder ehemalige Frühpension).

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 82 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Tabelle 1.17 Besteuerung bei der Auszahlung des Kapitals einer Gruppenversicherung

Auszahlung von Kapital oder Rückkaufswerten zum normalen Fälligkeitsdatum oder einem dem normalen Fälligkeitsdatum gleichgestellten Datum

Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 1992 Beitragszahlungen ab dem 1. Januar 1993

Arbeitgeberbeiträge

getrennte Besteuerung (gültige Steuersätze für ab 1. Juli 2013 gezahltes Kapital)

Auszahlung mit 60 Jahren: 20 % (*)

Auszahlung mit 61 Jahren: 18 %

Auszahlung von 62 bis 64 Jahren:

16,5 % Auszahlung mit 65 Jahren: 10 % (**)

ansonsten: 16,5 % Arbeitnehmerbeiträge getrennte Besteuerung zu

16,5 % getrennte Besteuerung zu 10 %

Auszahlung von Kapitalien oder Rückkaufswerten vor den gesetzlich vorgesehenen Daten Arbeitgeberbeiträge Besteuerung zum Grenzsteuersatz

Arbeitnehmerbeiträge Besteuerung zum Grenzsteuersatz Besteuerung zu 33 %

(*) Die Anhebung des Steuersatzes von 18 % auf 20 % geht einher mit der Verlängerung der Anhebung des Mindestrentenalters auf 62 Jahre und gilt nur, wenn die Kapitalien und Rückkaufswerte vor diesem Mindestalter gezahlt oder zuerkannt werden.

(**) Besteuerung zu 10 %, wenn der Empfänger mindestens bis zum gesetzlichen Ruhestandsalter aktiv geblieben ist. Bei Auszahlung infolge des Ablebens nach dem gesetzlichen Ruhestandsalter bleibt der Satz von 10 % erhalten, wenn der Verstorbene tatsächlich bis zu diesem Alter aktiv geblieben ist. Für diese Bedingung wird der Zeitraum von drei Jahren vor dem gesetzlichen Ruhestandsalter berücksichtigt. Bestimmte Zeiträume sind Tätigkeitszeiträumen gleichgestellt. Dies gilt für Arbeitslose im SAB (System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag), die dieses System ab 1. Januar 2015 gewählt haben und die im Prinzip der Verpflichtung in Sachen „angepasste Verfügbarkeit“ auf dem Arbeitsmarkt unterliegen.

In allen Fällen führt die Auszahlung von Kapital zur Erhebung eines Sonderbeitrags von 3,55 % zugunsten des LIKIV.

KAPITALIEN UND RÜCKKAUFSWERTE, DIE IN HÖHE DER UMWANDLUNGSRENTE STEUERBAR SIND

Am Fälligkeitsdatum des Vertrags werden besteuert:

- Kapitalien aus Restschuldversicherungsverträgen

- Kapitalien und Rückkaufswerte von individuellen Lebensversicherungsverträgen in Höhe des Betrags, der zur Wiederherstellung oder als Garantie einer Hypothekenanleihe gedient hat.

Diese Kapitalien und Rückkaufswerte werden in Form einer fiktiven Rente besteuert unter der Voraussetzung, dass sie beim Tod des Versicherten, nach Ablauf der Vertragslaufzeit oder innerhalb der fünf Jahre vor dem normalen Ablauf der Vertragslaufzeit ausgezahlt werden. In den anderen Fällen wird das Kapital selbst zum Grenzsteuersatz besteuert. Bei der fiktiven Rente handelt es sich um eine Umwandlungsrente, die in Funktion des Alters des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Zahlung des Kapitals oder des Rückkaufswertes berechnet wird. Sie ist im global steuerpflichtigen Einkommen einbegriffen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 83

Kapitalien aus der zusätzlichen Pensionsregelung für Selbständige (GEPS), die im Erlebensfall frühestens zum gesetzlichen Rentenalter des Empfängers, der tatsächlich bis zu mindestens diesem Alter aktiv geblieben ist, ausgezahlt wurden oder die im Todesfall nach dem gesetzlichen Rentenalter ausgezahlt wurden, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, werden immer in Form einer fiktiven Rente besteuert.

Tabelle 1.18 Umwandlungskoeffizienten für die Berechnung der fiktiven Rente

Alter des Anspruchsberechtigten zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitals Umrechnungssatz Besteuerungszeitraum (*)

40 Jahre und weniger 1 41 bis 45 Jahre 1,5 46 bis 50 Jahre 2 51 bis 55 Jahre 2,5 13 Jahre 56 bis 58 Jahre 3 59 bis 60 Jahre 3,5 61 bis 62 Jahre 4 63 bis 64 Jahre 4,5 65 Jahre und mehr 5 10 Jahre

(*) Die Erklärungspflicht erlischt nur dann, wenn der Anspruchsberechtigte vor Ablauf dieses Zeitraums verstirbt.

1.4.6. Staatssteuer, reduzierte Staatssteuer und regionale Zuschlaghundertstel

Der verbleibende Restbetrag nach Berücksichtigung der Steuerfreibeträge und Anrechnung der Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte und der Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft wird als „Hauptsumme“ bezeichnet. Der nächste Schritt ist die Berechnung der „Staatssteuer“. Diese ergibt sich aus der Addition dieser „Hauptsumme“ und der Steuer, die auf die getrennt besteuerten Einkünfte geschuldet ist und dem anschließenden Abzug der Steuer auf den „Korb der Mobilieneinkünfte“ von diesem Gesamtbetrag. Die Staatssteuer wird dann anhand des Autonomiefaktors (24,957 %) zwischen Föderalstaat und Regionen aufgeteilt. Der dem Föderalstaat gewährte Teil (75,043 %) wird als „reduzierte Staatssteuer“ bezeichnet. Die reduzierte Staatssteuer bildet die Berechnungsgrundlage für die regionalen Zuschlaghundertstel. Diese werden als Prozentsatz der reduzierten Staatssteuer ausgedrückt. Der Prozentsatz der regionalen Zuschlaghundertstel für Steuerjahr 2018 beträgt somit: 24,957 / (1-0,24957) = 24,957 / 75,043 = 33,257 Dieser Steuersatz kann von den Regionen angepasst werden, die dann unterschiedliche Zuschlaghundertstel pro Steuerstufe einführen können, sofern das in dem Rahmen auf Seite 22 erläuterte Progressionsprinzip eingehalten wird. Der Satz von 33,257 gilt in der Wallonischen Region und in der Flämischen Region. Die Region Brüssel-Hauptstadt hat beschlossen, die Formel für die Berechnung der regionalen Zuschlaghundertstel für 2017 zu ändern. In der Region Brüssel-Hauptstadt beträgt der Satz 32,591 nach folgender Formel: [100/(100-Autonomiefaktor)]*[99,5 - (100-Autonomiefaktor)] = 32,591 %

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 84 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

1.4.7. Anrechnungsmodalitäten der Steuerermäßigungen Die Reihenfolge der Anrechnung der Steuerermäßigungen ist Folgende. Diese Anrechnungsreihenfolge gilt sowohl für die föderalen als auch für die regionalen Steuerermäßigungen und innerhalb jeder Gruppe erfolgt die Anrechnung im Prinzip in der Reihenfolge, in der diese Ermäßigungen im Einkommensteuergesetzbuch erfasst sind. Es werden angerechnet:

- zuerst die Steuerermäßigungen, die nicht in eine Steuergutschrift umgewandelt werden können und keinen Anlass zu einer späteren Besteuerung geben können. Dabei handelt es sich insbesondere um (je nach Fall föderale oder regionale) Steuerermäßigungen für persönliche Gruppenversicherungsbeiträge, zusätzliche Zinsen, Kapitaltilgungen, Wohnungen mit geringem Energieverbrauch, Zinsen für grüne Darlehen, Elektrofahrzeuge, unentgeltliche Zuwendungen, Hausangestellte, Kinderbetreuungskosten, Überstunden, LBA-Schecks, die Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden (außer in der Region Brüssel-Hauptstadt), (Ausgaben für die Absicherung gegen Einbruch oder Brand - in den drei Regionen abgeschafft), klassierte Denkmäler (außer in der Region Brüssel-Hauptstadt), Isolation des Dachs (außer in der Region Brüssel-Hauptstadt - Übergangsmaßnahme in der Flämischen Region), gewöhnliche Zinsen, Renovierungsvereinbarungen (Flämische Region).

- anschließend die Steuerermäßigungen, die nicht in eine Steuergutschrift umgewandelt

werden können, die aber Anlass zu einer späteren Besteuerung geben können. Dabei handelt es sich um die Steuerermäßigungen für Arbeitgeberaktien oder -anteile und für Aktien von Entwicklungsfonds im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren Rücknahme. Es geht auch um die Steuerermäßigung für Pensionssparen und um Lebensversicherungsprämien (zukünftige Auswirkungen einer Besteuerung des Kapitals).

- und schließlich die in eine Steuergutschrift umwandelbaren Steuerermäßigungen. Dabei handelt es sich um die Steuerermäßigungen für Dienstleistungsschecks, die in bestimmten Fällen in eine Steuergutschrift umgewandelt werden können (70).

1.4.7.1. Föderale Steuerermäßigungen

Die föderalen Steuerermäßigungen (außer für Familienlasten, Ersatzeinkünfte und Einkünfte ausländischer Herkunft) werden auf die Summe aus der reduzierten Staatssteuer (75,043 % der Staatssteuer) und der Steuer auf den „Korb der Mobilieneinkünfte“ angerechnet. Die Steuerermäßigungen werden nur auf die Steuer auf die global besteuerten Einkünfte angerechnet. Wir verweisen auf Punkt 1.3.2, wo die föderalen Steuerermäßigungen detailliert beschrieben sind.

70 In der Vergangenheit betraf dies auch den regionalen Wohnungsbonus, der unter bestimmten

Voraussetzungen in eine Steuergutschrift umgewandelt werden konnte, sowie bestimmte Überträge von Steuerermäßigungen für Energieeinsparungen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 85

STEUERERMÄßIGUNG FÜR ÜBERSTUNDEN Lohnempfängern des kommerziellen Sektors, des nicht-kommerziellen Sektors, der autonomen öffentlichen Unternehmen und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail, die Überstunden geleistet haben und somit Anspruch auf eine Lohnzulage haben, wird eine Steuerermäßigung gewährt. Die Ermäßigung wird aufgrund der Beträge errechnet, die als Grundlage für die Lohnzulage, die für Überstunden gewährt wurde, gedient haben. Dies ist der Bruttolohn vor Abzug der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit, wobei eventuell noch andere Elemente hinzukommen können. Die Ermäßigung wird nur für eine Tranche von 130 Stunden gewährt. Falls die Anzahl Überstunden (AÜS) mehr als 130 beträgt, wird die Berechnungsgrundlage auf 130/AÜS begrenzt. Die Steuerermäßigung beläuft sich künftig auf: - 57,75 % für eine geleistete Stunde, für die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 % oder

100 % gilt, - 66,81 % für eine geleistete Stunde, für die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 % gilt. Die maximale Anzahl Überstunden von 130 Stunden wird auf 180 Stunden angehoben für: - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt werden, - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen,

unter der Bedingung, dass diese ein elektronisches System zur Registrierung von Anwesenheiten benutzen.

Im Rahmen der Umsetzung des Horeca-Plans wurde die maximale Anzahl Überstunden auf 360 Stunden für Arbeitnehmer erhöht, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen. Weitere Informationen zum Horeca-Plan finden Sie auf Seite Fout! Bladwijzer niet gedefinieerd.. Im Horecasektor müssen dies Überstunden sein (ob vom Arbeitnehmer abgebaut oder nicht), die Anrecht geben auf eine Lohnzulage und die geleistet werden von Arbeitnehmern, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen. Im Gegensatz zu dem, was für die im Horeca-Sektor steuerfreien Überstunden vorgesehen ist (siehe Seite Fout! Bladwijzer niet gedefinieerd.), bleibt die maximale Anzahl Überstunden gleich, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber an jedem Betriebsort ein Registrierkassensystem benutzt oder nicht (71). Die Steuerermäßigung darf nicht größer sein als die Staatssteuer auf die steuerpflichtigen Nettolöhne, die nach der progressiven Tabelle global besteuert werden. Ab Steuerjahr 2018 wird die Steuerermäßigung nur noch dann gewährt, wenn die aus Überstunden erzielten Einkünfte tatsächlich in Belgien besteuert werden.

1.4.7.2. Regionale Steuerermäßigungen

Wir verweisen hier auf Punkt 1.3.3, wo die regionalen Steuerermäßigungen beschrieben sind.

71 Weitere Auskünfte hierzu finden Sie in den vom FÖD Finanzen diesbezüglich veröffentlichten FAQ: Horeca -

Flexi-Jobs und Überstunden, 27.01.2017

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 86 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

1.4.8. Föderale StnP, Regionale StnP, Overflow und Berechnung der Gesamtsteuer

Der nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen verbleibende Betrag ist die föderale StnP. Sie kann negativ sein. Die regionalen Zuschlaghundertstel werden um die regionalen Steuererhöhungen erhöht, anschließend werden die regionalen Steuerermäßigungen und Steuersenkungen angerechnet. Der verbleibende Betrag bildet die regionale StnP. Diese kann ebenfalls negativ sein. Ist eine Steuer nach einer Berechnungsmethode (unabhängig davon, ob es sich um die föderale oder die regionale Berechnungsmethode handelt) negativ, ist eine Übertragung (auch Overflow-Mechanismus genannt) auf die andere Berechnungsmethode vorgesehen. Beispiel: Bei einer unzureichenden Besteuerungsgrundlage an regionalen Zuschlaghundertsteln kann der regionale Wohnungsbonus über den Overflow-Mechanismus auf die föderale StnP angerechnet werden.

1.4.9. Von der Gesamtsteuer zum Endsaldo (zu zahlende oder zu erstattende Steuer)

Die Gesamtsteuer wird um die föderalen Steuererhöhungen erhöht (Steuererhöhung wegen fehlender oder unzureichender VZ, Erhöhung für die Rücknahme von Steuerermäßigungen für den Ankauf von Arbeitgeberaktien und von Aktien von Entwicklungsfonds). Sie wird anschließend verringert um:

- die föderalen anrechenbaren nicht rückzahlbaren Bestandteile (PAaSt (72), Vergütung für VZ),

- die föderalen und regionalen rückzahlbaren Steuergutschriften,

- und schließlich die föderalen anrechenbaren rückzahlbaren Bestandteile (VZ, Mobiliensteuervorabzug und Berufssteuervorabzug).

Der Restbetrag wird um die Gemeindezuschlaghundertstel erhöht. Ein eventueller Überschuss der Steuergutschrift für Kinder zu Lasten, eventuelle Überschüsse an Vorauszahlungen, Berufssteuervorabzug, reellem oder fiktivem Mobiliensteuervorabzug, an Steuergutschriften für Selbstständige, für geringe Berufseinkünfte und für Niedriglöhne (Arbeitsbonus) und an regionalen Steuergutschriften werden gegebenenfalls auf die Zuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet. Der Restbetrag wird erstattet, wenn er mindestens 2,50 Euro beträgt.

1.4.9.1. Berechnungsgrundlage der Gemeindezuschlaghundertstel

Die Gemeindezuschlaghundertstel werden auf die Gesamtsteuer berechnet, also nach Anrechnung der föderalen und regionalen Steuerermäßigungen, einschließlich der flämischen regionalen Ermäßigung bezüglich Renovierungsvereinbarungen. Der Steuersatz der Gemeindezuschlaghundertstel ist gemeindespezifisch. Die Steuer auf Zinsen und Dividenden ist, sofern diese nicht beruflicher Art sind, von der Anwendung der Gemeindezuschlaghundertstel ausgeschlossen.

72 Die Anrechnung des PAaSt ist begrenzt auf den Teil der Staatssteuer, der sich auf die Berufseinkünfte bezieht.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 87

1.4.9.2. Erhöhung und Vergütung VZ

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erklären, sind verpflichtet, Steuervorauszahlungen zu leisten, und bei fehlenden oder unzureichenden Vorauszahlungen wird eine Steuererhöhung angewandt. Der dem Ehepartner zugeteilte Anteil gilt als Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Gleiches gilt für Entlohnungen, die dem mithelfenden Ehepartner zugeteilt werden. Andererseits kann jeder Steuerpflichtige Vorauszahlungen leisten, um nicht durch Vorabzüge gedeckte Steuern zu zahlen: Diese Vorauszahlungen geben Anrecht auf eine Steuervergütung. Um zu vermeiden, dass der mithelfende Ehepartner selbst Steuervorauszahlungen (73) machen muss, wurde eine Sonderregelung eingeführt, die die Übertragung der Vorauszahlungen des Steuerpflichtigen, der die Zuteilung vornimmt, sicherstellt. Die von diesem Ehepartner geleisteten Steuervorauszahlungen werden also verwendet:

- zuerst, um seine Erhöhung zu bereinigen,

- dann für den Restbetrag, um die vom Ehepartner, der den Anteil mithelfender Ehepartner erhält, geschuldete Erhöhung zu bereinigen,

- und schließlich für den eventuellen Restbetrag, um die Steuervergütungen zu berechnen. Erhöhungen und Vergütungen werden auf der Grundlage eines Richtsatzes berechnet. Für 2017 beläuft sich dieser Satz auf 1 % (74). Die Vorauszahlungen mussten verrichtet werden:

- für das erste Quartal (VZ1) spätestens am 10. April 2017, - für das zweite Quartal (VZ2) spätestens am 10. Juli 2017, - für das dritte Quartal (VZ3) spätestens am 10. Oktober 2017, - für das vierte Quartal (VZ4) spätestens am 20. Dezember 2017.

Natürliche Personen, die sich zum ersten Mal hauptberuflich selbstständig niederlassen, sind von der Steuererhöhung auf den Gewinn der ersten drei Jahre ihrer selbstständigen Tätigkeit befreit (75). Steuervorauszahlungen von auf diese Weise befreiten Steuerpflichtigen geben Anrecht auf Steuervergütungen, sofern die anderen Bedingungen für die Gewährung solcher Vergütungen erfüllt sind.

73 Der mithelfende Ehepartner im Sinne von Artikel 33 EStGB 92 muss jedoch seine eigenen Vorauszahlungen

leisten. 74 Ab Steuerjahr 2018 gilt ein Mindestbasiszinssatz von 1 %. 75 Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für Gewinne, sondern auch für Profite und Entlohnungen von

Unternehmensleitern und von mithelfenden Ehepartnern.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 88 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Nachstehend die Berechnungsmodalitäten der Erhöhungen und der Vergütungen:

Tabelle 1.19 Erhöhung und Vergütung VZ

76 Gewinne und Profite einer vorherigen Berufstätigkeit, Ersatzeinkünfte bezüglich einer Tätigkeit, die Gewinne,

Profite usw. erzeugt, und getrennt besteuerte Einkünfte fallen nicht in den Anwendungsbereich der Erhöhung VZ. Vorabzüge auf Ersatzeinkünfte werden ebenfalls nicht abgezogen.

Erhöhung Vergütung Grundlage

- die Gesamtsteuer, die auf das getrennt berücksichtigte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berechnet wird (fiktive Berechnung), oder die proportionale Steuer auf dieses Einkommen, wenn letztere niedriger ist

- angehoben auf 106 % und verringert um Vorabzüge, PAaSt und Steuergutschriften in Bezug auf diese Einkünfte (76)

auf 106 % angehobene Gesamtsteuer, erhöht um die föderalen Steuererhöhungen und verringert um die als Vorabzüge anrechenbaren Beträge, den PAaSt oder die föderale oder regionale Steuergutschrift sowie den Betrag der Vorauszahlungen, die erforderlich sind, um die Erhöhung zu vermeiden.

Erhöhungssatz 2,25 mal den Richtsatz, d. h. 2,25 %

Bewertung der Vorauszahlungen

VZ1: 3 % (3,0 mal den Richtsatz) VZ1: 1,50 % (1,5 mal den Richtsatz)

VZ2: 2,50 % (2,5 mal den Richtsatz) VZ2: 1,25 % (1,25 mal den Richtsatz)

VZ3: 2 % (2,0 mal den Richtsatz) VZ3: 1 % (1 mal den Richtsatz)

VZ4: 1,50 % (1,5 mal den Richtsatz) VZ4: 0,75 % (0,75 mal den Richtsatz) Überschüssige Vorauszahlungen geben Anrecht auf Vergütungen.

Überschüssige Vorauszahlungen geben kein Anrecht auf Vergütungen.

Anpassungen - die Erhöhung wird um 10 % gemindert keine

- die Erhöhung wird auf Null reduziert, wenn sie weniger als 80 Euro oder 0,5 % der Berechnungsgrundlage beträgt

- eventuelle Befreiung für beginnende Selbstständige

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 89

1.4.9.3. Anrechenbare Vorabzüge und Steuergutschriften

Im neuen FSG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Regionen Steuergutschriften gewähren können. So wie die Steuerermäßigungen müssen die Steuergutschriften ausdrücklich an die materiellen Befugnisse der Regionen gebunden sein. Die Steuergutschriften haben keinen Einfluss auf die Gemeindezuschlagsteuer.

A. STEUERGUTSCHRIFT FÜR EIGENMITTELZUWACHS

Steuerpflichtige, die Gewinne oder Profite erklären, können eine Steuergutschrift beanspruchen, wenn sie die Eigenmittel ihres Unternehmens erhöhen. Da es sich um Einzelunternehmen handelt, ist es nicht möglich, den Begriff „Kapital“, der bei der Gesellschaftssteuer verwendet wurde, wenn diese Steuergutschrift angewandt wurde, in diesen Kontext zu übertragen. Die „Eigenmittel“ werden durch die Differenz zwischen dem Steuerwert des Anlagevermögens und dem Betrag der Schulden, die für die Ausübung der Berufstätigkeit verwendet werden, ermittelt. Die Steuergutschrift beträgt 10 % des Differenz zwischen:

- dem Wert dieser „Eigenmittel“ am Ende des Besteuerungszeitraums

- und dem Höchstwert, den sie am Ende eines der drei vorangegangenen Besteuerungszeiträume erreicht haben.

Sie ist auf 3.750 Euro pro Ehepartner begrenzt. Seit Steuerjahr 2015 ist die Steuergutschrift für Selbstständige rückzahlbar und somit vollständig anrechenbar auf die um die föderalen Erhöhungen erhöhte „Gesamtsteuer“ (Summe aus der föderalen StnP und der regionalen StnP). Die Gewährung der Steuergutschrift unterliegt der Bedingung, dass der Steuerpflichtige seiner Erklärung eine Bescheinigung beilegt, aus der hervorgeht, dass er mit der Zahlung seiner Beiträge zur sozialen Sicherheit als Selbstständiger in Ordnung ist.

B. STEUERGUTSCHRIFT AUF GERINGE EINKÜNFTE AUS ERWERBSTÄTIGKEIT

Die Steuergutschrift wird berechnet auf Grundlage des Nettobetrags der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, d. h. des Betrags der Berufseinkünfte, die keine Ersatzeinkünfte oder getrennt steuerpflichtigen Einkünfte sind, nach Abzug der tatsächlichen oder pauschalen beruflichen Werbungskosten. Einkünfte aus einer selbstständigen Nebentätigkeit werden auch nicht berücksichtigt. Ebenfalls ausgeschlossen sind Lohneinkünfte, außer die von statutarischen Beamten. Für Lohneinkünfte, die von der Steuergutschrift ausgeschlossen sind, gibt es nämlich eine Ermäßigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit und die Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit Niedriglohn. Entlohnungen, die dem mithelfenden Ehepartner ohne eigenes Sozialstatut gewährt werden, stellen Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit dar und sind somit in der Berechnungsgrundlage der Steuergutschrift enthalten. Die Grundlage wird vor Anwendung des Ehequotienten und des an den mithelfenden Ehepartner zugeteilten Anteils berechnet. In der Vergangenheit konnten Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise pauschal veranlagt wurden, die Steuergutschrift nicht beanspruchen. Seit Steuerjahr 2017 sind Steuerpflichtige, deren Gewinne oder Profite nach pauschalen Veranlagungsgrundlagen im Einvernehmen mit den betroffenen Berufsverbänden festgelegt werden, nicht mehr von der Steuergutschrift für niedrige Berufseinkünfte ausgeschlossen. Dies gilt auch für den entlohnten mithelfenden Ehepartner. Von der Steuergutschrift für niedrige Berufseinkünfte ausgeschlossen bleiben Steuerpflichtige, deren

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 90 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Gewinne oder Profite in Anwendung der steuerpflichtigen Mindestbeträge bei Nichtabgabe oder verspäteter Einreichung der Erklärung festgelegt werden. Ausgeschlossen sind auch die Entlohnungen von Unternehmensleitern, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, die Entlohnungen von Unternehmensleitern, die als Selbständige im Nebenberuf erworben werden, und die Entlohnungen von Unternehmensleitern, die als „selbstständiger Student“ beschäftigt sind. Die Grundlage wird pro Ehepartner berechnet und die Steuergutschrift wird pro Ehepartner gewährt. Die Steuergutschrift wird in Abhängigkeit vom Einkommen E und von den unteren (G1) und oberen (G2) Grenzbeträgen der Tabelle wie folgt berechnet.

Tabelle 1.20 Tabelle der Steuergutschrift

Einkommensklassen (E) Betrag der Steuergutschrift (Euro)

G1 G2

0 5.100 0 5.100 6.810 690 x (E-G1)/(G2-G1) 6.810 17.040 690

17.040 22.140 690 x (G2-E)/(G2-G1) 22.140 und mehr 0

Die Steuergutschrift ist auf den Anteil der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit am Gesamtbetrag der Nettoberufseinkünfte begrenzt. Für mithelfende Ehepartner und statutarische Beamte muss der Betrag von 690 Euro in obiger Tabelle jeweils durch 310 Euro bzw. 760 Euro ersetzt werden.

C. STEUERGUTSCHRIFT FÜR ARBEITNEHMER MIT NIEDRIGLOHN

Diese Steuergutschrift (Steuerbonus) ist bestimmt für Arbeitnehmer mit Niedriglohn (und Unternehmensleiter im Lohnempfängerstatus), die Anrecht auf den sozialen Arbeitsbonus haben. Die Steuergutschrift entspricht 28,03 % der Ermäßigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit, die tatsächlich auf die während des Besteuerungszeitraums erhaltenen Entlohnungen gewährt wird. Die Steuergutschrift darf 660 Euro pro Besteuerungszeitraum nicht übersteigen.

D. REGIONALE STEUERGUTSCHRIFT FÜR DIENSTLEISTUNGSSCHECKS

Der Teil der Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks, der nicht mit den regionalen Zuschlaghundertsteln und den regionalen Steuererhöhungen oder dem Restbetrag der föderalen StnP verrechnet werden kann, wird in eine erstattungsfähige regionale Steuergutschrift umgewandelt. Die Region Brüssel-Hauptstadt hat die Einkommensgrenze als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Umwandlung in eine Steuergutschrift abgeschafft.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 91

E. REGIONALE FLÄMISCHE STEUERGUTSCHRIFT WIN-WIN

Die Bestimmungen bezüglich Win-Win-Darlehen sind unter Punkt 1.3.4 erfasst.

F. REGIONALE WALLONISCHE STEUERGUTSCHRIFT FÜR „COUP DE POUCE“-DARLEHEN

Die Bestimmungen bezüglich „Coup de Pouce“-Darlehen sind unter Punkt 1.3.4 erfasst.

1.4.9.4. Steuerzuschläge

PRINZIP

Bei verspäteter, nicht bestehender, unvollständiger oder unrichtiger Erklärung können Steuerzuschläge angewandt werden:

- entweder auf die Gesamtheit der vor Anrechnung der Vorabzüge, Steuervorauszahlungen, Steuererhöhungen und -vergütungen geschuldeten Steuer,

- oder auf einen Teil dieser Steuer, wenn der Verstoß sich nur auf einen Teil der Besteuerungsgrundlage bezieht.

A. Zuschlagssatz

Der Zuschlagssatz variiert von 10 bis 200 %, abhängig von Schwere und Häufigkeit des Verstoßes.

Tabelle 1.21 Zuschlagssatz

Art des Verstoßes anwendbarer %

A. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung aufgrund von Umständen, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind

Kein Zuschlag

B. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung ohne steuerhinterzieherische Absicht:

1. Verstoß (außer unter A bezeichnete Fälle) 10 % 2. Verstoß 20 % 3. Verstoß 30 % 4. Verstoß und folgende (siehe C) C. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung mit

steuerhinterzieherischer Absicht:

1. Verstoß 50 % 2. Verstoß 100 % 3. Verstoß 200 % D. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung gepaart mit

einer Unrichtigkeit, einer vorsätzlichen Auslassung bzw. Gebrauch gefälschter Urkunden im Lauf der Prüfung der Steuerlage oder einer Bestechung oder einer versuchten Beamtenbestechung

200 %

B. Höchstbetrag

Der Gesamtbetrag der Steuern und der Steuerzuschläge auf die nicht erklärten Einkünfte darf den Betrag der nicht erklärten Einkünfte nicht übersteigen. Der Höchstbetrag der nicht erklärten Einkünfte, auf die der Zuschlag nicht angewandt wird, beläuft sich auf 3.910 Euro.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 93

KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GSt.)

Was gibt's Neues?

- Die Reform der Gesellschaftssteuer wird in dieser Ausgabe des Steuermemento nicht ausführlich behandelt, soweit sie das Steuerjahr 2019 und folgende betrifft.

- Befreiung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall, die die Regionen Unternehmen gewähren, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist. Gültig für ab 1. Januar 2018 erhaltene Entschädigungen.

- Bereitstellung eines Firmenfahrzeugs: Erhöhung von 17 % auf 40 % des Prozentsatzes des VjA, der als nicht zugelassene Ausgabe betrachtet wird, wenn die mit der privaten Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Treibstoffkosten ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen werden.

2.1. Besteuerungszeitraum

Bei der Steuer der natürlichen Personen entspricht der Besteuerungszeitraum immer dem Kalenderjahr. Bei der Gesellschaftssteuer ist dies nicht der Fall: Der Besteuerungszeitraum entspricht dem Geschäftsjahr und die Verbindung zwischen Besteuerungszeitraum und Steuerjahr erfolgt auf der Grundlage des Datums des Bilanzabschlusses. Somit gelten die Rechtsvorschriften des Steuerjahres 2018 für Einkünfte der zwischen 31. Dezember 2017 und 30. Dezember 2018 abgeschlossenen Geschäftsjahre. 2.2. Wer unterliegt der Gesellschaftssteuer?

Der GSt. unterliegen alle Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen, die:

- eine Rechtspersönlichkeit besitzen,

- in Belgien ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz haben,

- und ein Unternehmen oder Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben. Die Interkommunalen unterliegen nun der Gesellschaftssteuer. Ein Ausnahme vom automatischen Wechsel zur Gesellschaftssteuer für Interkommunalen, die das Geschäftsjahr frühestens am 1. Juli 2015 abschließen, ist für Interkommunalen vorgesehen, die in erster Linie ein Krankenhaus oder eine Einrichtung zur Unterstützung von Kriegsopfern, Behinderten, Betagten usw. betreiben. Für den Übergang der Interkommunalen von der Steuer der juristischen Personen zur Gesellschaftssteuer wurde eine Übergangsregelung vorgesehen: Rücklagen, die in der Zeit angelegt wurden, als die Interkommunale der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind nur dann steuerfrei, wenn die Unantastbarkeitsbedingung erfüllt ist. Artikel 180 EStGB92 nennt jedoch einige ausdrückliche Ausnahmen zur Steuerpflichtigkeit bei der GSt. Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen grundsätzlich nicht der Gesellschaftssteuer, sofern ihre Tätigkeiten nicht in Widerspruch zu ihrer Rechtsform stehen: Die Steuerverwaltung ist nämlich nicht automatisch durch das VoG-Statut gebunden und sie kann eine VoG, die effektiv eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, der Gesellschaftssteuer unterwerfen.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 94 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Dieselben Kriterien werden nun benutzt, um zu bestimmen, ob eine Interkommunale der GSt. oder der StjP unterworfen ist. Eine Interkommunale ist nur noch dann der StjP unterworfen, wenn sie kein „Unternehmen beziehungsweise keine Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreibt“. Anderenfalls ist sie von der Steuer der juristischen Personen ausgeschlossen und fällt in den Anwendungsbereich der Gesellschaftssteuer. Das Gesetz benennt jedoch einige Geschäfte, die nicht als gewinnbringend gelten:

- einzelne oder außergewöhnliche Geschäfte,

- Geschäfte, die in der Anlage der im Rahmen ihres Satzungsauftrags von der VoG gesammelten Gelder bestehen,

- Geschäfte, die in einer Tätigkeit bestehen, die sich nur nebensächlich auf Industrie-, Handels oder Landwirtschaftsgeschäfte bezieht oder die keine industriellen oder kommerziellen Methoden umsetzt.

2.3. Besteuerungsgrundlage

Die Beschreibung der Besteuerungsgrundlage in diesem Abschnitt betrifft die normale Steuerregelung für Unternehmensgewinne. Besondere Regelungen gibt es unter anderem für Investmentgesellschaften. Sie werden in der Anlage zu diesem Kapitel beschrieben (77).

2.3.0. Buchführungsergebnis und Steuerergebnis

Der Begriff „steuerpflichtiger Gewinn“ unterscheidet sich erheblich vom „Buchgewinn“: Dieser ist sicherlich der Ausgangspunkt für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens, aber es müssen mehrere Korrekturen vorgenommen werden:

- Bestimmte Gewinne sind steuerfrei (siehe hiernach: steuerfreie Rücklagen, steuerfreie Dividenden).

- Aufwendungen, die das Buchführungsergebnis belastet haben, sind nicht steuerlich absetzbar (siehe hiernach: „Nicht zugelassene Ausgaben“).

- Steuerabschreibungen stimmen nicht unbedingt mit gebuchten Abschreibungen überein.

- Aktiva können unterbewertet und Passiva überbewertet sein. Zu dieser ersten Reihe von Unterschieden kommen dann noch Unterschiede aufgrund von steuerspezifischen Abzügen hinzu. Diese Korrekturen und Abzüge, die vom Nettobuchgewinn zum Nettobetrag des steuerpflichtigen Gewinns führen, werden in folgender Reihenfolge vorgenommen:

- Addition der drei Bestandteile, die den steuerpflichtigen Gewinn bilden: Rücklagen, nicht zugelassene Ausgaben und ausgeschüttete Gewinne (siehe 2.3.1.),

- Aufgliederung der Gewinne nach belgischer oder ausländischer Herkunft (siehe 2.3.2.), - Abzug der nicht steuerpflichtigen Bestandteile (siehe 2.3.3.), - Abzug für „Endgültig besteuerte Einkünfte“ (EBE) und

für steuerfreie Mobilieneinkünfte (siehe 2.3.4.), - Abzug für Einkünfte aus Patenten und

Abzug für Einkünfte aus Innovationen (und Übertrag) (siehe 2.3.5.), - Abzug für Risikokapital (siehe 2.3.6.),

77 Vgl. weiter unten Seite 129 und folgende.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 95

- Abzug der vorherigen Verluste (siehe 2.3.7.), - Investitionsabzug (siehe 2.3.8.), - Abzug des Bestands des vorgetragenen Abzugs für Risikokapital (siehe 2.3.9.). Der so ermittelte Nettogewinn ist global steuerpflichtig.

Allgemeines Schema der Gesellschaftssteuer Festlegung der Besteuerungsgrundlage

Buchgewinn Globales Ergebnis vor

Steuern

Gewinn- ausgeschüttete rücklagen Gewinne steuerfreie Dividenden steuerfreie Rücklagen nicht zugelassene steuerpflichtige steuerpflichtige

Ausgaben Gewinn- ausgeschüttete rücklagen Gewinne Verschiedene Korrekturen: Anpassung der Rückstellungen,

Abschreibungen, Wertminderungen, der Bewertung der Aktiva- und der Passivaelemente

Addition der Bestandteile des steuerpflichtigen Gewinns - Nicht steuerpflichtige Bestandteile Steuerfreie Gewinne ausländischer

Herkunft

- EBE und SME (Abkommen) - Abzug für Einkünfte aus Patenten

Abzug für Einkünfte aus Innovationen

- Abzug für Risikokapital - Vorherige Verluste - Abzug für Investitionen - Abzug des Bestands an Vortrag

des Abzugs für Risikokapital

Steuerpflichtiger Gewinn

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 96 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

2.3.1. Bestandteile des steuerpflichtigen Gewinns

A. Rücklagen

Als allgemeine Regel gilt, dass jeder Nettozuwachs des Gesellschaftsvermögens einen steuerpflichtigen Gewinn darstellt. Zu den sichtbaren Rücklagen (Buchhaltungsrücklagen) werden die stillen Reserven hinzugerechnet: Die steuerfreien Rücklagen werden anschließend abgesondert, um den Betrag der steuerpflichtigen Rücklagen festzulegen.

SICHTBARE RÜCKLAGEN

Sämtliche Gewinnrücklagen tragen grundsätzlich zur Bildung des steuerpflichtigen Gewinns bei, unabhängig von der ihnen gegebenen Bezeichnung: gesetzliche Rücklage, verfügbare Rücklage, unverfügbare Rücklage, satzungsmäßige Rücklage, Rückstellung für Risiken und Aufwendungen, Gewinnvortrag usw.

STILLE RESERVEN

Unterbewertungen von Aktiva und Überbewertungen von Passiva bilden stille Reserven, die ebenfalls Teil des steuerpflichtigen Gewinns sind. Über die steuerlich zulässigen Abschreibungen hinaus gebuchte Abschreibungen oder eine Unterbewertung des Inventars sind Fälle einer Unterbewertung von Aktiva. Eine fiktive Verbindlichkeit ist ein Fall von Überbewertung von Passiva.

STEUERFREIE RÜCKLAGEN

Mehrwerte

Der steuerfreie Teil der Mehrwerte (78) gilt als steuerfreie Rücklage, wenn die Unantastbarkeitsbedingung erfüllt ist. Die Steuerbefreiung ist ferner an die Buchung in ein separates Passivkonto geknüpft.

Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen

Einige Rückstellungen können auch von der Steuer befreit werden: Sie müssen sich auf genau beschriebene Risiken und Aufwendungen beziehen. Die Kosten, die durch sie gedeckt werden sollen, müssen so bemessen sein, dass sie ihrer Natur nach berufliche Aufwendungen für das Geschäftsjahr darstellen, in dem sie anfallen. Die Bildung der Rückstellung muss begründet sein:

- entweder durch Ereignisse, die im Laufe des Geschäftsjahres stattgefunden haben,

- oder durch eine Periodizität der Aufwendungen, die über das Jahr hinausgeht, aber 10 Jahre nicht überschreitet (Rückstellungen für große Reparaturen).

Auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbuchte Wertminderungen

Auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbuchte Wertminderungen sind voll abzugsfähig, wenn ein erwiesener und feststehender Verlust vorliegt. Wenn die verbuchte Wertminderung einen wahrscheinlichen Verlust betrifft, müssen die betreffenden Schuldforderungen aus der Berufstätigkeit stammen und von Fall zu Fall identifiziert und nachgewiesen werden.

78 Siehe weiter unten Seite 142 und folgende.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 97

Emissionsprämien und Einbringungsrücklagen

Emissionsprämien und Einbringungsrücklagen sind steuerfrei, wenn sie dem Kapital zugeführt werden oder in ein Rücklagenkonto gebucht werden, sodass sie dieselbe Unverfügbarkeitsbedingung erfüllen wie das Gesellschaftskapital.

Im Rahmen des Tax-Shelter für audiovisuelle Werke von der Steuer befreite Gewinne

Für die Finanzierung der Produktion eines audiovisuellen Werkes verwendete Beträge können im Rahmen des Tax-Shelter von der Gesellschaftssteuer befreit werden. Dieser Befreiungsmechanismus beruht auf einem oder mehreren Rahmenübereinkommen, die für die Finanzierung eines audiovisuellen Werkes abgeschlossen wurden. Dieses Übereinkommen wird zwischen der Gesellschaft, die das audiovisuelle Werk produziert, und der (den) Gesellschaft(en), die diese Produktion finanziert (finanzieren), abgeschlossen. Die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft muss eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. 2 EStGB 92 (79) erwähnten Steuerpflichtigen sein, die keine Fernsehanstalt oder kein mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbundenes Unternehmen ist. Für die ab 1. Juli 2016 unterzeichneten Rahmenübereinkommen gilt nicht als ein Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, das Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, das sich aber verpflichtet, kein Rahmenübereinkommen für die Produktion eines in Betracht kommenden Werks zu unterzeichnen, für das diese Fernsehanstalt Vorteile erhalten würde, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen. Seit dem 1. Januar 2015 werden nicht nur belgische audiovisuelle Werke für Tax Shelter berücksichtigt, sondern auch europäische audiovisuelle Werke mit einer maximalen Benutzung in Belgien. Der Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigung ist festgelegt auf 70 % der in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im EWR in dem Maße wie 70 % dieser Ausgaben Ausgaben sind, die direkt an die Produktion und die Verwertung gebunden sind, mit einem Höchstbetrag von 10/9 der in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung. Diese Ausgaben müssen innerhalb einer Frist von höchstens 18 Monaten ab dem Datum der Unterschrift des Rahmenübereinkommens getätigt werden. Für Animationsfilme und für Animationsserien für das Fernsehen wird diese Frist von 18 Monaten um 6 Monate verlängert. Für die ab 1. Juli 2016 unterzeichneten Rahmenübereinkommen werden die Ausgaben, die während 6 Monaten vor der Unterschrift des Rahmenübereinkommens in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden, als in Betracht kommende Ausgaben angenommen, vorausgesetzt die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft kann begründen, warum es notwendig war, diese Ausgaben vor und nicht nach besagter Unterschrift zu tätigen. Unter audiovisuellem Werk versteht man: - einen Spielfilm, einen Dokumentarfilm oder einen Animationsfilm für Kinoaufführungen,

- einen langen Fernsehspielfilm, gegebenenfalls in Episoden aufgeteilt (80),

- eine Spielfilm- oder Animationsserie,

79 „Ausländische Gesellschaften und Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen ohne

Rechtspersönlichkeit, die in einer ähnlichen Rechtsform gegründet wurden wie die einer Gesellschaft belgischen Rechts und deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz nicht in Belgien liegt.“

80 Spielfilme, die in Folgen von 52 Minuten oder weniger ausgestrahlt werden, sind als audiovisuelle Werke im Rahmen von Tax-Shelter zulässig, sofern der gesamte Spielfilm eine Spieldauer von mehr als 52 Minuten aufweist.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 98 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

- ein dokumentarisches Fernsehprogramm, - Serien für Kinder und Jugendliche, d. h. Spielfilmserien mit pädagogischem, kulturellem

oder informativem Inhalt für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche von 0 bis 16 Jahren, - einen Kurzfilm mit Ausnahme von Werbekurzfilmen. Außerdem gelten internationale Produktionen in der Kategorie Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilm für Kinoaufführungen unter bestimmten Umständen ebenfalls als audiovisuelle Werke. Die Investition kann in Form eines Darlehens oder Erwerbs von Eigentumsrechten an der Produktion oder der Verwertung des audiovisuellen Werkes erfolgen. Der in Form eines Darlehens verwendete Betrag darf jedoch 40 % des von der Gesellschaft für die Umsetzung des Rahmenübereinkommens verwendeten Gesamtbetrags nicht überschreiten. Das Rahmenübereinkommen muss unter anderem die vorgesehenen Ausgaben, die für das audiovisuelle Werk erforderlich sind, anführen, wobei zu unterscheiden ist zwischen dem von der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft getragenen Anteil und dem Anteil, der von den anderen an das Rahmenübereinkommen gebundenen Parteien finanziert wird. Für ab 1. Januar 2015 abgeschlossene Rahmenübereinkommen müssen die Produktionsgesellschaften vorab vom Minister der Finanzen anerkannt sein. Auch diese Übereinkommen müssen dem FÖD Finanzen im Monat nach ihrer Unterzeichnung angezeigt werden. Die Gewinne sind insbesondere unter folgenden Bedingungen - vorläufig - steuerfrei: - in Höhe von 310 % (81) der Summen, zu deren Zahlung sich der Anleger innerhalb von

drei Monaten nach der Unterzeichnung des Übereinkommens verpflichtet hat und die er tatsächlich gezahlt hat,

- Die definitive Steuerbefreiung ist in allen Fällen auf 150 % (82) des Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung begrenzt.

- Der definitive Betrag der Summen, die zur Ausführung des Rahmenübereinkommens unter Steuerbefreiung der Gewinne verwendet werden, ist auf 50 % des Budgets der Gesamtausgaben für das in Betracht kommende Werk begrenzt und der Gesamtbetrag dieser Summen muss tatsächlich zur Ausführung dieses Budgets verwendet worden sein.

- Der gesamte Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Betracht kommendem Werk darf 15 Millionen Euro nicht überschreiten.

- Die Steuerbefreiung darf pro Besteuerungszeitraum und pro Werk nicht mehr als 50 % der steuerpflichtigen Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums, die vor der Bildung der genannten steuerfreien Rücklage festgestellt wurden, und maximal 750.000 Euro pro Investor und pro Jahr betragen (83).

- Der steuerfreie Gewinn muss auf ein getrenntes Passivkonto der Bilanz gebucht und dort belassen werden (Unantastbarkeitsbedingung) und darf nicht als Grundlage für die Berechnung irgendwelcher Entlohnungen oder Zuteilungen dienen.

- Mindestens 70 % der in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum sind Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und der Verwertung.

- Mindestens 70 % der in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung sind Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und der Verwertung.

81 356 % ab dem 1. Januar 2018 und 421 % ab dem 1. Januar 2020 82 172 % ab dem 1. Januar 2018 und 203 % ab dem 1. Januar 2020 83 Der Teil der befreiungsberechtigten Beträge, der wegen nicht vorhandener oder unzureichender Gewinne

nicht befreit werden kann, wird auf die folgenden Besteuerungszeiträume vorgetragen.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 99

Diese Steuerbefreiung wird definitiv, wenn die Tax-Shelter-Bescheinigung tatsächlich vom FÖD Finanzen ausgestellt wird und dies spätestens am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens. Für den Zeitraum zwischen dem Datum der ersten Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem die Tax-Shelter-Bescheinigung ausgestellt wurde, jedoch für höchstens 18 Monate, kann eine Summe, berechnet aufgrund der tatsächlich geleisteten Zahlungen im Verhältnis zu den abgelaufenen Tagen und aufgrund eines Höchstsatzes, der dem Durchschnitt des um 450 Basispunkte erhöhten 12-Monats EURIBOR-Zinssatz des letzten Tages jedes Monats für das Kalenderhalbjahr vor der Zahlung entspricht, dem in Betracht kommenden Investor von der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft gewährt werden. Vorerwähnte Regelung wurde ausgedehnt auf die Finanzierung von Bühnenwerken, wie Theater-, Zirkus-, Opern-, Musik-, Tanz- oder Kabarettproduktionen, wobei Szenario, Text, Regie oder Inszenierung neu sind oder eine Neuinterpretation betreffen. Diese neue Regelung gilt für Rahmenübereinkommen, die ab 1. Februar 2017 unterzeichnet wurden, und beinhaltet auch eine Zulassungsregelung. Die in Belgien anfallenden Produktions- und Verwertungsausgaben werden innerhalb einer Frist getätigt, die spätestens 24 Monate nach dem Datum der Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens für den Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werkes endet und spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks. Entgegen dem, was für audiovisuelle Werke vorgesehen ist, kommen die innerhalb von sechs Monaten vor Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens getätigten Ausgaben für das Bühnenwerk nie in Betracht. Die Begrenzung auf 50 % und der Höchstbetrag von 750.000 Euro werden auf beide Formen von Tax-Shelter gemeinsam angewandt (audiovisuelle Werke und Bühnenwerke). Die Summe aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft sich pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 2.500.000 EUR (84).

Investitionsrücklage

Die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Investitionsrücklage steht KMU im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches offen. Der befreiungsberechtigte Betrag der Investitionsrücklage wird aufgrund der Variation der steuerpflichtigen Ergebnisrücklage berechnet. Diese beinhaltet nicht nur die steuerpflichtige Gewinnrücklage, sondern auch die stillen Reserven.

84 Weitere Informationen zur Tax-Shelter-Regelung für audio-visuelle Werke finden Sie in französischer und

niederländischer Sprache in den letzten FAQ unter folgendem Link: https://finances.belgium.be/fr/entreprises/impot_des_societes/avantages_fiscaux/tax-shelter-production-audiovisuelle#q5.

Page 102: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 100 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Die Variation der steuerpflichtigen Rücklagen wird vor jeder Erhöhung des Anfangstands der Rücklagen berechnet und verringert um: - die steuerfreien Mehrwerte auf Aktien und Anteile, - die Herabsetzung des eingezahlten Kapitals, - die Erhöhung der Forderungen der Gesellschaft gegenüber natürlichen Personen, die

Anteilseigner sind oder die eine Funktion als Verwalter, Geschäftsführer, Liquidator oder eine ähnliche Funktion ausüben.

Der so ermittelte Betrag ist auf 37.500 Euro begrenzt und kann zu 50 % von der Steuer befreit werden. Die tatsächlich gebildete Rücklage muss auf einem separaten Passivkonto gebucht und belassen werden (Unantastbarkeitsbedingung). Ein mit der Rücklage übereinstimmender Betrag muss von der Gesellschaft innerhalb von 3 Jahren in abschreibbare Sachanlagen oder abschreibbare immaterielle Anlagen, die zum Investitionsabzug berechtigen können, investiert werden (85).). Diese Frist von 3 Jahren beginnt am ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den die Investitionsrücklage gebildet wird. Wird die Investition nicht auf diese Weise und in dieser Frist vorgenommen, gilt die Investitionsrücklage als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die Frist von 3 Jahren abgelaufen ist. Von der Investitionsrücklage betroffene KMU müssen eine Wahl zwischen diesem Vorteil und dem Abzug für Risikokapital treffen (siehe Seite ).

Steuerfreie regionale Unterstützungsmaßnahmen

Abweichend von der allgemeinen Regelung, die regionale Unterstützungen in die Besteuerungsgrundlage aufnimmt (86), sind bestimmte Unterstützungsmaßnahmen, die die Regionen den Gesellschaften gewähren, aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 befreit. Hier handelt es sich um:

- Wiederbeschäftigungsprämien und Berufsübergangsprämien, die Gesellschaften von den zuständigen regionalen Einrichtungen zuerkannt werden,

- Kapital- und Zinszuschüsse. Diese Zuschüsse werden von den Regionen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften über die Förderung des Wirtschaftswachstums zuerkannt im Hinblick auf Erwerb oder Bildung immaterieller Anlagen und Sachanlagen. Ebenfalls betroffen sind Zuschüsse, die im Rahmen von Beihilfen für Forschung und Entwicklung von zuständigen regionalen Einrichtungen zuerkannt werden. Bei Veräußerung einer bezuschussten Anlage, die in den ersten drei Jahren der Investition erfolgt, gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die Veräußerung stattfand (außer bei Schadensfall, Enteignung usw.).

B. Abzugsfähigkeit der nicht zugelassenen Aufwendungen und Ausgaben (NZA)

Der allgemeine Grundsatz der Abzugsfähigkeit bei Aufwendungen entspricht demjenigen, der bei der StnP gilt (87). Für Betriebskindergärten getätigte Ausgaben sind in den Grenzen und unter den Bedingungen, die in Kapitel 3 vermerkt sind, abzugsfähig (88).

85 Siehe hiernach Seite 117. 86 Siehe Kapitel 3, Seite 141. 87 Siehe oben Seite 43. 88 Siehe hiernach Seite 145.

Page 103: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 101

Wir beschränken uns darauf, Fälle anzuführen, in denen verbuchte Aufwendungen nicht abzugsfähig sind und in der Besteuerungsgrundlage als „nicht zugelassene Ausgaben“ erfasst werden. Die nicht zugelassenen Ausgaben enthalten ebenfalls bestimmte vorher gewährte Steuerbefreiungen. Es handelt sich hauptsächlich um: - nicht abzugsfähige Steuern, - Geldbußen, Vertragsstrafen und Einziehungen jeglicher Art, - bestimmte Zinsen auf Anleihen, - ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, - bei den Begünstigten steuerfreie soziale Vorteile, - unentgeltliche Zuwendungen, - Rücknahmen von Steuerbefreiungen für Zusatzpersonal, - bestimmte spezifische berufliche Aufwendungen, - Minderwerte und Wertminderungen auf Beteiligungen, ausgenommen Minderwerte im Fall

einer Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens (89), - bestimmte Pensionen und Pensionsbeiträge, - Beträge, die im Rahmen der Beteiligung von Arbeitnehmern an Kapital und Gewinn ihrer

Gesellschaft zuerkannt werden (90). Einige dieser Punkte werden hiernach beschrieben. Die Abschreibungsregeln werden in Kapitel 3 beschrieben (91). Zu den Unterschieden zwischen buchhalterischer Abschreibung und steuerlicher Abschreibung gehören die Verpflichtung, im Erwerbsjahr zeitanteilig abzuschreiben und die Verpflichtung, Nebenkosten im selben Rhythmus wie den Hauptbetrag abzuschreiben. Für KMU, so wie sie im Gesellschaftsgesetzbuch definiert sind, gilt keine dieser Begrenzungen.

89 Wenn der Ursprung des Minderwertes in der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft,

die diese Anteile ausgegeben hat, liegt, wird die Abzugsfähigkeit in Höhe des eingezahlten Kapitals, das durch die Aktien oder Anteile dieser Gesellschaft dargestellt wird, beibehalten.

90 Diese Regelung wird im Anhang zu diesem Kapitel beschrieben. 91 Siehe Kapitel 3, Seite 135.

Page 104: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 102 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

KMU im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches Die Europäische Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, die verschiedene Regelungen für Mikrounternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen vorsieht, wurde in belgisches Buchhaltungsrecht umgesetzt. Die steuerlichen Auswirkungen der im Buchführungsrecht eingeführten neuen Definition von KMU wirken sich auf die Besteuerungszeiträume aus, die ab dem 1. Januar 2016 beginnen. Gemäß Artikel 15 Gesellschaftsgesetzbuch sind „kleine Gesellschaften“ Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die am Bilanzdatum des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittlicher Personalbestand: 50 - Jahresumsatz (ohne MwSt.): 9.000.000 Euro - Bilanzsumme: 4.500.000 Euro Die Regel, laut welcher eine Gesellschaft nie „klein“ sein kann, wenn der Personalbestand mehr als 100 beträgt, entfällt. Die konsolidierte Anwendung bleibt auf steuerlicher Ebene bestehen, während die Kriterien nach der neuen Definition der KMU nicht mehr auf konsolidierter Basis angewandt werden müssen.

ABZUGSFÄHIGKEIT DER STEUERN

Die Gesellschaftssteuer (einschließlich der Fairness-Tax) und die diesbezügliche zusätzliche Krisenabgabe (ZKA), Steuervorauszahlungen, anrechenbare Vorabzüge (92), die auf in der Besteuerungsgrundlage enthaltene Einkünfte einbehalten oder festgesetzt wurden, sind nicht abzugsfähig. Dasselbe gilt für diesbezügliche Verzugszinsen, Geldbußen und Verfolgungskosten. Die Steuer auf geheime Provisionen ist dagegen abzugsfähig (93). Der von den Gesellschaften für die von ihnen gehaltenen Immobilien geschuldete Immobiliensteuervorabzug stellt ebenfalls eine abzugsfähige Ausgabe dar. Nicht abzugsfähig sind auch die regionalen Steuern, Abgaben und Gebühren sowie die damit verbundenen Zuschläge, Erhöhungen, Kosten und Zinsen. Die Nichtabzugsfähigkeit betrifft das eigene Steuerwesen der Regionen (94) und nicht die regionalen Steuern (ehemals föderale Steuern, für die die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf die Regionen übertragen wurde, wie Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, Immobiliensteuervorabzug, Eröffnungssteuer auf Schankstätten, Fahrzeugsteuer) (95).

92 Der PAaSt ist einem Vorabzug gleichgestellt und ist daher als NZA in der Besteuerungsgrundlage enthalten.

Die Einbeziehung in die NZA ist jedoch auf den anrechenbaren Betrag beschränkt, der wie unten beschrieben begrenzt ist (siehe Seite 124).

93 Die getrennte Steuer auf geheime Provisionen wird im Rahmen der Gesellschaftssteuerreform nicht abzugsfähig.

94 Die regionalen Steuern sind bei der Gesellschaftssteuer nicht abzugsfähig mit Ausnahme der Steuern für die Benutzung von Fahrzeugen oder die Benutzung von öffentlichen Straßen, worunter die regionale Kilometerabgabe.

95 Das heißt die in Art. 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern.

Page 105: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 103

ABZUGSFÄHIGKEIT VON ZINSEN AUF ANLEIHEN

Zinsen auf Anleihen sind in vier Fällen nicht abzugsfähig:

- Zinsen, die Teilhabern oder Unternehmensleitern aufgrund von Vorschüssen an die Gesellschaft gewährt werden: Diese Zinsen können gemäß den im Abschnitt über steuerpflichtige Dividenden erläuterten Modalitäten in Dividenden umqualifiziert werden (96).

- als „übertrieben“ bewertete Zinsen,

- Anwendung der Unterkapitalisierungsregel,

- Folgen der Nichteinhaltung der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der EBE. Zinsen gelten als „übertrieben“, wenn sie höher sind als der dem marktüblichen Zinssatz entsprechende Betrag unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten wie das an das Geschäft gebundene finanzielle Risiko, die Finanzlage des Schuldners und die Laufzeit des Darlehens (97). Diese Möglichkeit der Nichtabzugsfähigkeit betrifft Zinsen auf Schuldverschreibungen, Darlehen, Schuldforderungen und sonstige Einlagen und Wertpapiere, die Anleihen darstellen. Sie gilt weder für Zinsen auf öffentlich ausgegebene Wertpapiere, noch für Beträge, die Finanzinstitute gezahlt haben oder die ihnen gezahlt werden. Die Unterkapitalisierungsregel kommt zu den beiden vorangehenden hinzu. Sie betrifft also nur Zinsen, die nicht als Dividenden umqualifiziert werden und nicht als „übertrieben“ gelten. Sie gelten als nicht abzugsfähig, wenn sie Empfängern zuerkannt werden, die keinem normalen Besteuerungssystem unterliegen oder zu deren Gunsten ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird. Die Regelung gilt auch, wenn der tatsächliche Empfänger der Zinsen einer Gruppe angehört, zu der der Schuldner gehört. Diese Zinsen gelten als NZA, wenn der Restbetrag der Anleihen, auf die sich die Zinsen beziehen, das Fünffache der Summe der besteuerten Rücklagen zu Beginn des Besteuerungszeitraums und des eingezahlten Kapitals am Ende dieses Zeitraums übersteigt. Diese Regel gilt insbesondere nicht für Zinsen auf Anleihen, die durch öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben wurden.

UNGEWÖHNLICHE ODER FREIWILLIGE VORTEILE

Es handelt sich um ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, die ausländischen Unternehmen, mit denen die Gesellschaft sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet, oder einem Unternehmen, das in dem Land, in dem es niedergelassen ist, einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegt, gewährt werden.

UNENTGELTLICHE ZUWENDUNGEN

Sämtliche unentgeltliche Zuwendungen gelten als nicht zulässige Ausgaben. Einige davon können jedoch vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden, wenn sie für eine Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen berücksichtigt werden können (siehe hiernach unter Punkt 2.3.3.).

96 Siehe hiernach Seite 108. 97 Die Beweislast obliegt dem Steuerpflichtigen.

Page 106: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 104 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

RÜCKNAHME DER STEUERBEFREIUNG FÜR ZUSATZPERSONAL

Die Einstellung von Zusatzpersonal kann zu Steuerbefreiungen führen (siehe hiernach unter Punkt 2.3.3.). Die somit gewährten Steuerbefreiungen werden jedoch als nicht zugelassene Ausgaben zurückgenommen, wenn das betroffene Personal verringert wird.

FAHRZEUGKOSTEN

Mit Ausnahme der Treibstoffkosten, deren Abzugsfähigkeit auf 75 % festgelegt ist, sind die anderen Kosten in Bezug auf die Benutzung von anderen Personenkraftwagen, Kombiwagen, Lieferwagen und Kleinbussen, als diejenigen, die ausschließlich für den gewerblichen Personenverkehr verwendet werden, als Werbungskosten in Höhe eines von der CO2-Emissionsrate pro Kilometer und dem Fahrzeugtyp abhängigen Prozentsatzes (Diesel / Benzin / Elektro) abzugsfähig. Sind nicht betroffen:

- Fahrzeuge, die ausschließlich für einen Taxidienst oder die Vermietung mit Fahrer genutzt werden und die aus diesem Grund nicht der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge unterliegen,

- Fahrzeuge, die in Fahrschulen für Fahrunterricht genutzt werden,

- Fahrzeuge, die ausschließlich an Dritte vermietet werden. Die Abzugfähigkeit der Kosten richtet sich nach der CO2-Emission pro Kilometer.

Tabelle 2.1 Abzugsfähigkeit der Fahrzeugkosten

Dieselfahrzeuge Benzinfahrzeuge Satz des Abzugs

CO2-Ausstoß in g pro km 120 % (*)

0 - 60 0 - 60 100 % 61 - 105 61 - 105 90 %

106 - 115 106 - 125 80 % 116 - 145 126 - 155 75 % 146 - 170 156 - 180 70 % 171 - 195 181 - 205 60 %

> 195 > 205 50 % (**)

(*) Die Abzugsfähigkeit ist auf 120 % festgelegt für Fahrzeuge ohne CO2-Emission, das heißt 100 % Elektrofahrzeuge.

(**) Wenn keine Angaben über die CO2-Emission des Fahrzeugs verfügbar sind, gilt der Satz von 50 %.

Page 107: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 105

NICHTABZUGSFÄHIGKEIT SPEZIFISCHER BERUFLICHER AUFWENDUNGEN

Hier geht es insbesondere um:

- Ausgaben und Aufwendungen, die auf unvertretbare Weise die beruflichen Bedürfnisse übersteigen,

- Kleidungskosten mit Ausnahme spezifischer Berufskleidung,

- 31 % der Restaurantkosten,

- 50 % der Empfangskosten und der Kosten für Werbegeschenke.

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON PENSIONEN UND PENSIONSBEITRÄGEN

Zahlungen im Hinblick auf die Bildung außergesetzlicher Pensionen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie sich auf Entlohnungen beziehen, die regelmäßig in einer ähnlichen Periodizität gezahlt werden wie die Entlohnungen des Personals zu Lasten des Ergebnisses des Besteuerungszeitraums. Zahlungen, die sich auf Entlohnungen beziehen, die von der Generalversammlung bewilligt oder auf ein laufendes Konto eingetragen werden, sind daher nicht abzugsfähig. Diese Zahlungen müssen endgültig sein und ohne gesetzliche Verpflichtung an ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen. Der Abzug dieser Beiträge ist jedoch nur insoweit zulässig, als die damit verbundenen Leistungen, die zu den anderen bei der Versetzung in den Ruhestand gewährten Leistungen (98) hinzukommen und in Jahresrenten ausgedrückt werden, 80 % der letzten Bruttojahresentlohnung einer „normalen“ Laufbahn (in der Regel 40 Jahre Berufstätigkeit) nicht überschreiten.

ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AN KAPITAL UND GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT

Die von der Gesellschaft zuerkannten Beträge gelten als NZA. Anlage 1 zu diesem Kapitel beschreibt die Berechnung des steuerpflichtigen Betrags. Es können keine Abzüge für unentgeltliche Zuwendungen, für EBE, für Einkünfte aus Patenten/Einkünfte aus Innovationen, für Risikokapital, von vorherigen Verlusten oder auch kein Investitionsabzug auf den somit in den NZA enthaltenen Betrag vorgenommen werden.

BEREITSTELLUNG EINES FIRMENWAGENS

Fahrzeugkosten gelten als NZA in Höhe eines Prozentsatzes (99) des Vorteils jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht. - 17 % des steuerpflichtigen Betrags des VjA, wenn der Arbeitgeber die mit der privaten

Nutzung verbundenen Treibstoffkosten nicht übernimmt, - 40 % des steuerpflichtigen Betrags des VjA, wenn der Arbeitgeber die mit der privaten

Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Treibstoffkosten ganz oder teilweise übernimmt.

98 Ausgenommen Leistungen aus individuellen Lebensversicherungen 99 Dieser Prozentsatz wird ungeachtet des eventuellen persönlichen Beitrags des Arbeitnehmers auf den

Bruttobetrag des steuerpflichtigen Vorteils jeglicher Art angewandt.

Page 108: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 106 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

C. Ausgeschüttete Dividenden

DIVIDENDEN

Von Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden sind Teil der Besteuerungsgrundlage.

MIT DIVIDENDEN GLEICHGESTELLTE ZINSEN

Zinsen auf Vorschüsse an Gesellschaften können Dividenden gleichgestellt werden, wenn die Vorschüsse gewährt wurden: - entweder von einer natürlichen Person, die Aktien oder Anteile dieser Gesellschaft hält, - oder von Personen, die in dieser Gesellschaft den Status eines Unternehmensleiters haben,

sowie deren Ehepartner oder auch deren nicht für mündig erklärte minderjährige Kinder. Zuerkannte Zinsen werden als Dividenden umqualifiziert sobald und in dem Maße wie: - die zuerkannten Zinsen die aufgrund von Artikel 55 EStGB 92 im Verhältnis zu dem am Markt

geltenden Zinssatz festgelegte Höchstgrenze überschreiten (100), - der Gesamtbetrag der Vorschüsse, die Zinsen erzeugen, den vom eingezahlten Kapital zum

Ende des Besteuerungszeitraums gebildeten Gesamtbetrag zuzüglich der am Anfang dieses Besteuerungszeitraums besteuerten Rücklagen übersteigt.

Die Gleichstellung mit Dividenden und Einkünften aus Kapitalvermögen bedeutet die Nichtabzugsfähigkeit bei der Gesellschaftssteuer und die Erhebung eines Mobiliensteuervorabzugs zu dem für Dividenden geltenden Satz (101).

RÜCKKAUF VON AKTIEN, GESAMT- ODER TEILVERTEILUNG VON GESELLSCHAFTSVERMÖGEN

Die Ausgeschütteten Dividenden enthalten auch Zuteilungen anlässlich des Erwerbs eigener Aktien oder Anteile (102). Der Satz des Mobiliensteuervorabzugs ist festgesetzt auf 30 % der in Artikel 186 EStGB 92 als Dividenden definierten Beträge, nämlich die Erwerbsüberschüsse. Im Fall einer (Gesamt- oder Teil-) Verteilung des Gesellschaftsvermögens (103) gelten die verteilten Beträge für den Teil, der das eventuell neu bewertete noch zurückzuzahlende tatsächlich eingezahlte Gesellschaftskapital übersteigt, als ausgeschüttete Gewinne. Der Überschuss ist als Liquidationsüberschuss steuerbar und es wird ein Mobiliensteuervorabzug von 30 % auf den als ausgeschüttete Dividende geltenden Betrag erhoben (104).

2.3.2. Aufgliederung der Gewinne

Der steuerpflichtige Gewinn, der sich aus dem Gesamtbetrag der Rücklagen, nicht zugelassenen Ausgaben und Dividenden zusammensetzt, wird dann in zwei Kategorien eingeteilt:

- Die erste Kategorie umfasst die zum vollen Satz steuerpflichtigen Gewinne belgischer Herkunft und die Gewinne ausländischen Ursprungs, die aus einem Land stammen, mit dem Belgien kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.

100 Siehe weiter oben „Nicht zugelassene Ausgaben“. 101 Diese Verfügung gilt weder für Zinsen, die von Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das

Genossenschaftswesen zugelassen sind, zuerkannt werden, noch für Zinsen auf Schuldverschreibungen, die im Rahmen einer öffentlichen Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben wurden.

102 Die Bedingungen und Anwendungsmodalitäten für Aktienrückkäufe werden in Artikel 186 EStGB 92 beschrieben.

103 Die Bestimmungen in Sachen Verteilung des Gesellschaftsvermögens gelten ebenfalls wenn der Gesellschaftssitz oder der Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz ins Ausland verlegt wird.

104 Es handelt sich um die für Steuerjahr 2018 geltenden Steuersätze des Mobiliensteuervorabzugs.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 107

- Die zweite Kategorie umfasst die Gewinne ausländischer Herkunft, die aus einem Land stammen, mit dem Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat und die von der GSt. befreit sind. Diese zweite Kategorie ist von der Berechnung der Besteuerungsgrundlage ausgenommen.

2.3.3. Nicht steuerpflichtige Bestandteile Hier werden abgezogen:

- die Steuerbefreiung von 15.660 Euro, die pro Zusatzpersonaleinheit gewährt wird, die in Belgien als Dienstleiter einer Exportabteilung oder als Dienstleiter einer Abteilung „integrales Qualitätsmanagement“ beschäftigt ist (105),

- die Steuerbefreiung in Höhe von 40 % der Entlohnungen, die Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, für die der Arbeitgeber einen Praktikumsbonus erhält (106),

- die Steuerbefreiung von 5.830 Euro pro Zusatzpersonaleinheit der KMU (107),

- unentgeltliche Zuwendungen. Der Abzug der unentgeltlichen Zuwendungen darf jedoch weder 5 % des wie unter 2.3.1. berechneten Steuergewinns noch 500.000 Euro übersteigen.

2.3.4. Abzug der endgültig besteuerten Einkünfte (EBE) und der steuerfreien Mobilieneinkünfte (SME)

A. Endgültig besteuerte Einkünfte

ALS EBE ABZUGSFÄHIGE EINKÜNFTE

Sind „endgültig besteuerte Einkünfte“: (a) Dividenden, (b) Erwerbs- oder Liquidationsüberschüsse, soweit es sich um Dividenden handelt, auf die

Artikel 186 (Erwerb eigener Anteile), 187 (Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens) oder 209 EStGB 92 (Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens) oder ähnliche Bestimmungen ausländischen Rechts Anwendung finden (108).

AUSSCHLIEßUNGSFÄLLE

Das Gesetz sieht vier Ausschließungsfälle vor: 1. Der erste Ausschließungsfall betrifft Einkünfte, die von einer Gesellschaft gewährt oder

zuerkannt wurden, die nicht der GSt. oder einer ähnlichen ausländischen Steuer unterliegt oder die in einem Land ansässig ist, in dem die Bestimmungen des allgemeinen Rechts erheblich vorteilhafter sind als in Belgien.

105 Siehe Kapitel 3, Seite 140. 106 Siehe Kapitel 3, Seite 141. 107 Siehe Kapitel 3, Seite 140. 108 Die EBE-Regelung kann angewandt werden auf buchhalterische Mehrwerte, die auf Anteile an

Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, die für die EBE-Regelung (Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital zu 90 %) in Frage kommen, verwirklicht wurden (Rundschreiben Ci. RH. 421/506.082 vom 31.05.2006 und Entscheidung des Dienstes für Vorabentscheidungen Nr. 500.156 vom 24.11.2005).

Page 110: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 108 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

2. Der zweite Ausschließungsfall betrifft Einkünfte, die von einer Finanzierungsgesellschaft (109), einer Geldanlagegesellschaft(110) oder einer Investmentgesellschaft (111) gewährt oder zuerkannt wurden, die, obschon sie im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nr. 1 erwähnten Steuer unterliegt, dennoch ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem beanspruchen kann.

2bis Dies gilt auch für Einkünfte, die von einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien, einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft (BIG) oder einer ausländischen Gesellschaft, die, obschon sie im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nr. 1 erwähnten Steuer unterliegt, in diesem Land einem vom allgemeinen Recht abweichenden Besteuerungssystem unterliegt, in dem Maße, wie die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die sie erzielt, nicht der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen ausländischen Steuer unterworfen wurden oder einem vom allgemeinen Recht abweichenden Besteuerungssystem unterliegen.

3. Der dritte Ausschließungsfall erlaubt es, vor der ausschüttenden Gesellschaft anzusetzen: Der Abzug für EBE wird in dem Maße verweigert, wie die ausschüttende Gesellschaft selbst Einkünfte erzielt, die keine Dividenden sind, die ihren Ursprung außerhalb des Landes ihres Steuerwohnsitzes haben und die dort einem vom allgemeinen Recht abweichenden Besteuerungssystem unterliegen.

4. Der vierte Ausschließungsfall erlaubt es ebenfalls, vor der ausschüttenden Gesellschaft anzusetzen: Der Abzug für EBE wird in dem Maße verweigert, wie die ausschüttende Gesellschaft Gewinne durch eine oder mehrere ausländische Niederlassungen erzielt hat, die global gesehen einem „erheblich vorteilhafteren“ Besteuerungssystem als in Belgien unterliegen (112).

5. Der letzte Ausschließungsfall betrifft Einkünfte, die eine Gesellschaft bezogen hat, die keine Investmentgesellschaft ist und die Dividenden in Höhe von mindestens 90 % ausschüttet, die sich auf die ersten vier Ausschließungsfälle beziehen.

Ein Besteuerungssystem wird als erheblich vorteilhafter erachtet, wenn der normale Steuersatz der Gesellschaftssteuer oder die tatsächliche Steuerlast niedriger als 15 % ist. Die steuerlichen Bestimmungen des allgemeinen Rechts, die für Gesellschaften gelten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gelten nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien. Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Einschränkungen zu den fünf Ausschließungsfällen vor: 1. Der erste Ausschließungsfall ist nicht auf Dividenden anwendbar, die gewährt oder zuerkannt

werden von Interkommunalen, Zusammenarbeitsverbänden, Projektvereinigungen, autonomen Gemeinderegien und Vereinigungen, die ein Krankenhaus betreiben oder eine Einrichtung, die Kriegsopfer, Behinderte, Betagte usw. unterstützt.

2. Der zweite Ausschließungsfall ist nicht auf Investmentgesellschaften anwendbar, deren Satzung die jährliche Verteilung von mindestens 90 % der erzielten Einkünfte oder verwirklichten Mehrwerte vorsieht.

3. Weder der zweite, noch der fünfte Fall sind auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Investmentgesellschaften anwendbar, sofern es sich um Verrichtungen rechtmäßiger wirtschaftlicher oder finanzieller Art handelt und besagte Gesellschaft nicht überkapitalisiert ist.

109 Unter „Finanzierungsgesellschaft“ versteht man jede Gesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich oder

hauptsächlich darin besteht, Finanzdienstleistungen zugunsten von Gesellschaften zu erbringen, die mit der dienstleistenden Gesellschaft weder direkt noch indirekt eine Gruppe bilden.

110 Unter „Geldanlagegesellschaft“ versteht man jede Gesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich darin besteht, Geldanlagen zu tätigen.

111 Unter „Investmentgesellschaft“ versteht man jede Gesellschaft, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Geldanlagen zu tätigen.

112 Es liegt kein erheblich vorteilhafteres Besteuerungssystem vor, wenn es sich um Gewinne handelt, die zu mindestens 15 % in einem Land besteuert wurden, mit dem Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 109

4. Der fünfte Ausschließungsfall ist nicht anwendbar, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine an einer europäischen Börse notierte und in einem Land, mit dem Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat, der Gesellschaftssteuer unterworfene Gesellschaft ist.

MINDESTBETEILIGUNG

Es ist ebenfalls erforderlich, dass die Anteilseignergesellschaft zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden eine Beteiligung von mindestens 10 % oder 2.500.000 Euro am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält. Diese Mindestbeteiligung gilt weder für Einkünfte, die von Investmentgesellschaften bezogen, gewährt oder zuerkannt wurden, noch für Einkünfte, die von Interkommunalen gewährt oder zuerkannt wurden.

VORAUSSETZUNG DER DAUERHAFTIGKEIT

Der Abzug für EBE wird nur für Aktien oder Anteile gewährt, die aus Beteiligungen stammen, die von der Gesellschaft während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten wurden.

ABZIEHBARER BETRAG

Der abziehbare Betrag ist auf 95 % der Einkünfte vor Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs festgesetzt. Der Abzug erfolgt nur auf den verbleibenden Gewinn nach der „dritten Operation“, wobei folgende NZA für die Berechnung dieses Grenzbetrags ausgeklammert werden (113):

- „nicht abzugsfähige“ unentgeltliche Zuwendungen,

- Geldbußen und Vertragsstrafen,

- spezifische berufliche Werbungskosten,

- nicht abzugsfähiger Teil von Treibstoffkosten,

- überhöhte Zinsen,

- ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile,

- Sozialvorteile,

- Pensionsbeiträge. Diese nicht zugelassenen Ausgaben werden nicht mehr von der Besteuerungsgrundlage ausgeklammert, auf die der Abzug für EBE angewandt wird, wenn die Dividende von einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaft gewährt oder zuerkannt wurde. Nicht als berufliche Aufwendungen abzugsfähige Vorteile, die im Rahmen bestimmter Fälle privater oder öffentlicher Korruption gewährt werden, müssen ebenfalls aus der Besteuerungsgrundlage, auf die der Abzug für EBE vorgenommen wird, ausgeklammert werden. Auch auf die in den NZA als Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn ihrer Gesellschaft übernommenen Beträge darf kein Abzug mehr vorgenommen werden.

113 Es geht darum, zu verhindern, dass Beträge von diesen NZA abgezogen werden und diese dann nicht mehr

steuerbar sind.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 110 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

VORTRAG DER EBE-ÜBERSCHÜSSE

Wenn kein oder nur ein ungenügender steuerpflichtiger Gewinn nach der „dritten Operation“ übrig bleibt, ist der Restbetrag des EBE-Abzugs gemäß dem Urteil „Cobelfret“ des Europäischen Gerichtshofs (114) auf die folgenden Besteuerungszeiträume vortragbar. Der Europäische Gerichtshof war der Auffassung, dass die Nicht-Vortragbarkeit der EBE-Überschüsse, so wie sie in der belgischen EBE-Regelung vorgesehen ist, der Mutter-Tochter-Richtlinie mit dem Ziel der Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung widerspricht. Der Vortrag überschüssiger EBE betrifft Dividenden, die von Gesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung ansässig sind:

- in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (115), einschließlich Belgien,

- in einem Drittstaat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen hat, das eine Gleichbehandlungsklausel in Sachen Dividenden enthält,

- in einem anderen als den oben bezeichneten Drittstaaten, wenn der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs für das Ursprungskapital der betreffenden Dividenden gilt.

B. Steuerfreie Mobilieneinkünfte

Als steuerfreie Mobilieneinkünfte können außerdem abgezogen werden: Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE und Einkünfte aus Staatspapieren, die (vor 1962) unter Befreiung sämtlicher Steuern ausgegeben wurden.

2.3.5. Abzug für Einkünfte aus Patenten und Abzug für Einkünfte aus Innovationen

2.3.5.1. Abzug für Einkünfte aus Patenten

Der Abzug für Einkünfte aus Patenten wurde abgeschafft. Diese Abschaffung geht jedoch mit einer Übergangsregelung von fünf Jahren (spätestens 30. Juni 2021) einher. Betroffen sind Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die ganz oder teilweise von der Gesellschaft in ihren Forschungszentren entwickelt wurden, sowie von der Gesellschaft erworbene Patente, Lizenzrechte oder ergänzende Schutzzertifikate, unter der Voraussetzung, dass diese später von der Gesellschaft in ihren Forschungszentren weiter verbessert wurden. Die Regelung wurde jedoch für KMU (im Sinne von Art. 15 des Gesellschaftsgesetzbuches) insofern gelockert, dass es für diese Gesellschaften nicht mehr erforderlich ist, über eine getrennte Forschungsabteilung zu verfügen. Unter „Einkünfte aus Patenten“ versteht man sowohl Einkünfte in „sensu stricto“, die insbesondere in Form von Lizenzen bezogen werden, als auch Einkünfte, die die Gesellschaft, die die Patente für eigene Rechnung verwertet, von Dritten erhalten würde. Die Einkünfte müssen auf Grundlage der Vergütung bewertet werden, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten. Die abziehbaren Einkünfte müssen im steuerpflichtigen Einkommen enthalten sein und werden verringert um:

114 „Cobelfret-Urteil“ (EuGH 12.02.2009, Nr. C-138/07) 115 Oder der Europäischen Gemeinschaft für Dividenden, die vor dem 01.01.1994 gewährt oder zuerkannt

wurden.

Page 113: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 111

- während des Besteuerungszeitraums auf den Anschaffungs- oder Investitionswert dieser Patente angewandten Abschreibungen, sofern diese auf die in Belgien steuerpflichtige Grundlage angerechnet werden,

- Vergütungen, die Dritten für diese Patente geschuldet werden, wenn sie zu Lasten des in Belgien steuerpflichtigen Ergebnisses sind.

Die so festgelegten Einkünfte sind in Höhe von 80 % ihres Betrags abziehbar. Bei ungenügenden Gewinnen ist der Restbetrag des Abzugs für Patente nicht auf die folgenden Besteuerungszeiträume vortragbar.

2.3.5.2. Abzug für Einkünfte aus Innovationen

2.3.5.2.1. Kontext und Übergangsregelung Das Gesetz vom 3. August 2016 hat den Abzug für Einkünfte aus Patenten aufgehoben. Dieser Abzug wurde ersetzt durch eine neue Regelung, den Abzug für Einkünfte aus Innovationen. Diese neue Regelung gilt seit 1. Juli 2016. Bis zum 30. Juni 2021 gilt unterdessen eine Übergangsregelung für Patente und ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem 1. Juli 2016 gewährt oder beantragt wurden. Die Wahl der Anwendung des Abzugs für Einkünfte aus Innovationen erfolgt pro geistigem Eigentumsrecht und ist unwiderruflich, sodass die Gesellschaft anschließend von der Anwendung der Übergangsbestimmung für den Abzug von Einkünften aus Patenten ausgeschlossen ist. Die Übergangsregelung gilt nicht für bestimmte geistige Eigentumsrechte, die ab 1. Januar 2016 von verbundenen Unternehmen erhalten wurden. Die Anwendung des Abzugs für Einkünfte aus Investitionen lässt die Anwendung des Abzugs für Investitionen in Bezug auf dasselbe geistige Eigentumsrecht unberührt. Sowohl der Abzug für Einkünfte aus Patenten als auch der Abzug für Einkünfte aus Innovationen erfolgt pro geistigem Eigentumsrecht. Der frühere Abzug für Einkünfte aus Patenten kann nur mehr angewandt werden, wenn es sich um Patente handelt, für die der Abzug für Einkünfte aus Innovationen noch nicht angewandt wurde (Änderung der Übergangsregelung, in Kraft ab 1. Januar 2018). 2.3.5.2.2. Regelung in Sachen Abzug für Einkünfte aus Innovationen Für bereits beantragte aber noch nicht gewährte geistige Eigentumsrechte ist eine zeitweilige Freistellung, die anschließend eventuell definitiv werden kann, unter bestimmten Bedingungen möglich.

a) Betrag des Abzugs für Einkünfte aus Innovationen Der Betrag des Abzugs für Einkünfte aus Innovationen entspricht dem Ergebnis folgender Operation: Nettoeinkünfte aus Innovationen x reduzierender Bruch (116) x 85 %. Im Fall unzureichender Gewinne für einen Besteuerungszeitraum ist der Teil, der nicht abgezogen werden konnte, auf die folgenden Besteuerungszeiträume vortragbar.

116 d. h. das Verhältnis in Betracht kommende Ausgaben / Gesamtausgaben Dieser Bruch wird für jedes in

Betracht kommende geistige Eigentumsrecht (oder Art/Gruppe Produkte/Dienstleistungen) getrennt bestimmt und sowohl die in Betracht kommenden Ausgaben als auch die Gesamtausgaben werden im Verlauf der steuerbaren Zeiträume kumuliert. Die in Betracht kommenden Ausgaben können um 30 % erhöht werden, der Quotient beträgt jedoch höchstens 1.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 112 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

b) In Betracht kommende geistige Eigentumsrechte Es handelt sich um nachstehende geistige Eigentumsrechte, deren Volleigentümer, Miteigentümer, Nießbraucher, Lizenzinhaber oder Rechteinhaber die Gesellschaft ist:

- Patente, - ergänzende Schutzzertifikate, - Züchterrechte, für die der Antrag frühestens am 1. Juli 2016 eingereicht wurde, - Arzneimittel für seltene Leiden, begrenzt auf die ersten 10 Jahre ihrer Eintragung in das

Europäische Register für Arzneimittel für seltene Leiden, für die der Antrag oder der Erwerb frühestens vom 1. Juli 2016 datieren,

- ab 1. Juli 2016 von öffentlichen Behörden gewährtes Daten- oder Marktexklusivitätsrecht, - urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, einschließlich abgeleiteter

Schaffungen oder Anpassungen von bestehenden Computerprogrammen, die aus in Artikel 2753 § 3 erwähnten Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen hervorgehen und nicht bereits vor dem 1. Juli 2016 Einkünfte erzeugt haben.

c) Betroffene Einkünfte aus Innovationen (unter Einhaltung des „at arm‘s length“-Prinzips)

- Lizenzgebühren, - Gebühren, die geschuldet wären, wenn Güter oder Dienstleistungen von einem Dritten

aufgrund einer erteilten Lizenz erzeugt oder erbracht würden, - Gebühren, die geschuldet wären, wenn das Produktionsverfahren, das untrennbar mit den

geistigen Eigentumsrechten verbunden ist, von einem Dritten aufgrund einer erteilten Lizenz angewandt würde,

- Entschädigungen für effektive Schäden, die entweder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Schiedsentscheidung, aufgrund einer gütlichen Einigung oder aufgrund eines Versicherungsvertrags infolge einer Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden,

- der gesamte Verkaufspreis, der anlässlich der Veräußerung eines geistigen Eigentumsrechts unter bestimmten Bedingungen vereinnahmt wurde.

Egal welches Land die Innovation schützt, weltweit erzielte Einkünfte aus Innovationen können für den Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Betracht kommen.

d) Festlegung der Nettoeinkünfte Die Nettoeinkünfte entsprechen den Bruttoeinkünften eines Besteuerungszeitraums abzüglich aller Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums als Kosten erfasst oder getragen wurden, und beziehen sich ausschließlich auf ein in Betracht kommendes geistiges Eigentumsrecht (oder Art/Gruppe Produkte/Dienstleistungen). Die globalen Ausgaben umfassen die in Betracht kommenden Ausgaben, die mit dem geistigen Eigentumsrecht verbunden sind, aber auch:

- die Ausgaben, die sich direkt auf den Erwerb des geistigen Eigentumsrechts beziehen, - die Outsourcing-Kosten für Forschung und Entwicklung an verbundene Parteien, die sich

direkt auf das geistige Eigentumsrecht beziehen, - unter Ausschluss indirekter Ausgaben für Forschung und Entwicklung, Zinsen und

Ausgaben in Bezug auf Grundstücke und Gebäude.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 113

Die in Betracht kommenden Ausgaben sind Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die sich direkt auf ein geistiges Eigentumsrecht beziehen und die:

- von der Gesellschaft selbst getragen werden, - aus einem Outsourcing von Forschung und Entwicklung an nicht verbundene Parteien stammen, - einer verbundenen Partei gezahlt werden, die diese ohne Marge an eine nicht verbundene

Partei abführt, - an ausländische feste Niederlassungen gezahlt werden, - unter Ausschluss indirekter Ausgaben für Forschung und Entwicklung, Zinsen und

Ausgaben in Bezug auf Grundstücke und Gebäude.

Für den Besteuerungszeitraum, im Laufe dessen der Abzug für Einkünfte aus Innovationen erstmals bestimmt wird, werden nicht nur die an diesen Besteuerungszeitraum gebundenen Kosten sondern auch die Kosten der vorherigen Besteuerungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2016 enden, abgezogen (117).

2.3.6. Abzug für Risikokapital

Der Abzug für Risikokapital oder die Fiktivzinsregelung (118) ermöglicht den Unternehmen, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn einen auf ihr Risikokapital berechneten Fiktivzins abzuziehen.

BERECHNUNGSGRUNDLAGE

Berechnungsgrundlage für den Abzug für Risikokapital ist der Betrag des „korrigierten“ Eigenkapitals am Ende des Besteuerungszeitraums, der dem Besteuerungszeitraum vorausgeht, in dem der Abzug beantragt wird. Das in Frage kommende Eigenkapital entspricht den Rubriken I bis VI der Passivseite der Bilanz: Kapital, Emissionsprämien, Neubewertungsmehrwerte, Rücklagen, Gewinnvortrag und Kapitalzuschüsse. Diese Berechnungsgrundlage unterliegt mehreren Korrekturen (119) mit dem Ziel, aneinandergereihte Abzüge zu vermeiden, Aktiva, deren Einkünfte in Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien nicht steuerpflichtig sind, auszuschließen und bestimmten Missbräuchen zuvorzukommen, die darin bestehen, künstlich Sachanlagen in einer Gesellschaft unterzubringen, um den Vorteil aus dem Abzug für Risikokapital zu vergrößern. Aktien und Anteile, die als Geldanlage gehalten werden und deren Einkünfte für den EBE-Abzug in Frage kommen, sind von der Berechnungsgrundlage der Fiktivzinsen ausgeschlossen. Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (120) wird Eigenkapital, das einer ausländischen festen Niederlassung, deren Einkünfte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, zugerechnet werden kann, nicht mehr von der Berechnungsgrundlage der Fiktivzinsen ausgeschlossen. Bei Schwankungen des Eigenkapitals im Laufe des Besteuerungszeitraums wird das zu berücksichtigende Risikokapital um den Betrag dieser (im gewichteten Mittel berechneten) Schwankungen erhöht oder verringert.

117 Diese Ausgaben, die dem ersten Besteuerungszeitraum vorausgehen, können in einem Mal oder linear

gestaffelt über maximal 7 aufeinanderfolgende Besteuerungszeiträume abgezogen werden. In bestimmten Fällen wird eine „Aufholmaßnahme“ angewandt, um diesen Zeitraum von 7 Jahren zu erreichen.

118 Gesetz vom 22.06.2005, BS vom 30.06.2005 119 Vgl. Artikel 205ter EStGB 92. 120 Urteil C-350/11 vom 04.07.2013 (Argenta-Urteil). Der Europäische Gerichtshof hat diesen Ausschluss des

Eigenkapitals der ausländischen festen Niederlassung als Verstoß gegen das europäische Recht der Niederlassungsfreiheit verurteilt, weil diese Einschränkung nicht für Aktiva einer belgischen festen Niederlassung einer belgischen Gesellschaft gilt.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 114 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

SATZ

Der Satz des Abzugs für Risikokapital wird für jedes Steuerjahr auf Grundlage des Durchschnittssatzes der linearen Schuldverschreibungen (OLO) auf 10 Jahre der Monate Juli, August und September des Jahres vor demjenigen, in dem das Geschäftsjahr beginnt, festgelegt, das heißt 2016 für Steuerjahr 2018 (121). Der für das Steuerjahr anwendbare Satz darf jedoch nicht mehr als 1 Prozentpunkt von dem Satz abweichen, der im vorhergehenden Steuerjahr angewandt wurde. Für Steuerjahr 2017 wurde der Satz auf 0,237 % festgesetzt. Für KMU wurde der Satz auf 0,737 % festgelegt. Für Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches (siehe Seite 102) als KMU betrachtet werden, wird der Satz des Abzugs allerdings für das an den Besteuerungszeitraum gebundene Steuerjahr, in dem sie den Abzug für Risikokapital erhalten haben, um 0,5 Punkte erhöht.

AUSGESCHLOSSENE GESELLSCHAFTEN

Von der Fiktivzinsregelung ausgeschlossen sind:

- Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, Investmentgesellschaften mit fixem Kapital, Investmentgesellschaften für Schuldforderungen,

- Beteiligungsgenossenschaften, die in Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften gegründet wurden,

- bestimmte Seeschifffahrtsgesellschaften.

VORTRAG BEI UNZUREICHENDEN GEWINNEN

Der Abzug für Risikokapital kann nur mehr mit dem Gewinn des an den Abzug gebundenen Besteuerungszeitraums verrechnet werden und kann somit nicht mehr vorgetragen werden. Für Gesellschaften, die noch über einen am 31. Dezember 2011 (oder am Ende des an Steuerjahr 2012 gebundenen Besteuerungszeitraums) vortragbaren Restbetrag an Abzug für Risikokapital verfügen, bleibt jedoch der mögliche Vortrag innerhalb der vorher vorgesehenen Fristen bestehen (122). Bei mehr als einer Million Euro wird der Vortrag jedoch auf 60 % des verbleibenden Gewinns begrenzt. Für Beträge, die aufgrund dieser Begrenzung auf 60 % nicht abgezogen werden konnten, ist eine Verlängerung der Laufzeit des Vortrags vorgesehen. Der Abzug des Bestands an Vortrag ist eine vollwertige Operation der Berechnung der Gesellschaftssteuer (siehe 2.3.9.) und erfolgt nach Abzug der vorherigen Verluste und dem Investitionsabzug.

121 Außerdem wurde seit Steuerjahr 2013 ein Höchstsatz von 3 % festgelegt. 122 Bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Gewinnen konnte der nicht genutzte Abzug nacheinander auf

die Gewinne der folgenden sieben Besteuerungszeiträume vorgetragen werden.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 115

VON DEN KMU ZU TREFFENDE WAHL ZWISCHEN INVESTITIONSRÜCKLAGE UND ABZUG FÜR RISIKOKAPITAL

Im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches definierte KMU, die im Laufe des Besteuerungszeitraums eine steuerfreie Investitionsrücklage gebildet haben, können diese nicht mit dem Vorteil eines Abzugs für Risikokapital kombinieren, weder für den betroffenen Besteuerungszeitraum, noch für die beiden folgenden Zeiträume.

2.3.7. Abzug vorherige Verluste

Verluste aus vorherigen Besteuerungszeiträumen sind zeitlich unbegrenzt abziehbar. Eine Sonderbestimmung gilt jedoch für den Fall dass eine Gesellschaft die Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens erhält oder auch wenn sie eine andere Gesellschaft übernimmt (123).

2.3.8. Investitionsabzug

Die gültigen Sätze sowie die Modalitäten des Investitionsabzugs werden weiter unten in Kapitel 3 näher beschrieben. Hier sei nur darauf hingewiesen, dass der Abzug weiter gilt insbesondere:

- für umweltfreundliche Investitionen in „Forschung und Entwicklung“, energiesparende Investitionen, Investitionen in die Absicherung und in Patente,

- für Investitionen in die Gewährleistung der Produktion von wiederverwendbaren Behältern und deren Recyclingprozess,

- für Investitionen in die Installation von Abluft- oder Luftreinigungsanlagen in Horeca-Betrieben,

- für digitale Investitionen,

- für den „gestaffelten Abzug“. Wir weisen auch darauf hin, dass der gewöhnliche Investitionsabzug zum Basissatz reaktiviert wurde für gewöhnliche Investitionen, die von einer als kleine Gesellschaft (im Sinne von Artikel 15 §§1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches) geltenden Gesellschaft getätigt wurden für das Steuerjahr, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist, in dem die Gesellschaft diese Investitionen getätigt hat.

2.3.9. Abzug des Bestands an Vortrag des Abzugs für Risikokapital

Der Betrag, der für den Abzug für Risikokapital in Betracht kommt, darf nicht größer sein als 60 % des vor dieser Operation verbleibenden Ergebnisses. Diese Begrenzung gilt nicht für die erste Million Euro dieses Ergebnisses. Für den Betrag, der aufgrund dieser Begrenzung nicht abgezogen werden konnte, gilt eine verlängerte Frist für den Vortrag.

123 Siehe Artikel 206 EStGB 92

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 116 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

2.3.10. Gemeinsame Bestimmungen für die Abzüge

Von den unter Punkt 2.3.3. bis 2.3.9. bezeichneten Abzügen darf keiner vorgenommen werden: a) auf den Teil des steuerpflichtigen Gewinns, der den erhaltenen ungewöhnlichen oder

freiwilligen Vorteilen oder den erhaltenen finanziellen Vorteilen oder Vorteilen jeglicher Art (124) entspricht,

b) auf den in den NZA als Arbeitnehmerbeteiligung an Kapital und Gewinn ihrer Gesellschaft übernommenen Beträgen,

c) auf die Erhebungsgrundlage der Sondersteuer auf geheime Provisionen, d) auf den Teil des steuerpflichtigen Gewinns, der aus dem Nichteinhalten der

Unantastbarkeitsvoraussetzung für die Investitionsrücklage stammt. e) auf den Teil der Gewinne, der für Ausgaben in Bezug auf Fahrzeugkosten in Höhe von

17 % / 40 % des Vorteils jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht, verwendet wird,

f) auf von der getrennten Steuer von 0,4 % betroffene Mehrwerte (siehe Seite 120), g) auf von der Fairness-Tax betroffene Dividenden (siehe Seite 118).

2.3.11. Banken und Versicherungsunternehmen

Bestimmte von Kreditinstituten zu zahlende Steuern, Begrenzungen und Beiträge wurden abgeschafft und durch eine neue einheitliche jährliche Bankensteuer ersetzt, die im Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern bezeichnet ist und am 1. Januar 2016 erstmals fällig ist. Die Maßnahme, die ab Steuerjahr 2016 eingeführt wurde in Bezug auf die Begrenzung des EBE-Abzugs, des Abzugs vorheriger Verluste und von Fiktivzinsen bei der Gesellschaftssteuer, wurde unter anderem abgeschafft. Die Abschaffung der Begrenzung in Sachen EBE-Abzug, vorherige Verluste und Fiktivzinsen gilt seit Steuerjahr 2017. Diese Begrenzungen gelten jedoch weiterhin für Versicherungsunternehmen.

2.4. Berechnung der Steuer

2.4.1. Normaler Steuersatz

Die GSt. wird zum Satz von 33 % erhoben.

2.4.2. Ermäßigte Steuersätze

Wenn der steuerpflichtige Gewinn 322.500 Euro nicht übersteigt, können ermäßigte Steuersätze angewandt werden.

124 Unter erhaltenen finanziellen Vorteilen oder Vorteilen jeglicher Art versteht man Vorteile, die im Rahmen

privater oder öffentlicher „Bestechung“ erhalten wurden und beim Schuldner nicht abziehbar sind.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 117

Tabelle 2.2 Ermäßigte Steuersätze bei der GSt.

steuerpflichtiger Nettogewinn für diesen Teilbetrag anwendbarer Satz 0 - 25.000 24,25 % 25.000 - 90.000 31 % 90.000 - 322.500 34,50 % 322.500 und mehr 33 %

Um diese ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können, muss die Gesellschaft jedoch einige zusätzliche Bedingungen erfüllen in Bezug auf die:

- Tätigkeit der Gesellschaft, - Aktionärsstruktur der Gesellschaft, - Kapitalvergütung, - Entlohnung der Unternehmensleiter.

TÄTIGKEIT DER GESELLSCHAFT

Der Gesetzgeber macht eine Bedingung in Verbindung mit der Tätigkeit der Gesellschaft zur Auflage, um die ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können. Die Gesellschaft darf keine Aktien oder Anteile besitzen, deren Investitionswert mehr als 50 % entweder des neu bewerteten Wertes des eingezahlten Kapitals oder des um die besteuerten Rücklagen und die gebuchten Mehrwerte erhöhten eingezahlten Kapitals beträgt. Berücksichtigt werden die Werte an dem Tag, an dem die Gesellschaft, die die Aktien oder Anteile hält, ihren Jahresabschluss aufgestellt hat. Für die Berechnung der 50 %-Grenze werden Aktien oder Anteile, die mindestens 75 % des eingezahlten Kapitals der ausgebenden Gesellschaft vertreten, nicht berücksichtigt.

AKTIONÄRSSTRUKTUR DER GESELLSCHAFT

Die Möglichkeit, ermäßigte Steuersätze zu beanspruchen, wird Gesellschaften, deren Anteile mindestens zur Hälfte von einer oder mehreren anderen Gesellschaften gehalten werden, nicht gewährt.

KAPITALVERGÜTUNG

Die Möglichkeit, ermäßigte Steuersätze zu beanspruchen, wird auch abgelehnt, wenn die Vergütung des zu Beginn des Besteuerungszeitraums noch zurückzuzahlenden tatsächlich eingezahlten Gesellschaftskapitals 13 % übersteigt.

ENTLOHNUNGEN DER UNTERNEHMENSLEITER

Um die ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können, ist die Gesellschaft ebenfalls gehalten, mindestens einem ihrer Unternehmensleiter eine Entlohnung zu Lasten des Ergebnisses des Besteuerungszeitraums zu bewilligen, die gleich ist oder größer als das steuerpflichtige Ergebnis der Gesellschaft, wenn diese Entlohnung weniger als 36.000 Euro beträgt.

FALL DER VOM NATIONALEN RAT FÜR DAS GENOSSENSCHAFTSWESEN ZUGELASSENEN GENOSSENSCHAFTEN

Eine vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassene Genossenschaft kann die ermäßigten Steuersätze beanspruchen, selbst wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllt in Sachen:

- Aktionärsstruktur der Gesellschaft,

- Besitz von Aktien oder Anteilen anderer Gesellschaften - Entlohnung der Unternehmensleiter. Die anderen Voraussetzungen gelten weiterhin.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 118 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

2.4.3. Fairness Tax

Die Fairness-Tax oder Mindeststeuer der Gesellschaften ist eine seit Steuerjahr 2014 anwendbare getrennte Steuer. Sie gilt in den Fällen, in denen für denselben Besteuerungszeitraum einerseits Dividenden ausgeschüttet werden und andererseits das steuerliche Ergebnis durch den Abzug für Risikokapital und/oder die Verrechnung vorgetragener Verluste verringert wird. Der Satz der getrennten Steuer oder Fairness-Tax beträgt 5 % (5,15 % mit Anwendung der ZKA). Eine Gesellschaft, die nicht als KMU im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches gilt, schuldet die Fairness-Tax, wenn sie für ein bestimmtes Geschäftsjahr Dividenden für einen höheren Betrag ausschüttet als die endgültige Besteuerungsgrundlage, auf die der Satz der GSt. angewandt wird. Der Begriff Dividenden beinhaltet gewöhnliche Dividenden, Rückzahlungen von Gesellschaftskapital und Rückzahlungen von Emissionsagien. Dividenden, die dem Übergangssteuersatz von 10 % unterliegen, sind nicht von der Fairness-Tax betroffen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Entscheid vom 1. März 2018 die Fairness-Tax für verfassungswidrig erklärt. Ihre Auswirkungen werden jedoch für die Steuerjahre 2014 bis 2018 teilweise beibehalten. Besteuerungsgrundlage der Fairness-Tax Drei Schritte werden unterschieden: Schritt 1: Die Bruttobesteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht der Differenz zwischen dem Bruttobetrag der für den Besteuerungszeitraum ausgeschütteten Dividenden und dem endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis, das dem (gewöhnlichen oder ermäßigten) Satz der Gesellschaftssteuer unterliegt. Schritt 2: Wenn die Ausschüttung mit einer Entnahme aus vormals besteuerten Rücklagen einhergeht, wird die Besteuerungsgrundlage um den Betrag der Entnahme vermindert. Die Minderung gilt vorrangig für die zuletzt angelegten Rücklagen. Nur die bis einschließlich Steuerjahr 2014 gebildeten und besteuerten Rücklagen ziehen eine Minderung der Besteuerungsgrundlage nach sich. Im Fall einer Entnahme aus ab Steuerjahr 2015 verwirklichten, zurückgelegten und besteuerten Gewinnen wird die Besteuerungsgrundlage nicht mehr vermindert.

Beispiel 1

• Ausgeschüttete Dividende 3.000 • Entnahme aus zuvor und spätestens im Steuerjahr 2014 besteuerten Rücklagen: 3.200

In diesem Fall schuldet die Gesellschaft keine Fairness-Tax, denn die Besteuerungsgrundlage wird durch die Entnahme aus den zuvor besteuerten Rücklagen neutralisiert.

Schritt 3: Begrenzung der steuerpflichtigen Grundlage Der erhaltene Saldo wird anschließend gemäß folgendem Prozentsatz begrenzt: - im Zähler: für den Besteuerungszeitraum tatsächlich vorgenommener Abzug der

vorgetragenen Verluste und für denselben Besteuerungszeitraum vorgenommener Abzug für Risikokapital (125),

- im Nenner: das steuerliche Ergebnis nach der ersten Operation (mit Ausnahme von Wertminderungen, Rückstellungen und steuerfreie Mehrwerte).

Die Fairness-Tax von 5 % wird auf die so begrenzte Grundlage angewandt.

125 Der Bestand der Fiktivzinsen wird nicht berücksichtigt.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 119

Beispiel 2

* Gewinnrücklagen: 1.000 * Nicht zugelassene Ausgaben: 200 * Dividenden: 300 Steuerliches Ergebnis nach der 1. Operation = 1.500 * Abzug EBE: 700 * Abzug Fiktivzinsen: 500 * Abzug vorheriger Verluste: 250 * Investitionsabzug: 50 Endgültiges steuerbares Ergebnis = 0 Schritt 1: Die Bruttobesteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht 300, nämlich dem Unterschied zwischen den Dividenden und der endgültigen Besteuerungsgrundlage (300 - 0).

Schritt 2: Es braucht keine Korrektur für eine Entnahme aus vormals besteuerten Rücklagen vorgenommen zu werden.

Schritt 3: Die Besteuerungsgrundlage wird anschließend begrenzt, indem im Zähler die Abzüge der Verluste und der Fiktivzinsen (500 + 250) und im Nenner das steuerliche Ergebnis nach der 1. Operation (1.500) berücksichtigt werden. Die Berechnung dieses Verhältnisses ergibt 50% (750 / 1.500).

Die endgültige Besteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht somit 150 (300 * 50 %).

Getrennte Steuer von 5 % (Fairness-Tax) = 7,5 (150 * 5 %), zu erhöhen um die ZKA.

Beispiel 3

* Entnahme aus den Rücklagen: -1.000 * Nicht zugelassene Ausgaben: 100 * Dividenden: 3.000 Steuerliches Ergebnis nach der 1. Operation = 2.100 * Abzug EBE: 100 * Abzug Fiktivzinsen: 1.000 * Abzug vorheriger Verluste: 1.000 * Vortrag des Abzugs für Risikokapital: 1.000 Endgültiges steuerbares Ergebnis = 0

Schritt 1: Die Bruttobesteuerungsgrundlage der Fairness-Tax ist 3.000.

Schritt 2: Die vorzunehmende Korrektur für eine Entnahme aus den besteuerten Rücklagen (spätestens Steuerjahr 2014) ist 1.000, was eine Besteuerungsgrundlage von 2.000 ergibt.

Schritt 3: Die Besteuerungsgrundlage wird anschließend begrenzt, indem im Zähler die Abzüge der Verluste und der Fiktivzinsen (1.000 + 1.000) und im Nenner das steuerliche Ergebnis nach der 1. Operation (2.100) berücksichtigt werden. Die Berechnung dieses Verhältnisses ergibt 95,23 % (2.000 / 2.100).

Die endgültige Besteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht somit 1.904,76 (2.000 * 95,23%).

Getrennte Steuer von 5 % (Fairness-Tax) = 95,23 (1.904,76 * 5 %), zu erhöhen um die ZKA.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 120 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

2.4.4. Getrennte Steuer von 0,4 %

Es wird eine getrennte Steuer (0,4 % oder 0,412 % mit zusätzlicher Krisenabgabe) angewandt auf Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gehalten werden und die im Prinzip vollständig von der Gesellschaftssteuer befreit sind, wenn sie von einer anderen Gesellschaft als einem KMU verwirklicht werden. Diese getrennte Besteuerung kann nicht durch Steuerabzüge oder Verluste kompensiert werden. Sie ist nicht bei der Gesellschaftssteuer abzugsfähig.

2.4.5. Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung

Für Investitionen in Forschung und Entwicklung und für energiesparende Investitionen gilt eine Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung.

BERÜCKSICHTIGTE INVESTITIONEN

Die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung gilt für im Neuzustand erworbene oder gebildete Sachanlagen und neue immaterielle Anlagen, die in Belgien zur Ausübung des Gesellschaftszwecks verwendet werden.

BERECHNUNGSGRUNDLAGE

Die aktuelle Berechnungsgrundlage des Investitionsabzugs, das heißt der Investitions- oder Anschaffungswert, wird mit dem Satz des Investitionsabzugs multipliziert, wobei zwischen erhöhtem Investitionsabzug und gestaffeltem Investitionsabzug unterschieden wird. Die Steuergutschrift kann nämlich in einem Mal oder gestaffelt beansprucht werden. Die so erhaltene Berechnungsgrundlage wird mit 33,99 % multipliziert (normaler Steuersatz für Gesellschaften plus zusätzliche Krisenabgabe).

Beispiel

Investition F&E von 1.000 Euro Satz des Investitionsabzugs von 13,5 % (Steuerjahr 2018, Investition in F&E) Satz des gestaffelten Investitionsabzugs von 20,5 % (Steuerjahr 2018, Investition in F&E) Normaler Satz der GSt. von 33,99 % (einschl. zusätzliche Krisenabgabe) In einem Mal beanspruchte Steuergutschrift: 1.000 * 13,5% * 33,99 % = 45,89 Euro Gestaffelt beanspruchte Steuergutschrift (je nach den steuerlich zugelassenen Abschreibungen, z. B. auf fünf Jahre): 1.000 * 20 % * 20,5% * 33,99 % = 13,94 Euro

MODALITÄTEN

In Forschung und Entwicklung investierte Aktiva müssen während der gesamten Abschreibungsdauer für diesen Zweck verwendet werden, anderenfalls muss ein Teil der gewährten Steuergutschrift erstattet werden.

UNVEREINBARKEITEN

Die Gesellschaften müssen einerseits zwischen der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung und andererseits dem Investitionsabzug für Patente oder umweltfreundliche Investitionen wählen. Diese Wahl ist unwiderruflich.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 121

AUSSCHLIEßUNG VOM VORTEIL DER STEUERGUTSCHRIFT FÜR F&E

Die Bestimmungen zur Ausschließung bestimmter Anlagen für den Investitionsabzug sind ebenfalls auf die Steuergutschrift für F&E anwendbar (126).

ANRECHNUNG UND VORTRAG

Die Steuergutschrift ist vollständig anrechenbar auf die Gesellschaftssteuer und gegebenenfalls auf die folgenden vier Steuerjahre vortragbar.

Tabelle 2.3 Obergrenze für die Anrechnung der Steuergutschrift für F&E

2.4.6. Zusätzliche Krisenabgabe

Aufgrund der Einführung der zusätzlichen Krisenabgabe wird die Gesellschaftssteuer ausschließlich zum Vorteil des Staates um drei Zuschlaghundertstel erhöht.

2.4.7. Steuererhöhung wegen fehlender oder unzureichender Vorauszahlung

Die Steuererhöhung wegen fehlender oder unzureichender Vorauszahlung wird im Prinzip wie bei der StnP (127) berechnet, außer dass:

- die Daten ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres und nicht aufgrund des Kalenderjahres berechnet werden,

- die Grundlage nicht auf 106 % erhöht werden muss,

- die Erhöhung nicht auf 90 % reduziert wird. Als „kleine Gesellschaften“ im Sinne von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuchs geltende Gesellschaften sind in den ersten drei Geschäftsjahren nach ihrer Gründung keiner Steuererhöhung unterworfen (128).

2.4.8. Anrechnung der Vorabzüge

A. Rückzahlbare Vorabzüge

Sind anrechenbar auf die GSt. und rückzahlbar:

- Steuervorauszahlungen,

- Mobiliensteuervorabzug.

126 Siehe Kapitel 3, Seite 137. 127 Siehe oben Seite 90. 128 Siehe oben Seite 104.

Gesamtbetrag der vorgetragenen Steuergutschrift für F&E

Anrechnungsgrenze der vorgetragenen Steuergutschrift für F&E

pro Steuerjahr Weniger als 165.050 Euro Keine von 165.050 bis 660.180 Euro höchstens 165.050 Euro mehr als 660.180 Euro 25 % des Vortrags

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 122 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

In Bezug auf Dividenden unterliegt die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs der Bedingung, dass der Bezieher der Einkünfte zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder der Ausschüttung der Einkünfte das Volleigentum der Wertpapiere hat. Ferner kann die Gesellschaft den Mobiliensteuervorabzug in Bezug auf Dividenden nicht anrechnen, wenn die Zuerkennung dieser Einkünfte einen Minderwert oder eine Wertminderung der Aktien oder Anteile nach sich zieht. In Bezug auf Zinsen wird die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs zeitanteilig für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft das Volleigentum der Wertpapiere hatte, angerechnet.

B. Nicht rückzahlbare Vorabzüge

Der Immobiliensteuervorabzug ist nicht auf die GSt. anrechenbar, aber er bildet eine abziehbare Ausgabe. Der Pauschalanteil ausländischer Steuer (PAaSt.) ist auf die GSt. anrechenbar, aber nicht rückzahlbar. Er betrifft nur mehr Lizenzgebühren und Zinsen. Für Lizenzgebühren entspricht der anrechenbare PAaSt. der tatsächlich einbehaltenen Steuer. Für Zinsen wird er wie folgt bestimmt: - Der Satz ist nicht mehr einförmig, sondern abhängig von der tatsächlich im Ausland

einbehaltenen Steuer. Dieser Satz wird durch Teilung der tatsächlich im Ausland gezahlten Steuer durch die im Inland erhaltenen Einkünfte ermittelt. Er ist auf 15 % begrenzt.

- Der so festgelegte Betrag ist auf die GSt. anrechenbar. Der tatsächlich angerechnete Betrag darf nicht höher sein als die anteilsmäßige GSt. auf den Überschuss. Dieser Überschuss entspricht dem Unterschied zwischen den im Inland erhaltenen Einkünften und den diesbezüglichen finanziellen Lasten.

Die Anrechnung des PAaSt. wird nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Gesellschaft das Volleigentum am Kapital und den beweglichen Gütern hatte.

2.4.9. Besondere Besteuerungssysteme

A. Sondersteuer auf geheime Provisionen

Infolge der jüngsten Reform der Regelung der geheimen Provisionen wird diese Steuer nicht mehr als Sanktion eingesetzt und hat nur mehr eine ausgleichende Eigenschaft in Bezug auf den Verlust von belgischen Einkommensteuern. Der Steuersatz wurde somit spürbar von 309 % auf 103 % (100 % + ZKA) gesenkt. Der Satz wird noch auf 51,5 % herabgesetzt, wen man nachweisen kann, dass der Begünstigte des Vorteils eine juristische Person ist. Geringfügige Kosten, die keine berufliche Eigenschaft haben (Restaurantkosten, Empfangskosten, geringfügige Informatikkosten usw.), unterliegen dieser getrennten Steuer nicht. Für verschleierte Gewinne wird kein Steuerzuschlag angewandt, wenn sie auf eigene Initiative in einem späteren Geschäftsjahr als dem Geschäftsjahr, in dem sie verwirklicht wurden, in die Buchhaltung zurückgeführt werden. Die Steuer auf bestimmte Kosten und verschleierte Gewinne ist nur geschuldet, wenn die Identität des Begünstigten der Steuerverwaltung nicht mitgeteilt wird. Eine getrennte Steuer ist im Allgemeinen auf nicht erklärte Kosten und Gewinne geschuldet, außer wenn der Steuerpflichtige beweist:

- dass der Betrag dieser Kosten und Gewinne in einer Erklärung enthalten ist, die fristgerecht in Belgien oder im Ausland eingereicht wurde, oder

- dass der Begünstigte spätestens in einer Frist von 2 Jahren und 6 Monaten ab 1. Januar des betreffenden Steuerjahres eindeutig identifiziert wurde.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 123

Die Steuer bleibt im Prinzip als Werbungskosten abziehbar. In dem Fall, wo Kosten und Gewinne in einer vom Begünstigten eingereichten Erklärung enthalten sind, wird keine strafrechtliche Sanktion oder Verwaltungssanktion wegen fehlendem Nachweis durch Vorlage von Individualkarten und einer zusammenfassenden Aufstellung angewandt. Die neue Regelung ist seit 29. Dezember 2014 in Kraft und gilt auch für sämtliche Streitfälle, die an diesem Datum noch nicht endgültig abgeschlossen waren.

B. Liquidationsrücklage

Unter Anwendung einer getrennten Steuer von 10 % (die zur gewöhnlichen GSt. hinzukommt und für den Besteuerungszeitraum geschuldet ist, in dem eine Liquidationsrücklage gebildet wird) können KMU im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches (129) eine Rücklage bilden, die anschließend unter Steuerbefreiung (Befreiung von MStV und StnP) anlässlich der Liquidation der Gesellschaft (Liquidationsüberschuss) verteilt werden kann. Diese Rücklage muss auf ein oder mehrere getrennte Passivkonten gebucht werden. Bei Dividendenverteilung durch Entnahme aus dieser Rücklage bevor die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, werden die Dividenden dem MStV unterworfen zum ermäßigten Satz von:

- 20 %, wenn die Verteilung in den ersten fünf Jahren stattfindet,

- 5 %, wenn die Verteilung später stattfindet. Die getrennte Steuer von 10 % kann von der betroffenen Gesellschaft nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

C. Besondere Liquidationsrücklage

Die Möglichkeit wurde ausgedehnt auf Gewinne, die an die Steuerjahre 2013 und 2014 geknüpft sind. Das Programmgesetz vom 10. August 2015 ermöglicht es kleinen Gesellschaften im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs als Übergangsmaßnahme ebenfalls eine Liquidationsrücklage zu bilden mit einem Teil oder der Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern der Geschäftsjahre, die an die Steuerjahre 2013 und 2014 gebunden sind, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere der Zahlung einer Sondersteuer von 10 % bis spätestens 15. Dezember 2015 bzw. 30. November 2016. Die Regelung der besonderen Liquidationsrücklage wurde für bestimmte Gesellschaften, die ihre Buchführung nicht pro Kalenderjahr führen, auf die besteuerten Rücklagen des Steuerjahres 2012 ausgedehnt.

129 Und für die Jahre, in denen eine Gesellschaft den Kriterien der kleinen Gesellschaft entspricht.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 124

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 125

ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER AM KAPITAL UND AN DEN GEWINNEN

IHRER GESELLSCHAFT

Das Gesetz vom 22. Mai 2001 hat eine Steuerregelung eingeführt, die die Beteiligung von Arbeitnehmern an Kapital und Gewinnen ihrer Gesellschaft oder der Gruppe, zu der ihre Gesellschaft gehört, fördert. Diese Anlage beschreibt kurz die Grundsätze der Regelung und der steuerlichen Bestimmungen.

Grundsätze der Regelung

Der Beteiligungsplan muss eine Reihe von Bedingungen erfüllen, von denen die wichtigsten im Folgenden aufgeführt sind. Er muss durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder, im Falle von Gesellschaften ohne Gewerkschaftsvertretung, durch eine vom Arbeitgeber erstellte und von den Arbeitnehmern genehmigte Beitrittsakte umgesetzt werden. Es ist ein Verfahren vorgesehen, um die Bemerkungen der Arbeitnehmer zu sammeln und sie im Bedarfsfall mit den Vorschlägen des Arbeitgebers in Einklang zu bringen. Alle Arbeitnehmer der Gesellschaft müssen an dem Beteiligungsplan teilnehmen können. Das kollektive Arbeitsabkommen oder die Beitrittsakte können eine Dienstalterbedingung von höchstens einem Jahr vorsehen. Der Gesamtbetrag der den Arbeitnehmern gewährten Beteiligungen an Kapital und Gewinnen darf zum Abschluss des Geschäftsjahres keinen der folgenden Grenzwerte überschreiten: 10 % der Bruttolohnmasse oder 20 % des Gewinns des Geschäftsjahres nach Steuern. Der Beteiligungsplan darf nicht eingeführt werden, um in kollektiven oder individuellen Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, Vorteile oder Zuschläge zu ersetzen oder umzuwandeln. Der von einer im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches “kleinen Gesellschaft“ eingeführte Gewinnbeteiligungsplan kann die Form eines Investitionssparplans, aufgrund dessen die den Arbeitnehmern von der Gesellschaft zuerkannten Gewinne wieder im Rahmen eines nicht nachgeordneten Darlehens zur Verfügung gestellt werden, annehmen. Die verliehenen Beträge tragen Zinsen zu einem Satz, der nicht niedriger sein darf als der von linearen Obligationen gleicher Dauer wie das der Gesellschaft gewährte Darlehen. Das Darlehen muss innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 2 Jahre und nicht mehr als 5 Jahre betragen darf, zurückgezahlt werden. Die Gesellschaft ist gehalten, die erhaltenen Beträge in dieser selben Frist in Anlagen anzulegen. Von der Gesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans zuerkannte Beträge unterliegen im Prinzip keinen Sozialbeiträgen (weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge).

Steuerregelung

Von der Gesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans zuerkannte Beträge unterliegen der Gesellschaftssteuer als nicht zugelassene Ausgaben. Sie gelten somit weder als Berufseinkünfte noch als Mobilieneinkünfte. Die Hälfte der so festgesetzten Gesellschaftssteuer wird dem LASS überwiesen. Es können keine Abzüge für unentgeltliche Zuwendungen, für endgültig besteuerte Einkünfte (EBE), für Einkünfte aus Patenten (130)/ für Einkünfte aus Innovationen, für Risikokapital, von vorherigen Verlusten oder auch kein Investitionsabzug auf die in den nicht zugelassenen Ausgaben erfassten zuerkannten Gewinnen vorgenommen werden.

130 Ende des Abzugs für Einkünfte aus Patenten mit Wirkung vom 1. Juli 2016. Siehe Kapitel 2 „Gesellschaftssteuer“.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 126 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Kapitalbeteiligung

- Wenn es sich um eine Kapitalbeteiligung handelt, wird der steuerpflichtige Betrag für notierte Aktien in Bezug zum Börsenkurs festgelegt und für nicht notierte Aktien in Bezug zu einem Betrag, der, nach gleich lautender Stellungnahme eines Betriebsrevisors oder eines Buchhaltungsexperten, weder unter dem Buchwert der Aktien, noch unter dem tatsächlichen Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Zuerkennung liegen darf.

- Die Kapitalbeteiligung unterliegt einer Abgeltungssteuer (131) von 15 %, sofern der Beteiligungsplan einen Nichtverfügbarkeitszeitraum von wenigstens zwei Jahren und höchsten fünf Jahren vorsieht. Wenn diese Nichtverfügbarkeit nicht eingehalten wird, wird eine zusätzliche Steuer von 23,29 % festgesetzt (132).

Gewinnbeteiligung

- Der steuerpflichtige Betrag entspricht dem zuerkannten Betrag.

- Die zuerkannten Beträge unterliegen den Arbeitnehmerbeiträgen zur sozialen Sicherheit und der verbleibende Nettobetrag wird einer Abgeltungssteuer von 25 % unterworfen.

Gewinnprämien für Arbeitnehmer

Das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 ersetzt die derzeitige Regelung der Beteiligung zugunsten der Arbeitnehmer durch die Regelung der Gewinnprämien für Arbeitnehmer. Die Beteiligung am Kapital wird nicht geändert, sondern nur der Teil über die Beteiligung am Gewinn.

Die neue Regelung gilt ab 1. Januar 2018 und besteht im Wesentlichen aus:

- einer Lockerung der Vorschriften für die Gewährung des Vorteils, - einer Anpassung der steuerlichen Behandlung der Arbeitnehmer: Der Steuersatz auf die

Gewinnprämien beträgt grundsätzlich 7 % und diese Steuer muss vom Arbeitgeber einbehalten werden.

Für Gesellschaften, die Ihre Buchführung nicht pro Kalenderjahr führen, kann die neue Regelung jedoch bereits für Steuerjahr 2018 angewandt werden.

131 Es handelt sich um eine den Einkommensteuern gleichgestellte Steuer. Siehe Teil 2, Kapitel 8, Seite 319. 132 Der Satz dieser Steuer wird so berechnet, dass er der Gesamtentnahme einschließlich der

Sozialversicherungsbeiträge im Fall einer Zuerkennung in bar entspricht.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 127

ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN

Regelung der Vorabentscheidungen

Begriffsbestimmung und allgemeine Grundsätze

Unter „Vorabentscheidung“ (Ruling) versteht man die Rechtshandlung, mit der der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den geltenden Verfügungen entsprechend festlegt, wie das Gesetz auf eine bestimmte Situation oder einen bestimmten Vorgang, die noch keine Auswirkungen auf steuerlicher Ebene hatten, angewandt wird. Es geht also nicht darum, auf dem Vertragsweg neue Verfügungen zu schaffen, sondern klar darzulegen, wie das Gesetz unter den gegebenen Umständen angewandt wird und so dem gutgläubigen Steuerpflichtigen die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Vorabentscheidung darf also keine Steuerbefreiung oder -minderung im Verhältnis zum Resultat der Anwendung der geltenden gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Bestimmungen zur Folge haben. Die Vorabentscheidung muss begründet sein. Die getroffenen Entscheidungen werden anonym veröffentlicht und ein Bericht über die Anwendung der Vorabentscheidungsregelung wird der Abgeordnetenkammer, die diesen Bericht veröffentlicht, übermittelt.

Anwendungsfälle

Die Regelung der Vorabentscheidung gilt allgemein. Sie gilt also auch für die Tätigkeiten von Verteilerzentren und Dienstleistungszentren, für die früher eine spezifische Regelung galt. Sie weicht somit ab von früheren Regelungen, die die Anwendungsfälle begrenzten: Hier werden nun die Nichtanwendungsfälle vom Gesetz oder von dessen Ausführungserlass aufgezählt. Dies sind die Nichtanwendungsfälle: (a) Die Anfrage bezieht sich auf Situationen oder Vorgänge, die identisch sind mit Situationen

oder Vorgängen, die bereits steuerliche Auswirkungen für den Antragsteller hatten. (b) Die Anfrage bezieht sich auf Situationen oder Vorgänge, die identisch sind mit Situationen

oder Vorgängen, die Gegenstand einer Streitsache zwischen Steuerpflichtigem und Verwaltung sind (administrative Beschwerde, Gerichtsverfahren).

(c) Die Anfrage bezieht sich auf die Anwendung eines Steuergesetzes in Bezug auf

Beitreibung und Verfolgung.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 128 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

(d) Es kann keine Vorabentscheidung getroffen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anfrage wesentliche Punkte des beschriebenen Vorgangs oder der beschriebenen Situation sich auf ein Fluchtland beziehen, das nicht mit der OECD zusammenarbeitet (133).

(e) Die Anfrage betrifft eine Situation, „für die eine Vorabentscheidung unangemessen wäre“.

Diese, durch Königlichen Erlass ausgeschlossene Materien sind: - Steuersätze und Berechnung der Steuern, - Beträge und Prozentsätze, - Veranlagungsverfahren, - Bestimmungen, für die ein spezifisches Zulassungs- oder Entscheidungsverfahren

eingerichtet ist, einschließlich kollektiver Verfahren, - Fälle, in denen der FÖD Finanzen nicht befugt ist, allein zu entscheiden, sondern

mit anderen Behörden Rücksprache nehmen muss: zum Beispiel Zulassung einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, Aufnahme einer VoG in die Liste der Einrichtungen, die bei der Steuer abziehbare Spenden entgegen nehmen dürfen,

- Sanktionen, Geldbußen, Zuschläge und Steuererhöhungen, - pauschale Veranlagungsgrundlagen.

Verfahren

Die Vorabentscheidungsanfrage muss vom Antragsteller schriftlich eingereicht werden und Folgendes beinhalten: Identität des Antragstellers, Beschreibung seiner Aktivitäten, vollständige Beschreibung der besonderen Situation oder des besonderen Vorgangs, wofür eine Vorabentscheidung beantragt wird, sowie den Verweis auf die gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Bestimmungen, zu denen die Entscheidung befinden soll. Sie muss gegebenenfalls eine vollständige Kopie der Anfragen enthalten, die derselbe Antragsteller bei Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten, mit denen Belgien eine Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, eingereicht hat, sowie die eventuellen diesbezüglichen Entscheidungen. Solange die Entscheidung noch nicht getroffen wurde, können neue Elemente nachgereicht werden. Im Prinzip wird die Entscheidung binnen drei Monaten getroffen, aber FÖD Finanzen und Antragsteller können eine kürzere oder längere Frist vereinbaren. Sie wird im Prinzip für einen Zeitraum von 5 Jahren getroffen, außer wenn der Antragsgegenstand eine längere Dauer rechtfertigt. Wenn die Entscheidung getroffen wird, bindet sie den FÖD Finanzen, außer in folgenden Situationen: (a) Die Voraussetzungen, denen die Vorabentscheidung unterliegt, sind nicht erfüllt. (b) Die entsprechende Situation oder die entsprechenden Vorgänge wurden nicht vollständig

oder genau vom Antragsteller beschrieben.

133 Auf der OECD-Liste der kooperationsunwilligen Steuerparadiese ist kein einziges Hoheitsgebiet mehr erfasst,

da die letzten noch auf dieser Liste verbleibenden Hoheitsgebiete Verpflichtungen eingegangen sind, die Grundsätze der OECD in Sachen Transparenz und effektivem Informationsaustausch in Steuersachen umzusetzen.

Page 131: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 129

(c) Wesentliche Elemente des Vorgangs wurden nicht in der vom Antragsteller dargelegten Weise verwirklicht.

(d) Es ist eine Änderung eingetreten in den Bestimmungen der Verträge, des Gemeinschaftsrechts oder des innerstaatlichen Rechts, die auf die von der Vorausentscheidung betroffenen Situation oder Vorgang anwendbar sind.

(e) Es stellt sich heraus, dass die Vorausentscheidung nicht mit Bestimmungen der Verträge, des Gemeinschaftsrechts oder des innerstaatlichen Rechts im Einklang stehen.

Die Auswirkung einer getroffenen Vorabentscheidung endet ebenfalls, wenn wesentliche Folgen der Situation oder des Vorgangs, worauf sie sich bezieht, von zusammenhängenden oder späteren unmittelbar oder mittelbar dem Antragsteller zuzuschreibenden Elementen verändert werden (134).

Investmentgesellschaften

Die Belgischen Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gehören zu einer der drei folgenden Kategorien: - OGA mit veränderlichem Kapital, - OGA mit festem Kapital, - OGA in Schuldforderungen. Die OGA gruppieren die gemeinsamen Investmentfonds und die Investmentgesellschaften. Im Gegensatz zu den gemeinsamen Investmentfonds, die ungeteilte Rechtsgemeinschaften bilden, stellen die Investmentgesellschaften (Investmentgesellschaft mit fixem Kapital, und Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, Investmentgesellschaft für Schuldforderungen) juristische Personen dar, die im Prinzip der GSt. unterliegen.

Besteuerung der Investmentgesellschaften

Die Investmentgesellschaft unterliegt der GSt. für die nicht zugelassenen Ausgaben (135) und die erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile. Da sie nicht auf die ausgeschütteten oder zurückgelegten Gewinne besteuert wird, wird der Investmentgesellschaft kein Abzug für EBE gewährt. Diese Besteuerungsgrundlage unterliegt dem normalen Satz der GSt. Ferner ist die Investmentgesellschaft von jeglicher Registrierungsgebühr auf Einbringung freigestellt.

Zuweisung der Einkünfte

- Erträge aus einer Kapitalisierungs-Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, die keine sogenannte „Schuldverschreibungs-“Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital ist (siehe jedoch hiernach „Ansässigen natürlichen Personen zuerkannte Einkünfte“), unterliegen nicht dem Mobiliensteuervorabzug. Sie unterliegen jedoch bei Erwerb, Abtretung oder Teilfondswechsel innerhalb der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital der Steuer auf Börsengeschäfte.

134 Weitere Informationen zu den Vorabentscheidungen findet der Leser auf der Webseite des Autonomen Dienstes Ruling (www.ruling.be/fr oder www.ruling.be/nl).

135 Einschließlich der an der Quelle einbehaltenen Vorabzüge auf die Einkünfte, die sie vereinnahmt, und unter Ausschluss der Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile.

Page 132: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 130 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

- Erträge aus einer ausschüttenden Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital bilden Dividenden und unterliegen einem Mobiliensteuervorabzug von 30%. Von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgeschüttete Dividenden unterliegen nicht dem Mobiliensteuervorabzug für den Teil, der Mehrwerten entspricht, die von privaten Anlagefonds mit fixem Kapital auf Aktien verwirklicht wurden.

Ansässigen natürlichen Personen zuerkannte Einkünfte

Erträge aus Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital sind für Privatsparer im Prinzip nicht steuerpflichtige Einkünfte (136). Bei Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, die mindestens 25 % (137) ihres Portefeuilles in verzinsliche Forderungen (unter anderem Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen) mit oder ohne Europäischem Pass (138) investiert haben, unterliegt der bei Rückkauf der Anteile oder bei Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens der Kapitalisierungsinvestmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital erhaltene Mehrwert jedoch dem Mobiliensteuervorabzug von 30 % für den Teil, der einerseits den von der Kapitalisierungsinvestmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital bezogenen Zinsen und andererseits den vom Portefeuille der Forderungen erzeugten Mehrwerten abzüglich der Minderwerte entspricht.

Inländischen Gesellschaften zuerkannte Einkünfte

Einkünfte aus einer Investmentgesellschaft sind steuerpflichtig, Rechnung tragend mit der Tatsache, dass die von bestimmten ausschüttenden Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital (139) bezogenen Dividenden in begrenztem Maße (140) zu einem Abzug für EBE berechtigen.

Steuer auf Erwerbe und Abtretungen

Die Steuer auf Börsengeschäfte gilt gemäß folgenden Modalitäten:

- Entgeltliche Abtretungen und Erwerbe von Anteilen an Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital unterliegen einer Steuer zum Satz von 1,32 %,

- Der Rückkauf ihrer eigenen Anteile durch eine Kapitalisierungsinvestmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital unterliegt einer Steuer zum Satz von 1,32 %.

136 Als Privatsparer werden hier natürliche Personen bezeichnet, die die Wertpapiere nicht für die Ausübung ihrer

Berufstätigkeit nutzen. 137 Der Schwellenbetrag für Investitionen in Schuldforderungen von 25 % gilt für Geschäfte, die seit dem

20. Dezember 2012 verwirklicht wurden (vorher: 40 %). 138 Der Prozentsatz kann pro Teilfonds festgelegt werden. Die Regelung gilt dann nur für Teilfonds, die den

Schwellenwert von 25 % übersteigen. 139 Hier handelt es sich um Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, deren Statuten eine jährliche

Ausschüttung von mindestens 90 % der von ihnen eingenommenen Einkünfte vorsieht, abzüglich der Entlohnungen, Kommissionen und Kosten.

Diese Ausschüttungsvoraussetzung kann pro Teilfonds von Ausschüttungsanteilen beurteilt werden. Ferner stellt die Koexistenz von Kapitalisierungsanteilen und Ausschüttungsanteilen innerhalb eines selben Teilfonds kein Hindernis für die Anwendung der EBE-Regelung dar, sofern eine jährliche Ausschüttung von mindestens 90 % der Einkünfte aus Ausschüttungsanteilen vorgesehen ist.

140 Sofern und in dem Maße wie die ausgeschütteten Einkünfte aus Dividenden stammen, die selbst den EBE-Abzugsbedingungen genügen, oder aus Mehrwerten auf Aktien, die von der GSt. befreit werden können.

Page 133: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 131

Organismus für die Finanzierung von Pensionen

Im Rahmen der europäischen Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung (141) müssen Pensionsfonds, Pensionskassen und Fonds für Existenzsicherheit in „Organismen für die Finanzierung von Pensionen“ (OFP) umgewandelt werden. Der OFP unterliegt der GSt., genießt aber eine steuerrechtliche Sonderstellung. Er hat dieselbe Besteuerungsgrundlage wie die Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital.

Privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

Ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ist ein nicht börsennotierter privater Organismus für gemeinsame Anlagen. Sein Zweck ist es, private Investitionen in nicht börsennotierte Gesellschaften belgischen oder ausländischen Ursprungs zu fördern. Ab Steuerjahr 2019 sind Anpassungen des verordnungsrechtlichen und steuerlichen Rahmens der privaten Kapitalanlagefonds vorgesehen, um deren Anwendung zu fördern.

Verordnungsrechtlicher Rahmen für private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital nimmt die Form einer für einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren gegründeten AG, einfachen Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien an. Er bezieht seine Finanzmittel bei Privatanlegern. Jeder von ihnen muss mindestens 50.000 Euro investieren. Zwischen den Anteilseignern darf keine familiäre oder verwandtschaftliche Bindung bestehen (142). Der private Kapitalanlegefonds mit fixem Kapital investiert die erhaltenen Beträge in von nicht notierten Gesellschaften ausgegebene Finanzinstrumente und darf ab dem dritten Jahr flüssige Mittel oder Terminanlagen nur mehr ergänzend oder zeitweilig halten.

Besteuerungssystem der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital unterliegt der Gesellschaftssteuer auf einer Grundlage, die auf folgende Elemente begrenzt ist: - erhaltene ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, - NZA mit Ausnahme von Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile, - Entschädigungen für fehlende Kupons. Die Steuer wird zum normalen Satz von 33,99 % erhoben. Wenn der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital seine eigenen Anteile zurückkauft, unterliegt der Rückkaufbonus nicht dem Mobiliensteuervorabzug. Dies gilt auch für Liquidationsüberschüsse. Für private Kapitalanlagefonds gilt eine Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf alle Arten bezogener Einkünfte aus Investitionen mit Ausnahme von Dividenden. Jeglicher auf bezogene Einkünfte einbehaltener Mobiliensteuervorabzug ist bedingungslos anrechenbar und rückzahlbar.

141 Richtlinie 2003/41/EG vom 03.06.2003 142 Dieses Verbot wurde jedoch gelockert, man spricht nun von einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum vierten

Grad.

Page 134: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 132 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Besteuerungsregelung für die Anleger

PRIVATANLEGER

Vom privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgeschüttete Dividenden unterliegen einem Mobiliensteuervorabzug von 30%, der als Endsteuer gilt. Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ist jedoch in dem Maße von diesem Vorabzug befreit, wie die ausgeschüttete Dividende aus von diesem Kapitalanlagefonds verwirklichten Mehrwerten stammt, oder, wenn der Empfänger eine ausländische Gesellschaft ist, in dem Maße, wie die ausgeschüttete Dividende aus von ausländischen Gesellschaften ausgegebenen Aktien oder Anteilen stammt. Vom Privatanleger auf seine Anteile am privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital verwirklichte Mehrwerte sind nicht steuerpflichtig.

ANLEGERGESELLSCHAFT

Der MStV wird unter denselben Bedingungen einbehalten wie für Einkünfte, die einem Privatanleger zuerkannt werden. Er dient hier nicht als Endsteuer, ist aber auf die vom Anleger geschuldete GSt. anrechenbar und rückzahlbar. Für von einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital bezogene Dividenden gilt der Abzug für EBE in dem Maße, wie die ausgeschütteten Dividenden in der Vorstufe (auf Ebene des Kapitalanlagefonds) aus Beteiligungen stammen, die die Abzugsbedingungen erfüllen (Transparenzprinzip). Ebenso sind Mehrwerte, die auf eine Beteiligung an einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital verwirklicht werden, von der Steuer befreit, sofern die Gesellschaft ihre gesamten Aktiva (mit Ausnahme flüssiger Mittel und ergänzender Anlagen in Höhe von nicht mehr als 10 % der Bilanzsumme) in Aktien oder Anteile, deren Einkünfte als EBE abziehbar sind, oder Aktien oder Anteile anderer privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital angelegt hat.

Page 135: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen StnP und GSt Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 133

KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE STEUER DER NATÜRLICHEN

PERSONEN UND DIE GESELLSCHAFTSSTEUER

Was gibt's Neues?

- In Sachen Investitionsabzug: Die Prozentsätze für die Investitionen des Steuerjahres 2018 sind unverändert. Der Basisprozentsatz des Investitionsabzugs wird jedoch für zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2019 erworbene oder gebildete Anlagen von 8 % auf 20 % erhöht, unabhängig davon, an welches Steuerjahr der Besteuerungszeitraum gebunden ist. Der Investitionsabzug für Produktionsmittel für hochtechnologische Produkte wurde im EStGB 92 gestrichen.

- Ausdehnung der steuerrechtlichen Bestimmungen für Fahrräder auf elektrisch angetriebene motorisierte Räder und Speed-Pedelecs.

- Die Maßnahmen der Gesellschaftssteuerreform werden bis auf wenige Ausnahmen nicht in dieser Ausgabe des Steuermemento erläutert, da sie das Steuerjahr 2018 nicht betreffen.

3.1. Besteuerungssystem für Abschreibungen

Das Einkommensteuergesetzbuch erlaubt zwei Abschreibungsregelungen (143): die lineare Abschreibung und die degressive Abschreibung. Die lineare Abschreibung wird berechnet, indem jährlich während des gesamten Abschreibungszeitraums ein fester Prozentsatz auf den Investitions- oder Anschaffungswert angewandt wird. Die degressive Abschreibung wird auf den Restwert des Gutes berechnet und beträgt maximal das Doppelte der linearen Abschreibung bei normaler Nutzungsdauer. Der Steuerpflichtige muss eine Abschreibung anwenden, die dem Betrag der jährlichen linearen Abschreibung entspricht ab dem Besteuerungszeitraum, für den diese den Betrag der jährlichen degressiven Abschreibung übersteigt. Die jährliche degressive Abschreibung darf auf keinen Fall größer sein als 40 % des Investitions- oder Anschaffungswertes. Degressive Abschreibungen dürfen nicht vorgenommen werden:

- auf immaterielle Anlagen, - auf Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxis und Fahrzeugen, die für die Vermietung mit

Fahrer bestimmt sind, - auf Anlagevermögen, deren Nutzung der Steuerpflichtige, der sie abschreibt, an Dritte

abgetreten hat. Der Steuerpflichtige, der sich für die degressive Abschreibung entscheidet, muss die betreffenden Vermögenswerte in ein besonderes Verzeichnis eintragen. Die erste jährliche Abschreibung kann ab dem Geschäftsjahr, in dem das Anlagevermögen erworben wurde, verbucht werden. Für Gesellschaften, die nicht der Definition eines KMU gemäß Gesellschaftsgesetzbuch (144) entsprechen, wird die erste Abschreibung hingegen zeitanteilig aufgrund der Anzahl Tage berechnet, die seit dem Erwerb vergangen sind.

143 In bestimmten Sonderfällen ist eine Verdoppelung der linearen Abschreibung möglich: siehe Seite 142. 144 Siehe hiervor Kapitel 2, Seite 104

Page 136: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen StnP und GSt Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 134 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Die Abschreibung von Nebenkosten ist zulässig, wenn die Kosten sich auf Vermögenswerte beziehen, für die die Abschreibung der Hauptsumme steuerlich zulässig ist. Grundsätzlich sind zwei verschiedene Abschreibungsregelungen zulässig:

- Einbringung in den Abschreibungswert des Gutes und gleichzeitige Abschreibung, - Abschreibung nach eigenem Rhythmus (145), eventuell zu 100 % während des Jahres oder

des Geschäftsjahres, in dem die Investition getätigt wurde. Gesellschaften, die nicht der Definition eines KMU gemäß Gesellschaftsgesetzbuch entsprechen, dürfen jedoch nur die erste Methode anwenden: Nebenkosten müssen also im selben Rhythmus abgeschrieben werden wie die Hauptsummen. Die zeitanteilige Begrenzung der jährlichen Abschreibung im Erwerbsjahr wird also ebenfalls auf Nebenkosten angewandt. Im Rahmen der Gesellschaftssteuerreform entfällt die degressive Abschreibung bei der GSt. Darüber hinaus werden kleine Gesellschaften verpflichtet sein, ihre ersten jährlichen Abschreibungen anteilig zu berechnen. Was die Abschreibung der Nebenkosten betrifft, so müssen kleine Gesellschaften diese Kosten künftig in gleicher Weise wie die Hauptsumme abschreiben.

3.2. Kategorien von Kosten, für die ein höherer Abzug gewährt wird

3.2.1. Abzug der Kosten für gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern in Höhe von 120 %

Wenn eine gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mittels Kleinbussen, Autobussen und Reisebussen erfolgt, sind die vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern ausgelegten Kosten zu 120 % abzugsfähig.

3.2.2. Abzug der Absicherungskosten in Höhe von 120 %

Ein Steuerabzug in Höhe von 120 % wird angewandt auf bestimmte Absicherungskosten beruflicher Art, die vom Arbeitgeber oder einer Gruppe von Arbeitgebern ausgelegt wurden d. h. Abonnementkosten für den Anschluss an eine Alarmzentrale und Kosten für die Inanspruchnahme (oder kollektive Inanspruchnahme durch eine Gruppe von Unternehmen) eines Bewachungsunternehmens. Was Gesellschaften betrifft, so ist der Anspruch auf diesen erhöhten Abzug den KMU vorbehalten, die entweder als Gesellschaften definiert sind, an denen die Mehrheit der Stimmrechte von natürlichen Personen gehalten wird, oder die „kleine Gesellschaften“ im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches sind.

3.2.3. Abzug in Höhe von 120 % bestimmter Kosten, die anfallen, um die Nutzung eines Fahrrads oder eines Speed-Pedelecs durch Personalmitglieder für die Fahrten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz zu fördern

Es handelt sich um vom Arbeitgeber ausgelegte Kosten für den Erwerb, Bau oder Umbau eines Gebäudes zwecks Unterstellung von Fahrrädern und Speed-Pedelecs während der Arbeitszeit oder für die Zurverfügungstellung eines Umkleideraums oder sanitärer Einrichtungen an das Personal. Es handelt sich auch um die Kosten, die dem Arbeitgeber durch den Erwerb, die Wartung und Reparatur von Fahrrädern und Speed-Pedelecs und deren Zubehör entstehen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.

145 Für Fahrzeuge müssen Nebenkosten im selben Rhythmus abgeschrieben werden wie die Hauptsummen.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen StnP und GSt Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 135

Fahrräder und Speed-Pedelecs

Unter Fahrrädern versteht man klassische Fahrräder, Rennräder, Mountainbikes, City-Bikes, behindertengerechte Fahrräder, Klappräder und Hybridfahrräder, mit oder ohne Elektroantrieb. Ein motorisiertes Rad ist jedes zwei-, drei- oder vierrädrige Fahrzeug mit Pedalen, das mit einem elektrischen Hilfsantrieb ausgestattet ist, dessen Stromversorgung unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht. Ein Speed-Pedelec ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit Pedalen (mit Ausnahme von motorisierten Rädern), das mit einem elektrischen Hilfsantrieb ausgestattet ist, dessen Stromversorgung unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 45 km/h erreicht. Es gilt zu beachten, dass Fahrräder und Speed-Pedelecs nur dann für Steuervorteile in Betracht kommen, wenn sie von einem Elektromotor angetrieben werden. 3.3. Investitionsanreiz: der Investitionsabzug

3.3.1. Prinzip

Der Investitionsabzug (146) ermöglicht es, einen Teil des Betrags der im Besteuerungszeitraum getätigten Investitionen von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen. Er kann Gesellschaften und natürlichen Personen gewährt werden. Letzteren nur dann, wenn sie Gewinne oder Profite erklären.

3.3.2. Berücksichtigte Investitionen

ALLGEMEINE REGEL

Der Investitionsabzug kann angewandt werden auf Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagen, die während des Besteuerungszeitraums im Neuzustand erworben oder gebildet wurden und die in Belgien zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt werden.

AN DRITTE ABGETRETENE INVESTITIONEN

Betrifft die Investition Vermögenswerte, deren Nutzungsrechte an einen Dritten abgetreten wurden und die dieser Dritte abschreiben darf, wird dem Überlasser kein Investitionsabzug gewährt: Dies ist der Fall bei Leasing, Erbpacht- oder Erbbauvertrag. Betrifft die Investition Vermögenswerte, deren Nutzungsrechte gemäß anderer Modalitäten als Leasing, Erbpacht- oder Erbbauvertrag abgetreten wurden und die der Überlasser abschreiben kann, ist der Investitionsabzug nur dann zulässig, wenn der Übernehmer eine natürliche Person oder eine Gesellschaft ist, die ihrerseits die Bedingungen, Kriterien und Grenzen für die Anwendung des Investitionsabzugs zu einem identischen oder höheren Prozentsatz erfüllt, die diese Anlagen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Belgien benutzt und die die Nutzung selbst weder ganz noch teilweise an einen Dritten überträgt (147).

146 Artikel 68 bis 77 EStGB 92 147 Im Falle einer Abtretung des Nutzungsrechts wird das Recht auf Investitionsabzug beibehalten, wenn das

Nutzungsrecht an eine Gesellschaft abgetreten wird unter Vorbehalt, dass der Übernehmer selbst die Bedingungen für den Investitionsabzug erfüllt.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen StnP und GSt Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 136 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

ANDERE AUSSCHLIEßUNGEN

Sind vom Recht auf Investitionsabzug ausgeschlossen:

- Anlagen, die nicht ausschließlich zur Ausübung der Berufstätigkeit benutzt werden (148),

- Immobilien, die zum Wiederverkauf erworben wurden,

- nicht abschreibbare Aktiva oder Aktiva, die in weniger als 3 Jahren abschreibbar sind,

- Nebenkosten, wenn sie nicht zusammen mit den Anlagen, auf die sie sich beziehen, abgeschrieben werden,

- Personenkraftwagen und Kombiwagen (149).

3.3.3. Berechnungsgrundlage

Der abschreibbare Betrag bestimmt die Berechnungsgrundlage für den Investitionsabzug.

3.3.4. Anwendbare Sätze

ERMITTLUNG DES BASISSATZES

Der Basissatz hängt von der Inflationsrate ab: für Investitionen des Jahres „t“ beruht er auf der Differenz zwischen dem Durchschnitt des Verbraucherpreisindex der Jahre „t-1“ und „t-2“. Diese Differenz wird um 1 Punkt (Gesellschaften) oder um 1,5 Punkte (natürliche Personen) erhöht. Für Gesellschaften darf der so erhaltene Basisprozentsatz nicht unter 3 % und nicht über 10 % liegen. Für natürliche Personen betragen der Mindest- und der Höchstsatz 3,5 % bzw. 10,5 %.

INVESTITIONEN MIT ABZUG ZUM BASISSATZ

Der Abzug zum Basissatz gilt für Investitionen von natürlichen Personen und wurde wieder eingeführt für gewöhnliche Investitionen, die von einer als kleine Gesellschaft (im Sinne von Artikel 15, §§1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches) geltenden Gesellschaft getätigt wurden für das Steuerjahr, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist, in dem die Gesellschaft diese Investitionen getätigt hat.

ERHÖHTE PROZENTSÄTZE

Die erhöhten Prozentsätze werden immer im Verhältnis zu dem für natürliche Personen geltenden Satz berechnet, auch wenn es sich um Investitionen handelt, die von Gesellschaften getätigt werden. Erhöhte Prozentsätze sind anwendbar:

- auf Patente (+ 10 Punkte), - auf Investitionen zur Förderung von Forschung und Entwicklung neuer Produkte und hoch

entwickelter Technologien, die keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder darauf abzielen, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren (+ 10 Punkte),

148 Der Investitionsabzug ist jedoch anwendbar auf den beruflichen Teil für gemischt genutzte Immobilien, deren

ausschließlich beruflich genutzte Räumlichkeiten deutlich von den Privaträumen derselben Immobilie getrennt sind.

149 Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich für einen Taxidienst, die Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer oder für den praktischen Unterricht in zugelassenen Fahrschulen genutzt werden.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen StnP und GSt Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 137

- auf energiesparende Investitionen (+ 10 Punkte), - auf Investitionen in die Installation von Abluft- oder Luftreinigungsanlagen, die in

Raucherräumen von Horeca-Betrieben installiert wurden (+ 10 Punkte), - auf Investitionen in digitale Anlagen zur Integration und zum Betrieb von digitalen

Zahlungs- und Rechnungsstellungssystemen und von Systemen zur Absicherung der Informations- und Kommunikationstechnologie (+ 10 Punkte),

- auf Sachanlagen für die Absicherung von gewerblich genutzten Räumen und deren Inhalt und die Absicherung von Betriebsfahrzeugen (+ 17 Punkte).

Bei gestaffeltem Abzug (siehe hiernach) wird der Basissatz erhöht:

- um 17 Punkte für Investitionen in Forschung und Entwicklung in Sachen Umweltschutz, - um 7 Punkte für andere Investitionen.

Tabelle 3.1

Satz des Investitionsabzugs - Steuerjahr 2018 (150)

Art der Investition

Satz des Abzugs

Gültig für natürliche Personen

Gültig für alle Gesellschaften

Gültig für KMU nach Artikel 15

§§ 1 bis 6 Gesellschafts-

gesetzbuch

Einmaliger Abzug

Auf gewöhnliche Investitionen anwendbarer Basissatz

8 % 0 % 8 % (*)

erhöhte Sätze

Patente (**) 13,5 % 13,5 % 13,5 % Investitionen „F & E und Umwelt“ (**) 13,5 % 13,5 % 13,5 % Energiesparende Investitionen 13,5 % 13,5 % 13,5 % Luftabzugs- oder Luftreinigungsanlagen -

Horeca-Sektor 13,5 % 13,5 % 13,5 %

Digitale Investitionen 13,5 % (***) 13,5 % Investitionen in die Absicherung 20,5 % n.a. 20,5 % Investitionen, die die Wiederverwendung von

Behältnissen für Getränke und Industrieerzeugnisse begünstigen

n.a. 3 % 3 %

Gestaffelter Abzug

Investitionen „F & E und Umwelt“ (**) 20,5 % 20,5 % 20,5 % Sonstige Investitionen 10,5 % 0 % 0 %

n. a. : nicht anwendbar

(*) Ausschließlich anwendbar, wenn die Gesellschaft unwiderruflich auf den Abzug für Risikokapital verzichtet. (**) Außer die Gesellschaft hat für die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung optiert. Die vom

Steuerpflichtigen getroffene Wahl ist unwiderruflich. (***) Ausschließlich anwendbar auf natürliche Personen, die mutatis mutandis den Kriterien aus Artikel 15 §§ 1 bis 6

des Gesellschaftsgesetzbuches für Steuerjahr 2018 genügen

150 Generalverwaltung Steuerwesen, Bekanntmachung zum Investitionsabzug, veröffentlicht im BS vom

15.03.2017

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen StnP und GSt Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 138 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

3.3.5. Modalitäten

Der Abzug erfolgt grundsätzlich in einem Mal. Natürliche Personen, die am ersten Tag des Besteuerungszeitraums weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, können sich fü das System des vereinfachten gestaffelten Abzugs entscheiden (151). Der Abzug wird dann auf der Grundlage der steuerlich zugelassenen Abschreibungen gewährt. Bei unzureichenden Gewinnen (oder Profiten) werden Investitionsabzüge, die nicht gewährt werden können, auf nachfolgende Besteuerungszeiträume vorgetragen. Investitionsabzüge, auf die der Steuerpflichtige aufgrund von Investitionen aus früheren Besteuerungszeiträumen Anrecht hat, sind innerhalb folgender Grenzen abzugsfähig:

Tabelle 3.2 Vortragsbegrenzung des Investitionsabzugs pro Besteuerungszeitraum

Gesamtbetrag der Abzüge Begrenzung der Abzugsfähigkeit weniger als 970.860 Euro keine von 970.860 bis 3.883.430 Euro höchstens 970.860 Euro mehr als 3.883.430 Euro 25 % des Vortrags

Wenn die Gesellschaft die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung wählt, werden die hiervor stehenden Beträge um die Hälfte gekürzt, d. h. 485.430 Euro und 1.941.720 Euro.

3.4. Beschäftigungsanreiz 3.4.1. Ausfuhr und integrales Qualitätsmanagement

Eine Befreiung (Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn) in Höhe von 15.660 Euro wird pro Zusatzpersonaleinheit gewährt, die in Belgien als Dienstleiter der Ausfuhrabteilung (152) oder als Dienstleiter der Abteilung „Integrales Qualitätsmanagement“ vollzeitbeschäftigt ist. Dies ist eine dauerhafte Maßnahme, die für alle Unternehmen gilt. Das Zusatzpersonal wird auf Grundlage des Durchschnitts der Arbeitnehmer ermittelt, die das Unternehmen im vorangegangenen Besteuerungszeitraum für die gleichen Zwecke eingesetzt hat. Die gewährte Befreiung wird im Falle eines Personalabbaus zurückgenommen.

3.4.2. Steuerbefreiung für Zusatzpersonal mit Niedriglohn Eine Befreiung der steuerpflichtigen Gewinne oder Profite wurde ebenfalls bis zu einem Betrag von 5.830 Euro pro Zusatzpersonaleinheit mit Niedriglohn, die in Belgien bei einem KMU beschäftigt ist, gewährt. Als KMU gelten hier Unternehmen, die Gewinne oder Profite erzielen und die am 31. Dezember 1997 oder, wenn ihre Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, am Ende des Jahres, in dem ihre Tätigkeit beginnt, weniger als 11 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Personalzuwachs ergibt sich aus dem Vergleich der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl des jeweiligen Jahres mit der des Vorjahres.

151 Die Bedingung bezüglich der Anzahl Arbeitnehmer muss für den gestaffelten Abzug auf umweltfreundliche

F & E Investitionen oder auf Investitionen in Produktionsmittel für hochtechnologische Produkte nicht erfüllt sein.

152 In diesem Fall kann die Befreiung auch gewährt werden, wenn die Funktion einem Mitglied des bereits bestehenden Personals übertragen wird, sofern innerhalb von 30 Tagen ein neuer Mitarbeiter zur Besetzung der freien Stelle eingestellt wird.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen StnP und GSt Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 139

Werden nicht berücksichtigt:

- Arbeitnehmer, die für die unter 3.4.1. erwähnte Steuerbefreiung für Zusatzpersonal in Frage kommen,

- Arbeitnehmer, deren Bruttolohn 90,32 Euro pro Tag oder 11,88 Euro pro Stunde übersteigt,

- Personalzuwachs durch die Übernahme von Arbeitnehmern besteht, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt von einem Unternehmen eingestellt wurden, mit dem der Steuerpflichtige sich direkt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet oder von einem Unternehmen, dessen Tätigkeit er übernommen hat.

Wenn die durchschnittliche Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer jedoch im Laufe des Jahres nach der Befreiung im Verhältnis zum Jahr der Befreiung rückläufig ist, verringert sich der Gesamtbetrag der zuvor befreiten Gewinne oder Profite um 5.830 Euro pro abgebaute Personaleinheit. Die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal mit Niedriglohn ist ebenfalls eine dauerhafte Maßnahme. 3.4.3. Betriebspraktikum (Praktikumsbonus)

Um die Arbeitgeber zu ermutigen, Praktika in ihren Unternehmen zu organisieren, wurde ein Steueranreiz eingeführt: Die Gewinne oder Profite eines Arbeitgebers, der einen Praktikumsbonus erhält, sind steuerfrei in Höhe von 40 % der Entlohnungen, die den Arbeitnehmern gezahlt werden, für die dieser Praktikumsbonus gewährt wird (153). In der Wallonischen Region wurde der Mechanismus in Bezug auf den Praktikumsbonus und den Startbonus am 1. September 2016 abgeschafft.

3.5. Steuerliche Auswirkung von regionalen Beihilfen

3.5.1. Einbeziehung der Beihilfen in die Besteuerungsgrundlage

Regionale Prämien und Kapital- oder Zinszuschüsse sind Teil der Besteuerungsgrundlage des Unternehmens, das sie bezieht, für den Besteuerungszeitraum, in dem die Unterstützung gewährt wurde. Kapitalzuschüsse unterliegen jedoch dem System der gestaffelten Besteuerung: Sie gelten als Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem sie bewilligt wurden, und der folgenden Besteuerungszeiträume im Verhältnis zu den Abschreibungen, die jeweils am Ende dieses Besteuerungszeitraums und jedes folgenden Besteuerungszeitraums als Werbungskosten zugelassen wurden, und gegebenenfalls bis zum Restbetrag bei Veräußerung oder Außerbetriebsetzung des Anlagevermögens. Seit dem Gesetz vom 23. Dezember 2005 sind jedoch bestimmte regionale Beihilfen von der Gesellschaftssteuer befreit (siehe Kapitel 2, Seite 100). Das Besteuerungssystem, das vor den durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 eingeführten Änderungen galt, bleibt jedoch weiterhin gültig für frühere Zuschüsse sowie für alle regionalen Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich der Befreiung fallen.

153 Der Praktikumsbonus ist eine Maßnahme im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen.

Dieser Praktikumsbonus wird Arbeitgebern, die einem teilzeitschulpflichtigen Jugendlichen ein Praktikum anbieten, vom LAAB gewährt.

Für Jugendliche, die im Rahmen einer dualen Ausbildung eine praktische Lehre machen, zahlt das LAAB einen Startbonus.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen StnP und GSt Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 140 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Die Agrarbeihilfemaßnahmen betreffen Prämien sowie Zins- und Kapitalzuschüsse, die landwirtschaftlichen Betrieben gezahlt werden, die der StnP oder der GSt. unterliegen. Ebenfalls betroffen sind Mutterkuhprämien und Prämien im Rahmen von Betriebsprämienansprüchen, die von den Europäischen Gemeinschaften als Unterstützung für den Agrarsektor eingeführt wurden. Bei der StnP handelt es sich um eine Steuerbefreiung (Zins- und Kapitalzuschüsse) oder um einen getrennten Steuersatz von 12,5 % (Mutterkuhprämie und Betriebsprämienanspruch) und bei der GSt. um einen ermäßigten Satz von 5 %, der unter bestimmten Bedingungen für Zuschüsse gilt, die von den Regionen gewährt werden.

3.5.2. Verdoppelung der linearen Abschreibungen

Die Verdoppelung der linearen Abschreibung (154) kann auf bestimmte Investitionen in bebaute unbewegliche Güter, in Ausrüstung und Material angewandt werden, für die regionale Unterstützungen bezogen werden (oder die früher vom Gesetz über den Wirtschaftsaufschwung profitierten). Die jährlich erlaubte Abschreibung entspricht dem Doppelten der normalen linearen Abschreibung während höchstens drei aufeinanderfolgenden Besteuerungszeiträumen, die im Unterstützungsvertrag vereinbart wurden. Diese Bestimmung ist nicht mehr in der Wallonischen Region anwendbar.

3.5.3. Freistellung vom Immobiliensteuervorabzug

Die Freistellung vom Immobiliensteuervorabzug wird auf Investitionen in Immobilien gewährt, für die das Unternehmen eine regionale Beihilfe erhalten hat (Zinszuschüsse oder Kapitalprämien). Diese Freistellung wird für maximal 5 Jahre ab dem 1. Januar nach Ingebrauchnahme gewährt und gilt für Gebäude und Grundstücke, die Teil derselben Katasterparzelle sind, sowie für Material und Ausrüstung, die aufgrund Ihrer Art oder ihrer Bestimmung unbeweglich sind.

3.6. Besteuerungssystem der Mehrwerte

3.6.1. Begriffsbestimmung des verwirklichten Mehrwerts

Mehrwerte werden in Höhe ihres Nettobetrags befreit (nach Abzug der Veräußerungskosten).

3.6.2. Während der Nutzung verwirklichte Mehrwerte

A. Freiwillig erzielte Mehrwerte auf Sachanlagen und immaterielle Anlagen

Dem Besteuerungssystem liegt das Prinzip der zurückgestellten Besteuerung zugrunde. Diese zurückgestellte Besteuerung wird unter der Bedingung einer Wiederanlage auf Mehrwerte angewandt, die auf Sachanlagen und immaterielle Anlagen verwirklicht wurden, die seit mehr als fünf Jahren zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet werden. Wenn die Dauer der Verwendung weniger als fünf Jahre oder genau fünf Jahre beträgt, stellt der Mehrwert einen zum vollen Satz steuerpflichtigen Gewinn dar. Wenn die zurückgestellte Besteuerung angewandt wird, gelten die betreffenden Mehrwerte als Gewinne des Besteuerungszeitraums der Wiederanlage und der darauffolgenden Besteuerungszeiträume und zwar proportional zu den Abschreibungen oder dem nicht abgeschriebenen Restbetrag für den Besteuerungszeitraum, in dem das Gut nicht mehr zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet wurde. Diese gestaffelte Besteuerung erfolgt zum vollen Satz.

154 Siehe Artikel 64bis EStGB 92

Page 143: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen StnP und GSt Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 141

Die Wiederanlage muss in abschreibbare Sachanlagen oder immaterielle Anlagen erfolgen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) für die Ausübung der Berufstätigkeit benutzt werden. Außerdem muss die Wiederanlage innerhalb einer Frist von drei Jahren stattfinden. Diese Frist beginnt am ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Mehrwert verwirklicht wurde. Erfolgt die Wiederanlage nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Mehrwert als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die Wiederanlagefrist abgelaufen ist. Die Besteuerung erfolgt zum vollen Satz. Die Freistellung des Geldwertanteils wird beibehalten (155).

B. Freiwillig erzielte Mehrwerte auf Finanzanlagen

Die auf festverzinsliche Wertpapiere verwirklichten Mehrwerte sind zum vollen Satz steuerpflichtig. Die auf Aktien oder Anteile verwirklichten Mehrwerte sind vollständig befreit, ohne dass eine Wiederanlage- und Unantastbarkeitsbedingung erfüllt sein muss, jedoch vorbehaltlich der Anwendung einer getrennten Steuer von 0,4 % (außer für KMU im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches - siehe unten, Getrennte Besteuerung). Die Steuerbefreiung für verwirklichte Mehrwerte gilt folglich nur für KMU, sofern die Bedingungen einer Besteuerung und der Haltung (siehe hiernach) erfüllt sind.

AUSSCHLUSS VON TRADINGGESELLSCHAFTEN

Die Steuerbefreiung für Mehrwerte auf Aktien oder Anteile sowie das Abzugsverbot für Minderwerte und Wertminderungen auf Aktien oder Anteile gilt nicht für Wertpapiere, die zum Geschäftsportefeuille einer Tradinggesellschaft gehören.

BEDINGUNG EINER BESTEUERUNG

Es ist erforderlich, dass die Einkünfte aus Aktien oder Anteilen, auf die der Mehrwert verwirklicht wurde, die „Bedingung einer Besteuerung“ erfüllen, die für endgültig besteuerte Einkünfte gilt (156). Die Bedingung bezüglich der Mindestbeteiligung hat hingegen keinen Einfluss auf die Freistellung der Mehrwerte.

BEDINGUNG DER HALTUNG

Eine weitere Bedingung ist der Besitz in Volleigentum während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr. Mehrwerte auf Aktien, die der Bedingung einer Besteuerung aber nicht der Bedingung der Haltung entsprechen, werden mit 25,75 % besteuert (25 % zuzüglich 3 % zusätzliche Krisenabgabe). Der gewöhnliche Satz von 33,99 % gilt dann wiederum für die Besteuerung von Mehrwerten auf Aktien oder Anteile, die bereits in dem Maße steuerpflichtig sind, wie deren Einkünfte nicht für den Abzug als endgültig besteuerte Einkünfte in Frage kommen.

155 Die Freistellung des Geldwertanteils betrifft nur Mehrwerte, die auf Anlagen verwirklicht wurden, die

spätestens 1949 erworben oder gebildet wurden. 156 Siehe oben Seite 109

Page 144: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen StnP und GSt Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 142 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

GETRENNTE BESTEUERUNG

Eine getrennte Steuer von 0,4 % (0,412 % mit ZKA) ist geschuldet, wenn die Mehrwerte auf Aktien oder Anteile von einer anderen Gesellschaft als einem KMU im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches verwirklicht werden.

STEUERNEUTRALITÄT VON EINBRINGUNGS-, FUSIONS- ODER AUFSPALTUNGSVORGÄNGEN

Um festzustellen, ob die Bedingung der Mindesthaltedauer von einem Jahr von der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft eingehalten wird, gelten Aktien oder Anteile, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft bei einer steuerneutralen Einbringung, Fusion oder Aufspaltung erhalten hat, als von diesen Gesellschaften erworben, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Teil des Vermögens der einbringenden, übertragenden, aufgespaltenen oder umgewandelten Gesellschaft wurden.

C. Erzwungene Mehrwerte

„Erzwungene Mehrwerte“ sind Mehrwerte, die sich aus Entschädigungen im Zusammenhang mit einem Schadensfall, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder anderer gleichartiger Geschehnisse ergeben, die die betreffende natürliche oder juristische Person nicht verhindern oder vorhersehen konnte. Hat dieses Ereignis die endgültige Einstellung der Tätigkeit zur Folge, gilt die Regelung der Einstellungsmehrwerte. Anderenfalls, d. h. bei Fortführung der Berufstätigkeit, sind diese Mehrwerte in gleicher Weise steuerpflichtig wie die freiwillig verwirklichten Mehrwerte:

- gestaffelte Besteuerung, wenn die Bedingung der Wiederanlage in Sachanlagen und immaterielle Anlagen erfüllt ist,

- volle Besteuerung der verwirklichten Mehrwerte aus festverzinslichen Wertpapieren,

- Befreiung ohne Wiederanlagebedingung, jedoch unter der Bedingung, dass die Mehrwerte, die auf Aktien und Anteile verwirklicht wurden, besteuert werden.

Die Wiederanlagefrist endet drei Jahre nach Ende des Besteuerungszeitraums, in dem die Entschädigung bezogen wurde.

D. Auf Binnenschiffe erzielte Mehrwerte

Der bei Veräußerung von Binnenschiffen, die zur kommerziellen Schifffahrt bestimmt sind, verwirklichte Mehrwert ist vollständig steuerfrei, wenn ein Betrag, der der Entschädigung oder dem Veräußerungswert entspricht, in Form von Binnenschiffen, die bestimmte ökologische Standards erfüllen, wiederangelegt wird. Wenn es sich um einen freiwillig verwirklichten Mehrwert handelt, muss es sich um ein Binnenschiff handeln, das seit mehr als fünf Jahren die Beschaffenheit einer Anlage hat.

3.6.3. Einstellungsmehrwerte

Einstellungsmehrwerte sind Mehrwerte, die anlässlich oder wegen der Einstellung der Berufstätigkeit verwirklicht wurden. Es kann sich um freiwillig verwirklichte oder um erzwungene Mehrwerte handeln. Die Sonderregelung gilt für Mehrwerte aus Beständen und laufenden Bestellungen, für Mehrwerte aus immateriellen Anlagen, Sachanlagen und Finanzanlagen und anderen Wertpapieren im Portfolio. Die Einstellung kann vollständig oder teilweise erfolgen, muss aber endgültig sein.

Page 145: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen StnP und GSt Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 143

Diese Mehrwerte sind steuerpflichtig, sobald sie festgestellt werden, zum Beispiel in einem Verkaufsversprechen, einem Mietkaufvertrag, einer Erbfallanmeldung. Die anzuwendende Steuerregelung ist von den Umständen und der Art der Aktiva abhängig:

- wenn es sich um Sachanlagen, Finanzanlagen oder um andere Aktien oder Anteile handelt: 16,5 %,

- wenn es sich um immaterielle Anlagen handelt: 33 % für den Teil des Mehrwerts, der die algebraische Summe der Gewinne und Verluste der vier vorangegangenen Besteuerungszeiträume nicht übersteigt. Der Restbetrag wird zum vollen Satz besteuert. Wenn die Einstellung die Folge des Todes des Steuerpflichtigen oder einer zwangsweise definitiven Einstellung ist oder auch wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Feststellung der Einstellung das Alter von 60 Jahren überschritten hat, gilt der Steuersatz von 16,5 %.

3.7. Andere: Betriebskindergärten

Gesellschaften, Kaufleute und Freiberufler können Summen, die sie zur Finanzierung von Betriebskindergärten gezahlt haben, als Werbungskosten abziehen. Der Abzug gilt sowohl für Summen, die für die Schaffung neuer Plätze als auch für die Erhaltung bestehender Plätze gezahlt wurden. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

- das Betreuungszentrum muss eine vom „Office de la naissance et de l'enfance“, von „Kind en Gezin“ oder von der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannte, bezuschusste oder beaufsichtigte Einrichtung sein,

- die Summen müssen Betriebskosten oder Ausstattungskosten finanzieren. Sie dürfen nicht den finanziellen Beitrag enthalten, den Eltern an das Betreuungszentrum zahlen.

Der Abzug ist auf 8.220 Euro pro geschaffenen oder beibehaltenen Platz begrenzt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der juristischen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 145

KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP)

Was gibt's Neues?

VoG‘s und andere juristische Personen, die im Prinzip der StjP unterliegen, können im Rahmen von Tax-Shelter für die Filmindustrie oder für die Produktion von Bühnenwerken als Produktionsgesellschaft oder in Betracht kommende Zwischenperson fungieren. Sie sind dann von der StjP ausgeschlossen und unterliegen der GSt. für das Steuerjahr, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist, in dem sie ein Rahmenübereinkommen abgeschlossen haben, und für die drei nachfolgenden Steuerjahre. Diese Bestimmung wird jedoch mit Wirkung vom 8. Januar 2018 aufgehoben.

4.1. Wer ist steuerpflichtig?

Es gibt drei Kategorien von Steuerpflichtigen bei der StjP:

- Staat, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, „Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften“, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden, ÖSHZ und öffentliche Einrichtungen der Kulte (Kirchenfabriken),

- bestimmte namentlich bezeichnete Einrichtungen: Nationaler Delkrederedienst, die Wallonische regionale Gesellschaft für öffentlichen Personenverkehr, die Vlaamse Vervoermaatschappij (Flämische Verkehrsgesellschaft), die „Société des transports intercommunaux de Bruxelles“ (157) usw.,

- die Gesellschaften und Vereinigungen, insbesondere die VoGs, die kein Unternehmen beziehungsweise keine Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben, und die Interkommunalen (158), die automatisch von der Gesellschaftssteuer ausgeschlossen sind, nämlich die Interkommunalen, die ein Krankenhaus betreiben oder eine Einrichtung, die Kriegsopfer, Behinderte, Betagte, geschützte Minderjährige oder Bedürftige unterstützt (159).

4.2. Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung

4.2.1. Grundprinzip

Juristische Personen, die der StjP unterliegen, werden nicht auf das jährliche Gesamtnettoeinkommen besteuert, sondern nur auf:

- Immobilieneinkünfte,

- ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, inklusive dem ersten Teil von 1.880 Euro an Zinsen auf Spareinlagen und dem ersten Teil von 190 Euro an Dividenden anerkannter Genossenschaften und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung,

- bestimmte verschiedene Einkünfte.

157 beziehungsweise SRWT, De Lijn und STIB 158 Betrifft Interkommunalen aber auch Zusammenarbeitsverbände, Projektvereinigungen und autonome

Gemeinderegien. Zur Erinnerung: Interkommunalen unterliegen für frühestens am 1. Juli 2015 abgeschlossene Geschäftsjahre nicht mehr der StjP sondern der Gesellschaftssteuer.

159 Gilt für frühestens am 1. August 2015 abgeschlossene Geschäftsjahre.

Page 148: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der juristischen Personen Steuerjahr 2018

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 146 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Die Steuer der juristischen Personen wird über Vorabzüge erhoben.

4.2.2. Besteuerung von Einkünften aus beweglichen Gütern

Wenn Steuerpflichtige, die der StjP unterliegen, ohne Einbehaltung des MStV Einkünfte aus beweglichen Gütern oder verschiedene Einkünfte beweglicher Herkunft beziehen, ist der Mobiliensteuervorabzug vom Empfänger der Einkünfte selbst geschuldet.

4.2.3. Sechs Fälle von Eintragungen in die Heberolle

In sechs Sonderfällen werden jedoch spezifische Eintragungen in die Heberolle vorgenommen. In all diesen Fällen wird die zusätzliche Krisenabgabe nach den gleichen Modalitäten wie bei der Gesellschaftssteuer berechnet. a) Bestimmte Immobilieneinkünfte, insbesondere das Nettoeinkommen von in Belgien

gelegenen und vermieteten unbeweglichen Gütern, unterliegen einer Steuer von 20 %. Nur die unter 4.1. genannte dritte Kategorie von Steuerpflichtigen unterliegt dieser Steuer.

b) Die anlässlich einer entgeltlicher Abtretung von bebauten und unbebauten Immobilien verwirklichten Mehrwerte sind zu 16,5 % oder 33 % steuerpflichtig, nach den gleichen Modalitäten wie bei der StnP für die dritte Kategorie Steuerpflichtige.

c) Abtretungen von bedeutenden Beteiligungen sind zu 16,5 % steuerpflichtig, nach den gleichen Modalitäten wie bei der StnP (160) für die dritte Kategorie Steuerpflichtige.

d) Nicht nachgewiesene Ausgaben und Vorteile jeglicher Art sowie finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art sind nach denselben Modalitäten steuerpflichtig wie bei der GSt. (Steuer von 100 % auf geheime Provisionen, außer wenn belegt werden kann, dass der Begünstigte dieser Kosten, dieser Vorteile jeglicher Art und dieser finanziellen Vorteile eine juristische Person ist, wobei die Steuer in diesen Fällen 50 % beträgt). Die erste Kategorie Steuerpflichtige unterliegt dieser Steuer nicht.

e) Pensionsbeiträge und die bei der GSt. als nicht zugelassene Ausgaben geltenden Pensionen, finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art sowie der Betrag, der 17 % (161) des Vorteils jeglicher Art aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines Firmenwagens entspricht, unterliegen einer Steuer von 33 %. Diese Steuer ist nicht von der ersten Kategorie Steuerpflichtige, nämlich Staat, Provinzen usw., geschuldet.

f) Interkommunale Vereinigungen, die ein Krankenhaus betreiben oder eine Einrichtung, die Kriegsopfer, Behinderte usw. unterstützt, sind steuerpflichtig auf an andere juristische Personen mit Ausnahme der öffentlichen Behörde zugeteilte Dividenden. Der Steuersatz beträgt 25 % und die Erhöhung wegen fehlender oder unzureichender Vorauszahlungen erfolgt nach den gleichen Modalitäten wie bei der Gesellschaftssteuer.

160 Siehe Seite 35 161 Der Prozentsatz von 17 % wird auf 40 % angehoben, wenn die mit der persönlichen Nutzung verbundenen

Treibstoffkosten ganz oder teilweise von der juristischen Person übernommen werden.

Page 149: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 147

KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (IStV)

Was gibt's Neues?

- Jährliche Indexierung von Katastereinkünften.

- Flämische Region: es gibt bedeutende Änderungen in Sachen IStV mit u.a. einer deutlichen Erhöhung des Basissteuersatzes (von 2,5 % auf 3,97 %), einer Erhöhung des Steuersatzes für Sozialwohnungen (von 1,6 % auf 2,54 %) und einer Senkung der Provinzzuschlaghundertstel.

- Region Brüssel-Hauptstadt: für Immobilien, die der Eigentümer über eine in der Region Brüssel-Hauptstadt ansässige Agentur für Sozialwohnungen vermietet, wird der Satz des IStV ab dem Steuerjahr 2018 auf 0 % festgesetzt.

- Region Brüssel-Hauptstadt: Reform der Gesetzgebung in Bezug auf Ermäßigungen und Befreiungen vom IStV: insbesondere strengere Bedingungen für die Gewährung der Ermäßigung für bescheidene Wohnung, Erhöhung der Ermäßigung für Personen mit Behinderung auf 20 %.

Der „Vlaamse Codex Fiscaliteit“ (Flämischer Steuerkodex), Titel 2, Kapitel 1, enthält die Bestimmungen zum Immobiliensteuervorabzug in der Flämischen Region.

Die Bestimmungen zum Immobiliensteuervorabzug in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt sind im Einkommensteuergesetzbuch zu finden. Der Immobiliensteuervorabzug wird auf das indexierte Katastereinkommen erhoben. Für Einkünfte des Jahres 2018 wird der Indexierungskoeffizient auf 1,7863 festgelegt. Der Satz des Immobiliensteuervorabzugs umfasst den Basissteuersatz sowie die Provinz- und Gemeindezuschlaghundertstel (162). Wenn der Basissteuersatz sich also auf 1,25 % beläuft, bedeuten 3.000 Zuschlaghundertstel einen zusätzlichen Satz von 37,5 %. Der globale Steuersatz des Immobiliensteuervorabzugs beträgt somit 38,75 %. Für Änderungen des Basissteuersatzes und Befreiungen in Sachen Immobiliensteuervorabzug sind die Regionen zuständig.

162 Die intrakommunale Differenzierung (zum Beispiel pro Viertel) der Gemeindezuschlaghundertstel ist in der

Flämischen Region ab Steuerjahr 2019 möglich.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 148 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

5.1. Der Immobiliensteuervorabzug in der Flämischen Region

5.1.1. Steuersätze

Tabelle 5.1 Steuersätze des Immobiliensteuervorabzugs in der Flämischen Region

Grundbetrag 3,97 %

Sozialwohnungen 2,54 % (a)

Material und Ausrüstung 2,69 % (b)

(a) Der ermäßigte Satz von 2,54 % gilt für Sozialwohnungen, die bestimmten flämischen oder föderalen Einrichtungen gehören. Der Anwendungsbereich wurde auf Wohnungen ähnlicher Einrichtungen im Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Sozialwohnungen von Vereinigungen, deren Mitglieder ÖSHZ sind.

(b) Der Satz beträgt 3,97 %, multipliziert mit einem Koeffizienten, der sich ergibt aus der Division des Durchschnitts der Indexzahlen des Jahres 1996 durch den Durchschnitt der Indexzahlen des Jahres vor dem Jahr, in dem die Einkünfte erzielt wurden, was für die Einkünfte des Jahres 2018 den Koeffizienten 2,69 ergibt. Die Anwendung dieses Koeffizienten darf jedoch nicht zu einem höheren Satz als im vorangegangenen Steuerjahr führen, mit Ausnahme des Steuerjahres, in dem das Dekret vom 18. November 2016 in Kraft tritt, wobei die Anwendung des Koeffizienten nicht zu einem höheren Satz als 3,97 % führen darf.

5.1.2. Ermäßigungen und Erlasse (auf bebaute Immobilien)

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN DER DREI REGIONEN

Vom Immobiliensteuervorabzug befreit ist das Katastereinkommen von:

- Immobilien oder Immobilienanteilen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht zu Unterrichtszwecken, zur Einrichtung von Krankenhäusern, Altenheimen, Ferienhäuser für Pensionierte dienen,

- unbeweglichen Gütern, die ein ausländischer Staat für die Einrichtung seiner diplomatischen oder konsularischen Missionen verwendet,

- Immobilien, die die Beschaffenheit nationalen Eigentums haben, selbst ertraglos sind (163) und für einen Öffentlichen Dienst oder einen Dienst von allgemeinem Interesse genutzt werden.

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG

Eine Ermäßigung wird gewährt für die Wohnung, in der der Steuerpflichtige laut Bevölkerungsregister seinen Hauptwohnsitz hat, wenn das nicht indexierte Katastereinkommen all seiner in der Flämischen Region gelegenen Immobilien 745 Euro nicht übersteigt. Der normale Satz dieser Ermäßigung beträgt 25 %.

163 Für die Beurteilung der Ertraglosigkeitsbedingung wird nicht Rechnung getragen mit der Tatsache, dass

unbewegliche Güter benutzt werden, um Technologien für erneuerbare Energien zu installieren, selbst dann, wenn der Steuerpflichtige dafür eine Entschädigung von einer Drittpartei erhält.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 149

Bei Neubau oder Erwerb im Neuzustand beträgt die gewährte Ermäßigung 50 % für die ersten fünf Jahre, für die der IStV geschuldet ist. Der Steuerpflichtige kann diese erhöhte Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie erhalten hat.

FAMILIENLASTEN

Ermäßigungen für Familienlasten werden pauschal gewährt und sind unabhängig vom Begriff „Kinder zu Lasten“, der bei der Steuer der natürlichen Personen benutzt wird. Um Anrecht auf diese Ermäßigung zu haben, müssen die Kinder Anrecht auf Kinderzulagen geben und am 1. Januar des Steuerjahres dem Haushalt angehören. Behinderte Kinder werden doppelt gezählt. Die Ermäßigungen werden ab dem zweiten Kind gemäß untenstehender Tabelle gewährt.

Tabelle 5.2 Ermäßigung des IStV für Familienlasten - Flämische Region

Anzahl berücksichtigter Kinder Globaler Betrag der Ermäßigung (Euro) 2 12,68 3 20,07 4 28,10 5 36,83 6 46,19 7 56,26 8 67,03 9 78,44 10 90,61

Offizielle Bekanntmachung im BS vom 19.02.2018 Diese Ermäßigungen gelten für den der Region geschuldeten IStV und werden also mit dem Satz der Zuschlaghundertstel multipliziert.

Beispiel Indexiertes KE von 1.500 Euro Zuschläge: 945 Kinder zu Lasten: 2 Berechnung des der Region geschuldeten IStV: (1.500 x 0,0397) – 12,68 46,87 Berechnung des den lokalen Behörden geschuldeten IStV: 46,87 x 9,45 442,92 Ergibt einen Gesamt-IStV von 489,79

BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT

Kriegsinvaliden wird eine Ermäßigung von 20 % gewährt. Die Ermäßigung für Personen mit Behinderung (164) betrifft behinderte Personen, andere als Kinder, und wird berechnet, als ob es sich um ein behindertes Kind handelt. Daher wird einer Familie mit einem Kind (ohne Behinderung) und einem erwachsenen Mitglied mit Behinderung eine Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs für die Person mit Behinderung gewährt, die einer Ermäßigung für zwei Kinder entspricht (siehe Tabelle 5.2). Die Ermäßigung für Kriegsinvaliden kann nicht mit der Ermäßigung für Personen mit Behinderung kumuliert werden.

164 Es geht um eine Behinderung von mindestens 66 % aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 150 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

ERLASS WEGEN ERTRAGLOSIGKEIT

Der Erlass wegen Ertraglosigkeit wird im Verhältnis zur Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit der Immobilie gewährt. Die Dauer von Ertraglosigkeit oder Nichtbenutzung muss mindestens 90 Tage während eines Jahres betragen. Der Erlass aufgrund von Ertraglosigkeit wird jedoch nicht mehr gewährt, wenn das Gut seit mehr als 12 Monaten unter Berücksichtigung des vorangehenden Steuerjahres ungenutzt geblieben ist. Um Anrecht auf eine proportionale Ermäßigung zu haben, muss die Ertraglosigkeit also zwischen 90 Tagen und 12 Monaten dauern. Diese Einschränkung gilt nicht für Gebäude, die Gegenstand eines Enteignungsplans sind, die einen sozialen oder kulturellen Zweck haben und die für Rechnung der öffentlichen Behörde für eine Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau renoviert oder umgebaut werden. Sie gilt auch nicht, wenn eine Kalamität bzw. eine Katastrophe oder ein Fall höherer Gewalt den Steuerpflichtigen daran hindert, sein Eigentumsrecht auszuüben.

ERMÄßIGUNG FÜR ENERGIESPARENDE IMMOBILIEN

In der Flämischen Region wird eine Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs für Immobilien mit ausreichend niedrigem Energieverbrauch gewährt, das heißt Gebäude, deren Energieniveau (E-Niveau) einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet. Das E-Niveau ist das Niveau des Primärenergieverbrauchs, so wie er in Ausführung des flämischen Dekrets über die Energie vom 8. Mai 2009 berechnet wird. Früher konnte die Ermäßigung nur für Neubauten gewährt werden. Die Regelung gilt nun auch für (bestehende) Gebäude im Fall einer „radikalen energetischen Sanierung“, wodurch das E-Niveau unter einen bestimmten hiernach detaillierten Grenzwert fällt, vorausgesetzt die Städtebaugenehmigung wurde ab dem 1. Oktober 2016 beantragt.

Ab 1. Januar 2013 beantragte Städtebaugenehmigung Die Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs beläuft sich auf:

- 50 % während fünf Jahren für bebaute unbewegliche Güter mit einem Energieniveau von höchstens E30 am 1. Januar des Steuerjahres (165),

- 100 % während fünf Jahren für bebaute unbewegliche Güter mit einem Energieniveau von höchstens E20 am 1. Januar des Steuerjahres (166).

Ab 1. Oktober 2016 beantragte Städtebaugenehmigung Für ab 1. Oktober 2016 eingereichte Anträge auf Städtebaugenehmigung gilt die Ermäßigung künftig auch für (bestehende) Gebäude im Fall einer „radikalen energetischen Sanierung“, wodurch das ENiveau unter einen bestimmten Grenzwert fällt. Im Rahmen einer „radikalen energetischen Sanierung“ beträgt die Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs:

165 Es handelt sich um das maximale Energieniveau, das für ab 1. Januar 2016 eingereichte Anträge auf

Städtebaugenehmigung gilt. Das maximale Energieniveau wurde schrittweise verringert: E50 für zwischen 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2013 eingereichte Anträge auf Städtebaugenehmigung. Für zwischen 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2015 eingereichte Anträge war das maximale Energieniveau E40.

166 Es handelt sich um das maximale Energieniveau, das für ab 1. Januar 2016 eingereichte Anträge auf Städtebaugenehmigung gilt. Das maximale Energieniveau war E30 für zwischen 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2015 eingereichte Anträge auf Städtebaugenehmigung.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 151

- 50 % während fünf Jahren für bebaute unbewegliche Güter mit einem Energieniveau von höchstens E90 am 1. Januar des Steuerjahres,

- 100 % während fünf Jahren für bebaute unbewegliche Güter mit einem Energieniveau von höchstens E60 am 1. Januar des Steuerjahres.

Bei Abtretung des Gebäudes wird die Ermäßigung für den noch verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums auf den neuen Eigentümer übertragen.

5.1.3. Befreiungen in der Flämischen Region

Allgemeine Bestimmungen

In der Flämischen Region ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, das Katastereinkommen:

- von unbeweglichen Gütern, die unter bestimmten Bedingungen für Betagte eingerichtet wurden,

- von unbeweglichen Gütern, die dem Forstdekret vom 13. Juni 1990 unterliegen und die als Naturschutzgebiet oder Waldschutzgebiet anerkannt sind.

Außerdem sind zwei andere Befreiungen vorgesehen: die erste für den Umbau eines Handelsunternehmens in Wohnungen, die zweite für die Renovierung von gesundheitsgefährdenden Wohnungen (teilweise Befreiung, begrenzt auf den Teil des KE, der das vor Beginn der Renovierungsarbeiten festgelegte KE übersteigt) oder für Abrissarbeiten, denen ein Wiederaufbau folgt. Beide Befreiungen werden jeweils für drei oder fünf Jahre gewährt und können nicht kumuliert werden. Eine weitere Befreiung betrifft als klassierte Denkmäler anerkannte unbewegliche Güter, die die Flämische Regierung in Erbpacht gegeben bzw. in Volleigentum an eine „Vereinigung offener Denkmäler“ abgetreten hat. Das flämische Dekret vom 15. Juli 2016 hat zwei Änderungen der Befreiungsregelung des Immobiliensteuervorabzugs zur Folge. So wird seit 1. Januar 2016 automatisch eine Befreiung des Immobiliensteuervorabzugs gewährt für unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern, die in der Flämischen Region liegen und die für die Jugendarbeit bestimmt sind. Seit dem gleichen Datum wird auch automatisch eine Befreiung des Immobiliensteuervorabzugs gewährt für unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern, die in der Flämischen Region liegen und die für den Jugendtourismus bestimmt sind.

Material und Ausrüstung

Unter Material und Ausrüstung versteht man Geräte, Maschinen und andere Anlagen, die für die industrielle, gewerbliche oder handwerkliche Nutzung geeignet sind, mit Ausnahme von Räumen, Unterständen und dem dafür unerlässlichen Zubehör. Wenn bebaute oder nicht bebaute unbewegliche Güter Material und Ausrüstung enthalten, legt die Katasterverwaltung für diesen Teil ein getrenntes Katastereinkommen fest. Alle Investitionen in neues Material und neue Ausrüstung, für die das KE (Katastereinkommen) ab dem 1. Januar 2008 festgelegt wurde, geben Anrecht auf eine vollständige Befreiung (sowohl für völlig neue Investitionen als auch für Austauschinvestitionen).

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 152 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Für Unternehmen, die zu der Zielgruppe gehören, für die die Flämische Regierung eine Energievereinbarung vorgesehen hat, ist die Befreiung jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Unternehmen dieser Vereinbarung zustimmen und sie einhalten. Wenn sie diese Verpflichtung nicht einhalten, bleibt die bisherige Befreiung (mit Anwendung des Schwellenbetrags vom 1. Januar 1998, siehe hiernach) für ihre Austauschinvestitionen bestehen. Für Unternehmen, die nicht zu dieser Zielgruppe gehören, ist die Befreiung vollständig und bedingungslos. Von Steuerjahr 2015 bis einschließlich Steuerjahr 2017 wurde eine zusätzliche Befreiung eingeführt: Das verbleibende steuerpflichtige KE für Material und Ausrüstung ist befreit in Höhe des KE des auf derselben Parzelle investierten neuen Materials und Ausrüstung, insbesondere sofern dieses KE ab dem 1. Januar 2014 und vor dem 1. Januar 2017 festgelegt wurde (167). Bis einschließlich Steuerjahr 2008 musste unterschieden werden zwischen Investitionen in völlig neues Material und neue Ausrüstung (das heißt auf Parzellen, auf denen es vor dem 1. Januar 1998 noch kein Material und keine Ausrüstung gab) und Austauschinvestitionen (nämlich Investitionen in neues Material und neue Ausrüstung, um bestehendes Material und bestehende Ausrüstung zu ersetzen). Das KE der völlig neuen Investitionen wurde vollständig vom Immobiliensteuervorabzug befreit. Die Austauschinvestitionen hingegen, die vor dem 1. Januar 2008 zu einer Erhöhung des Katastereinkommens im Vergleich zum 1. Januar 1998 geführt hatten, gaben Anrecht auf eine Teilbefreiung, die auf den Teil des KE begrenzt war, der das KE am 1. Januar 1998 überstieg.

167 Rundschreiben FB/VLABEL/2014.1 vom 30. Oktober 2014

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 153

5.2. Der Immobiliensteuervorabzug in der Wallonischen Region

5.2.1. Steuersätze

Tabelle 5.3 Steuersätze des Immobiliensteuervorabzugs in der Wallonischen Region

Grundbetrag 1,25 %

Sozialwohnungen 0,8 % (a)

Material und Ausrüstung 1,25 % (b)

Passivhäuser ermäßigte Steuersätze (c)

(a) In der Wallonie wird ein Satz von 0,8 % auf Wohnungen angewandt, die der Regionalen Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft und den von ihr anerkannten Gesellschaften gehören sowie auf diejenigen, die dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie gehören. Dieser Satz gilt ebenfalls für Wohnungen, die von Immobilienanbietern in Anwendung des Wallonischen Wohngesetzbuches (zum Beispiel von einer Agentur für Sozialwohnungen) zur Miete angeboten oder verwaltet werden.

(b) Der Satz von 1,25 % gilt für das bis 2002 indexierte Katastereinkommen. Die Indexierung wurde ab 1. Januar 2003 eingefroren.

(c) Ab Steuerjahr 2010 wird zeitweilig ein ermäßigter Satz für die zwecks Umwandlung in Passivhäuser renovierten Immobilien angewandt. Der Satz beträgt 0,25 % für das erste Steuerjahr, das dem Jahr folgt, in dem festgestellt wurde, dass die Wohnung ein Passivhaus ist. Für das zweite, dritte und vierte Steuerjahr beträgt der ermäßigte Satz jeweils 0,5 %, 0,75 % und 1 %. Ab dem fünften Steuerjahr gilt wiederum der normale Satz von 1,25 %.

5.2.2. Ermäßigungen und Erlasse (auf bebaute Immobilien)

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN DER DREI REGIONEN

Vom Immobiliensteuervorabzug befreit ist das Katastereinkommen von:

- unbeweglichen Gütern oder Teilen von unbeweglichen Gütern, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Unterrichtszwecken oder der Einrichtung von Krankenhäusern, Altenheimen oder Ferienheimen für Kinder oder Pensionierte dienen,

- unbeweglichen Gütern, die ein ausländischer Staat für die Einrichtung seiner diplomatischen oder konsularischen Missionen verwendet,

- unbeweglichen Gütern, die die Beschaffenheit nationalen Eigentums haben, selbst ertraglos sind und für einen Öffentlichen Dienst oder einen Dienst von allgemeinem Interesse genutzt werden.

In der Wallonischen Region gelten die Ermäßigungen des Immobiliensteuervorabzugs nur noch für eine einzige Wohnung, die vom Steuerpflichtigen zu benennen ist. Nur die Ermäßigung für bescheidene Wohnung wird noch in % des Katastereinkommens ausgedrückt. Die anderen Ermäßigungen sind Pauschalbeträge und werden auf den Gesamtbetrag des IStV, einschließllich Provinz- und Gemeindezuschläge, angewandt.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 154 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG

Es wird eine Ermäßigung für die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen am 1. Januar des Steuerjahres gewährt, wenn er diese Wohnung selbst zu diesem Zeitpunkt bewohnt und wenn das nicht indexierte Katastereinkommen all seiner in Belgien gelegenen Immobilien 745 Euro nicht übersteigt. Um festzustellen, ob die Wohnung die einzige ist, muss das gesamte, in Belgien oder im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen berücksichtigt werden, mit Ausnahme bestimmter Wohnungen (andere Wohnungen in bloßem Eigentum; Wohnungen, auf die der Steuerpflichtige sein dingliches Recht abgetreten hat; wegen gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse bzw. wegen andauernder Bau- oder Renovierungsarbeiten nicht selbst bewohnte Wohnungen). Der normale Ermäßigungssatz für bescheidene Wohnung beträgt 25 %. Die Ermäßigung für bescheidene Wohnung ist nicht anwendbar auf den Teil der Wohnung, der für die Ausübung eines Berufes genutzt wird, wenn dieser Teil ein Viertel des Katastereinkommens der Wohnung übersteigt. Bei Neubau oder Erwerb im Neuzustand beträgt die gewährte Ermäßigung 50 % für die ersten fünf Jahre, für die der IStV geschuldet ist. Der Steuerpflichtige kann diese erhöhte Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie erhalten hat.

FAMILIENLASTEN

Die Ermäßigung wird gewährt für jede Person, die zu Lasten des Steuerpflichtigen, seines Ehepartners oder seines gesetzlich oder tatsächlich zusammenwohnenden Partners ist. Die Ermäßigung beträgt 125 Euro pro Person zu Lasten. Was die Kinder zu Lasten betrifft, so muss der Haushalt mindestens zwei lebende Kinder zählen, die am 1. Januar des Jahres mit dem Haushalt verbunden sind. Die Ermäßigung wird verdoppelt (250 Euro) für Personen zu Lasten mit Behinderung oder für den Ehepartner mit Behinderung. Jedes in einer Pflegefamilie aufgenommene Kind wird berücksichtigt, um zu ermitteln, ob die Bedingung erfüllt ist, dass mindestens zwei lebende Kinder im Haushalt leben. Der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnende Partner geben selbst kein Anrecht auf eine Ermäßigung.

Beispiel

Indexiertes KE von 1.500 Euro Zuschläge: 3.000 Kinder zu Lasten: 2 Berechnung des der Region geschuldeten IStV: 1.500 x 1,25 % 18,75 Euro Zuschläge der lokalen Behörden: 30 x 18,75 562,50 Euro Ermäßigung für Kinder zu Lasten: 2 x 125 Euro -250,00 Euro 331,25 Euro BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT

Für die als Eigentümer oder Mieter bewohnte Wohnung wird eine Steuerermäßigung von 250 Euro für Schwerkriegsinvaliden und eine Ermäßigung von 125 Euro für Personen mit Behinderung gewährt. Beide Ermäßigungen können nicht kumuliert werden.

ERLASS WEGEN ERTRAGLOSIGKEIT

Der Erlass wegen Ertraglosigkeit wird im Verhältnis zu Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit der Immobilie gewährt. Die Dauer von Ertraglosigkeit oder Nichtbenutzung muss mindestens 180 Tage während eines Jahres betragen.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 155

Die Ertraglosigkeit muss unbeabsichtigt sein. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige ein Gut gleichzeitig vermieten und verkaufen möchte, reicht nicht, um die Ertraglosigkeit zu belegen. Ab dem Augenblick, wo das Gut seit mehr als 12 Monaten, unter Berücksichtigung des vorangehenden Steuerjahres, nicht mehr benutzt wurde, wird der Erlass oder die Ermäßigung aufgrund von Ertraglosigkeit in dem Maße wie der Zeitraum der Nichtbenutzung länger ist als 12 Monate (diese 12 Monate der Nichtbenutzung müssen nicht aufeinanderfolgend sein) nicht mehr gewährt. Diese Einschränkung ist nicht anwendbar, wenn eine Kalamität bzw. Katastrophe oder ein Fall höherer Gewalt den Steuerpflichtigen daran hindert, sein Eigentumsrecht auszuüben.

5.2.3 Befreiungen in der Wallonischen Region

Allgemeine Bestimmungen

In der Wallonischen Region ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, das Katastereinkommen:

- von betreuten Wohnungen, Einrichtungen für Betreuung von Kindern unter 3 Jahren sowie Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Personen mit Behinderung,

- von in der Wallonischen Region gelegenen Immobilien, die im Umfeld eines Natura-2000-Gebietes, eines Natur- oder Waldreservates liegen oder die sich im Umfeld eines Gebietes, das Anwärter für das Natura 2000 Netz ist, befinden,

- von Wohnungen, deren Steuerpflichtiger eine natürliche Person ist und die vermietet oder von einem Immobilienanbieter in Anwendung des Wallonischen Wohngesetzbuches verwaltet werden, unter der Bedingung, dass Steuerpflichtiger und Immobilienanbieter eine schriftliche Vereinbarung treffen, die die Dauer der Zurverfügungstellung des Gutes, den von der natürlichen Person verlangten Mietpreis und gegebenenfalls die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten festlegt,

- von Immobilien, die für die Ausübung von Diensten allgemeinen Interesses im Rahmen der Bewirtschaftung von Flughäfen oder Flugplätzen im Sinne des wallonischen Dekretes vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und Bewirtschaftung von Flughäfen und Flugplätzen der Wallonischen Region, bestimmt sind,

- der Güter der Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit sozialer Zielsetzung „Le Pass - Parc d'Aventures scientifiques“.

Halten wir zum Schluss fest, dass KMU (mit Ausnahme bestimmter von der Regelung ausgeschlossener Sektoren), die einen Betriebssitz in der Wallonie und ein Investitionsprogramm haben, eine Befreiung vom Immobiliensteuervorabzug beanspruchen können. Ein KMU, das in der Wallonischen Region ein Investitionsprogramm verwirklicht, muss:

- entweder eine natürliche Person sein, die die Eigenschaft eines Händlers hat oder die einen selbstständigen Beruf ausübt oder eine aus diesen Personen gebildete Vereinigung,

- oder eine der unter Artikel 2 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches aufgezählten Gesellschaften oder eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung sein,

- oder ein Cluster sein,

- oder ein Spin-off sein.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

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Material und Ausrüstung

Unter Material und Ausrüstung versteht man Geräte, Maschinen und andere Anlagen, die für die industrielle, gewerbliche oder handwerkliche Nutzung geeignet sind, mit Ausnahme von Räumen, Unterständen und dem dafür unerlässlichen Zubehör. Wenn bebaute oder nicht bebaute unbewegliche Güter Material und Ausrüstung enthalten, legt die Katasterverwaltung für diesen Teil ein getrenntes Katastereinkommen fest. Das KE von Material und Ausrüstung ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, wenn das KE der am 31. Dezember 2004 bestehenden Aktiva 795 Euro pro Katasterparzelle nicht erreicht. Das KE von Material und Ausrüstung ist ebenfalls vom Immobiliensteuervorabzug befreit für Investitionen, die ab 1. Januar 2005 neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden. Diese Befreiung ist vollständig oder teilweise, je nachdem ob sich auf der Katasterparzelle (auf der die Investitionen neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden) am 31. Dezember 2004 bereits Material und Ausrüstung befand oder nicht. Wenn ja, wird nur die Erhöhung des Katastereinkommens von Material und Ausrüstung dieser Parzelle nach 1. Januar 2005 im Vergleich zur Situation am 1. Januar 2005 steuerfrei. Schlussendlich findet eine andere, diesmal bedingungslose Befreiung vom Immobiliensteuervorabzug Anwendung auf Investitionen in Material und Ausrüstung, die ab dem 1. Januar 2006 neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 157

5.3. Der Immobiliensteuervorabzug in der Region Brüssel-Hauptstadt

5.3.1. Steuersätze Tabelle 5.4

Satz des Immobiliensteuervorabzugs in der Region Brüssel-Hauptstadt

Grundbetrag 1,25 %

Sozialwohnungen 0,8 %

Material und Ausrüstung 0 %

Gebäude, die von Agenturen für Sozialwohnungen, die in der Region Brüssel-Hauptstadt ansässig sind, vermietet werden

0 %

5.3.2. Ermäßigungen und Erlasse (auf bebaute Immobilien)

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN DER DREI REGIONEN

Vom Immobiliensteuervorabzug befreit ist das Katastereinkommen von:

- unbeweglichen Gütern oder Teilen von unbeweglichen Gütern, die ohne Gewinnerzielungsabsicht vom Bewohner für Unterrichtszwecke (168), die Einrichtung von Krankenhäusern, Altenheimen, Ferienheimen für Kinder oder Pensionierte oder Waisenhäusern benutzt werden,

- unbeweglichen Gütern, die ein ausländischer Staat für die Einrichtung seiner diplomatischen oder konsularischen Missionen verwendet,

- unbeweglichen Gütern, die die Beschaffenheit nationalen Eigentums haben, selbst ertraglos sind und für einen Öffentlichen Dienst oder einen Dienst von allgemeinem Interesse genutzt werden.

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG

Eine Ermäßigung wird für Wohnungen gewährt, die der Steuerpflichtige selbst ganz bewohnt, wenn das nicht indexierte Katastereinkommen des in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen unbeweglichen Vermögens des Steuerpflichtigen 745 Euro nicht übersteigt. Der normale Satz dieser Ermäßigung beträgt 25 % und ist anwendbar auf den für den Hauptwohnsitz geschuldeten IStV. Bei Neubau oder Erwerb im Neuzustand beträgt die gewährte Ermäßigung 50 % für die ersten fünf Jahre, für die der IStV geschuldet ist. Der Steuerpflichtige kann diese erhöhte Ermäßigung nicht beanspruchen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie erhalten hat. Die Ermäßigung des IStV in Höhe von 25 % (oder 50 %) wird für die in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegene Wohnung gewährt, in der der Steuerpflichtige wohnhaft ist, vorausgesetzt diese Wohnung:

- ist das einzige unbewegliche Gut in der Region Brüssel-Hauptstadt, an dem der Betreffende ein dingliches Recht besitzt, das den IStV fällig werden lässt,

- hat ein nicht indexiertes Katastereinkommen von höchstens 745 Euro.

168 Die unbeweglichen Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern müssen fast ausschließlich als

subventionierte Bildungseinrichtung und für damit unmittelbar verbundene Tätigkeiten benutzt werden.

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 158 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

FAMILIENLASTEN

Es wird eine Ermäßigung von 10 % pro Kind zu Lasten gewährt. Diese Ermäßigung wird angewandt, sobald der Haushalt besteht aus mindestens:

- einer Person mit Behinderung im Sinne von Artikel 135 Absatz 1 EStGB 92,

- oder zwei Kindern, die Anrecht auf Kinderzulagen geben.

Beispiel

Indexiertes KE von 1.500 Euro Zuschläge: 3.000 Kinder zu Lasten: 2 Berechnung des der Region geschuldeten IStV: 1.500 x 1,25 % 18,75 Euro Berechnung des den lokalen Behörden geschuldeten IStV: 30 x 18,75 Euro 562,50 Euro Zwischenergebnis 581,25 Euro Ermäßigung von 20 % für 2 Kinder zu Lasten -116,25 Euro 465,00 Euro

BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT

Für die als Eigentümer oder Mieter bewohnte Wohnung wird eine Ermäßigung von 20 % für Kriegsinvaliden und für Personen mit Behinderung gewährt.

UNBEWEGLICHES KULTURERBE

Hier handelt es sich um eine neue Ermäßigung des IStV für unbewegliche Güter, die ganz oder teilweise zum unbeweglichen Kulturerbe gehören oder auf der Denkmalschutzliste stehen. Diese Ermäßigung beträgt 25 %, 50 % oder 100 %.

5.3.3. Befreiungen in der Region Brüssel-Hauptstadt

Allgemeine Bestimmungen

In der Region Brüssel-Hauptstadt ist das Katastereinkommen von unbeweglichen Kulturgütern, die nicht vermietet oder bewirtschaftet werden, vom Immobiliensteuervorabzug befreit.

Material und Ausrüstung

Unter Material und Ausrüstung versteht man Geräte, Maschinen und andere Anlagen, die für die industrielle, gewerbliche oder handwerkliche Nutzung geeignet sind, mit Ausnahme von Räumen, Unterständen und dem dafür unerlässlichen Zubehör. Wenn bebaute oder nicht bebaute unbewegliche Güter Material und Ausrüstung enthalten, legt die Katasterverwaltung für diesen Teil ein getrenntes Katastereinkommen fest. Im Rahmen der Umsetzung der Brüsseler Steuerreform wurde ein Nulltarif für den Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung eingeführt.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 159

KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MStV)

Was gibt's Neues?

Die in diesem Kapitel beschriebene Gesetzgebung beinhaltet die Änderungen, die 2018 zuerkannte oder ausgeschüttete Einkünfte betreffen:

- Zur Erinnerung: Im Rahmen des neuen FSG bleibt ausschließlich die Föderalbehörde für den MStV zuständig.

- Im Rahmen der Aktivierung von Sparguthaben für die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte:

Die Steuerbefreiung für den ersten Teilbetrag von reglementierten Spareinlagen wird um die Hälfte gekürzt.

Die Steuerbefreiung für den ersten Teilbetrag von Dividenden von zugelassenen Genossenschaften wird abgeschafft.

Das System der Befreiung für den ersten Teilbetrag von Zinsen oder Dividenden, die von einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung gewährt oder zuerkannt wurden, wird auf die Zinsen begrenzt.

Eine neue Steuerbefreiung wird eingeführt für den ersten Teilbetrag von gewöhnlichen Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden, die von Rechtsvereinbarungen ausgeschüttet oder über Rechtsvereinbarungen vereinnahmt werden, von Dividenden von Organismen für gemeinsame Anlagen und von Dividenden, die über gemeinsame Investmentfonds vereinnahmt wurden.

ALLGEMEINER SATZ DES MOBILIENSTEUERVORABZUGS VON 30 % FÜR DIE MEISTEN EINKÜNFTE AUS BEWEGLICHEN GÜTERN UND VERSCHIEDENE EINKÜNFTE BEWEGLICHER ART

Der Satz des MStV beläuft sich einheitlich auf 30 % mit Ausnahme von drei Einkommenskategorien (siehe hiernach: Es handelt sich um Einkünfte aus gewöhnlichen Spareinlagen, um Zinsen aus „Leterme“-Staatsbons und um einen Teil der Einkünfte aus Urheberrechten) (169). Auf bestimmte Dividenden werden auch ermäßigte Steuersätze angewandt. Dabei geht es unter anderem um aus der Liquidationsrücklage entnommene Dividenden und Dividenden bestimmter Aktien von KMU.

6.1. Dividenden

IN DIVIDENDEN UMQUALIFIZIERTE ZINSEN AUF VORSCHÜSSE

Zinsen auf Vorschüsse, die Unternehmensleiter oder jede andere natürliche Person, die Aktionär ist (oder deren Partner oder Kinder), ihrer Gesellschaft gewähren, werden umqualifiziert in Dividenden, insofern und in dem Maße, wie eine der beiden nachstehenden Grenzen überschritten wird: - der Zinssatz ist höher als der Marktzinssatz, der in einem solchen Fall anwendbar ist, - der Gesamtbetrag der verzinslichen Vorschüsse ist höher als das eingezahlte Kapital am

Ende des Besteuerungszeitraums zuzüglich der zu Beginn des Besteuerungszeitraums besteuerten Rücklagen.

In Dividenden umqualifizierte Zinsen auf Vorschüsse unterliegen dem Vorabzug zum allgemeinen Satz von 30 %.

169 Und abgesehen von den Entschädigungen für fehlende Kupons, die steuerpflichtig sind zu dem Steuersatz

des Mobiliensteuervorabzugs auf die Einkünfte, auf die sich diese Entschädigungen beziehen.

Page 162: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 160 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Zinsen werden nicht in Dividenden umqualifiziert, wenn sie sich beziehen auf:

- Schuldverschreibungen, die durch eine öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben wurden,

- Gelddarlehen an Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind,

- Gelddarlehen, die von juristischen Personen gewährt werden, die der Gesellschaftssteuer unterliegen.

ÜBERSCHUSS AUS DEM RÜCKKAUF EIGENER AKTIEN ODER ANTEILE

Auf die im Zusammenhang mit dem Rückkauf eigener Aktien oder Anteile durch die Gesellschaft gewährten Summen wird ein Vorabzug von 30 % einbehalten. Der dem MStV unterliegende Betrag ist der Betrag, der anlässlich dieses Rückkaufs bei der Gesellschaftssteuer als ausgeschüttete Dividende definiert wird.

LIQUIDATIONSÜBERSCHUSS

Ein Vorabzug von 30 % wird auf Summen erhoben, die anlässlich einer vollständigen oder teilweisen Teilung des Gesellschaftsvermögens einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft gewährt werden. Der dem MStV unterliegende Betrag ist der Betrag, der anlässlich dieser Verteilung bei der Gesellschaftssteuer als ausgeschüttete Dividende definiert wird. In den Jahren 2013 und 2014 sah eine Übergangsregelung einen ermäßigten Satz von 10 % vor für Dividenden, die der Herabsetzung der besteuerten Rücklagen entsprechen, deren Betrag unmittelbar in das Kapital der ausschüttenden Gesellschaft eingebracht wurde und dort während eines bestimmten Zeitraums gehalten wurde (4 Jahre für KMU und 8 Jahre für andere Gesellschaften). Dividenden, die besteuerten Rücklagen entsprachen, die spätestens am 31. März 2013 von der Generalversammlung gebilligt wurden, konnten somit mit Anwendung eines Satzes von 10 % ausgeschüttet werden unter der Bedingung, dass und in dem Maße wie der erhaltene Betrag unmittelbar in das Kapital eingebracht wurde und dass die Kapitaleinbringung während des letzten Geschäftsjahres stattgefunden hatte, das vor dem 1. Oktober 2014 abgeschlossen wurde. Im Fall einer Herabsetzung des im Rahmen dieser Maßnahme eingebrachten Kapitals wird je nach Form der betroffenen Gesellschaft (KMU oder nicht) und nach Jahr, in dem die Kapitalherabsetzung anfällt (in den 4 oder 8 Jahren nach der Kapitaleinbringung), ein MStV von 17, 10 oder 5 % angewandt (170).

LIQUIDATIONSRÜCKLAGE - KMU

Für KMU (im Sinne von Art. 15 §§ 1 bis 6 Gesellschaftsgesetzbuch) wurde ein Sonderbesteuerungssystem für den Liquidationsüberschuss eingeführt. Seit Steuerjahr 2015 haben KMU die Möglichkeit, den Buchgewinn nach Steuern ganz oder teilweise für die Bildung einer „Liquidationsrücklage“ zu verwenden. Diese Rücklage muss auf ein oder mehrere Passivkonten gebucht und ununterbrochen dort belassen werden (sie darf nicht als Grundlage für Entlohnungen oder gleichwelche Zuerkennungen dienen). Sie unterliegt bei ihrer Bildung einer getrennten Steuer von 10 % (171). Auf den bis zur Liquidation der Gesellschaft gehaltenen Teil dieser Rücklage wird kein MStV fällig.

170 Siehe Artikel 537 EStGB 92 für weitere Erläuterungen. 171 Siehe Kapitel 2 (GSt.), Seite 125.

Page 163: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 161

Werden Dividenden durch Entnahme aus dieser Rücklage vor der Liquidation der Gesellschaft ausgeschüttet, unterliegen sie dem MStV zum ermäßigten Satz von: - 20 %, wenn die Ausschüttung in den ersten fünf Jahren erfolgt (172), - 5 %, wenn die Ausschüttung später erfolgt. Wird ein Teil der Liquidationsrücklage entnommen, gelten die ältesten Rücklagen als zuerst entnommen. Diese Regelung gilt auch für Dividenden von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR, sofern dieser Staat in Bezug auf die Ausschüttung oder Zuteilung von Dividenden ähnliche Maßnahmen wie die belgische Regelung getroffen hat.

BESONDERE LIQUIDATIONSRÜCKLAGE - KMU

Es geht um die Ausweitung des Grundsatzes der Bildung einer Liquidationsrücklage in Bezug auf den Buchgewinn nach Steuern der Steuerjahre 2013 und 2014, weiterhin zugunsten von KMU im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches. Durch diese Ausweitung kann die so genannte „besondere“ Liquidationsrücklage zu gegebener Zeit auch unter Befreiung vom MStV (wenn die Ausschüttung infolge der Liquidation der Gesellschaft erfolgt) oder mittels eines ermäßigten MStV (wenn die Ausschüttung vor der Liquidation erfolgt) ausgeschüttet werden. Zu den Voraussetzungen gehören die spontane Zahlung einer Sondersteuer von 10 % durch die Gesellschaft und die Einreichung einer Sondererklärung für diese Steuer bis spätestens 15. Dezember 2015 oder 30. November 2016 für Steuerjahr 2013 bzw. 2014. Diese Regelung wurde auf den Buchgewinn nach Steuern des Steuerjahres 2012 ausgeweitet zugunsten bestimmter Gesellschaften, die ihre Buchführung nicht nach Kalenderjahr führen, mittels Erklärung und der Zahlung einer Sondersteuer von 10 % bis zum 31. März 2018.

WOHNUNGSINVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT FIXEM KAPITAL / BIG (BEAUFSICHTIGTE IMMOBILIENGESELLSCHAFTEN)

Seit dem 1. Januar 2017 unterliegen Dividenden aus belgischen oder ausländischen Wohnungs-investmentgesellschaften mit fixem Kapital oder aus BIG dem Vorabzug zum Satz von 30 %. Der Vorabzug wird jedoch auf 15 % für ab 1. Januar 2017 gezahlte oder zuerkannte Einkünfte herabgesetzt, wenn die Gesellschaft mindestens 60 % ihrer Investitionen in Gebäude investiert, die ausschließlich oder hauptsächlich für Pflege- und Wohneinheiten, die für die medizinische Versorgung geeignet sind, genutzt werden oder bestimmt sind.

DIVIDENDEN AUS BESTIMMTEN AKTIEN VON KMU

Für Dividenden, die von KMU (im Sinne von Artikel 15 §§ 1 bis 6 Gesellschaftsgesetzbuch) auf neue Aktien oder namentliche Anteile ausgeschüttet werden, die aufgrund von ab dem 1. Juli 2013 getätigten Geldeinlagen ausgegeben werden, gilt ein herabgesetzter MStV („VVPR-bis“-Regelung).

Der MStV beträgt: - 20 % für Dividenden, die bei der Gewinnverteilung des zweiten Geschäftsjahres nach

demjenigen der Einlage gewährt oder zuerkannt werden,

172 Der Satz wurde am 1. Januar 2017 von 17 % auf 20 % angehoben. Diese Steuersatzerhöhung gilt für

Liquidationsrücklagen, die für einen Besteuerungszeitraum gebildet wurden, der frühestens an Steuerjahr 2018 gebunden ist. Für vorher gebildete Liquidationsrücklagen gilt weiterhin der Satz von 17 %.

Page 164: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 162 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

- 15 % für Dividenden, die bei der Gewinnverteilung des dritten Geschäftsjahres nach demjenigen der Einlage und bei späteren Gewinnverteilungen gewährt oder zuerkannt werden.

Die Bedingungen für die Gewährung dieser ermäßigten Sätze des MStV sind folgende: - Es muss sich um neue, ab dem 1. Juli 2013 getätigte Geldeinlagen handeln. - Die durch die Kapitaleinlage begünstigte Gesellschaft ist ein KMU im Sinne von Art. 15

§§ 1 bis 6 Gesellschaftsgesetzbuch (173). - Die neuen Aktien und Anteile müssen namentlich und voll eingezahlt sein. - Die Aktionäre müssen die neuen Aktien in Volleigentum und vom Zeitpunkt der

Kapitaleinlage an unterbrochen halten. Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung ergänzen diese Regelung im Falle von Kapitalerhöhungen, die mit Kapitalherabsetzungen einhergehen. DIVIDENDEN AUS BESTIMMTEN AKTIEN VON KMU, DIE ÜBER EINEN PRIVATEN KAPITALANLAGEFONDS MIT FIXEM KAPITAL ERZIELT WERDEN

Diese ermäßigten Sätze gelten auch für Dividenden, die von einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgeschüttet werden, sofern und in dem Maße, wie diese Einkünfte aus Dividenden stammen, die für den vorgenannten Satz von 20 % bzw. 15 % in Frage kommen.

„MUTTER-TOCHTER“ DIVIDENDEN

Dividenden, die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausschüttet werden, sind vom MStV befreit, sofern die Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat (174). Um in den Genuss dieser Freistellung zu kommen, muss die Muttergesellschaft für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine Mindestbeteiligung von 10 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft halten oder gehalten haben.

6.2. Zinsen

Der MStV ist in der Regel zum Satz von 30 % geschuldet. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, die sich auf die Art der Finanzanlagen oder den Status des Anlegers beziehen. Außerdem ist eine Sonderregelung für entmaterialisierte Wertpapiere vorgesehen.

GEWÖHNLICHE SPAREINLAGEN (15 %)

Der erste Teilbetrag von 960 Euro (Einkünfte 2018) pro Jahr an Einkünften aus gewöhnlichen Spareinlagen ist vom MStV befreit, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist. Jeder Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner hat Anrecht auf diese Befreiung. Die doppelte Befreiung gilt auch dann, wenn nur ein einziges Sparkonto auf Namen beider Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner eröffnet wurde.

173 Das Kriterium „kleine Gesellschaft“ im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches ist für das Steuerjahr zu

bewerten, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist, in dem die Kapitaleinlage stattgefunden hat. 174 Im letzteren Fall ist die Ausweitung der Regelung an eine zusätzlichen Bedingung geknüpft: Es darf keine

Einschränkung des Informationsaustauschs geben, der für die Anwendung der Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten erforderlich ist.

Page 165: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 163

Die Freistellung gilt auch für den ersten Teilbetrag von Zinsen aus Spareinlagen, die Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erhalten haben, sofern diese Einlagen ähnliche Bedingungen erfüllen wie die belgischen reglementierten Spareinlagen. Der steuerpflichtige Betrag der Zinsen unterliegt dem MStV zum Satz von 15 %.

Bedingungen zur Befreiung von gewöhnlichen Spareinlagen

Die Befreiung des ersten Teilbetrags der Zinsen aus gewöhnlichen Spareinlagen ist an verschiedene Bedingungen geknüpft, wie sie in Artikel 2 KE/EStGB 92 aufgeführt sind und deren Überblick im Folgenden dargestellt wird.

- Bedingungen für die Abhebung von Spareinlagen

Diese müssen die Möglichkeit vorsehen, dass die verwahrende Bank die Abhebung von Beträgen über 1.250 Euro an eine Frist von fünf Kalendertagen bindet und Abhebungen auf 2.500 Euro pro halben Monat begrenzt.

- Bestandteile der Vergütung

Die Vergütung von Spareinlagen muss notwendigerweise und ausschließlich einen Basiszinssatz und eine Treueprämie enthalten. Es darf keine Zuwachsprämie mehr gewährt werden.

- Maximalvergütung von Spareinlagen

Der Basiszinssatz darf nicht höher sein als der höchste der beiden folgenden Zinssätze: entweder 3 % oder der von der EZB angewandte Zinssatz für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 10. des Monats, der dem laufenden Kalenderhalbjahr vorangeht (das heißt der Zinssatz der EZB am 10. Dezember 2017 für das erste Halbjahr 2018 und am 10. Juni 2018 für das zweite Halbjahr 2018). Die Treueprämie darf im Prinzip nicht mehr als 50 % des maximalen Basiszinssatzes und nicht weniger als 25 % des angebotenen Basiszinssatzes betragen. - Es darf zu einem gegebenen Zeitpunkt nur ein Basiszinssatz für ein und dieselbe Spareinlage gewährt werden (es ist nicht mehr möglich, unterschiedliche Basiszinssätze auf die verschiedenen Teilbeträge der Spareinlage anzuwenden). - Berechnung der Treueprämie und Zeitraum, auf den sie berechnet werden muss. Eine Treueprämie wird für jeden Betrag gewährt, der während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten auf demselben Sparkonto angelegt bleibt. Die Treueprämie bleibt unter bestimmten Bedingungen erhalten, wenn ein Sparer Geld auf ein anderes Spareinlagekonto überweist, dessen Inhaber er bei derselben Bank ist. Die Treueprämie wird ab dem Kalendertag, der dem Kalendertag der Einzahlung folgt, berechnet. Treueprämien müssen am ersten Tag nach dem Quartal, in dem sie erworben werden, auf dem Konto gutgeschrieben werden. Die im ersten, zweiten, dritten und vierten Quartal erworbenen Treueprämien erbringen einen Basiszins jeweils ab 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar nach diesem Quartal.

- Einhaltung der steuerfreien Obergrenze

Die verwahrende Bank muss jedes Mal, wenn Basiszinsen und Treueprämien auf dem Konto gutgeschrieben werden, unter Berücksichtigung sämtlicher im Besteuerungszeitraum bewilligten Beträge prüfen, ob der erste steuerbefreite Teilbetrag der Zinsen erreicht wird.

Page 166: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 164 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

ZINSEN AUS STAATSBONS, DIE ZWISCHEN 24. NOVEMBER 2011 UND 2. DEZEMBER 2011 GEZEICHNET UND AM 4. DEZEMBER 2011 AUSGEGEBEN WURDEN Die Zinsen dieser Staatsbons („Leterme-Staatsbons“) unterliegen dem MStV zum Satz von 15 %. AUFZINSUNGSPAPIERE

Für Finanzanlagen mit Kapitalisierung der Zinsen ist vorgesehen, dass jeder vom Emittenten jederzeit über den Ausgabepreis hinaus zuerkannte Betrag ein steuerpflichtiges Mobilieneinkommen darstellt. Außerdem kann auf die Erhebung des MStV im Allgemeinen nicht verzichtet werden (175). Bei Erstattung oder Rückkauf des Wertpapiers ist dieser MStV durch den Emittenten in Höhe der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Emissionspreis geschuldet.

INVESTMENTGESELLSCHAFT MIT VERÄNDERLICHEM KAPITAL UND KAPITALISIERUNGSFONDS

Einkünfte aus Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital und Kapitalisierungsfonds, deren Vermögensanlagen mehr als 10 % verzinsliche Forderungen (176) (z. B. Schuldverschreibungen) enthalten, unterliegen dem MStV zum Satz von 30 %. Die Einkünfte aus dem Teil „Forderungen“ der von der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital oder dem Fonds getätigten Anlagen (einschließlich Mehrwerte und nach Abzug von Minderwerten) sind steuerpflichtig. Gegebenenfalls wird ein pauschales Einkommen festgelegt. VERBUNDENE UNTERNEHMEN: ANWENDUNG DER „ZINSEN-LIZENZGEBÜHREN“-RICHTLINIE

Es wird kein MStV einbehalten auf Zinsen, die ein inländisches Unternehmen einem verbundenen inländischen Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkennt. Zwei Gesellschaften gelten als verbunden, wenn eine der beiden eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital der anderen hält oder wenn eine in der Europäischen Union ansässige Drittgesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital jeder der Gesellschaften hält. Diese Beteiligung muss für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr gehalten werden oder gehalten worden sein. Der Verzicht auf den MStV ist nur dann anwendbar, wenn die Schuldtitel oder Schuldforderungen, die die Zinserträge generieren, zu keinem Zeitpunkt des Zeitraums, in dem diese Einkünfte entstanden sind, von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehalten wurden. Es obliegt dem Schuldner der Einkünfte, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Nicht-Einbehaltung des MStV erfüllt sind, insbesondere durch Einholung einer Bescheinigung über den Status des Begünstigten.

AUTOMATISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH

Die in der mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehobenen Sparrichtlinie (177) vorgesehenen Maßnahmen zur Zusammenarbeit wurden durch die Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EG, deren Geltungsbereich erweitert wurde, ersetzt.

175 Es sei denn, Schuldner und Empfänger der Einkünfte sind verbundene Gesellschaften wie hiernach

bezeichnet. 176 Dieser Satz beträgt 25 % für die vor dem 01.01.2018 erworbenen Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen. 177 Siehe frühere Ausgaben des Steuermemento in Bezug auf die Sparrichtlinie.

Page 167: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 165

Die Richtlinie 2014/107/EG setzt einen von der OECD erarbeiteten einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch um. Dabei handelt es sich um den Meldestandard CRS (oder Common Reporting Standard). BEFREIUNGEN IN VERBINDUNG MIT DER EIGENSCHAFT DES ANLEGERS

Man unterscheidet fünf Kategorien von Anlegern (178):

- Unter „Finanzinstitute“ (FI) versteht man: Banken, Versicherungsgesellschaften, Kreditgesellschaften, Finanzierungsgesellschaften, Finanzunternehmen usw. und generell öffentliche oder private Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, deren ausschließliche Tätigkeit in der Gewährung von Krediten und Darlehen besteht.

- Unter „halbstaatliche Einrichtungen zur sozialen Sicherheit“ (HESS) versteht man Krankenkassen und Einrichtungen, die im Rahmen der Sozialgesetzgebung gegründet wurden.

- Unter „Berufsanleger“ (BA) versteht man unter anderem Gesellschaften, die der GSt. unterliegen und belgische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, die der StGF/Gesellschaften unterliegen.

- Unter „Privatanleger“ (PA) versteht man in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwenden.

- Schließlich versteht man unter „gebietsfremde Sparer“ (GS) Steuerpflichtige, die der StGF unterliegen und die ihr bewegliches Kapital nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwenden.

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Befreiungen (B) zusammen, die im Allgemeinen von der Eigenschaft des Anlegers und der Art der Einkünfte abhängig sind.

Tabelle 6.1 Mobiliensteuervorabzug: Befreiungen in Verbindung mit der Eigenschaft des Anlegers

FI HESS BA PA GS - Staatspapiere,

Schuldverschreibungen, Kassenbons und ähnliche Anlagepapiere

B

B

B

- Einkünfte aus Schuldforderungen und Darlehen

- hypothekarische B B B B - sonstige B B B B - gewöhnliche Spareinlagen B B B (*) B - sonstige Einlagen B B B

(*) Nur für den ersten Teilbetrag von 960 Euro an Zinsen (siehe hiervor) für die 2018 bezogenen Einkünfte

6.3. Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern URHEBERRECHTE UND ÄHNLICHE RECHTE

Das Besteuerungssystem für Urheberrechte und ähnliche Rechte ist in Kapitel 1, Seite Fout! Bladwijzer niet gedefinieerd. beschrieben. Für den ersten Teilbetrag von 59.970 Euro (Betrag für 2018) der Bruttoeinnahmen aus Urheberrechten gilt ein MStV von 15 % (außerdem können die tatsächlichen oder pauschalen Kosten abgezogen werden). Bruttoeinkünfte, die 59.970 Euro übersteigen, unterliegen dem Mobiliensteuervorabzug zum allgemeinen Steuersatz von 30 %. Alle Einkünfte aus Urheberrechten müssen im Erklärungsformular zur Steuer der natürlichen Personen mitgeteilt werden.

178 Hinzu kommt der Sonderfall der oben genannten verbundenen Unternehmen.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 167

KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BStV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ)

Was gibt's Neues?

- Im Rahmen des neuen FSG bleibt ausschließlich die Föderalbehörde für den Berufssteuervorabzug zuständig.

- Jährliche Indexierung.

- Auswirkungen des Tax-Shift auf die Berechnungsmodalitäten des Berufssteuervorabzugs.

- Steuersatz des BStV auf Einkünfte aus der Sharing Economy (gültig für ab dem 1. März 2017 gezahlte oder zuerkannte Einkünfte).

- Ausweitung der Zahlungsbefreiung Forschung und Entwicklung auf Forscher mit Bachelor-Diplom.

Dieses Kapitel behandelt den Berufssteuervorabzug und die Vorauszahlungen des Jahres 2018.

7.1. Berechnung des Berufssteuervorabzugs (179)

Dieses Kapitel betrifft ausschließlich die Anwendung des Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte, die von Ansässigen bezogen werden. Es werden nur die gängigsten Formen von Entlohnungen behandelt, das heißt die der allgemeinen Regelung für Lohnempfänger und Unternehmensleiter sowie einige Sonderfälle.

7.1.1. Entlohnungen der Lohnempfänger

Der BStV wird vom Arbeitgeber einbehalten und wird in sieben großen Schritten berechnet (180):

- Abzug der Sozialbeiträge,

- Abzug der beruflichen Werbungskosten,

- Anwendung einer auf die StnP abgestimmten Tabelle,

- Berücksichtigung des befreiten Teilbetrags,

- Berücksichtigung der familiären Situation,

- Anwendung der Steuerermäßigungen,

- Berechnung des monatlichen Betrags.

179 Die Anwendungsmodalitäten des Berufssteuervorabzugs auf die ab 01.01.2018 zuerkannten oder

ausgezahlten Einkünfte wurden im BS vom 15.12.2017 veröffentlicht. 180 Bei der Berechnung des BStV, wie hier angegeben, wurde die Erhöhung von 7 % für lokale Zuschlagsteuern

berücksichtigt.

Page 170: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 168 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

A. Abzug der Sozialbeiträge

Der Bruttolohn wird um persönliche Sozialbeiträge und andere Abzüge, die aufgrund eines gesetzlichen oder gleichgestellten verordnungsrechtlichen Statuts vorgenommen wurden, gekürzt. Der Sonderbeitrag zur sozialen Sicherheit ist jedoch nicht abzugsfähig.

B. Abzug der pauschalen beruflichen Werbungskosten

Das Bruttojahreseinkommen wird in ein steuerpflichtiges Nettojahreseinkommen umgewandelt, indem die pauschalen beruflichen Werbungskosten abgezogen werden.

Tabelle 7.1 Berufliche Werbungskosten und Berechnung des BStV

Bruttojahreseinkommen Berufliche Werbungskosten auf die Untergrenze % darüber

0 - 15.733,33 0 30 % über 15.733,33 4.720,00 0 %

C. Tabelle

Die in Tabelle 7.2 dargestellte Grundtabelle ist als solche anwendbar:

- wenn der Empfänger der Einkünfte ein Alleinstehender ist,

- wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte auch eigene Berufseinkünfte hat, die ausschließlich aus Pensionen, Renten und gleichgestellten Einkünften bestehen, die 135 Euro netto pro Monat übersteigen. Dieser „Nettobetrag“ versteht sich nach Abzug der Sozialbeiträge, wobei der Restbetrag um 20 % vermindert wird.

Seit dem 1. Januar 2004 sind gesetzlich Zusammenwohnende verheirateten Personen gleichgestellt. Der Begriff „Ehepartner“ umfasst daher auch den „gesetzlich Zusammenwohnenden“.

Tabelle 7.2 Berechnung des BStV - Grundtabelle

Steuerbares Nettojahreseinkommen Basissteuer auf die Untergrenze % darüber 0 - 12.600 0,00 26,75 % 12.600 - 18.610 3.370,50 42,80 % 18.610 - 39.660 5.942,78 48,15 % 39.660 - und mehr 16.078,36 53,50 %

Es gilt eine Sonderbestimmung:

- wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte keine eigenen Berufseinkünfte hat

- oder wenn er am 1. Januar 2018 nur eigene Berufseinkünfte bezieht, die ausschließlich aus Pensionen, Renten und gleichgestellten Einkünften bestehen, die 135 Euro netto pro Monat nicht übersteigen. Dieser „Nettobetrag“ versteht sich nach Abzug der Sozialbeiträge, wobei der Restbetrag um 20 % vermindert wird.

Page 171: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 169

Der BStV wird dann wie folgt berechnet:

- zunächst wird dem Ehepartner des Empfängers der Einkünfte 30 % des steuerbaren Nettojahreseinkommens mit einem Höchstbetrag von 10.710 Euro angerechnet. Diese Anrechnung ist das „Einkommen B“ und der Restbetrag das „Einkommen A“,

- dann wird die Tabelle auf Einkommen A und auf Einkommen B angewandt,

- der Steuergrundbetrag ergibt sich aus der Addition dieser beiden Ergebnisse.

D. Berücksichtigung des steuerfreien Teilbetrags

Wenn die in Tabelle 7.2 dargestellte Grundtabelle als solche angewandt wird, wird der auf Grundlage dieser Tabelle berechnete Steuergrundbetrag um 1.690,60 Euro gekürzt, ohne dass dadurch der Steuergrundbetrag kleiner als 0 sein darf. Wenn die Sonderbestimmung, die das steuerbare Einkommen in zwei aufteilt, angewandt wird (bei Ehepaaren mit einem Einkommen oder ihnen Gleichgestellte), wird der Steuergrundbetrag, der sich aus der Addition der Ergebnisse aus der Anwendung der Tabelle auf „Einkommen A“ und auf „Einkommen B“ ergibt, um 3.381,20 Euro gekürzt, ohne dass dadurch der Steuergrundbetrag kleiner als 0 sein darf.

E. Die familiäre Situation

In einem fünften Schritt wird den familiären Gegebenheiten durch Steuerermäßigungen Rechnung getragen.

Tabelle 7.3 Ermäßigung des BStV für Kinder zu Lasten und besondere familiäre Situationen (181)

Anzahl Kinder zu Lasten und familiäre Situation

Jährliche Ermäßigung

1 432 2 1.164 3 3.036 4 5.448 5 8.124 6 10.824 7 13.536 8 16.452

pro Kind nach dem 8. Kind 3.012 alleinstehend (außer das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Pensionen oder Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag)

300

nicht wiederverheiratete(r) Witwe(r) mit Kindern zu Lasten 432

ledige(r) Vater oder Mutter mit Kind(ern) zu Lasten 432

Steuerpflichtiger mit Behinderung (182) 432

für Verwandte in aufsteigender Linie oder Seitenlinie bis zum 2. Grad, die 65 Jahre und älter sind: pro Person zu Lasten

876

für jede andere Person zu Lasten 432

181 Kinder mit Behinderung und andere Personen mit Behinderung zu Lasten zählen für zwei. 182 Jeder der Ehepartner

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 170 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Eine jährliche Steuerermäßigung von 1.350 Euro wird gewährt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Berufseinkünfte andere eigene Berufseinkünfte hat als Pensionen, Renten oder gleichgestellte Einkünfte, die 225 Euro pro Monat nicht übersteigen. Eine jährliche Steuerermäßigung von 2.700 Euro wird gewährt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Berufseinkünfte eigene Berufseinkünfte hat, die ausschließlich aus Pensionen, Renten oder gleichgestellten Einkünften bestehen und die 450 Euro pro Monat nicht übersteigen. Die Grenzbeträge von 225 Euro und 450 Euro pro Monat werden auf 80 % des Bruttoeinkommens abzüglich der Sozialabgaben festgelegt.

F. Sonstige Steuerermäßigungen

- Der Steuergrundbetrag wird gegebenenfalls um 30 % der obligatorischen Einbehaltungen vermindert, die in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrages oder einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung für die Alters- und Todesfallversicherung getätigt wurden.

- Eine Steuerermäßigung wird für den ersten jährlichen Teil von 130 Überstunden gewährt, die Lohnempfänger geleistet haben. Die Ermäßigung wird aufgrund der „Brutto-Entlohnungen LSS“ (d. h. vor Abzug der persönlichen Sozialbeiträge) berechnet, die als Berechnungs-grundlage für die Lohnzulage gedient haben. Der Steuerermäßigung beträgt 57,75 % bei einer Lohnzulage von 50 % oder 100 % und 66,81 % bei einer Lohnzulage von 20 %.

Das Maximum von 130 Stunden wird auf 180 Stunden angehoben für Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass letztere ein elektronisches System der Anwesenheitsregistrierung benutzen.

Das Maximum von 130 Stunden Überarbeit wird auf 360 Stunden angehoben für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht.

Die hier vor erwähnte Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für Überarbeit, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 EStGB92 in Betracht kommt.

- Eine Steuerermäßigung von 84 Euro wird Lohnempfängern gewährt, deren steuerpflichtiger Monatslohn 4.205 Euro nicht übersteigt.

- Eine Steuerermäßigung wird Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen gewährt, die Anrecht auf einen Arbeitsbonus haben (183). Sie beläuft sich auf 28,03 % des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.

G. Berechnung des monatlichen Betrags

Der so erhaltene Steuerbetrag wird durch 12 geteilt, um den Betrag des Berufssteuervorabzugs auf den monatlich bezahlten Lohn zu ermitteln.

7.1.2. Urlaubsgeld und andere außergewöhnliche Vergütungen Für Urlaubsgeld und andere außergewöhnliche Vergütungen, die vom gewöhnlichen Arbeitgeber gezahlt werden, wird der einzubehaltende Berufssteuervorabzug nach einer speziellen Tabelle berechnet, wobei der Satz vom jährlichen Bruttobetrag der normalen Entlohnungen abhängt und nicht von den ausgezahlten Einkünften.

183 Der Arbeitsbonus (oder Sozialbonus) ist eine Ermäßigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit

für Niedriglohnbezieher. Er wird auch bestimmten Arbeitnehmern gewährt, die Opfer von Umstrukturierungen sind. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der progressiv im Verhältnis zum Anstieg des Referenzlohnes abnimmt.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 171

Tabelle 7.4 Tabelle des BStV, anwendbar auf vom Arbeitgeber gezahltes Urlaubsgeld und andere

außergewöhnliche Vergütungen

Jährlicher Bruttobetrag der normalen Entlohnungen Satz des anwendbaren BStV (%)

Urlaubsgeld Andere Fälle

0,00 - 8.290,00 0,00 0,00 8.290,01 - 10.615,00 19,17 23,22 10.615,01 - 13.500,00 21,20 25,23 13.500,01 - 16.190,00 26,25 30,28 16.190,01 - 18.320,00 31,30 35,33 18.320,01 - 20.460,00 34,33 38,36 20.460,01 - 24.730,00 36,34 40,38 24.730,01 - 26.910,00 39,37 43,41 26.910,01 - 35.630,00 42,39 46,44 35.630,01 - 46.530,00 47,44 51,48 46.530,01 und mehr 53,50 53,50

Danach werden die Ermäßigungen für Familienlasten berücksichtigt. Wenn der Jahresbetrag des normalen Bruttolohnes den Grenzbetrag nicht übersteigt, der neben der Anzahl Kinder zu Lasten in Tabelle 7.5 steht, ist die außergewöhnliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem in dieser Tabelle aufgeführten Grenzbetrag und dem Jahresbetrag des normalen Bruttolohnes steuerfrei.

Tabelle 7.5 Auf außergewöhnliche Zulagen einbehaltener BStV Grenzbetrag für die Befreiung für Kinder zu Lasten

Anzahl Kinder zu Lasten (1) Grenzbetrag

1 11.286 2 14.829 3 20.140 4 25.770 5 31.390 6 37.010 7 42.630

(1) Ein Kind mit Behinderung zählt für zwei. So ist das Urlaubsgeld eines Steuerpflichtigen mit vier Kindern zu Lasten und einem jährlichen Bruttolohn von 13.000 Euro steuerfrei in Höhe von 25.770 Euro - 13.000 Euro = 12.770 Euro. Wenn der Empfänger einer außergewöhnlichen Vergütung nicht mehr als fünf Kinder zu Lasten hat und der jährliche Betrag seines normalen Bruttolohns nicht den Betrag übersteigt, der - abhängig von der Anzahl Kinder zu Lasten - in der rechten Spalte in Tabelle 7.6 angegeben ist, wird eine Ermäßigung auf den geschuldeten Berufssteuervorabzug gewährt. Diese Ermäßigung wird, abhängig von der Anzahl Kinder zu Lasten, anhand des Prozentsatzes in der mittleren Spalte in Tabelle 7.6 berechnet.

Page 174: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 172 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Tabelle 7.6 BStV auf außergewöhnliche Zulagen

Ermäßigung für Kinder zu Lasten

Anzahl Kinder zu Lasten (1) Prozentsatz der Ermäßigung

Jahresbetrag des normalen Bruttolohns, worüber hinaus keine

Ermäßigung mehr gewährt wird

1 7,5 22.485 2 20 22.485 3 35 24.730 4 55 29.230 5 75 31.480

(1) Ein Kind mit Behinderung zählt für zwei.

7.1.3. Ausstehende Entlohnungen und Wiederbeschäftigungsentschädigungen

Der auf ausstehende Entlohnungen und Wiederbeschäftigungsentschädigungen geschuldete BStV wird entsprechend einer „Referenzentlohnung“ berechnet. Diese entspricht im Prinzip dem jährlichen Betrag des normalen Bruttolohnes, der den Empfängern der Einkünfte unmittelbar vor der Anpassung, die die Zahlung der ausstehenden Entlohnungen veranlasst hat, gewährt wurde.

Tabelle 7.7 Auf ausstehende Entlohnungen anwendbare Tabelle

Referenzentlohnung (Euro) Steuersatz des geschuldeten BStV

0,00 - 9.215,00 0,00 9.215,01 - 11.060,00 2,68 11.060,01 - 12.285,00 6,57 12.285,01 - 14.745,00 10,77 14.745,01 - 15.980,00 13,55 15.980,01 - 17.815,00 16,55 17.815,01 - 20.885,00 19,17 20.885,01 - 27.025,00 24,92 27.025,01 - 33.170,00 29,93 33.170,01 - 43.000,00 31,30 43.000,01 - 48.525,00 36,90 48.525,01 - 55.285,00 38,96 55.285,01 - 64.495,00 40,93 64.495,01 - 77.400,00 42,92 77.400,01 - 97.050,00 44,99 97.050,01 - 111.795,00 46,47 111.795,01 - 131.450,00 47,48 131.450,01 - und mehr 48,00

Danach werden die Familienlasten nach bestimmten Modalitäten berücksichtigt. Wenn die Referenzentlohnung den in Tabelle 7.5 der Rubrik 7.1.2. vermerkten Grenzbetrag nicht übersteigt, sind die ausstehenden Entlohnungen in Höhe der Differenz zwischen diesem Grenzbetrag und der Referenzentlohnung steuerfrei.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 173

7.1.4. Abfindungsentschädigungen

Der auf Abfindungsentschädigungen geschuldete BStV wird nach den für ausstehende Entlohnungen geltenden Regeln ermittelt. Die zu berücksichtigende Referenzentlohnung ist diejenige, die zur Festlegung der Entschädigung herangezogen wurde oder, in Ermangelung einer solchen Referenzangabe, die Entlohnung, die der Empfänger während des letzten normalen Tätigkeitszeitraums im Dienst des Arbeitgebers, der ihm diese Entschädigung gezahlt hat, bezogen hat.

7.1.5. Unternehmensleiter

Entlohnungen, die Unternehmensleitern gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug. Es wird unterschieden, ob es sich um periodische oder nicht-periodische Entlohnungen handelt.

A. Periodische Entlohnungen

Der Berufssteuervorabzug wird hier aufgrund der bei Lohnempfängern anwendbaren Modalitäten berechnet, außer für drei bestimmte Punkte.

- Damit diese Steuerpflichtigen Sozialbeiträge von Selbstständigen und Beiträge zur Krankenversicherung „kleine Risiken“ berücksichtigen können, wird auf das Bruttoeinkommen eine Ermäßigung angerechnet, die wie folgt berechnet wird:

Tabelle 7.8 Periodische Entlohnungen von Unternehmensleitern

Ermäßigung der Grundlage des BStV

Bruttobetrag der monatlichen Entlohnungen Ermäßigung auf die Untergrenze % darüber

0 - 1.145 320,00 1.145 - 4.935 320,00 21,5 % 4.935 - 7.260 1.134,85 14,5 % 7.260 - und mehr 1.471,98 0,0 %

- Abziehbare berufliche Werbungskosten werden zum einheitlichen Satz von 3 % mit einem

Höchstbetrag von 2.490 Euro berechnet. - Die Steuerermäßigung für Unternehmensleiter mit niedrigem oder mittlerem Einkommen

beträgt 84 Euro pro Jahr und wird gewährt, wenn der monatliche steuerpflichtige Lohn 3.930 Euro nicht übersteigt.

Unternehmensleiter, die der Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger unterliegen und Anspruch auf den Arbeitsbonus haben, haben auch Anspruch auf die Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs, die 28,03 % dieses Bonus entspricht.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 174 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

B. Nicht-periodische Entlohnungen

Der Berufssteuervorabzug auf nicht-periodische Entlohnungen beträgt das Zwölffache der Differenz zwischen:

- einerseits dem Berufssteuervorabzug, geschuldet auf den Betrag der periodischen Entlohnung des Monats, in dem die nicht-periodische Entlohnung zuerkannt wurde, erhöht um ein Zwölftel der nicht-periodischen Entlohnung,

- und andererseits dem Berufssteuervorabzug, geschuldet auf die periodische Entlohnung des Monats, in dem die nicht-periodische Entlohnung zuerkannt wurde.

7.1.6. Anwesenheitsgelder, Provisionen

Anwesenheitsgelder sowie gelegentlich gewährte Entschädigungen und Vergütungen unterliegen einem Berufssteuervorabzug, der wie folgt berechnet wird:

Tabelle 7.9 Auf Anwesenheitsgelder, Provisionen und andere gelegentliche Vergütungen geschuldeter

Berufssteuervorabzug

Betrag der Entschädigungen Steuersatz des BStV in % 0,00 - 500,00 27,25 500,01 - 650,00 32,30 650,01 - und mehr 37,35

7.1.7. Studenten

Abweichend von den oben genannten Regeln ist auf Entlohnungen, die Studenten im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags für eine Dauer von höchstens 475 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr gezahlt oder zuerkannt wurden, kein Berufssteuervorabzug geschuldet. Die Befreiung vom Berufssteuervorabzug gilt nur unter der Bedingung, dass auf diese Entlohnungen kein anderer Sozialbeitrag als der Solidaritätsbeitrag geschuldet ist.

7.1.8. Junge Arbeitnehmer

Der Berufssteuervorabzug ist ebenso wenig geschuldet auf Entlohnungen, die jungen Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wartegeld erfüllen (Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des KE vom 25. November 1991 über die Regelung der Arbeitslosigkeit), sofern ihre Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags in den Monaten Oktober, November oder Dezember des Vorjahres beginnt und der monatliche Bruttobetrag dieser Entlohnungen 3.225 Euro nicht übersteigt.

7.1.9. Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor

Der Satz des Berufssteuervorabzugs wird einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 33,31 % festgesetzt für Entlohnungen, die für eine getrennte Besteuerung in Betracht kommen. Dazu gelten folgende Bedingungen:

- Es muss sich um Entlohnungen für Leistungen handeln, die während höchstens 50 Tagen pro Jahr erbracht wurden.

- Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einen Arbeitsvertrag für eine bestimmte Dauer oder für eine klar definierte Arbeit von höchstens 2 aufeinander folgenden Tagen abgeschlossen haben.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 175

- Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission des Hotelgewerbes oder der paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, wenn der Nutzer der paritätischen Kommission des Hotelgewerbes untersteht.

- Die Sozialbeiträge müssen auf der Grundlage einer Stunden- oder Tagespauschale berechnet werden.

7.2. Zahlungsbefreiungen

Im Prinzip wird der gemäß Punkt 7.1. berechnete Berufssteuervorabzug vom Arbeitgeber einbehalten und an die Staatskasse abgeführt. In bestimmten Fällen, von denen die wichtigsten hiernach beschrieben werden, kann der Arbeitgeber teilweise von dieser Zahlung befreit werden. Diese Befreiung betrifft nicht den einbehaltenen Betrag. Der Teil des einbehaltenen aber nicht an die Staatskasse gezahlten Berufssteuervorabzugs steht dem Arbeitgeber weiterhin zur Verfügung. Dieser Mechanismus stellt daher eine Steuerbeihilfe zugunsten des Arbeitgebers dar. Die Befreiung bleibt ohne Auswirkungen auf den BStV, der auf die vom Begünstigten der Einkünfte geschuldete Steuer angerechnet wird.

7.2.1. Strukturelle Ermäßigung

Verlauf

Per Gesetz vom 17. Mai 2007 wurde eine strukturelle Zahlungsbefreiung eingeführt, die auf der Grundlage des Bruttolohns berechnet wurde. Der Satz dieser Befreiung (ursprünglich 0,25 %) wurde schrittweise angehoben und betrug am 1. Januar 2010 1 %. Diese Erhöhung betraf de facto nicht den nicht-kommerziellen Sektor, da die Befreiung von der zusätzlichen Einzahlung durch eine Einzahlung in den bis heute bestehenden „Maribel-Sozialfonds“ ersetzt wurde.

Aktuelle Situation - rechtswirksam seit 1. April 2016

Die Prozentsätze der strukturellen Ermäßigung für ab 1. April 2016 gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen wurden grundlegend geändert, insbesondere infolge der Umwandlung der strukturellen Ermäßigung für Kosten von 1 % für den kommerziellen Sektor in eine zusätzliche Senkung des Basissatzes der Arbeitgeberbeiträge. Für Arbeitgeber, die gemäß Artikel 15 § 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuchs als kleine Gesellschaften gelten oder die natürliche Personen sind, die mutatis mutandis die Kriterien dieses Artikels 15 erfüllen, beträgt der Prozentsatz nun 0,12 % (ab 1. April 2016 gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen). Im nicht-kommerziellen Sektor wird die strukturelle Ermäßigung für Kosten jedoch bei 1 % gehalten. Für kleine Unternehmen des nicht-kommerziellen Sektors, die die oben genannten Kriterien für ein kleines Unternehmen erfüllen, wird der Freistellungsprozentsatz auf 1,12 % erhöht. Arbeitgeber im nicht-kommerziellen Sektor sind weiterhin verpflichtet, drei Viertel des nicht eingezahlten Berufssteuervorabzugs an die „Maribel-Sozialfonds“ zu zahlen. Ebenso behalten die autonomen öffentlichen Unternehmen Proximus und bpost auch den Vorteil des Satzes von 1 %.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 176 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

7.2.2. Forscher Seit 1. Juli 2013 beläuft sich der Prozentsatz der Zahlungsbefreiung vom Berufssteuervorabzug auf 80 % für:

- Universitäten und Hochschulen sowie für den „Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek – le Fonds fédéral de la Recherche scientifique“, dem FRS-FNRS und dem „FWO Vlaanderen“,

- die durch Königlichen Erlass anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen,

- Privatunternehmen, die Forscher beschäftigen, die an Forschungs- oder Entwicklungsprojekten oder -programmen beteiligt sind, die in Zusammenarbeit mit den unter den beiden vorstehenden Spiegelstrichen genannten Einrichtungen durchgeführt werden (184),

- Unternehmen, die Forscher entlohnen, die entweder einen Doktortitel in angewandten Wissenschaften, exakten Wissenschaften, Medizin, Veterinärmedizin oder pharma-zeutischen Wissenschaften oder ein Diplom als Zivilingenieur haben, oder ein Masterdiplom bzw. ein gleichwertiges Diplom in den wissenschaftlichen Fachrichtungen (185). Diese Personen müssen in Forschungs- und Entwicklungsprogramme eingebunden sein,

- Entlohnungen, die von den „Young Innovative Companies“ zuerkannt werden. Unter Forschungs- oder Entwicklungsprogrammen versteht man Projekte oder Programme, deren Zweck Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung ist. Die Einschreibung beim föderalen öffentlichen Programmierungsdienst (ÖPD) ist nunmehr obligatorisch, um die Befreiung vom BStV beanspruchen zu können.

Tabelle 7.10 Berechnung der Befreiung von der Zahlung des BStV für Forscher mit einem Bachelor-Diplom

gezahlte oder zugeteilte Entlohnungen

vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 ab dem 01.01.2020

anwendbarer Prozentsatz 40 % des einbehaltenen BStV 80 % des einbehaltenen BStV Der Gesamtbetrag der oben berechneten Zahlungsbefreiung ist jedoch begrenzt auf 25 % des Gesamtbetrags der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs, der auf die zu berücksichtigenden Entlohnungen der Forscher einbehalten wird, die ein Master- oder Doktordiplom in einem bestimmten Fachbereich besitzen. Dieser Prozentsatz wird für Gesellschaften, die auf Grundlage von § 15 des Gesellschaftsgesetzbuches als kleine Gesellschaften gelten, für das Steuerjahr verdoppelt, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist, in dem die Entlohnungen gezahlt werden.

7.2.3. Schicht- und Nachtarbeitszulagen Der Teil des Berufssteuervorabzugs, den Unternehmen, in denen Schicht- oder Nachtarbeit geleistet wird, nicht an die Staatskasse zahlen, wurde pauschal auf 22,8 % der gesamten steuerpflichtigen Entlohnungen aller unter dieses Freistellungssystem fallenden Arbeitnehmer, einschließlich Schichtzulagen festgelegt, jedoch mit Ausnahme von Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehenden Entlohnungen.

184 Für diese Unternehmen gilt die Freistellung auch für Forscher, die ein akademisches oder berufsbefähigendes

Bachelor-Diplom in einem bestimmten Fachbereich besitzen. Bisher wurden nur Promotions- oder Masterabschlüsse berücksichtigt.

185 Die vollständige Liste der Masterdiplome, die zur Zahlungsbefreiung vom Berufssteuervorabzug berechtigen, steht in Artikel 275/3 § 2 EStGB 92.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

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Diese Zahlungsbefreiung wurde auf autonome öffentliche Unternehmen (Proximus, bpost und die Unternehmen der NGBE-Gruppe) und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail ausgedehnt.

Vollkontinuierliche Schichtarbeit

Die Befreiung wird um 2,2 Punkte (oder 25 %) erhöht für Unternehmen, die ein System der vollkontinuierlichen Schichtarbeit praktizieren. Vollkontinuierliche Schichtarbeit ist definiert als Arbeit, die von Arbeitnehmern in mindestens vier Schichten von mindestens zwei Arbeitnehmern geleistet wird. Diese Schichten verrichten die gleiche Arbeit (sowohl inhaltlich als auch im Umfang), gewährleisten eine durchgehende Besetzung unter der Woche und am Wochenende und folgen einander ohne Unterbrechung und ohne Überschneidungen von mehr als einem Viertel der täglichen Arbeit. Die Betriebszeit in diesen Unternehmen beträgt mindestens 160 Stunden auf Wochenbasis.

Hochtechnologieprodukte

Die gleiche Erhöhung um 2,2 Punkte wird auch Unternehmen gewährt, die Hochtechnologieprodukte herstellen (und auf die der erhöhte gestaffelte Investitionsabzug abzielt). Die erhöhte Zahlungsbefreiung wird nur für die Entlohnungen der Arbeitnehmer gewährt, die tatsächlich in der Produktion von Hochtechnologieprodukten beschäftigt sind.

Schichtarbeit im Bausektor

Der Begriff „Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird“ wird auf Unternehmen ausgedehnt, die Immobilienarbeiten oder gleichwertige Arbeiten im Schichtbetrieb durchführen. Im Rahmen dieser Regelung wird ein Bruttostundenlohn von mindestens 17,42 Euro mit einer Schichtzulage gleichgesetzt. Der Freistellungsprozentsatz ist auf 3 % aller steuerpflichtigen Entlohnungen aller betroffenen Arbeitnehmer begrenzt Die Freistellung gilt nur, wenn die Arbeiter die Immobilienarbeiten in Schichten vor Ort verrichten.

7.2.4. Überstunden

Der Steuervorteil besteht zum einen in einer Steuerermäßigung für Arbeitnehmer, die bereits bei der Berechnung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt wird, und zum anderen in einer Befreiung von der Zahlung eines Teils des Berufssteuervorabzugs für Arbeitgeber im kommerziellen Sektor und im Leiharbeitssektor. Der Steuervorteil wurde auf autonome öffentliche Unternehmen (Proximus, bpost und die Unternehmen der NGBE-Gruppe) und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail ausgedehnt. Der Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs, der nicht gezahlt werden muss, beläuft sich auf:

- 32,19 % des Bruttobetrags der Entlohnungen (das heißt des Grundgehalts) für Überstunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 % angewandt wird,

- 41,25 % des Bruttobetrags der Entlohnungen für Überstunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 % angewandt wird.

Diese Befreiung gilt für die ersten 130 Überstunden pro Arbeitnehmer und pro Jahr. Im Bausektor wird die Anzahl der Überstunden auf 180 Stunden erhöht. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber, die Immobilienarbeiten ausführen, ein elektronisches System zur Erfassung der Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder mobilen Baustellen benutzen.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 178 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Die Anzahl Überstunden wird für den Horeca-Sektor von 130 auf 180 Stunden erhöht unter der Bedingung, dass die Arbeitgeber an jedem Betriebsort ein Registrierkassensystem benutzen und dass dieses Registrierkassensystem bei der Steuerverwaltung angegeben wurde. Diese Maßnahmen wurden in einigen Punkten durch den Horeca-Plan geändert: - Anhebung von 180 auf 360 Überstunden, - das Vorhandensein eines Registrierkassensystems ist nicht mehr verpflichtend, - Steuerermäßigung und Zahlungsbefreiung für Überstunden gelten nicht für den Lohn, der

für nicht auszugleichende Überstunden gezahlt wird. Die Anzahl Überstunden wird auf 360 Stunden angehoben für Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht. Diese Ausdehnung auf die ersten 360 Überstunden gilt für Entlohnungen, die ab 1. Dezember 2015 gezahlt oder zuerkannt wurden.

7.2.5. Sportler Seit 2008 wird eine Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe von 80 % gewährt auf Entlohnungen, die von Sportclubs an junge Sportler unter 26 Jahren gezahlt oder zugeteilt werden. Die Sportclubs können diese Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auch in Anspruch nehmen für Sportler, die mindestens 26 Jahre alt sind, unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Hälfte dieser Zahlungsbefreiung innerhalb einer gewissen Frist für die Ausbildung junger Sportler verwendet wird. Diese für die Ausbildung junger Sportler eingesetzten Mittel decken die Zahlung der Löhne an Ausbilder und Begleiter einerseits und an junge Sportler andererseits. Entlohnungen junger Sportler, die als gültige Zuweisung in Frage kommen, dürfen pro jungem Sportler nicht höher sein als das Achtfache der Mindestentlohnung, um als bezahlter Sportler zu gelten, wobei diese Entlohnung momentan 10.200 Euro (186) beträgt. Entlohnungen, die ein Sportler als Unternehmensleiter beziehen würde, sind von der Regelung der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ausgeschlossen.

7.2.6. Investitionen in einer Förderzone und in neue Arbeitsplätze (187) In einer Förderzone (siehe hiernach) erhalten Arbeitgeber, die durch eine Investition neue Arbeitsplätze schaffen, unter bestimmten Bedingungen und für zwei Jahre eine Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf die Entlohnungen der Arbeitskräfte, die mit diesen neuen Arbeitsplätzen in Verbindung stehen.

Förderzonen

Die in Betracht kommenden Förderzonen werden auf Vorschlag der Regionen bestimmt. Diese Zonen müssen mit einer Massenentlassung von Arbeitnehmern in einer oder mehreren Niederlassungen eines oder mehrerer Betriebe in einer ununterbrochenen Zone von 20 km2 in einem Umkreis von höchstens 5 km konfrontiert sein.

186 Betrag gültig vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 (KE vom 17.05.2017) 187 Für weitere Auskünfte zu dieser Befreiung siehe FAQ „Investissement dans une zone d’aide“ unter folgender

Adresse: http://finances.belgium.be/fr/entreprises/personnel_et_remuneration/precompte_professionnel/exonerations/i

nvestissement_zone_aide

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 179

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn die Gesamtheit an Entlassungen, die nicht mit der Person des Arbeitnehmers zusammenhängen, mindestens 500 Arbeitnehmer über einen Zeitraum von drei Jahren betrifft und wenn das Verfahren für Massenentlassungen eingehalten wird. Bei Massenentlassungen im großen Stil können die Regionen der Föderalregierung für einen Zeitraum von höchstens 6 Jahren eine Förderzone vorschlagen. Die ausgewiesenen Förderzonen müssen sich in einem Umkreis von höchstens 40 km um die von den Massenentlassungen betroffenen Betriebe befinden. Jede Region darf höchstens vier von Massenentlassungen betroffene Förderzonen bestimmen. Für die Umsetzung dieser Bestimmung ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen Föderalstaat und jeder der drei Regionen erforderlich. Bisher haben lediglich die Flämische Region und die Wallonische Region eine solche Vereinbarung unterzeichnet.

Prozentsatz der Befreiung, Ausschlüsse und Kumulierungen

Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs beläuft sich auf 25 % des Berufssteuervorabzugs auf die Entlohnungen, die in Betracht kommen. Bestimmte Sektoren sind ausgeschlossen: Fischerei und Aquakultur, Eisen- und Stahlindustrie, Kunstfasersektor, Transportsektor, Sektor des Luftverkehrs und des Betriebs von Flughäfen, Sektor der Energieproduktion, -verteilung und -infrastruktur, Schiffsbausektor, die Gewinnung von Steinkohle oder Kohle. Diese Maßnahme gilt nicht für Entlohnungen von Arbeitnehmern, für die bereits die Maßnahme der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf Überstunden angewendet wird, im Handelsmarine-, Baggerarbeiten- und Schleppschifffahrtssektor, in der wissenschaftlichen Forschung und im Fischerei- oder Sportsektor. Die Maßnahme kann hingegen mit der Teilbefreiung für Schicht- oder Nachtarbeit, mit der strukturellen Ermäßigung oder mit der Befreiung für startende Unternehmen kombiniert werden.

Benutzte Definition von KMU

Der für die Anwendung der neuen Maßnahme verwendete Begriff KMU entspricht nicht der Definition des KMU im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches, sondern der im Rahmen der Europäischen Regelung für staatliche Beihilfen verwendeten Definition. Unter den Arbeitgebern, die in einer Förderzone tätig sind, haben nur diejenigen, die eine Investition in Verbindung mit der Schaffung eines oder mehrerer Arbeitsplätze tätigen, Anrecht auf eine Teilbefreiung von der Zahlung des BStV.

Gewährungsmodalitäten

Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist bedingt. Sie wird nur dann definitiv gewährt, wenn der durch die Investition geschaffene neue Arbeitsplatz während mindestens drei Jahren bestehen bleibt (fünf Jahre für Großunternehmen). Andernfalls bleibt der nicht gezahlte Berufssteuervorabzug geschuldet.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 180 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

7.2.7. Startende Unternehmen

Diese Teilbefreiung gilt für ab 1. August 2015 gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen. Sie gilt sowohl für (startende) Gesellschaften als auch für Starters/natürliche Personen (Einmanngesellschaften) und darf mit den anderen Befreiungen von der Zahlung des BStV kombiniert werden. Der Arbeitgeber ist eine kleine Gesellschaft im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches oder eine natürliche Person, die mutatis mutandis den Kriterien des vorerwähnten Artikels 15 entspricht. Im Fall der Gesellschaft/Arbeitgeber müssen die Kriterien auf konsolidierter Basis angewandt werden.

In Betracht kommende Unternehmen: Startende Unternehmen des kommerziellen Sektors

Es handelt sich um Unternehmen, die seit höchstens 48 Monaten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) eingetragen sind. Nur der kommerzielle Sektor kommt für diese neue Regelung in Sachen Teilbefreiung von der Zahlung des BStV in Betracht.

BStV auf Arbeitnehmerentlohnungen

Die Befreiung gilt nur für den BStV, der auf Entlohnungen von Arbeitnehmern einbehalten wird und nicht auf die der Unternehmensleiter.

Prozentsatz der Befreiung

Die Befreiung beträgt 10 %, wird jedoch für Arbeitgeber, die die Kriterien der Europäischen Richtlinie über die Buchführung zur Definition von „Kleinstbetrieben“ erfüllen, auf 20 % angehoben. Um als Kleinstbetrieb zu gelten, muss das Unternehmen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

- die Bilanzsumme ist nicht größer als 350.000 Euro, - der Jahresumsatz ohne MwSt ist nicht größer als 700.000 Euro, - der durchschnittliche Personalbestand des Jahres ist nicht größer als 10.

7.3. Vorauszahlungen (VZ)

Gewerbetreibende, Unternehmensleiter, Freiberufler sowie Gesellschaften müssen die Steuer in vier vierteljährlichen Zahlungen im Voraus begleichen (10. April 2018, 10. Juli 2018, 10. Oktober 2018 und 20. Dezember 2018) (188). Durch diese Zahlungen vermeiden sie Steuererhöhungen. Unter bestimmten Bedingungen kann anlässlich einer hauptberuflichen Erstniederlassung als Selbstständiger eine Befreiung für die ersten drei Jahre der Tätigkeit gewährt werden. Außerdem können alle Steuerpflichtigen, die der StnP unterliegen, Vorauszahlungen leisten, um die in der Heberolle eingetragene Steuer, die nicht durch Vorabzüge gedeckt ist, im Voraus zu bezahlen. Geleistete Vorauszahlungen werden in Höhe der Differenz zwischen der in der Heberolle eingetragenen Steuer und den Vorabzügen vergütet (189).

188 Diese Daten sind für natürliche Personen und Gesellschaften gültig, deren Geschäftsjahr mit dem

Kalenderjahr übereinstimmt. Für andere Gesellschaften werden die Daten für die Vorauszahlungen ab dem 1. Tag des Geschäftsjahres berechnet. Fällt das Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag.

189 Siehe Seite 88 und folgende.

Page 183: Steuermemento Nr. 30

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Version janvier 2018. 181

Für die Einkünfte 2018 beträgt der Referenzsatz 1 % (190). Die Erhöhungssätze und Steuervergütungen sind folgende:

Tabelle 7.11 Erhöhungen und Vergütungen der Vorauszahlungen des Jahres 2018

Erhöhung Vergütung VZ1 3 % VZ1 1,50 % VZ2 2,50 % VZ2 1,25 % VZ3 2 % VZ3 1 % VZ4 1,50 % VZ4 0,75 %

190 Ein Mindestbasiszinssatz von 1 % wurde ab Steuerjahr 2018 gesetzlich eingeführt.

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183

TEIL 2

INDIREKTE STEUERN

Page 186: Steuermemento Nr. 30
Page 187: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 185

Mehrwertsteuer (MwSt.)

Rechtlicher Rahmen

Mehrwertsteuergesetzbuch (MwSt.-Gesetzbuch) und seine Ausführungserlasse

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörden Föderalbehörden Föderalbehörden

Begünstigte(r) Europäische Union Föderalbehörden Gemeinschaften Soziale Sicherheit Sonstige (*) Kreditverbriefung seit 2006 (*) Seit 2005 ist ein Teil der Einnahmen für die „Commission pour la régulation de l'électricité et du gaz“ (CREG)

(Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission) bestimmt. Seit 2009 ist ein Teil der Einnahmen für die APETRA (Agence de Pétrole - Petroleumagentschap) bestimmt.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten

Steuereinnahmen (*)

28.698,5 6,8 % 22,2 %

(*) Gesamte Steuern (gemäß dem Konzept ESVG 2010), die an die belgischen öffentlichen Behörden gezahlt werden.

Quelle (auch für die nachfolgenden Tabellen): Berechnungen auf Grundlage der Daten des Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Belgische Nationalbank

Page 188: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben 186 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren, Registrierungssteuer

Rechtlicher Rahmen

Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch (RegGB) und seine Ausführungserlasse In Bezug auf die Registrierungssteuer (Flämische Region): „Vlaamse Codex Fiscaliteit“ (VCF) und dessen Ausführungserlasse.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörden Regionalbehörde

Föderalbehörden Regionalbehörde

Föderalbehörden Regionalbehörde

Begünstigte(r) Föderale und regionale Behörden. Seit 2004 ist ein Teil der „anderen Einnahmen“ (siehe hiernach „Steuereinnahmen“) für die Polizeizonen bestimmt. Die regionalen Behörden bestimmten Steuersatz, Besteuerungsgrundlage sowie steuerliche Vorteile und ziehen den Großteil der Registrierungsgebühren ein.

Erhebungsinstanz In der Regel ziehen berufliche Zwischenpersonen (Notare, usw.) diese Gebühren ein und übermitteln die Einnahmen an die föderale Steuerverwaltung. Was die Flämische Region betrifft, so übermitteln diese Zwischenpersonen seit 2015 die Einnahmen aus der Registrierungssteuer an die flämische Steuerverwaltung.

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

Registrierungsgebühren 4.632,2

Hypothekengebühren 89,1 Kanzleigebühren 46,5

GESAMTBETRAG 4.767,8 1,1 % 3,7 %

Page 189: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 187

Erbschaftssteuer

Rechtlicher Rahmen

Erbschaftssteuergesetzbuch (ErbStGb) und seine Ausführungserlasse In Bezug auf die flämische Erbschaftssteuer (Flämische Region): „Vlaamse Codex Fiscaliteit“ (VCF) und seine Ausführungserlasse.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Regionalbehörde Regionalbehörde Regionalbehörde

Begünstigte(r) Erbschaftssteuern (Steuer auf den Nachlass einbegriffen) und flämische Erbschaftssteuer: regionale Behörde Erbschaftssteuerausgleichsabgabe, Steuer auf Institute für gemeinsame Anlagen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen: Föderalbehörde

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Die flämische Erbschaftssteuer (Flämische Region) wird seit 2015 von der flämischen Steuerverwaltung erhoben.

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

2.995,1 0,7 % 2,3 %

Page 190: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben 188 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Verschiedene Gebühren und Steuern

Rechtlicher Rahmen

Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern (GBvGS) und seine Ausführungserlasse

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörden Föderalbehörden Föderalbehörden

Begünstigte(r) Föderalbehörden Sozialsicherheit (*) Sonstige (*) (*) Die Föderalbehörde erhält einen Großteil dieser Einnahmen. Seit 2006 wird jedoch ein Teil der Steuern auf

Versicherungsgeschäfte an die Einrichtungen zur sozialen Sicherheit und die Landeskasse für Katastrophenschäden übertragen.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

2.346,2 0,6 % 1,8 %

Page 191: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 189

Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Rechtlicher Rahmen

Diese Verfahren beruhen im Wesentlichen auf dem Zollkodex der Union, die delegierte Verordnung, die Durchführungsverordnung und die delegierte Verordnung mit Übergangsbestimmungen.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Europäische Union Europäische Union Europäische Union

Begünstigte(r) Europäische Union

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

1.567,2 0,4 % 1,2 %

Page 192: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben 190 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Akzisen

Rechtlicher Rahmen

Die Akzisen werden in verschiedenen europäischen Richtlinien und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften definiert und geregelt. Einige wichtige Bestimmungen findet man unter anderem: - im Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung (BS vom 31. Dezember 2009), - im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee (BS vom

15. Januar 2010), - im Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 (BS vom 31. Dezember 2004), - im Gesetz vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisen auf Alkohol und alkoholische Getränke

(BS vom 4. Februar 1998), - im Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (BS vom 16. Mai 1997), in deren Änderungen und deren Ausführungserlassen.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörden Föderalbehörden Föderalbehörden

Begünstigte(r) Föderalbehörde, aber - seit 2003 geht ein Teil der Akzisen auf Tabakwaren an die soziale Sicherheit - seit 2006 geht ein Teil der Akzisen auf Energieprodukte an die Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission

(CREG).

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

8.467,9 2,0 % 6,6 %

Page 193: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 191

Verpackungsbeitrag

Rechtlicher Rahmen

Der Verpackungsbeitrag ist Gegenstand von Art. 91-93 und 95 § 4 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993) und von Buch III (Artikel 369-401bis) des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993), deren Änderungen und Erlasse zur Ausführung dieser Gesetze.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörden Föderalbehörden Föderalbehörden

Begünstigte(r) Föderalbehörde, aber ein Teil des Verpackungsbeitrags geht seit 2005 an die soziale Sicherheit.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

337,8 0,1 % 0,3 %

Page 194: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben 192 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Rechtlicher Rahmen

Diese Steuern werden im Gesetzbuch der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern (EStGStGB) und in dessen Ausführungserlasse definiert und geregelt.

Für die Flämische Region werden die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, die Inbetriebsetzungssteuer und die Eurovignette im „Vlaamse Codex Fiscaliteit“ (VCF) und in dessen Ausführungserlasse definiert und geregelt. Die Kilometerabgabe wird durch eine Reihe von Europäischen Richtlinien und Bestimmungen, durch die föderale Gesetzgebung, durch Kooperationsvereinbarungen zwischen den drei Regionen sowie durch Dekrete, Ordonnanzen und regionale Ausführungserlasse festgelegt. Was die Flämische Region betrifft, so wird die Kilometerabgabe insbesondere geregelt durch das Dekret vom 3. Juli 2015 zur Einführung der Kilometerabgabe und Aufhebung der Eurovignette und zur entsprechenden Abänderung des «Vlaamse Codex Fiscaliteit» (Flämischer Steuerkodex) vom 13. Dezember 2013. Was die Wallonische Region betrifft, so wird die Abgabe geregelt durch das Dekret vom 16. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen. Was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft, so wird die Abgabe geregelt durch die Ordonnanz vom 29. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe als Ausgleich für den Wegfall der Eurovignette in der Region Brüssel-Hauptstadt für Schwerlastfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr vorgesehen sind oder benutzt werden.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

1. Verkehrssteuer 2. Inbetriebsetzungssteuer 3. Eurovignette/Kilometerabgabe 4. Steuer auf Spiele und Wetten 5. Steuer auf Spielautomaten

Regionalbehörde Regionalbehörde Regionalbehörde

6. Steuer auf die Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn oder Kapital der Gesellschaft

Föderalbehörden Föderalbehörden Föderalbehörden

Begünstigte(r) 1. Verkehrssteuer Regionale und lokale Behörden

Bemerkung: Verkehrssteuern sind regionale Steuern, die bis 2010 für alle Regionen von der Föderalbehörde verwaltet wurden (siehe „Erhebungsinstanz“). Seit 2002 erhalten die Regionalbehörden jedoch die gesamten Steuereinnahmen mit Ausnahme der Zuschlagszehntel für die Gemeinden.

Page 195: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 193

Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden: Diese Steuer betrifft alle Fahrzeuge, die der KFZ-Steuer unterliegen, mit Ausnahme von: - Busdiensten (Fahrzeuge, die ausschließlich für den gewerblichen Personenverkehr

aufgrund einer Genehmigung für gelegentliche Dienstleistungen verwendet werden), - Fahrzeuge mit einer Ermäßigung der KFZ-Steuer wegen ausschließlicher Nutzung

innerhalb von Hafenanlagen, - Fahrzeugen, die einer Tagessteuer unterliegen (Fahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen, die in Belgien genutzt werden).

Gegebenenfalls muss die Zusatzsteuer auf LPG (ZU.LPG) hinzugezählt werden.

2. Inbetriebsetzungssteuer Regionalbehörde Bis 2010 oblag die Verwaltung der Inbetriebsetzungssteuer für alle Regionen der Föderalbehörde (siehe „Erhebungsinstanz“). Seit 2002 erhalten die Regionalbehörden jedoch die gesamten Steuereinnahmen. Die lokalen Behörden dürfen keinen Zuschlag erheben.

3. Eurovignette/Kilometerabgabe Seit 2002 erhalten die Regionalbehörden die gesamten Steuereinnahmen aus der Eurovignette. Die Regionalbehörden erhalten die Einnahmen aus der Kilometerabgabe.

4. Steuer auf Spiele und Wetten Die Regionalbehörden erhalten die gesamten Steuereinnahmen.

5. Steuer auf Spielautomaten Die Regionalbehörden erhalten die gesamten Steuereinnahmen.

6. Steuer auf die Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn oder Kapital der Gesellschaft

Föderalbehörde und Soziale Sicherheit Seit 2004 geht ungefähr die Hälfte der Einnahmen an das Landesamt für soziale Sicherheit.

Page 196: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben 194 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Erhebungsinstanz

1. Verkehrssteuer 2. Inbetriebsetzungssteuer 3. Eurovignette/Kilometerabgabe

Ab 2011: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen (für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt) und Flämische Region Ab 2014: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen (für die Region Brüssel-Hauptstadt), Flämische Region und Wallonische Region. Die Kilometerabgabe wird im Auftrag der Regionen an private Dienstleister ausgelagert.

4. Steuer auf Spiele und Wetten

5. Steuer auf Spielautomaten

Seit 2010: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen (für die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt) und Wallonische Region

6. Steuer auf die Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn oder Kapital der Gesellschaft Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2016 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

2.314,2 0,5 % 1,8 %

Page 197: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 195

KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST)

Was gibt's Neues?

- Ab 1. April 2017, Abschaffung der Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Anzahlungen für vierteljährlich hinterlegende Steuerpflichtige.

- Ab 1. Januar 2018, MwSt.-Satz von 6 % für Damenbinden, Tampons und ähnliche Produkte sowie für externe Defibrillatoren.

Diese Steuer wird durch das Mehrwertsteuergesetzbuch (MwSt.-Gesetzbuch) und dessen Ausführungserlasse geregelt. Angesichts der Komplexität einiger Bestimmungen (z. B. Aufzählung der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze, Ort der Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, MwSt.-Satz usw.) werden nachfolgend nur die geläufigsten Fälle vertieft. Die Beschreibung der Bestimmungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1.1. Definition

Die MwSt. ist eine Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die letztlich vom Endverbraucher getragen wird und die stufenweise von der Staatskasse erhoben wird, und zwar bei jeder Transaktion im Produktions- und Vertriebsprozess. In jeder Phase des Produktions- und Vertriebsprozesses kann die auf die Eingänge gezahlte Steuer vom Steuerpflichtigen abgezogen werden, der dann nur die Differenz zwischen der erhobenen und der abgezogenen Mehrwertsteuer an die Staatskasse zahlen muss. Die MwSt. ist also eine einmalige Verbrauchssteuer des Endverbrauchers, die in Teilzahlungen entrichtet wird. Die MwSt. ist eine proportionale Steuer auf den Verkaufspreis ohne MwSt. Die angewandten Steuersätze können jedoch je nach Art des besteuerten Gutes bzw. der besteuerten Dienstleistung ändern. Die drei großen Kategorien der steuerpflichtigen Umsätze sind:

- die Lieferungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen, die gegen Entgelt von einem Mehrwertsteuerpflichtigen bewirkt werden, wenn diese Lieferungen und Dienstleistungen in Belgien stattfinden (Art. 2 des MwSt.-Gesetzbuches),

- Einfuhren von Gütern in Belgien, die von gleich welcher Person bewirkt werden. Man spricht nur von Einfuhr, wenn die Güter aus einem Staat außerhalb der EU stammen (Art. 3),

- die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, die gegen Entgelt in Belgien stattfinden. Es handelt sich hier um Güter, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammen (Art. 3bis).

Page 198: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 196 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

1.2. Die Mehrwertsteuerpflichtigen

Die Mehrwertsteuerpflichtigen sind ein wesentliches Glied in der Erhebungskette der MwSt. Sie stellen einerseits ihren Kunden die MwSt. auf Verkäufe in Rechnung, können jedoch andererseits die auf eigene Ankäufe und Investitionen gezahlte MwSt. davon in Abzug bringen. Sie zahlen also nur die Differenz an die Staatskasse (= die Steuer auf den von ihnen zugefügten Mehrwert). Der Begriff Mehrwertsteuerpflicht wird in den Artikeln 4 bis einschließlich 8bis des MwSt.-Gesetzbuches geregelt. Steuerpflichtig ist, wer in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, gewöhnlich und selbstständig, ob hauptberuflich oder nebenberuflich mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, im MwSt.-Gesetzbuch erwähnte Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt (siehe Punkt 1.3.), ungeachtet des Ortes, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 4). Öffentliche Behörden und Einrichtungen gelten nicht als Steuerpflichtige für Tätigkeiten oder Umsätze, die sie als öffentliche Behörden verrichten (für diese Tätigkeiten oder Umsätze gelten sie als nichtsteuerpflichtige juristische Personen, siehe unten). Sie gelten für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, wenn eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (Art. 6). Darüber hinaus gelten sie für bestimmte Tätigkeiten oder Umsätze, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten oder Umsätze nicht unbedeutend ist, in jedem Fall als Steuerpflichtige. Dazu gehören beispielsweise Telekommunikationsdienstleistungen, Lieferung von Wasser, Gas und Elektrizität, Beförderung von Gütern und Personen, der Betrieb von Häfen, Wasserstraßen und Flughäfen, sowie einige andere Tätigkeiten. Ebenfalls steuerpflichtig sind: a. diejenigen, die anders als in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb einer

bestimmten Frist und unter bestimmten Bedingungen bestimmte Umsätze in Bezug auf Gebäude (zum Beispiel Abtretung oder Erwerb eines Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens, Begründung oder Abtretung dinglicher Rechte - Art. 8) bewirken,

b. diejenigen, die gelegentlich gegen Entgelt und unter bestimmten Bedingungen ein neues Fahrzeug liefern (Art. 8bis).

Als „Fahrzeuge“ gelten bestimmte Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, sowie motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. Diese Fahrzeuge gelten als „neu“:

- für Landfahrzeuge: wenn ihre Lieferung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn sie nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben,

- für Wasserfahrzeuge: wenn ihre Lieferung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn sie nicht mehr als 100 Stunden gefahren sind,

- für Luftfahrzeuge: wenn ihre Lieferung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn sie nicht mehr als 40 Stunden geflogen sind.

Page 199: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 197

1.3. Steuerpflichtige Umsätze

Die steuerpflichtigen Umsätze umfassen folgende vier Hauptkategorien:

- Lieferungen von Gütern (Art. 9 bis 17),

- Dienstleistungen (Art. 18 bis 22bis),

- Einfuhren (Art. 23 bis 25),

- innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern (Art. 25bis bis 25sexies).

1.3.1. Lieferungen von Gütern

Betroffene Güter und Umsätze

Unter Güter (Art. 9) sind körperliche Güter zu verstehen, einschließlich Elektrizität, Gas, Wärme und Kälte, sowie dingliche Rechte (andere als das Eigentumsrecht), die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an unbeweglichen Gütern geben, unter Ausschluss bestimmter Erbpachtrechte. Die Lieferung eines Gutes (Art. 10) ist die Übertragung bzw. der Übergang der Befähigung, wie ein Eigentümer über ein Sachgut zu verfügen. Einige andere Umsätze gelten auch als Lieferung.

Ort der Lieferung der Güter

Wenn ein Gut nicht versandt oder befördert wird, ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt der Lieferung befindet (Art. 14 § 1). Wenn ein Gut vom Lieferer, Erwerber oder einem Dritten versandt oder befördert wird, ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt des Beginns des Versands oder der Beförderung zum Erwerber befindet. Liegt der Ort, von dem aus die Güter versandt oder befördert werden, in einem Drittgebiet oder in einem Drittland, liegt der Ort der Lieferung im Prinzip in dem Mitgliedstaat, in dem die Güter in die Europäische Union eingeführt wurden (Art. 14 § 2). Wenn das Gut vom Lieferer oder für seine Rechnung installiert oder montiert wird, ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder die Montage vorgenommen wird (Art. 14 § 3). Wenn die Lieferung an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn und während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Beförderung erfolgt, befindet sich der Ort der Lieferung am Abgangsort des Personenbeförderungsmittels (Art. 14 § 4). Bei Gaslieferungen über ein Erdgasverteilungsnetz, Lieferungen von Elektrizität oder Lieferungen von Wärme oder Kälte ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem die tatsächliche Nutzung und der tatsächliche Verbrauch stattfinden (außer Ausnahmen, das heißt für Steuerpflichtige, die selbst hauptsächlich diese Güter liefern, wobei in diesem Fall der Ort der Lieferung grundsätzlich der Ort ist, an dem der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung eingerichtet hat) (Art. 14bis). Allerdings liegt der Ort der Lieferung (Art. 15) immer in Belgien, wenn Güter, die weder neue Fahrzeuge sind, noch vom Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert werden, vom Lieferer ab einem anderen Mitgliedstaat nach Belgien versandt oder befördert werden (Regelung für Fernverkäufe - Art. 15 § 1) und wenn die Lieferung von Gütern erfolgt:

Page 200: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 198 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

- für einen Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiungsregelung (siehe Punkt 1.9.1) oder Sonderregelung für Landwirte anwendet (siehe Punkt 1.9.2), für einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen erbringt, die ihm kein Vorsteuer-abzugsrecht eröffnen (siehe Punkt 1.4.2) oder für eine nicht steuerpflichtige juristische Person, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb dieser Güter in Belgien nicht der Steuer unterliegt (bis zu einem steuerfreien Betrag von 11.200 Euro ohne MwSt., siehe unten),

- für jede andere nichtsteuerpflichtige Person. Für andere Lieferungen von Gütern als Akzisengüter [u.a. Energieprodukte (mit Ausnahme von Gas über ein Erdgasverteilungsnetz), Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren], deren Gesamtsumme pro Kalenderjahr 35.000 Euro (ohne MwSt.) nicht überschreitet, liegt der Ort der Lieferung nur dann in Belgien, wenn der Lieferer (zum Beispiel ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat) für die Besteuerung in Belgien optiert.

Steuertatbestand und Mehrwertsteueranspruch

Im Prinzip treten Steuertatbestand (Art. 16) und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gutes erfolgt. Wenn eine Rechnung ausgestellt werden muss, entsteht der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird, vorausgesetzt diese Rechnung wird vor dem fünfzehnten Tag des Monats, der dem Steuertatbestand folgt, ausgestellt. Diese Regelung gilt auch für innergemeinschaftliche Umsätze, jedoch nur für Rechnungen, die nach dem Steuertatbestand ausgestellt werden. In bestimmten Fällen kann jedoch eine andere Regelung anwendbar sein (zum Beispiel bei Fälligkeit zum Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen Vereinnahmung des Preises für Lieferungen von beweglichen Gütern, für die die Ausstellung einer Rechnung nicht verpflichtend ist oder für bestimmte Lieferungen an öffentlich-rechtliche Personen oder auch bei Ablauf eines jeden Zeitraums, auf den sich eine Abrechnung oder eine Zahlung bezieht z. B. für kontinuierliche Lieferungen) (Art 16 und 17).

1.3.2. Dienstleistungen

Betroffene Dienstleistungen

Als Dienstleistung gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung eines Gutes im Sinne des MwSt.-Gesetzbuches darstellt (Art. 18). Einige Beispiele für ausdrücklich genannte Dienstleistungen sind unter anderem:

- materielle oder geistige Arbeit, einschließlich Werkvertragsarbeit (Herstellung oder Zusammenbau eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer unter Verwendung von Materialien und Gegenständen, die der Auftraggeber ihm zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil der verwendeten Materialien bereitgestellt hat oder nicht),

- Bereitstellung von Personal,

- Nutzungsrecht an Gütern (mit Ausnahme bestimmter körperlicher Güter im Sinne von Artikel 9),

- Bereitstellung von Stellplätzen für Fahrzeuge oder Lagerraum für die Lagerung von Gütern,

- Bereitstellung von möblierten Unterkünften oder Stellplätzen auf Campingplätzen,

- Bereitstellung von Speisen und Getränken,

- Gewährung des Rechts auf Zugang zu Kultur-, Sport- oder Freizeiteinrichtungen,

Page 201: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 199

- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen,

- Gewährung des Rechts auf Zugang zu Kommunikationswegen und damit verbundenen Kunstwerken,

- auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen. Einer Dienstleistung gegen Entgelt wird unter anderem die Ausführung von Immobilienarbeiten durch einen Steuerpflichtigen für den Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gleichgesetzt, wenn die Ausführung solcher Arbeiten durch einen anderen Steuerpflichtigen ihn nicht zu einem vollen Abzug der Steuer berechtigen würde, sowie unentgeltlich für seinen privaten Bedarf oder den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke (Art. 19).

Ort der Dienstleistung

Hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung (Art. 21 bis 21ter) muss je nach Status des Empfängers dieser Dienstleistung unterschieden werden: a) Ist der Dienstleistungsempfänger ein Steuerpflichtiger, Mischsteuerpflichtiger oder eine für Zwecke der MwSt. erfasste nichtsteuerpflichtige juristische Person, so ist der Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat, für den(die) die Dienstleistung erbracht wird. Es gibt eine Reihe Ausnahmen von diesem Grundsatz (Art. 21), zum Beispiel - der Ort, an dem sich das unbewegliche Gut befindet für Dienstleistungen im

Zusammenhang mit einem naturgemäß unbeweglichen Gut, - bei der Personenbeförderung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der

zurückgelegten Beförderungsstrecke stattfindet, - der Ort, an dem die Veranstaltung oder Tätigkeit tatsächlich stattfindet (Gewährung des

Rechts auf Zugang zu bestimmten Veranstaltungen oder Aktivitäten und zu den damit verbundenen Dienstleistungen),

- der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird (Restaurant- und Cateringleistungen, mit einigen Ausnahmen),

- der Ort, an dem das Fahrzeug dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (kurzfristige Vermietung),

- der Abgangsort der Personenbeförderung (Restaurant- und Cateringdienstleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen während des innerhalb der Europäischen Union stattfindenden Teils der Beförderung).

b) Wenn der Empfänger der Dienstleistung ein Nichtsteuerpflichtiger ist, der nicht unter a) hiervor erwähnt ist, so ist der Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat, von dem aus die Dienstleistung erbracht wird. Es gibt auch eine Reihe Ausnahmen von diesem Grundsatz (Art. 21bis) zum Beispiel,

- der Ort, an dem sich das unbewegliche Gut befindet für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem naturgemäß unbeweglichen Gut,

- bei der Personenbeförderung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke stattfindet,

- für Güterbeförderung (mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung) der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke stattfindet; für innergemeinschaftliche Güterbeförderung, der Abgangsort,

Page 202: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 200 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

- der Ort, an dem die Veranstaltung oder Tätigkeit tatsächlich stattfindet (Gewährung des Rechts auf Zugang zu bestimmten Veranstaltungen oder Aktivitäten und zu den damit verbundenen Dienstleistungen),

- der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird (Restaurant- und Cateringleistungen, mit einigen Ausnahmen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen),

- der Ort, an dem das Fahrzeug dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (kurzfristige Vermietung),

- der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger niedergelassen ist (Vermietung von Beförderungsmitteln anders als kurzfristig; bei Sportbooten ist der Ort der Dienstleistungserbringung jedoch unter bestimmten Bedingungen der Ort, an dem das Boot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird),

- der Abgangsort der Personenbeförderung (Restaurant- und Cateringdienstleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen während des innerhalb der Europäischen Union stattfindenden Teils der Beförderung),

- der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, zum Beispiel:

• für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen,

• für Dienstleistungen, die einem außerhalb der Europäischen Union ansässigen Empfänger erbracht werden und die im Zusammenhang stehen mit: Werbung, Leistungen von Beratern, Anwälten, Buchprüfern, usw., Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Bereitstellung von Personal, Vermietung beweglicher Güter (ausgenommen Fahrzeuge), Gewährung des Zugangs zu Erdgasnetzen auf dem Gebiet der Europäischen

Union oder zu Netzen, die an ein solches Netz angeschlossen sind, Gewährung des Zugangs zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen, sowie Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen usw.

Steuertatbestand und Mehrwertsteueranspruch

Der Steuertatbestand (Art. 22) tritt im Prinzip zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Dienstleistung erbracht wird. Dann entsteht der Steueranspruch. Wenn jedoch eine Rechnung ausgestellt werden muss, entsteht der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird, sofern diese Rechnung vor dem fünfzehnten Tag des Monats, der dem Steuertatbestand folgt, ausgestellt wird. In bestimmten Fällen (zum Beispiel teilweise oder vollständige Vereinnahmung des Preises, kontinuierliche Dienstleistungen oder Dienstleistungen zugunsten von öffentlich-rechtlichen Personen) kann eine andere Regelung gelten (Art. 22 und 22bis).

1.3.3. Einfuhr

Unter Einfuhr eines Gutes ist die Verbringung eines Gutes von außerhalb der Union in einen EU-Mitgliedstaat zu verstehen. Die Einfuhr erfolgt (Art. 23) in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Gut zu dem Zeitpunkt befindet, zu dem es in die Gemeinschaft verbracht wird. Es gibt eine Reihe Ausnahmen von diesem Grundsatz, die sich vor allem auf bestimmte zollrechtliche Verfahren beziehen. Der Steuertatbestand tritt im Prinzip in Belgien ein und der Steueranspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhr des Gutes in Belgien erfolgt (Art. 24).

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 201

1.3.4. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern Ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gutes ist die Erlangung der Befähigung, als Eigentümer über ein bewegliches körperliches Gut zu verfügen, das vom Verkäufer oder Erwerber oder für deren Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem sich das Gut zum Zeitpunkt des Beginns des Versands oder der Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert wird (Art. 25bis). Innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern unterliegen der Steuer, wenn sie gegen Entgelt in Belgien bewirkt werden:

- von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt,

- von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, für die die Steuerbefreiung nicht gilt (siehe hiernach), wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist und als solcher handelt, (Art. 25ter § 1 Absatz 1).

Innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern unterliegen in folgenden Fällen jedoch nicht der MwSt.: 1. wenn die Lieferung dieser Güter in Belgien auf jeden Fall befreit ist (z. B. Erwerbe von

Seeschiffen, Erwerbe von Flugzeugen, die hauptsächlich in der internationalen Beförderung benutzt werden, Erwerbe von Gütern für konsularische oder diplomatische Vertretungen usw.) (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 1),

2. wenn der Erwerb bewirkt wird: - von einem Steuerpflichtigen, für den die Steuerbefreiungsregelung gilt (bestimmte

Kleinunternehmen, siehe Punkt 1.9.1), - von bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben, die einer Pauschalregelung

unterliegen (siehe Punkt 1.9.2), - von einem Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gütern oder

Dienstleistungen bewirkt, die ihm kein Vorsteuerabzugsrecht eröffnen (das heißt steuerfreie Steuerpflichtige wie Ärzte, Schulen, Krankenhäuser usw., siehe Punkt 1.2 oben),

- von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person,

und dies bis zu einem Gesamtbetrag von 11.200 Euro (ohne MwSt.) pro Kalenderjahr. Diese Regelung gilt weder für neue Fahrzeuge noch für Akzisengüter (die in Belgien unter diesen Umständen ohnehin der MwSt. unterliegen, siehe hiernach). Vorerwähnte Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen können jedoch für die Besteuerung all ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern in Belgien optieren. Diese Option gilt für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2),

3. wenn der Erwerb von einem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht in Belgien ansässig ist, der aber für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist, im Fall einer anschließenden Lieferung in Belgien von diesem Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die für Mehrwertsteuerzwecke in Belgien erfasst ist und wenn darüber hinaus die Güter direkt aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erwerber für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist an den Empfänger, der für Mehrwertsteuerzwecke in Belgien erfasst ist, versandt oder befördert werden und wenn letzterer darüber hinaus als Steuerschuldner für die in Belgien bewirkte Lieferung bestimmt wurde (sog. „Vereinfachung“ für Dreiecksgeschäfte (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3),

4. wenn es sich um Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten und gebrauchte Beförderungsmittel handelt, die von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer verkauft werden, der als solcher handelt, und wenn diese Güter im Mitgliedstaat des Beförderungsbeginns nach der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung versteuert wurden (Art. 58 § 4) sowie in einigen anderen Fällen (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 4).

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 202 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge in Belgien unterliegen immer der Steuer, unabhängig von der Eigenschaft des Erwerbers (ein Steuerpflichtiger, der als solcher handelt, z. B. ein Fahrzeughändler, ein steuerbefreiter Steuerpflichtiger, eine nichtsteuerpflichtige juristische Person und alle Privatpersonen) . Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern gilt im Prinzip der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden. Wenn der Erwerber jedoch nicht nachweisen kann, dass die Steuer auf diese Weise erhoben wurde, gilt als Ort der innergemeinschaftlichen Lieferung der Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb benutzte Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat. Sofern nicht anders nachgewiesen, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb als in Belgien erfolgt, wenn der Erwerber eine belgische Mehrwertsteueridentifikationsnummer hat (Art. 25quinquies). Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände bewirkt wird. Dieser Zeitpunkt wird nach den gleichen Regeln festgelegt wie für die Lieferung eines Gutes im Inland (Art. 25sexies § 1 und Art. 16). Der Steueranspruch entsteht am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, es sei denn, die Rechnung für Lieferung-Erwerb wurde dem Erwerber vor diesem Datum ausgestellt, wobei in diesem Fall der Steueranspruch bei der Rechnungsausstellung entsteht (Art. 25sexies § 2).

1.4. Steuerbefreiungen

Diese Steuerbefreiungen lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Einerseits gibt es Tätigkeiten, die mehrwertsteuerfrei sind, die jedoch demjenigen, der sie ausübt, den Abzug der MwSt., die er auf die ihm gelieferten Güter und Dienstleistungen gezahlt hat, gestatten (siehe 1.4.1). Andererseits gibt es Tätigkeiten, deren Befreiung vor allem auf kulturellen und sozialen Kriterien beruht und die demjenigen, der sie ausübt, den Abzug der MwSt., die er auf die ihm gelieferten Güter und Dienstleistungen gezahlt hat, nicht gestattet (siehe 1.4.2).

1.4.1. Ausfuhren, Einfuhren, innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemein-schaftliche Erwerbe und grenzüberschreitende Beförderungen

Die Steuerbefreiungen, die unter diesen Teil fallen, sind in Art. 39 bis 42 aufgezählt. Hier handelt es sich u. a. um:

- Ausfuhren (d. h. in einen Ort außerhalb der Union), - Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern, die in Belgien in bestimmte

zollrechtliche Verfahren überführt werden sollen, - Lieferungen von Gütern an Steuerpflichtige oder an nichtsteuerpflichtige juristische

Personen in einen anderen Mitgliedstaat, die verpflichtet sind, ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern dort der Steuer zu unterwerfen (diese Befreiung gilt nicht für Güter, die der in Artikel 58 § 4 festgelegten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen),

- innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge, - Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen von Gütern, die in Belgien in

ein anderes Lagerverfahren als das Zolllager überführt werden, sowie bestimmte damit verbundene Tätigkeiten,

- bestimmte Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe, Wiedereinfuhren und vorübergehende Einfuhren sowie damit verbundene Dienstleistungen (zum Beispiel Güter, die in bestimmte Zollverfahren übergeführt werden),

- Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen und die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der MwSt.-Richtlinie in diesem Mitgliedstaat steuerfrei sind,

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 203

- Personenseeverkehr und internationalen Personenluftverkehr, - Dienstleistungen von Reisebüros in Bezug auf außergemeinschaftliche Reisen, - internationale Beförderung von Gütern aus Nicht-EU-Ländern und bestimmte damit

verbundene Tätigkeiten (zum Beispiel Beladen und Entladen), - bestimmte Lieferungen von Hochseeschiffen, Binnenschiffen für die kommerzielle

Binnenschifffahrt, Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern und entsprechenden Apparaten sowie bestimmte damit verbundene Tätigkeiten,

- bestimmte Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Gütern sowie bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen und für bestimmte internationale Einrichtungen,

- Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Gold an die Zentralbanken.

1.4.2. Andere Steuerbefreiungen

Diese steuerfreien Lieferungen und Dienstleistungen sind in Art. 44 und 44bis aufgeführt. Es handelt sich u. a. um:

- von medizinischen Berufen und bestimmten paramedizinischen Berufen erbrachte Dienstleistungen, mit Ausnahme von Eingriffen und Behandlungen mit ästhetischem Charakter, die nicht im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen im Bereich Kranken- und Invalidenpflichtversicherung aufgenommen sind oder, wenn sie im Verzeichnis aufgenommen sind, jedoch kein Anrecht auf eine Kostenerstattung im Rahmen der Pflichtversicherung geben,

- von Pflegeanstalten und damit verbundenen Einrichtungen erbrachte Dienstleistungen,

- Dienstleistungen im Bereich Sozialhilfe, Soziale Sicherheit, sowie im Kinder- und Jugendschutz, die von Einrichtungen öffentlichen Rechts oder von anderen anerkannten sozialen Einrichtungen (z. B. Altenpflege, Kinderbetreuung, Behindertenpflege, Familienhilfe, Krankenkassen usw.) erbracht werden,

- von bestimmten Sportanstalten erbrachte Dienstleistungen,

- Schul- oder Universitätsunterricht, Berufsaus- oder Weiterbildung durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder damit gleichgestellte Einrichtungen, die nicht systematisch nach Gewinn streben, sowie privat von Lehrkräften erteilte Unterrichtsstunden mit Bezug zum Schul- oder Universitätsunterricht.

- von bestimmten sozialen und kulturellen Einrichtungen, sowie Bibliotheken, Theatern, Kinosälen (unter bestimmten Bedingungen) erbrachte Dienstleistungen,

- von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken erbrachte Dienstleistungen,

- Dienstleistungen, die von autonomen Personengruppen für ihre Mitglieder unter bestimmten Bedingungen erbracht werden (sogenannte „kostenteilende Vereinigungen“),

- Lieferungen von naturgemäß unbeweglichen Gütern, mit Ausnahme der Lieferung eines Gebäudes und des dazugehörigen Bodens, die von bestimmten Steuerpflichtigen spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme dieses Gebäudes erfolgen. Für Begründungen und Abtretungen dinglicher Rechte gilt eine ähnliche Regelung,

- Verpachtung und Vermietung unbeweglicher Güter (mit Ausnahme der Zurverfügungstellung von Parkplätzen und Lagerräumen, Hotels und Campingplätze, die Zurverfügungstellung von naturgemäß unbeweglichen Gütern im Rahmen des Betriebs von Häfen, Wasserstraßen und Flughäfen, die Zurverfügungstellung von fest installierten

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 204 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Gerätschaften und Maschinen und die Vermietung mit MwSt., unter bestimmten Bedingungen, durch Immobilienleasinggesellschaften von Gebäuden für die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten),

- Versicherungen, mit Ausnahme von Schadensexpertisen,

- die meisten Einlage- und Kreditgeschäfte, Zahlungen und Vereinnahmungen, sowie Wertpapiergeschäfte,

- Lieferungen von Briefmarken, Steuermarken und sonstigen ähnlichen Wertzeichen,

- Lotterien und sonstige Glücks- oder Geldspiele (unter bestimmten Bedingungen). Für andere Glücks- und Geldspiele als Lotterien gibt es keine Befreiung, wenn sie elektronisch durchgeführt werden,

- im Rahmen der Universalpostdienste erbrachte Dienstleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen von Gegenständen,

- Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Anlagegold unter den in Art. 44bis genannten Bedingungen.

1.5. Besteuerungsgrundlage

Die Besteuerungsgrundlage der MwSt. ist in Art. 26 bis 36 definiert. Grundsätzlich ist die Besteuerungsgrundlage der MwSt. der Betrag, den der Vertragspartner des Güterlieferers oder des Dienstleistungserbringers an diesen Lieferer oder Dienstleistungserbringer zahlen muss. Dieser Betrag beinhaltet Provisions-, Versicherungs- und Beförderungskosten, sowie Abgaben (mit Ausnahme der MwSt. selbst), Zölle und Abschöpfungen (Art. 26). Skonti, Rabatte, Zinsen infolge verspäteter Zahlung, Verpackungspfand, die MwSt. selber usw. werden jedoch nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen (Art. 28). Sonderregelungen gelten unter anderem für Einfuhren (wenn die Grundlage im Prinzip der Zollwert ist - Art. 34), für Umsätze, deren Preis nicht ausschließlich in bar angegeben ist (wenn die Grundlage im Prinzip der Normalwert ist - Art. 32), für Dienstleistungen von Reisebüros (Art. 29 § 2) usw. Für bestimmte Güter und Dienstleistungen gilt eine Mindestbesteuerungsgrundlage, u.a. für Neubauten (Art. 36).

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 205

1.6. MwSt.-Sätze

1.6.1. Allgemeines

Die MwSt. wird auf die Besteuerungsgrundlage zu Steuersätzen berechnet, die vom Gegenstand der Verrichtung abhängen. Im Prinzip ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. In vielen Fällen ist jedoch der anwendbare Satz derjenige, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht (Vereinnahmung) (Art. 38). Der normale MwSt.-Satz beträgt 21 % und gilt für alle Güter und Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich in den Tabellen A oder B des Anhangs zum KE Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, erwähnt sind. Neben dem normalen MwSt.-Satz gibt es zwei ermäßigte Sätze von 6 und 12 %, die für die Güter und Dienstleistungen gelten, die jeweils in den vorgenannten Tabellen A oder B erwähnt sind.

1.6.2. Der ermäßigte Satz von 6 %

In Tabelle A des Anhangs zum vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 20 werden in verschiedenen Rubriken die Güter und Dienstleistungen aufgezählt, die dem ermäßigten Satz von 6 % unterliegen. Dieser ermäßigte Steuersatz darf jedoch nicht angewandt werden, wenn die in Tabelle A erwähnten Dienstleistungen Teil einer komplexen Vereinbarung sind, die hauptsächlich andere Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Es handelt sich unter anderem um: a) folgende Güter:

• lebende Tiere (z. B. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, bestimmte Pferde, Geflügel usw.) (Rubrik I),

• Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse (Rubrik II), • Fische, Krebstiere, Muscheln und Weichtiere, ausgenommen Kaviar und Kaviarersatz,

Langusten, Hummer, Krabben, Süßwasserkrebse und Austern, sowie Zubereitungen und Fertiggerichte von Langusten, Hummern, Krabben, Süßwasserkrebsen und Austern (Rubrik III),

• Milch und Milcherzeugnisse; Eier, Honig (Rubrik IV), • Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

(Rubrik V), • genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen (Rubrik VI), • pflanzliche Erzeugnisse (z. B. Getreide; Ölsaaten; lebende Bäume; Bulben, Zwiebeln,

Wurzeln und anderes Pflanzgut für den Gartenbau; frische Schnittblumen und frisches Blattwerk zu Zierzwecken usw.), ausgenommen sind Güter, die als Futtermittel für Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten werden (Rubrik VII),

• Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, ausgenommen sind Güter, die als Futtermittel für Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten werden (Rubrik VIII),

• Fette und Öle (tierische und pflanzliche, sowie zubereitete genießbare Fette, ausgenommen Margarine) (Rubrik IX),

• andere Lebensmittel (zum Beispiel Kaffee, Tee, Gewürze, Zucker, Schokolade usw.) ausgenommen Biere mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol und andere Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol (Rubrik X),

• Futtermittel; Düngemittel; Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen sind Güter, die als Futtermittel für Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten werden (Rubrik XII),

• Wasserverteilung (Rubrik XIII),

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 206 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

• Arzneimittel und Medizinprodukte (Rubrik XVII), • Zeitungen, Veröffentlichungen und Bücher, ausgenommen sind Werke, die zu

Reklamezwecken herausgegeben werden oder hauptsächlich für die Werbung bestimmt sind (Rubrik XIX),

• Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (nur für Einfuhren von ganz bestimmten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sowie unter bestimmten Bedingungen für bestimmte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von bestimmten Kunstgegenständen) (Rubrik XXI),

• Personenkraftwagen für Invalide; Einzelteile, Ausstattung und Zubehör für diese Kraftwagen (Rubrik XXII). Unter bestimmten Bedingungen wird die MwSt., die auf Erwerb oder Einfuhr von Personenkraftwagen für Invalide berechnet wurde, diesen Personen erstattet (Art. 77 § 2 des MwSt.-Gesetzbuches),

• verschiedene Güter (zum Beispiel Särge, orthopädische Apparate, Gehhilfen, Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge für Invalide und Kranke, Assistenzhunde, Damenbinden, Tampons, Slipeinlagen und ähnliche Produkte, externe Defibrillatoren usw.) (Rubrik XXIII),

• von Einrichtungen mit sozialem Charakter gelieferte Güter (Rubrik XXIIIbis).

b) folgende Dienstleistungen:

• landwirtschaftliche Dienstleistungen, mit Ausnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tieren, die nicht in Rubrik I erwähnt sind, und Gartenbauarbeiten (Rubrik XXIV),

• Beförderung von Personen und von nicht aufgegebenem Gepäck sowie von Tieren, die Reisende begleiten (Rubrik XXV),

• Wartung und Reparatur von Personenkraftwagen für Invalide und fast alle Güter aus Rubrik XXIII (Rubrik XXVI),

• Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, mit Ausnahme des Rechts zur Nutzung von Spielautomaten und der Zurverfügungstellung von beweglichen Gütern (Rubrik XXVIII),

• Urheberrechte; Aufführungen von Konzerten und Darbietungen mit Ausnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Werbung (Rubrik XXIX),

• Hotels, Campingplätze (Rubrik XXX), • Immobilienarbeiten in Bezug auf Privatwohnungen, die mindestens 15 Jahre alt sind

(Rubrik XXXI), • Privatwohnungen für Behinderte (Rubrik XXXII), • Einrichtungen für Behinderte (Rubrik XXXIII), • sonstige Dienstleistungen (Vermietung von fast allen Gütern aus Rubrik XXIII

Dienstleistungen von Bestattungsunternehmen, mit einigen Ausnahmen, Ausbildung von Assistenzhunden (Rubrik XXXIV),

• von Einrichtungen mit sozialem Charakter erbrachte Dienstleistungen (Rubrik XXXV), • Wohnungsbau im Rahmen der Sozialpolitik der regionalen

Wohnungsbaugesellschaften, der von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau sowie der von den regionalen Wohngesetzbüchern anerkannten Fonds (Rubrik XXXVI),

• Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden in städtischen Gebieten (Rubrik XXXVII), • Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen (die mindestens 5 Jahre und seit 12.

Februar 2016 mindestens 10 Jahre alt sind) (Rubrik XXXVIII), • kleine Reparaturdienstleistungen (Reparatur von Fahrrädern, Schuhen und Lederwaren,

Ausbesserungen und Änderungen von Kleidung und Haushaltswäsche (Rubrik XXXIX), • Immobilienarbeiten an Schulgebäuden und Gebäuden für psycho-medizinisch-soziale

Zentren und Zentren für Schülerbetreuung sowie die Lieferung und Mietfinanzierung solcher Gebäude (Rubrik XL).

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 207

1.6.3. Der ermäßigte Satz von 12 %

Tabelle B des Anhangs zu vorerwähntem KE Nr. 20 listet in den verschiedenen Rubriken die Güter und Dienstleistungen auf, die dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 12 % unterliegen:

• Restaurant- und Cateringdienstleistungen, mit Ausnahme des Servierens von Getränken (Rubrik I),

• Phytopharmazie (Rubrik III), • Margarine (Rubrik VI), • Reifen und Schläuche für Räder von landwirtschaftlichen Maschinen und

Zugmaschinen, ausgenommen Reifen und Schläuche für forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Einachsschlepper (Rubrik VII),

• bestimmte feste Brennstoffe (unter anderem Steinkohle, Braunkohle, Koks usw.) (Rubrik VIII),

• Wohnungsbau im Rahmen der Sozialpolitik von unter anderem Provinzen, Gemeinden, ÖSHZ und einigen anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Personen, wie Verwalter von Betreuungseinrichtungen für Betagte, Internate, Jugendschutzeinrichtungen, Aufnahmeheime für Personen in Schwierigkeiten, psychiatrische Pflegeheime, Gebäude für begleitetes Wohnen (Rubrik X),

• private Wohnungsinitiativen im Rahmen der Sozialpolitik (Rubrik XI).

1.6.4. Tageszeitungen und bestimmte periodische Veröffentlichungen

Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Tageszeitungen und periodischen Veröffentlichungen (Zeitschriften) mit allgemeinen Informationen, die mindestens 48 Mal pro Jahr erscheinen, sind von der MwSt. befreit, wobei das Recht auf Abzug vom Zeitpunkt der Lieferung durch den Verleger bis zum Erreichen des Lesers beibehalten wird. Für eine detailliertere konkrete Beschreibung aller vorerwähnten Kategorien wird auf oben genannten KE Nr. 20 verwiesen, sowie auf die Gesetzgebung und auf die ergänzenden Rundschreiben hierzu.

1.7. Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug)

Der Abzug der MwSt. ist in den Artikeln 45 bis 49 festgelegt. Steuerpflichtige sind berechtigt, von ihrer Steuerschuld die MwSt. auf Güter und Dienstleistungen, die ihnen geliefert bzw. erbracht worden sind, auf von ihnen eingeführte Güter und auf von ihnen bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern abzuziehen, insofern sie diese Güter und Dienstleistungen (a) für wirtschaftliche Tätigkeiten verwenden, die der Steuer unterliegen oder (b) die aufgrund von Ausfuhren, innergemeinschaftlichen Lieferungen, internationalen Beförderungen (Befreiungen, die unter Punkt 1.4.1. hiervor aufgeführt sind) sowie (c) in einigen anderen Fällen (Art. 45 § 1, 1ter und 1quater) steuerfrei sind. Bei naturgemäß unbeweglichen Gütern und anderen Investitionsgütern und Dienstleistungen, die der Berichtigung unterliegen und zum Vermögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen gehören und die auch für andere Zwecke als die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens verwendet werden, ist der Abzug nur in Höhe der Nutzung für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit erlaubt (Art. 45 § 1quinquies). Für den Erwerb neuer Fahrzeuge wurde eine Regelung ausgearbeitet, um zu verhindern, dass bestimmte Erwerber (z. B. Privatpersonen) dieser Fahrzeuge eine doppelte Steuer zahlen müssen (Art. 45 § 1bis und Art. 39bis). In allen Fällen ist die MwSt. auf diese neuen Fahrzeuge nach dem in Belgien geltenden Satz zu entrichten.

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 208 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Der Abzug der MwSt. ist jedoch manchmal begrenzt. So ist der Abzug in den meisten Fällen auf höchstens 50 % für den Kauf von Personenkraftwagen sowie für Lieferungen (z. B. Kraftstoff, Öl usw.) und Dienstleistungen (z. B. Unterhalt, Reparatur usw.) in Bezug auf diese Fahrzeuge begrenzt. Insbesondere für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Tabakwaren, Spirituosen für den Endverbrauch und bei bestimmten Kosten für Wohnung, Speisen und Getränke ist kein Mehrwertsteuerabzug vorgesehen (Artikel 45 §§ 2 bis 4). Im Prinzip gibt es auch keinen MwSt.-Abzug für Güter, die im Rahmen der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung erworben werden (Art. 45 § 5). Für „Teilsteuerpflichtige“, d. h. Steuerpflichtige, die sowohl mehrwertsteuerpflichtige als auch nicht mehrwertsteuerpflichtige berufliche Tätigkeiten ausüben, ist der Vorsteuerabzug ebenfalls begrenzt auf das Verhältnis zwischen dem Umsatz aus den Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, und dem Gesamtumsatz (unter bestimmten Bedingungen auf der Grundlage der tatsächlichen Zuordnung der Inputs) (Art. 46). Die periodischen MwSt.-Erklärungen müssen die geschuldete MwSt. und die abziehbare MwSt. ausweisen. Nur die Differenz wird an die Staatskasse gezahlt. Übersteigt die abziehbare MwSt. die geschuldete MwSt., wird der Saldo auf die nächste Erklärung übertragen (Art. 47). Auf ausdrückliche Anfrage und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen wird der betreffende Saldo tatsächlich erstattet (Erstattungen) (Art. 75 bis 80). Bei Teilvorsteuerabzug wird der Betrag des Abzugs provisorisch berechnet. Dieser Betrag wird nach Ablauf des Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, berichtigt. Für die Steuer auf Investitionsgüter dauert der Berichtigungszeitraum 5 Jahre und für bestimmte unbewegliche Güter 15 Jahre (Art. 48).

1.8. Einreichung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer

Das reibungslose Funktionieren des MwSt-Systems setzt voraus, dass die Mehrwertsteuerpflichtigen einige Verpflichtungen erfüllen. Diese Verpflichtungen betreffen die Buchführung, die Ausstellung von Rechnungen und jährlichen Kundenlisten, die Einreichung der MwSt.-Erklärungen und die Zahlung der MwSt. Für bestimmte Steuerpflichtige gelten spezielle (vereinfachte) Verpflichtungen. Die Grundlage für diese Verpflichtungen ist in Art. 50 bis 55 festgelegt. Die für die MwSt. zuständige Verwaltung weist den meisten Steuerpflichtigen eine MwSt.-Identifikationsnummer mit den Buchstaben BE zu, außer den Steuerpflichtigen, die nur Umsätze tätigen, die sie nicht zum MwSt.-Abzug berechtigen). Steuerpflichtigen, denen keine solche MwSt.-Identifikationsnummer zugewiesen wird, und nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen wird jedoch eine solche MwSt.-Identifikationsnummer zugewiesen, wenn ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern den Schwellenwert von 11.200 Euro (ohne MwSt.) überschreiten oder wenn sie erklären, all ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern der MwSt. zu unterwerfen (Art. 50). Neben der Erklärung über Aufnahme, Änderung oder Einstellung einer Tätigkeit müssen die Steuerpflichtigen im Prinzip jeden Monat eine MwSt.-Erklärung (mit Angabe der zu zahlenden und abzuziehenden MwSt.) erstellen und monatlich den geschuldeten Betrag zahlen. Hinterlegung der Erklärung und Zahlung der MwSt. müssen bis spätestens zum 20. des folgenden Monats erfolgen. Spätestens am 24. Dezember muss eine Anzahlung in Höhe der MwSt., die für diesen Monat geschuldet ist, erfolgen (Art. 53). Mehrwertsteuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 2.500.000 Euro (ohne MwSt.) dürfen jedoch vierteljährliche Erklärungen hinterlegen, wenn sie bestimmte Regeln einhalten.

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 209

Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn ihr Jahresumsatz ohne MwSt. mehr als 250.000 Euro für alle Lieferungen von Energieerzeugnissen, Geräten für Mobiltelefonie, Computern und deren Peripheriegeräten, Zubehör und Ersatzteilen sowie motorbetriebenen Landfahrzeugen, die den Zulassungsvorschriften unterliegen, beträgt. Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen hinterlegen, müssen ebenfalls bis spätestens 24. Dezember eine Anzahlung in Höhe der für den Zeitraum von 1. Oktober bis einschließlich 20. Dezember des laufenden Jahres geschuldeten MwSt. leisten. Diese Steuerpflichtigen können sich aber auch für die Regelung der monatlichen Erklärung entscheiden. Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, MwSt.-Erklärungen einzureichen, müssen diese Erklärungen und die beiden nachstehenden Listen elektronisch hinterlegen. Sie sind jedoch von dieser Verpflichtung befreit, solange sie nicht über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen EDV-Mittel verfügen. Schließlich müssen die Steuerpflichtigen auch jährlich eine Liste der belgischen Steuerpflichtigen einreichen, an die sie Güter und Dienstleistungen geliefert haben, (Art. 53quiquies). Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen, für die der Empfänger die MwSt. schuldet, muss monatlich eine innergemeinschaftliche Liste hinterlegt werden (Art. 53sexies). Unter bestimmten Bedingungen kann diese innergemeinschaftliche Liste vierteljährlich erstellt werden (Art. 53octies). 1.9. Sonderregelungen Da die normale MwSt.-Regelung erhebliche Verpflichtungen mit sich bringt, die für bestimmte Kleinunternehmen schwer zu erfüllen sind, gelten für diese Unternehmen Sonderregelungen. Es gibt auch eine Sonderregelung u. a. für nichtsteuerpflichtige juristische Personen. 1.9.1. Sonderregelung für Kleinunternehmen Die erste Gruppe von Sonderregelungen beruht auf Art. 56 und 56bis. Da ist zunächst die Pauschalregelung für Kleinunternehmen (Art. 56). Sie gilt nur für Unternehmen, die hauptsächlich mit Privatpersonen zu tun haben, einen Jahresumsatz von höchstens 750.000 Euro (ohne MwSt.) erzielen und in bestimmten Sektoren tätig sind (z. B. Bäcker, Metzger, Friseure usw.). Der Umsatz wird pauschal pro MwSt.-Satz festgelegt. Der Vorsteuerabzug erfolgt nach den üblichen Regeln. Diese Unternehmen können sich jedoch für die normale MwSt.-Regelung entscheiden (siehe KE Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer). Daneben gibt es auch eine Steuerbefreiung für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 25.000 Euro (ohne MwSt. – Art. 56bis). Sie dürfen die MwSt. auf ihre Einkäufe jedoch nicht abziehen. Diese Befreiungsregelung gilt unter anderem nicht für bestimmte Immobiliengeschäfte oder Umsätze mit neuen Fahrzeugen und eine bestimmte Anzahl anderer Verrichtungen (insbesondere im Bau-, Horeca- und Recyclingsektor). Wenn diese Unternehmen dies wünschen, können sie unter bestimmten Bedingungen die normale MwSt.-Regelung oder die oben erwähnte Pauschalregelung anwenden (siehe KE Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Befreiungsregelung zugunsten von Kleinunternehmen). Darüber hinaus müssen Steuerpflichtige (natürliche Personen), die in der Sharing Economy tätig sind und die oben genannte Befreiungsregelung anwenden, grundsätzlich nicht für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein, wenn sie Dienstleistungen für natürliche Personen für private Zwecke in der Sharing Economy in Belgien erbringen. Diese Regelung für die Sharing Economy gilt nur, wenn diese Dienstleistungen ausschließlich über eine anerkannte Plattform oder eine öffentliche Plattform erbracht werden, die Gebühren nur über die Plattform oder durch deren Vermittlung bezahlt werden und der pro Kalenderjahr erzielte Umsatz 6.130 Euro nicht übersteigt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 210 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

1.9.2. Sonderregelung für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe

Diese Sonderregelung beruht auf Art. 57. Landwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht den Verpflichtungen in Sachen Fakturierung, Erklärung und Zahlung der Steuer, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die sich aus ihren innergemeinschaftlichen Erwerben ergeben, die den Schwellenwert von 11.200 Euro (ohne MwSt.) überschreiten. Ist der Vertragspartner ein Steuerpflichtiger, der Erklärungen hinterlegt, zahlt er dem landwirtschaftlichen Betrieb einen pauschal berechneten Betrag für die Erstattung der Vorsteuern. Dieser Betrag entspricht für Holzlieferungen 2 % des Einkaufspreises und für andere Lieferungen 6 %. Der Vertragspartner kann diese Pauschalausgleichszahlung unter bestimmten Bedingungen von der MwSt., die er der Staatskasse schuldet, abziehen. Die landwirtschaftlichen Betriebe können sich für die normale MwSt.-Regelung entscheiden. Für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe (die zum Beispiel die Form einer Handelsgesellschaft haben) ist jedoch die Normalregelung verpflichtend (siehe KE Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer).

1.9.3. Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige

Diese Sonderregelungen finden ihren Ursprung in Art. 58bis, 58ter und 58quater. Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige finden an dem Ort statt, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat (= Mitgliedstaat des Verbrauchs). Um seine MwSt.-Verpflichtungen besser erfüllen zu können und sich nicht in jedem Mitgliedstaat identifizieren zu müssen, kann der Dienstleistungserbringer einen einzigen Mitgliedstaat der Identifizierung angeben als elektronischen Kontaktpunkt für die MwSt.-Identifikation, Einreichung der MwSt.-Erklärung und Zahlung der in jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs geschuldeten MwSt. Sowohl der Steuerpflichtige, der nicht in der Gemeinschaft ansässig ist (Art. 58ter), als auch derjenige, der in der Gemeinschaft, aber nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig ist (Art. 58quater), kann sich für diese Sonderregelung entscheiden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 211

1.9.4. Andere Sonderregelungen

Diese Regelungen beruhen auf Art. 58. So sind beispielsweise für Tabakwaren (die MwSt. wird zusammen mit den Akzisen erhoben – Art. 58 § 1), für Einfuhren von direkt zur Fischauktion gebrachten Fischen, Schalentieren und Weichtieren (Erhebung zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Fischauktion – Art. 58 § 2) und für Einfuhren von Gütern, die in Kleinsendungen versandt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden (Pauschalberechnung – Art. 58 § 3) bestimmte Sonderregelungen vorgesehen. Zudem können einige Steuerpflichtige in bestimmten Sektoren unter genau definierten Bedingungen von den spezifischen Verpflichtungen in Sachen MwSt. befreit werden: Buchführung, Abgabe von Erklärungen und Zahlung der MwSt. an die Staatskasse. Sie müssen dann allerdings auf das Vorsteuerabzugsrecht für die ihren Lieferern gezahlte MwSt. verzichten. Dazu gehören bestimmte Binnenschifffahrtsunternehmen, Betreiber von Wäschereien, Färbereien und Trockenreinigungen und einige andere Unternehmen. Schließlich wird zudem für eine sehr begrenzte Anzahl von Tätigkeiten eine Befreiung von der MwSt.-Identifikation gewährt, insbesondere für bestimmte unabhängige Pressekorrespondenten.

1.9.5. Die Mehrwertsteuersondererklärung

Eine Mehrwertsteuersondererklärung muss von Steuerpflichtigen eingereicht werden, die keine periodischen MwSt.-Erklärungen einreichen und die: - bestimmte innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen (zum Beispiel neue Fahrzeuge,

Erwerbe anderer Güter für mehr als 11.200 Euro (ohne MwSt.) pro Jahr oder wenn sie dafür optieren, alle Erwerbe dieser Güter in Belgien der MwSt. zu unterwerfen),

- bestimmte Dienstleistungen erhalten, die als in Belgien stattfindend erachtet werden und die von nicht in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringern bewirkt werden, z. B. Werbung, geistige Arbeit bestimmter Berater, Bereitstellung von Personal, Vermietung von beweglichen körperlichen Gütern (außer Fahrzeuge) usw.

Für oben erwähnte Umsätze (hauptsächlich innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern) muss sie auch von nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen hinterlegt werden (z. B. Staat, Gemeinden, öffentliche Behörden). Bevor sie diese Umsätze bewirken, müssen die Betroffenen die für die MwSt. zuständige Verwaltung gemäß bestimmten Modalitäten darüber in Kenntnis setzen. Sie erhalten eine MwSt.-Identifikationsnummer und hinterlegen jedes Quartal, sofern sie die erwähnten Umsätze bewirkt haben (Erwerbe), vorerwähnte MwSt.-Sondererklärung spätestens am 20. des Monats nach dem Kalenderquartal im Laufe dessen der Steueranspruch entstanden ist. Diese Sondererklärung kann auch auf elektronischem Weg eingereicht werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 213

KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN UND

REGISTRIERUNGSSTEUER Was gibt's Neues?

- In der Wallonischen Region: Abschaffung des Steuersatzes von 15 % für Registrierungsgebühren auf

den Kauf von Immobilien, Einführung einer Ermäßigung der Besteuerungsgrundlage für Registrierungsgebühren beim Kauf eines Gebäudes, das als Hauptwohnsitz des Käufers dient, Steuersatz von 6 % für Registrierungsgebühren auf bestimmte Verkäufe auf Leibrente, Senkung der Schenkungssteuer von 7,7 % auf 5,5 % für Schenkungen von beweglichen Gütern (ab 01.01.2018).

- In der Region Brüssel-Hauptstadt: Senkung der Besteuerungsgrundlage für die Registrierungsgebühren um höchstens 87.500 Euro beim Verkauf eines Baugrundstücks (unter bestimmten Bedingungen) (ab 01.01.2018).

Diese Steuern sind im Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch (RegGB) und in dessen Ausführungserlasse festgelegt und geregelt. Für die Flämische Region sind einige dieser Steuern (nämlich die Schenkungssteuer, die Verkaufsgebühren, die Teilungsgebühren und die Gebühr auf Hypothekenbestellung) im „Vlaamse Codex Fiscaliteit“ (VCF) festgelegt und geregelt. Seit dem 1. Januar 2015 gewährleistet die Flämische Region auch den Steuerdienst.

2.1. Registrierungsgebühren und Registrierungssteuer

Registrierungsgebühren (sowie die Registrierungssteuer in der Flämischen Region) werden im Prinzip bei der Registrierung von Urkunden oder Schriftstücken erhoben, das heißt anlässlich der Formalität, die aus Abschrift, Analyse oder Eintrag dieser Urkunden oder Schriftstücke durch den Einnehmer des Registrierungsamtes in ein dazu bestimmtes Register oder auf jeglichen anderen durch KE bestimmten Informationsträger besteht. Bestimmte Urkunden müssen zwingend registriert werden, nämlich:

- Urkunden von belgischen Notaren, - Gerichtsvollzieherurkunden und Protokolle von belgischen Gerichtsvollziehern mit

Ausnahme von Protesten, - Entscheide und Urteile belgischer Höfe und Gerichte, die Verfügungen enthalten, die bei

Übertragung gegen Entgelt der Proportionalgebühr unterliegen, - privatschriftliche Urkunden oder im Ausland ausgefertigte notarielle Urkunden, wobei das

Eigentum oder der Nießbrauch an in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern übertragen oder erklärt wird, oder Urkunden über Vermietung, Untervermietung oder Abtretung von Mietverträgen für solche Güter,

- in Belgien erstellte Protokolle über den öffentlichen Verkauf von beweglichen körperlichen Gütern,

- privatschriftliche Urkunden oder im Ausland ausgefertigte notarielle Urkunden, die die Einbringung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern in belgische Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit enthalten.

Der König kann bestimmte Kategorien von notariellen Urkunden oder Gerichtsvollzieherurkunden von der Registrierungsformalität befreien, ohne dass diese Befreiung zu einer Befreiung von den für diese Urkunden geltenden Gebühren führt. Für eine Reihe von Vereinbarungen, für die es kein Schriftstück gibt, besteht ebenfalls Registrierungspflicht, unter anderem für Vereinbarungen über die Übertragung oder Erklärung von Eigentum oder Nießbrauch von in Belgien gelegenen Immobilien und für Vereinbarungen über die Einbringung von Gütern in eine belgische Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 214 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Es gibt drei Arten von Registrierungsgebühren: proportionale Gebühren, spezifische Festgebühren und allgemeine Festgebühren. In der Flämischen Region tragen einige dieser proportionalen Gebühren einen anderen Namen. Dies sind die Schenkungssteuer, die Verkaufsgebühr, die Teilungsgebühr und die Gebühr auf Hypothekenbestellungen. Diese vier Steuern werden unter der Bezeichnung „Registrierungssteuer“ gruppiert. Für einige Transaktionen (zum Beispiel bestimmte Urkunden in Bezug auf Immobilien, die ausschließlich für den Unterricht bestimmt sind, Urkunden über Vermietung, Untervermietung oder Abtretung von Mietverträgen für unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern, die sich in Belgien befinden und die ausschließlich für die Unterbringung einer Familie oder einer einzelnen Person bestimmt sind) ist die Registrierung kostenlos. Im Prinzip werden die Registrierungsgebühren vor Registrierung der Urkunde beim zuständigen Registrierungsamt bezahlt. In der Flämischen Region muss der Steuerpflichtige die Registrierungssteuer unmittelbar nach Erhalt des Steuerbescheids begleichen.

2.1.1. Proportionale Registrierungsgebühren

Diese Gebühren betragen jeweils einen Prozentsatz der Erhebungsgrundlage.

A. Verkauf von unbeweglichen Gütern

Bei einem Verkauf, Tausch oder jeder anderen entgeltlichen Vereinbarung über die Abtretung des Eigentums oder des Nießbrauchs von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern wird grundsätzlich eine Registrierungsgebühr von 12,5 % auf den vereinbarten Wert des unbeweglichen Gutes und der Kosten erhoben. Der steuerpflichtige Wert darf jedoch nicht kleiner sein als der Verkaufswert des Gutes am Tag der Vereinbarung. In der Flämischen Region wird anstelle einer Registrierungsgebühr eine Verkaufsgebühr von 10 % auf diese Urkunden erhoben. In der Wallonischen Region sind Kosten, die sich auf Studien über die Kosten der Untersuchung von verschmutzten oder potenziell verschmutzten Grundstücken sowie auf Bodensanierungsmaßnahmen und -arbeiten beziehen, nicht in der Besteuerungsgrundlage enthalten. In der Wallonischen Region wird der Satz von 12,5 % auf 6 % gesenkt für Verkäufe auf Leibrente, die in einer authentischen Urkunde erfasst wurden und sich auf den Verkauf einer Wohnung beziehen, die seit mindestens 5 Jahren Hauptwohnsitz des Verkäufers ist. Diese Ermäßigung gilt nicht für privatschriftliche Vereinbarungen, die zur Registrierung vorgelegt werden (vgl. Art. 44 RegGB, anwendbar in der Wallonischen Region). In der Wallonischen Region wird die Besteuerungsgrundlage bei Verkäufen um 20.000 Euro herabgesetzt, wenn eine oder mehrere natürliche Personen das ganze Gebäude, das ganz oder teilweise für Wohnzwecke genutzt wird oder bestimmt ist, in Volleigentum entgeltlich erwerben, um dort ihren Hauptwohnsitz zu errichten. Dieser Freibetrag wird auch beim Erwerb eines Baugrundstücks oder einer nach Plan oder im Bau befindlichen Wohnung angewandt (vgl. Art. 46bis § 1 Absatz 1 RegGB, anwendbar in der Wallonischen Region). Als „Hauptwohnsitz“ gilt hier, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, die Adresse unter der die Käufer im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen sind. Als „Baugrundstück“ gilt auch das Land, auf dem ein Gebäude errichtet ist, das der Käufer für den Neubau seines Hauptwohnsitzes abreißen möchte (vgl. Art. 46bis § 1 Absatz 3 RegGB, anwendbar in der Wallonischen Region).

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 215

Für Verkäufe bestimmter kleiner Landeigentume und bescheidener Wohnungen gibt es, außer für die Region Brüssel-Hauptstadt, eine verminderte Gebühr. Diese Gebühr beträgt 6 % in der Wallonischen Region. In der Flämischen Region gilt in diesen Fällen eine ermäßigte Verkaufsgebühr von 5 %. Für bestimmte andere Handlungen gelten noch andere verminderte Gebühren. In der Wallonischen Region wird die Gebühr von 6 % für bescheidene Wohnungen und kleine Landeigentume jedoch auf 5 % reduziert, wenn dem Käufer im Rahmen des Verkaufs ein Hypothekendarlehen von der Wallonischen Gesellschaft für Sozialkredit, den Schaltern für Sozialkredit oder dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie bewilligt wurde. In den Fällen, in denen diese Ermäßigung auf 5 % nicht gilt, ist die Besteuerungsgrundlage, die für den Satz von 6 % berücksichtigt wird, auf einen Betrag von 167.559,69 Euro in Gebieten mit Wohnraumknappheit und 157.087,20 Euro außerhalb dieser Gebiete begrenzt. Der Restbetrag der Besteuerungsgrundlage unterliegt dem normalen Tarif. In der Flämischen Region wird die Besteuerungsgrundlage unter bestimmten Bedingungen um 15.000 Euro vermindert, wenn eine natürliche Person eine Immobilie, die sie zu ihrem Hauptwohnsitz bestimmt, erwirbt. Diese Ermäßigung wird „abattement“ genannt. Wird für die Finanzierung des Ankaufs (oder des Baus, der Ausstattung oder Renovierung) eine Hypothek auf das gekaufte Gebäude eingetragen, erhöht sich dieser Freibetrag unter bestimmten Voraussetzungen um 10.000 Euro bei Anwendung der Verkaufsgebühr von 10 % und um 20.000 Euro bei Anwendung der Verkaufsgebühr von 5 % (siehe insbesondere Art 2.9.3.0.2 VCF). Zusätzlich zur Freibetragsregelung gibt in der Flämischen Region auch eine „Übertragbarkeitsregelung“ für zuvor gezahlte Verkaufsgebühren. Wenn eine natürliche Person ihre bisherige Hauptwohnung verkauft oder teilt und innerhalb von zwei Jahren eine neue Wohnung oder ein Baugrundstück erwirbt (innerhalb von zwei Jahren für eine Wohnung und innerhalb von fünf Jahren für ein Baugrundstück), um dort ihren neuen Hauptwohnsitz einzurichten, kann sie unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen die Verkaufsgebühren, die sie ursprünglich für den Kauf ihrer bisherigen Hauptwohnung gezahlt hat, von denjenigen abziehen (= anrechnen), die sie für den Ankauf ihrer neuen Hauptwohnung schuldet. Man spricht von Übertragbarkeit in Form von Anrechnung (siehe insbesondere Art. 2.9.5.0.1 bis 2.9.5.0.3 VCF einschließlich). Zudem gibt es auch die Übertragbarkeit in Form einer Erstattung. Diese Form der Übertragbarkeit kann beantragt werden, wenn die natürliche Person ihren vorherigen Hauptwohnsitz erst nach Ankauf der Wohnung oder des Grundstücks, die ihr neuer Hauptwohnsitz werden sollen, verkauft oder teilt. Dieser Verkauf oder diese Teilung muss innerhalb von zwei Jahren nach Ankauf der Wohnung oder innerhalb von fünf Jahren nach Ankauf des Baugrundstücks, die/das der neue Hauptwohnsitz werden soll, stattfinden (siehe insbesondere Art. 3.6.0.0.6 VCF). Beide Formen von Übertragbarkeit verschaffen denselben Steuervorteil (höchstens 12.500 Euro). Freibetrag und Übertragbarkeit dürfen nicht kumuliert werden. In der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Besteuerungsgrundlage unter bestimmten Bedingungen um 175.000 Euro vermindert, wenn eine natürliche Person ein unbewegliches Gut erwirbt, das ihr Hauptwohnsitz werden soll, sofern die Besteuerungsgrundlage 500.000 Euro nicht übersteigt. Beim Kauf eines Baugrundstücks wird die Besteuerungsgrundlage unter bestimmten Bedingungen um maximal 87.500 Euro vermindert. Diese Herabsetzung wird nur dann angewandt, wenn die Besteuerungsgrundlage 250.000 Euro nicht übersteigt. In gewissen Fällen (z. B. bestimmte Weiterverkäufe) können die erhobenen Gebühren unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise erstattet werden.

B. Öffentlicher Verkauf beweglicher Sachgüter

Der öffentliche Verkauf beweglicher Sachgüter unterliegt einer Gebühr von 5 %, die auf den Preis inklusive Kosten berechnet wird.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 216 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

C. Immobilienmietverträge Grundsätzlich ist die Gebühr für Mietverträge, Untermietverträge und Abtretungen von Mietverträgen von in Belgien gelegenen Immobilien (oder Teile von Immobilien) und für einige andere gleichgestellte Geschäfte auf 0,2 % festgelegt. Diese Gebühr wird auf den Gesamtwert der Mieten und Kosten berechnet. Handelt es sich um Mietverträge, Untermietverträge und Abtretungen von Mietverträgen von in Belgien gelegenen Immobilien (oder Teilen von Immobilien), die ausschließlich für die Unterbringung einer Familie oder einer einzelnen Person bestimmt sind, werden die Verträge kostenlos registriert. Für Jagd- und Fischereipachtverträge beträgt der Tarif jedoch 1,5 %. Für Verträge, die ein Erbpacht- oder Erbbaurecht begründen und für deren Abtretungen ist der Tarif 2 %, es sei denn, die Begründung oder Abtretung des Rechts wird einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer ähnlichen juristischen Person gewährt. In diesem Fall ist der Tarif 0,5 %.

D. Hypothekenbestellung Bei einer Hypothekenbestellung auf ein in Belgien gelegenes unbewegliches Gut wird eine Gebühr (in der Flämischen Region „Gebühr auf Hypothekenbestellung“) von 1 % erhoben, berechnet auf den durch die Hypothek besicherten Betrag. Für Bestellungen einer Hypothek auf ein Schiff, das nicht durch seine Art für die Seeschifffahrt bestimmt ist, einer Verpfändung eines Geschäftsfonds und eines landwirtschaftlichen Vorzugsrechts gilt eine ermäßigte Gebühr von 0,5 %. Hypothekenbestellungen auf Schiffe, die für die Seeschifffahrt bestimmt sind, unterliegen nicht diesen Gebühren. In der Wallonischen Region wird die Gebühr auf 0 % gesenkt, wenn die Hypothek ein Öko-Darlehen besichert, das von der „Wallonischen Gesellschaft für Sozialkredit“, den „Schaltern für Sozialkredit“ oder dem „Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie“ bewilligt wurde.

E. Teilung von unbeweglichen Gütern In der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt wird eine Gebühr von 1 % erhoben auf 1. die teilweise oder vollständige Teilung von unbeweglichen Gütern, 2. entgeltliche Abtretungen von ungeteilten Anteilen an unbeweglichen Gütern zwischen Miteigentümern und 3. bestimmte Umwandlungen von Rechten an unbeweglichen Gütern (Art. 109 RegGB, wie in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt anwendbar). In der Flämischen Region wird auf die vorgenannten Vorgänge eine Teilungsgebühr von 2,5 % erhoben (siehe insbesondere Art 2.10.1.0.1 und 2.10.4.0.1 VCF). Die Teilungsgebühr wird auf 1 % herabgesetzt für die unter 1. und 2. hiervor angeführten Vorgänge im Fall von Teilung bei Ehescheidung oder im Fall von Teilung infolge der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens innerhalb einer Frist von drei Jahren unter der Bedingung, dass die Personen am Tag der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens während mindestens einem Jahr ununterbrochen gesetzlich zusammengewohnt haben (siehe insbesondere Art. 2.10.4.0.1 VCF).

F. Einbringung von Gütern in belgische Gesellschaften und Kapitalerhöhung belgischer Gesellschaften

Die Registrierungsgebühr auf Einbringungen von Gütern in belgische Gesellschaften wurde ab 1. Januar 2006 durch Gesetz vom 22. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital (BS vom 30. Juni 2005, Ausg. 1) auf Null gesetzt. Die Einbringung von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, unterliegt jedoch der Gebühr von 12,5 % (in der Flämischen Region: der Verkaufsgebühr von 10 %), wenn natürliche Personen diese Einbringungen tätigen. Die Registrierungsgebühr auf Erhöhungen von statutarischem Kapital ohne neue Kapitalzuführung in eine belgische Gesellschaft wurde am 1. Januar 2006 durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital (BS vom 30. Juni 2005, Ausg. 1) auf Null gesetzt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 217

G. Schenkungen

Die Schenkungsgebühr (in der Flämischen Region: Schenkungssteuer) gilt für alle Schenkungen vorhandener beweglicher und unbeweglicher Güter, unabhängig von Form, Zweck oder Modalitäten und der Art und Weise, wie sie vorgenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Prinzip ist die Handschenkung (einschließlich Bankschenkung). Die Schenkungsgebühr oder Schenkungssteuer wird auf den Verkaufswert der geschenkten Güter berechnet, im Prinzip ohne Abzug von Kosten. In der Wallonischen Region werden die Kosten abgezogen, die verursacht werden durch die Verpflichtung zur Untersuchung verschmutzter oder potenziell verschmutzter Grundstücke und zur Sanierung des Bodens einschließlich Abbruchkosten und notwendiger Wiederinstandsetzungskosten vor der Sanierung. Der Tarif kann von Region zu Region unterschiedlich sein. Für Schenkungen, die von einem Einwohner des Königreichs getätigt werden, gilt der Tarif der Region, in der der Schenker seinen Steuerwohnsitz zum Zeitpunkt der Schenkung hat. Wenn der Schenker seinen Steuerwohnsitz während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Schenkung in mehr als einer Region hatte, gilt der Tarif der Region, in der der Steuerwohnsitz in diesem Zeitraum am längsten war. Für Schenkungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern durch einen Nicht-Einwohner des Königreichs gilt der Tarif der Region, in der das unbewegliche Gut liegt.

1. TARIF DER SCHENKUNGSSTEUER IN DER FLÄMISCHEN REGION

In der Flämischen Region wird zwischen Schenkungen von unbeweglichen Gütern, beweglichen Gütern und Unternehmen unterschieden. Für Schenkungen von unbeweglichen Gütern wird auf das Brutto-Schenkungsteil jedes Beschenkten eine Schenkungssteuer nach dem in Tabelle I und II hiernach stehenden Tarif erhoben.

TABELLE I - Schenkungen von unbeweglichen Gütern in gerader Linie und zwischen Partnern

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie und zwischen Partnern

0,01 150.000 3 150.000,01 250.000 9 250.000,01 450.000 18 450.000,01 und mehr 27

TABELLE II - Schenkungen von Immobilien zwischen allen anderen Personen

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) zwischen allen anderen Personen 0,01 150.000 10

150.000,01 250.000 20 250.000,01 450.000 30 450.000,01 und mehr 40

Die Steuer wird pro Beschenktem und pro Teilbetrag berechnet.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 218 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Für Schenkungen unbeweglicher Güter, die in der Flämischen Region gelegen sind, gelten allerdings die Tarife aus Tabelle III und IV unter der Bedingung, dass die Schenkungsempfänger, oder einer von ihnen, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen innerhalb von fünf Jahren Renovierungsarbeiten für einen Betrag von mindestens 10.000 Euro (ohne MwSt.) ausführen lassen. Diese Tarife gelten auch für Schenkungen unbeweglicher Güter, die in der Flämischen Region gelegen sind, wenn die Schenkungsempfänger, einer von ihnen oder der Schenker, der sich den Nießbrauch vorbehalten hat, innerhalb von drei Jahren sowohl die in Titel II, Kapitel II des Flämischen Wohngesetzbuches bezeichnete Konformitätsbescheinigung als auch einen Mietvertrag über eine Mindestdauer von neun Jahren vorlegen, wobei beide Dokumente nach dem Datum der Schenkung ausgestellt sein müssen. Die Differenz zwischen der Schenkungssteuer, die aus der Anwendung der Tabellen III und IV hervorgeht und der Steuer, die aus den Tabellen I und II hervorgeht, wird gemäß eines bestimmten Verfahrens erstattet. Der Betrag wird zurückgefordert, wenn nach Erhalt des Vorteils aufgrund von Vermietung keine effektive Vermietung von neun Jahren nachgewiesen werden kann.

TABELLE III - Schenkungen von Gebäuden, die energetisch saniert werden oder Gebäuden mit Konformitätsbescheinigung, die vermietet werden - Schenkungen in gerader Linie und zwischen

Partnern

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie und zwischen Partnern

0,01 150.000 3 150.000,01 250.000 6 250.000,01 450.000 12 450.000,01 und mehr 18

TABELLE IV - Schenkungen von Gebäuden, die energetisch saniert werden oder Gebäuden mit Konformitätsbescheinigung, die vermietet werden - Schenkungen zwischen allen anderen Personen

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) zwischen allen anderen Personen

0,01 150.000 9 150.000,01 250.000 17 250.000,01 450.000 24 450.000,01 und mehr 31

Die Steuer wird pro Beschenktem und pro Teilbetrag berechnet. Für Schenkungen von Grundstücken, die für die Errichtung von Wohnungen nach Städtebauvorschriften bestimmt sind und deren Urkunden im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2019 ausgestellt werden, gilt unter bestimmten Bedingungen ein Sondertarif für den Brutto-Anteil einer natürlichen Person an den geschenkten Grundstücken.

Page 221: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 219

TABELLE V - Schenkungen von Baugrundstücken in gerader Linie und zwischen Partnern

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie und zwischen Partnern

0,01 12.500 1 12.500,01 25.000 2 25.000,01 50.000 3 50.000,01 100.000 5

100.000,01 150.000 8 150.000,01 200.000 14 200.000,01 250.000 18 250.000,01 500.000 24 500.000,01 und mehr 30

TABELLE VI - Schenkungen von Baugrundstücken in der Seitenlinie und zwischen Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) zwischen Geschwistern

zwischen Onkeln, Tanten, Neffen oder Nichten

zwischen allen anderen

Personen 0,01 150.000 10 10 10

150.000,01 175.000 50 55 65 175.000,01 und mehr 65 70 80

Die Steuer wird pro Beschenktem und pro Teilbetrag berechnet. Für Schenkungen von unbeweglichen Gütern und Baugrundstücken an eine Person mit Behinderung oder ein behindertes Kind gilt ein Freibetrag. Dieser Freibetrag wird auf den Steuersatz der Besteuerungsgrundlage angewandt. Er beläuft sich auf 3.000 Euro für Erwerbe in gerader Linie und unter Partnern, multipliziert mit einem Faktor 2 bis 18 je nach Alter des Erwerbers. Für Erwerbe zwischen allen anderen Personen beläuft er sich auf 1.000 Euro, multipliziert mit dem hiervor genannten Faktor. Dieser Freibetrag gilt nur, wenn zwischen Schenker und Beschenktem noch keine Schenkung erfolgt ist, für die diese Ermäßigung der Besteuerungsgrundlage gewährt wurde. Für Schenkungen von beweglichen Gütern wird auf den Brutto-Schenkungsanteil jedes Beschenkten eine Steuer von 3 % für einen Erwerb in gerader Linie und zwischen Partnern und von 7 % für einen Erwerb zwischen allen anderen Personen erhoben. Schenkungen von beweglichen Gütern unter aufschiebender Bedingung nach dem Tod des Schenkers sind jedoch Vermächtnissen gleichgestellt und unterliegen der Erbschaftssteuer (siehe hiernach Kapitel 3).

Page 222: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 220 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

In Sachen Schenkungssteuer versteht man unter „Partner“: 1. die Person, die am Tag der Schenkung mit dem Schenker verheiratet ist, 2. die Person, die am Tag der Schenkung mit dem Schenker gesetzlich zusammenwohnt

gemäß den Bestimmungen von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches, 3. Personen, die am Tag der Schenkung seit mindestens einem Jahr (drei Jahre im Fall der

Anwendung des Tarifs auf Schenkungen von Aktiva aus Familienbetrieben oder Anteilen aus Familiengesellschaften, siehe hiernach) ununterbrochen mit dem Schenker zusammenwohnen und mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führen. Diese Bedingungen gelten auch dann als erfüllt, wenn das Zusammenwohnen und das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt mit dem Schenker nach dem vorgenannten Zeitraum von einem Jahr (oder drei Jahren) bis zum Tag der Schenkung durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist. Ein Auszug aus dem Bevölkerungsregister stellt eine widerlegbare Vermutung des ununterbrochenen Zusammenwohnens und des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt dar.

Unter „Schenkungen in gerader Linie“ versteht man:

1. Schenkungen zwischen Personen, die voneinander abstammen gemäß Art. 736 des Zivilgesetzbuches, oder zwischen Personen, die nach einer Volladoption gemäß Artikel 356-1 des Zivilgesetzbuches einen Status mit denselben Rechten und Pflichten genießen,

2. unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungen zwischen einer Person und dem Kind ihres Partners,

3. Schenkungen zwischen Personen, zwischen denen eine Beziehung Pflegeeltern und Pflegekind besteht oder bestand. Eine solche Beziehung gilt als gegeben, wenn jemand vor Erreichen des 21. Lebensjahres während drei aufeinander folgenden Jahren bei einer anderen Person gewohnt hat und während dieser Zeit hauptsächlich von dieser anderen Person oder von dieser anderen Person und deren Partner die Hilfe und Fürsorge erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten. Die Einschreibung des Pflegekindes im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister an der Adresse des Pflegeelternteils gilt als widerlegbare Vermutung des Zusammenlebens mit diesem Pflegeelternteil.

4. unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungen, die aus einem Verwandtschaftsverhältnis nach einer einfachen Adoption hervorgehen,

5. Schenkungen zwischen ehemaligen Partnern, wenn es gemeinsame Nachkommen gibt. Bestimmte Schenkungen von vollem Eigentum, bloßem Eigentum oder Nießbrauch von Aktiva aus Familienbetrieben oder Aktien von Familiengesellschaften sind von der Schenkungssteuer befreit, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Diese Freistellung ist nicht auf Übertragungen von Immobilien anwendbar, die hauptsächlich zu Wohnzwecken verwendet oder bestimmt sind. Für die Bedingungen und Anwendungsmodaltäten wird auf den „Vlaamse Codex Fiscaliteit“ verwiesen.

Page 223: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 221

2. TARIF DER SCHENKUNGSGEBÜHREN IN DER WALLONISCHEN REGION In der Wallonischen Region wird zwischen einer allgemeinen Schenkungsregelung und Schenkungen von beweglichen Gütern, Wohnungen und Betrieben unter bestimmten Bedingungen unterschieden. Nach der allgemeinen Regelung wird eine Steuer auf den Brutto-Schenkungsanteil jedes Beschenkten nach den in Tabelle I und II hiernach stehenden Tarifen erhoben.

TABELLE I - Schenkungen in gerader Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden - Allgemeine Regelung

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie, zwischen Eheleuten und zwischen

gesetzlich Zusammenwohnenden 0,01 25.000 3

25.000,01 100.000 4 100.000,01 175.000 9 175.000,01 200.000 12 200.000,01 400.000 18 400.000,01 500.000 24

mehr als 500.000 30

TABELLE II - Schenkungen in Seitenlinie und zwischen Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis - Allgemeine Regelung

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) zwischen Geschwistern

zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder

Nichten

zwischen allen anderen

Personen

0,01 50.000 10 10 20 50.000,01 75.000 10 20 30 75.000,01 150.000 20 20 30

150.000,01 175.000 20 30 40 175.000,01 300.000 30 30 40 300.000,01 350.000 30 40 50 350.000,01 450.000 40 40 50

mehr als 450.000 40 50 50 Die Steuer wird pro Beschenkten und pro Teilbetrag berechnet. Man versteht unter: - Ehepartner: die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung in einem Eheverhältnis mit dem

Schenker gemäß den Verfügungen des ersten Buches, Titel V des Zivilgesetzbuches stand, sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung in einem Eheverhältnis mit dem Schenker gemäß Kapitel III des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht stand,

- gesetzlich Zusammenwohnender: die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Schenker hatte und mit ihm gesetzlich zusammenwohnte gemäß den Verfügungen aus Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches, sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung einen gemeinsamen Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Sinne von Artikel 4 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht mit dem Schenker hatte und mit ihm in einem gemeinsamen Lebensverhältnis gemäß Kapitel IV desselben Gesetzbuches stand.

Page 224: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 222 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Für Schenkungen von beweglichen Gütern wird auf den Brutto-Schenkungsanteil jedes Beschenkten folgende proportionale Steuer erhoben:

- 3,3 % für Schenkungen in gerader Linie zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden,

- 5,5 % für Schenkungen zwischen anderen Personen. Die oben angegebenen Sätze gelten jedoch nicht für Schenkungen unter aufschiebenden Bedingungen, die nach dem Tod des Schenkers erfolgen (Art. 131bis des RegGB, wie in der Wallonischen Region anwendbar). Für Schenkungen von Wohnungen gilt der in Tabelle III hiernach vermerkte Vorzugstarif, wenn:

- es sich um eine Schenkung einer „Wohnung“ in gerader Linie zwischen Eheleuten oder zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden handelt, das heißt eine Schenkung des vollen Eigentumsanteils des Schenkers an einer Immobilie, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken bestimmt ist,

- die Wohnung in der Wallonischen Region liegt, - die Wohnung zum Zeitpunkt der Schenkung im Prinzip seit mindestens fünf Jahren

der Hauptwohnsitz des Schenkers ist.

TABELLE III - Schenkungen von Wohnungen in gerader Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie, zwischen Eheleuten und zwischen

gesetzlich Zusammenwohnenden 0,01 25.000 1

25.000,01 50.000 2 50.000,01 100.000 4

100.000,01 175.000 5 175.000,01 250.000 9 250.000,01 400.000 18 400.000,01 500.000 24

mehr als 500.000 30 Auf den ersten Teilbetrag der Schenkung wird eine Befreiung von 12.500 Euro gewährt (oder 25.000 Euro, wenn der Brutto-Schenkungsanteil des Beschenkten 125.000 Euro nicht übersteigt). Der Wert eines eventuellen beruflichen Teils der Immobilie, der für die Anwendung des Schenkungstarifs für Betriebe in Betracht kommt (siehe hiernach), wird für die Bestimmung des steuerpflichtigen Teils nicht berücksichtigt. Für bestimmte Schenkungen von Betrieben sowie von dinglichen Rechten an landwirtschaftlichen Flächen oder an Aktien oder Beteiligungen an und/oder Schuldforderungen auf bestimmte Gesellschaften unterliegen einer Gebühr von 0 %, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Für bestimmte Schenkungen von Baugrundstücken, deren Fläche größer als 150 ha ist, kann der Tarif von 3 % gelten. Unbewegliche Güter, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke genutzt werden oder bestimmt sind, sind von der Anwendung dieser Tarife ausgeschlossen. Für die Bedingungen und Anwendungsregeln wird auf Artikel 140bis bis 140octies des RegGB, wie in der Wallonischen Region anwendbar, verwiesen.

Page 225: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 223

In der Wallonischen Region sind unter bestimmten Bedingungen von den Schenkungsgebühren befreit: - der Wert von Immobilien, die im Bereich eines Natura-2000-Gebietes oder im

Bereich eines Gebietes, das Anwärter für das Natura-2000-Netz ist, gelegen sind, - der Wert von Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten, - der Wert von Aktien und Anteilen einer Forstbetriebsgemeinschaft, in dem Maße

wie dieser Wert aus Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten besteht.

3. TARIF DER SCHENKUNGSGEBÜHREN IN DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT In der Region Brüssel-Hauptstadt wird zwischen Schenkungen von unbeweglichen Gütern, beweglichen Gütern und Betrieben unterschieden. Für Schenkungen von unbeweglichen Gütern wird eine Steuer auf den Brutto-Schenkungsanteil jedes Beschenkten nach dem in Tabelle I und II hiernach stehenden Tarif erhoben.

TABELLE I - Schenkungen von unbeweglichen Gütern in gerader Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden

0,01 150.000 3 150.000,01 250.000 9 250.000,01 450.000 18

mehr als 450.000 27 Unter dem Begriff „Zusammenwohnender“ ist ein Person zu verstehen, die sich in einem Zustand des gesetzlichen Zusammenwohnens im Sinne von Titel Vbis, Buch III des Zivilgesetzbuches befindet.

TABELLE II - Schenkungen von Immobilien zwischen allen anderen Personen

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) zwischen allen anderen Personen 0,01 150.000 10

150.000,01 250.000 20 250.000,01 450.000 30

mehr als 450.000 40 Für Schenkungen von beweglichen Gütern wird auf den Brutto-Schenkungsanteil der Beschenkten eine Steuer von 3 % für Schenkungen in gerader Linie zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden und von 7 % für Schenkungen an andere Personen erhoben. Schenkungen von beweglichen Gütern unter aufschiebender Bedingung, die nach dem Tod des Schenkers erfüllt ist, sind Vermächtnissen gleichgestellt. Sie fallen nicht unter diese Tarife und unterliegen der Erbschaftssteuer. Die Berechnung der Gebühr nach den vorstehenden Tabellen erfolgt pro Beschenktem und pro Teilbetrag. Schenkungen von vollem Eigentum, bloßem Eigentum oder Nießbrauch von Vermögenswerten, die der Schenker oder sein Partner beruflich in einen Familienbetrieb investiert hat, sowie solche Schenkungen von Aktien bestimmter Familiengesellschaften sind von den Schenkungsgebühren befreit, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Diese Befreiung gilt nicht für unbewegliche Güter, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke genutzt werden oder bestimmt sind. Für die Bedingungen zur Erlangung und Aufrechterhaltung der Befreiung und für die Anwendungsbestimmungen wird verwiesen auf Artikel 140/1 bis 140/6 des RegGB, wie in der Region Brüssel-Hauptstadt anwendbar.

Page 226: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 224 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

4. ERMÄSSIGUNG DER SCHENKUNGSGEBÜHREN ODER DER SCHENKUNGSSTEUER WEIL KINDER VORHANDEN SIND

In der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten die Beschenkten, die zum Zeitpunkt der Schenkung mindestens drei Kinder zu Lasten haben, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht haben, eine Steuerermäßigung. In der Flämischen Region gilt diese Ermäßigung nur für Schenkungen von unbeweglichen Gütern, für die der Vorzugstarif für Baugrundstücke nicht gilt.

H. Andere Handlungen

Andere Handlungen, die nicht hier genannt sind, unterliegen ebenfalls einer proportionalen Registrierungsgebühr (zum Beispiel: bestimmte Urteile und Entscheide). Der Betrag der Proportionalgebühr darf auf keinen Fall niedriger sein als die allgemeine Festgebühr (siehe 2.1.3.). Für eine Reihe von Handlungen besteht eine Freistellung von der proportionalen Registrierungsgebühr (zum Beispiel mehrwertsteuerpflichtige Handlungen in Zusammenhang mit unbeweglichen Gütern).

2.1.2. Spezifische Festgebühren

Hier handelt es sich um Gebühren, die einen festen Betrag haben, der jedoch je nach Art der Urkunde variieren kann. Diese Urkunden sind:

- Genehmigung zur Änderung des Vornamens (490 Euro, eventuell ermäßigt auf 49 Euro), Genehmigung zur Änderung des Nachnamens (49 Euro) oder Genehmigung, einem Namen einen anderen Namen oder einen Teil hinzuzufügen oder einen Großbuchstaben durch einen Kleinbuchstaben zu ersetzen (740 Euro, eventuell ermäßigt auf 490 Euro),

- vollständige oder teilweise Aufhebungen von Hypothekeneintragungen in Belgien: 75 Euro,

- an Urkunden belgischer Notare angehängte Urkunden oder Schriftstücke und Urkunden oder Protokolle belgischer Gerichtsvollzieher: 100 Euro für alle angehängten Dokumente zusammen. Wenn einige dieser Dokumente anderen Registrierungsgebühren unterliegen, werden die für diese Dokumente geltenden Registrierungsgebühren fällig, und die spezifische Festgebühr von 100 Euro wird für alle anderen Dokumente zusammen fällig.

- in der Flämischen Region, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen, die gütliche Aufhebung oder Auflösung von Verkaufsvereinbarungen: 10 Euro,

- in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt, jeweils unter bestimmten Bedingungen, bestimmte Vereinbarungen zur Auflösung von Verkäufen, Teilungen, Schenkungen und eine Reihe anderer Urkunden, einschließlich aufgelöster Vereinbarungen: 10 Euro.

2.1.3. Allgemeine Festgebühr

Die allgemeine Festgebühr wird auf alle Urkunden erhoben, die nicht ausdrücklich im Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch oder im „Vlaamse Codex Fiscaliteit“ als einer spezifischen Gebühr unterliegend aufgeführt sind, wie zum Beispiel Eheverträge, Testamente, die meisten Anlagen zu Urkunden, die einer Proportionalgebühr oder Festgebühr unterliegen.

Page 227: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 225

Diese Gebühr wird auch auf Urkunden erhoben, die von der Proportionalgebühr befreit sind, der sie im Prinzip unterliegen, und für die keine kostenlose Registrierung beansprucht werden kann. Die allgemeine Festgebühr beläuft sich auf 50 Euro. 2.2. Hypothekengebühr

Die Hypothekengebühr wird auf Hypothekeneintragungen und Vorzugsrechte auf unbewegliche Güter erhoben. Sie beträgt 0,3 % der Beträge (Haupt- und Nebenbeträge), für die eine Eintragung vorgenommen oder erneuert wurde (mit einem Minimum von 5 Euro). Bestimmte Eintragungen (insbesondere zu Lasten des Staates) sind frei von Hypothekengebühren. Die Gebühr muss vor Eintragung der Hypothek bezahlt werden.

2.3. Kanzleigebühren

Diese Gebühren werden auf bestimmte Handlungen erhoben, die in den Kanzleien der Höfe und Gerichte getätigt werden. Es handelt sich um Festgebühren, die je nach Fall variieren und die entweder pro Vorgang oder pro Seite des tarifierten Dokuments erhoben werden. Es wird unterschieden zwischen der Gebühr für die Eintragung in die Liste (Eintragung in die Liste der Gerichtsangelegenheiten), der Schreibgebühr (auf Urkunden von Greffiers) und der Ausfertigungsgebühr (auf Ausfertigungen, Kopien und Auszüge, die in den Kanzleien ausgestellt werden). Es gibt eine ganze Reihe von Freistellungen. Für die Gebührenzahlung gelten je nach Fall unterschiedliche Regeln.

Page 228: Steuermemento Nr. 30
Page 229: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 227

KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER

Was gibt's Neues?

In der Wallonischen Region: unter bestimmten Bedingungen, Freistellung von der Erbschaftssteuer für den Erwerb des Hauptwohnsitzes durch den Ehepartner oder den gesetzlich zusammenwohnenden Partner. Diese Steuern sind im Erbschaftssteuergesetzbuch (ErbStGB) und seinen Ausführungserlassen festgelegt und geregelt. In der Flämischen Region wird die Erbschaftssteuer (Erbschaftssteuer und Übertragungssteuer) im „Vlaamse Codex Fiscaliteit“ festgelegt und geregelt. Seit dem 1. Januar 2015 gewährleistet die Flämische Region auch den Steuerdienst.

3.1. Erbschaftssteuer

3.1.1. Allgemeines

In der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt muss in der Erbschaftssteuer unterschieden werden zwischen Erbschaftssteuer und Steuer auf Übertragung im Todesfall. In der Flämischen Region wird für die Bezeichnung dieser Steuern der Begriff „Erbschaftssteuer“ verwendet. Dieser umfasst Erbschaftssteuer und Übertragungssteuer. Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Nettowert des Nachlasses eines Einwohners des Königreichs erhoben wird, das heißt auf den Nettowert aller Güter des Verstorbenen (bewegliche und unbewegliche Güter in Belgien und im Ausland), nach Abzug nachgewiesener Schulden und Bestattungskosten. In der Flämischen Region sind die Schulden des Erblassers pauschal auf 1.570,80 Euro festgelegt (und 3.141,60 Euro, wenn der Erblasser im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet war, wovon die Hälfte in Abzug gebracht werden darf). Die eigens für den Erwerb oder die Erhaltung unbeweglicher Güter eingegangenen Schulden sind von diesem Pauschalbetrag ausgeschlossen. Bestattungskosten sind pauschal auf 6.283,20 Euro festgelegt, es sei denn, der Erblasser hat eine Bestattungsversicherung abgeschlossen. Es bleibt jedoch möglich, die tatsächlichen Schulden oder Bestattungskosten für die Festlegung des Abzugs zu belegen. Die Steuer auf Übertragung im Todesfall (in der Flämischen Region: Übertragungssteuer) ist eine Steuer auf den Wert von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, die aus dem Nachlass eines Nicht-Einwohners des Königreichs stammen, nach Abzug bestimmter Schulden. In der Wallonischen Region sind dies Schulden, die sich speziell auf diese Güter beziehen. In der Flämischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt sind Schulden abzugsfähig, die eigens für den Erwerb oder die Erhaltung dieser Güter aufgenommen wurden, wenn der Verstorbene im EWR wohnte. Der Satz ist derselbe wie der Erbschaftssteuersatz (siehe hiernach). Diese Steuern werden auf Grundlage einer Erklärung berechnet, die die Rechtsnachfolger innerhalb von 4, 5 oder 6 Monaten nach dem Sterbefall hinterlegen müssen, je nachdem, ob der Erblasser in Belgien, anderswo in Europa oder außerhalb Europas verstorben ist. In der Flämischen Region gelten diese Fristen für Fälle, in denen der Erblasser in Belgien, in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verstorben ist.

Page 230: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 228 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Die Steuern sind spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Erklärung zu zahlen. In der Flämischen Region muss die Zahlung jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Versanddatum, das auf dem Steuerbescheid vermerkt ist, erfolgen. Güter, über die der Verstorbene laut den von der Verwaltung (in der Flämischen Region: die zuständige Einheit der Flämischen Verwaltung) vorgelegten Beweisen in den drei Jahren vor seinem Tod unentgeltlich verfügt hatte, gelten als Teil seines Nachlasses, wenn der Vorteil nicht der Registrierungsgebühr auf Schenkungen (oder der Schenkungssteuer) unterworfen wurde (siehe 2.1.1.G). In der Flämischen Region wird für bestimmte Aktiva aus Familienbetrieben oder Aktien von Familiengesellschaften die Frist von drei Jahren auf sieben Jahre angehoben (außer für unentgeltliche Zurverfügungstellungen vor 1. Januar 2012) und ein Vorteil, auf den eine Befreiung von der Registrierungssteuer angewandt wurde, wird einem Vorteil gleichgestellt, der der Schenkungssteuer oder der Registrierungsgebühr für Schenkungen unterliegt. Die Besteuerungsgrundlage ist grundsätzlich der Verkaufswert der Güter am Tag des Todes. Die Tarife schwanken: 1. je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erben und dem Erblasser, 2. je nach Nettoanteil, den jeder der Erben erhält (191) und 3. je nach Region, der die Steuer zukommt. Wenn der Verstorbene ein Einwohner des

Königreichs war, ist die anspruchsberechtigte Region diejenige, in der der Verstorbene seinen letzten steuerlichen Wohnsitz hatte. Wenn der Verstorbene seinen Steuerwohnsitz in den fünf Jahren vor seinem Tod in mehr als einer Region hatte, ist die anspruchsberechtigte Region diejenige, in der der Steuerwohnsitz in diesem Zeitraum am längsten war. Wenn der Verstorbene kein Einwohner des Königreichs war, ist die anspruchsberechtigte Region diejenige, in der sich seine unbeweglichen Güter befinden. Die Berechnung erfolgt in Stufen nach Tabellen, die je nach Region variieren können.

3.1.2. Tarife und Sonderregelungen in den drei Regionen A. Erbschaften in der Flämischen Region

A.1 ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN

Tabelle I - Erbschaft in gerader Linie und zwischen Partnern

Teilbetrag des Nettoerwerbs in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie und zwischen Partnern

0,01 50.000 3

50.000,01 250.000 9

250.000,01 und mehr 27

Der Nettoanteil des rechtsnachfolgenden Partners an einer Wohnung, die zum Zeitpunkt des Todes als Familienwohnung diente, wird bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Nettoerwerbs nicht berücksichtigt. Diese Freistellung gilt jedoch nicht für den Partner, der entweder ein Verwandter des Verstorbenen in gerader Linie ist oder der einem Rechtsnachfolger in gerader Linie gleichgestellt ist. Unter „Partner“ versteht man: 1. die Person, die am Tag der Nachlasseröffnung mit dem Verstorbenen verheiratet war, 2. die Person, die gemäß den Verfügungen aus Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches am

Tag der Nachlasseröffnung mit dem Verstorbenen gesetzlich zusammenwohnte,

191 Ausnahmen: Wenn es sich um Nachlasseröffnungen in der Flämischen Region oder in der Region Brüssel-

Hauptstadt handelt und die Rechtsnachfolger keine Personen sind, die zu den Kategorien „in gerader Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden“ (in der Flämischen Region: „in gerader Linie und zwischen Partnern“) oder „zwischen Geschwistern“ gehören, dann variiert der Tarif je nach Summe der Nettoanteile dieser Personen, siehe hiernach.

Page 231: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 229

3. die Personen, die am Tag der Nachlasseröffnung seit mindestens einem Jahr (drei Jahre für die Befreiung des erhaltenen Nettoanteils an der Familienwohnung, siehe hiervor, und für die Anwendung des Tarifs für Erwerbe von Aktiva aus Familienbetrieben oder Aktien von Familiengesellschaften, siehe hiernach) ununterbrochen mit dem Verstorbenen zusammengewohnt und einen gemeinsamen Haushalt mit ihm geführt haben. Diese Bedingungen gelten auch dann als erfüllt, wenn das Zusammenwohnen und die Führung eines gemeinsamen Haushalts mit dem Verstorbenen nach dem Zeitraum von einem Jahr (bzw. drei Jahren) bis zum Todestag durch höhere Gewalt unmöglich geworden sind. Ein Auszug aus dem Bevölkerungsregister stellt eine widerlegbare Vermutung des ununter-brochenen Zusammenwohnens und der Führung eines gemeinsamen Haushalts dar.

Unter „Erwerbe in gerader Linie“ versteht man: 1. Erwerbe zwischen Personen, die gemäß Art. 736 des Zivilgesetzbuchs voneinander

abstammen, oder zwischen Personen, die nach einer Volladoption gemäß Artikel 356-1 des Zivilgesetzbuches einen Status mit denselben Rechten und Pflichten genießen,

2. Erwerbe zwischen einer Person und dem Kind ihres Partners, Erfolgt der Erwerb nach dem Tod des Partners, muss dieser am Todestag noch den Status eines Partners gegenüber der erstgenannten Person haben,

3. Erwerbe zwischen Personen, zwischen denen eine Beziehung Pflegeeltern / Pflegekind besteht oder bestanden hat. Eine solche Beziehung gilt als gegeben, wenn jemand vor Erreichen des 21. Lebensjahres während drei aufeinander folgenden Jahren bei einer anderen Person gewohnt hat und während dieser Zeit hauptsächlich von dieser anderen Person oder von dieser anderen Person und deren Partner die Hilfe und Fürsorge erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten. Die Einschreibung des Pflegekindes im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister an der Adresse des Pflegeelternteils gilt als widerlegbare Vermutung des Zusammenlebens mit diesem Pflegeelternteil.

4. unter bestimmten Voraussetzungen Erwerbe, die aus einem Verwandtschaftsverhältnis nach einer einfachen Adoption hervorgehen,

5. Erwerbe zwischen ehemaligen Partnern, wenn es gemeinsame Nachkommen gibt.

Tabelle II - Erbschaft zwischen „Geschwistern“ und zwischen „Anderen“

Teilbetrag der Besteuerungsgrundlage in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) zwischen Geschwistern zwischen anderen

0,01 75.000 30 45

75.000,01 125.000 55 55

125.000,01 und mehr 65 65

Unter „Besteuerungsgrundlage“ versteht man:

- bei Geschwistern: den Nettoerwerb der einzelnen rechtsnachfolgenden Geschwister,

- bei allen anderen: die Summe der Nettoerwerbe, die die Rechtsnachfolger dieser Gruppe erhalten haben.

Page 232: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 230 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

A.2 SONDERREGELUNGEN

1. Für die Besteuerung des Nachlasses muss folgende Unterscheidung gemacht werden:

- Wenn es sich um Erben in gerader Linie und/oder um den Partner handelt, kann Tabelle I für jeden von ihnen eventuell zweimal angewendet werden: einmal auf ihren Nettoanteil an unbeweglichen Gütern und einmal auf ihren Nettoanteil an beweglichen Gütern.

- Wenn es sich um Geschwister handelt, wird Tabelle II auf den gesamten Nettoanteil eines jeden von ihnen angewandt.

- Wenn es sich um andere Personen handelt, wird Tabelle II auf die Summe der gesamten Nettoanteile der Rechtsnachfolger dieser Gruppe angewandt (192).

2. Erben in gerader Linie und der Partner erhalten eine Ermäßigung der Steuer. Diese Ermäßigung darf maximal 500 Euro betragen und ist degressiv. Bei einem Nettoerwerb (unbewegliche und bewegliche Güter zusammen) von mehr als 50.000 Euro gibt es keine Ermäßigung mehr. Für Nettoerwerbe bis 50.000 Euro beträgt die Ermäßigung 500 Euro x (1 - Nettoerwerb/50.000). Für die Festlegung des Nettoerwerbs wird der Anteil an der Familienwohnung nicht berücksichtigt.

3. Sofern der Nettoerwerb 75.000 Euro nicht übersteigt, können auch Geschwister des Verstorbenen eine Steuerermäßigung erhalten. Wenn ihr Nettoerwerb 18.750 Euro nicht übersteigt, beläuft sich diese Ermäßigung auf 2.000 Euro x Nettoerwerb/20.000. Wenn der Nettoerwerb 18.750 Euro übersteigt, aber 75.000 Euro nicht übersteigt, beläuft sich die Ermäßigung auf 2.500 Euro x (1 - Nettoerwerb/75.000).

4. Alle anderen Erben als die Erben in gerader Linie, Partner und Geschwister erhalten, soweit die Summe ihrer Nettoerwerbe 75.000 Euro nicht übersteigt, auch eine Steuerermäßigung, die im Verhältnis zum ihrem Nettoerwerb auf die Erben verteilt wird. Übersteigt die Summe dieser Nettoerwerbe 12.500 Euro nicht, beträgt die Ermäßigung 2.000 Euro x ([Summe der Nettoerwerbe]/12.500). Übersteigt die Summe dieser Nettoerwerbe 12.500 Euro, jedoch nicht 75.000 Euro, beträgt die Ermäßigung 2.400 Euro x (1 - [Summe der Nettoerwerbe]/75.000).

5. Für die Festlegung der Nettoerwerbe, die unter Punkt 2, 3 und 4 hiervor aufgeführt sind, wird die Freistellung für Personen mit Behinderung nicht berücksichtigt (siehe Punkt 7 hiernach). Die Ermäßigung der Erbschaftssteuer darf gegebenenfalls nicht höher sein als die geschuldete Erbschaftssteuer nach Gewährung der Freistellung für Personen mit Behinderung.

6. Für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird für jedes verbleibende volle Jahr bis zum 21. Lebensjahr eine Ermäßigung von 75 Euro gewährt und für den überlebenden Partner eine Ermäßigung in Höhe der Hälfte der zusätzlichen Ermäßigungen, die die gemeinsamen Kinder zusammen erhalten. Diese Ermäßigungen gelten unabhängig von den Nettoerwerben und zusätzlich zu der Ermäßigung, die sie gemäß Punkt 2 hiervor beanspruchen können.

192 Die von den Rechtsnachfolgern dieser Gruppe individuell geschuldeten Steuern werden dann berechnet,

indem die global von der Gruppe geschuldeten Steuern im Verhältnis zu dem von jedem von ihnen bezogenen Nettoanteil auf die betroffenen Erbberechtigten verteilt werden.

Page 233: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 231

7. Für Erwerbe in gerader Linie und zwischen Partnern wird ein Freibetrag zugunsten von

Personen mit Behinderung auf Grundlage des anwendbaren Tarifs (Tabelle I) der Erbschaftssteuer gewährt. Dieser Freibetrag beläuft sich auf 3.000 Euro, multipliziert mit einem Koeffizienten von 2 bis 18 je nach Alter des Empfängers. Der Freibetrag muss zunächst auf den Netto-Immobilienteil angerechnet werden und anschließend (nach Ausschöpfung dieses Netto-Immobilienanteils) auf den Netto-Mobilienanteil und schließlich (nach Ausschöpfung dieses Netto-Mobilienanteils) auf die Besteuerungsgrundlage, für die der ermäßigte Satz für Familienbetriebe und Familiengesellschaften gilt (siehe hiernach). Bei Erwerben zwischen anderen Personen (Tabelle II) beläuft sich die Freistellung auf 1.000 Euro, multipliziert mit dem oben genannten Koeffizienten. Wenn die Person mit Behinderung und andere Personen zusammen dem Tarif aus Tabelle II unterliegen, wird die Steuer für die Person mit Behinderung berechnet, als ob sie die einzige Person wäre, die ihren Nettoanteil an der Erbschaft erhalten hätte. Für die anderen Empfänger wird die Steuer so berechnet, als ob die Person mit Behinderung nicht diese Eigenschaft hätte.

8. Die von der flämischen Regierung im Rahmen der Finanzierung und Errichtung von betreuten Wohnungen oder von Wohnkomplexen mit Dienstleistungsangeboten zugelassenen Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital sind von der Erbschaftssteuer befreit. Um in den Genuss dieser Freistellung zu kommen, sind eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen, die in Art. 2.7.6.0.1 des VCF und in den diesbezüglichen Ausführungserlassen der Flämischen Regierung aufgeführt sind.

9. Aktiva von Familienbetrieben oder Aktien von Familiengesellschaften, die Teil einer Erbschaft sind, unterliegen unter bestimmten Bedingungen dem Tarif von 3 % für einen Erwerb in gerader Linie zwischen Partnern und dem Tarif von 7 % für einen Erwerb zwischen anderen Personen. Diese Bedingungen sind zahlreich, sowohl für die Erlangung dieses Vorteils, als auch für dessen Aufrechterhaltung. Für weitere Details wird auf den „Vlaamse Codex Fiscalteit“ verwiesen. Diese ermäßigten Tarife gelten nicht für den Erwerb von unbeweglichen Gütern, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden oder bestimmt sind.

10. Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe „Vlaamse Codex Fiscaliteit“) ist der Wert von unbebauten unbeweglichen Gütern im flämischen ökologischen Netzwerk sowie von unbeweglichen Gütern (sowohl Grundstücke als auch Bestände), die als Wälder gelten, von der Erbschaftssteuer befreit.

11. Werden zuvor aus einem Nachlass erworbene Güter innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Verstorbenen erneut aufgrund eines Sterbefalls übertragen, wird die bei der zweiten Übertragung anfallende Erbschaftssteuer um die Hälfte ermäßigt.

12. Alle Schenkungen unter Lebenden von beweglichen Gütern, die der Verstorbene unter einer aufschiebenden Bedingung getätigt hat, die nach dem Tod des Schenkers erfüllt ist, sind Vermächtnissen gleichgestellt und unterliegen der Erbschaftssteuer und nicht der Schenkungssteuer.

Page 234: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 232 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

B. Erbschaften in der Wallonischen Region

B.1 ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN

Tabelle I - Erbschaft in direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie, zwischen Eheleuten und zwischen

gesetzlich Zusammenwohnenden 0,01 12.500 3 12.500,01 25.000 4 25.000,01 50.000 5 50.000,01 100.000 7 100.000,01 150.000 10 150.000,01 200.000 14 200.000,01 250.000 18 250.000,01 500.000 24 mehr als 500.000 30

Man versteht unter:

• Ehepartner: die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung in einem Eheverhältnis mit dem Verstorbenen gemäß den Verfügungen aus Buch I Titel V des Zivilgesetzbuches war, sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung in einem Eheverhältnis mit dem Verstorbenen gemäß Kapitel III des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht stand,

• gesetzlich Zusammenwohnender: die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Erblasser hatte und mit ihm gesetzlich zusammenwohnte gemäß den Verfügungen aus Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches, sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung einen gemeinsamen Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Sinne von Artikel 4 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht mit dem Erblasser hatte und mit ihm in einem gemeinsamen Lebensverhältnis gemäß Kapitel IV desselben Gesetzbuches stand.

Der Tarif zwischen Eheleuten und zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden ist nicht anwendbar, wenn die Eheleute geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind oder wenn die gesetzlich Zusammenwohnenden eine Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches abgegeben haben und keine gemeinsamen Kinder oder Nachkommen haben.

Der Nettoanteil des anspruchsberechtigten Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners an der Wohnung, die am Todesdatum seit mindestens fünf Jahren Hauptwohnsitz des Verstorbenen und seines Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners war, ist von der Erbschaftssteuer und der Steuer bei Übertragung von Todes wegen befreit. Die Bestimmung der Wohnung als Hauptwohnsitz des Verstorbenen während des genannten Zeitraums ergibt sich, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, aus einem Auszug aus dem Bevölkerungsregister oder dem Fremdenregister.

Page 235: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 233

Tabelle II - Erbschaft in Seitenlinie und zwischen Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) zwischen Geschwistern

zwischen Onkeln oder Tanten und

Neffen oder Nichten

zwischen allen

anderen Personen

0,01 12.500 20 25 30 12.500,01 25.000 25 30 35 25.000,01 75.000 35 40 60 75.000,01 175.000 50 55 80 mehr als 175.000 65 70 80 (*)

(*) Der Schiedshof (jetzt „Verfassungsgerichtshof“) hat per Entscheid vom 22. Juni 2005 Artikel 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 22. Oktober 2003 aufgehoben, indem er für den Teilbetrag von mehr als 175.000 Euro einen Steuersatz von mehr als 80 % festlegt.

B.2 SONDERREGELUNGEN

1. Für einen Nachlass, dessen Nettovermögen 620 Euro nicht übersteigt, ist keine Erbschaftssteuer fällig.

2. Erben in gerader Linie und überlebende Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende können in Sachen Erbschaftssteuer oder Steuer bei Übertragung von Todes wegen jeweils einen Freibetrag von 12.500 Euro beanspruchen. Das bedeutet, dass sie auf den ersten Teilbetrag von 12.500 Euro keine Steuer zahlen müssen. Wenn der vom Rechtsnachfolger vereinnahmte Nettoanteil 125.000 Euro nicht übersteigt, wird der Freibetrag um den zweiten Teilbetrag, der von 12.500 Euro bis 25.000 Euro festgelegt ist, erhöht. Dieser Freibetrag wird zugunsten der Kinder des Verstorbenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 2.500 Euro für jedes verbleibende volle Jahr bis zum 21. Lebensjahr erhöht (zusätzlicher Freibetrag) und zugunsten des überlebenden Ehepartners oder gesetzlich Zusammenwohnenden um die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge, die die gemeinsamen Kinder zusammen erhalten. Der gesamte Freibetrag wird vorrangig angerechnet auf die aufeinanderfolgenden Teilbeträge des Nettoanteils an einem unbeweglichen Gut, das dem Vorzugstarif für Wohnungen unterliegt (siehe Punkt 5 hiernach), beginnend mit dem niedrigsten Teilbetrag. Der eventuelle Restbetrag wird angerechnet auf die aufeinanderfolgenden Teilbeträge des Nettoanteils an anderen Gütern, die der Steuer unterliegen, beginnend mit dem niedrigsten Teilbetrag des Tarifs, der effektiv auf diese anderen Güter anwendbar ist.

3. Die Geschwister eines minderjährigen Erblassers erhalten einen Freibetrag von 12.500 Euro. Wenn der vom Rechtsnachfolger bezogene Nettoanteil 125.000 Euro nicht übersteigt, wird dieser Freibetrag um den zweiten Teilbetrag zwischen 12.500 Euro und 25.000 Euro erhöht. Der gesamte Freibetrag wird angerechnet auf die aufeinanderfolgenden Teilbeträge des Nettoanteils an den Gütern, die der Erbschaftssteuer unterliegen, beginnend mit dem niedrigsten Teilbetrag des Tarifs, der effektiv auf diese Güter anwendbar ist.

4. Eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung im Todesfall wird jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gewährt, der mindestens drei lebende Kinder hat, die alle das Alter von einundzwanzig Jahren am Tag des Eintritts des Erbfalls noch nicht erreicht haben.

5. Sowohl bei der Erbschaftssteuer als auch bei der Steuer auf Übertragung im Todesfall werden die Vermögenswerte von oder Anteile an bestimmten Unternehmen oder Gesellschaften, die Teil der Erbschaft sind, unter bestimmten Bedingungen mit 0 % oder 3 % besteuert (letzterer Prozentsatz gilt für Erwerbe von Baugrundstücken, deren Fläche größer als 150 ha ist). Für die Gewährung und Beibehaltung dieses Vorteils müssen verschiedene Bedingungen aus Artikel 60bis des in der Wallonischen Region geltenden

Page 236: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 234 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

ErbStGB erfüllt werden. Dieser Tarif gilt nicht für Übertragungen von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern, die zum Zeitpunkt des Todes ganz oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt wurden.

6. Bei Erbschaften in gerader Linie, die mindestens einen Teil des Gebäudes in Volleigentum umfassen, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz hatte, wird die auf den Nettowert dieses Teils anwendbare Erbschaftssteuer unter bestimmten Bedingungen nach Abzug des Wertes des beruflichen Teils dieser Immobilie, der für den unter Punkt 5 genannten Tarif von 0 % oder 3 % in Betracht kommt, gemäß dem in Tabelle III hiernach aufgeführten Tarif erhoben (siehe Art. 60ter des in der Wallonischen Region geltenden ErbStGB). ). Die Bestimmung der Wohnung als Hauptwohnsitz des Verstorbenen während des genannten Zeitraums ergibt sich, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, aus einem Auszug aus dem Bevölkerungsregister oder dem Fremdenregister.

Tabelle III - Erbschaften von Wohnungen in gerader Linie (Vorzugstarif)

Teilbetrag des Nettoanteils (Euro) Erbe, Beschenkter, Vermächtnisnehmer in gerader Linie

Von bis (einschließlich) Sätze in % 0,01 25.000,00 25.000,01 50.000,00 50.000,01 160.000,00 160.000,01 175.000,00 175.000,01 250.000,00 250.000,01 500.000,00 mehr als 500.000,00

1 2 5 5

12 24 30

Die für diesen Vorteil berücksichtigte Besteuerungsgrundlage der Erbschaft wird dem restlichen Erbteil des Empfängers hinzugefügt, um die progressive Erbschaftssteuer für die Erbschaft festzulegen (siehe Art. 66ter des in der Wallonischen Region geltenden ErbStGB).

7. Werden zuvor aus einem Nachlass erworbene Güter innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Verstorbenen erneut aufgrund eines Sterbefalls übertragen, wird die bei der zweiten Übertragung anfallende Erbschaftssteuer oder die Steuer auf Übertragung im Todesfall um die Hälfte ermäßigt.

8. In der Wallonischen Region sind unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung im Todesfall befreit:

- der Wert von Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten,

- der Wert von Aktien und Anteilen einer Forstbetriebsgemeinschaft, in dem Maße wie dieser Wert aus Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten besteht,

- der Wert von Immobilien, die im Bereich eines Natura-2000-Gebietes oder im Bereich eines Gebietes, das Anwärter für das Natura-2000-Netz ist, gelegen sind. Im letzteren Fall werden die Steuern, nachdem sie ermäßigt wurden, wieder in voller Höhe fällig, wenn das Gebiet innerhalb einer bestimmten Frist schlussendlich nicht für das Natura-2000-Netz berücksichtigt wurde (vgl. Artikel 55bis und 56bis des in der Wallonischen Region anwendbaren ErbStGB).

9. Unter bestimmten Bedingungen und mit einem Höchstbetrag von 250.000 Euro wird eine Befreiung von der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung im Todesfall gewährt für das, was ein Erbe in gerader Linie oder zwischen Eheleuten oder zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden, wie oben definiert, oder Geschwister des Erblassers oder auch die Kinder dieser Geschwister erhalten, in allen Fällen unter der Bedingung, dass sie gesetzlich das Erbe eines Opfers antreten, das an den Folgen eines außergewöhnlichen Gewaltaktes gestorben ist.

Page 237: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 235

C. Erbschaften in der Region Brüssel-Hauptstadt

C.1 ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN

Tabelle I - Erbschaften in gerader Linie und zwischen Partnern

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

Von bis (einschließlich) In gerader Linie und zwischen Partnern

0,01 50.000 3 50.000,01 100.000 8 100.000,01 175.000 9 175.000,01 250.000 18 250.000,01 500.000 24 mehr als 500.000 30

Der Nettoanteil des rechtsnachfolgenden Partners an einer Wohnung, die zum Zeitpunkt des Todes als Familienwohnung genutzt wurde, ist von der Erbschaftssteuer oder der Steuer auf Übertragung im Todesfall befreit. Diese Befreiung gilt nicht für einen gesetzlich zusammenwohnenden Partner, der ein Verwandter in gerader Linie des Verstorbenen ist oder der einem Verwandten in gerader Linie gleichgestellt ist, oder für einen zusammenwohnenden Rechtsnachfolger, der ein Bruder oder eine Schwester, ein Neffe oder eine Nichte, ein Onkel oder eine Tante des Verstorbenen ist. Der Begriff „Partner“ bezeichnet die Person, die am Tag der Nachlasseröffnung mit dem Verstorbenen verheiratet war oder die Person, die zu diesem Zeitpunkt mit dem Verstorbenen gesetzlich zusammenwohnte im Sinne des Zivilgesetzbuches, Buch III, Titel Vbis. Für die Anwendung des Tarifs in gerader Linie werden mit einem Nachkommen des Verstorbenen gleichgestellt:

1. das Kind seines Partners, 2. ein Kind eines vorher verstorbenen Partners, sofern das Partnerverhältnis zum Zeitpunkt

des Todes noch bestand, 3. eine Person, die nicht von dem Verstorbenen abstammt, die aber zum Zeitpunkt des Todes

mindestens ein ununterbrochenes Jahr lang mit dem Verstorbenen zusammengewohnt hat und die während dieser Zeit hauptsächlich von entweder - dem Verstorbenen - dem Partner des Verstorbenen - dem Verstorbenen und seinem Partner - dem Verstorbenen und anderen Personen - dem Partner des Verstorbenen und anderen Personen

die Hilfe und Pflege erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten. Das Zusammenwohnen mit dem Verstorbenen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn die betreffende Person im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister an der Adresse des Verstorbenen eingetragen ist. Der Steuersatz zwischen Partnern ist je nach Fall nicht anwendbar, wenn Eheleute geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind oder wenn das gesetzliche Zusammenwohnen beendet wurde, es sei denn, die Partner haben gemeinsame Kinder oder Nachkommen.

Page 238: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 236 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Tabelle II - Erbschaften zwischen Geschwistern

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) zwischen Geschwistern 0,01 12.500 20 12.500,01 25.000 25 25.000,01 50.000 30 50.000,01 100.000 40 100.000,01 175.000 55 175.000,01 250.000 60 mehr als 250.000 65

Tabelle III - Erbschaften zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten

0,01 50.000 35 50.000,01 100.000 50 100.000,01 175.000 60 mehr als 175.000 70

Tabelle IV - Erbschaften zwischen allen anderen Personen

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

Von bis (einschließlich) zwischen allen anderen Personen 0,01 50.000 40 50.000,01 75.000 55 75.000,01 175.000 65 mehr als 175.000 80

Für Erbschaften in gerader Linie, zwischen Partnern und zwischen Geschwistern werden die Tarife aus Tabelle I oder II auf den Anteil der Rechtsnachfolger an der Besteuerungsgrundlage der Güter angewandt. Für die anderen Erbschaften werden die Tarife aus Tabelle III oder IV auf die Summe der Anteile der Rechtsnachfolger am Besteuerungswert der Güter angewandt.

C.2 SONDERREGELUNGEN

1. Es wird keine Erbschaftssteuer oder Steuer auf Übertragung im Todesfall auf Erbschaften erhoben, deren Reinvermögen 1.250 Euro nicht übersteigt.

2. Erben in gerader Linie und der überlebende Partner erhalten in Sachen Erbschaftssteuer und Steuer auf Übertragung im Todesfall jeweils einen Freibetrag von 15.000 Euro. Das bedeutet, dass sie auf den ersten Teilbetrag von 15.000 Euro keine Erbschaftssteuer zahlen müssen. Dieser Freibetrag wird zugunsten der Kinder des Verstorbenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 2.500 Euro für jedes verbleibende volle Jahr bis zum 21. Lebensjahr erhöht (zusätzlicher Freibetrag) und zugunsten des überlebenden Partners um die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge, die die gemeinsamen Kinder zusammen erhalten.

3. Eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung im Todesfall wird jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gewährt, der mindestens drei lebende Kinder hat, die alle das Alter von einundzwanzig Jahren am Tag des Eintritts des Erbfalls noch nicht erreicht haben.

Page 239: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 237

4. Sowohl in Sachen Erbschaftssteuer als auch in Sachen Steuer auf Übertragung im Todesfall werden die Vermögenswerte von oder Anteile an bestimmten Familienbetrieben oder -gesellschaften, die Teil der Erbschaft sind, unter bestimmten Bedingungen mit 3 % für Erwerbe in gerader Linie und zwischen Partnern und mit 7 % für Erwerbe zwischen anderen Personen besteuert. Für die Gewährung und Beibehaltung dieses Vorteils müssen verschiedene Bedingungen aus Artikel 60bis bis 60bis/3 des in der Region Brüssel-Hauptstadt geltenden ErbStGB erfüllt werden. Die für diesen Vorteil zu berücksichtigende Besteuerungsgrundlage der Erbschaft wird dem restlichen Erbteil des Empfängers hinzugefügt, um die progressive Erbschaftssteuer für diese Erbschaft festzulegen (siehe Artikel 66ter des in der Region Brüssel-Hauptstadt geltenden ErbStGB).

5. Übersteigt der Anteil des vom Partner oder einem Erben in gerader Linie erworbenen Erbes 250.000 Euro und besteht er ganz oder teilweise aus Vermögenswerten, die der Verstorbene oder der Partner in einem Industrie-, Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsunternehmen, das von ihm oder von ihm zusammen mit einem oder mehreren seiner Nachkommen persönlich betrieben wird, beruflich investiert hat, so werden diese Vermögenswerte unter bestimmten Bedingungen, sofern der Anteil 250.000 Euro übersteigt, bei der Erbschaftssteuer mit 22 % (anstatt 24 %) für den Betrag zwischen 250.000 Euro und 500.000 Euro und mit 25 % (anstatt 30 %) für den Betrag über 500.000 Euro besteuert (siehe Art. 48/2 des in der Region Brüssel-Hauptstadt geltenden ErbStGB).

6. Für Erbschaften in gerader Linie oder zwischen Zusammenwohnenden, die nicht in den Genuss der Befreiung für Familienwohnung kommen, die mindestens einen Teil des Gebäudes in Volleigentum umfassen, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz hatte, wird die auf den Nettoanteil an diesem Gut anwendbare Erbschaftssteuer unter bestimmten Bedingungen (siehe Artikel 60ter des in der Region Brüssel-Hauptstadt geltenden ErbStGB) gemäß dem Tarif aus Tabelle I erhoben, außer für:

- den Teilbetrag von 0,01 bis 50.000 Euro: 2 % anstelle von 3 %, - den Teilbetrag von 50.000 bis 100.000 Euro: 5,3 % anstelle von 8 %, - den Teilbetrag von 100.000 bis 175.000 Euro: 6 % anstelle von 9 %, - den Teilbetrag von 175.000 bis 250.000 Euro: 12 % anstelle von 18 %, Die für diesen Vorteil berücksichtigte Besteuerungsgrundlage der Erbschaft wird dem

restlichen Erbteil des Empfängers hinzugefügt, um die progressive Erbschaftssteuer für die Erbschaft festzulegen (siehe Art. 66ter des in der Region Brüssel-Hauptstadt geltenden ErbStGB).

7. Werden zuvor aus einem Nachlass erworbene Güter innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Verstorbenen erneut aufgrund eines Sterbefalls übertragen, wird die bei der zweiten Übertragung anfallende Erbschaftssteuer oder die Steuer auf Übertragung im Todesfall um die Hälfte ermäßigt.

3.2. Jährliche Erbschaftssteuerausgleichsabgabe

Diese Steuer wird auch «Steuer auf die VoGs» genannt. Die Erbschaftssteuerausgleichsabgabe wird jährlich auf die Masse der Güter erhoben, die VoGs und private Stiftungen in Belgien besitzen. Der Steuersatz beträgt 0,17 %. Wenn der Wert der steuerpflichtigen Masse 25.000 Euro nicht übersteigt, ist die Steuer nicht geschuldet.

Page 240: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 238 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

3.3. Jährliche Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen

Für diese Steuer wird manchmal auch der (nicht offizielle) Begriff „Abonnementsteuer“ verwendet. Diese Terminologie ist jedoch nicht eindeutig. Je nach Kontext wird der Begriff „Abonnementsteuer“ auch für andere Steuern und Gebühren verwendet, insbesondere für die jährliche Steuer auf Kreditanstalten, die unter Punkt 4.8 von Teil II dieses Memento behandelt wird. Je nach Kontext kann sich die Bezeichnung „Abonnementsteuer“ daher auf unterschiedliche Steuern und Gebühren beziehen. Anlageorganismen und Verwaltungsgesellschaften, die verantwortlich sind für die Verwaltung von Anlageorganismen, Anlagegesellschaften ausländischen Rechts sowie Versicherungsunternehmen, die bestimmte Dividenden oder Einkünfte zuerkennen oder bestimmte Lebensversicherungsgeschäfte tätigen, so wie in Artikel 161 ErbStGB beschrieben, unterliegen dieser Steuer. Die Steuer ist geschuldet aufgrund der angelegten Nettobeträge (Anlageorganismen usw.), aufgrund der mathematischen Rückstellungen der Bilanz und der technischen Rückstellungen auf Lebensversicherungsverträge und auf an Investmentfonds gebundene Versicherungen (Versicherungsunternehmen) und außerdem auf einen Teil des Gesellschaftskapitals (Versicherungsunternehmen, die die Form einer vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen anerkannten Genossenschaft angenommen haben) (Art. 161bis ErbStGB). Der Steuersatz beträgt 0,0925 %. Nur wenn die Finanzierungsmittel eines belgischen oder ausländischen Anlageorganismus bei institutionellen oder beruflichen Anlegern bezogen werden, beträgt der Steuersatz 0,01 % (Art. 161ter ErbStGB).

Page 241: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 239

KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN

Was gibt's Neues?

- Ab dem 8. Januar 2018: Anhebung der Tarife der Steuer auf Börsengeschäfte. - Ab dem 10. März 2018: Inkrafttreten der Steuer auf Wertpapierkonten.

Diese Gebühren und Steuern werden durch das Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern (GBvGS) und durch die Ausführungserlasse des besagten Gesetzbuches festgelegt und geregelt.

4.1. Schreibgebühren

Sofern sie in Belgien ausgefertigt werden, unterliegen folgende Urkunden und Schriftstücke einer Gebühr zu dem angegebenen Tarif:

4.1.1. Notarielle Urkunden

Es gibt drei Tarife (Art. 3 bis 5 GBvGS): * 50 Euro: Normaltarif, * 95 Euro: für Urkunden, die für Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit ausgefertigt wurden, * 7,50 Euro: für notarielle Urkunden über den ehelichen Güterstand oder die

Vermögensregelung des gesetzlichen Zusammenwohnens, über das Erbrecht, Sterbeurkunden, über Schenkungen unter Lebenden, Testamente und Schenkungen, über Scheidung und über Abstammung und Anerkennung.

4.1.2. Gerichtsvollzieherurkunden

Es gibt zwei Tarife (Art. 6 bis 7 GBvGS): * 50 Euro: Protokolle über den öffentlichen Verkauf beweglicher körperlicher Güter, * 7,50 Euro: Protokolle über den öffentlichen Verkauf beweglicher körperlicher Güter, die

sich aus einer Zwangstilgung von Schulden ergeben.

4.1.3. Bankschriftstücke

Bestimmte Bankschriftstücke unterliegen einer Gebühr von 0,15 Euro (Art. 8 GBvGS) : Dazu gehören z. B. bestimmte Darlehensurkunden oder Urkunden über Krediteröffnungen, Urkunden, die Verpflichtungen oder Anerkennungen von Summen oder Verpfändungen zugunsten von Bankiers enthalten (Art. 8 Nr. 1 GBvGS), Empfangsbestätigungen von Abgaben oder Hinterlegungen von Wertpapieren, bestimmte Kontoauszüge, Empfangsbestätigungen für die Hinterlegung von Wertpapieren zur Teilnahme an einer Aktionärsversammlung oder einer Versammlung der Anleihegläubiger usw. (Art. 8 Nr. 2 bis 4 GBvGS).

4.1.4. Andere Schriftstücke

Für bestimmte von Hypothekenbewahrern ausgestellte Schriftstücke für unbewegliche Güter beträgt die Gebühr 2 Euro (Art. 10 GBvGS).

4.1.5. Anwendungsmodalitäten

Führen dieselben Urkunden in Anwendung von Artikel 3 bis 7 zu unterschiedlichen Tarifen, ist nur die höhere Gebühr geschuldet.

Page 242: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 240 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Urkunden und Schriftstücke, die in Artikel 3 bis 7, 8 Nr. 1 und 10 tarifiert sind, unterliegen der Gebühr ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Person oder einer der Personen, die diese Urkunden und Schriftstücke ausstellt, ausgefertigt und unterzeichnet wurden. Urkunden und Schriftstücke, die in Artikel 8 Nr. 2 bis 4 tarifiert sind, unterliegen der Gebühr ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von Personen, die diese Urkunden und Schriftstücke ausstellen, ausgefertigt wurden (Art. 11 GBvGS). Grundsätzlich erfolgt die Zahlung der Gebühr spätestens am fünften Werktag nach dem Datum, an dem die Gebühr geschuldet ist. Für Bankschriftstücke können Bankiers und ihnen gleichgestellte Personen periodische Erklärungen pro Kalenderquartal benutzen. Sie müssen diese Erklärungen innerhalb eines Monats nach Quartalsende hinterlegen und die Gebühren innerhalb derselben Frist zahlen. Für notarielle Urkunden, Gerichtsvollzieherurkunden und andere Schriftstücke können Notare, Gerichtsvollzieher, Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen oder alle anderen Personen, die diese Urkunden ausstellen, ein ähnliches Verfahren anwenden.

4.1.6. Freistellungen

Es gibt eine Reihe von Freistellungen. Diese betreffen beispielsweise Urkunden und Schriftstücke zur Ausführung von Gesetzen bezüglich Steuer und Raumordnung, zur Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Aufhebung von Hypothekeneintragungen in Belgien usw. (Art. 21 GBvGS).

4.2. Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte

4.2.1. Steuer auf Börsengeschäfte (StBG)

Unterliegen der Steuer (Art. 120 GBvGS) : 1. alle An- und Verkäufe von Staatspapieren, die in Belgien ausgeführt oder abgeschlossen

wurden, 2. alle Rückkäufe eigener Aktien durch eine Investmentgesellschaft, wenn sich diese

Geschäfte auf Kapitalisierungsaktien beziehen (dies gilt auch für Umwandlungen in Kapitalisierungsaktien, da eine Umwandlung in einen Ankauf von Wertpapieren einerseits und eine Ausgabe von Wertpapieren andererseits aufgeteilt werden muss).

Diese Geschäfte gelten auch dann als in Belgien durchgeführt, wenn der Auftrag an einen im Ausland ansässigen Vermittler von einer natürlichen Person mit gewöhnlichem Wohnort in Belgien oder von einer juristischen Person, die im Namen eines Sitzes oder einer Niederlassung in Belgien handelt, erteilt wurde. Es gibt verschiedene Freistellungen (Art. 1261 GBvGS) für:

- Geschäfte, an denen kein gewerblicher Vermittler beteiligt ist oder eine Vereinbarung abschließt im Namen einer der Parteien oder für eigene Rechnung,

- Geschäfte, die Finanzvermittler, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Anlagegesellschaften und Gebietsfremde für eigene Rechnung tätigen,

- Geschäfte, die Anteilsrechte eines Organismus für gemeinsame Anlagen zum Zweck haben, die institutionellen oder beruflichen Anlegern vorbehalten sind, oder Anteilsrechte von institutionellen beaufsichtigten Immobiliengesellschaften,

- Geschäfte, die vom Belgischen Staat ausgegebene Schatzanweisungen oder lineare Schuldverschreibungen zum Zweck haben oder die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegebene Schatzanweisungen oder belgischen linearen Schuldverschreibungen ähnliche lineare Schuldverschreibungen zum Zweck haben,

- Geschäfte, die kurzfristige Anleihepapiere, die von der Belgischen Nationalbank ausgegeben wurden, zum Zweck haben,

Page 243: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 241

- Geschäfte, die zur Förderung der Liquidität seiner Aktien aus einem gemäß Art. 620 § 1 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches von der Generalversammlung eines Emittenten getroffenen vorherigen Beschluss hervorgehen und die für Rechnung des Emittenten getätigt werden, der an der Börse an einem in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bezeichneten geregelten Markt notiert ist, durch einen in Artikel 2 Nr. 9 und 10 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen genannten Vermittler, mit dem der Emittent einen Vertrag zur Bereitstellung von flüssigen Mitteln abgeschlossen hat,

- und eine Reihe anderer Geschäfte.

Als Besteuerungsgrundlage gilt (Art. 123 GBvGS): - für Ankauf oder Erwerb: der vom Käufer zu zahlende Betrag ohne die Maklergebühr des

Vermittlers, - für Verkauf oder Abtretung: der Betrag, den der Verkäufer oder Zedent erhalten hat,

einschließlich der Maklergebühr des Vermittlers, - für den Rückkauf eigener Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft: der

Nettoinventarwert der Aktien ohne Abzug der Pauschalvergütung, - für den Rückkauf von Kapitalisierungsaktien durch Anlagegesellschaften mit europäischer

Genehmigung sowie durch Anlagegesellschaften, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind: der Inventarwert der Aktien ohne Abzug der Pauschalvergütung, jedoch abzüglich des einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs.

Die Steuer wird sowohl auf den Verkauf als auch auf den Ankauf erhoben. Bei Rückkauf eigener Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft ist die Steuer nur aufgrund der Abtretung der Aktie an die Investmentgesellschaft geschuldet (Art. 122 GBvGS). Die Steuersätze sind folgende (Art. 121 GBvGS) : a. 0,35 %: normaler Steuersatz (Steuersatz am 8. Januar 2018 - Am 1. Januar 2018 war

der Steuersatz 0,27 %). b. 0,12 %: unter anderem für Wertpapiere der Staatsschuld Belgiens oder ausländischer

Staaten, von den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden ausgegebene Anleihen (sowohl belgische als auch ausländische); Schuldverschreibungen von Gesellschaften, Aktien oder Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen, von einer beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ausgegebene Aktien usw. (Steuersatz am 8. Januar 2018 - Am 1. Januar 2018 war der Steuersatz 0,09 %).

Der Tarif beträgt jedoch 1,32 % für An- und Verkäufe von Kapitalisierungsaktien einer Investmentgesellschaft und für den Rückkauf eigener Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft (siehe Nr. 2. hiervor). Pro Geschäft darf der Betrag der Steuer 1.300 Euro nicht übersteigen für Geschäfte, die dem Steuersatz von 0,12 % (Steuersatz ab dem 8. Januar 2018) unterliegen, 1.600 Euro für Geschäfte, die dem Steuersatz von 0,35 % (Steuersatz ab dem 8. Januar 2018) unterliegen und 4.000 Euro für Geschäfte, die Kapitalisierungsaktien zum Zweck haben (Art. 124 GBvGS). Grundsätzlich ist der gewerbliche Vermittler der Steuerschuldner. Ist der Vermittler jedoch im Ausland ansäßig, wird der Auftraggeber zum Steuerschuldner, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Steuer bereits bezahlt wurde (Art. 1262 GBvGS). Falls erforderlich kann ein im Ausland ansässiger gewerblicher Vermittler unter bestimmten Bedingungen einen in Belgien ansässigen Fiskalvertreter anerkennen lassen (Art. 1263 GBvGS). Grundsätzlich ist die Steuer spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen, der dem Monat folgt, in dem das Geschäft getätigt wurde. Ist der Auftraggeber jedoch der Steuerschuldner, so ist die Steuer spätestens am letzten Werktag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Geschäft abgeschlossen oder durchgeführt wurde, zu zahlen (Art. 125 § 1 GBvGS).

Page 244: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 242 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

4.2.2. Steuer auf Prolongationen

Diese Steuer wird auf Prolongationen von Staatspapieren erhoben, bei denen ein gewerblicher Vermittler für Börsengeschäfte entweder im Namen eines Dritten oder in eigenem Namen handelt (Art. 138 GBvGS). Der Steuersatz beträgt 0,085 % (Art. 138 GBvGS). Die Steuer ist von beiden Parteien geschuldet. Sie wird jedoch nicht von Finanzvermittlern, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Anlagegesellschaften und Gebietsfremden geschuldet (Art. 139 GBvGS). Steuerfrei sind Geschäfte, die vom Belgischen Staat ausgegebene Schatzanweisungen oder lineare Schuldverschreibungen zum Zweck haben oder die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegebene Schatzanweisungen oder belgischen linearen Schuldverschreibungen ähnliche lineare Schuldverschreibungen zum Zweck haben, die Liquiditätsscheine oder Depositenzertifikate, die gemäß Gesetz vom 22. Juli 1991 ausgegeben wurden, zum Zweck haben, die kurzfristige Anleihepapiere, die von der Belgischen Nationalbank ausgegeben wurden und Abtretungen-Rückabtretungen von Anlagepapieren zum Zweck haben (Art. 139bis GBvGS). Für die Zahlung dieser Steuer gilt dieselbe Regelung wie für Börsengeschäfte (Art. 143 GBvGS).

4.3. Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte

Diese Steuer wird auf Versicherungsverträge erhoben, wenn sich das Risiko in Belgien befindet (Art. 173 GBvGS). Das Risiko des Versicherungsgeschäfts befindet sich in Belgien, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Der Versicherungsnehmer hat seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien. - Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist: Die Niederlassung dieser

juristischen Person, auf die sich der Vertrag bezieht, liegt in Belgien. - Die unbeweglichen Güter und bestimmte bewegliche Güter, auf die sich der Vertrag

bezieht, befinden sich in Belgien. - Die Fahrzeuge jeglicher Art, auf die sich der Vertrag bezieht, sind in Belgien zugelassen. - Der Versicherungsvertrag über Risiken, die während einer Reise oder eines Urlaubs

entstehen, ist in Belgien unterzeichnet worden und hat eine Laufzeit von höchstens vier Monaten.

Verschiedene Verträge sind von dieser Steuer befreit, insbesondere (Art. 176² GBvGS): - Kreditversicherungsverträge gegen wirtschaftliche Risiken und/oder Länderrisiken, - Rückversicherungsverträge, - bestimmte Versicherungen im Rahmen der sozialen Sicherheit, - bestimmte Gesundheitspflegeversicherungen, die einen hohen Schutz bieten, - Versicherungen gegen Risiken im Ausland, - Sparversicherungen im Rahmen des Pensionssparens, - Verträge im Rahmen der ergänzenden Pension für Selbstständige, - die Umwandlung von Lebensversicherungsleistungen in Renten, - Kaskoversicherungen von Seeschiffen und Binnenschiffen, - bestimmte Versicherungen von Flugzeugen, - alle anderen Versicherungen im Bereich der See- und Binnenschifffahrt (mit Ausnahme

derjenigen, die zum Satz von 1,4 % besteuert werden, siehe unten),

Page 245: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 243

- obligatorische Haftpflichtversicherungen für Kraftfahrzeuge und Versicherungen gegen Sachschäden für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) mindestens 12 Tonnen beträgt,

- einige Rechtsschutzversicherungsverträge usw. Besteuerungsgrundlage ist der Betrag der Prämien, persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, erhöht um die Lasten, die die Versicherungsnehmer oder die Mitglieder und ihre Arbeitgeber im Laufe des Steuerjahres zahlen (Art. 1761 GBvGS). Es gibt fünf Steuersätze (Art. 1751 bis 1753 GBvGS) : * 9,25 % normaler Steuersatz, * 4,40 % Steuersatz, der insbesondere für (nicht individuell abgeschlossene)

Lebensversicherungen, Versicherungen auf den Todesfall, bestimmte Verträge von Leibrenten und zeitlichen Renten, bestimmte zusätzliche kollektive Vereinbarungen bei Arbeitsunfähigkeit und Pensionsvereinbarungen (unter der Bedingung eines „gleichen Zugangs“ zur Reglementierung, siehe Art. 1751 GBvGS) gilt ,

* 2,00 % Steuersatz für Lebensversicherungsgeschäfte, auch wenn diese an einen Investmentfonds gebunden sind, und für Vereinbarungen von Leibrenten oder Zeitrenten, sofern diese von natürlichen Personen abgeschlossen werden, außer wenn der Steuersatz von 1,10 % gilt,

* 1,40 % Steuersatz für See- und Binnenschifffahrtsversicherungen und Versicherungen gegen Risiken des Land- oder Luftverkehrs, wenn sie Waren betreffen; für Pflichtversicherungen in Sachen Kraftfahrzeuge und Versicherungen gegen Sachschäden, insbesondere für Taxis, Linienbusse, Reisebusse und Fahrzeuge, die für die Güterbeförderung bestimmt sind und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und weniger als 12 Tonnen haben,

* 1,10 % Steuersatz für zeitweilige Todesfallversicherungen mit abnehmendem Kapital, die als Sicherheit dienen für Hypothekenanleihen, die aufgenommen wurden, um ein unbewegliches Gut zu erwerben oder zu erhalten, wenn sie von natürlichen Personen abgeschlossen wurden („Restschuldversicherungen“) und für Versicherungen, die den Kriterien und Bedingungen des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen thematische Volksanleihen genügen.

Je nach Fall wird die Steuer gezahlt von (Art. 177 GBvGS) : 1. Versicherungsgesellschaften, Pensionseinrichtungen usw., 2. Maklern und anderen Vermittlern, die in Belgien wohnen, für Verträge, die mit nicht in

Belgien ansässigen Versicherern unterzeichnet werden, die Versicherungsgeschäfte abschließen, für die das Risiko sich in Belgien befindet, sowie von Versicherungsunternehmen, die nicht in Belgien ansässig sind, die keinen Fiskalvertreter in Belgien haben und die Versicherungsgeschäfte abschließen, für die das Risiko sich in Belgien befindet, ohne in Belgien ansässige Vermittler in Anspruch zu nehmen, oder

3. den Versicherungsnehmern selbst. In den ersten beiden Fällen ist die Steuer spätestens am 20. des Monats nach Fälligkeit der Prämie oder des Beitrags zu zahlen. Bis spätestens 15. Dezember ist eine Anzahlung auf die im Januar des Folgejahres fällige Steuer zu leisten. Diese Anzahlung wird auf Basis des für den Vormonat November geschuldeten Betrags festgelegt (Art. 1791 GBvGS). Im dritten Fall ist die Steuer innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der Prämie zu zahlen (Art. 1792 GBvGS).

Page 246: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 244 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

4.4. Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen Als Gewinnbeteiligungen ausgeschüttete Summen, die sich auf Lebensversicherungsverträge, Leibrentenverträge oder Verträge von zeitlichen Renten oder auf ergänzende Pensionen beziehen, die anders als im Rahmen einer Lebensversicherung gebildet wurden und bei mit einem in Belgien tätigen Versicherer abgeschlossenen wurden, unterliegen der Steuer (Art. 183bis GBvGS). Der Steuersatz beträgt 9,25 % (Art. 183ter GBvGS). Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag der als Gewinnbeteiligungen für das Steuerjahr ausgeschütteten Summen berechnet (Art. 183quater GBvGS). Gewinnbeteiligungen aus Sparversicherungen im Rahmen des Pensionssparens und aus Versicherungsverträgen, für die der Versicherungsnehmer keine Steuerermäßigung (oder keine Befreiung, keine Ermäßigung oder keinen Abzug in Sachen Einkommensteuer - alte Regelung) erhalten hat, sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei (Art. 183quinquies GBvGS). Die Steuer ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Ausschüttung der Gewinnbeteiligungen zu zahlen (Art. 183octies GBvGS).

4.5. Steuer auf langfristiges Sparen

Die Steuer auf langfristiges Sparen betrifft (Art. 184 GBvGS) :

- individuelle Lebensversicherungen (gewöhnliche und Sparversicherungen), für die der Versicherte eine Steuerermäßigung (oder eine Befreiung, eine Ermäßigung oder einen Abzug in Sachen Einkommensteuer - alte Regelung) erhalten hat,

- kollektive oder individuelle Sparkonten, für die der Inhaber eine Steuerermäßigung (oder eine Befreiung, eine Ermäßigung oder einen Abzug in Sachen Einkommensteuer - alte Regelung) erhalten hat.

Versicherungsverträge, die nur Leistungen im Todesfall vorsehen, und Lebensversicherungen, soweit sie die Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe sichern, sind steuerfrei (Art. 187² GBvGS). Die Steuer wird je nach Fall (Art. 184 und 186 GBvGS) auf den theoretischen Rückkaufswert, die Pensionen, Renten, Kapitalien oder Rückkaufswerte (Lebensversicherungen) oder Sparguthaben (Sparkonten) erhoben und festgestellt: 1. für Verträge, die abgeschlossen oder Konten, die eröffnet wurden vor dem 55. Lebensjahr:

am 60. Geburtstag des Versicherten oder des Kontoinhabers, 2. für Verträge, die abgeschlossen oder Konten, die eröffnet wurden ab dem 55. Lebensjahr:

am 10. Jahrestag des Vertragsabschlusses oder der Kontoeröffnung, es sei denn, vor diesem Zeitpunkt wird ein Rückkaufswert oder eine Spareinlage ausgezahlt oder zuerkannt. Im letzteren Fall ist die Steuer am Tag der Auszahlung oder Zuerkennung fällig.

Es gibt drei Steuersätze (Art. 185 GBvGS) :

- 10 % normaler Steuersatz, - 8 % für den theoretischen Rückkaufswert von Sparversicherungen im Rahmen des

Pensionssparens und für Sparguthaben von Sparkonten für Pensionssparen, - 33 % unter bestimmten Bedingungen für Zahlungen oder Zuerkennungen von

Spareinlagen oder Rückkaufswerten.

Page 247: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 245

Die Steuer ist spätestens am letzten Werktag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Steuertatbestand entstanden ist, zu zahlen (Art. 1873 GBvGS). Von 2015 bis 2019 wird die Steuer von 8 % beschleunigt erhoben. Während fünf Jahren wird jedes Jahr 1 % bis Erreichen eines Gesamtbetrags von 5 % der bis 31. Dezember 2014 gebildeten Rücklagen erhoben. Der Betrag der vorgezogenen Erhebung wird zu dem Zeitpunkt von der Steuer abgezogen, zu dem die Zahlung dieser Steuer vorgesehen ist. Die vorgezogene Steuer ist jeweils am 30. September der Jahre 2015 bis 2019 zahlbar.

4.6. Plakatsteuer

Diese Steuer wird auf alle für die Öffentlichkeit sichtbaren Plakate mit einer Fläche von mehr als 1 m2 sowie auf Leuchtreklamen usw. erhoben (Art. 188ff. GBvGS). Ein ganze Reihe von Freistellungen sind vorgesehen, insbesondere für Firmenzeichen, bestimmte Plakate in Ausführung des Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung, Plakate, die von der öffentlichen Hand und bestimmten öffentlichen Einrichtungen aufgehängt werden, bestimmte Plakate, die einen Kult betreffen, Wahlplakate usw. (Art. 194 und 198 GBvGS). Die Steuer beläuft sich auf 0,50 Euro pro m² oder Bruchteil eines m². Der Betrag der Steuer für gewöhnliche Papierplakate, die ohne jeglichen Schutz auf Werbetafeln aufgeklebt werden, beträgt jedoch nicht mehr als 5 Euro (Art. 190 GBvGS). Für Leuchtreklamen usw. wird eine jährliche Steuer in Höhe des Fünffachen des hiervor genannten Betrags erhoben (Art. 191 GBvGS). Die Steuer ist vor dem Aufhängen zu zahlen (Art. 195 GBvGS). Handelt es sich um die jährliche Steuer, muss diese im Prinzip bis spätestens 31. Januar des darauffolgenden Jahres bezahlt werden (das Jahr läuft am 31. Dezember ab) (siehe Art. 197 GBvGS, auch für Sonderfälle).

4.7. Jährliche Steuer auf Kreditinstitute

Unterliegen der Steuer (Art. 20110 GBvGS) : a) Kreditinstitute belgischen Rechts, b) Kreditinstitute aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums mit

Zweigniederlassung in Belgien, c) Kreditinstitute aus einem Drittland mit Zweigniederlassung in Belgien. Die Steuer wird von diesen Kreditinstituten auf den durchschnittlichen Betrag ihrer Schulden gegenüber Kunden für das dem Steuerjahr vorausgehende Jahr erhoben (Art. 20111 GBvGS). Der Steuersatz beträgt 0,13231 % (Art. 201 12 GBvGS). Die Steuer ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig und muss spätestens am 1. Juli desselben Jahres bezahlt werden (Art. 20113 GBvGS).

Page 248: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 246 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

4.8. Steuer auf Wertpapierkonten

Die Steuer auf Wertpapierkonten ist am 10. März 2018 in Kraft getreten. Sie wird erhoben auf:

- Wertpapierkonten, die bei einem belgischen Vermittler gehalten werden, - Wertpapierkonten, die bei einem ausländischen Vermittler gehalten werden, wenn der

Inhaber in Belgien ansässig ist (Art. 151 und 152 Nr. 1 a GBvGS). Die Besteuerungsgrundlage der Steuer wird auf der Grundlage von vier (oder mehr) Referenzpunkten berechnet. Für jeden von ihnen wird der Wert der steuerpflichtigen Finanzinstrumente ermittelt. Die Werte werden dann addiert und das Ergebnis durch die Anzahl der Referenzpunkte geteilt (Art. 154 GBvGS). Die Steuer ist nur dann geschuldet, wenn der durchschnittliche Gesamtwert aller Wertpapierkonten 500.000 Euro oder mehr beträgt (Art. 151 Absatz 2 GBvGS). Sind mehrere Inhaber für ein Wertpapierkonto registriert, wird davon ausgegangen, dass ihr Anteil verhältnismäßig ist (Art. 152 Nr. 5 GBvGS). Überschreitet das bei einem belgischen Vermittler geführte Wertpapierkonto den Schwellenwert, behält der Vermittler die Steuer automatisch ein. Dies gilt auch, wenn das Wertpapierkonto diesen Wert nicht überschreitet, der Inhaber aber zu einem Opt-in übergegangen ist, da er noch andere Wertpapierkonten hat, wodurch der Schwellenwert für die verschiedenen Wertpapierkonten überschritten wird (Art. 157 GBvGS). Der Steuersatz beträgt 0,15 %. Übersteigt der gezahlte Betrag die geschuldete Steuer oder entspricht der angenommene Anteil nicht dem tatsächlichen Anteil, kann eine Rückerstattung beantragt werden (Art. 158/5 GBvGS).

Page 249: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 247

KAPITEL 5 ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR

UND TRANSIT

Diese Verfahren stützen sich hauptsächlich auf den Zollkodex der Union, die delegierte Verordnung, die Durchführungsverordnung und die delegierte Verordnung in Bezug auf die Übergangsbestimmungen.

5.1. Einfuhrabgaben

„Einfuhrabgaben“ werden nach einem gemeinsamen EU-Zolltarif auf Waren erhoben, die aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden. Diese „Einfuhrabgaben“ setzen sich zusammen aus:

- Zöllen und Steuern gleicher Wirkung, die für die Einfuhr von Waren vorgesehen sind,

- Einfuhrabgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen von Sonderregelungen für bestimmte Waren aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse festgelegt wurden.

Diese Abgaben werden größtenteils zugunsten der Union erhoben. Die Mitgliedstaaten erhalten einen Prozentsatz als so genannte „Funktionskosten“.

5.1.1. Bestimmung des Wertes - Besteuerungsgrundlage der Einfuhrabgaben

Der Wert, der als Grundlage für die Erhebung der Zollabgaben auf die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren dient, muss den besonderen Anforderungen der Artikel 69 bis einschließlich 76 des Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013) entsprechen. Mit diesen Artikeln wurde das Zollwert-Übereinkommen, das aus den multilateralen Handelsverhandlungen auf Ebene des „General Agreement on Tariffs and Trade“ (GATT) von 1973 bis 1979 hervorgegangen ist, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt. Diese Artikel beruhen auf dem Prinzip, dass die Bestimmung des Zollwerts der Waren so weit wie möglich auf dem Transaktionswert beruhen sollte, d. h. auf dem tatsächlich für die Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis, sofern dieser bestimmte Bedingungen erfüllt. Liegt kein Transaktionswert vor oder erfüllt er nicht alle Anforderungen, werden andere Bewertungsmethoden in einer klar definierten Reihenfolge angewandt. Die Besteuerungsgrundlage für die Berechnung der Einfuhrzölle ist in der Regel der Zollwert. In bestimmten Einzelfällen basiert die Berechnung auf der Menge, dem Gewicht, ... der Waren (spezifische Zölle). Bemerkung: Die Besteuerungsgrundlage der nationalen Einfuhrsteuern (MwSt., Akzisen usw.) wird auf Basis des Zollwert zuzüglich der Zusatzkosten (Transport, Versicherung usw.) bis zum Bestimmungsort festgelegt.

Page 250: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 248 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

5.1.2. Tarif der Einfuhrabgaben

Der Tarif der Einfuhrabgaben richtet sich nach der Art der Waren und dem Herkunftsland, aus dem sie eingeführt werden. Basierend auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems bestimmt der Unionstarif den anwendbaren Tarif für jede Warenkategorie. Darüber hinaus werden im Rahmen internationaler Abkommen oder aus wirtschaftlichen Gründen eine Reihe von Freistellungen, Aussetzungen, ermäßigten Tarifen (unabhängig davon, ob sie an Kontingente gebunden sind oder nicht) usw. angewandt. All diese Möglichkeiten und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen sind in dem von der Verwaltung veröffentlichten „Gebrauchszolltarif - Textausgabe“ und auf TARWEB, der Webseite des Belgischen Zolls (http://tarweb.minfin.fgov.be) aufgeführt.

5.2. Zollverfahren und AEO

5.2.1. Allgemeines

A. Vorübergehende Verwahrung

Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt ihrer Verbringung der zollamtlichen Überwachung und werden den Zollbehörden unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort vorgelegt. Nicht-Unionswaren befinden sich ab dem Zeitpunkt ihrer Gestellung in vorübergehender Verwahrung und werden nur in Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung oder, wenn gerechtfertigt, an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten gelagert. Die vorübergehende Verwahrung ist kein Zollverfahren. Nicht-Unionswaren in vorübergehender Verwahrung sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wieder auszuführen.

B. Zollverfahren

Die Waren müssen in eines der folgenden Zollverfahren übergeführt werden:

- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr,

- besondere Verfahren,

- Ausfuhr.

C. Besondere Verfahren

Unter besondere Verfahren versteht man: a) den Versand - er umfasst den externen und den internen Versand, b) die Lagerung - sie umfasst Zolllager und Freizonen, c) die Verwendung - sie umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung, d) die Veredelung - sie umfasst die aktive und die passive Veredelung.

Page 251: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 249

5.2.2. Das Einheitspapier

Die Überführung von Waren in ein Zollverfahren erfolgt grundsätzlich unter Verwendung des Formulars „Einheitspapier“. Das Einheitspapier wurde so konzipiert, dass es alle Warenbewegungen abdeckt, d. h. Ausfuhr, Durchfuhr und Einfuhr. Das Einheitspapier wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Durchführungsvorschriften des Gemeinschaftskodex (AB L 343 vom 31. Dezember 2003) abgeändert. Das neue Merkblatt zum Einheitspapier, das in diese Verordnung aufgenommen wurde, galt ab:

- 1. Januar 2007 für Anmeldungen auf Papier, - 4. Februar 2008 für elektronische Anmeldungen, die über das System der

Anmeldung „Paperless Zoll und Akzisen“ (PLZA) eingegeben werden (verpflichtend für Ausfuhren, bei Einfuhren jedoch nur für Zollagenten verpflichtend).

Seit 1. Mai 2016 ist das Merkblatt zum Einheitspapier in den Anlagen C1 und D1 zu Anhang 9 der delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, enthalten. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, der hauptsächlich von den Wirtschaftsbeteiligten getragen wird, wurde EORI (Economic Operator’s Registration and Identification) eingeführt: eine einzige Zollregistrierung in der gesamten Europäischen Union für ein Unternehmen. Zu diesem Zweck wurde die EORI-Nummer geschaffen: eine EU-weit einheitliche Nummer, die für die Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in ihren Beziehungen zu den Zollbehörden verwendet wird und auf dem Einheitspapier anzugeben ist. Die EORI-Bestimmungen gelten für alle Warenbewegungen, insbesondere für Ausfuhr, Durchfuhr und Einfuhr. Alle Informationen hierzu gibt es auf der Website der Zoll- und Akzisenverwaltung über folgende Links: https://finances.belgium.be/fr/douanes_accises/entreprises/douane/document-unique (Einheitspapier) und https://finances.belgium.be/fr/douanes_accises/entreprises/finances-bu-ek/eori (EORI). Je nach Zollbewegung werden verschiedene Exemplare eines vollständigen Satzes verwendet (8 Exemplare, Exemplare A oder B für die Datenverarbeitungszentrale (ZDV) des Zolls, Exemplar C für die Lagerung in einem Zolllager, Exemplar R für die Gewährung von landwirtschaftlichen Erstattungen). PLZA hat dieses Verfahren für diejenigen, die PLZA benutzen müssen oder die PLZA freiwillig benutzen, informatisiert, so dass einige Exemplare wegfallen. Einige Felder sind selbstkopierend, so dass die von den Mitgliedstaaten benötigten Informationen mit einem einzigen Tastendruck bereitgestellt werden. Dies ist einer der Gründe, weshalb die meisten der im Dokument enthaltenen Informationen in Form von Codes mitgeteilt werden müssen.

Page 252: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 250 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Das Einheitspapier wird nicht verwendet, wenn bestimmte andere Dokumente verwendet werden, wie: - das Carnet TIR (Versandverfahren), - das Carnet ATA (vorübergehende Verwendung), - die Erklärung 136F (diplomatische Befreiungen).

Unter Einhaltung bestimmter Bedingungen können die Zollbehörden die Erlaubnis für vereinfachte Verfahren gewähren, wodurch die Zollabfertigung beschleunigt wird. Zu diesen vereinfachten Verfahren zählen:

- das vereinfachte Anmeldeverfahren, - die vorherige Abgabe der Anmeldung, - die periodische Globalisierung, - die zentrale Zollabwicklung, - die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, - die Selbstbewertung durch den Wirtschaftsbeteiligten.

5.2.3. Abfertigungszollstelle

Die Anmeldung wird bei einer Dienststelle an der Grenze der Europäischen Union, in einem Seehafen, auf einem Flughafen oder bei einer Dienststelle im Inland während der Öffnungszeiten der Dienststellen und sofern sie dafür zuständig sind, abgegeben. Zu den Dienststellen im Inland gehören auch die Dienststellen, die an den Binnengrenzen aufrechterhalten wurden. Im Fall einer Anmeldung bei einer Dienststelle im Inland werden die Waren mit einem Dokument vom Ort der Einfuhr in die Europäische Union zu dieser Dienststelle befördert. Einfuhrabgaben, Akzisen, Sonderakzisen und MwSt. (für Letztere, wenn kein Zahlungsaufschub - eine von der Generalverwaltung des Steuerwesens (GVStW) erteilte Genehmigung - angewandt wird) sind grundsätzlich bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und/oder der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr bei der Einfuhrzollstelle zu zahlen. Akzisengüter können jedoch unter Aussetzung der Akzisen bei der Einfuhrzollstelle zur Lagerung in einem Steuerlager freigegeben werden. Nach Einholung einer Bewilligung der Zoll- und Akzisenverwaltung und nach Hinterlegung einer Kaution kann dem Anmelder ein Aufschub der Zahlung der vorgenannten Zölle gewährt werden (nicht zu verwechseln mit dem Aufschub der Zahlung der MwSt., für den die GVStW eine Genehmigung ausstellt und für den der Antragsteller eine Vorauszahlung entrichtet haben muss).

5.2.4. Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich und steuerrechtlich freien Verkehr

A. Grundregeln

Die Anmeldung von Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr besteht darin, Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verleihen, wobei eventuelle Einfuhrzölle bezahlt werden und die für Einfuhren in die Europäische Union geltenden handelspolitischen Maßnahmen angewandt werden. Die Anmeldung von Waren zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beinhaltet zusätzlich die Zahlung nationaler Steuern wie MwSt. und Akzisen und die Einhaltung der anderen nationalen Einfuhrvorschriften.

Page 253: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 251

Waren aus Drittländern, die für den belgischen Markt bestimmt sind, werden in der Regel gleichzeitig zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Unionswaren hingegen unterliegen bei innergemeinschaftlichem Verkehr keinen Zollformalitäten: Diese Bewegungen gelten als innergemeinschaftliche Lieferungen im Rahmen einer MwSt.-Regelung. Der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Fahrzeuge erfordert jedoch nach wie vor die Erledigung von Formalitäten beim Zoll, der in solchen Fällen im Namen der GVStW handelt. Wenn in Belgien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren für einen anderen EU-Mitgliedstaat bestimmt sind, kann in Belgien eine MwSt.-Befreiung gewährt werden und die Lieferung von Waren erfolgt als innergemeinschaftliche Lieferung. Wenn die Waren nicht direkt nach der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht werden, müssen sie im Rahmen des Mehrwertsteuerlagersystems in Belgien gelagert werden. Akzisengüter, die nach der Anmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, müssen obligatorisch im Rahmen des Mehrwertsteuerlagersystems in Belgien gelagert werden.

B. Definitive Befreiung

In etwa dreißig Fällen sind bei der Einfuhr weder Einfuhrzölle noch eventuell andere Gebühren zu entrichten. Bei Privatpersonen gilt diese Regelung für bestimmte persönliche Güter (bei Umzug, Heirat, Erbschaft usw.), für das persönliche Gepäck von Reisenden (innerhalb bestimmter Grenzen) usw. Beim Güterverkehr sind dies beispielsweise Gegenstände pädagogischer, wissenschaftlicher oder kultureller Art, Geschäftsausstattungen, die anlässlich einer Verlagerung der Tätigkeiten von Unternehmen in die Europäische Union eingeführt werden, Waren für wohltätige Zwecke usw. Folgende nicht gewerbliche Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, können zollfrei eingeführt werden:

Page 254: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 252 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

1) Reisende, die aus Nicht-EU-Ländern einreisen (1) Tabakwaren (2) Zigaretten 200 Stück (3) oder Zigarillos 100 Stück (3) oder Zigarren 50 Stück (3) oder Rauchtabak 250 Gramm (3) Alkohol und alkoholische Getränke (2) nicht schäumende Weine 4 Liter (3) UND Bier 16 Liter (3) UND entweder: destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt

von mehr als 22 % vol., unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol. und mehr

1 Liter (3)

oder: destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol., Schaumweine, Likörweine

2 Liter (3)

Andere Waren als die oben erwähnten Gesamter Höchstwert: 430 oder 300 oder 175 Euro (3) (4) (5)

(1) Die Freimengen werden unabhängig davon gewährt, ob die Waren in diesen Ländern zu den Bedingungen

des Inlandsmarktes oder mit Erstattung oder Steuerbefreiung wegen ihrer Ausfuhr gekauft wurden (z. B.: Einkäufe in einem Duty-Free-Shop auf einem Flughafen).

(2) Die Freimengen für „Tabakwaren“ sowie „Alkohol und alkoholische Getränke“ werden Reisenden unter

17 Jahren nicht gewährt. (3) Für das Personal der im internationalen Verkehr eingesetzten Beförderungsmittel für Reisen aus einem

Drittland oder einem Drittgebiet sind die Freimengen auf 40 Stück, 20 Stück, 10 Stück, 50 Gramm, 2 Liter, 8 Liter, 0,25 Liter, 0,50 Liter und 175 Euro begrenzt. Wenn diese Mitarbeiter nachweisen, dass sie nicht in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit reisen, gelten die üblichen Freimengen.

(4) 430 Euro für Flugreisende und Seereisende (mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Luft- und

Seeschifffahrt), 300 Euro für andere Reisende, 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren und für die in Fußnote (3) genannten Personen.

(5) Diese Beträge können geändert werden.

Page 255: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 253

2) Reisende, die aus EU-Ländern einreisen Waren, die im Binnenmarkt der EU-Mitgliedstaaten (einschließlich aller Steuern) erworben wurden: Reisende aus einem EU-Mitgliedsstaat können Waren, die in diesem anderen Mitgliedstaat gekauft wurden, ohne Wert- oder Mengenbegrenzungen nach Belgien einführen. Für den Rückreiseverkehr aus bestimmten Gebieten gelten jedoch für die EU-Mitgliedstaaten die für Nicht-EU-Mitgliedstaaten anwendbaren Vorschriften in Sachen MwSt. und/oder Akzisen. Für akzisenpflichtige Waren, die zu gewerblichen Zwecken nach Belgien verbracht werden, sind Akzisen zu entrichten. Um festzustellen, ob die von einem Reisenden in Belgien eingeführten Waren für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, sind unter anderem der Handelsstatus und die Motive des Reisenden, der Ort, an dem sich die Waren befinden, die verwendete Beförderungsart, alle Dokumente über die Waren sowie die Art und Menge der Waren gemäß den nachstehenden Richtwerten zu berücksichtigen.

Tabakwaren Zigaretten 800 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem

Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)

400 Stück

Zigarren 200 Stück Rauchtabak 1 kg Alkoholische Getränke Spirituosen 10 Liter Zwischenprodukte (z. B. Porto,

Pineau des Charentes usw.) 20 Liter

Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) 90 Liter

Bier 110 Liter Es wird darauf hingewiesen, dass die entgeltliche Abtretung von akzisenpflichtigen Waren zwischen Privatpersonen auch ohne Gewinn als zu gewerblichen Zwecken erfolgt gilt.

C. Definitive Befreiung bei der Wiedereinfuhr von zuvor ausgeführten Waren

Unter bestimmten Bedingungen (u.a. unveränderte Waren) kann bei der Wiedereinfuhr von Waren eine endgültige Befreiung gewährt werden.

5.2.5. Zollverfahren mit Aussetzung der Einfuhrzölle und -abgaben

A. Transit

a. Das Carnet TIR Einundsiebzig Länder (darunter alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union) sind Vertragsparteien eines Übereinkommens zur Beschleunigung der Güterbeförderung mit Straßenfahrzeugen oder Containern durch Vereinfachung der Formalitäten an den Grenzen. Die Beförderung erfolgt im Rahmen des Carnet TIR, einem internationalen Zolldokument, das für das schrittweise Überschreiten mehrerer Grenzen verwendet werden kann.

Page 256: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 254 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Nach Überprüfung der Ladung wird das Straßenfahrzeug oder der Container von den Zollbehörden des Abgangslandes verplombt. Fahrzeuge und Container müssen von den Zollbehörden des Landes, in dem der Eigentümer oder das Beförderungsunternehmen seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat, zugelassen sein. Die Carnets TIR werden durch die bürgenden Verbände, die hierzu von den Zollverwaltungen ermächtigt werden, in den vertragschließenden Ländern ausgegeben und garantiert. Die Benutzer eines Carnet TIR müssen ebenfalls von den Zollbehörden und den bürgenden Verbänden zugelassen sein. Carnets TIR dürfen weder für Beförderungen, die in der EU beginnen und enden, noch für Beförderungen von Alkohol und Tabakwaren verwendet werden. Sie können jedoch für Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten verwendet werden, wenn das Gebiet eines Drittlandes durchquert wird. Die Annahme eines Carnet TIR gilt für das gesamte Zollgebiet der EU. An den Binnengrenzen der EU müssen keine Formalitäten erfüllt werden. Seit dem 1. Januar 2009 ist das NCTS-TIR innerhalb der EU vorgeschrieben. Das bedeutet, dass die Rücksendung von Trennabschnitt Nr. 2 auf dem Gebiet der Europäischen Union durch eine elektronische Nachricht ersetzt wird. Das Carnet TIR auf Papier muss jedoch immer in Verbindung mit der Anwendung NCTS-TIR verwendet werden. b. Unionsversandverfahren und gemeinsames Versandverfahren Das externe Unionsversandverfahren ermöglicht grundsätzlich den Verkehr von Nicht-Unionswaren von einem Ort zum anderen innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Erhebung von Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen. Das interne Unionsversandverfahren ermöglicht den Verkehr von Unionswaren ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status von einem Ort zum anderen innerhalb des Zollgebiets der Union über ein Drittland. Mit dem gemeinsamen Versandverfahren wird das Unionsversandverfahren auf den Handel mit den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), nämlich Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein sowie mit der Türkei, Mazedonien, Serbien und in einigen Fällen Andorra und San Marino ausgedehnt. Seit 1. Juli 2003 ist das New Computerised Transit System (NCTS) verpflichtend und ersetzt, sofern das Notfallverfahren nicht angewandt wird, die T-Dokumente durch elektronische Versandanmeldungen. Es handelt sich um die Anmeldung T1 für das externe Unionsversandverfahren und um die Anmeldung T2 für das interne Unionsversandverfahren. Waren und Anmeldung müssen bei der Abgangsstelle und der Bestimmungsstelle vorgelegt werden. Die Beförderung muss für die gesamte Strecke durch eine Bürgschaft abgedeckt sein. Die Zollbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen Bewilligungen für vereinfachte Versandverfahren erteilen.

B. Zolllager

Ein Zolllager ist ein von den Zollbehörden zugelassener Ort, an dem hauptsächlich Nicht-Unionswaren gelagert werden können, ohne dass diese Waren den in 5.1 genannten Abgaben, der MwSt., etwaigen Akzisen und handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Page 257: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 255

Zolllager stehen jedermann („öffentliches Zolllager“) oder Inhabern einer Zolllagerbewilligung („privates Zolllager“) für die Lagerung von Waren zur Verfügung. Im Fall eines privaten Zolllagers sind der Inhaber der Bewilligung und der Inhaber des Verfahrens ein und dieselbe Person und die Verantwortlichkeiten liegen ausschließlich beim Inhaber der Bewilligung für das private Zolllager. Inhaber des Verfahrens ist die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten aus einem Zollverfahren übertragen worden sind. Zu den öffentlichen Zolllagern gehören Lager vom Typ I, Lager vom Typ II und Lager vom Typ III. Für Lager vom Typ I liegen die Verantwortlichkeiten beim Inhaber der Bewilligung und beim Inhaber des Verfahrens. Für Lager vom Typ II liegen die Verantwortlichkeiten vornehmlich beim Inhaber des Verfahrens. Lager vom Typ III werden von der Zollbehörde verwaltet. Sowohl private als auch öffentliche Zolllager vom Typ I und II können auch für Waren bewilligt werden, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union im Zollagerverfahren gelagert werden. Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr können Nicht-Unionswaren auch in einem MwSt.-Lager gelagert werden. Dieses Lager bietet die Möglichkeit, Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überzuführen und mit einer vorläufigen Befreiung von der MwSt. anzumelden.

C. Vorübergehende Verwendung

Bestimmte in der Europäischen Union verwendete Waren können, sofern sie später unverändert wiederausgeführt werden, vollständig oder teilweise von den Einfuhrabgaben befreit werden. In diesem Zusammenhang kann ein Carnet „ATA“ das Einheitspapier für die vorübergehende Verwendung ersetzen.

D. Endverwendung

a. Definition

Das Verfahren der Endverwendung ermöglicht es, Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Abgaben aufgrund ihrer besonderen Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. b. Zweck und Tragweite des Verfahrens

Dieses Verfahren ermöglicht es, einem Importeur eine Zollpräferenz (Senkung oder Aussetzung der Abgaben) zu gewähren, sofern die Waren der vorgesehenen Endverwendung zugeführt werden. Dabei handelt es sich hauptsächlich um industrielle Montageprozesse, Verarbeitung und Umbau (z. B. Teile, die für die Montage an zivilen Luftfahrzeugen entworfen wurden, mikroelektronische Teile, für den Einbau in Computern bestimmt sind, zur Verarbeitung bestimmte Waren usw.).

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 256 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Das Verfahren der Endverwendung wurde zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige eingeführt und kann nur gewährt werden, wenn es im Zolltarif vorgesehen ist. Die in das Verfahren übergeführten Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung, um sicherzustellen, dass der Empfänger die Waren tatsächlich dem vorgeschriebenen Verwendungszweck zugeführt hat und die Zollpräferenz nicht zu Unrecht gewährt wurde.

E. Aktive Veredelung

a. Definition

Die aktive Veredelung ist ein besonderes Verfahren, das es ermöglicht, Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Europäischen Union (mit der Möglichkeit der Verwendung von Unionswaren) ohne Erhebung von Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen zu bearbeiten oder zu verarbeiten. Das Verfahren kann auch dazu verwendet werden, Waren zu verarbeiten, damit sie technischen Anforderungen entsprechen und somit in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können. Dieses Verfahren gilt auch für die Verarbeitung von Waren. Der Auftraggeber bleibt Eigentümer der eingeführten Waren. Es sei darauf hingewiesen, dass das Verfahren der aktiven Veredelung nicht notwendigerweise bedeutet, dass es sich bei der Verarbeitung um eine industrielle Änderung handeln muss, die den Wert der Waren erhöht. Kleine Bearbeitungen der Waren (übliche Formen der Bearbeitung, Ausbesserungen, Anpassungen usw.) können auch im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt werden. Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in das aktive Veredelungsverfahren übergeführte Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. In der Regel wird diese Schuld auf Grundlage der eingeführten Waren berechnet, die im verarbeiteten Produkt verwendet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Verarbeitungserzeugnisse unter Anwendung eigener Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. b. Ziel und Tragweite des Verfahrens

Eines der Hauptziele des Verfahrens der aktiven Veredelung besteht darin, Ausfuhren zu fördern und die Wirtschaftsbeteiligten der Union mit ihren Konkurrenten aus Drittländern, die dieselben Waren herstellen, gleichzustellen, indem es den Wirtschaftsbeteiligten der Union ermöglicht wird, Drittwaren zu einem Enderzeugnis zu verarbeiten ohne Zölle auf Drittwaren zu zahlen, wobei die Enderzeugnisse aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden. Die Befreiung von Einfuhrabgaben für Drittwaren, die in „verarbeitete Produkte“ umgewandelt werden, ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten der Union, ein Qualitätserzeugnis zu einem möglichst niedrigen Preis herzustellen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den Auslandsmärkten zu verbessern. Das Verfahren der aktiven Veredelung trägt zu einer ausgeglichenen Handelsbilanz bei, indem es Ausfuhren begünstigt, wodurch der aktiven Veredelung eine Wiederausfuhr folgt. Auf diese Weise trägt die aktive Veredelung zu einer positiven Bilanz bei, indem sie durch die Be- oder Verarbeitung eingeführter Nicht-Unionswaren und durch die Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen dieser aktiven Veredelung (Be- oder Verarbeitung in der Europäischen Union) einen Mehrwert schafft. Folglich trägt das Verfahren der aktiven Veredelung zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei, indem es Arbeitsplätze in der Europäischen Union erhält oder schafft.

Page 259: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 257

Ein weiteres wichtiges Ziel des Verfahrens der aktiven Veredelung ist die Erhaltung oder Schaffung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Be- oder Verarbeitung von Waren in der Union, wie im Folgenden erläutert. Die Einfuhrabgaben sollen allen Herstellern aller Waren (Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Enderzeugnisse) innerhalb der Europäischen Union einen angemessenen Schutz bieten. Die Tarifpolitik sieht in der Regel höhere Einfuhrabgaben für Enderzeugnisse vor als für Rohstoffe oder Halberzeugnisse, die zur Herstellung der Enderzeugnisse (Veredelungserzeugnisse) verwendet werden. In manchen Fällen können die Einfuhrabgaben auf Rohstoffe oder Halberzeugnisse höher sein als die Einfuhrabgaben auf Enderzeugnisse, die durch Be- oder Verarbeitung von Rohstoffen oder Halberzeugnissen gewonnen werden. Es ist dann möglicherweise vorteilhafter, das fertige (verarbeitete) Produkt direkt aus einem Drittland einzuführen. In diesem Fall ermutigt dies nicht zur Schaffung einer industriellen Tätigkeit und birgt die Gefahr einer Verlagerung der Arbeitstätigkeit in Drittländer. Folgt auf das Verfahren der aktiven Veredelung die Überführung der veredelten/verarbeiteten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr, so kann dies für den Wirtschaftsteilnehmer in der Union unter bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft sein. Dies ist der Fall, wenn die finanzielle Belastung durch die Überführung des Enderzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Herstellung des Enderzeugnisses geringer ist als bei einer sofortigen Überführung der in einem Drittland gekauften Rohstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr unter Zahlung der anfallenden Steuern.

F. Tarifliche passive Veredelung

a. Definition

Das Verfahren der passiven Veredelung ist ein besonderes Verfahren, das es ermöglicht, Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union auszuführen, um sie einer Veredelung zu unterziehen und die sich aus dieser Veredelung ergebenden Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union zu überführen. b. Ziel und Tragweite des Verfahrens

Das Verfahren der passiven Veredelung entspricht der derzeitigen internationalen Organisation der Arbeit, die die Herstellung bestimmter Waren an eine Reihe von spezialisierten Unternehmen in verschiedenen Ländern überträgt. Obwohl das Verfahren der passiven Veredelung die Arbeitnehmer der Union gegenüber ausländischen Arbeitnehmern benachteiligt, hat es positive wirtschaftliche Folgen für die Europäische Union. Das Verfahren kann in der Tat zu einem Anstieg der Ausfuhren von Waren aus der Union, die in Drittlandsprodukte verarbeitet werden, die in die Europäische Union eingeführt werden, und zu einem Rückgang der Einfuhren von Nicht-Unionswaren führen. Darüber hinaus kann dieses Verfahren zu einer industriellen Zusammenarbeit mit bestimmten Drittländern zu niedrigeren Arbeitskosten als in der Europäischen Union führen und auf diese Weise dazu beitragen, Produktionsschwierigkeiten in der Europäischen Union zu vermeiden. In diesem Fall profitieren die Unternehmen der Union von den niedrigen Arbeitskosten in den Entwicklungsländern, indem sie ihnen einen Teil ihrer Produktion anvertrauen. Die Kostensenkung des im Ausland verarbeiteten Teils wirkt sich wiederum auf die Produktionskosten aller Waren aus (Prinzip des Kostenausgleichs) und stellt sicher, dass die Produktionstätigkeit in der Europäischen Union nicht unterbrochen wird.

Page 260: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 258 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Das Verfahren der passiven Veredelung wird auch dann angewandt, wenn die für die Durchführung eines Teils der Verarbeitungen erforderliche Technologie in der Europäischen Union nicht verfügbar ist oder wenn aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht Reparaturen in einem Drittland durchgeführt werden müssen.

5.2.6. Ausfuhr von Waren

A. Endgültige Ausfuhr

Die Ausfuhrregelung regelt das Verbringen von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union. Gemäß den Vorschriften muss eine Ausfuhranmeldung grundsätzlich fristgerecht bei der Zollstelle abgegeben werden, die für die Überwachung des Ortes zuständig ist, an dem der Ausführer seinen Sitz hat oder an dem die Waren für die Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Der Ausführer ist: a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der

Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen,

b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden,

c) in anderen Fällen, die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen.

Seit 1. Juli 2009 muss die Ausfuhranmeldung einschließlich Sicherheitsdaten (ECS = Export Control System) elektronisch über PLDA eingereicht werden. Für Ausfuhren in die Schweiz (einschließlich Liechtenstein) und Norwegen und für den Versand in steuerfreie Gebiete müssen die Sicherheitsdaten nicht angegeben werden. Diesem elektronischen Verfahren liegt das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) zugrunde. Dies hat zur Folge, dass das ECS für indirekte Ausfuhren angewandt wird (2 Mitgliedstaaten sind betroffen). Das ECS ermöglicht die Kontrolle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union durch den Austausch elektronischer Nachrichten zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Europäischen Union. Wenn PLDA die Überlassungsnachricht sendet, kann der Anmelder auf Grundlage dieser Überlassungsnachricht selbst ein ABD drucken oder in der Zweigstelle drucken lassen. Eine Papierversion des ABD muss nicht mehr im Ausgangsbüro vorgelegt werden. Es genügt, die MRN (Master Reference Number) mitzuteilen. Die Ausfuhr kann verschiedene Vorteile mit sich bringen z. B. die Befreiung von Akzisen und Sonderakzisen, Befreiung von der MwSt., Erstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.

Page 261: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 259

B. Vorübergehende Ausfuhr

Waren können auch vorübergehend ausgeführt werden, z. B. für eine Ausstellung oder eine Lieferung bei einem Kauf auf Probe im Ausland. Unter bestimmten Bedingungen kann bei der Wiedereinfuhr eine endgültige Befreiung gewährt werden. Das „Carnet ATA“ kann das „Einheitspapier“ für die vorübergehende Ausfuhr ersetzen.

5.2.7. Erstattungen oder Erlasse von Einfuhrabgaben, Akzisen, Sonderakzisen und MwSt.

Die Erstattung ist die Rückzahlung von gezahlten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, während der Erlass die Befreiung von der Zahlung nicht bezahlter Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist. Erstattungen oder Erlasse sind aus jedem der folgenden Gründe möglich: a) Erhebung überhöhter Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, b) schadhafte Waren oder Waren, die nicht den Bestimmungen des Vertrags entsprechen, c) Fehler der zuständigen Behörden, d) Rechtmäßigkeit. Die Erstattung oder der Erlass von Akzisen auf Einfuhren aus Drittländern erfolgt in den gleichen Fällen und unter den gleichen Bedingungen wie die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben. Die Rückerstattung der MwSt. ist nur in den im MwSt.-Gesetzbuch vorgesehenen Fällen möglich.

5.2.8. Zugelassener Wirtschaftsteilnehmer (AEO)

In einem internationalen Umfeld, das vom Anstieg terroristischer Bedrohungen und von organisierter grenzüberschreitender Kriminalität gekennzeichnet ist, die die Weltwirtschaft insgesamt, aber auch die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit und die Umwelt ernsthaft beeinträchtigen können, möchte die Europäische Union die Sicherheit der internationalen Lieferkette verstärken. In diesem Zusammenhang hat sich die Europäische Union unter anderem auf den „Rahmen der SAFE-Normen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels“, der am 23. Juni 2005 von den Mitgliedern der Weltzollorganisation verabschiedet wurde, berufen, um ihr eigenes Zollsicherheitsprogramm zu entwickeln (Customs Security Programme - abgekürzt CSP). Dieses Programm zur Schaffung eines Gleichgewichts zwischen Kontrollen und Handelserleichterungen umfasst Maßnahmen zur Unterstützung und Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit durch verbesserte Zollkontrollen und die Einführung geeigneter Sicherheitskontrollen zum Schutz des Binnenmarkts und der Sicherheit der internationalen Lieferkette in enger Zusammenarbeit mit den wichtigsten Handelspartnern der Welt. Der ehemalige Zollkodex der Gemeinschaften wurde bereits durch die Verordnungen (EG) Nr. 648/2005 und Nr. 1875/2006 entsprechend geändert. Dabei handelte es sich um den rechtlichen Rahmen für die Maßnahmen des CSP bis zum 30. April 2016. Eng verbunden mit anderen im europäischen Zollrecht eingeführten Maßnahmen (Datenaustausch zwischen den Zollbehörden unter Nutzung der Informationstechnologie und der Computernetze - Risikomanagement für den Zoll auf europäischer Ebene im Einklang mit einer gemeinsamen elektronischen Verwaltung - Vorabanmeldungen beim Eingang und Abgang und summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen) ist die Schaffung des Status eines

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transit

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 260 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (oder „authorised economic operator“ - AEO) eines der Schlüsselelemente des CSP und zielt darauf ab, zuverlässigen und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit zu geben, von Handelserleichterungsmaßnahmen zu profitieren. Der Zollkodex der Union (UZK) ist am 1. Mai 2016 in Kraft getreten. Der UZK, der alle bisherigen Bestimmungen aufhebt, soll den Zollbehörden mehr Klarheit und den Wirtschaftsbeteiligten mehr Rechtssicherheit bieten. Er zielt auch darauf ab, die Regeln und Verfahren zu verbessern und zu vereinfachen und die Entscheidungsverfahren im Zollbereich innerhalb der Union zu harmonisieren. Der AEO-Status erhält einen zentralen Platz im Rechtsinstrumentarium des UZK und der Durchführungsbestimmungen der delegierten Verordnung (EU-Verordnung 2446/2016) und der Durchführungsverordnung (EU-Verordnung 2447/2016). Der UZK gewährleistet die Kontinuität des Modernisierungsprozesses des europäischen Zollrechts, der 1992 eingeleitet und 2008 mit der Verabschiedung des modernisierten Zollkodex der Gemeinschaft fortgesetzt wurde, ohne dass er angewendet werden kann. Der UZK ist das Ergebnis einer langen Überlegung, die darauf abzielt, den Zoll bis 2020 auf den Weg der vollständigen Automatisierung der Verfahren zu bringen. Die Umsetzung aller genannten Maßnahmen und die gegenseitige Anerkennung der AEO-Zertifikate zwischen den Ländern, die solche Programme weltweit entwickelt haben oder entwickeln werden (zum Beispiel: C-TPAT – customs trade partnership against terrorism – in den Vereinigten Staaten und das MCME-Programm (Measures on Classified Management of Enterprises) in China), ermöglichen die schrittweise Einführung der zügigen Zollabfertigung („Green Lane“ - praktisch keine Kontrolle) für Waren in einer internationalen Logistikkette, deren Glieder alle (Hersteller, Exporteur, Spediteur, Lagerhalter, Zollagent, Transportunternehmer, Importeur usw.) vollständig gesichert sind. Für Wirtschaftsbeteiligte, die in hochkomplexen internationalen Lieferketten wettbewerbsfähig bleiben wollen, muss festgestellt werden, dass der AEO-Status, der auf internationaler Ebene eine qualitative Anerkennung gewährleistet, indem er das Image eines zuverlässigen Handelspartners vermittelt, ein echtes Gütesiegel bedeutet, das insbesondere folgende Vorteile bietet: • schnellerer und einfacherer Zugang zu Zollerleichterungen wie z. B. Status des

zugelassenen Versenders, zentrale Zollabwicklung, Selbstbewertung (self-assessment), Ermäßigung oder Befreiung von der Gesamtsicherheitsleistung usw.

• weniger Kontrollen, • es müssen weniger Informationen über die Sicherheitsverpflichtungen übermittelt werden.

Die Einführung des AEO-Status ist ein wichtiger Schritt in den Beziehungen zwischen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und Zollverwaltungen. Dadurch ist es möglich, Beteiligte zu erkennen, deren Rechnungsführungs- und Logistikmanagement sowie vorbeugende Sicherheits- und Risikomanagement-Maßnahmen unbestreitbare Garantien für Qualität und Zuverlässigkeit bieten. Alle Informationen zu diesem Status sind auf der Webseite http://fiscus.fgov.be/interfdanl/fr/oeafr/index.htm zu finden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 261

KAPITEL 6 AKZISEN

Was gibt's Neues?

- Änderung der Sonderakzisen auf Benzin und auf Gasöl, die als Kraftstoff verwendet werden.

- Senkung der Akzisen ad valorem auf Zigaretten und Erhöhung der spezifischen Sonderakzisen auf Zigaretten und Rauchtabak. Erhöhung der Mindestakzisen auf Zigaretten und Rauchtabak.

- Erhöhung der Akzisen auf nichtalkoholhaltige Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln.

Diese Steuern werden durch verschiedene EU-Richtlinien und durch nationale Rechtsvorschriften festgelegt und geregelt. Eine Reihe wichtiger Bestimmungen sind unter anderem enthalten:

- im Gesetz vom 22. Dezember 2009 über das allgemeine System der Akzisen (BS vom 31. Dezember 2009),

- im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über das System der Akzisen für nicht alkoholische Getränke und Kaffee (BS vom 15. Januar 2010),

- im Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 (BS vom 31. Dezember 2004),

- im Gesetz vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisen auf Alkohol und alkoholische Getränke (BS vom 4. Februar 1998),

- im Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (BS vom 16. Mai 1997),

in deren Änderungen und deren Ausführungserlassen.

6.1. Definition

Akzisen sind indirekte Steuern auf den Verbrauch oder die Verwendung bestimmter Produkte, unabhängig davon, ob sie im Inland hergestellt oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus Drittländern eingeführt werden. Man unterscheidet zwischen (gewöhnlichen) Akzisen, Sonderakzisen, dem Energiebeitrag (für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom) und der Kontrollgebühr (auf Heizöl). Die gesamten Akzisen ergeben sich aus der Summe dieser Kategorien.

6.2. Klassifizierung der Akzisen

Man unterscheidet: a. Akzisenprodukte, die auf Unionsebene vereinheitlicht sind und auf die (gewöhnliche)

Akzisen für die BLWU und Sonderakzisen (und eventuell ein Energiebeitrag und eine Kontrollgebühr), deren Ertrag ausschließlich für Belgien bestimmt ist, erhoben werden. Diese Unionswaren, die der Akzisensteuer unterliegen, sind Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholische Getränke wie Bier, Wein, andere gegorene Getränke als Bier und Wein, Zwischenerzeugnisse und Ethylalkohol im eigentlichen Sinne,

b. nationale Akzisenprodukte, die nicht auf Unionsebene vereinheitlicht sind und auf die (gewöhnliche) Akzisen erhoben werden, deren Ertrag ausschließlich für Belgien bestimmt ist. Diese nationalen Akzisenprodukte sind nicht alkoholische Getränke und Kaffee.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 262 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren unterliegen einer Europäischen Richtlinie zur allgemeinen Regelung der Akzisen (horizontale Richtlinie genannt). Zudem gibt es auch Richtlinien über die Strukturen und Akzisensätze für diese Produkte sowie über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Für nicht alkoholische Getränke und Kaffee gilt, unabhängig von den Bestimmungen der vorerwähnten horizontalen Richtlinie, eine nationale Sonderregelung.

6.3. Besteuerungsgrundlage

Abhängig vom Produkt, der Menge und/oder dem Wert. Siehe auch die Rubrik „Tarife“ hiernach.

6.4. Allgemeine Regelung der Akzisen

6.4 1. Allgemeines

Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG betrifft die allgemeine Regelung der Akzisen. Diese Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung in belgisches Recht umgesetzt. Es ist unmöglich, dieses komplexe System hier genau zu beschreiben. Die Grundzüge sind im Folgenden dargelegt. Für Einzelheiten und Ausnahmen wird auf das oben genannte Gesetz und dessen Ausführungserlasse verwiesen. Akzisenprodukte, d. h. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren werden mit ihrer Herstellung bzw. Förderung oder mit ihrer Einfuhr akzisenpflichtig.

6.4.2. Entstehung des Steueranspruchs, Erstattung und Akzisenbefreiung

Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Land der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, das heißt bei Entnahme von Akzisengütern aus einem Verfahren der Steueraussetzung, bei Besitz von Akzisengütern außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, wenn keine Akzisen erhoben wurden, bei Herstellung von Akzisengütern außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung und bei Einfuhr, es sei denn, die Akzisengüter werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Der Akzisenanspruch entsteht auch bei Feststellung von Fehlmengen, die akzisenpflichtig sind. Das Verfahren der Steueraussetzung ist eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung sowie die Beförderung von Akzisenprodukten, die keinem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen, unter Aussetzung der Akzisensteuer Anwendung findet. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich in bar zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Unter bestimmten Voraussetzungen und nach einer Sicherheitsleistung kann ein Zahlungsaufschub gewährt werden, der je nach Produkt unterschiedlich ist. Für Ethylalkohol und Spirituosen, Bier, nicht schäumenden Wein, Schaumwein, andere schäumende oder nicht schäumende gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse sowie für Energieerzeugnisse (mit Ausnahme von Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle) läuft diese Zahlungsfrist für zugelassene Lagerinhaber und Importeure bis zum Donnerstag der Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist.

Page 265: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 263

Für Tabakwaren können die Wirtschaftsbeteiligten (Hersteller oder Importeure mit Sitz in Belgien oder Vertreter von Herstellern oder Importeuren mit Sitz im Ausland) die Zahlung von Akzisen und MwSt. bis zum Donnerstag der Woche nach der Woche, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist, verschieben. In bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen können Akzisen für in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Akzisenprodukte erstattet oder erlassen werden. Es kann sich um Akzisenprodukte handeln, die zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, um Akzisenprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Fernverkaufs verkauft werden, um Akzisenprodukte, die exportiert werden, um die Behebung von Unregelmäßigkeiten oder Fehlern aller Art usw. Unter bestimmten Bedingungen sind Befreiungen vorgesehen für Diplomaten, Konsularbeamte, Streitkräfte, bestimmte (internationale) Einrichtungen, Tax-free-Verkaufsstellen, Waren, die im Verlauf einer Reise in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord des Flugzeugs oder Schiffes abgegeben werden usw. Für elektrischen Strom und Erdgas entsteht der Akzisenanspruch zu Lasten der Verteiler zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Verteiler an den Verbraucher. Die Lieferung gilt als erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums, auf den sich eine Abrechnung oder Zahlung bezieht, für fortlaufende Lieferungen von Erdgas und elektrischem Strom, die aufeinanderfolgende Abrechnungen oder Zahlungen begründen. Der Verteiler reicht spätestens am 20. eines jeden Monats eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ein, die sich auf die Verbrauchs- und Zwischenrechnungen des Vormonats bezieht, und zahlt die fälligen Akzisen in bar. Die auf Zwischenrechnungen geschuldeten Akzisen kann der Verteiler in Form von Vorschüssen zahlen. Für Steinkohle, Koks und Braunkohle entsteht der Akzisenanspruch zum Zeitpunkt der Lieferung an den Einzelhändler durch Unternehmen, die verpflichtet sind, sich für diesen Zweck nach den vom König festgelegten Modalitäten registrieren zu lassen, es sei denn, der Hersteller, Importeur, Erwerber oder gegebenenfalls sein Fiskalvertreter tritt an die Stelle dieser registrierten Unternehmen für die Ihnen auferlegten Verpflichtungen. Der Begriff „Einzelhändler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die Steinkohle, Koks und Braunkohle an natürliche oder juristische Personen liefert, die sie verbrauchen. Der „Zeitpunkt der Lieferung an den Einzelhändler“ ist das Datum der Rechnungsstellung für diese Lieferung. Das registrierte Unternehmen ist verpflichtet, spätestens am Donnerstag der Woche nach der Woche der Rechnungsstellung eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einzureichen und die geschuldeten Akzisen bar zu zahlen. Bei einer Überführung in den steuerrechtlichen freien Verkehr unter Steuerbefreiung ist die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr spätestens am 15. Tag des Monats einzureichen, der dem Monat der Rechnungsstellung folgt.

Page 266: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 264 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

6.4.3. Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Akzisenprodukten

Die Herstellung und Verarbeitung von Akzisenprodukten im Land erfolgt in einem Steuerlager. Die Lagerung solcher Produkte, für die die Akzisen nicht bezahlt wurden, muss ebenfalls einem Steuerlager erfolgen. Ein Steuerlager ist ein Ort, an dem unter bestimmten Voraussetzungen Akzisenprodukte im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung seines Berufs hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden. Ein zugelassener Lagerinhaber ist eine natürliche oder juristische Person, die ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung Akzisenprodukte in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.

6.4.4. Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung

Akzisenprodukte können unter einem Verfahren der Steueraussetzung in Belgien aus einem Steuerlager befördert werden: - in ein anderes Steuerlager, - zu einem registrierten Empfänger, wenn die Akzisenprodukte aus einem anderen

Mitgliedstaat versandt werden, - an einen Ort, an dem die Akzisenprodukte das Gemeinschaftsgebiet verlassen, - an eine Reihe anderer Empfänger (Diplomaten, Konsularbeamte, Streitkräfte, bestimmte

(internationale) Organisationen, wenn die Akzisenprodukte aus einem anderen Mitgliedstaat versandt werden.

Sie können auch im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr an einen der oben genannten Bestimmungsorte versandt werden. Ein registrierter Versender ist eine natürliche oder juristische Person, die unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs Akzisengüter nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Verfahren der Steueraussetzung zu versenden. Ein registrierter Empfänger kann ein Unternehmen sein, das nicht den Status eines zugelassenen Lagerinhabers hat. Der registrierte Empfänger ist berechtigt, in Ausübung seines Berufs in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte Akzisenprodukte aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen, aber er darf sie nicht lagern oder unter einem Verfahren der Steueraussetzung versenden. Er muss sich vor dem Versand der Akzisenprodukte registrieren lassen, eine Sicherheit leisten und bestimmte andere Voraussetzungen erfüllen. Mir dem Empfang der Akzisenprodukte werden die Akzisen fällig und müssen in der vorgeschriebenen Weise entrichtet werden. Ein registrierter Empfänger ist nicht berechtigt, Tabakwaren zu empfangen, die nicht mit einem belgischen Steuerzeichen versehen sind. Die Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung erfolgt grundsätzlich mit einem elektronischen Verwaltungsdokument und nach einem bestimmten Verfahren.

6.4.5. Beförderung und Besteuerung von Akzisenprodukten nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

Für Akzisenprodukte, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, sind keine Akzisen geschuldet, sofern die Akzisen in dem Mitgliedstaat erhoben wurden, in dem diese Produkte erworben wurden. Es gibt jedoch bestimmte Regeln, um festzustellen, ob die Produkte für den Eigenbedarf erworben wurden oder nicht.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 265

Akzisenprodukte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und in Belgien zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten und zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, unterliegen der Akzisensteuer. Das gleiche Prinzip gilt für Akzisenprodukte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und die in Belgien im Rahmen von Fernverkäufen geliefert wurden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist jedoch ein Erstattungsverfahren vorgesehen. Allerdings sind keine Akzisen geschuldet, wenn diese Produkte in Belgien vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.

6.5. Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee

Unter dem Begriff „Akzisenprodukte“ versteht man alkoholfreie Getränke und Kaffee. Akzisenprodukte unterliegen der Akzisensteuer zum Zeitpunkt ihrer Herstellung im Land, ihrer Einfuhr in das Land oder ihres Eingangs (d. h. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) in dieses Land. Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Land. Unter „Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“ versteht man die Entnahme von Akzisenprodukten aus einem Verfahren der Steueraussetzung, den Besitz oder die Herstellung von Akzisenprodukten außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung sowie die Einfuhr und den Eingang von Akzisenprodukten, es sei denn diese Produkte befinden sich zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in einem Verfahren der Steueraussetzung. Ein Verfahren der Steueraussetzung ist ein Besteuerungssystem, das auf die Herstellung, den Besitz oder die Beförderung von Akzisenprodukten Anwendung findet, wobei die Akzisensteuer ausgesetzt ist. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich in bar zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Unter bestimmten Bedingungen und nach Leistung einer Sicherheit kann den Inhabern einer Zulassung als „Akziseneinrichtung“ eine Zahlungsfrist gewährt werden. Diese Frist läuft bis zum Donnerstag der Woche, die auf die Woche folgt, in der die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht wurde. Die Akzisensteuer wird für Akzisenprodukte erstattet, die ausgeführt werden, die in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden oder die von einer öffentlichen Behörde für ungenießbar erklärt werden und unter amtlicher Aufsicht zerstört werden. Eine Erstattung oder Ermäßigung ist auch in einer Reihe anderer Fälle vorgesehen, z. B. bei der Behebung von Fehlern. Die Herstellung von Akzisenprodukten sowie der Empfang und die Lagerung solcher Produkte, auf die keine Akzisen gezahlt wurden, müssen an einem als Akziseneinrichtung anerkannten Ort erfolgen. Auch der Versand solcher Produkte, für die keine Akzisen gezahlt wurden, muss von Akziseneinrichtungen aus erfolgen. Eine Akziseneinrichtung ist jeder Ort, an dem Akzisenprodukte unter einem Verfahren der Steueraussetzung hergestellt, gelagert, empfangen und versandt werden. Für die Anerkennung als Akziseneinrichtung muss ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Akzisenprodukte können im Verfahren der Steueraussetzung aus einer Akziseneinrichtung zu einer anderen Akziseneinrichtung, in einen anderen Mitgliedstaat oder zu einer Ausfuhrzollstelle befördert werden. Im Rahmen dieser Regelung können sie auch von einer Einfuhrzollstelle in Belgien zu einer Akziseneinrichtung oder in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden. Schließlich können sie bei Eingang im Verfahren der Steueraussetzung zu einer Akziseneinrichtung zwecks Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet, zwecks Verbringung in eine Ausfuhrzollstelle in Belgien oder an einen in Belgien befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung befördert werden, wenn dieser Ort vom Inhaber der Akziseneinrichtung angegeben wurde. Der Versand von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung muss mit einem Geschäftsdokument erfolgen, durch das sie identifiziert werden können.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 266 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Für Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, werden keine Akzisen geschuldet, insofern sie zu den auf dem Binnenmarkt des Erwerbsmitgliedstaats geltenden Bedingungen erworben wurden. Akzisenprodukte können außerhalb einer Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten hergestellt werden, insofern der Betrag der Akzisen in Bezug auf das erhaltene Akzisenprodukt den Gesamtbetrag der Akzisen nicht übersteigt, der zuvor auf jedes verwendete Akzisenprodukt entrichtet worden ist. Das Rösten von Kaffee, die Herstellung von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee in fester oder flüssiger Form und die Herstellung von Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee oder Zubereitungen dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee können außerhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, insofern die Akzisen auf den verwendeten nicht gerösteten Kaffee oder gerösteten Kaffee entrichtet worden sind.

6.6. Kontrolle

In Steuerlagern und Akziseneinrichtungen erfolgt die Kontrolle anhand der Lagerbuchhaltung in Verbindung mit der Finanzbuchhaltung des zugelassenen Lagerinhabers oder des Inhabers der Zulassung als „Akziseneinrichtung“ und durch Prüfung der Register und Schriftstücke sowie der Anmeldungen (zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, Ausfuhranmeldungen usw.). Darüber hinaus wird mindestens einmal im Jahr eine Bestandsaufnahme des Steuerlagers oder der Akziseneinrichtung (physische Kontrolle) durchgeführt. In einigen Fällen findet eine ständige Kontrolle der Produktion durch Akzisenbeamte statt. Bei der Beförderung von Akzisengütern oder Akzisenprodukten erfolgt die Kontrolle anhand der Begleitpapiere (z. B. bei Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung oder unter Aussetzung der Akzisensteuer, das e-VD oder das Handelsdokument, bei der Beförderung von versteuerter Ware, je nach Fall, das vereinfachte Begleitdokument (VBG) oder die Handelsdokumente und eventuelle die geleistete Sicherheit). Es ist zu beachten, dass die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakwaren mit einem Steuerzeichen versehen sein müssen. Selbstverständlich kann die Kontrolle der Dokumente durch eine physische Kontrolle der Ladung ergänzt werden kann. Alle Beförderungen von Akzisenprodukten, die bereits in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und an einen anderen Ort in Belgien über das Gebiet eines Mitgliedstaats befördert werden sollen, müssen durch ein vereinfachtes Begleitdokument abgedeckt sein. Umgekehrt ist die Benutzung des vereinfachten Begleitdokuments auch für die innergemeinschaftliche Beförderung von Akzisenprodukten erforderlich, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, von einem Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet an einen anderen Ort im diesem Mitgliedstaat

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 267

6.7. Steuersätze

Bemerkung: Einige dieser Steuersätze können sehr kurzfristig angepasst werden.

6.7.1. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 gestaltet den Gemeinschaftsrahmen für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Auf nationaler Ebene wird diese Materie in Kapitel XVIII Titel XI - Finanzen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 geregelt. Für die Anwendung von Kapitel XVIII des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 versteht man unter „Akzisen“ Akzisen, Sonderakzisen, die Kontrollgebühr auf Heizöl und den Energiebeitrag.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 268 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

In Euro pro 1.000 Liter bei 15 °C, sofern nicht anders angegeben

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-beitrag

Gesamt-betrag

A. Verbleites Benzin 245,4146 393,7887 28,6317 667,8350 B. Bleifreies Benzin ≥ 98 Oktan

1. Mit hohem Schwefel- und Aromatengehalt

245,4146

356,4177

28,6317

630,4640

2. Mit geringem Schwefel- und Aromatengehalt

245,4146

340,7080

28,6317

614,7543

C. Sonstiges bleifreies Benzin 245,4146 340,7080 28,6317 614,7543 D. Leuchtöl 1. Als Kraftstoff verwendet 294,9933 308,9057 28,6317 632,5307

2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (1)

18,5920

4,2925

0

22,8845 3. Als Brennstoff verwendet

3.1. Gewerbliche Nutzung 0 0 19,5580 19,5580 3.2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 19,5580 19,5580 E. Gasöl mit einem

Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg

1. Als Kraftstoff verwendet 198,3148 340,9734 14,8736 554,1618

2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (2)

18,5920

4,2925

0

22,8845 3. Als Brennstoff verwendet

3.1. Gewerbliche Nutzung 0 0 10,0000 (3) +8,6521

18,6521

3.2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 10,0000 (3) + 8,6521

18,6521

(1) Unter Steueraufsicht verwendetes Leuchtöl für Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden und von Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder die keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen erhalten haben.

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und von Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder die keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen erhalten haben.

(3) Kontrollgebühr

Page 271: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 269

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-beitrag

Gesamt-betrag

F. Gasöl mit einem Schwefelgehalt von nicht mehr als 10 mg/kg

1. Als Kraftstoff verwendet 198,3148 325,2638 (1) 14,8736 538,4522 (1)

2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (2)

18,5920

4,2925

0

22,8845 3. Als Brennstoff verwendet

3.1. Gewerbliche Nutzung 0 0 10,0000 (3) + 7,2564

17,2564

3.2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 10,0000 (3) + 7,2564

17,2564

G. Schweres Heizöl (Euro pro 1.000 kg)

1. Gewerbliche Nutzung (4) 13,0000 3,3460 0 16,3460

2. Nichtgewerbliche Nutzung 13,0000 3,3460 0 16,3460 3. Nutzung für die Stromerzeugung

13,0000

3,3460 0

16,3460

H. Flüssiggas (Euro pro 1.000 kg)

1. Als Kraftstoff verwendet 0 0 0 0

2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (5)

37,1840

7,4953

0

44,6793

3. Als Brennstoff verwendet

3.1. Gewerbliche Nutzung 0

0

18,6397 (6) oder

18,9097 (7)

18,6397 (6) oder

18,9097 (7) 3.2. Nichtgewerbliche Nutzung

0 0

18,6397 (6) oder

18,9097 (7)

18,6397 (6) oder

18,9097 (7) (1) Es ist eine Erstattung der Sonderakzisen von 185,9094 Euro pro 1.000 Liter vorgesehen für Fahrzeuge, die im

Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 beschrieben sind, d. h. Taxis, Motorfahrzeuge für die Beförderung von Personen mit Behinderung, Motorfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz nicht mitgezählt, entworfen und gebaut für die Beförderung von Personen und Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern auf der Straße bestimmt sind.

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und von Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder die keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen erhalten haben.

(3) Kontrollgebühr (4) Mit Ausnahme des Verbrauchs für die Stromerzeugung (5) Unter Steueraufsicht verwendetes LPG zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und von Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder die keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen erhalten haben.

(6) Butan (7) Propan

Page 272: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 270 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-

beitrag Gesamt-betrag

I. Erdgas (Euro pro MWh – oberer Heizwert)

1. Als Kraftstoff verwendet 0 0 0 0

2. Für industrielle und gewerbliche . Zwecke als Kraftstoff verwendet (1)

0

0

0

0

3. Als Brennstoff verwendet

3a. Gewerbliche Nutzung 3a1. Unternehmen mit einem

„energiebeleidsovereenkomst“, einem „accord de branche“ oder einem ähnlichen Abkommen

0

0

0,5400

0,5400 3a2. Sonstige Unternehmen 0 0 0,9978 0,9978 3b. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 0,9978 0,9978 J. Steinkohle, Koks und Braunkohle (Euro pro 1.000 kg)

0

8,7577 (2)

3,0000 (2)

11,7577 (2)

K. Elektrischer Strom (Euro pro MWh)

1. Gewerbliche Nutzung

1a. an einen Endverbraucher geliefert, der mit einer Nennspannung > 1 kV an das Transport- oder Verteilernetz angeschlossen ist, einschließlich eines Endverbrauchers, der als einem Hochspannungskunden gleichgestellter Kunde identifiziert ist (3)

0

0

0

0

1b. an einen Endnverbraucher geliefert, der mit einer Nennspannung ≤ 1 kV an das Transport- oder Verteilernetz angeschlossen ist

0

0

1,9261

1,9261 2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 1,9261 1,9261

(1) Unter Steueraufsicht verwendetes Erdgas zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und von Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder die keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen erhalten haben.

(2) Steinkohle, Koks, Braunkohle und feste Brennstoffe, die von privaten Haushalten verwendet werden, sind steuerfrei (siehe unten, Befreiungen, Punkt 2, k).

(3) Ein einem Hochspannungskunden gleichgesetzter Kunde ist ein Endverbraucher der über ein individualisiertes, von ihm selbst finanziertes Kabel versorgt wird, das von einer Transformatorenkabine ausgeht und zum Hochspannungsnetz gehört. Die betreffenden Kunden werden vom Netzbetreiber identifiziert.

Energieerzeugnisse (siehe Art. 415 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für die Definition dieser Erzeugnisse), für die in der vorstehenden Tabelle kein Akzisensteuersatz festgelegt ist und die zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, werden je nach Verwendung nach dem Akzisensteuersatz versteuert, der für gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff gilt.

Page 273: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 271

Gleichzeitig werden neben den oben genannten Erzeugnissen alle Erzeugnisse, die zum Verbrauch als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, zu dem Akzisensteuersatz versteuert, der für gleichwertigen Kraftstoff gilt. Zusätzlich zu den oben erwähnten steuerpflichtigen Erzeugnissen werden sonstige Kohlenwasserstoffe, mit Ausnahme von Torf, die zum Verbrauch als Heizstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden, mit dem Satz eines gleichwertigen Energieerzeugnisses besteuert.

Befreiungen

1. Sofern nicht anders bestimmt, gilt die Befreiung für: a. Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz‑ oder Kraftstoff verwendet

werden, b. Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck (wenn sie sowohl als Heizstoff als

auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Allerdings gilt nur die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie als zweierlei Verwendungszweck),

c. elektrischen Strom, der hauptsächlich bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird,

d. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die für mineralogische Verfahren verwendet werden,

e. Energieerzeugnisse, mit Ausnahme von schwerem Heizöl, Steinkohle, Koks und Braunkohle, und elektrischer Strom, die für die Stromerzeugung verwendet werden und elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird,

f. Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Heizstoff für die Luftfahrt geliefert werden, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,

g. Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Heizstoff für die Schifffahrt in gemeinschaftlichen Gewässern geliefert werden (Fischerei inbegriffen), mit Ausnahme der privaten Vergnügungsschifffahrt, und der an Bord der Schiffe erzeugte elektrische Strom.

2. Sofern nicht anders bestimmt, wird die Befreiung auch für folgende, unter Steueraufsicht verwendete Erzeugnisse gewährt: a. steuerpflichtige Erzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung

umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden

b. von einem Verbraucher für den Eigenbedarf erzeugter elektrischer Strom aus Sonne, Wind, Gezeiten oder Erdwärme; aus Wasserkraft, der in Wasserkraftwerken erzeugt wird, aus Biomasse oder aus Erzeugnissen aus Biomasse, oder aus Brennstoffzellen (Befreiung begrenzt auf den elektrischen Strom, der den gesetzlichen Vorschriften in Sachen Gewährung von grünen Zertifikaten oder Kraft-Wärme-Kopplung entspricht),

c. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die für die Kraft-Wärme-Koppelung verwendet werden,

d. elektrischer Strom, der von einem Verbraucher aus der Kraft-Wärme-Kopplung für den Eigenbedarf erzeugt wird, unter der Bedingung, dass die Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung umweltfreundlich sind,

e. in der Herstellung, Entwicklung, bei Tests und beim Unterhalt von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendeter Kraftstoff,

Page 274: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 272 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

f. Gasöl, Leuchtöl sowie elektrischer Strom für den Personen- und Güterverkehr per Schiene,

g. Gasöl, Leuchtöl und schweres Heizöl, die zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen (Fischerei inbegriffen) geliefert werden, mit Ausnahme der Verwendung an Bord privater Vergnügungsschiffe, und elektrischer Strom, der an Bord von Schiffen erzeugt wird,

h. Gasöl, Leuchtöl und schweres Heizöl, die für Baggerarbeiten in schiffbaren Wasserstraßen und Häfen verwendet werden,

i. Gasöl, Leuchtöl, schweres Heizöl, LPG, Erdgas, elektrischer Strom, Steinkohle, Koks und Braunkohle, die ausschließlich für landwirtschaftliche Arbeiten und Gartenbauarbeiten, in der Fischzucht und Forstwirtschaft (unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen) verwendet werden,

j. (hinfällig), k. Steinkohle, Koks, Braunkohle und feste Brennstoffe, die von den Haushalten verbraucht

werden, l. Erdgas und LPG, die als Kraftstoffe verwendet werden, m. (aufgehoben), n. (hinfällig), o. elektrischer Strom, den der Verteiler an einen „geschützten Haushaltskunden mit

geringem oder unsicherem Einkommen“ liefert, p. Erdgas, das der Verteiler an einen „geschützten Haushaltskunden mit geringem oder

unsicherem Einkommen“ liefert. Darüber hinaus unterliegen Energieerzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, in den normalen Tanks von Nutzfahrzeugen enthalten sind und die zur Verwendung als Kraftstoff für dieselben Fahrzeuge bestimmt sind, sowie in Spezialcontainern, die für den Betrieb der Systeme, mit denen diese Container ausgestattet sind, während der Beförderung verwendet werden, unter bestimmten Bedingungen nicht der Akzisensteuer in Belgien. Wenn Benzin für andere Zwecke als als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden soll, muss es denaturiert werden. Leuchtöl und Gasöl, die dazu bestimmt sind, verwendet zu werden:

- als Kraftstoff für industrielle und gewerbliche Zwecke, - als Brennstoff, - in vorgesehenen Steuerbefreiungsfällen, - als Kraftstoff für die Schifffahrt in Nichtgemeinschaftsgewässern

muss der Markierstoff „Solvent Yellow 124“ hinzugefügt werden. Außerdem muss dem Gasöl (und in bestimmten Fällen dem schweren Heizöl) auch ein roter Farbstoff zugefügt werden.

6.7.2. Alkoholische Getränke

A. Bier

Der Begriff „Bier“ bezeichnet jedes Erzeugnis des Codes 2203 der kombinierten Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (abgekürzt KN-Code, siehe Anhang zu diesem Kapitel) und Mischungen von Bier und alkoholfreien Getränken des KN-Codes 2206. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mehr als 0,5 % vol. betragen.

Page 275: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 273

Pro Hektoliter Grad Plato des Enderzeugnisses: in Euro

Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag

Bier 0,7933 1,2110 2,0043 Die Anzahl Grad Plato drückt das Gewichtsprozent der Extrakte aus, die in 100 Gramm Bier enthalten sind, wobei dieser Wert aufgrund des tatsächlichen Extrakts und des im Endprodukt enhaltenen Alkohols berechnet wird. Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter und in Liter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, Die Anzahl Hektoliter Grad Plato wird in ganzen Zahlen ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Hektoliters Grad Plato außer Acht gelassen werden. Die Anzahl Hektoliter Grad Plato ergibt sich aus der Multiplikation der steuerpflichtigen Menge Bier mit der Anzahl Grad Plato des Bieres. Die Gesamtakzisen auf 1 Liter Pils mit einem Extraktgehalt von 12,5 Grad Plato (in diesem Fall abgerundet auf 12 Grad Plato) betragen dann zum Beispiel: 0,01 hl x 12 = 0,12 hl°Plato 0,12 hl°Plato x 2,0043 Euro/hl Plato = 0,24 Euro Für Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien hergestellt wird, gibt es einen ermäßigten Steuersatz, der je nach Vorjahresproduktion der betreffenden Brauerei variiert. Die ermäßigten Steuersätze sind die folgenden: Pro Hektoliter Grad Plato des Enderzeugnisses:

in Euro Jahresproduktion Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag

von nicht mehr als 12.500 hl 0,3966 1,3462 1,7428 von nicht mehr als 25.000 hl 0,3966 1,4044 1,8010 von nicht mehr als 50.000 hl 0,3966 1,4624 1,8590 von nicht mehr als 75.000 hl 0,4462 1,4710 1,9172 von nicht mehr als 200.000 hl 0,4462 1,5292 1,9754

B. Wein

Man unterscheidet zwischen nicht schäumenden Weinen und Schaumweinen. Der Begriff „nicht schäumender Wein“ bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 und 2205 (siehe Anhang zu diesem Kapitel) mit Ausnahme des hiernach genannten Schaumweins. Diese Produkte müssen entweder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol. haben, sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol. und höchstens 18 % vol. aufweisen, sofern diese Erzeugnisse ohne Anreicherung hergestellt worden sind und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

Page 276: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 274 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Der Begriff „Schaumwein“ bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21 10 (ersetzt durch die gegenwärtig gültigen KN-Codes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und 2204 21 09), 2204 29 10 und 2205 (siehe Anhang zu diesem Kapitel). Sie werden angeboten in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind oder die einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr haben und sie müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol muss ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Pro Hektoliter des Fertigerzeugnisses:

in Euro Akzisen (1) Sonderakzisen (1) Gesamtbetrag

Nicht schäumender Wein 0 74,9086 74,9086 Schaumwein 0 256,3223 256,3223

(1) 0 Euro Akzisen und 23,9119 Euro Sonderakzisen für nicht schäumenden Wein und Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 8,5 % vol.

Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter und in Liter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, Beispiele:

- Gesamtakzisen für eine Flasche Wein von 0,75 l (Trauben) mit einem Alkoholgehalt von 12 % vol. = 0,007 hl x 74,9086 Euro/hl = 0,52 Euro

- Gesamtakzisen für eine Flasche Champagner von 0,75 l mit einem Alkoholgehalt von 11 % vol. = 0,007 hl x 256,3223 Euro/hl = 1,79 Euro

C. Andere gegorene Getränke als Wein oder Bier

Man unterscheidet zwischen „andere nicht schäumende gegorene Getränke“ und „andere schäumende gegorene Getränke“. Der Begriff „andere nicht schäumende gegorene Getränke“ bezeichnet alle Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2204 und 2205 fallen, jedoch nicht unter B hiervor genannt sind, sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206 (siehe Anhang zu diesem Kapitel) mit Ausnahme der „anderen schäumenden gegorenen Getränke“ und aller unter A hiervor erwähnten Erzeugnisse. Sie müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 10 % vol. oder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol. und höchstens 15 % vol. haben, sofern der im Erzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist. Der Begriff „andere schäumende gegorene Getränke“ bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Codes 2206 10 91, sowie diejenigen der KN-Codes 2204 10, 2204 21 10 (ersetzt durch die gegenwärtig gültigen KN-Codes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und 2204 21 09), 2204 29 10 und 2205 (siehe Anhang zu diesem Kapitel), die nicht unter B hiervor genannt sind. Sie werden angeboten in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind oder die einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr haben, und sie müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 13 % vol. oder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der im Erzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

Page 277: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 275

Pro Hektoliter des Fertigerzeugnisses: in Euro

Akzisen (1) Sonderakzisen (1) Gesamtbetrag

Nicht schäumend 0 74,9086 74,9086 Schäumend 0 256,3223 256,3223

(1) 0 Euro Akzisen und 23,9119 Euro Sonderakzisen für andere gegorene Getränke (schäumend und nicht schäumend), andere als Wein oder Bier, deren vorhandener Alkoholgehalt mehr als 1,2 % vol. und höchstens 8,5 % vol. aufweist.

Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter und in Liter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, Beispiele:

- Gesamtakzisen für eine Flasche nicht schäumendem Birnenwein von 0,75 l mit einem Alkoholgehalt von 9 % vol. = 0,007 hl x 74,9086 Euro/hl = 0,52 Euro

- Gesamtakzisen für eine Flasche schäumendem Apfelwein von 0,75 l mit einem Alkoholgehalt von 9 % vol. = 0,007 hl x 256,3223 Euro/hl = 1,79 Euro

D. Zwischenerzeugnisse

Der Begriff „Zwischenerzeugnisse“ bezeichnet alle unter die KN-Codes 2204, 2205 und 2206 fallenden Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 22 % vol. (siehe Anhang zu diesem Kapitel), die jedoch nicht in A, B oder C hiervor genannt sind. Pro Hektoliter des Fertigerzeugnisses:

in Euro Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag „Nicht schäumende“ Zwischenerzeugnisse a) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol. 66,9313 90,8479 157,7792 b) mit einem Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol. 47,0998 71,4946 118,5944 „Schäumende“ Zwischenerzeugnisse (1) a) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol. 66,9313 189,1635 256,0948 b) mit einem Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol. 47,0998 208,9950 256,0948

(1) Genauer gesagt: Sie sind in Flaschen mit Schaumweinstopfen abgefüllt, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.

Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter und in Liter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Liter liegt, werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen, Beispiel:

Gesamtakzisen für eine Flasche Wermut von 0,75 l mit einem Alkoholgehalt von 17 % vol.: 0,007 hl x 157,7792 Euro/hl = 1,10 Euro

Page 278: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 276 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

E. Ethylalkohol

Unter Ethylalkohol versteht man: a. alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 (siehe Anhang zu diesem Kapitel). Sie

müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. haben. Sie werden auch besteuert, wenn sie Teil eines anderen Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt,

b. Erzeugnisse der KN-Codes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol.,

c. Branntweine, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht. Je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C:

in Euro Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag

Ethylalkohol 223,1042 2.769,6886 2.992,7928 Das Volumen reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20°C wird in Prozent und Zehntel Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) ausgedrückt, wobei Zehntel-Prozent-Anteile vernachlässigt werden. Das steuerpflichtige Volumen wird in Hektoliter, Liter und Deziliter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen werden. Wenn das steuerpflichtige Volumen unter einem Deziliter liegt, werden Bruchteile eines Zentiliters außer Acht gelassen, Beispiel:

Gesamtakzisen für eine Flasche Whisky von 70 cl mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 40 % vol.: 2.992,7928 Euro/hl x 0,4 x 0,007 hl = 8,38 Euro

F. Steuerbefreiungen

In bestimmten Fällen sind die vorgenannten Erzeugnisse von den Akzisen oder Sonderakzisen befreit: u. a. wenn sie gleichzeitig nach den belgischen Normen denaturiert und bei der Herstellung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie bei der Herstellung von Essig (KN-Code 2209, siehe Anhang zu diesem Kapitel) oder von Arzneimitteln oder Aromen zur Herstellung bestimmter Lebensmittel und alkoholfreier Getränke (unter bestimmten Bedingungen) verwendet werden.

6.7.3. Tabakwaren

Für Tabakwaren werden die Akzisen und Sonderakzisen als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückt (also einschließlich aller Steuern - Akzisen ad valorem, Sonderakzisen ad valorem und MwSt.), wobei Zigaretten zusätzlich einer spezifischen Akzisensteuer für 1.000 Stück unterliegen und Rauchtabak einer spezifischen Akzisensteuer pro Kilogramm.

Page 279: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 277

Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag

Zigarren (2) 5,00 % 5,00 % 10,00 % Zigaretten (1) (2) 40,04 % 0,00 % 40,04 % Rauchtabak (1) (2) 31,50 % 0,00 % 31,50 %

(1) Auf Zigaretten wird eine spezifische Akzisensteuer von 6,8914 Euro pro 1.000 Stück sowie eine spezifische Sonderakzisensteuer von 57,7077 Euro pro 1.000 Stück erhoben.

Zudem wird eine spezifische Sonderakzisensteuer von 42,3465 Euro pro kg auf Rauchtabak erhoben.

(2) Für Zigaretten darf der Gesamtbetrag an Akzisen und Sonderakzisen (ad valorem und spezifisch) auf keinen Fall weniger als 100 % des Gesamtbetrags dieser Akzisen auf den gewichteten Durchschnittspreis betragen. Für 2018 beträgt der gewichtete Durchschnittspreis 293,9787 Euro pro 1.000 Stück, so dass der Gesamtbetrag der Akzisen auf keinen Fall weniger als 182,3082 Euro pro 1.000 Stück betragen darf.

Für feingeschnittenen Rauchtabak, für selbstgedrehte Zigaretten und anderen Rauchtabak darf der Gesamtbetrag an Akzisen und Sonderakzisen auf keinen Fall weniger als 100 % des Gesamtbetrags dieser Akzisen auf den gewichteten Durchschnittspreis betragen. Für 2018 beträgt der gewichtete Durchschnittspreis 147,2304 Euro pro kg, so dass der Gesamtbetrag der Akzisen auf keinen Fall weniger als 88,7778 Euro pro kg betragen darf.

Für Zigarren darf der Gesamtbetrag an Akzisen, Sonderakzisen und MwSt. auf keinen Fall niedriger sein als die Summe dieser Steuern, die auf die gängigste Preisklasse erhoben wird (der Preis der gängigsten Preisklasse ist ab 1. Januar 2018 festgesetzt auf 315,00 Euro pro 1.000 Stück, was bedeutet, dass die Mindestbesteuerung pro 1.000 Stück 87,50 Euro beträgt. Für andere Verpackungen wird dieser Betrag durch Anwendung der Proportionalregel berechnet).

Für Rauchtabak, den Pflanzer für ihren Eigenverbrauch bestimmen und der auf höchstens 150 Pflanzen pro Jahr begrenzt ist, beträgt die Akzisensteuer 20 % des Kleinverkaufspreises für Rauchtabak der gängigsten Preisklasse. In bestimmten Fällen (z. B. Denaturierung für industrielle Zwecke oder im Gartenbau, Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, Verwendung für wissenschaftliche Untersuchungen, Wiederaufbereitung durch den Hersteller) wird unter bestimmten Bedingungen die Befreiung von der Akzisensteuer gewährt.

Beispiel

Angenommen, der Preis für eine 20er Packung Zigaretten beträgt 6,50 Euro. Die MwSt. beträgt 21%/1,21 = 17,36 % des Einzelverkaufspreises einschließlich MwSt. (die MwSt. wird als Prozentsatz des Preises ohne MwSt. angegeben). Dies entspricht einem Betrag von 1,1281 Euro. Die gesamte Akzisensteuer ad valorem beträgt 40,04 % des Einzelverkaufspreises bzw. 2,6026 Euro. Die gesamte spezifische Akzisensteuer beträgt 64,5991 Euro pro 1.000 Stück, das entspricht einem Betrag von 64,5991 Euro x 20/1000 = 1,2920 Euro pro 20 Stück (0,1378 Euro für spezifische Akzisen und 1,1542 Euro für spezifische Sonderakzisen).

6.7.4. Alkoholfreie Getränke

Es gelten folgende Akzisensteuersätze: a) Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges

Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen sowie Kunsteis des KN-Codes 2201: 0 Euro pro Hektoliter

Page 280: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 278 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

b) Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, aromatisiert oder nicht, sowie andere alkoholfreie Getränke des KN-Codes 2202, mit Ausnahme von Getränken auf Basis von Milch, Soja oder Reis: 11,9233 Euro pro Hektoliter

c) aromatisiertes Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, des KN-Codes 2202: 6,8133 Euro pro Hektoliter

d) Bier wie unter Punkt 6.7.2.A hiervor beschrieben, dessen Alkoholgehalt 0,5 % vol. nicht übersteigt: 3,7519 Euro pro Hektoliter

e) Wein des KN-Codes 2204 und 2205, dessen Alkoholgehalt 1,2 % vol. nicht übersteigt: 3,7519 Euro pro Hektoliter

f) andere gegorene Getränke des KN-Codes 2204 und 2205 sowie diejenigen des KN-Codes 2206, deren Alkoholgehalt 1,2 % vol. nicht übersteigt: 3,7519 Euro pro Hektoliter

g) Getränke des KN-Codes 2208, deren Alkoholgehalt 1,2 % vol. nicht übersteigt: 3,7519 Euro pro Hektoliter

h) nicht gegorene Fruchtsäfte und Gemüsesäfte ohne Zusatz von Alkohol, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln des KN-Codes 2009: 0 Euro pro Hektoliter

i) alle Stoffe in jeglicher Form, die nachweislich für die Herstellung von Steuersatz b unterliegenden nicht alkoholischen Getränken bestimmt sind, ob in Einzelhandelspackungen oder in Verpackungen, die für die Herstellung solcher gebrauchsfertigen alkoholfreien Getränke bestimmt sind, wenn dieser Stoff in flüssiger Form angeboten wird: 71,5405 Euro pro Hektoliter. Wenn dieser Stoff in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form angeboten wird: 119,2343 Euro pro 100 kg Nettogewicht

j) alle Stoffe in jeglicher Form, die nachweislich für die Herstellung von unter Punkt c genannten nicht alkoholischen Getränken bestimmt sind, ob in Einzelhandelspackungen oder in Verpackungen, die für die Herstellung solcher gebrauchsfertigen alkoholfreien Getränke bestimmt sind, wenn dieser Stoff in flüssiger Form angeboten wird: 40,8803 Euro pro Hektoliter. Wenn dieser Stoff in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form angeboten wird: 68,1339 Euro pro 100 kg Nettogewicht

Leitungswasser, das auch nach eventuellem Einpressen von Gas durch Wasserspender, die direkt an die Wasserleitung angeschlossen sind, verteilt wird und das nicht für den Verkauf oder die Lieferung als Trinkwasser verpackt wird, gilt in Sachen Akzisen nicht als alkoholfreies Getränk. Getränke aus Frucht- oder Gemüsesäften, die für die Ernährung von Säuglingen bestimmt sind, alkoholfreie Getränke zur Verwendung in der Forschung, Qualitätskontrolle und Geschmacksprüfung, sowie Wasser, das grundsätzlich unter den unter a genannten Steuersatz fällt und das bei Katastrophen von amtlichen Stellen kostenlos verteilt wird, sind von den Akzisen befreit.

Page 281: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 279

6.7.5. Kaffee

Es gelten folgende Akzisensteuersätze: a) Nicht gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901: 0,2001 Euro pro Kilogramm Nettogewicht b) gerösteter Kaffee des KN-Codes 0901: 0,2502 Euro pro Kilogramm Nettogewicht c) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, in fester oder flüssiger Form, sowie

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee des KN-Codes 2101: 0,7004 Euro pro Kilogramm Nettogewicht

Kaffee, der für andere industrielle Zwecke als das Rösten oder für die Zubereitung von Auszügen aus Kaffee verwendet wird, und Kaffee zur Verwendung in der Forschung, Qualitätskontrolle und Geschmacksprüfung sind von den Akzisen befreit.

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Page 283: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 281

ANLAGE ZU KAPITEL 6

Code-Nummern der kombinierten Nomenklatur (KN) des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften für alkoholische Getränke (Codes, wie festgelegt in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1991) KN-Code Beschreibung 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und

Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,

unvergoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf Grundlage dieser Waren oder auf Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate, geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und

kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2203 Malzbier 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol

angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

zu diesen zählen: 2204 10 Schaumwein (z. B. Champagner) 2204 21 10 (*) Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in

Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger

2204 29 10 wie 2204 21 10, aber in größeren Behältnissen (*) ersetzt durch die aktuellen KN-Codes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und 2204 21 09

Page 284: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 282 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

KN-Code Beschreibung 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit

Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und

Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

zu diesen zählen: 2206 00 91 schäumend 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol. oder mehr,

unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt

2208 Ethylalkohol mit einem Alkohol in Volumenprozenten von

weniger als 80 % vol., unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

2209 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure

Page 285: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Verpackungsbeitrag

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018 283

KAPITEL 7 VERPACKUNGSTBEITRAG

Der Verpackungsbeitrag ist Gegenstand von Artikel 91-93 und 95 § 4 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993) und von Buch III (Artikel 369-401bis) des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993), deren Änderungen und Erlasse zur Ausführung dieser Gesetze.

7.1. Allgemeines

Der Verpackungsbeitrag ist ein Beitrag, der auf Getränkeverpackungen erhoben wird. Als Getränke gelten: Wasser, Limonaden und andere alkoholfreie Getränke, Bier, Wein, Wermut und andere, sonstige gegorene Getränke, Ethylalkohol, alkoholische Getränke und ungegorene Frucht- oder Gemüsesäfte (siehe Art. 370 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur). Der Verpackungsbeitrag ist geschuldet, wenn in Einzelbehältnisse abgefüllte Getränke (siehe hiernach) in Sachen Akzisen in den Verkehr gebracht werden oder wenn in Einzelbehältnisse abgefüllte oben genannte Getränke auf dem belgischen Markt in Sachen Akzisen in den Verkehr gebracht werden, sofern das Verpacken später stattfindet als die Überführung dieser Getränke, in Sachen Akzisen, in den steuerrechtlich freien Verkehr. Unter „Einzelbehältnisse“ versteht man Behältnisse aus gleich welchem Material, die dazu bestimmt sind, an den Endverbraucher geliefert zu werden, ohne dass eine Änderung der Verpackung erforderlich ist. Hierbei kann es sich sowohl um „wiederverwendbare Einzelbehältnisse“ (siehe hiernach) als auch um nicht wiederverwendbare Behältnisse handeln. Die Befreiung vom Verpackungsbeitrag wird für alle individuellen Behältnisse gewährt, die ein Getränk enthalten, für das eine Befreiung in Sachen Akzisen vorgesehen ist. Zahlung und Erstattung oder Befreiung erfolgen in gleicher Form und zu den gleichen Bedingungen wie für Akzisen auf verpackte Waren.

7.2. Steuerbeträge

Der Verpackungsbeitrag beläuft sich auf 1,41 Euro pro Hektoliter Produkt in wieder verwendbaren Einzelbehältnissen und auf 9.86 Euro pro Hektoliter Produkt in nicht wieder verwendbaren Einzelbehältnissen. Unter „wieder verwendbarem Einzelbehältnis“ ist ein Behältnis zu verstehen, für das der Nachweis erbracht wurde, dass dieses Behältnis: - mindestens sieben Mal aufgefüllt werden kann, - über eine Pfandsystem zurückgenommen wird (mindestens 0,16 Euro für Behältnisse mit

einem Inhalt von mehr als 0,5 l und 0,08 Euro für Behältnisse mit einem Inhalt von höchstens 0,5 l),

- tatsächlich wiederverwendet wird.

Page 286: Steuermemento Nr. 30
Page 287: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2017 285

KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUERN

Was gibt's Neues?

- Jährliche Indexierung bestimmter Tarife der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge am 1. Juli. - In der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt: Indexierung der Tarife der

Steuer auf Spielautomaten. - In der Flämischen Region: Änderung der Verkehrssteuer auf Kleintransporter, Leichenwagen,

allein fahrende landwirtschaftliche Zugmaschinen, allein fahrende Zugmaschinen, Oldtimer und Fahrzeuge mit Erdgasantrieb; Änderung der jährlichen Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, die im Rahmen des kombinierten Verkehrs fahren.

- Erhöhung der Tarife der Kilometerabgabe und der administrativen Geldbußen in allen Regionen. Für die Flämische Region in Sachen Kilometerabgabe: jährliche Indexierung der Tarife der Kilometerabgabe am 1. Juli und Inkrafttreten folgender Elemente am 1. Januar 2018: 1. differenzierte Tarife für die administrativen Geldbußen, 2. erhöhter Tarif für Fahrzeuge, die der Euro-5-Norm oder dem EEV-Standard entsprechen, und 3. Erweiterung des Straßennetzes, für das ein Satz von mehr als 0 gilt.

- Änderung der Steuer auf Arbeitnehmerbeteiligungen am Kapital und auf Gewinnprämien.

Diese Steuern werden durch das Gesetzbuch der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern (EStGStGB) und durch die Erlasse zu dessen Ausführung festgelegt und geregelt. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um direkte Steuern. Da sie jedoch in den meisten Fällen eher „Steuern auf Güter und Dienstleistungen“ als „Steuern auf Einkünfte“ (behandelt in Teil I) sind, werden sie in Teil II dieses Mementos behandelt.

In Bezug auf die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, die Inbetriebsetzungssteuer, die Eurovignette und die Kilometerabgabe, die in die Zuständigkeit der Flämischen Region fallen, gelten die Bestimmungen des „Vlaamse Codex Fiscaliteit“ (Flämisches Gesetzbuch der Steuern) vom 13. Dezember 2013.

8.1. Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS)

Vorbemerkung:

Seit dem 1. Januar 2011 ist die Flämische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für Verkehrssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Seit dem 1. Januar 2014 ist die Wallonische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für Verkehrssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Für die Region Brüssel-Hauptstadt gewährleistet der FÖD Finanzen weiterhin diesen Dienst.

Page 288: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 286 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

8.1.1. Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt A. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) wird erhoben auf Dampf- oder Motorfahrzeuge und deren Anhänger und Auflieger, die der Personenbeförderung dienen sowie auf alle ähnlichen Fahrzeuge, die der Güterbeförderung per Straße dienen (Art. 3 und 4 EStGStGB). Grundsätzlich werden die Motorfahrzeuge gemäß der gesetzlichen Regelung über die Zulassung bei der DFZ katalogisiert (Art. 4 EStGStGB). Für Motorfahrzeuge, die für den Güterverkehr bestimmt sind und deren zugelassene Höchstmasse 3.500 kg nicht überschreitet, die bei der DFZ als „Kleintransporter“ zugelassen sind, gibt es eine Abweichung, da seit Steuerjahr 2006 für diese Fahrzeuge eine steuerliche Definition von Kleintransportern eingeführt wurde. In Sachen der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern werden „für den Transport von Dingen entwickelte und gebaute Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) 3.500 kg nicht überschreitet“, nur dann steuerlich als Kleintransporter betrachtet und behandelt, wenn sie einer der folgenden vier Kategorien zugeordnet werden können: 1. Pick-ups mit Einzelkabine,

d. h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten einzelnen Kabine mit maximal zwei Sitzen, mit Ausnahme des Fahrersitzes, und einer offenen Ladefläche bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einer flachen und horizontalen Abdeckung oder einer Ladungssicherungskonstruktion geschlossen werden.

2. Pick-ups mit Doppelkabine, d. h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten Doppelkabine mit maximal sechs Sitzen, mit Ausnahme des Fahrersitzes, und einer offenen Ladefläche bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einer flachen und horizontalen Abdeckung oder einer Ladungssicherungskonstruktion geschlossen werden.

Fahrzeuge vom Typ „Pick-up“ werden steuerlich weiterhin als Kleintransporter behandelt. 3. Kleintransporter mit einer Sitzreihe,

Diese Fahrzeuge müssen einerseits aus einem Fahrgastraum mit höchstens zwei Sitzplätzen, mit Ausnahme des Fahrersitzes, und andererseits aus einem Laderaum bestehen, der vom Fahrgastraum durch eine Trennwand mit einer Mindesthöhe von 20 cm oder, wenn diese fehlt, durch die Rückenlehne des einreihigen Sitzes getrennt ist, bestehen. Der Laderaum muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss der Laderaum vollflächig mit einem zur Karosserie gehörenden festen oder dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte versehen sein.

4. Kleintransporter mit zwei Sitzreihen, Diese Fahrzeuge müssen einerseits aus einem Fahrgastraum mit höchstens sechs Sitzen, mit Ausnahme des Fahrersitzes, und andererseits aus einem Laderaum, der vom Fahrgastraum getrennt ist, bestehen. Fahrgastraum und Laderaum müssen über die gesamte Breite und Höhe des Innenraums durch eine starre, nicht abnehmbare und unteilbare Wand vollständig voneinander getrennt sein. Der Laderaum muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss der Laderaum vollflächig mit einem zur Karosserie gehörenden festen oder dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte versehen sein.

Fahrzeuge, die in der Regelung der DFZ als Kleintransporter eingetragen sind und die, je nach Typ die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllen, werden somit je nach Bauart steuerlich als Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbus betrachtet und besteuert.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 287

B. Freistellungen

Die freigestellten Fahrzeuge sind in Art. 5 EStGStGB aufgelistet. Unter den Motorfahrzeugen und zusammengesetzten Fahrzeugen, die im Gütertransport auf der Straße benutzt werden und die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen haben, sind insbesondere Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge, die ausschließlich für die Landesverteidigung, den Zivilschutz, die Feuerwehr und andere Rettungsdienste, für Dienste, die die öffentliche Ordnung gewährleisten und Dienste für Straßenverwaltung und -unterhalt verwendet werden sowie einzelne andere Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge steuerfrei (Art. 5 § 2 EStGStGB). Was die anderen steuerpflichtigen Fahrzeuge betrifft, so sind Fahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Dienst verschiedener Behörden benutzt werden, Fahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Transport benutzt werden, Krankenwagen und Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, bestimmte landwirtschaftliche Fahrzeuge und gleichgestellte, ausschließlich als Taxi benutzte Fahrzeuge, Kleinkrafträder und Motorräder mit einem maximalen Hubraum von 250 cm3 sowie einige andere Fahrzeuge steuerfrei (Art. 5 § 1 EStGStGB).

C. Besteuerungsgrundlage

Die Besteuerungsgrundlage ist, je nach Fall, abhängig von der Motorleistung, vom Hubraum des Motors oder vom höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs (Art. 7 und 8 EStGStGB). Für Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbusse, die nicht mit Elektromotoren ausgestattet sind und die der VST unterliegen, ist die Steuer abhängig von der Anzahl PS, die nach einer Formel bestimmt wird, deren Elemente vom Hubraum in Litern abhängen.

Beispiel Ein Auto hat einen 4 Zylinder-Motor mit einer Bohrung von 76 mm und einem Kolbenhub von 80 mm. Der Hubraum entspricht somit 1,5 Liter. Die in PS ausgedrückte steuerpflichtige Leistung ist: PS = 4 x Hubraum (in Liter) + Gewicht (in 100 kg) 4 Für dieses Auto wird das zweite Glied der Formel durch einen Koeffizienten ersetzt, der vom Hubraum abhängt. Für einen Hubraum von 1,5 l beträgt der Koeffizient 2,00. Die steuerliche Nutzleistung in PS für dieses Auto beträgt also: 4 x 1,5 + 2,00 = 8,00, also 8 PS.

D. Indexierung der Tarife

Einige Tarife werden am 1. Juli jeden Jahres nach einer bestimmten Berechnungsmethode aufgrund der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst (Art. 11 EStGStGB).

Page 290: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 288 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Konkret handelt es sich um die Steuersätze für folgende Fahrzeuge: 1. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, 2. Motorräder, 3. Linienbusse und Reisebusse (nur der Mindestbetrag), 4. Anhänger und Sattelauflieger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht

überschreitet, 5. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, die älter als 25 Jahre sind,

Campinganhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes, Militärfahrzeuge aus Sammlungen, die älter als 30 Jahre sind, sowie der allgemein anwendbare Mindeststeuerbetrag,

E. Steuersätze

Die Steuersätze sind in Art. 9 und 10 EStGStGB festgelegt. Wenn es sich um indexierte Steuersätze handelt, sind die hiernach vermerkten Beträge, außer bei eventuellen zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, gültig vom 1. Juli 2017 bis einschließlich 30. Juni 2018.

1. PERSONENKRAFTWAGEN, KOMBIWAGEN UND KLEINBUSSE

PS Steuer in Euro (ohne Zuschlagzehntel - siehe 8.1.1-H)

4 und weniger 73,20 5 91,68 6 132,48 7 173,04 8 214,08 9 255,00

10 295,44 11 383,40 12 471,36 13 559,08 14 647,04 15 735,00 16 962,64 17 1.190,52 18 1.418,28 19 1.645,68 20 1.873,56

pro zusätzliche PS über 20 PS 102,12

2. FÜR DEN GÜTERVERKEHR BESTIMMTE MOTORFAHRZEUGE MIT EINEM HÖCHSTZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON 3.500 KG

19,32 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.1-H) pro 500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht, mit Anwendung einer Mindeststeuer von 33,21 Euro (36,53 Euro einschließlich Zuschlagzehntel) für den ersten Teilbetrag von 0-500 kg.

3. MOTORRÄDER

Einheitliche Steuer von 51,96 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.1-H, also 57,16 Euro insgesamt). Wenn der Hubraum höchstens 250 cm3 beträgt, gilt eine Befreiung von der VS.

Page 291: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 289

4. LINIENBUSSE UND REISEBUSSE

- wenn ≤ 10 PS: 4,44 Euro pro PS, mit einem Mindestbetrag von 73,48 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.1-H, also 80,83 Euro insgesamt),

- wenn > 10 PS: 4,44 Euro pro PS + 0,24 Euro pro PS über 10 PS, mit einem Höchst-betrag von 12,48 Euro pro PS (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.1-H).

5. MOTORFAHRZEUGE ODER ZUSAMMENGESETZTE FAHRZEUGE, DIE FÜR DEN GÜTERTRANSPORT BESTIMMT SIND

Übersteigt das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) dieser Fahrzeuge 3.500 kg, wird die Steuer aufgrund von Tabellen festgelegt, die Rechnung tragen mit dem hzG, der Anzahl Achsen und der Art der Aufhängung (Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung der angetriebenen Achsen einerseits und andere Aufhängungssysteme andererseits). Wenn es sich um ein allein fahrendes Motorfahrzeug handelt, entspricht das zu berücksichtigende hzG dessen eigenem hzG. Wenn es sich um ein zusammengesetztes Fahrzeug handelt, entspricht das zu berücksichtigende hzG der Summe der eigenen hzG der Fahrzeuge, die Teil der Zusammensetzung sind. Tarife in der Wallonischen Region In der Wallonischen Region gibt es insgesamt 200 Tarifklassen, verteilt auf 10 Tabellen (die Steuersätze werden noch erhöht um das Zuschlagzehntel - siehe 8.1.1-H):

a. Allein fahrende Motorfahrzeuge

I. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen: 12 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 274 Euro

II. Motorfahrzeug mit drei Achsen: 14 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 345 Euro III. Motorfahrzeug mit vier Achsen: 12 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 537 Euro IV. Motorfahrzeug mit mehr als vier Achsen: 42 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis

307 Euro

b. Zusammengesetzte Fahrzeuge

V. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit einer einzigen Achse: 16 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 307 Euro

VI. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit zwei Achsen: 18 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 706 Euro

VII. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen: 8 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 700 Euro

VIII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit höchstens zwei Achsen: 10 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 929 Euro

IX. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen: 10 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 535 Euro

X. Zusammengesetzte Fahrzeuge mit einer anderen Zusammensetzung als die in den Tabellen V bis IX bezeichneten: 58 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 706 Euro

Page 292: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 290 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Beispiele (ohne Zuschlagzehntel)

1. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und einem hzG von 13.000 kg: 31 Euro bei Luftfederung und 86 Euro bei einer anderen Aufhängung.

2. Lastkraftwagen mit drei Achsen und einem hzG von 20.000 kg: 111 Euro bei Luftfederung und 144 Euro bei einer anderen Aufhängung.

3. Lastkraftwagen mit vier Achsen und einem hzG von 25.000 kg: 146 Euro bei Luftfederung und 228 Euro bei einer anderen Aufhängung.

4. Lastkraftwagen mit fünf Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 175 Euro bei Luftfederung und 307 Euro bei einer anderen Aufhängung.

5. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit einer Achse und einem hzG von 20.000 kg: 32 Euro bei Luftfederung und 75 Euro bei einer anderen Aufhängung.

6. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und Anhänger mit zwei Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 204 Euro bei Luftfederung und 335 Euro bei einer anderen Aufhängung.

7. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit zwei Achsen und einem hzG von 43.000 kg: 628 Euro bei Luftfederung und 929 Euro bei einer anderen Aufhängung.

8. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit drei Achsen und einem hzG von 43.000 kg: 336 Euro bei Luftfederung und 535 Euro bei einer anderen Aufhängung.

Der Tarif beträgt 0 Euro für Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und weniger als 12 Tonnen. Für diese Fahrzeuge gilt auch die Mindeststeuer nicht (s. Punkt 7 hiernach).

Tarife in der Region Brüssel-Hauptstadt Wenn sie tatsächlich der Kilometerabgabe unterliegen (siehe Punkt 8.3.), ist der Tarif der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge 0 Euro für Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und weniger als 12 Tonnen. Für diese Fahrzeuge gilt auch die Mindeststeuer nicht (siehe Punkt 7 hiernach). Wenn sie nicht der Kilometerabgabe unterliegen (siehe Punkt 8.3.), werden Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und weniger als 12 Tonnen gemäß den oben erwähnten 84 Tarifkategorien besteuert.

a. Allein fahrende Motorfahrzeuge

I. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen: 18 Kategorien mit Tarifen von 59,97 Euro bis 224,59 Euro

II. Motorfahrzeug mit drei Achsen: 2 Kategorien mit Tarifen von 209,67 Euro bis 299,55 Euro

III. Motorfahrzeug mit vier Achsen: 2 Kategorien mit Tarifen von 248,44 Euro bis 414,08 Euro

IV. Motorfahrzeug mit mehr als vier Achsen: 18 Kategorien mit Tarifen von 59,97 Euro bis 224,59 Euro

Page 293: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 291

b. Zusammengesetzte Fahrzeuge

V. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit einer einzigen Achse: 18 Kategorien mit Tarifen von 59,97 Euro bis 224,59 Euro

VI. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit zwei Achsen: 2 Kategorien mit Tarifen von 260,29 Euro bis 449,48 Euro

VII. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen: 2 Kategorien mit Tarifen von 471,00 Euro bis 648,79 Euro

VIII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit höchstens zwei Achsen: 2 Kategorien mit Tarifen von 429,20 Euro bis 648,79 Euro

IX. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen: 2 Kategorien mit Tarifen von 286,07 Euro bis 648,79 Euro

X. Andere Kombinationen: 18 Kategorien mit Tarifen von 59,97 Euro bis 224,59 Euro

Für Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen gibt es insgesamt 80 Tarifkategorien (die Steuersätze werden noch erhöht um das Zuschlagzehntel - siehe 8.1.1-H):

a. Allein fahrende Motorfahrzeuge

I. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen: 8 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 274 Euro

II. Motorfahrzeug mit drei Achsen: 10 Kategorien mit Tarifen von 31 Euro bis 345 Euro III. Motorfahrzeug mit vier Achsen: 8 Kategorien mit Tarifen von 144 Euro bis 537 Euro IV. Motorfahrzeug mit mehr als vier Achsen: 8 Kategorien mit Tarifen von 144 Euro bis

537 Euro

b. Zusammengesetzte Fahrzeuge

V. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit einer einzigen Achse: 16 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 307 Euro

VI. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit zwei Achsen: 14 Kategorien mit Tarifen von 30 Euro bis 706 Euro

VII. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen: 4 Kategorien mit Tarifen von 370 Euro bis 700 Euro

VIII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit höchstens zwei Achsen: 6 Kategorien mit Tarifen von 327 Euro bis 929 Euro

IX. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen und andere Kombinationen: 6 Kategorien mit Tarifen von 186 Euro bis 535 Euro

Page 294: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 292 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Beispiele (ohne Zuschlagzehntel)

1. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und einem hzG von 13.000 kg: 31 Euro bei Luftfederung und 86 Euro bei einer anderen Aufhängung.

2. Lastkraftwagen mit drei Achsen und einem hzG von 20.000 kg: 111 Euro bei Luftfederung und 144 Euro bei einer anderen Aufhängung.

3. Lastkraftwagen mit vier Achsen und einem hzG von 25.000 kg: 146 Euro bei Luftfederung und 228 Euro bei einer anderen Aufhängung.

4. Lastkraftwagen mit fünf Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 362 Euro bei Luftfederung und 537 Euro bei einer anderen Aufhängung.

5. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit einer Achse und einem hzG von 20.000 kg: 32 Euro bei Luftfederung und 75 Euro bei einer anderen Aufhängung.

6. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und Anhänger mit zwei Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 204 Euro bei Luftfederung und 335 Euro bei einer anderen Aufhängung.

7. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit zwei Achsen und einem hzG von 43.000 kg: 628 Euro bei Luftfederung und 929 Euro bei einer anderen Aufhängung.

8. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit drei Achsen und einem hzG von 43.000 kg: 336 Euro bei Luftfederung und 535 Euro bei einer anderen Aufhängung.

6. ANHÄNGER UND AUFLIEGER, DEREN HÖCHSTZULÄSSIGES GESAMTGEWICHT (HZG) 3.500 KG NICHT ÜBERSTEIGT

- 34,20 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 37,62 Euro insgesamt), wenn das hzG 500 kg nicht übersteigt,

- 71,16 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 78,28 Euro insgesamt), wenn das hzG mindestens 501 kg und höchstens 3.500 kg beträgt.

7. FAHRZEUGE, DIE EINER PAUSCHALGEBÜHR UNTERLIEGEN

Diese Steuer beträgt 33,21 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 36,53 Euro insgesamt) und wird erhoben auf:

- Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Motorräder von mehr als 30 Jahren (Wallonische Region) oder mehr als 25 Jahre (Region Brüssel-Hauptstadt),

- Wohnanhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes, - Militärfahrzeuge aus Sammlungen, die älter als 30 Jahre sind.

Die Mindeststeuer auf alle der VS unterliegenden Fahrzeuge beträgt 33,21 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 36,53 Euro insgesamt). Der Mindeststeuerbetrag gilt nicht für Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und weniger als 12 Tonnen (Wallonische Region) oder Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und weniger als 12 Tonnen, die der Kilometerabgabe unterliegen (Region Brüssel-Hauptstadt).

Page 295: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 293

F. Ermäßigungen

In bestimmten Fällen (Art. 14-16 EStGStGB) und unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, können folgende Ermäßigungen anwendbar sein: a. die Ermäßigung aufgrund des Gebrauchsalters des Fahrzeugs (nur für bestimmte

Fahrzeuge, die ausschließlich für die entgeltliche Personenbeförderung verwendet werden),

b. die Ermäßigung wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb von Hafenanlagen (nur für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern oder sonstigen Gegenständen verwendet werden),

c. die Ermäßigung für Fuhrpark (nur für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich für die entgeltliche Personenbeförderung verwendet werden).

G. Zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (ZVS)

Die zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge ist in Art. 12-13 EStGStGB geregelt. Diese Steuer wird auf Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse erhoben, die mit einer LPG-Anlage ausgestattet sind. Der Betrag hängt von der steuerlichen Leistung (PS) des Fahrzeugs ab. - höchstens 7 PS : 89,16 Euro - von 8 bis 13 PS : 148,68 Euro - mehr als 13 PS : 208,20 Euro Alle Fahrzeuge, die von der VS befreit sind, sind auch von der ZVS befreit, außer in bestimmten Fällen (z. B. Krankenwagen, Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, ausschließlich als Taxi benutzte Fahrzeuge usw.). Die jährliche Indexierung (sieh 8.1.1.-D) ist nicht anwendbar auf die ZVS. Es wird auch kein Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden (siehe 8.1.1.-H) erhoben.

H. Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden

Dieses Zuschlagzehntel ist anwendbar auf alle Fahrzeuge, die der VS unterliegen (Art. 42 EStGStGB) mit Ausnahme von: a. Fahrzeugen, die ausschließlich im gewerblichen Personenverkehr aufgrund einer

Genehmigung zum Betrieb von Gelegenheitsdiensten genutzt werden (Reisebusdienst), b. Fahrzeugen mit Ermäßigung der VS wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb von

Hafenanlagen, c. Fahrzeugen, die einer Tagessteuer unterliegen (Fahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen, die in Belgien genutzt werden). Die VS für den Personenwagen aus dem Beispiel unter Punkt 8.1.1.-C beträgt nach Hinzufügen des Zuschlagzehntels: 214,08 Euro + 21,41 Euro = 235,49 Euro.

Die ZVS (siehe 8.1.1.-G) muss eventuell hinzugefügt werden.

Page 296: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 294 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

I. Übersicht über die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge

Die hiernach aufgeführten Tarife in Sachen VS für Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbusse - einschließlich Zuschlagzehntel - gelten unter Vorbehalt möglicher zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen vom 1. Juli 2017 bis einschließlich 30. Juni 2018. In dieser Tabelle sind als Beispiel Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 4,1 Liter aufgeführt. Steuerbetrag in Euro

Hubraum in Liter

PS Steuer Hubraum in Liter

PS Steuer

0,7 und weniger

4 80,52 2,4 – 2,5 13 614,99

0,8 – 0,9 5 100,85 2,6 – 2,7 14 711,74 2,8 – 3,0 15 808,50

1,0 – 1,1 6 145,73 3,1 – 3,2 16 1.058,90 1,2 – 1,3 7 190,34 1,4 – 1,5 8 235,49 3,3 – 3,4 17 1.309,57 1,6 – 1,7 9 280,50 3,5 – 3,6 18 1.560,11 1,8 – 1,9 10 324,98 3,7 – 3,9 19 1.810,25

4,0 – 4,1 20 2.060,92 2,0 – 2,1 11 421,74 2,2 – 2,3 12 518,50

8.1.2. Flämische Region

A. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) wird erhoben auf Dampf- oder Motorfahrzeuge und deren Anhänger und Auflieger, die der Personenbeförderung dienen sowie auf alle ähnlichen Fahrzeuge, die der Güterbeförderung per Straße dienen (Art. 1.1.0.0.2 und 2.2.1.0.1 VCF). Grundsätzlich werden die Motorfahrzeuge gemäß der gesetzlichen Regelung über die Zulassung bei der DFZ katalogisiert. Für Motorfahrzeuge, die für den Güterverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht überschreitet, die bei der DFZ als „Kleintransporter“ zugelassen sind, gibt es eine Abweichung, da für diese Fahrzeuge die steuerliche Definition von Kleintransportern gilt (Art. 1.1.0.0.2 VCF). In Sachen Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge werden für den Transport von Dingen entwickelte und gebaute Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) 3.500 kg nicht überschreitet, nur dann steuerlich als Kleintransporter betrachtet und behandelt, wenn sie einer der folgenden vier Kategorien zugeordnet werden können: 1. Pick-ups mit Einzelkabine,

d. h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten einzelnen Kabine mit maximal zwei Sitzen, mit Ausnahme des Fahrersitzes, und einer offenen Ladefläche bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einer flachen und horizontalen Abdeckung oder einer Ladungssicherungskonstruktion geschlossen werden.

2. Pick-ups mit Doppelkabine, d. h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten Doppelkabine mit maximal sechs Sitzen, mit Ausnahme des Fahrersitzes, und einer offenen Ladefläche bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einer flachen und horizontalen Abdeckung oder einer Ladungssicherungskonstruktion geschlossen werden.

Fahrzeuge vom Typ „Pick-up“ werden steuerlich weiterhin als Kleintransporter behandelt.

Page 297: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 295

3. Kleintransporter mit einer Sitzreihe, Diese Fahrzeuge müssen „gleichzeitig“ einerseits aus einem Fahrgastraum mit höchstens zwei Sitzen, mit Ausnahme des Fahrersitzes, und andererseits aus einem Laderaum, der durch eine Trennwand vom Fahrgastraum getrennt ist, bestehen. Der Laderaum muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss der Laderaum vollflächig mit einem zur Karosserie gehörenden festen oder dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte versehen sein.

4. Kleintransporter mit zwei Sitzreihen, Diese Fahrzeuge müssen einerseits aus einem Fahrgastraum mit höchstens sechs Sitzen, mit Ausnahme des Fahrersitzes, und andererseits aus einem Laderaum, der vom Fahrgastraum getrennt ist, bestehen. Fahrgastraum und Laderaum müssen über die gesamte Breite und Höhe des Innenraums durch eine starre, nicht abnehmbare und unteilbare Wand vollständig voneinander getrennt sein. Der Laderaum muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss der Laderaum vollflächig mit einem zur Karosserie gehörenden festen oder dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte versehen sein.

Fahrzeuge, die in der Regelung der DFZ als Kleintransporter eingetragen sind und die, je nach Typ die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllen, werden somit je nach Bauart steuerlich als Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbus betrachtet und besteuert.

B. Freistellungen

Die freigestellten Fahrzeuge sind in Art. 2.2.6.0.1 und folgende des VCF aufgelistet. Unter den Motorfahrzeugen und zusammengesetzten Fahrzeugen, die im Gütertransport auf der Straße benutzt werden und die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen haben, sind insbesondere Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge, die ausschließlich für die Landesverteidigung, den Zivilschutz, die Feuerwehr und andere Rettungsdienste, für Dienste, die die öffentliche Ordnung gewährleisten und Dienste für Straßenverwaltung und -unterhalt verwendet werden sowie einzelne andere Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge steuerfrei (Art. 2.2.6.0.1 § 2 VCF). Was die anderen steuerpflichtigen Fahrzeuge betrifft, so sind Fahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Dienst verschiedener Behörden benutzt werden, Fahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Transport benutzt werden, Krankenwagen und Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, bestimmte landwirtschaftliche Fahrzeuge und gleichgestellte, ausschließlich als Taxi benutzte Fahrzeuge, Kleinkrafträder und Motorräder mit einem maximalen Hubraum von 250 cm3 sowie einige andere Fahrzeuge steuerfrei. Eine Freistellung ist ebenfalls vorgesehen für Fahrzeuge, die von Transportunternehmern eingesetzt werden, die von der Flämischen Regierung bezuschusst werden, und die ausschließlich der Beförderung von Personen mit Behinderung oder mit stark eingeschränkter Mobilität dienen (Art. 2.2.6.0.1 § 1 VCF). Fahrzeuge, die ausschließlich mit einem Elektromotor oder Wasserstoff betrieben werden, sind steuerfrei. Diese Freistellung gilt jedoch nur für Straßenfahrzeuge, Kleintransporter, Leichenwagen und allein fahrende Zugmaschinen (sofern diese Fahrzeuge nicht unter Punkt E-5 hiernach fallen) von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten (Art. 2.2.6.6.0.6 VCF).

Page 298: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 296 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Fahrzeuge, deren Motor, wenn auch nur teilweise oder vorübergehend, mit Erdgas angetrieben wird und Plug-in-Hybriden mit einer maximalen CO2 -Emission von 50g/km sind bis einschließlich 2020 steuerfrei. Ein Plug-in-Hybrid ist ein Fahrzeug mit einem Elektromotor und einem Verbrennungsmotor, wobei die Energie des Elektromotors aus wiederaufladbaren Batterien stammt, die über einen Anschluss an eine externe Energiequelle vollständig aufgeladen werden können. Diese Freistellung gilt nur für Straßenfahrzeuge, Kleintransporter, Leichenwagen und allein fahrende Zugmaschinen (sofern diese Fahrzeuge nicht unter Punkt E-5 hiernach fallen) von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten. Erdgasbetriebene Straßenfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2017 in das Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragen werden, dürfen außerdem nicht mehr als 11 Steuer-PS haben (Art. 2.2.6.0.7 VCF). Schließlich ist für Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger und Sattelanhänger eine Erstattung der jährlichen Verkehrssteuer vorgesehen, wenn sie im Rahmen des kombinierten Verkehrs fahren. Die Anwendungsbedingungen dieser Erstattungsregelung wurden ab Steuerjahr 2017 gelockert:

- die Anzahl der erforderlichen Umladungen wurde auf 100 (statt 220) reduziert und - die Bedingung einer Umladung in Belgien wurde aufgehoben.

C. Besteuerungsgrundlage

Die Besteuerungsgrundlage ist, je nach Fall, abhängig von der Motorleistung, vom Hubraum des Motors oder vom höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Für Fahrzeuge, die mit Kreiskolbenmotoren ausgestattet sind und der VST unterliegen, ist die Steuer abhängig von der Anzahl PS, die nach einer Formel bestimmt wird, deren Elemente vom Hubraum in Litern abhängen (Art. 2.2.3.0.1 und folgende VCF).

Beispiel Ein Auto hat einen 4 Zylinder-Motor mit einer Bohrung von 76 mm und einem Kolbenhub von 80 mm. Der Hubraum entspricht somit 1,5 Liter. Die in PS ausgedrückte steuerpflichtige Leistung ist: PS = 4 x Hubraum (in Liter) + Gewicht (in 100 kg) 4 Für dieses Auto wird das zweite Glied der Formel durch einen Koeffizienten ersetzt, der vom Hubraum abhängt. Für einen Hubraum von 1,5 l beträgt der Koeffizient 2,00. Die steuerliche Nutzleistung in PS für dieses Auto beträgt also: 4 x 1,5 + 2,00 = 8,00, also 8 PS. Für die ökologische Ausrichtung der Verkehrssteuer auf Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbusse (seit 2016) werden neben der Motorleistung auch die ökologischen Eigenschaften des Straßenfahrzeugs berücksichtigt. Je nach Treibstoffart, CO2-Emission und Euro-Norm wird ein Ökobonus oder ein Ökomalus berücksichtigt. Das Vorhandensein eines Partikelfilters wird ebenfalls berücksichtigt (siehe auch 8.1.2.E.1.b).

Page 299: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 297

D. Indexierung der Tarife

Einige Tarife werden am 1. Juli jeden Jahres nach einer bestimmten Berechnungsmethode aufgrund der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst (Art. 2.2.4.0.3 VCF). Konkret handelt es sich um die Steuersätze für folgende Fahrzeuge: 1. Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse, bestimmte Motorfahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg, Leichenwagen, allein fahrende landwirtschaftliche Zugmaschinen und allein fahrende Zugmaschinen (siehe auch 8.1.2.E.2 hiernach) sowie die spezifische Mindeststeuer, die für diese Fahrzeuge gilt (siehe auch 8.1.2.E.1.b hiernach),

2. Motorräder, 3. Linienbusse und Reisebusse (nur die Mindeststeuer), 4. Anhänger und Sattelauflieger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg, 5. Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind (für die Steuerjahre 2017, 2018, 2019, 2020 und

2021 müssen diese jeweils seit mehr als 25, 26, 27, 28 und 29 Jahren im Verkehr sein), Campinganhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes, Militärfahrzeuge aus Sammlungen, die älter als 30 Jahre sind, sowie die allgemein anwendbare Mindeststeuer,

6. Fahrzeuge, deren Motor mit flüssigem Petroleumgas (LPG) oder anderen verflüssigten gasförmigen Kohlenwasserstoffen angetrieben wird: Betrag der Steuerermäßigung (siehe auch 8.1.2.F hiernach).

E. Tarife

Wenn es sich um indexierte Tarife handelt, sind die hiernach vermerkten Beträge, außer bei eventuellen zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, gültig vom 1. Juli 2017 bis einschließlich 30. Juni 2018. 1. PERSONENKRAFTWAGEN, KOMBIWAGEN UND KLEINBUSSE

a. Spätestens am 31. Dezember 2015 im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragene Fahrzeuge

Die Steuer ist in nachstehender Tabelle aufgeführt.

PS Steuer in Euro (ohne Zuschlagzehntel - siehe 8.1.2-H)

4 und weniger 73,20 5 91,56 6 132,48 7 173,04 8 213,96 9 254,88

10 295,32 11 383,28 12 471,24 13 558,96 14 646,92 15 734,76 16 962,52 17 1.190,40 18 1.418,28 19 1.645,56 20 1.873,32

pro zusätzliche PS über 20 PS 102,12

Page 300: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 298 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

b. Nach 31. Dezember 2015 im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragene Fahrzeuge

Die Steuer wird aufgrund der obigen Tabelle berechnet, wird jedoch im Rahmen der ökologischen Ausrichtung der Verkehrssteuer aufgrund folgender Elemente angepasst (Art. 2.2.4.0.1 § 2/1): 1. CO2-Emission des Fahrzeugs Der Tarif wird: - um 0,30 % erhöht pro Gramm CO2-Emission pro Kilometer über 122 Gramm und nicht

mehr als 500 Gramm, - um 0,30 % ermäßigt pro Gramm CO2-Emission pro Kilometer unter 122 Gramm aber über

24 Gramm. 2. Euro-Norm, Treibstoffart und gegebenenfalls Vorhandensein eines Partikelfilters. Der

Tarif wird dadurch gemäß folgender Tabelle erhöht oder verringert:

Euro-Norm Benzin und andere Treibstoffe

Diesel

Euro 0 + 30 % + 50 % Euro 1 + 10 % + 40 % Euro 2 + 5 % + 35 % Euro 3 0 % + 30 %

Euro 3 + Partikelfilter nicht anwendbar + 25 % Euro 4 - 12,5 % + 25 %

Euro 4 + Partikelfilter nicht anwendbar + 17,5 % Euro 5 oder EEV - 15 % + 17,5 %

Euro 6 - 15 % + 15 % Wenn diese angepasste Regelung der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge angewandt wird, gilt die allgemein anwendbare Mindeststeuer nicht mehr (siehe Punkt 7 hiervor). Dann gilt eine spezifische Mindestpauschale von 41,64 Euro (= Betrag ohne Zuschlagzehntel) (Art. 2.2.4.0.1, § 2/1 Absatz 2, VCF). Die in diesem Punkt b beschriebene ökologische Ausrichtung gilt nur für Straßenfahrzeuge von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten.

2. FÜR DEN GÜTERVERKEHR BESTIMMTE MOTORFAHRZEUGE MIT EINEM HÖCHSTZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON 3.500 KG, LEICHENWAGEN, ALLEIN FAHRENDE LANDWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN UND ALLEIN FAHRENDE ZUGMASCHINEN, ANDERE ALS DIE UNTER PUNKT 5 ANGEGEBENEN

19,32 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.2-H) pro 500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht, mit Anwendung einer Mindeststeuer von 33,21 Euro (36,53 Euro einschließlich Zuschlagzehntel) für den ersten Teilbetrag von 0-500 kg. Für Motorfahrzeuge, die für den Güterverkehr bestimmt sind, Leichenwagen, allein fahrende landwirtschaftliche Zugmaschinen und allein fahrende Zugmaschinen (sofern diese Fahrzeuge nicht unter Punkt 5 hiernach fallen), die nach dem 30. Juni 2017 in das Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragen werden und deren hzG 2.500 kg nicht übersteigt, beträgt die Steuer 19,32 Euro pro 500 kg hzG (Betrag ohne Zuschlagzehntel), wobei folgende Staffelung angewendet wird:

Page 301: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 299

Der Tarif wird: 1. abhängig von den CO2-Emissionen - um 0,30 % erhöht pro Gramm CO2-Emission pro Kilometer über 122 Gramm und nicht mehr

als 500 Gramm, - um 0,30 % ermäßigt pro Gramm CO2-Emission pro Kilometer unter 122 Gramm aber über

24 Gramm. 2. abhängig von Euro-Norm, Treibstoffart und gegebenenfalls Vorhandensein eines

Partikelfilters, angepasst. Der Tarif wird daher gemäß folgender Tabelle erhöht oder ermäßigt:

Euro-Norm Benzin und andere

Kraftstoffe Diesel

Euro 0 +30% +50% Euro 1 +10% +40% Euro 2 +5% +35% Euro 3 0% +30%

Euro 3 + Partikelfilter nicht anwendbar +25% Euro 4 -12,5% +25%

Euro 4 + Partikelfilter nicht anwendbar +17,5% Euro 5 oder EEV -15% +17,5%

Euro 6 -15% +15% Es gilt auch eine spezifische Mindestpauschale von 41,64 Euro (= Betrag ohne Zuschlagzehntel) (Art. 2.2.4.0.1, § 3/1 Absatz 2, VCF). Für Motorfahrzeuge, die für den Güterverkehr bestimmt sind, Leichenwagen, allein fahrende landwirtschaftliche Zugmaschinen und allein fahrende Zugmaschinen (sofern diese Fahrzeuge nicht unter Punkt 5 hiernach fallen), die nach dem 30. Juni 2017 in das Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragen werden und deren hzG höher als 2.500 kg aber nicht höher als 3.500 kg ist, beträgt die Steuer 19,32 Euro pro 500 kg hzG (Betrag ohne Zuschlagzehntel), wobei die folgende Staffelung angewendet wird. Abhängig von der Euro-Norm des Fahrzeugs und gegebenenfalls dem Vorhandensein eines Partikelfilters erhöht sich der Tarif um den in nachfolgender Tabelle angegebenen Prozentsatz:

Euro-Norm Prozentsatz Euro 0 +35% Euro 1 +25% Euro 2 +20% Euro 3 +15%

Euro 3 + Partikelfilter +10% Euro 4 +10%

Euro 4 + Partikelfilter +2,5% Euro 5 oder EEV +2,5%

Euro 6 0% In diesem Fall gilt auch eine spezifische Mindestpauschale von 41,64 Euro (= Betrag ohne Zuschlagzehntel) (Art. 2.2.4.0.1, § 3/2 Absatz 3, VCF).

Page 302: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 300 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Die beiden hiervor beschriebenen grünen Tarife gelten nur für Fahrzeuge von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten. 3. MOTORRÄDER

Einheitliche Steuer von 51,84 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.2-H, also 57,02 Euro insgesamt). Wenn der Hubraum höchstens 250 cm3 beträgt, gilt eine Befreiung von der VS. 4. LINIENBUSSE UND REISEBUSSE

- wenn ≤ 10 PS: 4,44 Euro pro PS, mit einem Mindestbetrag von 73,48 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.2-H, also 80,83 Euro insgesamt),

- wenn > 10 PS: 4,44 Euro pro PS + 0,24 Euro pro PS über 10 PS, mit einem Höchstbetrag von 12,48 Euro pro PS (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.2-H).

5. MOTORFAHRZEUGE ODER ZUSAMMENGESETZTE FAHRZEUGE, DIE FÜR DEN GÜTERVERKEHR BESTIMMT SIND

Die Steuer für Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge, die für den Güterverkehr bestimmt sind und die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 3,5 und weniger als 12 Tonnen haben, beträgt 0 Euro (die Mindeststeuer ist hier nicht anwendbar) (Art. 2.2.4.0.1 § 6 und Art. 2.2.4.0.2 § 2, VCF). Übersteigt das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) dieser Fahrzeuge 12 Tonnen, wird die Steuer aufgrund von Tabellen festgelegt, die Rechnung tragen mit dem hzG, der Anzahl Achsen und der Art der Aufhängung (Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung der angetriebenen Achsen einerseits und andere Aufhängungssysteme andererseits). Wenn es sich um ein allein fahrendes Motorfahrzeug handelt, entspricht das zu berücksichtigende hzG dessen eigenem hzG. Wenn es sich um ein zusammengesetztes Fahrzeug handelt, entspricht das zu berücksichtigende hzG der Summe der eigenen hzG der Fahrzeuge, die Teil der Zusammensetzung sind. Es gibt insgesamt 78 Tarifklassen (die Tarife sind bereits inklusive Zuschlagzehntel - siehe 8.1.2-H): a. Allein fahrende Motorfahrzeuge

I. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen (8 Klassen - Tarife von 0 Euro bis 274 Euro),

II. Motorfahrzeug mit drei Achsen (12 Klassen - Tarife von 31 Euro bis 345 Euro), III. Motorfahrzeug mit vier Achsen (10 Klassen - Tarife von 144 Euro bis 537 Euro), b. Zusammengesetzte Fahrzeuge

IV. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit einer einzigen Achse (16 Klassen - Tarife von 0 Euro bis 307 Euro),

V. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit zwei Achsen (16 Klassen - Tarife von 30 Euro bis 706 Euro),

VI. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen (4 Klassen - Tarife von 370 Euro bis 700 Euro),

VII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit höchstens zwei Achsen (6 Klassen - Tarife von 327 Euro bis 929 Euro),

VIII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen (6 Klassen - Tarife von 186 Euro bis 535 Euro),

Page 303: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 301

Beispiele (Zuschlagzehntel bereits einbegriffen)

1. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und einem hzG von 13.000 kg: 31 Euro bei Luftfederung und 86 Euro bei einer anderen Aufhängung.

2. Lastkraftwagen mit drei Achsen und einem hzG von 20.000 kg: 111 Euro bei Luftfederung und 144 Euro bei einer anderen Aufhängung.

3. Lastkraftwagen mit vier Achsen und einem hzG von 25.000 kg: 146 Euro bei Luftfederung und 228 Euro bei einer anderen Aufhängung.

4. Lastkraftwagen mit fünf Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 0 Euro, da kein spezifischer Tarif für allein fahrende Motorfahrzeuge mit mehr als vier Achsen festgelegt wurde.

5. Zugmaschine mit zwei Achsen und Auflieger mit einer Achse und einem hzG von 20.000 kg: 32 Euro bei Luftfederung und 75 Euro bei einer anderen Aufhängung.

6. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und Anhänger mit zwei Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 204 Euro bei Luftfederung und 335 Euro bei einer anderen Aufhängung.

7. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit zwei Achsen und einem hzG von 43.000 kg: 628 Euro bei Luftfederung und 929 Euro bei einer anderen Aufhängung.

8. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit drei Achsen und einem hzG von 43.000 kg: 336 Euro bei Luftfederung und 535 Euro bei einer anderen Aufhängung.

6. ANHÄNGER UND SATTELAUFLIEGER MIT EINEM HÖCHSTZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT (HZG) VON 3.500 KG

- 34,20 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 37,62 Euro insgesamt), wenn das hzG 500 kg nicht übersteigt,

- 71,16 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 78,28 Euro insgesamt), wenn das hzG mindestens 501 kg und höchstens 3.500 kg beträgt.

Es besteht eine Freistellung von der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge für Anhänger und Auflieger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 750 kg oder weniger, die ausschließlich von einem Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbus, Krankenwagen, Motorrad, Kleintransporter, Reisemobil, Linienbus oder Reisebus gezogen werden. Diese Freistellung gilt nur für Steuerpflichtige, die natürliche Personen oder juristische Personen sind, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten. Achtung: Wohnanhänger und Anhänger, die speziell für den Transport eines Bootes entworfen wurden, bleiben der pauschalen Verkehrssteuer unterworfen (siehe 7 hiernach).

7. FAHRZEUGE, DIE EINER PAUSCHALGEBÜHR UNTERLIEGEN

Diese Steuer beträgt 33,21 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 36,53 Euro insgesamt) und wird erhoben auf:

- Fahrzeuge, die seit mehr als 30 Jahren im Verkehr sind. Für diese Fahrzeuge gilt folgende Übergangsregelung: Für die Steuerjahre 2017,

2018, 2019, 2020 und 2021 müssen sie jeweils seit mehr als 25, 26, 27, 28 und 29 Jahren im Verkehr sein, um für die Anwendung dieses Tarifs in Betracht zu kommen.

- Wohnanhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes. Die Mindeststeuer auf alle der VS unterliegenden Fahrzeuge beträgt 33,21 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 36,53 Euro insgesamt).

Page 304: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 302 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Die Mindeststeuer beträgt jedoch 41,64 Euro (um die Zuschlagzehntel zu erhöhen, also insgesamt 45,80 Euro) für Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbusse einerseits, die nach dem 31. Dezember 2015 in das Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragen werden und Motorfahrzeuge, die für den Güterverkehr bestimmt sind, Leichenwagen, allein fahrende landwirtschaftliche Zugmaschinen und allein fahrende Zugmaschinen andererseits (sofern diese Fahrzeuge nicht unter Punkt 5 hiervor fallen), die nach dem 30. Juni 2017 ins oben genannte Verzeichnis eingetragen werden durch natürliche Personen und juristische Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten. Diese Mindeststeuer gilt nicht für Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge, deren hzG mehr als 3,5 Tonnen beträgt und die für den Güterverkehr bestimmt sind.

8. WOHNMOBILE

höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) in kg Steuer in Euro von bis (ohne Zuschlagzehntel) 0 1.500 84

1.501 3.500 120 3.501 7.999 132 8.000 10.999 168 11.000 und mehr 264

Diese Tarife müssen noch um die Zuschlagzehntel erhöht werden. Sie gelten nur für natürliche Personen und juristische Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten. Diese Fahrzeuge kommen für eine Befreiung nicht in Frage.

F. Steuerermäßigungen

In bestimmten Fällen (Art. 2.2.5.0.1 und folgende VCF) und unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, können folgende Ermäßigungen anwendbar sein: a. die Ermäßigung aufgrund der Anzahl Nutzungsjahre des Fahrzeugs (nur für bestimmte

Fahrzeuge, die ausschließlich für die entgeltliche Personenbeförderung verwendet werden),

b. die Ermäßigung wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb von Hafenanlagen (nur für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern oder sonstigen Gegenständen verwendet werden),

c. die Ermäßigung für Fuhrpark (nur für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich für die entgeltliche Personenbeförderung verwendet werden).

d. die Ermäßigung für Fahrzeuge, deren Motor, wenn auch nur teilweise oder zeitweise, mit flüssigem Petroleumgas (LPG) oder anderen verflüssigten gasförmigen Kohlenwasserstoffen angetrieben wird. Wenn diese Ermäßigung, die 104,04 Euro (indexierter Betrag) beträgt, angewandt wird, ist keine Mindeststeuer anwendbar und die Verkehrssteuer kann dadurch auf 0 Euro sinken.

Die unter Punkt d beschriebene Regelung gilt nur für Straßenfahrzeuge, Kleintransporter, Leichenwagen und allein fahrende Zugmaschinen (sofern diese Fahrzeuge nicht unter Punkt E-5 hiervor fallen) von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten.

Page 305: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 303

G. Zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (ZVS)

Die zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge ist in Art. 2.2.4.0.4 VCF geregelt. Diese Steuer wird auf Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse erhoben, die mit einer LPG-Anlage ausgestattet sind. Der Betrag hängt von der steuerlichen Leistung (PS) des Fahrzeugs ab. - höchstens 7 PS : 89,16 Euro - von 8 bis 13 PS : 148,68 Euro - mehr als 13 PS : 208,20 Euro Alle Fahrzeuge, die von der VS befreit sind, sind auch von der ZVS befreit, außer in bestimmten Fällen (z. B. Krankenwagen, Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, ausschließlich als Taxi benutzte Fahrzeuge usw.). Die jährliche Indexierung (sieh 8.1.2.-D) ist nicht anwendbar auf die ZVS. Es wird auch kein Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden (siehe 8.1.2.-H) erhoben.

H. Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden

Dieses Zuschlagzehntel ist anwendbar auf alle Fahrzeuge, die der VS unterliegen (Art. 2.2.4.0.5 VCF) mit Ausnahme von: a. Fahrzeugen, die ausschließlich im gewerblichen Personenverkehr aufgrund einer

Genehmigung zum Betrieb von Gelegenheitsdiensten genutzt werden (Reisebusdienst), b. Fahrzeugen mit Ermäßigung der VS wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb von

Hafenanlagen, Im Gegensatz zu den anderen Tarifen im VCF beinhalten die Beträge für Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 12 Tonnen oder mehr beträgt und die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, und die in Art. 2.2.4.0.1 § 6 Absatz 2 VCF vermerkt sind, bereits das Zuschlagzehntel. Beispiele Die VS für den Personenwagen aus dem Beispiel unter Punkt 8.1.2.-C beträgt nach Hinzufügen des Zuschlagzehntels und unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug spätestens am 31. Dezember 2015 im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragen wurde: 213,96 Euro + 21,40 Euro = 235,36 Euro. Wenn dieser Pkw nach dem 31. Dezember 2015 eingetragen wurde und es sich um ein Dieselfahrzeug der Klasse Euro 6 handelt, das 100 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, wird eine CO2-Korrektur von -6,6 % d. h. [0,3 % * (100 – 122)] und eine Korrektur der Luftkomponente von 15 % angewandt. Beide Korrekturen werden verrechnet und ergeben eine Gesamtkorrektur von 8,4 %. Die Verkehrssteuer inklusive Zuschlagzehntel beträgt dann nach Anwendung der Abrundungen 255,12 Euro. Wenn dieser Pkw nach dem 31. Dezember 2015 eingetragen wurde und es sich um ein Benzinfahrzeug der Klasse Euro 6 handelt, das 120 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, wird eine CO2-Korrektur von -0,6 % d. h. [0,3 % * (120 – 122)] und eine Korrektur der Luftkomponente von -15 % angewandt. Beide Korrekturen werden verrechnet und ergeben eine Gesamtkorrektur

Page 306: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 304 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

von -15,6 %. Die Verkehrssteuer inklusive Zuschlagzehntel beträgt dann nach Anwendung der Abrundungen 198,65 Euro. In allen Fällen muss eventuell die ZVS (siehe 8.1.2-G) hinzugefügt werden.

8.2. Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) Vorbemerkung: Seit dem 1. Januar 2011 ist die Flämische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für die Inbetriebsetzungssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Seit dem 1. Januar 2014 ist die Wallonische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für die Inbetriebsetzungssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Für die Region Brüssel-Hauptstadt gewährleistet der FÖD Finanzen weiterhin diesen Dienst.

8.2.1. Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt

A. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Die Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt) wird erhoben auf: a. Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Motorräder (einschließlich der

Motorfahrzeuge, die in der Regelung über die Zulassung von Motorfahrzeugen als „Kleintransporter“ beschrieben/qualifiziert sind, aber nicht der steuerlichen Definition von Kleintransportern entsprechen, siehe 8.1.1-A hiervor),

b. Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Heißluftballons und bestimmte andere Luftfahrzeuge,

c. Yachten und Sportboote, die länger als 7,5 Meter sind, wenn für diese Boote ein Flaggenschein vorhanden sein muss,

wenn diese Straßenfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge auf öffentlicher Straße in Betrieb genommen oder wenn sie in Belgien benutzt werden (siehe Art. 94 EStGStGB). Die Steuerschuld entsteht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die je nachdem, ob es sich um ein Straßenfahrzeug, ein Luftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug (bzw. Eintragung in das Verzeichnis des Straßenverkehrsdienstes, Registrierung durch die Verwaltung der Luftfahrt und Ausstellung des Flaggenscheins durch die Verwaltung der Seeschifffahrtsangelegenheiten und der Schifffahrt) handelt, unterschiedlich bemessen wird. Die Steuer ist nur einmalig zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs auf öffentlicher Straße oder der ersten Nutzung des Luftfahrzeugs oder Wasserfahrzeugs durch eine bestimmte Person geschuldet. Wird das gleiche Fahrzeug auf den Namen einer anderen Person erneut in den Verkehr gebracht, ist die IBSSt. somit erneut geschuldet. Die Steuer ist jedoch nicht geschuldet im Falle einer Übertragung zwischen Eheleuten oder zwischen geschiedenen Personen infolge der Ehescheidung, vorausgesetzt der Abgebende hat die Inbetriebsetzungssteuer für dieses Fahrzeug, Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug bereits bezahlt.

Page 307: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 305

Darüber hinaus ist die Steuer in der Wallonischen Region auch dann nicht geschuldet, wenn Übertragungen zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden oder zwischen ehemaligen gesetzlich Zusammenwohnenden infolge der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens stattfinden, vorausgesetzt der Abgebende hat die Inbetriebsetzungssteuer für dieses Fahrzeug, Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug bereits bezahlt. In dieser Region versteht man unter:

• „gesetzlich Zusammenwohnender“: die Person, die am Tag der neuen Zulassung mit dem Halter der vorherigen Zulassung zusammenwohnte und die mit diesem gemäß den Bestimmungen von Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat, mit Ausnahme von zwei Personen, die in vorerwähntem Sinn zusammenwohnen und die Vater und Sohn oder Tochter, Mutter und Sohn oder Tochter, Bruder und/oder Schwester, Onkel und Neffe oder Nichte und Tante und Neffe oder Nichte sind, vorausgesetzt die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen wurde mehr als ein Jahr vor dem Tag der neuen Zulassung abgegeben,

• „Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens“: Ende des Status gesetzlich Zusammenwohnender infolge einer Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, die gemäß Artikel 1476 § 2 des Zivilgesetzbuches erstellt wurde.

B. Freistellungen

Die Freistellungen sind in Art. 96 EStGStGB aufgelistet. Es handelt sich unter anderem um: a. Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Dienst des

Staates oder anderer öffentlicher Behörden benutzt werden, b. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Transport von Kranken oder Verletzten benutzt

werden und die, wenn es sich um Straßenfahrzeuge handelt, als Krankenwagen zugelassen sind,

c. Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder bestimmten Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen.

C. Steuerpflichtige Grundlage

Für Straßenfahrzeuge ist die Steuer auf Grundlage der Leistung ihres Motors festgelegt, entweder in Steuer-PS oder in Kilowatt (kW) ausgedrückt. Für Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge ist die Steuer ein Pauschalbetrag. Für all diese Transportmittel ist die Steuer auch abhängig von der Zeit, die seit der ersten Inbetriebnahme verstrichen ist.

Page 308: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 306 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

D. Steuersätze

Anmerkung Für jedes steuerpflichtige Fahrzeug wird nur eine einzige Zahlungsaufforderung versandt, in der sowohl die geschuldete Verkehrssteuer als auch gegebenenfalls die Zusatzsteuer auf LPG und die Inbetriebsetzungssteuer vermerkt sind.

1. PERSONENKRAFTWAGEN, KOMBIWAGEN, KLEINBUSSE UND MOTORRÄDER

Anzahl PS Anzahl kW Steuer in Euro von 0 bis 8 von 0 bis 70 61,50 9 und 10 von 71 bis 85 123,00 11 von 86 bis 100 495,00 von 12 bis 14 von 101 bis 110 867,00 15 von 111 bis 120 1.239,00 16 und 17 von 121 bis 155 2.478,00 mehr als 17 mehr als 155 4.957,00

Wenn die Leistung desselben Motors, ausgedrückt in PS und in kW zur Erhebung unterschiedlicher Beträge an IBSSt. führt, ist der höchste Betrag an IBSSt. geschuldet. Für Fahrzeuge, die bereits früher im Inland oder vor ihrer endgültigen Einfuhr im Ausland zugelassen waren, wird die IBSSt. über einen Zeitraum von 15 Jahren entsprechend der Anzahl vollständiger Zulassungsjahre ab dem Datum der Erstzulassung ermäßigt.

Verstrichener Zeitraum seit der Erstzulassung

Die Steuer wird ermäßigt auf folgenden Prozentsatz des Betrags

1 Jahr bis < 2 Jahre 90 % 2 Jahre bis < 3 Jahre 80 % 3 Jahre bis < 4 Jahre 70 % 4 Jahre bis < 5 Jahre 60 % 5 Jahre bis < 6 Jahre 55 % 6 Jahre bis < 7 Jahre 50 % 7 Jahre bis < 8 Jahre 45 % 8 Jahre bis < 9 Jahre 40 % 9 Jahre bis < 10 Jahre 35 % 10 Jahre bis < 11 Jahre 30 % 11 Jahre bis < 12 Jahre 25 % 12 Jahre bis < 13 Jahre 20 % 13 Jahre bis < 14 Jahre 15 % 14 Jahre bis < 15 Jahre 10 %

15 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag) Die Steuer darf jedoch nach Anwendung der vorerwähnten Minderung nicht weniger als 61,50 Euro betragen.

Ermäßigung

Für Fahrzeuge, deren Motor, wenn auch nur teilweise oder zeitweise, mit flüssigem Petroleumgas (LPG) angetrieben wird, wird die festgelegte IBSSt. um 298,00 Euro verringert, gegebenenfalls begrenzt auf den Betrag der Steuer.

Page 309: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 307

Beispiel

Ein Auto hat einen Benzinmotor mit 11 Steuer-PS und eine Leistung von 110 kW. Bei einer ersten Inbetriebnahme beläuft sich die IBSSt. für dieses Auto auf 867,00 Euro (die Leistung in kW ergibt einen höheren Betrag als die Leistung in Steuer-PS). Bei einer Zulassung 15 Monate nach der ersten Zulassung (also zwischen einem Jahr und weniger als 2 Jahren) beträgt die IBSSt. 867,00 Euro x 90 % = 780,30 Euro. Bei einer Zulassung 7 Jahre nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. 867,00 Euro x 45 % = 390,15 Euro.

Wenn das Auto mit LPG betrieben wird, beläuft sich die IBSSt. bei einer ersten Inbetriebnahme auf 867,00 Euro - 298,00 Euro = 569,00 Euro. Bei einer Zulassung 15 Monate nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. (867,00 Euro - 298,00 Euro) x 90 % = 512,10 Euro.

2. LUFTFAHRZEUGE

Pauschalbetrag von 619 Euro für ultraleichte Motorluftfahrzeuge und von 2.478 Euro für die anderen. Wenn diese Luftfahrzeuge bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland oder vor ihrer endgültigen Einfuhr im Ausland eingetragen waren, werden die Beträge gemäß folgendem Schema ermäßigt:

Verstrichener Zeitraum seit der Erstzulassung

Die Steuer wird ermäßigt auf folgenden Prozentsatz des Betrags

1 Jahr bis < 2 Jahre 90 % 2 Jahre bis < 3 Jahre 80 % 3 Jahre bis < 4 Jahre 70 % 4 Jahre bis < 5 Jahre 60 % 5 Jahre bis < 6 Jahre 50 % 6 Jahre bis < 7 Jahre 40 % 7 Jahre bis < 8 Jahre 30 % 8 Jahre bis < 9 Jahre 20 % 9 Jahre bis < 10 Jahre 10 %

10 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag) (1)(2)

(1) In der Region Brüssel-Hauptstadt gilt dieser Tarif auch für Motorschirme und ferngesteuerte Luftfahrzeuge, unabhängig von ihrem Alter, wenn sie nicht als von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen gelten.

(2) In der Wallonischen Region gilt dieser Tarif auch für Motorschirme, unabhängig von ihrem Alter. Wenn sie nicht als von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungs-absicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen gelten, gilt in der Wallonischen Region der Tarif von 0 Euro für ferngesteuerte Luftfahrzeuge, unabhängig von ihrem Alter.

Beispiel

Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug wird zum ersten Mal zugelassen. Die IBSSt. beläuft sich auf 619 Euro. Wenn eine nächste Zulassung 7,5 Jahre nach der ersten Zulassung erfolgt, beträgt die IBSSt. 619 Euro x 30 % = 185,70 Euro. Bei einer nächsten Zulassung mindestens 10 Jahre nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag).

Page 310: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 308 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

3. WASSERFAHRZEUGE

Pauschalbetrag von 2.478 Euro Wenn diese Wasserfahrzeuge bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland oder vor ihrer endgültigen Einfuhr im Ausland über einen Flaggenschein verfügten, wird der Betrag gemäß dem gleichen Schema wie das für die Luftfahrzeuge ermäßigt (siehe Punkt 2 weiter oben).

Beispiel

Ein Wasserfahrzeug verfügt zum ersten Mal über einen Flaggenschein. Die IBSSt. beläuft sich auf 2.478 Euro. Erfolgt die nächste Ausstellung eines Flaggenscheins 9,5 Jahre nach der ersten, beträgt die IBSSt. 2.478 Euro x 10 % = 247,80 Euro. Bei der Ausstellung eines Flaggenscheins mindestens 10 Jahre nach der ersten Ausstellung beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag). E. Der Ökomalus in der Wallonischen Region

Diese Regelung gilt ausschließlich für (neue oder gebrauchte) Personenkraftwagen und Kombiwagen, die in der Wallonischen Region in Betrieb genommen werden, mit Ausnahme derjenigen, die in derselben Region von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingaktivitäten in Betrieb genommen werden. Der Ökomalus ist eine zweite Komponente der IBSSt., die auf die erste Komponente aufbaut, die auf der Leistung des Motors basiert, ausgedrückt entweder in Steuer-PS oder in Kilowatt (kW). Der Ökomalus wird durch Artikel 97 bis 97quinquies des in der Wallonischen Region geltenden Gesetzbuchs der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern geregelt. Die Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs bestimmt den Betrag des Ökomalus. Diese wird auf Grundlage der gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelten CO2-Emissionen in g/km ermittelt und ist in nachfolgender Tabelle I aufgeführt.

TABELLE I - EMISSIONSKATEGORIEN FÜR DEN ÖKOMALUS

CO2-Emission in g/km Emissionskategorien 0 – 98 1

99 – 104 2 105 – 115 3 116 – 125 4 126 – 135 5 136 – 145 6 146 – 155 7 156 – 165 8 166 – 175 9 176 – 185 10 186 – 195 11 196 – 205 12 206 – 215 13 216 – 225 14 226 – 235 15 236 – 245 16 246 – 255 17

ab 256 18

Page 311: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 309

Für kinderreiche Familien, d. h. Familien mit mindestens drei Kindern zu Lasten, wird der Wert der Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs um 1 für Familien mit drei Kindern zu Lasten und um 2 für Familien mit mindestens vier Kindern zu Lasten verringert. Diese Verringerungen gelten nur für Fahrzeuge mit einer Emissionskategorie von weniger als 15. Für LPG-Fahrzeuge wird der Wert der Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs um 1 verringert. Der Betrag des Ökomalus wird in nachstehender Tabelle II aufgeführt.

TABELLE II - BETRAG DES ÖKOMALUS

Ziffer der Emissionskategorie des Kraftfahrzeugs, das kürzlich auf dem Gebiet

der Wallonischen Region in Betrieb genommen wurde, nach eventueller

Verringerung

Ökomalus in Euro

7 100 8 175 9 250

10 375 11 500 12 600 13 700 14 1.000 15 1.200 16 1.500 17 2.000 18 2.500

Anmerkung Der Ökomalus entspricht 0 Euro für Personenkraftwagen und Kombiwagen, die seit mehr als 30 Jahren in Betrieb sind und die unter einem der in Artikel 4 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juni 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen bezeichneten Spezialkennzeichen eingetragen sind. Beispiele

1. Ein Kraftfahrzeug mit einer Emission von 169 g/km (Emissionskategorie 9) wird in Betrieb genommen. Der Ökomalus beträgt 250 Euro.

2. Eine kinderreiche Familie mit vier Kindern zu Lasten nimmt ein Kraftfahrzeug mit LPG-Anlage mit einer Emission von 210 g/km in Betrieb. Es handelt sich um Emissionskategorie 13, im vorliegenden Fall verringert auf Kategorie 10 (= 13 - 2 (kinderreiche Familie mit mehr als drei Kindern zu Lasten) - 1 (Fahrzeug mit LPG-Anlage)). Der Ökomalus beträgt 375 Euro.

Page 312: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 310 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

8.2.2 Flämische Region

A. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Die Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt) wird erhoben auf: a. Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Motorräder (einschließlich der

Motorfahrzeuge, die in der Regelung über die Zulassung von Motorfahrzeugen als „Kleintransporter“ beschrieben/qualifiziert sind, aber nicht der steuerlichen Definition von Kleintransportern entsprechen, siehe 8.1.2-A hiervor),

b. Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Heißluftballons und bestimmte andere Luftfahrzeuge,

c. Yachten und Sportboote, die länger als 7,5 Meter sind, wenn für diese Boote ein Flaggenschein vorhanden sein muss,

wenn diese Straßenfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge auf öffentlicher Straße in Betrieb genommen oder wenn sie in Belgien benutzt werden (siehe Art. 2.3.1.0.1 VCF). Die Steuerschuld entsteht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, die je nachdem, ob es sich um ein Straßenfahrzeug, ein Luftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug handelt (bzw. Eintragung im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, Registrierung durch die Generaldirektion Luftverkehr und Ausstellung des Flaggenscheins durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität). Die Steuer ist nur einmalig zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs auf öffentlicher Straße oder der ersten Nutzung des Luftfahrzeugs oder Wasserfahrzeugs durch eine bestimmte Person geschuldet. Wird das gleiche Fahrzeug auf den Namen einer anderen Person erneut in den Verkehr gebracht, ist die IBSSt. somit erneut geschuldet. Die Steuer ist jedoch nicht geschuldet im Falle einer Übertragung zwischen Eheleuten oder zwischen geschiedenen Personen infolge der Ehescheidung, vorausgesetzt der Abgebende hat die Inbetriebsetzungssteuer für dieses Fahrzeug, Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug bereits bezahlt. B. Freistellungen

Die Freistellungen sind in Art. 2.3.6.0.1 bis einschließlich 2.3.6.0.3 VCF aufgelistet. Es handelt sich unter anderem um: a. Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Dienst des

Staates oder anderer öffentlicher Behörden benutzt werden, b. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Transport von Kranken oder Verletzten benutzt

werden und die, wenn es sich um Straßenfahrzeuge handelt, als Krankenwagen zugelassen sind,

c. Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder bestimmten Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen,

d. Fahrzeuge, die ausschließlich mit einem Elektromotor oder mit Wasserstoff angetrieben werden, e. bis einschließlich 31. Dezember 2020: Fahrzeuge, deren Motor, auch teilweise oder

zeitweise, mit Erdgas angetrieben wird, sofern das Fahrzeug nicht mehr als 11 Steuer-PS hat, und Plug-In-Hybriden mit einer maximalen CO2-Emission von 50 g/km. Ein wiederaufladbares Hybridfahrzeug ist ein Fahrzeug, das von einem Elektromotor und einem Verbrennungsmotor angetrieben wird, wobei die Energie des Elektromotors aus wiederaufladbaren Batterien stammt, die über einen Anschluss an eine externe Energiequelle vollständig aufgeladen werden können.

f. ferngesteuerte Luftfahrzeuge (RPAS)

Page 313: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 311

Die unter Punkt d und e beschriebenen Freistellungen gelten nur für Straßenfahrzeuge von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten. C. Steuerpflichtige Grundlage

Für Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, die als in der Flämischen Region in Betrieb genommen gelten, mit Ausnahme von Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbussen, die als von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen gelten, wird die Steuer auf Grundlage von Umweltmerkmalen berechnet. Diese Umweltmerkmale sind die CO2-Emission, die Treibstoffart und die Schadstoffklassen nach den Euro-Normen 0 bis 6. Das Vorhandensein eines Partikelfilters wird ebenfalls berücksichtigt. Für die anderen steuerpflichtigen Straßenfahrzeuge (einschließlich Motorräder) ist die Steuer auf Grundlage der Leistung ihres Motors geschuldet, entweder in Steuer-PS oder in Kilowatt (kW) ausgedrückt. Für Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge entspricht die Steuer einem Pauschalbetrag. Für all diese Transportmittel ist die Steuer jedoch auch abhängig von der Zeit, die seit der ersten Inbetriebnahme verstrichen ist.

D. Steuersätze

Anmerkung Für jedes steuerpflichtige Fahrzeug wird nur ein Steuerbescheid versandt, in dem sowohl die geschuldete Verkehrssteuer als auch gegebenenfalls die Zusatzsteuer auf LPG und die Inbetriebsetzungssteuer vermerkt sind.

1. PERSONENKRAFTWAGEN, KOMBIWAGEN UND KLEINBUSSE, MIT AUSNAHME VON LEASINGGESELLSCHAFTEN

Für Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, die als in der Flämischen Region in Betrieb genommen gelten, mit Ausnahme von Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbussen, die als von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen gelten, gelten folgende Steuersätze: IBSSt. in Euro = (((CO2*f + x)/246)6 * 4500 + c) * AK wobei: CO2 = CO2 -Emissionen des Fahrzeugs in g/km so, wie bei der Genehmigung des Fahrzeugs

nach den geltenden europäischen Vorschriften gemessen, f = 0,88 für Fahrzeuge mit LPG-Antrieb, 0,93 für Fahrzeuge mit Erdgasantrieb, 0,744 für

Fahrzeuge mit Erdgas- und Benzinantrieb und in dem Maße wie sie als Benzinfahrzeuge zertifiziert sind, und 1 für sonstige Fahrzeuge,

Page 314: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 312 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

x = CO2-Korrekturglied entsprechend der technischen Entwicklung. Für 2018 beträgt der Wert x 27,0 g CO2/km. Dieser Wert wird jährlich um 4,5 g CO2/km erhöht.

AK = Alterskorrektur, bestimmt auf Grundlage des Fahrzeugalters. Das Alter wird auf

Grundlage des Datums der Erstzulassung des Fahrzeugs in Belgien oder im Ausland, so wie es auf der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, festgelegt. Der AK-Wert wird nach folgender Tabelle bestimmt:

Alter des Fahrzeugs AK-Wert

weniger als 12 ganze Monate 100 % 12 bis 23 ganze Monate 90 % 24 bis 35 ganze Monate 80 % 36 bis 47 ganze Monate 70 % 48 bis 59 ganze Monate 60 % 60 bis 71 ganze Monate 50 % 72 bis 83 ganze Monate 40 % 84 bis 95 ganze Monate 30 % 96 bis 107 ganze Monate 20 % ab 107 ganze Monate 10 %

c = Konstante (Luftkomponente) in Funktion der Euro-Norm (Angabe der Schädlichkeit der

Abgase) und der Kraftstoffart des Fahrzeugs gemäß folgenden Tabellen:

Diesel Euro-Norm Beträge in Euro

Euro 0 2.980,54 Euro 1 874,44 Euro 2 648,10 Euro 3 513,59 Euro 3 + Partikelfilter 486,21 Euro 4 486,21 Euro 4 + Partikelfilter 478,18 Euro 5 478,18 Euro 6 472,69

Benzin und andere Treibstoffe Euro-Norm Beträge in Euro

Euro 0 1.185,47 Euro 1 530,16 Euro 2 158,53 Euro 3 99,45 Euro 4 23,87 Euro 5 21,46 Euro 6 21,46

Die IBSSt. beträgt nie weniger als 43,71 Euro und ist auf 10.928,11 Euro begrenzt. Die IBSSt. auf Straßenfahrzeuge, deren Erstzulassung vor mindestens 30 Jahren stattfand, ist pauschal auf 43,71 Euro festgesetzt. Für diese Fahrzeuge besteht ein Übergangszeitraum. Der Tarif von 43,71 Euro gilt für die Steuerjahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021, wenn die betreffenden Fahrzeuge jeweils vor mehr als 25, 26, 27, 28 oder 29 Jahren in Betrieb genommen wurden.

Page 315: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 313

Für Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, die von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen wurden, und die mehr als 11 Steuer-PS haben und deren Motor, auch teilweise oder zeitweise, mit Erdgas angetrieben wird, wird die IBSSt. bis einschließlich 31.12.2020 um 4.000 Euro verringert, gegebenenfalls begrenzt auf den Betrag der eigentlichen IBSSt., jedoch ohne Anwendung der Mindeststeuer (Art. 2.3.5.0.1 VCF). Die Werte der „c“-Komponente (Luftkomponente) und die Mindest- und Höchstbeträge der Inbetriebsetzungssteuer werden jährlich zum 1. Juli auf Grundlage der Schwankungen des allgemeinen Verbraucherpreisindexes angepasst. Beispiele 1. Ein Dieselfahrzeug, das der Euro-6-Norm entspricht und dessen CO2-Emissionen

109 g/km betragen, wird am 2. Januar 2018 zum ersten Mal in Betrieb genommen. Die IBSSt. beläuft sich auf 601,17 Euro.

2. Ein Dieselfahrzeug wird am 2. Januar 2018 erneut in Betrieb genommen. Es weist folgende Merkmale auf: Die Erstinbetriebnahme erfolgte am 10. Juli 2014, das Fahrzeug entspricht der Euro-5-Norm und es hat CO2-Emissionen von 104 g/km. Die IBSSt. beträgt 406,56 Euro.

3. Ein Benzinfahrzeug, das der Euro-6-Norm entspricht und dessen CO2-Emissionen 127 g/km betragen, wird am 2. Januar 2018 zum ersten Mal in Betrieb genommen. Die IBSSt. beläuft sich auf 292,31 Euro.

4. Ein Benzinfahrzeug wird am 2. Januar 2018 erneut in Betrieb genommen. Es weist folgende Merkmale auf: Die Erstinbetriebnahme erfolgte am 10. Juli 2014, das Fahrzeug entspricht der Euro-5-Norm und es hat CO2-Emissionen von 134 g/km. Die IBSSt. beträgt 262,57 Euro.

2. SONSTIGE STEUERPFLICHTIGE STRAßENFAHRZEUGE (EINSCHLIEßLICH MOTORRÄDER)

Anzahl PS Anzahl kW Steuer in Euro von 0 bis 8 von 0 bis 70 61,50 9 und 10 von 71 bis 85 123,00 11 von 86 bis 100 495,00 von 12 bis 14 von 101 bis 110 867,00 15 von 111 bis 120 1.239,00 16 und 17 von 121 bis 155 2.478,00 mehr als 17 mehr als 155 4.957,00

Wenn die Leistung desselben Motors, ausgedrückt in PS und in kW zur Erhebung unterschiedlicher Beträge an IBSSt. führt, ist der höchste Betrag an IBSSt. geschuldet. Für Fahrzeuge, die bereits früher im Inland oder vor ihrer endgültigen Einfuhr im Ausland zugelassen waren, wird die IBSSt. über einen Zeitraum von 15 Jahren entsprechend der Anzahl vollständiger Zulassungsjahre ab dem Datum der Erstzulassung ermäßigt.

Page 316: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 314 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Verstrichener Zeitraum seit

der Erstzulassung Die Steuer wird ermäßigt auf folgenden

Prozentsatz des Betrags

1 Jahr bis < 2 Jahre 90 % 2 Jahre bis < 3 Jahre 80 % 3 Jahre bis < 4 Jahre 70 % 4 Jahre bis < 5 Jahre 60 % 5 Jahre bis < 6 Jahre 55 % 6 Jahre bis < 7 Jahre 50 % 7 Jahre bis < 8 Jahre 45 % 8 Jahre bis < 9 Jahre 40 % 9 Jahre bis < 10 Jahre 35 % 10 Jahre bis < 11 Jahre 30 % 11 Jahre bis < 12 Jahre 25 % 12 Jahre bis < 13 Jahre 20 % 13 Jahre bis < 14 Jahre 15 % 14 Jahre bis < 15 Jahre 10 %

15 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag) Die Steuer darf jedoch nach Anwendung der vorerwähnten Minderung nicht weniger als 61,50 Euro betragen. Ermäßigung

Für Fahrzeuge, deren Motor, wenn auch nur teilweise oder zeitweise, mit flüssigem Petroleumgas (LPG) angetrieben wird, wird die festgelegte IBSSt. um 298,00 Euro verringert, gegebenenfalls begrenzt auf den Betrag der Steuer.

Beispiel

Ein Auto hat einen Benzinmotor mit 11 Steuer-PS und eine Leistung von 110 kW. Bei einer ersten Inbetriebnahme beläuft sich die IBSSt. für dieses Auto auf 867,00 Euro (die Leistung in kW ergibt einen höheren Betrag als die Leistung in Steuer-PS). Bei einer Zulassung 15 Monate nach der ersten Zulassung (also zwischen einem Jahr und weniger als 2 Jahren) beträgt die IBSSt. 867,00 Euro x 90 % = 780,30 Euro. Bei einer Zulassung 7 Jahre nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. 867,00 Euro x 45 % = 390,15 Euro.

Wenn das Auto mit LPG angetrieben wird, beläuft sich die IBSSt. bei einer ersten Inbetriebnahme auf 867,00 Euro - 298,00 Euro = 569,00 Euro. Bei einer Zulassung 15 Monate nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. (867,00 Euro - 298,00 Euro) x 90 % = 512,10 Euro.

3. LUFTFAHRZEUGE

Pauschalbetrag von 619 Euro für ultraleichte Motorluftfahrzeuge und von 2.478 Euro für die anderen. Wenn diese Luftfahrzeuge bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland oder vor ihrer endgültigen Einfuhr im Ausland eingetragen waren, werden die Beträge gemäß folgendem Schema ermäßigt:

Page 317: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 315

Verstrichener Zeitraum seit

der Erstzulassung Die Steuer wird ermäßigt auf folgenden

Prozentsatz des Betrags 1 Jahr bis < 2 Jahre 90 % 2 Jahre bis < 3 Jahre 80 % 3 Jahre bis < 4 Jahre 70 % 4 Jahre bis < 5 Jahre 60 % 5 Jahre bis < 6 Jahre 50 % 6 Jahre bis < 7 Jahre 40 % 7 Jahre bis < 8 Jahre 30 % 8 Jahre bis < 9 Jahre 20 % 9 Jahre bis < 10 Jahre 10 %

10 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag) (1)

(1) Dieser Tarif gilt auch für Selbstbauflugzeuge und Motorschirme, ungeachtet des Alters dieser Luftfahrzeuge, wenn sie nicht als von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen gelten.

Beispiel

Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug wird zum ersten Mal zugelassen. Die IBSSt. beläuft sich auf 619 Euro. Wenn eine nächste Zulassung 7,5 Jahre nach der ersten Zulassung erfolgt, beträgt die IBSSt. 619 Euro x 30 % = 185,70 Euro. Bei einer nächsten Zulassung mindestens 10 Jahre nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag).

4. WASSERFAHRZEUGE

Pauschalbetrag von 2.478 Euro Wenn diese Wasserfahrzeuge bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland oder vor ihrer endgültigen Einfuhr im Ausland über einen Flaggenschein verfügten, wird der Betrag gemäß dem gleichen Schema wie das für die Luftfahrzeuge ermäßigt (siehe B weiter oben).

Beispiel

Ein Wasserfahrzeug verfügt zum ersten Mal über einen Flaggenschein. Die IBSSt. beläuft sich auf 2.478 Euro. Erfolgt die nächste Ausstellung eines Flaggenscheins 9,5 Jahre nach der ersten, beträgt die IBSSt. 2.478 Euro x 10 % = 247,80 Euro. Bei der Ausstellung eines Flaggenscheins mindestens 10 Jahre nach der ersten Ausstellung beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag).

Page 318: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 316 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

8.3. Kilometerabgabe

Die Kilometerabgabe wird durch eine Reihe von Europäischen Richtlinien und Bestimmungen, durch die föderale Gesetzgebung, durch Kooperationsvereinbarungen zwischen den drei Regionen sowie durch Dekrete, Ordonnanzen und regionale Ausführungserlasse festgelegt.

Was die Flämische Region betrifft, so wird die Kilometerabgabe insbesondere geregelt durch das Dekret vom 3. Juli 2015 zur Einführung der Kilometerabgabe und Aufhebung der Eurovignette und zur entsprechenden Abänderung des «Vlaamse Codex Fiscaliteit» (Flämischer Steuerkodex) vom 13. Dezember 2013.

Was die Wallonische Region betrifft, so wird die Abgabe geregelt durch das Dekret vom 16. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen.

Was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft, so wird die Abgabe geregelt durch die Ordonnanz vom 29. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe als Ausgleich für den Wegfall der Eurovignette in der Region Brüssel-Hauptstadt für Schwerlastfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr vorgesehen sind oder benutzt werden. Vorbemerkung: Jede Region ist getrennt zuständig für die Erhebung der Kilometerabgabe auf die in dieser Region zurückgelegten steuerpflichtigen Fahrzeugkilometer. Die drei Regionen haben die interregionale Behörde Viapass mit einigen öffentlichen Aufgaben bezüglich der Kilometerabgabe beauftragt. Für die Errichtung des Systems wurde ein DBFMO-Vertrag mit einem privaten Partner abgeschlossen und auch die Erhebung der Kilometerabgabe wurde an einen privaten Dienstleister ausgelagert.

8.3.1. Definition

Die Kilometerabgabe wird erhoben, wenn ein Fahrzeug eine Straße, für die die Abgabe gilt, benutzt. Diese Straßen werden aufgelistet: - was die Flämische Region betrifft, in der Anlage zum Dekret vom 3. Juli 2015 zur

Einführung der Kilometerabgabe und Aufhebung der Eurovignette und zur entsprechenden Abänderung des „Vlaamse Codex Fiscaliteit“. Diese Liste wurde per Dekret vom 22. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 abgeändert.

- was die Wallonische Region betrifft, in der Anlage zum Erlass vom 17. Dezember 2015 über die Genehmigung des Beschlusses des Verwaltungsrats der SOFICO vom 10. Juni 2015 zur Bestimmung der Tarifzonen, des Wertes für den Grundtarif, der Variablen und der Gewichtungskoeffizienten, die benutzt werden in der Tarifformel der Kilometerabgabe, die durch Dekret vom 16. Juli 2015 zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen eingeführt wurde,

- was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft, in der Anlage zur Ordonnanz vom 29. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe als Ausgleich für den Wegfall der Eurovignette in der Region Brüssel-Hauptstadt für Schwerlastfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr vorgesehen sind oder benutzt werden.

Page 319: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 317

8.3.2. Steuerpflichtige Fahrzeuge und Straßen

Unter „Fahrzeug“ versteht man ein Motorfahrzeug oder ein zusammengesetztes Fahrzeug, das ausschließlich oder nicht für die Beförderung von Gütern auf der Straße vorgesehen ist oder verwendet wird und das ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. In dem entsprechenden Rundschreiben ist festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2018 auch Zugmaschinen von Sattelanhängern der Kategorie N1 mit dem Karosseriecode BC, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, die jedoch in Kombination mit einem Sattelanhänger ein hzG von mehr als 3,5 Tonnen haben, in den materiellen Anwendungsbereich der Kilometerabgabe fallen. Für diese Fahrzeuge muss daher vor der Nutzung belgischer Straßen eine On-Board Unit (OBU) bei einem Dienstleister angefordert werden. Alle Straßen innerhalb des Staatsgebietes unterliegen der Abgabe, für manche gilt jedoch ein Nulltarif. In der Flämischen Region wurden ab 1. Januar 2018 sechs Tarifzonen zu der Liste der Straßen mit einem Tarif von mehr als 0 % hinzugefügt.

8.3.3. Steuerpflichtige Grundlage

Die Abgabe wird festgelegt aufgrund der Anzahl Kilometer, die ein Fahrzeug zurücklegt und die erfasst werden mittels einer elektronischen Datenerfassungsvorrichtung an Bord des Fahrzeugs. 8.3.4. Tarife

Der Gesamtbetrag der Kilometerabgabe errechnet sich aus Multiplikation des in Eurocent pro Kilometer ausgedrückten Tarifs, der in einer bestimmten Region, in einer bestimmten Tarifzone gilt, mit den dort zurückgelegten Kilometern des abgabepflichtigen Fahrzeugs. Die so erhaltenen Teilbeträge werden anschließend pro Tarifzone zusammengezählt. Der in Eurocents pro Kilometer ausgedrückte Tarif ergibt sich aus der Summe folgender Teilkomponenten:

- dem Grundtarif der Kilometerabgabe, der in allen Regionen gleich ist und 11,3 Eurocent pro Kilometer beträgt,

- der Tarifsenkung oder -erhöhung je nach Gewichtskategorie des Fahrzeugs (siehe Tabelle hiernach). In der Region Brüssel-Hauptstadt variiert diese Senkung oder Erhöhung je nachdem, ob es sich um Autobahnen, Autobahnringe oder um andere Straßen handelt,

- einer Tariferhöhung abhängig von den vom Fahrzeug verursachten externen Kosten (abhängig von der Euro-Emissionsnorm des Fahrzeugs und auch hier variiert diese in der Region Brüssel-Hauptstadt je nachdem, ob es sich um Autobahnen und Autobahnringe oder nicht handelt).

Die Anzahl zurückgelegter Kilometer wird berechnet, indem die Anzahl der aufgezeichneten Kilometer um 1,5 % verringert wird, um eventuelle ungenaue Aufzeichnungen zu korrigieren.

Page 320: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 318 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

Folgende Tabelle zeigt für alle möglichen Kombinationen von Parametern die indexierten Tarife (gültig vom 1. Januar 2017 (1. Januar 2018 für die Wallonische Region) bis einschließlich 30. Juni 2018) in Euro pro Kilometer:

Euro/km Flandern, Brüssel Autobahn Gebiet Brüssel Innenstadt (1) >3,5 t - <12 t ≥12 t - ≤32 t > 32 t >3,5 t - <12 t ≥12 t - ≤32 t > 32 t

Euro 0 0,149 0,199 0,204 0,191 0,268 0,297 Euro 1 0,149 0,199 0,204 0,191 0,268 0,297 Euro 2 0,149 0,199 0,204 0,191 0,268 0,297 Euro 3 0,128 0,179 0,183 0,166 0,242 0,272 Euro 4 0,097 0,148 0,152 0,134 0,211 0,240 Euro 5 (2) 0,085 0,136 0,140 0,121 0,197 0,227 Euro 6 (3) 0,075 0,126 0,130 0,101 0,177 0,207

Euro/km Wallonie (ohne MwSt.) >3,5 t - <12 t ≥12 t - ≤32 t > 32 t

Euro 0 0,149 0,199 0,203 Euro 1 0,149 0,199 0,203 Euro 2 0,149 0,199 0,203 Euro 3 0,129 0,179 0,183 Euro 4 0,098 0,148 0,152

Euro 5 (2) 0,077 0,127 0,131 Euro 6 (3) 0,077 0,127 0,131

(1) Gebiet Innenstadt: alle lokalen und regionalen Straßen, die keine Autobahnen sind (2) oder EEV. Bis zum 01.01.2018 galt für diese Kategorie Euro 5 derselbe Tarif wie für die Euro-6-Norm, seit dem

01.01.2018 gilt jedoch der in der Tabelle angegebene höhere Tarif. (3) oder darüber hinaus

Quelle: Viapass 8.3.5. Befreiungen

Von der Kilometerabgabe befreit sind in allen Regionen:

- Fahrzeuge, die in einer anderen Region befreit sind,

- Fahrzeuge, die ausschließlich für und durch die Verteidigung, den Zivilschutz, die Feuerwehr- und Polizeidienste benutzt werden und die als solche erkennbar sind,

- Fahrzeuge, die speziell und ausschließlich für medizinische Zwecke ausgerüstet sind und die eindeutig als solche erkennbar sind,

- Landwirtschafts-, Gartenbau- und Forstwirtschaftsfahrzeuge, die in Belgien nur beschränkt auf öffentlichen Straßen und ausschließlich für Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft verwendet werden.

8.3.6. Administrative Geldbußen

Bis zum 1. Januar 2018 lagen die administrativen Geldbußen bei 1.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 werden ermäßigte und differenzierte Tarife für administrative Geldbußen nach Schwere und Kategorie des Verstoßes eingeführt, und es ist auch möglich, die Geldbußen im Falle eines ersten Verstoßes oder bei Gutgläubigkeit herabzusetzen.

Page 321: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 319

8.4. Steuer auf Spiele und Wetten (SW)

8.4.1. Flämische Region

Die Steuer auf Spiele und Wetten wird erhoben auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen und/oder Einsätze oder auf die Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde. In der Flämischen Region sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer folgende:

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Steuersatz Online-Spiele und -Wetten (einschl. derjenigen auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse)

tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

11 %

Spiele und Wetten über 0900-Rufnummern, SMS-Nachrichten usw., mit Ausnahme der Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse

Bruttobetrag der eingesetzten Summen 15 %

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die sowohl in Belgien als auch im Ausland stattfinden.

tatsächliche Bruttomarge, die bei der Wette erreicht wurde

15 %

Tischspiele in Kasinos - Baccara Chemin de fer Gewinne der Bankhalter 5,3 % - Roulette ohne Null Gewinne der Gegenspieler 3 % Andere Kasinospiele Bruttoertrag der Spiele: bis 865.000 € 33 % über 865.000 € 44 % Mit Kasinospielen gleichgesetzte Glücksspielautomaten, die gleichzeitig vom Veranstalter von Kasinospielen betrieben werden

Bruttoertrag der Spiele:

0 € - 1.200.000 € 20 % 1.200.000 € - 2.450.000 € 25 % 2.450.000 € - 3.700.000 € 30 % 3.700.000 € - 6.150.000 € 35 % 6.150.000 € - 8.650.000 € 40 % 8.650.000 € - 12.350.000 € 45 % 12.350.000 € und mehr 50 % Andere Spiele und Wetten Eingesetzte Summen oder Einsätze 15 %

Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel steuerfreie Lotterien wie Lotto, Presto, Subito, Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.

Page 322: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 320 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

8.4.2. Wallonische Region Seit dem 1. Januar 2010 ist die Wallonische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes der Steuer auf Spiele und Wetten, die auf ihrem Gebiet stattfinden. Für die beiden anderen Regionen gewährleistet der FÖD Finanzen weiterhin diesen Dienst. Die Steuer auf Spiele und Wetten wird auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen und/oder Einsätze oder auf den Bruttoertrag des Veranstalters der Spiele und Wetten erhoben. In der Wallonischen Region sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer folgende:

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Steuersatz Spiele und Wetten, bei denen die Summen oder Einsätze über elektronische Geräte zur Verarbeitung und Speicherung von Daten eingesetzt werden, die vollständig per Draht, Funk, optische Mittel oder andere elektromagnetische Mittel übertragen, befördert und empfangen werden

tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

11 %

Wetten auf Pferderennen, die sowohl in Belgien als auch im Ausland ausgetragen werden

tatsächliche Bruttomarge, die bei der Wette erreicht wurde

15 %

Wetten auf Hunderennen, die sowohl in Belgien als auch im Ausland ausgetragen werden

tatsächliche Bruttomarge, die bei der Wette erreicht wurde

15 %

Wetten auf Sportereignisse, die sowohl in Belgien als auch im Ausland stattfinden

tatsächliche Bruttomarge, die bei der Wette erreicht wurde

15 %

Tischspiele in Kasinos - Kartenspiele, mit Ausnahme von Black Jack und Texas Hold'em Poker, und Spiele mit Würfeln oder Dominosteinen, auch wenn diese nur gelegentlich stattfinden

Bruttomarge (Differenz zwischen der Summe der im Laufe des Tages getätigten finanziellen Einsätze und den von den Spielern eingenommenen Gewinnen)

11 %

- Roulette ohne Null Gewinne der Gegenspieler 2,75 % Glücksspielautomaten in Glücksspieleinrichtungen der Klasse 1 im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über Glücksspiele

Bruttoertrag der Spiele:

von 0,01 € bis 1.200.000,00 € 20 % von 1.200.000,01 € bis 2.450.000,00 € 25 % von 2.450.000,01 € bis 3.700.000,00 € 30 % von 3.700.000,01 € bis 6.150.000,00 € 35 % von 6.150.000,01 € bis 8.650.000,00 € 40 % von 8.650.000,01 € bis 12.350.000,00 € 45 % ab 12.350.000,01 € 50 % Pokerspiele Bruttoertrag der Spiele, wenn das Kasino am

Spiel teilnimmt, oder Differenz zwischen der Summe der im Laufe des Tages getätigten finanziellen Einsätze und den durch die Spieler eingenommenen Gewinnen, wenn das Kasino nicht am Spiel teilnimmt:

bis 1.360.000,00 € 33 % ab 1.360.000,01 € 44 % Andere Kasinospiele Bruttoertrag der Spiele: bis 1.360.000,00 € 33 % ab 1.360.000,01 € 44 % Andere Spiele und Wetten Eingesetzte Summen oder Einsätze 11 % Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel steuerfreie Lotterien wie Lotto, Presto, Subito, Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.

Page 323: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 321

8.4.3. Region Brüssel-Hauptstadt

Die Steuer auf Spiele und Wetten wird erhoben auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen und/oder Einsätze oder auf die Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde. In der Region Brüssel-Hauptstadt sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer folgende:

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage Steuersatz Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die im Ausland stattfinden.

tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

15 %

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die in Belgien stattfinden.

tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

15 %

Online-Spiele und -Wetten (einschl. derjenigen auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse)

tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

11 %

Spiele und Wetten über 0900-Rufnummern, SMS-Nachrichten usw., mit Ausnahme der Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse

Bruttobetrag der eingesetzten Summen 15 %

Kasinospiele: 1. Kartenspiele (mit Ausnahme von Black Jack und Texas Hold'em Poker) und Spiele mit Würfeln oder Dominosteinen

tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

11 %

2. Roulette ohne Null 3. Andere Kasinospiele, einschließlich Black Jack und Texas Hold'em Poker 4. Spielautomaten, die Kasinospielen gleichgestellt sind

Gewinne der Gegenspieler Bruttoertrag bis 1.360.000 Euro Bruttoertrag von mehr als 1.360.000 Euro Bruttogewinn aus Spielautomaten, die Kasinospielen gleichgestellt sind von 0,00 bis 1.200.000,00 Euro von 1.200.001,00 bis 2.450.000,00 Euro von 2.450.001,00 bis 3.700.000,00 Euro von 3.700.001,00 bis 6.150.000,00 Euro von 6.150.001,00 bis 8.650.000,00 Euro von 8.650.001,00 bis 12.350.000,00 Euro 12.350.001,00 Euro und mehr

2,75 % 33 % 44 %

20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 45 % 50 %

Sonstige Einsätze bei Brieftaubenwettflügen Einsätze bei Singvögelwettbewerben Einsätze bei Taubenschießen Einsätze bei Volksbelustigungen Bruttobetrag der Einsätze bei sonstigen nicht beschriebenen Spielen und Wetten, einschließlich Roulette Saturn, Roulette Opta, „petits coureurs“, usw.

15 %

Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel steuerfreie Lotterien wie Lotto, Presto, Subito, Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.

Page 324: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 322 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018

8.5. Steuer auf Spielautomaten (SA)

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Wallonische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes der Steuer auf Spielautomaten, die auf ihrem Gebiet aufgestellt wurden. Für die beiden anderen Regionen gewährleistet der FÖD Finanzen weiterhin diesen Dienst. Die jährliche Pauschalsteuer auf Spielautomaten wird auf Automaten erhoben, die auf öffentlichen Straßen, an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten und in privaten Kreisen aufgestellt wurden, unabhängig davon, ob der Zugang bestimmten Formalitäten unterliegt oder nicht. Die Befreiungen sind je nach Region unterschiedlich. Der Betrag der Steuer variiert je nach Kategorie des Automaten und der Region, in der er aufgestellt wurde. Es gibt fünf Kategorien von A bis E. Die Einordnung der Automaten in diese Kategorien kann je nach Region unterschiedlich sein, vorerst ist das Verzeichnis jedoch in allen drei Regionen gleich und wird vom FÖD Finanzen verwaltet. Die Steuerbeträge belaufen sich auf:

in Euro Kategorie Flämische Region Wallonische Region Region

Brüssel-Hauptstadt A 3.570,00 3.191,76 4.852,00 B 1.290,00 1.271,17 1.403,40 C 350,00 404,47 380,80 D 250,00 288,91 272,00 E 150,00 173,34 163,20

8.6. Steuer auf Beteiligungen der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaft und auf Gewinnprämien für Arbeitnehmer

Diese Steuer (193) wird zu Lasten von Arbeitnehmern erhoben auf Beteiligungen am Kapital der Gesellschaft oder auf Gewinnprämien für Arbeitnehmer, die gemäß dem Gesetz vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer zuerkannt wurden. Wenn bestimmte Nichtverfügbarkeitsbedingungen (im Prinzip mindestens zwei Jahre und höchstens fünf Jahre) nicht erfüllt sind, wird außerdem eine Zuschlagsteuer erhoben (Art. 112 EStGStGB). Die Bemessungsgrundlage der Steuer („Basissteuer“) wird wie folgt festgelegt (Art. 113 EStGStGB) : 1. Gewinnprämien für Arbeitnehmer: der gemäß den Bestimmungen des vorgenannten

Gesetzes vom 22. Mai 2001 zugewiesene und in bar gezahlte Betrag, 2. Beteiligung am Kapital: der Betrag (mit bestimmten Mindestbewertungsanforderungen),

der der Beteiligung am Kapital, die gemäß dem jährlichen Beteiligungsplan der Gesellschaft gewährt wird, zuzurechnen ist,

3. Gewinnbeteiligung, die Gegenstand eines Investitionssparplans ist (die Arbeitnehmer stellen der Gesellschaft die Gewinnbeteiligung in Form eines nicht nachrangigen Darlehens zur Verfügung): der Betrag in bar, der gemäß dem jährlichen Beteiligungsplan zugeteilt wird.

193 Siehe auch Anlage 1 zu Kapitel 2, Teil 1 dieses Mementos.

Page 325: Steuermemento Nr. 30

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2018. 323

Die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuer entspricht der unter 2. hiervor erwähnten Bemessungsgrundlage, wenn es sich um eine Beteiligung am Kapital handelt und der unter 3. erwähnten Bemessungsgrundlage, wenn es sich um eine Gewinnprämie für Arbeitnehmer im Rahmen eines Investitionssparplans handelt, in beiden Fällen nach Abzug der „Basissteuer“ (Art. 114 EStGStGB). Der Steuersatz („Basissteuer“) beträgt (Art. 117 EStGStGB):

- 15 % für Beteiligungen am Kapital,

- 15 % für Gewinnprämien für Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Investitionssparplans zugeteilt wurden und die Gegenstand eines nicht nachrangigen Darlehens sind,

- 7 % für Gewinnprämien für Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Prämien, die unter den Steuersatz von 15 % fallen.

Die Zuschlagsteuer beläuft sich auf 23,29 %.

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