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STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei
verschiedenen Arbeitsverhltnissen
1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHLTNISSE:
Steuerliche Auswirkungen. Fr die jhrliche Steuerberechnung werden generell alle
Einknfte (ohne Sonderzahlungen) eines Kalenderjahres zusammengezhlt. Die
Sozialversicherungsbeitrge und andere Kosten, die bei der Steuer geltend gemacht
werden knnen, werden abgezogen. Ist dieser Betrag und damit das Jahreseinkommen
geringer als 12.000 , fllt keine Steuernachzahlung an. Wird dieser Betrag
berschritten, ist in der Regel mit einer Steuernachforderung zu rechnen.
Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Sollten alle Arbeitsverhltnisse ber der
monatlichen Geringfgigkeitsgrenze liegen, wird die Sozialversicherung sofort von den
laufenden Bezgen abgezogen. Wenn nicht, kommt es zu einer Nachverrechnung.
Meldepflicht beim Finanzamt. ArbeitnehmerInnen mit zwei oder mehreren
Arbeitsverhltnissen und einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von insgesamt ber
12.000 Euro mssen bis zum 30. September des Folgejahres eine
ArbeitnehmerInnenveranlagung, bzw. Pflichtveranlagung, beim Finanzamt einreichen.
Sonderzahlungen. Fr Weihnachts- und Urlaubsgeld beispielsweise gelten abweichende
Beitrags- und Steuerstze. Sollten Werbungskosten, Sonderausgaben oder
auergewhnliche Belastungen haben, verringert diese eine Steuernachforderung.
2. ARBEITSVERHLTNIS & GERINGFGIGE BESCHFTIGUNG:
Geringfgige Beschftigung im Steuerrecht. Der Begriff der Geringfgigen
Beschftigung existiert nur im Sozialversicherungsrecht, nicht aber im Steuerrecht. Fr
die Berechnung der Steuer ist daher nur relevant, ob es sich bei der geringfgigen
Beschftigung um ein Arbeitsverhltnis oder um einen freien Dienstvertrag handelt. Die
monatliche Grenze fr die geringfgige Beschftigung liegt 2013 bei 386,80 Euro (2012
bei 376,26 Euro).
ArbeitnehmerInnen mit einem Arbeitsverhltnis und einer geringfgigen Beschftigung
mssen den Finanzamt dann eine ArbeitnehmerInnenveranlagung vorlegen, wenn das
steuerpflichtige Jahres-Gesamteinkommen 12.000 Euro bersteigt.
Geringfgige Beschftigung im Sozialversicherungsrecht. Sollte nun das jhrliche
Gesamteinkommen ber der Geringfgigkeitsgrenze liegen, ist mit einer
Sozialversicherungsnachforderung zu rechnen. Fr das geringfgige Einkommen mssen
Angestellte 14,15 Prozent und ArbeiterInnen 14,7 Prozent an die Sozialversicherung
nachzahlen. Da Geringfgige unfallversichert sind, meldet sich die Sozialversicherung bei
zwei oder mehreren Arbeitsverhltnissen im Folgejahr automatisch mit einer
Nachforderung Meldung ist keine erforderlich. TIPP: Die Nachforderung der
Sozialversicherung kann in dem Jahr, in dem sie bezahlt wird, bei der
ArbeitnehmerInnenveranlagung angegeben werden. Das verringert die Steuer.
3. ARBEITSVERHLTNIS & WERKVERTRAG:
Einknfte aus Werkvertrgen. Diese Einkommensart fllt unter Einknfte aus
selbststndiger Ttigkeit.
Bei einem steuerpflichtigen Einkommen ber 12.000 Euro im Kalenderjahr gelten
folgende steuerrechtliche Berechnungen:
Ein Gewinn von 730 Euro pro Kalenderjahr darf aus selbstndiger Ttigkeit
steuerfrei dazuverdient werden
Bei Betrgen von 730 Euro und 1.460 Euro im Kalenderjahr muss der gesamte
Gewinn aus dem Werkvertrag angegeben werden, es ist aber nur der
Gewinnanteil steuerpflichtig, der 730 Euro bersteigt. Dieser Betrag ist zu
verdoppeln und dann zum steuerpflichtigen Einkommen aus dem
Arbeitsverhltnis dazuzurechnen.
Ab einem Werkvertrags-Gewinn von mehr als 1.460 Euro im Kalenderjahr ist
dieser zusammen mit den Einkommen aus dem Arbeitsverhltnis voll
steuerpflichtig.
Werkvertrge in der Sozialversicherung. Im Sozialversicherungsrecht ist ein
Werkvertrag nur relevant, wenn Sie im Jahresdurchschnitt die Geringfgigkeitsgrenze
berschreiten. Sollte das Einkommen aus selbstndiger Ttigkeit ber 386,80 Euro
liegen, muss es der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
gemeldet werden. Eine Meldung ist noch im Dezember des laufenden Jahres zu
empfehlen, weil sonst von der SVA ein Beitragszuschlag in der Hhe von 9,3 Prozent
(Strafzuschlag wegen Nichtmeldung) verrechnet wird. Bei Werkvertrgen mit einem
Einkommen ber der Geringfgigkeitsgrenze sind 2013 18,5 Prozent fr die
Pensionsversicherung, 7,65 Prozent fr die Krankenversicherung und ein pauschalierter
Betrag fr die Unfallversicherung von 8,48 Euro pro Monat an die SVA abzufhren.
4. ARBEITSVERHLTNIS & FREIER DIENSTVERTRAG:
Auswirkungen im Steuerrecht. Ein freier Dienstvertrag gilt steuerrechtlich als
selbststndige Ttigkeit. Zustzlich zu einer nichtselbststndigen Ttigkeit, bei der das
steuerpflichtige Einkommen ber 12.000 Euro im Kalenderjahr betrgt, liegen die
folgenden drei Tatbestnde vor:
Ist der Gewinn kleiner als 730 Euro, bleibt er steuerfrei.
Bei Betrgen von 730 Euro und 1.460 Euro im Kalenderjahr muss der gesamte
Gewinn aus dem Werkvertrag angegeben werden, es ist aber nur der
Gewinnanteil steuerpflichtig, der 730 Euro bersteigt. Dieser Betrag ist zu
verdoppeln und dann zum steuerpflichtigen Einkommen aus dem Arbeitsverhltnis
dazuzurechnen.
Ab einem Gewinn von mehr als 1.460 Euro im Kalenderjahr ist dieser gemeinsam
mit den Einkommen aus dem Arbeitsverhltnis voll steuerpflichtig.
Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Fr die Berechnung der
Sozialversicherung ist ein zustzlicher freier Dienstvertrag ber der
Geringfgigkeitsgrenze nicht wichtig, weil dabei genau wie beim Arbeitsverhltnis bereits
alle Beitrge laufend abgezogen werden. Mit einer Nachforderung ist also nur zu rechnen,
wenn der Gewinn aus einem geringfgigen freien Dienstvertrag kommt.
Meldepflicht beim Finanzamt. Bei einem steuerpflichtigen Einkommen ber 12.000
Euro im Kalenderjahr und einem Gewinn von bis zu 730 Euro ist keine
Einkommensteuererklrung notwendig.
5. FREIER DIENSTVERTRAG & WERKVERTRAG:
Auswirkungen auf die Sozialversicherung:
Ein freier Dienstvertrag unter der Geringfgigkeitsgrenze plus einen Werkvertrag
unter der Geringfgigkeitsgrenze hat keine Nachberechnung der
Sozialversicherung zur Folge.
Ein freier Dienstvertrag unter der Geringfgigkeitsgrenze plus einen Werkvertrag
ber der Geringfgigkeitsgrenze bedeutet, dass man nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist und sich bei der SVA melden
muss.
Fr freie Dienstvertrge ber der Geringfgigkeitsgrenze wird die
Sozialversicherung wie beim Arbeitsverhltnis laufend abgefhrt.
Fr freie Dienstvertrge unter der Geringfgigkeitsgrenze gilt das gleiche wie bei
zwei geringfgigen Beschftigungen.
Fr das Einkommen aus dem Werkvertrag gilt sozialversicherungsrechtlich das
gleiche wie beim Angestelltenverhltnis mit einem zustzlichen Werkvertrag
Meldepflicht beim Finanzamt. Sollte das gesamte steuerpflichtige Jahreseinkommen
vom freien Dienstvertrag und Werkvertrag ber 11.000 Euro liegt, mssen Sie beim
Finanzamt eine Einkommensteuererklrung einreichen. Liegt das Einkommen aus den
Werkvertrgen der Geringfgigkeitsgrenze mssen Sie es bei der SVA melden.
6. ZWEI ODER MEHR GERINGFGIGE BESCHFTIGUNGEN:
Wer zwei oder mehr geringfgige Jobs hat, muss oft mit einer Nachzahlung bei der
Sozialversicherung rechnen. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung kann man sich einen
Teil wieder zurckholen.
Auswirkungen im Steuerrecht. Mit keiner Steuernachzahlung ist zu rechnen, wenn
man nur zwei geringfgigen Beschftigungen gleichzeitig nachgeht, bzw. unter der
jhrliche Steuergrenze von 12.000 Euro bleibt. Sollte man fr die geringfgigen
Beschftigungen Sozialversicherungsbeitrge nachzahlen mssen, ist es ratsam, die
ArbeitnehmerInnenveranlagung beim Finanzamt einzureichen. Man erhlt dann zehn
Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeitrge, maximal 110 Euro, als Negativsteuer
vom Finanzamt zurck.
Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Wird mit zwei oder mehreren
geringfgigen Beschftigungsverhltnissen die Geringfgigkeitsgrenze berschritten,
muss die Kranken- und Pensionsversicherung nachbezahlt werden.
Meldepflichten SVA und Finanzamt. Die Sozialversicherung meldet sich im Folgejahr
automatisch. Verpflichtet zur ArbeitnehmerInnenveranlagung ist man, wenn mit
mehreren geringfgigen Arbeitsverhltnissen die jhrliche Steuergrenze von 12.000 Euro
berschritten wird.
(Diese Informationen beziehen sich auf Angaben der Arbeiterkammer sterreich und sind unter
http://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/dazuverdienen/index.html
abrufbar.)
http://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/dazuverdienen/index.html