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Steuern und Sozialversicherung Der Verein als Dienstgeber Sozialversicherung Abgaben Graz 27.02.2014 1

Steuern und Sozialversicherung - Sport Austria · 2019. 2. 26. · § 76 Abs 1 EStG ivM § 1 Lohnkontenverordnung 2006 regelt den Inhalt • Name • Versicherungsnummer • … •

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  • Steuern und Sozialversicherung

    Der Verein als Dienstgeber Sozialversicherung

    Abgaben

    Graz 27.02.2014

    1

    http://www.bso.or.at/de/start/

  • Inhalt des Vortrages

    2

    Die Beschäftigungen von Personen in Vereinen unterliegt grundsätzlich den gleichen Vorschriften wie die Beschäftigung von Personen in Unternehmen. .. bis auf eine wenige Ausnahmen, diese wurden in verschiedenen Gesetzen (EStG, ASVG) geregelt, die nicht wortgleich formuliert wurden, es wurde in Richtlinien des BMF (Verordnung) Ausführungen vorgenommen und in weitere Folge wurde ein Folder (Rechtsqualität?) mit Beispielen des BMF aufgelegt. Der Vortrag wird versuchen hier Licht ins Dunkel zu bringen : 1.) Darstellung der allgemeine Regelungen 2.) Sonderregelungen für alle gemeinnützigen Vereine 3.) Sonderregelungen für Sportler/Sportvereine

  • Sonderregelung betreffende Normen

    • Reisekosten – Allgemeine Regelungen • § 49 Abs 3 Z 1 ASVG • § 3 Abs 1 Z 16 b EStG • § 26 Abs 4 EStG

    • Lohnsteuerrichtlinie 2002 RZ 700-741 • Reisekosten – Sonderreglungen

    • § 49 Abs 3 Z 28 ASVG • § 3 Abs 1 Z 16c EStG

    • Führung eines Lohnkontos § 76 Abs 1 EStG

    • Mitteilungsverpflichtung nach § 109 EStG

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  • Problemdarstellung

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    PRAE € 540 Steuer- und Sozialversicherungsfrei ausbezahlt Entspricht einem Gehalt von (netto Monat : 540*12/14)

    462,86 6.480,00

    monatlich jährlich Brutto 544,99 7.629,86 SV 82,13 1.138,92 Netto 462,86 6.490,94

    DG-Beiträge SV 118,98 1.660,14 Lohnabgaben 51,50 721,03 Gesamtkosten 715,47 10.011,03

    Ersparnis ohne eventuelle Einkommensteuer (10.011,03-6490,94) 3.520,09 Ersparnis mit max. Einkommensteuer 50% 6760,09 (EST :6490,94 x 50% = 3.240)

  • Problemdarstellung

    5

    Lohnnebenkosten – unselbständig Beschäftigte : 1.) Sozialversicherung

    DN Anteil DG Anteil Gesamt

    Arbeiter 18,20% 21,70% 39,90%

    Angestellter 18,07% 21,83% 39,90%

    Freier DN 17,62% 21,28% 38,90%

    2. Lohnnebenkosten DB (4,5%),DZ, Kommualsteuer (3%) rd. 7,5%

  • Problemdarstellung

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    Lohnnebenkosten – selbständig Beschäftigte (Werkvertrag, Neue Selbständige) : Krankenversicherung 7,65% Pensionsversicherung 18,50% Gesamt : 26,15% Keine Lohnnebenkosten

  • ALLGEMEINE REGELUNGEN

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  • Reisekosten Allgemein § 3 Abs 1 Z 16 b EStG § 26 Abs 4 EStG • Dienstreisebegriff: Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort verlässt oder so weit von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (120 Km). • Taggeld: € 26,40 für 24 Stunden, je angefangene Stunde 1/12, mindestens 3 Stunden, 25km vom Dienstort

    • 5 (durchgehend), 15 (unregelmäßig wiederkehrend) Tage 6 Monate • Nächtigungsgeld : € 15 • Kilometergelder • Aufzeichnungen (!)

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  • Lohnkonto Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. § 76 Abs 1 EStG ivM § 1 Lohnkontenverordnung 2006 regelt den Inhalt • Name • Versicherungsnummer • … • Steuerfreie Bezüge = Reisekosten (!)

    Die Nichtführung des Lohnkontos stellt eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs 1 lt. C FinStrG dar. Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich a) die abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt, Abs 2 : Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 EUR geahndet.

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  • SONDERREGELUNG FÜR VEREINE

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  • Einkünfte der Vereinsmitglieder Vgl RZ 762 ff VereinsRL

    Vorteile und Bezüge der Empfänger gehören bei diesen zu den steuerpflichtigen Einkünften, wenn sie unter eine Einkunftsart des § 2 EStG fallen. Der Umstand, dass Bezüge unter dem Titel Aufwandsentschädigung bzw. Spesenersatz empfangen werden, führt nicht dazu, dass derartige Bezüge grundsätzlich von einer Besteuerung ausgenommen sind (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159). Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist nach den Vorschriften der §§ 25 und 47 ff EStG 1988 zu beurteilen. Siehe auch die entsprechenden Abschnitte der LStR 2002. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen • (gewählte) Funktionären (RZ 762) • Vereinsmitglieder und andere dem Verein nahestehenden Personen (RZ 764) UND • Sportlern

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  • Geltungsbereich der Sonderregelungen

    Die Ausführungen des Abschnittes 7 der VereinsRL sind für alle begünstigten (auch öffentlich-rechtliche) Rechtsträger und auch für Körperschaften iSd § 5 Z 13 KStG 1988 sinngemäß anzuwenden, soweit die betroffenen Personen im Zweckverwirklichungsbereich dieser Berufsvereinigungen tätig sind. Die Ausführungen des Abschnittes 7 sind auf Personen nicht anzuwenden, die in einem Gewerbebetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO (Rz 180 und Rz 182) in Form • eines Dienstverhältnisses • eines Werkvertrages oder • im Rahmen einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit beschäftigt werden. Die Tatsache, dass eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 44 Abs 2 BAO vorliegt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

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  • (gewählte) Funktionäre • idR kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend pauschale Aufwandsentschädigungen

    bezahlt werden • Abzug von Betriebsausgaben (allenfalls im Schätzungswege) • § 22 Z 2 EStG (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit) • Dienstverhältnis nur bei Vorliegen einer Leistungsverpflichtung und Vereinbarung einer

    festen Arbeitszeit • Sozialversicherung Funktionäre gelten als neue Selbständige und unterliegen der GSVG Versicherung nach

    §2 Abs 1 Z4 GSVG

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  • Mitglieder • Unterschied zu Funktionären: wenn dann ASVG Versicherung • Kein Dienstverhältnis, wenn unangemessen niedriges Entgelt Bsp in der VereinsRL :

    • Sozialhelfer • Bibliothekar • Verwaltungstätigkeiten

    Auf Vereinsmitglieder und andere dem Verein nahestehende Personen, die Leistungen

    außerhalb eines Dienstverhältnisses oder einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne der Rz 768 erbringen, sind die Ausführungen in Rz 765 bis Rz 767 sinngemäß anzuwenden.

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  • Dienstverhältnis RZ 765

    • Wenn Arbeitskraft dem Verein ausschließlich oder in erheblichem Ausmaß gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt zur Verfügung gestellt wird RZ 766 : geringfügiges Entgelt - Sonstige Einkünfte „Gesamtbild der Verhältnisse“

    • Erzielung von Einkünften steht nicht im Vordergrund • kein Vertrag • keine Leistungsverpflichtung • keine feste Arbeitszeit • keine Eingliederung in den Betrieb • keine Abhängigkeit • Einkünfte max. bis zur Geringfügigkeitsgrenze iS § 5 Ab2 2 ASVG

    • 2013 : 386,80 • 2014 : 395,31

    • Bindungswirkung in der SV

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  • Übersicht

    BERUF PRAE VereinsRL Sozialversicherung

    Begünstigte neben haupt SV LST GKK SVAdGW

    Arbeitnehmer x JA JA

    Arbeitnehmer X NEIN JA JA

    Pensionist x JA JA

    Hausfrau JA JA

    Student JA JA

    Grundwehrdiener JA JA

    Zeugwart JA JA

    Platzwart NEIN NEIN JA

    Reinigungskraft NEIN NEIN JA

    Kantine NEIN NEIN NEIN JA

    Obmann JA NEIN NEIN

    Kassier JA NEIN NEIN

    PRAE : Sportler, Sportbetreuer, Schiedsrichter VereinRL : Funktionäre, Helfer, Nahestehende

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  • Werkvertrag RZ 767

    • Lediglich Verpflichtung zur Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen, Konzerten, Auftritten etc. • Erbringung der Leistung steht im Vordergrund • § 23 oder § 29 Z 1 bzw. 3 EStG RZ 768

    Gewerbetreibende und Freiberufler • Masseure, Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder im Rahmen ihres Betriebes • Dienstverhältnis möglich, wenn zeitliche Bindung im wesentlichen Ausmaß

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  • Dienstverhältnis • Vorliegen von nicht selbständigen Einkünften

    • Geldwerte Vorteile (Sachbezug, Dienstwohnung) • Auch für Prämien, Handgelder, gewährte Darlehen, auf deren Rückzahlung verzichtet

    wird • Einnahmen aus einer Werbetätigkeit, die ein Dienstnehmer in Eigenverantwortung ausübt,

    sind Einkünfte gem. § 22 oder 23 (Veranlagung) • Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses sind die Bestimmungen des Abschnitt V EStG

    maßgebend • Vorübergehend beschäftigte auschl. körperlich tätige Angestellte (ausgenommen Sportler)

    fallen unter § 69 EStG - Lohnsteuerabzug

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  • Sonstige und selbständige Einkünfte

    RZ 772

    • Wenn Einkünfte der in RZ 763-767 genannten Personen nicht Einkünfte iS § 25 EStG, dann keine Einkünfte bis zu € 75 pro Monat

    • Fiktion, dass bis zu diesem Betrag Betriebsausgaben oder Werbungskosten (zB f. Arbeitsmittel) vorliegen

    • Keine Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG wenn die Einkünfte nicht > € 75 RZ 773

    • Bei Tätigkeit für mehrere Vereine steht der Pauschalbetrag mehrfach zur Verfügung Dienstnehmer: • KEIN Pauschalbetrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

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  • Kostenersätze (1) RZ 774

    •Erhalten die in RZ 763-767 genannten Personen die nicht vom Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 Z 16c EStG (PRAE) erfasst sind, zur Abgeltung ihrer Reisekosten (Sonderregelung), liegen keine Einkünfte vor, wenn 4 Stundenregelung

    • Max. € 26,40 bzw. € 13,20 (bis 4 Stunden) pro Tag • Und Fahrtkosten des Massebeförderungsmittels • Zzgl. Reisekostenausgleich € 3 bzw. € 1,5 (bis 4 Stunden) ersetzt werden.

    Als Reise gilt dabei jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Die Tatsache des Vorliegens von Reisen und dergleichen (zB Fahrten zu den Tätigkeitsorten, Aufführungsort, Vereinssitz, Trainingsplatz usw.) muss allerdings zumindest aus den Aufzeichnungen des begünstigten Rechtsträgers ersichtlich sein. Abweichung zu § 4 Abs 5 EStG bzw. § 16 Abs 1 Z 9 EStG •Keine Berücksichtigung von Mindestgrenzen •Aufzeichnungen müssen beim Verein vorliegen •Kein Verlust möglich

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  • Kostenersätze (2)

    Kilometergelder Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar : Amtliches Kilometergeld : € 0,42 Werden Kilometergelder verrechnet, so sind diese um die steuerfrei ausbezahlten tatsächlichen Fahrtkosten und den Reisekostenausgleich zu kürzen. BSP: Vereinsobmann fährt 2x pro Woche zum Vereinssitz, á 50 km, ist er auch mehr als 4 Stunden unterwegs : Kilometergeld : €0,42 / KM Taggeld : € 26,40 Steuer- und SV frei.

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  • Ausländer

    • Arbeitnehmer aus den Berufsgruppen Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen

    • Anstelle des Lohnsteuertarifs tritt eine pauschale Besteuerung mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge (Einnahmen einschl. aller Kostenersätze, Sachbezüge, Bezüge gem. § 3, 26 und 68 EStG)

    • Keine Berücksichtigung von Absetzbeträgen, Werbungskosten und pauschalen Kostenersätzen

    • Ab 25.5.2007 Brutto- oder Nettobesteuerung möglich • Bei allen anderen beschränkt steuerpflichtigen AN erfolgt die Lohnsteuerberechnung

    wie für einen unbeschränkt steuerpflichtigen AN • Bezüge gem. § 3 und 26 EStG bleiben außer Ansatz • Keine Berücksichtigung von Absetzbeträgen und Werbungskosten • Pauschale Kostenersätze möglich RZ 775f)

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  • Bruttobesteuerung • Die Steuer beträgt 20% des vollen Betrages dieser Einkünfte (Betriebseinnahmen

    einschl. aller Kostenersätze und Sachbezüge jedoch abzgl. der Umsatzsteuer) • Werbungskosten bzw. pauschale Kostenersätze stehen nicht zu • Vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig

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  • Nettobesteuerung

    • Steuer beträgt 35% (25%) des zugeflossenen Betrages • Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben • RZ 8006a bis 8006g EStR

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  • Ausländer / Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen

    • Dieser Begriff umfasst nicht nur die darstellenden Künstler, sondern auch gewerblich tätige Musiker, Artisten, Beleuchtungstechniker, Regisseure, Kostümbildner, Berufs- und Amateursportler, sowie auch die mitwirkenden Trägerorganisationen von Orchestern und Theatern, weiters Konzertagenturgesellschaften und Showproduzenten, die sich gegenüber dem österreichischen Veranstalter im eigenen Namen verpflichten Künstler und Musiker zu Veranstaltungen zu entsenden oder Shows zu organisieren.

    Bsp Ein inländischer Verein engagiert mittels Vertrag mit einer ausländischen

    Produktionsgesellschaft einen ausländischen Künstler für eine inländische Veranstaltung. Als an der Unterhaltungsdarbietung mitwirkend gilt nicht nur der Künstler, sondern auch die Produktionsgesellschaft => Abzugsteuer !

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  • SPORTLERBESTEUERUNG

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  • Begünstigte Sportvereine RZ 774a

    Erfasste Rechtsträger Die gesetzliche Sonderregelung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG für von gemeinnützigen Sportvereinen beschäftigte Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer geht den Betriebsausgaben-/Werbungskostenpauschalen der Rz 772 sowie den Kostenersätzen nach Rz 774 vor.

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  • PRAE - ESTG

    § 3 EStG : Steuerbefreiungen § 3 Abs 1 Z 16c EStG : Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an •Sportler, •Schiedsrichter und •Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.

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  • PRAE - ASVG

    § 49 ASVG : Entgelt (1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. § 49 Abs 3 : Als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 gelten nicht : § 49 Abs 3 Z 28 ASVG pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.

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  • Beurteilung Hauptberuf - PRAE Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwands der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Unabhängig vom Zeitaufwand Immer Nebenberuflich: •Hausfrau/Hausmann •Studenten/Schüler Nie: •Arbeitslose (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) Pensionist : kein Hauptberuf, jedoch Haupteinnahmequelle SV rechtlich begünstigt.

    30

  • Beurteilung der Einkünfte Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellen, ist im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Mannschaftssportlern (Fußball, Eishockey, Handball usw.) liegt in der Regel ein Dienstverhältnis vor (vgl. VwGH 02.07.1991, 89/08/0310 zur Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 und 2 ASVG; OGH vom 30.09.1992, 9 Ob A 186/92 zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses). Verpflichtet sich der Sportler zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und steht dabei die Erbringung eines Leistungserfolgs im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (VwGH 24.02.1982, 81/13/0159). Die Qualifikation der Zahlungen als Einkünfte gemäß § 22, § 23, § 25 oder § 29 EStG sowie die Frage, ob der Sportbetreuer ein Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, der im Rahmen seines Betriebes auch dem Rechtsträger zur Verfügung steht (siehe Rz 768), spielt für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung grundsätzlich keine Rolle. Auch ist unbeachtlich, ob die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dauernd oder nur anlässlich bestimmter Einsätze bzw. nur während bestimmter Zeiträume gewährt werden. Die Qualifikation der Einkünfte ist allerdings für andere steuerrechtliche Konsequenzen entscheidend (zB ob ein Lohnzettel übermittelt werden muss).

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  • Erfasste Personen • Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und der Zeugwart • Nicht (!) jedoch der Platzwart, Putzfrau, Kassendamen • Für die Beurteilung der Einkunftsart ist zwischen Funktionären und

    Mannschaftssportlern zu unterscheiden • Bei den Funktionären (selbständige Einkünfte) sind weiterhin die Vereinsrichtlinien

    anzuwenden (mit der Einschränkung des RZ 92k LStR) • Bei Mannschaftssportarten liegen grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger

    Tätigkeit vor außer auf Grund des Sachverhalts würde sich im Einzelfall eine andere Zuordnung

    ergeben

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  • Pauschale Aufwandsentschädigung • Die PRAE können unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise iSd § 26 Z 4 EStG bei

    vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 16c EStG gewährt werden. • Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage PRAE ausbezahlt wurden, müssen die

    Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden. • Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. • Übersteigen die PRAE € 60 pro Einsatztag bzw. € 540 pro Monat, sind nur die

    übersteigenden Beträge zu versteuern. • Detailfragen und Beispiele LStR 2002 Rz 92k.

    33

  • Bsp Funktionär +Sportler RZ 92K LStR 2002

    Ist eine Person Funktionär und werden dieser Person im gleichen Monat steuerfreie, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (als Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) ausgezahlt, so geht die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 den Begünstigungen der VereinsR 2001 Rz 772 ff vor. Beispiel: Herr X ist als Vereinsobmann beim Fußballverein A tätig. Gleichzeitig ist er als Spieler bei diesem Fußballverein im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig. Da Herr X bereits als Fußballer die Begünstigungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 in Anspruch nimmt, sind für seine Tätigkeit als Vereinsobmann im selben Monat die Begünstigungen der VereinsR 2001 Rz 772 ff nicht anwendbar.

    34

  • Bsp Masseur im DV Beispiel: Ein Sportmasseur (Dienstverhältnis) hat im Jahr 2009 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält dafür neben seinem laufenden Gehalt pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 30 Euro pro Einsatztag ausgezahlt. (= 600) Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Reiseaufwands-entschädigungen in der Höhe von 540 Euro (18 Einsatztage mal 30 Euro) steuerfrei ausbezahlt werden. 60 Euro werden zum laufenden Tarif versteuert. Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen können unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 gewährt werden.

    35

  • Anlassbezogene Zahlungen mehrere Dienstverhältnisse

    • Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausbezahlt, gilt dennoch die Obergrenze von € 60 pro Einsatztag bzw. € 540 pro Monat (nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden).

    • Es ist nicht erforderlich, dass die PRAE seitens des Vereins immer gewährt werden, wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen.

    • Die PRE können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausbezahlt werden (zB wenn die Mannschaft einen Sieg errungen hat).

    • Bei mehreren Dienstverhältnissen können die PRAE von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden.

    • Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache maximale Ausmaß.

    36

  • Bsp mehrere Dienstverhältnisse

    Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A und Sportverein B • Beide Vereine zahlen eine pauschale Aufwandsentschädigung aus

    • SV A : € 250 • SV B : € 500

    • Insgesamt wird daher ein Betrag von € 750 ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da aber nur maximal € 540 steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung € 210 nachversteuert werden.

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  • Mehrere Arbeitsverhältnisse • Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber (Verein), dass er nur bei

    diesem Arbeitgeber PRAE bezieht und zahlt der AG keine anderen Entgelte an die Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen und es kann auch die Übermittlung des Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben.

    • Ebenso ist vorzugehen, wenn der Arbeitgeber nur Kostenersätze gem. § 26 Z 4 EStG ausbezahlt.

    • Die Auszahlung der PRAE bzw. Kostenersätze hat jedoch aus deren Aufzeichnungen hervorzugehen.

    • Sind tatsächliche Reisekosten im Sinn des § 16 Abs 1 Z 9 EStG angefallen, die die steuerfreien PRAE übersteigen, können im Zuge der Veranlagung die tatsächlichen Reisekosten geltend gemacht werden.

    • Dies gilt aber nur insoweit, als steuerpflichtige Einnahmen vorliegen (und nicht nur steuerfreie PRAE.

    38

  • Tatsächliche Reisekosten Sind tatsächliche Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 oder Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (zB Trainingsort) – Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG angefallen, die die steuerfreien pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung die tatsächlichen Reisekosten und/oder das Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur insoweit, als steuerpflichtige Einnahmen vorliegen (und nicht nur steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigungen). Beispiel: Ein Fußballer erhält 2009 für 10 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt € 600. Davon sind steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von € 300 enthalten (steuerpflichtig daher € 300). Insgesamt sind Reisekosten in der Höhe von 400 Euro angefallen. Da die tatsächlichen Reisekosten die pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung € 400 an Werbungskosten geltend gemacht werden (davon wirken sich € 100 steuermindernd aus, da bereits € 300 durch steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen umfasst sind).

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  • Zusätzliche Kostenersätze • Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, können die PRAE grundsätzlich nur dann

    steuerfrei belassen werden, wenn neben diesen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder i.S. des § 26 Z 4 EStG oder Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 3 Abs 1 Z 16b EStG steuerfrei ausbezahlt werden.

    • Die Beurteilung durch den Arbeitgeber kann monatlich erfolgen. • Erfolgt keine Auszahlung an den Arbeitnehmer, wird vom Arbeitgeber nur ein Bustransfer,

    Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung der PRAE gem. § 3 Abs 1 Z 16c EStG möglich.

    • Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben der PRAE gem. § 3 Abs 1 Z 16c EStG ist hingegen nicht möglich.

    Bsp Ein Fußballer erhält 2010 für 7 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt € 420 Euro. Zu

    den Auswärtsspielen wird seitens des Vereines ein Bustransfer organisiert. Der Bustransfer wird den Sportlern kostenlos seitens des Vereines zur Verfügung gestellt.

    Da die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen den täglichen Höchstbetrag von €60/Einsatztag und den monatlichen Höchstbetrag von € 540 nicht übersteigen, können die pauschalen Aufwandsersätze steuerfrei ausgezahlt werden.

    Daneben kann der Verein einen Bustransfer zur Verfügung stellen, der für den pauschalen Aufwandsersatz nicht schädlich ist.

    40

  • Inkrafttreten

    Seit 01.01.2009… FINANZAMT mit 17.6.2009 •Steuerfrei € 30 (ab 01.01.2010 € 60) pro Einsatztag, max. € 540 pro Monat •Für Sportler, Sportbetreuer (Trainer, Masseur, Zeugwart; nicht Putzfrau, Platzwart, Kassenpersonal •Wenn Bezug > € 540 / Monat : übersteigender Betrag : Einkünfte aus selbständiger Arbeit •Wenn tatsächliche Reisekosten höher als € 540 pro Monat, kann dieser übersteigende Betrag angesetzt werden – monatliche Beurteilung

    SOZIALVERSICHERUNG ab 18.08.2009 •Wie bei Finanzamt o.a. jedoch NUR für NEBENBERUFLICHE Tätige •Darüberhinausgehend entweder „geringfügige Beschäftigung oder volle Versicherungspflicht

    41

  • Nachweise

    • Nachweis durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen (zB Trainerliste) • Was ist kein Hauptberuf lt. Sozialversicherung ?

    • Kein Hauptberuf ist Arbeitsloser, Notstandshilfe • Pensionist – kein Hauptberuf, jedoch Haupteinnahmequelle

    • Anmeldung VOR Dienstbeginn: • Im Zweifelsfall ist laufende An- und Abmeldung erforderlich • FINANZPOLIZEI – Kontrollen

    • Nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden

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  • Bsp 1

    • X ist Fußballer, Hauptberuf Arbeiter und spielt jedes Wochenende für den gemeinnützigen Verein XY Fußball. Jeden Montag und Mittwoch findet ein Training statt. Er erhält € 20/ Training an PRAE. An Spieltagen (am Wochenende) erhält er € 60 PRAE plus eine Siegprämie von € 100.

    Lösung • Die ausbezahlten PRAE sind nicht höher als 60/TAG bzw. € 540/Monat ⇒ Daher steuer- und sozialversicherungsfrei. • Siegprämie ist voll Steuer- und Sozialversicherungspflichtig. Bei einem Fußballer handelt es sich um einen Mannschaftssportler, zudem erhält er

    Vergütungen die über die PRAE hinausgehen – er ist daher immer Arbeitnehmer des Vereins.

    LOHNKONTO/LOHNZETTELÜBERMITTLUNG Da der Verein neben den PRAE ein Entgelt in Form der Prämie bezahlt, muss der Verein

    für das Spiel ein Lohnkonto führen und Lohnzettel übermitteln. ANMELDUNG SV-rechtlich ist X ein Dienstnehmer und als echter DN vor Arbeitsantritt anzumelden.

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  • Herausrechnen aus Fixum

    RZ 92 LStRL

    Herr N ist Angestellter und spielt bei einem gemeinnützigen Eishockeyverein. Er erhält von diesem ein Bruttogehalt von € 500/Monat. Lösung Ein Herausrechnen der pauschalen PRAE aus den € 500 ist nicht möglich. Es können lediglich neben dem vereinbarten Bruttogehalt PRAE bezahlt werden. Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen (sondern einvereinbartes Fixum) vorliegen.

    44

  • Ausländer - PRAE

    FINANZAMT Spieler die nur zu Spielen anreisen und ev. vorher noch eine Trainingseinheit absolvieren sind in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig •„Bruttobesteuerung“ – Abzugsteuer 20% •„Nettobesteuerung“ – Abzugsteuer 35% nach Abzug der ersetzten Ausgaben

    SOZIALVERSICHERUNG Wenn Spieler mit dem Formular E101/A1 nachweist, dass er in seinem Heimatstaat sozialversichert ist, entfällt die SV-Pflicht in Österreich und verlagert sich für den Verein in den Heimatstaat des Ausländers. Wird der Nachweis nicht erbracht oder kann er nachträglich nicht erbracht werden, beseht in Österreich V- Pflicht. PRAE in der SV anwendbar.

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  • Ausländer - Bsp X (Hauptberuf nichtselbständige Angestellter im Ausland) spielt Tennis bei einem gemeinnützigen Tennisverein und erhält € 100/Spiel (4 Spiele im Monat) an PRAE. Ausschließlicher Wohnsitz Slowakei. Lösung STEUERRECHT X ist Sportler, jedoch hat er seinen Wohnsitz in AT und ist somit nur beschränkt steuerpflichtig. Somit sind weder die Sportlerbegünstigung, noch die Begünstigung nach der VereinsRL anwendbar. Unabhängig in welchem arbeitsrechtlichen Verhältnis er zum Verein steht. ⇒Es ist daher die Abzugsteuer von 20% (bzw. 35%) der Einnahmen an das Finanzamt abzuliefern. Lösung SOLZIALVERSICHERUNG Da X wegen seiner unselbständigen Tätigkeit in der Slowakei als DN pflichtversichert ist, tritt aufgrund der EU-VO in AT keine Pflichtversicherung ein. (Nachweis : E 101 bzw. A1 Formular). Die SV-rechtliche Beurteilung der Sportlertätigkeit hat nach slowakischen Bestimmungen zu erfolgen. Achtung : X ist in der Slowakei SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIG: ist er bei Arbeitsantritt bei der SV anzumelden, da die tgl PRAE (SV!) von € 60 überstiegen wird. 46

  • Sozialversicherung

    Wenn die Summe der Aushilfen > 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenzen Geringfügigkeit : Wert 2013: € 580,20 Wert 2014: € 595,-- Strafzuschlag : 17,8%+1,53 MVK = pauschale DG Abgabe Bei Vollversicherung : 41,43%

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  • Kommunalsteuer und DB

    • Befreiung NUR für mildtätige und gemeinnützige Fürsorgezwecke § 8 Z 2 KommStG. • Befreiung wirkt im unentbehrlichen Hilfsbetrieb und bei Vermögensverwaltung. • Keine Befreiung im unternehmerischen Bereich (ev. Aufteilung im Verhältnis der

    Einnahmen oder andere Verteilungsschlüssel. Somit DB und KOMMST Pflicht für Sportvereine wenn ein Dienstverhältnis vorliegt

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  • Berechnungsgrundlage und Überprüfungsmöglichkeiten

    • Keine Nettolohnvereinbarungen • Genaue Aufzeichnungen bzw. Trainingspläne • Auszahlung der Entgelte nur nach Vorlage vollständig ausgefüllter Zeitaufzeichnungen

    • Trainingspläne • Reisekosten • etc

    Überprüfungsmöglichkeiten der Behörde • Wie prüft das Finanzamt, Sozialversicherung oder GPLA • Pressemeldungen, Homepage (Verein) • Arbeitsgerichtsprozesse • Ehescheidungsprozesse (Unterhaltsprozesse) • Vor dem Verein werden die Sponsoren geprüft

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  • Auswirkungen Hobbysportler (Hauptberuf Angestellter) ist für einen Verein im Monat November 2013 20 Einsatztage (Training, Wettkämpfe) tätig und erhält pro Einsatztag eine PRAE iHv €40. Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für den Sportler bzw. den Verein •Welche Änderungen ergeben sich, wenn der Spieler pro Einsatztag nicht € 40, sondern € 60 erhält •Der Verein hat im Monat November 2013 insgesamt 3 solche Spieler, die für 20 Einsatztage jeweils € 40/60 erhalten

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  • Verlust der Gemeinnützigkeit - FOLGEN RZ 10092k LStR 2002

    Sportler wurden gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei belassen. Jahre später wird dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt. Sind im Zuge dieses Verfahrens die Lohnzettel zu berichtigen? §34BAO normiert unter welchen Voraussetzungen die Gemeinnützigkeit eines Vereines vorliegt. Die BAO kennt aber keine (bescheidmäßige) Zu- oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Meist wird im Zuge einer Außenprüfung bzw. GPLA festgestellt, ob die Gemeinnützigkeit eines Vereins vorliegt oder nicht. Sind die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit nicht oder nicht mehr gegeben, wird der Verein wie jede andere Körperschaft behandelt. Wird beispielsweise im Zuge einer GPLA im Jahr 2012 für die Jahre 2009-2011 festgestellt, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im Jahr 2009 vorgelegen ist, im Jahr 2010 und 2011 aber nicht mehr, so sind die Lohnzettel für die Jahre 2010 und 2011 zu korrigieren bzw. sind Lohnzettel auszustellen und es hat eine Nachverrechnung der Lohnsteuer zu erfolgen, da für diese Jahre die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 nicht vorgelegen sind. Allfällige Werbungskosten des Sportlers muss dieser im Rahmen der Veranlagung geltend machen. 51

  • Rechtsfolgen • Führung von Lohnkonto und Erstellung der Jahreslohnzettel

    • Inhalt Lohnkonto • Zusätzlich

    • Lohnsteuer • Dienstgeberbeitrag • Kommunalsteuer

    • Anmeldung vor Beginn der Beschäftigung • Arbeitszeitaufzeichnungen

    • Auswirkung bei der Lohnsteuer im Wege der Veranlagung beim einzelnen Spieler

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  • Folgen für Funktionäre Verein zahlt die Abgaben nach • Finanzstrafrecht • Sozialbetrugsgesetz § 153d StGB Betrügerisches Vorenthalten von

    Sozialversicherungsbeiträgen Verein kann die Abgaben nicht bezahlen • Haftung der Funktionäre nach § 9 BAO • Haftung für Sozialversicherungsbeiträge • Sozialbetrugsgesetz § 153c StGB – Vorenthalten von Dienstnehmberbeiträgen zur

    Sozialversicherung

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  • IM BEREICH DER EINKOMMENSTEUER

    Strafbestimmungen

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  • Finanzstrafrecht

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    Die Hinterziehung von Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ, Kommst) kann eine Finanzstraftat sein. Je nach Ausformung kann diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Neben dem unmittelbaren Täter werden auch die Beitragstäter und Anstifter bestraft, zusätzlich kann der Verein als Verband auch nach dem Verbandstrafgesetz bestraft werden. Dazu kommen noch die sog. Finanzordnungswidrigkeiten

  • Abgabenhinterziehung

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    § 33 FinstrG (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung

    einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

    (2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich B unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. zB : Führung von faschen Aufzeichnungen für die Auszahlung von PRAE und Reisekosten Strafdrohung : bis zu 2 fachen des hinterzogenen Betrages – Jeder Täter

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  • Fahrlässige Abgabenverkürzung

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    § 34 FinstrG Der fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht Strafdrohung : bis zu 1 fachen des hinterzogenen Betrages – Jeder Täter

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  • Finanzorndnungswidrigkeiten

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    § 49 FinStrG – Lohnsteuer ! (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich

    a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatz-steuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar; LÖSUNG : Kein Geld für die Lohnsteuer etc vorhanden : jedenfalls MELDEN ans FA innerhalb der Frist § 51 FinStrG Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich c.) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,

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  • Selbstanzeige Letze Chance, wenn ein Delikt verwirklicht wurde ohne Strafe bei Nachzahlung der Abgabe davonzukommen. Achtung bei GPLA Prüfung : Mit strafbefreiender Wirkung nur bei Beginn der Prüfung möglich (!) Nennung aller Täter ist notwendig – nur für diese gilt die Selbstanzeige § 29 FinstrG Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat geht insoweit straffrei, als er seine Verfehlung gegenüber dem Finanzamt darlegt. Strafbefreiende Wirkung kommt ihr nur zu, wenn die Behörde die Tat von sich aus noch nicht aufgedeckt hat und die angezeigten Beträge binnen eines Monats der Abgabenbehörde übermittelt werden. Bei Selbstberechnungsabgaben beginnt die Monatsfrist mit dem Tag der Selbstanzeige, in allen anderen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages zu laufen. Wird für denselben Abgabenanspruch ein 2x Selbstanzeige begeht gibt es einen Strafzuschlag

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  • § 30a FinStrG Verkürzungszuschlag Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10% der im Zuge eine abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderung, soweit hinsichtlich der diesen begründenden Unrichtigkeit der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für •ein Jahr (Veranlagungszeitraum) € 10.000 •In Summe jedoch € 30.000 nicht übersteigt •Sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt (!) •und auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet hat. •Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zu Grunde liegende Abgabennachforderung in Monatsfrist entrichtet, so tritt Straffreiheit ein. •Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden.

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  • IM BEREICH DER SOZIALVERSICHERUNG

    Strafbestimmungen

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  • Sozialversicherung • Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

    • Verwaltungsübertretungen • Beitragszuschläge • Ordnungsbeiträge

    • Verstöße bei Einzahlung der Beiträge • Verzugszinsen

    • Strafrechtliche Maßnahme StGB • § 153 StGB Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung • Sozialbetrug § 153d StGB

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  • LSt, DB, DZ • Keine Aufzeichnungen, kein Lohnkonto nach § 76 EStG – Schätzung • Säumniszuschläge • Finanzordnungswidrigkeit (!)

    Macht sich schuldig, wer vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt. Durch Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages (Lohnsteueranmeldung) kann die Bestrafung vermieden werden. Die Versäumung des Zahlungstermins allein ist nicht strafbar.

    • Abgabenhinterziehung

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  • Haftung

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  • Haftung § 9 BAO • Wer? Obmann, Kassier, Haftung wer nach außen vertritt (Statuten) • Pflichten der Funktionäre

    • Offenlegungs- und Wahrheitspflicht • Anzeigepflicht (binnen 1 Monat Anzeige wegen eines Betriebes) • Erklärungspflicht (Jahreserklärungen bis 31.3. ) UVA bis 15. des 2. folgenden

    Monats • aber auch späterer Verantwortlicher, wenn er nichts unternimmt (3 Monate-

    Frist, § 15 BAO)

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  • Haftung nach § 11 BAO Finanzstrafrechtliche Verurteilung

    Nach § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Diese Haftung setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. im gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl. VwGH 14.12.1994, 93/16/0011; VwGH27.1.1999, 98/16/0411). Vor einer solchen Verurteilung darf die Haftung somit nicht geltend gemacht werden.

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  • Haftung nach §15 BAO Die Haftung nach § 15 BAO besteht ua. dann, wenn nach einem Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters (zB der nach den Statuten zur Vertretung des Vereins befugten Person) der Vertreter erkennt, dass bereits abgegebene Erklärungen zur Festsetzung von Abgaben (zB Umsatzsteuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994) unrichtig oder unvollständig sind oder dass die Einreichung solcher Erklärungen pflichtwidrig unterlassen wurde. Die Haftung für die vorenthaltenen Abgabenbeträge besteht nur dann, wenn der Vertreter den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten (vom Zeitpunkt der Kenntnis an gerechnet) dem der Abgabenbehörde erster Instanz anzeigt. Haftungsrelevant sind nur Erklärungen, für die eine Verpflichtung zur Einreichung bestand und die zur Festsetzung von Abgaben eingereicht wurden. Aus § 15 BAO ergibt sich keine Verpflichtung zur Prüfung der Erklärungen. Der Nachweis für das Erkennen der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Abgabenerklärung obliegt der Abgabenbehörde

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  • Haftung § 67 ASVG Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften berufenen Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflicht nicht eingebracht werden können.

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  • Verjährungsfristen (Grundzüge)

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    Sozialversicherung Grundsätzlich 3 Jahre, die Frist verlängert sich jedoch auf 5 Jahre, wenn der DG keine oder unrichtige Angaben gemacht hat 5 Jahre Bundesabgabenordnung (Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB,DZ) §207 BAO -Die Verjährung beträgt 5 Jahre, soweit die Abgabe hinterzogen ist 10 Jahre. Arbeitsrecht Nach dem § 1486 ABGB verjähren Forderungen von Dienstnehmern auf Entgelt und Schadenersatz in drei Jahren.

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    Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung Mag. Michael Fischer quintax gerlich kopp steuerberatungsgmbH 5020 Salzburg [email protected] 0662/64 66 68 0676/3208334

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    Steuern und SozialversicherungInhalt des VortragesSonderregelung betreffende NormenProblemdarstellungProblemdarstellungProblemdarstellungAllgemeine RegelungenReisekosten AllgemeinLohnkontoSonderregelung für Vereine Einkünfte der VereinsmitgliederGeltungsbereich der Sonderregelungen(gewählte) FunktionäreMitgliederDienstverhältnisÜbersichtWerkvertragDienstverhältnisSonstige und selbständige EinkünfteKostenersätze (1)Kostenersätze (2)AusländerBruttobesteuerung�Nettobesteuerung�Ausländer / Mitwirkende an UnterhaltungsdarbietungenSportlerbesteuerungBegünstigte SportvereinePRAE - ESTGPRAE - ASVGBeurteilung Hauptberuf - PRAEBeurteilung der EinkünfteErfasste PersonenPauschale AufwandsentschädigungBsp Funktionär +SportlerBsp Masseur im DVAnlassbezogene Zahlungen�mehrere DienstverhältnisseBsp mehrere DienstverhältnisseMehrere ArbeitsverhältnisseTatsächliche ReisekostenZusätzliche KostenersätzeInkrafttretenNachweiseBsp 1Herausrechnen aus FixumAusländer - PRAEAusländer - BspSozialversicherungKommunalsteuer und DBBerechnungsgrundlage und ÜberprüfungsmöglichkeitenAuswirkungenVerlust der Gemeinnützigkeit - FOLGENRechtsfolgenFolgen für FunktionäreIm Bereich der EinkommensteuerFinanzstrafrechtAbgabenhinterziehungFahrlässige AbgabenverkürzungFinanzorndnungswidrigkeitenSelbstanzeige§ 30a FinStrG VerkürzungszuschlagIm Bereich der SozialversicherungSozialversicherungLSt, DB, DZHaftungHaftung § 9 BAOHaftung nach § 11 BAO�Finanzstrafrechtliche VerurteilungHaftung nach §15 BAOHaftung § 67 ASVGVerjährungsfristen�(Grundzüge)Danke für Ihre Aufmerksamkeit