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Hessisches Ministerium der Finanzen Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/-innen

Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... · Beispielsweise konkurriert das vom Verein selbst betriebene Vereinslokal mit anderen Gaststätten. Das Vereins-lokal kann,

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Hessisches Ministerium der Finanzen

Steuerwegweiser

für GemeinnützigeVereine und fürÜbungsleiter/-innen

Vorwort

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger!

Die 27. Auflage des „Steuerwegwei-sers für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/-innen“ erscheint - für manche vielleicht noch etwasungewohnt - in einem neuen modernen Design, das einheitlich für alle Boschüren der hessischenLandesregierung gilt. Aber nicht nurdas Design hat sich geändert. Auchinhaltlich enthält die Broschüre wiederetliche Neuerungen aufgrund geän-derter Gesetze und Rechtsprechungverbunden mit Beispielen, praktischenTipps und Erläuterungen. Darüber hinaus ist der Anhang um einenAuszug aus dem Umsatzsteuergesetzerweitert worden, da immer mehrVereine von der Umsatzsteuer betrof-fen werden. Der auch im Internet unterwww.hmdf.hessen.de abrufbareSteuerwegweiser - unter der Rubrik„Ihre Finanzen: Steuerbroschüren“ -,soll den vielen Verantwortlichen derrund 33.000 in Hessen ansässigengemeinnützigen Vereine und Stiftung-en, aber auch den Übungsleitern undÜbungsleiterinnen bei der steuerlichenBehandlung helfen. Sofern Sie darüberhinausgehende Fragen haben, wen-den Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Durch die Neuorganisation derFinanzämter und die damit einher-gegangene Einrichtung von Verwal-tungsstellen haben sich z.T. dieNamen und Anschriften geändert. Sie finden das für Ihren Verein zustän-dige Finanzamt im Anhang 2 dieserBroschüre.

Ich danke den vielen Funktionsträgernsowie freiwilligen Helferinnen undHelfern, die durch ihr großes Engage-ment dazu beitragen, dass die Vereineihre wichtigen gesellschaftlichenAufgaben wahrnehmen können undwünsche ihnen für ihre Arbeit vielErfolg.

Karlheinz WeimarHessischer Finanzminister

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Inhaltsverzeichnis

1 Bedeutung der gemeinnützigen Vereine 10

2 Steuerliche Sonderstellung 11

2.1 Steuerpflicht wirtschaftlicher Aktivitäten 112.2 Steuerbegünstigung beschränkt auf Körperschaften 112.2.1 Vereine 122.2.2 Stiftungen 122.3 Zuständiges Finanzamt 13

3 Steuervorteile des steuerbegünstigten gegenüber dem nicht steuerbegünstigten Verein 14

4 Voraussetzungen zur Erlangung der Steuerbegünstigung 15

4.1 Inländische Körperschaften 154.2 Gemeinnützige Zwecke 154.2.1 Begriff der Allgemeinheit 154.2.2 Förderung der Allgemeinheit durch gemeinnützige Zwecke 164.3 Mildtätige und kirchliche Zwecke 174.3.1 Mildtätige Zwecke 174.3.1.1 Persönliche Hilfsbedürftigkeit 184.3.1.2 Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit 194.3.2 Kirchliche Zwecke 194.4 Selbstlosigkeit 204.4.1 Prägende Tätigkeit 204.4.2 Mittelverwendung 204.4.3 Zuwendungen an Mitglieder 214.4.4 Zeitnahe Mittelverwendung 214.5 Ausschließliche und unmittelbare Zweckverwirklichung 224.5.1 Zulässige Ausnahmen 224.5.2 Bildung von Rücklagen 244.5.2.1 Projektbezogene Rücklagen, Betriebsmittelrücklagen 244.5.2.2 Freie Rücklagen 244.5.2.3 Sonstige Rücklagen 254.6 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung 264.6.1 Zweckverwirklichung im Ausland 27

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5 Steuererklärung, Freistellungsbescheid/Körperschaft-steuerbescheid und vorläufige Bescheinigung 28

6 Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher Geschäfts-betrieb und Vermögensverwaltung 30

6.1 Tätigkeitsbereiche (graphische Darstellung) 306.1.1 Allgemeines 306.1.2 Grundsätzliche Steuerpflicht 306.2 Steuerfreie Vermögensverwaltung 326.2.1 Steuerfreie Kapitalerträge und Zinsabschlag 326.2.2 Steuerfreie Vermietung/Verpachtung oder steuerpflichtiger

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 346.3 Steuerbegünstigter Zweckbetrieb 356.3.1 Kulturelle Veranstaltungen 366.3.2 Sportliche Veranstaltungen 366.3.2.1 Bezahlter und unbezahlter Sportler 376.3.2.2 Zweckbetriebsgrenze 30.678 € 376.3.2.3 Optionsmöglichkeit im Zusammenhang mit der

Zweckbetriebsgrenze 386.3.2.4 Vor- und Nachteile einer Option 386.4 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 396.4.1 Besteuerungsgrenze 30.678 € 396.4.2 Ermittlung des Gewinns/Überschusses 416.4.3 „Fiktive“ Kosten 426.4.4 Verluste 426.4.5 Buchführung und Bilanz oder Einnahme-Überschussrechnung 44

7 Körperschaft- und Gewerbesteuer 45

7.1 Freibeträge bei Körperschaft- und Gewerbesteuer 457.2 Höhe der Körperschaft- und Gewerbesteuer 45

8 Umsatzsteuer 46

8.1 Umsatzsteuerpflicht 468.1.1 Unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) 468.2 Umsatzsteuerbefreiung 46

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8.3 Umsatzsteuerfreigrenze von 17.500 € 478.4 Umsatzsteuersätze 488.4.1 Regelsteuersatz 16% 488.4.2 Ermäßigter Steuersatz 7% 488.5 Abzug der Vorsteuer 488.5.1 Ausschluss und Aufteilung des Abzugs der Vorsteuer 498.5.2 Vorsteuerpauschale von 7% 508.6 Erwerbe aus EU-Mitgliedstaaten 518.7 Berechnung der Umsatzsteuer 518.8 Umsatzsteuer-Voranmeldung 518.8.1 Elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung 528.9 Aufzeichnungspflichten 52

9 Kraftfahrzeugsteuer 53

10 Grund- und Grunderwerbsteuer 53

11 Erbschaft- und Schenkungsteuer 54

12 Vergnügungs- und Lotteriesteuer 54

13 Lohnsteuer 55

13.1 Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmern 5513.2 Lohnsteuerpflichtiger und -freier Aufwandsersatz 5613.2.1 Lohnsteuerpflichtiger Aufwandsersatz 5613.2.2 Lohnsteuerfreier Aufwandsersatz 5713.2.3 Lohnsteuerfreie Pauschbeträge bei Dienstreisen 5713.3 Eintragung in die Lohnsteuerkarte 5813.4 Pauschalierung der Lohnsteuer 5813.4.1 Kurzfristige Beschäftigung 5813.4.2 Geringfügige Beschäftigung 5813.4.2.1 Regelung bis 31.3.2003 5913.4.2.2 Regelung ab 1.4.2003 5913.5 Lohnsteuer-Anmeldung 6013.5.1 Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung 6013.5.2 Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 6113.6 Sozialversicherung 6113.6.1 Regelung bis 31.3.2003 6113.6.2 Regelung ab 1.4.2003 62

14 Spenden für steuerbegünstigte Zwecke 6214.1 Geld- und Sachspenden 63

14.1.1 Geldspenden 6314.1.2 Sachspenden 6314.2 Regelung des Spendenabzugs 6414.2.1 Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen 6414.2.2 Abgrenzung unterschiedlicher Spendenzwecke 6414.2.3 Zuwendungsbestätigung 6514.2.3.1 Geldspende/Mitgliedsbeitrag 6614.2.3.2 Sachspende 6714.2.3.3 Kleinspende bis 100 € 6714.2.3.4 Sammelbestätigung 6814.2.3.5 Gültigkeit der Zuwendungsbestätigung 6814.2.3.6 Aufzeichnungspflichten 6814.3 Verwendung der Zuwendung 6814.4 Vertrauensschutz und Haftung 68

15 Nebenberufliche Übungsleiter und Übungsleiterinnen 70

15.1 Art der Tätigkeit und Voraussetzungen 7015.2 Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger

Tätigkeit 7115.3 Unselbständig tätige Übungsleiter/-innen 7115.3.1 Steuerliche Pflichten 7115.3.2 Steuerliche Vergünstigungen 7215.4 Selbständig tätige Übungsleiter/-innen 7315.5 Steuerliche Pflichten selbständig und unselbstständig

tätiger Übungsleiter/-innen 74

16 Steuerabzug für Bauleistungen 75

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Anhang1 Übersicht über Steuervergünstigungen

und -belastungen steuerbegünstigter Vereine 762 Anschriften der Finanzämter 783 Mustersatzung 794 Muster einer Überschussermittlung 815 Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig

anerkannten Zwecke 846a Muster einer Zuwendungsbestätigung -

Mitgliedsbeitrag/Geldzuwendung 866b Muster einer Zuwendungsbestätigung -

Sachzuwendung 877 Optionsmöglichkeiten bei sportlichen Veranstaltungen eines

Sportvereins mit Jahreseinnahmen bis oder über 30.678 € 888 Einkommensteuergesetz (Auszug) 908.1 Steuerfreie Aufwandsentschädigung 908.2 Steuerbegünstigte Zwecke 908.3 Steuerabzug bei Bauleistungen (Auszug) 928.4 Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (Auszug) 939 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Auszug) 949.1 Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungs-

bestätigung (Auszug) 9610 Körperschaftsteuergesetz (Auszug) 10111 Gewerbesteuergesetz (Auszug) 10112 Umsatzsteuergesetz (Auszug) 10213 Abgabenordnung (Auszug) 10313.1 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 10313.2 Steuerbegünstigte Zwecke 10414 Steuer-ABC für gemeinnützige Vereine 116

Stichwortregister 138

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1 Bedeutung der gemeinnützigen Vereine

Gemeinnützige Vereine leisten einenwesentlichen Beitrag zur Verwirk-lichung eines lebendigen Gemein-wesens, in dem sich die vielfältigenideellen Interessen und Bestrebungenseiner Bürger entfalten. Sie fördernwissenschaftliche, soziale, kulturelle,religiöse oder gesellschaftlicheZwecke wie Forschung und Bildung,das Wohlfahrtswesen, die Kunst, denUmweltschutz oder den Sport, aberauch besonders ausgewählteFreizeitaktivitäten. Die gemeinnützi-gen Vereine erfüllen damit Aufgaben,für die sonst Bund, Länder undGemeinden im Interesse ihrerBürgerinnen und Bürger notwendiger-oder zweckmäßigerweise Mittel ein-setzen müssten. Durch ihre ideelleZielsetzung unterscheiden sich diegemeinnützigen Vereine von den wirt-schaftlichen Vereinen, deren Zweck inerster Linie auf die Unterhaltung einesGeschäftsbetriebes zur Erlangungwirtschaftlicher Vorteile gerichtet ist.

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2 Steuerliche Sonderstellung

Wegen ihrer förderungswürdigenZielsetzung räumt der Staat dengemeinnützigen Vereinen eine steuer-liche Sonderstellung ein, indem er, so-weit sich die Vereine auf die Verfol-gung ihrer ideellen Zwecke beschrän-ken, auf seinen Besteuerungsanspruchweitgehend verzichtet (vgl. Tz. 4).

2.1 Steuerpflicht wirtschaft-licher AktivitätenEin ideeller Verein kann sich in

Verfolgung eines bloßen Neben-zwecks allerdings auch wirtschaftlichwie ein Unternehmer betätigen (vgl.Tz. 6), ohne dadurch seinen ideellenCharakter zu verlieren. Abgesehenvon den sogenannten Zweckbetrieben(vgl. Tz. 6.3) dürfen die wirtschaft-lichen Aktivitäten jedoch wederSatzungszweck noch Haupttätigkeit,sondern allenfalls Nebentätigkeit desVereins sein, um Mittel zur Verwirk-lichung der ideellen Zwecke zu be-schaffen. Sie unterliegen der vollenSteuerpflicht wie auch andere nichtbegünstigte Unternehmen, um Wett--bewerbsverzerrungen zu vermeiden.Beispielsweise konkurriert das vomVerein selbst betriebene Vereinslokalmit anderen Gaststätten. Das Vereins-lokal kann, vor allem bei Mitarbeitehrenamtlicher Kräfte, Speisen undGetränke wesentlich billiger anbietenals ein Gastwirt, der auf die Einnah-men zur Bestreitung seines und seiner

Familie Lebensunterhalt angewiesenist. Eine steuerliche Vergünstigung fürdie wirtschaftlichen Aktivitäten würdedie Wettbewerbsneutralität desSteuerrechts verletzen. Auf die Ver-wendung der erzielten Überschüssefür die ideellen Zwecke kommt esdabei nicht an, da sie ohnehinVoraussetzung für die Anerkennungder Gemeinnützigkeit ist.

2.2 Steuerbegünstigung beschränkt auf KörperschaftenDen steuerlichen Status der

Gemeinnützigkeit können nur Körper-schaften erlangen, nicht dagegennatürliche Personen und Personen-gesellschaften.

Was sind Körperschaften?Zu den Körperschaften zählen u.a.• Kapitalgesellschaften• Gesellschaften mit beschränkter

Haftung (GmbH)• Aktiengesellschaften (AG)• Genossenschaften• Vereine• Stiftungen

Nur bei Körperschaften kannderen ideelle Zielsetzung aufgrundihrer Satzung und der dieser folgen-den Geschäftsführung objektiv undeindeutig festgestellt und dadurch aufihre Einhaltung überprüft werden. DieVoraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind für alleKörperschaften gleich (vgl. Tz. 4).

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2.2.1 VereineDie größte Gruppe der Körper-

schaften stellen die Vereine. Für dieErlangung der Gemeinnützigkeit ist esunerheblich, ob der Verein ein imVereinsregister eingetragener Verein(e.V.) und damit als juristische Personrechtsfähig ist. Auch ein nicht imVereinsregister eingetragener unddamit nicht rechtsfähiger Verein kannals gemeinnützig anerkannt werden.

2.2.2 StiftungenZu unterscheiden ist – ebenso

wie bei Vereinen – zwischen rechtsfä-higen und nichtrechtsfähigenStiftungen. Im Gegensatz zu nichtrechtsfähigen Stiftungen werdenrechtsfähige Stiftungen mit Sitz inHessen nach dem HessischenStiftungsgesetz vom 4.4.1966 durchdie zuständige Behörde - in der Regeldas Regierungspräsidium, in dessenBezirk die Stiftung ihren Sitz hat –anerkannt und unterliegen auch derenStiftungsaufsicht. Mit dem „Gesetzzur weiteren steuerlichen Förderungvon Stiftungen“ sind besondereSteuer-erleichterungen für Stifter undStiftungen geschaffen worden.- Im Jahr der Gründung und in den

beiden folgenden Jahren sind Stiftungen berechtigt, eine Rück-lage für die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und den

wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-ben zu bilden (vgl. § 58 Nr. 12 Abgabenordnung, Anhang 13.2). Die Stiftung kann zusätzlich einenTeil, jedoch höchstens 1/3 ihres Einkommens dazu verwenden, umin angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Ange-hörigen zu unterhalten, ihre Grä-ber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (vgl. § 58 Nr. 5 Abga-benordnung, Anhang 13.2). Damitsoll dem Stifter die Sorge genom-men werden, er sowie seinenächsten Angehörigen könntenunvorhergesehener Weise auf-grund der Weggabe von Vermö-gen an die Stiftung in Not gera-ten und sich den gewohntenLebensstil nicht mehr leisten.

- Neben den bestehenden Spen-denabzugsmöglichkeiten gemäß § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) ist bei Neugründung einer Stiftung ein Betrag von 307.000 €als Sonderausgaben nach § 10 b Abs. 1a EStG (vgl. Anhang 8.2) abzugsfähig. Eine Verteilung auf bis zu 10 Jahre ist zulässig. Da-rüber hinaus werden nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG Zuwendungenan Stiftungen bis zur Höhe von 20.450 € als Sonderausgaben berücksichtigt; diese Regelung gilt jedoch nicht für Zuwen-

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dungen an Stiftungen, die steuerbe-günstigte Freizeitzwecke nach § 52Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung (z.B.Tier- und Pflanzenzucht, Brauchtum,Karneval, Modellflug, Hundesport)fördern.

2.3 Zuständiges FinanzamtDie Zuständigkeit richtet sich

nach dem Ort der Geschäftsleitungdes Vereins. Dies ist i.d.R. der Ort, andem der Vorstand seine Sitzungenabhält und seine Entscheidungen fürdie Führung des Vereins trifft. DieAnschriften der Finanzämter sind inAnhang 2 aufgeführt.

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3 Steuervorteile des steuerbegünstigten gegen-über dem nicht steuerbegünstigten Verein

Erfüllt der Verein sämtliche Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts,kommt er in den Genuss einer Reihe von Steuervorteilen:

Steuerbegünstigter Verein Nicht steuerbegünstigter Verein

• Die Mitgliedsbeiträge bleiben bei der Einkommensermittlung außer Ansatz; denn sie sind allgemein steuerbefreit.Voraussetzung ist allerdings, dass sie als sol-che und in ihrer Bemessung festgelegt sind.

• Öffentliche Zuschüsse und Spenden sind steuerfrei.

Der Vermögenserwerb durch Schenkungen oderVermächtnisse ist von der Schenkung- und Erb-schaftsteuer befreit (§ 13 Nr. 16b Erbschaftsteu-ergesetz).

Das Einkommen aus Kapital- und Mieteinkünftenist körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Dies giltselbst dann, wenn der Verein über erheblichesKapital- und Grundvermögen verfügt und ihmaus der Verwaltung dieses Vermögens entspre-chend hohe Erträge zufließen.

Die Einnahmen aus den wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieben unterliegen nur dann derKörperschaft- und Gewerbesteuer, wenn sie dieBesteuerungsgrenze von 30.678 € übersteigen(vgl. Tz. 6.4.1).

Der Grundbesitz des Vereins, der unmittelbarund ausschließlich für gemeinnützige Zweckegenutzt wird, ist grundsteuerfrei (§ 3 Abs. 1 Nr.3b Grundsteuergesetz).

Umsätze, die in einem steuerbegünstigtenZweckbetrieb (vgl. Tz. 6.3) anfallen, unterliegendem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 1Nr. 8 Umsatzsteuergesetz, Anhang 12).

• Die Mitgliedsbeiträge bleiben bei der Einkommensermittlung außer Ansatz; denn sie sind allgemein steuerbefreit. Vorausset-zung ist allerdings, dass sie als solche und in ihrer Bemessung festgelegt sind.

• Öffentliche Zuschüsse und Spenden sind steuerfrei.

Der Vermögenserwerb durch Schenkungen oderVermächtnisse unterliegt der Schenkung- undErbschaftsteuer.

Das Einkommen aus Kapital- und Mieteinkünf-ten ist körperschaftsteuerpflichtig.

Sämtliche Überschüsse bzw. Gewinne aus wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen derKörperschaft- und Gewerbesteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25% (für dasWirtschaftsjahr 2003 = 26,5%).

Der Grundbesitz des Vereins unterliegt derGrundsteuer.

Nicht gemeinnützige Vereine haben keinenZweckbetrieb. Die Umsätze unterliegen demRegelsteuersatz.

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4 Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit

Die gesetzlichen Voraussetz-ungen zur Erlangung der Gemein-nützigkeit ergeben sich aus der Ab-gabenordnung (vgl. Anhang 13) undfür die Steuerbefreiung bzw. –ermäßi-gung aus den einzelnen Steuerge-setzen (vgl. Tz. 7 und 8, Anhang 10und 11). Steuerbegünstigt sind nur• Körperschaften (vgl. Tz. 2.2), die

gemeinnützige Zwecke aus-schließlich und unmittelbar nach der Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung verfolgen.

4.1 Inländische KörperschaftenDie Gemeinnützigkeit können

nur inländische Körperschaftenerlangen, d.h. sie müssen ihren Sitzoder ihre Geschäftsleitung im Inlandhaben und der steuerlichen Zustän-digkeit der Bundesrepublik Deutsch-land unterliegen. Davon unabhängigkönnen steuerbegünstigte Zweckenicht nur im Inland, sondern auch imAusland verwirklicht werden, es seidenn, die Fördermaßnahmen sind nurauf das Inland beschränkt (z.B. Förde-rung des Naturschutzes und derLandschaftspflege im Sinne desBundesnaturschutzgesetzes und derNaturschutzgesetze der Länder).

Der Sitz wird in der Satzungfestgelegt. Hingegen ist der Ort derGeschäftsleitung dort, wo sich derMittelpunkt der geschäftlichen

Oberleitung befindet. Bei Vereinenwird der Ort der Geschäftsleitungregelmäßig dort sein, wo der Vor-stand seine Entscheidungen zurFührung des Vereins trifft, z.B. imVereinslokal oder am Wohnort desVorsitzenden.

4.2 Gemeinnützige ZweckeGemeinnützige Zwecke - so

bestimmt die Abgabenordnung (vgl.Anhang 13) - verfolgt ein Verein,wenn seine Tätigkeit darauf gerichtetist, „die Allgemeinheit auf materiel-lem, geistigem oder sittlichem Gebietselbstlos zu fördern“.

4.2.1 Begriff der Allgemeinheit(vgl. § 52, Anhang 13.2)Die Vereinstätigkeit muss, um

gemeinnützig zu sein, der Allgemein-heit zugute kommen, d.h. einem nichtzu eng begrenzten Kreis von Perso-nen. Es genügt jedoch bereits, wennder begünstigte Personenkreis alsAusschnitt der Allgemeinheit angese-hen werden kann. Eine Abgrenzungnach sachlicher, regionaler oder auchberuflicher Hinsicht ist zulässig.Deshalb können auch z.B. Personeneines bestimmten Alters, Auszubil-dende, Angehörige einer Berufsgrup-pe oder die Bevölkerung einerGemeinde als Allgemeinheit angese-hen werden.

Das Merkmal der Förderung der All-gemeinheit liegt jedoch dann nichtvor, wenn der Kreis der gefördertenPersonen

1. entweder abgeschlossen ist, z.B. durch die Zugehörigkeit zu einer Familie, zur Belegschaft eines Betriebs, oder

2. infolge örtlicher bzw. beruf-licher Abgrenzung dauernd nursehr klein sein kann, z.B. nur die Bewohner einer bestimmten Siedlung oder Bedienstete einer Verwaltung betrifft. Wird beispielsweise eine Bürgerini-tiative gegründet, um die Inter-essen der Anlieger an einer Ortsstraße zu vertreten, ist das Kriterium der Allgemeinheit regelmäßig nicht erfüllt.Wird der Kreis der Mitglieder durch hohe Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren kleingehalten, ist bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugutekommt -insbesondere Sport- und Freizeitvereine i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung (vgl. Anhang 13.2) -, die Förder-ung der Allgemeinheit nur danngegeben, wenn

• die Mitgliedsbeiträge durch-schnittlich je Mitglied und Jahr nicht mehr als 1.023 € und

• die Aufnahmegebühren für dieim Jahr aufgenommen Mitglie-der durchschnittlich nicht mehr als 1534 €

betragen. Diese Grenzen geltenauch für die entsprechendenFördervereine.

4.2.2 Förderung der Allgemein-heit durch gemeinnützige Zwecke Die Frage, wann gemeinnützige

Zwecke gefördert werden, lässt sich inallgemeingültiger Weise nicht beant-worten. Sie muss im Einzelfall durchAnknüpfung an vielfältige Maßstäbeentschieden werden, z.B. an die Wer-tung des Grundgesetzes, die geistigeund kulturelle Ordnung, sowie Wert-vorstellungen der Bevölkerung.Jedenfalls wird die Allgemeinheit unddamit die Gemeinnützigkeit nichtgefördert, wenn gegen die verfas-sungsmäßige Ordnung verstoßenwird. Das geschieht bereits dann,wenn ein Verein seine Lohn- oderUmsatzsteuer nicht anmeldet undabführt. In diesen Fällen müsste dasFinanzamt dem Verein die Gemein-nützigkeit wegen des Verstoßes ge-gen die Förderung der Allgemeinheitversagen. Entsprechendes gilt fürVereine und Organisationen, dieextremistische, nicht mit demGrundgesetz der BundesrepublikDeutschland vereinbare Ziele nachSatzung oder tatsächlicher Geschäfts-führung verfolgen.16

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Im Gesetz (vgl. § 52, Anhang 13.2)selbst sind einige gemeinnützigeZwecke beispielhaft aufgeführt:

- Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung, z.B. durch wissenschaftliche Vereinigungen, Volkshochschu-len, Sonderschulen, Erziehungs-heime

- Kunst und Kultur, z.B. durch Kunstvereine, Theaterge-meinden, Gesang- und Mu-sikvereine

- Völkerverständigung, Entwicklungshilfe

- Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz

- Jugend- und Altenhilfe, z.B. durch Kindergärten, Jugendherbergen, Altenheime

- öffentliches Gesundheitswesen, z.B. durch öffentliche Kranken-häuser, Kurheime

- Sport, wobei zu beachten ist, dassder bezahlte Sport nicht hierher gehört

- Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärt-nerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Modellflug, der Hundesport und Zwecke, die mit den vorgenannten identisch sind.

Hierzu zählen der Bau und dasBetreiben von Auto-, Eisenbahn- undSchiffsmodellen.

Andere Freizeit-Aktivitäten,wie z.B. Skat und Bridge, das Sam-meln von Briefmarken und Münzenu.ä., aber auch Gotcha und Paintballu.ä. gehören nicht zu diesen begüns-tigten Zwecken.

4.3 Mildtätige und kirchliche Zwecke(vgl. §§ 53 und 54, Anhang 13.2)

4.3.1.Mildtätige ZweckeDer Förderung mildtätiger

Zwecke liegt der Gedanke zugrunde,bedürftige Personen, die sich ineiner Notlage befinden, selbstlos zuunterstützen. Bei der Mildtätigkeitwird dabei zwischen zwei Arten derBedürftigkeit unterschieden, der per-sönlichen Hilfsbedürftigkeit wegendes körperlichen, geistigen oder seeli-schen Zustandes und der wirtschaft-lichen Hilfsbedürftigkeit wegen derwirtschaftlichen Lage.

Im Gegensatz zur Förderunggemeinnütziger Zwecke ist es beiFörderung mildtätiger Zwecke nichterforderlich, dass der Verein dieAllgemeinheit (vgl. Tz. 4.2.1) fördert.Die Förder- (Zweckverwirklichungs-)maßnahmen

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können sich daher auch auf einen zah-lenmäßig kleinen, eng abgegrenztenPersonenkreis, beschränken.

Die Unterstützung muss ebensowie bei der Gemeinnützigkeit selbst-los (vgl. Tz. 4.4) geschehen. Dies be-deutet nicht, dass die mildtätige Zu-wendung völlig unentgeltlich erfolgenmuss. Sie darf nur nicht des Entgeltswegen erbracht werden.

Der Verein muss sich von derHilfsbedürftigkeit der zu unterstützen-den Personen überzeugen. Im Falleder persönlichen Hilfsbedürftigkeitkommen zum Beispiel die Vorlageeines Behindertenausweises oder ärzt-liche Gutachten in Betracht. Bei derwirtschaftlichen Bedürftigkeit sind Er-klärungen von den zu unterstützen-den Personen über ihre Einkommens-und Vermögensverhältnisse erforder-lich. Als Nachweis reicht eine Erklär-ung, in der von der unterstützten Per-son nur das Unterschreiten der Grenzendes § 53 Nr. 2 Abgabenordnung mit-geteilt wird, nicht aus. Das Formular,auf dem die unterstützte Person diemaßgeblichen Einkünfte und Bezügeberechnet hat, ist dem Verein vorzule-gen.

4.3.1.1 Persönliche HilfsbedürftigkeitDie zu unterstützenden

Personen müssen wegen ihres kör-perlichen, geistigen oder seelischen

Zustandes auf die Hilfe andererangewiesensein. Es ist nicht notwendig, dass dieHilfsbedürftigkeit auf Dauer oder füreinen längeren Zeitraum besteht, einekurzfristige Hilfsbedürftigkeit reichtaus. Daher gehören zum Beispiel auchLeistungen wie „Essen auf Rädern“und die Gestellung von Pflegekräftenbei vorübergehender Krankheit zuden begünstigten Zweckverwirklich-ungsmaßnahmen.

Die Unterstützung kann unab-hängig von der wirtschaftlichenSituation der Hilfsbedürftigen erfol-gen, eine zusätzliche wirtschaftlicheBedürftigkeit ist nicht erforderlich.Allerdings müssen die Maßnahmendazu geeignet sein, die Notlage derbedürftigen Person zu beseitigenoder zu lindern. Eine bloße finanzielleUnterstützung einer Person, diewegen ihres körperlichen, geistigenoder seelischen Zustandes auf Hilfeangewiesen ist, sich aber nicht gleich-zeitig in einer wirtschaftlichenNotlage befindet, reicht nicht aus.

Hohes sowie ein sehr gerin-ges Alter (Kleinkinder) können einepersönliche Hilfsbedürftigkeit begrün-den. Bei Personen, die das 75. Lebens-jahr vollendet haben, kann körperlicheHilfsbedürftigkeit ohne weitere Nach-prüfung angenommen werden.

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4.3.1.2 WirtschaftlicheHilfsbedürftigkeitZulässig ist die - finanzielle -

Unterstützung von Personen, derenBezüge nicht höher sind als das Vier-fache des Regelsatzes der Sozialhilfei.S.d. § 22 des Bundessozialhilfege-setzes (ab 1.1.2005 = § 28 desZwölften Buches Sozialgesetzbuch).Eine wirtschaftliche Bedürftigkeit liegtaber nicht vor, wenn die Personenüber Vermögen verfügen, das zurnachhaltigen Verbesserung ihresUnterhalts ausreicht und ihnen zuge-mutet werden kann, es dafür zu ver-wenden. Dabei sind der Umfang unddie Art des Vermögens sowie dieLebensumstände der zu unterstützen-den Person zu berücksichtigen.

In Einzelfällen liegen dieVoraussetzungen für die Mildtätigkeitauch dann vor, wenn die Bezüge oderdas Vermögen die vorgenanntenGrenzen übersteigen, z.B. wenn diewirtschaftliche Lage aus besonderenGründen zu einer Notlage gewordenist. Hierzu zählen insbesondere dieHilfeleistungen in Katastrophenfällen,wie z.B. Erdbeben, Überschwemmung-en u.ä..

4.3.2 Kirchliche ZweckeEin Verein verfolgt kirchliche

Zwecke, wenn seine Tätigkeit daraufgerichtet ist, eine Religions-

gemeinschaft, die Körperschaft desöffentlichen Rechts ist, selbstlos zufördern. Für Religions- oder Weltan-schauungsgemeinschaften, die keinejuristischen Personen des öffentlichenRechts sind, kommt eine Anerkennungwegen Förderung kirchlicher Zweckenicht in Betracht. Denkbar ist aller-dings eine Anerkennung wegenFörderung religiöser Zwecke, die zuden gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnunggehören.

Zu den kirchlichen Zweckengehören insbesondere die Errichtung,Aus-schmückung und Unterhaltungvon Gotteshäusern, die Abhaltungvon Gottesdiensten, die Ausbildungvon Geistlichen, die Erteilung vonReligionsunterricht, die Beerdigungund die Pflege des Andenkens derToten sowie die Verwaltung desKirchenvermögens.

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4.4 Selbstlosigkeit(vgl. § 55, Anhang 13.2)

Wesentliche Voraussetzung der Ge-meinnützigkeit ist schließlich, dass dieAllgemeinheit in selbstloser Weisegefördert wird.

4.4.1 Prägende TätigkeitEin Verein ist dann nicht

gemeinnützig, wenn er in erster Linieeigenem Erwerbsstreben nachgeht.Der Verein darf sich demzufolge nichtüberwiegend wirtschaftlich betäti-gen, z.B. durch die Durchführunggeselliger Veranstaltungen, sondernmuss überwiegend seine satzungsmä-ßigen ideellen Zwecke verfolgen. Beider Prüfung, welche Tätigkeit derVerein überwiegend ausübt bzw. wel-che Tätigkeit für ihn prägend ist,kommt es nicht so sehr auf dasVerhältnis der Einnahmen aus denwirtschaftlichen Aktivitäten zu denübrigen Einnahmen an.Entscheidende Kriterien sind diejeweiligen Zeit- und Personalaufwen-dungen für die begünstigten Bereiche(ideeller Bereich, Zweckbetrieb) einer-seits gegenüber dem Bereich der Ver-mögensverwaltung und dem steuer-pflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts-betrieb andererseits. Sofern die steu-erpflichtigen wirtschaftlichen Aktivi-täten für die gesamte Tätigkeit desVereins nicht prägend sind, wird die

Gemeinnützigkeit dadurch nicht beeinträchtigt. Wie jeder andereUnternehmer ist der Verein mit diesenAktivitäten grundsätzlich unbe-schränkt steuerpflichtig. Die Über-schüsse müssen für die satzungsmäßi-gen Zwecke verwendet werden.

4.4.2 MittelverwendungSämtliche Mittel des Vereins –

egal aus welcher Quelle sie demVerein zufließen, d.h. Spenden,Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse,Schenkungen, Erbschaften, Zins- undPachterträge, Überschüsse aus wirt-schaftlichen Aktivitäten derZweckbetriebe und steuerpflichtigenwirtschaftlichen Geschäftsbetriebe –dürfen nur für die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden.

Der Werbeaufwand für Spen-den und sonstige Zuwendungen anden Verein oder für Mitgliederwer-bung sowie der Verwaltungsaufwandallgemein müssen sich in einem ange-messenen Rahmen halten. Was alsangemessen anzusehen ist, hängt vonden Umständen des Einzelfalles ab.Deshalb kann auch ein Verwaltungs-aufwand von deutlich weniger als 50%bereits als schädliche Mittelverwen-dung beurteilt werden. Es sollte des-halb in jedem Fall das Bestreben desVereins sein, seine Verwaltungsausga-ben so niedrig wie möglich zu halten,

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um die Mittel vorrangig für die ideel-len, satzungsmäßen Zwecke zurVerfügung stellen zu können. DieFinanzämter prüfen dies an Hand dervom Verein eingereichten Unterlagen(vgl. Tz. 5).

4.4.3 Zuwendungen an MitgliederZudem dürfen die Mitglieder

aufgrund ihrer Mitgliedschaft keineZuwendungen aus Mitteln des Vereinsbekommen. Die Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden. Zulässigsind jedoch Annehmlichkeiten, wiesie im Rahmen der Betreuung vonMitgliedern allgemein üblich sind undnach allgemeiner Verkehrsauffassungals angemessen anzusehen sind, z.B.Präsente anlässlich des Jubiläumswegen langjähriger Zugehörigkeitzum Verein oder wegen eines beson-deren persönlichen Ereignisses, kleinePräsente an aktive Mitglieder als Dankfür die während des Jahres geleisteteArbeit im Rahmen einer Jahresab-schlussfeier. Keine Annehmlichkeitensind dagegen Geldzuwendungen.Ebenso ist die Begünstigung einzelnerPersonen etwa von Vorstandsmitglie-dern oder Hilfskräften durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen steu-erlich unzulässig. Genehmigt sich derVorstand z.B. einen pauschalen Auf-wandsersatz oder Sitzungsgelder,

ohne dass in entsprechender Höheein nachweisbarer oder zumindestglaubhaft gemachter Aufwand be-steht, liegt ein Verstoß gegen denGrundsatz der Selbstlosigkeit vor, derzur Versagung der Steuerbegünsti-gung des Vereins führen kann. Wirdjedoch ein Vereinsmitglied im Auftragdes Vereins tätig und erhält für seineLeistung eine angemessene im Vor-hinein vereinbarte Vergütung, z.B.indem er als Übungsleiter die Mitglie-der gegen Entgelt trainiert, wird dieSelbstlosigkeit nicht berührt.

Funktionsträger, z.B. Vorstands-mitglieder, Abteilungs-, Gruppen- undÜbungsleiter, die für ihre Tätigkeitvom Verein einen Aufwandsersatzpauschal erhalten - d.h. dass entspre-chende Aufwendungen nicht im Ein-zelnen nachgewiesen oder zumindestglaubhaft gemacht werden müssen -,unterliegen mit diesen Einnahmen biszu einem Betrag von 256 € im Jahrnicht der Einkommensteuer. Überstei-gen die Einnahmen bei dem jeweili-gen Funktionsträger jedoch den Be-trag von 256 € im Jahr oder hat erdiese Freigrenze durch andere sonsti-ge Einkünfte bereits ausgeschöpft, soist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

4.4.4 Zeitnahe MittelverwendungDie Mittel, die dem Verein im

Laufe eines Wirtschaftsjahres aus allenBereichen zufließen, sind zeitnah, d.h.

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bis zum Ende des folgenden Wirt-schaftsjahres, für die satzungsmäßi-gen Zwecke zu verwenden, sofern sienicht einer zulässigen Rücklage (vgl.Tz. 4.5.2) zugeführt werden oder vonvornherein dazu bestimmt sind, dasVermögen des Vereins dauerhaft zuverstärken.

Beispiel:

Einem Gesangverein fließen im Jahr 2004Einnahmen bzw. Überschüsse aus Beiträgen,Spenden, Zuschüssen und wirtschaftlichenAktivitäten von insgesamt 47.000 € und Zinsenvon 3.000 € zu. Dem stehen Ausgaben für diesatzungsmäßigen Zwecke, z.B. Honorare,Beiträge an Dachverbände, Notenmaterial, zuläs-sige Annehmlichkeiten an die Mitglieder, im Jahr2004 von 40.000 € gegenüber. Außerdem bildetder Verein noch eine Rücklage in Höhe von2.000 €, da er im Jahr 2006 beabsichtigt, einKlavier anzuschaffen. Zusätzlich bildet er zulässi-gerweise eine freie Rücklage von 10% von47.000 € = 4.700 €. Die restlichen 3.300 € mussder Verein spätestens bis zum 31.12.2005 für diesatzungsmäßigen Zwecke ausgeben, sofern eraus diesen Mitteln keine zuläs-sigen Rücklagenbildet.

4.5 Ausschließliche und unmittelbare Zweckverwirklichung(vgl. §§ 56, 57, Anhang 13.2)Die gemeinnützigen Zwecke

müssen „ausschließlich“ und „unmit-telbar“ verwirklicht werden, d.h. dieVereinstätigkeit darf sich grundsätzlichnur auf gemeinnützige Ziele und nichtauf andere Vorhaben erstrecken. DerGrundsatz der Ausschließlichkeit undUnmittelbarkeit soll gewährleisten,dass die steuerliche Begünstigung auf

das wirklich Gemeinnützige beschränktbleibt.

Der Verein muss dabei selbstaktiv werden, um den gemeinnützigenZweck zu erreichen. Er kann sich aberHilfspersonen bedienen, die in sei-nem Namen bzw. unter seiner Verant-wortung wirken. Hilfsperson kannJeder sein, dessen Wirken wie daseigene Wirken des Vereins anzusehenist. Die Tätigkeit der Hilfsperson mussvom Verein überwacht werden.Zudem hat der Verein sicherzustellen,dass die Hilfsperson die Mittel desVereins weisungsgemäß verwendet.

4.5.1 Zulässige Ausnahmen(vgl. §§ 57, 58, Anhang 13.2)Eine strenge Beachtung des

Grundsatzes der Ausschließlichkeitund Unmittelbarkeit könnte allerdingszu Unbilligkeiten führen, etwa wennbestimmte Betätigungen so eng mitden gemeinnützigen Zwecken zusam-menhängen, dass sie diese fördern.Das Gesetz lässt deshalb u.a. dienachfolgend aufgeführten Ausnahmenvom Grundsatz der Ausschließlichkeitund Unmittelbarkeit als steuerlichunschädliche Betätigungen zu:

• Die Koordinationstätigkeit eines Dachverbandes, dem nur gemein-nützige Vereine als Mitglieder

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angehören gilt als eine unmittel-bare Zweckverwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Sofern demDachverband auch nicht gemein-nützige Mitgliedsorganisationen angehören, muss er selbst steuer-begünstigte Zwecke verfolgen.

Beispiel:

Einem Dachverband von Gesangvereinen gehö-ren nur gemeinnützige Gesangvereine als Mit-glieder an. Allein die koordinierenden Aufgabendes Dachverbands reichen aus, um ihn selbst alsgemeinnützig anzuerkennen. Verliert jedoch nurein Mitgliedsverein die Gemeinnützigkeit, bleibtaber weiterhin Mitglied des Dachverbands, sokann letzterer nur dann seine Gemeinnützigkeiterhalten, wenn er neben den koordinierendenAufgaben auch selbst kulturelle Zwecke verfolgt,z.B. indem er Konzerte ausrichtet, kulturelleLehrgänge für seine Mitgliedsvereine veranstal-tet u.ä..

• Ein Förder- oder Spendensam-melverein sammelt Mittel für eineandere steuerbegünstigte Kör-perschaft für deren gemeinnützi-ge, mildtätige oder kirchliche Zwecke (vgl. Anhang 14 Förder- oder Spendensammelvereine).

• Ein gemeinnütziger Verein kann einen anderen steuerbegünstig-ten Verein dadurch unterstützen, dass er ihm bis zu 50% seiner eigenen Mittel (ohne projektbe-zogene Rücklage vgl. Tz. 4.5.2.1)für steuerbegünstigte Zwecke zuwendet. Soweit es sich dabei um zeitnah zu verwendende

Mittel handelt (vgl. Tz. 4.4.4), muss der Empfängerverein die Mittel ebenfalls zeitnah verwenden.

• Die unentgeltliche Überlassung von Räumen oder anderen Gegenständen zur Benutzung fürsteuerbegünstigte Zwecke ist unschädlich, etwa wenn ein ge-meinnütziger Sportverein einem anderen ebenfalls gemeinnützi-gen Sportverein seine Anlagen zum Training zur Verfügung stellt.

• Ein gemeinnütziger Verein kann zur Durchführung steuerbegün-stigter Zwecke seine Arbeitskräfte unentgeltlich an andere – auch nicht steuerbegün-stigte – Personen und Einrich-tungen abstellen, z.B. indem er einem Altenheim mit Pflegeper-sonal aushilft.

• Die Bildung von Rücklagen ist unter bestimmten Voraussetzun-gen zulässig (vgl. Tz. 4.5.2).

• Der gemeinnützige Verein darf auch gesellige Zusammenkünfteveranstalten, bei denen keine Einnahmen erzielt werden, weil dadurch die Verbundenheit unter den Mitgliedern gestärkt werden kann. Die geselligen Veranstal-tungen dürfen im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit abernur von untergeordneter Bedeu-

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tung sein, d.h. die Aufwendungenfür gesellige Veranstaltungen soll-ten nicht mehr als 5% der Gesamtmittel betragen.

• Ein Sportverein darf neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördern, denn dadurch wirdauch der „Amateurbereich“ unterstützt.

4.5.2 Bildung von RücklagenDer Verein muss nicht alle

Geldmittel, die er hat, sogleich fürseine gemeinnützigen Zwecke ausge-ben. Er kann für die nicht verwende-ten Mittel in gewissen GrenzenRücklagen ansammeln, die sich fol-gendermaßen unterscheiden:

4.5.2.1 Projektbezogene Rücklagen, Betriebsmittelrücklagen(vgl. § 58 Nr. 6, Anhang 13.2) Diese Rücklagen können

gebildet werden, um einem bestimm-ten Finanzierungszweck im Rahmender Gemeinnützigkeit zu dienen.Beispielsweise besteht die Möglich-keit, Mittel zu sammeln, um größereAnschaffungen zu finanzieren, z.B.• ein Vereinsheim zu bauen,

Reparaturen und Ausbauten durchzuführen,

• Ausrüstungsgegenstände, die für die satzungsmäßige Erfüllung erforderlich sind, anzuschaffen,

• ein großes Sportfest oder einen Aktionstag (jeweils Zweckbetrie-be) zu organisieren,

• ein aufwendiges Ausbildungspro-gramm durchzuführen,

• ein Stipendium zu bezahlen. Für solche Aufwendungen ist

es in der Regel erforderlich, langfristigzu planen und Mittel zu sammeln.Jedoch müssen für die beabsichtigtenProjekte konkrete Zeitplanungen be-stehen oder zumindest glaubhaftgemacht werden. Die Verwaltung lässthierfür einen überschaubaren Zeit-raum von 4 bis 5 Jahren zu. Die Auf-nahme von Darlehen zur Finanzierungsolcher Projekte sowie ihre Tilgungund Zinszahlung aus zeitnah zu ver-wendenden Mitteln (vgl. Tz. 4.4.4) istebenso zulässig.

Zur Abdeckung unwägbarerRisiken ist eine sogenannte Betriebs-mittelrücklage für periodisch wieder-kehrende Ausgaben, wie z.B. Löhne,Gehälter und Honorare, Mieten undPachten, Verbrauchsabgaben,Versicherungen bis zu höchstenseinem Geschäftsjahr zulässig.

4.5.2.2 Freie Rücklagen(vgl. § 58 Nr. 7, Anhang 13.2)Diese sollen dem Verein hel-

fen, ein Vermögenspolster anzulegen,um mit diesen Mitteln seine Finanz-kraft und Leistungskraft zu stärken oder sie für Notfälle parat zu haben.

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Hierfür kann der Verein einenbegrenzten Teil seiner steuerfreienEinkünfte aus Vermögensverwaltung,nämlich ein Drittel der Überschüsseaus Vermietungen und Verpachtungenoder aus Kapitalerträgen (Zinsen,Dividenden) von Geldanlagen einerRücklage zuführen. Darüber hinausbesteht die Möglichkeit, 10% dersonstigen zeitnah zu verwendendenMittel (vgl. Tz. 4.4.4) in einer Rücklageanzusammeln. Hierzu zählen u.a. dieMitgliedsbeiträge, Spenden,Zuschüsse, Überschüsse ausZweckbetrieben (vgl. Tz. 6.3) undsteuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieben (vgl. Tz. 6.4).

Besitzt ein Verein Anteile aneiner Kapitalgesellschaft, darf eraußerdem Mittel zum Erwerb vonGesellschaftsrechten zur Erhaltungseiner prozentualen Beteiligung ander Kapitalgesellschaft ansammeln.Der erstmalige Erwerb von Gesell-schaftsanteilen ist aus diesen Rück-lagen allerdings steuerschädlich.Sollen Anteile an Kapitalgesellschaf-ten erstmals erworben werden, müs-ste der Verein ggf. ein Darlehen auf-nehmen. Er könnte die Anschaffungaber auch aus anderen zulässigenRücklagen - außer den projektgebun-denen und Betriebsmittelrücklagen -finanzieren.

4.5.2.3 Sonstige Rücklagen(vgl. § 58 Nr. 11, 12, Anhang 13.2)Vereinen ist es erlaubt,

zusätzlich zu den vorgenanntenRücklagemöglichkeiten noch folgendeMittel ihrem Vermögen zuzuführen,d.h. ohne sie zeitnah verwenden zumüssen (vgl. Tz. 4.4.4):• Zuwendungen von Todes wegen,

wenn der Erblasser nichts anderesbestimmt hat,

• Zuwendungen, die ausdrücklich für die Ausstattung des Vermö-gens bestimmt sind,

• Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs zur Aufstockung des Vermögens,

• Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehö- ren, z.B. Grundbesitz.

Darüber hinaus besteht nurfür Stiftungen (nicht für Vereine oderandere Körperschaften) die Möglich-keit, im Jahr ihrer Errichtung und inden zwei folgenden Kalenderjahrendie Überschüsse aus der Vermögens-verwaltung (vgl. Tz. 6.2) und aus wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieben –Zweckbetriebe (vgl. Tz. 6.3) und steu-erpflichtige wirtschaftliche Geschäfts-betriebe (vgl. Tz. 6.4) – ganz oder teil-weise dem Vermögen zuzuführen,anstatt sie zeitnah zu verwenden.

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4.6 Satzung und tatsächliche Geschäftsführung(vgl. §§ 59 – 63, Anhang 13.2)Um das gemeinnützige Wirken

des Vereins feststellen zu können,muss sich der Verein eine Satzunggeben, die seine Tätigkeiten be-schreibt. Diese muss so genau gefasstsein, dass das Finanzamt aus ihr ent-nehmen kann - notfalls im Wege derAuslegung -, ob die Voraussetzungender Steuerbegünstigung vorliegen. Inder Satzung muss vor allem festgelegtsein, dass der Verein den bezeichne-ten Zweck unmittelbar, ausschließlichund selbstlos verfolgt. Insbesonderemüssen die gesetzlich notwendigen Beschränkungen hinsichtlich derVerwendung der Mittel, der Zuwen-dungen an Mitglieder oder Dritte undder Vermögensverwendung im Falleder Auflösung oder Zweckänderungdes Vereins genau angeführt sein (vgl.Mustersatzung Anhang 3). Eine Ver-einsmustersatzung ist im Internetunter dem Pfad www.gemeinsam-aktiv.de, Praxistipps,Vereinsgründung abrufbar.

Die Satzung muss die zu verfol-genden gemeinnützigen Zwecke voll-ständig enthalten. Die bloße Bezug-nahme auf anderswo festgehalteneRegelungen genügt nicht. Gegebe-nenfalls ist die Satzung entsprechendzu ergänzen.

Auch wenn der Verein steuer-pflichtige wirtschaftliche Aktivitätenausüben und Einnahmen aus Vermö-gensverwaltung haben darf, dürfendiese Aktivitäten grundsätzlich nichtals Satzungszweck in die Satzung auf-genommen werden. Allerdings wirddie Steuerbegünstigung nichtdadurch beeinträchtigt, dass dieSatzung des Vereins das Unterhalteneines Nicht-zweckbetriebs ausdrük-klich erlaubt. Mit der Aufführung desNichtzweckbetriebs in der Satzungdarf jedoch keine Ausweitung desZwecks verbunden sein. Es muss klaraus den Satzungsbestimmungen her-vorgehen, dass der Verein denNichtzweckbetrieb nur zur Erfüllungder steuerbegünstigten satzungsmä-ßigen Zwecke unterhält.

Den strengen formellen Anfor-derungen muss die Satzung währenddes ganzen Jahres entsprechen, fürdas die Steuervergünstigung in An-spruch genommen wird. Eine An-pas-sung während des laufenden Jahresreicht nicht aus. Maßgebend ist dieformell gültige Satzung, die in derdem Finanzamt vorliegenden Formvon den zuständigen Organenbeschlossen bzw. wirksam gewordenist, durch– Beschluss der Mitgliederversamm-

lung und Eintragung ins Vereins-register bei rechtsfähigen Vereinen (vgl. Tz. 2.2),

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– Beschluss der Mitgliederversamm-lung bei nichtrechtsfähigen Ver-einen (vgl. Tz. 2.2).

Die Befreiung kann grundsätz-lich erst für das Jahr gewährt werden,in dem die geänderte Satzung vonBeginn des Kalenderjahres wirksamist.

Mit der Satzung muss die tat-sächliche Geschäftsführung desVereins einhergehen. Dies ist durchordnungsgemäße Aufzeichnungenüber die Einnahmen und dieVerwendung der Mittel nachzuweisen.Zur ordnungsgemäßen Aufzeichnunggehört die zeitnahe, übersichtlicheund vollständige Erfassung allerEinnahmen und Aus-gaben desVereins einschließlich sämtlicherAbteilungen und Sparten. Vereinesind allerdings nicht verpflichtet,Bilanzen zu erstellen.

4.6.1 Zweckverwirklichung im AuslandDie Verwirklichung steuerbe-

günstigter Zwecke im Ausland ist vondem als gemeinnützig anerkanntenVerein u.a. durch eine ordnungsgemä-ße Aufzeichnung seiner Ausgabennach § 63 Abs. 3 AO als Bestandteilder tatsächlichen Geschäftsführungnachzuweisen. Da die Finanzämter dieAktivitäten im Ausland nicht prüfenkönnen, besteht für den Verein eineerhöhte Nachweis- und Mitwirkungs-

pflicht. Als Nachweise der satzungs-gemäßen Mittelverwendung im Aus-land können folgende - erforderli-chenfalls ins Deutsche übersetzte -Unterlagen dienen:• im Zusammenhang mit der aus

ländischen Mittelverwendung ab-geschlossene Verträge und ent-sprechende Vorgänge,

• Belege über den Abfluss der Mit-tel ins Ausland und Quittungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,

• ausführliche Tätigkeitsbeschrei-bung der im Ausland entfalteten Aktivitäten,

• Material über die getätigten Pro-jekte (Prospekte, Presseveröffent-lichungen),

• Gutachten z.B. eines örtlichen Wirtschaftsprüfers bei großen oder andauernden Projekten,

• Zuwendungsbescheide ausländi-scher Behörden, wenn die Maß-nahmen dort öffentlich z.B. durch Zuschüsse gefördert werden,

• Bestätigung einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchge-führt werden.

Ein Verein kann seine steuer-begünstigten Zwecke auch im Aus-land durch eine Hilfsperson i.S. des§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO (vgl. Anhang 13.1)unmittelbar verwirklichen. Dabei kannes sich auch um eine ausländischenatürliche oder juristische Hilfspersonhandeln.

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5 Steuererklärung, Freistellungsbescheid/Körperschaftsteuer-bescheid und vorläufige Bescheinigung

Die Steuervergünstigungen ste-hen dem gemeinnützigen Verein ohneweiteres Kraft Gesetzes zu. Um einermissbräuchlichen Ausnutzung derSteuerbegünstigungen entgegenzu-wirken, wird aber die Tätigkeit dergemeinnützigen Vereine vom Finanz-amt regelmäßig überwacht. DerVerein ist verpflichtet, sich beimFinanzamt anzumelden. Dabei musser über seine Aktivitäten genaueAngaben machen.

Soweit der Verein nicht jährlichSteuererklärungen abgibt bzw. abge-ben muss, übersendet das Finanzamtdem Verein unaufgefordert eineSteuererklärung für das letzte Jahrdes 3-jährigen Prüfungsturnus.Umfasst der Prüfungsturnus z.B. dieJahre 2002 – 2004, wird der Verein imJahr 2005 gebeten, eine Steuererklä-rung für das Jahr 2004 beim Finanz-amt einzureichen. Der Steuererklä-rung müssen die Rechnungslegungen(vgl. Anhang 4) und Geschäfts- oderTätigkeitsberichte für alle 3 Jahre –jeweils gesondert – sowie eineVermögensaufstellung zum 31.12.des letzten Jahres beigefügt werden.

Vereine, deren Einnahmen aussteuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieben regelmäßig überder Besteuerungsgrenze von 30.678 €(vgl. Tz. 6.4.1) liegen, fordert dasFinanzamt jährlich zur Abgabe einerSteuererklärung auf, um die partielle

Steuerpflicht zu prüfen und ggf. dieErtragsteuern festzusetzen und zuerheben. Entsprechendes gilt für dieAbgabe der Umsatzsteuererklärung,wenn die Umsatzfreigrenze im Vorjahrüberschritten worden ist (vgl. Tz.8.3, 8.8).

Haben sich keine Beanstan-dungen ergeben, erteilt das Finanz-amt im Veranlagungsverfahren für denüberprüften Zeitraum einen Freistel-lungsbescheid bzw. einen Körper-schaftsteuerbescheid nebst Anlage.

Bei neu gegründeten Vereinen,die ihre Geschäftstätigkeit noch nichtaufgenommen haben, erteilt dasFinanzamt eine sogenannte vorläufi-ge Bescheinigung. Da der Verein indiesem Falle noch nicht tätig gewor-den ist, überprüft das Finanzamtlediglich anhand der Vereinssatzung,ob sie den gesetzlichen Voraussetz-ungen für die Steuerbegünstigunggenügt. Die Gültigkeit einer derarti-gen Bescheinigung ist auf höchstens18 Monate beschränkt. Das Finanz-amt kann sie jederzeit widerrufen,wenn es feststellt, dass der Verein sichnicht an die gesetzlichen Voraussetz-ungen hält.

Der Freistellungsbescheid/Körperschaftsteuerbescheid nebstAnlage bzw. die vorläufige Beschei-nigung ist für den Verein als amtlicheBestätigung seiner Steuerbegünsti-gung von besonderer Bedeutung,denn damit wird dem Verein

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• bestätigt, dass er von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit ist, - dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe;

• mitgeteilt, dass er berechtigt ist, steuerlich abzugsfähige Spenden zu empfangen und dafür Zuwendungsbestätigungen (vgl. Tz. 14.2.3, Anhang 6a, 6b) auszustellen;

• mitgeteilt, ob die Mitgliedsbei-träge steuerlich begünstigt sind.

Ein Spender kann demzu-folge seine Spenden und ggfs. auchMitgliedsbeiträge nur dann als Son-derausgabe von seinem Einkommenabziehen, wenn dem Verein vomFinanzamt ein Freistellungsbescheid/-Körperschaftsteuerbescheid nebstAnlage bzw. eine vorläufige Beschei-nigung ausgestellt worden ist.

Darüber hinaus ist der Vereinnach dem hessischen Gerichtskosten-gesetz von der Zahlung von Gebühr-en, die die ordentlichen Gerichte unddie Justizverwaltungsbehörden erhe-ben, befreit, soweit die Angelegen-heit nicht einen steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.Wird der Verein z.B. in das Vereinsre-gister eingetragen oder werdenÄnderungen im Vereinsregister wegendes Wechsels des Vorstands notwen-dig, muss der Verein hierfür keineGerichtsgebühren bezahlen.

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6 Tätigkeitsbereiche, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung

6.1 Tätigkeitsbereiche (graphische Darstellung)

Tätigkeitsbereiche eines Vereins

Ideeller Bereichª Beiträgeª Spendenª Zuschüsse

Vermögensverwaltungª Kapitalerträgeª Mietenª Pachten

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Zweckbetrieb steuerpflichtiger wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb

6.1.1 AllgemeinesNach der Satzung und tatsäch-

lichen Geschäftsführung ist ein steuer-begünstigter Verein ideell tätig. Es be-rührt den ideellen Charakter desgemeinnützigen Vereins jedoch nicht,wenn er nebenher auch wirtschaftli-che Tätigkeiten entfaltet. D.h. eingemeinnütziger Verein kann z.B.Festveranstaltungen durchführen,ohne dass er damit seine Gemein-nützigkeit gefährdet. Voraussetzungist jedoch, dass er überwiegend seineideellen, satzungsmäßigen Zweckeverfolgt.

6.1.2 Grundsätzliche Steuerpflicht(vgl. § 14, Anhang 13.1, § 64 Anhang 13.2)Mit den Überschüssen aus

einem wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieb (steuerpflichtiger wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb, vgl. Tz. 6.4) ist derVerein grundsätzlich voll steuerpflich-tig, soweit es sich nicht um einensteuerbegünstigten Zweckbetrieb(vgl. Tz. 6.3) handelt. Er braucht nichtdie Absicht zu haben, mit seinen wirt-schaftlichen Aktivitäten Gewinne zuerzielen. Es genügt, wenn er einenachhaltige, auf die Erzielung vonEinnahmen gerichtete Tätigkeit aus-übt. Diese liegt z.B. bereits dann vor,wenn ein einzelnes Fest veranstaltetwird und dabei Einnahmen durch den

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Verkauf von Speisen und Getränkenerzielt werden. Die Vielzahl der dabeigetätigten Umsätze reicht aus, umdas Merkmal der Nachhaltigkeit zuerfüllen.

Die steuerpflichtige wirtschaftli-che Betätigung darf nicht zum Selbst-zweck ausarten, hinter dem diegemeinnützigen Aktivitäten zurücktre-ten und damit der Tätigkeit des Ver-eins das Gepräge geben. Maßge-bend sind dabei der Zeit- undPersonalaufwand, den der Verein fürdie steuerbegünstigten Bereicheeinerseits gegenüber den Bereichender steuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetriebe andererseits auf-wendet. Selbst wenn der Vereinhauptsächlich seine Einnahmen durchdie Unterhaltung von wirtschaftlichenGeschäftsbetrieben erzielt, kann esfür seine Gemeinnützigkeit unschäd-lich sein, sofern die steuerbegünstig-te, satzungsmäßige Tätigkeit einenüberwiegenden Teil der Aktivitätendes Vereins ausmacht. Anderenfallswird der Verein in vollem Umfangsteuerpflichtig. Die häufigsten Formenwirtschaftlicher Vereinsbetätigung inder Praxis sind:• Vereinsfeste und gesellige

Veranstaltungen, für die Eintritt erhoben wird,

• die entgeltliche Bewirtung mit Speisen und Getränken,

• Unterhaltung einerVereinsgaststätte,

• Werbung in Vereinszeitschriften, auf Sportanlagen, Kleidungs-stücken, Trikotwerbung, Schuhen,

• Sponsoring, soweit der Verein aktiv mitwirkt,

• Sammlung und Verkauf von Altkleidern und sonstigem Altmaterial,

• Veranstaltungen von Flohmärktenund Verkaufsbasaren,

• Verkauf von Sportausrüstungen,• Sportveranstaltungen unter

Einsatz von Spielern, die für ihre sportliche Betätigung über eine bloße Aufwandsentschädigung hinaus bezahlt werden,

• gewerbliche Vermietungen von Vereinssälen und anderer Einrichtungen.

Um die wirtschaftlichenAktivitäten vorzubereiten und durch-zuführen, muss der Verein i.d.R. aufseine Reserven (freie Rücklagen)zurückgreifen. Seine Steuerbegünsti-gung wird dadurch nicht beeinträch-tigt. Es dürfen auch Überschüsse ausanderen steuerpflichtigen wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieben hierfür ver-wendet werden; keinesfalls jedoch dielaufenden, zeitnah zu verwendendenMittel des ideellen Bereichs, z.B.Beiträge, Spenden, Zuschüsse, oderdes Zweckbetriebsbereichs. DerenVerwendung für die Einrichtung einessteuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetriebes ist gemeinnützig-keitsschädlich.

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6.2 Steuerfreie Vermögensverwaltung(vgl. § 14, Anhang 13.1)Die grundsätzlich steuerpflich-

tige wirtschaftliche Betätigung istallerdings von der steuerfreienVermögensverwaltung zu unterschei-den, was u.U. Schwierigkeiten berei-ten kann, weil in beiden Fällen laufen-de Einnahmen erzielt werden. Des-halb ist hier eine genaue Trennungvorzunehmen. Dies gilt insbesonderefür die Einnahmen aus Vermietungund Verpachtung von Grundstücken,Grundstücksteilen und beweglichenSachen. Bei der Verpachtung vonWerbeträgern, z.B. bei Bandenwer-bung, kommt es darauf an, ob derVerein aktiv werbend als Unterneh-men auftritt, oder sich darauf be-schränkt, bloß passiv durch Verwal-tung seines Vermögens Einnahmen zuerzielen. Der Verein hat es in vielenFällen also selbst in der Hand, ob erüber die Vermögensverwaltung hinauszusätzlich weitere Aktivitäten entfal-ten will und damit grundsätzlich steu-erpflichtig wird oder nicht.

6.2.1 Steuerfreie Kapitalerträge und ZinsabschlagDie Kapitalerträge aus Sparein-

lagen (z.B. Sparbücher, Festgeldkon-ten), Wertpapieren (z.B. festverzinsli-che Wertpapiere, Aktien) und

Beteiligungen an Körperschaften(soweit kein Einfluss auf die laufendeGeschäftsführung der Körperschaftbesteht) gehören zur steuerfreienVermögensverwaltung.

Die Zinsen aus Spareinlagenund festverzinslichen Wertpapierenunterliegen dem Steuerabzug von30% (Zinsabschlag). Das Kreditinstitutbehält diese Steuer aber dann nichtein, wenn ihm vom Verein eineBescheinigung vorgelegt wird,wonach der Verein von der Körper-schaftsteuer befreit ist (sog. NV 2 B-Bescheinigung). Die Gültigkeitsdauerder Bescheinigung beträgt längstens 3 Jahre.

Der Steuerabzug kann auchdadurch vermieden werden, dass demKreditinstitut anstelle dieser Beschei-nigung eine amtlich beglaubigteKopie des zuletzt vom Finanzamterteilten Freistellungsbescheids bzw.Körperschaftsteuerbescheids ein-schließlich der zugehörigen Anlage(vgl. Tz. 5) vorgelegt wird. Für Zinsen,die dem Verein ab dem 1.7.2002zufließen, genügt für die Abstand-nahme vom Zinsabschlag auch dieVorlage des Originals des Freistel-lungsbescheids bzw. des Körper-schaftsteuerbescheids bei dem Kredit-institut. Dieses macht eine Kopie desBescheids und vermerkt, dass dasOriginal vorgelegen hat.

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Der Bescheid darf jedoch nurKalenderjahre betreffen, die imZeitpunkt des Zuflusses der Zinsennicht länger als fünf Jahre zurücklie-gen (also für Zinszuflüsse im Jahr2005 das Kalenderjahr 2000 und fol-gende Jahre betreffen).

Beispiel:

Das Finanzamt hat die Steuererklärung 2004 ein-schließlich der für die Kalenderjahre 2002 bis2004 einzureichenden Unterlagen (vgl. Tz. 5)geprüft und erteilt dem Verein mit Datum vom2.12.2005 einen Freistellungsbescheid für dasKalenderjahr 2004. Für Zinsen, die dem Verein inden Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zuflie-ßen, kann der Steuerabzug durch den amtlichbeglaubigten Freistellungsbescheid für dasKalenderjahr 2004 vermieden werden. Um denZinsabschlag für Zinsen, die dem Verein im Jahr2005 zufließen, zu vermeiden, reicht demzufolgeder Freistellungsbescheid für das Kalenderjahr2000 noch aus.

Bei Vereinen, die zunächst nureine vorläufigen Bescheinigung vomFinanzamt erhalten, z.B. bei neuge-gründeten Vereinen, wird vomSteuerabzug abgesehen, wenn demKreditinstitut eine amtlich beglaubigteKopie oder das Original der vorläufi-gen Bescheinigung vorgelegt wird,deren Gültigkeitsdauer im Veranla-gungszeitraum des Zuflusses derZinserträge oder später endet.

Wie erhält der Verein seinGeld zurück, wenn das Kreditinstitutden Zinsabschlag schon einbehaltenund an das Finanzamt abgeführt hat?

Sofern der Verein dem Kreditinstitutim Zeitpunkt des Zuflusses der Zinser-träge keine Bescheinigung desFinanzamts vorgelegt hat, ist dieseszur Einbehaltung der Steuern und zurAbführung an das Finanzamt ver-pflichtet, ansonsten haftet es selbstfür diese Steuern. Das Geld geht demVerein jedoch nicht verloren. Er hatfolgende Möglichkeiten, die Steuernwieder zurück zu bekommen:

• Der Verein muss dem Kreditinsti-tut nachträglich eine Bescheini-gung des Finanzamts vorlegen und um die Erstattung bitten. DasKreditinstitut ist jedoch nicht ver-pflichtet, nachträglich dem Vereindie einbehaltenen Steuern auszu-zahlen.

• Der Verein kann die Erstattung bei dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantra-gen. Dieses wird nach Prüfung der vom Verein vorzulegenden Steuerbescheinigung über den einbehaltenen Zinsabschlag die Auszahlung veranlassen.

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6.2.2 Steuerfreie Vermietung/ Verpachtung oder steuerpflichtiger wirtschaft-licher GeschäftsbetriebZur steuerfreien Vermögens-

verwaltung zählen die Einkünfte ausVermietung oder Verpachtung vonVereinseinrichtungen (Clubräumen,vereinseigene Gaststätten, Sport-hallen und -plätzen, Grundstücken,Inventar u.a.) über eine längereDauer. Dabei macht es keinenUnterschied, ob die Vermietung anMitglieder oder Nichtmitgliedererfolgt. Die längere Vermietungsdauersetzt die alleinige Verfügungsmachtder zu mietenden Objekte währendder gesamten Mietdauer durch einenMieter voraus. Eine Definition für„längere Dauer“ sieht die Verwaltungzwar nicht vor, jedoch umfasst sieeinen Mindestzeitraum von einem halben Jahr.Die Vermietung von Räumen und Ein-richtungen des Vereins an Dritte wirdaber zum steuerpflichtigen Geschäfts-betrieb, wenn sie laufend kurzfristigunter Nutzung der Mietlage an wech-selnde Mieter betrieben wird oderwenn neben der bloßen Überlassungder Räume zusätzliche Nebenleistun-gen erbracht werden, wie dieZurverfügungstellung von Speisenund Getränken.

Beispiele:

• Eine Schule mietet und nutzt das Schwimm-bad eines gemeinnützigen Schwimmsport-vereins stundenweise für das Schulschwim-men während eines ganzes Schuljahres außer in den Ferien. Die Mietzeit beträgt damit mindestens 6 Monate. Die Mietein-nahmen des Vereins gehören zur steuer-freien Vermögensverwaltung; entsprechen-des gilt für unselbständige Nebenleistun-gen des Vereins, wie Reinigung des Schwimmbads.

• Einer Vereinsgaststätte ist auch eine Kegel-bahn angegliedert, die vom Verein wech-selnd an verschiedene Nutzer kürzer oder auch länger vermietet wird. Die Mietein-nahmen zählen zu dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

• Die Vereinskegelbahn wird einem Freun-deskreis zur alleinigen Nutzung auf 2 Jahre vermietet. Die Mieteinnahmen sind steuer-freie Vermögensverwaltungserträge.

• Der Raum der Vereinsgaststätte wird den Mitgliedern gegen ein angemessenes Entgelt für deren private Feiern zur Verfü-gung gestellt. Das Entgelt gehört zum steu-erpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieb.

Ausnahme:Betreibt und unterhält ein Verein einSchwimmbad zum Jedermann-schwimmen, bei dem sowohlMitglieder als auch Nichtmitgliederkurzfristig das Schwimmbad nutzen,ist dieses insgesamt als ein Zweck-betrieb i.S. von § 65 Abgabenord-nung anzusehen. Allerdings dürfendie nicht unmittelbar dem Schwim-men dienenden Angebote (z.B.Sauna, Solarium) nur von untergeord-neter Bedeutung sein. DieseSchwimmbäder, zu denen nicht diesog. Spaßbäder gehören, dienen in

erster Linie der Förderung derGesundheit und nicht der Förderungdes Sports. Deshalb kommt bei die-sen Vereinen die Anerkennung derGemeinnützigkeit wegen Förderungder Gesundheitspflege in Betracht.

Unterhält ein gemeinnützigerVerein eine selbstbewirtschafteteGaststätte, so ist er mit ihr steuer-pflichtig, gleichgültig ob sie nur vonVereinsmitgliedern oder auch vonFremden besucht wird. Verpachtetder Verein den Betrieb dagegen anein Vereinsmitglied oder einen Drittengegen eine angemessene Pacht (alsokeine Scheinverpachtung), derKonzessionsinhaber ist, so sind diePachteinnahmen Erträge aus steuer-freier Vermögensverwaltung.

Gibt der Verein eine bislangselbstbetriebene, selbstbewirtschafte-te Gaststätte (steuerpflichtiger wirt-schaftlicher Geschäftsbetrieb) abeinem bestimmten Zeitpunkt auf undverpachtet sie statt dessen gegeneine angemessene Pacht, so hat derVerein ab diesem Zeitpunkt nur nochsteuerfreie Pachteinnahmen (steuer-freie Vermögensverwaltung).Voraussetzung ist jedoch, dass dasFinanzamt innerhalb von 3 Monatenab dem Zeitpunkt der Verpachtungüber den Wechsel informiert wird.Versäumt der Verein diese 3-Monats-frist, so zählen die Einkünfte aus derGaststätte weiterhin solange zum

steuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb, bis der Verein dieVerpachtungstätigkeit gegenüberdem Finanzamt erklärt.

Vermietet der Verein Sport-platzflächen zu Werbezwecken anFirmen, so unterhält er insoweit einenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.Überlässt er demgegenüber dieAnlagen gegen Entgelt insgesamteinem Werbeunternehmen, das sei-nerseits diese Werbeflächen auf eige-nes Risiko vermietet, so handelt essich um steuerfreie Vermögensverwal-tung.

Kümmert sich ein Verein, dereine eigene Zeitschrift herausgibt,selbst um das Inseratengeschäft, soist er mit dem daraus erwirtschaftetenGewinn steuerpflichtig. Überlässt erjedoch das Anzeigengeschäft gegenEntgelt ganz einem Werbeunterneh-men, so handelt es sich um steuer-freie Vermögensverwaltung.

6.3 Steuerbegünstigter Zweckbetrieb(vgl. §§ 64 – 68, Anhang 13.2)Eine Vielzahl gemeinnütziger

Vereine könnte ihre Zielsetzung ohneeinen wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieb gar nicht erfüllen. Ein Verein zurFörderung Behinderter z.B. kann nichtumhin, aus Gründen der Arbeitsthera-pie Behinderte in Werkstätten zu

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beschäftigen und die von ihnen gefer-tigten Gegenstände zu verkaufen. Einvolks- und berufsbildender Vereinkann nicht ohne Lehrkräfte auskom-men, für deren Besoldung er Unter-richtsgeld verlangen muss.

In solchen Fällen, in denen diewirtschaftlichen Tätigkeiten auf dasengste mit den gemeinnützigen Zie-len verbunden sind, diese Zwecke nurdurch einen solchen Betrieb erreichtwerden können und insoweit einWettbewerb mit anderen nicht be-günstigten Unternehmen unvermeid-bar ist, bezeichnet das Gesetz denwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als„Zweckbetrieb“.

Auf ihn erstreckt sich die Steu-erbegünstigung des gemeinnützigenVereins, d.h. er ist auch mit seinenZweckbetrieben körperschaft- undgewerbesteuerbefreit und muss nurbei Überschreiten der Freigrenze von17.500 € (bis 31.12.2002 = 16.620 €)die Umsatzsteuer zahlen. Als steuer-begünstigte Zweckbetriebe sind z.B.anerkannt:

Alten- und Pflegeheime,Kinder-, Jugend- und Erziehungshei-me, Werkstätten für Behinderte,Einrichtungen der Beschäftigungs-und Arbeitstherapie, genehmigteLotterien mit gemeinnütziger Zielsetz-ung, kulturelle und sportliche Veran-staltungen (vgl. Tz. 6.3.1 und 6.3.2).

6.3.1 Kulturelle Veranstaltungen(vgl. § 68 Nr. 7, Anhang 13.2)Als Zweckbetriebe gelten auch

kulturelle Veranstaltungen eines Kul-turver-eins, z.B. Konzerte einesMusik- oder Gesangvereins oderAusstellungen eines Museums- oderKunstvereins. Die Höhe der Einnah-men (z.B. aus Eintrittsgeldern undTeilnehmergebühren) oder die Höheder Einkünfte aus den kulturellen Ver-anstaltungen haben keinen Einflussauf die Zweckbetriebseigenschaft.

Kulturelle Veranstaltungen lie-gen auch dann vor, wenn ein gemein-nütziger Kulturverein seine Darbie-tungen im Rahmen einer nicht steuer-begünstigten Veranstaltung einesanderen Veranstalters darbringt.Deshalb gehören z.B. die Einnahmeneines Musikvereins für sein währendeiner geselligen Veranstaltung einesanderen Veranstalters dargebotenesMusikkonzert zum Zweckbetrieb.

6.3.2 Sportliche Veranstaltungen(vgl. § 67a, Anhang 13.2)Eine besondere Regelung gilt

für die sportlichen Veranstaltungeneines Sportvereins. Auch diese gehören grundsätzlich zuden steuerbegünstigten Zweckbetrie-ben, weil durch sie die Leistungshöheund der Erfolg der gemeinnützigenVereinsarbeit nach außen sichtbar vorAugen geführt werden.

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Die sportliche Veranstaltungmuss aber nicht vom Sportvereinselbst durchgeführt werden. Veran-stalter kann auch ein Dritter sein.Daher liegt eine sportliche Veran-staltung für einen Sportverein auchvor, wenn z.B. eine Sportartikelfirmaeinen Wettkampf ausrichtet und demteilnehmenden Sportverein ein Ent-gelt für die sportliche Mitwirkungzahlt. Zu den Einnahmen aus sport-lichen Veranstaltungen gehören insbe-sondere Eintrittsgelder, Startgelder,Zahlungen für die Übertragung sport-licher Veranstaltungen in Rundfunkund Fernsehen, Lehrgangsgebührenund Ablösezahlungen.

6.3.2.1Bezahlter und unbezahlter SportlerKein förderungswürdiger

Zweckbetrieb liegt dagegen vor,wenn an den Veranstaltungen Sportlerteilnehmen, die für ihre Teilnahmebezahlt werden. Der kommerzielleSport ist nicht gemeinnützig.

Wann gilt ein Sportler alsbezahlt bzw. unbezahlt?

Ein Sportler gilt dann alsbezahlt, wenn er• für seine sportliche Betätigung

oder• für die Vermarktung seines

Namens oder seines Bildes zu Werbezwecken

von seinem Verein oder einem DrittenVergütungen oder andere materielleVorteile erhält, die über die Auf-wandsentschädigung hinausgehen.

Entsprechendes gilt auch, wennan der sportlichen Veranstaltung einvereinsfremder Sportler teilnimmt, dervom Verein oder einem Dritten imZusammenwirken mit dem VereinVergütungen oder andere materielleVorteile erhält, die über die Auf-wandsentschädigung hinausgehen.

Ein nachgewiesener, allerdingsangemessener Aufwandsersatz, derauch einen Verdienstausfall umfassenkann, ist jedoch unschädlich. DerAufwandsersatz kann auch pauschalbemessen werden, darf dann aber imJahresdurchschnitt 358 € pro Monatnicht überschreiten.

6.3.2.2 Zweckbetriebsgrenze 30.678 €Die Abgrenzung zwischen

sportlichen Veranstaltungen, die alsZweckbetrieb gelten und steuerpflich-tigen Veranstaltungen, an denen be-zahlte Sportler teilnehmen, kann we-gen der oft unklaren Verhältnisse beiden Sportlern Schwierigkeiten berei-ten. Die große Masse der kleinen undmittleren Sportvereine hat entwedernicht selbst die Mittel, um solcheSportler zu bezahlen oder keineSponsoren oder sonstige Helfer, diedafür mit Zuwendungen einspringen.

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Um sowohl den Vereinen als auch denFinanzämtern unnötigen Verwaltungs-aufwand zu ersparen, gilt folgendes:bei Vereinen mit Einnahmen aussportlichen Veranstaltungen, die imJahr 30.678 € (einschließlich Umsatz-steuer) nicht übersteigen, wird vermu-tet, dass an diesen Veranstaltungenkeine Sportler mitwirken, die vomVerein oder Dritten Vergütungenempfangen, die über eine bloßeAufwandsentschädigung hinausge-hen. Bis zu Einnahmen von 30.678 €aus sportlichen Veranstaltungen gel-ten diese als steuerbegünstigteZweckbetriebe (Zweckbetriebsgren-ze). Wird diese Grenze überschritten,handelt es sich grundsätzlich umeinen steuerpflichtigen wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieb (vgl. Tz. 6.4),der mit seinen Überschüssen/Gewin-nen steuerpflichtig ist, soweit nichtvon der Optionsmöglichkeit Gebrauchgemacht wird (vgl. Tz. 6.3.2.3).

6.3.2.3 Optionsmöglichkeit im Zusammenhang mit der ZweckbetriebsgrenzeÜberschreiten die Einnahmen

aus sportlichen Veranstaltungen dieZweckbetriebsgrenze von 30.678 €,so können die Vereine von derOptionsmöglichkeit Gebrauchmachen, diese Veranstaltungenweiterhin als Zweckbetriebe zu

behandeln. Voraussetzung ist jedoch,dass an den sportlichen Veranstaltun-gen keine bezahlten Sportler teilneh-men (vgl. Tz. 6.3.2.1).

Mit der Option ist bei jedersportlichen Veranstaltung für sich zuüberprüfen, ob sie die Voraussetz-ungen des Zweckbetriebs erfüllt.Nehmen an einzelnen sportlichenVeranstaltungen auch bezahlte Sport-ler teil, so bleiben diese Veranstal-tungen steuerpflichtige wirtschaftlicheGeschäftsbetriebe.Beispiel:Ein Fußballverein, der an der Punktspielrundeteilnimmt, setzt in den ersten drei und den letz-ten zwei Punktspielen eines Jahres bezahlteSportler ein, in den übrigen Punktspielen dage-gen nur unbezahlte Sportler. Nur bei den fünfsportlichen Veranstaltungen handelt es sich umsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrie-be, während die anderen grundsätzlich Zweck-betriebe darstellen.

An die gewählte steuerlicheBehandlung, für die auch dann optiertwerden kann, wenn die Zweckbe-triebsgrenze von 30.678 € nicht über-schritten wird, ist der Verein 5 Jahregebunden.

6.3.2.4 Vor- und Nachteile einer OptionDiese Wahlmöglichkeit wer-

den Verbände oder größere Sportver-eine nutzen, die große „Amateur“-Abteilungen führen und entweder kei-ne bezahlten Spieler mitwirken lassenoder aber nur eine oder zwei Abtei-

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lungen mit bezahlten Spielern unter-halten und dann nur insoweit steuer-pflichtige sportliche Veranstaltungenbetreiben. Da der Sportbetrieb einesVereins oftmals defizitär ist, wird sichin diesen Fällen eine Trennung zwi-schen dem steuerfreien Zweckbetriebund dem steuerpflichtigen Sportbe-trieb eines Vereins auch deshalbanbieten, um Verluste des Zweckbe-triebs mit Spenden und öffentlichenZuschüssen ausgleichen zu können.Dies ist steuerlich unschädlich.Verluste des steuerpflichtigenBetriebs können dagegen dieGemeinnützigkeit gefährden (vgl. Tz.6.4.4).

Andererseits ist es für Vereine,die weitere steuerpflichtige Wirt-schaftsbetriebe, wie z.B. eine Gast-stätte, unterhalten, günstiger, es beiÜberschreiten der 30.678 €-Grenzebei der eintretenden Steuerpflicht zubelassen, weil evtl. Gewinne aus derGaststätte mit Verlusten aus sport-lichen Veranstaltungen verrechnetwerden können; denn alle steuer-pflichtigen Tätigkeiten des Vereins bil-den einen steuerpflichtigen wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieb (Übersichtüber Optionsmöglichkeiten vgl.Anhang 7).

6.4 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb(vgl. § 64, Anhang 13.2)Unterhält der gemeinnützige

Verein wirtschaftliche Geschäftsbetrie-be, die über die bloße Vermögensver-waltung hinausgehen und nicht alsZweckbetriebe behandelt werdenkönnen (vgl. Tz. 6.1.2), unterliegt derVerein für den Gewinn aus diesensteuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieben grundsätzlich derKörperschaft- und Gewerbesteuer. Zudiesen steuerpflichtigen wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieben gehörenauch die geselligen Veranstaltungeneines gemeinnützigen Vereins, egal,ob zu diesen Veranstaltungen nurVereinsmitglieder oder auch Außen-stehende Zutritt haben. Voraussetzungist immer, dass Einnahmen im Zusam-menhang mit den Veranstaltungenerzielt werden. Alle steuerpflichtigenwirtschaftlichen Geschäftsbetriebezusammen bilden gemeinsam einensteuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb, bei dem zu prüfenist, ob er die Besteuerungsgrenze von30.678 € im Jahr übersteigt.

6.4.1 Besteuerungsgrenze 30.678 €Die geselligen Veranstaltungen

sowie die sonstigen wirtschaftlichenGeschäftsbetriebe werden allerdingsnur besteuert, wenn die Einnahmen

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einschließlich der Umsatzsteuer ausallen wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieben des Vereins, die keine Zweck-betriebe sind, die Besteuerungsgren-ze von 30.678 € im Jahr übersteigen.

Diese Grenze ist eine Gewich-tigkeitsgrenze zur Vereinfachung derBesteuerung und kein Freibetrag,ähnlich der unter Tz. 6.3.2.2 genann-ten Zweckbetriebsgrenze für sportli-che Veranstaltungen. Wird sie über-schritten, setzt grundsätzlich für dendaraus erzielten Überschuss/Gewinn

in vollem Umfang die Besteuerung ein.Wegen der Besteuerungsgren-

ze kann die große Masse der gemein-nützigen Vereine davon absehen, fürrelativ geringfügige wirtschaftlicheAktivitäten eine komplizierte Gewinn-ermittlung vorzunehmen. Eine Gegen-überstellung der Einnahmen und Aus-gaben ist jedoch zu erstellen (vgl.Muster einer ÜberschussermittlungAnhang 4). Die Aufzeichnungspflich-ten (vgl. Tz. 4.6 und 8.9) bleiben hier-von unberührt.

Beispiele für die Anwendung der Besteuerungsgrenze von 30.678 €:

Einnahmen aus Beispiel A Beispiel B

Getränke- und Speisenverkauf 10.000 €Vereinsfesten 7.500 € 10.000 €Vereinsgaststätte 15.000 €Werbung 7.500 € 7.500 €

Gesamt 25.000 € 32.500 €

(A) Besteuerungsgrenze nicht überschritten, daher keine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht.

(B) Besteuerungsgrenze überschritten, daher Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht. Steuern fallennur an, wenn der Gewinn aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Einkommen, d.h. Einnahmenabzüglich Ausgaben) den Freibetrag von 3.835 € bei der Körperschaftsteuer und 3.900 € bei derGewerbesteuer übersteigt (vgl. Tz. 7.1).

Die Besteuerungsgrenze von 30.678 € gilt auch dann als überschritten, wenn bereits die Einnahmenaus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 30.678 € (vgl. Tz. 6.3.2.2) übersteigenund das Wahlrecht (vgl. Tz. 6.3.2.3) nicht ausgeübt wird. Die Höhe der Einnahmen aus anderen steuer-pflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten spielt dann für die Frage, ob die Besteuerungsgrenze über-schritten wird, keine Rolle mehr.

Beispiel:

Einnahmen aus

sportlichen Veranstaltungen (keine Option) 35.000 €anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten 10.000 €

Gesamteinnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes 45.000 €

Die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen liegen alleine bereits über der Besteuerungs-grenze; deshalb besteht Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht für diese Einnahmen und für dieEinnahmen aus den übrigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Alle steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Tätigkeiten zusammen einschließlich der sportlichen Veranstaltungen bilden einen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb.

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6.4.2 Ermittlung des Gewinns/ÜberschussesDer Gewinn aus einem grund-

sätzlich steuerpflichtigen Geschäfts-betrieb ergibt sich aus dem Unter-schied zwischen den Einnahmen undden Ausgaben. Dabei sind nicht alleVereinskosten abziehbar, sondern nurdiejenigen, die durch den Geschäfts-betrieb unmittelbar veranlasst unddamit infolge der geschäftlichen Tä-tigkeit entstanden sind, also z.B. nurdie Ausgaben für teilnehmende Per-sonen, Kosten angemieteter Räume,angeschaffter Gegenstände u.ä.. Ab-ziehbar sind natürlich auch dieGemeinkosten.• Betreibt ein Verein in seiner

Vereinszeitschrift Anzeigenwer-bung, so kann er nicht nur die Kosten absetzen, die unmittelbar durch den Druck der Anzeigen verursacht werden, sondern auch einen Teil der allgemein anfallen-den Gesamtkosten. Das bedeu-tet, dass die Gesamtkosten einer Vereinszeitschrift entsprechend dem Verhältnis des Umfangs der Werbeseiten zu den übrigen Sei-ten aufgeteilt werden und als Ausgaben den Gewinn mindern können.

• Bei der Werbung von Sport- und Kulturvereinen, z.B. in Sportstät-ten oder bei Kulturveranstaltun-

gen, hat der Verein die Möglichkeit,von der neuen Vereinfachungsrege-lung Gebrauch zu machen (vgl. § 64Abs. 6 Nr. 1, Anhang 13.2). Danachkann bei Werbung für Unternehmen,die im Zusammenhang mit der steuer-begünstigten Tätigkeit einschließlichZweckbetrieben stattfindet, derBesteuerung pauschal ein Gewinnvon 15% der Einnahmen zugrundegelegt werden.

Beispiel:

Ein Handballverein erzielt aus Bandenwerbung,die er selbst ohne Zwischenschaltung einesWerbemittlers akquiriert hat, Einnahmen von10.000 €. Sämtliche sportliche Veranstaltungendes Vereins sind begünstigte Zweckbetriebe, dadie Einnahmen aus Eintrittsgeldern die Zweck-betriebsgrenze von 30.678 € nicht übersteigen.Der Verein hat die Möglichkeit, den Gewinn ausder steuerpflichtigen Werbung mit 15% derEinnahmen von 10.000 € = 1.500 € anzusetzen.

• Sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins wegen der Teilnahme bezahlter Sportler als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln, sind von den Einnahmen die unmittelbaren Kosten der Veran-staltung, wie Vergütungen und Aufwandsentschädigungen an dieteilnehmenden Sportler, an Trai-ningspersonal, Kosten der Ausrüs-tung sowie anteilige Kosten derUnterhaltung der Sportanlagen abziehbar.

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Die Anschaffungs- und Her-stellungskosten von langfristig ver-wendbaren Wirtschaftsgütern, etwaEinrichtungsgegenständen oderSportanlagen, sind nicht sofort vollabsetzbar, sondern müssen abge-schrieben, d.h. auf die Nutzungs-dauer anteilig verteilt werden.

6.4.3 „Fiktive“ KostenNicht absetzbar sind sog. fiktive

Kosten, d.h. Kosten für Aufwendun-gen, die der Verein gar nicht erbrachthat, weil sich z. B. Vereinsmitgliederdem Verein für Arbeiten unentgeltlichzur Verfügung gestellt haben. Wenndie betreffenden Mitglieder dem Ver-ein finanziell helfen wollen, müssensie sich für ihre Mitarbeit angemessenbezahlen lassen und dann dem Vereindie Vergütung, die sie erhalten haben,als Spende wieder zur Verfügung stel-len. Eine entsprechende Vereinbarungmuss im Vorhinein getroffen wordensein. Für eine Vergütung von geringerHöhe bei geringem Beschäftigungs-umfang bzw. kurzfristiger Beschäf-tigung kann der Verein eine pauschaleLohnbesteuerung vornehmen (vgl. Tz.13.4), während die Spende beimMitglied als Sonderausgabe abzieh-bar ist.

6.4.4 VerlusteErleidet ein Verein aus seinen

steuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieben bzw. derVermögensverwaltung insgesamteinen Verlust, so darf dieser grund-sätzlich nicht durch Vermögen, dasder gemeinnützigen Zweckbindungunterliegt, ausgeglichen werden. DerAusgleich von Verlusten mit ideellenMitteln - hierzu gehören Beiträge,Spenden, Zuschüsse, Einkünfte ausVermögensverwaltung, aus Zweckbe-trieben und Zuwendungen, die zurFörderung der steuerbegünstigtenKörperschaft bestimmt sind - ist aberunschädlich, wenn - der Verlust auf einer Fehlkalkula-

tion beruht,- die Körperschaft innerhalb von

12 Monaten nach Ende des Wirt-schaftsjahrs, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt und

- er nicht aus ideellen Mittel erfolgt, sondern aus nicht steuer-lich abzugsfähigen Umlagen oderaus Gewinnen des folgendensteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Eine Verwendung von Mittelndes ideellen Bereichs für denAusgleich von Verlusten liegt nichtvor, wenn dem ideellen Bereich in densechs vorangegangen JahrenGewinne des

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einheitlichen steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetriebs in min-destens gleicher Höhe zugeführt wor-den sind.

Beispiel:

Ein im Jahr 01 gegründeter Kleintierzüchterver-ein veranstaltet im Jahr 04 erstmals ein Som-merfest für seine Mitglieder und Freunde. Hierzuhat er eine Kapelle engagiert, ein Zelt gemietetund entsprechend den Erfahrungen anderer orts-ansässiger Vereine Speisen und Getränke einge-kauft. Auf Grund sehr widriger Wetterbedingun-gen kommen erheblich weniger Besucher als kal-kuliert worden ist, so dass ein Verlust von 6.000 €erwirtschaftet wird. Darüber hinaus betreibt derVerein seit dem Jahr 02 eine kleine vereinseige-ne Gaststätte, mit der er im Jahr 04 einenGewinn von 1.500 € erzielt. Andere steuerpflich-tige wirtschaftliche Aktivitäten übt der Vereinnicht aus, so dass er den saldierten Verlust von4.500 € (6.000 € - 1.500€ = 4.500 €) aus ideel-len Mitteln ausgleichen muss. Da in den Jahren02 und 03 mit der Gaststätte Gewinne von ins-gesamt 2.500 € erwirtschaftet worden sind, kannder verbleibende Verlust des Jahres 04 von ins-gesamt 4.500 € noch mit den Gewinnen aus denJahren 02 und 03 von 2.500 € (4.500 € - 2.500 €

= 2.000 €) verrechnet werden. Somit hat derVerein letztlich nur einen Betrag von 2.000 € ausideellen Mitteln zu finanzieren. Dieser Betragmuss innerhalb der nächsten 12 Monate durchzukünftige Gewinne aus steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieben oder durchUmlagen der Mitglieder ausgeglichen werden.Ansonsten ist die Gemeinnützigkeit des Vereinsgefährdet.

Anlaufverluste aus neu einge-richteten steuerpflichtigen wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieben könnenzunächst aus ideellen Mitteln unschäd-lich gedeckt werden. Allerdings mussanstelle von 12 Monaten regelmäßiginnerhalb von drei Jahren nach Endedes Entstehungsjahres des Verlustesder Ausgleich durch Mittel, die

gemeinnützigkeitsunschädlich dafürverwendet werden dürfen, erfolgen.

Verluste aus einer wirtschaft-lichen Tätigkeit, z.B. Sportveranstal-tungen mit bezahlten Sportlern, dür-fen mit Gewinnen aus anderen wirt-schaftlichen Tätigkeiten, z.B. ausgeselligen Veranstaltungen, ausge-glichen werden, da alle wirtschaft-lichen Tätigkeiten zusammengenom-men einen steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb bilden.Der Ausgleich von Verlusten undÜberschüssen aus Vermögensverwal-tung ist gleichfalls zulässig.

Steuerschädliche Verluste kön-nen auch durch Abschreibungen ent-stehen, sofern der Verlust nicht aus-schließlich auf der Berücksichtigunganteiliger Abschreibung aufgemischt genutzte Wirtschaftsgüterberuht. Zu prüfen ist demgemäß, obdie abschreibungsfähigen Wirtschafts-güter ausschließlich dem steuerpflich-tigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebbzw. der Vermögensverwaltung zuzu-ordnen sind oder ob sie zum Teil auchim ideellen Bereich (einschließlichdem Zweckbetriebsbereich) genutztwerden. Sofern bei Wirtschaftsgütern,die in beiden Bereichen genutzt wer-den, eine Aufteilung der Abschrei-bung nach objektiven Maßstäbenmöglich ist, können diese Aufwen -dungen bei den jeweiligen Bereichenmit den auf sie entfallenden

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Anteilen abgezogen werden. Wirdz.B. das Vereinsheim eines Gesang-vereins, in dem die regelmäßigenProben stattfinden, auch gelegentlichfür Familienfeiern zu marktüblichenPreisen vermietet und liegt insoweitein steuerpflichtiger wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb vor, führt ein etwai-ger Verlust, der nur auf die Abschrei-bung zurückzuführen ist, nicht zurVersagung der Gemeinnützigkeit.

6.4.5 Buchführung und Bilanz oder Einnahme-Überschuss-rechnungVereine, deren Jahresumsatz

einschließlich der steuerfreien Um-sätze (jedoch ohne Umsätze ausLotterien und Rennwetten) aus wirt-schaftlichen Aktivitäten mehr als350.000 € (bis 31.12.2003 =260.000 €) beträgt oder derenJahresgewinn höher als 30.000 €(bis 31.12.2003 = 25.000 €) ist, habenihren Gewinn für diese wirtschaft-lichen Aktivitäten durch Bilanzen zuermitteln und eine entsprechendeBuchführung einzurichten. Bei dergroßen Masse der Vereine dürftendiese angeführten Summen allerdingsnicht erreicht werden. Diese Vereinehaben als Gewinn den Überschuss derBetriebseinnahmen über dieBetriebsausgaben anzusetzen.

Unterhält ein Verein mehrerewirtschaftliche Geschäftsbetriebe,veranstaltet er etwa ein Vereinsfest imJahr, betreibt er Werbung in derVereinszeitschrift und unterhält ereinen Spielbetrieb mit bezahltenSpielern (die mehr als bloße Auf-wandsentschädigung erhalten), so bilden alle Betriebe einen gemeinsa-men wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieb, für den insgesamt dieBesteuerungsgrenze von 30.678 €gilt (vgl. Tz. 6.4.1).

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7.1 Freibeträge bei der Körperschaft- und GewerbesteuerÜberschreitet der gemeinnützi-

ge Verein mit seinen Einnahmen ausden wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-ben einschließlich Umsatzsteuer dieBesteuerungsgrenze von 30.678 €(vgl. Tz. 6.4.1), wird er mit seinemÜberschuss bzw. Gewinn unbe-schränkt körperschaft- und gewerbe-steuerpflichtig. Von dem ermitteltenÜberschuss (Gewinn) ist jedoch vomkörperschaftsteuerlichen Einkommenzunächst ein Freibetrag von 3.835 €

abzuziehen.Für die Berechnung der

Gewerbesteuer wird vom Gewerbe-ertrag ein Freibetrag von 3.900 €

abgezogen.

7.2 Höhe der Körperschaft- und GewerbesteuerDas über den Freibetrag von

3.835 € hinausgehende Einkommenunterliegt bei der Körperschaftsteuereinem Steuersatz von 25% (für 2003 =26,5%).

Bei der Gewerbesteuer wirdder Gewerbesteuermessbetrag mit5% des Gewerbeertrags errechnet,der über den Freibetrag von 3.900 €hinausgeht. Durch Anwendung desörtlichen Hebesatzes der zuständigenGemeinde ergibt sich die zu zahlendeGewerbesteuer.

7 Körperschaft- und Gewerbesteuer

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8.1 UmsatzsteuerpflichtDer gemeinnützige Verein ist

mit den Umsätzen aus entgeltlichenLieferungen und sonstigen Leistungenseines wirtschaftlichen Geschäftsbe-triebes umsatzsteuerpflichtig, weil ersich insoweit als Unternehmer betä-tigt. Auch der steuerbegünstigteZweckbetrieb (vgl. Tz. 6.3) und diesteuerfreie Vermögensverwaltung (vgl.Tz. 6.2.2) sind von der Umsatzsteuer-pflicht nicht generell ausgenommen.Entsprechendes gilt für die sog. un-entgeltlichen Wertabgaben (vgl. Tz.8.1.1).

Einnahmen aus Mitgliedsbei-trägen, Zuschüssen oder Spenden,die dem ideellen Bereich zuzuordnensind (vgl. Tz. 6.1), unterliegen hinge-gen nicht der Umsatzsteuer, sofernihnen keine Gegenleistung gegen-übersteht.

8.1.1 Unentgeltliche Wertabgabe(Eigenverbrauch)Die unentgeltlichen Wertabga-

ben sind den Lieferungen und sonsti-gen Leistungen des Vereins im umsat-zsteuerpflichtigen wirtschaftlichenBereich oder im umsatzsteuerpflich-tigen Vermögensverwaltungsbereich(unternehmerische Bereiche) gleichge-stellt. Sie unterliegen demzufolgeebenfalls der Umsatzsteuer.

Hierzu zählen:• die unentgeltliche Entnahme von

Wirtschaftsgütern aus dem wirt-schaftlichen Bereich des Vereins für private Zwecke, soweit es sichnicht um Geschenke von gering-em Wert handelt oder

• die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen an die Arbeitnehmer des Vereins, so-weit es sich nicht um Aufmerk-samkeiten handelt.

Entsprechendes gilt, sofern der Vereinunentgeltliche sonstige Leistungenfür Zwecke außerhalb des wirtschaft-lichen Bereichs oder gegenüber sei-nen Arbeitnehmern erbringt.

Beispiele:

• Mitglieder eines Kleintierzüchtervereins hel-fen nach einem Zeitplan während des gan-zen Jahres in der vereinseigenen Gaststätte. Die Mitglieder sind Arbeitneh-mer des Vereins. Zum Jahresabschluss bedankt sich der Verein mit einem unent-geltlichen Essen bei diesen Mitgliedern. Der Verzehr von Speisen und Getränken biszu einem Betrag von 40 € ist keine unent-geltliche Wertabgabe.

• Präsente eines Gesangvereins an Mitglie-der, z.B. aus Anlass eines persönlichen Jubiläums oder Ereignisses, sind dem ideel-len Bereich zuzurechnen. Es liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor.

8.2 UmsatzsteuerbefreiungDas Gesetz sieht für gemein-

nützige Vereine allerdings eine Reihevon Steuerbefreiungen vor, u.a. für- Vermietung und Verpachtung von

Grundstücken und Gebäuden, z.B. Vermietung von Clubräumen;

8 Umsatzsteuer

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- wissenschaftliche und belehrende Vorträge, wenn die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden. Zu den beleh-renden Vorträgen gehört die Erteilung von Sportunterricht(z.B. Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht) gegenü-ber Mitgliedern und Nichtmitglie-dern. Ein besonderer Stunden-plan und eine von den Teilneh-mern abzulegende Prüfung sind nicht erforderlich;

- Teilnehmergebühren für kulturel-le und sportliche Veranstaltungen (Meldegelder, Startgelder), sofernsie allgemein für die Teilnahme anden Veranstaltungen erhoben werden und das Entgelt die Teil- nahme an den Veranstaltungen sichert. Die Befreiung gilt nicht für Eintrittsgelder von Zuschau-ern;

- Leistungen von Jugenderzie-hungs- und Ausbildungsheimen;

- Lehrgänge, Fahrten, Sport- und Erholungsveranstaltungen für Jugendliche von Vereinen, deren Jugendabteilungen als Einrich-tungen der Jugendhilfe öffentlich anerkannt sind.

Nicht umsatzsteuerpflichtig sindauch Einnahmen des Vereins, für diekeine Gegenleistungen erbracht wer-

den, also etwa die öffentlichenZuschüsse und Spenden sowieMitgliedsbeiträge, soweit sie keinLeistungsentgelt darstellen. Liegt kei-ner der genannten Ausnahmefälle vor,ist der Verein mit seiner Geschäftstä-tigkeit umsatzsteuerpflichtig.

8.3 Umsatzsteuerfreigrenze von 17.500 €Umsatzsteuer wird nicht erho-

ben, wenn der Gesamtumsatz (inklu-sive Umsatzsteuer) im vorangegange-nen Kalenderjahr 17.500 € (bis31.12.2002 = 16.620 €) nicht überstie-gen hat und im laufenden Kalender-jahr 50.000 € voraussichtlich nichtübersteigen wird. Betrugen die Um-sätze des Vereins im Vorjahr nichtmehr als 17.500 € (bis 31.12.2002 =16.620 €), so wird für die Umsätzedes laufenden Jahres keine Umsatz-steuer erhoben, selbst wenn im lau-fenden Jahr mehr als 17.500 € (bis31.12.2002 = 16.620 €) Umsätze ge-macht worden sind. Allerdings unter-liegen dann im darauf folgenden Jahrdie Umsätze der Umsatzsteuer, da dieGrenze von 17.500 € (bis 31.12.2002= 16.620 €) im Vorjahr überschrittenwurde.

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Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4.JahrUmsatz 17.000 € 45.000 € 14.000 € 51.000 €

steuerfrei steuerfrei steuerpflichtig steuerpflichtigda Freigrenze im Vorjahr und da Freigrenze da 50.000 € im50.000 € im laufenden Jahr im Vorjahr laufenden Jahrnicht überschritten überschritten überschritten

8.4 UmsatzsteuersätzeWird ein Verein umsatzsteuer-

pflichtig, dann muss er bei der Ver-steuerung seiner Umsätze zwischendem Regelsteuersatz von 16% unddem ermäßigten Steuersatz von 7%unterscheiden.

8.4.1 Regelsteuersatz 16%Der Besteuerung mit 16%

unterliegen die Einnahmen aus dernicht begünstigten wirtschaftlichenGeschäftstätigkeit, den steuerpflichti-gen wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-ben (vgl. Tz. 6.1.2, 6.4), z.B. aus Gast-stättenbetrieb, geselligen Veranstal-tungen, Verkauf von Speisen undGetränken, Werbetätigkeit, Vermie-tung von Kegelbahnen, sportlichenVeranstaltungen unter Einsatz bezahl-ter Sportler, Basaren und Flohmärk-ten, Altmaterialsammlungen.

8.4.2 Ermäßigter Steuersatz 7%Die Umsätze von Zweckbetrie-

ben (vgl. Tz. 6.3) werden mit demermäßigten Steuersatz versteuert,soweit sie nicht sogar von der

Umsatzsteuer befreit sind (vgl. Tz.8.2). Hierzu zählen z.B. die Eintritts-gelder von kulturellen oder sport-lichen Veranstaltungen (vgl. Tz. 6.3.1,6.3.2), die Erlöse von genehmigtenLotterien und Tombolas, die von derLotteriesteuer befreit sind (vgl. Tz. 12)und die Einnahmen aus dem Verkaufvon Fest- und Vereinszeitschriften.Dem ermäßigten Steuersatz unterlie-gen aber auch die steuerpflichtigenUmsätze des Vermögensverwaltungs-bereichs, z.B. die Umsätze aus derVerpachtung von Werberechten undGaststätten.

8.5 Abzug der VorsteuerDie Umsatzsteuerzahllast des

Vereins mindert sich durch den „Vor-steuerabzug“, d.h. der Verein kanndie Umsatzsteuer, die ihm im Rahmenseiner geschäftlichen Tätigkeit (steu-erpflichtiger wirtschaftlicher Geschäfts-betrieb, steuerpflichtiger Zweckbe-trieb, steuerpflichtige Vermögensver-waltung) von anderen Unternehmernselbst in Rechnung gestellt wird, vonseiner Steuerschuld abziehen. DerAbzug der Vorsteuer ist allerdings

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nur für Lieferungen und sonstigeLeistungen möglich, die in den unter-nehmerischen Bereich des Vereins ein-gehen.

Beispiele:

• Der Feuerwehrverein feiert sein alljährlichesOktoberfest. Hierfür wird ein neuer Grill an-geschafft und ein Zelt bei einem Zeltverleihgemietet. Die Getränke, Fleisch-, Wurst- und Backwaren kauft er bei den örtlichen Lieferanten ein. Die von dem Zeltverleiher sowie den örtlichen Lieferanten des Grills sowie der Speisen und Getränke in Rech-nung gestellte Mehrwertsteuer ist als Vor-steuer abzugsfähig.

• Ein Fußballverein erzielt aus seinen Fußball-spielen, die Zweckbetriebe sind, von den Zuschauern Einnahmen aus Eintrittsgeldern.Die Eintrittskarten werden von einer Druckerei geliefert, die dem Verein dafür Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Diese Mehrwertsteuer kann der Verein als Vorsteuer abziehen, da die Einnahmen aus Eintrittsgeldern steuerpflichtig sind (vgl. Tz.8.2).

• Ein Musikverein hat seine Gaststätte verpachtet. Im Laufe des Jahres sind Repa-raturen am Gaststättengebäude erforder-lich, für die der Verein von den Handwer-kern Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt bekommt. Da die Verpachtungseinnahmen aus der Gaststätte umsatzsteuerpflichtig sind, kann der Verein die mit der Verpach-tung zusammenhängenden Vorsteuern abziehen.

8.5.1 Ausschluss und Aufteilung des Abzugs der VorsteuerDer Abzug der Vorsteuer ist nur

für Lieferungen und sonstige Leis-tungen möglich, die in den unterneh-merischen Bereich des Vereins einge-hen (vgl. Tz. 8.5). Umsatzsteuern, dieauf den ideellen oder den steuer-freien Vermögensverwaltungsbereich

entfallen, sind demzufolge vomVorsteuerabzug ausgeschlossen.

Werden jedoch Gegenständeangeschafft, die sowohl dem unter-nehmerischen wie dem ideellen unddamit dem nichtunternehmerischenBereich zuzuordnen sind, muss eineAufteilung der Vorsteuer in einenabziehbaren und einen nicht abzieh-baren Teil vorgenommen werden; esbesteht aber auch die Möglichkeit,die gesamte Vorsteuer abzuziehen,zugleich muss in Höhe der Nutzungim ideellen Bereich eine unentgeltli-che Wertabgabe (vgl. Tz. 8.1.1) ver-steuert werden.

Beispiel:

Ein Sportverein kauft im Januar 2004 einenComputer für 2.000 € zuzüglich 320 € Umsatz-steuer, den er für die Verwaltung seiner Mitglie-der und seiner ideellen Aktivitäten verwendet.Der Computer wird aber auch eingesetzt für dieumsatzsteuerpflichtigen sportlichen Veranstal-tungen sowie die wirtschaftlichen Aktivitäten,z.B. die selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätteund die Werbung. Der Verein schätzt die Nut-zung des Computers für den ideellen Bereich auf60% und für die Verwendung der sportlichenVeranstaltungen und wirtschaftlichen Aktivitätenauf 40%. Entweder teilt der Verein seine Vor-steuer entsprechend der Nutzung auf und ziehtvon den 320 € im Jahr 2004 als Vorsteuern 128 € (320 € davon 40% = 128 €) ab. Oder ernimmt den vollen Vorsteuerbetrag von 320 € imJahr 2004 in Anspruch, muss aber über dieLaufzeit der Nutzung des Computers verteilt –also in den Jahren 2004 bis 2007 – die unent-geltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) versteu-ern. Als Bemessungsgrundlage dient dabei derjährliche Abschreibungsbetrag. Bei einerNutzungsdauer von 4 Jahren müsste der Vereinjährlich 32 € (2.000 € : 4 Jahre = 500 € AfA,davon 40% = 200 €, davon 16% = 32 €Umsatzsteuer) an das Finanzamt abführen.

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Ausgeschlossen ist der Vor-steuerabzug, wenn• für die eigenen Umsätze des

Vereins mangels Überschreitens der Freigrenze keine Umsatzsteu-er erhoben wird oder

• die Mehrwertsteuer von ein-em Nichtunternehmer in Rech-nung gestellt wird.

Beispiel:

Das Mitglied eines Tierschutzvereins wird beauf-tragt, die Hundezwinger des vom Verein unter-haltenen Tierheims, in dem Hunde während derUrlaubsabwesendheit der Besitzer betreut wer-den, auszubessern. Der Tierschutzverein unter-hält insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftli-chen Geschäftsbetrieb. Obwohl das Mitgliedkein Unternehmer ist, weist es in der Rechnungfür seine Leistung an den Verein die Mehrwert-steuer mit 16% aus. Der Verein kann dieVorsteuer nicht abziehen, da sie von einemNichtunternehmer in Rechnung gestellt wordenist. Das Mitglied schuldet jedoch die unberech-tigt ausgewiesene Steuer und muss sie an dasFinanzamt abführen.

8.5.2 Vorsteuerpauschale von 7%Es gibt Lieferungen und Leis-

tungen, die sich sowohl auf den un-ternehmerischen als auch auf denideellen Bereich der Vereinsaktivitätenverteilen. Ein Beispiel dafür ist dieErweiterung eines Clubheimes, indem sich auch die Vereinsgaststättebefindet. In derartigen Fällen mussdie Vorsteuer entsprechend ihrer Zu-gehörigkeit zu diesem oder jenemBereich aufgeteilt werden.

Aufteilung und Zuordnung derVorsteuern in abziehbare und nichtabziehbare Beträge ist vielfach nurschwer möglich und kann für kleinereVereine mit einem kaum zumutbarenArbeitsaufwand verbunden sein. DerGesetzgeber hat deshalb für dieseVereine, soweit sie nicht buchfüh-rungspflichtig sind, eine Erleichterungeingeführt. Die abziehbaren Vorsteu-ern werden bei ihnen, beruhend aufErfahrungen, mit einem Durch-schnittssatz von 7% ihrer steuer-pflichtigen Umsätze festgesetzt.Dieser Satz kann in Anspruch genom-men werden, wenn der steuerpflichti-ge Vorjahresumsatz 30.678 € nichtüberschritten hat.

Da der Durchschnittssatz aberunter Umständen zu gering sein kannund den tatsächlichen Gegebenheitenbeim Verein nicht entspricht, hat erein Wahlrecht; er kann sich auch dieMühe machen und die abziehbarenVorsteuerbeträge im Einzelnen ermit-teln.

Entscheidet sich der Verein fürdie Anwendung des Durchschnitts-satzes, so hat er dies dem Finanzamtgegenüber bis zum 10.4. des Kalen-derjahres zu erklären, für das dieVorsteuerpauschale von 7% geltensoll. An die Anwendung des Durch-schnittssatzes ist der Verein für 5 Jahre gebunden.

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8.6 Erwerbe aus EU-MitgliedstaatenDurch den EU-Binnenmarkt ist

für alle EU-Mitgliedstaaten ein Ge-meinschaftsgebiet geschaffen wor-den, für das es begrifflich keine Ein-fuhren mehr gibt. Beim Erwerb vonWirtschaftsgütern aus anderen EU-Mitgliedstaaten wird der sog. inner-gemeinschaftliche Erwerb besteuert.Der Steuersatz für solche Erwerbebeträgt 16% bzw. 7%. Vereine, die fürihren nicht unternehmerischen Bereich(ideeller Bereich) Erwerbe im EU-Aus-land vornehmen, brauchen solche Er-werbe grundsätzlich nicht zu versteu-ern, soweit diese den Betrag von12.500 € im vorangegangenen Kalen-derjahr nicht überstiegen haben undim laufenden Kalenderjahr voraus-sichtlich nicht übersteigen. Für denErwerb neuer Fahrzeuge und ver-brauchsteuerpflichtiger Ware geltenBesonderheiten.

8.7 Berechnung der UmsatzsteuerDie Bemessungsgrundlage für

die Umsatzsteuer ist das Entgelt(ohne Umsatzsteuer), das der Vereinfür seine Aktivitäten (z.B. Verkauf vonSpeisen und Getränken, laufendekurzfristige Vermietung von Sportstät-ten an Nichtmitglieder) vereinnahmt.Sofern die Umsatzsteuer im Brutto-preis enthalten ist – das gilt nur für

Rechnungen über Kleinbeträge, d.h.deren Gesamtbetrag 100 € nichtübersteigt –, muss sie durch Anwen-dung folgender Prozentsätze heraus-gerechnet werden:- beim Regelsteuersatz von 16%

mit 13,79% des Bruttoumsatzes,Beispiel: Bruttoeinnahmen aus Verkauf von Speisen und Getränken = 5.000 €; die darin enthaltene Umsatzsteuer beträgt 13,79% von 5.000 € = 689,50 €;

- bei ermäßigtem Steuersatz von 7% mit 6,54% des Bruttoumsatzes,Beispiel: Bruttoeinnahmen aus Verkauf von Vereinszeitschriften = 1.500 €; die darin enthaltene Umsatzsteuer beträgt 6,54% von 1.500 € = 98,10 €.

Von der ermittelten Umsatz-steuer wird die für die umsatzsteuer-pflichtigen Aktivitäten in Rechnunggestellte oder pauschalierte Vorsteuerabgezogen, um die Umsatzsteuer-schuld zu berechnen.

8.8 Umsatzsteuer - VoranmeldungHat der Verein umsatzsteuer-

pflichtige Einnahmen, muss er nachAblauf eines Kalendervierteljahres bin-nen 10 Tagen beim Finanzamt auf ei-nem amtlichen Formular eine Umsatz-steuer-Voranmeldung abgeben. Gleich-zeitig ist die selbst errechnete Steuer(nach Abzug der Vorsteuer) zu entrich-ten. Voranmeldungszeitraum ist das

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Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2UStG). Beträgt die Umsatzsteuer-schuld für das vorangegangeneKalenderjahr mehr als 6.136 €, sosind monatliche Voranmeldungenabzugeben. Bei einer Steuerschuldvon nicht mehr als 512 € im voran-gegangenen Jahr ist auf Antrag nurdie Steuererklärung nach Ablauf desJahres abzugeben, ohne dass Voran-meldungen abzugeben und Voraus-zahlungen zu leisten sind.

8.8.1 Elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung Ab dem 1.1.2005 sind alle

Unternehmer gesetzlich verpflichtet,die Umsatzsteuer-Voranmeldung aufelektronischem Weg dem Finanzamtzu übermitteln. Dafür stellt die Finanz-verwaltung das kostenlose Programm„Elster-Formular“ (www.elster.de)zur Verfügung. Das gilt für denAnmeldungszeitraum, der nach dem31.12.2004 endet.

Beispiel:

Ein Verein überschreitet mit seinen wirtschaft-lichen Aktivitäten jedes Jahr die Umsatzsteuer-freigrenze von 17.500 €. Da die Umsatzsteuer-schuld des jeweiligen Vorjahres jedoch nichtmehr als 6.136 € beträgt, muss vierteljährlicheine Umsatzsteuer-Voranmeldung beimFinanzamt eingereicht werden. Nach der neuenRegelung ist erstmalig für das I. Quartal 2005 biszum 10.4.2005 die Umsatzsteuer-Voranmeldungauf elektronischem Weg einzureichen.

Voraussetzung für die elektronischeAbgabe der Umsatzsteuer-Voranmel-dung ist• ein PC mit Internetanschluss• die Software des im Internet

kostenlos herunterladbaren Programms „Elster-Formular“

• eine Erklärung zur Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung (den dafür erforderlichen Vor-druck erhält der Verein vom Finanzamt).

Ausnahme:Sind einem Verein als Unternehmeraber die technischen Voraussetzungenfür die elektronische Übermittlung derUmsatzsteuer-Voranmeldung nicht zu-zumuten, kann das Finanzamt aufAntrag zulassen, dass die Umsatz-steuer-Voranmeldungen weiterhin inherkömmlicher Weise – auf Papieroder per Telefax – abgegeben wer-den.

8.9 AufzeichnungspflichtenEin Verein, der umsatzsteuer-

pflichtig ist, d.h. der die Umsatzsteu-erfreigrenze von 17.500 € im Vorjahrüberschritten hat (vgl. Tz. 8.3) oderfreiwillig zur Mehrwertsteuer optierthat, muss beachten, dass er die fürLieferungen und sonstige Leistungenvereinbarten Entgelte besonders auf-gezeichnet werden, und zwar getrenntnach steuerpflichtigen, steuerermä-

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ßigten und steuerfreien Umsätzen.Aufzuführen sind auch Entgelte fürempfangene Lieferungen sowie son-stige Leistungen und die darauflastenden Vorsteuern. Diese Pflichtentfällt aber, wenn der Verein dieVorsteuer nach dem Durchschnittssatzerrechnet.

9 KraftfahrzeugsteuerFür steuerbegünstigte Vereine

gibt es keine besondere Befreiungs-vorschrift. Allerdings können in fol-genden Fällen Befreiungsvorschriftenin Betracht kommen:• für Fahrzeuge, die ausschließlich

bei Unglücksfällen, im Rettungs-dienst oder zur Krankenbeförde-rung verwendet werden,

• für Fahrzeuge, die in einem bestimmten Zeitraum ausschließ-lich für humanitäre Hilfsgüter-transporte ins Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängen-de Vorbereitungsfahrten verwen-det werden.

10 Grund- und GrunderwerbsteuerGrundsteuerpflichtig sind

Grundstücke des wirtschaftlichenGeschäftsbetriebes sowie Grundbe-sitz, den der Verein nicht unmittelbarfür gemeinnützige Zwecke verwendet,also beispielsweise fremdvermietet.Der entgeltliche Erwerb von Grund-stücken für gemeinnützige Zwecke istnicht von der Grunderwerbsteuer be-freit. Der Steuersatz beträgt 3,5%.Wird aber das Grundvermögen unent-geltlich übertragen, z.B. durch Schen-kung, fällt keine Grunderwerbsteuer an.

9 Kraftfahrzeug-steuer

10 Grund- und Grunderwerb-steuer

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11 Erbschaft- und SchenkungsteuerZuwendungen (Erbschaften und

Schenkungen) an einen gemeinnützi-gen Verein sind von der Erbschaft-und Schenkungsteuer befreit. Dies giltunabhängig von der Art des erworbe-nen Vermögens, sei es Grund- oderKapitalvermögen.

Die Befreiung entfällt jedochrückwirkend, wenn beim Verein inner-halb von 10 Jahren nach der Zuwen-dung die Voraussetzungen für dieGemeinnützigkeit wegfallen und dasVermögen nicht begünstigten Zwe-cken zugeführt wird.

12 Vergnügungs- und LotteriesteuerDie Gemeinden sind berechtigt,

auf die im Gemeindegebiet veranstal-teten Vergnügungen, beispielsweiseTanz-, Film- oder Theatervorführun-gen, Steuern zu erheben. Veranstal-tungen religiöser oder wissenschaft-licher Art, wie sie vornehmlich vongemeinnützigen Vereinen abgehaltenwerden, haben überwiegend keinenVergnügungscharakter und unterlie-gen daher auch nicht der Besteuer-ung. Befreit sind auch z.B. künstle-rische Laiendarbietungen und sportli-che Veranstaltungen, die Zweckbe-triebe sind.

Will der gemeinnützige Vereineine Lotterie oder eine Tombola mitGeld- und Sachgewinnen veranstal-ten, muss er grundsätzlich eine Steuerin Höhe von 16 2/3% desNennwertes der Lose entrichten.Steuerfrei sind aber die vomInnenminister bzw. den Kreis- undOrtspolizeibehörden genehmigtenLotterien und Tombolas,• wenn diese ausschließlich ge-

meinnützigen Zwecken dienen und der Gesamtpreis der Lose 40.000 € nicht übersteigt,

• wenn bei kleineren Ausspielungenmit ausschließlich Sachwertge-winnen der Gesamtpreis der Losenicht über 650 € liegt.

Bei den meisten gemeinnützi-gen Vereinen, die nur die üblichenkleineren Ausspielungen und Lotteri-en veranstalten, entsteht deshalbkeine Lotteriesteuer. Allerdings unter-liegen diese Einnahmen der Umsatz-steuer mit dem ermäßigten Steuer-satz von 7% (vgl. Tz. 8.4.2).

11 Erbschaft- und Schenkungsteuer

12 Vergnügungs- und Lotteriesteuer

55

Die Gemeinnützigkeit führtnicht zur Lohnsteuerfreiheit der vonden Vereinen Beschäftigten. DieVereine müssen für jeden bei ihnenbeschäftigten Arbeitnehmer einLohnkonto führen. Das gilt unabhän-gig davon, ob der Arbeitslohn steuer-pflichtig oder steuerfrei ist, ob es sichum eine kurzfristige Beschäftigung(vgl. Tz. 13.4.1) oder um eine gering-fügige Beschäftigung (vgl. Tz. 13.4.2)handelt. Die Lohnkonten sind bis zumAblauf des 6. Kalenderjahres, das aufdie zuletzt eingetragene Lohnzahlungfolgt, aufzubewahren. Die Vereinesind verpflichtet, für ihre Arbeitneh-mer die auf den steuerpflichtigenArbeitslohn entfallende Lohnsteuereinzubehalten und an das Finanzamtabzuführen.

13.1 Beschäftigungsverhältnisse mit ArbeitnehmernZu der Frage, wer im Einzelfall

als Arbeitnehmer anzusehen ist, eini-ge Beispiele:• alle fest angestellten Kräfte, wie

Geschäftsführer/-innen, Kassierer/-innen, hauptberufliche Trainer/-innen, Platzwarte/-innen;

• Sportler, die von ihrem Verein fürihren sportlichen Einsatz bezahlt werden, z.B. sogenannte Vertragsamateure, auch soweit sie nur die Aufwandspauschale erhalten, die im Jahresdurch-schnitt 358 € pro Monat nicht überschreitet;

• nebenberufliche Übungsleiter/-innen, die in den Vereinsbetrieb fest eingegliedert sind (vgl. Tz. 15);

• alle Personen, die kurzfristig oder aushilfsweise vom Verein beschäftigt werden.

Keine Arbeitnehmer sinddagegen:• Vereinsmitglieder, die hin und

wieder bei besonderen Anlässen helfend einspringen und nur Aufwandsersatz oder ein Ver-zehrgeld erhalten;

• ehrenamtliche Vorstandsmitglie-der und andere für den Verein tätige Mitglieder, die für Reisen, Telefon usw. nur eine ihre Kosten deckende Aufwandsentschädi-gung erhalten; bei höheren Vergütungen muss allerdings steuerlich von einem Arbeitneh-merverhältnis ausgegangen wer-den;

• Sportler, die von ihrem Verein fürihren sportlichen Einsatz Vergü-tungen erhalten, die die tatsäch-lichen Aufwendungen nur unwe-sentlich, d.h. nicht mehr als 10%, übersteigen;

• Musiker, die nur gelegentlich - etwa für einen Tag oder ein Wochenende - verpflichtet

13 Lohnsteuer

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werden, z.B. für gesellige Veranstaltungen, wie Maskenball, Oktoberfest;

• nebenberufliche Übungsleiter/-innen, die nur in geringem Umfang beschäftigt sind (durch-schnittlich nicht mehr als 6 Unter- richtsstunden pro Woche) und deshalb nicht in einem unmittel-baren Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen. Diese Perso-nen müssen ihre Vergütungen im Rahmen ihrer Einkommensteuer-erklärung berücksichtigen.

Die Pächter/-innen von Vereins-gaststätten sind keine Arbeitnehmer,sondern selbständige Unternehmer.

13.2 Lohnsteuerpflichtiger und-freier AufwandsersatzDer vom Verein gezahlte Auf-

wandsersatz an Sportler und Übungs-leiter ist lohnsteuerpflichtig, wenn dieVergütungen als Arbeitslohn zu beur-teilen und nicht von der Lohnsteuerbefreit sind. Es liegt aber kein Ar-beitslohn vor, wenn die Vergütungendie mit der Tätigkeit zusammenhän-genden Aufwendungen der Sportlerund Übungsleiter nur unwesentlich,d.h. nicht mehr als 10%, übersteigen.

13.2.1 Lohnsteuerpflichtiger AufwandsersatzZum lohnsteuerpflichtigen

Aufwandsersatz gehören u.a.

• die Zahlungen an Sportler für ihren Aufwand. Hierzu gehören sowohl die pauschalen Zahlungenvon monatlich bis zu 358 € im Jahresdurchschnitt, als auch der über diese Pauschale hinausge-hende und insgesamt einzeln nachzuweisende Aufwandsersatz;

• die Abgeltungen zum Kauf und zur Pflege von Sportkleidung sowie des Verpflegungsmehrauf-wandes bei Spielen und Trainings-veranstaltungen am Ort;

• die ersetzten Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Arbeitsstätte ist dieHeimsportstätte (Sportplatz, Sporthalle). Jedoch besteht für den Verein die Möglichkeit, diese Fahrten, z.B. bei Nutzung eines Pkws mit 0,30 € , höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr (bis 31.12.2003 = 0,36 € pro Entfernungskilometer für die ersten 10 Kilometer und 0,40 €für jeden weiteren Entfernungs-kilometer, höchstens jedoch 5.112 € im Kalenderjahr) an den Arbeitnehmer zu vergüten und diesen Betrag einer pauschalen Lohnsteuer von 15% zu unterwer-fen. Fahrten zu Auswärtsspielen sind Dienstreisen.

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13.2.2 Lohnsteuerfreier AufwandsersatzZum lohnsteuerfreien

Aufwandsersatz gehören u.a.• Auslagen für Portokosten und

Telefongebühren, soweit sie ein-zeln belegbar sind und für den Verein aufgewendet wurden;

• Aufwendungen aus Anlass von Dienstreisen in Höhe der Pauschbeträge für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwen-dungen sowie in Höhe der tat-sächlich nachgewiesenen Über-nachtungskosten ohne Frühstück; Einnahmen von Übungsleitern bis zur Höhe von 1.848 € jährlich.

13.2.3 Lohnsteuerfreie Pauschbeträge bei DienstreisenEine Dienstreise liegt vor,

wenn der Arbeitnehmer vorüberge-hend außerhalb der Wohnung undder regelmäßigen Arbeitsstätte fürden Verein tätig wird. Zu den Reise-kosten gehören Fahrtkosten, Verpfle-gungsmehraufwendungen, Über-nachtungskosten sowie die Reisene-benkosten (z.B. Aufwendungen fürdie Beförderung und die Aufbewahr-ung des Gepäcks, öffentliche Ver-kehrsmittel oder Taxi am Reiseort,Telefongebühren sowie Porto,Garagen- und Parkplatzkosten wäh-

rend der Dienstreise). Die Erstattungdieser Aufwendungen durch denArbeitgeber ist beim Arbeitnehmersteuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG). Zu beach-ten ist dabei, dass die erstattetenAufwendungen für Inlandsreisen, z.B.die Übernachtungskosten, einzelnnachgewiesen werden müssen.Jedoch werden Verpflegungsmehr-aufwendungen und Fahrtkosten nurin Höhe der folgenden Pauschbeträgesteuerfrei belassen:

a) Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten FahrzeugsKraftwagen 0,30 €Motorrad/Motorroller 0,13 €Moped/Mofa 0,08 €Fahrrad 0,05 €pauschal für den gefahrenen Kilometer

b) VerpflegungsmehraufwandReisedauer PauschaleAbwesenheit von24 Stunden 24 €weniger als 24 Stundenaber mind. 14 Stunden 12 €weniger als 14 Stundenaber mind. 8 Stunden 6 €Werden mehrere Dienstreisen an einem Kalendertag durchgeführt, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammen-zurechnen.

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c) Übernachtungskosten in der tat-sächlichen Höhe

Für Unterbringungskostenkönnen, außer bei Auslands-reisen, keine Pauschbeträgegewährt werden.Wird der Preis für das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen, sind bei einer Übernachtung im Inland 4,50 €zu kürzen.

13.3 Eintragung in die LohnsteuerkarteDer Verein muss sich von seinen

Arbeitnehmern die Lohnsteuerkartevorlegen lassen, die Lohn- undKirchensteuer anhand der auf derKarte eingetragenen Besteuerungs-merkmale unter Abzug der Freibe-träge nach der Lohnsteuertabelleermitteln und an das Finanzamtabführen.

13.4 Pauschalierung der LohnsteuerAuf die Vorlage der Lohnsteuer-

karte kann verzichtet werden, wennAushilfslöhne gezahlt werden, d.h.wenn der Arbeitnehmer (z.B. Übungs-leiter, Sportler, Aushilfskräfte) kurzfri-stig oder in geringem Umfang undnur gegen geringen Arbeitslohn be-schäftigt wird und der Verein alsArbeitgeber von der Pauschalierungder Lohnsteuer Gebrauch macht.

13.4.1 Kurzfristige BeschäftigungBei „kurzfristiger“ Beschäfti-

gung ist die Steuer mit einem Pausch-steuersatz von 25% des Arbeitslohnszu erheben und vom Verein zu tragen.Zu der Pauschsteuer von 25% kom-men nochmals 7% der pauschalenLohnsteuer als Kirchensteuer sowie5,5% der pauschalen Lohnsteuer alsSolidaritätszuschlag hinzu.

Von der Erhebung der Kirchen-steuer kann nur abgesehen werden,wenn der Arbeitnehmer nicht einerkirchensteuererhebenden Kircheangehört.

Kurzfristige Beschäftigungbedeutet, dass der Arbeitnehmer nurgelegentlich, nicht regelmäßig wie-derkehrend beschäftigt werden darf.Die Dauer der Beschäftigung ist auf18 zusammenhängende Arbeitstagebegrenzt. Der Arbeitslohn währendder Beschäftigungsdauer darf höch-stens 62 € durchschnittlich je Arbeits-tag betragen, es sei denn, die Be-schäftigung wird zu einem unvorher-sehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich.

13.4.2 GeringfügigeBeschäftigung

Bei einer geringfügigen Be-schäftigung kann der Verein als Ar-beitgeber die Lohnsteuer pauschalentrichten. Eine Pauschalierung istbis 31.3.2003 unzulässig, wenn derdurchschnittliche Arbeitslohn jeStunde 12 € übersteigt.

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13.4.2.1.Regelung bis 31.3.2003Eine geringfügige Beschäf-

tigung liegt vor, wenn bei monatlicherLohnzahlung der Arbeitslohn 325 €nicht übersteigt.• Die Möglichkeit der Pauschalie-

rung unter Verzicht auf die Vor-lage der Lohnsteuerkarte bleibt unverändert bestehen. Zu der Pauschsteuer von 20% kommen nochmals 7% der pauschalen Lohnsteuer als Kirchensteuer sowie 5,5% der pauschalen Lohnsteuer als Solidaritäts-zuschlag hinzu.

• Hat der Arbeitnehmer keine anderen Einkünfte - die Einkünftedes Ehegatten werden dabei nicht berücksichtigt - so ist der Arbeitslohn aus geringfügigen Beschäftigungen steuerfrei. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeit-geber aber eine Freistellungsbe-scheinigung des Wohnsitzfinanz-amts vorlegen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte entfällt.

• Legt der Arbeitnehmer keine Freistellungsbescheinigung vor, so muss der Arbeitgeber Lohn-steuer nach Maßgabe der vorge-legten Lohnsteuerkarte oder der Lohnsteuerklasse VI einbehalten.

13.4.2.2 Regelung ab 1.4.2003Eine geringfügige Beschäf-

tigung liegt vor, wenn bei monatlicher

Lohnzahlung der Arbeitslohn 400 €nicht übersteigt.

Die Befreiungsmöglichkeitvom Lohnsteuerabzug durch Vorlageeines Freistellungsbescheides (vgl. Tz.13.4.2.1) entfällt, da die Steuerfrei-heit ab dem 1.4.2003 aufgehoben ist.Das Arbeitsentgelt unterliegt ab die-sem Zeitpunkt stets der Steuerpflicht.Eine Freistellungsbescheinigung wirktdeshalb nur noch für vor dem1.4.2003 endende Lohnzahlungszeit-räume.

Ein Verein als Arbeitgeber kannaber wie bisher für seine geringfügigBe-schäftigten eine pauschale Lohn-steuer zahlen. Der Steuersatz hängtdavon ab, ob für den Arbeitnehmerpauschale Beiträge zur gesetzlichenRentenversicherung von 12% zu ent-richten oder nicht zu entrichten sind.Werden vom Verein pauschale Beiträ-ge an die Rentenversicherung abge-führt, kann er eine pauschale Lohn-steuer von 2% des Arbeitsentgeltszahlen. Diese Steuer beinhaltet denSolidaritätszuschlag und die Kirchen-steuer, unabhängig davon, ob derArbeitnehmer einer kirchensteuerer-hebenden Kirche angehört. Zusam-men mit dem pauschalen Krankenver-sicherungsbeitrag von 11% (vgl. Tz.13.6.2) beträgt die Belastung damit

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25% (12% Rentenversicherung + 11%Krankenversicherung + 2% Steuer).Werden dem Arbeitnehmer des Ver-eins demnach 400 € ausgezahlt, hatder Verein eine Belastung von 400 €+ 100 € (25% von 400 €) = 500 € zutragen.

Entrichtet der Verein jedochkeinen pauschalen Beitrag zur gesetz-lichen Rentenversicherung, muss derVerein die Lohnsteuer pauschal mit20% des Arbeitsentgelts zuzüglich 7%Kirchensteuer und 5,5% Solidaritäts-zuschlag zahlen.

In allen Fällen derPauschalierung entfällt die Vorlageeiner Lohnsteuerkarte. Bei der Pau-schalierung • mit 2% muss die Steuer an die

Bundesknappschaft/Verwal- tungsstelle Cottbus Service-Telefon Nr.: 08000 200 504

• mit 20% einschließlich der Kirchensteuer von 7% und des Solidaritätszuschlags von 5,5% an das Betriebsstättenfinanzamtdes Vereins angemeldet und abgeführt werden.

13.5 Lohnsteuer-AnmeldungBeschäftigt der Verein Arbeit-

nehmer und hat er deshalb Lohnsteu-er einzubehalten und abzuführen, soist diese beim Finanzamt der Betriebs-stätte anzumelden und dorthin abzu-

führen. Die Lohnsteuer-Anmeldung istentweder monatlich, vierteljährlichoder jährlich abzugeben. Dies hängtvon der Höhe der abzuführendenLohnsteuer des vorangegangenenJahres ab (§ 41a EStG):mehr als 3.000 € monatlichmehr als 800 € aber nicht mehr als3.000 € vierteljährlich nicht mehr als 800 € jährlich

Die Lohnsteuer-Anmeldung istspätestens bis zum 10. Tag nachAblauf des Kalendermonats, -viertel-jahres bzw. -jahres beim Finanzamt einzureichen,das gleiche gilt für die Abführung derLohnsteuer.

13.5.1 Elektronische Lohnsteuer-AnmeldungAb dem 1.1.2005 sind alle

Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet,die Lohnsteuer-Anmeldung aufelektronischem Weg dem Finanzamtzu übermitteln. Dafür stellt dieFinanzverwaltung das kostenloseProgramm „Elster-Formular“(www.elster.de) zur Verfügung. Dasgilt für den Anmeldungszeitraum, dernach dem 31.12.2004 endet.

Beispiel:Ein Verein hat in seiner Geschäftsstelle und sei-ner selbst geführten Gaststätte mehrere Ange-stellte beschäftigt. Hierfür muss er vierteljährlicheine Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt ein-reichen. Nach der neuen Regelung ist erstmaligfür das I. Quartal 2005 bis zum 10.4.2005 dieLohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Wegeinzureichen.

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Voraussetzung für die elektronischeAbgabe der Lohnsteuer-Anmeldungist • ein PC mit Internetanschluss• die Software des im Internet

kostenlos herunterladbaren Programms „Elster-Formular“

• eine Erklärung zur Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung (den dafür erforderlichen Vordruck be-kommt der Verein vom Finanzamtzugesandt).

Ausnahme:Sind einem Verein als Arbeitgeberaber die technischen Voraussetzungenfür die elektronische Übermittlung derLohnsteuer-Anmeldung nicht zuzumu-ten, kann das Finanzamt auf Antragzulassen, dass die Lohnsteuer-Anmel-dungen weiterhin in herkömmlicherWeise – auf Papier oder per Telefax –abgegeben werden.

13.5.2 Elektronische LohnsteuerbescheinigungAb dem Kalenderjahr 2004

sind Arbeitgeber mit maschinellerLohnabrechnung verpflichtet, Lohn-steuerbescheinigungen ihrer Arbeit-nehmer spätestens bis zum 28. Feb-ruar des Folgejahres elektronisch andas Finanzamt zu übermitteln. Endetdas Arbeitsverhältnis schon früher,kann die Übermittlung natürlich schonvorher erfolgen. Ein Ausdruck derelektronischen Lohnsteuerbescheini-

gung muss dem Arbeitnehmer zurVerfügung gestellt werden, so dass erprüfen kann, ob die an das Finanzamtgesendeten Daten zutreffend sind.Nähere Informationen über Form undInhalt der Lohnsteuerbescheinigungkönnen Vereine beim Finanzamt erhal-ten.

13.6 SozialversicherungAuch geringfügig beschäftig-

te Arbeitnehmer unterliegen grund-sätzlich der Sozialversicherung.

13.6.1 Regelung bis 31.3.2003Bei geringfügigen, auf Dauer

angelegten Alleinbeschäftigungen,bei denen das Arbeitsentgelt insge-samt regelmäßig 325 € monatlichnicht übersteigt, muss der Arbeitge-ber pauschal 12% an die Renten-und 10% an die Krankenversiche-rung abführen. Die Abführung von10% an die Krankenversicherung ent-fällt, wenn der Arbeitnehmer nichtgesetzlich krankenversichert odernicht freiwilliges Mitglied einer ge-setzlichen Krankenkasse ist.

Werden neben geringfügigenNebenbeschäftigungen bis zu 325 €noch andere geringfügige Neben-beschäftigungen oder sozialversiche-rungspflichtige Hauptbeschäftigungenausgeübt, so sind diese Tätigkeitenbei der Berechnung der Sozial-versicherungsbeiträge

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zusammenzufassen und unterliegeninsgesamt der normalenBeitragspflicht.

13.6.2 Regelung ab 1.4.2003Bei geringfügiger Beschäfti-

gung, d.h. einem Arbeitsentgelt bis400 € monatlich, beträgt der pau-schale Beitrag zur Rentenversiche-rung 12% und zur Krankenversiche-rung 11%.

Werden neben einer geringfü-gigen Nebenbeschäftigung nochandere geringfügige Nebenbeschäf-tigungen ausgeübt, die den Betragvon insgesamt 400 € übersteigenoder werden neben mehreren Neben-beschäftigungen auch sozialversiche-rungspflichtige Hauptbeschäftigungenausgeübt, so sind diese Tätigkeitenbei der Berechnung der Sozialversi-cherungsbeiträge zusammenzufassenund unterliegen insgesamt der nor-malen Beitragspflicht.

14 Spenden für steuerbegüns-tigte Zwecke (vgl. § 10b, Anhang 8.2; §§ 48 – 50, Anhang 9)Das Gesetz (vgl. Anhang 8.2)

verwendet nicht die Begriffe „Spen-den“ und „Mitgliedsbeiträge“, son-dern die Begriffe „Ausgaben“ und„Zuwendungen“. Diese sind umfas-sender und beziehen außer denSpenden und Mitgliedsbeiträgen auch

die Aufnahmegebühren und sonsti-gen Mitgliedsumlagen ein. UnterSpenden versteht man freiwillige undunentgeltliche Ausgaben zur Förde-rung steuerbegünstigter Zwecke. Siekönnen Sach- oder Geldspenden seinund müssen das Vermögen des Spen-ders endgültig wirtschaftlich belas-ten, d. h. sie dürfen nicht wieder indas Vermögen des Spenders zurück-fließen. Dafür erhält der Spender einesteuerliche Begünstigung die darinliegt, dass er seine Zuwendung bis zu5% bzw. bei wissenschaftlichen, mild-tätigen und kulturellen Zwecken biszu 10% des Gesamtbetrags der Ein-künfte als Sonderausgabe absetzenkann. Voraussetzung für die Abzugs-fähigkeit von Spenden ist allerdings,dass sie an steuerbegünstigte Vereinegegeben werden, die mildtätige,kirchliche, religiöse, wissenschaftli-che und allgemein als besondersförderungswürdig anerkannte ge-meinnützige Zwecke (vgl. Anhang 5)verfolgen. Gegenstand einer Spendekönnen nur Geld oder Sachwerte (ein-schließlich Umsatzsteuer) sein, nichtdagegen Nutzungen (z.B. Nutzungeines privaten Pkws für Zwecke desVereins) oder Leistungen (z.B. Ar-beits- und Zeitaufwand von Mitglie-dern für den Verein).

14 Spenden für steuerbegünstigte Zwecke(vgl. § 10b, Anhang 8.2; §§ 48 – 50, Anhang 9)

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14.1 Geldspenden und Sachspenden

14.1.1 GeldspendenUnter Geldspenden sind nicht

nur die Bargeldzuwendungen, sondernauch Überweisungen, Abbuchungenoder Scheckeinreichungen zu verste-hen. Zu den Geldspenden zählen aberauch- der Verzicht auf die Bezahlung

einer erbrachten Lieferung oder Leistung.

Beispiel:

Ein Turnverein lässt das Dach der Turnhalle voneiner Firma neu decken. Der Handwerker ver-zichtet nach Fertigstellung der Arbeit auf dieBezahlung von 20% des Rechnungsbetrags. InHöhe dieses Betrags liegt eine Geldspende vor,für die eine Zuwendungsbestätigung ausgestelltwerden kann.

- Aufwandsspenden, bei denen der Spender auf die Erstattung eines Aufwands verzichtet, der ihm für den Verein entstanden ist.Hierunter fallen z.B. Aufwendun-gen für Porto- und Telefonge-bühren, Dienstreisen. Vorausset-zung ist jedoch, dass ein Erstat-tungsanspruch auf Grund eines Vertrags, einer Satzung oder eines Vorstandsbeschlusses be-steht. Der Anspruch auf die Erstattung darf aber nicht unter der Bedingung des Verzichts ein-geräumt worden sein. Damit wird

sichergestellt, dass das Mitglied die Spende freiwillig zuwendet. Eine tatsächliche Auszahlung an das Mitglied erfolgt nicht. Der Verein muss aber ausreichende Mittel zur Verfügung haben, um den Erstattungsanspruch erfüllen zu können.

14.1.2 SachspendenSachspenden können nur in

den ideellen Bereich oder den Zweck-betriebsbereich geleistet werden,nicht hingegen in den steuerfreienVermögensverwaltungsbereich oderden steuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb.

Beispiel:

Eine Brauerei spendet einem gemeinnützigenKleintierzüchterverein für dessen Grillfest einFass Bier. Für diese Sachspende kann keine steu-erlich berücksichtigungsfähige Zuwendungsbe-stätigung ausgestellt werden.

Soweit es sich bei den Sachspendenum neue Sachen handelt, die voneinem Unternehmen gespendet wor-den sind, ist der Wert in der Zuwen-dungsbestätigung anzusetzen, mitdem der Unternehmer die Sache ausseinem Unternehmen zuzüglich derdarauf entfallenden Umsatzsteuer ent-nimmt. Der Verein ist somit auf dieMitteilung des Unternehmens zurHöhe des Werts der Sache angewie-sen. Wird eine neue Sache von einer

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Privatperson gespendet, ist in derZuwendungsbestätigung der Neuwertentsprechend der Rechnungsbelegeeinzutragen.Bei gebrauchten Sachen muss derVerein – ggfs. durch ein Gutachten –den Verkehrswert, d.h. den Wertermitteln, der im gewöhnlichen Ge-schäftsverkehr nach der Beschaffen-heit des Wirtschaftsguts zu erzielenwäre. Demzufolge müsste der Wertangesetzt werden, den der Vereinbezahlen würde, um das Wirtschafts-gut anzuschaffen.

14.2 Regelung des SpendenabzugsDas Spendenrecht ist in

wesentlichen Bereichen geändert wor-den. Am gravierendsten unterscheidetes sich von dem bis zum 31.12.1999geltenden Recht durch die Abschaf-fung des zwangsweisen und umständ-lichen Durchlaufspendenverfahrensund des Listenverfahrens. Zwar kannein Spender auch weiterhin seineZuwendung über eine Durchlaufstelletätigen, jedoch ist dies nicht mehrVorausset-zung für den steuerlichenAbzug der Spende.

14.2.1 Abzug von Spenden und MitgliedsbeiträgenFür alle Spendenzwecke (vgl.

Tz. 14) besteht der unmittelbareSpendenempfang. Somit können

Vereine, die die in Anhang 5 aufge-führten Zwecke fördern, selbstSpenden empfangen und dafürZuwendungsbestätigungen ausstellen.Allerdings ist der Abzug derMitgliedsbeiträge nur bei den unterAbschnitt A fallenden Zwecken mög-lich. Vereine mit unter Abschnitt Baufgeführten Satzungszwecken die-nen in erster Linie der Freizeitgestal-tung. Die hierfür gezahlten Mitglieds-beiträge werden demzufolge in ersterLinie im Hinblick auf die eigene Frei-zeitgestaltung geleistet. Sie sind vomAbzug ausgeschlossen. Eine Ver-schlechterung ist dadurch für dieseVereine aber nicht eingetreten, daschon bisher die Beiträge nichtabzugsfähig waren.

14.2.2 Abgrenzung unterschied-licher SpendenzweckeMehrere verschiedene steuer-

begünstigte Zwecke können neben-einander verfolgt werden. Fördert einVerein sowohl Zwecke nach AbschnittA als auch nach Abschnitt B, z.B.Jugendpflege (Abschnitt A Nr. 2),Umweltschutz (Abschnitt A Nr. 5),Sport (Abschnitt B Nr. 1) und Heimat-pflege und Heimatkunde (Abschnitt BNr. 3), können die Mitgliedsbeiträgeinsgesamt nicht als Sonderausgabenabgezogen werden. Dies gilt selbstdann, wenn die unterschiedlichenZwecke voneinander abgegrenzt sind.

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Fördert ein Verein Zwecke, für dieunterschiedliche Abzugssätze von 5%bzw. 10% (vgl. Anhang 8.2) gelten -z.B. kulturelle (Abschnitt A Nr. 3 und/oder Abschnitt B Nr. 2) mit 10% undsportliche (Abschnitt B Nr. 1) mit 5% -,ist eine Abgrenzung der einzelnenZwecke auch nach der tatsächlichenGeschäftsführung erforderlich. DieVereinnahmung und Verausgabungder Spenden muss nach den jeweili-gen Zwecken getrennt aufgezeichnetwerden. Geschieht das und werdendie Spenden auch tatsächlich für dieunter-schiedlichen Zwecke verwen-det, sind die Spenden mit unter-schiedlichen Höchstabzugssätzen -also mit 5% und 10% - des Gesamt-betrags der Einkünfte als Sonderaus-gaben abzugsfähig. Verfolgt einVerein jedoch die unterschiedlichenZwecke - z.B. sportliche (5%ige) undkulturelle (10%ige) Zwecke nebenein-ander, ohne die erforderlichenAbgrenzungen vorzunehmen oderohne die für kulturelle Zwecke zuge-wendeten Spenden auch zweckent-sprechend zu verwenden, kann derSpendenabzug insgesamt nur in Höhevon 5% erfolgen. Dies gilt selbstdann, wenn die Spenden ausdrücklichfür kulturelle Zwecke zugewendetworden sind. Werden bei getrenntertatsächlicher Geschäftsführung undAufzeichnung die Spenden teilweise

für den 10%igen Zweck verwendet,sind sie auch nur insoweit mit demhöheren Abzugsbetrag abzugsfähig.

Beispiel:

Einem Kultur- und Sportverein werden 900 €gespendet, die nach Maßgabe des Spenders zu2/3 für die kulturellen und zu 1/3 für die sport-lichen Zwecke verwendet werden sollen.1. Aufzeichnungen für die Zwecke werden ge-

trennt vorgenommen und die Spenden auch für die jeweiligen Zwecke getrennt verwen-det. Die Spende von 600 € für den kulturellen Bereich ist mit 10% abzugsfähig, die von 300 € für den sportlichen Bereich mit 5% abzugsfähig.

2. Die Aufzeichnungen werden zwar getrennt vorgenommen, der Verein verwendet jedoch nur 500 € für den kulturellen Bereich und 400 € für den sportlichen Bereich.Die Spende ist in Höhe von 500 € mit 10% und in Höhe von 400 € mit 5% abzugsfähig.

3. Die tatsächliche Geschäftsführung und die Aufzeichnungen werden nicht getrennt vorgenommen, die Verwendung der Spenden erfolgt allerdings nach Maßgabe des Spenders.Die Spende ist insgesamt nur mit 5% abzugsfähig.

14.2.3 ZuwendungsbestätigungDie Zuwendungsbestätigung

ist eine materielle Voraussetzung fürden Spendenabzug, d.h. ohne einensolchen Nachweis kann das Finanzamtdes Spenders die Spende nicht alsSonderausgabe anerkennen. Folgendes ist bei der Ausstellung derZuwendungsbestätigung (vgl. MusterZuwendungsbestätigung, Anhang 6aund 6b, und Verwendung der ver-

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bindlichen Muster für Zuwendungs-bestätigung, Anhang 9.1), die nacheinem amtlich vorgeschriebenen Vor-druck durch den Verein erfolgenmuss, zu beachten:

14.2.3.1Geldspende/ Mitgliedsbeitrag

1. der Aussteller sowie der Name und die Anschrift des Zuwenden-den müssen benannt sein,

2. das Format einer DIN A 4-Seite darf nicht überschritten werden,

3. Abdruck von Danksagungen bzw. Werbung ist nur auf der Rückseitezulässig,

4. bei Zuwendung von Mitgliedsbei-trägen ist der Begriff „Geldzuwendung“ zu streichen,

5. bei Geldzuwendungen ist zu ver-merken, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, -umlagen oderAufnahmegebühren handelt,

6. der zugewendete Betrag muss sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben angegeben werden,

7. es ist immer anzugeben, ob es sich um den Verzicht auf Erstat-tung von Aufwendungen handelt oder nicht,

8. der bzw. die begünstigten Zwecke, das Finanzamt und die Steuernummer des ausstellenden Vereins, das Datum des letzten Bescheids einschließlich der über-prüften Jahre bzw. der vorläufi-gen Bescheinigung einschließlich

des Beginns der vorläufigen Begünstigung sind aufzuführen,

9. wenn die begünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht werden, ist dies anzugeben,

10. der Hinweis auf die haftungs-rechtlichen Folgen ist aufzuneh-men.

Hinweis:

Wird auf die Erstattung von Aufwendungen,z.B. bei Fahrt- und Telefonkosten, die für denVerein gemacht worden sind, verzichtet, handeltes sich um eine Geldspende.Erhält der Verein eine Lieferung oder wird ihmeine Dienstleistung erbracht und verzichtet derLieferant oder der Dienstleistende anschließendauf die Bezahlung der Rechnung oder eines Teilsder Rechnung, liegt insoweit eine Geldspendevor.

Beispiel:

Ein Gesangverein richtet am 3.3.2005 sein all-jährliches Frühlingsfest aus. Für die vom Metzgergelieferte Wurst erhält der Verein eine Rechnungmit Umsatzsteuer. Da der Metzger selbstMitglied des Vereins ist, verzichtet er nachErstellung der Rechnung dann aber freiwillig aufdie Bezahlung seiner Rechnung und spendetstattdessen das ihm zustehende Geld (einschließ-lich der Umsatzsteuer) an den Verein für kulturel-le Zwecke. Es handelt sich um eine Geldspende,für die der Verein eine steuerlich abzugsfähigeZuwendungsbescheinigung ausstellen kann.Dagegen liegt eine Sachspende vor, wenn derMetzger die Wurst für das Frühlingsfest spendet,ohne dass der Verein eine Rechnung stellt, dieeinen Anspruch auf Zahlung der Lieferungbegründen würde. Diese Sachspende ist abernicht abzugsfähig, da sie in das Frühlingsfest alseinen steuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb erfolgt und nicht unmittelbarfür den steuerbegünstigten Zweck des Vereinsbestimmt ist. Das gilt unabhängig davon, ob dieÜberschüsse aus dem Verkauf der gespendetenWürste wiederum für die kulturellen Zwecke ver-wendet werden.

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14.2.3.2 Sachspende1. der Aussteller sowie der Name und

die Anschrift des Zuwendenden müssen benannt sein,

2. das Format einer DIN A 4-Seite darf nicht überschritten werden,

3. Abdruck von Danksagungen bzw. Werbung ist nur auf der Rückseite zulässig,

4. der Wert der Zuwendung muss sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben angegeben werden,

5. Die Sachzuwendung muss genau bezeichnet (Alter, Zustand, Kaufpreis) und ihre Herkunft (Privat- oder Betriebsvermögen) angegeben werden,

6. der bzw. die begünstigten Zwecke, das Finanzamt und die Steuernum-mer des ausstellenden Vereins, dasDatum des letzten Bescheids ein-schließlich der überprüften Jahre bzw. der vorläufigen Bescheinigungeinschließlich des Beginns der vor-läufigen Begünstigung sind aufzu-führen,

7. wenn die begünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht werden, ist dies anzugeben,

8. der Hinweis auf die haftungsrecht-lichen Folgen ist aufzunehmen.

Beispiel:

Ein Vereinsmitglied spendet seinen gebrauchtenComputer an den Verein für die steuerbegünstig-ten Zwecke. Aus der Zuwendungsbestätigungmuss neben den sonstigen Angaben auch dieBezeichnung des Computers, sein Alter und seinZustand hervorgehen. Anhand dieser Angabenkann das Finanzamt prüfen, ob der Wert, dender Verein als Spende in der Zuwendungsbestäti-gung ausweist, zutreffend ist.

14.2.3.3Kleinspenden bis 100 €Bei Zuwendungen bis 100 €

genügt als Nachweis der Bareinzah-lungsbeleg oder die Buchungsbestäti-gung des Kreditinstituts und der vomVerein hergestellte Beleg, z.B. Durch-schrift des Überweisungsträgers oderan den Überweisungsträger anhän-gender Abschnitt mit folgendenAngaben:• der steuerbegünstigte Zweck,• Angaben über die Freistellung

des Vereins von der Körperschaft-steuer,

• Angaben, ob es sich um Spende oder Mitgliedsbeitrag handelt.

Die Buchungsbestätigung muss folgendes enthalten:• Name und Konto-Nr. des Auftrag-

gebers und Empfängers,• den Betrag,• den Buchungstag.

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14.2.3.4SammelbestätigungSammelbestätigungen sind

zulässig. Dazu ist es notwendig, dassanstelle von „Bestätigung“ das Wort„Sammelbestätigung“ verwendetwird. Darüber hinaus sind weitere for-melle Angaben erforderlich, z.B.Datum, Betrag und Art der einzelnenZuwendungen, die entweder auf derRückseite oder einer beigefügten An-lage gemacht werden können (vgl.Anhang 9.1, Rdnr. 6).

14.2.3.5Gültigkeit der ZuwendungsbestätigungLiegt das Datum des Frei-

stellungsbescheides länger als 5 Jahrebzw. das der vorläufigen Bescheini-gung länger als 3 Jahre seit Ausstel-lung der Zuwendungsbestätigungzurück, kann das Finanzamt denSpendenabzug ablehnen.

Beispiel:

Der Freistellungsbescheid für das Kalenderjahr2004 trägt das Datum 4.9.2005. Zuwendungsbe-stätigungen, die nach dem 4.9.2010 unter Bezugauf den Freistellungsbescheid vom 4.9.2005 aus-gestellt werden, müssen nicht mehr zum Abzugzugelassen werden.

14.2.3.6AufzeichnungspflichtenDer Verein ist verpflichtet,

die Spendeneinnahmen und ihrezweckentsprechende Verwendungordnungsgemäß aufzuzeichnen.Zudem muss er ein Doppel derZuwendungsbestätigung aufbewah-

ren. Es ist aber auch zulässig, dasDoppel in elektronischer Form zuspeichern (vgl. Anhang 9.1, Rdnr. 15).

14.3 Verwendung der ZuwendungDer Verein hat die Zuwendung-

en für die ideellen Satzungszwecke zuverwenden. Die Spende darf auf kei-nen Fall in einen steuerpflichtigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieboder in den Bereich der steuerfreienVermögensverwaltung fließen. DieVerwendung in einem steuerbegün-stigten Zweckbetrieb ist dagegenzulässig.

Die Verwendung der Spendewird vom Finanzamt überprüft.Entspricht sie nicht den gesetzlichenVorschriften, so hat das den Verlustder Steuerbefreiung für den betref-fenden Steuerabschnitt zur Folge. Beischwerwiegenden Verstößen kannsogar die Gemeinnützigkeit rückwir-kend für 10 Jahre versagt werden.

14.4 Vertrauensschutz und HaftungIn der Regel kann der Spender

nicht feststellen, ob der Verein seineSpende auch tatsächlich für die ge-meinnützigen Zwecke verwendet. ImAllgemeinen kann er auch nicht wis-sen, wenn der Verein sonstige Verstö-ße gegen Gemeinnützigkeitsbestim-mungen begeht und das Finanzamt

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ihm nachträglich die Gemeinnützigkeitaberkennt. In diesen Fällen wäre esnicht sachgerecht, wenn der Spenderdadurch steuerlich Nachteile erleidenwürde. Hat er in gutem Glauben ge-handelt, d.h. hat er die Fehlerhaftig-keit der Zuwendungsbestätigungnicht gekannt und sie auch nicht ken-nen müssen, bleibt seine Spende des-halb weiterhin als Sonderausgabesteuerlich abzugsfähig.

Wer jedoch- vorsätzlich oder grob fahrlässig

eine Zuwendungsbestätigung falsch ausstellt

oder- veranlasst, dass die Spenden nicht

für die in der Bestätigung angege-benen steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden,

haftet für die aufgrund des Spenden-abzugs entgangenen Steuern.

Für bei der Einkommen- bzw.Körperschaftsteuer steuerminderndberücksichtigte Spenden tritt pau-schal eine Haftung in Höhe von 40%der Spenden ein; die Steuerminder-ung bei der Gewerbesteuer führtpauschal zu einer Haftung von 10%des zugewendeten Betrags.

Eine weitere Folge der vorsätz-lichen oder grob fahrlässigen Falsch-ausstellung von Zuwendungsbestä-tigungen oder Verwendung für nichtsteuerbegünstigte Zwecke ist grund-

sätzlich der Verlust der Gemein-nützigkeit.

Beispiel:

Ein Sportverein erhält im Jahr 04 eine Spendevon 1.000 €, die für die Fußball-Jugendabtei-lung verwendet werden soll. Er stellt demSpender eine Zuwendungsbestätigung über die-sen Betrag aus und bestätigt, dass die Spendefür sportliche Zwecke verwendet wird. OhneWissen des Spenders verwendet der Vereinjedoch nur 700 € für den ideellen Zweck. Dieübrigen 300 € werden zur Anschaffung einesvereinseigenen Getränkeautomaten ausgegeben,aus dem sich die Mitglieder und Gäste mitGetränken gegen Entgelt versorgen können.Der Spender macht unter Vorlage der Zuwen-dungsbestätigung den Betrag von 1.000 € zuRecht steuermindernd als Sonderausgabe gel-tend. Der Verein, der in Höhe von 300 € dieSpende fehlverwendet hat, haftet jedoch pau-schal mit 40% von 300 € = 120 € für die demFiskus entgangenen Steuern. Darüber hinauswird dem Verein für das Jahr 04 die Gemeinnüt-zigkeit versagt.

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15.1 Art der Tätigkeit und VoraussetzungenDie Tätigkeit wird nebenberuf-

lich ausgeübt, wenn sie u.a. nachZeitaufwand (nicht mehr als 1/3 derArbeitszeit eines vergleichbarenVollzeiterwerbs), Höhe der Vergütungund Umfang der Tätigkeit, aus wel-cher der Lebensunterhalt bestrittenwird, nicht als hauptberufliche Tätig-keit anzusehen ist. So können z.B.Hausfrauen, Vermieter, Studenten,Rentner oder Arbeitslose, die im steu-errechtlichen Sinne keinen Hauptberufausüben, durchaus nebenberuflichtätig sein.

Zu unterscheiden ist zwischender steuerlich begünstigten und dernicht begünstigten nebenberuflichenTätigkeit.

Die Tätigkeiten der steuerlichbegünstigten Übungsleiter, Ausbilder,Erzieher oder Betreuer haben mitein-ander gemeinsam, dass sie auf anderePersonen durch persönlichen KontaktEinfluss nehmen, um auf diese Weisederen geistige und leibliche Fähigkei-ten zu entwickeln und zu fördern.Gemeinsamer Nenner der Tätigkeitenist eine pädagogische Ausrichtung.Ebenso begünstigt sind Tätigkeiten,die mit den genannten Tätigkeitenvergleichbar sind. Zu den begünstig-ten nebenberuflichen Tätigkeitengehören z.B. die Tätigkeit einesSporttrainers, eines Chorleiters oder

Orchesterdirigenten, die Lehr- undVortragstätigkeit im Rahmen der all-gemeinen Bildung und Ausbildung,z.B. Kurse und Vorträge an Schulenund Volkshochschulen, Mütterbera-tung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht, oder der beruflichen Aus-und Fortbildung, nicht dagegen dieAusbildung von Tieren, z.B. Rennpfer-den oder Diensthunden. Begünstigtist auch die Betreuungstätigkeit, z.B.die Beaufsichtigungen von Kindernund Jugendlichen sowie die Pflegealter, kranker oder behinderter Men-schen einschließlich der damit zusam-menhängenden Hilfsdienste bei derhäuslichen Betreuung, wie z.B. Hilfebei Einkäufen und beim Schriftver-kehr. Die steuerliche Begünstigungsetzt keine für die ausgeübte Tätig-keit entsprechende Ausbildung oderein Zertifikat voraus.

Sofern die Tätigkeiten ihrer Artnach jedoch nicht zu den übungslei-tenden, ausbildenden, erzieherischen,betreuenden, künstlerischen oderpflegerischen Tätigkeiten gehören,sind sie nicht begünstigt. Dement-sprechend gehören die Aufgaben alsVorstandsmitglied, von Geräte- undPlatzwarten u.ä. sowie von Personen,die nur Verwaltungsaufgaben für denVerein erfüllen, nicht zu den begün-stigten nebenberuflichen Tätigkeiten.

15 Nebenberufliche Übungsleiter und Übungsleiterinnen

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15.2 Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger TätigkeitFür die steuerliche Beurteilung

ist wichtig, ob die Übungsleitertätig-keit selbstständig oder unselbststän-dig ausgeübt wird. Es kommt dabeiauf die Vertragsgestaltung mit demVerein an. Fehlt eine eindeutige Re-gelung, orientiert sich das Finanzamtan folgenden Merkmalen:

Eine selbstständige Tätigkeitist in der Regel dann anzunehmen,wenn der Übungsleiter seiner Tätig-keit beim Verein in der Woche durch-schnittlich nicht mehr als 6 Unter-richtsstunden nachgeht. Von einerunselbstständigen Tätigkeit geht dasFinanzamt dann aus, wenn derÜbungsleiter dem Verein „seineArbeitskraft schuldet“. Dies kommtzum Ausdruck- in einer weitgehenden Weisungs-

befugnis des Vereins an den Übungsleiter und/oder

- wenn die Tätigkeit einen fest ein-geplanten Teil des Vereinsbe-triebs darstellt (das ist regelmäßigder Fall, wenn der Übungsleiter inder Woche durchschnittlich mehrals 6 Unterrichtsstunden für den Verein tätig ist) und/oder

- wenn der Verein Urlaub gewährt oder die Vergütung während des Urlaubs bzw. der Krankheit weiterzahlt.

15.3 Unselbstständig tätige Übungsleiter/-innen

15.3.1 Steuerliche PflichtenDie Vergütungen, die ein

unselbstständig tätiger Übungsleitervon seinem Verein (Arbeitgeber) er-hält, sind steuerpflichtiger Arbeits-lohn, sofern die Vergütungen die mitder Tätigkeit zusammenhängendenAufwendungen des Übungsleitersnicht nur unwesentlich übersteigen.Der Verein hat den Arbeitslohn derLohn- und Kirchensteuer zu unterwer-fen und an das für den Verein zustän-dige Finanzamt abzuführen. Aus die-sen Gründen muss der Übungsleiterdem Verein eine Lohnsteuerkartevorlegen, außer in Fällen der Pau-schalierung der Lohnsteuer (vgl. Tz.13.4) wobei folgendes zu beachtenist:- Sofern der Übungsleiter nicht

bereits anderweitig als Arbeitneh-mer beschäftigt ist, legt er sei-nem Verein die erste Lohnsteuer-karte vor.

- Steht der Übungsleiter aber be-reits bei einem anderen Arbeitge-ber in einem Arbeitsverhältnis, legt er dem Verein eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vor. Die zwei-te oder weitere Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde auf An-trag ausgestellt.

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15.3.2 Steuerliche VergünstigungenDie Einnahmen, die Übungs-

leiter für ihre Tätigkeit bei steuerbe-günstigten Vereinen - wegenFörderung gemeinnütziger, mildtäti-ger und kirchlicher Zwecke anerkann-te Vereine - erhalten, sind bis zurHöhe von insgesamt 1.848 € steuer-frei (vgl. Anhang 8.1).

Ausnahme: wenn der Übungs-leiter die Einnahmen für seine Tätig-keit im Zusammenhang mit einer steu-erpflichtigen sportlichen Veranstal-tung erhält.

Diesen Betrag von 1.848 €kann der Verein bereits beim Lohn-steuerabzug als steuerfrei behandeln.Eine zeitanteilige Aufteilung ist nichterforderlich, selbst wenn feststeht,dass das Dienstverhältnis nicht biszum Ende des Kalenderjahres beste-hen wird. Um sicherzustellen, dass derSteuerfreibetrag von 1.848 € jährlichnur einmal in Anspruch genommenwird, hat der Übungsleiter dem Vereinzu bestätigen, dass die Steuerbefrei-ung nicht bereits in einem anderenDienstverhältnis berücksichtigt wor-den ist oder berücksichtigt wird. DerVerein hat die Erklärung als Unterlagezum Lohnkonto zu nehmen.

Unabhängig von den nur fürsteuerbegünstigte Vereine geltendensteuerfreien Einnahmen von 1.848 €kann einem Übungsleiter sowohl dersteuerbegünstigte wie auch der nicht

steuerbegünstigte Verein folgendeAusgaben steuerfrei, d.h. wederlohn- noch kirchensteuerpflichtig,ersetzen:- Portokosten oder die Gebühr der

für den Verein geführten Telefon-gespräche (die Ausgaben müsseneinzeln belegt sein),

- Aufwendungen aus Anlass von Dienstreisen.

Aus den verschiedenstenGründen sind viele Vereine nicht inder Lage, den bei ihnen als Arbeit-nehmer beschäftigten Übungsleiterndie genannten Steuerbefreiungenganz oder teilweise zu gewähren. Dader Übungsleiter das Entgelt für seineTätigkeit unabhängig von der Höhe inseiner Einkommensteuererklärungohnehin als Lohneinkünfte angebenmuss, kann er die dazugehörigenAufwendungen als Werbungskostengeltend machen. In seiner Steuer-erklärung trägt er zunächst das vonseinem Verein gezahlte und auf derLohnsteuerkarte bescheinigte Entgeltfür die Übungsleitertätigkeit ein. DasFinanzamt berücksichtigt pauschal1.848 € jährlich an steuerfreienEinnahmen.

Hat der Übungsleiter aberhöhere Aufwendungen als 1.848 €im Jahr, so kann er diese wie üblichals Werbungskosten geltend machen.Er muss dann allerdings die Aufwen-dungen in vollem Umfang nachwei-sen.

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Als Werbungskosten kommeninsbesondere Mehraufwendungen beiDienstreisen, Porti oder die Gebührender für den Verein geführten Telefon-gespräche und Kosten für Übungslei-terlehrgänge in Frage. Die Aufwen-dungen müssen in der Einkommen-steuererklärung zusammengestelltund belegt oder glaubhaft gemachtwerden.

15.4 Selbstständig tätige Übungsleiter/-innenDer selbstständig tätige

Übungsleiter ist für die steuerlicheErfassung seiner Einnahmen aus derÜbungsleitertätigkeit selbst verant-wortlich. Er ist verpflichtet, die ent-sprechenden Einnah-men eines Kalen-derjahres in seiner Einkommensteuer-erklärung dem Finanzamt mitzuteilen.Zur Einkommensteuer herangezogenwird aber nur der Teil der Einnahmen,der nach Abzug der Betriebsausga-ben übrigbleibt.

Der selbstständig tätige Übungs-leiter kann unter den Voraussetzungendes § 3 Nr. 26 EStG (vgl. Anhang 8.1)von den Einnahmen aus dieser Tätig-keit jährlich bis zu 1.848 € steuerfreiabsetzen. Von den Einnahmen, dieden Pauschbetrag übersteigen, sindweitere Betriebsausgaben, die über 1.848 € hinausgehen, abziehbar. DieBeträge müssen dann aber durch ent-

sprechende Belege nachgewiesenoder glaubhaft gemacht werden.

Als Betriebsausgaben sind -entsprechend den Werbungskostenbei nichtselbstständigen Übungslei-tern - Aufwendungen, die imZusammenhang mit der Übungsleiter-tätigkeit entstanden sind, abzugsfä-hig.

Selbständig tätige Übungsleiter,die im Hauptberuf als Arbeitnehmertätig sind, müssen ihre gesamten jähr-lichen Nebeneinkünfte, die kein Ar-beitslohn sind, nur dann versteuern,wenn diese den Betrag von 410 €

übersteigen.Wird eine Einkommensteuer-

Veranlagung jedoch aus anderenGründen beantragt, werden auchNebeneinkünfte unter 410 € steuer-lich mit erfasst.

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15.5 Steuerliche Pflichten selbstständig und unselbstständig tätiger Übungsleiter/-innen

Unselbstständig tätige Übungsleiter/-innen

Verein: Übungsleiter

Lohnsteuerkarte zum Lohnkonto Lohnsteuerkarte dem Verein über-nehmen geben

schriftliche Erklärung zu steuerfreien Ein- schriftliche Erklärung zu steuer-nahmen von 1.848 € zum Lohnkonto freien Einnahmen von 1.848 €nehmen abgeben

Vergütung nach Berücksichtigung der nach Ablauf des Jahres: Bei steuer freien Bezüge dem Lohn- und Abgabe der Einkommensteuer- Kirchensteuerabzug unterwerfen erklärung Angabe der Einkünfte

aus der Übungsleitertätigkeit und dafür gezahlter Lohn- und Kirchensteuer

Lohn- und Kirchensteuer an das Finanz- bei Pauschalierung der Lohnsteuer amt abführen mit 20% bzw. 25%, der darauf ent-

fallenden Kirchensteuer mit 7% sowie des Solidaritätszuschlags mit5,5% werden diese Steuern vom Verein getragen und abgeführt; keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuererklärung des Übungsleiters

Selbstständig tätige Übungsleiter/-innen

Verein: Übungsleiter

hat steuerlich nichts zu veranlassen Erklärung der Einnahmen undAusgaben in der jährlichen Einkommensteuererklärung

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Vereine, die ab 1.1.2002 einenDritten (Leistenden) beauftragen, fürihren• steuerfreien Vermögensver-

waltungsbereich (vgl. Tz. 6.2.2),• steuerfreien Zweckbetrieb

(vgl. Tz. 6.3) oder • steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb (vgl. Tz. 6.4) eine Bauleistung zu erbringen,

sind verpflichtet 15 % derGegenleistung (in der Regel derRechnungsbetrag incl. Umsatzsteuer)als Steuerabzug an das Finanzamt desLeistenden abzuführen.

Die Steuer ist bis zum 10. Tagnach Ablauf des Monats, in dem dieBauleistung erbracht worden ist,anzumelden und zu entrichten.

Diese Verpflichtung besteht nurdann nicht, wenn • der Leistende, also derjenige der

die Bauleistung gegenüber dem Verein erbringt, eine Freistellungs-bescheinigung dem Verein vorlegt

oder• die Bauleistungen für den steuer-

freien Vermögensverwaltungs-bereich den Betrag von 15.000 €

im Jahr nicht übersteigen oder• die Bauleistungen für den steuer-

freien Zweckbetrieb bzw. den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb den Betrag von 5.000 € im Jahr nicht übersteigen.

Unter Bauleistungen sind alleLeistungen zu verstehen, die derHerstellung, Instandsetzung,Instandhaltung, Änderung oderBeseitigung von Bauwerken dienen.

Beispiel:

Ein Sportverein unterhält eine Turnhalle, an dieeine Gastwirtschaft angebaut ist. Für beideGebäudeteile ist eine umfangreiche Renovierungnotwendig. Die Turnhalle wird für sportlicheVeranstaltungen genutzt und gehört somit zumZweckbetrieb. Der Verein hat drei Firmen für dieDachdecker-, Schreiner- und Installationsarbeitenmit den Renovierungsarbeiten beauftragt. DieKosten belaufen sich auf insgesamt 30.000 €zuzüglich 4.800 € Umsatzsteuer (16 %) = 34.800€. Davon entfallen auf die Dachdeckerfirma20.880 €, auf die Schreinerfirma 9.280 € und aufdie Installationsfirma 4.640 €. Die Bauarbeitenwerden am 13.11.2005 abgeschlossen. WeitereArbeiten erbringen die Firmen für den Verein indiesem Jahr nicht.Sofern die Dachdeckerfirma und dieSchreinerfirma dem Verein keineFreistellungsbescheinigungen vorlegen, ist derVerein verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhevon

• 15 % von 20.880 € = 3.132 € für die

Dachdeckerfirma

• 15 % von 9.280 € = 1.392 € für die

Schreinerfirmavorzunehmen.Diese Beträge sind bis zum 10.12.2005 an dasFinanzamt der jeweiligen Firma abzuführen. Nurdie Restbeträge von 17.748 € bzw. 7.888 € darfder Verein an die Firmen auszahlen. Ein Steuerabzug für die Installationsfirma entfällthingegen, da der Rechnungsbetrag insgesamtden Wert von 5.000 € nicht übersteigt. DerVerein kann deshalb den Rechnungsbetrag von4.640 € ungekürzt an diese Firma zahlen.

Wird die Bauleistung von einem im Auslandansässigen Unternehmer erbracht, schuldet derVerein die Umsatzsteuer, die für die bezogeneLeistung entsteht in Höhe von 16 % desRechnungsbetrages. Dies gilt selbst dann, wenneine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder dieLeistung von dem Verein für den ideellen Bereichbezogen wird.

16 Steuerabzug für Bauleistungen

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Einnahmen/Überschüsse Umsatzsteuer Körper- Gewerbe-

schaftsteuer steuer

gemeinnütziger Tätigkeitsbereich

Mitgliedsbeiträge steuerfrei steuerfrei steuerfreiöffentliche Zuschüsse steuerfrei steuerfrei steuerfreiempfangene Spenden steuerfrei steuerfrei steuerfrei

Vermögensverwaltung

Zinsen steuerfrei steuerfrei steuerfreiBeteiligungserträge steuerfrei steuerfrei steuerfrei

gelegentliche oder langfristige Verpachtung von

a) Grundstücken und steuerfrei steuerfrei steuerfreiGrundstücksteilen, Räumen der Gaststätte ohne Inventar u.a.

b) beweglichen steuerpflichtig steuerfrei steuerfreiGegenständen, ermäßigter Betriebsvorrichtungen, Steuersatz,Inventar u. a. , aber Freigrenze

von 17.500 €

Übersicht über Steuervergünstigungen und-belastungen steuerbegünstigter Vereine

Anhang 1

77

Einnahmen/Überschüsse Umsatzsteuer Körper- Gewerbe-

schaftsteuer steuer

geschäftlicherTätigkeitsbereich

Zweckbetriebe

z.B. sportliche steuerpflichtig steuerfrei steuerfreiVeranstaltungen, ermäßigteran denen keine Steuersatzbezahlten Sportler aber Freigrenzeteilnehmen von 17500 €

Kulturelle Veranstaltungen, steuerfrei steuerfrei steuerfreiVorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, Theater, Konzerte, Kunstausstellungen

wirtschaftlicher Geschäftsbetriebz.B. Vereinskantine, steuerpflichtig, steuerpflichtig, steuerpflichtig,Werbung in Regelsteuersatz, wenn Besteu- wenn Besteu-Vereinszeitschriften, aber Freigrenze erungsgrenze erungsgrenzeSportstadien, laufende von 17500 € von 30.678 € von 30.678 €Vermietungen von Vorsteuer- Einnahmen Einnahmen Kegelbahnen, gesellige pauschale überschritten; überschritten;Veranstaltungen von 7% des 3.835 € beim Gewerbe-(Club-, Jubiläumsfest, u.a.) steuerpflichtigen Freibetrag; ertrag mit Einnahmen aus Umsatzes, wenn Steuersatz FreibetragEintrittsgeldern und dieser im voran- 25% (in 2003 3.900 €Getränke- und Speisen- gegangenen = 26,5%)verkauf, Sportveran- Jahr 30.678 €staltungen, die keine nicht überschrittenZweckbetriebe sind hat

Anhang 1

78

Finanzamt

Alsfeld-LauterbachVerwaltungsstelle LauterbachBad Homburg v.d.H.

BensheimDarmstadtDieburgDillenburgEschwege-WitzenhausenVerwaltungsstelleWitzenhausenFrankfurt am Main IIIFrankfurt am Main V-HöchstFriedberg (Hessen)FuldaGelnhausenGießenGroß-GerauHanauHersfeld-RotenburgVerwaltungsstelleRotenburgHofheim am TaunusKassel-HofgeismarVerwaltungsstelleHofgeismarKorbach-FrankenbergVerwaltungsstelleFrankenbergLangenLimburg-WeilburgVerwaltungsstelleWeilburgMarburg-BiedenkopfVerwaltungsstelleBiedenkopfMichelstadtNiddaOffenbach-StadtOffenbach-LandRheingau-TaunusVerwaltungsstelleRüdesheimSchwalm-EderVerwaltungsstellenMelsungenSchwalmstadtWetzlarWiesbaden I

Straße

In der Rambach 11Bahnhofstraße 69

Kaiser-Friedrich-Promenade 8-10Berliner Ring 35Soderstraße 30Marienstraße 19Wilhelmstr. 9Schlesienstr. 2

Südbahnhofstraße 37

Gutleutstraße 120Gutleutstraße 116

Leonhardstraße 10Königstr. 2Frankfurter Str. 14Schubertstr. 60Europaring 11-13Am Freiheitsplatz 2-4Im Stift 7Dickenrücker Str. 12

Nordring 4-10Goethestraße 43Altstädter Kirchplatz 10

Medenbacher Landstr. 29Geismarer Str. 16

Zimmerstraße 27Walderdorffstr. 11Kruppstraße 1

Robert-Koch-Str. 7Im Feldchen 2

Erbacher Straße 48Schillerstraße 38Bieberer-Straße 59Bieberer-Straße 59Emser Str. 27aHugo-Asbach-Str. 3-7

Georgengasse 5

Kasseler Straße 31Landgraf-Philipp-Str. 15Frankfurter Str. 59Dostojewskistraße 8

Ort

36304 Alsfeld36341 Lauterbach(Hessen)61348 Bad Homburgv.d.H.64625 Bensheim64283 Darmstadt64807 Dieburg35683 Dillenburg37269 Eschwege

37213 Witzenhausen

60327 Frankfurt a.M.60327 Frankfurt a.M.

61169 Friedberg36037 Fulda63571 Gelnhausen35392 Gießen64521 Groß-Gerau63450 Hanau36251 Bad Hersfeld36199 Rotenburg a. d.Fulda65719 Hofheim a.Ts.34119 Kassel34369 Hofgeismar

34497 Korbach35066 Frankenberg(Eder)63225 Langen65549 Limburg a.d.Lahn35781 Weilburg

35037 Marburg35216 Biedenkopf

65720 Michelstadt63667 Nidda63065 Offenbach a.M. 63065 Offenbach a.M. 65307 Bad Schwalbach65385 Rüdesheim amRhein34560 Fritzlar

34212 Melsungen34613 Schwalmstadt35578 Wetzlar65187 Wiesbaden

Telefon-Nr.:

(0 66 31) 7 90 – 0(0 66 41) 1 88 - 0

(0 61 72) 1 07 - 0

(0 62 51) 15 - 0(0 61 51) 102 - 0(0 60 71) 20 06-0(0 27 71) 908 - 0(0 56 51) 9 26 – 5

(0 55 42) 602 - 0

(0 69) 25 45 03(0 69) 25 45 05

(0 60 31) 49 - 1(06 61) 924-01(0 60 51) 86 - 0(06 41) 4800-100(0 61 52) 1 70 - 01(0 61 81) 101 -1(0 66 21) 933-0(0 66 23) 816 - 0

(0 61 92) 9 60 - 0(05 61) 72 07 – 0(0 56 71) 80 04 -0

(0 56 31) 5 63 – 0(0 64 51) 5 89 - 0

(0 61 03) 5 91 - 0(0 64 31) 208 – 1(0 64 71) 3 29 - 0

(0 64 21) 6 98 – 0(0 64 61) 709 - 0

(0 60 61) 78 - 0(0 60 43) 805 - 0(0 69) 80 91 - 1(0 69) 80 91 - 1(0 61 24) 705 -0(0 67 22) 4 05 - 0

(0 56 22) 805 - 0

(0 56 61) 706 - 0(0 6691) 7 38 - 0(0 64 41) 202 -0(06 11 ) 813 - 1

Anschriften der Finanzämter

Anhang 2

79

Nur aus steuerlichen Gründen not-wendige Bestimmungen ohneBerücksichtigung der vereinsrecht-lichen Vorschriften des BGB

§1 Der………………………………(e.V.)

mit Sitz in………………………………...

verfolgt ausschließlich und unmittel-bar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Zwecke(nicht verfolgte Zwecke streichen) imSinne des Abschnitts „Steuerbegüns-tigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist………………….

……………………………………………

……………………………………………

(z.B. die Förderung von Wissenschaftund Forschung, Bildung und Erzieh-ung, Kunst und Kultur, des Umwelt-,Landschafts- und Denkmalschutzes,der Jugend- und Altenhilfe, desöffentlichen Gesundheitswesens, desSports, Unterstützung hilfsbedürftigerPersonen).

Der Satzungszweck wird verwirklichtinsbesondere durch……………………

……………………………………………

……………………………………………

(z.B. Durchführung wissenschaftlicherVeranstaltungen und Forschungs-vorhaben, Vergabe von Forschungs-aufträgen, Unterhaltung einer Schule,einer Erziehungsberatungsstelle,Pflege von Kunstsammlungen, Pflegedes Liedgutes und des Chorgesan-ges, Errichtung von Naturschutz-gebieten, Unterhaltung einesKindergartens, Kinder-Jugendheimes,Unterhaltung eines Altenheimes,eines Erholungsheimes, Bekämpfungdes Drogenmissbrauchs, des Lärms,Errichtung von Sportanlagen, Förde-rung sportlicher Übungen undLeistungen).

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; erverfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur fürdie satzungsmäßigen Zwecke verwen-det werden. Die Mitglieder erhaltenkeine Zuwendungen aus Mitteln desVereins.§ 4 Es darf keine Person durchAusgaben, die dem Zweck derKörperschaft fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigt werden.§ 5 Bei Auflösung des Vereins oderbei Wegfall steuerbegünstigterZwecke fällt das Vermögen desVereins

Mustersatzung

Anhang 3

80

a) an - den - die - das………………….

……………………………………………

(Bezeichnung einer juristischen Persondes öffentlichen Rechts oder eineranderen steuerbegünstigtenKörperschaft) - der - die - das - esunmittelbar und ausschließlich fürgemeinnützige, mildtätige oder kirch-liche Zwecke zu verwenden hat, oderb) an eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder eine anderesteuerbegünstigte Körperschaftzwecks Verwendung für……………….

……………………………………………

(Angabe eines bestimmten gemein-nützigen, mildtätigen oder kirchlichenZwecks, z.B. Förderung vonWissenschaft und Forschung, Bildungund Erziehung, der Unterstützung vonPersonen, die im Sinne von § 53Abgabenordnung wegen……………...

……………………………………………

bedürftig sind, Unterhaltung desGotteshauses in………………………...)

Alternative zu § 5Kann aus zwingenden Gründen derkünftige Verwendungszweck jetztnoch nicht angegeben werden (§ 61Abs. 2 Abgabenordnung), so kommtfolgende Bestimmung über dieVermögensbindung in Betracht:„Bei der Auflösung des Vereins oderbei Wegfall steuerbegünstigterZwecke ist das Vermögen zu steuer-begünstigten Zwecken zu verwenden.Beschlüsse über die künftigeVerwendung des Vermögens dürfenerst nach Einwilligung desFinanzamtes ausgeführt werden.“

Anhang 3

81

Muster einer Überschussermittlung

Anhang 4

Gegenüberstellung von Einnahmen undAusgaben(Vordrucke beim Finanzamt erhältlich)

Die Angaben erfolgen in €

A. Ideeller TätigkeitsbereichEinnahmen:Beitragseinnahmen ____Spenden ____Staatliche Zuschüsse u.ä. ____Sonstige* ____Summe Einnahmen ____ ____

Ausgaben:Beiträge an Verbände ____Verwaltungsausgaben, z.B. Bürobedarf ____Spendenwerbung ____Mitgliederbetreuung ____Sonstige* ____Summe Ausgaben ____ ____Überschuss/Verlust ____

B. VermögensverwaltungEinnahmen:Zinsen und sonstige Kapitalerträge ____Miet- und Pachteinnahmen ____Sonstige* ____Summe Einnahmen ____ ____

Ausgaben:Reparaturen ____Abschreibung ____Sonstige* ____Summe Ausgaben ____ ____Überschuss/Verlust ____

* ggf. auf besonderem Blatt erläutern

C. Zweckbetriebe1. Sportliche Veranstaltungen, soweit sie nichtunter D 2 zu erfassen sindEinnahmen:Eintritts-, Start-, Meldegelder ____Lehrgangsgebühren ____Ablösezahlungen ____Sonstige* ____Summe Einnahmen ____ ____

Ausgaben:Eigene Sportler ____Fremde Sportler ____Schiedsrichter ____Kassen-, Ordnungs-, Sanitätsdienst ____Reisekosten ____Trainer ____Betreuer ____Sportmaterial ____Werbeaufwand ____Abgaben, Steuern ____Miete, Pacht ____Strom, Wasser u.ä. ____Sonstige* ____Summe Ausgaben ____ ____Überschuss/Verlust ____

2. Kulturelle Einrichtungen und VeranstaltungenEinnahmen:Eintrittsgelder ____Sonstige* ____Summe Einnahmen ____ ____

Ausgaben:Saalmiete ____Künstler ____Musik ____GEMA ____Abgaben, Steuern ____Sonstige* ____Summe Ausgaben ____ ____Überschuss/Verlust ____

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3. Genehmigte Lotterien und AusspielungenEinnahmen aus Losverkauf ____

Ausgaben:Preise ____Abgaben, Steuern ____Sonstige* ____Summe Ausgaben ____ ____Überschuss/Verlust ____

4. Sonstige (bitte auf besonderem Blatt erläutern)Einnahmen ____Ausgaben ____Überschuss/Verlust ____

Die unter A, B und C aufgeführten Tätigkeits-bereiche führen beim steuerbegünstigten Vereinnicht zu einer Körperschaft- undGewerbesteuerpflicht.

D. Steuerpflichtige wirtschaftlicheGeschäftsbetriebe1. Selbstbewirtschaftete VereinsgaststätteEinnahmen:Speisen und Getränke ____Kurzfristige Vermietung ____Sonstige* ____Summe Einnahmen ____ ____

Ausgaben:Waren ____Löhne und Gehälter ____Heizung, Beleuchtung, Reinigung ____Abgaben, Steuern ____Telefon/Porto ____Büromaterial ____Miete und Pacht ____Schuldzinsen ____Reparaturen ____Abschreibungen ____Geringwertige Anlagegüter ____Sonstige* ____Summe Ausgaben ____ ____Überschuss/Verlust ____

* ggf. auf besonderem Blatt erläutern

2. Sportliche Veranstaltungen, die keine Zweckbetriebe sindEinnahmen:Eintritts-, Start-, Meldegelder ____Ablösezahlungen ____Sonstige* ____Summe Einnahmen ____ ____

Ausgaben:Eigene Sportler ____Fremde Sportler ____Schiedsrichter ____Kassen-, Ordnungs-, Sanitätsdienst ____Reisekosten ____Trainer ____Betreuer ____Sportmaterial ____Werbeaufwand ____Abgaben, Steuern ____Miete, Pacht ____Strom, Wasser u.ä. ____Sonstige* ____Summe Ausgaben ____ ____Überschuss/Verlust ____

3. Gesellige Veranstaltungen incl. Verkauf von Speisen und GetränkenEinnahmen:Eintrittsgelder ____Verkäufe ____Sonstige* ____Summe Einnahmen ____ ____Ausgaben:Wareneinkäufe ____Löhne ____Mieten, Pachten ____Strom, Wasser, u.ä. ____Abgaben, Steuern ____Sonstige* ____Summe Ausgaben ____ ____Überschuss/Verlust ____

Anhang 4

83

4. Sonstige wirtschaftliche Betätigungen (z.B. Banden- und Trikotwerbung, Inseratengeschäft, kurzfristigeSportstättenvermietung an Nichtmitglieder,bitte auf besonderem Blatt erläutern)

Einnahmen ____Ausgaben ____Überschuss/Verlust ____

Überschuss/Verlust aller steuerpflichtiger wirtschaftlicher GeschäftsbetriebeSaldierter Betrag der Überschüsse/Verluste(D1 bis D4) ____

Summe der Einnahmen (incl. Umsatzsteuer) aller steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe(D1 bis D4) ____

> Wenn mehr als 30.678 €:Überschüsse aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer (vgl. Tz. 6.4.1, 7.1)

> Wenn bis 30.678 €:es fällt weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an (vgl. Tz. 6.4.1)

* ggf. auf besonderem Blatt erläutern

Anhang 4

84

Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke

Anhang 5

Verzeichnis der Zwecke, die all-gemein als besonders förderungswür-dig im Sinne des § 10b Abs. 1 desEinkommensteuergesetzes (vgl. An-hang 8.2) in Verbindung mit § 48 Abs.2 Einkommensteuer-Durchführungs-verordnung (vgl. Anhang 9) anerkanntsind:

Abschnitt A

1. die Förderung der öffentlichenGesundheitspflege, insbesonderedie Bekämpfung von Seuchen undseuchenähnlichen Krankheiten;auch durch Krankenhäuser imSinne des § 67 derAbgabenordnung, und vonTierseuchen;

2. die Förderung der Jugend- undder Altenhilfe;

3. die Förderung kultureller Zwecke;dies ist die ausschließliche und un-mittelbare Förderung der Kunst,die Förderung der Pflege und Er-haltung von Kulturwerten sowiedie Förderung der Denkmalpflege;a) Die Förderung der Kunst umfasstdie Bereiche der Musik, der Litera-tur, der darstellenden und bilden-den Kunst und schließt die Förde-rung von kulturellen Einrichtungen,wie Theater und Museen, sowievon kulturellen Veranstaltungen,wie Konzerte und Kunstausstel-lungen, ein;

b) Kulturwerte sind Gegenständevon künstlerischer und sonstigerkultureller Bedeutung, Kunst-sammlungen und künstlerischeNachlässe, Bibliotheken, Archivesowie andere vergleichbareEinrichtungen;c) Die Förderung der Denkmal-pflege bezieht sich auf dieErhaltung und Wiederherstellungvon Bau- und Bodendenkmälern,die nach den jeweiligen landes-rechtlichen Vorschriften anerkanntsind; die Anerkennung ist durcheine Bescheinigung der zuständi-gen Stelle nachzuweisen;

4. die Förderung der Erziehung,Volks- und Berufsbildung ein-schließlich der Studentenhilfe;

5. die Förderung des Naturschutzesund der Landschaftspflege imSinne des Bundesnaturschutzge-setzes und der Naturschutzgesetzeder Länder, des Umweltschutzes,des Küstenschutzes und desHochwasserschutzes;

6. die Zwecke der amtlich anerkann-ten Verbände der freien Wohl-fahrtspflege (Diakonisches Werkder Evangelischen Kirche inDeutschland e.V., DeutscherCaritasverband e.V., DeutscherParitätischer Wohlfahrtsverbande.V., Deutsches Rotes Kreuz e.V.,Arbeiterwohlfahrt -

85

Bundesverband e.V., Zentral-wohlfahrtsstelle der Juden inDeutschland e.V., DeutscherBlindenverband e.V., Bund derKriegsblinden Deutschlands e.V.,Verband Deutscher Wohltätig-keitsstiftungen e.V., Bundesar-beitsgemeinschaft Hilfe fürBehinderte e.V., Verband derKriegs- und Wehrdienstopfer,Behinderten und Sozialrentnere.V.), ihrer Unterverbände undangeschlossenen Einrichtungenund Anstalten;

7. die Förderung der Hilfe für poli-tisch, rassisch oder religiös Ver-folgte, für Flüchtlinge, Vertriebene,Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegs-opfer, Kriegshinterbliebene,Kriegsbeschädigte und Kriegs-gefangene, Zivilbeschädigte undBehinderte sowie Hilfe für Opfervon Straftaten; Förderung des An-denkens für Verfolgte, Kriegs- undKatastrophenopfer einschließlichder Errichtung von Ehrenmalenund Gedenkstätten; Förderungdes Suchdienstes für Vermisste;

8. Förderung der Rettung ausLebensgefahr;

9. Förderung des Feuer-, Arbeits-,Katastrophen- und Zivilschutzessowie der Unfallverhütung;

10. die Förderung internationalerGesinnung, der Toleranz auf allenGebieten der Kultur und desVölkerverständigungsgedankens,sofern nicht nach Satzungszweckund tatsächlicher Geschäftsführ-ung mit der Verfassung unverein-bare oder überwiegend touristi-sche Aktivitäten verfolgt werden;

11. Förderung des Tierschutzes;

12. Förderung der Entwicklungshilfe;

13. Förderung von Verbraucher-beratung und Verbraucherschutz;

14. Förderung der Fürsorge fürStrafgefangene und ehemaligeStrafgefangene;

15. Förderung der Gleichberechti-gung von Männern und Frauen;

16. Förderung des Schutzes von Eheund Familie;

17. Förderung der Kriminalprävention.

Abschnitt B

1. Förderung des Sports

2. Förderung kulturellerBetätigungen, die in erster Linieder Freizeitgestaltung dienen;

3. Förderung der Heimatpflege undHeimatkunde;

4. Förderung der nach § 52 Abs. 2Nr. 4 Abgabenordnung gemein-nützigen Zwecke.

Anhang 5

86

Muster einer ZuwendungsbestätigungMitgliedsbeitrag/Geldzuwendung

Anhang 6a

Aussteller (Bezeichnung der Körperschaft o.ä.)

Bestätigung über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in §5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungenoder Vermögensmassen

Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag/Geldzuwendung

Name und Anschrift des Zuwendenden:

XXX........................................................................................................................................................XXX

Betrag der Zuwendung in Ziffern/in Buchstaben/Tag der Zuwendung

XXX....................................../.................................................................../............................................XXX

Es handelt sich (nicht) um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen.

Wir sind wegen Förderung (begünstigter Zweck) durch Bescheinigung des Finanzamts ..............,

StNr. ........., vom ........... vorläufig ab ........... als gemeinnützig anerkannt/nach dem letzten

uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts .............................., StNr. ........................

vom ................. für die Jahre ....................... nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von

der Körperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass (es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oderAufnahmegebühren handelt und) die Zuwendung nur zur Förderung (steuerbegünstigter Zweck) (im Sinne der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt A/BNr. ....) (im Ausland) verwendet wird.

Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers

Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst,dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zwecken verwendetwerden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beimZuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung aner-kannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufi-gen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung dieser Bestätigung zurückliegt (BMF vom15.12.1994 – BStBl. I S. 884).

87

Anhang 6b

Muster einer ZuwendungsbestätigungSachzuwendung

Aussteller (Bezeichnung der Körperschaft o.ä.)

Bestätigung über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in §5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungenoder Vermögensmassen

Art der Zuwendung: Sachzuwendung

Name und Anschrift des Zuwendenden:

XXX........................................................................................................................................................XXX

Betrag der Zuwendung in Ziffern/in Buchstaben/Tag der Zuwendung

XXX....................................../.................................................................../............................................XXX

Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen. Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.Geeignete Unterlagen, die zur Ermittlung gedient haben, z.B. Rechnung, Gutachten liegen vor.

Wir sind wegen Förderung (begünstigter Zweck) durch Bescheinigung des Finanzamts ..............,

StNr. ........., vom ........... vorläufig ab ........... als gemeinnützig anerkannt/nach dem letzten

uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts ........................., StNr. ....................... vom

................. für die Jahre .... nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von derKörperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (steuerbegünstigter Zweck) (im Sinne derAnlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt A/B Nr. ....) (imAusland) verwendet wird.

Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers

Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst,dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zwecken verwendetwerden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beimZuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung aner-kannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufi-gen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung dieser Bestätigung zurückliegt (BMF vom15.12.1994 – BStBl. I S. 884).

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Einkommensteuergesetz (Auszug) Anhang 8

§ 3 Nr. 26 Steuerfreie Aufwandsentschädigung Anhang 8.1(Übungsleiter/innen)§ 10 b Steuerbegünstigte Zwecke (Spendenabzug) Anhang 8.2

Einkommenssteuergesetz(Auszug)

Anhang 8.1§ 3 Nr. 26Steuerfreie Aufwandsentschädigung

Steuerfrei sind Einnahmen ausnebenberuflichen Tätigkeiten alsÜbungsleiter, Ausbilder, Erzieher,Betreuer oder vergleichbaren neben-beruflichen Tätigkeiten, aus nebenbe-ruflichen künstlerischen Tätigkeitenoder der nebenberuflichen Pflegealter, kranker oder behinderterMenschen im Dienst oder Auftrageiner inländischen juristischen Persondes öffentlichen Rechts oder einerunter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-schaftsteuergesetzes fallenden Ein-richtung zur Förderung gemeinnützi-ger, mildtätiger und kirchlicher Zwe-cke (§§ 52 bis 54 der Abgabenord-nung) bis zur Höhe von insgesamt1.848 Euro im Jahr. Überschreiten dieEinnahmen für die in Satz 1 bezeich-neten Tätigkeiten den steuerfreienBetrag, dürfen die mit den nebenbe-ruflichen Tätigkeiten in unmittelba-rem wirtschaftlichen Zusammenhangstehenden Ausgaben abweichend von§ 3c nur insoweit als Betriebsausga-ben oder Werbungskosten abgezo-gen werden, als sie den Betrag dersteuerfreien Einnahmen übersteigen.

Anhang 8.2§ 10bSteuerbegünstigte Zwecke

1) Ausgaben zur Förderungmildtätiger, kirchlicher, religiöser, wis-senschaftlicher und der als besondersförderungswürdig anerkannten ge-meinnützigen Zwecke sind bis zurHöhe von insgesamt 5 vom Hundertdes Gesamtbetrages der Einkünfteoder 2 vom Tausend der Summe dergesamten Umsätze und der im Kalen-derjahr aufgewendeten Löhne undGehälter als Sonderausgaben abzugs-fähig. Für wissenschaftliche, mildtäti-ge und als besonders förderungswür-dig anerkannte kulturelle Zweckeerhöht sich der Vomhundertsatz von 5um weitere 5 vom Hundert. Zuwen-dungen an Stiftungen des öffentlichenRechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9des Körperschaftsteuergesetzes steu-erbefreite Stiftungen des privatenRechts zur Förderung steuerbegün-stigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis54 der Abgabenordnung mit Ausnah-me der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2Nr. 4 der Abgabenordnung gemein-nützig sind, sind darüber hinaus biszur Höhe von 20 450 Euro, abziehbar.Überschreitet eine Einzelzuwendungvon mindestens 25.565 Euro zurFörderung wissenschaftlicher, mildtäti-ger oder als besonders förderungs-würdig anerkannter kultureller Zweckediese Höchstsätze, ist sie im Rahmen

91

Anhang 8.2

der Höchstsätze im Veranlagungs-zeitraum der Zuwendung, im vorange-gangenen und in den fünf folgendenVeranlagungszeiträumen abzuziehen.§ 10 d gilt entsprechend.

(1a) Zuwendungen im Sinne desAbsatzes 1, die anlässlich der Neu-gründung in den Vermögensstockeiner Stiftung des öffentlichen Rechtsoder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 desKörperschaftsteuergesetzes steuerbe-freiten Stiftungen des privaten Rechtsgeleistet werden, können im Jahr derZuwendung und in den folgendenneun Veranlagungszeiträumen nachAntrag des Steuerpflichtigen bis zueinem Betrag von 307.000 Euro,neben den als Sonderausgaben imSinne des Absatzes 1 zu berücksichti-genden Zuwendungen und über dennach Absatz 1 zulässigen Umfang hin-aus abgezogen werden. Als anlässlichder Neugründung einer Stiftung nachSatz 1 geleistet gelten Zuwendungenbis zum Ablauf eines Jahres nachGründung der Stiftung. Der besonde-re Abzugsbetrag nach Satz 1 kann derHöhe nach innerhalb des Zehnjahres-zeitraums nur einmal in Anspruchgenommen werden. § 10d Abs. 4 giltentsprechend.

(2) Zuwendungen an politischeParteien im Sinne des § 2 des Partei-engesetzes sind bis zur Höhe von ins-gesamt 1.650 Euro und im Falle derZusammenveranlagung von Ehegat-ten bis zur Höhe von insgesamt 3.300Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. Siekönnen nur insoweit als Sonderaus-gaben abgezogen werden, als für sienicht eine Steuerermäßigung nach §34 g gewährt worden ist.

(3) Als Ausgabe im Sinne dieserVorschrift gilt auch die Zuwendungvon Wirtschaftsgütern mit Ausnahmevon Nutzungen und Leistungen. Istdas Wirtschaftsgut unmittelbar vorseiner Zuwendung einem Betriebsver-mögen entnommen worden, so darfbei der Ermittlung der Ausgabenhöheder bei der Entnahme angesetzteWert nicht überschritten werden. Inallen übrigen Fällen bestimmt sich dieHöhe der Ausgabe nach dem gemei-nen Wert des zugewendeten Wirt-schaftsguts. Aufwendungen zugun-sten einer zum Empfang steuerlichabzugsfähiger Zuwendungen berech-tigten Körperschaft sind nur abzugsfä-hig, wenn ein Anspruch auf die Erstat-tung der Aufwendungen durch Ver-trag oder Satzung eingeräumt und aufdie Erstattung verzichtet worden ist.Der Anspruch darf nicht unter der Be-dingung des Verzichts eingeräumtworden sein.

92

§§ 48, 48a Steuerabzug bei Bauleistungen (Auszug) Anhang 8.3

(4) Der Steuerpflichtige darf aufdie Richtigkeit der Bestätigung überSpenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er dieBestätigung durch unlautere Mitteloder falsche Angaben erwirkt hatoder dass ihm die Unrichtigkeit derBestätigung bekannt oder infolgegrober Fahrlässigkeit nicht bekanntwar. Wer vorsätzlich oder grob fahr-lässig eine unrichtige Bestätigung aus-stellt oder wer veranlasst, dass Zu-wendungen nicht zu den in der Bestä-tigung angegebenen steuerbegün-stigten Zwecken verwendet werden,haftet für die entgangene Steuer.Diese ist mit 40 vom Hundert deszugewendeten Betrags anzusetzen.

Anhang 8.3Steuerabzug bei Bauleistungen(Auszug)

§ 48 Steuerabzug

(1) Erbringt jemand im Inlandeine Bauleistung (Leistender) an einenUnternehmer im Sinne des § 2 desUmsatzsteuergesetzes oder an einejuristische Person des öffentlichenRechts (Leistungsempfänger), ist derLeistungsempfänger verpflichtet, vonder Gegenleistung einen Steuerabzugin Höhe von 15 vom Hundert fürRechnung des Leistenden vorzuneh-

men. Vermietet der Leistungsem-pfänger Wohnungen, so ist Satz 1nicht auf Bauleistungen für dieseWohnungen anzuwenden, wenn ernicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Bauleistungen sind alleLeistungen, die der Herstellung, In-standsetzung, Instandhaltung, Ände-rung oder Beseitigung von Bauwer-ken dienen. Als Leistender gilt auchderjenige, der über eine Leistung ab-rechnet, ohne sie erbracht zu haben.

(2) Der Steuerabzug muss nichtvorgenommen werden, wenn derLeistende dem Leistungsempfängereine im Zeitpunkt der Gegenleistunggültige Freistellungsbescheinigungnach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oderdie Gegenleistung im laufendenKalenderjahr den folgenden Betragvoraussichtlich nicht übersteigen wird:

1. 15.000 Euro, wenn derLeistungsempfänger ausschließlichsteuerfrei Umsätze nach § 4 Nr. 12Satz 1 des Umsatzsteuergesetzesausführt,

2. 5.000 Euro in den übrigen Fällen.Für die Ermittlung des Betragessind die für denselbenLeistungsempfänger erbrachtenund voraussichtlich zu erbringen-den Bauleistungen zusammenzu-rechnen.

(3) Gegenleistung im Sinne desAbsatzes 1 ist das Entgelt zuzüglichUmsatzsteuer.

93

§ 48 aVerfahren

(1) Der Leistungsempfänger hatbis zum 10. Tag nach Ablauf desMonats, in dem die Gegenleistung imSinne des § 48 erbracht wird, eineAnmeldung nach amtlich vorge-schriebenem Vordruck abzugeben, inder er den Steuerabzug für den An-meldungszeitraum selbst zu berech-nen hat. Der Abzugsbetrag ist am 10.Tag nach Ablauf des Anmeldungs-zeitraums fällig und an das für denLeistenden zuständige Finanzamt fürRechnung des Leistenden abzuführen.Die Anmeldung des Abzugsbetragssteht einer Steueranmeldung gleich.

(3) Der Leistungsempfängerhaftet für einen nicht oder zu niedrigabgeführten Abzugsbetrag. DerLeistungsempfänger haftet nicht,wenn ihm im Zeitpunkt der Gegen-leistung eine Freistellungsbeschei-nigung (§ 48b) vorgelegen hat, aufderen Rechtmäßigkeit er vertrauenkonnte.

Anhang 8.4§ 50aSteuerabzug bei beschränktSteuerpflichtigen (Auszug)

(4) Die Einkommensteuer wirdbei beschränkt Steuerpflichtigen imWege des Steuerabzugs erhoben1. bei Einkünften, die durch künstleri-

sche, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inlandoder durch deren Verwertung imInland erzielt werden, einschließ-lich der Einkünfte aus anderen mitdiesen Leistungen zusammenhän-genden Leistungen, unabhängigdavon, wem die Einnahmen zuflie-ßen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabed);.....

Dem Steuerabzug unterliegender volle Betrag der Einnahmen ein-schließlich der Beträge im Sinne des §3 Nr. 13 und 16. Abzüge, z.B. für Be-triebsausgaben, Werbungskosten,Sonderausgaben und Steuern, sindnicht zulässig. Der Steuerabzug be-trägt 20 vom Hundert (bis 31.12.2002= 25 vom Hundert) der Einnahmen.Bei im Inland ausgeübten künstleri-schen, sportlichen, artistischen oderähnlichen Darbietungen beträgt erbei Einnahmen

§ 50 a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen Anhang 8.4(ausländische Künstler und Sportler)

94

1. bis 250 Euro0 vom Hundert;

2. über 250 Euro bis 500 Euro10 vom Hundert der gesamten Einnahmen;

3. über 500 Euro bis 1.000 Euro15 vom Hundert der gesamten Einnahmen;

4. über 1.000 Euro20 vom Hundert (bis 31.12.2002= 25 vom Hundert) der gesamtenEinnahmen.

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung(Auszug)

§ 48 Förderung mildtätiger, kirchlicher,religiöser, wissenschaftlicher und derals besonders förderungswürdiganerkannten gemeinnützigenZwecke

(1) Für die Begriffe mildtätige,kirchliche, religiöse, wissenschaftlicheund gemeinnützige Zwecke im Sinnedes § 10b des Gesetzes gelten die §§51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Die in der Anlage 1 zu dieserVerordnung bezeichneten gemeinnüt-zigen Zwecke werden als besondersförderungswürdig im Sinne des § 10bAbs. 1 des Gesetzes anerkannt.

(3) Zuwendungen im Sinne der §§48 bis 50 sind Spenden undMitgliedsbeiträge.

(4) Abgezogen werden dürfen1. Zuwendungen zur Förderung

mildtätiger, kirchlicher, religiöser,wissenschaftlicher und der inAbschnitt A der Anlage 1 zudieser Verordnung bezeichnetenZwecke und

2. Spenden zur Förderung der inAbschnitt B der Anlage 1 zu die-ser Verordnung bezeichnetenZwecke.

Nicht abgezogen werden dürfenMitgliedsbeiträge an Körperschaften,die Zwecke fördern, die sowohl inAbschnitt A als auch in Abschnitt Bder Anlage 1 zu dieser Verordnungbezeichnet sind.

§ 49Zuwendungsempfänger

Zuwendungen für die in § 48bezeichneten Zwecke dürfen nurabgezogen werden, wenn derEmpfänger der Zuwendungen1. eine inländische juristische Person

des öffentlichen Rechts oder eineinländische öffentliche Dienststelleoder

2. eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 desKörperschaftsteuergesetzesbezeichnete Körperschaft,Personenvereinigung oderVermögensmasse ist.

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Anhang 9(Spenden, Mitgliedsbeiträge, Auszug)

95

§ 50Zuwendungsnachweis

(1) Zuwendungen im Sinne der §§10b und 34g des Gesetzes dürfen nurabgezogen werden, wenn sie durcheine Zuwendungsbestätigung nachge-wiesen werden, die der Empfängernach amtlich vorgeschriebenemVordruck ausgestellt hat.

(2) Als Nachweis genügt derBareinzahlungsbeleg oder dieBuchungsbestätigung einesKreditinstituts, wenn

1. die Zuwendung zur Linderung derNot in Katastrophenfällen inner-halb eines Zeitraums, den dieobersten Finanzbehörden derLänder im Benehmen mit demBundesministerium der Finanzenbestimmen, auf ein für denKatastrophenfall eingerichtetesSonderkonto einer inländischenjuristischen Person des öffentlichenRechts, einer inländischen öffent-lichen Dienststelle oder einesinländischen amtlich anerkanntenVerbandes der freienWohlfahrtspflege einschließlich sei-ner Mitgliedsorganisationen einge-zahlt worden ist oder

2. die Zuwendung 100 Euro nichtübersteigt unda) der Empfänger eine inländische

juristische Person des öffent-lichen Rechts oder eine inländi-sche öffentliche Dienststelle istoder

b)der Empfänger eine Körper-schaft, Personenvereinigungoder Vermögensmasse im Sinnedes § 5 Abs. 1 Nr. 9 desKörperschaftsteuergesetzes ist,wenn der steuerbegünstigteZweck, für den die Zuwendungverwendet wird, und dieAngaben über die Freistellungdes Empfängers von derKörperschaftsteuer auf einemvon ihm hergestellten Belegaufgedruckt sind und daraufangegeben ist, ob es sich beider Zuwendung um eineSpende oder einenMitgliedsbeitrag handelt oder

c) der Empfänger eine politischePartei im Sinne des § 2 desParteiengesetzes ist und beiSpenden der Verwendungs-zweck auf dem vom Empfängerhergestellten Beleg aufgedrucktist.

Anhang 9

96

Aus der Buchungsbestäti-gung müssen Name und Kontonum-mer des Auftraggebers und Empfäng-ers, der Betrag sowie der Buchungs-tag ersichtlich sein. In den Fällen derNummer 2 Buchstabe b hat derZuwendende zusätzlich den vomZuwendungsempfänger hergestelltenBeleg vorzulegen; im Fall desLastschriftverfahrens muss die Bu-chungsbestätigung Angaben überden steuerbegünstigten Zweck, fürden die Zuwendung verwendet wird,und über die Steuerbegünstigung derKörperschaft enthalten.

(3) Als Nachweis für dieZahlung von Mitgliedsbeiträgen anpolitische Parteien im Sinne des § 2des Parteiengesetzes genügt dieVorlage von Bareinzahlungsbelegen,Buchungsbestätigungen oderBeitragsquittungen.

(4) Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9des Körperschaftsteuergesetzesbezeichnete Körperschaft, Personen-vereinigung oder Vermögensmassehat die Vereinnahmung der Zuwen-dung und ihre zweckentsprechendeVerwendung ordnungsgemäß aufzu-zeichnen und ein Doppel der Zuwen-dungsbestätigung aufzubewahren. BeiSachzuwendungen und beim Verzichtauf die Erstattung von Aufwand müs-sen sich aus den Aufzeichnungenauch die Grundlagen für den vomEmpfänger bestätigten Wert derZuwendung ergeben.

Anhang 9.1Verwendung der verbindlichenMuster für Zuwendungsbestätigung(Auszug)1. Die in Anhang 6a und 6b abge-

druckten Vordrucken sind verbindli-che Muster. Ihre Verwendung istgem. § 50 Abs. 1 EStDV Voraus-setzung für den Spendenabzug.Die Zuwendungsbestätigungensind vom jeweiligen Zuwendungs-empfänger anhand dieser Musterselbst herzustellen. In der auf einenbestimmten Zuwendungsempfäng-er zugeschnittenen Zuwendungs-bestätigung müssen nur die An-gaben aus den veröffentlichtenMustern übernommen werden, dieim Einzelfall einschlägig sind.

2. Eine optische Hervorhebung vonTextpassagen durch Einrahmungenund vorangestellte Ankreuzkäst-chen ist zulässig. Es bestehen auchkeine Bedenken, den Namen desZuwendenden und dessen Adresseuntereinander anzuordnen. DieWortwahl und die Reihenfolge derin den amtlichen Vordrucken vorge-schriebenen Textpassagen sindaber - vorbehaltlich der folgendenAusführungen - beizubehalten.

3. Auf den Zuwendungsbestätigungendürfen weder Danksagungen anden Zuwendenden noch Werbungfür die Ziele der begünstigtenEinrichtung angebracht werden.Entsprechende Texte sind jedochauf der Rückseite zulässig.

Verwendung der verbindlichen Muster Anhang 9.1für Zuwendungsbestätigung (Auszug)

97

4. Um eine vordruckmäßigeVerwendung der Muster zu ermög-lichen, bestehen keine Bedenken,wenn auf einem Mustervordruckmehrere steuerbegünstigte Zweckegenannt werden. Der Zuwendungs-empfänger hat dann den jeweilseinschlägigen Zweck kenntlich zumachen.

5. Soweit in einem Mustervordruckmehrere steuerbegünstigte Zweckegenannt werden, die für denSpendenabzug unterschiedlichhoch begünstigt sind (Spenden-abzugsrahmen 5 bzw. 10 v.H.), unddie Zuwendung keinem konkretenZweck zugeordnet werden kann,weil der Spender bei der Hingabeder Zuwendung keine Widmung füreinen bestimmten Zweck vorge-nommen oder der Zuwendungs-empfänger die unterschiedlichhoch begünstigten Spendenzweckeorganisatorisch und buchhalterischnicht voneinander getrennt hat, istdavon auszugehen, dass dieZuwendung nicht berechtigt, denerhöhten Spendenabzug inAnspruch zu nehmen. In diesenFällen ist der folgende Zusatz zwi-schen der Verwendungsbestätigungund der Unterschrift des Zuwen-dungsempfängers in die Zuwen-dungsbestätigung aufzunehmen:

„Diese Zuwendungsbestätigungberechtigt nicht zum Spendenabzugim Rahmen des erhöhtenVomhundertsatzes nach § 10b Abs. 1Satz 2 EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2KStG oder zum Spendenrücktrag bzw.-vortrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG.Entsprechendes gilt auch für denSpendenabzug bei derGewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG).“

Bei mehreren steuerbegünstigtenZwecken, die unterschiedlich hochbegünstigt sind, kann eine Zuwen-dung - bei entsprechender Widmungdurch den Spender und organisatori-scher und buchhalterischer Trennungdurch den Zuwendungsempfänger - inTeilbeträgen auch verschiedenen För-derzwecken zugeordnet werden (z.B.Geldzuwendung in Höhe von 500 €,davon 300 € für mildtätige Zwecke,200 € für Entwicklungshilfe nachAbschnitt A Nr. 12 der Anlage 1 zu§ 48 Abs. 2 EStDV). Es handelt sich indiesen Fällen steuerlich um zweiZuwendungen, die entweder jeweilsgesondert oder im Rahmen einerSammelbestätigung (vgl. Rdnr. 6) zubestätigen sind.

Anhang 9.1

98

6. Gegen die Erstellung von Sammel-bestätigungen für Geldzuwendung-en (Mitgliedsbeiträge, Geldspen-den), d.h. die Bestätigung mehrererZuwendungen in einer förmlichenZuwendungsbestätigung, bestehenunter folgenden Voraussetzungenkeine Bedenken:Anstelle des Wortes „Bestätigung“ist das Wort „Sammelbestätigung“zu verwenden. Bei „Art der Zuwen-dung“ und „Tag der Zuwendung“ist auf die Rückseite oder die bei-gefügte Anlage (s.u.) zu verweisen.In der Zuwendungsbestätigung istdie Gesamtsumme zu nennen.Nach der Bestätigung, dass dieZuwendungen zur Förderung steu-erbegünstigter Zwecke verwendetwerden, ist folgende Bestätigungzu ergänzen: „Es wird bestätigt,dass über die in der Gesamtsummeenthaltenen Zuwendungen keineweiteren Bestätigungen, weder for-melle Zuwendungsbestätigungennoch Beitragsquittungen o.ä., aus-gestellt wurden und werden.“ Aufder Rückseite derZuwendungsbestätigung oder inder Anlage ist jede einzelne Zu-wendung mit Datum, Betrag undArt (Mitgliedsbeitrag, Geldspende)und nur im Falle unterschiedlichhoch begünstigter Zwecke auchder begünstigte Zweck aufzulisten.Diese Auflistung muss ebenfalls

eine Gesamtsumme enthalten undals „Anlage zur Zuwendungs-bestätigung vom ...............“gekennzeichnet sein. Zu den in derSammelbestätigung enthaltenenGeldspenden ist anzugeben, ob essich hierbei um den Verzicht aufErstattung von Aufwendungen han-delt oder nicht (vgl. auch Rdnr. 10).Handelt es sich sowohl um direkteGeldspenden als auch um Geld-spenden im Wege des Verzichts aufErstattung von Aufwendungen,sind die entsprechenden Angabendazu entweder auf der Rückseiteder Zuwendungsbestätigung oderin der Anlage zu machen. In derSammelbestätigung ist anzugeben,auf welchen Zeitraum sich dieSammelbestätigung erstreckt. DieSammelbestätigung kann auch fürnur einen Teil des Kalenderjahrsausgestellt werden. Werden imRahmen einer SammelbestätigungZuwendungen zu steuerlich unter-schiedlich hoch begünstigteZwecke bestätigt, dann ist unterder in der Zuwendungsbestätigunggenannten Gesamtsumme einKlammerzusatz aufzunehmen: „(vonder Gesamtsumme entfallen ... €auf die Förderung von[Bezeichnung der höher begünstig-ten Zwecke])“.

Anhang 9.1

99

7. Sind lediglich MitgliedsbeiträgeGegenstand der Zuwendung anKörperschaften im Sinne des § 5Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oderunabhängige Wählervereinigungen,so ist auf der jeweiligen Zuwen-dungsbestätigung zu vermerken,dass es sich um einen Mitglieds-beitrag handelt (Art der Zuwen-dung: Mitgliedsbeitrag - der weite-re Begriff Geldzuwendung ist zustreichen). Handelt es sich hinge-gen um eine Spende, ist bei Artder Zuwendung „Geldzuwendung“anzugeben und im Rahmen derBestätigung am Ende des Musterszu vermerken, dass es sich hierbei„nicht um Mitgliedsbeiträge, son-stige Mitgliedsumlagen oderAufnahmegebühren“ handelt. Diesist auch in den Fällen erforderlich,in denen eine Körperschaft Zweckeverfolgt, für deren Förderung Mit-gliedsbeiträge und Spendenbegünstigt sind. Hat der Spenderzusammen mit einem Mitgliedsbei-trag auch eine Geldspende gelei-stet (z.B. Überweisung von 200 €,davon 120 € Mitgliedsbeitrag und80 € Spende) handelt es sich steu-erlich um zwei Zuwendungen, dieentweder jeweils gesondert oderim Rahmen einer Sammelbestäti-gung (vgl. Rdnr. 6) zu bestätigensind.

8. Der zugewendete Betrag ist sowohlin Ziffern als auch in Buchstaben zubenennen. Für die Benennung inBuchstaben ist es nicht zwingenderforderlich, dass der zugewendeteBetrag in einem Wort genanntwird; ausreichend ist die Buchsta-benbenennung der jeweiligen Zif-fern. So kann z.B. ein Betrag in Hö-he von 1.246 € als „eintausend-zweihundertsechsundvierzig“ oder„ein-zwei-vier-sechs“ bezeichnetwerden. In diesen Fällen sind aller-dings die Leerräume vor der Nen-nung der ersten Ziffern und hinterder letzten Ziffer in geeigneter Wei-se (z.B. durch „X“) zu entwerten.

9. Handelt es sich um eine Sachspen-de, so sind in die Zuwendungsbe-stätigung genaue Angaben überden zugewendeten Gegenstandaufzunehmen (z.B. Alter, Zustand,historischer Kaufpreis usw.). Die imfolgenden für die Sachspende nichtzutreffenden Sätze in den entspre-chenden Vordrucken sind zu strei-chen. Stammt die Sachzuwendungnach den Angaben des Zuwenden-den aus dessen Betriebsvermögen,dann ist die Sachzuwendung mitdem Entnahmewert anzusetzen. Indiesen Fällen braucht der Zuwen-dungsempfänger keine zusätzlichenUnterlagen in seine Buchführungaufzunehmen, ebenso sindAngaben über die Unterlagen, die

Anhang 9.1

100

zur Wertermittlung gedient haben,nicht erforderlich. Handelt es sichum eine Sachspende aus demPrivatvermögen des Zuwendenden,so hat der Zuwendungsempfängeranzugeben, welche Unterlagen erzur Ermittlung des angesetztenWertes herangezogen hat. In Be-tracht kommt in diesem Zusam-menhang z.B. ein Gutachten überden aktuellen Wert der zugewen-deten Sache oder der sich aus derursprünglichen Rechnung ergeben-de historische Kaufpreis unterBerücksichtigung einer Absetzungfür Abnutzung. Diese Unterlagenhat der Zuwendungsempfängerzusammen mit der Zuwendungs-bestätigung in seine Buchführungaufzunehmen.

10.Nach dem Betrag der Zuwendungist bei Zuwendungen an Körper-schaften im Sinne des § 5 Abs. 1Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhän-gige Wählervereinigungen immeranzugeben, ob es sich hierbei umden Verzicht auf Erstattung vonAufwendungen handelt oder nicht.Dies gilt auch in den Fällen, indenen ein Zuwendungsempfängergrundsätzlich keine Zuwendungs-bestätigungen für die Erstattungvon Aufwendungen ausstellt.

11. In den Zuwendungsbestätigungenist auch anzugeben, ob diebegünstigten Zwecke im Auslandverwirklicht werden. Wird nur einTeil der Zuwendung im Auslandverwendet, so ist anzugeben, dassdie Zuwendung auch im Auslandverwendet wird. Steht im Zeit-punkt der Zuwendung noch nichtfest, ob der Verwendungszweckim Inland oder Ausland liegenwird, ist zu bestätigen, dass dieZuwendung ggf. (auch) imAusland verwendet wird.

14. Die auf den verbindlichen Musternvorgesehenen Hinweise zu denhaftungsrechtlichen Folgen derAusstellung einer unrichtigenZuwendungsbestätigung und zuder steuerlichen Anerkennung derZuwendungsbestätigung (Datumdes Freistellungsbescheids bzw.der vorläufigen Bescheinigung)sind auf die einzeln erstelltenZuwendungsbestätigungen zuübernehmen.

15. Nach § 50 Abs. 4 EStDV ist einDoppel der Zuwendungsbestäti-gung von der steuerbegünstigtenKörperschaft aufzubewahren. Esist in diesem Zusammenhangzulässig, das Doppel in elektroni-scher Form zu speichern.

Anhang 9.1

101

Anhang 10Körperschaftsteuergesetz (Auszug)§ 3 Befreiungen Abs. 1 Nr. 9Von der Körperschaftsteuer sindbefreit

Körperschaften, Personen-vereinigungen und Vermögensmas-sen, die nach der Satzung, dem Stif-tungsgeschäft oder der sonstigen Ver-fassung und nach der tatsächlichenGeschäftsführung ausschließlich undunmittelbar gemeinnützigen, mildtäti-gen oder kirchlichen Zwecken dienen(§§51 bis 68 der Abgabenordnung).Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbe-trieb unterhalten, ist die Steuerbefrei-ung insoweit ausgeschlossen. Satz 2gilt nicht für selbstbewirtschafteteForstbetriebe.

§ 23 Steuersatz(1) Die Körperschaftssteuer beträgt 25vom Hundert des zu versteuerndenEinkommens.

§ 24 Freibetrag für bestimmteKörperschaftenVom Einkommen der unbeschränktsteuerpflichtigen Körperschaften,Personenvereinigungen undVermögensmassen ist ein Freibetragvon 3.835 Euro, höchstens jedoch inHöhe des Einkommens, abzuziehen.

Anhang 11Gewerbesteuersteuergesetz (Auszug)§ 3 Befreiungen Nr. 6Von der Gewerbesteuer sind befreitKörperschaften, Personenvereinigung-en und Vermögensmassen, die nachder Satzung, dem Stiftungsgeschäftoder der sonstigen Verfassung undnach der tatsächlichen Geschäfts-führung ausschließlich und unmittel-bar gemeinnützigen, mildtätigen oderkirchlichen Zwecken dienen (§§51 bis68 der Abgabenordnung). Wird einwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb –ausgenommen Land- und Forstwirt-schaft – unterhalten, ist die Steuerfrei-heit insoweit ausgeschlossen.

§ 11 Steuermesszahl undSteuermessbetrag(1) Bei der Berechnung der Gewerbe-steuer ist von einem Steuermess-betrag auszugehen. Dieser ist durchAnwendung eines Hundertsatzes(Steuermesszahl) auf den Gewerbe-ertrag zu ermitteln. Der Gewerbe-ertrag ist auf volle 100 Euro nachunten abzurunden und

1. …

2. bei Unternehmen im Sinne ……des § 3 Nr. 6 … um einen Freibetrag von 3.900 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

Körperschaftssteuergesetz (Auszug) Anhang 10Gewerbesteuersteuergesetz (Auszug) Anhang 11

102

Anhang 12Umsatzsteuergesetz (Auszug)

§ 1 Steuerbare Umsätze(1) Der Umsatzsteuer unterliegen diefolgenden Umsätze:

1. Die Lieferungen und Leistungen,die ein Unternehmer im Inland gegnEntgelt im Rahmen seinesUnternehmens ausführt.

§ 4 Steuerbefreiungen beiLieferungen und LeistungenVon den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallen-den Umsätzen sind steuerfrei:

12. a) die Vermietung und dieVepachtung von Grundstück-en,… Nicht befreit sind dieVermietung von Wohn- undSchlafräumen, die der Unter-nehmer zur kurzfristigen Be-herbergung von Fremden be-reithält, die Vermietung vonPlätzen für das Abstellen vonFahrzeugen, die kurzfristigeVermietung auf Campingplätz-en und die Vermietung und dieVerpachtung von Maschinenund sonstigen Vorrichtungenaller Art, die zu einer Betriebs-anlage gehören (Betriebsvor-richtungen), auch wenn sie we-sentliche Bestandteile einesGründstücks sind.

22. a) die Vorträge, Kurse undanderen Veranstaltungen wis-senschaftlicher oder belehren-der Art, die von … Volkshoch-schulen oder von Einrichtung-en, die gemeinnützigen Zwe-cken … dienen, durchgeführtwerden, wenn die Einnahmenüberwiegend zur Deckung derKosten verwendet werden,

b)andere kulturelle und sportlicheVeranstaltungen, die von den inBuchstabe a genannten Unter-nehmen durchgeführt werden,soweit das Entgelt in Teilneh-mergebühren besteht.

§ 15 Vorsteuerabzug(1) Der Unternehmer kann die folgen-den Vorsteuerbeträge abziehen:

1. die gesetzlich geschuldete Steuerfür Lieferungen und sonstige Leis-tungen, die von einem anderenUnternehmer für sein Unterneh-men ausgeführt worden ist. DieAusübung des Vorsteuerabzugssetzt voraus, das der Unterneh-mer eine nach §§ 14, 14a ausge-stellte Rechnung besitzt.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlos-sen ist die Steuer für Lieferungenund sonstige Leistungen, die derUnternehmer zur Ausführung fol-gender Umsätze verwendet:1. steuerfreie Umsätze.

Umsatzsteuergesetz (Auszug) Anhang 12

103

Umsatzsteuergesetz (Auszug) Anhang 12

Abgabenordnung (Auszug) Anhang 13Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Anhang 13.1

§ 19 Besteuerung derKleinunternehmer(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatz-steuer wird von Unternehmen …nicht erhoben, wenn der in Satz 2bezeichnete Umsatz zuzüglich derdarauf entfallenden Steuer imvorangegangenen Kalenderjahr17.500 Euro nicht überstiegen hatund im laufenden Kalenderjahr50.000 Euro voraussichtlich nichtübersteigen wird. Umsatz im Sin-ne des Satzes 1 ist der nach ver-einnahmten Entgelten bemesseneGesamtumsatz, gekürzt um diedarin enthaltenen Umsätze vonWirtschaftsgütern des Anlage-vermögens.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe dervom Unternehmer ausgeführtensteuerbaren Umsätze im Sinnedes § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich fol-gender Umsätze: 1. der Umsätze,die nach § 4 Nr. 11 bis 28 steuer-frei sind.

§ 23a Durchschnittssatz fürKörperschaften, Personenver-einigungen und Vermögensmassenim Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9Körperschaftsteuergesetzes(1) Zur Berechnung der abziehbaren

Vorsteuerbeträge (§ 15) wird fürKörperschaften, Personenvereini-gungen und Vermögensmassenim Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9

Körperschaftsteuergesetzes, dienicht verpflichtet sind, Bücher zuführen und auf Grund jährlicherBestandsaufnahme regelmäßigAbschlüsse zu machen, einDurchschnittssatz von 7 vomHundert des steuerpflichtigenUmsatzes, …, festgesetzt. Einweiterer Vorsteuerabzug ist aus-geschlossen.

(2) Der Unternehmer, dessen steuer-pflichtiger Umsatz, …, im voran-gegangenen Kalenderjahr 30.678Euro überstiegen hat, kann denDurchschnittssatz nicht inAnspruch nehmen.

Anhang 13Abgabenordnung (Auszug)

Anhang 13.1 § 14Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäfts-betrieb ist eine selbständige nachhalti-ge Tätigkeit, durch die Einnahmenoder andere wirtschaftliche Vorteileerzielt werden und die über den Rah-men einer Vermögensverwaltung hin-ausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-zielen, ist nicht erforderlich. Eine Ver-mögensverwaltung liegt in der Regelvor, wenn Vermögen genutzt, zumBeispiel Kapitalvermögen verzinslichangelegt oder unbewegliches Vermö-gen vermietet oder verpachtet wird.

104

Anhang 13.2Steuerbegünstigte Zwecke

§ 51Allgemeines

Gewährt das Gesetz eineSteuervergünstigung, weil eineKörperschaft ausschließlich undunmittelbar gemeinnützige, mildtätigeoder kirchliche Zwecke (steuerbegün-stigte Zwecke) verfolgt, so gelten diefolgenden Vorschriften. Unter Körper-schaften sind die Körperschaften,Personenvereinigungen und Ver-mögensmassen im Sinne des Körper-schaftsteuergesetzes zu verstehen.Funktionale Untergliederungen(Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbständigeSteuersubjekte.

§ 52Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgtgemeinnützige Zwecke, wenn ihreTätigkeit darauf gerichtet ist, dieAllgemeinheit auf materiellem, geisti-gem oder sittlichem Gebiet selbstloszu fördern. Eine Förderung derAllgemeinheit ist nicht gegeben,wenn der Kreis der Personen, demdie Förderung zugute kommt, festabgeschlossen ist, zum BeispielZugehörigkeit zu einer Familie oderzur Belegschaft eines Unternehmens,

oder infolge seiner Abgrenzung, ins-besondere nach räumlichen oderberuflichen Merkmalen, dauernd nurklein sein kann. Eine Förderung derAllgemeinheit liegt nicht allein des-wegen vor, weil eine Körperschaft ihreMittel einer Körperschaft des öffent-lichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungendes Absatzes 1 sind als Förderung derAllgemeinheit anzuerkennen insbe-sondere:

1. die Förderung vonWissenschaft und Forschung,Bildung und Erziehung, Kunstund Kultur, der Religion, derVölkerverständigung, derEntwicklungshilfe, des Umwelt-,Landschafts- undDenkmalschutzes, desHeimatgedankens.

2. die Förderung der Jugendhilfe,der Altenhilfe, des öffentlichenGesundheitswesens, desWohlfahrtswesens und desSportes. Schach gilt als Sport.

3. die allgemeine Förderung desdemokratischen Staatswesensim Geltungsbereich diesesGesetzes; hierzu gehören nichtBestrebungen, die nurbestimmte Einzelinteressenstaatsbürgerlicher Art verfol-gen oder die auf den kommu-nalpolitischen Bereich be-schränkt sind,

Steuerbegünstigte Zwecke Anhang 13.2

105

4. die Förderung der Tierzucht,der Pflanzenzucht, der Klein-gärtnerei, des traditionellenBrauchtums einschließlich desKarnevals, der Fastnacht unddes Faschings, der Soldaten-und Reservistenbetreuung, desAmateurfunkens, des Modell-flugs und des Hundesports.

§ 53Mildtätige Zwecke

Eine Körperschaft verfolgt mild-tätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeitdarauf gerichtet ist, Personen selbst-los zu unterstützen,

1. die infolge ihres körperlichen,geistigen oder seelischenZustandes auf die Hilfe an-derer angewiesen sind oder

2. deren Bezüge nicht höher sindals das Vierfache des Regel-satzes der Sozialhilfe im Sinnedes § 28 des Zwölften BuchesSozialgesetzbuch; beim Allein-stehenden oder Haushaltsvor-stand tritt an die Stelle desVierfachen das Fünffache desRegelsatzes. Dies gilt nicht fürPersonen, deren Vermögen zurnachhaltigen Verbesserungihres Unterhalts ausreicht unddenen zugemutet werdenkann, es dafür zu verwenden.Bei Personen, deren wirtschaft-liche Lage aus besonderenGründen zu einer Notlagegeworden ist, dürfen die

Bezüge oder das Vermögen diegenannten Grenzen überstei-gen. Bezüge im Sinne dieserVorschrift sinda) Einkünfte im Sinne des § 2

Abs. 1 des Einkommens-teuergesetzes und

b) andere zur Bestreitung desUnterhalts bestimmte odergeeignete Bezüge, die derAlleinstehende oder derHaushaltsvorstand und diesonstigen Haushaltsangehör-igen haben. Zu den Bezügenzählen nicht Leistungen zurSicherung des Lebensunter-halts nach dem Zweiten BuchSozialgesetzbuch und bis zurHöhe der Leistungen derSozialhilfe Unterhaltsleistung-en an Personen, die ohne dieUnterhaltsleistungen sozial-hilfeberechtigt wären, oderAnspruch auf Leistungen zurSicherung des Lebensunter-halts nach dem Zweiten BuchSozialgesetzbuch hätten.Unterhaltsansprüche sind zuberücksichtigen.

§ 54Kirchliche Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgtkirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeitdarauf gerichtet ist, eine Religionsge-meinschaft, die Körperschaft des

Anhang 13.2

106

öffentlichen Rechts ist, selbstlos zufördern.

(2) Zu diesen Zwecken gehöreninsbesondere die Errichtung, Aus-schmückung und Unterhaltung vonGotteshäusern und kirchlichen Ge-meindehäusern, die Abhaltung vonGottesdiensten, die Ausbildung vonGeistlichen, die Erteilung von Reli-gionsunterricht, die Beerdigung unddie Pflege des Andenkens der Toten,ferner die Verwaltung des Kirchen-vermögens, die Besoldung derGeistlichen, Kirchenbeamten undKirchendiener, die Alters- undBehindertenversorgung für diesePersonen und die Versorgung ihrerWitwen und Waisen.

§ 55Selbstlosigkeit

(1) Eine Förderung oderUnterstützung geschieht selbstlos,wenn dadurch nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke - zumBeispiel gewerbliche Zwecke odersonstige Erwerbszwecke - verfolgtwerden und wenn die folgendenVoraussetzungen gegeben sind:

1. Mittel der Körperschaft dürfennur für die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden. DieMitglieder oder Gesellschafter(Mitglieder im Sinne dieser Vor-schriften) dürfen keine Gewinn-anteile und in ihrer Eigenschaft

als Mitglieder auch keine son-stigen Zuwendungen ausMitteln der Körperschaft erhal-ten. Die Körperschaft darf ihreMittel weder für die unmittel-bare noch für die mittelbareUnterstützung oder Förderungpolitischer Parteien verwenden.

2. Die Mitglieder dürfen beiihrem Ausscheiden oder beiAuflösung oder Aufhebung derKörperschaft nicht mehr alsihre eingezahlten Kapitalanteileund den gemeinen Wert ihrergeleisteten Sacheinlagenzurückerhalten.

3. Die Körperschaft darf keinePerson durch Ausgaben, diedem Zweck der Körperschaftfremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütung-en begünstigen.

4. Bei Auflösung und Aufhebungder Körperschaft oder beiWegfall ihres bisherigenZwecks darf das Vermögen derKörperschaft, soweit es die ein-gezahlten Kapitalanteile derMitglieder und den gemeinenWert der von den Mitgliederngeleisteten Sacheinlagen über-steigt, nur für steuerbegünstig-te Zwecke verwendet werden(Grundsatz der Vermögens-bindung). Diese Voraussetzungist auch erfüllt, wenn das Ver-

Anhang 13.2

107

mögen einer anderen steuer-begünstigten Körperschaftoder einer Körperschaft desöffentlichen Rechts für steuer-begünstigte Zwecke übertra-gen werden soll.

5. Die Körperschaft muss ihreMittel grundsätzlich zeitnah fürihre steuerbegünstigten sat-zungsmäßigen Zwecke verwen-den. Verwendung in diesemSinne ist auch die Verwendungder Mittel für die Anschaffungoder Herstellung von Vermö-gensgegenständen, die sat-zungsgemäßen Zwecken die-nen. Eine zeitnahe Mittelver-wendung ist gegeben, wenndie Mittel spätestens in demauf den Zufluss folgendenKalender- oder Wirtschaftsjahrfür die steuerbegünstigten sat-zungsmäßigen Zwecke verwen-det werden.(2) Bei der Ermittlung des

gemeinen Werts (Abs. 1 Nr. 2 und 4)kommt es auf die Verhältnisse zu demZeitpunkt an, in dem dieSacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die dieMitglieder der Körperschaft betreffen(Absatz 1, Nr. 1, 2 und 4), gelten beiStiftungen für die Stifter und ihreErben, bei Betrieben gewerblicher Artvon Körperschaften des öffentlichenRechts für die Körperschaft sinnge-mäß, jedoch mit der Maßgabe, dass

bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 des Ein-kommensteuergesetzes aus einemBetriebsvermögen zum Buchwert ent-nommen worden sind, an die Stelledes gemeinen Werts der Buchwertder Entnahme tritt.

§ 56Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor,wenn eine Körperschaft nur ihre steu-erbegünstigten satzungsmäßigenZwecke verfolgt.

§ 57Unmittelbarkeit

(1) Eine Körperschaft verfolgtunmittelbar ihre steuerbegünstigtensatzungsmäßigen Zwecke, wenn sieselbst diese Zwecke verwirklicht. Daskann auch durch Hilfspersonengeschehen, wenn nach den Umstän-den des Falles, insbesondere nachden rechtlichen und tatsächlichenBeziehungen, die zwischen derKörperschaft und der Hilfspersonbestehen, das Wirken der Hilfspersonwie eigenes Wirken der Körperschaftanzusehen ist.

(2) Eine Körperschaft, in dersteuerbegünstigte Körperschaftenzusammengefasst sind, wird einerKörperschaft, die unmittelbar steuer-begünstigte Zwecke verfolgt, gleich-gestellt.

Anhang 13.2

108

§ 58Steuerlich unschädlicheBetätigungen

Die Steuervergünstigung wirdnicht dadurch ausgeschlossen, dass

1. eine Körperschaft Mittel für dieVerwirklichung der steuerbe-günstigten Zwecke einer ande-ren Körperschaft oder für dieVerwirklichung steuerbegün-stigter Zwecke durch eineKörperschaft des öffentlichenRechts beschafft; die Beschaf-fung von Mitteln für eine unbe-schränkt steuerpflichtigeKörperschaft des privatenRechts setzt voraus, dass dieseselbst steuerbegünstigt ist,

2. eine Körperschaft ihre Mittelteilweise einer anderen, eben-falls steuerbegünstigtenKörperschaft oder einerKörperschaft des öffentlichenRechts zur Verwendung zusteuerbegünstigten Zweckenzuwendet,

3. eine Körperschaft ihreArbeitskräfte anderenPersonen, Unternehmen oderEinrichtungen für steuerbegün-stigte Zwecke zur Verfügungstellt,

4. eine Körperschaft ihr gehören-de Räume einer anderen steu-erbegünstigten Körperschaftzur Benutzung für deren steu-erbegünstigte Zwecke über-lässt,

5. eine Stiftung einen Teil, jedochhöchstens ein Drittel ihresEinkommens dazu verwendet,um in angemessener Weiseden Stifter und seine nächstenAngehörigen zu unterhalten,ihre Gräber zu pflegen und ihrAndenken zu ehren,

6. eine Körperschaft ihre Mittelganz oder teilweise einerRücklage zuführt, soweit dieserforderlich ist, um ihre steuer-begünstigten satzungsmäßigenZwecke nachhaltig erfüllen zukönnen,

7. a) eine Körperschaft höchstensein Drittel des Überschussesder Einnahmen über die Un-kosten aus Vermögensverwalt-ung und darüber hinaus höch-stens 10 vom Hundert ihrersonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr.5 zeitnah zu verwendendenMittel einer freien Rücklagezuführt,b) eine Körperschaft Mittel zumErwerb von Gesellschafts-rechten zur Erhaltung der pro-zentualen Beteiligung an

Kapitalgesellschaften ansam-melt oder im Jahr des Zuflussesverwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,

Anhang 13.2

109

8. eine Körperschaft geselligeZusammenkünfte veranstaltet,die im Vergleich zu ihrer steu-erbegünstigten Tätigkeit vonuntergeordneter Bedeutungsind,

9. ein Sportverein neben demunbezahlten auch den bezahl-ten Sport fördert,

10.eine von einerGebietskörperschaft errichteteStiftung zur Erfüllung ihrersteuerbegünstigten ZweckeZuschüsse an Wirtschafts-unternehmen vergibt.

11.eine Körperschaft folgendeMittel ihrem Vermögen zuführt:a) Zuwendungen von Todes

wegen, wenn der Erblasserkeine Verwendung für denlaufenden Aufwand derKörperschaft vorgeschrie-ben hat,

b) Zuwendungen, bei denender Zuwendende ausdrük-klich erklärt, dass sie zurAusstattung derKörperschaft mit Vermögenoder zur Erhöhung des Ver-mögens bestimmt sind,

c) Zuwendungen auf Grundeines Spendenaufrufs derKörperschaft, wenn aus demSpendenaufruf ersichtlichist, dass Beträge zur Auf-stockung des Vermögenserbeten werden,

d) Sachzuwendungen, die ihrerNatur nach zum Vermögengehören,

12.eine Stiftung im Jahr ihrerErrichtung und in den zwei fol-genden Kalenderjahren Über-schüsse aus der Vermögens-verwaltung und die Gewinneaus wirtschaftlichen Geschäfts-betrieben (§ 14) ganz oder teil-weise ihrem Vermögen zuführt.

§ 59Voraussetzung derSteuervergünstigung

Die Steuervergünstigung wirdgewährt, wenn sich aus der Satzung,dem Stiftungsgeschäft oder der son-stigen Verfassung (Satzung im Sinnedieser Vorschriften) ergibt, welchenZweck die Körperschaft verfolgt, dassdieser Zweck den Anforderungen der§§ 52 bis 55 entspricht und dass erausschließlich und unmittelbar ver-folgt wird; die tatsächliche Geschäfts-führung muss diesen Satzungsbestim-mungen entsprechen.

§ 60Anforderungen an die Satzung

(1) Die Satzungszwecke und dieArt ihrer Verwirklichung müssen sogenau bestimmt sein, dass auf Grundder Satzung geprüft werden kann, obdie satzungsmäßigen Voraussetzung-en für Steuervergünstigungen gege-ben sind.

Anhang 13.2

110

(2) Die Satzung muss den vor-geschriebenen Erfordernissen bei derKörperschaftsteuer und bei derGewerbesteuer während des ganzenVeranlagungs- oder Bemessungszeit-raums, bei den anderen Steuern imZeitpunkt der Entstehung der Steuerentsprechen.

§ 61Satzungsmäßige Vermögensbindung

(1) Eine steuerlich ausreichendeVermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4)liegt vor, wenn der Zweck, für den dasVermögen bei Auflösung oder Aufhe-bung der Körperschaft oder bei Weg-fall ihres bisherigen Zweckes verwen-det werden soll, in der Satzung sogenau bestimmt ist, dass auf Grundder Satzung geprüft werden kann, obder Verwendungszweck steuerbegün-stigt ist.

(2) Kann aus zwingendenGründen der künftige Verwendungs-zweck des Vermögens bei der Auf-stellung der Satzung nach Absatz 1noch nicht genau angegeben werden,so genügt es, wenn in der Satzungbestimmt wird, dass das Vermögenbei Auflösung oder Aufhebung derKörperschaft oder bei Wegfall ihresbisherigen Zweckes zu steuerbegüns-tigten Zwecken zu verwenden ist unddass der künftige Beschluss derKörperschaft über die Verwendungerst nach Einwilligung des Finanzamtsausgeführt werden darf. Das Finanz-

amt hat die Einwilligung zu erteilen,wenn der beschlossene Verwen-dungszweck steuerbegünstigt ist.

(3) Wird die Bestimmung überdie Vermögensbindung nachträglichso geändert, dass sie den Anforde-rungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nichtmehr entspricht, so gilt sie von An-fang an als steuerlich nicht ausrei-chend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 istmit der Maßgabe anzuwenden, dassSteuerbescheide erlassen, aufgeho-ben oder geändert werden können,soweit sie Steuern betreffen, dieinnerhalb der letzten zehn Kalender-jahre vor der Änderung der Bestim-mung über die Vermögensbindungentstanden sind.

§ 62Ausnahmen von der satzungsmäßi-gen Vermögensbindung

Bei Betrieben gewerblicher Artvon Körperschaften des öffentlichenRechts, bei staatlich beaufsichtigtenStiftungen, bei den von einer Körper-schaft des öffentlichen Rechts verwal-teten unselbständigen Stiftungen undbei geistlichen Genossenschaften(Orden, Kongregationen) braucht dieVermögensbindung in der Satzungnicht festgelegt zu werden.

§ 63Anforderungen an die tatsächlicheGeschäftsführung

(1) Die tatsächliche Geschäfts-

Anhang 13.2

111

führung der Körperschaft muss aufdie ausschließliche und unmittelbareErfüllung der steuerbegünstigtenZwecke gerichtet sein und den Be-stimmungen entsprechen, die dieSatzung über die Voraussetzungen fürSteuervergünstigungen enthält.

(2) Für die tatsächlicheGeschäftsführung gilt sinngemäß § 60Abs. 2, für eine Verletzung derVorschrift über dieVermögensbindung § 61 Abs. 3.

(3) Die Körperschaft hat denNachweis, dass ihre tatsächlicheGeschäftsführung den Erfordernissendes Absatzes 1 entspricht, durch ord-nungsmäßige Aufzeichnungen überihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

(4) Hat die Körperschaft Mittelangesammelt, ohne dass die Voraus-setzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorlie-gen, kann das Finanzamt ihr eine Fristfür die Verwendung der Mittel setzen.Die tatsächliche Geschäftsführung giltals ordnungsgemäß im Sinne des Ab-satzes 1, wenn die Körperschaft dieMittel innerhalb der Frist für steuerbe-günstigte Zwecke verwendet.

§ 64Steuerpflichtige wirtschaftlicheGeschäftsbetriebe

(1) Schließt das Gesetz dieSteuervergünstigung insoweit aus, alsein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

(§ 14) unterhalten wird, so verliert dieKörperschaft die Steuervergünstigungfür die dem Geschäftsbetrieb zuzu-ordnenden Besteuerungsgrundlagen(Einkünfte, Umsätze, Vermögen),soweit der wirtschaftlicheGeschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb(§§ 65 bis 68) ist.

(2) Unterhält die Körperschaftmehrere wirtschaftliche Geschäfts-betriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese alsein wirtschaftlicher Geschäftsbetriebbehandelt.

(3) Übersteigen die Einnahmeneinschließlich Umsatzsteuer aus wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieben, diekeine Zweckbetriebe sind, insgesamtnicht 30.678 Euro im Jahr, so unterlie-gen die diesen Geschäftsbetriebenzuzuordnenden Besteuerungsgrundla-gen nicht der Körperschaftsteuer undder Gewerbesteuer.

(4) Die Aufteilung einerKörperschaft in mehrere selbständigeKörperschaften zum Zweck der mehr-fachen Inanspruchnahme der Steuer-vergünstigung nach Absatz 3 gilt alsMissbrauch von rechtlichenGestaltungsmöglichkeiten im Sinnedes § 42.

(5) Überschüsse aus der Verwer-tung unentgeltlich erworbenen Alt-materials außerhalb einer ständigdafür vorgehaltenen Verkaufsstelle,die der Körperschaftsteuer und der

Anhang 13.2

112

Gewerbesteuer unterliegen, könnenin Höhe des branchenüblichenReingewinns geschätzt werden.

(6) Bei den folgenden steuer-pflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts-betrieben kann der Besteuerung einGewinn von 15 vom Hundert derEinnahmen zu Grunde gelegt werden:1. Werbung für Unternehmen, die im

Zusammenhang mit der steuerbe-günstigten Tätigkeit einschließlichZweckbetrieben stattfindet,

2. Totalisatorbetriebe,3. Zweite Fraktionierungsstufe der

Blutspendedienste.

§ 65Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist gegeben,wenn1. der wirtschaftliche Geschäfts-

betrieb in seiner Gesamtrichtungdazu dient, die steuerbegünstigtensatzungsmäßigen Zwecke derKörperschaft zu verwirklichen,

2. die Zwecke nur durch einensolchen Geschäftsbetrieb erreichtwerden können und

3. der wirtschaftlicheGeschäftsbetrieb zu nicht begün-stigten Betrieben derselben oderähnlicher Art nicht in größeremUmfang in Wettbewerb tritt, als esbei Erfüllung der steuerbegünstig-ten Zwecke unvermeidbar ist.

§ 66Wohlfahrtspflege

(1) Eine Einrichtung der Wohl-fahrtspflege ist ein Zweckbetrieb,wenn sie in besonderem Maße den in§ 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist dieplanmäßige, zum Wohle der Allge-meinheit und nicht des Erwerbeswegen ausgeübte Sorge für notlei-dende oder gefährdete Mitmenschen.Die Sorge kann sich auf das gesund-heitliche, sittliche, erzieherische oderwirtschaftliche Wohl erstrecken undVorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

(3) Eine Einrichtung derWohlfahrtspflege dient in besonde-rem Maße den in § 53 genanntenPersonen, wenn diesen mindestenszwei Drittel ihrer Leistungen zugutekommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.

Anhang 13.2

113

§ 67Krankenhäuser

(1) Ein Krankenhaus, das in denAnwendungsbereich der Bundespfle-gesatzverordnung fällt, ist ein Zweck-betrieb, wenn mindestens 40 v.H. derjährlichen Pflegetage auf Patientenentfallen, bei denen nur Entgelte fürallgemeine Krankenhausleistungen (§§11, 13 und 26 der Bundespflegesatz-verordnung) berechnet werden.

(2) Ein Krankenhaus, das nichtin den Anwendungsbereich derBundespflegesatzverordnung fällt, istein Zweckbetrieb, wenn mindestens40 v.H. der jährlichen Pflegetage aufPatienten entfallen, bei denen für dieKrankenhausleistungen kein höheresEntgelt als nach Absatz 1 berechnetwird.

§ 67 aSportliche Veranstaltungen

(1) Sportliche Veranstaltungeneines Sportvereins sind ein Zweck-betrieb, wenn die Einnahmen ein-schließlich Umsatzsteuer insgesamt30.678 Euro im Jahr nicht überstei-gen. Der Verkauf von Speisen undGetränken sowie die Werbung gehö-ren nicht zu den sportlichen Veranstal-tungen.

(2) Der Sportverein kann demFinanzamt bis zur Unanfechtbarkeit desKörperschaftsteuerbescheids erklären,dass er auf die Anwendung des Ab-

satzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Er-klärung bindet den Sportverein für min-destens fünf Veranlagungszeiträume.

(3) Wird auf die Anwendungdes Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sindsportliche Veranstaltungen einesSportvereins ein Zweckbetrieb, wenn1. kein Sportler des Vereins teilnimmt,

der für seine sportliche Betätigungoder für die Benutzung seinerPerson, seines Namens, seinesBildes oder seiner sportlichenBetätigung zu Werbezwecken vondem Verein oder einem Drittenüber eine Aufwandsentschädigunghinaus Vergütungen oder andereVorteile erhält und

2. kein anderer Sportler teilnimmt,der für die Teilnahme an der Veran-staltung von dem Verein odereinem Dritten im Zusammenwirkenmit dem Verein über eine Auf-wandsentschädigung hinausVergütungen oder andere Vorteileerhält.

Andere sportliche Veranstaltungensind ein steuerpflichtiger wirtschaft-licher Geschäftsbetrieb. Dieserschließt die Steuervergünstigung nichtaus, wenn die Vergütungen oderandere Vorteile ausschließlich auswirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,die nicht Zweckbetriebe sind, odervon Dritten geleistet werden.

Anhang 13.2

114

§ 68Einzelne Zweckbetriebe

Zweckbetriebe sind auch:1. a) Alten-, Altenwohn- und

Pflegeheime, Erholungsheime,Mahlzeitendienste, wenn sie inbesonderem Maße den in § 53genannten Personen dienen (§66 Abs. 3),

b) Kindergärten, Kinder-, Jugend-und Studentenheime,Schullandheime undJugendherbergen,

2. a) landwirtschaftliche Betriebeund Gärtnereien, die derSelbstversorgung von Körper-schaften dienen und dadurchdie sachgemäße Ernährungund ausreichende Versorgungvon Anstaltsangehörigensichern,

b) andere Einrichtungen, die fürdie Selbstversorgung vonKörperschaften erforderlichsind, wie Tischlereien,Schlossereien,

wenn die Lieferungen und sonstigenLeistungen dieser Einrichtungen anAußenstehende dem Wert nach 20v.H. der gesamten Lieferungen undsonstigen Leistungen des Betriebes -einschließlich der an dieKörperschaften selbst bewirkten -nicht übersteigen,

3. a) Werkstätten für Behinderte, dienach den Vorschriften desDritten Buches Sozialgesetz-buch förderungsfähig sind undPersonen Arbeitsplätze bieten,die wegen ihrer Behinderungnicht auf dem allgemeinenArbeitsmarkt tätig sein können,

b) Einrichtungen für Beschäfti-gungs- und Arbeitstherapie, indenen behinderte Menschenaufgrund ärztlicher Indikatio-nen außerhalb eines Beschäfti-gungsverhältnisses zum Trägerder Therapieeinrichtung mitdem Ziel behandelt werden,körperliche oder psychischeGrundfunktionen zum Zweckeder Wiedereingliederung indas Alltagsleben wiederherzu-stellen oder die besonderenFähigkeiten und Fertigkeitenauszubilden, zu fördern und zutrainieren, die für eine Teil-nahme am Arbeitsleben erfor-derlich sind, und

c) Integrationsprojekte im Sinnedes § 132 Abs. 1 des NeuntenBuches Sozialgesetzbuch, wennmindestens 40 vom Hundertder Beschäftigten besondersbetroffene schwerbehinderteMenschen im Sinne des § 132Abs. 1 des Neunten BuchesSozialgesetzbuch sind,

Anhang 13.2

115

4. Einrichtungen, die zurDurchführung derBlindenfürsorge und zurDurchführung der Fürsorge fürKörperbehinderte unterhaltenwerden,

5. Einrichtungen der Fürsorge-erziehung und der freiwilligenErziehungshilfe,

6. von den zuständigen Behördengenehmigte Lotterien und Aus-spielungen, wenn der Reiner-trag unmittelbar und aus-schließlich zur Förderung mild-tätiger, kirchlicher oder gemein-nütziger Zwecke verwendetwird,

7. kulturelle Einrichtungen, wieMuseen, Theater, und kulturelleVeranstaltungen, wie Konzerte,Kunstausstellungen; dazugehört nicht der Verkauf vonSpeisen und Getränken,

8. Volkshochschulen und andereEinrichtungen, soweit sie selbstVorträge, Kurse und andereVeranstaltungen wissenschaft-licher oder belehrender Artdurchführen; dies gilt auch,soweit die Einrichtungen denTeilnehmern dieser Veranstal-tungen selbst Beherbergungund Beköstigung gewähren.

9. Wissenschafts- und Forschungs-einrichtungen, deren Trägersich überwiegend aus Zuwen-dungen der öffentlichen Handoder Dritter oder aus derVermögensverwaltung finan-ziert. Der Wissenschaft undForschung dient auch dieAuftragsforschung. Nicht zumZweckbetrieb gehören Tätig-keiten, die sich auf die Anwen-dung gesicherter wissenschaft-licher Erkenntnisse beschrän-ken, die Übernahme vonProjektträgerschaften sowiewirtschaftliche Tätigkeiten ohneForschungsbezug.

Anhang 13.2

116

Steuer-ABC für gemeinnützige Vereine Anhang 14

Abgrenzung von unterschiedlichen steuerbegünstigten Zwecken

Vereine, die wegen verschiede-ner steuerbegünstigter Zwecke (z.B. Jugendpflege und mildtätigeZwecke) mit einem Abzugssatz von5% bzw. 10% anerkannt sind, könnenZuwendungsbestätigungen mit demjeweiligen Abzugssatz ausstellen.Voraussetzung ist jedoch die eindeuti-ge Abgrenzbarkeit der unterschied-lichen Zwecke und die Führung desNachweises durch besondere Auf-zeichnungen der Einnahmen undAusgaben, dass die Spenden auchtatsächlich für den bestätigten Zweckverwendet werden.

Wird ein solcher Nachweis nichtgeführt oder können die unterschied-lichen Zwecke nicht eindeutig vonein-ander abgegrenzt werden, darf derVerein nur Bestätigungen über dieVerwendung von Spenden mit einemAbzugssatz von 5% ausstellen.

AblösesummenEmpfangene Ablösesummen für

die Freigabe nicht bezahlter Sportlergehören zu den Einnahmen ausbegünstigten sportlichenVeranstaltungen. Die Zahlung von Ablösesummen im Rahmen einesZweckbetriebs (Einnahmen bis 30.678 €)ist uneingeschränkt zulässig. Wird dieZweckbetriebsgrenze von 30.678 €überschritten und optiert der Verein

zum Zweckbetrieb, so ist die Zahlungvon Ablösebeträgen nur unschädlich,wenn damit lediglich die Ausbildungs-kosten für den Sportler, der denVerein wechselt, erstattet werden.Eine derartige Kostenerstattung kannbei Beträgen bis zu 2.557 € je Sport-ler angenommen werden. HöhereAusbildungskosten müssen nachge-wiesen werden.

Ablösesummen bezahlterSportler gehören zum steuerpflich-tigen wirtschaftlichen Geschäftsbe-trieb des Vereins und dürfen nicht ausgemeinnützig gebundenen Mittelndes Vereins (Spenden, Zweckbetriebs-einnahmen u.a.) bestritten werden.

Absetzung für Abnutzung – Abschreibung

Die Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten von Wirtschaftsgütern,die im wirtschaftlichen Geschäfts-betrieb (Zweckbetrieb und steuer-pflichtiger wirtschaftlicher Geschäfts-betrieb) und im Vermögensverwal-tungsbereich genutzt werden undderen Nutzungsdauer mehr als einJahr beträgt, dürfen bei der Ermitt-lung der Ausgaben grundsätzlichnicht in vollem Umfang im Jahr derAnschaffung oder Herstellungberücksichtigt werden. Dies gilt glei-chermaßen für bewegliche Wirt-schaftsgüter, z.B. Fahrzeuge, Vereins-mobiliar, Sportgeräte, wie auch für

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Gebäude oder Gebäudeteile, diedem Verein gehören, z.B. Gaststätten,Hallen, Vereinsheime. Die Ausgabensind – abgesehen von der in Rech-nung gestellten Vorsteuer – mit einemjährlichen Anteil, der der betriebsge-wöhnlichen Nutzungsdauer desWirtschaftsguts entspricht, anzusetzenund abzuschreiben.Ausnahme:

Wirtschaftsgüter, derenAnschaffungs- oder Herstellungskosten(ohne Vorsteuer) nicht mehr als 410 €betragen (GeringwertigeWirtschaftsgüter), können im Jahr derAnschaffung oder Herstellung vollabgeschrieben werden. Sie sind ineinem besonderen Verzeichnis zu füh-ren.

Altmaterialsammlung und -verkaufWird Altmaterial mit dem Ziel

gesammelt, durch seine VeräußerungMittel für den Verein zu beschaffen,liegt ein steuerpflichtiger wirtschaft-licher Geschäftsbetrieb vor, wenndurch diese Einnahmen sowie dieübrigen Einnahmen aus steuerpflichti-gen Tätigkeiten die Besteuerungs-grenze von 30.678 € überschrittenwird. Vielfach sammeln Personen dasAltmaterial, die sich dem Vereinunentgeltlich zur Verfügung stellen.Dadurch ergibt sich aus der Sammel-aktion ein vergleichsweise höhererÜberschuss, als bei Sammlungen

gewerblicher Unternehmer. Um diegemeinnützigen Vereine bei der Über-schussbesteuerung nicht zu benach-teiligen, dürfen die Überschüsse imWege der Schätzung mit dem bran-chenüblichen Reingewinn angesetztwerden, sofern der Verein für dieSammlungen nicht wie ein Gewerbe-treibender eine ständige Annahme-stelle unterhält. Der branchenüblicheReingewinn beträgt bei Altpapier 5%und bei anderem Altmaterial 20% derEinnahmen (ohne Umsatzsteuer).

Aufwandsersatz für SportlerDie Aufwendungen müssen

grundsätzlich durch Belege nachge-wiesen werden. Ohne Einzelnachweiswird eine pauschale Kostenerstattungan Sportler des Vereins anerkannt,wenn diese 358 € pro Monat imJahresdurchschnitt nicht übersteigt.Eine zusätzliche Erstattung vonVerdienstausfall neben der Pauschaleist nicht zulässig. Fallen höhereAufwendungen an, müssen alle ein-zeln nachgewiesen werden. EinBelegnachweis aller Aufwendungenist jedoch nicht erforderlich, eineGlaubhaftmachung reicht grundsätz-lich aus. Der Spieler hat die Kosten-erstattung zu versteuern, wenn derVerein sie ihm pauschal vergütet. Erkann andererseits seine Aufwen-dungen als Werbungskosten geltendmachen. Steht der Spieler in einem

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Arbeitsverhältnis zum Verein, mussder Verein Lohnsteuer einbehalten.Auf die Einbehaltung der Lohnsteuerkann nur verzichtet werden, soweitdie Aufwendungen - meist Reise-kosten - einzeln durch Belege nachge-wiesen oder lediglich in Höhe derzulässigen Pauschalbeträge erstattetwerden.

Aufbewahrungspflicht von Abschlüssen und Belegen

Belege, Bücher, Inventare undJahresabschlüsse sind grundsätzlichmindestens 10 Jahre nach derErstellung aufzubewahren. Für sonsti-ge Unterlagen, z.B. Protokolle,Doppel der Zuwendungsbestätigung-en, gilt eine Aufbewahrungsfrist vongrundsätzlich mindestens 6 Jahren.Somit ist z.B. der im Jahre 2005erstellte Jahresabschluss für dasWirtschaftsjahr 2004 mindestens biszum 31.12.2015 aufzubewahren. Diesonstigen Unterlagen des Jahres2004, z.B. die Zuwendungsbestäti-gungen, müssen mindestens bis zum31.12.2011 aufbewahrt werden.

AushilfslöhneVereinsmitgliedern oder Ver-

einsfremden, die im Rahmen einerwirtschaftlichen Tätigkeit, z.B. beigeselligen Veranstaltungen, vorüber-gehend oder, z.B. in einer Vereins-gaststätte, längerfristig in geringem

Umfang beschäftigt werden, könnenAushilfslöhne gezahlt werden. Dieseunterliegen der Lohnsteuerpflicht,können aber mit einer pauschaliertenLohnsteuer für kurzfristig oder gering-fügig Beschäftigte von 2%, 20% bzw.25 % und einer darauf entfallendenKirchensteuer von 7% sowie einesSolidaritätszuschlages von 5,5% ver-steuert werden (vgl. Tz. 13.4). Einezusätzliche Besteuerung bei den ein-zelnen Helfern entfällt. Die Aushilfs-löhne und die darauf entfallendenSteuern sind Betriebsausgaben deswirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Ausländische Künstler und SportlerNehmen an Vereinsveranstal-

tungen ausländische Künstler oderSportler gegen eine Vergütung (insbe-sondere Gagen, Sponsoringeinnah-men und Auslagenersatz) teil, so istder Veranstalter verpflichtet, einenSteuerabzug von bis zu 20% derEinnahmen des ausländischen Künst-lers oder Sportlers vorzunehmen (vgl.Anhang 8.4). In die Bemessungs-grundlage für den Steuerabzug istauch die Umsatzsteuer einzubeziehen.Abzüge, z.B. für Betriebsausgaben,Werbungskosten, Sonderausgabenund Steuern, sind nicht zulässig.Deshalb sollten Vereine, dieNettovereinbarungen mit ausländi-schen Künstlern oder Sportlernabschließen, die abzuführenden Steu-

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ern von vornherein bei ihren Kosteneinkalkulieren. Werden Amateuren(Amateurmannschaften, Amateurmu-sikern, Laienschauspielern) ausschließ-lich Kosten erstattet bzw. übernimmtder Veranstalter die Kosten, ist ausBilligkeitsgründen kein Steuerabzugvorzunehmen. Soweit der veranstal-tende Verein in Hessen ansässig ist,muss er die Steuer im Zeitpunkt derZahlung der Vergütung beim Finanz-amt Frankfurt am Main I, Gutleutstraße124, 60327 Frankfurt am Main, anmel-den und an das Finanzamt Frankfurtam Main IV, Gutleutstraße 118, 60327Frankfurt am Main abführen.

Der veranstaltende Verein schul-det zusätzlich die Umsatzsteuer inHöhe von 16% auf die Vergütung, dieder ausländische Künstler oderSportler erhält. Bemessungsgrundlagefür die Umsatzsteuer ist der in derRechnung oder Gutschrift ausgewiese-ne Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer).Die Umsatzsteuer ist von diesemBetrag vom Leistungsempfänger(Verein) zu berechnen und an das fürden Leistungsempfänger zuständigeFinanzamt (vgl. Tz. 2.3 und Anhang 2)anzumelden und abzuführen. DerKünstler oder Sportler ist zur Ausstel-ung von Rechnungen verpflichtet, inder die Umsatzsteuer nicht gesondertausgewiesen ist.

BenefizveranstaltungenGemeinnützige Vereine dürfen

ihre Erlöse aus Benefizveranstaltung-en auch dann für die Unterstützungvon Katastrophenopfern verwenden,wenn die Förderung mildtätiger Zwe-cke nicht zu den Satzungszweckengehört. Da Benefizveranstaltungennicht grundsätzlich steuerfrei sind,sollten vor einer Weiterleitung derErlöse etwaige Steuern einkalkuliertwerden; dies gilt insbesondere hin-sichtlich der Umsatzsteuer.

BesteuerungsgrenzeUnter die Besteuerungsgrenze

von 30.678 € fallen nur steuerpflichti-ge wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.Sie ist eine Freigrenze und keinFreibetrag. Übersteigen die Einnah-men (einschließlich Umsatzsteuer)aller steuerpflichtigen wirtschaftlichenAktivitäten die Besteuerungsgrenzenicht, so besteht keine Körperschafts-teuer- und Gewerbesteuerpflicht.Sind diese Einnahmen jedoch höherals 30.678 €, so unterliegt ein etwai-ger Überschuss aus dem wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieb nach Abzugdes Freibetrags von 3.835 € derKörperschaftsteuer und 3.900 € derGewerbesteuer.

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Bezahlte SportlerNehmen an einer sportlichen

Veranstaltung Sportler teil, die dafürüber eine bloße Aufwandsentschädi-gung hinaus bezahlt werden, handeltes sich um bezahlte Sportler. Bei denbezahlten Sportlern ist zwischen sol-chen des Vereins, der die Veranstal-tung durchführt, und anderen Sport-lern zu unterscheiden. Als Sportler desVereins gelten alle für den Verein auf-tretenden Sportler, egal, ob sie Mit-glieder sind oder nicht. Zahlungen andiese Sportler bis zu 358 € pro Monatim Jahresdurchschnitt sind ohne Einzel-nachweis als Aufwandsentschädigungund nicht als Bezahlung für ihre sport-liche Betätigung anzusehen.

Die Erstattung höherer Aufwen-dungen ist nicht als Bezahlung anzu-sehen, wenn alle Aufwendungen imeinzelnen nachgewiesen werden. Zudiesen Aufwendungen gehören z.B.der Verdienstausfall, Fahrt- undbesondere Verpflegungskosten.Laufende Zuwendungen der StiftungDeutsche Sporthilfe an Spitzensport-ler sind in der Regel als Ersatz beson-derer Aufwendungen anzusehen. Siesind deshalb nicht auf die zulässigeAufwandspauschale von 358 € jeMonat im Jahresdurchschnitt anzu-rechnen.

Bei anderen, d.h. vereinsfrem-den, Sportlern gilt die Regelung fürden pauschalen Aufwandsersatz nicht.Bei ihnen wird eine Erstattung nurgegen den Nachweis der Aufwen-dungen als Aufwandsersatz aner-kannt. Durch Vergütungen und ge-währte Vorteile seitens des veranstal-tenden Vereins oder eines Dritten, dieüber einen Aufwandsersatz hinausge-hen, wird der Empfänger zum bezahl-ten Sportler. Auch die Zahlung einesPreisgeldes, das eine Aufwands-entschädigung übersteigt, ist eineVergütung für die sportliche Betä-tigung.

BildungsreisenSie zählen zu den steuerbegün-

stigten Zweckbetrieben eines Vereins,der kulturellen Zwecken dient, wennsie in Vorträgen und Diskussionensowohl vor als auch nach Abschlussder Fahrt Gegenstand der Bildungs-arbeit des Vereins waren.Bildungsreisen sind aber dann alssteuerpflichtiger wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb zu behandeln, wenndie Reise nicht nur unwesentlich auchden touristischen Interessen derTeilnehmer dient.

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DienstreisenNur bei einem beruflich be-

dingten Ortswechsel, der aus Anlasseiner vorübergehenden Auswärts-tätigkeit (d.h. außerhalb der Wohnungund der regelmäßigen Arbeitsstätte)erfolgt, liegt eine Dienstreise vor. AlsFahrtkosten können bei Nutzungeines Kfz 0,30 € pro Fahrtkilometersteuerfrei erstattet werden. Hinzukommen noch Verpflegungsmehrauf-wendungen in Höhe der zulässigenPauschalbeträge sowie die nachge-wiesenen Übernachtungskosten (vgl.Tz. 13.2.3).

FeuerwehrvereineNeben den öffentlichrechtlichen

Feuerwehren als Teil der Gemeindenwerden häufig Freiwillige Feuerwehr-Vereine oder Fördervereine der Frei-willigen Feuerwehr gegründet, derenZweck die Förderung des Feuer-schutzes ist. Der Zweck wird regelmä-ßig durch die Unterstützung derjeweiligen Träger der Feuerwehrdurch Einbringung ihrer Erfahrung,gemeinsame Übungen sowie Heran-führung und Ausbildung der Jugendverwirklicht. Ist die Förderung desFeuerschutzes alleiniger Satzungs-zweck, ist der Verein als gemeinnütziganzuerkennen. Unschädlich ist auch,wenn der Verein neben dem Feuer-schutz andere gemeinnützige Zwecke(z.B. Traditionspflege oder Förderungder Feuerwehrmusik) fördert.

Soweit neben den vorstehen-den Zwecken auch die Förderung(Pflege) der Kameradschaft in derSatzung genannt wird, führt dies nichtzur Versagung der Gemeinnützigkeit.

Förder- oderSpendensammelvereine

Satzungszweck dieser Vereineist die Beschaffung von Mitteln, z.B.durch Spendenaufrufe, für gemeinnüt-zige, mildtätige oder kirchlicheZwecke einer anderen ebenfalls steu-erbegünstigten Körperschaft (z.B.Verein oder Stiftung) oder einerKörperschaft des öffentlichen Rechtszur Verwendung zu steuerbegünstig-ten Zwecken. Sofern durch einenFörderverein ein Betrieb gewerblicherArt einer Körperschaften des öffent-lichen Rechts, z.B. ein gemeindlicherKindergarten, ein städtisches Museumoder Theater, unterstützt werden soll,muss diese Einrichtung selbst nicht alsgemeinnützig anerkannt sein.

Während unmittelbar tätigesteuerbegünstigte Vereine höchstens50% ihrer Mittel an andere steuerbe-günstigte Körperschaften weiterleitendürfen, können Förder- und Spenden-sammelvereine ihre sämtlichen Mittelfür andere steuerbegünstigte Körper-schaften oder Körperschaften desöffentlichen Rechts zur Verwendungzu steuerbegünstigten Zweckenbeschaffen.

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Freistellungsbescheid/Körperschaftsteuerbescheid

Der Freistellungsbescheid/Körperschaftsteuerbescheid zurBefreiung von Körperschaftsteuer undGewerbesteuer wird dem steuerbe-günstigten Verein nach Überprüfungder eingereichten Unterlagen (Steuer-erklärung, Tätigkeitsbericht, Über-schussermittlung, Vermögensauf-stellung) durch das Finanzamt erteilt.Die Überprüfung erfolgt in der Regelalle 3 Jahre. Die Anerkennung derSteuerbefreiung ist Voraussetzung fürdie steuerbegünstigte Spenden-empfangsberechtigung.

FreiwilligenagenturenSie können regelmäßig wegen

Förderung der Bildung als gemeinnüt-zig behandelt werden, weil dasSchwergewicht ihrer Tätigkeit in derAus- und Weiterbildung der Freiwilli-gen liegt. Erhält eine Freiwilligen-agentur im Zusammenhang mit derVermittlung von Freiwilligen ein Ent-gelt für ihre Leistungen, liegt insoweitein Zweckbetrieb vor.

GemeinschaftsveranstaltungSchließen sich mehrere Vereine

zur Ausrichtung eines Heimat- oderVolksfestes zusammen, bilden sie inder Regel eine BGB-Gesellschaft, dieanschließend wieder aufgelöst wird.Dies ist gewerbesteuerlich insofern

von Vorteil, als eine Personengesell-schaft selbst gewerbesteuerpflichtigist und einen Gewerbesteuerfreibe-trag von 24.500 € sowie gestaffelteSteuermesszahlen von 1% bis 5% hat.Auch umsatzsteuerlich ist die BGB-Gesellschaft selbständiger Unterneh-mer mit der Folge, dass auch ihr dieUmsatzsteuerfreigrenze von 17.500 €(bis 31.12.2002 = 16.620 €) zusteht.Für die Körperschaftsteuer sind dage-gen die Einnahmen und Kosten antei-lig auf die beteiligten Vereine aufzu-teilen. Bei ihnen ist zu prüfen, obdurch die anteiligen Einnahmen dieBesteuerungsgrenze von 30.678 €überschritten wird. Gegebenenfallswird der anteilige Gewinn für denVerein dann steuerpflichtig.

Gesellige Veranstaltungen - Vereinsfeste und Jubiläen

Gesellige Zusammenkünfteeines Vereins, bei denen Einnahmenerzielt werden, sind wirtschaftlicheGeschäftsbetriebe, die steuerpflichtigsind, wenn der Verein mit seinen wirt-schaftlichen Tätigkeiten zusammenge-nommen die Besteuerungsgrenze von30.678 € Einnahmen im Jahr über-schreitet. Dabei kommt es nicht dar-auf an, ob die Teilnahmemöglichkeitan den Festlichkeiten auf Vereinsmit-glieder beschränkt ist, sie also vereins-intern sind.

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GroßvereineDie Aufteilung eines Vereins in

mehrere selbständige Untervereinezum Zweck der mehrfachen Inan-spruchnahme der Gemeinnützigkeits-Steuervergünstigungen gilt als Miss-brauch von rechtlichen Gestaltungs-möglichkeiten und wird deshalb steu-erlich nicht anerkannt.

Regionale Untergliederungen(Landes-, Bezirks-, Ortsverbände)eines Großvereins können als gemein-nützig anerkannt werden, wenn sieüber eigene Organe (Vorstand, Mit-gliederversammlung), eine eigeneKassenführung und eine eigeneSatzung, die den Gemeinnützigkeits-voraussetzungen entspricht, verfügen.

Jugendreisen - ReisenBei einer Jugendreise, an der

nur Jugendliche unter 18 Jahren teil-nehmen, kann in der Regel davonausgegangen werden, dass mit derReise auch eine erzieherische Be-treuung verbunden ist. Die Jugend-reise wird deshalb als steuerbegün-stigter Zweckbetrieb behandelt. BeiReisen, an denen auch Jugendlicheüber 18 Jahren teilnehmen, liegt einsteuerpflichtiger wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb vor, wenn die Reiselediglich der Erholung derJugendlichen dient. Dies ist insbeson-dere dann anzunehmen, wenn dieJugendlichen den Urlaub frei gestal-ten können.

Die Einnahmen aus den Reisenund den Jugendreisen unterliegender Umsatzsteuer (bei Reisen Regel-steuersatz 16%, bei Jugendreisenermäßigter Steuersatz 7%) insoweit,als die Einnahmen die Aufwendungenfür die Reisevorleistungen überstei-gen.

Lotterien, Tombolas undAusspielungen

Lotterien, Tombolas undAusspielungen gelten als steuerbe-günstigte Zweckbetriebe, wenn derReinertrag unmittelbar und aus-schließlich für steuerbegünstigteZwecke verwendet wird. DieBeschränkung, wonach sie nicht mehrals zweimal im Jahr durchgeführt wer-den dürfen, ist entfallen. Lotterien,Tombolas und Ausspielungen bedür-fen der Genehmigung, und zwardurch die Kreis- und Ortspolizei-behörden, bei einem Spielkapital biszu 24.000 €. In Fällen mit einem darü-ber hinausgehenden Spielkapital istdas Regierungspräsidium bzw. dasHessische Ministerium des Innern undfür Sport für die Genehmigungzuständig. Zudem müssen Lotterienbei dem Finanzamt Frankfurt am MainIII, Gutleutstraße 120, 60327 Frankfurtam Main, angemeldet werden.Genehmigte Lotterien undAusspielungen für ausschließlichgemeinnützige Zwecke sind lotterie-steuerfrei, wenn der Gesamtpreis der

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Lose nicht mehr als 40.000 € beträgt.Bei Lotterien, deren Spielkapital 650 €nicht übersteigt und die nur ausSachwerten bestehen, fällt keineLotteriesteuer an; eine Anmeldungdieser Lotterien beim FinanzamtFrankfurt am Main III entfällt.

Mitgliedsbeiträge,Aufnahmegebühren

Echte Mitgliedsbeiträge undAufnahmegebühren, die dazubestimmt sind, dem Verein dieErfüllung der satzungsgemäßenZwecke zu ermöglichen, können alsSonderausgaben abgezogen werden,sofern sie an einen Verein gezahltwerden, der ausschließlich die unterAbschnitt A aufgeführtenSpendenzwecke (vgl. Anhang 5) ver-folgt. Demzufolge können umgekehrtMitglieder von Vereinen, die unterAbschnitt B fallende Zwecke verfol-gen, z.B. Mitglieder von Sportver-einen, Gesang- und Musikvereinen,Kleintier- und Pflanzenzuchtvereinenoder Karnevalsvereinen, ihre Mit-gliedsbeiträge und Aufnahmegebüh-ren nicht als Sonderausgaben vomEinkommen abziehen. Eine steuerli-che Abzugsfähigkeit ist auch ausge-schlossen, wenn der Verein gegenü-ber dem Mitglied eine Leistungerbringt, die den Sonderbelangen deseinzelnen Mitglieds dient, z.B. die Be-treuung von Kindern in einem Kinder-

garten, Aufgabenbetreuung u.ä.; indiesen Fällen liegt kein echter Mit-gliedsbeitrag vor. Es handelt sich viel-mehr um ein umsatzsteuerpflichtigesEntgelt für einen Leistungsaustausch.Mitgliedsbeiträge und sonstige Mit-gliederumlagen dürfen zusammen1.023 €, Aufnahmegebühren 1.534 €im Jahresdurchschnitt je Mitgliednicht übersteigen.

MusikkapellenWerden auf Vereinsfesten

nebenberuflich tätige Musikerbeschäftigt, liegt ein Arbeitsverhältniszum Verein im allgemeinen nicht vor,wenn der einzelne Musiker oder dieKa-pelle, der er angehört, nur gele-gentlich - etwa für einen Abend oderan einem Wochenende(Festveranstaltung) - von dem Vereinverpflichtet wird. Ein solchesArbeitsverhältnis besteht auch dannnicht, wenn eine Kapelle selbständigals Gesellschaft oder derKapellenleiter als Arbeitgeber derMusiker auftritt. Der Verein sollte fürklare Absprachen sorgen. Wird einArbeitsverhältnis begründet, muss derVerein festlegen, ob die Lohnzahlungbrutto unter Einbehaltung derLohnsteuer oder netto erfolgen sollund der Verein die Lohnsteuer über-nimmt.

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MustersatzungenVereine, die die Steuerbegüns-

tigung wegen Verfolgung gemeinnüt-ziger, mildtätiger oder kirchlicherZwecke erlangen wollen, müssen inihre Satzung die sich aus Anhang 3ergebenden steuerlichen Bestim-mungen aufnehmen. Die Verwaltunghat aber auch Mustersatzungen fürFreiwillige Feuerwehr-, Seniorenhilfe-und Sportvereine in Zusammenarbeitmit den jeweiligen Verbänden erstellt,die bei den Finanzämtern erhältlichsind.

Politische BetätigungPolitische Betätigungen gehör-

en nicht zu den steuerbegünstigtenZwecken. Ein Verein, der neben seinergemeinnützigen Tätigkeit auch politi-sche Zwecke verfolgt, kann wegendes Verstoßes gegen den Ausschließ-lichkeitsgrundsatz nicht als gemein-nützig anerkannt werden. Nimmt derVerein jedoch gelegentlich zu tages-politischen Themen im Rahmen seinesSatzungszwecks Stellung, ist diesnicht schädlich. Entscheidend ist, dassdie Tagespolitik nicht Mittelpunkt derTätigkeit des Vereins ist, sondern derVermittlung der steuerbegünstigtenZiele dient.

RücklagenDer gemeinnützige Verein muss

seine Mittel grundsätzlich laufend fürseine begünstigten Zwecke verwen-den. Er darf Einnahmen nicht anspa-ren. Jedoch kann er Geld zurückle-gen, wenn er bestimmte aufwendigegemeinnützige Vorhaben finanzierenmuss (z.B. Bau eines Clubheims,Durchführung sportlicher Großveran-staltungen, Finanzierung eines länger-fristigen Ausbildungsprogramms). Zur Abdeckung unwägbarer Risikenist die Bildung einer Rücklage fürperiodisch wiederkehrendeAusgaben, z.B. Löhne, Gehälter,Mieten, in Höhe des Mittelbedarfs biszu höchstens einem Geschäftsjahrzulässig (Betriebsmittelrücklage). EineRücklage darf auch gebildet werden,wenn ein Verein durch einen Spen-denaufruf um Zuwendungen zurStärkung seiner Kapitalbasis bittet.

Vereine, die Kapitalerträge (z.B.aus Spareinlagen, Wertpapieren oderBeteiligungen an Kapitalgesellschaft-en) oder Einnahmen aus Vermietungund Verpachtung erzielen, dürfenjährlich 1/3 des Überschusses ausVermögensverwaltung einer Finanz-rücklage zuführen. Zusätzlich dürfennoch 10% der zeitnah zu verwenden-den sonstigen Mittel in eine Rücklageeingestellt werden. Zudem könnenMittel zum Erwerb von Gesell-schaftsrechten zur Erhaltung der pro-zentualen Beteiligung an dem Unter-

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nehmen angesammelt oder im Jahrdes Zuflusses der Erträge verwendetwerden (vgl. Tz. 4.5.2.2). Hat ein Ver-ein eine nicht zulässige Rücklage ge-bildet, d.h. liegen die vorgenanntenGründe zur Bildung einer Rücklagenicht vor, so kann das Finanzamt eineFrist zur Auflösung dieser Rücklagesetzen. Kommt der Verein dieser Auf-lage nach, hat er insoweit keine fürdie Gemeinnützigkeit nachteiligenFolgen zu erwarten.

SatzungAnhand der Satzung muss

leicht und einwandfrei geprüft werdenkönnen, welche steuerbegünstigtenZwecke verfolgt werden und in wel-cher Art die Zweckverwirklichung er-folgen soll. Nicht ausreichend ist dieVerwendung unbestimmter Begriffeoder unbestimmter Formulierungen,wie „insbesondere, etwa oder u.a.“,die den Satzungszweck oder die Artder Verwirklichung nicht deutlicherkennen lassen oder dazu dienen,eine Festlegung des begünstigtenSatzungszwecks zu vermeiden. Auchdie bloße Bezugnahme in der Satzungauf Regelungen oder Satzungen vonanderen Organisationen genügt nicht.

SpendenGeld- und Sachspenden für

mildtätige, kirchliche, religiöse, wis-senschaftliche und als besonders för-

derungswürdig anerkannte gemein-nützige Zwecke sind grundsätzlichbeim Spender als Sonderausgabenabsetzbar. Spenden in einen steuer-pflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb, z.B. Spenden fürein Vereinsfest, sind dagegen nichtabzugsfähig. Der Wert einerSachspende, sowohl aus dem Privat-wie auch dem Betriebsvermögen,umfasst auch die auf dem Ge-genstand lastende Umsatzsteuer.Leistungen an den Verein in Form vonFreizeit- und Arbeitsaufwand könnendagegen nicht Gegenstand vonSpenden an den Verein sein. DerLeistende müsste vielmehr für seinenAufwand eine vorher vereinbarteVergütung verlangen, die dann demVerein als Geldspende wieder zuge-wendet werden kann. Gleiches gilt fürdie Nutzungen, z.B. die Nutzung desPkw eines Vereinsmitglieds, um dieSportjugend zu einem auswärtigenSportplatz zu fahren. Die Vergütungfür die Nutzung bzw. Leistung istbeim Vergütungsempfänger grund-sätzlich einkommensteuerpflichtig(über Möglichkeiten der Steuerpau-schalierung vgl. Tz. 13.4 ). Die Ver-gütung, die ganz oder teilweise anden Verein als Spende zurückgegebenwird, ist in Höhe des Spendenbetragsals Sonderausgabe abziehbar.

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• AufwandsspendenAufwandsspenden sind Geldspen-den. Dabei verzichtet der Spenderauf die Erstattung eines Aufwands,der ihm für den Verein entstandenist und für die ein Erstattungsan-spruch besteht. Hierunter fallen z.B.Aufwendungen für Porto- undTelefongebühren, Dienstreisen.Nutzungen und Leistungen sindnicht spendenfähig. Mitglieder kön-nen deshalb für ihre unentgeltlicheMithilfe (Leistungen) im Verein undbei Vereinsaktivitäten keine Zuwen-dungsbestätigungen erhalten.Gleiches gilt auch, wenn ein Mit-glied seinen PKW dem Verein un-entgeltlich zur Nutzung überlässt.Wird jedoch im vorhinein durchSatzung, Vertrag oder durch Vor-standsbeschluss vereinbart, dass fürdie Mithilfe im Verein bzw. dieNutzung des PKW ein Anspruch aufErstattung besteht und verzichtetdas Mitglied auf die Erstattung die-ses Anspruchs, liegt eine Aufwands-spende an den Verein vor. Der An-spruch auf die Erstattung darf abernicht unter der Bedingung desVerzichts eingeräumt worden sein.Damit wird sichergestellt, dass dasMitglied die Spende freiwilligzuwendet. Eine tatsächlicheAuszahlung an das Mitglied erfolgtnicht. Der Verein muss aber ausrei-chende Mittel zur Verfügung haben,

um den Erstattungsanspruch erfüllenzu können.

Nicht um eine Aufwandsspen-de, aber auch um eine Geldspendehandelt es sich, wenn Mitgliederoder Nichtmitglieder an den Vereinfür Lieferungen oder Dienstleis-tungen eine Rechnung stellen undauf deren Zahlung gegen Ausstel-lung einer Zuwendungsbestätigungverzichten.

• Großspenden ab 25.565 €

Einzelspenden für wissenschaftliche,mildtätige oder kulturelle Zweckevon mindestens 25.565 € kann derSpender im Rahmen der Höchstsä-tze im Jahr der Zuwendung mit 10%des Gesamtbetrags der Einkünfteals Sonderausgaben abziehen.Soweit die Zuwendung die 10%übersteigt, ist ein Abzug in demvorangegangenen Jahr und in denfünf folgenden Jahren möglich,wenn der Spender eine natürlichePerson ist. Spendet eine Körper-schaft, so ist die Spende im Jahr derZuwendung und in den folgendensechs Jahren unter Berücksichtigungder Höchstsätze abziehbar.

• SachspendeWerden Sachen gespendet, so sinddiese mit dem Preis (einschließlichUmsatzsteuer) anzusetzen, der imgewöhnlichen Geschäftsverkehr zu

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erzielen wäre. Erfolgt die Spendeaus dem Betriebsvermögen, so kannzwischen dem Buchwert und demTeilwert (Entnahmewert) gewähltwerden. Handelt es sich um ge-brauchte Sachen, ist der Wert ggf.im Schätzungswege zu ermitteln.

• Spenden für förderungswürdigeZwecke im AuslandGemeinnützige Zwecke, wie etwadie Unterstützung in Katastrophen-bzw. sonstigen Notfällen oder Ent-wicklungshilfemaßnahmen könnenauch im Ausland verwirklicht wer-den. Allerdings bedarf es einerstrengen Nachweis- und Mitwir-kungspflicht für den inländischenVerein. Die Verwendung im Auslandmuss auf der Zuwendungsbestäti-gung vermerkt werden.

• Vertrauensschutz und HaftungDer Spender darf auf die Richtigkeitder Zuwendungsbestätigung desVereins vertrauen, sofern er dieBestätigung nicht durch unlautereMittel oder falsche Angaben erwirkthat. Natürlich gibt es auch keinenVertrauensschutz, wenn dem Spen-der die Unrichtigkeit der Bestäti-gung bekannt war oder hätte be-kannt sein müssen. Wer vorsätzlichoder grob fahrlässig eine unrichtigeZuwendungsbestätigung ausgestellthat oder veranlasst hat, dass dieSpende nicht zu den spendenbe-

günstigten Zwecken des Vereinsverwendet wurde, haftet für die ent-gangene Steuer. Diese wird mit 40%der Zuwendung für die durch denSpendenabzug entgangene Ein-kommen- bzw. Körperschaftsteuerund mit 10% für die entgangeneGewerbesteuer angesetzt.

SpielgemeinschaftenGemeinnützige Sportvereine,

die nicht genügend aktive Sportlerhaben, um in Punktspielen mit einervollen Mannschaft antreten zu kön-nen, schließen sich häufig zu Spielge-meinschaften zusammen. Dabei wer-den die Einnahmen aus den Spielengeteilt. Jeder Verein trägt anteilig dieauf ihn entfallenen Kosten. Ein ge-meinsames Vermögen besteht zwarnicht, dennoch muss die Spielgemein-schaft eine sogenannte Feststellungs-erklärung beim Finanzamt einreichen,damit die Einkünfte (Einnahmen ab-züglich Ausgaben) den jeweiligen Ver-einen zugerechnet werden können.Soweit es sich bei der sportlichenVeranstaltung um einen steuerpflichti-gen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebhandelt, werden die jeweils anteiligenEinnahmen bei der Ermittlung derBesteuerungsgrenze hinzugerechnet.Die Spielgemeinschaft ist auch um-satzsteuerpflichtig und muss demzu-folge selbst eine Umsatzsteuererklär-ung abgeben. Die sportliche Veran-staltung der Spielgemeinschaft wird

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aber umsatzsteuerlich in gleicher Wei-se behandelt, als wenn die Vereineselbst unmittelbar aufgetreten wären,d.h. soweit sie die Voraussetzungenfür einen Zweckbetrieb erfüllen, un-terliegen die Umsätze dem ermäßig-ten Umsatzsteuersatz. Die Gemein-nützigkeit der beteiligten Vereine wirddurch eine solche Spielgemeinschaftnicht berührt.

SponsoringDurch die Zuwendung von

Geld, Sach- oder Dienstleistungen -vorwiegend an gemeinnützige undmildtätige Vereine - beabsichtigt derSponsor eine positive Imagebildungin der Öffentlichkeit zu bewirken, umunternehmerische Marketingziele zuerreichen. Daher handelt es sich beimVerein in der Regel nicht um unent-geltliche Zuwendungen, sondern umEinnahmen aus einem steuerpflichti-gen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.Ein solcher kann immer dann ange-nommen werden, wenn der Vereinüber den Dank für die Unterstützunghinaus dem Sponsor zusätzlicheMöglichkeiten der Selbstdarstellungverschafft oder gar an der Unterneh-menspräsentation mitwirkt.

Ein wirtschaftlicher Geschäfts-betrieb liegt aber dann nicht vor,wenn der Verein z.B. auf Plakaten,Veranstaltungshinweisen, in Ausstel-lungskatalogen oder in anderer Weiseauf die Unterstützung durch einen

Sponsor lediglich hinweist. DieserHinweis kann unter Verwendung desNamens, des Emblems oder Logosdes Sponsors, jedoch ohne besondereHervorhebung, erfolgen.

Für solche Zuwendungen desSponsors, die bei ihm Betriebsaus-gaben darstellen, kann der Vereinkeine Zuwendungsbestätigung aus-stellen.

Sportliche Veranstaltungen• Zweckbetrieb

Sportliche Veranstaltungen einesSportvereins sind steuerbegünstigteZweckbetriebe, wenn die Einnah-men daraus einschließlich derUmsatzsteuer 30.678 € im Jahr nichtüberschreiten. Zu den Einnahmengehören insbesondere Eintrittsgel-der, Startgelder, Zahlungen für dieÜbertragung sportlicher Veranstal-tungen in Rundfunk und Fernsehen,Lehrgangsgebühren und Ablöse-zahlungen. Nicht dazu rechnenEinnahmen aus Werbung, die imZusammenhang mit einer Veranstal-tung auf Sportplatzflächen, Ausrüs-tungsgegenständen, Programm-zetteln oder durch Lautsprecher-durchsagen betrieben wird. Auchdie entgeltliche Verköstigung vonAktiven, Betreuern und Zuschauerngehört nicht zu den Zweckbetriebs-einnahmen.

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• Steuerpflichtiger wirtschaftlicherGeschäftsbetriebWird die Grenze von 30.678 € über-schritten, werden die Veranstaltung-en grundsätz-lich zu steuerpflichti-gen Tätigkeiten, die zusammen mitanderen wirtschaftlichen Tätigkeiteneinen steuerpflichtigen wirtschaft-lichen Geschäftsbetrieb bilden, beidem Gewinne mit Verlusten aus deneinzelnen Tätigkeiten ausgeglichenwerden.

Die Sportveranstaltungen, andenen bezahlte Sportler teilneh-men, sind immer ein steuerpflichti-ger wirtschaftlicher Geschäftsbe-trieb. Die Teilnahme auch unbezahl-ter Sportler an diesen Veranstal-tungen hat auf ihre Behandlung alssteuerpflichtiger wirtschaftlicher Ge-schäftsbetrieb keinen Einfluss.Aus den Einnahmen der steuer-pflichtigen wirtschaftlichen Ge-schäftsbetriebe müssen alle mitihnen in Zusammenhang stehendenKosten bestritten werden, u.a. dieVergütungen und Vorteile an dieteilnehmenden Sportler, auch dieAufwandsentschädigungen fürunbezahlte Spieler.

Aus Vereinfachungsgründen istes aber nicht zu beanstanden, wenndie Aufwandspauschale, die anunbezahlte eigene Sportler gelei-stet wird, nicht aus den Einnahmendes Geschäftsbetriebs, sondern aus

den sonstigen Mitteln des gemein-nützigen Vereins bestritten wird.Vergütungen an Trainer, die sowohlunbezahlte als auch bezahlteSportler ausbilden, sind notfalls imSchätzungswege aufzuteilen, wobeials Maßstab auch die Zahl der je-weiligen Spieler dienen kann.

Erhält ein Sportler in einemJahr über eine Aufwandsentschä-digung hinaus Vergütungen oderandere Vorteile, sind alle in diesemJahr durchgeführten sportlichenVeranstaltungen des Vereins, andenen der Sportler teilgenommenhat, ein steuerpflichtiger wirtschaft-licher Geschäftsbetrieb. Dies giltauch dann, wenn er die Vergütungrückwirkend erhält.

Zu den Einnahmen des steuer-pflichtigen Geschäftsbetriebs sport-licher Veranstaltungen zählen auchAblösesummen für die Freigabe be-zahlter Sportler, wenn sie in denletzten 19 Monaten vor der Frei-gabe für ihre sportliche Betätigungbezahlt worden sind. Umgekehrtsind Ausgaben für die Übernahmebezahlter Sportler aus den Einnah-men der steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetriebe zudecken, wenn der neue Spieler inden ersten 12 Monaten nach demVereinswechsel für seine sportlicheBetätigung bezahlt wird.

131

• Zweckbetrieb durch OptionDer Sportverein kann bei Über-schreiten der 30.678 € -Grenzedafür optieren, dass seine sport-lichen Veranstaltungen weiterhin alsZweckbetrieb behandelt werden,soweit dabei keine bezahlten Sport-ler mitwirken. Eine solche Optionempfiehlt sich vor allem, wenn derVerein keine gewinnträchtigen, steu-erpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetriebe (z.B. eineGaststätte) unterhält, mit derenÜberschüssen er Verluste aus Sport-veranstaltungen verrechnen kann.Denn für Einnahmen aus Zweckbe-trieben wird nur der ermäßigteUmsatzsteuersatz von 7% erhoben.

Tatsächliche GeschäftsführungDie tatsächliche Geschäfts-

führung des Vereins muss den sat-zungsmäßigen Bestimmungen ent-sprechen. Zur Prüfung, ob der Vereindiese Voraussetzungen erfüllt, hat erdem Finanzamt neben einer Gegen-überstellung der Einnahmen und Aus-gaben und einer Vermögensaufstel-lung auch einen Geschäfts- oderTätigkeitsbericht einzureichen. DieserBericht soll eine umfassende Beschrei-bung der Aktivitäten des Vereins ent-halten. Protokolle über Mitgliederver-sammlungen oder Vorstandssitzungenreichen aus, wenn sie über die durch-geführten Maßnahmen des VereinsAufschluss geben.

ÜbungsleiterBei nebenberuflich tätigen

Übungsleitern, Ausbildern, Erziehernund Personen, die eine vergleichbareberufliche Tätigkeit im Dienstegemeinnütziger Vereine ausüben,bleiben von den Einnahmen aus die-ser Tätigkeit jährlich bis zu 1.848 €steuerfrei. Soweit die Einnahmen die-sen Betrag übersteigen, sind von denübersteigenden Einnahmen nur solcheWerbungskosten bzw. Betriebsausga-ben abziehbar, die über 1.848 € hin-ausgehen. Die Beträge müssen durchentsprechende Belege nachgewiesenoder glaubhaft gemacht werden. Zuden begünstigten Personen gehörennicht solche, die nur Verwaltungsauf-gaben für den Verein wahrnehmen,wie Sekretärinnen, Platzwarte u.ä.oder in ihrer Eigenschaft als Vor-standsmitglied tätig sind.

Übungsleiter können ihre Tätig-keit selbständig oder unselbständigals Arbeitnehmer ausüben. Es kommtdabei auf die Vertragsgestaltung mitden Vereinen an. Eine selbständigeTätigkeit liegt im Allgemeinen vor,wenn die Tätigkeit für den Verein inder Woche durchschnittlich nichtmehr als 6 Unterrichtsstunden dauert.

Ist der Übungsleiter Arbeitneh-mer des Vereins, so können für ihnneben der Kostenpauschale von 1.848€ weitere Abzugsbeträge pauschal inBetracht kommen, etwa der Arbeit-nehmerpauschbetrag von 920 € (bis

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31.12.2003 = 1.044 €), soweit diesernicht bereits im Rahmen eines weite-ren Dienstverhältnisses ausgeschöpftist. Die den Freibetrag von 1.848 €übersteigenden Einnahmen unterlie-gen dem Lohnsteuerabzug.

Eine Pauschalierung der Lohn-steuer für die den Freibetrag über-steigenden Einnahmen ist bei gerin-gem Umfang und geringer Entloh-nung der Übungstätigkeit zulässigebenso bei kurzfristigem Einsatz (vgl.Tz. 13.4). Dabei beziehen sich diesteuerlichen Verdienstgrenzen(vgl. Tz. 13.4.1, 13.4.2) nur auf dieden Freibetrag übersteigendenEinnahmen.

Der Freibetrag von 1.848 € giltbei mehreren nebenberuflichen Tätig-keiten insgesamt nur einmal. DerVerein wird sich deshalb von einerunselbständig beschäftigten Hilfskraftangeben lassen müssen, inwieweit siedie Steuerbefreiung bereits gegenü-ber anderen Vereinen in Anspruchgenommen hat.

Unentgeltliche Leistungen anMitglieder

Die Erträge und das Vermögendes Vereins dürfen nur für die sat-zungsgemäßen Zwecke verwendetwerden, unabhängig ob sie aus demideellen, vermögensverwaltendenoder wirtschaftlichen Bereich stam-men. Demzufolge dürfen Vereinsmit-glieder keine Zuwendungen aus Mit-

teln des Vereins erhalten. Zulässigsind jedoch Annehmlichkeiten, wiesie im Rahmen der Betreuung vonMitgliedern allgemein üblich und nachallgemeiner Verkehrsauffassung alsangemessen anzusehen sind. Geld-zuwendungen gehören nicht dazu.

Unterricht in Sport und MusikEntgeltlicher Tennis-, Reit-,

Schwimmunterrichtung usw. oderMusik- und Werkunterricht, dengemeinnützige Sport- bzw. kulturelleVereine durch Hilfskräfte erteilen,gehört zu den steuerbegünstigtenZweckbetrieben. Das Entgelt an denVerein ist ferner umsatzsteuerbefreit.

Vermietung und VerpachtungVermietungs- und Verpach-

tungseinnahmen gehören grundsätz-lich zur steuerfreien Vermögens-verwaltung. Hierzu zählen insbeson-dere die Einnahmen aus der Verpach-tung von Bandenwerbung in Sport-stätten sowie aus der Verpachtungvon Gaststätten. Dem Pächter mussein angemessener Gewinn verbleiben.Wird eine bislang selbst betriebeneGaststätte verpachtet, gehören diePachteinnahmen dann zum steuer-freien Vermögensverwaltungsbereich,wenn das Finanzamt über denWechsel informiert wurde. Dabei isteine 3-Monats-Frist zu beachten (vgl.Tz. 6.2.2).

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Bei der Vermietung und Verpach-tung vereinseigener Wirtschaftsgü-ter sind folgende Fälle steuerlich zuunterscheiden:

a) Grundstücke, Räume, Säle auflängere Dauer (mindestens 6Monate) die Erträge aus derVermietung sind als Einkünfteaus Vermögensverwaltungsteuerfrei. Auch die Umsätzesind von der Umsatzsteuerbefreit, soweit es sich nicht umdie alleinige Vermietung vonAbstell- und Garagenplätzenfür Fahrzeuge handelt; ermä-ßigter Steuersatz 7%;

b) Inventarstücke, Sportgeräte,Schießstände, Kegelbahnen• auf längere Dauer an Mit-

glieder oder Nichtmitglieder(mindestens 6 Monate)Es handelt sich wie im Fall a)um eine ertragsteuerfreieVermögensverwaltung. DieEinnahmen sind umsatzsteu-erpflichtig, wenn dieFreigrenze von 17.500 €überschritten wird; ermäßig-ter Umsatzsteuersatz 7%;

• laufend kurzfristig anMitglieder Es handelt sichum einen begünstigtenZweckbetrieb. Die Einnah-men sind umsatzsteuerpflich-tig, wenn die Freigrenze von17.500 € überschritten wird;ermäßigter Umsatzsteuersatz7%;

• laufend kurzfristig anNichtmitgliederDie laufende kurzfristigeVermietung an Nichtmitglie-der (z.B. stundenweise Ver-mietung, auch wenn dieStunden für einen längerenZeitraum im Voraus festge-legt werden) ist als steuer-pflichtiger wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb zu beurtei-len. Die Einnahmen sindumsatzsteuerpflichtig, wenndie Freigrenze von 17.500 €überschritten wird; Regel-steuersatz 16%;

• laufend kurzfristig anMitglieder undNichtmitgliederErfolgt die Vermietung zugleichen Bedingungen, soliegt ein steuerpflichtigerwirtschaftlicher Geschäfts-betrieb vor. Die Einnahmensind umsatzsteuerpflichtig,wenn die Freigrenze von17.500 € überschritten wird;Regelsteuersatz 16%;

c) Sportstätten, z.B. Sport-,Reit- und Tennisplätze,Schwimm- und Mehrzweck-hallenErtragsteuerlich und umsatz-steuerlich gelten die Grund-sätze wie unter b). Eine Auf-teilung für Zwecke der Um-satzsteuer zwischen steuer-freier Grundstücksvermietung

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und steuerpflichtiger Vermie-tung von Betriebs- undSportvorrichtungen entfällt,da es sich umsatzsteuerlichum eine einheitliche steuer-pflichtige Leistung handelt.Das gilt auch für Sportstät-ten, die bereits in derVergangenheit errichtet undin Betrieb genommen wor-den sind. Jedoch können sol-che Umsätze aus der Nutz-ungsüberlassung - entspre-chend der bisherigen Rege-lung - noch bis 31.12.2004 ineine steuerfreie Grundstücks-überlassung und in eine steu-erpflichtige Überlassung vonBetriebsvorrichtungen aufge-teilt werden.Ausnahme:Betreibt und unterhält einVerein ein Schwimmbad zumJedermannschwimmen, istdieses insgesamt als einZweckbetrieb i.S. von § 65Abgabenordnung anzusehen.Allerdings dürfen die nichtunmittelbar dem Schwimmendienenden Angebote (z.B.Sauna, Solarium) nur von un-tergeordneter Bedeutungsein. Deshalb sind die sog.Spaßbäder von dieser steuer-lichen Vergünstigung ausge-schlossen. Durch das nichtwettkampfmäßige, d.h. nichtsportliche, Schwimmen wird

in erster Linie die Förderungder Gesundheitspflege ver-folgt. Zwischen Mitgliedernund Nichtmitgliedern wirddemzufolge nicht unterschie-den, so dass auch durch dieNutzung der Nichtmitgliederkein steuerpflichtiger wirt-schaftlicher Geschäftsbetriebbegründet wird.

VerlusteVerluste aus Zweckbetrieben

sind steuerlich unschädlich. Sie kön-nen aus sämtlichen Mitteln des Ver-eins ausgeglichen werden. Hingegensind Verluste im steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb oder imBereich der Vermögensverwaltunggrundsätzlich steuerschädlich, wennsie letztlich durch ideelle Mittel oderdurch Mittel des Zweckbetriebs aus-geglichen werden (vgl. Tz. 6.4.4).

Volks- und HeimatfesteDie Beteiligung gemeinnütziger

Vereine an örtlichen Heimat-, Volks-und Weinfesten durch Erlöse aus Ein-trittsgeldern, Verkauf von Speisen,Getränken und anderen Waren ist alssteuerpflichtiger wirtschaftlicher Ge-schäftsbetrieb zu beurteilen.

Vorläufige BescheinigungBeantragt ein neu gegründeter

Verein unter Vorlage der Satzung dieSteuerbefreiung wegen Anerkennungder Gemeinnützigkeit, so wird vom

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Finanzamt eine vorläufige Bescheini-gung erteilt, sofern die satzungsmäßi-gen Voraussetzungen der Steuerbe-freiung im Sinne der §§ 51 ff.Abgabenordnung erfüllt sind. Die vor-läufige Bescheinigung gilt längstens18 Monate. Erst im Rahmen derVeranlagung nach Ablauf des erstenVeranlagungszeitraums entscheidetdas Finanzamt endgültig über dieSteuerbefreiung.

WerbungWird vom Verein einem

Werbeunternehmer gegen Entgeltdas Recht eingeräumt, in vereinseige-nen oder gemieteten Sportstätten(z.B. an der Bande oder über Laut-sprecher) oder in Vereinszeitschriftenzu werben, so unterhält der Vereindadurch keinen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb. Die Überlassungder Anlagen bzw. der Zeitschrift istvielmehr als steuerbefreite Vermö-gensverwaltung zu beurteilen. DemWerbeunternehmer muss aber einangemessener Gewinn verbleiben,weil ansonsten anzunehmen ist, dassein bloßer Gefälligkeitsvertrag imInteresse des Vereins vorliegt. In die-sem Fall unterhält der Verein einensteuerpflichtigen wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb.

Möglich bleibt aber, dass derVerein auf die Gestaltung derWerbetexte, die fachliche Gestaltung,die Wahl des Untergrundmaterials

sowie die Art der Befestigung Einflussnimmt. Insoweit wird lediglich dasWerberecht des Interessentenbegrenzt.

Ein steuerpflichtiger wirtschaft-licher Geschäftsbetrieb ist immerdann anzunehmen, wenn der Vereinselbst die Nutzung der Werbeflächeneinem oder mehreren Interessentenüberlässt. Er beteiligt sich damit amallgemeinen wirtschaftlichen Verkehr(wesentliches Merkmal für gewerbli-che Tätigkeit). Dabei ist es unerheb-lich, ob der Interessent an den Vereinoder der Verein an den Interessentenherangetreten ist. Das aktiveMitwirken des Vereins bei derDurchführung der Werbegeschäfteführt zur Steuerpflicht.

Werden Interessenten Werbe-flächen auf der Sportkleidung, z.B.Trikots, Sportschuhen, Helmen gegenBezahlung überlassen, so wirkt derVerein aktiv am Werbegeschäft mitund unterhält dadurch einen steuer-pflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts-betrieb.

Bei Werbung für Unternehmen,die im Zusammenhang mit der steuer-begünstigten Tätigkeit einschließlichZweckbetrieben stattfindet, kann derBesteuerung pauschal ein Gewinnvon 15% der Einnahmen zugrundegelegt werden. Sofern die Werbungim Rahmen eines steuerpflichtigenwirtschaftlichen Geschäftsbetriebserfolgt, kann diese vereinfachende

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Gewinnermittlungsmethode nichtangewandt werden.

Nicht als Werbeeinnahme, son-dern als unentgeltliche Sachzuwen-dung ist zu behandeln, wenn ein Gön-ner Mannschaften nicht bezahlterSpieler eines Sportvereins mit Ausrüs-tungsgegenständen wie Trikots oderSchuhen beschenkt, auf denen ledig-lich der Hersteller erkennbar ist, ohnedass damit eine Werbeverpflichtungverbunden ist.

Sind die unentgeltlich überlas-senen Ausrüstungsgegenständejedoch mit Aufschriften versehen, diefür den Geber werben, so liegen inHöhe des Sachwerts der Ausrüstungs-gegenstände steuerpflichtigeWerbeeinnahmen vor.

Wirtschaftlicher GeschäftsbetriebJede Tätigkeit, die selbständig

und nachhaltig darauf gerichtet ist,Einnahmen oder andere wirtschaftli-che Vorteile zu erzielen, ist ein wirt-schaftlicher Geschäftsbetrieb. Gewin-nerzielungsabsicht ist nicht erforder-lich. Bloße Vermögensverwaltung zurErzielung von Mieten oder Zinsengehört nicht dazu. Eine nachhaltigeTätigkeit liegt schon bei Veranstal-tung eines Festes vor, weil hierbei mitden Besuchern durch Verkauf vonEintrittskarten sowie Speisen undGetränken eine Vielzahl von Umsätzengetätigt wird (vgl. Tz. 6.4).

ZinsabschlagZinsen aus Spareinlagen (z.B.

Sparbücher, Festgeldkonten) und fest-verzinslichen Wertpapieren unterlie-gen dem Zinsabschlag von 30%. VomSteuerabzug wird jedoch abgesehen,d.h. die Zinsen werden ohne Steuer-kürzung gutgeschrieben, wenn demKreditinstitut eine sog. NV 2 B-Bescheinigung des Finanzamtes vor-gelegt wird. Es ist aber auch möglich,anstelle der NV 2 B-Bescheinigungeine amtlich beglaubigte Kopie deszuletzt vom Finanzamt erteilten Frei-stellungsbescheids bzw. der vorläufi-gen Bescheinigung dem Kreditinstitutvorzulegen. Es reicht sogar dasOriginal des Freistellungsbescheidsbzw. der vorläufigen Bescheinigungaus, sofern ein Mitarbeiter des Kredit-instituts auf einer Kopie vermerkt,dass das Original vorgelegen hat. DerBescheid darf jedoch nur Kalender-jahre betreffen, die im Zeitpunkt desZuflusses der Zinsen nicht älter alsfünf Jahre sind (also für Zinszuflüsseim Jahre 2005 das Kalenderjahr 2000und folgende Jahre betreffen, Bei-spiel vgl. Tz. 6.2.1); bei einer vorläufi-gen Bescheinigung ist die Abstand-nahme auf die Zeit der Gültigkeitbegrenzt. Für die Abstandnahme der20%igen Kapitalertragsteuer, die z.B.bei Erträgen aus Aktien und Genos-senschaftsanteilen einbehalten wird,ist immer eine NV 2 B-Bescheinigungerforderlich.

137

ZuwendungsbestätigungDie Zuwendungsbestätigung

(vgl. Muster ZuwendungsbestätigungAnhang 6a und 6b und Verwendungder verbindlichen Muster für Zuwen-dungsbestätigung, Anhang 9.1) isteine materielle Voraussetzung für denSpendenabzug, d.h. ohne einen sol-chen Nachweis kann das Finanzamtdes Spenders die Spende nicht alsSonderausgabe anerkennen. Aus derZuwendungsbestätigung, die derVerein nach einem amtlich vorge-schriebenen Vordruck ausgestellt hat,muss u.a. das Datum des letztenFreistellungsbescheids bzw. der vor-läufigen Bescheinigung hervorgehen.Liegt das Datum des Freistellungsbe-scheides länger als 5 Jahre bzw. dervorläufigen Bescheinigung länger als3 Jahre seit Ausstellung der Zuwen-dungsbestätigung zurück, kann dasFinanzamt den Spendenabzug ableh-nen. Der Verein muss ein Doppel derZuwendungsbestätigung ggf. inelektronischer Form aufbewahren.

Bei Zuwendungen bis 100 €

genügt als Nachweis der Bareinzah-lungsbeleg oder die Buchungsbestäti-gung eines Kreditinstituts und dervom Zahlungsempfänger (gemeinnüt-ziger Verein) hergestellte Beleg, z.B.Durchschrift des Überweisungsträgersoder an den Überweisungsträger an-hängender Abschnitt, mit den erfor-derlichen Angaben (vgl. Tz. 14.3.3).

ZweckbetriebDer Zweckbetrieb ist eine wirt-

schaftliche Betätigung, bei der Ein-nahmen erzielt werden. Er dient dazudie steuerbegünstigten satzungsmäßi-gen Zwecke des Vereins zu verwirk-lichen. Zu den Zweckbetrieben gehö-ren u.a. die kulturellen und sportlich-en Veranstaltungen (vgl. Tz. 6.3.1.,6.3.2), die Ausstellungen vonKleintier- und Pflanzenzuchtvereinen,die Fremdensitzungen von Karnevals-vereinen – ausgenommen der Verkaufvon Speisen und Getränken sowie diesteuerpflichtige Werbung – und die in§§ 66 – 68 Abgabenordnung (vgl. An-hang 13.2) abschließend aufgeführtenBetriebe.

ZweckbetriebsgrenzeDie Zweckbetriebsgrenze von

30.678 € gilt nur für sportlicheVeranstaltungen. Sofern dieEinnahmen (einschließlichUmsatzsteuer) diese Grenze nichtübersteigen, werden alle sportlichenVeranstaltungen als Zweckbetriebbehandelt, selbst wenn bezahlteSportler des Vereins daran teilneh-men. Wird die Grenze überschritten,besteht eine Optionsmöglichkeit (vgl.Tz. 6.3.2.3 und Anhang 7), sofern anden sportlichen Veranstaltungen keinebezahlten Sportler des Vereins mitwir-ken.

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Stichwortregister

Abgabenordnung (Auszug), 103Ablösesummen, 116Abschreibung 116Absetzung für Abnutzung (AfA), 116Allgemeinheit, 15Altmaterialsammlung, 31, 111. 117Amateurfunk, 17, 105Annehmlichkeiten, 21, 132Anschaffungskosten, 42Anschriften der Finanzämter, 78Arbeitnehmer, 55Arbeitslohn, 56Aufbewahrungspflicht, 118Aufnahmegebühren, 16, 62, 124Aufwandsentschädigung, Aufwandsersatz,

21, 31, 41, 55, 56, 90, 113, 117Aufwandsspenden, 63, 127Aufzeichnungen, Aufzeichnungspflichten,

27, 40, 52, 68, 96, 111, 117Aushilfslöhne, 58,118Ausland, 53, 66, 75 128Ausländische Künstler und Sportler, 93, 118Ausschließlichkeit, 22, 25, 107Ausspielungen, 54, 115, 123

Basare, 31, 48Bauleistungen 75, 92- Freistellungsbescheinigung, 75, 92- Steuerabzug, 75, 92Benefizveranstaltungen, 119Bescheinigung, vorläufige,

33, 67, 68, 100, 134, 136, 137Besonders förderungswürdige Zwecke,

62, 84, 90, 94, 126Besteuerungsgrenze, 14, 29, 39, 40, 44, 45, 88,

89, 117, 119, 122, 128Betreuer, 70, 90Betriebsmittelrücklage, 24, 25, 125Bezahlte Sportler, 37, 38, 55, 88, 89, 113, 117,

120, 130, 137 Bilanz, 27, 44Bildungsreisen, 120Briefmarkensammeln, 17Buchführung, 44, 99

Chorleiter, 70

Dachverband, 22Dienstreisen, 56, 57, 63, 72, 73, 121Dirigent, 70

Eigenverbrauch, 46, 49Einkommensteuergesetz (Auszug), 90Einkommensteuer- Durchführungsverordnung(Auszug), 94Einnahme-Überschussrechnung, 44, 81Eintrittsgelder, 36, 37, 47, 48, 77, 129, 134Erbschaftsteuer, 14, 54

Fahrtkosten, 56, 57, 121Fehlkalkulation, 42Feuerwehrvereine, 121Feste, 31, 44, 77, 122, 124, 134Fiktive Kosten, 42Finanzamt- Anschriften, 78- zuständiges, 13Flohmärkte, 31, 48Förderverein, 16, 121Forschung, 10, 17, 104,115Freistellungsbescheid, 28, 32, 68, 100, 122, 137Freistellungsbescheinigung, 59, 75, 92, 93Freiwilligenagenturen, 122Freizeit-Aktivitäten, 10, 17

Gaststätte, 11, 31, 34, 35, 39, 48, 50, 56, 76, 132

Aufgabe der Selbstbewirtschaftung, 35- selbstbewirtschaftete, 35- verpachtete, 35Gemeinnützige Zwecke, 17, 84, 90, 94, 126Gemeinschaftsveranstaltung, 122Geringwertige Wirtschaftsgüter, 117Gesangvereine, 36Geschäftsbetrieb, wirtschaftlicher, 10, 14, 20,

25, 28 – 31, 34, 35, 38, 39, 41 – 46, 48, 53, 68, 75, 77, 88, 89, 101, 103, 111, 116, 117, 119, 122, 129, 130, 133 - 136

Geschäftsführung, tatsächliche, 15, 16, 26, 27, 30, 65, 101, 109, 110, 131

Gesellige Veranstaltungen, 20, 23, 31, 36, 39, 77, 109, 122

Getränke- und Speisenverkauf, 11, 31, 34, 48, 51, 77, 113, 115, 136, 137

Gewerbesteuer, 14, 29, 36, 39, 45, 69, 88, 89, 97, 101, 110, 111, 119, 122, 128

- Gesetz, 101Gewinnermittlung, 40, 136Großvereine, 123Grundbesitz, Grundstück, 14, 32, 34, 46, 53,

76, 102, 133Grunderwerbsteuer, 53Grundsteuer, 14, 53

Haftung, 68, 69, 92, 128Heimatfeste, 134Hilfsbedürftigkeit, 17 – 19, 105- Nachweis, 18- persönliche, 18- wirtschaftliche, 19Herstellungskosten, 42Hilfsperson, 22, 27, 107

Inländische Körperschaft, 15Innergemeinschaftlicher Erwerb, 51

139

Jugendreisen, 123Jubiläumsfest, 77, 122

Kapitalerträge, Kapitaleinkünfte 14, 25, 30, 32, 125

Kirchensteuer, 58 – 60, 71, 74Kirchliche Zwecke, 19, 105Körperschaften, 11, 15Körperschaftsteuer, 14, 29, 36, 39, 45, 69, 88,

89, 97, 101, 110, 111, 119, 122, 128- Bescheid, 28, 32, 122- Gesetz, 101Kraftfahrzeugsteuer 53Künstler, ausländische, 93, 118Kulturelle Veranstaltungen, 36, 77, 115Kurse, 70, 77, 102, 114

Lehrgänge, 47, 73Lohnsteuer, 55- Dienstreisen, 56, 57- geringfügige Beschäftigung, 58, 59- Lohnkonto, 55- Lohnsteuer-Anmeldung, 60- Lohnsteuer-Anmeldung, elektronisch, 60- Lohnsteuerkarte, 58- Pauschalierung der Lohnsteuer, 58- Sozialversicherung, 61Lotterie, 54, 115, 123Lotteriesteuer, 54

Mieterträge, Mieteinkünfte, 14, 34Mildtätige Zwecke, 18, 105Mitgliedsbeiträge, 14, 16, 25, 29, 46, 47, 62, 64,

66, 76, 92, 94, 124- echte Mitgliedsbeiträge, 124Mitgliederwerbung, 20Mittelverwendung, zeitnahe, 21Mitwirkungspflicht, 27, 128Museum, 36, 115, 121Musikkapellen, 124Musikvereine 36Mustersatzung, 26, 79, 125

Nachweispflicht, 27, 128Nichtrechtsfähiger Verein, 12NV-Bescheinigung, 32, 136

Optionsmöglichkeit, 38, 88, 131, 137

Pächter, 56, 132Politische Betätigung, 125Portokosten, 57Prüfungsturnus, 28

Raumüberlassung, 23, 108Rechnungslegung, 28Rechtsfähiger Verein, 12Reisekosten, 57, 117

Reisen, 123Rücklagen, 24, 108, 125- Betriebsmittelrücklage, 24, 25, 125- Freie Rücklage, 24, 125

Sammelbestätigung, 68, 98Satzung, 11, 15, 16, 26 – 28, 30, 63, 79, 91, 101,

109, 110, 121, 123, 125 – 127, 134Schenkungen, 14, 54Schenkungsteuer, 54Selbstlosigkeit, 20, 106Skat, 17Solidaritätszuschlag, 58 – 60, 74, 118Sozialversicherung, 61Speisen- und Getränkeverkauf, 11, 31, 34, 48,

51, 77, 113, 115, 136, 137Spenden, 14, 20, 25, 29, 30, 39, 42, 46, 47,

62 – 66, 76, 90, 94, 116, 126- Aufwandsspenden, 63, 127- Aufzeichnungspflichten, 68- Durchlaufspenden, 64- Durchlaufstelle, 64- Großspende, 127- Haftung, 68, 69, 92, 128- Kleinspenden, 67- Listenverfahren, 64- Sachspende, 63, 67, 99, 127- Sammelbestätigung, 68, 98- Spenden ins Ausland, 128- Spendensammelverein, 23, 121- Spendenzwecke, 64, 84, 85- Spendenzwecke, Abgrenzung, 64- Vertrauensschutz, 68, 69, 92, 128- Zuwendungsbestätigung, 65, 95, 96, 137- Zuwendungsbestätigung, Muster, 86, 87Spielgemeinschaft, 128Sponsoring, 31, 129Sport, 10, 17, 24, 35 – 41, 85, 109, 113,

120, 129- Option, 38, 88, 131, 137- Sportausrüstung, 31, 135- Sportgerät, 116, 133- Sportler, ausländische, 92, 118- Sportler, bezahlter, unbezahlter, 37, 38, 55, 88,

89, 113, 117, 120, 130, 137- Sportliche Veranstaltungen, 31, 36 – 41, 47, 77,

88, 89, 102, 104, 109, 113, 129, 137- Sportstätten, 41, 51, 77, 133- Sportunterricht, 47,132Steuer, 14, 45, 46, 53 – 55, 75- abzug, 32, 59, 72, 74, 75, 92, 93, 118, 132, 136- vorteile, 14- erklärung, 28, 122Steuerpflichtiger wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb, 10, 14, 20, 25, 28 – 31, 34, 35,

38, 39, 41 – 46, 48, 53, 68, 75, 77, 88, 89, 101, 103, 111, 116, 117, 119, 122, 129, 130, 133 - 136

Stiftungen, 12

140

Tätigkeitsbericht, 28, 122, 131Tatsächliche Geschäftsführung, 15, 16, 26, 27,

30, 65, 101, 109, 110, 131Teilnehmergebühren, 36, 47, 102Telefongebühren, 57, 63, 127Theatergemeinden, 17Tombola, 54, 115, 123Trainer, 55, 70Trikotwerbung, 31, 135Turnus, 28

Übernachtungskosten, 57Überschussermittlung, 40, 81, 122Überschussermittlung, Muster, 81Übungsleiter, 21, 55 – 58, 70 – 74, 90, 131- selbständig, 71, 73, 74, - steuerliche Pflichten, 74- unselbständig, 71, 74Umsatzsteuer, 14, 46 – 52, 76, 77, 102, 119,

123, 133- Aufzeichnungspflichten, 52- Eigenverbrauch, 46- Umsatzsteuerbefreiung, 46- Umsatzsteuerfreigrenze, 47- Umsatzsteuersatz, 48- Umsatzsteuer-Voranmeldung, 51- Umsatzsteuer-Voranmeldung, elektronisch, 52- unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch), 46- Vorsteuer, 48, 49- Vorsteuerpauschale, 50Unentgeltliche Leistungen, 132Unmittelbarkeit, 22, 107Unterricht, 47, 56, 70, 106, 132

Veranstaltung- gesellige, 20, 23, 31, 36, 39, 77, 109, 122- kulturelle, 36, 77, 115- sportliche, 31, 36 – 41, 47, 77, 88, 89, 102,

104, 109, 113, 129, 137Vereine, 12Vereinsfest, 31, 44, 77, 122, 124, 134Vereinsgaststätte, -kantine, 11, 31, 34, 35, 39,

48, 50, 56, 76, 132Vereinsmitglieder, 16, 21, 23, 26, 34, 35, 39, 47,

55, 106, 119, 120, 122, 127, 132 - 134Vereinszeitschrift, 31, 35, 41, 44, 48, 77, 135Vergnügungssteuer, 54Verluste, 42, 43, 134Vermächtnisse, 14Vermietung, 25, 31, 32, 34, 46, 48, 51, 77, 102,

125, 132, 133Vermögensaufstellung, 28Vermögensverwaltung, 12, 20, 24 – 26, 30, 32,

34, 35, 39, 42, 43, 46, 48, 49, 63, 68, 75,76, 103, 108, 109, 115, 116, 125, 132 -136

- Vermietung, 25, 31, 32, 34, 46, 48, 51, 77, 102, 125, 132, 133

- Verpachtung, 25, 31, 32, 34, 46, 48, 51, 77, 102, 125, 132, 133

Verpachtung, 25, 31, 32, 34, 46, 48, 51, 77, 102, 125, 132, 133

Verpflegungsmehraufwendungen, 57Vertrauensschutz, 68, 69, 92, 128Volksfeste, 134Vorläufige Bescheinigung, 33, 67, 68, 100, 134,

136, 137Vorstand, Vorstandsmitglied, 13, 21, 29, 55, 70,

123, 131Vorträge, 47, 70, 77, 102, 115, 120

Werbeaufwand, 20Werbung, 31, 32, 41, 44, 77, 96, 112, 113, 129,

132, 135, 137Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, 10, 14, 20, 25,

28 – 31, 34, 35, 38, 39, 41 – 46, 48, 53, 68, 75, 77, 88, 89, 101, 103, 111, 116, 117, 119, 122, 129, 130, 133 - 136

Wissenschaft, 17

Zeitnahe Mittelverwendung, 21, 107Zinsabschlag, 32, 33, 136Zinsen, 25, 33, 76, 136Zivilschutz, 85Zuschüsse, 14, 20, 25, 27, 30, 31, 39, 42, 46,

47, 76, 109Zuwendungen, 12, 20, 21, 25, 26, 37, 42, 54, 62,

67, 68, 90 – 92, 94 – 100, 106, 109, 115, 120, 125, 129, 132, 137

- an Mitglieder, 21, 26, 106, 132- an Vereine, 62Zuwendungsbestätigung, 65, 95, 96, 137Zuwendungsbestätigung, Muster, 86, 87Zweck- gemeinnützig, 16- mildtätig, 17- kirchlich, 19Zweckbetriebe, 11, 14, 20, 25, 30, 34 – 42, 46,

48, 63, 68, 75, 77, 88, 98, 111 – 116, 120, 122,123, 129, 131 – 134, 137- Alten- und Pflegeheime, 17, 114- Erziehungsheime, 17, 114- Jugendherbergen, 17, 114- Jugendreisen, 123- Kindergärten, 17, 114- Konzerte, 36, 115- Kulturelle Veranstaltungen, 36, 77, 115- Lotterien, 54, 115, 123- Sportliche Veranstaltungen, 31, 36 – 41, 47, 77,88, 89, 102, 104, 109, 113, 129, 137- Tombola, 54, 115, 123Zweckbetriebsgrenze, 37, 38, 137Zweckverwirklichung, 22- im Ausland, 27

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• Steuerwegweiser für Erbschaften und Schenkungen

• Steuerwegweiser für den Ruhestand

• Steuerwegweiser für Eltern

• Steuerwegweiser für Behinderte

• Steuertipp bei Aushilfsarbeit von Schülerinnen, Schülern und Studierenden

Diese Broschüren können bei jedemhessischen Finanzamt abgeholt oderbei dem

Hessischen Ministerium der FinanzenReferat Öffentlichkeitsarbeit Friedrich-Ebert-Allee 8 65185 Wiesbaden

angefordert werden.

Außerdem sind sie im Internet unterhttp://www.hmdf.hessen.deunter der Rubrik „Ihre Finanzen:Steuerbroschüren“ abrufbar.

In Zusammenarbeit mit demHessischen Sozialministerium isterschienen:

• Berufsunterbrechung undWiedereinstieg

Weitere Publikationen des Hessischen Ministeriums der Finanzen

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Anmerkungen zur Verwendung

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffent-lichkeitsarbeit der Hessischen Landes-regierungherausgegeben. Sie darf weder von Parteiennoch von Wahlbewerberinnen, Wahlbewerbernoder Wahlhelferinnen, Wahlhelfern währendeines Wahlkampfes zum Zwecke derWahlwerbung verwendet werden.Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilungauf Wahlveranstaltungen, an Informati-onsstän-den der Parteien sowie das Einlegen, Aufdruckenoder Aufkleben parteipoliti-scher Informationenoder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls dieWeitergabe an Dritte zum Zwecke derWahlwerbung.Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorste-henden Wahl darf die Druckschrift nicht in einerWeise verwendet werden, die als Parteinahmeder Landesregierung zugunsten einzelner politi-scher Gruppen verstanden werden könnte.Die genannten Beschränkungen gelten unabhän-gig davon, wann, auf welchem Weg und in wel-cher Anzahl diese Druckschrift der Empfängerin,dem Empfänger zugegan-gen ist.Den Parteien ist es jedoch gestattet, dieDruckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenenMitglieder zu verwenden.

Herausgeber:Hessisches Ministerium der Finanzen- Referat Öffentlichkeitsarbeit -Friedrich-Ebert-Allee 865185 Wiesbaden0611/32-2457

Redaktion:Heiner Woitschell

27. überarbeitete Auflage, Stand: März 2005

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