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An Russische Militärregierung in Berlin über Botschaft der Russischen Föderation Berlin per Fax 030 229 93 97 Leiter der Polizei Hamburg Ralf Martin Meyer über Beschwerde- und Disziplinarabteilung per FAX 040 4286-25030 Cc: Erster Bürgermeister Olaf Scholz Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg per FAX 040 42831-2403 Cc: Innensenator Michael Neumann per FAX 040 42839-1908 Cc: Leiter Polizeikommissariat 27 André Martens per FAX 040 4286 52719 Strafanzeige, Strafantrag, Antrag auf Strafverfolgung, Dienst- und Arbeitsaufsichtsbeschwerde gegen die Angestellten des Polizeikommissariat 27 Nicole Berg und Patrick Mario Gottholdt wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs, Plünderung, Nötigung, Androhung von Freiheitsberaubung und aller weiterer Straftaten. 29.10.2014 Am 18.10.2014 gegen 7.30 Uhr hat es geklingelt. Ich sah durch den Spion, dass es Menschen in Uniform mit der Aufschrift POLIZEI waren. Ich habe geöffnet, um festzustellen, was sie wollten. Die Frau hat sofort Ihren Fuss IN die Wohnung gesetzt und wollte wissen, ob ich ein Herr Schröpfer bin. Ich habe mich daher der Gewalt gebeugt und beide in die Wohnung gelassen. Ich habe eindeutig darauf hingewiesen, dass ich Alexander und ein freier Mensch und keine juristische Fiktion genannt Person bin und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich von Verwaltungsangestellten falle, die nur für Personen zuständig sind. Sie teilten mir mit, dass sie einen Haftbefehl für Herrn Schröpfer hätten, konnten jedoch keinerlei Dokumente vorzeigen, die Ihre Handlungen rechtfertigen würden. Nachdem Nicole Berg mir sowohl die Mitnahme von mir und des Kindes angedroht hatte und das Kind irgendwo unterbringen würde, habe ich mich der Gewalt gebeugt und das Geld unter dem Hinweis, dass ich nur auf Grund der angedrohten Gewalt und um Sorge für das Kind zahle. Auch wenn die Firma Bundesrepublik Deutschland über Jahre eine Rechtsstaatlichkeit vortäuscht, liegt es in der Eigenverantwortung der Menschen in ihrer Rolle und damit der Privathaftung nach §§ 823, 839 BGB mangels Staatshaftung zu erkennen, wie die rechtliche Situation tatsächlich in Deutschland aussieht. Alles Weitere ist der Anlage zu entnehmen.

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An

Russische Militärregierung in Berlin

über Botschaft der Russischen Föderation Berlin

per Fax 030 229 93 97

Leiter der Polizei Hamburg

Ralf Martin Meyer

über Beschwerde- und Disziplinarabteilung

per FAX 040 4286-25030

Cc: Erster Bürgermeister Olaf Scholz Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg per FAX 040 42831-2403

Cc: Innensenator Michael Neumann

per FAX 040 42839-1908

Cc: Leiter Polizeikommissariat 27

André Martens

per FAX 040 4286 52719

Strafanzeige, Strafantrag, Antrag auf Strafverfolgung, Dienst- und

Arbeitsaufsichtsbeschwerde gegen die Angestellten des Polizeikommissariat 27 Nicole Berg

und Patrick Mario Gottholdt wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs, Plünderung,

Nötigung, Androhung von Freiheitsberaubung und aller weiterer Straftaten.

29.10.2014

Am 18.10.2014 gegen 7.30 Uhr hat es geklingelt. Ich sah durch den Spion, dass es Menschen in Uniform mit der

Aufschrift POLIZEI waren. Ich habe geöffnet, um festzustellen, was sie wollten. Die Frau hat sofort Ihren Fuss IN die

Wohnung gesetzt und wollte wissen, ob ich ein Herr Schröpfer bin. Ich habe mich daher der Gewalt gebeugt und beide

in die Wohnung gelassen.

Ich habe eindeutig darauf hingewiesen, dass ich Alexander und ein freier Mensch und keine juristische Fiktion genannt

Person bin und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich von Verwaltungsangestellten falle, die nur für Personen

zuständig sind.

Sie teilten mir mit, dass sie einen Haftbefehl für Herrn Schröpfer hätten, konnten jedoch keinerlei Dokumente

vorzeigen, die Ihre Handlungen rechtfertigen würden.

Nachdem Nicole Berg mir sowohl die Mitnahme von mir und des Kindes angedroht hatte und das Kind irgendwo

unterbringen würde, habe ich mich der Gewalt gebeugt und das Geld unter dem Hinweis, dass ich nur auf Grund der

angedrohten Gewalt und um Sorge für das Kind zahle.

Auch wenn die Firma Bundesrepublik Deutschland über Jahre eine Rechtsstaatlichkeit vortäuscht, liegt es in der

Eigenverantwortung der Menschen in ihrer Rolle und damit der Privathaftung nach §§ 823, 839 BGB mangels

Staatshaftung zu erkennen, wie die rechtliche Situation tatsächlich in Deutschland aussieht.

Alles Weitere ist der Anlage zu entnehmen.

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Anlagen

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L Polizei Hamburg Neugrabener Markt 3 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Troplowitzstr. 3 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Spielbudenplatz 31 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Koppelstr. 7 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Ellernreihe 135 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Mörkenstr. 30 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Georg-Wilhelm-Str. 77 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Steindamm 82 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Wiesendamm 133 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Oberaltenallee 42 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Oberaltenallee 42 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Möllner Landstr. 44 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Lerchenstr. 82 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Georg-Wilhelm-Str. 77 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Caffamacherreihe 4 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Am Alten Posthaus 6 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Sedanstr. 28 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Sievekingdamm 20 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Bruno-Georges-Platz 1 Hauptsitz Hamburg

L Polizei Hamburg Scharbeutzer Str. 15 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Wördenmoorweg 78 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Wentzelplatz 1 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Lauterbachstr. 7 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Ludwig-Rosenberg-Ring 57 Niederl./Filiale Hamburg

L Polizei Hamburg Roßdamm 10 Niederl./Filiale Hamburg

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Wortmarke POLIZEI

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Gebot der Rechtssicherheit

Rechtssicherheit beruht auf der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und verläßlichen Gewährleistung

von Rechtsnormen, konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Sie soll das Vertrauen der Bürger auf die

Verlässlichkeit der Rechtsordnung garantieren. Zur Rechtssicherheit gehört auch die Klärung von umstrittenen

Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit…

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssicherheit

1. Gesetze müssen eindeutig erkennen lassen, wo sie gelten, um Rechtssicherheit zu geben. Nachdem 1990 der

Art. 23 des Grundgesetzes (Geltungsbereich) aufgehoben wurde, ist dieses nichtig. Daher hat auch die BRD

keinerlei Rechtsgrundlage mehr und hat als Verwaltung gem. Art 133 GG juristisch aufgehört zu existieren.

Damit existieren weder legislative, judikative noch exekutive mit hoheitlichen Rechten. Alles basiert nur noch

auf Handelsrecht zwischen Firmen. Wo ist mein Vertrag mit der Firma Polizei Hamburg, der Firma Hamburg oder

der Firma Bundesrepublik Deutschland?

Gehen wir nun davon aus, dies wäre nicht so: Die BRD ist unser Rechtsstaat und das Grundgesetz die dazugehörige

Verfassung.

2. Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die

Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht,

unter anderem folgendes neu geregelt:

„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung. Die §§ 1 und 5 des

Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S.

2360) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung

der Zivilprozessordnung 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006

EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu) § 1

(aufgehoben)…“

„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Das

Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert

durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“ Was wird in den

Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt? Der Geltungsbereich. In allen drei Einführungsgesetzen sind die

Geltungsbereiche entfallen. Durch die drei Bundesbereinigungsgesetze wurden u.a. die Geltungsbereiche von

StPO, ZPO und OWiG gelöscht. Daher kann es weder Zivil- noch strafrechtliche Gerichtsverfahren geben noch

Ordnungswidrigkeiten, da die notwendigen Grundlagen StPO, ZPO und OWiG nichtig sind.

Gehen wir nun davon aus, dies wäre nicht so: Die StPO und die ZPO sind gültig.

3. Zum Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO ist lapidar zu sagen, dass ein solches Verfahren nirgendwo

sonst weltweit existiert, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen auch in keiner Weise zu rechtfertigen ist.

http://rechtsstaatsreport.de/rechtsvergleich-amtsmissbrauch-und-strafbefehlsverfahren

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4. Urteile, Beschlüsse und andere Dokumente werden nur durch eine Unterschrift rechtswirksam:

§ 37 Verwaltungsverfahrensgesetz

Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen. (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden. (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. (6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung

aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;

2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;

3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;

4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;

5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

6. der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;

2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;

3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen

Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;

4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist,

dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller

hieran ein berechtigtes Interesse hat.

§ 317 Zivilprozessordnung

Urteilszustellung und -ausfertigung

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in

Abschrift zugestellt.

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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) §154 Zustellung des Urteils (1) Das Urteil, gegen das der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist dem Verteidiger zuzustellen, wenn sich dessen Vollmacht bei den Akten befindet (Wahlverteidiger) oder wenn er zum Verteidiger bestellt worden ist (Pflichtverteidiger). Kann an mehrere Verteidiger rechtswirksam zugestellt werden, so soll die Zustellung nur an einen von ihnen erfolgen. Die weiteren Verteidiger und der Angeklagte sind von der Zustellung zu unterrichten; eine Abschrift des Urteils ist beizufügen.

(2) Hat der gesetzliche Vertreter des Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt, so wird ihm das Urteil zugestellt. Haben beide das Rechtsmittel eingelegt, so ist das Urteil jedem von ihnen zuzustellen.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01011977_420821R5902002.htm

Es gilt weiterhin Besatzungsrecht (HLKO, SHAEF-Gesetze, SMAD-Befehle etc..)

Internationale Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (HLKO) Art. 47

„Die Plünderung ist ausdrücklich verboten.“

Lesen sie dazu was der Vorstand der Deutschen Polizeigewerkschaft dazu geschrieben hat:

Quelle: http://volkerschoene.de/wp-content/uploads/Meine-Meinung.pdf

Was soll hier in Sachsen und in Deutschland noch werden? Wo stehen wir eigentlich?

Die neue Polizeireform Polizei 2020 sagt aus, es soll 25% der Polizeibelegschaft eingespart werden. Das sei

notwendig unter dem Aspekt des Sparens und der Demografie.

Weil die Bevölkerung in absoluten Zahlen schrumpft, schrumpft selbstverständlich auch die Kriminalität!

Eine Super-Analogie! Mehr Mathematiker in die Regierung!

(Denn dieser Beweis müsste mal wissenschaftlich erbracht werden.)

Ich gebe unumwunden zu, ich habe Angst.

Und es wird mir nicht leid werden, dies zu äußern. Darzulegen ist dies an zwei ganz konkreten Fakten.

Der 13.02.2010 bescherte uns 17 verletzte Polizisten. In 2011 reichte der 13. schon nicht mehr aus und der 19.2. musste

zusätzlich noch herhalten. Fazit: An die 100 verletzte Polizisten. Wie sieht das in 2012 aus, frage ich mich schon heute.

Der Demonstrationstourismus nimmt zu. Die Aggressionen entladen sich zu solchen Veranstaltungen immer mehr und

vermeintlich normale und friedliche Bürger agieren in der Gruppe zunehmend aggressiv. Woher ihr tatsächlicher Frust

kommt, der sich dort entlädt, lädt zu Spekulationen ein. Was den gemeinen Demonstranten mit Gewaltpotential vom

Einsatzbeamten unterscheidet, ist zumindest die Tatsache, dass er sich freiwillig entscheiden kann, zuhause zu bleiben.

Und wie geht es der breite Masse der Einsatz- und Vollzugsbeamten?

Sie sind hochmotiviert, da sich ja auch die Verbrechenssrate zu mindestens 25% rückläufig gestaltet.Im Grunde herrscht

überall Frust. Der Krankenstrand steigt. Nicht darum, weil die Jungs und Mädels, den alten Witzen nach, faul sind.

Sondern weil die Belastung ins Unermessliche steigt. Das allein wäre sicher für viele noch nicht mal ein Grund zu

resignieren, denn man wächst ja mit seinen Aufgaben. Dass der Vollzugsbedienstete im Allgemeinen im sprichwörtlichen

Regen stehen gelassen wird, dürfte da nicht wundern. Er ist der Prügelknabe. Der kleinste Fehler kann alles kosten und das

dürfte nicht die Beförderung sein, von der schon viele nicht mehr wissen, wie das Wort geschrieben wird.

Resignation macht sich breit. Der einzelne zählt nicht. Und das der Krankenstand, besonders der jüngeren Kollegen

wächst, ist nicht Ausdruck von Faulheit. Es ist Ausdruck von Krankheit, Perspektivlosigkeit und Demotivation. Die

Älteren können da etwas taffer sein, sie zählen einfach die Totensonntage.

Ist das menschlich nachvollziehbar, auf jeden Fall!?

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Denn was tut der Dienstherr? Das können die meisten sicher problemlos beantworten.

Wie stellt sich landläufig die Bevölkerung vor, wie ein Polizist abgesichert ist. Der Staat kämpft für seine Diener. Er

steht hinter ihnen oder davor, je nach Betrachtungsweise, aber zumindest ganz nahe bei ihm.

Bitte lauft des Lachens wegen nicht ganz so weit weg und trocknet die Tränen!

Wahr ist doch, dass jegliche Möglichkeit vom Dienstherrn genutzt wird, dem einzelnen zusätzlich zu einem

„Vorkommnis“ noch eins einzuschenken. Der einzelne ist hier auch allein. Muss sich gegen die Vorwürfe wehren

und sieht sich auch noch der Attacken des Dienstherrn ausgesetzt.

Bleiben wir mal bei den Fakten von oben.

Die Einsparungen an Personal sollen durch die Spreizung von Abgängen und Zugängen hauptsächlich umgesetzt

werden. Bisher gehen zwischen 500 und 700 Kollegen pro Jahr in den Ruhestand. Versprochen wurde ein

Einstellungskorridor von jährlich 300 Anwärtern. Ich war beim Packen der Begrüßungs- Mappen für die

Neuankömmlinge beteiligt. Es waren nur 250 Mappen. Und das nicht weil wir nicht ausreichend Mappen hatten

oder wir nicht zählen können.

Stellenabbau von etwa 11500 Polizisten auf ca. 8000 in den nächsten Jahren.

„Geniale Vordenker“ sind ja der Meinung, dass vier Bürgerpolizisten ein Revier ersetzen. Wenn man

personengebundene Aufpasser hat, kann man schon mal ins Schwärmen geraten.

Wie schön muss die Zeit gewesen sein, als der Schutzmann an der Ecke noch von jedem gegrüßt wurde. Der lief da

allein mit seiner Pickelhaube, stellt Euch das Mal vor.

Heute ist es schon bedenklich eine Jugendgruppe mit einer Streifenwagenbesatzung zum Verlassen der Szenerie

aufzufordern.

Und wie soll das unter diesen Voraussetzungen weitergehen? Ich empfehle jedem, der fragt, sich ganz besonders für

die Prävention und den Schutz der eigenen Kinder einzusetzen. Denn Prävention findet ja auch immer weniger

statt. Fragt in den Schulen nach, wer das nicht weiß.

Ist das nicht unlogisch? Ist es nicht, denn Prävention lässt sich schwer in Legislaturperioden abrechnen.

Also immer schön die Probleme kultivieren und sie am Ende vor der schrumpfenden Gemeinde an polizeilichen

Sicherheitskräften auskippen.

Wir brauchen ja keine Sicherheit, da wir im zivilisierten Europa leben. In Spanien und Griechenland war es in

diesem Jahr auch immer sehr zivilisiert bei der besten Sicherheitslage, olé.

Jedoch dürften die spanischen und griechischen Behörden zumindest ausreichende rechtliche Grundlagen haben.

Wie wollen wir das hier eigentlich gestern, heute und morgen realisieren?

Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die

Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter

anderem folgendes neu geregelt:

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„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.

August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, §

17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)

§ 1 (aufgehoben)…“

„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert

durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“

Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?

Richtig!

Der Geltungsbereich. In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!

Ist das ein wichtiger Umstand? Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!

Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 =

DVBl 1964, 147)!

„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen

Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt,

ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“

(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).

„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen

fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder

Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“

Welches Gesetz gilt dann nun?

Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.

Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?

Ich weiß es leider nicht.

Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 und in Folge §823 BGB gelten.

Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen und wo?

Da diejenigen, die uns mit Sparpolitik und anderen Phrasen den Personalabbau begründen, ganz sicher wissen, wie die

formaljuristische Situation aussieht, lässt zu der Frage kommen, warum dies alles mit welchem Hintergrund und zu

wessen Nutzen passiert?

Eines sei bemerkt, zu Nutzen des einzelnen Vollzugsbediensteten sicher nicht. Und in der Folge zu Gunsten der

normalen Bevölkerung auch nicht.

Für wen soll das dann gut sein? (im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz (2. BMJBBG) im Rahmen einer

doppelten Verneigung zum Besatzrecht jenes wieder hergestellt)

Also hier noch mal ganz deutlich. Ich habe Angst…

Volker Schöne

Landesvorstand

Quelle: http://volkerschoene.de/wp-content/uploads/Meine-Meinung.pdf

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Lesen Sie dazu auch : Lebend-/ Willenserklärung mit integrierter Personenstanderklärung und integriertem

Schadenersatzvertrag (gefaxt an zuständige Firma Standesamt Ludwigshafen am Rhein

https://bewusstscout.wordpress.com/2014/10/20/lebend-willenserklarung-mit-integrierter-

personenstanderklarung-und-integriertem-schadenersatzvertrag

1. Unter Bezug auf das Gebot des Rechtssicherheit müssen Gesetze einen Geltungsbereich haben.

Beim Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 wurde dieser, Art. 23, aufgehoben

und damit der Bundesrepublik Deutschland staatsrechtlich Ihre Hoheitsgewalt entzogen (2BvF 1/73) Dennoch

wird im aktuellen "Grundgesetz", der Hausordnung der Firma Bundesrepublik Deutschland, im Artikel 144 auf

die nicht mehr vorhandenen Länder des Artikel 23 Bezug genommen.

"Seit der Aufhebung des Artikels (23) ergibt sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes aus der durch den Einigungsvertrag geänderten Präambel."

Urteil Bundesverfassungsgericht: Der Einigungsvertrag ist nichtig! << Damit ist auch die Änderung

der Präambel nichtig

Die Deutsche Einheit ist vom Bundesverfassungsgericht schon 1991 als null und nichtig erklärt und verabschiedet worden. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24 April 1991- BvR 1341/90- wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Das Gesetz vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands- Einigungsvertragsgesetz- ... unvereinbar und nichtig.Hier ist es im Bundesgesetzblatt zu lesen.

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Weder ist dort ein räumlicher Geltungsbereich zu finden noch hat das Deutsche Volk dem Grundgesetz

zugestimmt. Es entstand der Parlamentarische Rat auf Befehl der Alliierten um das GG zu erstellen, welches

danach zur Verwaltung der Besatzungszonen abgesegnet wurde (Art 133 GG).

Wir sind keine Mandanten des deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten.”

Zitat Konrad Adenauer

Am 25. September 1949 hielt Konrad Adenauer jene Rede, die vom berühmten Zwischenruf Kurt

Schumachers "Sie sind der Kanzler der Alliierten!" unterbrochen wurde.

[youtube https://www.youtube.com/watch?v=P5K8s4Ibq8A]

2. Jeder, der im Auftrag des Kriegsgegner=Feind und nach dessen Gesetzen (geltendes Besatzungsrecht) handelt ist ein Kollaborateur und damit ein Verräter am Deutschen Volk und dem existenten Rechtsstaat Deutsches Reich (Art. 43 HLKO). Daher kann ein vom Feind beauftragtes bzw. genehmigtes Grundgesetz und seine Nutzer nur für die Verwaltung eines Kriegsgefangenenlagers und deren Insassen sein, jedoch nicht für einen Souverän eines besetzten Rechtsstaates ohne Friedensvertrag.

Nachdem die Bundesrepublik Deutschland im Sinne einer Täuschung im Rechtsverkehr weiterhin einen Rechtsstaat simuliert, beziehe ich mich dennoch im folgenden auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre ich, der Mann Alexander Emil aus der

Familie Schröpfer, frei als Mensch geboren am 05. Mai 1960 zu Ludwigshafen, Freistaat Bayern, latent

seit Vollendung der Geburt, nach staatlichem BGB § 1, in Kraft seit 01. Januar 1900, Staatsangehöriger

des Freistaat Bayern, Rechtsstand 01. Januar 2014, Verfassungsstand 08. Dez. 1946, Glied des

Deutschen Reichs mit seiner Verfassung vom 16. April 1871, Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des

ersten Weltkriegs und damit völkerrechtlich auch Staatsangehöriger des Staates Deutsches Reich, mit

allen Rechten und Pflichten, als Begünstigter außerhalb des Cestui Que Vie Acts stehend, und Kraft

meines freien Willens, in vollem Bewußtsein meiner Verantwortung vor Gott und meinen

Mitmenschen, beseelt vom festen Willen als Friedensstifter, ohne Zwang, rechtsverbindlich folgendes:

Ich, der Mann Alexander Emil aus der Familie Schröpfer, bin ein Mensch, lebend, beseelt,

unverschollen und bin keine juristische Person, kein Sklave und erleide nicht den bürgerlichen Tod.

Die Schaffung und Registrierung einer juristischen Person mit Namen ALEXANDER

SCHRÖPFER unter zusätzlicher Glaubhaftmachung einer vermeintlichen Staatsangehörigkeit

DEUTSCH / deutsch erfolgte ohne mein Wissen, ohne meine Aufklärung, ohne Kenntnis und ohne

Billigung! (s.a. Strafanzeige wegen Ausgabe von falschen Dokumenten genannt "Personalausweis"

bzw. "Reisepass")

Ich stelle für die Vergangenheit und die Zukunft fest, lediglich Begünstigter dieser juristischen Person

zu sein und niemals Treuhänder dieser juristischen Person gewesen zu sein, und werde es auch nicht

sein.

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Für interpretierbare Handlungen des Menschen, der natürlichen Person, der juristischen Person, der

Sache, etc. wird vorsorglich auf § 119 des staatlichen BGB, in Kraft seit 01. Januar 1900, verwiesen.

Ich besitze die wahrhaftige Staatsangehörigkeit des Freistaat Bayern und diese kann mir nicht

entzogen werden, weil ich sie durch Abstammung erhalten habe.

Die Bundesrepublik Deutschland bestätigt gemäß der Artikel 25 und Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz

für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 diese frühere Staatsangehörigkeit des Freistaat

Bayern, und hat sie zu respektieren, weil ich ein Abkömmling eines früheren Staatsangehörigen aus

dem Freistaat Bayern bin, deren Abkömmlingen wiederum ihre Staatsangehörigkeit aufgrund

willkürlicher Umgestaltung des Staatsangehörigkeitsgesetzes aus politischen, rassischen oder

religiösen Gründen in der Zeit des NS-Regimes, zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945

entzogen wurde, ich meinen Wohnsitz im Freistaat Bayern genommen habe, nach Besatzungsstatut in

Deutschland genommen habe und mit meiner Unterschrift unter dieses Dokument nun meinen

entgegengesetzten Willen zur Glaubhaftmachung DEUTSCH / deutsch, und zur Ausbürgerung aus

meiner Heimat, dem Freistaat Bayern, zum Ausdruck bringe.

Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland sind selbst nicht im Stande

oder gewillt, die tatsächliche Staatsangehörigkeit, im Sinne einer Substantivbezeichnung eines

existierenden Staates, und im Sinne des RuStAG, vom 22. Juli 1913, für mich, dem Mann Alexander

Emil aus der Familie Schröpfer, festzustellen.

Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland verleihen nach NS-

Gleichschaltungsgesetzen die Glaubhaftmachung DEUTSCH/ deutsch, die nach weiteren

Gleichschaltungen die Staatenlosigkeit bedeutet, und müssen nun gemäß Artikel 116 Abs. 2

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, den hiermit zum Ausdruck

gebrachten entgegengesetzten Willen, meiner damit entstandenen Ausbürgerung aus dem Freistaat

Bayern, respektieren.

Meine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland und zur Europäischen Union und der damit

verbundenen Glaubhaftmachung DEUTSCH/ deutsch, als vermeintliche Staatsangehörigkeit, ist daher

nichtig!

Ich verzichte auf diese Glaubhaftmachung DEUTSCH/ deutsch und bleibe bei meiner früheren, durch

Abstammung erworbenen Staatsangehörigkeit des Freistaat Bayern, da die Entziehung der früheren

Staatsangehörigkeit des Freistaat Bayern völkerrechtlich und wegen der Abstammungs- und

Geschlechtslinie unmöglich und unzumutbar ist, und zudem die Anwendung von NS-Gesetzen

bedeutet.

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Mein Verzicht auf die Glaubhaftmachung DEUTSCH/ deutsch und auf den Personal-/Firmenstatus

eines Menschen, ist mit dieser Urkunde als Willenserklärung für mich, den Mann Alexander Emil aus

der Familie Schröpfer, hiermit öffentlich mitgeteilt!

Nach Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 geht nun meine Rechtsstellung als

Bayer vor.

Hervorgerufen durch unterlassene Aufklärung seitens der Verwaltung der Bundesrepublik

Deutschland in Deutschland und ihrer Behörden, Stellen, Ämter, etc. bei meiner Beantragung des

Personalausweises / Reisepasses / Führerscheines, ist durch arglistige Täuschung seitens der

Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland in Deutschland und ihrer Behörden, Stellen, Ämter, etc.,

ein rechtswidriger Verwaltungsakt entstanden.

Mit diesem rechtswidrigen Verwaltungsakt wird gegen die international rechtsgültige Haager

Landkriegsordnung, sowie gegen den Sinn der Artikel 16, Artikel 116 Abs. 2, und gegen Artikel 139 des

Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, verstoßen, und nach den

vollumfänglich gültigen SHAEF-Gesetzen und SMAD-Befehlen, in unzulässiger Weise NS-Recht in

Anwendung gebracht.

Unrechtmäßige Verwaltungsakte sind aufgrund von unrichtigen, oder unvollständigen Angaben der

Behörden, Verwaltungen, Stellen, Ämter, etc., der Bundesrepublik Deutschland in Deutschland

erlassen worden.

Diese sind ganz mit Wirkung für die Zukunft und für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Damit wird die Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland in Deutschland und in Folge zur

Europäischen Union, mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft aufgehoben!

Zusatzerklärung:

Es wird auf folgendes hingewiesen:

Sollte sich in dieser Erklärung auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai

1949, sowie diesem vorangestellte und nachfolgende Gesetze, Richtlinien und Anordnungen, etc.,

bezogen werden, so sind dies keine Anerkenntnis Ihrer Legitimation, keine Anerkenntnis Ihrer

Souveränität und keine Anerkenntnis einer Rechtsverpflichtung meinerseits, sondern ein Hinweis

darauf, wie bei Geltung jener zu verfahren wäre.

Die Kenntnis folgender Gesetze wird vorausgesetzt:

Die Haager Abkommen einschließlich Haager Landkriegsordnung, Genfer Konventionen, Völkerrecht

und Völkerstrafrecht, SHAEF-Gesetze und SMAD-Befehle der Alliierten.

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Der Unterzeichner ordnet die nicht wiederherstellbare Löschung der persönlichen Daten an und

untersagt der Bundesrepublik Deutschland und ihren Verwaltungen, Behörden, Stellen, Ämtern etc.,

jegliche Verwendung.

Der Unterzeichner ordnet der Bundesrepublik Deutschland und ihren Verwaltungen, Behörden, Stellen,

Ämter etc., die Kündigung aller invisiblen Verträge an, die seit Geburt bestehen und ordnet an, daß alle

zu seinen Gunsten entstandenen Vermögenswerte an ihn persönlich auszukehren sind.

Der Unterzeichner ordnet an, dass die Willenserklärung öffentlich einsehbar zu hinterlegen und

unbefristet zu halten ist, mit dem sichtbaren Vermerk auf der Akte, das der Datenschutz ausdrücklich

nicht gewünscht ist.

Für die Staatsangehörigen des Freistaat Bayern sind die Verwaltungsakte kostenfrei zu führen,

einschließlich die Erstellung, Herausgabe, Einsichtnahme, etc. von allen Dokumenten nach Genfer

Konventionsrecht.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß ich als Staatsangehöriger des Freistaat Bayern unter dem

Schutz der Genfer Konventionen stehe. Da das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom

23. Mai 1949 über den Artikel 25, unmittelbar mit der Genfer Konventionen verknüpft sind, haben Sie

meine Rechte zwingend zu garantieren mit Vorrang vor allen anderen Rechten, da der Freistaat Bayern

Vertragspartei der Genfer Konventionen seit 30. Juni 1866 ist.

Da ich, der Mann Alexander Emil aus der Familie Schröpfer der alleinige und unanfechtbare Ministrator

meiner Namensrechte bin, teile ich nach HGB mit, daß jeder, der gegen meinen Willen, ohne meine

Zustimmung meine Namensrechte benutzt oder mißbraucht oder wegen Unzuständigkeit falsches

Recht gegen mich anwendet, sofort und unverzüglich, unverjährbar nach § 5 Völkerstrafrecht und

RStGB schadenersatzpflichtig wird.

Er stimmt demnach meinem Handelsangebot unwiderruflich und ohne Einrede zu, für jeden einzelnen,

illegalen, unrichtigen, nichtigen oder sonstigen Verwaltungsakt, etc., der gegen meinen

ausdrücklichen Willen durchgesetzt wird oder der wegen Formmangels nach staatlichem BGB § 126

oder offenkundiger Personenstandfälschung nichtig ist, sofort und unverzüglich für jeden dieser

getätigten Schriftsätze, persönlich haftend, unverjährbar mindestens 30.000,00€ in Gold zuzüglich der

finanziellen Forderung des tatsächlich daraus resultierenden Schadens zu bezahlen.

Die bereits vorliegenden Schadenersatzverträge bleiben von dieser Regelung unberührt und entfalten

weiterhin volle Rechtskraft.

Ich, der Mann Alexander Emil aus der Familie Schröpfer, erkläre als Einzelsouverän des Freistaat

Bayern, Teil des deutschen Volks, den Frieden gegenüber den Alliierten und ihren Verbündeten, ihren

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Rechtsnachfolgern, den Feindstaaten der Charta der Vereinten Nationen, allen Staaten, Völkern und

Menschen dieser Erde mit dieser Friedenserklärung und Kriegsbeendigungserklärung.

Seit 100 Jahren müssen die Staaten, Völker und Menschen dieser Erde, muß Deutschland, das

Deutsche Volk und die deutschen Völker, wie das Volk des Freistaat Bayern, in einem fortlaufendem,

nicht beendeten Kriegszustand leben, da nur ein Waffenstillstand mit Deutschland besteht.

Die letzte Rate des Versailler Vertrages wurde im Oktober 2010 für den 1. Weltkrieg bezahlt, ohne daß

daraufhin der erste Weltkrieg offiziell mit dem Frieden abgeschlossen wurde.

Deswegen erkläre ich als Einzelsouverän des Freistaat Bayern, Teil des deutschen Volks, heute den

Frieden und den Krieg für beendet. Die Alliierten haben mit dem Versailler Vertrag ein nun mehr

abgegoltenes Reglement für den ersten Weltkrieg getroffen und die Alliierten und ihre Verbündeten

haben Deutschland, damit dem deutschen Volk, den deutschen Völkern und auch dem Volk des

Freistaat Bayern, im Potsdamer Abkommen nach 60 Jahren einen Friedensvertrag in Aussicht gestellt.

Dieses Angebot nehme ich als Einzelsouverän des Freistaat Bayern, Teil des Deutsches Volks herzlich

an, auch wenn der Freistaat Bayern selbst nicht Kriegsteilnehmer des zweiten Weltkriegs war.

Ich reiche den Alliierten und ihren Verbündeten, ihren Rechtsnachfolgern, den Feindstaaten der Charta

der Vereinten Nationen, allen Staaten, Völkern und Menschen dieser Erde, die Hände zur Versöhnung.

Ich, der Mann Alexander Emil aus der Familie Schröpfer versichere als Einzelsouverän des Freistaat

Bayern und Teil des deutschen Volks, daß ich zukünftig mit allen Staaten, Völkern und Menschen

dieser Erde in Frieden leben will.

Der Unterzeichner beauftragt die administrative Regierung des Freistaat Bayern und dessen legitime

Vertreter, Rechtsstand 18. Juli 1932, Verfassungsstand 30. November 1920, Glied des Deutschen

Reichs mit seiner Verfassung 1871, Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des ersten

Weltkrieges, stellvertretend für den Unterzeichner seine Rechte nach Innen, sowie nach Außen zu

vertreten, sowie in Vollmacht für den Unterzeichner Verhandlungen zum Abschluß eines

Friedensvertrages, oder einer Friedensregelung zu führen.

Alle Zuwiderhandlungen gegen diese Willenserklärung in jeglicher Form und dadurch entstandener

Schäden, werden zur Wahrung der Rechte und Fristen hiermit nach bayrischem Staatsrecht,

Rechtsstand 01. Januar 2014, Verfassungsstand 08. Dez. 1946, Glied des Deutschen Reichs mit seiner

Verfassung 1871, Rechtsstand 2 Tage vor Ausbruch des ersten Weltkrieges, und

Völkerstrafrecht, vorsorglich und ausdrücklich beansprucht und werden hiermit geltend gemacht.

Für den Fall, daß irgendeine Erklärung des Unterzeichners aufgrund der arglistigen Täuschung im

Rechtverkehr gegen den Unterzeichner versehentlich falsch erklärt wurde, wird vorsorglich

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festgestellt, daß alle abgegebenen Erklärungen automatisch so zu verstehen sind, daß sie nach

Staatenvölkerrecht korrekt sind.

Dies gilt für alle abgegebenen Erklärungen und Handlungen des Unterzeichners, latent seit Geburt

nach staatlichem § 1 BGB und für die Zukunft und für immer.

Der Unterzeichner dieser Urkunde erklärt, daß er das für den allgemeinen Zahlungsverkehr

aufgenötigte Geldmittel in Form des [€, Euro, EURO, EUR] nicht anerkennt, sondern lediglich zur

Teilnahme am Zahlungsverkehr in rechtfertigendem Notstand benutzt. Daraus sind keine invisiblen

Verträge jeglicher Art oder andere Rechtsverbindlichkeiten abzuleiten.

Der Unterzeichner ist Eigentümer dieser Urkunde.

gegeben zu Sachrang, am 19. des Monat Juli im Jahre Zweitausendvierzehn

Der Mann Alexander Emil aus der Familie Schröpfer

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Unabhängig dieser Erklärung auf Basis von menschlichen "Erfindungen" genannt Gesetze und Recht bestehe ich auf meine rechtswissenschaftlich anerkannten Naturrechte (Unveräußerliches Gut)!

Unter die unveräußerlichen Güter fallen vor allem die persönliche Freiheit, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Verwandtschaftsverhältnisse sowie sämtliche Staatsbürger- und Menschenrechte.