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SUBPLANER UND MÖGLICHE VERSICHERUNGSTECHNISCHE RISIKEN IN DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG VON INGENIEURBÜROS Aon Risk Solutions Peter Artmann

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SUBPLANER UND MÖGLICHE VERSICHERUNGSTECHNISCHE RISIKEN IN DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG VON INGENIEURBÜROS

Aon Risk Solutions Peter Artmann

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Aon Risk Solutions | Affinity Peter Artmann 1

INHALTE

AUFGABEN DECKUNGSUMFANG ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH GENERELLER VERSICHERUNGSVERTRAG PROJEKTBEZOGENE VERSICHERUNGSVERTRÄGE SUBPLANER UND MÖGLICHE VERSICHERUNGSTECHNISCHE RISIKEN

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AUFGABEN

Weiters übernimmt der Versicherer auch die Kosten, die durch gerichtliche und außergerichtliche Aktivitäten entstehen.

Befriedigung begründeter Ansprüche (Schadenzahlung)

Abwehr unbegründeter Ansprüche von Dritten (also „eine gewisse Rechtsschutzfunktion“)

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Der Begriff „Deckung“ und „Haftung“

Es muss zunächst geklärt werden, ob der Versicherer dem Versicherungsnehmer Deckung zu geben hat, d.h., ob ein unter Versicherungsschutz fallender Versicherungsfall vorliegt. Man spricht von der Prüfung der „Deckungsfrage“. Wenn Deckung gegeben ist, setzt die Haftungsfrage ein, d.h., die Frage, wie weit der Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten haftet.

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DECKUNG

VN VR Versicherungsschutz aufgrund des Versicherungsvertrages

(Vertragsinhalt: AHTB 1975)

Prämie = Gegenleistung des Versicherungsnehmers für Gefahrtragung durch Versicherer

G

Versicherungsnehmer

(Schädiger)

Geschädigter

HAFTUNG = Schadenersatz, wenn im Gesetz vorgesehen

LEISTUNGEN DES VERSICHERERS Er ersetzt anstelle des VN (=Schädiger) den Schaden ODER Wehrt den Anspruch bei zu Unrecht behaupteten Schadenersatzansprüchen ab =„Doppelfunktion“ der Haftpflichtversicherung!

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SCHADENARTEN - DECKUNGSUMFANG

Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen und deren Folgen)

Sonstige Schäden sind: – Sachschäden (Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen

von körperlichen Sachen und deren Folgen) und – Reine Vermögensschäden (Schäden, die weder auf einen Personenschaden,

noch auf einen Sachschaden zurückzuführen sind).

90 % aller Planungsschäden stellen reine Vermögensschäden dar In einer etwaigen Haftpflichtversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung

für einen Bürobetrieb wären grundsätzlich reine Vermögensschäden nicht vom Deckungsumfang umfasst.

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3. ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH

Verstoßtheorie (Verursachungstheorie) Der Versicherungsschutz ist gegeben, wenn der Verstoß im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn der Versicherung (Vorhaftungszeit) oder während der aufrechten Versicherungslaufzeit gesetzt wurde. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben wenn die Geltendmachung des Anspruches des Dritten nach Ablauf von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgt (Nachhaftungszeitraum). 1.1.2016 Vertragslaufzeit 1.1.2026

…………………

Vorhaftung (bis 1.1.2015)

…………………

Nachhaftung (bis 1.1.2027)

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ACHTUNG ! VERTRAGSSTORNO

1.1.2016

1.5.2018 (Planungsfehler)

Storno 1.1.2026

………………… Vordeckung (bis 1.1.2015)

………………… Nachdeckung (bis 1.1.2027)

Erläuterung: der Planungsfehler (Verstoß) v. 1.5.2018 wird

am 1.3.2029 vom Planungsbüro beim Versicherer angemeldet.

1.1.2026 1.1.2036

………………… Vordeckung (bis 1.1.2025)

………………… Nachdeckung (bis 1.1.2037)

AUS BEIDEN VERTRÄGEN KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ !

A)

B)

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STORNOGRÜNDE

Ablaufkündigung

Kündigung im Schadenfall

Risikowegfall

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LÖSUNGEN ZUR SEITE 7

A) Unbegrenzte Nachdeckung

B) Vordeckung ab 1.1.2015

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ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH

Europa geographisch

Österreich inkl. Deutschland, Liechtenstein, Schweiz und Italien

Weltweit exkl. USA/Kanada

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Ein weiterer wichtiger Begriff aus dem Bereich der Berufshaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung allgemein ist der „örtliche Geltungsbereich“. Bei Planern der Befugnisrichtung Maschinenbau sollte hier besonders sorgfältig vorgegangen werden und die Gestaltung des Versicherungsvertrages entsprechend überlegt werden. Der örtliche Geltungsbereich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung ist auf Österreich, Deutschland, Liechtenstein, Schweiz und Italien beschränkt, was bedeutet, dass nur diejenigen Schäden versichert sind, welche sich in diesen Ländern auswirken und die vor Gerichten in diesen Ländern geltend gemacht werden. Gegen Prämienzuschlag besteht die Möglichkeit, den örtlichen Geltungsbereich auf Europa (geographisch) oder weltweit exklusive USA / Kanada auszudehnen.

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GENERELLER VERSICHERUNGSVERTRAG

ODER

PROJEKTBEZOGENE DECKUNG

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BEISPIEL ANBOT BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNGSVERTRAG

1. Versicherungsnehmer: Muster + Partner Engineering GmbH 3100 St. Pölten

Mitversichert: Ing. Muster 2. Risiko: Berufshaftpflichtversicherung für ein Ingenieurbüro

für Haustechnik 3. Vertragsgrundlagen: AHTB 1975 mit folgenden Abänderungen: Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 3, Pkt. 2, ist getroffen.

Die Frist gemäß Art. 4, Pkt. 3, wird auf 4 Jahre, alternativ unbegrenzt verlängert. Art. 5, Pkt. 2, Art. 5, Pkt. 9, Art. 6, Pkt. 4.8, Art. 6, Pkt. 5.1, Art. 6, Pkt. 5.2, Art.6, Pkt. 5.3., gelten als gestrichen. In Abänderung des Art. 6 Pkt. 1.4.2. gilt die Verwendung von Messgeräten mit Laserstrahlen als versichert.

In Abänderung des Art. 5, Pkt. 8, gilt ein fixer Selbstbehalt für sonstige Schäden von € 3.650,-- als vereinbart.

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In Abänderung des Art. 6 Pkt. 2 sind Gewässerschäden mit einer Versicherungssumme von € 150.000, im Rahmen der Pauschalversicherungssumme mitversichert, soferne der Gewässerschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. Erhöhung der Versicherungssumme für Gewässerschäden in der Regel gegen einen generellen Prämienzuschlag von plus 20 % möglich. In Abänderung von Art. 6, Pkt. 3.1.2., und Art. 6, Pkt. 3.1.3., gelten Tätigkeitsschäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen mit einer Versicherungssumme von € 30.000,-- je Schadensfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme als versichert. In Abänderung des Art. 9 ist der Spruch eines Schiedsgerichtes für den Versicherer verbindlich, sofern die Schiedsgerichtsstelle gemeinsam mit dem Versicherer bestimmt wurde.

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In Ergänzung zu Art. 6 AHTB 1975 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden von Betrieben die im Hauptbetrieb oder als selbstständiger Betriebszweig Luftfahrzeuge (einschl. Raketen jeglicher Art), Aggregate für den Antrieb, die Navigation oder die Steuerung von Luftfahrzeugen (einschl. Raketen jeglicher Art) planen, herstellen, ausrüsten, umbauen, reparieren, warten, verkaufen, vermieten oder ausleihen. In Ergänzung zu Art. 6 der AHTB 1975 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien jeglicher Art zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen. In Ergänzung zu Art. 6 AHTB 1975 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden durch Schimmelpilzbefall bzw. allfälliger daraus resultierender Folgeschäden. In Ergänzung zu Art 6 AHTB 1975 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, welche aus Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, terroristischen Handlungen, Aufstand und Streik resultieren.

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In Ergänzung zu Art. 6 AHTB 1975 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages).

Mietsachschäden: In Abänderung von Art. 6 Pkt. 3.1.1. AHTB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Feuer- Explosions- oder Leitungswasserschäden an für betriebliche Zwecke gemieteten Gebäuden oder Räumlichkeiten. (Dies gilt nicht bei Kaufleasing). Der Versicherungsschutz gilt subsidiär nach anderweitig bestehenden Verträgen. 4. USKV – Regressklausel siehe Versicherungs- programm: gilt prämienfrei als mitversichert 5. Pauschalversicherungs- summe: € 300.000,--

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6. Jahresvorausprämie/ Prämiensatz/Mindest- prämie inkl. VSt.: € 646,80 / 9,24 ‰ (13,2‰ von € 70.000,-- Umsatz x 0,7 für erhöhten Selbstbehalt) Der budgetierte Jahreshonorarumsatz liegt bei rund € 70.000,-- exkl. MWSt. p. a. Mindestprämie p.a. € 595,--. 7. Laufzeit: 1 Jahr mit automatischer Verlängerung, sofern nicht einer der Vertragspartner 3 Monate vor Hauptfälligkeit den Vertrag kündigt. 8. Hauptfälligkeit: 01.01 eines Jahres 9. Zahlungsweise: Vierteljährlich oder halbjährlich mit Abbuchungsauftrag oder Erlagschein ohne Prämienzuschlag neben jährlicher Zahlungsweise möglich. Optional besteht die Möglichkeit, den örtlichen Geltungsbereich auf Europa (geographisch) auszudehnen, der Prämienzuschlag beträgt hierfür generell plus 5% bzw. auf weltweit exkl. USA/Kanada plus 20%. Ebenso besteht die Möglichkeit, die unbegrenzte Nachdeckung gegen einen generellen Prämienzuschlag von 10% im Versicherungsvertrag zu inkludieren.

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STAND ALONE (Projektdeckung ohne Bezug zu Basisdeckungen)

EXCEDENT (projektbezogene Erhöhung)

DIC/DIL/DD (Summen,-Konditions,- u. Ausfallschutz-deckung)

BAUGESAMT-VERSICHERUNG

(ein Versicherungs-vertrag für alle am Bau Beteiligten)

MÖGLICHKEITEN EINER PROJEKTDECKUNG

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EXCEDENT (projektbezogene Erhöhung)

Hier wird die Versicherungssumme des Basisvertrages (z.B. € 500.000,-) für ein bestimmtes Projekt entsprechend erhöht (z.B. € 1 Mio. nach € 500.000,--).

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DIC/DIL/DD (Summen,- Konditions,- und Ausfallschutzdeckung inkl. Drop-Down

Diese Versicherungsform ermöglicht es, projektbezogen mit einer bestimmten Versicherungssumme Versicherungsschutz zu zeichnen, unter Berücksichtigung der vorhandenen Basisversicherungsverträge. Hier wird im projektbezogenen Versicherungsvertrag der mangelnde Deckungsschutz, eine etwaige zu geringe Versicherungssumme oder die bereits verbrauchte Versicherungssumme (Aggregate-limit) ausgeglichen. Diese Form der Versicherungsvertragsgestaltung wird vielfach bei Großprojekten angewandt, wo eine Arbeitsgemeinschaft und Subplaner mit sehr unterschiedlichen Basisversicherungsverträgen einheitlich Versicherungsschutz benötigen.

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STAND ALONE (Projektdeckung ohne Bezug zu Basisdeckungen)

Hier wird projektbezogen ohne Berücksichtigung etwaiger Basisversicherungsverträge Versicherungsschutz beantragt.

Wird hauptsächlich bei jenen Projekten angewandt, wo der Bauherr meist zur Gänze die Projektprämie bezahlt. Vielfach angewandt auch bei Projekten im Ausland. Abdeckung des Konkursrisikos der ARGE-Partner!

Bei dieser Versicherungsform sollten die Vereinbarungen eines Kündigungsschutzes im Schadenfall obligatorisch sein (wird von Aon standardmäßig auch bei projektbezogenen Excedentenhaftpflicht-Versicherungsverträgen und DIC/DIL Verträgen vereinbart).

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BAUGESAMTVERSICHERUNG EIN Versicherungsvertrag für alle am Bau Beteiligten

Mit der Baugesamtversicherung bieten wir Ihnen ein übergreifendes und einheitliches Versicherungskonzept, das alle am Projekt Beteiligten in einem Versicherungsvertrag einschließt und alle anderen Versicherungsverträge ersetzt.

Bereits ab der Planungsphase begleiten Sie unsere Spezialisten und analysieren für Sie Bauunterlagen, bewerten Risiken und präsentieren Ihr Bauvorhaben am Versicherungsmarkt. Die spezielle Kombination aus Haftpflicht- und Bauwesenversicherung schützt im Bereich von Betriebs- und Planungsrisiken oder sichert Sie beispielsweise bei Ansprüchen aus Fehlplanungen, Umweltschäden und Folgen aus Schäden durch Brand, Leitungswasser oder Vandalismus ab.

Unsere Baugesamtversicherung verhindert bei Schadensfällen langwierige Streitigkeiten zwischen Sachverständigen und den einzelnen der am Bau beteiligten Unternehmen (Planer, Bauherr, Generalunternehmer, Subunternehmer) – es entsteht keine Bauverzögerung.

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PROJEKTBEZOGENE DECKUNG

Folgende Informationen werden benötigt: Kurze Beschreibung (Neubau, Umbau, Anbau, Zubau) des Projektes

inklusive der örtlichen Lage Beschreibung Ihrer Planungstätigkeit Angabe der Herstellungskosten des Projektes / Bauproduktionswert Projekthonorar von Ihnen exkl. MWSt bzw. die Ihrer Subplaner Planungsdauer Baudauer Höhe der gewünschten oder vorgeschriebenen Pauschalversicherungssumme Etwaige Besonderheiten (z.B. eine Arbeitsgemeinschaft mit einem Ziviltechniker,

einem ausländischen Planer, usw.) Sollten Subplaner von Ihnen beauftragt werden, weil Sie z.B. als Generalplaner tätig

sind, ist auch die Nennung dieser erforderlich bzw. die Übermittlung von Kopien deren Berufshaftpflichtversicherungs- / Planungshaftpflichtversicherungsverträge

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SUBPLANER UND MÖGLICHE VERSICHERUNGSTECHNISCHE RISIKEN

Art. 3 Pkt. 2 (Personelle Erweiterung des Versicherungsschutzes) Art. 4 Pkt. 1.2 und Art. 4 Pkt. 3 (Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes) Art. 5 Pkt. 2 und Art. 5 Pkt. 3 (Betragliche Begrenzung des Versicherungsschutzes) Art. 6 Pkt. 1.5 (Angehörigen…..) Art. 6 Pkt. 1.9 (der Partner eines Solidarschuldverhältnisses untereinander) Art. 6 Pkt 4.2 (Nichterfüllung…..) Art. 6 Pkt 4.3 ( Versäumnis von Terminen…..)

Business Unit/Tier 2 (Mandatory) | Market/Division/Tier 3 (Optional) | Practice Group/Tier 4 (Optional) Proprietary & Confidential (Optional) | Date (Optional) 24

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AON KONTAKT

Akad.Vkfm. Peter Artmann Managing Director Affinity Austria +43 (0) 5 7800 - 159 [email protected]

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Copyright: Alle Rechte an dieser Ausarbeitung/Präsentation/Memorandum sind vorbehalten. Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Die darin enthaltenen Informationen sind vertraulich. Die Ausarbeitung/Präsentation/Memorandum und ihre Inhalte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Aon Jauch & Hübener GmbH nicht verwendet, übersetzt, verbreitet, vervielfältigt und in elektronischen Systemen verarbeitet werden. Insbesondere ist eine Weitergabe an jegliche Dritte nicht gestattet.

Informationen zum Versicherungsmakler Anschrift: Aon Jauch & Hübener GmbH Schwarzenbergplatz 3 1010 Wien, Österreich +43 (0)5 7800 – 0 [email protected]

Firmenbuch-Nr.: FN37374m (HG Wien) Vermittlerregister Nr.: 990 000688F01/08 www.versicherungsvermittler.brz.gv.at Beschwerdemöglichkeit: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft 1011 Wien, Stubenring 1

Aon is a Principal Partner of Manchester United

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