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Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die ... · PDF fileGeltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: ... die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages

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Page 1: Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die ... · PDF fileGeltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: ... die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages

Tarifvertrag

zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer

des Baugewerbes

vom 4. Juli 2002

Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1

Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Bauge-werbe in der jeweils geltenden Fassung fallen. (3) Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2 Übergang in die neuen Lohngruppen

(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gehen die gewerblichen Arbeitnehmer wie folgt in die neuen Lohngruppen über:

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1. Berufsgruppen I bis VIII 1.1 Berufsgruppe I in die Lohngruppe 6 1.2 Berufsgruppe II in die Lohngruppe 5 1.3 Berufsgruppe III in die Lohngruppe 4 (III 1 – III 3) 1.4 Berufsgruppe IV in die Lohngruppe 3 (IV 1 – IV 4) 1.5 Berufsgruppe V in die Lohngruppe 2 (V 1 – V 3) 1.6 Berufsgruppe VI in die Lohngruppe 1 (VI 1, VI 2) 1.7 Berufsgruppe VII in die Lohngruppe 1 (VII 1 – VII 2) 1.8 Berufsgruppe VIII in die Lohngruppe 1 2. Berufsgruppen M I bis M VI 2.1 Berufsgruppe M I in die Lohngruppe 6 2.2 Berufsgruppe M II in die Lohngruppe 5 (M II 1, M II 2) 2.3 Berufsgruppe M III in die Lohngruppe 4 (M III 1 – M III 4) 2.4 Berufsgruppe M IV in die Lohngruppe 3 (M IV 1 – M IV 3) 2.5 Berufsgruppe M V in die Lohngruppe 2 (M V 1 – M V 4) 2.6 Berufsgruppe M VI in die Lohngruppe 1 (2) Absatz 1 gilt nicht für gewerbliche Arbeitnehmer im feuerungstechnischen Gewerbe sowie im Bauten- und Eisenschutzgewerbe.

§ 3 Lohnanspruch nach Übergang

(1) Ist der sich nach dem Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende neue Gesamttarifstundenlohn niedriger als der bisherige Gesamttarifstundenlohn des gewerblichen Arbeitnehmers, so behält der Ar-beitnehmer auch nach In-Kraft-Treten der neuen Lohnstruktur den Anspruch auf seinen bisherigen Ge-samttarifstundenlohn (Besitzstandsregelung). Dieser nimmt an zukünftigen tariflichen Lohnerhöhungen teil. Die Tarifvertragsparteien veröffentlichen die sich hieraus ergebenden Löhne. (2) Ist der sich nach dem Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende Gesamttarifstundenlohn höher als der bisherige Gesamttarifstundenlohn des gewerblichen Arbeitnehmers, so erhält dieser vom Zeit-punkt der Einführung der neuen Lohnstruktur an den neuen Gesamttarifstundenlohn. Bei diesem Über-gang können bisher freiwillig gewährte übertarifliche Zulagen nach den Grundsätzen der Rechtspre-chung angerechnet werden.

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(3) Für stationär beschäftigte Arbeitnehmer gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamttarifstundenlohnes der Tarifstundenlohn tritt, soweit dadurch der Mindest-lohn nicht unterschritten wird.

§ 4 In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten je-weils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2006, gekündigt werden. Berlin/Frankfurt am Main, den 4. Juli 2002 Zentralverband des Hauptverband der Deutschen Baugewerbes e.V., Deutschen Bauindustrie e. V., Kronenstraße 55 - 58, Kurfürstenstraße 129, 10117 Berlin 10785 Berlin Kahl Bauer Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a. M. Wiesehügel Laux