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JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Akteure im Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis
Arbeitgeber Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Gesetze
Gerichts-
entscheidungen
Betriebsrat Betriebsrat
Gewerkschaften Gewerkschaften
Arbeitgeber-
verbände
Arbeitgeber-
verbände
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Kollektiv- & Individual Arbeitsrecht
Belegschaft /
Gruppe von
ANn
v.d.d. AN-
Vertretungen
(BR,
Gewerkschaft)
Arbeitgeber,
ggf. über
AGeb-
Verband
Beziehungen
zwischen
z.B. TVG; MitbestG; BetrVG;
Europ. BetriebsräteG
Beziehungen
zwischen
Einzelner
Arbeitgeber
Einzelner
Arbeit-
nehmer
z.B. EFZG; KSchG; ArbZG; BUrlG;
BGB; SGB IX; MuSchG; NachwG;
TzBfG; BEEG; JArbSchG; etc.
Kollektivrecht Individualrecht
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
EU-
Recht
Grund-
Gesetz
Gesetze
Verordnungen
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsverträge
Betriebliche Übung
Gesamtzusage
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Die arbeitsrechtliche Normenpyramide
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Kollisionsregelungen zwischen den Rechtsquellen
Ordnungsprinzip („jung vor alt“)
die jüngere Regelung löst die ältere Regelung ab
Spezialitätsprinzip
die spezieller Regelung geht der generellen vor
Rangprinzip
Die ranghöhere
Regelung geht
der rangnie-
drigeren vor
(Ausnahmen
möglich) Ausnahme
§77III
Günstigkeits-
prinzip
Die für die
Arbeitnehmer
günstigere
Regelung
kommt zur
Geltung
(Ausnahmen
möglich)
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Geltungsbereich des BetrVG
Räumlicher Geltungsbereich
Alle Betriebe, die in der BRD liegen,
auch wenn sie einem Ausländer
gehören.
Nicht Betriebe im Ausland, auch wenn sie zu deutschem
Unternehmen gehören
Sachlicher Geltungsbereich
Betriebe mit mind. 5 ständig
beschäftigten AN, von denen mind. 3
wählbar sind.
Persönlicher Geltungsbereich
Betriebspartner (BR, JAV,
Arbeitgeber / Unternehmer)
&
Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1
BetrVG
Arbeitgeber
Jeder, der mind. 1 AN beschäftigt. Meist natürliche oder juristische
Person (z.B. GmbH, AG, eG,
e.V.).
Arbeitgeber ist dabei z.B. dann die GmbH, nicht
der Geschäftsführer,
der ist nur der Vertreter des Arbeitgebers
Leitende Angestellte
i.S.v. § 5 Abs. 3 & Abs. 4 BetrVG werden vom
BetrVG i.d.R. nicht geschützt. Sie sind zwar AN,
stehen aber eher auf AGeb – Seite.
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Allgemeine Aufgaben der JAV
Antragsrecht der JAV,
§ 70 I Nr. 1
• Die JAV hat ein sog.
allgemeines Initiativrecht
gegenüber dem BR, d.h. sie
kann beim BR Maßnahmen
beantragen, die den von ihr
vertretenen AN dienen (z.B.
Fragen der Berufsbildung,
Arbeitszeit, Sozialeinrich-
tungen für Jugendliche,
Übernahme von Azubis in
Arbeitsverhältnisse etc.)
• Der BR ist verpflichtet,
Anträge der JAV entgegen zu
nehmen und sich mit ihnen zu
befassen. Er muss sie
allerdings nicht durchsetzen
Überwachungsrecht der
JAV, § 70 I Nr. 2
• Die JAV hat die Einhaltung
zugunsten der jugendlichen
AN geltenden Vorschriften
zu überwachen & im Falle
konkreter
Verdachtsmomente den BR
zu Nachforschungen
aufzufordern
• Der BR ist verpflichtet,
Anträge der JAV entgegen
zu nehmen und sich mit
ihnen zu befassen. Er muss
sie allerdings nicht
durchsetzen
Anregungsrecht der JAV,
§ 70 I Nr. 3
• Die JAV hat das Recht (& die
Pflicht), Anregungen oder
Beschwerden von jugendlichen
AN & Azubis
entgegenzunehmen
• Die JAV ist verpflichtet, diese
auf ihre Berechtigung und
Zweckmäßigkeit zu überprüfen
• Hält die JAV sie nicht für
berechtigt oder durchführbar,
hat sie ihren Beschluss dem AN
mitzuteilen
• Ansonsten hat sie den BR zu
informieren und auf Erledigung
hinzuwirken und darüber den
AN zu unterrichten
(Der AN kann sich allerdings
auch direkt an den BR wenden)
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Stellung der JAV im Betrieb
Ve
rha
nd
lung
Arbeitgeber
Betriebsrat
JAV
Unterrichtung der JAV
• Der Betriebsrat hat die JAV –
unaufgefordert – rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten (§ 70 II 1)
• Die JAV kann verlangen, dass der BR
ihr die notwendigen Unterlagen zur
Verfügung stellt (§ 70 II 2)
• Der AGeb hat keine
Unterrichtungspflicht gegenüber der
JAV, nur gegenüber dem BR!
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Teilnahme der JAV an BR-Sitzungen
(allg.) Teilnahmerecht für 1 JAV-Vertreter an allen BR-
Sitzungen und Ausschusssitzungen, sofern der Ausschuss an Stelle des
BR handelt (kein Stimmrecht), § 67 I 1 BetrVG
Beschlussfassung in der JAV, welches JAVM das sein soll (es kann, muss aber nicht immer
das gleiche JAVM sein).
Teilnahmerecht der gesamten JAV (bei Ausschüssen: im
entsprechenden Verhältnis), wenn der BR / Ausschuss
Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche AN und
Azubis betreffen (§ 67 I 2 BetrVG), d.h. (qualitativ) alters- oder ausbildungsspezifische
Themen, z.B.:
* Anwendung JArbSchG
* Berufsausbildung Jugendlicher
* Bestimmung über Wahl & Tätigkeit der JAV
* Errichtung Jugendsportplatz
* Einrichtung von Aufenthalts- / Freizeiträumen für Jugendliche
* Urlaubsplan und dessen Abstimmung mit den Berufsschulferien
Abstimmungsrecht der JAV, wenn über Angelegenheiten
abgestimmt wird, die überwiegend jugendliche AN und Azubis betreffen (§67 II),
d.h. (quantitativ) zahlenmäßig.
Ein ohne Einladung der JAV gefasster Beschluss des BR ist
nur dann wirksam, wenn die Stimme(n) der JAV sich im Ergebnis nicht ausgewirkt
hätten
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Besondere JAV-Gremien
Konzern-AG
Konzern- BR / JAV
Konzern-AG
Konzern- BR / JAV
Unternehmen 1
Gesamt-BR / JAV
Unternehmen 1
Gesamt-BR / JAV
Betrieb A
BR / JAV
Betrieb A
BR / JAV
Betrieb B
BR / JAV
Betrieb B
BR / JAV
Betrieb C
BR / JAV
Betrieb C
BR / JAV
Unternehmen 2
Gesamt-BR / JAV
Unternehmen 2
Gesamt-BR / JAV
Betrieb A
BR / JAV
Betrieb A
BR / JAV
Betrieb B
BR / JAV
Betrieb B
BR / JAV
Unternehmen 3
(1 Betrieb)
BR / JAV
Unternehmen 3
(1 Betrieb)
BR / JAV
BR / JAV
der Konzern-AG
Gesamt-JAV / Konzern-JAV ist zuständig für die Wahrnehmung der
überbetrieblichen / überunternehmens-Interessen der jugendlichen
AN und Azubis.
JAV-Versammlung, § 71 BetrVG
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© RA Urs Peter Janetz
Kündigung von Azubis
Kündigung in der Probezeit
Je nach Vereinbarung zwischen 1 – 3 Monate
Probezeit (§ 20 BBiG)
Keine Kündigungsfrist (§ 22 Abs. 1 BBiG)
Kein Kündigungsschutz
Kündigung nach Ablauf der Probezeit
Nur außerordentliche, fristlose Kündigung möglich binnen 2 Wochen (§§ 22 Abs. 2 Nr. 1
BBiG, 626 BGB).
Oder durch Azubi, wenn Ausbildung abgebrochen
werden soll; Frist: 4 Wochen, §22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG
Schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe (§ 22 Abs. 3 BBiG)
3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage
(u.U. vorab zum Schlichtungsausschuss)
Kündigung nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
Unter den üblichen Bedingungen ordentlich & außerordentlich möglich.
Wartezeit i.s.d. KSchG: 6 Monate
Ausbildungszeit zählt mit!
Schriftlich (§ 623 BGB)
3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage
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Besonderer Kündigungsschutz für JAV-Mitglieder
Bekannt-
gabe des
Wahlergeb-
nisses
Bekannt-
gabe des
Wahlergeb-
nisses
Aufstellung des
Wahlvorschlags
bzw. Bestellung
als Wahlvorstand
Aufstellung des
Wahlvorschlags
bzw. Bestellung
als Wahlvorstand
§ 15 III 1
KSchG
§ 103 I
BetrVG
Als JAV-Mitglied gewählt Als JAV-Mitglied gewählt
Ende der
Amtszeit
Ende der
Amtszeit
§ 15 I 1
KSchG
§ 103 I
BetrVG
1 Jahr nach
Ende der
Amtszeit
1 Jahr nach
Ende der
Amtszeit
§ 103 I
BetrVG
§ 15 III 2
KSchG
§ 103 I
BetrVG
§15I1
§103
Vertretungsfall
als Ersatz-
mitglied
Vertretungsfall
als Ersatz-
mitglied
Ohne bes.
KdggsSchutz
6 Monate nach
Bekanntgabe
des Wahl-
ergebnisses
6 Monate nach
Bekanntgabe
des Wahl-
ergebnisses
Nicht als JAV-
Mitglied gewählt
Nicht als JAV-
Mitglied gewählt
Verbot ordentl.
Kündigungen
Außerord. Kdgg
nur mit Zust. BR
§ 15 I 2
KSchG
§ 103 I
BetrVG
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Urlaub
Minderjährige Volljährige
Gesetzlicher Mindesturlaub,
§19 JArbSchG:
> 16 Jahre*: 30 Werktage**
> 17 Jahre*: 27 Werktage**
> 18 Jahre*: 25 Werktage**
* zu Beginn des Kalenderjahres
** bezogen auf eine 6-Tage-Woche
Gesetzlicher Mindesturlaub,
§19 JArbSchG:
> 16 Jahre*: 30 Werktage**
> 17 Jahre*: 27 Werktage**
> 18 Jahre*: 25 Werktage**
* zu Beginn des Kalenderjahres
** bezogen auf eine 6-Tage-Woche
Gesetzlicher Mindesturlaub,
§ 3 BUrlG :
24 Werktage*
* bezogen auf eine 6-Tage-Woche
=> 4 Wochen
Gesetzlicher Mindesturlaub,
§ 3 BUrlG :
24 Werktage*
* bezogen auf eine 6-Tage-Woche
=> 4 Wochen
Bildungsurlaub:
Gibt es in 12 Bundesländern
mit unterschiedlichen
Regelungen
Bildungsurlaub:
Gibt es in 12 Bundesländern
mit unterschiedlichen
Regelungen
(bezahlter) Sonderurlaub
gem. § 616 BGB
(soweit nicht vertraglich ausgeschlossen)
z.B. für:
• Geburt eines eigenen Kindes
• Tod eines nahen Angehörigen
• Staatsbürgerliche Pflichten, z.B. Zeuge
bei Gericht
• weitere im (anwendbaren) Tarifvertrag
geregelte Gründe, z.B. Umzug
Erkrankung des eigenen Kindes:
1 Kind: Max. 10 Arbeitstage
(Alleinerziehende: 20) pro Jahr
Mehrere Kinder: Max. 25
Arbeitstage (Alleinerziehende: 50)
pro Jahr
Schwerbehinderte,
§ 125 SGB IX:
Ab GdB 50: 1 Woche
zusätzlich
Schwerbehinderte,
§ 125 SGB IX:
Ab GdB 50: 1 Woche
zusätzlich
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© RA Urs Peter Janetz
Einzelne Regelungen zum Urlaub
Wartezeit Wartezeit
• 6 Monate, § 4 BurlG
• u.U. Teilurlaub, § 5 BUrlG
Urlaubs-entgelt: Urlaubs-entgelt:
• § 11 BUrlG (= der letzten 13 Wochen ohne Über-stunden-vergütung)
Urlaubsgeld Urlaubsgeld
• = Sonder-zahlung
• Anspruch nur, wenn es eine besondere Verein-barung gibt (z.B. TV, BV, ArbV, betriebliche Übung)
Urlaubsjahr Urlaubsjahr
• = Kalender-jahr, § 1 BurlG.
• Kein Urlaub im Vorgriff!
• Grds: Verfall des Rest-urlaubs am Jahresende Ausnahme: Übertra-gung aus betriebl. Gründen oder wegen Krankheit. !Recht-zeitiger Antrag ist für Über-tragung erforderlich!
Krankheit Krankheit
• keine An-rechnung, § 9 BurlG (Krank-schreibung unbedingt erforder-lich!)
Auszahlung Auszahlung
• grds. unzulässig (vgl. § 7 Abs. 4 BurlG)!
• Ausnahme: Urlaub kann wegen Beendi-gung des Arbeits-verhält-nisses nicht genommen werden.
Zeitliche Lage
Zeitliche Lage
• Festlegung der zeitlich-en Lage durch den Arbeitgeber unter Be-rücksichti-gung der Wünsche der AN (§ 7 Abs. 1 BurlG).
• u.U. Mitbestim-mung des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
Arbeit im Urlaub
Arbeit im Urlaub
• Eine dem Urlaubs-zweck wider-sprechende Erwerbs-tätigkeit ist untersagt, § 8 BurlG
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Überstunden in der Ausbildung
Überstunden
= Arbeitsstunden, die über die vertragliche / betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehen
Azubi unter 18 Jahre:
Überstunden sind über insgesamt 40 Stunden pro Woche hinaus nicht gestattet, § 8 JArbSchG
Volljähriger Azubi:
Überstunden sind nicht verboten (aber wohl i.d.R. nicht dem
Ausbildungszweck dienlich).
Grenze: insgesamt max. 60 h / Woche (ArbZG)
Zuschläge müssen nur gezahlt werden, wenn ArbV,
TV, BV dies vorsehen
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© RA Urs Peter Janetz
Krankmeldung
Krankmeldung Vorlage der Arbeitsunfähigkeits-
bescheinigung (AUB), § 5 EFZG
• Mitteilung an den Arbeitgeber am
gleichen Tag vor Arbeitsbeginn
• Auch die voraussichtliche Dauer der AU
• Nicht die Diagnose
• Vorlage der AUB spätestens am 4. Tag
der Erkrankung
• AGeb kann AUB schon früher –
gegebenenfalls ab 1. Tag – verlangen.
Mögliche Folgen bei Verstößen:
• Abmahnung
• Kündigung (nach Abmahnung)
• Lohnkürzung
Krankmeldung in der Berufsschule
• Entsprechend der Vorgaben der Schule / des Klassenlehrers
• Gleichzeitig auch immer im Ausbildungsbetrieb!
Erkrankung während der Arbeit
• Abmeldung beim Ausbilder • AUB w.o.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
• Lohnfortzahlung für 6 Wochen gem. § 3 EFZG
• Kann verweigert werden, wenn Azubi keine AUB vorlegt (§ 7 EFZG)
• Abzug von Urlaub oder “Reinarbeiten“ der Fehlzeiten ist nicht zulässig
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© RA Urs Peter Janetz
Abmahnung
Eine (vorherige) Abmahnung rechtfertigt eine Kündigung nur, wenn:
in der Abmahnung enthalten ist:
Eindeutige
Beanstandung eines
bestimmten
Verhaltens
(Rügefunktion)
(z.B.: „Am 1.12. Sind Sie
unentschuldigt 2 Stunden
zu spät zur Arbeit
erschienen...“)
Androhung von
Konsequenzen f. d.
Wiederholungsfall
(Warnfunktion)
(z.B.: „Im Wieder-
holungsfall haben Sie mit
arbeitsrechtlichen
Konsequenzen zu
rechnen...“)
die Abmahnung
inhaltlich
gerechtfertigt ist
die Abmahnung ein
gleichartiges
Verhalten betrifft
die Abmahnung nicht
durch Zeitablauf
gegenstandslos
geworden ist
• Die Abmahnung kann von jeder weisungsberechtigten
Person ausgesprochen werden.
• Sie ist auch mündlich möglich (aber schwer beweisbar).
• Bei Minderjährigen: Erklärung gegenüber gesetzlichen
Vertretern
Reaktionsmöglichkeiten
Gegendarstellung zur
Personalakte geben
(auch wenn AM berechtigt ist, um
klarzustellen, wie es zum
Fehlverhalten kam)
Auf Entfernung aus der Personalakte kann geklagt
werden, wenn:
• unwahre Tatsachen enthalten sind,
• herabsetzende, ungerechtfertigte Werturteile enthalten sind und sie
geeignet ist, das spätere Fortkommen des AN zu erschweren
• sie (z.B. durch Zeitablauf) gegenstandslos geworden ist (ca. 2 Jahre)
AGeb
auffordern, die
AM aus der
Personalakte zu
entfernen.
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Umstrukturierung: Versetzung / Lohnkürzung
Zulässig nach
Arbeitsvertrag?
Nein
Änderungs-
kündigung
notwendig,
wenn AN
nicht
einverstan-
den
nach § 315 BGB
ermessensfehlerfrei?
Beteiligung des BR
nach § 99 BetrVG
wegen Versetzung
wegen eventueller
Umgruppierung
Beteiligung
des BR
wegen
Kündigung,
§ 102 BetrVG
Betriebsrat
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Hinweis:
Bei einem Stellenwechsel sollte immer
ein Zwischenzeugnis verlangt werden!
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Do‘s und Dont‘s im Betrieb
Private Inter-
netnutzung
Private
Telefonate
Nutzung des
Privathandys
Private E-Mails
Dahinter steckende
Problematik: Der AN ist verpflichtet, während der Arbeitszeit auch zu arbeiten und nicht privaten Angelegenheiten
nachzugehen. Die Privatnutzung während der Arbeitszeit ist daher grundsätzlich ein Arbeitsvertragsbruch!
Mitbestimmung des BR
gem. § 87 I Nr. 1 BetrVG
Ja, sofern die Nutzung
grundsätzlich gestattet ist
hinsichtlich der
Nutzungsregelungen.
Verbot als solches nicht
mitbestimmungspflichtig.
Ja, sofern die Nutzung
grundsätzlich gestattet ist
hinsichtlich der
Nutzungsregelungen.
Verbot als solches nicht
mitbestimmungspflichtig.
Verbot als solches nicht
mitbestimmungspflichtig,
außer das Verbot bezieht
sich auch auf die Nutzung
in den Pausen, insoweit
MBR (+)
Ja, sofern die Nutzung
grundsätzlich gestattet ist
hinsichtlich der
Nutzungsregelungen.
Verbot als solches nicht
mitbestimmungspflichtig.
Abmahnung /
Kündigung bei Verbot
möglich?
Ja Ja Ja Ja
Keine ausdrückliche
Regelung / kein Verbot
im Arbeitsvertrag / BV
bzw. Duldung
Geringfügige Nutzung ist
i.d.R. kein Grund für
fristlose Kdgg.; u.U. aber
Abmahnung möglich
Bis zu ca. 10 Minuten /
Tag sind i.d.R. nicht
vertragswidrig / vom AGeb
zu dulden. Es wird aber
nicht „angespart“ etc.
Wie nebenstehend
Nutzung im üblichen Maß
ist i.d.R. zulässig, aber
nicht übertreiben, sonst
kann abgemahnt /
gekündigt werden
Weitere Problematiken:
Bei technischer Überwachung ist MBR nach § 87 I Nr. 6 BetrVG zu beachten.
§ 87 I Nr. 6 BetrVG!
Und der AGeb hat grds.
Einsichtsrecht in
dienstliche E-Mails!
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Rauchen am Arbeitsplatz
§1 BNichtrSchG
Generelles Rauchverbot in
staatlichen Behörden & öff.
Personenverkehr
§ 5 ArbStättV: Pflicht der AGeb zum Schutz der
Nichtraucher
Regelung in Arbeitsverträgen
und Betriebs-vereinbarungen
Abmahnung / Kündigung bei
Verstößen möglich
Kein Recht auf Raucherpausen.
Pflicht zum Ausstempeln
zulässig.
Länderrechtliche Vorschriften zu Rauchverboten
Recht des Arbeitgebers unter
Beachtung der Mitbestimmung
gem. § 87 I Nr. 1 BetrVG
Rauchverbote auszusprechen /
Regelungen aufzustellen
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© RA Urs Peter Janetz
Dress-Code & Arbeitskleidung = Bekleidung, die spezifischen, mit der Tätigkeit einhergehenden Gefahren vorbeugen soll
Schutzkleidung Schutzkleidung
• Helm, Schutzbrille, Schutzanzug, Schutzanzüge etc.
Es gelten verschieden Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften; insb. ArbSchG
Pflichten des Arbeitgebers Pflichten des Arbeitgebers
• ArbGeb muss für die Einhaltung der Schutzvorschriften sorgen (sonst: Owi)
• Wenn das Gesetz dies vorsieht (z.B. § 3 ArbSchG), muss der ArbGeb die Kosten tragen.
• Stellt der ArbGeb die vorgeschriebene Schutzausrüstung nicht zur Verfügung, kann der AN die entsprechenden Tätigkeiten verweigern
Pflichten des Arbeitnehmers Pflichten des
Arbeitnehmers
• AN muss die Schutzkleidung tragen bzw. bestimmungsgemäß verwenden.
• Bei Verstößen: Abmahnung / Kündigung möglich
= „Uniform“ oder „Dress-Code“ Arbeitskleidung Arbeitskleidung
• Einheitliche Kleidung (z.B. mit Firmenlogo)
• Kleiderregel (z.B. Krawattenpflicht, Sakkopflicht etc.)
§ 87 I Nr. 1 BetrVG Zustimmung
des BR Zustimmung
des BR
• MBR des BR (auch z.B. bei Design der Schutzkleidung)
• Regelung in BV
Kosten Kosten
• Grds. Überwälzung (teilweise oder ganz) auf AN zulässig
• u.U. Kostenregelung in TV / BV
• Beachtung der Vorgaben des Pfändugsschutzes (z.B. bei „Kittelgeld“)
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Zeitablauf und Zweck-
erreichung, § 21 BBiG
Ablauf der vertrag-
lichen Ausbildungs-
zeit (auch, wenn nicht
zur Prüfung zuge-
lassen), § 21 Abs. 1
erfolgreiche Able-
gung der Prüfung,
§ 21 Abs. 2
Auf Verlangen des
Azubi, wenn Prüfung
nicht bestanden :
Verlängerung bis zur
Wiederholungsprü-
fung, max. 1 Jahr,
§ 21 Abs. 3
§ 102 BetrVG muss
nicht beachtet werden
Aufhebungsvertrag
Nur schriftlich
wirksam
u.U. Unterschrift
der Erziehungs-
berechtigten nötig
(vgl. §113 BGB)
§ 102 BetrVG muss
nicht beachtet werden
Kündigung während
der Probezeit, § 22 BBiG
Nur schriftlich wirksam,
§ 623 BGB
Angabe eines Grundes
nicht erforderlich
u.U. Unterschrift der
Erziehungsberechtigten
nötig (vgl. §113 BGB)
Keine
Kündigungsfristen
gesetzlich vorgesehen
Durch beide
Vertragspartner möglich
Kein Verschulden
u.U. Kündigungsschutz
(JAV/BR-Mitglied,
Schwangere,
Schwerbehindert)
§ 102 BetrVG ist zu
beachten
Kündigung nach Ablauf der Probezeit
Aus wichtigem Grund § 22 Abs. 2 Nr. 2
Nur schriftlich wirksam, §
22 Abs. 3 BBiG
Angabe eines Grundes im
Schreiben erforderlich, § 22
Abs. 3 (z.B. mangelhafte
Ausbildung, übermäßige
Heranziehung zu berufsfremden
Arbeiten, grobe Disziplinar-
verstöße, mangelnde Erfüllung
der Lernpflicht)
2-Wochen-Frist für
Kündigungsausspruch,
§ 22 Abs. 4
Fristlos
Durch beide
Vertragspartner möglich
Für Ausbilder meist
Abmahnung und vorherige
Anhörung des Azubi
erforderlich
§ 102 BetrVG ist zu
beachten
Nur Kündigung
durch Azubi
Frist: 4 Wochen
Aufgabe der
Ausbildung, oder
andere
Ausbildung
angestrebt
schriftlich unter
Angabe
Kündigungsgrund,
§ 22 Abs. 3
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Übernahme nach Ende der Ausbildung
Begründung eines
Arbeitsverhältnisses durch
konkludentes Verhalten
§ 24 BBiG:
Voraussetzungen:
• Azubi arbeitet nach
Beendigung der
Ausbildung tatsächlich
weiter
• mit Wissen und Billigung
des Ausbildenden
• Tätigkeit wird unmittelbar
im Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis
aufgenommen
Folge:
Es kommt – auch ohne aus-
drückliche Vereinbarung –
ein unbefristetes Arbeits-
verhältnis zustande.
als kalendermäßige und als Zweckbefristung möglich
Abschluss eines Arbeitsvertrages
Beachte § 12 Abs. 1 BBiG: Frühestens innerhalb der
letzten 6 Monate des Ausbildungsverhältnisses zulässig!
(Übernahme teils in Tarifverträgen vorgeschrieben!)
unbefristeter
Arbeitsvertrag
befristeter
Arbeitsvertrag
Befristung mit
Sachgrund, § 14
Abs. 1 TzBfG
z.B. Vertretung
wegen Krankheit,
Schwangerschaft
(Nr. 3), im
Anschluss an eine
Ausbildung, um
den Übergang in
eine Anschluss-
beschäftigung zu
erleichtern (Nr. 2)
Befristung ohne
Sachgrund, § 14
Abs. 2 TzBfG
• Für max. 2 Jahre
möglich.
• Max. 3 Verlänge-
rungen bis zu
insgesamt max. 2
Jahren.
• § 14 Abs. 2 S. 2
TzBfG gilt nicht für
Ausbildungsver-
hältnisse (h.M.)
§ 78a
BetrVG
extra Folie
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
§ 78a BetrVG Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Voraussetzungen: • Auszubildender
• ist Mitglied der JAV oder des BR
• bzw. ist Nachrücker
• und ist endgültig nachgerückt
• bzw. vorübergehend nachgerückt
• Amtszeit liegt nicht länger als 1 Jahr vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zurück
• Auszubildender mach Weiterbeschäftigungsanspruch
• innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufausbildungsverhältnisses
• schriftlich
geltend
Pflicht des AGeb: Schriftliche Info des Auszubildenden, wenn Übernahme nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht
beabsichtigt ist.
Folge: Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer
Abwehrmöglich-
keiten des AGeb
Klage auf Unzumutbarkeit binnen 2 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (z.B. Fehlen
eine freien Arbeitsplatzes)
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Überblick)
Tod des
Arbeitnehmers
Aufhebungsvertrag
(Auflösungsvertrag)
Anfechtung des
Arbeitsverhältnisses
Zeitablauf oder
Zweckerreichung
Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
vgl. § 613 BGB Bedarf der Schriftform
(§ 623 BGB) und birgt
große Gefahren v.a.
hinsichtlich des ALG.
Kündigungsschutz?
• Arglistige Täuschung
(§ 123 BGB)
• Irrtum (§ 119 BGB)
• Befristung
(TzBfG)
• Erreichung Zweck
• ordentliche Kdgg.
• außerordentliche (meist
fristlose) Kdgg.
Schriftform erf. (§ 623 BGB)
(-) (-) (-) (-) (+)
Beteiligung des Betriebsrats?
(-) (-) (-) (-) (+), §§ 102, 103 BetrVG
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Kündigungserklärung
Arbeitsvertrag
Arbeitgeber
(oder zur
Kündigung
berechtigte
Person)
Arbeitnehmer
Einigung ( zweiseitig) Einigung ( zweiseitig)
Kündigungserklärung (einseitig)
beendet
muss zugehen
muss
schriftlich
erfolgen
(§ 623 BGB).
Unterschrift ist
erforderlich
muss eindeutig ausdrücken, dass
das ArbVerh für die Zukunft
beendet werden soll.
Das Wort „Kündigung“ muss
aber nicht enthalten sein.
darf keine Bedingungen
oder Vorbehalte enthalten
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Begründung der Kündigung
Grundsätzlich muss die
Kündigung nicht begründet
werden. Ausnahmen:
Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit, § 22 III BBiG
Kündigung von Schwangeren & von Müttern kurz nach der Entbindung,
§ 9 III 2 MuSchG
Begründungspflicht aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder
Arbeitsvertrag
Außerordentliche Kündigung, wenn der Gekündigte die Begründung
verlangt, § 626 II 3 BGB
Betriebsbedingte Kündigung: Auf Verlangen sind die Gründe der
Sozialauswahl zu nennen, § 1 III 1 KSchG
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Begründung der Kündigung gegenüber dem BR
Arbeitgeber
Muss dem BR gegenüber die Kündigungsgründe (alle!)
nennen (§102 I BetrVG)
Muss dem BR gegenüber die Kündigungsgründe (alle!)
nennen (§102 I BetrVG)
Betriebsrat
Folge, wenn
ein Kündi-
gungsgrund
nicht benannt
wurde:
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
kann sich auf diese Gründe
gegenüber Arbeitnehmer nicht
berufen (kein „Nachschieben“)
kann sich auf diese Gründe
gegenüber Arbeitnehmer nicht
berufen (kein „Nachschieben“)
Grundsatz:
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Zugang einer Kündigung
Abholung beim Postamt (Nichtabholung u.U. rechtsmissbräuchlich) Einschreibe-
brief
Aushändigung an empfangsberechtigte Person (z.B. Arbeitnehmer, Ehegatte d.
AN; Arbeitgeber, Mitarbeiter Personlabteilung)
Übergabe durch Boten
Zeitpunkt in dem der Briefkasten üblicherweise geleert wird (auch wenn AN z.B.
verreist ist und der AGeb Kenntnis davon hat!)
Einfacher Brief bzw.
Einlegung in Briefkasten
durch Boten
Bei Entgegennahme oder Ablehnung der Entgegennahme
(„Zugangsverweigerung“ ist also nicht möglich)
Unter Anwesenden
Zugangszeitpunkt Zugangstatbestand
PC STAMPIT
A0010006D0
4,40 EUR11.09.06
RRN 00 000 000 0DE 200
EINSCHREIBEN RÜCKSCHEIN
An denArbeitnehmerArbeiterstrasse 212345 Kündigungshausen
M U S T E R
MUSTER
Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger der Kündigung mit dieser einverstanden ist!
Eine „Kündigung zur Unzeit“ ist in seltenen Fällen unzulässig. (Keine Kdgg zur Unzeit ist übrigens eine Kdgg, welche
während der Krankheit des AN ausgesprochen wird! – vgl. nächste Folie)
Eine zugegangene Kündigung kann einseitig nicht mehr zurückgenommen werden!
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Die außerordentliche Kündigung
Störungen im Leistungsbereich Störungen im Vertrauensbereich Störungen im betriebl. Bereich
z.B. AN verweigert beharrlich die
Arbeit, kommt ständig zu spät,
stört den Betriebsfrieden; AGeb
zahlt Lohn nicht, verweigert
Arbeitsschutzmaßnahmen etc.
Voraussetzungen:
• Störer handelt schuldhaft
(vorsätzlich oder grob fahrlässig)
• Schwerwiegender (meist
wiederholter) Verstoß
• Vorherige Abmahnung
Z.B.: Unterschlagung, Diebstahl,
tätlicher Angriff, (Spesen)Betrug, u.U.
sogar Verdachtskündigung, sexuelle
Belästigung von Kollegen, u.U.
schwere Beleidigung
Voraussetzungen:
• Schwere Erschütterung des
Vertrauens auf künftige
ordnungsgemäße Vertragserfüllung
• Meist keine Abmahnung erforderlich
(außer bei steuerbarem Verhalten,
wenn Wiederherstellung des
Vertrauens erwartet werden kann).
Nur für AGeb und sehr selten!
z.B. drohende Insolvenz, wenn
diese nur durch Kdgg des AN
abgewendet werden kann; Kdgg.
von Betriebsratsmitgliedern bei
endgültiger Betriebsstillegung
Kündigung muss das „letzte Mittel“ („ultima ratio“) sein. Meist gehen mildere Mittel wie Abmahnung, Versetzung oder
z.B. Änderungskündigung vor
Kündigung ist nur binnen 2 Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen möglich (Es kommt auf den Zugang
innerhalb der Frist an!), § 626 Abs. 2 BGB.
Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG muss (innerhalb der Kündigungsausspruchsfrist) stattgefunden haben.
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Allgemeiner Kündigungsschutz
Betroffener Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate im Betrieb, § 1 Abs. 1 KSchG (Ausbildung zählt mit!) Betroffener Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate im Betrieb, § 1 Abs. 1 KSchG (Ausbildung zählt mit!)
Erforderliche Mindestanzahl regelmäßig beschäftigter Arbeitnehmer, mind. 10 AN, Teilzeitbeschäftigte anteilig,
§ 23 Abs. 1 KSchG
Erforderliche Mindestanzahl regelmäßig beschäftigter Arbeitnehmer, mind. 10 AN, Teilzeitbeschäftigte anteilig,
§ 23 Abs. 1 KSchG
&
Betriebsbedingte Kündigung • Unternehmerentscheidung aufgrund betrieblicher Erfordernisse
• führt zu Wegfall eines Arbeitsplatzes
• Sozialauswahl (§ 1 III KSchG)
Personenbedingte Kündigung
• „AN will anders, kann aber nicht“
• Gründe, die in den persönlichen Eigenschaften des AN liegen
• z.B. (Dauer-)Erkrankung, Verlust des Führerscheins, etc.
Verhaltensbedingte Kündigung
• „AN könnte sich ändern, will aber nicht“
• Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
• i.d.R. vorherige vergebliche Abmahnung
Kündigungs-
grund stammt
aus der
Sphäre des
AN
Kündigungs-
grund stammt
aus der
Sphäre des
AGeb
Nur wenn
einer
dieser
Gründe
vorliegt,
kann der
Arbeit-
geber
wirksam
kündigen
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Zeugnis
Anspruch des
Arbeitnehmers;
§§ 630 BGB, 73
HGB, 109 GewO
Anspruch des
Arbeitnehmers;
§§ 630 BGB, 73
HGB, 109 GewO
Fällig: mit Ausspruch der
Kündigung
Fällig: mit Ausspruch der
Kündigung
Zwischenzeugnis z.B. bei
Änderung der Tätigkeit oder des
Vorgesetzten
Zwischenzeugnis z.B. bei
Änderung der Tätigkeit oder des
Vorgesetzten
Mindestens: einfaches Zeugnis
(Nur) auf Wunsch des AN:
Qualifiziertes Zeugnis
Form:
• schriftlich
• unterschrieben
• ohne Anschriftenfeld
• datiert auf letzten Tag
• Firmenbriefpapier
Form:
• schriftlich
• unterschrieben
• ohne Anschriftenfeld
• datiert auf letzten Tag
• Firmenbriefpapier
Inhalt:
• Angaben zur Person des AN
• Art der Beschäftigung (genau und vollständig)
• Nicht: BR-Tätigkeit
• Dauer der Beschäftigung
Inhalt:
• Angaben zur Person des AN
• Art der Beschäftigung (genau und vollständig)
• Nicht: BR-Tätigkeit
• Dauer der Beschäftigung
Angabe des Beendigungsgrunds nur auf Wunsch des AN
Zusätzlich:
• Angaben zur Leistung (Leistungsbeurteilung)
• Angaben zur Führung (Verhaltensbeurteilung)
• i.d.R. Beendigungsgrund
• Schlussformel („Beste Wünsche“ „Bedauern“ etc.) –
nicht einklagbar
Zielsetzung:
• Zeugnis dient dem AN als Unterlage zur Bewerbung
• Unterrichtung eines Dritten (mögl. neuer Arbeitgeber)
Daraus ist abzuleiten:
• Zeugnis soll Leistung & Führung während der
gesamten Dauer des ArbVerh charakterisieren
• Von verständigem Wohlwollen getragen und behindert
nicht unnötig das weitere Fortkommen des AN
• Enthält alle wesentlichen Tatsachen & Bewertungen,
die zur Gesamtbeurteilung bedeutend sind, soweit ein
künftiger ArbGeb ein berechtigtes & vernünftiges
Interesse hieran hat. Einmalige, un-charakteristische
Vorfälle / Umstände bleiben außen vor
• Wortlaut darf nicht zu Irrtümern führen oder
mehrdeutig sein.
Oberster
Grund-
satz:
Zeugnis-
wahrheit
JAV III
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Bildung einer Einigungsstelle (ausgehend vom BR)
BR stellt durch Beschluss fest:
• Scheitern der Verhandlungen mit dem AGeb
• Angelegenheit soll durch die E-Stelle entschieden werden
• Vorschlag eines Vorsitzenden der E-Stelle
• Vorschlag Anzahl Beisitzer
• Festlegung der Beisitzer des BR
Einigung über:
Person des
Vorsitzenden
Anzahl der
Beisitzer
dann
Mitteilung an Arbeitgeber
ja nein
E-Stelle wird
unverzüglich tätig Arbeitsgericht entscheidet (§ 98 I ArbGG)
• über Person des Vorsitzenden
• und / oder Anzahl Beisitzer
• und Zulässigkeit des Verfahrens
E-Stellenverfahren ist nicht zulässig E-Stelle wird nicht errichtet.
E-Stellenverfahren findet nicht statt. dann
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Urteils- und Beschlussverfahren
Gericht prüft
in jeder
Phase des
Verfahrens
die Wahl der
richtigen
Verfahrensart
Gericht prüft
in jeder
Phase des
Verfahrens
die Wahl der
richtigen
Verfahrensart
Urteilsverfahren, § 2 ArbGG
Urteilsverfahren, § 2 ArbGG
Beschlussverfahren, § 2a ArbGG
Beschlussverfahren, § 2a ArbGG
v.a. Streitigkeiten
• zwischen AN
untereinander
• zwischen AGeb
& AN aus dem
ArbVerh &
dessen (Nicht-)
Bestehen
• zwischen TV-
Parteien
untereinander
und mit 3.
v.a. Streitigkeiten
• zwischen AN
untereinander
• zwischen AGeb
& AN aus dem
ArbVerh &
dessen (Nicht-)
Bestehen
• zwischen TV-
Parteien
untereinander
und mit 3.
v.a. Streitigkeiten
• über Einhaltung
& Durchsetzung
d. Betriebsver-
fassungsrechts
• in Angelegen-
heiten aus dem
BetrVG1952 und
dem MitBestG;
• Tariffähigkeit und
Tarifzustän-
digkeit einer
Vereinigung
v.a. Streitigkeiten
• über Einhaltung
& Durchsetzung
d. Betriebsver-
fassungsrechts
• in Angelegen-
heiten aus dem
BetrVG1952 und
dem MitBestG;
• Tariffähigkeit und
Tarifzustän-
digkeit einer
Vereinigung
Beteilige:
Kläger(in)
z.B. AN
Beklagte(r)
z.B. AGeb
Beteilige:
Kläger(in)
z.B. AN
Beklagte(r)
z.B. AGeb
Beteilige:
Antragsteller(in)
z.B. BR
Antragsgegner(in)
z.B. AGeb
Beteilige:
Antragsteller(in)
z.B. BR
Antragsgegner(in)
z.B. AGeb
Entscheidung:
• Vergleich im
Güteverfah-
ren oder im
Streittermin
oder
• Urteil, u.U.
auch Ver-
säumnisurteil
• ggf. auch
einstweilige
Verfügung
Verfahrens-
einleitung:
Klage(schrift)
Verfahren:
Parteiverfahren,
d.h. nur der
Sachvortrag und
die angebotenen
Beweismittel
werden
berücksichtigt
Verfahrens-
einleitung:
Antrag(sschrift)
Verfahren:
Amtsermittlung,
d.h. das Gericht
ermittelt selbst
und kann z.B.
auch nicht
benannte Zeugen
hören
Entscheidung:
• Vergleich im
Güteverfah-
ren oder im
Haupttermin
oder
• Beschluss
• ggf. auch
einstweilige
Verfügung
Rechtsmittel:
• Gegen Urteil des
ArbG: Berufung
zum LAG, (u.U.
Sprungrevision
zum BAG)
• Gegen Urteil des
LAG: Revision
zum BAG
Rechtsmittel:
• Gegen Be-
schluss d. ArbG:
Beschwerde
zum LAG (u.U.
Sprungrechtsbe-
schwerde zum
BAG)
• Gegen
Beschluss des
LAG: Rechts-
beschwerde
zum BAG
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© RA Urs Peter Janetz
Arbeitsgerichtsbarkeit
Vorsitzender (§ 54 ArbGG)
(Güteverhandlung)
Kammern (§ 16 ArbGG)
(Kammerverhandlung)
Kammern (§ 35 ArbGG)
Senate
(§ 41 ArbGG)
Vorsitzender
Richter
Berufs-
Richter Berufs-
Richter
Laienrichter
Revision,
Rechts-
beschwerde
Revision,
Rechts-
beschwerde
Berufung,
Beschwerde
Berufung,
Beschwerde
(ArbG) 1. Instanz
(LAG) 2. Instanz
(BAG) 3. Instanz
Sprung-
Revision,
Sprung-
Rechts-
beschwerde
Sprung-
Revision,
Sprung-
Rechts-
beschwerde
JAV III
© RA Urs Peter Janetz
Einstweilige Verfügung, § 87 II BetrVG
Möglichkeit zur
vorläufigen
Sicherung
bedrohter Rechte
Voraussetzungen
Verfügungsanspruch
(z.B. BetrVG, TV, BV; Rechtslage muss hinreichend klar sein)
Verfügungsgrund
Sache ist so eilbedürftig, dass normales Verfahren nicht abgewartet werden
kann (Glaubhaftmachung)
Arten der
Einstweiligen
Verfügung
• Sicherung von materiell-rechtlichen Ansprüchen (z.B. Herausgabe BR-Computer)
Sicherungsverfügung (§§85 II ArbGG,
935 ZPO)
• Regelung eines einstweiligen Zustandes bei einem str. Rechtsverhältnis (z.B. Nichtraucherschutz)
Regelungsverfügung (§§85 II ArbGG,
940 ZPO)
• Vorläufige Befriedigung von Gläubigeransprüchen (z.B. Bezahlung von Seminarkosten)
Leistungsverfügung
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© RA Urs Peter Janetz
Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG
Wer kann den
Antrag stellen? Betriebsrat im Betrieb vertretene Gewerkschaft
Weswegen?
Grobe Verstöße (d.h. objektiv bei klarer Rechtslage) des Arbeitgebers gegen seine
betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus
dem BetrVG Tarifverträgen Betriebsvereinbarungen
Worauf richtet sich
der Antrag?
Unterlassen einer Handlung
(z.B. Überstunden ohne
Beteiligung des BR anzuordnen)
Duldung der Vornahme
einer Handlung (z.B.
Zulassen eines Aushangs
der BR am schwarzen
Brett)
Vornahme einer Handlung
(z.B. den BR in einer
bestimmten Angelegenheit
rechtzeitig und umfassen
zu unterrichten)
Folgen bei
„Verurteilung“
Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung trotz Beschluss des Arbeitsgerichts:
Androhung von Ordnungs- / Zwangsgeld (extra Antrag an ArbG oder bereits im
Ursprungsbeschluss enthalten)
Verstoß trotz Androhung:
Ordnungsgeld bis zu 10.000 € Zwangsgeld bis 10.000 €
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© RA Urs Peter Janetz
Verfahren nach § 101 BetrVG
BR kann Verfahren nach § 101 BetrVG einleiten
wenn:
ArbGeb führt Maßnahme nach § 99 BetrVG ohne
Zustimmung des BR durch
ArbGeb beachtet § 99 BetrVG, führt Verfahren
aber unter Verstoß gegen § 100 BetrVG
durch
ArbGeb führt eine Maßnahme unter
Verletzung von §§ 99 und 100 BetrVG durch
Zweistufiges Verfahren:
1. Stufe: Aufhebung der (mitbestimmungs-
widrigen) personellen Maßnahme
2. Stufe: Beantragung von Zwangsgeld, falls
der ArbGeb sich nicht an den Beschluss der 1.
Stufe hält