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Workshop
Der Gesetzgebungsprozess in der Europäischen Union
Teil 2: Dr. Rolf WagnerPraktische Erfahrungen
(Lit.: Wagner, in: Kieninger/Remien [Hrsg.], Europäische Kollisionsrechtsvereinheitlichung, 2012, S. 51 – 75)
1MinR Dr. Rolf Wagner
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Tagespresse
MinR Dr. Rolf Wagner
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Wie entstehen
Rechtsvorschriften in Brüssel?
(speziell im Bereich der justiziellenZusammenarbeit in Zivilsachen)
MinR Dr. Rolf Wagner
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Rechtsgrundlagen
Art. 81 AEU-Vertrag verweist über Art. 289 Abs. 1 AEU-Vertrag auf Art. 294 AEU-Vertrag:
Zusammenspiel von - Ministerrat und - Europäischem Parlament
MinR Dr. Rolf Wagner
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Gesetzgebungsverfahren
Ministerratqualifizierte Mehrheit
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
EPeinfache Mehrheit
gemeinsame Entscheidung
Ausnahme für Familiensachen (Art. 81 Abs. 3 AEUV)
MinisterratEinstimmigkeit
EPeinfache Mehrheit
bloße Anhörung
MinR Dr. Rolf Wagner
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Europäisches Parlament
• Vorbereitung in Ausschüssen (JURI-Ausschuss; Vorsitzender Lehne)
• Berichterstatter und Schattenberichterstatter• Umworben von Interessengruppen
MinR Dr. Rolf Wagner
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Entscheidungsfindung im Rat
Ratsarbeitsgruppe
Ausschuss der Ständigen Vertreter
Ministerrat
drei Ebenen
MinR Dr. Rolf Wagner
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Die Ratsarbeitsgruppe
RatsarbeitsgruppeGS
PR
KOM
D
IEVKDK
27 Mitgliedstaaten
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Die Ratsarbeitsgruppe
• bunte Mischung aus Generalisten und Spezialisten
• Bündnisse schmieden• Kompromissvorschläge ausarbeiten• Bedeutung der Präsidentschaft
(„Beichtstuhlgespräche“)
MinR Dr. Rolf Wagner
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Ausschuss der Ständigen Vertreter
• Weisungsgebunden• Höhere Einigungschancen• Hohes Arbeitspensum � geringere
Spezialisierung• Hoher Einigungsdruck � Ministerrat soll nicht
mit Details überfrachtet werden Beispiele: Brüssel IIa-VO, Rom III-VO
MinR Dr. Rolf Wagner
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Sonderstatus DK, UK, IE
• DK: Anhörungsrechtkein Stimmrecht � Rechtsakte gelten nicht (Ausnahme)
• UK, IE: opt in-Regelung � problematisch bei nachträglicher Ausübung (Beispiel: Rom I-VO)
MinR Dr. Rolf Wagner
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Die Ratsarbeitsgruppe
RatsarbeitsgruppeGS
PR
KOM
D
IEVKDK
MinR Dr. Rolf Wagner
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Die Ratsarbeitsgruppe
RatsarbeitsgruppeGS
PR
KOM
D
IEVKDK
MinR Dr. Rolf Wagner
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Beispiel 1 zur Kompromissbildung
Verhandlungen zur ROM I-VO (= Verordnung [EG] Nr. 593/2008): Sollen Eingriffsnormen aus anderen Staaten berücksichtigt werden?
JA NEINWiderspruch!
Kom
promiss
Art 9 Abs. 3Rom I-VO
MinR Dr. Rolf Wagner
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Beispiel 1 zur Kompromissbildung
Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO:
Der Eingriffsnorm des Staates, in dem derVertrag erfüllt wird, kann Wirkung verliehenwerden, soweit diese Eingriffsnorm die Erfüllungdes Vertrags unrechtmäßig werden lassen.
MinR Dr. Rolf Wagner
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Beispiel 1 zur Kompromissbildung
Der Eingriffsnorm des Staates, in dem der Vertrag erfüllt wird, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnorm die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lässt.
3 Weichmacher:1. Von vornherein werden nur die Eingriffsnormen des Staates in Betracht gezogen, in dem der Vertrag erfüllt wird.2. Kann-Bestimmung3. Es können nur diejenigen Eingriffsnormen berücksichtigt werden, die den Vertrag unwirksam machen.
MinR Dr. Rolf Wagner
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Beispiel 2 zur Kompromissbildung
Ansicht A: Vollstreckbarerklärungsverfahren einschließlich Rechtsbehelfsverfahren (Schuldnerschutz) nach der Brüssel I-VO muss weitestgehend abgeschafft werden (so Dok. KOM [2010] 748 endgültig)
Ansicht B: Vollstreckbarerklärungsverfahren einschließlich Rechtsbehelfsverfahren (Schuldnerschutz) nach der Brüssel I-VO (= Verordnung (EG) Nr. 44/2001 muss beibehaltenwerden.
MinR Dr. Rolf Wagner
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Beispiel 2 zur Kompromissbildung
Kompromiss:- Vollstreckbarerklärung wird abgeschafft- Schuldnerschutz bleibt (Wagner/Beckmann, RIW 2011, 44)
MinR Dr. Rolf Wagner
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Beispiel 3 zur Kompromissbildung
Soll die Bestätigung als EU-Vollstreckungstitel mit einem Rechtsmittel angefochten werden können?
JA NEINWiderspruch!
MinR Dr. Rolf Wagner
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Beispiel 3 zur Kompromissbildung
Art. 10 Abs. 4 EuVTVO:
„Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf möglich.“
≠ Kompromiss ?
MinR Dr. Rolf Wagner
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Beispiel 3 zur Kompromissbildung
Art. 10 Abs. 4 EuVTVO:
„Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf möglich.“
Art. 10 Abs. 1 EuVTVO:
„Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird auf Antrag an das Ursprungsgericht
a) berichtigt, wenn Entscheidung und Bestätigung
voneinander abweichen,
a) widerrufen, wenn die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt
wurde.
MinR Dr. Rolf Wagner
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Zusammenfassung
• Ständiger Machtzuwachs der Kommission • Einfluss des einzelnen Mitgliedstaats hängt
etwas von der Ländergröße, vornehmlich aber vom individuellen Vertreter ab
• Vielzahl von Beteiligten + hohe Komplexität• Kompromissbereitschaft gefordert
MinR Dr. Rolf Wagner