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Teil 2 Motorflug 29.03.2019 01.04.2019 1

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Teil 2 Motorflug 29.03.2019

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Anspruch des Seminars:

Dieses Seminar kann und will nur ein ‚roter Faden‘ für die Prüfertätigkeit sein. Es können nicht alle Prüfungen/Situationen durchgesprochen, sondern nur einzelne Themen exemplarisch angesprochen werden und entsprechen dem Stand des in der Fußzeile angegebenen Datums.

Dieses Seminar ist kein EASA-Seminar. Die Inhalte der EU-VO 1178/2011 und Ergänzungen werden vorausgesetzt.

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Umsetzung der Teil-FCL Regelungen bei der Abnahme von Prüfungen in der Praxis (fachlicher Teil) als Leitfaden für die Abnahme von verschiedenen Prüfungen.

Welche Prüfungen durch welche Prüfer Durchführung von Prüfungen

Kontrollen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Prüfung

Prüfungsvorbereitungen Durchführung der Prüfung

Dokumentation Weitere Prüfungen

Mündliche Prüfungen Befähigungsüberprüfung Kompetenzbeurteilungen

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Welche Prüfungen durch welche Prüfer? Art der Prüfung Fundstelle Prüfer Prüfprotokoll LBA

Prüfer bestimmt

Prüfer- wahl

http://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Prueferangelegenheiten/03_00_01_Tab_Flugzeuge_D.html;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?nn=2091126 NFL 2-192-15

Praktische Prüfung Skill Test

Erwerb LAPL (A) / Erneuerung abgelaufene Lizenz

FCL.125 FE (A) http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/L3/Flugzeuge/500_LAPL_A_D.pdf;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?__blob=publicationFile&v=1

x

Erwerb PPL (A) / Umschreibung ausländische Lizenz

FCL.235 FE (A) http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/L3/Flugzeuge/550_PPL_A_D.pdf;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?__blob=publicationFile&v=1

x

Erwerb CR SEP/TMG FCL.725 FE (A) CRE (A)

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/L/L1/Prueferangelegenheiten/03_00_01_A_100_CR_TR_non_complex_HPA.pdf;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?__blob=publicationFile&v=1

x

Erweiterung Rechte LAPL (A) auf SEP/TMG

FCL.135A FE (A) CRE (A)

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/L/L1/Prueferangelegenheiten/03_00_01_A_100_CR_TR_non_complex_HPA.pdf;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?__blob=publicationFile&v=1

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Welche Prüfungen durch welche Prüfer?

Art der Prüfung Fundstelle Prüfer Prüfprotokoll LBA Prüfer

bestimmt Prüfer- wahl

http://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Prueferangelegenheiten/03_00_01_Tab_Flugzeuge_D.html;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?nn=2091126 NFL 2-192-15

Befähigungsüber- prüfung

Proficency Check

Verlängerung/ Erneuerung CR SEP/TMG Ausübung der Rechte LAPL (A)

FCL..740 FCL.140.A b) (1)

FE (A) CRE (A)

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/L/L1/Prueferangelegenheiten/03_00_01_A_100_CR_TR_non_complex_HPA.pdf;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?__blob=publicationFile&v=1

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Welche Prüfungen durch welche Prüfer? Art der Prüfung Fundstelle

Prüfer Prüfprotokoll LBA

Prüfer bestim

mt Prüfer- wahl

http://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Prueferangelegenheiten/03_00_01_Tab_Flugzeuge_D.html;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?nn=2091126 NFL 2-192-15

Kompetenzbeurteilung Assessment of competence

Erwerb FI (A) FCL.935 FIE (A)

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/L/L1/Prueferangelegenheiten/03_00_01_A_180_Lehrberechtigte.pdf;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?__blob=publicationFile&v=2

x

Verlängerung/ Erneuerung FI (A)

FCL.940.FI FIE (A)

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/L/L1/Prueferangelegenheiten/03_00_01_A_180_Lehrberechtigte.pdf;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?__blob=publicationFile&v=2

x

Erwerb CRI (A) FCL.935 FIE (A)

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/L/L1/Prueferangelegenheiten/03_00_01_A_180_Lehrberechtigte.pdf;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?__blob=publicationFile&v=2

x

Verlängerung/ Erneuerng CRI (A)

FCL.940.CRI FIE (A)

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/L/L1/Prueferangelegenheiten/03_00_01_A_180_Lehrberechtigte.pdf;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?__blob=publicationFile&v=2

x

Erwerb FI-I FCL.905.FI FIE (A)

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/L/L1/Prueferangelegenheiten/03_00_01_A_180_Lehrberechtigte.pdf;jsessionid=C4B668776CD4E50541F720E86C20A197.live11293?__blob=publicationFile&v=2

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Allgemeine Voraussetzungen

Beauftragung oder freie Prüferwahl??? Die Beauftragung des Prüfers zur Abnahme von praktischen Prüfungen

erfolgt im Falle eines Ersterwerbs einer Lizenz (hier: PPL A/LAPL A) durch die Luftfahrtbehörde, in Baden Württemberg, das Regierungspräsidium Stuttgart, sowie auch für die Umschreibung und Erneuerung von Lizenzen; siehe NfL 2-192-15

Alle anderen Prüfungen werden ohne Auftrag einer Behörde durchgeführt,

z.B. durch eine ATO/DTO, Lehrberechtigten oder vom Bewerber veranlasst. Hierzu gehören z. B. Prüfungen für die Verlängerung und Erneuerung von Klassen-/Musterberechtigungen, Erwerb/Verlängerung/Erneuerung von Lehrberechtigungen……

Zu den Aufgaben der Prüfer gehört die Überprüfung der Voraussetzungen zur

Abnahme einer Prüfung. Sind nicht alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die Prüfung nicht durchgeführt werden!

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Allgemeine Voraussetzungen Kontrolle der eigenen Voraussetzungen zur Abnahme einer

Prüfung: Gültige Lizenz und Tauglichkeitszeugnis Gültige Rechte zur Tätigkeit als PIC während der Prüfung

(Klassenberechtigung/Musterberechtigung) Gültige Lehr- und Prüferberechtigung für die Prüfung, die

abgenommen werden soll Gültige entsprechende Berechtigung bei der Abnahme einer Prüfung

für eine Berechtigung Alle weiteren Voraussetzungen zur Abnahme von Prüfungen erfüllt

entsprechend FCL.1030

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Allgemeine Voraussetzungen Kontrolle der eigenen Voraussetzungen zur Abnahme einer

Prüfung (Fortsetzung)

Keine persönlichen Interessen betroffen (FCL.1005) Nicht an der Empfehlung zur Prüfung beteiligt Maximal zu 25% an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt (bei

Ersterwerb Lizenzen und Lehrberechtigungen) Fit Bei allen Prüfungen sollte sich der Prüfer vor der Prüfung das zu

Grunde liegende Ausbildungsprogramm vergegenwärtigen. Bei allen Prüfungen die auch eine mündliche Befragung beinhalten,

sollte sich der Prüfer entsprechend gut vorbereitet haben.

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Allgemeine Voraussetzungen Kontrolle der Prüfungsvoraussetzungen des Bewerbers um den

Ersterwerb einer Lizenz

Frist seit Theorieprüfung nicht überschritten (FCL.025 c) (1) i)) (nur bei Lizenzerwerb)

gültiges Tauglichkeitszeugnis, Identität, Beauftragung durch Landesluftfahrtbehörde prüfen (keine freie

Prüferwahl) bei Wiederholungsprüfungen, ob eine weitere festgelegte Ausbildung

in einer ATO/DTO in entsprechendem Umfang stattgefunden hat

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Allgemeine Voraussetzungen

Kontrolle der Prüfungsvoraussetzungen des Bewerbers zur Erweiterung einer Lizenz

gültiges Tauglichkeitszeugnis gültige Lizenz Identität Kontrolle der Schulungsaufzeichnungen (FCL.030 b)), vor allen bei

Erwerb Klassenberechtigung sehr wichtig, da abgezeichnetes Schulungsprotokoll = dem Prüfungsprotokoll

Anforderungen bezüglich Mindestanzahl Schulungsflüge, Stunden, Starts prüfen (z.B. Ausbildungsnachweis)

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Allgemeine Voraussetzungen Kontrolle der Prüfungsvoraussetzungen des Bewerbers zur

Erneuerung einer Lizenzen geht nur über ATO/DTO gültiges Tauglichkeitszeugnis nach EU-VO Identität falls erforderlich, Auffrischungsschulung durchgeführt Unbedenklichkeitsbescheinigung durch ATO/DTO liegt vor Beauftragung durch Landesluftfahrtbehörde prüfen (keine freie

Prüferwahl)

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Allgemeine Voraussetzungen

Kontrolle der Prüfungsvoraussetzungen des Bewerbers zur Umschreibung von Drittlandlizenzen

geht nur über ATO/DTO gültiges Tauglichkeitszeugnis nach EU-VO Identität Beauftragung durch Landesluftfahrtbehörde prüfen (keine freie

Prüferwahl)

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Allgemeine Voraussetzungen Kontrolle der Prüfungsvoraussetzungen des Bewerbers zur

Erneuerung von Klassen-/Musterberechtigungen geht über ATO, DTO und Lehrberechtigten gültige Lizenz gültiges Tauglichkeitszeugnis nach EU-VO Identität falls erforderlich, Auffrischungsschulung durchgeführt (siehe AMC 1 FCL.740

(b) (1)) Schulungsnachweis/Bescheinigung, warum keine Schulung notwendig war

durch ATO, DTO oder Lehrberechtigten liegt vor

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Auffrischungsschulung Klassen-/Musterberechtigungen Faktoren gem. AMC 1 FCL.740 (b) (1) für die Erstellung des

Schulungsplanes: Erfahrung des Bewerbers wie lange die Berechtigung abgelaufen ist Komplexität des Luftfahrzeuges gültige Berechtigung für andere

Luftfahrzeugklassen/Luftfahrzeugmuster wenn notwendig Leistungsbeurteilung anhand einer

simulierten Befähigungsüberprüfung

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Auffrischungsschulung Klassen-/Musterberechtigungen Vorgehen des Ausbildenen: Ermittlung des Schulungsbedarfs Erstellung eines individuellen Schulungsprogrammes

(Basis ist das Programm für den Ersterwerb) mit aussagekräftiger Dokumentation in Theorie und Praxis

Durchführung der Auffrischungsschulung inkl. Leistungskontrollen

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Auffrischungsschulung Klassen-/Musterberechtigungen Vorgehen des Ausbildenen: Erstellung eines Schulungsnachweises (inkl. Bewertung der

genannten Faktoren) oder Bescheinigung, dass unter Berücksichtigung der genannten

Faktoren keine Auffrischungsschulung erforderlich ist Den Schulungsnachweis oder die Bescheinigung muss

sich der Prüfer vor Antritt der Prüfung vorlegen lassen, sonst ist keine Prüfung möglich!!!

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Besonderheit Prüfungsprotokoll Erwerb Klassen-/Musterberechtigung

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Praktische Prüfungen Prüfungsvorbereitungen Die Durchführung einer praktischen Prüfung zum Erwerb einer

Lizenz erfolgt entsprechend der Ausbildung wie im genehmigten Ausbildungsprogramm beschrieben (in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus den AMC zum Teil FCL . Die vom Bewerber zu beachtenden, besonders sicherheitsrelevanten Verfahren und Handlungen sind im Anhang aufgeführt.

Dabei dient das der Prüfung entsprechende Prüfungsformular (Bericht des Prüfers) als Leitfaden. Prüfern ist dringend zu empfehlen sich Checklisten für die prüfungsrelevanten Punkte, z.B. aus den Checklisten der entsprechenden Ausbildungsprogramme der ATOs zu erstellen. Besonders trifft das für sicherheitsrelevante Punkte und Verfahren zu (siehe Anhang). Die Gründe zur Nutzung einer Checkliste:

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Gibt dem Prüfer die Möglichkeit ein Prüfprogramm zusammenzustellen.

Hilft ihm, an alle prüfungsrelevanten Punkte zu denken und diese Punkte zu beachten.

Nach der Prüfung sind alle Punkte nachvollziehbar erfasst, ohne dass etwas bei der Nachbesprechung vergessen werden kann.

Aus allen abgehakten und nicht abgehakten Punkten in der Gesamtübersicht kann ein ‚bestanden‘ oder ‚nicht bestanden‘ objektiver abgeleitet werden.

Die ausgefüllte Checkliste erleichtert es dem Prüfer seine Entscheidung zu Begründen und den Prüfungsverlauf, auch für den Fall von sofortiger oder späterer Reklamation durch den Bewerber, ‚Gedächtnisverlustfrei‘ zu dokumentieren.

Bei der Nachbesprechung kann dem Bewerber ein vollständiges Feedback gegeben werden. Zusätzlich können verbesserungswürdige oder notwendige Verbesserungen (für eventuelle erforderliche Nachprüfungen) erläutert werden.

Es kann der ausbildenden Ausbildungseinrichtung Hinweise zur Verbesserung der entsprechenden Ausbildungsprogramme oder der Ausbildung selbst geben.

Eine Kopie der Checkliste kann im Falle einer nicht bestandenen Prüfung evtl. dem Bewerber ausgehändigt werden, um ihm zu helfen die Schwachstellen zu beheben / beheben zu lassen im Falle einer Nachschulung.

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Praktische Prüfung Durchführung der Prüfung Die fachlichen Anforderungen an den Bewerber sind hier

am Beispiel für die Abnahme einer praktischen Prüfung zum Erwerb der Lizenz für LAPL (A) dargestellt.

Für die Flugvorbereitung sollte ein geeigneter Raum zur Verfügung stehen.

Ein Netzzugang zum Internet sollte möglich sein. Dem Bewerber wird Zeit für eine Flugvorbereitung

gegeben. Diese ist ggf. zu beobachten und anschließend sich erläutern zu lassen (Aufgabenstellung im Vorfeld der Prüfung), dies ist Bestandteil von Abschnitt 1 des Prüfungsprotokolls (Flugvorbereitung und Abflug)

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Praktische Prüfung Vorbesprechung des Prüfungsumfangs und der

Aufgabenstellungen z.B. -Ablauf des Fluges

-Verteilung der Rollen/Verantwortlichkeiten -Besprechung Toleranzen/Wiederholungsmöglichkeiten

Feststellen der Übereinstimmung des Prüfungsluftfahrzeugs in Klasse, wie es bei der Ausbildung verwendet wurde bzw. wie es zur Verwendung geplant ist (Ausrüstung).

Kontrolle der Dokumente des Prüfungsluftfahrzeugs Feststellung der Lufttüchtigkeit Mündliche Prüfung, soweit vorgeschrieben

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Praktische Prüfung der Prüfling betreibt das Luftfahrzeug als PIC unangemessene Störungen des Flugablaufs sind zu

vermeiden, ebenso Verfahren und Manöver, die nicht im Prüfprogramm enthalten sind

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Praktische Prüfung Nach Beendigung des Prüfungsfluges sollte ein ruhiger Ort aufgesucht

werden wo ungestört die Nachbesprechung (Debriefing) durchgeführt werden kann.

Teilnehmen sollte außer dem Bewerber auch der Ausbildungsleiter oder/und der Lehrberechtigte, der überwiegend die Ausbildung beim Bewerber durchgeführt hat. Dies ist insbesondere dann anzustreben, wenn Anzeichen dafür sprechen, dass es Mängel in der Ausbildung gegeben haben könnte.

Anhand der Aufzeichnungen des Prüfers sind die Prüfungsabschnitte

zu besprechen und das daraus resultierende Ergebnis der Prüfung dem Bewerber mitzuteilen (FCL.1030)

Bei nicht bestandener oder teilweise bestandener Prüfung ist mit dem

Prüfling, und dem Ausbildungsleiter/ausbildenden Fluglehrer ggf. ein entsprechendes Nachschulungsprogramm festzulegen und die Frage zu klären ob die Nachprüfung mit dem selben oder einem anderen Prüfer durchgeführt werden soll. Dies ist alles im Feld Bemerkungen des Prüfungsprotokolls zu dokumentieren.

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Praktische Prüfung Auszug aus FCL.125 c) (Prüfungsmaßstäbe für die praktische Prüfung): (2) Wenn der Bewerber einen Punkt* eines Prüfungsteils* nicht besteht,

ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

(3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils – einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden –, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat.

(4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in zwei Versuchen bestanden werden, muss eine weitere praktische Ausbildung absolviert werden.

* Punkt eines Prüfungsteils meint a, b, c, ….. eines Abschnitts Prüfungsteil steht für Abschnitt

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Dokumentation Allgemeines:

Die für Prüfungen erforderlichen Formulare sollen zur Prüfung

vorliegen und die persönlichen Daten des Bewerbers bereits vor der Prüfung eingetragen werden.

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Vor der Prüfung

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Während/nach der Prüfung Seite 2 und 3

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Nach der Prüfung

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Nach der Prüfung

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Weitere Prüfungen Mündliche Prüfung Bei folgenden Prüfungen ist zusätzlich zur praktischen Prüfung noch eine erweiterte mündliche Kenntnisprüfung vorzunehmen: Erwerb LAPL (A) für Inhaber SPL mit TMG (FCL.135A) oder Erweiterung von Rechten auf eines andere Flugzeugklasse oder –baureihe für Inhaber

LAPL (A) (FCL.135A) eine praktische Prüfung, bei der der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Gebieten nachweisen muss:

— betriebliche Verfahren, — Flugleistung und Flugplanung sowie — allgemeine Flugzeugkunde.

Für diese mündliche Befragung hat sich der Prüfer im Vorfeld der Prüfung vorzubereiten.

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Mündliche Prüfung Ebenso ist eine mündliche Prüfung der

theoretischen Kenntnisse in den Fächern: Luftrecht menschliches Leistungsvermögen für die Erneuerung von abgelaufenen Lizenzen und

Beiblättern bei der praktischen Prüfung abzunehmen

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Befähigungsüberprüfungen Befähigungsüberprüfungen werden durchgeführt:

Wenn ein Lizenzinhaber die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung in den letzten 12/24 Monaten nicht erfüllt hat, kann er eine Befähigungsüberprüfung in der entsprechenden Klasse mit einem Prüfer absolvieren (FCL.140.A b)(1) oder FCL.740.A a)(1) und FCL.740 b) (2).

Wenn die Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung nicht innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf (FCL.740.A b) (1) i)) der Klassenberechtigung abgenommen wird, muss vor Abnahme der Prüfung mit der lizenzführenden Stelle Kontakt aufgenommen werden. Dies ist nur unter Angabe von zwingenden Gründen möglich und führt zu einer Verkürzung des Ablaufdatums

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Kompetenzbeurteilungen (nur von einem FIE durchzuführen) Auszüge aus den AMC AMC1 FCL.935 – Allgemeines … (b) Wenn bei der Kompetenzbeurteilung ein Luftfahrzeug verwendet wird, muss es die Anforderungen an ein Schulungs-Luftfahrzeug erfüllen. (c) Wenn bei der Kompetenzbeurteilung ein Luftfahrzeug verwendet wird, agiert der Prüfer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, es sei denn, der Prüfer hat je nach den Umständen bestimmt, dass ein anderer Lehrberechtigter der Verantwortliche Luftfahrzeugführer für diesen Flug ist. … (f) Alle relevanten Übungen (Elemente) müssen innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden, sie sollen aber wenn möglich an ein und demselben Tage abgeschlossen werden. Grundsätzlich ist nach Nicht-Bestehen einer oder mehrerer Übungen eine Gesamtwiederholung, die alle Übungen enthält, erforderlich… Der Prüfer kann die Kompetenzbeurteilung in jeder Phase abbrechen, wenn er eine Gesamtwiederholung für nötig erachtet.

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Kompetenzbeurteilung Kontrolle der Voraussetzungen zur Abnahme einer

Kompetenzbeurteilung zum Ersterwerb der Lehrberechtigung FI:

Voraussetzungen Flugstunden als PIC (FCL.915.FI a) und b) und entsprechende Lizenz vorhanden (FCL.915 b)

Alter min. 18 Jahre (FCL.915 a)) Vorab-Testflug (FCL.930.FI a)), Prüfungsprotokoll

/Befähigungsüberprüfung Klassen-/Musterberechtigungen Theoretische und praktische Ausbildung bestätigt durch ATO

(FCL.930.FI b) (1) , (2) i) und (3) i))

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Kompetenzbeurteilung Kontrolle der Voraussetzungen zur Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Erweiterung der Lehrberechtigung zur Ausbildung von FI („FI-I“): Erforderliche Stunden (500 in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie) in der

praktischen Ausbildung wurden erreicht (FCL.905.FI i) (1) iii)) Kompetenzbeurteilung zur Verlängerung/ Erneuerung der Lehrberechtigung: Kommt in Frage wenn: 1. im Falle der Verlängerung eine der beiden Anforderungen für die Verlängerung die Kompetenzbeurteilung benötigt wird (FCL.940.FI (3)), 2. im Falle der Erneuerung, wenn die Gültigkeit der Lehrberechtigung überschritten ist (FCL.940.FI c) (2)), 3. im Falle einer 2. anschließenden Verlängerung der Lehrberechtigung (FCL.940.FI b)) in der Lizenz

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Kompetenzbeurteilung Jede Kompetenzbeurteilung setzt sich aus einer mündlichen Prüfung,

bestehend aus einer mündlichen Befragung entsprechend Prüfungsabschnitt 1 des Prüfungsformulars, und einer Lehrprobe sowie einer praktischen Überprüfung zusammen (FCL.935). Daher muss sich der Prüfer (FIE) gut auf die Prüfung vorbereiten.

Der Bericht des Prüfers für Kompetenzbeurteilungen sieht auf dem Deckblatt

im Wesentlichen gleich aus wie die bereits bekannten Berichte. Er wird für alle 3 genannten Fälle verwendet.

Leider sind die genannten Anforderungen zur theoretischen Ausbildung in

FCL.920 teilweise sehr unspezifisch formuliert und stehen oft nicht im Zusammenhang mit den Anforderungen des theoretischen Teils der Kompetenzbeurteilung.

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AMC3 FCL.935 – Inhalt der Kompetenzbeurteilung …. (b) Abschnitt 1 (mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse) der

Kompetenzbeurteilung ist für alle Lehrberechtigte in 2 Teile unterteilt:

(1) Der Bewerber (Prüfling) hält eine Lehrprobe gegenüber einem anderen "Schüler" / anderen "Schülern", von denen einer der Prüfer ist. Die Lehrprobe ist aus den Sachgebieten des Abschnitts 1 auszuwählen. Der Zeitbedarf für die Vorbereitung der Lehrprobe ist vorher mit dem Prüfer abzustimmen. Die Lehrprobe soll 45 Minuten nicht übersteigen.

(2) Der Bewerber wird vom Prüfer in den Sachgebieten des Abschnitts 1 und in den "Kern-Kompetenzen" Lehren und Lernverhalten, wie sie in den Kursen für Lehrberechtigte enthalten sind, mündlich geprüft.

(c) Die Abschnitte 2, 3, 4 und 7 gelten für alle Lehrberechtigte. Diese Abschnitte enthalten Übungen zur Demonstration der Befähigung, Lehrberechtigter zu sein (z.B. Lehrer-Demonstrationsübungen), die vom Prüfer aus dem Flug-Syllabus des Kurses für Lehrberechtigte ausgewählt werden, inklusive Briefing, Flugunterricht und Debriefing

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Durchführung Prüfung der theoretischen Kenntnisse Lehrprobe: Um eine, nach pädagogischen Gesichtspunkten, vernünftige Lehrprobe

zu erstellen, wie es im Unterricht ‚Lehren und Lernen‘ vermittelt wird, ist das Thema der Lehrprobe wenigstens eine Woche vor der Lehrprobe dem Kandidaten bekannt zu geben.

Auch bei Kompetenzbeurteilungen sollten sowohl im theoretischen,

wie auch im praktischen Teil genaue, nachvollziehbare Aufzeichnungen geführt werden. Für die Lehrprobe gibt es ein Musterbeurteilungsschema was verwendet werden kann (siehe Anhang). Sollten die mündlichen Fragen schriftlich gestellt werden, können hierzu entsprechende Bemerkungen notiert werden.

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Bewertungsbogen Lehrprobe

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Durchführung Prüfung der theoretischen Kenntnisse Prüfung theoretische Kenntnisse: Da die Ausbildung der Lehrberechtigten zu einem wesentlichen Teil

darin bestand, Wissen verständlich zu vermitteln, sollten Fragen im fachlichen Teil (Abschnitt 1) so gestellt werden, als wenn sie ihren Schülern den nachgefragten Sachverhalt erklären müssten. Z.B. Erklären sie ihrem Schüler wie …… , was antworten sie ihrem Schüler wenn er nach ….. fragt, usw.

Da dies zunächst einiger Überlegung bedarf, könnten die Fragen vorher schriftlich den Kandidaten ausgehändigt werden und ihnen eine kurze Vorbereitungszeit gewährt werden. Durch diese Art der Fragestellung lassen sich die pädagogischen Fähigkeiten besser beurteilen.

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Prüfung theoretische Kenntnisse

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Praktischer Prüfungsteil Vor der praktischen Kompetenzbeurteilung sollte dem

Kandidaten der genaue Ausbildungsstand des auszubildenden ’Schülers‘ bei der Prüfungsflug vermittelt werden.

Beim praktischen Teil der Kompetenzbeurteilung können

dem Prüfer wiederum Checklisten helfen, ob sicherheitsrelevante Verfahren korrekt als Standardverfahren vermittelt werden. Solche und weitere formlose Aufzeichnungen schaffen Sicherheit bei der Nachbesprechung und Beurteilung der Prüfung.

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Praktischer Prüfungsteil/Briefing

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Praktischer Prüfungsteil/Flug

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Praktischer Prüfungsteil/Debriefing

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Kompetenzbeurteilung Bei Kompetenzbeurteilungen zur Verlängerung der Lehrberechtigung kann in der Lizenz des Kandidaten eine Handeintragung zur Verlängerung der Gültigkeit (bis zum Ende des Gültigkeitsmonats + 3 Jahre. (ARA.FCL.215)) unter folgenden Voraussetzungen eingetragen werden, wenn zusätzlich entweder: eine Teilnahmebestätigung zu einem Auffrischungsseminar vorliegt,

das innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Lehrberechtigung besucht wurde

oder

der Nachweis von genügend Ausbildungszeiten oder Zeiten als Prüfer (FCL.940.FI a) (1) IV)), ebenfalls innerhalb des Gültigkeitszeitraums vorliegt.

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Außer der Handeintragung in der Lizenz ist dann auch im vorgenannten Formular GM1 FCL.940.FI(a)(2) E (deutsch) die Festlegungen gemäß FCL.1030 a) bis d) zu bestätigen . Ausschnitt aus dem Formular:

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Festlegungen gem. FCL 1030 a) bis d) in groben Zügen Hinweise für die Durchführung von Prüfungen (z. B.

Kommunikation, Prüfung von Anforderungen, Folgen von falschen Angaben)

Nach Abschluß der Prüfung, Pflichten des Prüfers ( z.B. Beschwerderecht, ggf. Handeintrag oder weitere Ausbildungsanforderungen, Verteilung Protokoll und Kopien)

Aufbewahrungsfristen Vorlagepflicht gegenüber der Behörde, zur Wahrnehmung

der Aufsicht

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CRI Kontrolle der Voraussetzungen zur Abnahme einer

Kompetenzbeurteilung zum Ersterwerb der Lehrberechtigung für

Klassenberechtigungen CRI:

Voraussetzungen Flugstunden als PIC (FCL.915.CRI b) und entsprechende Lizenz vorhanden (FCL.915 b)

Alter min. 18 Jahre (FCL.915 a)) Theoretische und praktische Ausbildung bestätigt durch

ATO (FCL.930.CRI a) (1) , (2) und (3) )

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CRI Kompetenzbeurteilung zur Verlängerung/ Erneuerung der Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen CRI Kommt in Frage : 1. im Falle der Verlängerung, wenn die anderen beiden Voraussetzungen

für die Verlängerung nicht vorliegen ( 10 Flugunterrichtsstunden oder Auffrischungsschulung als CRI an ATO) (FCL.940.CRI a) (1) oder (2)),

2. im Falle der Erneuerung, wenn die Gültigkeit der Lehrberechtigung abgelaufen ist (FCL.940.CRI c) (2)),( Prüfen, ob notwendige Auffrischungsschulung FCL.940.CRI c) (1) gemacht wurde)

3. bei mind. jeder 2. Verlängerung der Lehrberechtigung (FCL.940.CRI a) (3))

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CRI Bei Kompetenzbeurteilungen zur Verlängerung der Lehrberechtigung CRI kann in der Lizenz des Kandidaten eine Handeintragung für die Verlängerung der Gültigkeit unter folgenden Voraussetzungen eingetragen werden. die Verlängerung erfolgt, falls in der Lizenz nicht bereits vorhanden, bis zum Ende des Gültigkeitsmonats + 3 Jahre. (ARA.FCL.215)

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