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Tief- und Straßenbau Baustein-Merkheft 2020

Tief- und Straßenbau - Start | BG BAU · im Arbeitsbereich T ätige gefähr-det werden können: – innerorts ist häufig Tempo 30 km/h angebracht, – auf Landstraßen in der Regel

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Tief- und Straßenbau

Baustein-Merkheft

2020

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Weitere Wege zu den Bausteinen

Bausteine-Applikation

Bausteine als Applikation fürSmartphones. Siehe dazu www.bgbau.de/medien-center.

Mit der Bausteine-Applikationfür Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bau steine immer mobil zurVerfü gung (Apple iOS; Google Android).

Die Bausteine bilden den Standzum Zeitpunkt der Bearbeitung ab,dieser ist auf jedem Baustein vermerkt. Den aktuellsten Stand derBausteine finden Sie im Medien-Center der BG BAU unter (www.bgbau.de/Bausteine).

Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter „www.bgbau.de/bausteine“ herunterladen.

Medien und Praxishilfen (Internet)

Gender: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auchwenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männlicheForm steht.

Impressum

Herausgeber und Copyright:Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/30 10715 Berlinwww.bgbau.de

Gestaltung und Abbildungen:H.ZWEI.S Werbeagentur GmbHPlaza de Rosalia 230449 Hannover

Druck:LM DRUCK + MEDIEN GmbHObere Hommeswiese 1657258 Freudenberg

Sofern die Bausteine Links zu externen Internetseiten enthalten, ist die Berufs -genossenschaft der Bauwirtschaft für denInhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich.

© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“ ist

schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen,knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:

A. Allgemeines

umfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.

B. Arbeitsmittel

beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden.

C. Arbeitsverfahren

erläutert sichere Verfahrensweisen.

D. Gesundheitsschutz

ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z. B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für dasErstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum ThemaGesundheitsschutz vermittelt.

E. Persönliche Schutzausrüstungen

beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können.

F. Formulare

enthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.

G. Grundlagen der BG

informiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.

H. Tabellen

beinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben undBaugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen fürAnschlagketten und Chemiefaserbänder.

Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.

BAUSTEINESICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN

Ihre

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Überarbeitete Auflage 07/2019Abruf-Nr. 414

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Vorschriften- und Regelwerk

Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.

DGUV VorschriftenVorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.

DGUV RegelnBei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

DGUV InformationenIn den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und VerordnungenArbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichtenund Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mitGefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

GleichwertigkeitsklauselDie in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

07/2019

Inhalt

Allgemeines

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

061

064

Aufstellen von ortsfesten Gaslagerbehältern auf Baustellen

11

13

Lagerung von Druckgasbehältern im Freien

065

15

Transport von Druckgasflaschen

068

17

Diesel-Tankanlagen auf Baustellen

069

19

21Transport von Baumaschinen

A

54

Arbeitsmittel

Baustein-Nr. Baustein-Titel

100 Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen 23

131 Anlegeleitern 25

134 Wand- und Stützenschalung 27

147 Arbeitskörbe – Arbeitssitze – Arbeitsbühnen 29

161 Lastaufnahmemittel 31

33163 Transportable Silos

B

008 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

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7

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

217

218

231

233

234

237

238

75

77

79

81

LKW-Ladekrane

Teleskopstapler

Flüssiggasanlagen

Schmelzöfen

Flammgeräte

Mobile Baukompressoren

Hochdruckreiniger

259

265

274

Handkettensägen

83

85

87

89

91

93

BaustellenkreissägenHandkreissägen

Handtrennschleifmaschinen

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

171

172

173

181

182

183

184

185

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

35

37

39

41

43

45

47

49

Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

Mobile Stromerzeuger

Bagger

Lader – Muldenfahrzeuge – Planiergeräte

Rammen

Bohrgeräte im Spezialtiefbau

Straßenwalzen

186 Asphalt-StraßenfertigerSchwarzdeckenfertiger

51

187 Straßenfräsen

53

188 Schwimmende Geräte

55

189

190

Grabenverbaugeräte

Hydraulische Schnellwechseleinrichtungen

57

206 Schlagbohr- und Stemmgeräte

208 Fugenschneidarbeiten

59

211 Gabelstapler

61

212 Hubarbeitsbühnen

63

215 Autokrane

65

216 Betonpumpen und Verteilermaste

67

69

71

73

164 Anschlagen von LastenAnschlagmittel

Arbeitsverfahren

Baustein-Nr. Baustein-Titel

311 Asbestzementprodukte

316 Arbeiten in kontaminierten Bereichen

95

321 Betontrennmittel

97

322 Kampfmittelräumung

99

101

C

6

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Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

476

477

478

479

481

Arbeiten im Bereich von AbwasseranlagenKanäle und Bauwerke

141

143

145Gashausanschlussleitungen

Bodenstabilisierung mit Bindemitteln

Einbau von Gussasphalt

Taucherarbeiten

482

147

149

151

153Arbeiten an Gasleitungen

8

412

423

424

441

461

462

463

464

Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

105

107

109

111

113

115

Gasschweißen – Brennschneiden – Hartlöten

ElektroschweißenSchutzgasschweißen

Ingenieurbauarbeiten in Gleisnähe

TrägerbohlwändeSpundwände

Arbeiten in Bohrungen

Rohrvortrieb

Arbeiten unter Tage in Druckluft

465

466

SpritzbetonarbeitenTrockenspritzen

117

119

Tunnelbau

467

121

Ausschachtungen neben Gebäuden

474

133

135

137

139Dichtheitsprüfungen von Entsorgungsleitungen

475 Arbeiten im Bereich von AbwasseranlagenSchächte411 Arbeiten in engen Räumen

Tabellen

Baustein-Nr. Baustein-Titel

906 Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben und Baugruben 155

157908 Sicherheitsabstände von Arbeitsplätzen und Verkehrswegenauf Straßenbaustellen zum Verkehr

H

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

468

469

470

472

473

123

125

127

129

131

Gründungen neben FundamentenUnterfangungen

Geböschte Baugruben und geböschte Gräben

Verbaute Gräben – Waagerechter und Senkrechter Verbau

Erdverlegte Leitungen

Rohrleitungsbauarbeiten

103365 Diamantkernbohrarbeiten

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBaustellenverordnungStraßenverkehrsordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 114-016 Straßenbetrieb,StraßenunterhaltDGUV Information 212-016 Warn -kleidungASR A 5.2 StraßenbaustellenRichtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraßenZusätzliche Technische Vertrags -bedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellenan Straßen

� Weitere wichtige Angaben in der verkehrsrechtlichen An -ordnung:– ggf. Beschreibung einzelner

Arbeitstakte bzw. Bauphasen,– tatsächlich vorhandene Rest-

breiten von eingeschränktenFahrbahnteilen,

– Gültigkeitsdauer der Anord-nung: Beginn und Ende,

– Geschwindigkeits -beschränkungen,

– Name, Anschrift und Telefondes Verantwortlichen / Stell -vertreters während und nachder Arbeitszeit.

� Die verkehrsrechtliche An -ordnung und der angeordneteVerkehrszeichenplan/Regelplanmüssen auf der Baustelle vor -liegen.� Von der verkehrsrechtlichenAnordnung darf nicht abge -wichen werden.� Geschwindigkeitsbeschrän-kungen dann anordnen lassen,wenn Verkehrsteilnehmer oderim Arbeitsbereich Tätige gefähr-det werden können:– innerorts ist häufig Tempo

30 km/h angebracht,– auf Landstraßen in der Regel

50 km/h, – an besonders engen oder von

der Verkehrsführung herschwierigen Stellen kann nochgeringere Geschwindigkeit er-forderlich sein.

� Kontrolle und Wartung nach Erfordernis im Einzelfall. Arbeits-stellen längerer Dauer in der Regel zweimal täglich, an arbeits -freien Tagen einmal täglich kontrollieren.� Der in der verkehrsrechtlichenAnordnung benannte Verant-wortliche kann andere Personenmit der Kontrolle und Wartungbeauftragen, bleibt aber verant-wortlich.� In der Regel muss der in derverkehrsrechtlichen Anordnungbenannte Verantwortliche ent-sprechend MVAS geschult sein.

Schutz der Beschäftigten� Die freie unverstellte Flächeam Arbeitsplatz (BM) muss sobemessen sein, dass sich dieBeschäftigten bei ihrer Tätigkeitungehindert bewegen können.Der Platzbedarf eines arbeiten-den Menschen z.B. neben einem Fertiger, ist abhängig vonseiner Tätigkeit und muss im Einzelfall im Rahmen einer Ge-fährdungsbeurteilung ermitteltwerden. Das Mindestmaß fürKontroll-, Steuer- und Bedien -tätigkeiten beträgt 0,80 m.� Beschäftigte im Schutz vontransportablen Schutzeinrich-tungen oder Verkehrseinrich -tungen (z.B. Leitbaken, Leitkegel,fahrbare Absperrtafel), jeweils inVerbindung mit Sicherheitsab-ständen (SQ und SL) gem. Arbeitsstättenverordnung undASR A 5.2 arbeiten lassen.� Der Sicherheitsabstand (SQ)beschreibt den Abstand zwischender freien Bewegungsfläche desBeschäftigten und den äußerenBegrenzungen der vorbeifahren-den Fahrzeuge (inkl. Spiegel, Ladung etc.) .� Das Maß SL beschreibt den Sicherheitsabstand in Längs -richtung vor dem ankommendenVerkehr (lichtes Maß).� Bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes sind z.B.folgende Kriterien zu berück -sichtigen:– zulässige Höchstgeschwindig-

keit des fließenden Verkehrs,– Kurvigkeit der Straßenführung,– fehlende seitliche Ausweich-

möglichkeiten für den vor -beifließenden Verkehr, z.B.durch Bordsteine oder Gegen-verkehr,

– Fahrstreifenbreiten,– Fahrzeugarten (Lkw, Pkw,

Fahrzeuge mit Überbreite),– Verkehrsdichte, Sichtverhält-

nisse.� Werte für SicherheitsabständeSQ und SL siehe ASR A 5.2.

1

2

2

2

Zusätzliche Hinweise zu Warnkleidung und Warnposten� Personen, die im Straßenraumbzw. neben dem Verkehrs -bereich (wenn Arbeitsbereichnicht durch Absperrschrankenoder Bauzäune gegenüber demVerkehrsbereich abgetrennt ist)eingesetzt sind, müssen bei ihrer Arbeit auffällige Warnklei-dung tragen.� Ausführung der Warnkleidungentsprechend EN ISO 20471:– mindestens Klasse 2.

Häufig ist aufgrund des Ver-kehrsaufkommens und der örtlichen Verhältnisse Klasse 3erforderlich.

– Farbe: ausschließlich fluores-zierendes Orange-Rot oderGelb.

� Warnposten darf nur vor Ver-kehrseinschränkungen oder Gefahrenstellen warnen.� Die Verkehrsregelung durchWarnposten ist verboten! Diesbleibt ausschließlich der Polizeivorbehalten.

1211

Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen A 008

� Vor Beginn von Arbeiten, diesich auf den öffentlichen Straßen -verkehr auswirken, verkehrs-rechtliche Anordnung über Artund Umfang der Baustellen -sicherung bei der zuständigenBehörde einholen. Bei Beantra-gung der Anordnung einen Ver-kehrszeichenplan vorlegen, der

– die tatsächlichen örtlichen Ver-hältnisse und die für das Bau-verfahren erforderlichen Platz-verhältnisse berücksichtigt,

– die erforderlichen Sicherheits-abstände zwischen Verkehrs-bereich und Arbeitsplätzen,Arbeitsmaschinen und Arbeits-einrichtungen berücksichtigt.

Lichtraumprofil Lkw unter Berücksichtigung vorhersehbarerFahrtoleranzen bei sehr engenFahrstreifen im Baustellenbereich

(SQ) Sicherheitsabstand gem. Arbeitsstättenverordnung undASR A 5.2

(BM) Freie und unverstellte Bewegungsflächefür Arbeitsplatz des Beschäftigten gem. Arbeitsstättenverordnung und ASR A 5.2

BM

SQ

Gefährdungen� Bei fehlender oder falscherBaustellensicherung/Beschil -derung können Personen z.B.durch Fahrzeuge erfasst oder angefahren werden.

Allgemeines� Der Verkehr muss sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeleitetwerden.� Straßenbaustellen so planen,einrichten und durchführen,dass Gefährdungen durch denfließenden Verkehr für Beschäf-tigte möglichst vermieden undverbleibende Gefährdungenmöglichst gering gehalten werdenz.B. Umleitung des Verkehrs.� Arbeitsplätze durch Schutz -einrichtungen (z.B. transportableSchutzeinrichtungen) oder Leiteinrichtungen (z.B. Leit -baken), jeweils in Verbindungmit aus reichend bemessenenSicher heits abständen vor demvor bei fließenden (SQ) oderankommen den (SL) Verkehr schützen .� Für im Schutz der Verkehrs -sicherung durchgeführte Arbeitenmuss ausreichend Platz (BM) fürein sicheres Arbeiten vor handensein .

Schutzmaßnahmen Sichere Verkehrsführung� Die Verkehrssicherung erfolgtnach der Straßenverkehrsord-nung (StVO) in Verbindung mitden Richtlinien für die Sicherungvon Arbeitsstellen an Straßen(RSA-95). Diese betreffen aus-schließlich verkehrsrechtlicheRegelungen und ausdrücklichnicht den Schutz der Beschäf -tigten.

2

2

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1

2

SQ

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggasTRBS 2152 / TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesTRBS 3146/TRGS 746 Ortsfeste Druck-anlagen für GaseTRF 2012 Technische Regeln FlüssiggasTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Explosionsgefährdete Bereiche bei oberirdisch im Freien aufgestellten Gaslagerbehältern

Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.

Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche, explosions -fähige Atmosphäre normalerweise nicht oder aber kurzzeitig auftritt, z.B. beim Befüllen oder Entleeren des Gaslagerbehälters.

� Gaslagerbehälter mit entzünd-baren oder mit akut toxischenGasen der Kat. 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrswegangrenzen, sind an der unmittel-bar an den Verkehrsweg angren-zenden Seite mit einer Wand ohne Türen abzutrennen. � Vor Inbetriebnahme der Ver-sorgungsanlage Prüfung durchbefähigte Person (z.B. Sach -kundigen) durchführen. Prüf -fristen des Gaslagerbehältersbeachten.

Zusätzliche Hinweise für besondere Lagerungs -verhältnisse� Bei beengten Platzverhält -nissen kann der Schutzbereichan zwei Seiten verkleinert werden, wenn öffnungslose,Feuer hemmende Schutzwändevorhanden sind. � Gebäudewände als Schutz -wände müssen aus nicht brenn-baren Baustoffen bestehen. � Bei Aufstellplätzen in Be -reichen von Flächen mit Sonder-nutzung (z.B. der DeutschenBahn AG) Vorschriften des Betreibers beachten. � Bei Lagerung von Behälterninnerhalb von Räumen oder aufFlachdächern gelten besondereBedingungen.

3 m Ø 4 m

< 3 m

RI = 1 m

RI = 1 m

RII = 3 m

Zone 1

Zone 2

Aufstellung im FreienGas schwerer als Luft

1

Zone 1

Zone 2

RI = 1 m RII = 3 m

Aufstellung im FreienGas gleich schwer wie Luft

1413

Aufstellen von ortsfesten Gaslagerbehältern auf Baustellen A 061

Gefährdungen� Bei Gaslagerbehältern aufBaustellen besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen� Behälter auf tragfähigemUntergrund aufstellen, so dasskeine Verlagerungen oder Neigungen eintreten können. � Boden unterhalb des Be -hälters so verdichten und ver -siegeln, dass austretendes Gassich nicht ansammeln kann (z.B. bei zylindrischen Behälterndurch Feststampfen, Betonieren,Plattieren im Bereich der An-schlüsse und Armaturen).

� Geländefülle beachten. Be -hälter so aufstellen, dass aus-strömendes Gas nicht in tieferliegende Räume, Kanäle oderSchächte gelangen kann. � Oberirdisch im Freien aufzu-stellende Behälter an gut belüf-teten Stellen vor mechanischerBeschädigung geschützt auf -stellen. Mechanische Beschädigungen können z.B.durch Anfahren von Baufahr -zeugen, Aufstellung des ober -irdischen Behälters im unmittel-baren Schwenkbereich vonTurmdrehkranen auftreten. � Mit Warnschildern auf die vonden Gasen ausgehenden Gefah-ren hinweisen.

� Bei ausschließlich gasförmigerEntnahme Zonen der explosions-gefährdeten Bereiche einhalten

. � Explosionsgefährdeten Be-reich frei von Zündquellen undbrennbaren Stoffen halten. � Behälter nicht in Durchgängen,Durchfahrten oder an Treppenaufstellen. � Umzäunung der Behälter, wennZutritt der Baustelle/des Lagersdurch Unbefugte möglich ist . � Einen Schutzabstand von mindestens 5,00 m einhalten zu offenen Kanälen und Schächtensowie zu gegen Gaseintritt unge-schützten Kanaleinläufen oderÖffnungen zu tiefer liegendenRäumen.

2

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen - GefährdungsbeurteilungTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, schwerer als Luft

h ≥ 1,00 m

r≥ 1,00 m

h ≥ 0,50 m

2

2

r≥ 1,00 m

r = 0,5

1615

A 064

� Andere Druckgasbehälter möglichst stehend lagern. Beiliegender Lagerung Flaschen gegen Fort rollen sichern.� Druckgasbehälter vor Sonnen-einstrahlung geschützt lagern.� Flüssiggas muss immer stehendgelagert werden. Stehende Druck -gasbehälter sind gegen Umfallenund Herabfallen zu sichern.� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Lager auf nicht umfriedetenGrundstücken im Freien sind einzuzäunen.� Sicherheitsabstand ≥ 5,00 mzu benachbarten Anlagen undEinrichtungen einhalten, wennhiervon Gefahren, z.B. gefähr licheErwärmungen, ausgehen können.

� Bei Druckgasbehältern mitbrennbaren Gasen dürfen sichim Schutzbereich keine Zündquellen, Gruben, Kanäle,Bodenabläufe, Kellerniedergängebefinden.� Der Schutzbereich darf sichnicht auf Nachbargrundstückeund öffentliche Verkehrsflächenerstrecken.� Schutzbereich nur an max.zwei Seiten durch mindestens2,00 m hohe öffnungsloseSchutzwände aus nicht brenn-barem Material einengen.� Gaslagerbehälter mit entzünd-baren oder mit akut toxischenGasen der Kat. 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrswegangrenzen, sind an der unmittel-bar an den Verkehrsweg angren-zenden Seite mit einer Wand ohne Türen abzutrennen.

2

Gefährdungen� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen� Unzulässig ist die Lagerung in:– engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – in der Nähe von Gruben,

Kanälen, Abflüssen und tieferliegenden Räumen.

� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschildist am Zugang zum Lager anzu-bringen .� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein.

1

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Lagerung von Druckgasbehältern im Freien

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Weitere Informationen: Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)Gefahrgut-AusnahmeverordnungTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenDVS*-Merkblätter 0211 + 0212Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5)*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

� Der Transport von Druckgas -flaschen in Fahrzeugen ohneLüftungseinrichtungen ist nur im Ausnahmefall (kein firmen -eigenes Fahrzeug und Warnauf -schrift „Achtung keine Belüftungvorsichtig öffnen“) erlaubt. � Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Lade -arbeiten verboten.� Flaschen gegen Umkippen undAnstoßen beim Bremsen oderbei Kurvenfahrt sichern, z.B.durch fest an die Wagenwändeangebrachte Gestelle mit lös -baren Bügeln, Ketten oder Zurrgurten .� Zur Gasentnahme Druckgas -flaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann dieDruckminderer anschließen.Ausnahme: Besonders ein -gerichtete Werkstattwagen.

3

Stoffe/Zubereitungen

Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungs -volumen der Gasflasche) und Faktorenfür Stückgutbeförderungen

Klasse Klassifiz.- UN-Nr. Bezeichnung 333 1000code Faktor 3 1

Klasse 2 1 O 1072 Sauerstoff1 F 1049 Wasserstoff2 F 1965 Propan2 F 1965 Flüssiggas4 F 1001 Acetylen

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Beispiel:

Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppel -kabinen-Transporters

40 l Sauerstoff(Klasse 2, UN-Nr. 1072) x 1 = 408 kg Acetylen(Klasse 2, UN-Nr. 1001) x 3 = 2433 kg Propan(Klasse 2, UN-Nr. 1965) x 3 = 99

163

163 < 1000,

also Kleinmengenbeförderung.

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten im Werkstattwagen� Schweiß-, Löt- und Brenn-schneidarbeiten dürfen nurdann in Werkstattwagen aus -geführt werden, wenn− die Türen offen gehalten

werden, − Feuerlöscher (mind. 6 kg ABC-

Pulverlöscher) in Greifnähevorhanden sind,

− zwischen Flaschendruck -minderern und Brenner Einzel-flaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind,

− die Mindestschlauchlänge3,00 m beträgt.

3

1817

Transport von DruckgasflaschenA 065

Gefährdungen� Bei dem Umgang mit Druck-gasflaschen besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen� Druckgasflaschen gegen Stößeschützen. Flaschen nicht werfenoder fallen lassen, nicht überden Boden rollen.� Der Transport von Druckgas -flaschen mit Magnetkranen istverboten.� Zum Transport von Einzel -flaschen z.B. Flaschenkarrenoder Transportgestelle ver-wenden.� Beim Transport auf FahrzeugenDruckgasflaschen gegen Ver -rutschen, Verrollen, Umfallenund Herabfallen sichern, z.B.durch Verzurren.

12

� Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und auf-geschraubten Schutzkappentransportieren.� Fahrzeuge mit gefüllten Druck-gasflaschen sollten nicht un -beaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestelltwerden.

Zusätzliche Hinweise für den Transport von Druckgas-flaschen auf öffentlichenStraßen� Begrenzte Mengen gemäß Gefahr gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-fahrt (GGVSEB) beachten. BeiBeförderung eines Stoffes oderProduktes darf die Höchstmengenicht überschritten werden (Tabelle).� Bei der Zusammenladungunterschiedlicher Gefahrgüterauf einem Fahrzeug oder An -hänger sind die Nettomengenmit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln.

� Die Summe der Produkte darfdie Zahl 1000 nicht überschrei-ten. Bei Überschreitung geltenalle Vorschriften der Gefahrgut-verordnung Straße, Eisenbahnund Binnenschifffahrt (GGVSEB).� Gasflaschen dürfen nur mit ver -schlossenen Ventilen und Schutz -kappen transportiert werden.� Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummerngekennzeichnet sein.� Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen.� Druckgasflaschen in Fahr -zeugen (Kombifahrzeuge bzw.geschlossener Aufbau) nurtransportieren, wenn mindes-tens zwei Lüftungsöffnungenvorhanden sind.� Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindes-tens 100 cm2 haben.� Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oderverschließen.

07/2019

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Weitere Informationen: WasserhaushaltsgesetzBetriebssicherheitsverordnung Verordnung über Anlagen im Umgangmit wassergefährdenden StoffenWasserrechtliche Vorgaben der BundesländerTechnische Regeln für brennbare FlüssigkeitenBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionArbeitsstätten Richtlinie A2.2 Maßnahmen gegen Brände DGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention

� Zapfeinrichtung gegen unbe-fugte Benutzung sichern .� Betankung der Tankanlage und Arbeitsmaschinen ununter-brochen beobachten.� Beim Befüllen des Kraftstoff-tanks Grenzwertgeber an -schließen.� Ausgelaufenen Kraftstoff so-fort mit geeigneten Bindemittelnaufsaugen und aufnehmen. Verschmutzte Bindemittel inSammelbehältern lagern.� Defekte Tankanlage sofort stillsetzen. Unverzüglich Schadensbegrenzungsmaß -nahmen einleiten.

3� Sicherstellen, dass ausge -laufener Kraftstoff nicht in Straßeneinläufe oder Gewässergelangen kann.� Aufstellen einer Betriebsan-weisung und mindestens jähr -liche Unterweisung der Beschäf-tigten in der Handhabung derTankanlage und der Sicherheits-einrichtung.� Reparaturen an Tankanlagennur von Fachfirmen durchführenlassen.

Prüfungen� Sachverständigenprüfungen(befähigte Person) von Tank -anlagen:– vor der ersten Inbetriebnahme,– wenn sie länger als 1 Jahr

außer Betrieb waren,– wiederkehrend alle 5 Jahre

Sachverständigenprüfungen(befähigte Person) von Tank-containern.

� Wiederkehrend alle 30 Monateeine Prüfung des äußeren Zu-stands und der einwandfreienFunktion der Bedienungsein -richtung. � Regelmäßige Überprüfung derSicherheitseinrichtungen undder Tankanlage auf Dichtheit.

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1

2019

A 068

Ausnahme: Aufstellung einwan-diger Tankanlagen in Auffang-wannen.� Tankanlagen müssen mit Über-füllsicherung ausgerüstet sein.� Nur automatisch selbstschlie-ßende, bauartzugelassene Zapf-pistolen verwenden.� Bei häufigen Betankungs vor -gängen an einem Ort, z.B. Bau-hof, müssen die Aufstell flächeund der Tankbereich (Schlauch-länge + 2,00 Meter) einen festen,undurchlässigen Boden haben,z.B. Beton oder Asphalt.� Abstand zum nächsten Gebäu-de mindestens 10,00 Meter.

Schutzmaßnahmen� Geeignete Maßnahmen treffen,um eine Beschädigungen derTankanlage durch Baufahrzeugezu vermeiden.

� Tankfläche durch Warnschilderkennzeichnen. Unbefugten istder Aufenthalt verboten.� Darauf achten, dass durch dieTankanlage keine Flucht- undRettungswege versperrt werden.� Feuerlöscher gut erreichbarund griffbereit aufhängen.� Bindemittel für ausgelaufenenKraftstoff in ausreichender Menge bereitstellen.� Keine brennbaren Stoffe in unmittelbarer Nähe und im Tank-stellenbereich lagern.� Auf der Tankfläche (Aufstell -fläche und Tankbereich) gilt absolutes Rauchverbot.� Betankung nur, wenn Motorund Fremdheizung abgestelltsind.� Kraftstoff nur in Tanks der Arbeits maschinen und in zuge-lassene Transportbehälter ein-füllen .2

Gefährdungen� An Tankstellen können Kraft-stoffe gasförmig oder flüssigaustreten. Es besteht Brand- und Explosionsgefahr.

Allgemeines� Möglichst Tankcontainer mitIBC-Zulassung verwenden.� Diesel-Tankanlagen müssenfür die komplette Anlage einegültige baurechtliche Zulassunghaben.� Das vorhandene Typenschildmuss z.B. Angaben enthaltenüber Inhaltsstoff, Type und Lagervolumen.� Nur doppelwandige Tank -anlagen mit Leckanzeigegerätverwenden .1

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Diesel-Tankanlagen auf Baustellen

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� Winkelbereiche der Zurrmitteleinhalten .α = 20° bis 65°β = 6° bis 55°� Reibbeiwert zwischen Ladungund Transportfläche ermitteln.� Aus der Tabelle die erforder -liche Zugkraft ablesen.Beispiel: Ladung RadladerGewicht = 6,0 tReibbeiwert µ = 0,6 mit fµ = 0,75(saubere Gummi räder/besen- reine Ladefläche)Reibbeiwert µ = 0,2(verschmutzte Gummiräder/un saubere Lade fläche bzw. Eis,Schnee oder Frost auf der Lade -fläche).Aus Tabelle: Erforderliche Zug -kraft pro Strang 2000 daN beieinem Reibbeiwert μ = 0,6 bzw. 8000 daN bei einemReibbei wert μ = 0,2.

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Weitere Informationen: StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrszulassungsordnungBroschüre Ladungssicherung aufFahrzeugen der BauwirtschaftDIN EN 12195

� Knickgelenksicherung ver -wenden.� Alle Deckel, Klappen, Fensterund Türen verschließen.

Zusätzliche Hinweise für denTransport durch Ankuppelnund Abschleppen� Beim Ankuppeln darf sich niemand zwischen Schleppfahr- zeug und Baumaschine aufhal-ten. Ausnahme: Der Kupplungs- vorgang ist vom Fahrer des heransetzenden Fahrzeuges einzusehen.� Starre Zuggabeln vor dem An- und Abkuppeln durch Stütz- rollen abstützen.� Ungebremste Fahrzeuge nurmit starren Abschleppstangenabschleppen.� Fahrzeuggeschwindigkeit jenach Ladung auf Straßen- undVerkehrsverhältnisse abstimmen.

Gewicht der Ladung in t

Zur Sicherung der Ladung mit 4 Zurrmitteln und einer zulässigen Zugkraft (LC) im direkten Strang von je (daN)

Reibbeiwertμ = 0,6

mit fμ = 1,0 mit fμ = 0,75μ = 0,45 μ = 0,3

25,0024,0023,0022,0021,0020,0019,0018,0017,0016,0015,0014,0013,0012,0011,0010,009,008,508,007,006,756,005,004,003,002,502,001,701,501,251,000,750,500,400,25

α = Vertikalwinkelgemessen zwischen der Ladeflächen- oberkante und dem Zurrmittelβ = Horizontalwinkelgemessen zwischen der Ladeflächen-kante und dem Zurrmittel

α

β

3

4Zusätzliche Hinweise für die Transportfahrt� Zurrmittel während der Trans- portfahrt, z.B. in regelmäßigenZeitabständen, nach einer Vollbremsung oder plötzlicherAusweichbewegung und nachjeder Pause, in der das Fahrzeugund die Ladung unbeaufsichtigtwar, überprüfen.

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μ = 0,6 μ = 0,2

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Transport von Baumaschinen A 069

Zusätzliche Hinweise zumBefahren der Laderampe� Geeignete Auffahrrampen verwenden .� Beim Auf- und Abladen klein-sten Gang wählen und Schal-tung während der Fahrt nicht betätigen (Beachtung der Betriebsanleitung der Bauma-schine).� Beim Befahren der Rampe darfsich niemand neben und hinterder Rampe aufhalten (Kipp- undAbrollgefahr).� Beim Befahren von schrägenRampen und Auffahreinrich -tungen Einweiser einsetzen. Aufenthalt des Einweisersaußerhalb des Gefahrbereichesund gut sichtbar für den Bauma-schinenführer.

Zusätzliche Hinweise fürBaumaschinen� Baumaschinen auf der Lade- fläche befestigen, Feststell -bremsen anziehen und weitere Sicherung durchführen, z.B. mitZurrgurten, Zurrketten .� Arbeitseinrichtungen von Baumaschinen festsetzen.� Vor Beginn des TransportesSchwenkwerksbremsen der zutransportierenden Bau maschi -nen festsetzen. Arretie rungs -bolzen einsetzen, um ein Ver- drehen des Oberwagens zu verhindern.

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Zurrpunktschild nach DIN EN 12640(Mindestgröße 200/150 mm)

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Gefährdungen� Bei nicht fachgerechter Bela- dung und Sicherung, könnenBaumaschinen bei der Beladungund während des Transportesvon der Ladefläche kippen oderrutschen und Personen- undSachschäden verursachen.

Allgemeines� Transportwege vorher fest -legen und Befahrbarkeit beiÜber schreitung der zulässigenGesamthöhe von 4 m prüfen, z.B. bei Brückenbauwerken.

Schutzmaßnahmen� Auf- und Abladen von Bau - maschinen nur auf tragfähigemUntergrund durchführen. Transportfahrzeug horizontalausrichten.� Das Gewicht der Ladung er mit-teln, z.B. Kennzeichnung an derBaumaschine.� Für den Transport nur geeig -nete und ausreichend tragfähigeTransportmittel verwenden.� Die Ladefläche und das Fahr- werk der zu verladenden Bau-ma schinen vor dem Verladenvon Schlamm, Schnee und Eis reinigen.

Zusätzliche Hinweise fürZug- und Transportfahrzeuge� Ladungsschwerpunkt mög-lichst auf der Längsmittellinieder Ladefläche des Transport- fahrzeuges ausrichten.� Zulässige Achs-, Sattel- oderStützlasten nicht überschreiten.� Mindestachslast der Lenk -achse nicht unterschreiten.� Lastverteilungsplan des Fahr- zeuges beim Beladen berück-sichtigen.

Zusätzliche Hinweise für dieVerwendung von Zurrmitteln� Zurrmittel (Drahtseile, Kettenund Gurte u.a.) nach dem Gewicht der zu transportieren-den Bau maschine bemessenund auswählen.� Zurrmittel prüfen− vor jeder Benutzung auf

augenscheinliche Mängeldurch den Benutzer (z. B. Fahrzeugführer),

− i. d. R. einmal jährlich durcheine „zur Prüfung befähigtePerson“ (z. B. Sachkundiger).

� Beim Diagonalzurren pro Ladegut immer vier Zurrmittelverwenden.� Zurrpunkte des Transport -mittels nicht überlasten .2

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN EN 13374

Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen� An Arbeitsplätzen und Verkehrs -wegen auf Flächen mit nichtmehr als 22,5° Neigung kann aufSeitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenn inmindestens 2,00 m Abstand vonder Absturzkante eine feste Ab-sperrung angebracht ist, z.B. mitGeländer, Ketten, Seilen, jedochkeine Trassierbänder .� Auf Seitenschutz bzw. Absper-rungen kann nur verzichtet wer-den, wenn sie aus arbeitstechni-schen Gründen, z.B. Arbeiten ander Absturzkante, nicht möglichund stattdessen Auffangeinrich-tungen (Fanggerüste/Dach fang -

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gerüste/Auffangnetze/Schutz -wände) vorhanden sind. Nurwenn auch Auffangeinrichtun-gen unzweckmäßig sind, darfpersönliche Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) verwen-det werden.� Der Unternehmer oder derfachlich geeignete Vorgesetztehat die Anschlageinrichtungenfestzulegen und dafür zu sorgen,dass die PSAgA benutzt wird.� Bei Öffnungen und Vertie -fungen ≤ 9,00 m2 und Kanten -längen ≤ 3,00 m kann auf Seitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenndiese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Ab deckungen versehen sind.

Ausnahme:Bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m ist eine Absturzsiche-rung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächernund Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nichtmehr als 50,00 m2 Grund -fläche entbehrlich, sofern dieArbeiten von hierfür fachlichquali fizierten und körperlichgeeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind.Die Absturzkante muss fürdie Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz� Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne sta -tischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis

2,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 15 x 3 cm,

− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.

– Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindest dicke 3 cm,

− für Seitenschutzpfosten ausHolz, die Bild entsprechen,gilt der Brauchbarkeitsnach-weis als erbracht.

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≥ 2,00 m

> 60°

Absturzkante

> 2

,00

m

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≤ 2,00 m

Bordbrett≥ 3 cm x 15 cm

Zwischenholm≥ 3 cm x 15 cm

Geländerholm≥ 3 cm x 15 cm≥ 3 cm x 15 cm

≥ 3 cm x 15 cm

KonstruktiveBefestigungauf dem Untergrund

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Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

Gefährdungen� Fehlende, unvollständig auf -gebaute oder falsch dimensio-nierte Absturzsicherungen sowiefehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage könnenAbsturzunfälle zur Folge haben.

Schutzmaßnahmen� Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungensind erforderlich z.B. an:− Arbeitsplätzen und Verkehrs-

wegen an oder über Wasseroder anderen festen oder flüs-sigen Stoffen, in denen manversinken kann, unabhängigvon der Absturzhöhe ,

− frei liegenden Treppenläufenund Treppenabsätzen, Wand-öffnungen sowie an fest- undangelegten Verkehrswegen beimehr als 1,00 m Absturzhöhe ,

− allen übrigen Arbeitsplätzenbei mehr als 2,00 m Absturz-höhe ,

− Absturzkanten von Öffnungenund Vertiefungen in Böden,Decken und Dach flächen ≥ 9,00 m2 und Kantenlängen≥ 3,00 m.

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B 100

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≤ 0,47 m

≤ 0,47 m 1,00

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< 1,

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≥ 0,15 m≥ 0,15 m

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Beschäf -tigten bei der Verwendung von LeiternDGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund TrittenDIN EN 131DIN 4567

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− auf augenscheinliche Mängelvor jeder Verwendung,

− regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.

� Ergebnisse dokumentieren (z.B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).

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− die Windangriffsfläche von mit - geführten Gegenständen nichtmehr als 1,00 m2 betragen.

� Für zeitweilige Arbeiten ist einemax. Standhöhe bis 5 m zulässig.� Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn− von vorhandenen oder benutz-

ten Stoffen und Arbeitsver -fahren zusätzliche Gefahrenausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,

− Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.

� Der Beschäftigte steht mit beiden Füßen auf einer Stufeoder Plattform.

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege� Leitern als Aufstiege zuArbeits plätzen nur bei geringerGefährdung und geringer Ver-wendungsdauer einsetzen und wenn dabei− der zu überbrückende Höhen-

unterschied ≤ 5,00 m ist,− sie als Gerüstinnenleiter max.

zwei Gerüstlagen verbindet.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:

Zusätzliche Hinweise fürmehrteilige Anlegeleitern� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen. � Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch vom Hersteller vor -gesehene Stützstangen.� Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßesEinrasten der Feststelleinrich-tungen achten .

Zusätzliche Hinweise für Glasreinigerleitern� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken.� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte anlehnen .

Zusätzliche Hinweise für Ar-beitsplätze auf Anlegeleitern� Bei Bauarbeiten darf− der Beschäftigte bei einer

Standhöhe von mehr als 2,00 mnicht länger als 2 Stunden jeArbeitsschicht arbeiten,

− das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,

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Anlegeleitern

– Verwendung von Leiterzubehörwie z.B. Fuß verbreiterungen ,Leiter haken , dem Untergrund angepasste Leiter füße ,

− Einhängevorrichtungen.� Standsicherheit des Leiter ver -wenders verbessern durch denEin satz von Einhänge podesten .� Schadhafte Leitern nicht verwenden, z.B. angebrochene Holme und Sprossen/Stufen vonHolzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme undSprossen/Stufen von Leiternnicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge -schützt lagern.� Keine deckenden Anstricheverwenden.� Richtigen Anlegewinkel ein - halten .Er beträgt bei− Stufenanlegeleitern 60 –70°,− Sprossenanlegeleitern 65 –75°.� Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen .

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Stufenanlegeleiter60°–70°

� Leitern nur mit geeignetem,sauberem Schuhwerk betreten.� Die obersten 3 Sprossen/Stufen nicht betreten.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern regelmäßig unterweisen. � Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.� Bei Arbeiten im Freien Umge-bungs- und Witterungseinflüsseberücksichtigen (z.B. Wind,Schnee- und Eisglätte, herab-oder umfallende Teile).

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65° – 75°Sprossenanlegeleiter

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65°–75°

Gefährdungen� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterverwenders auf der Leiter, mangelhafte Standsicher-heit der Leiter, Fehlverhalten des Leiterverwenders, fehlende Sicherung im Verkehrsbereichoder die Verwendung einerschadhaften Leiter können Absturzunfälle zur Folge haben.

Allgemeines� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenzur Verfügung stellen und ver-wenden will, ist im Rahmen derGefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob der Einsatz einerLeiter erforderlich oder nicht einanderes Arbeitsmittel für dieseTätigkeit sicherer ist. � Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr-dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Verwen-dung zu beschränken. � Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zum Einsatz von Leitern führen. � Als Verkehrsweg möglichst Anlegeleitern mit Stufen, Stand-fußverbreitungen und Holm-verlängerungen verwenden. Der Verkehrsweg wird damit sicherer, denn das seitlicheÜbersteigen von der Leiter findetnicht mehr statt .

Schutzmaßnahmen� Anlegeleitern gegen Aus -gleiten, Umfallen, Umkanten,Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch: − Anbinden des Leiterkopfes ,− Fixieren des Leiterfußes ,

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Stufenanlegeleiter60°–70°

65° – 75°Sprossenanlegeleiter

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz –Allgemeine AnforderungenDIN 1045DIN EN 12812

� Zugänge zu Arbeitsplätzendurch vom Hersteller vorge -sehene Einrichtungen, z.B. systemgebundene Leiternoder Treppentürme, vorsehen.� Das Hochklettern an der Scha-lungskonstruktion ist verboten.� Arbeiten von der Leiter sindauf das Mindestmaß zu beschränken und nur zulässig,wenn sicherere Arbeitsmittelnicht eingesetzt werden können.� Belagbreite von Betonier -gerüsten mindestens 0,60 m. Konsolen voll auslegen .

Zusätzliche Hinweise zum Ausschalen� Ausschalfristen nach DIN 1045beachten.� Vor Ausbau der VerankerungSchalelemente gegen Umstürzensichern.� Schalelemente nicht mit Kranlosreißen.� Nach dem Ausschalen Schal-elemente standsicher lagern .

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Wand- und Stützenschalung

Gefährdungen� Mängel am Seitenschutz oderam Belag der Zwischen- bzw. Betoniergerüste der Schalungsowie unsichere Verkehrswegezu diesen können zu Absturz -unfällen führen. � Einwirkungen durch Wind -kräfte beim Krantransport undbei der Montage sind zu be -rücksichtigen.

Allgemeines� Auf der Baustelle müssen eineAufbau- und Verwendungsan -leitung des Herstellers sowie eine Montageanweisung desVerwenders vorliegen. Diesemüssen folgende Angaben ent-halten:− Reihenfolge des Auf-, Um-

und Abbaues der Schalung, − Gewicht der einzelnen Schal-

elemente, − Lage der Anschlagpunkte und

Angabe über erforderliche Anschlagmittel,

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− Lage und Breite der Arbeits-bühnen einschl. des Seiten-schutzes und der Zugänge(Verkehrswege),

− Auf-, Um- und Abbau nur unterAufsicht einer fachkundigenPerson.

� Zum Schalsystem zugehörigesicherheitstechnische System-bauteile (z.B. Seitenschutzbau-teile , Zugänge , Betonier-bühne ) verwenden.

SchutzmaßnahmenTransport� Lose Kleinteile entfernen. AmSchalelement verbleibende Teilegegen Herabfallen sichern.� Schalelemente beim Aufneh-men und Ablegen nicht betreten.� Ein Personentransport mitdem Schalelement ist verboten.� Bei starkem Wind Schalele-mente evtl. mit Leitseilen führen,ggfs. Kranbetrieb einstellen.� Schrägzug vermeiden.� Lasten so führen, dass Anprallan andere Schalungselementevermieden wird.� Anschlagmittel erst lösen,wenn Schalelemente stand -sicher abgestützt sind . Windlasten berücksichtigen.

Aufstellung� Schalelemente nur auf trag -fähigem Untergrund aufstellen.� Wandschalelemente mindes-tens an beiden Enden oberhalbdes Schwerpunktes zug- unddruckfest abstützen und verankern.� Betoniergerüste anordnen undmit Seitenschutz versehen .� Arbeitsplätze so anordnen,dass alle Arbeitsbereiche sicherohne zusätzliche Leitern oderBöcke erreicht werden können.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- undZuggeräteDGUV Vorschrift 52 KraneDGUV Regel 101-005 Hochziehbare PersonenaufnahmemittelDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN EN 14502-1

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� Anschlagmittel nicht wechsel-weise zum Anschlagen von Lasten verwenden.� Arbeitskörbe und Arbeits -bühnen nicht überlasten undLastanhäufungen vermeiden.� Elektroschweißarbeiten vonisoliert aufgehängten Arbeits -körben und Arbeitsbühnen ausdurchführen. Mitgeführte Elektro -werkzeuge müssen schutz -isoliert sein.� PSA gegen Absturz als Absturz-sicherung benutzen, wenn fürArbeitskörbe oder ArbeitsbühnenKippgefahr besteht, z.B. durchAufsetzen oder Verhaken.� Arbeitssitze bestimmungs -gemäß benutzen; vorgeseheneAbsturzsicherungen sorgfältigschließen.

– Arbeitskorb in Kombinationmit dem eingesetzten Hebe-zeug, welches bestimmungs-gemäß nicht zum Heben vonPersonen vorgesehen ist, vorder ersten Bereitstellung undBenutzung sowie an jedemneuen Einsatzort durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(Sachverständigen) prüfen lassen,

– Für Anlagen zum Heben vonPersonen, die der Maschinen-richtlinie unterliegen (z.B. Fassadenaufzüge) sind weiter-gehende Prüfverfahren erfor-derlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Zusätzliche Hinweise beiTurm- und Schornstein -bauarbeiten� Bei Umrüstarbeiten von Arbeits -bühnen PSA gegen Absturz benutzen.� Zur Rettung aus Gefahren -situationen Abseilgeräte bereit-stellen. Beschäftigte sind in dasRettungskonzept unterwiesen.� Für Verständigungsmöglich -keiten sorgen, z.B. durch Fern-sprechgeräte.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten:

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B 147

� Einrichtungen mit fest ange-bauten Winden müssen an jedem Aufhängepunkt an zweiTragseilen oder an einem Trag -seil mit zusätzlichem Sicherungs-seil aufgehängt sein.Ausnahme: Bei Arbeitsbühnenmit mindestens sechs Aufhän-gungen in turmartigen Bauwer-ken kann auf das Sicherungsseilverzichtet werden, wenn beimEinsatz von Klemmbackengerä-ten (z.B. Greifzügen) als Hebe-zeuge zusätzlich Blockstopp -geräte verwendet werden.� Nur Arbeitskörbe und -bühnen verwenden, die allseits mit einem mindestens1,0 m hohen Seitenschutz ver -sehen sind.� Seile und Ketten mit Schä -keln oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind,befestigen. Keine Seilklemmenbenutzen.

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Allgemeines� Im Gegensatz zu Fassaden -befahranlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, werden Arbeitskörbe,-sitze und -bühnen vorübergehend einge-setzt, z.B. für Montagen.� Jede Benutzung von Einrich-tungen bei der Berufsgenossen-schaft vorher schriftlich anzeigen.

Schutzmaßnahmen� Kräfte sicher in bestehendeKonstruktionsteile bzw. Bauteileeinleiten (statischer Nachweis).� Auslegerkonstruktionen für dieAufhängung von Einrichtungenentsprechend Betriebsanleitungoder statischem Nachweis auf-bauen, Gegengewicht aufbringenund befestigen .� Nur Hebezeuge (Winden, Krane) verwenden, die für denPersonentransport geprüft sind.

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Gefährdungen� Durch mangelhafte Sicherungs -maßnahmen bei der Montagebzw. Demontage sowie bei derBenutzung kann es zu Abstur-zunfällen kommen. � Außerdem kann es zu Ver -letzungen durch herabfallendeTeile kommen.

ArbeitskörbeArbeitssitzeArbeitsbühnen

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-001 Transportanker und -systeme von BetonfertigteilenDGUV Information 201-052 RohrleitungsbauarbeitenDIN EN 13 155DIN 19695

Steingabeln� Gabeln mit Schwerpunktaus-gleich benutzen. Aufhängepunktso wählen, dass sich die Gabelnmit der Last nicht nach vorn neigen.� Folienverpackte Steinpaketeauf Paletten mit Ketten, Bändernoder Bügeln gegen Herabrut-schen von der Gabel sichern. Die Schrumpffolie muss die Palette mit umfassen und darfnicht beschädigt sein. Palettenmüssen tragfähig sein.

Mörtelcontainer� Mörtelcontainer mit min -destens 2 Anschlagmitteln anschlagen.Ausnahme: Die Container sindmit Bügeln für ein Anschlagmittelausgerüstet.� Mörtelcontainer aus Kunststoffregelmäßig auf augenscheinlicheBeschädigungen (Risse) prüfen.� Fest angebrachte Ketten undSeile von Mörtelresten reinigen.

Klemme mit zusätzlicher Halteeinrichtung� Zum Versetzten großformatigerSteine (KS, Porenbeton) Klemmemit zusätzlicher Halteeinrich-tung verwenden.

Steingreifer � Vor dem Steintransport Auf-fangplane einhängen.� Beschädigte Auffangplane unverzüglich auswechseln.� Bei paketierten Steinen immerunterste Schicht greifen.

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Beispiele für kraftschlüssigwirkende Lastaufnahmemittel� Kein Aufenthalt von Personenunter kraftschlüssig wirkendenLastaufnahmemitteln.

Rohrgreifer (Rohrzangen)� Rohrgreifer dürfen sich bei Entlastung nicht selbsttätig vomRohr lösen.Ausnahme: Rohrgreifer mitSchrittschaltwerk.� Als zusätzliche Kennzeichnungmuss der zulässige Greifbereichangegeben sein.� Hydraulisch oder pneumatischschließende Rohrgreifer benöti-gen Einrichtungen zum Ausgleichvon Druckverlusten mit selbst -tätig wirkender Warneinrichtungfür den Geräteführer.

Versetzgeräte für Schacht -fertigteile� Betonfertigteile müssen zurAufnahme der Druckkräfte voll-ständig ausgehärtet sein.

Schachtringklemmen� Für den Transport Klemmenverwenden, die sich bei Entlas-tung nicht selbsttätig öffnen.� Klemmen exakt auf Schacht-ringdicke einstellen.� Schachtkonen (symmetrischeund asymmetrische) nach Be -dienungsanleitung der Herstelleranschlagen.

Sonderbauformen� Bei Sonderbauformen vonLastaufnahmemitteln für Beton-fertigteile Bedienungsanleitungder Hersteller beachten.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.: − vor Beginn jeder Arbeits-

schicht auf augenfällige Mängel durch den Bediener,

− vor der ersten Inbetriebnahmeund nach Bedarf, mind. 1 xjährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“.

� Ergebnisse dokumentieren.

5

6

7

3231

Lastaufnahmemittel B 161

Gefährdungen� Beim Transport von Lasten können diese z.B. aus dem Last-aufnahmemittel herausfallen,sich vom Lastaufnahmemittel lösen und Personen treffen.

Allgemeines� Vorrangig nur formschlüssigeLastaufnahmemittel, z.B. Stein-gabeln , Transportanker undTransport anker sys teme , ein setzen.� Lastaufnahmemittel müssenmit den für den Betrieb wichtigenAngaben gekennzeichnet sein,z.B. Eigengewicht und Tragfähig-keit. Sie dürfen nicht überlastetwerden.� Betriebsanleitung beachten.� Tragfähigkeit überprüfen.� Verbindungsmittel (z.B. Schäkel, Steck- und Schraub -bolzen) gegen unbeabsichtigtesLösen und Herabfallen sichern.� Lastaufnahmemittel bestim-mungsgemäß verwenden und lagern.

241 2

3

1 2

4

� Benutzung einstellen, sobalddie Witterungsbedingungen die Funktionssicherheit beein-trächtigen.� Lasten im Schwerpunkt an-schlagen.� Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht überPersonen schwenken.� Das Befördern von Personenmit Lastaufnahmemitteln ist ver-boten.

Schutzmaßnahmen� Formschlüssig wirkende Last-aufnahmemittel verwenden.� Einbau und Verwendungsan-leitung des Herstellers beachtenund am Einsatzort bereithalten.

Beispiele für formschlüssig wirkende LastaufnahmemittelKugelkopfankersysteme� Bei Transportankersystemennur zusammengehörige Trans-portanker und Lastaufnahme-mittel (Abheber) verwenden.

Einschraubankersysteme� Anker nicht über 45 Grad ab-knicken, komplett eindrehen. � Seilschlaufen nicht knickenund quetschen.

Traversen� Schiefstellung der Traversevermeiden. � Langgliedrige Lasten imSchnürgang anschlagen .� Befestigung der Anschlagseile,-ketten oder -bänder an der Traverse nur− mit genormter Seilend ver -

bindung und Schäkel oder− in Lasthaken mit Haken -

sicherung.

3

1

2

07/2017

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 113-005 Behälter, Silosund enge Räume; Teil II: Umgang mittransportablen SilosDIN 4124

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . β = 60°c) bei Fels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . β = 80°

Erforderliche Abstützfläche (cm2)Stützdruck (N bzw. kp)zul. Bodenpressung (N/cm2 bzw. kp/cm2)

1,00 m2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugerätebis 12 t GesamtgewichtFahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugerätebei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

� Silos nicht mit dem Bau -stellenkran versetzen.Ausnahme: Wenn– die Zustimmung des Silo -

lieferanten vorliegt, – der Silo leer und das Leer -

gewicht bekannt ist, – Anschlagpunkte vorhanden

sind und – das Hebezeug ausreichend

tragfähig ist. � Beim Befüllen des Silos darauf achten, dass Abblas -einrichtungen funktionsfähigsind. Durch Überdruck bestehtBerstgefahr!� Beim Entleeren des Silos darauf achten, dass kein Unterdruck entsteht.

Prüfungen� Standsicherheit des Silos regelmäßig überprüfen.

Bodenart zul. Bodenpressung(N/cm2 bzw. kp/cm2)

A) Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden

B) Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden1 Schlamm, Moor, Mutterboden2 Nichtbindige, ausreichend fest

gelagerte BödenFein- bis MittelsandGrobsand bis Kies

3 Bindige Bödenbreiigweichsteifhalbfestfest

4 Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lagerung

0 – 10 (0 – 1)

0

15 (1,5)20 (2,0)

04 (0,4)10 (1,0)20 (2,0)30 (3,0)150 – 300 (15 – 30)

2

βBöschungswinkel

3433

B 163

� Sicherheitsabstand zu Bau -grubenböschungen einhalten .Bei der Aufstellung im Bereichvon verbauten Baugruben undGräben ist der Verbau statischnachzuweisen.� Vorsicht beim Aufstellen desSilos in der Nähe von Mischan -lagen. Das dort zu Reinigungs-zwecken verwendete Wasserweicht den Boden auf oderunterspült die Fundamente.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen beachten.Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, Rück-sprache mit Energieversorgungs-unternehmen halten.

2Gefährdungen� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, Aufweichun-gen durch Reinigungs- bzw.Ober flächenwasser oder Nichtbeachtung von Sicher -heitsabständen an Baugruben -böschungen können zu Um -stürzen führen.

Schutzmaßnahmen� Stützfüße von Silos auf trag -fähigem Untergrund aufstellenund statisch einwandfrei unter-bauen . Gegebenenfalls lastverteilende Unterlagen ver-wenden. Maßgebend für die Größe der Abstützfläche sindStützendruck und zulässige Bodenpressung.� Aufstellungsanweisung des Siloherstellers beachten. Hieraus kann entnommen werden, ob z.B. ein leerer Silogegen Windkräfte verankert werden muss.

1

1

Transportable Silos

07/2015

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-005 Gebrauch von Anschlag- DrahtseilenDGUV Information 201-030 Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittelim BaubetriebDGUV Information 209-021 Belastungstabellen für Anschlagmittel DGUV Information 209-061 Gebrauchvon Hebebändern und Rundschlingenaus Chemiefasern

� Schutzhelm tragen.� Personen nicht mit der Last befördern.� Verständigung zwischen Kran-führer und Anschläger nur überHandzeichen oder Sprechfunk.

Zusätzliche Hinweise für dasAnschlagen mit Seilen� Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten: − Stahlseile: 8 mm − Naturfaser- und Chemiefaser -

seile: 16 mm � Seile nicht an Pressklemmenabknicken.� Nur genormte Seile und Seil -endverbindungen verwenden.Drahtseilklemmen sind nur fürAbspannseile zugelassen .

Zusätzliche Hinweise für dasAnschlagen mit Ketten� Nur geprüfte und kurzgliedrigeKetten verwenden. � Ketten vor dem Anschlagenausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweg-lich sein.� Ketten nicht provisorisch mitSchrauben und dergleichen flicken.

Zusätzliche Hinweise für dasAnschlagen mit Hebe bändern� Nur licht- und formstabilisierteChemiefaserhebebänder be -nutzen. Hebebänder aus Poly-ethylen sind unzulässig.� Hebebänder nicht über raueOberflächen ziehen.� Einwegbänder nach dem ersten Gebrauch entsorgen undnicht weiter verwenden.

4

� Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oderangerissenem Kettenglied, Quer-schnittsminderung, Korrosions-narben u.a. sofort aussondernund nicht mehr verwenden.� Ketten nicht mehr benutzen,wenn− eine Längung um mehr als 5%

bei der Kette oder beim Einzel-glied gemessen wird,

− eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

4 5

Bei Seilschlössern darf die Seil -klemme nur auf dem freien Seilende liegen. Auf eindeutigeZuordnung von Keil und Schlossachten!

Pressklemme

Drahtbrüche

Litzenbrüche

Aufdoldung

Quetschungen

Knicke

Klanken

Kauschenspleiß DIN EN 13411-25 Rundstiche für stehendes Gut6 Rundstiche für laufendes Gut

Seilhülse DIN EN 13411-4 mit vergossenem Seilende

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen 1

Seilart

Litzenseil

Kabelschlagseil

Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von

3d 6d 30d

3 benachbarte Drähte 6 14einer Litze

10 15 40

Prüfungen� Anschlagmittel nach Einsatz-bedingungen, jedoch mindes-tens einmal jährlich von einer„zur Prüfung befähigten Person“(z.B. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse auf-zeichnen.� Seile mit Litzenbruch, Aufdol-dungen, Knicken, Korbbildungen,Rostansätzen, Querschnittsver-änderungen, Drahtbruch nesternusw. sofort aussondern undnicht mehr ver wenden ,Tabelle 1.

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3635

Anschlagen von LastenAnschlagmittel B 164

Gefährdungen� Unsachgemäßes Anschlagen,Unachtsamkeit beim Anhebenbzw. Absetzen von Lasten sowiebeschädigte oder unterdimen-sionierte Anschlagmittel könnenzu Unfällen führen.

Allgemeines � Anschlagmittel bestimmungs-gemäß verwenden und geschütztaufbewahren.� Anschlagmittel (Seile, Ketten,Hebebänder) nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinausbelasten.� Seile, Ketten und Hebebändernach Größe und Form der Last,den Greifpunkten, den Einhak-vorrichtungen, der Art und Weisedes Anschlagens, des Neigungs-winkels und den Witterungsbe-dingungen auswählen. Die Trag-fähigkeit muss mindestens fürden max. Neigungswinkel von60° auf Anhängern oder Etiket-ten angegeben sein .� Bei mehrsträngigen Gehängennur zwei Stränge als tragend an -nehmen, wenn keine Ausgleichs - einrichtungen vorhanden sind.

1

� Beim Anheben der Last sichnicht zwischen Last und festenGegenständen (Wänden, Maschinen, Stapeln usw.) auf-halten.� Nicht unter schwebenden Lasten hindurchgehen bzw. sichaufhalten.� Lasten nicht höher heben alsfür den Transport erforderlich.� Leere und unbelastete Haken-geschirre hochhängen. An schlag -mittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.� Seile, Ketten und Bänder nichtverknoten und verdrehen, nichtüber scharfe Kanten ziehen.Kantenschoner oder Schutz-schläuche verwenden.� Anschlagmittel erst lösen, wenndie Last sicher abgesetzt ist.

07/2019

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1

3

Schutzmaßnahmen� Lasten dürfen nur von unter-wiesenen Beschäftigten ange-schlagen werden.� Lange stabförmige Lastennicht in Einzelschlingen an -schlagen. Traversen benutzen.� Lasten im Schnürgang anschlagen. Das Anschlagen im Hängegang ist nur bei groß -stückigen Lasten zulässig, wenn ein Zusammenrutschender Anschlagmittel und eine Verlagerung der Last nicht mög-lich ist.� Lasten nicht durch Einhakenunter die Umschnürung trans-portieren.� Nur Anschlagmittel mit Sicher-heitshaken verwenden. Auf-gezogene Haken sofort aus -sortieren.� Kleine, lose Teile nur in Last-aufnahmemitteln transportierenund diese nicht über den Randhinaus beladen.� Pendeln der Last durch mittigeStellung des Kranhakens überder Last vermeiden.� Lange Teile eventuell mit Leit -seilen führen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer GefährdungDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenElektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen)

Erforderliche zusätzlicheSchutzmaßnahmen� TT-System und TN-S-System− Stromkreise mit Steckvorrich-

tungen ≤ AC 32 A über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 30 mA betreiben.

− Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 500 mA betreiben.

� IT-Systeme nur mit Isola -tionsüberwachung und RCDs betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme vor An-schlusspunkten ist auch zulässig:− Schutzkleinspannung (SELV), − Schutztrennung.

Elektrische Leitungen� Als bewegliche Leitungen sind GummischlauchleitungenH07RN-F oder gleichwertige Bau-arten (H07BQ-F) zu verwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführtenElektrowerkzeugen sind auch inder Bauart H05RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B.unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller müssen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzein-richtung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.

Installationsmaterial� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:− Steckvorrichtungen, zweipolig

mit Schutzkontakt, − CEE-Steckvorrichtungen,

5-polig. � Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt seinund eine ausreichende mecha -nische Festigkeit besitzen.

Leuchten� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschützt aus-geführt sein. Sie sollen für rauenBetrieb geeignet sein.� Hand-/Bodenleuchten, ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutziso-liert und strahlwassergeschütztausgeführt sein.

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel� Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel können Schutzmaß -nahmen beeinträchtigen oderunwirksam machen. Dies kannverhindert werden, wenn:− frequenzgesteuerte Betriebs-

mittel mit SteckvorrichtungenAC 400 V mit IN ≤ 32 A nurüber allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungenvom Typ B oder Typ B+ mit IΔN≤ 30 mA oder über einen Trenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel, die über Steckvorrich-tungen AC 400 V mit IN > 32 Abis ≤ 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitiveFehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen vom Typ B oder Typ B+ mitIΔN ≤ 500 mA oder über einenTrenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel durch Festanschlussoder über Sondersteckvorrich-tungen angewendet werden,die Abschaltbedingungeneingehalten sind und nachge -schaltete Stromkreise keineSteckvorrichtungen enthalten,

− Stromkreisen mit allstrom -sensitiven Fehlerstrom-Schutz -einrichtungen vom Typ B oderTyp B+ keine pulsstromsen -sitiven Schutzeinrichtungen(Typ A) vorgeschaltet sind.

Prüfungen� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen− nach Errichtung, Veränderung

und Instandsetzung, − regelmäßig entsprechend den

Prüffristen.

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Gefährliche elektrische Spannung

Schutzisoliert(Schutzklasse II)

Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)

Trenntransformator(Schutztrennung)

Für rauen Betrieb

Staubgeschützt

Explosionsgeschützte,baumustergeprüfte Betriebs mittel

Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)

Spritzwassergeschützt

Strahlwasser-geschützt

3837

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

B 171

Gefährdungen� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

AllgemeinesErrichtung und Instand -setzung� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder vonelektrotechnisch unterwiesenenPersonen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräftenerrichtet, verändert und instandgehalten werden.

SchutzmaßnahmenAnschlusspunkte� Elektrische Betriebsmittelmüssen von besonderen An-schlusspunkten aus mit Stromversorgt werden. Als besondereAnschlusspunkte gelten z.B.:− Baustromverteiler, − der Baustelle zugeordnete

Abzweige ortsfester elek -trischer Anlagen,

− Transformatoren mit ge trennten Wicklungen,

− mobile Stromerzeuger derBauart A und B.

� Hausinstalla tionen dürfennicht verwendet werden.

Anschlusspunkte für kleineBaustellen� Werden elektrische Betriebs-mittel nur einzeln benutzt bzw.sind die Bauarbeiten geringenUmfangs, dürfen als Anschluss -punkte auch− Schutzverteiler, − ortsveränderliche Schutzver -

teiler oder Schutz einrichtungen(PRCD-S) verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auchüber Steckvorrichtungen inHaus installationen betriebenwerden.

07/2019

1

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollenvon Arbeitsmitteln und überwachungs-bedürftigen AnlagenTRBS 1203 Zur Prüfung befähigte PersonenDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elek -trischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenDGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfungen ortsveränderlicherelektrischer ArbeitsmittelElektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Als Kriterium zur Festlegung derPrüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 6.Zur Orientierung kann aber auchdie Tabelle 1B der Durchführungs -anweisung zur DGUV Vorschrift 3verwendet werden.

Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel (soweit benutzt)

Verlängerungs undGeräteanschluss -leitungen mit Steck -vorrichtung

Anschlussleitungenmit Stecker

bewegliche Leitungenmit Stecker und Fest-anschluss

PrüffristRicht- und Maximalwerte

Richtwert 6 Monate,auf Baustellen 3 Monate4).Wird bei Prufungeneine Fehlerquote < 2 % erreicht,kann die Pruffristentsprechend verlängert werden.Maximalwert: AufBaustellen, in Fertigungsstättenoder unter ähn-lichen Bedingungen1 Jahr.In Buros oder unterähnlichen Bedin-gungen 2 Jahre.

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Prüfer

„zur PrüfungbefähigtePerson“(Elektro -fachkraft)

4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmenwollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in dernachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information 203-006

Betriebsbedingungen

Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungenunterliegen

normaler Betrieb

Beispiele/Baustelle

Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichenmit leitfähigen Stäuben

Nassschleifen von nichtleitendenMaterialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau

Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- und Heizungsinstallation,Holzausbau

Frist

wöchentlich

3 Monate

6 Monate

Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel� Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von einem Platz zum anderen ge-bracht werden können, währendsie an dem Versorgungsstrom-kreis angeschlossen sind.

Prüfungen� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheits -verordnung durch „zur Prüfungbefähigte Personen“ (Elektro-fachkräfte) zu überprüfen unddurch Prüf etikett, Banderole o.Ä.zu kennzeichnen. � Die Prüfungen sind nachzu -weisen und die Prüfergebnissemindestens bis zur nächstenPrüfung aufzubewahren.

4039

Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

B 172

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebs-mittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste elek -trische Betriebsmittel in „Betriebsstätten,Räumen und Anlagenbesonderer Art“, z.B.Baustellen

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen in nicht -stationären Anlagen2)

Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehler -spannungs-Schutz-schalter

– in stationärenAnlagen1)

– in nichtstationärenAnlagen2)

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbundensind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern undauf Fahrzeugen.

2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ent -sprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatzwieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau-und Montagestellen, fliegende Bauten.

3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungenobliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotech-nisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektro-fachkraft Teilprüfungen durchführen.

Prüffrist

4 Jahre

1 Jahr

1 Monat

6 Monate

arbeits -täglich

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

auf Wirksamkeit

Kontrolle derFunktions -fähigkeit durch Betätigen derPrufein richtung

„zur Prüfung befähigte Person“gem. TRBS 1203

Elektrofachkraft 3)

„zur Prüfung befähigte Person“gem. TRBS 1203

Elektrofachkraftoder elektro -technisch unter-wiesene Personbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prufgeräte3)

unterwiesenerBenutzer

Gefährdungen� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

AllgemeinesOrtsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel� Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebs -mittel, die keine Tragevorrich-tung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leichtbewegt werden können. Dazugehören auch elektrische Be-triebsmittel, die vorübergehendfest angebracht sind und überbewegliche Anschlussleitungenbetrieben werden.� Für Festlegungen hinsichtlichPrüffrist und Prüfer ortsfesterelektrischer Anlagen und Be-triebsmittel kann sich der Unter-nehmer an der Tabelle 1A (DGUVVorschrift 3) orientieren.

07/2019

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Betriebsanweisung nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und Unfallverhütungsvorschriften

DGUV Vorschrift 3 und 4 (bisher BGV A3 und GUV-V A3), DGUV Information 203-004 (bisher BGI 594), DGUV Information 203-005 (bisher BGI/GUV-I 600), DGUV Information 203-006 (bisher BGI/GUV-I 608), DGUV Information 203-032 (bisher BGI 867)

Betrieb/Betriebsteil: ______________________________________________________________________________________

Mobile Stromerzeuger Ausführung A Inbetriebnahme ohne Elektrofachkraft

Gefahren für Mensch und Umwelt

• Elektrische Körperdurchströmung (Stromschlag)• Verbrennungsgefahr durch Stromeinwirkung• Verbrennungsgefahr durch heiße Oberflächen• Brandgefahr durch Kraftstoff

• Gehörschädigung durch Lärm• Vergiftungsgefahr durch Abgase• Vergiftungsgefahr und Hautschäden

durch Kontakt zu Kraftstoff

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

• Alle nachfolgend genannten Maßnahmen gelten für Stromerzeuger der Ausführung A mit und ohne Isolationsüberwachungseinrichtung (IMD) mit Abschaltung

• Die Bedienungsanleitung des Herstellers /der Herstellerin und die Unfallverhütungsvorschriften müssen beachtet und befolgt werden

• Nur unterwiesene Personen dürfen mit elektrischen Betriebsmitteln arbeiten

• Werden mobile Stromerzeuger der Ausführung A mit nur einem Verbraucher betrieben, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich

• Werden mobile Stromerzeuger der Ausführung A mit mehreren Verbrauchern betrieben, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich:

– Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungs-differenzstrom nicht größer als 30 mA (0,03 A) für das zweite und jedes weitere Verbrauchsmittel oder

– Trenntransformatoren für das zweite und jedes weitere Verbrauchsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung durch leitfähige Umgebung mit begrenzter Bewegungsfreiheit

• Als Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen dürfen hier keine PRCD-S verwendet werden, da sich diese nicht einschalten lassen

• Auf Bau- und Montagestellen dürfen nur Gummischlauch-leitungen vom Typ H07RN-F oder H07BQ-F verwendet werden

• Elektrische Betriebsmittel müssen spritzwassergeschützt sein und den Bestimmungen für den rauen Betrieb entsprechen

• Stromerzeuger mit Verbrennungsmotoren dürfen nur im Stillstand betankt werden

Verhalten im Gefahrfall und bei Störungen

• Bei Gefahr oder Störung sofort die Stromversorgung unterbrechen• Beschädigte elektrische Betriebsmittel der Benutzung entziehen• Elektrofachkraft oder Vorgesetzte verständigen

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

Ersthelfer/Ersthelferin: Herr/Frau __________________________________ Notruf: 112

• Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten• Rettungswagen/Arzt/Ärztin rufen• Unternehmer/Unternehmerin/Vorgesetzte informieren

Instandhaltung

• Täglich vor Benutzung elektrischer Betriebsmittel Funktionsprüfung der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung und der Isolationsüberwachungs-einrichtung durchführen

• Regelmäßige Überprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand gemäß DGUV Information 203-032 durch zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft)

_______________ ____________________________________________Datum Unterschrift des Unternehmers/der Unternehmerin

Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinstimmen.

Stand 04/16

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-032 Auswahlund Betrieb von Ersatzstromerzeugernauf Bau- und MontagestellenDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellen

� Beim Einsatz von Stromerzeu-gern der Bauart A muss das Gerät nicht geerdet werden. EinBetriebsmittel darf direkt an denStromerzeuger angeschlossenwerden. Alle weiteren Betriebs-mittel müssen über zusätzlicheSchutzeinrichtungen (PRCD,Trenntransformator) betriebenwerden.� Wird der Stromerzeuger derBauart C verwendet, muss der Stromerzeuger durch eineElektrofachkraft zwingend geerdet werden. Die Elektro -fachkraft legt die erforderlichenSchutzmaßnahmen fest.� Behebung von Störungen undInstandsetzungen an den elek-trischen Teilen nur durch eineElektrofachkraft durchführen lassen.� Werden mehrere Betriebs -mittel an einem Stromerzeugerangeschlossen, welcher mit der Schutzmaßnahme „Schutz-trennung“ betrieben wird, sindalle zusätzlichen Betriebsmittel

Zusätzliche Hinweise für Geräte mit Verbrennungs -motor

� Geräte im Inneren von Gebäuden nur in separaten Räumen mit ausreichender Belüftung aufstellen.� Ableitung der Abgase durchRohre oder Schläuche.� Bei Kurbelstarteinrichtungengeeignete Rückschlagsiche -rungen oder Sicherheitskurbeln verwenden.� Bei Seilstart Seilfangeinrich-tungen verwenden, die das Starten gegen die Drehrichtungdes Motors verhindern.

jeweils über eine RCD (PRCD)oder über einen Trenntrans -formator zu betreiben.

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4241

1

Mobile StromerzeugerB 173

Gefährdungen� Es besteht die Gefahr einenelektrischen Schlag zu erleiden. � Bei Verwendung von Gerätenmit Verbrennungsmotoren be-steht Vergiftungsgefahr.

SchutzmaßnahmenBereitstellung� Stromerzeuger standsicheraufstellen.� Entsprechend dem Leistungs-bedarf ausreichend bemesseneGeräte auswählen und bereit-stellen .� Stromerzeuger nach Betriebs-anleitung aufstellen und be -treiben. Betriebsanleitung amEinsatzort bereithalten und be-achten.� Nur fristgemäß (halbjährlich)geprüfte Geräte einsetzen.

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� Bei Verwendung im Freien Geräte mindestens der SchutzartIP 54 einsetzen.

Betrieb� Betriebsanweisung mit Schutz-maßnahmen erstellen und amEinsatzort mitführen .� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.

2

� Nur Gummischlauchleitungenvom Typ H 07RN-F (oder gleich-wertige Bauarten) einsetzen.� Beim Einsatz in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Be -wegungsfähigkeit (z.B. in Leitungsgräben; begehbaren Bewehrungskörben) nur einenVerbraucher anschließen.

07/2019

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 101-604 Branche Tiefbau DGUV Information 201-029 „Arbeits-plattformen an Hydraulikbaggern undLadern“ DGUV Information 203-017 Schutzmaß -nahmen bei Erdarbeiten in der Näheerdverlegter Kabel und RohrleitungenDIN 4124DIN EN 474www.zumbau.org

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stoppenund Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld desBaggers gilt:– festgelegte Maßnahmen be-

achten,– vor Betreten des Gefahrberei-

ches Kontakt mit Maschinen-führer aufnehmen,

– Arbeitsweise miteinander abstimmen.

� Beim Wechsel von Anbau -geräten mit Schnellwechsel -einrichtung muss die korrekteVerriegelung vom Fahrer über-prüft werden.� Bei Baggern ist in der Regel einnormgerechter Umsturzschutzsowie ein Sicherheitsgurt erfor-derlich. Beim Betrieb ist der Gurtanzulegen.� Zur Vermeidung von Quetsch-gefahren Sicherheitsabstand vonmindestens 0,50 m zwischensich bewegenden Teilen desBaggers und festen Teilen derUmgebung einhalten.� Vor Beginn von AushubarbeitenArt und Lage von Ver- und Ent-sorgungsleitungen feststellen.� Sicherheitsabstand zu Graben-kanten einhalten.� Bei geböschten Baugrubenund Gräben folgende Sicher-heitsabstände einhalten:– bis 12,0 t Gesamtgewicht

≥ 1,00 m,– über 12,0 t bis 40 t Gesamt -

gewicht ≥ 2,00 m.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen einhalten.� Alle Mitarbeiter unterweisen,was zu tun ist, falls es zu Kontaktmit elektrischen Leitungenkommt .

1

3

� Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten Arbeits-einrichtungen, z.B. Tieflöffel, gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern.

Zusätzliche Hinweise fürBagger im Hebezeugeinsatz� Last nicht über Personen hin-wegführen.� Angeschlagene Lasten mitLeitseilen/Leitstangen führen.� Begleitpersonen zum Führender Last und Anschläger müssensich im Sichtbereich des Maschi-nenführers außerhalb des Fahr-weges aufhalten.� Hydraulikbagger müssen mitÜberlastwarneinrichtung undLeitungsbruchsicherung aus -gestattet sein.� Die Überlastwarneinrichtungmuss im Hebezeugbetrieb ein-geschaltet sein.� Hydraulikbagger mit einer zu-lässigen Traglast kleiner 1000 kgbzw. einem Kippmoment kleiner40000 Nm dürfen im Hebezeug-betrieb auch ohne Überlastwarn-einrichtungen und Leitungs-bruchsicherungen eingesetztwerden, wenn der Hersteller diesen Einsatz als bestimmungs -gemäß erklärt hat.� Seilbagger müssen folgendeSicherheitseinrichtungen haben:– Sicherungen gegen unbeab-

sichtigtes Zurücklaufen derLast,

– Notendhalteinrichtungen fürdie Aufwärtsbewegung derHub- und Auslegereinzieh -werke,

– Lastmomentbegrenzer.

2

3

Zusätzliche Hinweise fürBagger bei Abbrucharbeiten� Fahrerplatz gegen herab -fallende Gegenstände sichern, z.B. durch normgerechte Schutz-aufbauten (Schutzdach undFrontschutz).� Nur Abbruchgeräte mit aus -reichender Reichhöhe einsetzen.� Tragfähigkeit des Untergrundesfeststellen, z.B. bei Arbeiten aufGeschossdecken.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– durch den Baggerführer vor

Beginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen undBagger auf augenfällige Mängel kontrollieren, fest -gestellte Mängel dem Auf -sichtführenden mitteilen,

– durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ vor der ersten Inbetriebnahme undnach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

4443

BaggerB 181

1

Gefahrbereich0,5 mMindestabstandwegen Quetschgefahr

Gefährdungen� Beim Aufenthalt im Gefahr -bereich können Personen über -fahren und gequetscht werden.� Werden Bagger und Lastauf -nahmeeinrichtungen nicht richtig ausgewählt und bestim-mungsgemäß eingesetzt, können Beschäftigte verletztwerden. � Bei unzureichender Stand -sicherheit von Baggern bestehtUmsturzgefahr.

Allgemeines� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erstma-ligen Verwendung von Baggern:– schriftlich zu beauftragen,

(Empfehlung)– ihn über Gefährdungen und er-

forderliche Schutzmaßnahmenbeim Einsatz von Baggern zuunterweisen, die Unterwei-sung ist zu dokumentieren,

– die für den Einsatz von Baggernerforderlichen Vorschriften,Regeln und Informationen (Betriebsanweisung, Betriebs-anleitung des Herstellers) zurVerfügung zu stellen und ver-ständlich zu vermitteln.

07/2019

2

� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung oder die angehobene Last treten.� Der Maschinenführer darf mitdem Bagger keine Arbeiten aus-führen, wenn sich Personen imGefahrbereich aufhalten.Ausnahmen möglich, wenn:– aus betrieblichen Gründen

unvermeidbar und– der Unternehmer auf Grund -

lage einer Gefährdungsbeur-teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand derTechnik entsprechen.

� Sichtfeld im Rahmen derGefähr dungsbeurteilung über-prüfen:– der Fahrer muss Mitarbeiter in

der jeweiligen Arbeitsposition(z.B. in knieender oder ge-bückter Körperhaltung), welcheim Abstand von einem Meterzur Baumaschine arbeiten, er-kennen. Ist dies nicht der Fall,müssen für diese Maschinenbesondere Schutzmaßnahmenergriffen werden.

� Diese Schutzmaßnahmen können sein:– technisch: zusätzliche Einrich-

tungen zur Verbesserung derSicht z.B. Kamera-/Monitor-systeme . Monitore oderSpiegel müssen im vorderenBlickfeld des Fahrers (max.180° Bereich) angebracht sein,

– organisatorisch: Einsatz vonEinweisern oder Sicherungs-posten, Absperrung des Gefahrbereiches.

2

� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten von Baggern nachweisen zu lassen(ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungs -nachweis ist die ZUMBau Qualifikation).� Die Unterweisung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.� Beim Arbeiten in der Nähe vonBaggern Warnkleidung tragen. � Der Maschinenführer muss:– mindestens 18 Jahre alt sein,– zuverlässig sowie geeignet sein,– die Betriebsanleitung kennen

und diese am Fahrerplatz oderan der Verwendungsstelleleicht zugänglich aufbewahren,

– den Bagger bestimmungs -gemäß benutzen und

– festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

Schutzmaßnahmen � Bei Betriebsende Bremseneinlegen bzw. Unterlegkeile ver-wenden und Arbeitseinrichtungauch in Arbeitspausen und vordem Verlassen absetzen.� Personen dürfen sich nicht imFahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten .1

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 29 Steinbrüche, Gräbereien und HaldenDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 101-604 Branche TiefbauDGUV Information 201-029„Arbeitsplattformen anHydraulikbaggern und Ladern“DGUV Information 203-017 „Erdarbeitenin der Nähe erdverlegter Kabel undRohrleitungen“DIN 4124DIN EN 474www.zumbau.org

� Sichtfeld im Rahmen derGefährdungsbeurteilung über-prüfen:− der Fahrer muss Mitarbeiter in

der jeweiligen Arbeitsposition(z. B. in knieender oder ge -bück ter Körperhaltung), welcheim Abstand von einem Meterzur Baumaschine arbeiten, er -kennen. Ist dies nicht der Fall,müssen für diese Maschinenbesondere Schutz maßnahmenergriffen werden.

� Diese Schutzmaßnahmen können sein:– technisch: zusätzliche Einrich -

tungen zur Verbesserung derSicht (z.B. Kamera-/Monitor -systeme) . Monitore oderSpiegel müssen im vorderenBlickfeld des Fahrers (max.180° Bereich) angebracht sein,

– organisatorisch: Einsatz vonEinweisern oder Sicherungs -posten, Absperrung des Gefahrbereiches.

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stoppenund Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld derErdbaumaschine gilt:− festgelegte Maßnahmen

beachten,

3

Zusätzliche Hinweise fürWartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten� Bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeitendie Arbeitseinrichtungen vonErd baumaschinen gegen unbeabsichtigtes Bewegensichern, z. B. durch Abstütz -böcke, Man schetten an Kolben -stangen .� Bei Knickgelenk-Maschinen ist das Knickgelenk festzulegen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z. B.:− durch den Maschinenführer vor

Beginn jeder Arbeits schichtSicherheitseinrich tungen undMaschine auf augenfälligeMängel kontrollieren, festge-stellte Mängel dem Aufsicht -führenden mit teilen,

− durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ vor derersten Inbetriebnahme undnach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs -beurteilung veranlassen (Pflicht -vorsorge) oder anbieten (Ange -botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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3

3

4

− vor Betreten des Gefahrberei -ches Kontakt mit Maschinen -führer aufnehmen,

− Arbeitsweise miteinander abstimmen.

� Bei diesen Maschinen sind inder Regel ein normgerechterÜberrollschutz sowie ein Sicher -heitsgurt erforderlich. BeimBetrieb ist dieser Gurt anzulegen.� Bei Gefahr durch herabfallendeGegenstände müssen Geräte mit normgerechtem Schutzdacheingesetzt werden.� Die Mitfahrt auf der Maschineist nur auf den dafür vorgesehe-nen Fahrer- und Mitfahrersitzenzulässig. Vorhandene Sicher -heitsgurte sind anzulegen.� Sicherheitsabstände im Bereich von Böschungs- undBaugrubenwänden einhalten. � Ortsfeste Kippstellen durchAnfahr schwellen sichern.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen einhalten.� Beim Wechsel von Anbau -geräten mit Schnellwechsel -einrichtung muss die korrekteVerriegelung vom Fahrer über-prüft werden.

Zusätzliche Hinweise für den Betrieb von Ladern � Beim Verfahren von Ladern dieArbeitseinrichtung nahe überdem Boden halten.� Werden Lader als Abbaugerätevor einer Abbauwand eingesetzt,darf die Wandhöhe die Reich -höhe des Gerätes um nicht mehrals 1,00 m überschreiten.� Werden Abbrucharbeiten mitLadern ausgeführt, muss derenBauart für die Abbruchmethodegeeignet sein: − die Reichhöhe ihrer Arbeits -

einrichtung muss mindestensgleich der Höhe des abzu -brechenden Bauteils oderBauwerks sein.

� Tragfähigkeit des Untergrundesfeststellen, z. B. bei Arbeiten aufGeschossdecken.� Sicherheitsabstände zwischenGeräten und abzubrechendenBauteilen einhalten.

4645

LaderMuldenfahrzeugePlaniergeräte

Gefährdungen� Bei Aufenthalt im Gefahr -bereich können Personen über -fahren und gequetscht werden.� Bei unzureichender Stand -sicherheit von Ladern, Mulden -fahr zeugen und Planiergeräten besteht Umsturzgefahr.

Allgemeines� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erst -maligen Verwendung vonLadern, Muldenfahrzeugen undPlanier geräten:− schriftlich zu beauftragen,

(Empfehlung)− ihn über Gefährdungen und

erforderliche Schutzmaß -nahmen beim Einsatz dieserMaschinen zu unterweisen,die Unterwei sung ist zu doku-mentieren,

− die für den Einsatz dieser Maschinen erforderlichen Vor -schriften, Regeln und Informa -tionen (Betriebsanweisung,Betriebsanleitung des Her stel -lers) zur Verfügung zu stellenund verständlich zu vermitteln.

− die Betriebsanleitung kennenund diese am Fahrerplatz oder an der Verwendungs -stelle leicht zugänglich auf -bewahren,

− diese Maschinen bestim -mungs gemäß benutzen und

− festgestellte Mängel demAufsichtführenden mitteilen.

� Bei Betriebsende Bremseneinlegen bzw. Unterlegkeile ver-wenden und Arbeitseinrichtung(bei Ladern) absetzen.

Schutzmaßnahmen � Personen dürfen sich nicht imFahrbereich (Gefahrbereich) aufhalten.� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung (z. B. Schaufel, Mulde, Schild) oderdie gehobene Last treten.� Der Maschinenführer darf mitdiesen Maschinen keine Arbeitenausführen, wenn sich Personenim Gefahrbereich aufhalten.Ausnahmen möglich, wenn:− aus betrieblichen Gründen

unvermeidbar und− der Unternehmer auf Grund -

lage einer Gefährdungsbeur -teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand derTechnik entsprechen.

1

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B 182

1

� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten dieserMaschinen nachweisen zu lassen(ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungs -nachweis ist die ZUMBau Quali fikation).� Die Unterweisung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.� Beim Arbeiten in der Nähe dieser Maschinen Warnkleidungtragen . � Der Maschinenführer muss:− mindestens 18 Jahre alt sein,− zuverlässig sowie geeignet sein,

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Bereich möglicherSichteinschränkung

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau DIN EN 16228 www.zumbau.org

� Schrägzug grundsätzlich nichtzulässig, außer für die in der BAbeschriebenen Fälle.� Standsicherheitskriterien derBA beachten.� Aufstiege am Mäkler müssenmit Einrichtungen zum Schutzgegen Absturz ausgerüstet sein(z.B. Steigschutz, Rückenschutz).� Bei Aufbau, Abbau und Um -rüstung von Rammen BA undWartungsanleitung beachten.

Einbringen und Ziehen vonRammelementen� Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahrbereich auf, hat der Maschinenführer die Arbeit zuunterbrechen.� Ist für bestimmte Arbeits -schritte der Aufenthalt im Gefahr -bereich unerlässlich oder ist dieSicht des Maschinenführereseingeschränkt, sind vom Unter-nehmer besondere Schutzmaß-nahmen festzulegen und von denMitarbeitern zu beachten, z.B.:− zusätzliche Einrichtungen zur

Verbesserung der Sicht nutzen(z.B. Kamera-Monitorsystemeggf. Einweiser),

− Arbeitsweise aufeinander abstimmen,

− vor dem Betreten Kontakt mitdem Maschinenführer auf -nehmen.

� Rammvorgang ständig beobachten, damit bei Gefahrunverzüglich gestoppt werdenkann.� Nur formschlüssig wirkendeLastaufnahmemittel ver -wenden.� Werden Ketten bzw. Klemmenfür das Heben von Rammele-menten verwendet, sind die Einsatzbedingungen in einer Betriebsanweisung festzulegen(z.B. max. zulässige Last, Knebel/Lochverhältnis, täglicheSichtprüfungen).� Rammelemente während allerArbeitsvorgänge gegen Umfallensichern, z.B. durch zusätzlicheHalterungen, Sicherungsketten/-seile, Rammschablonen).

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� Muss der Bereich unter derRammausrüstung aufgrund desRammverfahrens vorübergehendbetreten werden, ist eine mecha-nische Verriegelung vorzu -nehmen (Absteck- oder Halte -einrichtung).� (Mobil-)Krane nur dann als Trägergerät bei Zieharbeiten ein-setzen, wenn dies vom Herstel-ler als bestimmungsgemäßerEinsatz vorgesehen ist.� Rammbären/-hauben, Rüttlerusw. gegen Herabfallen sichern.� Beim Betreiben von Ramm -bären und -rüttlern ist mit erhöh-ter Lärmbelastung zu rechnen,daher− vermeidbare Lärmquellen be-

seitigen (z.B. mitvibrierendeAnschlagketten),

− geeigneten Gehörschutz tragen,

− regelmäßige arbeitsmedizini-sche Betreuung sicherstellen.

Zusätzliche Hinweise für Rammarbeiten aufschwimmenden Geräten� Ponton nach Größe und Ge-wicht der Ramme/Hebezeugauswählen.� Die Schwimmfähigkeit undKentersicherheit des Pontonsrechnerisch nachweisen unddurch einen Sachverständigenprüfen lassen.� Beachtung der vermindertenStandsicherheit des Rammge -rätes bei Krängung des Pontons.

� Reduzierung der Traglast desHebezeuges (Seilbagger) durchKrängung (Tabellen der Herstelleranfordern).� Pontons sicher verankern. Achtung bei Verankerungen imTidehubbereich.� Deckskanten, soweit es derBetrieb zulässt, mit Geländern,Klappgeländern u.Ä. sichern.� An Bord von schwimmendenGeräten, Rettungskragen tragen

.� Rettungsmittel bereithalten .� In Fahrgewässern Vorkehrun-gen treffen gegen Wellenschlagund Anfahren gegen Abspann-und Verholseile, z.B. durch Warn-und Verbotsschilder, Bojen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B. arbeitstäglichdurch den Maschinenführer, vorInbetriebnahme, mind. 1 x jähr-lich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach -kundiger).� Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren.

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RammenB 183

� Baufeld vorbereiten− entsprechend den Ergebnissen

der Erkundung,− ggf. vorhandene Leitungen

verlegen, freischalten, sichern,− Verkehrswege und Lager -

flächen festlegen und kenn-zeichnen,

− Arbeitsplanum herrichten.

Maschinen� Rammen oder Hebezeuge nurbestimmungsgemäß betreiben,d.h. entsprechend den Angabenin der Betriebsanleitung (BA)des Herstellers der Ramme/ Hebe zeug bzw. der Anbauaus-rüstungen.� Festlegungen in der BA zur zulässigen Traglast beachten.� Hebezeugbetrieb nur im Rah-men der BA und nur dann, wenndie Last kraftschlüssig gesenktwird (nicht im „Freifall-Modus“).

Schutzmaßnahmen� Gefährdungen baustellen -bezogen ermitteln und Arbeits-schutzmaßnahmen festlegen.� Alle Mitarbeiter müssen vor Arbeitsaufnahme über die Ergeb -nisse der baustellenbezogenenGefährdungsbeurteilung und diedaraus abgeleiteten Maßnahmenunterwiesen werden.

Vor Beginn der Arbeiten� Baufeld erkunden,− ob im Arbeitsbereich Kabel,

Leitungen, Kanäle o.Ä. vor -handen sind, von denen Gefahren ausgehen können,

− ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampf-mitteln ist,

− ob der Baugrund gleichmäßigausreichend tragfähig für dasBefahren mit schweren Bau-maschinen ist.

07/2019

Gefährdungen� Nicht tragfähiger Baugrund führtzu Umstürzen der Ramm geräte. � Kontaminationen und Kampf-mittel können Personenschädenauslösen. � Hebezeuge versagen durch Ab-knicken des Auslegers bei nichtbestimmungsgemäßen Einsätzen.� Lange Rammelemente könnendurch nicht bestimmungsge -mäßen Einsatz von Anschlag -mitteln herunterfallen. � Die Lärmentwicklung beimRammvorgang kann Gehör schä -digungen auslösen.

Allgemeines� Rammen werden im Spezial-tiefbau eingesetzt, um Ramm -elemente (z.B. Stahlprofile, Beton-Fertigteile, Ortbeton) durch Schlagen, Rütteln oder Pressen inden Baugrund ein zubringen oderaus dem Baugrund zu ziehen.� Für Rammarbeiten ist ein Auf-sichtführender zu bestimmen,der während der Arbeiten auf derBaustelle anwesend sein muss.� Maschinenführer müssen: − mindestens 18 Jahre alt,− im Führen und Warten der

Ramme und in fachbezogenensicherheitstechnischen Be -langen unterwiesen sein,

− ihre Befähigung nachgewiesenhaben,

− vom Unternehmer schriftlichbeauftragt werden.

� Ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungs-nachweis ist die ZUMBau Qualifikation.� Rammen nur auf tragfähigemUntergrund betreiben – zulässigeBodenpressung beachten.� Warnkleidung tragen.

Page 25: Tief- und Straßenbau - Start | BG BAU · im Arbeitsbereich T ätige gefähr-det werden können: – innerorts ist häufig Tempo 30 km/h angebracht, – auf Landstraßen in der Regel

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau DIN EN 16228www.zumbau.org

Zusätzliche Hinweise für Ankerbohrarbeiten� Schutzeinrichtungen immer inbetriebsbereitem Zustand halten(z.B. Schutzgitter, Schaltleinen,feste Absperrungen o.Ä.).� Zum Lösen von Schraubge -stängen sind Gestängebrech -einrichtungen zu verwenden. � Müssen Rohre oder Gestänge-teile mit mehr als 25 kg Einzel -gewicht gehoben werden, sindmechanisierte Handhabungs-systeme zu nutzen (Magazin,Manipulator o.Ä.).

Zusätzliche Hinweise fürPfahlbohrarbeiten� Für das Koppeln von Bohr -rohren beim Pfahlbohren sind sichere Arbeitsplätze zu schaffenoder Zusatzeinrichtungen zu verwenden (ferngesteuerte Rohradapter, Verriegelungmittels Stangen vom Bodenaus).� Bohrrohre so lagern, dass einUmfallen oder Rollen ausge-schlossen ist.� Bohrungen für Pfähle, an denen nicht gearbeitet wird,müssen gegen Hineinfallen gesichert werden (abdeckenoder umwehren).

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich durch den

Maschinenführer,– vor Inbetriebnahme, mind.

1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

� Baufeld vorbereiten,– entsprechend den Ergeb -

nissen der Erkundung,– ggf. vorhandene Leitungen

umlegen, freischalten, sichern,– Verkehrswege und Lager -

flächen festlegen und kenn-zeichnen,

– Arbeitsplanum herrichten.

Maschinen� Bohrgeräte nur bestimmungs-gemäß betreiben, d.h. ent -sprechend den Angaben in derBetriebsanleitung (BA) des Herstellers des Bohrgeräts bzw.der Anbauausrüstungen.� Festlegungen in der BA zur zulässigen Traglast beachten.� Hebezeugbetrieb nur im Rahmen der BA und nur dann,wenn die Last kraftschlüssig gesenkt wird (nicht im „Freifall-Modus“).� Schrägzug grundsätzlich nichtzulässig, außer für die in der BAbeschriebenen Fällen.� Standsicherheitskriterien derBA beachten.� Bei Aufbau, Abbau und Um -rüstung von Bohrgeräten BA undWartungsanleitung beachten.� Bei Umbaumaßnahmen anBohrgeräten Kontakt mit denHerstellern aufnehmen.

� Beim Betreiben von Bohr -geräten (insbesondere beimSchlagbohren) ist mit erhöhterLärm belastung zu rechnen, daher– geeigneten Gehörschutz

tragen,– regelmäßige arbeitsmedi -

zinische Betreuung sicher -stellen.

� Beim Bohren (insbesondereTrockenbohren im Festgestein)sind wirksame Maßnahmen zurStaubbekämpfung zu planenund durchzuführen, z.B.:– Absaugen am Bohrlochmund,– Staub niederschlagen (benet-

zen) oder– Umstellen auf Flüssigkeits -

spülung.

Vor Beginn der Arbeiten� Baufeld erkunden,– ob im Arbeitsbereich Kabel,

Leitungen, Kanäle o.Ä. vorhan-den sind, von denen Gefahrenausgehen können,

– ob der Baugrund frei von Kontaminationen und Kampf-mitteln ist,

– ob der Baugrund gleichmäßigausreichend tragfähig für dasBefahren mit schweren Bau-maschinen ist.

5049

Bohrgeräte im SpezialtiefbauB 184

– bei Baugrundinjektionen,– bei Rückverankerungen,– bei Geothermiebohrungen,– bei Brunnenbauarbeiten.� Für Bohrarbeiten ist ein Auf-sichtführender zu bestimmen,der während der Arbeiten aufder Baustelle anwesend seinmuss.� Maschinenführer müssen: – mindestens 18 Jahre alt,– im Führen und Warten des

Bohrgerätes und in fachbezo-genen sicherheitstechnischenBelangen unterwiesen sein,

– ihre Befähigung nachgewiesenhaben,

– vom Unternehmer schriftlichbeauftragt werden.

� Ein in der Bauwirtschaft anerkannter Befähigungs-nachweis ist die ZUMBau Qualifikation.

Gefährdungen� Nicht tragfähiger Baugrund führtzu Umstürzen der Bohr geräte. � Anlagen, Kontaminationen undKampfmittel können Personen-schäden auslösen. � Bei Wartungs arbeiten an Geräten kann es zu Personen-schäden kommen. � Durch drehende Bohrrohre/Schnecken/Hohlwendel bestehtEinzugsgefahr. � Durch Umstürzen abgestellterBohrrohre können Beschäftigtegetroffen werden.

Allgemeines� Bohrgeräte sind die imSpezial tiefbau am häufigstenverwendeten Maschinen. Siewerden z.B. eingesetzt:– bei der Baugrunderkundung,– zur Pfahlherstellung,

� Bohrgeräte nur auf tragfähigemUntergrund betreiben – zulässigeBodenpressung beachten.� Warnkleidung tragen.

Schutzmaßnahmen� Gefährdungen baustellen -bezogen ermitteln und Arbeits-schutzmaßnahmen festlegen.� Alle Mitarbeiter müssen vor Arbeitsaufnahme über die Ergeb -nisse der baustellenbezogenenGefährdungsbeurteilung und diedaraus abgeleiteten Maßnah-men unterwiesen werden.� Arbeitsplätze und Verkehrs -wege sicher begehbar einrichtenund erhalten.� Bohrrohre und -werkzeuge solagern, dass sie gegen Umfallenund Abrollen gesichert sind.� Bei Bohrungen in nicht stand-festen Böden Vorkehrungen gegen das Hereinbrechen vonMaterial treffen (z.B. Verrohrung).� Der unbefugte Aufenthalt imGefahrbereich ist verboten. Halten sich Unbefugte im Gefahr - bereich auf, hat der Maschinen -führer die Arbeit zu unterbrechen.� Ist für bestimmte Arbeits -schritte der Aufenthalt im Gefahr -bereich unerlässlich oder ist dieSicht des Maschinenführers aufden Fahr- und Arbeitsbereichein geschränkt, sind vom Unter-nehmer besondere Schutz -maßnahmen festzulegen undvon den Mitarbeitern ein zu -halten, z.B.:– zusätzliche Einrichtungen zur

Verbesserung der Sicht nutzen(z.B. Kamera-Monitorsystemeggf. Einweiser),

– Arbeitsweise aufeinander ab-stimmen,

– vor dem Betreten Kontakt mitdem Maschinenführer auf -nehmen.

07/2019

Page 26: Tief- und Straßenbau - Start | BG BAU · im Arbeitsbereich T ätige gefähr-det werden können: – innerorts ist häufig Tempo 30 km/h angebracht, – auf Landstraßen in der Regel

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeASR A 5.2 Anforderungen an Arbeits-plätze und Verkehrswege auf Baustellenim Grenzbereich zum Straßenverkehr –StraßenbaustellenDGUV Regel 101-003 Umgang mitbeweglichen StraßenbaumaschinenDGUV Information 201-017 „Kippgefahrbeim Walzen“RSA Richtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen an StraßenEN 500-1 EN 500-4

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� Bei Infrarot-Fernsteuerung vorInbetriebnahme die Sende- undEmpfangselemente säubern.� Sicherstellen, dass fremde Signale (z.B. andere Fern steuer -einrichtungen) nicht zu gefahr-bringenden Bewegungen führen.� Im und unmittelbar nebendem öffentlichen Verkehrsbe-reich Warnkleidung tragen.

Prüfungen � Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− arbeitstäglich durch den

Maschinenführer,− nach Bedarf, mind. 1 x jährlich

durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

− trittsichere Aufstiege (Tränen-oder Warzenbleche, Roste).Auftrittsflächen und Zugängein trittsicherem Zustand halten.

� Maschinenführerplätze, diemehr als 1,00 m über Geländeliegen, müssen Absturzsiche -rungen, z.B. Armlehnen oder geschlossene Kabinen, haben.Beim Betrieb Kabinentürenschließen.� Elektrische Starteinrichtungenmüssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden, z.B. durch eine verschließbareKabine, ein Sicherheitszünd-schloss oder eine verschließbareAbdeckung.� Walzen dürfen nur vom Fahrer-platz aus betrieben werden. Beieingeschränkten Sichtverhält-nissen einen Einweiser ein -setzen.� Bei laufendem Motor unbe -absichtigte Fahrbewegungendurch festgelegten Fahrhebelausschließen. � Warnzeichen in Fahrer -kabine anbringen.

Zusätzliche Hinweise für Walzen für Mitgängerbetrieb � Kleindieselmotoren müssenwegen der Rückschlaggefahrbeim Kurbelstart mit einerSicher heitsandrehkurbel bessernoch mit Batteriestarteinrichtun-gen ausgerüstet sein. � Schalteinrichtung ohne Selbst-haltung (Totmannschaltung)nicht festlegen bzw. außer Funk-tion setzen .� Besonders bei Rückwärtsfahrtwegen Quetschgefahr nebendem Deichselende gehen (trotzAndrück-Schutzeinrichtung amDeichselende ).� Bei Fahrt im Gefälle immerbergseitig gehen.� Geschwindigkeit bei Fahrtenüber Unebenheiten, Rampenund Absätze vermindern, damitein Hochschlagen der Deichselvermieden wird.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge � Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder an bieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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5251

StraßenwalzenB 185

Gefährdungen� Personen können durch Kippenund Überrollen insbesonderebei Rückwärtsfahrt der Walzenverletzt werden.

Allgemeines� Zum Verladen nur tragfähigeVerladerampen benutzen. � Walzenbandagen nicht bei laufender Walze säubern.� Wartungs- und betriebsbe-dingte Arbeiten, z.B. Ein- undNachfüllen von Wasser, nur beistehender und gegen Abrollengesicherter Walze durch führen.� Beim Motorstart Fahrhebel inNullstellung setzen, damit einunbeabsichtigtes Ingang setzenausgeschlossen ist . 5

Schutzmaßnahmen � Nicht schräg zum Hang, sondern in der Falllinie fahren.� Vor dem Befahren von Ge fälle -strecken ist der dem Ge fälle entsprechende Fahrgang ein -zulegen.� Während der Fahrt im Gefällemit Walzen ohne lastschalt bareGetriebe Gangschaltung nichtbetätigen.� Bergab nicht mit ausgekuppel-tem Motor fahren.� Im Fahrbereich von Walzendürfen sich keine Beschäftigtenaufhalten.� Beim Einsatz im öffentlichenVerkehrsraum Baustelle gemäßRSA sichern und Sicherheitsab-stände zwischen Arbeits- undVerkehrsbereich gemäß ASRA5.2 einhalten.

Zusätzliche Hinweise für Walzen mit Fahrerplatz � Walzen mit Überrollschutz -konstruktion (ROPS) und Sicher -heitsgurt am Fahrersitz einsetzenund beim Betrieb Sicherheits -gurt anlegen.� Drehsitze bei Walzen er-möglichen auch bei Rückwärts-fahrt den Blick in Fahrtrichtung.Sie ersparen un bequemes undtrotzdem nicht immer ausrei-chendes Um drehen des Maschi-nenführers. Damit können toteWinkel deutlich reduziert wer -den sowie Arbeit des Maschi -nen führers erleichtert und ergo nomischer gestaltet werden.� Fahrerplätze müssen über sicher begehbare Zugänge er-reicht und verlassen werdenkönnen durch− beidseitig vom Aufstieg an -

gebrachte Haltestangen bzw.Haltegriffe ,

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Page 27: Tief- und Straßenbau - Start | BG BAU · im Arbeitsbereich T ätige gefähr-det werden können: – innerorts ist häufig Tempo 30 km/h angebracht, – auf Landstraßen in der Regel

Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A 5.2 Anforderungen an Arbeits -plätze und Verkehrswege auf Baustellenim Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen –DGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)EN 500-1EN 500-6

� An hydraulischen Verstell -bohlen muss die vorhandeneTotmannschaltung funktions-tüchtig sein. Während des Ver-stellens müssen Blinkleuchtenselbsttätig in Funktion treten. � Vor dem Säubern der ange -hobenen Einbaubohle Bohledurch Bohlensicherung gegenHerabfallen sichern.� Für das Überqueren des Heiß-belags den am Fertiger ange-brachten Steg benutzen.� Leitungen und Schläuche vormechanischen und thermischenBeschädigungen schützen.� Bei Arbeitsschluss und in Arbeitspausen Fertiger gegenunbefugtes Ingangsetzen sichern.� Vor dem Betreten des Einfüll-bunkers Kratzerbandbetrieb abschalten und vor unbefugtemIngangsetzen sichern. � Bergab niemals mit ausgekup-peltem Motor fahren. � Bei eingeschränkten Sicht -verhältnissen einen Einweisereinsetzen.� Im öffentlichen Verkehrs -bereich Warnkleidung tragen .� Beim Einsatz im öffentlichenVerkehrsraum Baustelle gemäßRSA sichern und zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich gemäß ASR A5.2 einhalten.

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Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− durch den Fertigerfahrer vor

Beginn jeder Arbeitsschicht,− Sicherheitseinrichtungen und

Fertiger auf augenfällige Mängel prüfen, festgestellteMängel dem Aufsichtführendenmitteilen,

− durch eine „zur Prüfung be fähigte Person“ (z.B. Sach - kundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

� Bei ungünstigen Luft -verhältnissen, z.B. zwischen Lärmschutzwänden und inTunnel ab schnitten, temperatur-abgesenkten Asphalt einbauenund für künstliche Bewetterungsorgen.� Dieselkraftstoffe nicht alsTrennmittel verwenden (durchHitze freiwerdende Dämpfe können krebserregend wirken).� Gehörschutz benutzten.� Sicherheitsschuhe mit wärmeisolierendem Unterbau (z.B. S 2 HI) benutzen.

Zusätzliche Hinweise fürFlüssiggasanlagen� Vor Arbeitspausen, zum Arbeitsschluss, beim Erlöschender Brenner und bei BrändenFlaschenventile schließen.� Brenner müssen mit einerFlammenüberwachungsein -richtung, z.B. Zündsicherung,ausgerüstet sein, die nicht unwirksam gemacht werdendarf.� Damit kein Flüssiggas aus zerstörten Schläuchen austretenkann, sind Schlauchbruchsiche-rungen einzubauen.

5453

Asphalt-StraßenfertigerSchwarzdeckenfertiger B 186

Gefährdungen� Aufgrund der Einbautempera -turen von Asphalt können sichPersonen verbrennen. � Weiterhin kann es in geschlos-senen Räumen durch Dämpfe zu Gesundheitsschäden kommen.

Allgemeines� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten dieserMaschinen nachweisen zu lassen (ein in der Bauwirtschaftanerkannter Befähigungs-nachweis ist die ZUMBau Qualifikation).� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erst -maligen Verwendung von Fertigern:

1

2

− über Gefährdungen und er -forderliche Schutzmaßnahmenbeim Einsatz von Fertigern zuunterweisen, die Unterwei-sung ist zu dokumentieren,

− die für den Einsatz von Fertigern erforderlichen Vor-schriften, Regeln und Informa-tionen (Betriebsanweisung,Betriebsanleitung des Herstel-lers) zur Verfügung zu stellenund verständlich zu vermitteln.

� Der Maschinenführer muss:− mindestens 18 Jahre alt sein,− zuverlässig sowie geeignet sein,− die Betriebsanleitung kennen

und diese am Fahrerplatz oderan der Verwendungsstelleleicht zugänglich aufbewahren,

− den Fertiger bestimmungs -gemäß benutzen und

− festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen.

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Schutzmaßnahmen� Elektrische Starteinrichtungengegen unbefugtes Ingangsetzensichern, z.B. durch Schlösser.� Fahrerplätze müssen über sicher begehbare Zugänge erreicht und verlassen werdenkönnen.� Auftrittsflächen der Zugängeund Podeste in trittsicherem Zustand halten. � Maschinenführerplätze, diemehr als 1,00 m über Geländeliegen, müssen Absturzsiche -rungen haben, z.B. Geländer .� Im Grundgerätebereich müssen Verteilerschneckendurch Abdeckungen, z.B. Gitter-roste, gesichert sein. � Die Schneckenverbreiterungensind durch Abdeckungen oderdurch Schutzbügel zu sichern.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Roh -stoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen TRGS 559 Mineralischer StaubASR A 5.2 Anforderungen an Arbeits-plätze und Verkehrswege auf Baustellenim Grenzbereich zum Straßenverkehr –StraßenbaustellenDGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen StraßenbaumaschinenDGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)EN 500-1 EN 500-2

� Bei Fräsarbeiten in geschlos-senen Räumen emmissionsarmeAntriebe wählen, bei Dieselan-trieb Partikelfilter benutzen . � Bei Arbeitsschluss und in Arbeitspausen Straßenfräse gegen unbefugtes Ingangsetzensichern.� Fräseinrichtungen vom Antriebtrennen, wenn die Fräse umge-setzt, verladen und transportiertwerden soll.� Beim Einsatz im öffentlichenVerkehrsraum Baustelle gemäßRSA sichern und zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich Sicherheitsabstände gemäß ASRA5.2 einhalten.

Schutzmaßnahmen� Es sind vorrangig solche Straßenfräsen einzusetzen, fürdie die Einhaltung der Staub-grenzwerte nachgewiesen wurde. Solange solche Fräsennicht oder in nicht ausreichen-dem Umfang zur Verfügung stehen, ist das Tragen von Atem-schutz bei erkennbarer Staub-entwicklung sofort notwendig (z.B. filtrierende HalbmaskenFFP2 mit Ausatemventil oderAtemschutzhauben P2). Ent -sprechenden Atemschutz aufder Fräse vorhalten.

4

� Im und unmittelbar nebendem öffentlichen Verkehrsbe-reich Warnkleidung tragen .� Gehörschutz benutzen .

Zusätzliche Hinweise für das Fräsen von Belägenmit asbest haltigen Zuschlagstoffen� Beim Fräsen von Belägen mitasbesthaltigen ZuschlagstoffenTRGS 517 beachten:− durch kontinuierliche Wasser-

berieselung optimalen Staub-niederschlag gewährleisten(Trockenfräsen nicht zulässig),

− nicht in staubbelasteten Be -reichen, wie der Windfahne,aufhalten,

− Funktionstüchtigkeit der Wasserdüsen überprüfen undgegebenenfalls reinigen,

− Maschinen und Maschinen -teile nass reinigen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− arbeitstäglich durch den

Maschinenführer,

5

3

− nach Bedarf, mind. 1 x jährlichdurch eine „zur Prüfung be fähigte Person“ (z.B. Sach -kundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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3

5655

StraßenfräsenB 187

Gefährdungen� Beim Fräsen können Personenvom drehenden Fräsrotor einge-zogen werden. � Weiterhin sind Belastungendurch Gefahrstoffe (z.B. Staub,Quarz) und Lärm möglich.

Allgemeines� Vor Einsatz prüfen, ob Schutz-einrichtungen für die Fräsein-richtungen vorhanden und inSchutzstellung sind.� Fahrerplätze müssen über sicher begehbare Zugänge er-reicht und verlassen werdenkönnen. Trittstufen und Haltes-tangen benutzen. Auftritt flächender Zugänge in tritt sicherem Zustand halten.

� Fräseinrichtungen müssen beilaufender Antriebsmaschinedurch Notabschaltung zum Still-stand gebracht werden können. � Beim Ansetzen der Fräseinrich-tung auf der Straßenoberflächedie Andrückkräfte so steuern,dass sich die Straßenfräse nichtunbeabsichtigt in Bewegung setzen kann.� Fräsen nur vom vorgesehenenFahrerplatz aus betreiben .� Rückwärts gerichtete Be -wegungen durch langsames Einlassen der Fräseinrichtungvermeiden, dabei gleichzeitigeRückwärtsfahrbewegung aus-schließen.� Während des Fräsvorgangesdarf sich niemand hinter der Maschine aufhalten.

1

� Sind Schutzeinrichtungen fürden Fräsrotor ohne Werkzeug infunktionslosen Zustand zu ver-setzen, muss der Stillstand desFräsrotors selbsttätig erfolgen.� Vor dem Verlassen des Führer-standes Fräse gegen unbeab-sichtigte Bewegungen mit dendafür vorgesehenen Einrichtun-gen, z.B. Feststellbremse, sichern.� Vor Meißelwechsel Fahr- undRotorantrieb abschalten und gegen unbefugtes Ingangsetzensichern.� Bei eingeschränkten Sicht -verhältnissen einen Einweisereinsetzen. � Warnzeichen beidseitig an denSchutzeinrichtungen anbringen

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungBinnenschiffsuntersuchungsordnungES-TRIN Europäischer Standard der technischen Vorschriften fürBinnenschiffeDGUV Vorschrift 64 Schwimmende GeräteDIN EN ISO 12402DIN EN 14206

� Mindestens eine Person derBesatzung muss mit dem Gewässer, auf dem das Geräteingesetzt ist, vertraut sein.

Prüfungen� Schwimmende Geräte und darauf verbrachte Hebezeuge,Fördergeräte und Arbeitsmaschi-nen nach Bedarf, i.d.R. einmaljährlich von einer „zur Prüfungbefähigten Person“ (z.B. Sach-kundigem) prüfen lassen.� Schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greif-baggern sind vor der ersten Inbe-triebnahme und nach Umbautendurch eine „zur Prüfung befähigtePerson“ zu kontrollieren.� Ergebnisse der Prüfungendurch „zur Prüfung befähigtePersonen“ (Sachkundige/Sach -ver ständige) sind zu dokumen-tieren und bis zur nächsten Prüfung aufzube wahren.� Schwimmende Geräte sindbeim Einsatz auf Bundeswasser-straßen vor dem Ersteinsatz unddann in regelmäßigen Abständenvon einer Schiffsuntersuchungs-kommission (SUK) zu prüfen. Die Abstände der Nachfolge -prüfungen werden durch dieKommission festgelegt.� Anker- und Verholseile oder -ketten regelmäßig auf Mängelüberprüfen, z.B. Draht- und Litzenbrüche, Rostfraß, Ab -nutzung, Quetschstellen.� Lenzeinrichtungen regelmäßigüberprüfen.

Ausnahme: Bewegliche Auslegerwerden gegen Zurückschlagengesichert und die Arbeiten werden durch den Vorgesetztenbeaufsichtigt.� An Bord von schwimmendenGeräten Rettungswesten gemäßDIN EN ISO 12402 bereit haltenund bei Bedarf anlegen.� Rettungsgeräte, z.B. Rettungs-ringe , Rettungsinsel,Rettungs boot, bereithalten.

Zusätzliche Hinweise für Aufsicht und Geräteführer� Schwimmende Geräte dürfennur unter Aufsicht eines Aufsicht -führenden und von zuverlässigenGeräteführern bedient werden.� Aufsichtführende und Geräte-führer sind vom Unternehmerschriftlich zu beauftragen undüber Gefährdungen und erfor-derliche Schutzmaßnahmen zuunterweisen (Dokumentation). � Bei Überführungsfahrten mussder Schiffsführer die entspre-chende Berechtigung (Patent)haben.

Zusätzliche Hinweise für Bedienung� Schwimmende Geräte dürfennur von Personen bedient undgewartet werden, die sachkun-dig sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Auf -gaben zuverlässig erfüllen.

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� Kanten von Decks durch festeGeländer (Relinge), Schanz -kleider oder klapp- bzw. los-nehmbare Geländer sichern. Sie dürfen nur in den Bereichen fehlen, in denen der Betriebständig behindert wird .� Zum Erreichen und Verlassender schwimmenden Geräte Lauf-stege nach DIN EN 14206 mitmindestens einseitigem Gelän-der benutzen oder Beiboot benutzen .� In Fahrgewässern Vorkehrun-gen treffen gegen:− Wellschlag (Schwell),− Anfahren gegen Abspann- und

Verholseile, z.B. durch Warn-und Verbotsschilder, Bojen.

� Bei verfahrbaren Arbeitsmit-teln sind Einrichtungen zur Fahr-bahnbegrenzung zu schaffen.� Das Kollisionsschott und dasHeckschott sind dicht zu fahren.� Bei länger geschlossenenUnterdecksräumen darauf ach-ten, dass bei Begehungen vorherder Sauerstoffgehalt der Atem-luft unter Deck gemessen wird. � Einstiegluken und Eingänge,die im Dreh- und Fahrbereich desOberwagens von Hebe zeugen,Fördergeräten und Arbeits -maschinen liegen, während desBetriebes nicht betreten.� Keine festsitzenden Lasten mitHebezeugen, Fördergeräten undArbeitsmaschinen losreißen,Lasten nicht schräg ziehen.

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4

2

4

3

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Schwimmende GeräteB 188

Gefährdungen� Wenn bei schwimmenden Geräten keine ausreichendeSchwimmfähigkeit und Kenter -sicherheit besteht, kann es zumErtrinken von Personen kommenoder zu tödlichen/schweren Verletzungen durch Umsturz vonArbeitsmaschinen auf schwim-menden Geräten.

Allgemeines� Beim Einsatz auf Bundes -wasserstraßen ist eine gültigeVerkehrszulassung vorzuhalten.� Darauf achten, dass gekrängteund getrimmte Schiffskörpernicht tiefer als die an den Außen -seiten angebrachten Sicherheits -marken eintauchen . � Der Sicherheitsabstand zwischen Wasseroberfläche undOberkante Bordwand beträgtmindestens 300 mm, auf witte-rungsgefährdeten oder schnellfließenden Binnengewässern

1

mindestens 500 mm. Der Nei-gungswinkel der Schwimmkörperdarf nicht mehr als 5° be tragen.� Stoß- und Stolperstellen sowieÖffnungen an Deck kennzeich-nen bzw. abdecken. Decks, Ver-kehrswege, Laufstege, Podesteund Pollerdeckel müssen rutsch-sicher sein.� Verkehrswege an Deck nichtdurch Maschinen, Geräte oderMaterial verstellen. Gangbordeund Laufgänge müssen mindes-tens eine lichte Breite von 0,50 m, im Bereich von Pollern,Klampen und Stützen von 0,30 m haben.� Zwischen beweglichen Teilenvon Arbeitseinrichtungen undfesten Teilen des Wasserfahr -zeuges ist ein Mindestabstandvon 0,50 m einzuhalten.� Alle Wasserfahrzeuge sind ent-sprechend Polizeiverordnung(PVO) tags und nachts zu kenn-zeichnen und mit mindestens einer Generalalarmanlage aus-zurüsten.

� Bewegliche Teile von Hebe -zeugen, Fördergeräten, Arbeits-maschinen und Arbeitsbühnenbei Überführungsfahrten gegenLosschlagen, Verschieben undVerrutschen sichern.� Die Festigkeit des Wasserfahr-zeuges muss die zu erwartendenBelastungen aufnehmen können.� Feuerlöscheinrichtungen, z.B.Feuerlöscher, gut erreichbar an-bringen.

Schutzmaßnahmen � Nur schwimmende Geräte einsetzen, bei denen Schwimm-fähigkeit und Kentersicherheitrechnerisch nachgewiesen undvon einem Sachverständigen geprüft wurden.� Zusammenfassung der Ergeb-nisse der geprüften Stabilitäts-berechnung an der Verwendungs -stelle vorhalten, Mitarbeiter sind über die Ergebnisse zuunterweisen.

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenRSA-Richtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen an StraßenDIN 4124DIN EN 1610DIN EN 13331 Teil 1

Die Stirnseite des Grabens istdurch Verbau zu sichern, z.B.durch eine Stahlplatte .� Verbaugeräte dürfen einzelnnur eingesetzt werden, wennbeide Stirnwände verbaut sind,z.B. bei Schachtverbau oder Leitungsreparatur.� Der Rückbau des Verbauesmuss im Wechsel mit der Ver -füllung erfolgen.� Bei nicht standfesten Bödenoder Verkehrslasten im angren-zenden Bereich muss der Verbauim Absenkverfahren erfolgen .Die Ausschachtung darf dabeinur maximal 0,50 m tiefer seinals die Unterkante des Verbau-gerätes.� Ausgehobene, ungesicherteGrabenabschnitte auf die Längeeines Verbaugrätes beschränken.� Verbaugeräte nur auf festemUntergrund abstellen und ggf.gegen Umstürzen sichern.� Mittig gestützte Verbaugerätenicht einzeln und nicht im Ab-senkverfahren einsetzen.

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3

Absenkverfahren

1. 2.

3.

4.

3

Aushub entsprechend örtlichen Verhältnissen

Einstellen und wechsel seitigesAbsenken, Vor aus eilen desAus hubs max. 50 cm

Bei Bedarf weitere Ver bau -geräte aufsetzen und mit denunteren verbinden.

Absenken, bis die Graben -tiefe erreicht ist.

≤ 1,25 m

Wieder verfüllter Bereich

2

Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung� Verkehrssicherung vornehmen,wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrshergestellt werden oder die Her-stellung Auswirkungen auf denStraßenverkehr hat. Absprachemit den zuständigen Behörden.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er for -derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undein halten, z. B. arbeitstäglichdurch den Rohrleger/Maschi nen - führer, nach Bedarf, mind. 1 xjähr lich durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

� Bagger, mit denen Verbau -geräte transportiert und in denGraben gehoben werden, müssen für den Hebezeugein-satz ausgerüstet sein.

Zusätzliche Hinweise fürÜbergänge – Zugänge� Bei Gräben mit einer Breitevon > 0,80 m sind Übergänge

erforderlich; die Übergängemüssen mindestens 0,50 mbreit sein.� Bei einer Grabentiefe von > 1,00 m müssen die Über gängebeidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein.� Bei Grabentiefen von > 1,25 msind als Zugänge Treppen oderLeitern zu benutzen.

Zusätzliche Hinweise ab 2,0 m Grabentiefe � Ab 2,0 m Grabentiefe Absturz-sicherungen anbringen . Ggf. kann darauf verzichtet werden, wenn der Graben -abschnitt bearbeitet wird (z.B.bei Aushub, Einbringung Verbau,Leitungsverlegung).

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6059

GrabenverbaugeräteB 189

Gefährdungen� Bei nicht ordnungsgemäß verbauten Gräben können Personen verschüttet werden.

Allgemeines� Es werden unterschieden:− mittig gestützte Verbaugeräte,− randgestützte Verbaugeräte,− Gleitschienen-Verbaugeräte,− Gleitschienen-Verbaugeräte

mit Stützrahmen, − Dielenkammer-Verbaugeräte,− Schleppboxen.� Vor Beginn der Aushubarbeitenprüfen, ob erdverlegte Leitungenoder Anlagen vorhanden sind.� Die Arbeitsraum- und Mindest-grabenbreiten sind zu beachten.

� Der Überstand über Gelände-oberkante muss bei− Grabentiefen bis 2,0 m mind.

5 cm betragen ,− Grabentiefen über 2,0 m mind.

10 cm betragen .� Am oberen Rand ist beidseitigein mindestens 0,60 m breiterSchutzstreifen freizuhalten .� Im Bereich kreuzender Leitungen ist der entstandeneoffene Spalt zu sichern, z.B. mitHolzbohlen.

Schutzmaßnahmen � Nur Verbaugeräte verwenden,die von einer Prüfstelle bewertetwurden.� Verwendungsanleitung desHerstellers beachten.

1

1

1

� Belastung ermitteln, z.B. ausErddruck, Baugeräten, Ge -bäuden, baulichen Anlagen. � Der Verbau muss die auftreten-den Belastungen aufnehmenkönnen.� Der Verbau muss bis zur Graben sohle reichen. Bei min-destens steifen bindigen Bödendarf der Verbau in Bauzuständen,die in wenigen Tagen be endetsind, bis zu 0,50 m oberhalb der Grabensohle enden, wenn keinebesonderen Ein flüsse vorhandensind und kein Erddruck aus Bau-werkslasten aufzunehmen ist.� Übereinander gestellte Ver-baugeräte an allen konstruktivvorgesehenen Stellen mitein -ander verbinden.� Hohlräume sofort kraft -schlüssig verfüllen.� Mittig gestützte Verbaugerätenur bis 4 m Grabentiefe, rand-und rahmengestützte Verbauge-räte nur bis zu 6 m Grabentiefeeinsetzen. Weitere Einschrän-kungen können sich aus der Verwendungsanleitung ergeben.� Verbaulängen so wählen, dassnachfolgende Arbeiten im un -gesicherten Bereich bei einermaximalen Tiefe von 1,25 mdurchgeführt werden.

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1 ≥ 60 cm

≥ 5 cmbzw. 10 cm

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDIN EN 474

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4

� Anbaugerät stabil auf ebenerFläche so aufsetzen, dass esnach der Entriegelung nicht umkippen kann .� Verbindung zwischen Schnell-wechsler und Anbaugerät wie in der Bedienungsanleitung/Betriebsanweisung beschriebentrennen.� Anbaugerät vorsichtig auf -nehmen und bodennah in dieVerriegelungsposition bringen. � Anbaugerät sofort richtig verriegeln (wie in der Bedie-nungsanleitung/Betriebsan -weisung beschrieben). � Nie ohne korrekte Verriegelungheben und schwenken. Dies giltauch beim Auf- und Abladen vonAnbaugeräten auf LKW.� Durch Sicht- und Funktions-kontrolle (z.B. Andrücktest) denkorrekten Sitz der Verriegelungüberprüfen – erst dann in denArbeitsbereich schwenken .

Prüfungen� Erfolgen zusammen mit derPrüfung des Grundgeräts.� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich durch den

Maschinenführer Schnell -wechseleinrichtung und Sicher -heitseinrichtungen (z.B. akustisches Signal) auf Mängelprüfen, festgestellte Mängeldem Aufsichtführenden mit -teilen,

– durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ vor der ersten Inbetriebnahme undnach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

4

5

3

6261

B 190

� Die Betriebsanweisung für die Schnellwechseleinrichtungmuss Angaben über die vom Maschinenführer zu beachtendenSchutzmaß nahmen und Verhal-tensweisen enthalten. � Dem Maschinenführer die Betriebsanweisung und die Bedienungsanleitung des Her-stellers zur Verfügung stellenund verständlich vermitteln.

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Hydraulische Schnellwechseleinrichtungen

� Der Maschinenführer muss:– die Betriebsanweisung und die

Bedienungsanleitung kennenund diese am Fahrerplatz oderan der Verwendungsstelleleicht zugänglich aufbewahren,

– die Schnellwechseleinrichtungbestimmungsgemäß benutzenund

– festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung treten. � Beim Arbeiten in der Nähe vonErdbaumaschinen und Teleskop -staplern Warnkleidung tragen.

Schutzmaßnahmen� Ablegen und Aufnehmen vonAnbaugeräten nur in Bereichen,in denen keine Personen gefähr-det werden können .2

Gefährdungen� Nicht verriegelte oder nichtkorrekt verriegelte Anbaugerätean Schnellwechseleinrichtungenkönnen herunterfallen und Beschäftigte verletzen .

Allgemeines� Nur Schnellwechselein rich -tungen betreiben, die demStand der Technik entsprechen.Beim Neukauf darauf achten,dass Schnellwechseleinrich -tungen mit zusätzlichen Siche-rungsfunktionen angeschafftwerden, z.B. mit einer automa -tischen Erkennung der korrektenVerriegelungsposition oder miteinem zusätzlichen Sicherungs-system an der Aufnahmeachse.� Maschinenführer sind vor der erstmaligen Verwendung vonSchnell wechseleinrichtungenüber Gefährdungen und erfor-derliche Schutzmaßnahmenbeim Einsatz zu unterweisen. � Die Unterweisung ist zu doku -men tieren und in regelmäßigenZeitabständen, mind. jährlich,zu wiederholen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungTRGS 559 „Mineralischer Staub“ Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge

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� Gehörschutz verwenden .� Bei Gefährdung durch ab -springende Teile Augenschutztragen .� Bei Freisetzung von Stäuben,Geräte mit Staubabsaugung verwenden und/oder Ansaug-schlauch von Luftreiniger an derEntstehungsstelle platzieren .� Sofern Staubfreisetzung nichtvermeidbar ist, muss geeigneterAtemschutz z.B. Halbmasken,belüftete Helme (mit Partikel filterP2 oder P3) getragen werden.

Hinweise zu mineralischenStaub� Grundsätzlich staubarm arbeiten.� Ggf. zusätzlich Luftreiniger verwenden.� Absaugbohrer für eine bessere Staubabsaugung verwenden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Schlagbohr- und Stemmgeräte

Gefährdungen� Ungeschützte Maschinenteileund wegspringende Bruchstückevon Bauteilen können Verletzun-gen verursachen. � Durch Freisetzung von gesund-heitsgefährlichem Staub kannes zu Erkrankungen der Atem -wege kommen.

Schutzmaßnahmen� Möglichst nur rückstoßarmeund schallgedämpfte Geräte verwenden .� Stumpfe Meißel oder abge -brochene Werkzeuge aus -wechseln.� Bewegliche Anschlusslei -tungen gegen mechanische Beschädigung schützen.� Schlauchverbindungen (Kupplungen) bei Druckluftge -räten gegen unbeabsichtigtesLösen sichern, z.B. Verwendungvon Sicherheits-Schnelltrenn-kupplungen.� Vor dem Trennen der Verbin-dungen von Druckluftleitungendiese drucklos machen.� Immer einen sicheren Stand-platz wählen. Stemmarbeitennicht von Leitern und Hubar-beitsbühnen ausführen.� Zusatzgriffe benutzen .� Verdeckte Leitungen vor demBohren mit Magnet- und Lei-tungssuchgerät orten.� Schalterarretierung nur bei Arbeiten mit Bohrgestellen betätigen.� Gerät erst nach völligem Stillstand ablegen.

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B 206

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeDGUV Regel 101-003 Umgang mit beweglichen StraßenbaumaschinenASR A 5.2 Anforderungen an Arbeits -plätze und Verkehrswege auf Baustellenim Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen –

zusätzliche Hinweise bei Arbeiten in geschlossenen Räumen� Für ausreichende Belüftungsorgen .� Bei Fugenschneidarbeiten ingeschlossenen Räumen Elektro-antriebe einsetzen.� Für eine ausreichende Staub-absaugung sorgen ggf. zusätz-lich Luftreiniger einsetzen.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.: – arbeitstäglich durch den

Maschinenführer,– nach Bedarf, mind. 1 x jährlich

durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

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FugenschneidarbeitenB 208

� Sägeblatt muss bei laufendemAntrieb durch Notabschaltungzum Stillstand gebracht werdenkönnen.� Während des Schneidvor -ganges dürfen sich außer dem Bediener keine weiteren Personenhinter der Maschine aufhalten.� Bei Arbeitsschluss und in Arbeitspausen Fugenschneidergegen unbefugtes Ingangsetzensichern.� Vor Sägeblattwechsel Fahr-und Rotorantrieb abschaltenund gegen unbefugtes Ingang-setzen sichern.� Fugenschneider vom Antriebtrennen, wenn der Fugen -schneider umgesetzt, verladenund transportiert werden soll.� Gehörschutz benutzen . � Beim Wechseln der Diamant-trennscheibe Schutzhandschuhetragen.

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Gefährdungen� Durch das drehende Fugenblatt.� Durch Anfahren und Über -fahren.� Belastungen durch Gefahrstoffe(z.B. Staub, Quarz) und Lärm.

Schutzmaßnahmen� Vor Einsatz prüfen, ob derBlattschutz über dem Sägeblattvorhanden und funktionsfähigist .� Während des Schneidvor -ganges hat sich der Bedienerhinter dem Fugenschneider aufzuhalten.� Beim Ansetzen der Sägeein-richtung auf der zu sägendenFläche die Andrückkräfte sosteuern, dass sich der Fugen-schneider nicht unbeabsichtigtin Bewegung setzt.

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zusätzliche Hinweise bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum� Nur mit verkehrsrechtlicher Anordnung arbeiten.� Warnkleidung mind. Klasse 2tragen .� Die Beschäftigten müssen sichbei ihren Tätigkeiten frei bewegenkönnen.� Das Mindestmaß für Kontroll-,Steuer- und Bedienungstätig -keiten beträgt 0,80 m.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungStraßenverkehrsordnung Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungFahrzeugzulassungsverordnungDGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge DGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas TRBS 2121, Teil 4

� Können Arbeitsmittel zum be-stimmungsgemäßen Heben vonPersonen nicht eingesetzt wer-den, so darf bei Montagearbei-ten von geringer Dauer aus-nahmsweise eine Arbeitsbühnemit Rückenschutz verwendetwerden, sofern geeignete Maß-nahmen ergriffen wurden, welche die Sicherheit gewähr-leisten und eine angemesseneÜberwachung sicherstellen.� Der Rückenschutz mussmindestens 1,80 m hoch unddurchgriff sicher sein. Die Ar-beitsbühne ist formschlüssig z.B. beim Aufschieben auf dieGabelzinken zusätzlich mit ei-nem Sicherungsbolzen gegenAbrutschen sichern. Die Trag -fähigkeit des Frontgabel staplersmuss mind. das Fünf fache desEigengewichts der Arbeitsbühneeinschl. Zuladung betragen .� Beim Betrieb von Gabel -staplern mit Verbrennungsmotorin Räumen auf Abgasreinigungachten, z.B. Einsatz von Kataly-satoren oder Abgasfiltern.

Zusätzliche Hinweise Flurförderzeuge beim Einsatzauf öffentlichen Straßen� Bei einer Höchstgeschwindig-keit von mehr als 20 km/h ist einamtliches Kennzeichen erforder-lich. Der Fahrer muss bei einerdurch die Bauart bestimmtenHöchstgeschwindigkeit vonmehr als 6 km/h im Besitz einerFahrerlaubnis sein. Die erforder-liche Fahrerlaubnisklasse ist ab-hängig vom zulässigen Gesamt-gewicht des Gabelstaplers odervon der maximalen Höchstge-schwindigkeit.� Bei einer Höchstgeschwindig-keit von mehr als 25 km/h istLuftbereifung erforderlich.� Bremsanlage muss aus zweivoneinander unabhängigenBremsen bestehen.

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� Beleuchtung muss fest einge-baut und betriebsbereit sein; dazu gehören: Scheinwerfer,Fahrtrichtungsanzeiger, Be -grenzungsleuchte, Rückstrahler,Rückfahrscheinwerfer, Schluss-leuchte, Blinkleuchte und Kenn-zeichenbeleuchtung.� Bei Gabelstaplern mit zu -lässigem Gesamtgewicht ab 4 tUnterlegkeil mitführen.� Gabelzinken mit rot-weiß gestreifter Schutzvorrichtung abdecken oder hochklappen.

Flurförderzeuge (Gabel -stapler) mit Flüssiggasantrieb� Flüssiggasflaschen (Treibgas-behälter) nicht mit scharfkanti-gen Festhaltevorrichtungen amFahrzeug befestigen.� Treibgasbehälter, Leitungen,Armaturen und Schläuche dür-fen nicht über die Begrenzungdes Gabelstaplers hinausragen.� Treibgasbehälter, Leitungen,Armaturen und Schläuche vorübermäßiger Erwärmung (vor direkter Sonneneinstrahlung)schützen.� Treibgasbehälter nicht in Garagen wechseln.� Gabelstapler nur in durch -lüfteten Räumen über Erdgleicheabstellen und dabei die erforder-lichen Schutzbereiche beachten.Im Abstand von 3,00 m dürfensich keine Kelleröffnungen, Gruben, Bodenabläufe, Kanal-einläufe usw. befinden.� Bei Betriebsschluss Haupt-sperreinrichtung für die Gasver-sorgung schließen.� Flüssiggasantrieb so ein -stellen, dass der Schadstoffge-halt im Abgas so gering wie möglich ist.� Einstellvorrichtung für dasGas-Luft-Gemisch gegen unbe-absichtigtes Verstellen sichern,z.B. durch Versiegeln oder Ver-plomben.� Beim Wechseln der Schläuchein der Treibgasanlage daraufachten, dass nur zugelasseneSchläuche verwendet werden.

� Für den Betrieb von Gabel -staplern mit Flüssiggasantriebunter Erdgleiche gelten Sonder-regelungen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− 1 x jährlich durch eine „zur

Prüfung be fähigte Person“ (z.B. Sach kundiger),

− Schadstoffgehalt im Abgashalbjährlich durch eine „zur Prüfung be fähigte Person“ (z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Für den Flurförderzeugfahrerdie arbeitsmedizinische Vor -sorge nach Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung veranlassen(Pflichtvorsorge) oder anbieten(Angebotsvorsorge). Hierzu Be-ratung durch den Betriebsarzt.

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GabelstaplerB 211

Gefährdungen� Falsch aufgenommene Last,Überlastung des Gabelstaplersund unzureichende Ausbildungdes Fahrers haben oft schwereUnfälle zur Folge.

Schutzmaßnahmen� Last dicht am Hubmast ladenund auf beide Gabelzinkengleichmäßig verteilen. Last ge-gen Verschieben sichern .� Beim Beladen Tragfähigkeits-diagramm beachten.� Nur ausgebildete und vomUnternehmer schriftlich beauf-tragte Gabelstaplerfahrer ein -setzen, die mindestens 18 Jahrealt sind.

1

� Betriebsanweisung erstellen.Sie muss u.a. Angaben ent -halten über:− Betriebsbedingungen,− zugelassene Verkehrswege,− Lagerung, Lagerflächen,

Stapelung,− evtl. Mitnahme von Personen,− evtl. Verwendung von Anbau-

geräten, Anhängern, Arbeits-bühnen.

� Gabelstapler in niedriger Stellung der Gabelzinken ver -fahren .� Beim Befahren von Steigungenund Gefälle Last bergseitig führen .� Fahrerrückhalteeinrichtungensind zu benutzen.

3

2

� Nur Personen mitnehmen,wenn Mitfahrersitze vorhandensind und das Mitfahren erlaubtist (s. Betriebsanweisung bzw.innerbetriebliche Regelungen) .� Gabelstapler nur verlassen,wenn er gegen unbeabsichtigteBewegung gesichert ist (Schalt-schlüssel abziehen!).� Gabelstapler nur vom Fahrer-platz aus bedienen.� Nicht unter angehobener Lasthindurchgehen bzw. aufhalten.� Beim Befahren von Lade -brücken auf deren Tragfähigkeitund Breite achten. Ladebrücken gegen Verschieben sichern .� Bei Wartungsarbeiten unterder hochgestellten Gabel ist diese abzustützen.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 208-019 SichererUmgang mit fahrbaren Hubarbeits -bühnenDGUV Grundsatz 308-008 Ausbildungund Beauftragung der Bediener vonHubarbeitsbühnen

� Beim Verfahren der Hubarbeits -bühne dürfen sich Beschäftigtenur auf der Arbeitsbühne auf -halten, wenn dies in der Be-triebsanleitung beschrieben ist.� Die Notwendigkeit der Benut-zung einer persönlichen Schutz-ausrüstung (PSA) gegen Absturzergibt sich aus der Gefährdungs-beurteilung (Peitscheneffekt)und/oder aus den Vorgaben der Betriebsanleitung des Hub -arbeitsbühnenherstellers.

Die Befestigung der PSA gegen Absturz hat an den vom Her -steller im Arbeitskorb vorgege-benen Anschlagpunkten zu erfolgen. Das Verbindungsmittelzwischen Auffanggurt und An-schlagpunkt sollte so kurz wiemöglich gehalten werden, damitPersonen nicht aus dem Arbeits-korb herausgeschleudert wer-den können.

Beschäftigungs-beschränkungen� Für die Bedienung von Hub -arbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die– mindestens 18 Jahre alt und

zuverlässig sind,– sowohl in der Bedienung der

entsprechenden Hubarbeits-bühne als auch über die mitihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutz-maßnahmen unterwiesensind,

– vom Unternehmer hierzuschriftlich beauftragt sind.

� Im DGUV Grundsatz 308-008"Ausbildung und Beauftragungder Bediener von Hubarbeits-bühnen" wird gezeigt wie die Bediener die notwendige Quali-fikation erreichen können.

Prüfungen� Nur Hubarbeitsbühnen benut-zen, die vor der ersten Inbetrieb-nahme von einem Sachverstän-digen geprüft wurden (siehePrüf bescheinigung vor 01.01.1997)oder bei denen die CE-Kenn-zeichnung angebracht ist unddie Konfor mitätserklärung vor-liegt.� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich mit Funktions-

proben,– mind. 1 x jährlich durch eine

„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung im Prüfbuch dokumen-tieren.

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7069

HubarbeitsbühnenB 212

SchutzmaßnahmenAufstellung� Hubarbeitsbühne entspre-chend der Betriebsanleitungstandsicher aufstellen und betreiben .� Bei Aufstellung und Betriebauf Quetsch- und Scherstellenachten.

Betrieb� Hubarbeitsbühne nicht über-lasten.� Den Bereich unter seitlich ausgeschwenkten Arbeitsplatt-formen von Hubarbeitsbühnensichern, wenn sie im Verkehrs-bereich von Straßenfahrzeugenniedriger als 4,50 m über Geländeabgesenkt sind.

1

� Bei Arbeiten im öffentlichenStraßenverkehr gelbe Blink-leuchten einschalten .� Arbeiten im Bereich Spannungführender elektrischer Freileitun-gen nur durchführen, wenn dieHubarbeitsbühne entsprechendder Nennspannung, mindestensaber für 1000 V, isoliert ist. Beidiesen Arbeiten müssen sichmindestens zwei Personen aufder Arbeitsbühne aufhalten.� Klappbare Schutzgeländer vorArbeitsbeginn in Schutzstellungbringen .� Vor und beim Betrieb auf ein-wandfreien Zustand und Wirk-samkeit der Sicherheitseinrich-tungen achten.

2

3

Gefährdungen� Umsturz der Hubarbeitsbühne,z.B. durch Einfahren in Boden-öffnungen oder Überfahren vonAbsätzen.� Absturz durch Herausschleu-dern oder beim Übersteigen z.B. durch Verlassen des Arbeits -korbes im angehobenen Zustand,Aufsteigen auf das Geländer,Hängenbleiben des Geländers anund unter Konstruk tionen, Ange-fahren werden durch andereFahrzeuge.� Quetschen z.B. Einquetschenzwischen Bedienpult bzw. Ge-länder der Hubarbeitsbühne undTeilen der Umgebung durch Fehl-bedienung.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 52 KraneTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDGUV Regel 101-005 HochziehbarePersonenaufnahmemittelDIN 4124

βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis12 t GesamtgewichtFahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugerätebei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

2

1

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Zusätzliche Hinweise zumBetrieb im Straßenverkehr� Ausleger auf dem Fahrgestellfestlegen und Oberwagen ver -riegeln.� Zubehörteile festlegen und gegen Herabfallen sichern.� Abstützungen gegen Heraus-rutschen sichern.

Prüfungen� Prüfungen und Kontrollen nachBetriebssicherheitsverordnung(Anhang III) festlegen und dieseveranlassen, z.B.:− vor jedem neuen Einsatz

Kontrolle der Sicherheitsfunk-tionen durch Kranführer,

− nach Bedarf, jedoch min. 1x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),

− nach wesentlichen Ände -rungen und sonst regelmäßigalle 4 Betriebsjahre im 13. Betriebsjahr und danachjährlich durch einen ermäch-tigten Sachverständigen.

� Selbstfahrende Krane müssenbeim Verkehr auf öffentlichenStraßen zusätzlich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geprüft werden.� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller beachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

� Gewicht von Lasten vor demAnheben ermitteln. Lastmo -mentenbegrenzung nicht alsWaage benutzen.� Nach Ansprechen der Lastmo-mentenbegrenzung Last nichtdurch Einziehen des Auslegersaufnehmen.� Lange Lasten, die sich beimTransport verfangen können, mitLeitseilen führen.� Verfahren des Kranes mit derLast am Haken nur wenn derHer steller dies in der Betriebs -anleitung zulässt und die Vor -gehensweise beschreibt.� Das Heben von Personen mitKranen ist nur im Ausnahmefallnach TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUVRegel 101-005 (BGR 159) mög-lich. Für Personenbeförderungnur geprüfte Personen- oder Arbeitskörbe verwenden, 14 Tagevorher bei der Berufs genossen -schaft schriftlich anzeigen undKran durch Sach kundigen prüfenlassen.

Zusätzliche Hinweise zu denPflichten des Kranführers� Funktionsüberprüfung sämt-licher Notendschalter und Bremsen täglich vor Aufnahmedes Kranbetriebes.� Nur Kranhaken mit Haken -sicherung verwenden. Funktionder Hakensicherung regelmäßigüberprüfen.� Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden hin kontrollieren.� Lasten nicht schrägziehen undpendeln, festsitzende Lastennicht mit dem Kran losreißen.� Kranbetrieb einstellen, wenndie Last bei Windeinwirkungnicht sicher gehalten und abge-nommen werden kann, oderwenn Mängel auftreten, die dieBetriebssicherheit gefährden.� Keine Personen mit der Lastoder dem Lastaufnahmemittelbefördern.� Lasten nicht am unbesetztenKran hängen lassen.

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AutokraneB 215

Gefährdungen� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, mangelhafteAbstützung oder Nichtbeach-tung von Sicherheitsabständenan Baugrubenböschungen können zu Kranumstürzen führen. � Bedienungsfehler, herabfal-lende Gegenstände, klimatischeEinflüsse (Wind, Blitz) oderStromüberschläge durch elek -trische Freileitungen können zu Unfällen führen.

SchutzmaßnahmenAufstellung� Kran auf tragfähigem Unter-grund abstützen und waagerechtausrichten, lastverteilendeUnterlagen verwenden .� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .

1

2

� Sicherheitsabstand von min-destens 0,50 m zwischen sichbewegenden Teilen des Kranesund festen Teilen der Umgebung,z.B. Bauwerk, Gerüst, Material -stapel, einhalten.� Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, gefähr -deten Bereich absperren. Hinweisauf Quetschgefahr anbringen.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen beachten.Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, Rück-sprache mit Energieversorgungs-unternehmen.� Beim Zusammenbau von Gitter - mastauslegern die Montagean-leitung des Herstellers beachten.Hieraus kann z.B. entnommenwerden, ob und wie oft der Gitter -mastausleger beim Zusammen-bau unterstützt werden muss.� Lösbare Verbindungsbolzenzwischen einzelnen Gittermast-teilen gegen Herausrutschen sichern, z.B. durch Splinte, Federstecker.

� Funktion des Hubendschaltersdurch Anfahren kontrollieren.� Lastmomentenbegrenzung(LMB) entsprechend dem Rüst-zustand einstellen.

Betrieb� Kran nur von besonders unter-wiesenen, mindestens 18 Jahrealten, körper lich und geistig geeigneten und vom Unter -nehmer schrift lich beauftragtenKran führern bedienen lassen.� Einweiser einsetzen, wenn der Kranführer die Last nicht beobachten kann. Verständi-gung mit dem Einweiser durchfestgelegte Handzeichen oderSprechfunk.� Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane Arbeitsabläufe vorher festlegen und für einwandfreieVerständigung untereinandersorgen, z.B. durch Sprechfunk.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN 4124

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GefahrenbereichAnpumpen

Keine festen Anbautenam Endschlauch

Keine Endschlauchver -längerung; Ausnahme: nach Betriebs anleitung

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L

2 x L

Keine Verlängerung derReichweite durch Einsatzvon am Kran hängenden Traversen

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Betonpumpen und VerteilermasteB 216

Gefährdungen� Unfälle ereignen sich durchnicht standsichere Aufstellung,unzureichenden Sicherheits -abstand zu elektrischen Frei -leitungen oder Aufenthalt vonPersonen im Gefahrenbereicham Endschlauch beim An -pumpen.

Schutzmaßnahmen Aufstellung� Betonpumpen und Verteiler-maste standsicher aufstellen.Lastverteilende Unterlagen ver-wenden . � Sicherheitsabstand zu Bau -grubenböschungen und Graben-kanten einhalten .� Sicherheitsabstand zu elektri-schen Freileitungen einhalten.

Betrieb� Verteilermaste nicht über dieMaximallänge verlängern .Betriebsanleitung beachten. � Beim Anpumpen oder Wieder-anpumpen, z.B. nach Verstop-fern, muss der Endschlauch freipendelnd hängen. Im Gefahren-bereich des Endschlauches darfsich niemand aufhalten .� Verteilermaste nicht als Hebe -zeuge verwenden . Weiter -führende Förderleitungen dürfenden Mast nicht zusätzlich be -lasten.� Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nur mit Absturz-sicherungen, z.B. Betonier -bühne mit voll ausgelegten Belägen und Seitenschutz!Schalungsoberkante nicht alsStandplatz geeignet .6

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Zusätzliche Hinweise für Förderleitungen� Keine festen Anbautenund Verlängerungen an End-schläuchen.� Förderleitungen sicher befesti-gen Hebelkupplungen mitSplint sichern .� Vor dem Öffnen der Leitungs-kupplungen (z.B. bei Verstop-fern) Fördersystem drucklos machen.� Förderleitungen zum Aufgabe-behälter hin entleeren und reini-gen. Bei pneumatischer Reini-gung Endverteilerschlauch ent-fernen und Fangkorb anbringen.

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Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− täglich vor Arbeitsbeginn auf

augenscheinliche Mängel, − regelmäßig auf Verschleiß -

zustand der Förderleitung, − bei Bedarf, mind. 1 x jährlich

durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

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βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

mind. 2,00 m

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

2

1

Abstützmaße und einseitige Abstützung gemäßBedienungsanleitung

Für die Eck-stützkräfte jeweils mind.4 Kanthölzerunterbauen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 52 KraneDGUV Vorschrift 70 FahrzeugeTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-005 Hochziehbare PersonenaufnahmemittelDIN 4124

Zusätzliche Hinweise zum Fahrbetrieb� Kranausleger in Transport -stellung bringen und festlegen .� Zubehörteile sowie Lastauf-nahmeeinrichtungen auf demFahrzeug festlegen und gegenHerabfallen sichern.� Handbetätigte Abstützungengegen Herausrutschen sichern.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen ermittelnund diese veranlassen, z.B.:− täglich vor Arbeitsbeginn

Funktionsprüfung sämtlicherNot endschalter durch denKranführer,

− nach Bedarf, mind. 1x jährlichdurch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger),

− Ladekrane mit mehr als 300kNm Lastmoment oder mitmehr als 15 m Auslegerlängemindestens alle 4 Betriebs -jahre, im 13. Betriebsjahr unddanach mindestens jährlichdurch einen ermächtigtenSachverständigen.

� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller be-achten.� Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren und dem Kran-prüfbuch beiheften.

4

βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis12 t GesamtgewichtFahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugerätebei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

2

4

� Keine Personenbeförderung.� Kran und Lastaufnahme -einrichtungen nicht überlasten. Nur Lasten mit bekanntem Gewicht heben.� Lastmomentbegrenzung nichtals Waage benutzen.� Lasten nicht Schrägziehenoder Schleifen.

� Beim Be- und Entladen Lastennicht über Personen schwenken.� Beim Aufnehmen bzw. Ab -legen von Lasten auf LKW-Lade-pritschen müssen Anschlägerden Gefahrbereich verlassen(Quetsch-, Absturzgefahr).

7675

LKW-LadekraneB 217

Gefährdungen� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, mangelhafteAbstützung oder Nichtbeach-tung von Sicherheitsabständenan Baugrubenböschungen kön-nen zu Kranumstürzen führen.� Bei hoch gelegenen Steuer-ständen und auf der LKW-Lade-fläche kann es zu Absturz -unfällen kommen.

Allgemeines� Kran nur von besonders unter-wiesenen, mindestens 18 Jahrealten, körperlich und geistiggeeig neten und vom Unter -nehmer schriftlich beauftragtenKran führern be dienen lassen.

SchutzmaßnahmenAufstellung� Kran auf tragfähigem Unter-grund abstützen. LastverteilendeUnterlagen verwenden .� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen beachten.Ggfs. Rücksprache mit zustän -digem Energieversorgungsunter-nehmen durchführen.

Betrieb� Sichere Steuerstände und Arbeitsplätze auf LKW-Lade -flächen und die dafür vor gese -henen Zugänge benutzen .3

2

1

� Funktionsprüfung der Sicher-heitseinrichtungen wie z.B.: Abstützüberwachung täglich vorAufnahme des Kranbetriebs.� Nur einwandfreie Lastauf -nahmeeinrichtungen verwen-den. Lasthaken müssen einefunktionsfähige Hakensicherunghaben.� Palettierte Lasten mit Lade -gabel befördern.� Maschinen und Geräte an den vorgesehenen Punkten an-schlagen.� Kleine lose Teile in Körben,Containern usw. befördern unddiese nicht über den Rand be -laden.� Gasflaschen in besonderenTransportgestellen trans -portieren.

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Page 39: Tief- und Straßenbau - Start | BG BAU · im Arbeitsbereich T ätige gefähr-det werden können: – innerorts ist häufig Tempo 30 km/h angebracht, – auf Landstraßen in der Regel

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 52 KraneDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Grundsatz 308-009 „Quali fizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“DIN 4124www.zumbau.org

� Keine Last an Palettengabelanhängen.� Gabelabstand der Last an passen.

Arbeitsbühne� Nur vom Hersteller des Teleskop staplers zugelasseneKombination von Stapler und Arbeitsbühne benutzen.� Bedienung nur von der Ar-beitsbühne aus. Die Steuerungdes Teleskopauslegers und desFahrwerkes vom Fahrerplatz ausmuss verriegelt sein.� Befestigung der Arbeitsbühneam Teleskopstapler kontrollieren.� Auf Funktion der Notablass -einrichtung achten.

Haken/Hakenausleger� Nur Lasthaken mit Haken -sicherung verwenden. Funktionder Hakensicherung regelmäßigkontrollieren.� Haken bzw. Hakenauslegernicht überlasten. Das Tragfähig-keitsdiagramm enthält Angabenüber die Tragfähigkeit des Anbaugerätes mit und ohne Ab stützungen.� Bei Auslegern mit Winde mussein Hubnotendschalter vorhan-den sein.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:

− durch den Maschinenführer vorBeginn jeder Arbeitsschicht Sicherheitseinrichtungen undMaschine auf augenfälligeMängel prüfen, festgestellteMängel dem Aufsichtführen-den mitteilen,

− durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind. 1 x jährlich.

� Ergebnisse dokumentieren.� Wird der Teleskopstapler miteiner Hubwinde zum Heben vonhängenden Lasten betrieben,gelten die Prüfvorschriften fürFahrzeugkrane.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

β Böschungswinkel

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Bau -geräte bis 12 t Gesamtgewicht

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, undBaugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......... β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden................. β = 60°c) bei Fels ........................................................................ β = 80°2

� Tragfähigkeitsdiagramme bzw.Sicherheitseinrichtungen, fallserforderlich, an das Gewicht derAnbaugeräte anpassen.� Beim Einsatz auf Baustellen:− Geräte mit normgerechtem

Überrollschutz, Sicherheitsgurtund Schutzdach für die Fahrer-kabine einsetzen, beim Betriebist dieser Gurt anzulegen,

− möglichst Geräte mit Niveau-ausgleich verwenden.

� Sicherheitsabstände im Be-reich von Böschungskanten undBaugrubenwänden einhalten .� Sicherheitsabstand von min-destens 0,50 m zwischen sichbe wegenden Teilen des Teles -kop staplers und festen Teilender Umgebung, z. B. Bauwerk,Gerüst, Materialstapel, ein -halten. Ggf. Absperrung des gefährdeten Bereiches.� Sicherheitsabstand zu elektri-schen Freileitungen einhalten.

� Während der Fahrt Auslegernicht anheben und nicht aus -fahren.� Teleskopstapler nicht mit angehängter Last bzw. ange -hobenem Ausleger abstellen.Bei Stillstand Ausleger absenkenund Last absetzen.� In Betriebspausen Feststell-bremse anziehen und Teleskop-stapler gegen unbefugte Benutzung sichern (Schlüssel abziehen).� Bei Wartungs-, Umrüst- und In-standsetzungsarbeiten Arbeits-einrichtungen gegen unbeab-sichtigtes Bewegen sichern. Angehobenen Ausleger z. B.durch Abstützböcke.

Palettengabeln� Auf gleichmäßige Belastungder Gabeln achten.

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Sicherheitsabstand bei elektrischen Freileitungen

1 m bis 1 kV Spannung

3 m bei 1 kV bis 110 kV

4 m bei 110 kV bis 220 kV

5 m bei 220 kV bis 380 kV

5 m bei unbekannter Spannung

7877

TeleskopstaplerB 218

Gefährdungen� Bei Aufenthalt im Gefahr - bereich können Personen über-fahren und gequetscht werden. � Werden Teleskopstapler undLastaufnahmeeinrichtungennicht richtig ausgewählt undnicht bestimmungsgemäß ein -gesetzt, können Beschäftigteverletzt werden. � Bei unzureichender Stand -sicherheit von Teleskopstaplernbesteht Umsturzgefahr.

Allgemeines� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erst -maligen Verwendung von Teles-kopstaplern:− schriftlich zu beauftragen,

(Empfehlung) − ihn über Gefährdungen und

erforderliche Schutzmaß -nahmen beim Einsatz von Teleskopstaplern zu unter -weisen. Die Unterweisung istzu dokumentieren,

− die für den Einsatz von Teles-kopstaplern erforderlichenVorschriften, Regeln und Infor-mationen (Betriebsanweisung,Betriebsanleitung des Herstel-lers) zur Verfügung zu stellenund verständlich zu vermitteln.

� Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:− technisch: zusätzliche Einrich-

tungen zur Verbesserung derSicht z.B. Kamera-/Monitor-systeme,

− organisatorisch: Einsatz vonEinweisern oder Sicherungs-posten, Absperrung des Ge-fahrbereiches.

� Der Maschinenführer hat beiGefahr für Personen die Gefahrbringende Bewegung zu stoppenund Warnzeichen zu geben.� Für Personen im Umfeld desTeleskopstaplers gilt:− festgelegte Maßnahmen

beachten,− vor Betreten des Gefahrberei-

ches Kontakt mit Maschinen-führer aufnehmen,

− Arbeitsweise miteinander abstimmen.

� Beim Beladen bzw. Aufnehmender Last das Tragfähigkeits -diagramm beachten. Beim An-sprechen der Überlastwarn-/Überlastabschalteinrichtung last -momentmindernde Bewegungeinleiten oder Last absetzen.� Vor dem Anheben Gewicht derLast ermitteln.� Teleskopstapler nur auf trag -fähigem Untergrund verfahrenund abstützen. Vorsicht beimVerfahren auf unebenem Ge lände.� Beim Verfahren des Teleskop-staplers Last dicht über dem Boden führen. Ausleger so weitwie möglich einziehen.� Einweiser einsetzen, wenn derMaschinenführer die Last nichtbeobachten kann.� Beim Wechsel von Anbau -geräten mit Schnellwechselein-richtung muss die Verriegelungvor dem Anheben überprüft werden.

� Der Unternehmer hat eine Be -triebsanweisung zu erstellen.� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten von Te les kopstaplern nachweisen zulassen (ein in der Bauwirtschaftanerkannter Befähigungsnach-weis ist die ZUMBau Qualifi -kation).� Die Unterweisung ist in regel-mäßigen Zeitabständen, min-destens jedoch jährlich, zuwiederholen.� Warnkleidung tragen.� Der Maschinenführer muss:− mindestens 18 Jahre alt sein,− zuverlässig sowie geeignet sein,− die Betriebsanleitung kennen

und diese am Fahrerplatz oderan der Verwendungsstelleleicht zugänglich aufbewahren,

− den Teleskopstapler bestim-mungsgemäß benutzen und

− festgestellte Mängel dem Auf-sichtführenden mitteilen.

Schutzmaßnahmen � Personen dürfen sich nicht imFahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten.� Nicht unter die angehobeneArbeitseinrichtung oder die ge-hobene Last treten .� Der Maschinenführer darf mitdem Teleskopstapler keine Arbeiten ausführen, wenn sichPersonen im Gefahrbereich auf-halten.

Ausnahmen möglich, wenn:− aus betrieblichen Gründen

unvermeidbar und− der Unternehmer auf Grund -

lage einer Gefährdungsbeur-teilung Maßnahmen festgelegthat (Betriebsanweisung). Diese müssen dem Stand derTechnik entsprechen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggasDIN EN 16129DIN EN 16436

� Ortsbewegliche Behälter müssen so aufgestellt und auf-bewahrt sein, dass die Behälterund ihre Armaturen gegen mechanische Beschädigungengeschützt sind.� Flüssiggasflaschen bei Ent -leerung senkrecht und stand -sicher aufstellen.� Undichte Flüssiggasflaschenunverzüglich ins Freie bringen,an gut gelüfteter Stelle abstellenund für das Füllwerk kenn -zeichnen.� Vereisungen an Flüssiggas -flaschen niemals mit Feuer,Strahlern u.a. beseitigen!

die unmittelbar hinter demDruckregelgerät anzubringensind.� Unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen statt Schlauchbruchsicherungen verwendet werden.

Prüfungen� Erforderliche Prüfungen gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung undden Prüffristen nach Betriebs -sicherheitsverordnung in Anhang 3, Tabelle 1 veranlassen.� Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Herstellerbeachten.� Prüfungen dokumentieren.

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Flüssiggas-anlage Wiederkehrende Prüfung durch wen?

Aufstellung,Dichtheit tägliche Kontrolle Fachkundiger (Benutzer)

§ 2 (5) BetrSichV

gesamte Anlage jährliche Prüfung „zur Prüfung befähigte Person“

§ 2 (6) BetrSichV

1 Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung

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� Jedes angeschlossene Gerät(z.B. Handbrenner, Flächen -trockner) muss für sich einzelnabsperrbar sein.� Nicht angeschlossene Flüssig-gasflasche mit der Schutz -kappe und der Verschluss -mutter sichern. Dies gilt auchfür entleerte Flaschen.

Zusätzliche Hinweise für das Arbeiten mit Flüssiggasauf Baustellen� Bei Schlauchlängen von mehrals 40 cm sind Schlauchbruch -sicherungen (EFV) erforderlich,5

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8079

Flüssiggasanlagen

Gefährdungen� Bei der Verwendung von Flüssiggas besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Allgemeines� Hinter dem Flaschenventil istfür einen gleichmäßigen Arbeits-druck zu sorgen. Besonders zweckmäßig: Regel-geräte mit einstellbarem Aus-gangsdruck .� Zwischen Flaschenventil undDruckregelgerät nur Hochdruck-schläuche (Druckklasse 30) ver-wenden. Hinter dem Druckregel-gerät können auch Schläuche für besondere mechanische Beanspruchung (Druckklasse 6mit verstärkter Wanddicke) ver-wendet werden.

4

� In Räumen unter Erdgleichedürfen Versorgungsanlagennicht vorhanden sein. Ausnahme: bei fachkundigerÜberwachung, ausreichenderBelüftung und bei Entfernen derVersorgungsanlage bei längeren Arbeitspausen.� Das Aufstellen von Flüssig -gasflaschen in Durchgängen,Durchfahrten, Treppenräumen,Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen usw. ist nur für vorübergehend dort auszufüh-rende Arbeiten zulässig, wenngleichzeitig besondere Schutz-maßnahmen (Absperrung, Sicherung des Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind.� Versorgungsanlagen so auf-bauen, dass der Schutzbereich,frei von Kelleröffnungen, Luft-und Lichtschächten, Boden -abläufen, Kanaleinläufen sowieZündquellen ist .1

B 231

≥ 1,00 m in Räumen≥ 0,50 m im Freien

≥ 2,00 m in Räumen

≥ 1,00 m im Freien

� Anschlüsse an Schlauch -leitungen müssen fabrikmäßigfest eingebundene Schraub -anschlüsse haben.� Flüssiggasflaschen dürfen nurin speziellen Füllanlagen gefülltwerden. Ausnahme: Füllen von Kleinst -flaschen (0,425 kg) in Füll -ständern .

Schutzmaßnahmen� Versorgungsanlagen (Flüssig-gasflaschen oder Fässer) ausortsbeweglichen Behältern dürfen maximal 8 Flaschen oder2 Fässer umfassen.� Versorgungsanlagen ein-schließlich der leeren Behältersind nur im Freien oder in unmittelbar vom Freien aus zugänglichen, ausreichend be- und entlüfteten Räumen zuerrichten.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggasASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeTRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen – GefährdungsbeurteilungDIN EN 16129DIN EN 16436DIN 30695

Zusätzliche Hinweise bei Verwendung von Flüssiggas� Das Aufstellen von Flüssiggas-flaschen in Durchgängen, Durch-fahrten, Treppenräumen, Haus-und Stockwerksfluren, engenHöfen usw. ist nur für vorüber -gehend dort auszuführende Arbeiten zulässig, wenn gleich-zeitig besondere Schutzmaß-nahmen (Absperrung, Sicherungdes Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind.� Versorgungsanlagen so auf-stellen, dass die Schutzzone,frei von Kelleröffnungen, Luft-und Lichtschächten, Boden -abläufen, Kanaleinläufen sowieZünd quellen ist.� Flüssiggasflaschen senkrechtaufstellen, gegen Umfallen sichern und Absperrventil vorBeschädigungen schützen.

� Flaschenventile von nicht an-geschlossenen oder entleertenFlaschen müssen mit Ver-schlussmuttern verschlossenund Schutzkappen gegen Be-schädigungen gesichert sein.� Undichte Flüssiggasflaschenunverzüglich an gut gelüfteterStelle abstellen und für das Füllwerk kennzeichnen.� Sofern Flüssiggasflaschennicht in demselben Raum wieder Schmelzofen aufgestelltsind, muss eine zusätzlicheHauptabsperreinrichtung vor-handen sein. Flaschenventil istnicht ausreichend!� Gasentnahme aus Flüssig -gasflaschen nur über Druck -regelgerät .� Zwischen Flaschenventil undDruckregelgerät nur Hoch druck -schläuche (Druckklasse 30) ver-wenden. Hinter dem Druckregel-gerät können auch Schläuche für besondere mecha nische Beanspruchung (Druckklasse 6mit verstärkter Wand dicke) ver-wendet werden .

3

4

� Schlauchverbindungen müssen fest eingebundeneSchraubanschlüsse haben odermit Schlauchklemmen und genormten Schlauchtüllen hergestellt sein.� Bei Schmelzöfen ohne fest -gelegten Aufstellort für Flüssig-gasflaschen mindestens 1,00 m Abstand zwischen Schmelzofenund Flüssiggasbehälter ein -halten.� Zur Sicherheit im Falle vonSchlauchbeschädigungen sindhinter dem Druckregelgerät− über Erdgleiche Schlauch-

bruchsicherung, − unter Erdgleiche (z.B. Keller-

räume) Leckgassicherungeneinzubauen oder − Druckregelgerät mit integrierter

Dichtheitsprüfeinrichtung und Schlauchbruchsicherung(Nennwert 1,5 kg/h).

Prüfungen� Erforderliche Prüfungen gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung undden Prüffristen nach Betriebs -sicherheitsverordnung in Anhang 3, Tabelle 1 veranlassen.� Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Hersteller beachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

5

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Flüssiggas-anlage

Wiederkehrende Prüfung durch wen?

Aufstellung,Dichtheit tägliche Kontrolle

Fachkundiger (Benutzer)§ 2 (5) BetrSichV

gesamte Anlage jährliche Prüfung

„zur Prüfung befähigte Person“§ 2 (6) BetrSichV

1 Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung

8281

Schmelzöfen

Gefährdungen� Es kann zu Verbrennungenkommen und es besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Allgemeines� Geräte mit mehr als 30 l zuläs-siger Füllmenge müssen mit einem Thermometer ausgestattetsein .� Geräte mit mehr als 50 l zuläs-siger Füllmenge sind mit einemThermometer, einer Einrichtungzur Verhinderung der Über-schreitung der Schmelzgut -temperatur und einer Flammen-überwachung auszurüsten .2

1

Schutzmaßnahmen� Während des Beheizens Gerätenicht unbeaufsichtigt lassen.� Schmelzöfen auf nicht brenn-baren Unterlagen aufstellen undAbstand zu brennbaren Materia-lien einhalten.� Festes Schmelzgut nur lang-sam in heiße flüssige Masse einlassen, Stulpenhandschuhebenutzen.� Behälter und Transportgefäßenur so weit füllen, dass ein Über-laufen beim Erhitzen vermiedenwird (Füllmarke beachten).

� Flüssige heiße Massen nichtmit Wasser in Berührung bringen,Behälter auf Wasserreste über-prüfen.� Fluchtwege freihalten.� Feuerlöscher bereithalten.� Betriebsanweisung aufstellenund Beschäftigte über bestim-mungsgemäßen Umgang mitSchmelzöfen unterweisen. DieBetriebsanweisung muss am Betriebsort jederzeit zugänglichsein.

07/2019

B 233

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2

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände TRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen – GefährdungsbeurteilungDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

� Anschlussstutzen der Flaschen -ventile und Abgangsstutzen derDruckminderer dürfen nicht aufandere Druckflaschen gerichtetsein.� Sauerstoffarmaturen öl- undfettfrei halten.� Sauerstoffflaschenventilenicht ruckartig öffnen.� Mindestens 5,00 m langeSchläuche benutzen.� Neue Gasschläuche vor erst-maliger Benutzung ausblasen.� Als Schlauchverbindungen nurSchlauchtüllen mit Schlauch-schellen oder Patentkupplungenverwenden.� Gasschläuche vor mecha -nischen Beschädigungen undgegen Anbrennen schützen undnicht über Armaturen an Flaschenaufwickeln.� Bei Flammrückschlägen Brenner erst nach Behebung der Störung erneut zünden.

� Persönliche Schutzausrüstungverwenden:– Schutzbrille mit Seitenschutz

und Schweißerschutzfilter Stufe 2 – 8,

– schwer entflammbarer Schutz-anzug,

– Schutzhelm, Sicherheits -schuhe, Lederhandschuhe,

– Gesichts- und Nackenschutz,besonders bei Arbeiten überKopf,

– Gehörschutz. � Für ausreichende Belüftungsorgen, z.B. Ventilatoren, Ge -bläse, Absaugung im Entste-hungsbereich.� Beim Flammstrahlen beschich-teter Teile ist die Entstehung gesundheitsgefährdender Gaseund Dämpfe zu überprüfen.� Beim Entfernen von Rost-schutzanstrichen Atemschutzmit Partikelfilter P3 benutzen.

1 Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung

Flüssiggasanlage Wiederkehrende durch wen?Prüfung

Aufstellung, tägliche Kontrolle Fachkundiger (Benutzer)Dichtheit § 2 (5) BetrSichVgesamte Anlage mind. alle 2 Jahre zur Prüfung befähigte Person

§ 2 (6) BetrSichV

2 Richtwerte für einen Flammstrahlgang

Brennerart Brennerbreite mm Acetylen l/h Sauerstoff l/hHandbrenner 50 1000 1250

100 2000 2500150 3000 3750200 4000 5000250 5000 6250300 6000 7500

Maschinenbrenner 500 5000 6250750 7000 10000

Abmessungen der Schutzzonen für Druckgasflaschen-Batterienmit brennbaren Gasen bei der Gasentnahme im Freien

Gase, leichter als Luft

h = Batterie mit 2 – 6 Flaschen ≥ 1,00 mBatterie mit mehr als 6 Flaschen ≥ 2,00 m

r = Batterie mit 2 – 6 Flaschen ≥ 1,00 m Batterie mit mehr als 6 Flaschen ≥ 2,00 m

h r

Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz� Alle brennbaren Teile aus dergefährdeten Umgebung entfer-nen oder durch nicht brennbareAbdeckungen schützen. Als gefährdete Umgebung gilt einBereich von mindestens 10 mvor und 2 m beiderseits derFlamme.� Bei brandgefährdeter Umge-bung Löschmittel bereitstellen.� Arbeitsstelle auf Brandnesterüberwachen (Brandwache), ggf.auch nach Arbeitsschluss.

Prüfungen� Erforderliche Prüfungen gemäßdem Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, vor der ersten Inbe-triebnahme, vor Wiederinbe-triebnahme nach prüfpflichtigenÄnderungen und den Prüffristennach Betriebssicherheitsverord-nung in Anhang 3 Abschnitt 2 Tabelle 1 veranlassen.� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitung der Hersteller beachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren undaufbewahren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

8483

FlammgeräteB 234

� Gasentnahme nur über zugelassenen Druckmindererund bauartgeprüfte trockene Gebrauchsstellenvorlagen.� Gebrauchsstellenvorlagen direkt hinter dem Druckmindereranbringen.� In großen Batterieanlagen mitmehr als 6 Einzelflaschen max. 3 Einzelflaschen mit Flaschen-kupplungen über Hochdruck -ventile an eine Hochdruck -sammelleitung anschließen.� Gasentnahme aus großen Batterieanlagen nur über Zentral -anschluss am Ende der Hoch-drucksammelleitung mit bauart-zugelassener– handbetriebener Schnell-

schlusseinrichtung, – Hauptdruckminderer, – trockener Gebrauchsstellen-

vorlage.

� Gasentnahme aus Flaschen-bündeln nur über Zentralan-schluss mit bauartzugelassener– selbsttätiger Schnellschluss -

einrichtung, – Hauptdruckminderer, – trockener Gebrauchsstellen-

vorlage. Darauf achten, dass alle Ventilegeöffnet sind.� Bei Anschluss mehrererFlammstrahlbrenner jeden Brenner unmittelbar hinter demDruckminderer mit Gebrauchs-stellenvorlage absichern.� Größe der Gebrauchsstellen-vorlage auf erforderliche Gas-menge abstimmen.� Größe der Flaschenbatterie-oder Bündelanlage in Abhängig-keit von der Anzahl, Art und Größeder Brenner auswählen (Tab. 2).(max. Acetylenentnahme = 500 l/h und Druckgasflasche)

Versorgung mit SauerstoffDie Versorgung kann aus Einzel-flaschen, Flaschenbatteriean -lagen oder Flaschenbündeln erfolgen.� Entnahme aus– Einzelflaschen nur über

geprüfte Druckminderer, – Batterieanlagen und Flaschen-

bündeln nur über Hauptventilund Batteriedruckminderer.

Betrieb� Acetylen-Einzelflaschen undortsveränderliche Batteriean -lagen müssen von einer Schutz -zone umgeben sein.� Acetylen-Flaschen müssen beider Gasentnahme stehen odermit ihrem Flaschenventil min-destens 40 cm höher als der Flaschenfuß gelagert werden.Ausnahme: mit einem roten Ringam Flaschenkopf gekennzeich-nete Flaschen.

Gefährdungen� Beim Umgang mit Flamm -geräten besteht Brand- und Explosionsgefahr.

SchutzmaßnahmenBrenngasversorgung mit Acetylen� Wegen des hohen Gasbedarfs ist die Verwendung von Einzel -flaschenanlagen nur in Aus -nahmefällen möglich, z.B. zumAnlegen einer Probefläche.� Kleine Batterieanlagen dürfenaus max. 6 Einzelflaschen be -stehen.� Einzelflaschen sind mit ge-normten Flaschenkupplungen zuverbinden.� An kleinen Batterieanlagen nureinen Flammstrahl-Handbrenneranschließen.

07/2019

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Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen: Verordnung über einfache Druck -behälter – Sechste Verordnung zumProduktsicherheitsgesetzBetriebssicherheitsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionBGR 500 Betreiben von ArbeitsmittelnTRLV Lärm

Prüf-gruppe

Druckinhaltsprodukt PS x V (bar x l) mit Druck PS > 0,5 bar

WiederkehrendePrüfungen durch

Innere Prüfungen

Festigkeits -prüfungen

0 < PS x V ≤ 50 Zur Prüfung befähigtePerson

Legt der Betreiber in derGefährdungsbeurteilung fest

GIP

50 < PS x V ≤ 1000 Zur Prüfung befähigtePerson

Legt der Betreiber in derGefährdungsbeurteilung fest

I, II

Prüfungen� Nur Kompressoren verwenden,die vor der ersten Inbetrieb -nahme geprüft wurden (beauf-tragt vom Hersteller/Lieferantenoder Arbeitgeber). Wer diesePrüfung machen muß (zur Prü-fung befähigte Person oder zu-gelassene Überwachungsstelle)richtet sich nach der Größe desBehälters (Volumen V) und demzulässigen Betriebsüberdruck PS.� Für Kompressoren bis ein -schließ lich 1000 barLiter sinddie Prüffristen für wieder -kehrende Prüfungen im Rahmender Gefährdungsbeurteilungnach Betriebssicherheitsver -ordnung unter Berücksichtigungder Herstellervorgaben zu ermitteln.

8685

Mobile Baukompressoren B 237

Gefährdungen� Lärmbelastung im Indoor -betrieb.� Zerbersten des Druckbehältersaufgrund innerer Korrosion oderManipulation des Überdruck -ventils.� Quetschgefahr durch De -montage der Sicherheitsab -deckungen.� Berühren von heißen Bau -teilen.� Vergiftungsgefahr bei Verwen-dung von kraftstoffbetriebenenKompressoren in Räumen.

Allgemeines� Nur CE gekennzeichnete, miteinem Fabrikschild verseheneGeräte verwenden und stand -sicher aufstellen. Das Fabrik-schild enthält alle notwendigenAngaben, die für die Benutzungwichtig sind, z.B. den zulässigenBetriebsüberdruck und den Rauminhalt des Druckbehälters.

1 Schutzmaßnahmen� Schallreduzierte Kompressorenverwenden.� Auf funktionsfähige Sicher-heitsventile und Druckmess -geräte (Manometer) achten. Sicherheitsventile sind gegenÜberschreiten des Betriebs -druckes fest eingestellt und verplombt.� Sicherheitsventile nicht durchAbsperreinrichtungen unwirk-sam machen.� Sicherheitsventile und Druck-messgeräte gegen Beschädigun-gen schützen.� Ablassventile – z.B. für dasEntfernen von Kondenswasser –regelmäßig betätigen und aufWirksamkeit überprüfen.� Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Zahn-räder usw.) nicht entfernen .� Verdichter so aufstellen, dassdie Ansaugung von leicht ent-zündlichen und entzündlichenGasen und Dämpfen ausge-schlossen ist.

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� Kompressoren nur von unter-wiesenen Personen bedienenlassen. � Instandsetzungs- und Ände-rungsarbeiten an Kompressorennur von zugelassenen Fachbe-trieben ausführen lassen.

Zusätzliche HinweiseElektrisch betriebene Kompressoren� Nur über einen besonderenSpeisepunkt anschließen, z.B.Baustromverteiler oder PRCDSmit Fehlerstromschutzschalter(RCD).

Kraftstoffbetriebene Kompressoren� Ausschließlich mit Katalysatorbzw. Rußpartikelfilter betreiben.� Nur im Freien verwenden.

09/2016

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 2111 Mechanische Gefähr -dungen – Allgemeine AnforderungenDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und KnieschutzDIN EN 60335 2-79DIN EN 1829 Teil 1DIN EN 1829 Teil 2

� Die maximale Rückstoßkraftdarf 250 N nicht überschreiten.� Beim Einsatz handgehaltenerSpritzeinrichtungen mit wenigerals 75 cm Länge (Abstand Betä -tigungseinrichtung zur Düse),muss die Betätigungseinrichtungals Zweihandschaltung ausge-bildet sein (bei maximal zul.Betriebsdruck >350 bar).� Schlauchleitungen nicht ein-klemmen, über scharfe Kantenführen, mit Fahrzeugen über -fahren. Schlingenbildung, Zug-oder Biegebeanspruchung undScheuerstellen vermeiden.� Geräte nicht mit der Schlauch -leitung ziehen.� Abzughebel der Spritzpistoleoder Fußschalter derSpritzeinrichtung während desBetriebes nicht festsetzen.� Bei Rohr- und Wärmetauscher -reinigung Rückhaltevorrichtung

einsetzen.

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� Gegenseitige Gefährdung beigleichzeitigem Betrieb mehrererSpritzeinrichtungen vermeiden.� Nicht von Leitern aus mitHochdruck-Spritzeinrichtungenarbeiten, sondern z. B. von aus-reichend breiten Gerüsten .� Hochdruckstrahl nie auf Personen richten.� Bei ArbeitsunterbrechungSpritzeinrichtung gegen unbeab-sichtigtes Einschalten sichern.� Vor Düsenwechsel, Wartungs-und Instandsetzungsarbeitensowie nach Beendigung der Arbeiten Gerät ausschalten,Wasserzufuhr absperren undSystem drucklos machen, z. B.Abzugshebel der Spritzpistolebetätigen.� Für das Arbeitsverfahrengeeignete persönliche Schutz -aus rüstung auswählen, bereit-stellen und benutzen, z. B. Hose,Handschuhe, Kopf- und Gesichts -schutz, ggf. auch Atem schutz .� Entsprechend der Gefährdungs -beurteilung ist für den Nass -bereich beim Einsatz von Gerätenbis max. 250 bar Fußschutz z. B.Polymerstiefel S5 und Nässe -schutz kleidung geeignet. Ist dieLanzenlänge kleiner als 75 cmoder werden Geräte mit mehr als250 bar eingesetzt, sind ent-sprechend der Gefährdungs -beurteilung Stiefel (Fußschutzmit speziellem Schutz vor demHochdruckwasserstrahl) oderStiefel mit speziell geeig netenGamaschen und geeigneteSchutzkleidung notwendig.

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Zusätzliche Hinweise fürHochdruckreiniger mit ölbefeuertem Erhitzer� Abgaswerte regelmäßig vomSchornsteinfeger überprüfenlassen. Prüfergebnisse beim Gerät belassen.� Einsatz nicht in geschlossenenRäumen, z. B. Tiefgaragen(Vergiftungsgefahr).� Auf ausreichende Lüftung achten.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z. B.:– nach einer Betriebsunter -

brechung von mehr als 6 Monaten,

– vor Inbetriebnahme mindes-tens 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“ (z. B. Sachkundiger).

� Ergebnisse dokumentieren.

Beschäftigungs -beschränkungen� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert, mitHochdruckreinigungsgeräten arbeiten.� Nur schriftlich beauftragte und unterwiesene Personen beschäftigen.

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HochdruckreinigerB 238

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� Schlauchleitungen, derenAußenschicht bis auf die äußereDrahtschicht beschädigt wurde,außer Betrieb setzen.� Verbindungselemente vonHochdruckschläuchen wennerforderlich mit Sicherheitsein -richtungen (z.B. Schlauchsiche -rungsstrumpf, Stahlseil) sichern(Herstellerangaben beachten).� Schlauchleitungen nur vomFachpersonal, z. B. Herstelleroder Lieferer, einbinden unddurch befähigte Person prüfenlassen.� Bei Betriebstemperaturen über 70° C muss an Schläuchendie max. zulässige Betriebs -temperatur angegeben sein.

Betrieb� Größe und Anordnung der Düsen in den Spritzeinrichtungengemäß Herstelleranweisung auf-einander abstimmen.� Übersteigt die Rückstoßkraft150 N, eine Körperstütze verwen-den, durch die die Rückstoß -kräfte ganz oder teilweise aufden Körper übertragen werden.

Gefährdungen� Die Schneidwirkung desHochdruckstrahles kann zuschweren Verletzungen führenund die Injektion von Strahl -flüssigkeit kann schwere Infek -tionen aus lösen.

Allgemeines� Vor dem Einsatz einer hand -gehaltenen Spritzeinrichtung(z. B. Strahlpistole, Strahllanze)prüfen, ob die Nutzung einerhandgehaltenen Spritzeinrich -tung aus technischen Gründenzwingend erforderlich ist oderob durch den Einsatz mechanischgeführter Spritzeinrichtungen(automatische oder halbautoma -tische Systeme), die Gefährdungverringert werden kann.� Vor jeder Inbetriebnahme sindSpritzpistole, Schlauchleitungenund Sicherheitseinrichtungen, z. B. Druck- und Temperatur -anzeige, auf augenscheinlicheMängel zu überprüfen.

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� Vor Einsatz prüfen, ob die aus-tretende Flüssigkeit mit Produkt -resten auf gefährliche Weise reagieren kann, gegebenenfallsSchutzmaßnahmen treffen.� Elektrisch betriebene Hoch -druck-Reinigungsgeräte nur über besonderen Speisepunktanschließen, z. B. Baustrom -verteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung.� Bei Geräten mit Pumpen -wechsel sätzen darauf achten,dass Schlauchleitungen undSpritz einrichtungen dem zu -lässigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Pumpensatzesentsprechen.

SchutzmaßnahmenSchlauchleitungen� Nur einwandfreie Schlauch -leitungen und Spritzeinrich -tungen verwenden, die aufGrund ihrer Kennzeichnung fürden zu lässigen Betriebsüber -druck des Druckerzeugers aus-gelegt sind.

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Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDIN EN 60745-2-13 VDE 0740-2-13LehrgangsbegleitheftHolzbearbeitungsmaschinen

� Motorsäge nur mit laufenderSägekette aus dem Holz ziehen.� Darauf achten, dass sich keineweiteren Personen im Gefahr -bereich aufhalten.� Kettensägen mit Verbren-nungsmotoren nicht in geschlossen Räumen, Grubenoder Gräben verwenden.� Nicht mit Schienenspitze sägen. Rückschlaggefahr!� Motor abstellen, bevor die Säge abgelegt wird.� Bei Transport der KettensägeKettenschutz aufsetzen.� Bei Wartungs- und Instand -setzungsarbeiten Motor ab-schalten bzw. den Stecker herausziehen.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -beschränkungen� Jugendliche unter 15 Jahrendürfen nicht mit Handketten -sägen arbeiten.� Jugendliche über 15 Jahrendürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert, anHandkettensägen arbeiten.

9089

HandkettensägenB 259

Gefährdungen� Es kann zu Schnittverletzun-gen insbesondere durch einenRückschlag der Handkettensägeund einer Schädigung des Gehörs kommen.� Bei kraftstoffbetriebenen Sägen besteht Vergiftungsgefahrdurch Abgase.

Schutzmaßnahmen� Bei Bauarbeiten in der Regelkeine Kettensägen verwenden.� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung prüfen, ob alterna -tive Maschinen z.B. Hand -kreissäge, Pendelsäbelsäge eingesetzt werden können.

� Betriebsanleitung des Herstellers beachten.� Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.� Persönliche Schutzausrüstungje nach Betriebsanleitung desHerstellers, Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und Risiko -abschätzung tragen, z.B.: − Schnittschutzkleidung, − Schnittschutzschuhe, − Schutzhelm mit Gesichts-

schutz, − Gehörschutz, − ggf. Handschuhe mit Schnitt-

schutzeinlage. � Vor Arbeitsbeginn Wirksamkeitder Kettenbremse prüfen.

� Leerlaufdrehzahl so einstellen,dass die Kette beim Startennicht mitläuft.� Nur scharfe Ketten verwenden.Kettenspannung entsprechendden Herstellerangaben.� Möglichst rückschlagarme Sägeketten verwenden.� Krallenanschlag verwenden.� Stets für einen festen und sicheren Stand sorgen.� Nicht über Schulterhöhe sägen.� Beim Startvorgang Motor -ketten säge sicher abstützen undfesthalten. Die Kette darf dabeiden Boden nicht berühren.� Motorsäge stets mit beidenHänden festhalten.

07/2019

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Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefähr-dungen – Maßnahmen zum Schutz vorkontrolliert bewegten ungeschütztenTeilenDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDGUV Regel 112-194 Benutzung vonGehörschutzDIN EN 1870-19 DIN EN 62841-2-5 Lehrgangsbegleitheft Holzbearbeitung

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� Bei schmalen WerkstückenSchiebestock oder Schiebeholzmit Wechselgriff benutzen,wenn der Abstand zwischen Parallelanschlag und Sägeblattweniger als 120 mm beträgt.� Tischeinlage auswechseln,wenn beiderseits der Schnitt -fuge ein Spalt von > 5 mm vor-handen ist.� Standplatz beim Arbeiten seit-lich vom Risikobereich.� Splitter, Späne usw. nicht mitder Hand aus dem Bereich deslaufenden Sägeblattes entfernen.� Vor dem Verlassen des Be -dienungsstandes die Maschineausschalten.� Parallelanschlag so weit zu-rückziehen, dass ein Klemmendes Werkstückes vermieden wird.Faustregel: Das hintere Ende desAnschlags stößt an eine gedachteLinie, die etwa bei der Sägeblatt-vorderkante beginnt und unter45° nach hinten verläuft.� Großformatige Platten mitHandkreissäge und Führungs-schiene schneiden .

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� Schnitttiefe richtig einstellen:bei Vollholz höchstens 10 mmmehr als Werkstückdicke.� Handmaschine nicht mit laufendem Sägeblatt ablegen.� An der Handmaschine muss dergesamte Zahnkranz des Blattesüber der Auflage mit fester Ver-kleidung versehen sein .

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -beschränkungen� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert anBaustellenkreissägen und mitHandkreissägen arbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an den Maschinenbeschäftigt werden.

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Zusätzliche Hinweise für Kreissägeblätter� Nur Kreissägeblätter verwen-den, die mit dem Namen oderZeichen des Herstellers gekenn-zeichnet sind .� Bei Verbundkreissägeblätternmuss zusätzlich die höchstzu-lässige Drehzahl angegebensein. Angegebene Drehzahlnicht überschreiten .� Lärmarme Sägeblätter be -nutzen .� Beschädigte Sägeblätter, z.B.solche mit Rissen, Verformungen,Brandflecken, aussortieren.� Keine Sägeblätter aus hoch legiertem Schnellarbeitsstahl(HSS) verwenden.

Zusätzliche Hinweise für Handmaschinen� Spaltkeilabstand vom Zahn-kranz nicht mehr als 5 mm, wennin der Betriebsanleitung des Her-stellers ein Spaltkeil gefordertwird.

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n max. 5000

9291

BaustellenkreissägenHandkreissägen B 265

Gefährdungen� Es kann zu Schnittverletzun-gen, Verletzungen durch einenRückschlag des Werkstückesund zu einer Schädigung des Gehörs kommen.

Schutzmaßnahmen� Betriebsanleitung des Herstellers beachten.� Steckvorrichtung mit Phasen-wender verwenden.� Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.� Gehörschutz und Sicherheits-schuhe benutzen. Lärmbereichekennzeichnen.� Eng anliegende Kleidung tragen. Beim Sägen keine Hand-schuhe tragen.� Gefahrenbereich von 120 mmrund um das Sägeblatt beachten.� Spaltkeil nach Größe und Dickedes Sägeblattes aus wählen .1

� Vor Werkzeugwechsel oder vorWartungs- und Instandhaltungs-arbeiten Stecker ziehen .� Sägeblätter nach dem Aus-schalten nicht durch seitlichesGegendrücken abbremsen.� Bei Bedarf Tischverlängerungund -verbreiterung einsetzen.� Soweit vom Hersteller vor -gesehen, höhenverstellbares Sägeblatt entsprechend derWerkstückdicke verwenden .� Anfallenden Holzstaub ab -saugen, wenn Kreissäge ingeschlos se nen Räumen ver -wendet wird.

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Zusätzliche Hinweise für Baustellenkreissägen� Selbsttätig schließendeSchutzhauben dürfen nichtmanipuliert werden, möglichstSTOPP Schalter verwenden!� Nicht selbsttätig schließendeSchutzhauben auf das Werk-stück absenken.� Bei älteren Maschinen mög-lichst selbsttätig schließendeSchutzhauben nachrüsten.� Abstand des Spaltkeils vomZahnkranz des Sägeblattes nichtmehr als 8 mm.� Jeweils erforderliche Hilfsein-richtungen benutzen:− Parallelanschlag , − Winkelanschlag , − Keilschneideeinrichtung , − Schiebestock ,– Schiebeholz mit Wechsel-

griff .

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnung DGUV-Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Schutzmaßnahmen� Handtrennschleifmaschinenmüssen mit Schutzhauben aus-gerüstet sein .� Zum Aufspannen nur gleichgroße, zur Maschine gehörendeSpannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen .Empfehlung: mindestens 41 mmDurchmesser! Vor dem Aufspan-nen Klangprobe durchführen.� Werkstücke vor dem Bear beiten sicher festlegen .Beim Arbeiten sicheren Stand-platz einnehmen.� Maschine stets beidhändigführen – nicht verkanten!� Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.� Schutzbrille und Gehör-schutz benutzen.� Wenn gesundheitsgefähr -dende Stäube entstehen, Atem-schutz verwenden.� Richtige Trennscheibe ent -sprechend der auszuführendenArbeit auswählen.� Drehzahl der Schleifmaschinemit zulässiger Umdrehungszahlder Trennscheibe vergleichen.Sie darf nicht höher sein als dieder Trennscheibe.� Schleifwerkzeuge, die nicht füralle Einsatzzwecke geeignetsind, müssen mit entsprechen-den Verwendungseinschränkun-gen (VE) gekennzeichnet sein.� Schleifscheiben nicht uber dasVerfallsdatum hinaus benutzen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Handtrennschleifmaschinen

Gefährdungen� Personen können von weg -fliegenden Teilen getroffen werden.� Trennscheiben können durchVerkanten zerspringen und zuVerletzungen führen.

Kennzeichnung� Nur gekennzeichnete Schleif-maschinen und Trennscheibenverwenden.� Zulässige Arbeitshöchst -geschwindigkeit entsprechendder Kennzeichnung beachten.

07/2019

B 274

Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)

Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen

Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen

Benennung

Abmessungen Einsatzgebiet

Rückverfolgbar-keits-Code

Konformitäts-erklärung

Härte Arbeitshöchst -geschwindigkeit

Korn

2

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Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser

Trennscheibe

max. zulässigeDrehzahl

Verfallsdatum (z.B.V06/202

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten

� Keine Schuttrutschen ver -wenden. Material nicht werfen,sondern von Hand oder mit Hebezeug transportieren.� Bei Arbeiten an Außenwand-bekleidungen Planen oder Folienzum Auffangen und Sammelnherabfallender Bruchstücke auslegen.� Nach dem Entfernen der As-bestzementprodukte Untergrundgründlich absaugen oder feuchtreinigen.� Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbest-haltiger Materialien nur zugelas-sene und geprüfte Industrie-staubsauger oder Entstauber derStaubklasse H mit Zusatzanfor-derung „Asbest“ verwenden.� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte nicht wieder verwenden.� Asbestabfälle nicht zerkleinern.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen� Schutzanzug (mindestens EG-Kat.III, Typ 5) und Atemschutzmindestens mit Partikelfilter P2oder partikelfiltrierende Halb-maske FFP2 verwenden.� Schutzkleidung bei Arbeits-unterbrechungen absaugen.� Schutzkleidung und Atem-schutz im Freien ablegen, umVerschmutzung der Unterkünftezu vermeiden.� Chemikalienschutzanzüge(ugs. Einweganzüge) nachSchichtende in besonders gekennzeichneten Behälternsammeln.

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� Straßenkleidung getrennt vonArbeitskleidung aufbewahren.� Bei ArbeitsunterbrechungenHände sorgfältig reinigen, nachArbeitsende gründlich duschen.� In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Zusätzliche Hinweise zu Arbeiten auf Dächern� Bei Arbeiten auf Wellplatten-dächern lastverteilende Belägeoder Laufstege benutzen.� Bei Absturzgefahr entspre-chend GefährdungsbeurteilungAbsturzsicherungen vorsehen.� Nach Arbeiten an DächernDachrinnen reinigen und an-schließend spülen.

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten in Innenräumen� Arbeitsräume geschlossen halten.� Nach Beendigung der Arbeitensämtliche Oberflächen gründlichabsaugen und feucht wischen.� Vor Freigabe des Raumes einen mindestens 30-fachenLuftwechsel durchführen.� Können die Asbestzementpro-dukte nicht zerstörungsfrei aus-gebaut werden, sind Raumab-schottung und Unterdruckhal-tung erforderlich. Außerdem istmindestens eine Einkammer-schleuse als Verbindung zum Arbeitsbereich zu verwenden.� Benutzte Arbeitsmittel, z.B. Ge -rüste, durch Absaugen reinigen.

Zusätzliche Hinweise zur Abfallbehandlung� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte in geeigneten Behälternwie reißfesten Kunststoffsäcken,Big-Bags, geschlossenen odermit Planen abgedeckten Contai-nern sammeln, lagern undentsorgen.� Behälter kennzeichnen undgegen den Zugriff Unbefugter sichern. � Asbestzementabfälle nur aufdafür zugelassenen Deponienstaubfrei einlagern.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.

Prüfungen� Für Tätigkeiten mit AZ-Produk-ten ist mindestens eine Sach-kunde nach TRGS 519 Anlage 4erforderlich.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -beschrän kungen� Beim Umgang mit Asbest -zementprodukten dürfenJugend liche sowie werdendeund stillende Mütter nicht beschäftigt werden.

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Asbestzementprodukte

Gefährdungen� Asbestfasern können bis in dieAlveolen der Lunge eingeatmetwerden und eine Asbestose,Lungenkrebs oder ein Pleurame-sotheliom (Tumor des Bauch-und Rippenfells) auslösen.

Allgemeines� Von stark gebundenen Asbest-zementprodukten gehen im ein-gebauten Zustand in der Regelkeine Gefahren aus. � Werden dagegen Asbest -zementprodukte angebohrt, zerschlagen oder unsachgemäßgereinigt, können erhebliche Fasermengen freigesetzt werden.� Die Bearbeitung mit ober -flächenabtragenden Geräten,wie z.B. Abschleifen, Hoch- undNiederdruckreinigen oder Abbür-sten, ist deshalb unzulässig. � Reinigung und Überholungs -beschichtung nur zulässig beibeschichteten Asbest zement-Wandbekleidungen, nicht aufDächern.

SchutzmaßnahmenTechnische und organisato -rische Schutzmaßnahmen� Tätigkeiten mit Asbestzement-produkten sind der Aufsichtsbe-hörde und der Berufsgenossen-schaft schriftlich anzuzeigen.� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Anzeige derzuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.� Angaben z.B. über:− Art und Dauer der Arbeiten,− Arbeitsablauf und vorgesehene

technische Schutzmaßnahmen,− persönliche Schutzaus rüs -

tungen,− Dekontamination der

Beschäftigten,− Abfallbehandlung und

Entsorgung.� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:− Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,

Tätigkeit,− Gefahren für Mensch und

Umwelt,− Schutzmaßnahmen, Verhal-

tensregeln und hygienischeMaßnahmen,

− Verhalten im Gefahrfall,− Erste Hilfe,− sachgerechte Entsorgung.� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.� Jugendliche dürfen auch fürAusbildungszwecke nicht in Bereichen mit Asbestgefährdungbeschäftigt werden.� Arbeiten mit anderen Gewer-ken koordinieren, um zu vermei-den, dass Unbeteiligte gefährdetwerden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen .� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht -führenden auszuführen (Sach-kundenachweis). Dieser musswährend der Arbeiten ständiganwesend sein.� Beschichtete AZ-Wandbeklei-dungen mit drucklosem Wasser-strahl bzw. entspanntem Wasserund weich arbeitenden Geräten(z.B. Schwamm) reinigen .� Befestigungen sorgfältig lösen. Bauteile möglichst zer -störungsfrei ausbauen und nichtaus Überdeckungen oder überKanten ziehen.� Befestigungsmittel, Bruch-und Kleinteile, Dichtungsschnüreusw. in Behältern sammeln. Behälter kennzeichnen.

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C 311

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeGefahrstoffverordnungBiostoffverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tä -tigkeiten in kontaminierten BereichenTRBA Technische Regeln für Biologische ArbeitsstoffeDGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten www.dguv.de => BGVR-DatenbankGESTIS-Datenbankwww.baua.de => Themen von A bis Zwww.gisbau.de (WINGIS, Handlungs -anleitungen, Sicherheitsdatenblätter)

� Hautreinigung und -pflege sicherstellen durch Bereitstellengeeigneter Hautmittel.

Zusätzliche Hinweise zu Anzeigepflichten� Arbeiten spätestens 4 Wochenvor Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlichanzeigen (Inhalte der Anzeigesiehe DGUV Regel 101-004 An-hang 1 ).

Zusätzliche Hinweise zur Sachkunde /Fachkunde� Die nach der DGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche„Anhang 6 A bzw. 6 B“ erwor -bene Sachkunde für Sicherheitund Gesundheitsschutz bei der Arbeit in konta minierten Bereichen erfüllt die Fachkunde -anforde rungen nach Anlage 2 Abzw. 2 B der TRGS 524.

Arbeitsmedizinische Vor sorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.� Biomonitoring mit Betriebsarztabstimmen.

� Einsatz von Fahrzeugen undErdbaumaschinen, die mit An -lagen zur Atemluftversorgung(Filter- oder Druckluftanlagen)ausgestattet sind .� Besondere Baustelleneinrich-tung vorsehen.� Tragezeiten und tragefreie Zeiten der PSA in der Planungberücksichtigen (Auswirkungenauf Bauzeit beachten!).� Reinigung, Wartung und Pflegevon mehrfach verwendbarer PSA organisieren (Atemschutz-geräte!).� Messkonzept erstellen.

3. Persönliche Schutzaus -rüstung beschreiben� Schutzhandschuhe, Fuß-schutz, Schutzkleidung undAtemschutz nach Eigenschaftender Gefahr-/Biostoffe und zu erwartender Exposition/Gefähr -dung .

Aufgaben des ausführendenUnternehmens� Arbeitsverfahren festlegen.� Gefährdungsbeurteilung aufder Grundlage des A+S-Plansdes Auftraggebers durchführen.� Schutzmaßnahmen festlegen.� Rangfolge der Schutzmaßnah-men (s.o.) beachten.� Baustelleneinrichtung undAusrüstungen bereitstellen.� Bei Tragen von Schutzkleidungund Atemschutz Tragezeiten undtragefreie Zeiten festlegen.� Für Arbeiten unter Atemschutzgerätespezifische Unterweisun-gen gemäß DGUV Regel 112-190durchführen.� Alleinarbeit vermeiden.� Tätigkeitsbezogene Betriebs -anweisungen erstellen.� Beschäftigte vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstungen unter-weisen.� Unterweisung schriftlich bestätigen lassen.� Erste-Hilfe bereitstellen:in jeder Gruppe (zwei oder mehrBeschäftigte) mindestens einErsthelfer.

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Baustelleneinrichtung� Baustelle in Schwarz- undWeißbereiche einteilen.� Bei Tätigkeiten mit Gebäude-schadstoffen ggf. Abschottungen(Folienwände, -schleusen) undUnterdruckhaltung vorsehen.� Baustelle und Schwarzbereichedurch Einzäunung oder gleich-wertige Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten sichern.� Dekontaminationseinrichtun-gen vorsehen:– Schwarz-Weiß-Anlage,– Stiefelwaschanlagen,– Reifenwaschanlagen für Fahr-

zeuge.� Verständigungsmöglichkeitzwischen Schwarz- und Weiß -bereich gewährleisten.� Sozialräume, Unterkünfte usw.nur im Weißbereich.� Für kontaminierte Geräte etc.Lagerraum innerhalb desSchwarzbereiches vorsehen.

Schutzmaßnahmen� Rangfolge der Schutzmaß -nahmen im A+S-Plan beachten:

1. Arbeitsverfahren� Möglichst emissionsarmesVerfahren auswählen.

2. Technische und organisa -torische Schutzmaßnahmen� Emission an der Austrittstelleerfassen bzw. für ausreichendeBelüftung des Arbeitsbereichessorgen.

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Arbeiten in kontaminierten Bereichen C 316

Gefährdungen� Durch Gefahrstoffe oder biolo -gische Arbeitsstoffe kann es zuGesundheitsschäden kommen.

Allgemeines� Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Berei-che“ bzw. TRGS 524 sind Bau-bzw. Sanierungsar beiten inkl.der vorbereitenden Arbeiten inBereichen, die mit Gefahrstoffenoder bio logischen Arbeitsstoffenverunreinigt sind.� Dies können z.B. sein:– Bauarbeiten auf Altlasten,

Deponien oder entsprechendbelasteten Industrie- oder Gewerbeflächen,

– Rückbau von Industrieanlagenund entsprechend belasteterGebäude,

– Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen bei Arbeiten aufDeponien und bei der mikro-biologischen Bodensanierung,

– vorausgehende Arbeiten zurErkundung von Gefahrstoffen,

– Arbeiten zur Brandschaden -sanierung,

– Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,die aus Kampfmitteln stammen,

– Tätigkeiten mit Gebäudeschad -stoffen im Sinne der TRGS 524.

� Werden bei Bauarbeiten zuvorunbekannte Kontaminationenangetroffen, sind unverzüglichfolgende Maßnahmen zu treffen:– Arbeiten sofort einstellen,– Gefahrenbereich verlassen

und sichern,– ggf. Abdecken der kontami-

nierten Bereiche,– Aufsichtführenden ver -

ständigen,– Auftraggeber und zuständige

Berufsgenossenschaft infor-mieren.

� Arbeiten erst wieder aufneh-men, wenn durch den Bauherrndie Situation geklärt ist bzw. derArbeits- und Sicherheitsplan vorliegt.� Wenn keine ausreichenden Informationen über Stoffe unddie von ihnen ausgehenden Gefahren vorliegen, Maßnahmenauf den ungünstigsten Fall aus-richten.

Planungs- und Organisations -aufgaben des Bauherrn� Erarbeiten eines Arbeits- undSicherheitsplans (A+S-Plan)durch Sachkundigen nach DGUVRegel 101-004:– Angaben zu Art und Konzentra-

tion der Gefahrstoffe bzw. biologischen Arbeitsstoffe,

– Ermittlung der zu erwartendenGefahren (Mobilität, gefährlicheEigenschaften, Wirkungen),

– Ermittlung der auszuführen-den Tätigkeiten,

– Gefährdungsbeurteilung,– Beschreibung geeigneter

Schutzmaßnahmen,– bei hoher Gefährdung A+S-

Plan mit Fach- und Aufsichts-behörden abstimmen,

– Ausschreibung lt. A+S-Plan.� A+S-Plan für Erkundungsarbei-ten auf der Grundlage der gemäßhistorischer Erkundung zu ver-mutenden Stoffe erarbeiten .� Sind Beschäftigte mehrererUnternehmen im kontaminiertenBereich tätig:– nach DGUV Regel 101-004

sachkun digen Koordinator bestellen,

– Koordinator mit Weisungs -befugnis gegenüber allenUnternehmern und deren Beschäftigten ausstatten.

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SCHWARZBEREICH

Für unbefugte Personen betreten

verboten !!!

Gesundheits -gefahr

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BetontrennmittelC 321

� Beim Verarbeiten in Räumen,Lüftungsmaßnahmen durchfüh-ren (Fenster und Türen öffnen).� Bei lösemittelhaltigen Pro -dukten Atemschutz mit Kombi-nationsfilter A2-P2 benutzen,wenn Lüftungsmaßnahmennicht ausreichen und Trenn -mitteldämpfe und -nebel ein -geatmet werden können.Bei lösemittelfreien ProduktenPartikelfilter P2 bzw. FFP2 benutzen (bei Spritzverfahren).� Unbedeckte Körperteile mitfett freier Hautschutzsalbe ein-cremen.� Geeignete Körperschutzmittelbenutzen, z.B. Gesichtsschutz,Schutzbrille, Schutzhandschuheaus Nitril oder Butylkautschuk.� Bei Spritzern in die Augen sofort mit viel Wasser spülenund umgehend den Augenarztaufsuchen.

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTechnische Regeln für Gefahrstoffe DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-195 Benutzung vonSchutzhandschuhenDGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Gefährdungen� Einatmen von Betontrenn -mitteln kann zu Gesundheits-schäden führen. � Hautkontakt führt zu Reizun-gen und Entzündungen.

Allgemeines� Als Betontrennmittel werden folgende Produkte angeboten:Mineralöle, Pflanzenöle, Emulsionen, Wachse, Pasten.

Schutzmaßnahmen� Es ist eine Betriebsanweisungzu erstellen. Auswahlhilfen wer-den im Gefahrstoffinformations-system (WINGIS) der BG BAU online angeboten.� Betontrennmittel dünn undsparsam auftragen. Beim Auf-sprühen Verlängerungsrohr ver-wenden, um das Einatmen vonSprühnebeln zu begrenzen.� Zündquellen fernhalten, offeneFlammen vermeiden.� Vorratsmenge am Arbeitsplatzauf Schichtbedarf beschränken.� Gefäße geschlossen halten.

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Produkt-Code für Betontrennmittel

BTM 05 Emulsionen, kennzeichnungsfrei

BTM 10 kennzeichnungsfrei BTM 15 Emulsionen, konser-

vierungsmittelhaltigBTM 20 dünnflüssigBTM 30 entaromatisiertBTM 40 aromatenarmBTM 50 entzündbar,

entaromatisiertBTM 60 entzündbar,

aromatenarmBTM 70 leicht entzündbar

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Weitere Informationen: SprengstoffgesetzDGUV Regel 113-003 Anhang 5 der „Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregeln“DGUV Information 201-027 „Kampf-mittelräumung“ Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR), www.bfr-kmr.de Merkblatt Kampfmittelfrei Bauenwww.kampfmittelportal.de

HALT!Gefährdungsgebiet

(explosivstoffverseucht)Betreten und Befahren verboten!

Schutzmaßnahmen� Erstellen der Gefährdungs-beurteilung nach den Ergebnis-sen der Erkundungen des Auf-traggebers. � Aufsichtspersonal verfügt über die erforderlichen gültigenbehördlich ausgestellten Befähigungsscheine (nach § 20Sprengstoffgesetz).� Anforderungen an das Räumpersonal im Umgang mitSondiergeräten sowie mit Bau-maschinen:– speziell qualifiziert,– körperlich und geistig geeignet,– zuverlässig,– mit langjähriger Erfahrung in

den Räumverfahren.� Rettungskette aufstellen:– Material für Erste Hilfe,– Telefon- bzw. Funkverbindung,– Information an Krankenhaus,– Beschilderung der Rettungs-

wege,– evtl. Hubschrauberlandeplatz,– evtl. Nummer Giftnotruf -

zentrale.� Maßnahmen zum Schutz unbeteiligter Personen oder angrenzender Gebäude treffen:– Hinweisschilder, Zutrittsverbote,– ausreichender Sicherheits -

abstand,– gegebenenfalls Aufschüttung

von Erdwällen bzw.,– Errichtung von Splitterschutz -

wänden.� Beim Antreffen anderer Kampf-mittel als vermutet, sofort– die Arbeiten an dieser Stelle

unterbrechen,– Bereich absperren,– Verantwortliche Person

benachrichtigen.� Weiterhin mit dem Auftrag -geber– Ergänzung des Arbeits- und

Sicherheitsplanes und– Ergänzung der Gefährdungs-

beurteilung abstimmen.� Geeignete persönliche Schutz-ausrüstung nach tätigkeitsbezo-gener Auswahl vor Ort vorhalten.

� Ist PSA gegen Detonation undSplitterflug erforderlich, mussprinzipiell das geplante Räumver -fahren in Frage gestellt werden.� Personal über die Besonder-heiten der Räumstelle unter -weisen.

Zusätzliche Hinweise fürRäumarbeiten� Räumarbeiten müssen vonfachlich geeignetem Personal(Verantwortliche Person nach § 19 Sprengstoffgesetz) beauf-sichtigt werden.� Anzahl der Sondiereinheitenabhängig von der Beschaffen-heit und dem Bewuchs des Geländes.� Ständiger Sicht- und Ruf -kontakt.� Rauch-, Ess- und Trinkverbot.� Arbeiten sind von zwei Perso-nen auszuführen (Räumpaar).� Sicherheitsabstand zwischenden einzelnen Räumpaarennach örtlichen Gegebenheitenbestimmen.

Zusätzliche Hinweise für Maschineneinsatz� Baumaschinen bei der geziel-ten Kampfmittelräumung undschwer auswertbaren Sondier -ergebnissen auf Verdachts -flächen, mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen z.B. Sicher-heitssonderverglasung, verstärk-tem Kabinenboden ausrüsten.� Die Ausrüstung hat so zu erfol-gen, dass die Bauartzulassungdes Baggers erhalten bleibt,bzw. für die entsprechendenUmbauten angepasst wird.� Die Betriebssicherheit (z.B.Standsicherheit) der Bauma -schine darf durch die Umbautennicht gefährdet werden.

� Einsatz von Separieranlagennur zulässig, wenn– Nettoexplosivstoffmasse

(NEM) pro Munitionsstück 100 g nicht übersteigt,

– Kampfmittel nicht aus größererHöhe fallen können (max. 0,50 m),

– Auslaufrutschen mit Holzsteg,Wasserbecken, Plastikbahnenbenutzt werden.

� Die Separieranlage ist durcheine sicherheitsgerichtete Ab-schaltung stillzusetzen, wennder Anlagenfahrer den gesicher-ten Arbeitsplatz verlässt.� Werden Beschäftigte und Dritte durch mögliche Splitter-wirkung gefährdet, sind ent -sprechende Schutzeinrichtungenzu realisieren.

Zusätzliche Hinweise für denTransport von Kampfmittelnauf der Räumstelle� Geborgene Kampfmittel in bereitgestellte Behälter legenund gegen Rollen und Verrut-schen sichern.� Weitere Faktoren berück -sichtigen:– Bereitstellungsmengen,– Tageslagermengen,– Zwischentransporte.� Zum Schutz der Beschäftigtenvor Ort ist das Tagesbereitstel-lungslager mit ausreichendemAbstand anzulegen.� Behälter im Fahrzeug gegenUmkippen und Verrutschen sichern (Ladungssicherung).� Das Überlassen zur Vernich-tung oder Entsorgung erfolgt anden staatlichen Kampfmittel -besei tigungsdienst bzw. an ent -sprechend beauftragte Personenoder Unternehmen.

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C 322Kampfmittelräumung

– einer beabsichtigten Nutzungs -änderung einer Fläche/einesGrundstückes,

– im Rahmen der Gefahrener -forschung/Gefahrenabwehr,

– nach Zufallsfunden.� Kampfmittelräumung darf nurvon Firmen ausgeführt werden,die über eine Erlaubnis nach § 7Sprengstoffgesetz verfügen.� Der zu erwartende Erhaltungs-zustand der Munition kann unteranderem von folgenden Kriterienabhängen:– Alter,– Bauart,– Art der Einbringung

(Verschuss, Vergrabung …),– Liegezeit im Boden bzw. im

Wasser,– physikalisch-chemische

Verhältnisse im umgebendenMedium (Boden, Wasser),

– Veränderung der Lageverhält-nisse (bei Bauarbeiten),

– Veränderungen der Lagerungs-bedingungen (Temperatur,Feuchtigkeit, Sonnenein -strahlung).

� Ausführungsplanung und Leistungsbeschreibung nur aufGrundlage des Räumkonzeptesausschreiben. Die Auswahl desRäumverfahrens hat gemäß Arbeitsschutzgesetz unter Berücksichtigung des Standesder Technik zu erfolgen. Bestand -teil des Räumkonzeptes ist auchder „Arbeits- und Sicherheits-plan“ welchen der Bauherr/Auf -trag geber zu erarbeiten hat. � Der „Arbeits- und Sicherheits-plan“ beinhaltet unter anderemAngaben zu den zu erwartendenKampfmitteln:– Historisch genetische Rekon-

struktion (HgR),– Art, Sorte und Menge,– Fundtiefe und Verteilung

(Belastungsdichte),– Zustand,– grundlegende Standort -

situation,– kontaminierte Bereiche,– bereits früher durchgeführte

Kampfmittelräumung.

Gefährdungen� Durch Luftstoß-, Bodenstoß-,Kraterwirkung und Splitterflugvon explodierenden Kampfmit-teln können Personen verletztwerden.� Weiterhin kann es zu Vergif-tung oder Verätzung durch Gefahrstoffe (z.B. bei Kampf-,Nebel-, Spreng-, Pyrotechni-schen Stoffen und Treibsätzen)kommen. � Auch können Einwirkungen aufdie Umgebung (z.B. Beschädi-gung von Versorgungsleitungen,Bauwerksschäden, Kontamina-tion) auftreten.

Allgemeines� Kampfmittelräumung sind Ar-beiten zur gezielten präventivenUntersuchung und Räumungkampfmittelbelasteter Flächen. Sie finden statt im Rahmen– der Erstellung der Baureife,– der Sanierung einer Verdachts-

fläche,

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung DGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellen

� Nur gekennzeichnete Werk -zeuge verwenden. Angegebensein müssen Her steller oder Ver-treiber, max. Umdrehungszahl,Durchmesser und Einsatzbedin-gungen.� Persönliche Schutzausrüstun-gen, wie z.B. Gehörschutz ,Schutzhandschuhe, ggf. beiStaubentwicklung Atemschutzverwenden.

Zusätzliche Hinweise für Deckenbohrungen� Auffangeinrichtungen für Bohr-kerne verwenden.� In Sonderfällen Absperren derGefahrenbereiche.� Sollte dies nicht möglich seinoder als zusätzliche Maßnahme,einsetzen eines Warnpostens,welcher außerhalb des Gefah-renbereiches steht.

Zusätzliche Hinweise fürelektrisch betriebene Maschinen� Elektrisch betriebene Maschi-nen und Geräte nur über einenbesonderen Speisepunkt mitSchutzmaßnahme anschließen,

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z.B. Baustromverteiler mit RCD(Fl-Schutzeinrichtung).� Bei frequenzgesteuerten Betriebsmitteln sind besondereMaßnahmen, z.B. allstromsensi-tive RCD (FI-Schutzeinrichtung),erforderlich.� In engen leitfähigen Räumen – Schutzkleinspannung(≤ 50 V AC/≤ 120 V DC) oder– Schutztrennung mit nur einem

Gerät einsetzen.� In leitfähigen Räumen mit aus-reichender Bewegungsfreiheit,kann RCD (FI-Schutzeinrichtung)mit IΔN ≤ 30 mA verwendet werden.� Trenntransformator und Klein-spannungstransformator grund-sätzlich außerhalb des Nass -bereiches aufstellen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− bei Montage der Maschine auf

augenfällige Mängel durch denGeräteführer,

− nach Bedarf regelmäßig durcheine „zur Prüfung befähigte Person“.

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

13 Vakuumanlage Verankerungsdübel

Vakuumpumpe Vakuumbehälter

Vakuumplatte

Vakuumschlauch

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Gefährdungen� Durch umstürzende, herab -fallende Teile, unkontrolliert bewegte Maschinen- und Werk-zeugteile können Personen verletzt werden. � Durch rotierende Werkzeuge.� Die Lärmbelastung kann zuGehörschäden führen.� Durch frei werdende Aerosole.

Allgemeines� Vor Beginn der ArbeitenArbeits bereich auf Vorhanden-sein und Verlauf von Leitungen, Kanälen und nicht tragfähigenBau teilen überprüfen.� Das geeignete Betonbohr -verfahren auswählen.� Standsicherheit der Bauteilejederzeit gewährleisten.� Keine tragende Teile, wie z.B. Unterzüge anbohren/ beschädigen.

� Arbeitsbereich sauber und gutbeleuchtet halten.� Tägliche Sicht- und Funktions-prüfung der Bohrmaschinedurchführen.� Betriebsanleitung der Her -steller beachten.

Schutzmaßnahmen� Geeignete Verankerung desBohrständers entsprechenddem Untergrund und Bohrdurch-messer auswählen.� Bohrständer sicher befestigenz. B. durch Schwerlastdübel ,Durchankern, Vakuumplatten -befestigung .� Dübel so nah wie möglich andie Bohrständersäule setzen.� Bei Trockenbohrungen geeig-nete Absaugvorrichtungen ver-wenden wenn notwendig zusätz-lich Luftreiniger einsetzen.� Keine Arbeiten von Leitern.

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� Gefahrbereiche in denen z.B.Bohrkerne, Bauteile herabfallenkönnen absperren.� Hilfsmittel zum Bewegen undTransportieren von Bohrkernenverwenden.� Betriebsbereites Diamantkern-bohrgerät nicht unbeaufsichtigtlassen.� Verwendung nur von einwand-freien unbeschädigten Bohrein-heiten, dieses vor der Benutzungüberprüfen.� Geeignete Maschinendrehzahlentsprechend dem Bohrkronen-durchmesser einstellen.� Hautkontakt mit Bohrschlammvermeiden.� Keine rotierenden Teile berühren.� Bei Arbeiten über Bodenhöhegeräumige und tragfähige Stand-flächen schaffen, ggf. Absturz -sicherungen anbringen.

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Diamantkernbohrarbeiten

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeGefahrstoffverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige AtmosphäreDGUV Regel 103-007 Steiggänge für Behälter und umschlossene RäumeDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Ab sturz -schutzausrüstungenDGUV Regel 113-004 Behälter, Silosund enge RäumeDGUV Information 203-004 Einsatz von elektr. Betriebsmitteln bei erhöhterelektr. Gefährdung

Beispiel: Tank mit schrägemMannloch

Fur den Zugang mitPSA gegen Absturzbzw. mit PSA zumRetten empfohlene Mindestmaße fur Mannloch: 800 mmDurchmesser bzw.wenn die Stutzen -höhe 250 mm nicht ubersteigt: 600 mm Durch -messer

* Eine erhöhte elektrische Gefährdungliegt vor, wenn elektrische Betriebs -mittel in Bereichen betrieben werden,deren Begrenzung und Einbauten leit -fähig sind (Widerstand < 50kΩ) unddiese Flächen großflächig z.B. durchZwangshaltung berührt werden können.Für die Auswahl der Schutzmaßnahmenist weiterhin die Bewegungsfreiheit (begrenzt oder ausreichend) in der leit-fähigen Umgebung entscheidend.

� Größe und Anordnung von Zugangsöffnungen müssen dasEin- und Aussteigen und dieschnelle Rettung von Beschäf -tigen ermöglichen.� Geeignete Einfahreinrichtun-gen wie Arbeitssitze, -körbe, -bühnen oder Siloeinfahreinrich-tungen benutzen. Auffanggurteals Personenaufnahmemittelsind nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Dauerdes Hubvorgangs nach oben 5 Minuten nicht übersteigt.

Schutzklasseneinteilung derElektrowerkzeuge

Schutzklasse I – Schutzleiter- system

Schutzklasse II – schutzisoliertSchutzklasse III– Schutzklein-

spannung III

Notfall- und Rettungsverfahren� Geeignete Ausrüstung zur Rettung und ggf. zur Brandbe-kämpfung bereithalten.� Beschäftigte, insbesonderedie Sicherungsposten unter -weisen und Rettungsverfahrenpraktisch üben.� Alarm- und Rettungsplan auf-stellen.

Elektro- und Schutzgas-schweißen� Wegen erhöhter elektrischer Gefährdung* nur für derartige Arbeiten geeignete und be-sonders gekennzeichneteSchweißstromquellen benutzen.� Isolierende Zwischenlagen(Gummimatten, Holzroste u.a.)verwenden.� Schwer entflammbare und trockene Kleidung sowie unbe-schädigte Sicherheitsschuhetragen.� Schweißstromquellen nicht inengen Räumen aufstellen.

Gasschweiß-, Brennschneid-und Hartlöt arbeiten� Brenngas- und Sauerstoff -flaschen nicht in engen Räumenaufstellen.� Bei längeren Arbeitsunter -brechungen Brenner und Schläu-che aus den Räumen entfernen.� Schwer entflammbare Schutz-kleidung tragen.

Räume des Feuerfestbaues� In Behältern und engen Räu-men des Feuerfestbaues ist esunzulässig,– gefährliche Zubereitungen her -

zustellen, soweit dies nicht ar-beitstechnisch erforderlich ist,

– Reinigungsarbeiten mit brenn-baren Flüssigkeiten (z.B. Löse-mitteln) auszuführen,

– Innenwände oder Einbautenso stark zu erwärmen, dass dadurch gesundheitsgefähr -liche Zersetzungsprodukteentstehen können, Druckgas-behälter, ausgenommen Feuerlöscher und Atemschutz-geräte, mit hineinzunehmen,zu rauchen und offenes Lichtzu verwenden.

Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln in Bereichenmit erhöhter elektrischer Gefährdung *� In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung und zu-sätzlich begrenzter Bewegungs-freiheit ortsveränderliche elek -trische Betriebsmittel nur mit derSchutzmaßnahme– Schutzkleinspannung SELV

(nur Betriebsmittel der Schutz -klasse III anschließen) oder

– Schutztrennung betreiben (pro Trenntransformator nur einen Ver braucher anschlie-ßen, bei Be triebsmitteln derSchutzklasse I Potentialaus-gleich mit der leitfähigen Umgebung herstellen).

� Ortsveränderliche Stromerzeu-ger, Trenntransformatoren undBaustromverteiler grundsätzlichaußerhalb des Raumes/Bereichsmit leitfähiger Umgebung auf-stellen.

� Ist dies aus technischen Grün-den nicht möglich, z.B. bei sehrlangen Rohrleitungen, Kastenträ-gern usw., darf im Einzelfall dieStromquelle innerhalb des leit -fähigen Bereiches mit begrenzterBewegungsfreiheit aufgestelltwerden, wenn die Zuleitung– geschützt verlegt und vom Typ

H07RN-F oder mindestensgleichwertiger Bauart ist und

– über eine stationäre RCD mitIΔN 30mA betrieben wird.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Arbeiten in engen RäumenC 411

� Raume ausreichend mit Frischluft lüften ggf. technischeLüftung vorsehen.� Isoliergeräte als Atemschutzverwenden, wenn der natürlicheSauerstoffgehalt (20,9 Vol. %)durch Be- und Entlüftungsmaß-nahmen nicht sichergestellt werden kann.� Heiz- und Kühleinrichtungen,Kälteanlagen vor Beginn der Ar -beiten außer Betrieb setzen undgegen Wiedereinschalten sichern.� Besteht die Gefahr des Versin-kens oder Verschüttetwerdens,Arbeiten von einer festen Arbeits -bühne ausführen oder eine Silo -einfahreinrichtung benutzen.� Das Auftreten einer gefähr-lichen explosionsfähigen Atmo-sphäre vermeiden. Ist dies nichtmöglich, Zündquellen vermeidenund Arbeiten nur von besondersunterwiesenen Personen undnur mit Betriebsmitteln, Werk-zeugen und PSA durch führen,die für den Einsatz in der vor -liegenden Zone geeignet sind.� Explosionsschutzdokument erstellen.� Schweißarbeiten nicht in explosionsfähiger Atmosphäredurchführen.� Anbackungen und Verbren-nungsrückstände vor Arbeits -beginn entfernen.

Zugangs verfahren� Die Auswahl der Zugangs -verfahren hängt ab– von der Gestaltung der Zu-

gangsöffnungen (Größe, Lage,Erreichbarkeit),

– von den Rettungsmöglich -keiten (Behinderung durchEinbauten),

– von der Bauart der Behälter,Silos oder engen Räume (Höhe, Tiefe, Geometrie).

07/2019

Gefährdungen� Wegen unzureichender Belüf-tung kann es durch Gefahrstoffezu Gesundheitsschäden oder explosionsfähiger Atmosphärekommen. � Wegen beengter Verhältnisseund einer leitfähigen Umgebungkönnen Personen einen elek -trischen Stromschlag erhalten.

Allgemeines� Enge Räume können Kessel,Brennkammern, Rauchgaskanäle,Wärmetauscher, Schmelzöfen,Behälter, Silos, Rohrleitungen,Schächte, Gräben, Baugrubenusw. sein.� Vor Arbeiten in engen Räumendie dort möglichen Gefährdun-gen ermitteln und beurteilen.� Benennung eines verantwort-lichen Aufsichtführenden.� Benennung eines zuverlässigenSicherungspostens, der mit den Beschäftigten in Kontaktsteht z.B. Sichtverbindung,

Sprechverbindung, Signalleineund der jederzeit, ohne seinenPosten zu verlassen, Hilfe her-beiholen kann.� Erlaubnisschein mit festge -legten Schutzmaßnahmen vom Betreiber einholen.� Arbeiten erst beginnen, wenndie schriftlich festgelegtenSchutz maßnahmen getroffenund die Beschäftigten unter -wiesen sind.

Schutzmaßnahmen� Durch Messungen prüfen, obbei Vorhandensein von Gefahr-stoffen die Arbeitsplatzgrenz-werte eingehalten werden.� Falls Grenzwerte nicht einge-halten werden können, Räumeentleeren und reinigen bzw. gas-frei machen und ggf. abtrennen.� Bei Infektionsgefährdungendurch biologische Stoffe Räumesterilisieren oder desinfizieren.Ist dies nicht möglich, geeignetepersönliche Schutzausrüstungbenutzen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

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Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen

1 m bis 1 kV Spannung

3 m bei 1 kV bis 110 kV Spannung

4 m bei 110 bis 220 kV Spannung

5 m bei 220 bis 380 kV Spannung

5 m bei unbekannter Spannungsgröße

3

108107

Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen C 412

Gefährdungen� Das Berühren spannungs -führender elektrischer Freileitun-gen kann tödliche Folgen haben.

Schutzmaßnahmen� Auch bei normalerweiseschlecht leitenden Materialienkann bei Nässe ein Stromüber-schlag erfolgen, z.B. beim un-vorsichtigen Schwenken vonnassen und feuchten Dach -sparren bei deren Einbau.

Deshalb ist Folgendes zu be -achten:� In der Nähe Spannung führen-der elektrischer Freileitungennur arbeiten, wenn die Sicher-heitsabstände nicht unter -schritten werden .� Das Ausschwingen der Leitungs seile bei Wind bei derBemessung des Sicherheitsab-standes berücksichtigen.� Können die Sicherheitsabstän-de zu elektrischen Freileitungennicht eingehalten werden,

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− muss deren spannungsfreierZustand hergestellt und für dieDauer der Arbeiten sicherge-stellt sein oder

− müssen die Spannung führenden Teile durch Ab -decken oder Abschranken

geschützt sein.Abdeckungen stellen allerdingsnur einen Schutz gegen zu -fälliges Berühren dar und er -setzen keine Betriebsisolierung.� Dreh-, Höhen- oder Ausleger-begrenzungen an Maschinenvornehmen, wenn Gefahr be-steht, die Freileitung mit Maschi-nen oder Geräten zu berühren.� Vorgenannte Sicherheitsmaß-nahmen immer in Abstimmungmit dem Betreiber der Leitungen(z.B. Elektroversorgungsunter-nehmen, Deutsche Bahn) fest -legen und durchführen.� Bei Arbeiten mit− Maschinen, z.B. Kranen,

Baggern, Betonpumpen, Bauaufzügen, mechanischenLeitern,

− sperrigen Lasten an Hebe -zeugen, z.B. Bewehrungs -eisen, Schalungselementen,Fertigteilen,

− Einbauteilen, z.B. Stahl -pfetten, Profilblechen

ist die Gefahr der unzulässigenAnnäherung an Spannung führende Freileitungen be-sonders zu beobachten.� Vor Beginn der Arbeiten sinddie Beschäftigten einzuweisenund über die Gefahren zu infor-mieren.

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F TF TF T

F TF TF T

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutzbei der Verwendung von Arbeitsmittelnund GefahrstoffenDGUV Vorschrift D79 Verwendung vonFlüssiggas TRGS 528 Schweißtechnische ArbeitenASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeASR A3.6 LüftungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftungDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und GesichtsschutzDIN EN 16129 DIN EN 16436DIN EN 730DVS Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen

� Flaschenventile nicht ruckartigöffnen. Vorher Einstellschraubeam Druckminderer bis zur Entlastung der Feder zurück-schrauben .� Sauerstoffarmaturen öl- undfettfrei halten.� Acetylen-Einzelflaschenan -lagen, die sich während der Gas-entnahme nicht im Sichtbereichdes Schweißers befinden, mitEinzelflaschensicherungen oderGebrauchsstellenvorlagenausrüsten. � Gasschläuche vor mecha -nischen Beschädigungen und gegen Anbrennen schützen undnicht über Armaturen an Flaschen aufwickeln.� Brenngas- und Sauerstoff-schläuche müssen mindestens3,00 m lang sein. Neue Gas-schläuche vor dem erstmaligenBenutzen ausblasen.

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3

� Nur zugelassene und sichereSchlauchverbindungsmittel(Schlauchtüllen mit Schlauch-schellen oder Patentkupp-lung) verwenden.� Auf sicheres Zünden des Brenners achten und bei Flamm-rückschlägen Brenner erst nachBehebung der Störung erneutzünden.� Für ausreichende Lüftung sorgen (Tabelle).� Bei ArbeitsunterbrechungenBrenner nicht in Werkzeugkistenund anderen Hohlkörpern ablegen.� Geeignete Schutzbrillen(Schutzstufen 2-8) benutzen .� Beim Brennschneiden schwerentflammbaren Schutzanzugoder Lederschürze, Schweißer -schutzhandschuhe, evtl. auchGamaschen tragen und Gehör-schutz benutzen.

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35

4

Materialien

Verfahren

Schweißenan beschich -tetem Stahl

Gasschweißenortsgebunden

Hoch leg.Stahl,NE-Werkstoffe(außerAlum.Werkstoff)

Unlegierter undniedrig legierterStahl,Alum.Werkstoff

Brennschneiden

nicht ortsgebunden

Lüftung in Räumen

= kurzzeitig,= länger dauernd

F = freie (naturliche) LuftungT = technische (maschinelle) Luftung, z.B. Ventilatoren,

GebläseA = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe

nicht ortsgebunden

ortsgebunden F T F T F T

F TF TF T

� Die Farbkennzeichnung fürFlüssiggasschläuche ist ab07/2013 neu in der DIN EN 16129geregelt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

110109

GasschweißenBrennschneidenHartlöten

Gefährdungen� Es kann zu Bränden und Explosionen, Verbrennungen der Haut, Verletzung der Augenund zu Vergiftung durch Gefahr-stoffe kommen.

Schutzmaßnahmen� Bei Schweiß-, Schneid- undLötarbeiten in Bereichen mitBrand- und Explosionsgefahrmuss eine Schweißerlaubnisvorliegen. � Alle brennbaren Teile aus der gefährdeten Umgebung entfernen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandent -stehung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere− nicht entfernbare brennbare

Teile abdecken,− Öffnungen abdichten.

� Brandwache und geeigneteFeuerlöschmittel, z.B. Pulver -löscher, während der schweiß-technischen Arbeiten bereit -stellen .� Nach Beendigung der Arbeitenwiederholte Kontrolle der Arbeitsstelle auf Brandnester(Brandwache).� Auf Bau- und Montagestellenmöglichst Flaschengestelle oder-karren für den Transport verwenden .� Gasflaschen gegen Umstürzensichern und nicht in Durchfahr-ten, Durchgängen, Hausfluren,Treppenhäusern und in der Nähevon Wärmequellen lagern undaufstellen. � Nur geprüfte und zugelasseneDruckminderer benutzen und soan die Gasflaschen anschließen,dass beim Ansprechen der Sicherheitsventile Personennicht gefährdet werden.

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C 423

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Weitere Informationen: Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutzbei der Verwendung von Arbeitsmitteln und GefahrstoffenTRGS 528 Schweißtechnische ArbeitenASR A 2.2 Maßnahmen gegen BrändeASR A 3.6 LüftungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftungDGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDVS Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen

Zusätzliche Hinweise beim Schutzgasschweißen� Schutzgasflasche sicher auf-stellen und gegen Umfallen sichern .� Drahthaspel nur im span-nungsfreien Zustand wechseln.Achtung! – Stichverletzungendurch Drahtvorschub.

Zusätzliche Hinweise für Schweißarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung*� Bei Schweißarbeiten unter er-höhter elektrischer Gefährdungnur besonders gekennzeichneteSchweißstromquellen benutzen(Tabelle 1).� Isolierende Zwischenlagen(Gummimatten, Holzroste u.a.)verwenden.� Schwer entflammbare und trockene Kleidung sowie unbe-schädigtes, trockenes Sicher-heitsschuhwerk tragen.

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Kennzeichnung von Schweißstromquellen für Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung

42V oder S für Schweißtransformator

K oder S für Schweißgleichrichter

42VK oder Sfür Schweißstromquellenwechselweise für Gleich-oder Wechselstrom

Leerlaufspannung ... V Scheitelwert (zul. max. 113 Volt)

oder Sfür Gleichstrom- Schweißgeneratoren undSchweißumformer

Tabelle 1

5

b) an Arbeitsplätzen, an denenbereits eine Abmessung desfreien Bewegungsraumes zwischen gegenüberliegendenelektrisch leitfähigen Teilen weniger als 2 m beträgt, so dassder Schweißer diese Teile zu -fällig berühren kann.c) an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen, an denender elektrische Widerstand dermenschlichen Haut oder der Arbeitskleidung und der Schutz-ausrüstung durch Feuchtigkeitoder Schweiß erheblich herab-gesetzt werden kann.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

� Schweißstromquellen nicht inengen Räumen aufstellen.* Erhöhte elektrische Gefähr-dung bei Schweißarbeiten besteht z.B.:a) an Arbeitsplätzen, an denendie Bewegungsfreiheit begrenztist, so dass der Schweißerzwangs läufig (z.B. kniend, sitzend, liegend oder angelehnt)mit seinem Körper elektrischleitfähige Teile berührt.

112111

C 424

Gefährdungen� Es kann zu Bränden und Explo-sionen, Stromschlag, Verbren-nungen der Haut, Verletzung derAugen und zu Vergiftung durchGefahrstoffe kommen.

Allgemeines� Bei der Auswahl der Schweiß-stromquellen beachten, dassderen Bauart für den Betrieb− in trockenen Räumen oder − ungeschützt im Freien

und/oder − unter erhöhter elektrischer

Gefährdung geeignet ist .1

� Nur einwandfrei isolierteSchweißleitungsverbinder benutzen.

Schutzmaßnahmen� Bei Schweiß-, Schneid- undLötarbeiten in Bereichen mitBrand- und Explosionsgefahrmuss eine Schweißerlaubnisvorliegen.� Alle brennbaren Teile aus dergefährdeten Umgebung entfer-nen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandent -stehung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere− nicht entfernbare brennbare

Teile abdecken, − Öffnungen abdichten. � Während des Schweißens geeignete Feuerlöschmittel, z.B.Pulverlöscher, bereitstellen.� Nach Beendigung der Arbeitenwiederholte Kontrolle derArbeits stelle auf Brandnester(Brandwache).� Netzleitungen, Schweißstrom-leitungen und Schlauchpaket gegen mechanische Beschädi-gungen schützen.

� Schweißstromrückleitungennicht provisorisch verlängernund möglichst direkt an dasWerkstück anschließen .� Beschädigte Isolierbacken undSchweißdrahthalter sofort aus-wechseln.� Schweißdrahthalter undSchutz gasschweißbrenner nichtunter den Arm klemmen und nurauf isolierende Unterlagen ab -legen.� Schweißerarbeitsplätze gegenandere Arbeitsplätze durch Auf-stellen von Stellwänden oderVorhängen abschirmen .� Das Zusammenschalten vonSchweißstromquellen nur von einer Fachkraft ausführen lassen.� Für ausreichende Lüftung sor-gen (Gefährdungsbeurteilung).Als kurzzeitig gilt, wenn dieBrenndauer der Flamme oderdes Lichtbogens täglich nichtmehr als eine halbe Stunde oderwöchentlich nicht mehr als zweiStunden beträgt. Als länger dau-ernd gilt, wenn die Brenndauerdie vorgenannten Werte über-schreitet.� Beim Schweißen und Elektro-denwechsel Schweißerschutz-handschuhe aus Leder tragen.� Beim Schweißen Lederschürzeoder schwer entflammbarenSchutzanzug und Schweißer-schutzhandschuhe tragen. ZumSchutz vor UV-Strahlung hoch -geschlossene Arbeitskleidungtragen.� Geeignete Schutzschirme oderSchutzschilde mit Schweißer-schutzfilter der Schutzstufe 9-15benutzen, für Schweißhelferevtl. geringere Schutzstufe (1,2 bis 1,7) .4

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ElektroschweißenSchutzgasschweißen

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 77/78 Arbeiten im Bereich von Gleisen DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaß-nahmen bei Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 201-021 Sicherheits-hinweise für Arbeiten im Gleisbereichvon EisenbahnenSicherungsanweisungen des Bahn -betreibers (Betra: Betriebs- und Bau -anweisung, Sicherungsplan)Richtlinien der DB: 132.0118, 132.0123EN 50122-1EN 50110-1

� Bei Kranen Ausschwingen angeschlagener Lasten, auchdurch Windeinfluss, beachten.� Ausschwingen kann wiefolgtabgeschätzt werden: halbe Last-länge der längsten Last zzgl. 10%des Abstandes zwischen Auslegerund niedrigster spannungs -führenden Leitung L/2 + H/10.� Wenn Gefahr besteht, dass derSchutzabstand unterschrittenwird: Fahrleitung / Speiseleitungausschalten lassen. � Krane mit Windmesser aus -rüsten. Kein Kranbetrieb überWindstärke 4! Windmesser amAusleger oder Turmspitze vor -sehen.� Für Mobilkran, Turmdrehkran,Betonpumpe eine Bahnerdungherstellen (DB: 15.000 V,Querschnitt des Erdungsseilsnach Angabe des Bahnbetrei-bers, min destens 50 mm2

Kupferkabel).� Kraftbetriebene Maschinen -teile oder angehängte Lastendürfen nicht in den Gleisbereichhineinragen.� Nicht mit Last über Gleiseschwenken.� Wenn Lasten (z.B. Rüstträger,Fertigteile) über der Bahntrasseversetzt werden müssen, mussdiese gesperrt sein und Fahr -leitung / Speiseleitung müssenausgeschaltet sein.� Großflächenschalung in Gleis-nähe nur bei Sperrung des be-nachbarten Gleises bewegen,wenn die Gefahr besteht, dassdie Last in den Gleisbereich hin-eingerät (Windkräfte).

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� Auch bei Leihgeräten (Mobil-kran, Betonpumpe) den Maschi-nenführer einweisen, z.B. zuSchutzabständen, Bahnerdung.

Schalung und Rüstung, ArbeitsgerüsteMit von Hand bewegtem Material(z.B. Bewehrungsstäbe, Scha-lungsanker, Schalbretter, Gerüst -rohre, Fahrgerüste) und Werkzeugdarf es auch durch unbeabsich-tigte Bewegungen nicht möglichsein, den Schutzabstand zurFahrleitung von der Schalung bzw.Rüstung aus zu unter schreiten.� Dicht geschlossene Schutz -wand an Arbeitsgerüsten, Trag-gerüsten, Schalungen über undneben der Fahr lei tung herstellen(Höhe >1,8 m) .� Schalung und Rüstung überFahrleitung seitlich und untendicht schließen .� Für Schalung und Rüstung imRissbereich der Fahrleitung eine durchgehende elektrischeVerbindung gemäß Erdungsplanherstellen und mit der Bahnerdeverbinden.

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� Anschluss für Bahnerde vonder für den Bahnbetrieb zustän-digen Stelle festlegen lassen.

Verhalten� Mitarbeiter unterweisen.� Feste Absperrung nicht über-steigen.� Betreten des Gleisbereichs nurwenn Sicherungsmaßnahmeneingerichtet sind: z.B. Sperrung(DB: Uv-Sperrung) oder Warnungdurch automatisches Warnsys-tem oder Sicherungsposten undnach Anweisung durch den Auf-sichtführenden.� Lasten nicht über die Bahn-trasse schwenken.� Werkzeuge und Material dürfen nicht ins Gleis fallen.� Von Schalungen und Rüs -tungen über Gleisanlagen darfnichts hinunterhängen (z.B. Kabel von Handmaschinen).� Schutzabstand zur Fahrleitungimmer einhalten .� Warnkleidung tragen.

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2

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SchutzabstandSchutz abstand Trag -

gerüst

Zulässiger Arbeitsbereichfür Turmdrehkran

Für Turmdrehkranunzulässiger Bereich

Fahrleitungs-mast mit Abspannseil

Fahrleitungs-mast mit Abspannseil

Turmdrehkran

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3

Schutzabstand

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Ingenieurbauarbeiten in Gleisnähe C 441

Gefährdungen� Durch Zugfahrten und Strom-übertritt aus der Fahrleitung(Oberleitung/Speiseleitung)können Personen verletzt werden.� Das Bewegen von Lasten inGleisnähe kann den Bahnbe-trieb gefährden.

Allgemeines� Risiken können bestehen,− wenn Personen, Bauteile, Ma-

schinen, Geräte, Lasten in denGleisbereich hineingeraten,

− wenn Arbeitskräfte die Bahn-trasse queren,

− wenn sich Teile von Maschinenoder Lasten unbeabsichtigtder Fahrleitung oder Speise -leitung nähern,

− wenn Material oder Bauteile indie Gleisanlage abstürzen,

− wenn Triebfahrzeugführerdurch in Gleisnähe bewegteMaschinen oder Lasten irritiertwerden.

� Erforderliche Gleissperrungenmit der für den Bahnbetrieb zu-ständigen Stelle rechtzeitig ab-stimmen (z.B. für das Versetzenvon Rüstung, Schalung, Fertig -teilen über der Gleisanlage).

Diese legt die Sicherungsmaß-nahme fest.� Arbeiten im Gleisbereich nurmit Sicherung z.B. durch Gleis-sperrung, automatisches Warn-system oder Sicherungsposten.� Angaben zur Höhe der Fahrlei-tung im Arbeitsbereich einholen(DB: Angabe in der Betra).� Fahrleitung absenken lassen,wenn dies bei Brückenneubautenfür die Einhaltung des Schutzab-standes erforderlich ist, dabeiLehrgerüst-Bauhöhe beachten.

Großgeräte� Mobilkran, Turmdrehkran, Betonpumpe: Gefahr durch un-beabsichtigte Annäherung anFahrleitung oder Speiseleitungprüfen und Schutzmaßnahmendurchführen.� Schutzabstand sicherstellenzu Fahrleitung, Quertragwerken,Ab spanndrähten, Speise -leitungen .� Bei der DB (Fahrleitung 15.000V): Schutzabstand > 3 m sicher-stellen (> 1,5 m für bahntech-nisch unterwiesenes Personal).� Turmdrehkrane mit Arbeits -bereichsbegrenzung ausrüsten.Schwenkbegrenzung reicht i.A.nicht aus .

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4 m 4 m

Tragseil

Oberleitung

� Erforderliche Ausschaltungender Fahrleitungen rechtzeitig mitdem Beauftragten des Anlagen-verantwortlichen des Bahnbe-treibers abstimmen.

SchutzmaßnahmenArbeitsvorbereitung� Bei ortsfesten Arbeitsstellengrößeren Umfangs (z.B. Dauer > 1 Tag bei 100 m Länge) musseine feste Absperrung zwischenArbeitsbereich und Gleisbereichvorhanden sein, soweit Tätigkeitund Platzverhältnisse dies zu -lassen .� Bei Arbeiten beidseits derBahntrasse die Baustellenein-richtung so planen, dass Anlasszum Queren der Gleisanlage ver-mieden wird. Kleingeräte, Werk-stattcontainer, Sanitäranlagenbeidseits vorhalten.� Wenn die Bahntrasse gequertwerden muss: sicheren Über-gang benutzen (Tunnel, Brücke)oder Behelfsübergang mit Sicherung oder Firmenfahrzeugbereitstellen für Querung anBahnübergang/Brücke.� Wenn Arbeiten hinter der festen Absperrung erforderlichsind: Anmeldung bei der für denBahnbetrieb zuständigen Stelle.

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau DIN 4124

− höchstens um 1,00 m bei steifen oder halbfesten bindigen Böden,

− entsprechend bodenstati-schem Gutachten.

� Der Verbau muss vollflächigund dicht anliegen. Ausfachun-gen so einbauen, dass ein sattesAnliegen des Verbaues am Boden erreicht wird .� Um Mehraushub über das Sollmaß hinaus zu vermeiden,ist der Aushub zwischen den Trägern nur von Hand oder mitKleingeräten vorzunehmen. Ent-standene Lücken zwischen Aus-fachung und Erdwand sind mitBodenmaterial zu verfüllen undzu verdichten.� Einbau der Abstützungen (Anker oder Steifen), sobald dieAushubtiefe 0,50 m bis 0,80 munter der geplanten Abstützungliegt.� Einzelteile der Ausfachung (beiVerwendung von Holz) müssen− bei I-Trägern mindestens auf

1/5 der Flanschbreite, bei U-Profilen mindestens auf 2/5der Flanschbreite aufliegen,

− fest und unverschiebbar durchHartholzkeile gegen den Bodengepresst werden, die zwischenTrägerflansch und Ausfachunggeschlagen werden. Keile, diegleichzeitig zwei benachbarteBohlen oder Kanthölzer sichern, sind nicht zulässig .

− gegebenenfalls gegen Lockernund Abrutschen gesichertsein, z.B. durch aufgenagelteLaschen, Hängestangen, oderan die Träger angeschweißteAuflagen.

� Steifen müssen gegen Herab-fallen und Keile gegen unbeab-sichtigtes Lösen gesichert sein,z.B. durch Keilleisten oderHinternagelung .3

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� Bei Holzausfachung muss dasverwendete Holz mindestens derSortierklasse S 10 (nach DIN4074-1 für Holzbohlen und Kant-hölzer) entsprechen. Die Min-destdicke für Holzbohlen beträgt5 cm.� Es muss möglich sein, einzelneVerbauteile (Keile, Anker, Spann-schlösser) nachzuspannen odernachzuziehen.� Alle Teile des Verbaues regel-mäßig überprüfen, insbesonderenach− längeren Arbeitsunter -

brechungen,− wesentlichen Veränderungen

der Belastung,− starken Regenfällen,− einsetzendem Tauwetter,− Sprengungen.� Beim Rückbau sind die beimEinbau gewählten Ausfachungs-höhen zu berücksichtigen.� Vor Beginn des Rückbaus: Informationen, die beim Einbaudes Verbaus und während derNutzungsdauer gewonnen werden konnten, einholen undbei der Planung des Bauablaufsberücksichtigen (z.B. Rollkies -lagen, Nachrutschungen).� Verbau im Boden belassen,wenn er nicht gefahrlos entferntwerden kann.

Zusätzliche Hinweise für Spundwände� Vor Einbringen der Spund -wände ist die Rammfähigkeitdes Untergrundes zu prüfen. ImZweifel sind Proberammungenbis zur geplanten Rammtiefedurchzuführen.� Bei unterschiedlichen Grund-wasserständen innerhalb undaußerhalb der Baugrube ist dieSicherheit gegen hydraulischenGrundbruch nachzuweisen.

� Das Aufbrechen der Bau -grubensohle infolge des Strömungsdruckes kann durchgrößere Einbindetiefen derSpundbohlen oder durch eineGrundwasserabsenkung auchaußerhalb der Baugrube ver -hindert werden.� Bei ausgesteiften oder ver -ankerten Spundwänden ist eineeinwandfreie Kraftübertragungvon den Einzelbohlen auf dieStützungen (Anker oder Steife)erforderlich.� Wenn nicht mindestens jedeDoppelbohle gestützt ist, müssen hierzu Zangen oder Gurte, z.B. Stahlprofile oderStahlbeton, eingebaut und dieLastübertragung nachgewiesen werden. � Zwischenräume aus Ramm -ungenauigkeiten mit Blechen,Keilen oder Beton ausgleichen.

Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung� Verkehrssicherung vor -nehmen, wenn Baugruben imBereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Herstellung derBaugruben Auswirkungen aufden Straßenverkehr hat. Ab -sprache mit den zuständigen Behörden, z.B. Straßenverkehrs-behörden vornehmen.

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TrägerbohlwändeSpundwände C 461

Gefährdungen� Durch nicht ordnungsgemäßeSicherung der Baugrubenwändekann es zu Verschüttungen kommen.

Allgemeines� Für Trägerbohlwände undSpundwände gibt es in der DIN4124 keine Regelausführungen,deshalb ist die Standsicherheitnachzuweisen. Hierbei sind insbesondere die Baugrund-und Grundwasserverhältnisse,angrenzende Bebauung, vor -handene Leitungen sowie derEinfluss von Lasten aus Fahr -zeugen und Baugeräten zu berücksichtigen.� Arbeitsräume in der Baugrubemüssen mindestens 0,60 m lichte Breite haben.� Bei Baugrubentiefen über 2,00 m ist eine Absturzsicherunganzubringen (z.B. dreiteiliger Seitenschutz).

Schutzmaßnahmen� Vor Beginn von Bohr-, Ramm-und Aushubarbeiten prüfen, obAnlagen oder Stoffe vorhandensind, durch die Personen ge -fährdet werden können.� Schutzstreifen von ≥ 0,60 mam Baugrubenrand freihalten.� Abstände von Fahrzeugen undBaugeräten vom Baugrubenrandsind in der statischen Berech-nung zu berücksichtigen.� Zugang zur Baugrube überTreppen oder Rampen.� Der obere Verbaurand mussdie Geländeoberfläche− bei Baugruben bzw. Graben -

tiefen bis 2,0 m um mind. 5 cm,

− bei Baugruben bzw. Graben -tiefen über 2,0 m um mind. 10 cm überragen.

Zusätzliche Hinweise für Trägerbohlwände� Der Verbau muss in jedemBau zustand, beim Einbau undbeim Rückbau bis zur vollständi-gen Verfüllung standsicher sein.� Vor Beginn des Aushubs: Informationen, die aus der Bau-grunderkundung und aus demTrägerbohren/-rammen gewon-nen werden konnten, einholenund bei der Planung des Bau -ablaufs berücksichtigen (z.B.Rollkieslagen).� Die Ausfachung muss stets mitdem Aushub fortschreitend ein-gebracht werden, beginnendspätestens bei einer Tiefe von1,25 m.� Die Ausfachung darf hinterdem Aushub zurückbleiben− höchstens um die Einzelteil -

höhe der Ausfachung bei wenig standfesten Böden,

− höchstens um 0,50 m bei vorübergehend standfestennichtbindigen Böden,

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 101-004 Kontaminierte Bereiche DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel DGUV Regel 101-008 Arbeiten im SpezialtiefbauDGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung

� Bohr- und Schutzrohre gegenAbrutschen sichern.� Bohrlöcher mit dichten, min-destens 20 cm hohen Schutz -kragen versehen .� Bei ArbeitsunterbrechungenBohrlöcher abdecken.� Bei Ausbrucharbeiten Bodendurch Verrohrung, Verbau oderähnliche Maßnahmen gegenHereinbrechen sichern. Auch beisteifem oder halbfestem bindi-gem Boden darf die Höhe derungesicherten Wand max. 1,0 mbetragen.

Zusätzliche Hinweise für Zugänge zum Arbeitsplatz� Leitergänge müssen bei Ein-fahrtiefen über 20 m im Abstandvon 5 m mit Ruhebühnen oderRuhesitzen ausgerüstet sein.� Bei Einfahrtiefen über 5 mmüssen Sicherungen gegen Abstürzen von Personen, z.B. Sicherheitsgeschirr, vorhandensein.� Der Einsatz von hochziehbarenPersonenaufnahmemitteln oderhängenden Arbeitsbühnen istder Berufsgenossenschaft vor-her schriftlich anzuzeigen.

Zusätzliche Hinweise für Lastentransport� Lastaufnahmemittel in Bohrungen führen, z.B. durchSpurlatten, Schienen, gespannteSeile.� Lasten gegen Herabfallen sichern.

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Zusätzliche Hinweise für den Hebezeugebetrieb� Das Hebezeug muss für denPersonentransport geeignetsein.� Bei Personentransport darf diezulässige Fördergeschwindigkeit0,5 m/s nicht überschreiten.� Bei Ausfall der Antriebsenergiemuss das Personenaufnahme-mittel in die Ausgangsstellungzurückgebracht werden können,gegebenenfalls sollte ein zweitesTragmittel zur Verfügung stehen.

Zusätzliche Hinweise zur Belüftung� Beschäftigte in Bohrungen mit einwandfreier Atemluft ver -sorgen. Atemschutzgeräte nur inNot- und Rettungsfällen ver -wenden.� Durch kontinuierliche Messun-gen ist zu überwachen, dass derSauerstoffgehalt der Atemluftmindestens 19 Vol.-% beträgtund die zulässige Konzentrationvon Gefahrstoffen nicht über-schritten wird.

Zusätzliche Hinweise fürElektrische Anlagen� Elektrische Betriebsmittel undLeuchten nur über Schutzklein-spannung, Schutztrennung oderFI-Schutzschaltung mit Fehler-stromschutzschalter ≤ 0,03 Abetreiben.� Ex-Schutz beachten.� Notstromaggregate müssenvorhanden sein, falls es durchStromausfall zu Gefährdungenfür die Beschäftigten kommenkann.� Stromerzeuger und Vertei -lungen außerhalb der Bohrungaufstellen.

Zusätzliche Hinweise für Beleuchtung� Beleuchtung muss mindestens60 Lux betragen.� Offenes Licht ist verboten.� Jeder Beschäftigte muss einenetzunabhängige Lampe (Stollen leuchte) mit sich führen.

Zusätzliche Hinweise zur Rettung� Rettungskonzept erarbeiten.� An der Bohrstelle müssen Rettungsmittel vorhanden sein,die ein Bergen von Beschäftig-ten ohne deren Zutun ermög-lichen, z.B. Rettungsgurte oderEinfahrhosen. Haltegurte sindnicht zulässig.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

118117

Arbeiten in BohrungenC 462

� Der Aufsichtführende mussständig auf der Baustelle an -wesend sein.� Während der Arbeit in der Bohrung muss am oberen Bohr-lochrand ständig ein Sicherungs -posten anwesend sein, der mitden Beschäftigten in Kontaktsteht (Sichtverbindung, Sprech-verbindung, Signalleine). Er darfnicht mit anderen Arbeiten be-auftragt werden und muss jeder-zeit Hilfe her beiholen können.� Bei Unregelmäßigkeiten Bohrung sofort verlassen, z.B.bei:− steigendem Wasserzufluss,− Veränderungen im Gestein,− Auftreten gesundheitsgefähr-

licher Gase,− Antreffen von Versorgungs -

leitungen,

1

Gefährdungen� Bei Arbeiten in Bohrungen können Personen verschüttetwerden oder ersticken.

Allgemeines� Der Unternehmer hat den Maschinenführer vor der erst -maligen Verwendung von Bohr-geräten:− schriftlich zu beauftragen,− ihn über Gefährdungen und

erforderliche Schutzmaßnah-men beim Einsatz dieser Maschinen zu unterweisen,die Unterweisung ist zu doku-mentieren,

− die für den Einsatz dieser Maschinen erforderlichen Vor-schriften, Regeln und Informa-tionen (Betriebsanweisung,Betriebsanleitung des Herstel-lers) zur Verfügung zu stellenund verständlich zu vermitteln.

� Der Unternehmer hat sich vomMaschinenführer die Befähigungzum Führen und Warten dieserMaschinen nachweisen zu lassen (ein in der Bauwirtschaftanerkannter freiwilliger Befähi-gungsnachweis ist die ZUMBauQualifikation).� Die Unterweisung ist in regel-mäßigen Zeitabständen zuwiederholen.

Schutzmaßnahmen� Arbeitsplätze und Verkehrs -wege in Bohrungen müssen einMindestlichtmaß von 0,80 mDurchmesser aufweisen.� Vor Beginn der Arbeiten Be -fahrungsanweisungen festlegenund während der Arbeiten über-wachen.

− Ausfall der Energieversorgung,− Schäden an elektrischen

Anlagen oder Kabeln,− Ausfall der Belüftung,− Ausfall der Wasserhaltung.� Flüssiggas und Verbrennungs-motoren nicht in Bohrungen einsetzen.� Schweiß- und Schneidarbeitennur unter Einhaltung der Schutz-maßnahmen, die für „enge undfeuchte Räume“ gelten, aus -führen. Für Elektro- und Autogen -schweißarbeiten sind Betriebs -anweisungen zu erlassen.

Zusätzliche Hinweise zur Sicherung der Bohrlöcher� Standsicherheit von Bohrloch-wandungen gewährleisten, z.B.durch Verrohrung, Injektionenoder Vereisung.

07/2019

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Regel 101-007 Sicherheitsregelnfür Bauarbeiten unter Tage DGUV Regel 101-008 Arbeiten im SpezialtiefbauDGUV Information 201-020 Sicherheits-hinweise für grabenloses Bauen DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung

Transporte/Lagerung� Vertikaler Transport: Rohre undAbraum nur mit geeigneten An-schlagmitteln heben.� Horizontaler Transport: BeiAusfall der Förderung muss einVorbeiklettern an den Schutter-wagen durch das Personal imLichtraumprofil möglich sein.� Bohrelemente und Rohre sindso zu lagern, dass sie gegen Ab-rollen und Abrutschen gesichertsind.� Die Entnahme einzelner Ele-mente muss möglich sein, ohnedie Stabilität des restlichen Lagers zu gefährden.

Personaleinsatz/Mindest -licht maße (MLM)� Wird Personal bei Rohrvor -trieben im Rohrstrang oder in derVortriebsmaschine eingesetzt,müssen in Abhängigkeit von derVortriebslänge Mindestlichtmaßeinnerhalb des vorzupressendenRohrstrangs eingehalten werden.� Dabei wird zwischen ständigemPersonaleinsatz bei bemanntenund vorübergehendem Personal-einsatz bei unbemannten Ver-fahren unterschieden.� Ständiger Personaleinsatz bei bemannten Verfahren ist nur bei Einhaltung der nach -folgenden Mindestlichtmaße zulässig:

1

� Vorübergehender Personal -einsatz im Rohr bei unbemanntarbeitenden Verfahren nur unterden in Tabelle 1 genannten Be-dingungen zulässig (Mindest-lichtmaße in Abhängigkeit vonder Vortriebslänge und den aus-zuführenden Arbeiten).

Zusätzliche Hinweise zur Belüftung� An jeder Arbeitsstelle mussständig ein Sauerstoffgehalt vonmindestens 19 Vol.-% vorhandensein.� Zulässige Konzentration vonGefahrstoffen in der Atemluftdarf nicht überschritten werden.� Die Belüftung muss messtech-nisch auf Einhaltung der Grenz-werte überwacht werden.� Der Förderstrom der Belüftungmuss mindestens 0,2 m/s be -tragen, bis 5 m2 Querschnitt 0,1 m/s.

Zusätzliche Hinweise zu elektrischen Anlagen� Leuchten und ortsveränder licheelektrische Betriebsmittel dürfennur mit Schutzklein spannung,Schutztrennung oder Fehler strom -schutzeinrichtung (RCD) mit IΔN≤ 30 mA betrieben werden.� Sind in Schächten elektrischleitfähige Bereiche mit begrenz -ter Bewegungsfreiheit vorhan-den, sind weitergehende Schutz-maßnahmen gegen die Ein-wirkung gefährlicher elektrischerKörperströme zu treffen.� Bei Gefährdungen aufgrundvon Stromausfall Ersatzstrom -

erzeuger mit ausreichender Leistung vorsehen und in Bereit -schaft halten.� Stromerzeuger müssen außer-halb des Schachtes aufgestelltsein.� Es muss eine Allgemeinbe -leuchtung sowie eine Sicherheits-beleuchtung vorhanden sein.

Zusätzliche Hinweise zur Notfallplanung� Zu Arbeitsplätzen bei ständi-gem und vorübergehendem Personaleinsatz im Rohrstrangeine sichere Sprechverbindungvorsehen.� Möglichkeit zur Bergung einesVerletzten aus dem Rohrstrangbzw. aus dem Steuerstand derSchrammgeräte gewährleisten(Durchschlupföffnungen mehrals 60 x 45 cm an Vollschnitt -maschinen).� Rettungswege im Rohrstrangsollten über eine ebene unddurchgehende Lauffläche ver -fügen.� Die Rohrsohle frei von Materialund Aushub halten.� Rettungsübungen gezielt durch -führen, Selbstretter vor halten.

Rohrlänge< 50 m< 100 m< 250 m≥ 250 m

MLM800 mm1000 mm1200 mm1400 mm

MLM (mm)

< 600

≥ 600 bis< 800

≥ 800 bis< 1000

≥ 1000 bis< 1200

≥ 1200 bis< 1800

≥ 1800

Rohrlänge (m)

nicht zulässig

bis 150 m

bis 200 m

bis 250 m

Beseitigung von Störungen

nicht zulässig

zulässig1

zulässig1

zulässig

zulässig

zulässig

Inspektion und Wartung

nicht zulässig

nicht zulässig

zulässig

zulässig

zulässig

zulässig

Kontroll -vermessungen

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

zulässig2

zulässig

zulässig

Hindernis -beseitigung

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

zulässig3

zulässig

1 Kap. IX der UVV „Bauarbeiten“ berücksichtigen; 2 nur wenn Sohle frei von Einbauten; 3 eingeschränkt möglich

Tabelle 1

120119

RohrvortriebC 463

Gefährdungen� Durch unkontrollierte Be -wegungen von Teilen könnenPersonen gequetscht und ge -troffen werden. � Durch unzu reichende Belüf-tung kann es zu Gesundheits-schäden kommen.

Allgemeines� Bei Rohrvortrieben unterschei-det man zwischen bemanntenund unbemannten Verfahren.� Die Arbeiten müssen− von fachlich geeigneten Vor -

gesetzten geleitet werden,− durch Aufsichtführende beauf-

sichtigt werden; diese müssenwährend der Arbeiten auf derBaustelle ständig anwesendsein.

� Grundsätzlich dürfen Rohr -vortriebsarbeiten nicht von einer Person allein ausgeführtwerden.� Verbrennungsmotoren dürfenin Rohrvortrieben < 5 m2 Quer-schnitt nicht eingesetzt werden.

Arbeitsvorbereitung� Vor Beginn der Arbeiten ist zuermitteln, ob im vorgesehenenArbeitsbereich Anlagen oderStoffe vorhanden sind, durch diePersonen gefährdet werden können, z.B.:− erdverlegte Rohrleitungen und

Kabel,− Kampfmittel im Baugrund,− Kanäle und Schächte, in denen

Krankheitskeime oder explo-sionsfähige Atmosphäre vor-handen sind,

− Gefahrstoffe (Gase, Dämpfe,Stäube).

� Bei der Erstellung der Gefähr-dungsbeurteilung mögliche Störfälle (z.B. Vortriebshinder-nisse, Stopfer in Förderleitungen,

1

MLM

MLM

0,6 m

� Während des Hebezeug -betriebes dürfen Zugänge nicht benutzt werden und Arbeits -plätze in den Schächten nichtbesetzt sein.� Die Pressenwiderlagerkräftebei der Dimensionierung derWiderlagerkonstruktion aus -reichend beachten.

Press-Stationen� Widerlager, Pressen, Verlänge-rungen und Druckring sind form-schlüssig zu verbinden.� Die Hydraulikanlage muss mitÜberdruckventilen ausgerüstetsein.� Zu Zwischenpress-Stationen undzur Ortsbrust muss eine sichereSprechverbindung bestehen.

Betriebs -container

Absturz -sicherungen

Absetzbeckenmit Separier-anlage

Speisepumpe

Speiseleitung

Förderleitung

Laser Pressenrahmen Anfahrdichtung

Grundwasserhöhe

Vortriebsrohre

Förderpumpe

Startschacht

Zugang überTreppenturm

Vortriebs -rohre

Zielschacht

Zielschacht-dichtung

AVN Abbau-werkzeug

Wenn erforderlichZwischenpresstation

Anschneiden von kontaminiertenBereichen) berücksichtigen.� Betriebsanweisung erstellen.

Abbau an der Ortsbrust� Abbau von Hand:− erhebliche körperliche Be -

lastungen der Beschäftigtendurch dauernde Zwangs -haltung/Zwangsstellung,

− Abbau in Rohren < 140 cmInnendurchmesser vermeiden.

� Mechanischer Abbau:− Schrammgerät mit ergono-

misch gestaltetem Arbeits-platz ausrüsten,

− Geräte mit Not-Aus versehen,− Bedienplatz gegen platzende

Hydraulikschlauchleitungenschützen.

SchutzmaßnahmenStart-/Zielschächte� Start- und Zielschächte mit Absturzsicherungen ausstatten.� Sicherer Zugang über Treppen-türme oder Leitergänge.� Arbeitsraumbreiten von mind.60 cm einhalten.� Beim Betrieb drehender Ge-stänge oder Schnecken ist durchtechnische Maßnahmen sicher-zustellen, dass Personen nichterfasst und verletzt werden können.

07/2019

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Weitere Informationen: Druckluftverordnung DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenRAB 25 Arbeiten in Druckluft DGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 101-007 Sicherheitsregelnfür Bauarbeiten unter Tage DGUV Information 201-035 „Sicher Arbeiten im Tunnelbau“ DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung

� Ab 2,0 bar Überdruck muss der Druckluftarzt ständig auf derBaustelle anwesend sein.� Folgende Fachkundige müssenständig anwesend sein:− Befähigungsscheininhaber,− Sachkundiger für Druck -

leitungsnetz, Schleusen undKammern,

− Sachkundiger für elektrischeAnlagen,

− Schleusenwärter,− Ersthelfer,− Brandschutzhelfer.

Aufgaben des Schleusen -wärters� Der Schleusenwärter− kontrolliert die Eignung der

Beschäftigten vor dem Ein-schleusen,

− führt den Schleusungsvorgangdurch,

− schreibt das Schleusenbuch,− überwacht das Wohlbefinden

der Beschäftigten,− überwacht den Sauerstoff -

gehalt in der Schleuse,− kontrolliert die vorhandenen

Sicherheitseinrichtungen.

Besonderheiten beim Schleusen� Wird mehr als 50 % der maxi-malen Aufenthaltszeit in Über-druck verbracht, ist nur eineSchleusung pro Schicht möglich.� Bei Wiederholungsschleusungmuss mindestens eine StundePause dazwischen eingehaltenwerden.

Geräteeinsatz� Luftversorgung der Arbeits-kammer über mindestens zweivoneinander unabhängigeEnergiequellen.� Die erforderliche Luftmenge(m3/min) muss erzeugt werdenkönnen:− bei zwei Verdichtern durch

jeden einzelnen,− bei mehr als zwei Verdichtern

durch 2/3 der Verdichter.� Bei mehr als 0,7 bar Überdruckmuss eine Krankendruckluft-kammer vorhanden sein.

AnzeigeArbeiten in Druckluft sind spä tes -tens 2 Wochen vor Beginn der zu-ständigen Behörde anzu zeigen.

SchutzmaßnahmenBrand� Erhöhter Sauerstoffpartialdruckin der unter Überdruck stehendenArbeitskammer führt zu:− niederer Zündtemperatur,− höherer Brandgeschwindigkeit,− größerer Hitzeentwicklung.� Brennbare Materialien nur inder unbedingt notwendigenMenge in der Arbeitskammervorhalten.� Schwerentflammbare Kleidungtragen.� Brandschutz-, Flucht- und Rettungsplan aufstellen.� Regelmäßige Übungen durch-führen.� Für Überdruck geeignete Feuerlöscher vorhalten.� Fluchtgeräte bereitstellen.

Arbeitszeit� Max. 8 h/Tag und 40 h/Woche.� 12 Stunden Freizeit zwischenden Schichten.� Nach 4 Stunden Arbeitszeit,0,5 Stunden Pause einhalten.� Maximale Aufenthaltszeiten inDruckluft siehe Drucklufttabellen,z.B.:− bei 1,5 bar Überdruck: 6,00 h,− bei 2,0 bar Überdruck: 4,45 h,− bei 3,6 bar Überdruck: 2,00 h.

Personaleinsatz� In Druckluft dürfen Arbeitneh-mer nicht beschäftigt werden:− bei mehr als 3,6 bar Überdruck,− unter 18 oder über 50 Jahre,− Ausnahmen auf Antrag möglich.� Druckluftbaustellen müssen− von einem fachkundigen Bau-

leiter mit Befähigungsscheinnach DruckluftV geleitet werden,

− von einem ermächtigtenDruck luftarzt betreut werden.

Zusätzliche Hinweise fürSchweiß- und Schneid arbeiten� Schweiß- und Schneidarbeitenunter Druckluft sind wegen dererhöhten Brandgefahr und derVergiftungsgefahr durch Schweiß-rauche mit erheblichen Risikenverbunden.� Sofern nicht darauf verzichtetwerden kann, sind u.a. folgendeMaßnahmen vorzusehen:− Betriebsanweisung erstellen,− brennbare Stoffe entfernen,− Fluchtwege festlegen/frei

halten,− absaugen der Rauchgase,− gegebenenfalls Zusatzbe -

lüftung oder Atemschutz,− schwer entflammbare Schutz-

anzüge einsetzen,− möglichst Lichtbogenver -

fahren verwenden,− Brandwache während und

nach den Arbeiten.

Prüfungen durch Sach -verständige� Schleusen und Schachtrohre,Sauerstoffanlage, elektrischeAnlagen und die Krankendruck-luftkammer müssen vor der Inbe-triebnahme und in bestimmtenZeitabständen durch einen Sach-verständigen geprüft werden.

Ärztliche Untersuchung� Nach Druckluftverordnung §10:– Eignungsuntersuchung vor

erster Beschäftigung,– jährlich wiederkehrende

Eignungsuntersuchung,− Zusatzuntersuchungen nach

Erkrankungen.

122121

Arbeiten unter Tage in Druckluft C 464

Gefährdungen � Arbeiten in Druckluft bedeuteneine erhöhte Belastung desmenschlichen Körpers. Hier-durch kann es zu Gesundheits-schäden kommen.

AllgemeinesBegriffe, Definitionen� Arbeiten in Druckluft werden inumschlossenen Räumen, der so genannten Arbeitskammer ,ausgeführt. Die Arbeitskammerist durch Material- und Per -sonen schleusen gegenüberdem atmosphärischen Bereichab ge schottet.� Druckluftbedingungen in derArbeitskammer liegen vor bei einem Luftüberdruck von mehrals 0,1 bar gegenüber dematmosphärischen Umgebungs-luftdruck (1 bar = 10 m Wasser-säule).

Anwendungsbereiche� Tunnelbau, Schachtbau, Gründungen, Absenkung vonCaissons im Einflussbereichvon Grundwasser.� Druckluft dient zur Verdrän-gung von Wasser, um im Schutzdes Luftdruckpolsters Tiefbau -arbeiten durchzuführen.

1

42

3

Barotrauma� Bei gestörtem Druckausgleichim menschlichen Körper könnenbeim Ein- und Ausschleusen− Ohrenschmerzen,− Trommelfellriss,− Blutungen im Ohr und in den

Nasennebenhöhlen auftreten.� Beschwerden lassen sich ver-meiden durch− langsamen Druckanstieg in

der Schleuse,− Druckausgleich durch häufiges

Schlucken bzw. vorsichtigesAusatmen gegen die zuge -haltene Nase.

� Bei Erkältungen nicht ein-schleusen.

Stickstoffnarkose� Kann während der Arbeiten inDruckluft auftreten.� Ab 3,0 bar Überdruck wirkt dererhöhte Stickstoffanteil in derLuft narkotisch (Tiefenrausch).� Aufenthaltszeiten nach Druck-luftverordnung beachten.

Sauerstofftoxizität� Reiner Sauerstoff wirkt ab 1,0 bar latent und ab 1,8 barÜberdruck direkt toxisch.� Mit Sauerstoffatmung erst be -ginnen, wenn der Überdruck in derSchleuse auf 1,0 bar abgesenkt ist.

Stickstoffaufsättigung� Im Überdruck wird vermehrtStickstoff im Körper eingelagert(erhöhter Stickstoffpartialdruck).� Bei zu schnellem Ausschleusen(Druckabsenkung) gelangt Stick-stoff gasförmig ins Blut und führtzu Erkrankungen unterschied-lichster Schwere, z.B.:− juckende Hautrötungen,− Gelenk-/Muskelschmerzen,− Lähmungen bis hin zu Infarkten

in Herz, Lunge und Niere.� Deshalb konsequente Beach-tung der Ausschleuszeiten.

Gefahrstoffe in der Atemluft� Die Wirkung von Gefahrstoffenunter Überdruck ist nicht erforscht.� Generell gilt ein absolutes Minimierungsgebot.� Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)nicht anwendbar.

Ausbläser� Ausbläser sind ein plötzlichesEntweichen von Druckluft ausder Arbeitskammer. Folgen davon können sein:− Wassereinbruch/Verbruch,− Dekompressionserkrankungen.� Notfall- und Abdichtungsmaß-nahmen vorsehen, die Luftver-luste verhindern:− Versiegeln mittels Spritzbeton,− Abdichten mittels Folie und

Holzwolle.

07/2017

1

3

Balla

stw

asse

r

Balla

stw

asse

r

4

Senkkasten/Caisson

Arbeitskammer

Grundwasser

2

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungUVV Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38) DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln Technische Regeln DruckbehälterDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz

� Förderleitungen nur mit gut gesäuberten Sicherheits -kupplungen verbinden.� Vor dem Lösen von Förder -leitungen Druckluftzufuhr unterbrechen und das Systemdrucklos machen.� Verstopfer nur nach Angabender Betriebsanleitung beseiti-gen. Personen müssen sich dabei so aufstellen, dass sienicht vom plötzlich austretendenSpritzgut getroffen werden können.� Im Gefahrbereich der Spritz -betondüse darf sich außer dem Düsenführer niemand aufhalten.� Während der Spritzbetonar -beiten muss sich eine zweitePerson in Ruf- oder Sichtweitedes Düsenführers befinden oderBetonspritzmaschine mit einerFernbedienung ausrüsten.� Der Düsenführer bestimmt Beginn und Ende der Material-förderung.

� Beim Arbeiten von Gerüstenoder Arbeitsbühnen zusätzlicheBelastungen durch Förderlei -tungen und Spritzbetonrückprallberücksichtigen.� Fördereinrichtung regelmäßigwarten und reinigen.� Arbeitsplätze und Verkehrs -wege freihalten und regelmäßigvon Spritzbetonrückprall säubern.

Persönliche Schutzaus rüstung� Neben Schutzhelm und Sicher-heitsschuhen sind zu benutzen:– Atemschutz mit Partikelfilter P2

oder filtrierende HalbmaskenFFP2 gegen mineralischenStaub ,

– Gesichtsschutz (Schutzbrillen,Schutzschirme) gegen zurückprallendes Spritzgut,

– Schutzkleidung und splitter -sicherer Gesichtsschutz beiStahlfaser-Spritzbeton,

– Schutzhandschuhe gegenVerätzungen,

– Gehörschutz gegen Lärm . 4

3

2

1

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen für Beton-spritzmaschinen und Schläuchefestlegen (Gefährdungsbeurtei-lung) und einhalten, z.B. je nachBelastung, mind. 1 x jährlichdurch eine „zur Prüfung befähigtePerson“ (z.B. Sachkundiger).� Prüffristen für wiederkehrendePrüfungen von Verdichtern,Druckbehältern (auch wenn diese Bestandteile der Beton-spritzmaschine sind) gemäßHerstellervorgaben, Gefähr-dungsbeurteilung und Betriebs-sicherheitsverordnung fest -legen.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

4

124123

C 465

Gefährdungen� Beim Trockenspritzen unter -liegen die Mitarbeiter erhöhtenBelastungen durch starke Staubentwicklung.

Allgemeines� Nur mit CE-gekennzeichneteund mit einem Typenschild ver-sehene Geräte verwenden undstand sicher aufstellen. Das Typenschild enthält z.B. Angabenüber den zulässigen Betriebs-überdruck.

� Betriebsanleitung des Herstellers beachten.� Betonspritzmaschine und Verdichter bezüglich der Druck -höhen aufeinander abstimmen.Luftmenge an der Maschine aufdie vorgegebene Förderleistungeinstellen, dabei Fördermengeund Förderlänge beachten.� Schläuche, Rohre und derenVerbindungen müssen geprüftund zugelassen sein.� Durchmesser der Förderleitungund Förderleistung der Spritz -maschine auf die Körnung desSpritzgutes abstimmen.

Schutzmaßnahmen� Prüfen, ob nicht, aufgrund der geringeren Staubbelastung, alternativ das Nassspritzverfah-ren angewendet werden kann.� Elektrisch betriebene Maschi-nen nur über einen besonderenSpeisepunkt mit Schutzmaß -nahme anschließen, z.B. Bau -stromverteiler mit FI-Schutzein-richtung (RCD).� Förderleitungen so verlegen,dass Beschädigungen, Knickeund Schlauchverengungen ver-mieden werden.

2

3

1

SpritzbetonarbeitenTrockenspritzen

07/2019

4

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRGS 554 Abgase von DieselmotorenTRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte ASR A 2.3 Fluchtwege und NotausgängeASR A 3.4 Beleuchtung ASR A 3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung“DGUV Regel 101-007 „Bauarbeiten unter Tage“ DGUV Information 201-035 „Sicher Arbeiten im Tunnelbau“D-A-CH Leitfaden zur Planung und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf UntertagebaustellenBroschüre „Elektrische Anlagen im Tunnelbau“

� Leistung der Belüftungsanlageregelmäßig kontrollieren und beschädigte Lutten sofort in-stand setzen.� Lutten möglichst geradlinigverlegen/aufhängen.� Lutten kontinuierlich und weitgenug an die Ortsbrust vorbauen.

Maschineneinsatz� Prüfen, ob die Maschine nachAngabe des Herstellers für denEinsatz unter Tage geeignet ist.� Bestimmungsgemäße Ver -wendung sicherstellen.� Beim Maschineneinsatz im un -ge sicherten Bereich Arbeitsplätzemit Schutzaufbauten (Schutz-dach, Frontgitter) gegen herein-brechendes Gebirge sichern.� Dieselmotoren mit Diesel -partikelfiltern (dauerhafte Ab -scheide rate > 90 %) ausrüstenund regelmäßig durchAbgasunter suchungen auf Funk-tion überprüfen.� Dieselmotoren nicht unnötiglaufen lassen.� Bei Einschränkungen desSichtfeldes und Aufenthalt vonBeschäftigten im Gefahrbereichzusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht, Kamera-Monitor-System ein setzen .

Staub (mineralischer undQuarzstaub)� Ausbruchverfahren im Hinblickauf die Staubentwicklung dengeologischen Verhältnissen an-passen.� Messtechnische Überwachungzur Einhaltung der zulässigenGrenzwerte für mineralischenStaub vorsehen.

1

2

� Maßnahmen zur Minimierungder Staubentwicklung ergreifen:− Staubabsaugung,− Ausbruchmaterial benetzen,− Staub auf der Fahrbahn

binden, z.B. mit Magnesium-chlorid.

Spritzbetonarbeiten� Nassspritzbeton zur Staub -minimierung einsetzen.� Für den Spritzbetonauftrag einen Manipulator benutzen .� Alkalifreien Erstarrungsbe-schleuniger verwenden.� Standplatz des Düsenführersnicht im Gefahrbereich .

Sicherheits- und Gesund-heitsschutzkonzept� Sicherheits- und Gesundheits-schutzkonzept aus der Planungs phase für die Ausfüh-rungsphase fortschreiben undumsetzen.� Arbeitsbedingte Gefährdungen beurteilen.� Zusätzliche Gefährdungen auseventuellem Wassereinbruch,Verbruch und Gaszutritt bewer-ten.� Brandschutz-, Flucht- und Rettungskonzept unter Berück-sichtigung der folgenden Punkteerstellen:− vorbeugender Brandschutz,− Löschwasserversorgung,− Bordfeste Löschsysteme,− Brandmeldesysteme,− Zutrittskontrolle,− Fluchtwege,− Sauerstoffselbstretter,− Fluchtkammern,− Kommunikationssysteme,

3

3

− Benennung Verantwortlicher,− Struktur der Rettungskräfte,− Ortungshilfe für Verletzte.

Persönliche Schutzaus rüstung� Ständig zu tragen:− Schutzhelm, − Sicherheitsschuhe/-stiefel,− Schutz-/Warnkleidung,− Gehörschutz.� Nach Erfordernis zu tragen:− Schutzhandschuhe,− Atemschutz,− Augenschutz.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

2 2 3

126125

TunnelbauC 466

Gefährdungen� Bei Aufenthalt im Gefahrbe-reich von bewegten Maschinenkönnen Personen angefahren,überfahren und gequetscht werden. � In un gesicherten Bereichenkann hereinbrechendes Gebirgezu schweren Verletzungen führen. � Durch unzureichende Belüf-tung kann es durch Staub(Quarz), Motorabgase undSprengschwaden zu Gesund-heitsschäden kommen.

Allgemeines� Jeden belegten Arbeitsplatzwährend jeder Schicht mindes-tens einmal vom Aufsichtführen-den überprüfen lassen.� Abbau, Beräumung und Sicherung der Hohlräume nichtin „Alleinarbeit“.

SchutzmaßnahmenPlanungsphase (Bauherr)� Baugrund (Geologie, Hydro -logie) untersuchen.� Bestehende Anlagen, Konta -minationen, Kampfmittel undgeogene Belastungen im Bereichder Tunnel trasse erkunden.� Vortriebsverfahren, Sicherungs -mittel und Bauabläufe festlegen.� Sicherheits- und Gesundheits-schutzkonzept erstellen.

Arbeitsplätze und Verkehrswege� Arbeitsplätze und Verkehrs -wege gegen hereinbrechendesGebirge sichern.� Arbeitsplätze unter Tage müssen über sicher begeh- oderbefahrbare Verkehrswege er-reichbar sein.� Fahr- und Fußwege getrenntanlegen.

� Fußwege müssen bei gleich-zeitigem Fahrbetrieb mindes-tens 1,0 m breit und 2,0 m hochsein, sonst gilt für Fußgänger einZutrittsverbot.� Beim Schuttern die Gefahrbe-reiche der bewegten Maschinennicht betreten. � Wendestellen zur Minimierungder Rückwärtsfahrtstrecken an-legen.

Elektrische Anlagen� Bei der Auslegung von elek -trischen Anlagen im Tunnelbausind die besonderen Anforde-rungen infolge Wasser, Staubund starker mechanischer Be -anspruchung zu berücksichtigen(mind. Schutzart IP54).

Beleuchtung� Allgemeinbeleuchtung derBaustelle ausreichend dimen-sionieren:− Verkehrswege: 20 Lux,− Arbeitsplätze (z.B. Ausbruch,

Laden, Sichern): 100 Lux,− Anspruchsvolle Tätigkeiten

(z.B. Abdichtung): 200 Lux.� Sicherheitsbeleuchtung beiAusfall der Allgemeinbeleuch-tung vorsehen:

− Flucht- und Rettungswege: 1 Lux (für 1 Std.),

− Arbeitsplätze: 15 Lux (für dieDauer der Gefährdung).

� Beleuchtung regelmäßig kontrollieren und reinigen.� Beleuchtung vor mechani-schen Beschädigungen schützenund so anordnen, dass sie nichtverdeckt wird.

Belüftung� Zulässige Konzentrationen vonGefahrstoffen in der Atemluftnicht überschreiten.� Arbeitsplätze regelmäßig messtechnisch überwachen.� Entstehung explosionsfähigerAtmosphäre, z.B. durch Methan,überwachen.� Bemessung der Tunnel -belüftung:

1

07/2019

1

Sauerstoffgehalt > 19 Vol. %(bei natürlicher Lüftung überwachen)Luftgeschwindigkeit ≥ 0,2 m/s

≤ 6,0 m/sLuftzufuhr/Diesel-kW ≥ 4,0 m3/minLuftzufuhr/ ≥2,0 m3/minBeschäftigten

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DIN 1054DIN 4017DIN 4123DIN 4124

≥ 2,0 mgeplante Baugruben -sohle

bestehendesGebäude

Kellerfußboden

alte Geländeoberfläche

Böschungsneigung

≤ 1:2

≥ 0,50 m

≥ 0,50 m

Grundwasser

≤ 4,0 m

Bodenaushubgrenzenach DIN 4123

3

4

Zusätzliche Hinweise zu Sicherungsmaßnahmenan bestehenden Gebäuden� Instandsetzen von Mauerwerkoder Beton.�Rückverankern oder Abstützengefährdeter Gebäudeteile.�Versteifen von Wänden, z.B. durch Ausmauern von Öffnungen.�Verbesserung des Verbundeszwischen Außen- und Quer -wänden.

Zusätzliche Hinweise zur Bauleitung�Bauleiter oder fachkundigerVertreter muss für die ordnungs-gemäße Ausführung der Arbeitensorgen und während der Arbeitenauf der Baustelle an wesend sein.�Zur Kontrolle Setzungs- undggf. Verschiebungsmessungenwährend der Bauphase durch-führen und dokumentieren.�Beobachtung von Rissen, z.B. durch Gipsmarken.�Arbeitstägliche Dokumentationdes Baufortschrittes.

Zusätzliche Hinweise zur Bodenaushubgrenze�Gebäude nicht bis zu seinerFundamentunterkante oder tiefer freischachten.�Standsicherheit der bestehen-den Fundamente durch Einhal-tung der Bodenaushubgrenzegem. DIN 4123 sicherstellen .

Maßnahmen bei Nichteinhal-ten der Bodenaushubgrenze�Verformungsarme Verbau -weisen wählen.�Verbau statisch nachweisen.�Verformungsnachweis für Verbau führen.�Auswirkungen von möglichenSetzungen auf das Gebäude prüfen/nachweisen .�Ggf. Sicherungsmaßnahmenerforderlich.

4

3

128127

Ausschachtungen neben Gebäuden C 467

Gefährdungen�Nicht fachgerecht geplanteund ausgeführte Ausschach-tungsarbeiten im Einfluss -bereich bestehender Gebäude können die Standsicherheit desGebäudes und der Baugrube/des Grabens beeinträchtigen.Hierdurch können Beschäftigteund Anwohner gefährdet werden.

Allgemeines� Standsicherheit des Gebäudes/von Gebäudeteilen ist abhängigvon Setzungen im Bereich derFundamente.�Setzungen können hervor -gerufen werden durch:

– nicht fachgerechte Bösch -ungen (zu steil/zu dicht),

– verbaubedingte Boden -bewegungen .1

SchutzmaßnahmenVoraussetzungen (Gebäude,Boden und Grundwasser)�Gründung auf Streifenfunda-menten oder biegesteifer Stahl-betonplatte.�Vertikale Fundamentlast ≤ 250kN/m (i.d. R. 5 Vollgeschosse).�Vorhandene Nutzlast auf Kellerfußböden hinter dem Streifenfundament ≤ 3,5 kN/m2.�Einhaltung der zulässigen Bodenpressungen nach DIN1054 bzw. Nachweis der Grund-bruchsicherheit nach DIN 4017.� In den Baugrund werden überwiegend lotrechte Lasteneingeleitet.�Es wirken keine maßgebendenhorizontalen Kräfte, z.B. aus Gewölbewirkung .�Grundwasserspiegel währendder Bauausführung mindestens0,50 m unterhalb neuer Grün-dungsebene.�Mindestens mitteldicht ge -lagerter nichtbindiger oder min-destens steifer bindiger Boden.

Zusätzliche Hinweise zu Planung und Bauvorbe reitung�Örtliche Gegebenheiten, Bau-grund, vorhandene Fundamen-tunterkanten, Standsicherheitdes Gebäudes, im Baugrund wirkende Kräfte (z.B. waage-rechte Krafteinleitung aus Ge-wölbe- oder Rahmenwirkung) erkunden und prüfen.�Beweissicherung, z.B. Doku-mentation bereits vorhandenerRisse.�Zusammenstellung der er forderlichen Informationen inbautechnischen Unterlagen, z.B. in Plänen.

2

07/2017

1

2

stützendeKräfte aus

Erddruck

seitliche Kräfte aus Gewölbe

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� Stichgräben immer kraft-schlüssig verbauen und statischnachweisen, wenn die Fertigstel-lung der Unterfangungslamellenicht innerhalb eines Tages erfolgt.� Dauerhafte seitliche Stützwir-kung des Verbaus durch Wieder-verfüllen oder Umsteifen sicher-stellen.� Keine beeinträchtigenden Erschütterungen während derUnterfangungsarbeiten.

Reihenfolge und Ausfüh- rung der Arbeitstakte� Der Verbau eines jeden Stich-grabens wird nach der Fertig -stellung eines Segmentes zu-rückgebaut.� Der Graben wird provisorischtemporär wiederverfüllt undleicht verdichtet. Die seitlicheStützwirkung kann alternativauch durch Umsteifung aufrechterhalten werden .� Sonderregelung für Unterfan-gungstiefen bis 2,0 m .� Der Verbau muss nur bisVorderkante des zu unterfangen-den Fundaments hergestellt werden, wenn folgende Voraus-setzungen erfüllt sind:– mindestens steifer bindiger

Boden,

8

5

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DIN 4123DIN 4124

– Fertigstellung einer Unter -fangungslamelle innerhalb eines Tages,

– es dürfen keine losen Teile(Fundament, Boden) heraus-brechen.

Zusätzliche Maßnahmen zurBegrenzung von Setzungen� Zusätzlich zu Setzungsmes-sungen erforderlichenfalls Ver-schiebungsmessungen durch-führen und dokumentieren.

� Rissebeobachtung, z.B. durchGipsmarken oder Rissmonitore.� Bei Gründungen und Unterfan-gungen die Auswirkungen durchneue Belastung des Baugrundesauf die alte Bausubstanz berück-sichtigen.� Altes und neues Bauwerkdurch vertikale Bewegungsfugetrennen.

5

6

8

7

43

≤ 2,00 m

b≤ 1,25 m

Takt 1 Takt 3 Takt 2 Takt 4 Takt 1

≥ 3b

≥0,50 m

bestehendes Gebäude

ursprüngliche Geländeoberfläche

Kellerfußboden

Grundwasser

neuesFundament

Unterfangung

Schacht immer verbauen undSonderregelungen beachten

Kellerwand bzw. Fundament

Bodenaushubgrenze

Schacht immer verbauen undSonderregelungen beachten

Bodenaushub-grenze nach Fertigstellung der Unterfangung

≥0,50 m

≥0,50 m

≥0,50 m

130129

Grundwasser

Gründungen neben FundamentenUnterfangungen C 468

Gefährdungen� Nicht fachgerecht geplante undausgeführte Unterfangungen sowie Gründungsarbeiten imEinflussbereich bestehender Gebäude können die Stand -sicherheit beeinträchtigen. Hier-durch können Beschäftigte undAnwohner gefährdet werden.

Allgemeines � Bei Gründungsarbeiten direktneben einer bestehenden Be-bauung kann es erforderlich werden, Fundamente kurzfristigbis zur Fundamentunterkantefreizulegen.� Bei direkt neben dem beste-henden Bauwerk hergestelltenBaugruben oder bei nachträglichunter ein Gebäude gebauten Kellergeschossen müssen dievorhandenen Fundamente unter-fangen werden.

Schutzmaßnahmen� Sofern keine Spezialtiefbau-verfahren eingesetzt werden,dürfen diese Arbeiten nur ab-schnittweise nach DIN 4123 ausgeführt werden.

� Die Randbedingungen der DIN4123 für Ausschachtungen nebenGebäuden gelten auch bei denhier beschriebenen kurz fristigenFundamentfreilegungen undUnterfangungen. Die Vor gabenhinsichtlich folgender Punktemüssen erfüllt sein:– Gebäude, Boden und Grund-

wasser,– Planung und Bauleitung,– Bautechnische Unterlagen,– Bodenaushubgrenze,– Bauleitung,– Sicherungsmaßnahmen an

bestehenden Gebäuden.

Ausschachtung bis zur Fundamentunterkante� Zunächst nur bis zu der Boden-aushubgrenze der DIN 4123 aus-schachten.� Restaushub abschnittweiseherstellen (4 Arbeitstakte) .� Nicht tiefer als Unterkante vorhandenes Fundament aus-schachten.� Aushubabschnitte nicht breiter als 1,25 m.� Zwischen zeitgleich ausgeführ-ten Aushubabschnitten immerdie 3-fache Abschnittsbreite Abstand halten .2

21

� Nach dem Herstellen einesAushubabschnittes neues Fundament betonieren.

Zusätzliche Voraussetzun genfür Unterfangungen� Standsicherheitsnachweis fürden Endzustand der Unterfan-gung, ggf. auch für Zwischen-bauzustände.� Unterfangungswanddicke entsprechend Standsicherheits-nachweis, mindestens gleich der Dicke des vorhandenen Fundaments.� Die Unterhöhlung des vorhan-denen Fundaments ist auf dieWanddicke der Unterfangung zubegrenzen.� Die bestehende Wand wirkt alsScheibe.

Vorgehensweise zur Herstel-lung von Unterfangungen� Ausschachtung zunächst nurbis zur Bodenaushubgrenzegem. DIN 4123.� Unterfangungswand ab-schnittsweise herstellen (4 Arbeitstakte) .� Unterfangungsabschnittenicht breiter als 1,25 m.� Zwischen zeitgleich ausgeführ-ten Unterfangungsabschnittenimmer die 3-fache Abschnitts-breite Abstand halten .6

3 4 5 6 7

07/2017

1 2

b ≤

1,25

mb

≤ 1,

25 m

≥ 3

b

Keller-wand

Stichgraben

1. Bauabschnitt

bestehendes Gebäude

vorgesehenes Gebäude

Kellerfußboden

1. Bauabschnitt

folgender Bauabschnitt

≥ 0

,50

m0,

50 m

≥0,50 m

ursprüngliche Geländeoberfläche

Bodenaushubgrenze

vorhandene Gründungsebene

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenRSA-Richtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen an StraßenDIN 4124

� Baugruben und Gräben bis1,75 m Tiefe dürfen in mindes-tens steifen, bindigen Böden ohne Verbau hergestellt werden,wenn– Fahrzeuge und Baugeräte die

zulässigen Abstände einhalten,– keine besonderen Gegeben-

heiten oder Einflüsse dieStandsicherheit gefährden,

– keine baulichen Anlagen gefährdet werden,

– die Baugruben- oder Graben-wände abgeböscht werdenoder der mehr als 1,25 m überder Sohle liegende Bereichentweder unter ≤ 45° abge-böscht oder gemäß Abb.gesichert wird,

– die Neigung des angrenzendenGeländes ≤ 1:10 beträgt.

� Unverbaute Baugruben undGräben über 1,75 m Tiefe müssen von der Sohle bis zurGeländeoberkante geböschtwerden. Der Böschungswinkel richtetsich nach der anstehenden Bodenart .� Die Standsicherheit der Böschungen ist nachzuweisen,wenn z.B.:– die Böschung höher als

5,00 m ist,– die Böschungswinkel β über-

schritten werden ,– vorhandene Leitungen oder

bauliche Anlagen gefährdetwerden können.

� Bei Gräben mit einer Breitevon > 0,80 m sind Übergängeerforderlich; die Übergängemüssen mindestens 0,50 mbreit sein.� Bei einer Grabentiefe von > 1,00 m müssen die Über gängebeidseitig mit dreiteiligem Sei-tenschutz versehen sein.� Bei Baugruben- oder Graben-tiefen > 1,25 m sind als ZugängeBautreppen oder Bauleitern zubenutzen.� Sicherheitsabstände zwischenBöschungskante und Fahr -zeugen oder Baugeräten usw.einhalten .

2

32

4

4

4

� Böschungen mit mehr als 60°Neigung und mehr als 2,0 m Tiefemit Sicherung gegen Absturz versehen.

Zusätzliche Hinweise zur Verkehrssicherung� Verkehrssicherung vornehmen,wenn Baugruben oder Gräbenim Bereich des öffentlichen

Straßenverkehrs hergestellt werden oder die HerstellungAuswir kungen auf den Straßen-verkehr hat. Absprache mit denzuständigen Behörden.

Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Bau -geräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen

β Böschungswinkel

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Bau -geräte bis 12 t Gesamtgewicht

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, undBaugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ......... β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................ β = 60°c) bei Fels ....................................................................... β = 80°

b ≥ 0,60 m a

a ≥ t – 1,25 m

t≤1,

75 m

d

≥5

cm

2

3

4

≥ 0,60 m

≤ 45°

b ≥ 0,70 m≥ 0,60 m

t≤1,

25 m

t≤1,

75 m

t≤1,

25 m

132131

Geböschte Baugruben und geböschte Gräben C 469

– keine besonderen Gegeben-heiten oder Einflüsse dieStandsicherheit gefährden,

– keine baulichen Anlagen gefährdet werden,

– die Neigung des angrenzendenGeländes bei nichtbindigenBöden ≤ 1:10, bei bindigenBöden ≤ 1:2 beträgt.

� Bei Grabentiefen bis 0,80 mkann auf einer Seite auf denSchutzstreifen verzichtet werden.

– Grundwasserabsenkungen,– Zufluss von Schichtenwasser,– starke Erschütterungen (Ver-

kehr, Rammarbeiten).

Schutzmaßnahmen� Baugruben und Gräben bis1,25 m Tiefe dürfen ohne Verbaumit senkrechten Wänden her -gestellt werden, wenn– Fahrzeuge und Baugeräte die

zulässigen Abstände einhalten,

Gefährdungen� Durch nicht ordnungsgemäßausgeführte Böschungen kannes zu Verschüttungen kommen.

Allgemeines� Vor Beginn der Aushubarbeitenprüfen, ob erdverlegte Leitungenoder Anlagen vorhanden sind.� Am oberen Rand ist beidseitigein mindestens 0,60 m breiterSchutzstreifen freizuhalten .� Die Arbeitsraum- und Mindest-grabenbreiten sind zu beachten. � Bei Aushubarbeiten sind alleGegebenheiten und Einflüsse zuberücksichtigen, die die Stand -sicherheit der Baugruben- oderGrabenwände beeinträchtigenkönnen. Das sind z.B.:– Störungen des Bodengefüges

(Klüfte, Verwerfungen),– Verfüllungen oder Aufschüt-

tungen,

1

07/2019

1

≥ 0,60 m b

t≤1,

25 m

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN 4124 RSA-Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Zusätzliche Hinweise für Übergänge – Zugänge� Bei Gräben mit einer Breitevon > 0,80 m sind Übergänge er for derlich; die Übergängemüssen mindestens 0,50 mbreit sein.� Bei einer Grabentiefe von > 1,00 m müssen die Übergängebeidseitig mit dreiteiligem Seiten schutz versehen sein.� Bei Grabentiefen > 1,25 msind als Zugänge Treppen oder Leitern zu benutzen .3

2 mind. 5 cm fur t ≤ 2,0 mmind. 10 cm fur t > 2,0 m ≥ 60 cm

b2

b

t

h1

h2

d

Senkrechter VerbauRundholzsteifen oder Kanalstreben

Aufhängung(Hängeeisen, Kette o.Ä.)

Gurtträger(Stahlprofile mind. IPB 100oder Kanthölzer mind. 12 x 16 cm)

Kanaldielen

Achtung: Als Mindestgraben-breite b gilt der lichteAbstand zwischenden Gurtträgern b2,wenn

d ≥ 0,60 m und h1 < 2,00 m

d ≥ 0,30 m und h2 < 0,50 m

Zusätzliche Hinweise für Verkehrssicherung� Verkehrssicherung vornehmen,wenn Gräben im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs hergestellt werden oder die Her-stellung Auswirkungen auf denStraßenverkehr hat. Absprachemit den zuständigen Behörden.� Sicherheitsabstände zwischenGrabenkanten und Fahrzeugenoder Baugeräten usw. ein halten.

Zusätzliche Hinweise ab 2,0 m Grabentiefe� Ab 2,0 m Grabentiefe Absturz-sicherungen anbringen. Ggf.kann darauf verzichtet werden,wenn der Grabenabschnitt bearbeitet wird (z.B. bei Aushub,Einbringung Verbau, Leitungs-verlegung).

3

134133

C 470

1mind. 5 cm fur t ≤ 2,0 mmind. 10 cm fur t > 2,0 m

≥ 60 cmb1

d

b

t

Waagerechter VerbauRundholzsteifen oder Kanalstreben

Holzbohlen (mind. 5 cm)

Aufrichter (mind. 8 x 16 cm)

Böden müssen mindestensauf der Höhe einer Bohlen-breite frei stehen

Achtung: Bei einem Abstandder Aufrichter inLängs richtung von < 1,50 m innerhalbeiner Bohlen länge gilt als Mindest -grabenbreite b derlichte Abstand zwischen den Aufrichtern b1

� Der Überstand über Gelände-oberkante muss bei− Grabentiefen bis 2,0 m mind.

5 cm betragen,− Grabentiefen über 2,0 m mind.

10 cm betragen.

Schutzmaßnahmen� Leitungsgräben normgerechtnach DIN 4124 verbauen. Wirdvon den Maßen der Regelaus-führung abgewichen, ist der Verbau statisch nachzuweisen.� Zwischen Verbau und Bodenentstandene Hohlräume sind zu verfüllen und zu verdichten.� Der Verbau muss auf der gesamten Fläche dicht am Boden anliegen. Durch Fugenund Stöße darf kein Boden austreten.� Mit den Verbauarbeiten spätestens bei 1,25 m Graben -tiefe beginnen.

Gefährdungen� Durch nicht ausreichende Sicherung der Grabenwändekann es zu Verschüttungen kommen.

Allgemeines� Waagerechter Verbau undsenkrechter Verbau kann ausHolzbohlen oder Kanal dielenausgebildet werden.� Vor Beginn der Aushub -arbeiten prüfen, ob erdverlegteLeitungen oder Anlagen vor -handen sind.� Am oberen Rand ist beidseitigein mindestens 0,60 m breiterSchutzstreifen freizuhalten.� Die Arbeitsraum- undMindestgrabenbreiten sind zu beachten.

21

� Alle Teile des Verbaus über -prüfen:− nach starken Regenfällen,− bei wesentlichen Änderungen

der Belastung,− bei einsetzendem Tauwetter,− nach längeren Arbeitsunter -

brechungen,− nach Sprengungen.� Steifen gegen Herabfallen sichern.� Stählerne Kanalstreben undSpindelköpfe müssen den„Grund sätzen für die Prüfungvon Aussteifungsmitteln für den Leitungsbau“ entsprechen.� Die Mindestdicke von Holz -bohlen beträgt bei mehr als 1,25 m Tiefe des Grabens 5 cm.� Rundholzsteifen müssen einenMindestdurchmesser von 10 cmaufweisen.� Der Rückbau hat schrittweisemit dem Verfüllen zu erfolgen.

Verbaute Gräben – Waagerechterund Senkrechter Verbau

07/2019

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmitteln DGUV Information 203-017 Schutz maß -nahmen bei Erdarbeiten in der Näheerdverlegter Kabel und RohrleitungenMerkblätter der Leitungsbetreiber

� Freilegen der erdverlegten Leitung in Hand schachtung odermit z.B. Saug baggern .� Schutzabstände und Kabel -schutz anweisungen der jeweili-gen Leitungsbetreiber beachten.� Bei horizontalen Bohrungen,Pressungen und Rammungen(auch bei Verdrängungs häm -mern Durchschlagsraketen) können Hindernisse im Boden(Steine, Fels, Beton oder Stahl) zuRichtungsabweichungen führen. � Sicherheitsabstand zu vorhan-denen Leitungen einhalten.

Zusätzliche Hinweise fürkreuzende Leitungen� Rohre, Kabel, Isolierungen und Anschlüsse sichern und vorBeschädigungen durch Bagger -greifer, Werkzeug, pendelndeRohre, herabfallende Gegen -stände, z.B. Steinbrocken, Stahl -träger, Verbauteile, schützen.� Vorsicht bei stillgelegten Leitungen! Alte Gasleitungenkönnen noch Gas führen. AlteStrom leitungen prüfen lassen.

3

Zusätzliche Hinweise fürDaten- und Elektroleitungen� Nutzung von spitzen oderscharfen Werkzeugen, nur bis zu den Abständen, welche dieVerteilungsnetzbetreiber (VNB)vorgeben. � Innerhalb dieser Abstände nur„stumpfe Geräte“ z.B. Schaufelneinsetzen.� Abfangungen, Unterstüt zun -gen und Umverlegungen vonElektroleitungen nur vom Verteilungsnetzbetreiber (VNB),ehemals Energieversor gungs -unternehmen durchführen lassen.� Beim Stromübertritt im Schadens fall ist Folgendes zubeachten:− Gerät aus dem Gefahrbereich

bringen,− sollte dies nicht möglich sein,

darf der Geräteführer denFührerstand nicht verlassen,

− Außenstehende auffordern,Abstand zu halten,

− veranlassen, dass der Stromabgeschaltet wird.

Zusätzliche Hinweise für Gasleitungen� Bei Beschädigungen (auch geringsten Verformungen) oderGasgeruch− Feuer und Funkenbildung

vermeiden,− Netzbetreiber umgehend

informieren,− Zündquellen beseitigen,− Motoren abstellen,− keine elektrischen Schalter

betätigen,− keine Kabelstecker ziehen.� Arbeitsbereich auf aus -strömendes Gas überprüfen.

Zusätzliche Hinweise fürWasserleitungen� Vor Baubeginn Lage der Absperrschieber ermitteln.

3

136135

Erdverlegte LeitungenC 472

Gefährdungen� Durch beschädigte erdverlegteLeitungen können Personen ver-letzt werden.

Allgemeines� Vor Baubeginn Informationenüber Lage und Schutzabständevon den Leitungseigentümern, z.B. Netzbetreiber, Deutsche Telekom, Tiefbauamt, einholenund beteiligte Mitarbeiter undFirmen informieren.

07/2019

� Telefonnummern von Leitungs -betreibern (Störungsdienste),Behörden (Umweltamt, Wasser -behörde, Tiefbauamt), Polizeiund Feuerwehr bereithalten.� Beim Antreffen unbekannterLeitungen sofort Arbeiten ein-stellen und Auftraggeber oderLeitungsbetreiber informieren.� Vorhandene Schachtdeckel,Schieberkappen usw. stets freihalten.

� Beim Beschädigen einer Leitung Arbeiten sofort ein -stellen, wenn erforderlich denGefahr bereich z.B. absperrenund zustän dige Stellen (Leitungs - betreiber, Polizei, Feuerwehr) informieren. Passanten, Haus -bewohner warnen und unbe -fugte Personen fernhalten.

Schutzmaßnahmen� Zum Auffinden von LeitungenSuchgräben herstellen oder Ortungsgeräte einsetzen. Imvermuteten Leitungsbereich inHandschachtung (Schaufel) odermit z.B Saugbaggern arbeiten.� Vorhandenen Leitungsverlaufeindeutig kennzeichnen undSchutzstreifen von 1,0 m inLängsachse berücksichtigen.� Beim Aushub auf Schutz ab -deckung oder Warnbändersowie auf Hinweisschilder fürVersorgungsleitungen/Schieber-schilder, Kabelmerksteine u.ä.im Boden achten.� Maschinellen Aushub nur biszu einem Abstand durchführen,der eine Gefährdung der erdver-legten Leitung ausschließt.

1

3

2

1

2

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Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüberAsbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeitenDGUV Information 201-052Rohrleitungsbauarbeiten DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln beierhöhter elektrischer Gefährdung DIN 4124DIN EN 1610

Lichtmaß 600 mm 800 mm

Kreisprofil Durchmesser = 600 mm 800 mm

Kastenprofil Breite/Höhe = 600/600 mm 600/800 mm

Eiprofil Breite/Höhe = 600/900 mm 800/1200 mm

Maulprofil lichte Höhe = 600 mm 800 mm

Tabelle 1

di

� Physische Belastungen/Arbeitsschwere vermeiden durch− Auswahl geeigneter Arbeits -

verfahren,− Einsatz technischer Hilfsmittel

(z.B. Hebehilfen, Roboter),– ausreichend bemessenen

Arbeits raum (DIN 4124, DIN EN 1610).

PersönlicheSchutzausrüstung� Bei Schweiß- und Schneid -arbeiten und bei Arbeiten unterkontrollierter Ausströmungbrennbarer Gase schwer ent-flammbare Schutzkleidungtragen.� Gegebenenfalls Einsatz vonAtemschutzgeräten.� Bei Arbeiten im öffentlichenVerkehrsraum Warnkleidung tragen.

Zusätzliche Hinweise fürArbeiten in Rohrleitungen� Mindestens einen Siche rungs -posten einsetzen, der mit den inder Rohrleitung Beschäf tigtenständige Verbindung hält, z.B.− Sichtverbindung,− Sprechverbindung oder

Signalleinen.� Von jedem Beschäftigten isteine Handleuchte (Schutzart IP 55,Schutzklasse III = Schutzklein -spannung) mitzuführen.� Durch Belüftung gewähr -leisten, dass− der natürliche Sauerstoff -

gehalt (20,9 Vol-%) nichtunterschritten wird,

− Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)für Gefahrstoffe nicht über-schritten werden,

− keine explosionsfähigeAtmosphäre entstehen kann.

� Messtechnische Überwachungder Atmosphäre in der Rohr -leitung.� Kein Einsatz von− Verbrennungsmotoren,− Flüssiggas.

3

2

� Bei der Bestimmung des lich-ten Durchmessers di (Lichtmaß)sind im Rohr befindliche Einbau -teile, Versorgungsleitungen oderÄhnliches zu berücksichtigen.� In Rohrleitungen mit einemLichtmaß von weniger als 600mm dürfen Personen nicht ein-gesetzt werden.� Der Einsatz von Personen ist inRohrleitungen (kein Abwasser)mit einem Lichtmaß von 600mm bis 800 mm nur zulässig,wenn− die Beschäftigten mindestens

18 Jahre alt,− körperlich geeignet,− unterwiesen und− in der Lage sind, mögliche

Gefahren zu erkennen,− bei Einfahrtstrecken von mehr

als 20 m darf nur in seilgeführ-ten Rollenwagen eingefahrenwerden, wenn keine weiterenGefährdungen, z.B. durchAbwasser, vorhanden sind.

� Die in der Tabelle 1 ange -gebenen Profilmaße sindInnenmaße.� Während der Arbeiten mussein Aufsichtführender ständig im Bereich der Arbeitsstelle anwesend sein.

Zusätzliche Hinweise fürelektrische Anlagen undBetriebsmittel� Rohrleitungen, Schächte undRohrleitungsgräben gelten inBezug auf elektrische Anlagenund Betriebsmittel als Bereichemit erhöhter elektrischerGefährdung.*� Elektrische Betriebsmittel sind gemäß Bestimmungen für feuchte und nasse Räume aus-zuwählen.� In Rohrleitungen dürfen elektrische Betriebsmittel nurmit Schutzkleinspannung oderSchutz trennung betrieben werden.� Bei erhöhter elektrischerGefährdung sind zusätzlicheMaßnahmen erforderlich.

4

* Eine erhöhte elektrische Gefährdungliegt vor, wenn elektrische Betriebs -mittel in Bereichen betrieben werden,deren Begrenzung und Einbauten leit -fähig sind (Widerstand < 50kΩ) unddiese Flächen großflächig z.B. durchZwangshaltung berührt werden können.Für die Auswahl der Schutzmaßnahmenist weiterhin die Bewegungsfreiheit (begrenzt oder ausreichend) in der leit-fähigen Umgebung entscheidend.

138137

C 473

� Das Auslegen von Ringbund -ware hat mit geeigneten Abroll -einrichtungen, z.B. Abrollwa gen,Abrolltraversen zu erfolgen.� Bei Rohren mit Muffenverbin -dung ist sicherzustellen, dassdas Zusammenziehen bzw.Zusammenschieben der Rohrenach den Vorgaben des Rohr -herstellers erfolgt.� Der Aufenthalt von Personenim Gefahrbereich des Zugseilesist unzulässig.� Werden die Schubkräfte durchBaumaschinen aufgebracht, besteht erhöhte Quetschgefahr.� Sicherung der Wände vonBaugruben und Gräben gemäßDIN 4124.� Arbeitsraum bei notwendigenSchweißarbeiten im Kopfloch .

� Verfahren mit geringer Exposi -tion nach TRGS 519 bei Arbeitenan Asbest zementrohren, z.B. Aus -bauen, Trennen, Anbinden vonHaus anschlüssen anwenden.� Verdichtungsarbeiten in mehrals Schulter tiefen Gräben, nurmit emmissionsfreien/armenGeräten oder Geräten mitFernbedienung durchführen z.B.Anbauverdichter am Bagger, akku betriebene Stampfer, fern-gesteuerte Rüttelplatten.

1

4

2

3

Rohrleitungsbauarbeiten

Gefährdungen� Bei Rohrleitungsbauarbeitenkönnen Personen z.B. durch eingeschwenkte Bauteile odernicht gesicherte Grabenwändegefährdet werden.� Beim Schweißen und Schlei fenvon Rohren bestehen Gesund -heits gefahren z.B. durch Schweiß -rauche und Schleif stäube.

Allgemeines� Rohrleitungsbauarbeiten dienen zur Herstellung, Instand -haltung, Änderung und Beseiti -gung von überwiegend erd -verlegten Rohrleitungen fürFlüssig keiten, Gase und andereStoffe.� Vor Beginn der Arbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenenArbeitsbereich Anlagen (z.B. erd -verlegte Leitungen, Freileitun gen)oder andere Gefährdungen (z.B.Kontaminationen, Kampf mittel)vorhanden sind, durch diePersonen gefährdet werden können. An der Ermittlung sindAuftraggeber, Eigentümer oderBetreiber zu beteiligen.

07/2019

Schutzmaßnahmen� Hebezeuge und Lastaufnahme - einrichtungen sind so auszu-wählen, dass die Last sicher auf-genommen, transportiert undwieder abgesetzt werden kann.� Nur Rohrgreifer verwenden, diesich bei Entlastung nicht selbst-tätig öffnen (z.B. mittels Sperr -klinke oder Schrittschalt werk).� Rohre dürfen grundsätzlichnicht in offenen Schlaufen hän-gend transportiert werden(Hängegang).� Müssen Rohre beim Ablassengeführt werden, hat dies mög-lichst mittels Leitseilen zu erfolgen.� Ist die Anwesenheit vonPersonen im Gefahrbereich hängender Lasten arbeitsbe-dingt nicht zu vermeiden, dürfenkraftschlüssige Lastaufnahme -mittel nicht verwendet werden.� Beim Stapeln von Rohrenmuss jede Lage des Rohrstapelsgegen Auseinanderrollen gesichert sein.

1

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1201 Prüfungen von Arbeits -mitteln und überwachungsbedürftigenAnlagenDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 103-003 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwasser-technischen AnlagenDGUV Regel 113-004 Behälter, Silos und enge Räume DGUV Information 201-022 Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohr -absperrungDGUV Information 201-052 Rohr -leitungsbauarbeiten

� Anschließen der vom Herstel-ler gelieferten oder einer ver-gleichbaren Steuereinheit mitDruckbegrenzungsventil.� Dichtkörper nur bis zum Anlie-gen an die Rohrwandung füllen.� Nur ungefährliche, nichtbrennbare Füllgase und Flüssig-keiten verwenden.� Pressteller mit dem vorge-schriebenen Drehmoment soweit zusammenschrauben, bisDichtung das Rohr abdichtet(mechanische Rohrabsperr -geräte).� Einbau einer geeigneten form-schlüssigen Sicherung gegenAusschub und unkontrollier-tes Verschieben infolge Lei-tungsdruck (z.B. Verbau).� Zimmermannsmäßigen Verbauals Ausschubsicherung mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5berechnen.� Beim Einsatz von pneuma -tischen Rohrabsperrgeräten, -blasen und -kissen darf der volle Geräteinnendruck erst auf-gebracht werden, wenn sich keine Personen im Gefahren -bereich aufhalten.

Druckprüfungen� Der Aufsichtführende musswährend der Druckprüfung aufder Baustelle ständig anwesendsein.� Prüfdruck von außerhalb desGefahrenbereiches ablesen.

2

� Mit Luft gefüllte Absperrblasenoder Absperrkissen in umschlos-senen Räumen (Rohrleitung oderSchachtbauwerk) nur dann ein-setzen, wenn sich innerhalb dieser keine Personen aufhalten.

Ausbau� Ausbau von Ausschubsiche-rung und Rohrabsperrgerät erstbeginnen, wenn der Leitungs-druck vollständig abgebaut ist.

Zusätzliche Maßnahmen gegen die Gefahr des Ertrinkens� Einsatz eines zusätzlichenzweiten Rohrabsperrgerätes.� Geräteinnendruck an beidenRohrabsperrgeräten ständig kontrollieren.� Bei Versagen eines Rohrab-sperrgerätes (z.B. Absinken desGeräteinnendruckes) müssendie Personen den Gefahren -bereich verlassen.

Prüfungen� Geräte und Anlagen sind entsprechend den Einsatzbedin-gungen und den betrieblichenVerhältnissen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ auf ihren arbeits -sicheren Zustand zu prüfen.

2

� Kenndaten der Rohrabsperr -geräte feststellen:− Querschnittsform,− Größe,− Nennweite (Nennweiten -

bereich),– maximal zulässiger Geräte -

innendruck,− maximal zulässiger Leitungs-

druck.� Sicherheitsventile und Mano-meter verwenden.� Nur solche Rohrabsperrgeräteverwenden, die von einer „zurPrüfung befähigten Person“ geprüft wurden.

SchutzmaßnahmenLeitungsdruck� Höchstzulässigen Leitungs-druck nicht überschreiten(drucklose Füllung der Leitung).� Bei Druckprüfungen mit LuftDruckbegrenzungsventil ein -setzen.

Einbau des Rohrabsperr -gerätes� Rohrabsperrgeräte außerhalbder Rohrleitung auf Beschädi-gung und Dichtheit kontrollieren.� Rohrabsperrgeräte nur an denvom Hersteller vorgesehenenAnschlagpunkten anschlagenund ablassen.� Rohrabsperrgerät auf vollerLänge und achsenparallel insRohr einsetzen.

140139

Dichtheitsprüfungen von Entsorgungsleitungen C 474

– Knall- und/oder Drucktrauma,z.B. beim Zerplatzen einespneumatischen Dichtkörpers.

� Für Dichtheitsprüfungen vonRohrleitungen müssen bei derArbeitsvorbereitung besondereEinsatzbedingungen und Gefähr-dungen berücksichtigt werden.

Rohrleitung� Form, Größe/Durchmesser der abzusperrenden Leitungüberprüfen.� Rohrinnenwand im Einsatz -bereich des Rohrabsperrgerätesreinigen.� Rohrleitung im Einsatzbereichdes Rohrabsperrgerätes auf augenfällige Mängel (z.B. Risse,Grate, hervorstehende Bau- oderMontageteile) und Stabilitätuntersuchen.

� Ggf. Entfernen von Uneben -heiten, Graten, Hindernissen.� Möglichen und/oder zugelas-senen Leitungsdruck ermitteln(z.B. Angaben des Rohrherstel-lers, Höhendifferenz zwischenTief- und Hochschacht).� Nicht überdeckte Leitungenggf. gegen unzulässig axiale Bewegung sichern.

Rohrabsperrgerät� Geeignetes Rohrabsperr-gerät auswählen nach− Form und Beschaffenheit der

abzusperrenden Leitung,− Rohrdurchmesser,− Leitungsdruck.� Angaben des Herstellers desRohrabsperrgerätes beachten.� Anzahl der erforderlichenRohrabsperrgeräte festlegen.

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Gefährdungen� Durch das unkontrollierte Ver-schieben oder das Platzen einesRohrabsperrgerätes können Personen verletzt werden.

Allgemeines� Beim Aufenthalt im Gefahren-bereich kann es zu folgenden Ereignissen kommen:– vom Rohrabsperrgerät oder

Verbau- und Montageteilen getroffen werden,

– Ertrinken bei Überflutung desArbeitsbereiches,

– Ersticken/Vergiften durch dasplötzliche Freiwerden von Gasen aus der abgesperrtenLeitung,

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BiostoffverordnungDGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 103-003 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwasser-technischen Anlagen DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Absturz -schutzausrüstungen DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten

� Geöffnete Schächte an/in de-nen nicht gearbeitet wird, gegenHineinfallen und Abstürzen vonPersonen sichern, z.B. durch− gegen Verschieben gesicherte

Roste ,− feste Absperrungen . � Neben dem Höhensicherungs-gerät mit Rettungshubeinrich-tung sollte auch eine Winde zumMaterialtransport vorgesehenwerden .

Persönliche Schutzausrüstung� Beschäftigte beim Einsteigenin Schächte ständig z.B. mitDreibein , Höhensicherungs-gerät mit integrierter Rettungs-hubeinrichtung und Auffang-gurt am Seil sichern.� Von der Umgebungsluft unab-hängig wirkende Atemschutz -geräte (Selbstretter) mitführen,wenn die Seilsicherung gelöstwerden muss.� Rettungs-/Auffanggurt mussvon jedem Beschäftigten getra-gen werden.� Während der Arbeiten mussder Ruf- oder Sichtkontakt desEinsteigenden mit dem Siche-rungsposten gewährleistet sein.

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Zusätzliche Hinweise zu Hygienemaßnahmen� Waschmöglichkeit zur Verfü-gung stellen sowie Reinigungs-,Desinfektions- und Pflegemittelbereitstellen.� Information der Beschäftigtenüber die Risiken von Infektions-krankheiten z.B. Hepatitis A, Weil’sche Krankheit.� Kein Einsatz von Personen/Beschäftigten mit offenen Haut-wunden.� Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen. Hautpflegemittel verwenden.

Arbeitsmedizinische Vor sorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Gefährdungen� Bei Arbeiten in abwasser -technischen Anlagen könnenPersonen durch Absturz verletzt werden. � Durch gefährliche Atmosphäreim Schacht kann es zu Erstickun-gen oder Vergiftungen kommen.

Allgemeines� Alarm- und Rettungsplan auf-stellen.� Aufsichtführenden benennen.� Betriebsanweisung erstellen.Sie muss Angaben enthaltenüber bestehende Gefährdungen:− erforderliche technische, orga-

nisatorische und hygienischeMaßnahmen,

− Reihenfolge und Ablauf der Arbeiten,

− notwendige persönlicheSchutzausrüstungen,

− Maßnahmen bei Störungen,Fluchtwege und Rettungsaus-rüstungen.

� In Schächte von abwasser-technischen Anlagen nur ein -steigen, wenn− Maßnahmen zur Reinigung,

Instandhaltung oder Inspek-tion nicht mit anderen Mittelnmöglich sind,

− eine Haltevorrichtung vorhanden ist, z.B. eine Haltestange ,

− die lichte Weite des Schachtesmindestens 1,0 m beträgt

− oder die lichte Weite desSchachtes mindestens 0,8 mbeträgt und geprüft wurde, obbesondere Schutzmaßnahmenerforderlich sind, z.B. zusätz -liche Lüftungsmaßnahmen,ständige Seilsicherung.

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Schutzmaßnahmen� Arbeitsstellen im Bereich desöffentlichen Straßenverkehrsnach den Forderungen der ver-kehrsrechtlichen Anordnung absichern.� Zum Anheben und Wiederein-setzen von Schachtabdeckun-gen dafür vorgesehene Werk -zeuge verwenden.� Vor Beginn der Arbeiten durchMessungen prüfen, ob eine Gefährdung durch Gase, z.B. explosionsfähige Atmosphäre(Methan), Schwefelwasserstoff,Kohlen dioxid und ob eine zu geringe Sauerstoffkonzentrationbesteht.� Messungen nur durch fach -kundige Personen.� Messungen von gesicherterPosition aus vornehmen.� Nur zugelassene und geeig -nete Messgeräte verwenden,mindestens Vierfachmessgerätefür Sauerstoff, Methan,Schwefel wasserstoff und Kohlendioxid .� Kontinuierliche Messungender Schachtatmosphäre durch-führen.� Ggf. technische Lüftungsmaß-nahmen durchführen. NatürlicheLüftung ist oft nicht ausreichend.� Erlaubnisschein vom Betreibereinholen, wenn− besondere Gefahren aufgrund

der Beschaffenheit des Bau-werkes zu erwarten sind, z.B.durch große Tiefe,

− besondere Gefahren aufgrundder durchzuführenden Arbei-ten zu erwarten sind, z.B.durch Schleif- und Schweiß -arbeiten.

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Arbeiten im Bereich vonAbwasseranlagenSchächte

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRBA 220DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 103-003 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Absturz -schutzausrüstungen DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Information 201-052 Rohr -leitungsbauarbeiten

– ggf. Atemschutz mit P-Filter gegen biologische Arbeits -stoffe einsetzen.

� Rettungsausrüstung mit -führen, bestehend aus:– Selbstretter , – Messgerät , – explosionsgeschützte

Leuchte . � Ggf. PSA gegen Ertrinken benutzen.� Ggf. Atemschutzgerät zurUnterstützung der Rettung bereitstellen.� Ggf. Atemschutz mit P-Filtergegen biologische Arbeitsstoffeeinsetzen.� Persönliche Schutzausrüstungvor der Verwendung kontrollierenund nach Gebrauch reinigen.

Zusätzliche Hinweise zu Hygienemaßnahmen� Kein Einsatz von Personen mitoffenen Wunden.� Die Beschäftigten über die Gefahren zur Entstehung von Infektionskrankheiten aufklären,z.B. Hepatitis A, Weil’scheKrankheit.� Getrennte Aufbewahrungs-möglichkeiten für Arbeits -kleidung und Straßenkleidungschaffen.

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� Waschmöglichkeiten zur Ver -fügung stellen sowie Reinigungs-,Desinfektions- und Pflegemittelbereitstellen.� Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen. Hautpflegemittel ver-wenden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

� Sicherungsposten über Tageund einen weiteren Sicherungs-posten auf der Schachtsohleeinsetzen, dieser muss ständigKontakt mit dem Arbeitendenhalten.� Schutzmaßnahmen gegenWasserführung vorsehen, z.B.:– Sperrung bzw. Umleitung der

Abwasserzuflüsse,– Benachrichtigung der Einleiter,– Beobachtung der Wetterlage.� Bei Einsatz von pneumati-schen Absperrelementen diesegegen Verschieben sichern. Kein Aufenthalt direkt vor demAbsperrelement.� Wenn möglich, keine elektri-schen Betriebsmittel, sondernmit Druckluft oder Akku Werk-zeuge verwenden.

PersönlicheSchutz ausrüstung� Persönliche Schutzausrüstungentsprechend der Gefährdungs-beurteilung tragen, bestehendaus z.B.:– Gummistiefel oder Wathose,– langstulpige Schutzhand -

schuhe,– Schutzhelm oder Anstoßkappe

mit explosions geschützterLeuchte,

– Auffang-/Rettungsgurt , 5

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� Unterweisungen anhand derBetriebsanweisung durchführen,insbesondere praktische Übungen mit Selbstrettern .� Rettungsübungen durch -führen .� Vor Beginn der Arbeiten sindFreimessungen durchzuführen.Dabei sind mindestens folgendeGase zu messen: Sauerstoff,Schwefelwasserstoff, Methanund Kohlendioxid.� Während der Arbeiten konti -nuierlich Messungen der o.g.Gase vor nehmen.

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Das Lichtmaß von 800 mm wird bei folgenden Profilabmessungen erreicht:Kreisprofil Ø = 800 mmRechteckprofil B/H = 600/800 mmEiprofil B/H = 800/1200 mmMaulprofil lichte H = 800 mm

� Messungen nur durch fach -kundige Personen.� Nur zugelassene und geeig -nete Messgeräte verwenden,mindestens Vierfachmessgerätefür Sauerstoff, Methan, Schwefel -wasserstoff und Kohlendioxid.� Lüftungsmaßnahmen durch-führen. Natürliche Lüftung ist oft nicht ausreichend. Bei tech-nischer Lüftung muss– in Kanälen ein Luftstrom

≥ 600 m3/Std. und m2 Kanal-querschnitt,

– in sonstigen Bauwerken ein 6- bis 8-facher Luftwechsel proStunde erreicht werden.

Gefährdungen� Bei Arbeiten in abwasser -technischen Anlagen könnenPersonen z.B. durch Absturz verletzt werden.� Durch gefährliche Atmosphäreim Kanal oder Bauwerk kann eszu Erstickungen oder Vergiftun-gen kommen.

Allgemeines� Rohrleitungen abwassertech-nischer Anlagen nur begehenbzw. in solche einsteigen, wennMaßnahmen, z.B. Reinigung, Instandhaltung oder Inspektion,mit anderen Mitteln nicht mög-lich sind.� Rohrleitungen von abwasser-technischen Anlagen nur bege-hen bzw. in diese einsteigen,wenn– deren lichte Höhe ≥ 1,0 m oder– deren lichte Höhe ≥ 0,80 m

und ein Begehen aus betriebs-technischen Gründen not -wendig ist sowie besondere Sicherheitsmaßnahmen, z.B.Rückhaltung des Abwassers,technische Lüftungsmaß -nahmen, getroffen werden.

Schutzmaßnahmen� Betriebsanweisung erstellenmit Angaben über– bestehende Gefährdungen,– erforderliche organisatorische,

technische und Hygiene Maß-nahmen,

– Reihenfolge und Ablauf der Arbeiten,

– notwendige persönlicheSchutzausrüstung,

– Maßnahmen bei Störungen,– Fluchtwege und Rettungsan -

leitungen.

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Arbeiten im Bereich von AbwasseranlagenKanäle und Bauwerke

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung ASR 2.2 Maßnahmen gegen Brände DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 112-189 Benutzung vonSchutzkleidung DVGW Regelwerk

– sofort den Gasnetzbetreiberund ggf. Polizei, Feuerwehr benachrichtigen,

– Gefahrbereich durch Gas -konzentrationsmessungenfeststellen,

– Gefahrbereich durch Ab-schrankungen, Warnbänderoder Warnposten absperren,

– Gaszufuhr soweit möglich underforderlich absperren oderdrosseln.

Zusätzliche Hinweise zurBrandbekämpfung� Geeignete Löschmittel zumPersonenschutz bereithalten, z.B.zwei Feuerlöscher mit jeweilsmindestens 15 Löscheinheiten.Empfohlen 2 Pulverlöscher mit je12kg. (Bezeichnung 43A 183 BC).� Brandbekämpfung im Einzel-fall festlegen. Der Aufsichtfüh-rende entscheidet, wann undwie gelöscht wird.� Löschung zur Rettung vonMenschenleben, hierbei müssenRückzündungen unbedingt ver-mieden werden.� Beschäftigte in der Brand -bekämpfung und Handhabungder Feuerlöscher unterweisen.

Zusätzliche Hinweise bei Arbeiten an Leitungen in gasfreiem Zustand� Gasführende Leitungen gas-dicht absperren, z.B. durchBlindflansch, Steckscheibe oderAbsperrarmatur mit zwischen -liegender Entlüftung.

� Zu bearbeitendes Leitungsteildrucklos machen und mit Inert-gas, z.B. Kohlendioxid oderStickstoff spülen. Die dabei aus-tretenden Gase gefahrlos ablei-ten.� Gasfreien Zustand vor Beginnund während der Arbeit durchMessungen überwachen.� Vor WiederinbetriebnahmeGasleitungen mit Betriebsgasentlüften und so lange ausbla-sen, bis die vorhandene Luft inder Leitung verdrängt ist. Austre-tendes Gas-Luft-Gemisch gefahr-los ins Freie ableiten.

Zusätzliche Hinweise bei Arbeitsverfahren mit geringerGefährdung� Zum Anbohren von unterDruck befindlichen Gasleitungenz.B. folgende Geräte verwenden:– Schleusenanbohrgerät,– Druckanbohrschelle.� Für das provisorische, vorüber-gehende Sperren von Gasleitun-gen z.B. folgende Geräte, unterBeachtung der Herstellerinfor-mation, einsetzen:– Absperrarmaturen, wird durch

eine Armatur keine Dichtheiterzielt, weitere Maßnahmenvorsehen,

– für PE-Leitungen Abquetsch-vorrichtung , wird durch eineAbquetschung nicht die erfor-derliche Dichtheit erzielt, weitere Maßnahmen vorsehen,DVGW-GW 332 beachten,

– Blasensetzgeräte (Einfach-,Doppel- oder Zweifachblasen-setzgeräte); ab einem Be-triebsdruck von 30 mbar oderLeitungsdurchmesser von 150 mm zwei Absperrblasenmit zwischenliegender Entlüf-tung einsetzen. Bei Flüssig -gasversorgungsleitungen immer zwei Absperrblasen mitzwischenliegender Entlüftungverwenden. Absperrblasennicht als alleinige Absperrungbeim Schweißen verwenden.

– Schleusensperrvorrichtung mitPresskolben oder Stopfen.

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Zusätzliche Hinweise bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung� Bei folgenden Arbeitsverfah-ren besteht im ArbeitsbereichBrand- und Explosionsgefahr:– Anbohren unter kontrollierter

Gasausströmung,– Blasensetzen von Hand,– Trennen von Leitungen unter

kontrollierter Gasausströmung,– Ziehen und Setzen von Steck-

scheiben unter kontrollierterGasausströmung.

� Für Arbeiten unter kontrollier-ter Gasausströmung gilt:– beim Anbohren; Bohrungs-

durchmesser max. 65 mm,– beim Trennen; max. Leitungs-

durchmesser 65 mm. Leitungnach dem Trennen sofort pro-visorisch verschließen,

– Betriebsdruck (OP); max. 100 mbar,

– besonders unterwiesenes Personal einsetzen,

– erweiterte PSA verwenden;flammenhemmender antista -tischer Schutzanzug, flammen-hemmender Kopfschutz, flam-menhemmende Schutzhand-schuhe, Sicherheitsschuhe.

– an Flüssiggasleitungen ist Ar-beiten unter kontrollierter Gas-ausströmung nicht zulässig.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Gefährdungen� Durch austretendes Gas kannes zu Bränden, Verpuffungenund Explosionen kommen.

Allgemeines� Arbeiten an Gasanschluss -leitungen sind von sachkundigenUnternehmen auszuführen.� Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren.� Gruben und Gräben nicht mitZelten o. Ä. überbauen. ZumSchutz gegen Witterungsein -flüsse sind Schweißerschirmenur erlaubt, wenn Gasansamm-lungen unter den Schirmen sicher ausgeschlossen werdenkönnen.� Zum Trennen von Gasleitungenkeine Funken reißenden Geräteund Maschinen einsetzen. InFrage kommen z.B. Druckluft-rohrsägen, Rohrschneider undFunken hemmendes Werkzeug.� Beschäftigte mindestens ein-mal jährlich unterweisen. DieTeilnahme ist schriftlich fest -zuhalten.

Schutzmaßnahmen� Besteht bei Arbeiten an Gas -leitungen Gesundheits-, Brand-oder Explosionsgefahr, muss derUnternehmer eine zuverlässigeund besonders unterwiesenePerson mit der Aufsicht schrift-lich beauf tragen. Die Aufsichts-person muss während bestehen-der oder möglicher Explosions -gefahr, ständig an der Baustelleanwesend sein.� Vor Beginn und während derArbeiten Arbeitsbereich auf aus-strömendes Gas überprüfen.

� Im Gefahrbereich dürfen sichnur die Beschäftigten aufhalten,die für die Beseitigung und Ein-dämmung der Gefahr erforder-lich sind. � Vor dem– Trennen oder Verbinden von

Leitungen aus Metall,– Ein- und Ausbauen von Lei-

tungsteilen, Armaturen, Gas-zählern, Gasdruckregelgeräten,

– Ziehen und Setzen von Steck-scheiben,

Trennstelle mit einem flexiblenKupferseil überbrücken.Querschnitt des Kupferseils:bis 10 m Länge ≥ 25 mm2,bis 20 m Länge ≥ 50 mm2,bei Hausanschlussleitungen:bis 3 m Länge ≥ 16 mm2 (hoch-flexibel).� Bei Arbeiten in Rohrgräbenmindestens zwei Fluchtwegevorsehen und freihalten.� Stillgelegte Leitungen gasfreimachen und dauerhaft gasdichtverschließen.

� Feuerarbeiten, z.B. Schweiß-und Isolierarbeiten, erst nachGenehmigung des Betreibersdurchführen.� Flammenhemmende undantistatische Schutzkleidungbenutzen. Darüber hinaus können in Frage kommen:– Schutzhelm ,– Flammhemmender Kopfschutz,– Schutzhandschuhe ,– Sicherheitsschuhe.� Unter der Schutzkleidung keineleicht schmelzenden Textilien(Kunststoffhemden usw.) tragen.

Zusätzliche Hinweise bei unkontrolliertem Gasaustritt� Bei unkontrolliertem Gasaus-tritt sofort folgende Maßnahmeneinleiten:– Zündquellen beseitigen oder

fernhalten, z.B. Löschen offe-ner Flammen, Vermeidung vonFunken durch elektrische Betriebsmittel, elektrostatischeAuf ladung, vorbeifahrendeFahrzeuge,

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Gashausanschlussleitungen

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Information 201-004 Fahrerkabinen zur Atemluftversorgungauf Erdbaumaschinen und Spezial -maschinen des TiefbausDGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe

� Windrichtung beachten, beistarkem Wind Ausstreuen unter-brechen.� Scheiben von Fahrzeugen undBaumaschinen geschlossen halten und regelmäßig reinigen.� Beim Umfüllen des Binde -mittels und Reinigen der Geräte

folgende persönliche Schutz-ausrüstung benutzen: − Korbbrille,− Chemikalienschutzhand -

schuhe z.B. Nitrilkautschuk, mit langen Stulpen,

− partikelfiltrierende Halb -maske, mind. FFP 2,

− geschlossene Kleidung.� In Baumaschinen und Fahr -zeugen Augenspülflasche mit-führen.� Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen, Hautpflegemittel verwenden.� Im Arbeitsbereich nicht essen,trinken oder rauchen.� Arbeitskleidung getrennt vonStraßenkleidung aufbewahren.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Bodenstabilisierung mit Bindemitteln C 478

Gefährdungen� Durch Staubbelastungen undätzende Wirkung der Bindemittelkönnen Atemwege, Haut, Augenund Verdauungswege geschä-digt werden.

Allgemeines� Verbesserung der Tragfähigkeitdes Bodens durch Einarbeitenvon Bindemitteln, z.B. Weißfein-kalk oder Zement.

Schutzmaßnahmen� Fahrzeuge und Baumaschineneinsetzen, die nur minimalStaub freisetzen.� Nur Bodenstabilisierungs -maschinen mit Kabinen ein -setzen, die den Fahrer vor Staubschützen, z.B. durch Filter- oderAtem- Druckluft-Anlagen.� Kabinen zusätzlich mit einerKlimaanlage ausrüsten.

� Streufahrzeuge und Zug -maschinen für Anbaufräsen soausrüsten (Filteranlage) , dassmöglichst kein Staub in die Fahrerkabine gelangt.� Gefährdungsbeurteilung fürBodenstabilisierungsarbeiten erstellen und dokumentieren.

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� Betriebsanweisung für Ver -wendung des jeweiligen Binde-mittels erarbeiten.� Beschäftigte anhand der Be-triebsanweisung unterweisen.� Ausgestreutes Bindemittelmöglichst schnell einfräsen.

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge GefahrstoffverordnungASR A 5.2 Anforderungen an Arbeits -plätze und Verkehrswege auf Baustellenim Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen –TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren Gesprächskreis Bitumen 2009: Temperaturabgesenkte AsphalteMerkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt – M TA, 2006, Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen (FGSV)

� Für den Einbau in umschlos -senen Räumen, wenn möglichelektrisch betriebene Geräte einsetzen. Sollte dies nicht möglich sein, dieselbetriebeneFahrzeuge mit Dieselpartikel -filter ausrüsten. � Können temperaturabgesenkteGussasphalte nicht eingebautwerden, alternativ Ersatzstoffeverwenden: In umschlossenenRäumen, wie Tiefgaragen undHallen, anstelle von Gussasphaltspeziell entwickelte Zement -estriche einbauen.� Direkten Hautkontakt mit heißem Gussasphalt durch geschlossene Kleidung und wärmebeständige Schutz -handschuhe, z.B. aus Leder, ver hindern.� Knieschutz verwenden .� Sicherheitsschuhe mit wärme -isolierendem Unterbau ver -wenden (Kennzeichnung HI).� Das Tragen von Atemschutzschließt sich aufgrund der Arbeitsplatztemperatur aus undist darüber hinaus als ständigeMaßnahme nicht zulässig.

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� Beim Einsatz im öffentlichenVerkehrsraum Baustelle gemäßRSA sichern und zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich gemäß ASR A 5.2 einhalten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Einbau von GussasphaltC 479

Gefährdungen� Bei der Aufnahme von Dämpfen und Aerosolen überdie Atemwege kann es zu Gesundheitsschäden kommen.

Allgemeines� Beim Einbau von Gussasphaltentstehen Gefährdungen durch:− Dämpfe und Aerosole aus

Bitumen,− Verbrennungen,− hohe Arbeitsplatz -

temperaturen,− Belastungen der Knie

und Kniegelenke beim manuellen Einbau.

� Zusätzliche Gefährdungenkönnen in ganz oder teilweisegeschlossenen Arbeitsbereichendurch:− Dieselmotoremissionen beim

Einsatz von fahrbaren Guss -asphaltkochern und Dumpern,

− eingeschränkte Sicht durchDämpfe und Aerosole

entstehen.

Schutzmaßnahmen� Seit 2008 ist nur noch der Einbau von temperaturabge-senktem Gussasphalt mit Temperaturen bis max. 230° Czulässig.

� Temperaturabsenkung erreichen durch viskositäts -verändernde Bindemittel oder Zusätze, z.B. Amid-Wachse, Paraffine oder Zeolithe. Durchdie Zusätze bleibt trotz abge-senkter Temperatur die not -wendige Fließfähigkeit des Asphalts erhalten.� Gussasphalt vorrangig maschi-nell einbauen mit beheizbarenAbziehbohlen, die als Verteil-und Glättvorrichtung wirken (ab einer Einbaubreite von 1 meinsetzbar) .� Als Trennmittel Seifenlösungenverwenden.� Keinen Dieselkraftstoff oderAltöl als Trennmittel verwenden.

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten DGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Information 201-033 Taucher -einsätze mit Mischgas DGUV Information 201-034 Taucher -einsätze in kontaminiertem Wasser

Anforderungen Taucherhelfer� Der Taucherhelfer muss:– mindestens 18 Jahre alt,– körperlich und geistig geeignet,– in der Bedienung und Wartung

der Luftversorgungsanlageunter wiesen sein und die Be -fähigung hierzu dem Unter-nehmer nachgewiesen haben.

Mindestausrüstungfür jeden Taucher:� Schlauchversorgtes Tauch -gerät mit Luftversorgungsanlageoder autonomes Tauchgerät.� Signal-/Telefonleine und eineSprechverbindung zwischen Taucher und Signalmann.� Tauchermesser.� Schutzkleidung.Für jede Tauchergruppe:� Gut ablesbare Uhr.� Austauchtabelle nach Anlage 1der DGUV Vorschrift 40.� Sprechverbindung und Signal-leine zur Verständigung zwischenSignalmann und Taucher.An jeder Tauchstelle:� Geeigneter Einstieg ins Wasser(z.B. Leiter, PAM).� Sauerstoff-Atemgerät (Notfall –Versorgung für mindestens 3 Stunden).� Einrichtungen zum sicheren Erreichen des Arbeitsplatzes unter Wasser und der für dasAustauchen erforderlichen Aus-tauchstufen.� Beheizbarer Umkleideraum.

Aushänge� Erste-Hilfe-Maßnahmen.� Namen der Ersthelfer.� Nächster (Taucher-)Arzt.� Nächstgelegene betriebs -bereite Druckkammer.

Taucherdruckkammer� Das Vorhalten einer Taucher-druckkammer ist erforderlichbei:– Tauchgängen mit Austauch -

zeiten > 35 min,– Tauchtiefen > 10 m, wenn ein

Transport zur nächsten Taucher -druckkammer innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist.

TauchgangsplanungBevor mit den Taucherarbeiten begonnen wird, sind folgendePunkte zu beachten:� Qualifikation der Taucher -gruppe.� Planung der Rettungskette.� Tauchplan mit:– Luftmengenberechnung,– max. Tauchtiefe,– Beginn und Ende des Tauch-

ganges,– Haltestufen und -zeiten bei

besonderen Erschwernissenund bei Tauchtiefen > 10 m.

� Tauchplan muss vom Signal-mann gut einsehbar sein.� Gefährdungsbeurteilung unterBerücksichtigung von:– Personalauswahl,– Tauchausrüstung,– Tauchstelleneinrichtung,– Besonderheiten der Tauch -

stelle,– Arbeits-/Bauverfahren,– eingesetzte Maschinen,– Kontamination des Wassers,– sonstige Gefährdungen.

TauchgangFolgende Bedingungen sind einzuhalten:� Tauchereinsatz bis max. 50 mTiefe bei Versorgung mit kompri-mierter Atemluft.� Jeweils nur ein Taucher derTauchergruppe im Wasser.� Der zweite Taucher ist an derTauchstelle einsatzbereit.� Sicherung gegen Einschaltenvon Anlagen im Bereich derTauchstelle, die den Taucher ge-fährden können, z.B. Saugrohre,Wehre, Schleusen, Durchlässe,Anker, Ruder, Schiffsschrauben.� Es dürfen keine anderen Arbeiten, die den Tauchgang gefährden, an der Tauchstelleausgeführt werden.

Abbruch des TauchgangesDer Tauchgang ist abzubrechen:� Auf Verlangen des Tauchers.� Wenn Signale vom Tauchernicht beantwortet werden.

� Wenn die Tauchergruppe nichtmehr vollständig ist.� Wenn die Sprechverbindungausfällt.� Bei Schäden an wichtigen Ausrüstungsgegenständen.� Wenn Veränderungen an derTauchstelle den Tauchgang gefährden können.

Besondere ErschwernisseBesondere Erschwernisse sind z.B.:� Unterwassersprengarbeiten.� Bei Strömung > 1,5 m/s (zusätzliche Maßnahmen sinderforderlich).� Arbeiten in/unter Wracks, Bauwerken u. Ä.� Tauchgänge mit Gefahr desVerhakens.� Tauchgänge tiefer als 30 m.

Aufzeichnungen� Arbeitstäglich durch den Taucher im Taucherdienstbuchaufzeichnen:– Datum,– Tauchstelle,– Tauchtiefe,– Beginn, Ende und Gesamtzeit

des Tauchganges,– erforderliche Austauchstufen,– ausgeführte Arbeiten,– verwendetes Tauchgerät,– besondere Vorkommnisse und

Erschwernisse,– Name und Unterschrift des

Tauchereinsatzleiters.� Durch den Tauchereinsatzleitersind im Taucherdienstbuch desTauchers zusätzlich einzutragen:– Oberflächendekompression

(mit Begründung),– Abbruch des Tauchganges

(mit Begründung),– Behandlung von Taucher -

erkrankungen.

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TaucherarbeitenC 481

Gefährdungen� Der Einsatz von Tauchern erfolgt im Rahmen von z.B. Bauarbeiten, Inspektions- undWartungsarbeiten. Bei Taucher -arbeiten können Personen er trinken, durch Druckwechsel -erkrankungen und Sauerstoff-über oder -unterversorgung geschädigt werden.� Sie können durch Bauteile erfasst und getroffen werden. � Durch Lärm, schnelle Druck-wechsel oder mangelnde Luft-versorgung kann es zu dauer -haften Körperschäden kommen.

Allgemeines� Taucherarbeiten sind Arbeitenin Wasser bzw. flüssigen Medien,bei denen die Taucher überTauchgeräte mit atembaremDruckgas versorgt werden. � Der Einsatz von Tauchern erfolgt im Rahmen von z.B. Bau arbeiten (u.a. Stemmen, Sägen, Betonieren, Saugen, Heben von Gegenständen),

Inspektions- und Wartungs -arbeiten. � Taucherarbeiten dürfen nurvon vollständigen Taucher -gruppen durchgeführt werden.

Die Tauchergruppe� Die Tauchergruppe besteht aus– Tauchereinsatzleiter (ständig

anwesend und schriftlich bestellt),

− 2 Tauchern,− Signalmann,− Taucherhelfer.� Auf den Taucherhelfer darf nurverzichtet werden, wenn mitautonomen Tauchgeräten ge-taucht wird oder wenn sich dieRegeleinrichtung der Luftver -sorgungsanlage im Griffbereichdes Signalmanns befindet (keine Kompressorbedienung,kein Flaschenwechsel).

SchutzmaßnahmenAnforderungen Taucher� Taucherarbeiten dürfen nurvon Personen durchgeführt werden, die

– mindestens 21 Jahre alt sind,– über hinreichende Kenntnisse,

Fähigkeiten und Fertigkeitenfür die sichere Durchführungvon Taucherarbeiten verfügen(z.B. einen anerkannten Ab-schluss „Geprüfter Taucher“),

– nach der Prüfung in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstundennachweisen können,

– eine gültige arbeitsmedi -zinische Pflichtvorsorge (Vor sorge arbeitsbedingte Erkrankungen bei Taucherar-beiten) nach weisen können,die nicht älter als 12 Monate ist.

Anforderungen Signalmann� Als Signalmann dürfen Perso-nen eingesetzt werden, die– mindestens 18 Jahre alt,– körperlich und geistig geeignet

sind und– von einem Taucherunterneh-

men ausgebildet wurden undüber hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeitenfür die sichere Wahrnehmungihrer Aufgaben verfügen.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 112-189 Benutzung vonSchutzkleidung DVGW-Regelwerk

Schutzmaßnahmen� Zu bearbeitendes Leitungsteildrucklos machen und sofern erforderlich mit Inertgas, z.B.Kohlendioxid oder Stickstoffspülen. Die dabei austretendenGase gefahrlos ableiten.� Die Gaskonzentration im Arbeitsbereich ist dauerhaftmesstechnisch zu überwachen.Arbeitsplätze müssen schnellund gefahrlos verlassen werdenkönnen. Es sind mindestenszwei Fluchtwege, möglichst inunterschiedlichen Richtungen,einzurichten. � Die Brandbekämpfung ist aufden Personenschutz auszurich-ten, dafür sind geeignete Brand-bekämpfungsmittel z.B. zweiFeuerlöscher mit jeweils mindes-tens 15 Löscheinheiten. Empfoh-len 2 Pulverlöscher mit je 12kg.bereitzustellen.� Zum Anbohren von unterDruck befindlichen Gasleitungenz.B. ein Schleusenanbohrgerät verwenden. � Für das provisorische, vorüber-gehende Sperren von Gasleitun-gen z.B. folgende Geräte, unterBeachtung der Herstellerinfor-mation, einsetzen:–Absperrarmaturen: Wird durch

eine Armatur keine Dichtheiterzielt, weitere Maßnahmenvorsehen,

– Blasensetzgeräte (Einfach-,Doppel- oder Zweifachblasen-setzgeräte); ab einem Betriebs -druck von 30 mbar oder Leitungsdurchmesser von 150 mm zwei Absperrblasenmit zwischenliegender Entlüf-tung einsetzen. Bei Flüssiggas-versorgungsleitungen immerzwei Absperrblasen mitzwischenliegender Entlüftungverwenden. Absperrblasennicht als alleinige Absperrungbeim Schweißen verwenden,

– Stopplegerät,– Abquetschvorrichtungen

(PE-Leitungen): Wird durch eine einzelne Abquetsch -vorrichtung keine Dichtheit erzielt, weitere Maßnahmenvorsehen.

� Vor WiederinbetriebnahmeGasleitungen mit Betriebsgasentlüften und so lange aus -blasen, bis die vorhandene Luftin der Leitung verdrängt ist. Austretendes Gas-Luft-Gemischgefahrlos ins Freie ableiten.

Zusätzliche Hinweise bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung� Arbeitsverfahren mit erhöhterGefährdung sind nur in begrün-deten Ausnahmefällen erlaubt.Dabei besteht im ArbeitsbereichBrand- und Explosionsgefahr wiez.B.:– beim Anbohren unter kontrol-

lierter Gasausströmung,– Blasensetzen von Hand,– Trennen von Leitungen unter

kontrollierter Gasausströmung.� Für Arbeiten unter kontrollier-ter Gasausströmung gilt:– Anbohren: Bohrungsdurch-

messer max. 65 mm,– Trennen: max. Leitungsdurch-

messer 65 mm. Leitung nachdem Trennen sofort proviso-risch verschließen,

– Betriebsdruck (OP): max. 100 mbar,

– nur besonders unterwiesenesPersonal einsetzten,

– erweiterte PSA verwenden.� Arbeiten unter kontrollierterGasausströmung ist an Flüssig-gasleitungen nicht zulässig.

Persönliche Schutzausrüstung� Flammenhemmende und antistatische Schutzkleidung benutzen . Darüber hinauskönnen in Frage kommen:– Schutzhelm,– Schutzhandschuhe ,– Sicherheitsschuhe S3 oder S5.� Unter der Schutzkleidung keineleicht schmelzenden Textilien(Kunststoffhemden usw.) tragen.� Bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung muss abhängig vomEinzelfall zusätzliche PSA z.B.Flammenhemmende Kopfhaube,Schutzbrille, von der Umge-bungsluft unabhängiger Atem-schutz, benutzt werden.

2

3

Prüfungen� Nach Abschluss der Arbeitenan Gasleitungen hat der Auf-sichtsführende sich davon zuüber zeugen, dass die Gaslei -tungen im Arbeitsbereich unterBetriebsbedingungen dicht sind.� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen der Arbeits-mittel festlegen (Gefährdungs-beurteilung) und einhalten, z.B.:– durch den Nutzer vor jedem

Einsatz der Absperrblasen aufaugenfällige Mängel und aufDichtheit prüfen, festgestellteMängel dem Aufsichtführendenmitteilen,

– durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach -kundiger) vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mind.1 x jährlich(Hersteller angaben beachten).

� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

2

3

154153

Arbeiten an GasleitungenC 482

Gefährdungen� Durch austretendes Gas kannes zu Bränden, Verpuffungenund Explosionen kommen,weiterhin besteht die Gefahr des Erstickens. Beim Aufbringen und Entfernen von Umhüllungenkann es durch das Freiwerdenvon Gefahrstoffen zu weiterenGefährdungen kommen.

Allgemeines� Arbeiten an Gasleitungen nachMöglichkeit im gasfreiem Zu-stand (im Arbeitsbereich Unter-schreitung von 50 % der unterenExplosionsgrenze) ausführen.Arbeitsverfahren mit geringerGefährdung anwenden.� Arbeiten an Gasleitungen dürfen nur von Personen ausge-führt werden, die geeignet, zu-verlässig und unterwiesen sind.

� Gruben und Gräben nicht mitZelten o.Ä. überbauen. ZumSchutz gegen Witterungsein -flüsse sind, Schweißerschirmenur erlaubt wenn Gasansamm-lungen unter Schirmen sicherausgeschlossen werden können.� Es ist sicherzustellen, dass inBereichen, in denen sich zünd -fähige Gas-Luft-Gemische bildenkönnen, keine Zündquellen vorhanden sind. Zündquellenkönnen z.B. sein:– Offene Flammen (z.B. Schweiß -

brenner, Flüssiggasbrenner),– Glimmende Reste der Um -

hüllung,– Elektrische Arbeitsmittel

(z.B. Trennschleifer, elektrischeFuchsschwanzsäge, elektrischeBohrmaschine, Schweißelek-trode, Kompressor, Ersatz-stromaggregate),

– Funken durch elektrostatischeEntladungsvorgänge,

– Elektrische Potentialunter-schiede beim Trennen metal -lischer Leitungen,

– Funken durch vorbeifahrendeFahrzeuge, Schienenfahrzeugeund nicht explosions -geschützte Baumaschinen.

� Zum Trennen von Gasleitungenkeine Funken reißenden Geräteund Maschinen einsetzen. InFrage kommen z.B. Druckluft-rohrsägen , Druckluftrohr -fräse,Rohrschneider und funken-armes Werkzeug. � Vor dem Trennen oder Verbin -den von metallenen LeitungenTrennstelle mit einem flexiblenKupferseil (Querschnitt des

Kupfer seils bis 10 m Länge ≥ 25 mm2, bis 20 m Länge ≥ 50 mm2) überbrücken.� Blasensetzgeräte

erden.

1

07/2019

1

Unterweisungen mind. jährlichdurchführen. Teilnahme schrift-lich dokumentieren.� Arbeiten an Gasleitungen, beidenen mit Gesundheits-, Brand-oder Explosionsgefahr zu rechnenist, dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten, zuverlässigenund in dieser Aufgabe unter -wiesenen Person aus geführtwerden. Die Aufsicht inklu siveder Weisungs befugnis ist schrift-lich zu übertragen.� An Tiefpunkten von Gaslei -tungen können sich Kondensatesammeln (z.B. Odoriermittel).Diese mit geeigneten Behälternauffangen. Haut- und Augenkontakt durch die Verwendung von Augen- und Gesichtsschutz und Körper-schutz ver meiden.

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Baugruben� Ausreichender Arbeitsraum isterforderlich für die sichere undfachgerechte Durchführung derArbeiten− für den Durchgang,− für den Materialtransport,

Sonderfälle

− für die Lagerung von Werkzeugund Material, für die RettungVerletzter.

� In verbauten Baugruben beträgt die Mindestbreite des Arbeitsraumes 0,60 m, bei geböschten Baugruben 0,50 m.

� Sofern waagerechte Gurte weniger als 2,00 m über derBaugrubensohle bzw. über derjeweiligen Verfüllungsoberflächeliegen, wird der lichte Abstandvon der Vorderkante der Gurtegemessen.

Eckige Baugrube, runder Schacht Runde Baugrube, eckiger Schacht

Spundwand Trägerbohlwand

Holzkeilemit Keilsicherung

Ausfachung aus Kanthölzern

Gurt

Steife Gurt

≥0,

60 m

≥2,

0 m

≥ 0,50 m

≥ 0,50 m

≥ 0,50 m ≥ 0,50 m

<2,

0 m

≥0,

60 m

156155

H 906

Leitungsgräben� Die Abmessungen sind abhängig vom− Nenn- bzw. Rohrschaftdurch -

messer,

− von der Grabentiefe,− von der Leitungsart.� Es gilt jeweils das größere Maßaus den Tabellen 1 oder 2.

� Für Gräben bis 1,25 m Tiefe, diezwar betreten werden, in denenaber neben der Leitung kein Arbeitsraum erforderlich ist, z.B.für Kabel oder Endlos leitungen,gilt Tabelle 3.

Gräben für Abwasserleitungen und -kanäle(DIN EN 1610)

DN =Nenndurch -messer in mm

Mindestgrabenbreite (OD + x) in m

unverbauter GrabenverbauterGraben

β ≤ 60° β > 60°

≤ 225 OD + 0,40 OD + 0,40

>225 bis ≤ 350 OD + 0,50 OD + 0,40 OD + 0,50

>350 bis ≤ 700 OD + 0,70 OD + 0,40 OD + 0,70

>700 bis≤1200 OD + 0,85 OD + 0,40 OD + 0,85

>1200 OD + 1,00 OD + 0,40 OD + 1,00

Gräben für Abwasserleitungen und -kanäle(DIN EN 1610)

Grabentiefe t in m Mindestgrabenbreite b in m

keine Mindestgraben -breite vorgegebent < 1,00

1,00 ≤ t ≤ 1,75 b ≥ 0,80

t > 4,00 b ≥ 1,00

b ≥ 0,901,75 < t ≤ 4,00

Grabentiefe t in m Lichte Mindestgraben breiteb in m

b ≥ 0,60 unverbaut mitTeilböschung

t ≤ 1,75b ≥ 0,70 vollflächig ver-baut; teilweise verbaut

t > 4,00 b ≥ 1,00

b ≥ 0,801,75 < t ≤ 4,00

Regelverlegetiefe t bis 0,70 m über 0,70 mbis 0,90 m

über 0,90 mbis 1,00 m

über 1,00 mbis 1,25 m

0,30 m 0,40 m 0,50 m 0,60 mLichte Mindestbreite b

Gräben für alle übrigen Leitungen(DIN 4124)

Äußerer Leitungs- bzw.Rohrschaft-durchmesser OD in m

Lichte Mindestbreite b in m

verbauter Graben geböschter Graben

Regel-fall

Umstei -fung β ≤ 60° β > 60°

b = OD + 0,40

b = OD + 0,70

b = OD + 0,85

b = OD + 1,00

b = OD + 0,70 b = OD + 0,40

b = OD+ 0,40

b = OD+ 0,70

bis 0,40

über 0,40 bis 0,80

über 0,80 bis 1,40

über 1,40

OD = Außendurchmesser in m; β = Böschungswinkel

Gräben für alle übrigen Leitungen(DIN 4124)

Arbeitsraumbreiten inLeitungsgräben und Baugruben

07/2015

Mindestgrabenbreiten in Abhängigkeit vom Durchmesser der Leitungen1

2 Mindestbreite für Gräben mit senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe

3 Lichte Mindestbreiten für Gräben ohne Arbeitsraum gemäß DIN 4124

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Sicherheitsabstand in Längsrichtung (SL)� Von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßen -baustellen zum ankommendenVerkehr.� Sicherheitsabstand (SL) zum ankommenden Verkehr :a) als Beispiel eine fahrbare

Absperrtafel mit Zugfahrzeug,b) mit Verschwenkungsbereich.� Bei Fahrzeug-Rückhalte sys -temen entspricht das Maß desSicherheitsabstandes (SL) zumankommenden Verkehr der Längedes Verschwenkungs berei ches(Verschwenkungs bereich ent-sprechend Verkehrszeichenplander verkehrs rechtlichen Anord-nung).

2

3 Mindestmaße für Sicherheitsabstände in Längsrichtung (SL)a zum ankommenden Verkehr

Lage der Straßenbaustelle (Arbeitsstelle) bzw. zulässige Höchstgeschwindigkeitaußerhalb des Straßenbaustellenbereichs (Arbeitsstellenbereichs)

innerörtlicheStraßen

3 m

5 m

7,5 m

15 m

Einbahnige Landstraßenund innerörtliche Straßenmit Vzul> 50 km/h

10 m

15 m

20 m

40 m

Autobahnen, autobahn-ähnliche Straßen und zweibahnige Landstraßenb

75 mc

100 mc

nicht zulässig

nicht zulässig

Element

Fahrbare Absperrtafel mitZugfahrzeug oder Siche -rungsfahrzeug ≥ 10 tzulässige GesamtmasseFahrbare Absperrtafel mitZugfahrzeug oder Siche -rungsfahrzeug < 10 t bis ≥ 7,49 t zulässigeGesamt masseFahrbare Absperrtafel mitZugfahrzeug oder Siche -ungsfahrzeug < 7,49 tzulässige GesamtmasseFahrbare Absperrtafelohne Zugfahrzeug

Hinweis:Werden auf innerörtlichen Straßen bzw. auf Landstraßen andere Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) oder baulicheLeitelemente zur Querabsperrung von Teilen der Fahrbahn eingesetzt, so beträgt SL gegenüber dem ankommendenVerkehr innerorts 10 m, außerorts entspricht SL der Länge des Verschwenkungsbereichs gemäß RSA.a Die genannten Sicherheitsabstände (SL) sind im Sinne eines durch einen Anprall aufzehrbaren Bereiches als

lichtes Maß zwischen Vorderkante der Absperrung (Sicherungs- bzw. Zugfahrzeug) und Arbeitsbereich zu verstehen, d. h. als Nettomaß.

b Auf Rampen (Verbindungsfahrbahnen in Knotenpunkten) können in Abhängigkeit von der Lage der Baustelle inder Rampe, der Rampenlänge und den tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten kleinere Abstände in Betrachtkommen, jedoch nicht unter 20 m.

c Bei beweglichen Straßenbaustellen (Arbeitsstellen) kann der Abstand auf 50 m reduziert werden.

Bereich für Nutzung durch Arbeits-plätze undVerkehrswege

vorüber-gehende Markierung

SQ

SQSL

SL

2

a) b)

157

H 908

Seitlicher Sicherheits -abstand (SQ) � von Arbeitsplätzen und Ver-kehrswegen auf Straßenbau -stellen zum fließenden Verkehr.� Bezugslinie für seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zumfließenden Verkehr :a) dem Verkehr zugewandte

äußere Begrenzung beiFahrzeug-Rückhaltesystemen,

b) Mittelachse bei Leitbaken,Leitkegeln, Leitwänden,Leitschwellen, Leitborden.

1

* Hinweise zu Tabelle 1:1. Bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ab 100 km/h müssen Fahrzeug-Rückhaltesysteme eingesetzt werden.2.Die Sicherheitsabstände für Fahrzeug-Rückhaltesysteme berücksichtigen ausschließlich die verkehrsleitende

Funktion dieser Systeme.

Sicherheitsabstände von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen zum Verkehr

07/2019

1

1 Mindestmaße für seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zum fließenden Verkehr bei Straßen-baustellen längerer Dauer (aus ASR A 5.2)

Zulässige Höchstgeschwindigkeit30 km/h 40 km/h 50 km/h 60 km/h 80 km/h 100 km/h

30 cm 40 cm 50 cm 60 cm 80 cm 100 cm

30 cm 40 cm 50 cm 70 cm 90 cm *

50 cm 60 cm 70 cm 90 cm 110 cm *

Element

Fahrzeug-RückhaltesystemeLeitbake (1000 mm x 250 mm,750 mm x 187,5 mm),Leitkegel, LeitwandLeitbake (500 mm x 125 mm),Leitschwelle, Leitbord

2 Mindestmaße für seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zum fließenden Verkehr bei Straßen-baustellen kürzerer Dauer (aus ASR A 5.2)

Zulässige Höchstgeschwindigkeit30 km/h 40 km/h 50 km/h 60 km/h 80 km/h 100 km/h 120 km/h

30 cm 40 cm 50 cm 70 cm 90 cm 110 cm 130 cm

50 cm 60 cm 70 cm 90 cm 110 cm 130 cm 150 cm

Element

Leitbake (1000 mm x 250 mm,750 mm x 187,5 mm),Leitkegel, LeitwandLeitbake (500 mm x 125 mm),Leitschwelle,Leitbord

BM SQBM

a) b)

SQ

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In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen:

Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

[email protected]

Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort finden Sie im Internet unterwww.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz für alle GewerkeAbruf-Nr. 401

Abbruch und RückbauAbruf-Nr. 402

Betonerhaltungs-,Bautenschutz- undAbdichtungsarbeitenAbruf-Nr. 403

Arbeiten auf DächernAbruf-Nr. 404

FeuerfestbauAbruf-Nr. 405

GebäudereinigerAbruf-Nr. 406

Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär)Abruf-Nr. 407

GerüstbauAbruf-Nr. 408

Glaser und FensterbauAbruf-Nr. 409

Arbeiten im Bereich von GleisenAbruf-Nr. 410

HochbauAbruf-Nr. 411

Maler und LackiererAbruf-Nr. 412

SteinmetzeAbruf-Nr. 413

Tief- und StraßenbauAbruf-Nr. 414

Trockenbauer, Verputzer, StuckateureAbruf-Nr. 415

Turm- undSchornsteinbauarbeitenAbruf-Nr. 416

Wand- undBodenbelagarbeitenAbruf-Nr. 417

ZimmererAbruf-Nr. 418

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Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/3010715 Berlinwww.bgbau.de