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SATZUNG Waldkirchen Schönberg Haus i. Wald Perlesreut Röhrnbach Kumreut Ringelai Mitgliedschaft – mehr als nur Kunde sein

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SATZUNG

Waldkirchen

Schönberg

Haus i. Wald

Perlesreut

RöhrnbachKumreut

Ringelai

Mitgliedschaft– mehr als nur Kunde sein

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Satzung

 

Inhalt:

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 2

II. MITGLIEDSCHAFT 2

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 7

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME 23

V. RECHNUNGSWESEN 24

VI. LIQUIDATION 26

VII. BEKANNTMACHUNGEN 26

Fassung: 06.20Stand: 22.10.2020

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I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Raiffeisenbank Am Goldenen Steig eG

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Röhrnbach

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung derMitglieder.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen undergänzenden Geschäften sowie des Waren- und Dienstleistungsgeschäftes,insbesonderea) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch die Annahme von Einlagen;b) die Gewährung von Krediten aller Art;c) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewähr-

leistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften;d) die Durchführung des Zahlungsverkehrs;e) die Durchführung des Auslandsgeschäftes einschließlich des An- und Ver-

kaufs von Devisen und Sorten;f) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwal-

tung, der Erwerb, die Bebauung, die Bewirtschaftung und die Veräußerung,Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilienvermögen;

g) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltungvon Wertpapieren und anderen Vermögenswerten;

h) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungenund Reisen;

i) der gemeinschaftliche Einkauf landwirtschaftlicher Bedarfsartikel;j) der gemeinschaftliche Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse;k) der Handel mit sonstigen Waren und Erbringung sonstiger Dienstleistun-

gen;l) der Betrieb von und die Beteiligung an regenerativen Energieanlagen.

(3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unter-nehmen beteiligen.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:a) natürliche Personen;

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b) Personengesellschaften;c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durcha) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitritts-

erklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes ent-sprechen muss und

b) Zulassung durch die Genossenschaft.

(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§16 Abs. 2 Buchst. f) einzu-tragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durcha) Kündigung (§ 5);b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);c) Tod (§ 7)d) Auflösung der juristischen Person oder der Personengesellschaft (§ 8);e) Ausschluss (§ 9).

§ 5 Kündigung

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Ge-schäftsjahres zu kündigen.

(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzudurch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflich-tet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seinerweiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaftmindestens 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen.

§ 6 Übertragung eines Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäfts-guthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hier-durch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofernder Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist derErwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabensnur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibungdes Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag derGeschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nichtübersteigt.

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(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft aus-zuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäfts-anteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf derZustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 desGenossenschaftsgesetzes.

§ 7 Ausscheiden durch Tod

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erbenüber. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, indem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes).

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst odererlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Kalenderjahres, indem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle derGesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäfts-jahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahresausgeschlossen werden, wenna) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung eines Ausschlusses

den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüberbestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreichtoder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine recht-lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;

c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossen-schaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllungeiner Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;

d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermö-gen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wordenist;

e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht verein-

baren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaftnicht oder nicht mehr genutzt wird.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oderdes Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Vertreterversamm-lung ausgeschlossen werden.

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(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben,sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm diewesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie dersatzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsache,auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Aus-schließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durcheingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kanndas Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mit-glied des Wahlausschusses sein, der gemäß der Wahlordnung (§ 26e Abs. 2)zu bilden ist; er kann auch nicht an der Wahl zur Vertreterversammlungteilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung den Aus-schluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung desBriefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentschei-dung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.

(7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss denordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg istjedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeitgemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 10 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied undder Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlust-vorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen.Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinan-dersetzung nicht statt.

(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinander-setzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstandund Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf dasVermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei derAuseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehendenfälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzu-rechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben desMitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenz-verfahren des Mitglieds.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nachKündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und

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der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und ander Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,

a) an der Wahl der Vertreterversammlung teilzunehmen und sich im Rah-men der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben;

b) als Vertreter in der Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegen-heiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34);

c) Anträge für die Tagesordnung der Vertreterversammlung gemäß § 28Abs. 4 einzureichen;

d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlunggemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;

e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzubedarf es der Unterschriften von 150 Mitgliedern;

f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse amJahresgewinn teilzunehmen;

g) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Vertreter-versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, desgesetzlichen Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrats zuverlangen;

h) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen;

i) die Mitgliederliste einzusehen;

j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern odereMail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehenund auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zubekommen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hatinsbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und denBeschlüssen der Vertreterversammlung nachzukommen;

b) die Einzahlung auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteilegemäß § 37 zu leisten;

c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei UnternehmenÄnderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhält-nisse unverzüglich mitzuteilen;

d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonsti-ge Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegenüberAußenstehenden vertraulich zu behandeln.

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III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 13 Organe der Genossenschaft

Organe der Genossenschaft sind

A. DER VORSTAND

B. DER AUFSICHTSRAT

C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG

A. DER VORSTAND

§ 14 Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschrif-ten der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzungund der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlichnach Maßgabe des § 15.

§ 15 Vertretung

(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch einVorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von demVerbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen alsodie Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaftmit oder gegen Dritte vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachtenzur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäfts-ordnung für den Vorstand.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einesordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossen-schaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Vor-standsmitglieder bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftiger-weise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationenzum Wohle der Kreditgenossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angabenund Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnendurch die Tätigkeit als Vorstand bekannt geworden sind, haben sieStillschweigen zu bewahren.

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(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen;

b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzu-stellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf undvon allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;

c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen perso-nellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zuplanen und durchzuführen;

d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits derRechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne vonPlanung und Steuerung dient;

e) die Bestimmungen des Status der Sicherungseinrichtung des BVR ein-schließlich der Verhaltensregeln sowie die Bestimmungen der Satzungder BVR Institutssicherung GmbH zu beachten;

f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs undfür die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für das Führender Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zuentscheiden;

g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichniszum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Auf-sichtsrat vorzulegen;

h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahres-abschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unver-züglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HBG -sodann mit dessen Bericht der Vertreterversammlung zur Feststellungdes Jahresabschlusses vorzulegen;

i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungs-verband darüber zu berichten.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oderbei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung derGenossenschaft - insbesondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken-, die Einhal-tung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung zuunterrichten.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt;er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen.

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(3) Der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter,unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vor-standsmitgliedern.

(4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unterEinhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschlussvon Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinenVorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter,zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses auswichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlungzuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung derOrganschaft zur Folge.

(5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus demVorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen.

(6) Die Vertreterversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seinesAmtes entheben.

(7) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandsvorläufig bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Vertreter-versammlung von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maß-nahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.

§ 19 Willensbildung

(1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschluss-fassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitgliedermitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenenStimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schrift-licher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig,wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

(4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. DieProtokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an derBeratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheresregelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen einesVorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebens-partners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzesoder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Vor-standsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. DasVorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats

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teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats dieTeilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat derVorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zuerteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder desVorstands kein Stimmrecht.

§ 21 Organkredite

Kredite an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung derübrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstands-mitglieder, die um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrageserhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstands-mitglieder.

B. DER AUFSICHTSRAT

§ 22 Aufgaben und Pflichten

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen undhat sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zuunterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand dieBestimmungen des Status der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlichder Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVRInstitutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auchim Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichenRegelungen überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstandverlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmendeMitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft, sowie den Kassen-bestand und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Wareneinsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kannAuskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigenPflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sach-verständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Auf-sichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entschei-dende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschuss-mitglieder. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seinerMitglieder - bei Beschlussfassung über Organkredite jedoch nicht weniger alsdrei - anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.

(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht undden Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschussesoder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Vertreter-versammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zuerstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungs-berichts zur Kenntnis zu nehmen.

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(4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnissesder gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in dernächsten Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zuerklären.

(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichtenregelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nachAnhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsratsgegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt einesordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenos-senschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben undGeheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnendurch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zubewahren.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnisbemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetztwerden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand undAufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe l. Darüberhinausgehende Vergü-tungen bedürfen der Beschlussfassung der Vertreterversammlung.

(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands-mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

(9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessenVerhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemein-sam und beschließen in getrennter Abstimmung:

a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und Veräußerung von Grund-stücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen sind derErwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettungeigener Forderungen sowie deren Veräußerung;

b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Sinnevon § 2 Abs. 2, soweit nicht die Vertreterversammlung nach § 30 Buch-stabe m zuständig ist;

c) Die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;

d) Die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeu-tung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und anderen Verträ-gen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichemUmfang für die Genossenschaft begründet werden, über die Anschaf-fung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als100.000 EUR sowie über erforderliche Erklärungen im Zusammenhangmit dem Statut der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der Satzung derBVR Institutssicherung GmbH;

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e) den Beitritt zu Verbänden;

f) die Festlegung von Termin und Ort der Vertreterversammlung, dieDurchführung der Vertreterversammlung ohne physische Präsenz derVertreter (§36a Abs.1), die Möglichkeit der Teilnahme der Vertreter ander Vertreterversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation(§36a Abs. 4), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassungeiner nur als Präsenzversammlung durchgeführten Vertreterversamm-lung (§36b) und die Bild- und Tonübertragung der Vertreterversammlung(36c);

g) die Verwendung der Ergebnisrücklage gemäß § 39;

h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen, Zweigstellenund Warenlagern;

i) die Erteilung von Prokura;

j) die Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs im Warengeschäft;

k) die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstandangehört;

l) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitgliederdes Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;

m) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangigerVerbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.

(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsratsoder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4Satz 2 entsprechend.

(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende desAufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.

(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte derMitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Auf-sichtsrats anwesend sind.

(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand alsauch im Aufsichtsrat findet.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzu-nehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten;ergänzend gilt § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend.

§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von derVertreterversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsrats-mitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der Genossenschaft einge-tragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder,soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Genossenschaftberufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen

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oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugtePersonen.

(2) Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen spätestenseine Woche vor dem Tag der Vertreterversammlung in Textform bei derGenossenschaft eingehen. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats mussjeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnenKandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 33.

(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss derVertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet amSchluss der Vertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach derWahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem dasAufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet einDrittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauermaßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl derAufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst derkleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht,dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaftist, und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zurVertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaftenbefugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streitüber die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis,entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. anderenjuristischen Personen oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw.Vertretungsbefugnis beendet ist.

(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsratbis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Ersatzwahlenvorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. FrühereErsatzwahlen durch eine außerordentliche Vertreterversammlung sind nurdann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter dreiherabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer aus-geschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

(6) Personen, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Auf-sichtsrat gewählt werden.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder,dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zumBetrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.

(8) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichts-rat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastetworden sind.

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stell-

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vertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, imVerhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange einVorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind,werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren ältesteAufsichtsratsmitglied einberufen.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitgliedermitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenenStimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nichtmitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; beiWahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß.

(3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wegeschriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedienzulässig, wen der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter einesolche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesemVerfahren widerspricht.

(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden.Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tages-ordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötigerscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte derAufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründeverlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können dieAntragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrateinberufen.

(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. DieProtokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zweiSitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen beider Genossenschaft aufzubewahren.

(6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen einesAufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenenLebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer ihm kraftGesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffendeAufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.

C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werdenvon Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solangedie Mitgliederzahl 1.500 übersteigt.

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§ 26a Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.

(2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertre-ten werden.

(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.

(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasstwird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist., oderob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er istjedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreter-versammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wortergreifen und Anträge stellen.

§ 26b Wählbarkeit

(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personensein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oderAufsichtsrat angehören und nicht Arbeitnehmer der Genossenschaft sind. Istein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personen-gesellschaft, kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretungbefugt ist, als Vertreter gewählt werden.

(2) Als Vertreter können nur diejenigen Mitglieder gewählt werden, die ihreMitgliedschaft nicht gekündigt haben oder an die der eingeschriebene Brief,der den Beschluss über ihren Ausschluss enthält (§ 9 Abs. 5) noch nichtabgesandt worden ist und die zur Zeit der Wahl das 65. Lebensjahr noch nichtvollendet haben.

§ 26c Wahlturnus und Zahl der Vertreter

(1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 75Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellendenWahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstandam letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlichsind – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens – mindestens fünfErsatzvertreter zu wählen.

(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn dieZahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreterunter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.

§ 26d Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in die Mitglieder-liste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahl-recht (§ 9 Abs. 5).

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(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristischePersonen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personen-gesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.

(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigteGesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. MehrereErben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahlrecht nur durcheinen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigterkann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nurMitglieder der Genossenschaft, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner,Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Voll-machtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen.Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs.5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechtserbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmäch-tigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschussesschriftlich nachweisen.

§ 26e Wahlverfahren

(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer,gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahl-ergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrataufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnungbedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung

(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter anseine Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit desVertreters.

(4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern odereMail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreterist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in denGeschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Ein-sichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch § 46 be-stimmten Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung beginnt mitder Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dassjedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatz-vertreter verlangen kann.

§ 26f Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramts

(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt.Wiederwahl ist zulässig.

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(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl, frühestens jedochmit dem Zeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die Wahl angenom-men haben. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter besteht nicht.Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die Annahme der Wahl zuerklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Wahl zusetzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihmangenommen.

(3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahlmindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben, spätestens jedochmit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstandund Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei das Geschäfts-jahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es endetjedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus der Genossenschaft ausscheidetoder ausgeschlossen wird, die Wahl in den Vorstand oder Aufsichtsratannimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts-fähigkeit beschränkt wird.

(4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der Vertreterzur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft befugt ist,und diese Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über dasErlöschen der Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung derjuristischen Personen bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbefug-nis erloschen ist.

(5) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis erhält jeder Vertreter nach Annah-me der Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit der Beendigung seinesAmtes erlischt.

§ 27 Frist und Tagesordnung

(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Mona-te nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufenwerden.

(3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofernnicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder deren aus-schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. DerAufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicheroder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse derGenossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungs-verbandes.

(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Textformunter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außer-

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ordentlichen Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestensdes zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder,höchstens jedoch 150 Mitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen eineVertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlungteilnehmen; das Rede- und Antragsrecht wird von einem von den teilneh-menden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.

(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigungsämtlicher Vertreter in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestenszwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Absatz 7) und dem Tagder Vertreterversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberufung istdie Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt.Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch§ 46 bestimmten Form oder im Internet unter der Adresse der Genossen-schaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt zu machen.

(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Vertreter-versammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossen-schaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründeverlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterversamm-lung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils derVertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglie-der. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassungangekündigt werden, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede-und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände wird von einem von denteilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt.

(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist,dass mindestens eine Woche zwischen dem Vorgang der Ankündigung(Absatz 7) und dem Tag der Vertreterversammlung liegt, können Beschlüssenicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf derVertreterversammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordent-lichen Vertreterversammlung ausgenommen.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keinerAnkündigung.

(7) In den Fällen von Absatz 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen,wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts-rats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Vertreter-versammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats,einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungs-verbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schrift-führer und erforderlichenfalls Stimmzähler.

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§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und indieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

a) Änderung der Satzung;

b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;

c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschussesoder Deckung des Jahresfehlbetrages;

d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Festsetzung einer Vergütungim Sinne von § 22 Abs. 7;

f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichts-rats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstands-mitglieder;

g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossen-schaft;

h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichts-ratsmitgliedern wegen ihrer Organstellung;

i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedeneVorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;

j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 desGenossenschaftsgesetzes;

k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;

l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach denVorschriften des Umwandlungsgesetzes;

m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäfts-bereichs;

n) Auflösung der Genossenschaft;

o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.

§ 31 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheitder gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder dieseSatzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2) Eine Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen ist insbeson-dere in folgenden Fällen erforderlich:

a) Änderung der Satzung;

b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahmeder in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mit-gliedern des Aufsichtsrats.

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c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genos-senschaft;

d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden;

e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriftendes Umwandlungsgesetzes;

f) Auflösung der Genossenschaft;

g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Ausei-nandersetzungsguthabens;

(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit vonneun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassungüber die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über diegesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zudiesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung anwesend sein. Wenndiese Zahl in der Vertreterversammlung, die über die Auflösung oder dieÄnderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitereVersammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreterinnerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder die Änderungder Rechtsform beschließen.

(4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fort-setzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechts-form ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsver-bandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Vertreter-versammlung zu verlesen.

(5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraus-setzungen geändert werden.

§ 32 Entlastung

(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschlussgefasst wird, ob er zu entlasten ist.

(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustim-men.

§ 33 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand,der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil bei der Beschlussfassunghierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.

(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abge-gebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltung und ungültige Stimmenwerden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

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abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zuwählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.

(3) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so vieleStimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnetauf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seineStimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmenerhalten.

(4) Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandatein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfteder abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat imersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischenjeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhal-ten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmenerhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zubesetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern demnicht widersprochen wird.

(5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Wahl der Genossenschaftgegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34 Auskunftsrecht

(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunftüber Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sach-gemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilunggeeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzu-fügen;

b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuernbetrifft;

c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche,satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;

d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhält-nisse eines Dritten betrifft;

e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedernoder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;

f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerungder Vertreterversammlung führen würde.

§ 35 Versammlungsniederschrift

(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungs-gemäß zu protokollieren.

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(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach demSchluss der Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oderZeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art undErgebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleitersüber die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss vondem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwe-senden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege überdie Einberufung als Anlagen beizufügen.

(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschafts-gesetzes ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.

(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. DieEinsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

(5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung einVerzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitgliederbeizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.

§ 36 Teilnahme der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbän-de sind berechtigt, an jeder Vertreterversammlung teilzunehmen und sich jeder-zeit zu äußern.

§ 36a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Vertreterversammlung(virtuelle Vertreterversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenz-versammlung

(1) Die Vertreterversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Vertreterabgehalten werden (virtuelle Vertreterversammlung). In diesem Fall sind denVertretern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzu-teilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Vertreterversammlungbenötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl.Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-,Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wanndie schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

(2) Die Teilnahme an der virtuellen Vertreterversammlung kann dergestalt erfol-gen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation derVertreter mit den Organen und untereinander in der Vertreterversammlungermöglicht.

(3) Die Teilnahme an der virtuellen Vertreterversammlung kann auch dergestalterfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Vertreter mit den Orga-nen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagertenDiskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn derDiskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesemFall die Vertreterversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesemFall hinsichtlich des Tags der Vertreterversammlung auf den Beginn der

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Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Vertreterversammlungauf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.

(4) Die Vertreter können an der Vertreterversammlung auch ohne Anwesenheitin einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektro-nischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenz-versammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsratsfestlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.

36b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nurals Präsenzveranstaltung durchgeführten Vertreterversammlung

Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltungdurchgeführten Vertreterversammlung schriftlich oder im Wege elektronischerKommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen,wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgenhat.

§ 36c Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton

Die Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton ist zulässig. DieEntscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Vertreterversammlung inBild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung desAufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufungbekannt zu machen.

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 160,00 EUR.

(2) Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 50,00 EUR sofort nach Eintragungin die Mitgliederliste einzuzahlen. Über weitere Einzahlungen entscheidet dieVertreterversammlung gemäß § 50 des Genossenschaftsgesetzes. Die vorzei-tige Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist zugelassen.

(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Betei-ligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassenwerden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Entsprechendesgilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung giltAbsatz 2 entsprechend.

(4) Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstigerGutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträgebilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist,von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im ge-

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schäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden.Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kanndas Mitglied nicht aufrechnen.

(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte istunzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnungdes Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeitengegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinander-setzungsguthaben gilt § 10.

§ 38 Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung vonmindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellenGewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solangedie Rücklage 5 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Vertreter-versammlung.

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet,der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eineseventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortagszuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihreVerwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§23 Abs. 1 Buchstabe g).

§ 40 Nachschusspflicht

(1) Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. DieHaftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt 1.500,00 EUR.

(2) Ab dem 1. Januar 2022 ist die Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlos-sen.

V. RECHNUNGSWESEN

§ 41 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäfts-jahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergan-gene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lageberichtunverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HBG- sodann mit dessen Bericht der Vertreterversammlung zur Feststellung desJahresabschlusses vorzulegen.

(3) Jahresabschluss und gesetzlicher Lagebericht nebst dem Bericht des Auf-sichtsrats sollen mindestens eine Woche vor dem Tag der Vertreterversamm-lung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder einer anderenbekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt, im nicht-öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaftzugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses unddes gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Vertreter-versammlung zu erstatten.

§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Vertreter-versammlung; diese kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38)oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zweckenverwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäfts-guthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt wer-den. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf denGeschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf dieEinzahlung folgenden Kalendertages an zu berücksichtigen. Der auf daseinzelne Mitglied entfallene Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthabenso lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durchVerlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

(2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwen-dung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust ein-tritt, ist nicht möglich.

§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Vertreterversamm-lung.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oderdurch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch diegesetzliche Rücklage oder Abschreibung von Geschäftsguthaben der Mitglie-der oder durch beides zugleich zu decken.

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(3) Werden Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird derauf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis derübernommenen Geschäftsanteile alle Mitglieder bei Beginn des Geschäfts-jahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

VI. LIQUIDATION

§ 45 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Vertei-lung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabeanzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben andie Mitglieder verteilt werden.

VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 46 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oderin der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlichzugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und dergesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagenwerden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, vondenen sie ausgeht.

(3) Sind die Bekanntmachungen auf der öffentlich zugänglichen Internetseiteder Genossenschaft nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderenBekanntmachungsorgans durch die Vertreterversammlung diese durchunmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform einberufen.Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderenBekanntmachungsorgans im Bundesanzeiger.

DIESE SATZUNG WURDE IN DER VERTRETERVERSAMMLUNG AM 22.10.2020BESCHLOSSEN.

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