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Tourismusstrukturen – Zukunft gestalten Tourismusgesetz 2014 1 STRATEGIE BURGENLAND TOURISMUS 2015 Organisationsentwicklung ist eines der fünf Handlungsfelder der Tourismus –Strategie 2015 Paul MAYERHOFER, Abt.5 Hauptreferat Tourismus Feber 2015

Tourismusstrukturen – Zukunft gestalten Tourismusgesetz 2014 1 STRATEGIE BURGENLAND TOURISMUS 2015 Organisationsentwicklung ist eines der fünf Handlungsfelder

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Tourismusstrukturen – Zukunft gestaltenTourismusgesetz 2014

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STRATEGIE

BURGENLAND TOURISMUS

2015

Organisationsentwicklung ist eines der fünf Handlungsfelder der Tourismus –Strategie 2015

Paul MAYERHOFER, Abt.5Hauptreferat Tourismus

Feber 2015

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Warum ein neues Tourismusgesetz

Auf Basis des seit 1992 bestehenden Tourismusgesetzes hat sich der Tourismus im Burgenland zu einer Leitbranche entwickelt.

Die Herausforderungen des EU-Beitritts 1995 wurden von den Betrieben, dem Land und den Tourismusverantwortlichen genutzt.Die EU-, Bundes- und Landesmittel wurden erfolgreich eingesetzt, was aber auch bewirkte, dass viele touristische Organisationseinheiten entstanden sind.

Nach 2 Ziel-1-Förderperioden und der Phasing-Out-Periode gibt es mit der EU-Übergangsperiode bis 2020 neue Herausforderungen:

Unter Einbindung der Wirtschaft und Arbeitsgruppen wurde ein Konzept erarbeitet, um das Tourismusgesetz 1992 weiterzuentwickeln, die Strukturen zu optimieren, die Mittel und Ressourcen zu bündeln, das Marketing effizient zu gestalten, die Produktentwicklung zu forcieren

und die Tourismus- und Freizeitwirtschaft vor Ort zu stärken.

2Feber 2015

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Tourismusorganisation – Zukunft gestalten

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Träger des Tourismus: Land, Burgenland Tourismus, Tourismusverband, Gemeinden

STRUKTUR - deutlich vereinfacht und touristische Basis

aktiviert

AUFGABENTEILUNG - klar definiert und Zusammenarbeit professionalisiert

MITTELFLUSS - zielgerichtet

entsprechend der Aufgaben geregelt

Tourismusgesetz 2014 ist Fundament und Rahmen:

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Struktur:

Bündelung der Kräfte auf zwei strukturelle Ebenen:

• Burgenland Tourismus • Tourismusverband

(bisher: 3 Ebenen mit Regionalverbänden)

Tourismus-verband

Burgenland Tourismus

Tourismusgesetz 2014 Zukunft gestalten

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• Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 5) – wie bisher

• Organe: ( §7)- die Tourismuskonferenz (§8)

- der Vorstand mit 8 Mitgliedern, davon (§9)4 von Tourismuskonferenz

gewählt, 2 vom Landtag entsendet und mit

den beiden Präsidenten (§10)- die Rechnungsprüfer (§11)

Vom Vorstand kann ein Beirat zur Beratung eingerichtet werden (§9)

Burgenland Tourismus

Struktur:

Tourismusgesetz 2014 - Zukunft gestalten

Feber 2015

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Kriterien für die Errichtung eines TV iS des§ 14:Die Mehrheit der Unternehmer in einer oder mehreren Gemeinden können einen TV gründen. Voraussetzungen: Im Durchschnitt der letzten 3 Jahre• mindestens 100.000 Nächtigungen• oder mindestens 50.000 Nächtigung bei natur- und kulturräumlicher

Einheit• oder jeweils mindestens 20.000 Nächtigungen in Gemeinden der

Ortsklasse I oder II, wenn Geschäftsführung finanziell gesichert ist • oder wenn der Wirkungsbereich des TV – mit Ausnahme der Kurorte -

zumindest das Gebiet aller übrigen Gemeinden eines Bezirkes umfasst.Der Sitz wird von den Unternehmern der Gemeinden definiert (Abs.4)• Angliederung einer Gemeinde zu einem TV möglich, wenn die

Mehrheit der Unternehmer einer Gemeinde einem bestehenden TV beitreten will, dieser jedoch nicht zustimmt. Dabei ist die Wirtschaftskammer und der Bgld.-Tourismus zu hören (Abs. 5)

• Bgld. Tourismus im Zusammenwirken mit der Gemeinde nimmt örtliche Aufgaben wahr, wenn die Mehrheit der Unternehmer sich keinem TVB anschließen (§13 Abs.1)

• Rechtsform des TV: Körperschaft öffentlichen Rechts

Tourismus-verband

Struktur

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

Feber 2015

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Vollversammlung

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TV -Vorstand (§21) - 7 Personen 5 von der Vollversammlung gewählte Vertreter der

UnternehmerInnen2 GemeindevertreterInnen

Obmann/Stv.= gewählt vom Vorstand aus dessen Mitte (§22)zwei Rechnungsprüfer = gewählt von Vollversammlung

(§§ 19, 23)

Tourismus-verband

TVB-Vorstand mit 7 Personen

• Pflichtmitgliedschaft der tourismusabgabenpflichtigen Wirtschaftstreibenden (§ 17) und freiwillige Mitglieder

• Organe des TV (§18):

Vollversammlung (§19): Unternehmer (Delegierte bei mehrgemeindigen TV: mehr als 300 UN, je 10 UN = 1 Deleg.), freiwillige Mitglieder und je Gemeinde 3 Gemeinderatsmitglieder

Struktur: Mitglieder und Organe des TV:

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

Feber 2015

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Aufgabenteilung als Basis für Mittelfluss

• Landestourismusstrategie auf Basis von Marktdaten (§ 5)• „Dachmarkenstrategie“• Marketing (Image und Produktorientierte Vermarktung im Vordergrund)• Impulsgeber zur Produktentwicklung und landesweite Produktentwicklung• Verkauf• Impulsgeber zur Qualitätsentwicklung

Burgenland Tourismus

• Regionale bzw. lokale Profilierung innerhalb der Marke (§ 13)

Burgenland (abgestimmt mit Landestourismusstrategie)• Vernetzte Produktentwicklung vor Ort, Partizipation an der

landesweiten Produktentwicklung – kein Marketing• Gästeinformation und –betreuung• Tourismusinfrastruktur (zB Radweg) mit der Gemeinde• Tourismusgesinnung/-identität vor Ort stärken• Touristische Veranstaltungen

• Infrastrukturelle Grundsubstanz (Wege, Gebäude und Infrastrukturen), die für Einheimische relevant sind und auch von Touristen genutzt werden.

• Touristisch relevante Maßnahmen bzgl. Infrastruktur und Veranstaltungen und Attraktivierung, die aufgrund der vorhandenen Ressourcen bei der Gemeinde, auch von der Gemeinde übernommen werden (TVB gibt Mittel an Gemeinde – Kooperationsverhandlungen)-Leistungskatalog (§ 29 Abs 8)

Tourismusverbände

Gemeinde

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Tourismusgesetz 2014

Feber 2015

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Mittelfluss aufgrund der Aufgaben

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Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

Ortstaxe §28,29

TFB §30

Burgenland Tourismus

TVB50%

5% Einhebungsgebühr

(1,5 Euro)

35 % 30%

Land

70%

Gemeinde

(fix- tour. Infrastruktur-Beitrag)

(variabel – Kooperationsverhandlungen)

Gemeinde

15%

10% Einhebungsgebühr

Auf Basis eines zweckgebundenen Leistungskataloges

Feber 2015

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Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

Ortstaxe: §28 - zusätzl. Befreiungstatbestand „Musikfestivals“ gem. VAStG, aber Ortstaxenpflicht bei entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkünften (z.B. „Mietzelt“)

Zuordnung der Gemeinden in Ortsklassen: § 27Vier Ortsklassen – Maßzahlen: Nächtigungszahl – fünfjähriger Durchschnitt Tourismusintensität – Nächtigung pro Einwohner Erwerbstätigenzahl in Beherbergung und Gastronomie

Tourismusförderungsbeiträge der Unternehmer: §§ 30 ffBeitragsgruppen im Anhang des Gesetzes A, B, C und neu „D“ (Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen) Alle Unternehmen in allen Gemeinden sind beitragspflichtig Beitragspflichtig ist nur der im Burgenland getätigte UmsatzBeitragshöhen: wie bisher 1,5 Promille bis 0,4 Promille vom UmsatzStaffelung der Höhe nach Ortsklasse der Gemeinde: Okl I=100%, Okl.IV=25 %Höchstbeiträge in Beitragsgruppen B, C, D; Bagatellgrenze 15 €

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Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

Tourismusabgabe für Ferienwohnungen - § 37

Definition bebaute Fläche – dynamische Verweisungauf KAbG i.d.g.F.

Aufteilung des Ertrages der Abgabe: 50 % Gemeinde50 % TV (TG 92: 25 % : 75 %)

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Welche Grundsätze könnten für die Kooperationsvereinbarungen zwischen Gemeinde und TV herangezogen werden:

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Aus dem Tourismus –

für den Tourismus

1

2

3

4

5

Aufgabe ist touristisch relevant und indirekt/direkt nächtigungswirksam

Aufgabe entspricht den strategischen Richtlinien von Burgenland Tourismus

Vereinbarung steigert die touristische Produkt-qualität im gemeinsamen Wirkungsbereich

Vereinbarung führt zu zweckgebundenem Mitteleinsatz

Vereinbarung steigert die Effizienz im Ressourceneinsatz

6Vereinbarung fördert das „Miteinander“ zwischen TVB und Gemeinden

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

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Leistungskatalog für Vereinbarungen zwischen TV und Gemeinde

(§ 29 Abs. 8)Gemeinde erhält einen 15% Fixbeitrag für die Inwertsetzung der infrastrukturellen Grundsubstanz (touristisch relevant – auch

Ausflugstourismus) und darüber hinaus einen variablen Anteil über Kooperationsvereinbarungen mit TVB

Leistungskatalog

Radwege (Grundsubstanz - Beschaffenheit der Wege und Wartung)

Bäder (Thermal-, See-. Frei-, und Hallenbäder, Naturbadeseen)

Reitwanderwege (Grundsubstanz - Beschaffenheit der Wege und Wartung)

Wander- und Pilgerwege (Grundsubstanz – Beschaffenheit und Wartung)

Örtliche Kultureinrichtungen (Museen, Erlebniseinrichtungen…)

Sonstige Freizeiteinrichtungen (Eislaufplätze, Sporterlebnis,…)

Ortsbildgestaltung (Grundsubstanz, Blumenschmuck,…)

Veranstaltungen und Events (Wein und Kulinarik, Natur, Kulturerlebnis, Sport)

Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

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Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

Übergangsbestimmungen: §§ 44,45,46Bestehende örtl. TV und Regionalverbände sind bis 31.12.16 TVs iS des TG 2014. - Aufgabe: es ist anzustreben, dass dreigliedrige Struktur in neue zweigliedrige Struktur übergeführt wird. (§ 45 Abs.1)- Bis 30.6.2015 hat der Obmann des öTV eine Vollversammlung zur Willensbildung zur Errichtung eines TV einzuberufen (§45 Abs.2);

Wenn kein öTV (Ortsklasse IV) besteht, hat der Bürgermeister die Unternehmer innerhalb von 8 Wochen ab Inkrafttreten des Gesetzes einzuberufen, um bis zum 31.12.2016 zu entscheiden, ob ein Beitritt zu einem TV erfolgen soll. (§ 45 Abs. 3)

Mit Wirksamkeit 1.1.2016 kann ein TV unter bestimmten Voraussetzungen gegründet werden (z.B. kein RV besteht bzw. ein RV wird aufgelöst) § 45 Abs.8; der Antrag ist bis spätestens 30.6.15 beim Land einzubringen.

Mit Wirksamkeit 1.1.2017 hat die Landesregierung den TV durch Verordnung zu errichten, wenn ein TV die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllt (§ 14) und bis spätestens 31.3.2016 der Antrag an das Land gestellt wurde. (§45 Abs.7) 14

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Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

- Ab 1.1.2015 können örtl. TV und Regionalverbände Rechtsgeschäfte insoweit eingehen, als diese keine Rechtswirkungen über den 31.12.2016 hinaus entfalten; darüber hinaus nur dann, wenn diese Rechtsgeschäfte nicht der frühestmöglichen Auflösung entgegenstehen. (§§ 45/46; 5/4)

- Der Zweck der öTVs bzw. Regionalverbände, die nicht per 31.12.2016 aufgelöst werden, besteht ausschließlich in der Abwicklung und Beendigung bestehender Rechtsverhältnisse, Sie haben jährlich bis zum 1. September der Landesregierung zu berichten. (§§ 45/46; 13/7)

- Die öTV bzw. RV erhalten bis zur Auflösung längstens bis zum 31.12.2017 Erträge aus Tourismusabgaben i.S. des TG 1992.

(§ 44 Abs.5)

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Gründung TV Neu - Vorgangsweise

Soll der TV Neu mit Wirksamkeit 1.1.2016 bzw. 1.1.2017 errichtet werden:

1. Gleichlautende Beschlüsse aller öTVs bei mehrgemeindigen TVs und

2. Antrag bis spätestens 30.6.2015 bzw. 31.3.2016 an Land (Abt.5-T) - auf Errichtung des TV und Auflösung des bestehenden TV und

3. Antrag des bestehenden Regionalverband an Land um Auflösung.

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Konstituierung des TVNach Errichtung des TV durch Verordnung der Landesregierung(jeweils zu Jahresbeginn): a) Eingemeindiger TV gem. § 14 TG: Organe des „alten öTV“ bleiben bis zur konstituierenden Vollversammlung im Amt; Innerhalb von 8 Wochen hat der „alte Obm.“ die konst. Vollversammlung einzuberufen

b) Mehrgemeindiger TV gem. § 14 TG: Gemeindeorgane der Sitzgemeinde sind bis zur konst. Vollversammlung Organe des TV 1. Innerhalb von 4 Wochen – Einberufung einer Sitzung der Unternehmer der Gemeinden durch Bgm der Sitzgemeinde Zweck: Wahl der Delegierten je beteiligter Gemeinde für die konstituierende

Vollversammlung (pro 10 Untern.=1 Deleg.+Ersatzdelegierter) 2. Innerhalb von 8 Wochen – Einberufung der kostituierenden Vollversammlung durch Bgm der Sitzgemeinde (gewählte Delegierte und je 3 Gemeindevertreter) - Wahl der 5 Vorstandsmitglieder (kein Stimmrecht der Gemeindevertreter) - fraktionelle Wahl der 2 Gemeindevertreter als Mitglieder des Vorstandes - Wahl der 2 Rechnungsprüfer, Voranschlag, etc.c) Vorstand wählt aus seiner Mitte Obmann bzw. Stv. (einfache Mehrheit)

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Tourismusgesetz 2014 – Zukunft gestalten

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Begutachtung

Regierungsbeschluss (Landtagsvorlage)

Zuleitung an Landtag Landtagsbeschluss

Verlautbarung im Landesgesetzblatt

341 Stellen eingeladen, 44 eingelangt

23.September 2014

24.September 2014

23. Oktober 2014

15. Dezember 2014Inkraftreten des Tourismusgesetz 2014 01.01.2015

Feber 2015