5
Herausgegeben von Bruno Baeriswyl Beat Rudin Bernhard M. Hämmerli Rainer J. Schweizer Günter Karjoth www.digma.info 14. Jahrgang, Heft 4, Dezember 2014 Schwerpunkt: Tracking fokus: Der «betreute» Mensch fokus: Tracking im Internet und Selbstdatenschutz report: Recht auf Vergessen bei Suchmaschinen

Tracking - privatim · suisseID. Die Referendums-frist läuft am 6. Januar 2015 ab, der Regierungsrat be-stimmt das Inkrafttreten. n Der bisherige Zuger Daten-schutzbeauftragte, Dr

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Tracking - privatim · suisseID. Die Referendums-frist läuft am 6. Januar 2015 ab, der Regierungsrat be-stimmt das Inkrafttreten. n Der bisherige Zuger Daten-schutzbeauftragte, Dr

Herausgegeben von Bruno BaeriswylBeat Rudin Bernhard M. HämmerliRainer J. SchweizerGünter Karjoth

www.digma.info 14. Jahrgang, Heft 4, Dezember 2014

Schwerpunkt:

Trackingfokus: Der «betreute» Menschfokus: Tracking im Internet und Selbstdatenschutz report: Recht auf Vergessen bei Suchmaschinen

Page 2: Tracking - privatim · suisseID. Die Referendums-frist läuft am 6. Januar 2015 ab, der Regierungsrat be-stimmt das Inkrafttreten. n Der bisherige Zuger Daten-schutzbeauftragte, Dr

f o k u s

i n h a l t

d i g m a 2 0 1 4 . 41 3 4

Schwerpunkt:Tracking

auftaktNiemand entkommt dem totalen Blick von Aurel Schmidt Seite 133

Tracking – und was man dagegen tun kannvon Beat Rudin Seite 136

Der betreute Menschvon Günter Karjoth Seite 138

Tracking im Internet und Selbstdatenschutzvon Norbert Pohlmann Seite 144

Notwehr oder notwendiger Ungehorsam?von Dominik Herrmann Seite 150

Tracking – rechtliche Standortbestimmungvon Roland Mathys/ Christian Meier Seite 156

digma: Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit, ISSN: 1424-9944, Website: www.digma.info

Herausgeber: Dr. iur. Bruno Baeriswyl, Prof. Dr. iur. Beat Rudin, Prof. Dr. Bernhard M. Hämmerli, Prof. (em.) Dr. iur. Rainer J. Schweizer, Dr. Günter Karjoth

Redaktion: Dr. iur. Bruno Baeriswyl und Dr. iur. Beat Rudin

Rubrikenredaktorin: Dr. iur. Sandra Husi-Stämpfli

Zustelladresse: Redaktion digma, c/o Stiftung für Datenschutz und Informationssicherheit, Postfach 205, CH-4010 Basel Tel. +41 (0)61 201 16 42, [email protected]

Erscheinungsplan: jeweils im März, Juni, September und Dezember

Abonnementspreise: Jahresabo: CHF 158.00, Einzelheft: CHF 42.00

Anzeigenmarketing: Publicitas Publimag AG, Mürtschenstrasse 39, Postfach, CH-8010 Zürich Tel. +41 (0)44 250 31 31, Fax +41 (0)44 250 31 32, www.publimag.ch, [email protected]

Herstellung: Schulthess Juristische Medien AG, Arbenzstrasse 20, Postfach, CH-8034 Zürich

Verlag und Abonnementsverwaltung: Schulthess Juristische Medien AG, Zwingliplatz 2, Postfach, CH-8022 Zürich Tel. +41 (0)44 200 29 19, Fax +41 (0)44 200 29 08, www.schulthess.com, [email protected]

i m p r e s s u m

i n h a l t

Mittels Tracking werden Personendaten in grosser Zahl gesammelt und bearbeitet, wobei Bearbeitungszwecke und Daten-empfänger oft unklar bleiben. Was ist beim Einsatz von Tracking zu beachten und wie kann sich der Einzelne gegen unerwünschtes Tracking wehren?

Tracking – rechtliche Stand-ortbestimmung

Durch Techniken zum Selbstdatenschutz können sich Nutzer vor der Überwachung durch übermächtige Staaten und Konzer-ne schützen. Darüber hinaus eignen sie sich jedoch auch als Werkzeug zur Aus-übung zivilen Ungehorsams, also als Mit-tel zum Protest gegen die allgegenwärtige Überwachung im Internet.

Notwehr oder notwendiger Ungehorsam?

Tracking im Internet – durch Geheim-dienste, aber auch durch die IT-Markt-führer aus den USA, die es mit dem Datenschutz und unserer Privatsphäre nicht so genau nehmen. Die Politik scheint mit dieser globalen Herausforde-rung überfordert zu sein. Mit welchen IT-Sicherheitsstrategien und IT-Sicherheits-massnahmen können die Nutzer selber das Risiko eines Schadens reduzieren?

Tracking im Internet und Selbst- datenschutz

Page 3: Tracking - privatim · suisseID. Die Referendums-frist läuft am 6. Januar 2015 ab, der Regierungsrat be-stimmt das Inkrafttreten. n Der bisherige Zuger Daten-schutzbeauftragte, Dr

r e p o r t

d i g m a 2 0 1 4 . 4 1 3 5

RechtsprechungRecht auf Vergessen bei Suchmaschinenvon Kurt Pärli Seite 162

agenda Seite 167

RechtAuftragsdatenbearbeitung – zum Viertenvon Barbara Widmer Seite 168

Forschung«Micropayment»: IT-Security & IT-Riskvon Ralf Mock/ Tomas Hruz Seite 180

r e p o r t

f o r u m

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Mai 2014 zu Google Search wird die Anwendbarkeit des EU-Datenschutz-rechts auf Google Spain festgehalten und ein Recht auf Vergessen anerkannt. Aller-dings wäre eine sorgfältigere Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Daten-schutz äusserst wünschenswert gewesen.

Recht auf Vergessen bei Suchmaschinen

r e p o r t

privatimAus den Datenschutz- behördenvon Sandra Husi-Stämpfli Seite 184

Der Blick nach Europa und darüber hinausWas tun, wenn Rechts- unsicherheit droht?von Barbara Widmer Seite 186

schlusstaktBig Mother im Kinderzimmervon Beat Rudin Seite 188

cartoon von Reto Fontana

Nicht nur Geheimdienste und Werbe-wirtschaft «bemuttern» uns. Auch mit der Angst der Mütter und Väter lassen sich gute Geschäfte machen – die Datensam-melwut beginnt im Kinderzimmer …

Big Mother im Kinderzimmer

Wozu Tracking im Alltag führen kann, zeigt unser Cartoonist Reto Fontana an-schaulich.

Potentes Tracking

Auftragsdatenbearbeitung – zum Vierten Der vierte und abschliessende Teil widmet sich der Ausgestaltung und dem Inhalt der datenschutzrechtlichen Regelungen, die unmittelbar von der konkreten Risikolage des Einzelfalls abhängen. Die Autorin stellt die risikotreibenden Faktoren zusam-men, zeigt Lösungsansätze auf und stellt eine Checkliste zur Verfügung.

Auftragsdaten-bearbeitung – zum Vierten

Bei Micropayment geht es um die Möglichkeit, im Internet kleinste Beträge bezahlen zu können. Solche Systeme müssen einfach und angemessen sicher sein. Der Beitrag stellt die Weiterentwick-lung eines solchen Bezahldienstes in einer Kooperation zwischen Fachhochschule und einem Industriepartner dar.

«Micropayment»: IT-Security & IT-Risk

Page 4: Tracking - privatim · suisseID. Die Referendums-frist läuft am 6. Januar 2015 ab, der Regierungsrat be-stimmt das Inkrafttreten. n Der bisherige Zuger Daten-schutzbeauftragte, Dr

f o r u m

d i g m a 2 0 1 4 . 41 8 4

p r i v a t im

Aus den Daten-schutzbehörden Herzlich willkommen zu

den letzten News des Jahres 2014 aus den

Datenschutzbehörden. Ein grosses Dankeschön an all’ jene Datenschutzbeauftrag-ten, welche diese Rubrik mit ihren Neuigkeiten «gefüttert» haben.

WallisSébastien Fanti wurde im

September 2014 zum Daten-schutzbeauftragten des Kan-tons Wallis gewählt. Er wird sein Amt am 1. Januar 2015 offiziell antreten.

Kanton Zugn Neuerdings sind elektroni-sche Eingaben an die Zuger Verwaltung und der Zugriff auf E-Government-Dienstleistun-gen bei der Verwaltung aus-drücklich auf Gesetzesstufe geregelt: Am 30. Oktober 2014 wurde die entsprechen-de Teilrevision des Zuger Ver-waltungsrechtspflegegeset-zes1 durch den Kantonsrat beschlossen. Dabei sieht der neue § 9b Abs. 3 VRG vor, dass der Regierungsrat die An-forderungen an die elektroni-sche Eingabe, insbesondere die zulässigen Kommunika-tionskanäle, das zum Betrieb der elektronischen Identifika-

tionslösung erforderliche Be-nutzerkonto, die dafür notwen-digen Personendaten und Identifikatoren sowie deren Bearbeitung, die Protokollie-rung und die zu verwendende elektronische Signatur regeln kann. Ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben ist, dass die Zustellung der Kundennum-mer sowie des Initialpassworts für die Aktivierung des Benut-zerkontos aus Sicherheits-gründen mit zwei separaten Briefsendungen zu erfolgen hat – wobei das Initialpasswort zwingend per Einschreiben zugestellt werden muss. Diese Sicherheitsmassnahme hat der Kantonsrat in der zweiten Lesung im Sinne eines Kom-promisses beschlossen, hat doch der Regierungsrat bean-tragt, es für die Eröffnung des Benutzerkontos bei gewöhnli-cher brieflicher Zustellung zu belassen, der Zuger Daten-schutzbeauftragte hingegen verlangte persönliches Er-scheinen oder die Nutzung der suisseID. Die Referendums-frist läuft am 6. Januar 2015 ab, der Regierungsrat be-stimmt das Inkrafttreten.n Der bisherige Zuger Daten-schutzbeauftragte, Dr. René Huber, beendet seine Amts-tätigkeit per 31. Dezember 2014. Am 1. Dezember hat er noch den Tätigkeitsbericht über das Geschäftsjahr 2014 veröffentlicht. René Huber war

ab 1999 erster Zuger Daten-schutzbeauftragter. Am 1. Ja-nuar 2015 wird die für die Amtsdauer 2015 bis 2018 gewählte Dr. Claudia Mund ihre Tätigkeit als neue Zuger Datenschutzbeauftragte auf-nehmen.

Kanton ZürichDer Datenschutzbeauf-

tragte des Kantons Zürich hat verschiedene Leitfäden und Broschüren publiziert. «Datenschutz – meine Rech-te» gibt einen Überblick über die individuellen Ansprüche aus der Datenschutzgesetzge-bung. Ein «Datenschutzlexi-kon» wurde für die Volksschu-le erstellt und bringt eine Aus-wahl fallbezogener Antworten auf häufige Datenschutzfragen in diesem Bereich. Ein Leit-faden für das «Datenbearbei-ten im Auftrag» ergänzt die vom Datenschutzbeauftragten erarbeiteten Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen für den Bezug von externen Dienst-leistungen durch öffentliche Organe. Alle Publikationen sind auf der Website <http://www.datenschutz.ch> erhält-lich. n

F u s s n o t e

1 VRG; BGS 162.1.

Sandra Husi­Stämpfli, Dr. iur. LL.M., Stv. Daten­schutzbeauftragte des Kantons Basel­Stadt, [email protected]

Schulthess Juristische Medien AG Zwingliplatz 2 8001 Zürich www.schulthess.com

Neu in 2. Auflage

Der massgebliche Kommentar zur StPO

Gesetzestext auch in

englischer Sprache

Am 1.1.2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozess­

ordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 in Kraft getreten. Seit der ersten Auf­

lage dieses Werkes im Jahr 2010 sind nicht nur Gesetzesrevisionen

durchgeführt worden, sondern auch zahlreiche Urteile zur StPO ergangen –

vereinzelt kaum vorauszusehende, wie diejenigen zur Rechtsmittelle­

gitimation im Haftrecht oder zur Zuständigkeit des Bundesgerichts bei

der Siegelung. Die 2. Auflage des Kommentars trägt neben den zur StPO

seither publizierten Kommentaren und Lehrbüchern auch den unmit­

telbar bevorstehenden Entwicklungen (z.B. Entwurf der Änderungen

zum BÜPF [Art. 269bis und 269ter]) Rechnung. Wie bisher werden die

einzelnen Normen dieses Gesetzes in konziser Weise und eingehend

kommentiert. Die Literatur und Praxis werden analysiert und bei der

Auslegung der einzelnen Gesetzesbestimmungen mit berücksichtigt. Der

Gesetzestext ist wiederum in deutscher, französischer und italienischer

Sprache abgedruckt. Zusätzlich ist er in die englische Sprache über­

setzt worden. Dies mag vorab im Zusammenhang mit der Rechtshilfe

in Strafsachen hilfreich sein. Bei der Gestaltung wurde Wert auf eine

übersichtliche Darstellung und eine verständliche Sprache gelegt. Der

Kommentar dürfte sowohl für den Praktiker als auch für den wissenschaft­

lich tätigen Juristen ein unentbehrliches Arbeitsinstrument darstellen.

Herausgeber

Prof. Dr. iur. Andreas Donatsch Dr. iur. et lic. oec. Thomas Hansjakob Dr. iur. Viktor Lieber

Kommentar zur Schweize rischen Strafprozessordnung ( StPO )

2. Auflage

Andreas Donatsch Thomas Hansjakob Viktor Lieber ( Hrsg.)

August 2014

2640 Seiten, gebunden ISBN 978-3-7255-6938-0 CHF 448.00

Inserat_Donatsch_StPO_A4.indd 1 05.08.14 11:32

Page 5: Tracking - privatim · suisseID. Die Referendums-frist läuft am 6. Januar 2015 ab, der Regierungsrat be-stimmt das Inkrafttreten. n Der bisherige Zuger Daten-schutzbeauftragte, Dr

Meine Bestellung

q 1 Jahresabonnement digma (4 Hefte des laufenden Jahrgangs) à CHF 158.00 bzw. bei Zustellung ins Ausland EUR 131.00 (inkl. Versandkosten)

Name Vorname

Firma

Strasse

PLZ Ort Land

Datum Unterschrift

Bitte senden Sie Ihre Bestellung an:Schulthess Juristische Medien AG, Zwingliplatz 2, CH-8022 ZürichTelefon +41 44 200 29 19 Telefax +41 44 200 29 18E-Mail: [email protected]: www.schulthess.com

www.digma.info erscheint vierteljährlich

d i g m aZe itsc h r i f t f ü r Da te n rech t u nd I n fo rma t i o n ss i che r he i t