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Transfer Pricing Perspective Deutschland
Aktuelles aus der Praxis für die Praxis
Ausgabe 28, November 2015
www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 2
Liebe Leserinnen und Leser,
nachdem wir unsere Sonderausgabe der Transfer Pricing Perspective Deutschland im Oktober 2015 den finalen BEPS Berichten gewidmet haben, möchten wir nun die aktuellen Entwicklungen zum Informationsaustausch und die Umsetzung der BEPS Maßnahmen in deutsches Recht in den Fokus stellen. Beides wird erhebliche Aus wirkungen für international agierende Unternehmen nach sich ziehen, die es im Blick zu behalten gilt.
Im Fokus dieser Ausgabe stehen daher die aktuellen Entwicklungen zum automatischen Austausch von Informationen zu nationalen Steuervorentscheidungen auf Ebene der EU. Durch einen automatischen Informationsaustausch über sogenannte tax rulings soll es den Steuer-behörden in Zukunft (ab Januar 2017) ermöglicht werden, Steuergestaltung frühzeitig zu erkennen. Neuentwicklungen haben sich ebenfalls zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ergeben. Hier berichten wir detailliert über die geplanten weltweiten Standards bezüglich des Austauschs von bestimmten Informationen zu Finanzkonten in Steuersachen.
Darüber hinaus finden Sie in dieser Ausgabe Beiträge über den Einfluss von BEPS auf APAs und Dokumentationsanforderungen in Deutschland. Auch die Entwicklungen zum Zollkodex und mögliche Einflüsse auf Verrechnungspreise werden dargestellt.
In der Rubrik Industrie berichten wir über den Aufbau von SharedService Center sowie die Auswirkungen sogenannter quick wins in der Automobilindustrie.
Die obligatorischen Länderbeiträge informieren Sie über praxisrelevante Neuerungen im Bereich der Verrechnungspreise. Beispielhaft sind hier Urteile (zu Cash Pools in Österreich), DBAAktualisierung (Indien), CbCR Entwicklungen (USA und Mexiko) und Gesetzesentwürfe und änderungen (China) zu nennen.
Ebenfalls finden Sie Informationen zu Veröffentlichungen unseres Verrechnungspreisteams in Fachzeitschriften sowie interne und externe Veranstaltungsübersichten am Ende des Newsletters.
Wir hoffen, Sie können dieser Ausgabe von Transfer Pricing Perspective Deutschland wieder viele nützliche Anregungen für Ihre tägliche Arbeit entnehmen und wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, freuen wir uns über ihre Nachricht unter [email protected]
Ihr Redaktionsteam
Editorial
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 3
InhalteIm Fokus 05Entwicklungen auf Ebene der EU zu Steuervorentscheidungen 05OECDBerichte zum automatischen Informationsaustausch 06
Deutschland 08Praktische Erfahrungen zu APAs und Einfluss der BEPSMaßnahmen 08Umsetzung der neuen Dokumentationsanforderungen in Deutschland 09Entwicklungen zum Zollkodex 10
Industrie 11Verrechnungspreisrelevanz von quick wins in der Automobilindustrie 11
Länderbeiträge 12Österreich: BFGUrteil zu CashPoolZinsen 12Indien: Aktualisierung des deutschindischen DBA angekündigt 12Belgien: Freiwillige Offenlegung grenzüberschreitender Rulings 12Australien: Gesetzentwurf zur Umsetzung erster BEPSMaßnahmen 13Deutschland/Niederlande: Bilaterale Vereinbarung zum Austausch von Steuerinformationen
13
Ukraine: Neue Regelungen zu Verrechnungspreisen und Einführung von APAs 13USA/Mexiko: Neueste Entwicklungen beim CbCR 14Kanada: Veröffentlichung der Jahresberichte über APAs und MAPs 14China: Draft Circular 2 veröffentlicht 14
Aus unserer Praxis 15Aufbau von SharedServiceCenterStrukturen aus Verrechnungspreissicht 15
Veröffentlichungen 16
Veranstaltungen 17
Service 19Besondere Hinweise 19Ansprechpartner in Ihrer Nähe 20Redaktion 20Bestellung und Abbestellung 21
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 4
AbkürzungenAO AbgabenordnungAOA Authorised OECD ApproachAPA Advance Pricing Agreement, VorabverständigungsverfahrenAStG AußensteuergesetzBEPS Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit
Shifting)BFH BundesfinanzhofBMF Bundesministerium der FinanzenBPO Betriebsprüfungsordnungbps BasispunkteBRICStaaten Brasilien, Russland, Indien, ChinaBRICSStaaten Brasilien, Russland, Indien, China, SüdafrikaBS BetriebsstätteBsGaV BetriebsstättengewinnaufteilungsverordnungBStBl. BundessteuerblattBZSt Bundeszentralamt für SteuernCbCR CountrybyCountryReportingCbCReport CountrybyCountryReportGKKB Gemeinsame Konsolidierte KörperschaftsteuerBemessungsgrundlage
(Common Consolidated Corporate Tax Base/CCCTB)DBA DoppelbesteuerungsabkommenEBIT Ergebnis vor Zinsen und SteuernEBITDA Ergebnis vor Zinsen, Steuern und AbschreibungenEMEA Europa, Naher Osten und AsienEStG EinkommensteuergesetzEStR EinkommensteuerrichtlinienEU Europäische UnionEuGH Europäischer GerichtshofEU JTPF EU Verrechnungspreisforum (EU Joint Transfer Pricing Forum)FG FinanzgerichtFinVerw Finanzverwaltung
FVerlV FunktionsverlagerungsverordnungGAufzV GewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnungGuV GewinnundVerlustRechnungHGB HandelsgesetzbuchIDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.IFRS Internationaler Rechnungslegungsstandard (International Financial
Reporting Standard)IP geistiges Eigentum/immaterielles Wirtschaftsgut (Intellectual Property)iWG Immaterielles WirtschaftsgutKStG KörperschaftsteuergesetzKStR KörperschaftsteuerrichtlinienLRD Vertriebsgesellschaft mit beschränktem Funktions und Risikoprofil
(Limited Risk Distributor)MAP Mutual Agreement Procedure (Verständigungsverfahren)MNE Multinationales UnternehmenOECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungOECDMA OECDMusterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von
Einkommen und VermögenOECDRichtlinien OECDVerrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen
und Steuerverwaltungen in der Fassung vom 22. Juli 2010 TIEA Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (Tax
Information Exchange Agreements)TNMM geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (Transactional Net
Margin Method)UStG UmsatzsteuergesetzVCT Value Chain TransformationVWG Verwaltungsgrundsätze
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Die Europäische Kommission hat sich dem Kampf gegen die Steuervermeidung auf Unternehmensebene und den schädlichen Steuerwettbewerb in der EU verschrieben. Die Kommission begrüßte jüngst die einvernehmliche Festlegung der Mitgliedsstaaten auf einen automatischen Informationsaustausch über Steuervorentscheidungen („tax rulings“) ab dem 1. Januar 2017.1
HintergrundSeit einiger Zeit sind Steuervorentscheidungen in einigen Mitgliedsstaaten der EU in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Beteiligt sind oftmals bekannte Unternehmen. Die neuen Bestimmungen sollen zu einer besseren Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten führen und die Nutzung von Steuervorentscheidungen zu missbräuchlicher Steuergestaltung erschweren. Auch die OECD setzt sich im Rahmen ihres BEPSProjekts mit der Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb auseinander.
Kernregelungen der neuen BestimmungenDie neuen Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch gehen auf einen Richtlinienvorschlag der Kommission zurück und sind Bestandteil des Steuertransparenz pakets vom 18. März 2015.
Die Mitgliedsstaaten sollen verpflichtet werden, im Rahmen von festen Zeitvorgaben Informationen über ihre Steuervorentscheidungen systematisch auszutauschen. Alle drei Monate sollen die nationalen Steuerbehörden den
Im FokusAusblickDie Entwicklungen auf Ebene der EU zu Steuervorentscheidungen sind in einer Gesamtschau mit dem Vorgehen der Kommission gegen die „Ruling“Praxis einiger Mitgliedsstaaten unter den Aspekten des europäischen Beihilferechts zu sehen. Ziel der Kommission ist es, steuerliche Maßnahmen sowohl mithilfe des Informationsaustauschs als auch des Beihilferechts den Zielen eines fairen Steuerwettbewerbs zu unterwerfen.
Insgesamt ist die Initiative der Kommission offenbar von einer negativen Haltung gegenüber Steuervorentscheidungen getragen. Aus Sicht des Steuerpflichtigen bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen nicht über das Ziel hinausschießen. Unserer Praxiserfahrung zufolge dienen Steuervorentscheidungen und Vorabverständigungsverfahren (Advance Pricing Agreements) der proaktiven Vermeidung steuerlicher Risiken und ins besondere nicht der aggressiven Steuerplanung. Eine Versachlichung des Themas erscheint aus unserer Sicht wünschenswert.
Ihre Ansprechpartner
Susann van der Ham PwC Düsseldorf
Ronald Steinert PwC Düsseldorf
Entwicklungen auf Ebene der EU zu Steuervorentscheidungen
anderen Mitgliedsstaaten einen Kurzbericht über alle von ihnen erteilten Steuervorentscheidungen mit grenz überschreitender Wirkung übermitteln. Die Einigung erstreckt sich ebenfalls auf alle in den letzten fünf Jahren ergangenen Steuervorentscheidungen. Die Mitgliedsstaaten können dann zu einer Steuervorentscheidung, die für sie von Belang ist, nähere Einzelheiten anfordern.
Die Kommission geht davon aus, dass die Mitgliedsstaaten mithilfe des automatischen Informationsaustauschs bestimmte Formen missbräuchlicher Steuergestaltung leichter feststellen und dagegen vorgehen können. Darüber hinaus dürfte es den Steuerbehörden künftig schwerer fallen, einzelnen Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung anzubieten. Davon verspricht sich die EU einen gesünderen Steuerwettbewerb. Darüber hinaus wird die Kommission regelmäßig Angaben erhalten, anhand derer sie die Umsetzung der Bestimmungen verfolgen und sicherstellen kann, dass die Mitgliedsstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen.
1 Pressemitteilung der Kommission vom 06.10.2015, IP/15/5780.
Der automatische Informationsaustausch wird es den nationalen Behörden ermöglichen, aggressive Steuerplanung schon im Voraus zu erkennen.
Die Mitgliedsstaaten müssen die neuen Bestimmungen vor Ende 2016 umsetzen, sodass die Richtlinie ab dem 1. Januar 2017 angewendet werden kann. Ursprünglich war als Termin für das Inkrafttreten sogar Anfang 2016 geplant.
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Am 21. Juli 2014 hat die OECD gemeinsam mit den G20Staaten und in enger Zusammenarbeit mit der EU einen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (Common Reporting Standard – CRS) veröffentlicht.2 Durch diesen Standard sollen eine Erhöhung der Transparenz und folglich eine effizientere Bekämpfung von grenzüberschreitender Steuerflucht und Steuerhinterziehung erreicht werden. Um eine Implementierung des Standards möglichst zeitnah zu ermöglichen, veröffentlichte die OECD am 7. August 2015 drei Berichte, welche die jeweiligen Staaten und deren Finanzbehörden in ihrem Implementierungsprozess unterstützen sollen. Des Weiteren wurde im Oktober 2015 ein Informationsportal geschaffen, das einen Überblick über die bisherige Arbeit der OECD im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch bietet.3
Grundlegende Informationen zum CRSDer globale Reportingstandard sieht vor, dass sich die Finanz behörden der Staaten bestimmte Informationen zu Finanzkonten von in ihrem Land ansässigen Finanzinstituten (Banken, Verwahrstellen, Maklern sowie bestimmten Formen von Versicherungsgesellschaften und Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren) beschaffen
Im FokusZusammenhang mit Staatsangehörigen von Land B stehen (unter Berücksichtigung der in Land A vorliegenden Berichtspflichten). Analog wird in Land B verfahren (Punkt 1 der Abbildung). Die bereitgestellten Informationen werden – unter Berücksichtigung des von der OECD erstellten Musters für die Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden (Competent Authority Agreement – CAA) – elektronisch zwischen den Finanzbehörden der beiden Länder ausgetauscht (Punkt 2 der Abbildung). Dieser von der OECD entwickelte gemeinsame Meldestandard muss von den einzelnen Staaten in nationales Recht umgesetzt werden, wobei die von der OECD im August 2015 veröffentlichten Berichte als Implementierungshilfe dienen (zu den Inhalten siehe unten). Zu einer Umsetzung in nationales Recht und einem ersten Informationsaustausch für die Jahre 2017/2018 haben sich bereits 90 Staaten verpflichtet. Der deutsche Bundestag hat in diesem Zusammenhang am 12. November 2015 zwei Gesetzentwürfe verabschiedet mittels derer ein ab 2017 geltender automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit anderen Vertragsstaaten in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Im nächsten Schritt muss der Bundesrat diesen Entwürfen noch zustimmen.4
Bericht 1: CRS Implementation Handbook Der Zweck des Handbuchs besteht darin, Regierungsbeamte und Finanzbehörden bei der Implementierung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch zu unterstützen.
OECDBerichte zum automatischen Informationsaustausch
und diese anschließend mit Finanzbehörden anderer Staaten austauschen. Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem Kapitalerträge wie beispielsweise Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungs verträgen, Guthaben auf Konten oder Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen – sowohl für natürliche Personen als auch für Rechtsträger. Die Grundstruktur dieses automatischen Informationsaustauschs ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.
2 OECD: Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, 2014. 3 Siehe www.oecd.org/tax/automatic-exchange/. 4 Im Detail handelt es sich um den Gesetzentwurf zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatische Austausch von
Informationen über Finanzkonten (BT-Drs. 18/5919) sowie den Gesetzentwurf zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetzte (BT-Drs. 18/5920).
Jurisdiktion A Jurisdiktion B
Abb. 1 Grundstruktur des Informationsaustauschs
Finazinstitut
Kontoinhaber Jurisdiktion B Kontoinhaber Jurisdiktion A
Finazinstitut
Finanzbehörde Staat A
IT-Plattform
Finanzbehörde Staat B
IT-Plattform
1 1
2
Demnach berichten die Finanzinstitute in Land A an die entsprechende Finanzbehörde Informationen, die im
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Im Fokus
FazitDie drei von der OECD vorgelegten Berichte sollen einer effizienten und zeitnahen Umsetzung eines auto-matischen Informationsaustauschs im Rahmen des CRS dienen. Falls die notwendige Implementierung in nationales Recht rechtzeitig abgeschlossen wird, kann mit einem automatischen Informationsaustausch ab den Jahren 2017/2018 gerechnet werden.
Das Handbuch gibt im ersten Abschnitt einen Überblick über die wesentlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs. Eine Voraussetzung ist die Übertragung der im CRS festgesetzten Vorschriften über Berichtspflichten der Finanzinstitute gegenüber den Finanzbehörden sowie der DueDiligenceRegeln in das inländische Recht. Eine weitere zentrale Voraussetzung ist die Auswahl einer geeigneten rechtlichen Basis, auf welcher der automatische Informationsaustausch vollzogen werden kann. Diese rechtliche Basis können zum Beispiel Doppelbesteuerungsabkommen, die Konvention über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen der OECD oder auch Abkommen für den Informationsaustausch in Steuersachen (sog. Tax Information Exchange Agreements – TIEAs) bilden. Nach Meinung der OECD ist die Konvention dabei der effizienteste Weg, einen automatischen Informationsaustausch umzusetzen. Weitere Voraussetzungen behandeln die Themen Schaffung einer geeigneten ITInfrastruktur und Einhaltung von Datenschutzanforderungen.
Der zweite Abschnitt des Handbuchs umfasst eine detaillierte Diskussion des Anwendungsbereichs und Inhalts des Informationsaustauschs selbst. Dabei werden ausführliche Informationen zur Klassifizierung von Finanzinstituten und Finanzkonten, DueDiligenceRegeln sowie Hinweise zu den zu berichtenden Informationen in Bezug auf die Identifizierung des Steuerpflichtigen, Informationen in Bezug auf die Finanzkonten und weitere Finanzaktivitäten dargestellt.
Im dritten Abschnitt werden die Unterschiede zwischen dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) und dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch analysiert.
Bericht 2: Offshore Voluntary Disclosure ProgrammesBei diesem Bericht handelt es sich um eine Anleitung für die Umsetzung von Offenlegungsprogrammen, die es Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, in der Vergangenheit nicht deklariertes Einkommen und Vermögen bei den entsprechenden Finanzbehörden nachträglich anzugeben. Eine solche Hilfestellung wurde erstmals im Jahr 2010 durch die OECD veröffentlicht und im August 2015 auf Grundlage von Erfahrungswerten aus 47 Staaten und vor dem Hintergrund des durch die OECD erarbeiteten globalen Standards zum automatischen Informationsaustausch aktualisiert. Bis zur Einführung des Standards in einer Vielzahl von Staaten weltweit stellen derartige Offenlegungsmodelle für eine große Anzahl von Steuerpflichtigen voraussichtlich die letzte Möglichkeit dar, aus Auslandskonten abgeleitetes Einkommen und Vermögen freiwillig offenzulegen. Für die Staaten kann dies somit ein entscheidender Moment sein, auf ihre jeweiligen Programme für die freiwillige Offenlegung aufmerksam zu machen und damit Steuerpflichtige vor der Einführung des globalen Standards zu mehr Steuerehrlichkeit zu bewegen.
Bericht 3: Model Protocol to the Tax Information Exchange AgreementsIm Jahr 2002 hat die OECD ein Musterabkommen für den Informationsaustausch in Steuersachen (Model TIEA) erarbeitet. Ein automatischer Informationsaustausch, wie dieser gemäß dem im Jahr 2014 eingeführten globalen Standard CRS ermöglicht werden soll, war in diesem Musterabkommen noch nicht enthalten. Dieses Modellprotokoll dient demnach als Grundlage für diejenigen Staaten, bei denen bereits ein TIEA in Kraft ist und darüber der CRS vollzogen werden soll.
Durch die Veröffentlichung des Berichts am 7. August 2015 hat die OECD Artikel 5 des bereits bestehenden Model TIEA um Artikel 5A sowie Artikel 5B ergänzt. In Artikel 5A wird die rechtliche Basis für einen automatischen Informationsaustausch geschaffen. In Artikel 5B werden zusätzliche Regelungen hinsichtlich des spontanen Informationsaustauschs behandelt.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Isabel Ruhmer-Krell PwC Stuttgart
Bernd Schwarz PwC Stuttgart
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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 8
Planungs und Rechtssicherheit bezüglich der Gestaltung eines Verrechnungspreissystems ist für Steuerpflichtige heute mehr denn je von hohem Wert. Eine verbindliche Auskunft oder – im Anschluss an eine Betriebsprüfung – eine verbindliche Zusage sind bei Verrechnungspreisthemen nicht bzw. nur schwer möglich. Daher ist das für den Steuerpflichtigen in dieser Hinsicht wichtigste Verfahren ein Advance Pricing Agreement (APA), in welchem die deutsche Finanzverwaltung sich direkt mit dem (oder den) anderen betroffenen Staat(en) auf eine einheitliche Behandlung des Sachverhalts einigt.
APAs in der bisherigen PraxisObwohl das Thema Verrechnungspreise nun schon seit Jahren im Fokus steht und sich in Betriebsprüfungen hieraus oft wesentliche Anpassungen ergeben, ist die Anzahl der APAs in Deutschland noch vergleichsweise gering. So weist Deutschland zum Ende des Jahres 2013 (neuere Zahlen sind nicht verfügbar) nur 21 bestehende APAs und 27 laufende Verfahren aus. Auch ergibt sich, anders als bei Verständigungsverfahren, bei APAs kein eindeutiger Trend zu einer verstärkten Nutzung dieses Verfahrens durch die Steuerpflichtigen.
Inwieweit sich dies durch die zuletzt zunehmende Anzahl an Ländern, welche die Möglichkeit eines APA eröffnen, ändern wird, bleibt abzuwarten. So besteht beispielsweise die Möglichkeit eines APA mit Russland erst seit 2012. Mit Indien besteht bislang keine Möglichkeit, ein bilaterales APA
DeutschlandVerfahren zu führen. Dies sollte sich allerdings mit der nun in absehbarer Zeit erwarteten Revision des DBA mit Indien ändern.
Gründe für die bislang geringe Verbreitung von APAsEin Grund für die bisherige Zurückhaltung der Steuerpflichtigen ist die vergleichsweise lange Verfahrensdauer von im Durchschnitt 36 Monaten für APAs innerhalb der EU und 43 Monaten bei Verfahren mit NichtEUStaaten. Hinzu kommt, dass sich die APAVerhandlungen mit wichtigen Staaten als schwierig erweisen. So sind beispielsweise einige laufende APAVerfahren mit China bereits vor einiger Zeit ins Stocken geraten. Auch nimmt China ein Verfahren nur dann zur Verhandlung an, wenn dort an dem Fall ein besonderes Interesse identifiziert wird.
Die Erfahrungen in der Praxis zum Zustandekommen einer Einigung und damit des erfolgreichen Abschlusses eines APA sind grundsätzlich positiv. Jedoch können APAs auch scheitern, also nicht zu einem erfolgreichen Abschluss kommen. Einigungszwang zwischen den betreffenden Staaten gibt es nur in solchen Fällen, in denen das DBA eine entsprechende Regelung beinhaltet (z. B. DBA Deutschland – USA).
Es muss weiterhin berücksichtigt werden, dass der Steuerpflichtige im APAVerfahren zu einer weitgehenden Kooperation mit den Finanzbehörden und zu einer umfangreichen Herausgabe von Informationen verpflichtet ist. Diese Informationen können dann im Weiteren auch zuungunsten des Steuerpflichtigen verwendet werden, was im Falle des Scheiterns eines APA besonders unangenehm sein kann.
Praktische Erfahrungen zu APAs und Einfluss der BEPSMaßnahmen
Neuere Entwicklungen durch BEPSDie BEPSInitiative dürfte in Bezug auf APAs insbesondere drei Konsequenzen haben:• Die Zahl der Streitfälle bei Verrechnungspreisfragen wird
erwartungsgemäß deutlich zunehmen.• Der Datenaustausch zu APAs zwischen den Staaten wird
signifikant ansteigen (innerhalb der EU hat man sich bereits auf den gegenseitigen Austausch von Informationen zu APAVerfahren verständigt).
• Die Staaten werden voraussichtlich zu einem gewissen Teil der Forderung aus Maßnahme 14 nachkommen, verstärkt APAProgramme (einschließlich Rollback) einzuführen.
Für komplexe Geschäftsmodelle bietet ein APA die einzige Möglichkeit des Steuerpflichtigen, frühzeitig in allen beteiligten Staaten Rechtssicherheit zu erlangen. Zunehmende Transparenz und automatisierter Datenaustausch ebenso wie lange Bearbeitungszeiten und weitgehend fehlender Einigungszwang mögen gegen die Beantragung eines APA sprechen. In vielen Fällen wird es für Steuerpflichtige aber die beste Alternative sein in dem Bemühen, signifikante steuerliche Risiken erheblich zu reduzieren. Angesichts des daher zu erwartenden deutlichen Anstiegs an APAAnträgen wird es jedoch kaum realistisch sein, kurz oder mittelfristig auf eine Verringerung der Verfahrensdauern zu hoffen.
Ihre Ansprechpartner
Claudia Lauten PwC Düsseldorf
Dr. Julian Maier PwC München
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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 9
Am 5. Oktober 2015 hat die OECD den finalen Report zur BEPSMaßnahme 13 veröffentlicht. Dieser ersetzt das bisherige Kapitel V der OECDRichtlinien und beschreibt die neuen Rahmenbedingungen, unter denen zukünftig Dokumentationen zu erstellen sind. Nach Aussagen der deutschen Finanzverwaltung werden diese Vorgaben zeitnah in nationales Recht überführt. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2016 gelten.
Neue DokumentationsanforderungenDie neuen Dokumentationsanforderungen der OECD bestehen aus zwei Bestandteilen: den schriftlichen Ausführungen in den Dokumentationsblöcken Master File und Local File sowie den zusätzlichen länderbezogenen Informationen, die tabellarisch im CbCReport zusammenzustellen sind. Die Erweiterung der notwendigen Dokumentation ergibt sich aus der Erwartung der Finanzverwaltungen, dass mit dieser neuen und um fassenderen Transparenz Prüfungen zielgerichteter und effizienter ausgeführt werden können. Weiterhin sollen Informationsdefizite ausgeglichen werden.
Umsetzung in deutsches RechtDie BundLänderArbeitsgruppe der Finanzverwaltung hat sich bereits ausführlich mit der Umsetzung der OECDAnforderungen in nationales Recht befasst. Ohne eine solche entfalten die Richtlinien der OECD keine Bindungswirkung. Wenngleich die Arbeiten auf Ebene dieser Gruppe noch nicht
Deutschlandfinalisiert sind, so kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zu Beginn des Jahres 2016 ein entsprechender Gesetzentwurf eingebracht wird.
Was soll im Einzelnen geregelt werden? Die Mitwirkungspflichten nach § 90 AO, insbesondere solche mit Auslandsbezug, sollen dem Vernehmen nach ergänzt werden. § 90 Abs. 3 AO, der bislang die Aufzeichnungspflichten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug geregelt hat, soll im Wesentlichen unverändert bleiben. Es sollen also weiterhin im Rahmen der Betriebsprüfungen Dokumentationen angefordert werden, die innerhalb einer Frist von 60 Tagen bzw. 30 Tagen für außergewöhnliche Sachverhalte vorzulegen sind. Die Vorlage wird wie bisher sanktionsbehaftet bleiben, sodass bei Nichtbeachtung bzw. verspäteter Vorlage Strafzuschläge festgesetzt und gegebenen falls Schätzungen vorgenommen werden können.Daneben sollen in § 90 Abs. 4 AO eine landesspezifische Dokumentation (Local File) und eine Stammdokumentation (Master File) nach Vorlage der OECD eingeführt werden. Diese sind dann zusätzlich zu erstellen, wenn die Gesamtumsätze des Steuerpflichtigen 50 Millionen Euro übersteigen. Es ist noch nicht klar, wann diese Dokumentations bestandteile zu erstellen bzw. vorzulegen sind. Wenn der deutsche Gesetzgeber den Vorgaben der OECD folgt, so wären diese Bestandteile zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zu erstellen. Diese Dokumentationsbestandteile sollen allerdings nicht entsprechend § 164 Abs. 3 und 4 AO sanktionsbehaftet sein. Dennoch könnten Zwangsgeld oder Verzögerungsgeld bei Nichtbeachtung festgesetzt werden.
Weiterhin soll in § 90 Abs. 5 AO das CbCR eingeführt werden. Diese Informationen sind dann von einer deutschen Konzern obergesellschaft (Ultimate Parent Entity – UPE)
Umsetzung der neuen Dokumentations anforderungen in Deutschland
einzureichen, sofern ein konsolidierter Gesamtumsatz von 750 Millionen Euro im vorherigen Wirtschaftsjahr überschritten wurde. Die Sanktionen sollen hier genauso wie bei § 90 Abs. 4 AO geregelt werden.
Zeitliche Anwendung und weitere EntwicklungenDie Ergänzungen in § 90 AO sollen Anfang des Jahres 2016 verabschiedet werden. Ihre Anwendung soll alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, um fassen. Das bedeutet insbesondere für das CbCR, dass der von der OECD vorgegebene Zeitplan eingehalten werden soll, wonach der CbCReport bis zum 31. Dezember 2017 einzu reichen ist. Eine Weitergabe der Daten erfolgt dann bis zum 30. Juni 2018 auf der Grundlage eines Informations austauschs, der in § 117 AO geregelt werden soll.
Im neuen § 90 AO wird auch weiterhin die Ermächtigung ver ankert sein, Rechtsverordnungen über den Bundesrat zu verabschieden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant dementsprechend, die neuen Dokumentationsanforderungen in einer Rechtsverordnung zu konkretisieren. Weiterhin ist zu erwarten, dass im Nachgang dazu ein weiteres BMFSchreiben zur Dokumentation veröffentlicht wird.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Ludger Wellens PwC Düsseldorf
Die neuen Dokumentationsanforderungen werden die Unternehmen vor große Herausforderungen stellen.
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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 10
Am 24. September 2015 hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 20155 mit einigen Ergänzungen und Neuregelungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf beschlossen. Am 16. Oktober 2015 gab der Bundesrat ebenfalls seine Zustimmung. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wird unter anderem der Zollkodex in Deutschland überarbeitet.
Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK)Bereits seit Jahren gab es Bestrebungen, das EUZollrecht zu modernisieren. Wesentliche Ziele hierbei waren die Straffung und Etablierung einheitlicher Rechtsvorschriften, vor allem im Hinblick auf die Zollverfahren und Sicherheitsstandards, sowie die Abschaffung praxisferner Vorschriften für papiergestützte Zollanmeldungen und Zollverfahren. Ab 1. Mai 2016 wird der UZK in Deutschland Anwendung finden. Wesentliche Neuerungen sind nachfolgend aufgeführt: • Stärkung des AEO (Status des zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligten),• Erweiterung des Kreises der potenziellen Zollschuldner,• Konkretisierung des dem Transaktionswert zugrunde
liegenden Kaufgeschäfts (Wegfall des Vorerwerberpreises),• Vereinfachung der Struktur von Zollverfahren,• zentralisierte Zollabwicklung und Fokus auf die
elektronische Zollabwicklung,• Neuregelungen im Zusammenhang mit der Vertretung.
DeutschlandVerrechnungspreisimplikationen Betroffen sind folglich alle am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligten Unternehmen (auch Transportdienstleister), Unternehmen mit zollrechtlichen Bewilligungen oder Vereinfachungen (mit/ohne AEOZertifizierung) und Unternehmen, die ihren Zollwert auf Basis des Vorerwerberpreises bemessen haben.
Insbesondere der Wegfall des Vorerwerberpreises als Trans aktionswert kann verrechnungspreisrelevante Konsequenzen haben. Grundlage des Transaktionswerts wird mit der Rechtsänderung zwingend das Verkaufsgeschäft, welches dem Verbringen der Waren in die EU unmittelbar vorausgeht. Bei Warentransaktionen aus dem Drittland zwischen verb Unternehmen waere dies der vereinbarte innerkonzernliche Preis. Die heutige Wahl freiheit, auch Vorerwerbergeschäfte, also den Preis, den der konzerninterne Verkäufer beim Erwerb von einem fremden Dritten bezahlt hat, als Transaktionswert heranzuziehen, ist damit zukünftig eliminiert. Dies bedeutet, dass bei Jahresendanpassungen der Verrechnungspreise in diesen Fällen nun ebenfalls Zollimplikationen zu beachten sind, die vormals durch die Anwendung des Vorerwerberpreises unberührt blieben.
Für die Angemessenheitsprüfung des Transaktionswerts findet ebenfalls der Fremdvergleichsgrundsatz Anwendung. In der Regel werden hierzu Angemessenheitsanalysen der Verrechnungspreisdokumentationen zu Hilfe genommen. Da diese jedoch zumeist auf einer auf einen Zeitraum bezogenen Betrachtung basieren und eine Zollwertprüfung auf die einzelne Transaktion (Zeitpunktbetrachtung) abstellt, kann
Entwicklungen zum Zollkodex es zu Abweichungen bei der Analyse anhand des Fremdvergleichsgrundsatzes kommen.
Darüber hinaus basieren Verrechnungspreisdokumentationen anstatt einer geschäftsvorfallbezogenen Prüfung oft auf einer Gruppierung von Transaktionen.
Daneben gibt es aus Verrechnungspreissicht im Bereich Lizenzen eine weitere wichtige Veränderung. Nach jetziger Rechtslage wird unterschieden zwischen Lizenzgebühren für Markenrechte und Lizenzgebühren für sonstige geistige Eigentumsrechte (Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte etc.). Die bis dato mögliche „Sonderbehandlung“ der Markenrechte, diese unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Zollwert hinzuzurechnen, fällt mit dem UZK weg. Somit unterliegen zukünftig alle Lizenzzahlungen der Verzollung.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Claudia Dahle PwC Hamburg – Verrechnungspreise
Jochen Schmidt PwC Hamburg – Zoll & Außenwirtschaft
5 Vormals: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
FazitGrenzüberschreitend agierende Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Neuerungen im Rahmen des UZK auseinanderzusetzen, um auch die Implikationen in Bezug auf Verrechnungspreise zu identifizieren und mögliche Risiken/Probleme zu minimieren.
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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 11
Unter dem in der Automobilindustrie verwendeten Begriff der quick wins lassen sich verschiedene Ausprägungen von Zahlungen und Preisnachlässen der Automobilzulieferer gegenüber ihren Kunden, den Original Equipment Manufacturers (OEMs), subsumieren. Dabei kann es sich um eine Zahlung handeln, welche den Zulieferer zur Abgabe eines Angebots berechtigt (pay to play), oder aber um Preisnachlässe bzw. Einmalzahlungen auf laufende Serien, um von dem OEM für einen Folgeauftrag oder eine neue Serie nominiert zu werden (quick savings). Da es sich bei dem Werk des Zulieferers, das den Folgeauftrag bzw. die neue Serie zugewiesen bekommt, oftmals nicht um dieselbe Legaleinheit handelt, welche mit der laufenden Serie des OEM betraut ist, kann es für den Zulieferer zu verrechnungspreisrelevanten Implikationen kommen.
Verrechnungspreisaspekte im Falle von quick savingsWerk A des Zulieferers (Land A) beliefert in den Jahren 1 bis 3 einen OEM mit Produkten zu einem Preis von 100. Der OEM verlangt für die Vergabe eines neuen Projekts von dem Zulieferer ein quick saving auf das laufende Projekt. A gewährt daraufhin dem OEM eine Einmalzahlung im Jahr 1 in Höhe von 15. Alternativ könnte A dem OEM einen Preisnachlass in Höhe von jeweils 5 in den Jahren 1 bis 3 gewähren. Im Gegenzug vergibt der OEM in beiden Fällen dem Werk B des Zulieferers (Land B) ein neues Projekt in den
IndustrieVerrechnungspreisrelevanz von quick wins in der Automobilindustrie
Jahren 3 bis 5 zum Preis von 105. Der OEM verlangt zwar eine Direktfakturierung durch A bzw. B, diese sind jedoch wirtschaftlich als Routinegesellschaften zu klassifizieren. Das Headquarter des Zulieferers ist Eigentümer aller wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter (d. h. Basistechnologie, Kundenstamm etc.).
Werden zwischen A und B keine weiteren Schritte unternommen, führt die Gewährung einer Einmalzahlung bzw. eines Preisnachlasses von A an den OEM zu einem Rück gang des zu versteuernden Einkommens in Land A, der unter Fremdvergleichsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn A als Routinegesellschaft eine Vergütung nach Einmalzahlung bzw. Preis nachlass erzielt, die außerhalb der von fremden Dritten typischerweise erzielten Bandbreite fremdüblicher Vergütungen liegt. Es könnte zwar argumentiert werden, dass A in eine langfristige Kundenbeziehung mit dem OEM investiert, welche dem Werk auf lange Sicht auch zugutekommen wird. Da erfahrungsgemäß diese Zahlungen jedoch nicht immer vertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden und A keinen unmittelbaren Nutzen daraus zieht, dürfte der Nutzennachweis nicht immer möglich sein. Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Routineunternehmen die Konsequenzen eines solchen Investments zu tragen hat.
Ausgleichszahlung von Werk B an Werk AEine Ausgleichszahlung von B an A in Höhe von 15 (ohne Berücksichtigung von Zinsen und Zahlungszeitpunkt) würde dem Fremdvergleichsgrundsatz in der Regel eher entsprechen. Allerdings ist es nicht auszuschließen, dass eine direkte Ausgleichszahlung in gewissen Ländern (z. B. BRIC Staaten) nur schwer zu verteidigen sein wird. In Land B ist zu vermuten, dass Finanzbehörden angesichts fehlender Dokumentation eine Ausgleichszahlung nicht akzeptieren
und es aufgrund der nicht abzugsfähigen Aufwendungen in Land B zu einer Doppelbesteuerung kommt.
Einführung eines gewinnorientierten LizenzsystemsEine Möglichkeit, steuerliche Risiken im Falle von quick savings aus Verrechnungspreissicht zu minimieren, könnte die Einführung einer gewinnorientierten Lizenzzahlung von A und B an den Strategieträger (d. h. das Headquarter des Zulieferers) sein. Beide Werke sind wirtschaftlich als Routine gesellschaften zu sehen und sollten lediglich eine Routinevergütung beziehen. Etwaige Übergewinne bei den Werken (siehe Werk B) könnten über die variable Lizenz an den Strategieträger abgeführt werden. Im Falle von Verlusten wäre vom Strategieträger ein support payment zu leisten. A würde somit eine reduzierte Lizenz an den Strategieträger abführen oder im Falle eines Verlusts ein support payment erhalten. Die Herausforderungen bei der Einführung einer gewinnorientierten Lizenz können Fragestellungen zum Thema Quellensteuer sowie die Akzeptanz hoher und variabler Lizenzsätze in gewissen Ländern sein. Neben den ausgeführten Verrechnungspreisthemen, mit denen Zulieferer im Rahmen von quick savings konfrontiert werden, sind in allen Fällen auch Umsatzsteuer und Bilanzierungsaspekte näher zu analysieren.
Ihre Ansprechpartner
Martin Renz PwC Stuttgart
Clarisse Müller PwC Stuttgart
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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 12
LänderbeiträgeBelgien Freiwillige Offenlegung grenzüberschreitender RulingsVon Pieter Deré und René Willems
Durch eigene Initiative legt Belgien freiwillig englischsprachige Zusammenfassungen von nach dem 1. Januar 2015 geschlossenen unilateralen Vorabentscheidungen (Rulings) zu grenzüberschreitenden Sachverhalten gegenüber den betroffenen Ländern offen.
Belgien verfügt seit 2003 über ein stabiles und transparentes Verfahren hinsichtlich der Vereinbarung von Rulings. Detaillierte Zusammenfassungen werden anonym in der Originalsprache (Niederländisch oder Französisch) auf der Internetseite der Steuerbehörden veröffentlicht. Belgien hat nun den Informationsaustausch zu grenzüberschreitenden Rulings und APAs innerhalb der OECD sowie den verpflichtenden Austausch innerhalb der EU vorweggenommen. Durch die beschlossene freiwillige Offen legung grenzüberschreitender, unilateraler Rulings seit 1. Januar 2015 wird der maßgebliche Teil dieser Ent scheidungen ins Englische übersetzt und den betroffenen Ländern übermittelt. Auf Nachfrage erhalten diese Länder eine Kopie der entsprechenden Entscheidung. Belgien ist auch hinsichtlich der Statistiken zu ab geschlossenen Rulings transparent: Die jährlich ver öffentlichten Berichte der zu ständigen Behörde beinhalten umfangreiche Statistiken zu jedem Schwerpunktthema. Im Jahr 2014 wurden 70 unilaterale Rulings zu Verrechnungspreisen abgeschlossen.
Österreich BFGUrteil zu CashPoolZinsenVon Marianna Dozsa und Sandra Staudacher
Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) in Linz ist in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 einem pauschalierten Ansatz zur Verzinsung von Einlagen in einem internationalen CashPool gefolgt (RV/5101410/2012).
Zwischen einer österreichischen Tochtergesellschaft (TG) und einer finnischen Muttergesellschaft (Master Company) bestand über mehr als ein Jahr ein CashPool mit mehr als 200 Millionen Euro Einlagen der TG. Die ursprüngliche Verzinsung (1MEURIBOR) wurde von der österreichischen Betriebsprüfung durch risikoorientierte Zu bzw. Abschläge angepasst. Die TG legte Beschwerde gegen diese Anpassung ein. Das BFG urteilte, dass ein gewissenhafter Geschäftsführer die Fremdüblichkeit einer Vergütung nur dann überprüfen könne, wenn Transparenz über die Aufteilung der Synergie und Koordinationsgewinne für die CashPoolTeilnehmer gegeben sei. Hieraus ergäben sich umfangreiche Dokumentationspflichten für die Master Company. Da das Gericht diese Transparenz in dem vorliegenden Fall nicht gegeben sah, entschied es sich für eine pauschale Verrechnung. Dem Urteil nach soll die „durchschnittliche Ver weil dauer“ des eingelegten Kapitals ausschlaggebend für die Verzinsung sein. Im vorliegenden Fall urteilte das Gericht, dass die durchschnittliche Verweildauer im CashPool unter Beachtung der Ausschüttungsmöglichkeit aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht sechs Monate betrage und daher eine Verzinsung auf Basis des 6MEURIBOR angemessen sei.
Indien Aktualisierung des deutschindischen DBA angekündigt Von Arundhati Pandeya und Rahul Mehta
Im August 2015 haben Deutschland und Indien die Verhandlungen bezüglich einer Aktualisierung des bestehenden DBA wieder ins Leben gerufen. Im Fokus steht insbesondere die Einführung von Art. 9(2) des OECDMA, das den Weg für bilaterale APAs sowie Verständigungsverfahren bereitet.
Indien hat in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Anstrengungen unternommen, ein unternehmensfreundlicheres Klima zu schaffen sowie die Anzahl an Steuer streitigkeiten zu reduzieren. Die Einführung des APAProgramms im Jahr 2012 war ein wichtiger Meilenstein und wird von den Steuerzahlern zunehmend in Anspruch genommen. Seit Einführung sind bereits über 550 Anträge eingereicht und 20 APAs erfolgreich abgeschlossen worden. Solange Art. 9(2) oder ein Äquivalent nicht im DBA DeutschlandIndien eingeführt ist, können deutsche Unternehmen jedoch lediglich unilaterale APAs mit Indien abschließen. Dennoch sollten deutsche Unternehmen ein APA schon jetzt in Erwägung ziehen, da nach oben genannter Aktualisierung auch eine Umwandlung laufender unilateraler APAVerfahren in bilaterale Verfahren möglich sein wird. Die Aktualisierung des DBA wird auch Lösungen für bereits angefallene Doppelbesteuerungsfälle durch bilaterale Verständigungsverfahren ermöglichen. Für APAs, die ab dem 1. April 2016 gelten sollen, ist der späteste Abgabetermin des APAAntrages der 31. März 2016.
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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 13
LänderbeiträgeAustralien Gesetzentwurf zur Umsetzung erster BEPSMaßnahmen Von Dr. Christoph Sommer
Die australische Regierung hat am 16. September 2015 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung erster BEPSMaßnahmen in das australische Parlament eingebracht. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen für inter national tätige Unter nehmensgruppen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als einer Milliarde australischer Dollar gelten.
Konkret sieht der Gesetzentwurf die Umsetzung der BEPSMaßnahme 13 für Wirtschaftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2016 vor. Entsprechend sind australische Steuerpflichtige zukünftig verpflichtet, eine Dokumentation, bestehend aus Master File, Local File und CbCReport der australischen Finanzverwaltung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Wirtschafts jahres vorzulegen. Der Gesetzentwurf sieht auch eine Ergänzung der australischen Regelungen zur Hinzu rechnungsbesteuerung vor. So kann eine australische Betriebs stätte unter bestimmten Umständen (auch entgegen einem DBA) an genommen werden, wenn ein ausländisches Unternehmen Direkt geschäfte mit australischen Kunden vornimmt und in diesem Zusammenhang von einem australischen verbundenen Unternehmen unterstützt wird. Ergänzt werden diese Regelungen durch eine Verdoppelung möglicher Strafen im Fall einer Einkommensanpassung in einer Betriebs prüfung für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2015 beginnen.
Deutschland/Niederlande Bilaterale Vereinbarung zum Austausch von Steuerinformationen Von Daniel Retzer und Lukas Bühl
Durch das am 14. Juli 2015 zwischen Deutschland und den Niederlanden unterzeichnete und für zwei Jahre geltende Memorandum of Understanding können steuerrelevante Informationen rückwirkend ab Januar 2015 oder einvernehmlich auch zu einem früheren Zeitpunkt spontan übermittelt werden.
Die Vereinbarung sieht eine spontane Mitteilung von Informationen innerhalb von einem Monat vor, sofern sich diese potenziell auf die Steuerveranlagung des anderen Staates auswirken könnten. Nach Art. 2 des Memorandums soll ein Austausch stattfinden, insbesondere hinsichtlich unilateraler Vorabzusagen und Entscheidungen über Ver rechnungspreise; bi oder multilateraler Entscheidungen und Vorabverständigungsvereinbarungen, an denen der andere Staat nicht beteiligt ist; Vereinbarungen und Entscheidungen zu steuerlichen Präferenzsystemen (z. B. Innovations boxen) sowie sonstiger Steuervorbescheide nach der Definition des OECDForums „Schädliche Steuerpraktiken“. Die Vereinbarung geht somit materiell über die bisherige EUAmtshilfeRichtlinie hinaus, auch wenn die Frage, ob eine Information mitteilungspflichtig ist, noch im Ermessen des informationsbesitzenden Staates bleibt. Ab Januar 2017 sieht die EU jedoch einen verpflichtenden, EUweiten Austausch von Vorbescheiden und Vorabverständigungsvereinbarungen vor.
Ukraine Neue Regelungen zu Verrechnungspreisen und Einführung von APAs
Mitte dieses Jahres wurden in der Ukraine neue Regelungen zu Verrechnungspreisen entsprechend den Vorgaben der OECD und zu Vorab verständigungs verfahren (APAs) verabschiedet. Zu Verrechnungs preisen wurden insbesondere Regelungen bezüglich Anwendungsbereich, Verrechnungspreismethoden, Fremdvergleichs daten, Wesentlichkeitsgrenzen und Sanktionen eingeführt.
Die Verrechnungspreisregelungen finden keine Anwendung für umsatzsteuerliche Zwecke mehr, wohingegen die Regelungen auch bei Transaktionen mit unverbundenen Unternehmen anzuwenden sind, sofern diese in Ländern mit geringer Besteuerung ansässig sind („schwarze Liste“). Zudem wurden die Wesentlichkeitsgrenzen für die bestehende Dokumentationspflicht von ca. US$ 45.000/ 900.000 (Transaktionsvolumen/Unternehmensumsatz) auf ca. US$ 230.000/2,3 Mio. erhöht. Flankierend wurden die Strafen für Nichtvorlage der Dokumentation erhöht sowie die Höchststrafen für eine nicht vollständige Vorlage gesenkt. Der neu geschaffene APAProzess gliedert sich in die drei Phasen: Antragstellung, Vorabverständigung sowie an schließende Überwachung. Die maximale Gültigkeitsdauer eines APA beträgt drei Jahre ab dem 1. Januar des auf den Abschluss des APAProzesses folgenden Jahres. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung (Rollback) besteht nicht.
Von Gert Wöllmann und Martin Dombrowski
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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 146 26 Monate (2014: 23 Monate) für aus Kanada und 33 Monate (2014: 31 Monate) für aus dem Ausland eingeleitete MAPs.
LänderbeiträgeKanada Veröffentlichung der Jahresberichte über APAs und MAPs
USA/Mexiko Neueste Entwicklungen beim CbCR
Von Gert Wöllmann und Karoline Heil
Von Gert Wöllmann und Karoline Heil
Die kanadische Steuerbehörde (Canada Revenue Agency – CRA) hat im August 2015 ihre Jahresberichte zu APA sowie MAPVerfahren veröffentlicht. Die Berichte enthalten Statistiken zu den in Kanada beantragten APAs und MAPs für das am 31. März 2015 endende Geschäfts jahr.
Der aktuelle APABericht zeigt mit 31 abgeschlossenen APAs einen deutlichen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr (+19 %). Über die Hälfte der betreffenden Transaktionen standen dabei im Zusammenhang mit der Übertragung von materiellen Wirtschaftsgütern. Die TNMM bleibt weiterhin die meist angewendete Ver rechnungs preismethode (49 %). Die Mehrzahl der bilateralen APAs bestehen derzeit mit den USA. Bilaterale APAs wurden in Kanada im Durchschnitt nach vier Jahren abgeschlossen. Der aktuelle MAPJahresbericht zeigt eine steigende Anzahl der aus dem Ausland eingeleiteten Verfahren. Die durch schnittliche Bearbeitungszeit für MAPs stieg um wenige Monate6. So stiegen zwar die Bearbeitungs zeiten für die Erstellung und Auswertung von Stellung nahmen. Dies konnte aber teilweise durch kürzere Ver handlungsphasen kompensiert werden. 87 % der abgeschlossenen MAPs waren auf Anpassungen durch Betriebsprüfungen in Kanada zurückzuführen.
Während sich in den USA die Einführung des CbCR, entgegen der OECDEmpfehlung, um ein Jahr zu verzögern scheint, hat mit Mexiko ein weiteres Land einen Gesetzesentwurf zur zeitnahen Einführung des CbCR vorgelegt. Durch ungleiche Umsetzung kann sich die Erstellungspflicht auf Gesellschaften in Ländern mit CbCRPflicht verlagern.
In den USA wurden zahlreiche Zweifelsfragen zur Einführung des CbCR aufgeworfen, die eine Einführung für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2016 fragwürdig erscheinen lassen. Aufgrund der von der OECD vor gesehenen und von ersten Ländern (z. B. Spanien) ein geführten sekundären Pflicht zur Erstellung des CbCReports kann sich die Verpflichtung zur Erstellung eines CbCReports allerdings verlagern. Besteht im Land der Konzernmutter keine Verpflichtung zur Einreichung, geht diese auf eine der Tochtergesellschaften über, in deren Land die Regelung zum CbCR eingeführt wurde. Dieser CbCReport muss dann ebenfalls Daten für alle Staaten enthalten in denen der Konzern tätig ist, inklusive derer, die das CbCR (noch) nicht eingeführt haben (hier: USA). Folglich ändert sich lediglich das Land in dem der CbCReport eingereicht wird, aber nicht der Umfang der Dokumentationspflicht.In Mexiko hingegen wurde bereits ein erster Entwurf zur Einführung des CbCR mit Wirkung für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2016 eingebracht.
China Draft Circular 2 veröffentlichtVon Mingzhe Ouyang und Diqian Zhu
Die chinesische State Administration of Taxation (SAT) veröffentlichte am 17. September 2015 einen Entwurf zum Thema “Implementation Measures of Special Tax Adjustment” (Draft Circular 2). Der Entwurf beinhaltet sowohl das bestehende Schreiben „Guoshuifa [2009] No.2“ als auch die verschiedenen Empfehlungen, die im Rahmen der OECDBEPSInitiative vorgeschlagen wurden.
Der Draft Circular 2 schlägt zu den drei Ansätzen – Local File, Master File und Special Issues File – neue Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation vor, die für multinationale Konzerne einen erhöhten Einsatz von Ressourcen bedeuten. Die CbCRAnforderungen der OECD wurden in die Veröffentlichung zu den Transaktionen verbundener Unternehmen integriert, die Bestandteil der jährlichen Körperschaftssteuererklärung mancher Steuerpflichtiger ist. Die zunehmenden An forderungen an Veröffentlichungen und Analysen in Bezug auf Konzernabläufe, Profitabilität und Transaktionen verbundener Unternehmen zeigen, dass es der SAT ernst mit der Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung ist und, dass sie Verrechnungspreisdokumentationen und CbCR als Instrumente zur Bewertung des Steuerrisikos nutzt. Frühester Zeitpunkt des Inkrafttretens für chinesische Steuerpflichtige könnte der 1. Januar 2015 mit Ein reichungsfrist zum 31. Mai 2016 sein.
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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 15
Eine Möglichkeit der Optimierung von grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen stellt der Aufbau von konzerninternen Dienstleistern, sogenannten SharedServiceCentern (SSCs), dar. Grundprinzip eines SSC ist, dass Tätigkeiten oder Funktionen, die bislang an mehreren Stellen innerhalb eines Konzerns ausgeführt wurden, an einer Stelle – dem zentralen konzerninternen Dienstleister – zusammen gefasst werden. Für die erfolgreiche Implementierung eines SSC und dessen steuerliche Akzeptanz in Betriebsprüfungen sind auch Verrechnungspreisaspekte zu beachten.
Vorteile der Implementierung eines SSCDie Praxis zeigt, dass zu den Shared Services insbesondere Aufgaben und Funktionen aus den Bereichen Buchhaltung/Rechnungswesen, Einkauf, IT sowie die Buchung und Ab rechnung von Geschäftsreisen gehören. Die Zentralisierung bestimmter Services zielt darauf ab, durch eine hohe Standardisierung und Spezialisierung, die Nutzung einheitlicher ITSysteme sowie eine schlanke Organisation und die schnelle Umsetzung von Best Practices deutliche Vorteile hinsichtlich Kosten, Qualität, Transparenz und Servicegeschwindigkeit zu realisieren.
Grundsatzentscheidungen vor der ImplementierungVor dem Aufbau einer SSCStruktur ist insbesondere zu klären, welche Services (Leistungskatalog) vom SSC an
Aus unserer Praxiswelche verbundenen Unternehmen zu erbringen sind. Des Weiteren ist die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur des SSC bzw. der Prozess der Verrechnungspreisbildung unter Berücksichtigung der Anforderungen der lokalen Finanzverwaltungen zu definieren.
Arten der Verrechnungspreisbildung Für die Verrechnung der Leistungen eines SSC kommt insbesondere die Kostenaufschlagsmethode mit Erhebung eines angemessenen Gewinnaufschlags zur Anwendung. Lediglich in den in der Praxis seltenen Fällen, in denen seitens des SSC Leistungen auch an fremde Dritte erbracht werden, dürfte die Preisvergleichsmethode vorrangig anzuwenden sein. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Leistungen im Rahmen einer Einzelverrechnung direkt an den Leistungsempfänger berechnet oder indirekt mittels einer Umlage nach einem sachgerechten Umlage schlüssel an mehrere Leistungsempfänger verrechnet werden. Im Falle einer Umlage ist aus deutscher Verrechnungspreis sicht beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Pool konzept) auch eine Verrechnung ohne die Erhebung eines Gewinnaufschlags möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich das SSC in einer rechtlichen Einheit befindet, die selbst Empfänger der Leistungen des SSC ist.
Aufbau von SharedServiceCenterStrukturen aus Verrechnungspreissicht
Leistungen gezogenen Nutzen in einem möglichst hohen Detaillierungsgrad darlegen zu können. Hierfür sind Nachweise über die Ermittlung der Kostenbasis, die Wahl eines fremdüblichen Gewinnaufschlags sowie bei der indirekten Verrechnung Nachweise über die Angemessenheit der gewählten Umlageschlüssel vorzulegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Abschluss fremdüblich ausgestalteter Serviceverträge zwischen dem SSC und den leistungsempfangenden Konzerngesellschaften.
Weitere zu berücksichtigende Aspekte Bei der grenzüberschreitenden Übertragung von bisher lokal erbrachten Services auf ein zentrales SSC ist ferner zu prüfen, ob hierdurch eine ExitBesteuerung ausgelöst wird und ob Implikationen im Hinblick auf Umsatzsteuer, Quellen steuer oder Hinzurechnungsbesteuerung bestehen.
Fazit Für internationale Konzerne kann die Erbringung von Services mittels eines SSC aus operativer Sicht insbesondere hinsichtlich Standardisierung und Spezialisierung sehr vorteilhalft sein. Beim Aufbau von SSCStrukturen sind dabei verschiedene Verrechnungs-peisaspekte zu berücksichtigen.
Für die steuerliche Akzeptanz eines SSC im Rahmen von Betriebsprüfungen ist es empfehlenswert, die rechnerische Herleitung der Verrechnungspreise (insbesondere bei der indirekten Verrechnung) und den aus den erbrachten
Ihr Ansprechpartner
Florian Weidlich PwC Stuttgart
Betriebsprüfungen hinterfragen regelmäßig die rechnerische Ermittlung der Verrechnungspreise sowie den Nutzen der empfangenen SSCServices.
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VeröffentlichungenVerzicht auf Verständigungsverfahren und Rechtsbehelfe: Verlust des US Tax Credits?Von Claudia Lauten und Henning StemmerIStR 19/2015, S. 93–94
Kommentierung des Artikel 9 OECD MusterabkommenVon Prof. Dr. Stephan RaschGosch/Kroppen/Grotherr (Hrsg.), DBA Kommentierung, Loseblattsammlung, NWB Verlag
Immaterielle Vermögenswerte, Risiko und Kontrolle – Plädoyer für eine restriktive Handhabung der KriterienVon Prof. Dr. Stephan RaschISR 9/2015, S. 310–313
Ermittlung fremdüblicher Factoring-GebührenVon Dr. Oliver Busch und Maximilian TenbergeBetriebsBerater 41/2015, S. 2475–2480
Konzepte zur Bestimmung der Kreditwürdigkeit für VerrechnungspreiszweckeVon Dr. Jörg Hülshorst und Tanja KochISR 9/2015, S. 331–336
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VeranstaltungenVeranstaltungen von PwC
Standort Termin Thema Ansprechpartner bei PwC
Berlin 19. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Lorenz Bernhardt
Dortmund 10. Mai 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Claudia Lauten
Düsseldorf 14. Januar 2016 Business Breakfast „OECD-BEPS-Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise – Herausforderungen und Lösungen für internationale Unternehmen“
Dr. Ludger Wellens
14. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Axel Eigelshoven
Frankfurt am Main 21. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Dr. Roman Dawid
Hamburg 16. Februar 2016 Transfer Pricing Breakfast Kati Fiehler
28. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Kati Fiehler
Karlsruhe 16. März 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Martin Renz
Köln 24. Mai 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Susann van der Ham
München 1. März 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Prof Dr. Stephan Rasch
Nürnberg 19. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Prof. Dr. Stephan Rasch
Stuttgart 4. Februar 2016 Talk am Abend „BEPS & more: neue Herausforderungen im Bereich der Verrechnungspreise“ Martin Renz
28. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Martin Renz
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Standort Termin Thema PwC-Referenten Veranstalter
Berlin 11. Februar 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Lorenz Bernhardt, Oliver Liche Dr. Endriss
Dortmund 14. Januar 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Axel Eigelshoven, Katharina Mank Dr. Endriss
Düsseldorf 2. Dezember 2015 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Axel Eigelshoven, Holger Lorenzen Dr. Endriss
20. Januar 2016 Internationales Steuerrecht I – Besteuerung ausländischer Betriebsstätten Susann van der Ham Bundessteuerberaterkammer
3. März 2016 Grundlagen der Verrechnungspreise Axel Eigelshoven NWB Verlag
Frankfurt am Main 10./11. Februar 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar/Vertiefungsseminar Dr. Roman Dawid, Sven Holmer Dr. Endriss
8. März 2016 IWB Verrechnungspreisforum 2016 Axel Eigelshoven IWB
Hamburg 2./3. März 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar/Vertiefungsseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Dr. Endriss
Hannover 10. Dezember 2015 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Dr. Endriss
Köln 15./16. März 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar/Vertiefungsseminar Axel Eigelshoven, Susanne Tomson
Dr. Endriss
Stuttgart 10. Dezember 2015 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Martin Renz, Clarisse Müller Dr. Endriss
Fernlehrgang seit 21. Januar 2015 Internationale Verrechnungspreise: Lektion 7 – IT-gestützte Dokumentation im prozessorientierten Verrechnungspreismanagement
Dr. Ludger Wellens Management Circle
VeranstaltungenPwC auf Veranstaltungen externer Anbieter1
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1 Durch Klicken auf das Veranstaltungsthema gelangen Sie zur Homepage des Veranstalters, auf der Sie weitere Informationen erhalten und sich anmelden können.
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Service
Auch in 2016 veranstalten wir unsere Transfer Pricing Roadshow in zehn Städten in ganz Deutschland. Melden Sie sich schon jetzt für eine Veranstaltung in Ihrer Nähe an!
Nach dem Start der Transfer Pricing Roadshow in diesem Jahr möchten wir Ihnen auch in 2016 die Gelegenheit bieten, sich bei einem Seminar an einem für Sie passenden Datum und Standort auf den neuesten Stand im Gebiet der Verrechnungspreise zu bringen. Zusammen mit Vertretern aus der Finanzverwaltung und der Industrie werden wir aktuelle Entwicklungen diskutieren und Ihre Fragen beantworten. In verschiedenen Workshops werden spezielle Themen im Detail beleuchtet. Das Programm der Seminare ist dabei an allen Standorten weitestgehend identisch, so dass Sie sich ganz frei entscheiden können.
Die einzelnen Termine finden Sie unter der Rubrik Veranstaltungen. Weitere Informationen zum Programm und zu den Referenten sowie die Möglichkeit, sich direkt anzumelden, haben Sie auf unserer Internetseite.
Transfer Pricing Roadshow 2016 – Jetzt anmelden!
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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 20
Service
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BerlinLorenz BernhardtTel.: +49 30 26361501
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EssenClaudia LautenKatharina MankTel.: +49 201 4382245
Frankfurt am MainDr. Ulf AndresenDr. Roman DawidFlorian GimmlerDr. Yves HervéDr. Manuel ImhofProf. Dr. Andreas OestreicherDirk WilckeTel.: +49 69 95855025
HamburgKati FiehlerTel.: +49 40 63781123
KarlsruheOliver KostTel.: +49 721 84002222
KölnSusanne TomsonTel.: +49 211 9817243
MünchenJörg HankenProf. Dr. Stephan RaschTel.: +49 89 57906326
StuttgartMartin RenzTel.: +49 711 250341043
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