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Transfer Pricing Perspective Deutschland Aktuelles aus der Praxis für die Praxis Ausgabe 28, November 2015 www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing

Transfer Pricing Perspective Deutschland - … Draft Circular 2 veröffentlicht 14 Aus unserer Praxis 15 Aufbau von Shared Service Center Strukturen aus Verrechnungspreissicht 15 Veröffentlichungen

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Transfer Pricing Perspective Deutschland

Aktuelles aus der Praxis für die Praxis

Ausgabe 28, November 2015

www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing

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Liebe Leserinnen und Leser,

nachdem wir unsere Sonderausgabe der Transfer Pricing Perspective Deutschland im Oktober 2015 den finalen BEPS Berichten gewidmet haben, möchten wir nun die aktuellen Entwicklungen zum Informationsaustausch und die Um­setzung der BEPS Maßnahmen in deutsches Recht in den Fokus stellen. Beides wird erhebliche Aus wirkungen für international agierende Unternehmen nach sich ziehen, die es im Blick zu behalten gilt.

Im Fokus dieser Ausgabe stehen daher die aktuellen Entwicklungen zum automatischen Austausch von Informationen zu nationalen Steuervorentscheidungen auf Ebene der EU. Durch einen automatischen Informations­austausch über sogenannte tax rulings soll es den Steuer-behörden in Zukunft (ab Januar 2017) ermöglicht werden, Steuergestaltung frühzeitig zu erkennen. Neuentwicklungen haben sich ebenfalls zum automatischen Informations­austausch über Finanzkonten ergeben. Hier berichten wir detailliert über die geplanten weltweiten Standards bezüglich des Austauschs von bestimmten Informationen zu Finanzkonten in Steuersachen.

Darüber hinaus finden Sie in dieser Ausgabe Beiträge über den Einfluss von BEPS auf APAs und Dokumentations­anforderungen in Deutschland. Auch die Entwicklungen zum Zollkodex und mögliche Einflüsse auf Verrechnungspreise werden dargestellt.

In der Rubrik Industrie berichten wir über den Aufbau von Shared­Service Center sowie die Auswirkungen sogenannter quick wins in der Automobilindustrie.

Die obligatorischen Länderbeiträge informieren Sie über praxisrelevante Neuerungen im Bereich der Verrechnungs­preise. Beispielhaft sind hier Urteile (zu Cash Pools in Österreich), DBA­Aktualisierung (Indien), CbCR Entwicklungen (USA und Mexiko) und Gesetzesentwürfe und ­änderungen (China) zu nennen.

Ebenfalls finden Sie Informationen zu Veröffentlichungen unseres Verrechnungspreisteams in Fachzeitschriften sowie interne und externe Veranstaltungsübersichten am Ende des Newsletters.

Wir hoffen, Sie können dieser Ausgabe von Transfer Pricing Perspective Deutschland wieder viele nützliche Anregungen für Ihre tägliche Arbeit entnehmen und wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.

Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, freuen wir uns über ihre Nachricht unter [email protected]

Ihr Redaktionsteam

Editorial

Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service

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InhalteIm Fokus 05Entwicklungen auf Ebene der EU zu Steuervorentscheidungen 05OECD­Berichte zum automatischen Informationsaustausch 06

Deutschland 08Praktische Erfahrungen zu APAs und Einfluss der BEPS­Maßnahmen 08Umsetzung der neuen Dokumentationsanforderungen in Deutschland 09Entwicklungen zum Zollkodex 10

Industrie 11Verrechnungspreisrelevanz von quick wins in der Automobilindustrie 11

Länderbeiträge 12Österreich: BFG­Urteil zu Cash­Pool­Zinsen 12Indien: Aktualisierung des deutsch­indischen DBA angekündigt 12Belgien: Freiwillige Offenlegung grenzüberschreitender Rulings 12Australien: Gesetzentwurf zur Umsetzung erster BEPS­Maßnahmen 13Deutschland/Niederlande: Bilaterale Vereinbarung zum Austausch von Steuer­informationen

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Ukraine: Neue Regelungen zu Verrechnungspreisen und Einführung von APAs 13USA/Mexiko: Neueste Entwicklungen beim CbCR 14Kanada: Veröffentlichung der Jahresberichte über APAs und MAPs 14China: Draft Circular 2 veröffentlicht 14

Aus unserer Praxis 15Aufbau von Shared­Service­Center­Strukturen aus Verrechnungspreissicht 15

Veröffentlichungen 16

Veranstaltungen 17

Service 19Besondere Hinweise 19Ansprechpartner in Ihrer Nähe 20Redaktion 20Bestellung und Abbestellung 21

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AbkürzungenAO AbgabenordnungAOA Authorised OECD ApproachAPA Advance Pricing Agreement, VorabverständigungsverfahrenAStG AußensteuergesetzBEPS Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit

Shifting)BFH BundesfinanzhofBMF Bundesministerium der FinanzenBPO Betriebsprüfungsordnungbps BasispunkteBRIC­Staaten Brasilien, Russland, Indien, ChinaBRICS­Staaten Brasilien, Russland, Indien, China, SüdafrikaBS BetriebsstätteBsGaV BetriebsstättengewinnaufteilungsverordnungBStBl. BundessteuerblattBZSt Bundeszentralamt für SteuernCbCR Country­by­Country­ReportingCbC­Report Country­by­Country­ReportGKKB Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer­Bemessungsgrundlage

(Common Consolidated Corporate Tax Base/CCCTB)DBA DoppelbesteuerungsabkommenEBIT Ergebnis vor Zinsen und SteuernEBITDA Ergebnis vor Zinsen, Steuern und AbschreibungenEMEA Europa, Naher Osten und AsienEStG EinkommensteuergesetzEStR EinkommensteuerrichtlinienEU Europäische UnionEuGH Europäischer GerichtshofEU JTPF EU Verrechnungspreisforum (EU Joint Transfer Pricing Forum)FG FinanzgerichtFinVerw Finanzverwaltung

FVerlV FunktionsverlagerungsverordnungGAufzV GewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnungGuV Gewinn­und­Verlust­RechnungHGB HandelsgesetzbuchIDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.IFRS Internationaler Rechnungslegungsstandard (International Financial

Reporting Standard)IP geistiges Eigentum/immaterielles Wirtschaftsgut (Intellectual Property)iWG Immaterielles WirtschaftsgutKStG KörperschaftsteuergesetzKStR KörperschaftsteuerrichtlinienLRD Vertriebsgesellschaft mit beschränktem Funktions­ und Risikoprofil

(Limited Risk Distributor)MAP Mutual Agreement Procedure (Verständigungsverfahren)MNE Multinationales UnternehmenOECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungOECD­MA OECD­Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von

Einkommen und VermögenOECD­Richtlinien OECD­Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen

und Steuerverwaltungen in der Fassung vom 22. Juli 2010 TIEA Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (Tax

Information Exchange Agreements)TNMM geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (Transactional Net

Margin Method)UStG UmsatzsteuergesetzVCT Value Chain TransformationVWG Verwaltungsgrundsätze

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Die Europäische Kommission hat sich dem Kampf gegen die Steuervermeidung auf Unternehmens­ebene und den schädlichen Steuerwettbewerb in der EU verschrieben. Die Kommission begrüßte jüngst die einvernehmliche Festlegung der Mitgliedsstaaten auf einen automatischen Informationsaustausch über Steuervorentscheidungen („tax rulings“) ab dem 1. Januar 2017.1

HintergrundSeit einiger Zeit sind Steuervorentscheidungen in einigen Mitgliedsstaaten der EU in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Beteiligt sind oftmals bekannte Unternehmen. Die neuen Bestimmungen sollen zu einer besseren Zusammen­arbeit der Mitgliedsstaaten führen und die Nutzung von Steuervorentscheidungen zu missbräuchlicher Steuer­gestaltung erschweren. Auch die OECD setzt sich im Rahmen ihres BEPS­Projekts mit der Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb auseinander.

Kernregelungen der neuen BestimmungenDie neuen Bestimmungen zum automatischen Informations­austausch gehen auf einen Richtlinienvorschlag der Kommission zurück und sind Bestandteil des Steuer­transparenz pakets vom 18. März 2015.

Die Mitgliedsstaaten sollen verpflichtet werden, im Rahmen von festen Zeitvorgaben Informationen über ihre Steuer­vorentscheidungen systematisch auszutauschen. Alle drei Monate sollen die nationalen Steuerbehörden den

Im FokusAusblickDie Entwicklungen auf Ebene der EU zu Steuervor­entscheidungen sind in einer Gesamtschau mit dem Vor­gehen der Kommission gegen die „Ruling“­Praxis einiger Mitgliedsstaaten unter den Aspekten des europäischen Beihilferechts zu sehen. Ziel der Kommission ist es, steuerliche Maßnahmen sowohl mithilfe des Informations­austauschs als auch des Beihilferechts den Zielen eines fairen Steuerwettbewerbs zu unterwerfen.

Insgesamt ist die Initiative der Kommission offenbar von einer negativen Haltung gegenüber Steuervor­entscheidungen getragen. Aus Sicht des Steuerpflichtigen bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen nicht über das Ziel hinausschießen. Unserer Praxiserfahrung zufolge dienen Steuervorentscheidungen und Vorabverständigungs­verfahren (Advance Pricing Agreements) der proaktiven Vermeidung steuerlicher Risiken und ins besondere nicht der aggressiven Steuerplanung. Eine Versachlichung des Themas erscheint aus unserer Sicht wünschenswert.

Ihre Ansprechpartner

Susann van der Ham PwC Düsseldorf

Ronald Steinert PwC Düsseldorf

Entwicklungen auf Ebene der EU zu Steuervorentscheidungen

anderen Mitgliedsstaaten einen Kurzbericht über alle von ihnen erteilten Steuervorentscheidungen mit grenz über­schreitender Wirkung übermitteln. Die Einigung erstreckt sich ebenfalls auf alle in den letzten fünf Jahren ergangenen Steuervorentscheidungen. Die Mitgliedsstaaten können dann zu einer Steuervorentscheidung, die für sie von Belang ist, nähere Einzelheiten anfordern.

Die Kommission geht davon aus, dass die Mitgliedsstaaten mithilfe des automatischen Informationsaustauschs bestimmte Formen missbräuchlicher Steuergestaltung leichter feststellen und dagegen vorgehen können. Darüber hinaus dürfte es den Steuerbehörden künftig schwerer fallen, einzelnen Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung anzubieten. Davon verspricht sich die EU einen gesünderen Steuerwettbewerb. Darüber hinaus wird die Kommission regelmäßig Angaben erhalten, anhand derer sie die Umsetzung der Bestimmungen verfolgen und sicherstellen kann, dass die Mitgliedsstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen.

1 Pressemitteilung der Kommission vom 06.10.2015, IP/15/5780.

Der automatische Informationsaustausch wird es den nationalen Behörden ermöglichen, aggressive Steuerplanung schon im Voraus zu erkennen.

Die Mitgliedsstaaten müssen die neuen Bestimmungen vor Ende 2016 umsetzen, sodass die Richtlinie ab dem 1. Januar 2017 angewendet werden kann. Ursprünglich war als Termin für das Inkrafttreten sogar Anfang 2016 geplant.

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Am 21. Juli 2014 hat die OECD gemeinsam mit den G­20­Staaten und in enger Zusammenarbeit mit der EU einen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (Common Reporting Standard – CRS) veröffentlicht.2 Durch diesen Standard sollen eine Erhöhung der Transparenz und folglich eine effizientere Bekämpfung von grenz­überschreitender Steuerflucht und Steuerhinter­ziehung erreicht werden. Um eine Implementierung des Standards möglichst zeitnah zu ermöglichen, veröffentlichte die OECD am 7. August 2015 drei Berichte, welche die jeweiligen Staaten und deren Finanzbehörden in ihrem Implementierungs­prozess unterstützen sollen. Des Weiteren wurde im Oktober 2015 ein Informationsportal geschaffen, das einen Überblick über die bisherige Arbeit der OECD im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch bietet.3

Grundlegende Informationen zum CRSDer globale Reportingstandard sieht vor, dass sich die Finanz behörden der Staaten bestimmte Informationen zu Finanzkonten von in ihrem Land ansässigen Finanzinstituten (Banken, Verwahrstellen, Maklern sowie bestimmten Formen von Versicherungsgesellschaften und Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren) beschaffen

Im FokusZusammenhang mit Staatsangehörigen von Land B stehen (unter Berücksichtigung der in Land A vorliegenden Berichtspflichten). Analog wird in Land B verfahren (Punkt 1 der Abbildung). Die bereitgestellten Informationen werden – unter Berücksichtigung des von der OECD erstellten Musters für die Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden (Competent Authority Agreement – CAA) – elektronisch zwischen den Finanzbehörden der beiden Länder ausgetauscht (Punkt 2 der Abbildung). Dieser von der OECD entwickelte gemeinsame Meldestandard muss von den einzelnen Staaten in nationales Recht umgesetzt werden, wobei die von der OECD im August 2015 veröffentlichten Berichte als Implementierungshilfe dienen (zu den Inhalten siehe unten). Zu einer Umsetzung in nationales Recht und einem ersten Informationsaustausch für die Jahre 2017/2018 haben sich bereits 90 Staaten verpflichtet. Der deutsche Bundestag hat in diesem Zusammenhang am 12. November 2015 zwei Gesetzentwürfe verabschiedet mittels derer ein ab 2017 geltender automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit anderen Vertragsstaaten in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Im nächsten Schritt muss der Bundesrat diesen Entwürfen noch zustimmen.4

Bericht 1: CRS Implementation Handbook Der Zweck des Handbuchs besteht darin, Regierungsbeamte und Finanzbehörden bei der Implementierung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch zu unterstützen.

OECD­Berichte zum automatischen Informationsaustausch

und diese anschließend mit Finanzbehörden anderer Staaten austauschen. Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem Kapitalerträge wie beispielsweise Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Ver­sicherungs verträgen, Guthaben auf Konten oder Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen – sowohl für natürliche Personen als auch für Rechtsträger. Die Grund­struktur dieses automatischen Informationsaustauschs ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.

2 OECD: Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, 2014. 3 Siehe www.oecd.org/tax/automatic-exchange/. 4 Im Detail handelt es sich um den Gesetzentwurf zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatische Austausch von

Informationen über Finanzkonten (BT-Drs. 18/5919) sowie den Gesetzentwurf zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetzte (BT-Drs. 18/5920).

Jurisdiktion A Jurisdiktion B

Abb. 1 Grundstruktur des Informationsaustauschs

Finazinstitut

Kontoinhaber Jurisdiktion B Kontoinhaber Jurisdiktion A

Finazinstitut

Finanzbehörde Staat A

IT-Plattform

Finanzbehörde Staat B

IT-Plattform

1 1

2

Demnach berichten die Finanzinstitute in Land A an die entsprechende Finanzbehörde Informationen, die im

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Im Fokus

FazitDie drei von der OECD vorgelegten Berichte sollen einer effizienten und zeitnahen Umsetzung eines auto-matischen Informationsaustauschs im Rahmen des CRS dienen. Falls die notwendige Implementierung in nationales Recht rechtzeitig abgeschlossen wird, kann mit einem automatischen Informationsaustausch ab den Jahren 2017/2018 gerechnet werden.

Das Handbuch gibt im ersten Abschnitt einen Überblick über die wesentlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs. Eine Voraussetzung ist die Übertragung der im CRS festgesetzten Vorschriften über Berichtspflichten der Finanzinstitute gegenüber den Finanzbehörden sowie der Due­Diligence­Regeln in das inländische Recht. Eine weitere zentrale Voraussetzung ist die Auswahl einer geeigneten rechtlichen Basis, auf welcher der automatische Informationsaustausch vollzogen werden kann. Diese rechtliche Basis können zum Beispiel Doppel­besteuerungsabkommen, die Konvention über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen der OECD oder auch Abkommen für den Informationsaustausch in Steuersachen (sog. Tax Information Exchange Agreements – TIEAs) bilden. Nach Meinung der OECD ist die Konvention dabei der effizienteste Weg, einen automatischen Informationsaustausch umzusetzen. Weitere Voraussetzungen behandeln die Themen Schaffung einer geeigneten IT­Infrastruktur und Einhaltung von Datenschutzanforderungen.

Der zweite Abschnitt des Handbuchs umfasst eine detaillierte Diskussion des Anwendungsbereichs und Inhalts des Informationsaustauschs selbst. Dabei werden ausführliche Informationen zur Klassifizierung von Finanzinstituten und Finanzkonten, Due­Diligence­Regeln sowie Hinweise zu den zu berichtenden Informationen in Bezug auf die Identifizierung des Steuerpflichtigen, Informationen in Bezug auf die Finanzkonten und weitere Finanzaktivitäten dargestellt.

Im dritten Abschnitt werden die Unterschiede zwischen dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) und dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch analysiert.

Bericht 2: Offshore Voluntary Disclosure ProgrammesBei diesem Bericht handelt es sich um eine Anleitung für die Umsetzung von Offenlegungsprogrammen, die es Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, in der Vergangenheit nicht deklariertes Einkommen und Vermögen bei den entsprechenden Finanzbehörden nachträglich anzugeben. Eine solche Hilfestellung wurde erstmals im Jahr 2010 durch die OECD veröffentlicht und im August 2015 auf Grundlage von Erfahrungswerten aus 47 Staaten und vor dem Hintergrund des durch die OECD erarbeiteten globalen Standards zum automatischen Informationsaustausch aktualisiert. Bis zur Einführung des Standards in einer Vielzahl von Staaten weltweit stellen derartige Offen­legungsmodelle für eine große Anzahl von Steuerpflichtigen voraussichtlich die letzte Möglichkeit dar, aus Auslands­konten abgeleitetes Einkommen und Vermögen freiwillig offenzulegen. Für die Staaten kann dies somit ein ent­scheidender Moment sein, auf ihre jeweiligen Programme für die freiwillige Offenlegung aufmerksam zu machen und damit Steuerpflichtige vor der Einführung des globalen Standards zu mehr Steuerehrlichkeit zu bewegen.

Bericht 3: Model Protocol to the Tax Information Exchange AgreementsIm Jahr 2002 hat die OECD ein Musterabkommen für den Informationsaustausch in Steuersachen (Model TIEA) erarbeitet. Ein automatischer Informationsaustausch, wie dieser gemäß dem im Jahr 2014 eingeführten globalen Standard CRS ermöglicht werden soll, war in diesem Musterabkommen noch nicht enthalten. Dieses Modell­protokoll dient demnach als Grundlage für diejenigen Staaten, bei denen bereits ein TIEA in Kraft ist und darüber der CRS vollzogen werden soll.

Durch die Veröffentlichung des Berichts am 7. August 2015 hat die OECD Artikel 5 des bereits bestehenden Model TIEA um Artikel 5A sowie Artikel 5B ergänzt. In Artikel 5A wird die rechtliche Basis für einen automatischen Informations­austausch geschaffen. In Artikel 5B werden zusätzliche Regelungen hinsichtlich des spontanen Informations­austauschs behandelt.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Isabel Ruhmer-Krell PwC Stuttgart

Bernd Schwarz PwC Stuttgart

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Planungs­ und Rechtssicherheit bezüglich der Gestaltung eines Verrechnungspreissystems ist für Steuerpflichtige heute mehr denn je von hohem Wert. Eine verbindliche Auskunft oder – im Anschluss an eine Betriebsprüfung – eine verbindliche Zusage sind bei Verrechnungspreisthemen nicht bzw. nur schwer möglich. Daher ist das für den Steuerpflichtigen in dieser Hinsicht wichtigste Verfahren ein Advance Pricing Agreement (APA), in welchem die deutsche Finanzverwaltung sich direkt mit dem (oder den) anderen betroffenen Staat(en) auf eine einheitliche Behandlung des Sachverhalts einigt.

APAs in der bisherigen PraxisObwohl das Thema Verrechnungspreise nun schon seit Jahren im Fokus steht und sich in Betriebsprüfungen hieraus oft wesentliche Anpassungen ergeben, ist die Anzahl der APAs in Deutschland noch vergleichsweise gering. So weist Deutschland zum Ende des Jahres 2013 (neuere Zahlen sind nicht verfügbar) nur 21 bestehende APAs und 27 laufende Verfahren aus. Auch ergibt sich, anders als bei Ver­ständigungsverfahren, bei APAs kein eindeutiger Trend zu einer verstärkten Nutzung dieses Verfahrens durch die Steuerpflichtigen.

Inwieweit sich dies durch die zuletzt zunehmende Anzahl an Ländern, welche die Möglichkeit eines APA eröffnen, ändern wird, bleibt abzuwarten. So besteht beispielsweise die Möglichkeit eines APA mit Russland erst seit 2012. Mit Indien besteht bislang keine Möglichkeit, ein bilaterales APA­

DeutschlandVerfahren zu führen. Dies sollte sich allerdings mit der nun in absehbarer Zeit erwarteten Revision des DBA mit Indien ändern.

Gründe für die bislang geringe Verbreitung von APAsEin Grund für die bisherige Zurückhaltung der Steuer­pflichtigen ist die vergleichsweise lange Verfahrensdauer von im Durchschnitt 36 Monaten für APAs innerhalb der EU und 43 Monaten bei Verfahren mit Nicht­EU­Staaten. Hinzu kommt, dass sich die APA­Verhandlungen mit wichtigen Staaten als schwierig erweisen. So sind beispielsweise einige laufende APA­Verfahren mit China bereits vor einiger Zeit ins Stocken geraten. Auch nimmt China ein Verfahren nur dann zur Verhandlung an, wenn dort an dem Fall ein besonderes Interesse identifiziert wird.

Die Erfahrungen in der Praxis zum Zustandekommen einer Einigung und damit des erfolgreichen Abschlusses eines APA sind grundsätzlich positiv. Jedoch können APAs auch scheitern, also nicht zu einem erfolgreichen Abschluss kommen. Einigungszwang zwischen den betreffenden Staaten gibt es nur in solchen Fällen, in denen das DBA eine entsprechende Regelung beinhaltet (z. B. DBA Deutschland – USA).

Es muss weiterhin berücksichtigt werden, dass der Steuer­pflichtige im APA­Verfahren zu einer weitgehenden Kooperation mit den Finanzbehörden und zu einer umfang­reichen Herausgabe von Informationen verpflichtet ist. Diese Informationen können dann im Weiteren auch zuungunsten des Steuerpflichtigen verwendet werden, was im Falle des Scheiterns eines APA besonders unangenehm sein kann.

Praktische Erfahrungen zu APAs und Einfluss der BEPS­Maßnahmen

Neuere Entwicklungen durch BEPSDie BEPS­Initiative dürfte in Bezug auf APAs insbesondere drei Konsequenzen haben:• Die Zahl der Streitfälle bei Verrechnungspreisfragen wird

erwartungsgemäß deutlich zunehmen.• Der Datenaustausch zu APAs zwischen den Staaten wird

signifikant ansteigen (innerhalb der EU hat man sich bereits auf den gegenseitigen Austausch von Informationen zu APA­Verfahren verständigt).

• Die Staaten werden voraussichtlich zu einem gewissen Teil der Forderung aus Maßnahme 14 nachkommen, verstärkt APA­Programme (einschließlich Rollback) einzuführen.

Für komplexe Geschäftsmodelle bietet ein APA die einzige Möglichkeit des Steuerpflichtigen, frühzeitig in allen beteiligten Staaten Rechtssicherheit zu erlangen. Zu­nehmende Transparenz und automatisierter Datenaustausch ebenso wie lange Bearbeitungszeiten und weitgehend fehlender Einigungszwang mögen gegen die Beantragung eines APA sprechen. In vielen Fällen wird es für Steuer­pflichtige aber die beste Alternative sein in dem Bemühen, signifikante steuerliche Risiken erheblich zu reduzieren. Angesichts des daher zu erwartenden deutlichen Anstiegs an APA­Anträgen wird es jedoch kaum realistisch sein, kurz­ oder mittelfristig auf eine Verringerung der Verfahrens­dauern zu hoffen.

Ihre Ansprechpartner

Claudia Lauten PwC Düsseldorf

Dr. Julian Maier PwC München

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Am 5. Oktober 2015 hat die OECD den finalen Report zur BEPS­Maßnahme 13 veröffentlicht. Dieser ersetzt das bisherige Kapitel V der OECD­Richtlinien und beschreibt die neuen Rahmenbedingungen, unter denen zukünftig Dokumentationen zu erstellen sind. Nach Aussagen der deutschen Finanz­verwaltung werden diese Vorgaben zeitnah in nationales Recht überführt. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2016 gelten.

Neue DokumentationsanforderungenDie neuen Dokumentationsanforderungen der OECD bestehen aus zwei Bestandteilen: den schriftlichen Aus­führungen in den Dokumentationsblöcken Master File und Local File sowie den zusätzlichen länderbezogenen Informationen, die tabellarisch im CbC­Report zusammen­zustellen sind. Die Erweiterung der notwendigen Dokumentation ergibt sich aus der Erwartung der Finanz­verwaltungen, dass mit dieser neuen und um fassenderen Transparenz Prüfungen zielgerichteter und effizienter ausgeführt werden können. Weiterhin sollen Informations­defizite ausgeglichen werden.

Umsetzung in deutsches RechtDie Bund­Länder­Arbeitsgruppe der Finanzverwaltung hat sich bereits ausführlich mit der Umsetzung der OECD­Anforderungen in nationales Recht befasst. Ohne eine solche entfalten die Richtlinien der OECD keine Bindungswirkung. Wenngleich die Arbeiten auf Ebene dieser Gruppe noch nicht

Deutschlandfinalisiert sind, so kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zu Beginn des Jahres 2016 ein entsprechender Gesetzentwurf eingebracht wird.

Was soll im Einzelnen geregelt werden? Die Mitwirkungspflichten nach § 90 AO, insbesondere solche mit Auslandsbezug, sollen dem Vernehmen nach ergänzt werden. § 90 Abs. 3 AO, der bislang die Aufzeichnungs­pflichten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug geregelt hat, soll im Wesentlichen unverändert bleiben. Es sollen also weiterhin im Rahmen der Betriebsprüfungen Dokumentationen angefordert werden, die innerhalb einer Frist von 60 Tagen bzw. 30 Tagen für außergewöhnliche Sachverhalte vorzulegen sind. Die Vorlage wird wie bisher sanktionsbehaftet bleiben, sodass bei Nichtbeachtung bzw. verspäteter Vorlage Strafzuschläge festgesetzt und gegebenen falls Schätzungen vorgenommen werden können.Daneben sollen in § 90 Abs. 4 AO eine landesspezifische Dokumentation (Local File) und eine Stammdokumentation (Master File) nach Vorlage der OECD eingeführt werden. Diese sind dann zusätzlich zu erstellen, wenn die Gesamtumsätze des Steuerpflichtigen 50 Millionen Euro übersteigen. Es ist noch nicht klar, wann diese Dokumentations bestandteile zu erstellen bzw. vorzulegen sind. Wenn der deutsche Gesetzgeber den Vorgaben der OECD folgt, so wären diese Bestandteile zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zu erstellen. Diese Dokumentationsbestandteile sollen allerdings nicht ent­sprechend § 164 Abs. 3 und 4 AO sanktionsbehaftet sein. Dennoch könnten Zwangsgeld oder Verzögerungsgeld bei Nichtbeachtung festgesetzt werden.

Weiterhin soll in § 90 Abs. 5 AO das CbCR eingeführt werden. Diese Informationen sind dann von einer deutschen Konzern obergesellschaft (Ultimate Parent Entity – UPE)

Umsetzung der neuen Dokumentations anforderungen in Deutschland

einzureichen, sofern ein konsolidierter Gesamtumsatz von 750 Millionen Euro im vorherigen Wirtschaftsjahr über­schritten wurde. Die Sanktionen sollen hier genauso wie bei § 90 Abs. 4 AO geregelt werden.

Zeitliche Anwendung und weitere EntwicklungenDie Ergänzungen in § 90 AO sollen Anfang des Jahres 2016 verabschiedet werden. Ihre Anwendung soll alle Wirtschafts­jahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, um fassen. Das bedeutet insbesondere für das CbCR, dass der von der OECD vorgegebene Zeitplan eingehalten werden soll, wonach der CbC­Report bis zum 31. Dezember 2017 einzu reichen ist. Eine Weitergabe der Daten erfolgt dann bis zum 30. Juni 2018 auf der Grundlage eines Informations aus­tauschs, der in § 117 AO geregelt werden soll.

Im neuen § 90 AO wird auch weiterhin die Ermächtigung ver ankert sein, Rechtsverordnungen über den Bundesrat zu verabschieden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant dementsprechend, die neuen Dokumentations­anforderungen in einer Rechtsverordnung zu konkretisieren. Weiterhin ist zu erwarten, dass im Nachgang dazu ein weiteres BMF­Schreiben zur Dokumentation veröffentlicht wird.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Ludger Wellens PwC Düsseldorf

Die neuen Dokumentationsanforderungen werden die Unternehmen vor große Heraus­forderungen stellen.

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Am 24. September 2015 hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 20155 mit einigen Ergänzungen und Neuregelungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf beschlossen. Am 16. Oktober 2015 gab der Bundesrat ebenfalls seine Zustimmung. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wird unter anderem der Zollkodex in Deutschland überarbeitet.

Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK)Bereits seit Jahren gab es Bestrebungen, das EU­Zollrecht zu modernisieren. Wesentliche Ziele hierbei waren die Straffung und Etablierung einheitlicher Rechtsvorschriften, vor allem im Hinblick auf die Zollverfahren und Sicherheits­standards, sowie die Abschaffung praxisferner Vorschriften für papiergestützte Zollanmeldungen und Zollverfahren. Ab 1. Mai 2016 wird der UZK in Deutschland Anwendung finden. Wesentliche Neuerungen sind nachfolgend aufgeführt: • Stärkung des AEO (Status des zugelassenen

Wirtschaftsbeteiligten),• Erweiterung des Kreises der potenziellen Zollschuldner,• Konkretisierung des dem Transaktionswert zugrunde

liegenden Kaufgeschäfts (Wegfall des Vorerwerberpreises),• Vereinfachung der Struktur von Zollverfahren,• zentralisierte Zollabwicklung und Fokus auf die

elektronische Zollabwicklung,• Neuregelungen im Zusammenhang mit der Vertretung.

DeutschlandVerrechnungspreisimplikationen Betroffen sind folglich alle am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligten Unternehmen (auch Transport­dienstleister), Unternehmen mit zollrechtlichen Bewilligungen oder Vereinfachungen (mit/ohne AEO­Zertifizierung) und Unternehmen, die ihren Zollwert auf Basis des Vorerwerberpreises bemessen haben.

Insbesondere der Wegfall des Vorerwerberpreises als Trans aktionswert kann verrechnungspreisrelevante Konsequenzen haben. Grundlage des Transaktionswerts wird mit der Rechtsänderung zwingend das Verkaufsgeschäft, welches dem Verbringen der Waren in die EU unmittelbar vorausgeht. Bei Warentransaktionen aus dem Drittland zwischen verb Unternehmen waere dies der vereinbarte innerkonzernliche Preis. Die heutige Wahl freiheit, auch Vorerwerbergeschäfte, also den Preis, den der konzern­interne Verkäufer beim Erwerb von einem fremden Dritten bezahlt hat, als Transaktionswert heranzuziehen, ist damit zukünftig eliminiert. Dies bedeutet, dass bei Jahres­endanpassungen der Verrechnungspreise in diesen Fällen nun ebenfalls Zollimplikationen zu beachten sind, die vormals durch die Anwendung des Vorerwerberpreises unberührt blieben.

Für die Angemessenheitsprüfung des Transaktionswerts findet ebenfalls der Fremdvergleichsgrundsatz Anwendung. In der Regel werden hierzu Angemessenheitsanalysen der Verrechnungspreisdokumentationen zu Hilfe genommen. Da diese jedoch zumeist auf einer auf einen Zeitraum bezogenen Betrachtung basieren und eine Zollwertprüfung auf die einzelne Transaktion (Zeitpunktbetrachtung) abstellt, kann

Entwicklungen zum Zollkodex es zu Abweichungen bei der Analyse anhand des Fremd­vergleichsgrundsatzes kommen.

Darüber hinaus basieren Verrechnungspreis­dokumentationen anstatt einer geschäftsvorfallbezogenen Prüfung oft auf einer Gruppierung von Transaktionen.

Daneben gibt es aus Verrechnungspreissicht im Bereich Lizenzen eine weitere wichtige Veränderung. Nach jetziger Rechtslage wird unterschieden zwischen Lizenzgebühren für Markenrechte und Lizenzgebühren für sonstige geistige Eigentumsrechte (Patente, Geschmacksmuster, Urheber­rechte etc.). Die bis dato mögliche „Sonderbehandlung“ der Markenrechte, diese unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Zollwert hinzuzurechnen, fällt mit dem UZK weg. Somit unterliegen zukünftig alle Lizenzzahlungen der Verzollung.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Claudia Dahle PwC Hamburg – Verrechnungspreise

Jochen Schmidt PwC Hamburg – Zoll & Außenwirtschaft

5 Vormals: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

FazitGrenzüberschreitend agierende Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Neuerungen im Rahmen des UZK auseinanderzusetzen, um auch die Implikationen in Bezug auf Verrechnungspreise zu identifizieren und mögliche Risiken/Probleme zu minimieren.

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Unter dem in der Automobilindustrie verwendeten Begriff der quick wins lassen sich verschiedene Ausprägungen von Zahlungen und Preisnachlässen der Automobilzulieferer gegenüber ihren Kunden, den Original Equipment Manufacturers (OEMs), subsumieren. Dabei kann es sich um eine Zahlung handeln, welche den Zulieferer zur Abgabe eines Angebots berechtigt (pay to play), oder aber um Preisnachlässe bzw. Einmalzahlungen auf laufende Serien, um von dem OEM für einen Folgeauftrag oder eine neue Serie nominiert zu werden (quick savings). Da es sich bei dem Werk des Zulieferers, das den Folgeauftrag bzw. die neue Serie zugewiesen bekommt, oftmals nicht um dieselbe Legaleinheit handelt, welche mit der laufenden Serie des OEM betraut ist, kann es für den Zulieferer zu ver­rechnungspreisrelevanten Implikationen kommen.

Verrechnungspreisaspekte im Falle von quick savingsWerk A des Zulieferers (Land A) beliefert in den Jahren 1 bis 3 einen OEM mit Produkten zu einem Preis von 100. Der OEM verlangt für die Vergabe eines neuen Projekts von dem Zulieferer ein quick saving auf das laufende Projekt. A gewährt daraufhin dem OEM eine Einmalzahlung im Jahr 1 in Höhe von 15. Alternativ könnte A dem OEM einen Preisnachlass in Höhe von jeweils 5 in den Jahren 1 bis 3 gewähren. Im Gegenzug vergibt der OEM in beiden Fällen dem Werk B des Zulieferers (Land B) ein neues Projekt in den

IndustrieVerrechnungspreisrelevanz von quick wins in der Automobil­industrie

Jahren 3 bis 5 zum Preis von 105. Der OEM verlangt zwar eine Direktfakturierung durch A bzw. B, diese sind jedoch wirtschaftlich als Routinegesellschaften zu klassifizieren. Das Headquarter des Zulieferers ist Eigentümer aller wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter (d. h. Basis­technologie, Kundenstamm etc.).

Werden zwischen A und B keine weiteren Schritte unter­nommen, führt die Gewährung einer Einmalzahlung bzw. eines Preisnachlasses von A an den OEM zu einem Rück gang des zu versteuernden Einkommens in Land A, der unter Fremdvergleichsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn A als Routine­gesellschaft eine Vergütung nach Einmalzahlung bzw. Preis nachlass erzielt, die außerhalb der von fremden Dritten typischerweise erzielten Bandbreite fremdüblicher Ver­gütungen liegt. Es könnte zwar argumentiert werden, dass A in eine langfristige Kundenbeziehung mit dem OEM investiert, welche dem Werk auf lange Sicht auch zugute­kommen wird. Da erfahrungsgemäß diese Zahlungen jedoch nicht immer vertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden und A keinen unmittelbaren Nutzen daraus zieht, dürfte der Nutzennachweis nicht immer möglich sein. Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Routineunternehmen die Konsequenzen eines solchen Investments zu tragen hat.

Ausgleichszahlung von Werk B an Werk AEine Ausgleichszahlung von B an A in Höhe von 15 (ohne Berücksichtigung von Zinsen und Zahlungszeitpunkt) würde dem Fremdvergleichsgrundsatz in der Regel eher ent­sprechen. Allerdings ist es nicht auszuschließen, dass eine direkte Ausgleichszahlung in gewissen Ländern (z. B. BRIC­ Staaten) nur schwer zu verteidigen sein wird. In Land B ist zu vermuten, dass Finanzbehörden angesichts fehlender Dokumentation eine Ausgleichszahlung nicht akzeptieren

und es aufgrund der nicht abzugsfähigen Aufwendungen in Land B zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Einführung eines gewinnorientierten LizenzsystemsEine Möglichkeit, steuerliche Risiken im Falle von quick savings aus Verrechnungspreissicht zu minimieren, könnte die Einführung einer gewinnorientierten Lizenzzahlung von A und B an den Strategieträger (d. h. das Headquarter des Zulieferers) sein. Beide Werke sind wirtschaftlich als Routine gesellschaften zu sehen und sollten lediglich eine Routinevergütung beziehen. Etwaige Übergewinne bei den Werken (siehe Werk B) könnten über die variable Lizenz an den Strategieträger abgeführt werden. Im Falle von Verlusten wäre vom Strategieträger ein support payment zu leisten. A würde somit eine reduzierte Lizenz an den Strategieträger abführen oder im Falle eines Verlusts ein support payment erhalten. Die Herausforderungen bei der Einführung einer gewinnorientierten Lizenz können Fragestellungen zum Thema Quellensteuer sowie die Akzeptanz hoher und variabler Lizenzsätze in gewissen Ländern sein. Neben den ausgeführten Verrechnungspreisthemen, mit denen Zu­lieferer im Rahmen von quick savings konfrontiert werden, sind in allen Fällen auch Umsatzsteuer­ und Bilanzierungs­aspekte näher zu analysieren.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 12

LänderbeiträgeBelgien Freiwillige Offenlegung grenz­überschreitender RulingsVon Pieter Deré und René Willems

Durch eigene Initiative legt Belgien freiwillig englischsprachige Zusammenfassungen von nach dem 1. Januar 2015 geschlossenen unilateralen Vorabentscheidungen (Rulings) zu grenz­überschreitenden Sachverhalten gegenüber den betroffenen Ländern offen.

Belgien verfügt seit 2003 über ein stabiles und transparentes Verfahren hinsichtlich der Vereinbarung von Rulings. Detaillierte Zusammenfassungen werden anonym in der Originalsprache (Niederländisch oder Französisch) auf der Internetseite der Steuerbehörden veröffentlicht. Belgien hat nun den Informationsaustausch zu grenzüberschreitenden Rulings und APAs innerhalb der OECD sowie den ver­pflichtenden Austausch innerhalb der EU vorweggenommen. Durch die beschlossene freiwillige Offen legung grenz­überschreitender, unilateraler Rulings seit 1. Januar 2015 wird der maßgebliche Teil dieser Ent scheidungen ins Englische übersetzt und den betroffenen Ländern über­mittelt. Auf Nachfrage erhalten diese Länder eine Kopie der entsprechenden Entscheidung. Belgien ist auch hinsichtlich der Statistiken zu ab geschlossenen Rulings transparent: Die jährlich ver öffentlichten Berichte der zu ständigen Behörde beinhalten umfangreiche Statistiken zu jedem Schwer­punktthema. Im Jahr 2014 wurden 70 unilaterale Rulings zu Verrechnungspreisen abgeschlossen.

Österreich BFG­Urteil zu Cash­Pool­ZinsenVon Marianna Dozsa und Sandra Staudacher

Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) in Linz ist in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 einem pauschalierten Ansatz zur Verzinsung von Einlagen in einem internationalen Cash­Pool gefolgt (RV/5101410/2012).

Zwischen einer österreichischen Tochtergesellschaft (TG) und einer finnischen Muttergesellschaft (Master Company) bestand über mehr als ein Jahr ein Cash­Pool mit mehr als 200 Millionen Euro Einlagen der TG. Die ursprüngliche Verzinsung (1­M­EURIBOR) wurde von der österreichischen Betriebsprüfung durch risikoorientierte Zu­ bzw. Abschläge angepasst. Die TG legte Beschwerde gegen diese Anpassung ein. Das BFG urteilte, dass ein gewissenhafter Geschäfts­führer die Fremdüblichkeit einer Vergütung nur dann überprüfen könne, wenn Transparenz über die Aufteilung der Synergie­ und Koordinationsgewinne für die Cash­Pool­Teilnehmer gegeben sei. Hieraus ergäben sich umfangreiche Dokumentationspflichten für die Master Company. Da das Gericht diese Transparenz in dem vorliegenden Fall nicht gegeben sah, entschied es sich für eine pauschale Ver­rechnung. Dem Urteil nach soll die „durchschnittliche Ver weil dauer“ des eingelegten Kapitals ausschlaggebend für die Verzinsung sein. Im vorliegenden Fall urteilte das Gericht, dass die durchschnittliche Verweildauer im Cash­Pool unter Beachtung der Ausschüttungsmöglichkeit aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht sechs Monate betrage und daher eine Verzinsung auf Basis des 6­M­EURIBOR angemessen sei.

Indien Aktualisierung des deutsch­indischen DBA angekündigt Von Arundhati Pandeya und Rahul Mehta

Im August 2015 haben Deutschland und Indien die Verhandlungen bezüglich einer Aktualisierung des bestehenden DBA wieder ins Leben gerufen. Im Fokus steht insbesondere die Einführung von Art. 9(2) des OECD­MA, das den Weg für bilaterale APAs sowie Verständigungsverfahren bereitet.

Indien hat in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Anstrengungen unternommen, ein unternehmens­freundlicheres Klima zu schaffen sowie die Anzahl an Steuer streitigkeiten zu reduzieren. Die Einführung des APA­Programms im Jahr 2012 war ein wichtiger Meilenstein und wird von den Steuerzahlern zunehmend in Anspruch genommen. Seit Einführung sind bereits über 550 Anträge eingereicht und 20 APAs erfolgreich abgeschlossen worden. Solange Art. 9(2) oder ein Äquivalent nicht im DBA Deutschland­Indien eingeführt ist, können deutsche Unter­nehmen jedoch lediglich unilaterale APAs mit Indien abschließen. Dennoch sollten deutsche Unternehmen ein APA schon jetzt in Erwägung ziehen, da nach oben genannter Aktualisierung auch eine Umwandlung laufender unilateraler APA­Verfahren in bilaterale Verfahren möglich sein wird. Die Aktualisierung des DBA wird auch Lösungen für bereits angefallene Doppelbesteuerungsfälle durch bilaterale Verständigungsverfahren ermöglichen. Für APAs, die ab dem 1. April 2016 gelten sollen, ist der späteste Abgabetermin des APA­Antrages der 31. März 2016.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 13

LänderbeiträgeAustralien Gesetzentwurf zur Umsetzung erster BEPS­Maßnahmen Von Dr. Christoph Sommer

Die australische Regierung hat am 16. September 2015 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung erster BEPS­Maßnahmen in das australische Parlament eingebracht. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen für inter national tätige Unter nehmensgruppen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als einer Milliarde australischer Dollar gelten.

Konkret sieht der Gesetzentwurf die Umsetzung der BEPS­Maßnahme 13 für Wirtschaftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2016 vor. Entsprechend sind australische Steuerpflichtige zukünftig verpflichtet, eine Dokumentation, bestehend aus Master File, Local File und CbC­Report der australischen Finanzverwaltung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Wirtschafts jahres vorzulegen. Der Gesetzentwurf sieht auch eine Ergänzung der australischen Regelungen zur Hinzu rechnungsbesteuerung vor. So kann eine australische Betriebs stätte unter bestimmten Umständen (auch entgegen einem DBA) an genommen werden, wenn ein ausländisches Unternehmen Direkt geschäfte mit australischen Kunden vornimmt und in diesem Zusammenhang von einem australischen ver­bundenen Unternehmen unterstützt wird. Ergänzt werden diese Regelungen durch eine Verdoppelung möglicher Strafen im Fall einer Einkommensanpassung in einer Betriebs prüfung für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2015 beginnen.

Deutschland/Niederlande Bilaterale Vereinbarung zum Austausch von Steuerinformationen Von Daniel Retzer und Lukas Bühl

Durch das am 14. Juli 2015 zwischen Deutschland und den Niederlanden unterzeichnete und für zwei Jahre geltende Memorandum of Understanding können steuerrelevante Informationen rückwirkend ab Januar 2015 oder einvernehmlich auch zu einem früheren Zeitpunkt spontan übermittelt werden.

Die Vereinbarung sieht eine spontane Mitteilung von Informationen innerhalb von einem Monat vor, sofern sich diese potenziell auf die Steuerveranlagung des anderen Staates auswirken könnten. Nach Art. 2 des Memorandums soll ein Austausch stattfinden, insbesondere hinsichtlich unilateraler Vorabzusagen und Entscheidungen über Ver rechnungspreise; bi­ oder multilateraler Entscheidungen und Vorabverständigungsvereinbarungen, an denen der andere Staat nicht beteiligt ist; Vereinbarungen und Ent­scheidungen zu steuerlichen Präferenzsystemen (z. B. Innovations boxen) sowie sonstiger Steuervorbescheide nach der Definition des OECD­Forums „Schädliche Steuer­praktiken“. Die Vereinbarung geht somit materiell über die bisherige EU­Amtshilfe­Richtlinie hinaus, auch wenn die Frage, ob eine Information mitteilungspflichtig ist, noch im Ermessen des informationsbesitzenden Staates bleibt. Ab Januar 2017 sieht die EU jedoch einen verpflichtenden, EU­weiten Austausch von Vorbescheiden und Vorabver­ständigungsvereinbarungen vor.

Ukraine Neue Regelungen zu Verrechnungs­preisen und Einführung von APAs

Mitte dieses Jahres wurden in der Ukraine neue Regelungen zu Verrechnungspreisen entsprechend den Vorgaben der OECD und zu Vorab ver­ständigungs verfahren (APAs) verabschiedet. Zu Verrechnungs preisen wurden insbesondere Regelungen bezüglich Anwendungsbereich, Ver­rechnungspreismethoden, Fremdvergleichs daten, Wesentlichkeitsgrenzen und Sanktionen eingeführt.

Die Verrechnungspreisregelungen finden keine Anwendung für umsatzsteuerliche Zwecke mehr, wohingegen die Regelungen auch bei Transaktionen mit unverbundenen Unternehmen anzuwenden sind, sofern diese in Ländern mit geringer Besteuerung ansässig sind („schwarze Liste“). Zudem wurden die Wesentlichkeitsgrenzen für die bestehende Dokumentationspflicht von ca. US$ 45.000/ 900.000 (Transaktionsvolumen/Unternehmensumsatz) auf ca. US$ 230.000/2,3 Mio. erhöht. Flankierend wurden die Strafen für Nichtvorlage der Dokumentation erhöht sowie die Höchststrafen für eine nicht vollständige Vorlage gesenkt. Der neu geschaffene APA­Prozess gliedert sich in die drei Phasen: Antragstellung, Vorabverständigung sowie an schließende Überwachung. Die maximale Gültigkeits­dauer eines APA beträgt drei Jahre ab dem 1. Januar des auf den Abschluss des APA­Prozesses folgenden Jahres. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung (Rollback) besteht nicht.

Von Gert Wöllmann und Martin Dombrowski

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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 146 26 Monate (2014: 23 Monate) für aus Kanada und 33 Monate (2014: 31 Monate) für aus dem Ausland eingeleitete MAPs.

LänderbeiträgeKanada Veröffentlichung der Jahresberichte über APAs und MAPs

USA/Mexiko Neueste Entwicklungen beim CbCR

Von Gert Wöllmann und Karoline Heil

Von Gert Wöllmann und Karoline Heil

Die kanadische Steuerbehörde (Canada Revenue Agency – CRA) hat im August 2015 ihre Jahres­berichte zu APA­ sowie MAP­Verfahren veröffentlicht. Die Berichte enthalten Statistiken zu den in Kanada beantragten APAs und MAPs für das am 31. März 2015 endende Geschäfts jahr.

Der aktuelle APA­Bericht zeigt mit 31 abgeschlossenen APAs einen deutlichen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr (+19 %). Über die Hälfte der betreffenden Transaktionen standen dabei im Zusammenhang mit der Übertragung von materiellen Wirtschaftsgütern. Die TNMM bleibt weiterhin die meist angewendete Ver rechnungs preismethode (49 %). Die Mehrzahl der bilateralen APAs bestehen derzeit mit den USA. Bilaterale APAs wurden in Kanada im Durchschnitt nach vier Jahren abgeschlossen. Der aktuelle MAP­Jahres­bericht zeigt eine steigende Anzahl der aus dem Ausland eingeleiteten Verfahren. Die durch schnittliche Bearbeitungs­zeit für MAPs stieg um wenige Monate6. So stiegen zwar die Bearbeitungs zeiten für die Erstellung und Auswertung von Stellung nahmen. Dies konnte aber teilweise durch kürzere Ver handlungsphasen kompensiert werden. 87 % der ab­geschlossenen MAPs waren auf Anpassungen durch Betriebs­prüfungen in Kanada zurückzuführen.

Während sich in den USA die Einführung des CbCR, entgegen der OECD­Empfehlung, um ein Jahr zu verzögern scheint, hat mit Mexiko ein weiteres Land einen Gesetzesentwurf zur zeitnahen Einführung des CbCR vorgelegt. Durch ungleiche Umsetzung kann sich die Erstellungspflicht auf Gesellschaften in Ländern mit CbCR­Pflicht verlagern.

In den USA wurden zahlreiche Zweifelsfragen zur Ein­führung des CbCR aufgeworfen, die eine Einführung für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2016 frag­würdig erscheinen lassen. Aufgrund der von der OECD vor gesehenen und von ersten Ländern (z. B. Spanien) ein geführten sekundären Pflicht zur Erstellung des CbC­Reports kann sich die Verpflichtung zur Erstellung eines CbC­Reports allerdings verlagern. Besteht im Land der Konzernmutter keine Verpflichtung zur Einreichung, geht diese auf eine der Tochtergesellschaften über, in deren Land die Regelung zum CbCR eingeführt wurde. Dieser CbC­Report muss dann ebenfalls Daten für alle Staaten enthalten in denen der Konzern tätig ist, inklusive derer, die das CbCR (noch) nicht eingeführt haben (hier: USA). Folglich ändert sich lediglich das Land in dem der CbC­Report eingereicht wird, aber nicht der Umfang der Dokumentationspflicht.In Mexiko hingegen wurde bereits ein erster Entwurf zur Einführung des CbCR mit Wirkung für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2016 eingebracht.

China Draft Circular 2 veröffentlichtVon Mingzhe Ouyang und Diqian Zhu

Die chinesische State Administration of Taxation (SAT) veröffentlichte am 17. September 2015 einen Entwurf zum Thema “Implementation Measures of Special Tax Adjustment” (Draft Circular 2). Der Entwurf beinhaltet sowohl das bestehende Schreiben „Guoshuifa [2009] No.2“ als auch die verschiedenen Empfehlungen, die im Rahmen der OECD­BEPS­Initiative vorgeschlagen wurden.

Der Draft Circular 2 schlägt zu den drei Ansätzen – Local File, Master File und Special Issues File – neue Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation vor, die für multi­nationale Konzerne einen erhöhten Einsatz von Ressourcen bedeuten. Die CbCR­Anforderungen der OECD wurden in die Veröffentlichung zu den Transaktionen verbundener Unter­nehmen integriert, die Bestandteil der jährlichen Körper­schaftssteuererklärung mancher Steuerpflichtiger ist. Die zunehmenden An forderungen an Veröffentlichungen und Analysen in Bezug auf Konzernabläufe, Profitabilität und Transaktionen verbundener Unternehmen zeigen, dass es der SAT ernst mit der Bekämpfung internationaler Steuer­hinterziehung ist und, dass sie Verrechnungspreis­dokumentationen und CbCR als Instrumente zur Bewertung des Steuerrisikos nutzt. Frühester Zeitpunkt des Inkraft­tretens für chinesische Steuerpflichtige könnte der 1. Januar 2015 mit Ein reichungsfrist zum 31. Mai 2016 sein.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 15

Eine Möglichkeit der Optimierung von grenz­überschreitenden Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen stellt der Aufbau von konzerninternen Dienstleistern, sogenannten Shared­Service­Centern (SSCs), dar. Grundprinzip eines SSC ist, dass Tätigkeiten oder Funktionen, die bislang an mehreren Stellen innerhalb eines Konzerns ausgeführt wurden, an einer Stelle – dem zentralen konzerninternen Dienstleister – zusammen gefasst werden. Für die erfolgreiche Implementierung eines SSC und dessen steuerliche Akzeptanz in Betriebsprüfungen sind auch Ver­rechnungspreisaspekte zu beachten.

Vorteile der Implementierung eines SSCDie Praxis zeigt, dass zu den Shared Services insbesondere Aufgaben und Funktionen aus den Bereichen Buchhaltung/Rechnungswesen, Einkauf, IT sowie die Buchung und Ab rechnung von Geschäftsreisen gehören. Die Zentralisierung bestimmter Services zielt darauf ab, durch eine hohe Standardisierung und Spezialisierung, die Nutzung einheitlicher IT­Systeme sowie eine schlanke Organisation und die schnelle Umsetzung von Best Practices deutliche Vorteile hinsichtlich Kosten, Qualität, Transparenz und Servicegeschwindigkeit zu realisieren.

Grundsatzentscheidungen vor der ImplementierungVor dem Aufbau einer SSC­Struktur ist insbesondere zu klären, welche Services (Leistungskatalog) vom SSC an

Aus unserer Praxiswelche verbundenen Unternehmen zu erbringen sind. Des Weiteren ist die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur des SSC bzw. der Prozess der Verrechnungspreisbildung unter Berücksichtigung der Anforderungen der lokalen Finanzverwaltungen zu definieren.

Arten der Verrechnungspreisbildung Für die Verrechnung der Leistungen eines SSC kommt insbesondere die Kostenaufschlagsmethode mit Erhebung eines angemessenen Gewinnaufschlags zur Anwendung. Lediglich in den in der Praxis seltenen Fällen, in denen seitens des SSC Leistungen auch an fremde Dritte erbracht werden, dürfte die Preisvergleichsmethode vorrangig anzuwenden sein. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Leistungen im Rahmen einer Einzelverrechnung direkt an den Leistungsempfänger berechnet oder indirekt mittels einer Umlage nach einem sachgerechten Umlage schlüssel an mehrere Leistungsempfänger verrechnet werden. Im Falle einer Umlage ist aus deutscher Verrechnungspreis sicht beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Pool konzept) auch eine Verrechnung ohne die Erhebung eines Gewinnaufschlags möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich das SSC in einer rechtlichen Einheit befindet, die selbst Empfänger der Leistungen des SSC ist.

Aufbau von Shared­Service­Center­Strukturen aus Verrechnungspreis­sicht

Leistungen gezogenen Nutzen in einem möglichst hohen Detaillierungsgrad darlegen zu können. Hierfür sind Nachweise über die Ermittlung der Kostenbasis, die Wahl eines fremdüblichen Gewinnaufschlags sowie bei der indirekten Verrechnung Nachweise über die Angemessenheit der gewählten Umlageschlüssel vorzulegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Abschluss fremdüblich ausgestalteter Serviceverträge zwischen dem SSC und den leistungsempfangenden Konzerngesellschaften.

Weitere zu berücksichtigende Aspekte Bei der grenzüberschreitenden Übertragung von bisher lokal erbrachten Services auf ein zentrales SSC ist ferner zu prüfen, ob hierdurch eine Exit­Besteuerung ausgelöst wird und ob Implikationen im Hinblick auf Umsatzsteuer, Quellen steuer oder Hinzurechnungsbesteuerung bestehen.

Fazit Für internationale Konzerne kann die Erbringung von Services mittels eines SSC aus operativer Sicht ins­besondere hinsichtlich Standardisierung und Spezialisierung sehr vorteilhalft sein. Beim Aufbau von SSC­Strukturen sind dabei verschiedene Verrechnungs-peisaspekte zu berücksichtigen.

Für die steuerliche Akzeptanz eines SSC im Rahmen von Betriebsprüfungen ist es empfehlenswert, die rechnerische Herleitung der Verrechnungspreise (insbesondere bei der indirekten Verrechnung) und den aus den erbrachten

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Florian Weidlich PwC Stuttgart

Betriebsprüfungen hinterfragen regelmäßig die rechnerische Ermittlung der Verrechnungspreise sowie den Nutzen der empfangenen SSC­Services.

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VeröffentlichungenVerzicht auf Verständigungsverfahren und Rechtsbehelfe: Verlust des US Tax Credits?Von Claudia Lauten und Henning StemmerIStR 19/2015, S. 93–94

Kommentierung des Artikel 9 OECD MusterabkommenVon Prof. Dr. Stephan RaschGosch/Kroppen/Grotherr (Hrsg.), DBA­ Kommentierung, Loseblattsammlung, NWB Verlag

Immaterielle Vermögenswerte, Risiko und Kontrolle – Plädoyer für eine restriktive Handhabung der KriterienVon Prof. Dr. Stephan RaschISR 9/2015, S. 310–313

Ermittlung fremdüblicher Factoring-GebührenVon Dr. Oliver Busch und Maximilian TenbergeBetriebs­Berater 41/2015, S. 2475–2480

Konzepte zur Bestimmung der Kreditwürdigkeit für VerrechnungspreiszweckeVon Dr. Jörg Hülshorst und Tanja KochISR 9/2015, S. 331–336

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VeranstaltungenVeranstaltungen von PwC

Standort Termin Thema Ansprechpartner bei PwC

Berlin 19. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Lorenz Bernhardt

Dortmund 10. Mai 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Claudia Lauten

Düsseldorf 14. Januar 2016 Business Breakfast „OECD-BEPS-Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise – Herausforderungen und Lösungen für internationale Unternehmen“

Dr. Ludger Wellens

14. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Axel Eigelshoven

Frankfurt am Main 21. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Dr. Roman Dawid

Hamburg 16. Februar 2016 Transfer Pricing Breakfast Kati Fiehler

28. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Kati Fiehler

Karlsruhe 16. März 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Martin Renz

Köln 24. Mai 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Susann van der Ham

München 1. März 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Prof Dr. Stephan Rasch

Nürnberg 19. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Prof. Dr. Stephan Rasch

Stuttgart 4. Februar 2016 Talk am Abend „BEPS & more: neue Herausforderungen im Bereich der Verrechnungspreise“ Martin Renz

28. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Martin Renz

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Standort Termin Thema PwC-Referenten Veranstalter

Berlin 11. Februar 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Lorenz Bernhardt, Oliver Liche Dr. Endriss

Dortmund 14. Januar 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Axel Eigelshoven, Katharina Mank Dr. Endriss

Düsseldorf 2. Dezember 2015 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Axel Eigelshoven, Holger Lorenzen Dr. Endriss

20. Januar 2016 Internationales Steuerrecht I – Besteuerung ausländischer Betriebsstätten Susann van der Ham Bundessteuerberaterkammer

3. März 2016 Grundlagen der Verrechnungspreise Axel Eigelshoven NWB Verlag

Frankfurt am Main 10./11. Februar 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar/Vertiefungsseminar Dr. Roman Dawid, Sven Holmer Dr. Endriss

8. März 2016 IWB Verrechnungspreisforum 2016 Axel Eigelshoven IWB

Hamburg 2./3. März 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar/Vertiefungsseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Dr. Endriss

Hannover 10. Dezember 2015 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Dr. Endriss

Köln 15./16. März 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar/Vertiefungsseminar Axel Eigelshoven, Susanne Tomson

Dr. Endriss

Stuttgart 10. Dezember 2015 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Martin Renz, Clarisse Müller Dr. Endriss

Fernlehrgang seit 21. Januar 2015 Internationale Verrechnungspreise: Lektion 7 – IT-gestützte Dokumentation im prozessorientierten Verrechnungspreismanagement

Dr. Ludger Wellens Management Circle

VeranstaltungenPwC auf Veranstaltungen externer Anbieter1

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1 Durch Klicken auf das Veranstaltungsthema gelangen Sie zur Homepage des Veranstalters, auf der Sie weitere Informationen erhalten und sich anmelden können.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland November 2015 19

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Auch in 2016 veranstalten wir unsere Transfer Pricing Roadshow in zehn Städten in ganz Deutschland. Melden Sie sich schon jetzt für eine Veranstaltung in Ihrer Nähe an!

Nach dem Start der Transfer Pricing Roadshow in diesem Jahr möchten wir Ihnen auch in 2016 die Gelegenheit bieten, sich bei einem Seminar an einem für Sie passenden Datum und Standort auf den neuesten Stand im Gebiet der Verrechnungspreise zu bringen. Zusammen mit Vertretern aus der Finanzverwaltung und der Industrie werden wir aktuelle Entwicklungen diskutieren und Ihre Fragen beantworten. In verschiedenen Workshops werden spezielle Themen im Detail beleuchtet. Das Programm der Seminare ist dabei an allen Standorten weitestgehend identisch, so dass Sie sich ganz frei entscheiden können.

Die einzelnen Termine finden Sie unter der Rubrik Veranstaltungen. Weitere Informationen zum Programm und zu den Referenten sowie die Möglichkeit, sich direkt anzumelden, haben Sie auf unserer Internetseite.

Transfer Pricing Roadshow 2016 – Jetzt anmelden!

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BerlinLorenz BernhardtTel.: +49 30 2636­1501

DüsseldorfAxel EigelshovenDr. Jörg HülshorstProf. Dr. Heinz-Klaus KroppenClaudia LautenSusann van der HamDr. Ludger WellensTel.: +49 211 981­7243

EssenClaudia LautenKatharina MankTel.: +49 201 438­2245

Frankfurt am MainDr. Ulf AndresenDr. Roman DawidFlorian GimmlerDr. Yves HervéDr. Manuel ImhofProf. Dr. Andreas OestreicherDirk WilckeTel.: +49 69 9585­5025

HamburgKati FiehlerTel.: +49 40 6378­1123

KarlsruheOliver KostTel.: +49 721 84002­222

KölnSusanne TomsonTel.: +49 211 981­7243

MünchenJörg HankenProf. Dr. Stephan RaschTel.: +49 89 5790­6326

StuttgartMartin RenzTel.: +49 711 25034­1043

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