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Transfer Pricing Perspective Deutschland www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing Aktuelles aus der Praxis für die Praxis Ausgabe 21, Februar 2014 Editorial Liebe Leserinnen, liebe Leser, das letzte Jahr ist aus deutscher und internationaler Verrechnungspreissicht insbesondere durch die Diskussionen in Zusammenhang mit der Einführung der erweiterten Selbstständigkeitsfunktion für Betriebsstätten – des sogenannten Authorised OECD Approach (AOA) – in § 1 Abs. 5 AStG und dem Thema „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) geprägt gewesen. Damit einhergehend halten die Diskussionen über erweiterte Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und Substanz von Verrechnungspreissystemen auf der einen Seite sowie die Erweiterung der steuerlichen Pflichten international agierender Unternehmen, die potenzielle Gefahr von Doppelbesteuerung und die Planungssicherheit für Unternehmen auf der anderen Seite an. Des Weiteren zeigen auch die Erfahrungen aus Betriebsprüfungen die zunehmende Aggressivität der jeweiligen lokalen Finanzverwaltungen bei Verrechnungspreissach- verhalten. Im Ergebnis ist der Steuerpflichtige nicht nur damit konfrontiert, die steuerlichen Vorgaben anzuwenden, sondern sein Verrechnungspreissystem auch prozess- und kosteneffizient zu implementieren bzw. anzupassen. Vor diesem Hintergrund steht „Im Fokus“ dieser Ausgabe von Transfer Pricing Perspective Deutschland das Thema „Effektive Implementierung von Verrechnungs- preisen – Schnittstellenthema von Steuern und Controlling“. Hierbei gehen wir insbesondere auf Aspekte der systemseitig effizienten Implementierung von Verrechnungspreissystemen ein. Im gleichen Kontext stehen in dieser Ausgabe weitere aktuelle nationale und regionale Themen wie beispielsweise (i) „Der Koalitionsvertrag – steuerliche Implikationen der Großen Koalition“, (ii) „Anwendung des APA-Prozesses auf Betriebsstätten – potenzielle Risikominimierung vor dem Hintergrund des AOA“, (iii) „Die Anhörungen der OECD zu Verrechnungspreisthemen im November 2013“ sowie (iv) „Verrechnungspreisfestsetzung mit kompensierenden Anpassungen – aktuelle Stellungnahme des EU Joint Transfer Pricing Forum“. Den dargestellten Entwicklungen ist immanent, dass diese erhebliche Auswirkungen auf Compliance-Kosten und Unter- nehmensprozesse haben können. Darüber hinaus erwarten Sie wie gewohnt viele weitere interessante und aktuelle Themen aus der nationalen und internationalen Verrechnungspreispraxis. Des Weiteren sei auf die baldige Veröffentlichung des fünften Jahrbuchs von Transfer Pricing Perspective Deutschland verwiesen, das die im Jahr 2013 in unserem Newsletter veröffentlichten Fachbeiträge zu einem nützlichen Nachschlagewerk für die Verrechnungspreispraxis zusammenfasst. Ich wünsche Ihnen bei der Lektüre der vorliegenden Ausgabe viele nützliche Anregungen für Ihre tägliche Arbeit. Ina Sprenger Senior Managerin Transfer Pricing

Transfer Pricing Perspective Deutschland - pwc.de · Ausgabe 21, Februar 2014 . 4. Verrechnungspreisrichtlinie versus Verrechnungspreishandbuch . Aus deutscher Verrechnungspreissicht

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Transfer Pricing Perspective Deutschland

www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing

Aktuelles aus der Praxis für die Praxis

Ausgabe 21, Februar 2014

Editorial

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

das letzte Jahr ist aus deutscher und internationaler Verrechnungspreissicht insbesondere durch die Diskussionen in Zusammenhang mit der Einführung der erweiterten Selbstständigkeitsfunktion für Betriebsstätten – des sogenannten Authorised OECD Approach (AOA) – in § 1 Abs. 5 AStG und dem Thema „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) geprägt gewesen. Damit einhergehend halten die Diskussionen über erweiterte Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und Substanz von Verrechnungspreissystemen auf der einen Seite sowie die Erweiterung der steuerlichen Pflichten international agierender Unternehmen, die potenzielle Gefahr von Doppelbesteuerung und die Planungssicherheit für Unternehmen auf der anderen Seite an. Des Weiteren zeigen auch die Erfahrungen aus Betriebsprüfungen die zunehmende Aggressivität der jeweiligen lokalen Finanzverwaltungen bei Verrechnungspreissach-verhalten. Im Ergebnis ist der Steuerpflichtige nicht nur damit konfrontiert, die steuerlichen Vorgaben anzuwenden, sondern sein Verrechnungspreissystem auch prozess- und kosteneffizient zu implementieren bzw. anzupassen.

Vor diesem Hintergrund steht „Im Fokus“ dieser Ausgabe von Transfer Pricing Perspective Deutschland das Thema „Effektive Implementierung von Verrechnungs-preisen – Schnittstellenthema von Steuern und Controlling“. Hierbei gehen wir insbesondere auf Aspekte der systemseitig effizienten Implementierung von Verrechnungspreissystemen ein. Im gleichen Kontext stehen in dieser Ausgabe weitere aktuelle nationale und regionale Themen wie beispielsweise (i) „Der Koalitionsvertrag – steuerliche Implikationen der Großen Koalition“, (ii) „Anwendung des APA-Prozesses auf Betriebsstätten – potenzielle Risikominimierung vor dem Hintergrund des AOA“, (iii) „Die Anhörungen der OECD zu Verrechnungspreisthemen im November 2013“ sowie (iv) „Verrechnungspreisfestsetzung mit kompensierenden Anpassungen – aktuelle Stellungnahme des EU Joint Transfer Pricing Forum“. Den dargestellten Entwicklungen ist immanent, dass diese erhebliche Auswirkungen auf Compliance-Kosten und Unter-nehmensprozesse haben können. Darüber hinaus erwarten Sie wie gewohnt viele weitere interessante und aktuelle Themen aus der nationalen und internationalen Verrechnungspreispraxis.

Des Weiteren sei auf die baldige Veröffentlichung des fünften Jahrbuchs von Transfer Pricing Perspective Deutschland verwiesen, das die im Jahr 2013 in unserem Newsletter veröffentlichten Fachbeiträge zu einem nützlichen Nachschlagewerk für die Verrechnungspreispraxis zusammenfasst.

Ich wünsche Ihnen bei der Lektüre der vorliegenden Ausgabe viele nützliche Anregungen für Ihre tägliche Arbeit.

Ina Sprenger Senior Managerin Transfer Pricing

Transfer Pricing Perspective Deutschland Ausgabe 21, Februar 2014 2

Inhalt

Im Fokus .............................................................................................................................. 3 Effektive Implementierung von Verrechnungspreisen – Schnittstellenthema von Steuern und Controlling ............................................................................................... 3

Aktuelle Themen aus Deutschland.......................................................................................5 Der Koalitionsvertrag – steuerliche Implikationen der Großen Koalition..........................5 Einfluss von Handlungsalternativen auf die Aufteilung von Synergien bei Funktionsverlagerungen .................................................................................................7 Anwendung des APA-Prozesses auf Betriebsstätten – potenzielle Risikominimierung vor dem Hintergrund des AOA ........................................................... 9 Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen für den BFH kein Thema.......................................................................................................................... 11

Internationale Entwicklungen............................................................................................12 Belgien: Verrechnungspreise weiter im Fokus...................................................................12 Frankreich: Gesetzentwurf zur Behandlung von Funktions- und Risikoverlagerungen....................................................................................................12 Niederlande: neuer Erlass zum Fremdvergleichsgrundsatz ..............................................13 Entsendung oder Service? – neue Richtlinien bezüglich Dienstleistungsbetriebsstätten in China ............................................................................14

Industrielle Entwicklungen ................................................................................................16 Die Einkünfteabgrenzung im Einlagengeschäft deutscher Bankbetriebstätten im Lichte des AOA ..............................................................................................................16

Regionale Entwicklungen ...................................................................................................18 Verrechnungspreisfestsetzung mit kompensierenden Anpassungen – aktuelle Stellungnahme des EU Joint Transfer Pricing Forum.......................................................18 Die Anhörung der OECD zu Verrechnungspreisthemen im November 2013 .................. 20

Service ................................................................................................................................ 23 Veröffentlichungen ............................................................................................................ 23 Veranstaltungen................................................................................................................. 24

Über uns..............................................................................................................................27 PwC Deutschland und Verrechnungspreise in den BRIC-Staaten ....................................27 Neue Transfer-Pricing-Mitarbeiter und –Mitarbeiterinnen............................................. 28 Ansprechpartner in Ihrer Nähe ......................................................................................... 29 Redaktion ........................................................................................................................... 29

Bestellung und Abbestellung ............................................................................................. 29

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Im Fokus

Effektive Implementierung von Verrechnungspreisen – Schnittstellenthema von Steuern und Controlling

Von Ina Sprenger und Henning Damköhler

International aktive Konzerne agieren in einem Umfeld zunehmender Globalisierung und mit komplexen Geschäftsmodellen. Komplexe Geschäftsmodelle führen zu einer Vielzahl an konzerninternen Liefer- und Leistungsbeziehungen und Transaktionen. Sowohl die derzeit geführte Diskussion über „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS)1 als auch die zunehmende Aggressivität der Finanzverwaltungen sowie die insbesondere in Deutschland bestehenden umfassenden Dokumentations-pflichten erfordern aus Prozess- und Controlling-Sicht eine effektive Implementierung, Optimierung und Dokumentation der Verrechnungs-preissysteme.

Erfahrungsgemäß stellt sich die Frage der effektiven Implementierung von Verrechnungspreissystemen regelmäßig anlässlich von Betriebsprüfungen und Um-strukturierungen, aber auch beispielsweise infolge von Prüfungshandlungen der Internen Revision. Dabei erfordert die effektive Implementierung eines Verrechnungs-preissystems jeweils die Berücksichtigung steuerlicher, rechtlicher, operativer sowie system- und prozesstechnischer Anforderungen. Um alle Anforderungen effektiv um-setzen zu können, müssen die betroffenen Abteilungen und Funktionen bei einer Implementierung oder Optimierung des Verrechnungspreissystems eingebunden sein.

Aus Controlling-Sicht ist das Verrechnungspreissystem idealerweise derart implementiert, dass • alle Beteiligten integriert und abgestimmt agieren, • Rollen und Verantwortlichkeiten klar definiert sind, • systemtechnisch sowohl eine steuerliche als auch eine betriebswirtschaftliche

Unternehmenssicht verfügbar ist, • Budgets erfüllt und fremdvergleichskonforme, funktionsgerechte Margen erzielt

werden, • konzerninterne (grenzüberschreitende) Geschäftsvorfälle einfach identifiziert und

kategorisiert werden können, • ein zentrales System für die Finanz- und Managementberichterstattung existiert, • ein zeitnaher Zugriff auf Ist- und Prognosedaten besteht und • vollständige, akkurate und gültige Daten vorliegen.

Aspekte der Verrechnungspreisimplementierung In der Vergangenheit haben international agierende Konzerne oftmals eine Verrechnungspreisrichtlinie nur mit dem Ziel der Erfüllung der wesentlichen Dokumentationspflichten aufgesetzt. Diese wurde dabei erfahrungsgemäß aus Sicht der Steuerabteilung entworfen. Wenn im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Um-strukturierungen bestehende Verrechnungspreisrichtlinien hinsichtlich ihrer effektiven Implementierung validiert/geprüft werden, offenbart sich nicht selten ein unter-schiedliches Verständnis der verwendeten Begrifflichkeiten in Abhängigkeit der involvierten Abteilungen (z. B. Steuern, Controlling, Supply Chain Management, IT).

1 Vgl. Wellens, Ludger/Kammer, Andreas: „OECD: Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting – Neu-ordnung der internationalen Unternehmensbesteuerung?“, in: Transfer Pricing Perspective Deutschland, Ausgabe 20, November 2013; wesentlicher Diskussionspunkt ist dabei u. a. die Forderung nach mehr Transparenz bezüglich der Geschäftstätigkeit multinationaler Unternehmen.

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Verrechnungspreisrichtlinie versus Verrechnungspreishandbuch Aus deutscher Verrechnungspreissicht ist der Steuerpflichtige zwar nicht dazu verpflichtet, eine Verrechnungspreisrichtlinie zu verfassen. Wenn jedoch eine entsprechende Verrechnungspreisrichtlinie existiert, wird diese mittlerweile regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen seitens der deutschen Finanzverwaltung angefordert und auf ihre Einhaltung hin überprüft. Zwecks einer effektiven Implementierung des definierten Verrechnungspreissystems ist neben einer Verrechnungspreisrichtlinie regel-mäßig ein Verrechnungspreishandbuch mit konkreten Handlungsanweisungen sehr empfehlenswert.

Eine Verrechnungspreisrichtlinie ist dabei von einem Verrechnungspreishandbuch hinsichtlich des Adressatenkreises, des Ziels und Inhalts zu unterscheiden. Dabei zielt ein Verrechnungspreishandbuch gegenüber einer Verrechnungspreisrichtlinie auf die effektive Implementierung des definierten Verrechnungspreissystems ab. Die Verrechnungspreisrichtlinie ist an die Finanzverwaltung und somit an einen externen Adressatenkreis gerichtet, wohingegen ein Verrechnungspreishandbuch sich aus-schließlich an unternehmensinterne Adressaten wie insbesondere das Controlling, die operativen Abteilungen und Finanzen richtet. Es beinhaltet im Gegensatz zur reinen Verrechnungspreissicht in Form der Konzeptionierung und Dokumentation des Verrechnungspreissystems sowie dessen Verteidigung im Rahmen einer Betriebs-prüfung, die Planung, die unterjährige Aktualisierung, das Monitoring sowie die Validierung der Verrechnungspreise auf Basis eines Plan-Ist-Abgleichs aus operativer und Controlling-Sicht.

Unterschiedliche Sichten auf das Unternehmen Die verrechnungspreistechnische Sicht unterscheidet sich regelmäßig von der betriebswirtschaftlichen Sicht auf das Unternehmen.

Aus verrechnungspreistechnischer Sicht wird zwischen Routineunternehmen, Strategie-trägern und Hybridunternehmen unterschieden. Die betriebswirtschaftliche Sicht hingegen richtet sich häufig nach der Sicht, die das Management für Steuerungszwecke nutzt, wie zum Beispiel eine Produktgruppensicht. In der Regel stehen aggregierte Unternehmensdaten nur für die Managementsicht „auf Knopfdruck“ zur Verfügung.

In Abhängigkeit vom verwendeten ERP-System sind dabei unterschiedliche Sichten auf die einzelnen konzerninternen Transaktionen möglich (z. B. bei Anwendung von SAP sind drei Arten von Bewertungssichten verfügbar).

Weitere Beispiele für notwendige und klare Definitionen für die verwendeten Begrifflichkeiten sind die steuerlichen Verrechnungspreise versus interne Verrechnungs-preise sowie die Differenzierung nach Steuersubjekt und Steuerungsobjekt.

Aus steuerlicher Sicht sind die Verrechnungspreise zwischen den jeweiligen beteiligten rechtlichen Einheiten unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes steueroptimal zu vereinbaren. Dem gegenüber stehen aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Optimierung des Konzernergebnisses und der Ressourcenallokation, eine verursachungsgemäße Verrechnung der Leistungs- und Kostenströme sowie die Förderung der Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette im Vordergrund.

Diese Beispiele sollen zeigen, wie wichtig es ist, dass die verwendeten Begrifflichkeiten in der Verrechnungspreisrichtlinie oder dem Verrechnungspreishandbuch eindeutig definiert und unmissverständlich verwendet werden.

OECD-Ansatz: Price Setting versus Outcome Testing Aus Verrechnungspreissicht erfordern sowohl der von der OECD diskutierte Price-Setting-Ansatz als auch der in der Praxis oftmals angewandte Outcome-Testing-Ansatz für die Ermittlung von Verrechnungspreisen systemseitig einen unterschiedlichen Detaillierungsgrad an Auswertungen.

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Der sogenannte Price-Setting-Ansatz stellt dabei für die Verrechnungspreisermittlung auf die verfügbaren Informationen zum Zeitpunkt der Begründung der Transaktion ab und unterstellt einen regelmäßigen Plan-Ist-Abgleich. Das heißt, die Ermittlung der Verrechnungspreise basiert auf der operativen Unternehmensplanung inklusive Produktkostenkalkulation der produzierenden und verkaufenden Einheiten. Dem-gegenüber geht der Outcome-Testing-Ansatz von den verfügbaren Informationen aus, die zum Zeitpunkt der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses vorliegen, und geht von rückwirkenden Anpassungen auf Basis von zum Beispiel Benchmarking-studien aus.

Oftmals ist in der Praxis eine heterogene Prozess- und IT-Landschaft vorzufinden, die manuelle Anpassungen zwischen Reporting (Plan, Budget und Ist), Verrechnungspreis-kalkulation (z. B. in MS Excel) und dem ERP-System beinhaltet. Ein prozess- und kosteneffizientes Verrechnungspreissystem erfordert jedoch unabhängig vom gewählten Ansatz eine integrierte Prozess- und IT-Landschaft.

Beispiel Die D-GmbH vertreibt ihre in Deutschland produzierten Produkte weltweit über lokale Vertriebsgesellschaften. Diese agieren als Eigenhändler gegenüber den lokalen Kunden (Verkauf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung). Lager-, Gewährleistungs- und Währungsrisiken werden vom deutschen Produzenten übernommen.

Aus Verrechnungspreissicht ist sicherzustellen, dass die lokalen Vertriebsgesellschaften eine stabile, aber geringe Nettomarge entsprechend ihrem begrenzten Routinefunktions- und Risikoprofil erzielen. Die Verrechnungspreise zwischen D-GmbH und den lokalen Vertriebsgesellschaften werden aus den externen Preislisten abgeleitet (Anwendung der Wiederverkaufspreismethode) und quartalsweise auf Basis der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode verifiziert. Das heißt, für Controllingzwecke sind die effektiven Nettomargen pro Produkt/Produktgruppe auf Ebene der lokalen Vertriebsgesellschaften und die Produktionskosten auf Ebene des Produzenten zu planen, unterjährig zu überprüfen (Monitoring) und zu dokumentieren. In Abhängigkeit von der Anzahl der Produkte/Produktgruppen und Produktions- sowie Vertriebsstufen kann das Verrechnungspreissystem entsprechend komplex sein.

Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Implementierung von Verrechnungspreis-systemen erfahrungsgemäß nicht auf die steuerliche Konzeptionierung begrenzt ist, sondern für die effektive Umsetzung auch aus Prozess- und Controlling-Sicht bestehende Interdependenzen zu beachten sind. Dabei sind insbesondere die Anforderungen aus steuerlicher Verrechnungspreissicht zwischen den Bereichen Steuern, Finanzen und Controlling sowie IT abzustimmen. Dies zielt darauf ab, sowohl die erforderliche Trans-parenz des Zahlenwerks im Rahmen von Planung und Reporting sicherzustellen als auch die technischen Rahmenbedingungen zu identifizieren, um unterjährige Diskussionen und Abstimmungsbedarf zu reduzieren sowie effiziente Prozesse zu schaffen.

Aktuelle Themen aus Deutschland

Der Koalitionsvertrag – steuerliche Implikationen der Großen Koalition

Von Dr. Claudia Dahle, Dr. Christoph Sommer und Kati Fiehler

Durch Unterschrift haben sich CDU, CSU und SPD am 16. Dezember 2013 auf einen gemeinsamen Koalitionsvertrag mit dem Titel „Deutschlands Zukunft gestalten“ geeinigt. Einige der angekündigten Strategien der

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neuen Bundesregierung sind die Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie die Eindämmung von Steuervermeidung. Als zentrale steuer-politische Aufgabe wird hierbei der Kampf gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen international agierender Unternehmen, im Speziellen die Unterstützung der OECD-Initiative „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) durch Implementierung von legislativen Steuermaß-nahmen, genannt. Während der Koalitionsvertrag lediglich potenzielle Veränderungen und Maßnahmen im Bereich Steuern aufzeigt, ist die grundsätzliche Ausrichtung der zukünftigen Steuerpolitik deutlich erkennbar. Der folgende Artikel gibt einen groben Überblick über die steuerrelevanten Inhalte des Koalitionsvertrags.

Gegenstand des Koalitionsvertrags

„Steuerhinterziehung bekämpfen – Steuervermeidung eindämmen“ Im dritten Abschnitt des Koalitionsvertrags zum Thema „Solide Finanzen” widmet sich die Große Koalition explizit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Eindämmung von Steuervermeidung. Der Fokus der neuen Bundesregierung liegt hierbei zum einen auf der Vermeidung von doppelter Nichtbesteuerung von Einkünften und zum anderen auf der Vermeidung eines doppelten Betriebsausgabenabzugs. Integraler Eckpfeiler der Steuerpolitik ist neben dem Kampf gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen von multinationalen Unternehmen die Vermeidung von schädlichem Steuerwettbewerb zwischen den Ländern.

Darüber hinaus bekräftigt die Große Koalition die Unterstützung der OECD-Initiative BEPS, deren Abschluss derzeit für 2015 vorgesehen ist. Sollte eine fristgerechte Um-setzung der Ziele der Initiative nicht realisierbar sein, sollen rein nationale Maßnahmen zur Zielerreichung implementiert werden. Sofern notwendig, wird die Große Koalition dementsprechend gesetzgeberisch den Initiativen auf OECD-Ebene vorangehen.

Angeführte Beispiele für nationale Maßnahmen der deutschen Bundesregierung beinhalten: • Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zahlungen an Briefkastenfirmen,

die keine hinreichende aktive Geschäftstätigkeit nachweisen können • Ausweitung des Anwendungsbereichs der EU-Zinsrichtlinie auf alle Kapitaleinkünfte

und alle natürlichen und juristischen Personen • Einführung eines öffentlichen Registers für alle wirtschaftlich Beteiligten an

Trust-Konstruktionen nach dem Vorbild des Geldwäschegesetzes • Sicherstellung einer korrespondierenden steuerlichen Abziehbarkeit von

Lizenzaufwendungen mit einer angemessenen Besteuerung der Lizenzerträge im Empfängerland

• gezieltes Einsetzen eines Schnellreaktionsmechanismus sowie Ernennung des Bundeszentralamts für Steuern zum zentralen Ansprechpartner der Steuer-fahndungsstellen und Finanzverwaltungen der Bundesländer zur Erkennung und Unterbindung von Umsatzsteuerbetrug

• konsequenter Kampf gegen die Steuervermeidung durch die Nutzung von Offshore-Finanzplätzen

• Weiterentwicklung der Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige, z. B. das Wirksamwerden der Selbstanzeigen von vollständigen Angaben zu steuerrechtlich unverjährten Zeiträumen (zehn Jahre) abhängig machen

• aufsichtsrechtliche Sanktionen bis hin zum Lizenzentzug bei systematischen Verstößen von Banken gegen das Steuerrecht

Zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen soll die neue deutsche Verhandlungs-grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen dazu verwendet werden, die Steuerhinter-ziehung und Steuervermeidung einzudämmen. Neben den nationalen Regelungen strebt die Große Koalition daher an, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung durch Ab-schluss neuer bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden.

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Transparenz und Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden Zur Herstellung einer größeren Transparenz in internationalen Steuersachen gegen-über Finanzverwaltungen wird die Große Koalition entsprechend den europäischen Regelungen (country-by-country reporting) länderspezifische Berichterstattungen zwischen den Steuerverwaltungen der Länder einführen. Diese sollen insbesondere Daten über Gewinne/Verluste sowie gezahlte Steuern im Bankensektor sowie den Rohstoffhandel erfassen.

Ebenfalls wird eine Revision des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch mit dem Ziel eines automatischen steuerlichen Informationsaustauschs als Standard angestrebt. In der Zwischenzeit sollen in Anlehnung an die bereits kontrahierten Vereinbarungen mit sechs EU-Staaten weitere bi- und multilaterale Vereinbarungen über einen automatischen Informationsaustausch abgeschlossen werden.

Darüber hinaus haben sich die Parteien für eine Unterstützung der Harmonisierung der Besteuerung von Körperschaften in der EU ausgesprochen. Eines der Hauptziele der Harmonisierungsbestrebungen ist die Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage.

Fazit Obwohl der Koalitionsvertrag lediglich Indizien für potenzielle Änderungen der deutschen Steuerpolitik liefert, wird die Richtung der neuen Regierung in Bezug auf die Steuerpolitik deutlich: der Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung mit einem besonderen Fokus auf Gewinnverlagerungen von international agierenden Unternehmen. Steuerpflichtige sollten demzufolge die Auswirkungen der deutschen Steuernovellierungen auf ihre unternehmerischen Strukturen und Entscheidungen berücksichtigen.

Einfluss von Handlungsalternativen auf die Aufteilung von Synergien bei Funktionsverlagerungen

Von Dr. Abraham Ackerman und Gerrit Halbach

Handlungsalternativen spielen bei der Aufteilung von Synergien in der Verrechnungspreispraxis insbesondere bei der Bewertung von Funktions-verlagerungen eine wichtige Rolle. Die Rechtsgrundlagenanalyse macht deutlich, dass Hinweise zu der Frage, wie Handlungsalternativen zu berücksichtigen sind, fehlen. Daher werden in diesem Beitrag mögliche methodische Ansätze vorgestellt, die im Einklang mit gesetzlichen Vor-gaben und ökonomischer Theorie stehen.2

Rechtsgrundlagenanalyse

Inländische Rechtsgrundlagen Die durch Synergieeffekte generierten positiven Barwerterwartungen sind bei den jeweiligen Ertragswerten im Rahmen der Bewertung von Funktionsverlagerungen zu berücksichtigen.3 Die dadurch entstehenden Überrenditen führen zur Entstehung eines Einigungsbereichs zwischen dem Verkäufer-Mindestpreis des abgebenden Unter-nehmens und dem Käufer-Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens. Auf Ebene

2 Der Artikel ist eine Kurzfassung des umfassenden Artikels „Einfluss von Handlungsalternativen auf die Aufteilung von Synergien bei Funktionsverlagerungen“ (veröffentlicht in: Der Betrieb, Nr. 46 vom 15. November 2013, S. 2582).

3 Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 sowie BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2010 (Verwaltungsgrundsätze-Funktionsverlagerung), Rdn. 93.

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des ermittelten Einigungsbereichs stellt sich die Frage der Aufteilung von Synergien unter Berücksichtigung von Handlungsalternativen.4 Die Aufteilung der Synergieeffekte hängt entscheidend von den konkreten Handlungsalternativen und der Verhandlungs-stärke der Unternehmen ab.5

Die Analyse der Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 und der Verwaltungsgrundsätze-Funktionsverlagerung vom 13. Oktober 2010 zeigt hinsichtlich der Behandlung von tatsächlich bestehenden Handlungsalternativen bei der Bewertung von Funktionsverlagerungen, dass Handlungsalternativen unstrittig die Gewinn-erwartung und damit auch die Preisbestimmung beeinflussen,6 allerdings fehlen Hin-weise zu der Frage, wie diese zu berücksichtigen sind. Auch aus den Verwaltungsgrund-sätzen-Verfahren 2005 lassen sich hierzu keine Erkenntnisse gewinnen.

Sichtweise der OECD Die problematisierte Aufteilung von Synergien hängt laut OECD neben dem jeweiligen Funktions- und Risikoprofil, der Verhandlungsmacht der beteiligten Unternehmen auch von den realistischerweise zur Verfügung stehenden Alternativen ab.7 Leider bleibt laut den OECD-Ausführungen – analog zu den inländischen Rechtsgrundlagen – ebenfalls die Frage unklar, wie bestehende Handlungsalternativen zu berücksichtigen sind.

Unterschiedliche Herangehensweisen zur Berücksichtigung von Handlungsalternativen für die Aufteilung von Synergien am Beispiel der Funktionsverlagerung Aufgrund der unklaren gesetzlichen Vorgaben zur Berücksichtigung von Handlungs-alternativen für die Aufteilung von Synergien finden Handlungsalternativen oftmals keinen Eingang in die Bewertung.

Bewertungsmethode auf Basis des § 1 Abs. 3 AStG Für die Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs bei der Bewertung von Funktionsverlagerungen kann auf die direkte oder die indirekte Bewertungsmethode zurückgegriffen werden. Im Folgenden wird ein möglicher Ansatz anhand der indirekten Methode diskutiert. Die indirekte Bewertung resultiert in einem Einigungsbereich durch die Ermittlung des Mindestpreises des verlagernden und des Höchstpreises des über-nehmenden Unternehmens jeweils auf Basis einer Vorher-nachher-Betrachtung. Die implizierte Berücksichtigung von Handlungsalternativen auf Ebene des ermittelten Einigungsbereichs kann den auf Basis des Vorher-nachher-Vergleichs ermittelten Mindest- bzw. Höchstpreis jedoch verändern.8 Beim abgebenden Unternehmen wird zunächst von der Fortführung des Geschäftsbetriebs ohne Änderungen ausgegangen. Jedoch stehen dem Unternehmen auch andere Handlungsalternativen wie die Veräußerung, die Umstrukturierung oder andere Optionen zur Verfügung. In analoger Weise ist auf Ebene des übernehmenden Unternehmens der Höchstpreis um den Wert der bestehenden Handlungsalternative zu mindern.

Verhandlungstheorie Beispielhaft für die ökonomischen Modelle im Bereich der Verhandlungstheorie soll hier das sogenannte Nash-Verhandlungsmodell betrachtet werden. Dieses ermittelt das Verhandlungsergebnis zwischen fremden Dritten, ohne den dabei kompliziert zu modellierenden Verhandlungsprozess simulieren zu müssen. Die Verhandlungslösung besteht darin, dass jeder „Spieler“ seine Handlungsalternativen (disagreement payoffs)

4 Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008. 5 Vgl. BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2010, Rdn. 93. 6 Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 sowie BMF-Schreiben vom

13. Oktober 2010, Rdn. 85, 93. 7 OECD-Richtlinien 2010, Rdn. 9.149. 8 Aufgrund der Berücksichtigung der Handlungsalternativen entsteht ein modifizierter Einigungsbereich.

Alternativ können die Handlungsalternativen die Festlegung des Verrechnungspreises innerhalb des Einigungsbereichs beeinflussen.

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erhält sowie zusätzlich die Hälfte des verbleibenden Mehrertrags (surplus) nach Abzug der Summe der beiden disagreement payoffs.

Fazit Ausgehend von den inländischen Rechtsgrundlagen sowie den internationalen OECD-Ausführungen ist keine spezielle Methode zur Berücksichtigung von Handlungs-alternativen für die Aufteilung von Synergien vorgeschrieben. Der durch den Einfluss von Handlungsalternativen modifizierte Einigungsbereich führt mathematisch zu dem identischen Ergebnis wie die Anwendung der Nash-Verhandlungstheorie. Diese Erkenntnis zeigt, dass die Nash-Verhandlungstheorie in Bezug auf die Bewertung von Funktionsverlagerungen unseres Erachtens rechtskonform ist.

Abschließend lässt sich festhalten, dass der Einsatz von ökonomischen Theorien als Hilfe zur Plausibilisierung von Verrechnungspreisen durchaus sinnvoll ist. Innerhalb des – zwischen dem theoretischen Umfeld des Fremdvergleichs und dessen praktischer An-wendung bestehenden – Spannungsfelds können ökonomische Theorien von hoher Praxisrelevanz sein.

Anwendung des APA-Prozesses auf Betriebsstätten – potenzielle Risikominimierung vor dem Hintergrund des AOA

Von Kati Fiehler und Martin Dombrowski

Bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist es aus Sicht der Steuerpflichtigen stets erstrebenswert, Unsicherheiten und nicht abseh-bare Besteuerungskonflikte zu vermeiden. Den Weg des APA -Prozesses zu beschreiten ist daher vielen Unternehmen nicht fremd. Die Möglichkeit, bilateral gültige Verrechnungspreise und Methoden für bis zu fünf Jahre mit den Finanzverwaltungen zu vereinbaren, ist ein Instrument, um entsprechende Unsicherheiten zu minimieren. Mit der Umsetzung des Authorised OECD Approach (AOA) in nationales Recht könnten Advance Pricing Agreements (APAs) nun auch für internationale Betriebsstätten an Bedeutung gewinnen.

Grundlagen Unter der Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen können zwischen Steuer-pflichtigem und Finanzverwaltungen bereits vor Realisierung eines Sachverhalts Einigungen über Verrechnungspreismethoden dem Grunde und der Höhe nach erzielt werden. Dieses für einen bestimmten Zeitraum und einen konkreten Sachverhalt getroffene Arrangement ist verbindlicher Natur und schafft Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen.

Ein solches APA kann sowohl unilateral, bilateral als auch multilateral ausgehandelt werden. Unilaterale APAs, die zwischen Unternehmen und Finanzbehörde vereinbart werden, sind nur für seltene Ausnahmefälle vorgesehen (z. B. wenn das Land des Transaktionspartners über kein APA-Programm verfügt). Üblich sind bilaterale APAs zwischen zwei Staaten oder multilaterale APAs, bei denen die Behörden mehrerer Staaten involviert sind.

APAs für Betriebsstätten Da die Gewinnaufteilung für inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen bzw. für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen mit Einführung des AOA aus deutscher Sicht uneingeschränkt dem Fremdvergleichsgrundsatz unterworfen wird, stellt sich die Frage, ob ein APA auch in dieser Hinsicht eine valide Option für Steuerpflichtige darstellt, um Planungs- und Rechtssicherheit zu erlangen.

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Die neue gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 5 AStG sowie der Entwurf der Betriebsstätten-gewinnaufteilungsverordnung (BsGaV-E) vom 5. August 20139 enthalten zahlreiche Unsicherheiten im Hinblick auf Zuordnungs- und Abgrenzungsfragen. Wenngleich die BsGaV-E bereits viele Details hinsichtlich der Umsetzung dieser Maßgaben nennt, bleiben insbesondere Zweifel, ob die Finanzverwaltung die von den Unternehmen durch-geführten Zuordnungen und Fiktionen identisch beurteilt. Sollte dem nicht so sein, drohen aufgrund der nachgelagerten und oftmals langwierigen Prüfung neben den nachzuzahlenden Steuern hohe zusätzliche Zinsen.

Entscheidend ist zunächst, ob APAs die in § 1 Abs. 5 AStG festgeschriebenen Selbst-ständigkeitsfiktionen von Betriebsstätten umfassen oder ob lediglich die darauf anzu-wendenden Verrechnungspreise Gegenstand des Vorabverständigungsverfahrens und der Vorabzusage sein können. Zwar spricht die Finanzverwaltung bezüglich des Zwecks der APAs lediglich von zu harmonisierenden Verrechnungspreismethoden,10 im Weiteren wird allerdings bezüglich des Inhalts und des Umfangs des APA-Antrags von einer Konkretisierung der Rahmenbedingungen durch den Steuerpflichtigen gesprochen.11

Die von dem Steuerpflichtigen vorzulegenden Unterlagen und Aufzeichnungen umfassen beispielsweise die „Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur“, „Erläuterung der Funktionen und Risiken“, die „wesentlichen Wirtschaftsgüter“, die „Darstellung der Beteiligungsverhältnisse“ sowie die „Beschreibung der Tätigkeits-bereiche“.12

Aus dieser Auflistung ist durchaus der Eindruck zu gewinnen, dass ein APA auch die Ebene der Fiktion der Betriebsstätte und des Dotationskapitals sowie die Zuordnung von Wirtschaftsgütern, Personenfunktionen und Risiken umfassen könnte. Zumindest die für eine Verständigung auf einen bi- oder multilateral konsistenten Ansatz hinsichtlich der Fiktion einer Betriebsstätte nötigen Unterlagen sind bereits Teil des deutschen APA-Prozesses.

In der Folge ist zu klären, wie die Gültigkeitsbedingungen bezüglich eines solchen betriebsstättenbezogenen APA zu handhaben sind. Um die Wirkung eines APA aufrecht-zuerhalten, müssen Gültigkeitsbedingungen erfüllt bleiben, die beispielsweise „gleich-bleibende Beteiligungsverhältnisse“, „gleichbleibende Funktions-, Risiko- und Kapital-struktur“ sowie „gleichbleibendes Geschäftsmodell“ umfassen.13 Während die diesen Kriterien zugrunde liegenden Sachverhalte bei verbundenen Unternehmen eher gesell-schafts- und schuldrechtlich fixiert sind und somit nicht kurzfristig und gegebenenfalls ungewollt abgeändert werden können, unterfallen sie bei der Anwendung auf Betriebs-stätten einer konstanten Fiktion. Eine Fiktion ist im Hinblick auf Belastbarkeit und Konstanz jedoch nicht mit vertraglichen Regelungen zu vergleichen. Während beispiels-weise eine Reorganisation oder Neuausrichtung eines Mutterunternehmens im Hinblick auf die Gültigkeitskriterien eines APA mit seinem Tochterunternehmen nicht grund-sätzlich schädlich ist, wäre im Fall einer Betriebsstätte die gesamte bisherige Fiktion an-zupassen. Diese Anpassung könnte gegen die Gültigkeitsbedingungen verstoßen und die Schutzwirkung des APA gefährden oder erlöschen lassen.

Erhöhte Sensibilität und das Wissen um die potenzielle Gefährdung der Gültigkeit von APAs seitens des Steuerpflichtigen sind daher dringend angebracht.

9 Vgl. Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV), Entwurf vom 5. August 2013.

10 Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006, IV B 4-S 1341-38/06, Tz. 1.1. 11 Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006, IV B 4-S 1341-38/06, Tz. 3.1, dies wiederum teilweise

einschränkend Tz. 3.3. 12 Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006, IV B 4-S 1341-38/06, Tz. 3.5. 13 Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006, IV B 4-S 1341-38/06, Tz. 3.7.

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Fazit Es wäre im Sinne des Steuerpflichtigen wünschenswert, dass per Anpassung des nationalen APA-Antragsprozesses die Betriebsstättenbesonderheiten ausdrücklich inkludiert werden. So könnte nicht nur Gewissheit hinsichtlich der Verrechnungspreise erzielt werden, sondern auch bezüglich der zugrunde liegenden Selbstständigkeits-fiktion.

Im Zuge einer solchen Anpassung würde es sich ebenfalls anbieten, die Gültigkeits-bedingungen im Hinblick auf Betriebsstätten anzupassen oder gesondert zu regeln. Je aggressiver der AOA zukünftig seitens der Finanzverwaltung in Betriebsprüfungen um-gesetzt wird, desto größerer Beliebtheit dürften sich betriebsstättenbezogene APAs in Zukunft erfreuen.

Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinn-ausschüttungen für den BFH kein Thema

Von Martin Renz und Martin Lang

Mit dem viel beachteten Urteil vom 31. Januar 2013 hat der Bundes-finanzhof (BFH) der doppelten Besteuerung von verdeckten Gewinnaus-schüttungen (vGA) mit Ertragsteuern und Schenkungsteuer eine klare Absage erteilt. Auch weiterhin wird eine vGA ausschließlich der Ertrags-besteuerung unterworfen. Nicht nur aufgrund des hierzu ergangenen Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung bleibt das Problem jedoch aktuell. Ein Überblick über die Rechtslage.

Sowohl offene wie auch verdeckte Gewinnausschüttungen stellen bereits tatbestandlich keine freigiebigen Zuwendungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, sie sind lediglich für Zwecke der Einkommen-, Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zu berück-sichtigen. So urteilte der BFH mit Urteil vom 31. Januar 2013 zu der Frage, ob der Verkauf einer wertverminderten Forderung mit Besserungsabrede von einer Kapital-gesellschaft an deren Gesellschafter der Schenkungsteuer unterliegt.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass eine vGA steuerlich wie eine offene Gewinnausschüttung behandelt wird. Dies bedeutet, dass der Empfänger diese als Betriebs- oder Dividendeneinnahme zu besteuern hat und gleichzeitig der für offene Gewinnausschüttungen zur Verfügung stehende Gewinn der vorteilsgewährenden Gesellschaft gemindert wird. Nach Ansicht der Richter des BFH beruhen diese Aus-schüttungen, wie auch andere Kapitalrückzahlungen, auf dem Gesellschaftsverhältnis und werden daher konkret aufgrund des Beteiligungsverhältnisses des Empfängers an der Gesellschaft geleistet. Hingegen setzt eine schenkungsteuerpflichtige freigiebige Zuwendung den Willen zur unentgeltlichen Zuwendung einer Leistung voraus. Dieser soll jedoch gerade im Hinblick auf die Gesellschaftereigenschaft des Empfängers einer vGA nicht anzunehmen sein. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Finanzverwaltung das Urteil aufgrund eines inzwischen ergangenen Nichtanwendungs-erlasses über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden wird.

Fazit und Ausblick Der BFH hat mit seinem Urteil die Schenkungsteuerpflicht von verdeckten Gewinn-ausschüttungen klar abgelehnt. Auch wenn die Finanzverwaltung mit einem Nicht-anwendungserlass reagiert hat, sollte das Urteil bei möglichen Rechtsstreitigkeiten mit dem Fiskus in vergleichbaren Fällen als Argumentationsgrundlage angeführt werden.

Allerdings deckt das Urteil des BFH nicht alle denkbaren Sachverhaltsvarianten ab, in welchen eine doppelte Erfassung eines Sachverhalts mit Ertrag- und Schenkungsteuern denkbar wäre (z. B. unentgeltliche zeitweilige Überlassung einer Kapitalsumme zwischen natürlichen Personen). Insbesondere vor dem Hintergrund der noch relativ neuen

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Regelungen zu Leistungen in das Vermögen von Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG) sollte das Thema weiterhin nicht aus den Augen verloren werden.

Internationale Entwicklungen

Belgien: Verrechnungspreise weiter im Fokus

Von Gert Wöllmann und Julian Franck

Seit Anfang 201314 stehen in Belgien Verrechnungspreissachverhalte im Fokus von Betriebsprüfungen. Mit der Ausweitung des Betriebsprüfer-teams, neuen Auswahlkriterien und einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Behörden wird auch 2014 mit einer weiteren Zunahme der Prüfungen gerechnet.

Die belgische Finanzverwaltung beabsichtigt im Lichte der zunehmenden Globalisierung und der damit verbundenen grenzüberschreitenden Transaktionen und Restrukturierungen, die Anzahl und den Umfang der Prüfung von Verrechnungs-preissachverhalten weiter zu erhöhen. Hierzu hat die Finanzverwaltung die Zahl der Verrechnungspreisprüfer auf derzeit 30 erhöht. Die Prüfer sollen zudem ihre Informationen mit den Spezialisten gegen Steuerhinterziehung gegenseitig austauschen.

Die Auswahl der intensiver zu prüfenden Unternehmen erfolgt auf Basis einer Risikoanalyse der Finanzverwaltung, wobei nach diesen Kriterien der Schwerpunkt auf Unternehmen mit sehr geringen Margen, stark schwankenden Ergebnissen oder sehr hohen Verlustvorträgen liegt.

Solche Unternehmen sollten mit der eingehenden Überprüfung ihrer Verrechnungs-preismethoden rechnen. Ferner sollten sich diese frühzeitig und proaktiv mit den eigenen angewandten Verrechnungspreismethoden auseinandersetzen und diese auf mögliche Anfechtbarkeit, Schwachstellen und Nachhaltigkeit überprüfen und dies entsprechend dokumentieren.

Frankreich: Gesetzentwurf zur Behandlung von Funktions- und Risikoverlagerungen

Von Gert Wöllmann und Julian Franck

Im September 2013 hat die französische Regierung einen Gesetzentwurf zu grenzüberschreitenden Umstrukturierungen erlassen. Bei einer Verlagerung von Funktionen und/oder Risiken und einer nachfolgenden Reduzierung der Ergebnisse der französischen Gesellschaft hat diese auf Anfrage nachzuweisen, dass sie eine angemessene Ausgleichszahlung erhalten hat. Folglich wird das Thema Funktionsverlagerung wie bereits in Deutschland nun auch in Frankreich gesetzlich geregelt und zunehmend im Fokus stehen.

Französische Unternehmen fallen unter diese Regelung, soweit diese (i) Funktionen/ Risiken auf ein verbundenes Unternehmen übertragen und (ii) sich in den zwei nach-

14 Vgl. hierzu auch Wöllmann, Gert / Franck, Julian: „Belgien: stärkere Fokussierung der Finanzverwaltung auf die Prüfung von Verrechnungspreisen“, in Transfer Pricing Perspective Deutschland, Ausgabe 18, Mai 2013.

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folgenden Wirtschaftsjahren das Ergebnis15 um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vermindert. Hierbei wird unabhängig vom verlagernden Unternehmensbereich auf das Gesamtergebnis der Gesellschaft abgestellt (keine Segmentierung). Sollten diese Kriterien erfüllt sein, wäre in diesem Fall der französische Steuerpflichtige dazu verpflichtet, nachzuweisen, für die Verlagerung von Funktionen und Risiken eine angemessene Ausgleichszahlung erhalten zu haben. Zur Überprüfung der Angemessenheit der Ausgleichszahlung müssten auf Anfrage der französischen Finanzverwaltung sämtliche notwendige Finanzdaten zur Kalkulation der Finanzergebnisse von allen an der Transaktion beteiligten Unternehmen vor und nach der Umstrukturierung zur Verfügung gestellt werden, also auch von dem ausländischen übernehmenden Unternehmen. Insbesondere beim zweiseitigen Ansatz fällt eine Ähnlichkeit zur deutschen Regelung zur Funktionsverlagerung auf.

Zwar wurde dieser Entwurf im Rahmen der Umsetzung des französischen Finanz-gesetzes 2014 nicht übernommen, jedoch ist weiterhin mit einer Gesetzesänderung zu rechnen. Steuerpflichtige sollten dennoch mit einer stärkeren Prüfung von Um-strukturierungen rechnen. Ferner kann der Gesetzesentwurf als eine Orientierungshilfe für Steuerpflichtige bzgl. des Umgangs mit Umstrukturierungen dienen, da er die Sicht-weise der Finanzverwaltung aufzeigt.

Wir empfehlen Steuerpflichtigen bei zukünftigen Umstrukturierungen bereits frühzeitig mit der Erstellung einer Dokumentation zu Verteidigungszwecken in einer späteren Betriebsprüfung zu beginnen. Diese sollte insbesondere die Gründe für die bevor-stehende Umstrukturierung, die Finanzdaten (vor und nach Umstrukturierung) sowie Argumente zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgleichszahlung enthalten.

Niederlande: neuer Erlass zum Fremdvergleichsgrundsatz

Von Susann van der Ham, Guido Schepers und Dr. Andreas Kammer

In den Niederlanden trat am 14. November 2013 ein neuer Erlass zum Fremdvergleichsgrundsatz in Kraft. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist seit 2002 in Art. 8b des niederländischen Körperschaftsteuergesetzes verankert. Die niederländische Gesetzgebung orientiert sich an der Entwicklung der OECD-Praxis und berücksichtigt Besonderheiten des niederländischen Wirtschaftsstandorts. Der gegenwärtige Erlass ersetzt die Erlasse vom 30. März 2001 (IFZ 2001/295) und 21. August 2004 (IFZ 2004/680M) und konkretisiert die niederländische Auslegung und Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach dem OECD-Modell.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber den ersetzten Erlassen betreffen die folgenden Punkte: • spezielle Regelungen für unternehmensinterne Kreditvergaben, Bürgschaften,

konzerninterne Versicherungsleistungen und immaterielle Wirtschaftsgüter; • weitere Klarstellungen des Erlasses zur Behandlung von Gesellschafteraktivitäten

und „gemischten Aktivitäten“: Kosten der Unternehmensführung können in diesem Zusammenhang unter Umständen als „gemischte Aktivitäten“ behandelt werden; gemischte Aktivitäten sind Tätigkeiten einer Abteilung oder einer anderweitigen Gruppe von Personen innerhalb des Unternehmens, die teilweise als unternehmens-interne Dienstleistungen und teilweise als Gesellschafteraktivitäten zu qualifizieren sind;

• eine ausführliche Beschreibung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes;

15 Gemessen am excédent brut d’exploitation (EBE), einer Kennziffer ähnlich dem EBITDA.

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• Anpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen, relevanten Präzedenzfällen und den jüngsten Entwicklungen auf OECD-Ebene, insbesondere der aktualisierten Verrechnungspreisrichtlinien aus dem Jahr 2010;

• knappe Erläuterung zur Anwendung der verschiedenen Verrechnungspreismethoden, wie sie in den OECD-Richtlinien dargestellt sind.

Entsendung oder Service? – neue Richtlinien bezüglich Dienstleistungsbetriebsstätten in China

Von Susann van der Ham und Mingzhe Ouyang

Das Betriebsprüfungsklima für ausländische Unternehmen in China hat sich in den letzten Jahren deutlich verschärft. Im Fokus der chinesischen Finanzverwaltung stehen zum einen die Abgrenzung zwischen Entsendungs-fällen und Dienstleistungsverrechnungen und zum anderen die Annahme von Dienstleistungsbetriebsstätten sowie deren angemessene Vergütung. Diese Entwicklung ist insbesondere für deutsche Unternehmen mit Tochter-gesellschaften in China relevant, da auch das Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) zwischen Deutschland und China in Art. 5 Abs. 3 eine entsprechende Vorschrift zu Dienstleistungsbetriebsstätten enthält.

Abgrenzung von Entsendungen und Dienstleistungen Aus deutscher Sicht werden mehrere Arten von Entsendungen unterschieden. In der Praxis spielt die Expertenentsendung die größte Rolle, bei der das entsendende Unter-nehmen dem aufnehmenden Unternehmen einen sehr erfahrenen Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung zur Verfügung stellt. In China werden gerade Leitungsfunktionen (z. B. Leitung der Produktion, Leitung Vertrieb oder die Geschäftsführung) oft mit entsendeten Experten aus Deutschland besetzt. Da eine Expertenentsendung im ganz überwiegenden Interesse des aufnehmenden Unternehmens erfolgen dürfte, werden die Kosten der Entsendung üblicherweise dem aufnehmenden Unternehmen in Rechnung gestellt.

Aus chinesischer Sicht stellt sich jedoch die Frage, ob solche Expertenentsendungen dem Wesen nach eher als Dienstleistungen des deutschen Stammhauses gegenüber der chinesischen Tochter zu beurteilen sind, die von den entsendeten Mitarbeitern in China erbracht werden.

Annahme von Dienstleistungsbetriebsstätten Das DBA zwischen Deutschland und China ist eines von wenigen deutschen DBAs, die eine Regelung zu Dienstleistungsbetriebsstätten enthalten. Danach begründet ein deutsches Unternehmen in China eine Betriebsstätte durch die Erbringung von Dienst-leistungen, einschließlich Leistungen auf dem Gebiet der Beratung, durch Angestellte oder anderes Personal, wenn diese Tätigkeit in China länger als sechs Monate in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum ausgeübt wird. Sofern eine Dienstleistungsbetriebs-stätte begründet wird, wäre dieser ein angemessener Anteil des Gewinns des deutschen Stammhauses zuzuordnen und in China der Besteuerung zu unterwerfen.

Vor diesem Hintergrund waren in der Vergangenheit insbesondere Entsendungsfälle Gegenstand der Prüfung durch die chinesische Finanzverwaltung, die hier verdeckte Dienstleistungsbeziehungen vermutete. Da Entsendungen in der Praxis häufig länger als sechs Monate andauern, würde aus einer potenziellen Umqualifizierung der Leistungs-beziehung von einer Entsendung in eine Dienstleistungstransaktion oft auch die An-nahme einer Dienstleistungsbetriebsstätte nach DBA resultieren. Daneben löst die Annahme einer Dienstleistungstransaktion 5 Prozent Business Tax auf das an-genommene Bruttoentgelt aus.

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Neue Richtlinie zur Abgrenzung von Entsendungsfällen Die chinesische State Administration of Taxation (SAT) hat nun einen lang erwarteten Erlass (Tax Circular 2013 No. 19 [Circular 19]) veröffentlicht, der sowohl technische als auch praktische Hinweise für die Abgrenzung zwischen Entsendungs- und Dienst-leistungsfällen und zur Prüfung des Vorliegens einer Dienstleistungsbetriebsstätte enthält. Vereinfacht beschreibt der Erlass die folgenden zwei grundsätzlichen Ab-grenzungskriterien und fünf ergänzende Faktoren, die für die Beurteilung der Frage herangezogen werden sollen, ob eine Dienstleistung bzw. eine Dienstleistungs-betriebsstätte des ausländischen Stammhauses vorliegt:

Grundsätzliche Abgrenzungskriterien • Das Stammhaus trägt die volle Verantwortung für die vom entsendeten Mitarbeiter

geleistete Tätigkeit. • Das Stammhaus beurteilt die Leistungen des entsendeten Mitarbeiters im Rahmen

des normalen Performance-Management-Prozesses.

Fünf ergänzende Faktoren • Die aufnehmende chinesische Gesellschaft zahlt Management Fees oder Dienst-

leistungsentgelte an das Stammhaus für den entsendeten Mitarbeiter. • Die aufnehmende chinesische Gesellschaft erstattet die Entsendungskosten für

den entsendeten Mitarbeiter in unüblicher Höhe. • Die Zahlungen der aufnehmenden chinesischen Gesellschaft werden vom

Stammhaus nur teilweise an den entsendeten Mitarbeiter ausgezahlt bzw. für seine Vergütung verwendet.

• Die vom Stammhaus getragenen Vergütungsbestandteile unterliegen nicht oder nur teilweise der chinesischen Einkommensteuer.

• Das Stammhaus bestimmt die Anzahl, die Qualifikation, die Vergütung und den Standort der entsendeten Mitarbeiter.

Sofern das Stammhaus auf Basis der grundsätzlichen Abgrenzungskriterien als wirt-schaftlicher Arbeitgeber des entsendeten Mitarbeiters angesehen wird, könnte nach Ansicht der SAT das Vorliegen eines der fünf unterstützenden Faktoren zur Annahme einer Betriebsstätte in China führen. Bemerkenswert ist hierbei, dass die ersten drei der fünf unterstützenden Faktoren darauf abzielen, ob das Stammhaus aus der Entsendung einen finanziellen Vorteil erzielt. Dies impliziert, dass selbst die Verrechnung anteiliger Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Entsendung zur Annahme einer Dienst-leistungsbetriebsstätte in China führen könnte.

Darüber hinaus ist unklar, wie die chinesische Finanzverwaltung den Fall beurteilen wird, dass die aufnehmende Gesellschaft zwar auf Basis der grundsätzlichen An-grenzungskriterien als wirtschaftlicher Arbeitgeber angesehen werden müsste, aber gleichzeitig einer oder mehrere der fünf unterstützenden Faktoren eine gegenteilige Beurteilung stützen würden. Es bleibt also offen, wie die jeweils zuständigen lokalen Finanzbehörden diesen oder andere Zweifelsfälle beurteilen würden.

Fazit Aufgrund des neuen Circular 19 ist es für alle Unternehmen mit Entsendungen an verbundene Unternehmen in China empfehlenswert, sämtliche Entsendungsfälle vor dem Hintergrund der neuen Regelungen zu überprüfen. Zur Vermeidung von Dienst-leistungsbetriebsstätten sollten außerdem die Verrechnungsmechanismen für Entsendungskosten überprüft werden, da sich die Verrechnung von Verwaltungs-kostenanteilen negativ auf das Betriebsstättenrisiko auswirken könnte.

Darüber hinaus spielt eine solide Dokumentation der Entsendungsfälle eine wichtige Rolle beim Nachweis, dass tatsächlich eine Entsendung und eben keine Dienstleistung zwischen Stammhaus und chinesischer Tochtergesellschaft vorliegt. Im Mittelpunkt dieser Entsendungsdokumentation sollte die wirtschaftliche Arbeitgebereigenschaft der aufnehmenden chinesischen Gesellschaft bezüglich des entsendeten Mitarbeiters stehen.

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Industrielle Entwicklungen

Die Einkünfteabgrenzung im Einlagengeschäft deutscher Bankbetriebstätten im Lichte des AOA

Von Dr. Ulf Andresen und Clarisse Müller

Um die Einlagen von Bankkunden zu schützen und das Vertrauen in den Bankensektor sicherzustellen, wurde im Jahr 1994 in der EU mit der Richt-linie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagen-sicherungssysteme die Einlagensicherung für Banken gesetzlich vor-geschrieben. Zusätzlich bieten einzelne Banken oder Bankengruppen in vielen Ländern weitere Sicherungen an, welche über die gesetzlichen An-forderungen hinausgehen und diesen Instituten im Wettbewerb um Ein-lagen Vorteile verschaffen sollen. Sowohl gesetzliche als auch freiwillige Einlagensicherungen sind mit nicht unerheblichen Kosten für die Institute verbunden. Dabei stellt sich gerade vor dem Hintergrund der Umsetzung des Authorised OECD Approach (AOA) durch den § 1 AStG die Frage, wie diese Kosten in einer grenzüberschreitend tätigen Bank Stammhaus und Betriebsstätten zuzuordnen sind.

Mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz wurde durch die Änderungen im § 1 AStG die deutsche Rechtsgrundlage für die Umsetzung des AOA zur Einkünfte-abgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebstätte geschaffen. Der von der OECD veröffentlichte Betriebsstättenbericht vom 22. Juli 2010 (OECD PE Report 2010) sieht die uneingeschränkte Selbständigkeitsfiktion für Betriebsstätten sowie die An-wendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die „anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen“ (sog. dealings) zwischen Stammhaus und Betriebsstätten oder zwischen Betriebsstätten vor. Er hat bereits im Jahr 2010 Eingang in das OECD-Musterab-kommen (OECD-MA) sowie den OECD-Musterkommentar (OECD-MK) gefunden.

Aufgrund ihrer Organisationsstruktur, die typischerweise von Niederlassungen geprägt ist, sind Banken von den Änderungen bei der Gewinnzuordnung in besonderer Weise betroffen. Der OECD PE Report 2010 hat dieser Tatsache Rechnung getragen und regelt in „Part II“ speziell die Anwendung des AOA auf Bankbetriebsstätten.

Da die Neuregelung des § 1 AStG erstmalig für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2012 Anwendung findet, stellt sich für in Deutschland tätige Kredit-institute seit dem Kalenderjahr 2013 die Frage, wie deren steuerlicher Aufwand im Allgemeinen und deren Aufwand für die Einlagensicherung im Besonderen künftig zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufzuteilen sind.

Anwendung des AOA auf Bankbetriebsstätten im OECD PE Report 2010 Gemäß Part II des OECD PE Report 2010 ist der Ausgangspunkt für die Zuordnung des Einkommens die Verteilung der sog. Personalfunktionen in einem Kreditinstitut. So definiert die OECD zunächst Personalfunktionen, welche typischerweise in der Aus-übung des klassischen Bankgeschäfts entweder bei der Schaffung von Finanzaktiva oder bei deren anschließender Verwaltung vorzufinden sind. Unter diesen Personal-funktionen sind die sogenannten „Key Entrepreneurial Risk Taking“ Funktionen (KERT-Funktionen) zu identifizieren. Sie stellen diejenigen Funktionen dar, die für die relevanten Entscheidungen im Zusammenhang mit der Übernahme und

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dem Management von Kreditrisiken verantwortlich sind.16 Der Verteilung der KERT-Funktionen folgt die Verteilung der Vermögenswerte, die die Bank zur Ausübung der Funktionen benötigt bzw. die mit diesen Funktionen zusammenhängen. Der Zuordnung der Vermögenswerte wiederum folgen die mit den ausgeübten Funktionen und den zugeordneten Vermögenswerten verbundenen Risiken. Aus dem sich so ergebenden Risikoprofil einer Betriebsstätte ergibt sich die Höhe ihres Eigenkapitals als Risikopuffer und schließlich auch die Höhe ihres Fremdkapitals, um die Finanzierung der Betrieb-stätte zu komplettieren. Entsprechend folgen Aufwand und Ertrag den zugehörigen Aktiva und Passiva.

In Bezug auf das Einlagengeschäft stellen die Einlagen handelsrechtlich Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gegenüber seinen Kunden dar. Insofern handelt es sich nicht um unmittelbar einer Personalfunktion zuordenbare Vermögensgegenstände der Bank. Die Zuordnung der Einlagen folgt vielmehr der Zuordnung der durch sie finanzierten Finanzaktiva des Instituts. Die KERT-Funktionen (z. B. die Entscheidung hinsichtlich der Festlegung der Volumina und Konditionen des Einlagengeschäfts) sind regelmäßig dort angesiedelt, wo sich die entscheidungsbefugten Mitarbeiter befinden. So ist es nicht ungewöhnlich, dass diese beim Stammhaus angesiedelt sind, während die Betriebsstätten lediglich mit der Verwaltung des vom Stammhaus betriebenen Einlagengeschäfts (z. B. dem Werben von Einlagenkunden) betraut sind. Gemäß OECD PE Report 2010 wären die Vermögenswerte (d. h. ausgereichte Darlehen) somit der Betriebsstätte zuzuordnen, in welcher die relevanten KERT-Funktionen ausgeübt werden. Den Darlehen würden die Einlagen als deren hauptsächliche Finanzierung und somit auch die mit dieser Finanzierung verbundenen Kosten folgen. Sollten die KERT-Funktionen im Stammhaus angesiedelt sein, so hätte dies im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Beiträge zur Einlagensicherung auch weltweit eingeworbener Einlagen als steuerlicher Aufwand des Stammhauses anzusehen wären.

Auswirkungen der Neuregelung des § 1 AStG aus deutscher Sicht Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes setzt voraus, dass eine Geschäfts-beziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG mit einer nahestehenden Person vorliegt. Im Rahmen der Änderungen des § 1 AStG, wurde im §1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG der Begriff der Geschäftsbeziehung um sogenannte anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen zwischen den in unterschiedlichen Staaten belegenen Betriebsstätten eines Steuerpflichtigen erweitert.

Aufgrund der Selbstständigkeitsfiktion des § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG sind einer inländischen Betriebsstätte zunächst die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal aus-geübt werden (Personalfunktionen), sowie die Vermögenswerte, die sie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funktion benötigt, zuzuordnen. Weiterhin ist eine Zuordnung der Chancen und Risiken vorzunehmen, welche die Betriebsstätte aufgrund der ausgeübten Funktionen und zugeordneten Vermögenswerte übernimmt. Schließlich ist der Betriebs-stätte ein angemessenes Eigenkapital zuzuweisen. In einem weiteren Schritt sind auf Basis dieser Zuordnung und der identifizierten anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen die Verrechnungspreise für diese Geschäftsbeziehungen nach dem Fremd-vergleichsgrundsatz zu bestimmen.

Somit erfolgt die Zuordnung nach deutschem innerstaatlichem Steuerrecht analog zur oben beschriebenen Zuordnung der OECD und sollte mithin auch im Hinblick auf die Einkünfteabgrenzung des Einlagengeschäfts grundsätzlich zu gleichartigen Ergebnissen führen.

Zu beachten ist jedoch, dass Deutschland im Gegensatz zur OECD einer statischen Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) folgt, nach der die OECD

16 Vgl. OECD: „2010 Report on the attribution of profits to permanent establishments“, 22. Juli 2010, Part II, Nr. 8.

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Kommentierung nur in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung des DBA veröffentlichten Fassung maßgebend ist. Danach ist aus deutscher Sicht zu prüfen, ob das zugrunde-liegende DBA bereits den neuen Wortlaut des Art. 7 OECD-MA 2010 und somit den AOA enthält. Für DBA, die vor dem 17. Juli 2008 bzw. nach dem 17. Juli 2008 aber vor dem 22. Juli 2010 in Kraft getreten sind, würden gemäß der statischen Auslegung die Altkommentierung des OECD-MA 2003 bzw. der OECD-MK zu Art. 7 von 2008 und damit nicht die volle Selbständigkeitsfiktion zur Anwendung kommen. Aus deutscher Sicht könnte dies für die Vergangenheit insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Veranlassungsprinzips zu Unterschieden bei der Zuordnung steuerlichen Aufwands führen.

Fazit Aus deutscher Sicht kann die umfassende Selbständigkeitsfiktion des AOA in Einzel-fällen künftig zu Zuordnungen führen, welche von denjenigen abweichen, die sich nach dem OECD-MA 2003 bzw. dem OECD-MK 2008 ergeben haben. Es besteht die Gefahr, dass die deutsche Finanzverwaltung aus fiskalischen Gründen versucht sein könnte, eine dynamische Auslegung der DBA zu Lasten der Steuerpflichtigen anzuwenden. In diesen Fällen empfiehlt sich der nationale Rechtsweg.

Regionale Entwicklungen

Verrechnungspreisfestsetzung mit kompensierenden Anpassungen – aktuelle Stellungnahme des EU Joint Transfer Pricing Forum

Von Holger Lorenzen und Dr. Thomas Bittner

Verrechnungspreissysteme auf der Basis von nachträglichen Jahresendan-passungen („true up“) erfreuen sich in der Praxis großer Beliebtheit. Aller-dings werden diese Systeme von einzelnen nationalen Finanzverwaltungen noch nicht in gleichem Maße akzeptiert. Das EU Joint Transfer Pricing Forum (EU JTPF) hat im Januar 2014 hierzu einen Bericht veröffentlicht, welcher einen Minimalkonsens der Mitgliedsstaaten darstellt. Der folgende Beitrag gibt eine kurze Einführung in die Thematik und fasst praxisrelevante Ergebnisse des Arbeitspapiers des EU JTPF zusammen.

Einführung Unter einer kompensierenden Anpassung (compensating adjustment) verstehen OECD und EU JTPF eine Anpassung des vom Steuerpflichtigen zunächst tatsächlich berechneten Verrechnungspreises an einen vom Steuerpflichtigen später als fremdüblich angesehenen Verrechnungspreis, wobei diese Anpassung vor Abgabe der Steuer-erklärung erfolgt. Berichtigungen, die nach Abgabe der Steuererklärung erfolgen, sind nicht Gegenstand des EU-JTPF-Berichts.

In der Praxis erfolgen nachträgliche Preisanpassungen häufig im Rahmen von Verrechnungspreissystemen, die die Gewinnmargen von Routineunternehmen auf Basis einer fremdüblichen Bandbreite steuern. Insofern dient allein das Ergebnis einer Trans-aktion als Maßstab für die Fremdüblichkeit. Die Preissetzung zum Transaktionszeit-

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punkt ist in diesem sogenannten Outcome Testing Approach bzw. Ex-post-Ansatz von eher untergeordneter Bedeutung.17

Dieser Ansatz stößt insbesondere bei der deutschen Finanzverwaltung auf Widerstand,18 welche eine Verrechnungspreisermittlung anhand von Plandaten präferiert und insofern dem Price Setting Approach bzw. Ex-ante-Ansatz folgt. Bei diesem Ansatz wird der Verrechnungspreis allein anhand der Daten bestimmt, die zum Transaktionszeitpunkt zur Verfügung stehen.

Obwohl nach den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien generell sowohl der Ex-post- als auch der Ex-ante-Ansatz zulässig sind,19 besteht ein Doppelbesteuerungsrisiko, wenn nationale Finanzverwaltungen unterschiedliche Ansätze anwenden. Dabei gibt es nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die wenigsten Probleme, wenn beide betroffenen Staaten der Ex-ante-Methode folgen. Sind die beiden Staaten dagegen An-hänger der Ex-post-Methode, kann es trotz dieser Deckungsgleichheit im methodischen Ansatz durchaus zu Doppelbesteuerungen kommen, da zwischen den Staaten unter-schiedliche Ansichten bestehen können hinsichtlich • des Zeitpunkts, zu dem die Anpassung vorgenommen werden soll (Jahresende,

Schließen der Bücher, Abgabe der Steuererklärung), • der Daten, die für die Berechnung der Anpassung zugrunde zu legen sind, • der Frage, ob eine Anpassung nur zulasten oder auch zugunsten des Steuerpflichtigen

erfolgen kann, • der Frage, auf welchen Preispunkt die Anpassung zu beziehen ist (z. B. Median,

nächstes Quartil etc.).

Zur praktischen Lösung der unterschiedlichen Ansätze hatte die OECD einen Entwurf zur Überarbeitung der Tz. 3.69 ff. der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien veröffentlicht und um Kommentare gebeten.20 In der anschließenden Diskussion ließen sich jedoch die fundamentalen Meinungsverschiedenheiten der nationalen Finanzverwaltungen nicht überbrücken, sodass dem Vernehmen nach die diesbezüglichen Bemühungen der OECD inzwischen eingestellt wurden.

Dem EU JTPF ist es jetzt gelungen, eine gemeinsame Stellungnahme und damit einen Minimalkonsens der EU-Mitgliedsstaaten zu erarbeiten.21

Praxisrelevante Ergebnisse des Arbeitspapiers Der EU-JTPF-Bericht formuliert die folgenden fünf kumulativen Bedingungen, unter denen kompensierende Anpassungen grundsätzlich von den Mitgliedsstaaten zu akzeptieren sind: 1. Der zunächst tatsächlich berechnete Preis darf nicht nur eine allgemeine Voraus-

zahlung sein. Das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen, zum Transaktions-zeitpunkt dem Fremdvergleichsprinzip zu entsprechen, ist grundsätzlich zu dokumentieren. Die ursprüngliche Preisfestsetzung entspricht somit weitgehend dem Ex-post-Prinzip, auch wenn spätere Anpassungen möglich sind.

2. Die Anpassungen müssen deckungsgleich in beiden Mitgliedsstaaten erfolgen. 3. Der gewählte Ansatz ist konsistent im Zeitablauf beizubehalten, das heißt, ein

beliebiger Wechsel zwischen Ex-ante- und Ex-post-Ansatz ist nicht statthaft. 4. Die Anpassungen müssen vor Abgabe der Steuererklärung erfolgen.

17 Vgl. Lorenzen, Holger: „Verrechnungspreisbestimmung „ex-ante“ und „ex-post“ – Aktuelle Stellungnahme der OECD“, in: Transfer Pricing Perspective Deutschland, Ausgabe 16, November 2012.

18 Vgl. Rasch, Stephan: „Möglichkeiten und Grenzen für ,year end adjustments‘ in Verrechnungspreis-systemen“, in: ISR 12/2013, S. 431-439.

19 Vgl. OECD-Richtlinien 2010, Tz. 3.69 ff. 20 Vgl. Wilmanns, Jobst / Lorenzen, Holger / Heravi, Semera: Follow-up: Verrechnungspreisbestimmung

anhand von „ex ante approach“ und „ex post approach“ – Kommentare zum aktuellen „OECD Draft on Timing Issues“, in: Transfer Pricing Perspective Deutschland, Ausgabe 18, Mai 2013.

21 Das Arbeitspapier ist auf der Homepage des EU JTPF abrufbar unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/company_tax/transfer_pricing/forum/index_en.htm.

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5. Im Falle einer Anpassung muss der Steuerpflichtige die Gründe darlegen können, warum seine ursprünglichen Budgets bzw. Planrechnungen nicht den tatsächlich erreichten Ergebnissen entsprechen. Diese Begründung ist allerdings nur erforderlich, sofern die Gesetze eines der beteiligten Mitgliedsstaaten dies verlangen. Hier ist davon auszugehen, dass deutsche Steuerpflichtige diesen Nachweis grundsätzlich zu erbringen haben.

Sofern der ursprüngliche Preis außerhalb der fremdüblichen Bandbreite liegt, sollte laut EU-JTPF-Bericht die kompensierende Anpassung auf den am besten geeigneten Punkt innerhalb der Bandbreite erfolgen. Dabei sollen Anpassungen in beide Richtungen akzeptiert werden.

Fazit Die EU-JTPF-Stellungnahme stellt eine Vereinbarung zwischen den EU-Mitglieds-staaten dar, auf die sich der Steuerpflichtige bei der Planung seines Verrechnungs-preissystems berufen kann, auch wenn keine Rechtssicherheit gegeben ist.

Angesichts der Beendigung der entsprechenden OECD-Bemühungen ist der EU-JTPF-Bericht grundsätzlich zu begrüßen und bedeutet tendenziell eine Verbesserung im praktischen Dialog mit der deutschen Betriebsprüfung bei der Implementierung von entsprechenden Verrechnungspreissystemen. Die positive Nachricht ist, dass Jahresend-anpassungen – unter bestimmten Voraussetzungen – grundsätzlich anerkannt werden.

Es empfiehlt sich, bestehende Verrechnungspreissysteme mit Jahresendanpassungen kritisch im Hinblick auf die EU-JTPF-Stellungnahme zu überprüfen. Wichtige Punkte sind insbesondere: • Die unterjährigen Zahlungen müssen eine solide Grundlage auf Basis des

Fremdvergleichs haben, und dies ist entsprechend zu dokumentieren. • Jahresendanpassungen sind im Einzelfall zu begründen. Als praktischer Ratschlag

bleibt festzuhalten, dass eine Jahresendanpassung möglichst niedrig ausfallen sollte. Hierzu bietet sich oftmals an, das Ergebnis mit unterjährigen zukunftsbezogenen Anpassungen zu steuern.

• Einige Verrechnungspreissysteme sehen vor, dass eine Jahresendanpassung nur erfolgt, wenn eine bestimmte fremdvergleichsübliche – oftmals mit Benchmarks unterlegte – Bandbreite über- bzw. unterschritten wird. Die Jahresendanpassung bringt das Ergebnis dann an den Rand oder an einen Punkt innerhalb der Bandbreite (z. B. Median). Hier ist durch den Steuerpflichtigen zu überprüfen und zu begründen, dass die Anpassung dann auf den tatsächlich „am besten geeigneten Punkt“ erfolgt. Die deutsche Finanzverwaltung bevorzugt in diesen Fällen oftmals den Median.22

Die Anhörung der OECD zu Verrechnungspreisthemen im November 2013

Von Kati Fiehler und Dr. Thomas Bittner

Die OECD hat am 12. und 13. November 2013 eine Anhörung von Vertretern von OECD, Unternehmen, Wissenschaft und weiteren Nichtregierungs-organisationen zu aktuellen Verrechnungspreisthemen durchgeführt. Der Beitrag fasst die wesentlichen Diskussionspunkte kurz zusammen.

22 Vgl. § 1 Abs. 3 Satz 4 AStG.

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Ausführliche Informationen zur OECD-Anhörung finden sich in den PwC „Tax Insights“ vom 15. November 2013.23

Teilnehmer der Anhörung waren neben nationalen Mitgliedern der OECD Working Party 6 (Taxation of Multinational Enterprises) auch Unternehmensvertreter, Wissen-schaftler und Repräsentanten von Nichtregierungsorganisationen. Ziel der Anhörung war es, einen Konsens vor allem zwischen Steuerpflichtigen und den nationalen Finanz-verwaltungen hinsichtlich der aktuell überarbeiteten Verrechnungspreisrichtlinien zu erreichen.

Bei der Anhörung standen insbesondere die folgenden vier Themen im Mittelpunkt: • Implementierung des Country-by-Country Reporting (CBCR) • Weißbuch der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation • überarbeiteter Diskussionsentwurf Kapitel VI der OECD-Richtlinien • Verrechnungspreisaspekte des BEPS-Aktionsplans

Implementierung des Country-by-Country Reporting (CBCR) Im Rahmen des CBCR sollen multinationale Konzerne eine Übersicht über ihr Geschäft (z. B. Gewinn, Anzahl Mitarbeiter) in den Ländern geben, in denen sie tätig sind. Ziel des CBCR ist es, Finanzverwaltungen erste Indikatoren für mögliche unzulässige Gewinn-verlagerungen von multinationalen Konzernen an die Hand zu geben. Die OECD hat am 13. Oktober 2013 ein erstes Memorandum zum CBCR veröffentlicht, das sich mit der praktischen Erstellung eines CBCR auseinandersetzt.

Im Verlauf der Anhörung wurde insbesondere thematisiert, wie der Erstellungsaufwand für die Unternehmen minimiert werden kann. In Betracht gezogen wurde unter anderem, dass (i) nur bereits im Unternehmen verfügbare Informationen dokumentiert werden müssen, (ii) auf eine Überleitung der länderspezifischen Daten im CBCR zu den nationalen Steuererklärungen verzichtet werden kann und (iii) das CBCR zentral von der Konzernmutter für die Finanzverwaltung ihres Sitzlands erstellt wird und dann gegebenenfalls den nationalen Finanzverwaltungen übermittelt wird. Keine Einigkeit konnte darüber erzielt werden, ob das CBCR neben der Finanzverwaltung weiteren Interessenten zugänglich gemacht werden soll und ob das CBCR parallel zur bereits jetzt zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation oder erst auf Anfrage der jeweiligen nationalen Steuerbehörde vorzulegen ist.

Mittlerweile liegt ein überarbeiteter Entwurf des Memorandums zum CBCR vom 30. Januar 2014 vor. Darüber, ob und inwieweit die Ergebnisse der Diskussion im überarbeiteten Entwurf berücksichtigt wurden, werden wir in unserer nächsten Ausgabe berichten.

Weißbuch der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation Die OECD hat am 30. Juli 2013 ein Weißbuch zur Erstellung von Verrechnungspreis-dokumentationen veröffentlicht. Grundsätzliches Ziel des Weißbuchs ist die Über-arbeitung des Kapitels V der OECD-Richtlinien zur Dokumentation von Verrechnungs-preisen, um einerseits den Dokumentationsaufwand der Steuerpflichtigen zu vermindern und andererseits den Informationsanforderungen der Finanzbehörden gerecht zu werden. Im Weißbuch wird ein auf dem Masterfile-Konzept aufbauender Dokumentationsansatz vorgeschlagen und eine detaillierte Liste von Informationen vorgestellt, die enthalten sein sollten. Hierzu zählt auch – in Anlehnung an den CBCR-Ansatz – eine Übersicht über die globalen Aktivitäten des Steuerpflichtigen. Hintergrund ist der BEPS-Aktionsplan der OECD, welcher in Ziffer 13 das Ziel festschreibt, Vor-schriften zu entwickeln, die die Verrechnungspreisdokumentationen hinsichtlich ihrer Transparenz und ihrer Verwertbarkeit durch die Finanzbehörden verbessern.

23 Siehe www.pwc.com/gx/en/tax/newsletters/pricing-knowledge-network/oecd-public-consultation-transfer-pricing-matters.jhtml.

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In der Anhörung wurden insbesondere die umfangreichen Anforderungen des globalen Masterfile-Ansatzes aufgegriffen. Grundsätzliche Einigkeit bestand darin, den Dokumentationsaufwand für unwesentliche Transaktionen zu minimieren. Allerdings konnte die Frage, nach welchen Kriterien Transaktionen als unwesentlich (z. B. Verrechnungspreisrisiko oder Transaktionsvolumen) klassifiziert werden sollen, nicht abschließend geklärt werden. Kontrovers wurde auch das Thema Standardisierung diskutiert. Unternehmensvertreter präferierten im Allgemeinen ein standardisiertes Masterfile. Allerdings wurden auch Bedenken geäußert, dass ein standardisiertes Master-file einen Verlust an Flexibilität und hohe Informationsanforderungen der nationalen Finanzbehörden an das Country File nach sich ziehen könnte. Am 30. Januar 2014 hat die OECD den aktuellen Stand des Entwurfs für das Kapitel V der OECD-Richtlinien veröffentlicht.

Überarbeiteter Diskussionsentwurf Kapitel VI der OECD-Richtlinien Bereits 2010 hatte die OECD eine grundlegende Überarbeitung des Kapitels VI der OECD-Richtlinien zum Thema „Immaterielle Wirtschaftsgüter“ beschlossen. Im Juli 2013 hat die OECD einen zweiten Entwurf des Kapitels VI vorgelegt, der in der Anhörung ausführlich diskutiert wurde.

Wenngleich der zweite Entwurf gegenüber dem ersten stark überarbeitet worden war, hat sich in der Anhörung noch Diskussionsbedarf bei einer Reihe von zentralen Punkten gezeigt. Zu ihnen gehörte neben der grundlegenden Definition von immateriellen Wirt-schaftsgütern die höchst strittige Frage, wann der Ertrag eines immateriellen Wirt-schaftsguts nicht dem formell rechtlichen Eigentümer zusteht, sondern der Gesellschaft, die Funktionen bei der Schaffung des immateriellen Wirtschaftsguts ausübt. Weit-gehende Einigkeit bestand dagegen darin, dass Bewertungsverfahren grundsätzlich Anhaltspunkte für die Bestimmung eines fremdüblichen Verrechnungspreises geben können, aber ihre Darstellung in der überarbeiteten Fassung des Kapitels VI gekürzt werden sollte. Darüber hinaus wurde die Notwendigkeit einer transparenten Dokumentation der Bewertungsannahmen in der Praxis betont.

Verrechnungspreisaspekte des BEPS-Aktionsplans In der OECD-Anhörung wurde die häufige Überschneidung des BEPS-Aktionsplans mit kritischen Verrechnungspreisthemen betont. Zu ihnen zählen die Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern, die Umqualifizierung von Transaktionen, die Überlegungen des BEPS-Aktionsplans zu Finanztransaktionen und zunehmende Dokumentationsanforderungen. Vor diesem Hintergrund wurde diskutiert, inwieweit der BEPS-Aktionsplan eine substanzielle Änderung der bestehenden Verrechnungs-preisregeln nach sich zieht. Angesichts des ambitionierten Zeitplans des BEPS-Projekts (Präsentation der Ergebnisse bis September 2014 bzw. 2015) kann vermutet werden, dass die Verrechnungspreisrichtlinien nicht mehr grundlegend überarbeitet, sondern nur noch geringfügig angepasst werden.

Fazit Die OECD-Anhörung vom 12. und 13. November hat deutliche Fortschritte bei der aktuellen Überarbeitung der internationalen Verrechnungspreisrichtlinien erkennen lassen. Sie hat aber auch gezeigt, dass in praktischen Details und zum Teil auch fundamentalen Fragen (z. B. Zuordnung des Ertrags immaterieller Wirtschaftsgüter) noch substanzielle Differenzen zwischen den Teilnehmern der Anhörung bestehen. Insofern steht die OECD weiterhin vor der Herausforderung, Verrechnungspreisricht-linien zu entwickeln, die einen Konsens zwischen Steuerpflichtigen und Finanz-verwaltung (mit ihren eigenen nationalen Interessen) darstellen. Angesichts des ambitionierten Zeitplans der OECD auch im Rahmen ihres BEPS-Aktionsplans sind weitere Anhörungen kurzfristig zu erwarten.

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Service

Veröffentlichungen

India’s Final Safe Harbor Provisions: A Step in the Right Direction Von Dr. Ulf Andresen und Dr. Manoj Raj Tax Management Transfer Pricing Report, Vol. 22 Nr. 16, 12. Dezember 2013, S. 1-4 Der Aufsatz beschreibt die indischen Safe Harbor-Regelungen für Gewinnaufschläge bei ausgewählten Dienstleistungen und gibt Handlungsempfehlungen zum Umgang mit den neuen Regelungen.

Tax consequences of banking separation Von Dr. Ulf Andresen, Jobst Wilmanns, Oliver von Schweinitz International Tax Review, 1. Dezember 2013, S. 44 Der Betrag untersucht die steuerlichen und verrechnungspreisspezifischen Auswirkungen bei einer Trennung des Investment Bankings vom Kreditgeschäft.

German tax authorities implement the AOA Von Susann van der Ham und Ina Sprenger International Tax Review, 1. Dezember 2013, S. 40 ff. Der Beitrag diskutiert den kürzlich herausgebrachten Gesetzesentwurf zur Einkommens-ermittlung bei Betriebsstätten, als weiter Schritt zur Implementation des AOA in deutsches Steuerrecht.

Verrechnungspreise im Lichte des §1 AStG - Steuerliche Fallstricke bei der Verlagerung von Geschäftsaktivitäten ins Ausland Von Dr. Uwe Hohage und Carsten Hüning Service-Seiten FINANZEN, STEUERN, RECHT, Ratgeber für Unternehmen, Ausgabe Ostwestfalen/Lippe 2014 Im Artikel wird einerseits erläutert, wann Funktionsverlagerungen vorliegen und welche Folgen daraus für Unternehmen auftreten können. Andererseits wird in dem Artikel auf-gezeigt, dass bei Verlagerungen von Aktivitäten ins Ausland grundsätzlich Gestaltungs- und/oder Bewertungsmöglichkeiten genutzt werden können, um die Entschädigung-spflichten im Zuge von Funktionsverlagerungen zu vermeiden oder zumindest der Höhe nach zu begrenzen.

Keine Bindung der Finanzverwaltung durch Advance Pricing Agreements (APAs)? – Der EATON-Fall im Rechtsvergleich Von Susann van der Ham, Steffen Voll und Norman Wingen IStR, Ausgabe 22, 21. November 2013, S. 86 In dem Artikel wird der EATON-Fall und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen dargestellt. Dem folgend wird (rechtsvergleichend) gezeigt, ob ein vergleichbares Vorgehen durch die deutsche Finanzverwaltung materiell-rechtlich zulässig wäre.

Jahresanpassungen: Möglichkeiten und Grenzen für „year end adjustements“ in Verrechnungspreissystemen Von Dr. Stephan Rasch ISR, Ausgabe 12/2013, S. 431 ff. Der Artikel behandelt die Thematik der Jahresanpassungen in Verrechnungspreis-systemen. Dabei wird unter anderem auf die Systematik von Verrechnungspreis-systemen mit Jahresendanpassung, die Möglichkeit der Steuerung über Anpassungen und die Motivation von Verrechnungspreissystemen mit Jahresanpassungen ein-gegangen. Darüber hinaus werden in diesem Artikel die Ansätze „price setting“ vs. „price outcome“ diskutiert. Der Schwerpunkt dieser Diskussion liegt dabei unter-anderem auf der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung sowie dem Ansatz des EU JTPF.

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Vertreterbetriebsstätte: Begründung durch Vertriebsstrukturen? – Neuere Rechtssprechung in den Fällen Roche, Dell, eBay Von Dr. Stephan Rasch ISR, Ausgabe 2/2014, S. 65 Die „Vertreterbetriebsstätte“ als ein Teil der Diskussion um eine mögliche Betriebs-stättenbegründung ist ein komplexes Thema, mit viel Potenzial zur Doppelbesteuerung. Der Artikel geht dabei auf die Problemstellung Kommissionär als Vertreterbetriebsstätte, relevante Rechtsprechungen wie beispielsweise die Entscheidung des Conseil d’´Etat – Rechtssache „Zimmer Ltd.“ vom 31. März 2010 sowie auf geplante Änderungen der OECD ein.

Der Fremdvergleich bei immateriellen Wirtschaftsgütern Von Dr. Stephan Rasch Verrechnungspreise direkt digital, 17. Dezember 2013, Nr.1, S. 4 ff. Die Bestimmung angemessener Lizenzen für immaterielle Wirtschaftsgüter war bereits Gegenstand der Verwaltungsgrundsätze 1983. Seit dem UntStRefG 2008 und der Veröffentlichung der Funktionsverlagerungsverordnung sowie schließlich mit den Verwaltungsgrundsätzen Funktionsverlagerung erfährt das Thema eine besondere Aufmerksamkeit und ist damit Gegenstand kritischer Auseinandersetzung. Zurzeit wird zudem die zu erwartende „Fremdvergleichsverordnung“ diskutiert und auch in diesem Zusammenhang spielt die Bestimmung angemessener Lizenzen – neben anderen wichtigen Fragestellungen – offensichtlich eine bedeutende Rolle. Der Artikel verdeutlicht diese Thematik an Hand eines Beispiels. Schwerpunkte dieses Artikels sind die Anwendung des Preisvergleichs, sowie sonstige Verrechnungspreismethoden bei der Bestimmung von Lizenzen.

Zehn Jahre Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreise – Eine Bestandsaufnahme – Dokumentation von Verrechnungspreisen Von Dr. Stephan Rasch und Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen IWB, Ausgabe 23/2013, S. 830 ff. Aufbauend auf den Entwicklungen der Verrechnungspreisdokumentation der letzten zehn Jahre in Deutschland untersucht dieser Artikel, wie die Umsetzung der Dokumentationspflichten in der Praxis hinsichtlich einzelner Problemstellungen funktioniert, welche Änderungen und Ergänzungen sich im Laufe der Jahre ergeben haben und inwieweit sich ursprüngliche Zweifel entweder bestätigt oder erledigt haben.

Die Verwertbarkeit von Verrechnungspreisaufzeichnungen Von Dr. Stephan Rasch Verrechnungspreise direkt digital, 21. Januar .2014, Nr.1, S .6 ff. Der Artikel beschäftigt sich mit einem Praxisfall und der in der Betriebsprüfung durchaus kontrovers diskutierten Frage der Verwertbarkeit von Verrechnungspreis-dokumentationen. Der Fokus liegt dabei auf der Rechtsfolge der Unverwertbarkeit und die Ansicht der Finanzverwaltung zur Unverwertbarkeit.

Veranstaltungen

Der AOA aus Sicht der Betriebsprüfung – Handlungsalternativen für die Finanzindustrie Frankfurt am Main, 6. März 2014 Die internationale Einkünfteabgrenzung bei Betriebsstätten erfährt derzeit einen Wandel: Mit Einführung des Authorised OECD Approach (AOA) in das deutsche Steuer-recht hat der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel vorgenommen, der Betriebsstätten für steuerliche Zwecke stärker verselbstständigt. In unserer Veranstaltungsreihe „Talk am Abend“ möchten wir Ihnen zusammen mit zwei Vertretern der Bundesbetriebs-prüfung einen Überblick über den Authorised OECD Approach und seine Umsetzung in die deutsche Betriebsstättenbesteuerung geben. Anhand aktueller Praxisfälle diskutieren

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wir Fragen der Anwendung und geben Ihnen Handlungsempfehlungen für den Umgang mit den neuen Anforderungen. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Ulf Andresen.

WCLF Konferenz – Workshop Betriebsstätten und Intellectual Property Frankfurt, 2. April 2014 Die Konferenz thematisiert die aktuellen Entwicklungen bei der Besteuerung von IP-Rechten. Dabei werden die Vor- und Nachteile verschiedener IP-Gestaltungsoptionen erläutert. Praktisch untermauert wird die Thematik durch Vorträge, Diskussionsforen und Workshops. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Susann van der Ham.

IWB Verrechnungspreisforum 2014 – Verrechnungspreise in der deutschen und internationalen Praxis Düsseldorf/Neuss, 2. April 2014 Frankfurt am Main, 14. Mai 2014 Die sichere Anwendung, Gestaltung, Dokumentation und Verteidigung von Verrechnungspreisen verlangt die besondere Aufmerksamkeit des Steuerpraktikers. Deutsche und ausländische Finanzverwaltung schauen hier zunehmend kritischer hin. Immer wieder führen Verrechnungspreisfragen zu Diskussionen oder Beanstandungen bei Betriebsprüfungen. Strittige Fälle können dann oft nur durch Verständigungs-verfahren oder durch die Rechtsprechung geklärt werden. Um Ihnen Sicherheit in der Anwendung zu geben, greift das Forum zunächst die aktuellen Entwicklungen in Finanz-verwaltung und Rechtsprechung auf. Danach werden die wichtigsten Praxisbrennpunkte im Bereich Verrechnungspreise erörtert. Neben dem Unternehmensbeispiel der Siemens AG stehen dabei insbesondere die praxisrelevanten Themen der gewinnorientierten Methoden und Jahresendanpassungen, Dokumentationsanforderungen, internationale Verständigungsverfahren sowie Erfahrungen aus in- und ausländischen Betriebs-prüfungen im Fokus. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist kostenpflichtig. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Stephan Rasch.

„Transfer Pricing Breakfast“ Hamburg, 4. April 2014 Bei einem kleinen Frühstück werden Sie im Rahmen dieser Veranstaltung über ausgewählte Verrechnungspreisthemen und deren Relevanz für die tägliche Praxis informiert. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Kati Fiehler.

1. WM-Jahrestagung: Besteuerung von Kreditinstituten – Aktuelle Praxisfragen und Herausforderungen; Betriebsstättenbesteuerung bei Banken – Folgen des AOA Frankfurt am Main, 8.und 9. April 2014 Im Rahmen der Veranstaltung wird Dr. Ulf Andresen die Verrechnungspreise im Spiegel der regulatorischen Agenda diskutieren. An Praxisbeispielen werden Zuordnungsfragen bei Beteiligungen und Dotationskapital sowie zum Thema Scoring Tabelle versus MARisk erörtert. Ebenfalls Diskussionsgegenstand sind das Bankenrettungsgesetz, die Refinanzierung und Verrechnungspreise. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Ulf Andresen.

Grundlagen Verrechnungspreise Frankfurt am Main, 10. April 2014 Köln, 20. Mai 2014 Stuttgart, 23. Mai 2014 In der Veranstaltung bekommen Sie einen Einblick in die rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung und Dokumentation von Verrechnungspreisen und die Verrechnungspreis-methoden zur Bestimmung und Verprobung von angemessenen Verrechnungspreisen. Des Weiteren werden angemessene Verrechnungspreise aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht aufgezeigt. Anhand einer Fallstudie wird die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation im Mittelstand erläutert. Die Veranstaltung liefert

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nützliche Hinweise zur Verrechnung von Dienstleistungen, einen Überblick über typische Betriebsprüfungsthemen sowie zum effektiven Schutz vor Doppelbesteuerungen durch Verständigungs- und Schiedsverfahren. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist kostenpflichtig. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Martin Renz, Dr. Roman Dawid und Susanne Tomson.

Steuerliche Verrechnungspreise München, 10. April 2014 Düsseldorf, 17. April 2014 Diese praxisorientierte Veranstaltung zeigt die neueren Entwicklungen im nationalen und internationalen Kontext auf. Es werden Funktionsverlagerung, die TNMM in der Praxis und die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise bei Finanztransaktionen diskutiert. Zudem nimmt die Veranstaltung Bezug auf neuere Entwicklungen bei der Begründung einer Betriebsstätte und bei der Einkommensabgrenzung sowie auf aktuelle Betriebsprüfungsfälle. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist kostenpflichtig. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Stephan Rasch und Katharina Mank.

Maxhaus 2014 – Rechnungslegung und Steuern Düsseldorf, 7. Mai. 2014 Die Verbindungen zwischen Rechnungswesen und Steuerfunktion werden immer komplexer und unterliegen erheblichen Änderungen. Das Tax Risk Management und Controlling sowie die Organisation von Steuerabteilungen stehen heute im Fokus. Fachliche Themen aus dem Bereich des Tax Accounting, abgerundet mit Fragestellungen zur Optimierung von Prozessen von Steuerabteilungen, stehen im Vordergrund der Veranstaltung. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Susann van der Ham.

Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung – Aktuelle Entwicklungen und Gestaltungshinweise Mannheim, 8. Mai 2014 Der OECD-Bericht „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ rückt das Thema Verrechnungspreise weiter in den Fokus der Weltöffentlichkeit. Der Bericht offenbart das Reputationsrisiko, dem Unternehmen ausgesetzt sein können, wenn Steuer-zahlungen unter ein gesellschaftlich akzeptables Maß sinken. Gleichzeitig können für den Geschäftsführer/Finanzvorstand und seine Delegationskette auch im Verrechnungs-preisbereich steuerstrafrechtliche Themen virulent werden. Das Seminar geht auf diese neue Entwicklung ein, beschäftigt sich mit den Implikationen des Urteils des Bundes-finanzhofs vom 11. Dezember 2012 zur Sperrwirkung von Doppelbesteuerungs-abkommen gegenüber Verrechnungspreiskorrekturen und zeigt Lösungswege für den Dialog mit der Finanzverwaltung auf. Aktuelle Betriebsprüfungserfahrungen, insbesondere zu Dienstleistungen, Finanzierungsleistungen (Garantien, unentgeltliche Sicherheitengewährung) und Nutzungsüberlassungen im Konzern runden das Themenspektrum ab. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Ulf Andresen.

Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung München, 3. Juni 2014 International tätige Unternehmen stehen bei der Finanzverwaltung schon lange unter besonderer Beobachtung. Zunehmend in den Fokus rücken dabei Verrechnungspreise und die Prüfung der Dokumentation bildet mittlerweile einen Schwerpunkt in vielen Betriebsprüfungen. Empfindlich hohe Strafzahlungen und/oder Steuernachzahlungen sind häufig das Ergebnis lückenhafter oder nicht vorhandener Dokumentationen. Nun spricht auch der Koalitionsvertrag explizit davon, als „zentrale steuerpolitische Aufgabe den Kampf gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen international operierender Unternehmen“ voranzutreiben. Der Fokus der Veranstaltung liegt dabei auf der Vorbereitung einer Betriebsprüfung durch Unternehmen/Steuerberater, Vor-bereitung/Ablauf einer Betriebsprüfung, Betriebsprüfungsfälle, Betriebsprüfungs-

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erfahrungen im Ausland und Streitvermeidung- bzw. Streitbeilegung. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist kostenpflichtig. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Stephan Rasch.

Bundesteuerberaterkammer – Besteuerung ausländischer Betriebsstätten Stuttgart, 18. Juni 2014 Hamburg, 11. September 2014 Durch die aktuellen Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere durch die OECD, haben sich in der letzten Zeit gravierende Veränderungen ergeben. Auch unter rein nationalem Blickwinkel stellen sich Fragen, etwa im Hinblick auf eine steuerliche Berücksichtigung (endgültiger) ausländischer Betriebsstättenverluste in Deutschland. Der Schwerpunkt dieses Vortrags liegt auf den Betriebsstättendefinitionen, der Besteuerungssystematik, der Gewinnermittlung und Einkünftezurechnung, Lohnsteuer, Umsatzsteuer und auf ausgewählten Ländern. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Susann van der Ham.

Über uns

PwC Deutschland und Verrechnungspreise in den BRIC-Staaten

PwC arbeitet nicht nur grenzüberschreitend zusammen, auch die deutsche Praxis formiert sich intern im Hinblick auf die für unsere Mandanten wichtigsten Länder. Im Rahmen der zunehmenden Bedeutung der BRIC-Länder (Brasilien, Russland, Indien und China) und anderer Schwellenländer hat PwC Deutschland seine Verrechnungs-preisressourcen im TP BRIC Team gebündelt. Unsere jeweiligen Experten haben in der Regel mehrjährige Steuererfahrungen in diesen Nicht-OECD-Ländern und kennen Verrechnungspreislösungen, die sowohl aus deutscher Sicht als auch aus Sicht dieser Länder praktikabel sind.

Im Folgenden finden Sie einige Informationen zu China und zu unseren BRIC-Verrechnungspreisexperten mit Fokus auf China.

TP BRIC Team – Chinas Sonderweg Deutsche Konzerne, die in China operativ tätig werden, sehen sich mit aggressiven Verrechnungspreisregeln konfrontiert. Diese umfassen neben der Verpflichtung zur jährlichen Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation auch Regelungen zum eingeschränkten Zinsabzug bei Unterkapitalisierung. In der Praxis finden sich zudem branchenspezifische Betriebsprüfungen, die bis zu zehn Jahre zurückreichen können. Die derzeit aktuellen Themen sind Gewinnaufteilungsmethoden, Lizenzzahlungen, immaterielle Wirtschaftsgüter, Dienstleistungsvergütungen und Standortvorteile bei Restrukturierungen. Hinzu kommen steuerliche Implikationen durch Umsatzsteuer, Quellensteuer und Zollabgaben. Die Spezialisten des TP BRIC Teams von PwC bringen umfangreiche Erfahrung in Verrechnungspreis- und Restrukturierungsprojekten mit und stellen diese deutschen Mandanten zur Verfügung.

Yu Tao Yu Tao ist seit 2010 Senior Managerin im Frankfurter Transfer-Pricing-Team von PwC. Vorher gehörte sie dem Transfer-Pricing-Team in Schanghai an und sammelte dort über acht Jahre Berufserfahrung bei der Beratung internationaler Konzerne in den Bereichen Restrukturierung von Wertschöpfungsketten, Verrechnungspreiskonflikte mit Finanz-behörden und Advance Pricing Agreements (APAs). Außerdem befasste sie sich mit Zinsabzug bei Unterkapitalisierung sowie Finanztransaktionen in China und Deutsch-land. Yu ist in der Lage, Verrechnungspreissysteme sowohl aus deutscher als auch aus

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chinesischer Sicht zu beurteilen und Strategien zur Verringerung von Risiken zu entwickeln.

Mingzhe Ouyang Mingzhe Ouyang, Transfer-Pricing-Managerin, verstärkt seit Januar 2012 das PwC-Verrechnungspreisteam am Standort München. Vor ihrer Tätigkeit bei PwC hat sie acht Jahre lang umfangreiche Erfahrungen in der Verrechnungspreisberatung in Schanghai gesammelt. Ihre Schwerpunkte sind die Betreuung asiatischer Konzerne in Deutschland sowie die verrechnungspreisbezogene Beratung deutscher Konzerne mit Tätigkeit in Asien.

Kontaktaufnahme Das TP BRIC Team steht für Fragen und erste Einschätzungen zu Verrechnungspreisen in den BRIC-Staaten gern zur Verfügung. Bitte senden Sie für eine Kontaktaufnahme eine E-Mail an [email protected], gern auch mit einer kurzen Darstellung Ihres Problems. Unsere BRIC-Kollegen werden sich dann gern mit Ihnen in Verbindung setzen.

Neue Transfer-Pricing-Mitarbeiter und –Mitarbeiterinnen

Dr. Roman Dawid Zum 1. Januar 2014 hat Roman Dawid seine Tätigkeit als Partner am Standort Frankfurt aufgenommen. Roman Dawid hat seine Karriere 2001 bei einem Wettbewerber in Düsseldorf in der Service Line Verrechnungspreise begonnen. Von 2005 an hat er das Team der Service Line am Standort Frankfurt aufgebaut und geleitet. 2007 ist er zum Director und 2009 zum Partner bestellt worden. Roman Dawid berät in- und aus-ländische Unternehmensgruppen bei der Strukturierung ihrer Verrechnungspreis-systeme, deren Dokumentation und Verteidigung in Betriebsprüfungen. Er ist spezialisiert auf komplexe ökonomische Analysen und die Vergütung immaterieller Wirtschaftsgüter. Er hat Verständigungsverfahren und Advanced Pricing Agreements begleitet. Roman Dawid hat dabei ein weitgefächertes Mandanten-Portfolio betreut (u. a. Consumer Industries, Technology, Industrial Products und Automotive Suppliers). Darüber hinaus ist Roman Dawid durch vielfältige Publikationen sowie Vorträge hervo-rgetreten, u. a. durch Kommentierungen zu den OECD Transfer Pricing Guidelines im von Heinz-Klaus Kroppen herausgegebenen „Handbuch Internationale Verrechnungs-preise“, sowie als Herausgeber und Autor eines im Springer-Gabler Verlag erschienenen Buchs zu Verrechnungspreisen. Roman Dawid wird im Legal Media Group’s Guide als einer der „Leading Transfer Pricing Adviser“ geführt.

Dr. Stephan Rasch Zum 1. Februar 2014 hat Stephan Rasch seine Tätigkeit als Partner am Standort München aufgenommen. Von 2001 bis 2013 war er bei einem Wettbewerber im Bereich Verrechnungspreise tätig. Stephan Rasch hat seine Karriere 2001 in Düsseldorf in der Service Line Verrechnungspreise begonnen. Von 2004 hat er das Team der Service Line am Standort München aufgebaut und geleitet, ab 2008 als Partner. Stephan Rasch berät in- und ausländische Unternehmensgruppen bei der Strukturierung ihrer Verrechnungs-preissysteme, deren Dokumentation und Verteidigung in Betriebsprüfungen. Er hat als Jurist einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Betreuung von Betriebsprüfungen und der Durchführung von Verständigungsverfahren sowie bilateralen und multilateralen Advance Pricing Agreements. Sein Mandantenportfolio ist breitgefächert mit einem Schwerpunkt in dem Industriebereich Automotive/Automotive Suppliers. Stephan Rasch ist durch vielfältige Publikationen sowie Vorträge hervorgetreten, u. a. durch Kommentierungen zu den OECD Transfer Pricing Guidelines im „Handbuch Inter-nationale Verrechnungspreise“ (herausgegeben von Heinz-Klaus Kroppen), sowie durch eine Vielzahl von Aufsätzen. Er wird im Legal Media Group’s Guide seit 2005 als einer

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der „Leading Transfer Pricing Adviser“ geführt. Seit 2007 ist er Lehrbeauftragter für Internationales und Europäisches Steuerrecht an der Universität Augsburg.

Ansprechpartner in Ihrer Nähe

Berlin Lorenz Bernhardt Tel.: +49 30 2636-5218

Düsseldorf Claudia Lauten (ehem. Kühnlein) Dr. Ludger Wellens Susann van der Ham Tel.: +49 211 981-7243

Essen Carsten Hüning Tel.: +49 201 438-1153

Frankfurt am Main Loek de Preter Dr. Roman Dawid Dr. Yves Hervé Dr. Ulf Andresen Prof. Dr. Andreas Oestreicher Tel.: +49 69 9585-5025

Hamburg Kati Fiehler Tel.: +49 40 6378-1123

Karlsruhe Reiner Schweizer Tel.: +49 721 84002-100

München Jörg Hanken Dr. Jutta Menninger Dr. Stephan Rasch Tel.: +49 89 5790-6438

Stuttgart Martin Renz Tel.: +49 711 25034-1811

Redaktion

Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter stehen Ihnen unsere An-sprechpartner aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.

Kati Fiehler Hamburg Tel.: +49 40 6378-1123 [email protected]

Claudia Lauten (ehem. Kühnlein) Düsseldorf Tel.: +49 211 981-5201 [email protected]

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Wenn Sie den PDF-Newsletter Transfer Pricing Perspective Deutschland bestellen oder abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Bestellung“ bzw. „Abbestellung“ an folgende Adresse: [email protected]

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