18

 · TRBS 1203 seite -3 - 2.2 Berufserfahrung Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren

  • Upload
    others

  • View
    3

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview