67
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4210 5. Wahlperiode 15.03.2011 TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) gemäß § 68 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2010

TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/42105. Wahlperiode 15.03.2011

TÄTIGKEITSBERICHT 2010

des Petitionsausschusses (1. Ausschuss)

gemäß § 68 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2010

Page 2: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

2

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Bemerkungen zur Ausschussarbeit 1.1 Anzahl und Schwerpunkte der Eingaben 1.2 Abschließende Behandlung von Eingaben 1.3 Ausschusssitzungen 1.4 Ausübung der Befugnisse 1.5 Überweisung an die Landesregierung zur Erwägung 1.6 Überweisung an die Landesregierung als Material 1.7 Überweisung an die Fraktionen 1.8 Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten des Landes 1.9 Beratung des Berichtes des Bürgerbeauftragten des Landes 1.10 Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag 1.11 Zusammenarbeit mit den Petitionsausschüssen des Bundes und der Länder 1.12 Änderung der Grundsätze zur Behandlung von Eingaben an den Landtag (Verfahrensgrundsätze)

2. Anliegen der Bürgerinnen und Bürger 2.1 Staatskanzlei 2.1.1 Sendungen mit Untertiteln und Gebärdenspracheinblendung 2.1.2 Gestaltung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 2.2 Innenministerium 2.2.1 Vollzug der Einbürgerung durch Übergabe der Einbürgerungsurkunde 2.2.2 Erhebung von Kurtaxe und Zweitwohnungssteuer für einen Bungalow 2.2.3 Beschwerde über die Art und Weise der Unfallaufnahme durch die Polizei 2.2.4 Wasserschäden durch eine falsch geplante Straßenentwässerung 2.2.5 Zulässigkeit der Tätigkeit eines Bürgermeisters in einer GmbH 2.3 Justizministerium 2.3.1 Psychologische Betreuung von Strafgefangenen 2.3.2 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land 2.4 Finanzministerium 2.4.1 Beschwerde über die Vorgehensweise der Landeszentralkasse 2.4.2 Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen bei der Einkommenssteuererklärung 2.5 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus 2.5.1 Beschwerde über die Arbeitsweise eines Schornsteinfegers 2.5.2 Belästigung durch Immissionen aufgrund einer Betriebserweiterung 2.6 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz 2.6.1 Beschädigung der Uferzone durch Motorboote 2.6.2 Baugenehmigung für ein Sanitärgebäude auf einem Naturcampingplatz 2.7 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 2.7.1 Fördermaßnahmen aufgrund bestehender LRS und Dyskalkulie 2.7.2 Möglichkeit des vorzeitigen Ausstiegs aus dem Schuldienst 2.7.3 Freistellung für Weiterbildungsveranstaltungen 2.7.4 Umgestaltung der Theater- und Orchesterstruktur im Land

Page 3: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

3

2.8. Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung 2.8.1 Öffentlich geförderter Anrufbus 2.8.2 Änderung des Straßenverlaufs in einer Ortsdurchfahrt 2.8.3 Anschnallpflicht in Schulbussen 2.8.4 Repowering von Windenergieanlagen 2.9 Ministerium für Soziales und Gesundheit 2.9.1 Übernahme der Kosten aus einer Betriebskostenabrechnung 2.9.2 Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes 2.9.3 Forderung nach einem härteren Vorgehen gegen Unterhaltsschuldner 2.9.4 Dauerhafte Unterbringung in einem DRK-Wohnheim 2.9.5 Stationäre Betreuung pflegebedürftiger Senioren und deren Angehöriger 2.9.6 Gewährung von Hilfe zur Erziehung

3. Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen und kreisfreien Städten im Zeitraum 2007 bis 2010 3.3 Anzahl der Petitionen 2010 je 10.000 Einwohner 3.4 Petitionen aus anderen Bundesländern im Zeitraum von 2006 bis 2010 3.5 Anzahl der Petitionen 2010 aus anderen Bundesländern 3.6 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses von 2007 bis 2010 3.7 Anzahl der Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses an die Landesregierung 3.8 Statistische Auswertung vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 3.9 Ausgewählte Schwerpunkte von Petitionen seit 1997

Page 4: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

4

1. Allgemeine Bemerkungen zur Ausschussarbeit

1.1 Anzahl und Schwerpunkte der Eingaben

Im Jahr 2010 erreichten den Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 1.193 Eingaben der Bürgerinnen und Bürger. Im Verhältnis zum Jahr 2009 stellt dies einen Anstieg um 556 Eingaben - mithin um 87 % - dar. Im Jahresvergleich ist dies sogar die zweitgrößte Anzahl an Eingaben seit Bestehen des Petitionsausschusses. Lediglich im Jahre 1992 wurden fünf Eingaben mehr an den Petitionsausschuss gerichtet.

Die Anzahl der eingegangenen Massenpetitionen ist mit 47 auf dem hohen Niveau von 2009 geblieben. Allerdings ist die Gesamtanzahl der Bürgerinnen und Bürger, die sich mit diesen Petitionen gemeinsam an den Petitionsausschuss wandten, mit 5.035 deutlich geringer als in 2009. Die Zahl von 36.486 aus 2009 ist auf zwei Massenpetitionen zurückzuführen, in denen sich einerseits mehr als 21.000 Personen für den Erhalt der Stadt Parchim als Kreisstadt und andererseits weitere 14.447 Personen gegen die geplante Errichtung eines Hafens an einem bisher naturbelassenen Ostseestrand einsetzten. Im Jahre 2010 wandten sich 2.651 Petenten mit einer Zuschrift an den Petitionsausschuss und forderten ebenfalls den Erhalt Parchims als Kreisstadt. Weitere 549 Personen begehrten mit Ihrer Petition den Erlass eines Landes-kulturgesetzes, um eine langfristige und verbindliche Förderung der Soziokultur in Mecklenburg-Vorpommern zu gewährleisten. Mit einer weiteren Eingabe wandten sich 158 Bürgerinnen und Bürger gegen die geplante Errichtung einer Ferienanlage und beschwerten sich in diesem Zusammenhang über die Arbeitsweise der Gemeinde.

Neben den vorbenannten Massenpetitionen lag ein Schwerpunkt der Arbeit des Petitions-ausschusses im Bereich der Medien. Mit insgesamt 505 Eingaben war das in diesem Bereich bisher größte Aufkommen an Petitionen zu verzeichnen. Dieser starke Anstieg im Verhältnis zu den vergangenen Jahren (2007: 3; 2008: 2; 2009: 1) ist zwar einerseits auf die 488 Petitionen, in denen die Ablehnung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages gefordert wurde, zurückzuführen. Andererseits stellen aber auch die verbleibenden 17 Eingaben einen deutlichen Anstieg dar.

In den Bereichen Schul-, Bildungs- und Hochschulwesen wurde die Anzahl aus dem Jahre 2009 mehr als verdreifacht (2009: 23; 2010: 75). In 42 Eingaben begehrten die Bürgerinnen und Bürger eine finanzielle Unterstützung für die Schülerbeförderung zu einer örtlich nicht zuständigen Schule. In zwei Zuschriften wurde das Reisekostenbudget für begleitende Lehrkräfte auf Klassenfahrten als zu gering kritisiert. Ferner wurde mit einer Petition die Erhöhung der zugewiesenen Unterrichtsstunden gefordert.

Einen weiteren Schwerpunkt bildeten wiederum Petitionen aus dem Bereich ALG II (2008: 33; 2009: 21; 2010: 28). Soweit die Petentinnen und Petenten hier die Berechnung der Regelleistungen bemängelten, wurden die Eingaben an den insoweit zuständigen Petitions-ausschuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Allerdings beschwerten sich mehrere Personen auch über die Berechnung der zu erstattenden Kosten der Unterkunft und Heizung sowie damit teilweise einhergehende Aufforderungen zur Senkung dieser. Ein Petent kritisierte ferner, dass seine Aufwandsentschädigung, die er als Ehrenbeamter erhielt, teilweise auf die ALG-II-Leistungen angerechnet wurde, wodurch ihm die Ausübung seines Ehrenamtes nahezu unmöglich gemacht werde.

Page 5: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

5

Mit 97 Petitionen war ein deutlicher Anstieg (2009: 2) im Bereich des Tierschutzes zu verzeichnen. In den Bereichen Staatsanwaltschaft und Strafvollzug blieb die Anzahl 2010 mit 10 (2008: 6; 2009: 10) beziehungsweise 21 (2008: 26; 2009: 29) auf dem gleichen Niveau. Eingaben die Polizei betreffend gingen im Verhältnis zum Jahr 2009 um mehr als zwei Drittel zurück (2009: 21; 2010: 6).

Im Berichtszeitraum regten wiederum mehrere Bürgerinnen und Bürger eine Änderung bestehender Landes- oder Bundesgesetze an. Soweit sie beispielsweise die Aufnahme einer der Notarhaftung vergleichbaren Regelung für Rechtsanwälte in die Bundesrechtsanwalts-ordnung begehrten oder die Streichung der Aussageverweigerungsrechte für Tatverdächtige in der Strafprozessordnung forderten, wurden die Petitionen an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Hinsichtlich der Landesgesetzgebung wurde unter anderem die Abschaffung des Widerspruchs im Verwaltungsverfahren angeregt. Nach der Auffassung des Petenten sollte den Bürgern bereits mit dem Bescheid der Klageweg eröffnet werden. Da die Verwaltungsbehörden jedoch in der Regel zeitnäher eine Entscheidung treffen, als es bei den Verwaltungsgerichten möglich ist, dient das Widerspruchsverfahren letztlich auch dem Rechtsschutz des Bürgers und nicht nur der Selbstkontrolle der Verwal-tung. Insofern konnte die begehrte Gesetzesänderung nicht in Aussicht gestellt werden. In zehn Eingaben begehrten die Petenten eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sowie der Bäderverkaufsordnung Mecklenburg-Vorpommern dahin gehend, dass die Geschäfte in bestimmten Orten an allen Sonn- und Feiertagen öffnen könnten.

Auch wenn nicht jede Anregung zur Änderung eines Gesetzes umgesetzt werden kann, zeigen diese Legislativpetitionen jedoch, dass sich die Bürgerinnen und Bürger mittels ihres Petitionsgrundrechtes aktiv an der rechtlichen Gestaltung des Zusammenlebens in unserer Gesellschaft beteiligen wollen.

Zwecks Prüfung der Anliegen der Petentinnen und Petenten wandte sich der Petitionsaus-schuss im Jahr 2010 458-mal mit Stellungnahmeersuchen an die Landesregierung (2009: 524-mal). Dass die Anzahl der Stellungnahmeersuchen trotz der deutlich angestiegenen Anzahl an eingegangenen Petitionen zurückgegangen ist, hat verschiedene Ursachen. Einerseits wurden im Gegensatz zum Jahr 2009 nicht so viele Sachverhalte vorgetragen, die eine Beteiligung mehrerer Ministerien erforderlich machten. Darüber hinaus reichten im Berichtszeitraum viele Personen, Bürgerinitiativen, Vereine oder Gesellschaften einzelne Petitionen zu ähnlichen oder sogar identischen Anliegen ein. Wie bereits erwähnt, wurde in 488 Eingaben die Ablehnung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages gefordert. In weiteren 11 Petitionen wendeten sich insbesondere Kleingärtner und ihre Vereine und Verbände gegen die Forderung, die sich in den Kleingärten befindlichen Abwasseranlagen bis 2013 an den Stand der Technik anzupassen. In solchen Fällen bat der Petitionsausschuss das jeweils zuständige Ministerium nur einmal um eine Stellungnahme, die er sodann in den übrigen Petitionsverfahren weiternutzte. Wie auch in den vergangenen Jahren wurde das Innenministerium mit 111 Stellungnahmeersuchen am häufigsten beteiligt (2009: 150-mal). Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wurde in 65 (2009: 66), das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung in 63 (2009: 68), das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in 62 (2009: 58), das Justizministerium in 54 (2009: 63), das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz in 46 (2009: 50), das Finanzministerium in 15 (2009: 16) und die Staatskanzlei in 11 (2009: 20) Fällen zu Petitionen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betrafen, um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Page 6: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

6

Im Ergebnis der Analyse der regionalen Schwerpunkte der Petitionen sind mit 7,2 Petitionen je 10.000 Einwohner wiederum die meisten Eingaben im Berichtszeitraum von der Insel Rügen gekommen. Allerdings ist ein deutlicher Rückgang zum Vorjahr (20,2 Petitionen je 10.000 Einwohner) zu verzeichnen. Dieser deutliche Unterschied ist letztendlich darauf zurückzuführen, dass 2009 allein 134 Eingaben einer Mehrfachpetition zur Problematik der Anschlussbeiträge für die Abwasserbeseitigung von der Insel Rügen im Petitionsausschuss eingingen. Die Anzahl der Petitionen aus dem Landkreis Parchim ist auf 3,1 je 10.000 Einwohner (2009: 1,8) angestiegen. Die Zuschriften betrafen unter anderem die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Bitte um eine finanzielle Unterstützung bei der Schülerbeförderung zu einer örtlich nicht zuständigen Schule. Aus dem Landkreis Nordwest-mecklenburg kamen erneut 2,1 Petitionen je 10.000 Einwohner und aus dem Landkreis Güstrow 3,4 Petitionen je 10.000 Einwohner. Aus der kreisfreien Stadt Wismar gingen 2,7 Petitionen je 10.000 Einwohner und aus den Städten Stralsund, Schwerin und Neubrandenburg je 2,1 Petitionen je 10.000 Einwohner beim Petitionsausschuss ein. Die wenigsten Eingaben kamen aus der kreisfreien Stadt Greifswald (1,1 Petitionen je 10.000 Einwohner).

Mit einem Gesamtwert von 799 hat sich die Anzahl der Petitionen, die den Petitionsausschuss aus anderen Bundesländern erreichten, im Verhältnis zum Jahr 2009 mehr als vervierfacht (2009: 166 Petitionen). Dieser enorme Anstieg ist letztendlich darin begründet, dass zu zwei Anliegen eine Vielzahl von Personen auch aus den anderen Bundesländern von ihrem Petitionsgrundrecht Gebrauch machten. Einerseits baten 95 Eingabenführer anlässlich einer Misshandlung eines jungen Hundes in Mecklenburg-Vorpommern um die konsequente Umsetzung des Tierschutzgesetzes. Weitere 488 Personen begehrten die Ablehnung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich diese Petentinnen und Petenten fast vollständig auch an die Petitionsausschüsse der übrigen Landtage gewandt haben. Dieses Vorgehen ist aus Sicht der Betroffenen insofern nachvoll-ziehbar, als dass dem Staatsvertrag alle Landesregierungen und -parlamente zustimmen mussten.

Insgesamt zehn Eingaben erreichten den Petitionsausschuss unter anderem aus Österreich, Dänemark, Niederlande und Polen. Dies ist möglich, weil das Petitionsrecht nach Artikel 10 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern jeder natürlichen Person zusteht und es für die Wahrnehmung dieses Grundrechtes gemäß § 1 Absatz 1 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die persönlichen Verhältnisse des Petenten wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit nicht ankommt.

1.2 Abschließende Behandlung von Eingaben

Im Berichtszeitraum 2010 leitete der Petitionsausschuss dem Landtag fünf Beschluss-empfehlungen und Berichte (2009: 3 Beschlussempfehlungen und Berichte) zu insgesamt 1.211 Eingaben in Form von Sammelübersichten zu. Damit wurden im Jahr 2010 im Verhältnis zu 2009 mehr als doppelt so viele Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern durch den Petitionsausschuss und den Landtag abschließend behandelt. Dieses Ergebnis ist auch auf die schon erwähnte Massenpetition von der Insel Rügen zurückzuführen, in welcher sich mehr als 500 Personen mit einzelnen Eingaben gegen die Erhebung von Anschlussbeiträgen wandten.

Page 7: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

7

In diesen vielen Einzelpetitionen konnte dem Anliegen angesichts der bestehenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte insbesondere zur sogenannten Altanschließer-problematik jedoch nicht entsprochen werden. Im Jahr 2010 wurde gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes (PetBüG M-V) in 113 Fällen von einer Behandlung oder sachlichen Prüfung der geschilderten Anliegen abgesehen. Diese Entscheidungen beruhten unter anderem darauf, dass die Eingabeführer eine Abänderung eines gerichtlichen Urteils begehrten, was dem Petitionsausschuss wie auch dem Landtag aufgrund der zu beachtenden Unabhängigkeit der Gerichte jedoch nicht möglich ist. Ferner baten einige Personen um die Unterstützung in rein privatrechtlichen Streitigkeiten mit dem Nachbarn, dem Vermieter oder dem Arbeitgeber. Teilweise wäre die Umsetzung des Anliegens auch einem Eingriff in die Meinungsfreiheit Dritter oder die Programmautonomie der Rundfunk- und Fernsehsender gleichgekommen. Insgesamt hat sich die Anzahl der vorgetragenen Anliegen, in denen der Petitionsausschuss nicht tätig werden kann, jedoch deutlich erhöht (2008: 31; 2009: 29; 2010: 113). Einerseits zeigt dies, welche Erwartungen die Bürger an den Petitionsausschuss stellen, andererseits wird aber auch klar, dass der Petitionsausschuss im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit künftig noch deutlicher ausführen muss, wo die Grenzen seiner Tätigkeit liegen. Insgesamt 53 Petitionen wurden gemäß § 2 Absatz 3 PetBüG M-V an die Landtage anderer Bundesländer oder den Deutschen Bundestag weitergeleitet. In 91 Petitionsverfahren konnte dem Anliegen der Petenten in Gänze entsprochen werden. Auch wenn damit der Wert von 2009 (96 Petitionen) nur knapp verfehlt wurde, ergibt sich angesichts der oben dargestellten Entscheidung in der Massen-petition lediglich ein Gesamtwert von 7,5 %. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zwei umfangreiche Sammelpetitionen zu einem positiven Abschluss gebracht werden konnten. In einer Petition wandten sich mehr als 14.400 Personen mit ihrer Unterschrift gegen die Errichtung eines Hafens am Ostseestrand bei Prerow. Letztendlich beschlossen die kommunalen Vertreter angesichts des bestehenden öffentlichen Drucks, dieses Vorhaben nicht weiter zu verfolgen. Mit weiteren 21.011 Unterschriften forderten die Bürger den Erhalt der Stadt Parchim als Kreisstadt. Dieses Anliegen wurde durch den Beschluss des Landtages in seiner 99. Sitzung zum Kreisstrukturgesetz erfüllt. Insofern konnte den Begehren von mehr als 35.000 Bürgerinnen und Bürger entsprochen werden. Darüber hinaus sind noch die 210 Petitionen, in denen für die Petentinnen und Petenten im Laufe des Petitionsverfahrens in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien und den ihnen nachgeordneten Behörden Teilerfolge oder sonstige Kompromisse erreicht werden konnten, zu erwähnen. Dies sind weitere beachtliche 17,3 % der dem Landtag in den Sammelübersichten zur Beschlussfassung vorgelegten Petitionen. Einige dieser Kompromisse konnten die Ausschussmitglieder in den Ausschussberatungen mit Regierungsvertretern und in den Ortsterminen erreichen. Hierbei zeigte sich erneut, dass durch ein moderiertes Gespräch die teilweise verfahrene Situation zwischen allen Beteiligten wieder etwas entspannt werden konnte. Auf diese Weise konnte letztendlich den betroffenen Bürgern der durch die Behörden zu beachtende rechtliche Rahmen erläutert und den Behördenmitarbeitern im Gegenzug die Umstände des einzelnen Bürgers verdeutlicht werden. Dies brachte nicht nur Verständnis für die jeweils andere Seite, sondern schaffte auch die Bereitschaft, von den eigenen Forderungen etwas abzurücken und somit den Weg für einen Kompromiss zu bahnen. Insbesondere in den Ortsterminen, an denen neben den Behördenvertretern auch die Petenten teilnehmen, agiert der Petitionsausschuss ähnlich einem Mediator. Dieses Vorgehen hat sich in der Vergangenheit als erfolgreich herausgestellt.

Page 8: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

8

Insofern konnte auch im Jahr 2010 durch den Einsatz des gesamten Potentials des Petitions-ausschusses im Rahmen jeder einzelnen Eingabe und die konsequente Ausschöpfung des den Behörden zustehenden Ermessensspielraums einigen Petentinnen und Petenten entgegen-gekommen werden. Dass sich der Petitionsausschuss in seiner Gesamtheit für die Anliegen des Einzelnen einsetzt, zeigt sich auch darin, dass mehr als zwei Drittel der abgeschlossenen Petitionen entweder bereits im Berichterstatterverfahren oder aber in den Ausschusssitzungen mit einem gleichlautenden Votum - mithin einstimmig - abgeschlossen wurden. Die Ausschussmitglieder tragen die Erfolge der Petitionsbearbeitung, aber auch die nicht zu vermeidenden abschlägigen Entscheidungen, gemeinsam.

Zu erwähnen ist ferner, dass sich viele Behörden für aufgetretene Fehler sowie einige Gerichte für teilweise sehr lange Verfahrensdauern im Rahmen des Petitionsverfahrens nicht nur bei den Betroffenen entschuldigten. Vielmehr wurden die der jeweiligen Petition zugrunde liegenden Probleme ausgewertet und nach Möglichkeiten der Abhilfe gesucht, damit sich diese Vorfälle künftig nicht mehr wiederholen. So nahm in einer JVA eine zusätzliche Psychologin ihren Dienst auf, da die Abarbeitung der geforderten psycholo-gischen Bewertungen der Gefangenen, die beispielsweise in den offenen Vollzug wollten, bisher zu lange andauerte. In einem Gericht wurde eine überlastete Kammer durch einen weiteren Richter verstärkt. Ferner wurden in verschiedenen Behörden bestimmte Verfahrens-abläufe nachgebessert. Darüber hinaus ist zu betonen, dass in mehreren Petitionen festgestellt werden konnte, dass das seitens der jeweiligen Petenten monierte Verhalten der Verwaltung unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden war. Hier war nicht nur die eigentliche Verwaltungsentscheidung formal rechtmäßig, sondern die Behörden setzten sich auch aktiv dafür ein, ihre Entscheidung den Petenten bürgerfreundlich zu erklären.

Aufgrund der Vorgaben der Anlage 3 der Geschäftsordnung (Grundsätze zur Behandlung von Eingaben an den Landtag - Verfahrensgrundsätze) werden in Mecklenburg-Vorpommern die Petentinnen und Petenten umfassend in die Bearbeitung ihrer Petition einbezogen. Sie erhalten den Inhalt der dem Petitionsausschuss vorliegenden Stellungnahmen jeweils zur Kenntnis. Außerdem bekommen sie die Gelegenheit, dazu ihre Meinung zu äußern. Das gewährleistet ein transparentes und damit bürgernahes Verfahren, das sicherstellt, dass alle vom Petenten vorgetragenen Argumente in die Bewertung der Angelegenheit einbezogen werden. Zudem ist durch die Änderung der Geschäftsordnung eine beträchtliche Verkürzung der Petitionsverfahren erreicht worden, was ebenfalls zu einem bürgerfreundlichen Verfahren beiträgt.

1.3 Ausschusssitzungen

Im Berichtszeitraum 2010 hat der Petitionsausschuss 26 Sitzungen durchgeführt. Während der Ausschusssitzungen fanden zu 111 (2009: 66) Petitionen Beratungen mit Regierungs-vertretern und Vertretern anderer Behörden und Einrichtungen statt. Diese deutliche Steigerung ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass sich 42 ehemalige Volkspolizisten mit Einzelpetitionen an den Petitionsausschuss wandten und beklagten, dass die Rentenstelle bestimmte Bestandteile ihres Arbeitsentgeltes nicht in die Rentenberechnung einbezieht und damit hierzu getroffene Rechtsprechung nicht beachtet. Diese 42 Petitionen sind intensiv mit Vertretern des Innenministeriums beraten worden. Weitere 137 (2009: 162) Petitionen beriet der Petitionsausschuss ohne Regierungsvertreter.

Page 9: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

9

In sieben Ortsbesichtigungen erörterte der Petitionsausschuss die von den Petenten vorgetragenen Angelegenheiten gemeinsam mit ihnen, ihren Rechtsvertretern und den zuständigen Behördenmitarbeitern vor Ort. An den Beratungen des Petitionsausschusses nahmen neben den Regierungsvertretern auch Vertreter von Gemeinden, Ämtern, Landkreisen und kreisfreien Städten teil. Außerdem waren beim Petitionsausschuss Vertreter verschie-dener ARGEn, des Betriebes für Bau und Liegenschaften, des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege, des Kommunalen Sozialverbandes, des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der Ärztekammer, des Nationalparkamtes Müritz, der Kassenärztlichen Vereinigung, des Straßenbauamtes Güstrow, des Bergamtes Stralsund, die Leiterin der JVA Bützow, Vertreter verschiedener Zweckverbände, verschiedener staatlicher Schulämter, des Landesbesol-dungsamtes und des Regionalen Planungsverbandes Mittleres Mecklenburg/Rostock zu Gast. An den Beratungen zum Bericht des Bürgerbeauftragten nahm dieser ebenfalls teil.

1.4 Ausübung der Befugnisse

Gemäß Artikel 10 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf M-V) hat jeder das Recht, „sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden“. Gemäß Artikel 35 Verf M-V bestellt der Landtag zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger den Petitionsausschuss. Absatz 2 regelt: „Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung sind verpflichtet, auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Petitionsaus-schusses die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Akten der ihnen unterste-henden Behörden vorzulegen, jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuss beauftragten Ausschussmit-gliedern.“ Die §§ 3, 10 und 12 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes (PetBüG M-V) regeln die Befugnisse und Aufgaben des Petitionsausschusses. In § 2 PetBüG M-V sind ferner die Grenzen der Behandlung von Eingaben normiert.

Eine effektive Prüfung und Bewertung der seitens der Bürger vorgetragenen Anliegen ist dem Petitionsausschuss nur möglich, wenn er zuvor ausführliche Stellungnahmen der beteiligten Stellen erhalten hat. In den allermeisten Fällen wurde der Petitionsausschuss auch im Berichtszeitraum 2010 durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesregierung sowie den nachgeordneten Behörden kompetent und konstruktiv unterstützt. Auch nahmen die Ministerien verschiedene Petitionen zum Anlass, um mit ihren nachgeordneten Behörden über mögliche Verbesserungen im Verwaltungsablauf zu beraten. In wenigen Fällen gab es seitens der Ausschussmitglieder jedoch auch Grund zur Kritik. Da seitens der um eine Stellungnahme gebetenen Behörden die in der Geschäftsordnung des Landtages normierte Stellungnahmefrist nicht immer eingehalten wurde, fand ein Gespräch zwischen der Vorsitzenden sowie der stellvertretenden Vorsitzenden des Petitionsausschusses mit dem Chef der Staatskanzlei statt, in dessen Ergebnis eine Verbesserung erreicht wurde. In diesem Gespräch ist auch festgestellt worden, dass es die Arbeit des Petitionsausschusses erleichtern würde, wenn die Ministerien diesen über einen ihnen bekannt gewordenen gänzlich neuen Sachstand in einer laufenden Petition eigenständig und zeitnah informierten.

Page 10: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

10

Zu den stärksten Befugnissen des Petitionsausschusses zählt unter anderem das Aktenein-sichtsrecht. Hiervon machten die Ausschussmitglieder im Jahr 2010 im Rahmen der Bearbeitung einer Eingabe, in der der Petent sich über das Verhalten einer Mitarbeiterin einer Ausländerbehörde beschwerte, Gebrauch. Auf diese Weise verschafften sich die Ausschuss-mitglieder einen ungefilterten Eindruck darüber, ob der Vorwurf des Petenten, die Mitarbei-terin habe sich geweigert, einen von ihm vorgelegten Antrag entgegenzunehmen und zu bearbeiten, den Tatsachen entsprach. Gerade in diesem Fall zeigt sich sehr deutlich, dass der Petitionsausschuss keine Mühen scheut, wenn er sich für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger einsetzt. So nutzten die Ausschussmitglieder das scharfe Recht der Akteneinsicht eben auch, um der Beschwerde eines einzelnen Bürgers in seinem konkreten Einzelfall nachzu-gehen.

1.5 Überweisung an die Landesregierung zur Erwägung

Während des Berichtszeitraumes 2010 wurde der Landesregierung eine Petition zur Erwägung überwiesen. Mit der Überweisung folgte der Landtag der Empfehlung des Petitionsausschusses, die Landesregierung zu ersuchen, das Anliegen noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen.

Ein Petent forderte die Aufnahme eines Gebäudes in die bei einer Stadt als untere Denkmal-behörde geführte Denkmalliste, da die Stadt die Eintragung bisher verweigerte.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erklärte, seitens des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege (LaKD) seien mit der Feststellung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes, der Formulierung einer entsprechenden Denkmalwertbegründung und der daraus abzuleitenden, zwingend durchzuführenden Eintragung in die Denkmalliste, die von der unteren Denkmalschutzbehörde - mithin der Stadt - vorzunehmen sei, alle vom Gesetzgeber geforderten Schritte erfolgt. Das LaKD habe die Stadt nach ihrer Weigerung, das Gebäude in die Denkmalliste einzutragen, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nach der Vorschrift des Denkmalschutzgesetzes (DSchG M-V) zu einer Eintragung verpflichtet sei. Die Eintragung sei bis zum heutigen Tage jedoch nicht erfolgt, da die Stadt die Denkmalwert-begründung anzweifle. Zur Ermittlung des Denkmalwertes gebe es fünf Kriterien: künstle-rische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche und städtebauliche Bedeutung. Die Stadt berufe sich hingegen auf § 2 Absatz 1 DSchG, der Denkmale definiere als „Sachen …, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht“ (Denkmalwürdigkeit). Dieses Kriterium müsse die Denkmalfähigkeit ergänzen, sei hier aber nicht erfüllt. Aus baukünstlerischer und städtebaulicher Sicht komme nach Einschätzung der Denkmalschutz-behörde dem Gebäude keine so hohe Bedeutung zu, dass bei Abwägung ein eindeutiger und unbestreitbarer Denkmalwert im Sinne des DSchG M-V festgestellt werden könne. Das LaKD argumentierte damit, dass das Gebäude das einzige Zeugnis eines im Sinne der 1950er Jahre entstandenen Kulturbaus sei. Durch dieses Alleinstellungsmerkmal für die Stadt sei ein öffentliches Interesse an der Erhaltung gegeben. Um eine Eintragung vorzunehmen, würde aus Sicht des LaKD das Vorhandensein eines Tatbestandes ausreichen. Da die Stadt in ihrer Stellungnahme die geschichtliche Bedeutung anerkenne, würde daraus bereits die Pflicht zur Eintragung erfolgen. Im Übrigen sei die Stadt laut Gesetz verpflichtet, Denkmale einzutragen, wenn die Denkmaleigenschaft und die Voraussetzungen der Eintragung vorlägen. Es gebe hierbei keinerlei Ermessensspielraum.

Page 11: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

11

Bezüglich der Erhaltungs- und Genehmigungspflicht sei zudem festzustellen, dass die Rechtsansichten auseinander gingen. Einer Ansicht nach gelte die Erhaltungspflicht unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste, andere Rechtskommentare würden die Eintragung als Voraussetzung für das Eintreten dieser Pflicht ansehen. Zudem enthalte das DSchG M-V derzeit keine ausdrückliche Regelung zur Fachaufsicht. Der Gesetzgeber sei bei der Neufassung des Gesetzes davon ausgegangen, dass das LaKD die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden ausübe. Da diese Regelungen aber noch nicht in Kraft getreten seien, sei das Ministerium als Fachaufsichtsbehörde gemäß § 15 Absatz 2 Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde weisungsbefugt und könnte die Eintragung in die Denkmalliste durchsetzen. Bisher liege dem Ministerium eine solche Bitte des LaKD jedoch noch nicht vor.

Die ebenfalls um eine Stellungnahme gebetene Stadt bestätigte, die Einschätzung des LaKD nicht zu teilen. Zudem stelle § 5 DSchG M-V für die Denkmallisten eine abschließende Regelung dar. Danach würden sie von den unteren Denkmalschutzbehörden geführt. Veränderungen an den Denkmallisten wie Neueintragungen und Löschungen dürften nur nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vorgenommen werden. Insofern stehe dem LaKD für eine Neueintragung ausdrücklich nur das Recht auf Anhörung zu, welche jedoch rechtlich nicht bindend sei. Nicht eindeutig geregelt sei, wer bestimme, was ein Denkmal im Sinne des § 2 DSchG M-V sei. Denkbar wäre, dass das Ministerium als Fachaufsichtsbehörde überprüfen könne, ob die Merkmale eines Denkmals im Sinne des Gesetzes vorlägen. Da aber die Qualifizierung als Denkmal die Eintragung in die Denkmalliste zwingend erfordere, würde eine solche Auslegung der Intention des Gesetzes zuwiderlaufen, da das LaKD dann durch Kontakt zum Ministerium über die Aufnahme in die Denkmalliste entscheide und die Regelung der bloßen Anhörung leer liefe.

In weiterem Schriftverkehr betonte der Petent, zumindest seit 2008 würden das LaKD und das Ministerium die Denkmalwürdigkeit anerkennen. Insofern müsse das Ministerium gegenüber der Stadt im Wege der Fachaufsicht eine entsprechende Anordnung erlassen. Vor diesem Hintergrund führte der Petitionsausschuss hierzu eine erste Ausschussberatung mit Vertretern des Ministeriums, des LaKD und der Stadt durch. Seitens des LaKD wurde betont, es handele sich bei dem Gebäude um ein einzigartiges Zeugnis der Filmgeschichte. Demgegenüber erklärte die Stadt, der Zustand des Hauses sei in den letzten Jahren immer schlechter geworden. Die Substanz des Gebäudes sei marode. Angesichts dieses Dissenses ordnete das Ministerium die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste schließlich gegenüber der Stadt an.

Da die Stadt der Anordnung der obersten Denkmalschutzbehörde jedoch trotz erfolgter Mahnungen nicht nachkam, empfahl der Petitionsausschuss, die Petition der Landesregierung zu überweisen, damit diese nach einer Möglichkeit der Abhilfe im Sinne des Anliegens des Petenten sucht. Einen Monat nachdem der Landtag in seiner Sitzung am 28.04.2010 diese Beschlussempfehlung angenommen hatte, teilte das Ministerium mit, dass das Gebäude nunmehr in die Denkmalliste eingetragen worden sei.

Page 12: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

12

1.6 Überweisung an die Landesregierung als Material

Per Landtagsbeschluss wurden 2010 sieben Petitionen der Landesregierung als Material überwiesen. Mit den Beschlüssen folgte der Landtag den Empfehlungen des Petitionsaus-schusses, die jeweilige Petition der Landesregierung zu überweisen, um zu erreichen, dass die Landesregierung sie in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen beziehungsweise Verord-nungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht. Inhalte dieser Petitionen waren:

- die Forderung nach einer Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes dahin gehend, dass auch öffentlich Beschäftigten eine Freistellung für die Wahrnehmung von beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen ermöglicht wird,

- die Beschwerde über eine - sogar rückwirkende - Erhebung von Zweitwohnungssteuer für einen Bungalow in einer Kleingartenanlage,

- Forderungen an den Bildungsminister zur Durchsetzung einer so genannten Guten Schule, - die Forderung, ARGEn dazu zu verpflichten, Antragstellern den Erhalt von Unterlagen

stets schriftlich zu bestätigen, - die Bitte, in einem bestimmten Fall einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes für die

Berechnung des Elterngeldes entsprechend § 2 VII, Satz 6 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit zuzustimmen,

- die Forderung nach Prüfung einer möglicherweise von einer Deponie ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung sowie

- die Beschwerde darüber, dass vom Statistischen Amt trotz allgegenwärtiger Deregulierungsbestrebungen ein neues Formular für Unternehmen herausgegeben wurde.

1.7 Überweisung an die Fraktionen

Im Berichtszeitraum 2010 überwies der Landtag auf Empfehlung des Petitionsausschusses sieben Petitionen an die Fraktionen zur Kenntnisnahme, weil sie zum Beispiel als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erschienen beziehungsweise um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen. Themen dieser Petitionen waren unter anderem:

- die Bitte, in einem bestimmten Fall einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes für die Berechnung des Elterngeldes entsprechend § 2 VII, Satz 6 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit zuzustimmen,

- die Bitte um Aufrechterhaltung der Möglichkeit, auch vorzeitig aus dem Schuldienst ausscheiden zu können,

- die Forderung nach Erhalt der Villen der „Perlenkette“, - die Forderung, keine Verschlechterung in der Versorgung von mukoviszidosekranken

Kindern in Mecklenburg-Vorpommern zuzulassen, - die Forderung nach einer Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes dahin gehend, dass

auch öffentlich Beschäftigten eine Freistellung für die Wahrnehmung von beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen ermöglicht wird,

- Forderungen an den Bildungsminister zur Durchsetzung einer so genannten Guten Schule und

- die Beschwerde über einen Erlass der Landesregierung, nach dem die Wasserrechts-gestattungen zum Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen nach DDR-Recht bis zum 31.12.2013 aufgehoben werden sollen.

Page 13: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

13

In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass während der 94. Sitzung des Landtages der Antrag der Fraktion DIE LINKE „Ausbildungsaufwand bei dualer Ausbildung mit Blockunterricht abfedern“, der sich mit einer sich aus mehreren Petitionen ergebenden Thematik auseinandersetzte, diskutiert und in die zuständigen Fachausschüsse überwiesen worden ist.

1.8 Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten des Landes

Der Bürgerbeauftragte hat den Petitionsausschuss auch im Berichtszeitraum 2010 kontinuier-lich über die bei ihm eingegangenen Petitionen informiert. Auf der Grundlage dieser Informationen prüfte der Petitionsausschuss, welche Petitionen gleichzeitig beim Bürger-beauftragten und beim Petitionsausschuss in Bearbeitung waren. Anhand dieses Prüfungs-ergebnisses hatten sowohl der Petitionsausschuss als auch der Bürgerbeauftragte die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, welche weitere Verfahrensweise bei der Bearbeitung dieser Petitionen zu möglichst wenig überflüssiger Mehrfacharbeit bei den verschiedenen um Stellungnahme gebetenen Stellen führt. In einer Reihe von Fällen wurden Informationen zu Petitionen, die sowohl vom Bürgerbeauftragten als auch vom Petitionsausschuss bearbeitet wurden, ausgetauscht. Immer dann, wenn dem Bürgerbeauftragten bekannt war, dass sich der Petitionsausschuss bereits mit einer ihm vorgelegten Eingabe befasst, hat er den Bürger gebeten, zunächst das Ergebnis der Beratung des Petitionsausschusses abzuwarten. Vor dem Hintergrund, dass der Petitionsausschuss ein Gremium des Gesetzgebungsorgans Landtag ist und gegebenenfalls eine Gesetzesinitiative starten kann, ist es durchaus sinnvoll, mit Einverständnis des Petenten Petitionen, die eindeutig die Änderung eines bestehenden Gesetzes beziehungsweise die Schaffung einer neuen gesetzlichen Regelung fordern, zur weiteren Bearbeitung an den Petitionsausschuss abzugeben. Der Petitionsausschuss hingegen kann mit Einverständnis der Petenten Eingaben an den Bürgerbeauftragten weiterleiten, bei denen den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere mit einer sozialen Beratung, die zu den in der Verfassung geregelten Aufgaben des Bürgerbeauftragten gehört, geholfen werden kann. In Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Petitionsausschuss und Bürgerbeauftragten ist zu betonen, dass es auf der einen Seite das gemeinsame Anliegen beider Gremien ist, die Bürgerinnen und Bürger bei ihren Problemen mit der Verwaltung zu unterstützen, auf der anderen Seite aber Bürgerbeauftragter und Petitionsausschuss unterschiedliche Herangehens-weisen und unterschiedliche Möglichkeiten der Einflussnahme haben. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass beide Gremien nicht miteinander konkurrieren, sondern sich ergänzen bei der Stärkung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Verwaltung.

Page 14: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

14

1.9 Beratung des Berichtes des Bürgerbeauftragten des Landes

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und § 14 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes hat der Petitionsausschuss federführend die Berichte der Beauftragten des Landes zu erörtern und über das Ergebnis seiner Beratungen dem Landtag eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vorzulegen.

Der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat dem Landtag seinen 15. Bericht gemäß § 8 Absatz 7 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 22.03.2010 zugeleitet. Die Unterrichtung durch den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern „15. Bericht des Bürgerbeauf-tragten gemäß § 8 Absatz 7 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz - PetBüG M-V) für das Jahr 2009“, auf Drucksache 5/3354, ist vom Landtag in seiner Sitzung am 28.04.2010 beraten und an den Petitionsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den Europa- und Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Wirtschaftsausschuss, den Agrarausschuss, den Bildungsausschuss, den Verkehrsausschuss und den Sozialausschuss zur Mitberatung überwiesen worden. Es war ein Novum, dass der Bürgerbeauftragte seinen Tätigkeitsbericht dem Parlament zunächst vorgestellt und ihn mit den Abgeordneten diskutiert hat, bevor er zur vertiefenden Beratung an die Ausschüsse überwiesen worden ist. Diese Vorgehensweise entspricht einer Bitte des Bürgerbeauftragten, wie er sie anlässlich der Beratungen seines Tätigkeitsberichtes 2008 gegenüber dem Petitionsausschuss vorgetragen hat. Der Petitionsausschuss hat die Unterrichtung während seiner Sitzungen am 09.09.2010 und abschließend am 30.09.2010 beraten und dem Landtag am 05.10.2010 eine einstimmig angenommene Beschlussempfehlung zugeleitet.

1.10 Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag

Im Berichtszeitraum 2010 wurden 51 Petitionen zuständigkeitshalber an den Petitionsaus-schuss des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Ein Großteil dieser Petitionen richtete sich gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II, für die die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist. 13 Petitionen, die dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern durch Beschluss des Deutschen Bundestages zugeleitet wurden, sind vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern abschließend beraten worden. Themen dieser Eingaben waren unter anderem:

- die Forderung nach ordnungsbehördlichen Maßnahmen für Katzenhalter im Zusammen-hang mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes sowie eine unterstützende Finanzierung von Tierheimen,

- die Forderung nach einem Verbot der Kastration von Ferkeln ohne Betäubung, - die Forderung, dass Jugendliche, die in einem Berufsbildungswerk oder einer vergleich-

baren Einrichtung ihre Ausbildung machen, auch Englischunterricht bekommen, - die Forderung nach der Einführung einer allgemeinen Anschnallpflicht in Schulbussen, - die Forderung nach einem stärkeren Vorgehen gegen die von Motorbooten verursachten

Umweltschäden an den Uferzonen der Gewässer und nach wirksamen Kontrollen der Boote durch die Wasserschutzpolizei,

- die Forderung nach geschichtlicher Aufarbeitung und Aufklärung über den Holodomor 1932/33 in der Ukraine an Schulen und Hochschulen,

- die Forderung nach ordnungsgemäßem Vollzug des Transplantationsgesetzes,

Page 15: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

15

- die Forderung nach einer über den bestehenden Rahmen hinausgehenden bundesgesetz-lichen Regelung zur Haftung von Bergwerksbetreibern für von ihnen verursachte Schäden,

- die Forderung nach einer gesetzlichen Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung für Gesundheits- und Krankenpflegepersonal,

- die Forderung nach Einführung einer allgemeinen Anschnallpflicht in neu zugelassenen Bussen ab dem Jahr 2010,

- die Forderung nach Verbesserung der Leistungen für Kinder und Jugendliche, welche in einer Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende leben, um Kinderarmut zu lindern,

- die Beschwerde, dass glucosaminhaltige Produkte als Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr sind und

- die Forderung nach gegenseitiger Anerkennung der Sondergenehmigungen für die Nutzung von Behindertenparkplätzen durch die einzelnen Bundesländer.

1.11 Zusammenarbeit mit den Petitionsausschüssen des Bundes und der Länder

Am 26. und 27.09.2010 trafen sich die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Petitionsausschüsse des Deutschen Bundestages und der Länderparlamente sowie die Bürgerbeauftragten der Länder zu einer Tagung in Schwerin. Deutschsprachige Ombudsleute aus dem benachbarten Europa sowie Vertreter des Europäischen Bürgerbeauftragten waren Gäste der Veranstaltung, die auf Einladung des Bundestagspräsidenten stattfand. Die alle zwei Jahre stattfindende Arbeitstagung diente in diesem Jahr nicht nur dem Erfahrungsaus-tausch, sondern auch der Würdigung des 60-jährigen Jubiläums des Petitionswesens in der Bundesrepublik Deutschland. Hervorgehoben worden ist von allen Festrednern die besondere Bedeutung des Petitionsgrundrechtes. Themen der nichtöffentlichen Tagung waren die öffentliche Petition, die Kommunikation mit Petenten, dabei insbesondere die verständliche, adressatenorientierte Sprache in der Petitionsarbeit und kindergerechte Internetportale, besondere Befugnisse der Ausschüsse in Bund und Ländern, der Missbrauch des Petitions-rechts, hier insbesondere der Umgang mit Vielschreibern und der Umgang mit beleidigenden Petitionen, das Beschleunigungsgebot im Petitionsverfahren, Petitionen zu den Rundfunk-gebühren, die Abgrenzung zielstaats- und inlandsbezogener Abschiebehindernisse bei ausländerrechtlichen Petitionen sowie das Recht der Einsichtnahme ausschussfremder Abgeordneter in Petitionsakten. Nachdem beim Deutschen Bundestag und in Bremen als erstem Bundesland die öffentliche Petition erfolgreich eingeführt worden ist, wird in weiteren Bundesländern intensiv darüber diskutiert. Allgemein wird die Einführung der öffentlichen Petition als deutliche Stärkung des Petitionsrechts angesehen.

Page 16: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

16

1.12 Änderung der Grundsätze zur Behandlung von Eingaben an den Landtag (Verfahrensgrundsätze)

In der Anlage 3 zur Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern sind die Grundsätze zur Behandlung von Eingaben an den Landtag (Verfahrensgrundsätze) geregelt. Darin wird der Ablauf des Petitionsverfahrens vom Eingang der Petition über das Einholen einer Stellungnahme vom zuständigen Ministerium und die Prüfung durch die Ausschussmit-glieder bis hin zum Abschluss der Petition durch den Landtag dargestellt. In seiner Sitzung am 27.01.2010 beschloss der Landtag Mecklenburg-Vorpommern die Änderung der Geschäftsordnung. Ein wichtiges Ziel der Novellierung ihrer Anlage 3 war, im Interesse der Petentinnen und Petenten die Bearbeitungszeiten zu verkürzen. In diesem Zusammenhang ist das Verfahren zur Bearbeitung der Petitionen durch den Petitionsausschuss gänzlich neu gestaltet worden. So ist die Bearbeitungsfrist der Ausschussmitglieder von sechs auf vier Wochen verkürzt worden und die Akten werden zeitgleich und nicht wie bisher nacheinander an die Ausschussmitglieder verteilt. Dies hat nach einer ersten Auswertung bereits jetzt zu einer durchschnittlichen Zeitersparnis von sieben Wochen bei der Bearbeitung von Petitionen geführt.

Die wohl wesentlichste Neuerung war die Einführung der Möglichkeit, Petitionen auf elektronischem Weg einzureichen. Nach den bisherigen Regelungen konnten sich die Bürgerinnen und Bürger nur schriftlich auf dem Postweg mit ihren Anliegen an den Petitionsausschuss wenden. Mit der Änderung der Verfahrensgrundsätze wurden die rechtlichen Grundlagen den tatsächlichen technischen Verhältnissen angepasst. Nachdem die die technischen Voraussetzungen, die unter anderem einen umfassenden Datenschutz in jeder Phase der Bearbeitung auch der elektronisch eingereichten Petitionen garantieren, geschaffen worden sind, können sich Bürgerinnen und Bürger seit August 2010 auch über das Internet an den Petitionsausschuss wenden. Sie müssen dafür das auf der Seite https://www.petition.landtag-mv.de befindliche Formular ausfüllen und dem Petitionsaus-schuss auf elektronischem Weg zusenden. Mit dieser bürgerfreundlichen Erweiterung der Möglichkeiten zur Wahrnehmung des Petitionsgrundrechtes sollen künftig besonders junge Menschen dazu ermutigt werden, sich via Internet an den Petitionsausschuss zu wenden. Seit August 2010 liegen dem Petitionsausschuss bereits 103 Eingaben vor, die auf elektronischem Weg eingereicht worden sind. Das sind 8,6 % aller im gesamten Jahr 2010 eingereichten Petitionen. Diese Zahl zeigt, dass die Einführung der Möglichkeit, Petitionen auf elektro-nischem Weg einzureichen, ein Schritt in die richtige Richtung war.

2. Anliegen der Bürgerinnen und Bürger

Im folgenden Kapitel sind ausgewählte Anliegen der Bürgerinnen und Bürger und die hierzu durchgeführten Aktivitäten des Petitionsausschusses beispielhaft aufgeführt.

Page 17: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

17

2.1 Staatskanzlei

2.1.1 Sendungen mit Untertiteln und Gebärdenspracheinblendung

Eine Petentin forderte eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages dahin gehend, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender verpflichtet werden, den Anteil an Sendungen mit Untertiteln und Gebärdenspracheinblendung zu erhöhen. Sie erklärte, aufgrund der bestehenden Situation seien Hörbehinderte von über 90 % des Fernsehangebotes ausge-schlossen. Die um eine Stellungnahme gebetene Staatskanzlei teilte unter Einbeziehung des Ministe-riums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Ministeriums für Soziales und Gesundheit mit, die Ministerpräsidenten der Länder hätten dieses Thema bereits mehrfach ausführlich beraten. Sie hielten den Wunsch der gehörlosen Menschen nach einem stärkeren Ausbau untertitelter Sendungen zur Wahrnehmung der angebotenen Informations- und Unterhaltungsprogramme für nachvollziehbar und unterstützten dies. Die europäische Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste bestärke in Artikel 3 c die Anbieter von Mediendiensten darin, sukzessiv ihre Dienste für Hörgeschädigte und Sehbehinderte zugänglich zu machen. Die UN-Behindertenrechtskonvention fordere, dass geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um für Menschen mit Behinderungen unter anderem den Zugang zu Fernsehprogrammen sicherzustellen. Die Länder hätten dies im Entwurf des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in § 3 Absatz 2 aufgegriffen und damit die Grundlage für einen weiteren schrittweisen Ausbau barrierefreier Angebote für Menschen mit Behinderung gelegt. Die Ministerpräsidenten würden diese Regelung nach einem angemes-senen Zeitraum evaluieren und sich erneut mit der Situation der Untertitelung bei den Informations- und Unterhaltungsangeboten befassen. Der Vorsitzende der Rundfunkkom-mission habe ferner in Gesprächen mit den Intendanten von ARD und ZDF, aber auch den Vertretern der privaten Sender, einen stärkeren Ausbau der bereits bestehenden Angebote eingefordert. Die Sender versicherten, dass sie weiterhin bemüht seien, ihre Angebote künftig umfassend barrierefrei auszugestalten. Insofern gingen die Ministerpräsidenten davon aus, dass es im Rahmen des Programmauftrages der Sender zu einer weiteren schrittweisen und freiwilligen Anhebung von Untertitelungen und Gebärdenspracheinblendungen kommen werde. Die ARD werde beispielsweise ihren Anteil von Sendungen mit Untertitelungen von 28,9 % in 2008 auf 32,3 % in 2009 steigern, das ZDF von 24,9 % auf 28,8 % (Angaben der Deutschen Gesellschaft für Hörgeschädigte). Diese freiwilligen Maßnahmen seien mit Blick auf die Rundfunkfreiheit und insbesondere die Programmautonomie der Sender der Einführung starrer Grenzwerte oder Quoten vorzuziehen. Damit sei das Anliegen der Petentin dem Grunde nach aufgegriffen worden.

Nachdem die Petentin hierüber informiert worden war, bat sie darum, zunächst die Sendungen des Fernsehsenders N 3 an die Bedürfnisse von Hörgeschädigten anzupassen.

Hierzu führte die Staatskanzlei nach erfolgter Beteiligung des NDR ergänzend aus, es sei eine deutliche Verbesserung der Untertitelungssituation zu erwarten. Zudem könnten die Bemühungen des NDR zur Untertitelung einschließlich der so ausgestatteten Sendungen auf dessen Internetseiten verfolgt werden. Für den NDR sei es Bestandteil seines Programmauf-trags, Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen ein breit gefächertes Untertitelangebot aus unterschiedlichen Genres zu machen: Mit der Tagesschau sei im NDR die bedeutendste Nachrichtensendung des deutschen Fernsehens mit Videotext-Untertitelung zu empfangen. Ferner werde seit Juni 2007 das Vorabendmagazin „DAS!“ jeden Abend live untertitelt.

Page 18: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

18

Hier würden tagesaktuelle Informationen über das Geschehen aus allen Lebensbereichen der Menschen in Norddeutschland gesendet. Zudem seien verschiedene Serien wie „In aller Freundschaft“ oder „Lindenstraße“ sowie „Die Sendung mit der Maus“ ständig im Untertitel-Angebot. Hinzu kämen zahlreiche Fernsehfilme und die Reihen „Tatort“ und „Polizeiruf 110“. Neu im regelmäßigen Live-Untertitelangebot des NDR seien zudem die Sendungen „Kulturjournal“ und „Weltbilder“. Des Weiteren strahle das NDR-Fernsehen jeden Sonnabend speziell für Hörgeschädigte die Sendung „Sehen statt Hören“ aus. Der Norddeut-sche Rundfunk habe Anfang 2007 einen Fachbereich für die Untertitelung eingerichtet und im Juni desselben Jahres die Eigenproduktion von Untertiteln gestartet. So habe er seine Untertitelquote auf 18 % des Angebots erhöht. Ferner sei eine Projektgruppe damit beauftragt worden, den Umstieg auf eine serverbasierte Lösung für die Untertitelung vorzubereiten, die erst eine weitere Ausweitung des Angebots ermögliche. Ziel sei es, damit in 2010 bereits 30 % des täglichen Angebots zu untertiteln. Die beliebten Ratgebersendungen „Markt“ und „Visite“ sowie die zahlreichen NDR-Dokumentationen und Reportagen würden zu den ersten Sendungen gehören, die in das weitere Angebot aufgenommen werden.

Vor diesem Hintergrund empfahl der Petitionsausschuss dem Landtag, das Petitionsverfahren abzuschließen. Dieser Empfehlung schloss sich der Landtag in seiner Sitzung am 28.04.2010 an.

2.1.2 Gestaltung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

In einer Eingabe erklärte der Petent, die Rundfunkgebühr sei nicht mehr zeitgemäß. Zur Begründung führte er an, die geforderte Grundversorgung könne heutzutage ebenso durch die privaten Sender gewährleistet werden. Ferner sollten sich die öffentlich-rechtlichen Sender künftig auch über Werbeeinnahmen finanzieren, wodurch die Rundfunkgebühr stufenweise abgeschafft werden könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Bewohner der angrenzenden Staaten, die diese Sender ebenfalls empfangen könnten, keine Gebühr entrichten müssten.

Die Staatskanzlei informierte in ihrer Stellungnahme darüber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der in Artikel 5 Grundgesetz enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit auf eine Ordnung abziele, die sicherstelle, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck finde. Im dualen Rundfunksystem Deutschlands sei es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkpro-grammen zu gewährleisten, die neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung sowie die angemessene Begleitung ihrer linearen Programme durch Onlineangebote umfasse. Die Grundversorgung sei nicht als Minimalversorgung zu verstehen. Das Ziel sei vielmehr, die Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und ihnen die Möglichkeit zur Meinungsbildung zu allen wichtigen gesellschaftlichen Themen zu geben. Das BVerfG habe im jüngsten Gebührenurteil betont, dass es die privaten Rundfunkanbieter aufgrund ihrer Abhängigkeit von Werbeeinnahmen gerade nicht dazu in der Lage sehe, diese Aufgabe umfassend zu erfüllen. Nach Auffassung des Gerichts stärke die Werbefinanzierung stattdessen den Trend zur Massenattraktivität und zur Standardisierung des Angebots. Zudem führten der wirtschaftliche Wettbewerbsdruck und das Bemühen um die Aufmerksamkeit der Zuschauer zu Darstellungsweisen, die die Wirklichkeit verzerrten.

Page 19: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

19

Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei es dagegen aufgrund der Gebührenfinan-zierung möglich, quoten- und werbezeitenunabhängig Sendungen anzubieten, die unter Umständen unter rein marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht bestehen könnten. Diese Sendungen bildeten einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Rundfunk und seien damit ein wichtiger Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Auftrags. Vor diesem Hintergrund strebten die Länder eher einen Abbau von Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk als eine Ausweitung der Werbezeiten an. Ferner sei die Rundfunkgebühr kein Entgelt für die tatsächliche Nutzung der Rundfunkprogramme. Darüber hinaus würden die Bewohner angrenzender Staaten nicht vom Geltungsbereich des Rundfunkstaatsvertrages erfasst, weshalb sie - auch wenn sie Programme der deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen könnten - keine Rundfunkgebühren in Deutschland zahlen müssten. Umgekehrt würden auch die deutschen Rundfunkteilnehmer nicht für die in Deutschland frei empfangbaren, im Ausland aber gebührenpflichtigen Programme der dortigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zahlen. Bei der Verwendung der Rundfunkgebühren seien die Rundfunkanstalten an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Die Befugnisse der Gebührenbeauftragten ergäben sich zudem aus den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in Verbindung mit der Satzung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren. Sie seien danach berechtigt, im Auftrag der Landesrundfunkanstalten die gesetzlich bestimmten Auskünfte hinsichtlich des Bereithaltens von Rundfunkgeräten zu verlangen. In diesem Zusammenhang führten sie Gebührenkontrollen durch, nähmen Geräteanmeldungen entgegen und berieten Rundfunkteilnehmer vor Ort hinsichtlich gebührenrechtlicher Sachverhalte. In den Verträgen, die zwischen den Rundfunkanstalten und den selbständig tätigen Gebührenbeauftragten bestünden, werde klargestellt, dass diese keine unrechtmäßigen Praktiken anwenden dürften. Bei Zuwiderhandlungen könne den Beauftragten das sogenannte Ermächtigungsschreiben entzogen und der Vertrag fristlos gekündigt werden.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des BVerfG empfahl der Petitionsaus-schuss dem Landtag, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Der Landtag fasste in seiner Sitzung am 27.01.2010 einen Beschluss entsprechend dieser Empfehlung.

2.2 Innenministerium

2.2.1 Vollzug der Einbürgerung durch Übergabe der Einbürgerungsurkunde

Eine Petentin bat um die Aushändigung der bereits im Februar 2008 bewilligten Einbürge-rungsurkunde.

Das um eine Stellungnahme gebetene Innenministerium erklärte, die zuständige Einbürge-rungsbehörde habe den Einbürgerungsantrag geprüft und im Februar 2008 festgestellt, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) bestehe. Die Behörde habe sodann den Vollzug der Einbürgerung von der Vorauszahlung der Gebühr in Höhe von 255,- Euro abhängig gemacht. Das sei unzulässig gewesen, da die Petentin einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes besessen hätte. Sie habe die Gebühr jedoch nur in Raten zahlen können, wobei die letzte Zahlung am 15.10.2008 erfolgt sei.

Page 20: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

20

Zwischenzeitlich habe sich die Rechtslage dahin gehend geändert, dass Einbürgerungs-bewerber seit September 2008 ihre Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch einen Einbürgerungstest nachzuweisen hätten. Vom Nachweis der Kenntnisse könne zwar abgesehen werden, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen könne, jedoch seien diese Ausnahmen vorliegend nicht anwendbar. Ein Ermessen hinsichtlich des Absehens von dieser Einbürgerungsvoraussetzung sei den Behörden im Rahmen der Anspruchseinbürgerung nicht eröffnet. Lediglich im Rahmen der Ermessensein-bürgerung nach § 8 StAG kämen weitere Ausnahmen in Betracht. Allerdings setze diese Einbürgerung strengere Maßstäbe an die Einbürgerungsvoraussetzungen. Einer Ermessens-einbürgerung würde grundsätzlich der Bezug der SGB-II-Leistungen durch die Petentin entgegenstehen. Ein Absehen von der Unterhaltsfähigkeit sei nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte möglich. Dafür sei die Zustimmung des Innenministeriums erforderlich. Man werde aber der Einbürgerungsbehörde die Zustimmung zur Einbürgerung gemäß § 8 StAG ohne Nachweis der geforderten Kenntnisse erteilen, da eine Prüfung des Sachverhalts ergeben habe, dass die Fehlerhaftigkeit des Einbürgerungsverfahrens ausschließlich in der Sphäre der Verwaltung liege und nicht zu Lasten der Petentin gehen könne. Allerdings müsse zunächst geprüft werden, ob die mittels eines Zeugnisses nachgewiesene, in Ungarn absolvierte Sprachprüfung den Anforderungen eines Sprachenzertifikats nach den Vorgaben des § 10 StAG entspreche. Ein Absehen von dieser Einbürgerungsvoraussetzung sei nicht möglich, da die Einbürgerungsvoraussetzung „ausreichende Deutschkenntnisse“ bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Petentin in Kraft gewesen sei. Im Ergebnis der Überprüfung konnte zunächst nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Sprachkenntnisse ausreichten, weshalb der Petentin empfohlen wurde, einen weiteren Sprachtest abzulegen. Sie empfand dies jedoch als ungerecht und legte dem Volkshochschulverband Mecklenburg-Vorpommern ihr ungarisches Zertifikat vor. Dieser kam nach erneuter Prüfung zu der Auffassung, dass damit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen seien. Daraufhin wurde die Einbürgerung vollzogen.

Vor diesem Hintergrund empfahl der Petitionsausschuss, die Petition abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen wurde. Dieser Empfehlung schloss sich der Landtag in seiner Sitzung am 27.01.2010 an.

2.2.2 Erhebung von Kurtaxe und Zweitwohnungssteuer für einen Bungalow

In einer durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zuständigkeitshalber übergebenen Zuschrift bezweifelte eine Petentin die Rechtmäßigkeit der parallelen Erhebung von Kurtaxe, Zweitwohnungssteuer und Grundsteuer für einen Bungalow.

Das Innenministerium teilte in seiner Stellungnahme mit, nach dem bundesrechtlichen Grundsteuergesetz sei Gegenstand der Besteuerung das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Ein Eigentümer eines Bungalows unterliege somit grundsätzlich der Grundsteuer-pflicht. Daneben könnten Zweitwohnungssteuer und Kurabgabe von einem Abgabepflichtigen erhoben werden, soweit die diesen Abgabearten zugrunde liegenden Tatbestände, die nicht gleichartig seien, jeweils erfüllt seien. Die Erhebung der Kurabgabe und die Erhebung der Zweitwohnungssteuer würden folglich die Erfüllung unterschiedlicher Tatbestände voraussetzen.

Page 21: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

21

Die Kurabgabe sei ein Geldbetrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kureinrich-tungen; die Zweitwohnungssteuer hingegen ziele auf die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers ab, die im Vorhalten einer Zweitwohnung zum Ausdruck komme. Insofern sei keine Ermäßigung oder teilweise Anrechnung der einen Abgabe auf die andere geboten. Kurabgabe und Zweitwohnungssteuer seien unterschiedliche Abgaben, die unabhängig nebeneinander stünden. Daher unterlägen auch Eigentümer eines Bungalows den sich aus der Grundsteuer, Zweitwohnungssteuer sowie der Kurabgabe ergebenden Abgabepflichten.

Diesen Ausführungen schloss sich der Petitionsausschuss in seiner Empfehlung, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden kann, an. Der Landtag folgte dieser Beschlussempfehlung in seiner Sitzung am 27.01.2010.

2.2.3 Beschwerde über die Art und Weise der Unfallaufnahme durch die Polizei

Ein Petent beschwerte sich über die Art und Weise der Unfallaufnahme durch die Polizei. So seien seine Angaben zum Unfallhergang gar nicht und die des anderen Unfallbeteiligten als zwischen allen Beteiligten übereinstimmende Fassung aufgenommen worden. Ferner seien in der Unfallanzeige weder die Spuren noch die Schäden an den Fahrzeugen vollständig enthalten und keine Fotos angefertigt worden.

Seitens des Innenministeriums wurde ausgeführt, der Petent sei an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen. Er selbst meine, der Fahrer des Baustellenfahrzeuges sei aus Unachtsam-keit gegen sein Auto gefahren. Nach dem Unfallbericht der Polizei hingegen sei er an dem mit eingeschalteter Warnblinkeinrichtung stehenden Baufahrzeug vorbeigefahren. Nach den Feststellungen der Polizei bei der Unfallaufnahme habe der Petent den Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und dem Baufahrzeug offensichtlich für ausreichend gehalten, sich dabei aber verschätzt und das Baufahrzeug mit seinem Pkw gestreift. Die Unfallversicherung des Unfallgegners habe die Haftungsübernahme unter Hinweis auf den Unfallbericht abgelehnt. Die Polizei sei nur für die Unfallaufnahme zuständig, gegebenenfalls bestehende Ansprüche könnten nur zivilrechtlich geltend gemacht werden.

Nachdem diese Ausführungen dem Petenten zur Kenntnis gegeben worden waren, übersandte er eine durch einen Sachverständigen erstellte Unfallanalyse, wonach er zweifelsfrei den Unfall nicht verursacht habe. Im Ergebnis dieser Analyse regulierte die Versicherung des Unfallgegners den Schaden. Das vor diesem Hintergrund erneut beteiligte Innenministerium erklärte, das Gutachten könne nicht zu einer Abänderung der polizeilichen Unfallaufnahme führen, sondern nur durch den Petenten in einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den anderen Unfallbeteiligten verwendet werden. Im Übrigen sei die Klärung einer Schuldfrage nicht Aufgabe eines Gutachters oder der Polizei, sondern des Gerichts. Hier sei auch zu bedenken, dass die Polizei in der Regel nicht Zeuge des Unfalls sei, sondern erst danach zum Unfallort gerufen werde. Die Beamten würden sodann den Sachverhalt vor Ort aufnehmen und hörten die Beteiligten sowie gegebenenfalls Zeugen an.

Page 22: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

22

Um die noch offenen Fragen zu klären, führte der Petitionsausschuss eine Ausschussberatung durch. Der anwesende Vertreter des Innenministeriums erklärte unter anderem, die polizeiliche Unfallakte enthalte neben der eigentlichen Unfallanzeige auch die Aussagen der Unfallbeteiligten und gegebenenfalls auch Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen. Der vorliegende Verkehrsunfall sei als ein Unfall der Kategorie 5 bewertet worden. Danach habe ausschließlich Sachschaden mit noch fahrbereiten Fahrzeugen sowie einer lediglich unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeit vorgelegen. Vor diesem Hintergrund sei weder eine Verwarnung ausgesprochen, noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden. Angesichts dieses Sachstandes sei eine Vernehmung von Zeugen oder das Vermessen von Spuren nicht erforderlich gewesen. Ergänzend erklärte er, der gegnerischen Versicherung sei die Einsichtnahme in die Unfallakte bereits zu einem Zeitpunkt gewährt worden, zu dem lediglich die Unfallanzeige, aber eben noch nicht die entgegengesetzte Aussage des Petenten in der Akte enthalten gewesen sei. Seitens des Innenministeriums wurde betont, es gehöre nicht zu den Aufgaben der Polizei, Beweise für die Geltendmachung beziehungsweise Durchsetzung von zivilen Schadensersatzansprüchen zu sichern. Lediglich im Falle der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Ordnungswidrigkeitenver-fahrens müssten entsprechende Beweise oder Spuren aufgenommen werden. Seitens der Abgeordneten wurde angemerkt, die zunächst erfolgte Verweigerung der Schadensregulie-rung sei sehr wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Unfallakte zum Zeitpunkt der gewährten Akteneinsicht die Aussage des Petenten noch nicht enthalten habe. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass die Versicherung auch schon zu diesem Zeitpunkt einem Schadensausgleich nachgekommen wäre, wenn die Unfallakte dessen Ausführungen einschließlich seiner Einwendungen enthalten hätte. In der Folge sei ihm der entstandene Schaden erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt ausgeglichen worden.

Nach intensiver Beratung beschloss der Petitionsausschuss, dem Landtag zu empfehlen, die Petition der Landesregierung zu überweisen, damit diese prüfen kann, ob durch eine Verbesserung des Verwaltungsablaufes ähnliche Konstellationen künftig vermieden werden können. Aus Sicht des Petitionsausschusses bestand eine Möglichkeit etwa darin, die Unfallakte erst nach Protokollierung der gegensätzlichen Aussagen der Unfallbeteiligten oder nach Vorlage der ausgefüllten Anhörungsbögen an die Versicherungen herauszugeben. Der Landtag folgte dieser Beschlussempfehlung in seiner Sitzung am 08.07.2010.

Mit Schreiben vom 25.11.2010 informierte das Innenministerium den Petitionsausschuss über das Ergebnis der Prüfung im Sinne des vorgenannten Landtagsbeschlusses. Danach werde von einer Änderung des Verwaltungsablaufes unter anderem deshalb abgesehen, weil dies wegen der Vielzahl derartiger Verkehrsunfälle - im Jahre 2009 seien es über 50.000 gewesen - und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand einerseits und der Seltenheit solcher Widersprüche andererseits nicht sachgerecht wäre.

Page 23: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

23

2.2.4 Wasserschäden durch eine falsch geplante Straßenentwässerung

Mit einer Petition bat ein Rechtsanwalt für seine Mandantschaft um Hilfe, da deren Grundstück aufgrund einer falsch geplanten Straßenentwässerung bei Regenfällen überflutet wird. Seitens der Gemeinde werde weder Schadensersatz geleistet, noch eine bauliche Veränderung der gemäß gerichtlichen Sachverständigengutachten zu gering dimensionierten Rigole nebst Leitungssystems veranlasst. Die Gemeinde habe lediglich das Grundstück seiner Mandanten mit einem Sandsackwall versehen, welcher bereits seit dem Jahre 2007 bestehe.

Das um eine Stellungnahme gebetene Innenministerium übersandte dem Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Landkreises und der Gemeinde. Die Landrätin führte aus, dass die bis dahin völlig unzureichende Klärung der Situation verständlicherweise zur Unzufriedenheit der Mandanten des Petenten geführt habe. Gleichwohl sei die Gemeinde bemüht, eine Lösung zu finden. Der Bürgermeister berichtete, aufgrund von Starkregenereignissen über mehrere Tage im Februar 2007, der offenbar unzureichenden Regenwasserbeseitigungsanlagen und durch eine übermäßige Verschmutzung der öffentlichen Verkehrsflächen, die zu starken Sedimenteinträgen in das öffentliche Regenentwässerungsnetz geführt hätten, sowie durch die Hanglage des Baugeländes sei es zum oberflächlichen Ableiten des Regenwassers über den Anschluss des Baugebietes gekommen. Durch die zu entwässernde Fläche habe sich so viel Regenwasser gesammelt, dass es in das tiefer gelegene Kellergeschoss der Mandanten eingedrungen sei und dort zu Schäden geführt habe. Um weitere Schäden für das Eigentum zu verhindern, seien einerseits nach Absprache und mit Zustimmung der Mandanten vor der Tiefgaragenauffahrt eine Mauer aus Sandsäcken errichtet, sowie andererseits die unzu-reichend leistungsfähige Rigole der Regenentwässerungsanlage leergepumpt worden. Diese Sofortmaßnahmen hätten sich bei weiteren Starkregenereignissen, zum Beispiel im Juli 2007, durchaus bewährt. Parallel habe die Gemeinde gegen den Erschließungsträger des Wohn-gebietes ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren eingeleitet, da offensichtlich die Regenwasserbeseitigungsanlage nicht entsprechend leistungsfähig sei. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Gemeinde betonte ausdrücklich, es sei nicht ihre Absicht, dieses Provisorium auf unbestimmte Zeit zu erhalten. Hierzu liege ihr ein Lösungsvorschlag in Form einer Notüberlaufleitung in den Regenkanal einer Straße vor, der zunächst intern und durch Beratung mit einem externen Büro zu prüfen gewesen sei. Diese Lösung sei nach bisherigem Kenntnisstand tauglich und liege gegenwärtig dem Straßenbauamt als Baulast-träger zur Prüfung und Genehmigung vor. Abhängig von der Zustimmung dieser Behörde werde die Gemeinde diese Lösung realisieren oder einen anderen Lösungsweg für das bestehende Problem finden und umsetzen. In der Zusammenfassung bleibe festzuhalten, dass die Gemeinde an einer konstruktiven und für alle Beteiligten annehmbaren Lösung interessiert sei, die wiederum auch umsetzbar und finanzierbar sein müsse.

Nachdem der Petent hierüber informierte wurde, übergab er dem Ausschuss Fotos, auf denen aufgrund der langen Zeit bereits stark beschädigte Sandsäcke zu sehen waren. Daraufhin beschloss der Petitionsausschuss, eine Ausschussberatung mit Vertretern des Innenministe-riums, der Gemeinde und des Landkreises durchzuführen, um klären zu können, welche langfristigen Maßnahmen ergriffen werden sollen. Der seit 2007 bestehende Sandsackwall sollte nach Auskunft aller Beteiligten schließlich nur ein Provisorium sein. Der Bürgermeister schilderte die seitens der Gemeinde ergriffenen Maßnahmen. Um weiteren Schaden auf dem Grundstück der Mandanten des Petenten zu vermeiden, werde einerseits die Rigole im Falle des Überlaufens durch Starkregen abgepumpt.

Page 24: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

24

Andererseits würden die gestapelten Sandsäcke eine Überflutung der Tiefgarage verhindern. Weiterführende Maßnahmen werde die Gemeinde jedoch erst dann ergreifen, wenn ihr Rechtsstreit gegen den Erschließungsträger rechtskräftig abgeschlossen sei, um die Frage der Finanzierung gegebenenfalls weiterer Maßnahmen sicher geklärt zu haben. Der Landkreis verwies auf einen Vor-Ort-Termin im April 2010, in dessen Ergebnis er zu der Auffassung gekommen sei, dass die von der Gemeinde ergriffenen o. g. Maßnahmen geeignet und verhältnismäßig seien. Sie habe momentan alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt. Der Landkreis sei auch im Hinblick auf die in dieser Sache anhängigen gerichtlichen Verfahren nicht in der Lage, die Gemeinde zu einem Handeln zu veranlassen.

Vor dem Hintergrund des laufenden Gerichtsverfahrens der Gemeinde gegen den Erschlie-ßungsträger und der insoweit nachvollziehbaren Vorgehensweise der Gemeinde beschloss der Petitionsausschuss, dem Landtag zu empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen. Der Landtag schloss sich in seiner Sitzung am 15.12.2010 dieser Empfehlung an.

2.2.5 Zulässigkeit der Tätigkeit eines Bürgermeisters in einer GmbH

In einer Petition erhoben die Petenten den Vorwurf, die berufliche Tätigkeit ihres Bürger-meisters in einer gemeindeeigenen GmbH verstoße gegen die Kommunalverfassung (KV M-V). Das Innenministerium führte in seiner Stellungnahme nach vorheriger Beteiligung des Landkreises aus, der Bürgermeister sei in der GmbH lediglich als Platzwart angestellt und kein leitender Angestellter, weshalb eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 KV M-V nicht festgestellt werden könne. Es sei zwar für nicht am Verfahren Beteiligte nicht immer sofort erkennbar, für wen der Bürgermeister handele, wenn er an entsprechenden Beratungen teilnehme, jedoch habe er an den seitens der Petenten kritisierten Gesprächen als Bürgermeister der Gemeinde und nicht als Angestellter der GmbH agiert.

Der Petitionsausschuss beschloss nach Anforderung des Arbeits- sowie des Gesellschafts-vertrages, zwecks Klärung der noch offenen Fragen eine Ausschussberatung durchzuführen. Seitens des Landkreises wurde ausgeführt, man habe als untere Rechtsaufsichtsbehörde insbesondere Akten der GmbH hinsichtlich des Ablaufes von Bauvorhaben der GmbH einschließlich der Vergabe von Bauaufträgen eingesehen. Der Bürgermeister habe jedoch in keiner dieser Vorgänge als Vertreter der GmbH Unterschriften geleistet. Ferner habe die durch den Aufsichtsrat erfolgte Überprüfung der arbeitsvertraglichen Eingruppierung keine Verstöße gegen Gesetze ergeben. Es seien zwar Mängel in der Information der Gemeindever-tretung festgestellt worden, welche jedoch zwischenzeitlich abgestellt worden seien. So sei insbesondere der Wirtschaftsplan der GmbH nunmehr als Anlage zum Haushaltsplan beigereicht worden. Im Ergebnis der Ausschusssitzung konnte ein Verstoß des Bürger-meisters gegen die §§ 24, 25 KV M-V nicht nachgewiesen werden.

Page 25: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

25

Nach weiterem Schriftverkehr beteiligte der Petitionsausschuss den Landkreis erneut. Da auch diese Prüfung abermals nicht ergab, dass der Bürgermeister ein Geschäftsführer - mithin ein leitender Angestellter - der GmbH war und seine Tätigkeit insofern formal rechtlich zulässig war, empfahl der Petitionsausschuss, die Petition abzuschließen, weil dem Anliegen der Petenten nicht entsprochen werden konnte. Dieser Empfehlung schloss sich der Landtag in seiner Sitzung am 27.01.2010 an.

2.3 Justizministerium

2.3.1 Psychologische Betreuung von Strafgefangenen

Ein Petent bat um Hilfe, weil er sich seit mehr als acht Monaten vergeblich um die im Vollzugsplan festgelegte psychologische Stellungnahme in Vorbereitung auf die geplante Entlassung zum Zweidritteltermin bemüht habe.

Das um Stellungnahme gebetene Justizministerium teilte hierzu mit, da die Straftaten des Petenten zum Teil von Gewalt gegen Personen gekennzeichnet gewesen seien, sei im Zusammenhang mit der Lockerungsprüfung auch eine psychologische Stellungnahme erforderlich gewesen. Die im Vollzugsplan festgelegte Straftataufarbeitung habe er bereits abgeschlossen. Daraufhin sei der psychologische Dienst mit der Erarbeitung einer psycholo-gischen Stellungnahme zur Frage eines möglichen Missbrauchs von Vollzugslockerungen beauftragt worden. Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens sei der psychologische Dienst der JVA nicht zeitnah in der Lage gewesen, die Stellungnahme zu erarbeiten. Dieser Zustand könne nicht zufrieden stellen. Im vorliegenden Fall könnten diese Verzögerungen tatsächlich dazu führen, dass der Petent, soweit er zum Zweidritteltermin entlassen werde, zuvor nicht mehr in den Genuss von Vollzugslockerungen komme. Soweit die Entlassungsvorbereitung angesprochen sei, sei festzustellen, dass diese in jedem Falle und unabhängig von der Zuerkennung einer Lockerungseignung erfolgen werde.

Auf Nachfrage des Petitionsausschusses wurde im weiteren Verlauf der Bearbeitung der Petition mitgeteilt, dass der zuständige Psychologe zwischenzeitlich eine Stellungnahme zur Frage eines möglichen Missbrauchs von Vollzugslockerungen durch den Petenten abgegeben habe. Danach sei in seinem Fall aus psychologischer Sicht das Risiko des Missbrauchs nur dann als vertretbar gering zu beurteilen, wenn avisierte Lockerungen in einem klar definierten und deutlich begrenzten Setting (zweckgebunden) gewährt würden. Eigenständige Vollzugslockerungen würden nicht empfohlen. Jedoch werde die Gewährung von Vollzugs-lockerungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder der Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe als sinnvoll erachtet.

Unabhängig davon habe das Justizministerium die Petition zum Anlass genommen, die Leiterin der JVA zu einem Gespräch einzuladen, um die Ursachen der Verzögerungen bei der Erarbeitung von Stellungnahmen durch den psychologischen Dienst zu erörtern und sicherzustellen, dass die Stellungnahmen künftig zeitnah erfolgten. Dabei seien die allgemein bei der Fertigung von psychologischen Stellungnahmen in der JVA aufgetretenen Verzöge-rungen durch den psychologischen Fachdienst der JVA mit der Vorrangigkeit anderer Vorgänge, hauptsächlich der vollzuglichen Priorität bei der Einhaltung von Fristen zur Verlegung von Sexualstraftätern in die Sozialtherapie, begründet worden.

Page 26: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

26

Es sei festgelegt worden, dass sich die Leiterin der JVA einen detaillierten Überblick über die diesbezügliche Auftragslage und termingetreue Abarbeitung der Aufträge verschaffe. Ihr werde über die Vollzugsabteilungsleiter jeder Einzelfall vorgelegt, der terminlich problema-tisch zu werden drohe, damit rechtzeitig Abhilfe geschaffen werden könne. In diesem Zusammenhang werde sich außerdem positiv auswirken, dass eine weitere Psychologin ihren Dienst in der JVA aufnehme.

Wegen dieses erreichten Ergebnisses und da der Petent inzwischen vorzeitig entlassen worden war, empfahl der Petitionsausschuss dem Landtag, das Petitionsverfahren abzuschließen. Dieser Empfehlung schloss sich der Landtag in seiner Sitzung am 08.07.2010 an.

2.3.2 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land

Der Petent, ein schwer behinderter und pflegebedürftiger Rentner, berichtete, er habe sich anlässlich eines Gerichtstermins im Landgericht Neubrandenburg aufgehalten. Als er die Behindertentoilette habe aufsuchen wollen, habe ihn ein nicht behinderter Wachtmeister des Landgerichtes mit schnellem Schritt überholt und vor ihm die Behindertentoilette erreicht, sodass er die Toilette für nicht behinderte Menschen habe aufsuchen müssen. Das Öffnen der Tür der Herrentoilette sei für ihn aufgrund des starken Schließmechanismus der Tür kaum möglich gewesen. Erst nachdem er mit dem ganzen Körper dagegen gedrückt habe, sei die Tür aufgegangen. Die Kabine sei zudem sehr eng gewesen. Aufgrund des stark eingestellten Schließmechanismus der Tür und der Enge der Kabine sei die Tür sehr schnell wieder zugefallen und gegen seinen Kopf geschlagen. Dabei sei sein Hörgerät vollständig zerstört worden. Da er zu 80 % taub sei, könne er ohne Hörgerät kaum am öffentlichen Leben teilhaben. Insofern mache er Schadensersatzansprüche gegen das Land geltend.

Der Präsident des Landgerichtes teilte zum Vorgang mit, die Türen der Toiletten des Landgerichtsgebäudes (mit Ausnahme der für Menschen mit Behinderung vorgesehenen Toiletten) seien mit einem handelsüblichen Türschließmechanismus versehen. Dieser sei regelmäßig straff eingestellt, damit ein Schließen der Türen gewährleistet sei. Eine Prüfung durch die Geschäftsleiterin des Landgerichtes unmittelbar im Anschluss an den geschilderten Vorfall habe ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt der Schließmechanismus ordnungsgemäß eingestellt gewesen sei. Bei normaler Benutzung der Türschlussvorrichtung seien demnach Unfälle nicht zu erwarten gewesen. Da der Petent bereits beim Öffnen der Tür Probleme mit dem starken Schließmechanismus der Tür gehabt habe, wäre es geboten gewesen, entweder zu warten, bis die für behinderte Personen vorgesehene Toilette wieder frei gewesen wäre, oder Hilfe herbeizuholen, beispielsweise seine ebenfalls im Gerichtsgebäude anwesende Ehefrau. Zu dem bedauerlichen Unfall wäre es dann wahrscheinlich nicht gekommen. Im Übrigen habe der zu diesem Vorfall befragte Wachtmeister in Abrede gestellt, dass er den Petenten in schnellem Schritt überholt habe. Er habe vielmehr dargelegt, dass er sich vor der Benutzung der Behindertentoilette vergewissert habe, dass niemand diese habe aufsuchen wollen, und dass er diese zudem nach kurzer Zeit wieder verlassen habe. Vor diesem Hintergrund erfolge kein Schadensausgleich. Gegen den entsprechenden Bescheid legte der Petent Beschwerde ein.

Page 27: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

27

Das Justizministerium teilte bezüglich des Anliegens mit, das Beschwerdeverfahren, die Staatshaftungsansprüche betreffend, sei abgeschlossen worden. Die Schadensersatzansprüche hätten nicht anerkannt werden können. Damit stehe es dem Petenten frei, diese Ansprüche mit einer Amtshaftungsklage beim Landgericht Neubrandenburg weiter zu verfolgen. Als Grund für die Ablehnung der Staatshaftungsansprüche wurde einerseits auf den baulichen Zustand der benutzten Herrentoilette hingewiesen, die keine technisch mangelhafte Gefahrenquelle dargestellt habe. Zum anderen wurde ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass nicht behinderten Personen die Benutzung der Behindertentoilette nicht untersagt sei. Die Einrichtung von Behindertentoiletten erfolge deswegen, weil behinderten Menschen der barrierefreie, d. h. grundsätzlich hilfsmittelunabhängige Zugang zu öffentlichen Toiletten ermöglicht werden solle. Damit nicht verbunden sei ein völliger Ausschluss der Nutzung durch Nichtbehinderte oder eine Garantie für behinderte Menschen, jederzeit Zugang zu einer freien behindertengerechte Toilette zu haben. Werde etwa eine Behindertentoilette gerade durch einen Menschen mit Behinderung genutzt oder werde sie gereinigt, so könne ein Mensch mit Behinderungen sie in diesem Zeitraum auch nicht nutzen. Soweit der Petent nicht nur die Versagung von Schadensersatzansprüchen rügte, sondern auch die Art und Weise der Bearbeitung des Schadensersatzanspruches, so sei seitens des Justizministeriums Folgendes anzumerken: Der Eindruck, der Vizepräsident des Landgerichtes Neubrandenburg habe mit seinem eine Haftung verneinenden Bescheid den Petenten verhöhnt, sei objektiv unzutreffend. Die Ausführungen in diesem Bescheid seien sachorientiert und höflich. Die Verstimmung hinsichtlich des Vorhaltes, es sei dem Petenten zuzumuten gewesen, entweder das Freiwerden der Behindertentoilette abzuwarten oder aber jemanden bei der Öffnung der Tür um Hilfe zu bitten, vermöge man menschlich nachzuvollziehen. Es handele sich bei diesen Vorhalten aber um, auch aus Sicht des Justizministeriums, tragende Gründe dafür, dass Verkehrssicherungs-pflichten nicht verletzt worden seien. Das Justizministerium werde jedoch den Präsidenten des Landgerichts Neubrandenburg bitten, seine Bediensteten dafür zu sensibilisieren, die Behindertentoilette nur zu benutzen, wenn dies unvermeidlich erscheine.

In einer zur Petition durchgeführten Ausschussberatung teilte der Vertreter des Justizministe-riums mit, der Petent habe zwischenzeitlich Klage beim zuständigen Gericht eingereicht. Dieses prüfe im Rahmen der Beweisaufnahme mögliche Ansprüche. Da insoweit jedoch keine Einwirkungsmöglichkeit seitens des Landtages mehr bestehe, empfahl der Petitionsausschuss dem Landtag, das Petitionsverfahren abzuschließen. Der Landtag schloss sich dieser Empfehlung in seiner Sitzung am 27.01.2010 an. Mit Schreiben vom 15.10.2010 teilte das Justizministerium mit, dass das Urteil, mit dem die Klage des Petenten abgewiesen worden sei, inzwischen rechtskräftig sei.

2.4 Finanzministerium

2.4.1 Beschwerde über die Vorgehensweise der Landeszentralkasse

Ein Bürger beschwerte sich darüber, dass die Landeszentralkasse (LZK) ihm eine Mahnung zugesandt habe, ohne dass dieser ein Kostenfestsetzungsbeschluss beziehungsweise eine Kostenforderung vorausgegangen sei.

Im Zuge der Überprüfung der Angelegenheit durch das Finanzministerium stellte sich heraus, dass die fehlende Kostenrechnung und die unzulässige Mahnung ursächlich auf einen Programmfehler im Bereich des Landgerichtes Rostock zurückzuführen seien, der zwischenzeitlich behoben worden sei.

Page 28: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

28

Der Petent habe sich hinsichtlich der fehlenden Kostenrechnung mithin zu Recht beschwert. Inzwischen habe er eine Ersatzkostenrechnung erhalten und diese auch bezahlt. Die Landeszentralkasse sei vom Finanzministerium gebeten worden, Einwänden von Bürgerinnen und Bürgern künftig konsequenter nachzugehen.

Nachdem dem Petenten dieses Ergebnis mitgeteilt worden war, empfahl der Petitionsaus-schuss dem Landtag, das Petitionsverfahren abzuschließen. Der Landtag schloss sich dieser Empfehlung in seiner Sitzung am 15.09.2010 an.

2.4.2 Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen bei der Einkommenssteuererklärung

Ein Bürger wandte sich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und kritisierte die Nichtanerkennung von geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen durch die Finanzverwaltung im Rahmen seiner Auswärtstätigkeit auf einem Fährschiff. Der Petitions-ausschuss des Deutschen Bundestages überwies die Eingabe an den Landtag Mecklenburg-Vorpommern, weil die Finanzämter Landesfinanzbehörden sind.

Das zuständige Finanzministerium teilte dem Petitionsausschuss hierzu Folgendes mit: Seeleute übten an Bord von Schiffen regelmäßig eine Auswärtstätigkeit aus. Verpflegungs-mehraufwendungen könnten nach der neuen Rechtsprechung für die ersten drei Monate einer jeweiligen Auswärtstätigkeit als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die jeweilige Reise ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehre; laufe das Schiff zu einer neuen Reise aus, beginne der Dreimonatszeitraum für den Abzug der Verpflegungsmehraufwen-dungen von neuem. Bei der Bestimmung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen auf Schiffen seien verschiedene Umstände von Bedeutung, zum Beispiel der Flaggenstaat des Schiffes oder ob es sich in Inlandsgewässern, auf hoher See oder in ausländischen Gewässern aufhalte. Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge erhielten für die Tage in deutschen Küstengewässern, für die Tage der Ein- und Ausschiffung sowie für Liegezeiten in deutschen Häfen die Inlandpauschalen, für die Tage auf hoher See die Inlandpauschale, für die Tage in ausländischen Küstengewässern die Auslandpauschalen des jeweiligen Staates, für die Tage der Ein- und Ausschiffung und für Liegezeiten in ausländischen Häfen die für den ausländischen Hafenort maßgebenden Tagegelder. Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge erhielten für die Tage in deutschen Küstengewässern, für die Tage der Ein- und Ausschiffung sowie für Liegezeiten in deutschen Häfen die Inlandpauschalen, für die Tage auf hoher See das für Luxemburg geltende Tagegeld, für die Tage in ausländischen Küstengewässern das für Luxemburg geltende Tagegeld, für die Tage der Ein- und Ausschiffung und für Liegezeiten in ausländischen Häfen die für den ausländischen Hafenort maßgebenden Tagegelder. Diese Regelungen würden bundeseinheitlich für die gesamte zivile Schifffahrt gelten, also auch für die Fährschiffe. Es sei in der Tat so, dass die Umsetzung der Rechtspre-chung des Bundesfinanzhofes (BFH), bezogen auf die Dreimonatsfrist bei Verpflegungs-mehraufwendungen, in Abhängigkeit vom tatsächlichen Heimathafen des Schiffes und beim Ansatz der Höhe der jeweiligen Tagessätze in Abhängigkeit des Aufenthaltes des Schiffes (zum Beispiel bei täglichem Anlaufen Schwedens die schwedischen Sätze in Höhe von 60, 40 beziehungsweise 20 gegenüber den niedrigeren deutschen Tagessätzen von 24, 12 bezie-hungsweise 6 Euro) zu unterschiedlichen Ergebnissen führe.

Page 29: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

29

Das bedeute für den Fall des Petenten: Er sei auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Fährschiff zwischen Rostock und Trelleborg (Schweden) tätig. Heimathafen des Schiffes sei Lübeck. Unter Beachtung der gesetzlichen Dreimonatsfrist könnte er Verpflegungsmehrauf-wendungen für jeden Tag seiner Tätigkeit auf dem Schiff mit den schwedischen Tagessätzen als Werbungskosten geltend machen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beginne die Dreimonatsfrist neu, wenn das Fährschiff dessen Heimathafen Lübeck anlaufe und zu einer neuen Fahrt wieder auslaufe oder er das Schiff wechsle. Unterschiedliche Verfahrensweisen in Mecklenburg-Vorpommern oder im Bundesgebiet könne es unter Hinweis auf den bundeseinheitlichen Regelungsgehalt nicht geben. Unabhängig davon werde das Finanz-ministerium die konkret benannten Finanzämter noch einmal auf die Rechtslage hinweisen.

Nach weiterem Schriftverkehr und Beratung der Petition empfahl der Petitionsausschuss dem Landtag, die Petition der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen besonders aufmerksam zu machen. Die Finanzverwaltung habe sich unter Beachtung der Recht-sprechung des BFH auf eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung verständigt. Diese führe dazu, dass Seeleute, deren Schiffe ihren Heimathafen nie oder nur sehr selten anliefen, trotz gleicher Tätigkeit schlechter gestellt seien als Seeleute auf solchen Schiffen, die stets aus ihrem Heimathafen aus- beziehungsweise auch wieder in diesen einliefen. Im Interesse einer Gleichbehandlung könnte über eine Änderung dieser Verwaltungsauffassung beziehungs-weise über eine Anpassung des Einkommenssteuergesetzes nachgedacht werden. Der Landtag schloss sich dieser Empfehlung in seiner Sitzung am 15.09.2010 an.

Aufgrund der Überweisung der Petition teilte die Finanzministerin dem Petitionsausschuss mit, die Sichtweise zum Heimathafenprinzip basiere auf Urteilen des BFH. Sie gelte bundeseinheitlich für alle Seeleute. Insofern würden auch alle Seeleute gleich behandelt; allerdings sei es in der Tat so, dass es zu Verwerfungen komme. Begünstigt seien diejenigen Seeleute, deren Schiff den Heimathafen regelmäßig anlaufe. Eine gesetzgeberische Ausnahmeregelung für diese Berufsgruppe sei nicht angezeigt. Der Bundesfinanzhof habe aber Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu überdenken. Derzeit werde von einem Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern ein entsprechendes Revisionsverfahren beim BFH geführt. Nach Abschluss dieses Revisionsverfahrens würden die Folgerungen aus der Entscheidung des BFH auf Bund-Länder-Ebene zu ziehen sein.

2.5 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus

2.5.1 Beschwerde über die Arbeitsweise eines Schornsteinfegers

Ein Petent beschwerte sich darüber, dass er von einem Bezirksschornsteinfeger (BSFM) eine Rechnung für eine Schornsteinprüfung erhalten habe, obwohl er lediglich unverbindlich gefragt habe, ob sein Schornstein grundsätzlich für eine Pellet-Heizung geeignet sei. Eine Prüfung des Schornsteins vor Ort habe zudem gar nicht stattgefunden.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus erklärte nach vorheriger Beteiligung des BSFM, dieser sei davon ausgegangen, dass der Petent durch seine Anfrage und die Übergabe der entsprechenden Daten einen Auftrag zur Prüfung der Errichtung einer Feuerungsanlage erteilt habe. Die erforderliche Bescheinigung sei gemäß der einschlägigen Verordnung berechnet und detailliert in Rechnung gestellt worden. Das Ministerium betonte jedoch, angesichts der widerstreitenden Aussagen nicht abschließend beurteilen zu können, ob eine Auftragserteilung vorliege.

Page 30: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

30

Anschließend wandte sich das zuständige Ordnungsamt, welches durch den BSFM um die Vollstreckung seiner Gebührenrechnung gegenüber dem Petenten ersucht worden war, an den Petitionsausschuss und erklärte, man gehe derzeit mangels Unterschrift nicht von einer Auftragserteilung aus. Nach weiterem Schriftverkehr fand ein klärendes Gespräch zwischen den Beteiligten statt und der BSFM stornierte seine Rechnung. Der Petent bedankte sich beim Petitionsausschuss schriftlich für seine Arbeit.

Vor diesem Hintergrund empfahl der Petitionsausschuss, die Petition abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten entsprochen worden war. Der Landtag schloss sich in seiner Sitzung am 27.01.2010 der Empfehlung des Ausschusses an.

2.5.2 Belästigung durch Immissionen aufgrund einer Betriebserweiterung

In zwei weiteren Eingaben beklagten die Petenten die negativen Auswirkungen der seit 2003 stetig erfolgten Erweiterung eines sich unmittelbar neben einem Wohngebiet befindlichen, metallverarbeitenden Betriebes auf ihre Wohnqualität.

Das um eine Stellungnahme gebetene Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus erklärte, der Betrieb sei eine nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung genehmigungsbedürftige Anlage. Es handele sich um eine so genannte „Altanlage“, die schon vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages bestanden und verschiedene Schritte zur Anpassung an das aktuelle Recht, die technische Entwicklung sowie an wirtschaftliche Erfordernisse durchlaufen habe. Die einzelnen Erweiterungs- sowie Modernisierungsmaßnahmen seien durch den Betreiber ordnungsgemäß beantragt und durch das damalige Staatliche Amt für Umwelt und Natur (StAUN) genehmigt worden. Die Prüfungen der durch den Antragsteller eingereichten Unterlagen und Gutachten hätten ergeben, dass die nach der TA Luft, der TA Lärm und der Erschütterungsrichtlinie vorgegebenen Emissions- beziehungsweise Immissionswerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen eingehalten werden könnten. Die jeweiligen Vorbelastungen seien dabei zu berücksichtigen gewesen. Aufgrund der historisch gewach-senen Gemengelage, wonach Wohnbereiche und ein Industriestandort unmittelbar anein-andergrenzten, sei der Standort allerdings als besonders konfliktträchtig anzusehen. Zur Verbesserung der Lärmsituation seien bereits Maßnahmen umgesetzt worden. Die Lärmdämmung der Decken, Wände und Tore sei stark erhöht, schallabstrahlende Fenster und Öffnungen verschlossen, schwingungserzeugende Maschinen verlagert und auf neue, schwingungsgedämpfte Fundamente gestellt, die Stöße der Kranbahn beseitigt, die Schleiferei vollständig eingehaust, ein die Schallausbreitung verstärkender Gang zwischen zwei Hallen geschlossen, Unebenheiten auf dem Werkshof beseitigt und das Metalllager in den dreiseitig geschlossenen Hof verlegt worden. Zur Erfassung der aktuellen Lärm- und Erschütterungs-situation werde durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) zeitnah eine orientierende Messung, d. h. eine ungesteuerte Aufzeichnung der Lärmimmissionen über einen längeren Zeitraum, erfolgen. Nach erfolgter Messung ergänzte das Wirtschaftsministe-rium, im Ergebnis habe keine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für den Tagzeitraum festgestellt werden können. Auch im Nachtzeitraum sei der zulässige Wert bis auf eine Nachtstunde eingehalten worden. Dies resultiere aus einem schalltechnischen Einzelereignis, welches unter Umständen nicht dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage entspreche.

Page 31: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

31

Der Betreiber sei bemüht, sowohl Einzelgeräusche als auch verhaltensbezogene Geräusche zu vermeiden. Soweit die Petenten auch tieffrequente Geräuschanteile kritisierten, würden diese nach den Vorgaben der DIN 45680 innerhalb eines Gebäudes in dem am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raum ermittelt. Um zielorientiert messen zu können, sei zunächst eine Klärung der Herkunft und des zeitlichen Auftretens der tieffrequenten Geräuschanteile erforderlich. Daher würden die Petenten zur Vorbereitung einer Innenraummessung um eine entsprechende Konkretisierung gebeten. Ferner sei ein Erschütterungsmessgerät nunmehr im LUNG vorhanden, sodass demnächst auch zur Erfassung der aktuellen Situation hinsichtlich Erschütterungen eine Messung erfolgen könne. Darüber hinaus betonte das Ministerium, in jedem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werde geprüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG vorlägen. Vorliegend sei auch nicht auf einen Bestandschutz des Betriebes als Altanlage abgestellt worden, sondern auf die Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 5, 6 BImSchG. Die Auswirkungen durch Kapazitäts-erhöhungen seien dabei berücksichtigt worden. Im Übrigen habe es sich bei den bisherigen Genehmigungen nicht um den Neubau der Gießerei, sondern um eine Erhöhung der Anzahl der Formplätze mittels Hallenneubau beziehungsweise -erweiterung gehandelt. Auf den Umfang der beantragten Vorhaben habe die Behörde indes keinen Einfluss. Die Entschei-dung, ob einzelne Änderungsgenehmigungen oder eine allumfassende Änderungsgenehmi-gung beantragt würden, obliege dem Antragsteller. Ein Ermessensspielraum zur Einleitung des von einem Petenten begehrten umfassenden Standortgenehmigungsverfahrens bestehe nicht. Es seien jedoch in jedem einzelnen Genehmigungsverfahren die geltenden Gesetze, Verordnungen und Regelwerke zu beachten; die Vorbelastung durch bestehende Anlagenteile sei dabei zu berücksichtigen. Dadurch sei gewährleistet, dass es keine Abstriche beim Immissionsschutz gebe. Die Prüfung der Geräuschprognosen sei unter Einbeziehung des LUNG als Lärmfachbehörde erfolgt. In den Genehmigungsverfahren sei auch die planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft worden.

Das ebenfalls beteiligte Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung führte aus, aufgrund der Konzentrationswirkung werde die untere Bauaufsichtsbehörde im immissions-schutzrechtlichen Verfahren durch das StAUN lediglich beteiligt. Sie gebe zum Antrag eine Stellungnahme zur Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht und, soweit dies ohne Vorliegen der vom StAUN einzuholenden Stellungnahmen der anderen zu beteiligenden Fachbehörden und der Gemeinde möglich sei, auch zur städtebaurechtlichen Zulässigkeit ab. Besonders betont wurde der Konflikt dieses Falles, da einerseits die Wohnnutzung durch Immissionen und andererseits die Entwicklungsmöglichkeiten des Gewerbes beeinträchtigt würden. Das Gebot der Rücksichtnahme gebiete für beide Seiten, gewisse Einschränkungen hinzunehmen, die in homogenen Baugebieten nicht bestünden. Hinsichtlich der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte sei in solchen Gemengelagen ein Mittelwert zu bilden. Bauordnungsrechtliche Probleme, wie fehlende Abstandsflächen, seien durch Eintragung von Baulasten zugunsten des Bauvorhabens und durch Grundstückszukäufe gelöst worden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes seien für die städtebaurechtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zudem unbeachtlich.

Page 32: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

32

Nachdem das LUNG die erfolgten Messungen ausgewertet hatte, teilte das Wirtschafts-ministerium mit, die tieffrequenten Geräusche seien mittels einer Dauermessstation erfasst worden. Die Schallmessung habe an allen Tagen tieffrequente Geräusche am Messort nachgewiesen, die Anhaltswerte seien bei deutlich heraustretenden Einzeltönen gemäß Beiblatt 1 zur DIN 45680 im tieffrequenten Frequenzbereich teilweise überschritten worden. Die Auswertung der erstellten Protokolle und Tonaufnahmen ließe den Schluss auf ein sporadisches Auftreten der Geräusche zu. Deutlich hervortretende Einzeltöne würden von Betroffenen als besonders auffällig, ungewohnt und damit stark belästigend erlebt, besonders dann, wenn die Einzeltöne zeitlich schwankten oder dauernd oder zu besonders schutzwür-digen Zeiten aufträten. Zur Ermittlung der auftretenden Erschütterungen sei auch eine Langzeitmessung erfolgt. Die erfassten Daten der Erschütterungsmessung würden im Beurteilungszeitraum nachts auf regelmäßig einwirkende Immissionen im Bereich erheblicher Belästigungen hinweisen. Die Daten für die maximal bewertete Schwingstärke lägen im Großteil der auswertbaren Nächte mehrfach über dem gemäß Erschütterungsrichtlinie der Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) für den entsprechenden Einwirkungsort angegebenen oberen Anhaltswert. Die von den Petenten vorgebrachten Beschwerden über Immissionen durch tieffrequente Geräusche und Erschütterungen seien somit messtechnisch nachgewiesen worden. Die ermittelten Werte lägen zum Teil über den für erhebliche Belästigungen als Anhaltspunkte heranzuziehenden Schwellen. Mit dem Anlagenbetreiber sei vereinbart worden, dass er mit einer sachverständigen Stelle unter Zuhilfenahme des vorhandenen Datenmaterials sowie über gesteuerte Messungen die in Frage kommenden Geräusch- und Erschütterungsquellen lokalisieren lasse. Als Ursache sei sodann zum einen das Absetzen schwerer Lasten ermittelt worden. Dieses sei zwischenzeitlich durch betriebliche Maßnahmen abgestellt worden. Des Weiteren sei eine Propellerschleifmaschine als Ursache lokalisiert worden, deren Betrieb offenbar in bestimmten Betriebszuständen zu Resonanzerscheinungen führe. Der daraufhin im Rahmen des betrieblichen Überwachungs-systems direkt an dieser Maschine angebrachte Sensor habe jedoch keine Ergebnisse zur Erkennung von relevanten Betriebszuständen erbracht, die zu Erschütterungen an den Immissionsorten beitragen könnten.

Der Petitionsausschuss führte sodann eine Ausschussberatung mit Vertretern der verschie-denen beteiligten Institutionen durch, um nach Möglichkeiten zur Immissionsreduzierung zu suchen. Die Vertreter des Wirtschaftsministeriums, des StAUN und LUNG erklärten übereinstimmend, es sei von einer erheblichen Belästigung der Anwohner durch tieffrequente Geräusche und Erschütterungen insbesondere in der Nacht auszugehen. Für die erforderliche Abhilfe seien zunächst die Ursachen zu ergründen. Im weiteren Schriftverkehr teilte das Wirtschaftsministerium mit, im Ergebnis der Schwingungsuntersuchungen auf dem Betriebsgelände und an den Häusern der Petenten hätten die Erschütterungen zwar Maschinen zugeordnet werden können, aber nicht konkreten Fertigungsprozessen. Dabei sei nur für die Nachtzeit eine Überschreitung der oberen Anhaltswerte der DIN 41502 festgestellt worden. Eine Überschreitung der Immissionswerte durch dauerhafte Einwirkungen sei lediglich dreimal und durch kurzzeitige Schwingungen nur fünfmal während des gesamten Messzeit-raums aufgetreten. Angesichts dieser wenig erheblichen Konfliktlage erscheine eine nachträgliche Schwingungsisolierung als unverhältnismäßig. Das Hauptaugenmerk solle daher weiterhin auf eine Maschinenzustandsüberwachung zur Vermeidung der erschütte-rungsrelevanten Betriebszustände gelegt werden. Insgesamt sei zwar festzustellen, dass die Immissionssituation dadurch gekennzeichnet sei, dass die vorgenannten Überschreitungen eher selten, nicht vorhersehbar und nicht lang anhaltend aufträten.

Page 33: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

33

Vor diesem Hintergrund beschloss der Petitionsausschuss eine Ortsbesichtigung durchzu-führen, um sich ein eigenes Bild von der Situation machen zu können. Vor Ort stellte sich heraus, dass das Wohngebäude eines Petenten lediglich 19 m von der Werkshalle entfernt war. Von seiner Terrasse konnte man ausschließlich auf die Hallenwand blicken. Die Petenten betonten, die gemessenen Schwingungen würden die Wohngebäude unterirdisch erreichen. Da im Drei-Schicht-System gearbeitet werde, sei auch des Nachts kein erholsamer Schlaf möglich. Allerdings könne man auch nicht einfach wegziehen, da angesichts der bestehenden Situation allenfalls von einem Verkaufserlös in Höhe von 50 % des eigentlichen Wertes ausgegangen werden könne.

Im Nachgang zu diesem Ortstermin führte der Petitionsausschuss eine weitere Ausschuss-beratung durch, an welcher neben den verschiedenen Behörden auch Vertreter des betroffenen Betriebes teilnahmen. Der Geschäftsführer erläuterte die Erforderlichkeit der in den vergangenen Jahren erfolgten Betriebserweiterungen für die Standtortsicherung. Er betonte, man habe bisher alles technisch Mögliche unternommen und viel Geld investiert, um die Situation vor Ort zu verbessern. Nunmehr werde zudem noch eine neue Maschine aufgestellt und in Betrieb genommen, welche zu einer weiteren Verbesserung der Immissionssituation führen werde. Das LUNG ergänzte, die letzten Messungen hätten ergeben, dass nachts nur noch sporadisch Erschütterungen zu verzeichnen seien, die in den Bereich der Belästigungen gingen. Diese Verbesserung sei letztendlich auch auf die Arbeitsanweisung zur geänderten Führung der Drehmaschine zurückzuführen. Unabhängig von den bisher im Verhältnis zum Stand vor 1,5 Jahren erreichten Verbesserungen bleibe nunmehr noch die Umstellungsphase für die neue Maschine abzuwarten. Man werde über die bestehenden Messfühler auch diese Phase begleiten.

Angesichts der dargestellten positiven Entwicklung beschloss der Landtag in seiner Sitzung am 15.12.2010 entsprechend der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, das Petitionsverfahren abzuschließen.

2.6 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

2.6.1 Beschädigung der Uferzone durch Motorboote

In einer Petition, die dem Petitionsausschuss per Beschluss des Deutschen Bundestages zugeleitet wurde, forderte ein Bürger ein konsequenteres Vorgehen gegen von Motorbooten verursachten Schäden an der Uferzone der Gewässer. Durch den Wellenschlag seien viele Uferzonen ausgewaschen und die Wurzeln der Bäume frei gelegt worden. Zwar hätten die zuständigen Wasser- und Schifffahrtsämter unter anderem Höchstgeschwindigkeiten für die Gewässerbefahrung festgelegt, jedoch würden nicht genügend Kontrollen stattfinden. Es komme gegebenenfalls auch die Schaffung von gesetzlichen Vorgaben für den Bau von Sportbooten als wirksame Maßnahme zur Verringerung des Wellenschlages in Betracht.

Das um eine Stellungnahme gebetene Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz stimmte aus fachlicher Sicht der Forderung des Petenten nach verschärften Kontrollen der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Bundeswasserstraßen ausdrücklich zu. Zu schnell fahrende Sportboote würden Uferschäden erzeugen. Die Forderung nach staatlicher Reglementierung beim Bau oder einer Größenbeschränkung für Sportboote sei jedoch aus Sicht des Ministeriums nicht der geeignete Ansatz für die Lösung des Problems.

Page 34: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

34

Die Größe der von Schiffen induzierten Wellen hänge ganz wesentlich davon ab, mit wie viel Prozent der theoretischen Rumpfgeschwindigkeit sich ein Schiff tatsächlich fortbewege. Auch kleinere Boote könnten bei entsprechender Fahrtgeschwindigkeit einen uferschädigenden Wellenschlag verursachen. Die ebenfalls kritisierten führerscheinlos betriebenen Charterboote seien in der Regel auf die maximale Geschwindigkeit von 10 km/h gedrosselt. Ein derartiges Charterschiff erzeuge mit dieser Fahrtgeschwindigkeit einen am Ufer kaum spürbaren Wellenschlag.

Das ebenfalls beteiligte Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus teilte dem Petitionsausschuss zudem mit, dass zwischen Wassertourismus und Naturschutz ein Spannungsfeld bestehe. Dennoch sei der Tourismusbereich sehr an einer umweltverträglichen Nutzung der Gewässer durch Wassertouristen interessiert, damit die natürliche Grundlage für den Wassertourismus nachhaltig gesichert bleibe. Laut Gästebefragung des Tourismusver-bandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. sei eine starke Naturorientierung der Urlauber im Land vorhanden, sodass auch und gerade wegen der intakten Natur und der Schönheit der Landschaft die Wassertouristen gerne nach Mecklenburg-Vorpommern kämen. Zum Schutz der Natur und Landschaft gebe es im Wassertourismusbereich die allgemein für Wasser-sportler gültigen Regeln, nach denen unter anderem Sog und Wellenschlag vermieden würden und Wassersportler sich umweltgerecht verhalten sollten. Von verkehrsrechtlicher Seite seien zusätzlich Befahrensregelungen erlassen worden. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln liege jedoch im Bereich der Wasserschutzpolizei.

Das vor diesem Hintergrund um eine Stellungnahme gebetene Innenministerium führte ergänzend aus, allein im Zuständigkeitsbereich der Wasserschutzpolizeiinspektion Waren mit einer geographischen Ausdehnung von 100 km x 100 km seien 29 Beamte im Drei-Schicht-System tätig. Durch diese seien im Jahr 2008 22.065 km auf Streifenbooten und 200.000 km mit Streifenfahrzeugen an Land zurückgelegt worden. Dabei seien 3.167 Sportboote und 258 Charterboote einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Den Schwerpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitungen habe auch die Wasserschutzpolizei in ihrem Zuständig-keitsbereich erkannt und entsprechend reagiert. So seien zahlreiche Geschwindigkeits-messungen mit einem Lasergerät und mit einem eigens zu diesem Zweck ausgerüsteten Hilfsstreifenboot durchgeführt worden. Schwerpunktmäßig würden hier Kontrollen in Kanälen, Engstellen und in der Nähe von Marinas und Steganlagen unternommen, oftmals auch nach Hinweisen von Geschädigten. Im Jahre 2008 seien auf verschiedenen Wasser-straßen und Seen 387 Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt worden. Dabei seien 35 Verwarnungen ohne Geld, 52 Verwarnungen mit Geld sowie 12 Ordnungswidrigkeits-anzeigen gefertigt worden.

Angesichts dieser Ausführungen der beteiligten Ministerien empfahl der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen. Der Landtag schloss sich dieser Beschlussempfehlung in seiner Sitzung am 27.01.2010 an.

Page 35: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

35

2.6.2 Baugenehmigung für ein Sanitärgebäude auf einem Naturcampingplatz

In einer weiteren Zuschrift begehrten die Petenten eine Baugenehmigung für die Errichtung eines neuen Sanitärgebäudes als Ersatz für die bestehenden Sanitärcontainer auf ihrem Naturcampingplatz, die aufgrund der Ablehnung des Nationalparkamtes abgewiesen worden war.

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erklärte, der Camping-platz befinde sich einerseits im Waldbereich des Nationalparks Jasmund und andererseits auch mit Flächen außerhalb des Schutzgebietes. Bereits Anfang der 90er-Jahre hätten die Petenten dem damaligen Umweltministerium ein Betreiberkonzept vorgelegt, das für die Flächen im Wald des Nationalparks nur den Bestandsschutz des Campingplatzes mit den vorhandenen baulichen Anlagen und eine Verlagerung von neuen baulichen Anlagen nach außerhalb des Schutzgebietes vorgesehen habe. In der Folge seien einige neue bauliche Anlagen und Stellplätze außerhalb des Nationalparks errichtet worden. Der Campingplatz-betrieb sei zudem - unabhängig vom nun thematisierten Neubauvorhaben im Nationalpark - im Rahmen des vorhandenen Bestandes gewährleistet. Dass innerhalb des Waldes und des Nationalparks Jasmund die Neuerrichtung baulicher Anlagen verboten sei, sei den Petenten bekannt gewesen. Auch habe das bis 2005 zuständige Nationalparkamt Rügen bezüglich neuer Bauten im Nationalpark keine naturschutzrechtlichen Befreiungen erteilt, sondern nur Stellungnahmen gegenüber der unteren Baubehörde abgegeben. Nach damaliger Rechtslage hätte es neben der Genehmigung der Baubehörde auch einer naturschutzrechtlichen Befreiung bedurft. Im 2008 durchgeführten Genehmigungsverfahren sei das nunmehr zuständige Nationalparkamt Vorpommern (NPA) als zuständige Naturschutz- und Forstbehörde am Verfahren zwecks Prüfung der naturschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens beteiligt worden. Das Bauamt habe angesichts der Stellungnahme des NPA den Ablehnungs-bescheid erlassen. Gegen den Widerspruchsbescheid habe der Petent eine Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald eingereicht.

Das ebenfalls beteiligte Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung führte ergänzend aus, 2005 sei den Petenten die Baugenehmigung zur Errichtung eines Sanitär-gebäudes auf dem Campingplatz erteilt worden. Im April 2008 sei sodann die Verlängerung dieser Genehmigung beantragt worden. Im Rahmen der Prüfung dieses Antrages habe das NPA als Großschutzgebietsverwaltung sein Einvernehmen zur Erteilung der naturschutz-rechtlichen Genehmigung versagt. Da die untere Bauaufsichtsbehörde an das versagte Einvernehmen gebunden gewesen sei, habe sie den Antrag rechtmäßig abgelehnt.

Die Ausführungen der beteiligten Behörden sowie der Petenten offenbarten die Besonderheit dieses Falles. Einerseits standen die bestehenden Gebäude unter Bestandsschutz und andererseits konnten diese nicht im erforderlichen Maß erneuert werden. So trafen bei der Frage der Bewilligung der Baugenehmigung die Waldabstandsverordnung, die Nationalpark-verordnung und die Campingplatzverordnung zusammen. Bei konsequenter Umsetzung der einen Vorschrift durch die Petenten hätten sie immer eine der anderen verletzt. Entweder sie würden die Mindeststandards eines Campingplatzes nicht einhalten können oder müssten gegen die Waldabstandsverordnung verstoßen. Dieser besondere Einzelfall konnte jedoch weder vom Verordnungsgeber vorausgesehen werden, noch traf die Petenten ein Verschulden.

Page 36: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

36

Vor diesem Hintergrund führte der Ausschuss insgesamt zwei Ortstermine sowie vier Ausschussberatungen, an denen zum Teil auch Vertreter der vorgenannten Ministerien, des Landkreises, des NPA und die Petenten selbst teilnahmen, durch. In der ersten Beratung vor Ort wurde seitens der verschiedenen Behörden zunächst noch betont, dass das NPA das Einvernehmen aufgrund der Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Waldabstandsverord-nung rechtmäßig verweigert hatte. Problematisch sei zudem, dass durch eine umfangreiche Sanierung der bestehenden Gebäude, um diese an den heutigen Stand der Technik anzu-passen, deren Bestandsschutz ebenfalls entfalle würde. Da der Petitionsausschuss den beteiligten Institutionen jedoch die Misere der Petenten verdeutlichen konnte, versuchten alle Beteiligten gemeinsam in einer weiteren Ausschussberatung am sprichwörtlichen „Runden Tisch“, einen tragfähigen Kompromiss zu erarbeiten, der es ermöglichte, die erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung sowie das forstbehördliche Einvernehmen zu erteilen. Hierfür rückten die Petenten von ihrem ursprünglich geplanten neuen Sanitärgebäude ab und näherten sich den Vorgaben des Nationalparkamtes an. Am 03.06.2010 reichten die Petenten sodann einen neuen Bauantrag beim Landkreis ein. Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beteiligte NPA erteilte den Petenten nach eingehender Prüfung der Unterlagen sowohl die naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des § 6 Nationalparkverordnung als auch das forstbehördliche Einvernehmen gemäß § 30 Absatz 2 Landeswaldgesetz. Anschließend erhielten sie ihre Baugenehmigung, wodurch die sanitäre Ausstattung des Campingplatzes entsprechend dem heutigen Standard durch Sanierung des bestehenden Sanitärgebäudes gewährleistet werden konnte. Daraufhin zogen die Petenten ihre Klage vor dem ohnehin überlasteten Verwaltungsgericht zurück.

Der Petitionsausschuss bedankte sich bei den beteiligten Institutionen schriftlich für ihr bürgerfreundliches und umsichtiges Agieren in dieser Angelegenheit.

Vor diesem Hintergrund empfahl der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschlie-ßen, weil dem Anliegen entsprochen worden war. Dieser Empfehlung schloss sich der Landtag in seiner Sitzung am 15.12.2010 an.

2.7 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

2.7.1 Fördermaßnahmen aufgrund bestehender LRS und Dyskalkulie

Eine Bürgerin bat den Petitionsausschuss um Hilfe, da bei ihrem Sohn zwar eine LRS, eine Dyskalkulie sowie eine Konzentrationsstörung festgestellt worden waren, er jedoch weder an eine andere Schule versetzt wurde, noch entsprechende Fördermaßnahmen erhielt.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur führte in seiner Stellungnahme aus, aufgrund der Bitte der Petentin um Unterstützung bei der schulischen Förderung ihres Sohnes habe ein klärendes Gespräch mit ihr, dem zuständigen staatlichen Schulamt, einer Schulpsy-chologin, dem Jugendamt und der Schule stattgefunden. In dem federführend vom Jugendamt geführten Gespräch sei es neben der weiteren schulischen Förderung des Sohnes auch um die außerschulische Betreuung und Förderung am Nachmittag gegangen. Zwischen den Beteiligten und mit Zustimmung der Petentin sei sodann vereinbart worden, dass ihr Sohn ab sofort an der näher gelegenen Regionalen Schule mit Grundschule beschult werde, wodurch der lange Fahrtweg entfiel. Ferner werde er freiwillig die 3. Jahrgangsstufe wiederholen und erhalte an der neuen Schule eine zusätzliche Förderung in den Bereichen Dyskalkulie und Legasthenie.

Page 37: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

37

Am Nachmittag werde er in einer Tagesgruppe der Caritas Mecklenburg unter Fortsetzung der begonnenen Ergotherapie sowie einer zusätzlichen Förderung in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration betreut. Weiterhin könnten durch die zusätzliche Förderung in den Bereichen Deutsch und Mathematik die schulischen Defizite gemindert werden.

Angesichts dieser Vereinbarung empfahl der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen wurde. Dieser Empfehlung schloss sich der Landtag in seiner Sitzung am 28.04.2010 an.

2.7.2 Möglichkeit des vorzeitigen Ausstiegs aus dem Schuldienst

In einer Zuschrift baten 28 Petenten darum, die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Schuldienst auch im neuen Lehrerpersonalkonzept (LPK) insbesondere für die Schularten Grund- und Förderschule beizubehalten. Hierbei sei die gestiegene psychische Belastung für Lehrkräfte in Förderschulen zu berücksichtigen.

Seitens des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde hierzu mitgeteilt, es sei noch gar keine endgültige Entscheidung über das Auslaufen des LPK im Bereich der Förderschulen getroffen worden. Dies befinde sich noch im Verhandlungsstadium; gleichwohl gebe es Gründe, die für ein Ende des LPK im Bereich der Förderschulen sprächen. Einerseits sei das Anliegen des LPK, den notwendigen Abbau von Unterrichtskapazitäten sozial verträglich - und dabei auch noch bildungspolitisch vertretbar - zu gestalten. Betriebsbedingte Kündigungen wegen des zurückgehenden Bedarfes in Folge des drama-tischen Rückganges der Schülerzahl sollten vermieden werden. Nach der Grundkonzeption des LPK müsse durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stelle dauerhaft eingespart werden, was nur erfüllt sei, wenn die Stelle des Landesbediensteten oder eine gleichwertige Stelle nicht wieder besetzt werde und entfalle. Heute könne festgestellt werden, dass in der Schulartgruppe 3 (Förderschulen) in Zukunft kein Stellenabbau mehr erforderlich sei. Vielmehr stehe ein vorzeitiges Ausscheiden von Lehrkräften der Unterrichtsversorgung in diesem Bereich entgegen. Andererseits finde sich bereits in der ersten Informationsbroschüre vom Februar 1996 die Formulierung, dass alle Leistungen, die im Rahmen des LPK den Beschäftigten des Landes gegenüber erbracht werden, sich an dem Gedanken, der generell Sozialplänen zugrunde liegt, orientieren. Es handele sich also bei Abfindungen, Vorruhe-standsregelungen u. ä. nicht um durch das Land gewährte Einkommensverbesserungen, sondern um Leistungen, die dort einsetzen, wo die üblichen sozialen Sicherungsleistungen nicht oder noch nicht greifen würden. Ferner habe die Landesregierung zur Verbesserung der Altersstruktur zum einen ein Junglehrerprogramm entwickelt und zum anderen das Einstellungskontingent für den Vorbereitungsdienst erhöht. Das vorzeitige Ausscheiden nach dem Auslaufen des LPK stehe zudem im Widerspruch zur allgemeinen Erhöhung des Renteneintrittsalters und dem Ziel, der so genannten Frühverrentung entgegenzuwirken.

Angesichts der Tatsache, dass die Verhandlungen zwischen den Partnern des LPK noch nicht abgeschlossen waren, empfahl der Petitionsausschuss, die Petition der Landesregierung sowie den Fraktionen des Landtages zu überweisen, damit das Begehren der Petenten in den Beratungen berücksichtigt werden konnte. Dieser Beschlussempfehlung schloss sich der Landtag in seiner Sitzung am 15.09.2010 an.

Page 38: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

38

2.7.3 Freistellung für Weiterbildungsveranstaltungen

Ein Petent beschwerte sich über die Ablehnung seiner Erstattungsvoranfrage gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Bildungsfreistellungsgesetz (BfG M-V) und regte an, dieses Gesetz dahin gehend abzuändern, dass auch öffentlich Beschäftigten eine Freistellung für die Wahrneh-mung von beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen ermöglicht würde. Die bestehende Regelung stelle eine Ungleichbehandlung von öffentlich und nicht öffentlich Beschäftigten dar.

Das für das BfG M-V zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erklärte, gemäß § 2 Absatz 1 BfG M-V stehe Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern hätten, ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der Weiterbildung unter Fortzahlung ihres Entgeltes zu. Gemäß Absatz 4 gelte dieses Gesetz für Bedienstete von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinde oder die fortlaufend oder ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten würden, nur hinsichtlich anerkannten Veranstaltungen der gesellschafts-politischen Weiterbildung sowie für Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizierten. Die seitens des Petenten begehrte Veranstaltung sei vom Ministerium lediglich als berufliche Weiterbildung anerkannt worden. Ferner sei er bei einem Landkreis - mithin einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - beschäftigt. Da das BfG M-V der Behörde insoweit kein Ermessen einräume, sei die Ablehnung nicht zu beanstanden. Auf Nachfrage des Petitionsausschusses, aus welchen Gründen die Bildungsfreistellung für öffentlich Bedienstete im BfG M-V beschränkt wurde, führte das Ministerium ergänzend aus: Die in § 2 Absatz 4 BfG M-V geregelte Einschränkung liege wohl in den beamten- beziehungsweise tarifrechtlichen Vorschriften für Bedienstete beziehungsweise Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes begründet. So umfasse die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch die Pflicht, für die Fortbildungen der Beamten zu sorgen. Die Fortbildungs-pflicht des Dienstherrn finde jedoch ihre Grenzen in Vorhaben, die nicht geeignet seien, solche Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten zu erhalten, zu erweitern und der Entwick-lung anzupassen, die für den Dienstbereich Bedeutung erlangen könnten. Auch § 41 der Landeslaufbahnverordnung sage aus, dass die dienstliche Fortbildung durch die oberste Dienstbehörde zu fördern sei. Für Angestellte mache § 5 TVöD beziehungsweise TV-L deutlich, dass die berufliche Weiterbildung seiner Mitarbeiter im Interesse des Arbeitgebers liege und durch diesen zu fördern sei. Es sei somit anzunehmen, dass der Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung der im Bereich des öffent-lichen Dienstes Beschäftigten sorgen werde. Aus diesem Grund habe bei der Bildungsfrei-stellung von einer Regelung zur Freistellung bei beruflicher Weiterbildung für die betreffende Personengruppe abgesehen werden können.

Der Petitionsausschuss kam im Ergebnis zu der Auffassung, dass das Gesetz dahin gehend geändert werden sollte, dass auch öffentlich Beschäftigten eine Freistellung für die Wahrnehmung von beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen gewährt wird. Die vom Ministerium angeführten Normen sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn betreffen lediglich die Förderung der beruflichen Weiterbildung, ein ausdrücklicher Anspruch des Petenten auf Freistellung, wie im Gesetz für die nicht öffentlich Beschäftigten enthalten, ist jedoch nicht dargelegt.

Page 39: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

39

Aus diesem Grund beschloss der Landtag in seiner Sitzung am 27.01.2010 entsprechend der Empfehlung des Petitionsausschusses, die Petition einerseits der Landesregierung zu überweisen, damit diese sie in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen einbezieht, und andererseits den Fraktionen des Landtages zuzuleiten, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

2.7.4 Umgestaltung der Theater- und Orchesterstruktur im Land

Mit vier Zuschriften wandten sich insgesamt 17.744 Bürgerinnen und Bürger an den Petitionsausschuss und kritisierten die geplanten Strukturänderungen in der Theater- und Orchesterlandschaft in Mecklenburg-Vorpommern.

Das um eine Stellungnahme gebetene Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erklärte, die Landesregierung habe am 26.08.2008 einstimmig das „Diskussions- und Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung der Theater- und Orchesterstrukturen in Mecklen-burg-Vorpommern von 2010 bis 2020“ beschlossen. Dabei sei das Anliegen verfolgt worden, eine hohe künstlerische Qualität des Theater- und Konzertwesens im Land zu sichern und gleichzeitig den Schwerpunkt auf langfristig tragfähige personelle und finanzielle Strukturen zu legen. Dabei werde das Land den Theater- und Orchesterträgern trotz der sich stark verändernden finanziellen Rahmenbedingungen als verlässlicher Partner zur Seite stehen. Bei der Erarbeitung des Diskussions- und Eckpunktepapiers sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Einwohnerzahlen im Land und damit auch die Mittel aus dem länderübergreifenden Finanzausgleich zurückgingen. Ferner würden die Leistungen aus dem Solidarpakt II bis 2020 auf Null abgesenkt, schon ab 2009 würden dem Land jährlich 80 Millionen Euro an Sonderbedarfszuweisungen weniger zur Verfügung stehen. Zudem würden 53 % der Ausgaben für die Kulturförderung des Landes für die Finanzierung der Theater und Orchester eingesetzt. Trotz der dramatisch sinkenden Einnahmen und trotz des Bevölkerungsrückgangs verpflichte sich das Land, seinen Beitrag zur Förderung der Theater- und Orchesterlandschaft bis 2020 stabil bei 35,8 Millionen Euro jährlich zu halten und mache damit deutlich, welche Bedeutung den Theatern und Orchestern beigemessen werde. Damit hätten die Theater und Theater tragenden Kommunen eine finanzielle Sicherheit, mit der sie langfristig über viele Jahre hinweg planen könnten. Wenn es gelinge, gemeinsam langfristig tragfähige Strukturen aufzubauen, dann könne die hohe künstlerische Qualität der Theater und Orchester gehalten und ausgebaut werden. Die Landesregierung sehe die Lösung in der Straffung der Strukturen von 2010 bis zum Jahr 2020 in zwei Stufen, wobei in der ersten Stufe zunächst regionale Vernetzungen erfolgen sollten. In der zweiten Stufe gehe es um überregionale Vernetzungen und um die Errichtung von zwei Kulturkooperationsräumen. Außerdem sei es unabdingbar, dass sich die Theater tragenden Kommunen weiter angemessen an der Finanzierung ihrer Einrichtung beteiligten. Die Landesregierung erwarte zudem von den Umlandkreisen, dass diese sich mehr als bisher an der Gestaltung und Finanzierung der Theater beteiligten, da alle Gemeinden und Landkreise im Umfeld eines Theaters oder Orchesters direkt von dem Standort profitierten. Das Diskussions- und Eckpunktepapier sei den betreffenden kommu-nalen Vertretern, Interessenvertretungen und Vereinigungen bereits vorgestellt worden. Derzeit würden Einzelverhandlungen mit den Theater und Orchester tragenden Kommunen stattfinden.

Page 40: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

40

In einer Ausschussberatung wurde klargestellt, dass der Diskussionsprozess zwischen dem Ministerium und den Theater und Orchester tragenden Kommunen noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr würden sich die jeweiligen Gremien intensiv einbringen, weshalb das Ergebnis der Diskussion offen sei. Ferner sei davon auszugehen, dass die Kommunen die seitens der Petenten vorgetragenen Anregungen in die Diskussion einbringen werden. Seitens der Mitglieder des Petitionsausschusses wurde mehrfach betont, dass insbesondere die Frage der möglicherweise wegfallenden Arbeitsplätze geklärt werden müsse. Zudem sollten die vielfältigen Anregungen der Petenten im Rahmen der noch laufenden Diskussionen berücksichtigt werden. Auf eine im Nachgang zur Ausschussberatung erfolgten Nachfrage des Petitionsausschusses ergänzte das Ministerium, in die vielen Gespräche der Landesregie-rung mit den Kommunen, Intendanten und Kaufmännischen Geschäftsführern der Theater und Orchester, Verbänden, Vereinen sowie mit Theaterfördervereinen und Freundesgesell-schaften seien auch die Hinweise und Anregungen der Petenten eingebracht worden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern gehöre ferner zu den Ländern mit der höchsten Theaterför-derung. Laut der Statistik des Deutschen Bühnenvereins 2006/2007 betrage der Betriebs-zuschuss pro Besucher für die Theater im Land 108,36 Euro.

Im Ergebnis kam der Petitionsausschuss zu der Auffassung, dass die Anregungen und Hinweise in die Beratungen zum Diskussions- und Eckpunktepapier mit den Theater und Orchester tragenden Kommunen einbezogen wurden. Der Empfehlung des Petitionsaus-schusses, diese Petitionen aus diesem Grunde abzuschließen, schloss sich der Landtag in seiner Sitzung am 27.01.2010 an.

2.8. Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

2.8.1 Öffentlich geförderter Anrufbus

Ein Rechtsanwalt wandte sich für seinen Mandanten, ein Taxiunternehmen, gegen die Einrichtung eines öffentlich geförderten Anrufbusses. Er behauptete, sämtliche Angebote, die der Anrufbus mache, würden auch von den verschiedenen Taxiunternehmen erbracht, sodass die Einrichtung eines Anrufbusses nicht erforderlich sei und zudem die Existenz der Taxiunternehmen bedrohe. Die Petition hatte das Ziel, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Erlaubnis für den Anrufbus zu erreichen, bevor diese in eine dauerhafte Liniengenehmigung umgewandelt werde.

Das um Stellungnahme gebetene Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung teilte dem Petitionsausschuss mit, das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern (LS M-V) habe das Anhörungsverfahren zur Konzessionierung des Anrufbusses als Linienverkehr eingeleitet. Die IHK als Vertreterin der betroffenen Taxiunternehmer habe während dieses Verfahrens keine Einwände geltend gemacht. Auch nach fachlicher Auffassung des Ministeriums bestünden keine Einwände gegen die Erteilung der o. a. Konzession. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens habe das LS M-V daraufhin die Linienkonzession erteilt.

Nachdem dem Petenten der Inhalt dieser Stellungnahme zur Kenntnis gegeben worden war, wandte er ein, dass es sich bei dem Betrieb des Anrufbusses nicht um Linienverkehr handele. Der Anrufbus fahre keinesfalls nur die im Plan angegebenen Haltestellen nach einem festen Zeitplan ab. Tatsächlich nehme der Bus Fahrgäste dort auf, wo die Fahrgäste es wünschten.

Page 41: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

41

Er bringe die Fahrgäste zu einem von diesen ausgewählten Bestimmungsort und warte gegebenenfalls dort, um sie wieder zurückzubringen. Des Weiteren kritisierte der Petent, es gebe keinerlei Abwägung gegenüber einem Betrieb als Anruf-Sammeltaxi, das nach seiner Überzeugung wirtschaftlicher als der Anrufbus zu betreiben wäre.

In einer erneuten Stellungnahme teilte das Ministerium mit, bestätigt worden sei auf Nachfrage beim Geschäftsführer der GmbH, die den Anrufbus betreibe, dass Zustiege außerhalb der markierten und genehmigten Zustiegsstellen in geringer Zahl ohne Wissen der Geschäftsführung erfolgt seien. Durch den Disponenten sei dies daraufhin im Auftrag der Geschäftsführung nochmals dem Fahrer unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen untersagt worden, da ein solches Verhalten der erteilten Konzession widerspreche. Sollte künftig ein Bedarf für eine weitere Haltestelle festgestellt werden, so könne diese nur auf Grundlage einer Genehmigung durch das LS M-V eingerichtet werden. Entgegen der Einwendung des Petenten seien die Belange von Taxis im Genehmigungsverfahren berücksichtigt worden. Ein Stadtverkehr sei in der in Rede stehenden Stadt bisher nicht vorhanden gewesen. Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) sei ausschließlich über den Taxiverkehr abgewickelt worden. Rechnerisch ergebe sich im Taxiverkehr bei einem Kilometer Fahrstrecke ein Fahrpreis von 4,50 Euro, bei drei Kilometern ein Fahrpreis von 8,50 Euro und bei fünf Kilometern sogar ein Fahrpreis von 11,10 Euro. Der Tarif für den beantragten Stadtverkehr lege bei einem Kilometer einen Fahrpreis von 1,20 Euro, bei drei Kilometern von 1,40 Euro und bei fünf Kilometern von 1,80 Euro fest. Der wesentlich geringere Fahrpreis sei ein erhebliches Entscheidungskriterium für die Nutzer des ÖPNV und stelle eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung dar. Die Entscheidung zugunsten der Einführung eines Anrufbussystems gehe letztlich auf die Stadt in Abstimmung mit dem Landkreis als Aufgabenträger für den ÖPNV zurück.

Der Petitionsausschuss stellte fest, es sei zu befürworten, dass das Land zur Verbesserung des ÖPNV Projekte alternativer Bedienungsformen fördere. Diese Projekte müssten sich inhaltlich zum konventionellen Taxiverkehr abgrenzen lassen. Die Einhaltung der in der Konzession getroffenen Festlegungen müsse durch das Unternehmen, das den Anrufbus betreibe, überwacht werden. Insofern könne dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden. Dieser Auffassung schloss sich der Landtag in seiner Sitzung am 15.12.2010 an.

2.8.2 Änderung des Straßenverlaufs in einer Ortsdurchfahrt

Ein Petent wandte sich mit dem Anliegen an den Petitionsausschuss, den Straßenverlauf einer Ortsdurchfahrt zu ändern. Die Lastkraftwagen könnten derzeit nicht ungehindert in einer fast rechtwinkligen Kurve abbiegen.

Das in der Sache zuständige Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung teilte hierzu mit, das Anliegen, den Straßenverlauf der Ortsdurchfahrt baulich zu ändern, sei durch die Straßenbauverwaltung geprüft worden. Dem Anliegen werde in der Sache zugestimmt. Als angemessene Lösung vertrete das Ministerium nach Rücksprache mit dem Straßenbauamt jedoch weiterhin die Position, dass eine Ummarkierung im Abbiegebereich ausreichend sei. Vor der Biegung müsse der kaum genutzte Linksabbieger weggenommen werden. Die verbleibenden Fahrbahnen seien entsprechend zu verbreitern. Diese kostengünstige Maßnahme obliege der Verkehrsbehörde des Landkreises. Sollte diese Lösung sich als unzureichend herausstellen, werde das Straßenbauamt bauliche Veränderungen prüfen.

Page 42: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

42

Nachdem der Inhalt dieser Stellungnahme dem Petenten mitgeteilt worden war, wandte dieser ein, die von der Verkehrsbehörde vorgesehene Maßnahme führe zu einer erheblichen Verkehrsgefährdung.

Daraufhin bat der Petitionsausschuss das Ministerium erneut um Prüfung. Dieses teilte mit, der Vorschlag, den Kreuzungsbereich in der Ortsdurchfahrt baulich zu verändern, sei zunächst nicht berücksichtigt worden, da dies einen bestimmten Planungsvorlauf erfordert hätte. In einem ersten Schritt sei der Linksabbieger um fünf Meter zurückgesetzt worden; schon dies erleichtere das Rechtsabbiegen mit Sattelzügen erheblich. In einem zweiten Schritt sei erwogen worden, gänzlich auf die Linksabbiegespur zu verzichten. Diese Möglichkeit sei auch unter Beachtung der vom Petenten vorgetragenen Argumente verworfen worden. Im Zeitraum von August 2010 bis Mai 2011 werde die in Rede stehende Straße unter Voll-sperrung ausgebaut. In die Planungsunterlagen werde der Ausbauvorschlag des Petenten eingearbeitet, parallel liefen die erforderlichen Grunderwerbsverhandlungen. Im Ergebnis werde der Begegnungsverkehr von Sattelzügen am Knoten in der Ortsdurchfahrt, der regelrecht ausgebildet sei, weiter erleichtert.

Der Petent bedankte sich daraufhin beim Petitionsausschuss für die geleistete Arbeit und erklärte, er sei mit dem erreichten Ergebnis sehr zufrieden. Vor diesem Hintergrund empfahl der Petitionsausschuss dem Landtag, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden war. Der Landtag schloss sich dieser Empfehlung in seiner Sitzung am 08.07.2010 an.

2.8.3 Anschnallpflicht in Schulbussen

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages übersandte dem Petitionsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern per Beschluss eine Eingabe, mit der die Einführung einer allgemeinen Anschnallpflicht in Schulbussen gefordert wurde. Diese Überweisung begründete der Deutsche Bundestag damit, dass die Gewährleistung von Sicherheit im Schülerverkehr sowie ein an den höchsten Sicherheitsgrundsätzen orientierter Schülerverkehr von größter Bedeutung und wünschenswert seien. Die bundesrechtlichen Vorschriften gewährleisteten einen rechtlichen Rahmen, der diesen Sicherheitsanforderungen gerecht werde. Die Umsetzung der Regeln über den Transport mit Schulbussen liege bei den Aufgabenträgern der Schul- und Kinderbeförderung in den Ländern.

Das um Stellungnahme gebetene Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung teilte zur Problematik mit, im Land Mecklenburg-Vorpommern sei der Schülerverkehr größtenteils in den Linienverkehr integriert. Darüber hinaus würden noch insgesamt 16 Schülersonderlinienverkehre durchgeführt. Hinzu komme der freigestellte Schülerverkehr. Die Freistellung von der Gurtausrüstungs- und Gurtanlegepflicht nach der Straßenverkehrs-ordnung beziehe sich sowohl auf den Linienverkehr als auch auf Schülerverkehre. Da in Kraftomnibussen in begrenztem Umfang Stehplätze erlaubt seien, bedeute dies automatisch, dass in diesen Bussen keine Anschnallpflicht bestehe, auch wenn Sicherheitsgurte vorhanden seien.

Page 43: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

43

In einer zur Angelegenheit durchgeführten Ausschussberatung wurde seitens einiger Abgeordneter angeregt, mit dem Schülerverkehr beauftragte Busunternehmen zu verpflichten sicherzustellen, dass vorhandene Gurte auch genutzt würden. Dem wurde entgegengehalten, eine Anschnallpflicht für nur einige Mitfahrende könne es nicht geben. Entweder müssten sich alle Fahrgäste anschnallen - das würde allerdings bedeuten, dass es keine Stehplätze geben könne - oder keiner. Das Problem sei, dass es in Mecklenburg-Vorpommern kaum reinen Schülerverkehr gebe. In der Regel sei dieser in den Linienverkehr integriert. Der angesprochene Vorschlag hätte zur Folge, dass im Linienverkehr zugestiegene Fahrgäste Anspruch auf einen Sitzplatz hätten. Dies sei nicht umsetzbar. Außerdem seien die meisten Busse, die im Linienverkehr eingesetzt seien, wegen der entsprechenden Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung gar nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet. Den Schülerverkehr aus dem Linienverkehr herauszunehmen und die Schüler sämtlich im freigestellten Verkehr zu befördern, in dem die Anschnallpflicht schon heute durchgesetzt werden könne, sei ebenfalls nicht sinnvoll, da dadurch das ÖPNV-Angebot insbesondere im ländlichen Raum stark ausgedünnt würde.

Im Ergebnis der kontrovers geführten Diskussion beschloss der Petitionsausschuss, dem Landtag zu empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petenten nicht entsprochen werden kann. Der Landtag schloss sich dieser Beschlussempfehlung in seiner Sitzung am 27.01.2010 an.

2.8.4 Repowering von Windenergieanlagen

Die Petenten begehrten eine Genehmigung für ein Repowering eines bestehenden Windparks außerhalb eines Eignungsgebietes.

Das für die Problematik zuständige Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung teilte in seiner Stellungnahme an den Petitionsausschuss mit, im Verfahren der Neuauf-stellung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern durch den Regionalen Planungsverband würden unter anderem Eignungsgebiete für Windenergieanlagen neu ausgewiesen und vorhandene Standorte überprüft. Der in Rede stehende Windpark sei schon vor der Inkraftsetzung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern (RROP VP 1998) errichtet worden und berücksichtige durch seine Lage außerhalb eines Eignungs-gebietes weder die Ausweisungsgrundlagen für die im RROP VP dargestellte Eignungs-gebietskulisse noch die in der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in M-V (RL-RREP) verankerten aktuellen Ausschluss- und Abstandskriterien für die Ausweisung von Eignungsgebieten. Unter anderem liege der Windpark innerhalb eines Vogelschutzgebietes. Ein Repowering von Windenergieanlagen sei nur innerhalb von Eignungsgebieten zulässig. Da die Festlegung des Windparks als Eignungsgebiet nach v. g. Richtlinie nicht in Frage komme, sei ein Repowe-ring am jetzigen Standort nicht möglich. Trotzdem sei ein Repowering der angesprochenen Windenergieanlagen nicht ausgeschlossen. Die alten Anlagen könnten an ihrem jetzigen Standort abgebaut und die neuen ersetzenden Windenergieanlagen in einem ausgewiesenen Eignungsgebiet errichtet werden. Das Erneuerbare Energien Gesetz sei mit diesem Vorgehen konform. Danach könnten beim Repowern alter Windenergieanlagen die neuen Anlagen an einem anderen Standort, jedoch im gleichen oder benachbarten Landkreis errichtet werden.

Page 44: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

44

Vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme vorgetragenen Argumente empfahl der Petitionsausschuss dem Landtag, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Dieser Beschlussempfehlung schloss sich der Landtag in seiner Sitzung am 08.07.2010 an.

2.9 Ministerium für Soziales und Gesundheit

2.9.1 Übernahme der Kosten aus einer Betriebskostenabrechnung

Eine Bürgerin beschwerte sich darüber, dass die zuständige ARGE den Antrag ihrer Tochter auf Übernahme einer Betriebskostennachzahlung nicht bearbeite.

Das Ministerium für Soziales und Gesundheit führte nach Beteiligung der ARGE in seiner Stellungnahme aus, die Tochter habe mit dem Weiterbewilligungsantrag auch die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 eingereicht. Aus dieser ergebe sich eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 86,49 Euro und ein höherer Mietzins ab dem Folgemonat. Die ARGE habe daraufhin die höhere Miete bewilligt. Ferner sei nunmehr aufgrund eines gesonderten Antrages der Tochter auf die Nachzahlungsforderung ein Betrag von 64,98 Euro gezahlt worden. Diese Reduzierung der Betriebskostennachzahlung basiere auf der Berücksichtigung des Warmwasseranteils, der von der Regelleistung nach § 20 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und nicht von den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II umfasst sei. Aus Sicht des Ministeriums hätte die zusammen mit dem Weiterbewilligungsantrag eingereichte Betriebs- und Heizkostenabrechnung auch als Antrag auf Erstattung der Nachzahlung ausgelegt werden können. Zumindest hätte die ARGE aufgrund ihres Beratungs- und Unterstützungsauftrages nach § 4 SGB II auf die Stellung eines entsprechenden Antrages hinweisen können. Das Ministerium habe die ARGE diese Rechtsauffassung mitgeteilt.

Angesichts dieser Ausführungen und der erfolgten Nachzahlung beschloss der Landtag entsprechend der Empfehlung des Petitionsausschusses in seiner Sitzung am 08.07.2010, die Petition abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden war.

2.9.2 Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes

Eine Petentin bat darum, in ihrem Fall eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes für die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 Absatz 7 Satz 6 Bundeselterngeld- und Elternzeit-gesetz (BEEG) vorzunehmen. Aufgrund eines persönlichen Schicksalsschlags war sie während der Schwangerschaft krankgeschrieben worden, wodurch bei ihr in der Folge nur sieben anstelle der sonst üblichen zwölf Monate berücksichtigt wurden.

Seitens des Ministeriums für Soziales und Gesundheit wurde hierzu ausgeführt, dem Begehren der Petentin auf Berücksichtigung des von ihr im gesetzlichen Bemessungszeitraum bezogenen Krankengeldes bei der Elterngeldberechnung sowie auf Verschiebung des Bemessungszeitraumes habe das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) aus rechtlichen Gründen nicht entsprechen können. Das im nach dem im BEEG maßgeblichen Einkommenszeitraum bezogene Krankengeld sei zu Recht nicht berücksichtigt worden, da es sich insoweit nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handele.

Page 45: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

45

Insoweit werde allein das steuerpflichtige Bruttoeinkommen und nicht etwa auch steuerfreie Einnahmen, wie das Krankengeld, berücksichtigt. Im Rahmen der Elterngeldberechnung solle nicht schon das allgemeine Erwerbsrisiko, sondern lediglich das spezielle Risiko des Erwerbsausfalles durch Schwangerschaft ausgeglichen werden. Auch werde das Ziel, einen finanziellen Schonraum für Familien zu schaffen, durch die Nichtberücksichtigung des Krankengeldes nicht in Frage gestellt, da jedenfalls die Zahlung eines Mindestbetrages gewährleistet sei. Eine Verschiebung des maßgeblichen Bemessungszeitraums könne gemäß § 2 Absatz 7 Satz 5 bis 7 BEEG nur in den dort genannten Fällen vorgenommen werden, diese Ausnahmegründe lägen jedoch nicht vor. Die Verlagerung des Bemessungszeitraumes aus anderen als diesen Gründen sei nicht zulässig, da die Regelung abschließend sei.

Auch das LAGuS ging im Falle der Petentin vom Vorliegen eines Härtfalles aus, musste aber aufgrund der im BEEG bestehenden abschließenden Aufzählung von Ausnahmegründen den Antrag der Petentin ablehnen. Aus diesem Grund beschloss der Landtag in seiner Sitzung am 15.09.2010 entsprechend der Empfehlung des Petitionsausschusses, die Petition einerseits der Landesregierung zu überweisen, damit diese sich gegebenenfalls für eine entsprechende Gesetzesänderung im Bundesrat einsetzt, und andererseits den Fraktionen des Landtages zuzuleiten, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

2.9.3 Forderung nach einem härteren Vorgehen gegen Unterhaltsschuldner

Ein Petent, welcher seit 15 Jahren als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts tätig ist, beklagte die mangelnde Härte der Justiz beim Vorgehen gegen Unterhalts-schuldner. Einerseits verursache die Nicht-Zahlung von Kindesunterhalt hohe Kosten für den Staat durch die von ihm zu gewährenden Unterhaltsvorschüsse. Andererseits seien Elternteile, die nicht zumindest den Mindestunterhalt erhielten, nicht in der Lage, ihren Kindern eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Seitens des Ministeriums für Soziales und Gesundheit wurde zu dieser Problematik erläutert, im Bereich der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern gegenüber dem Unterhaltspflichtigen habe der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 52 a SGB VIII der Mutter Beratung und Unterstützung unter anderem bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Er habe auf die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 SGB VIII beurkunden zu lassen, und auf die Möglichkeit, eine Beistandsschaft zu beantragen, hinzuweisen. Das bedeute, das Jugendamt erstelle in Form einer Urkunde einen vollstreck-baren Unterhaltstitel des Unterhaltsschuldners, wenn dieser dem zustimme. Das Jugendamt helfe ferner zum Beispiel durch eine Beistandsschaft, springe bei Vorliegen der Vorausset-zungen mit Unterhaltsvorschussleistungen ein und hole sich dann beim Unterhaltsschuldner den vorgeschossenen Betrag zurück. Wenn es um die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gehe, seien die Familiengerichte zuständig. Das Ministerium habe jedoch weder die Fach- oder Dienstaufsicht über die Tätigkeit der örtlichen Jugendhilfe noch Einflussmöglichkeiten auf die Familiengerichte. Nach § 82 SGB VIII würden die obersten Landesjugendbehörden die Jugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Diese Aufgabe nehme das Ministerium gemeinsam mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) wahr.

Page 46: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

46

Die Problematik der Durchsetzung von Unterhaltsforderungen nehme dabei einen großen Teil ein. So sei bereits ein Fachtag für die Jugendämter durchgeführt worden, um eine Verbesse-rung der Zusammenarbeit zwischen den Unterhaltsvorschuss-Sachbearbeiterinnen, den Beiständen, den Rechtspflegern, den Staatsanwälten und zuständigen Richtern zu erreichen und unterhaltsrechtliche Fragen zu erörtern. Von den Beteiligten sei der Wunsch geäußert worden, in den Zuständigkeitsbereichen der vier Staatsanwaltschaften jeweils eine regionale Veranstaltung mit den jeweiligen Jugendämtern durchzuführen, um unterhaltsrechtliche Fragen, insbesondere zur Leistungsfähigkeit von Unterhaltsschuldnern weiter zu vertiefen. Es würden außerdem regelmäßig Fortbildungen durch das Ministerium und das LAGuS für die Fachkräfte der Jugendämter organisiert, in denen das Prozessrecht stets eine erhebliche Rolle spiele. Unabhängig hiervon werde die Petition zum Anlass genommen, in den Arbeitsgruppen den gegenwärtigen Stand der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und der Justiz zu erörtern und gegebenenfalls weitere Schritte daraus abzuleiten. Auf Nachfrage des Petitionsausschusses ergänzte das Ministerium, auf dem erwähnten Fachtag sei unter anderem durch die beteiligten Staatsanwälte ein Fragebogen zur Verwendung der Jugendämter vorgestellt worden, mit dem diese im Falle einer Strafanzeige nach § 170 StGB die ihnen bereits bekannten Tatsachen zum Unterhaltsschuldner der ermittelnden Behörde zur Verfügung stellen. Ferner hätten die anwesenden Staatsanwälte zugesichert, ein stärkeres Augenmerk auf den Informationsrücklauf gegenüber den Jugendämtern zu richten. Das Ziel, zwischen den beiden mit Kindesunterhalt befassten Berufsgruppen das Verständnis für die jeweils andere sowie für deren konkrete Arbeitsweise und Verfahrensabläufe zu fördern, sei aufgrund einer intensiven Vorbereitung der Vorträge und Materialien sowie durch eingehende Erörterungen von einzelnen, insbesondere rechtlichen Problemen in der Veranstaltung erreicht worden. Dass dennoch oftmals titulierte Unterhaltsforderungen nicht realisiert werden könnten, sei der Tatsache geschuldet, dass der Anteil von dauerhaft Arbeitslosen und Geringverdienenden an den Unterhaltspflichtigen im Land besonders hoch sei.

Seitens des ebenfalls beteiligten Justizministeriums wurde angemerkt, die Kritik des Petenten verkenne bereits im Ansatz die Aufgaben und die Funktion der Familiengerichte und Familienrichter, denen es obliege, das geltende Familienrecht unter Beachtung prozessualer Maßgaben zutreffend, gleichmäßig und zügig anzuwenden, wobei die berechtigten Belange aller Verfahrensbeteiligten zu wahren seien. Die Anwendung des Rechts sei Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit und der Kontrolle durch das Justizministerium entzogen. Die in der Petition geschilderte Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften des Landes bei Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Unterhaltspflichtverletzung sei im Justizministe-rium nicht bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erzielbare Einkünfte generell oder zumindest häufig keine Berücksich-tigung fänden, seien im Rahmen der fachaufsichtlichen Überprüfung einschlägiger Verfahren bislang nicht zu Tage getreten und würden sich auch nicht aus den Berichten des General-staatsanwalts über die bei den nachgeordneten Behörden durchgeführten Geschäftsprüfungen ergeben.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen beschloss der Landtag in seiner Sitzung am 28.04.2010 entsprechend der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, das Petitions-verfahren abzuschließen.

Page 47: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

47

2.9.4 Dauerhafte Unterbringung in einem DRK-Wohnheim

Mit ihrer Eingabe bat eine Petentin als Betreuerin ihrer geistig und körperlich behinderten Nichte, einer Überbelegung in einem DRK-Wohnheim zuzustimmen, damit ihre Nichte dauerhaft in dieser Einrichtung untergebracht werden könne. Als Begründung trug die Petentin vor, ihre Nichte müsse nicht nur den Tod ihrer Mutter verarbeiten, sondern auch den dadurch erforderlichen Umzug in ein Wohnheim für Behinderte.

Das hierzu um Stellungnahme gebetene Ministerium für Soziales und Gesundheit teilte mit, im Ergebnis der geführten Gespräche sei erreicht worden, dass die zunächst befristet erteilte Zustimmung einer personenbezogenen Überbelegung im DRK-Wohnheim verlängert werde und ab Juni 2010 ein regulärer Platz zur Verfügung stehe. Dies sei vom Sozialamt bestätigt und die Petentin bereits informiert worden.

Vor dem Hintergrund dieses erreichten Ergebnisses empfahl der Petitionsausschuss dem Landtag, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden war. Der Landtag schloss sich dieser Beschlussempfehlung in seiner Sitzung am 15.12.2010 an.

2.9.5 Stationäre Betreuung pflegebedürftiger Senioren und deren Angehöriger

Der Petent brachte in seiner Zuschrift an den Petitionsausschuss sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass bei notwendiger stationärer Betreuung eines pflegebedürftigen Ehepartners dem nichtpflegebedürftigen Ehepartner die Aufnahme in die Pflegeeinrichtung verwehrt werde. Es werde gebeten, für betroffene Ehepaare eine solche Möglichkeit einzuräumen, damit diese auch in ihrem letzten Lebensabschnitt nicht getrennt voneinander wohnen müssten. Das für die Bearbeitung der Problematik zuständige Ministerium für Soziales und Gesundheit teilte dem Petitionsausschuss mit, jeder gesetzlich pflegeversicherte Bürger habe bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Pflegeleistungen gegenüber seiner Pflegekasse. Die Pflegekassen stellten die ambulante und stationäre Pflege für ihre pflegebedürftigen Mitglieder durch Pflegeeinrichtungen (ambulante Pflegedienste, Pflegeheime) sicher. Dafür gewähre die jeweilige Pflegekasse entsprechend der Pflegestufe des Pflegebedürftigen der Pflegeeinrichtung einen pauschalen Sachleistungsbetrag (Pflegesatz). Nichtpflegebedürftige Personen hätten weder einen Anspruch auf ambulante noch auf stationäre Pflege und könnten daher auch nicht in einer Pflegeeinrichtung wohnen, auch wenn es sich hierbei um Ehepartner von pflegebedürftigen Heimbewohnern handele, denn die Gewährung von Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz stelle immer auf die pflegebedürftige Einzelperson ab. Allerdings seien gerade in den vergangenen Jahren vom Land, den Kommunen und den Einrichtungsträgern Wohn- und Betreuungsalternativen entwickelt und erprobt worden, um dem zutiefst verständlichen Wunsch von Ehepaaren, beim notwendigen Pflegeheimaufenthalt eines Ehepartners zusammen wohnen zu können, weitestgehend gerecht zu werden. So seien im Ergebnis dessen eine Reihe vollstationärer Pflegeeinrichtungen in Kombination mit altengerechten Wohnungen oder betreutem Wohnen entstanden. Hier hätten nichtpflegebedürftige Ehepartner die Möglichkeit, in der Nähe des pflegebedürftigen Ehepartners zu wohnen und jederzeit, auf kürzestem Weg, bei diesem in der Pflegeeinrichtung zu sein.

Vor dem Hintergrund dieser Information beschloss der Landtag in seiner Sitzung am 27.01.2010 entsprechend einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Page 48: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

48

2.9.6 Gewährung von Hilfe zur Erziehung

Die Petenten berichteten, ihre Tochter leide an einer Rechenschwäche (Dyskalkulie). Aufgrund ihrer Auffälligkeiten in der Schule sei auf Antrag beim zuständigen Schulamt eine sonderpädagogische Förderung im emotionalen und sozialen Bereich genehmigt worden. An dieser Förderung nehme das Kind teil. Zusätzlich ermöglichten die Eltern ihrer Tochter eine private Förderung am Duden-Institut. Da sie diese nicht mehr finanzieren könnten, hätten sie einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt.

Das hierzu um Auskunft gebetene Ministerium für Soziales und Gesundheit teilte mit, eine Rückfrage beim zuständigen Jugendamt habe ergeben, dass die Eltern für ihre Tochter am Duden-Institut eine Förderung für unter Dyskalkulie leidende Kinder in Anspruch nähmen, ohne dass dies vorher mit dem zuständigen Jugendamt abgestimmt worden sei. Bei Fällen einer so genannten „Selbstbeschaffung“ bestehe regelmäßig kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch das Jugendamt. Das Jugendamt sei bemüht gewesen, den nachträglich gestellten Antrag zur Hilfe und rückwirkenden Kostenübernahme zu prüfen. Die Klärung des Förderbedarfs, einschließlich der gutachterlichen Diagnostik, liege dabei zunächst in der Zuständigkeit der Schule. Für dieses Verfahren schreibe sowohl die Richtlinie des Förderausschusses des staatlichen Schulamtes als auch das SGB VIII ein bestimmtes Antrags- und Diagnostikverfahren vor. Dieses Verfahren sei nach Auskunft des Jugendamtes gegenwärtig noch nicht abgeschlossen, weil die Eltern einen dafür notwendigen IQ-Test durch einen anerkannten Gutachter ablehnten. Zwei Gesprächstermine beim Jugendamt seien nicht wahrgenommen worden.

Nachdem den Petenten der Inhalt der Stellungnahme des Ministeriums mitgeteilt worden war, wandten diese sich erneut an den Petitionsausschuss und schilderten, zum einen habe ihre Tochter eine Therapie beim Duden-Institut nicht vor Antragstellung begonnen, sondern lediglich an Probetherapiestunden teilgenommen. Zum anderen hätten sie weder einen IQ-Test noch Gespräche abgelehnt. Allerdings sei zu hinterfragen, warum vom psycholo-gischen Institut in Potsdam eine Dyskalkulie mit seelischer Störung festgestellt worden sei, von der zuständigen Diagnoselehrerin jedoch nicht.

Nach weiterem umfangreichen Schriftverkehr sowohl mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit als auch mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beschloss der Petitionsausschuss, zur Problematik eine Ausschussberatung durchzuführen. Während der Beratung wurde zunächst herausgearbeitet, dass der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII abzulehnen war, da im Ergebnis der nach der derzeit gültigen Verwal-tungsvorschrift des Bildungsministeriums durchgeführten Diagnostizierung keine Dyskalkulie und keine seelische Störung bei der Tochter der Petenten festgestellt worden sei. Von Seiten des Bildungsministeriums war bestätigt worden, dass das Testverfahren durch eine qualifizierte Diagnoselehrerin entsprechend der Verwaltungsvorschrift durchgeführt worden sei. Das Ergebnis sei mit den Eltern besprochen worden. Den angestrebten Termin bei der Schulpsychologin zur Intelligenzdiagnostik hätten die Eltern mit ihrer Tochter nicht wahrgenommen. Die Mitglieder des Petitionsausschusses brachten Verständnis für die Vorgehensweise der Petenten zum Ausdruck und führten diese auf eine offensichtlich mangelnde Kommunikation zwischen der Schule und den Eltern zurück. Die sehr engagiert auftretende Leiterin des Jugendamtes griff diesen Hinweis auf und bestätigte, dass nicht nur die Kommunikation zwischen Eltern und Schule, sondern auch zwischen Jugendamt, Eltern und Duden-Institut zu verbessern sei.

Page 49: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

49

Dieses Problem habe man erkannt und in Angriff genommen. Gemeinsam mit dem Duden-Institut sei nun ein Verfahren entwickelt worden, wie zukünftig in solchen Fällen vorzugehen sei. In diesem Zusammenhang wurde jedoch nochmals betont, dass die gesetzlichen Vorgaben vorschrieben, dass erst ein Hilfebedarf nach SGB VIII festzustellen sei und darauf basierend über Maßnahmen entschieden werde. An diese gesetzlichen Vorgaben habe sich das Jugendamt zu halten. Von Seiten der Abgeordneten wurde zudem das Problem der mehrfachen Begutachtung zur Sprache gebracht. Hier sollte im Interesse der Kinder geprüft werden, ob im Rahmen des Diagnoseverfahrens eine Anerkennung bereits vorliegender Gutachten erfolgen könne. Die Vertreterin des Bildungsministeriums erklärte daraufhin, dass die gültige Verwaltungsvorschrift derzeit überarbeitet und in diesem Zusammenhang auch diese Frage geprüft werde.

Im Ergebnis der sehr intensiven Beratung beschloss der Petitionsausschuss, dem Landtag zu empfehlen, das Petitionsverfahren mit dem Hinweis auf den rechtmäßig erlassenen Bescheid des Jugendamtes zu dem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII sowie auf die Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ abzuschließen. Der Landtag schloss sich dieser Beschlussempfehlung in seiner Sitzung am 15.12.2010 an.

Page 50: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

50

3. Statistik

3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 Statistische Übersicht über die Anzahl der Petitionen von 1990 bis 2010

Jahr Eingaben

1990 32 1991 711 1992 1.198 1993 845 1994 623 1995 711 1996 723 1997 593 1998 580 1999 502 2000 491 2001 512 2002 640 2003 583 2004 892 2005 975 2006 537 2007 758 2008 1.013 2009 637 2010 1.193

Page 51: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

51

3.2

Petit

ione

n au

s La

ndkr

eise

n un

d kr

eisf

reie

n St

ädte

n im

Zei

trau

m v

on 2

007

bis

2010

Land

krei

s A

nzah

l der

Pe

titio

nen

2007

Bev

ölk.

St

and:

31

.12.

2006

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n je

10

.000

Ei

nwoh

ner

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n 20

08

Bev

ölk.

St

and:

31

.12.

2007

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n je

10

.000

Ei

nwoh

ner

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n 20

09

Bev

ölk.

St

and:

31

.12.

2008

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n je

10

.000

Ei

nwoh

ner

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n 20

10

Bev

ölk.

St

and:

31

.12.

2009

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n je

10

.000

Ei

nwoh

ner

Bad

Dob

eran

*

1 58

11

9486

4,

9 3

9 11

8677

3,

3 20

11

8103

1,

7 20

11

7430

1,

7 D

emm

in

36

852

41

4,2

9

8

3500

1,

1 9

817

88

1,1

10

806

43

1,2

Güs

trow

*2

60

1042

94

5,8

43

1027

62

4,2

42

1011

50

4,2

34

999

43

3,4

Ludw

igsl

ust

56

1273

10

4,4

30

1260

99

2,4

21

1245

95

1,7

19

1235

28

1,5

Mec

klen

burg

-Stre

litz

*3

32

8

2365

3,

9 2

7 8

0924

3,

3 23

7

9729

2,

9 15

7

8562

1,

9 M

üritz

14

6

7002

2,

1 2

0 6

6503

3,

0 15

6

5749

2,

3 13

6

5210

2,

0 N

ordv

orpo

mm

ern

33

1109

06

3,0

29

1094

48

2,6

21

1079

63

2,0

20

1066

64

1,9

Nor

dwes

tmec

klen

burg

63

11

9362

5,

3 3

8 11

8677

3,

2 25

11

7784

2,

1 24

11

7033

2,

1 O

stvo

rpom

mer

n 23

10

9219

2,

1 2

0 10

8138

1,

8 23

10

6875

2,

2 18

10

5924

1,

7 Pa

rchi

m

28

1012

79

2,8

22

999

59

2,2

18

983

01

1,8

30

968

96

3,1

Rüg

en

25

704

59

3,5

417

697

16

59,8

1 13

9 6

8872

20

,2

49

681

26

7,2

Uec

ker-

Ran

dow

*4

22

762

62

2,9

18

753

92

2,4

12

741

94

1,6

9 7

3027

1,

2

krei

sfre

ie S

tadt

A

nzah

l der

Pe

titio

nen

2007

Bev

ölk.

St

and:

31

.12.

2006

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n je

10

.000

Ei

nwoh

ner

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n 20

08

Bev

ölk.

St

and:

31

.12.

2007

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n je

10

.000

Ei

nwoh

ner

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n 20

09

Bev

ölk.

St

and:

31

.12.

2008

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n je

10

.000

Ei

nwoh

ner

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n 20

10

Bev

ölk.

St

and:

31

.12.

2009

Anz

ahl d

er

Petit

ione

n je

10

.000

Ei

nwoh

ner

Gre

ifsw

ald

12

534

34

2,2

9

538

45

1,7

9 5

4131

1,

7 6

543

62

1,1

Neu

bran

denb

urg

*

5 40

6

7517

5,

9 25

6

6735

3,

7 11

6

5879

1,

7 14

6

5137

2,

1 R

osto

ck

75

1998

68

3,8

47

2004

13

2,3

42

2010

96

2,1

59

2014

42

2,9

Schw

erin

42

9

6280

4,

4 30

9

5855

3,

1 17

9

5551

1,

8 20

9

5041

2,

1 St

rals

und

*

6 17

5

8288

2,

9 18

5

8027

3,

1 16

5

7866

2,

8 12

5

7778

2,

1 W

ism

ar

15

451

82

3,3

10

450

12

2,2

8 4

4730

1,

8 12

4

4470

2,

7

*1

davo

n au

s der

JVA

Wal

deck

20

07

4

2008

3

2009

0

2010

2

*2

davo

n au

s der

JVA

Büt

zow

20

07

19

2008

13

20

09

22

2010

10

*3

da

von

aus d

er JV

A N

eust

relit

z 20

07

0

2008

3

2009

0

2010

0

*4

davo

n au

s der

JVA

Uec

kerm

ünde

20

07

0

2008

0

2009

0

2010

0

*5

davo

n au

s der

JVA

Neu

bran

denb

urg

2007

4

20

08

6 20

09

0 20

10

2 *6

da

von

aus d

er JV

A S

tralsu

nd

2007

4

20

08

0 20

09

0 20

10

3

Page 52: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

52

3.3 Anzahl der Petitionen 2010 je 10.000 Einwohner

aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten Mecklenburg-Vorpommern

2,1Nordwestmecklenburg

2,7Wismar

2,1Schwerin

3,1Parchim

1,5Ludwigslust

2,0Müritz

1,9Mecklenburg-Strelitz

2,1Neubrandenburg

3,4Güstrow

1,7Bad Doberan

2,9Rostock 1,9

Nordvorpommern

1,2Demmin

1,7Ostvorpommern

1,2Uecker-Randow

1,1Greifswald

7,2Rügen

2,1Stralsund

0 - 1 Petitionen1,1 - 2 Petitionen2,1 - 3 Petitionen3,1 - 4 Petitionen

über 4,1 Petitionen

Page 53: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

53

3.4 Petitionen aus anderen Bundesländern im Zeitraum von 2006 bis 2010

Bundesland Anzahl der

Petitionen 2006

Anzahlder

Petitionen 2007

Anzahlder

Petitionen 2008

Anzahlder

Petitionen 2009

Anzahlder

Petitionen 2010

Schleswig-Holstein 3 6 3 8 20 Niedersachsen 8 10 3 13 56 Nordrhein-Westfalen 9 14 12 11 120 Brandenburg 10 57 105 94 180 Sachsen-Anhalt 2 3 0 2 13 Thüringen 3 1 2 4 18 Sachsen 3 6 5 2 39 Rheinland-Pfalz 5 4 2 1 43 Hessen 10 9 3 5 38 Saarland 0 0 0 0 9 Baden-Württemberg 6 6 3 6 81 Berlin 12 17 9 12 54 Bremen 1 1 0 1 4 Hamburg 6 3 6 1 15 Bayern 11 34 9 6 109

Page 54: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

54

3.5 Anzahl der Petitionen 2010 aus anderen Bundesländern

(20)

(15)

(4)

(56)(54)

(180)

(13)

(39)(18)

(120)

(38)

(43)

(81)

(109)

(9)

Page 55: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

55

3.6 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses von 2007 bis 2010

Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses in der 5. Wahlperiode Stand: 31. Dezember 2010

Drucksachen 2007: 5/175, 5/370, 5/678, 5/881 Drucksachen 2008: 5/1222, 5/1515, 5/1809 Drucksachen 2009: 5/2163, 5/2398, 5/2800 Drucksachen 2010: 5/3096, 5/3407, 5/3593, 5/3757, 5/3985

Petitionen inkl. Mehrfachpetitionen 2007 2008 2009 2010

1. Anzahl der Petitionen in den Sammelübersichten 449 642 510 1.211 1.1 Petitionen, deren Anliegen entsprochen worden ist 97 147 96 91 1.2 Petitionen, die den Fraktionen zur Kenntnis

überwiesen worden sind 35 10 11 7

1.3 Petitionen, die der Landesregierung überwiesen worden sind

38 19 19 17

davon zur Berücksichtigung 1 - - - als Material, zur Erwägung u. ä. 30 16 4 8 zur Kenntnis 7 3 15 9 2. Petitionen, von deren Behandlung oder sachlichen

Prüfung abgesehen wurde 49 31 29 113

3. Petitionen, die zuständigkeitshalber weitergeleitet wurden

38 48 34 53

Page 56: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

56

3.7 Anzahl der Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses an die Landesregierung (01.01.2010 - 31.12.2010)

Ministerium Anzahl

Innenministerium 111

Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung 63

Ministerium für Soziales und Gesundheit 65

Justizministerium 54

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 62

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz 46

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus 31

Staatskanzlei 11

Finanzministerium 15

Page 57: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

57

3.8

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - Petitionsausschuss -

Statistische Auswertung vom 01.01.2010 bis 31.12.2010

Anzahl der Petitionen im Berichtszeitraum: 1.193 Ausschusssitzungen in der 5. Wahlperiode: 109

Page 58: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

58

Page 59: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

59

Page 60: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

60

Page 61: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

61

Page 62: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

62

Page 63: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

63

Page 64: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

64

Page 65: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

65

Page 66: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Drucksache 5/4210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode

66

3.9

Aus

gew

ählte

Sch

wer

punk

te v

on P

etiti

onen

sei

t 199

7

19

97

1998

19

99

2000

20

01

2002

20

03

2004

20

05

2006

20

07

2008

20

09

2010

Kom

mun

ale

Ang

eleg

enhe

iten

74

58

45

68

56

49

57

48

52

41

97

495

185

45

Sozi

alve

rsic

heru

ng -

Ren

ten

29

14

16

13

20

16

37

15

14

5 7

10

38

15

Hilf

e fü

r Beh

inde

rte

13

9 6

9 11

5

40

14

5 9

5 4

4 17

B

aure

cht/B

auw

esen

27

22

18

13

22

13

39

25

15

17

10

20

14

12

A

rbei

tneh

mer

des

Lan

des

35

12

6 10

7

9 8

7

7 7

8 6

3 B

ildun

gsw

esen

1 5

2

5 40

54

8

22

170

5 4

51

Schu

lwes

en

16

19

15

14

26

23

12

372

514

36

28

91

18

19

Poliz

ei

6 5

6 12

6

12

4 4

5 7

14

11

21

6 St

rafv

ollz

ug

22

43

30

47

67

46

53

48

72

81

32

26

29

21

Aus

länd

erre

cht

6 6

6 5

7 9

12

8 6

4 6

5 4

5 G

eric

hte

16

21

29

21

11

15

17

14

12

18

23

18

17

13

Bes

chw

erde

übe

r Lan

desb

ehör

den

8 8

14

9 16

16

15

11

7

3 8

11

12

10

Staa

tsan

wal

tsch

aft

2 10

3

2 9

7 10

4

4 13

7

6 10

10

St

euer

rech

t 4

10

6 6

17

8 8

10

11

11

6 4

4 7

Ges

undh

eits

wes

en

13

12

19

13

14

15

13

10

5 17

13

9

14

6 R

undf

unk-

Fern

sehg

ebüh

ren

1 1

1 1

3 2

2 2

12

21

36

13

7 1

Beh

örde

n 13

5

3

1 2

3 2

3 8

3 16

16

19

U

mw

elts

chut

z - N

atur

schu

tz

8 10

13

13

3

9 5

8 10

10

5

15

11

11

Stra

ßenv

erke

hrsw

esen

6

2 5

6 9

5 5

3 11

2

13

10

10

5 V

erke

hrsw

esen

1

2

1 1

8

3 10

10

8

2 Im

mis

sion

ssch

utz

3 2

1 2

3 2

10

10

3 7

Land

tag

4 1

2

1 1

6

5 19

1

16

ALG

II

22

17

33

43

21

28

Page 67: TÄTIGKEITSBERICHT 2010 · TÄTIGKEITSBERICHT 2010 des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) ... Statistik 3.1 Petitionen im Zeitraum von 1990 bis 2010 3.2 Petitionen aus Landkreisen

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4210

67

Schwerin, den 7. März 2011

Der Petitionsausschuss

Barbara Borchardt Vorsitzende