43
Management im Gesundheitswesen TU-Berlin Block Leistungserbringer 28.1.2014

TU Berlin - Management im Gesundheitswesen …...2015/01/28  · TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 5 Die Bedarfsplanung als Steuerungsinstrument begleitet die

  • Upload
    others

  • View
    9

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Management im

Gesundheitswesen

TU-Berlin

Block Leistungserbringer 28.1.2014

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 2

1. Ziele der Bedarfsplanungsreform

2. Die neue Bedarfsplanung

Definition der Planungsbereiche

Festlegung des SOLL-Niveaus

Analyse des IST-Niveaus

Vergleich des IST- und SOLL-Niveau

Festlegung Versorgungsgrad

Regionale Abweichungsmöglichkeiten

3. Bedarfsplanung in der aktuellen Gesetzgebung

Agenda

A

B

C

D

E

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 3

1. Ziele der Bedarfsplanungsreform

2. Die neue Bedarfsplanung

Definition der Planungsbereiche

Festlegung des SOLL-Niveaus

Analyse des IST-Niveaus

Vergleich des IST- und SOLL-Niveau

Festlegung Versorgungsgrad

Regionale Abweichungsmöglichkeiten

3. Bedarfsplanung in der aktuellen Gesetzgebung

Agenda

A

B

C

D

E

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 4

Aktuelle Herausforde-

rungen

Auswirkungen Fortschritt

Demographischer Wandel

Veränderte Lebens-vorstellungen

Die Bedarfsplanung sichert das Solidarprinzip. Allerdings musste

sie den Herausforderungen der Zukunft angepasst werden.

§ "The Inverse Care Law is the principle that the availability of good medical or social care tends to vary inversely with the need of the population served"

Beplanung von 14 Planungsgruppen

Planungsraum Landkreis und kreisfr. Städte

Differenzierung nach 10 Regionstypen

Heterogene Verhältniszahlen

Status Quo Bedarfsplanung

Ergebnisse der

Bedarfsplanung

Erreichbarkeit von Ärzten ist sehr gut.

Der Zuwachs von Ärzten konnte z.T. begrenzt werden.

Planungssicherheit

Flexibilität über Sonderbedarf

Hintergrund / Ziele

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 5

Die Bedarfsplanung als Steuerungsinstrument begleitet die

Vertragsärzte bereit ein gutes Jahrhundert

Einleitung

1914 – Berliner Abkommen: 1.350 Versicherte je Arzt als Mindeststandard für die GKV

(Untergrenze). Gleichzeitig setzen einzelne Kassen

Beschränkungen bei der Zahl der zugelassenen Ärzte

1932 – Zulassungsordnung: Beschränkung der Zulassung auf Basis der Verhältniszahl

600 Kassenmitglieder je Arzt je Zulassungsbezirk

1960 – BVerfGericht: Kassenarzturteil – Zulassungsbeschränkungen

widersprechen Berufsfreiheit (Art. 12 GG)

1977 – KVWG (Gesetz): KVen erstellen Bedarfspläne und können bei Unterversorgung

eines Bezirks angrenzende Bezirk sperren

1986 – KÄBedarfsplGesetz: Arztgruppenspezifische Verhältniszahlen auf Ebene der

Kreise und Festlegung von Überversorgung bei 150%

Versorgungsgrad Bei Überversorgung Kann-Regelung zur

Sperrung des Gebiets

1992 – GSG: Einführung der bis 2012 gültigen Bedarfsplanung

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 6

Die Bedarfsplanung bildet das Fundament für wichtige Säulen der

vertragsärztlichen Versorgung

Bedarfsplanung

Budgetschutz (Makro-/Meso ebene)

Die Bedarfsplanung

begrenzt die bundesweite

Zahl der Ärzte je

Arztgruppe insgesamt.

Regional

Fachgruppenschutz

Die MGV kann nur eine

begrenzte Zahl an

Ärzten finanzieren.

Sicherung der (System-)

Wirtschaftlichkeit

Konkurrentenschutz (Lokale Ebene)

Die Bedarfsplanung

begrenzt die Zahl der

Ärzte in einer Region.

• Nebeneffekt bei Sperrung:

höherer Wiederverkaufs-

wert der Praxis

Ärzte können davon

ausgehen, ausreichend

Patienten versorgen zu

können

Verteilungsfunktion (Gesellschaftl. Ebene)

Die Bedarfsplanung

sichert den vergleichbaren

Zugang aller Versicherten

zur Versorgung

Bedarfsplanung ist das

zentrale Instrument bei

der Wahrnehmung des

Sicherstellungsauftrags

Vertragsärztliche Versorgung

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 7

7

Primärver-

sorgungs-

ebene

wohnort-

nahe fach-

ärztliche

Versor-

gungsebene

spezialisierte

fachärztliche

Ver-

sorgungs-

ebene

stationäre

Regelver-

sorgung

Grundversorgung spezialisierte Versorgung

fachärztlicher Versorgungsbereich

stationäre

spezialisierte

Versor-

gungsebene

hausärztlicher

Versorgungsbereich

ambulant stationär

Die Kooperation in komplexer werdenden Versorgungslandschaften

benötigt die klare Definition von Versorgungsebenen und -rollen

Versorgungsebenenmodell der KBV

Modern health care delivery systems, care

coordination and the role of hospitals. WHO

Copenhagen 2011

Steigende Bedeutung der

ambulanten Versorgung zur

Koordination des

Versorgungsgeschehens

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 8

Ziel der Reform ist eine zukunftsfähige Versorgungsplanung

NEUE

VERSORGUNGS-

PLANUNG

Sicherstellung eines vergleichbaren

Versorgungszugangs für alle GKV-Versicherten

Feingliedrige Steuerung der hausärztlichen

Versorgung

Vereinfachung der

Versorgungsplanungssystematik

Förderung der wohnortnahen Versorgung, im

gesamten Bundesgebiet

Stabile Versorgungsstrukuren für Patienten

und Ärzte

Soviel zentrale Regelungen wie nötig bei soviel

regionalem Gestaltungsspielraum wie möglich

Mitversorgereffekte werden berücksichtigt

Hintergrund / Ziele

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 9

hoch niedrig

Administrativer Aufwand

Konzept

Tie

fe (

Sp

ezia

lis

ieru

ng

de

r F

ac

hg

rup

pe

n)

Breite (Zahl der Fachgruppen)

hoch

niedrig

alle einige

Die Beplanung der Planungsgruppen kann in die Breite und/oder

in die (fachliche) Tiefe erfolgen

Mit einer zunehmenden

Komplexität der beplanten

Fachgruppen steigt auch der

administrative Planungs-

aufwand.

Die neue Richtlinie erfasst

alle Fachgruppen (Breite).

Die Beplanung der

spezialisierten

Fachgruppen (Tiefe) kann

regional erfolgen.

Reg

ion

ale

En

tsc

he

idu

ng

Hintergrund / Ziele

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 10

Sp

ezia

lisie

run

gsg

rad

d

er

Ärz

te/P

sych

o-

t

hera

peu

ten

Grö

ße d

es

Vers

org

un

gsra

um

s

groß

klein

hoch

niedrig

z.B. Radiologen

z.B. Hausärzte

Grö

ße

de

s

Ve

rso

rgu

ng

sra

um

s

Spezialisierungsgrad

der Ärzte/Psychotherap.

groß

klein

hoch

Zusammenhang

niedrig

Mit einer zunehmenden Spezialisierung der Ärzte/Psycho-

therapeuten sollte auch die Größe der Planungsregionen wachsen

Hintergrund / Ziele

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 11

1. Ziele der Bedarfsplanungsreform

2. Die neue Bedarfsplanung

Definition der Planungsbereiche

Festlegung des SOLL-Niveaus

Analyse des IST-Niveaus

Vergleich des IST- und SOLL-Niveau

Festlegung Versorgungsgrad

Regionale Abweichungsmöglichkeiten

3. Bedarfsplanung in der aktuellen Gesetzgebung

Agenda

A

B

C

D

E

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 12

Mit der Grundsystematik der Bedarfsplanung wird die Verteilung

der Ärzte im Land gesteuert

Wenn attraktive Regionen gesperrt sind, müssen Ärzte, die sich

niederlassen wollen, in weniger attraktive Regionen ausweichen.

Definition eines Planungsbereichs

z.B. Landkreise und kreisfreie Städte

Festlegung eine SOLL-Versorgungsniveaus je Arztgruppe

z.B. 6.916 EW je Frauenarzt

Ermittlung des IST-Versorgungsniveaus im Planungsbereich

z.B. 122.356 EW und 23 Frauenärzte = 5.320 EW je Frauenarzt

Vergleich des IST- und SOLL-Versorgungsniveaus als Versorgungsgrad

5.320 im Vergleich zu 6.916 = 130 %

A

B

C

D

50 / 75 % - 110 % 0 % – 50 / 75 % > 110 %

Unterversorgung

geförderte Zulassung

„normal“ versorgt

reguläre Zulassung

Überversorgung

Sperrung

Die neue Bedarfsplanung

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 13

1. Ziele der Bedarfsplanungsreform

2. Die neue Bedarfsplanung

Definition der Planungsbereiche

Festlegung des SOLL-Niveaus

Analyse des IST-Niveaus

Vergleich des IST- und SOLL-Niveau

Festlegung Versorgungsgrad

Regionale Abweichungsmöglichkeiten

3. Bedarfsplanung in der aktuellen Gesetzgebung

Agenda

A

B

C

D

E

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 14

In der Bundesrichtlinie werden vier Versorgungsebenen unter-

schieden, die unterschiedlich große Planungsbereiche abbilden

Hausärztliche

Versorgung

Gesonderte

fachärztl. Versorg.

Mittelbereiche

[klein]

Kreise

[mittel]

Raumordnungs-

regionen

[größer]

KVen

[sehr groß]

Allg. fachärztl.

Versorgung

Spezialisierte

fachärztl. Vers.

Anzahl

883

Anzahl

372

Anzahl

97

Anzahl

17

Die neue Bedarfsplanung

Größe der Planungsbereiche am Beispiel der KV Sachsen-Anhalt

A

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 15

In der hausärztlichen Versorgungsebene werden durch die

kleinräumigere Planung Versorgungsdefizite klarer

ausgewiesen.

Versorgungsgrad in %

A

Hier: Rhein-Kreis Neuss

Die neue Bedarfsplanung

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 16

Auch in Waldeck-Frankenberg (Hessen) wird die Versorgung

differenzierter dargestellt

Versorgungsgrad in %

A

Die neue Bedarfsplanung

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 17

Dabei wird in der allgemeinen fachärztlichen Versorgung

differenziert, um die Mitversorgungsbeziehungen abzubilden

In der allgemeinen fachärztlichen Versorgung

werden die Mitversorgereffekte über eine

gegliederte Verhältniszahl (5 Typen) ab-

gebildet. In den anderen Versorgungsebenen

bedarf es nur einer Verhältniszahl.

Eigenversorgte Regionen werden klar

identifiziert. (Typ 5)

Die Regionen, die von der städtischen

Mitversorgung profitieren, werden

differenziert dargestellt. (Typ 4 und Typ 3)

Regionen, die von Mitversorgung profitieren

und selber angrenzende Regionen

mitversorgen werden benannt. (Typ 2)

Regionen die starke Mitversorgungsleistung

erbringen werden ausgewiesen. (Typ 1)

A

Die neue Bedarfsplanung

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 18

Spezialisierte fachärztl. Versorg. z.B. Fachinternisten Ein Raumtyp Raumordnungsregionen Eine Verhältniszahl

Gesonderte fachärztl. Versorgung z.B. Pathologen Ein Raumtyp Kassenärztliche Vereinigungen Eine Verhältniszahl

In der spezialisierten und der gesonderten fachärztlichen

Versorgung sind größere Regionen Grundlage der Planung A

Die neue Bedarfsplanung

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 19

1. Ziele der Bedarfsplanungsreform

2. Die neue Bedarfsplanung

Definition der Planungsbereiche

Festlegung des SOLL-Niveaus

Analyse des IST-Niveaus

Vergleich des IST- und SOLL-Niveau

Festlegung Versorgungsgrad

Regionale Abweichungsmöglichkeiten

3. Bedarfsplanung in der aktuellen Gesetzgebung

Agenda

A

B

C

D

E

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 20

Hausärzte

Augenärzte

Chirurgen

Frauenärzte

HNO-Ärzte

Hautärzte

Nervenärzte

Psychotherap.

Orthopäden

Urologen

Kinderärzte

Fachinternisten

Anästhesisten

Radiologen

Kinder- und

Jugend-

psychiater

PRM-Mediziner

Nuklearmediziner

Strahlentherap.

Neurochirurgen

Humangenetiker

Laborärzte

Pathologen

Transfusions-

mediziner

Hausärztliche

Versorgung

Gesonderte

fachärztl. Versorg.

Allg. fachärztl.

Versorgung

Arz

tgru

pp

en

Die bisher nicht beplanten Arztgruppen sind hier kursiv dargestellt.

Spezialisierte

fachärztl. Vers.

Unter Berücksichtigung ihrer Einzugsbereiche werden die

Arztgruppen den Versorgungsebenen zugeordnet

Arztgruppen, die eine wohnortnahe Grundversorgung sicherstellen, werden

eher kleinen Planungsbereichen zugeordnet.

Spezialisierte Arztgruppen mit großen Einzugsbereichen werden größeren

Planungsräumen zugeordnet.

B

Die neue Bedarfsplanung

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 21

Wie viele Ärztinnen und Ärzte pro Einwohner: Modelle

• Eine „evidenz-basierte“

Bedarfsdefinition wurde

bislang nicht entwickelt

• Gegenwärtige Diskussion:

Modifikation von

Verhältniszahlen um

soziodemographische

Faktoren

• Regionale Abweichungs-

möglichkeiten vom

bundesweiten Rahmen

sollen Versorgungs-

situation vor Ort Rechnung

tragen

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 22

Die neuen Verhältniszahlen tragen den aktuellen Erfordernissen der

Versorgung Rechnung.

Die Verhältniszahlen orientieren sich am Versorgungsniveau der jeweiligen

Arztgruppe zur Einführung der Bedarfsplanung. Dabei war bereits 1990 das

ambulante Versorgungsniveau in Deutschland weltweit einzigartig.

Bei der Ermittlung der neuen Verhältniszahlen wurde die aktuelle, bundesweite

Verteilung der Ärzte/Psychotherapeuten und Einwohner berücksichtigt.

Für die Psychotherapeuten wurde das SOLL-Versorgungsniveau insbesondere im

ländlichen Raum angehoben, um die historische Ungleichverteilung abzubauen.

Versorgungsniveau

1990 bzw. 1999

SOLL- Versorgungs-

niveau 2012 Verteilung Ärzte/Psychotherapeuten

2012 und EW 2010

Das Ziel-Versorgungsniveau für jede Arztgruppe wird über die

Verhältniszahlen festgelegt

Die neue Bedarfsplanung

B

Für die Arztgruppe der Psychotherapeuten

Aufgrund der historischen

Verteilungsmuster wären

die Typen 4 und 5 schlechter versorgt geblieben. Deshalb ist

hier eine Anpassung an das bundesweite Niveau erfolgt.

Anpassung VHZ Typ 4 und Typ 5 Verhältniszahl 2012 je

Kreistyp

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 23

Die Verhältniszahlen der Bedarfsplanung bilden das SOLL-

Versorgungsniveau in den einzelnen Regionen ab

Die Verhältniszahlen

Basieren weitestgehend auf dem Versorgungsniveau von 1990

Bilden im internationalen Vergleich damals wie heute ein hohes

Versorgungsniveau ab

Wurde in ihrer „Bedarfsgerechtigkeit“ nie geprüft (Streichung § 102

SGB V), aber auch nie in Frage gestellt (BSG)

Wurden bisher losgelöst vom möglichen Aufkauf von Arztpraxen

diskutiert und waren Grundlage vor allem für Zulassungsbegrenzungen

ABER: Der G-BA hat generell die Rechtskompetenz die Verhältniszahlen

„bedarfsgerecht“ anzupassen

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 24

1. Ziele der Bedarfsplanungsreform

2. Die neue Bedarfsplanung

Definition der Planungsbereiche

Festlegung des SOLL-Niveaus

Analyse des IST-Niveaus

Vergleich des IST- und SOLL-Niveau

Festlegung Versorgungsgrad

Regionale Abweichungsmöglichkeiten

3. Bedarfsplanung in der aktuellen Gesetzgebung

Agenda

A

B

C

D

E

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 25

Der unterschiedlichen Altersstruktur in den Planungsregionen soll über einen

„Demografiefaktor“ Rechnung getragen werden. Dazu wurde der bisher gültige

Demografiefaktor weiterentwickelt.

Bei der Ermittlung des IST-Versorgungsniveaus wird die Alters-

struktur der lokalen Bevölkerung berücksichtigt (Demografiefaktor)

Die neue Bedarfsplanung

Überdurchschnittlicher Anteil der

über 65 Jährigen

unterdurchschnittlicher Anteil der

über 65 Jährigen

i.d.R. mehr Bedarf an Ärzten i.d.R. weniger Bedarf an Ärzten

Über eine Anpassung der Verhältniszahl wird der höhere bzw. niedrigere

Versorgungsbedarf in Regionen mit vielen Älteren/Jüngeren

berücksichtigt. Derzeitige Diskussion: Soziodemographische Faktoren

C

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 27

1. Ziele der Bedarfsplanungsreform

2. Die neue Bedarfsplanung

Definition der Planungsbereiche

Festlegung des SOLL-Niveaus

Analyse des IST-Niveaus

Vergleich des IST- und SOLL-Niveau

Festlegung Versorgungsgrad

Regionale Abweichungsmöglichkeiten

3. Zeitplan Ausblick und Zusammenfassung

Agenda

A

B

C

D

E

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 28

Die Feststellung von Über- und Unterversorgung erfolgt nun

verbindlich nach den bekannten Kriterien

Übersteigt die lokale Verhältniszahl die Allgemeine Verhältniszahl um 10 v.H.

(regionaler Versorgungsgrad > 110%) so ist Überversorgung anzunehmen.

(vgl. § 24)

Lokale Verhältniszahl

Allgemeine Verhältniszahl > 110% = Überversorgung

Unterschreitet die lokale Verhältniszahl die Allgemeine Verhältniszahl bei

Hausärzten um 25 v.H. (regionaler Versorgungsgrad < 75%) und bei Fachärzten

um 50 v.H. (regionaler Versorgungsgrad < 50%) so ist Unterversorgung

anzunehmen. (vgl. § 29)

Die Feststellung von Unterversorgung erfolgt nur für die hausärztliche, die

allgemeine fachärztliche und die spezialisierte fachärztliche Versorgung

(§11, 12 und 13). (vgl. § 27)

Lokale Verhältniszahl

Allgemeine Verhältniszahl < 75/50% = Unterversorgung

Drohende Unterversorgung kann ggf. früher festgestellt werden (vgl. § 30/31)

D

Die neue Bedarfsplanung

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 29

1. Ziele der Bedarfsplanungsreform

2. Die neue Bedarfsplanung

Definition der Planungsbereiche

Festlegung des SOLL-Niveaus

Analyse des IST-Niveaus

Vergleich des IST- und SOLL-Niveau

Festlegung Versorgungsgrad

Regionale Abweichungsmöglichkeiten

3. Bedarfsplanung in der aktuellen Gesetzgebung

Agenda

A

B

C

D

E

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 30

Neben der Änderung der Planungsgrundlagen wurden v.a. die

Steuerung über Anreize weiterentwickelt

Versorgungsgrade

50 / 75 % 100 % 110 %

Unterver-

sorgung:

- § 100 Abs. 1

SGB V

- Förderung

gemäß

§ 105 Abs. 1a

SGB V

- gesamter

Planungs-

bereich

Unterver-

sorgung:

Unterver-sorgung:

- § 100 Abs. 1 SGB V

- Förderung gem. §

105 Abs. 1a SGB V

- gesamter

Planungsbereich

Drohende

Unterversorgung:

Unterver-sorgung: - § 101 Abs. 1 S. 3 SGB V

- gesamter Planungsb.

Überversorgung

Unterver-sorgung:

- § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB V

- Förderung gem. § 105 Abs. 1a SGB V

- Bezogen auf TEILE des Planungsbereichs

Zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf

reguläre Zulassung

Unterver-sorgung: - § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

- einzelner Punkt

ggf. Sonderbedarf

qualifikations

-gebunden lokal

E

Die neue Bedarfsplanung

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 31

Die Prüfkriterien für den zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf

wurden deutlich erweitert

1. die regionale Demografie (z. B. ein über- oder

unterdurchschnittlicher Anteil von Kindern oder älteren Menschen),

2. die regionale Morbidität (z. B. auffällige Prävalenz- oder

Inzidenzraten),

3. sozioökonomische Faktoren (z. B. Einkommensarmut,

Arbeitslosigkeit und Pflegebedarf),

4. räumliche Faktoren (z. B. Erreichbarkeit, Entfernung, geografische

Phänomene wie Gebirgszüge oder Flüsse, Randlagen, Inseln oder

eine besondere Verteilung von Wohn- und Industriegebieten) sowie

5. infrastrukturelle Besonderheiten (u. a. Verkehrsanbindung,

Sprechstundenzeiten/Arbeitszeiten und Versorgungsschwerpunkte

des Vertragsarztes, Barrierefreiheit, Zugang zu

Versorgungsangeboten angrenzender Planungsbereiche unter

Berücksichtigung von Über- und Unterversorgung und anderer

Sektoren, z. B. in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen etc.).

E

Die neue Bedarfsplanung

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 32

1. Ziele der Bedarfsplanungsreform

2. Die neue Bedarfsplanung

Definition der Planungsbereiche

Festlegung des SOLL-Niveaus

Analyse des IST-Niveaus

Vergleich des IST- und SOLL-Niveau

Festlegung Versorgungsgrad

Regionale Abweichungsmöglichkeiten

3. Bedarfsplanung in der aktuellen Gesetzgebung

Agenda

A

B

C

D

E

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 33

Die Bedarfsplanung sieht künftig drei Steuerungsebenen vor,

um der besonderen Situation vor Ort gerecht zu werden

Grundsätzliche allgemeine Vorgaben

(z.B. Arztgruppen, Planungsbereiche etc.)

+

Landesebene

+

Lokale Ebene

Ebenen Instrumente

Bedarfsplanungs-

richtlinie des

G-BA

Bedarfsplan der

Kassen und KVen

Sonderbedarf

Bundesebene

Die neue Bedarfsplanung

Abweichungen um regionalen

Besonderheiten Rechnung zu tragen

(z.B. Planungsbereichsgrenzen, Morbidität,

Soziodemografische Faktoren etc.)

Zulassungen auf lokaler Ebene in gesperrten

Planungsbereichen

(z.B. besondere Behandlungsmethoden etc.)

Die regionalen Abweichungsmöglichkeiten stellen sicher, dass die

besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden.

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 34

Den regionalen Abweichungsmöglichkeiten sind inhaltlich keine

Grenzen gesetzt

Grundsätzlich macht das SGB V keine Vorgaben in welchen Bereichen von

den Bundesvorgaben abgewichen werden kann.

ABER: Die Abweichungen müssen gerichtsfest begründet werden.

Abweichungsmöglichkeiten sind z.B.:

Trennung und Zusammenlegung von Planungsräumen

Änderungen der Verhältniszahlen (z.B. um Mitversorgung abzubilden)

Systematische Anpassungsfaktoren für die Verhältniszahlen (z.B.

Berücksichtigung von soziodemografische Faktoren)

Anpassung der Planungsgruppen (z.B. Orthopäden und Chirurgen)

… weitere regionale Besonderheiten

Die neue Bedarfsplanung

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 35

Im § 2 werden beispielhaft Tatbestände benannt, die eine regionale

Abweichung begründen können.

Als mögliche regionale Besonderheiten werden hier benannt:

die regionale Demografie (z. B. ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil von

Kindern oder älteren Menschen),

die regionale Morbidität (z. B. auffällige Prävalenz- oder Inzidenzraten),

sozioökonomische Faktoren (z. B. Einkommensarmut, Arbeitslosigkeit und

Pflegebedarf),

räumliche Faktoren (z. B. Erreichbarkeit, Entfernung, geografische Phänomene

wie Gebirgszüge oder Flüsse, Randlagen, Inseln oder eine besondere Verteilung

von Wohn- und Industriegebieten) sowie

infrastrukturelle Besonderheiten (u. a. Verkehrsanbindung,

Sprechstundenzeiten/Arbeitszeiten und Versorgungsschwerpunkte des

Vertragsarztes, Barrierefreiheit, Zugang zu Versorgungsangeboten

angrenzender Planungsbereiche unter Berücksichtigung von Über- und

Unterversorgung und anderer Sektoren, z. B. in Krankenhäusern,

Pflegeeinrichtungen etc.).

Die neue Bedarfsplanung

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 36

1. Regionale Versorgungssituation (§ 12 Abs. 3 ÄZV)

1.1 Ärztliche Versorgung

1.2 Einrichtungen der Krankenhausversorgung und sonstige medizin. Versorgung

1.3 Demografie und Soziodemografische Faktoren

1.4 Geografische Besonderheiten 1.5 Ziele der Bedarfsplanung

2. Bedarfsplanung

2.1 Regionale Grundlagen der Bedarfsplanung (systematische Abweichungen von der Bundesrichtlinie, z.B. Planungsgruppen,

Planungsbereiche, Verhältniszahlen, Weitere Anpassungsfaktoren, Regionale

Regelungen zum Sonderbedarf, Drohende Unterversorgung)

3. Planungsblätter (Anlage 2.2)

Der neue Bedarfsplan nach § 4 dokumentiert transparent die regionalen

Überlegungen und Anpassungen in der Bedarfsplanung

Die neue Bedarfsplanung

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 37

1. Ziele der Bedarfsplanungsreform

2. Die neue Bedarfsplanung

Definition der Planungsbereiche

Festlegung des SOLL-Niveaus

Analyse des IST-Niveaus

Vergleich des IST- und SOLL-Niveau

Festlegung Versorgungsgrad

Regionale Abweichungsmöglichkeiten

3. Bedarfsplanung in der aktuellen Gesetzgebung

Agenda

A

B

C

D

E

F

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 38

1. § 90 Abs. 6 SGB V: Erweiterung der Aussicht auf Beschlüsse zur Entsperrung

2. § 95 Abs. 1 und 1a SGB V: Fachgruppengleiche und kommunale MVZ

3. § 95 Abs. 3: Konkretisierung des Prüfauftrags der KV

4. § 100 Abs. 2: Aussprechen von Zulassungsbeschränkungen in anderen

Planungsbereichen der KV, sofern drohende Unterversorgung festgestellt wurde

5. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Anpassung der Jobsharing-Obergrenzen für Praxen

mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang

6. § 103 Abs. 3a Satz 3: Nichtnachbesetzung von Praxen

7. § 103 Abs. 4: Auswahlkriterium Barrierefreiheit & Zulassung von MVZ ohne Arzt

8. § 105 Abs. 1a Satz 1: Förderung der vertragsärztlichen Versorgung (Struk-

turfond)

9. § 117 ff SGB V: Ermächtigte Einrichtungen

Vor der Reform ist nach der Reform: Im VSG sind mit Blick auf die

Bedarfsplanung folgende wesentliche Regelungen enthalten

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 39

Mit der geplanten Gesetzesänderung wird die Verhältniszahl erstmals

auch zu Maßzahl für den Aufkauf von Arztsitzen

Versorgungsgrad > 110% „Überversorgung“ Sperrung

Zulassung Vertragsarzt endet Nur Zulassung, nicht Anstellung !!

Antrag auf Nachbesetzung

Kein besonderer Personenkreis Besonderer

Personen-

kreis

(Angehörige,

Angestellte,

Partner-Ärzte)

Nachbesetzung

Aus Versorgungs-

gründen erforderlich

Aus Versorgungsgründen NICHT

erforderlich

KV hat zu entschädigen

SOLL

In begründeten Fällen

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 40

[email protected]

www.kbv.de

Herbert Lewinplatz 2

10623 Berlin

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 41

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 42

BACKUP

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 43

Die Rolle von Zulassungsausschuss und Landesausschuss nach

neuer Gesetzeslage

TU Berlin Management im Gesundheitswesen 28.1.2015 Seite 44

Die Bedarfsplanung und ihr politisches und administratives

Umfeld

Bundesebene

Landesebene

Die Selbstverwaltung Die ministeriale Ebene

BMG

Bundestag § 101

SGB V G-BA

erlässt

beauftragt

UA BPL

Bedarfsplanungs-

richtlinie

bildet

erstellt

Landes-

ministerium für

Gesundheit

Aufsicht

( in Zukunft:

2 Vertreter

nehmen teil )

Landesausschuss

Bundesrat Einspruchsrecht

setzt um Feststellung Über- und

Unterversorgung Aufsicht und Mitwirkung

Zulassungsausschuss

setzt um

Zulassung des Arztes/Psychotherapeuten

KBV Mitglied

KV

Mitglied

GKV-SV

DKG

Patienten

-vertreter

GKV-LV

Patienten

-vertreter