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Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Ausgabe 43 Februar 2018 Rx-Schwerpunkt Typische Abgabefragen und häufige Retaxgründe OTC-Schwerpunkt Darmgesundheit und Immunsystem

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Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

Ausgabe43

Februar 2018

Rx-SchwerpunktTypische Abgabefragen und häufige Retaxgründe

OTC-SchwerpunktDarmgesundheit und Immunsystem

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DAP Dialog » Editorial 3

Liebe Leserin, lieber Leser,

das neue Jahr ist schon ein paar Wochen alt, Ihnen sei an dieser Stelle aber noch ein frohes und erfolgrei-ches gewünscht! Einiges hat sich 2017 für Apotheken geändert: Cannabisblüten können jetzt zulasten der GKV abgerechnet werden, Klinikärzte dürfen Kassen-rezepte ausstellen, Take-Home-Rezepte müssen mit „ST“ gekennzeichnet werden und vieles mehr. Hinzu kamen Diskussionen zum Rx-Versandverbot und zum Ende des Jahres auch noch das Honorargutachten – mit ungewissem Ausgang.

Manche Dinge bleiben hingegen jedes Jahr gleich. Dazu gehören die vielfältigen Herausforderungen bei der Arzneimittelabgabe – und leider auch Retaxa-tionen. Auch in diesem Jahr möchten wir Sie bei der regelkonformen Rezeptbelieferung unterstützen und widmen den Hauptbeitrag dieser Dialog-Ausgabe (ab Seite 6) daher typischen Abgabefragen und den häu-figsten Retaxgründen.

Natürlich beantworten wir auch weiterhin Ihre Fragen zur Rezeptbelieferung, die Sie an [email protected] senden können. Auf der Interpharm, die am 16. und 17. März in Berlin stattfin-det, haben Sie aber auch die Gelegenheit, die Exper-tinnen von DAP „live“ zu befragen. Sie finden uns am Stand E8b. Außerdem ist DAP mit dem Vortrag „Retax über Bord! Auf hoher See zwischen Beladungsmenge und Preisanker“ vertreten. Wir freuen uns auf Ihren Besuch – und den Dialog mit Ihnen!

Ihre Dagmar Engels

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4 Inhalt « DAP Dialog

Rx-Schwerpunkt Typische Abgabefragen und häufige Retaxgründe

Checkliste für die Rezeptbearbeitung 6

OTC-Schwerpunkt Darmgesundheit und Immunsystem

Warum ein gesunder Darm so wichtig ist 30

Rezept & Retax

Cannabisverordnungen – Abgabe von Cannabis im Überblick 10

Rx-Abgabeprobleme – Das DAP-Team antwortet 12

Neue Rabattverträge zum Frühjahr 14

Einspruch mit Hilfe des DAP – Artikel vermeintlich in Negativliste 28

OTC-Abgabeprobleme – Das DAP-Team antwortet 40

Aktuelles

Ersatzkassen: Neue Teststreifen-Vereinbarung seit 1. Januar 2018 16

Packungsgrößenverordnung – Geänderte Messzahlen zum 1. Februar 2018 17

Patentschutz – Patentabläufe 2018 23

Schutzfilm gegen Viren – Neue Produktklasse bei Erkältung im Vergleich 45

Beratung

Cross-Selling bei allergischer Rhinokonjunktivitis 34

Rückenschmerzen – Wenn das Zusammenspiel gestört ist 38

Apothekenporträt

Sportverbunden und social-media-affin: Die Neander-Apotheke in Düsseldorf 42

Service

Kortikoidhaltige Nasensprays – Deutliche Verschiebung zur Selbstmedikation 33

Neuer Service: DAP Wissens-Checkplus – E-Learning mit Videoanimation 37

DAP Rezeptur- und Derma-Newsletter – Mit den DAP E-Mail-Newslettern

rundum informiert 47

Marketing

Immer wichtiger: Beratung mit Zusatz – Wie Sie Ihre Kunden überraschen und

echten Mehrwert bieten 46

Impressum 47

Beilagen

DAP Poster: „AOK-Rabattverträge und Zuschläge ab 1. April 2018“

DAP Beratungskarten: Pascoflorin®, Pollival®

Blutzuckerteststreifen & -messgeräte – Die häufigsten Fragen an das DAP-Team

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Ausgabe43

SchwerpunktTypische Abgabefragen und häufige Retaxgründe

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6 Schwerpunkt « DAP Dialog

Typische Abgabefragen und häufige Retaxgründe Checkliste für die Rezeptbearbeitung

Retaxationen sind nach wie vor ein ständiger und lästiger Begleiter der Apotheken, das beweisen nicht nur die im Retax-Newsletter vorgestellten Retaxfälle. Das DAP-Team möchte Apotheken bei der Bearbeitung, aber natürlich vor allem bei der Vorbeugung von Retaxationen unterstützen. Dar-um greift der folgende Beitrag typische Abgabe-probleme auf, erläutert häufige Retaxgründe und ergibt in seiner Gesamtheit eine Checkliste zur korrekten Rezeptbearbeitung.

Grundlage: Rahmenvertrag und Arzneilieferverträge Die grundlegenden Regelungen zur korrekten Rezept-belieferung sind dem Rahmenvertrag über die Arznei-mittelversorgung nach § 129 (2) SGB V zu entnehmen. Doch ebenso wichtig sind die Vereinbarungen, die die Krankenkassen jeweils mit den Apothekenverbänden schließen. Zum einen ist hier der Arzneiversorgungs-vertrag der Ersatzkassen zu nennen, der bundesweit einheitlich gilt, zum anderen sind die Regionalliefer-verträge der Primärkassen maßgeblich für die Rezept-belieferung. Wichtig zu wissen: Innerhalb der Regio-nalverträge gibt es durchaus unterschiedliche bezie-hungsweise vertiefende Regelungen basierend auf dem Rahmenvertrag, sodass die alleinige Kenntnis des Rah-menvertrags nicht ausreicht.

ü Check 1: Rahmenvertrag und Lieferverträge kennen

Formalien: Immer wiederkehrende Fehler-quelleDer erste Schritt bei der Rezeptbearbeitung sollte immer eine Prüfung der Rezeptformalien sein. Denn obwohl mit dem neuen Rahmenvertrag und dem novellierten Paragrafen 3 Retaxationen aufgrund von Formfehlern verringert werden sollten, werden solche Retaxationen beispielsweise aufgrund von fehlenden Angaben auf dem Rezept wie gehabt häufig ausgesprochen.Darum sollte die Apotheke prüfen, ob

• alle vorgeschriebenen Daten zu Patient, Kranken-kasse und Arzt,

• alle vorgeschriebenen Daten zum verordneten Arz-neimittel,

• das Ausstellungsdatum (Gültigkeit prüfen!) und• alle weiteren nötigen Angaben (z. B. Unfalltag bei

BG-Rezepten, Angabe zur Dosierung bei BtM-Re-zepten und Rezepturen, Kreuze zu den Sicherheits-maßnahmen bei T-Rezepten) vorhanden sind.

Fehlende oder falsche Angaben müssen vor der Abgabe ergänzt beziehungsweise korrigiert werden; dazu sollte auch bedacht werden, welche Änderungen durch die Apotheke (ggf. nach Rücksprache mit dem Arzt) vorge-nommen werden dürfen und wann der Arzt persönlich das Rezept ändern muss.

Wichtig: Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen müssen jeweils mit Datum und Kürzel gegengezeichnet werden.

ü Check 2: Formalien bereits vor der Rezeptbeliefe­rung prüfen

Korrekte Umsetzung von RabattverträgenEbenfalls zu den häufigsten Retaxgründen zählt die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels – dabei werden vorrangig abzugebende Rabattverträge in der Regel korrekt durch die Apotheken-EDV angezeigt. Es stellt sich also die Frage, wo hier Fehler auftreten können.

Zunächst ist essentiell, die auf dem Rezept angegebene Kassen-IK sowie genau das verordnete Arzneimittel in die EDV einzugeben. Nur so erhält man den richtigen Ausgangspunkt für die Rabattvertragsrecherche und bekommt – sofern vorhanden – ein aut-idem-konformes

DAP Arbeitshilfe „Heilungsmöglichkeiten“:

www.DAPdialog.de/4311

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DAP Dialog » Schwerpunkt 7

Rabattarzneimittel durch die EDV angezeigt. Für einen aut-idem-konformen Austausch müssen nach § 4 Rah-menvertrag folgende Bedingungen erfüllt sein:• gleicher Wirkstoff• identische Wirkstärke• identische Packungsgröße• gleiche oder austauschbare Darreichungsform• Zulassung für mind. ein gleiches Anwendungsgebiet• bei BtM nur stückzahlgenaue Substitution

ü Check 3: Korrekte Daten zur Umsetzung von Rabattverträgen heranziehen

Nichtabgabe eines RabattarzneimittelsIn definierten Situationen darf die Apotheke ausnahms-weise auf die Abgabe eines Rabattarzneimittels ver-zichten. Dies ist laut Rahmenvertrag erlaubt, wenn das Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist, der Patient ein Arzneimittel dringend benötigt (z. B. im Notdienst oder bei einer Akutversorgung) oder dem Austausch Phar-mazeutische Bedenken entgegen stehen (z. B. wenn der Patient einen bestimmten Hilfsstoff des Rabattarznei-mittels nicht verträgt). Eine solche Nichtabgabe muss aber unbedingt auf dem Rezept dokumentiert werden. Zur Dokumentation sind die Sonder-PZN 02567024 und der zugehörige Faktor auf dem Rezept anzugeben, bei Akutversorgung/Notdienst und Pharmazeutischen Bedenken außerdem ein zusätzlicher Vermerk.

Nach dem novellierten § 3 des Rahmenvertrags dürfen ein fehlender Vermerk oder eine fehlende Sonder-PZN bei Akutversorgung/Notdienst und Pharmazeutischen Bedenken übrigens nicht mehr zu einer Retaxierung führen. Fehlen Sonder-PZN und Vermerk, so darf die Krankenkasse zwar retaxieren, muss aber im begründe-ten Einspruchsverfahren die Retaxation wieder zurück-nehmen.

Hinweis: Die „Akutversorgung“ ist häufig ein Streitpunkt zwi-schen Apotheke und Krankenkasse. Darum ist eine Dokumentation/Begründung des jeweiligen Falles immer sinnvoll, um Retaxationen vorzubeugen.

ü Check 4: Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels dokumentieren

Abgabe ohne RabattvertragWenn kein Rabattvertrag vorrangig zu beachten ist oder die Abgabe eines Rabattarzneimittels aus den zuvor genannten Gründen nicht in Frage kommt, kann die Apotheke entweder das namentlich verordnete Arz-neimittel oder einen preisgünstigen 15/15-Import oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben. Wenn das verordnete Arzneimittel bereits zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln gehört, darf das abge-gebene Präparat nicht teurer sein als das verordnete.

ü Check 5: Bei Abgabe ohne Rabattvertrag Preis­anker beachten

Besonderheit: Arzneimittel der Substitutionsausschluss listeMittlerweile wurde für verschiedene Wirkstoffe, bei denen ein Austausch grundsätzlich als kritisch anzuse-hen ist, ein Austauschverbot beschlossen. Arzneimit-tel, die einen Wirkstoff (+ Darreichungsform) enthal-ten, der auf dieser Substitutionsausschlussliste steht, müssen wie verordnet abgegeben werden und dürfen nicht gegen wirkstoffgleiche Generika ausgetauscht werden. Dies gilt auch im Notfall oder wenn das ver-ordnete Präparat nicht lieferbar ist.

Wichtig:Ein gegenseitiger Austausch zwischen Original und bezugnehmenden Importen ist erlaubt (und im Rahmen von Rabattverträgen auch notwendig), da diese als iden-tische Präparate anzusehen sind.

Bei Verordnungen von Arzneimitteln der Substitutions-ausschlussliste muss unbedingt darauf geachtet wer-den, dass eindeutig ein bestimmtes Arzneimittel ver-ordnet ist. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine unklare Verordnung vor.

ü Check 6: Bei Verordnungen von Wirkstoffen aus der Substitu tions ausschlussliste unbedingt Aus­tauschverbot (Ausnahme Original/Import) und ein­deutige Verordnung beachten

Besonderheit: BiologicalsDer wirksame Bestandteil biotechnologisch herge-stellter Arzneimittel definiert sich nicht nur durch die

DAP Arbeitshilfe „Umsetzung von Rabatt-verträgen“:

www.DAPdialog.de/4312

DAP Arbeitshilfe „Sonderkennzeichen richtig anwenden“:

www.DAPdialog.de/4313

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8 Schwerpunkt « DAP Dialog

Zusammensetzung, sondern auch durch das zugrun-deliegende Herstellungsverfahren. Daher dürfen auch scheinbar wirkstoffgleiche Biologicals nur dann gegen-einander ausgetauscht werden, wenn eine Austausch-barkeit nach Anlage 1 des Rahmenvertrags gegeben ist. Bei Biologicals ist eine eindeutige Verordnung eines bestimmten Arzneimittels Pflicht, wenn sowohl Origi-nalprodukt als auch Bioidenticals und/oder Biosimilars im Handel sind, da nur so die korrekte Abgabe ermit-telt werden kann. Wirkstoffverordnungen gelten als unklare Verordnungen und der sich daraus ergebende „Interpretationsspielraum“ hat schon mehrfach zu Retaxationen geführt.

ü Check 7: Bei Biologicals auf eindeutige Verordnung und Sonderregelungen zur Austauschbarkeit achten

Vergleich Original und ImportZunächst muss auch beim Vergleich von Original und Import geprüft werden, ob vorrangig Rabattverträge zu beachten sind. Rabattierte Importe haben Vorrang vor nicht rabattierten Originalen und umgekehrt muss ein rabattiertes Original vorrangig vor einem nicht rabat-tierten Import abgegeben werden.

Falls kein Rabattvertrag Vorrang hat, ist die Abgabe eines preisgünstigen Importes erforderlich, sofern die Apotheke bei der vorliegenden Krankenkasse im lau-fenden Quartal die Importquote noch nicht erfüllt hat. Als preisgünstig im Sinne des Rahmenvertrags gelten solche Importe, die, bezogen auf den um den Anbie-terpflichtrabatt bereinigten Verkaufspreis, mindestens 15 Euro beziehungsweise 15 Prozent günstiger sind als das Bezugsoriginal.

Liegt einer Apotheke eine Verordnung vor, auf der nur der Handelsname des Originals genannt ist (ohne PZN und Herstellerangabe), so ist dies als Verordnung des Erstanbieterpräparates, also des Originals anzusehen. Liegt eine Verordnung über den Handelsnamen mit dem Zusatz „Import“ vor, so darf die Apotheke unter allen Importen auswählen, unabhängig vom Preis. Aller-dings gibt es in Regionalverträgen wie zum Beispiel dem der AOK Bayern die weiterführende Regelung, dass in solch einem Fall einer der drei preisgünstigsten Importe abgegeben werden muss. Diesbezüglich sollte

also jede Apotheke ihre Verträge kennen, da auch in diesem Zusammenhang häufig Retaxationen ausge-sprochen werden!

Achtung: Das Aut-idem-Kreuz alleine hat beim Vergleich Ori-ginal/Import keine einen Austausch verbietende Wir-kung, da Original und Import als identisch gelten! Ein Austausch ist also trotz gesetztem Kreuz möglich und im Rahmen von Rabattverträgen sogar verpflichtend.

ü Check 8: Besonderheiten beim Vergleich Original/Import kennen und beachten und Vereinbarungen der Regionallieferverträge diesbezüglich prüfen

Stückelung und MehrfachverordnungBasis für die richtige Abgabeentscheidung in Bezug auf Stückelung und Mehrfachverordnung ist zunächst die Einordnung gemäß PackungsV, denn nur so können Gesamtverordnungsmengen unterschieden werden, die oberhalb beziehungsweise unterhalb der Nmax (= größ-ter definierter Normbereich) liegen.

Ist eine Stückzahl oberhalb der Nmax verordnet, so gilt § 6 (3) des Rahmenvertrags, der besagt, dass dann maximal die Abgabe einer Packung der Nmax möglich ist beziehungsweise ein Vielfaches der Nmax abgegeben werden darf. Für Vielfache der Nmax ist zusätzlich ein Vermerk des Arztes erforderlich, dessen Fehlen aber mittlerweile nach § 3 des Rahmenvertrags nicht mehr von den Krankenkassen beanstandet werden darf.

Wenn eine Stückzahl unterhalb der Nmax verordnet ist, deren Menge keinem N-Bereich zugeordnet werden kann und zu der es keine Packung im Handel gibt, so darf nach § 6 (2) bis zur verordneten Menge wirtschaft-lich gestückelt werden.

Falls bei einer Verordnung die Regelungen aus § 6 (2) und (3) nicht zutreffen, darf die Apotheke das Rezept nach § 3 dennoch beliefern, sofern das allgemeine Wirt-schaftlichkeitsgebot sowie bestehende Rabattverträge beachtet werden.

Bestimmt oder unbestimmt?Hilfreich beim Thema Stückelung/Mehrfachverord-nung ist die Unterscheidung zwischen eindeutigen Verordnungen mehrerer Packungen und auslegungsbe-dürftigen Stückzahlverordnungen. Im ersteren Fall hat der Arzt konkrete, im Handel befindliche Arzneimit-telpackungen verordnet, also zum Beispiel „1 x Urso-falk 500 mg 50 St. N2 und 1 x Ursofalk 500 mg 100 St.

DAP Arbeitshilfe „Abgabe von Biologicals auf GKV-Rezept“:

www.DAPdialog.de/4314

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DAP Dialog » Schwerpunkt 9

N3“. Auch eine reine Normgrößenverordnung ist eine eindeutig bestimmte Verordnung, wenn der genannten Normgröße eindeutig ein Arzneimittel zuzuordnen ist, zum Beispiel „2 x Ursofalk 500 mg N2“. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Arzt bewusst mehrere Packungen verordnet hat („Therapiehoheit des Arztes“) und die Apotheke sollte nur prüfen, ob es ggf. wirtschaftlichere Abgabemöglichkeiten gibt (z. B. 1 x 100 St. N3 statt 2 x 50 St. N2). Je nach Verordnung kann eine Rücksprache mit dem Arzt und die Ergän-zung auf dem Rezept, dass der Arzt ausdrücklich eben diese Menge verordnen möchte (Vermerk mit Datum und Handzeichen abzeichnen), die Abgabe absichern.

Bei auslegungsbedürftigen Stückzahlverordnungen ist nicht erkennbar, dass der Arzt bestimmte Arzneimit-telpackungen verordnet hat, sondern nur eine Gesamt-menge, also zum Beispiel „Ursofalk 500 mg 150 St.“. In solchen Fällen finden die Regelungen entsprechend § 6 (2) und (3) Anwendung. Im genannten Beispiel gilt § 6 (3), wonach hier nur die Abgabe von einmal der 100er-Packung erlaubt wäre.

ü Check 9: Verordnungen anhand der PackungsV beurteilen und zwischen Gesamtverordnungsmen­gen oberhalb und unterhalb der Nmax unterscheiden; Verordnungsweise beachten

Weitere Besonderheiten Neben den zuvor genannten „Standardregelungen“ muss die Apotheke natürlich die zahlreichen Sonderre-gelungen kennen und umsetzen, die für bestimmte Son-derrezepte sowie für verschiedene Präparateklassen gelten. Als Beispiele seien an dieser Stelle die Vorgaben zu BtM-Rezepten und T-Rezepten genannt (gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel kürzere Rezeptgültigkeit), die Verordnungsfähigkeit von OTC-Arzneimitteln (Ver-ordnung für Erwachsene nur im Ausnahmefall nach Anlage I der AM-RL des G-BA) und Medizinprodukten (keine Rabattverträge, keine PackungsV, Verordnungs-fähigkeit je nach Produktgruppe unterschiedlich) sowie die Besonderheiten bei Hilfsmitteln (eigene beitritts-pflichtige regionale Lieferverträge, Vorgaben zur Ver-ordnung/Abgabe).

ü Check 10: Rezept auf weitere Besonder heiten prüfen

Abschließender Rezept-CheckEs empfiehlt sich, einen weiteren abschließenden Rezept-Check durchzuführen, bevor ein Rezept in die Abrechnung gelangt. Hier können Fehler wie falsche

Bedruckung, fehlende Dokumentation oder fehlende Rezeptangaben aufgedeckt werden. Es empfiehlt sich ein Vier-Augen-Prinzip und vor allem bei teuren Rezep-ten eine noch sorgfältigere Prüfung.

Tipp: Apothekenintern eine allgemeine Vorgehensweise zur Rezeptprüfung vereinbaren, um Fehlerquellen aufzu-decken und zu minimieren.

Service: Eine Kurzfassung der Rezept-Checkliste finden Sie als neue DAP Arbeitshilfe auf der Rückseite des vorliegen-den DAP Dialogs sowie zum Download auf dem Deut-schenApothekenPortal.

DAP Arbeitshilfe „Rezept-Check“:

www.DAPdialog.de/4315

DAP Arbeitshilfe „Rezept-Check – Kurzfassung“:

www.DAPdialog.de/4399

Fazit

Retaxationen sind nach wie vor häufig, die Gründe

sind vielfältig. Eine sorgfältige Rezeptbearbeitung

und -prüfung kann viele Fehler aufdecken und so

Retaxationen vorbeugen. Mit einer Rezept-Check-

liste sowie einer apothekenintern festgelegten

„Standardvorgehensweise“ bei der Prüfung von

Rezepten können Fehler minimiert und eine

erfolgreiche Rezeptabrechnung unterstützt werden.

DAP-Vortrag auf der Interpharm

Auf der diesjährigen Interpharm (16./17. März 2018,

Berlin) findet ein Vortrag mit dem Titel „Retax über

Bord! Auf hoher See zwischen Beladungsmen-

ge und Preisanker“ durch zwei Expertinnen des

DAP-Teams statt. Sichern Sie sich schon jetzt Ihre

Tickets unter www.DAPdialog.de/4316.

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10 DAP Dialog

Cannabisverordnungen Abgabe von Cannabis im Überblick

Am 10. März 2017 trat das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vor-schriften“ in Kraft. Aufgrund des Kontrahierungs-zwanges muss nun jede Apotheke Patienten mit Cannabis versorgen können und nicht nur solche, die eine Sondererlaubnis der Bundesopiumstelle besitzen, wie es bisher der Fall war. Im Folgenden werden die wichtigsten Details zu Verordnung, Belieferung, Dokumentation und Taxierung von Cannabisrezepten vorgestellt.

Eine Verordnung über Cannabis muss, wie bei jedem anderen BtM, den Vorgaben des § 9 der Betäubungsmit-tel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) entsprechen. Grundsätzlich darf jeder Arzt BtM verordnen, Zahn- und Tierärzte sind allerdings nicht berechtigt, Canna-bis zu verschreiben. Daher ist zu prüfen, welcher Arzt die Verordnung ausgestellt hat.

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass auf Verordnungen über Cannabisblüten und -extrakte als Rezepturarz-neimittel die betreffende Sorte zur Spezifizierung ver-merkt wurde. Die Angabe „Cannabis“ oder „Cannabis-blüten“ ist alleine nicht ausreichend. Auch eine Wirk-stoffverordnung nur unter Angabe des THC-Gehalts ist nicht zulässig.

Die Höchstmengen für Verschreibungen innerhalb von 30 Tagen sind in der aktuellen Fassung des §  2 der BtMVV zu finden. Für Cannabis in Form von getrock-neten Blüten ist eine Höchstmenge von 100 Gramm vor-gesehen. Wichtig zu wissen ist, dass die Mengen aller verordneten Sorten (Bedrocan, Bedrobinol und Bedica) innerhalb von 30 Tagen zur Höchstmengenermittlung zusammengefasst werden. Für Nabilon ( Canemes®) ist bisher keine Höchstverschreibungsmenge in der BtMVV festgelegt.

Belieferung – was zu beachten istVor Beginn einer Therapie muss die Kostenübernahme von der Krankenkasse genehmigt werden. Auch wenn die Apotheke nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob eine Genehmigung vorliegt, wird empfohlen, sich bei einer Erstversorgung zu vergewissern, ob eine Kostenzusage vorliegt und diese intern zu dokumentieren, um even-tuelle Retaxationen auszuschließen. Zudem empfiehlt es sich in der Kundenkartei zu vermerken, wenn die

Genehmigung abläuft und ob diese auf eine bestimmte Dosierung beschränkt ist.

Ist eine verordnete Sorte nicht lieferbar, dann darf nicht gegen eine beliebige andere verfügbare Sorte Canna-bisblüten ausgetauscht werden, da nur wenige Sorten einen identischen Gehalt an THC und CBD enthalten. Ein solches Rezept muss vom Arzt geändert werden.

Die Bundesapothekerkammer weist darauf hin, dass falls die Dosierungsangabe auf der Verordnung nur durch den Hinweis „Gemäß schriftlicher Anweisung“ vermerkt wurde, der Apotheke diese zusätzlich in schriftlicher Form vorliegen muss. Grund hierfür ist die Kennzeichnungspflicht der Primärverpackung eines Rezepturarzneimittels nach § 14 Apothekenbetriebs-ordnung. Anderenfalls darf das Rezepturarzneimittel bis zur Klärung nicht hergestellt werden!

DokumentationDie Dokumentation erfolgt nach den §§ 13 und 14 der BtMVV. Für jede einzelne Cannabisblütensorte muss eine eigene BtM-Karteikarte angelegt werden, die Bestandsdokumentation erfolgt also nach Sortenn-namen getrennt. Das NRF macht in Bezug auf Dron-abinolkapseln (NRF 22.7.) und Cannabisblüten (NRF 22.12. bis 22.15.) genaue Angaben, wie viel Verlust beim Anfertigen des Rezepturarzneimittels zulässig ist. Wird diese Prozentangabe nicht überschritten, kann die Menge ohne weitere Kommentierung in die BtM-Kartei als separater Eintrag dokumentiert werden.

TaxierungDie Berechnung des Abgabepreises von Blüten erfolgt nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisVO). Werden die Cannabisblüten in unverändertem Zustand abgefüllt, umgefüllt, gekennzeichnet und abgegeben, wird der Abgabepreis gemäß § 4 AMPreisVO gebildet.

Liegt eine NRF-Vorschrift vor, werden die Cannabis-blüten in der Apotheke zerkleinert, gesiebt und abge-füllt, so gelten sie als Rezepturarzneimittel und müssen entsprechend § 5 AMPreisVO abgerechnet werden. Für cannabishaltige Fertigarzneimittel ohne PZN wird die Sonder-PZN 06460671 verwendet.

Rezept & Retax «

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DAP Dialog 11

Zubereitungen aus Cannabisblütenextrakten werden mit einem 90-prozentigen Aufschlag auf die anteilig verwendete Menge Blütenextrakt und den Preis des Rezeptursets berechnet. Hinzu kommt der Rezepturzu-schlag von 3,50 Euro für das Herstellen einer Lösung ohne Anwendung von Wärme und der Festzuschlag von 8,35 Euro. Auf den Gesamtbetrag werden dann noch 19  Prozent Umsatzsteuer erhoben. Die BtM-Gebühr von 2,91 Euro wird zum Schluss hinzuaddiert.

Rezepturen mit Dronabinol werden analog mit einem 90-prozentigen Aufschlag auf die Kosten der einge-setzten Menge und des Rezeptursets berechnet. Alter-nativ können anstelle des Herstellsets auch die Einzel-bestandteile nach Verbrauch und Hilfstaxe berechnet werden. Bei der Zubereitung von öligen Dronabi-nol-Tropfen (NRF 22.8) muss z. B. der Rezepturzuschlag mit Anwendung von Wärme (6 Euro) berechnet werden. Hinzu kommen ebenfalls der Festzuschlag von 8,35 Euro, 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag sowie die BtM-Gebühr von 2,91 Euro.

Beispielrechnung:Substanz Dronabinol (250 mg) 90,00 €Herstellset Tropfen 9,00 €Zwischensumme 99,00 €90 % Rezepturaufschlag 89,10 €Arbeitspreis „Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von Wärme bis 300 g“ 6,00 €Festzuschlag 8,35 €Zwischensumme 202,45 €19 % Umsatzsteuer 38,47 €BtM-Rezeptgebühr 2,91 €Apothekenverkaufspreis 243,83 €

Da der Wert des Herstellsets höher als der der Einzel-bestandteile ist, sollte die Verwendung des Herstellsets zusätzlich begründet werden. Diese könnte wie folgt lauten:

„Die vom NRF vorgeschriebene Trägerlösung „Stabi-lisierte Mittelkettige Triglyceride“ sowie die Dosier-pumpe sind nicht über eine PZN beim pharmazeuti-schen Großhandel beziehbar. Die Einzelbestellung über den Hersteller ist nur mit zeitlichem Verzug mög-lich. Dies ist aufgrund des dringenden Versorgungsbe-darfs des Patienten und des BtM-Status des Rezeptes nicht tolerierbar.“

Eine zusammenfassende Übersicht zum Umgang mit Cannabisblütenverordnungen bietet Ihnen die DAP Arbeitshilfe „Cannabisblüten“.

» Rezept & Retax

Faktencheck Cannabisverordnung

• Zahnärzte und Tierärzte dürfen kein Cannabis

verordnen.

• Die Sorte der Cannabisblüten muss auf dem

Rezept angegeben sein, auch Verordnungen

ausschließlich mit Angabe des THC-Gehalts

sind unzulässig.

• Dosierungsangaben „gemäß schriftlicher Anwei-

sung“ müssen der Apotheke zur Kennzeichnung

der Rezepturgefäße nach § 14 ApBetrO zusätz-

lich in schriftlicher Form vorliegen.

• Die Mengen aller verordneten Sorten (z. B.

Bedrocan, Bedrobinol und Bedica) werden zur

Höchstmengenermittlung zusammengefasst!

• Die Bestandsdokumentation der Cannabisblüten

erfolgt nach Sortennamen getrennt.

• Begrenzte, festgelegte Verlustmengen bei der

Rezepturherstellung können in der BtM-Kartei

als separater Eintrag ohne Kommentierung

dokumentiert werden.

• Die Verwendung und Taxierung eines Her-

stellsets für Dronabinol sollte auf dem Rezept

begründet werden.

Cannabisblüten, unverarbeitet

Cannabishaltige Zubereitungen

Taxierung nach § 4 AMPreisVO § 5 Abs. 3 AMPreisVO

Berechnung AEK der Blüten + AEK Gefäß/Verpackung+ 100 % Festzuschlag+ MwSt.+ 2,91 BtM-Rezept-gebühr

AEK der Blüten+ AEK Gefäß/Verpackung+ 90 % Festzuschlag+ Rezepturzuschlag+ 8,35 € Fixzuschlag+ MwSt.+ 2,91 BtM-Rezept-gebühr

Apotheken-abschlag

- 5 % - 1,77 €

Bedruckung mit Sonder-PZN

06460694 06460665

Tab.: Vergleich Preisberechnung Cannabisblüten nach

§§ 4 und 5 AMPreisV

Zur Arbeitshilfe:

www.DAPdialog.de/4321

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12 DAP Dialog

Rx-AbgabeproblemeDas DAP-Team antwortet

Für Apothekenmitarbeiter sind folgende Fragen fast alltäglich: Darf das ausgestellte Rezept so beliefert werden? Droht eine Retaxation? Täglich erreichen das DAP viele interessante Fragen und Fälle, von de-nen wir Ihnen im Folgenden einige vorstellen.

Fall 1

Substitutionsausschlussliste: Vergleich Original/Import

FrageBei folgendem Rezept stehen wir vor einem Problem: Krankenkasse: Barmer (IK 104080005)„Prograf 1 mg 100 St. N3 Kohl“ Dieser Wirkstoff darf ja nicht ausgetauscht werden. Das Original ist rabattiert, wird aber bei Eingabe in die EDV nicht angezeigt. Dürfen bzw. müssen wir hier austauschen?

Antwort Prograf mit dem Wirkstoff Tacrolimus gehört zu den Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste (Teil B Anlage VII der AM-RL des G-BA). Allerdings ist auch bei diesen Wirkstoffen ein Austausch zwischen Origi-nal und Import möglich (und im Rahmen von Rabatt-verträgen auch verpflichtend), da diese als identisch gelten. Zu diesem Thema ist dem Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen Folgendes zu entnehmen:

§ 4 (13) vdek-Arzneiversorgungsvertrag „Analog zu Absatz 12 kann bei Verordnungen mit Fer-tigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschluss-liste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen. Reine Wirkstoffverordnungen, ohne Nennung des konkreten Handelsnamens, sind als unklare Verordnung einzustu-fen. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzugebenden Fertigarznei-mittels mit dem Verordner.“

Da das Original Prograf der Firma Astellas rabattiert ist, ist dieses vorrangig abzugeben. Die ADG-Software (Stand 01.12.2017) zeigt das Rabattarzneimittel im ent-

sprechenden Vergleich an (an dem „%“-Symbol zu erkennen):

Damit auch Sie eine solche Anzeige über Ihre EDV erhalten und entsprechende Rezepte vertragskonform beliefern können, sollten Sie mit Ihrem EDV-Anbieter klären, ob und wie diese Anzeige möglich ist.

Rezept & Retax «

DAP Arbeitshilfe „Original versus Import“

www.DAPdialog.de/4331

Abb.: Ausschnitt aus der ADG-Software,

Stand Dezember 2017

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DAP Dialog 13

Fall 2

Ist die Abgabe oberhalb Nmax erlaubt?

FrageWir haben eine Verordnung über „3 x Innohep 20.000 IE/ml 0,9 ml FER 30 x 0,9 ml Leo! PZN 01581080“ zulasten der Techniker Krankenkasse (IK 101777502) vorliegen. Laut unserer Recherche übersteigt die ver-ordnete Menge die größte Messzahl, trotzdem soll eine bedingte Abgabe möglich sein, wenn eine „bestimmte Verordnung“ oder Normgrößenverordnung vorliegt. Dürfen wir nun drei Packungen abgeben oder nicht?

Antwort Die verordnete Gesamtmenge von 90 liegt, wie von Ihnen beschrieben, oberhalb des größten definierten Normbereichs Nmax (48–50), ohne ein Vielfaches des größten Normbereichs zu sein:

Gemäß § 6 (3) Rahmenvertrag ist die Abgabe dieser Menge auf (undefinierte) Stückzahlverordnungen nicht zulässig. Allerdings gibt es keine Packung im Handel, die dem größten definierten Normbereich entspricht. Gemäß Neufassung von § 3 Rahmenvertrag greift dann § 3 (1) Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag, nach dem unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packun-gen bis zur insgesamt verordneten Menge abgegeben werden können. Hier hat der Arzt außerdem eindeutig ganz bestimmte Packungen (3 x 30 x 0,9 ml und nicht nur eine „undefi-nierte“ Gesamtstückzahl von 90 x 0,9 ml) verordnet und zudem die Menge mit einem besonderen Vermerk („!“) und der PZN gekennzeichnet, sodass diese Packungen wie verordnet abgegeben werden können und sollten.

Fall 3

Ist eine Verordnung über Dronabinol-tropfen genehmigungspflichtig?

FrageSeit Kurzem werden durch das „Cannabisgesetz“ ver-mehrt Cannabis und Dronabinol auf Kassenrezepten verordnet. Unserer Meinung nach muss beides aber vor-her von den Krankenkassen genehmigt werden. Aktu-ell haben wir eine Verordnung über Dronabinoltropfen erhalten und darum bei der Krankenkasse wegen Kos-tenübernahme beziehungsweise Genehmigung angeru-fen. Wir erhielten die Antwort, diese Verordnung sei nicht genehmigungspflichtig! Bei anderen Kranken-kassen haben wir allerdings die gegenteilige Auskunft erhalten. Dort müssen die Patienten bis zu fünf Wochen warten, bis der Medizinische Dienst das geklärt hat. Welche Vorgehensweise ist korrekt?

Antwort Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten seit den Änderungen durch das Cannabisgesetz die Kosten für Arzneimittel mit Cannabis in Form getrockneter Blüten und als Cannabisextrakt sowie für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Die Erstattungs-fähigkeit ist nicht an bestimmte Indikationen, aber an andere Voraussetzungen geknüpft: Sie erfolgt nur für Patienten, bei denen eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nicht angewendet werden kann. Zugleich muss die Aussicht bestehen, dass sich das Arzneimittel spürbar positiv auf den Krankheits-verlauf oder auf schwerwiegende Krankheitssymptome auswirken kann. Soll ein Patient ein Arzneimittel auf Cannabisbasis auf Rezept erhalten, bedarf es bei der ersten Verordnung der Genehmigung der jeweiligen gesetzlichen Kran-kenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Die Genehmigung ist innerhalb von drei Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen, zu erteilen. Eine verkürzte Geneh-migungsfrist von drei Tagen gilt, wenn im Rahmen der

» Rezept & Retax

Abb.: DAP PZN-Checkplus

DAP PZN-Checkplus:

www.DAPdialog.de/4332

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14 DAP DialogRezept & Retax «

spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) verordnet wird. Die Genehmigung darf nur in begrün-deten Ausnahmefällen abgelehnt werden.

§ 31 (6) SGB V „Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardi-sierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Stan-dard entsprechende Leistunga) nicht zur Verfügung steht oderb) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandeln-den Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwarten-den Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründe-ten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden.“

Der Apotheker sollte sich vergewissern, dass die Genehmigung der Krankenkasse über die Kostener-stattung vorliegt, um das Risiko von Retaxationen zu verringern. Der Apotheker hat aber keine Prüfpflicht. Verordnungen mit dem Wirkstoff Cannabidiol werden nach derzeitigem Stand nicht von der GKV erstattet.

DAP Cannabis-Merkblatt:

www.DAPdialog.de/4333

Neue Rabattverträge zum FrühjahrAOK startet mit neuen Rabattverträgen zum 1. April 2018

Zum 1. April 2018 startet die AOK mit Ihrer 19. Tran-che neue Rabattverträge. Mit 122 Wirkstoffen und Wirkstoffkombinationen und einer Laufzeit von zwei Jahren gelten die Verträge für knapp 25 Mil-lionen Versicherte. Auch Betäubungsmittel sind betroffen wie Buprenorphin, Hydromorphon oder auch Morphin.

Auf unserem DAP Rabattvertragsposter sind alle Wirk-stoffe und die dazugehörigen Hersteller zusammenge-fasst. Das Poster liegt dieser Ausgabe bei und kann im DeutschenApothekenPortal kostenlos heruntergeladen werden.

Hier geht’s zum Poster: :

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Produktsteckbrief

OneTouch Ultra Plus Flex®

Produktbezeichnung:OneTouch Ultra Plus Flex® Blutzuckermessgerät

Anbieter:Johnson & Johnson Diabetes Care Companies

(ein Geschäftsbereich der Johnson & Johnson Medical GmbH)

Produktvorteile:1. ColourSureTM Technology = Farbliche Kennzeichnung der Blutzuckermesswerte

} hypo- und hyperglykämische Ereignisse lassen sich vermeiden (erforderliche Blutmenge: 0,4 μl)

2. OneTouch Reveal® Mobile App = kabellose Synchronisation der Daten auf dem Handy

} Teilen mit Netzwerk des Vertrauens möglich

3. OneTouch Ultra® Plus Teststreifen = Preisgruppe 1 in der neuen DAV­Vereinbarung mit Ersatzkassen und der BARMER1

Vorteile der Abgabe der Teststreifen:

3 Unterstützung zur Quotenerfüllung der Preisgruppe 1 (mind. 15 %)

3 Umstellungspauschale von 35 € (netto) für die Umstellung von einem Gerät der Gruppe 2 oder 3 auf OneTouch Ultra Plus Flex® (Sonder-PZN 06460719)1

3 Zusätzlich 0,50 € netto für jede abgegebene Teststreifenpackung im Rahmen des Rabattvertrags2

3 Verordnete Blutzuckermessgeräte bis 15 € genehmigungsfrei

Wichtiger Hinweis: Eine generische Verordnung oder eine namentliche Verordnung (ohne Aut-idem-Kreuz) kann auf das OneTouch® System umgestellt werden. Generische Verordnungen sind immer mit Preisgruppe 1 zu versorgen.

Weitere Informationen zur Rezeptbelieferung unter: www.DAPdialog.de/4361

1 Arzneiversorgungsvertrag zwischen Deutschem Apotheker Verband (DAV) und TK, DAK-Gesundheit, KKH, HEK, hkk, gültig seit 01.01.2018.2 Rabattvereinbarung gem. § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 31 Abs. 1 SGB V über Blutzuckersteststreifen zwischen TK, DAK-Gesundheit, KKH, HEK und hkk

sowie der BARMER gültig ab dem 01.02.2017 („ArgeBZT“) mit Johnson & Johnson Medical GmbH, Stand 01.01.2018.

Weitere Informationen unter www.onetouch.de

oder telefonisch unter 0800 70 77 007

OneTouch Ultra Flex® Blutzuckermessgerät mg/dl PZN 13754752 mml/L PZN 13754769

OneTouch Ultra® Plus Teststreifen PZN 13754775

NEU

Erfüllt die Anforderungen nach DIN EN ISO 15197:2015

In Kooperation mitDIABETES CARE COMPANIES

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Download der Reveal® App unter:

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16 DAP DialogAktuelles «

Ersatzkassen: Neue Teststreifen- Vereinbarung seit 1. Januar 2018Drei Preisgruppen und neue Quoten

Die Ersatzkassen TK, DAK, KKH, HEK und hkk ha-ben zum 1. Januar 2018 eine neue Teststreifen-Ver-einbarung mit dem Deutschen Apothekerverband geschlossen. Die Quotenregelungen wurden an die der BARMER angepasst. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Aspekte der neuen Vereinba-rung vor.

Insgesamt wurden drei Preisgruppen für Blutzucker-teststreifen definiert. Folgende Quoten müssen halb-jährlich erfüllt werden:• 15 Prozent der verordneten Packungen à 50 Stück

sollen mit Teststreifen der Preisgruppe 1 beliefert werden. Eine Auflistung der entsprechenden Blut-zuckerteststreifen findet sich in Anhang I der Test-streifen-Vereinbarung.

• 40 Prozent der verordneten Packungen à 50 Stück sollen mit Teststreifen der Preisgruppe 2 beliefert werden. Eine Auflistung dieser Teststreifen findet sich in Anhang II der Vereinbarung.

Die Teststreifen, die Preisgruppe 1 bzw. Preisgruppe 2 angehören, sind in Anhang I bzw. Anhang II der Test-streifen-Vereinbarung zu finden. Die Quoten gelten als erfüllt, wenn 55 Prozent der verordneten Packungen à 50 Stück mit Teststreifen der Preisgruppen 1 und 2 beliefert wurden, wobei der Anteil an Teststreifen der Preisgruppe 1 mindestens 15 Prozent betragen muss.

Ausnahme: Verordnungen mit Aut-idem-KreuzVon der Quotenregelung ausgenommen sind Verord-nungen von Teststreifen aus der Preisgruppe 3 (40-%-Quote) beziehungsweise aus den Preisgruppen 2 oder 3 (15-%-Quote), bei denen der Arzt einen Austausch durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes oder einen entspre-chenden Rezeptvermerk ausgeschlossen hat. Wichtig: Die Apotheke muss diese Rezepte mit der Sonder-PZN 02567573 kennzeichnen.

Rabattverträge zu Teststreifen Unabhängig von der neuen Quotenregelung bleiben die Rabattverträge der TK, DAK, KKH, HEK und hkk zu Blutzuckerteststreifen bestehen. Die rabattierten Teststreifen sind jetzt auch in der Software als solche

gekennzeichnet, wenn eine entsprechende Kasse ausge-wählt wurde. Die Abgabe von rabattierten Teststreifen wird der 15-Prozent-Quote für Preisgruppe 1 angerech-net, zudem kann die Apotheke pro abgegebener rabat-tierter 50er-Packung zusätzlich 0,50 Euro zzgl. MwSt. abrechnen (mit der Sonder-PZN 09999637).

Beispiel: Abgabe von insgesamt 200 Teststreifen (4 x 50 Stück, rabattbegünstigt) Zusatzvergütung (netto): 4 x 0,50 Euro = 2,00 Euro+ Mehrwertsteuer (19 %): 0,38 Euro= Zusätzliche Vergütung (brutto): 2,38 Euro

→ Rezeptaufdruck: Sonder-PZN 09999637 + Faktor 4 + Gesamtbrutto: 2,38 Euro

Umstellungsgebühr auf 35 Euro erhöhtBei der Umstellung von Patienten, die zuletzt mit Test-streifen aus Preisgruppe 2 oder 3 versorgt wurden, auf Teststreifen der Preisgruppe 1 oder rabattierte Test-streifen kann die Apotheke jetzt 35 Euro zzgl. MwSt. abrechnen (mit der Sonder-PZN 06460719). Die Gebühr kann wie gehabt für einen Versicherten maximal einmal innerhalb von zwei Jahren abgerechnet werden.

DAP Arbeitshilfe zu BlutzuckerteststreifenDie Arbeitshilfe „Ersatzkassen: Versorgung mit Blut-zuckerteststreifen“ wurde entsprechend der neuen Regelungen aktualisiert und unterstützt Apotheken dabei, entsprechende Rezepte korrekt zu beliefern und einen Malus zu vermeiden.

Zu den Rabattvertragspartnern:

www.DAPdialog.de/4338

Zur Arbeitshilfe „Ersatzkassen: Versorgung mit Blutzuckerteststreifen“

www.DAPdialog.de/4339

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DAP Dialog 17 » Aktuelles

PackungsgrößenverordnungGeänderte Messzahlen zum 1. Februar 2018

Die Messzahlen, aus denen sich die Packungs-größen von Arzneimitteln ergeben, werden regel-mäßig aktualisiert. Die Änderungen zum 1. Februar 2018 betreffen verschiedene Wirkstoffe.

Bei Interferon beta 1a zur Langzeittherapie (z. B. Avonex, Rebif) wird jetzt zwischen Präparaten zur intramuskulären und Präparaten zur subkutanen Injek-tion unterschieden. Für Aripiprazol zur Injektion (z. B.

Abilify Maintena) wurde ein neuer N3-Bereich (3 Stück) definiert. Die weiteren Änderungen sind der Tabelle zu entnehmen.

Zu den aktuellen Messzahlen gemäß PackungsV:

www.DAPdialog.de/4341

Abschnitt Arzneimittelgruppe Wirkstoff/Untergruppe N1 N2 N3

Abgeteilte orale Darreichungsformen

Zytostatika/ Metastasenhemmer

Vemurafenib 64–96 St.

216–264 St.

-

Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion

Immunstimulantien: Interferone zur Langzeittherapie

Interferon beta 1a, intramuskulär 1–1 St. 4–4 St. 11–12 St.

Interferon beta 1a, subkutan in Einzel dosis-Behältnissen

2–4 St. 11–13 St.

34–36 St.

Interferon beta 1a, subkutan in Mehrdosis-Behältnissen

1–1 St. 4–4 St. 11–12 St.

Psychopharmaka Aripiprazol 1–1 St. - 3–3 St.

Träger-/Elektrolyt-/ Volumenersatz lösungen

Lösungen zur parenteralen Ernährung

8–12 St.

- -

Tab.: Änderungen in

Anlage 1 „Übersicht

der Messzahlen“;

Änderungen in Rot;

Stand: Dezember

2017

Einfache Handhabung großes Display & breite Teststreifen

Sofort einsatzbereit, keine Codierung erforderlich

TD–4285DUOWenn es auf einfaches Blutzucker - Messen ankommt.

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Sie haben Fragen zu Gerät, Handhabung oder Teststreifen? Besuchen Sie uns: www.aristo - pharma.de oder rufen Sie uns an: +49 (0) 30 - 710944200

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auf der InterpharmDiskutieren Sie am DAP-Stand E8b mit den Retax-Experten und lernen Sie die Services des DeutschenApothekenPortals kennen!

CityCube Berlin Stand E8b

Wir sind am Stand. Kommen Sie vorbei.

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Pantoprazol ...... ist auch in der Selbstmedikation zur kurzzeitigen Behandlung von Refluxsymptomen erhältlich –

z. B. Pantoprazol PUREN protect 20 mg mit 1 x tgl. 20 mg für 2–3 Tage.

Wichtig: Ohne ärztliche Rücksprache nicht länger als 4 Wochen anwenden! Pantoprazol ist nicht für eine sofortige Symptomlinderung vorgesehen, eine erste Wirkung kann nach ca. 1 Tag Behandlung erwartet werden.

Zur Unterstützung der Behandlung sollten mögliche Auslöser vermieden werden, wie z. B.:

– Spätes Abendessen – Fettes, scharfes und säurehaltiges Essen

– Viel Kaffee und/oder Alkohol – Nikotin

– Große Mahlzeiten – Eng anliegende Kleidung

Indikation:

20 mg (Rx) 40 mg (Rx)

Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren:

- Symptomatische Behandlung der gastroösophagealen Refluxkrankheit

- Langzeitbehandlung und Rezidivprophylaxe bei Refluxösophagitis

Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren:

- Refluxösophagitis

Erwachsene:

- Bei gleichzeitiger Einnahme von NSAR zur Prävention von Ulcera bei Risikopatienten

Erwachsene:

- Eradikation von H. pylori in Kombination mit Antibiotika (bei durch H. pylori verursachten Ulcera)

- Zollinger-Ellison-Syndrom sowie anderen Erkrankungen mit einer pathologischen Hypersekretion von Magensäure

- Magengeschwür und Zwölffingerdarmgeschwür

Beratungswissen

Pantoprazol

Mit freundlicher Unterstützung der Puren Pharma GmbH & Co. KGIn Kooperation mit

Wirkstoffgruppe: Protonenpumpenhemmer (PPI)

Wirkweise: Unterdrückung der Salzsäuresekretion durch die irreversible Blockade der H+/K+-ATPase1 in den Belegzellen des Magens Abb. 1:

Strukturformel Pantoprazol

Fall aus der Praxis:Ein Kunde erhält eine Langzeittherapie mit Diclo-Divido® long Retardkapseln und bekommt daher zusätzlich

den Magenschutz Pantoprazol PUREN 20 mg.

Welche Patienten erhalten einen Magenschutz als Komedikation?

Patienten mit einem erhöhten Risiko zur Entwicklung gastrointestinaler Komplikationen: – Patienten > 65 Jahre

– Wenn bereits gastroduodenale Ulzera oder Blutungen im oberen Gastrointestinaltrakt aufgetreten sind

Gut zu wissen:

Auf Pantoprazol-Actavis folgt Pantoprazol PUREN!

1 Mutschler E, Geisslinger G, Kroemer H K, Menzel S, Ruth P (2013). Mutschler Arzneimittelwirkungen. Pharmakologie, Klinische Pharmakologie, Toxikologie. 10. Auflage. Frankfurt/Main: Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH.

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Was ist zu beachten?

– Einnahme von Pantoprazol PUREN unzerkaut und unzerbrochen als Ganzes 1 Stunde vor einer Mahlzeit mit etwas Wasser

– Einnahme von Diclo-Divido® long Retardkapseln erst während der Mahlzeit unzerkaut mit reichlich Flüssigkeit (am besten Wasser)

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20 DAP Dialog

Pantoprazol PUREN 20 mg magensaftresistente Tabletten, Pantoprazol PUREN 40 mg magensaftresistente TablettenWirkstoff: Pantoprazol. Zus.: Kern: Natriumcarbonat (wasserfr.), Mannitol (Ph.Eur.), Crospovidon (Typ B), Hyprolose, Calciumstearat. Überzug: Hypromellose, Eisen(III)hydroxidoxid x H2O, Methacrylsäure-Ethylacrylat-Copolymer (1:1) -Dispersion 30%, Natriumdodecylsulfat, Polysorbat 80, Triethylcitrat. Anw. Pantoprazol PUREN 20 mg: Bei Erwachsenen und Jugendl. ab 12 J.: symptomatische Behandlung der gastro-ösophagalen Refluxkrankheit sowie Langzeitbehandlung und Rezidivprophylaxe bei Refluxösophagitis; bei Erwachsenen: Prävention der durch nicht selektive NSARs induzierten Ulzera bei Risikopatienten, die einer kontinuierlichen Behandlung mit diesen Arzneimitteln bedürfen. Anw. Pantoprazol PUREN 40 mg: bei Erwachsenen und Jugendl. ab 12 Jahren: Refluxösophagitis; bei Erwachsenen: Eradikation von H. pylori in Kombinationstherapie mit geeigneten Antibiotika bei Patienten mit durch H. pylori verursachten Ulcera; Magen- und Zwölffingerdarmgeschwür; Zollinger-Ellison-Syndrom und andere Erkrankungen mit einer pathologischen Hypersekretion von Magensäure. Gegenanz.: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff, substituierte Benzimidazole oder sonstige Bestandteile. Schwangersch.: Anwendung soll vermieden werden. Stillz.: Risiko fürs Kind kann nicht ausgeschlossen werden; Nutzen des Stillens für das Kind und Nutzen der Therapie mit Pantoprazol für die Mutter sollten berücksichtigt werden. Fertilität: Keine Hinweise auf Beeinträchtigung in den Tierstudien. Nebenw.: Häufig: Drüsenpolypen des Fundus (gutartig). Gelegentl.: Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Schwindel, Diarrhoe, Übelkeit/ Erbrechen, Blähungen und Völlegefühl, Verstopfung, Mundtrockenheit, Bauchschmerzen und –beschwerden, erhöhte Leberenzyme (Transaminasen, γ-GT), Ausschlag / Exanthem /Eruption, Pruritus, Fraktur der Hüfte, des Handgelenks oder der Wirbelsäule, Asthenie, Müdigkeit und Unwohlsein. Selten: Agranulozytose, Überempfindlichkeit (inkl. anaphylaktische Reaktionen und anaphylaktischer Schock), Hyperlipidämie, erhöhte Lipidwerte (Triglyceride, Cholesterin), Gewichtsveränderungen, Depression (und Verschlechterung), Geschmacksstörungen, Sehstörungen / Verschwommensehen, erhöhtes Bilirubin, Urtikaria, Angioödeme, Arthralgie, Myalgie, Gynäkomastie, erhöhte Körpertemperatur, periphere Ödeme. Sehr selten: Thrombozytopenie, Leukopenie, Panzytopenie, Desorientiertheit (und Verschlechterung). Häufigkeit nicht bekannt: Hyponatriämie, Hypomagnesiämie, Hypocalcämie (in Verbindung mit Hypomagnesiämie), Hypokalämie, Halluzinationen, Verwirrtheit (insbesondere bei prädisponierten Patienten sowie die Verschlechterung bei Vorbestehen dieser Symptome), Parasthesie, Leberzellschädigung, Gelbsucht, Leberversagen, Stevens-Johnson-Syndrom, Lyell-Syndrom, Erythema multiforme, Photosensibilität, subakuter kutaner Lupus erythematodes, Muskelkrampf (als Konsequenz einer Elektrolytstörung), interstitielle Nephritis (mit möglichem Fortschreiten zur Niereninsuffizienz). Warnhinweise: Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufbewahren. Wechselwirkungen, Dosierung und weitere Hinweise siehe Fach- und Gebrauchsinformation. Abgabestatus: Verschreibungspflichtig. Pharmazeutischer Unternehmer: PUREN Pharma GmbH & Co. KG. Stand: März 2017

Pantoprazol PUREN protect 20 mg magensaftresistente Tabletten Wirkstoff: Pantoprazol. Zus.: Natriumcarbonat (wasserfr.), Mannitol (Ph.Eur.), Crospovidon (Typ B), Hyprolose, Calciumstearat (Ph.Eur.), Hypromellose, Eisen(III)-hydroxid-oxid x H2O, Methacrylsäure-Ethylacrylat-Copolymer(1:1)-Disper-sion 30 %, Natriumdodecylsulfat, Polysorbat 80, Triethylcitrat. Anw.: kurzzeitige Behandl. von Refluxsymptomen (z.B. Sodbrennen, saures Aufstoßen) bei Erwachsenen. Gegenanz.: Überempfindlichkeit gegen Wirkstoff od. einen der sonst. Bestandteile, gleichzeitige Anw. mit Atazanavir. Schwangersch.: sollte nicht angewendet werden. Stillz.: sollte nicht angewendet werden. Fertilität: Keine Hinweise auf Beeinträchtigung in den Tierstudien. Nebenw.: Häufig: Drüsenpolypen des Fundus (gutartig); Gelegentl.: Schlafstörungen; Kopfschmerzen; Schwindel; Diarrhoe; Übelkeit/ Erbrechen; Trommelbauch u. Völlegefühl; Verstopfung; Mundtrockenheit; Bauchschmerzen u. Unwohlsein; erhöhte Leberenzyme (Transa-minasen, γ-GT); Ausschlag / Exanthem / Eruption; Hautjucken; Schwäche, Müdigkeit u. Unwohlsein; Selten: Agranulozytose; Überempfindlichkeit (inklusive anaphylakt. Reaktionen u. anaphylakt. Schock); Hyperlipidämie, erhöhte Lipidwer-te (Triglyceride, Cholesterin); Gewichtsveränderungen; Depression (u. Verschlimmerung bestehender Symptome); Geschmacksstörungen; Sehstörungen / verschwommenes Sehen; erhöhtes Bilirubin; Urtikaria; Angioödeme; Gelenk-schmerz, Muskelschmerz; Gynäkomastie; erhöhte Körpertemperatur; periph. Ödem; Sehr selten: Thrombozytopenie; Leukopenie; Panzytopenie; Desorientiertheit (u. Verschlimmerung bestehender Symptome); Nicht bekannt: Hyponatriämie; Hypomagnesiämie; Halluzinationen; Verwirrtheit (insbesondere bei prädisp. Patienten u. Verschlimmerung d. Symptome, sofern sie vorher bestanden haben); Parästhesie; Schädigung d. Leberzellen, Gelbsucht, Leberver-sagen; Stevens-Johnson- Syndrom; Lyell-Syndrom; Erythema multiforme; Lichtempfindlichkeit, subakuter kutaner Lupus erythematodes; Interstitielle Nierenentzündung. Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufbewahren. Wechselwirkun-gen, Dosierung und weitere Hinweise siehe Fach- und Gebrauchsinformation. Abgabestatus: Apothekenpflichtig. Pharmazeutischer Unternehmer: PUREN Pharma GmbH & Co. KG. Stand: April 2017.

Diclo-Divido long Hartkapseln, retardiertWirkstoff: Diclofenac-Natrium 100mg. Zus.: Mikrokristalline Cellulose, Povidon K25,hochdisp. Siliciumdioxid, Methacrylsäure-Ethylacrylat-Copolymer (1:1) (MW: ca. 250 000), Ammoniummethacrylat-Copolymer (Typ A) (1:2:0,2; MW ca. 150000), Ammoniummethacrylat-Copolymer (Typ B) (1:2:0,1; MW ca. 150000), Triethylcitrat, Propylenglycol, Talkum, Gelatine, Indigocarmin, Titandioxid, gereinigtes Wasser, Natriumdodecylsulfat, Drucktinte (Schellack, Titandioxid, Propylenglycol). Anw. Symptomat. Beh. von Schmerz und Entzündung bei akuten Arthritiden (einschl. Gichtanfall), chron. Arthritiden, insb. bei rheumatoider Arthritis (chron. Polyarthritis), Spondylitis ankylosans (M. Bechterew) und ander. entzündlich-rheumatischen Wirbelsäulenerkr., Reizzuständen bei Arthrosen und Spondylarthrosen, entzündlichen weichteilrheumatischen Erkr., schmerzhaften Schwellungen o. Entzündungen nach Verletzungen. Wegen der verzögerten Wirkstofffreisetzung nicht geeignet, wenn ein rascher Wirkungseintritt benötigt wird. Gegenanz.: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder sonstige Bestandteile, Bronchospasmus, Asthma, Rhinitis oder Urtikaria nach Einnahme von Acetylsalicylsäure oder anderen nicht-steroidalen Entzündungshemmern, ungeklärte Blutbildungsstörungen, aktive Magen- oder Darmgeschwüren, Blutungen oder Perforationen, bestehende oder frühere wiederholte peptische Ulzera oder Hämorrhagien (mind. 2 Episoden nachgewiesener Ulzeration oder Blutung), gastrointestinale Blutungen oder Perforationen in der Anamnese im Zus. mit nicht steroidalen Antirheumatika/Antiphlogistika, zerebrovaskuläre oder andere aktive Blutungen, schwere Leber- oder Nierenfunktionsstörungen, Stauungsinsuffizienz (NYHA II-IV), ischämische Herzkrankheit, periphere Gefäßkrankheit und/oder zerebrovaskuläre Krankheit, Schwangerschaft im letzten Drittel. Für Kinder und Jugendl. nicht geeignet. Schwangersch.: Im ersten und zweiten Trimester nur wenn unbedingt notwendig in kleinster Dosis und möglichst kurz anzuwenden; im dritten Trimester kontraindiziert. Stillz.: bei kurzfristiger Anwendung möglich, bei längeren Anwendung bzw. höheren Dosen ein frühzeitiges Abstillen erwägen. Nebenw.: Sehr häufig: Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, geringfüg. Magen-Darm-Blutverluste, die in Ausnahmefällen zu Anämie führen. Häufig: Hautausschlag, Hautjucken, Kopfschmerzen, Schwindel, Benommenheit, Erregung, Reizbarkeit, Müdigkeit, Dyspepsie, Flatulenz, Bauchkrämpfe, Inappetenz, gastrointestinale Ulcera (auch mit Blutung und Durchbruch), Erhöhung der Serumtransaminasen. Gelegentl.: Urtikaria, Hämatemesis, Melaena, blutiger Durchfall, Leberschäden, insb. bei Langzeittherapie, akute Hepatitis mit oder o. Ikterus (sehr selten fulminant verlaufend, auch o. Prodromalsymptome), Alopezie, Ödeme, insb. bei Pat. mit art. Hypertonie o. Niereninsuffizienz. Selten: anaphylaktische und anaphylaktoide Reaktionen (einsch. Hypotonie und Schock), Asthma (einsch. Atemnot), Gastritis. Sehr selten: Anämie, Leukopenie, Thrombozytopenie, Panzytopenie, Agranulozytose, hämolytischen Anämie, aplastische Anämie, schwere allgemeine Überempfindlichkeitsreaktionen, allerg. Vaskulitis und Pneumonitis, psychotische Reaktionen, Depression, Angstgefühle, Albträume, Schlaflosigkeit, Sensibilitätsstörungen, Störungen der Geschmacksempfindung, Gedächtnisstörungen, Desorientierung, Krämpfe, Zittern, Verschwommen- und Doppeltsehen, Tinnitus, vorübergehende Hörstörungen, Palpitationen, Ödeme, Herzinsuffizienz, Herzinfarkt, Brustschmerz, Hypertonie, Vaskulitis, Pneumonie, Stomatitis, Glossitis, Ösophagusläsionen, Colitis, einschl. blutende Colitiden, Verstärkung von Colitis ulcerosa oder von M. Crohn, Obstipation, Pankreatitis, diaphragmaartige intestinale Strikturen, Leberzellnekrose, Leberversagen, Exantheme, Hautausschlag mit Blasenbildung, Ekzeme, Erytheme, Erythema multiforme, Photosensibilisierung, Purpura (auch allergische), Stevens-Johnson-Syndrom, toxische epidermale Nekrolyse, Dermatitis exfoliativa, Erythrodermie, interstitielle Nephritis und Papillennekrose, nephrotisches Syndrom, akutes Nierenversagen, Verschlechterung infektionsbedingter Entzündungen (z. B. nekrotisierende Fasciitis), aseptische Meningitis, insb. bei Pat. mit Autoimmunerkrankungen. Häufigkeit nicht bekannt: ischämische Kolitis, Schlaganfall. Warnhinweise: Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufbewahren. Wechselwirkungen, Dosierung und weitere Hinweise siehe Fach- und Gebrauchsinformation. Abgabestatus: Verschreibungspflichtig. Pharmazeutischer Unternehmer: PUREN Pharma GmbH & Co. KG. Stand: August 2016

PUREN Pharma GmbH & Co. KG

Ein Unternehmen der Aurobindo Pharma Ltd.Willy-Brandt-Allee 2

D-81829 München

T +49 (0) 89 558 909 - 0

W www.puren-pharma.de

Auf Pantoprazol-Actavis folgt Pantoprazol PUREN

Zwei Jahre nach der Umfirmierung von Actavis Deutschland in PUREN Pharma erfolgt nun die Umstellung des umsatzstärksten Produktes des Münchner Unternehmens: Auf Pantoprazol-Acta-vis folgt Pantoprazol PUREN.

Wichtig für die Compliance Ihrer Kunden: Farbe und Form der Tabletten bleiben nahezu gleich. PUREN Pharma nutzte die Umstellung für eine deutlichere Verkleinerung der Packung: So verringert sich zum Beispiel die Größe der Packung Pantoprazol PUREN 40  mg mit 100 Stück um 54 Prozent. Damit werden nicht nur wertvolle Rohstoffe gespart und die Umwelt entlastet, sondern auch der Platzbedarf in den Schub-laden und Kommissionierautomaten der Apotheken verringert.

Wichtig: Packungen, die noch den Namen Pantoprazol-Actavis tragen, bleiben verkehrsfähig und dürfen weiterhin abgegeben werden.

Pantoprazol PUREN ist aktuell Rabattver-tragspartner der IKK classic, der KKH sowie vieler BKKen. Ab dem 1. April ist Pantopra-zol PUREN bei allen AOKen rabattiert.

Weitere Informationen zu den Produkten von PUREN finden Sie auf www.puren­pharma.de.

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DAP Dialog 21 » Anzeige

Neues für Ihre RezepturCaelo präsentiert neue Rezepturhelfer auf der Interpharm

Wer sich mit Rezepturen in der Apotheke beschäf-tigt, der kommt an Caelo nicht vorbei. Der führende deutsche Anbieter hochwertiger Rezepturrohstof-fe, Teedrogen und Salbengrundlagen zeigt Ihnen Mitte März auf der Interpharm in Berlin neben Alt-bewährtem auch eine Auswahl neuer Produkte.

Besonders interessant ist dabei das „Inertgas Argon“ zur Überschichtung oxidativ empfindlicher Stoffe. Bei richtiger und regelmäßiger Anwendung ermöglicht es eine Haltbarkeit der Ausgangsstoffe bis hin zur aufge-druckten Verwendbarkeitsfrist.

Neu ist auch die „Abwaschbare Salbengrundlage (NRF S.31.)“ als gebrauchsfertige Grundlage. Üblicherweise muss man diese zunächst aufwändig unter Zuhilfe-nahme des Dreiwalzenstuhls und später auf dem Was-serbad herstellen. Erst dann kann sie in der Rezeptur weiter verarbeitet werden. Hinzu kommt, dass Rezep-

turen mit dieser Grundlage oft allein für einen Patienten in verschiedenen Wirkstoffkonzentrationen angefertigt werden müssen. Durch die bereits gebrauchsfertige Salbengrundlage ist der Arbeitsaufwand nun deutlich minimiert, sodass man viel Zeit bei der Rezepturher-stellung spart. Das Caelo-Team finden Sie auf der Inter-pharm übrigens am Stand D4b.

DAP Rezeptur-NewsWollen Sie immer über aktuelle Caelo-Produkte sowie Neues zu Herstellung, Taxierung und Abgabeproble-men von Rezepturen informiert sein? Dann melden Sie sich kostenlos für den DAP Rezeptur-Newsletter an.

Ab sofort fi nden Sie im Caelo Sortiment die „Abwaschbare Salbengrundlage (NRF S. 31.)“ als gebrauchsfertige Grundlage. Das spart Ihnen wertvolle Zeit in der Rezeptur!

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Anmeldung DAP Rezeptur-News:

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Auf der sicheren Seite

Gesetze führen dazu, dass Apotheken häufi g ein anderes Arzneimittel als das verordnete auswählen müssen. Vorsicht: Nicht immer ist das für den Patienten unbedenklich! Im begründeten Einzelfall kann die Apotheke pharmazeu-tische Bedenken geltend machen. Die beiden Autorinnen des DeutschenApothekenPortals zeigen:

■ Gründe für die Anwendung pharmazeutischer Bedenken

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Wenden Sie pharmazeutische Bedenken fundiert und sicher an!

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DAP Dialog 23 » Aktuelles

Patentschutz Patentabläufe 2018

Der Patentschutz ist ein wichtiges Instrument, um ein erfolgreich entwickeltes Medikament eine Zeit lang allein vertreiben zu können. Nach Patent-ablauf können Generikahersteller kostengünstige Nachahmerprodukte auf den Markt bringen. Auch 2018 werden zahlreiche Produkte aus dem Patent entlassen.

Nicht nur die Erfindung des Wirkstoffs, auch die Ent-wicklung der Darreichungsform und insbesondere die klinischen Studien sind mit großem Aufwand, vor allem auch finanzieller Art für die forschenden Phar-mafirmen verbunden. Die Patentlaufzeit, die als eine Art Versicherungspolice für den Arzneimittelhersteller verstanden werden kann, beträgt per Gesetz 20 Jahre. Da jedoch in der Regel acht bis zwölf davon aufgrund der klinischen Phase und der Zulassungsprozesse abge-zogen werden müssen, umfasst die exklusive Vermark-tung maximal zwölf Jahre.

Nicht nur Wirkstoffe werden patentiertPatente beziehen sich nicht nur auf den Wirkstoff, son-dern auch auf Hilfsstoffe, die für die Verarbeitung des Wirkstoffs zum fertigen Medikament benötigt werden, die Rezeptur für das Fertigarzneimittel, für die Her-stellung des Wirkstoffs oder des Medikaments nötige Verfahren, die Nutzung bestimmter Gensequenzen oder die Anwendung des Medikaments für bestimmte Krankheitsgebiete.

Man unterscheidet also verschiedene Kategorien von Patenten, was erklärt, warum Patente für Medikamente nicht schon automatisch mit Ende der Laufzeit des ers-ten Patents erlöschen.

Im vergangenen Jahr haben 31 Pharmaprodukte ihren Patentschutz verloren und ebneten so den Weg für preisgünstige Generika. Betroffen waren beispiels-weise Produkte wie Sandostatin LAR, das HIV-Medika-ment Reyataz (Atazanavir) oder Strattera (Atomoxetin).

Diese Patente laufen 2018 ausFür das Jahr 2018 werden Patentabläufe mit einem Gesamtumsatzpotenzial von über 1,3 Milliarden Euro erwartet, wovon der monoklonale Antikörper Adalimu-mab (Humira) alleine schon 825 Millionen ausmacht. Um sich vor dem bevorstehenden Wettbewerb zu schüt-

zen, schließen zahlreiche Originalhersteller frühzeitig Rabattverträge ab. So hat auch Abbvie in den letzten Monaten Rabattverträge zu Humira vereinbart, denn der EMA (Europäische Arzneimittelagentur) liegen bereits fünf Zulassungsanträge für Adalimumab-Biosimilars vor. Damit die Biosimilars eine Zulassung erhalten, müssen die Hersteller neben den Bioäquivalenzdaten auch klinische Vergleichsstudien durchgeführt haben, in denen das Biosimilar weder besser noch schlechter als das Original abschneiden darf.

Ebenfalls patentfrei werden die Lipidsenker Ezetrol (Ezetimib) und Atripla mit der Kombination aus Efavi-renz, Emtricitabin und Tenofovir zur Behandlung von HIV-Infektionen. Zum Analgetikum Targin mit der Kombination aus Oxycodon und Naloxon sind bereits Generika im Handel.

Abb.: Umsatzpotenzial Patentabläufe 2018

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Pro Bio Similars

825

499

■ Umsatz HAP Biopharmazeutika, Mio €

■ Umsatz HAP Nicht-Biopharmazeutika, Mio €

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DAP Dialog 25

Tadalafil-Generika Apothekenmitarbeiter empfehlen preisgünstige Generika

Mit Tadalafil STADA® ist seit November 2017 eine preisgünstige Alternative zu Cialis® erhältlich. Kommt Tadalafil zur Behandlung der erektilen Dysfunktion zum Einsatz, tragen die Patienten die Kosten aufgrund des Lifestyle-Status selbst. Des-halb spielt auch der Preis eine Rolle – das bestä-tigt eine aktuelle DAP Umfrage.

In der DAP Umfrage zur Abgabe von Tadalafil-Prä-paraten gaben 89 Prozent der Befragten an, dass sie ein verordnetes teures Tadalafil-Präparat durch ein preisgünstiges STADA-Generikum austauschen wür-den, um das Kundenbudget zu schonen und den Kun-den an die Apotheke zu binden. Bei der Bevorratung von Tadalafil-Präparaten sind laut Umfrage vor allem ein günstiger Abgabepreis (35 %) und gute Einkaufs- und Retourenkonditionen (35 %) wichtig, des Weiteren aber auch ein umfassendes Angebot aller Wirkstärken und Packungen (16 %) sowie Servicematerial zur Bera-tungsunterstützung (8 %).

Tadalafil STADA® gehört in allen Wirkstärken und Pa-ckungsgrößen zu den preisgünstigen Generika.

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Abb.: Umfrageergebnis. Frage: Würden Sie ein verord-

netes, teures Generikum durch ein preisgünstigeres

STADA-Produkt austauschen, um das Kundenbudget

zu schonen? n = 1.130 Teilnehmer

Quelle: DAP; Laufzeit der Umfrage: 20.12.2017–10.01.2018

Ja, gutes Vorgehen zur Kundenbindung 89 %

Nein 11 %

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Glatirameracetat – ein komplexer WirkstoffSubstitution kritisch prüfen

Während für gentechnisch hergestellte Arzneimit-tel klare Regularien bezüglich der Zulassung und des Aut-idem-Austauschs gelten, existieren für die Gruppe der NBCDs (Non-biological complex drugs) – trotz ihrer Ähnlichkeit zu Biologika – keine speziellen Kriterien. Die Austauschbarkeit muss also von Arzt und Apotheker in jedem Einzelfall beurteilt werden.

Für Biologika gelten klare Beschränkungen in Hinblick auf die Aut-idem-Substitution: Neben allen anderen Aut-idem-Kriterien müssen auch die Ausgangssubstan-zen und der Herstellungsprozess vollkommen identisch sein (vgl. § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag i. V. m. Anlage 1). Hintergrund dieser Regelung ist, dass die exakte Kopie eines Proteinwirkstoffs nicht möglich ist ohne auch den spezifizierten Herstellungsprozess zu kennen. Damit werden entsprechende Nachahmerpräparate zu Biosi-milars (= keine identische Kopien, sondern ähnliche Produkte) anstelle von Generika (= exakte Kopien eines Wirkstoffs). Ein Biosimilar und sein Referenzarznei-mittel dürfen nicht im Rahmen der Aut-idem-Regelung ausgetauscht werden.

NBCDs ähneln BiologikaNBCDs sind komplex zusammengesetzte Arzneistoffe beziehungsweise Komplexe mit einem hohen Moleku-largewicht, wie zum Beispiel Glatirameracetat, Hepa-rine, Eisen-Kohlenhydrat-Komplexe und liposomale Parenteralia (z. B. Doxorubicin). Die Wirkstoffeigen-schaften sind wie bei Biologika stark von einem spe-zifizierten Herstellungsprozess abhängig. Eine exakte Kopie ist somit ohne Kenntnis der genauen Herstel-lungsparameter ebenfalls nicht möglich.

Typische Charakteristika der NBCDs: • „The process ist the product“: Der Herstellungspro-

zess spielt eine zentrale Rolle und definiert die Wirk-stoffeigenschaften des NBCDs. Unterschiede im Herstellungsverfahren führen nicht zu identischen, sondern zu ähnlichen Präparaten.

• Molekulare Komplexität: NBCDs haben keine klar definierte Molekülstruktur, sondern bestehen aus zahlreichen ähnlichen und komplexen Komponen-ten.

Regularien für NBCDs fehlenTrotz der biologikaähnlichen Charakteristika existie-ren derzeit keine speziellen Regularien hinsichtlich der Zulassung von NBCD-Generika und der Aut-idem-Sub-stitution – Experten bewerten dies kritisch und raten von einer Substitution ab.

Glatirameracetat – ein NBCDIm Fall von Glatirameracetat – einem komplex zusam-mengesetzten Aminosäuregemisch mit hohem Mole-kulargewicht – ist neben dem Originalarzneimittel Copaxone® bereits ein Generikum (Clift®) im Handel. Da Regularien zur Austauschbarkeit von NBCDs feh-len, werden NBCD-Original und Generikum in der Apothekensoftware gegebenenfalls als aut-idem-aus-tauschbar angezeigt. Es muss also im Einzelfall kri-tisch beurteilt werden, ob eine Substitution vertretbar ist oder ob Pharmazeutische Bedenken angewendet werden sollten.

77 % der Apothekenmitarbeiter würden Pharmazeutische Bedenken anwendenIn einer DAP Umfrage* gaben 77 Prozent der befragten Apothekenmitarbeiter an, dass sie bei Rezepten, auf denen Copaxone® 20 mg/ml verordnet ist, einen Aus-tausch aufgrund von Rabattverträgen mittels Pharma-zeutischer Bedenken verhindern würden – mit folgen-den Begründungen:• Komplexer Wirkstoff (39,5 %)• Verunsicherung der Patienten (32,7 %)• Gefährdung der Adherence (24,2 %)• Teilnahme am Patientenbetreuungsprogramm

„Aktiv mit MS“ von TEVA (1,6 %)

Das zeigt, dass Apotheker und PTA den Aut-idem-Aus-tausch von Copaxone® durchaus kritisch sehen. Unter-stützung bei der Rezeptbelieferung und der korrekten Dokumentation Pharmazeutischer Bedenken bietet die aktuelle Abgabehilfe zu Copaxone® 20 mg/ml.

Abgabehilfe Copaxone®:

www.DAPdialog.de/4351

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DAP Dialog 27

Copaxone® hat über 90 % Rabattvertrags-abdeckungTEVA hat für Copaxone® zahlreiche Rabattverträge abgeschlossen: Das Original ist für über 90 Prozent der GKV-Versicherten rabattiert (Copaxone® 20 mg/ml für ca. 68,7 Mio. und Copaxone® 40 mg/ml für ca. 67,4 Mio.). Damit wird vielen MS-Patienten eine gleichblei-bende Therapie mit Copaxone® ermöglicht und zudem die Wirtschaftlichkeit der Therapie unterstützt.

Rezeptbeispiel: Techniker Krankenkasse

Bei Eingabe in die Software werden zwei Rabattarz-neimittel angezeigt: Das Original Copaxone® und das Nachahmerpräparat Clift®.

Freie Wahl unter RabattarzneimittelnDa die Apotheke – unabhängig vom gelisteten Taxe-Ver-kaufspreis – unter allen verfügbaren Rabattarzneimit-teln frei wählen darf (vgl. § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag), kann in diesem Fall – im Sinne einer gleichbleibenden Therapie – das rabattierte Original Copaxone® abgege-ben werden.

» Anzeige

COPAXONE® 20 mg/ml Injektionslösung in einer FertigspritzeWirkstoff: Glatirameracetat. Zusammensetzung: 1 ml Injektionslösung enth. 20 mg Glatirameracetat*, entspr. 18 mg Glatiramer pro Fertigspritze. *Das durchschnittl. Molekulargewicht der Glatirameracetat-Mischung liegt im Bereich von 5.000 bis 9.000 Dalton. Aufgrund der Komplexität der Zusammensetzung kann kein spezifisches Polypeptid mit einer bestimmten Aminosäuresequenz charakterisiert werden, obwohl die endgültige Glatirameracetat-Zusammensetzung nicht vollkommen zufällig ist. Sonst. Bestandt.: Mannitol (Ph.Eur.) Wasser für Injektionszwecke. Anwendungsgebiete: Behandl. der schubförmigen multiplen Sklerose (MS). Co-paxone ist nicht indiziert bei primär od. sekundär progredienter MS. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit ggü Glatirameracetat od. Mannitol. Schwangerschaft/Stillzeit: Aus Vorsichtsgründen soll eine Anwendung währ. der Schwangerschaft vermieden werden, es sei denn, dass der Nutzen für die Mutter das Risiko für den Fetus überwiegt. Vorsicht bei Gabe an stillende Mütter. Nebenwirkungen: Infektionen, Influenza, Bronchitis, Gastroenteritis, Herpes simplex, Otitis media, Rhinitis, Zahnabszess, Candida-Mykose der Vagina, Abszess, Zellulitis, Furunkel, Herpes zoster, Pyelonephritis. Benignes Hautneoplasma, Neoplasma, Hautkrebs. Lympha-denopathie, Leukozytose, Leukopenie, Splenomegalie, Thrombozytopenie, abnorme Lymphozyten-Morphologie. Überempfindlichkeitsreaktionen. Struma, Hyperthyreose. Anorexie, Gewichtszunahme, Alkohol-Intoleranz, Gicht, Hyperlipidämie, erhöhtes Blutnatrium, verringertes Serumferritin. Angst, Depression, Nervosität, abnorme Träume, Verwirrtheit, Euphorie, Halluzinationen, Feindseligkeit, Manie, Persönlichkeitsstör., Suizidversuch. Kopfschmerzen, Dysgeusie, erhöhter Muskeltonus, Migräne, Sprachstör., Synkope, Tremor, Karpaltunnelsyndrom, kognitive Stör., Konvulsion, Dysgraphie, Dyslexie, Dystonie, motorische Stör., Myoklonus, Neuritis, neu-romuskuläre Blockade, Nystagmus, Lähmung, Peroneuslähmung, Stupor, Gesichtsfeldstör. Diplopie, Funktionsstör. der Augen, Katarakt, Schädigung der Hornhaut, Trockenes Auge, Augenblutung, Ptosis, Mydriasis, Op-tikusatrophie. Funktionsstör. der Ohren. Palpitationen, Tachykardie, Extrasystolen, Sinusbradykardie, paroxysmale Tachykardie. Vasodilatation, Krampfadern. Dyspnoe, Husten, saisonale Rhinitis, Apnoe, Nasenbluten, Hyperventilation, Laryngospasmus, Funktionsstör. der Lunge, Gefühl des Erstickens. Übelkeit, anorektale Funktionsstör., Obstipation, Zahnkaries, Dyspepsie, Dysphagie, Darminkontinenz, Erbrechen, Kolitis, Dickdarm-polypen, Enterokolitis, Aufstoßen, ösophageales Geschwür, Parodontitis, rektale Blutung, Vergrößerung d. Speicheldrüse. Abnormer Leberfunktionstest, Cholelithiasis, Hepatomegalie. Rash, Ekchymose, Hyperhidrose, Pruritus, Stör. d Haut, Urtikaria, Angioödem, Kontakt-Dermatitis, Erythema nodosum, Haut-Knötchen. Arthralgie, Rückenschmerzen, Nackenschmerzen, Arthritis, Bursitis, Flankenschmerzen, Muskelatrophie, Osteoarth-ritis. Harndrang, Pollakisurie, Harnretention, Hämaturie, Nephrolithiasis, Harnwegserkrankungen, Harnanomalie. Abort, Brustschwellung, Erektionsstör., Beckenvorfall, Priapismus, Funktionsstör. d. Prostata, anormaler Zervix-Abstrich, Stör. d. Testis, Vaginalblutung, Stör. d. Vulva u. d. Vagina. Asthenie, Brustschmerzen, Reaktionen an der Injektionsstelle, Schmerz, Schüttelfrost, Gesichtsödem, Atrophie an der Injektionsstelle einschl. lokalisierter Lipodystrophie , lokale Reaktionen, peripheres Ödem, Ödem, Pyrexie. Zyste, Katergefühl, allg. Unterkühlung, unmittelbare Post-Injektions-Reaktion, Entzündung, Nekrose an d. Injektionsstelle, Schleimhaut-stör. Post-Impfungs-Syndrom. Seltene Berichte von anaphylaktoiden Reaktionen bei m. Copaxone behandelten MS-Pat. stammen aus nicht kontrollierten klin. Studien u. aus d. Erfahrungen nach Markteinführung. Weite-re Informationen entnehmen Sie bitte d. Fachinformation. Dosierung: Erw.: 20 mg Glatirameracetat (entspr. einer Fertigspritze) als einmal tg. subkutane Injektion. Es wurden keine prospektiven, randomisierten, kontrol-lierten klin. Studien od. Untersuchungen zur Pharmakokinetik bei Kdn. u. Jugendl. durchgeführt. Die in begrenztem Umfang veröffentl. Daten weisen jedoch darauf hin, dass d. Sicherheitsprofil bei Jugendl. von 12 bis 18 J., die tgl. 20 mg Copaxone s.c. erhalten, mit dem von Erw. vergleichbar ist. Zur Anwend. von Copaxone bei Kdrn. und Jugendl. unter 12 J. liegen nicht genügend Daten vor, um eine Empfehlung zur Anwend. geben zu können. Daher bei dieser Pat.-gruppe nicht anwenden. Verschreibungspflichtig. Stand: Dezember 2016. Zulassungsinhaber: TEVA GmbH, Graf-Arco-Str. 3, 89079 Ulm.

COPAXONE® 40 mg/ml Injektionslösung in einer FertigspritzeWirkstoff: Glatirameracetat. Zusammensetzung: 1 ml Injektionslösung enth. 40 mg Glatirameracetat*, entspr. 36 mg Glatiramer pro Fertigspritze. *Glatirameracetat ist das Acetatsalz von synthetischen Polypeptiden, die vier natürlich vorkommende Aminosäuren enthalten: L-Glutaminsäure, L-Alanin, L-Tyrosin und L-Lysin. Die Spannen der Molarfraktionen betragen 0,129 – 0,153; 0,392 – 0,462; 0,086 – 0,100 bzw. 0,300 – 0,374. Das durchschnittl. Molekulargewicht von Glatirameracetat liegt im Bereich von 5.000 bis 9.000 Dalton. Sonst. Bestandt.: Mannitol (Ph.Eur.) Wasser für Injektionszwecke. Anwendungsgebiete: Behandl. der schubförmigen multiplen Sklerose (MS). Copaxone ist nicht indiziert bei primär oder sekundär progredienter MS. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gg. den Wirkstoff od. einen der sonst. Bestandt. Schwangerschaft/Stillzeit: Aus Vorsichtsgründen soll eine Anwendung währ. der Schwangerschaft vermieden werden, es sei denn, dass der Nutzen für die Mutter das Risiko für den Fetus überwiegt. Vorsicht bei Gabe an stillende Mütter. Nebenwirkun-gen: Infektionen, Influenza, Bronchitis, Gastroenteritis, Herpes simplex, Otitis media, Rhinitis, Zahnabszess, Candida-Mykose der Vagina, Abszess, Zellulitis, Furunkel, Herpes zoster, Pyelonephritis. Benignes Hautneo-plasma, Neoplasma, Hautkrebs. Lymphadenopathie, Leukozytose, Leukopenie, Splenomegalie, Thrombozytopenie, abnorme Lymphozyten-Morphologie. Überempfindlichkeitsreaktionen. Struma, Hyperthyreose. Ano-rexie, Gewichtszunahme, Alkohol-Intoleranz, Gicht, Hyperlipidämie, erhöhtes Blutnatrium, verring. Serumferritin. Angst, Depression, Nervosität, abnorme Träume, Verwirrtheit, Euphorie, Halluzinationen, Feindseligkeit, Manie, Persönlichkeitsstör., Suizidversuch. Kopfschmerzen, Dysgeusie, erhöhter Muskeltonus, Migräne, Sprachstör., Synkope, Tremor, Karpaltunnelsyndrom, kognitive Stör., Konvulsion, Dysgraphie, Dyslexie, Dystonie, motorische Stör., Myoklonus, Neuritis, neuromuskuläre Blockade, Nystagmus, Lähmung, Peroneuslähmung, Stupor, Gesichtsfeldstör. Diplopie, Funktionsstör. der Augen, Katarakt, Schädigung der Hornhaut, Trockenes Auge, Augenblutung, Ptosis, Mydriasis, Optikusatrophie. Funktionsstör. der Ohren. Palpitationen, Tachykardie, Extrasystolen, Sinusbradykardie, paroxysmale Tachykardie. Vasodilatation, Krampfadern. Dyspnoe, Husten, saisonale Rhinitis, Apnoe, Nasenbluten, Hyperventilation, Laryngospasmus, Funktionsstör. der Lunge, Gefühl des Erstickens. Übelkeit, anorektale Funktionsstör., Obstipation, Zahnkaries, Dyspepsie, Dysphagie, Darmin-kontinenz, Erbrechen, Kolitis, Dickdarmpolypen, Enterokolitis, Aufstoßen, ösophageales Geschwür, Parodontitis, rektale Blutung, Vergrößerung d. Speicheldrüse. Abnormer Leberfunktionstest, Cholelithiasis, Hepatome-galie. Rash, Ekchymose, Hyperhidrose, Pruritus, Stör. d Haut, Urtikaria, Angioödem, Kontaktdermatitis, Erythema nodosum, Hautknötchen. Arthralgie, Rückenschmerzen, Nackenschmerzen, Arthritis, Bursitis, Flanken-schmerzen, Muskelatrophie, Osteoarthritis. Harndrang, Pollakisurie, Harnretention, Hämaturie, Nephrolithiasis, Harnwegserkrankungen, Harnanomalie. Abort, Brustschwellung, Erektionsstör., Beckenvorfall, Priapismus, Funktionsstör. d. Prostata, anormaler Zervix-Abstrich, Stör. d. Testis, Vaginalblutung, Stör. d. Vulva u. d. Vagina. Asthenie, Brustschmerzen, Reaktionen an der Injektionsstelle, Schmerz, Schüttelfrost, Gesichtsödem, Atro-phie an der Injektionsstelle einschl. lokalisierter Lipodystrophie , lokale Reaktionen, peripheres Ödem, Ödem, Pyrexie. Zyste, Katergefühl, allg. Unterkühlung, unmittelbare Post-Injektions-Reaktion, Entzündung, Nekrose an d. Injektionsstelle, Schleimhautstör. Post-Impfungs-Syndrom. Seltene Berichte von anaphylaktoiden Reaktionen bei m. Copaxone behandelten MS-Pat. stammen aus nicht kontrollierten klin. Studien u. aus d. Erfah-rungen nach Markteinführung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte d. Fachinformation. Dosierung: Erw.: 40 mg Glatirameracetat (entspr. einer Fertigspritze), angewendet als dreimal wöchentl. subkutane Injektion im Abstand von mind. 48 Std. Zur Anwend. von Copaxone bei Kdrn. und Jugendl. unter 18 J. liegen nicht genügend Daten vor, um eine Empfehlung zur Anwend. geben zu können. Verschreibungspflichtig. Stand: April 2017. Zulassungsinhaber: TEVA GmbH, Graf-Arco-Str. 3, 89079 Ulm.

Patientenprogramm „Aktiv mit MS“

Um die Adherence zu fördern, engagiert sich die

Firma TEVA mit dem Betreuungsnetzwerk „Aktiv

mit MS“ für Patienten, die Copaxone® erhalten.

Dieses Engagement beinhaltet:

• Persönliche Beratung

• Individuelles Injektionstraining

• Betreuung durch MS-Fachberater

• Aktiv-mit-MS-Materialien

• Kognitive Trainings

• Aktiv-mit-MS-App

Mehr Informationen unter www.aktiv-mit-ms.de.

Fazit

Die Aut-idem-Substitution von NBCDs wie

Glatirameracetat ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Mit der hohen Rabattvertragsabdeckung für

Copaxone® stellt TEVA sicher, dass MS-Patienten

eine konstante Therapie mit dem Originalpräparat

erhalten können.

Copaxone 20 mg/ml FER 30 St. N2

Quellen: *Umfrage des DeutschenApothekenPortals unter registrierten Apothekenmitarbeitern, n = 1.298 Teilnehmer, Laufzeit: 07.11.–06.12.2016.

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28 DAP DialogRezept & Retax «

Einspruch mit Hilfe des DAPArtikel vermeintlich in Negativliste

Gerne steht das Team des Deutschen Apotheken-Portals den Apothekern bei unklaren Retaxierun-gen mit kollegialem Rat zur Seite, wenn Hilfe benö-tigt wird, um bei einem Einspruch zu unterstützen. In unseren wöchentlichen Newslettern berichten wir über solche Fälle und an dieser Stelle auch immer wieder gerne über zurückgenommene Re-taxierungen – und damit erfolgreiche Einsprüche.

Mitte Juni wandte sich eine Apotheke an das DAP-Team, da sie eine Ablehnung ihres Einspruchs zu einer Nullre-taxierung erhalten hatte. Verordnet war am 17. Novem-ber 2016 zulasten der Bosch BKK (IK 108036123):

„Spasmo Mucosolvan TAB 100 St. N3“

Retaxiert wurde die Abgabe der Tabletten mit der Begründung, es handle sich um einen Artikel der Nega-tivliste:„Es handelt sich um einen Artikel der Negativliste nach Punkt 31 der Anlage III der AM-RL. Gemäß § 3 Absatz 7 ALV BW sind diese von der Versorgung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (AM-RL) ausgeschlossen und dürfen nach § 34 Abs. 3 SGB V (Negativliste) nicht abgegeben werden.“

Der Spasmo-Mucosolvan-Hersteller verneinte auf unsere telefonische Anfrage die Zuordnung zur Nega-tivliste und auch die Apotheken-EDV (in diesem Fall ADG) ließ weder die Zugehörigkeit zur Negativliste, noch ein Abgabeverbot gemäß Anlage III der Arznei-mittel-Richtlinie (AM-RL) erkennen:

Auch darf der Arzt von dem ebenfalls angeführten Punkt 31 der Arzneimittel-Richtlinie in begründeten Fällen, die der Apotheker nicht prüfen muss, abwei-chen. Aufgrund dieser Tatsachen, die wir dem Apothe-ker zusammenstellten, erfolgte ein erneuter Einspruch.

Dieser zweite Einspruch der Apotheke wurde leider ebenfalls abgelehnt, woraufhin wir uns zur Veröffent-lichung eines Newsletters zu diesem Fall entschlossen.

Die Apotheke entschied sich daraufhin zu einem drit-ten Schreiben an die Kasse, welches dann endlich von Erfolg gekrönt war.

Drei Schreiben und ein Newsletter waren erfolgreichDie Kasse hält die Kennzeichnung in den Apothe-ken-EDV-Systemen zwar immer noch für falsch, will aber die Apotheken nicht dafür zur Kasse bitten. Hier die Begründung im Originalwortlaut:

„Stornierung auf Grund eines Einspruchs. Auf Grund der unzureichenden Kennzeichnung in dem nach § 8b des Rahmenvertrages für die Abrechnung relevanten Produktverzeichnis (Lauer-Taxe) sehen wir ohne Präju-diz von der Berichtigung ab.“

Abb.: Ausschnitt aus der ADG-Software, Erstattung

Spasmo Mucosolvan, Stand Juni 2017

Fazit

Ein Dialog zwischen den Krankenkassen und den

Warenwirtschaftssystemen wäre erstrebenswert. In

Zukunft sollten Apotheken die Einträge zu Spasmo

Mucosolvan im Warenwirtschaftssystem überprü-

fen.

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Die OTC-Rubrik im DAP Dialog

OTC DialogSchwerpunktDarmgesundheit und Immunsystem

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30 Schwerpunkt « OTC Dialog

Darmgesundheit und ImmunsystemWarum ein gesunder Darm so wichtig ist

Je gesünder und ausgeglichener die Darmflora ist, desto gesünder ist auch der Mensch. Eine gestör-te Darmflora hingegen kann die Ursache vieler Be-schwerden sein: Durch die Einnahme bestimmter Arzneistoffe kann die Darmflora in Mitleidenschaft gezogen werden – ebenso können bestimmte Symptome auf eine gestörte Darmflora hinweisen. An dieser Stelle kann die Apotheke gezielt bera-ten, z. B. mit einem Präparat zur Regulation des natürlichen Milieus.

Die medizinischen Fakten zum Darm können einen zum Staunen bringen, denn dieses Organ leistet so einiges im menschlichen Körper, und zwar neben der

bloßen Verdauung der Nahrung. Einige wichtige Infor-mationen zum Darm finden Sie im Faktencheck rechts.

Wie aus den genannten Punkten hervorgeht, ist ein Großteil der Immunzellen (80 Prozent) im Darm loka-lisiert. Die Darmflora beziehungsweise deren Gesund-heit beeinflusst daher im großen Maße das Immunsys-tem und spielt für die körpereigenen Abwehrkräfte eine entscheidende Rolle.

Italienische Forscher schrieben 2013 im Fachjournal European Review for Medical and Pharmacological Sciences, dass es für die positive Wirkung der Darm-flora auf das Immunsystem immer mehr Beweise gäbe. F

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OTC Dialog » Schwerpunkt 31

Sie erklärten:„Die Darmflora hat schützende, stoffwechselanre-gende, nährende und immunologische Funktionen. Sie steht mit dem humoralen und dem zellulären Immun-system in regem Austausch. Sobald irgendwo in dieser Kommunikation auch nur ein kleiner Fehler ist, können chronisch-entzündliche Erkrankungen oder Autoim-munerkrankungen entstehen.“

Eine mangelnde Darmgesundheit wirkt sich daher negativ auf die Gesundheit aus – diskutiert wird ihr Ein-fluss auf die Entstehung verschiedener Krankheiten, wie Multiple Sklerose, Rheumatoide Arthritis, Lupus erythematodes, Hashimoto-Thyreoiditis, Neurodermi-tis und allergische Erkrankungen.

Was schädigt die Darmflora? Neben einer zu zucker- und fettreichen Ernährung und einem insgesamt ungünstigen Lebenswandel verändern besonders Antibiotika1, aber auch andere Arzneimittel-gruppen wie Protonenpumpenhemmer (PPI)2 oder die oft eingenommenen nichtsteroidalen Entzündungs-hemmer (ASS, Diclofenac, Ibuprofen etc.)3 die Zusam-mensetzung der Darmflora negativ und begünstigen damit die Entstehung von chronischen Krankheiten.

Als bewiesen gilt, dass durch eine Antibiotikathera-pie die Darmflora teilweise zerstört wird und sich ihr natürliches Gleichgewicht oft erst nach vielen Mona-ten wieder regenerieren kann. Wird die Darmflora aber geschädigt, ist automatisch die körper eigene Abwehr geschwächt. Im Körper herrscht sozusagen „Tag der offenen Tür“ für schädliche Stoffe. Als Folge können sich zahlreiche Beschwerden entwickeln, die zum Teil

diffus sind, z. B. chronische Muskel- und Gelenks-beschwerden, chronische Müdigkeit, Nervosität, Blä-hungen und Migräne.

Cross-Sellling ProbiotikaWie bereits erwähnt, kann die Einnahme bestimmter Arzneimittelgruppen zu einer Störung der Darmflora führen. Gleichzeitig können bestimmte Symptome beziehungsweise Erkrankungen ihre Ursache in einer gestörten Flora haben. An dieser Stelle lohnt es ich, im Beratungsgespräch nachzufragen und aktiv ein Präpa-rat zum Darmaufbau zu empfehlen. Die Abbildung auf Seite 32 fasst zusammen, wann eine Zusatz empfehlung für ein Probiotikum sinnvoll ist.

Darmgesundheit: Probiotika und ErnährungProbiotika enthalten unterschiedliche Bakterien-stämme und leisten damit einen Beitrag, die gesunde Flora wieder herzustellen. Neben der Einnahme von Probiotika hat aber die Ernährung einen entschei-denden Einfluss auf die Darmgesundheit. Besonders geeignet ist eine ausgewogene Ernährung mit vielen Ballaststoffen und viel Obst und Gemüse. Die Nahrung sollte wenig Zucker und Fett enthalten, Fleisch- und Milchprodukte sollten in Maßen verzehrt werden. Eine ausreichende Flüssigkeitsmenge von zwei Litern am Tag wird empfohlen.

Biotin für eine gesunde DarmschleimhautEine wichtige Ergänzung in probiotischen Mitteln ist das Vitamin Biotin, weil es zur Erhaltung einer gesun-den Darmschleimhaut beiträgt. Biotin wird landläufig auch als Vitamin H oder Vitamin B7 bezeichnet. Eine gesunde Darmflora produziert Biotin – genauso wie andere B-Vitamine. Ist die Darmflora im Ungleich-gewicht und produziert deshalb zu wenig Biotin, kann sich dies auf die Gesundheit der Darmschleimhaut aus-wirken.

Biotin ist an vielen allgemeinen Körperfunktionen beteiligt und trägt zu einer normalen Funktions-fähigkeit des Energiestoffwechsels, der Psyche, des Nervensystems und des Mikronährstoff-Kreislaufs bei. Außerdem dient Biotin der Gesunderhaltung aller Schleimhäute.

Biotin ist zwar in vielen Nahrungsmitteln enthalten, allerdings nur in sehr geringen Mengen, beispiels-weise in Trockenhefe (200 μg in 100 g), Rinderleber (103 μg/100 g), Eigelb (50 μg/100 g) oder Haferflocken (20 μg/100 g). Für die erstmalige Isolierung von 1,1 mg

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Faktencheck Darm

• Länge: 6–8 m

• Oberfläche: ca. 400 m2

• Besiedlung der Darmschleimhaut mit 100 Billi-

onen Bakterien (10-mal so viele wie wir Körper-

zellen haben)

• Besiedlung mit 500–1.500 verschiedenen Bak-

terienarten

• Lokalisation von 80 % der Immunzellen im Darm

• Bildung von bestimmten Vitaminen und lebens-

wichtigen Nährstoffen

• Bildung des Botenstoffs Serotonin

• Steuerung von wichtigen Stoffwechselprozessen

• Enthält 100 Millionen Nervenzellen

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32 Schwerpunkt « OTC Dialog

Biotin benötigten Fritz Kögl und Benno Tönnis 1936 250 Kilogramm getrocknete Eidotter.

Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) hält 30–60 Mikrogramm Biotin am Tag für die angemes-sene Zufuhr bei gesunden Erwachsenen.

Ein Biotinmangel wirkt sich auf Kohlenhydrat-, Eiweiß- und Fettstoffwechsel aus. Die Folgen können daher sehr vielfältig sein.

Biotin bleibt jedoch bei richtiger Lagerung und Zube-reitung der Nahrungsmittel relativ stabil und eine bio-tinarme Nahrung wird nicht als alleinige Ursache für Biotinmangel angenommen.

Problematisch dagegen sind Schäden in der Zusam-mensetzung der Darmflora – z.B. durch eine Antibio-tikaeinnahme. Auch Alkoholismus, eine erblich oder operativ bedingte Verkürzung des Dünndarms, lang-fristige Dialyse oder langfristige Einnahme mancher Arzneimittel kann zu Biotinmangel führen.

Fazit

Der Darm übernimmt vielfältige Aufgaben im

menschlichen Organismus und trägt damit maß-

geblich zur Gesundheit bei. Eine gestörte Darm-

flora hingegen kann das Immunsystem aus dem

Gleichgewicht bringen und damit die Entstehung

vieler Krankheiten begünstigen. Mit probiotisch

wirksamen Präparaten kann die Darmflora wieder

aufgebaut werden, daher eignen sich diese sowohl

als Empfehlungen für Kunden, die eine Antibio-

tikatherapie erhalten, als auch beim Auftreten

bestimmter Beschwerden wie z. B. Lebensmittel-

unverträglichkeiten, unbestimmten Magen-Darm-

Beschwerden und Hauterkrankungen. Eine Er-

gänzung mit Biotin zur Erhaltung einer gesunden

Darmschleimhaut ist bei Probiotika sinnvoll.

Abb.: Cross-Selling-Ansatz: Probiotika sind häufig eine sinnvolle Empfehlung

Mögliche Störung der Darmflora

Zusatzempfehlung:

Einnahme eines Probiotikums

Antibiotika1

Allergien

Protonenpumpen-

hemmer (PPI)2

Ungesunde

Ernährung

Lebensmittel-

unverträglichkeiten

Reizdarmsyndrom

Nichtsterioidales

Antirheumatikum

(NSAR)3

Magen-Darm-

Beschwerden

(Blähungen,

Verstopfungen,

Durchfall)

Chronische Darm-

erkrankungen

1 Mutschler E, Geisslinger G, Kroemer HK, Menzel S, Ruth P Mutschler Arzneimittelwirkungen 10. Auflage 2013, S. 98.2 Rogers MA et al. The influence of non-steroidal anti-inflammatory drugs on the gut microbiome., Clin Microbiol Infect. Februar 2016.3 Imhann F et al. Proton pump inhibitors affect the gut microbiome., Gut, Mai 2016.

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OTC Dialog 33 » Service

Kortikoidhaltige NasenspraysDeutliche Verschiebung zur Selbstmedikation

Die Freigabe von Arzneimitteln aus der Verschrei-bungspflicht bietet den entsprechenden Präpara-ten die Chance für Wachstum im OTC-Markt. Seit Oktober 2016 sind die Kortikoide Mometason und Fluticason als Nasenspray zur Behandlung von Heuschnupfen unter bestimmten Bedingungen (z. B. muss die Erstdiagnose einer saisonalen all-ergischen Rhinitis durch einen Arzt erfolgen) ver-schreibungsfrei. Nach über einem Jahr Rezept-freiheit wird es Zeit, ein Resümee zu ziehen.

Die ersten verschreibungsfreien Heuschnupfen-Nasen-sprays auf Basis von Mometason sind bereits seit Anfang Oktober 2016 in der Apotheke verfügbar. Anfang 2017 kamen auch OTC-Produkte mit dem Wirkstoff Flutica-son auf den Markt (Quelle: Lauer-Taxe).

Die Abbildungen zeigen, wie sich der Markt nach der Entlassung aus der Verschreibungspflicht entwickelt hat: Es wird eine deutliche Verschiebung zur Selbstme-dikation erkennbar. Verglichen wurde der Absatz an rezeptpflichtigen kortikoidhaltigen Rhinologika mit dem der rezeptfreien – einmal vor und einmal nach dem OTC-Switch. Von Januar bis Oktober 2017 wurden zwar genau wie im Vorjahr insgesamt 5,1 Mio. Packungen (Absatz rezeptpflichtig + rezeptfrei) abgegeben. Der rezeptpflichtige Anteil fiel dabei jedoch von 4,7 Mil-lionen Packungen (2016) auf 3,9 Millionen Packungen in 2017 (-18%). Auf die Selbstmedikation entfallen 1,2 Millionen Packungen in 2017.

Überblick: Welche Produkte gibt es auf dem Markt?

Tab.: Bedingt aus der Verschreibungspflicht entlassene

Wirkstoffe: Beclometason, Fluticason, Mometason als

Nasenspray

Quelle: Lauer Taxe, Stand: 01.01.2018

Absatz Mio. Pck. rezeptpflichtig

Absatz Mio. Pck. rezeptfrei

-17,6 %

Jan–Okt 2017

3,9

1,5

2,3

Jan–Okt 2016

Jan–Okt 2017Jan–Okt 2016

4,7

1,7

3,0

+213,3 %

1,2

0,10,2

0,90,4

0,4

Sonstige Rx Mometason Rx

FluticasonBeclometasonMometason

Abb.: Nach Entlassung aus der Verschreibungspflicht:

Verschiebung von Verordnungen in die Selbstmedika-

tion (Offizin und Apothekenversandhandel in Deutsch-

land)

Quelle: IMS PharmaScope; © 2017, IQVIA Commercial GmbH & Co. OHG, IQVIA Flashlight 64. Ausgabe

Artikelname Wirkstoff Anbieter Menge PZN

Ratioallerg Heuschnupfen Nasenspray

Beclo-metason- dipropionat

ratio-pharm

10 ml N1 00704014

Rhinivict nasal 0,05 mg Nasendosier-spray

Beclo-metason- dipropionat

Derma-pharm

10 ml N1 04054725

Momeallerg Nasenspray 50 µg/Sprühstoß

Mome-tason-furoat

Galen-pharma

10 g (= 60 Sprühstöße)18 g (= 140 Sprühstöße)

1240963912409645

Mometahexal Heuschnupfen-spray 50 µg/Sprühstoß

Mome-tason-furoat

Hexal 10 g (= 60 Sprühstöße)18 g (= 140 Sprühstöße)

1107744811697286

Mometason ratiopharm Heuschnupfen-spray

Mome-tason-furoat

ratio-pharm

10 g 18 g

1245796312457986

Otri-Allergie Nasenspray Fluticason

Flutica son-17- pro- pionat

GSK 6 ml N2 12400130

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34 OTC Dialog 34Beratung

Cross-Selling bei allergischer Rhinokonjunktivitis Wann ist eine Zusatzempfehlung sinnvoll?

Wenn die Pollen im Frühjahr fliegen, kommen wieder häufiger Kunden mit Heuschnupfen in die Apotheke, um Rezepte zur Behandlung ihrer Allergie einzureichen oder ein entsprechendes OTC-Präparat zu erhalten. Im Beratungsgespräch kann schnell und mit einfachen Fragen festge-stellt werden, ob eine Therapieergänzung sinnvoll ist und welches Produkt für einen Zusatzverkauf in Frage kommt.

Um eine Zusatzempfehlung im Bereich allergischer Erkrankungen auszusprechen, ist es zunächst wich-tig, neben den möglichen und sinnvollen Therapieer-gänzungen auch die Kunden mit einer entsprechenden Erkrankung zu erkennen. Rezepte mit den folgenden Wirkstoffen beziehungsweise folgende OTC-Arznei-mittel weisen auf Patienten mit einer Allergie hin.

Typische Rx-Arzneimittel bei Allergie:• Desensibilisierungslösungen• Kortikoide (Tabletten, Nasenspray)• H1-Antihistaminika: Bilastin (Tabletten), Deslorata-

din (Tabletten, Lösung), Ebastin (Tabletten), Fexofe-nadin (Tabletten), Ketotifen (Kapseln), Levocetirizin (Tabletten, Tropfen), Mizolastin (Tabletten), Rupata-din (Tabletten, Lösung)

Typische OTC-Arzneimittel bei Allergie:• Kortikoide (Nasenspray): Beclometason, Fluticason,

Mometason• H1-Antihistaminika: Azelastin (Tabletten, Nasen-

spray, Augentropfen), Clemastin (Tabletten, Lösung), Cromoglicinsäure (Tabletten, Nasenspray, Augen-tropfen), Cetirizin (Tabletten, Lösung), Dimetinden (Tabletten, Tropfen), Levocabastin (Augentropfen, Nasenspray), Loratadin (Tabletten)

• H1-Antihistaminikum + Pseudoephedrin: Cetirizin/Pseudoephedrin (Tabletten), Triprolidin/Pseudo-ephedrin (Tabletten)

Bei Kunden, die ein entsprechendes Rezept einreichen oder ein entsprechendes Medikament wünschen, kön-nen Apothekenmitarbeiter somit eine Zusatzempfeh-lung in Betracht ziehen und durch gezielte Fragen fest-stellen, ob ein zusätzliches Medikament dazu beitragen

kann, die Allergie effektiver zu behandeln oder dieser vorzubeugen.

Wie spricht man die Zusatzempfehlung am besten aus?Wird ein konkreter Produktwunsch geäußert, empfiehlt es sich, zunächst das gewünschte Produkt zu holen und dieses zu erklären. Natürlich steht an erster Stelle, zu prüfen, ob das Medikament überhaupt geeignet ist und ob die Grenzen der Selbstmedikation überschritten sind. Eine Zusatzempfehlung kann nach der Beratung mit einer „Zusatzfrage“ eingeleitet werden, zum Bei-spiel: „Haben Sie noch weitere Beschwerden?“; „Ist auch Ihre Nase bzw. sind auch Ihre Augen von der Aller-gie betroffen?“; „Wie häufig haben Sie die Beschwer-den?“; „Haben Sie die Beschwerden damit vollständig unter Kontrolle?“

Beispiel: Kundin mit Rezept

Eine Kundin löst ein Rezept über Desloratadin-Tablet-ten ein, die sie schon kennt und auch schon einige Male eingenommen hat. Nachdem alle wichtigen Fragen zum Arzneimittel geklärt sind, kann folgende Zusatz-frage eine weitere Empfehlung einleiten: „Sind Ihre Beschwerden dadurch ganz unter Kontrolle?“ Beant-wortet die Kundin diese Frage mit „Nein“, können weitere Optionen beurteilt werden. Bei lokalen akuten Beschwerden können zum Beispiel Azelastin-Augen-tropfen und/oder Nasenspray empfohlen werden. Eine Möglichkeit, um den lokalen allergischen Beschwerden dauerhaft vorzubeugen, sind zum Beispiel Cromogli-cin-Augentropfen/-Nasenspray. Darüber hinaus sind auch homöopathische Arzneimittel (zum Beispiel Luffa operculata) oder andere Maßnahmen (zum Beispiel Nasendusche) als Therapieergänzung möglich.

In der aktuellen Produktübersicht auf Seite 36 werden ausgewählte Präparate zur Behandlung der allergi-schen Rhinokonjunktivitis vorgestellt.

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Aerius 5 mg FTA 50 St. N2

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H1-Antihistaminika

• Blockieren die Histaminbindungsstellen

• Unterbinden die Histaminreaktion

• Häufige UAW: Müdigkeit (systemische Mittel)

Mastzellstabilisatoren

• Zur Prophylaxe und als Basismedikation

• Lokale Anwendung

• Verhindern die Histaminausschüttung aus Mastzellen

• Wirkeintritt: nach ca. 48 Stunden

• Volle Wirkung: nach ca. 2 Wochen

}Cromoglicinsäure} Nedocromil

Therapie in der Selbstmedikation

Akut Nicht akuteventuell in Kombination

α1-Sympathomimetika

• Nur zur kurzfristigen lokalen Anwendung (7 Tage)

• Vasokonstriktion im Lokalgewebe • Sofortige Schleimhautabschwellung} Oxymetazolin} Tetryzolin} Xylometazolin

} Cetirizin } Dimetinden } Loratadin

systemisch

} Azelastin } Ketotifen } Levocabastin

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Beratungsleitfaden

Allergische Rhinokonjunktivitis

Fragen für das BeratungsgesprächFür wen ist das Mittel? Welche Beschwerden sind vorhanden (nur Nase, nur Augen)? Wie stark sind diese ausgeprägt?

Wie häufig treten diese auf? Sind die Auslöser bekannt? Was wurde bereits unternommen? Muss auf Unverträglichkeiten geachtet werden? Werden andere Medikamente eingenommen? [Achtung: Antibiotika (Penicilline), Antirheumatika,

Salicylate (ASS), Hustenblocker (Codein), Narkotika können u. a. allergische Reaktionen auslösen.]

SymptomeFließschnupfen, Niesreiz, Nasenjucken und/oder gerötete, juckende, tränende, brennende Augen

Wann zum Arzt?Bei starken Beschwerden, Bronchospasmen, anaphylaktoiden Reaktionen; Kinder, Schwangere und stillende Frauen

Allgemeine ZusatzempfehlungenKochsalz- bzw. Meersalzlösungen zum Ausspülen der Pollen aus Nase bzw. Augen; Dexpanthenol zur Pflege und zum Schutz der Nasenschleimhaut bzw. der gereizten Horn- und Bindehaut; Allergenkarenz (bestmögliche Ver- meidung des Allergens); Pollenflugvorhersage beachten; mit geschlossenem Fenster schlafen, abends Haare waschen und Kleidung des Tages außerhalb des Schlaf- zimmers lagern, zur Verringerung der Allergenbelastung

Homöopathika

• Als Einzel- bzw. Komplexmittel

} Adhatoda vasica } Cardiospermum halicacabum } Euphorbium } Euphrasia ferm

} Galphimia glauca } Luffa operculata } Pulsatilla pratensis } Thryallis glauca

Alternative Heilungsmethoden:

Glukokortikoide

• Lokale Anwendung (Nasenspray)

• Hemmen nachhaltig die Wirkung der Entzündungsfaktoren im Gewebe

} Beclometason

}Fluticason

}Mometason

Page 36: Typische Abgabefragen und häufige Retaxgründe · Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Ausgabe 43 Februar 2018 Rx-Schwerpunkt Typische Abgabefragen und häufige Retaxgründe

36 OTC DialogProduktübersicht Allergische Rhinokonjunktivitis

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Arzneimittel/Hersteller Anwendung/Dosierung Hinweise/Vorteile

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Pollival® 0,5 mg/ml AugentropfenPZN 13748591 10 mlURSAPHARM Arzneimittel GmbH

Behandlung und Vorbeugung von Augenerkran-kungen, die im Zusammenhang mit Heuschnupfen (saisonale allergische Bindehautentzündung) bei Erwachsenen und Kindern ab 4 Jahren auftreten

Behandlung von Augenerkrankungen, die durch Hausstaubmilben oder Tierhaare (nicht-saisonale, ganzjährige allergische Bindehautentzündung) bei Erwachsenen und Kindern ab 12 Jahren auftreten

Erwachsene und Kinder ab 4 bzw. 12 Jahre: morgens und abends 1 Tropfen in jedes Auge

• Zur schnellen Hilfe bei akuten allergischen Beschwerden am Auge

• Linderung der allergischen Symptome bereits nach wenigen Minuten

• Im bewährten COMOD®-System

• Konservierungsmittelfrei

• Haltbarkeit nach Anbruch: 12 Wochen

• Hohe Ergiebigkeit, günstiger Preis

Weitere Informationen auf der beiliegenden Beratungskarte und auf www.polli-allergie.de

Pollival® 1 mg/ml NasensprayPZN 13748585 10 mlURSAPHARM Arzneimittel GmbH

Symptomatische Behandlung von Heuschnupfen (saisonale allergische Rhinitis)

Erwachsene und Kinder ab 6 Jahre: morgens und abends 1 Sprühstoß in jedes Nasen-loch

• Zur schnellen Hilfe bei akuten allergischen Beschwerden an der Nase

• Linderung der allergischen Symptome bereits nach wenigen Minuten

• Konservierungsmittelfrei

• Haltbarkeit nach Anbruch: 6 Monate

• Hohe Ergiebigkeit, günstiger Preis

Weitere Informationen auf der beiliegenden Beratungskarte und auf www.polli-allergie.de

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MomeAllerg® Nasenspray 50 µg/SprühstoßPZN 12409639 60 Sprühst. 10 gPZN 12409645 140 Sprühst. 18 gGALENpharma GmbH

Zur Anwendung bei Erwachsenen zur symptomati-schen Behandlung der saisonalen allergischen Rhini-tis, nach erfolgter Erstdiagnose durch einen Arzt

Erwachsene: 1-mal täglich 2 Sprühstöße in jede Nasenöffnung (Gesamtdosis 200 µg)

Sobald die Symptome unter Kontrolle gebracht wurden: 1 Sprühstoß in jede Nasenöffnung (Gesamt-dosis 100 µg)

• Wirkt lokal antiallergisch, entzündungshem-mend, abschwellend

• Lindert Beschwerden wie eine laufende Nase, Juckreiz, Niesen und Niesreiz

• Behandlung bei Patienten mit mäßigen bis schweren Symptomen auch präventiv vor dem voraussichtlichen Beginn der Pollensaison möglich

• Haltbarkeit nach Anbruch: 2 Monate

Weitere Informationen: www.MomeAllerg.de

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Allergo-Vision® sine Augentropfen in EinzeldosenPZN 10037702 10 x 0,4 ml (N1)PZN 10037719 20 x 0,4 ml (N2)PZN 10037725 50 x 0,4 ml (N3)OmniVision® GmbH

Symptomatische Behandlung einer jahreszeitlich bedingten Konjunktivitis

Erwachsene und Kinder ab 3 Jahren: 2 x tgl. 1 Tropfen in das erkrankte Auge

• Hochwirksames Allergietherapeutikum mit 3-fach-Wirkkomplex

• Wirkt antiallergisch, mastzellstabilisierend und antiphlogistisch

• Bereits für Kinder ab 3 Jahren geeignet

• In der Stillzeit verwendbar

• Ohne Konservierungsmittel

Weitere Informationen: www.omnivision-pharma.com

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Cetirizin ADGC PZN 02662745 20 St. (N1) PZN 02662780 50 St. (N2)PZN 02663704 100 St. (N3)KSK-Pharma Vertriebs AG

Bei Erwachsenen und Kindern ab 6 Jahren zur Linderung von nasalen und okularen Symptomen bei saisonaler und perennialer allergischer Rhinitis sowie bei chronischer idiopathischer Urtikaria

Kinder ab 12 Jahre und Erwachsene: 1 x täglich 1 Tablette

Kinder von 6 bis 12 Jahre: 2 x täglich ½ Tablette

• Schnelle Wirkung

• Wirkt sowohl gegen Heuschnupfen, chronisch-allergischen Schnupfen sowie Nesselsucht

• Günstiger Preis

Weitere Informationen: www.allergie-arznei.de

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» Service

Neuer Service: DAP Wissens-CheckplusE-Learning mit Videoanimation

Die DAP Wissens-Checks zählen zu den beliebtes-ten DAP Services: „Mein DAP“-Mitglieder können ihr Wissen zu bestimmten Indikationen und Pro-dukten auffrischen und gleichzeitig DAPs-Punkte sammeln.

Das DeutscheApothekenPortal bietet ab sofort den DAP Wissens-Checkplus – einen animierten Wissens-Check – als neuen Service für „Mein DAP“-Mitglieder an. Thema des ersten Films ist die Arzneipflanze des Jah-res 2018, Andornkraut, deren Wirkstoff bei produk-tivem Husten im Rahmen einer Erkältung eingesetzt wird.

Und so geht´s:1. Film anschauen 2. 10 Multiple-Choice-Fragen zum Film beantworten 3. Bei erfolgreicher Teilnahme 50 DAPs-Punkte und

ein persönliches Teilnahmezertifikat erhalten!

Für die Teilnahme am DAP Wissens-Checkplus ist eine kostenfreie Registrierung bei Mein DAP erforderlich.

Jetzt ausprobieren und DAPs­Punkte sammeln!

Zum DAP Wissens-Checkplus:

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MomeAllerg® 50 Mikrogramm/Sprühstoß Nasenspray, SuspensionWirkstoff: Mometasonfuroat (Ph.Eur.) Zusammensetzung: 1 Sprühstoß enth. 50 µg Mometasonfuroat (Ph.Eur.) (als Monohydrat) und 0,02 mg Benzalkoniumchlorid als Kons.-mittel. Sonst. Bestandt.: Glycerol, Polysorbat 80, Mikrokr. Cel-lulose und Carmellose-Natrium, Citronensäure-Monohydrat, Natriumcitrat (Ph.Eur.), Ger. Wasser Anwendungsgebiete: Zur Anw. bei Erwachsenen zur symptomat. Beh. der saisonalen allerg. Rhinitis, nach der Erstdiagnose einer saiso-nalen allerg. Rhinitis durch einen Arzt. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen Mometasonfuroat oder einen sonst. Bestandt. Darf nicht angew. werden, wenn eine unbeh. Inf. im Bereich der Nasenschleimhaut, wie Herpes simplex, vorliegt. Patienten nach Nasenoperationen oder -verletzungen sollten bis zur Ausheilung Kortikosteroide nicht nasal anwenden. Nebenwirkungen: Sehr häufig: Epistaxis. Häufig: Pharyngitis, Inf. der oberen Atemwege; Kopfschmerzen; Brennen und Reizung in der Nase, nasale Ulzeration; Reizung im Rachen. Nicht bekannt: Überempfindlichkeit einschl. anaphylakt. Reakt., Angioödem, Bronchospas-mus, Dyspnoe; Glaukom, erhöhter Augeninnendruck, Katarakte, verschwommenes Sehen; Nasenseptumperforation; Störungen des Geschmacks- und Geruchssinns. System. Wirkungen können bei nasalen Kortikosteroiden auftreten, insb. bei hohen Dosen über längere Zeit. Warnhinweise: Enthält Benzalkoniumchlorid, das zu Irritationen der Nase führen kann. Apothekenpflichtig. Stand: Oktober 2017 GALENpharma GmbH, Wittland 13, 24109 Kiel, Tel.: (0431) 58518-0, Fax: (0431) 58518-20

VERSCHREIBUNGSFREI*BEI ALLERGISCHEM SCHNUPFEN

* Für Erwachsene ab 18 Jahre bei saisonaler allergischer Rhinitis nach der Erstdiagnose durch den Arzt.

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38 OTC Dialog

RückenschmerzenWenn das Zusammenspiel gestört ist

In Deutschland gehören Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates zu den häufigsten Leiden: Fast 85 Prozent der Bevölkerung haben mindestens einmal im Leben Rückenschmerzen1. Neben den körperlichen Beschwerden leidet auch die Psyche. Umso wichtiger ist es, dem Patienten hilfreiche Tipps an die Hand zu geben, um den Lei-densdruck zu mindern.

Der Bewegungsapparat funktioniert durch das Zusam-menspiel von Gelenken, Muskeln, Knochen, Bindege-webe und Nerven. Gründe für die Beschwerden können neben Verletzungen auch Stress, Bewegungsmangel oder Übergewicht sein. Die Behandlung ist häufig langwierig und die Rückfallquote hoch. Eine reine Schmerztherapie hilft oft nur kurzzeitig und greift nicht an der Ursache an.

Viele Patienten schränken schmerzbedingt ihre Bewe-gung stark ein, da die Angst besteht, die Beschwerden durch die Bewegung zu verstärken. Dieses Verhalten lähmt den Patienten weit mehr als die eigentliche Ein-schränkung durch den Schmerz. Von Bettruhe ist daher abzuraten und die „normale“ körperliche Belastung so weit wie möglich beizubehalten.

Sowohl bei akuten als auch bei chronischen Rücken-schmerzen (> 48 Stunden oder wiederholt) kann neben der kurzzeitigen Therapie mit beispielsweise NSAR (z. B. Ibuprofen oder Diclofenac), um die Schmerzen zu reduzieren, einiges zur Linderung der Beschwerden unternommen werden. Um eine kurzzeitige Schmerz-reduktion zu erzielen, trägt die Anwendung von Wärme häufig dazu bei, verkrampfte Muskeln zu entspannen und somit die Schmerzen zu lindern. Hierzu zählen nicht nur warme Duschen und Bäder, sondern auch wär-mende Salben oder Pflaster, z. B. mit Capsaicin.

Tipps:• Massagen bei chronisch-rezidivierenden Beschwer-

den mit wärmenden Ölen (z. B. Arnika)• Entspannungsmethoden zur Muskelrelaxation• Gezielte Übungen zur Kräftigung der Rückenmusku-

latur durch Gymnastik • Kälte nur bei akuten Beschwerden (Verringerung der

Durchblutung → Minderung der Entzündungsreak-tion)

Da Magnesium an der Reizüberleitung zwischen Ner-ven und Muskeln beteiligt ist, wirkt es positiv gegen Rückenbeschwerden sowie Verspannungen. Es setzt unter anderem die Kontraktion der glatten und querge-streiften Muskelzellen herab. Ist diese Reizüberleitung etwa durch einen Magnesiummangel gestört, kann es zu einer vermehrten Muskelkontraktion und zu Mus-kelkrämpfen kommen. Magnesium kann daher in ent-sprechender Dosierung gut zur Unterstützung einer Therapie bei Rückenleiden beitragen.

Die Anwendung homöopathischer Komplexmittel kann ebenfalls sinnvoll sein. Diese wirken auf natürlicher Basis bei nicht nervenbedingten Rückenbeschwerden und können sowohl als Einzelmittel als auch unterstüt-zend zu einer multimodalen Therapie angewendet wer-den. Sie stärken die wichtigen Strukturen des Rückens und stützen diese langfristig und nachhaltig.

DAP BeratungsleitfadenWeitere Informationen und Tipps zum Thema Rücken-beschwerden sind auf einem neuen Beratungsleitfaden zusammengestellt, um sie optimal bei Patienten mit Rückenbeschwerden zu unterstützen.

1 Schmidt CO, Raspe H, Pfingsten M, et al. Back pain in the German adult population: prevalence, severity, and sociodemographic correlates in a multiregional survey. Spine 2007;32(18):2005-11. http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/17700449.

Beratung «

Zum Beratungsleitfaden:

www.OTCdialog.de/4366

Fazit

Ist das Zusammenspiel von Gelenken, Muskeln,

Knochen, Bindegewebe und Nerven gestört, kann

dies zu Rückenbeschwerden führen. Neben den

körperlichen Beschwerden haben Patienten häufig

auch einen psychischen Leidensdruck. Daher ist es

umso wichtiger, den Patienten hilfreiche Tipps an

die Hand zu geben, um die Beschwerden bestmög-

lich zu lindern.

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Page 39: Typische Abgabefragen und häufige Retaxgründe · Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Ausgabe 43 Februar 2018 Rx-Schwerpunkt Typische Abgabefragen und häufige Retaxgründe

✁ Mit freundlicher Unterstützung von: Homöopathisches Laboratorium Alexander Pflüger GmbH & Co. KG

Beratungsleitfaden

Rückenbeschwerden

Äußerlich (z. B. Salben, Cremes) Innerlich (z. B. Tabletten, Kapseln)

Lokal durchblutende Externa:z. B. mit Capsaicin, Nonivamid » durchblutungsfördernd, schmerzlindernd » KI beachten

AnalgetikaNSAR, z. B. Ibuprofen, Diclofenac, ASS » entzündungshemmend, analgetisch» kurzfristige Anwendung» KI und WW beachten

Externa mit Analgetika/NSAR:z. B. mit Ibuprofen, Diclofenac, Indometacin » entzündungshemmend, analgetisch » KI beachten

Homöopathische Komplexmittel:

» z. B. die Kombination aus Acidum silicicum, Calcium carbonicum Hahnemanni, Calcium fluoratum, Calcium phosphoricum, Ferrum phosphoricum, Zincum metallicum

» lindert sowohl spezifische als auch unspezifische Rückenbeschwerden» stärkt Knochen, Sehnen, Bänder und Faszien» langfristige Anwendung möglich» keine KI und WW

Pflanzliche Externa:z. B. mit Beinwell » schmerzlindernd, entzündungshemmend » KI beachten

In Kooperation mit

ZusatztippsKörperliche Bewegung beibehalten, Wärmeanwendung in Form von Bädern, Wickeln etc., Kräftigung der Rücken-

muskulatur durch Gymnastik und Sport, Entspannungsmethoden zur Muskelrelaxation

RanocalcinZusammensetzung: 1 Tablette enthält: Wirkstoffe: Acidum silicicum Trit. D 2 40,0 mg, Calcium carbonicum Hahnemanni Trit. D 1 75,0 mg, Calcium fluoratum Trit. D 4 10,0 mg, Calcium phosphoricum Trit. D 1 75,0 mg, Ferrum phosphoricum Trit. D 2 10,0 mg, Zincum metallicum Trit. D 10 10,0 mg. Sonstige Bestandteile: Lactose-Monohydrat, Calciumbehenat (DAB), Kartoffelstärke (Ph. Eur.) Tabletten enthalten Lactose. Bitte Packungsbeilage beachten. Bisher sind keine Gegenanzeigen/Nebenwirkungen bekannt. Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehören: Schwächezustände des Stütz- und Bindegewebes und der Knochen. Das Präparat ist für alle Altersgruppen geeignet. Homöopathisches Laboratorium Alexander Pflüger GmbH & Co. KG, Röntgenstraße 4, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Telefon 05242-9472-0 Telefax 05242/9472-20, [email protected], www.pflueger.de

Fragen für das Beratungsgespräch2 Für wen ist das Mittel? Welche Beschwerden liegen vor (Dauer, Häufigkeit)? Ursache der Beschwerden?

Sind Begleitsymptome vorhanden? Was wurde bereits unternommen? Wurde ein Arzt konsultiert? Häufige Schmerzmitteleinnahme (> 10 Tage/Monat)? Unverträglichkeiten und/oder Vorerkrankungen?

Wurden weitere Präparate eingenommen? Schwangerschaft oder Stillzeit?

Symptome

Beschwerden im Nacken-, Schulter- und Rückenbereich, z. B. Schmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit, Muskelverspannungen

Wann zum Arzt?2

Dauer > 48 h, zusätzlich Kribbeln oder Taubheitsgefühl in Händen, Armen, Schultern, Füßen, Beinen, Gesäß, Verdacht auf innere Erkrankungen, stumpfe Verletzungen als Ursache, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre

Therapie in der Selbstmedikation

(evtl. in Kombination)

Produktsteckbrief: Ranocalcin – meine Rückenstütze Wirkstoffe: Acidum silicicum, Calcium carbonicum Hahnemanni, Calcium fluoratum, Calcium phosphoricum, Ferrum phosphoricum, Zincum metallicum

Anwendungsgebiet: Schwächezustände des Stütz- und Bindegewebes und der Knochen

Packungsgrößen: 100 St., 2 x 100 St.

Dosierung: In Akutfällen 12 Tbl. über den Tag verteilt, bei chronischen Verläufen 3 x täglich eine Tablette

Tipp: Ranocalcin wirkt nachhaltig auch bei langanhaltenden Beschwerden. Neben- und Wechselwirkungen sind keine bekannt. Anwendbar ab dem 1. Lebensmonat, glutenfrei.

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1 Nichtinterventionelle Studie: Hucke S, Berg R, Thiem H, Schultz N, Wegener T. Verringerung von Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparats. Zkm 2017; (9) 3: 58–63. 2 Lennecke, K., Hagel, K. Selbstmedikation. Leitlinien zur pharmazeutischen Beratung. 6. Auflage 2016. Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart.

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40 OTC Dialog

OTC-AbgabeproblemeDas DAP-Team antwortet

Das DAP erreichen täglich zahlreiche Anfragen zu Rx-Arzneimitteln – aber auch im OTC-Bereich sind häufig Fragen zur Rezeptbelieferung zu klären: Ist das verordnete OTC-Präparat erstattungsfähig? Ist eine Stückelung erlaubt? Im Folgenden stellen wir Ihnen eine aktuelle Auswahl dieser Fragen vor.

Fall 1

Darf dieses Präparat für ein Kind abgerechnet werden?

FrageWir haben eine Frage zu folgendem Rezept für ein sie-benjähriges Kind: Krankenkasse: Barmer (IK 105180009); Verordnung: „Biotin Impuls 5 mg 100 St. N3“ Ist das Präparat erstattungsfähig? Das Kind leidet an einer Fettverwertungsstörung VLCADD (= very long-chain acyl CoA dehydrogenase deficiency). Laut der Mutter hat es bisher immer ohne Probleme geklappt, das Biotin über die Krankenkasse abzurechnen, da das Kind einen nachgewiesenen extremen Mangel an Biotin hat.

AntwortAls apothekenpflichtiges Arzneimittel ist das Produkt für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsverzögerung bis zum 18. Lebensjahr ohnehin erstattungsfähig. Sie können es also zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgeben.Aber auch für Erwachsene ist dieses Präparat unter den Bedingungen der Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) der AM-RL des G-BA erstattungsfähig:

§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V:Nr. 43: „Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinatio-nen nur bei der Dialyse.“Nr. 44: „Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine ent-sprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Fol-säure: 5 mg/Dosiseinheit).“

Fall 2

Zählen OTC-Arzneimittel auf Rezept für die Importquote?

FrageWir haben folgende Frage zur Abgabe von Importen auf Rezept: Fallen Importe von OTC-Arzneimitteln, die auf einem Kassenrezept verordnet sind, auch unter die Import-quote?

AntwortDie genaueren Vorgaben, wann ein (wirtschaftlicher) Import anstelle des verordneten Arzneimittels abgege-ben werden muss, ergeben sich aus § 5 des Rahmen-vertrags. Dort wird nicht zwischen Rx- und OTC-Arz-neimitteln unterschieden, daher gilt die Austauschver-pflichtung unter den genannten Voraussetzungen (kein Rabattartikel vorrangig abzugeben, 15/15-Import ver-fügbar, Wirtschaftlichkeitsreserve bei der vorliegenden Krankenkasse im Quartal noch nicht erreicht) auch bei OTC-Arzneimitteln.

Rezept & Retax «

DAP Arbeitshilfe „OTC-Arzneimittel auf GKV-Rezept“:

www.OTCdialog.de/4371

DAP Arbeitshilfe „Berechnung von Importmalus bzw. Importbonus“:

www.OTCdialog.de/4372

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OTC Dialog 41

Fall 3

Wie kann Glukoselösung für den Sprech-stundenbedarf verordnet werden?

FrageUns liegt ein Sprechstundenbedarfsrezept einer Frau-enarztpraxis (KV Nordrhein) vor: „Glukose PZN 11540018Glukose PZN 11540047“ Laut beiliegender Info ist dies ab sofort erstattungs-fähig, unsere EDV meldet aber „Nichtarzneimittel, nicht erstattungsfähig“. Können Sie uns weiterhelfen?

AntwortBei beiden Produkten handelt es sich um Lebensmit-tel und es ist kein Vertragspreis zur Abrechnung in der Lauer-Taxe hinterlegt, was gegen eine Abrechnung für den Sprechstundenbedarf sprechen würde. Grundsätz-lich ist Glukose für den oralen Glukose-Toleranztest jedoch verordnungsfähig.Dazu auch ein Ausschnitt aus dem Fragenkatalog zum SSB der KV-Nordrhein:

„Wie kann der orale Glukosetoleranztest (OGT) über den Sprechstundenbedarf (SSB) verordnet werden?Glukose-Pulver für den oralen Glukosetoleranztest (OGT) ist als SSB verordnungsfähig. Das Glukose-Pul-ver wird in Einzelportionen (Tütchen) in der Apotheke abgefasst. Es empfiehlt sich, das Glukose-Monohydrat zu rezeptieren, da es besser löslich ist. 75 g Glukose ent-sprechen 82,5 g Glukose-Monohydrat.“

Dazu ein Rezepturbeispiel:12 x 82,5 g Glukose-Monohydrat werden auf einem SSB-Rezept verordnet. Pro Portion können von der Apotheke 1,21 Euro abgerechnet werden (Tütchen oder Kruken sind nicht berechnungsfähig). Bei 12 x 82,5 g kann der Apotheker knapp ein kg verbrauchen.Für den OGT wird das Glukose-Monohydrat-Pulver dann in Wasser gelöst und auf 300 ml aufgefüllt (z. B. im Einmal-Trinkbecher).Beim Screening auf Gestationsdiabetes werden 50 g Glukose im ersten Test eingesetzt. Dies entspricht 55 g Glukose-Monohydrat-Pulver pro Tütchen.

Wichtig zu wissen: Fertiglösungen (z. B. Accu Chek Dextrose OGT Saft) können nur in medizinisch begründeten Einzelfäl­len, wie beispielsweise beim gewichtsadaptierten Test bei Kindern, als SSB verordnet werden. Die nordrhei-nischen Krankenkassen kündigen Prüfungen hierzu an.

Da der Sprechstundenbedarf immer wirtschaftlich sein sollte und eine Abfüllung der Glukose in der Apotheke wirtschaftlicher ist, sollte vor der Abgabe mit der KV Rücksprache gehalten werden beziehungsweise der Arzt dazu angehalten werden, wie in obigem Auszug beschrieben eine Rezeptur zu verordnen.

Fall 4

Dürfen diese Medikamente zulasten der GKV abgegeben werden?

FrageUns liegt ein Rezept zulasten der AOK Baden-Württem-berg vor. Verordnet wurde für einen 16-jährigen Patien-ten: Iberogast 20 ml und Perenterol 50 mg 20 St. Dürfen wir die Arzneimittel zulasten der AOK abgeben?

AntwortBis zu einem Alter von 12 Jahren können apotheken-pflichtige Arzneimittel zulasten der GKV abgegeben werden. Bis 18 Jahre werden diese nur erstattet, wenn der Patient eine Entwicklungsverzögerung hat. Dies muss und kann die Apotheke jedoch nicht prüfen. Iberogast kann also zulasten der Kasse abgegeben wer-den. Bei apothekenpflichtigen Antidiarrhoika liegt der Fall etwas anders, denn hier gibt es einen Verordnungs-ausschluss nach der Arzneimittelrichtlinie. Nicht verschreibungspflichtige Antidiarrhoika sind – von einigen Ausnahmen abgesehen – auch für Kin-der und Jugendliche unwirtschaftlich. Ob jedoch eine solche Ausnahme vorliegt, können Sie ebenfalls nicht prüfen.Eine Rücksprache mit dem Arzt ist sinnvoll, da dieser eventuell nur ein falsches Rezeptformular verwendet hat.

» Rezept & Retax

Apothekenfragen-Archiv:

www.OTCdialog.de/4374

Auflistung der SSB-Artikel der Kassen-ärztlichen Vereinigung Nordrhein:

www.OTCdialog.de/4373

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42 OTC DialogApothekenporträt «

Sportverbunden und social-media-affin:Die Neander-Apotheke in Düsseldorf

Andreas Binninger ist Inhaber der Neander-Apo-theke in Düsseldorf. Außerdem ist der passio-nierte Sportler Gründer des Blogs „Qgenic“ und Mitbegründer des Blogs „ApoPhysio“, den er ge-meinsam mit Dennis Gülden schreibt. DAP traf den im Wortsinn aktiven Apotheker zum Gespräch.

DAP: Wie kamen Sie dazu, den Blog „Qgenic“ zu grün-den und was hat sie bewegt, noch einen weiteren Blog zusammen mit einem Physiotherapeuten aufzulegen?Herr Binninger: Ich engagiere mich seit vielen Jahren als Apotheker für das Thema Gesundheitsprävention. Hierzu gehören insbesondere Tipps zu gesünderer Er nährung, zum Stressabbau und zu regelmäßiger sport licher Betätigung, um Zivilisationskrankheiten vor zubeugen. Dabei war es mir als leidenschaftlichem Sport ler immer ein ganz besonderes Anliegen, auch be reits sportlich aktive Menschen zu erreichen und den Apotheker als kompetenten Ansprechpartner für Sport-ler darzustellen. Wenn es zum Beispiel um die Be ratung zum richtigen Umgang mit Arzneimitteln im Sport, zu Doping, zu Nahrungsergänzungsmitteln oder der Selbstmedikation bei Sportverletzungen geht, hat unser Berufsstand ein fundiertes Fachwissen vorzuweisen. Doch leider haben nach meiner Erfahrung viele Sport-ler den Apotheker als ersten Ansprechpartner nicht im Blick. Ursprünglich war der Blog „Qgenic“ eigentlich dazu gedacht, die von mir unter dieser Marke selbst entwickelten Nahrungsergänzungsmittel bekannter zu machen. Ich habe dann ziemlich schnell erkannt, dass ein Blog viel mehr kann, dass ich damit viel mehr Men-schen mit Themen, die mir am Herzen liegen, erreichen kann. Auch Sportler, die auf Facebook sehr aktiv sind, wo ich meine Beiträge regelmäßig verbreite. Das wird sehr gut angenommen. Ich habe für mich aber auch erkannt, dass der Blog ein gutes Medium ist, um mich losgelöst von der Apotheke kritisch zu Arzneimittelthe-men zu äußern und damit als unabhängigen Heilberuf-ler zu positionieren. Alles in allem hat mir die Arbeit mit dem Blog und die viele positive Resonanz so viel Spaß gemacht, dass er ein richtiger Selbstläufer geworden ist. Und so ist er schon lange keine Produkt homepage mehr, sondern ein Blog für Sportler und Nichtsportler, mit vielen Themen rund um Gesundheitsprävention und Bezug zum Apothekerberuf.

Mit dem Physiotherapeuten Dennis Gülden verbindet mich neben unserer Freundschaft die Begeisterung für Sport und Gesundheitsprävention. Als Therapeut und Dozent für Osteopathie macht Herr Gülden in seiner täglichen Praxis die gleichen Erfahrungen wie ich, dass vielen alltäglichen Beschwerden vorgebeugt werden kann, wenn man regelmäßig etwas tut. Vor drei Jah-ren entstand dann die Idee, dass wir gemeinsam noch mehr erreichen könnten, wenn wir unsere Kompeten-zen zusammenlegen. Daraus entstand der zweite Blog „ApoPhysio“. An vielen Stellen vermisse ich eine sol-che Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen. Die meisten sind nur auf ihren eigenen Bereich fokussiert, statt Synergien in der Patientenberatung zu nutzen.

DAP: Wie verläuft die Zusammenarbeit mit Ihrem Blog-Kollegen und Physiotherapeuten Dennis Gülden? Teilen Sie sich die Arbeit auf? Wer übernimmt welche Aufgaben?Herr Binninger: Herr Gülden kümmert sich schwer-punktmäßig um die Themen Trainingstipps, Entspan-nung, Faszientraining, etc. Diese präsentieren wir gemeinsam auf apophysio.de. Mein Part sind primär die pharmazeutischen und Ernährungsthemen, die auf qgenic.com erscheinen. Obwohl es sich um unter-schiedliche Webauftritte und Facebookseiten handelt, sind diese jedoch eng miteinander verknüpft. Wir teilen alle Beiträge auf allen Seiten.

DAP: Welche externen Partner unterstützen Sie bei Ihrer Blog-Arbeit?Herr Binninger: 2016 hatten wir drei Partner, die uns mit einem kleinen Werbebudget unterstützt haben. Den Hersteller eines Infrarotgerätes für Apotheken, einen Hersteller von Fischölen und eine deutsche Pharma-firma, die im Sportbereich sehr engagiert war. Im ver-gangenen und in diesem Jahr schreiben wir Beiträge im Auftrag eines Kunden, der Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Mit dem Honorar können wir kostendeckend arbeiten. Wir würden uns aber noch weitere Partner und Auftraggeber wünschen. Als kleine Einzelkämpfer, die das Ganze darüber hinaus noch nebenberuflich bestrei-ten, ist es nicht einfach, sich zwischen den etablierten Publikationen zu behaupten, die über große Anzeigen-budgets verfügen. Doch im Gegensatz zu Autoren, die

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OTC Dialog 43 » Apothekenporträt

nur schreiben, leben wir das, worüber wir berichten und bringen eigene Praxiserfahrung aus dem Heil-berufsalltag mit. Das ist meines Erachtens ein wesent-licher Punkt, der uns von anderen unterscheidet.

DAP: Wie vereinbaren Sie die Pflege der Blogs mit der Arbeit in Ihrer Neander-Apotheke? Herr Binninger: Das geht nicht ganz ohne Engagement in der Freizeit. Ich sitze öfter abends oder am Wochen-ende noch am PC. Bilder bearbeiten, Beiträge schrei-ben und einpflegen oder die Webseiten aktualisieren. Anders sieht es mit den sozialen Medien aus. Da mache ich mittlerweile viel tagsüber nebenher. Ich sage immer scherzhaft, das Smartphone ist mein zweites Büro geworden. Die Interaktion mit Followern und die Face-bookseiten lebendig zu halten, ist sehr wichtig. Auch das Teilen anderer interessanter Beiträge mit den eige-nen Seiten gehört dazu. Gerne mache ich auch spontan mal morgens einen Instagram-Post aus der Apotheke zu einem Beratungsthema. Posts zu meinen sportlichen Aktivitäten, mit denen ich den Spaß am Sport vermit-teln und zu mehr Bewegung animieren möchte, entste-hen wiederum in der Freizeit.

DAP: Können Sie Ihre Erfahrung mit den Blogs auch für die tägliche Arbeit in der Apotheke nutzen?Herr Binninger: Absolut. Um bei den relevanten The-men aktuell zu sein, lese ich viel. Das macht sich in der täglichen Beratungspraxis bezahlt. Und unsere Tipps gebe ich natürlich auch vor Ort in der Apotheke wei-ter. Umgekehrt hilft der Austausch mit den Patienten, Themen zu finden. Zum Beispiel wo Unwissenheit oder Fehlinformationen vorhanden sind oder welche The-men Patienten besonders interessieren.

DAP: Was raten Sie anderen Apothekern? Wie sehen Sie die Zukunft von Apotheken? Ist es wichtig, sich zu spezialisieren?Herr Binninger: Was die Zukunft der Apotheken anbe-langt, bin ich davon überzeugt, dass sich der Markt wei-ter nachhaltig verändern wird. Die Apotheken müssen sich der Digitalisierung stellen und begreifen, dass sie ihre Kunden im Netz und den sozialen Medien abholen können. Das Smartphone ist für viele Menschen inzwi-schen die erste Informationsquelle. Ich erlebe es immer öfter, dass Kunden mit dem Telefon in der Hand in die Apotheke kommen, um gezielt nach einem Artikel zu fragen. Wer sich aktiv in den sozialen Medien und mit Blogseiten engagiert, erhöht die Chance, gefunden zu werden. Vor Ort entscheiden Freundlichkeit sowie gute, kompetente und unabhängige Beratung darüber, ob der Kunde zufrieden ist und wiederkommt. Das wird sich auch in Zukunft nicht ändern. Wer hier punktet, hat schon viel gewonnen. Darüber hinaus kann man sich spezialisieren, das halte ich aber nicht zwingend für notwendig. Wenn man das tut, sollte es aber ein Thema sein, das man liebt und von dem man überzeugt ist. Authentizität ist wichtig. Die Kunden durchschauen, ob man lediglich ein Marketingpaket präsentiert oder echtes eigenes Interesse hat.

Kurzvita Andreas Binninger: Andreas Binninger ist Jahrgang 1967, geboren in Düs-

seldorf, wo er auch sein Abitur und das Pharmaziestu-

dium absolvierte. Während der Studienzeit engagierte

er sich sportlich als Kampfsportlehrer und war als

Werkstudent bei Henkel sowie als Sportredakteur für

die Rheinische Post Düsseldorf tätig. Seit Ende 1998 ist

er Inhaber der Neander-Apotheke Düsseldorf.

Vertauschte AbbildungenRichtigstellung zum DAP Übersichtsposter „Supportive Therapie“

Auf dem DAP Übersichtsposter „Supportive The-rapie von Krebspatienten“ gab es einen Fehler.

Bei dem DAP Übersichtsposter „Supportive Therapie von Krebspatienten unter Strahlen- und/oder Chemo-therapie“, das dem letzten DAP Dialog beilag, wurden die beiden Abbildungen der Präparate BREMISTAL® M/P/Qu und CYSEL® Trink-/Injektionslösung (beide Mundipharma) vertauscht. Das korrigierte Poster kann

ab sofort kostenlos auf der DAP-Homepage herunter-geladen werden. Wir bitten, den Fehler zu entschu l-digen!

Zum aktuellen Poster:

www.OTCdialog.de/4376

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44 OTC DialogAnzeige «

Umfrage zu SonnenschutzpräparatenNeues Ladival®-Sortiment überzeugt mit Produktvorteilen

Welche Rolle spielt das Thema „Sonnenschutz“ in der Apotheke und welche Aspekte sind bei der Produktauswahl besonders wichtig? Das wollte DAP in einer aktuellen Umfrage wissen. Die ins-gesamt 1.920 Teilnehmer sollten dabei auch das neue Ladvial®-Produktsortiment bewerten – mit durchweg positivem Ergebnis.

Sonne verbessert nicht nur das allgemeine Wohlbe-finden sondern steuert auch wichtige Körperfunktio-nen wie die „innere Uhr“, das Immunsystem und den Hormonhaushalt. So ist sie zum Beispiel für die Pro-duktion von Vitamin D unverzichtbar. Auf der anderen Seite steht jedoch die Gefahr von sonnenbedingten Hautschäden, wie zum Beispiel vorzeitige Hautalte-rung oder Hautkrebs. Daher ist ein wirksamer Sonnen-schutz unabdingbar. Auch jetzt ist eine Empfehlung für Sonnenschutzmittel sinnvoll – schließlich reisen viele in der kalten Jahreszeit in den Süden oder machen Ski-urlaub. Außerdem gibt es Kunden, die zum Beispiel aufgrund einer Hauterkrankung immer einen Sonnen-schutz benötigen und auch die Sommerbevorratung ist allmählich wieder Thema.

Produktauswahl: Die wichtigsten KriterienDas Angebot an Sonnenschutzmitteln ist groß. Bei der Frage, wie relevant bestimmte Kriterien für die Pro-duktempfehlung und -bevorratung sind, wurden vor allem ein effektiver Sonnenschutz, ein breites Produkt-portfolio, ein angenehmes Hautgefühl, der Verzicht auf Zusatzstoffe sowie gute eigene Erfahrungen als sehr wichtig bewertet.

TOP-5-Kriterien mit der Bewertung „sehr wichtig“:1. Schutz gegen UVB-/UVA-Strahlung und IR-Strahlung

(81 %)2. Verzicht auf Zusatzstoffe (59 %)3. Angenehmes Hautgefühl (59 %)4. Breites Produktportfolio für unterschiedliche Haut-

bedürfnisse (58 %)5. Selbst gute Erfahrungen gemacht (58 %)

Diese Kriterien erfüllt Ladival® von STADA – der meistverkaufte Sonnenschutz in der Apotheke.* Die

Produktreihe kommt jetzt mit einem neuen Auftritt auf den Markt: Die wesentlichen Änderungen betreffen die Optimierung der Rezepturen (so zieht z. B. Ladival® Allergische Haut LSF 30 jetzt noch schneller ein als zuvor) und die neue Verpackung hinsichtlich Design und Funktionalität.

Umfrageteilnehmer zeigen sich vom neuen Ladival®-Sortiment überzeugtDie Beurteilung des neuen Ladival®-Sortiments fiel durchweg positiv aus. Als „sehr vorteilhaft“ schnitten zum Beispiel der in den Ladival-Produkten enthaltene 3-fach-Schutz vor UVA-/UVB- und Infrarot-A-Strah-lung (79 %), die gute Hautverträglichkeit aufgrund des Verzichts auf Zusatzstoffe (76 %) und die neue, speziell auf den jeweiligen Hauttyp abgestimmte Formulierung (64 %) ab (siehe Abb.).

Auch das von STADA angebotene, vielfältig einsetz-bare Display bewertete die große Mehrheit der Teil-nehmer (78 %) positiv.

Weitere Informationen zum Ladival®-Produktsorti-ment unter: www.ladival.de

* Quelle: IMS Pharmatrend monatlich, Absatz und Umsatz, MAT 08/2017

Abb.: Bewertung der Ladival®-Produktreihe

(n= 1.920 Teilnehmer)

3-fach-Zellschutz (UVA-/UVB- und

IR-Strahlung)

Gute Hautverträglichkeit

Auf den Hauttyp abgestimmte Formulierung

79 % 20 % 1 %

76 % 23 % 1 %

64 % 35 % 1 %

■ sehr vorteilhaft ■ vorteilhaft ■ unwichtig / nicht vorteilhaft

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OTC Dialog 45

Schutzfilm gegen VirenNeue Produktklasse bei Erkältung im Vergleich

Seit kurzer Zeit sind Produkte erhältlich, die mit-tels Schutzfilm auf den Schleimhäuten der Nase bzw. des Rachens den Ausbruch einer Erkältung verhindern sollen. Aber was zeichnet sie aus?

Das Prinzip ist einfach: Mittels Nasen- oder Rachen-spray wird ein Schutzfilm auf die Schleimhäute in der Nase bzw. im Rachen aufgebracht, also dorthin, wo Erkältungsviren sich bevorzugt ansiedeln. Nach einer Inkubationszeit von bis zu zwei Tagen bricht die Erkäl-tung normalerweise aus und es äußern sich typische Symptome wie Schnupfen, Husten, Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen. Durch die Filmbildung sollen die auf der Nasen- bzw. Rachenschleimhaut befindlichen Viren von vornherein gehindert werden, in die Zellen einzudringen und sich dort zu vermehren. Das Ziel ist somit, die Viren von der Atemwegsschleimhaut zu entfernen und damit die Infektion zu verhindern oder abzumildern.

Mechanismen der FilmbildungIn dem nasal anzuwendenden Produkt sind Iota- und Kappa-Carrageen enthalten, das in Rotalgenzellen vorkommt. Hierbei handelt es sich um Hydrokolloide,

die ein hohes Vermögen zur Gelbildung zeigen. Das Rachenspray enthält hingegen die wirksamen Bestand-teile Glycerin mit hygroskopischen Eigenschaften, und Trypsin, eine Peptidase, die Eiweiße zersetzt.

Studienlage zu den Schutzfilm-ProduktenBeide Hersteller können klinische Studien vorweisen. Eine Studien zur Wirksamkeit des Carrageen-Nasen-sprays bei Erwachsenen mit ersten Erkältungssymp-tomen kam zum Beispiel zu dem Ergebnis, dass in der Verumgruppe die Erkältungsdauer verkürzt und auch die lokale Virenlast signifikant reduziert werden konnte.1 Auch die Pilotstudie zu dem Rachenspray deu-tet auf eine signifikante lokale Reduktion der Virenlast und eine verkürzte Erkältungsdauer hin.2 Alle Studien-ergebnisse sind öffentlich zugänglich und in den Quellenangaben aufgelistet. Die untenstehende Tabelle zeigt die beiden Produkte im Vergleich.

» Aktuelles

Zu den Quellen:

www.OTCdialog.de/4379

Merkmal algovir Effekt Erkältungsspray algovir Kinder Erkältungsspray

ViruProtect Erkältungsspray

Zulassungsart Medizinprodukt Medizinprodukt Medizinprodukt

Wirkstoffe Iota-Carrageen 1,2 mg, Kappa-Carrageen 0,4 mg

Iota-Carrageen 1,2 mg Glycerin, Trypsin vom Kabeljau

Packungs größen 20 ml 20 ml 7 ml, 20 ml

Anwendungsgebiete Unterstützende Behandlung und Vorbeugung von Erkäl tungs-krankheiten oder grippalen Infekten mit viraler Ursache

Bei akuter Ansteckungsgefahr und den ersten Anzeichen einer Erkältung

Wirkmechanismus* - Wirkstoff aus Rotalgen (Carragelose) bildet einen Schutzfilm auf der Nasenschleimhaut und wirkt damit als physikalische Barriere

- Erreger verfangen sich in der Struktur der Carragelose→ Reduktion der lokalen Virenlast

- Wirkweise basiert auf einem Schutzfilm mit den Inhaltsstoffen Glycerin und dem Enzym Trypsin, der sich über die Schleimhäute im Rachenraum legt

- Erreger werden gebunden und deaktiviert→ Reduktion der lokalen Virenlast

Anwendung mind. 3-mal täglich einen Sprühstoß in jedes Nasenloch geben

6-mal täglich (alle 2 Stunden) zwei Sprühstöße in den Rachen geben

Anwendungsort Nase Nase Rachen

Anwendung bei Kindern ab einem Jahr ab einem Jahr ab 4 Jahren

Für Schwangere u. Stillende geeignet

Ja Ja Keine Daten → Nur nach Rücksprache mit dem Arzt

* laut Hersteller

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46 OTC DialogMarketing «

Immer wichtiger: Beratung mit ZusatzWie Sie Ihre Kunden überraschen und echten Mehrwert bieten

Von einem Apotheker aus Köln weiß ich, dass er während der Erkältungssaison verschnupften Pa-tienten erst einmal ein Päckchen Taschentücher auf den HV-Tisch legt – und zwar bevor er das Gespräch eröffnet. Seine Erfahrung: Aus dem Pa-tienten wird ein zufriedener Kunde, der offen und dankbar ist für Empfehlungen und Zusatzverkäufe.

Für Apotheken gibt es insbesondere drei Faktoren bzw. Stellschrauben, um den Absatz und Umsatz für OTC-Arzneimittel, Kosmetika und weitere nicht ver-schreibungspflichtige Produkte zu steigern: 1. Die Lage bzw. das Umfeld, 2. Trademarketing, Preisgestaltung, der Point of Sale

(POS) und 3. der Apotheker bzw. die Apothekerin selbst und das

Team.

Kenner des Apothekenmarktes sind sich nicht einig, welcher dieser drei Hebel die größte Wirkung hat. Angesichts der Tatsache, dass eine PTA rund 100 Gespräche am Tag führt, ist die Einbindung und Schu-lung der Mitarbeiter sicherlich nicht zu unterschätzen.

Apothekenteams neigen dazu, die Erwartung der Kun-den falsch einzuschätzen. Eine Studie zum Thema „Apotheken-Kunden-Verständnis“ zeigt dies. Ausge-wertet hat das Apotheken Novum Institut Antworten von 3.930 Apotheken und 64.200 Kundenantworten. 57 Prozent der Apothekenteams urteilten, dass die Kun-den Geld sparen und nur das Nötigste kaufen möchten. Gerade einmal 13 Prozent der Kunden stimmen dem allerdings zu. Mit anderen Worten: Der Löwenanteil der Apothekenkunden ist bereit, mehr zu kaufen.

64 Prozent der Apothekenteams denken, dass ihre Kun-den Rabatte in der Stammapotheke bei Preisunterschie-den z.B. zum lokalen Wettbewerb oder zum Versand-handel fordern oder außerhalb der Stammapotheke kaufen. Jedoch nur 17 Prozent der Kunden stimmen dem zu. Natürlich gibt es sie, die Pfennigfuchser und Schnäppchenjäger. Aber sie gehören einer aussterben-den Art an. Die Generation Y „steht auf“ Flexibilität, Schnelligkeit und Convenience.

Ein weiterer Apotheken-Irrtum: Die Kunden haben zu wenig Zeit beim Apothekenbesuch. 51 Prozent der Apothekenteams denken dies. Tatsächlich stimmten aber nur 17 Prozent der Kunden dem zu. 83 Prozent der Befragten sagten sogar, dass sich für eine kompetente Beratung gerne Zeit nehmen.

Beratung und Zusatzverkäufe sind im Interesse des Kunden. Empfehlungen sind Teil einer guten Bera-tung in der Apotheke. Bietet die Apothekerin bzw. der Apotheker oder die PTA dem Kunden ein zusätzliches Produkt an, muss der Mehrwert für den Patienten im Mittelpunkt stehen.

Das Entscheidende beim Zusatzverkauf ist das „Wie“:

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Frank Weißenfeldt ist Senior Mana-

ger bei IQVIA GmbH & Co. OHG – in

Frankfurt am Main. IQVIA, The

HumanDataScience Company™ ist

ein führender, globaler Anbieter von

Informationen, innovativen Technolo-

gielösungen und Serviceleistungen

im Bereich der klinischen Auftrags-

forschung, der Daten und wissenschaftliche Methoden nutzt, um

Akteure in der Gesundheitsbranche darin zu unterstützen, bes-

sere Lösungen für ihre Kunden zu finden. Weitere Informationen

auf www.IQVIA.de. Der Diplom- Betriebswirt und MBA der Univer-

sity of Bradford blickt auf 20 Jahre Erfahrung in der Beratung, im

Projektmanagement und im Marketing zurück. Frank Weißen-

feldt ist seit dem Jahr 2000 bei dem weltweit tätigen Beratungs-,

Technologie- und Marktforschungsunternehmen. Nach der

Wahrnehmung verschiedener Aufgaben im Produktmanagement

leitet er seit April 2010 u. a. das Apotheken- Panelmanagement.

Darüber hinaus organisiert er Management Consulting- und

Produkt entwicklungs-Projekte, moderiert Arbeitsgruppen und

Spezial- Foren. Frank Weißenfeldt ist Autor zahlreicher Fachpub-

likationen und regelmäßig als Referent zu Themen mit gesund-

heitspolitischem bzw. betriebswirtschaftlichem Bezug tätig.

Lesen Sie online weiter:

www.OTCdialog.de/4381

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OTC Dialog 47

Impressum

DAP DIALOG Das Magazin des DeutschenApothekenPortals

Ausgabe: 43/2018ISSN: 2193-0449

Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal

Geschäftsführung: Dr. Dagmar Engels, Sarah WessingerAgrippinawerft 22, 50678 Köln Tel.: +49 (0)221 222 83 0 Fax: +49 (0)221 222 8 33 22 E-Mail: [email protected]

Chefredaktion: Dr. Dagmar Engels (verantwortlich)Agrippinawerft 22, 50678 Köln Retax-Beratung: Dieter Drinhaus

Redaktionsleitung: Johanna Krull Redaktion: Dr. Almut Aspelin, Juliane Brüggen, Christina Dunkel, Nadine Graf, Marina Herpertz, Nina Thiele, Heike Warmers, Gisela Will

Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer

Gestaltungskonzept: Wessinger und Peng GmbHGestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 BerlinVertrieb: Bauer Vertriebs KG

Urheber- und VerlagsrechtDie Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz fest-gelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unauf-geforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit die-sem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag.

GebrauchsnamenDie Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnun-gen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft han-delt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.

HaftungsausschlussDer DAP Dialog ist eine Arbeitshilfe für Fachkreise. Trotz größter Sorgfalt und Expertise kann für die Richtigkeit der Inhalte keine Haftung übernommen werden.

Der DAP DIALOG ist IVW geprüft.

DAP Rezeptur- und Derma-Newsletter Mit den DAP E-Mail-Newslettern rundum informiert

Die Bearbeitung und Abrechnung von Rezeptur-verordnungen ist häufig knifflig und mit einem ho-hen Aufwand verbunden. Mit den Rezeptur-News bietet DAP in Kooperation mit Caelo aktuelle In-formationen und praktische Tipps für Ihren Rezep-turalltag. Die DAP Rezeptur-News erscheinen re-gelmäßig (maximal einmal monatlich) zu aktuellen Anlässen.

Ganz neu sind die DAP Derma-News: Diese enthal-ten wichtige und interessante Informationen zu Haut-krankheiten, medizinischer Hautpflege und Kosmetik sowie zu Neuerscheinungen auf dem Gebiet der Der-mopharmazie. Auch nützliche Arbeitshilfen für den Apothekenalltag wie Beratungskarten, Übersichtspos-ter oder auch Arbeitshilfen zum Thema Cross-Selling sind dabei.

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* Eine Abmeldung ist jederzeit ab Erhalt des ersten Newsletters möglich.

Anmeldung DAP Rezeptur- und Derma-Newsletter:

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1. Rahmenvertrag und Lieferverträge kennen » Grundlagenwissen zur richtigen Rezeptbelieferung schaffen und Besonderheiten der regionalen Lieferverträge kennen

2. Formalien bereits vor der Rezeptbelieferung prüfen » Prüfen, ob die Angaben auf dem Rezept vollständig, korrekt und plausibel sind

» Ergänzungen und Korrekturen vor der Abgabe vornehmen (lassen) und mit Datum und Unterschrift bestätigen » Heilungsmöglichkeiten der Apotheke kennen

3. Korrekte Daten zur Umsetzung von Rabattverträgen heranziehen » Auf dem Rezept angegebene Daten zur Krankenkasse in die EDV übernehmen

» Auf dem Rezept angegebenes Arzneimittel in die EDV übernehmen

4. Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels dokumentieren » Dokumentation nach Rahmenvertrag mit Sonder-PZN und ggf. Vermerk auf dem Rezept (Pharmazeutische Bedenken, Akutversorgung/Notdienst, Nichtlieferbarkeit)

» Bei Lieferproblemen die Defektbelege des Großhandels bzw. des Herstellers archivieren

5. Bei Abgabe ohne Rabattvertrag Preisanker beachten » Abgabe des verordneten Arzneimittels oder

» Abgabe eines der drei preisgünstigsten aut-idem-konformen Arzneimittel oder » Abgabe eines preisgünstigen Importes gemäß § 5 Rahmenvertrag » Preisanker: Gehört das verordnete Arzneimittel bereits zu den drei preisgünstigsten, darf das abgegebene

nicht teurer als dieses sein » Bei Wirkstoffverordnungen: Abgabe eines der drei preisgünstigsten aut-idem-konformen Arzneimittel

6. Besonderheiten bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste beachten » Aut-idem-Austauschverbot berücksichtigen, auch im Notdienst und bei Lieferschwierigkeiten (Ausnahme: Original/Import)

» Auf eindeutige Verordnung achten

7. Besonderheiten bei Verordnungen von Biologicals beachten » Austauschbarkeit nach Anlage 1 des Rahmenvertrags beachten

» Auf eindeutige Verordnung achten

8. Sorgfalt beim Original/Import-Vergleich » 15/15-Regel zum Preisvergleich kennen

» Aut-idem-Kreuz alleine verhindert nicht den Austausch zwischen Original und Import(en) » Rabattverträge sind auch im Original/Import-Vergleich vorrangig zu beachten » (Regionale) Vereinbarungen hinsichtlich des Preisankers kennen

9. Stückelung/Mehrfachverordnung prüfen » Verordnung anhand der definierten Normbereiche gemäß PackungsV beurteilen

» Mengen oberhalb und unterhalb der Nmax (= größter definierter Normbereich) unterscheiden » Verordnungsweise: Hat der Arzt konkret mehrere Packungen oder eine auslegungsbedürftige Stückzahl verordnet?

10. Rezept auf weitere Besonderheiten prüfen » BtM-Rezept?

» T-Rezept? » Isotretinoinrezept? » OTC-Arzneimittel für Erwachsene auf GKV-Rezept? » Medizinprodukt auf GKV-Rezept?

Arbeitshilfe

© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Januar 2018

Praxis-Tipps: » Abschließenden Rezept-Check vor der Abrechnung durchführen

» Intern eine Arbeitsanweisung zur Rezeptprüfung vereinbaren

» Vier-Augen-Prinzip bei der Rezeptprüfung, vor allem bei teuren Verordnungen

Rezept-Checkliste 10 Regeln zur vertragskonformen Rezeptbelieferung

» Hilfsmittelrezept? » Entlassrezept? » Besondere Kostenträger: BG, Bundeswehr,

Polizei, Heilfürsorge, Sozialamt?