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15.02.2005 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 24 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum 15.02.2005 Geschäftszahl 238.823/10-I/02/05 Spruch Schriftliche Ausfertigung des öffentlich verkündeten Bescheids BESCHEID SPRUCH Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) entschieden: Die Berufung von N. A. vom 24. 6. 2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 6. 2003, Zl. 03 11.082-BAS, wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Text BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 6. 2003 wurde der Asylantrag des Berufungswerbers, Staatsangehöriger der Mongolei, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG (in der damals geltenden Fassung) für zulässig erklärt, wogegen Berufung erhoben wurde. Am 7. 9. 2004 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch beschlossen und öffentlich verkündet wurde. II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen: 1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: 1.1. Zur Person des Berufungswerbers Der Berufungswerber ist am 00.00.1966 in U. in der Mongolei geboren. Er ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der Religionsgemeinschaft der Buddhisten und der mongolischen Volksgruppe an. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine letzte Wohnadresse in seinem Herkunftsstaat war an seinem o.g. Geburtsort. 1.2. Zur politischen und Menschenrechtssituation in der Mongolei: 1.2.1. Im Wesentlichen ist anzuführen, dass die Mongolei im Übergang von einem in hohem Grade zentralisierten, kommunistischgeprägten Staat zu einer entwickelten parlamentarischen Mehrparteiendemokratie ist, auch wenn sich diese Entwicklung noch nicht konsolidiert hat. Die Mehrheitspartei im Parlament (im Großen Staatshural) nominierte den Premierminister in Übereinstimmung mit dem Präsidenten und unterstützte ihren

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15.02.2005

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Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

15.02.2005

Geschäftszahl

238.823/10-I/02/05

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des

öffentlich verkündeten Bescheids

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) entschieden:

Die Berufung von N. A. vom 24. 6. 2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 6. 2003, Zl. 03 11.082-BAS, wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 6. 2003 wurde der Asylantrag des Berufungswerbers, Staatsangehöriger der Mongolei, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG (in der damals geltenden Fassung) für zulässig erklärt, wogegen Berufung erhoben wurde. Am 7. 9. 2004 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch beschlossen und öffentlich verkündet wurde.

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Zur Person des Berufungswerbers

Der Berufungswerber ist am 00.00.1966 in U. in der Mongolei geboren. Er ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der Religionsgemeinschaft der Buddhisten und der mongolischen Volksgruppe an. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine letzte Wohnadresse in seinem Herkunftsstaat war an seinem o.g. Geburtsort.

1.2. Zur politischen und Menschenrechtssituation in der Mongolei:

1.2.1. Im Wesentlichen ist anzuführen, dass die Mongolei im Übergang von einem in hohem Grade zentralisierten, kommunistischgeprägten Staat zu einer entwickelten parlamentarischen Mehrparteiendemokratie ist, auch wenn sich diese Entwicklung noch nicht konsolidiert hat. Die Mehrheitspartei im Parlament (im Großen Staatshural) nominierte den Premierminister in Übereinstimmung mit dem Präsidenten und unterstützte ihren

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Kandidaten bei der parlamentarische Abstimmung. Im Jahr 2000 gewann die Mongolische Volkspartei (MRVP), die von 1921 bis 1996 die Macht inne hatte, einen überragenden Sieg in den Parlamentswahlen und überließ nur 4 von 76 Sitzen der Opposition. Im Jahr 2001 wurde der Kandidat der MRVP für das Präsidentenamt für seine zweite und verfassungsmäßig letzte Funktionsperiode wiedergewählt. Der Übergang zur neuen Regierung erfolgte in verfassungsmäßiger Weise. Die internationalen Beobachter kennzeichneten die Wahlen als frei und fair. Vierzehn politische Parteien beteiligten sich an der Wahl, vier von diesen erhielten Sitze im Parlament. Die Justiz ist von Verfassungs wegen unabhängig, doch niedrige Gehälter macht sie für Korruption anfällig und setzt sie Einflüssen von außen aus.

Die Sicherheitskräfte sind unter der Verantwortung des Verteidigungs-, des Justiz- und Innenministeriums sowie des allgemeinen Nachrichtendienstes (GIA) aufgeteilt. Die dem Verteidigungsministerium unterstehenden militärischen Kräfte sind für die externe Sicherheit verantwortlich, aber während Friedenszeiten steht der Grenzschutz unter der Kontrolle des Innenministeriums. Da die Zivilverteidigung dem Verteidigungsministerium unterstellt ist, spielt dieses Ministerium auch eine Rolle für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Die nationale Polizei, die primär für die Gesetzeseinhaltung zuständig ist, agiert unter dem Innenministerium. Das GIA, der frühere Staatssicherheitsdienst, ist für die innere Sicherheit zuständig. Der zivile Chef des GIA hat den Rang eines Ministers und berichtet direkt dem Premierminister. Zweiundzwanzig Verbrechen fielen unter die Verantwortung des GIAs. Verringerte Regierungsausgaben zwingen kontinuierlich zu einer Reduzierung der militärischen Kräfte, alle Sicherheitskräfte operieren auf Grund eines minimalen Etats. Die Sicherheitskräfte stehen unter ziviler Kontrolle. Der Verteidigungsminister ist ein Zivilist (der sich vom Militär zurückzog, um diese Position anzunehmen). Einige Mitglieder der Sicherheitskräfte deckten Missbräuche im Menschenrechtsbereich auf.

Nach einigen Jahren der Stagnation wächst die Wirtschaft jährlich bis zu ca. 5 %. Allerdings existiert auch eine sehr große und wachsende Schattenwirtschaft, die nicht in den amtlichen Statistiken aufscheint. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben weiterhin hoch. Das Land setzt die Privatisierung von Staatseigentum fort, der private Sektor produziert ungefähr 75 % des Bruttoinlandsprodukts. Die Bevölkerung des Landes beträgt 2,4 Millionen Einwohner und wuchs um 1,4 %, Das Pro-Kopf-Einkommen liegt ungefähr bei $ 450 pro Jahr. Die Wirtschaft des Landes beruht stark auf ausländische ökonomische Unterstützung. Das wirtschaftliche Rückgrad liegt weiterhin in der Kupferproduktion, im sonstigen Bergbau, in der Viehzucht sowie in der Nahrungs-, Woll- bzw. Fellverarbeitungsindustrie. Ein wachsender Handel und kleiner unternehmerischer Sektor in den Städten liefert einfache Gebrauchsgüter. Mängel im Transport und in sonstiger Infrastruktur, unzulängliche Gesetze und Regelungen, geringfügige Korruption, bürokratische Hindernisse und ein kleiner Binnenmarkt entmutigte ausländische Investoren.

Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte, jedoch gibt es Probleme in einigen Bereichen. Mitarbeiter der Polizei schlagen manchmal Gefangene und Häftlinge. Die Haftbedingungen im Vorverfahren sind weiterhin schlecht, obgleich marginale Verbesserungen während des Jahres festzustellen waren. Es wurde von keinen Todesfällen in der Untersuchungshaft während des Jahres berichtet, aber eine Anzahl von Personen starben während ihrer Gefangenschaft. Willkürliche Festnahmen und langwierige Internierungen stellen ebenso Probleme dar wie Korruption. Versuche der Regierung, die Befolgung ethischer Regeln und von Steuervorschriften durchzusetzen, können ein Versuch gewesen sein, die Medien einzuschüchtern und können zur Selbst-Zensur durch die Presse geführt haben. Schikanen religiöser Gruppen durch einige Beamte zeigten sich in ihrer fortgesetzten staatlichen Registrierung. Häusliche Gewalt gegen Frauen war ein ernstes Problem; doch intensivierten sich die Bemühungen während des Jahres, die Opfer zu unterstützen. Kindesmissbrauch und Kinderarbeit waren auch Probleme. Es gab einige Fälle der Zwangsarbeit, und einige Frauen, die im Ausland nach Arbeit suchten, sind Opfer von Frauenhandel geworden (U.S. Department of State, Mongolia: Country Reports of Human Rights Practices 2003, 25. 2. 2004, S. 1).

1.2.2. Von 1924 bis 1990 war die Volksrepublik Mongolei ein kommunistischer Staat, welcher politisch von der MRVP dominiert wurde. Bis 1990 verfolgte die Partei einen stark stalinistischen Kurs. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion reformierte sich die MRVP und gewann 1992 auch di e Wahlen. Di e Wahlen 1996 verlor sie aber, und eine Koalition von liberalen Parteien kam an die Macht. Im Juli 2000 gewann die MRVP mit einem überwältigenden Vorsprung auf die anderen Parteien die Wahlen. Dieser Erdrutschsieg war darauf zurückzuführen, dass die regierende liberale Koalition mit ihren ökonomischen Experimenten viel Leid über die Bevölkerung gebracht hatte. Außerdem gab es in der regierenden Mongolischen Nationaldemokratischen Partei im Oktober 1999 einen großen Korruptionsskandal . Dieser führte anfangs 2000 zur Teilung der Partei und der Gründung der Mongolischen Demokratischen Partei . Im Sommer 1999 erlebte die Mongolei die schlimmste Trockenperiode des Jahrhunderts auf welche erst noch ein außerordentlich harter Winter folgte. Da der Winter 2000/01 ebenfalls sehr streng war, verschlimmerte sich die Situation vor allem für die Nomaden, die oft ihre ganzen Viehbestände verloren. Eine der wichtigsten innenpolitischen Entwicklungen 2002 war die Landreform, welche die Vergabe von Landrechten an Private erlaubt. Die Reform benachteiligt jedoch die Kleingrundbesitzer. Dies hat gegen Ende 2002 wiederholt zu Protestaktionen geführt. Die

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Bevölkerung ist zur Zeit aber ebenso besorgt über das hohe Ausmaß der Korruption und die Unfähigkeit der Regierung, gegen die teilweise gravierende Armut vorzugehen.

Zur Zeit leben rund vier Millionen ethnische Mongolen/innen in der "Inneren Mongolei", die zu China gehört. Die Beziehungen zwischen den beiden Ländern waren während den 1970er und 1980er-Jahren quasi inexistent: Die Mongolei kritisierte Chinas Umgang mit den ethnischen Mongolen/innen auf chinesischem Staatsgebiet, während China der Mongolei vorwarf, seine ca. 7000 ethnische Chinesen/innen ab 1983 systematisch auszuweisen. Seit Mitte der 1990er Jahre hat sich das Verhältnis zwischen den beiden Ländern merklich verbessert und es besteht ein Vertrag über "freundliche Zusammenarbeit".

Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft. Nach wie vor stellen willkürliche Festnahmen in der Mongolei ein Problem dar. Die Polizei kann Täter und Verdächtigte bis zu 72 Stunden festhalten, bevor ei ne Entscheidung zur Strafanklage oder Freilassung gefällt wird. Die Haftbedingungen sind generell schlecht: Die Gefängnisse sind überfüllt und die hygienischen Verhältnisse sind mangelhaft. Misshandlungen und Folter während der Haft oder in Polizeigewahrsam sind keine Seltenheit, obwohl Reformen zur Verhinderung solcher Vorfälle erlassen worden sind und Folter oder sonstige unmenschliche Behandlung gemäß der Verfassung verboten sind.

Die Religionsfreiheit wurde durch die Mentalität und Traditionen der Mongolen/innen immer gewährleistet und es gibt keine offizielle Staatreligion. Der Buddhismus wird jedoch als "natürliche Religion" der Mongolen/innen angesehen. Die Medienfreiheit ist durch verschiedene Gesetze garantiert. Die Medien schrecken nicht davor zurück, die Regierung zu kritisieren. Einige staatliche Medien wurden in jüngster Zeit privatisiert.

Die Frauen sind gemäß Gesetz gleichberechtigt. Ein großes Problem stellt aber immer noch die häusliche Gewalt dar.

In der Mongolei gibt es keine großen ethnischen Spannungen.

Die Mongolei ist im Juni 2000 vom schweizerischen Bundesrat zum "Safe-Country" erklärt worden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mongolei, Jänner 2003, S. 2).

1.2.3. Sieben Wochen nach dem knappen Wahlausgang am 27. Juni 2004 in der Mongolei hat ein Kompromiss zwischen den beiden rivalisierenden Parteien den Weg für die Bildung einer neuen Regierung freigemacht. Neuer Regierungschef soll der Kandidat der bisher oppositionellen Demokratie-Koalition (MDC) und frühere Ministerpräsident Tsahiagijn Elbegdorj werden, hieß es am Samstag aus Parteikreisen in Ulan Bator. Die Abstimmung im Parlament wurde für Montag angesetzt.

Nach der Parteienvereinbarung wurde der bisherige Regierungschef Nambaryn Enkhbayar (46) von der Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) (Ex-KP) am Freitag einstimmig zum neuen Vorsitzenden des Großen Staatshurals (Parlament) gewählt. Wegen der knappen Mehrheitsverhältnisse dürfte dem Parlamentschef nach Einschätzung von Beobachtern eine wichtige Rolle zukommen.

Bei der lange umstrittenen Wahl am 27. Juni hatte die MRVP eine schwere Schlappe hinnehmen müssen und mit nur noch 36 Sitzen ihre absolute Mehrheit verloren. 34 Sitze entfielen auf die Dreier-Koalition (MDC) und 3 weitere auf unabhängige Kandidaten. Der künftige Ministerpräsident Elbegdorj von der MDC hatte bereits 1998 die 2,7 Millionen Einwohner zählende Mongolei regiert.

Die MRVP war mehr als 70 Jahre lang an der Macht. Sie hatte 1990 ihr Machtmonopol aufgegeben und Mehrparteien-Wahlen ermöglicht. Sie sagte sich damals vom Marxismus-Leninismus los, um eine "demokratische Gesellschaft auf der Basis der humanistischen Werte" bei gleichzeitiger "Rückbesinnung auf den Buddhismus" aufzubauen (APA, Kompromiss in Mongolei macht Weg für Regierungsbildung frei, 14. 8. 2004).

1.2.4. Die Wahl verlief ohne größere Zwischenfälle. Internationale Beobachter und Beobachter der Parteien wachten über den Ablauf. Es war die fünfte freie Parlamentswahl in dem armen, 2,7 Millionen Einwohner zählenden Land seit dem Ende der kommunistischen Ein-Parteien-Herrschaft. Im Mittelpunkt des Wahlkampfes standen weniger Sachthemen als vielmehr gegenseitige Beschuldigungen und Wahlversprechen wie etwa die Einführung von Kindergeld, für die aber keine Gelder vorhanden sind.

Alle Parteien versprachen Steuersenkungen, stabile Preise und ein entschlossenes Vorgehen gegen Korruption und Misswirtschaft.

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Seit dem Übergang der Mongolei von der Plan- zur Marktwirtschaft und zum Mehrparteiensystem Anfang der 90er Jahre hatte das Land mehrere Naturkatastrophen zu überwinden, die mit hohen Viehverlusten einhergingen. Die nationale Industrie war zusammengebrochen, die Wirtschaft steckte in einer Krise. Die illegale Ansiedlung von Nomaden, die ihr gesamtes Vieh verloren haben, in Ulan Bator und den wenigen stadtähnlichen Zentren des kaum besiedelten Landes, nimmt zu und stellt die Verwaltungen vor große Probleme.

Während die Opposition wachsende Armut und soziale Probleme anprangerte, verwies die Regierung auf eine wirtschaftliche Konsolidierung. Experten rechnen in diesem Jahr mit 5,5 Prozent Wirtschaftswachstum. Die Inflationsrate bewegte sich weit unter zehn Prozent. Die Industrieproduktion stieg leicht, aber stetig an. Zugute kamen der Regierung dabei der milde Winter mit geringen Viehverlusten, die gestiegenen Weltmarktpreise für Kupfer und andere Rohstoffe sowie ein anhaltendes Interesse der Nachbarn Russland und China an mongolischen Bergbauprodukten. Die internationalen Geber äußern sich zufrieden mit der mongolischen Regierungspolitik.

Erst nach zähen Verhandlungen über die Mandate hatten sich die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien, Demokratische Partei (DP), Bürgermutpartei und Vaterland-Demokratische Neue Sozialisten auf eine Dreierkoalition einigen können (APA, Hohe Wahlbeteiligung in Mongolei - Regierungspartei liegt vorn - TM, 27. 6. 2004).

1.2.5. Ferner wird das schriftliche Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen, erstattet in der o. g. Berufungsverhandlung vom 7. 9. 2004, ebenfalls zum Inhalt der Feststellungen erhoben:

".) Allgemeine Information zur Republik Mongolei

Das Staatsgebiet der Mongolei umfasst 1.566.500 qkm und ist damit viereinhalb Mal so groß wie Deutschland oder so groß wie Deutschland, Schweiz, Österreich, Ungarn, Frankreich, die Beneluxländer, Dänemark und Italien zusammengenommen. Die Ost-West-Distanz misst 2.392 km, die Nord-Süd-Distanz 1.259 km. Das Land liegt zwischen Russland (Norden) und der Volksrepublik China (Süden, Osten und Westen) und besitzt keinen Zugang zum Meer.

Das Land ist ein Hochland, die mittlere Höhenlage liegt bei 1.580 m über dem Meeresspiegel, und wird in fünf topografische Zonen unterteilt: Das Altai-Gebirge im Westen (bis 4.300 m hoch), die daran angrenzende große Senke mit zahlreichen Seen, der Changai-Chentij-Komplex im Norden mit den fruchtbaren Flächen des Selenge-Tuul-Beckens, nördlich davon das mongolische Hochplateau (an Russland angrenzend) und die süd-östliche Wüste Gobi. 80 Prozent des Landes werden als Weideflächen genutzt, landwirtschaftlicher Anbau ist auf Grund der Bodenbeschaffenheit und des Klimas bei nur 1 Prozent der Flächen möglich. Lange, trockene Winter und kurze Sommer prägen das Klima; die Durchschnittstemperatur im Sommer (Ulaanbaatar) beträgt ca. 16-17 Grad, im Winter ca. - 22,5 Grad.

Die Bevölkerungszahl betrug im Jahre 2003 - 2.712.315 Menschen. Die Bevölkerungsdichte ist 1,7 Einwohner pro km². Allein in der Hauptstadt Ulaanbaatar leben 804.200 Menschen (Stand 2003). Ca. 88 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige verschiedener mongolischer Stämme, die meisten davon gehören dem Stamm der Chalcha an; 6 Prozent sind Kasachen (Die sunnitischen Kasachen in der westmongolischen Provinz Bayan Ulgii. Sie wohnen geschlossen im Mongolischen Altai im Westen des Landes, wo für sie 1940 der kasachische Nationalaimak Bayan-Ulgii geschaffen wurde), ca. 5,5 Prozent Russen und Chinesen. Die Zahl der Einwohner stieg in den letzten Jahren sprunghaft an - trotz hoher Kindersterblichkeit. Die Mongolei lag lange Zeit - was das Wachstum der Bevölkerung betrifft - mit an der Spitze aller Länder. Im Jahr 1989 waren ca. 44 Prozent der Mongolen unter 15 Jahre, 75 Prozent unter 35 Jahre alt. Die Zahl der Geburten und der Säuglingssterblichkeit nahm aber im Jahr 1997 wieder ab.

Die Amtssprache ist Mongolisch. Kasachisch wird von etwa 5% der Bevölkerung gesprochen. Außerdem werden verschiedene mongolische Dialekte gesprochen. Russisch und Englisch wird ebenfalls gesprochen. Die Hauptreligion ist Lamaistischer Buddhismus (90%), weiters gibt es Minderheiten von Schamanen und Muslimen.

.) Politische und wirtschaftliche Lage der Mongolei

1991 trat die Mongolei aus dem Schatten der Sowjetunion. Eine von den Mongolen selbst so getaufte demokratische Revolution katapultierte die Volksrepublik Mongolei aus der Situation eines sowjetischen Satrapen, in der sie sich seit 1921 befunden hatte, in die politische und wirtschaftliche Selbstbestimmung. Seit 1991 entscheidet nicht mehr der große Bruder im Westen - die Sowjetunion - wie sich Wirtschaft und Kultur des Landes entwickeln sollen, sondern die mongolische Bevölkerung selbst.

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Russland unterstützte schon früh die Mongolei in ihren Autonomiebewegungen und beeinflusste in den Folgejahren das Land politisch, wirtschaftlich und ideologisch. Der Handel war lange Zeit fest in den Händen russischer und chinesischer Kaufleute. Mit den wirtschaftlichen Problemen in den Partnerländern geriet auch die mongolische Wirtschaft in eine tiefe Krise. So verringerten sich 1991 die Exporte der Mongolei um mehr als 50 Prozent, die Importe um ca. 60 Prozent. Die Mongolei ist reich an Bodenschätzen: Kohle, Eisen, Gold, Kupfer, Zinn, Silber, Flussspat u. a., lagern in den Böden des größtenteils noch unerschlossenen Landes. Diese werden aber auf Grund der schlechten Infrastruktur derzeit noch nicht in vollem Umfang abgebaut.

Das Ergebnis der Wahl verblüffte alle Beobachter: Zwar verabschiedete die mongolische Regierung - nicht anders als andere Länder des ehemaligen sowjetischen Einflussbereiches - ein politisches Programm, das die sofortige und vollkommene Privatisierung des Landes nach westlichen Vorgaben vorsah. Der im Zuge der sowjetischen Krise auch hier ins Stocken geratenen Modernisierung sollte damit neue Schubkraft verliehen werden.

Die Mongolei ist seit 1992 eine parlamentarische Republik geworden. Es gibt ein Einkammerparlament: Parlament (Großer Volkshural) mit 76 Mitgliedern. Staatsoberhaupt ist Natsagiyn Bagabandi seit 1997 und der Regierungschef Nambaryn Enkhbayar amtiert seit 2000. Direktwahlen des Staatsoberhauptes finden alle 4 Jahre statt.

Nach 70 Jahren kommunistischer Herrschaft legte die Mongolei 1992 die Bezeichnung »Volksrepublik« ab. Die Mongolei erlangte 1921 die Unabhängigkeit von China und wurde 1946 die Unabhängigkeit durch China völkerrechtlich anerkannt. Vor 79 Jahren wurde die erste Verfassung der Mongolei angenommen. Nach dem Tod des VIII. Bogd Gegeen im Mai 1924 war der Weg für die Mongolische Volkspartei (später Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und ihre Mentoren, die russischen Bolschewiki, frei, die konstitutionelle Monarchie (1921-1924) abzuschaffen und die Volksrepublik auszurufen. Am 26. November 1924 wurden auf dem I. Staatskhural die Annahme der ersten Verfassung der Mongolei sowie die Proklamation der Mongolischen Volksrepublik beschlossen. Der Tag ist ein offizieller Staatsfeiertag in der Mongolei. Die volksrepublikanische Verfassung vom 6. Juli 1960 wurde am 12. Februar 1992 durch eine neue demokratische Verfassung ersetzt.

Die mongolische Staatsverfassung vom Januar 1992 genießt einen international anerkannten Ruf und weist offensichtliche Parallelen zum deutschen Grundgesetz sowie zur französischen Staatsverfassung auf. Grundlagen des Staates sind Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Respekt vor dem Gesetz. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem andererseits ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht.

Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Ferner besteht ein Recht auf finanzielle und materielle Zuwendungen im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Dem steht auf der anderen Seite die Grundpflicht des Bürgers gegenüber, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Des Weiteren gibt es ein Recht auf Bildung. Der Staat ist verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese den gesetzlichen Bestimmungen genügen. Zu den Grundpflichten von Eltern gehört es, für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen. Im Justizbereich werden rechtsstaatliche Gewährleistungen für die Rechtspflege normiert.

Die Verfassung billigt neben dem Parlament dem Staatspräsidenten eine starke Stellung bei der Regierungsbildung zu. Der Staatspräsident hat das Recht, im Einvernehmen mit der Parlamentsmehrheit einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vorzuschlagen. In der Praxis wird dies als Vetorecht des Staatspräsidenten gegen jeden von der Parlamentsmehrheit gewünschten Kandidaten gewertet. Für die Wahl bedarf es einer Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Parlaments. Der so Gewählte schlägt wiederum im Einvernehmen mit dem Staatspräsidenten die Mitglieder seines Kabinetts vor, welche jeweils einzeln der Bestätigung durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Parlaments bedürfen. Bei einem Misstrauensvotum des Parlamentes gilt die Regierung als aufgelöst. Ebenfalls kann der Staatspräsident dem Parlament die Abberufung der Regierung vorschlagen.

Die Regierung tagt als Kollegialorgan, entscheidet mit Mehrheit und ist allein dem Parlament verantwortlich. Zu Ihren Aufgaben gehören insbesondere der Gesetzesvollzug auf zentralstaatlicher Ebene, der Erlass von Verordnungen, die Aufsicht über die nachgeordneten Behörden sowie die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Parlament. Sie hat umfassende Politikkonzepte insbesondere für die Bereiche wirtschaftliche Entwicklung, Wissenschaft und Technologie sowie Sozialentwicklung und Sozialschutz zu formulieren und umzusetzen. Als Politikbereiche hervorgehoben werden ferner intersektorale und regionale Entwicklung,

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Umweltschutz und rationelle Ressourcennutzung, Aufsicht über die nachgeordneten Behörden und die Lokalverwaltungen, die Landesverteidigung, der Schutz von Menschenrechten, Freiheit und Öffentlicher Ordnung sowie Außenpolitik genannt. Sie kann internationale Verträge abschließen, diese bedürfen, soweit dessen Kompetenzen berührt sind, der nachträglichen Ratifikation durch das Parlament.

Die Regierung hat innerhalb von 60 Tagen nach Amtsantritt dem Parlament ihr Programm vorzulegen ebenso wie Richtlinien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Diese Dokumente müssen die grundlegenden Ziele und wichtigsten geplanten Maßnahmen beschreiben und mindestens für das erste Amtsjahr konkrete Ziele und Maßnahmen sowie Fristen für die Umsetzung und Namen der Verantwortlichen nennen. In der Folge hat die Regierung bis jeweils zum 1. Mai eines Jahres einen Haushaltsrahmenplan für das Folgejahr vorzulegen. Dieser hat die von der Regierung mittelfristig angestrebten Ziele, die für das Haushaltsjahr und die beiden Folgejahre angestrebten Ziele, die geplanten Einnahmen und Ausgaben in diesen Zeiträumen, sowie eine Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung wesentlicher makroökonomischer Indikatoren zu enthalten und ist vom Parlament vor Beginn der Sommerpause zu bestätigen. Die jährlichen Berichte der Fachminister müssen u.a. den Grad der Erreichung der strategischen Ziele darlegen, die Kosten und erreichten Ergebnisse beschreiben und etwaige Abweichungen von den Planungen begründen. Basis für die Festlegung von Zielvorgaben sind jährliche und mittelfristige Indikatoren für die Entwicklung des Staatshaushalts sowie allgemeine Richtlinien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung auf der Grundlage des Arbeitsplanes der Regierung. Spätestens einen Monat vor Parlamentswahlen hat die Regierung einen Bericht zur Wirtschaftsentwicklung und Finanzlage zu erstatten. Dieser Bericht muss als Schlüsselindikatoren u.a. enthalten: Arbeitsfähige Bevölkerung und Beschäftigung, Durchschnittsgehälter im Öffentlichen Dienst, Entwicklung des Bruttosozialprodukts, Preisentwicklung, Wechselkursentwicklung der nationalen Währung im Vergleich zum US-Dollar, Investitionsentwicklung, Stand der Währungsreserven sowie der Handels- und Zahlungsbilanz. Außerdem ist eine Vorausschätzung der Haushaltsentwicklung im Wahljahr vorzulegen, in welcher auch bestehende Haushaltsrisiken anzugeben sind. Jährlich sind ferner eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Bilanz, ein Bericht über den Cashflow, sowie eine Vermögensrechnung vorzulegen. Diese Dokumente sind vom Ministerpräsidenten und Budgetminister gemeinsam zu unterzeichnen. Diese Unterlagen sind bis spätestens zum 30. März des Folgejahres beim Rechnungshof einzureichen. Dieser hat innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Spätestens eine Woche nach Eingang sind Dokumente nebst Stellungnahme an das Parlament weiter zu leiten.

Der Zuschnitt der Ministerien ist gesetzlich vorgeschrieben; als Funktionsministerien sind die Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten, Finanzen und Wirtschaft sowie Justiz und Inneres einzurichten sowie als Fachministerien die Ministerien für Umwelt, für Verteidigung, für Bildung, Kultur und Wissenschaft, für Infrastruktur, für Sozialfürsorge und Arbeit , für Industrie und Handel, für Nahrungsmittel und Landwirtschaft sowie für Gesundheit einzurichten. An der Spitze eines jeden Ministeriums stehen ein Minister, ein Vizeminister sowie ein Staatssekretär. Für die einzelnen Ministerien werden überdies bestimmte Politikschwerpunkte gesetzlich vorgegeben. Innerhalb der hierdurch markierten Spielräume kann der Ministerpräsident den einzelnen Ministern spezifische Aufgaben zuweisen. Er legt ferner die Agenda der Kabinettssitzungen fest und leitet diese. Der Staatspräsident ist befugt, gleichfalls an Kabinettsitzungen teilzunehmen.

Ein Regierungsmitglied darf keiner Beschäftigung nachgehen, die nicht dienstlich veranlasst ist, und insbesondere keine private Firma leiten. Die Regierungsmitglieder genießen für die Dauer ihrer Amtszeit, so weit nicht das Parlament einer solchen Maßnahme zustimmt, Immunität vor Strafverfolgung, Verhaftung, Arrest sowie jeder Art von Verwaltungsstrafe. Auch sind ihre Person, ihre Wohn- und Diensträume und Transportmittel vor eingriffen, Inspektion und Durchsuchung geschützt. Die Regierungsmitglieder und ggfs. ihre engsten Angehörigen sind vom Staat zu schützen.

.) Demokratische Parlamentswahlen Juni 2004 in der Mongolei.

Am 12. April wurde die "Vereinigte Nationale Frauenpartei der Mongolei" beim Obersten Gericht registriert. Damit existieren im Land 20 offiziell eingetragene politische Parteien. Zurzeit gehören der Partei 2 000 Mitglieder an und die Vorsitzende ist Frau G. Tungalaggerel, nach ihrer Meinung, sollten als Mitglieder nur Frauen zugelassen werden, , trotzdem sind Männer als Unterstützer sehr willkommen. Sie meinte, es sei höchste Zeit, den Frauen eine aktivere Rolle, eine hörbarere Stimme im politischen Leben der Mongolei zu verschaffen. Bei einem Einzug ins Parlament hoffen die Parteiaktivisten auf eine zügigere Umsetzung von Gesetzesvorhaben zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und Kinder, auch im häuslichen Bereich. Welche der 20 Parteien tatsächlich zu den Parlamentswahlen zugelassen wird, musste von der Zentralen Wahlkommission abschließend geklärt werden. Nach einem Gesetz aus dem Jahre 2003 hätten sich alle Parteien bis zum 01. bzw.12. wieder oder neu registrieren lassen müssen. Das haben nur elf Parteien (MRVP, Mutterlandpartei, Bürgermut-Republikanische Partei, Demokratische Partei, Grüne, Frauenpartei, Liberale Partei, Vereinigte Traditionelle Partei...) erfüllt.

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Vorfristig hat die Bürgermut-Republikanische Partei die Aufstellung ihrer Kandidaten für die Wahlen zum Großen Staatskhural abgeschlossen. Danach beteiligt sich die Partei (im Rahmen der Dreierkoalition aus Mutterland-, Demokratischer- und Bürgermut-Republikanischer Partei) in den Wahlkreisen 7, 8, 9, 17, 22, 23, 31, 58, 59, 64, 72 und 76 an den Wahlen.

Mit der Registrierung der "Mongolin Liberal Nam" (MLN), der Liberalen Partei der Mongolei und der "Bugd Nairamdakh Nam" (BNN), der Republikanischen Partei beim Obersten Gericht, existieren gegenwärtig 18 politische Parteien in der Mongolei, die sich an den Parlamentswahlen beteiligen können. Die BNN hatte sich 2002 mit der Bürgermutpartei S. Oyuns zusammengeschlossen, ehe sie sich auf Betreiben von Parteigründer Jargalsaikhan, Generaldirektor von "Buyan", im März 2003 wieder von ihr trennte. Die Vorsitzenden der neuen, alten Parteien sind D. Banzragch und B. Jargalsaikhan. Bis zum 17. Mai müssen alle Parteien ihre Kandidaten für die bevorstehenden Parlamentswahlen aufgestellt haben. Das Parlament wird ab Mitte Mai eine Sitzungspause einlegen.

Die Schwerpunkte des Wahlprogramms der Koalition "Mutterland-Demokratischen Koalition" ist die Wirtschafts- und Sozialpolitik. In den vergangenen zehn Jahren seien so gut wie keine sozialpolitischen Reformen umgesetzt worden. Es sei notwendig, die gegenwärtige Sozialfürsorge, die ausschließlich vom Staatshaushalt abhänge, umzustrukturieren. Jede Familie müsste einbezogen werden. Er wiederholte den Vorschlag, für jedes Kind unter 18 Jahren pro Monat 10000 Tugrug aus den jeweiligen Haushalten zu zahlen.

Weitere Programmpunkte: Eine fünfjährige Steuerbefreiung für Viehhalterhaushalte. Ein Viehhalterhaushalt sollte als selbständiges Handelsunternehmen geführt werden, wenn er über mehr als 250 Stück Vieh verfügt. Die Importsteuern sollen abgeschafft werden, allerdings gelte das nicht für alle Importe. Die nationale Industrie dürfe nicht benachteiligt werden.

.) Ergebnisse der Wahlen zum Großen Staatskhural (Parlament) 2004

Die Ergebnisse sind: 36 Sitze für die MRVP, 36 für die Koalition, drei für Unabhängige, einer geht an die Republikanische Partei. Es war eine materialintensive, den Bürger mit Propagandamaterial fast erdrückender Wahlkampf. Der Vorsitzende der MRVP und Ministerpräsident Enkhbayar hat nicht rechtzeitig erkannt, dass die Menschen, von denen viele nach wie vor sehr arm sind, das Geld für die Wahlwerbung besser angelegt gesehen hätten. Enkhbayar wollte zwar kurz vor dem Wahltermin die Kampagne der Riesenplakate, der Hochglanzbroschüren und Zeitungen mit den Kinderbildern der Kandidaten, den teuren Grußkärtchen u. Ä. stoppen. Die Wähler zeigten sich zunehmend genervt. Doch zumindest im Chingeltei Duureg in Ulan Bator hatte man den Eindruck, die Flut der Werbematerialien nimmt noch zu.

Nachdem zwei Kandidaten von der Grünenpartei und drei von der Vereinigten Nationalistischen Partei ihre Bewerbung um je einen der 76 Sitze im Großen Staatskhural zurückgezogen haben, sind von 342 Bewerbern noch 244 übrig geblieben. Bereits früher hatten alle 62 Kandidaten der "Partei der Jugend" ihre Kandidatur zurückgezogen. Nach dem 15. Juni war ein Verzicht allerdings nicht mehr möglich gewesen. Die regierende Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und die Mutterland - Demokratie - Koalition haben in allen 76 Wahlkreisen Kandidaten aufgestellt. Die Grünen stellten sich in sechs, die Liberalen in vier, die Republikaner in 35, die Vereinigte Traditionspartei in neun und die Vereinigte Nationalistische Partei in 23 Wahlkreisen dem Wählervotum. Hinzu kamen 15 unabhängige Kandidaten. Die jüngste Kandidatin war 26, der älteste Kandidat war 63 Jahre alt. D. Terbishdagva (49), der mongolische Botschafter in Deutschland, bewarb sich im Wahlkreis 68 von Ulaanbaatar um einen Parlamentssitz. Nach Umfragen der beiden Soziologieinstitute "Prognose" und "Universal" lag die MRVP bei den Wahlprognosen vor den Mitbewerbern. "Prognose" befragte fast 20 000 Bürger in der Zeit vom 05.-10. Juni. Danach lag die MRVP mit 48,5 Prozent vor der Mutterland-Demokratie-Koalition, die auf 32,1 Prozent der Wählerstimmen zählen konnte. Die Republikaner erreichten 2,2 Prozent. "Universal" stellte seine Untersuchungen in der Zeit zwischen dem 28. Mai und dem 15. Juni an. Die Fragebogen wurden an 7 000 Personen verschickt. 50,82 Prozent würden der MRVP ihre Stimme geben, 36,45 Prozent der Mutterland-Demokratie-Koalition und 6,4 Prozent den Republikanern. Bisher sind in den Wählerverzeichnissen 1 264 801 Bürger offiziell eingetragen. Die Wahllokale sind am 27. Juni von 07:00 bis 22:00 geöffnet.

Die Wahlen in der Mongolei haben zu einer überraschenden Pattsituation zwischen der Demokratischen Drei-Parteien-Opposition (MDC) und der bisher absolut regierenden Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) unter Premier Nambaryn Enkhbayar geführt. Das neue Oppositionsbündnis konnte aus dem Stand gleichauf mit der MRVP ziehen. Beide erhielten 36 Mandate aus der Wahl, an der sich 76,3 % der 1,4 Millionen Wahlberechtigten beteiligten. Entgegen allen Umfragen büßte Enkhbayar nicht nur seine absolute Mehrheit ein, sondern muss zudem bangen, ob er weiterregieren kann.

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Die Quittung folgte am 27.06.2004. In den drei Wahlkreisen im innerstädtischen Chingeltei-Duureg gewann keiner der MRVP-Kandidaten. Enkhbayar und Yadamsuren, der Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission, haben das Wahlergebnis anerkannt und am Montagabend um 18:15 offiziell verkündet. Anhänger der Verliererpartei machen jedoch Front dagegen. Am 30.06.2004 protestierte eine Gruppe Sympathisanten auf dem Freiheitsplatz gegen das Wahlergebnis, in der "Zuuny Medee" - Zeitung ist die Rede von Unklarheiten in einigen Wahllokalen der Wahlkreise 59 und 76 und von Neuwahlen am 03. Juli 2004. Am Nachmittag des 30.06.2004 versammelten sich dann auch die Anhänger der Demokraten vor dem Regierungsgebäude Nr. 11, in dem die Zentrale Wahlkommission ihren Sitz hat. Polizei sperrte das Gebäude ab. Die Situation war nicht gespannt, obwohl die Verlierer lautstark die Rechtmäßigkeit der Wahlen anzweifeln. L. Gundalai, Demokratische Partei-Abgeordneter, äußerte, die Koalition hätte auch 50 Sitze erringen können. Die Überheblichkeit der Regierungspartei vor den Wahlen hätten der MRVP sehr viele Stimmen gekostet. Genau wie die Selbstbedienungsmentalität mancher Amtsinhaber.

MRVP und Opposition umwerben nun vier unabhängigen Kandidaten, die ebenfalls ins Parlament gewählt wurden, um aus ihrer Pattsituation herauszukommen. Welche Partei mithilfe der vier Mandate zuerst auf 39 Stimmen kommt, kann die künftige Regierung stellen. Beobachter fühlten sich an Indien erinnert, wo auch entgegen allen Prognosen in einer Erdrutschwahl die Regierung abgelöst worden war. Offenbar habe die unterschätzte Sozialfrage in dem bitterarmen Nomadenland Protestwähler an die Urne getrieben. Zugleich hätten sich viele vom protzigen Gehabe der Regierungspartei abgestoßen gefühlt.

.) Außenpolitik

Der Außenminister L. Erdenechuluun berichtete über Ergebnisse der mongolischen Außenpolitik zwischen 2000 und 2004. In seiner Ausführungen betonte der mongolische Chefdiplomat den wichtigen Beitrag der Außenpolitik für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der Mongolei in den vergangenen drei Jahren. Besonders hob er die Beziehungen zu den beiden Nachbarstaaten Russland und China hervor.

Der Besuch von Präsident V. V. Putin im Jahr 2000, der erste Besuch eines russischen Staatsoberhauptes in der Mongolei seit 26 Jahren, sei als Ausdruck der neuen Qualität der Beziehungen zwischen beiden Staaten zu werten - basierend auf gegenseitigem Vorteil und Respekt. Dasselbe gilt für den Besuch des damaligen russischen Regierungschefs Kasjanow im Jahre 2002. Erdenechuluun wies auf die fast vollständige Annullierung der mongolischen Altschulden durch Russland hin, die für die gutnachbarlichen Kontakte - wirtschaftliche, politische und kulturelle - nur förderlich sein könnte. Auch die bilateralen Beziehungen zur Volksrepublik China hätten sich positiv entwickelt, was der Besuch des chinesischen Partei- und Regierungschefs in der Mongolei unmittelbar nach seiner Wahl 2003 verdeutlichte.

Trotz der Vorbehalte Chinas ließe sich die Mongolei in ihrer Außenpolitik gegenüber Taiwan jedoch nicht beirren. Während des offiziellen Besuches des Staatspräsidenten der Mongolei N. Bagabandi, wurde ein beidseitiges Abkommen unterzeichnet, indem steht, dass die mongolischen Staatsbürger ohne Visum nach Taiwan einreisen können und maximal bis zu 90 Tage im Land aufhalten dürfen.

Ein Höhepunkt in den internationalen Beziehungen der Mongolei sei die Anwesenheit des Generalsekretärs der UNO, Kofi Annan, bei der feierlichen Eröffnung des neuen Gebäudes der UNO-Repräsentanz in Ulaanbaatar gewesen.

Insgesamt hätten im Berichtszeitraum 20 ausländische Staats- und Regierungsdelegationen der Mongolei einen offiziellen Besuch abgestattet, 42 mongolische Delegationen seien im Ausland empfangen worden. 84 bilaterale Verträge und Vereinbarungen wurden abgeschlossen, 35 Konventionen unterzeichnet.

Bei Besuchen von Präsident Bagabandi und Ministerpräsident Enkhbayar in den USA unterstrichen beide Seiten ihre strategische Partnerschaft im Kampf gegen den internationalen Terrorismus.

Auf die Beziehungen zur Europäischen Union eingehend, betonte Erdenchuluun die traditionell guten Beziehungen zu den Mitgliedsländern der EU, aber auch zu den übrigen europäischen Staaten. Für weitere Fortschritte auf dem Weg zu mehr Demokratie und Marktwirtschaft leistete die Einbeziehung der Mongolei in das Entwicklungshilfeprogramm ALA (Asien-Lateinamerika) der EU (bisher TACIS) einen wichtigen Beitrag. Erdenechuluun würdigte Japan und die Weltbank als wichtigste Geber für die Mongolei.

Mehr als 300 Teilnehmer aus 119 Staaten nahmen bei der internationalen Konferenz vom 10. bis zum 12. September unter dem Motto "Demokratie, Kompetente Regierung und die Zivilgesellschaft" im weitläufigen Regierungspalast von Ulaanbaatar teil. Dorothe Sossa, Minister für Justiz und Menschenrechte aus Benin, dem Gastgeberland der IV. Demokratiekonferenz 2000, wies in seiner Eröffnungsrede darauf hin, wie wichtig

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Demokratie für Frieden, ökonomische und politische Stabilität sei. Die bisherigen Konferenzen in Manila, Managua, Bukarest und Kotonoy hätten mit dem Erarbeiten und Durchsetzen von Maßnahmen und Mechanismen, Demokratieverständnis zu fördern, nicht nur in Afrika zum Umdenken und zum Besinnen auf die eigenen Kräfte beigetragen. In der Botschaft von UNO-Generalsekretär Kofi Annan, die Danilo Türk den Delegierten überbrachte, war die Rede vom 21. Jahrhundert als dem Jahrhundert, in dem wie in keinem zuvor, die Menschen motiviert sind, ihre Gesellschaftsordnung und ihr Staatswesen mit zu gestalten. Demokratie sei nicht umsonst zu haben, sie erfordere Engagement, Mut und nicht zuletzt finanzielle Mittel, die gerade die jungen Demokratien und Entwicklungsländer nicht so ohne weiteres aufbringen könnten. Am 12. September verabschiedeten die Teilnehmer einen Aktionsplan für nationale, regionale und internationale Aktivitäten. "Die Regierungen und Repräsentanten der Nationen rund um den Erdball" werden sich dafür einsetzen, dass allen Bürgern die Teilnahme an der Gestaltung des gesellschaftlichen und politischen Lebens ermöglicht wird - durch freie und geheime Wahlen, die Verbesserung der demokratischen Institutionen auf lokaler Ebene, transparente Finanzierung der Wahlkampfkampagnen, Sicherung der Teilnahme von nationalen Minderheiten, Frauen und jungen Menschen. Weitere Schwerpunkt sind die Förderung einer nachhaltigen Entwicklungspolitik und die Armutsbekämpfung sowie der Schutz der Menschenrechte, eine "offene Regierung" und die Schaffung bzw. die Einhaltung gesetzlicher Regeln für den Kampf gegen Korruption, gegen Terrorismus, gegen antidemokratische Umsturzversuche, für die Rolle der Streitkräfte. Der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, zuallererst mit der UN, der nachprüfbaren Einhaltung internationaler Konventionen wird im Hinblick auf die Vorbeugung und die Lösung von Konflikten besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Auf einer gut besuchten Pressekonferenz beantwortete der Delegationsleiter der Europäischen Union, das Mitglied der Europäischen Kommission, Poul Nielsen, Fragen zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der Mongolei. Von besonderem Interesse für die Mongolen war die Aussage des Kommissars, die Mongolei zu unterstützen, Zugang zu den europäischen Märkten, v.a. was den Fleischexport betrifft, zu finden.

Gesetze über das Parlament, die Rechtsstellung der Abgeordneten, über das Präsidentenamt sowie über die Regierung

Nachdem zu Jahresanfang die erste Änderung der Staatsverfassung von 1992 in Kraft getreten war, bei welcher es vor allem um die Beseitigung des Vetorechts des Staatspräsidenten bei der Berufung von Kabinettsmitgliedern, um die Wiederherstellung der Kompatibilität von Mitgliedschaft im Kabinett und Parlamentsmandat sowie um die Herabsetzung des Quorums für parlamentarische Entscheidungen von zwei Drittel auf die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten ging, hat der Gesetzgeber nunmehr auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Klärungen die Gesetze über das Parlament, über die Rechtsstellung der Abgeordneten, über das Präsidentenamt sowie über die Regierung angepasst (Informationsblatt der Regierung 2001, Nr. 27).

In diesem Zusammenhang wird zugleich die Dauer der Sitzungsperioden des Parlaments von bisher 75 auf nunmehr 50 Tage pro Halbjahr jeweils beginnend ab dem 15. April bzw. 1. Oktober konzentriert, wodurch man sich eine Verbesserung der Abgeordnetenpräsenz erhofft. Diesem Ziel dient zugleich die Kürzung der Abgeordnetendiäten im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens. Zur Teilnahme an den Plenarsitzungen berechtigt sind auch der Ministerpräsident und seine Kabinettsmitglieder, die Richter des Obersten Gerichtshof, der Generalstaatsanwalt sowie der Präsident des Verfassungsgerichts. In Fragen mit Bezug zur Menschenrechtssituation können die Mitglieder der gleichfalls erst im Frühjahr 2001 eingerichteten Menschenrechtskommission (Informationsblatt der Regierung 2000, Nr. 48, WiRO 2001, 255) teilnehmen. Weitere Personen können vom Parlamentspräsidenten zugelassen werden. Die Parlamentsarbeit wird weiterhin in sieben Ausschüssen (Sicherheits- und Außenpolitik, Landesentwicklung und Umwelt, Sozialpolitik, Staatsaufbau, Haushalt, Recht und Wirtschaft) sowie fünf Unterausschüssen (Parlamentarische Kontrollkommission, Ethik, lokale Selbstverwaltung, Rechnungsprüfung sowie Menschenrechte) organisiert. Jeder Ausschuss hat mindestens 12 Mitglieder; die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Ausschüssen ist zulässig. Die Ausschussvorsitzenden werden auf jeweils ein Jahr gewählt und dürfen nicht Regierungsmitglied sein. Die Mindestgröße für die Bildung einer Fraktion wurde auf 8 festgelegt, in Anbetracht der Tatsache, dass die Gesamtstärke des Parlaments nur 76 Abgeordnete beträgt, eine recht hoch gewählte Zahl.

Das Parlament hat Leitlinien für die Regionalentwicklung Beschlossen (Informationsblatt der Regierung 2001, Nr. 25). Nachdem die traditionell aus vier Regionen bestehende Mongolei im Laufe des 20. Jahrhunderts in zuletzt insgesamt 21 Verwaltungseinheiten (Aimaks) unterteilt worden war, gab es in den letzten Jahrzehnten immer wieder Bestrebungen, einen ökonomisch sinnvolleren Zuschnitt zu finden. Die jetzt gefundene Lösung lässt vorläufig die administrativen Strukturen intakt und beschränkt sich darauf, das Land in fünf Entwicklungsregionen einzuteilen. In der von Gebirgs- und Wüstenregionen geprägten westlichen Zone sollen besonders Viehzucht, Pflanzenanbau auf künstlich bewässertes Gelände sowie kleine und mittlere Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes gefördert werden. In der Mittelgebirgshaften Khangai-Region im mittleren Westen des Landes mit dem Regionalzentrum Tsetserleg stehen Viehzucht, Tourismus, Kurwesen, Bergbau und Wollverarbeitung im Vordergrund. In der eine Vielzahl unterschiedlicher Landschaftsformen umfassenden,

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infrastrukturell insbesondere durch die transmongolische Eisenbahn sowie die Hauptstraßenverbindung in Nord-Süd-Richtung vergleichsweise gut erschlossenen Zentralregion setzt man neben Viehzucht auf Pflanzenanbau, Bergbau, Tourismus, verarbeitendes Gewerbe und sonstige kleine und mittlere Unternehmen. Die Hauptstadt Ulaanbaatar soll als wirtschaftliches Zentrum des Landes insbesondere mit Blick auf fortgeschrittene Industrien, Dienstleistungsgewerbe, sowie internationale Finanz- und Bankdienstleistungen gestärkt werden. In der östlichen Zone des Landes mit Tschoibalsan als Regionalzentrum sind Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Landwirtschaft Tourismus sowie kleine und mittlere Unternehmen die bevorzugten Entwicklungsbereiche. An dieser Konzeption soll insbesondere der weitere Ausbau der Infrastruktur mit dem so genannten Jahrtausendstraßenprojekt als Rückgrat ausgerichtet werden.

.) Medienfreiheit in der Mongolei

Auf einer Pressekonferenz am 18. Juni wurden die Ergebnisse einer Untersuchung über die Freiheit und Nutzung der Medien in der Mongolei der Gegenwart vorgestellt. Die Arbeit beruht auf einem Gemeinschaftsprojekt des Presseinstituts der Mongolei und der Asienstiftung. Befragt wurden 758 Personen aus Ulaanbaatar, Bayan-Ulgii, Bulgan, Darkhan-Uul, Ostgobi, Uvurkhangai und Khuvsgul.

Seit der Wende 1990 hat sich allein die Zahl der Zeitungen und Zeitschriften von 70 auf 230 im Jahr 2003 erhöht. Hinzu kommen 40 Radio- und 35 Fernsehsender, die im Land empfangen werden können. 63 Prozent der Zeitungen und Zeitschriften sowie 37 Prozent der Radio- und Fernsehsender befinden sich in privater Hand. Fernsehen, Zeitungen, Familie, Freunde und Radio - in dieser Reihenfolge nutzen die Land- und Hauptstadtbewohner gleichermaßen die Medien zu ihrer Information.

Unterschiede gibt es dennoch. Auf dem Land nutzen die Menschen den Nationalen Rundfunk zweimal häufiger als in der Hauptstadt, das nationale Fernsehen wird 1,5 mal so oft gesehen wie in Ulaanbaatar. Während in Ulaanbaatar die politischen Tageszeitungen mehr gelesen werden, bevorzugt die Landbevölkerung die Boulevardpresse. Während Journalisten konstatieren, die Medienfreiheit in der Mongolei werde zunehmend unterwandert, sind 63 Prozent der Bevölkerung der Meinung, Presse- und Medienfreiheit hätten in den vergangenen vier bis fünf Jahren an Gewicht gewonnen.

Der Anteil der Frauen bei den Beschäftigten im Printmedienbereich stieg von 52 Prozent im Jahr 2000 auf 55 Prozent im Jahr 2003, beim Rundfunk von 44 auf 53 Prozent an. Beim Fernsehen sank der Frauenanteil von 43 Prozent im Jahr 2000 auf 41 Prozent im Jahr 2003. Als Hauptproblem für die Medienfreiheit werden politische Abhängigkeiten und Zugehörigkeit zu einer Partei gewertet.

.) Kommunalverwaltungen

Einen wesentlichen Meilenstein bildete auch in diesem Bereich die Verfassung von 1992. Danach wird die Verwaltung sowohl nach den Grundsätzen lokaler Selbstverwaltung als auch zentraler Verwaltung geführt. Theoretisch gilt der Subsidiaritätsgrundsatz, praktisch genießen die Lokalkörperschaften nur in dem Maße Gestaltungsmöglichkeiten, in dem die zentralstaatlichen Stellen dies zulassen. Noch 1992, also kurz nach der Verfassung, wurde durch das Gesetz über Verwaltungs- und Territorialeinheiten Struktur und Zuständigkeiten in der Verwaltung geregelt. Daraufhin fanden noch 1992 demokratische Wahlen zu Kommunalparlamenten statt. Obwohl diese Kommunalversammlungen u.a. den Gouverneur ihrer jeweiligen Lokaleinheit vorschlagen können, ist ihr Einfluss in der Praxis gering. Da diese Vorschläge der Bestätigung durch die übergeordnete Instanz bedürfen, fällt die Personalentscheidung de facto dort. Der so bestellte Gouverneur genießt seinerseits wiederum ein Vetorecht gegenüber Entscheidungen der Kommunalversammlung.

.) Gesetzgebungsprogramm

Zu Beginn der Legislaturperiode 2000 bis 2004 hat das mongolische Kabinett hat ein ehrgeiziges Rechtsreformprogramm vorgelegt (Regierungsbeschluss Nr. 35/20 vom 31. 3. 2001). Im Rahmen dieses Plans sollen insgesamt 137 Gesetze aus allen Politikbereichen neu ausgearbeitet werden, der Großteil der Entwürfe sollte danach noch im Jahr 2001 eingebracht werden, so u.a. das Zivilgesetzbuch, die Zivilprozessordnung, das Zwangsvollstreckungsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Gesetz über Landbesitz. Erstmalig erlassen werden sollen u. a. ein Verwaltungsverfahren und eine Gerichtsordnung, ein Arbeitsförderungsgesetz sowie ein Arbeitnehmerentsendegesetz. Nachdem im letzten Jahrzehnt in raschem Takt fast alle Gesetze von Grund auf verändert wurden, geht es bei den jetzigen Reformen v.

a. darum, vor dem Hintergrund der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Gesetze in den letzten Jahren längerfristig tragfähige Lösungen zu finden und die Vereinbarkeit der Gesetze untereinander zu verbessern. Diese Pläne hat das mongolische Parlament wenig später bestätigt (Beschluss des Parlamentes Nr. 44 vom 18.05.2001, Informationsblatt der Regierung 2001, Nr. 21).

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.) Gesetzgebungspaket zur Justizreform

Einen außergewöhnlichen Meilenstein in der mongolischen Rechtsgeschichte bildet das vom Parlament nach mehrjährigen, intensiven Vorarbeiten verabschiedete Gesetzespaket zur Reform von Zivilgesetzbuch, Zivilprozessordnung, Vollstreckungsrecht, Strafgesetzbuch sowie Strafprozessordnung, welches zum September 2002 in Kraft treten wird. Der mongolische Gesetzgeber hat dabei bewusst alle zentralen Gesetze des Justizwesens parallel behandelt, um ein inhaltlich, systematisch und terminologisch möglichst konsistentes Regelwerk zu schaffen. Bei all diesen Vorhaben ging es nicht um radikale Neuschöpfungen, sondern um eine Anpassung an die gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse, das Füllen von Regelungslücken und die Behebung von Mängeln, die bei den geltenden Gesetzen beobachtet wurden. Damit verbindet sich die Hoffnung, dass nach einem Jahrzehnt grundlegender Reformen in rascher Folge nunmehr zumindest in diesem Kernbereich mittelfristige Stabilität einkehrt. Wichtigste ausländische Orientierungspunkte sind - wie schon bei den vorherigen Reformgesetzen - die entsprechenden Gesetzgebungen Deutschlands, Russlands und Japans; zugrunde gelegt wird weiterhin die kontinentaleuropäische Rechtsmethodik. Bemerkenswert ist die Kontinuität, mit welcher diese 1998 begonnenen Vorhaben nach einer tief greifenden Veränderung der politischen Mehrheitsverhältnisse bei den Parlamentswahlen im Jahre 2000 von der bisherigen Opposition vorangetrieben wurde.

Im vom Parlament beschlossenen Rechtsreformprogramm ist bereits fest vorgesehen, nach Verabschiedung dieser zentralen Reformgesetze auch die zivil- und wirtschaftsrechtlichen Nebengesetze zu überarbeiten und zu harmonisieren, so insbesondere das Gesellschafts-, Konkurs-, Wettbewerbs-, Wertpapier- und Schiedsgerichtsbarkeitsrecht.

.) Strafrecht

Im materiellen Strafrecht (Informationsblatt der Regierung 2002, Nr. 5) ist die Reform vom Bemühen geprägt, auf der Basis strikter Rechtsstaatlichkeit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung durch generalpräventive Strenge zu stärken sowie die Straftatbestände an die Wandlungen in der Gesellschaft anzupassen. Erheblich ausgebaut wurde der Allgemeine Teil, in welchem u.a. Rechtfertigungsgründe klar geregelt und das traditionelle Instrumentarium an Strafen durch Regelungen zu vorbeugenden und erzieherischen Maßregeln ergänzt werden. Die zuvor heftig umstrittene Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung wird vor dem Hintergrund der im weltweiten Vergleich schon außerordentlich hohen Gefangenzahlen auch weiterhin beibehalten. Im Besonderen Teil werden neue Erscheinungsformen der Kriminalität z.B. im Wirtschafts- und Umweltbereich durch die Einfügung neuer Straftatbestände versucht zu erfassen wie etwa Geldwäsche, Verbreitung von Computerviren und betrügerischen Bankrott. Für Terrorismus und organisierte Kriminalität wurde das Mindeststrafmaß auf jeweils 10 Jahre festgelegt. Anderseits werden die drakonischen Strafen für Vieh- und Energiediebstahl gelockert. Die lebenslängliche Haft wird in eine 25jährige Strafe umgewandelt.

.) Strafprozesse

In der neuen Strafprozessordnung (Informationsblatt der Regierung 2002, Nr. 7) wird weiterhin die kontinentaleuropäische Konzeption des Untersuchungsgrundsatzes zugrunde gelegt. Grosse Sorgfalt verwendet das Gesetz auf die Normierung rechtsstaatlicher Grundsätze im Ermittlungs- und Strafverfahren. So werden verfassungsrechtlich bereits weitgehend vorgegebene Grundsätze wie das Verbot der Folter und der erniedrigenden Behandlung, die Unverletzlichkeit der Wohnung, der Grundsatz "in dubio pro reo", das Verbot einer unsachlichen Diskriminierung, die Unabhängigkeit der Richter sowie der Grundsatz des gesetzlichen Richters auch in der Verfahrensordnung ausdrücklich festgeschrieben. Die Festnahme setzt grundsätzlichen einen richterlichen Haftbefehl voraus; bei Gefahr im Verzuge ist das Gericht spätestens innerhalb von 24 Stunden zu unterrichten. Innerhalb von maximal weiteren 48 Stunden hat das Gericht sodann über die Aufrechterhaltung der Haft zu entscheiden. Die Höchstdauer der Untersuchungshaft im Falle schwerer Delikte wurde von 36 auf 24 Monate (bei bestimmten Fällen schwerster Delikte bis zu 30 Monate) reduziert.

Nicht realisiert wurde das bei der Ausarbeitung des Gesetzes lange gehegte Vorhaben, nach deutschem Muster Schöffen einzuführen. Stattdessen bleibt es bei der Beteiligung so genannter Bürgervertreter, deren Befugnisse sich künftig allerdings ähnlich wie im neuen Zivilverfahren auf das Recht beschränken, sich an der Verhandlung durch Fragen an Zeugen und Angeklagte zu beteiligen sowie Anträge zur Schuldfrage und zum Strafmaß zu stellen. In der Mehrzahl der Fälle ist erstinstanzlich ein Einzelrichter zuständig, in schwereren Fällen eine mit drei Berufsrichtern besetzte Kammer. In der Berufungsinstanz werden ebenfalls mit drei Berufsrichtern besetze Kammern tätig. Die dritte Instanz wurde, ähnlich wie im Zivilverfahren, von der überkommenen Kassation in eine echte Revision umgewandelt.

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.) Strafvollstreckung

Die Strafvollstreckung ist wiederum im - hinsichtlich seines zivilrechtlichen Gehalts bereits behandelten - Vollstreckungsgesetz (Informationsblatt der Regierung 2002, Nr. 8) geregelt. Der Vollstreckungsbehörden, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen auch die Vollzugsanstalten. Bei Gefangenenflucht genießen die Vollzugsbeamten gewisse polizeiliche Befugnisse. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt weiterhin die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert u.a. im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu 3 Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen soll nach dem Prinzip der Freiwilligkeit ermöglicht werden. Trotz großem Engagement der Führung für einen modernen Strafvollzug ist der Handlungsspielraum entsprechend den geringen materiellen Möglichkeiten allerdings eng begrenzt. Bedauerlich ist, dass die Reform nicht genutzt werden konnte, um die bei den Polizeibehörden angesiedelte Untersuchungshaft in das vergleichsweise besser organisierte reguläre Strafvollstreckungswesen zu integrieren.

.) Internationale Übereinkommen

Die Mongolei hat die Konvention zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert (Informationsblatt der Regierung 2002, Nr. 15). Sie gehört damit nicht nur zu den Gründungsmitgliedern der neuen Institution, sondern auch zu der Gruppe von Ländern, welche die Zahl der beigetretenen Länder über die für ein Inkrafttreten der Konvention erforderliche Marke von 60 Teilnehmerstaaten brachte.

.) Wirtschaft

Der schroffe Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft führte zu einer schweren Wirtschaftskrise, die bis jetzt noch zu spüren ist. Die Privatisierung läuft sehr rasch, die kleineren und mittleren Unternehmen produzieren über 70% des gesamten Bruttosozialproduktes. Zum Vergleich zu GUS Staaten nimmt die Schattenwirtschaft keine große Rolle in der mongolischen Politik und der Wirtschaft ein.

Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von der Viehzucht. Die Industrie konzentriert sich auf den Raum Ulan Bator und Umgebung, die größte Rolle spielen die Nahrungsmittelproduktion, Wolle, Häute und Felle. Textilindustrie und Leichtmaschinenbau sind von geringerer Bedeutung. Wichtigste Kohlebergbauregion sind die Reviere Darhan und Choybalsan. Auch Bodenschätze wie Molybdän, Kupfer, Wolfram, Zinn, Gold und Blei werden ausgebeutet. Im Zuge der jüngsten Umwälzungen hat auch in der Mongolischen Republik in Wirtschaft und Politik eine Liberalisierung eingesetzt. Anfang März 1992 gab die Regierung die Preise für Lebensmittel frei, die mehr als 30 Jahre unter staatlicher Kontrolle gestanden hatten. Aufgrund der Entfernung von Europa ergeben sich für europäische Firmen nur beschränkte Möglichkeiten, bessere Entwicklungs- und Investitionsmöglichkeiten bestehen für Japan und andere ostasiatische Länder. Wichtigste Handelspartner sind die Russische Föderation, Japan, China (VR) und Kasachstan.

Wie erstaunt aber waren die Statistiker des Landes, als sie feststellen mussten, dass in der Folge der Privatisierung nicht eine Modernisierung westlicher Art stattfand, sondern dass sich die Bevölkerung des Landes verstärkt dem nomadischen Leben zuwandte. Lebten am Ende der sowjetischen Zeit nur noch 27 Prozent der Bevölkerung in nomadischen Verhältnissen, so war deren Zahl bis 1996 auf 45 Prozent angestiegen. Gleichzeitig aber platzte die Hauptstadt Ulaanbaatar aus allen Nähten, wuchsen die Vororte zu unüberschaubaren Slums an, in denen sich Arbeitslosigkeit und eine zunehmend unkontrollierbar werdende städtische Kriminalität ausbreitet.

Zwei Welten stießen aufeinander, deren Entwicklung sich kaum miteinander zu vereinbaren scheint: die explosionsartige Entwicklung urbaner Industriekultur nach westlichen Standards, mit der Kehrseite von städtischem Massenelend auf der einen Seite, die Rückkehr zu den traditionellen Wirtschafts- und Lebensweisen der nomadischen Kultur auf der anderen.

.) Statistik 2004

Nach den Angaben des Nationalen Amtes für Statistik für das erste Quartal 2004 betrugen die Einnahmen des Staatshaushaltes (einschließlich Entwicklungshilfe) 137,4 Milliarden Tugrug, die Ausgaben 132,8 Milliarden. Im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres stiegen die Steuereinnahmen um 47,7 Prozent.

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Die Verbraucherpreise stiegen um 6,2 Prozent im Vergleich zum ersten Quartal 2003 und um 20,1 Prozent im Vergleich zum Jahresende 2000. Die Industrieproduktion erreichte einen Wert von 52,5 Milliarden Tugrug, das sind 1,3 Milliarden mehr als im Vorjahresvergleich. Außenhandelvolumen: 316,3 Millionen US-Dollar, davon entfielen auf den Export 131,4 Millionen, auf den Import 184,9 Millionen. Somit stieg der Außenhandel insgesamt um 6,8 Prozent, davon 1,7 Prozent für den Export und 10,8 Prozent für den Import. Die Exportzuwächse basieren auf den Preissteigerungen für Bergbauprodukte (Kupfer, Gold), weiters wurden mehr Textilien exportiert. Viehwirtschaft: Die Ergebnisse der Viehzählung 2003 ergaben 25 427 700 Herdentiere, das entspricht einer Steigerung gegenüber 2002 um 1,5 Millionen. Während die Zahl der Kamele, Schafe und Ziegen stieg sank sie bei Pferden und Rindern um 20 000 bzw. 91 500. In der Mongolei gibt es 236 200 Haushalte mit privatem Viehbesitz, davon 172 400, die nomadische oder halbnomadische Viehwirtschaft betreiben. 42,6 Prozent der 377 900 Viehzüchter sind Frauen. 16,7 Prozent der Viehhalter verfügen über Elektrizität, 19,3 Prozent besitzen Fernsehgeräte, 11,5 Prozent Autos, 19,4 Prozent Motorräder und 2,7 Prozent Traktoren. Im Vergleich zu 2002 bedeuten diese Zahlen einen Anstieg um 0,8 bis 3,0 Prozent. Die Viehverluste im ersten Quartal 2004 betrugen 93 000 Stück, davon entfielen 65,7 Prozent auf den Sukhbaatar-Aimag. Nach Angaben aus dem Gesundheitsministerium kamen in den ersten drei Monaten dieses Jahres 4,2 Geburten auf 1 000 Einwohner, die Sterblichkeitsrate bei Neugeborenen: 1,5 auf 1 000 Einwohner.

Der Abgeordneten des Großen Staatskhurals haben mehrheitlich den Staatshaushaltsplan für 2004 beschlossen. Nach Informationen von N. Bayartsaikhan, Vorsitzender des Haushaltsausschusses, belaufen sich die geplanten Ausgaben auf 639 Milliarden Tugrug, die Einnahmen erreichen demgegenüber nur 553 Milliarden. Das entspricht einem Haushaltsdefizit von 5,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts. Finanz- und Wirtschaftsminister Ch. Ulaan erklärte, die Lücke werde durch die internationale Entwicklungshilfe und günstige Kredite gedeckt. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit kann wie im letzten Jahr über den größten Etatverfügen: 149.510.884,5 Tugrug. Ulaan wies darauf hin, dass das Haushaltsdefizit im letzten Regierungsjahr der Demokratischen Koalition (1999) 11,9 Prozent des BIP betrug. Unmittelbar nach der Bekanntgabe des Haushaltsplans gab die Demokratische Partei eine Pressekonferenz, auf der sie den vorgelegten Plan heftig kritisierte. Die Erwartungen der Menschen seien enttäuscht worden, die Haushaltsdebatten hätten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Die Körperschaftssteuern seien von 19,6 Prozent im Jahre 1999 auf 29,9 Prozent im Jahr 2003 gestiegen. Die von Ulaan stolz angekündigten zehnprozentigen Steuersenkungen kämen nur den 150 Großunternehmen zugute. Die anvisierten 14-Milliarden-Tugrug-Einnahme durch die Privatisierung von Staatsunternehmen ständen nur auf dem Papier. Die Vergangenheit hätte gezeigt, wie wenig erfolgreich die Regierung auf diesem Gebiet gewesen sei. Der Abgeordnete der DP, J. Narantsatsralt, monierte die 40 Milliarden Tugrug, die für nicht näher bezeichnete Staatsausgaben vorgesehen sind. Offensichtlich sollen sie im Zusammenhang mit den Wahlkampagnen der Regierungspartei in den Wahlbezirken ausgegeben werden, befürchtet er und seine Partei.

Die internationalen Geber (zu den größten gehören Japan, die Weltbank, die Asiatische Entwicklungsbank und Deutschland) schätzten die mongolische Wirtschaftspolitik als gut und richtig ein, die mongolischen Vorschläge für neue Programme und Projekte wurden akzeptiert. Insgesamt wurden der Mongolei 335 Millionen US-Dollar zugesprochen. Gegenwärtig 52 Prozent der zugewiesenen internationalen Gelder sind nichtrückzahlbare Zuwendungen und 48 Prozent günstige Kredite. 1999 hat zwischen Kreditaufnahme und Bruttoinlandprodukt ein ausgeglichenes Verhältnis bestanden, heute liegen die Kredite acht Prozent unter dem Wert des BIP. Die Kredite werden zukünftig wie bisher für die Verbesserung der Infrastruktur, zunehmend jedoch für Bildung, Gesundheit, soziale Sicherungssysteme, Schaffung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der Wohnverhältnisse sowie für die Unterstützung von Klein- und Mittelbetrieben ausgegeben. Laut dem Wirtschaftsministerium, hat die Mongolei in den vergangenen zehn Jahren insgesamt 2,4 Milliarden US-Dollar an Krediten und Zuwendungen erhalten, 72 Prozent davon seien bereits verwendet worden. Die 335 Millionen bedeuten eine erneute Steigerung gegenüber dem Vorjahr: 2001 erhielt die Mongolei 330, 2002 333 Millionen US-Dollar an Krediten und Finanzhilfen.

.) Arbeitsförderung

Das reformierte Arbeitsförderungsgesetz (Informationsblatt der Regierung 2001, Nr. 19) beschränkt sich im Gegensatz zum bisher geltenden Recht nicht nur auf die Regelung der Beitragspflicht zur staatlichen Arbeitslosenversicherung sowie der auch unter Berücksichtigung der niedrigen Lebenshaltungskosten geringfügigen Unterstützungsleistungen. In Anlehnung an deutsche Vorbilder wird vielmehr auch die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen als ein neuer Schwerpunkt ausgebaut und die Vermittlungstätigkeit intensiviert.

Das Kabinett hat auf der Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsförderung ein ehrgeiziges Arbeitsförderungsprogramm beschlossen. Danach sollen bis zum Jahr 2010 für die gegenwärtig rd. 1,4 Mio. Mongolen im erwerbsfähigen Alter rd. 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen, über 90.000 Menschen umgeschult und über 40.000 weitere Personen mit Kleinkrediten aus Mitteln der Arbeitsförderung als Startkapital für Unternehmensgründungen ausgestattet werden.

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.) Reformen im Sozialwesen

Mit den vom Parlament verabschiedeten Grundlegenden Richtlinien für Privatisierungen und Reformen im Sozialwesen ist die seit langer diskutierter Privatisierung im Gesundheitswesen nun beschlossene Sache. Privatisiert werden sollen insbesondere Kindergärten, Ausbildungseinrichtungen, kulturelle Institutionen, Krankenhäuser, Kliniken, Sportorganisationen, Ferienhäuser und Kurheime. Zugleich hat das Parlament auch die Liste nicht privatisierbarer Staatsobjekte ergänzt. Genannt werden u.a. Hochschulen, Museen und Theater.

Im Zuge der ersten, von 2002 bis 2006 durchzuführenden Stufe des Privatisierungsprozesses sollen fast 100 Objekte privatisiert werden, davon 43 im Bildungsbereich, 37 im Gesundheitsbereich sowie 17 im Sozialbereich. Zugleich wird durch eine Änderung des Sozialversicherungsgesetzes die Selbstbeteiligung an den Kosten von Krankenhausaufhalten angehoben. Künftig haben Patienten in der Hauptstadt Ulaanbaatar 15 % der Kosten selbst aufzubringen. Hierdurch sollen dem Krankenhauswesen neue Einnahmequellen erschlossen und so der im Laufe der Transformation spürbar gesunkene Versorgungsstandard wieder verbessert werden.

Weitere Schwerpunkte der Reformen betreffen die Steigerung der Effizienz im Gesundheitswesen durch mehr Wettbewerb sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die - zur dezentralen Versorgung wichtigen, nach drastischem Verfall zu Beginn der Transformation jüngst wieder stark ausgeweiteten - Polykliniken, für private Krankenhäuser und Apotheken sowie für die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen.

Im Rahmen der Reform der Sozialversicherung werden ferner die Berechnungsmodalitäten an die Reduzierung der gesetzlichen Arbeitswochen von 6 auf 5 Tage angepasst und zugleich das Niveau der Sozialleistungen deutlich angehoben. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums werden derzeit rund 10 % des Staatsbudgets für Aufgaben im Gesundheitsbereich zur Verfügung gestellt. 87,5 % der Bevölkerung seien krankenversichert, auf dem Lande jedoch nur 60 %.

Vom ersten Oktober an können sich die Sozialhilfeempfänger über 20 Prozent mehr Geld freuen. Die Minister für Wirtschaft und Finanzen sowie für Arbeit und soziale Sicherheit, Ch. Ulaan und Sh. Batbayar, informierten nach der letzten Kabinettssitzung die Öffentlichkeit über die Erhöhung. Dafür werden im Staatshaushalt 252 Millionen Tugrug bereitgestellt. Seit 1999 erhöhte sich der durchschnittliche Sozialhilfebetrag von 10 000 Tugrug im Monat auf 14 400 ab 01.10.2003.

Mongolische Mediziner beklagen zunehmende Mängel bei der Ausstattung der Krankenhäuser, vor allem bei medizinischem Gerät. Etwa 70 Prozent der Geräte und Apparaturen seien veraltet und nur noch bedingt einsetzbar. Bei 86 Prozent der Krebspatienten konnte so die Krankheit nicht rechtzeitig diagnostiziert werden, die Hälfte von ihnen konnte nicht mehr gerettet werden.

Die Gelder, die vom Staat, auch mit Hilfe internationaler Geber, für die Krankenversorgung bereitgestellt würden, kämen nur bedingt einer besseren Gesundheitsvorsorge zugute. Der größte Teil würde für die Instandhaltung und -setzung der Kraftfahrzeuge ausgegeben. Dafür seien auch genügend Werkstätten vorhanden, nicht jedoch für dringend notwendige Reparaturen an Diagnose- und sonstigen Geräten.

15 000 Mongolen lassen sich jährlich im südlichen Nachbarland untersuchen und behandeln. Im Durchschnitt gibt jeder eine Million Tugrug in Peking oder Khukh Khot (Hauptstadt des Autonomen Gebietes Innere Mongolei der VR China - R.B.) aus. Mittel, die dem Gesundheitsmarkt der Mongolei verloren gehen.

.) Einige Gesetze zum Umweltschutz, die neu beschlossen worden sind

Das Umweltschutzgesetz regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat, Bürgern, Wirtschaftseinheiten und Organisationen mit dem Ziel, den Erhalt einer gesunden und sicheren Umwelt zu sichern. In dem Gesetz werden u.a. gesetzlich geschützte Gegenstände aufgelistet, Umweltverträglichkeitsprüfungen geregelt und Rechte staatlicher und privater Institutionen in Umweltschutzangelegenheiten normiert.

Das Gesetz über Sonderschutzgebiete regelt die Einrichtung von strikt geschützten Gebiete, Nationalparks, Schutzgebieten und Monumenten sowie des entsprechende Schutzregime.

Das Bodengesetz regelt Besitz und Nutzung von Bodenflächen einschließlich der Verwaltungszuständigkeiten für das Landmanagement sowie des Bodenschutzes. Das Wassergesetz sowie das Luftgesetz treffen Regelungen zur Nutzung und zum Schutz dieser natürlichen Ressourcen.

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Das Bodenschätzegesetz stellt die unterirdischen Ressourcen in das Eigentum des Staates und trifft Regelungen zu deren Bewirtschaftung, Nutzung und Schutz. Das Gesetz über mineralische Ressourcen regelt die Erkundung und Gewinnung aller Arten von mineralischen Ressourcen und damit verbundene Aktivitäten. Lizenzen werden grundsätzlich nach dem "Windhundprinzip" vergeben, können jedoch auch versteigert werde. Der Lizenzinhaber genießt innerhalb seiner Konzession das alleinige Erkundungs- und Gewinnungsrecht mit Ausnahme von Wasser, Erdöl und Ergas. Private Unternehmen erhalten diskriminierungsfrei Zugang zu Lizenzen. Die durch die Reform des Auslandsinvestitionsgesetzes geschaffene Möglichkeit für Großinvestoren ab einem Investitionsvolumen ab 2 Mio. US-$, mit der mongolischen Regierung ein Stabilitätsabkommen schließen, welches für 10 bis 15 Jahre vor einer Verschlechterung der steuerlichen Bedingungen schützt, gilt auch für den Montansektor.

Das Gesetz über Naturpflanzen regelt Schutz und Nutzung von Wildpflanzen; in der Anlage zum Gesetz ist eine Liste mit 133 vom Aussterben bedrohten Pflanzen enthalten.

Das Waldgesetz regelt Schutz und Nutzung des Waldes. Die Wälder werden danach in strikt geschützte, geschützte sowie nutzbare Gebiete eingeteilt und das jeweilige Schutzregime geregelt. Weitere Bestimmungen betreffen u.a. den Brandschutz, Unterhalt und Rodung von Wäldern sowie Nutzungsregelungen wie z.B. Lizenzen zum Holzeinschlag. Weitere Regelungen zum in der trockenen Mongolei besonders wichtigen Brandschutz trifft das Gesetz über Wald- und Buschfeuer.

Das Gesetz zum Schutz vor giftigen Chemikalien regelt Herstellung, Lagerung, Handel, Transport, Nutzung und Entsorgung giftiger Substanzen.

.) Bodenrecht

Wie bereits vorher in anderen Rechtsgebieten erfolgten auch die Reform des Bodenrechts in Form eines Gesetzespakets. Durch die Novellierung des Bodengesetzes von 1994 werden die Rechte der lokalen Gebietskörperschaften beim Landmanagement gestärkt. Mongolische Bürger ab einem Alter von 18 Jahren sowie mongolische Wirtschaftsunternehmen können künftig an bestimmten Bodenflächen langfristige Nutzungsrechte von bis zu 60 Jahren mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um weitere 40 Jahre erwerben und weiterveräußern. Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung können langfristige Nutzungsrechte zu nicht ganz so vorteilhaften Konditionen erwerben. Im Interesse des Bodenschutzes werden die Sanktionen für gesetzeswidrige oder unerlaubte Bodennutzung verschärft.

Die Schlagzeilen der politischen Berichterstattung beherrschte die Diskussion über die Privatisierung von Grundeigentum. Damit wurde eine seit Verabschiedung der Staatsverfassung 1992 immer wieder heftig diskutierte Frage gesetzgeberisch entschieden. Nach dem neuen Gesetz über die Privatisierung von Bodeneigentum können keine Einzelpersonen, sondern ausschließlich mongolische Familien als Familienverband Grundeigentum erwerben bzw. wahlweise auch langfristig pachten. Die Flächengröße ist je nach Besiedlungsgrad der Gegend zwischen 0,07 und 0,35 ha je Familie gestaffelt. Die Übertragung erfolgt kostenlos. Ehepaare, die nach dem 28.06.2002 geheiratet haben, können Grundstücke allerdings nur käuflich erwerben. Als zweiter Privatisierungstatbestand wird der Kauf von betrieblich genutzten Grundstücken durch den Inhaber des betreffenden Betriebs zugelassen. Eine Weiterveräußerung an Ausländer ist in jedem Fall untersagt. Bei Zuwiderhandlungen fällt der Boden an den Staat zurück. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen Umweltauflagen, im Falle der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder des öffentlichen Gesundheitswesens. Betroffen von der Privatisierung sind weniger als 1 % der Staatsfläche. Das Gesetz tritt am 01.01.2003 in Kraft, falls nicht der Staatspräsident, der sich in der Debatte nachdrücklich dafür eingesetzt hatte, die Frage durch ein Referendum entscheiden zu lassen, noch ein Veto gegen das Gesetz einlegt.

Das Gesetz über Bodennutzungsgebühren ändert die Höhe der für die Nutzung von Bodenflächen zu leistenden Gebühren nicht und beschränkt sich auf technische Folgeänderungen (Informationsblatt der Regierung 2002, Nr. 27).

.) Viehgenetik

Das Gesetz über Viehgenetik (Informationsblatt der Regierung 2001, Nr. 25.3) berücksichtigt die Besonderheiten des durch eine Viehwirtschaft unter extremen klimatischen Bedingungen sowie einen vergleichsweise großen Bestand weltweit gefährdeter Tiere gekennzeichneten Landes. Es legt u.a. Standards für die veterinärmedizinische Versorgung fest, eröffnet Entschädigungsmöglichkeiten für von Naturkatastrophen besonders hart betroffene Viehzüchter und verpflichtet den Staat zum Schutz des Genpools der heimischen Tierarten.

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.) Gesetz über mineralische Ressourcen

Für Private freigegeben wurde im Rahmen einer Änderung des Mineralien- und Rohstoffgesetzes (Informationsblatt der Regierung 2002, Nr.2) der Handel mit Gold, dem wichtigsten Exportprodukt der Mongolei, für welches bisher ein staatliches Monopol gegolten hatte.

Durch eine Ergänzung des Rohstoffgesetzes wird u.a. die Möglichkeit einer Versteigerung von Lizenzen zur Ausbeutung von Lagerstätten geschaffen, welche mit staatlicher Finanzierung erkundet wurden.

.) Menschenrechtssituation in der Mongolei

..) Menschenrechtskommission

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (Informationsblatt der Regierung 2000, Nr. 48) besteht sie aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v. a. auf die Ausarbeitung von Empfehlungen sowie Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnete.

Das Gesetz über die Regierung der Mongolei nennt als Grundprinzipien des Regierungshandeln das Verfolgen von Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationaler Einheit und Achtung vor dem Gesetz gemäß der mongolischen Verfassung.

Im Frühjahr 2004 Frühjahr wird von der Organisation "Mongolian Muslim Association" der Bau eines "Zentrums zur Erforschung der islamischen Kultur" in Ulaanbaatar beginnen. Weiters wird geplant der Bau der Mormonenkirchen in der Stadt Darkhan und Erdenet.

Laut des Innenministeriums der Mongolei, stieg die Kriminalität in den letzten Jahren. Es werden häufig "gemietete Schläger" für kriminelle Zwecke, und zur Einschüchterung gegen Unternehmer, Politiker und religiöse Missionare eingesetzt. Immer häufiger werden in der Mongolei bei Verbrechen neben Messern auch Schusswaffen verwendet. Eine Erscheinung, die nicht nur bei der Polizei Besorgnis hervorruft.

Der jüngste Fall als Beispiel: "Der erste bewaffnete Banküberfall in der Geschichte der Mongolei erlangte bereits traurige Berühmtheit. Der oder die Täter konnten bisher nicht gefasst werden.

Nun hat eine weitere Verbrechensart die Mongolei erreicht: Ein syrischer Geschäftsmann hat vier junge Mongolen angeheuert, um zwei türkischen Konkurrenten "eine Lektion zu erteilen". Sie lauerten den beiden Türken in ihrem Wohnhaus auf, schlugen sie mit Knüppeln. Eines der Opfer wurde schwer verletzt. 500 000 Tugrug zahlte der Auftraggeber für die Ausführung der Tat. Die Opfer sind wie ihr Widersacher im Bereich Verarbeitung und Export von Häuten und Därmen tätig".

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen in der Mongolei verbessern sich nur langsam. Einem Vorschlag der EU-Botschaft in der Mongolei folgend, informierten sich Angehörige diplomatischer Vertretungen an Ort und Stelle über die Situation in mongolischen Haftanstalten. Für die Realisierung des Vorhabens zeichnete das Ministerium für Justiz und Innere Angelegenheiten verantwortlich. Die Botschafter der drei EU-Mitgliedsstaaten Frankreich, Großbritannien und Deutschland, der Kandidaten Ungarn, Polen Tschechei und Bulgarien sowie der 3. Sekretär der türkischen Botschaft, die US-Botschafterin und ein Menschenrechtsexperte der UNO besuchten drei Gefängnisse und eine Haftanstalt in und um Ulaanbaatar. In Gantskhudag, einem von 25 Untersuchungshaftanstalten in der Mongolei, sind zurzeit 750 Häftlinge untergebracht, die Kapazität reicht eigentlich nur für

600. 40 der Eingesperrten sind Kinder. Die Diplomaten bemängelten fehlendes Tageslicht, die meisten Fenster zeigten nach Norden.

Einiges wurde seit der letzten Überprüfung verbessert: Baderäume eingebaut, einige der Holzpritschen ausgetauscht. Auch die noch vor wenigen Jahren anzutreffende Praxis, die Gefangenen zu 30 bis 100 auf einer langen Holzbank in einer kleinen Zelle unterzubringen, gehört der Vergangenheit an, genauso wie die vielen Todesfälle wegen Hunger und Tuberkulose. N. C., der Botschafter Frankreichs in der Mongolei, sprach die Gefängnisdirektoren auf Gewalt und Folter in ihren Einrichtungen an, die einmal von Gefangenen gegen Gefangene und zum anderen vom Aufsichtspersonal gegen Gefangene ausgeübt werden. Der Chef der

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Gefängnisverwaltung informierte daraufhin über Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrollmechanismen in den Gefängnissen sowie zur Fortbildung und Schulungen für Soldaten und Offiziere.

..) Polizei

Trotz vielfältiger Anstrengungen gehört die Polizei zu den in der gegenwärtigen Transformation am stärksten in der Kritik - vor allem im Hinblick auf Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität - stehenden Bereichen des Öffentlichen Dienstes.

Zentrale Rechtsgrundlage ist das Polizeigesetz von 1993, welches als Aufgaben der Polizei insbesondere die Verbrechensbekämpfung, Schutz der öffentlichen Ordnung, Fahndung nach vermissten Personen, Durchführung von Kurzzeitarrest und Untersuchungshaft, Mitwirkung beim Strafvollzug, Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung aufführt. Zur Erledigung dieser Aufgaben werden u.a. die Durchführung von Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen geregelt. Außerdem werden Bestimmungen zum Dienstrecht der Polizeibeamten getroffen.

Es wurde in den letzten 5 Jahren zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen in den mongolischen Gefängnissen registriert, die auf die schlechte Ausbildung und Bezahlung der Strafvollzugsbeamten zurück zu führen sind. Die schlechte Situation in den Strafanstalten in der Mongolei steht in Zusammenhang mit derzeitiger schlechten Wirtschaftslage des Landes und der Korruption im Justiz- und Polizeisystem.

Das gesamte Justiz- und Polizeisystem wird nun umstrukturiert auf der Grundlage der neuen Gesetzesnovellen.

.) Betreffend die Reisefreiheit der mongolischen Staatsbürger

Jede Staatsbürger der Mongolei kann sich innerhalb des Landes frei bewegen. Mit einem mongolischen Reisepass kann ein Bürger ohne Visum in die VR China und in die Türkei reisen. In andere Staaten der Welt brauchen die mongolischen Staatsbürger ein Einreisevisum.

Die meisten Mongolen reisen in die USA, da durch ein bilaterales Abkommen zwischen USA und der Mongolei die Ausstellung des Visums erleichtert und die Dauer des Aufenthaltes bis zu 10 Jahren ermöglicht wurde, Korea (die meisten Mongolen reisen als Gastarbeiter dorthin), Japan (Studienreisen), VR China (Handelsreisende), Russland, Türkei, Schweiz und EU Mitgliedsstaaten wie Deutschland, Frankreich, Holland, Österreich und Schweiz.

.) Auswanderung und Asylsuchende in EU und anderen Ländern

Vielzahl der Menschen, die aus der Mongolei auswandern, haben wirtschaftliche Hindergründe. Die Fluktuation aus ländlichen Gebieten in die Hauptstadt hat sehr stark zugenommen. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben derzeit mehr als 1/3 der gesamten Bevölkerung des Landes. Es herrscht in der Stadt eine hohe Arbeitslosigkeit, deshalb versuchen viele Menschen im Ausland wie Korea und USA zu arbeiten. 90% der Asylsuchenden Mongolen in den Staaten der EU haben folgende drei Fluchgründe: Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Notlage, Familienprobleme (insbesondere Gewalt gegen Frauen und Kinder) Entzug von der strafrechtlichen Verfolgung, kriminelle Hindergründe Tatsächlich politisch oder religiös motivierte Verfolgungsgründe.

Seit der politischen Wende Anfang der 90-er Jahre ist das Interesse der Mongolen, in den asiatischen Nachbarländern, besonders in Südkorea, zu lernen und zu arbeiten, stark angestiegen. Laut dem Außenministerium der Mongolei gibt es keine genaue Zahl, wie viel Mongolen im Ausland leben, lediglich für Südkorea gäbe es konkrete Angaben: 17 000, in den USA leben mindestens 5 000 Mongolen, in Deutschland ca. 8000, in Österreich ca. 250 - 300, in der Schweiz ca. 200 und weitere in den Ost- und Westeuropäischen Ländern, wie Ungarn, Tschechien, Polen, Russland. Der Menschenhandel, vor allem mit Kindern und jungen Frauen, ist ein nicht zu unterschätzendes Problem geworden und wird von den zuständigen Untersuchungsbehörden entsprechend ernst genommen. Die meisten Fälle wurden in der VR China und Russland registriert.

Die Anzahl der Menschen, die tatsächlich aus politischen oder religiösen Gründen ins Ausland geflüchtet sind, um ein politisches Asyl anzusuchen, ist gering. Laut mongolischen Justizbehörden, befinden sich mehr als 50% der Menschen, die wegen kriminelle Delikte in der Mongolei verurteilt worden sind, im Ausland. Der größte Teil dieser Menschen seien in Russland, in der VR China und die restlichen in den EU-Mitgliedsländern. 90% der Asylsuchenden haben wirtschaftliche Fluchtgründe.

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Seit 1992 wurden in der Mongolei keine Fälle registriert, wo Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft von der staatlichen Seite unter Verfolgung und Repressalien ausgesetzt worden sind. Laut amnesty international gab es einige Fälle, wo Politiker oder Missionare aus religiösen oder politischen Gründen tatsächlich verfolgt wurden.

.) Reisepass und Schengenvisum

Einen Reisepass kann jede Person ab dem 18. Lebensjahr für Reisezwecke vom Meldeamt für zivile Registrierung in Ulan Bator ausgestellt bekommen. In ländlichen Gebieten und Provinzen werden die Reisepässe vom Bürgermeisteramt ausgestellt. In Ulaanbaatar stellt das Schengenvisum die Botschaft der BRD und die österreichische Botschaft in Peking.

Seit 2003 hat Österreich eine offizielle Vertretung in Ulan Bator - Österreichisches Konsulat. Frau S. wurde als Honorarkonsul der Republik Österreich akkreditiert. Das Österreichische Konsulat in Ulan Bator hat kein Recht Schengen Visum auszustellen".

2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Berufungswerbers (s. Ziff. II.1.1.) ergeben sich aus dem im Wesentlichen gleich bleibenden und daher glaubwürdigen diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers im gesamten Verfahren unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten (Personal-)Dokumente. Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben sind nicht hervorgekommen. Auch das Bundesasylamt ging im bekämpften Bescheid von diesem Sachverhalt aus.

Dem darüber hinausgehenden Vorbringen des Berufungswerbers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen konnte nicht gefolgt werden. Die Recherchen des o.g. Sachverständigen im Herkunftsstaat des Berufungswerbers führten zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Berufungswerbers zu seinen Fluchtgründen nicht wahr sind. Diesbezüglich werden die substantiierten und schlüssigen Ausführungen in den entsprechenden Abschnitten des o.a. schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen (z.T. in zusammengefasster und korrigierter Form) hier wiedergegeben:

"Laut Angaben der staatlichen Personenregisterstelle und der Polizei war der Asylwerber A. N., männlich, geb. 00.00.1966, unter der Adresse: U., wohnhaft. Es ist bei der Personenregisterstelle der Stadt U. registriert und ist im Besitz eines Personalausweises. Er war als Kraftfahrer der mongolischen Armee tätig und wurde später entlassen. Laut der Eintragung des Meldeamtes vom Dezember 2003 ist er gemeinsam mit seiner Ehegattin D. O. und der Tochter E., um einer Arbeit zum Leben nachzugehen, nach Österreich ausgewandert. Er nimmt monatlich zwei bis drei Mal bei seinen Eltern telefonischen Kontakt auf.

Es gibt bei der Polizei keine Anzeige gegen irgendeine Person von Seiten des Asylwerbers. Es sind auch keine dergleichen Eintragungen bezüglich einer Verfolgung durch dritte Personen bei der Behörde bekannt. Der Asylwerber war nicht vorbestraft und es liegt gegen ihn kein Gerichtsverfahren vor.

Zu seinem Fluchtgrund:

Wie ich seinen Aussagen entnehmen konnte, wurde sein Vater wegen seiner Tätigkeit von gerichtlich verurteilten Gefangenen bedroht. Dazu führe ich folgende Gegendarstellung an, die ich aus der Mongolei erhalten habe. Sein Vater Herr B. A. ist vom Beruf Arzt und arbeitet bis dato als stellvertretender Direktor. Es gab bei der Polizei kein Hinweis, dass sein Vater eine Anzeige gegen irgendjemanden erstattet hätte. Seine Mutter Frau Y. D. ist

Pensionistin und beide wohnen unter der Adresse: U.

Zu seinem Aufenthalt:

Die Tschechische Republik hat während der kommunistischen Regierung einen bilateralen Vertrag im Bereich der Ausbildung, des Expertenaustausches und der Wirtschaft mit der Mongolei abgeschlossen. Seit 1990 nehmen zahlreiche tschechische Unternehmen, wie Lederindustrie und Schuhfabriken, billige Vertragsarbeiter aus der Mongolei. Wenn der Arbeitsvertrag nicht verlängert wird, erhält der Gastarbeiter auch keinen Aufenthaltstitel. Wie ich der Niederschrift entnehmen konnte, wurde der Asylwerber gemeinsam mit seiner Frau und Tochter an der österreichisch-tschechischen Grenze im April 2003 aufgehalten, wo er einen Asylantrag zu diesem Zeitpunkt bei der BH Mistelbach einbrachte. Im Oktober 2003 wurde er beim Versuch, über Bregenz in die Schweiz zu gelangen, wieder festgenommen, und er stellte dort zum zweiten Mal einen Asylantrag. Seit Tschechien Mitglied

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der EU ist, hat sich die Situation vieler Gastarbeiter aus der Mongolei verschlechtert, deshalb versuchen viele von ihnen im westlichen Teil von Europa Fuß zu fassen.

Daraus kann man schließen, dass sich der Asylwerber als Gastarbeiter in der Tschechischen Republik aufhielt und später illegal nach Österreich eingereist ist. [...].

Somit erfüllt der Asylwerber nicht die Flüchtlingseigenschaft gemäß der GFK. Er war zu keiner Zeit einer politischen Verfolgung aus irgendeinem Grund ausgesetzt. Der Asylwerber hat nicht politisch motivierte und asylrelevante Verfolgung in der Mongolei zu befürchten. Auch im Falle einer möglichen Rückkehr in die Mongolei gäbe es keine Befürchtungen, verhaftet, verfolgt oder getötet zu werden."

Ergänzend werden auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Gattin des Berufungswerbers D. O. sowie zu ihrer gemeinsamen Tochter N. E. im genannten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen (z.T. in zusammengefasster und korrigierter Form) hier wiedergegeben:

"Laut Angaben der staatlichen Personenregisterstelle und der Polizei war die Asylwerberin D. O., weiblich, geb. 00.00. 1972, gemeinsam mit ihrem Ehemann A. N. und der Tochter E. unter der Adresse: U., wohnhaft. Sie ist bei der Personenregisterstelle der Stadt U. registriert und ist im Besitz eines Personalausweises. Sie war als Krankenschwester in U. tätig, wo ihr Schwiegervater Herr B. A. der stellvertretende Direktor ist. Laut der Eintragung des Meldeamtes vom 00. 2003 wurde sie wegen Abwesenheit von der Arbeit im 00. 2003 entlassen, da sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten und der Tochter E., um einer Arbeit zum Leben nachzugehen, nach Österreich ausgewandert ist.

Es gibt bei der Polizei keine Anzeige gegen irgendeine Person von Seiten der Asylwerberin. Es sind auch keine dergleichen Eintragungen bezüglich einer Verfolgung ihres Ehegatten oder Schwiegervaters durch dritte Personen bei der Behörde bekannt. Die Asylwerberin war nicht vorbestraft und es liegt kein Gerichtsverfahren gegen sie vor.

Zu ihrem Fluchtgrund:

Wie ich ihren Aussagen entnehmen konnte, wurde ihr Schwiegervater wegen seiner Tätigkeit als Psychotherapeut von einem gerichtlich verurteilten Gefangenen bedroht. Dazu führe ich folgende Gegendarstellung an, die ich aus der Mongolei erhalten habe. Ihr Schwiegervater Herr B. A. ist vom Beruf Arzt und arbeitet bis dato als stellvertretender Direktor, wo die Asylwerberin als Krankenschwester tätig war. Es gab bei der Polizei kein Hinweis, dass ihr Schwiegervater oder ihr Ehemann eine Anzeige gegen irgendjemanden erstattet hätten. Ihre Schwiegermutter Frau Y. D. ist Pensionistin und beide wohnen unter der Adresse: U. Zu ihrem Aufenthalt siehe die Stellungnahme von mir bezüglich ihres Ehemannes.

[...]

Die Daten der Asylwerberin N. E., geboren am 00.00. 2000 in U., befinden sich auch im Archiv der Personenregisterstelle der Stadt

U.

Schlussbemerkung

Ich habe alle Akten der genannten mongolischen Asylwerber durchgelesen und durchstudiert. Beide Asylwerber haben ihre Aussagen und Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechend geäußert. Da die Asylwerber nachweislich politisch nicht aktiv waren und keiner Verfolgung i.S.d. GFK ausgesetzt waren, besteht auch keine Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden, da eine legale Ausreise aus der Mongolei erfolgte.

Als Beweismittel wird im Gutachten die Information vom Meldeamt in Kopie beigelegt. Dieses Schriftstück vom 6. 9. 2004 enthält alle Daten und Fakten der o.a. Asylwerber."

Die Richtigkeit des Ergebnisses der Ermittlungen des Sachverständigen (s. hierzu auch weiter unten Ziff. II.2.2.) konnte auch nicht durch weiteres Vorbringen der Berufungswerber in Zweifel gezogen werden, da die Berufungswerber auf eine Stellungnahme und damit auf Angaben, die in begründeter und nachvollziehbarer Weise zur Widerlegung der Ausführungen des Sachverständigen geeignet gewesen wären, verzichteten.

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Überdies wurde dem Berufungswerber in der Berufungsverhandlung die zahlreichen Widersprüchlichkeiten zu maßgeblichen Punkten seines Vorbringens vorgehalten. Die diesbezüglichen Abschnitte der betreffenden Verhandlungsschrift werden im Folgenden (z.T. in zusammengefasster und korrigierter Form) wiedergegeben:

"VL: Ihre heutigen Angaben weichen in einigen Punkten von Ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt (BAA) am 2. 6. 2003 ab:

Sie gaben beim BAA an, dass Sie nicht genau den Grund für die Untersuchungen gegen D. K. wissen, weil ihr Vater nichts von seinem Job erzählt habe. Heute geben sie an, dass er wegen Erpressung zu 12 Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, wobei er bereits 4 Jahre in Haft sei.

Weiters gaben Sie beim BAA an, dass die Freunde dieses Verbrechers Ihr Wohnzelt haben anzünden wollen. Heute führen Sie an, dass ein Brandanschlag ausschließlich gegen ihren Marktstand gerichtet gewesen sei.

Auch gaben Sie beim BAA an, dass die Verletzung an Ihrem rechten Ohr Mitte Jänner 2001 zugefügt worden sei. Heute führen Sie an, dies sei im Juni 2001 gewesen.

Beim BAA führten Sie auch an, dass die Polizei einige Leute verhaftet haben. Sie haben gesagt, dass es diese Leute gewesen seien. Nach 2 oder 3 Tagen seien diese Leute wieder entlassen worden. Heute gaben Sie an, dass Sie zunächst Personen, die sie nicht namentlich, sondern nur von ihrem Aussehen gekannt haben, bei der Polizei angezeigt haben. Diese habe in Folge Sie wieder weggeschickt, da Sie den Namen der von Ihnen angezeigten Personen nicht haben nennen können.

Überdies führten Sie heute zum ersten Mal an, dass Sie etwas später eine von Ihnen festgehaltene Person zur Polizei gebracht haben. Diese Person sei aber von der Polizei einen Tag später wieder freigelassen worden, wobei die Polizei Sie der Verleumdung bezichtigt habe.

Schließlich gaben Sie auch beim BAA an, dass ihre Eltern auch bedroht worden seien. Ihr Vater habe Ihnen mitgeteilt, dass er bedroht werde. Heute führen Sie aber an, Sie wissen nicht genau, ob Ihre Eltern bedroht werden."

Resümierend führte der Sachverständige auch im Fall des Berufungswerbers nochmals an, dass das Vorbringen von diesem zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprach. Seine Ermittlungen ergaben auch nicht, dass der Berufungswerber durch eine (politische) Aktivität auffiel, die aus diesen oder anderen Gründen Verfolgungen im Falle seiner Rückkehr in die Mongolei auslösen könnte.

Die Richtigkeit des Ergebnisses der Ermittlungen des Sachverständigen (s. hierzu auch weiter unten Ziff. II.2.2.) konnte auch nicht durch weiteres Vorbringen des Berufungswerbers in Zweifel gezogen werden, da der Berufungswerber auf eine Stellungnahme und damit auf Angaben, die in begründeter und nachvollziehbarer Weise zur Widerlegung der Ausführungen des Sachverständigen geeignet gewesen wären, verzichtete.

Aus den hier angeführten Gründen war daher dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht zu folgen, da es nicht hinreichend glaubwürdig war (vgl. allgemein zu den - hier beim Berufungswerber nicht vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3; s. a. für viele z.B. VwGH 20. 5. 1999, Zl. 98/20/0505, 24. 6. 1999, Zl. 98/20/0435 zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Asylwerber gewinnt).

2.2. Der von der erkennenden Behörde festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage in der Mongolei bzw. bezüglich der Situation des Berufungswerbers im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf das oben zitierte Gutachten des in der Berufungsverhandlung beigezogenen Sachverständigen (s. Ziff. II.1.2.5.) sowie auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Berufungsverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichte von seriösen und anerkannten Institutionen bzw. Behörden, Organisationen und Medien (s. oben Ziff. 1.2.1. bis 1.2.4.; zu den in diesen Quellen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom unabhängigen Bundesasylsenat als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12. 5. 1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25. 11. 1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 6. 7. 1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.).

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Die den Feststellungen zugrundeliegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Zudem wird die Seriosität und Aktualität des zitierten Gutachtens des Sachverständigen durch die ausführlichen und differenzierenden, auf die besonderen Umstände im Herkunftsstaat des Berufungswerbers eingehenden Angaben bestätigt. Ebenso ergaben sich bei seinen Ausführungen in der genannten Berufungsverhandlung keine Anhaltspunkte zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Seine Fachkompetenz und Seriosität, die bereits in einer Vielzahl von Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht nur beim erkennenden Mitglied unter Beweis gestellt wurde, wird auch durch seine berufliche Laufbahn und seine regelmäßigen Studienaufenthalte im Herkunftsstaat des Berufungswerbers unterstrichen. Der Sachverständige ist in der Mongolei geboren und aufgewachsen und absolvierte dort ein Universitätsstudium in Sprachkunde zur Ausbildung als Sprachlehrer, Dolmetscher und Übersetzer in Russisch und Deutsch. In Österreich war er im Flüchtlings- und Menschenrechtsbereich tätig. Ferner ist er als Wirtschaftexperte an von Österreich oder der EU unterstützten Projekten in der Mongolei beteiligt oder wirkt an der Pflege zwischenstaatlicher Kontakte zwischen Österreich und der Mongolei mit. Zuletzt wurde er auch als Sachverständiger für Fragen in politischen und menschenrechtlichen Angelegenheiten in Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates beigezogen. Im vorliegenden Fall war der Sachverständige selbst zwischen dem 6. und 20. 6. 2004 in der Mongolei und recherchierte auch über den persönlichen Hintergrund und die soziale Stellung des Berufungswerbers in der Mongolei. Dabei bediente er sich für seine Ermittlungen vor Ort in der Mongolei eines dort tätigen Juristen und Anwaltes, an dessen Qualifikation und Seriosität auf Grund der dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen zu dessen Person keine Zweifel hervorkamen (s. a. die Angaben des Sachverständigen in dessen Gutachten).

Die Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben in den o.g. Dokumente. Seine Aussagen ergeben zusammen mit den in den Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben sowie auch mit den sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die vom Sachverständigen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von diesen Quellen bestätigt werden (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten bzw. sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Berufungswerbers in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

3. Rechtlich ergibt sich:

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Nach § 44 Abs. 1 AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden - wie es beim vorliegenden der Fall ist -, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

3.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. 7. 1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. 1. 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige

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Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19. 12. 1995, Zl. 94/20/0858, u. a.m., S.a. VfGH 16. 12. 1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).

3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Ziff. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr in diesem Staat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19. 4. 2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12. 5. 1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Berufungswerbers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind.

Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten zur gegenwärtigen politischen und menschenrechtlichen in der Mongolei sowie im Besonderen zur individuellen Situation des Berufungswerbers im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (s. oben unter Ziff. II.1.2.) - konnte keine relevante Verfolgungsgefahr für den Berufungswerber feststellen. Auf Grund seines Gutachtens sowie der o. g. Informationsunterlagen darf zwar nicht übersehen werden, dass in der Mongolei weiterhin in Einzelfällen willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. - gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Gleichwohl stellen diese Quellen - in ihrer wegen der von ihnen angeführten Menschenrechtsverstößen differenzierten Beurteilung der Situation in der Mongolei im Ergebnis dennoch - übereinstimmend fest, dass die Mongolei bereits seit Jahren auf den Weg zu einer funktionierenden Demokratie und einem effektiven Rechtsstaat sei und dabei bereits beachtliche Fortschritte auch in der wirksamen Bekämpfung und Eindämmung von Menschenrechtsverletzungen, sei es von behördlicher, sei es von privater Seite, gemacht habe (s.a. die Einstufung der Mongolei als sicherer Herkunftsstaat durch den Schweizerischen Bundesrat im Juni 2000 auf der Grundlage der laufenden und ständig einer Kontrolle unterliegenden Ermittlungen der Schweizerischen Behörden).

Es ist daher davon auszugehen, dass in der Mongolei zwar im Einzelfall Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dass diese nicht in einer Weise erfolgen, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19. 12. 1995, Zl. 94/20/0858, 19. 10. 2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30. 9. 1997, Zl. 97/01/0755, 14. 10. 1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 4. 5. 2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13. 1. 1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings beim Berufungswerber nicht vor bzw. konnten von ihm, wie angeführt (s. diesbezüglich auch die Ausführungen im angeführten Gutachten), nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z. B. VwGH 5. 12. 1990, Zl. 90/01/0202, 5. 6. 1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 9. 3. 1999, Zl. 98/01/0287, 12. 5. 1999, Zl. 98/01/0576, 16. 6. 1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m.).

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Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17. 6. 1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22. 4. 1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).

3.2. Zu Spruchpunkt II.

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 Abs. 1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 i. V.m. Abs. 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 GFK).

Da sich § 57 Abs. 1 FrG in der durch BGBl. I Nr. 126/2002 geänderten Fassung inhaltlich weitgehend mit § 57 Abs. 1 FrG in der ursprünglichen Fassung (BGBl. I Nr. 75/1997) deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl. I Nr. 75/1997 weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 14. 10. 1998, Zl. 98/01/0122, m. w.N.). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27. 2. 2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25. 1. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenngleich in der Mongolei immer noch eine angespannte wirtschaftliche und soziale Lage besteht, haben sich aus den o.g. Informationsquellen keine Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage i.S.d. Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK i. V.m. § 57 Abs. 1 FrG ergeben (s. Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2. 5. 1997, wonach nur unter "außergewöhnlichen Umständen" - z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung - auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis i.S.v. Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG darstellen können; s.a. für viele VwGH 25. 11. 1999, Zl. 99/20/0365, wonach auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne). Auch sonstige individuell in der Person des Berufungswerbers liegende Umstände, die auf eine ihn treffende Gefahr i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG hinweisen könnten, kamen nicht hervor bzw. liegen nicht vor (zur Relevanz der Bedrohung der Existenzgrundlage im Rahmen einer Prüfung nach § 57 FrG vgl. auch VwGH 27. 2. 1998, Zl. 96/21/0663, 8. 9. 1999, Zl. 98/01/0614; s. z.B. VwGH 16. 7. 2003, ZI. 2003/01/0021 etwa im Zusammenhang mit fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten und nicht ausreichender Nahrungsversorgung von Asylwerbern; diesbezüglich insbesondere bei Mütter mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen s.a. z.B. VwGH 16. 7. 2003, ZI. 2003/01/0059).

Der Berufungswerber vermochte daher nicht im Lichte der einschlägigen Judikatur, eine Gefahr i.S.d. § 57 Abs. 1 (und - wie auch bereits oben angeführt - i.S.d. Abs. 2) FrG glaubhaft zu machen bzw. durch Bescheinigungsmittel zu belegen. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen (s. Ziff. II.2.) finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat,

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mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation i.S.d. § 57 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) FrG ausgesetzt wäre.

3.2.2. Eine Ausweisung i.S.v. § 8 Abs. 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 war in verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 2 i. V.m. § 44 Abs. 3 AsylG nicht auszusprechen. Dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der unabhängige Bundesasylsenat auf Grund Art. 129c B-VG als Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 8 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausweisung nur dann vom Unabhängigen Bundesasylsenat verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat (so auch UBAS 3. 5. 2004, Zl. 223.776/0-XII/36/01, 1. 10. 2004, Zl. 236.237/0-V/14/03 u.a.m.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.