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1 Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede Fernlehrgang U N T E R N E H M E R M O D E L L www.bgfe.de

Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede - Obility · 2006. 3. 10. · Verbandkasten nach DIN 13157, „Verbandkasten C“. Wir empfehlen, diesen Verbandkasten mit Heftpflaster zu ergänzen

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Uhrmacher, Gold- undSilberschmiedeFernlehrgang

U N T E R N E H M E R M O D E L L

www.bgfe.de

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Vorwort 3

Fernlehrgang Teil 1 Organisation 41. Erste Hilfe 52. Brandschutz 73. Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel 84. Sicherheitsbeauftragte 105. Unterweisen der Mitarbeiter 106. Betriebsärztliche Betreuung 117. Fragebogen 148. Lösungsbogen 16Fernlehrgang Teil 2Gefahrstoffe und Betriebsanweisungen 171. Chemikaliengesetz/Gefahrstoffverordnung 182. Fünf Schritte zur Sicherheit 192.1 Gefahrstoffe identifizieren und erfassen 192.2 Gefahrstoffe kennzeichnen 202.3 Betriebsanweisungen erstellen 212.4 Mitarbeiter unterweisen 212.5 Gefahrstoffe sicher lagern 223. Nützliche Tipps 233.1 Persönliche Schutzausrüstung 233.2 Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz 233.3 Ansetzen der Beize 23 3.4 Methacrylate im Modellbau 233.5 Flüssiggas 243.6 Mikro-Löt- und -Schweißgeräte 244. Fragebogen 255. Lösungsbogen 266. Sicherheitsdatenblatt 277. Betriebsanweisungen 28Fernlehrgang Teil 3Gefährdungsbeurteilung 431. Vorgehensweise 441.1 Gefährdungen und Belastungen ermitteln 441.2 Gefährdungen und Belastungen beurteilen 451.3 Maßnahmen festlegen, planen

und durchführen 451.4 Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen 461.5 Dokumentation 462. Hinweise zur Lösung der Aufgaben 462.1 Arbeiten mit der Software 472.2 Arbeiten mit der Papierfassung 473. Fragebogen 484. Lösungsbogen 495. Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung 50

Aufbau des FernlehrgangsDer Fernlehrgang führt in den Kapiteln undAbschnitten immer vom Problem zur Lösung. Bei denLösungen ist beschrieben, was Sie als Unternehmerauf Grund von Gesetzen, Verordnungen und Unfall-verhütungsvorschriften wie machen müssen; zusätzli-che Empfehlungen helfen, den Arbeits- und Gesund-heitsschutz der Mitarbeiter über das geforderteMinimum hinaus zu optimieren.

Bearbeiten des FernlehrgangsDer Lehrgang stellt Ihnen auch konkrete Aufgaben.Die Aufgaben sind in die jeweiligen Themen inte-griert. Ob Sie die Aufgaben erledigt haben, wird ineinem Fragebogen am Ende eines jeden Kapitelsabgefragt. Dort werden auch Fragen zu den Themendes Seminars gestellt. Den ausgefüllten Fragebogenschicken Sie bitte an Ihren Kursveranstalter.

Wenn Sie mit der Bearbeitung der Unterlagen sofortnach dem Seminar beginnen, werden Sie denFernlehrgang zügig beenden können. Das zeigt dieErfahrung mit über 4.000 Seminarteilnehmern ausKleinbetrieben anderer Branchen: In den ersten bei-den Wochen nach dem Seminar schlossen bereitsviele Unternehmer den Fernlehrgang erfolgreich ab.

Herausgeber:Berufsgenossenschaft der Feinmechanik undElektrotechnikGustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln

Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Ing. Andreas Warnecke

Redaktion: Waldemar Becker

Alle Rechte vorbehalten

1. Auflage 2003

INHALT

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Guten Tag!

Bei der Präsenzphasezum Unternehmermo-dell haben Sie allesüber Ihre Verantwor-tung für die Sicherheitund Gesundheit IhrerMitarbeiter erfahren.Sie kennen Ihre ge-setzlich verankertenPflichten und stehenjetzt vor der Aufgabe,Ihrer Verantwortunggerecht zu werdenund Ihren Pflichtennachzukommen. WieSie das in Ihrem Betrieb im Einzelnen fachgerecht undgesetzeskonform umsetzen können und müssen, erfah-ren Sie mit diesem Fernlehrgang.

Der Fernlehrgang ist der zweite Teil Ihrer Schulung imRahmen des Unternehmermodells. Bearbeiten Sie denFernlehrgang im Ganzen oder einzelnen Schritten so,dass Sie die Fragebögen am Schluss der einzelnenModule rechtzeitig an den Kursveranstalter schickenkönnen. Die Fristen spricht Ihr Kursveranstalter mitIhnen ab. Der Veranstalter informiert die BGFE, wennSie den Fernlehrgang abgeschlossen haben.

Was ist Ihr Ziel als Unternehmer? Hauptziel eines jeden Unternehmers ist es, seinenBetrieb dauerhaft zu guten wirtschaftlichen Ergeb-nissen zu führen. Dieses übergeordnete Ziel erreichenSie, indem Sie mehrere Unterziele erfüllen wie ratio-nelle Arbeitsabläufe, zufriedene Kunden und stets ein-satzbereite und leistungsfähige – also gesunde –Mitarbeiter. Das letztgenannte Ziel – gesunde Mit-arbeiter – ist auch Ziel des Gesetzgebers und IhrerBerufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaft unter-stützt Sie dabei mit Rat und Tat. So hilft Ihnen auchdieser Fernlehrgang, Arbeitssicherheit und Gesund-heitsschutz so zu organisieren und in der täglichenPraxis umzusetzen, dass Sie

• Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren wirksam vorbeugen können

• mit gesunden, motivierten Mitarbeitern im Wett-bewerb die Nase vorn haben

• Ihre Termine nicht durch Unfälle und arbeitsbeding-te Krankheiten der Mitarbeiter gefährdet sind

• Kosten für unfall- oder kranksbedingte Ausfalltagevermeiden

• mit Gesetzen und Verordnungen konform gehenund so keinen Ärger mit Behörden oder gar Scha-densersatzforderungen von Geschädigten fürchtenmüssen.

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Fernlehrgangssind Sie in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheits-schutz bestens qualifiziert; wenn Sie Ihr Wissen dannkonsequent anwenden, steht Ihrem Ziel „wirtschaft-licher Erfolg durch leistungsfähige Mitarbeiter” nichtsmehr im Wege.

Wenn Sie zur Lösung der Aufgaben dieses Fernlehr-gangs Fragen haben, wenden Sie sich bitte an denKursveranstalter oder Ihren Technischen Aufsichts-beamten; beide helfen Ihnen gerne.

Wenn Sie nach dem Lehrgang zum Unter-nehmermodell ein sicherheitstechnisches Problemnicht selbst lösen können, sollten Sie Rat und Hilfeextern einholen; dazu steht Ihnen im Prinzip jede aus-gebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfü-gung (www.gqa.de; www.telefonbuch.de oder gelbe-seiten.de, Stichwörter Arbeitssicherheit oderArbeitsschutz).

Wir wünschen viel Erfolg und allzeit Sicherheit undGesundheit für Sie und Ihre Mitarbeiter.

Ihr

Andreas Warnecke

Dipl.-Ing. Andreas Warnecke,Technischer Aufsichtsbeamter derBGFE und Referent im Seminar„Unternehmermodell”

VORWORT

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Unternehmermodellfür

Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede

Fernlehrgang

Teil 1Organisation

1. Erste Hilfe

2. Brandschutz

3. Prüfen elektrischer Anlagenund Betriebsmittel

4. Sicherheitsbeauftragte

5. Unterweisen der Mitarbeiter

6. Betriebsärztliche Betreuung

7. Fragebogen

8. Lösungsbogen

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Um Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen IhrerMitarbeiter vorzubeugen, müssen Sie in IhremUnternehmen bestimmte organisatorische Voraus-setzungen schaffen. Die richtige Organisation derPrävention ist nicht nur die Basis für einen ungestörtenBetriebsablauf, sondern schützt Sie bei einem schwe-ren Unfall oder einer Berufskrankheit auch vor demRechtsvorwurf des „Organisationsverschuldens”.

1. Erste Hilfe

Ziel der ersten Hilfe ist es,die Folgen einer Verletzung,eines Herzinfarktes, Schlag-anfalles oder einer anderenplötzlichen Gesundheits-störung möglichst gering zuhalten. Eine wirksame ersteHilfe dient in erster Liniedem Mitarbeiter. Aber auchder Unternehmer hatVorteile, wenn durch dieerste Hilfe der gesundheitli-che Schaden seines Mitar-beiters begrenzt bleibt under bald wieder arbeitsfähig ist. Auch ein Kunde wirdIhnen dankbar sein, wenn er im Notfall in IhremGeschäft fachgerecht erstversorgt wird.

Die Organisation der ersten Hilfe ist Aufgabe des Un-ternehmers. So sagt es das Arbeitschutzgesetz in §10:

„(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art derArbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl derBeschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zurErsten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung derBeschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er derAnwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erfor-derlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stel-len, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe,der medizinischen Notversorgung, der Bergung undder Brandbekämpfung eingerichtet sind.(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zubenennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbe-kämpfung und Evakuierung der Beschäftigten über-nehmen.

Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1benannten Beschäftigten müssen in einem ange-messenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zuden bestehenden besonderen Gefahren stehen. ... Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genanntenAufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über dienach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstungverfügt.”

Was das konkret für Ihren Betrieb heißt, regelt dieUnfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Präven-tion“ (BGV A1). Die wichtigsten organisatorischenMaßnahmen sind

• Ersthelfer bestellen und ausbilden lassen• Erste-Hilfe-Material bereithalten• Notruf ermöglichen

Damit die getroffenen Maßnahmen im Notfall optimalwirken, empfehlen wir, die Mitarbeiter darüber zu in-formieren und ihnen klare Verhaltensregeln vorzuge-ben.

1.1 ErsthelferIm Kleinbetrieb ab 2 bis zu 20 Beschäftigten brau-chen Sie mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer.Ersthelfer können ein Mitarbeiter oder Sie selbst alsUnternehmer sein.

Wie Ersthelfer auszubilden sind, hat der berufsgenos-senschaftliche Fachausschuss „Erste Hilfe” festgelegt.Anerkannte Organisationen, die nach den Vorgabendes Fachausschusses ausbilden, sind u.a.

• der Arbeiter-Samariter-Bund• die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft• das Deutsche Rote Kreuz• die Johanniter-Unfallhilfe• der Malteser Hilfsdienst

Die Ausbildung eines Beschäftigten zum Ersthelfer giltals „angemessen” im Sinne des § 10 des Ar-beitsschutzgesetzes, wenn er einen Erste-Hilfe-Grundkurs (8 Doppelstunden) absolviert hat unddanach alle zwei Jahre zur Auffrischung seinerKenntnisse und Fertigkeiten an einem Erste-Hilfe-Training (4 Doppelstunden) teilnimmt.

ORGANISATION

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Dieses Rettungszeichen

markiert den Lagerort des

Erste-Hilfe-Materials

(Zeichen E 03 gem. BGV

A8).

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Melden Sie Teilnehmer zu den Kursen bitte nur beieiner anerkannten Organisation an, nicht bei derBerufsgenossenschaft. Die Kosten für Aus- und Fort-bildung der Ersthelfer erstattet Ihre Berufsgenos-senschaft direkt an die ausbildende Organisation; dieOrganisationen dürfen von den Betrieben keine weite-ren Lehrgangsgebühren fordern.

Fahrtkosten und Lohnausfall trägt der Unternehmer;die BG übernimmt auch keine Kosten für den Kurs„Lebensrettende Sofortmaßnahmen“, wie er für denPkw-Führerschein erforderlich ist.

1.2 Erste-Hilfe-MaterialDie Mindestausstattung für Ihren Kleinbetrieb ist einVerbandkasten nach DIN 13157, „VerbandkastenC“. Wir empfehlen, diesen Verbandkasten mitHeftpflaster zu ergänzen.

Lagern Sie das Erste-Hilfe-Material so, dass es jeder-zeit schnell erreichbar und leicht zugänglich ist. IhreMitarbeiter müssen wissen, wo der Verbandkasten ist.Markieren Sie den Lagerort mit dem Schild „WeißesKreuz auf grünem Grund”. Mit CE gekennzeichnetesMaterial bedarf normalerweise keiner Pflege; wennMaterial entnommen wurde, ergänzen Sie denBestand sofort. Wenn Sie Material ohne Verfallsdatumkaufen, ersparen Sie sich den sonst regelmäßig fälli-gen Austausch.

1.3 VerbandbuchNach §24 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“

muss der Unternehmer dafür sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung aufgezeichnet wird; die Aufzeichnun-gen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Beider BGFE gibt es Verbandbücher mit den RubrikenZeitpunkt, Ort und Hergang des Unfalles bzw. desGesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzungbzw. Erkrankung, Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahme sowie der Zeugen und der Personen,die erste Hilfe geleistet haben. Das Verbandbuchlagern Sie am besten bei dem Erste-Hilfe-Material.

1.4 NotrufMit dem Telefon lässt sichsofort Hilfe herbeirufen. Je-der Mitarbeiter soll schnelldie Notrufnummer wählenkönnen. Tragen Sie dieNummer in Ihre Verzeich-nisse wichtiger Rufnummernein, bringen Sie gut sicht-und lesbare Aushänge anmit der Notrufnummer undanderen Nummern für Notfälle (Polizei, Feuerwehr,Durchgangsarzt).

1.5 Ärztliche VersorgungIst nach einem Arbeitsunfall mit einer Arbeits-unfähigkeit zu rechnen, muss der Verletzte einenDurchgangsarzt aufsuchen. Hierzu müssen ihn derUnternehmer und auch der erstbehandelnde Arzt auf-fordern bzw. dafür sorgen, dass der Verletzte einemDurchgangsarzt vorgestellt wird. Der Durchgangsarztbehandelt den Verletzten und entscheidet über dieweitere Heilbehandlung.

Der Durchgangsarzt ist Facharzt für Chirurgie oderOrthopädie; er hat eine unfallmedizinische Zusatz-ausbildung und besondere Kenntnisse und Erfahrun-gen auf dem Gebiet der Behandlung und Begut-achtung Unfallverletzter. Das Durchgangsarztver-fahren stellt sicher, dass der/die Verletzte die best-mögliche Heilbehandlung erfährt.

Durchgangsärzte werden von Landesverbänden derBerufsgenossenschaften bestellt. Einen Durchgangs-arzt in Ihrer Nähe finden Sie im Internet unterwww.lvbg.de/lv/pages/service.htm.

Organisation

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Rettungszeichen E 07

„Notruftelefon”

Verbandkasten nach DIN 13157

Foto

: Söh

ngen

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1.6 Information der MitarbeiterInformieren Sie die Mitarbeiter über das richtigeVerhalten bei Notfällen und arbeitsbedingten Ver-letzungen. Nennen Sie die Notrufnummer, stellen Sieden Ersthelfer vor, zeigen Sie, wo das Erste-Hilfe-Material ist, hängen Sie das Plakat „Anleitung zurersten Hilfe” aus (Bestellnummer BGI 510-1). ErklärenSie, warum es so wichtig ist, auch kleinsteVerletzungen ins Verbandbuch einzutragen: Eine klei-ne Wunde am Finger kann zum Beispiel zu einerGelenkinfektion führen, die den Finger dauerhaft ver-steift. Mit dem Eintrag ins Verbandbuch belegen Sieder Berufsgenossenschaft, dass die Ursache einArbeitsunfall war – der versicherte Mitarbeiter erhältdann von der BG die Heilbehandlung und weitereLeistungen, falls die Erwerbsfähigkeit dauerhaftgemindert ist.

Wenn Ihr Betrieb keinen Ersthelfer hat, anerkannteErste-Hilfe-Organisation auswählen und mindestenseine Person (Mitarbeiter oder Unternehmer selbst) zumGrundkurs anmelden. Wenn Ihr Betrieb einenErsthelfer hat, prüfen Sie, ob er das Erste-Hilfe-Training termingerecht absolviert hat. Wenn nicht,bitte veranlassen.

Haben Sie im Betrieb wenigstens einen Verband-kasten mit Verbandbuch? Wenn ja, prüfen, ob dasErste-Hilfe-Material vollständig und in Ordnung ist,ggf. ergänzen und erneuern. Wenn nein, Verband-kasten und Verbandbuch besorgen, leicht zugänglichplatzieren, Lagerort kennzeichen und Mitarbeiterinformieren – auch über die richtige Eintragung in dasVerbandbuch.

Sorgen Sie dafür, dass jeder Mitarbeiter schnell dieNotrufnummer findet und wählen kann: z. B.Aushang, Eintrag in Listen mit den wichtigstenRufnummern und Adressen, Nummer als Aufkleberaufs Telefon, Eintrag in Nummernspeicher vonTelefonen.

2. Brandschutz

Ein Brand ist zwar selten, aber wenn er ausbricht,sind Gesundheit und Leben Ihrer Mitarbeiter hochgefährdet, und Ihre unternehmerische Existenz stehtauf dem Spiel. Im Vergleich zum möglichen Schadenist der Aufwand an Geld und Zeit für den Brandschutzgering.

Die Organsiation des Brandschutzes und der Brand-bekämpfung ist Aufgabe des Unternehmers. Die ge-setzliche Grundlage haben Sie schon mit dem § 10des Arbeitsschutzgesetzes kennengelernt (Seite 5).Die organisatorischen Maßnahmen müssen zu folgen-den Ergebnissen führen:

• Funktionierende Feuerlöscher• Freie Flucht- und Rettungswege

Die Vernachlässigung dieser Punkte ist häufig Ursachefür die katastrophalen Folgen eines Brandes.

Organisation

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Aufgabe 1

Aufgabe 2

Aufgabe 3

Ein Plakat der BGFE, Bestell-Nr. P 4/2000 überTel. 0221/3778-433,-501,-502.

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2.1 FeuerlöscherUm Entstehungsbrände bekämpfen zu können, müs-sen Sie funktionstüchtige Feuerlöscher im Betriebhaben. Wie viele Sie brauchen, hängt von der Größeund der Brandgefährung der Arbeitsstätte ab. Die ört-liche Feuerwehr berät Sie gern. In der BGR 133„Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern” fin-den Sie die Berechnungsgrundlagen. Auch Fachleuteder örtlichen Unternehmen für Brandschutztechnikberechnen die benötigten „Löschmitteleinheiten” imRahmen einer Beratung in Ihrem Betrieb. Sie benöti-gen mindestens einen Feuerlöscher mit ca. 6 kg jeArbeitsstätte. Platzieren Sie die Feuerlöscher so, dassjeder Mitarbeiter sie schnell erreichen, leicht undgefahrlos aufnehmen und zum Brandort schaffenkann. Sie müssen die Feuerlöscher alle zwei Jahrefachmännisch prüfen lassen – die Termine stehen aufder Prüfplakette auf dem Feuerlöscher.

Erklären Sie Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,wie ein Feuerlöscher zu bedienen ist und wie ein Ent-stehungsbrand bekämpft wird. Nicht Pflicht, aber opti-mal ist, wenn Sie wenigstens einen Mitarbeiter imBrandschutz ausbilden lassen. Er kann den BGFE-KursGS 7.0 besuchen oder an einer Brandbe-kämpfungsübung teilnehmen; die bekannten Feu-erlöscher-Firmen bieten solche Übungen zu moderatenKosten an. Angebote gibt es im Internet über dasSuchwort „Brandschutz”.

2.2 Flucht- und RettungswegeWenn’s brennt, muss jederMitarbeiter auf dem schnell-sten und sichersten Wegden Betrieb verlassen kön-nen. Das setzt erstens vor-aus, dass der Fluchtweg freiist und zweitens, dass jederMitarbeiter seinen Flucht-weg kennt.

Todesfalle Fluchtweg? Prüfen Sie den Fluchtweg vonjedem Arbeitsplatz aus: Kommt man schnell raus --auch wenn Rauch die Sicht behindert? Steht nichts imWege? Können Mitarbeiter die Ausgänge leicht öff-nen – auch in Panik?

Wenn Sie für jeden Arbeitsplatz den Fluchtweg festge-legt haben, prüfen Sie am besten jeden Tag beimüblichen Rundgang durch den Betrieb, ob die Wegewirklich frei sind. Dulden Sie keine Hindernisse, auchwenn diese nur vorübergehend im Wege stehen soll-ten wie z.B. gerade gelieferte Pakete.

Lassen Sie jeden Mitarbeiter einmal seinen Fluchtwegabgehen – das prägt sich besser ein als nur einemündliche oder schriftliche Beschreibung. Demon-strieren Sie mit konkreten Beispielen, wie Hindernisseauf dem Fluchtweg und versperrte Ausgänge zurlebensgefährlichen Falle werden können.

Ermitteln Sie mit Hilfe der Feuerwehr oder einemBrandschutzunternehmen an Hand der BGR 133 dienotwendigen „Löschmitteleinheiten” für Ihren Betrieb.Prüfen Sie dann, ob in Ihrem Betrieb ausreichendFeuerlöscher vorhandensind – wenn nicht, entspre-chend ergänzen. Kontrol-lieren Sie bei bereits vor-handenen Feuerlöschern anHand der Prüfplakette denWartungstermin. Organi-sieren Sie die regelmäßigeWartung. Kennzeichnen Siejeden Feuerlöscher-Standortmit diesem Zeichen.

(Die BGR 133 finden Sie auf der CD Gefährdungsbe-urteilung > Regelwerke, Lieferanten für Brandschutz-und Rettungszeichen im Internet über die entsprechen-den Suchworte.)

3. Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Strom sieht man nicht, Strom riecht man nicht, undwenn man ihn spürt, ist es schon zu spät. Die Folgeneiner elektrischen Körperdurchströmung (Stromschlag)sind meist dramatisch: Verbrennungen, lebensgefähr-liches Herzkammerflimmern, Nierenschäden. DieGefahren des elektrischen Stroms gehen häufig vondefekten Elektrogeräten und defekten Stromleitungenaus – einschließlich der Stecker, Steckdosen und

Organisation

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Rettungszeichen E 14

„Notausgang”

Aufgabe 4

Das Brandschutzzeichen

weist auf den Standort des

Feuerlöschers.

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Schalter. Derartige Defekte und überlastete Leitungenlösen häufig auch Brände aus. In solchen Fällen ist derSchadensausgleich durch die Sachversicherung ge-fährdet, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen nichtdurchgeführt wurden.

Der Gefährdung von Men-schen und Sachen durchelektrischen Strom beugenSie durch die regelmäßigePrüfung Ihrer elektrischenAnlagen und Betriebsmittelvor. Rechtsgrundlage für diePrüfungen ist die BGV A2„Elektrische Anlagen undBetriebsmittel”, speziell § 5.Diese Prüfung hieß früher„VBG4-Prüfung”, heutenennt man sie Prüfung nachBGV A2 oder E-Check; mehr dazu im Internet unterwww.e-check-info.de.

BGV A2 § 5 Prüfungen„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass dieelektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ord-nungsgemäßen Zustand geprüft werden1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungund Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahmedurch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung undAufsicht einer Elektrofachkraft und2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zubemessen, dass entstehende Mängel, mit denengerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt wer-den.(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehendenelektrotechnischen Regeln zu beachten.(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist einPrüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nachAbsatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unter-nehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird,dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel denBestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift ent-sprechend beschaffen sind.“

Da Sie für die Prüfung eine Elektrofachkraft brauchen,wenden Sie sich am besten an einen Elektrofach-betrieb. Die Elektrofachkraft informiert und berät Sie

auch bei der Festlegung der Prüffristen für Ihre elektri-schen Anlagen und Betriebsmittel.

Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 „ElektrischeAnlagen und Betriebsmittel” gibt nämlich keine festenPrüffristen vor, sondern verpflichtet den Unternehmer,die für seinen Betrieb richtigen Prüffristen selbst festzu-legen; die Prüffristen sind je nach Beanspruchung undFehlerquote der elektrischen Betriebsmittel undAnlagen festzulegen. Die in den Durchführungs-anweisungen zu §5 der BGV A2 aufgeführten Fristensind Richt- und Maximalwerte nach dem Stand der all-gemeinen Fachmeinung. Die Werte helfen Ihnen,gemeinsam mit der prüfenden Elektrofachkraft diePrüffristen so festzulegen, dass das Schutzziel des §5BGV A2 erreicht wird.

Prüffristen1. Elektrische Anlagen und ortsfeste BetriebsmittelPrüffrist: 4 JahrePrüfung: Auf ordnungsgemäßen ZustandPrüfer: Elektrofachkraft2. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Geräte-anschlussleitungen und Verlängerungsleitungen mitSteckvorrichtungPrüffrist: Mindestens alle 2 JahrePrüfung: Auf ordnungsgemäßen ZustandPrüfer: Elektrofachkraft, mit geeigneten Prüfgeräten

auch elektrotechnisch unterwiesene Personen

Unabhängig von den festgelegten Prüffristen empfeh-len wir mindestens einmal jährlich eine Sichtprüfung,die Sie oder Ihre Mitarbeiter selbst durchführen kön-nen nach den Leitfragen:

Sind • Kabel gequetscht?• Leitungen beschädigt?• Lichtschalter gebrochen?• Steckdosen ausgerissen oder ausgebrochen?

Halten Sie die Ergebnisse der Sichtprüfung und even-tuelle Reparaturen ebenso schriftlich fest wie die Prü-fung durch die Elektrofachkraft; die Aufzeichnungenkönnen im Schadensfall ein wichtiges Beweismittelsein. Lassen Sie Ihre elektrischen Anlagen und Be-

Organisation

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Aufgabe 5

Der E-CHECK ist z. B. eine

anerkannte Prüfung aller

elektrischen Anlagen und

Geräte nach dem Stand der

Technik.

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triebsmittel bereits in festgelegten Fristen regelmäßigdurch eine Elektrofachkraft prüfen? Wenn nicht, orga-nisieren Sie jetzt die regelmäßige Prüfung entspre-chend BGV A2.

Machen Sie eine Sichtprüfung Ihrer elektrischenAnlagen und Betriebsmittel, wenn Sie noch nie eineSichtprüfung vorgenommen haben oder die letzteSichtprüfung bzw. elektrotechnische Prüfung längerals ein Jahr zurückliegt.

4. Sicherheitsbeauftragte

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Mitarbeiter, derden Unternehmer, die Führungskräfte und seineKollegen und Kolleginnen unterstützt, Unfälle zu ver-hindern und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zuminimieren. Er gibt Anstöße zur Verbesserung derArbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, erinformiert die Führung über Sicherheitsprobleme. AlsKollege unter Kollegen vermittelt der Sicherheits-beauftragte sicheres Verhalten motivierend und ohnezu belehren, er ist vor allem Vorbild. Seine Tätigkeit istehrenamtlich, der Unternehmer hat keine zusätzlichenlaufenden Kosten für den Sicherheitsbeauftragten.

Juristisch betrachtet hat der Sicherheitsbeauftragte we-der Pflichten noch Verantwortung. Er darf wegen derErfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Mindestens einen Sicherheitsbeauftragten müssen Siebestellen, wenn Sie mehr als 20 Mitarbeiter beschäf-tigten (Rechtsgrundlage sind § 22 des Sozial-gesetzbuches VII und § 9 der Unfallverhütungs-vorschrift „Allgemeine Vorschriften” BGV A1). Aberauch im Kleinbetrieb hat sich der Sicherheits-beauftragte bewährt: Er entlastet den Unternehmerund fördert die „Sicherheitskultur” im Betrieb.

Damit der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgabensach- und fachgerecht wahrnehmen kann, braucht ereine Schulung. Die BGFE bietet dazu den dreitägigenKurs SB 1F. Der Kurs ist gebührenfrei – Lohn/Gehaltsind für die Dauer der Ausbildung fortzuzahlen.Anmeldung bitte übers Internet www.bgfe.de >Aus-

und Fortbildung >Seminardatenbank. Sie könnenIhren Sicherheitsbeauftragten aber auch persönlich inseine Aufgaben einführen.

Wenn Sie mehr als 20 Beschäftigte und noch keinenSicherheitsbeauftragten haben, bestellen Sie ihn jetzt.Bei bis zu 20 Beschäftigten überlegen Sie bitte, wel-che Vorteile ein Sicherheitsbeauftragter für dieSicherheitskultur Ihres Betriebes hat.Fragen Sie Ihre Mitarbeiter, wer Interesse an dieserAufgabe hat.

5. Unterweisen der Mitarbeiter

Das Unterweisen der Mitarbeiter ist nicht nur einegesetzliche Pflicht sondern auch eine Frage der sozia-len Verantwortung und der wirtschaftlichen Vernunft.Wenn die Mitarbeiter wissen, welche Gefahren vonihrer Arbeit ausgehen und wie sie sich davor schützenkönnen, werden Sie bald beoachten können, wie dieZahl der sicherheitswidrigen Handlungen abnimmt;das Sicherheitsniveau in Ihrem Betrieb steigt unddamit die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Betrieb vonUnfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen ver-schont bleibt. Der wirklich geringe Aufwand für einegute Unterweisung ist schon ausgeglichen, wenn Siedamit auch nur einen Ausfalltag verhindern.

Mit der Unterweisung zeigen Sie Ihren Mitarbeiternauch, wie wichtig Ihnen deren Sicherheit und Gesund-heit ist, wie sehr Sie jeden einzelnen brauchen, umIhre unternehmerischen Ziele zu erreichen – die Unter-weisung ist auch ein Instrument der Motivation. Ein-schlägige Untersuchungen zeigen zudem einen direk-ten Zusammenhang zwischen Sicherheitskultur, Quali-tät und Produktivität.

Die Unterweisung der Mitarbeiter ist Aufgabe desUnternehmers; er kann diese Aufgabe an den direktenVorgesetzten der zu unterweisenden Mitarbeiter über-tragen. Im überschaubaren Kleinbetrieb sollte jedochder Unternehmer selbst die Chance nutzen, mit derUnterweisung auch Fürsorge, Verantwortungs-bewusstsein und Führungsstärke zu zeigen.

Organisation

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Aufgabe 7Aufgabe 6

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In Gesetzen und Verordnungen ist festgelegt, wannund wie oft Sie wen unterweisen müssen. Das sind dieMindestanforderungen:

• Erstunterweisung jedes neuen Mitarbeiters • Erstunterweisung, wenn ein Mitarbeiter eine neue

(andere) Tätigkeit in Ihrem Betrieb aufnimmt• Wiederholung der Unterweisung mindestens ein-

mal jährlich, bei Jugendlichen zweimal im Jahr• Unterweisung aus besonderem Anlass, z. B. wenn

ein Mitarbeiter sicherheitswidrig arbeitet, also sichund/oder andere gefährdet

Hilfen zur wirksamen Unterweisung und Dokumen-tation der Unterweisungen finden Sie im Begleitbuchim Kapitel 4.2 „Richtig unterweisen”, im Formular-Anhang des Begleitbuches und auf der CD.

Die Medienstelle der BGFE bietet eine Auswahl allge-meiner und themenspezifischer Unterweisungshilfen.Sie sind im Internet aufgeführt unter www.bgfe.de>Medien und in der Broschüre D 17 „Informations-material” dargestellt. Die Broschüre D 17 können Siebestellen: Telefon 0221 3778-433 ,-501, -502Telefax 0221 3778-435, E-Mail [email protected]

6. Betriebsärztliche Betreuung

Bereits seit 1974 sind Betriebe mit mehr als 50 Mitar-beitern verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen.Hauptaufgabe des Betriebsarztes ist es, den Unternehmerin allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes zuberaten; weiterhin betreut und berät er die Mitarbeiteram Arbeitsplatz. Bei bestimmten Gefährdungen werdendie Mitarbeiter arbeitsmedizinisch untersucht.

Gesundheitliche Gefährdungen der Mitarbeiter sindin Klein- und Mittelbetrieben keineswegs geringer alsin Großbetrieben. Folgerichtig wurde deshalb auf derGrundlage einer Rahmenrichtlinie der EuropäischenUnion die betriebsärztliche Betreuung von Kleinbe-trieben im deutschen Recht verankert und zwar imArbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvor-schrift „Betriebsärzte“ (BGV A7). Nachdem alle Über-gangfristen abgelaufen sind, muss seit dem 1. April2003 jeder Betrieb mit mindestens einem Beschäf-tigten einen Betriebsarzt bestellen.

Sinn der betriebsärztlichen Betreuung ist es

• arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennenund die Mitarbeiter vor diesen Gefahren zu schüt-zen

• entstehende Krankheiten frühzeitig zu erkennen,um sie rechtzeitig behandeln zu können und diedie Krankheit verursachenden Arbeitsbedingungenzu verbessern

• individuelle Gesundheitsgefährdungen zu erken-nen, die durch die körperliche Konstitution, denGesundheitszustand und das Leistungsbild desMitarbeiters bedingt sein können, und entspre-chende Schutzmaßnahmen zu ergreifen

Weil durch eine seriöse arbeitsmedizinische Betreu-ung arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und auf-kommende Erkrankungen frühzeitig erkannt werden,wird die Zahl der Ausfalltage der Mitarbeiter deutlichreduziert. Die arbeitsmedizinische Betreuung derMitarbeiter leistet langfristig einen positiven Beitragzur Wirtschaftlichkeit des Unternehmens; die Kostender Betreuung werden durch die Verringerung derFehlzeiten wegen arbeitsbedingter Erkrankungenmehrfach kompensiert.

6.1 Mindesteinsatzzeit des BetriebsarztesSie müssen dem Betriebarzt ein bestimmtesZeitkontingent zur Verfügung stellen, damit er IhrenBetrieb unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunktenbegehen und Ihre Mitarbeiter und Sie als Unterneh-mer beraten kann. Wegezeiten werden auf die Ein-satzzeiten nicht angerechnet. Sie können die Mindest-einsatzzeiten mehrerer Jahre sinnvoll zusammenfas-sen, so dass der Betriebarzt nicht jedes Jahr nur kurzeZeit in Ihrem Betrieb ist. Diese Mindesteinsatzzeit be-trägt eine Stunde pro Mitarbeiter innerhalb von fünfJahren. Wann genau der Betriebsarzt für Ihren Betriebtätig wird, bestimmen Sie unter Berücksichtigung derGefährdungen und Belastungen im Betrieb.

Über die Mindesteinsatzzeiten hinaus ist der Betriebs-arzt immer dann hinzuziehen, wenn besondere Um-stände dies erfordern wie z. B.

• Veränderung der Arbeitsplätze oder Arbeits-abläufe

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• Auftreten von Erkrankungen oder Gesundheits-beschwerden, die arbeitsbedingt sein können

• Einführung neuer Arbeitsstoffe, die eine Gefähr-dung mit sich bringen können

• Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträch-tigungen, die Einfluss auf die Einsatzfähigkeit amArbeitsplatz haben können (z.B. Zuckerkrankheit)

• und wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist

6.2 Aufgaben des BetriebsarztesDer Betriebsarzt berät den Arbeitgeber und die Ar-beitnehmer in allen Fragen des medizinischen Ge-sundheitsschutzes am Arbeitsplatz wie z. B. bei

• chemischen, physikalischen und biologischenGefährdungen (z. B. durch Einatmen schädlicherChemikalien, Lärm, bakterielle Krankheitserreger)

• der Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeits-abläufe (Bildschirmarbeit, Beleuchtung, Raum-klima, Stehen, Sitzen, Heben, Tragen)

• Einsatzmöglichkeiten von Mitarbeitern mit gesund-heitlichen Beeinträchtigungen (Rückenkranke,Epileptiker, Diabetiker, Herzkranke etc.) ggf. ver-bunden mit einer Umgestaltung des Arbeitsplatzes,für die der Betriebsarzt auch Quellen für materiel-le oder finanzielle Zuschüsse benennen kann

• der Organisation der ersten Hilfe

Wertvolle Beratung und Hilfe leistet der Betriebsarztauch bei der Gefährdungsbeurteilung.

Der Betriebsarzt ist darüber hinaus Ihr kompetenterBerater für Maßnahmen der betrieblichen Gesund-heitsförderung, in die er in Absprache mit Ihnen wei-tere Spezialisten einbeziehen kann (Rückenschule,Entspannungstraining, Ernährungsberatung).

Wenn Sie neue Mitarbeiter einstellen, ist eine Ein-stellungsuntersuchung zwar keine Pflicht, aber oft sinn-voll, um nicht erst später mit Leistungsbeschränkungendes Mitarbeiters konfrontiert zu werden. Mit derEinstellungsuntersuchung beauftragen Sie am bestenIhren Betriebsarzt. Er kennt die Arbeitsbedingungen inIhrem Betrieb und kann klären, ob und wieweit derBewerber für bestimmte Tätigkeiten unter arbeitsmedizini-schen Gesichtspunkten geeignet ist. Auch die nach demJugendarbeitsschutzgesetz geforderten Untersuchungensind bei dem Betriebsarzt in kompetenter Hand.

6.3 Wen können Sie als Betriebarzt bestellen?Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfall-verhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ (BGV A7) mussder Arzt die „betriebsärztliche Fachkunde“ besitzen.Die ist gegeben, wenn der Arzt nach entsprechenderAusbildung die Facharztbezeichnung „Arbeits-medizin“ oder zumindest die Zusatzbezeichnung„Betriebsmedizin“ führen darf. Auch Ärzte in derWeiterbildung zum Facharzt Arbeitsmedizin bzw. zurZusatzbezeichnung Betriebsmedizin dürfen unterAnleitung eines weiterbildungsberechtigten Facharz-tes für Arbeitsmedizin für sie tätig werden. Dies isthäufig der Fall bei überbetrieblichen arbeitsmedizini-schen Diensten mit mehreren Mitarbeitern.

Bevor Sie einen Betriebsarzt bestellen, müssen Sie –falls vorhanden – die Interessenvertretung derBeschäftigten anhören.

6.4 So finden Sie einen BetriebsarztBetriebsärzte stehen im örtlichen Telefonbuch und denGelben Seiten unter Stichworten wie Arbeitsme-dizin/Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz/Ärzte für Ar-beitsmedizin. Komfortabler ist die Suche im Internet:www.betriebsaerzte.de; www.gqb-online.de, www.te-lefonbuch.de, www.gelbeseiten.de oder über eineSuchmaschine, Stichwort „Betriebsärzte".

6.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge Zum Schutz der Arbeitnehmer gibt es Unfall-verhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen,die auch Regelungen über arbeitsmedizinische Vorsor-geuntersuchungen beinhalten. Die Durchführung der-artiger Untersuchungen kann bei bestimmten gefähr-denden Tätigkeiten verpflichtend sein, teilweise mussnur ein Untersuchungsangebot des Arbeitgebers andie Arbeitnehmer erfolgen, einige Untersuchungensind lediglich empfohlen und können vom Arbeitgeberfreiwillig angeboten werden. Zudem haben auch dieversicherten Arbeitnehmer nach dem Arbeitsschutz-gesetz das Recht, sich von einem Betriebsarzt untersu-chen zu lassen.

Regelungen über Vorsorgeuntersuchungen finden sichvor allem in der berufsgenossenschaftlichen Unfall-verhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“(BGV A 4), in der Biostoffverordnung und in derRöntgen- und Strahlenschutzverordnung. Die Texte fin-

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den Sie im Internet unter den entsprechendenStichworten oder auf der CD „PraxisgerechteLösungen". Für den Arbeitgeber ist bedeutsam, dassbei bestimmten Tätigkeiten bzw. Gefährdungen vorAufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigenAbständen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chung erfolgen muss, ansonsten darf der Arbeitgeberden versicherten Arbeitnehmer nicht mit derartigen Tä-tigkeiten beschäftigen. Welche Vorsorgeuntersu-chungen in Ihrem Betrieb erforderlich sind, ergibt sichaus der Gefährdungsbeurteilung und der Beratungdurch Ihren Betriebsarzt – jeweils unter Beachtung derBGV A4 und der genannten Verordnungen.

Im allgemeinen sind im Bereich der Uhrmacher, Gold-und Silberschmiede keine speziellen Vorsorge-untersuchungen nötig.

Soweit im berufsgenossenschaftlichen oder staatlichenRegelwerk arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chungen vorgeschrieben sind oder seitens des Ar-beitgebers den Arbeitnehmern angeboten werdenmüssen, liegt die Verantwortung für deren Veran-lassung bzw. deren Angebot beim Unternehmer.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die inUnfallverhütungsvorschriften, Gesetzen oder Verord-nungen geregelt sind, dürfen nur von Ärzten (i.d.R.Betriebsärzten) durchgeführt werden, die hierzu vonder Berufsgenossenschaft bzw. einem StaatlichenGewerbearzt „ermächtigt“ sind. Die Ermächtigungwird auf Antrag des Arztes nach Prüfung der fach-lichen, apparativen und untersuchungstechnischenVoraussetzungen einschließlich der Prüfung vonSchnittstellen nach außen z. B. für die Vergabe vonLaboruntersuchungen erteilt.

6.6 So finden Sie ermächtigte ÄrzteDie Landesverbände der gewerblichen Berufsgenos-senschaften haben eine umfangreiche Datenbank mitkomfortablen Suchfunktionen ins Internet gestellt:www.lvbg.de. Dort können Sie die Ärzte, die für diein Ihrem Betrieb erforderlichen Vorsorgeuntersuchun-gen ermächtigt sind, abfragen.

6.7 Wer trägt die Kosten?Die Kosten für den Einsatz des Betriebsarztes und fürdie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich damit

zusammenhängender Leistungen trägt der Unter-nehmer. Für die Leistungen der ermächtigten Ärzteund Betriebsärzte gibt es keine Gebührenordnung,die Honorare sind frei vereinbar.

6.8 Die ärztliche SchweigepflichtBetriebsärzte und für die Vorsorgeuntersuchungermächtigte Ärzte unterliegen wie alle Ärzte derSchweigepflicht. Sollen medizinische Einzelheiten anDritte weitergegeben werden (z. B. Arbeitgeber oderHausarzt), bedarf das der Zustimmung des betroffe-nen Arbeitnehmers.

Bestellen Sie einen Betriebsarzt – falls Sie noch keinenhaben – und legen Sie seinen ersten zeitnahen Einsatzfest; die Mindeseinsatzzeit beträgt eine Stunde proMitarbeiter innerhalb von fünf Jahren.

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Aufgabe 8

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7. Fragebogen

Mit diesem Fragebogen endet der erste Teil desFernlehrgangs. Beantworten Sie bitte zunächst dieFragen und übertragen dann die Ergebnisse in denLösungsbogen. Sie können diesen Lösungsbogensofort an Ihren Kursveranstalter schicken oder zusam-men mit den Lösungsbögen der Teile 2 und 3.

1. Frage:Haben Sie die Aufgabe 1 erledigt? (Ersthelfer)a Ja b Nein

2. Frage:Haben Sie die Aufgabe 2 erledigt? (Erste-Hilfe-Material)a Ja b Nein

3. Frage:Haben Sie die Aufgabe 3 erledigt? (Notrufnummer)a Ja b Nein

4. Frage:Haben Sie die Aufgabe 4 erledigt? (Feuerlöscher)a Ja b Nein

5. Frage:Haben Sie die Aufgabe 5 erledigt? (Organisation der Prüfung elektrischer Anlagen undBetriebsmittel)a Ja b Nein

6. Frage:Haben Sie die Aufgabe 6 erledigt? (Sichtprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel)a Ja b Nein

7. Frage:Haben Sie die Aufgabe 7 erledigt?(Sicherheitsbeauftragter nach SGB VII)Antworten Sie auch mit ja, wenn Sie keinen Sicher-heitsbeauftragten bestellen müssen.a Ja b Nein

8. Frage:Haben Sie die Aufgabe 8 erledigt? (Betriebsarzt bestellen)a Ja b Nein

Kreuzen Sie bei den folgenden Fragen bitte nur dierichtigen Antworten an. Mindestens eine der Antwor-ten ist richtig, mindestens eine ist falsch.

9. Frage:Wen könnten Sie ansprechen, wenn Sie nach demLehrgang zum Unternehmermodell sicherheitstechni-sche Fragen haben?a Ihren Steuerberater

b Eine Sicherheitsfachkraft, die diese Dienstleistunganbietet, z.b. von Ihrem Kursveranstalter

c Ihre zuständige Berufsgenossenschaft

10. Frage:Ziel des Unternehmermodells ist es,a den Unternehmer zu motivieren, den Arbeits- und

Gesundheitsschutz als Führungsaufgabe zu sehen

b die Zahl der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingtenErkrankungen sowie die dadurch entstehendenKosten zu senken

c die Zahl der Betriebe mit sicheren und gesundheits-gerechten Arbeitsplätzen zu erhöhen

d den Unternehmer zur Sicherheitsfachkraft aus-zubilden

11. Frage:Welche der folgenden Aussagen sind richtig?a Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, bei al-

len durch die Arbeit verursachten Erkrankungen Leis-tungen zu gewähren, z. B. Medikamente gegen Er-kältung, wenn es bei der Arbeit kalt und zugig war.

b Die Berufsgenossenschaften sind die Träger dergesetzlichen Unfallversicherung mit der Aufgabe,nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten dieGesundheit der Versicherten mit allen geeignetenMitteln wiederherzustellen.

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c Ein Mitarbeiter wird nach einem Arbeitsunfall auchdann von der BG entschädigt, wenn er gegenSicherheitsbestimmungen verstoßen hat.

12. FrageArbeitsunfälle werden weitaus häufiger durch sicherheits-widriges Verhalten als durch technische Mängel verur-sacht. Welche Konsequenzen ziehen Sie aus dieserErkenntnis?a In Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

bin ich meinen Mitarbeitern Vorbild und dulde keinsicherheitswidriges Verhalten

b Mein Einfluss auf das Verhalten der Mitarbeiter istgering, weil ich sie nicht ständig überwachen kann

c Mitarbeiter, die gegen Sicherheitsbestimmungenverstoßen, mahne ich ab – das ist die einzig wirk-same Methode

d Ich vermittle meinen Mitarbeitern, wie wichtig mirihre Sicherheit und Gesundheit ist und motivieresie, mir Vorschläge zur Verbesserung der Arbeits-sicherheit zu machen

13. Frage:Wie gehen Sie vor, wenn Sie Unfälle in Ihrem Betriebauf Dauer verhindern wollen?a Ich organisiere den Arbeitsschutz u. a. durch eine

Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung derMitarbeiter, regele den Umgang mit Gefahrstoffenund alle Arbeiten, die mit Unfallrisiken undGesundheitsgefahren verbunden sind

b Ich absolviere den Lehrgang zum Unternehmermo-dell. Danach mache ich mir über Arbeitssicherheitkeine Gedanken mehr, da ich die gesetzlichenMindestanforderungen erfüllt habe

c Ich setze in meinem Betrieb konsequent dieHandlungsanleitungen um, die ich im Seminar undim Fernlehrgang kennengelernt habe. Wenn ichbestimmte Aufgaben wie Prüfungen oderUnterweisungen selbst nicht optimal lösen kann,nehme ich externe fachliche Hilfe in Anspruch.

14. Frage:Welche Aussagen zur Unterweisung der Mitarbeitersind richtig?a Die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter

senkt die Wahrscheinlichkeit von Unfällen undarbeitsbedingten Erkrankungen

b Neue Mitarbeiter müssen nach der Erstunter-weisung bei Aufnahme ihrer Tätigkeit spätestensnach fünf Jahren eneut unterwiesen werden

c Die gute Unterweisung ist auch ein Instrument derMitarbeitermotivation

d Die Unterweisung ist eine originäre Aufgabe desUnternehmers

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Anschrift Kursveranstalter

1. Frage a b

2. Frage a b

3. Frage a b

4. Frage a b

5. Frage a b

6. Frage a b

7. Frage a b

8. Frage a b

9. Frage a b c

10. Frage a b c d

11. Frage a b c

12. Frage a b c d

13. Frage a b c

14. Frage a b c d

Absender:

Name, Vorname

Geburtsdatum

Betrieb

Straße Nr.

Postleitzahl, Ort:

Telefon Fax

E-Mail

BG-Aktenzeichen (Mitgliedsnummer)

Datum Unterschrift

Fernlehrgang Teil 1 „Organisation“

Bitte senden Sie den ausgefüllten Lösungsbogen an Ihren Kursveranstalter

Fernlehrgang zum Unternehmermodell der BGFE für Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede

Kopieren Sie diesen Bogen für Ihre eigenen Unterlagen!

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Unternehmermodellfür

Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede

Fernlehrgang

Teil 2Gefahrstoffe und

Betriebsanweisungen

1. Chemikaliengesetz undGefahrstoffverordnung

2. Fünf Schritte zur Sicherheit2.1 Gefahrstoffe identifizieren und erfassen2.2 Gefahrstoffe kennzeichnen2.3 Betriebsanweisungen erstellen2.4 Mitarbeiter unterweisen2.5 Gefahrstoffe sicher lagern

3. Nützliche Tipps3.1 Persönliche Schutzausrüstung3.2 Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz3.3 Ansetzen der Beize3.4 Methacrylate im Modellbau3.5 Flüssiggas3.6 Mikrolöt- und Schweißgeräte

4. Fragebogen

5. Lösungsbogen

6. Betriebsanweisungen

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Gefahrstoffe sind Stoffe undZubereitungen, die Lebenund Gesundheit Ihrer Mitar-beiter gefährden können.Gefahrstoffe sind nicht nurkünstlich erzeugte Stoffe,sondern auch Stoffe aus derNatur wie z. B. Asbest undErdgas. Gefahrstoffe kön-nen auch bei der Bear-beitung von zunächst unge-fährlichen Stoffen entste-hen, z.B. Schleifstaub undLötrauch. Gefahrstoffe sind in den Betrieben der Uhr-macher und Gold- und Silberschmiede allgegenwär-tig, ihre Gefahren werden den Mitarbeitern abermeist erst wieder durch besondere Ereignisse bewusst:Ein Kollege hat Ausschlag an den Händen, derHautarzt diagnostiziert eine Allergie, ausgelöst durcheinen Klebstoff.

Wenn Mitarbeiter durch Gefahrstoffe verletzt odererkrankt sind, fallen sie meist für längere Zeit aus. ImKleinbetrieb schlagen sich schon wenige Ausfalltageeines Mitarbeiters im wirtschaftlichen Ergebnis nieder.Das muss nicht sein: Mit den richtigen technischen,organisatorischen und persönlichen Maßnahmen kön-nen Sie und Ihre Mitarbeiter den Umgang mit denbetrieblich notwendigen Gefahrstoffen sicher beherr-schen.

1. Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung

Die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mitGefahrstoffen sind das Chemikaliengesetz und dieGefahrstoffverordnung.

1.1 ChemikaliengesetzIm Chemikaliengesetz ist definiert, was gefährlicheStoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind.

§ 3a Chemikaliengesetz „(1) Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen,die eine oder mehrere der folgenden Eigenschaftenhaben:

1. explosionsgefährlich2. brandfördernd

3. hochentzündlich4. leichtentzündlich5. entzündlich6. sehr giftig 7. giftig8. gesundheitsschädlich9. ätzend

10. reizend11. sensibilisierend12. krebserzeugend13. fortpflanzungsgefährdend14. erbgutverändernd oder 15. umweltgefährlich sind

Gefährlich im Sinne des Chemikaliengesetzes sindauch Stoffe und Zubereitungen, die explosionsfähigoder chronisch schädigend sind“.

1.2 Gefahrstoffverordnung und TRGSDie Gefahrstoffverordnung setzt Europäische Richt-linien zu Gefahrstoffen in deutsches Recht um; ihrZweck ist, Mensch und Umwelt vor stoffbedingtenSchäden zu schützen. Die Gefahrstoffverordnungregelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungvon gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowieden Umgang mit Gefahrstoffen; sie enthält konkreteAnforderungen an Arbeitgeber, deren Beschäftigtemit gefährlichen Stoffen umgehen – so müssen z. B.Betriebsanweisungen und ein Gefahrstoffverzeichniserstellt werden.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisie-ren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, siestellen den Stand der sicherheitstechnischen, arbeits-medizinischen, hygienischen sowie arbeitswissen-schaftlichen Anforderungen an den Umgang mit Ge-fahrstoffen dar. In der TRGS 555 sind z. B. Aufbauund Inhalt von Betriebsanweisungen festgelegt, in derTRGS 500 „Schutzmaßnahmen – Mindeststandards”die Regeln für den Hygienestandard beim Umgangmit Gefahrstoffen. Technische Regeln für Gefahrstoffefinden Sie auf der CD „Praxisgerechte Lösungen”.

GEFAHRSTOFFE

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Gefahrensymbole wie die-

ses – „Giftig” – kennzeich-

nen Gefahrstoffe.

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2. Fünf Schritte zur Sicherheit

Um Mitarbeiter und Umwelt vor gefährlichen Arbeits-stoffen zu schützen, empfehlen wir folgende fünfSchritte:

1. Gefahrstoffe identifizieren und im Gefahrstoff-verzeichnis erfassen

2. Gefahrstoffe kennzeichnen3. Betriebsanweisungen erstellen4. Mitarbeiter unterweisen5. Gefahrstoffe sicher lagern

Wenn Sie diese fünf Punkte gut organisieren,

• sind Sie, Ihre Mitarbeiter und die Umwelt weitge-hend vor den schädlichen Einflüssen der gefähr-lichen Arbeitstoffe Ihres Betriebes geschützt

• erfüllen Sie die gesetzlichen Forderungen für denUmgang mit Gefahrstoffen

• haben Sie ein Sicherheitsniveau, das sie zukünftigmit wenig Aufwand aufrecht erhalten können.

2.1 Gefahrstoffe identifizieren und im Gefahrstoff-verzeichnis erfassenStellen Sie zunächst fest, welche Arbeitstoffe in IhremBetrieb Gefahrstoffe sind: Schauen Sie bei allenArbeitsstoffen auf die Verpackung oder das Gebinde– Gefahrstoffe sind mit einem Gefahrensymbol, derGefahrenbezeichnung und sogenannten R-Sätzen undS-Sätzen versehen.

R-Sätze beschreiben, unter welchen Bedingungen undund wie der Stoff gefährlich werden kann, zumBeispiel:

R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftigeGase

R 34 Verursacht Verätzungen

R 36 Reizt die Augen

R 37 Reizt die Atmungsorgane

R 38 Reizt die Haut

R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührungmit der Haut

„S-Sätze” sind Sicherheitsratschläge, sie erklären diewichtigsten Schutzmaßnahmen:

S 30 Niemals Wasser hinzugießen

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen

S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

Gefahrstoffe

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EG-SicherheitsdatenblätterWenn Sie einen Arbeitsstoff als Gefahrstoff identifi-ziert haben, brauchen Sie das dazugehörige EG-Sicherheitsdatenblatt. Zu jedem Gefahrstoff muss derLieferant oder Hersteller das EG-Sicherheitsdatenblattmitliefern. Wenn Sie keines haben, fordern Sie es tele-fonisch oder schriftlich an – ein Musterschreiben istauf Blatt 27. Auch auf der CD zum Begleitbuch sindSicherheitsdatenblätter für die in Ihrer Branchegebräuchlichen Arbeitsstoffe.

Wenn Sie bei einem nicht gekennzeichnetenArbeitsstoff unsicher sind, ob er gefährlich ist, fordernSie am besten ebenfalls das Sicherheitsdatenblatt an.

Das Sicherheitsdatenblatt gibt Ihnen ausführlich alleInformationen, die Sie und Ihre Mitarbeiter für densicheren Umgang mit dem Stoff brauchen wie mögli-che Gefahren, Handhabung und Lagerung, persönli-che Schutzausrüstung, Erste-Hilfe-Maßnahmen,Luftgrenzwerte am Arbeitsplatz.

Gefahrstoffverzeichnis§ 16 Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Unter-nehmer, alle in seinem Betrieb verwendeten Gefahr-stoffe in einem Verzeichnis zu erfassen. Ein Muster-Gefahrstoffverzeichnis ist auf der CD. Alternativ kön-nen Sie auch einen Ordner mit den Sicher-heitsdatenblättern Ihrer Gefahrstoffe führen. ErgänzenSie die Datenblätter dann um die Verbrauchsangaben(Liter/Woche, kg/Monat) und den Verwendungs-zeitraum. Wir empfehlen, die Datenblätter nachArbeits- oder Einsatzbereichen zu ordnen.

Gefahrstoffe ersetzenDas Identifizieren und Erfassen der Gefahrstoffe istdie beste Gelegenheit, nach einem gleichwertigenArbeitsstoff mit geringerem Gefährdungspotential zusuchen; das ist nicht nur ein Gebot unternehmerischerFürsorge und wirtschaftlicher Vernunft, sondern aucheine Forderung der Gefahrstoffverordnung in § 16:

„(2) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe,Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringerengesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussichtgenommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendungdieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumut-bar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und

Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf ernur diese verwenden.”

Ob und welche Alternativen es zu einem bei Ihnenverwendeten gefährlichen Arbeitsstoff gibt, erfahrenSie von Ihrem Lieferanten. Bei der Entsorgung nichtmehr benötigter Stoffe beachten Sie bitte die Hinweiseim Sicherheitsdatenblatt und der Betriebsanweisung.

Identifizieren Sie die in Ihrem Betrieb vorhandenenGefahrstoffe, beschaffen Sie die zugehörigen EG-Sicherheitsdatenblätter und legen ein Gefahrstoffver-zeichnis an.

2.2 Gefahrstoffe kennzeichnenIm Betrieb werden Gefahrstoffe häufig aus Vorrats-behältern in kleinere Gefäße umgefüllt. AusSicherheitsgründen sollten das immer Gefäße sein,die nach Form und Farbe nicht mit Getränke- oderLebensmittelbehältern verwechselt werden können.Jedes Gefahrstoffbehältnis muss deutlich und dauer-haft gekennzeichnet sein mit

• dem Gefahrensymbol• der Gefahrenbezeichnung• dem Produktnamen und• den Inhaltsstoffen• den Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze)• den Sicherheitsratschlägen (S-Sätze)• dem Hersteller oder Importeur (mit Anschrift und

Telefon-Nummer)

Im Fachhandel und über den Internet-Versandhandelgibt es entsprechende Aufkleber, man kann Klebe-etiketten aber auch selbst gestalten und ausdrucken.

Lassen Sie niemals zu, dass Gefahrstoffe inGefäße gefüllt werden, in denen normalerweiseGetränke, Süßigkeiten, Hautpflegemittel usw.aufbewahrt werden. Das kann zu lebensgefähr-lichen Irrtümern führen – auch wenn die

Originalbeschriftung mit einem Gefahrensymbol über-schrieben oder überklebt ist.

Gefahrstoffe

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Aufgabe 1

!

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2.3 Betriebsanweisungen erstellenFür den Umgang mit Gefahrstoffen muss der Un-ternehmer Betriebsanweisungen erstellen. Umgangbedeutet Verwendung imSinne von lagern, umfüllen,befördern, verbrauchen,gebrauchen, verarbeiten,bearbeiten, mischen usw.Zweck der Betriebsanwei-sungen ist, dem MitarbeiterInformationen, Anweisun-gen und Verhaltensregelnzu geben, so dass er sichund andere beim Umgangmit dem Stoff vor Unfällen und Gesundheitsgefahrenschützen kann. Da sich die Betriebsanweisung an denMitarbeiter richtet, muss sie auf seinen Arbeitsbereichund seine Tätigkeit abgestimmt und für ihn verständ-lich sein; der Mitarbeiter muss jederzeit auf dieBetriebsanweisung zugreifen können, deshalb emp-fiehlt sich der Aushang in seinem Arbeitsbereich oderdie Auslage in einem Ordner „Betriebsanweisungen”.

Rechtsgrundlage für das Erstellen von Betriebs-anweiungen ist

§ 20 der Gefahrstoffverordnung„(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereich- undstoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in derauf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbunde-nen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesenwird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen undVerhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachge-rechte Entsorgung entstehender gefährliche Abfälle isthinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständ-licher Form und in der Sprache der Beschäftigtenabzufassen und an geeigneter Stelle in der Ar-beitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanwei-sung sind auch Anweisungen über das Verhalten imGefahrfall und über die erste Hilfe zu treffen.“

Sie brauchen nicht für jeden Gefahrstoff eine eigeneBetriebsanweisung zu erstellen. Stoffe, von denen diegleichen Gefahren ausgehen und bei denen die glei-chen Schutzmaßnahmen erforderlich sind (Stoffe einerStoffgruppe) können Sie in einer Betriebsanweisungzusammenfassen.

Für die häufigsten Gefahrstoffe Ihres Handwerks ha-ben wir Betriebsanweisungen vorbereitet, die nurnoch um einige betriebsspezifische Angaben zu er-gänzen sind; diese Betriebsanweisungen finden Sieim Anhang dieses Fernlehrgangs als Kopiervorlageund als bearbeitbare Word-Datei auf der CD zum Be-gleitbuch. Wenn Sie für einen dort nicht aufgeführtenStoff selbst eine Betriebsanweisung erstellen müssen,hilft Ihnen unsere Software B 01 „Baukasten fürBetriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahr-stoffen” auf der BGFE-CD „Praxisgerechte Lösungen”im Kapitel Regelwerke >Schriften der BGFE.

Wählen Sie aus den anhängenden Betriebsanwei-sungen diejenigen aus, die zu den in Ihrem Betriebhäufig verwendeten Gefahrstoffen passen. ErgänzenSie diese mit den konkreten Gegebenheiten desbetroffenen Arbeitsplatzes.

2.4 Mitarbeiter unterweisenDie Betriebsanweisung ist Grundlage für dieUnterweisung des Mitarbeiters für einen gefahrenbe-wussten und sicherheitsgerechten Umgang mit demGefahrstoff. Ziel jeder Unterweisung ist es, demMitarbeiter nicht nur Kenntnisse und Verhaltensregelnzu vermitteln, sondern ihn auch so zu motivieren, dasser aus eigenem Antrieb für den Schutz seinerGesundheit sorgt. Nutzen Sie bei der Unterweisungdie Erfahrungen und Vorschläge der Mitarbeiter, erar-beiten Sie mit den Mitarbeitern gemeinsam Schutz-maßnahmen und sichere Verhaltensweisen. Gute Un-terweisungshilfen sind die BGFE-Materialien

• PU 6 „Gefahrstoffe – Betriebsanweisung und Unter-weisung”

• PU 9 „Gefahrstoffe – Sicherer Umgang mit Gefahr-stoffen” und die

• Video-Unterweisung PU 15 „Galvanik”.

Die Bestelladressen sind: Telefon 0221 3778-433 ,-501, -502Telefax 0221 3778-435E-Mail [email protected]

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Das Gebotszeichen MO 1bedeutet gemäß BGV A8„Augenschutz tragen”.

Aufgabe 2

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Für die in der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebeneDokumentation der Unterweisung sind Kopiervor-lagen im Begleitbuch und auf der CD.

Rechtsgrundlage für die Gefahrstoff-Unterweisung ist

§ 20 der Gefahrstoffverordnung„(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstof-fen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebs-anweisung über die auftretenden Gefahren sowieüber Schutzmaßnahmen unterwiesen werden...Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigungund danach mindestens einmal jährlich mündlich undarbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunktder Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten undvon den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestäti-gen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahreaufzubewahren.”

Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern über dieGefahren beim Umgang mit den Gefahrstoffen IhresBetriebes. Erarbeiten Sie mit Ihnen im Dialog die inden Betriebsanweisungen festgelegten Schutzmaß-nahmen und Verhaltensregeln.

2.5 Gefahrstoffe sicher lagernSehr giftige und giftige Stoffe/Zubereitungen wie z.B.cyanidische Salze müssen unter Verschluss gehaltenoder so aufbewahrt und gelagert werden, dass nurfachkundige Personen Zugang haben – am besten ineinem abschließbaren Fach oder Schrank.

Gefährlich ist es, verschiedene Gefahrstoffe zusam-men zu lagern: Bei Kontakt von Cyaniden mit Säurekann die hochgiftige Blausäure entstehen, Säuren(hochkonzentrierte Schwefelsäure) und Laugen (alkali-sche Entfettungsmittel) können bei Kontakt zu starkexothermen Reaktionen führen.

Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältern aufbewahrtwerden, durch deren Form oder Bezeichnung derInhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Vorsicht bei brennbaren Flüssigkeiten! Sie sind meistleicht entzündlich und bilden mit der Luft explosionsfä-hige Gemische. Bitte beachten Sie, dass am Arbeits-

platz oder in dessen Nähe leicht entzündliche Stoffenur in einer Menge gelagert werden dürfen, die fürden Fortgang der Arbeit erforderlich ist, z. B. der vor-aussichtliche Tagesbedarf. Für das Benetzen von Putztüchern mit Lösungsmitteln sind Dosierspender besserals Flaschen (kein Verschütten möglich).

Die meisten Uhrmacher, Gold- und Silberschmiedehaben Gefahrstoffe nur in geringen Mengen vorrätig.Wie viel in Ihrem Betrieb vom jeweiligen Gefahrstoffmaximal vorhanden ist, können Sie aus IhremGefahrstoffverzeichnis ermitteln. Die Maßnahmenzur sicheren und vorschriftsmäßigen Lagerung hängenvon der Menge und der Art des Gefahrstoffes ab. Sokann zum Beispiel für die Lagerung von leicht entzünd-lichen Flüssigkeiten ein besonders ausgerüsteter Raummit definierter Feuerwiderstandklasse oder einSicherheitsschrank notwendig sein.

Wenn Sie mehr als 10 Liter leicht entzündliche Stoffein zerbrechlichen Gefäßen – und/oder mehr als 60Liter in sonstigen Gefäßen – lagern, sollten Sie sichvon Ihrer BG oder dem Amt für Arbeitsschutz beratenlassen.

Wir empfehlen, im Gefahrstoffverzeichnis bei jedemStoff zu vermerken, wie Sie die vorschriftsmäßigeLagerung gewährleistet haben; diese Angaben kön-nen im Schadenfall auch versicherungsrechtlich vonVorteil sein.

Gefahrstoffe

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Aufgabe 3

Für die sichere Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz:

Ein Sicherheitsschrank zur Montage unter dem Tisch.

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3. Nützliche Tipps

3.1 Persönliche SchutzausrüstungWelche persönliche Schutzausrüstung Ihre Mitarbeiterfür den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen brauchen,legen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung desArbeitsplatzes fest; dabei helfen das Sicherheits-datenblatt und die Lieferanten der Schutzausrüstung –denn für manche Gefahrstoffe sind z. B. nur Hand-schuhe aus speziellem Material geeignet.

Sorgen Sie dafür, dass die Mitarbeiter die Schutz-ausrüstung auch tatsächlich nutzen – die Akzeptanzist höher, wenn Sie die Mitarbeiter an der Auswahlbeteiligen (Design, Tragekomfort).

In den Betrieben der Uhrmacher, Gold- und Silber-schmiede gehören Schutzhandschuhe und Schutz-brillen zur Mindestausstattung für den Schutz vor che-mischen Risiken. Eine breite Auswahl und Bezugs-quellen findet man im Internet mit den Suchworten„Schutzhandschuhe” und „Augenschutz”, aber auchin den Gelben Seiten unter „Schutzbekleidung”.

3.2 Gefahrstoffe in der Luft am ArbeitsplatzGefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz können Gase,Dämpfe, Rauche, Aerosole, Nebel und Stäube sein,die je nach Konzentration und Beschaffenheit dieAtemwege der Mitarbeiter gefährden, Haut undAugen reizen, das Nervensystem und innere Organeschädigen oder zu anderen Erkrankungen führen.Wenn man diese Stoffe sieht oder riecht, ist dieKonzentration in der Regel schon so hoch, dass sie fürdie Mitarbeiter zumindest belästigend ist. Wenn hiereine Belüftung über Fenster und Türen nicht ausreicht,sind technische Maßnahmen wie z. B. Absaug-anlagen notwendig. Technische Schutzmaßnahmenhaben grundsätzlich Vorrang vor der persönlichenSchutzausrüstung wie z. B. Atemschutzmasken.

Die Sicherheitsdatenblätter beschreiben, unter wel-chen Umständen und wie stark von einem Gefahrstoff gefährliche Luftverunreinigungen ausgehen können.Die Grenzwerte für viele Stoffe sind in der TRGS 900„Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz“ festgelegt;Fundstelle: CD Gefährdungsbeurteilung > Regelwerke> Technische Regeln.

Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, dass dieKonzentration eines Gefahrstoffes in der Luft amArbeitzsplatz unter den zulässigen Grenzwerten liegt,sprechen Sie Ihren Technischen Aufsichtsbeamten an.Die Berufsgenossenschaften verfügen über viele bran-chen- und arbeitsplatzbezogene Messergebnisse, diezur Beurteilung herangezogen werden können; imZweifel können Sie über den TAB eine Messung ver-anlassen. Gefahrstoffmessungen sind in den Betriebender Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede allerdingsnur selten erforderlich.

3.3 Ansetzen der BeizeFür das Ansetzen der Beize wird häufig eine 96-pro-zentige Schwefelsäure benutzt. Diese hochkonzen-trierte, sehr reaktive Säure ist nur schwer auf die benö-tigte Konzentration von 10 % zu verdünnen. Deshalbunsere Empfehlung: Schaffen Sie nur 10-prozentigeSchwefelsäure an. Der Umgang ist ungefährlicher (z.B. bei Tropfverlust) und die Dosierfehler werden klei-ner.

Einige Betriebe haben die Schwefelsäure in der Beizemit gutem Erfolg durch Phosphorsäure ersetzt – undseitdem weniger Löcher in der Arbeitskleidung. Auchdie Phosphorsäure wird in 10-prozentiger Gebrauchs-konzentration verwendet. Im Handel sind auchSchmuckbeiz-Konzentrate erhältlich, die ein geringesGefahrenpotential haben und keine Schwefelsäureoder Cyanide enthalten.

3.4 Methacrylate im ModellbauAchtung beim Einsatz von Kunststoffen im Modellbau!Falls der Kunststoff Methylmethacrylat enthält, jedenHautkontakt zuverlässig vermeiden und nur mit spe-ziellen Schutzhandschuhen arbeiten wie in derBetriebsanweisung festgelegt. Methacrylate sindhochpotente Allergene. Vorsicht: Der Stoff durchdringtfast alle verfügbaren Handschuhmaterialien in weni-ger als 3 Minuten. Benetzte Handschuhe sofort aus-ziehen und entsorgen, Haut waschen und mit neuenHandschuhen weiterarbeiten.

Gefahrstoffe

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3.5 FlüssiggasFlüssiggas bildet mit Luft explosionsfähige Gemische; bei der BG sind mehrere schwere Explosionen durchFlüssiggas in Werkstätten aktenkundig. Sichern SieIhre Mitarbeiter und Ihren Betrieb durch die Be-achtung der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendungvon Flüssiggas” (BGV D34) . Besonders wichtig ist:

• Nur die für Flüssiggas zugelassenen Schläucheverwenden

• Schläuche häufig kontrollieren und poröseSchläuche sofort austauschen

• Schläuche mit Schlauchklemmen gegen Abgleitenvon den Armaturen sichern

• Druckminderer etwa alle 8 Jahre austauschen• Flüssiggas niemals in Kellerräumen, Treppen-

häusern oder anderen Orten unter Erdgleichelagern – das ist verboten!

3.6 Mikro-Löt- und -SchweißgeräteIn Mikro-Löt- und -Schweißgeräten (MLS) mit eigenenerWasserstoff-Sauerstoff-Erzeugung ist immer ein explo-sives Gasgemisch – auch wenn das Gerät ausgeschal-tet wird und drucklos ist. Vorsicht deshalb beim Nach-füllen von destilliertem Wasser: Jede Zündquelle aus-schalten oder fernhalten; schon die elektrostatischeAufladung eines Kleidungsstückes kann die Explosiondes Wasserstoff-Sauerstoff-Gemisches auslösen.Schutzbrille aufsetzen!

Die Auswertung von MLS-Unfällen zeigt, dass bei derunkontrollierten Zündung der Elektrolyt Kalilaugeaustritt; Kalilauge ist stark ätzend; schwere Augen-Schäden sind die Folge, wenn Spritzer ins Augegelangen.

Prüfen Sie Ihre MLS anhand der Unfallverhütungs-vorschrift „Schweißen, Schneiden und verwandteVerfahren“ (BGV D1) und unterweisen Sie IhreMitarbeiter über den sicheren Umgang mit diesenGeräten mit Hilfe Ihrer Betriebsanweisung.

Gefahrstoffe

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4. Fragebogen

Mit diesem Fragebogen endet der zweite Teil desFernlehrgangs. Beantworten Sie bitte zunächst dieFragen und übertragen dann die Ergebnisse in den Lö-sungsbogen. Bitte schicken Sie diesen Lösungsbogenan Ihren Kursveranstalter.

1. Frage:Haben Sie die Aufgabe 1 erledigt? (Gefahrstoffverzeichnis)a Ja b Nein

2. Frage:Haben Sie die Aufgabe 2 erledigt? (Betriebsanweisungen)a Ja b Nein

3. Frage:Haben Sie die Aufgabe 3 erledigt? (Unterweisung)a Ja b Nein

Kreuzen Sie bei den folgenden Fragen bitte nur dierichtigen Antworten an. Mindestens eine der Ant-worten ist richtig, mindestens eine ist falsch.

4. Frage:Welche der folgenden Aussagen stimmen? a Die Verpflichtung zur Ersatzstoffsuche nach § 16

Gefahrstoffverordnung gilt nur für sensibilisierendeoder Krebs erzeugende Stoffe

b Für jeden Gefahrstoff muss der Unternehmer nacheinem Ersatzstoff mit geringerem gesundheitlichenRisiko suchen

c Wenn Gefahrstoffe im Betrieb vom Originalge-binde in andere Gefäße umgefüllt werden, müssenauch diese Gefäße nach der Gefahrstoffver-ordnung gekennzeichnet werden

d Wenn Gefahrstoffe vorschriftsmäßig mit Gefah-rensymbolen, R- und S-Sätzen gekennzeichnetsind, brauche ich die Mitarbeiter über denUmgang mit Gefahrstoffen nicht zu unterweisen.

5. Frage:Welche Rechtsnorm enthält für Sie wichtige Regelungenzum Umgang mit Gefahrstoffen?a Die Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für

Arbeitssicherheit” BGV A6 (früher VBG 122)

b das Arbeitsschutzgesetz

c die Gefahrstoffverordnung

d das Strafgesetzbuch

6. Frage:Sie müssen für einen Gefahrstoff eine Betriebsanweisungerstellen – woher bekommen Sie die notwendigenInformationen über den Stoff?a Aus der Gefahrstoffverordnung

b Aus dem Sicherheitsdatenblatt

c Von der für meinen Betrieb zuständigen Arbeits-schutzbehörde

7. FrageWie können Gefahrstoffe in den menschlichenOrganismus gelangen?a durch Verschlucken

b durch geeignete Schutzhandschuhe

c durch Einatmen

d durch Hautkontakt

8. Frage:Wie müssen Betriebsanweisungen formuliert und gestal-tet sein ?a verständlich in der Sprache der Beschäftigten

b ausführlich und wissenschaftlich exakt, um dieMitarbeiter hinreichend zu informieren

c auf die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatzbezogen

Gefahrstoffe

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Anschrift Kursveranstalter

1. Frage a b

2. Frage a b

3. Frage a b

4. Frage a b c d

5. Frage a b c d

6. Frage a b c

7. Frage a b c d

8. Frage a b c

Absender:

Name, Vorname

Geburtsdatum

Betrieb

Straße Nr.

Postleitzahl, Ort:

Telefon Fax

E-Mail

BG-Aktenzeichen (Mitgliedsnummer)

Datum Unterschrift

Fernlehrgang Teil 2 „Gefahrstoffe und Betriebsanweisungen“

Bitte senden Sie den ausgefüllten Lösungsbogen an Ihren Kursveranstalter

Fernlehrgang zum Unternehmermodell der BGFE für Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede

Kopieren Sie diesen Bogen für Ihre eigenen Unterlagen!

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Sicherheitsdatenblatt gemäß § 14 GefStoffV (EG-Sicherheitsdatenblatt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu nachfolgend aufgelisteten gefährlichen Produkten, Stoffen oder Zubereitungen aus Ihrem Haus

benötige ich das jeweilige EG-Sicherheitsdatenblatt nach § 14 GefStoffV, um meinen Ermittlungspflichten nach§ 16 GefStoffV nachzukommen.

Ich bitte Sie, mir die entsprechenden aktuellen EG-Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache zuzusenden,vorzugsweise per O Fax O email O Post

Besten Dank und freundliche Grüße

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An Absender

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich: Uhrmacher, Gold- undSilberschmiede Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz: Entfettungsbad, Menge unter2 Kg festes NatriumhydroxidTätigkeit: Ab- und Umfüllen, Ansetzen,Bedienen

Stand:

Natriumhydroxid (fest), Natronlauge

Ätzend: Schwere Verätzungen bei Berührung mit Augen, Haut und Schleimhäuten

Heftige (exotherme) Reaktion mit Säuren und beim Ansetzen mit Wasser(Verspritzen bei Hitzeentwicklung möglich)

Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben

Unterschrift

Beim Ansetzen, Bedienen und Entsorgen des Bades gegen FlüssigkeitsspritzerAugenschutz (Schutzbrille) und Hautschutz (Schutzhandschuhe) tragen

Zum Ansetzen festes Natriumhydroxid vorsichtig in kaltes Wasser einrühren

Natriumhydroxid nicht neben der Schwefelsäure lagern

Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken, keine Lebensmittel aufbewahren.

Verschüttetes mit viel Wasser fortspülen und der Abwasseranlage zuführen

Wenn’s brennt: Vorgesetzten informieren

Brandbekämpfung mit Feuerlöschern (Standort………………………………………)Bei größer werdendem Brand und Auftreten von Brandgasen den Raum sofort verlassenNotruf: …………………………………

Hautkontakt: Benetzte Stellen sofort mit viel Wasser abspülenAugenkontakt: Gründlich mit viel Wasser ausspülen (Augenspülflasche, Augendusche),

Ersthelfer: …………………Notruf:………………………..

Vorgesetzten informieren, Augenarzt …………………………..aufsuchen

Entsorgung durch: ………………………………………………

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich: Werkstatt

Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz: Mikro-Löt- und Schweißgerät miteigener Wasserstoff-Sauerstoff-ErzeugungTätigkeit: Wasser nachfüllen, Elektrolyt wechseln

Stand:

Elektrolyt enthält Kaliumhydroxid

Behälter für Elektrolyt und destilliertes Wasser enthält Wasserstoff-Sauerstoff-Gasgemisch

Schwere Verätzungen der Haut und Augen durch den Elektrolyt

Gasgemisch aus Wasserstoff und Sauerstoff ist mit und ohne Luft explosionsfähig

Elektrostatische Entladung kann das Gasgemisch aus Wasserstoff und Sauerstoff zur Explosion bringen

Unterschrift

Schutzhandschuhe tragen: ...........................................................................

Gesichtsschutz oder Schutzbrille tragen: ........................................................

Vor dem Befüllen mit Elektrolyt und destilliertem Wasser das Lötgerät abschalten undRegulierventil am Brenner öffnen, dann erst den Einfüllstutzen öffnen. GemäßBedienungsanleitung des Geräteherstellers befüllen.

Um Potentialausgleich herzustellen zwischen dem Bediener und dem Gehäuse desLötgerätes, die Gehäusefläche berühren

Bei der Arbeit nicht rauchen, sonstige Zündquellen fernhalten

Verschütteten Elektrolyt mit flüssigkeitbindendem Material aufnehmen (Universalbinder,saugende Tücher); dabei Augenschutz und Schutzhandschuhe tragen

Vorgesetzten informieren

Augenkontakt: Sofort gründlich mit viel Wasser spülen (Augendusche) und Arzt hinzu-ziehen

Hautkontakt: Mit Elektrolyt getränkte Kleidungsstücke sofort ausziehen und Haut mitviel Wasser gründlich spülen. Elektrolyt unter den Fingernägeln mit viel Wasser undBürste entfernenErsthelfer: …………………............ Notruf: ………………………..

Getränkte Putztücher in Abfallsammelbehälter gebenEntsorgung des verbrauchten Elektrolyten durch ……………........ Tel: ..................

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich: Uhrmacher, Gold- und Sil-berschmiede Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz: Umgang mit Säuren: Menge unter 1 LiterTätigkeit: Ab- und Umfüllen, Verdünnen

Stand:

Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Phosphorsäure

Schwere Verätzungen bei Berührung mit Augen, Haut und SchleimhäutenHeftige (exotherme) Reaktion mit Laugen und beim Verdünnen mit Wasser. Siedever-zug, Verspritzen unter Hitzeentwicklung möglichEinatmen der Dämpfe kann bei Salzsäure und Salpetersäure bis zum LungenödemführenKonzentrierte Schwefel- und Salpetersäure wirken stark oxidierend und reagierenheftig mit organischen Materialien (Putzwolle, Holz, Textilien etc.), bei Salpetersäureentwickeln sich hierbei giftige nitrose Gase (stechender Geruch!)Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben.

Unterschrift

Beim Umfüllen von Säuren stets säurefeste Schutzhandschuhe tragenAugenschutz (Schutzbrille) gegen Säurespritzer tragenSäurebehälter dicht verschließen; undichte Behälter, Schraubverschlüsse ersetzenVerdünnen konzentrierter Säuren: Erst das Wasser, dann die Säure!Säurebehälter nicht neben cyanidischen Salzen oder Bädern lagernHände vor Pausen und bei Arbeitsende reinigenAm Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und keine Lebensmittel aufbe-wahren

Verschüttetes mit viel Wasser fortspülen Im Brandfall Vorgesetzten informierenBrandbekämpfung mit Feuerlöschern (Standort ……………………………………..)Bei größer werdendem Brand und Auftreten von Brandgasen den Raum sofort verlassenNotruf: ………………………………………...................................................

Hautkontakt: Benetzte Stellen sofort mit viel Wasser abspülenAugenkontakt: Sofort gründlich mit viel Wasser ausspülen (Augenspülflasche,Augendusche) Vorgesetzten informieren, Augenarzt ……………………..aufsuchenEinatmen: Frischluft, Vorgesetzten informieren, Arzt ………………………aufsuchenErsthelfer: ……………………………… Notruf: …………………………………....

Entsorgung durch ……………………….........................................................

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich:

Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz: WerkstattTätigkeit: Kleben mit 2-Komponenten-Klebern aus Gebrauchstuben bis 150 ml

Stand:

Epoxid-Harz im Binder; aliphatische Amine im Härter

Reizt Atemwege, Haut und Augen

Bei Hautkontakt Sensibilisierung möglich, kann Allergien verursachen

Unterschrift

Arbeitsplatz gut belüften, mindestens FensterlüftungHautkontakt ausschließen durch Benutzen von Hilfswerkzeugen (Spatel, Pinsel etc.)und sauberes ArbeitenHautschutz: Schutzhandschuhe tragen, wenn Hautkontakt mit Kleber möglich

Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und keine Lebensmittel aufbewahren

Verschüttetes mit Härter-Pulver aushärten lassen und zur Entsorgung bringen

Spritzer im Auge sofort mit viel Wasser ausspülen; ggf. Augenarzt aufsuchenBenetzte Haut mit Hautreinigungsmittel unter fließendem Wasser reinigenBei Atembeschwerden, Unwohlsein Vorgesetzten informieren

Notruf: ……………………………….......................................................

Reste mit Härter aushärten lassen

Abfallgebinde mit ausgehärteten Klebstoffen in Abfallbehältnis sammeln und derProblemmüllentsorgung zuführen

Entsorgung durch ………………………………. Tel: ……………..……………..

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich:

Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz: WerkstattTätigkeit: Abdeckmasse als Oxidati-onschutz für Metalle beim Löten

Stand:

Abdeckmasse Boraxin enthält Spiritus

Dämpfe sind gesundheitsschädlich

Leicht entzündlich

Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben

Unterschrift

Hautkontakt vermeiden: Kontaktfrei mit Hilfswerkzeugen arbeiten, z.B. PinzetteKeine heißen Werkstücke in die Abdeckmasse eintauchen, Gefahr der EntzündungBei größeren Werkstücken mit Hohlräumen und schöpfender GeometrieAbdeckmasse vor dem Anzünden ausleerenBrennende Tropfen der Abdeckmasse vermeiden, Hohlräume vor dem Anzünden entleeren

Brand mit Feuerlöscher bekämpfen (Standort …………………….............…….)

Verschüttetes mit Putzstücken aufnehmen und in Abfallbehältnis entsorgen

Leichte Verbrennungen unter fließendem Wasser kühlen, abdecken unddem Arzt vorstellenBei flächigen Hautverbrennungen Notruf alarmieren: ………………………..

Putztücher in Abfallbehältnis geben

Entsorgung durch ...................................... Tel: ..............................

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich: Uhrmacher, Gold- undSilberschmiede Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz: WerkstattTätigkeit: Umgang mit AmmoniaklösungGebinde 500 ml

Stand:

Ammoniaklösung 25-prozentig

Ätzende Wirkung auf Haut und Schleimhäute Starke Ätzwirkung an den AugenDämpfe können mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden

Umweltgefährlich; sehr giftig für Wasserorganismennicht in die Kanalisation geben

Unterschrift

Beim Umfüllen Augen und Haut vor Flüssigkeitsspritzern schützen

Schutzbrille tragen

Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk, Butylkautschuk oder Viton tragen

Für ausreichende Lüftung sorgen, mindestens Fensterlüftung

Bei verschüttetem oder ausgelaufenem Produkt kleine Mengen mit kaltem Wasserverdünnen und mit flüssigkeitsbindendem Material aufnehmenBei sehr starker Geruchsentwicklung Feuerwehr hinzuziehen

Hautkontakt: Sofort mit viel Wasser gründlich abwaschen. Hautarzt aufsuchenAugenkontakt: Sofort mehrere Minuten unter fließendem Wasser (Augendusche)ausspülen; Augenarzt aufsuchenEinatmen: Sofort Corticosteroid-Dosieraerosol (z.B. Dexamethason) inhalieren; ArztaufsuchenNach Verschlucken Mund ausspülen, viel Wasser trinken. Sofort Arzt rufen!

Putztücher in Abfallbehältnis geben

Entsorgung durch ...................................... Tel: ..............................

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich: Uhrmacher, Gold- undSilberschmiede Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.

Arbeitsplatz: WerkstattTätigkeit: Kitt von Metall lösen

Tauchbehälter bis 0,2 l

Stand:

Spiritus, Aceton

Leicht entzündlichEntfettet die Haut

Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben

Unterschrift

Werkstück an Draht oder im Körbchen in den Behälter einbringen und diesen wieder gut verschließen

Bei dieser Arbeit nicht rauchen; offene Flammen fernhalten

Hautkontakt mit Aceton und Spiritus vermeiden

Entfettete Haut nach der Arbeit mit Pflegecreme rückfetten

Verschüttete Flüssigkeiten mit saugendem Material aufnehmen Zündquellen fernhaltenBrand mit Feuerlöscher bekämpfen (Standort ..............................)

Notruf ………………………………………………………………….

Spritzer im Auge sofort mit viel Wasser ausspülen; Augenarzt aufsuchenBei Atembeschwerden, Unwohlsein Vorgesetzten informieren

Notruf:…………………………………………………………………

Putztücher in Abfallbehältnis geben

Entsorgung durch ...................................... Tel: ..............................

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Gefahrstoffbezeichnung

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Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich: Gold- und Silberschmiede

Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz: Werkstatt, BäderTätigkeit: Cyanidisches Goldbad/ cyani-dische Glanzversilberung ansetzen, entsor-gen, bedienen; Badgröße ca. 5 l

Stand:

Kaliumcyanide im Goldbad und der Glanzversilberung

Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut; Cyanidegelangen auch durch die unverletzte Haut in den Körper

Entwickelt im Kontakt mit Säure sehr giftige Gase (Bittermandelgeruch):Cyanwasserstoff, Blausäure

Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben

Unterschrift

Beim Ansetzen und Entsorgen des Bades:Augenschutz (Schutzbrille) und Hautschutz (Schutzhandschuhe) tragen

Beim Bedienen der Bäder:Wenn durch das Arbeitsverfahren mit Flüssigkeitsspritzern gerechnet werden muss,Augenschutz (Schutzbrille) und Hautschutz (Schutzhandschuhe) tragen

Verschleppen von Säure in cyanidische Bäder verhindern: z.B. Bäder räumlich trennen, nach Gebrauch abdecken

Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und keine Lebensmittel aufbewahren

Bei Blausäurenentwicklung (Bittermandelgeruch) Raum sofort verlassen, Personen evakuieren

Hautkontakt: Benetzte Stellen sofort mit viel Wasser abspülenGegenmittel durch eingewiesenen Arzt geben lassen

Notruf:……………………………………...

Putztücher in Sammelbehältnis geben

Entsorgung durch ...................................... Tel: ..............................

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Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich:

Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz: WerkstattTätigkeit: Zerlegte Uhren und Schmuck reinigen.

Stand:

Elma 1:9 enthält Ammoniaklösung 25 %1-Methoxypropan-2-ol < 25 %Trinatriumintrilotriacetat < 5 %

Geringe Reizwirkung auf die Augen und die Haut Wirkt entfettend auf die HautBei Einwirkung von Laugen wird Ammoniak freiWassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben

Unterschrift

Beim Umfüllen Augenschutz (Schutzbrille) gegen Flüssigkeitsspritzer tragen

Berührung mit der Haut vermeiden

Bei Eingriffen in die Flüssigkeit Schutzhandschuhe aus Butyl tragen.

Entfernt von Laugen und Säuren lagern

Von Nahrungsmitteln und Getränken fernhalten

Verschüttetes Material mit flüssigkeitsbindendem Material aufnehmen

Für ausreichende Lüftung sorgen, mindestens Fensterlüftung

Hautkontakt: Mit viel Wasser abwaschen. Augenkontakt: Mit viel Wasser spülen(Augendusche) und Arzt aufsuchen. Verschlucken: Mund ausspülen und viel Wassertrinken, ärztlichen Rat einholen. Einatmen: Sofort an die frische Luft bringen undruhig lagern; bei Beschwerden ärztlicher Behandlung zuführen.

Putztücher in Abfallbehältnis sammeln

Entsorgung durch ...................................... Tel: ..............................

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich:

Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz: WerkstattTätigkeit: Gelegentliches Kleben von Teilenmit Sekundenkleber

Stand:

Cyanacrylat im Sekundenkleber

Reizt Atemwege, Augen und HautVerklebt bei Kontakt sofort z.B. die Finger oder die AugenliderSpritzer ins Auge härten durch die Tränenflüssigkeit sofort aus

Unterschrift

Hautkontakt durch Benutzen von Hilfswerkzeugen (Spatel, Pinsel, Wattestäbchen)ausschließenSchutzhandschuhe aus Polyethylen oder Polypropylen tragenSchutzbrille tragen, wenn mit Klebstoffspritzern zu rechnen ist wie z.B. beimBearbeiten einer eingetrockneten KlebertubeAm Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und keine Lebensmittel aufbewahrenArbeitsplatz gut lüften, mindestens Fensterlüftung. Bei häufigen KlebearbeitenAbsaugung benutzen

Verschütteten Klebstoff mit Putztuch aufnehmen und nach dem Aushärten entsorgen

Spritzer im Auge sofort mit viel Wasser ausspülen; ggf. Augenarzt aufsuchenBenetzte Haut mit Hautreinigungsmittel unter fließendem Wasser reinigenBei Atembeschwerden, Unwohlsein Vorgesetzten informieren

Reste aushärten lassen und entsorgen

Entsorgung durch ……………………………Tel: …………………………………….

Notruf: ……………………………………………………………..................

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Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich: Werkstatt

Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.

Arbeitsplatz: ReinigungsplatzTätigkeit: Schmuck etc. reinigen

Stand:

Die Reinigungsflüssigkeiten sind:Aceton, Benzin, Propanol-2, Spiritus

Die Dämpfe sind leicht entzündlich; da sie eine höhere Dichte als Luft haben, sinken sie zu BodenEinatmen der Dämpfe kann zu Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen führenHautkontakt entfettet die HautWassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben

Unterschrift

Hautkontakt ausschließen, Hilfsmittel benutzen ( Pinsel, Taucheinrichtung)Behälter nach Gebrauch wieder dicht verschließenVor der Arbeit Hautschutzmittel …………………………………..... benutzenNach der Arbeit – auch vor Pausen – Hände reinigen und Pflegemittel ………………………………..auftragenAm Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken, keine Lebensmittel lagernZündquellen fernhalten (Brenner, Flamme)Reste in Sicherheitsbehälter für Lösungsmittel ……………………… geben, nicht inAusguss kippen

Im Brandfall vorhandene Feuerlöscher einsetzen (Standort ……………………….)Vorgesetzten informierenVerschüttete Lösemittel mit Putztuch aufnehmen – dabei lösemittelbeständigeSchutzhandschuhe tragenNotruf ………………………………………………………...............................

Benetzte Haut mit Hautreinigungsmittel und Wasser reinigenBei Übelkeit und Benommenheit an die frische Luft gehen, Vorgesetzteninformieren; ggf. Arzt aufsuchenSpritzer im Auge sofort mit viel Wasser ausspülen (Augendusche); ggf. ArztaufsuchenNotruf ………………………………………………………………..

Mit Lösemittel getränkte sowie ggf. eingesetzten Universalbinder in verschließbare

Behälter geben; Entsogung durch ……………………… Tel: ..………………......

Gefahrstoffbezeichnung

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich: Werkstatt

Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz: Modellbau GoldschmiedeTätigkeit: Umgang mit flüssigemMethylmethacrylat

Stand:

Methylmethacrylat (monomeres)

Reizt Atemwege, Augen und die HautBei Hautkontakt Sensibilisierung möglich, kann Allergien verursachen.

Leicht entzündlich

Unterschrift

Nur an gut belüfteten Arbeitsplätzen verarbeiten, mindestens Fensterlüftung.Absaugung, wenn vorhanden, einschaltenHautkontakt durch Benutzen von Hilfswerkzeugen ausschließen (Pinsel, Spatel etc.)Nur vollständig ausgehärteten Kunststoff mit der ungeschützten Haut berührenSchutzhandschuhe tragen aus dem Material Ethiparat, Polyethylen, Dünnschichtnitril.Material der Handschuhe ist nur für wenige Minuten beständig gegen dasMethacrylat. Bei Flüssigkeitsspritzern auf dem Handschuh diesen sofort ausziehen,Hände gut reinigen und mit neuen Handschuhen weiterarbeitenAm Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und keine Lebensmittel aufbewahrenZündquellen (Brennerflamme etc.) fernhalten

Verschüttetes mit Härter-Pulver aushärten lassen und entsorgen

Spritzer im Auge sofort mit viel Wasser ausspülen (Augendusche);ggf. Augenarzt aufsuchenBenetzte Haut mit Hautreinigungsmittel unter fließendem Wasser reinigenBei Atembeschwerden, Unwohlsein Vorgesetzten informierenNotruf: ………………………………................................

Reste von Methylmethacrylat mit Härter-Pulver aushärten lassenAbfallgebinde mit ausgehärteten Kunststoffen in Abfallbehältnis sammeln

Entsorgung durch ……………………………Tel: ………….……………………….

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich:

Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz: WerkstattTätigkeit: Beizen von gelöteten odergeglühten Werkstücken

Stand:

Schwefelsäure 96-prozentig

Verursacht schwere Verätzungen der Augen, der Haut und SchleimhäuteHeftige exotherme Reaktionen mit Laugen und beim Verdünnen mit WasserWirkt stark oxidierend und reagiert heftig mit organischen Materialien (Putzwolle,Holz, Textilien)Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben

Unterschrift

Beim Befüllen und Entleeren der Beize gegen Flüssigspritzer Schutzbrille und säure-beständige Schutzhandschuhe tragenBefüllung: Zuerst bis kurz unter die Markierung Wasser vorlegen, dann Säu-re lang-sam bis zur gewünschten Konzentration dazugebenBedienen des Beizgerätes: Werkstücke mit geeigneter Pinzette (kein Stahl) ins Sieb einlegen, Deckel langsam verschließen. Besteht keine Spritzgefahr, kann ohneAugenschutz gearbeitet werdenEntnahme des Werkstückes aus dem Beizgerät mit geeigneter Pinzette (kein Stahl).Werkstück sofort in klarem Wasser abspülen und abkühlenEntsorgen der Altsäure: Gegen Flüssigspritzer Schutzbrille und säurebeständigeSchutzhandschuhe tragen. Inhalt des Beizgerätes langsam in Entsorgungsgefäß ein-füllen – großen Trichter verwenden

Verschüttetes mit viel Wasser fortspülenNotruf: …………………………………….

Hautkontakt: Benetzte Stellen sofort mit viel Wasser abspülenAugenkontakt: Sofort gründlich mit viel Wasser ausspülen (Augenspülflasche,Augendusche)Vorgesetzten informieren, Augenarzt ………………………...aufsuchenEinatmen: Frischluft, Vorgesetzten informieren, Arzt ………………………aufsuchenErsthelfer:…………………………………Notruf:…………………………………….

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Anwendungsbereiche

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten bei Störungen

Verhalten bei Unfällen • Erste Hilfe

Instandhaltung • Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich:

Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNG

Arbeitsplatz:Tätigkeit:

Bearbeiter:

Stand:

Unterschrift

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

Firma:

Arbeitsbereich:

Verantwortlich:

BETRIEBSANWEISUNGGEM: § 20 ABS. 1 GEFSTOFFV.Arbeitsplatz:Tätigkeit:

Stand:

Unterschrift

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Unternehmermodellfür

Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede

Fernlehrgang

Teil 3Gefährdungsbeurteilung

1. Vorgehensweise1.1 Gefährdungen und Belastungen ermitteln1.2 Gefährdungen und Belastungen beurteilen1.3 Maßnahmen festlegen, planen und

durchführen1.4 Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen1.5 Dokumentation

2. Hinweise zur Lösung der Aufgaben2.1 Arbeiten mit der Software2.2 Arbeiten mit der Papierfassung

3. Fragebogen

4. Lösungsbogen

5. Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung5.1 Sicherheitsorganisation5.2 Arbeitsumfeld sicher gestalten5.3 Gefahrstoffe in der Werkstatt5.4 Tätigkeiten in der Werkstatt

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Wenn ein Mitarbeiter plötzlich Hautausschlag hat undder Arzt eine Allergie gegen eine Chemikalie vermu-tet, sucht man auch im Betrieb nach der Quelle, ana-lysiert die Ursachen für die Erkrankung und entdecktdabei eine Gefahr, die man bisher nicht wahrgenom-men hat; dieses Vorgehen ist eine Analyse der Gefahrnach dem Schadensereignis. Bei Unfällen ist es meistnicht anders: Wenn das Kind in den Brunnen gefallenist, sieht man plötzlich, dass kein Deckel auf demBrunnen war, und jeder hat gewust, dass das so kom-men musste.

In fast jedem Betrieb gibt es Gefahren, die jederirgendwie sieht und kennt, aber nicht bewusst daraufreagiert – weil ja bisher noch nichts passiert ist, weilder Gesundheitsschaden sich einschleicht und nochnicht schmerzt. Dazu kommen versteckte Gefahren,die erst durch eine Gefährdungsbeurteilung aufgedek-kt werden. Muss es wirklich erst zu einem Schadenkommen, der den Mitarbeiter und das Unternehmenbelastet? Das 1996 erlassene Arbeitsschutzgesetzgibt eine andere Denkrichtung vor:

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen „(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung derfür die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenenGefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen desArbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Artder Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Ar-beitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplat-zes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergebendurch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätteund des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologischeEinwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz vonArbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Ma-schinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgangdamit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungs-verfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und derenZusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung derBeschäftigten.“

Wenn Sie als Unternehmer zusammen mit IhrenMitarbeitern die Gefahren systematisch aufspüren undanalysieren, können Sie die Gefahr ausschalten oderzumindest deutlich verringern. Die Gefährdungs-beurteilung, die Bewertung der ermittelten Gefahrenund die Festlegung von Maßnahmen gegen dieGefahren macht zwar zunächst Arbeit, schützt aberSie und Ihre Mitarbeiter nachhaltig vor Unfällen undGesundheitschäden.

1. Vorgehensweise

Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt in zwei Stufen:

• Stufe 1 ist die Betrachtung des gesamten Betriebesund die Beurteilung und Bewertung der Sicher-heitslage. Das Ergebnis der Beurteilung kann dererstmalige Aufbau einer Sicherheitsorganisationoder die Verbesserung der bestehenden Organi-sation sein. Einige wichtige Punkte wie erste Hilfe,Brandschutz und Gefahrstoffe haben Sie schon inden Teilen 1 und 2 dieses Fernlehrgangs erarbeitet.

• Stufe 2 betrachtet jeden einzelnen Arbeitsplatz inIhrem Betrieb.

Die Handlungsfelder der Gefährdungsbeurteilung sind:

1. Gefährdungen und Belastungen ermitteln2. Gefährdungen und Belastungen beurteilen und

bewerten3. Maßnahmen festlegen, planen und durchführen4. Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen5. Dokumentation der Ergebnisse und Maßnahmen

Nach diesem Schema und mit unseren Arbeitshilfen(siehe Punkte 2 und 5) können Sie nicht nur Schritt fürSchritt die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzeserfüllen, sondern auch eine Sicherheitsorganisationund -kultur aufbauen, in der gesunde, leistungsfähigeund leistungswillige Mitarbeiter entscheidend zumwirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens beitragen.

1.1 Gefährdungen und Belastungen ermittelnGefährdungen ergeben sich durch die Gestaltung desArbeitsplatzes und die Arbeitsverfahren, durch denUmgang mit Maschinen, Geräten und Arbeitsstoffen.

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

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Gefährdungen können auch durch falsches, nicht derSituation angepasstes Verhalten der Beschäftigten ent-stehen.

Einige Beispiele für Gefährdungen und Belastungen:

• Gestaltung der Arbeitsstätte: Treppe ohne Hand-lauf Gefährdung: Sturz beim Benutzen der Treppe

• Einrichtung des Arbeitsplatzes: Schraubstock inder Werkstatt mit einer festen Höhe von 80 cm füreinen 187 cm großen BeschäftigtenBelastung: Stehen mit gebeugtem Rücken inZwangshaltung, Muskel- und Skelettbelastung

• Chemische Einwirkung: Direkter Hautkontakt zuLösungsmitteln, Säuren, Laugen, allergieauslösen-den Stoffen beim Bearbeiten von Werkstücken;Gefahrstoffdämpfe in der AtemluftGefährdung: Hautekzeme, Entfettung der Haut,Verätzungen der Haut, der Augen, der Atemwege;Allergien; Aufnahme gesundheitsschädlicherDämpfe über die Atmung

1.2 Gefährdungen und Belastungen beurteilen undbewertenBeurteilen Sie, wie sich die ermittelten Gefährdungenund Belastungen auf die Gesundheit der Mitarbeiterauswirken können. Bewerten Sie die Gefähr-dungen/Belastungen auch an Hand der Schutzziele,die in Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungs-vorschriften und technischen Regeln festgelegt sind:

• Sind die Beschäftigten ausreichend geschützt?• Sind vorhandene Gefährdungen und Belastungen

akzeptabel?• Sind Anforderungen aus Gesetzen, Verordnungen,

Unfallverhütungsvorschriften, Regeln der Technikerfüllt?

Da Sie nicht zu jeder Situation und jedem Stoff dieAnforderungen kennen, verweist unser Material aufden Fundort der Anforderungen (siehe „Quelle“).

Das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung heißt ent-weder• kein Handlungsbedarf,

oder• Handlungsbedarf: Sie müssen Maßnahmen für

den Schutz der Mitarbeiter vor Unfällen und Ge-sundheitsgefahren festlegen.

1.3 Maßnahmen festlegen, planen und durchführenDas Arbeitsschutzgesetz definiert allgemeine Grund-sätze für Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

Arbeitsschutzgesetz § 4„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeits-schutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzenauszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eineGefährdung für Leben und Gesundheit möglichst ver-mieden und die verbleibende Gefährdung möglichstgering gehalten wird;2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik,Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicher-te arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksich-tigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik,Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf denArbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zuanderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftigeBeschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zuerteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifischwirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn diesaus biologischen Gründen zwingend geboten ist.“

Für unser Beispiel „Treppe ohne Handlauf” kann dasErgebnis der Gefährdungsbeurteilung so aussehen:Gefährdung: Sturz beim Benutzen der TreppeBeurteilung: nicht akzeptables Risiko; entspricht nichtder Unfallverhütungsvorschrift und dem Stand derTechnik; Schutzmaßnahme erforderlich.Maßnahmen: Auftrag an Handwerker, ein Geländerzu montieren. Wenn möglich, Treppe so lange sper-ren. Wenn nicht, Mitarbeiter über die Absturz-gefahren unterweisen, z. B.: Nichts vor dem Körpertragen, das die Sicht behindert oder das Gleich-gewicht gefährdet; langsam und bewusst gehen,keine zwei Stufen mit einem Schritt nehmen. Schildanbringen: Achtung Sturzgefahr! Handlauf fehlt!

Gefährdungsbeurteilung

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1.4. Wirksamkeit der Maßnahmen prüfenWenn die Maßnahme realisiert, der Handlauf alsomontiert ist, prüfen Sie, ob das Schutzziel erreicht ist:Ist der Handlauf in Ordnung? Beachten die Mitarbei-ter Ihre Anweisung, den Handlauf zu benutzen?

Prüfen Sie alle festgelegten Maßnahmen des Arbeits-schutzes von Zeit zu Zeit. Für diese Kontrolle sind keinefesten Zeiten vorgeschrieben, ein geeigneter Anlass istimmer Ihre Sicherheitsbegehung der Arbeitsstätte. Dabeiwerden Sie bemerken, ob die festgelegten Arbeits-schutzmaßnahmen wirken: Funktionieren die Schutz-einrichtungen an Maschinen, laufen die Absaugungen,sind die Gefahrstoffbehälter gekennzeichnet, verhaltensich die Mitarbeiter sicherheitsgerecht?

Beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter an der Gefährdungs-beurteilung, ermuntern Sie sie, Mängel offen anzu-sprechen und Verbesserungsvorschläge zu machen.Das ist ein wichtiger Schlüssel auch für den Erfolg derArbeitsschutzmaßnahmen. Die Mitarbeiter sind oft diebesten Experten in eigener Sache – und wer wirdschon gegen Schutzmaßnahmen verstoßen, die erselbst mit entwickelt hat? Übrigens: Es ist nicht zuläs-sig, die Mitarbeiter an den Kosten für Arbeitsschutz-Maßnahmen zu beteiligen.

Wenn Sie ein Arbeitsschutzproblem nicht selbst lösenkönnen, helfen Ihnen Ihr Kursveranstalter und IhreBerufsgenossenschaft. Sie können sich auch von exter-nen Arbeitsschutzexperten unterstützen lassen. Dassind z. B. Ihr Betriebsarzt für medizinische Fragenoder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für technischeProbleme; diese Fachleute können Sie auch mit derGefährdungsbeurteilung beauftragen.

1.5 DokumentationDas Arbeitsschutzgesetz fordert die Dokumentationder Ergebnisse Ihrer Gefährdungsermittlung und -beur-teilung sowie der festgelegten Arbeitsschutzmaß-nahmen. Diese Dokumentation brauchen Sie auch fürden erfolgreichen Abschluss Ihrer Qualifikation imRahmen des Unternehmermodells – unabhängig vonder Betriebsgröße. Mit der vollständigen Bearbeitungder anhängenden Unterlagen ist Ihre Dokumenta-tionspflicht erfüllt. Eine ausführlichere Einführung in das Thema Gefähr-dungsbeurteilung finden Sie in der Broschüre D14„Gefährdungsbeurteilung“ der BGFE. Die Bestell-adressen sind: Telefon 0221 3778-433 ,-501, -502Telefax 0221 3778-435E-Mail [email protected]

Erarbeiten Sie die Sicherheitsorganisation IhresBetriebes (Stufe 1 der Gefährdungsbeurteilung)anhand des beigefügten Materials

Erarbeiten Sie die Gefährdungsbeurteilung für dieArbeitsplätze Ihres Betriebes (Stufe 2 der Gefähr-dungsbeurteilung) anhand des beigefügten Materials.

2. Hinweise zur Lösung der AufgabenDas beigefügte Material enthält alles, was Sie zurLösung der Aufgaben 1 und 2 benötigen. Der Zeit-bedarf für die erste Gefährdungsbeurteilung allerArbeitsbereiche variiert je nach Art und Größe desBetriebes – meist liegt der Mindestaufwand bei zweibis vier Stunden. Mit der Bearbeitung des Materialsentsteht automatisch die Dokumentation.

Es gibt auch andere Handlungshilfen zur Gefähr-dungsbeurteilung. Beim Kauf sollten Sie jedoch daraufachten, dass das Material speziell für Ihr Handwerkvorbereitet ist – allgemein gehaltene Unterlagen erfor-dern zu viel Zeit für die Bearbeitung.

Gefährdungsbeurteilung

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Aufgabe 1

Aufgabe 2

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Sie können in den hier anhängenden Unterlagenhandschriftlich arbeiten oder die BGFE-CD zurGefährdungsbeurteilung verwenden. Die Inhalte sindidentisch mit dem ausgedruckten Material.

Vorteile beim Arbeiten mit der Software sind:

• Sie erhalten durch Anklicken viele Erklärungen• Vorschriften, Regeln der Technik, Broschüren und

Handlungshilfen sind direkt mit dem zu bearbeiten-den Thema verknüpft

• Sie können Änderungen vornehmen, • eigene Arbeitsplätze hinzufügen und• das Programm zur Unterweisung der Mitarbeiter

nutzen

Vorteil der Papierfassung ist der geringere Zeitauf-wand gegenüber der Software.

2.1 Arbeiten mit der SoftwareInstallieren Sie zuerst das Programm zur Gefähr-dungsbeurteilung. Den Gefährdungskatalog für ihreBranche finden Sie als Datei auf der CD zumBegleitbuch. Legen Sie diese CD ein und starten daszuvor installierte Programm zur Gefährdungs-beurteilung. Doppelklicken Sie den Menüpunkt„Gefährdungsbeurteilung“. Öffnen Sie die Datei„Gold- und Silberschmiede, etc. (524)“. BeiProblemen hilft Ihnen die Hotline zur CDGefährdungsbeurteilung: Telefon 0611/950300.

2.2 Arbeiten mit der PapierfassungNehmen Sie den Gefährdungskatalog aus dem An-hang zur Hand. Gehen Sie die einzelnen Seitendurch. Im Feld „Maßnahmen“ können Sie durch hand-schriftliche Vermerke wie „Erledigt“ oder „In Bear-beitung“ ihre betrieblichen Maßnahmen dokumentie-ren. Nicht auf ihren Betrieb zutreffende Maßnahmenkönnen Sie streichen. Die Vorgaben helfen Ihnen,systematisch die Gefährdungen und Belastungen zuerfasssen und die erforderlichen Maßnahmen festzu-legen.

Gefährdungsbeurteilung

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3. Fragebogen

Mit diesem Fragebogen endet der Fernlehrgang.Beantworten Sie bitte zunächst die Fragen und über-tragen dann die Ergebnisse in den Lösungsbogen.Bitte schicken Sie diesen Lösungsbogen an IhrenKursveranstalter.

1. Frage:Haben Sie die Aufgabe 1 erledigt? (Sicherheitsorganisation)a Ja b Nein

2. Frage:Haben Sie die Aufgabe 2 erledigt? (Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze)a Ja b Nein

Kreuzen Sie bei den folgenden Fragen bitte nur dierichtigen Antworten an. Mindestens eine der Ant-worten ist richtig, mindestens eine ist falsch.

3. Frage:Welche Aussagen über die Grundpflichten desArbeitgebers sind richtig?a Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnah-

men des Arbeitsschutzes zu treffen.

b Der Arbeitgeber hat eine Verbesserung von Sicher-heit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzu-streben.

c An den Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfendie Beschäftigten beteiligt werden, denn diesehaben den meisten Nutzen davon.

d Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen sind Inves-titionen, die man so lange verschieben kann, biseine Behörde sie mit Strafandrohung einfordert.

4. Frage:Welche Aussagen zu allgemeinen Grundsätzen für dieMaßnahmen des Arbeitschutzes sind richtig?a Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.

b Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eineGefährdung für Leben und Gesundheit derBeschäftigten möglichst vermieden und die verblei-

bende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

c Bei den Maßnahmen ist der Stand der Wissen-schaft und Forschung zu berücksichtigen.

d Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik,Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesi-cherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zuberücksichtigen.

5. Frage:Die Gefährdungsbeurteilunga ist eine Aufgabe des Arbeitgebers; die Beschäf-

tigten können und sollen aber ihre Erfahrungen undAnregungen einbringen.

b dient dem Zweck, die mit der Arbeit verbundenenGefährdungen zu ermitteln und festzulegen, welcheMaßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

c wird einmal gründlich für den ganzen Betriebgemacht. Danach ist sie für 30 Jahre uneinge-schränkt gültig.

6. Frage:Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatza müssen durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf

ein akzeptables Restrisiko vermindert werden.

b können nur von Wissenschaftlern oder ausgebilde-ten Sicherheitsfachkräften richtig ermittelt werden

c können zu Körperschäden führen.

7. Frage:Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilunga ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

b ist für jeden Arbeitgeber Pflicht, der am Unterneh-mermodell der BGFE teilnimmt.

c darf nur auf dem PC erfolgen, handschriftlicheBearbeitungen des Materials zur Gefährdungs-beurteilung sind vor Gericht nicht zugelassen.

Gefährdungsbeurteilung

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Anschrift Kursveranstalter

1. Frage a b

2. Frage a b

3. Frage a b c d

4. Frage a b c d

5. Frage a b c

6. Frage a b c

7. Frage a b c

Absender:

Name, Vorname

Geburtsdatum

Betrieb

Straße Nr.

Postleitzahl, Ort:

Telefon Fax

E-Mail

BG-Aktenzeichen (Mitgliedsnummer)

Datum Unterschrift

Fernlehrgang Teil 3 „Gefährdungsbeurteilung“

Bitte senden Sie den ausgefüllten Lösungsbogen an Ihren Kursveranstalter

Fernlehrgang zum Unternehmermodell der BGFE für Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede

Kopieren Sie diesen Bogen für Ihre eigenen Unterlagen!

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5. Vorlagen zurGefährdungsbeurteilung

Die ausgefüllten Bögen gelten als Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeits-schutzgesetz; sie müssen aufbewahrt werden und sind staatlichen Behörden und der Berufsgenossenschaft aufVerlangen vorzulegen.

Betrieb (Firmenstempel)

5.VORLAGEN ZUR GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

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Gefährdung/BelastungSich langsam entwickelnde arbeitsbedingte Erkran-kungen und langfristig wirkende Gesundheitsgefahrenwerden zu spät erkannt.

MaßnahmenBetriebsarzt suchen in Gelben Seiten oder im Internetunter www. betriebsaerzte.de oder www.lvbg.de.

Einsatzstunden des Betriebsarztes berechnen nachBGV A7 § 2 Tabelle 2 Uhrmacher, Gold- und Silber-schmiede: 1 Stunde je Arbeitnehmer in 5 Jahren.Beispiel: Ein Betrieb mit 3 Beschäftigten bestellt denBetriebsarzt also alle fünf Jahre für 3 Stunden.

Betriebsarzt bestellen und ihm die Aufgaben nach § 3Arbeitsicherheitsgesetz übertragen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A7

Gefährdung/BelastungMögliche gesundheitliche Eignungs- und Belas-tungseinschränkungen.

MaßnahmenErmitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmenoder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizini-sche Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen.

Betriebsarzt fragen, welche Vorsorgeuntersuchungenerforderlich sind.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A4, ArbSchG § 11

Gefährdung/BelastungMangelhafte erste Hilfe bei Unfällen undGesundheitsstörungen.

MaßnahmenEinen Ersthelfer ausbilden lassen. Die Lehrgangs-gebühren trägt Ihre Berufsgenossenschaft.

Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leichtzugänglich bereithalten. Minimum ist ein kleinerVerbandkasten C nach DIN 13157; regelmäßig kon-trollieren und bei Bedarf ergänzen.

Aufbewahrungsort von Erste-Hilfe-Material mitRettungszeichen kennzeichnen und den Beschäftigten bekannt machen.

Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen,Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verbandbuchkann unter www.bgfe.de heruntergeladen und ausge-druckt oder bestellt werden.

Notruf ermöglichen (Telefon); Notrufnummern bekanntmachen (z.B. Rettungsleitstelle, Ärzte).

Beschäftigte über das Verhalten bei Unfällenunterweisen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A1; ArbSchG § 10

Sicherheitsorganisation

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Betriebsarzt

Vorsorgeuntersuchung

Erste Hilfe

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Gefährdung/BelastungMenschliches Fehlverhalten durch ungenügendeInformationen über Gefährdungen und Belastungen amArbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicher-heitsgerechtes Verhalten.

MaßnahmenUnterweisen bei der Einstellung, bei Veränderungenim Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeits-mittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme derTätigkeit.

Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung anpas-sen und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholen.

Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigensauf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich derBeschäftigten ausgerichtet sind.

Unterweisung dokumentieren, (Thema, Teilnehmer,Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenArbSchG § 12; BetrSichV § 9; BGV A1 § 7

Gefährdung/BelastungVerantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- undGesundheitsschutz der Beschäftigten unklar.

MaßnahmenZuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzenklären.

Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre Verant-wortung und Pflichten sowie mögliche Rechtsfolgen imArbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen – zumBeispiel mit dem Videofilm „Verantwortung imErnstfall", Bestell-Nr VI 15 unter www.bgfe.de >Medien.

Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit denPflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz beauftra-gen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenArbSchG § 13; BGV A1 § 12

Gefährdung/BelastungUnzureichende Beratung des Unternehmens bei Arbeits-und Gesundheitsschutzproblemen.

MaßnahmenFalls das Unternehmen nicht am Unternehmermodellteilnimmt: Eine Sicherheitsfachkraft schriftlich bestellenund ihr die Aufgaben gemäß § 6 Arbeitssicherheits-gesetz übertragen.

Die Sicherheitsfachkraft kann ein externer Dienstleistersein oder der Betrieb läßt einen eigenen Mitarbeiterzur Sicherheitsfachkraft ausbilden.

Einsatzzeiten berechnen nach BGV A6 § 2:Uhrmacher, Gold und Silberschmiede 1,2 Stunden jeArbeitnehmer, mindestens jedoch 20 Stunden proJahr.

Auch wenn der Betrieb am Unternehmermodell teil-nimmt, muss er bedarfsgerechte Beratung einholen,wenn er selbst nicht in der Lage ist, ein sicherheitstech-nisches Problem zu lösen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A6

Sicherheitsorganisation

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Unterweisen der Mitarbeiter

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte

Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Gefährdung/BelastungUnzureichende Kenntnisse des Unternehmers für dieGefährdungsbeurteilung und bei Arbeits- undGesundheitsschutzproblemen.

MaßnahmenZum Kurs „Unternehmermodell“ eines anerkanntenKursveranstalters anmelden und teilnehmen. Dieaktuelle Liste der anerkannten Kursveranstalter in IhrerNähe finden Sie im Internet unter www.bgfe.de

Die Rechtsgrundlage für das Unternehmermodell istBGV A6 § 2 Absatz 2. In der Durchführungs-anweisung finden Sie weitere Erläuterungen.

Die Übergangsfrist für alle Unternehmen endete am 1.04. 2003. Die Unternehmer müssen spätestens imJahr nach Ablauf der Übergangsfrist an der Schulungfür das Unternehmermodell teilnehmen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A6

Gefährdung/BelastungUnzureichende Koordination und Beratung des betrieb-lichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

MaßnahmenBei mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutz-ausschuss zu bilden. Den Arbeitsschutzausschuss min-destens einmal vierteljährlich einberufen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenASiG § 11

Gefährdung/BelastungNicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten imArbeits- und Gesundheitsschutz.

MaßnahmenEinen Sicherheitsbeauftragten bestellen (gesetzlichePflicht bei mehr als 20 Beschäftigten).

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A1 § 9

Sicherheitsorganisation

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Unternehmermodell Sicherheitsbeauftragte

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

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Gefährdung/BelastungGefährliche Körperströme, Lichtbogen, Brände.

MaßnahmenRegelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen undBetriebsmittel organisieren. Prüffristen nach Tabelle 1aaus der BGV A2 § 5 beachten.

Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrischeAnlagen und Betriebsmittel benutzt werden.

Beschäftigte über die Gefahren des elektrischenStromes und die sichere Handhabung elektrischerBetriebsmittel unterweisen (Prüfliste).

Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unterBeachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen undder Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagenund Betriebsmittel“ nur durch eine Elektrofachkraftbzw. unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.

Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischenBetriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten wer-den; Kennzeichnen kann sinnvoll sein.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A2

Gefährdung/BelastungVerbrennungen durch Feuer; Vergiftungen durchBrandgase und Brandrauche.

MaßnahmenVorbeugenden Brandschutz organisieren.

Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brand-löschens unterweisen.

Beschäftigte benennen, die für den Fall eines BrandesAufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierungvon Personen übernehmen.

Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern bereitstel-len – mindestens einen 6-kg-Löscher pro Etage.

Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar bereit-halten, Standort mit Brandschutzzeichen markieren.

Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen.

Alarmplan für den Brandfall aufstellen.

Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen.

Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden.

Fluchtwege freihalten und kennzeichnen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenArbSchG § 10; BGV A1 § 49; BGV A8; BGI 560;BGR 133

Arbeitsumfeld sicher gestalten

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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Brandschutz

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Gefährdung/BelastungNicht-Erkennen von Unfall- und Gesundheitsgefahren;keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten.

MaßnahmenPrüfen, welche Sicherheitszeichen und Sicherheits-aussagen erforderlich sind – z.B. Rauchverbot,Schutzbrille tragen.

Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigtenüber die Bedeutung der eingesetzten Zeichen unter-weisen – z.B. mit der Videounterweisung „Best signs".Kostenlos erhältlich über Landesfilmdienst Hessen imAuftrag des Hauptverbandes der gewerblichenBerufsgenossenschaften: Tel: 069/63009422 Fax: 069/ 63009430

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A8

Gefährdung/BelastungVerletzungsgefahren durch Stürzen, Stolpern, Umknicken,Fehltreten oder Durchbrechen und Kollisionen mitFahrzeugen.

MaßnahmenSind Verkehrswege übersichtlich gestaltet und frei vonHindernissen?

Ist der Fußboden sicher begehbar (keine Stolper-stellen, rutschhemmender Belag)?

Wurden die Treppen richtig dimensioniert und mitHandlauf versehen ?

Können die Arbeitsplätze über Flucht- und Rettungs-wege schnell und sicher verlassen werden ?

Sind Absturzgefahren an Verkehrswegen beseitigt,wurden Boden- und Wandöffnungen durch Geländeroder Abdeckungen gesichert ?

Sind Türen und Tore je nach Art der Nutzung in aus-reichender Zahl und Ausführung vorhanden ?

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A1 § 25; ArbStättV § 17; ASR 17/1, 2

Arbeitsumfeld sicher gestalten

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Kennzeichnung für Sicherheits-und Gesundheitsschutz

Verkehrswege

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Gefährdung/BelastungVergiftungsgefahr durch cyanidhaltige Elektrolyte,Bildung giftiger Blausäuregase, Verschleppung vonSäure in cyanidische Bäder, Verätzungen; Schreckreaktionbei Kurzschlüssen.

MaßnahmenBereitstellen geeigneter, beständiger Behältnisse fürElektrolyte z.B. Elektrolytautomat, verschließbar undmit integrierter Absaugung. Prüfen, welcheSicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen erforder-lich sind – z.B. Rauchverbot, Schutzbrille tragen.

Aufbewahrung der Elektrolyte in geigneten mitGefahrensymbol gekennzeichneten Behältnissen,keine Lebensmittelbehältnisse.

Bereitstellen der persönlichen Schutzausrüstung:Schutzbrille mit Spritzschutz für Flüssigkeiten,Schutzhandschuhe aus Material, das dauerhaft gegenSäuren und Laugen beständig ist.

Abstand zwischen Anode und Kathode so groß wäh-len, dass Werkstücke gefahrlos eingehängt werdenkönnen.

Erstellen einer Betriebsanweisung; Unterweisen derMitarbeiter.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenTRGS 555; GefStoffV §§ 17, 19, 20; BGV A1 §§ 45,48, 49; BGI 569; BGI 192; BGI 195

Gefährdung/BelastungGesundheitsgefährdende Dämpfe; Hautgefährdung.

MaßnahmenEinsatz von Produkten mit möglichst geringemGefährdungspotential (lösemittelfrei, nicht brennbar,

ohne gefährliche Pigmente etc., Anfrage beimHersteller, Sicherheitsdatenblatt).

Aufbewahrung am Arbeitsplatz in einem abschließba-ren Schrank aus Metall (ggf. bei brennbarenFlüssigkeiten gemeinsam mit Reinigungs- undLösemitteln in einem zugelassenen Sicherheitsschrankentsprechend TRbF 22).

Bereitstellen der erforderlichen PSA (lösemittelbestän-dige Handschuhe, Schutzbrille mit Seitenschutz).

Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsan-weisung.

Unterweisung der Mitarbeiter.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenTRGS 500; TRGS 400; GefStoffV § 14ff; TRbF 22;BGV A1 § 2; BGI 195

Gefährdung/BelastungUnkontrollierter Gasaustritt, falscher Betriebsdruck,Explosion, Brand, Verbrennungen.

MaßnahmenGasverbrauchsanlage nach dem Stand der Technikbeschaffen.

Flüssiggasflaschen nicht in Kellern, Fluren, Treppen-häusern usw. lagern. Dichtigkeit beim Anschluß einerneuen Flasche mit Prüfspray feststellen.

Druckminderer wegen Alterung des Materials ca. alle8 Jahre erneuern. Ortsfeste Anlagen alle vier Jahredurch Sachkundigen prüfen lassen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV D34 § 33

Gefahrstoffe in der Werkstatt

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Entfetten, Vergolden, Versilbern; Rhodinieren

Farben, Lacke

Flüssiggas

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Gefährdung/BelastungExplosion, Brand durch unkontrollierten Gasaustritt.

MaßnahmenNur für die Gasart geeignete Gasschläuche verwen-den. Sachkundig sind z.B. Gasinstallateure, techni-sche Experten der Lieferanten.

Für die Gasart geeignete Druckminderer verwenden.

Nicht gebrauchte Anschlussstellen von Gasleitungendurch Stopfen dicht verschließen und gegen zufälligesÖffnen sichern, denn die Hähne könnten versehentlichgeöffnet werden.

Für Acethylen keine Kupferrohre verwenden.

Gasschläuche so verlegen und sichern, dass siegegen thermische und mechanische Beanspruchungengeschützt sind.

Gasschläuche an den Schlauchtüllen durch Schlauch-schellen oder Bandklemmen gegen Abrutschen si-chern.

Regelmäßige Prüfung durch Sachkundigen organisie-ren.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV D1; BGV D94; BGV D2; BGI 554

Gefährdung/BelastungGefährliche Reaktionen durch Zusammenlagern ver-schiedener Gefahrstoffe; Auslaufen von Gefahrstoffen.

MaßnahmenZutritt unbefugter Personen verhindern; Bereithaltengeeigneter, gekennzeichneter Behälter zum Lagernund Aufbewahren von Gefahrstoffen; Begrenzen derLagermengen.

Schaffung geeigneter Lagerräume gemäß Landes-bauordnung, WHG, etc.

Getrenntes Aufbewahren von Gefahrstoffen, die mit-einander gefährlich reagieren können (z. B. Säurenund Laugen).

Regelung, Kontrolle der Gefahrstoffausgabe, Bes-timmen eines Verantwortlichen, Dokumentation desLagerbestandes

Zulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeitenbeachten (siehe TRbF100, 110), ggf. Meldung an dieBehörde.

Lagerbeschränkungen beim Zusammenlagern sehr gif-tiger, giftiger und brandfördernder Stoffe mit anderenStoffen beachten (siehe TRGS 514,515).

Brenngase (Flüssiggas, Acethylen, Wasserstoff etc.)getrennt lagern (siehe TRG 280).

Unterweisen der Mitarbeiter.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A1 §§ 1, 2, 14, 45, 46; GefStoffV § 17; BGR132

Gefahrstoffe in der Werkstatt

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Gasleitungen, Gasschläuche für Brenngase:Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff, Acetylen

Gefahrstoffe lagern

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Gefährdung/BelastungGesundheitsgefahren durch unsachgemäßen Umgangmit Gefahrstoffen.

MaßnahmenUmgang mit Gefahrstoffen organisieren.

Informationen über Arbeitsstoffe im Betrieb beschaffen(Sicherheitsdatenblatt des Herstellers, Lieferanten).

Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses.

Ermittlung gefahrstoffbedingter Gefährdungen, ggf.Luftverunreinigung am Arbeitsplatz messen (eigeneorientierende Messung, Messung durch anerkannteMessstelle oder BG, siehe TRGS 402).

Einhalten der geltenden Luftgrenzwerte (siehe TRGS900) durch technische Schutzmaßnahmen (Rangfolgeder Schutzmaßnahmen).

Prüfung, ob möglichst ungefährlichere Ersatzstoffe ein-gesetzt werden können.

Erstellen arbeitsplatz- und stoffspezifischer Betriebs-anweisungen.

Unterweisung der Mitarbeiter anhand der arbeits-platzbezogenen Betriebsanweisung mit Dokumen-tation.

Bereitstellen der erforderlichen persönlichen Schutz-ausrüstung.

Bereitstellen von Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B.Augendusche, Notfallmedikamente für Cyanide).

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A1; BGV B1; GefStoffV; TRGS 500, 900, 903,905

Gefährdung/BelastungGesundheitsschädliche Dämpfe, Haut- und Atem-wegserkrankungen, Brand- und Explosionsgefahr.

MaßnahmenRaum- und Arbeitsplatzbe- und entlüftung bereitstellen,mindestens Fensterlüftung.

Bei brennbaren Lösungsmitteln im Klebstoff Brand- undExplosionsgefahr beurteilen.

Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zurVerfügung stellen.

Betriebsanweisung erstellen (Haut- und Augenkontaktmit Klebstoffen vermeiden; Klebstoffablagerungenregelmäßig entfernen; Papierunterlagen verwenden).

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenGefStoffV; BGV A1; BGV B1; BGV A8

Gefährdung/BelastungBrand, Explosion, Verspritzen des Elektrolyten.

MaßnahmenGeräte beschaffen, die dem Stand der Technik ent-sprechen.

Sicherheitseinrichtungen regelmäßig mindestens jähr-lich einer Sichtprüfung unterziehen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV D1 § 14

Gefahrstoffe in der Werkstatt

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Umgang mit Gefahrstoffen Klebstoffe

Mikrolöt- und Schweißgeräte mit eigenerWasserstoff-Sauerstoff-Erzeugung

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Gefährdung/BelastungGesundheitsgefährdende Dämpfe; Hautgefährdung.

MaßnahmenEinsatz von Produkten mit möglichst geringemGefährdungspotential (ohne gefährliche Inhaltsstoffe,Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt).

Bereitstellen der erforderlichen persönlichen Schutz-ausrüstung: z.B. Schutzhandschuhe und Schutzbrille.

Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsan-weisung, falls das Reinigungs- oder Lösungsmittel einGefahrstoff ist.

Unterweisung der Mitarbeiter.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenGefStoffV; BGV A1, BGR 192; BGR 195

Gefährdung/BelastungBrandfördernd, Entzündung von Ölen und Fetten.

MaßnahmenEinsatz gekennzeichneter und geprüfter Druck-gasbehälter.

Einsatz bauartzugelassener Druckminderer (Kenn-zeichnung!).

Nur für Sauerstoff zugelassene Schläuche einsetzen(Herstelleranfrage!).

Schläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mitSchlauchschellen, nicht mit Draht o. ä.).

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt undFlammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellen-vorlage bzw. Einzelflaschensicherung).

Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen ge-sichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit Ket-ten, Schellen etc., nicht in der Nähe von Öfen o. ä.).

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGI 644; BGV D1 §§ 6, 8, 9, 11, 12, 26; BGI 554;BGI 617

Gefährdung/BelastungVerätzungen, Reizungen.

MaßnahmenFür den Umgang mit starken Säuren wie z.B. Schwe-felsäure oder starken Laugen (z.B. Natriumhydroxid,Natronlauge) persönliche Schutzausrüstung zurVerfügung stellen: Mindestens Schutzhandschuhe, diegegenüber den Stoffen beständig sind, undSchutzbrille für Flüssigkeiten.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenGefStoffV; BGR 192; BGR 195; BGV A1 § 9

Gefahrstoffe in der Werkstatt

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Reinigungs- und Lösemittel

Sauerstoff für Brennzwecke

Säuren und Laugen

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Gefährdung/BelastungBrand, Explosion, Verbrennungen, Gasaustritt.

MaßnahmenEinrichtungen zum Schweißen, Schneiden und ver-wandte Verfahren nach dem Stand der Technikbeschaffen.

Wirksame Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes, min-destens Fensterlüftung.

Gasflaschen gegen Umfallen sichern.

Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe,-brille oder -schild bereitstellen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV D1

Gefährdung/BelastungHautbelastung durch zugesetzte Reinigungsmittel; Gefahrvon Knochenhautablösung; Lärmbelästigung.

MaßnahmenBereitstellen von Eintauchhilfen, Pinzetten und sonsti-ger Hilfsmittel, um einen Hautkontakt beim Einlegenund Herausnehmen der Teile auszuschließen.

Einsatz möglichst ungefährlicher Reinigungsmittel(Herstelleranfrage, Sicherheitsdatenblatt!).

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenGefStoffV, BGV A1 § 45

Gefahrstoffe in der Werkstatt

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Schweißen, Hartlöten, Flämmen

Ultraschallreinigung

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Gefährdung/BelastungSturz von der Leiter, vom Tritt.

MaßnahmenLeitern oder Tritte mit geeigneter Länge zur Verfügungstellen.

Leitern und Tritte vor jeder Benutzung und in regelmä-ßigen Abständen prüfen. Mindstens einmal jährlichSichtprüfung auf Beschädigung organisieren.

Schadhafte Leitern instandsetzen lassen oder derBenutzung sofort entziehen.

Betriebsanweisung, Piktogramme an Leitern anbrin-gen. Mitarbeiter in der Benutzung unterweisen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV D36; BGI 521

Gefährdung/BelastungErfassen von Körperteilen oder Kleidung; Verletzungdurch wegfliegende Werkstücke oder Späne.

MaßnahmenMaschine vor Arbeiten im Werkzeugbereich abschalten.

Späne nur mit Pinsel entfernen.

Bei langen Haaren Haarnetz tragen lassen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBetrSichV §§ 4, 7

Gefährdung/BelastungVerletzungen an Fingern und Händen.

MaßnahmenGeeignete Werkzeuge ausgewählen. Empfehlung:Geprüfte Werkzeuge mit GS-Prüfzeichen verwenden.

Beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch entzie-hen und fachgerecht reparieren.

Spitze und scharfe Werkzeuge nicht lose in derKleidung tragen.

Auswahl nach ergonomischen Gesichtspunkten(Gewicht, Griff).

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGI 533; BGV A1 § 35

Gefährdung/BelastungHeiße Metallteile, Lötrauche, sensibilisierende Flussmittel.

MaßnahmenWerkstücke nach Möglichkeit fest einspannen lassen.Kleinteile: dritte Hand, Knetmasse.

Abstand halten zwischen Flamme und Haaren, Hän-den und Kleidung.

Werkstück so plazieren, dass aufsteigende Lötrauchenicht eingeatmet werden.

Bei häufigen Lötarbeiten Absaugung zur Vermeidung ei-ner Exposition durch Lötrauche empfohlen; Ausführung inAbhängigkeit von der Expositionsdauer: z. B. Lötkolbenmit integrierter Absaugung, Zentralabsaugung mit Erfas-sungseinrichtungen, Tischabsaugung mit Filtereinsatz.Direkten Hautkontakt zu Flussmitteln mit Allergie-potential (z. B. Kolophonium) vermeiden.

Tätigkeiten in der Werkstatt

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Aufstiege zu Regalen, Schränken mit Leitern oder Tritten

Drehmaschine

Handwerkzeuge

Löten von Hand, kurzzeitig

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Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A1 § 45; GefStoffV; BGI 593

Gefährdung/BelastungVerbrennungen; Gefahr durch wegschleudernde Teile;spritzendes Metall.

Maßnahmen Einguss vorwärmen; Gussschleudern bzw. Zentrifugenmit Deckelzuhaltung und -verriegelung verwenden.

Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken zurVerfügung stellen.

Schutzbrille für Platinschmelzen zur Verfügung stellen.

Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsanwei-sung mit Hilfe der technische Beschreibungen und derBedienungsanleitung des Herstellers.

Unterweisen der Mitarbeiter.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A1 § 4; VBG 7Z

Gefährdung/BelastungAugenverletzungen durch wegfliegende Materialsplitter;Aufwickeln langer Haare, Schals usw.

Maßnahmen Mitarbeiter anweisen, beim Bohren Schutzbrille zutragen, lange Haare hinten zusammenzubinden oderHaarnetz zu tragen.

Bearbeiter: Erledigt am:

Quellen BGV A1 §§ 4, 14

Gefährdung/BelastungGesundheitsgefährdung durch Stäube vom Strahlmittelssowie vom Werkstück (zu strahlendes Material).

MaßnahmenErmittlung der Staubbelastung, der Art und Zusam-mensetzung der Stäube. Sicherheitsdatenblatt desHerstellers der Strahlmittel anfordern.

Auswahl und Kontrolle der Strahlmittel (Verwendungs-beschränkung und max. zulässige Gehalte anMetallen beachten, siehe §§ 7, 12 der BGV D26).

Unterweisen der Mitarbeiter.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenGefStoffV; BGV D26

Tätigkeiten in der Werkstatt

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Schmelzen, Gießen von flüssigem Metall; Öfen

Ständerbohrmaschine für feinmechanische Arbeiten

Strahlarbeiten in der Strahlbox

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Gefährdung/Belastung Einziehen und Quetschen von Fingern, Einziehen vonHaaren, Schals, weiter Kleidung.

Maßnahmen Mitarbeiter anweisen, lange Haare zusammenzubin-den oder Haarnetz zu tragen; eng anliegendeKleidung tragen.

Organisieren, dass die Walze nur bei ausgeschalte-tem Motor gereinigt wird.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A1

Gefährdung/BelastungEinziehen von Haaren, Körperteilen und Kleidung; weg-fliegende Teile, herumschlagende Teile wie z. B. Ketten.

Maßnahmen Augenschutz, Haarnetz zur Verfügung stellen.Mitarbeiter anweisen, die Schutzbrille zu tragen,Schals abzulegen, Haare zusammenzubinden oderein Haarnetz zu tragen.

Bearbeiter: Erledigt am:

QuellenBGV A1

Tätigkeiten in der Werkstatt

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Walzen für Schmuckmetalle

Polier- und Schleifgeräte

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Gefährdung/Belastung

Maßnahmen

Gefährdung/Belastung

Maßnahmen

KOPIERVORLAGE ZUR GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

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Bearbeiter: Erledigt am: Bearbeiter: Erledigt am:

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