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Umfang des Schadensersatzes §§ 280 – 284

Umfang des Schadensersatzes §§ 280 – 284. Das Gesetz unterscheidet: Der Umfang des Schadensersatzes differiert: Ansatzpunkt ist § 280 II und III –Dabei

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Umfang des Schadensersatzes

§§ 280 – 284

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Das Gesetz unterscheidet:

• Der Umfang des Schadensersatzes differiert: • Ansatzpunkt ist § 280 II und III

– Dabei wird zT doch wieder nach der Art der Leistungsstörung unterschieden

– Insbesondere bei der Spätleistung (§ 280 II iVm § 286)– Aber auch im übrigen:

• Schadensersatz statt der Leistung in § 280 III • Mit Verweis auf §§ 281, 282, 283 • Und dabei weiterer Differenzierung in „normalen“ SE statt der

Leistung und SE „statt der ganzen Leistung“– Vgl. § 281 I S. 1 und 2

– Die übrigen Fälle werden als SE „neben der Leistung“ bezeichnet

• Vor allem Mangelfolgeschäden und Verzögerungsschäden

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Problemlage:

• Es geht bei §§ 281 ff. um SE anstelle des Erfüllungsanspruchs

• Ähnlich wie beim Rücktritt will der Gläubiger die korrekte Leistung nicht mehr, sondern statt dessen SE

• Gemeint ist SE in Höhe des Erfüllungsinteresses – Deshalb früher „SE wegen Nichterfüllung“ genannt

• Höhe orientiert sich an der Vermögensposition des Gläubigers bei korrekter Erfüllung – Schließt also insbesondere den entgangenen Gewinn ein – Konkurrenz von SE und Erfüllungsanspruch – Teilweise parallele Regelung zum Rücktritt – Insbes. bei der Fristsetzung

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Unterschiede zum Rücktritt

• SE führt nicht zu einer Umgestaltung des Schuldverhältnisses – SE-Anspruch und Leistungsanspruch treten zunächst

nebeneinander (§ 281 Abs. 4) – Selbst das Verlangen nach SE führt nur zum Wegfall des

Leistungsanspruchs, Abs. 4? – Was wird aus der Leistungspflicht des Gläubigers im

gegenseitigen Vertrag? • Muss er noch erfüllen?

– Das wäre unpraktisch: Bei Geldanspruch führt es zur Aufrechnung, bei Sachleistung wird er zurücktreten, wenn er nicht erfüllen will.

• Kann er noch erfüllen? Dafür spricht, dass der Sachleistungsschuldner möglicherweise seine Sache loswerden will.

– Also Wahlrecht des Gläubigers

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1. Wahlrecht des Gläubigers

• Gläubiger kann im gegenseitigen Vertrag: – SE in Höhe der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung

fordern (Differenzlösung) • Leistungspflicht des anderen Teils entfällt nach § 281 IV • Eigene Leistungspflicht entfällt analog § 281 IV • Eine besondere Rücktrittserklärung ist nicht notwendig (str.) • Es bleibt ein SE-Anspruch in Höhe der Wertdifferenz

– Er kann aber auch: • Seine eigene Leistung wie geschuldet erbringen • Dafür erforderlicher Aufwand geht in die Schadensberechnung ein • Tritt an Stelle der nicht erhaltenen Gegenleistung

(Surrogationslösung) • Es entsteht ein Anspruch in Höhe des Wertes der erbrachten

Leistung plus weiterer Schäden• Diese Option ist vor allem sinnvoll, wenn dem Gläubiger daran

gelegen ist, seine Leistung loszuwerden

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Fristsetzungserfordernis

• Wie Rücktritt erfordert SE statt der Leistung grds. eine Nachfristsetzung, § 281 I 1

• Grund: – Vorrang des Erfüllungsanspruchs– Möglichkeit des Schuldners zur Herbeiführung

der korrekten Erfüllung

• Ggf. auch Abmahnung (§ 281 III) • Angemessene Frist wie § 323 I

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Entbehrlichkeit der Fristsetzung

• Ebenfalls § 323 I ähnlich– Erfüllungsverweigerung– Dem gleichgestellt über § 283 die Fälle der

Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1-3 • Hier macht die Fristsetzung ersichtlich keinen Sinn

– Nicht erwähnt ist das Fixgeschäft • Rechtsfolge?

– Fristsetzungserfordernis entfällt, wenn Gläubiger Rücktritt wählt (§ 325)

– § 340 I 2 bei Vertragsstrafeversprechen – Weitere Fälle im BT, zB § 440 I, 636.

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Besondere Ausschlussgründe

• § 281 enthält keine besonderen Ausschlussgründe– Insbesondere anders als § 326 II und § 323

VI – SE statt der Leistung wäre also theoretisch

denkbar, obwohl der Gläubiger für das Leistungshindernis weit überwiegend verantwortlich

– Lösung hier über § 254: • Ermöglicht ggf. Herabsetzung des SE bis auf Null

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SE statt der ganzen Leistung • Geregelt in § 281 I 2 und 3

– Gilt kraft Verweis auch für Fälle der Unmöglichkeit, § 283 S. 2– Auch § 282 gehört sachlich hierher

• Problem: Ausgreifen der Teil- Leistungsstörung auf das gesamte Schuldverhältnis iwS

• Beispiele: – Lieferung einer Teilmenge an Waren – PKW mit einfachem Radio statt der gewünschten Luxusausführung – Beschädigung von Eigentum des Bestellers durch Handwerker

• SE hinsichtlich des ganzen Vertrages möglich? – Also auch hinsichtlich:

• Der korrekt gelieferten Menge? • Des ansonsten einwandfreien Autos? • Der ansonsten einwandfrei erbrachten Werkleistung?

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Teilweise Leistungsstörung

• Ähnlich wie beim Rücktritt: – Zunächst prüfen, ob technisch überhaupt teilbar: – Wenn nicht, gilt § 281 für die ganze Leistung

• Ist also der Einbau eines anderen Radios technisch nicht machbar, kann der ganze PKW zurückgegeben und SE statt der Leistung verlangt werden

– Ist die Leitung grundsätzlich teilbar, kommt es auf das Interesse des Gläubigers an, § 281 I 2:

• Bei Interessewegfall SE statt der ganzen Leistung• Im Fall des Autos klar (-)

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2. Wahlrecht des Gläubigers

• SE statt der ganzen Leistung kann verlangt werden, muss aber nicht – Bei Teilstörung kann der Gläubiger in jedem

Fall die erbrachte Teilleistung behalten und nur wegen des fehlenden Restes SE statt der Leistung verlangen („kleiner Schadensersatz“)

– Liegen die Voraussetzungen für einen SE statt der ganzen Leistung vor, kann er auch die ganze Leistung in Rechnung stellen (großer Schadensersatz)

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2. Wahlrecht des Gläubigers

• Dieses Wahlrecht ist mit dem oben erwähnten kombinierbar: – Groß/Klein – Differenz/Surrogationsmethode?

• Unterscheidung: – Groß/Klein betrifft die gestörte Leistung:

• Bleibt die gestörte Leistung teilweise beim Gläubiger oder erfolgt Komplettabrechnung?

– Differenz/Surrogat betrifft die Gegenleistung des Gläubigers:

• Stellt Gläubiger die Gegenleistung lediglich in Rechnung (Differenzmethode) oder will er seine Gegenleistung erbringen (Surrogationsmethode)?

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Kombination von Wahlrechten:

• Groß/Klein und Differenz/Surrogation sind frei kombinierbar – Es gibt also auch beim kleinen SE die

Surrogationsmethode – A tauscht ein Reitpferd gegen 100 Sack

Zement. Geliefert werden nur 90. • A kann die gelieferten 90 Sack behalten und nur

wegen des Restes SE verlangen (kleiner SE) • Gleichwohl kann er seine Leistung erbringen

(Surrogationsmethode)

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Sonderregel Schlechterfüllung

• Sonderregel für die Schlechtleistung in Satz 3: Hier genügt es, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist – Zu beachten ist dabei, dass Nacherfüllung und

Minderung nicht ausgeschlossen sind– Also nur dann zu bejahen, wenn trotz anderweitiger

Rechtsbehelfe fühlbare Beeinträchtigung vorliegt – Im Fall des Autos also regelmäßig (-)

• Austausch gegen ein vertragsgemäßes Radio belastet des Käufer nicht wesentlich

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Sonderfall Schutzpflichtverletzung

• Maler deckt bei Streichen der Decke Möbel nicht ab und verkleckst das Designer- Sofa– Anspruch wegen des Schadens am Sofa klar § 280 I – Zusätzliche Anforderungen nach § 280 III (-), da kein

SE statt der Leistung • Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist Hauptpflicht und

leistungsbezogene Nebenpflicht • Nicht aber Schutzpflicht (§ 241 II)

– Nur wo es um SE statt der Leistung geht, greift § 282 ein

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Sonderfall Schutzpflichtverletzung

• § 282 regelt den Fall, dass wegen einer Schutzpflichtverletzung (§ 241 II) SE statt der Leistung verlangt wird – Im Beispiel also Abbruch der Malerarbeiten, Beauftragung eines

anderen Handwerkers und Abrechung entsprechender Mehrkosten

– Nur insoweit kommt es auf die Zumutbarkeit an– Ähnlich § 324

• Wegen Schutzpflichtverletzung SE statt der Leistung nur, wenn Störung hinreichend schwer wiegt – Ausgreifen der Störung auf das Schuldverhältnis iwS soll

begrenzt werden – Bitte nicht dahin missverstehen, dass SE wegen einer

Schutzpflichtverletzung generell nur unter den Vssgen. des § 282 möglich ist!

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Verzögerungsschäden:

• Sonderregel für Verzögerungsschäden in § 280 II– „SE statt der rechtzeitigen Leistung“

• Setzt neben der Spätleistung (§ 323) Verzug im technischen Sinne voraus, § 286 – Höhere Anforderungen als die schlichte Spätleistung, insbes.: – Volle Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs – Daher kein Verzug bei Unmöglichkeit (§ 275 I – III) ! – Fälligkeit – Mahnung (mit zT ggü. der Nachfristsetzung strengeren

Anforderungen) • zB keine Mahnung vor Fälligkeit, anders § 323 IV.

• Regelung hat zur Folge, dass idR Verzögerungsschäden, die vor Verzugsbeginn eintreten, ohne Ersatz bleiben

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Verzögerungsschäden:• Frage: Was sind Verzögerungsschäden?

– Sicherlich Mahnkosten, Kosten der Rechtsverfolgung Nutzungsausfall, Zinsen

– Faustregel: Alles, was durch eine rechtzeitige Leistung hätte abgewendet werden können.

• Problem: Spätleistung geht in Nichtleistung über • Schuldner leistet zunächst nicht, Gläubiger geht nach Fristsetzung

zum SE statt der Leistung über• Abs. 2 oder 3? • Es kommt auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts an: • Folgt der Spätleistung ein Fall des § 280 III nach oder tritt Gläubiger

zurück, gilt für Schäden, die vor SE-Verlangen bzw Rücktritt eingetreten sind, Abs. 2, für alle späteren Abs. 3.

• Positionen bleiben aber rechtlich selbständig, gehen nicht ineinander auf!

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Verzögerungsschäden

– Beispiel: – Gläubiger kauft eine Sache zu 100 €, sie wird schuldhaft nicht

geliefert. Gläubiger setzt angemessene Nachfrist von 3 Wochen– Während der Spätleistungsphase hätte er die Sache für 130 €

weiterverkaufen könne. – Als nach 3 Wochen immer noch keine Leistung erfolgt ist, tritt er

zurück. Jetzt ist der Weiterverkaufspreis auf 120 € gesunken. • Ergebnis:• Die € 30 entgangener Gewinn sind nach § 280 II, 286 zu ersetzen,

aber nur, wenn Verzug vorliegt• Die € 20 entgangener Gewinn zum Zeitpunkt des Rücktritts sind

ersatzfähig nach §§ 280 III, 281 I 1, 325, auch wenn die Vssgen. des § 286 nicht vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben).

• Schuldner kann also auch den höheren Betrag liquidieren, aber nur unter strengeren Voraussetzungen

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Sehr str.:

• Verzögerungsschaden bei der Nachbesserung – Verkäufer liefert mangelhaft – Anspruch geht zunächst auf Nacherfüllung, § 439 – Verkäufer nimmt Nacherfüllung schuldhaft langsam vor – So dass dem Käufer Verluste entstehen

(Betriebsausfallschaden, Anmietung von Ersatzsache etc.) – Lösung?

• § 280 I pur (SE neben der Leistung): Dafür Canaris ZiP 2003, 321, 326 f.

• §§ 280 III, 281 I 1 (SE statt der Leistung): Dafür Huber/Faust, Rn. 13/106)

• §§ 280 II, 286 (Verzögerungsschaden): Dafür Dauner/Lieb in Anwaltskomm. § 280, Rn. 55, Schlechtriem, SR AT, Rn. 639

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Voraussetzungen des Verzuges

• Wenn § 280 II, Ersatzfähigkeit nur im Fall des § 286

• Voraussetzungen des Verzuges müssen vorliegen – Verzug ist besondere Form der

Leistungsstörung– Schuldhafte und rechtswidrige Verzögerung

der Leistung • Schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit,

Möglichkeit und Mahnung

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Nichtleistung:

• Fraglich ist, worauf es ankommt? • Handlung oder Erfolg?

– Auch hier abhängig von Inhalt des Schuldverhältnisses

– Beim Dienstvertrag anders zu behandeln als beim Kauf

– Auch § 266 ff. sind zu beachten• Bei Geld (§ 270) genügt grds. Absendung (qualifizierte

Schickschuld). • Gefahr im Sinne der Norm ist Verlust-, nicht

Verspätungsgefahr • Daher rechtzeitige Absendung des Geldes ausreichend

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Bestehen des Anspruchs• Der Anspruch des Gläubigers muss bestehen und durchsetzbar

sein• Es genügt also nicht das reine Ausbleiben der Leistung, dieses

muss rechtswidrig sein• Einreden und Einwendungen des Schuldners sind geeignet, Verzug

zu vermeiden und bestehenden Verzug zu beenden• Insbesondere:

– Nicht erfüllter Vertrag, § 320– Verjährung, §§ 194 ff. – Unmöglichkeit, § 275 I – III

• In diesen Fällen genügt schon das Bestehen der Einrede, eine Ausübung ist nicht erforderlich

– Anders bei § 273: Gläubiger muss hier davon erfahren, um Leistung Zug um Zug anbieten zu können.

– Verzug ist ferner ausgeschlossen bei Zuvielforderung des Gläubigers, jedenfalls wenn Schuldner den wirklich zu zahlenden Betrag nicht ermitteln kann (BGH BB 06, 1819)

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Insbesondere:

• Verzug ist ausgeschlossen bei Unmöglichkeit • Egal welcher Abs. des § 275 I – III

– Auch Fixgeschäft, Dauerverpflichtung, wenn Leistung nicht nachholbar

• Unmöglichkeit während des Verzuges beendet den Verzug – SE für die Zeit davor richtet sich nach §§ 280 II, 286,

für die Zeit danach nach § 280 III, 281, 283.

• War der Gläubiger für die Zeit vor Eintritt der Unmöglichkeit nicht im Verzug, bleibt der Verzögerungsschaden ohne Ersatz.

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Mahnung

• Dringliche Leistungsaufforderung mit Androhung rechtlicher Konsequenzen

• IdR deckungsgleich mit dem Nacherfüllungsverlangen

• Insofern Gleichlauf mit 281 sichergestellt

• Verzug beginnt mit Zugang der Mahnung

• Mahnung kann erst nach Fälligkeit erfolgen

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Entbehrlichkeit:

• Wie die Nachfristsetzung kann auch Mahnung entbehrlich sein – Insbesondere bei exakt oder bestimmbar vereinbarten

Leistungstermin, § 286 II Nr. 1und 2• Achtung: Das muss vereinbart sein, einseitiges Setzen einer

Leistungsfrist durch den Gläubiger genügt nicht• Schon gar nicht durch Erklärung nach Vertragsschluss, also zB auf

der Rechnung

– Erfüllungsverweigerung, Nr. 3: Wie bei § 281, 323– Generalklausel nach Nr. 4:

• „Selbstmahnung“: Schuldner hat alsbaldige Leistung angekündigt• Besondere, für den Schuldner erkennbare Dringlichkeit (Rohrbruch-

Fälle) • Zugangsvereitelung der Mahnung

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Entbehrlichkeit:

• 30- Tages- Frist nach Abs. 3• Gilt nur für Entgeltforderungen • D.h. für Gegenleistungen in Geld aus Verträgen • Also nicht für:

– Gesetzliche Ansprüche – Nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende

Ansprüche (zB Abfindungszahlung) – Sachleistungen

• Frist läuft ab Zugang einer Rechnung• Insofern unabhängig von einer Mahnung

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Vertreten- Müssen

• Geregelt in Abs. 4

• Wie § 280 iVm § 276 ff. zu verstehen

• Auch hier Beweislast beim Schuldner

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Rechtsfolgen

• Ersatz des Verzögerungsschadens, § 280 II • Bei Geldschulden Verzinsungspflicht, § 288

– Gesetzlicher Satz als Mindestschaden (§ 288 IV)

• Haftungsverschärfung nach § 287: – Haftung auch für zufälligen Untergang, sofern

Untergang nicht auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

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Aufwendungsersatz• Geregelt in § 284 • Wichtige Vorbemerkung:

– Nutzlose Aufwendungen im Hinblick auf den Vertrag sind häufig bereits Schadenspositionen

– Bei gewerblich handelnden Personen wird vermutet, dass es ihnen gelingt, die Vertragskosten wieder zu erwirtschaften (Rentabilitätsvermutung)

– Nutzlose Aufwendungen gewerblich handelnder Personen sind daher ohne weiteres nach § 281 zu ersetzen (BGHZ 57, 78 ff. und ständig)

• Bedeutung hat § 284 also vor allem für: – Aufwendungen Privater, für die die Rentabilitätsvermutung nicht gilt

• ZB Reisekosten, Finanzierungskosten, Kosten von Einbau und Montage, Anschaffung von Zubehör (BGH NJW 05, 2848)

– Gewerbliche Aufwendungen jenseits des Anwendungsbereichs der Rentabilitätsvermutung

• zB Aufwendungen zur Vorbereitung des Weiterverkaufs

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Voraussetzungen: • Es muss ein Anspruch nach § 280 III bestehen

– Vssgen müssen vorliegen, also insbesondere Vertreten- müssen und Fristsetzung

• Aufwendungsersatz kann nur statt dessen geltend gemacht werden – Gläubiger muss sich also zwischen dem SE statt der Leistung und dem

Vorgehen nach § 284 entscheiden – Eine Kombination mit SE neben der Leistung und Verzögerungsschäden ist

hingegen möglich• Aufwendungen müssen gerade im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung

gemacht worden sein– Aufwendungen, die der Gläubiger „sowieso“ gehabt hätte, sind nicht ersatzfähig

(zB Lohnkosten für ohnehin beschäftigte Mitarbeiter) • Billigkeitsgrenze:

– Keine übermäßigen Aufwendungen– Keine Aufwendungen, die gemacht wurden, als Erhalt der Leistung bereits

zweifelhaft war• Ausschluss, wenn Aufwendungen auf jeden Fall nutzlos gewesen wären