85
Umsetzung der EG- Dienstleistungsrichtlini e in Thüringen

Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen

  • Upload
    xannon

  • View
    39

  • Download
    0

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen. Die EG-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes. Sie soll bürokratische Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und erleichtern - PowerPoint PPT Presentation

Citation preview

Page 1: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie

in Thüringen

Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie

in Thüringen

Page 2: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Die EG-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes.

Sie soll bürokratische Hindernisse • abbauen, • den grenzüberschreitenden Handel mit

Dienstleistungen fördern und erleichtern • und somit zur Verwirklichung des einheitlichen

Binnenmarktes beitragen.

Page 3: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Umsetzungszeitraum

Die Richtlinie ist bis

zum

28. Dezember 2009 umzusetzen.

Page 4: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Die Richtlinie enthält folgende wesentliche Aufträge:

• die Normenprüfung (Screening) ( Art. 39),• die Einrichtung der einheitlichen

Ansprechpartner (Art. 6),• die elektronische Verfahrensabwicklung (Art. 8),• den Aufbau eines Systems europäischer

Amtshilfe (IMI) (Art. 28 ff),• und die Schaffung von

Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes der Dienstleistungserbringer (Art. 26)

Page 5: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Wozu dient die Normenprüfung?

Ermittlung unzulässiger Beschränkungen für Dienstleister, welche abzubauen sind.

Aus dem Abbau dieser unzulässigen Beschränkungen folgen Erleichterungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.

Page 6: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Die Normenprüfung

Inhalt: Überprüfung des gesamten für Dienstleister relevanten Rechts auf

Vereinbarkeit mit der Richtlinie Geprüft werden müssen also alle relevanten Rechtsvorschriften

(Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) sowie kollektive Regeln der Berufsvereinigungen. Im Zuge dieser Prüfung sind aber auch Rechtsprechung, Verwaltungsvorschriften sowie ständige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen.

Betroffen in Deutschland: 14 Bundesressorts 16 Bundesländer Rund 12.500 Kommunen 234 Kammern

Thüringen: 9 Ressorts 992 Kommunen und ca. 100 Zweckverbände 12 Kammern

Page 7: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Normenprüfung - Prüfpflicht

Alle Normen, die sich mit Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie befassen.

Zu überprüfen sind alle Anforderungen an die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit.

Page 8: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Normenprüfung – Ausnahmen Prüfpflicht

Dienstleistungen, die gemäß Art. 2 generell ausgenommen sind

Unter den Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 9 ausgenommene allgemeine Anforderungen

Von der Richtlinie unberührt bleibende Rechtsgebiete, z.B. Arbeits- oder Strafrecht

Vorrang spezieller EU-Regelungen (vgl. Art. 3)

Ausnahmen für den Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (vgl. Art. 17)

Page 9: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

„Jedermann Anforderungen“

Anforderungen, die nicht die Aufnahme oder

Ausübung einer Dienstleistung als solche

regeln oder betreffen, sondern von den

Dienstleistern bei Aufnahme oder Ausübung

ihrer Wirtschaftstätigkeit

in gleicher Weise wie von Privatleuten

zu beachten sind.

Page 10: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Bauleitpläne

sind nicht Gegenstand der Prüfung,

da primär flächen- und/oder objektbezogen

Page 11: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Normenprüfung – AnforderungenWenn Dienstleister sich in D niederlassen will

Bestimmte Anforderungen sind per se unzulässig (Art. 14), z. B. das Verbot, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen.

Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden,

wenn sie nicht diskriminierend sind und ein zwingender Grund des

Allgemeininteresses vorliegt, z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw.

und die Anforderungen verhältnismäßig sind.

Page 12: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Anforderungen Grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Niederlassung in D (Art. 16)

Ergebnis der Diskussion um das Herkunftslandprinzip

Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Post oder Abfallbewirtschaftung).

Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie nicht diskriminierend sind und einer von vier möglichen Gründen des

Allgemeininteresses vorliegt (öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie öffentliche Gesundheit und Umweltschutz)

und sie verhältnismäßig sind.

Page 13: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Prüf- und Berichtsraster für ein

Normenscreening Normprüfung und Berichtsraster wurden elektronisch verknüpft, um den Eingabeaufwand zu reduzierenBayern hat Lösung erarbeitet (NormAn)

Anwendung dieses Rasters wurde auch für Thüringen empfohlen. Seit Juni 2008 steht die verknüpfte Version zurVerfügung.

Page 14: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

In Thüringen umgesetzte Schritte

• Norm setzende Stellen wurden erfasst und gebeten, sich eine Übersicht über das jeweils zu prüfende Recht zu verschaffen.

• Die Norm setzenden Stellen wurden des Weiteren bereits 2007 aufgefordert, die Maßstäbe der EGDLR zu beachten (Artikel 5, 9 ff., 14 sowie 20 bis 22, 26 und 27)

Page 15: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Kommunale Aufsichtsbehörden

wurden mit Schreiben des Thüringer Innenministeriums vom 13. Juni 2007 gebeten,

bei der Prüfung kommunalen Rechtes diese Bestimmungen ebenfalls zu beachten.

Page 16: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Informationsgespräche

• Mit Kammern und Verbänden wurden erste Informationsgespräche durchgeführt, um sie für die Aufgaben nach der EGDLR zu sensibilisieren.

• Das Auftaktgespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden war am 2. Mai 2007.

Page 17: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Vereinfachung des

Prüfungsaufwandes für

Kommunen

Page 18: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Schulungen und Information

• Zeitplan für das Normenscreening wurde abgestimmt

• Mit den Ressorts wurden Schulungen zum Normenscreening durchgeführt

• Kommunen werden informiert• Accounts für Kommunen wurden eingerichtet• Schulungen für Kommunen durchgeführt

Page 19: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

EA - Wesentliche Funktionen Über die „Einheitlichen Ansprechpartner“

können Dienstleister aus dem In- und Ausland auf Wunsch alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer

Tätigkeit notwendigen Informationen abfragen und

alle dazu notwendigen Formalitäten abwickeln.

Art. 8 Abs. 1: Recht des Dienstleisters auf elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ oder bei der zuständigen Behörde.

Page 20: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

EA - Rechte

• Welche Rechte und Funktionen soll der EA erhalten?

• Aufsichtsfunktion gegen über Behörden?• Behördenfunktion?• Welche Verfahren sollen über ihn abgewickelt

werden

Page 21: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

In Thüringen kamen als EA in Betracht:

• die Kommunen, • die Kammern und • das Thüringer Landesverwaltungsamt

Page 22: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

• Transparentes, nachvollziehbares und damit Streit vermeidendes Verfahren

• In Betracht kommende Stellen wurden um eine schriftliche Darstellung ihrer konzeptionellen Vorstellungen zu diesem Thema gebeten.

• Auf der Basis der Antworten, die bis zum 13. Februar 2008 erbeten waren und sonstiger vorliegender Erkenntnisse wurde eine Entscheidung durch das Thüringer Kabinett herbeigeführt.

Page 23: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Näheres bei der Umsetzung durch

ES-Errichtungsgesetz

Page 24: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Europäische Amtshilfe Art. 28 ff EGDLR

• europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten

• Name des Systems: Internal Market Information System (IMI)

• IMI steht Bürgern und Unternehmen nicht zur Verfügung

Page 25: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Pilotphase

Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie für vier Pilotberufe • Ärzte/Fachärzte, • Apotheker, • Physiotherapeuten, • Steuerberater

Läuft seit November 2007 europaweit

Page 26: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Weitere Entwicklung

• Ausdehnung auf Bereich der EGDLR Testversion Ende 2008

• Vollständige Funktionsfähigkeit Ende 2009

Page 27: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Organisation

• Das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) ist IMI-Koordinator (Kopfstelle) für die IT-technische Umsetzung und Koordination.

• Für materiell fachliche Fragen ist es jedoch nicht zuständig.

• Fachliche Zuständigkeit liegt im ThürLVwA.

Page 28: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Rechtsgrundlagen

• Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe gem. Art. 28 ff der Richtlinie 2006/123 EG vom

8. Juli 2009 (GVBl. S. 599)

• Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung (ThürEU-AmtshilfeZustVO) (in Arbeit)

• §§ 8a – 8e ThürVwVfG (s.auch BT-DrS 16/13399)

Page 29: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Ablauf -1-Anfrage aus dem Ausland

• Anfrage kommt über IMI zu LVwA

wg. § 8 b Abs. 2 ThürVwVfG in Deutsch• Weiterleitung der Anfrage außerhalb von IMI an

zuständige Behörde• Antwort an LVwA als IMI Koordinator• Versand der Antwort über IMI an

Ausland/anfragende Behörde

Page 30: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Ablauf -2- Anfrage an ausländische Behörde

• Anfrage kommt von zuständiger Behörde außerhalb von IMI zu LVwA als IMI Koordinatorwg. § 8b Abs. 1 ThürVwVfG in Deutsch

• Versand der Antwort über IMI an Ausland• Bearbeitung im Ausland• Antwort von Ausland über IMI an LVwA• Weiterleitung der Antwort außerhalb von IMI an

zuständige Behörde

Page 31: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes

Erste Ansätze werden derzeit im BLA erarbeitet

Page 32: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Anpassung des ThürVwVfG an dieEG-Dienstleistungsrichtlinie

Konsequenzen für das Verwaltungsverfahren

Page 33: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Vorgaben der EG-Dienstleistungsrichtlinie

Abwicklung von Verfahren über einheitliche Ansprechpartner (Artikel 6)

Informationspflichten (Artikel 7)Elektronische Verfahrensabwicklung (Artikel

8)Örtliche und zeitliche Beschränkung der

Genehmigung nur in Ausnahmefällen (Artikel 10 und 11)

Grundsätzliche Einführung einer Genehmigungsfiktion (Artikel 13)

Europäische Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 28 ff.)

Page 34: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Vorüberlegungen zum Verwaltungsverfahrensrecht:

EGDLR gilt nur für einen begrenzten Anwendungsbereich

Vorgaben der Richtlinie für das Verwaltungsverfahren sollen auch für Inländer gelten

Angebot eines für weitere Fälle offenen Regelungsmodells im Verwaltungsverfahrensrecht, das durch das Fachrecht jeweils angeordnet werden musso Verfahren über die einheitliche Stelle (§§71a-e

ThürVwVfG)o Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG)

Regelungen zur Europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a-e ThürVwVfG)

Page 35: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte der Umsetzung:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht(ThürVwVfG, §§ 8a bis e, 25 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 42a, §§ 71a bis 71e)

Zustellungsrecht(ThürVwZVG, §§ 2 Abs. 2, 5 a)

Gebührenrecht(ThürVwKostG, § 21 Abs. 4 Satz 2Hinweis in den Verwaltungskostenverordnungen bei Gebühren mit Dienstleistungsrelevanz)

Page 36: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR

Page 37: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Inhalt der Empfangsbestätigung (§ 71b Abs. 3 S. 2):

• Eingangsdatum bei einheitlicher Stelle/Behörde• Bearbeitungsfrist (gesetzliche Frist)• Vollständigkeit der Unterlagen als

Fristlaufvoraussetzung• Genehmigungsfiktion• etwaige Rechtsbehelfe• Belehrung über Mitwirkungspflicht und Zustellfiktion

bei elektronischer Zustellung im Rahmen der elektronischen Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG)

• denkbar: Hinweis auf Wahlmöglichkeit hinsichtlich Rücklauf (über einheitliche Stelle oder zuständige Behörde – § 71b Abs. 5 Satz 2)

Page 38: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen
Page 39: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR

1. immer: Informationspflichtenabgestufte Informationspflichten zwischen einheitlicher

Stelle und zuständiger Behörde

einheitliche Stelle gibt einen ersten, orientierenden Überblick, §71c Abs.1

tiefer gehende Informationen übernimmt die zuständige Behörde, § 71c Abs. 2 und § 25 Abs. 2

Page 40: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Einheitliche Stelle, § 71 c Abs. 1

• maßgebliche Vorschriften• zuständige Behörden• Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken

• Verfahrensrechte• Einrichtungen zur Unterstützung• bei unbestimmter Anfrage: Nachfrage beim Dienstleister

Page 41: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Zuständige Behörde, § 71c Abs. 2, § 25 Abs. 2

• maßgebliche Vorschriften für die Genehmigungsentscheidung undihre gewöhnliche Auslegung

• Stellung / Berichtigung von Anträgen / Erklärungen anregen

• Auskunft über im Verwaltungsverfahren zustehende Rechteund Pflichten

• vorzulegende Unterlagen

• Benennung von Beschleunigungsmöglichkeiten

• voraussichtliche Verfahrensdauer

• Vollständigkeit der Unterlagen

Page 42: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Elektronische Verfahrensabwicklung

auf Wunsch Dienstleister muss elektronische Abwicklung aller Verfahren bei einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde möglich sein.

zwangsweise Eröffnung des Zugangs

im Sinne von § 3a ThürVwVfG durch

§ 71e ThürVwVfG

Page 43: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

EStelligent – Zentrale Akte

EStelligent – I ntegration Thüringen

Control Flow

Login

PortalHTML only

Registrierung

I nterface

VH Auswahl Zentrale Akte

Zufi Formularserver

JavaFormular

Prozessor (JFP)

SMTPMailserver

AS / ES / ZS

SS1

SS7

SS8 SS9

SS13

Version 1 / 270709

(c) 2009 FJ DFI DONur zum internen Gebrauch

SS14

SS15

VH Konfiguration

SS7 SS6

Page 44: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Pilotprojekt Kommunen

• Testzugänge werden verteilt

• Praxisprobleme erörtert und Lösung zugeführt

• Schulungsbedarf ermittelt und abgedeckt; voraussichtlich über die TVS

Page 45: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Entscheidung/Bekanntgabe:

Page 46: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Besonderheit:

Pflicht zur elektronischen Zustellung bei elektronischer Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG)

Zustellung per E-Mail:

Zustellung mit qualifizierter elektronischer Signatur und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt, § 5a Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG

bestimmte formale Anforderungen im Übermittlungstext u. a. Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“, § 5a Abs. 2 ThürVwZVG

Page 47: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Zustellungsnachweis

(§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG):

grundsätzlich per Empfangsbekenntnis, hilfsweise Zustellungsfiktion, die durch

Glaubhaftmachung des verzögerten oder Nichtzugangs widerlegt werden kann

Belehrung über Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses und Zustellungsfiktion

Aktenvermerk über ZustellungsdatenMitteilung über den Eintritt der Zustellungsfiktion

Page 48: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG):

Voraussetzungen:

o Verweisungsnorm im Fachrecht

o hinreichend bestimmter Antrag

o Bearbeitungsfrist verstrichen;nach ThürVwVfG 3 Monate, wenn fachrechtlich nichts anderes geregelt ist

Page 49: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG):

Fristbeginn:

Page 50: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG):

Rechtsfolge:

o Genehmigungsfiktion

Behandlung wie aktiv erteilte Genehmigung§§ 48, 49 ThürVwVfG

o schriftliche Bescheinigung des Fiktionseintritts

(auf Verlangen)

Page 51: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Gebührenrecht

nur kostendeckende Gebühren, keine darüber hinausgehende Wertabschöpfung möglich (Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 EGDLR)

Vorrang des europarechtlichen Kostendeckungsprinzips(§§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)

Kennzeichnung der entsprechenden Tarifstellen im Gebührentarif der (Allgemeinen) Verwaltungs-gebührenordnung durch einen ausdrücklichen Hinweis

Page 52: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Gesetz über die Errichtung

einheitlicher Stellen nach dem

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

und zur Umsetzung

des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG

vom 8. Juli 2009 GVBl. S. 596

Page 53: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 1 Abs. 1 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Zur ES werden:• die IHK‘n• HwK‘n• Architektenkammer• Ingenieurkammer• Landestierärztekammer• Steuerberaterkammer• Rechtsawaltskammer

Page 54: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 1 Abs. 2 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Beleihungsmöglichkeit

LfB

Page 55: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 1 Abs. 3Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Übernahme der Definition des

Dienstleisters

Page 56: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 1 Abs. 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Regelung des Personenkreises,

der berechtigt ist,

eine ES in Anspruch zu nehmen

(Beschränkung auf EU und EWR Raum)

Page 57: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 2 Abs. 1 und 2Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Festlegung, dass die ES über

Geschäftsstellen

handeln

Page 58: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 2 Abs. 2 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Datenschutz

innerhalb der Geschäftsstelle

und gegenüber den verschiedenen ES

Page 59: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 2 Abs. 3Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Aufgaben der Geschäftsstelle

Page 60: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 3 Abs. 1Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Zuständigkeit

bei Mehrfachbetroffenheit

Page 61: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 3 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Beschleunigungsgebot

Page 62: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Gebühren und Aufwandserstattung

Page 63: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 5 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Die einheitlichen Stellen verwenden für die elektronische Verfahrensabwicklung ein IT-Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind.

Page 64: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Pilotprojekt Kommunen

• Testzugänge werden verteilt

• Praxisprobleme erörtert und Lösung zugeführt

• Schulungsbedarf ermittelt und abgedeckt; voraussichtlich über die TVS

Page 65: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 6 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Umsetzung

von Art. 11 Abs. 2 EGDLR

Page 66: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 7 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Aufsicht

Rechtsaufsicht

innerhalb der Stränge

Page 67: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 8 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Datenschutz

angelehnt an § 14 GewO

Page 68: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 9 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Evaluation

Page 69: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 10 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

VO-Ermächtigung für die örtliche und sachliche Zuständigkeit.

Im Grundsatz soll jede Kammer ihre Klientel bedienen.

Für die IHK ist eine Auffangzuständigkeit geplant.

VO ist in Arbeit.

Page 70: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 11 Thüringer ES-Errichtungsgesetz

Verordnungsermächtigung für die Landesregierung um ohne weitere Gesetzgebung • das Verfahren über die einheitliche Stelle, • die Genehmigungsfiktion und • Fristen anordnen zu können.

Der Katalog orientiert sich in der Diktion an Artikel

74 GG .

Page 71: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Gesetz

zur

Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie

im

Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften

Page 72: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Beschränkung

auf die sich nicht selbst

erklärenden Änderungen

Page 73: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 4

• Umsetzung von Art. 16 EGDLR• Norm setzt voraus, dass es sich nicht um einen

reinen Inlands-Sachverhalt handelt• §§ 14, 55 Abs. 2 u. 3, §§ 55c, 56a, 57 Abs. 3

bleiben außerhalb des Anwendungsbereiches der EGDLR anwendbar.

• Vorsicht bei der Annahme eines Umgehungstatbestandes

Page 74: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Prüfalgorythmus § 4EGDRL einschlägig

ja Nein § 4 (-)

Handeln von Niederlassung in EU o. EWR

Vorübergehend in D tätig

Umgehung gem. § 4 Abs. 2 ?

ja

ja

Ja § 4 (-)

Nein § 4 (-)

Nein § 4 (-)

Nein § 4 (+)

Page 75: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 6 Abs. 1a, § 6c, § 56a Abs. 1, § 70b

• Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 – 4, Art. 27 Abs. 1, 2 und 4 EGDLR

• Verordnungsermächtigung geht über GewO hinaus und erfasst z. B. auch freie Berufe.

• Beschränkt auf EGDLR• Inhaltlich: §§ 15a und b GewO (a.F.) light

Page 76: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 6a

• Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 EGDLR

• Fristbeginn nach § 42a Abs. 2 – 4 ThürVwVfG mit Vorlage vollständiger Unterlagen

Page 77: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 6b

• Umsetzung von Art. 6 EGDLR• Damit auch Anwendung des elektronischen

Verfahrens (§ 71a, § 71e ThürVwVfG)• Keine Beschränkung auf EGDLR; RechtsVO in

Vorbereitung aber wegen Artikel 5 des Gesetzes z. Zt. noch nicht möglich

Page 78: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 13b• Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 EGDLR• Anforderung zulässig, da es um einen

zwingenden Grund des Allgemeininteresses geht (vgl. Art. 5 Abs. 3 a. E. und Art. 4 Nr. 8 EGDLR)

• Vorlage von Unterlagen über Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse in beglaubigter Kopie oder beglaubigter dt. Übersetzung;

alt.: Versicherung an Eides statt• Anerkennung gleichwertiger ausländsicher

Berufshaftpflichtversicherungen von Gewerbetreibenden aus EWR im Anwendungsbereich der EGDLR

Page 79: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 14 Abs. 3 S. 2

• Keine Umsetzung der EGDLR• Klarstellung, zum Inhalt der Anforderung

Page 80: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 34b Abs. 5, § 36

• Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und EGDLR

• Öffentliche Bestellung zwar keine Berufswahlregelung nach Art. 12 GG aber Genehmigung nach Art. 4 Nr. 6 EGDLR

• Inhaltliche Anforderungen an Nachweise aus EWR ähnlich wie in D

• Bei wesentlichen inhaltlichen Abweichungen von deutschen Anforderungen kann Eignungsprüfung oder Ergänzungslehrgang verlangt werden

• In § 36a Abs. 4 besondere Verfahrensvorschriften

Page 81: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 34c

• Anpassung an Anwendungsbereich Art. 2

Abs. 2 Buchst. b EGDLR

Page 82: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. e

• Umsetzung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. e EGDLR• Aber: Keine Einschränkung auf EGDLR

Page 83: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

§ 56a Abs. 2

• Keine Umsetzung der EGDLR• Erweiterung auf Dienstleistungen

Page 84: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Literatur

• LT-DrS 4/4962 (Gesetzentwurf der Landesregierung)

• BT-DrS 16/12784 (Begründung zum Gesetzentwurf)

• BT-DrS 16/13190 (Stellungnahme BR und Gegenäußerung der BReg)

• BT-DrS 16/13399 (Beschlussfassung und Bericht9. Ausschuss; wichtig für §§ 8a ff. ThürVwVfG)

• Schönleiter, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Gewerbeordnung GewArchiv 2009, 384

Page 85: Umsetzung der  EG-Dienstleistungsrichtlinie  in Thüringen

Weitere Informationen

www.thueringen.de/de/tmwta/wirtschaft/wirtschaftsverwaltung/eu-dienstl/ziel/