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Umweltbericht mit grünordnerischem Fachbeitrag und artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Losheim-Hausbach, Teil A“ Gemeinde Losheim Ortsteil Hausbach erstellt: ARK Umweltplanung und –consulting Paul-Marien-Straße 18 66111 Saarbrücken Auftraggeber: Gemeinde Losheim am See Merziger Str. 3 66679 Losheim am See

Umweltbericht Gewerbegebiet Hausbach Entwurf 05092018 · 2018-11-07 · 4. Bestand und Bewertung des Umweltzustandes 4.1 Schutzgut Biotope, Fauna und Flora 4.1.1 Untersuchungsprogramm

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Umweltbericht mit

grünordnerischem Fachbeitrag

und

artenschutzrechtlicher Prüfung

zum

Bebauungsplan

„Erweiterung Gewerbegebiet Losheim-Hausbach, Teil A“

Gemeinde Losheim

Ortsteil Hausbach

erstellt:

ARK Umweltplanung und –consulting

Paul-Marien-Straße 18

66111 Saarbrücken

Auftraggeber:

Gemeinde Losheim am See

Merziger Str. 3

66679 Losheim am See

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B-Plan „Erweiterung Gewerbegebiet Losheim-Hausbach, Teil A“ Gemeinde Losheim, OT Hausbach Umweltbericht

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Stand: Entwurf erstellt 04.09.2018 ARK Umweltplanung und –consulting Paul-Marien-Str. 18 66111 Saarbrücken Tel.: 0681 373469 Fax: 0681 373479 email: [email protected] Bearbeiter: Dr. J. Weyrich

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B-Plan „Erweiterung Gewerbegebiet Losheim-Hausbach, Teil A“ Gemeinde Losheim, OT Hausbach Umweltbericht

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Inhalt

1. Einleitung und Anlass ................................................................................................................. 4

2. Bebauungsplanentwurf ............................................................................................................... 6

3. Planerische Vorgaben ................................................................................................................ 7

3.1 Landesentwicklungsplan Umwelt ............................................................................................... 7 3.2 Landschaftsprogramm ................................................................................................................ 7 3.3 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ............................................................................... 7 3.4 Schutzgebiete n. BNatSchG und SWG ...................................................................................... 7 3.5 Biotopkartierung/ABSP/ABDS .................................................................................................... 8 3.6 Flächennutzungsplan/Landschaftsplan ...................................................................................... 8

4. Bestand und Bewertung des Umweltzustandes ......................................................................... 8

4.1 Schutzgut Biotope, Fauna und Flora .......................................................................................... 8 4.1.1 Untersuchungsprogramm und Datenquellen .............................................................................. 8 4.1.2 Biotope und Vegetation .............................................................................................................. 8 4.1.3 Fauna ..................................................................................................................................... 11 4.2 Schutzgut Boden ...................................................................................................................... 14 4.3 Schutzgut Wasser ..................................................................................................................... 15 4.4 Schutzgut Klima/Luft ................................................................................................................. 15 4.5 Schutzgut Landschaftsbild ........................................................................................................ 15 4.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................... 15 4.7 Schutzgut Mensch .................................................................................................................... 15

5. Wirkungsprognose (Umweltprüfung) ........................................................................................ 16

5.1 Wirkfaktoren .............................................................................................................................. 16 5.2 Schutzgutbezogene Auswirkungen .......................................................................................... 16 5.2.1 Biotope, Fauna und Flora ......................................................................................................... 16 5.2.2 Boden ..................................................................................................................................... 16 5.2.3 Wasser ..................................................................................................................................... 17 5.2.4 Klima/Luft .................................................................................................................................. 17 5.2.5 Landschaftsbild ......................................................................................................................... 17 5.2.6 Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................................................ 17 5.2.7 Mensch ..................................................................................................................................... 18 5.3 Artenschutzrechtliche Prüfung n. §44 BNatSchG..................................................................... 18 5.3.1 Gesetzliche Grundlagen ........................................................................................................... 18 5.3.2 Wirkfaktoren .............................................................................................................................. 19 5.3.2 Relevanzprüfung ....................................................................................................................... 19 5.3.3 Gruppenspezifische Konfliktanalyse ......................................................................................... 21 5.4 Umwelthaftungsausschluss ...................................................................................................... 25 5.5 Wechselwirkungen .................................................................................................................... 26 5.6 Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung des Projektes/Planungsalternativen................ 26

6. Grünordnerische Maßnahmen und textlichen Festsetzungen .................................................. 27

7. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ............................................................................................. 28

8. Ersatzmaßnahme n. § 15 Abs. 2 BNatSchG, Ausgleich n. § 8 Abs. 3 LWaldG ....................... 34

9. Monitoring ................................................................................................................................. 34

10. Verfahren, Schwierigkeiten beim Zusammenstellen der Unterlagen ....................................... 34

11. Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................................ 35

ANHANG: Artenlisten Bestandsplan mit Bilanzeinheiten

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1. Einleitung und Anlass Die Gemeinde Losheim beabsichtigt die Erweiterung des Gewerbegebietes Hausbach am westlichen Ortsrand von Hausbach. Ein erster Aufstellungsbeschluss zur Änderung des ursprünglichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hausbach“ wurde bereits 2014 gefasst. Der Entwurf sah hierbei vor, die gesamte Gewerbegebietsfläche in den Bereich des nordöstlich angrenzenden Waldbestandes zu erweitern. Das Verfahren wurde im Rahmen eines scoping-Termins mit den zuständigen Genehmigungsbehörden am 06.02.2014 abgestimmt. Sowohl der Bebauungsplan1 als auch der zugehörige Umweltbericht2 liegen in der Entwurfsfassung vor. Die Erweiterung über die gesamte Breite des bestehenden Gewerbegebietes wurde zwischenzeitlich jedoch verworfen. Sie soll nunmehr lediglich für den Teilbereich eines ansässigen Gewerbebetriebes (Fa. Laux) erfolgen und sich damit am derzeit vorgebrachten Bedarf an gewerblichen Erweiterungsflächen orientieren. Der Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbegebietes Hausbach, Teil A“ soll hierzu die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. Der nordwestliche, ursprünglich mit Wald bestockte Teilbereich wurde bereits gerodet und wird zwischenzeitlich als Lagerplatz genutzt, ohne dass hierfür die baurechtlichen Voraussetzungen bestehen. Insofern soll der Bebauungsplan auch der nachträglichen Legalisierung der bestehenden Nutzung dienen.

Abb. 1: Übersichtslageplan (Kartengrundlage: Messtischblatt TK 6406, 6506, o.M.; Geobasisdaten © LVGL GDZ)

1 Entwurf des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Hausbach“ in der Gemeinde Losheim am See, OT Hausbach, erstellt v. Kernplan GmbH, Stand 26.03.2014, Entwurf 2 B-Plan „Erweiterung Gewebegebiet Hausbach“ in der Gemeinde Losheim am See, OT Hausbach - Umweltbericht, erstellt v. BNL Petry GmbH

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Der ca. 1,4 ha große Geltungsbereich umfasst den aktuell genutzten Gewerbestandort mit bestehenden Gebäude-, Betriebs- und Lagerflächen, den südlich angrenzenden asphaltierten Feldwirtschaftsweg und den benachbarten Grünstreifen. Parallel zum Bebauungsplan ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Dieser wird nachfolgend vorgelegt. Der nordöstliche, gerodete Teilabschnitt des Geltungsbereiches ist hierbei bilanziell und funktional n. § 8 Abs. 3 LWaldG zu berücksichtigen. Gegenstand der Umweltprüfung sind die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 genannten Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Mensch, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern. Mit dem integrierten grünordnerischen Fachbeitrag erfolgt die in § 1a Abs. 3 BauGB geforderte Berücksichtigung der landschaftspflegerischen Belange, die in der Abwägung gemäß §1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind. Hierbei werden die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und Ersatz nach § 1a BauGB i.S.d. Eingriffsregelung ermittelt und festgelegt Im vorliegenden Umweltbericht werden darüber hinaus die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44, Abs. 1 BNatSchG abgeprüft. Da nachfolgend lediglich ein Teilbereich des 2014 aufgestellten Bebauungsplanes betroffen ist, kann grundsätzlich auf die Inhalte des damals erstellten Umweltberichtes zurückgegriffen werden.

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2. Bebauungsplanentwurf

Der Bebauungsplanentwurf sieht gem. der aktuellen Nutzung die Ausweisung eines Gewerbegebietes vor. Die bestehenden Feldwirtschaftswege werden als öffentliche Straßenverkehrsfläche bzw. Feldwirtschaftsweg festgesetzt, die bestehenden Grünflächen als private Grünfläche. Gem. dem aktuellen Umfang werden Stellplätze für die Mitarbeiter des Gewerbebetriebes ausgewiesen. Damit soll die bereits bestehende Nutzung ohne grundlegende weitere Planungsoptionen legalisiert werden.

Abb. 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf; ohne Maßstab; aus: KernPlan, Stand Entwurf 06.08.2018

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3. Planerische Vorgaben 3.1 Landesentwicklungsplan Umwelt

Der Landesentwicklungsplan Umwelt weist für den Geltungsbereich keine Vorranggebiete aus. Der bereits gewerblich erschlossene Bereich ist als „Siedlungsfläche überwiegend Gewerbe“, der Erweiterungsbereich als „Waldfläche“ ausgewiesen.

3.2 Landschaftsprogramm

Das Landschaftsprogramm des Saarlandes schlägt für die gerodete Waldfläche als Teil des gesamten angrenzenden Waldbestandes die Überführung von Nadelwald in naturnahe Wälder vor. Für den Geltungsbereich ist dieser Planungsvorschlag insofern obsolet, als dass die Fläche bereits gerodet wurde. Im angrenzenden Bestand wurde die Überführung durch eine Auflichtung der Hauptschicht und die Förderung von Laubarten im Unter- und Zwischenstand bereits eingeleitet. Die Waldflächen im Umfeld des Geltungsbereiches zählen zu den geschlossenen Waldgebieten des Nordsaarlandes, die als landschaftliches Potenzial für die Erholung zu erhalten bzw. zu entwickeln sind. Darüber hinaus formuliert das LAPRO für den Planungsbereich keine Funktionszuweisungen oder Entwicklungsvorschläge.

3.3 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

Innerhalb eines Radius von 3 km befinden sich keine NATURA 2000-Gebiet. Aufgrund der Entfernung lassen sich relevante Effekte auch auf ggfs. gemeldete agile Arten ausschließen. Von einer Verträglichkeit der Maßnahme mit den Erhaltungszielen der NATURA 2000-Gebiete kann daher ausgegangen werden. Eine nähere Betrachtung n. Art. 6 FFH-RL und §§ 34ff. BNatSchG ist nicht erforderlich.

3.4 Schutzgebiete n. BNatSchG und SWG Die Flächen liegen weder innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes, noch eines weiteren Schutzgebietes nach §§ 23-25 BNatSchG.

Der Planungsraum liegt innerhalb des Naturparks Saar-Hunsrück (Verordnung vom 1. März 2007, geändert durch VO vom 30. Juli 2010). Gem. § 2 besteht der Schutzzweck des Naturparks darin, dass „die zur Erholung der Bevölkerung und für naturverbundenen Tourismus hervorragend geeignete Mittelgebirgslandschaft mit ihren die Landschaft prägenden Merkmalen, wie ausgedehnte Laubmischwälder, vielfältig strukturierte Agrarlandschaften mit Grünland in den Auen, naturnahen Bachläufen und lebendigen Dörfern und Siedlungen erhalten, gepflegt und entwickelt werden“ sollen. Damit sind Landschaftsbild und naturverbundene Erholung wichtige Faktoren, die jedoch gleichrangig neben der Wohn-, Wirtschafts- und Erholungsfunktion stehen. Aufgrund der Lage des Planungsraumes im Siedlungsumfeld, der vergleichsweise geringfügigen Erweiterung des gewerblichen Bereiches und wegen der fehlenden Einsehbarkeit sowohl im Status quo als auch nach Abschluss der Maßnahme (Abschirmung durch Waldflächen), lässt sich ein relevanter Effekt auf den Schutzzweck nicht begründen. Die Maßnahmenfläche liegt weder in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet noch in einem Überschwemmungsgebiet gem. § 79 Abs. 1 SWG.

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3.5 Biotopkartierung/ABSP/ABDS

Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Flächen der Biotopkartierung registriert, weder Lebensräume n. Anh. 1 der FFH-Richtlinie noch n. § 30 BNatSchG geschützte Biotope. Die im Zuge der BK 2015 erfassten, nächstgelegenen Biotope liegen gegenüber der Hausbacher Str. (FFH-LRT 6510: magere Flachlandmähwiesen) und im Bereich der Seffersbach-Aue ca. 200 m südöstlich (naturnaher Bach, Röhrichte, Binsensumpf, feuchte Hochstaudenfluren). Der Geltungsbereich liegt nicht innerhalb von ausgewiesenen Flächen des Arten- und Biotopschutzprogrammes des Saarlandes. Die ABDS-Datenbank (Arten- und Biotopschutzdaten des Saarlandes 2013, Stand August 2018) weist für den Geltungsbereich und das unmittelbare Umfeld keine Funddaten von besonders oder streng geschützten Arten auf. Für die Wildkatze liegt ein Nachweis (2011, M. Lillig) für den Vierherrenwald in 800 m Entfernung vor.

3.6 Flächennutzungsplan/Landschaftsplan

Der aktuell rechtswirksame Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1984 weist für das Areal der Erweiterung der Gewerbefläche eine Fläche für Wald aus. Der übrige Bereich, war ursprünglich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hausbach“ wurde der FNP entsprechend teilgeändert, so dass das Entwicklungsgebot n. § 8 Abs. 2 BauGB erfüllt ist.

4. Bestand und Bewertung des Umweltzustandes 4.1 Schutzgut Biotope, Fauna und Flora

4.1.1 Untersuchungsprogramm und Datenquellen Informationen zum Vorkommen planungsrelevanter Arten stammen aus dem ABSP-Artenpool und der ABDS-Datenbank (Quelle GeoPortal Saar) sowie aus dem Umweltbericht von 2014. Die Daten wurden durch eigene floristische Erhebungen ergänzt und im Hinblick auf die aktuellen Grenzen der Bilanzierungseinheiten angepasst. Eigene faunistische Erhebungen zur Aktualisierung der Datenlage erfolgten auf der kursorischen Ebene:

Erfassung der Avifauna durch 2-fache flächendeckende Begehung Erfassung der Quartierpotenziale für Fledermäuse Potenzialabschätzung für weitere planungsrelevanten Arten/Artengruppen (Säuger, Reptilien,

Amphibien, Insekten) 4.1.2 Biotope und Vegetation Der Umweltbericht von 2014 weist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes folgende Biotopeinheiten aus (Daten ergänzt/geändert durch eigene floristische Erhebungen): Fichten-(Eichen)-Mischwald: ragt lediglich randlich um wenige Meter und mit einzelnen Bäumen mittlerer Stammstärken in den Geltungsbereich; z.T. ältere Fichten (mittleres, lokal starkes Baumholz) im Hauptstand, aufgelichtet, im Mittelstand Trauben- und Stieleichen, gut ausgebildete Strauchschicht (Sorbus aucuparia, Salix caprea, Cytisus scoparius, Rubus fruticosus agg., Corylus avellana), vitale Fichten- und Buchenverjüngung

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ehemaliger Fichten-(Eichen)-Mischwald; gerodet, 2-fach terrassiert und aktuell als Lagerfläche genutzt, Zwischenböschungen mit Besenginster- bzw. Brombeer-Sukzession, Rand der Lagerflächen mit lokalen ruderalen Staudenfluren (v.a. Erigeron annus-Dominanzbeständen); die gesamte Fläche wurde ohne genehmigungsrechtliche Voraussetzungen gerodet und ist daher sowohl bilanziell als auch i.S.d. Landeswaldgesetzes als Wald zu beurteilen; der Zustandswert wird anhand des angrenzenden Waldbestandes ermittelt. Einzelne Solitäre aus dem ursprünglichen Bestand befinden sich noch auf dem Betriebsgelände (eine alte Fichte und eine Douglasie mit BHD 70 cm, kleiner Eichen-Restbestand auf Böschung neben Lieferanten-Einfahrt). Fichtenreihe: einzeilige Fichten-Reihe (BHD: 30-60 cm), Rest eines kleinflächigen Fichtenbestandes, durch Umlegung des Forstwirtschaftsweges bzw. Anlage der neuen Zufahrt freigestellt, mit „Sonnenbrand“-Symptomen; Unterstand mit Stieleiche, Haselnuss, Schlehe, Schwarzem Holunder, Salweide und Brombeere Schlagflur: im Bereich der im Zuge des Wegebaues entfernten Fichten; Schlagflurarten und Brombeer-Verbuschung Wiesenbrache trockener Standorte: die Fläche ist randlich leicht ruderalisiert und verbuschend, dennoch ist der Bestand im Gegensatz zu den Ausführungen im Umweltbericht von 2014 gem. der allgemein gültigen Bundes- und landesspezifischen Kartierhinweise3 und dem landesspezifischen ABC-Bewertungsschema für strukturelle und floristisch-vegetationskundliche Ansprache und Bewertung der FFH-Lebensraumtypen4 als FFH-Lebensraumtyp 6510 im Erhaltungszustand C zu klassifizieren, da mit Arrhenatherum elatius, Malva moschata, Campanula rapunculus, Vicia sepium, Galium album, Centaurea jacea und Daucus carota die entsprechenden Kennarten in ausreichender Anzahl und Dichte vorkommen. Mit der Schwarzen Flockenblume (Centaurae nigra), dem Kleinen Habichtskraut (Hieracium pilosella) und der Kleinen Bibernelle (Pimpinella saxifraga) kommen auf der Fläche zudem drei wertgebende B-Arten vor. Dem mit Stieleichen und Hainbuchen bestandenen Abschnitt am Südwestrand fehlen die entsprechenden Kennarten. Wiese trockener Standorte: ragt um einige Meter in den Geltungsbereich hinein; Magerwiese mit Kennarten der mageren Flachland-Mähwiesen (FFH-LRT 6510, C) Sonstiges Gebüsch: ragt um wenige Meter in den Geltungsbereich hinein; hier nur: Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hundsrose (Rosa canina), Brombeere (Rubus fruticosus agg.) Zier-, Bankettrasen, Ziergrün: Rasen- und Ziergrünflächen innerhalb des Betriebsgeländes und am Rand der Verkehrswege Teilversiegelte Fläche: geschotterte Flächen (Lagerplätze, PKW-Stellplätze) Vollversiegelte Fläche: asphaltierte oder mit Gebäuden bestandene Flächen

3 u.a. BfN https://www.bfn.de/0316_typ6510.html 4 Quelle: ZfB-Bewertungsbögen

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Abb. 3: oben links: Blick von der Haupteinfahrt auf die Betriebsfläche der Fa. Laux, die Fläche ist bis auf einzelne

Ziergrün-Inseln vollständig versiegelt; oben rechts: hintere Einfahrt zur Betriebsfläche über die neu angelegte asphaltierte Zufahrt; im Bildhintergrund ist die Auffahrt zu den terrassierten Lagerplätzen, die Gebüschsukzession (Besenginster, Brombeere) auf den neu angelegten Böschungen und der Waldrand am rechten Bildrand (= Grenze des Geltungsbereiches) erkennbar; mittlere Bildreihe: geschotterte Lagerplätze im Bereich der gerodeten Waldfläche; unten links: Grünlandbrache im Bereich der Einzelgehölze; die angrenzende Gehölz-freie Fläche (unten rechts) ist als FFH-LRT 6510, Erhaltungszustand C zu klassifizieren

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Abb. 4: oben links: Fichten-Reihe entlang der asphaltierten Zufahrt (Restbestand eines ehemaligen kleinflächigen Fichten-Bestandes); oben rechts: angrenzendes Magergrünland und Gebüsch, die Einheiten ragen ca. 2 m in den Geltungsbereich hinein und können über die Festsetzung als Grünfläche in der Form erhalten werden; unten links: die Zustandsausprägung der gerodeten Waldfläche lässt sich aus dem des angrenzenden Bestandes ableiten (älterer strukturreicher Fichtenbestnd mit Eichen im Mittelstand); Reste in Form von Einzelbäumen finden sich auf der Gewerbefläche (unten rechts)

4.1.3 Fauna Die im Umweltbericht von 2014 dargestellten Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung basieren auf einer Potenzialanalyse, die auf die bekannten Verbreitungsdaten der relevanten Taxa und das Lebensraumpotenzial am Standort zurückgreift. Als Ergänzung wurden im Zuge zweier kursorischer Begehungen die Avifauna am Standort erfasst und die weiteren Potenziale für das Vorkommen planungsrelevanter Arten und Artengruppen analysiert. In Bezug auf die Avifauna ist mit den nachfolgend gelisteten Arten am Standort zu rechnen. Dargestellt sind die im Zuge der Begehung verhörten/nachgewiesenen und die nach Flade5 hier potenziell mit höheren Stetigkeiten vorkommenden Arten, gestützt auf eigene Erfahrungswerte. Die Begehungen konnten erst außerhalb der üblichen Revierkartierungszeit stattfinden. Die tatsächlich nachgewiesenen

5 Flade, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands. IHW-Vlg.

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und entsprechend gekennzeichneten Arten repräsentieren daher möglicherweise nicht den gesamten (Brutvogel-)Bestand innerhalb des Geltungsbereiches. Tab. 1: Potentielle und nachgewiesene Arten der Avifauna

deutscher Name Rote Liste Schutz VSR

Erhaltungszustand

* allgem. häufige Arten SL BRD

BArt SchVO

Areal Popu-lation

Habi-tat

Trend Gesamt-wertung

Anmerkungen

Brut im Geltungsbereich wahrscheinlich

günstig

§ besonders geschützt ungünstig

§§ streng geschützt schlecht

§§§ Streng gesch. EU-ArtSchVO

Waldarten und überwiegend Gehölzbrüter

Amsel § Brut wahrscheinlich

Bachstelze § Sichtbeobachtung Zufahrt

Blaumeise § Brut wahrscheinlich (Gehölze südwestlich)

Buchfink § Brut in Gebüschen möglich

Eichelhäher § verhört im angrenzendem Wald

Elster § Sichtbeobachtung angrenzendes Grünland

Fitis §

Gartengrasmücke § Brut in Gebüschen möglich

Girlitz §

Grünfink § Brut wahrscheinlich

Grünspecht §§ verhört aus angrenzendem Grünland

Buntspecht § Brut im angrenzenden Wald?

Hausrotschwanz § Brut an Gebäuden möglich

Kohlmeise § Brut im südwestlichen Gehölz wahrscheinlich

Kleiber § verhört im angrenzenden Wald

Mönchsgrasmücke § Brut im südwestlichen Gehölz wahrscheinlich

Habicht §§

Rabenkrähe § Sichtbeobachtung angrenzendes Grünland, Überflug

Ringeltaube §

Rotkehlchen § Brut wahrscheinlich

Schwanzmeise §

Singdrossel § verhört im angrenzendem Wald

Stieglitz, Distelfink §

Star §

Zaunkönig §

Zilpzalp § verhört im angrenzenden Wald

Offenlandarten i.w.S.

Dorngrasmücke §

Feldsperling V V §

Haussperling V V §

Heckenbraunelle §

Nachtigall V §

Der Geltungsbereich bietet lediglich in den randlichen Gehölzstrukturen Brutmöglichkeiten für Vögel. Am Gebäudebestand konnten keine Nester nachgewiesen werden. Aufgrund fehlender Nischen, Überstände und Halbhöhlen bestehen hier bis auf einen Hohlraum am Dachüberstand des Hauptgebäudes (ohne Besatz, s. Abb. 5) keine Potenziale. Die in den Roten Liste des Saarlandes und/oder des Bundes aufgeführten (nach Flade hier potenziell vorkommenden) Arten Feld- und Haussperling sowie die Nachtigall konnten nicht nachgewiesen werden, eine Brut innerhalb des Geltungsbereiches ist definitiv auszuschließen.

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Es handelt sich bei den nachgewiesenen Arten ausschließlich um solche mit schwacher Lärmempfindlichkeit bzw. um lärmtolerante Arten6. Alle innerhalb des Geltungsbereiches vorkommenden Bäume mit höheren Stammstärken (BHD > 40) wurden auf Höhlen und sonstige Quartier-taugliche Strukturen untersucht. Entsprechende Kleinstrukturen konnten nicht nachgewiesen werden. Nicht auszuschließen ist eine Sommerquartiernutzung der borkigen Rinde der solitären Eichen am Südwestrand des Geltungsbereiches oder hinter der abgeplatzten Rinde einer freigestellten Fichte (s. Abb. 5). Eine nach Regenereignissen offenbar zumindest temporär gefüllte Dentrotelme an einer Fichte ist als Quartier und Niststandort für Vögel auszuschließen. Als charakteristischer Bewohner derartiger Strukturen wird u.a. die Rattenschwanzlarve der Hummel-Schwebfliege (Mallota fuciformis) beschrieben (WINTER, S. et al. 20157). Aufgrund fehlender hinterlüfteter Fassaden und offener Räume bestehen am Gebäudebestand keine Quartiermöglichkeiten. Die (nachts beleuchtete) Betriebsfläche dürfte als Jagdrevier insbesondere von synantropen Fledermaus-Arten genutzt werden. Auch die Fichtenreihe entlang der neuen Zufahrt stellt eine geeignete Leitstruktur dar.

Abb. 5: oben links: in Folge der Freistellung abgeplatzte Rinde einer mittlerweile abge-storbenen Fichte (potenzielles Spaltenquartier Fledermäuse); oben rechts: ein Hohlraum am Dachüberstand des Hauptgebäudes ist die einzige Struktur, die von Vögeln oder Fledermäusen als Niststandort bzw. Quartier genutzt werden könnte; ein aktueller Besatz konnte nicht festgestellt werden; rechts: Basis-Dentrotelme an Fichte

6 A. GARNIEL & U. MIERWALD (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Abt. Straßenbau. 7 WINTER, S. et al. (2015): Praxishandbuch – Naturschutz im Buchenwald, Naturschutzziele und Bewirtschaftungsempfehlungen für reife Buchenwälder Nordostdeutschlands (Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Brandenburg, Hrsg.)

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Ein Vorkommen von Amphibien ist nicht zu erwarten, da Gewässer innerhalb des Geltungsbereiches fehlen. Entsprechende Laichpotenziale bestehen vermutlich in den Teichen ca. 200 m südlich am Seffersbach. Tradierte Wanderwege sind im Umfeld des Geltungsbereiches nicht bekannt. Der südexponierte, lückig verbuschte Hang und die terrassierten Lagerflächen sind grundsätzlich als geeignete Habitate für Reptilien (Thermoregulation, in lockeren Bereichen ggfs. auch zur Eiablage) zu werten. Allerdings handelt es sich hierbei um relativ neue Strukturen (erst nach der Rodung entstanden), die aufgrund der isolierten Lage und des Fehlens weiterer Requisiten im Umfeld bisher kaum von den planungsrelevanten Arten (Mauer- und Zauneidechse, Schlingnatter) besiedelt werden konnten. Die im Saarland zunehmend expansive Mauereidechse hat ihren Verbreitungsschwerpunkt entlang der Täler von Mosel und Saar, wobei mittlerweile sehr Individuen-reiche Vorkommen auf Sekundärstandorten, vor allem entlang der Bahnlinien im Großraum Saarbrücken bestehen. Dem Eisenbahnnetz kommt grundsätzlich eine hohe Bedeutung in Bezug auf das Ausbreitungspotenzial der Art zu. Für das Nord-Saarland bzw. den Bereich des Schwarzwälder Hochwaldes liegen bisher kaum Nachweise vor. Auch Zauneidechse und Schlingnatter besitzen ihren Verbreitungsschwerpunkt entlang des Saartales und im Bliesgau, kommen jedoch im gesamten Saarland an geeigneten Biotopen vor. Ein Vorkommen planungsrelevanter FFH-Anh. IV-Arten unter den Tag-Schmetterlingen ist mit hoher Sicherheit auszuschließen, da die für die im Saarland verbreiteten Taxa entweder die Habitatvoraussetzungen nicht gegeben sind und/oder die relevanten Nahrungspflanzen fehlen. Für den ausgeprägten Biotopwechsler Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) kann ein temporäres Vorkommen der Falterstadien innerhalb des Geltungsbereiches grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Als wichtigste Nahrungspflanze der Falter gilt der Wasserdost (der innerhalb des Geltungsbereiches jedoch nicht vorkommt), sowohl Imagines als auch Raupen sind jedoch ausgesprochen polyphag. Im Bereich der Fichtenreihe (freigestellt im Zuge des Wegebaues) kommt mit einzelnen Exemplaren des schmalblättrigen Weidenröschens (Epilobium angustifolium) die bevorzugte Wirtspflanze des Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus proserpina) vor. Ein Vorkommen der Larvenstadien ist daher grundsätzlich ebenfalls möglich.

4.2 Schutzgut Boden

Mit der Anlage des bestehenden Gewerbegebietes wurde eine Hanglage ausgeräumt. Nachdem der nordöstlich angrenzende Wald gerodet und das Gelände zur Anlage von Lagerplätzen ebenfalls terrassiert wurde, sind lediglich südlich der neu angelegten Zufahrt noch natürlich gewachsene Böden vorhanden. Die Bodenübersichtskarte des Saarlandes (BÜK 100) weist hier die BÜK-Einheit 23 aus (= Regosol und Braunerde aus Hauptlage über Basislage aus Konglomeratverwitterung über anstehenden Konglomeraten des Rotliegenden - Wadern Formation), aus der dann auch die Bodenparameter abzuleiten wären (u.a. Biotopentwicklungspotenzial: Carbonatfreie Böden mit geringem Wasserspeichervermögen). Die Versickerungsfähigkeit für das örtlich anfallende Niederschlagswasser ist gem. den Angaben in der Karte der Versickerungseignung mit 2 (bedingt geeignet) angegeben. Sie bedarf im Fall einer geplanten Vor Ort Versickerung von Niederschlagswasser einer näheren Prüfung. Für den Geltungsbereich sind keine Altablagerungen, Altstandorte und schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bekannt.

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4.3 Schutzgut Wasser

Im näheren Umfeld befinden sich keine Oberflächengewässer. Ca. 250 m südöstlich verläuft der Seffersbach mit schmaler Aue. Allgemeingültige Aussagen zu den Grundwasserverhältnissen am Standort resp. zum Grundwasserflurabstand können an dieser Stelle nicht gegeben werden, da die hier anstehenden Konglomerate der Wadern Formation und die wechselhafte Bodenartenschichtung eine genauere Prognose nicht zulassen.

4.4 Schutzgut Klima/Luft Die durch den Bebauungsplan eröffnete Möglichkeit einer weiteren Versiegelung im Bereich der terrassierten Lagerflächen kann zu den bekannten mikroklimatischen Effekten führen (erhöhte Wärmeabstrahlung, erhöhte Temperaturamplituden, erhöhte Trockenheit), die jedoch durch die großflächigen Waldbestände im Umfeld ausgeglichen werden. Der KfZ-Verkehr und die gewerblichen Aktivitäten bedingen eine lokal begrenzte Vorbelastung, die sich allein durch die bauplanungsrechtliche Sicherung der derzeitigen Nutzung nicht ändert. Luftaustauschbahnen oder Wirkräume sind für das Gebiet nicht ausgewiesen.8

4.5 Schutzgut Landschaftsbild Das Landschafts- und Ortsbild ist durch die gewerbliche Nutzung bereits deutlich beeinträchtigt, wobei der Entwurf des Bebauungsplanes bauplanungsrechtlich die Errichtung weiterer Baukörper zulässt. Die bestehenden Grünflächen (Baumreihen, Ziergrün) können in der Form erhalten bleiben. Die Einsehbarkeit der Gewebefläche ist allerdings durch die Topographie und die umgebenden Waldflächen und Gehölzgruppen eingeschränkt, so dass bei einer Beschränkung der Bauhöhen auf die im Bebauungsplan festgesetzte Firsthöhe von 10,00 m nicht von einer weiteren erheblichen Wirkung auszugehen ist.

4.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Innerhalb des Geltungsbereiches und der näheren Umgebung sind keine in der Denkmalliste des Saarlandes – Teildenkmalliste Landkreis Merzig-Wadern, gem. § 6 des Saarländischen Denk-malschutzgesetzes (SDschG) verzeichnete Denkmäler registriert. Im weiteren Umfeld des Planungsgebietes befinden sich ein ausgedehntes römisches Gräberfeld im Distrikt „Märzwiesenflur“ und Fundamente römischer Gebäude aus dem 3. Jahrhundert im Distrikt „Auf der Kehr“. Sie sind durch die Maßnahme nicht betroffen. Die randlich in den südöstlichen Geltungsbereich hineinragenden Wiesenflächen wurden landwirt-schaftlich genutzt, sind jedoch mittlerweile brachgefallen. Etwa 0,34 ha des Geltungsbereichs sind Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes und als solcher auch im gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesen. Die Fläche ist bereits gerodet. Hierfür ist gem. § 8 Abs. 3 LWaldG ein funktionaler Ausgleich in Form einer Erstaufforstung zu leisten.

4.7 Schutzgut Mensch Aufgrund der visuellen und akustischen Vorbelastung der bestehenden Gewerbefläche lässt sich eine besondere Qualität als Erholungsraum nicht ableiten. Die neu angelegte Zufahrt setzt sich in einem Forstwirtschaftsweg fort, der von Spaziergängern genutzt wird. Es handelt sich nicht um einen ausgewiesenen Wanderweg, allerdings verlaufen hier 2 Radwege (Saarland-Radweg und 3-

8 Quelle: LAPRO Saarland, 2007

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Brauereien-Runde). Der Premium-Wanderweg „Waldsaumweg“ verläuft etwa 250 m östlich des Geltungsbereichs in Nord-Süd-Richtung.

5. Wirkungsprognose (Umweltprüfung) 5.1 Wirkfaktoren Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen die derzeitige Nutzung im Bereich der Lagerplätze am nordöstlichen Rand des Geltungsbereiches bauplanungsrechtlich legitimieren. Für die bestehende Betriebsfläche besteht Baurecht über den gültigen Bebauungsplan. Die Betriebsfläche ist, abgesehen von einzelnen Ziergrün-Inseln, weitgehend versiegelt, womit die Boden- und Biotopfunktionen bereits praktisch erloschen sind. Lediglich in einem kleinen Teilbereich ragt die überbaubare Fläche in den angrenzenden, noch unbefestigten Hang. Mit der Option weiterer Gebäudestrukturen wird daher im Wesentlichen lediglich eine zusätzliche potenzielle Wirkung auf das Landschafts- bzw. Ortsbild eröffnet. Weitere Versiegelungsoptionen bestehen darüber hinaus im Bereich der terrassierten, derzeit lediglich geschotterten Lagerflächen. Die Festsetzung als private Grünfläche im Randbereich bietet die Möglichkeit des Erhaltes der bestehenden Gehölzstrukturen und Grünflächen. Die bereits erfolgte Rodung der Waldfläche im nordöstlichen Teilbereich und die Anlage von Lagerplätzen ist bilanziell i.S.d. Eingriffsregelung und des Landeswaldgesetzes zu berücksichtigen.

5.2 Schutzgutbezogene Auswirkungen 5.2.1 Biotope, Fauna und Flora Durch die Planung sind lediglich Flächen mit geringen Biotopwerten betroffen (Gewerbe- und Lagerflächen) bzw. die entsprechenden Biotope (Gehölze und Grünlandbrache im Süden) lassen sich über die vorgesehenen Festsetzungen im B-Plan sichern. A posteriori sind jedoch die Verluste des gerodeten Waldbestandes als ökologisch bedeutsam zu werten und müssen bilanziell berücksichtigt werden. Da mit der Planung der Status quo festgeschrieben werden soll und nur geringfügige Modifikationen zugelassen werden, sind Verbotstatbestände nach §§ 19 und 44 BNatSchG weniger durch bau- und anlagebedingte Eingriffe, sondern allenfalls durch die Fortsetzung der derzeitigen Nutzung zu begründen. Daher stützt sich die artenschutzrechtliche Betrachtung auf die Beurteilung der aktuellen Lebensraumqualität für besonders geschützte Tiere und Pflanzen (s. Kap. 5.3). 5.2.2 Boden Mit der Versiegelung geht grundsätzlich der vollständige Verlust der Bodenfunktionen (Produktions-, Transformations-, Regelungs-, Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktion) einher. Gem. den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist das Gewerbegebiet bis zu einer GRZ von 0,9 unter Einbeziehung der Grünflächen auf dem Baugrundstück nutzbar. Bis auf die im B-Plan ausgewiesene private Grünfläche (Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) muss daher bilanziell von einer vollständigen Versieglung der ausgewiesenen Gewerbefläche ausgegangen werden. Gegenüber dem bauplanungsrechtlichen Status quo bedeutet dies jedoch lediglich, dass im Bereich der terrassierten, und als geschotterte Lagerfläche genutzten, ehemaligen Waldfläche eine weitere Versiegelung möglich ist. Insgesamt wird mit dem Bebauungsplan daher ein vergleichsweise geringer Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet. Bei gleichzeitigem Biotopverlust ergibt sich jedoch ein flächenhaftes Kompensationserfordernis für die bereits gerodete Waldfläche.

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Das natürliche Bodenareal am südlichen Rand des Geltungsbereiches lässt sich durch die Festsetzung als private Grünfläche in der jetzigen Form sichern. Entsprechende Konkretisierungen werden bauplanungsrechtlich getroffen (vgl. Kap. 6) 5.2.3 Wasser Oberflächengewässer sind durch die Maßnahme nicht betroffen. Anfallendes Schmutz- und Regenwasser wird im Trennsystem dem Abwasser- bzw. Regenwasserkanal zugeführt. Versiegelte Flächen stehen als Versickerungsraum nicht mehr zur Verfügung. Dadurch wird die Grundwasserneubildung vermindert und gleichzeitig der Oberflächenabfluss erhöht. Die ausreichende Dimensionierung des Kanalsystems und die Zulässigkeit gem. der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis ist über die Abschätzung der zusätzlichen Regenwasserfrachten im Falle einer weiteren Versiegelung und eines Anschlusses der Lagerflächen an das Kanalsystem gem. DWA-M 153 nachzuweisen. 5.2.4 Klima/Luft Das Errichten von Baukörpern und die Versieglung von Flächen geht im Grundsatz mit kleinklimatischen Auswirkungen einher. Gegenüber Vegetationsstrukturen besteht z.B. eine erhöhte Wärmeabstrahlung. Gleichzeitig können Baukörper innerhalb von Tallagen den Kaltuft-Abfluss behindern und damit bei entsprechender Disposition den Frischluftaustausch an immissionsbelasteten Orten einschränken. Für den Geltungsbereich sind jedoch keine relevanten Kaltluftabflussbahnen oder Kaltluftentstehungsgebiete ausgewiesen9. Aufgrund der vergleichsweise geringen Flächengröße der Gewerbeflächen-Erweiterung und der Lage neben weitläufigen Offenland- und Waldbereichen ist gegenüber dem Status quo nicht mit einer bedeutsamen Änderung des Mesoklimas zu rechnen. Für den Geltungsbereich können die o.g. Wirkfaktoren allenfalls auf der mikroklimatischen Ebene bedeutsam werden. Durch die bauplanungsrechtlich zu legitimierende Betriebsflächenerweiterung wurden zusätzliche Lagerkapazitäten geschaffen. Dadurch wurden und werden sich die Verkehrsmengen (Mitarbeiter, Anlieferungen) nur unwesentlich ändern und allenfalls zu einer vernachlässigbaren Erhöhung der Emissionsbelastung führen. 5.2.5 Landschaftsbild Die bereits erfolgte Rodung der Waldfläche hat zu einer Veränderung des Landschaftsbildes auf kleiner bis mittlerer Maßstabsebene geführt. Zudem hat die Beseitigung des (im gültigen Bebauungsplan festgesetzten) Waldmantels zu einer Öffnung des ehemals geschlossenen Waldes geführt, die insbesondere ökologisch-funktional zu berücksichtigen ist. Durch die abschirmende Wirkung der südlich angrenzenden Gehölze ergibt sich unter Berücksichtigung der Topographie am Standort jedenfalls keine relevante Fernwirkung, insbesondere gegenüber der bebauten Ortslage von Hausbach. Durch die Erweiterung der Gewerbefläche nach Nordosten rückt die gewerbliche Nutzung nicht näher an die Wohnbebauung von Hausbach heran. 5.2.6 Kultur- und sonstige Sachgüter Kultur- und sonstige Sachgüter sind im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht bekannt und werden daher weder bau-, betriebs-, noch anlagebedingt beeinträchtigt. Im Falle von Bodenbewegungen sind

9 Quelle: LAPRO Saarland, 2007

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die Bestimmungen des § 12 SDSchG zu beachten, d.h. dass im Fall von Hinweisen auf Funde das Landesdenkmalamt unverzüglich einzuschalten und die FundsteIle zu sichern ist. In Bezug auf die gerodete Forstfläche erfolgt ein funktionaler Waldausgleich n. § 8 Abs. 3 LWaldG durch die in Kap. 8 beschrieben Aufforstungsmaßnahme. 5.2.7 Mensch Grundsätzlich soll durch die Aufstellung des Bebauungsplanes der Status quo gesichert werden. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche lässt mit der Grundflächenzahl von max. 0,9 jedoch einen relativ breiten Spielraum für bauliche Erweiterungen, die jedoch aufgrund der bereits bestehenden fast vollständigen Versiegelung lediglich ortsbildrelevante Effekte ausüben können. Die Entfernung des Waldbestandes im nordöstlichen Teilbereich hat die bereits genannten Landschaftsbild-relevanten bzw. mikroklimatischen Effekte, die jedoch aufgrund der Lage und Dimension des Vorhabens zu relativieren und daher unter der Erheblichkeitsschwelle anzusiedeln sind. Sie sind jedoch naturschutzrechtlich zu würdigen. Die forstlichen Nutzungsansprüche werden durch die Schaffung einer Ersatzfläche berücksichtigt. Für die Erholungsnutzung hat das Plangebiet nur eine untergeordnete Bedeutung. Eine Änderung der Wohnqualität im Bereich der Wohnbebauung von Hausbach wird durch die Schaffung zusätzlicher Lagerflächen nicht induziert. Innerhalb des Gewerbegebietes ist eine Wohnraumnutzung lediglich für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder Betriebsinhaber/-leiter ausnahmsweise zulässig.

5.3 Artenschutzrechtliche Prüfung n. §44 BNatSchG 5.3.1 Gesetzliche Grundlagen Die Zugriffsverbote des § 44 Abs.1 BNatSchG, nämlich die Verbote Nr. 1 wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu

verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

Nr. 2 wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

Nr. 3 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

Nr. 4 wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören

gelten grundsätzlich für alle besonders geschützten Tier- (Ziff.1, 3) und Pflanzenarten (Ziff.4) bzw. alle streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten (Ziff. 2). Alle anderen Tier- und Pflanzenarten, auch die auf nationaler Ebene besonders geschützten, sind als Teil des Naturhaushaltes im Rahmen der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Liegen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 vor, dann ist ferner zu prüfen, ob die Bestimmungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG greifen. Danach liegt dann kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 vor, wenn „die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.“

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5.3.2 Wirkfaktoren Da mit der Planung der Status quo festgeschrieben werden soll und nur geringfügige Modifikationen der bereits gewerblich genutzten Fläche zugelassen werden, sind Verbotstatbestände nach §§ 19 und 44 BNatSchG weniger durch bau- und anlagebedingte Eingriffe, sondern allenfalls durch die Fortsetzung der derzeitigen Nutzung möglich. Daher stützt sich die artenschutzrechtliche Betrachtung auf die Beurteilung der aktuellen Lebensraumqualität für besonders geschützte Tiere und Pflanzen. Eine ex ante Betrachtung der Verbotstatbestände ist nicht möglich, da die Habitat-Ausstattung und -Bedeutung der gerodeten Waldfläche nicht bekannt ist und sich allenfalls aus dem benachbarten Bestand annäherungsweise ableiten lässt. Die folgenden Wirkfaktoren sind zu benennen:

Rodung einer Waldfläche: Verlust von (Teil-)Lebensräumen von Arten, evtl. Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten europäischer Vogelarten und Arten des Anh. IV FFH-RL (abschätzbar ist hierbei lediglich, ob im Falle eines erlittenen Verlustes die ökologische Funktion aufgrund des Angebotes im Umfeld weiterhin erfüllt ist)

Baubedingte Störungen: optische und akustische Wirkungen und Emissionen, insbesondere in den angrenzenden Waldbestand hinein.

Anlagen-bedingte Störungen: optische und akustische Wirkungen durch Bewegungen/Licht Barriere-Wirkung durch zusätzliche Gebäude

5.3.2 Relevanzprüfung Für Amphibien bestehen innerhalb des Planungsraumes keine Laich-Möglichkeiten, auch nicht in Form temporärer Kleinstgewässer. Eine Absenz im Planungsraum wurde im Zuge der Geländebegehungen überprüft. Auch mit einem Vorkommen planungsrelevanter Reptilien (Zaun- und Mauereidechse, Schlingnatter) ist im Gebiet nicht zu rechnen, da die offenen bzw. halboffenen (ruderalen) Flächen im Bereich der neu terrassierten Lagerplätze (die zur Thermoregulation genutzt werden könnten) erst vor wenigen Jahren angelegt wurden und daher nur eine geringe Habitattradition besitzen können. Erschwert wird eine potenzielle Erschließung als Lebensraum durch die hohe Isolation innerhalb einer im Wesentlichen durch Land- und Forstwirtschaft geprägten Landschaft und die fehlende oder lückige Dispersion der planungsrelevanten Arten im Naturraum. Versteck- oder Überwinterungsstrukturen in Form von Felsspalten, Steinhaufen oder Mauerritzen fehlen innerhalb des Geltungsbereiches. Sowohl Amphibien als auch Reptilien können daher aus der artenschutzrechtlichen Betrachtung herausfallen. Für die in Anh. IV der FFH-Richtlinie gelisteten xylobionten Käfer (kein Alt- und Totholz) und Libellen (keine Oberflächengewässer) fehlen ebenfalls die Habitatvoraussetzungen. Inwiefern der gerodete Waldbestand relevante Strukturen in Form von Mulmhöhlen (Limoniscus violaceaus, Osmoderma eremita) bzw. Baumstubben (Lucanus cervus) bereit hielt, lässt sich nicht mehr beurteilen. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der bekannten Verbreitung zumindest für die prioritäre FFH IV-Art Eremit und Limoniscus ein Vorkommen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für den im Saarland vermutlich ausgestorbenen Eichen-Heldbock, der zur Entwicklung auf exponierte, besonnte Alt-Eichen angewiesen ist, die in der benötigten Altersklasse im Bestand nicht vorkamen. Auch die Präsenz planungsrelevanter und im Gebiet potenziell vorkommender FFH-Anh. IV-Arten unter den Tagfaltern ist sicher auszuschließen, da die artspezifischen Nahrungs-/Wirtspflanzen fehlen (u.a. Lycaena dispar, Maculinea arion, M. nausithous). Mit einzelnen Exemplaren des schmalblättrigen Weidenröschens kommt im Bereich der freigestellten Fichten eine der bevorzugten Wirtspflanzen des im Saarland noch weit verbreiteten Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus proserpina) vor. Gegenüber Nachtkerzen wird die Gattung Epilobium offenbar eindeutig bevorzugt (u.a. DREWS, A. 2003, EBERT & RENNWALD 1994, Von GABRIEL, H. & J. TRAUTNER 2011). Die Art ist zwar als hygrophil bekannt und nutzt zur Eiablage vor

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allem Feuchtbrachen bzw. nasse Staudenfluren, sie wird jedoch regelmäßig auch an trockenen Sekundärstandorten und Ruderalstellen nachgewiesen. Aufgrund der hohen Mobilität der Falter ist ein Vorkommen auch innerhalb des Geltungsbereiches daher nicht grundsätzlich auszuschließen. Alle Epilobium-Stängel wurden daher im Zeitraum Anfang August auf Raupen, Fraßspuren (hier: Verwechselungsgefahr mit Deilephila elpenor) und Kotballen der Art intensiv untersucht wurden, ohne Ergebnis. Für evtl. in den Planungsraum vordringende Falterstadien darf aufgrund ihrer Mobilität keine signifikante planungsbezogene Erhöhung des Mortalitätsriskos gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko in der Kultur- und Siedlungslandschaft unterstellt werden (vgl. u.a. TRAUTNER, J. & G. HERRMANN 2011).

Abb. 6: mit einem kleinflächigen Bestand des Schmalblättrigen Weidenröschens (Epilobium angustifolium) im Bereich der partiell freigestellten Fichten kommt im Geltungsbereich eine der bevorzugten Wirtspflanzen des Nachtkerzen-schwärmers (Proserpinus proserpina) vor; trotz insgesamt eher geringer Habitateignung (die Art bevorzugt Feucht- und Nassbrachen) besteht damit innerhalb des Geltungsbereiches zumindest die Möglichkeit eines Vorkommens

Auch für den mobilen, ausgeprägten Biotopwechsler Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) ist ein temporäres Vorkommen der Falterstadien innerhalb des Geltungsbereiches grundsätzlich möglich. Die Art ist sowohl an offenen, trockenen und sonnigen Stellen als auch in schattig-feuchten und kühlen Habitaten zu beobachten, dringt auch in den Siedlungsbereich vor und kann dort häufig an hellen Hauswänden beobachten werden. Bevorzugt werden Biotope, in denen besonnte Bereiche mit schattigen Bereichen kleinräumig wechseln, die von der Art im Hochsommer aktiv aufgesucht werden (Hitzeflüchter). Den ausgesprochen polyphagen Larven stehen mit Brombeere, Brennnessel, Hornklee und weiteren Kleearten zwar einige der bekannten Wirtspflanzen zur Verfügung, allerdings kommen die vor allem von den Faltern präferierten Arten Wasserdost und Gemeiner Dost im Gebiet nicht vor. Der ebenfalls fehlende Sommerflieder (Buddleja davidii) gilt als weitere bevorzugte Nahrungspflanze, vor allem innerhalb des Siedlungsbereiches. Zwei Transektbegehungen im Juli und im August entlang der Straßen-begleitenden Säume und entlang der Fichtenreihe erbrachten keinen Nachweis, so dass in Kombination mit dem Fehlen der bevorzugten Nahrungspflanzen und der insgesamt geringen strukturellen Diversität eine Reproduktion am Standort hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Sowohl für den Nachtkerzenschwärmer als auch die Spanische Flagge ist eine Betroffenheit grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn die relevanten Grünstrukturen im Bestand gesichert werden. Genau dies erfolgt durch die Festsetzung als Grünfläche und die in Kap. 6 zusätzlich formulierten grünordnerischen Vorgaben. Für die äußerst störungsempfindliche Wildkatze liegt ein Nachweis (2011, M. Lillig) für den Vierherrenwald in 800 m Entfernung vor. Der Schwarzwälder Hochwald gilt als Schwerpunktraum der Verbreitung. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Geltungsbereich im nahen Siedlungsumfeld bzw. im Umfeld der Gewerbefläche als Reproduktionsraum ausfällt.

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Auch für die Haselmaus fehlen auf der Planungsfläche die notwendigen Habitatvoraussetzungen in Form von dichten nuss- und Beeren-reichen Gebüschstrukturen. Nach erfolgter Abschichtung ergibt sich für die Planung daher eine grundsätzliche Relevanz für Vögel und Fledermäuse. In Bezug auf Fledermäuse erfolgt lediglich eine Quartierpotenzialabschätzung an den wenigen Gehölzen innerhalb des Geltungsbereiches und am Gebäudebestand. Weitere Untersuchungen zur Jagdaktivität im Planungsraum werden nicht durchgeführt, da hier davon ausgegangen wird, dass die Fläche kein essenzielles artspezifisches Jagdhabitat darstellt. Einzelne jüngere solitäre Eichen am Südrand der Fläche weisen mit ihrer bereits tiefer strukturierten Borke mögliche Strukturen (Ritzen und Spalten) auf, die als Sommerquartier nutzbar sein könnten. Bei den grundsätzlich lediglich raurindigen Stämmen der Fichten gilt dies nur für einen exponiert stehenden, stark besonnten und abgestorbenen Stamm mit abblätternder Rinde (s. Abb. 6). 5.3.3 Gruppenspezifische Konfliktanalyse Europäische Vogelarten

Die Gruppe der Vögel umfasst diejenigen Arten, die innerhalb des Geltungsbereiches, d.h. innerhalb der randlichen Gehölzstrukturen und der Grünlandbrache und im Bereich der Gewerbeflächen potenzielle Brutvorkommen besitzen. Die Bedeutung der gerodeten Waldfläche kann lediglich retrospektiv auf einer sehr geringen Wahrscheinlichkeitsebene abgeschätzt werden. Bei den in einem günstigen Erhaltungszustand befindlichen Vogelarten wird davon ausgegangen, dass es sich um in der Regel euryöke/ubiquitäre Arten handelt, die jeweils landesweit (durch ihre Nicht-Aufführung in der Roten Liste fachlich untermauert) mehr oder weniger häufig und verbreitet sind bzw. aufgrund ihres weiten Lebensraumspektrums in der Lage sind, vergleichsweise einfach andere Standorte zu besiedeln oder auf diese auszuweichen. Damit ist im Regelfall die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang (das Schädigungsverbot nach Nr. 3 und das Tötungsverbot nach Nr. 1 des § 44 Abs. 1 BNatSchG betreffend) weiterhin erfüllt bzw. der Erhaltungszustand der lokalen Population (das Störungsverbot unter Nr. 2 des § 44 Abs. 1 BNatSchG betreffend) weiterhin gewahrt und insofern kommen die Schädigungs-/Störungstatbestände nicht zum Tragen. Dies wird auch dadurch gestützt, dass die Brutpopulation je Art innerhalb des kleinen Geltungsbereiches nur wenige Individuen umfassen kann. Unter die Gruppe der Vögel fallen die folgenden im Untersuchungsraum potenziell vorkommenden, zu erwartenden bzw. nachgewiesenen Arten:

ungefährdete Arten der Hecken, Gebüsche und Gehölzgruppen (Nachtigall, Dorngrasmücke, Heckenbraunelle, Grünspecht)

ungefährdete Arten mit Waldbindung (Amsel, Blaumeise, Kohlmeise, Kleiber, Buntspecht, Rotkehlchen, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Gartengrasmücke, Rabenkrähe, Eichelhäher, Ringeltaube, Singdrossel, Star, Zaunkönig, Zilpzalp, Fitis, Habicht, Buchfink, Schwanzmeise, Stieglitz)

ungefährdete Arten des Siedlungsraumes und Grünanlagen (Elster, Haussperling, Feldsperling, Girlitz, Bachstelze, Hausrotschwanz)

1. Schutzstatus

VS-RL Anh. I-Arten: nein Europ. Vogelarten: ja – 31 prüfungsrelevant, da pot./reale Vorkommen Rote Liste Saarland: 3 Arten (Vorwarnstufe) Rote Liste Deutschland: 2 Arten (Vorwarnstufe)

2. Erhaltungszustand günstig 28 Arten ungünstig 4 Arten

3. Relevante Charakterisierungsmerkmale - Lebensraumansprüche

Alle aufgeführten Arten können die Biotopstrukturen am Standort (randliche Gehölze und vorgelagerte Grünländer und im begrenzten Umfang auch die Gewerbefläche zumindest als

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Nahrungsraum nutzen. Als Brutstandort eignen sich lediglich die Gehölze und Gebüsche im Bereich der neuen Lagerplätze. Die Gebäude bieten aufgrund ihrer Bauweise kaum Brutmöglichkeiten in Form von Vorsprüngen, Nischen und Verkleidungen, konkrete Bruten bzw. (verlassene) Nester wurden nicht beobachtet.

4. Vorkommen der Arten im Betrachtungsraum

Es wurden 7 Arten identifiziert, die im Zuge der Geländebegehungen verhört wurden und die aufgrund ihrer Habitatansprüche den Geltungsbereich als Brutraum mit höherer Wahrscheinlichkeit nutzen könnten.

5. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 5.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten entnommen,

beschädigt oder zerstört werden? Ja Durch die bereits erfolgte Rodung ging ein ca. 0,34 ha großer, mittelalter Fichtenbestand (mit einzelnen Altfichten und Stiel- und Traubeneichen im Zwischenstand) verloren. In dieser Größenordnung entfielen (potenzielle) Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Darüber hinaus eröffnet der Bebauungsplan Stand jetzt lediglich die Möglichkeit der Überbauung von jungen Gehölzsukzessionsstadien im Bereich der neu modellierten Lagerplätze. Die Gehölze und Grünflächen im südlichen Areal können durch entsprechende Festsetzungen erhalten bleiben. Möglichkeiten für Gebäudebrüter bestehen lediglich auf der Rückseite des Hauptgebäudes (Dachüberstand), ein aktueller Besatz konnte nicht nachgewiesen werden. Offene Lagerhallen oder Unterstände sind nicht vorhanden.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Nein Die Rodung ist bereits erfolgt.

c) Sind vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) möglich? Nein CEF-Maßnahmen sind daher obsolet

d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewahrt? Ja Wie eingangs betont, ist bei den überwiegend eurytopen Arten mit günstigem Erhaltungszustand im Regelfall die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bzw. der Erhaltungszustand der lokalen Population weiterhin gewahrt. Die gilt sowohl für die hier vorkommenden baum- und strauchbrütenden als auch die streng synanthropen Arten, denen im nahen Umfeld eine Vielzahl an weiteren Brutmöglichkeiten innerhalb des angrenzenden Bestandes und im Siedlungsbereich zur Verfügung stehen. Ohne genaue Kenntnis der Situation vor der Rodung der Waldfläche kann davon ausgegangen werden, dass andere als die im angrenzenden Bestand vorkommende (und verhörte) Arten hier ebenfalls nicht vorkamen. Hinweise auf besondere Habitatrequisiten (Altbäume mit Großhöhlen, tradierte Niststandorte) liegen nicht vor.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein? Nein 5.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? Ja

Analog zu 5.1.a) besteht die Gefahr, dass im Zuge der weiteren Versiegelung/Entfernung der Gehölzsukzessionsflächen im Bereich um die angelegten Lagerplätze belegte Niststandorte (Eier und Nestlinge) zerstört und damit Tiere getötet werden. Die anderen Gehölzstrukturen bleiben erhalten. Eine retrospektive Beurteilung der Rodungsmaßnahme ist nicht möglich.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Ja Im Falle der Entfernung der Gehölzsukzessionsflächen stellen die Rodungsfristen des § 39 Abs. 5 BNatSchG eine hinreichende Vermeidungsmaßnahme zum Schutz von Brutvögeln (Nestlinge und Gelege) dar.

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein? Nein

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5.3 Störungstatbestand a) Können Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,

Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? Eingeschränkt Ja Die Erheblichkeit der Störung i.S.d. § 44, Abs. 1 Nr. 2 ist allerdings fraglich, da eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population auch im Falle der individuellen Störung des Brutgeschäftes nicht abzuleiten ist.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? Ja Die Räumung und Vorbereitung des Baufelds darf nur außerhalb der Brutzeiten erfolgen. Als Überwinterungs- und Rastareal hat der Bestand keine besondere Bedeutung. Im Übrigen gilt die bereits für Arten mit günstigem Erhaltungszustand gegebene Aussage.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein? Nein

Fledermäuse

Alle potenziell im Gebiet vorkommenden und nicht ausschließlich silvicol lebende Arten können den Geltungsbereich als Jagdhabitat nutzen. In Bezug auf Tagesquartiere oder gar Wochenstuben und Winterquartiere werden die Ansprüche der im Umfeld potenziell vorkommenden Arten jedoch nicht erfüllt. Der Stammdurchmesser der meisten Bäume innerhalb des Planungsraumes ist nicht stark genug, um geeignete Höhlen für Winterquartiere oder Wochenstuben. Die vorhandenen Bäume mit höheren Stammstärken wurden im Detail auf entsprechende Strukturen untersucht, ohne Befund. Die Fassaden- und Verblendungs-freien Gebäude bieten augenscheinlich keine Quartierpotenziale für synanthrope Arten. Unter den das Gebiet potenziell als Jagdraum nutzenden Fledermausarten wird das Potenzial am Standort ebenfalls gruppenspezifisch beurteilt. Auf Grundlage der Lebensraumansprüche darf innerhalb des Geltungsbereiches mit einem Vorkommen folgender Arten gerechnet werden bzw. deren Präsenz kann nicht ausgeschlossen werden:

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii) Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) (Braunes)/Graues Langohr (Plecotus auritus/austriacus) Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Große/Kleine Bartfledermaus (Myotis brandtii/mystacinus) Fransenfledermaus (Myotis natteri)

Innerhalb eines 3km-Puffers um den Geltungsbereich liegen zudem Nachweise für die Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) und das Große Mausohr (Myotis myotis) vor. Die letztgenannte Art nutzt jedoch eher Hallen-Buchenwälder als Nahrungsraum, wo sie sich in erster Linie von Laufkäfern ernährt. Sie dringt bisweilen jedoch auch in den Offenlandbereich vor.

1. Schutzstatus

FFH-RL. Anh. II,IV-Arten: Ja – 10 pot. Arten Anh. IV FFH-RL, 2 Arten zus. Anh. II FFH-RL Rote Liste Saarland: liegt nicht vor Rote Liste Deutschland: ungefährdet (3 Arten), Vorwarnstufe (3 Arten), Gefährdung unbekannten Ausmaßes (2 Arten), stark gefährdet (2 Arten)

2. Erhaltungszustand

Abgeleitet aus den allgemeinen landesbezogenen Bestandsdaten: Günstig: 3 Arten Ungünstig: 7 Arten

3. Relevante Charakterisierungsmerkmale - Lebensraumansprüche Unter den potenziell im Geltungsbereich anzutreffenden Fledermäusen finden sich sowohl synanthrope als auch arboricole Arten. Ihnen gemeinsam ist ihre Präferenz offener oder halboffener Jaggebiete bzw. es handelt sich nicht um ausgesprochene Waldarten (wie z.B. die Bechsteinfledermaus).

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4. Vorkommen der Arten im Betrachtungsraum Eigene Untersuchungen der Fledermausfauna am Standort, z.B. durch Detektorbegehungen erfolgten nicht. Die nachfolgende artenschutzrechtliche Betrachtung erfolgt daher auf der Grundlage einer Potenzialabschätzung. Baumhöhlen als potenzielle Winterquartiere oder Wochenstuben sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht vorhanden und aufgrund der Altersstruktur des Gehölzbestandes auch kaum zu erwarten. Das Vorhandensein von Tagesquartieren (Ritzen, Spalten an den Borken der wenigen, auch jüngeren Eichen und der exponierten Fichte mit Rindeabplatzungen) z.B. für die Zwergfledermaus, die Breitflügelfledermaus, den Großen Abendsegler und evtl. die Rauhautfledermaus kann nicht ausgeschlossen werden.

5. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG 5.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten entnommen,

beschädigt oder zerstört werden? Nein Innerhalb des Geltungsbereiches eröffnen die Festsetzungen im Bebauungsplan lediglich eine Rodung der jungen Gehölzsukzessionsflächen um die neuen Lagerflächen. Die weiteren Gehölze sind insofern nicht betroffen, als diese über die Festsetzung als Grünfläche erhalten werden können (konkrete Festsetzung erforderlich). Die bestehenden Gebäude besitzen ebenfalls keine Quartierpotenziale und bleiben ohnehin im Bestand erhalten. Eine retrospektive Beurteilung der Betroffenheit von Quartieren innerhalb des gerodeten Waldbestandes ist nicht möglich.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? n.r. -

c) Sind vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) möglich? n.r. -

d) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichs-Maßnahmen (CEF) gewahrt? Ja -

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein?

Nein

5.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? nein

Diese Gefahr bestünde lediglich bei der Entfernung besetzter Tagesquartiere, was durch die Planung (Erhalt der bestehenden Bäume) nicht legitimiert wird.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? nein -

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein ? Nein

5.3 Störungstatbestand a) Können Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? Nein

Innerhalb des Planungsbereiches sind keine Winterquartiere oder Wochenstuben von Fledermäusen erfasst und auch nicht zu erwarten. Ein Störungstatbestand i.S.d. § 44, Abs. 1 Nr.2 ist nicht abzuleiten.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? n.r.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein? Nein

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5.4 Umwelthaftungsausschluss § 19 BNatSchG legt als Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen jeden Schaden fest, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensräume oder Arten hat. Natürliche Lebensräume im Sinne des Gesetzes umfassen alle natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie Habitate der Arten des Anhangs II und Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, weiterhin die Lebensräume der in Art. 4, Abs. 2 oder in Anhang I der europäischen Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten. Ob die Auswirkungen erheblich sind, bemisst sich auch an dem Ausgangszustand der Arten und Lebensräume und daran, ob die Schädigungen nur vorübergehend und damit reversibel sind. Relevant für die nachfolgende Prüfung sind lediglich die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL, da in Bezug auf die relevanten Tierarten den Flächen innerhalb des Baufeldes entweder keine essentielle Bedeutung als Lebensraum i.S. des § 19, Abs. 3, Nr. 1 zugewiesen werden kann, entsprechende Arten hier nachweislich nicht vorkommen oder (im Falle der in Kap. 5.3 aufgeführten Arten bzw. Artengruppen) eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes unter Anwendung der aufgeführten Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht zu prognostizieren ist. In Bezug auf die behandelten Tierarten ist eine Freistellung von der Umwelthaftung daher im Zuge des Bauleitplanverfahrens möglich. Ein ca. 370 m² großer Teilbereich der Wiesenbrache am südöstlichen Rand des Geltungsbereiches ist als Lebensraumtyp n. Anhang 1 der FFH-Richtlinie einzustufen und somit Umwelthaftungs-relevant, auch wenn der Erhaltungszustand der Fläche defizitär ist (Gesamtbewertung C). Daher ist für diesen Bereich zunächst eine Erheblichkeitsprüfung nach § 19 BNatSchG durchzuführen. Für den dauerhaften Verlust ist die Erheblichkeit am Ausmaß der Veränderung im räumlichen Zusammenhang zu beurteilen. Zuvor ist zunächst zu klären, ob der Flächenverlust im Sinne der Kohärenz des Lebensraumtyps als Bagatellfall zu werten ist. Gem. der bei PETERS et al. (201510) skizzierten Vorgehensweise ist eine Erheblichkeit des Eingriffes zunächst zu unterstellen, da der bei LAMPRECHT & TRAUTNER aufgeführte Orientierungswert für den quantitativ-absoluten Flächenverlust der Stufe I (100 m) überschritten wird. Daher ist eine detaillierte Prüfung der Erheblichkeit erforderlich, die die Bedeutung des entfallenden Lebensraumes auf den unterschiedlichen räumlichen Skalenniveaus beurteilt. Die Fläche ist mit C (Gesamtbewertung) zu bewerten, befindet sich also in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Die Erheblichkeit orientiert sich daher n. PETERS et al. an dem bei LAMPRECHT & TRAUTNER aufgeführten Orientierungswert für den quantitativ-absoluten Flächenverlust der Stufe III (1.000 m). Dieser wird vorliegend nicht erreicht (Skalenniveau = örtlicher räumlicher Zusammenhang). Die weitere Beurteilung der Bedeutung des betroffenen Bestandes im überörtlichen räumlichen Zusammenhang erfolgt anhand

der Funktion im Lebensraumverbund: hier lässt sich in der Siedlungsrandlage keine besondere Verbundfunktion ausmachen. Eine entsprechende Zuweisung besteht auch von Seiten der Landesplanung (LAPRO) nicht.

des Erhaltungszustandes auf übergeordneter Ebene:

der Nationale Bericht n. Art. 17 FFH-RL in Deutschland (2013) wertet den Erhaltungszustand des Lebensraumtyps in der atlantischen Region Deutschlands als ungünstig bis schlecht (Gesamtbewertung). Das Saarland besitzt aufgrund der eher kleinräumigen landwirtschaftlichen Strukturen jedoch noch einen wesentlich höheren Anteil von extensiv

10 PETERS, W. et al. (2015): Bewertung erheblicher Biodiversitätsschäden im Rahmen der Umwelthaftung. BfN-Skripten 393, 170 S.

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genutzten Grünländern, so dass im gesamtdeutschen Vergleich von einem besseren Erhaltungszustand auszugehen ist. Entsprechende Angaben über den landesweiten und naturraumbezogenen Erhaltungszustand liegen jedoch noch nicht vor (Mitt. LUA/ZfB). Legt man den im GeoPortal11 dargestellten Bestand zu Grunde, dann ist der Erhaltungszustand im 228 km² großen Naturraum „Hochwaldvorland“ unter Berücksichtigung des hohen Waldanteils mit 710 ha Gesamtfläche und einem außerordentlich hohen Anteil von 390 ha mit A und B bewerteter Flächen als günstig zu beurteilen.

der Bedeutung des Bestandes im übergeordneten Zusammenhang:

aufgrund der geringen Bedeutung im Lebensraumverbund und des im Bundes-weiten Vergleich noch günstigen Erhaltungszustandes auf Landesebene und insbesondere im Naturraum ergibt sich im übergeordneten Zusammenhang keine besondere Bedeutung des beanspruchten Lebensraumes.

Aufgrund der fehlenden Bedeutung der Fläche im überörtlichen räumlichen Zusammenhang bleibt der Orientierungswert von 1.000 m² als Prüfkriterium bestehen. Demnach ist bei einem Verlust von 370 m² ha nicht von einem Biodiversitätsschaden i.S. von § 19 BNatSchG i.V. mit dem Umwelthaftungsgesetz auszugehen. Ohnehin besteht über die Festsetzung als Grünfläche die Möglichkeit, die Fläche in der gegenwärtigen Form zu erhalten. Um den Erhaltungszustand weiter zu verbessern, werden in Kap. 6 entsprechende Vorschläge gemacht. Eine Freistellung von der Umwelthaftung ist daher im Zuge des Bauleitplanverfahrens auch im Hinblick auf Lebensräume n. Anhang 1 der FFH-Richtlinie möglich. 5.5 Wechselwirkungen Die Schutzgüter können sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße beeinflussen. Dies ist bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffes zu beachten, um sekundäre Effekte erkennen und bewerten zu können. Auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen werden vor dem Hintergrund der Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert, die über die vorgenannten Beeinträchtigungen hinausgehen.

5.6 Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung des Projektes/Planungs- alternativen Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird eine bestehende Betriebsfläche erweitert, resp. eine bereits erfolgte Nutzungserweiterung bauplanungsrechtlich gesichert. Die Notwendigkeit der Betriebserweiterung ergab sich aus dem dringenden Bedarf weiterer Lagerkapazitäten. Eine Trennung von Bestandsnutzung und Erweiterungsfläche war und ist im Hinblick auf einen reibungslosen Betriebsablauf nicht möglich, eine Aufsplittung der Betriebsfläche würde zu zusätzlichen Belastungen durch Verkehr, Lärm und Emissionen führen. Standortalternativen bestanden insofern nicht. Da im Hinblick auf den Nutzungsbedarf durch die Rodung eines ca. 0,35 ha großen Fichtenbestandes bereits Fakten geschaffen wurden, besteht auch aus Naturschutzsicht insofern keine sinnvolle räumliche Planungsalternative, als dass selbst eine Einstellung der Nutzung auf der bereits terrassierten und teilbefestigten Fläche eine weniger günstige Entwicklungsprognose beinhaltet als am Naturschutz orientierte Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches. Ein adäquater forstlicher Ausgleich nach Landeswaldgesetz und i.S.d. Eingriffsregelung wird bauplanungsrechtlich festgesetzt.

11 Stand 2016

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6. Grünordnerische Maßnahmen und textlichen Festsetzungen M1: Die Baufeldräumung/Rodung von Gehölzen darf gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nur außer der Brut- und Setzzeiten im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar erfolgen. M2: Eventuell anfallende Bodenarbeiten sind grundsätzlich nach den einschlägigen Vorschriften der DIN 18 915 („Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“) durchzuführen. M3: Ggf. sind bei Bauarbeiten, die an die im B-Plan festgesetzten Grünflächen heranreichen, geeignete Baumschutzmaßnahmen vorzusehen. Die DIN 18 920, RAS-LP 4 und ZTV-Baumpflege (insb. Pkt. 3.5) der FLL sind zu beachten. M4: Die bestehenden Stellflächen außerhalb des Betriebsgeländes sind in der jetzigen Form mit wasserdurchlässigem Belag zu erhalten; die bestehenden Solitäre (1 Fichte mit Dendrotelme) und zwei Stieleichen sind zu erhalten und durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (z.B. Baumschutzgitter) vor Anfahrschäden zu schützen. M5: Die im Bebauungsplan zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte Fläche (gem. §9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) im Bereich der Stützmauer ist mit einheimischen, regionaltypischen Straucharten gem. der Artenliste im Bebauungsplan zu bepflanzen (Pflanzqualität: Str. oB, 3-5 Tr., 60-100 cm, Pflanzraster: zweireihig versetzt 1,5 x 1 m) M6: Die im Bebauungsplan als private Grünfläche festgesetzten Bereiche sollten grundsätzlich in ihrem Bestand erhalten oder verbessert werden, auch um eine über die Rodung des Fichtenbestandes hinausgehende Ausgleichsverpflichtung zu vermeiden. Im Detail sind folgende Maßnahmen vorzusehen:

Grünstreifen am nordwestlichen Rand: Entwicklung als Waldrand durch freie Sukzession (hat bereits eingesetzt mit Besenginster, Birke, Eberesche, Salweide)

Bereich Magergrünland: auf dem um ca. 2 m in den Geltungsbereich hineinreichenden Grünlandschlag soll eine Grenzbereinigung unterbleiben und die Fläche in der Form weiter genutzt werden

M7: Zur Umsetzung der grünordnerisch festgesetzten Maßnahmen und zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG wird bei der Umsetzung baulicher Maßnahmen eine Umweltbaubegleitung durch eine fachkundige Person empfohlen. Es wird weiterhin optional vorgeschlagen, die Wiesenbrache am Südrand des Geltungsbereiches wieder in die Nutzung zu nehmen, um das floristische Potenzial besser auszuschöpfen. Hierbei könnte die Fläche in das Mahdregime des angrenzenden Grünlandschlages einbezogen werden.

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7. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Die nachfolgende Eingriffs- Ausgleichs-Bilanzierung erfolgt nach dem Leitfaden Eingriffsbewertung

(MfU, 2001)12. Abweichungen der Planungswerte vom Standardwert sowie besonders hohe/niedrige

Zustandsteilwerte bzw. Einzelausprägungen werden ggf. in den Bilanzierungstabellen dokumentiert und begründet. Bei der Ermittlung der Zustandswerte werden die Angaben im Umweltbericht von 2014 berücksichtigt, sie wurden jedoch teilweise angepasst bzw. geändert. Die Bilanz berücksichtigt auch die in Kap. 6, M6 optional vorgeschlagene Maßnahme. Nach der nachfolgend dargestellten Berechnung verbleibt ein Bilanzdefizit von 40.670 ÖWE. Ein gleichgerichteter Ausgleich für den Verlust der Waldfläche im Sinne der Eingriffsregelung und nach LWaldG ist innerhalb des Planungsraumes nicht möglich und soll daher außerhalb des Geltungsbereiches erfolgen (vgl. Kap. 8).

12 Ministerium für Umwelt des Saarlandes, Hrsg. (2001): Methode zur Erfassung des Eingriffs, der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung sowie der Maßnahmen des Ökokontos - Leitfaden Eingriffsbewertung, 3., überarb. Aufl., Saarbrücken

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Tab. 1: Bewertungsblock A

Lfd. Nr.

Erfassungseinheit

Biotop-wert

Bewertungsblock A

ZTW A Klartext Nr.

I II III IV V VI

Ausprägung Vegetation

"Rote Liste"-Arten Pflanzen

Ausprägung der Tierwelt

"Rote Liste"-Arten

Tiere

Schichten-struktur Maturität

1 2 3 4

1 (ehem.) älterer Fichtenbestand (mit Eiche) 1.5 16 0,8 - 0,81 - - - - 0,8 0,6 0,8

2 Schlagflur 1.6 20 0,4 - 0,41 - - - - 0,2 0,4 0,4

3 Sonstiges Gebüsch 1.8.3 27 0,6 - 0,61 - - - - 0,4 0,6 0,6

4 Fichtenreihe (Waldrest) 2.12 27 0,4 - 0,41 - - - - - 0,6 0,5

5 Sukzessionsfläche (ruderal, verbuschend) 6.6 15 0,6 - 0,61 - - - - - 0,4 0,6

6 Magerwiese (LRT 6510 C) 2.2.14.2 21 0,8 - 0,81 - - - - - 0,6 0,8

7 Grünlandbrache (mit Baumbestand) 2.7.2.2.1 20 0,6 - 0,61 - - - - - 0,6 0,6

8 Grünlandbrache (LRT 6510 C) 2.7.2.2.1 20 0,8 - 0,81 - - - - - 0,6 0,8

9 Ziergrün 3.5.2 4 Fixwert

10 Zier-/Bankettrasen 3.5.1 3 Fixwert

11 teilversiegelte Fläche 3.2 1 Fixwert

12 vollversiegelte Fläche 3.1 0 Fixwert 1 Mittelwert aus Avifauna und Potenzialwert über alle Gruppen

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Tab. 2: Bewertungsblock B

Lfd. Nr.

Erfassungseinheit Biotop-wert

Bewertungsblock B ZTW B

Klartext Nr. I II III IV V 1 2 3 1 2 3

1 (ehem.) älterer Fichtenbestand (mit Eiche) 1.5 16 0,4 0,41 - 0,2 0,6 - 0,6 - 0,6 0,5

2 Schlagflur 1.6 20 0,4 0,22 - 0,2 - - 0,6 - 0,6 0,4

3 Sonstiges Gebüsch 1.8.3 27 0,4 0,22 - 0,2 0,6 - 0,6 - 0,6 0,5

4 Fichtenreihe (Waldrest) 2.12 27 0,2 0,22 - 0,2 - - 0,6 - 0,4 0,3

5 Sukzessionsfläche (ruderal, verbuschend) 6.6 15 0,4 0,22 - 0,2 0,6 - 0,4 - 0,4 0,4

6 Magerwiese (LRT 6510 C) 2.2.14.2 21 0,4 0,22 - 0,2 0,6 0,6 0,6 - 0,6 0,5

7 Grünlandbrache (mit Baumbestand) 2.7.2.2.1 20 0,4 0,22 - 0,2 0,6 - 0,6 - 0,6 0,5

8 Grünlandbrache (LRT 6510 C) 2.7.2.2.1 20 0,4 0,22 - 0,2 0,6 - 0,6 - 0,6 0,5

9 Ziergrün 3.5.2 4 Fixwert

10 Zier-/Bankettrasen 3.5.1 3 Fixwert

11 teilversiegelte Fläche 3.2 1 Fixwert

12 vollversiegelte Fläche 3.1 0 Fixwert 1 überwiegend im äußeren Belastungsband der L 374, 2 überwiegend im inneren Belastungsband der L 374

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Tab. 3: Bewertung des Ist-Zustands

Lfd.

Nr.

Erfassungseinheit Biotopwert

Zustands(-teil)wert Biotop-wert x

ZW

Flächenwert (qm)

Ökologischer Wert Bewertungs-faktor

Ökologischer Wert

Klartext Nummer ZTW A ZTW B ZW FW ÖW BF ÖW (gesamt)

1 (ehem.) älterer Fichtenbestand (mit Eiche) 1.5 16 0,8 0,5 0,8 12,8 3.464 44.339 1 44.339

2 Schlagflur 1.6 20 0,4 0,4 0,4 8,0 203 1.624 1 1.624

3 Sonstiges Gebüsch 1.8.3 27 0,6 0,5 0,6 16,2 18 292 1 292

4 Fichtenreihe (Waldrest) 2.12 27 0,5 0,3 0,5 13,5 188 2.538 1 2.538

5 Sukzessionsfläche (ruderal, verbuschend) 6.6 15 0,6 0,4 0,6 9,0 194 1.746 1 1.746

6 Magerwiese (LRT 6510 C) 2.2.14.2 21 0,8 0,5 0,8 16,8 26 437 1 437

7 Grünlandbrache (mit Baumbestand) 2.7.2.2.1 20 0,6 0,5 0,6 12,0 458 5.496 1 5.496

8 Grünlandbrache (LRT 6510 C) 2.7.2.2.1 20 0,8 0,5 0,8 16,4 369 5.904 1 5.904

9 Ziergrün 3.5.2 4 Fixwert 4,0 117 468 1 468

10 Zier-/Bankettrasen 3.5.1 3 Fixwert 3,0 1.034 3.102 1 3.102

11 teilversiegelte Fläche 3.2 1 Fixwert 1,0 297 297 1 297

12 vollversiegelte Fläche 3.1 0 Fixwert 0,0 7.520 0 1 0

Summe: 13.888 66.243 66.243

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Tab. 4: Gesamtbilanz

lfd.

Nr.

Erfassungseinheit Fläche qm Ist-Zustand Planungszustand Bilanz

Klartext Nummer Bestand Planung Ökol. Wert

Planungs-wert

Ökol. Wert Bewertungs-faktor

Ökol. Wert Verlust

Kompen-sation

ÖW Ist ÖW Planung BF ÖW (gesamt)

1 (ehem.) älterer Fichtenbestand (mit Eiche) 1.5 3.464 44.339

Waldrand (private Grünfläche) 1.7 286 15,01 4.862 1 4.290

vollversiegelt 3.2 3.178 0 0 1 0 40.049 0

2 Schlagflur 1.6 203 1.624

Schlagflur 1.6 203 8,02 1.624 1 1.624 0 0

3 Sonstiges Gebüsch 1.8.3 18 292

Sonstiges Gebüsch 1.8.3 18 16,22 292 1 292 0 0

4 Fichtenreihe (Waldrest) 2.12 188 2.538

Fichtenreihe (Waldrest) 2.12 188 13,52 2.538 1 2.538 0 0

5 Sukzessionsfläche (ruderal, verbuschend) 6.6 194 1.746

vollversiegelt 3.1 194 0 0 1 0 1.746 0

6 Magerwiese (LRT 6510 C) 2.2.14.2 26 437

Magerwiese (LRT 6510 C) 2.2.14.2 26 3,0 437 1 437 0 0

7 Grünlandbrache (mit Baumbestand) 2.7.2.2.1 458 5.496

Magergrünland (mit Baumbestand) 2.2.14.1 458 14,03 6.412 1 6.412 0 916

Summe: 4.551 4.551 56.472 16.164 16.164 41.795 916 1 Abwertung um 3 gegenüber Standardplanungswert wg. Verkehrsbelastung und Anpassung an Zustandswert des angrenzenden, zu schließenden Waldbestandes; 2 entspricht Bestandswert; 3 Aufwertung um 2 ÖWE gegenüber Bestand wg. Aufnahme einer extensiven Nutzung

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Tab. 4: Gesamtbilanz (Forts.)

lfd.

Nr.

Erfassungseinheit Fläche qm Ist-Zustand Planungszustand Bilanz

Klartext Nummer Bestand Planung Ökol. Wert

Planungs-wert

Ökol. Wert Bewertungs-faktor

Ökol. Wert Verlust

Kompen-sation

ÖW Ist ÖW Planung BF ÖW (gesamt)

Übertrag: 4.551 4.551 56.472 16.164 16.164 41.795 916 8 Grünlandbrache (LRT 6510 C) 2.7.2.2.1 369 5.904

Magergrünland (LRT 6510) 2.2.14.1 369 18,01 6.642 1 6.642 0 738

9 Ziergrün 3.5.2 117 468

vollversiegelt 3.1 117 0 0 1 0 468 0

10 Zier-/Bankettrasen 3.5.1 1.034 3.102

Zier-/Bankettrasen 3.5.1 268 3,0 804 1 804

Verkehrsflächenbegleitgrün 3.3.2 317 6,0 1.902 1 1.902

vollversiegelt 3.1 449 0 0 1 0 396 0

11 teilversiegelte Fläche 3.2 297 297

Verkehrsflächenbegleitgrün 3.3.2 67 6,0 402 1 402

teilversiegelt 3.2 230 1,0 230 1 230 0 335

12 vollversiegelte Fläche 3.1 7.520 0

vollversiegelt 3.1 7.520 0 0 1 0 0 0

Summe: 13.888 13.888 66.243 26.144 26.144 42.659 1.989 1 Aufwertung um 2 ÖWE gegenüber Bestand wg. Aufnahme einer extensiven Nutzung

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8. Ersatzmaßnahme n. § 15 Abs. 2 BNatSchG, Ausgleich n. § 8 Abs. 3 LWaldG Auf der Grundlage des Bebauungsplanes sind i.S.d. Eingriffsregelung gem. der Bilanzierung in Kap. 7 40.670 ÖWE außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu erbringen. Gleichzeitig ist der Waldverlust gem. § 8 Abs. 3 LWaldG funktional durch die Waldbegründung auf einer adäquaten, d.h. gleichgroßen Ersatzfläche, auszugleichen. Im Optimalfall sollten beide Maßnahme multifunktional erfolgen, d.h. die Aufforstungsmaßnahme sollte auch einen Teil des ökologischen Ausgleiches erbringen. Gemeinde-eigene Flächen stehen für eine Erstaufforstung jedoch aktuell nicht zur Verfügung. Eine Anfrage bei der Naturlandstiftung Saar/ÖkoFlächenManagement GmbH ergab, dass aktuell lediglich eine Parzelle in der Gemeinde Tholey (Gemarkung Theley, Flur 14, Flurstück 289) für eine Aufforstung zur Verfügung steht. Die ca. 25 km vom Plangebiet entfernt liegende Fläche befindet sich jedoch in einem anderen Naturraum (Prims-Nahe-Bergland), widerspricht damit dem Ersatzgebot n. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG und steht für eine Kompensation gem. der Eingriffsregelung nicht zur Verfügung. In Bezug auf den forstlichen Ausgleich bestehen keine derartigen räumlichen Restriktionen, auch wenn eine Fläche im näheren Umfeld ebenfalls wünschenswert wäre. Es wird daher vorgeschlagen den forstlichen Ausgleich auf der genannten Eigentumsfläche der ÖFM zu erbringen und die Kompensation nach der Eingriffsregelung über noch festzulegende Maßnahmen auf dem Gemeinde-Gebiet von Losheim am See. Die Aufforstungsmaßnahme der ÖFM wurde bereits bei der Obersten Forstbehörde beantragt, eine detaillierte Planung wurde zur Genehmigung vorgelegt. Aus der Maßnahme kann ein Flächenanteil von 0,34 ha für den forstlichen Ausgleich zugewiesen werden. In Bezug auf die Kompensation nach der Eingriffsregelung werden die Möglichkeiten innerhalb des Gemeinde-Gebietes derzeit sondiert und im weiteren Verfahren festgelegt.

9. Monitoring Die Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung und zum funktionalen forstlichen Ausgleich i.S.d. LWaldG werden grünordnerisch festgesetzt. Ihre korrekte Umsetzung wird im Zuge der Bauausführung (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) sichergestellt. Die Bestandsentwicklung wird im Zuge regelmäßiger Revisionen in angemessenen Zeitabständen überprüft. Da keine planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind darüber hinaus keine Überwachungsmaßnahmen erforderlich.

10. Verfahren, Schwierigkeiten beim Zusammenstellen der Unterlagen Im Zuge einer Begehung wurde der Vegetationsbestand flächendeckend erfasst. In Bezug auf planungsrelevante Tierarten wurde auf die ABDS-Datenbank (Arten- und Biotopschutzdaten des Saarlandes, Stand 2013; Quelle: Geoportal Saarland) zurückgegriffen und eine Potenzialabschätzung relevanter Wirkfaktoren, insbesondere vor dem Hintergrund artenschutzrechtlicher Verstöße n. § 44 BNatSchG vorgenommen. Ergänzend wurde im Zuge zweier Querschnittsbegehungen das Arteninventar am Standort erfasst. Zudem kann auf die Ergebnisse der Umweltprüfung, dargestellt im Entwurf des Umweltberichtes von 2014, zurückgegriffen werden. Die vorliegenden Informationen waren ausreichend, um die erheblichen Auswirkungen des Planungsvorhabens auf die Umwelt zu ermitteln und zu bewerten. Wesentliche Schwierigkeiten und relevante Kenntnislücken bestanden nicht.

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11. Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Gemeinde Losheim am See beabsichtigt die Erweiterung des Gewerbegebietes Hausbach am westlichen Ortsrand von Hausbach. Die im ursprünglichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hausbach“ von 1993 inkl. der fortlaufenden Änderungen als Gewerbefläche festgesetzte Bereich ist mittlerweile vollständig belegt. Bereits 2013 wurde daher von den hier ansässigen Betrieben ein dringender Flächenbedarf für Betriebsflächenerweiterungen vorgebracht. Ein erster Aufstellungsbeschluss zur Änderung des ursprünglichen Bebauungsplanes wurde daher bereits 2013 gefasst. Das Verfahren wurde im Rahmen eines scoping-Termins mit den zuständigen Genehmigungsbehörden am 06.02.2014 abgestimmt. Sowohl der Bebauungsplan als auch der zugehörige Umweltbericht liegen in der Entwurfsfassung vor. Die Erweiterung über die gesamte Breite des bestehenden Gewerbegebietes wurde zwischenzeitlich jedoch verworfen. Sie soll nunmehr lediglich für den Teilbereich eines ansässigen Gewerbebetriebes (Fa. Laux) erfolgen und sich damit am derzeit vorgebrachten Bedarf an gewerblichen Erweiterungsflächen orientieren. Der Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbegebietes Hausbach, Teil A“ soll hierzu die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. Der vorliegende Umweltbericht beschreibt die Ergebnisse der gemäß § 2 Abs. 4 BauGB vorgeschriebenen Umweltprüfung sowie der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44, Abs. 1 BNatSchG und legt die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und Ersatz nach § 1a BauGB i.S.d. Eingriffsregelung fest. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes lediglich einen Teilbereich des 2014 aufgestellten Entwurfes des Bebauungsplanes umfasst, kann grundsätzlich auf die Inhalte des damals erstellten Umweltberichtes zurückgegriffen werden. Die Datenlage wurde jedoch durch eine aktuelle Bestandserfassung der Biotope und der Vegetation sowie durch kursorische Erfassungen der Fauna am Standort ergänzt bzw. aktualisiert. Der nordwestliche, ursprünglich mit Wald bestockte Erweiterungsbereich der Gewerbefläche wurde bereits gerodet und wird zwischenzeitlich als betriebliche Lagerfläche genutzt, ohne dass hierfür die baurechtlichen Voraussetzungen bestehen. Insofern soll der Bebauungsplan auch der nachträglichen Legalisierung der bestehenden Nutzung dienen. Die eigentliche Betriebsfläche ist – legalisiert durch den bestehenden Bebauungsplan – nahezu vollständig versiegelt. Insofern fokussiert die Umweltprüfung im Wesentlichen auf die Entfernung des ca. 0,34 ha großen Waldbestandes, wobei eine ex ante-Betrachtung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände n. § 44 BNatSchG hypothetisch bleiben muss. Der Flächenverlust kann jedoch bilanziell i.S.d. Eingriffsregelung und funktional n. § 8 Abs. 3 LWaldG berücksichtigt werden. Da die gerodete Waldfläche Teil des angrenzenden Fichtenbestandes war, lässt sich der Zustandswert noch retrospektiv ableiten. Der ca. 1,4 ha große Geltungsbereich umfasst über die Gewerbefläche hinaus auch den südlich angrenzenden asphaltierten Feldwirtschaftsweg und den benachbarten Grünstreifen, der im Bebauungsplan als private Grünfläche festgesetzt wird und in der jetzigen Form erhalten werden kann. Da mit der Planung im Wesentlichen der Status quo festgeschrieben werden soll und nur geringfügige Modifikationen der bereits gewerblich genutzten Fläche zugelassen werden, stützt sich die artenschutzrechtliche Betrachtung auf die Beurteilung der aktuellen Lebensraumqualität für besonders bzw. streng geschützte Tiere und Pflanzen und die Wirkung der durch die Festsetzungen im B-Plan legitimierten baulichen Erweiterungen. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Betroffenheit für Amphibien (keine Oberflächengewässer und Laichmöglichkeiten im näheren Umfeld, keine tradierten Wanderwege, keine Fundortnachweise planungsrelevanter Arten im Umfeld) und Reptilien (geringe Maturität und Isolationslage potenziell geeigneter Habitatstrukturen = ruderale, offene und sandige Stellen, fehlende Nachweise der planungsrelevanten Arten im Umfeld) ausschließen. Für die in Anh. IV der FFH-Richtlinie gelisteten Gehölz-bewohnenden Käfer (kein Alt- und Totholz) und Libellen (keine Oberflächengewässer) fehlen ebenfalls die Habitatvoraussetzungen. Die relevanten

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Strukturen (u.a. Mulmhöhlen) waren mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in dem bereits gerodeten Waldabschnitt nicht vorhanden. Unter den übrigen planungsrelevanten und im Gebiet potenziell vorkommender FFH-Anh. IV-Arten kann lediglich ein Vorkommen der Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) und des im Saarland noch weit verbreiteten Nachtkerzenschwärmers (Proserpinus proserpina) nicht ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch insofern nicht planungsrelevant, als dass die potenziellen Nahrungspflanzen bzw. Wirtspflanzen der Raupen (einzelne Exemplare des schmalblättrigen Weidenröschens – Epilobium angustifolium) über die Festsetzungen im Bebauungsplan erhalten werden. Das aktuelle Vorkommen der o.g. Arten bzw. Artengruppen innerhalb des Geltungsbereiches wurde im Rahmen zweier Begehungen überprüft – ohne Befund. Für die äußerst störungsempfindliche Wildkatze kann der Geltungsbereich als Reproduktionsraum oder wesentlicher Funktionsraum (Streifrevier) ausgeschlossen werden. Auch für die Haselmaus fehlen am Standort die notwendigen Habitatvoraussetzungen in Form von dichten Nuss- und Beeren-reichen Gebüschstrukturen. Nach erfolgter Abschichtung ergibt sich für die Planung daher eine grundsätzliche Relevanz für Vögel. Ein Lebensraumpotenzial besteht hier in erster Linie für Gehölzbrüter, da die Gebäudestrukturen potenziellen Gebäudebrütern praktisch keine Nistmöglichkeiten bieten. Ein Erhalt der bestehenden Gehölze (im südlichen Abschnitt) wird bauplanungsrechtlich gesichert. Für Fledermäuse bieten die Gehölze nachweislich keine Quartiermöglichkeiten, die über Rindenabplatzungen (und somit potenzielle Tagesquartiere kleinerer Arten, wie z.B. der Zwergfledermaus) hinausgehen, so dass der Planungsraum lediglich als Jagdrevier, und hier vermutlich von den eher häufigen Arten (Zwerg- und Breitflügelfledermaus) frequentiert werden dürfte. Unter der Prämisse, dass die in Kap. 6 aufgelisteten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen durchgeführt, d.h. im Bebauungsplan festgesetzt werden, kann ein Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1, BNatSchG ausgeschlossen werden. Aufgrund floristischer Kennwerte ist ein ca. 370 m² großer Teilbereich der Wiesenbrache am südöstlichen Rand des Geltungsbereiches als Lebensraumtyp n. Anhang 1 der FFH-Richtlinie einzustufen und somit grundsätzlich Umwelthaftungs-relevant, auch wenn der Erhaltungszustand der Fläche defizitär ist (Gesamtbewertung C). Die Fläche bleibt durch die Festsetzungen des B-Planes erhalten, die Kohärenz des Lebensraumtyps im Naturraum wäre auch im Falle eines Verlustes der Fläche nachweislich weiterhin gegeben. Die Frage einer möglichen Freistellung von der Umwelthaftung n. § 19 BNatSchG i.V.m. dem Umweltschadensgesetz ist auch für die hier vorkommenden relevanten Arten (Fledermäuse) zu bejahen, da nachweislich der Erhaltungszustand ihrer Lebensräume durch die Planung nicht verschlechtert wird. Unter den abiotischen Schutzgütern Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaftsbild lässt sich keine besondere qualitätsbezogene Disposition oder erhebliche Wirkung durch das Planungsvorhaben ableiten. Schutzgebiete oder -objekte n. BNatSchG oder SWG sind von der Planung nicht betroffen. Auch die raumordnerisch und landesplanerisch vorgegebenen Entwicklungsziele werden durch den Bebauungsplan nicht wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt. Für eine relevante Wirkung auf das im Landschaftsprogramm formulierte Entwicklungsziel, das landschaftliche Potenzial der geschlossenen Waldgebiete des Nordsaarlandes für die Erholung zu erhalten, fehlt der Planung die räumlich relevante Dimension. Ohnehin wird der Waldverlust durch eine flächenadäquate Waldbegründung i.S. des § 8 Abs. 3 LWaldG ausgeglichen. Unter dem Aspekt der Eingriffsregelung werden die Möglichkeiten innerhalb des Gemeinde-Gebietes derzeit noch sondiert und im weiteren Verfahren festgelegt.

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Betreff

Gemeinde Losheim am See

Bebauungsplan

„Erweiterung Gewerbegebiet Losheim-Hausbach, Teil A“

Umweltbericht mit grünordnerischem Fachbeitrag

und artenschutzrechtlicher Prüfung

Aufstellungsvermerk

Der Auftraggeber: Bearbeitung: ……………………………… Dr. Joachim Weyrich ……………………………… Saarbrücken, den 04.09.2018

Ort, Datum ……………………………… Unterschrift ARK Umweltplanung und –consulting Partnerschaft

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Anhang Artenlisten Bestandsplan mit Bilanzeinheiten

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Artenlisten

Einheit 1: (ehemaliger) Fichtenwald mit Eichen

die Artenliste basiert auf dem angrenzenden Bestand und kann auf den gerodeten Bereich übertragen

werden

Art Deutsch Häufig-

keit Rote Liste

N-Zahl n. Ellenberg

Acer platanoides Spitz-Ahorn s - Betula pendula Hängebirke - Carex sylvatica Wald-Segge 5 Crataegus laevigata s.l. Zweigriffliger Weißdorn 5 Corylus avellana Hasel 5 Dryopteris filix-mas Gewöhnlicher Wurmfarn 6 Fagus sylvatica Rotbuche - Galeopsis tetrahit Gewöhnlicher Hohlzahn 6 Glechoma hederacea Gundermann 7 Impatiens parviflora Kleines Springkraut 6 Prunus serotina Späte Traubenkirche - Prunus avium Vogelkirsche 5 Pseudotsuga menziesii Douglasie - Picea abies Fichte d - Quercus robur Stieleiche l - Quercus petraea Traubeneiche - Rubus fruticosus agg. Brombeere h - Sorbus aucuparia Vogelbeere - Salix caprea Salweide 7 Sambucus nigra Schwarzer Holunder 9 Stachys sylvatica Wald-Ziest 7 Teucrium scorodonia Salbei-Gamander 3

Mittelwert: 5,9 d = dominante Art, h = häufige Art, s = Einzelvorkommen, l = lokal

Einheit 2: Schlagflur

Art Deutsch Häufig-

keit Rote Liste

N-Zahl n. Ellenberg

Agrostis capillaris Rotes Straußgras 4 Betula pendula Hängebirke - Crataegus laevigata s.l. Zweigriffliger Weißdorn 5 Cytisus scoparius Besenginster 4 Calystegia sepium Echte Zaunwinde hl 9 Conyza canadensis Kanadisches Berufkraut 5 Epilobium angustifolium Schmalblättriges Weidenröschen 8 Erigeron annuus Einjähriger Feinstrahl 8 Galeopsis tetrahit Gewöhnlicher Hohlzahn 6 Glechoma hederacea Gundermann 7 Impatiens parviflora Kleines Springkraut 6 Linaria vulgaris Frauenflachs 5 Lactuca serriola Kompass-Lattich 4 Prunus serotina Späte Traubenkirche - Polygonum aviculare Vogel-Knöterich 6 Rubus fruticosus agg. Brombeere h - Sorbus aucuparia Vogelbeere - Salix caprea Salweide 7 Tussilago farfara Huflattich hl -

Mittelwert: 6,0 d = dominante Art, h = häufige Art, s = Einzelvorkommen, l = lokal

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Einheit 3: Sonstiges Gebüsch (randlich)

Art Deutsch Häufig-

keit Rote Liste

N-Zahl n. Ellenberg

Agrostis capillaris Rotes Straußgras 4 Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel h - Crataegus monogyna s.l. Eingriffliger Weißdorn 4 Rosa canina agg. Hundsrose - Rubus fruticosus agg. Brombeere - Salix caprea Salweide 7

Mittelwert: 5,0 d = dominante Art, h = häufige Art, s = Einzelvorkommen, l = lokal

Einheit 4: Fichtenreihe

Art Deutsch Häufig-

keit Rote Liste

N-Zahl n. Ellenberg

Agrostis capillaris Rotes Straußgras 4 Betula pendula Hängebirke - Galeopsis tetrahit Gewöhnlicher Hohlzahn 6 Glechoma hederacea Gundermann 7 Impatiens parviflora Kleines Springkraut 6 Picea abies Fichte d - Prunus spinosa s.str. Schlehe - Prunus serotina Späte Traubenkirche - Quercus robur Stieleiche - Rubus fruticosus agg. Brombeere h - Salix caprea Salweide 7 Sambucus nigra Schwarzer Holunder 9

Mittelwert: 6,5 d = dominante Art, h = häufige Art, s = Einzelvorkommen, l = lokal

Einheit 5: Sukzessionsfläche (ruderal, verbuschend)

Art Deutsch Häufig-

keit Rote Liste

N-Zahl n. Ellenberg

Agrostis capillaris Rotes Straußgras 4 Betula pendula Hängebirke - Conyza canadensis Kanadisches Berufkraut 5 Cytisus scoparius Besenginster h 4 Erigeron annuus Einjähriger Feinstrahl hl 8 Galeopsis tetrahit Gewöhnlicher Hohlzahn 6 Hypericum perforatum Echtes Johanniskraut 4 Lactuca serriola Kompass-Lattich 4 Picea abies Fichte - Prunus serotina Späte Traubenkirche - Rubus fruticosus agg. Brombeere h - Salix caprea Salweide 7 Sorbus aucuparia Vogelbeere - Teucrium scorodonia Salbei-Gamander 3

Mittelwert: 5,0 d = dominante Art, h = häufige Art, s = Einzelvorkommen, l = lokal

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Einheit 6: Magerwiese

Art Deutsch Häufig-

keit Rote Liste

N-Zahl n. Ellenberg

Agrostis capillaris Rotes Straußgras 4 Arrhenatherum elatius Glatthafer 7 Anthoxanthum odoratum Gewöhnliches Ruchgras - Ajuga reptans Kriechender Günsel 6 Campanula rapunculus Rapunzel-Glockenblume 4 Cerastium holosteoides Gewöhnliches Hornkraut 5 Centaurea jacea s.l. Wiesenflockenblume - Centaurea jacea ssp. nigra Schwarze Flockenblume 4 Daucus carota Gewöhnliche Möhre 4 Dactylis glomerata s.str. Wiesen-Knäulgras 6 Festuca rubra agg. Rotschwingel - Galium album Großblütiges Wiesenlabkraut 5 Heracleum sphondylium Wiesenbärenklau 8 Holcus lanatus Wolliges Honiggras 5 Hypochaeris radicata Gewöhnliches Ferkelkraut 3 Lotus corniculatus agg. Gewöhnlicher Hornklee 3 Leontodon hispidus Rauher Löwenzahn 6 Luzula campestris Feld-Hainsimse 3 Malva moschata Moschusmalve 4 Pimpinella saxifraga Kleine Pimpinelle 2 Plantago lanceolata Spitzwegerich - Rumex acetosa Großer Sauerampfer 6 Saxifraga granulata Körnchen-Steinbrech 3 Taraxacum officinalis agg. Löwenzahn 8 Trifolium repens Weißklee 6 Trifolium pratense Wiesenklee - Trisetum flavescens Wiesengoldhafer 5 Veronica chamaedrys Gamander-Ehrenpreis - Vicia sepium Zaun-Wicke 5

Mittelwert: 4,9 d = dominante Art, h = häufige Art, s = Einzelvorkommen, l = lokal

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Einheit 7: Grünlandbrache (mit Baumbestand)

Art Deutsch Häufig-

keit Rote Liste

N-Zahl n. Ellenberg

Agrostis capillaris Rotes Straußgras 4 Arrhenatherum elatius Glatthafer 7 Corylus avellana Hasel l 5 Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel l - Daucus carota Gewöhnliche Möhre 4 Dactylis glomerata s.str. Wiesen-Knäulgras 6 Geum urbanum Echte Nelkenwurz 7 Galium album Großblütiges Wiesenlabkraut 5 Holcus lanatus Wolliges Honiggras 5 Hypericum perforatum Echtes Johanniskraut 4 Malva moschata Moschusmalve 4 Prunus spinosa s.str. Schlehe - Plantago lanceolata Spitzwegerich - Quercus robur Stieleiche l - Rosa canina agg. Hundsrose - Rumex acetosa Großer Sauerampfer 6 Rubus fruticosus agg. Brombeere hl - Senecio jacobaea Jakobs-Greiskraut 5 Taraxacum officinalis agg. Löwenzahn 8 Trifolium pratense Wiesenklee - Veronica chamaedrys Gamander-Ehrenpreis -

Mittelwert: 5,4 d = dominante Art, h = häufige Art, s = Einzelvorkommen, l = lokal

Einheit 8: Grünlandbrache (LRT 6510 C)

Art Deutsch Häufig-

keit Rote Liste

N-Zahl n. Ellenberg

Agrostis capillaris Rotes Straußgras 4 Arrhenatherum elatius Glatthafer 7 Campanula rapunculus Rapunzel-Glockenblume 4 Centaurea jacea s.l. Wiesenflockenblume - Centaurea jacea ssp. nigra Schwarze Flockenblume 4 Daucus carota Gewöhnliche Möhre 4 Dactylis glomerata s.str. Wiesen-Knäulgras 6 Festuca rubra agg. Rotschwingel - Festuca filiformis Haar-Schafschwingel 2 Geum urbanum Echte Nelkenwurz 7 Galium album Großblütiges Wiesenlabkraut 5 Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut l 2 Holcus lanatus Wolliges Honiggras 5 Hypochaeris radicata Gewöhnliches Ferkelkraut 3 Hypericum perforatum Echtes Johanniskraut 4 Malva moschata Moschusmalve 4 Pimpinella saxifraga Kleine Pimpinelle 2 Plantago lanceolata Spitzwegerich - Rumex acetosa Großer Sauerampfer 6 Rubus fruticosus agg. Brombeere hl - Sedum telephium Purpur-Fetthenne - Senecio jacobaea Jakobs-Greiskraut 5 Taraxacum officinalis agg. Löwenzahn 8 Trifolium pratense Wiesenklee - Trisetum flavescens Wiesengoldhafer 5 Veronica chamaedrys Gamander-Ehrenpreis - Vicia sepium Zaun-Wicke 5

Mittelwert: 4,6 d = dominante Art, h = häufige Art, s = Einzelvorkommen, l = lokal

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Einheit 9: Ziergrün

Fixwert

Einheit 10: Zier-/Bankettrasen

Fixwert

Einheit 11: Schotterfläche (teilversiegelt)

Fixwert

Einheit 12: Gebäude, asphaltiert (vollversiegelt)

Fixwert