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Ungeschminkte Wahrheit von RA Stefan Engels (BF 08-2014)

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Was genau ist eigentlich bei der Werbung für Kosmetika und apparative Anwendungen rechtlich erlaubt? Rechtsanwalt Stefan Engels erklärt in diesem Fachbeitrag, in welchen Fällen Abmahnungen drohen.

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HER MIT DER PFLEGE Perfekt für jede Kundin: Gesichtsmasken

ab Seite 12

WEG MIT DEM FLECKHilfe bei Pigmentstörungen

ab Seite 30

Dossier:

Hand & NagelProfi-Maniküre im Institut

ab Seite 59

Lassen Sie sich faszinieren!Seite 33 und 35

Anzeige/Titelpromotion:

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EDITION D | 08/2014

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schall“ verwenden. Eine Creme ist übrigens auch dann

als kosmetisches Mittel einzuordnen, wenn sie durch ein

Gerät (physikalisches Verfahren wie Strom oder Ultra-

schall) in die Haut eingebracht werden soll1.

44 www.beauty-forum.comBEAUTY FORUM | 08/2014

beauty´

rundsätzlich dürfen keine Wirkaussa-

gen getroffen werden, die wissenschaft-

lich nicht hinreichend belegt oder sogar

unzutreffend sind. Denn sonst liegt ein

klassischer Fall der Irreführung vor – so-

wohl bei Produkten als auch bei appara-

tiven Anwendungen.

So dürfen Aussagen wie „Anti-Falten“, „hautverjüngend“,

„glättet“ und „schützt“ nur dann getroffen werden, wenn

man dies entsprechend belegen kann. Gleiches gilt bei

apparativen Anwendungen. Nur wenn ein wissenschaft-

licher Nachweis darüber vorliegt, darf man beispielswei-

se die Formulierung „reduziert die Fettzellen per Ultra- Fotos: Maxx-Studio, Alexeysun/Shutterstock.comg

Werbeaussagen in der Kosmetik

UNGESCHMINKTE WAHRHEIT

Was genau ist eigentlich

bei der Werbung für Kosmetika und appa-rative Anwendungenerlaubt? Rechtsanwalt

Stefan Engels erklärt,

in welchen Fällen

Abmahnungen drohen

WISSENSCHAFTLICH NACHGEWIESEN?

Wann ein wissenschaftlicher Beleg juristisch sicher

ist, lesen Sie im Themenportal unter dem Stichwort

„Wissenschaftlicher Nachweis“.

1 So im Berufungsverfahren des OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010, Az.I-4 U 148/10. Vgl. aktuell auch BGH, GRUR 2013/649

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Tipp:Mit einem kleinen „Kunstgriff“ können aus mög-

licherweise unsicheren Formulierungen legale Be-

zeichnungen werden. Dafür bedient man sich einfach

anderer gebräuchlicher Sprachen wie Englisch oder

Französisch und deutscht Begriffe ein. So wird etwa

aus der „Entfernung von Pigmentflecken“ ein „Super

Spot Remover“ oder der „Spot Corrector“, was zwar et-

was weniger gut verständlich für die breite Masse ist,

aber bislang noch nicht als irreführend eingestuft wur-

de. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Denn je ge-

bräuchlicher die Formulierung ist, umso größer ist das

Risiko, dass sie bereits gerichtlich als irreführend ein-

gestuft wurde.

Verurteilt?

Aktuelle Rechtsprechungen verschiedener Gerichte

zeigen, zu welchen Diskussionen und Abmahnungen

Werbeaussagen führen können. Davon bleiben weder

kleinere Institute noch große Hersteller und Vertriebs-

firmen verschont. Allerdings sind diese Urteile nicht

allgemeingültig. Sie beziehen sich nur auf die jeweili-

gen Fälle und Formulierungen. Hier sind ein paar Bei-

spiele, welche Aussagen von den Gerichten als nicht

zulässig eingestuft wurden:

s Die Bezeichnung „pure & natural“ für eine Kosmetik-

serie mit chemischen Zusatzstoffen (LG Hamburg, Ur-

teil vom 21.12.2012, Az. 321 O 96/12).

s Die Behauptung der „busenhebenden Wirkung“ ei-

ner Lotion (LG Dortmund, Urteil vom 24.08.2012, Az. 25

O 178/12).

s Begriffe wie „Selbstmedikation“, „pharmakologische

Wirkung“, „(schneller) Wirkungseintritt“, „Nebenwir-

kungen“ bringt der Verbraucher typischerweise mit

Arzneimitteln in Verbindung. Werden Kosmetika mit

derlei Begriffen beworben, wird der irreführende Ein-

druck eines Arzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.

a AMG erweckt. Dasselbe gilt, wenn ein Kosmetikum

unerläutert mit bekannten Arzneimitteln gleichge-

stellt wird (LG Hamburg, Urteil vom 08.03.2012, Az. 327

O 587/11).

s Apparative Kosmetik zum Thema Mesoporation: Die

Bewerbung von Wirkaussagen (konkret: „... 10 Jahre

jünger wirken“, „... ohne Skalpell – ohne Nadel ...“, „ein

straffes Hautbild“, „ein paar Falten weniger ...“, „end-

lich eine Alternative zur Faltenunterspritzung“), die

der angesprochenen Zielgruppe suggerieren, dass

durch die Behandlung die gleichen dauerhaften Resul-

tate der Haut- und Muskelstraffung und Faltenbeseiti-

gung erzielt werden können, wie sie ansonsten nurFoto: Pindyurin Vasily/Shutterstock.com

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Page 4: Ungeschminkte Wahrheit von RA Stefan Engels (BF 08-2014)

fälschten Wettbewerb sichern. Im Bereich der Kosme-

tik betreffen die Regelungen des UWG vor allem Preis-

angaben. Welche Aussagen zur Wirkungsweise von

kosmetischen Mitteln oder (apparativen) Anwendun-

gen zulässig sind, regelt das Heilmittelwerbegesetz.

Das HWG gibt den rechtlichen Rahmen für Werbung

im deutschen Gesundheitswesen vor. Es bezieht sich

konkret auf Werbung für Arzneimittel, Medizinproduk-

te und andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und

Gegenstände sowie auf plastisch-chirurgische Ein-

griffe, die den Körper ohne medizinische Notwendig-

keit verändern (z.B. Schönheitsoperationen). Zu den

genannten „anderen Mitteln und Gegenständen“ zäh-

len auch Gegenstände zur Körperpflege. Wichtig zu

wissen ist dabei, dass das Gesetz nur bei Werbeaussa-

gen greift, die sich auf die Erkennung, Beseitigung

oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschä-

den oder krankhaften Beschwerden beziehen. Wird

dagegen von der Vorbeugung von Krankheiten ge-

sprochen, greift das HWG nicht mehr. Dann ergeben

sich Werbebeschränkungen nur aus dem LFGB (Le-

bensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermit-

telgesetzbuch) sowie dem UWG.

Einen Katalog an Aussagen, Inhalten und Maßnah-

men, die in der Werbung für Arzneimittel, Verfah-

ren, Behandlungen, Gegenstände oder andere

Mittel außerhalb der Fachkreise generell unter-

sagt sind, enthält § 11 HWG.

Den größten Einfluss auf die Werbung von

Kosmetikinstituten hat die EU-Kosmetikver-

ordnung Nr. 1223/2009 vom 30. November

2009 (EU-KVO). Sie ist seit dem 11. Juli 2013 gültig

und hebt seither die bisherige EG-Kosmetikricht-

linie (76/768/EWG) auf. Außerdem löst sie die auf

kosmetische Mittel bezogenen Regelungen des

LFGB sowie die deutsche Kosmetikverordnung

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beauty´

durch eine medizinische Behandlung wie das operati-

ve „Facelifting“ oder eine Faltenunterspritzung er-

reicht werden können (OLG München, Urteil vom

16.02.2012, Az. 6 U 2199/11).

Hintergrundwissen

Der Zweck eines Kosmetikums ist die (rein äußerliche)

Körper- und Schönheitspflege. Dementsprechend soll-

te sich auch die Werbung für das Produkt daran orien-

tieren und messen lassen können. Es gibt unzählige

Abmahnungen und eine Flut an Urteilen jedes Jahr –

Tendenz steigend. Dies liegt unter anderem daran,

dass es keinen abschließenden Positiv- oder Negativ-

katalog von Werbeaussagen gibt, der erlaubte oder ver-

botene Aussagen verbindlich festlegt. In der Regel kon-

trollieren sich die verschiedenen Unternehmen bezie-

hungsweise Marktteilnehmer gegenseitig, indem sie

auf die Werbeaussagen ihrer Mitbewerber achten und

gegebenenfalls Abmahnungen verfassen (lassen).

Tatsächlich ist das Thema der unerlaubten Werbeaus-

sagen sehr weitreichend. Daher können hier nur Ein-

zelfälle exemplarisch dargestellt werden.

Grundlage einer jeden Einschränkung und eines je-

den Urteils sind in diesem Bereich das Gesetz gegen

den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittel-

werbegesetz (HWG) sowie die EU-Verordnung Nr.

1223/2009 vom 30. November 2009 über kosmeti-

sche Mittel (EU-KVO).

Kleiner Paragrafendschungel

Das UWG soll die Marktteilnehmer vor unlauteren ge-

schäftlichen Handlungen schützen und den unver-

BEAUTY FORUM | 08/2014

WEITERE INFOS ONLINE

Unter folgenden Suchbegriffen finden Sie

detaillierte Informationen zu den jeweiligen

Gesetzen bzw. Verordnungen:

UWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

HWG = Heilmittelwerbegesetz

EU-KVO = EU-Kosmetikverordnung

www.beauty-forum.com/themenportal

BASIC-Online und PREMIUM-Kombi

Page 5: Ungeschminkte Wahrheit von RA Stefan Engels (BF 08-2014)

beauty

ab. Sie regelt Sicherheitsanfor-

derungen, Anforderungen an

die Kennzeichnung, fasst die

bisherigen EG-Richtlinien aus

dem Bereich der Kosmetikher-

stellung sowie dem Vertrieb in

einem Gesetz zusammen und

definiert genau, was „kosmeti-

sche Mittel“ sind.

Artikel 20 beschäftigt sich mit Werbe-

aussagen aus dem kosmetischen Bereich. So spricht

Absatz 1 das Verbot der Irreführung aus: „Bei der

Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt

und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine

Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen

und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen

verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen

vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht

besitzen.“

Aktuell arbeitet die Europäische Kommission zusam-

men mit den Mitgliedstaaten an einem Aktionsplan zu

verwendeten Werbeaussagen. Dabei will sie die Priori-

täten für gemeinsame Kriterien festlegen, die die Ver-

wendung einer Werbeaussage rechtfertigen. Der Be-

richt wird dem Europäischen Parlament bis zum 11. Juli

2016 vorgelegt. Allerdings sind wohl keine abschlie-

ßenden Positivlisten über zulässige Werbeaussagen zu

erwarten, wie es sie beispielsweise im Lebensmittelbe-

reich gibt („Health Claims“). Stattdessen geht es viel-

mehr um die Vorgabe von allgemeinen Kriterien, die

durch Beispiele konkretisiert werden sollen.

Die EU-KVO selbst enthält keine Sanktionsvorschrif-

ten. Das bedeutet, dass sie bei Verstößen keine Strafen

definiert. Allerdings haben Mitbewerber und andere

Marktteilnehmer die Möglichkeit, hier regulierend vor-

zugehen: Abmahngefahr!

Fazit

Aus juristischer Sicht ist der Kampf um die Schönheit

ziemlich hässlich. Wer also für Beauty und Wellness

Werbung machen will, sollte sich bereits im Vorfeld

sehr genau über die besondere Rechtslage zu diesem

Thema informieren. Auch wenn Hersteller ihren Kun-

den und Geschäftspartnern Werbematerial zur Verfü-

gung stellen, schadet es nicht, einen aufmerksamen

Blick darauf zu werfen. Rückblickend kann sich der

Einsatz von vorgefertigten Flyern, Anzeigen und Co.

leider mehr als ärgerlich und mitunter auch ge-

schäftsschädigend auswirken, wenn dem Herausge-

ber ein Fehler unterlaufen ist oder er sich der „Irrefüh-

rung“ selbst nicht bewusst war. Denn auch Kosmetike-

rinnen und kleine Unternehmen können eine

Abmahnung kassieren, wenn sie das fertige Werbema-

terial einsetzen. s

Literatur beim

Autor

Health and Beauty Germany GmbH • Karl-Friedrich-Str.14–18 • 76133 Karlsruhe • Deutschland

Geschäftsführer: Jürgen Volpp • Registergericht Mannheim • HRB 106183 • USt-ID: DE 813859129

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STEFAN ENGELS

Der Tätigkeitsschwerpunkt des seit 2002 zuge-

lassenen Rechtsanwalts ist die Geschäftsfeldent-

wicklung und Internationalisierung von Unter-

nehmen. In dieser Eigenschaft hat er auch beim

Lizenzaufbau für Derma Eve beratend mitge-

wirkt. www.derma-eve.de