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Was genau ist eigentlich bei der Werbung für Kosmetika und apparative Anwendungen rechtlich erlaubt? Rechtsanwalt Stefan Engels erklärt in diesem Fachbeitrag, in welchen Fällen Abmahnungen drohen.
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HER MIT DER PFLEGE Perfekt für jede Kundin: Gesichtsmasken
ab Seite 12
WEG MIT DEM FLECKHilfe bei Pigmentstörungen
ab Seite 30
Dossier:
Hand & NagelProfi-Maniküre im Institut
ab Seite 59
Lassen Sie sich faszinieren!Seite 33 und 35
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EDITION D | 08/2014
schall“ verwenden. Eine Creme ist übrigens auch dann
als kosmetisches Mittel einzuordnen, wenn sie durch ein
Gerät (physikalisches Verfahren wie Strom oder Ultra-
schall) in die Haut eingebracht werden soll1.
44 www.beauty-forum.comBEAUTY FORUM | 08/2014
beauty´
rundsätzlich dürfen keine Wirkaussa-
gen getroffen werden, die wissenschaft-
lich nicht hinreichend belegt oder sogar
unzutreffend sind. Denn sonst liegt ein
klassischer Fall der Irreführung vor – so-
wohl bei Produkten als auch bei appara-
tiven Anwendungen.
So dürfen Aussagen wie „Anti-Falten“, „hautverjüngend“,
„glättet“ und „schützt“ nur dann getroffen werden, wenn
man dies entsprechend belegen kann. Gleiches gilt bei
apparativen Anwendungen. Nur wenn ein wissenschaft-
licher Nachweis darüber vorliegt, darf man beispielswei-
se die Formulierung „reduziert die Fettzellen per Ultra- Fotos: Maxx-Studio, Alexeysun/Shutterstock.comg
Werbeaussagen in der Kosmetik
UNGESCHMINKTE WAHRHEIT
Was genau ist eigentlich
bei der Werbung für Kosmetika und appa-rative Anwendungenerlaubt? Rechtsanwalt
Stefan Engels erklärt,
in welchen Fällen
Abmahnungen drohen
WISSENSCHAFTLICH NACHGEWIESEN?
Wann ein wissenschaftlicher Beleg juristisch sicher
ist, lesen Sie im Themenportal unter dem Stichwort
„Wissenschaftlicher Nachweis“.
1 So im Berufungsverfahren des OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010, Az.I-4 U 148/10. Vgl. aktuell auch BGH, GRUR 2013/649
www.facebook.com/beautyforum
Tipp:Mit einem kleinen „Kunstgriff“ können aus mög-
licherweise unsicheren Formulierungen legale Be-
zeichnungen werden. Dafür bedient man sich einfach
anderer gebräuchlicher Sprachen wie Englisch oder
Französisch und deutscht Begriffe ein. So wird etwa
aus der „Entfernung von Pigmentflecken“ ein „Super
Spot Remover“ oder der „Spot Corrector“, was zwar et-
was weniger gut verständlich für die breite Masse ist,
aber bislang noch nicht als irreführend eingestuft wur-
de. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Denn je ge-
bräuchlicher die Formulierung ist, umso größer ist das
Risiko, dass sie bereits gerichtlich als irreführend ein-
gestuft wurde.
Verurteilt?
Aktuelle Rechtsprechungen verschiedener Gerichte
zeigen, zu welchen Diskussionen und Abmahnungen
Werbeaussagen führen können. Davon bleiben weder
kleinere Institute noch große Hersteller und Vertriebs-
firmen verschont. Allerdings sind diese Urteile nicht
allgemeingültig. Sie beziehen sich nur auf die jeweili-
gen Fälle und Formulierungen. Hier sind ein paar Bei-
spiele, welche Aussagen von den Gerichten als nicht
zulässig eingestuft wurden:
s Die Bezeichnung „pure & natural“ für eine Kosmetik-
serie mit chemischen Zusatzstoffen (LG Hamburg, Ur-
teil vom 21.12.2012, Az. 321 O 96/12).
s Die Behauptung der „busenhebenden Wirkung“ ei-
ner Lotion (LG Dortmund, Urteil vom 24.08.2012, Az. 25
O 178/12).
s Begriffe wie „Selbstmedikation“, „pharmakologische
Wirkung“, „(schneller) Wirkungseintritt“, „Nebenwir-
kungen“ bringt der Verbraucher typischerweise mit
Arzneimitteln in Verbindung. Werden Kosmetika mit
derlei Begriffen beworben, wird der irreführende Ein-
druck eines Arzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
a AMG erweckt. Dasselbe gilt, wenn ein Kosmetikum
unerläutert mit bekannten Arzneimitteln gleichge-
stellt wird (LG Hamburg, Urteil vom 08.03.2012, Az. 327
O 587/11).
s Apparative Kosmetik zum Thema Mesoporation: Die
Bewerbung von Wirkaussagen (konkret: „... 10 Jahre
jünger wirken“, „... ohne Skalpell – ohne Nadel ...“, „ein
straffes Hautbild“, „ein paar Falten weniger ...“, „end-
lich eine Alternative zur Faltenunterspritzung“), die
der angesprochenen Zielgruppe suggerieren, dass
durch die Behandlung die gleichen dauerhaften Resul-
tate der Haut- und Muskelstraffung und Faltenbeseiti-
gung erzielt werden können, wie sie ansonsten nurFoto: Pindyurin Vasily/Shutterstock.com
c
fälschten Wettbewerb sichern. Im Bereich der Kosme-
tik betreffen die Regelungen des UWG vor allem Preis-
angaben. Welche Aussagen zur Wirkungsweise von
kosmetischen Mitteln oder (apparativen) Anwendun-
gen zulässig sind, regelt das Heilmittelwerbegesetz.
Das HWG gibt den rechtlichen Rahmen für Werbung
im deutschen Gesundheitswesen vor. Es bezieht sich
konkret auf Werbung für Arzneimittel, Medizinproduk-
te und andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und
Gegenstände sowie auf plastisch-chirurgische Ein-
griffe, die den Körper ohne medizinische Notwendig-
keit verändern (z.B. Schönheitsoperationen). Zu den
genannten „anderen Mitteln und Gegenständen“ zäh-
len auch Gegenstände zur Körperpflege. Wichtig zu
wissen ist dabei, dass das Gesetz nur bei Werbeaussa-
gen greift, die sich auf die Erkennung, Beseitigung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschä-
den oder krankhaften Beschwerden beziehen. Wird
dagegen von der Vorbeugung von Krankheiten ge-
sprochen, greift das HWG nicht mehr. Dann ergeben
sich Werbebeschränkungen nur aus dem LFGB (Le-
bensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermit-
telgesetzbuch) sowie dem UWG.
Einen Katalog an Aussagen, Inhalten und Maßnah-
men, die in der Werbung für Arzneimittel, Verfah-
ren, Behandlungen, Gegenstände oder andere
Mittel außerhalb der Fachkreise generell unter-
sagt sind, enthält § 11 HWG.
Den größten Einfluss auf die Werbung von
Kosmetikinstituten hat die EU-Kosmetikver-
ordnung Nr. 1223/2009 vom 30. November
2009 (EU-KVO). Sie ist seit dem 11. Juli 2013 gültig
und hebt seither die bisherige EG-Kosmetikricht-
linie (76/768/EWG) auf. Außerdem löst sie die auf
kosmetische Mittel bezogenen Regelungen des
LFGB sowie die deutsche Kosmetikverordnung
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beauty´
durch eine medizinische Behandlung wie das operati-
ve „Facelifting“ oder eine Faltenunterspritzung er-
reicht werden können (OLG München, Urteil vom
16.02.2012, Az. 6 U 2199/11).
Hintergrundwissen
Der Zweck eines Kosmetikums ist die (rein äußerliche)
Körper- und Schönheitspflege. Dementsprechend soll-
te sich auch die Werbung für das Produkt daran orien-
tieren und messen lassen können. Es gibt unzählige
Abmahnungen und eine Flut an Urteilen jedes Jahr –
Tendenz steigend. Dies liegt unter anderem daran,
dass es keinen abschließenden Positiv- oder Negativ-
katalog von Werbeaussagen gibt, der erlaubte oder ver-
botene Aussagen verbindlich festlegt. In der Regel kon-
trollieren sich die verschiedenen Unternehmen bezie-
hungsweise Marktteilnehmer gegenseitig, indem sie
auf die Werbeaussagen ihrer Mitbewerber achten und
gegebenenfalls Abmahnungen verfassen (lassen).
Tatsächlich ist das Thema der unerlaubten Werbeaus-
sagen sehr weitreichend. Daher können hier nur Ein-
zelfälle exemplarisch dargestellt werden.
Grundlage einer jeden Einschränkung und eines je-
den Urteils sind in diesem Bereich das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittel-
werbegesetz (HWG) sowie die EU-Verordnung Nr.
1223/2009 vom 30. November 2009 über kosmeti-
sche Mittel (EU-KVO).
Kleiner Paragrafendschungel
Das UWG soll die Marktteilnehmer vor unlauteren ge-
schäftlichen Handlungen schützen und den unver-
BEAUTY FORUM | 08/2014
WEITERE INFOS ONLINE
Unter folgenden Suchbegriffen finden Sie
detaillierte Informationen zu den jeweiligen
Gesetzen bzw. Verordnungen:
UWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
HWG = Heilmittelwerbegesetz
EU-KVO = EU-Kosmetikverordnung
www.beauty-forum.com/themenportal
BASIC-Online und PREMIUM-Kombi
beauty
ab. Sie regelt Sicherheitsanfor-
derungen, Anforderungen an
die Kennzeichnung, fasst die
bisherigen EG-Richtlinien aus
dem Bereich der Kosmetikher-
stellung sowie dem Vertrieb in
einem Gesetz zusammen und
definiert genau, was „kosmeti-
sche Mittel“ sind.
Artikel 20 beschäftigt sich mit Werbe-
aussagen aus dem kosmetischen Bereich. So spricht
Absatz 1 das Verbot der Irreführung aus: „Bei der
Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt
und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine
Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen
und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen
verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen
vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht
besitzen.“
Aktuell arbeitet die Europäische Kommission zusam-
men mit den Mitgliedstaaten an einem Aktionsplan zu
verwendeten Werbeaussagen. Dabei will sie die Priori-
täten für gemeinsame Kriterien festlegen, die die Ver-
wendung einer Werbeaussage rechtfertigen. Der Be-
richt wird dem Europäischen Parlament bis zum 11. Juli
2016 vorgelegt. Allerdings sind wohl keine abschlie-
ßenden Positivlisten über zulässige Werbeaussagen zu
erwarten, wie es sie beispielsweise im Lebensmittelbe-
reich gibt („Health Claims“). Stattdessen geht es viel-
mehr um die Vorgabe von allgemeinen Kriterien, die
durch Beispiele konkretisiert werden sollen.
Die EU-KVO selbst enthält keine Sanktionsvorschrif-
ten. Das bedeutet, dass sie bei Verstößen keine Strafen
definiert. Allerdings haben Mitbewerber und andere
Marktteilnehmer die Möglichkeit, hier regulierend vor-
zugehen: Abmahngefahr!
Fazit
Aus juristischer Sicht ist der Kampf um die Schönheit
ziemlich hässlich. Wer also für Beauty und Wellness
Werbung machen will, sollte sich bereits im Vorfeld
sehr genau über die besondere Rechtslage zu diesem
Thema informieren. Auch wenn Hersteller ihren Kun-
den und Geschäftspartnern Werbematerial zur Verfü-
gung stellen, schadet es nicht, einen aufmerksamen
Blick darauf zu werfen. Rückblickend kann sich der
Einsatz von vorgefertigten Flyern, Anzeigen und Co.
leider mehr als ärgerlich und mitunter auch ge-
schäftsschädigend auswirken, wenn dem Herausge-
ber ein Fehler unterlaufen ist oder er sich der „Irrefüh-
rung“ selbst nicht bewusst war. Denn auch Kosmetike-
rinnen und kleine Unternehmen können eine
Abmahnung kassieren, wenn sie das fertige Werbema-
terial einsetzen. s
Literatur beim
Autor
Health and Beauty Germany GmbH • Karl-Friedrich-Str.14–18 • 76133 Karlsruhe • Deutschland
Geschäftsführer: Jürgen Volpp • Registergericht Mannheim • HRB 106183 • USt-ID: DE 813859129
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STEFAN ENGELS
Der Tätigkeitsschwerpunkt des seit 2002 zuge-
lassenen Rechtsanwalts ist die Geschäftsfeldent-
wicklung und Internationalisierung von Unter-
nehmen. In dieser Eigenschaft hat er auch beim
Lizenzaufbau für Derma Eve beratend mitge-
wirkt. www.derma-eve.de