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Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

18. Einheit – 06.01.2009

Dr. Fabian JungkDr. Fabian Jungk

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Sachenrecht

Grundbegriffe des SachenrechtesDas Sachenrecht (Drittes Buch, §§ 854 bis 1296 BGB) beschäftigt sich mit Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten (Personen) und Rechtsobjekten (insbesondere Sachen).

Diese Rechtsbeziehungen werden dingliche Rechte genannt.

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Sachenrecht

Systematik

FahrnisrechtRegelungen über: Dingliche Rechte an beweglichen Sachen

LiegenschaftsrechtRegelungen über:Dingliche Rechte anGrundstücken

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Sachenrecht

EigentumUmfassende Herrschaftsbefugnis,§ 903 BGB

Beschränkt dingliche Rechte Begrenzte Herrschaftsbefugnisse

Ihrem Umfang nach können die dinglichen Rechte umfassend und begrenzt sein, d.h.:

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Sachenrecht

Dingliches Verfügungsgeschäft(Z. B. Übereignung)- Ausschluss Dritter (vgl. § 903 BGB)- Absolute Wirkung gegenüber jedermann- Typenzwang / n.c.- Erforderliche Verfügungs- befugnis

SchuldrechtlichesVerpflichtungs-geschäft(Z. B. Kaufvertrag)

- Relative Wirkung (zw. den Beteiligten)

- Vertragsfreiheit

II. Abgrenzung zum SchuldrechtDas Schuldrecht befasst sich demgegenüber mit Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten.

Wichtige Unterschiede:

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Sachenrecht

Wichtiger Grundsatz:Aufgrund des Abstraktionsprinzips sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte scharf zu trennen, beide sind voneinander fehlerunabhängig!

(z.B.: Übereignung (dingliches Rechtsgeschäft) ist wirksam, auch wenn der Kaufvertrag (schuldrechtl.Rechtsgeschäft) nichtig ist.

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Sachenrecht – Bezugspunkt dinglicher Rechte (1)

Bezugspunkt dinglicher Rechte:

Dingliche Rechte beziehen sich stets auf konkrete, einzelne Sachen, (Spezialitätsgrundsatz), selbst wenn mehrere Sachen zu einer organisatorischenSachgesamtheit zusammengefügt sind.

Unselbständige Teile e. Sache sind ihre wesentlichen Bestandteile (§ 93 BGB), insbesondere Gebäude und Gebäudeteile bezüglich eines Grundstückes (§ 94 BGB; Ausnahme: Verbindung nur zu vorübergehendem Zweck, so genannter Scheinbestandteil, § 95 BGB). Werden Bestandteile oder Früchte von der Hauptsache getrennt, gelten die §§ 953 bis 957 BGB.

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Bloßes Zubehör (z. B. Autoradio) ist dagegen eigentumsrechtlich selbständig, § 97 BGB, es gilt aber im Zweifel als mitverkauft (§ 311c BGB) bzw. -übereignet (§ 926 BGB).

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Sachenrecht – Bezugspunkt dinglicher Rechte (2)

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Sachenrecht – Der Besitz (1)

Unmittelbarer Besitz, § 854 BGB

Mittelbarer Besitz,§ 868 BGB

Der BesitzDer Besitz stellt die tatsächliche Sachherrschaft (im Gegensatz zum Eigentum als rechtlicher Sach-herrschaft) dar, die mithin auch bei Nichtberechtigten, wie dem Dieb, vorliegt.

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Arten des Besitzes

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Sachenrecht – Der Besitz (1)

Unmittelbarer Besitz, § 854 BGBErwerb durch Erlangung der tatsächlichenSachherrschaft, §§ 854, 856 BGB• Selbst oder durch Besitzdiener (§ 855 BGB)• auch als Teil- (§ 865 BGB) oder Mitbesitz (§ 866 BGB)• als Fremd- oder Eigenbesitz (§ 872 BGB)

Der Besitzerwerb/-verlust ist Realakt, der lediglich einen hinreichenden natürlichen Willen voraussetzt.

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Sachenrecht – Der Besitz (2)

Mittelbarer Besitz, § 868 BGBDer unmittelbare Besitzer (Besitzmittler) vermittelt kraft Besitzmittlungsverhältnis einem Dritten eine Besitzposition:• Rechtsverhältnis gewährt Besitzrecht nur auf Zeit (z. B. Miete).• Besitzmittler will für Dritten besitzen.

Auch mehrstufig denkbar, § 871 BGB (z.B. bei Untervermietung); Nicht bei weisungsabhängigem Besitzer im Haushalt oder Erwerbsgeschäft: Besitzdiener, § 855 BGB.

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Rechtsfolgen aus der Besitzer-Position

BesitzschutzrechteSelbsthilfe gg. Verbotene EigenmachtPossessorische Ansprüche(z.B. Herausgabe)

Publizitäts- funktion

Sachenrecht Der Besitz – Rechtsfolgen (1)

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Sachenrecht Der Besitz – Rechtsfolgen (2)

BesitzschutzrechteI. Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht, §§ 859, 860 BGB- Besitzwehr und -kehr bei gegenwärtiger Störung oder Entziehung - Auch durch Besitzdiener, § 860 BGB

II. Possessorische Ansprüche (Herausgabe, Beseitigung, Unterlassung) §§ 861, 862, 869 BGB• Verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB• Fehlerhafter Besitz, § 858 Abs. 2 BGB• Frist, § 864 Abs. 1 BGB

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Sachenrecht Der Besitz – Rechtsfolgen (3)

II. Possessorische Ansprüche

Auch gegenüber besser Berechtigten, § 863 BGB (Ausnahme: Bessere Berechtigung rechtskräftig festgestellt: § 864 Abs. 2 BGB);

Grund: Verhinderung von Selbstjustiz!

III. Weitere Ansprüche

§ 1007 BGB (bösgläubiger neuer Besitzer oder Abhandenkommen, es sei denn jetziger Besitzer ist besser berechtigt, Abs. 3); § 823 Abs. 1 BGB: Besitz als sonstiges Recht

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Sachenrecht Der Besitz – Rechtsfolgen (4)

PublizitätsfunktionEigentumsvermutung für gegenwärtigenunmittelbaren Besitzer, § 1006 BGB (Beweislastumkehr).

Anknüpfungspunkt für den Rechtsschein bei gutgläubigem Erwerb, §§ 932 ff BGB.

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Sachenrecht - Das Eigentum (1)

Das EigentumIm Gegensatz zum Besitz stellt Eigentum die rechtliche Herrschaft über eine Sache dar.

Möglich ist Miteigentum mehrerer Personen gemäß §§ 1008 bis 1011 BGB (gesamthänderisch oder Bruchteilseigentum).

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Sachenrecht - Das Eigentum (2)

Inhalt und Schranken§ 903 BGB berechtigt den Eigentümer zur beliebigen Verfahrensweise mit der Sache unter Ausschluss anderer. Schranken:1. Öffentlich rechtliche Grenzen (z. B. Bau-, Umwelt-, Naturschutzrecht)2. Entgegenstehende fremde Rechte, insbesondere Nachbarrecht, §§ 905 ff BGB Duldung unwesentlicher oder ortsüblicher Immissionen des Nachbargrundstücks, § 906 BGB3. Rechtsgeschäftliche Einschränkungen- schuldrechtliche Vereinbarung des Eigentümers mit Dritten (z. B. Mietverträge)- Einräumung beschränkt dinglicher Rechte an Dritte (z. B. Wegerecht).

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Sachenrecht - Das Eigentum Schutz des Eigentums (1)

Schutz des Eigentums1. Herausgabeanspruch, § 985 BGB• Eigentum des Anspruchstellers• Besitz des Anspruchsgegners• Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

2. Abwehranspruch (Beseitigung und Unterlassung), § 1004 BGB• Beeinträchtigung des Eigentums durch Anspruchs- gegner (Störer)• Rechtswidrigkeit (keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB, siehe Schranken)• Für Unterlassungsanspruch: Wiederholungsgefahr, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

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Sachenrecht - Das Eigentum Schutz des Eigentums (2)

3. §§ 823, 812 BGB: Deliktsrecht, Herausgabe- anspruch

4. § 47 InsO: Aussonderung im Insolvenzverfahren; § 771 ZPO: Widerspruch gegen fremde Zwangs- vollstreckungsmaßnahmen

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Sachenrecht – Eigentumserwerb (1)

Kraft Rechtsgeschäft1. Alt.: Vom Berechtigten2. Alt.: Vom Nichtberechtigten

(nur gutgläubig möglich)

Kraft Gesetz

Erwerb von Eigentum an beweglichen SachenDer Erwerb von Eigentum kann aufgrund gesetzlicher Anordnung oder durch Rechtsgeschäft erfolgen. Bei Letzterem sind der Erwerb vom Berechtigten und der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten zu unterscheiden.

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Sachenrecht – Eigentumserwerb (2)

Erwerb des Eigentums kraft Rechtsgeschäft1. Alt.: Vom Berechtigten- § 929 Satz 1 BGB- § 929 Satz 2 BGB- § 930 BGB- § 931 BGB

2. Alt.: Vom Nichtberechtigten (nur gutgläubig mögl.)- § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB- § 932 Abs. 1 Satz 2 BGB- § 933 BGB- § 934 BGB

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Sachenrecht – Eigentumserwerb (3)

Erwerb des Eigentums kraft Gesetz- Verbindung/Vermischung, §§ 946 bis 949 BGB- Verarbeitung, § 950 BGB Beachte: Unabhängig von Verfügungsbefugnis oder Abhandenkommen auch durch Nichtberechtigten; Ausgleich gemäß § 951 BGB- Erbfall, § 1922 BGB- Ersitzung, §§ 937 ff BGB- Fund, § 973 BGB- Aneignung, § 958 BGB

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Sachenrecht – Eigentumserwerb (4)

Einigung

Erwerb vom BerechtigtenDer Eigentumserwerb vom Berechtigten hat drei wesentliche Voraussetzungen:

Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb anbeweglichen SachenZu unterscheiden ist zwischen dem Erwerb vom Berechtigten (§§ 929 – 931 BGB) unddem gutgläubigem Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 932 – 935 BGB).

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Übergabe Berechtigung

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Sachenrecht – Eigentumserwerb (5)

I. EinigungVertrag (§§ 145 ff BGB) mit d. Inhalt, dass Eigentumübergehen soll

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Sachenrecht – Eigentumserwerb (5)

II.Übergabe1. DefinitionVollständige Besitzaufgabe und Verschaffung des Besitzes an Erwerber (bzw. dessen Besitzdiener/-mittler), falls der nicht schon besitzt (§ 929 Satz 2 BGB).

2. ÜbergabesurrogateDie Übergabe kann ersetzt werden, nämlich- § 930 BGB: Besitzkonstitut (Besitzmittlungsverhältnis, kraft dessen Erwerber mittelbarer Besitzer wird, z. B. bei der Sicherungsübereignung), - § 931 BGB: Besitz eines Dritten, Veräußerer nur mittelbarer Besitzer, statt Übergabe Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Dritten.

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Sachenrecht – Eigentumserwerb (6)

III. VerfügungsbefugnisDer Veräußerer muss zur Übertragung des Eigentumsbefugt sein, d. h.- Eigentümer, sofern nicht Einschränkung (z. B. gemäß § 80 InsO!).- Sonstiger Verfügungsbefugter, z. B. Ermächtigter, § 185 BGB, oder Insolvenzverwalter, § 80 InsO

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Sachenrecht – Eigentumserwerb (7)Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

1. Veräußerung durch Nichtberechtigten

Der Rechtsverkehr darf grundsätzlich vom Besitz auf das Eigentum einer Person schließen (§ 1006 BGB). Daher ist ein Eigentumserwerb des gutgläubigen Erwerbers trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers gerechtfertigt, wenn der Eigentümer den Rechtsschein des Besitzes veranlasst hat.

Voraussetzungen:

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3. Kein Abhandenkommen

2. Guter Glaube

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Sachenrecht – Eigentumserwerb (8)Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

I. Übereignung gemäß §§ 929 – 931 BGB durch den Nichtberechtigten

II. Gutgläubigkeit des Erwerbers1. Definition, § 932 Abs. 2 BGB- Glaube an das Eigentum des Veräußerers (bei Veräußerungen e. Kaufmannes auch an dessen Verfügungsermächtigung, § 366 HGB)- Keine Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum2. ZeitpunktBei Abschluss des Erwerbes, d. h. abweichend von den§§ 930 und 931 BGB grundsätzlich bei Übergabe vomVeräußerer an den Erwerber (Ausnahme: § 934 Fall 1 BGB).

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Sachenrecht – Eigentumserwerb (9)Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

III. Kein vorheriges Abhandenkommen, § 935 BGB- unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes- beim Eigentümer oder Besitzmittler- keine Geltung bei öffentlicher Versteigerung, Geld oder Inhaberpapieren

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RechtsfolgenDer Erwerber wird Eigentümer, Herausgabeansprüchebestehen daher nicht (Ausnahme beim unentgeltlichenErwerb: § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der frühere Eigentümer kann vom VeräußererSchadensersatz oder Erlösherausgabe verlangen §§ 823 ff, 816 BGB.

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Sachenrecht Eigentümer–Benutzer–Verhältnis (1)

Eigentümer-Benutzer-Verhältnis (EBV)Ist der Besitzer (z. B. als Mieter) dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt, hat er nicht heraus-zugeben (§ 986 BGB). Die Rechte und Pflichten ergeben sich dann ausdem zum Besitz berechtigenden Rechtsverhältnis.

Anders liegt dies beim unrechtmäßigen Besitzer. Der Herausgabeanspruch ist nur die Hauptfolge,

Die Nebenfolgen (Nutzungsersatz, Schadensersatzund Verwendungsersatz) ergeben sich grundsätzlichunter Ausschluss sonstiger gesetzlicher Schuld-verhältnisse aus den Regeln des EBV (§§ 987 ff BGB).

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Sachenrecht Eigentümer–Benutzer–Verhältnis (2)

Eigentümer-Benutzer-Verhältnis (EBV)Der bösgläubige Besitzer, der wusste oder grobfahrlässig nicht wusste, dass er mangels Besitz-berechtigung herausgeben musste, haftet nach diesenVorschriften verschärft.

Ihm wird d. auf Herausgabe bereits verklagte Besitzergleichgestellt. Der gutgläubige Besitzer, der sich ohnegrobe Fahrlässigkeit für berechtigt hält, hat dagegengrundsätzlich nur herauszugeben.

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Sachenrecht Eigentümer–Benutzer–Verhältnis (3)

Eigentümer-Benutzer-Verhältnis: NutzungsersatzSind die in der Besitzzeit gezogenen Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile, § 100 BGB) herauszugeben?- Bösgläubiger oder verklagter Besitzer, §§ 987, 990 - Gutgläubiger Besitzer nur, wenn unentgeltlicher Besitz, §§ 988, 993 BGB.

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Eigentümer-Benutzer-Verhältnis: SchadensersatzIst bei schuldhafter Beschädigung oder Untergang derSache während der Besitzzeit Schadensersatz zuleisten?- Bösgläubiger oder verklagter Besitzer, §§ 989, 990 - Deliktischer Besitzer (ohne Verschulden), §§ 992, 848 - Keine Ersatzpflicht des Gutgläubigen, § 993 BGB.

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Sachenrecht Eigentümer–Benutzer–Verhältnis (4)

Eigentümer-Benutzer-Verhältnis: VerwendungsersatzErhält der Besitzer Wertersatz für die auf dieherauszugebende Sache getätigten Verwendungen?- Bösgläubiger oder verklagter Besitzer: nur notwendige Verwendungen, § 994 Abs. 2 BGB- Gutgläubiger Besitzer: notwendige und nützliche (d. Wert erhöhende) Verwendungen, §§ 994, 996 BGB

Luxusverwendungen nie;

Wegen Verwendungsersatz Zurückbehaltungsrecht,gem. § 1000 BGB

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E ist Eigentümer eines mit einem größeren Gebäude bebauten Grundstückes. In dem Gebäude sind eine Gewerbeeinheit sowie zwei Wohneinheiten eingerichtet. Die Gewerbeeinheit hat E an A vermietet. An der größeren Wohneinheit hat E für seine Schwester B ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt und im Grundbuch eintragen lassen. Die zweite Wohneinheit darf Student C absprachegemäß für einen halbjährigen Studien-aufenthalt in Hamburg als gelegentliche Bleibe kostenlos benutzen. E verkauft und übereignet das Grundstück an den D.

Kann D von A, B und C Räumung verlangen?

Fall 45

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I. Anspruch des D gem. § 985 BGBD könnte gegen A, B und C einen Anspruch auf Räumung gem. § 985 BGB haben.

Dann müsste D Eigentümer der Gebäudeeinheiten sein. Nach den Angaben des Sachverhaltes ist D Eigentümer des Grundstückes. Das Gebäude ist als wesentlicher Bestandteil des Grundstückes rechtlich Teil des Grundstückes (§§ 93, 94 BGB). Die einzelnenEinheiten des Gebäudes sind daher nur Teile der Gesamtsache. D ist somit Eigentümer der Gebäude-einheiten geworden, da ihm das Grundstück von E wirksam übereignet wurde.

Fall 45 – Lösung (Sachenrecht, § 985 BGB, Pachtvertrag)

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36Universität HamburgInstitut für Recht der Wirtschaft

A, B und C sind jeweils Besitzer der von ihnen benutzten Gebäudeeinheiten. Gemäß § 865 BGB ist Teilbesitz möglich.Grundsätzlich besteht das Eigentum gemäß § 903 BGB schrankenlos, Einschränkungen können sich aberinsbesondere aus Rechten Dritter ergeben.

Fraglich ist daher allein, ob die Beteiligten gemäß § 986 BGB ein Recht zum Besitz haben.

Fall 45 – Lösung (Sachenrecht, § 985 BGB, Pachtvertrag)

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1. Wohnrecht gem. § 1093 BGBDie B könnte ein Recht zum Besitz gem. § 1093 BGB haben. B hat von E als damaligem Eigentümer ein lebenslanges Wohnrecht gemäß § 1093 BGBerhalten. Es handelt sich um ein dingliches Recht am Grundstück, das im Grundbuch eingetragen ist. Dieses gilt daher auch dem späteren Erwerber eines Grundstückes gegenüber ohne Weiteres fort, da dingliche Rechte gegenüber jedermann wirken.

B hat gegenüber D ein Recht zum Besitz gem. § 1093 BGB und muss daher nicht räumen.

Fall 45 – Lösung (Sachenrecht, § 985 BGB, Pachtvertrag)

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38Universität HamburgInstitut für Recht der Wirtschaft

2. Mietvertrag gem. 535 ff. BGBA könnte ein Recht zum Besitz aufgrund seines Mietvertrages haben.

Der zwischen E und A geschlossene Mietvertrag ist nur schuldrechtlicher Natur.Schuldverhältnisse wirken grundsätzlich nur zwischen den an ihrer Entstehung beteiligten Personen, hier also E und A. Für Mietverträge an Grundstücken und Räumen haben die §§ 566, 578 BGB aber eine Ausnahme gemacht. Nach dieser Norm tritt D in das Mietverhältnismit A ein und hat also dessen Verbleib zu dulden.

A hat gegenüber D ein Recht zum Besitz gem. §§ 566, 578 BGB und muss daher nicht räumen.

Fall 45 – Lösung (Sachenrecht, § 985 BGB, Pachtvertrag)

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39Universität HamburgInstitut für Recht der Wirtschaft

3. Leihvertrag gem. 598 ff. BGBBei dem zwischen E und C geschlossenen Vertrag handelt es sich dagegen um eine Leihe, da eine gelegentliche unentgeltliche Gebrauchsüberlassung vereinbart war. Fraglich ist, ob C ein Recht zum Besitz aufgrund dieses Leihvertrages haben könnte.

Der zwischen E und C geschlossene Leihvertrag ist nur schuldrechtlicher Natur.Schuldverhältnisse wirken grundsätzlich nur zwischen den an ihrer Entstehung beteiligten Personen, hier also C und E. Für Leihverträge an Grundstücken und Räumen gibt es im BGB jedoch keine Ausnahme.

Fall 45 – Lösung (Sachenrecht, § 985 BGB, Pachtvertrag)

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40Universität HamburgInstitut für Recht der Wirtschaft

Aufgrund des schuldrechtlichen Charakters des Leihvertrages mit dem ehemaligen Eigentümer Ekann C kein Recht zum Besitz gegenüber D geltend machen.

C hat die Räume daher an D herauszugeben (zu räumen).

Fall 45 – Lösung (Sachenrecht, § 985 BGB, Pachtvertrag)

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41Universität HamburgInstitut für Recht der Wirtschaft

E ist Eigentümer eines Ölgemäldes, welches er für € 5.000,00 veräußern will. Mit Antiquitätenhändler K vereinbart er daher, dass dieser das Bild in seinem Geschäft anbietet und bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision von 10 % erhalte. K bietet das Bild seinemStammkunden A zum Kauf an, dabei verspricht er sich aber und nennt lediglich einen Betrag von € 4.000,00. A ist einverstanden und nimmt das Bild mit. Hinsichtlich des Kaufpreises soll vereinbarungsgemäß eine Verrechnung im Rahmen späterer Geschäfte, die A und K planen, erfolgen.

Fall 45a

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42Universität HamburgInstitut für Recht der Wirtschaft

Bereits kurze Zeit später verliert A den Gefallen an dem Bild und veräußert es deshalb für € 3.000,00 an den Interessenten B. Als der Kaufpreis zwischen A und K verrechnet werden soll, stellt sich der Versprecher des K heraus, weshalb dieser den Vertrag sofort anficht, da E von ihm € 5.000,00 abzüglich der vereinbarten Provision verlangt.

Können E bzw. K Herausgabe des Bildes verlangen?

Abwandlung: Wie wäre die Lage, wenn A das Bild an B verschenkt hätte?

Fall 45a

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43Universität HamburgInstitut für Recht der Wirtschaft

I. Anspruch des E gegen B gem. § 985 BGBE könnte gegen B einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB haben. Dann müsste E weiterhin Eigentümerdes Bildes sein.E war ursprünglich Eigentümer, er das Eigentum am Bildauch nicht durch die Kommissionsabrede mit K verloren.

Der Verlust des Eigentums könnte aber durch die Übereignung des Bildes von K an A gemäß § 929 Satz 1 BGB eingetreten sein. Laut Sachverhalt haben sich (der im eigenen Namen handelnde) K und A über denEigentumsübergang am Bild geeinigt, insbesondere war kein Eigentumsvorbehalt vereinbart.Eine Anfechtung dieser dinglichen Einigung ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Fall 45a – Lösung (Sachenrecht, Abstraktionsprinzip)

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44Universität HamburgInstitut für Recht der Wirtschaft

Das Bild ist auch an A übergeben worden. K war ferner verfügungsbefugt. Er war zwar nicht selbst Eigentümer, aber durch den Eigentümer E gemäß § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt.

Damit ist A Eigentümer des Bildes geworden, der es später an B weiterveräußerte.

Ansprüche des E gegen B aus § 985 BGB scheiden somit aus.

Fall 45a – Lösung (Sachenrecht, Abstraktionsprinzip)

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45Universität HamburgInstitut für Recht der Wirtschaft

II. Anspruch des E gegen B gem. § 812 BGBE könnte gegen B einen Herausgabeanspruch gemäß § 812 BGB haben. Dann müsste B das Bildes ohne Rechtsgrund erworben haben.

Der zwischen A und B wirksam geschlossene Kaufvertrag ist jedoch ein Rechtsgrund für den Eigentums- und Besitzerwerb des B.

Ein Anspruch gegen B gem. § 812 BGB scheidet somit aus.

Herausgabeansprüche gegen A scheiden aus, da dieser nicht mehr im Besitze des Bildes ist.

Fall 45a – Lösung (Sachenrecht, Abstraktionsprinzip)

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III. Anspruch des K gegen A gem. § 812 BGBK könnte gegen A einen Herausgabeanspruch gemäß § 812 BGB haben. Dann müsste A etwas erlangt haben, durch Leistung des A und zwar ohne Rechtsgrund.

K, der im eigenen Namen und nicht als Stellvertreter handelte, hatte zunächst mit A einen Kaufvertrag über das Bild geschlossen. K wurde später durch Einigung und Übergabe auch Eigentümer des Bildes.

Den Kaufvertrag hatte K jedoch gem. § 119 Abs. 1 BGB Fall 2 angefochten, mit der Konsequenz der Nichtigkeit des Kaufvertrages gem. § 142 BGB.

Fall 45a – Lösung (Sachenrecht, Abstraktionsprinzip)

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Aufgrund der Nichtigkeit des Kaufvertrages hat Adas Bild ohne Rechtsgrund durch Leistung des K erlangt. Die Voraussetzungen des § 812 BGB liegen vor.

A ist zur Herausgabe des Erlangten zwar verpflichtet, aber nicht mehr imstande, da er das Bild an B weiter-veräußert hat.Daher ist grundsätzlich der Wert zu ersetzen. Wegen der Weiterveräußerung an B ist A indes über einen Betrag von € 3.000,00 hinaus entreichert. Lediglich diesen Betrag hat er daher an K heraus-zugeben (Anmerkung: Für K wäre es deshalb günstiger, den Kaufvertrag nicht anzufechten und Zahlung des verein-barten Kaufpreises (4.000,- EUR) zu verlangen).

Fall 45a – Lösung (Sachenrecht, Abstraktionsprinzip)

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I. Anspruch des K gegen B gem. § 822 BGBK könnte gem. § 822 BGB einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des Bildes haben.Dann müsste zunächst d. ursprüngliche Bereicherungs- schuldner, der A, infolge der Entreicherung von dem Herausgabeanspruch frei geworden sein.

Der vorher gegen A bestehende Herausgabeanspruch ist infolge der unentgeltlichen Weitergabe an B durch Entreicherung ausgeschlossen.

K kann daher von B Herausgabe des Bildes gemäß § 822 BGB verlangen.

Fall 45a – Lösung (Sachenrecht, Abstraktionsprinzip)