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Universitätsstadt Tübingen Vorlage 291/2013 Fachabteilung Stadtplanung
Sandra Gmehling, Telefon: 07071-204-2761
Gesch. Z.: 71/
Datum 25.07.2013
Beschlussvorlage
zur Kenntnis im Ortsbeirat Stadtmitte
zur Vorberatung im Ausschuss für Planung, Verkehr und Stadtentwicklung
zur Behandlung im Gemeinderat
Betreff:
Bebauungsplan "Bismarck-/Schaffhausen-
/Brückenstraße"
Behandlung der Stellungnahmen, Zustimmung zum
städtebaulichen Vertrag, Teil-Satzungsbeschluss
Bezug: 318/2011, 19/2012, 123/2013
Anlagen: 2
Entwurf des Bebauungsplanes vom 27.03.2013 mit Kennzeichnung des Bereichs für den Teilsatzungsbeschluss (Anlage 1)
Entwurf des städtebaulichen Vertrags (Anlage 2)
Beschlussantrag:
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
werden die zum Entwurf des Bebauungsplanes und zum Entwurf der örtlichen Bauvorschriften
in der Fassung vom 27.03.2013 vorgebrachten Stellungnahmen entsprechend Punkt 2 dieser Vorlage abgewogen.
2. Dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags (vgl. Anlage 2) wird zugestimmt.
3. Der Bebauungsplan „Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße" in der Fassung vom 27.03.2013 wird mit Ausnahme des GE 1 nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Gemeindeordnung
Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen.
4. Die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 27.03.2013 werden nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) und § 4
GemO mit Ausnahme des GE 1 als selbständige Satzung beschlossen.
Ziel:
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die städtebauliche Entwicklung und Neuordnung des ehema-ligen Betriebsgeländes der Firma Sidler zwischen Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße auf der
Grundlage des städtebaulichen Entwurfs des Büros Hähnig & Gemmeke.
- 2 -
Begründung:
1. Anlass / Problemstellung
Die teilweise brachliegenden bzw. untergenutzten Flächen des Sidlerareals gehören zu den wichtigen
zentralen Innenentwicklungspotentialen, die in der Universitätsstadt Tübingen noch zur Verfügung
stehen. Ende des Jahres 2010 hat die Objektgesellschaft Bismarckstraße mbH & Co. KG Tübingen das Gelände erworben, um es einer städtebaulich hochwertigen Neuordnung und Entwicklung zuzuführen.
In Abstimmung mit den Eigentümern hat die Verwaltung Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Gebiets definiert (vgl. im Einzelnen Vorlage 318/2011): Im westlichen Teil des Plangebiets soll auf-
grund der benachbarten Wohnnutzung in Verbindung mit der geringen Grundstückstiefe ein möglichst
hoher Wohnanteil mit einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss realisiert werden. Im mittleren Bereich des Plangebiets sollen gewerbliche Nutzungen überwiegen und im östlichen Bereich sollen –
unter Berücksichtigung der nördlich angrenzenden Einfamilienhäuser – ausschließlich gewerbliche
Nutzungen vorgesehen werden. Dabei sollen sich die künftigen Gebäudehöhen an den benachbarten 2-3-geschossigen Gebäuden orientieren. Vorgesehen werden soll außerdem die Unterbringung von 3
Kinderbetreuungsgruppen mit zugehörigen Freiräumen. Der aus einer Mehrfachbeauftragung hervor-
gegangene Sieger-Entwurf des Büros Hähnig & Gemmeke Architekten BDA wurde außerdem hinsicht-lich der Empfehlungen des Preisgerichts aus der Sitzung vom 10.11.2011 in Abstimmung mit der Stadt
überarbeitet und entspricht somit den im Vorfeld erarbeiteten Vorgaben. Mit dem Entwurf wurde eine
gute städtebauliche Grundfigur erarbeitet, die einen sinnvollen Übergang vom Gewerbegebiet im Os-ten zum Wohngebiet westlich der Brückenstraße mit einer intensiven Nutzungsmischung und guten
Wohnmöglichkeiten erreicht.
Zur Umsetzung des Siegerentwurfs ist die Schaffung von neuem Planungsrecht erforderlich.
2. Sachstand
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Stadtentwicklung des Gemeinderates hat in der Sitzung am 13.05.2013 den Entwurf des Bebauungsplanes „Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße“ und den
Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gebilligt und nach
§ 3 Abs. 2 BauGB beschlossen, diese auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Behör-den und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 18.05.2013 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung in der Fassung vom 27.03.2013 und den we-
sentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Montag, den 27.05.2013 bis
einschließlich Freitag, den 28.06.2013 bei der Fachabteilung Stadtplanung öffentlich ausgelegt.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gingen aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen ein. Von
den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen folgende Stellungnahmen ein: 2.1 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Deutsche Telekom Technik GmbH (18.07.2013)
Es wird auf die Stellungnahme aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren verwiesen.
Die Telekom beteiligt sich an der Erschließung in Koordination mit anderen Versorgungsträgern.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Telekom vom 01.03.2012 wurde bereits in Vorlage 123/2013 behandelt. Das
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Ergebnis wurde der Telekom mit Schreiben vom 14.05.2013 mitgeteilt. Es ergibt sich kein weiterer Handlungsbedarf.
Landratsamt Tübingen (25.06.2013)
Es wird darauf hingewiesen, dass dem Regierungspräsidium nach Rechtskraft des Bebauungsplanes
eine Ausfertigung des Bebauungsplanes zu übersenden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Belange des Hochwasserschutzes auch für den östlichen Bereich
des Gewerbegebiets (GE 2) zu beachten sind. Die vorliegende wasserwirtschaftliche Untersuchung ist
diesbezüglich zu ergänzen. Ebenso sind für das GE 2 hochwassersichere Erdgeschossfußbodenhöhen vorzusehen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass mit Inkrafttreten der Wassergesetznovelle die Bereiche, die bei einem HQ 100 überschwemmt werden, innerhalb des rechtlich verbindlichen Überschwem-
mungsgebiets des Neckars liegen. Dies hat zur Folge, dass deren Bebauung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2
Wasserhaushaltsgesetz verboten sein wird. Diese Konstellation kann nur vermieden werden, wenn bereits im Bebauungsplan eine Hochwasserfreilegung der vom HQ 100 betroffenen Bereiche durch
entsprechende Aufschüttungen vorgesehen wird und die tatsächliche Freilegung auch vor Inkrafttre-
ten der Wassergesetznovelle ausgeführt wird. Nach dem Inkrafttreten der Wassergesetznovelle sind Erhöhungen der Erdoberfläche innerhalb des Überschwemmungsgebiets verboten.
Da die dezentrale Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers im Bebauungsplan vorgegeben wird, entfällt die wasserrechtliche Erlaubnispflicht. Die Schadlosigkeit der Beseitigung ist durch den
Bebauungsplan zu gewährleisten. Im Bebauungsplan sollte die Bemessung der Versickerungsmulden
festgelegt werden. Die prinzipielle Eignung des Untergrunds für eine Versickerung sollte geprüft wer-den.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Umwandlung des bestehenden Industriegebiets in ein Gewerbe-gebiet im nordöstlichen Bereich (Bereich GE 2) eine faktische Begrenzung für die im verbleibenden
Industriegebiet vorhandenen Betriebe, insbesondere im Nachtzeitraum, darstellt. Fraglich ist, wie die
notwendige Geräuschkontingentierung außerhalb des Plangebiets sichergestellt wird. Der Gutachter führt aus, dass der Lärmkonflikt zwischen der bestehenden bzw. geplanten Wohnnutzung im Plange-
biet und der benachbarten Industrie nur dadurch gelöst werden kann, dass die Belastung durch Ge-
werbebetriebe innerhalb des Plangebiets sowie auch die Lärmbelastung durch Gewerbebetriebe au-ßerhalb des Plangebiets beschränkt wird. Angemerkt wird, dass die für die Zusatzkontingente maß-
geblichen Richtungssektoren wie auch die Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan definiert und ge-
kennzeichnet werden.
Der Lärm der Wasserkraftanlage wurde dem Verkehrslärm zugerechnet. Um den Lärmkonflikt zwi-
schen Verkehr und Mischgebietsbebauung zu lösen, wurden im Bebauungsplan entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen vorgeschrieben. Inwieweit diese Vorgehensweise im Streitfall rechtlichen
Bestand hätte kann nicht beurteilt werden. Bedacht werden sollte, dass sich möglicherweise durch die
Ausweisung des Mischgebiets Beschränkungen des Betriebs der Wasserkraftanlage ergeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Regierungspräsidium erhält nach Rechtskraft von Bebauungsplänen regelmäßig entsprechende Ausfertigungen.
Der östliche Bereich des Gewerbegebiets (GE 2) wurde bewusst nicht in die wasserwirtschaftliche Untersuchung einbezogen, weil hier lediglich die Art der baulichen Nutzung geändert wird. Im Übrigen
gilt das bestehende Planungsrecht mit Baufenstern und Nutzungskennziffern weiter. Die Hochwasser-
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belange sind im Rahmen von Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Bereiche, die bei einem HQ 100 überschwemmt werden, liegen innerhalb eines Überschwemmungs-
gebiets. Im Überschwemmungsgebiet sind nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz sowohl die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen wie auch die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
grundsätzlich untersagt. § 78 Wasserhaushaltsgesetz sieht für beide Konstellationen Ausnahmevor-
schriften vor. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße ist nach Auffassung der Verwaltung auch im Überschwemmungsgebiet möglich, da es sich hier nicht um die
Ausweisung eines neuen Baugebiets handelt, sondern lediglich um die Umnutzung einer bestehenden
Industriebrache mit bestehenden Baurechten. Bei der konkreten Umsetzung von Bauvorhaben sind die dann ggf. geltenden Ausnahmetatbestände des § 78 Abs. 3 WHG zu erfüllen. Selbstverständlich hat
jeder Grundstückseigentümer innerhalb des HQ 100 Bereichs die Möglichkeit, das Gelände vor Inkraft-
treten des Wassergesetzes durch entsprechende Aufschüttungen anzuheben und damit hochwassersi-cher zu machen.
Der Boden im Plangebiet ist prinzipiell für eine Versickerung geeignet. Deshalb wurden die Festset-zungen zur Versickerung des Niederschlagswassers getroffen. Zur Gewährleistung der Schadlosigkeit
wurde im Bebauungsplan festgesetzt, dass das auf Gebäuden mit Flachdach anfallende Nieder-
schlagswasser über eine Dachbegrünung zurückgehalten wird und auf dem Grundstück oder über ein getrenntes Leitungsnetz in eine Versickerungsmulde geleitet und dort zu versickern ist. Bei Gebäuden
mit Satteldach ist das Niederschlagswasser in eine Versickerungsmulde zu leiten und dort zu versi-
ckern. Die Größe der Versickerungsmulden wird im Rahmen des Einzelbauvorhabens festgelegt.
Die bestehenden Industriegebiete werden durch den Bebauungsplan weder durch die Festsetzung des
Mischgebiets noch durch die Umwandlung des Industriegebiets in ein Gewerbegebiet eingeschränkt. Nach Aussagen des Lärmgutachters werden die zulässigen Emissionen des Industriegebiets bereits
heute durch die tatsächlich vorhandenen, angrenzenden Wohnnutzungen begrenzt. Notwendige Ge-
räuschkontingentierungen wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. So wurde z. B. auch das GE 2 im östlichen Bereich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen und mit einem
Kontingent belegt. Weitere Kontingentierungen außerhalb des Bebauungsplangebiets sind nicht erfor-
derlich. Die notwendigen Richtungssektoren und auch die Lärmpegelbereiche wurden im Bebauungs-plan dargestellt.
Mangels entsprechender Regelwerke für Wasserkraftanlagen wurde der Lärm der Wasserkraftanlage durch den Gutachter im vorliegenden Fall dem Verkehrslärm zugeschlagen. Durch die Festsetzung von
passiven Schallschutzmaßnahmen werden die Lärmkonflikte zwischen Wasserkraftanlage und Misch-
gebietsbebauung gelöst. Zusätzliche Einschränkungen der Wasserkraftanlage durch den neuen Be-bauungsplan ergeben sich nicht, da auch die Wasserkraftanlage heute schon Rücksicht auf die Be-
standsbebauung nehmen muss.
Verband Pro RegioStadtbahn (24.06.2013)
Gefordert wird eine barrierefreie Ausführung der vorgesehenen Haltestelle der Regionalstadtbahn.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Ausbau von Haltestellen ist grundsätzlich nicht Gegenstand von Bebauungsplanverfahren. Es wird
davon ausgegangen, dass im Zuge der Realisierung der Regionalstadtbahn ein barrierefreier Ausbau von Haltestellen für die Regionalstadtbahn erfolgt.
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (21.06.2013)
Es wird auf die geotechnischen Hinweise und Empfehlungen des LGRB vom 24.02.2012 hingewiesen.
Sie wurden bereits als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
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Stellungnahme der Verwaltung:
Wird zur Kenntnis genommen.
Regierungspräsidium Tübingen (28.05.2013)
Nach den Hochwassergefahrenkarten ist ein Teilbereich des Planungsgebiets bei einem HQ 100 be-
troffen. Hier sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements frühzeitig
im Rahmen der Planungen berücksichtigt werden, z. B. die Maßnahmen „Information von Bevölkerung und Wirtschaftsunternehmen“, „Kommunale Krisenmanagementplanung“, „Informationen und Aufla-
gen im Rahmen der Baugenehmigung“.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein Teilbereich des Planungsgebiets liegt in einem HQ 100 Bereich. Die einzuhaltenden Bestimmungen
wurden beachtet und abgearbeitet, vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Behandlung der Stellung-nahme des Landratsamts Tübingen (25.06.2013).
Die Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind nicht Gegenstand von Bebauungsplanverfah-ren. Sie werden unabhängig von Bebauungsplanverfahren berücksichtigt und durchgeführt.
DB Services Immobilien GmbH (15.05.2013)
Es wird auf die Hinweise und Anregungen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren vom
17.02.2013 verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise und Anregungen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden in Vorlage
123/2013 behandelt. Das Ergebnis wurde der DB bereits mit Schreiben vom 14.05.2013 mitgeteilt.
2.2 Teilsatzungsbeschluss
Die Tübinger IT-Firma Syss GmbH hat seit einiger Zeit Interesse am Erwerb von Flächen im GE 1 zur
Umsiedlung und Erweiterung ihres Firmenstandorts signalisiert. Die Firma Syss GmbH ist derzeit im
Mühlenviertel in Derendingen ansässig. Die dortigen Betriebsflächen reichen längerfristig nicht mehr aus.
Auf der Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs „Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße" hat die Firma Syss GmbH ein erstes Betriebskonzept ausgearbeitet. Dieses Konzept
wurde im Gestaltungsbeirat am 19.04.2013 vorgestellt. Sowohl der Gestaltungsbeirat als auch die
Verwaltung haben der Firma Überarbeitungspunkte weitergegeben. Das Konzept wird derzeit von der Firma überarbeitet. Die Eigentümer der Flächen des GE 1 und die Firma Syss GmbH sind in intensivem
Kontakt. Um ggf. planungsrechtlich auf die betrieblichen Bedürfnisse der Firma Syss reagieren zu
können, möchte die Verwaltung bis zum Vorliegen eines abgestimmten Betriebskonzepts den Bebauungsplan im Bereich des GE 1 zurückstellen. Aus diesem Grunde soll der Bebauungsplan
„Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße" vorläufig nur in Teilen zur Satzung gebracht werden.
2.3 Städtebaulicher Vertrag
Zur Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualität im MI 1 und MI 2 schließen Stadt und Objektgesellschaft einen städtebaulichen Vertrag (vgl. Anlage 2). Im Vertrag wird seitens der Stadt u.
a. gefordert, mindestens 3 Architekturbüros bei der Planung und Ausführung der Vorhaben einzu-
- 6 -
schalten. Neben der Einhaltung des KfW 70 Energiestandards werden verschiedene Maßnahmen für den Artenschutz sowie die Erstellung eines Freiflächengestaltungsplans verlangt. Gegenstand des
städtebaulichen Vertrags ist auch die Herstellung und Kostentragung der östlichen Planstraße durch
die Objektgesellschaft.
3. Vorschlag der Verwaltung
Die Verwaltung schlägt vor, die unter 2 genannten Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß dem Vorschlag der Verwaltung abzuwägen. Der Abschluss des
städtebaulichen Vertrags wird befürwortet, um die städtebauliche und gestalterische Qualität der Pla-
nung zu sichern. Der Bebauungsplan „Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße" und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften sollen mit Ausnahme des GE 1 als jeweils
selbständige Satzung beschlossen werden.
4. Lösungsvarianten
Sofern kein Bebauungsplan aufgestellt würde, wäre eine städtebauliche Entwicklung und Neuordnung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma Sidler mit Wohnen und Gewerbe auf der Grundlage des in
der Mehrfachbeauftragung als Siegerentwurf hervorgegangenen städtebaulichen Entwurfs nicht mög-
lich.
5. Finanzielle Auswirkung
Die Planungs- und Gutachterkosten werden von der Objektgesellschaft Bismarckstraße mbH & Co. KG Tübingen getragen. Hierzu wurde zwischen Stadt und Objektgesellschaft ein Planungskos-
tenvertrag abgeschlossen.
Für die Umsetzung des Entwurfes ist die Einbeziehung von Teilen der kleinen Grünfläche entlang der
Brückenstraße erforderlich. Die Stadt wird hierzu mit der Objektgesellschaft Bismarckstraße mbH &
Co. KG einen Kaufvertrag abschließen (vgl. hierzu auch Vorlage 214/2013). In dem Kaufvertrag wird die Stadt entlang der Brückenstraße eine Fläche von ca. 600 m² und im östlichen Bereich der Schaff-
hausenstraße ca. 290 m² Fläche an die Investorengemeinschaft verkaufen. Die Geh- und Leitungs-
rechte durch das Plangebiet werden durch Dienstbarkeiten im Kaufvertrag gesichert.
Die Objektgesellschaft Bismarckstraße mbH & Co. KG wird die östliche Planstraße auf ihre Kosten her-
stellen.
Die Stadt wird den Bereich an der Brückenstraße auf ihre Kosten platzartig aufwerten. Hierbei ist vor-
gesehen, als Ersatz für die entfallenden Elemente auf der Grünfläche Spielmöglichkeiten in die Neu-gestaltung zu integrieren. Eine Planung liegt derzeit noch nicht vor. Die Kosten für die Aufwertung des
platzartigen Bereiches an der Brückenstraße werden in den städtischen Haushalt eingestellt.
Zwischen Stadt und Objektgesellschaft wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen (vgl. 2.3 sowie
Anlage 2).
6. Anlagen
- Entwurf des Bebauungsplanes vom 27.03.2013 mit Kennzeichnung des Bereichs für den
Teilsatzungsbeschluss (Anlage 1) - Entwurf des städtebaulichen Vertrags (Anlage 2)
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In den Planunterlagen haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, es wird auf die Anlagen
der Vorlage Nr. 123/2013 verwiesen. Maßgebend für den Teilsatzungsbeschluss sind der Bebauungs-
plan, die Textlichen Festsetzungen und die Begründung in der Fassung vom 27.03.2013.
Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB zum Bebauungsplan„Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße“
Das ehemalige Betriebsgelände der Firma Sidler befindet sich in einem Übergangsbereich zwischen dem Gewerbegebiet Unterer Wert und der westlich angrenzenden Wohnbebauung zwischen
Schaffhausenstraße und Bismarckstraße, die sich bis an den Blauen Turm an der Friedrichstraße erstreckt. Nördlich des Geländes befinden sich Wohngebäude – im westlichen Bereich als zweigeschossiger Geschosswohnungsbau, im östlichen Bereich als eingeschossige
Einfamilienhausbebauung. Die Fläche selbst ist bezüglich Alter, Höhe, Größe und Geschossigkeit mit sehr unterschiedlichen Gebäuden überbaut. Im westlichen Bereich grenzt an das ehemalige Betriebsgelände eine öffentliche Grünfläche mit einem kleinen Spielplatz. Das ehemalige
Betriebsgelände ist derzeit planungsrechtlich als Industriegebiet festgesetzt. Die industrielle Nutzung entspricht jedoch nicht dem heutigen Bedarf an dieser Stelle. Das Sidler Areal soll daher als Maßnahme der Innenentwicklung städtebaulich neu geordnet werden.
Die Objektgesellschaft Bismarckstraße mbH & Co. KG Tübingen hat das Gelände erworben, um es einer städtebaulich hochwertigen Neuordnung und Entwicklung zuzuführen. Im westlichen Teil des Plangebiets soll aufgrund der benachbarten Wohnnutzung in Verbindung mit der geringen
Grundstückstiefe ein möglichst hoher Wohnanteil mit einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss realisiert werden. Im mittleren Bereich des Plangebiets sollen gewerbliche Nutzungen überwiegen und im östlichen Bereich sollen – unter Berücksichtigung der nördlich angrenzenden Einfamilienhäuser –
ausschließlich gewerbliche Nutzungen vorgesehen werden. Der aus einer Mehrfachbeauftragung hervorgegangene Sieger-Entwurf des Büros Hähnig & Gemmeke Architekten BDA wurde dem Bebauungsplan „Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße“ zu Grunde gelegt.
Die sich im westlichen Teil des Plangebiets befindliche öffentliche Grünfläche mit Spielplatz wird im Zuge der Neubebauung entfallen: Der östliche Bereich wird der Mischgebietsbaufläche, der westliche
Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche Brückenstraße zugeschlagen. Der dann entstehende öffentliche Bereich an der Brückenstraße soll durch die Stadt und auf Kosten der Stadt als Platzbereich aufgewertet werden. Um eine attraktive Aufenthaltssituation zu schaffen, soll ein Großteil der
Verkehrsbewegungen über die im östlichen Bereich des Plangebiets neu anzulegende Planstraße erfolgen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Habitatpotenzialanalyse angefertigt. Es konnten mehrere Brutvogelarten, die entweder am Gebäude brüten oder die an Gehölze gebunden sind, festgestellt werden. Außerdem wurden 2 Fledermausarten nachgewiesen.
Da es sich jeweils nur um einzelte Brutpaare handelt, ist nicht damit zu rechnen, dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt werden. Trotzdem sollen aus artenschutzrechtlichen Gründen Maßnahmen durchgeführt werden.
Um diese Zielsetzungen zu erreichen, schließen
die
Universitätsstadt Tübingen, Am Markt 1, 72074 Tübingen,
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Boris Palmer, dieser wiederum vertreten durch Herrn Baubürgermeister Cord Soehlke
- im folgenden Stadt genannt
und
1
die Objektgesellschaft Bismarckstraße mbH, Im Schönblick 47, 72076 Tübingen
vertreten durch die stellvertretende Geschäftsführerin Ingrid Schneider-Hofmann
- im folgenden Vorhabenträger genannt
ergänzend zum Bebauungsplan „Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße“ diesen städtebaulichen
Vertrag.
Teil 1: Regelungen für das MI 1 und MI 2
§ 1 Gehrechte, Leitungsrecht
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die im Bebauungsplan „Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße“ dargestellten Gehrechte und das Leitungsrecht unverzüglich im Grundbuch durch Dienstbarkeit zu sichern. Nach erfolgter Eintragung im Grundbuch ist der Stadt – Fachabteilung Stadtplanung – ein
Grundbuchauszug als Nachweis vorzulegen.
§ 2 Planung und Ausführung der Vorhaben im MI 1 und MI 2
Für die Planung und Ausführung der Vorhaben in den Bereichen MI 1 und MI 2 sind mindestens 3 verschiedene Architekturbüros einzusetzen, um die gewünschte städtebauliche Vielfalt zu erreichen.
§ 3 Maßnahmen zum Artenschutz
(1) Baufeldfreimachungen dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar erfolgen. Sofern die Abrissarbeiten bereits im Februar begonnen wurden ist auch eine Ausdehnung der Arbeiten auf einschließlich März möglich, da eine Besiedelung von geschützten Arten während
der Arbeiten unwahrscheinlich ist. (2) An den geplanten Gebäuden sind fünf Spaltenquartiere anzubringen. Sie sind direkt in das
Mauerwerk einzubauen oder mittels Fassadenkästen am Gebäude anzubringen. An den zum
Neckar hin weisenden Fassaden sind mindestens vier Nisthilfen für Mauersegler anzubringen. Sie sind in mindestens 6 m Höhe über dem Boden oder vorspringenden Fassaden anzubringen.
§ 4 Energiestandard
Die Wohngebäude im MI 1 und MI 2 sind mindestens als KfW Energieeffizienzhaus 70 (nach EnEV 2009) zu errichten. Entsprechende Nachweise sind unverzüglich nach Fertigstellung des Vorhabens bei der Stadt – Fachabteilung Stadtplanung – vorzulegen.
§ 5 Freiflächengestaltung
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, der Stadt – Fachabteilung Stadtplanung – vor Einreichung eines Bauantrags einen mit der Stadt – Fachabteilung Stadtplanung - abgestimmten Gesamt-Freiflächengestaltungsplan für das MI 1 und MI 2 vorzulegen. In dem Freiflächengestaltungsplan sind
insbesondere darzustellen: - die Gestaltung sämtlicher Freianlagen mit Baumpflanzungen - die Materialien für Bodenbeläge im Platzbereich und im Bereich der Gehrechte
2
Teil 2: Erschließung
§ 6 Übertragung der Erschließung
(1) Die Stadt überträgt die Herstellung der Planstraße gemäß den Anlagen 1-3 zu diesem Vertrag
auf den Vorhabenträger. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen nach
diesem Vertrag in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
§ 7 Art und Umfang der Erschließungsmaßnahmen
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in Anlagen 1-3 dargestellte Planstraße herzustellen. Hierzu gehören folgende Erschließungsmaßnahmen:
- Herstellung der 6 m breiten Planstraße - Herstellung des 2 m breiten östlichen Gehwegs in der Planstraße - Herstellung des 2 m breiten Gehwegs an der Schaffhausenstraße (südlich des GE 1)
- Herstellung der Anschlussbereiche: Einmündungsbereich Planstraße/Bismarckstraße und Planstraße/Schaffhausenstraße
- Herstellung von zwei Stahlbeton DN 300 Kanalsträngen zur Entwässerung
einschließlich Stahlbetonschachtbauwerken in der Planstraße - Herstellung aller Teileinrichtungen und Bestandteile der Maßnahmen, wie z. B.
Beleuchtungseinrichtungen, Stützmauern und Böschungen.
- Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe der Erschließungsanlagen sowie die Vermessung der Erschließungsanlagen für die Ausführungsplanung sowie nach deren Herstellung.
(2) Die Erschließungsanlagen sind in Qualität und Ausstattung so herzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
§ 8 Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung
(1) Mit der Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung, örtlichen Bauüberwachung
und Objektbetreuung der Erschließungsmaßnahmen beauftragt der Vorhabenträger auf seine Rechnung ein leistungsfähiges Ingenieurbüro, das die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet. Die Auswahl des Ingenieurbüros und
der Abschluss des Ingenieurvertrags zwischen dem Vorhabenträger einerseits und dem Ingenieurbüro andererseits erfolgen im Einvernehmen mit der Stadt.
(2) Die Pläne über die Ausführung der Erschließungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
Profile, Querschnitte und Berechnungen sowie jede Veränderung der Ausführung und Detailklärungen in der Ausführung bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung und Freigabe durch die Stadt.
(3) Sofern für die Herstellung von Erschließungsmaßnahmen in Privatgrundstücke z. B. durch Abdichtungsmaßnahmen oder Böschungen eingegriffen wird, ist das Einverständnis des Grundstückseigentümers durch Dienstbarkeit gegenüber der Stadt vor Ausschreibung der
Erschließungsmaßnahmen nachzuweisen. (4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Bauleistungen nur nach Ausschreibung ausführen zu
lassen und diese nur mit Zustimmung der Stadt zu vergeben. Der Zustimmung bedürfen die
Ausführungspläne, die Leistungsverzeichnisse – vor deren Ausgabe-, die Auswahl der aufzufordernden Bieter und die Auftragserteilung.
3
(5) Die erforderlichen Katastervermessungsarbeiten werden einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Auflage in Auftrag gegeben, alle Arbeiten mit der Stadt
abzustimmen.
§ 9 Baubeginn
Der Baubeginn für die Erschließungsmaßnahmen bedarf der Zustimmung der Stadt. Der beabsichtigte Baubeginn ist der Stadt spätestens 2 Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen. Voraussetzung für den
Baubeginn ist die Rechtskraft des Bebauungsplanes „Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße“ zumindest im Bereich der Planstraße.
§ 10 Vorgaben zur Baudurchführung
(1) Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass die Träger der Versorgungseinrichtungen (z. B.
Elektrizität, Gas, Fernwärme, Telefon, Wasserleitungen) die erforderlichen Versorgungsleitungen einschließlich notwendiger Anschlüsse an vorhandene Anlagen auf ihre Rechnung so rechtzeitig planen und herstellen, dass die zügige Fertigstellung der
Erschließungsmaßnahmen nicht behindert wird und ein Aufbruch bereits fertig gestellter Anlagen vermieden wird. Die Trägerunternehmen sind zu verpflichten, ihre Planung vor Baubeginn mit der Stadt abzustimmen. Das Gleiche gilt für die Herstellung der Hausanschlüsse
für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage. (2) Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter sind berechtigt, die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten zu überwachen und zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und die
unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. Der Vorhabenträger hat der Stadt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Werkpläne, vorzulegen. Die Verantwortung des Vorhabenträgers für die ordnungsgemäße Herstellung wird hierdurch nicht
berührt.(3) Der Vorhabenträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den für den Bau
verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden Richtlinien Proben zu entnehmen und
diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von
der Stadt bestimmten Frist zu entfernen.
§ 11 Duldung, Verkehrssicherung, Haftung und Gefahrtragung
(1) Die Stadt duldet die Herstellung der Planstraße samt zugehörigen Maßnahmen auf ihren Grundstücken.
(2) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an bis zur Übernahme der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger die Verkehrssicherungspflicht, sofern ihm diese nicht bereits Kraft Gesetzes obliegt.
(3) Der Vorhabenträger haftet bis zur Übernahme der Erschließungsanlagen durch die Gemeinde für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der
Erschließungsmaßnahmen an vorhandenen Anlagen und Einrichtungen verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Erschließungsträger die Haftung auf einen Dritten übertragen hat. Der Vorhabenträger stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei.
(4) Vor Beginn der Baumaßnahmen hat der Vorhabenträger der Stadt das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die erforderliche Decksumme der Haftpflichtversicherung des Vorhabenträgers beträgt pauschal für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden 1 Mio Euro.
4
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der in Herstellung befindlichen Erschließungsmaßnahmen trägt der Vorhabenträger. Mit der Übernahme der
Erschließungsanlage geht die Gefahr auf die Stadt über.
§ 12 Fertigstellung
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in § 7 dieses Vertrags genannten Erschließungsmaßnahmen bis spätestens 31.12.2014 fertig zu stellen.
(2) Veränderungen in den Fertigstellungszeitpunkten sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen. (3) Erfüllt der Vorhabenträger seine Verpflichtungen nicht, nicht zeitgerecht oder fehlerhaft und
hat der Vorhabenträger dies zu vertreten, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine
angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Vorhabenträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Vorhabenträgers auszuführen bzw. ausführen zu
lassen, in bestehende Werkverträge einzutreten oder von diesem Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt bleiben unberührt.
§ 13 Abnahme
(1) Der Vorhabenträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Fertigstellung der
Erschließungsmaßnahmen schriftlich an. Die Stadt setzt einen Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Anzeige im Benehmen mit dem Vorhabenträger fest. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Vorhabenträger gemeinsam abzunehmen.
(2) Über die Abnahme wird eine Niederschrift gefertigt. Sie enthält den Umfang der abgenommenen Leistungen (Bauwerke), die Beanstandungen und die Fristen, in denen sie zu beheben sind. Die Niederschrift ist von den Vertragsparteien zu unterzeichnen und sie ist für
beide Vertragsparteien bindend. (3) Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der im
Abnahmeprotokoll vereinbarten Frist durch den Vorhabenträger zu beseitigen. Nach
Beseitigung der Mängel ist die Abnahme für die beanstandeten Teile zu wiederholen. Im Falle des Verzugs ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vorhabenträgers beseitigen zu lassen.
§ 14 Gewährleistung
(1) Der Vorhabenträger übernimmt die Gewähr, dass die hergestellten Erschließungsanlagen zum Zeitpunkt der Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.
(2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die
Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme aller mangelfreien Erschließungsanlagen.
(3) Die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel sowie die damit unmittelbar im
Zusammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigung auftretenden Schäden hat der Vorhabenträger zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung ist vom Vorhabenträger und der Stadt abzunehmen. Kommt der Vorhabenträger der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer
von der Stadt gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die Stadt die Mängel auf Kosten des Vorhabenträgers beseitigen lassen.
5
(4) Nach Abnahme der Erschließungsanlage hat der Vorhabenträger der Stadt eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der tatsächlichen Herstellungskosten der
Erschließungsanlagen für die Dauer der Gewährleistungsfrist vorzulegen. (5) Der Vorhabenträger ermächtigt die Stadt, nach Abnahme seine etwaigen Gewährleistungs-
und sonstige Ansprüche aus Dienstleistungs-, Werk- oder Lieferverträgen sowie seine
etwaigen Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die bauausführenden Firmen geltend zu machen. Die Stadt hat von dieser Ermächtigung vorrangig vor der Inanspruchnahme des Vorhabenträgers Gebrauch zu machen. Vor der Inanspruchnahme des Vorhabenträgers hat
sich die Stadt ferner aus den Gewährleistungsbürgschaften nach Abs. 4 zu befriedigen.
§ 15 Übernahme
(1) Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen und wenn die Stadt Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen geworden ist, gehen Besitz und
Nutzungen an den Erschließungsanlagen auf die Stadt über, die Stadt übernimmt diese in ihre Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht. Vor der Übernahme hat der Vorhabenträger:
a) in 2-facher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich und fachtechnisch festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich Bestandspläne und diese digital als .dxf/.dwg-Format
und als .pdf zu übergeben b) die Schlussvermessung durchzuführen und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen zu übergeben, aus der sich
weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind c) einen Bestandsplan über die Kanalisations- und Entwässerungseinrichtung und diesen
digital als .dxf/.dwg-Format und als .pdf zu übergeben
d) Nachweise zu erbringen über Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien und die Schadensfreiheit der erstellten Kanalhaltungen durch einen von beiden anerkannten Sachverständigen
e) die Entwässerungseinrichtungen mittels TV Inspektion zu untersuchen. Die Dokumentation ist 14 Tage vor der offiziellen Abnahme der Stadt vorzulegen. Vor der Inspektion sind alle neu erstellten Haltungen und Schächte mittels Hochdruckreinigung zu
reinigen. Das anfallende Spülgut ist abzusaugen. Die Kanalinspektion erfolgt im Format ISYBAU 96. Die Stationierung des Haltungsumfangs HA ist bei 0,00.
Die Inspektionsdaten und Filme sind auf CD/DVD zu dokumentieren. Die Schachtnummern sind vor der Inspektion mit der Stadt abzustimmen, ebenso die aktuelle CD/DVD Nummer.
f) ggf. erforderliche Dienstbarkeiten vorzulegen (2) Die Unterlagen nach (1) werden Eigentum der Stadt. (3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen schriftlich.
§ 16 Widmung
Die Widmung der Erschließungsanlagen erfolgt durch die Stadt; der Vorhabenträger stimmt hiermit der Widmung ab dem Zeitpunkt der Übernahme zu.
6
§ 17 Kosten
Der Vorhabenträger übernimmt sämtliche Kosten, die im Rahmen der Herstellung der Planstraße incl. der Einzelmaßnahmen entstehen.
§ 18 Sicherung der Vertragserfüllung aus Teil 2 dieses Vertrags
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrags eine
selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 250.000 € (Vertragserfüllungsbürgschaft) von einem als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitut mit allgemeinem Gerichtsstand in Deutschland an die Stadt zu übergeben.
(2) Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Abnahme der kompletten Erschließungsmaßnahmen freigegeben.
(3) Die Erfüllungsbürgschaft bleibt in Höhe von 5% solange aufrecht erhalten, bis der
Vorhabenträger Gewährleistungsbürgschaften in Höhe von 5% der tatsächlichen Herstellungskosten vorgelegt hat.
(4) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Vorhabenträgers ist die Stadt berechtigt, noch offen
stehende Forderungen gegen den Vorhabenträger für Leistungen aus diesem Teil des Vertrags aus der Bürgschaft zu befriedigen.
§ 19 Kosten für die Abwasserbeseitigung
(1) Die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen im Vertragsgebiet durch den
Vorhabenträger auf dessen Kosten lässt die Abwasserbeitragspflicht für die Grundstücke im Vertragsgebiet nach der Abwassersatzung der Stadt (AbwS) unberührt.
(2) Um eine unangemessene Kostenbelastung des Vorhabenträges zu vermeiden, beteiligt sich die
Stadt an den Kosten der vom Vorhabenträger hergestellten Abwasserbeseitigungsanlagen. (3) Die Höhe der Kostenbeteiligung der Stadt entspricht der Höhe des Teilbetrags für den
öffentlichen Abwasserkanal des Abwasserbeitrags (Nachveranlagung) für die Grundstücke des
Vorhabenträgers (Bereich GE 1). Die Kostenbeteiligung der Stadt entspricht jedoch höchstens der Höhe der tatsächlich entstandenen Herstellungskosten. Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag für den öffentlichen
Abwasserkanal und einem Teilbetrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks, vgl. § 26 AbwS. Der für die Grundstücke des Vorhabenträgers entstehende Teilbetrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks ist nicht Bestandteil der
Kostenbeteiligung der Stadt und wird mit Beitragsbescheid angefordert. (4) Wird der Teilbetrag für den öffentlichen Kanal für die Grundstücke im Vertragsgebiet nach
§ 26 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. § 28b AbwS abgelöst, entspricht die
Kostenbeteiligung dem vereinbarten Netto-Ablösebetrag. (5) Der Anspruch des Vorhabenträgers auf die Kostenbeteiligung entsteht in dem Zeitpunkt, in
dem der Abwasserbeitrag auf Grund der AbwS entsteht. Er wird gleichzeitig mit dem von der
Stadt angeforderten Abwasserbeitrag – frühestens jedoch mit Unanfechtbarkeit des Bescheids – fällig und, soweit der Vorhabenträger Schuldner des angeforderten Beitrags ist, mit diesem verrechnet.
(6) Im Falle der Ablösung entsteht der Anspruch des Vorhabenträgers mit Abschluss des Ablösungsvertrags. Er wird gleichzeitig mit dem Anspruch auf Zahlung des Ablösebetrags fällig und, soweit der Vorhabenträger Schuldner des Ablösebetrags ist, mit diesem verrechnet.
(7) Der Anspruch des Vorhabenträgers auf Kostenbeteiligung kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt an Dritte abgetreten werden.
7
Teil 3: Schlussbestimmungen für die Teile 1 und 2
§ 20 Rechtsnachfolge, Veräußerung der Grundstücke
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und
Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabepflicht weiter zu geben. Der heutige Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrags neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus der Haftung
entlässt.(2) Rechtsnachfolger sind der Stadt durch den Vorhabenträger unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Veräußerung von Grundstücken, Grundstücksteilen oder Wohnungseigentum bedarf der
Zustimmung der Stadt. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Vorhabenträger bei der Veräußerung sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag auch nach der Veräußerung erfüllt werden können. Eine Zustimmung der Stadt ist ebenfalls nicht
erforderlich, wenn der Käufer die Verpflichtung eingeht, dass der Vorhabenträger weiterhin auf dem Grundstück das Vorhaben verwirklichen kann.
§ 21 Haftungsausschluss
Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes.
Aus diesem Vertrag hat der Vorhabenträger keinen Anspruch auf einen Bebauungsplan mit bestimmtem Inhalt. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt oder getätigt hat, ist ausgeschlossen.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag wird 2-fach ausgefertigt. Die Stadt erhält 1 Ausfertigung und der Vorhabenträger erhält 1 Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags rechtlich und wirtschaftlich
entsprechen.
§ 23 Wirksamwerden
Der Vertrag wird wirksam, wenn alle Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet haben und wenn der Bebauungsplan „Bismarck-/Schaffhausen-/Brückenstraße“ zumindest in den Bereichen MI 1, MI 2 und
Planstraße in Kraft tritt.
§ 24 Bestandteile des Vertrags
Bestandteile des Vertrags sind:
- Lageplan Planstraße vom 16.08.2013 (Anlage 1) - Kanallageplan vom 16.08.2013 (Anlage 2) - Regelquerschnitte vom 16.08.2013 (Anlage 3)
- Entwurf des Bebauungsplanes (Anlage 4)
8
9
Tübingen, den xx.xx.xxxx
für die Stadt: für den Vorhabenträger:
_______________________________ _______________________________ Baubürgermeister Cord Soehlke Ingrid Schneider-Hofmann
Brückenstraße
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