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LANDSCHAFTSPLAN NR. 1 „Untere Wupper“ Textteil Schriftteil: Kartenteil: Textliche Darstellungen Entwicklungskarte Textliche Festsetzungen Festsetzungskarten Erläuterungsbericht Anlagekarten Anhang Herausgeber: Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises Abteilung Planung und Landschaftsschutz Am Rübezahlwald 7, Bergisch Gladbach Internet: www.rbk-online.de

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LANDSCHAFTSPLAN NR. 1

„Untere Wupper“

Textteil

Schriftteil: Kartenteil:

Textliche Darstellungen Entwicklungskarte Textliche Festsetzungen Festsetzungskarten Erläuterungsbericht Anlagekarten Anhang

Herausgeber: Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises Abteilung Planung und Landschaftsschutz Am Rübezahlwald 7, Bergisch Gladbach Internet: www.rbk-online.de

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

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INHALTSVERZEICHNIS

Allgemeine Hinweise 4

Präambel 6

Verfahrensablauf 11

Textliche Darstellungen und Festsetzungen 17

Erläuterungsbericht

1 Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18 LG) 17

1.1 Entwicklungsziel 1 18 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausge- statteten Landschaft (§18 Abs. 1 Nr. 1 LG)

1.2 Entwicklungsziel 2 31 Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen (§18 Abs. 1 Nr. 2 LG)

1.3 Entwicklungsziel 3 36 Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 LG)

1.6 Entwicklungsziel 6 36 Erhaltung bis zur baulichen Nutzung

2 Besonders geschützte Teile von Natur und Land- 37

schaft (§ 19 LG)

2.1 Naturschutzgebiete (§ 20 LG) 37

2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 21 LG) 91

2.3 Naturdenkmale (§ 22 LG) 125

2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23 LG) 132

3 Zweckbestimmung für Brachflächen (§ 24 LG) 149

3.1 Überlassen der natürlichen Entwicklung bzw. 149

Flächen mit gelenkter Sukzession (§24 Abs. 1 LG)

3.2 Bewirtschaftung oder Pflege (§24 Abs. 1 LG) 152

4. Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung 155

(§ 25 LG)

4.1 Erstaufforstung unter Ausschluss oder Verwendung 155

bestimmter Baumarten (§ 25 LG)

4.2 Wiederaufforstung unter Ausschluss oder Ver- 157

wendung bestimmter Bauarten (§ 25 LG)

4.3 Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung 163

(§ 25 LG)

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

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5. Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 176

(§ 26 LG)

5.1 Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher 176

Lebensräume (§26 Nr. 1 LG)

5.2 Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, 200

Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen,

Baumgruppen und Einzelbäumen (§26 Nr. 2 LG)

5.4 Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung 205

des Landschaftsbildes (§26 Nr. 4 LG)

6. Anhang 206

6.1 Gehölzliste 206

6.2 Bewirtschaftungspakete in Anlehnung an das Kreis-Kultur- 209

Landschaftsprogramm (KuLaPro)

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

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Allgemeine Hinweise

Zum Bezifferungssystem

Um den Bezug zwischen dem Kartenteil und dem Textteil des Landschaftsplanes zu ver-deutlichen, wurden die Festsetzungskarten nach Blättern der Deutschen Grundkarte 1:5000 aufgeteilt und die Festsetzungen sind durchgehend beziffert worden. Jedes Planquadrat entspricht einem Blatt der Deutschen Grundkarte 1:5000.

Jedes Planquadrat entspricht einem Blatt der Deutschen Grundkarte 1:5000. Die Randspal-ten geben die Rechts- und Hochwerte an.

Zur vereinfachten Auffindung der Festsetzungen im Landschaftsplan wurden die Blätter der Deutschen Grundkarte (DGK5) zusätzlich nummeriert. Im Textteil findet sich die Nummerie-rung der Kartenblätter, unter der Randspalte “Lage/Ziffer”, zur Kennzeichnung der Lage der Festsetzungen wieder.

Die Bezifferung der Darstellungen des § 18 LG (Entwicklungsziele für die Landschaft) in den textlichen Darstellungen und im Erläuterungsbericht bestehen aus:

- der Ziffer 1 für den § 18 LG und der jeweiligen Nummer des Absatzes 1 zur Kenn-zeichnung des Entwicklungszieles

Beispiel: 1.1 = Entwicklungsziel 1; 1.2 = Entwicklungsziel 2

In der Entwicklungskarte ist nur die Nummer des Absatzes 1 des § 18 LG kombiniert mit einer farblichen Kennzeichnung gemäß Planzeichenverordnung dargestellt.

Beispiel: 1 = Entwicklungsziel 1, 2 = Entwicklungsziel 2

Die Bezifferung der Festsetzungen nach §§ 19 bis 26 LG in den textlichen Festsetzungen und im Erläuterungsbericht besteht aus:

- der Nummer des Kartenblattes der Deutschen Grundkarte 1 : 5.000 in dem (denen) die Festsetzung(en) vorgenommen wurde(n) zur Kennzeichnung der Lage

Beispiel: 7 = Kartenblatt 7 der DGK 5 „Leichlingen- Nord“

- der arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Festsetzungen, gegliedert nach den §§ 19 bis 26 LG:

2. (§ 19 LG) Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft

2.1 (§ 20 LG) Naturschutzgebiete

2.2 (§ 21 LG) Landschaftsschutzgebiete

2.3 (§ 22 LG) Naturdenkmale

2.4 (§ 23 LG) Geschützte Landschaftsbestandteile

3. (§ 24 LG) Zweckbestimmung für Brachflächen

3.1 (§ 24 LG) Natürliche Entwicklung

3.2 (§ 24 LG) Nutzung, Bewirtschaftung oder Pflege

4. (§ 25 LG) Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung

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4.1 (§24 LG) Erstaufforstung unter Ausschluss oder Verwendung bestimmter Baumarten

4.2 (§25 LG) Wiederaufforstung unter Ausschluss oder Verwendung bestimmter Bauarten

4.3 (§25 LG) Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung und Wieder-aufforstung unter Ausschluss oder Verwendung bestimmter Bau-marten

5. (§ 26 LG) Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

5.1 (§ 26 Nr. 1 LG) Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume

5.2 (§ 26 Nr. 2 LG) Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenwei-dengehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Ein-zelbäumen

5.4 (§ 26 Nr. 4 LG) Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes, insbesondere zur Erhaltung von Tal- und Hang-wiesen.

- und einer laufenden Nummer 1 bis n zur Kennzeichnung der jeweiligen Festsetzung Beispiel: 2.1-1 = Naturschutzgebiet 1 - dem Signet der vorgenommen Festsetzung Beispiel: ND = Naturdenkmal Die Bezifferung und Kennzeichnung der Festsetzungen in der Festsetzungskarte besteht aus: - dem Signet der vorgenommenen Festsetzung Bespiel: ND = Naturdenkmal - oder dem Planzeichen der vorgenommen Festsetzung - und einer laufenden Nummer 1 bis n für die jeweilige Art der vorgenommenen Fest- setzung.

Die Vorgaben der Fachbeiträge wurden im Landschaftsplan beachtet, Anregungen und Empfehlungen und sonstige Beiträge sowie die Ergebnisse der engen Zusammenarbeit ge-mäß § 27 LG NW wurden soweit als möglich in den Landschaftsplan übernommen.

Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind berücksichtigt wor-den.

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Präambel

Rechtsgrundlage:

Dieser Landschaftsplan ist aufgestellt nach folgenden Vorschriften:

- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der jeweils gültigen Fassung (SGV NRW 791).

- Durchführungsverordnung zum Landschaftsgesetz in der jeweils gültigen Fassung (SGV NRW 791).

- Kreisordnung des Landes Nordrhein- Westfalen in der Jeweils gültigen Fassung (SGV NRW 2021).

- Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Be-kanntmachungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung (SGV NRW 2023).

- Hauptsatzung des Rheinisch-Bergischen Kreises in der jeweils gültigen Fassung.

- Bürgerliches Gesetzbuch - Bekanntmachungsvorschriften in der jeweils gültigen Fas-sung.

Wirksamkeit der Darstellungen und Festsetzungen:

Die Inhalte des Landschaftsplanes werden abgestuft wirksam. Die Verbindlichkeit dieses Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 33-41 Landschaftsgesetz. Die gemäß § 18 LG dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind behördenverbindlich. Die Festset-zungen nach Maßgabe der §§ 19-26 und 34-41 LG sind dagegen für jedermann rechtsver-bindlich.

So haben die als Entwicklungsziele definierten Aufgaben der Landschaftsentwicklung den Status der „Behördenverbindlichkeit", d.h. sie sind bei allen behördlichen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Die Festsetzungen des Landschaftsplanes, die sich auf besonders geschützte Teile von Na-tur und Landschaft (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile) beziehen, sowie die Festsetzungen für die forstliche Nutzung haben für jedermann gültige unmittelbare Wirkungen.

Desgleichen gilt für die Zweckbestimmungen für Brachflächen sowie für die Regelungen über die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Letztere bilden die Grundla-ge für den Erlass von Verwaltungsakten zur Verwirklichung des Planinhaltes.

Soweit zur Absicherung von Maßnahmen weitergehende Pflege- und Entwicklungspläne und /oder vertragliche Vereinbarungen mit Grundstückseigentümern/-besitzern vorgesehen oder angestrebt sind, wird bei den betreffenden Festsetzungen gesondert darauf verwiesen.

Im Rahmen der Tranche 2 wurden die Gewässersysteme des Eifgenbaches und der Dhünn als Flora-Fauna- Habitatgebiet (FFH- Gebiet) DE- 4809-301 "Eifgenbach von der Quelle bis zur Mündung in die Dhünn" sowie der Wupper und begleitender Hangwälder DE 4808-301 "Wupper von Leverkusen nach Solingen" an die Europäische Union gemeldet.

Ausschlaggebend für die Gebietsmeldungen sind die dort vorkommenden Lebensräume der Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder als prioritärer Lebensraum sowie flächiger natur-naher Hainsimsen- Buchenwälder in Steilhanglagen sowie des Vorkommens des Fluss-neunauges und Bachneunauges in den Fliessgewässern.

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Daneben weisen die vg. naturnahen Bach- und Flusstäler daneben als weitere für das euro-paweite Biotopnetz Natura 2000 bedeutsame Lebensräume typische Uferhochstaudenfluren, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation sowie Sternmieren - Eichen - Hainbuchenwälder und repräsentative Hainsimsen - Buchenwälder auf.

Außerdem bieten die vg. FFH- Gebiete einen bedeutsamen Lebensraum für die Groppe und dem Eisvogel gemäß der FFH- Vogelschutzrichtlinie.

Aufgrund der Meldung von Teilflächen der Wupper als FFH - Schutzgebiet unter DE 4808-301 "Wupper von Leverkusen bis Solingen" sowie Teilflächen des Eifgenbaches und der Dhünn unter DE 4809-301 "Elfgenbach von der Quelle bis zur Mündung in die Dhünn" (beide als Tranche 2 ) gelten die Vorschriften des § 48 a - 48 e LG-NW.

Für die von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF-NW) im Plangebiet kartierten, besonders geschützten Biotope gelten die Vorschriften des § 62 LG-NW.

Die Darstellungen der Biotope nach § 62 LG und der FFH- Gebiete "Wupper von Leverku-sen bis Solingen" sowie "Eifgenbach von der Quelle bis zur Mündung in die Dhünn" in der Anlagekarte zum Landschaftsplan haben nachrichtlichen Charakter.

Auf die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 wird hingewiesen. Die einvernehmliche Abstimmung der Abgrenzung der Biotope nach § 62 Abs. 3 LG mit der LÖBF sowie die Unterrichtung der Bürger erfolgten im Rahmen des Landschaftsplanverfahrens.

[Bereich der 1.Änderung]

Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbe-reich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht wider-sprochen hat. Für das Außer-Kraft-Treten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen hat.

Der Landschaftsplan muss geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zu-grunde liegenden Ziele oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung geändert haben. In diesem Fall kann die Landesregierung eine entsprechende Änderung verlangen.

Neben den, im Landschaftsplan aufgeführten Verboten und Geboten sind auch die Inhalte des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bun-deswaldgesetztes, des Landesforstgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Wasserhaushaltsge-setzes, des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbodenschutzgesetzes, des Landesbodenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen, des Pflanzenschutzgesetzes sowie der hierauf bezogenen besonderen Verordnungen und Erlasse z.B. die Düngemittelverord-nung und die Wasserschutzgebietsverordnungen, zu beachten.

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Räumlicher Geltungsbereich:

Dieser Landschaftsplan gilt nach § 16 Abs. 1 LG nur für Flächen außerhalb der im Zusam-menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Bauge-setzbuches trifft, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festset-zungen auch auf diese Flächen erstrecken, wenn sie im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen. Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen ausgespart worden sind, liegt hierin keine Entscheidung baurechtlicher Art.

Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil oder der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes überdeckt, ist der Landschaftsplan innerhalb der betroffenen Fläche ungültig.

Sind Abgrenzungen von Festsetzungen im Landschaftsplan irrtümlich nicht eindeutig be-stimmt, so gilt das betroffene Grundstück oder der Grundstücksteil als nicht betroffen.

Enge Zusammenarbeit:

Die Erstellung des Landschaftsplanes erfolgte in enger Zusammenarbeit mit den zu beteili-genden Behörden und öffentlichen Stellen.

Die Vorgabe der Fachbeiträge wurden im Landschaftsplan beachtet, Anregungen und Emp-fehlungen und sonstige Beiträge sowie die Ergebnisse der engen Zusammenarbeit wurden soweit als möglich in den Landschaftsplan übernommen worden. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind berücksichtigt worden. Aufgrund der Meldung von Teilflächen der Wupper als FFH - Gebiet unter DE 4808-301 "Wupper von Leverkusen bis Solingen" sowie des Eifgenbaches und der Dhünn unter DE 4809-301 "Eifgenbach von der Quelle bis zur Mündung in die Dhünn" (Tranche 2) sind die Ziele und Maßnahmenvor-schläge in den Festsetzungen zur Ziffer 2.1 berücksichtigt worden.

Planbestandteile:

Dieser Landschaftsplan besteht aus:

• der Entwicklungskarte (Maßstab 1:15.000)

• den Festsetzungskarten (Maßstab 1:5000)

• den textlichen Darstellungen

• den textlichen Festsetzungen

• dem Erläuterungsbericht

• den Anlagen

(Karten der FFH- Gebiete und der Biotope nach § 62 LG- NW)

• dem Anhang

(Gehölzliste und Bewirtschaftungspakete nach dem Kreiskulturlandschaftsprogramm)

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Kartographische Grundlage:

Dieser Landschaftsplan wurde aus den vom Katasteramt des Rheinisch-Bergischen Kreises in Bergisch Gladbach bereit gestellten Rasterdaten der Deutschen Grundkarte 1: 5000 her-gestellt.

Jedes Planquadrat entspricht einem Blatt der Deutschen Grundkarte 1: 5.000. Die Rand-spalten geben die Rechts- und Hochwerte an.

Zur vereinfachten Auffindung der Festsetzungen im Landschaftsplan wurden die Blätter der Deutschen Grundkarte (DGK5) zusätzlich nummeriert. Im Textteil findet sich die Nummerie-rung der Kartenblätter zur Kennzeichnung der Lage der Festsetzungen wieder.

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Tabellarische Übersicht zu den Deutschen Grundkarten im Plangebiet des LP "Untere Wup-per":

Deutsche Grundkarte

1: 5000; Blatt

Rechts- und Hochwerte Blattnummer

Solingen, Auf der Höhe 2570 / 5666 7

Solingen, Hintermeiswinkel 2572/ 5666 11

Solingen- Widdert 2574 / 5666 19

Wolfstall 2576 /5666 30

Solingen Pfaffenberg 2578 / 5666 44

Langenfeld- Hardt 2568 / 5664 3

Leichlingen- Nord 2570 / 5664 6

Oberschmitte 2572 / 5664 10

Oberbüscherhof 2574 / 5664 18

Witzhelden 2576 / 5664 29

Kuhle 2578 / 5664 43

Grossbruch 2580 / 5664 59

Reusrath Nord 2568 / 5662 2

Leichlingen Süd 2570 / 5662 5

Pattscheid 2572 / 5662 9

Romberg 2574 / 5662 17

Blasberg 2576 / 5662 28

Burscheid-Benninghausen 2578 / 5668 42

Hilgen 2580 / 5662 58

Reusrath 2568 /5660 1

Imbach 2570 / 5660 4

Dierath 2574 / 5660 16

Burscheid- West 2576/ 5660 27

Burscheid- Ost 2578 / 5660 41

Dabringhausen- Luchtenberg 2580 / 5660 57

Lützenkirchen 2574 / 5658 15

Niederblecher 2576 / 5658 26

Blecher 2578 / 5658 40

Odenthal- Grimberg 2580 / 5458 56

Reprotechnische Bearbeitung:

Vermessungs- und Katasteramt und Abteilung 67 des Rheinisch- Bergischen Kreises in Bergisch Gladbach

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Verfahrensablauf des Ursprungsverfahren

Aufstellungsbeschluß

Der Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises hat gemäß § 27 Abs. 1 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV.NW.S.734 / SGV.NW. S.791, geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GW.NW.S.366), am 25.06.1992 die Aufstellung des Land-schaftsplanes für dieses Gebiet beschlossen.

Bergisch Gladbach, den 04.07. 2003

gez. i.V. Wolf gez. M. Zeilmann (Landrat) (Kreistagsmitglied)

Bekanntmachung

Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes vom 25.06.1992 wurde am 14.08.1992 ortsüblich bekanntgemacht.

Bergisch Gladbach, den 04.07. 2003

Rheinisch-Bergischer Kreis Der Landrat gez. i.V. Wolf

Beteiligung der Bürger

Die Unterrichtung und Erörterung gemäß § 27b LG NW in der Fassung der Bekanntma-chung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S. 568/SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV.NRW. S. 708), hat in der Zeit vom 26.11.2001 bis einschließlich 18.01.2002 stattgefunden.

Bergisch Gladbach, den 04.07. 2003

Rheinisch-Bergischer Kreis Der Landrat

gez. i.V. Wolf

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Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a LG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S. 568/SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV.NRW. S. 708), hat

in der Zeit vom 09.1.2002 bis einschließlich 15.03.2002 stattgefunden.

Bergisch Gladbach, den 04.07. 2003

Rheinisch-Bergischer Kreis Der Landrat gez. i.V. Wolf

Beschluss zur Offenlegung

Der Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises stimmte am 26.06.2003 diesem Land-schaftsplan zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c Abs. 1 LG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NW. S.568 / SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV. NRW. S. 708)

Bergisch Gladbach, den 04.07.2003

gez. i.V. Wolf gez. M. Zeilmann (Landrat) (Kreistagsmitglied) Bekanntmachung / Offenlegung

Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 Abs. 1 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NW. S. 568 / SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708) i.V.m. §§ 186-193 BGB in der Fassung der Bekanntma-chung vom 02.01.2002 (BGBL. I S.42) nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 03.07.2003

in der Zeit vom 10.07. 2003 bis einschließlich 21.08. 2003 öffentlich ausgelegen.

Bergisch Gladbach, den 19.12. 2003

Rheinisch-Bergischer Kreis Der Landrat gez. i.V. Wolf

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Anregungen / Bedenken aus der Offenlegung

Nach Prüfung der Anregungen und Bedenken wurde mit Beschluss des Kreistages des

Rheinisch-Bergischen Kreises vom 11.12.2003 dieser Landschaftsplan in Teilen geändert (siehe Karte, Text, Erläuterungsbericht).

Bergisch Gladbach, den 19.12. 2003

gez. i. V: Wolf.............................................................. gez. M. Zeilmann (Landrat) (Kreistagsmitglied) Beschluss zur eingeschränkten Beteiligung

Der Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises stimmte am .........20..... diesem Land-schaftsplan - in der nach der Offenlegung geänderten Fassung- zu und beschloss die ein-geschränkte Beteiligung zu den Planänderungen .............. der Festsetzungskarte gemäß § 27c Abs. 2 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NW. S. 568 / SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708) Bergisch Gladbach, den .......................................................

......................................................... ............................................................... (Landrat) (Kreistagsmitglied)

Durchführung der eingeschränkten Beteiligung

Gemäß § 27c Abs. 2 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S. 568 / SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708) wurden in das Verfahren der eingeschränkten Beteiligung 1. die von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Grundstücke, 2. die den betroffenen Grundstücken benach-barten Grundstücke und 3. die von den Änderungen oder Ergänzungen in ihren Aufgaben berührte Träger öffentlicher Belange einbezogen. Den Beteiligten wurde vom .................................. bis einschließlich .................................... Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bergisch Gladbach, den ......................................................

Rheinisch-Bergischer Kreis Der Landrat

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Erneute Offenlage / Beschluss zur Offenlegung

Der Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises stimmte am 11.12.2003 diesem Land-schaftsplan -in der nach der Offenlegung geänderten Fassung- zu und beschloss die erneu-te öffentliche Auslegung gemäß § 27 c Abs. 2 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S. 568 / SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708). Bergisch Gladbach, den 19.12. 2003

gez. i.V. Wolf.............................................................. gez. M. Zeilmann (Landrat) (Kreistagsmitglied) Bekanntmachung / Erneute Offenlegung

Dieser Landschaftsplan hat gem. § 27c Abs. 2 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S. 568 / SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708) i.V.m. §§ 186-193 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002(BGBL. I S.42), nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 13.12. 2003 in der Zeit vom 22.12. 2003 bis einschließlich 26.01. 2004 erneut öffentlich ausgelegen. Bergisch Gladbach, den 18.03. 2004

Rheinisch-Bergischer Kreis Der Landrat gez. i.V. Wolf Anregungen und Bedenken aus der erneuten Offenlegung

Nach Prüfung der Anregungen und Bedenken wurde mit Beschluss des Kreistages des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 11.03. 2004 dieser Landschaftsplan in Teilen geändert (siehe Karten, Text und Erläuterungsbericht). Bergisch Gladbach, den 18.03. 2004

gez. i.V. Wolf gez. M. Zeilmann (Landrat) (Kreistagsmitglied)

LP1 "Untere Wupper"

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15

Satzungserlass

Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S.568/ SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV.NRW. S. 708) i.V.m. den §§ 5 Abs. 1 und 26, Abs. 1, Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S.646 /SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV.NRW S. 245), vom Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises am 11.03. 2004 als Satzung erlassen.

Bergisch Gladbach, den 18.03. 2004

gez. i.V. Wolf gez. M. Zeilmann (Landrat) (Kreistagsmitglied)

Genehmigung

Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NW. S. 568 / SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708) mit Verfügung vom 01.06.2004, Az.: 51.2.-2/GL-Unt geneh-migt worden.

Köln, den 01. Juni 2004

Bezirksregierung Köln Im Auftrag

gez. Weyer- Schopmans

Beitrittsbeschluss

Für diesen Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 LG in der Fassung der Bekanntma-chung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S.568/SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV.NRW. S. 708) i.V.m. den §§ 5 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, (GV.NRW. 646 /SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom

28. März 2000 (GV.NRW. S. 245), ......................................... vom Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises der Beitrittsbeschluss gefasst.

Bergisch Gladbach, den .......................................................

......................................................... ............................................................... (Landrat) (Kreistagsmitglied)

LP1 "Untere Wupper"

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Bekanntmachung und Genehmigung

Gemäß § 28a LG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW. S.568 /SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001 (GV.NRW. S. 708), ist die Genehmigung sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung des Landschaftsplanes am 04.06.2004 ortsüblich bekannt gemacht worden.

In dieser Bekanntmachung wurde auf die §§ 7, 33- 41 LG sowie auf die §§ 5 und 26 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, (GV. NW. S. 646 /SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV.NW. S.245), Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommu-nalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26. August 1999 (GV.NRW. S. 516 /SGV NRW. 2023) in Verbindung mit § 19 der Hauptsatzung des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 29. Oktober 1999, zuletzt geändert am 15. Juni 2000 und den §§ 186-193 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.Januar 2002 (BGBL I S. 42) hingewiesen.

Der Landschaftsplan wird mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Bergisch Gladbach, den 28.06. 2004

Rheinisch-Bergischer Kreis

gez. i.V. Wolf

LP1 "Untere Wupper"

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1 Entwicklungsziele für die Land-

schaft

Gemäß § 18 Abs.1 und 2 LG geben die Darstellungen der Entwicklungsziele Aus-kunft über das Schwergewicht der im Plan-gebiet zu erfüllenden Aufgaben der Land-schaftsentwicklung. Sie berücksichtigt die im Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben und die wirtschaftlichen Funk-tionen der Grundstücke, insbesondere die land-, forst-, berg-, abgrabungs-, wasser- und abfallwirtschaftlichen Zweck-bestimmungen. Die im Plangebiet darge-stellten Entwicklungsziele lassen sich mit den verschiedenen Landschaftsnutzungen vereinbaren.

Im geringen Umfang können auch solche Festsetzungen ( §§ 19-26 LG) getroffen werden, die nicht dem durch ein Entwick-lungsziel festgelegten Aufgabenschwer-punkt entsprechen.

Solche Festsetzungen stehen dem darge-stellten Entwicklungsziel in der Regel nicht entgegen.

Die Entwicklungsziele sind aufgrund des § 18 LG sowie des § 6 Abs. 2 der Durchfüh-rungsverordnung zum LG in der Entwick-lungskarte sowie den „Textlichen Darstel-lungen“ enthalten.

Gemäß 33 Abs. 1 LG sollen die nach § 18 LG dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft bei allen behördlichen Maß-nahmen berücksichtigt werden.

Die Entwicklungsziele richten sich aus-schließlich an die Behörden und nicht an die Grundstückseigentümer oder die Nut-zungsberechtigten im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 1 „Untere Wupper“. Entschädigungsforderungen sind aus den Darstellungen der Entwicklungsziele nicht abzuleiten.

Im Plangebiet des Landschaftsplan 1 „Un-tere Wupper“ werden folgende Entwick-lungsziele dargestellt:

LP1 "Untere Wupper"

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1.1 Entwicklungsziel 1

Erhaltung einer mit naturnahen

Lebensräumen oder sonstigen

natürlichen Landschaftselemen-

ten reich oder vielfältig aus-

gestatteten Landschaft

(§ 18 Abs. 1 Nr. 1 LG).

Das Entwicklungsziel 1 wird für große Teile des Plangebietes dargestellt. In diesen Bereichen liegt das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf der Erhaltung naturnaher Lebensräume, natürlicher Landschaftselemente oder einer reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft.

Die Darstellung des Entwicklungszieles 1 bedeutet indes nicht, dass die Erhaltung ausschließlich im passiven Sinne auf die Konservierung der Landschaft ausgerichtet ist: Entwicklungs- Pflege- und Erschlie-ßungsmaßnahmen nach § 26 können und sollen zur Verbesserung des landschafts-ökologischen Zustandes sowie lokal zur Anreicherung der Landschaft festgesetzt werden.

Im Bereich der mit dem Entwick-lungsziel 1 dargestellten Gebiete liegt das Schwergewicht der land-schaftlichen Entwicklung in der Er-haltung der gut strukturierten, für das Bergische Land typischen und mit naturnahen Lebensräumen und das Landschaftsbild belebenden Elementen ausgestatteten Land-schaft.

Das Entwicklungsziel 1 gilt für die überwiegende Zahl der als schützenswürdig ausgewiesenen Gebiete, wobei es sich sowohl um Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, als auch um Landschaftsschutzgebiete han-delt.

Aufgrund einer Analyse des Naturhaushal-tes ist das Entwicklungsziel 1 in 5 Teilziele untergliedert worden. Die verschiedenen Landschaftsräume und die unterschiedli-che Ausgangssituation des Natur-haushaltes kann somit differenzierter be-trachtet werden.

Bei der Umschreibung der jeweiligen Teil-ziele wird auf den Schwerpunkt der Ent-wicklungsziele in diesem Bereich einge-gangen. Dies schließt das Zutreffen ande-rer Zielformulierungen nicht aus.

Das Entwicklungsziel 1 ist zur bes-seren Eingrenzung und Darstellung

in die unter 1.1 bis 1.5 angeführten Teilziele weiter untergliedert worden.

Im Bereich der unter 1.1- 1.5 angeführten und dargestellten Teilziele sind zur Erfül-lung dieser Ziele

-Schutzfestsetzungen nach dem §§ 19-23 LG,

-Zweckbestimmungen für Brachflächen nach § 24 LG,

-Besondere Festsetzungen für die forstli-che Nutzung nach § 25 LG

-Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 LG festgesetzt.

LP1 "Untere Wupper"

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1.1.1 Entwicklungsteilziel 1.1

Erhaltung von Landschaftsräu-

men mit Vorkommen seltener und

gefährdeter naturraumtypischer

Pflanzen und Tiere, deren Lebens-

räumen, sowie von Gebieten mit

seltenen Böden.

Dieses Entwicklungsteilziel ist in Bereichen ausgewiesen worden, in denen schutzwür-dige Biotope nach den Katasterblättern der LÖBF vorliegen. Dabei handelt es sich vor allem um Naß- und Feuchtwiesen im Landschaftsraum der Heideterrassen, um auentypische Saumstrukturen und Feucht-grünlandflächen in der Wupperaue sowie im Eifgenbachtal, um Niederwälder und Laubholzbestände an den Wupperhängen sowie Tahängen des Eifgenbaches sowie im Landschaftsraum der Bergischen Hoch-fläche um strukturreiche Siefentäler mit naturnahen Bachläufen, Quellbereichen sowie um typische alte Kulturbiotope (Obstwiesen und Grünlandflächen).

Dieses Entwicklungsziel 1.1 bedeu-tet insbesondere:

-Die Erhaltung wertvoller Biotope sowie von Lebensräumen seltener Tiere und Pflanzen

-die Erhaltung extensiv genutzter Naß- und Feuchtgrünlandstandorte, sowie die Sicherung der extensiven Bewirtschaftung und Pflege

-Erhaltung, Entwicklung und Wie-derherstellung von Kleinstandorten wie Quellen oder Siefen und ande-ren unter § 62 LG- NW fallenden Biotopen und deren Schutz vor Schad- und Nährstoffeintrag

-die Erhaltung ausgedehnter, nahe-zu unbesiedelt gebliebener, natur-naher Talsysteme mit Bachtälern, Auen und Siefen mit Resten von Auenwald, überwiegend brachgefal-lenem Nass- und Feuchtgrünland und Ufergehölzen, zahlreichen na-turnahen oder natürlichen Quellen und Quellgebieten.

Die nebenstehenden Talsysteme sind be-deutende Lebensräume von teilweise ge-fährdeten und seltenen Tier- und Pflanzen-arten. Ihre Bedeutung und ihr Wert liegt darüber hinaus in ihrer Funktion für die Grundwasserneubildung und die Regulie-rung des Abflusses von Oberflächen-wasser, für die Frischluftzufuhr, für einen überregionalen Biotopverbund und für die naturverträgliche, stille Erholung.

LP1 "Untere Wupper"

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Das Entwicklungsziel beinhaltet auch insbesondere die

A. Erhaltung des Flusslaufes des

Eifgenbaches und seiner Neben-flüsse sowie ihrer Auen als natur-nahe Lebensräume und Funktions-räume im Naturhaushalt insbeson-dere auch im Hinblick auf die hier vorhandenen natürlichen Lebens-räume von gemeinschaftlichem Inte-

resse gemäß Anhang I sowie die hier vorkommenden wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemein-

schaftlichem Interesse gemäß An-

hang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

Das Gewässersystem der Dhünn und des

Eifgenbaches wurde im Rahmen der

Tranche 2 als FFH- Gebiet DE-4809-301 „Eifgenbach von der Quelle bis zur Mün-dung in die Dhünn“ an die EU gemeldet.

Ausschlaggebend für die Meldung sind der im Gebiet vorkommende prioritäre Lebensraum der Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder und das Vorkom-mens des Flussneunauges für die das Dhünn-Eifgenbach-System Lebensraum

bietet..

-für die gemeldeten natürlichen Waldlebensräume von gemein-

schaftlichem Interesse gem. An-

hang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal-tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen:

- naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesell-schaft;

Die naturnahen Bach- und Flusstäler wei-sen daneben als weitere für das europa-weite Biotopnetz Natura 2000 bedeutsame Lebensräume der Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder und typische Uferhoch-staudenfluren auf und bieten Lebensraum für das Bachneunauge und die Groppe, als weitere für das europaweite Biotopnetz Natura 2000 bedeutsame Arten. Das Naturschutzgebiet „Eifgenbachtal und Seitentäler“ umfasst das FFH- Gebiet nicht vollständig. Das FFH- Gebiet setzt sich nach Südwesten im Bereich des Land-schaftsplanes Nr. 4 „Mittlere Dhünn“ sowie auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen fort und beinhaltet Teile des Naturschutzgebie-tes gem. Ziffer 2.1-7 „Dhünntal und Linnefetal mit Seitentälern“.

- Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder auf geeigneten Stan-dorten;

- Vermehrung des Hainsimsen-Buchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Ge-hölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten (vor allem im weiteren Umfeld von Quellbereichen oder Bachläufen;

Im Bereich der Stadt Wermelskirchen fin-det das FFH- Gebiet in seinem weiteren nördlichen und östlichen Verlauf bis zu seinem Quellgebiet seine Fortsetzung im Landschaftsplangebiet Nr.2 „Eifgenbachtal“. Hierzu ist im vg. Land-schaftsplan das Naturschutzgebiet 2.1-6 „Eifgenbachtal und Seitensiefen“ festge-setzt. Im Bereich der

LP1 "Untere Wupper"

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Kommunen Leverkusen, Leichlingen, So-lingen und Remscheid wird das Gebiet mit dem FFH-Gebiet DE- 4808-301 „Wupper von Leverkusen bis Solingen“ (Tranche 2) als überregionales Biotop- und Lebens-raum-Verbundsystem vernetzt (siehe hier-zu das Naturschutzgebiet 2.1-1 "Wupper-hänge mit Seitensiefen und der Wupper

nördl. Witzhelden bis Leichlingen)

- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz insbe-sondere von Höhlen- und Uraltbäu-men;

- Förderung der natürlichen Entwick-lung von Vor- und Pionierwaldsta-dien auf Sukzessionsflächen;

- Erhaltung/Entwicklung der lebens-raumtypischen Grundwasser- und/oder Überflutungsverhältnisse

- Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zur Vermeidung bezie-hungsweise Minimierung von Nähr-stoffeinträgen.

-für die gemeldeten Rundmäuler (Cyclostomata- Neunaugen) als wildlebende Tierarten von gemein-

schaftlichem Interesse gem. An-

hang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen:

Im Rahmen der Meldung des FFH-

Gebietes wurden gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tie-re und Pflanzen die Rundmäuler Fluss-neunauge und Bachneunauge gemeldet.

- Erhaltung und Förderung von zur Fortpflanzung und für die Larvenzeit geeigneter linear durchgängiger, lebhaft strömender, sauberer, sau-erstoffreicher Fließgewässer mit lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit organischen Auflagen (Larvenhabitat), mit natürli-chem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern

- Abpufferung des Fließgewässers gegen Nährstoff- und Schadstoffein-träge

- Erhaltung von Habitatstrukturen im Gewässer wie Steine, Wurzelge-flecht und Anschwemmungen von Blatt- und Pflanzenresten

LP1 "Untere Wupper"

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-für den gemeldeten natürlichen Lebensraum “Fließgewässer mit Unterwasservegetation” (3260) von gemeinschaftlichem Interesse gem.

Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen:

- Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik

- Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewäs-sers für seine typische Fauna im gesamten Verlauf

- möglichst weitgehende Reduzie-rung der die Wasserqualität beein-trächtigenden direkten und diffusen Einleitungen, Schaffung von Puffer-zonen

- Vermeidung von Trittschäden

- Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbefes-tigungen

-für die gemeldete Fischart Groppe (Cottus gobio) als wildlebende Tie-rart von gemeinschaftlichem Interes-

se gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildleben-den Tiere und Pflanzen:

- Sicherung und Entwicklung natur-naher, linear durchgängiger, kühler, sauerstoffreicher und totholzhaltiger Gewässer mit naturnaher steiniger Sohle und gehölzreichen Gewässer-rändern.

B. Erhaltung des wertvollen

Fließgewässers der Wupper mit naturnahen Auenstrukturen als Le-bensraum und Wanderstrecke für bedrohte Fischarten sowie großflä-chige naturraumtypische Hangwäl-der sowie ihrer Nebenflüsse

Das Gewässersystem der Wupper sowie

ihrer begleitenden Hangwälder wurde im

Rahmen der Tranche 2 als FFH-Gebiet

DE-4808-301 „ Wupper von Leverkusen bis Solingen“ an die EU gemeldet.

LP1 "Untere Wupper"

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als naturnahe Lebensräume und Funktionsräume im Naturhaushalt insbesondere auch im Hinblick auf die hier vorhandenen natürlichen Lebensräume von gemeinschaftli-

chem Interesse gemäß Anhang I sowie die hier vorkommenden wild-lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse

gemäß Anhang II der Richtlinie

92/43/EWG und Anhang I der Vo-gelschutzrichtlinie 79/409/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal-tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

Das Gewässersystem der Wupper und seiner hangbegleitenden Wälder wurde im Rahmen der Tranche 2 als FFH- Gebiet DE- 4808-301 „Wupper von Leverkusen bis Solingen“ an die Europäische Union gemeldet.

Ausschlaggebend für die Meldung sind die im Gebiet vorkommenden und großflä-chigen naturraumtypischen Hangwäldern dem Lebensraum des Hainsimsen-Buchenwaldes, das wertvolle Fließgewäs-ser der Wupper mit naturnahen Auenstruk-turen und typischen Uferhochstaudenfluren als Lebensraum und Wanderstrecke für bedrohe Fischarten mit Vorkommen des Bachneunauges sowie Flussneunauges sowie dem Lebensraum "Fließgewässer mit Unterwasservegetation" und Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation. . Die naturnahen Bach- und Flusstäler wei-sen daneben als weitere für das europa-weite Biotopnetz Natura 2000 bedeutsame Lebensräume der Erlen- Eschen-und Weichholzauenwälder (prioritärer Lebens-raum) auf und bieten Lebensraum für die Groppe und Eisvogel als weitere für das europaweite Biotopnetz Natura 2000 be-deutsame Arten an.

Das Naturschutzgebiet "Wupperhänge mit Seitensiefen und der Wupper nördl. Witz-helden bis Leichlingen" umfasst das FFH- Gebiet nicht vollständig. Das FFH- Gebiet setzt sich im nördlichen Planungsraum und Verlauf der Wupper auf Solinger und Rem-scheider Stadtgebiet fort. Südlich von Leichlingen findet es seinen Anschluss auf Leverkusener Stadtgebiet, wobei es dann zusammenhängend im Bereich der Dhünn und dem Eifgenbachtal mit dem FFH- Ge-biet DE 4809-301 Eifgenbach von der Quelle bis zur Mündung in die Dhünn" ver-netzt wird.

-Für die gemeldeten natürlichen Waldlebensräume von gemein-

schaftlichem Interesse gem. An-

hang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal-tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen:

LP1 "Untere Wupper"

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- naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesell-schaft;

- Erhaltung /Entwicklung großflächig zusammenhängender, naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungs- und Altersphasen

- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Altholz, insbesondere von Höhlen- und Uraltbäumen für die Zerfallsphase;

Dies gilt auch für tote Höhlenbäume

-Förderung der natürlichen Entwick-lung von Vor- und Pionierwaldstadi-en auf Sukzessionsflächen;

-Vermehrung der Erlen- Eschenwäl-der und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten

-Erhaltung/Entwicklung der lebens-raumtypischen Grundwasser- und/oder Überflutungsverhältnisse

-Schaffung ausreichend großer Puf-ferzonen zur Vermeidung bezie-hungsweise Minimierung von Nähr-stoffeinträgen.

-Für die gemeldeten Rundmäuler (Cyclostomata- Neunaugen) als wildlebende Tierarten von gemein-

schaftlichem Interesse gem. An-

hang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen:

Im Rahmen der Meldung des FFH-

Gebietes wurden gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tie-re und Pflanzen die Rundmäuler Fluss-neunauge und Bachneunauge gemeldet.

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- Erhaltung und Förderung von zur Fortpflanzung und für die Larvenzeit geeigneter linear durchgängiger, lebhaft strömender, sauberer, sau-erstoffreicher Fließgewässer mit lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit organischen Auflagen (Larvenhabitat), mit natürli-chem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern

- Abpufferung des Fließgewässers gegen Nährstoff- und Schadstoffein-träge

- Erhaltung von Habitatstrukturen im Gewässer wie Steine, Wurzelge-flecht und Anschwemmungen von Blatt- und Pflanzenresten

-für die gemeldete Pflanzenart, dem Prächtigen Dünnfarn als wildlebende Pflanzenart von gemeinschaftlichem

Interesse gem. Anhang II der Richt-linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürli-chen Lebensräume sowie der wild-lebenden Tiere und Pflanzen:

Im Rahmen der Meldung des FFH-

Gebietes wurde gem. Anhang II der Richt-linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen der Prächtige Dünnfarn gemeldet.

Erhaltung der Population des Präch-tigen Dünnfarnes durch

- Erhaltung der Felsen;

- Schutz der Felsen vor Beklettern

- Kein Kahlschlag des umgebenden Waldes zum Schutz des Mikroklimas

- Erhalt des Laubwaldes

-für den gemeldeten natürlichen Lebensraum “Fließgewässer mit Unterwasservegetation” (3260) von gemeinschaftlichem Interesse gem.

Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen:

- Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik

LP1 "Untere Wupper"

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- Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewäs-sers für seine typische Fauna im gesamten Verlauf

- möglichst weitgehende Reduzie-rung der die Wasserqualität beein-trächtigenden direkten und diffusen Einleitungen, Schaffung von Puffer-zonen

- Vermeidung von Trittschäden, ggfls. Regelung von (Freizeit-)Nutzungen

- Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbefes-tigungen

für den gemeldeten natürlichen Le-bensraum Silikatfelsen mit Felsspal-tenvegetation (8220) von gemein-schaftlichen Interesse gem. Anhang I der Richtlinie 92 /43 / EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhal-tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen:

Erhaltung und Entwicklung naturna-her Silikatfelsen mit ihrer typischen Vegetation und Fauna durch:

- Verbot bzw. Regelung der Erho-lungsnutzung, vor allem des Klet-terns, aber auch Betretens der Fels-köpfe-; Wände und Umgebung; ggfls. Freistellen der Felsen;

- Erhaltung des bodenständigen Laubwaldes im unmittelbaren Um-feld der Felsen; ggfls. Umwandlung von Nadelholzbeständen in boden-ständigen Laubwald

-für die gemeldete Fischart Groppe (Cottus gobio) als wildlebende Tie-rart von gemeinschaftlichem Interes-

se gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildleben-den Tiere und Pflanzen:

LP1 "Untere Wupper"

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-Sicherung und Entwicklung natur-naher, linear durchgängiger, kühler, sauerstoffreicher und totholzhaltiger Gewässer mit naturnaher steiniger Sohle und gehölzreichen Gewässer-rändern.

-für die gemeldete Vogelart Eisvogel (Alcedo atthis) als wildlebende Tie-rart von gemeinschaftlichem Interes-

se gemäß Anhang I der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Vogelschutzrichtlinie zur Erhaltung und Förderung der Eisvogelpopulation:

Im Rahmen der Meldung des FFH-

Gebietes wurde gem. Anhang I der Richt-linie 79/409/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Vogelschutzrichtlinie zur Erhal-tung und Förderung seiner Population der Eisvogel gemeldet:

- durch Schutz geeigneter Lebens-räume (naturnahe Fließgewässer- Auenlandschaften;

- Renaturierung der Fließgewässer durch gezielte Maßnahmen (Entfes-selung durch Entfernung des Längs-verbaues ;Förderung der Eigendy-namik, Laufverlängerung)

- Schutz und Entwicklung der Wirbellosenfauna sowie der gewäs-sertypischen Fischfauna mit einer funktionierenden Reproduktion; - gezielte Lenkung bzw. Beschrän-kung der Freizeitnutzung in Brutge-bieten

- die Erhaltung naturnaher und teils ausgedehnter Waldgebiete an den Hängen der Täler und Siefen mit vielfach naturnahen Laubholzbe-ständen aus Eichen und Buchen sowie Au- und Feuchtwälder und deren naturnahe Bewirtschaftung mit Förderung der Naturverjüngung, Erhaltung von Alt- und Totholz und Vermeidung von Kahlhieben

-die Erhaltung und Pflege von Streu-obstbeständen,

-die Erhaltung der extensiven Bewirt-schaftung und Pflege von Mager-grünland,

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-die Erhaltung der natürlichen Ge-ländemorphologie,

Es wurden ebenso Bereiche erfaßt, die seltene Biotoptypen aufweisen, die jedoch aufgrund ihres derzeitigen Zustandes (Flä-chengröße, Vollkommenheit) nicht als schutzwürdiges Biotop ausgewiesen wur-den.

die Erhaltung seltener Böden in ihrer Funktion für den Naturhaushalt so-wie die Erhaltung des natürlichen Grund- bzw. Stauwasserstandes.

Des weiteren beinhaltet dieses Entwick-lungsteilziel Bereiche, die regional seltene Böden (z.B. Niedermoor, Flachmoor, Pseudogley, Gley, Podsol) aufweisen.

1.1.2 Entwicklungsteilziel 1.2

Erhaltung von Biotopverbund-

strukturen, Trittsteinbiotopen und

einem reich gegliederten Land-

schaftsbild

Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere:

Das Entwicklungsteilziel 1.2 ist in gut struk-turierten Bereichen dargestellt, in denen wertvolle Biotopstrukturen bzw. Trittstein-biotope (vorwiegend lineare und kleinflä-chige Gehölzstrukturen, extensiv bewirt-schaftete oder brachliegende Nutzflächen) vorhanden sind.

-die Erhaltung wertvoller Biotopver-bundstrukturen (Gehölzstrukturen, Wegränder, Feldraine)

-die Erhaltung und Pflege von He-cken, Feldgehölzen und Kopfbaum-beständen,

-die Erhaltung und Pflege von Brach-flächen,

-die Erhaltung, Ergänzung und Pfle-ge von Streuobstbeständen,

-die Erhaltung naturnaher und teils ausgedehnter Waldgebiete an den Hängen der Täler und Siefen mit vielfach naturnahen Laubholzbe-ständen aus Eichen und Buchen sowie Au- und Feuchtwälder und deren naturnahe Bewirtschaftung mit Förderung der Naturverjüngung, Erhaltung von Alt- und Totholz und Vermeidung von Kahlhieben sowie extensive Bewirtschaftung der Wald-bereiche,

-die Erhaltung wertvoller Strukturen auf Böden mit besonderem Entwick-lungspotential für seltene Pflanzen und Tiere.

Weiterhin werden Bereiche miteinbezogen, in denen aufgrund des Bodentyps (Moor-, Grundwasser-, Staunässe- bzw. Felsbö-den) und einer extensiven Nutzung ein besonderes Biotopentwicklungspotential zuzurechnen ist.

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1.1.3 Entwicklungsteilziel 1.3

Erhaltung einer landwirtschaftlich

geprägten Kulturlandschaft.

Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere:

-die Erhaltung der landwirtschaftli-chen Produktionsfläche (Obstplan-tagen und Kulturen), Beerenobst) auf ertragreichen Standorten,

-der Verzicht auf großflächige Ent-wicklungs-, Pflege- und Erschlie-ßungsmaßnahmen, -die Erhaltung der naturraumtypi-schen Kulturlandschaft (Obstanbau-flächen, Äcker, Grünländer).

Das Entwicklungsziel 1.3 ist in Land-schaftsbereichen dargestellt, deren Böden eine hohe Ertragsfähigkeit aufweisen und die für die landwirtschaftliche Nutzung er-halten werden sollen.

1.1.4 Entwicklungsteilziel 1.4

Erhaltung von Fließgewässerab-

schnitten, Auebereichen, Stillge-

wässern und Quellgebieten, der

Retentionsfunktion der Land-

schaft und den gewässerorientier-

ten Biotopverbundstrukturen in

Gebieten ohne Schwerpunktvor-

kommen seltener und gefährdeter

Pflanzen und Tiere.

Das Entwicklungsziel 1.4 umfaßt Land-schaftsbereiche, die eine Vielzahl von Ge-wässern (Fließgewässer und deren Auen, Quellgebiete, Stillgewässer) geprägte Strukturen haben und deren Gewässer eine hohe Gewässergüte aufweisen.

Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere:

-die Erhaltung der vielfältiger Fließ-gewässerstrukturen;

-die Erhaltung einer hoher Gewäs-sergüte;

-die Erhaltung von Quellgebieten , Auen und Stillgewässern;

-die Erhaltung auentypischer Gehölzstrukturen, sowie die Pflege von Kopfweiden;

-die Erhaltung standortgerechter, extensiv bewirtschafteter Nutzflä-chen im Überschwemmungsbereich der Fließgewässer,

-die Erhaltung und Bewirtschaftung von Feucht- und Nassgrünlandflä-chen.

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1.1.5 Entwicklungsteilziel 1.5

Erhaltung gut ausgebildeter mit

Landschaftselementen reich und

vielfältig ausgestalteter Ortsrän-

der.

Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere:

-die Erhaltung von Vorkommen sel-tener naturraumtypischer Pflanzen und Tiere und deren Lebensräumen in Ortsrandlagen, -die Erhaltung wertvoller Biotopver-bundstrukturen in Ortsrandlagen, -die Erhaltung und Pflege typischer Obstwiesen und -weiden an den Ortsrändern,

Das Entwicklungsteilziel 1.5 ist in Ortsrand-bereichen dargestellt worden, die aufgrund ihrer Ausstattung mit wertvollen Biotopen, Biotopverbundstrukturen, naturnahen Ge-wässerstrukturen oder des Strukturreich-tums einen harmonischen Übergang von den Siedlungsgebieten zur freien Land-schaft darstellen.

Gut ausgebildete Ortsrandstrukturen befin-den sich vor allem im Umfeld der kleinen Ortschaften im Landschaftsraum der Berg-ischen Hochfläche im westlichen Plange-biet. Dort sind häufig die für diese Region typischen Hochstammobstwiesen und -weiden erhalten worden. Da diese Struktu-ren oft durch die Siedlungsentwicklung verloren gehen, müssten die noch vorhan-denen Strukturen eine besondere Auf-merksamkeit erhalten.

- die Erhaltung strukturreicher Gär-ten, Parkanlagen und Friedhöfen in den Ortsrandbereichen, -die Erhaltung linearer bzw. flächiger Gehölzstrukturen in Ortsrandlagen,

-die Erhaltung vielfältig strukturierter Gewässerstrukturen in Ortsrandbe-reichen,

- die Erhaltung von naturnahen Auen in Ortsrandlagen,

-die Erhaltung kleinräumig struktu-rierter Agrarflächen in Ortsrandbe-reichen.

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1.2 Entwicklungsziel 2

Anreicherung einer Landschaft

mit naturnahen Lebensräumen

und mit gliedernden und beleben-

den Elementen. (§ 18 Abs. 1 Nr. 2

LG).

Das Entwicklungsziel 2 wird für große Teile des Plangebietes dargestellt. In diesen Bereichen liegt das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf der Anreiche-rung einer strukturarmen Landschaft.

Das Entwicklungsziel 2 ist zur bes-seren Eingrenzung und Darstellung

in die unter 2.1 bis 2.5 angeführten Teilziele weiter untergliedert worden.

Aufgrund einer Analyse des Naturhaushal-

tes ist das Entwicklungsziel 2 in 5 Teilziele untergliedert worden. Die verschiedenen Landschaftsräume und die unterschiedli-che Ausgangssituation des Natur-haushaltes kann somit differenzierter be-rücksichtigt werden.

Dargestellt werden jeweils die Entwick-lungsteilziele, die den Schwerpunkt im jeweiligen Raum bilden. Die Zielformulie-rungen der anderen Teilziele können un-tergeordnet zutreffen und stehen somit nicht im Widerspruch zueinander.

Im Bereich der unter 2.1 bis 2.5 angeführ-ten und dargestellten Teilziele sind zur Erfüllung dieser Ziele

-Schutzfestsetzungen nach dem §§ 19-23 LG,

-Zweckbestimmungen für Brachflächen nach § 24 LG,

-Besondere Festsetzungen für die forstli-che Nutzung nach § 25 LG

-Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 LG festgesetzt.

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1.2.1 Entwicklungsteilziel 2.1

Anreicherung der Landschaft zur

Verbesserung/zum Aufbau eines

Biotopverbundsystems durch

Schaffung von Trittsteinbiotopen

und Grünstrukturen mit gliedern-

den und belebenden Elementen,

linearen und strukturierenden

Gehölzen vor allem entlang von

Gewässern und Wegen.

Das Entwicklungsteilziel 2.1 ist in vorwie-gend landwirtschaftlich genutzten Berei-chen dargestellt, in denen Biotopverbund-strukturen, Pufferzonen sowie gliedernde und belebende Elemente fehlen.

Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere:

-de Anlage von Lebensräumen auf Böden mit hohem Biotopentwick-lungspotential

-die Ergänzung und Anlage von Gehölzstrukturen entlang von Stra-ßen, Wegen und Nutzungsgrenzen,

-die Anlage von kraut- und blütenrei-chen Saumstrukturen, Wegrändern und Feldrainen,

-die Ergänzung und Anlage von fließgewässerbegleitenden Struktu-ren,

-die Anlage von Lebensräumen als Trittsteinbiotope und Verbundstruk-turen sowie Pufferzonen,

-die Anlage von Lebensräumen auf Böden mit hohem Entwicklungspo-tential,

Die dargestellten Flächen enthalten eben-so Bereiche mit Böden, die ein besonderes Biotopentwicklungspotential aufweisen (Böden, die natürlicherweise einen Mangel bzw. einen Überschuss an Wasser oder Nährstoffgehalt aufweisen) und gute Vorraussetzungen für die Entwicklung wertvoller Biotope bilden.

-die Beendigung von Entwässe-rungsmaßnahmen auf natürlicher-weise grund- bzw. stauwasserbeein-flussten Böden.

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1.2.2 Entwicklungsteilziel 2.2

Anreicherung der Landschaft zur

Verbesserung der natürlichen

Bodenfunktionen

in Landschaftsteilen mit ausgepräg-ter Empfindlichkeit gegenüber Wind- und Wassererosion sowie

in Landschaftsteilen mit ausgepräg-ter Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffeintrag und

in Landschaftsteilen mit ausgepräg-ter Empfindlichkeit gegenüber Ver-dichtung.

Das Entwicklungsteilziel 2.2 umfasst Berei-che, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden und in denen aufgrund der Art der Nutzung, der Geländemorphologie und des Bodentyps die Gefahr der Boden-erosion, der Verdichtung bzw. des Schad-stoffeintrags vorliegt.

Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere:

-die Anreicherung von weiträumig offenen Ackerlandschaften mit linea-ren Gehölzstrukturen zum Schutz vor Winderosion

-die Anlage von Gehölzstrukturen in Ackerflächen mit Hanglage zum Schutz vor Wassererosion,

-die Aufgabe der Acker- und Inten-sivgrünlandnutzung auf verdich-tungsempfindlichen Böden,

-die Umwandlung von intensiver landwirtschaftlicher Bewirtschaftung in extensive Nutzung auf Böden mit Empfindlichkeit gegenüber Schad-stoffeintrag.

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1.2.3 Entwicklungsteilziel 2.3

Naturnahe Gestaltung von Fließ-

gewässern, deren Auenbereiche,

Quellbereichen und Still-

gewässern, Verbesserung des

Retentionsvermögens der Land-

schaft.

Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere:

-die Anlage von Uferrandstreifen entlang von Fließ- und Stillgewäs-sern,

-die Renaturierung von Fließgewäs-sern,

-die Verbesserung der Gewässergü-te,

-den Rückbau von Wanderungsbar-rieren in Fließgewässern, -die Aufgabe von Meliorationsmaß-nahmen in den Auen,

Das Entwicklungsteilziel 2.3 ist in Land-schaftsteilen dargestellt, die im Einflussbe-reich von Gewässern liegen, deren Aus-stattung bzw. Nutzung jedoch naturferne Gewässerstrukturen und die Störung des natürlichen Retentionsvermögens bewir-ken.

Die Fließgewässer bilden für den Biotop-verbund im Landschaftsplangebiet „Untere Wupper“ ein wichtiges Grundgerüst. Weite Abschnitte des Gewässernetzes befinden sich in einem guten Zustand, besonders in den Siefentälern, die aufgrund der Hang-neigung und geringer Sohlbreite nicht in die intensive Nutzung einbezogen werden. Daher ist dieses Entwicklungsziel nur ver-streut und kleinflächig dargestellt.

-die Umwandlung von nicht boden-ständigen Gehölzen in bodenständig standortgerechte Bestockungen,

-die Anlage von Pufferzonen in Quellbereichen,

-den Rückbau von Quellfassungen,

die Umwandlung von Fischteichan-lagen im Hauptschußverfahren in Nebenschußanlagen,

An einigen Stellen konnte dieses Entwick-lungsziel aufgrund des Maßstabs und der Kleinräumigkeit nicht dargestellt werden. Die Darstellung fehlt vor allem im Umfeld von Quellen und Quellfluren, die innerhalb bzw. durch angrenzende landwirtschaft-liche Nutzung gefährdet oder gestört wer-den. Da der Quellbereich ein störungsemp-findlicher und wichtiger Abschnitt eines Fließgewässers ist, dürfen diese Gebiete auch bei Darstellung eines anderen Ent-wicklungszieles nicht unbeachtet bleiben.

- die Umwandlung von Acker in Grünland in Überschwemmungsge-bieten zum Schutz der Gewässer vor Schad- und Nährstoffeintrag,

Häufig liegen Quellen am Rande der Hoch-fläche im Übergang zu den Hängen der Siefen und werden in die intensive landwirt-schaftliche Nutzung einbezogen bzw. von ihr umgeben.

- die naturnahe Gestaltung der Ufer-strukturen und des Uferbewuchs an den Fischteichen und an der Diepenthaler Talsperre.

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1.2.4 Entwicklungsteilziel 2.4

Anreicherung von Ortsrändern

mit kleinflächigen und/oder linea-

ren Biotopstrukturen und Schaf-

fung einer gut entwickelten Über-

gangszone zur offenen Land-

schaft auch aus Gründen der Bio-

topvernetzung.

Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere:

-die Ergänzung lückiger Obstwie-sengürteln im Ortsrandbereich,

Das Entwicklungsteilziel 2.4 ist in Ortsrand-bereichen dargestellt, die aufgrund fehlen-der Strukturen eine Anreicherung mit glie-dernden und belebenden Elementen be-dürfen, um die Einbindung des Ortsrandes in die Landschaft zu erzielen.

Dieses Entwicklungsziel tritt häufig dort in Erscheinung, wo alte Ortsränder Neubau-gebieten weichen mussten. An den Über-gängen zur Landschaft fehlen diese alten, typischen Strukturen, z.B. die Obstwiesen-bestände.

-die Anreicherung der Ortsränder mit gliedernden und belebenden Gehölzstrukturen,

-die Neuanlage von strukturreichen Ortsrändern bei Neubaugebieten,

-die Anreicherung von Gewässern in Ortsrandbereichen mit naturnahen Strukturen, -die Anlage von gliedernden und belebenden Gehölzstrukturen ent-lang von Straßen und Wegen.

1.2.5 Entwicklungsteilziel 2.5

Anreicherung des Laubholzantei-

les im Bereich zusammenhän-

gender mit nicht bodenständigen

Gehölzen bestockten Siefen und

Quellbereichen

Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere:

Das Entwicklungsteilziel 2.5 ist zu den nebenstehenden Standorten dargestellt, die durch eine sukzessive Erhöhung des Laubholzanteiles entwickelt werden sollen, um eine Erhöhung der faunistischen /floristischen Vielfalt und eine geringere Empfindlichkeit gegenüber Forstschädlin-gen zu erreichen.

-Sukzessive Erhöhung des Laub-holzanteiles in den großflächigen, zusammenhängenden Waldbestän-den mit nicht bodenständigen Ge-hölzen (Nadelhölzer) in Bachtälern, Siefenbereichen sowie Quellmulden.

Außerdem soll hierdurch eine Minderung der Bodenversauerung und damit verbun-denen vermehrten Metalltoxizität bzw. Be-lastung der Trinkwasserqualität entgegen-gewirkt und zu einer Verbesserung der Qualität des Grund- und Oberflächenwas-sers sowie der Bodeneigenschaften beitra-gen werden.

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1.3 Entwicklungsziel 3

Wiederherstellung einer in ihrem

Wirkungsgefüge, ihrem Erschei-

nungsbild oder ihrer Oberflä-

chenstruktur geschädigten oder

stark vernachlässigten Land-

schaft (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 LG).

Im Bereich der mit dem Entwick-

lungsziel 3 dargestellten Gebiete liegt das Schwergewicht der land-schaftlichen Entwicklung in der Re-kultivierung von in der Vergangen-heit umweltschädlich genutzten Landschaftsteilen.

Das Entwicklungsziel 3 wird für zwei kleine Teilflächen des Plangebietes in den Rand-bereichen der Ortslagen von Burscheid- Dünweg sowie bei Hilgen dargestellt.

Das Entwicklungsziel 3 bedeutet insbesondere: -die Beseitigung und Rekultivierung größerer Aufschüttungen (Altlasten-verdachtsflächen) und Industriebra-chen in den Randbereichen der Siedlungen.

Damit soll eine Kontamination des Grund- und Oberflächenwassers und des Bodens verhindert sowie eine Verbesserung des Landschaftsbildes erreicht werden.

1.6 Entwicklungsziel 6

Erhaltung bis zur baulichen Nut-

zung

Im Bereich der mit dem Entwick-lungsziel 6 dargestellten Gebiete liegt das Schwergewicht der land-schaftlichen Entwicklung in der tem-porären Erhaltung der vorhandenen Landschaftselemente bis zur Reali-sierung der Bauleitplanung.

In den mit dem Entwicklungsziel 6 belegten Flächen gilt es, die derzeitige Landschafts-struktur bis zur Realisierung der in den Flächennutzungsplänen der Städte Bur-scheid und Leichlingen soweit sie das Plangebiet betreffen - ausgewiesene Nut-zungen zu erhalten und eine landschafts-gerechte Bebauung sicherzustellen.

Die Darstellung tritt mit der Rechtsverbind-lichkeit eines nachfolgenden Bebauungs-planes oder einer gleichwertigen Satzung außer Kraft.

Die erforderlichen Erhaltungs- und Pflanzmaßnahmen zur Gliederung der Baugebiete und deren Einbin-dung in die Landschaft sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in den aufzustellenden Be-bauungsplänen festzusetzen.

Die Einbindung der Bebauung in die Land-schaft kann durch landschaftspflegerische Maßnahmen (z.B. Modellierung, Anpflan-zung) und durch bauliche Gestaltungs-maßnahmen (z.B. Bauweise, Art und Maß der Bebauung) sowie durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgen.

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2 Besonders geschützte Teile

von Natur und Landschaft

2.1 Naturschutzgebiete

Gemäß §§ 19 und 20 LG in Verbin-dung mit § 34 Abs. 1 LG sind die nachstehend näher bezeichneten und in den Festsetzungskarten so-

wie den Anlagekarten mit „N“ ge-kennzeichneten und abgegrenzten Gebiete als Naturschutzgebiete festgesetzt.

Die Abgrenzungen und die von der Schutz-festsetzung betroffenen Grundstücke sind den Festsetzungskarten zu entnehmen.

Sollte aus den Festsetzungskarten nicht eindeutig zu entnehmen sein, ob ein Grundstück oder ein Teil davon zum Na-turschutzgebiet gehört, so gilt es als nicht von der Festsetzung betroffen.

Der Festsetzung als Naturschutzgebiet liegt die Darstellung als schutzwürdiger Biotop im Biotopkataster NW der Landes-anstalt für Ökologie, Landschafts-entwicklung und Forstplanung (LÖBF) zu-grunde.

Schutzzwecke für festgesetzte Na-turschutzgebiete:

Gemäß § 20 LG werden Natur-schutzgebiet festgesetzt, soweit diese

Der jeweils gebietsspezifische Schutz-zweck wird unter den Ziffern 2.1-1 bis 2.1-14 präzisiert.

a) Zur Erhaltung von Lebensge-meinschaften oder Lebensstätten (Biotope)bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,

b) aus wissenschaftlichen, naturge-schichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Grün-den, oder

c) wegen der Seltenheit, besonde-ren Eigenart oder hervor-ragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestand-teils

erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensge-meinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a.

Gemäß § 34 Abs. 1 LG sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder sei-ner Bestandteile oder zu einer nach-haltigen Störung führen können.

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A. Verbotsvorschriften

In den festgesetzten Naturschutzge-bieten ist zur Erreichung des

Schutzzweckes insbesondere ver-

boten:

1. Bauliche Anlagen gemäß den Bestimmungen des § 2 der Bau-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen sowie der Berg-behörde unterliegende Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen einschließlich deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen,

Als bauliche Anlagen gelten mit dem Erd-boden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Ver-bindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf orts-festen Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem Verwen-dungszweck dazu bestimmt ist, überwie-gend ortsfest benutzt zu werden. Anschüt-tungen, Abgrabungen, Lager- und Ausstel-lungsplätze, sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:

a) Landungs-, Boots- und Angelstege,

b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanla-gen, Wohn- und Hausboote,

c) Dauercamping- und Zeltplätze,

d) Sport- und Spielplätze,

e) Lager- und Ausstellungsplätze,

f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen mit Ausnahme von Weide- oder Koppel- sowie Forstkulturzäunen,

g) Aufschüttungen oder Abgrabungen,

h) oberirdische oder unterirdische Versor-gungs- oder Entsorgungsleitungen so-wie Drainagen,

i) Fernmeldeeinrichtungen.

j) jagdliche Einrichtungen, ausgenommen sind offene Ansitzleitern (RdErl. des MURL v. 01.03.1991; Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten, Ziff. 3 u. 3.3)

Die Auflistung der baulichen Anlagen ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

2. Werbeanlagen oder -mittel, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht aus-schließlich auf die Schutzauswei-sung und den Schutzzweck hin-weisen oder gesetzlich vorge-schrieben sind oder als Ortshin-weise oder Warntafeln dienen oder sich auf den Verkehr und die Verkehrslenkung beziehen,

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3. Buden, Verkaufsstände, Ver-kaufswagen oder Warenautoma-ten aufzustellen,

4. Wohnwagen, Zelte oder ähnliche, dem dauernden oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen die-nende Anlagen sowie der Unter-bringung von Tieren dienende Anlagen aufzustellen oder abzu-stellen,

5. Straßen, Schienen-, Rad-, Fahr-, Reit- und Gehwege oder Plätze zu errichten oder zu ändern,

6. mit Fahrzeugen außerhalb der Fahrwege, Park- und Stellplätze und Hofräume zu fahren und die-se dort abzustellen, sie zu war-ten, zu reparieren und zu reini-gen,

7. Verfüllungen, Auf- oder Abtra-gungen, Ausschachtungen vor-zunehmen oder die Boden- und Geländegestalt auf andere Weise zu verändern oder Gelände- oder Böschungskanten abzuschleifen oder zu verändern,

Hierunter fällt auch die Auffüllung von Mut-terboden, z.B. in Feuchtwiesen oder das Verfüllen von Siefen, Teichen, Tümpeln oder dergleichen.

8. Gewässer einschließlich Fisch-teiche anzulegen oder zu erwei-tern, zu beseitigen oder umzuge-stalten sowie Verlauf oder Gestalt der Bach- und Flußläufe zu ver-ändern oder Aufstaumaßnahmen in Siefen, Tälern und Hangrinnen durchzuführen,

9. Brachflächen, Feucht- und Nasswiesen, Quellsümpfe und Trockenrasen in andere Nutzun-gen umzuwandeln, zu drainieren oder hier Flächendrainierungen vorzunehmen,

10. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere fes-te oder flüssige oder in sonstiger Form Abfallstoffe, Schutt- oder Altmaterial oder organische Ab-fälle an anderen als an den dafür mit Genehmigung oder behördli-cher Zustimmung zugelassenen Plätzen wegzuwerfen, abzuladen oder zu lagern,

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11. Gülle, Silageabwässer, Dünge-mittel oder sonstige Gewässer verschmutzende oder belastende oder die Gewässerqualität ver-mindernde Stoffe in Gewässer einzuleiten oder oberflächig in Siefen, Gewässer, Nassgrünland oder Quellbereiche abzuleiten oder in diesen oberflächig zur Versickerung zu bringen,

Das Verbot betrifft auch die ordnungsge-mäße Düngung (z.B. Gülle) im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung; auf die Bestimmungen der Düngemittelverordnung wird hingewiesen.

12. Wildfütterstellen (außer in Notzei-ten) oder Wildäcker anzulegen,

13. Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Baumalleen sowie Baumreihen und Gehölzstreifen teilweise oder gänzlich zu beseiti-gen oder zu beschädigen,

Als Beschädigung gelten auch das Verlet-zen des Wurzelwerkes und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachs-tum nachhaltig zu beeinträchtigen, nicht jedoch die ordnungsgemäße Pflege in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29. Februar.

14. Waldbestände zu beweiden,

15. Erstaufforstungen vorzunehmen,

16. die Neuanlage von Weihnachts-baum- und Schmuckreisig- sowie Baumschulkulturen und deren Nutzung innerhalb und außerhalb von Wäldern,

17. Quellen, Quellsümpfe oder Ge-wässerränder einschließlich des Bewuchses zu zerstören, zu be-schädigen oder auf andere Wei-se zu beeinträchtigen,

Hierzu zählt auch das Beweiden der Quel-len- oder Gewässerränder sowie das Trän-ken von Vieh mit Ausnahme einzelner ab-gegrenzter Viehtränken am Gewässer außerhalb von Quellbereichen. Nach Mög-lichkeit sind Viehtränken am Gewässer durch Selbsttränkeanlagen zu ersetzen.

18. Einrichtungen für den Schieß-, Modell-, Wasser- und Luftsport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu än-dern sowie den Schieß-, Modell- und Luftsport zu betreiben.

19. Frei- und Erdverkabelungen, ober- und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen oder sons-tige Rohrleitungen zu verlegen, zu bauen oder zu verändern,

20. Gebiete über den bisherigen Umfang hinaus für die Erholung zu nutzen,

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21. Flächen außerhalb der Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten und auf ihnen zu rei-ten,

22. zu lagern oder Feuer zu machen,

23. Hunde frei laufen zu lassen,

24. die Fließgewässer mit nicht ein-heimischen Fischarten zu beset-zen und Fütterungen in Gewäs-sern vorzunehmen,

25. Grünland umzubrechen, zu drai-nieren oder in eine andere Nut-zung zu überführen,

26. Pflanzenbehandlungsmittel ein-schließlich Schädlingsbekämp-fungsmittel anzuwenden oder zu lagern,

27. Futtermieten, Dung- oder Mist-mieten anzulegen, Düngemittel ,Pflanzenbehandlungsmittel ein-schließlich Schädlingsbekämp-fungsmittel, Faul- und Klär-schlamm oder Gärfutter oder sonstige organische Stoffe oder Stickstoffdünger oder ähnliches zu lagern, anzuwenden oder ein-zubringen,

Das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern erfolgt nach der Maßgabe der "guten fach-lichen Praxis"

28. Bäume, Sträucher, Kräuter, Stauden, sonstige Pflanzen oder Tiere einzubringen,

Darunter sind auch Tierarten zu verstehen, die dem Jagdrecht unterliegen.

29. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzu-stellen oder zu ihrem Fang ge-eignete Einrichtungen anzubrin-gen, insbesondere auch während der Fortpflanzungs-,Aufzucht-,Überwinterungs- und Wander-zeiten,

30. Brut- und Lebensstätten wildle-bender Tiere, ihre Puppen, Lar-ven, Eier oder sonstiger Entwick-lungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Wei-se deren Fortpflanzung zu behin-dern,

31. wildwachsende Pflanzen gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, aus-zugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Be-stand zu gefährden.

LP1 "Untere Wupper"

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42

B. Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verboten 2.1 A

1-31 bleiben:

a) die im Rahmen des Landschafts-planes festgesetzten oder von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen zur Pflege, Siche-rung oder Entwicklung eines be-sonders geschützten Teils von Natur und Landschaft,

b) die Maßnahmen, die unbedingt

erforderlich sind zur Abwehr einer im einzelnen Falle bestehenden Gefahr; die Maßnahmen be-dürfen der nachträglichen Ge-nehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde,

c) die ordnungsgemäße und pflegli-

che Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen in der bisherigen Art und im bisheri-gen Umfang; da die Neuanlage und Nutzung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen nicht Be-standteil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ist, gilt diese Klausel nicht für das unter Zif-

fer 2.1 A.16 genannte Verbot,

Die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen soll nach den Anforderungen der "guten fachlichen Praxis" erfolgen.

d) die vor Inkrafttreten dieses Land-

schaftsplanes rechtmäßig aus-geübten Nutzungen in der bishe-rigen Art und im bisherigen Um-fang,

e) die rechtmäßig ausgeübte Be-

wirtschaftung genehmigter Tei-che sowie die Fischerei im Fließ-gewässer außerhalb der gesetz-lich vorgeschriebenen Schonzei-ten,

f) die ordnungsgemäße Pflege der Bäume und Sträucher in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29. Februar,

LP1 "Untere Wupper"

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g) die Ausübung der Jagd hinsicht-

lich Aufsuchen, Nachstellen, Er-legen und Fangen von Wild, der Einsatz und die Ausbildung von Jagdhunden in Ausübung bzw. Erlernung ihrer jagdlichen Auf-gaben sowie die Ausübung des Jagdschutzes hinsichtlich des Abschusses wildernder Hunde und Katzen als hegerische Maß-nahmen und die Einregulierung der Elstern-und Rabenvögel nach der Rabenvogel-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung (siehe Rabenvogel- Verordnung v.25.10.1994 GV.NW S.964).

h) die Errichtung offener Ansitzlei-tern,

In schwarzwildgefährdeten Bereichen ge-hören dazu ebenfalls Kanzel, wenn deren Notwendigkeit durch Einvernehmen-sregelung zwischen der Unteren Land-schafts-, Unteren Jagdbehörde und An-tragsteller bestätigt wird. Die Erstellung baulicher Jagdeinrichtungen soll aus-schließlich in landschaftsgerechter Form erfolgen.

i) bei Massenvermehrung von Schädlingen der ausnahmsweise Einsatz von Insektiziden in Ab-sprache mit der Unteren Land-schaftsbehörde, der Landwirt-schaftskammer und der Unteren Forstbehörde. Die verwendeten Mittel müssen im Pflanzen-schutzmittelverzeichnis der Biolo-gischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Braun-schweig verzeichnet und aner-kannt sein;

j) die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vo-rübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist,

k) die von der Landschaftsbehörde im Rahmen von Renaturierungen von Lebensräumen angeordne-ten Einbringungen und An-pflanzungen zur Realisierung oder Erhaltung des Schutzzwe-ckes sowie waldbauliche Maß-nahmen im Sinne einer natur-nahen Waldbewirtschaftung.

LP1 "Untere Wupper"

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l) Unterhaltungs- und Wartungsar-beiten an Straßen, Versorgungs-anlagen bzw. an Ver-sorgungsleitungen einschließlich der entsprechenden Schutzstrei-fen sowie an Gewässern durch die jeweils zuständigen Unter-haltungsträger / Untere Wasser-behörde, sofern im Rahmen ei-nes mehrjährigen Unterhaltungs- bzw. Wartungsplanes eine ein-vernehmliche Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erzielt werden konnte. Dabei ist der Beginn der Arbeiten der Un-teren Landschaftsbehörde im Einzelfall anzuzeigen.

C. Befreiungen

Gemäß § 69 Abs. 1 LG kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen von den Verboten, wenn

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ab-weichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Land-schaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Be-einträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 5 LG gilt entsprechend. Befreiungen können mit Nebenbestim-mungen verbunden sein sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbe-hörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Rheinisch-Bergischen-Kreises oder ein von ihr beauf-tragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungs-körperschaft oder der Ausschuss den Wi-derspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versa-gen. Wird der Widerspruch für unberech-tigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbe-hörde erteilt werden.

D. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig gegen die

Verbote nach Ziffer 2.1 A.1 bis 31 verstößt oder den unter den Zif-fern 2.1-1 bis 2.1-14 enthaltenen Ver- und Geboten zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG kön-nen nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

LP1 "Untere Wupper"

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45

6;7;10;11;

18;19;29;

30; 44

2.1-1 Naturschutzgebiet

Wupperhänge mit Seitensiefen und der Wupper nördl. Witzhelden bis Leichlingen

Lage

Das Naturschutzgebiet umfasst das Ge-wässer der Wupper, die begleitenden be-waldeten Steilhanglagen nördlich Leichlin-gen-Witzhelden mit zulaufenden Seitensiefen (u.a. Betscheider Siefen und St. Heribert Bach) in westlicher Richtung nach „Wupperhof“, „Fähr-Rödel“ sowie Leysiefen und den weiteren Gewässerver-lauf und Uferbereich der Wupper nördlich Leichlingen sowie südlich von Leichlingen bis zur Leverkusener Stadtgrenze beim „Hülserhof“.

Gebietsbeschreibung

Nach Norden exponierte Talhänge der Wupper, z.T. stark zerteilt durch tief einge-schnittene Kerbtälchen und zulaufende Seitensiefen (u.a. „Böckelchensiefen; „Bet-scheider Siefen; „Raderbach“ ; St. Heribert Bach sowie „Herzbachtal“).

Arten- und strukturreicher Eichen-Hainbuchenwald anliegend der Wupper sowie Eichenmischwälder in den Hangla-gen. In den siefenbegleitenden Hanglagen auch flächige Stechhülsen- Buchenwälder.

In Talsohlenbereichen der Seitensiefen auch Roterlen-Eschenauenwald. Auf einem Hügel nahe Leichlingen- Leysiefen befindet sich das Kulturdenkmal "Burganlage Zoppesmur". Weiter nach Westen und Süden in Rich-tung Leichlingen weitläufigere Wupperaue mit uferbegleitenden naturnahen Auengehölzstreifen, schmalen Ufersteil-hängen sowie strukturreicher Gewässer-morphologie der Wupper.

Südlich von Leichlingen-Schraffenberg gleichfalls naturnaher Gewässerverlauf der Wupper mit Ufersteilhängen bis zur westli-chen Stadtgrenze und Grenze des Kreis-gebietes in Kontakt zum Naturschutzgebiet 2.1-13 „Hülserbruch“.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 29 /47 ausführlich beschrieben.

Flächengröße: 213, 26 ha

LP1 "Untere Wupper"

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In dem Gebiet wird ein vereinfachtes Flur-bereinigungsverfahren nach § 36 (1) und 3 FlurbG durchgeführt.

Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ist die Förderung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft durch Bodenordnungs- und Erschließungsmaßnahmen, die zugleich der Förderung des Naturschutzes dienen.

Schutzzweck: Ökologische Bedeutung:

Die Schutzausweisung erfolgt

-zur Erhaltung und Entwicklung ei-nes zusammenhängenden und in weiten Teilen naturnahen, für den regionalen Biotopverbund wichtigen Biotopkomplex bestehend aus einem naturnahen Fluss, Uferzonen ein-schließlich seinen zulaufenden zahl-reichen Seitensiefen, naturnahen Laubwaldbeständen und Grünland als Lebensraum für gebietstypische, seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten

-zur Erhaltung von Felsvorsprüngen, Felshöhlen sowie Rankerböden als besonderer Lebensraum für speziell angepasste Tier- und Pflanzenarten;

Der Rheinisch- Bergische Kreis ist be-strebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegever-trägen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

-zur Erhaltung und Entwicklung von Nass- und Feuchtgrünland, Auen-wäldern, Ufergehölzen und naturna-hen Quellbereichen

Die vorhandenen naturnahen Laubwaldbe-stände stellen aufgrund der Flächengröße und der gut ausgebildeten Pflanzen-gesellschaft einen wertvollen Lebensraum für bedrohte Pflanzen und Höhlenbrüter dar.

-zum Erhalt einer kulturhistorisch wertvollen Ruine ("Burganlage Zoppesmur)“ bei Leichlingen-Leysiefen mit Resten eines Mauer-werkes und eines Ringwalles

-in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92 /43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildleben-den Tiere und Pflanzen (FFH- Richt-linie) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a LG sowie gemäß § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes a) zur Erhaltung folgender natürli-cher Lebensräume von gemein-

schaftlichen Interesse gemäß An-

hang I der FFH- Richtlinie:

Das Gewässersystem der Wupper und seiner hangbegleitenden Wälder wurde im Rahmen der Tranche 2 als FFH- Gebiet

DE-4808-301 „Wupper von Leverkusen bis Solingen“ an die Europäische Union ge-meldet.

Ausschlaggebend für die Meldung sind die im Gebiet vorkommenden und großflächi-gen naturraumtypischen Hangwäldern dem Lebensraum des Hainsimsen-Buchenwaldes, das wertvolle Fließgewäs-ser der Wupper mit naturnahen Auenstruk-turen als Lebensraum und Wanderstrecke für bedrohe Fischarten mit Vorkommen des Bachneunauges und Flussneunauges

LP1 "Untere Wupper"

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- Erlen- Eschen-und Weichholz-

Auenwälder (91 E0) als prioritärer Lebensraum; -Hainsimsen- Buchenwald (9110);

-Fließgewässer mit Unterwasserve-getation (3260)

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetati-on (8220)

sowie dem Lebensraum "Fließgewässer mit Unterwasservegetation" und Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation.

Die naturnahen Bach- und Flusstäler wei-sen daneben als weitere für das europa-weite Biotopnetz Natura 2000 bedeutsame Lebensräume der Erlen- Eschen-und Weichholzauenwälder (prioritärer Lebens-raum) auf und bieten Lebensraum für die Groppe und Eisvogel als weitere für das europaweite Biotopnetz Natura 2000 be-deutsame Arten an.

b) zur Erhaltung folgender Tierarten wildlebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichen Interesse

gemäß Anhang II der FFH- Richtli-nie:

-Flussneunauge (Lampetra fluviatilis -Bachneunauge (Lampetra planeri)

-Groppe (Cottos gobio) -Prächtiger Dünnfarn (Trichomanes speciosum)

Das Naturschutzgebiet "Wupperhänge mit Seitensiefen und der Wupper nördl. Witz-helden bis Leichlingen" umfasst das FFH- Gebiet nicht vollständig. Das FFH- Gebiet setzt sich im nördlichen Planungsraum und Verlauf der Wupper auf Solinger und Rem-scheider Stadtgebiet fort. Südlich von Leichlingen findet es seinen Anschluss auf Leverkusener Stadtgebiet, wobei es dann zusammenhängend im Bereich der Dhünn und dem Eifgenbachtal mit dem FFH- Ge-biet DE 4809-301 "Eifgenbachtal von der Quelle bis zur Mündung in die Dhünn" ver-netzt wird.

Ein Vogelschutzgebiet wurde im Geltungs-bereich dieses Landschaftsplanes nicht gemeldet.

c) zur Erhaltung von Lebensräumen und stabilen überlebensfähigen Po-

pulationen gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie:

-Eisvogel (Alcedo atthis)

Für die Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes als

FFH- Gebiet ausschlaggebend waren, werden zusätzlich folgende Schutzziele festgesetzt:

Schutzziele für die Hainsimsen-Buchenwälder (9110):

Erhaltung und Entwicklung naturna-her Hainsimsen- Buchenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungs-stufen /Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbrei-te, inklusive ihrer Vorwälder, Ge-büsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder

- Schutzziele für Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260):

LP1 "Untere Wupper"

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Erhaltung und Entwicklung der na-turnahen Strukturen und der Dyna-mik der Wupper und einmündender Seitengewässer mit ihrer typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließge-wässers.

- Schutzziele für Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation:

Erhaltung und Entwicklung naturna-her Silikatfelsen mit ihrer typischen Vegetation und Fauna durch

- Verbot bzw. Regelung der Erho-lungsnutzung, vor allem des Klet-terns, aber auch des Betretens der Felsköpfe, Wände und der Umge-bung; gglfs. Freistellen der Felsen;

-Erhaltung des bodenständigen Laubwaldes im unmittelbaren Um-feld der Felsen; ggfls. Umwandlung von Nadelholzbeständen in boden-ständigen Laubwald

Schutzziel für das Flussneunauge:

Erhaltung und Förderung der Le-bensraumqualität für das Fluss-neunauge.

- Schutzziel für das Bachneunauge:

Erhaltung und Förderung der Le-bensraumqualität für das Bachneun-auge.

- Schutzziele für den Prächtigen Dünnfarn

Erhaltung der Population des Präch-tigen Dünnfarnes durch Erhaltung der Felsen und Laubwaldbestände.

Weiterhin werden für die Lebens-raumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz Natura 2000 und /oder für Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie bedeutsam sind, fol-gende Schutzziele festgesetzt:

- Schutzziele für Erlen- Eschen-und

Weichholz- Auenwälder (91 E0) als prioritärer Lebensraum:

Erhaltung und Entwicklung der na-turnahen Erlen-Eschenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungs-stufen /Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbrei-te, inklusive ihrer Vorwälder, Ge-büsch- und Staudenfluren.

LP1 "Untere Wupper"

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-Schutzziele für die Groppe:

Schutz und Entwicklung der Lebens-raumqualität für die Groppe

Festsetzung von Schutzzielen für Arten /Lebensräume sowie Populati-onen wildlebender Vogelarten ge-mäß Anhang I der FFH- Vogel-schutzrichtlinie:

- Schutzziele für den Eisvogel:

Erhaltung und Förderung der Eisvo-gelpopulation durch Schutz und Entwicklung geeigneter Lebensräu-me

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

- gezielte Lenkung des Erholungs-verkehrs in Brutgebieten des Eisvo-gels und Befahren des Gewässers durch Einrichtung von geeigneten Ein- und Ausstiegsstellen; - Vertragliche Vereinbarungen mit dem Kanuverband und gewerblichen Freizeitanbietern unter Beachtung der Verhaltensregeln des Deutschen Kanuverbandes in Naturschutzge-bieten

--Erhaltung und Pflege des struktur-reichen Kleinreliefs mit Felsvor-sprüngen, Felshöhlen sowie von Ufersteilwand- und Bachschotterle-bensräumen..

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

- Pflegehieb von Wiesen- und Ufer-gehölzen sowie Sträuchern und Gehölzstreifen außerhalb von Wald-beständen im 10- bis 15 jährigen Rhythmus bei abschnittsweisem Vorgehen

- Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, weil von den Biotoptypen und Le-bensräumen jeweils unterschiedliche Al-ters- und Entwicklungsstadien vorhanden sind

- Beibehaltung der derzeitigen extensiven Nutzung,

- Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegenden

(Landwirten und Landwirtinnen)

- Sicherung der Ufer- und Quellbe-reiche vor Trittbelastung.

- Die Direkttränken aus dem Bachlauf sol-len durch Selbsttränkeanlagen ersetzt oder auf einzelne abgezäunte Bereiche be-schränkt werden.

Bei der Durchführung von Pflegemaßnah-men und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnatur-schutz und die Bewirtschaftungspakete

LP1 "Untere Wupper"

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nach dem Kreiskulturlandschaftsprogramm (KuLaPro) in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2; Anhang)

-Extensivierung der Grünlandnut-zung zur Entwicklung artenreicher, standortgerechter Grünlandgesell-schaften sowie zur Vermeidung von Tritt- und Narbenschäden

Vgl. Ziffern 5.1-200; 5.1-201

-Naturschutzgerechte Bewirtschaf-tung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden, ehemaligen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünland-gesellschaften sowie Offenhaltung verbuschter Hangflächen

vgl. Ziffern 5.1-300; 5.1-301; 5.1-302; 5.1-303; 5.1-305; 5.1-309

-Beibehaltung der extensiven Grün-landnutzung zur Erhaltung artenrei-cher Grünlandgesellschaften

vgl. Ziffern 5.1-400; 5.1-401; 5.1-402; 5.1-403

-Beseitigung von Nadelholzauffors-tungen und Hybridpappelbeständen in den Auen, Quellbereichen, Siefen und auf allen feuchten und nassen Standorten, zur Entwicklung des Artenpotentials.

vgl. Ziffern 5.1-4; 5.1-5 bis 5.1-11

-Beseitigung oder naturnahe Gestal-tung der ungenehmigten (Fisch-)Teiche, zur Entwicklung naturnaher Auenstandorte sowie zur Verbesse-rung der Wasserqualität sowie Be-seitigung von Verrohrungen zur Wiederherstellung der Durchgängig-keit der Fließgewässer.

vgl. Ziffern 5.1- 100; 5.1-101 bis 5.1-103 sowie 5.1-109 ; 5.1-112

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

LP1 "Untere Wupper"

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-Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feuchtwälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.2-3; 4.2-4 bis 4.2-23

-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.3-2; 4.3-3 bis 4.3-6 sowie 4.3-14

-Untersagung des Kahlhiebes der Steilhang-Laubholzbestände und Wiederaufforstung der Steilhang-Laubholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft

vgl. Ziff. 4.3- 100; 4.3-101 bis 4.3-107

- Erhaltung von bis zu 10 starken Bäumen des Oberstandes je ha (insbesondere Horst- und Höhlen-bäume sowie sonstige Biotopbäume) einschließlich der Zerfallsphase, in über 120- jährigen Laubholzbestän-den

vgl. Ziff. 4.3- 200; 4.3-201; 4.3-202

-Wiederaufforstung der Laub- und Nadelholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft. Zulässig ist die trupp-, gruppen- oder horstweise Beimi-schung standortgerechter Nadel-baumarten, bei einem Flächenanteil von maximal 20% und Begrenzung des Kahlhiebes auf 0,3 ha.

vgl. Ziff. 4.3-300; 4.3-301; 4.3-303 sowie 4.3-304 bis 4.3-308

-Wiederaufforstung der Nadelwald-bestände in Steilhanglagen mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft. Zulässig ist die trupp-, gruppen- oder horstweise Beimischung standortge-

LP1 "Untere Wupper"

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rechter Nadelbaumarten, bei einem Flächenanteil von maximal 20% und Begrenzung des Kahlhiebes auf 0,3 ha

Vgl. Ziffer 4.3-400

-Untersagung des Kahlhiebes zu Nadelwaldbeständen in Steilhangla-gen. Wiederaufforstung der Waldbestän-de mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft.

Vgl. Ziffer 4.3-600

Für die Standorte der nachfolgend genannten natürlichen Waldgesell-schaften, dem prioritären Lebensraum der

Erlen-Eschenwälder und Weich-holzauenwälder (91E0) sowie

Vorrangiges Ziel dieser Festsetzung ist die Erhaltung und Entwicklung großflächig zusammenhängender Hainsimsen-Buchenwälder sowie die Erhaltung, Erwei-terung und Entwicklung der Erlen-Eschen-Wälder und Weichholzauenwälder (91E0)

nach Anhang I der FFH- Richtlinie insbe-sondere in den nördlichen Waldflächen /Wuppersteilhängen, Auenbereichen der Wupper und der zulaufenden Seitensiefen nördlich Leichlingen und Witzhelden

-für die bedeutsamen Lebensräume der repräsentativen und flächigen Hainsimsen-Buchenwälder gem.

Anhang I der FFH-Richtlinie, wird ergänzend zu den besonderen Fest-setzungen für die forstliche Nutzung gem. § 25 LG-NW (Ziffern 4.2 und 4.3) festgesetzt:

a) Für Hainsimsen-Buchenwälder (9110) gem. Anhang I der FFH- Richtlinie

- Bei Wiederaufforstungen als hauptbestandsbildende Baumart die bodenständige Laubbaumart:

- Rot-Buche (Fagus sylvatica),

Neben den nebenstehend genannten Baumarten wird die Bestandsanreicherung in der Strauchschicht, am Waldrand durch

Wald-Hülse (Ilex aquifolium) und Trauben- Holunder (Sambucus racemosa)

angestrebt.

und als Nebenbaumarten:

-Stiel-Eiche (Quercus robur),

-Trauben-Eiche (Quercus petraea),-Sand-Birke (Betula pendula),

Gemeine Eberesche (Sorbus aucuparia), ausschließlich zu verwenden.

Die forstliche Bewirtschaftung soll sich an der Erhaltung, der Pflege und der Entwick-lung der Hainsimsen-Buchenwälder aus-richten

-die forstliche Bewirtschaftung nur Die Verjüngung der Bestände wird zur

LP1 "Untere Wupper"

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einzelstamm- bis gruppenweise durchzuführen, wobei Saumschlag-verfahren im Rahmen der Verjün-gung von Beständen zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Uralt-bäume und Höhlenbäume. Diese Strukturen sind zu erhalten.

Sicherung autochthoner Bestände vorran-gig auf dem Wege der Naturverjüngung angestrebt. Die Ausnahme gilt auch für tote Höhlenbäume.

b) Für die prioritären Lebensräume

der Erlen-Eschen-Wälder und

Weichholzauenwälder (91E0) gem. Anhang I der FFH-Richtlinie

-Bei Wiederaufforstungen als haupt-bestandsbildende Baumarten die bodenständigen Laubbau-marten:

- Schwarz-Erle (Alnus glutino-sa),

- Gemeine Esche (Fraxinus excelsior),

- Stiel-Eiche (Quercus robur),

und als Nebenbaumarten:

- Hainbuche (Carpinus betu-lus),

- Feld-Ulme (Ulmus minor),

- Flatter-Ulme (Ulmus laevis),

- Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus),

- Schwarz-Pappel (Populus nigra, nur autochthon),

- Silber-Weide (Salix alba),

ausschließlich zu verwenden.

Neben den nebenstehend genannten Baumarten wird die Bestandsanreicherung in der Strauchschicht, am Waldrand durch

Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevi-gata), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Rote Wald-Johannisbeere (Ribes rubrum), Kratzbeere (Rubus caesius), Himbeere (Rubus ideaus), Sal-Weide (Salix caprea), Purpur-Weide (Salix purpurea), Mandelweide(Salix triandra), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus),

angestrebt.

Die forstliche Bewirtschaftung soll sich an der Erhaltung, der Pflege und der Entwick-lung des Auewaldes ausrichten.

- die forstliche Bewirtschaftung nur einzelstamm- bis gruppenweise durchzuführen, wobei Saumschlag-verfahren im Rahmen der Verjün-gung von Beständen zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Uralt-bäume und Höhlenbäume. Diese Strukturen sind zu erhalten.

Die Verjüngung der Bestände wird zur Sicherung autochthoner Bestände vorran-gig auf dem Wege der Naturverjüngung angestrebt. Die Ausnahme gilt auch für tote Höhlenbäume.

LP1 "Untere Wupper"

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10; 11

2.1- 2 Naturschutzgebiet Siefental nördlich Oberschmitte

Lage Siefen und bewaldete Flächen nördlich Leichlingen -Oberschmitte und Bennert

Gebietsbeschreibung

Altholzreicher Buchenwald in einem engen Siefental. Im unteren Talabschnitt Erlenau-enwald mit Quellbach.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 24 aus-führlich beschrieben.

Flächengröße: 8, 66 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung eines Laubwaldkomplexes in einem land-schaftstypischen Kerbtal des Berg-ischen Landes,

insbesondere zur Erhaltung von feuchten bis nassen Waldbereichen sowie naturnah ausgeprägte Quell-mulden und Quellsümpfe geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet stellt mit einem gut ausgebilde-ten Biotopkomplex, naturnaher Siefen, Quellmulden sowie Waldbeständen einen wertvollen Lebensraum dar.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

-Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhanden sind,

-Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegenden (Landwirten und Landwirtinnen).

-Bei der Durchführung von Pflegemaß-nahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Land-wirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertrags-naturschutz und die Bewirtschaftungspake-te nach dem Kreis-Kulturlandschafts-

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programm (KuLaPro), in der jeweils gülti-gen Fassung, vorrangig anzuwenden (sie-he Kapitel unter Ziffer 6.2).

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

-Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feuchtwälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.2-1; 4.2-2

-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.3-1

-Wiederaufforstung der Laub- und Nadelholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft. Zulässig ist die trupp-, gruppen- oder horstweise Beimi-schung standortgerechter Nadel-baumarten, bei einem Flächenanteil von maximal 20% und Begrenzung des Kahlhiebes auf 0,3 ha.

vgl. Ziff. 4.3- 300; 4.3-302

6

2.1- 3 Naturschutzgebiet

Wald bei Müllerhof

Lage

nördlich Leichlingen-Ziegwebersberg

Gebietsbeschreibung

Laubwaldbestand am Rande der Wupper-aue, von einem naturnahen Bach durchzo-gen. Erlenwald, Eschenwald, z.T. mit Verbruchungstendenzen. Auf erhöhten grundwasserferneren Böden Waldflächen mit Buchen-Eichenwald mit z.T. altem großkronigen Baumbestand.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 5 ausführ-lich beschrieben.

Flächengröße: 6,83 ha

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Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften und Lebens-stätten bestimmter wildwachsender Pflanzen (Bruchwald und Auenwald sowie Altholzbestände) und wildebender Tierarten sowie aus naturgeschichtlichen Gründen, we-gen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes geschützt.

Ökologische Bedeutung

Wegen der hohen Arten- und Strukturviel-falt und den naturnahen Waldbestand und Bach ist dieses Gebiet von besonderer regionaler Bedeutung.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich in den unter 2.1 A1 bis 31 genannten Ver-boten verboten:

- den Grundwasserspiegel zu verän-dern sowie Bewässerungs-, Entwäs-serungs- oder andere den Wasser-haushalt verändernden Maßnahme vorzunehmen

Das Verbot dient dem Erhalt und Siche-rung der von dem hoch anstehenden Grundwasserspiegel bzw. von dauerhafter Vernässung abhängigen seltenen Biotop-standorte der Bruch -und Auwälder.

- in den Beständen des grundwas-sernahen Erlenbruch- und Auenwal-des das auf natürliche Weise anfal-lende, liegende oder stehende Tot-holz zu entfernen, Bodenschutzkalkungen durchzufüh-ren

Erhaltung von ökologisch wertvollen Le-bensräumen und Kleinstandorte für ange-passte Tier- und Pflanzenarten

-die staunassen Bereiche mit Forst-maschinen zu befahren.

Erhaltung der druckempfindlichen Aue- und Bruchwaldböden und des Lebensrau-mes von angepassten Pflanzen- und Tie-rarten.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

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Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Bei der Durchführung von Pflegemaß-

nahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaf-tungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro), in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2).

Der für das Naturschutzgebiet „Wald bei Müllerhof“ vorliegende Biotoppflege- und Entwicklungsplan ist im Rahmen der Durchführung von Pflege- und Entwick-lungsmaßnahmen zu beachten.

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.3-7

9; 10

2.1- 4 Naturschutzgebiet Roderbachtal mit Seitensiefen

Lage Bewaldeter Quellbereich bei Leichlingen- Bröden mit weiteren Verlauf östlich des Roderhof bis südlich Balkerberg

Gebietsbeschreibung

Steilwandiges Sohlenkerbtal entlang des Roderbaches. Mehrere seitlich eingeschnit-tene Siefen mit Quellbächen und ausge-prägten Quellmulden. In den Hangberei-chen strukturreicher Buchenwald mit star-kem Baum- und Altholz. In den Oberhän-gen bis in die Talsohle hinein Fichtenauf-forstungen. Entlang des mäandrierenden Roderbaches schmale Auenbereiche mit Auenwaldbildungen. Im Unterlauf einige alte ungenutzte Teiche.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 30 aus-führlich beschrieben.

Flächengröße: 10,26 ha

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Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung und Wiederherstellung eines Siefenkomplexes mit naturnahen Quellbereichen sowie begleitenden Waldbeständen sowie einer land-schaftstypischen Geländemorpholo-gie geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Roderbachtalsystem bildet mit dem gut ausgebildeten Biotopkomplex, Reste von naturnahen gewässerbegleitenden Auenwäldern sowie der hohen Strukturviel-falt und einem naturnahen Gewässerver-lauf und verlandenden Kleingewässern einen wertvollen Lebensraum, besonders für Amphibien.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Bei der Durchführung von Pflegemaß-nahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaf-tungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro), in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2).

-Beseitigung von Nadelholzauffors-tungen und Hybridpappelbeständen in den Auen, Quellbereichen, Siefen und auf allen feuchten und nassen Standorten, zur Entwicklung des Artenpotentials.

vgl. Ziffern 5.1-12; 5.1-13; 5.1-14; 5.1-15; 5.1-16

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-Beseitigung oder naturnahe Gestal-tung der ungenehmigten (Fisch-)Teiche, zur Entwicklung naturnaher Auenstandorte sowie zur Verbesse-rung der Wasserqualität sowie Be-seitigung von Verrohrungen zur Wiederherstellung der Durchgängig-keit der Fließgewässer.

vgl. Ziffern 5.1-104 bis 5.1-108

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

-Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feuchtwälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.2- 26; 4.2-27

-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.3-11

-Wiederaufforstung der Laub- und Nadelholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft. Zulässig ist die trupp-, gruppen- oder horstweise Beimi-schung standortgerechter Nadel-baumarten, bei einem Flächenanteil von maximal 20% und Begrenzung des Kahlhiebes auf 0,3 ha.

Vgl. Ziff. 4.3-311

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9; 10

2.1- 5 Naturschutzgebiet

Grünscheider Bach

Lage

südlich Leichlingen- Grünscheid

Gebietsbeschreibung

Sehr strukturreiches Siefental, südlicher Quellbachzulauf z.T Sturzquelle über Fels-vorsprünge. In den Waldbeständen z.T. stehendes Totholz. Bach periodisch was-serführend.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 31 aus-führlich beschrieben.

Flächengröße: 4,25 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung und Wiederherstellung eines Siefens mit Quellbereichen, einem naturnahen Bach, sowie begleitenden natur-nahen Waldbeständen als gebiets-typischer Biotop des Bergischen Landes geschützt

Ökologische Bedeutung

Gut ausgebildeter und strukturreicher Le-bensraum eines Quellbaches mit Ranker-Felsböden, Felskluften, Kleinhöhlensowie Quellaustritte und eines naturnahen Bach-verlaufes mit Hochstauden- und Quellflu-ren mit z.T. gefährdeten und seltenen Pflanzengesellschaften.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten: -Erhaltung und Pflege des besonde-ren Kleinreliefs mit Felsvorsprüngen und Quellaustritten

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Bei der Durchführung von Pflegemaß-nahmen und dem Abschluss von Pflege-

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und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaf-tungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro), in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2).

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

-Wiederaufforstung der Laub- und Nadelholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft. Zulässig ist die trupp-, gruppen- oder horstweise Beimi-schung standortgerechter Nadel-baumarten, bei einem Flächenanteil von maximal 20% und Begrenzung des Kahlhiebes auf 0,3 ha.

Vgl. Ziff. 4.3-309

9;17;18

2.1- 6 Naturschutzgebiet

Weltersbachtal

Lage

Gebiet des Welterbachtales östlich Leich-lingen, nördlich Junkersholz, bei Roderbirken,Bremersheide bis westlich Weltersbach

Gebietsbeschreibung

Auf der Talsohle des Weltersbaches Kom-plex aus Weidegrünland mit unterschiedli-cher Standortfeuchte, Grünlandbrachen, Einzelbäume und Aufforstungsflächen.

Gewässer des Weltersbaches, der zumeist von Ufergehölz gesäumt wird. Mehrere zulaufende Siefen und Quellbereiche.

An den Talhängen überwiegend Buchen-wald, Seitensiefen, z.T. feucht mit Quellbä-chen, z.T. trocken.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 22 sowie Nr. 34 (Seitensiefen südl. Sankt Heribert) ausführlich beschrieben.

Flächengröße: 36,09 ha

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62

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen Bachaue mit Quellbereichen, natur-nahem Bach, Feuchtgrünland als Lebensraum seltener und gefährde-ter Pflanzen- und Tierarten sowie naturnahen Waldbeständen in ei-nem größeren Sohlental des Berg-ischen Landes geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Weltersbachtal mit seinen zulaufen-den Seitensiefen stellt mit der hohen Struk-turvielfalt, der Flächengröße, dem Bestand an gefährdeten Pflanzengesellschaften und einzelnen Tier- und Pflanzenarten sowie der naturnahen Ausprägung Bach und einen wertvollen Lebensraum für Höhlen-brüter, Amphibien und Libellen dar. Es ist von überregionaler Bedeutung.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Pflegehieb von Wiesen- und Ufer-gehölzen sowie Sträuchern sowie Gehölzstreifen in 10- bis 15 -jährigen Rhythmus bei abschnittsweisen Vorgehen;

-Sicherung von Ufer- und Quellbe-reichen / Quellmulden vor Trittbelas-tung

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Bei der Durchführung von Pflegemaß-nahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaf-tungspakete nach dem Kreis-Kulturland-schaftsprogramm (KuLaPro), in der je-weils gültigen Fassung, vorrangig anzu-wenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2).

-Extensivierung der Grünlandnut-zung zur Entwicklung artenreicher, standortgerechter Grünlandgesell-schaften sowie zur Vermeidung von Tritt- und Narbenschäden.

Der für das Naturschutzgebiet „Weltersbachtal“ vorliegende Biotoppflege- und Entwicklungsplan ist im Rahmen der Durchführung von Pflege- und Entwick-lungsmaßnahmen zu beachten.

Vgl. Ziffern 5.1-207; 5.1-208; 5.1-209

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-Naturschutzgerechte Bewirtschaf-tung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden, ehemaligen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünland-gesellschaften.

Vgl. Ziffern 5.1-308; 5.1-319; 5.1-320

-Beibehaltung der extensiven Grün-landnutzung zur Erhaltung artenrei-cher Grünlandgesellschaften

Vgl. Ziffer 5.1-408

-Beibehaltung der intensiven Grün-landnutzung zur Erhaltung des offe-nen sowie strukturreichen Land-schaftscharakters und der Biotop-vielfalt

vgl. Ziffern: 5.1-602; 5.1-603; 5.1-604

Die Bewirtschaftungsweise und Ausbrin-gung von Wirtschaftsdüngern erfolgt nach „Maßgabe der guten fachlichen Praxis“. Der Rheinisch- Bergische Kreis ist be-strebt, unter Berücksichtigung der zukünfti-gen betrieblichen Entwicklungen, eine Ex-tensivierung der nebenstehenden Flächen nach Maßgabe des Kulturlandschaftspro-grammes anzustreben.

-Beseitigung von Nadelholzauffors-tungen und Hybridpappelbeständen in den Auen, Quellbereichen, Siefen und auf allen feuchten und nassen Standorten, zur Entwicklung des Artenpotentials.

vgl. Ziffern: 5.1- 17; 5.1-18; 5.1-30 bis 5.1-35 sowie 5.1-37

-Beseitigung oder naturnahe Gestal-tung der ungenehmigten (Fisch-)Teiche, zur Entwicklung naturnaher Auenstandorte sowie zur Verbesse-rung der Wasserqualität sowie Be-seitigung von Verrohrungen zur Wiederherstellung der Durchgängig-keit der Fließgewässer.

vgl. Ziffern: 5.1-110; 5.1-111; 5.1-116; 5.1-117; 5.1-118

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

-Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feuchtwälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.2-24; 4.2-25 sowie 4.2-28; 4.2-29; 4.2-30; 4.2-31; 4.2-32; 4.2-33; 4.2-34

LP1 "Untere Wupper"

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-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.3-8; 4.3-9; 4.3-10; 4.3-12; 4.3-13

-Untersagung des Kahlhiebes der Steilhang-Laubholzbestände und Wiederaufforstung der Steilhang-Laubholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft

Vgl. Zifff. 4.3-108; 4.3-109

-Wiederaufforstung der Laub- und Nadelholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft. Zulässig ist die trupp-, gruppen- oder horstweise Beimi-schung standortgerechter Nadel-baumarten, bei einem Flächenanteil von maximal 20% und Begrenzung des Kahlhiebes auf 0,3 ha.

Vgl. Ziff. 4.3-310; 4.3-312

42; 43

2.1- 7 Naturschutzgebiet

Höhscheider Bachtal

Lage

südlich Leichlingen -Höhscheid bis Wersbacher Mühle sowie Seitensiefen östlich Burscheid- Berringhausen und bei Kippekoven

Gebietsbeschreibung

Breites Sohlental des Höhscheider Baches mit bewaldeten Talhängen. Südhang mit Buchen-Traubeneichen-Mischwald und starkem Baumholz. Nordhang und Talsoh-le mit Grünland, Talsohlenbereich mit Wei-den, diese sind stellenweise stärker ver-sumpft. Außerdem diverse Grün-landbrachen, z.T. Fichtenpflanzungen so-wie riegelartige Fichtenbestände in der Talsohle.

Nebentäler mit Magerwiesen und -weiden. Entlang der Tal- und Uferböschungen alte Baumreihen und großkronigeres Uferge-hölz. An den Hängen naturbetonte alters-heterogene Feldgehölze und Gebüsche.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 70 sowie Nr. 69 (südliche Teilbereiche) ausführlich beschrieben.

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Flächengröße: 19,65 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung und Wiederherstellung eines verzweigten Bachtalsystems des Bergischen Landes mit zulaufenden Quellsiefen, einem naturnah mäandrierendem Bach, Gehölzbeständen sowie ex-tensiv genutztem Grünland als struk-turreicher Lebensraum gebietstypi-scher Arten geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Höhscheider Bachtal weist gut ausge-bildete und gefährdete Pflanzengesell-schaften, naturnahe Bachabschnitte, einen gut ausgebildeten Biotopkomplex und eine hohe Strukturvielfalt auf. Daher stellt es einen wertvollen Lebensraum für bedrohte Pflanzen und Tiere dar.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Pflegehieb von Wiesen- und Ufer-gehölzen sowie Sträuchern sowie Gehölzstreifen in 10- bis 15 -jährigen Rhythmus bei abschnittsweisen Vorgehen, -Erhaltung von besonderen Land-schaftsstrukturen (Schneitelbäume, alte Baumreihen, Hecken, Feldge-hölze); -Sicherung von Ufer- und Quellbe-reichen vor Viehtrittbelastung

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Bei der Durchführung von Pflegemaß-nahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaf-tungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro), in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2).

-Extensivierung der Grünlandnut-zung zur Entwicklung artenreicher, standortgerechter Grünlandgesell-schaften sowie zur Vermeidung von Tritt- und Narbenschäden.

Vgl. Ziffern 5.1-202; 5.1-213

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-Naturschutzgerechte Bewirtschaf-tung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden, ehemaligen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünland-gesellschaften.

Vgl.. Ziffern 5.1-310; 5.1-322

-Beibehaltung der extensiven Grün-landnutzung zur Erhaltung artenrei-cher Grünlandgesellschaften

Vgl. Ziffern 5.1-404; 5.1-405; 5.1-410

-Beseitigung von Nadelholzauffors-tungen und Hybridpappelbeständen in den Auen, Quellbereichen, Siefen und auf allen feuchten und nassen Standorten, zur Entwicklung des Artenpotentials.

vgl. Ziffern 5.1-19 bis 5.1-23

-Beseitigung oder naturnahe Gestal-tung der ungenehmigten (Fisch-)Teiche, zur Entwicklung naturnaher Auenstandorte sowie zur Verbesse-rung der Wasserqualität sowie Be-seitigung von Verrohrungen zur Wiederherstellung der Durchgängig-keit der Fließgewässer.

Vgl. Ziffern 5.1-113; 5.1-114; 5.1-120

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

-Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feuchtwälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.2-35; 4.2-36

-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.3-15; 4.3-16; 4.3-17; 4.3-18

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2

2.1- 8 Naturschutzgebiet

Riedbachaue

Lage

Westlich Leichlingen- Förstchen bis südlich „Am Further Weiher“

Gebietsbeschreibung

Arten- und strukturreiche Grünlandflächen

(Wiesen und Weiden) mit unterschiedlicher Nutzungsintensität sowie kleinräumig wechselnder Standortfeuchte.

Die Grünlandflächen werden durch Feuchtgräben durchflossen, die z.T. mit Hochstaudenfluren oder Riedgras um-säumt sind.

Zudem sind im Gebiet strukturreiche Gehölzbestände (Feldgehölze, Hecken, Baumreihen sowie auch landschaftsbild-prägende Einzelbäume sowie im Osten „Im Roßlenbruch“ ein flächiger Bestand einer Gehölzsukzessionsfläche vorhanden.

Im südlichen Bereich bei „Am Further Wei-her“ befinden sich naturnahe strukturrei-che und ältere Bestände eines Auenwaldes (u.a. mit Silberweiden- Roterlenbeständen) Das Gebiet ist im Ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 1 ausführ-lich beschrieben.

Flächengröße: 23, 5 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung, Ent-wicklung und Sicherung des Fliess-gewässers des Riedbaches und seiner gehölzreichen Auenbereiche, Feucht- und Naßfluren sowie

Riedgrasbestände und Röhrichte

landschaftsbildprägender Gehölzbestände (Einzelbäume, Baumreihen, Hecken und Feldge-hölze) sowie

als Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher, teilweise in im Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vögel, Amphibien und Wirbellose geschützt.

Ökologische Bedeutung

Wegen der hohen Strukturvielfalt, der un-terschiedlich auch kleinräumig wechseln-den Standortfaktoren stellt das Gebiet ei-nen bedeutsamen Lebensraum für viele Pflanzen- und Tierarten dar.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des

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Schutzzweckes ist zusätzlich in den unter 2.1 A1 bis 31 genannten Ver-boten verboten:

-Waldflächen umzuwandeln und in eine andere Nutzung zu überführen;

Dieses Verbot betrifft alle im Schutzgebiet befindlichen nach Landesforstgesetz zuzu-ordnenden Waldflächen.

-mit Luftfahrzeugen aller Art ein-schließlich Drachenfliegern, Gleit-schirmen sowie mit Heißluftballonen zu starten und zu landen.

Dieses Verbot dient zum Erhalt und Scho-nung von Lebensräumen im offenen Grün-land bodenbrütenden Tierarten, zur Ver-meidung der Störung des Brutgeschäftes der Vögel sowie zum Schutz der Feucht- und Nasswiesen bzw. Grünlandbrachen.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Sicherung von Ufer- und Quellbe-reichen sowie Riedgras- und Röhrrichtbeständen vor Trittbelas-tung. Erhaltung und Pflege von Ein-zelbäumen (Kopfbäume)

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Bei der Durchführung von Pflegemaß-nahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaf-tungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro), in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2).

-Extensivierung der Grünlandnut-zung zur Entwicklung artenreicher, standortgerechter Grünlandgesell-schaften sowie zur Vermeidung von Tritt- und Narbenschäden.

Vgl. Ziffern 5.1-203; 5.1-204

-Naturschutzgerechte Bewirtschaf-

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tung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden, ehemaligen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünland-gesellschaften.

Vgl.. Ziffern 5.1-311; 5.1-312; 5.1-313; 5.1-314; 5.1-315

-Beibehaltung der extensiven Grün-landnutzung zur Erhaltung artenrei-cher Grünlandgesellschaften

Vgl. Ziffer 5.1-406

-Beibehaltung der intensiven Grün-landnutzung zur Erhaltung des offe-nen sowie strukturreichen Land-schaftscharakters und der Biotop-vielfalt

vgl. Ziffer 5.1-600

Die Bewirtschaftungsweise und Ausbrin-gung von Wirtschaftsdüngern erfolgt nach „Maßgabe der guten fachlichen Praxis“. Der Rheinisch- Bergische Kreis ist be-strebt, unter Berücksichtigung der zukünf-tigen betrieblichen Entwicklungen, eine Extensivierung der nebenstehenden Flä-chen nach Maßgabe des Kulturland-schaftsprogrammes anzustreben.

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

-Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feuchtwälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.2-37

-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.3 -19; 4.3-20; 4.3-21; 4.3-22

-Untersagung des Kahlhiebes und Wiederaufforstung der Laub- und Nadelholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft. Zulässig ist die trupp-, gruppen- oder horstweise Beimi-schung standortgerechter Nadel-baumarten, bei einem Flächenanteil von maximal 20%.

Vgl. Ziff. 4.3-500

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1; 2

2.1- 9 Naturschutzgebiet

Grünland- und Waldflächen bei Rot-henberg

Lage

südlich und westlich Leichlingen-

Rothenberg ( zwei Flächen)

Gebietsbeschreibung

Im Norden des Gebietes vielseitige Stan-dorte auf grundwasserbeeinflussten Böden wie Wälder, Wiesen, Brachen. Waldberei-che mit Birken und Erlenbruchcharakter.

Außerdem Feuchtwiesen und -weiden, Großseggenrieder und Röhrichtbestände.

Auf trockeneren Sandböden Eichenwald. Im südlichen Teil stark reliefiertes Gelände mit Kiefern-Eichenwald, Grünlandbrachen und Streuobstwiesen.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 2 ausführ-lich beschrieben.

Flächengröße: 11,14 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zum Erhalt eines reichhaltigen Feuchtgebietkomplexes mit Feucht- und Nasswiesen und Weiden, Bin-sen- und Riedgrasbeständen sowie Waldbestände von Bruchwäldern (Birken- Roterlenbruchwald) sowie

arten- und strukturreichen Laub-mischwäldern auf nährstoffärmeren sandigen Böden geschützt.

Ökologische Bedeutung

Wegen dem gut ausgebildeten Biotopkom-plex mit regionaler Bedeutung mit seltene-ren und gefährdeten Pflanzengesellschaf-ten sowie hoher Strukturvielfalt stellt das Gebiet einen wertvollen Lebensraum für bedrohte Tiere und Pflanzen dar.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich in den unter 2.1 A1 bis 31 genannten Ver-boten verboten:

- den Grundwasserspiegel zu verän-dern sowie Bewässerungs-, Entwäs-serungs- oder andere den Wasser-haushalt verändernden Maßnahme vorzunehmen

Das Verbot dient dem Erhalt und Siche-rung der von dem hoch anstehenden Grundwasserspiegel bzw. von dauerhafter Vernässung abhängigen seltenen Biotop-standorte der Bruch -und Auwälder.

- in den Beständen des grundwas-sernahen Erlenbruch- und Auenwal-des das auf natürliche Weise anfal-lende, liegende oder stehende Tot-holz zu entfernen, Bodenschutzkalkungen durchzufüh-

Erhaltung von ökologisch wertvollen Le-bensräumen und Kleinstandorte für ange-passte Tier- und Pflanzenarten

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ren

- die staunassen Bereiche mit Forstmaschinen zu befahren.

Erhaltung der druckempfindlichen Aue- und Bruchwaldböden und des Lebensrau-mes von angepassten Pflanzen- und Tie-rarten.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Sicherung von Ufer- und Quellbe-reichen vor Viehtrittbelastung

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Bei der Durchführung von Pflegemaß-nahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaf-tungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro), in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2).

-Extensivierung der Grünlandnut-zung zur Entwicklung artenreicher, standortgerechter Grünlandgesell-schaften sowie zur Vermeidung von Tritt- und Narbenschäden.

Vgl. Ziffer 5.1-205

-Naturschutzgerechte Bewirtschaf-tung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden, ehemaligen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünland-gesellschaften.

Vgl. Ziffer 5.1-316

-Beibehaltung der extensiven Grün-landnutzung zur Erhaltung artenrei-cher Grünlandgesellschaften

Vgl. Ziffern 5.1-407; 5.1-414

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

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-Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feuchtwälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.2-38

-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.3-23

-Wiederaufforstung der Laub- und Nadelholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft. Zulässig ist die trupp-, gruppen- oder horstweise Beimi-schung standortgerechter Nadel-baumarten, bei einem Flächenanteil von maximal 20% und Begrenzung des Kahlhiebes auf 0,3 ha.

Vgl. Ziff. 4.3- 313

4;5;9

2.1- 10 Naturschutzgebiet

Balkener Feld

Lage

Gebiet südlich Leichlingen-Balken

Gebietsbeschreibung

Kleinräumiger Wechsel von feucht-nassen Hochstaudenfluren sowie Binsen- und Kleinseggenrieder, Schilfröhrichten. Au-ßerdem Weidengebüsche, Bestände aus älteren Hybridpappeln auf Flachmoortorf.

Im Bereich der vg. Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren mehrere quellfeuchte Standorte als Lebensraum seltener und gefährdeter Pflanzenarten- und Gesell-schaften (u.a. Orchideen).

Im Gebiet befindet sich zudem ein graben-artiges Gewässer.

Zudem befindet sich im Bereich eines Ge-ländeaufschlusses (Kaule) ein naturnaher Hainbuchen- Laubmischwald, im westli-chen Bereich offene Grünlandflächen mit einem querenden Bach.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 20 aus-führlich beschrieben.

Flächengröße: 5,64 ha

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Schutzzweck Das Gebiet wird zum Erhalt und Sicherung eines Feucht-gebietkomplexes mit unterschiedli-chen, selten und gefährdeten Pflan-zengesellschaften, eines grabenarti-gen Gewässers sowie Pflanzen- und Tierarten geschützt.

Ökologische Bedeutung Wegen dem gut ausgebildeten Biotopkom-plex mit regionaler Bedeutung und hoher Strukturvielfalt stellt das Gebiet einen wert-vollen Lebensraum für gefährdete Tiere und Pflanzen (u.a. Orchideen) sowie Pflan-zengesellschaften dar. Das grabenartige Gewässer ist als Laichgewässer des Fa-denmolches von Bedeutung.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich in den unter 2.1 A1 bis 31 genannten Ver-boten verboten:

-Entwässerung oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes ver-ändernde Maßnahmen durchzufüh-ren.

Das Verbot dient dem Schutz der in Feucht- und Nassbereichen vorkommen-den gefährdeten und schützenswerten Pflanzengesellschaften (Seggen- und Bin-senrieder; Röhrichte sowie Riedgrasbe-stände und Orchideenbestände)

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Bei der Durchführung von Pflegemaß-nahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaf-tungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro),

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in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2).

-Extensivierung der Grünlandnut-zung zur Entwicklung artenreicher, standortgerechter Grünlandgesell-schaften sowie zur Vermeidung von Tritt- und Narbenschäden.

Vgl. Ziffer 5.1-206

-Naturschutzgerechte Bewirtschaf-tung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden, ehemaligen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünland-gesellschaften.

Vgl.. Ziffern 5.1- 317; 5.1-318

-Beibehaltung der intensiven Grün-landnutzung zur Erhaltung des offe-nen sowie strukturreichen Land-schaftscharakters und der Biotop-vielfalt

vgl. Ziffer 5.1-601

Die Bewirtschaftungsweise und Ausbrin-gung von Wirtschaftsdüngern erfolgt nach „Maßgabe der guten fachlichen Praxis“. Der Rheinisch- Bergische Kreis ist be-strebt, unter Berücksichtigung der zukünf-tigen betrieblichen Entwicklungen, eine Extensivierung der nebenstehenden Flä-chen nach Maßgabe des Kulturland-schaftsprogrammes anzustreben.

-Beseitigung von Nadelholzauffors-tungen und Hybridpappelbeständen in den Auen, Quellbereichen, Siefen und auf allen feuchten und nassen Standorten, zur Entwicklung des Artenpotentials.

vgl. Ziffer 5.1- 29

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

-Untersagung des Kahlhiebes der Steilhang-Laubholzbestände und Wiederaufforstung der Steilhang-Laubholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft

Vgl. Ziff. 4.3-110

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42

2.1-11 Naturschutzgebiet

Herkensiefen

Lage

Siefen und Waldflächen östlich Burscheid- Herkensiefen bis anliegend der L 359 nörd-lich Luisenthal

Gebietsbeschreibung

Kleines Siefental, beginnend südlich Ei-senkaul mit naturnahen buchenreichen Waldbeständen (z.T. mit älteren asthöhlen-reichen Stockausschlagbuchen) sowie mit einem naturnahen Bachverlauf.

Im weiteren südwestlichen Verlauf auch offene brachgefallene Grünlandfluren, Ma-gerwiesen und Feuchtbrachen mit beglei-tenden Gebüschen im Talgrund.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 63 aus-führlich beschrieben.

Flächengröße: 8,47 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zum Erhalt eines naturnah ausgebildeten und struktur-reichen Siefentales mit Feucht- Naßgrünlandbrachen und Quellflu-ren sowie

naturnahen Waldbestände mit ein-zelnen alten asthöhlenreichen Stockausschlagbuchen geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Siefental stellt aufgrund des gut aus-gebildeten Biotopkomplexes, des Vor-kommens gefährdeter Pflanzengesell-schaften sowie Waldgesellschaften und naturnaher Bachstrukturen einen wertvol-len Lebensraum dar.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

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Bei der Durchführung von Pflegemaß-nahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaf-tungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro), in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2).

-Extensivierung der Grünlandnut-zung zur Entwicklung artenreicher, standortgerechter Grünlandgesell-schaften sowie zur Vermeidung von Tritt- und Narbenschäden.

Vgl. Ziffer 5.1-212

-Naturschutzgerechte Bewirtschaf-tung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden, ehemaligen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünland-gesellschaften.

Vgl. Ziffer 5.1-321

-Beibehaltung der extensiven Grün-landnutzung zur Erhaltung artenrei-cher Grünlandgesellschaften

Vgl. Ziffer 5.1-409

-Beseitigung von Nadelholzauffors-tungen und Hybridpappelbeständen in den Auen, Quellbereichen, Siefen und auf allen feuchten und nassen Standorten, zur Entwicklung des Artenpotentials.

vgl. Ziffer 5.1- 38

-Beseitigung oder naturnahe Gestal-tung der ungenehmigten (Fisch-)Teiche, zur Entwicklung naturnaher Auenstandorte sowie zur Verbesse-rung der Wasserqualität sowie Be-seitigung von Verrohrungen zur Wiederherstellung der Durchgängig-keit der Fließgewässer.

vgl. Ziffern 5.1-119; 5.1-120

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

-Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feuchtwälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.2- 40; 4.2-41

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-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.3-26; 4.3-27

40;41;42;56;

57;58

2.1-12

Naturschutzgebiet Eifgenbachtal und Seitentäler

Lage Das Naturschutzgebiet umfasst das Eifgenbachtal in seinem Talraumabschnitt beginnend südlich Burscheid- Hilgen bis nördlich Schöllerhof sowie seine zulaufen-den Seitensiefen bei Dünweg, Lamerbusch, Kaltenherweg, Bellinghausen und Sträßchen. Darüber hinaus sind häufig mit Laubholz bestockte strukturreiche Talhänge sowie Hangwiesen mit einbezo-gen worden.

Schutzzweck:

Die Schutzausweisung erfolgt -zur Erhaltung und Entwicklung ei-nes zusammenhängenden und in weiten Teilen naturnahen, für den regionalen Biotopverbund besonders wichtigen Bachtalsystems ein-schließlich seiner zulaufenden zahl-reichen Seitensiefen, Grünlandflä-chen sowie begleitenden naturnahen Laubholzbeständen; -zur Erhaltung, Entwicklung und Pflege des vielge-staltigen Biotopkomplexes als Le-bensraum vieler seltener und ge-fährdeter Pflanzen- und Tierarten;

Gebietsbeschreibung: Reichhaltig gegliedertes Bachtalssystem des Eifgenbaches mit zahlreich zulaufen-den Seitensiefen und Quellbereichen, naturnah bewaldeten Hangwäldern mit Laubmischwäldern sowie Fichtenforste in den Talsohlen. Die Seitensiefen erfahren durch unterschiedliche Grünlandnutzungen eine hohe Standortvielfalt und ein reichhal-tiges Biotopmosaik bestehend aus Wei-den, Wiesen und Brachen Das Eifgenbachtal findet seine Fortsetzung zu dem südlich und östlich angrenzenden Plangebieten der Landschaftspläne Nr. 4 "Mittlere Dhünn " sowie Nr. 2 "Eifgenbachtal". Im Landschaftsplan "Eifgenbachtal" ist gleichfalls Naturschutz unter dem Schutzgebiet N 2.1-6 festge-setzt.

Flächengröße: 110,67 ha

-zur Erhaltung und Entwicklung von Nass- und Feuchtgrünland, Auen-wäldern, Ufergehölzen und naturna-hen Quellbereichen;

-zur Erhaltung von Quellbereichen sowie für das Rheinland bedeuten-den einmaligen Moosflora und Le-bensraum für Farne;

Der Rheinisch- Bergische Kreis ist be-strebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegever-trägen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

LP1 "Untere Wupper"

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-zur Erhaltung eines geowissen-schaftlich wertvollen ehemaligen Steinbruchs mit Rippelmarken bei Burscheid- Bökershammer

Ökologische Bedeutung:

-in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92 /43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildleben-den Tiere und Pflanzen (FFH- Richt-linie) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a LG sowie gemäß § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes

Das Gewässersystem der Dhünn und des Eifgenbaches wurde im Rahmen der Tran-che 2 als FFH- Gebiet DE –4809-301 „Eifgenbach von der Quelle bis zur Mün-dung in die Dhünn“ an die Europäische Union gemeldet.

Ausschlaggebend für die Meldung sind der im Gebiet vorkommende prioritäre Lebens-raum der Erlen- Eschen- und Weichholz-auenwälder mit landesweiter Bedeutung und das Vorkommen des Flussneunauges für die das Dhünn- Eifgenbachtal-System Lebensraum bietet.

a) zur Erhaltung folgender natürli-cher Lebensräume von gemein-

schaftlichen Interesse gemäß An-

hang I der FFH- Richtlinie:

-Erlen- Eschen- und Weichholz-

Auenwälder (91 E0) als prioritärer Lebensraum;

--Hainsimsen- Buchenwald (9110);

-Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)

Die naturnahen Bach- und Flusstäler wei-sen daneben als weitere für das europa-weite Biotopnetz Natura 2000 bedeutsame Lebensräume der Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder und typische Uferhoch-staudenfluren auf und bieten Lebensraum für das Bachneunauge und die Groppe, als weitere für das europaweite Biotopnetz Natura 2000 bedeutsame Arten.

b) zur Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume von ge-meinschaftlichen Interesse gemäß

Anhang I der FFH- Richtlinie:

-Fließgewässer mit Unterwasserve-getation (3260)

c) zur Erhaltung folgender wildle-bender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichen Interesse gemäß

Anhang II der FFH- Richtlinie:

- Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)

-Bachneunauge (Lampetra planeri)

-Groppe (Cottos gobio)

Das Naturschutzgebiet „Eifgenbachtal und Seitentäler“ umfasst das FFH- Gebiet nicht vollständig. Das FFH- Gebiet setzt sich nach Südwesten im Bereich des Land-schaftsplanes Nr. 4 „Mittlere Dhünn“ sowie auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen fort und beinhaltet Teile des Naturschutzgebie-tes gem. Ziffer 2.1-7 „Dhünntal und Linnefetal mit Seitentälern“. Im Bereich der Stadt Wermelskirchen fin-det das FFH- Gebiet in seinem weiteren nördlichen und östlichen Verlauf bis zu seinem Quellgebiet seine Fortsetzung im Landschaftsplangebiet Nr.2 „Eifgenbachtal“. Hierzu ist im vg. Land-schaftsplan das Naturschutzgebiet 2.1-6 „Eifgenbachtal und Seitensiefen“ festge-setzt.

Im Bereich der Kommunen Leverkusen, Leichlingen, Solingen und Remscheid wird das Gebiet mit dem FFH-Gebiet DE- 4808-301 „Wupper von Leverkusen bis Solingen“ (Tranche 2) als überregionales Biotop- und Lebensraum-Verbundsystem

LP1 "Untere Wupper"

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vernetzt (siehe hierzu das Naturschutzge-biet 2.1-1 "Wupperhänge mit Seitensiefen und der Wupper nördl. Witzhelden bis Leichlingen).

Ein Vogelschutzgebiet wurde im Geltungs-bereich dieses Landschaftsplanes nicht gemeldet.

Für die Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes als FFH-Gebiet ausschlaggebend wa-ren, werden zusätzlich folgende Schutzziele festgesetzt:

Schutzziele für die Erlen-Eschenwälder und Weichholzau-enwälder (91E0) prioritärer Le-bensraum):

Erhaltung und Entwicklung der na-turnahen Erlen-Eschenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungs-stufen /Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbrei-te, inklusive ihrer Vorwälder, Ge-büsch- und Staudenfluren.

Schutzziel für das Flussneunauge:

Erhaltung und Förderung der Le-bensraumqualität für das Fluss-neunauge.

Weiterhin werden für die Lebens-raumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz Natura 2000 und /oder für Arten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie bedeutsam sind, folgende Schutzziele festgesetzt:

Schutzziele für Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260):

Erhaltung und Entwicklung der na-turnahen Strukturen und der Dyna-mik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließgewässertyps und seiner kulturlandschaftlichen Prägung.

Schutzziele für die Hainsimsen-Buchenwälder (9110):

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

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Erhaltung und Entwicklung naturna-her Hainsimsen- Buchenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungs-stufen /Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbrei-te, inklusive ihrer Vorwälder, Ge-büsch-und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder

Schutzziele für die Stieleichen-Hainbuchenwälder (9160):

Erhaltung und Entwicklung naturna-her Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder mit ihrer typi-schen Fauna und Flora in ihren ver-schiedenen Entwicklungsstufen /Altersphasen und in ihrer standört-lich typischen Variationsbreite, inklu-sive ihrer Vorwälder, Gebüsch-und Staudenfluren sowie ihrer Waldrän-der

Schutzziele für das Bachneunau-ge:

Erhaltung und Förderung der Le-bensraumqualität für das Bachneun-auge.

Schutzziel für die Groppe:

Erhaltung und Förderung der Le-bensraumqualität für die Groppe.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Pflegehieb von Wiesen- und Ufer-gehölzen sowie Sträuchern und Gehölzstreifen außerhalb von Wald-beständen in 10- bis 15 -jährigen Rhythmus bei abschnittsweisem Vorgehen

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

-Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhanden sind,

-Erhaltung und Pflege von Ufersteil-wand- und Bachschotterlebensräu-me

-Beibehaltung der derzeitigen extensiven Nutzung,

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-Sofern Beeinträchtigungen von Pflanzen- und Tierarten, ihrer Ge-meinschaften und Lebensräume sowie des Naturhaushaltes durch die Erholungsnutzung festgestellt werden, sind diese durch eine ge-zielte Steuerung /Lenkung über ge-eignete Maßnahmen zu vermeiden.

-Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegenden (Landwirten und Landwirtinnen), -Die Direkttränken aus dem Bachlauf sol-len durch Selbsttränkeanlagen ersetzt oder auf einzelne abgezäunte Bereiche be-schränkt werden.

-Sicherung der Ufer- und Quellberei-che vor Trittbelastung.

-Extensivierung der Grünlandnut-zung zur Entwicklung artenreicher, standortgerechter Grünlandgesell-schaften sowie zur Vermeidung von Tritt- und Narbenschäden.

-Bei der Durchführung von Pflegemaß-nahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Land-wirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertrags-naturschutz und die Bewirtschaftungspake-te nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro), in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2).

Vgl. Ziffern 5.1-214; 5.1- 215; 5.1-216; 5.1-218

-Naturschutzgerechte Bewirtschaf-tung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden, ehemaligen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünland-gesellschaften.

Vgl. Ziffern 5.1-323; 5.1-326; 5.1-327; 5.1-328

-Beibehaltung der extensiven Grün-landnutzung zur Erhaltung artenrei-cher Grünlandgesellschaften

Vgl. Ziffern 5.1-411; 5.1-412; 5.1-413; 5.1-417

-Beseitigung von Nadelholzauffors-tungen und Hybridpappelbeständen in den Auen, Quellbereichen, Siefen und auf allen feuchten und nassen Standorten, zur Entwicklung des Artenpotentials.

vgl. Ziffern 5.1- 39 bis 5.1-43; 5.1-46; 5.1-47

-Beseitigung oder naturnahe Gestal-tung der ungenehmigten (Fisch-)Teiche, zur Entwicklung naturnaher Auenstandorte sowie zur Verbesse-rung der Wasserqualität sowie Be-seitigung von Verrohrungen zur Wiederherstellung der Durchgängig-keit der Fließgewässer.

vgl. Ziffer 5.1-121

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

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Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

-Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feuchtwälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.2- 44; 4.2-45 bis 4.2-56

-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.3-32; 4.3-33 bis 4.3- 40

-Untersagung des Kahlhiebes der Steilhang-Laubholzbestände und Wiederaufforstung der Steilhang-Laubholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft

vgl. Ziff. 4.3- 112; 4.3-113; 4.3-114; 4.3-115; 4.3-116 ; 4.3-117

- Erhaltung von bis zu 10 starken Bäumen des Oberstandes je ha (insbesondere Horst- und Höhlen-bäume sowie sonstige Biotopbäume) einschließlich der Zerfallsphase, in über 120- jährigen Laubholzbestän-den

vgl. Ziff. 4.3-203; 4.3-204; 4.3-205

Für die Standorte der nachfolgend genannten natürlichen Waldgesell-schaften,

-dem prioritärem Lebensraum der

Erlen-Eschenwälder und Weich-holzauenwälder (91E0) sowie

Vorrangiges Ziel dieser Festsetzung ist die Erhaltung der vorhandenen Stieleichen-Hainbuchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder sowie die Erhaltung, Erwei-terung und Entwicklung der Erlen-Eschen-Wälder und Weichholzauenwälder (91E0) nach Anhang I der FFH- Richtlinie, südlich Burscheid- Hilgen bis nördlich Odenthal- Altenberg.

-für die bedeutsamen Lebensräume der Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder und der reprä-sentativen Hainsimsen-

Buchenwälder gem. Anhang I der FFH- Richtlinie, wird ergänzend zu den besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gem. § 25 LG-NW (Ziffern 4.1; 4.2 und 4.3) festge-setzt:

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a) Für Stieleichen-Hainbuchenwälder (9160) gem. An-hang I der FFH- Richtlinie

Neben den nebenstehend genannten Baumarten wird die Bestandsanreicherung in der Strauchschicht, am Waldrand durch

- Bei Wiederaufforstungen als hauptbestandsbildende Baumarten die bodenständigen Laubbaumarten:

-Stieleiche (Quercus robur);

-Gemeine Esche (Fraxinus excel-sior);

-Hainbuche (Carpinus betulus)

Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba);Hasel (Corylus avellana), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Rote Wald-Johannisbeere (Ribes rubrum), Kratzbeere (Rubus caesius), Himbeere (Rubus ideus), Sal-Weide (Salix caprea), Purpur- Weide (Salix purpurea), Mandel-Weide (Salix triandra), Gewöhnlicher Schneeball (Virburnum opulus),

angestrebt.

und als Nebenbaumarten:

- Schwarzerle (Alnus glutinosa),

- Traubeneiche (Quercus petraea)

- Vogel-Kirsche (Prunus avium)

- Berg-Ahorn(Acer pseudoplatanus)

- Winter-Linde (Tilia cordata)

- Feld-Ulme(Ulmus minor)

- Flatter –Ulme (Ulmus laevis)

- Schwarz-Pappel(Populus nigra, nur autochton)

- Feld- Ahorn (Acer campestre)

- Sand-Birke (Betula pendula)

ausschließlich zu verwenden.

Die forstliche Bewirtschaftung soll sich an der Erhaltung, der Pflege und der Entwick-lung der Stieleichen-Hainbuchenwälder ausrichten

-die forstliche Bewirtschaftung nur einzelstamm-bis gruppenweise durchzuführen, wobei Saumschlag-verfahren im Rahmen der Verjün-gung von Beständen zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Uralt-bäume und Höhlenbäume. Diese Strukturen sind zu erhalten.

Die Verjüngung der Bestände wird zur Sicherung autochthoner Bestände vorran-gig auf dem Wege der Naturverjüngung angestrebt. Die Ausnahme gilt auch für tote Höhlenbäume.

b) Für Hainsimsen-Buchenwälder (9110) gem. Anhang I der FFH- Richtlinie

- Bei Wiederaufforstungen als hauptbestandsbildende Baumart die bodenständige Laubbaumart:

- Rot-Buche (Fagus sylvatica),

Neben den nebenstehend genannten Baumarten wird die Bestandsanreicherung in der Strauchschicht, am Waldrand durch

Wald-Hülse (Ilex aquifolium) und Trauben- Holunder (Sambucus racemosa) ange-strebt.

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und als Nebenbaumarten:

- Stiel-Eiche (Quercus robur),

- Trauben-Eiche (Quercus petraea),-Sand-Birke (Betula pendula),

- Gemeine Eberesche (Sorbus aucuparia),

ausschließlich zu verwenden.

Die forstliche Bewirtschaftung soll sich an der Erhaltung, der Pflege und der Entwick-lung der Hainsimsen-Buchenwälder aus-richten

-die forstliche Bewirtschaftung nur einzelstamm-bis gruppenweise durchzuführen, wobei Saumschlag-verfahren im Rahmen der Verjün-gung von Beständen zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Uralt-bäume und Höhlenbäume. Diese Strukturen sind zu erhalten.

Die Verjüngung der Bestände wird zur Sicherung autochthoner Bestände vorran-gig auf dem Wege der Naturverjüngung angestrebt. Die Ausnahme gilt auch für tote Höhlenbäume.

c) Für die prioritären Lebensräume

der Erlen-Eschen-Wälder und

Weichholzauenwälder (91E0) gem. Anhang I der FFH-Richtlinie

-Bei Wiederaufforstungen als haupt-bestandsbildende Baumarten die bodenständigen Laubbau-marten:

- Schwarz-Erle (Alnus glutino-sa),

- Gemeine Esche (Fraxinus excelsior),

- Stiel-Eiche (Quercus robur),

und als Nebenbaumarten:

- Hainbuche (Carpinus betu-lus),

- Feld-Ulme (Ulmus minor),

- Flatter-Ulme (Ulmus laevis),

- Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus),

- Schwarz-Pappel (Populus nigra, nur autochthon),

- Silber-Weide (Salix alba),

ausschließlich zu verwenden.

Neben den nebenstehend genannten Baumarten wird die Bestandsanreicherung in der Strauchschicht, am Waldrand durch

Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevi-gata), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Rote Wald-Johannisbeere (Ribes rubrum), Kratzbeere (Rubus caesius), Himbeere (Rubus ideaus), Sal-Weide (Salix caprea), Purpur-Weide (Salix purpurea), Mandelweide(Salix triandra), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus),

angestrebt.

Die forstliche Bewirtschaftung soll sich an der Erhaltung, der Pflege und der Entwick-lung des Auewaldes ausrichten.

-die forstliche Bewirtschaftung nur einzelstamm- bis gruppenweise durchzuführen, wobei Saumschlag-

Die Verjüngung der Bestände wird zur Sicherung autochtoner Bestände vorrangig auf dem Wege der Naturverjüngung ange-

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verfahren im Rahmen der Verjün-gung von Beständen zulässig ist. Ausgenommen hiervon sind Uralt-bäume und Höhlenbäume. Diese Strukturen sind zu erhalten.

strebt. Die Ausnahme gilt auch für tote Höhlenbäume.

4

2.1- 13 Naturschutzgebiet

Hülserbruch

Lage

Südlich Leichlingen-Rothenberg

Gebietsbeschreibung Waldflächen mit unterschiedlicher Boden-feuchte und Baumartenzusammensetzung

Im nördlichen Bereich wird das Gebiet von einzelnen Gräben und in Richtung der Wupper abfließenden Gewässern (Wei-ßensteinbach) durchzogen.

Auf staunassen Böden sind roterlenreiche Bruch- und Auenwälder mit z.T. Seggenbeständen vorhanden.

Auf trockeneren Standorten sind zudem jüngere Bergahornbestände sowie Ei-chenmischwälder anzutreffen.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 6 ausführ-lich beschrieben.

Flächengröße: 13,2 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zum Erhalt und Sicherung bodenfeuchter und nas-ser Standorte mit seltenen und ge-fährdeten Waldbeständen und Pflanzengesellschaften (Erlenbruch- und Auenwälder), verlandenden Kleingewässern, Siefen und Feucht-gräben geschützt

Ökologische Bedeutung

Regionale Bedeutung eines Erlenbruch-waldes sowie Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzengesellschaften und als wertvoller Lebensraum für Amphibien.

Zudem stellen die Feucht- und Waldstan-dorte eine wichtige Biotopvernetzung zur südlich gelegenen Wupperaue und dem

Naturschutzgebiet 2.1-1 „Wupperhänge mit Seitensiefen und der Wupper nördl. Witz-helden bis Leichlingen“ dar.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich in den unter 2.1 A1 bis 31 genannten Ver-boten verboten:

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-den Grundwasserspiegel zu verän-dern sowie Bewässerungs-, Entwäs-serungs- oder andere den Wasser-haushalt verändernden Maßnahme vorzunehmen

Das Verbot dient dem Erhalt und Siche-rung der von dem hoch anstehenden Grundwasserspiegel bzw. von dauerhafter Vernässung abhängigen seltenen Biotop-standorte der Bruch -und Auwälder.

- in den Beständen des grundwas-sernahen Erlenbruch- und Auenwal-des das auf natürliche Weise anfal-lende, liegende oder stehende Tot-holz zu entfernen, Bodenschutzkalkungen durchzufüh-ren

Erhaltung von ökologisch wertvollen Le-bensräumen und Kleinstandorte für ange-paßte Tier- und Pflanzenarten

- die staunassen Bereiche mit Forstmaschinen zu befahren.

Erhaltung der druckempfindlichen Aue- und Bruchwaldböden und des Lebensrau-mes von angepaßten Pflanzen- und Tierar-ten.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Bei der Durchführung von Pflegemaßnah-men und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnatur-schutz und die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro), in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2).

-Beseitigung von Nadelholzauffors-tungen und Hybridpappelbeständen in den Auen, Quellbereichen, Siefen und auf allen feuchten und nassen Standorten, zur Entwicklung des Artenpotentials.

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vgl. Ziffer 5.1-44

-Beseitigung oder naturnahe Gestal-tung der ungenehmigten (Fisch-)Teiche, zur Entwicklung naturnaher Auenstandorte sowie zur Verbesse-rung der Wasserqualität sowie Be-seitigung von Verrohrungen zur Wiederherstellung der Durchgängig-keit der Fließgewässer.

vgl. Ziffer 5.1-122

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

-Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feuchtwälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.2- 39

-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.3-24; 4.3-25

16; 27

2.1- 14 Naturschutzgebiet

Wiembachtal und Seitensiefen

Lage

Talraum des Wiembaches bei Burscheid- Heddinghofen in westlicher Richtung zur Lamberts- und Gerstenmühle, Dürscheid sowie Seitensiefen südöstlich Sieferhof

Gebietsbeschreibung

Östlicher Talraum des Wiembaches mit naturnahen hangbegleitenden Laubmisch-waldbeständen sowie Auenwäldern, Feucht- und Nassgrünlandbereichen.

Bei der Lambertsmühle flächige Feucht-brachen sowie nach Westen hin jüngere Roterlenauenwaldbestände, z.T. mit aus-geprägten Quellfluren.

Östlich der Dürscheider Mühle arten- und strukturreiche Brachenflächen

Nördlich der Ortslage von Burscheid- Dürscheid sind unterschiedlich intensiv genutzte Wiese- und Weideflächen vor-handen. Dabei sind flächigere Bestände von Großseggenriedern und feuchten Hochstaudenfluren anzutreffen.

Südlich der L 58 und von Sieferhof befindet

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sich ein naturnaher Seitensiefen des Wiembaches

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag Biotopkataster-Nr. 50 ausführlich be-schrieben.

Flächengröße: 18, 79 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung, Ent-wicklung und teilweisen Wiederher-stellung eines reich strukturierten Bachtales mit einem weitgehend naturnahem Bachverlauf sowie

einem naturnahen unverbauten Seitensiefen

Feucht- und Nassgrünlandbereiche und gewässerbegleitenden naturna-hen Auenwälder als Lebensraum gefährdeter und seltener Tier- und Pflanzenarten bzw. Pflanzengesell-schaften geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Wiembachtal und der Seitensiefen stellt einen bedeutsamen Lebensraum für naturnahe Gewässer und für Feucht- und Nassgrünland sowie Seggenrieder dar.

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich in den unter A 1 bis 31 genannten Verboten verboten:

-Entwässerung oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes ver-ändernde Maßnahmen durchzufüh-ren.

Das Verbot dient dem Schutz der in Feucht- und Nasswiesen bzw. Brachen vorkommenden gefährdeten und schüt-zenswerten Pflanzenarten und Pflanzenge-sellschaften (Hochstaudenfluren; Binsen- und Seggenrieder)

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Pflegehieb von Wiesen- und Ufer-gehölzen sowie Sträuchern sowie Gehölzstreifen in 10- bis 15 -jährigen Rhythmus bei abschnittsweisem Vorgehen -Sicherung von Ufer- und Quellbe-reichen / Quellmulden vor Trittbelas-tung

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

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Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Bei der Durchführung von Pflegemaßnah-men und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnatur-schutz und die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreiskulturlandschaftsprogramm (KuLaPro) in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel unter Ziffer 6.2 )

Der für das Naturschutzgebiet „Wiembachtal und Seitensiefen“ vorliegen-de Biotoppflege- und Entwicklungsplan ist im Rahmen der Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu beach-ten.

-Extensivierung der Grünlandnut-zung zur Entwicklung artenreicher, standortgerechter Grünlandgesell-schaften sowie zur Vermeidung von Tritt- und Narbenschäden.

Vgl. Ziffer 5.1-217

-Naturschutzgerechte Bewirtschaf-tung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden, ehemaligen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünland-gesellschaften.

Vgl. Ziffern 5.1-324; 5.1-325

-Beibehaltung der extensiven Grün-landnutzung zur Erhaltung artenrei-cher Grünlandgesellschaften

Vgl. Ziffern 5.1-415; 5.1-416

-Beseitigung von Nadelholzauffors-tungen und Hybridpappelbeständen in den Auen, Quellbereichen, Siefen und auf allen feuchten und nassen Standorten, zur Entwicklung des Artenpotentials.

vgl. Ziffer 5.1-45

Die räumliche Abgrenzung des Na-turschutzgebietes ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-bend.

Für Waldflächen gelten zusätzlich folgende Gebote:

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-Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feuchtwälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft

vgl. Ziff. 4.2- 42; 4.2-43;

-Untersagung des Kahlhiebes der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder und Wiederaufforstung der Siefen, Bruchwälder, u.a. Feucht-wälder mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft.

vgl. Ziff. 4.3-28; 4.3-29 bis 4.3-31

-Untersagung des Kahlhiebes der Steilhang-Laubholzbestände und Wiederaufforstung der Steilhang-Laubholzbestände mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldge-sellschaft

vgl. Ziff. 4.3-111

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2.2 Landschaftsschutzgebiete

Gemäß §§ 19 und 21 LG in Verbin-dung mit § 34 Abs. 2 LG sind die nachstehend näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte sowie

den Anlagekarten mit „L“ und „L2“ gekennzeichneten und abgegrenz-ten Gebiete als Landschaftsschutz-gebiete festgesetzt.

Die Abgrenzungen und die von der Schutz-festsetzung betroffenen Grundstücke sind aus der Festsetzungskarte sowie den An-lagekarten zu entnehmen. Sollte aus der Festsetzungskarte bzw. den Anlagekarten nicht eindeutig zu entnehmen sein, ob ein Grundstück oder ein Teil davon zum Land-schaftsschutzgebiet gehört, so gilt es als nicht von der Festsetzung betroffen.

Die Festsetzung als Landschaftsschutzge-biet erfolgt aufgrund der Entwicklungsziele für die Landschaft sowie teilweise aufgrund der Darstellung als schutzwürdiger Biotop im Biotopkataster der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF). Große Flä-chen des Plangebietes waren bereits vor Erarbeitung dieses Landschaftsplanes als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.

Schutzzweck für festgesetzte Land-schaftsschutzgebiete:

Gemäß § 21 LG werden Land-schaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit diese

a) zur Erhaltung oder Wiederher-stellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder

c) wegen ihrer besonderen Bedeu-tung für die Erholung

erforderlich ist.

Gemäß § 34 Abs. 2 LG sind unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG und nach Maßgabe nähe-rer Bestimmungen im Landschafts-plan alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verän-dern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Der gebietsspezifische Schutzzweck wird unter den angeführten Schutzgebietsflä-

chen 2.2-1 bis 2.2-31 präzisiert.

LP1 "Untere Wupper"

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A. Verbotsvorschriften

In den festgesetzten Landschaft-sschutzgebieten ist zur Erreichung des Schutzzweckes insbesondere

verboten:

1. Bauliche Anlagen gemäß den Bestimmungen des § 2 der Bau-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen sowie der Berg-behörde unterliegende Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen einschließlich deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen,

Als bauliche Anlagen gelten mit dem Erd-boden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Ver-bindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf orts-festen Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem Verwen-dungszweck dazu bestimmt ist, überwie-gend ortsfest benutzt zu werden. Anschüt-tungen, Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen. Bauliche An-lagen sind insbesondere auch:

a) Landungs-, Boots- und Angelstege,

b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanla-gen, Wohn- und Hausboote,

c) Dauercamping- und Zeltplätze,

d) Sport- und Spielplätze,

e) Lager- und Ausstellungsplätze,

f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen mit Ausnahme von Weide- oder Koppel- sowie Forstkulturzäunen,

g) Auffschüttungen oder Abgrabungen,

h) oberirdische oder unterirdische Versor-gungs- oder Entsorgungsleitungen so-wie Drainagen,

i) Fernmeldeeinrichtungen.

Die Auflistung der baulichen Anlagen ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

2. Werbeanlagen oder -mittel, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht aus-schließlich auf die Schutzauswei-sung und den Schutzzweck hin-weisen oder gesetzlich vorge-schrieben sind oder als Ortshin-weise oder Warntafeln dienen oder sich auf den Verkehr und die Verkehrslenkung beziehen oder diese nicht dem Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Ei-generzeugnisse dienen,

LP1 "Untere Wupper"

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3. Buden, Verkaufsstände, Ver-kaufswagen oder Warenautoma-ten aufzustellen; ausgenommen sind Verkaufsstände, die dem Verkauf von Eigenerzeugnissen dienen, ortsüblich sind und ledig-lich vorübergehend aufgestellt werden,

4. Wohnwagen außerhalb von Hof-räumen aufzustellen oder abzu-stellen,

5. mit Fahrzeugen außerhalb der Fahrwege, Park- und Stellplätze und Hofräume zu fahren und die-se dort abzustellen (ausgenom-men land- und forstwirtschaftli-cher Verkehr), sie zu warten, zu reparieren und zu reinigen,

Hofraum ist der unmittelbare Bereich um Wohn- und Nebengebäude.

6. Verfüllungen, Auf- oder Abtra-gungen, Ausschachtungen vor-zunehmen oder die Boden- und Geländegestalt auf andere Weise zu verändern oder Gelände- oder Böschungskanten abzuschleifen oder zu verändern; unberührt hiervon bleibt die Anlage land-wirtschaftlicher Mieten,

Hierunter fällt auch die Auffüllung von Mut-terboden, z.B. in Feuchtwiesen, oder das Verfüllen von Siefen, Teichen, Tümpeln oder dergleichen.

7. Gewässer einschließlich Fisch-teiche anzulegen oder zu erwei-tern, zu beseitigen oder umzuge-stalten sowie Verlauf oder Gestalt der Bach- und Flußläufe zu ver-ändern

oder Aufstaumaßnahmen in Siefen, Tälern und Hangrinnen durchzuführen,

8. Brachflächen, Feucht- und Naß-grünland, Quellsümpfe und Tro-ckenrasen in andere Nutzungen umzuwandeln, zu drainieren oder hier Flächendrainierungen vorzu-nehmen,

9. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere fes-te oder flüssige oder in sonstiger Form Abfallstoffe, Schutt- oder Altmaterial oder organische Ab-fälle an anderen als an den dafür mit Genehmigung oder behördli-cher Zustimmung zugelassenen Plätzen wegzuwerfen, abzuladen oder zu lagern,

LP1 "Untere Wupper"

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10. Gülle, Silageabwässer, Dünge-mittel oder sonstige gewässer-verschmutzende oder -be-lastende oder die Gewässerquali-tät vermindernde Stoffe in Ge-wässer einzuleiten oder oberflä-chig in Siefen, Gewässer oder Quellbereiche abzuleiten oder diese oberflächig zur Versicke-rung zu bringen,

Das Verbot betrifft nicht die ordnungsge-mäße Düngung (z.B. Gülle) im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung; auf die Bestimmungen der Gülle-Verordnung wird hingewiesen.

11. Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen sowie Baumreihen und Gehölzstreifen teilweise oder gänzlich zu besei-tigen oder zu beschädigen,

Als Beschädigung gelten auch das Verlet-zen des Wurzelwerkes und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachs-tum nachhaltig zu beeinträchtigen, nicht jedoch die ordnungsgemäße Pflege in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29. Februar.

12. Erstaufforstungen vorzunehmen,

13. die Neuanlage von Weihnachts-baum- und Schmuckreisig- sowie Baumschulkulturen und deren Nutzung innerhalb und außerhalb von Wäldern,

14. Quellen, Quellsümpfe oder Ge-wässerränder einschließlich des Bewuchses zu zerstören, zu be-schädigen oder auf andere Wei-se zu beeinträchtigen,

Hierzu zählt auch das Beweiden der Quel-len- oder Gewässerränder sowie das Trän-ken von Vieh mit Ausnahme einzelner ab-gegrenzter Viehtränken am Gewässer außerhalb von Quellbereichen. Nach Mög-lichkeit sind Viehtränken am Gewässer durch Selbsttränkeanlagen zu ersetzen.

15. Einrichtungen für den Wasser-sport und Luftsport bereitzuhal-ten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern,

16. Waldbestände zu beweiden,

17. Frei- und Erdverkabelungen, ober- und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen oder sonsti-ge Rohrleitungen zu verlegen, zu bauen oder zu verändern.

B. Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verboten

2.2. A 1-17 bleiben:

a) die im Rahmen des Landschafts-planes festgesetzten oder von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen zur Pflege, Siche-rung oder Entwicklung eines be-sonders geschützten Teiles von Natur und Landschaft,

LP1 "Untere Wupper"

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b) Maßnahmen, die unbedingt er-forderlich sind zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Ge-fahr; die Maßnahmen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die Untere Landschaftsbe-hörde,

c) die ordnungsgemäße und pflegli-che Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen in der bisherigen Art und im bisheri-gen Umfang; da die Neuanlage und Nutzung von Weihnachts-baum- und Schmuck-reisigkulturen nicht Bestandteil der ordnungsgemäßen Forstwirt-schaft ist, gilt diese Klausel nicht für das unter Ziffer 2.2 A.13 ge-nannte Verbot,

Die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen soll nach den Anforderungen der guten fachlichen Praxis erfolgen.

d) die vor Inkrafttreten dieses Land-schaftsplanes rechtmäßig aus-geübten Nutzungen in der bishe-rigen Art und im bisherigen Um-fang,

e) die rechtmäßig ausgeübte Bewirt-schaftung genehmigter Teiche in der bisherigen Art und im bis-herigen Umfang sowie die Fi-scherei im Fließgewässer außer-halb der gesetzlich vorgeschrie-benen Schonzeiten;

f) die ordnungsgemäße Pflege der Bäume und Sträucher in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29. Februar,

g) die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vo-rübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist,

h) die von der Unteren Land-schaftsbehörde im Rahmen von Renaturierungen von Lebens-räumen angeordneten Einbrin-gungen und Anpflanzungen zur Realisierung oder Erhaltung des Schutzzweckes sowie wald-bauliche Maßnahmen im Sinne einer naturnahen Waldbewirt-schaftung,

LP1 "Untere Wupper"

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i) Unterhaltungs- und Wartungsar-beiten an Straßen, Versorgungs-anlagen bzw. an Versor-gungsleitungen einschließlich der entsprechenden Schutzstreifen sowie an Gewässern durch den Unterhaltungsträger und Unterer ,Wasserbehörde, sofern im Rah-men eines mehrjährigen Unter-haltungs- bzw. Wartungsplanes eine einvernehmliche Abstim-mung mit der Unteren Land-schaftsbehörde erzielt werden konnte. Dabei ist der Beginn der Arbeiten der Unteren Land-schaftsbehörde im Einzelfall an-zuzeigen.

C. Ausnahmen und Befreiungen

[Bereich der 2.Änderung]

1. Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten der Ziffer 2.2.A ertei-len, wenn die Vorhaben im Einzelfall nicht geeignet sind, den Charakter des geschützten Gebietes zu verän-dern und wenn sie dem Zweck des Landschaftsschutzes nicht zuwider-laufen.

Der Beirat bei der unteren Landschafts-behörde wird über die getroffenen Ent-scheidungen zu Ziff. 2.2 C in geeigneter Weise unterrichtet.

2. Die Untere Landschaftsbehörde hat auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Verändern einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1, Nrn. 1-3 BauGB zuzulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft an-gepasst ist

Ausnahmen nach Ziffer 2.2 C 1. und 2. können gemäß § 36 VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) mit Nebenbestimmungen verbunden sein sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.

Gemäß § 69 Abs. 1 LG kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen von den Verboten, wenn

§ 5 LG gilt entsprechend.

Befreiungen können mit Nebenbestim-mungen verbunden sein sowie widerruflich

oder befristet erteilt werden.

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

- zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ver-einbaren ist, oder

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbe-hörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Rheinisch-Bergischen-Kreises oder ein von ihr beauf-tragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist.

LP1 "Untere Wupper"

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- zu einer nicht gewollten Beein-trächtigung von Natur und Land-schaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung er-fordern.

Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befrei-ung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.

D. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote nach Ziffer 2.2 A 1-17 ver-

stößt oder den unter den Ziffern 2.2-

1 bis 2.2-31 enthaltenen Geboten zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG kön-nen nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

E. Es werden folgende Land-

schaftsschutzgebiete festgesetzt:

Bei den einzelnen, unter L 2.2- 1 bis 2.2-

31 festgesetzten Landschaftsschutzgebiete ist der Rheinisch- Bergische Kreis bestrebt, die zu den Gebieten angeführten Schutz-zwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträgen mit Landwirten zu realisie-ren.

Die nebenstehenden Gebote zu den ein-zelnen Landschaftsschutzgebieten sollen auf der Grundlage von durch den Rhei-nisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflegekonzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken aus-zugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Schutzgebietes festgesetzten Maßnahmen sind in den Kapiteln 2.3; 2.4 3.1; 3.2; 5.1; 5.2; sowie 5.4 aufgeführt

Bei der Durchführung von Pflegemaßnah-men und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnatur-schutz und die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreiskulturlandschaftsprogramm (KuLaPro) in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel zu Ziff. 6.2, Anhang), sofern die entsprechen-de Festsetzung innerhalb der Gebietskulis-se des Kulturlandschaftsprogrammes liegt.

LP1 "Untere Wupper"

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6; 7; 11

2.2-1 Landschaftsschutzgebiet

Wuppertalabschnitt nördlich von Leichlingen

Lage

Nördliche Wupperaue von Leichlingen- Eicherhof bis Nesselrath

Gebietsbeschreibung

Wupperaue mit begleitenden Gehölz-streifen sowie mit schmalem ruderalen Hochstaudenfluren sowie einzelnen Be-ständen alter Weidengehölze, z.T. Kopf-weiden. Angrenzend Grünlandbereiche mit frischen bis feuchten Weiden, z.T. Acker.

In Ortsrandlagen einige Streuobstbestän-de, z.T. verbracht.

Flächengröße: 34,91 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung und Wiederherstellung einer vielfältigen Ufervegetation in der Wupperaue mit bodenständigen Gehölzen, ins-besondere zum Erhalt der Kopfbäu-me, zur Errichtung eines Uferrand-streifens, zur Verbesserung der Uferstruktur der Wupper durch Gehölzpflanzungen, Einrichten un-genutzter Randstreifen sowie zum

Erhalt und Sicherung der Obstbaum-bestände und zur Erhaltung von Brachgrünland als Lebensraum ver-schiedener Insekten geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet stellt mit seinen auentypischen Strukturen und Lebensgemeinschaften ein wichtiges Vernetzungsbiotop und Pufferbe-reich zum angrenzenden Gewässer der Wupper und FFH-Gebiet DE 4808-301 "Wupper von Leverkusen bis Solingen" dar. Außerdem weisen die Lebensraum-elemente eine hohen Wert für das Land-schaftsbild auf.

Die Streuobstbestände sind von besonde-rer Bedeutung als Lebensraum von Höh-lenbrütern, Insekten und Schmetterlingen.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Beibehaltung der Grünlandnutzung Beibehaltung der derzeitigen extensiven Nutzung

-Anlage eines bepflanzten Uferstrei-fens entlang der Wupper ;

-Pflege und Erhalt von Kopfbäumen und Gehölzen;

-Erhaltung der Auengehölze als Le-bensraumangebot für die Avifauna (u.a. Eisvogel)

-Anlage von kleinflächigen und linea-ren Gehölzstrukturen

-Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und fau-nistisch wertvolle Kulturbiotope

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in den Kapiteln 3.1; 3.2; 5.1; 5.2 sowie 5.4 aufgeführt.

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6;7;10;11

2.2 - 2 Landschaftsschutzgebiet

Hangwaldstreifen und Obstweiden im Wuppertal nördlich von Leichlin-gen

Lage

bewaldete Wupperterrassen bei Leichlin-gen-Ziegwebersberg sowie des "Hühner-busches" bei Unterberg; Obstweiden bei Kradenpuhl / Kuhle

Gebietsbeschreibung

Stark geneigte Talhänge zu beiden Seiten der Wupper sowie Hangfußbereiche. Hän-ge mit Laubwald, vorwiegend Buche. Am Hangfuß vermehrt Hainbuche, Hangbe-reich durch periodisch wasserführende Tälchen gegliedert. Am Hangfuß klein-flächig Niedermoorbereiche, von Gräben und Bächen entwässert. Angrenzende Bereiche am Westufer mit schmalem Au-engrünland.

Östlich der Wupper am Oberhang wertvolle Obstweidenbestände sowie kleinräumig gegliederte Agrarlandschaft.

Flächengröße: 70,55 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung na-turnaher Wälder am Wuppertalhang,

zur Erhaltung und von feuchten Bachtälchen und Mulden, z.T. klein-flächig mit Niedermoortorf, als typi-schem aber gefährdetem Biotoptyp der Heideterrasse sowie

insbesondere zum Schutz und zur Pflege der alten Hochstammobst-bäume als Habitat für Insekten und Höhlenbrüter geschützt.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet ist aufgrund der gut ausgebil-deten Waldgesellschaften, der naturnahen Strukturen (Quellbach, Bruchwald) beson-ders als Lebensraum für Amphibien von Bedeutung.

Die alten Obstbaumbestände sind ein be-deutsamer Lebensraum für Höhlenbrüter und Insekten.

-Beibehaltung der Grünlandnutzung Beibehaltung der derzeitigen extensiven Nutzung

-Erhalt, Sicherung und Wieder-herstellung von Obstbaumbestän-den, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und faunistisch wertvolle Kulturbiotope

-Pflege und Erhalt von Kopfbäumen und Gehölzen

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in den Kapiteln 3.1; 3.2; 5.1; 5.2; sowie 5.4 aufgeführt

LP1 "Untere Wupper"

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5; 9;10;18

2.2 - 3 Landschaftsschutzgebiet

Hangflächen und Gewässer des Schmerbachtales

Lage

Quellbereich des Schmerbaches bei Leich-lingen- Grünscheid „Im Nassen Blech“ mit Verlauf über „Buntenbach“ bis zur Mün-dung in den Welterbach westlich Roderbirken.

Gebietsbeschreibung

Gewässerverlauf des Schmerbaches mit Quellregion, Feucht- und Frischweiden. Struktur- und reliefreiches Tal mit Hecken und Baumgruppen, z.T. gut erhaltene Streuobstbestände.

Im weiteren mittleren Bachverlauf Über-gang in Sohlenkerbtal. Strukturreicher Ge-wässerverlauf mit Prall-, Gleithänge, Inseln und Seitenarmen. Mit Gehölzen bestande-ne Aue. Talhänge mit Buchen, Fichten, Roteichen, Ahorn aufgeforstet.

Westhang mit altholzreichen Buchenwäl-dern. Angrenzende Hochfläche mit großem altholzreichen Buchenhallenwald.

Flächengröße: 133 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung eines strukturreichen Landschaftsraumes, insbesondere des Gewässerverlau-fes des Schmerbaches und seinesQuellbereiches im oberen Talabschnitt des Schmerbaches innerhalb der offenen, durch Acker geprägten Bergischen Hochfläche

sowie zur Erhaltung alter Obst-baumweiden als landschaftsr-aumtypisches Biotop mit Bedeutung für Insekten und Höhlenbrüter ge-schützt.

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet ist aufgrund seiner hohen strukturellen Vielfalt und der kulturhistori-schen Elemente (Streuobstbestände, Hohlweg) von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild.

Die naturnahen Bach- und Waldbereiche, die Auwaldfragmente und die gut ausgebil-deten Biotopkomplexe sind von besonde-rer Bedeutung als Lebensraum vieler Pflanzen und Tiere, besonders für holznut-zende und holzbewohnende Insekten und Höhlenbrüter.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Beibehaltung der Grünlandnutzung -Beibehaltung der derzeitigen extensiven Grünlandnnutzung

-Erhaltung der naturnahen, struktur-reichen Bachabschnitte -Anpflanzungsmaßnahmen zur An-reicherung des Landschaftsbildes und als Bodenschutzfunktion -Erhalt, Sicherung und Wiederher-

LP1 "Untere Wupper"

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stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und fau-nistisch wertvollen Kulturbiotope

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in den Kapiteln 3.1;

3.2; 5.1; 5.2 aufgeführt.

18

2.2- 4 Landschaftsschutzgebiet

Hangwälder und Obstweiden südl. St. Heribert

Lage

Quellmulde und Hangbereiche südl. Leich-lingen- Sankt Heribert

Gebietsbeschreibung

Buchenwald in Hangbereichen mit hallen-waldartigen Altholzbeständen, stellenweise mit Eichen, Esche, Kirsche. Im südlichen Teil angrenzender Siefen. Im Norden an die Waldbereiche angrenzendes offenes Grünland mit beweideten Obstwiesen.

Flächengröße: 11,7 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zum Erhalt struktur- und artenreicher Hangwaldflächen in landschaftsraumtypischer Ausbil-dung des Bergischen Landes sowie zum Erhalt landschafts-raumtypischer Obstweiden ge-schützt.

Ökologische Bedeutung

Die Waldbereiche stellen in Verbindung mit den offenen Grünlandflächen einen be-deutsamen Lebensraum für seltene Tierar-ten dar. Die Streuobstbestände sind von kulturhistorischer Bedeutung. Das Land-schaftschutzgebiet umfasst zudem eine weitläufige Quellmulde

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und fau-nistisch wertvolle Kulturbiotope

LP1 "Untere Wupper"

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102

18; 29

2.2 -5 Landschaftsschutzgebiet

Oberlauf des Weltersbaches mit zulaufenden Siefen

Lage Gebiete westlich Leichlingen-Witzhelden zwischen Krähwinkel, Metzholz bis Weltersbach

Gebietsbeschreibung

Offene Siefentälchen mit strukturreichen Gehölz- und Heckenbeständen bei Holzerhof; zumeist weitläufigeres durch intensiv genutztes Grünland offener Ober-lauf des Weltersbaches bei Krähwinkel.

Zum Teil ältere Restbestände von Obst-wiesen , Obstweiden mit älterem Baumbe-stand.

Flächengröße: 52,58 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zum Erhalt naturna-her, bodenständiger Waldbestände und artenreicher Lebensgemein-schaften feuchter Grünland-gesellschaften,

insbesondere zur Erhaltung des Biotopkomplexes aus Frisch-, Feuchtgrünland mit Obstweiden, Gehölzen und kleineren Brachen in Bachtälern des Bergischen Landes geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet weist eine hohe Arten- und Strukturvielfalt auf. Naturnahe Wald-, Bach- und Auenbereiche stellen wertvolle Verbundbiotope dar.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Beibehaltung der Grünlandnutzung Beibehaltung der derzeitigen extensiven Grünlandnutzung

-Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und fau-nistisch wertvollen Kulturbiotope

Die für die jeweiligen Grundstücken des festgesetzten Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind im Kapitel 5.1 aufge-führt.

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5; 9; 17;18

2.2- 6 Landschaftsschutzgebiet Bewaldete Talhänge des Weltersbaches

Lage: Hangbereiche des Weltersbaches westlich Leichlingen-Weltersbach bis Stöcken und Junkersholz.

Gebietsbeschreibung: Beidseitig des Weltersbaches mit arten- und struktureichen und zum Teil aus älte-ren Laubmischwäldern bestehende hängi-ge Waldflächen. Vereinzelt sind flächigere

Fichtenforste vorzufinden.

Flächengröße: 68, 2 ha

Schutzzweck Das Gebiet wird zum Erhalt struktur- und artenreicher Hangwaldflächen Buchen- Eichenmischwäldern mit Stechpalme in landschaftsraumtypi-scher Ausbildung des Bergischen Landes geschützt.

Ökologische Bedeutung:

Das Gebiet weist eine hohe Arten- und Strukturvielfalt auf. Naturnahe Wald- und Talhangbereiche stellen wertvolle Ver-bundbiotope .

17; 28; 29

2.2-7 Landschaftsschutzgebiet

Vierschelsbachtalgebiet bei Wersbach bis Friedrichshöhe

Lage bewaldete Gebiete des Vierschelsberges bei Leichlingen-Windfoche; Talsohlenflä-chen bei Oberwietsche bis Friedrichshöhe

Gebietsbeschreibung

Kerbtal des Vierschelsbaches mit steilen, bewaldeten Hängen, vorwiegend Buchen-hochwald. Bachsohle durch Feldgehölze zergliedert mit Viehweiden, Feuchtwiesen, Feuchtbrachen. Von Norden einmündende Siefentäler. Steile Hangbereiche bewaldet. Paulussiepen mit Obstbaumbeständen, Grünlandflächen und Gebüschstrukturen.

Flächengröße: 120,8 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung einer von Gehölzbeständen und Grünland eingenommenen Bachaue,

zur Erhaltung altholzreicher Buchen-wälder an der Hangkante in einem typischen Biotopkomplex

zur Erhaltung eines im Oberlauf mäandrierenden Baches, feuchtem Grünland und bachbegleitenden Gehölzbeständen als offener, Talab-schnitt eines größeren Bachtales

und zur Erhaltung und Entwicklung des strukturreichen Biotopkomple-

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet weist eine hohe Strukturvielfalt, gut ausgebildete Pflanzengesellschaften- und Biotopkomplexe auf. Wertvolle Wie-sentalbereiche. Naturnahe Bach- und Waldbereiche bilden einen wertvollen Le-bensraum, besonders für Amphibien.

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xes aus Grünland, Obstwiesen, Ei-chen-Buchenmischwald und Ge-wässer in einem kleinen Kerbtal des Bergischen Landes

sowie zur Erhaltung eines bewalde-ten Siefens geschützt.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Beibehaltung der Grünlandnutzung Beibehaltung der derzeitigen extensiven Grünlandnnutzung

-Anlage von ungenutzten Uferrand-streifen mit Anpflanzungen

-Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und fau-nistisch wertvolle Kulturbiotope

Die für die jeweiligen Grundstücken des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in den Kapiteln 5.1; 5.2 aufgeführt.

29; 43

2.2 - 8 Landschaftsschutzgebiet

Wiesentälchen südlich Witzhelden-Altenbach und Oberer Frauensiepen bei Dorffeld

Lage Gebiet zwischen Leichlingen-Witzhelden, Bern und Wersbach

Gebietsbeschreibung

Nord-Süd verlaufendes Wiesental mit strahlenförmig von Nord-West einmünden-dem Siefental. Siefen steilwandig und be-waldet. Wiesental mit mäandrierendem Bach und Grünlandfächen, z.T. Auffors-tungsflächen und Fischteichanlagen, Hän-ge bewaldet.

Flächengröße: ca. 64,3 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung eines Wiesentales mit naturnah mäan-drierendem Bach, extensiv genutz-tem Feuchtgrünland und bodenstän-digem Gehölzbestand,

zur Erhaltung eines bewaldeten Siefens als Rückzugsgebiet in einer

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet weist wertvolle Feuchtbiotope sowie gefährdete Pflanzengesellschaften und eine hohe Strukturvielfalt auf und ist von lokaler Bedeutung für den Biotopver-bund.

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agrarisch und siedlungsmäßig ge-prägter Landschaft

und zur Erhaltung eines Siefen-systems in oberer Quellbachregion eines Baches im Bergischen Land als Lebensraum typischer Quell-bachfauna geschützt.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Beibehaltung der Grünlandnutzung Beibehaltung der derzeitigen extensiven Grünlandnutzung

-Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und fau-nistisch wertvolle Kulturbiotope

28; 42; 43

2.2 - 9 Landschaftsschutzgebiet

Waldflächen nördlich Berringhausen

Lage

Gebiet mit Waldflächen bei Berringhausen; Paffenlöh bis Wersbacher Mühle

Gebietsbeschreibung

Waldreiche Hangflächen des Vierschelsbachtales, zum Teil mit aus frü-herer Niederwaldnutzung hervorgegange-nen Restbeständen von Kopfbuchen.

Flächengröße: 33,17 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zum Erhalt eines großen zusammenhängenden Hang-Laubwaldes der offenen Bergischen Hochfläche, mit Vorkommen von einzelnen alten Kopfbuchen ge-schützt.

Ökologische Bedeutung

Diese Waldbestände sind auf Grund der Strukturvielfalt und naturrauntypischen Ausstattung und Vorkommen von einzel-nen Kopfbuchen von ökologischer Bedeu-tung.

LP1 "Untere Wupper"

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43; 58; 59

2.2 - 10 Landschaftsschutzgebiet

Nebenbäche des Sengbaches und Grünlandflächen bei Hölverscheid sowie Großbruch

Lage

Gebiete bei Leichlingen-Hölverscheid so-wie östlich der A 3 im Umfeld der Ortsla-gen von Burscheid- Großbruch bis Hinterweg.

Gebietsbeschreibung Landschaftsraum mit mehreren Sohlen-kerbtälchen; mit z.T naturnahen Waldbe-stände und Brachflächen. Daneben auch aufgebende Fischteichanlagen, Talhänge mit Fichtenriegel sowie Eichenforstungen. Die oberen Talbereiche werden intensiver landwirtschaftlich genutzt. Einige Obstwei-den und Grünlandflächen im Umfeld der Ortslage von Hölverscheid sowie Bö-schungsbereiche der A1 mit Gehölzbeständen.

Flächengröße: 180,9 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines gehölzbestandenen, naturnahen Bachtalsystems;

Zur Pflege und Entwicklung von Brachflächen und aufgegebenen Teichanlagen

und zum Erhalt der Obstweiden als eines landschaftsraumtypischen faunistisch und kulturhistorisch be-deutsamen Biotoptyps des Berg-ischen Landes geschützt.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet weist naturnahe Wald- und Bachstrukturen und eine hohe Strukturviel-falt auf.

- Beibehaltung der Grünlandnutzung Beibehaltung der derzeitigen extensiven Grünlandnutzung

-biotoptypenabhängige Entwicklung, Pflege bzw. Bewirtschaftung von Brachflächen;

-Anpflanzungsmaßnahmen zur An-reicherung des Landschaftsbildes und als Bodenschutzfunktion;

-Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und fau-nistisch wertvolle Kulturbiotope

Die für die jeweiligen Grundstücken des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in den Kapiteln 3.1; 3.2; 5.1; 5.2 aufgeführt.

LP1 "Untere Wupper"

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107

5

2.2 - 11 Landschaftsschutzgebiet

Leichlinger Schulbusch

Lage

Hangwaldflächen zwischen den Leichlinger Ortsteilen Büscherhöfen und Johannisberg

Gebietsbeschreibung Eichen-Buchenmischwald am Wuppertal-hang, vollständig von Siedlungsraum der Stadt Leichlingen umgeben. Höherer Anteil an Tot- und Altholz.

Flächengröße: 4,9 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung eines ortsnahen Buchen-Eichenmischwaldes als wichtiges Naherholungs- und Kleinklima-schutzgebiet für Leichlingen

und zur Erhaltung des Totholzanteils als Lebensraum totholzbewohnender und -zersetzender Organismen ge-schützt.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten: Erhalt eines höheren Tot- und Alt-holzanteils als Lebensraum für an-gepaßte Tierarten

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet stellt aufgrund seines hohen Tot- und Altholzanteils einen wertvolleren Lebensraum für Höhlenbrüter dar. Durch die besondere Lage ist es von Bedeutung für das Mikroklima von Leichlingen.

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108

5; 9; 17

2.2 - 12 Landschaftsschutzgebiet

Talraum des Murbachtales westlich der Talsperre Diepenthal bis Wietsche und Hangwälder bei Bal-ken

Lage

Gebiete westlich der Talsperre Diepenthal ; Wietscher Berg und Wietscher Mühle bis südliche Kreisgrenze bei Wietsche mit den Hangwäldern des "Rammelsberges" östlich Ortlage Balken

Gebietsbeschreibung

Nordseite des Murbachtals, beginnend von der Kreisgrenze mit seinen steilen bewal-deten Hängen. Buchenwald, kleine einge-schnittene Siefen- und Grauwackeklippen.

Zur Wupper hin west-, süd- und nordexpo-nierte Hangwälder mit Rotbuchen, Hainbu-chen, Eichen, z.T. Kiefern. Kleinere Fels-partien ohne Bewuchs. Am Waldrand gut aufgebaute Waldmäntel und Saum-gesellschaften.

Östlich der Ortslage von „Balken“ im Be-reich des „Rammelsberges“ in steilerer Hanglage auf flachgründigen Böden be-findliche Laubmischwälder mit z.T. höhe-ren Bestand an Althölzern und Totholz.

Flächengröße: 43, 58 ha

Schutzzweck Das Gebiet wird zum Erhalt einer naturnahen Bestockung eines Bach-tales mit landschaftsraumtypischen Ausprägen von Hainsimsen-Buchenwaldern und Übergängen zu Feuchtwald in der Aue, sowie

insbesondere zum Erhalt der bedingt naturnahen Bachaue sowie zur Erhaltung von siedlungs-nahen Hangwäldern als beliebtes Erholungsgebiet geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet zeichnet sich durch einen gut ausgebildeten Biotopkomplex und reichhal-tige Pflanzengesellschaften und Waldbe-reiche aus, die von lokaler Bedeutung sind.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Erhaltung des Kleinreliefs (kleinteilig eingeschnittene Siefen, Kerbtälchen, unbewachsene Klippen, Gewässer-bett mit Grauwackeblöcke) -Erhalt eines höheren Tot- und Alt-holzanteils als Lebensraum für an-gepaßte Tierarten in den Hangwald-flächen des „Rammelsberg“ ; -Wiederherstellung und Pflege von artenreichen Brachen im Murbachtal

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzte Maß-nahme ist im Kapitel 5.1 aufgeführt.

LP1 "Untere Wupper"

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109

17

2.2 - 13 Landschaftsschutzgebiet Talsperre Diepenthal mit Woche-nendhausgebiet

Lage: Offene Wasserflächen, Uferbereiche und Hangflächen zur Talsperre „Diepenthal“ südl. Leichlingen- Planenhof

Gebietsbeschreibung: Freizeit- und Erholungsflächen der Diepenthalsperre mit angrenzenden Ufer-bereichen und Hangflächen

Flächengröße: 8,77 ha

Schutzzweck: Das Gebiet wird insbesondere zur Erhaltung von siedlungsnahen Erho-lungs- und Freizeitflächen sowie seine gehölzreichen Hangwäldern sowie offenen Wasserflächen ge-schützt

Ökologische Bedeutung: Offene Wasserflächen und schmale Ufer-saumbereiche als Lebensraum für ange-passte Pflanzen- und Tierarten (u.a. Was-servögel)

17

2.2 -14 Landschaftsschutzgebiet Grombachssiepen

Lage Bach- und Quellbereich des Grombachssiepen nördlich Burscheid-Nagelsbaum

Gebietsbeschreibung

Steil eingeschnittener Quellsiefen. An sei-nen Hängen u.a. mit mittelalten Buchen-waldbeständen. Im Nordosten feuchte Wiesen. An Staugewässern artenreiche Hochstaudenfluren. Schlammflächen mit Feuchtsukzession.

Flächengröße: 8,9 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zum Erhalt des Vegetationsmosaiks eines land-schaftsraumtypischen Tälchens,

insbesondere zur Erhaltung und Optimierung von Stillgewässern geschützt.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Erhaltung des Kleinreliefs sowie der Gewässer- und Geländemorphologie

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet stellt mit seinem naturnahen Bachrelief- und Waldbereichen und den regional seltenen Stillgewässern einen ökologisch wertvolleren und erhaltenswer-ten Lebensraum dar.

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110

17;27;28; 42

2.2 -15 Landschaftsschutzgebiet Talraum und Hänge des Imelsbaches nördlich Burscheid

Lage: Talraum und Hänge zum Imelsbachtal östlich Burscheid-Imelsbach bei der "Irler Mühle" bis Luisenthal

Gebietsbeschreibung: Siefen und Talraumbereiche mit einem reichhaltigen Biotopmosaik bestehend aus Feucht- und Nassbrachen, Wiesen und Wieden sowie naturnahe Hangwaldbe-stände.

Flächengröße: 123,6 ha

Schutzzweck Das Gebiet wird zur Erhaltung des naturraumtypischen Bachtales mit hoher Biotopdiversität, zum Erhalt der verschieden strukturierten Grün-landbereiche incl. potentieller Am-phibienlaichplätze, zur Erhaltung von kleinen Obstweidenresten sowie zur Erhaltung des vielfältigen Biotopmo-saiks eines Bachtales mit boden-ständigen Gehölzen und Frisch-Feuchtgrünland, insbesondere zur Erhaltung des Erlengaleriewaldes und Uferröhrichts als gut ausgepräg-te und seltene Biotope im westlichen Bergischen Land geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet ist aufgrund der gut ausgebil-deten Pflanzengesellschaften und Biotop-komplexe, einer hohen Strukturvielfalt von Bedeutung für das Landschaftsbild und bildet ein wertvolles Vernetzungsbiotop.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Beibehaltung der Grünlandnutzung Beibehaltung der derzeitigen extensiven Grünlandnutzung

-Extensivierung der Grünlandnut-zung zur Entwicklung artenreicher, standortgerechter Grünlandgesell-schaften sowie zur Vermeidung von Tritt- und Narbenschäden

-biotoptypenabhängige Entwicklung, Pflege bzw. Bewirtschaftung von Brachflächen

-Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und fau-nistisch wertvolle Kulturbiotope

-Erhaltung der Überschwemmungs-dynamik zum Gewässer

Die für die jeweiligen Flächen des betreffenden Landschaftsschutzge-bietes festgesetzten Maßnahmen sind in den Kapiteln 3.1; 3.2; 5.1; 5.2 aufgeführt.

LP1 "Untere Wupper"

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111

42

2.2 - 16 Landschaftsschutzgebiet Bachtal und Siefen östlich Thielenmühle

Lage

Gebiet bei Burscheid-Thielenmühle sowie Seitensiefen südlich Benninghausen bis Großösinghausen.

Gebietsbeschreibung

Bachtalkomplex des Imelsbaches und seiner Seitensiefen mit vielfältigem Nut-zungsmosaik und hoher biologischer Diversität. Im Talgrund Feuchtbrachen, -weiden, Fettweiden, kleine Gehölze, Fischteiche. An den Hängen Magerweiden, Gebüsche, Feldgehölze und Waldbereiche.

Flächengröße: 73,94 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zum Erhalt eines besonders strukturreichen Bachtales in naturraumtypischer Ausstattung mit Feucht- und Magergrünland, zur Extensivierung der mageren Hanggrünlandflächen

und zur Optimierung der stark durch Tritt beeinflußten Teile geschützt.

Ökologische Bedeutung Das Gebiet weist gefährdete Tier- und Pflanzenarten und eine hohe strukturelle Vielfalt auf und ist besonders für Amphi-bien von Bedeutung.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-biotoptypenabhängige Entwicklung, Pflege bzw. Bewirtschaftung von Brachflächen

-Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und faunis-tisch wertvolle Kulturbiotope

-Wiederherstellung und Anlage von ungenutzten Uferrandstreifen mit Anpflanzungen

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in den Kapiteln 3.1; 3.2; 5.1; 5.2 aufgeführt

LP1 "Untere Wupper"

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112

16; 27

2.2- 17 Landschaftsschutzgebiet

Hamberger Bachtal und Täler zuflie-ßender Bäche

Lage Gebiete von Bachtalbereichen bei Bur-scheid-Großhamberg bis östlich Bornheim

Gebietsbeschreibung

Wald-Wiesen-Bachtalkomplex mit hoher Strukturvielfalt entlang des mäandrieren-den Hamberger Baches. Bachaue mit Er-lenufergehölz und angrenzender Grün-landnutzung.

Nordöstlich von Berghamberg einmünden-der Siefen mit buchenmisch-waldbestandenen Hängen sowie breites Kastental mit quelliger Sohle, kleinen Auwaldresten, Feuchtbrachen, magerer Viehweide. Hänge mit z.T. totholzreichem Buchenwald.

Bei Bornheim einige gut erhaltene alte Obstweiden.

Flächengröße: 95, 85 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung eines Biotopkomplexes mit hoher Struktur- und Biotopvielfalt in einem Bachtal des Bergischen Landes, ins-besondere zur Erhaltung und Struk-turverbesserung der Auwald-abschnitte und zur Verhinderung einer nicht standortgemäßen Auf-forstung der Brachflächen, zur Erhal-tung der Grünlandflächen, insbeson-dere der Gehölz-Grünlandübergänge sowie zum Erhalt alter Obstweiden als landschaftsraumtypischer und faunistisch bedeutsamer Biotoptyp geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Schutzgebiet stellt aufgrund der hohen Strukturvielfalt und den naturnahen Bach-abschnitten einen wertvolleren Biotopkom-plex dar.

Die Obstweiden sind besonders wertvoll als Lebensraum für Höhlenbrüter und In-sekten.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Beibehaltung der Grünlandnnutzung Beibehaltung der Grünlandnnutzung

-biotoptypenabhängige Entwicklung, Pflege bzw. Bewirtschaftung von Brachflächen -Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und faunis-tisch wertvolle Kulturbiotope

-Erhaltung der naturnahen Gewäs-serstrukturen -Erhaltung der Überschwemmungs-dynamik

LP1 "Untere Wupper"

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113

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in den Kapiteln 3.1; 3.2; 5.1 aufgeführt

15; 16; 27

2.2 -18 Landschaftsschutzgebiet Wiembach- und Seitentäler zwi-schen Spiegelhof und Gerstenmühle

Lage

Talraumbereiche des Köttersbaches bis zur A 1 sowie des Wiembaches von Bur-scheid-Spiegelhof über Dürscheid bis Gerstenmühle

Gebietsbeschreibung

Bachtäler des Wiembaches sowie Köttersbach mit mäandrierenden Gewäs-sern, umgeben von geophytenreichen Ei-chen-Hainbuchenwäldern, Quellbereichen mit Erlenwald. Strukturreiche buchenreiche Hangwälder auf z.T. flachgründigen felsi-gen Böden

Flächengröße: 50, 68 ha

Schutzzweck Das Gebiet wird zur Erhaltung und Entwicklung der vorgenannten Bach-täler und Hangbereiche mit seinem Biotopkomplex aus naturnahen Wäldern, Gewässerstrukturen sowie Feuchtgrünlandflächen geschützt.

Ökologische Bedeutung Das Gebiet ist aufgrund der Strukturvielfalt und dem gut ausgebildeten Biotopkomple-xen von regionaler Bedeutung.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Beibehaltung der Grünlandnutzung; Beibehaltung der derzeitigen extensiven Nutzung

biotoptypenabhängige Entwicklung, Pflege bzw. Bewirtschaftung von Brachflächen;

-Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und faunis-tisch wertvolle Kulturbiotope;

-Anpflanzungsmaßnahmen zur An-reicherung des Landschaftsbildes und als Bodenschutzfunktion

-Erhaltung der naturnahen Gewäs-serstrukturen und der Über-schwemmungsdynamik;

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in den Kapiteln 3.1; 3.2; 5.1; 5.2 aufgeführt.

LP1 "Untere Wupper"

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114

27; 41

2.2- 19 Landschaftsschutzgebiet Laubwaldgebiet und Streuobstwiese bei Repinghofen

Lage Gebiet östlich Burscheid- Repinghofen bis Geilenbach

Gebietsbeschreibung Talmulde mit quellnassen Feuchtweiden und angrenzenden Grünlandflächen, Feld-gehölzen, Waldresten und Obstbaumbe-ständen.

Flächengröße: 35,68 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung von Feuchtgrünland,

zur Erhaltung des faunistisch be-deutsamen Biotoptypes, Obstweide als kulturhistorisches Dokument im Bergischen Land

und zur Wiederherstellung einer kleinflächig strukturierten Kulturland-schaft geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet weist gut ausgebildete Pflan-zengesellschaften auf.

Zur Erhaltung und Erreichung des

Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-

ten:

-Beibehaltung der Grünlandnutzung Beibehaltung der derzeitigen extensiven Nutzung

-Wiederherstellung der Gewässer-durchgängigkeit, Gewässermorpho-logie zu einer Teichanlage und ei-nem Quellbereich

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in dem Kapitel 5.1 aufgeführt

1-7;11;19

2.2- 20 Landschaftsschutzgebiet Westliche und nördliche Wupperaue sowie Heideterrassen bei Leichlin-gen

Lage Gebiete des Wupperstromtales bei Leich-lingen-Wupperhof; Rödel bis Nesselrath und südliche Flächen bei Ziegwebersberg.

Westliche Gebiete von Leichlingen im Be-reich des "Kellerhansberges", bei Förstchensbruch, Rothenberg sowie grö-ßere Waldflächen südlich Schraffenberg bis zum Wupperbogen beim „Hülser Acker".

Gebietsbeschreibung Großflächiges Landschaftsschutzgebiet, dass durch die relativ ebene Heideterrasse und das von der Wupper durchzogene Stromtal gekennzeichnet ist. Die landwirt-

LP1 "Untere Wupper"

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schaftliche Nutzung mit Acker- und Grün-landbewirtschaftung prägt das Gebiet, das durch den Siedlungsraum von Leichlingen stark zerteilt ist.

Flächengröße: 341,10 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung der besonderen Bedeutung für die Erho-lung und zum Erhalt der vielfältig strukturier-ten Landschaft mit Obstwiesen und Weiden, des Stromtales der Wupper mit begleitenden naturnahen Wäl-dern und Auengehölzen sowie zur Anreicherung der Landschaft mit gliedernden und belebenden Struk-turen geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet weist aufgrund seiner Sied-lungsnähe und der guten Erschließung eine besondere Bedeutung für die Naher-holung auf. Das Gesamtgebiet wird durch seine Reichhaltigkeit an unterschiedlichen Nutzungen sowie Standorteigenschaften und Bodentypen mit daraus resultierenden Biotopmosaik bestimmt.

Zu nennen sind u.a. offene Wiesen- Wei-den- und Grünlandfluren, Obstwiesen und Weiden, strukturreiche Waldflächen sowie Gehölz- und Heckenfluren.

Außerdem stellt das Landschaftsschutzge-biet ein wichtiges Vernetzungsbiotop und Pufferbereich zum angrenzenden Gewäs-ser der Wupper und FFH-Gebiet DE 4808-301 "Wupper von Leverkusen bis Solin-gen" dar.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzeckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Beibehaltung der Grünlandnutzung;

Beibehaltung der derzeitigen extensiven Nutzung

-biotoptypenabhängige Entwicklung, Pflege bzw. Bewirtschaftung von Brachflächen; -Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und faunis-tisch wertvolle Kulturbiotope -Anpflanzungsmaßnahmen zur An-reicherung des Landschaftsbildes und als Bodenschutzfunktion

-Beseitigung von Nadelaufforstun-gen und Kulturen in der Wupperaue auf feuchten- nassen Standorten

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in den Kapiteln 3.1; 3.2; 5.1; 5.2 aufgeführt

LP1 "Untere Wupper"

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1 bis 29

2.2 -21 Landschaftsschutzgebiet Bergische Hochflächen

Lage

Gebiete der Leichlinger-Witzheldener Hochflächen,Talhänge und Hangriedel sowie Siefenhänge bei Burscheid

Gebietsbeschreibung

Großflächiges Landschaftsschutzgebiet, das ein sehr stark zergliedertes Relief auf-weist. Mehr oder weniger große Hochebe-nen werden von tief eingeschnittene Siefen und Täler durchzogen. Die Hochebenen und schwach geneigten Oberhänge wer-den intensiv durch die Landwirtschaft ge-prägt (u.a. Ackerbau und Grünlandwirt-schaft). Wald konzentriert sich vor allem auf die Hangbereiche.

Flächengröße: 1569,18 ha

Schutzzweck Das Gebiet wird aufgrund der be-sonderen Bedeutung der Region für die Erholung und zum Erhalt und zur Anreicherung der Landschaft mit gliedernden und be-lebenden Strukturen geschützt

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet weist aufgrund der abwechs-lungsreichen Landschaftsstruktur sowie der Nähe zum Ballungsraum und der star-ken Besiedlung eine besondere Bedeutung für die Erholung auf.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzeckes ist zusätzlich gebo-ten:

Beibehaltung der Grünlandnutzung biotoptypenabhängige Entwicklung, Pflege bzw. Bewirtschaftung von Brachflächen Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und faunis-tisch wertvolle Kulturbiotope Anpflanzungsmaßnahmen zur An-reicherung des Landschaftsbildes und als Bodenschutzfunktion

Beibehaltung der derzeitigen extensiven Nutzung

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in den Kapiteln 3.1; 3.2; 5.1; 5.2 aufgeführt.

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9; 10

2.2- 22 Landschaftsschutzgebiet Hangwaldflächen des Roder- und Grünscheider Baches

Lage Hangwaldflächen bei Leichlingen-Grünscheid und Balkerberg

Gebietsbeschreibung: Bereiche der strukturreichen bewaldeten Talhangflächen mit ausgedehnten natur-nahen Laubwaldbeständen zum Roder-und Grünscheider Bach.

Flächengröße: 45,83 ha

Schutzzweck Das Gebiet wird zum Erhalt des Bodenreliefs sowie der strukturei-chen Hangwäldern mit Laubholzbe-stockung geschützt.

Ökologische Bedeutung Das Gebiet zeichnet sich durch seine reichhaltige Geländeform sowie zusam-menhängender naturnaher Laubholzbesto-ckung mit z.Zt. älteren Stockausschlagbu-chen aus

10; 11

2.2- 23 Landschaftsschutzgebiet

Waldflächen und Siefen bei Leysiefen

Lage: Gebiet zwischen Leichlingen-Leysiefen und Altenhof

Gebietsbeschreibung Flachere Hangbereiche eines Buchenalt-holzbestandes sowie Siefentälchens süd-lich Leysiefen mit Laubmischwaldbestand.

Flächengröße: 33,1 ha

Schutzzweck Ökologische Bedeutung:

Das Gebiet wird zum Erhalt von landschaftsbildbestimmenden und strukturreichen Waldbeständen und eines Siefentälchens geschützt.

Das Gebiet zeichnet sich durch ältere Bu-chenbestände und einem in Richtung Leysiefen abfließenden naturnahen Siefenbereich aus

LP1 "Untere Wupper"

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10;18;19;30

2.2- 24 Landschaftsschutzgebiet Waldflächen und Siefentäler bei Oberbüscherhof

Lage: Gebiete westlich Leichlingen-Orth, Waldflächen zum St. Heribertbaches bei „Großer Wollberg“ bis "Höfchental".

Gebietsbeschreibung: Südlich der Wuppersteilhänge sich an-schließende arten- und strukturreiche Waldflächen mit Laubmischwaldbeständen auf flachgründigeren Böden, die z.T. mit einem höheren Anteil an Waldkiefer be-stockt sind. Zudem sind flächigere Fich-tenbestände vorzufinden.

Flächengröße: 96,93 ha

Schutzzweck Das Gebiet wird zum Erhalt von landschaftsbildprägenden sowie strukturreichen Waldbeständen und naturnah ausgeprägten Siefen-tälchen geschützt.

Ökologische Bedeutung: Das Schutzgebiet stellt aufgrund der hohen Strukturvielfalt und den naturnahen Bach-abschnitten einen wertvolleren Biotopkom-plex dar.

30;43;44

2.2 -25 Landschaftsschutzgebiet Waldflächen und Siefen bei Raderhof und Flamerscheid

Lage Gebiete bei Leichlingen-Witzhelden; Tal-abschnitt des Hammersbaches bis östliche Kreisgrenze; Waldflächen nördlich Flamerscheid und Scharweg sowie west-lich des Raderhof bis Wolfstall.

Gebietsbeschreibung Arten- und strukturreiche flächige Hang-waldbereiche mit buchenreichen Misch-wäldern; in Quellsiefen- und Bachtälern teilweise Stieleichen-Hainbuchenbestände.

Flächengröße: 108,52 ha

Schutzzweck Das Gebiet wird zum Erhalt von landschaftsbildprägenden sowie strukturreichen Waldbeständen und naturnah ausgeprägten Siefentälchen geschützt.

Ökologische Bedeutung: Das Schutzgebiet stellt aufgrund der hohen Strukturvielfalt und den naturnahen Bach-abschnitten einen wertvolleren Biotopkom-plex dar.

LP1 "Untere Wupper"

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119

26;27;41

2.2- 26 Landschaftsschutzgebiet Landscheider Bachtal

Lage Gebiet des Landscheider Baches bei Bur-scheid-Haus Landscheid bis westlich von Oberlandscheid und Neuenhof

Gebietsbeschreibung Bereiche des Landscheider Bachtales mit Feuchtweiden, -wiesen und Brachflächen sowie begleitenden bewaldeten Talhängen

Flächengröße: 39,52 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zum Erhalt des Vegetationsmosaiks des Bachtales mit Feuchtgrünland und anschlie-ßenden Hangwäldern mit Laubholz-bestockung geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet wird zum Erhalt des Vegetati-onsmosaiks des Bachtales mit Feuchtgrün-land und anschließenden Hangwäldern mit Laubholzbestockung geschützt.

Zur Erhaltung und Erreichung des

Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-

ten:

-Beibehaltung der Grünlandnutzung Beibehaltung der derzeitigen extensiven Nutzung

-Erhalt der naturnahen Gewässer-strukturen und des Gewässerverlau-fes (Mäander)

26; 40

2.2- 27 Landschaftsschutzgebiet

Waldflächen und Weiden bei Lungstraße

Lage

Gebiet eines Quellkomplexes nördlichBurscheid- Lungstraße und Ei-chenplätzchen

Gebietsbeschreibung

Offenere Grünlandbereiche nahe der vor-genannten Ortlagen mit beweideten Streu-obstwiesen und Wiesenflächen sowie ma-geren Weiden und Gebüschen.

Zudem Quellmulden mit Feuchtgrünland und bewaldeter Quellsiefen nordwestlich Eichenplätzchen.

Flächengröße: 19,82 ha

Schutzzweck Das Gebiet wird zum Erhalt der Bio-topvielfalt mit Mager- und Feucht-grünland, Quellmulden sowie zur Erhaltung der Streuobstwiesen und weiden geschützt.

Ökologische Bedeutung Der gut ausgebildete Biotopkomplex ist von lokaler Bedeutung.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Im Bereich des Mittel- und Oberhanges zum Quellsiefen sind landschaftsbildprä-gende Flächen einer flächigen Obstwiese und Weide unter Ziff. 2.4-12 als "Geschütz-ter Landschaftsbestandteil" festgesetzt.

LP1 "Untere Wupper"

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-Erhaltung der Landschaftsstruktu-ren (Gebüsch, Besenginsterbestän-de, Einzelbäume)

-Beibehaltung der Grünlandnutzung

Beibehaltung der derzeitigen extensiven Nutzung

-Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und faunis-tisch wertvolle Kulturbiotope

41;42;57;58

2.2- 28 Landschaftsschutzgebiet Talhänge zu den Seitensiefen zum Eifgenbach südlich Hilgen bis Kaltenherberg

Lage Gebiete südlich Burscheid- Hilgen; Dünweg sowie Seitensiefen und Täler süd-lich Dünweg und Bellinghausen in Richtung "Bökershammer" bis "Kaltenherberg.

Gebietsbeschreibung: Reichaltig, durch in südöstlicher Richtung zum Eifgenbach abfließende Siefen und Hangrücken gegliederte Landschaft und Lebensräume mit ausgedehnten Hangwäl-dern sowie häufig kleinräumlich wechseln-den Nutzungen.

Flächengröße: 194,48 ha

Schutzzweck Ökologische Bedeutung

Das Gebiet wird zum Erhalt von landschaftsbildprägenden sowie strukturreichen Waldbeständen, Wiesen- und Weiden in Hangflächen sowie Obstbaumbeständen sowie naturnah ausgeprägte Siefentälchen sowie auf Grund seines hohen Erholungs-wertes geschützt.

Das Gebiet weist aufgrund der abwechs-lungsreichen Landschaftscharakters, des Inventars an vielfältigen Lebensräumen und Biotopstandorten sowie wichtiger Puf-ferfunktionen zu dem angrenzenden FFH- Gebiet DE 4809-301 eine hohe ökologi-sche Bedeutung auf.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Beibehaltung der Grünlandnutzung biotoptypenabhängige Entwicklung, Pflege bzw. Bewirtschaftung von Brachflächen Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und faunis-tisch wertvolle Kulturbiotope Anpflanzungsmaßnahmen zur An-reicherung des Landschaftsbildes und als Bodenschutzfunktion

Beibehaltung der derzeitigen extensiven Grünlandnutzung

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

121

40;41;57

2.2-29 Landschaftsschutzgebiet Talhänge zu den Seitensiefen zum Eifgenbach südlich Kaltenherberg bis Eichenplätzchen

Lage: Gebiete südlich Burscheid-Kaltenherberg und Hammerweg sowie östlich Hanscheider Hof ; Sträßchen bis Eichen-plätzchen und Engelrath

Gebietsbeschreibung:

Reichaltig, durch in südöstlicher Richtung zum Eifgenbach abfließende Siefen und Hangrücken gegliederte Landschaft und Lebensräume mit ausgedehnten Hangwäl-dern sowie häufig kleinräumlich wechseln-den Nutzungen.

Flächengröße: 91,67 ha

Schutzzweck Ökologische Bedeutung

Das Gebiet wird zum Erhalt von landschaftsbildprägenden und struk-turreichen Gehölz- und Waldbestän-den, an Hangwiesen zu Quellmulden naturnah ausgeprägten Siefentälchen und seines hohen Erholungswertes geschützt.

Das Gebiet weist aufgrund der ab-wechslungsreichen Landschaftscharakters, des Inventars an vielfältigen Lebensräu-men und Biotopstandorten sowie wichtiger Pufferfunktionen zu dem angrenzenden FFH- Gebiet DE 4809-301 eine hohe öko-logische Bedeutung auf.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

Beibehaltung der Grünlandnutzung biotoptypenabhängige Entwicklung, Pflege bzw. Bewirtschaftung von Brachflächen Erhalt, Sicherung und Wiederher-stellung von Obstbaumbeständen, Streuobstweiden- und Wiesen als landschaftsraumtypische und faunis-tisch wertvolle Kulturbiotope Anpflanzungsmaßnahmen zur An-reicherung des Landschaftsbildes und als Bodenschutzfunktion

Die für die jeweiligen Grundstücke des betreffenden Landschaft-sschutzgebietes festgesetzten Maß-nahmen sind in den Kapiteln 3.1; 3.2; 5.1; 5.2 aufgeführt.

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

122

2

2.2-30 Landschaftsschutzgebiet Garten- und Anbauflächen im Ried-bachgebiet

Lage:

Gärtnerisch genutzte Grundstücke im Ge-biet "Am Förstchensbruch" sowie östlich und westlich des Weges "Am Riedbach" in Leichlingen

Gebietsbeschreibung:

Im Bereich der "Riedbachaue" liegende und intensiver durch eine langfristig beste-hende gärtnerische Nutzung geprägte Grundstücke. Zudem befindet sich im Schutzgebiet eine zusammenhängende Anbaufläche zu einem Gartenbaubetrieb.

Die Standorte sind durch trockenere Böden bestimmt; teilweise grenzen Feuchtflächen bzw. Wassergräben an die Grundstücke an.

Flächengröße: 1,1 ha

Schutzzweck Ökologische Bedeutung

Das Gebiet wird zum Erhalt der strukturreichen Nutzungen mit Gehölzbeständen als zusätzlich anreicherndes Lebensraumangebot für diverse Tier- und Pflanzenarten geschützt

Struktureiche und mit unterschiedlichen Gehölz- und Straucharten sowie Boden-nutzung ausgestattete Grundstücke als zusätzliches Angebot an Lebensräumen für Flora und Fauna.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich ver-boten:

-Entwässerung oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes ver-ändernde Maßnahmen durchzufüh-ren.

Das nebenstehende Gebot dient der Erhal-tung und dem Schutz der den Grundstü-cken angrenzenden Feuchtfluren, Gewäs-ser und dem "Riedbach" und seiner beglei-tenden Uferzonen.

2

2.2-31 Landschaftsschutzgebiet Grünlandflächen im Riedbachgebiet

Lage Grundstücke südöstlich Leichlingen- Fur-ther Weg westlich "Am Förstchensbruch" in Leichlingen

Gebietsbeschreibung Ebene, intensiv durch Federvieh beweidete Flächen sowie Gänseteich mit Gehölzbeständen in Kontakt zur östlich gelegenen Riedbachaue und zu Feucht- und Nassbrachen und Auestandorten.

Flächengröße: 0,24 ha

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

123

Schutzzweck Ökologische Bedeutung

Das Gebiet wird zur Erhaltung von offenen Grünlandflächen sowie von Wasserflächen (Teich) mit Gehölzbeständen als strukturreiche Lebensräume in Kontakt zu Ried-grasbeständen, Auegehölzen ge-schützt.

Reichhaltiges Lebensraumangebot und Strukturvielfalt durch offene Grünlandflä-chen, Stillgewässer sowie Gehölzelemente in Kontakt zu grundfeuchten Riedgras- und Auengehölzbeständen.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich ver-boten:

-Entwässerung oder andere, den Wasserhaushalt des Gebietes ver-ändernde Maßnahmen durchzufüh-ren.

Das Verbot dient dem Schutz und der Er-haltung der angrenzenden feuchten- nas-sen Standorte mit flächigen Riedgras- und Auegehölzbeständen und der Riedbachaue sowie darin präsenten schützenswerten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.

2.2- L2

Temporäre Landschaft-

sschutzgebiete

Die Festsetzungen gemäß Ziffer 2.2-

1/2 bis 2.2- 21/2 gelten entspre-chend

Die Landschaftsschutzgebiete und

Festsetzungen gemäß Ziffern 2.2-

1/2 bis 2.2 -21/2 treten mit der Rechtsverbindlichkeit eines nachfol-genden Bebauungsplanes oder ver-gleichbarer Satzungen außer Kraft.

Folgende temporäre Landschaft-sschutzgebiete sind festgesetzt:

Bei den nebenstehenden Bereichen han-delt es sich um Darstellungen der Fläche-nnutzungspläne der Städte Leichlingen und Burscheid, die eine bauliche Nutzung vor-sehen.

Gemäß § 16 Abs. 2 LG- NW sind die Dar-stellungen der Flächennutzungspläne zu beachten. Dies geschieht durch eine tem-poräre Festsetzung, die eine vorrüberge-hende Erhaltung der Landschaft zum Ge-genstand hat. Mit Inkrafttreten eines nach-folgenden Bebauungsplanes oder ver-gleichbarer Satzungen tritt die Festsetzung außer Kraft

29

2.2-5/2

Leichlingen- Metzholz Flächengröße: 0,082 ha

28

2.2-7/2

Burscheid-Oberwietsche Flächengröße: 0,47 ha

29; 43

2.2-8/2

Leichlingen-Witzhelden; Leichlingen- Altenbach

Flächengrößen (gesamt): 0,78 ha

42

2.2-9/2

Südl. Burscheid- Berringhausen Flächengröße: 0,01 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

124

43; 58;59

2.2-10/2

Südlich Leichlingen-Hölverscheid; Burscheid-Großbruch, Heide, Hürringhausen

Flächengröße: 2,6 ha

9

2.2-12/2

Leichlingen- Wietsche Flächengröße: 0,32 ha

17

2.2-13/2

Leichlingen- Planenhof/ Diepenthal Flächengröße: 17,2 ha

17;28

2.2-15/2

Burscheid- Büchel; Irlerhof, Massiefen; Grünscheid

Flächengrößen (gesamt): 2,02 ha

42;58

2.2-16/2

Bahntrasse zwischen Burscheid- Kretzheide bis Kotten

Flächengröße : 4,67 ha

Bei dem nebenstehenden Bereich handelt es sich um eine ehemalige Bahnlinie. So-fern eine verkehrliche Folgenutzung vorge-sehen ist, tritt die Festsetzung mit der Rechtskrafterlangung einer entsprechen-den Genehmigung außer Kraft.

42

2.2--16/2

Östl. Burscheid-Großösinghausen Flächengröße: 0,57 ha

16;27

2.2-17 /2

westlich Burscheid- Großhamberg; Burscheid- Bornheim, Kuckenberg

Flächengrößen (gesamt): 0,28 ha

27; 16

2.2-18/2

Östlich Burscheid-Dürscheid Flächengröße: 0,06 ha

27;41

2.2-19/2

Burscheid- Heddinghofen; Geilenbach

Flächengröße: 0,26 ha

2;3;5;6

2.2- 20 /2

Leichlingen-Staderhof; südlich Eicherhof, bei Leichlingen Förstchen sowie "Am Block"und bei "Balken".

Flächengrößen (gesamt): 5,69 ha

6;19;16;17;27

;28;30;40;

41;42;43; 58

2.2-21/2

Leichlingen-Balken; Wachholder; Burscheid- Dürscheid; Linde; Ober-wietsche; sowie Wersbachtal; Witz-helden; Hölverscheid; Höhscheid; Burscheid-Kretzheide; Dierath Klein-hamberg; Bornheim; Repinghofen; Kämersheide;Oberlandscheid Lungstrasse; Irlen; Kotten; Groß-ösinghausen; Benninghausen; Kippekofen.

Flächengrößen (gesamt): 60,58 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

125

2.3 Naturdenkmale

Gemäß §§ 19 und 22 LG in Verbin-dung mit § 34 Abs. 3 LG sind die nachstehend näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte sowie

den Anlagekarten mit „ND“ gekenn-zeichneten und abgegrenzten Objek-te als Naturdenkmale festgesetzt. Die räumliche Abgrenzung der Na-turdenkmale ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-

bend..

Die Lage bzw. Abgrenzungen und die von der Schutzfestsetzung betroffenen Grund-stücke sind aus den Festsetzungskarten zu entnehmen. Sollte aus den Festsetzungskarten nicht eindeutig zu entnehmen sein, ob und in welchem Umfang ein Objekt zum Natur-denkmal gehört, so gilt es als nicht von der Festsetzung betroffen.

Der Festsetzung als Naturdenkmal liegt die Bewertung als hervorragendes Land-schaftselement (Einzelbaum, Allee, geolo-gischer Aufschluß etc.) zugrunde.

Schutzzwecke für die festgesetzten Naturdenkmale:

Gemäß § 22 LG werden Einzel-schöpfungen der Natur als Natur-denkmale festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

Der jeweils gebietsspezifische Schutz-

zweck wird zu den unter Ziff. 2.3-1 bis 2.3-

14 angeführten Naturdenkmale präzisiert.

a) aus wissenschaftlichen, naturge-schichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder

b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umge-bung einbeziehen.

Gemäß § 34 Abs. 3 LG sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Verän-derung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen kön-nen, nach Maßgabe näherer Be-stimmungen im Landschaftsplan verboten.

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

126

A. Verbotsvorschriften

In den festgesetzten Naturdenkma-len ist zur Erreichung des Schutz-zweckes insbesondere verboten:

1. Bauliche Anlagen gemäß den Bestimmungen des § 2 der Bau-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen sowie der Berg-behörde unterliegende Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen einschließlich deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen,

Als bauliche Anlagen gelten mit dem Erd-boden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Ver-bindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf orts-festen Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem Verwen-dungszweck dazu bestimmt ist, überwie-gend ortsfest benutzt zu werden. Anschüt-tungen, Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen. Bauliche An-lagen sind insbesondere auch:

a) Landungs-, Boots- und Angelstege,

b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanla-gen, Wohn- und Hausboote,

c) Dauercamping- und Zeltplätze,

d) Sport- und Spielplätze,

e) Lager- und Ausstellungsplätze,

f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen mit Ausnahme von ortsüblichen Weide- oder Koppel- sowie Forstkulturzäunen,

g) Auffschüttungen oder Abgrabungen,

h) oberirdische oder unterirdische Versor-gungs- oder Entsorgungsleitungen so-wie Drainagen,

i) Fernmeldeeinrichtungen,

j) jagdliche Einrichtungen, ausgenommen sind offene Ansitzleitern.

Die Auflistung der baulichen Anlagen ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

2. Werbeanlagen oder -mittel, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht aus-schließlich auf die Schutzauswei-sung und den Schutzzweck hin-weisen,

3. Buden, Verkaufsstände, Ver-kaufswagen oder Warenautoma-ten aufzustellen

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

127

4. Wohnwagen, Zelte oder ähnliche, dem dauernden oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen die-nende Anlagen sowie der Unter-bringung von Tieren dienende Anlagen aufzustellen oder abzu-stellen,

5. Verfüllungen, Auf- oder Abtra-gungen, Ausschachtungen vor-zunehmen oder die Boden- und Geländegestalt auf andere Weise zu verändern oder Gelände- oder Böschungskanten abzuschleifen oder zu verändern

6. Frei- und Erdverkabelungen, ober- und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen oder sonsti-ge Rohrleitungen zu verlegen, zu bauen oder zu verändern.

Eine Beeinträchtigung des Wurzelwerkes durch derartige Maßnahmen muß ausge-schlossen werden.

7. Pflanzenbehandlungsmittel ein-schließlich Schädlingsbekämp-fungsmittel anzuwenden oder zu lagern,

8. den Bereich unter der Baumkro-ne (Kronen- und Traufbereich) oder Teile davon oder den Be-reich des Baumbestandes mit Asphalt, Beton, Fertigsteinen oder einer anderen wasserun-durchlässigen Decke zu befesti-gen sowie den Boden hier zu ver-dichten oder zu versiegeln,

9. Bäume aufzuasten, Zweige ab-zusägen oder abzubrechen, das Wurzelwerk oder die Rinde zu beschädigen oder an den Bäu-men Weide- oder Koppel- oder sonstige Zäune zu befestigen,

10. das Naturdenkmal durch Verän-derungen des Wasserhaushaltes sowie des Grundwasserspiegels zu schädigen oder zu beein-trächtigen,

11. alle Maßnahmen, die dazu füh-ren, die Standortbedingungen nachteilig zu verändern ein-schließlich des Umbruches von Grünland.

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

128

B. Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verboten 2.3 A

1-11 bleiben:

a) die fachgerechte Pflege der Bäume und Baumgruppen; je-doch sind sämtliche Pflege-maßnahmen vor der Ausführung schriftlich der Unteren Land-schaftsbehörde zur Abstimmung vorzulegen,

b) Maßnahmen, die unbedingt er-forderlich sind zur Abwehr einer im einzelnen Falle bestehenden Gefahr; die Maßnahmen be-dürfen der nachträglichen Ge-nehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde,

c) die von der Unteren Land-schaftsbehörde angeordneten oder mit deren Zustimmung durchzuführenden Maßnahmen, die zur Verkehrssicherung oder Verkehrssicherheit erforderlich sind,

d) sonstige beim Inkrafttreten die-ses Landschaftsplanes rechtmä-ßig ausgeübte Nutzungen in der bisherigen Art und dem bis-herigen Umfang.

C. Befreiungen

Gemäß § 69 Abs. 1 LG kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen von den Verboten, wenn

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinba-ren ist, oder

zu einer nicht gewollten Beein-trächtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 5 LG gilt entsprechend.

Befreiungen können mit Nebenbestim-mungen verbunden sein sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbe-hörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Rheinisch-Bergischen-Kreises oder ein von ihr beauf-tragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungs-körperschaft oder der Ausschuss den Wi-derspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versa-gen. Wird der Widerspruch für unberech-tigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbe-hörde erteilt werden.

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

129

D. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig gegen die

Verbote nach Ziffer 2.3 A.1-11 ver-stößt oder den unter den Ziffern

2.3-1 bis 2.3-14 enthaltenen Gebo-ten zuwiderhandelt.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes aller nachstehend unter Zoff. 2.3-1 bis 2.3-14 genann-ten Naturdenkmale ist geboten:

die fachgerechte Pflege der Bäume, Sträucher und Gehölzbestände sowie des Grün-landes,

sofern erforderlich der Schutz der Bäume und Gehölzbestände durch Anlage von Koppel- und Weidezäunen,

forstliche Nutzungen bzw. forstli-che Maßnahmen nur zur Erhal-tung des Naturdenkmales in Ab-stimmung mit der Unteren Land-schaftsbehörde und der Unteren Forstbehörde durchzuführen,

Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG kön-nen nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

für unabhängige, nicht sanie-rungsfähige bzw. nicht sanie-rungswürdige Naturdenkmale oder für mit Zustimmung der Un-teren Landschaftsbehörde oder verbotswidrig ohne deren Zu-stimmung entfernte Naturdenk-male Ersatzpflanzungen - nach Möglichkeit am selben Ort - durchzuführen.

Die Sanierungsfähigkeit oder Sanierungs-würdigkeit stellt die Untere Landschaftsbe-hörde fest.

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

130

3; 6

2.3-1

Naturdenkmal

Kieshügel östlich vom Autobahn-kreuz Langenfeld

"Leichlanger Sandberge“ nördl. Leichlin-gen- Kellerhansberg

Flächengröße: 6,01 ha

Das Naturdenkmal wird zur Erhal-tung der stark reliefierten Kieshügel mit Birken-Eichenwald-Vegetation und Sand/Kiesabbruchkanten ge-schützt.

Ehemaliger Sand-Kiesabbau mit vegetati-onslosen Sand-Steilwänden und reliefrei-chem Waldbereich.

Das Gebiet stellt ein wertvolles geowissen-schaftliches Objekt dar.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Abschnittweise "Auf den Stock set-zen" von Einzelgehölzen und /oder

-Entnahme von Gehölzen(einzeln- oder truppweise) im Steilhangbe-reich zwecks Erhaltung der offenen, besonnten Sandaufschlüsse nach Bedarf oder im mehrjährigen Turnus

Die nebenstehenden Gehölzarbeiten sind unter besonderer Schonung der lockeren Sandfluren durchzuführen.

vgl. Ziffer 5.1-304

10

2.3 - 2 Naturdenkmal

1 Scheinzypresse (Chamaecyparis)

Bei Leichlingen- Buntenbach

18

2. 3- 3 Naturdenkmal

5 Winterlinden (Tilia cordata)

Quellmulde bei Leichlingen- St. Heribert. Flächengröße: 0,13 ha

Das Naturdenkmal wird zur Erhaltung des landschaftsbildprägenden Baumbestandes in einer Quellmulde und eines schützen-werten Lebensraumes festgesetzt.

43

2.3 - 4 Naturdenkmal

1 Stieleiche (Quercus robur) am Siefenkopf bei Honnefeld

südöstlich Leichlingen-Witzhelden bei "Honnefeld".

43

2.3- 5 Naturdenkmal

1 Hainbuche (Carpinus betulus)

Östlich Leichlingen-Wersbach bei "Wersbacher Mühle"

2

2.3- 6 Naturdenkmal

Weißer Stein (Sandberg) in Trompe-te

Leichlingen- Trompete

Flächengröße: 2,48 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

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Das Naturdenkmal wird zum Erhalt eines gebietstypischen Sandhügels der Heideterrasse, insbesondere zum Schutz und Erhalt von Trocken-magerstandorten geschützt.

Ehemalige Abgrabung der Leichlinger Sandberge mit einer 5 m hohen, südexpo-nierten Abgrabungswand. Oberhalb der Hangkante trockene Heide und Besengins-tergebüsch in trockenen Eichenwald über-gehend.

5

2.3 -7 Naturdenkmal

1 Winterlinde (Tilia cordata) im Burghof Haus Vorst

Südlich Leichlingen; Haus Vorst im Burghof

28

2.3-8 Naturdenkmal

1 Hülse (Ilex aquifolium)

Westlich Burscheid- Oberwietsche

28

2.3 -9 Naturdenkmal

1 Roßkastanie (Aesculus hippocastanum)

Südwestlich Burscheid- Herkensiefen

42

2.3- 10 Naturdenkmal

1 Atlaszeder (Cedrus atlantica)

Bei Burscheid- Linde an der B 51

2.3- 11 Naturdenkmal

1 Winterlinde (Tilia cordata)

Südwestl. Burscheid-Dürscheid; beim "Spiegelhof".

57

2.3- 12 Naturdenkmal

Steinbruch Bökershammer

Im Eifgenbachtal bei Burscheid- Bökershammer

57

2.3-13 Naturdenkmal

2 ehemalige Niederwaldbuchen

Nordwestlich Burscheid- Bökershammer

57

2.3-14 Naturdenkmal

2 Eiben

Im Eifgenbachtal bei "Bökershammer"

LP1 "Untere Wupper"

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132

2.4 Geschützte Landschaftsbe-

standteile

Gemäß §§ 19 und 23 LG in Verbin-dung mit § 34 Abs. 4 LG sind die nachstehend näher bezeichneten und in den Festsetzungskarten mit

„LB“ gekennzeichneten und abge-grenzten Gebiete als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Die räumliche Abgrenzung der Na-turdenkmale ist in den Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßge-

bend..

Die Abgrenzungen und die von der Schutz-festsetzung betroffenen Grundstücke sind aus den Festsetzungskarten zu ent-nehmen. Sollte aus den Festsetzungskarten nicht eindeutig zu entnehmen sein, ob ein Grundstück oder ein Teil davon zum Land-schaftsbestandteil gehört, so gilt es als nicht von der Festsetzung betroffen.

Der Festsetzung als Landschaftsbestand-teil liegt entweder die Darstellung als schutzwürdiger Biotop im Biotopkataster der Landesanstalt für Ökologie, Bodenord-nung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF) zugrunde oder die Bewertung als landschaftlich bedeutendes und beleben-des Element.

Schutzzweck für festgesetzte ge-schützte Landschaftsbestandteile:

Gemäß § 23 LG werden Teile von Natur und Landschaft als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

a) zur Sicherung der Leistungsfä-higkeit des Naturhaushaltes,

b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Land-schaftsbildes oder

c) zur Abwehr schädlicher Einwir-kungen

erforderlich ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 LG sind die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstö-rung, Beschädigung oder Verände-rung des geschützten Landschafts-bestandteiles führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.

Der jeweils gebietsspezifische Schutz-

zweck wird unter 2.4-1 bis 2.4-12 präzi-siert.

LP1 "Untere Wupper"

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133

A. Verbotsvorschriften

In den festgesetzten geschützten Landschaftsbestandteilen ist zur Erreichung des Schutzzweckes ins-

besondere verboten:

1. Bauliche Anlagen gemäß den Bestimmungen des § 2 der Bau-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen sowie der Berg-behörde unterliegende Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen einschließlich deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen,

Als bauliche Anlagen gelten mit dem Erd-boden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Ver-bindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf orts-festen Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem Verwen-dungszweck dazu bestimmt ist, überwie-gend ortsfest benutzt zu werden. Anschüt-tungen, Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen. Bauliche An-lagen sind insbesondere auch:

a) Landungs-, Boots- und Angelstege,

b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanla-gen, Wohn- und Hausboote,

c) Dauercamping- und Zeltplätze,

d) Sport- und Spielplätze,

e) Lager- und Ausstellungsplätze,

f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen mit Ausnahme von Weide- oder Koppel- sowie Forstkulturzäunen,

g) Auffschüttungen oder Abgrabungen,

h) oberirdische oder unterirdische Versor-gungs- oder Entsorgungsleitungen so-wie Drainagen,

i) Fernmeldeeinrichtungen,

j) jagdliche Einrichtungen, ausgenommen sind offene Ansitzleitern ( siehe RdErl des MURL v. 1.3.1991: Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten, Ziff. 1.8, 3 u. 3.3).

Die Auflistung der baulichen Anlagen ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

2. Werbeanlagen oder -mittel, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht aus-schließlich auf die Schutzauswei-sung und den Schutzzweck hin-weisen oder gesetzlich vorge-schrieben sind oder als Ortshin-weise oder Warntafeln dienen oder sich auf den Verkehr und die Verkehrslenkung beziehen,

LP1 "Untere Wupper"

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134

3. Buden, Verkaufsstände, Ver-kaufswagen oder Warenautoma-ten aufzustellen,

4. Wohnwagen, Zelte oder ähnliche, dem dauernden oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen die-nende Anlagen sowie der Unter-bringung von Tieren dienende Anlagen aufzustellen oder abzu-stellen

5. Straßen, Schienen-, Rad-, Fahr-, Reit- und Gehwege oder Plätze zu errichten oder zu ändern,

6. mit Fahrzeugen außerhalb der Fahrwege, Park- und Stellplätze und Hofräume zu fahren und die-se dort abzustellen, sie zu war-ten, zu reparieren und zu reini-gen,

7. Verfüllungen, Auf- oder Abtra-gungen, Ausschachtungen vor-zunehmen oder die Boden- und Geländegestalt auf andere Weise zu verändern oder Gelände- oder Böschungskanten abzuschleifen oder zu verändern,

8. Gewässer einschließlich Fisch-teiche anzulegen oder zu erwei-tern, zu beseitigen oder umzuge-stalten sowie Verlauf oder Gestalt der Bach- und Flußläufe zu ver-ändern oder Aufstaumaßnahmen in Siefen, Tälern und Hangrinnen durchzuführen,

9. Brachflächen, Feucht- und Naß-grünland, Quellsümpfe und Tro-ckenrasen in andere Nutzungen umzuwandeln, zu drainieren oder hier Flächendrainierungen vorzu-nehmen,

10. landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere fes-te oder flüssige oder in sonstiger Form Abfallstoffe, Schutt- oder Altmaterial oder organische Ab-fälle an anderen als an den dafür mit Genehmigung oder behördli-cher Zustimmung zugelassenen Plätzen wegzuwerfen, abzuladen oder zu lagern,

Hierunter fällt auch die Auffüllung von Mut-terboden, z.B. in Feuchtwiesen oder das Verfüllen von Siefen, Teichen, Tümpeln oder dergleichen.

LP1 "Untere Wupper"

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135

11. Gülle, Silageabwässer, Dünge-mittel oder sonstige gewässer-verschmutzende oder -be-lastende oder die Gewässerquali-tät vermindernde Stoffe in Ge-wässer einzuleiten oder oberflä-chig in Siefen, Gewässer oder Quellbereiche abzuleiten oder diese oberflächig zur Versicke-rung zu bringen,

Das Verbot betrifft auch die ordnungsge-mäße Düngung (z.B. Gülle) im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung; auf die Bestimmungen der Gülle-Verordnung wird hingewiesen.

12. Wildfütterungsstellen oder Wild-äcker anzulegen,

13. Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen sowie Baumreihen und Gehölzstreifen teilweise oder gänzlich zu besei-tigen oder zu beschädigen,

Als Beschädigung gelten auch das Verlet-zen des Wurzelwerkes und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachs-tum nachhaltig zu beeinträchtigen, nicht jedoch die ordnungsgemäße Pflege in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29. Februar.

14. Waldbestände zu beweiden,

15. Erstaufforstungen vorzunehmen,

16. die Neuanlage von Weihnachts-baum- und Schmuckreisig- sowie Baumschulkulturen und deren Nutzung innerhalb und außerhalb von Wäldern,

17. Quellen, Quellsümpfe oder Ge-wässerränder einschließlich des Bewuchses zu zerstören, zu be-schädigen oder auf andere Wei-se zu beeinträchtigen,

Hierzu zählt auch das Beweiden der Quel-len- oder Gewässerränder sowie das Trän-ken von Vieh mit Ausnahme einzelner ab-gegrenzter Viehtränken am Gewässer außerhalb von Quellbereichen. Nach Mög-lichkeit sind Viehtränken am Gewässer durch Selbsttränkeanlagen zu ersetzen.

18. Frei- und Erdverkabelungen, ober- und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen oder sonsti-ge Rohrleitungen zu verlegen, zu bauen oder zu verändern,

19. Flächen außerhalb der Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten und auf ihnen zu rei-ten,

20. zu lagern oder Feuer zu machen,

21. Grünland umzubrechen, zu drai-nieren oder in eine andere Nut-zung zu überführen,

22. Pflanzenbehandlungsmittel ein-schließlich Schädlingsbekämp-fungsmittel anzuwenden oder zu lagern,

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

136

23. Futtermieten, Dung- oder Mist-mieten anzulegen, Düngemittel zu lagern, Faul- und Klär-schlamm oder Gärfutter oder Gülle oder sonstige organische Stoffe und ähnliches auszubrin-gen oder zu lagern, Stickstoff-dünger anzuwenden, zu lagern oder einzubringen,

Das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern erfolgt nach Maßgabe der guten fachlichen Praxis.

24. Bäume, Sträucher, Kräuter, Stauden, sonstige Pflanzen oder Tiere einzubringen.

Darunter sind auch Tierarten zu verstehen, die dem Jagdrecht unterliegen.

B. Nicht betroffene Tätigkeiten

Unberührt von den Verboten 2.4 A

1-24 bleiben:

a) die im Rahmen des Landschafts-planes festgesetzten oder von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen zur Pflege, Siche-rung oder Entwicklung eines be-sonders geschützten Teiles von Natur und Landschaft,

b) die von der Unteren Land-schaftsbehörde angeordneten oder mit deren Zustimmung durchzuführenden Maßnahmen, die zur Verkehrssicherung oder Verkehrssicherheit erforderlich sind.

c) Maßnahmen, die unbedingt er-forderlich sind zur Abwehr einer im einzelnen Falle bestehenden Gefahr; die Maßnahmen be-dürfen der nachträglichen Ge-nehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde,

d) die ordnungsgemäße und pflegli-che Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen in der bisherigen Art und im bisheri-gen Umfang; da die Neuanlage und Nutzung von Weihnachts-baum- und Schmuck-reisigkulturen nicht Bestandteil der ordnungsgemäßen Forstwirt-schaft ist, gilt diese Klausel nicht für das unter Ziffer 2.4 A.16 ge-nannte Verbot,

e) die vor Inkrafttreten dieses Land-schaftsplanes rechtmäßig aus-geübten Nutzungen in der bishe-rigen Art und im bisherigen Um-fang,

Die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen soll nach den Anforderungen der "guten fachlichen Praxis" erfolgen.

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137

f) die rechtmäßig ausgeübte Be-wirtschaftung genehmigter Tei-che in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie die Fi-scherei im Fließgewässer außer-halb der gesetzlich vorgeschrie-benen Schonzeiten,

g) die ordnungsgemäße Pflege der Bäume und Sträucher in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29. Februar,

h) die Ausübung der Jagd hin-sichtlich Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild, der Einsatz und die Ausbildung von Jagdhunden in Ausübung bzw. Erlernung ihrer jagdlichen Aufgaben sowie die Ausübung des Jagdschutzes hinsichtlich des Abschusses wildernder Hun-de und Katzen als hegerische Maßnahme und die Einregulie-rung der Elstern- und Rabenvö-gel nach der Rabenvogel-Verordnung in der jeweils gülti-gen Fassung (siehe Rabenvogel-Verordnung v. 25.10.1994 GV.NW S.964),

i) bei Massenvermehrung von Schädlingen der ausnahmsweise Einsatz von Insektiziden in Ab-sprache mit der Unteren Land-schaftsbehörde und der Unteren Forstbehörde. Die verwendeten Mittel müssen im Pflanzen-schutzmittelverzeichnis der Bio-logischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Braun-schweig verzeichnet und aner-kannt sein,

j) die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vo-rübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist,

k) die von der Unteren Land-schaftsbehörde im Rahmen von Renaturierungen von Lebens-räumen angeordneten Einbrin-gungen und Anpflanzungen zur Realisierung oder Erhaltung des Schutzzweckes sowie wald-bauliche Maßnahmen im Sinne einer naturnahen Waldbewirt-schaftung,

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l) Unterhaltungs- und Wartungsar-beiten an Straßen, Versorgungs-anlagen bzw. an Versor-gungsleitungen einschließlich der entsprechenden Schutzstreifen sowie an Gewässern durch den jeweils zuständigen Unterhal-tungsträger / Unterer Wasserbe-hörde, sofern im Rahmen eines mehrjährigen Unterhaltungs- bzw. Wartungsplanes eine ein-vernehmliche Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erzielt werden konnte. Dabei ist der Beginn der Arbeiten der Un-teren Landschaftsbehörde im Einzelfall anzuzeigen.

C. Befreiungen

Gemäß § 69 Abs. 1 LG kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen von den Verboten, wenn

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinba-ren ist, oder

zu einer nicht gewollten Beein-trächtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

§ 5 LG gilt entsprechend.

Befreiungen können mit Nebenbestim-mungen verbunden sein sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbe-hörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Rheinisch-Bergischen-Kreises oder ein von ihr beauf-tragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungs-körperschaft oder der Ausschuss den Wi-derspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versa-gen. Wird der Widerspruch für unberech-tigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbe-hörde erteilt werden.

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139

D. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig gegen die

Verbote nach Ziffer 2.4 A.1- 24ver-stößt oder den unter der Ziffern

2.4-1 bis 2.4-12 enthaltenen Gebo-ten zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG kön-nen nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Folgende Geschützte Landschafts-bestandteile sind festgesetzt:

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflegeverträ-gen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisieren.

Die nebenstehenden Gebote sollen auf der Grundlage von durch den Rheinisch-Bergischen Kreis zu erstellenden Pflege-konzepten durchgeführt werden, wobei von folgenden Grundgedanken auszugehen ist:

Beweidung und Mahd sowie Pflegehieb sollen so abgestimmt und durchgeführt werden, dass von den Biotoptypen und Lebensräumen jeweils unterschiedliche Alters- und Entwicklungsstadien vorhan-den sind,

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegen-den (Landwirten und Landwirtinnen).

Bei der Durchführung von Pflegemaßnah-men und den Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnatur-schutz und die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreis- Kulturlandschaftspro-gramm (KuLaPro) in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel zu Ziffer 6.2)

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

140

7

2.4 - 1

Geschützter Landschaftsbestand-

teil Obstweide bei Kradenpuhl

Lage

Obstweide bei Leichlingen- Kradenpuhl

Gebietsbeschreibung

Lückiger Obstbaumbestand im nördlichen Ortsrandbereich von Kradenpuhl.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 16 erfaßt.

Flächengröße: 0,55 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zum Erhalt der Obstbaumbestände als Relikte eines naturraumtypischen und faunistisch wertvollen Kulturbiotops und als Lebensraum verschiedener Insekten geschützt.

Ökologische Bedeutung

Das Gebiet ist wertvoll für Höhlenbrüter, Insekten und Schmetterlinge.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Erhaltung von Althölzern durch wie-derholten fachgerechten Pflege-schnitt

-extensive Bewirtschaftung der Grünlandflächen

-Nachpflanzen von abgängigen Obstbäumen

Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

18

2.4- 2

Geschützter Landschaftsbestand-

teil

Obstweide bei St. Heribert

Lage:

Nordwestlich Leichlingen- St. Heribert bei "Grünscheid"

Gebietsbeschreibung

Obstweide mit alten Obstbaumhochstäm-men. Einige abgestorbene Bäume sowie viele Bäume mit Astlöchern.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 33 erfaßt

Flächengröße: 0,34 ha

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

141

Schutzzweck

Die Obstweide wird zum Erhalt eines landschaftsraumtypischen Biotops mit kulturhistorischer Bedeutung im Bergischen Land geschützt.

Ökologische Bedeutung

Die Obstweide ist wertvoll für Höhlenbrüter und stellt ein wichtiges Vernetzungsbiotop dar.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Erhalt des Obstbaumbestandes durch wiederholten fachgerechten Pflegeschnitt. -Nachpflanzen von abgängigen Obstbäumen -Extensive Bewirtschaftung der Grünlandflächen Schutz der Bäume vor Verbißschäden

Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

29

2.4- 3

Geschützter Landschaftsbestand-

teil

Obstweide bei Witzhelden

Lage:

Bestand nordwestlich Leichlingen- Witz-helden bei Bechhausen

Gebietsbeschreibung

Lückige Obstweide mit altem Baum-bestand.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 60 erfaßt.

Flächengröße: 0,94 ha

Schutzzweck

Die Obstweide wird zum Erhalt und zur Verbesserung des Baumbestan-des einer Obstweide als kulturhisto-risch und faunistisch bedeutsamer Biotoptyp des Bergischen Landes geschützt.

Ökologische Bedeutung

Die Streuobstweide ist wegen ihrer Bedeu-tung für das Landschaftsbild zu erhalten.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Erhalt des Obstbaumbestandes durch wiederholten fachgerechten Pflegeschnitt -Nachpflanzen von abgängigen Obstbäumen -Pflege des Grünlandes durch Mahd

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

142

oder Beweidung -Schutz der Obstbäume vor Verbißschäden

-Erhaltung von Althölzern

Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

43

2.4- 4

Geschützter Landschaftsbestand-

teil

Obstwiese nördlich Höhscheid

Lage:

Obstwiese nördlich Leichlingen-Höhscheid

Gebietsbeschreibung

Obstwiese mit altem Obstbaumbestand.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 68 erfaßt

Flächengröße: 0,26 ha

Schutzzweck

Die Obstwiese wird zum Erhalt eines landschaftsraumtypischen Biotop-typs mit kulturhistorischer und fau-nistischer Bedeutung geschützt.

Ökologische Bedeutung

Die Obstwiese ist wegen ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild zu erhalten.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Pflanzung von Obstbaumhoch-stämmen zur Ergänzung des Be-standes

-Erhalt des Obstbaumbestandes durch wiederholten fachgerechten Pflegeschnitt -Nachpflanzen von abgängigen Obstbäumen -Pflege des Grünlandes durch Mahd oder Beweidung

-Schutz der Obstbäume vor Verbißschäden

Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

LP1 "Untere Wupper"

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143

43

2.4- 5

Geschützter Landschaftsbestand-

teil

Obstwiese bei Höhscheid

Lage:

östlich Höhscheid

Gebietsbeschreibung

Große im Zusammenhang gut erhaltene Obstwiese.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 77 erfaßt.

Flächengröße: 1,56 ha

Schutzzweck Die Obstweide wird zum Erhalt und zur Pflege eines landschaftsraumty-pischen Biotoptyps mit Bedeutung für Insekten und Höhlenbrüter ge-schützt.

Ökologische Bedeutung

Die Obstweide ist wegen ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild zu erhalten.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Erhalt des Obstbaumbestandes durch wiederholten fachgerechten Pflegeschnitt

-Nachpflanzen von abgängigen Obstbäumen -Pflege des Grünlandes durch Mahd oder Beweidung

-Schutz der Obstbäume vor Verbißschäden

Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

42; 43

2.4- 6

Geschützter Landschaftsbestand-

teil

Obstwiese bei Kippekoven

Lage:

nordöstlich Burscheid- Kippekoven

Gebietsbeschreibung

Obstwiese mit lückigem alten Baumbe-stand.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 76 erfaßt

Flächengröße: 0,83 ha

Schutzzweck

Die Obstwiese wird zum Erhalt eines landschaftsraumtypischen Biotop-typs mit kulturhistorischer und fau-nistischer Bedeutung geschützt.

Ökologische Bedeutung

Die Obstwiese ist wegen ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild zu erhalten.

LP1 "Untere Wupper"

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144

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Pflanzung von Obstbäumen zur Ergänzung des Bestandes -Erhalt des Obstbaumbestandes durch wiederholten fachgerechten Pflegeschnitt -Nachpflanzen von abgängigen Obstbäumen -Pflege des Grünlandes durch Mahd oder Beweidung

-Schutz der Obstbäume vor Verbißschäden

Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

5

2.4- 7 Geschützter Landschaftsbestand-

teil

Teiche und Feuchtwaldrest bei Rehborn

Gebietsbeschreibung

Teiche und Feuchtwaldreste südlich Leich-lingen- Rehborn und Schnugsheide

Flächengröße: 1,15 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird

-zur Erhaltung eines grundwasser-ständigen Erlen- /Birkengehölzes sowie

-zur Erhaltung von Klein- und Still-gewässern als Lebensraum für Sumpf- und Wasserpflanzen sowie für Libellen und Amphibien ge-schützt.

Ökologische Bedeutung

Der gut ausgebildete Biotopkomplex stellt mit seiner hohen Strukturvielfalt einen wertvollen Lebensraum besonders für Am-phibien, Libellen, Avifauna sowie für Was-ser- und Sumpflanzen dar.

Das Gebiet ist Bestandteil des Biotopes Nr. 7 zum ökologischen Fachbeitrag und dort beschrieben.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich in den unter 2.4 A 1 bis 24 genannten Ver-boten verboten:

-den Grundwasserspiegel zu verän-dern sowie Bewässerungs-, Entwäs-serungs- oder andere den Wasser-haushalt verändernden Maßnahme vorzunehmen

Das Verbot dient dem Erhalt der umge-benden und von dem hoch anstehenden Grundwasserstand beeinflussten Standorte mit Erlen- und Birkengehölzen.

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff.. Textl. Darstellungen/Festsetzungen Erläuterungsbericht

145

- in den Beständen des Birken- und Erlengehölzes das auf natürliche Weise anfallende, liegende oder stehende Totholz zu entfernen, Bodenschutzkalkungen durchzufüh-ren

Das Verbot dient der Erhaltung von ökolo-gisch wertvollen Lebensräumen und Klein-standorte für angepasste Tier- und Pflan-zenarten

Zur Ereichung des Schutzzieles ist zusätzlich geboten:

-Beibehaltung der extensiven Teich-bewirtschaftung;

-Freistellen bzw. Auflichten der Wasserflächen als Lebensraum für speziell angepasste Tier- und Pflan-zenarten durch -"Auf den Stock setzen" von Uferge-hölzen im mehrjährigen Turnus so-wie

-Entnahme von Gehölzen nach Be-darf

Die nebenstehenden Gebote dienen der Verminderung der Eutrophierung der Ge-wässer durch zu starken Laubeintrag bzw. Erhaltung eines ausreichenden Lichtange-botes für angepasste Tier- und Pflanzenar-ten

Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

17

2.4- 8

Geschützter Landschaftsbestand-

teil

Obstweide bei Neuenhaus

Lage:

Bestand nördlich Burscheid-Neuenhaus anliegend der K 2

Gebietsbeschreibung

Gut erhaltene Obstweide mit altem Obst-baumbestand.

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 41 erfaßt

Flächengröße: 0,77 ha

Schutzzweck

Die Obstweide wird zur Erhaltung des Baumbestandes als faunistisch und kulturhistorisch bedeutsamer Biotoptyp im Bergischen Land ge-schützt.

Ökologische Bedeutung

Die Obstweide ist wegen der Bedeutung für das Landschaftsbild und für die Tierwelt zu erhalten.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Erhalt des Obstbaumbestandes durch wiederholten fachgerechten Pflegeschnitt

LP1 "Untere Wupper"

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-Nachpflanzen von abgängigen Obstbäumen -Pflege des Grünlandes durch Mahd oder Beweidung -Schutz der Obstbäume vor Verbißschäden

Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

42

2.4- 9

Geschützter Landschaftsbestand-

teil

Feldgehölzflur und Altbaumbestände bei Großösinghausen

Lage:

Bestände nordwestlich Burscheid- Großösinghausen

Gebietsbeschreibung

Hängige Grünlandflächen mit altem, mar-kanten Einzelbäumen sowie einer Feldgehölzflur entlang einer Hankante und Feldweg

Das Gebiet ist im ökologischen Fachbei-trag unter der Biotopkataster-Nr. 75 erfaßt

Flächengröße: 0,78 ha

Schutzzweck

Das Gebiet wird zur Erhaltung der Grünlandfreiflächen, Hecken und Einzelgehölzen geschützt

Ökologische Bedeutung

Die Einzelbäume und Hecken sind auf-grund ihres markanten Erscheinungsbildes von besonderer Bedeutung für das Land-schaftsbild.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten: -Erhaltung der Altholzbestände und Heckenbestände

-extensive Pflege der Grünlandflä-chen durch Beweidung oder Mahd

Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

LP1 "Untere Wupper"

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147

57; 58

2.4- 10

Geschützter Landschaftsbestand-

teil

Obstweiden, Obstallee und Hecken südöstl. von Bellinghausen

Lage:

Bestände südöstlich von Burscheid- Bellinghausen.

Gebietsbeschreibung

Hängige Grünlandflächen mit altem, mar-kanten Einzelbäumen sowie einer Feldgehölzflur entlang einer Hankante und Feldweg

Flächengröße: 3,63 ha

Schutzzweck Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung von in besonderer Weise der Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes dienenden, kul-turhistorisch und ökologisch wertvol-len Obstweiden mit altem, gut ge-pflegten Baumbestand sowie der umgebenden, gepflegten Weißdorn-hecken und einer Allee aus alten Obstbäumen.

Ökologische Bedeutung

Der geschützte Landschaftsbestandteil umfasst das ringsherum von Weißdornhe-cken umschlossene mit Obstbäumen be-standene Weidegrünland südsüdöstlich von Bellinghausen einschließlich der Obst-allee.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Fachgerechte Pflege der Obstbäu-me und Hecken.

Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

16

2.4- 11

Geschützter Landschaftsbestand-

teil

Birnbaumallee an Hofzufahrt zum Spiegelhof

Lage:

Baumallee südwestlich Burscheid-Dürscheid bis zum "Spiegelhof"

Schutzzweck

Die Allee wird zur Erhaltung eines typischen Kulturbiotops des Berg-ischen Landes geschützt.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Pflege der Birnbäume durch regel-mäßigen fachgerechten Pflege-schnitt

Ökologische Bedeutung

Die Obstbaumallee ist wegen ihrer beson-deren Bedeutung für das Landschaftsbild zu erhalten.

LP1 "Untere Wupper"

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Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

40

2.4- 12

Geschützter Landschaftsbestand-

teil

Obstweiden und Wiesen bei Straßerhof

Lage:

nördlich Burscheid-Straßerhof und Lungstraße

Gebietsbeschreibung

Flächige im Mittelhangbereich oberhalb einer Quellmulde befindliche Obstwiese und Weide mit Altholzbestand sowie flä-chige Neupflanzungen mit Hochstämmen regionaltypischer Sorten.

Flächengröße: 3,58 ha

Schutzzweck

Die Obstweide wird zur Erhaltung und Verbesserung des Baum-bestandes als faunistisch und kultur-historisch bedeutsamer Biotoptyp im Bergischen Land geschützt.

Ökologische Bedeutung

Die Obstweide ist wegen der Bedeutung für das Landschaftsbild und für die Tierwelt zu erhalten.

Zur Erhaltung und Erreichung des Schutzzweckes ist zusätzlich gebo-ten:

-Erhalt des Obstbaumbestandes durch wiederholten fachgerechten Pflegeschnitt;

-Nachpflanzen von abgängigen Obstbäumen; -Pflege des Grünlandes durch Mahd oder Beweidung; -Schutz der Obstbäume vor Verbißschäden; Erhaltung von Althölzern

Die räumliche Abgrenzung des ge-schützten Landschaftsbestandteiles ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

LP1 "Untere Wupper"

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3 Zwecksbestimmungen für Brach-flächen Gemäß § 24 Abs. 1 LG in Verbindung mit § 34 Abs. 6 LG sind für die nachstehend näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte sowie den Anlagenkarten mit „E oder „B“ gekennzeichneten und abgegrenz ten Flächen Zweckbestimmungen für Brachflächen festgesetzt. Die räumliche Abgrenzung der Zweckbestimmung für Brachflächen ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5000 sind maßgebend.

Nach § 24 LG kann der Landschaftsplan nach Maßgabe der Entwicklungsziele ( § 18 LG) die Zweckbestimmung für Brachflächen dadurch festsetzen, dass diese entweder

-der natürlichen Entwicklung überlassen (Ziffer 3.1) oder -in bestimmter Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt (Ziff.3.2) werden müssen.

Als Brachflächen gelten Grundstücke, deren Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.

Die Brachflächen sind auch im ökologischen Fachbeitrag zum Landschaftsplan „Untere Wupper“ als solche dargestellt.

Die Abgrenzungen und die von der Festsetzung betroffenen Grundstücke sind aus den Festsetzungskarten zu entnehmen.. Sollte aus den Festsetzungskarten nicht eindeutig zu entnehmen sein, ob ein Grundstück oder ein Teil davon zur Festsetzung gehört, so gilt es nicht von der Festsetzung betroffen.

Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 LG.

Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 3 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 6 LG Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen unter den Ziffern 3.1 und 3.2 widersprechen

Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

3.1 Überlassen der natürlichen Entwicklung bzw. Flächen mit gelenkter Sukzession

Gemäß § 24 Abs. 1 LG NW sind für die nachstehend näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte mit „E“ gekennzeichneten Flächen und abgegrenzten Brachflächen das Überlassen der natürlichen Entwicklung bzw. die gelenkte

Bei den festgesetzten Flächen handelt es sich um überwiegend kleinflächigere Feucht- und Nassgrünlandbrachen, die sich aufgrund zumeist länger zurückliegender Nutzungsaufgabe in einem bereits fortgeschrittenen Sukzessionsstadium befinden.

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Sukzession festgesetzt. Die Flächen sind einer regelmäßigen Vegetationskontrolle zu unterziehen, um bei einem vermehrten Auftreten von Problemkräutern ( z.B. Adlerfarn, Japanischer Staudenknöterich etc.) gezielte Pflegemaßnahmen durchführen zu können. Sofern diese Maßnahmen innerhalb von 5 Pflegejahren zu keinem Erfolg führen, können die Flächen mit heimischen und standörtlichen Laubgehölzen gemäß Gehölzliste, Kapitel 6.1 bepflanzt werden

Die erforderlichen Pflegemaßnahmen werden von der unteren Landschaftsbehörde veranlasst. Deren Durchführung soll auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Landwirten und Lanwirtinnen erfolgen.

59 Grünlandbrache Brachfläche nördl. Leichlingen- Hölverscheid bei "Buschfeld"

3.1- 1 Als Ziel der natürlichen Entwicklung bzw. gelenkten Sukzession wird festgesetzt:

Flächengröße: 0,06 ha

-Natürliche Entwicklung eines strukturreichen, naturnahen Waldmantels.

59 Feucht-Nassgrünlandbrache Bachtal südlich Burscheid-Großbruch

3.1- 2 Als Ziel der natürlichen Entwicklung bzw. gelenkten Sukzession wird festgesetzt:

Flächengröße: 0,63 ha

-natürliche Entwicklung der hochstaudenreichen, verbuschenden Feucht- /Nassgrünlandbrache mit langfristiger Entwicklungstendenz zum Auenwald

59 Verlandende Teiche und Nassgrünlandbrache

Bachtal bei Burscheid- Hinterweg

3.1- 3 Als Ziel der natürlichen Entwicklung bzw. gelenkten Sukzession wird festgesetzt:

Flächengröße: 0,16 ha

-natürliche Entwicklung der hochstaudenreichen , verbuschenden Nassgrünlandbrache mit langfristiger Entwicklungstendenz zum Auenwald

-natürliche Entwicklung der bereits verlandenden Teiche

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151

28 Feucht-/Nassgrünlandbrachen Grünlandbrachen (2 Teilflächen) am östlich Burscheid- Irlermühle

3.1- 4 Als Ziel der natürlichen Entwicklung bzw. gelenkten Sukzession wird festgesetzt:

Flächengröße: 0,86 ha

-natürliche Entwicklung in Richtung bachbegleitender Erlen-Eschenwälder bzw. Eichen-Hain-buchenwälder.

42 Feucht- Nassgrünlandbrache Brachfläche südlich Burscheid- Benninghausen

3.1- 5 Als Ziel der natürlichen Entwicklung bzw. gelenkten Sukzession wird festgesetzt:

Flächengröße: 0,19 ha

-Die Brachfläche wird der natürlichen Entwicklung zum Schutz des Quellbereiches und der Entwicklung von Gehölzstrukturen quelliger Standorte überlassen.

42 Feucht- Nassgrünlandbrache Feuchtbrachen (2 Flächen)im Murbachtal nördl. Griesberg.

3.1- 6 Als Ziel der natürlichen Entwicklung bzw. gelenkten Sukzession wird festgesetzt:

Flächengröße: 1,13 ha

-Die Feuchtbrachen werden der natürlichen Entwicklung überlassen.

-Zur Erhaltung gehölzfreier Hochstaudenflächen ist der Gehölzaufwuchs in einem Abstand von 3-5 Jahren zu entfernen.

Die Maßnahme dient der Entwicklung feuchter Hochstaudenbereiche am Murbach und Kratzheimer Bach als Ergän-zung des Biotopkomplexes aus Feuchtbrachen, Feuchtwiesen, Gehölzen, Teichen und bewaldeten Hängen.

42 Feucht- Nassgrünlandbrache Feuchtbrache am Murbach, östlich Burscheid- Kleinösinghausen

3.1- 7 Als Ziel der natürlichen Entwicklung bzw. gelenkten Sukzession wird festgesetzt:

Flächengröße: 0,35 ha

-Die Feuchtbrache wird der natürlichen Entwicklung mit standortypischer Gehölzvegetation im Auebereich des Murbaches überlassen.

58 Gehölzreiche Feuchtbrache Grünlandbrache an der K 2 südlich

Burscheid- Heide

3.1 - 8 Als Ziel der natürlichen Entwicklung bzw. gelenkten Sukzession wird

Flächengröße: 0,30 ha

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bzw. gelenkten Sukzession wird festgesetzt:

-Die Grünlandbrache wird der natürlichen Entwicklung vielseitiger Gehölzstrukturen unterschiedlicher Feuchtestufen und dem Schutz des Quellstandortes überlassen.

-An den Rändern zu den Straßen hin erfolgt eine randliche Initialschutz-pflanzung mit Gehölzen.

16 Feucht- Nassgrünlandbrache

3.1- 9 Als Ziel der natürlichen Entwicklung bzw. gelenkten Sukzession wird festgesetzt:

Brachfläche bei Burscheid- Kleinhamberg; östlich der K 2

-Die Brachfläche wird der natürlichen Entwicklung zu über-lassen.

Die Maßnahme dient der Entwicklung vorwaldartiger Gehölzstrukturen zur Ergänzung des Wald-Wiesen-Bachauenkomplexes entlang des Hamberger Baches

Flächengröße: 0,08 ha

15; 16 Feucht- Nassgrünlandbrachen

3.1- 10 Als Ziel der natürlichen Entwicklung bzw. gelenkten Sukzession wird festgesetzt:

3 Brachflächen im Wiembachtal bzw. Köttersbach westlich Burscheid- Spiegelhof

Flächengröße: 0,95 ha

Die Brachflächen werden der natürlichen Entwicklung überlassen.

Die Maßnahme dient der Entwicklung bachbegleitender Erlen- Eschenwälder bzw. Sternmieren-Eichen- Hainbuchenwälder

3.2 Bewirtschaftung oder Pflege

Gemäß § 24 Abs. 1 LG NW sind für die nachstehend näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte sowie den Anlagekarten mit „B“ gekennzeichneten und abgegrenzten Brachflächen die Bewirtschaftung oder Pflege festgesetzt.

Bei den festgesetzten Flächen handelt es sich überwiegend um kleinflächige Grünlandbrachen (meist Feuchtgrünlandbrachen) in zum größten Teil offenen Bachtälern oder um Flächen, auf denen sich bereits Problemkräuter (Adlerfarn etc.) stark ausgebreitet haben.

Die Flächen sind durch regelmäßige Mahd oder Beweidung

Die nötigen Pflegemaßnahmen werden von der unteren Landschaftsbehörde

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offenzuhalten. Die Pflegemaßnahmen sollen je nach Flächengröße und Bestandszusammensetzung abschnittsweise und nach Pflegerhythmus und -intensität differenziert erfolgen. Zum Teil sind Erstpflegemaßnahmen zwecks Zurückdrängung von Problemkräutern (Adlerfarn, Japanischer Staudenknöterich etc.) notwendig.

veranlasst. Deren Durchführung soll lauf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Landwirten und Landwirtinnen erfolgen.

-Bei der Durchführung von Pflegemaßnahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten und Landwirtinnen, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreiskulturlandschaftsprogramm (KuLaPro) in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel zu Ziffer 6.2 Anhang), sofern die entsprechende Festsetzung innerhalb der Gebietskulisse des Kulturlandschaftsprogrammes liegt.

6 Grünlandbrache Brache nordwestlich Leichlingen- Kradenpuhl

3.2- 1 Als Ziel der Bewirtschaftung bzw. Pflege wird festgesetzt:

Flächengröße: 0,70 ha

-Offenhalten der Feucht- und Nassgrünlandbrache

Zur Erreichung und Erhaltung des Zieles ist geboten:

-Naturschutzgerechte Bewirtschaftung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden ehemaligen Grünlandflächen. Abschnittsweise Durchführung in mehrjährigen Turnus;

-Entfernung von aufkommenden Gehölzaufwuchs bzw. Gehölzrückschnitt nach Bedarf

Arten- und strukturreiche Feucht- und Nassbrache als bedeutsames Trittsteinbiotop im siedlungsnahen Bereich und Lebensraum für Avifauna und Amphibien.

28 Feuchtgrünlandbrache Grünlandbrache im Imelsbachtal nördl. Burscheid- Irlerhof

3.2- 2 Als Ziel der Bewirtschaftung bzw. Pflege wird festgesetzt:

Flächengröße: 0, 35 ha

Die Brachfläche am Imelsbach wird als Hochstaudenflur erhalten und gepflegt.

Zur Erreichung und Erhaltung des Zieles ist geboten:

-Naturschutzgerechte Bewirtschaftung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden ehemaligen

Die Maßnahme dient der Entwicklung bzw. Erhaltung einer artenreichen Hochstaudenflur und der Offenhaltung der Imelsbachaue.

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Grünlandflächen. Abschnittsweise Durchführung in mehrjährigen Turnus.

46 Grünlandbrache Grünlandbrache westlich Burscheid- Kleinösinghausen.

3.2- 3 Als Ziel der Bewirtschaftung bzw. Pflege wird festgesetzt:

Flächengröße: 0,26 ha

Entwicklung einer Obstwiese auf einer Grünlandbrache westlich Kleinösinghausen.

Zur Erreichung und Erhaltung des Zieles ist geboten:

-Pflanzung von Hochstamm-Obstbäumen,

-Regelmäßige fachgerechte Pflegeschnitte der Obstbäume,

-Naturschutzgerechte Bewirtschaftung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden ehemaligen Grünlandflächen. Abschnittsweise Durchführung in mehrjährigen Turnus.

Die Maßnahme dient der Entwicklung einer extensiven Obstwiese und der Einbindung des Ortsrandes in die Landschaft.

40 Feucht-/Nassgrünlandbrache Quellbereich nordöstlich Burscheid- Eichenplätzchen

3.2- 4 Als Ziel der Bewirtschaftung bzw. Pflege wird festgesetzt:

Flächengröße: 0,23 ha

Offenhalten der Feucht- und Nassgrünlandbrache

Folgende Maßnahme ist zur Erreichung des Zieles geboten:

-Naturschutzgerechte Bewirtschaftung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden ehemaligen Grünlandflächen. Abschnittsweise Durchführung in mehrjährigen Turnus.

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4 Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung

Auf § 35 Abs. 1 und 2 wird hingewiesen.

Nach § 25 LG kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 LG (Ziffer 2.1) und in geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG (Ziffer 2.3) im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. Die Festsetzungen erfolgen nach Maßgabe des forstlichen Fachbeitrages zum Landschaftsplan "Untere Wupper" sowie seiner Änderungen und Ergänzungen. Die Abgrenzungen und die von der Festsetzung betroffenen Grundstücke sind aus den Festsetzungskarten zu entnehmen. Sollte aus den Festsetzungskarten nicht eindeutig zu entnehmen sein, ob ein Grundstück oder ein Teil davon zur Festsetzung gehört, so gilt es als nicht von der Festsetzung betroffen (ausgenommen sind die in Zweifelsfällen gemäß Ziff. 4.2 bzw. 4.3 festgesetzten zwanzig Meter breiten Streifen beiderseits von Bachufern, gemessen jeweils ab der oberen Uferböschungskante). Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 und 2 LG.

Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 5 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 LG die Festsetzungen des Landschaftsplanes für die forstliche Bewirtschaftung unter den Ziffern 4.1; 4.2 und 4.3 nicht beachtet.

Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

4.1 Erstaufforstung mit Festlegung oder Ausschluss bestimmter Baumarten

Gemäß § 25 Landschaftsgesetz wird festgesetzt:

LP1 "Untere Wupper"

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Bei Erstaufforstungen sind auf den nachstehenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte und in den Festsetzungskarten gekennzeichneten und in ihren Grenzen festgesetzten Flächen mit Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft vorgeschrieben. Die zu verwendenden Gehölzarten sind in der Gehölzliste, zu Ziff. 6.1, Anhang bzw. im forstlichen Fachbeitrag angeführt. Bei diesem Flächen ist eine Verwendung aller Nadelbaumarten und Pappelarten ausgeschlossen.

Die räumliche Abgrenzung der besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

Bei Durchführung der Maßnahmen ist die Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsabstände gem. VDE-Bestimmungen erforderlich. Die Art der Maßnahmedurchführung wird bei Bedarf mit den Energieversorgungsträgern abgestimmt.

Die ergänzenden Regelungen gem. Ziffer 2.1-12 zum Naturschutzgebiet "Eifgenbachtal und Seitentäler" für die Standorte der nachfolgend genannten natürlichen Waldgesellschaften ,

-dem prioritären Lebensraum der Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (91EO)

-sowie für die bedeutsamen Lebensräume der Sternmieren- Eichen- Hainbuchenwälder und der repräsentativen Hainsimsen-Buchenwälder gem. Anhang I der FFH- Richtlinie, sind zu beachten.

42;43 4.1- 1

Adlerfarnbrache zwischen zwei Laubgehölzbeständen

Hangbereiche zum Höhscheider Bachtal nördlich Burscheid- Benninghausen

Flächengröße: 0,47 ha

57;58 4.1- 2

Ehemalige Grünfläche mit Farnbestand, dreiseitig von Wald umgeben

Fläche zu einem Siefen östlich Burscheid- Bellinghausen

Flächengröße: 0, 33 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

157

57

4.1- 3 Freifläche mit Farnbestand allseitig von Wald umgeben

Eifgenhang; südlich dem "Ringwall Eifgenburg"

Flächengröße: 0, 4 ha

4.2 Wiederaufforstung mit Festlegung oder Ausschluss bestimmter Baumarten

Gemäß § 25 LG wird festgesetzt:

Bei der Wiederaufforstung der nachstehend näher bezeichneten und in den Festsetzungskarten gekennzeichneten und in ihren Grenzen festgesetzten Nadelwälder, Siefen, -u.a. Bruchwälder Feuchtwälder sind Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft vorgeschrieben. Die räumliche Abgrenzung der besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

Sofern die Abgrenzungen der Festsetzungskarten an den Bachsiefen nicht an Grundstücksgrenzen, Geländeknicken, Wegen oder Bestandsgrenzen zweifelsfrei vor Ort nachvollziehbar sind, gilt beiderseits der Ufer ein zwanzig Meter breiter Streifen als festgesetzt (gemessen jeweils ab der oberen Uferböschungskante). Die zu verwendenden Gehölzarten sind in der Gehölzliste, Ziffer 6.1 ,Anhang bzw. Forstlichen Fachbeitrag aufgeführt.

Bruchwälder und bachbegleitende Bestockungen entstehen an geeigneten Standorten in der Regel von selbst. Die Entwicklung muss nicht zwangsläufig durch Anpflanzungen beschleunigt werden, sofern ursprüngliche Standortsbedingungen vorhanden sind.

Die ergänzenden Regelungen zu den Naturschutzgebieten gem. Ziffern 2.1-1 "Wupperhänge mit Seitensiefen und der Wupper nördl. Witzhelden bis Leichlingen" sowie 2.1-12 "Eifgenbachtal und Seitentäler" für die Standorte der nachfolgend genannten natürlichen Waldgesellschaften ,

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-dem prioritären Lebensraum der Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (91EO)

-sowie für die bedeutsamen Lebensräume der Sternmieren- Eichen- Hainbuchenwälder und der repräsentativen Hainsimsen-Buchenwälder gem. Anhang I der FFH- Richtlinie, sind zu beachten.

11 4.2-1

Buchenbestand zu einem Siefen Siefen nördl. Leichlingen Bennert- Oberschmitte

Flächengröße: 0,32 ha

10; 11 4.2-2

Mittelalter Lärchenbestand in einem Siefental

Siefen nördl. Leichlingen Bennert- Oberschmitte

Flächengröße: 0,15 ha

11 4.2-3

Fichtenbestand im Hangbereich Bestand südöstlich Leichlingen- Leysiefen

Flächengröße: 0,54 ha

11 4.2-4

Fichtenbestand im Hangbereich Bestand östlich Leichlingen-Leysiefen bei „Untenfriedrichstaler Kotten“

Flächengröße: 0,19 ha

11 4.2-5

Fichtenbestand in steileren Hanglagen

Hangbereiche nordöstlich Leichlingen- Kempen

Flächengröße: 2,62 ha

11 4.2-6

Fichtenbestand in Hanglage Bestand nordöstlich Leichlingen-Kempen

Flächengröße: 0,51 ha

18; 19 4.2-7

Fichtenbestände im Unterhangbereich

Fichtenbestände (2 Flächen) südwestlich Leichlingen- Rödel

Flächengröße: 1,5 ha

18 4.2-8

Fichtenbestand im Hangbereich eines Siefens

Bestand südöstlich Leichlingen- Rödel im Talhang des St. Heribert Baches

Flächengröße: 0,78 ha

LP1 "Untere Wupper"

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159

18 4.2-9

Fichtenbestand in der Talsohle eines Siefens

Bestand südöstl. Leichlingen- Rödel; In der Talsohle des St. Heribert Baches

Flächengröße: 0,13 ha

18 4.2-10

Fichtenbestand in Hanglagen zu einem Siefen

nördl. Leichlingen- St. Heribert, Hangbereiche des St- Heribert Baches östlich „Höfchenstal“

Flächengröße: 0,40 ha

29 4.2-11

Fichtenbestand in unterer Hanglage zum Herzbach

südwestlich Leichlingen-Orth Bestand in Hanglage des Herzbachtales

Flächengröße: 0,03 ha

19 4.2-12

Buchen-Eichenbestände; auf nassen Böden Hainbuchen- Roterlenbestände, gebüschreich

Bestände südlich Leichlingen- Wupperhof „In den Gieren“

Flächengröße: 8,6 ha

19 4.2-13

Fichtenbestand in der Wupperaue Bestand südl. Leichlingen-Wupperhof

Flächengröße: 0,2 ha

19 4.2-14

Siefenbegleitene Hainbuchen- Eichenbestände; gebüschreich

Bestände südl. Leichlingen- Wupperhof „Wupperberger Siefen“

Flächengröße: 0,88 ha

30 4.2-15

Anmooriger Hangquellenbereich mit lückigem Baumbestand

nördl. Leichlingen- Wolfstall Hangquellenbereich bei „Kohlkuhle“

Flächengröße: 1,38 ha

30 4.2-16

Fichtenbestand im Überschwemmungsbereich der Wupper

Bestand nördl. Leichlingen- Wolfstall; Flächengröße: 0,39 ha

30 4.2-17

Fichtenbestand im auenahen Bereich der Wupper

Bestand nördl. Leichlingen- Wolfstall

Flächengröße: 1,73 ha

30 4.2-18

Fichtenbestand im Auenbereich der Wupper

Bestand westlich Balkhausen

Flächengröße: 0,69 ha

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160

30 4.2-19

Fichtenbestand im Auenbereich der Wupper

Bestand südl. Balkhausen

Flächengröße: 0,28 ha

30; 44 4.2-20

Fichten-Lärchenbestände in Steilhanglagen und Unterhänge

östlich Leichlingen- Raderhof; Steilhanglagen mit Felsenhöhlen und Klippen sowie flachere Unterhangbereiche Flächengröße: 1,10 ha

44 4.2-21

Fichtenbestand im Hangbereich zu einem Siefen

nördl. Leichlingen- Flamerscheid Im Hangbereich des "Böckelchensiefens "

Flächengröße: 0,05 ha

44 4.2-22

Fichtenbestand im Hangbereich zu einem Siefen

nördl. Leichlingen- Flamerscheid Hangbereich des Böckelchensiefens

Flächengröße: 0,06 ha

44 4.2-23

Fichtenbestand im Bereich einer Quellmulde

nördl. Leichlingen- Flamerscheid Quellmulde des "Böckelchensiefen"

Flächengröße: 0,254 ha

9 4.2-24

Buchenbestand mit Vogelkirsche in der Talsohle

Siefen nördlich Leichlingen-Junkersholz

Flächengröße: 0,48 ha

9 4.2-25

Buchenbestand in Unterhanglagen zum Weltersbachtal

Bestand nördl. Leichlingen- Junkersholz

Flächengröße: 0,57 ha

9; 10

4.2-26

Buchen-Eichenbestände in der Talsohle eines Siefens

Östlich Leichlingen- Roderbirken; Unterlauf des Roderbaches Flächengröße: 1,61 ha

10 4.2-27

Fichtenbestand im Unterhang zu einem Siefen

Bestand östlich Leichlingen- Roderbirken im Roderbachtal

Flächengröße: 0, 19 ha

9 4.2-28

Fichtenbestand in einem Quellsiefen westlich Leichlingen- Stöcken zu einem Quellsiefen "Am Kuhdriesch" Flächengröße: 0,41 ha

9 4.2-29

Fichtenbestand im Unterhangbereich zum Weltersbach

Bestand nördlich Leichlingen- Stöcken

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161

Flächengröße:. 0,73 ha

17 4.2-30

Fichtenbestand im Weltersbachtal Bestand nördl. Leichlingen- Stöcken

Flächengröße: 0,31 ha

17 4.2-31

Fichtenbestände im Weltersbachtal

westlich Leichlingen- Bremersheide (2 Flächen)

Flächengröße: 0,58 ha

17 4.2-32

Buchenbestand zu einem Quellsiefen

Südlich Leichlingen-Neuwinkel "Am Heidberg" Flächengröße: 1,00 ha

17 4.2-33

Fichtenbestand in der Talsohle des Welterbaches

Bestand nordöstlich Leichlingen- Bremersheide

Flächengröße: 0,06 ha

18 4.2-34

Fichtenbestand im Unterhangbereich zu einem Siefen

südöstlich Leichlingen- Grünscheid

Flächengröße: 0,04 ha

43 4.2-35

Fichtenbestand im Unterhangbereich zu einem Siefen

südlich Leichlingen Höhscheid; Flächengröße: 0,40 ha

43 4.2-36

Buchen-Eichenbestand in einem Siefen

nördlich Burscheid- Kippekoven; Flächengröße: 1,22 ha

2 4.2-37

Birken- Roterlenbestände in der Riedbachaue

Westlich Leichlingen- Förstchen "Am Further Weiher“

Flächengröße: 0, 33 ha

1 4.2-38

Roterlenbestand in einer Bachaue Siefen südlich Leichlingen- Rothenberg

Flächengröße: 0,32 ha

4 4.2-39

Eichen-,Buchen- Bergahornbestände und Roterlenbestände auf staunassen Böden

Bestände südl. Leichlingen- Hülserhof Flächengröße: 10,7 ha

Zu dem Gebot ist zusätzlich geboten:

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

162

-Zusätzlich zu den in der Gehölzliste (Zu Ziffer 6.1, Anhang) aufgeführten Arten ist die Verwendung /Wiederaufforstung von Pappeln bzw. Zuchthybriden mit einem Anteil von max. 25 % der Fläche (auch in zusammenhängenden Beständen) -außerhalb der grundwasserbeeinflussten Böden sowie Biotopstandorte von Anmooren, Brüchern, Sümpfen sowie Seggenriedern und der Uferzonen der Wupper- zulässig.

Die Einrichtung der Anbau- und Aufforstungsflächen für die Pappel bzw. die Anlage von Rückewegen /Rückgassen ist in Abstimmung mit der Unteren Landschafts- und Forstbehörde festzulegen.

42 4.2-40

Fichtenbestand in einem Siefental Bestand westlich Burscheid- Herkensiefen

Flächengröße: 0,07 ha

42 4.2- 41

Fichtenbestand in einem Siefen Bestand westlich Burscheid- Herkensiefen

Flächengröße: 0,08 ha

27 4.2-42

Fichtenbestand in einem Siefentälchen

Bestand südl. Burscheid-Heddinghofen Quelle anliegend der A 1 Flächengröße: 0,27 ha

27;41 4.2-43

Fichtenbestand im Wiembachtal Bestand östlich Burscheid- Repinghofen

Flächengröße: 0,24 ha

41 4.2-44

Alter Fichtenbestand am Rand der Aue

Bestand östl. Burscheid- Maxhan

Flächengröße: 0,39 ha

41 4.2-45

Fichten- Lärchenbestand in einem Siefen

Bestand östl. Burscheid-Hanscheiderhof bei „Alter Hahn“.

Flächengröße: 0,30 ha

57 4.2-46

Fichtenbestand an einer Quelle und in einem Siefen

Bestand nordwestl. Burscheid- Bökershammer

Flächengröße: 0,32 ha

57 4.2-47

Zwei Fichten- /Lärchenbestände am Eifgenbach

Bestände Burscheid- Kaltenherberg

Flächengröße: 0, 73 ha

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

163

57 4.2-48

Fichtenbestand in einem Siefen und am Hang

Bestand östl. Burscheid- Hammerweg

Flächengröße: 3,08 ha

41 4.2-49

Fichtenbestand in einem Siefen Bestand nördl. Burscheid- Hammerweg

Flächengröße: 0,34 ha

57; 58 4.2-50

Drei Fichtenbestände und ein Laubholzbestand in einem Siefen

Bestände östl. Burscheid- Kämpchen bzw. südl. Bellinghausen Flächengröße: 0,55 ha

57 4.2-51

Zwei Erlenbestände in der Eifgenbachaue

Bestände nordwestlich Burscheid- Luchtenberg

Flächengröße: 0, 48 ha

58 4.2-52

Erlen-und Eichen/Buchenbestand in einem Siefen sowie am Siefenhang

Bestände östl. Burscheid- Bellinghausen Flächengröße: 0,15 ha

58 4.2-53

Eichen- und Fichtenbestand am Bachlauf

Bestände südl. Burscheid- Dünweg

Flächengröße: 0,77 ha

58 4.2-54

Fichtenbestand in einem Siefen Bestand südöstlich Burscheid- Dünweg

Flächengröße: 0,32 ha

58 4.2-55

Fichtenbestand in einem Siefen Bestand südöstlich Burscheid- Dünweg

Flächengröße: 0,07 ha

58 4.2-56

Fichtenbestand in einem Siefen Bestand südöstlich Burscheid- Dünweg

Flächengröße: 0,15 ha

4.3 Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung und Wiederaufforstung mit Festlegung oder Ausschluss bestimmter Baumarten

Gemäß § 25 LG wird festgesetzt:

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

164

Für die nachstehend näher bezeich-neten und in den Fest-setzungskarten gekennzeichneten und in ihren Grenzen festgesetzten Siefen-, Bruchwälder u.a. Feucht-wälder wird der Kahlhieb untersagt.

Bei der Wiederaufforstung der nachstehend näher bezeichneten und in den Festsetzungskarten gekennzeichneten und in ihren Grenzen festgesetzten Siefen-, Bruch- u.a. Feuchtwälder sind Bau-marten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft vorgeschrieben.

Hierbei handelt es sich überwiegend um Waldflächen bzw. -teile mit einer besonderen Bedeutung für den Biotopschutz. Aus diesem Grunde sind kahlhiebsfreie Verjüngungsformen anzuwenden. Darunter fallen Einzel-, Saum-, und Femelhiebe.

Die räumliche Abgrenzung der be-sonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

Sofern die Abgrenzungen der Fest-setzungskarten an den Bachsiefen nicht an Grundstücksgrenzen, Ge-ländeknicken, Wegen oder Bestan-desgrenzen zweifelsfrei vor Ort nachvollziehbar sind, gilt beiderseits der Ufer ein zwanzig Meter breiter Streifen als festgesetzt (gemessen jeweils ab der oberen Uferböschungskante).

Das Kahlhiebverbot gilt nicht für Nadelholzbestände innerhalb der festgesetzten Flächen.

Die ergänzenden Regelungen zu den Naturschutzgebieten gem. Ziffern 2.1-1 "Wupperhänge mit Seitensiefen und der Wupper nördl. Witzhelden bis Leichlingen" sowie 2.1-12 "Eifgenbachtal und Seitentäler" für die Standorte der nachfolgend genannten natürlichen Waldgesellschaften ,

-dem prioritären Lebensraum der Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (91EO)

-sowie für die bedeutsamen Lebensräume der Sternmieren- Eichen- Hainbuchenwälder und der repräsentativen Hainsimsen-Buchenwälder gem. Anhang I der FFH- Richtlinie, sind zu beachten.

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

165

11 4.3-1

Buchen- Hainbuchenbestände in Siefenböschungen und Hohlwegen

Siefen nördl. Leichlingen Bennert- Oberschmitte

Flächengröße: 1,71 ha

11;19 4.3-2

Hainbuchen-Buchenbestände entlang der schmalen Wupperaue

Wupperauenbereiche östlich Leichlingen- Leysiefen

Flächengröße: 1,71 ha

29 4.3-3

Bruch- und Bastardweidenbestand in der Talsohle des Herzbaches

Quellregion des Herzbaches westlich Leichlingen- Herscheid Flächengröße: 0, 64 ha

30 4.3-4

Hainbuchen-Eschenwaldbestand in einem Quellsiefen

Quellsiefen bei „Eulenpütz“ nordöstlich Leichlingen- Wolfstall Flächengröße: 1,96 ha

30 4.3-5

Eichen-Buschenbestand in einer Quellmulde

Quellmulde nördlich Leichlingen- Witzhelden „Bremsenfeld“

Flächengröße: 0,82 ha

30;44 4.3-6

Buchen- Eichenbestände in einem Siefen mit Quellbereichen

Nordöstl. Leichlingen- Witzhelden; Bachtal und Quellbereiche des Böckelchensiefens nördl. Flamerscheid mit kleinflächigen anmoorigen Vernässungen Flächengröße: 6,0 ha

6 4.3-7

Roterlen-,Eschenauenwald sowie Eichen- Buchenbestand

Nördl. Leichlingen- Ziegwebersberg; „Müllerhof“.

Flächengröße: 6,64 ha

9 4.3-8

Eichen-Buchenbestände in der Bachsohle in Wegböschungen

Weltersbachtal südlich Leichlingen- Roderbirken

Flächengröße: 1,1 ha

9 4.3-9

Gehölzstreifen sowie Laubwaldbestände in Hanglagen

Nördl. Leichlingen–Junkersholz; Wegeböschungen am Talweg im Weltersbachtal Flächengröße: 0,272 ha

9 4.3- 10

Buchenbestand in einem Quellsiefen Quellsiefen westlich Leichlingen- Junkersholz

Flächengröße: 0,20 ha

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166

10 4.3-11

Buchen- Eichenbestände in einem Quellsiefen

Quelllsiefen nördl. Leichlingen- Balkerberg

Flächengröße: 1,39 ha

9;17 4.3-12

Gehölzstreifen sowie Laubwaldbestände in Hanglagen

Westl. Leichlingen–Bremersheide; 'Wegeböschungen am Talweg im Weltersbachtal Gehölzbestände bei „Haaswinkels Wiesen“

Flächengröße: 1,0 ha

17 4.3-13

Laubmischwaldbestand in Gehölzstreifen im Weltersbachtal

Bestand nördlich Leichlingen- Bremersheide

Flächengröße: 0,20 ha

18 4.3-14

Buchen- Eichenbestände im Hangbereich

Nördl. Leichlingen -St. Heribert Südlicher Quellbereich des St. Heribert Baches Flächengröße: 0,69 ha

43 4.3-15

Roterlenbestand auf staunassen Böden in der Talsohle

Östlich Leichlingen- Wersbacher Mühle

Flächengröße: 0,24 ha

43 4.3-16

Buchenbestände in einem Siefental Östlich Leichlingen- Wersbacher Mühle im Höhscheider Bachtal

Flächengröße: 0,68 ha

42; 43 4.3-17

Buchen- Hainbuchenbestände in einem z.T. schmalhängigen Quellsiefen

Nordöstl. Burscheid-Berringhausen Höhscheider Bachtal Flächengröße: 0,49 ha

42 4.3-18

Buchen- Hainbuchenbestand in Hangbereichen zu einem Siefen

Quellsiefen östlich Burscheid- Kippekoven

Flächengröße: 0,75 ha

2 4.3-19

Roterlenbestand im Riedbachgebiet Bestand nordwestlich Leichlingen-Förstchen

Flächengröße: 0,31 ha

2 4.3-20

Rotbuchenbestand Bestand westlich Leichlingen- Förstchen

Flächengröße: 0,18 ha

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167

2 4.3-21

Roterlen- Birkenbestände zum Riedbach

Bestände nordwestlich Leichlingen- Förstchen

Flächengröße: 0,29 ha

2 4.3-22

Bruchweiden-Roterlenauenwald in der Riedbachaue

Westlich Leichlingen- Förstchen

Flächengröße: 1,1 ha

2 4.3-23

Eichen- Birkenbruchwald auf staunassen Böden

Westlich Leichlingen-Rothenberg „Im Rombergsweiher“ Flächengröße: 2,25 ha

Mit dem Gebot sollen die besonderen Biotopstandorte und Lebensstätten von gefährdeten und seltenen Pflanzengesellschaften der Feucht- und Bruchwälder gesichert und erhalten bleiben

4 4.3-24

Roterlenbestände entlang eines Gewässers sowie Erlenbruch (2 Flächen)

Südöstl. Leichlingen- Rothenberg im „Hülserbruch“

Flächengröße: 1,67ha

Mit dem Gebot sollen die besonderen Biotopstandorte und Lebensstätten von gefährdeten und seltenen Pflanzengesellschaften der Feucht- und Bruchwälder gesichert und erhalten bleiben

4 4.3-25

Roterlenbestände auf staunassen Böden

Südöstl. Leichlingen- Rothenberg im „Hülserbruch“

Flächengröße: 0,55 ha

Mit dem Gebot sollen die besonderen Biotopstandorte und Lebensstätten von gefährdeten und seltenen Pflanzengesellschaften der Feucht- und Bruchwälder gesichert und erhalten bleiben

42 4.3-26

Buchen- Eichenbestand in einem Kerbsiefentälchen

Siefental westlich Burscheid- Herkensiefen

Flächengröße: 5,1 ha

42 4.3-27

Eichen-Buchenbestände zu einem Siefen

Südöstlich Burscheid- Herkensiefen

Flächengröße: 0,25 ha

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

168

16; 27 4.3-28

Buchen- Eichenbestände in Hanglagen zu einem Siefen sowie in der Talsohle Roterlenbestände

Bestände in einem Siefen südöstlich Burscheid- Sieferhof Flächengröße: 3,09 ha

27 4.3-29

Roterlenbestand in der Talsohle Östlich Burscheid- Dürscheid im Wiembachtal

Flächengröße: 1,51 ha

27 4.3-30

Roterlenbestand auf staunassen Böden

Östlich Burscheid- Lambertsmühle im Wiembachtal

Flächengröße: 0,22 ha

27 4.3-31

Eschenbestände in der Talsohle Südlich Burscheid- Heddinghofen im Wiembachtal

Flächengröße: 1,21 ha

40 4.3-32

Erlen-/Hainbuchen-/Buchenbestand am Eifgenbach

Nördlich „Schöllerhof“ Flächengröße: 0,19ha

41 4.3-33

Eichen-Buchenbestand in einem Siefen

Südwestlich Burscheid- Maxhahn

Flächengröße: 0,52ha

41 4.3-34

Eichen- Buchenbestand an einer Quelle und in einem Siefen

Südwestl. Burscheid- Sträßchen

Flächengröße: 0,41 ha

41 4.3-35

Eichen- Buchenbestand an einer Quelle und in einem Siefen

Östlich Burscheid- Hanscheiderhof; Im “Alten Hahn“. Flächengröße: 1,21ha

41 4.3-36

Drei Eichen- Buchenbestände an zwei Quellen und in einem Siefen

Südöstlich Burscheid- Kaltenherberg Flächengröße: 2,88 ha

57 4.3-37

Eichenbestand beiderseits des Baches

Östlich Burscheid- Kämpchen Flächengröße: 0,19 ha

41; 57 4.3-38

Buchen-Eichen-Kirschen-Eschenbestand in einem Siefen

Nördlich Burscheid- Hammerweg Flächengröße: 1,88 ha

41; 57 4.3-39

Buchen-Eichenbestand an einer Quelle und in einem Siefen

Östlich Burscheid- Kämpchen Flächengröße: 1,0 ha

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169

58 4.3-40

Eichen- Buchenbestand in einerm Siefen

Bestand südlich Burscheid- Dünweg Flächengröße: 0,96 ha

Für die nachstehend näher bezeich-neten und in den Festsetzungskarten gekennzeichneten und in ihren Grenzen festgesetzten Steilhang-Laubholzbestände wird der Kahlhieb untersagt.

Bei der Wiederaufforstung der nachstehend näher bezeichneten und in den Festsetzungskarten gekennzeichneten und in ihren Grenzen festgesetzten Steilhang-Laubholzbestände bzw. Mischbestände werden Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft vorgeschrieben.

Steilhang-Laubholzbestände sind im Übergangsbereich der Bergischen Hochfläche zu den Tälern und Siefen häufig. Ihre Bodenschutzfunktion wird durch kleinflächige Verjüngungsformen (Einzelhiebe, Femel-, Saumhiebe) sowie durch die potenziell natürliche Vegetation (Eiche, Buche, Hainbuche etc.) ohne Nadelholzbeimischung gesichert.

Die Festsetzungen dienen der Erhaltung und Entwicklung der floristischen und faunistischen Schutzwürdigkeit der Bestände.

11 4.3-100

Buchen-Hainbuchenbestand im Bereich eines Kulturdenkmales

Östlich Leichlingen- Leysiefen; Bestände im Bereich des Kulturdenkmales “Burgruine Zoppesmur“ Flächengröße: 1,76 ha

Die Festsetzung dient in besonderem Maße dem Bodenschutz und dem Schutz des Kulturdenkmales

11 4.3-101

Buchen- Eichenbestände in Steilhanglagen mit z.T. Beimischung von Rotkiefer

Steilhanglagen östlich Leichlingen- Leysiefen „Im Brang“

Flächengröße: 2,72 ha

10; 11 4.3-102

Eichen- Buchenwälder, z.T. gebüschreich mit Beimischung von Esche,Hainbuche, Birke

Steilhanglagen östlich von Leichlingen- Leysiefen bis westlich Rödel Flächengröße: 7,6 ha

18 4.3-103

Siefenbegleitener Hainbuchenbestand,gewässernah mit Roterlen

Westl. Leichlingen- Oberbüscherhof; Talsohle / Hangkanten zum St. Heribert Bach Flächengröße: 0,37 ha

30 4.3-104

Eichen- Buchenbestände in steileren Unterhanglagen des Betscheider Siefens

Nördl. Leichlingen- Wolfstall; Mittel- und Unterlauf des „Betscheider Siefens“ Flächengröße: 4,5 ha

LP1 "Untere Wupper"

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170

30 4.3-105

Hainbuchen- Eschenbestände in der Talsohle; Hangbuchenbestände zu drei Quellen

Östlich und nördlich Leichlingen- Wolfstall; Seitenquellen des „Betscheider Siefens“ Flächengröße: 0,94 ha

30 4.3-106

Eichen-Buchenbestände in Steilhanglagen der Wupper / Siefenhanglagen

Nördl. Leichlingen- Raderhof Hanglagen des „Radersiefens“ und Wuppersteilhänge Flächengröße: 6,85 ha

30 4.3-107

Eichen- Buchenwälder auf felsigen flachgründigen Steilhanglagen

Nordöstlich Leichlingen- Raderhof Wupperhangbereiche mit Felshöhlen und Kluftquellen „Im Jähen Berg“ Flächengröße: 5,95 ha

Im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung ist zusätzlich geboten:

-Erhaltung der Felshöhlen; Feldermaushabitate/ Kluftquellen durch schonende Bewirtschaftung

Die nebenstehenden Geboten dienen in besonderem Maße dem Schutz und Erhalt der Biotopstandorte und Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten ( Fledermäuse sowie Farne; Moose)

17;18 4.3-108

Buchenwaldbestand in Hanglagen Bestand südwestlich Leichlingen- Weltersbach

Flächengröße: 0,41 ha

18 4.3-109

Eichen- Buchenbestände in einem Siefen

Nordwestlich Leichlingen- Weltersbach

Flächengröße: 0,40 ha

5 4.3-110

Hainbuchenbestand im Bereich einer Kaule

Bestand südlich Leichlingen- Balken

Flächengröße: 0,26 ha

16;27 4.3-111

Buchen-Eichenbestände sowie bachbegleitend Roterlenbestände

Siefenhänge südöstlich Burscheid Sieferhof Flächengröße: 1,22 ha

41 4.3- 112

Eichen- Buchenbestand in einem Siefen

Bestand südöstl. Burscheid- Sträßchen

Flächengröße: 0,78 ha

41 4.3-113

Eichen- Buchen-Eschenbestand an einer Quelle und in einem Siefen

Bestand südöstl. Burscheid- Sträßchen Flächengröße: 2,55 ha

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171

57 4.3-114

Eichen- Buchenbestand am Ringwall Eifgenburg

Ringwall Eifgenburg

Flächengröße: 4,32 ha

Die Festsetzung dient in besonderem Maße dem Bodenschutz und dem Schutz des Kulturdenkmales

41; 57 4.3- 115

Birkenbestand am Hang Bestand südöstl. Burscheid- Kaltenherberg

Flächengröße: 1,62 ha

41;57 4.3-116

Eichen-Buchen,Kirschenbestand am Hang

Bestände südöstl. Burscheid- Kaltenherberg

Flächengröße: 1,31 ha

57 4.3-117

Eichen- Buchenbestand am Hang Bestand südöstl. Burscheid- Kaltenherberg

Flächengröße: 2,61 ha

In diesen nachstehend näher bezeichneten und in den Festsetzungskarten gekennzeichneten und abgegrenzten über 120-jährigen Laubholzbeständen sind bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes je ha (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) einschließlich der Zerfallsphase, zu erhalten.

Die nachfolgenden Festsetzungen dienen der Umsetzung der FFH-Richtlinie und sollen auf der Basis einer vertraglichen Regelung mit den Grundstückseigentümern durchgeführt werden.

18;19;29;30 4.3- 200

Eichen- Buchenwälder im Hangbereich des Herzbachtales sowie Eschen- Hainbuchenwälder in seiner Talsohle

Herzbachtal und Seitensiefen westlich Leichlingen- Orth sowie südl. Leichlingen- Oberbüscherhof

Flächengröße: 29,03 ha

30 4.3-201

Eichen- Buchenmischbestand im Hangbereich bis zur Wupper

Wupperhang südwestl. „Balkhausen“

Flächengröße: 1,66 ha

30 4.3-202

Rotbuchen- Hainbuchenbestand im Mündungsbereich des Betscheider Siefens

Nördl. Leichlingen- Wolfstall Flächengröße: 1,19 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

172

40; 41 4.3-203

Eichen-Hainbuchenwald entlang des Eifgenbaches

Bestände östlich Burscheid-Maxhahn in der Talsohle des Eifgenbaches Flächengröße: 0,73 ha

41 4.3-204

Rotbuchen-Eichenbestand zu einem Siefen

Östlich Burscheid-Hanscheiderhof bei „Alter Hahn“ Flächengröße: 2,1 ha

41 4.3-205

Flachgründige birkenreiche Eichen- Rotbuchenwälder auf einem Hangrücken

Hangwälder östlich Burscheid- Sträßchen bei „Alte Burg“ Flächengröße: 1,19 ha

Für die nachstehend näher bezeich-neten und in den Festsetzungskarten gekennzeichneten und in ihren Grenzen festgesetzten Laub- und Nadelwaldbeständen wird der Kahlhieb auf 0,3 ha begrenzt.

Hierbei handelt es sich um Laubholzpuffer zu Siefen. Großflächiger Abtrieb ist unter-sagt, ein beschränkter Kahlhieb auf 0,3 ha Größe jedoch zulässig. Dennoch sollten kahlhiebsfreie Verjüngungsformen bevor-zugt werden (Einzel-, Saum-, und Femelhieb).

Bei der Wiederaufforstung des nachstehend näher bezeichneten und in den Festsetzungskarten gekennzeichneten und in ihren Grenzen festgesetzten Laub- und Nadelwaldbeständen werden Laubbaumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft vorgeschrieben. Zulässig ist die trupp-, gruppen- oder horstweise Beimischung standortgerechter Nadelbaumarten. Die Beimischung an Nadelholz darf einen Flächenateil von 20% nicht übersteigen.

Möglichkeiten der Naturverjüngung sind zu nutzen. Die Verjüngung der Buche sollte unter Schirm, die der Eiche auf Blößen oder unter lockerem Schirm erfolgen. In Lücken können standortgerechte Nadelbäume bis zu 20% Flächenanteil eingebracht werden.

Die Festsetzungen dienen gleichfalls der Erhaltung und Entwicklung der floristischen und faunistischen Schutzwürdigkeit der Bestände.

10;11

4.3-300

Buchen, Eschen- Hainbuchenbestände zu einem Siefen

Nördl. Leichlingen Bennert- Oberschmitte Flächengröße: 4,94 ha

11 4.3-301

Buchen- Eichenbestände auf Hanglagen; z.T. Beimischung von Rotkiefer

Südöstlich Leichlingen- Rödel; Hanglagen bei „Wupperberg“

Flächengröße: 7,41 ha

10 4.3-302

Buchen-;Eschen-Hainbuchenbestand in einem Siefen

Nördl. Leichlingen- Bennert /Oberschmitte Flächengröße: 1,55 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

173

18 4.3-303

Eichen- Buchenmischwälder mit Beimischung von Kiefer; Vogelkirsche, Birke

Südl. Leichlingen- Fähr „Im Sümpchen“ ; Flächengröße: 6,42 ha

18 4.3-304

Laubmischwälder auf Hanglagen zu einem Quellsiefen

west. Leichlingen- Oberbüscherhof bei "Paulinenhof" Flächengröße: 3,21 ha

19 4.3-305

Steilhanglagen mit Laubmisch-wäldern und Beimischung der Rotkiefer

Östlich Leichlingen- Fähr Wupperhänge und Felskuppen bei „Ceverberg“

Flächengröße: 9,72 ha

19;30 4.3-306

Laubmischwälder der Wuppersteilhänge mit Beimischung der Rotkiefer

Nördl. Leichlingen- Wolfstall; Wuppersteilhänge mit Felsvorsprüngen und Felshöhlen "Auf dem großen Bildstein"

Flächengröße: 20,2 ha

30 4.3-307

Buchen- Eichenbestände der südlichen Quellmulde des Betscheider Siefens

Nordöstl. Leichlingen- Wolfstall; Südliche Quellmulde des Betscheider Siefens

Flächengröße: 6,52 ha

30 4.3-308

Eichenbestände in Unterhangbereichen zur Wupper

Südl. „Balkhauser Kotten“; Wupperhangbereiche

Flächengröße: 4,27 ha

9;10 4.3-309

Eichen- Buchenbestände zum Grünscheider Bachtal

westlich Leichlingen- Grünscheid Flächengröße: 4,25 ha

17 4.3-310

Buchenbestand in flacher Hanglage im Weltersbachtal

Bestand nordwestlich Leichlingen- Bremerheide

Flächengröße: 0,40 ha

10 4.3-311

Rotbuchen- Eichenwälder in einem Siefen

Südl. Leichlingen-Dierath;

Roderbach und Seitensiefen beim "Roderhof";

Flächengröße: 4,88 ha

18 4.3-312

Buchen- Hainbuchenbestand in Hanglagen /Bachsohle Roterlen-bestände

südöstlich Leichlingen-Sankt Heribert; Siefen bei "Weltersbach"

Flächengröße: 2,56 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

174

2 4.3-313

Eichen- Birkenbestände Bestände (2 Flächen) nordwestlich Leichlingen-Rothenberg Flächengröße: 1,23 ha

Für den nachstehend näher bezeich-neten und in der Festsetzungskarte gekennzeichneten und in seinen Grenzen festgesetzten Steilhang-Nadelholzbestand wird der Kahlhieb auf 0,3 ha begrenzt.

Der beschriebene Nadelholzbestand kann die Bodenschutzfunktion des Waldes nicht optimal ausüben. Die kleinflächige Verjüngung in Form von Einzel- oder Saumhieb ist vorzuziehen.

Bei der Wiederaufforstung des nachstehend näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte gekennzeichneten und in seinen Grenzen festgesetzten Laub- und Nadelwaldbestandes werden Laubbaumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft vorgeschrieben. Zulässig ist die trupp-, gruppen- oder horstweise Beimischung standortgerechter Nadelbaumarten. Die Beimischung an Nadelholz darf einen Flächenateil von 20% nicht übersteigen.

Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung der floristischen und faunistischen Schutzwürdigkeit des Bestandes.

19 4.3-400

Fichtenbestand in Steilhanglagen der nördl. Wupperberge

Nordwestl. Leichlingen- Oberbüscherhof; Unterhang der Wuppersteilhänge bei „Ceverberg“

Flächengröße: 0,55 ha

Für den nachstehend näher bezeich-neten und in der Festsetzungskarte gekennzeichneten und in seinen Grenzen festgesetzten Laub- und Nadelwaldbestand wird der Kahlhieb untersagt.

Diese Festsetzung dient dem Erhalt der strukturreichen Nadelholz-Laubmischwaldbestände auf den sandigen Böden der Bergischen Heideterrasse.

Bei der Wiederaufforstung des nachstehend näher bezeichneten und in den Festsetzungskarten gekennzeichneten und in ihren Grenzen festgesetzten Laub- und Nadelwaldbeständen werden Laubbaumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft vorgeschrieben. Zulässig ist die trupp-, gruppen- oder horstweise Beimischung standortgerechter Nadelbaumarten. Die Beimischung an Nadelholz darf einen Flächenanteil von 25% nicht übersteigen.

Möglichkeiten der Naturverjüngung sind zu nutzen. Die Verjüngung der Buche sollte unter Schirm, die der Eiche auf Blößen oder unter lockerem Schirm erfolgen. In Lücken können standortgerechte Nadelbäume bis zu 25% Flächenanteil eingebracht werden.

Die Festsetzungen dienen gleichfalls der Erhaltung und Entwicklung der floristischen und faunistischen Schutzwürdigkeit der Bestände.

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

175

2 4.3-500

Eichen-/Birken-und Buchenbestände mit Beimischung der Rotkiefer

Waldbestand westlich Leichlingen- Förstchen

Flächengröße: 0, 43 ha

Für den nachstehend näher bezeich-neten und in der Festsetzungskarte gekennzeichneten und in seinen Grenzen festgesetzten wird der Kahlhieb untersagt. Bei der Wiederaufforstung des nachstehend näher bezeichneten und in den Festsetzungskarten gekennzeichneten und in ihren Grenzen festgesetzten Nadelwaldbestände werden Laubbaumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft vorgeschrieben.

Hierbei handelt es sich um Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Dabei sind die Standorte von Felshöhlen, Felsklüften und Höhlungen grundsätzlich zu erhalten. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung der geologischen, floristischen und faunistischen Schutzwürdigkeit der Bestände. Möglichkeiten der Naturverjüngung sind zu nutzen.

44 4.3-600

Fichtenbestände auf Felskuppen, und Steilhanglagen zur Wupper

Östlich Leichlingen- Raderhof; Steilhanglagen; Klippen und Höhlungen der Wupperhänge

Flächengröße: 0,89 ha

Zu dem Gebot ist zusätzlich geboten:

-Erhaltung der Felshöhlen als potenzielle Feldermaushabitate sowie Felsklippen als durch schonende Bewirtschaftung

Die nebenstehenden Geboten dienen in besonderem Maße dem Schutz und Erhalt der Biotopstandorte und Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten ( Fledermäuse sowie Farne; Moose)

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

176

5 Entwicklungs-; Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

Nach § 26 LG NW hat der Landschaftsplan die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 LG NW, der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW sowie zur Erreichung des Schutzzweckes der nach den §§ 19-23 LG NW besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft erforderlich sind. Die Maßnahmen sind durch entsprechende Kennzeichnungen in den Festsetzungskarten kenntlich gemacht. Befreiungen richten sich nach § 69 LG NW. Die Durchführung der Maßnahmen wird von der Unteren Landschaftsbehörde nach Maßgabe der §§ 36-42 LG NW geregelt. Dabei werden vertragliche Regelungen mit den Grundstückseigentümern angestrebt.

Im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde kann die Gehölzliste ergänzt werden.

5.1 Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume

Gemäß § 26 Nr. 1 LG sind für die nachstehend näher bezeichneten und in den Festsetzungskarten mit "W" gekennzeichneten und abgegrenzten Flächen die Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume festgesetzt.

Die räumliche Abgrenzung der Entwicklungs-, Pflege- und Er-schließungsmaßnahmen ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festset-zungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend.

Die untere Landschaftsbehörde überwacht die detaillierte Ausführung der notwendigen Maßnahmen.

Ist der Verursacher nicht eindeutig bestimmbar, werden vertragliche Regelungen mit dem Grundstückseigentümer angestrebt.

Für die nachfolgenden , mit

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

177

standortfremden Baumarten (Fichten, Hybridpappeln, Lärchen) bestockten Flächen in Bachtälern und Siefen wird eine Wiederbestockung mit Baumarten der potenziell natürlichen Walgesellschaft angestrebt.

Die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen gemäß Ziffern 2.1-1 bis 2.1-14 sowie 2.2-1 bis 2.2-31 dieses Landschaftsplanes sind zu beachten.

Die Flächenauswahl und die Art der Maßnahmen der unter den Ziffern 5.1-1 bis 5.1-48 getroffenen Festsetzungen erfolgen weitgehend aufgrund der Vorschläge und Empfehlungen des Forstlichen Fachbeitrages zum Landschaftsplan Nr.1 "Untere Wupper".

Dies soll erfolgen durch:

-kurzfristige und vollständige Entnahme der jungen und alten Bestände (letzteres im Rahmen der Hiebreife) zur Förderung der natürlichen Sukzession der frei werdenden Flächen bzw. Erhaltung und Zurückeroberung durch noch vorhandene autochthone Bestockung;

-starke Zurückdrängung und Auflichtung der mittelalten Bestände auf einer Breite von mindestens 20 Metern beiseitig der Quellen, Siefen und Bäche; vorerst starke Durchforstung der verbleibenden Restbestände zwecks Förderung bzw. Verjüngung mit autochthonen Baumarten; völlige Zurückdrängung erst nach Sicherung einer beschattungsfähigen, natürlichen Bestockung und Nutzungsreife der Nadelbäume.

19 5.1-1

Älterer Säulenpappelbestand mit Unterpflanzung einer Blaufichtenkultur in der Wupperaue

nördlich Leichlingen-Rödel

Flächengröße: 2,68 ha

19

5.1-2

Älterer Blaufichtenriegel in der Wupperaue

nördl. Leichlingen- Rödel Flächengröße: 0,36 ha

19 5.1-3

Junger lückiger Fichtenbestand auf staunassen Standorten

südlich Wupperhof Flächengröße: 0,24 ha

19 5.1-4

Mittelalter Fichtenaufwuchs im Hangbereich des „Wupperberger Baches“

Siefenbereich südl. Wupperhof

Flächengröße: 0,10 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

178

30 5.1-5

Älterer lückiger Fichtenbestand im Quellbereich des „Kirchenberger Siefens“

Siefenquellbereich nordwestl. Leichlingen- Orth

Flächengröße: 0,02 ha

30 5.1-6

Jüngerer Fichtenbestand anliegend eines Quellsiefens

Siefen nordöstlich Leichlingen- Wolfstall

Flächengröße: 0,12 ha

30 5.1-7

Mittelalter lückiger Fichtenbestand auf staunassen Böden

südll. Quellbereich zum Betscheider Siefen nordöstlich Leichlingen- Wolfstall

Flächengröße: 0,14 ha

30 5.1-8

Lückiger Fichtenbestand in flächiger Quellmulde

Quellmulde zum Betscheider Siefen südwestlich Leichlingen- Raderhof

Flächengröße: 0,1 ha

30 5.1-9

Lückiger, mittelalter Pappelbestand auf staunassen Böden

Quellmulde zum Betscheider Siefen südwestlich Leichlingen- Raderhof

Flächengröße: 0,41 ha

30 5.1-10

Fichtenbestand in einer Quellmulde Quellmulde nördl. Leichlingen- Scharweg bei "Bremsenfeld" Flächengröße: 0,03 ha

44 5.1-11

Junger Fichtenbestand in einer Quellmulde

nördl. Leichlingen- Flamerscheid; Quellbereiche des Böckelchensiefens

Flächengröße: 0,01 ha

10 5.1-12

Fichtenbestand im Hangbereich östlich Leichlingen- Roderhof Flächengröße: 0,23 ha

10 5.1-13

Fichtenbestände in der Talsohle und untere Hangbereiche des Roderbaches

südl. Leichlingen- Roderhof Flächengröße: 1,07 ha

10 5.1-14

Älterer lückiger Pappelbestand auf staunassen Böden in der Talsohle

Bestand in der Talsohle des Roderbaches nordöstlich Leichlingen- Roderhof

Flächengröße: 0,22 ha

10 5.1-15

Riegelartiger mittelalter Fichtenbestand in Hangbereichen eines Quellsiefens

Bestand südl. Leichlingen- Roderhof Flächengröße: 0,21 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

179

10 5.1-16

Junger Fichtenbestand auf quellnassem Standort

Bestand im Unterlauf des Roderbaches westlich Leichlingen- Balkerberg

Flächengröße: 0,05 ha

17;18 5.1-17

Ältere lückigere Pappelbestände in der feuchten Talsohle des Weltersbaches

Pappelbestände südwestl. Leichlingen- Weltersbach (2 Flächen)

Flächengröße: 0,34 ha

18 5.1-18

Junger Fichtenbestand auf nassen Standorten

Bestand südlich Leichlingen- Weltersbach

Flächengröße: 0,12 ha

43 5.1-19

Drei mittelalte Fichtenbestände in der Bachaue

östl. Leichlingen- Wersbacher Mühle; Bestände (3 Flächen) in der Talsohle des Höhscheider Bachtales

Flächengröße: 0,34 ha

43 5.1-20

Drei mittelalte Fichtenbestände in der Bachaue

nordöst. Burscheid- Berringhausen; Bestände (3 Flächen) in der Talsohle des Höhscheider Bachtales

Flächengröße: 0,15 ha

43 5.1-21

Mittelalter Fichtenbestand in der Bachaue

Bestand südöstl. Leichlingen- Höhscheid; Höhscheider Bachtal

Flächengröße: 0,07 ha

43 5.1-22

Mittelalter Fichtenbestand in der Talsohle

Bestand südl. Leichlingen- Höhscheid Höhscheider Bachtal

Flächengröße: ca. 0,24 ha

43 5.1-23

Mittelalter Fichtenbestand im Quellbereich

Bestand im Quellbereich nördl. Burscheid- Schneppendahl

Flächengröße: 0,30 ha

59 5.1-24

Mittelalter Fichtenbestand in einem Siefen

Bestand nördlich Burscheid- Hinterweg

Flächengröße: 0,2 ha

59

5.1-25

Zwei mittelalte und ein junger Fichtenbestand in einem Siefen

nördlich und östlich Burscheid- Steinrütsche

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

180

Flächengröße: 0,69 ha

59 5.1-26

Alter Pappel-/mittelalter Fichtenbestand in einem Siefen

östlich Burscheid- Großbruch Flächengröße: 0, 07 ha

59 5.1-27

Zwei mittelalte Fichtenbestände in einem Siefen

Bestände südöstlich und südlich Burscheid- Großbruch

Flächengröße: 0,71 ha

59 5.1-28

Drei mittelgroße Fichtenbestände in einem Siefen

Bestände südwestl. und südl. Burscheid- Kleinbruch

Flächengröße: 0,79 ha

5 5.1-29

Älterer lückiger Pappelbestand auf frischen bis nassen Standorten

Bestand südlich Leichlingen- Balken

Flächengröße: 0,06 ha

9 5.1-30

Ostseitiger mittelalter Fichtenbestand in einem hängigen Quellsiefen

Quellsiefen westlich Leichlingen- Junkersholz Flächengröße: 0,08 ha

9 5.1-31

Älterer lückiger Pappelbestand mit Bergahorn als Unterstand in der feuchten Talsohle

Bestand im Weltersbachtal südl. Klinik Roderbirken; Leichlingen

Flächengröße: 0,10 ha

9 5.1-32

Älterer lückiger Pappelbestand mit Aufwuchs an Bergahorn, Vogelkirsche und Hainbuche in der Talsohle

Weltersbachtal südl. Klinik Roderbirken; Leichlingen

Flächengröße: 0,31 ha

9 5.1-33

Ältere lückigere Pappelbestände mit Beimischung einzelner Fichten in der feuchten- nassen Talsohle

Weltersbachtal nördlich Leichlingen- Junkersholz

Flächengröße: 0,21 ha

9 5.1-34

Mittelalter Pappelbestand mit Roterlenunterstand

Weltersbachtal nördlich Leichlingen- Junkersholz

Flächengröße: 0,59 ha

9 5.1-35

Älterer lückiger Fichtenbestand auf staunassen Böden in der Talsohle

Weltersbachtal nordwestl. Leichlingen- Stöcken

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

181

Flächengröße: 0,08 ha

9; 17 5.1-36

Lückiger Blaufichtenbestand in der Talsohle des Murbaches

Bestand nördl. Pattscheid; Murbachtal bei "Rosenberg", Flächengröße: 0,35 ha

Als Ziel der Bewirtschaftung bzw. Pflege wird zusätzlich festgesetzt:

Feucht- Nassbrache im Talraum des Murbaches bei Rosenberg- Murgasse

Offenhalten und Erhaltung der Feuchtgrünlandbrache mit seltenen, gefährdeten und artenreichen Pflanzengesellschaften

Erhaltung und Entwicklung der artenreichen Feucht- und Nassbrache mit Seggenriedern, Hochstaudenfluren sowie Vorkommen der Kohldistel

Zur Erreichung und Erhaltung des Zieles ist geboten:

-Vollständige Entnahme der lückigen und nicht standortgerechten Blaufichtengehölze;

Bei der Durchführung von Pflegemaßnahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten und Landwirtinnen, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreiskulturlandschaftsprogramm (KuLaPro) in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Ziff. 6.2, Anhang), sofern die entsprechende Festsetzung innerhalb der Gebietskulisse des Kulturlandschaftsprogrammes liegt.

-Naturschutzgerechte Bewirtschaftung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden Grünlandflächen

Abschnittsweise Durchführung in mehrjährigen Turnus

17 5.1-37

Ältere und lückige Fichtengehölze auf nassen Böden

Bestand westl. der K 9 bei Leichlingen- Bremersheide

Flächengröße: 0,08 ha

42 5.1-38

Älterer, lückiger Pappelbestand auf staunassen Standorten

Bestand östlich der L 359 bei Burscheid- Herkensiefen

Flächengröße: 0,15 ha

58 5.1-39

Mittelalter Fichtenbestand in einem Siefen

Quellmulde südl. Burscheid- Dünweg

Flächengröße: 0,33 ha

58 5.1-40

Zwei mittelalte Fichtenbestände in einem Siefen

Bestände nördl. Burscheid- Eschhausen

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

182

Flächengröße: 0,51 ha

58 5.1-41

Mittelalter Fichtenbestand in einem Siefen

Bestand nordöstl. Burscheid- Eschhausen Flächengröße: 0,18 ha

58 5.1-42

Junger Fichtenbestand in der Talsohle eines Siefens

streifenartiger Bestand östl. Burscheid- Eschhausen

Flächengröße: 0,17 ha

58 5.1-43

Fünf junge und mittelalte Fichtenbestände in einem Siefen und an zwei Quellen

Siefen und Quellbereiche südl. Burscheid- Eschhhausen Flächengröße: 1,1 ha

4 5.1-44

Älterer, lückiger Pappelbestand in der Wupperaue

Bestand im "Hülserbruch"; südl. Leichlingen- Hülserhof

Flächengröße: 0,26 ha

27 5.1-45

Mittelalter Pappelbestand in der feuchten Talsohle des Wiembaches

Bestand südl. Burscheid-Lambertsmühle

Flächengröße: 0,22 ha

41 5.1-46

Fichtenbestand in einem Siefen Bestand östl. Burscheid- Hanscheiderhof im Bereich "Alter Hahn".

Flächengröße: 0,06 ha

57 5.1-47

Ein junger und ein mittelalter Fichtenbestand in einem Siefen

Bestände östl. Burscheid- Kämpchen

Flächengröße: 0,2 ha

40 5.1- 48

Mittelalter Fichtenbestand in einem Siefen

Bestand östl. Burscheid- Eichenplätzchen

Flächengröße: 0,21 ha

Für die nachfolgenden, durch ver-schiedene (wasser-)bauliche Maß-nahmen beeinträchtigten Quellbe-reiche, Siefen und Bachtäler wird eine Wiederherstellung von zusam-menhängenden, intakten Fließgewässerökosystemen angestrebt.

Die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen gemäß Ziffern 2.1-4

Sofern eine Beseitigung bzw. Renaturierung von Teichen oder Teichanlagen vorgesehen ist, gilt die Festsetzung ausschließlich für ungenehmigte Teiche oder Teichanlagen.

LP1 "Untere Wupper"

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183

bis 2.1-14 sowie 2.2-1 bis 2.2-31 dieses Landschaftsplanes sind zu beachten.

19 5.1-100

Teich und Verrohrung zu einem Gewässer

südl. Leichlingen- Wupperhof; Gewässer zum "Wupperberger Siefen "

-Wiederherstellung der natürlichen Gewässersohle und Durchgängigkeit des Gewässers

-Beseitigung des Sohlabsturzes

Flächengröße: 0,03 ha

19 5.1-101

Teiche und Verrohrungen südl. Leichlingen- Wupperhof; Wupperberger Siefen Flächengröße: 0,01 ha

-Beseitigung der Verrohrungen und Uferbefestigungen

-Überlassen der Becken einer natürlichen Entwicklungen als Lebensraum für Amphibien.

Im Nebenschluß angelegte 5 kleinere Aufzuchtsbecken mit Verrohrungen und Befestigungen

19 5.1-102

Gewässerverrohrung Südl. Leichlingen -Wupperhof Unterhalb Wirtschaftweg „In den Gieren“ Flächengröße: 0,002 ha

-Beseitigung der Verrohrung mit Wiederherst ellung eines natürlichen Gewässerverlaufes

19 5.1-103

Gewässeranstau; Sohlabsturz westlich Leichlingen -Orth; Mittelauf des Kirchenberger Siefens westlich Orth

-Beseitigung des Anstaues und Sohlabsturzes mit Wiederher-stellung eines natürlichen Ge-wässerabflusses und Verlaufes

Flächengröße: 0,01 ha

10 5.1-104

Teichanlage im Nebenschluss mit Verrohrungen, Sohlabsturz und Gewässerverlegung

östlich Leichlingen- Roderhof; Seitensiefen des Roderbaches Flächengröße: 0,02 ha

-Beseitigung des Sohlabsturzes mit Wiederherstellung eines natürlichen Gewässerabflusses und Verlaufes

10 5.1-105

Teichanlage im Hauptschluss mit Verrohrungen und dammartigen Aufschüttungen

östlich Roderhof; Seitensiefen des Roderbaches

-Wiederherstellung eines natürlichen Gewässerabflusses und Verlaufes mit Beseitigung der Verrohrungen und Entnahmebauwerke

Flächengröße: 0,03 ha

LP1 "Untere Wupper"

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184

10 5.1-106

Ausspülungen und schadhafte Verrohrung unterhalb Wirtschafts-weg

westlich Leichlingen- Grünscheid; Quellzufluss mit Querung eines Wirtschaftsweges westlich Grünscheid

-Wiederherstellung der Quellabflussmulde und Querungsstelle durch geeignete wasserbauliche Maßnahmen

Flächengröße: 0,01 ha

10 5.1-107

Stauwerk und Betonmauer im Quellgewässerbereich

Quellbereich eines Siefens westlich Leichlingen- St. Heribert Flächengröße: 0,001 ha

-Standortschonende Beseitigung der vg. baulichen Anlagen mit Wiederherstellung der Quellabfluss-mulde und Querungsstelle durch geeignete wasserbauliche Maß-nahmen

10 5.1-108

Sohlabsturz; Betonringe (alte Brunnenfassung)

Seitensiefen nördlich Leichlingen- Balkerberg Flächengröße: 0,001 ha

-Wiederherstellung eines natürlichen Gewässerabflusses und Verlaufes durch Beseitigung der Verrohrungen, Beseitigung der Betonringe

18 5.1-109

Gemauertes Brunnenschöpfwerk auf quellnassem Standort

Quellbereich nördlich Leichlingen- Oberbüscherhof

-Standortschonende Entfernung des alten Bauwerkes

Flächengröße: 0,01 ha

18 5.1-110

Sohlabsturz und Verrohrung Quellsiefen östlich Leichlingen- Grünscheid Flächengröße: 0,01 ha

-Wiederherstellung eines natürlichen Gewässerabflusses und Verbund mit Beseitigung der Verrohrung und Sohlabsturzes

18 5.1-111

Sohlabsturz; Entnahmebauwerk Nördlich Leichlingen- Bremersheide

-Wiederherstellung eines natürlichen Gewässerabflusses und Verbundes sowie Beseitigung des Sohlabsturzes durch geeignete wasserbauliche Maßnahmen

Flächengröße: 0,004 ha

29 Verrohrung des Quellabflusses westlich Leichlingen- Herscheid; Östlicher Quellbereich des Herzbaches

LP1 "Untere Wupper"

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185

5.1-112 Östlicher Quellbereich des Herzbaches

-Beseitigung der Verrohrung mit Wiederherstellung eines natürlichen Gewässerabflusses und Verlaufes

Flächengröße: 0,001 ha

43 5.1-113

Teichanlage mit Einzäunung und Verrohrungen

Talaue des Höhscheider Bachtales südlich Höhscheid Flächengröße: 0,12 ha

- Wiederherstellung der natürlichen Gewässersohle und Durchgängigkeit des Gewässers durch Beseitigung der Verrohrungen;

-Entfernung der vorhandenen Zaunanlage

43 5.1-114

Gefasster Quellursprung Quellursprung nördlich Burscheid- Schneppendahl

-Standortschonende Beseitigung der Betonringe (Quellfassung) mit Wiederherstellung eines offenen natürlichen Quellabflusses

Flächengröße: 0,02 ha

59 5.1-115

Teich und Verrohrung Bachtal nordöstlich Burscheid- Hürringhausen

- naturnahe Gestaltung des Teiches durch Herausnahme aus dem Hauptstrom, Beseitigung von Uferbefestigungen, Abflachen der Uferböschungen, Beseitigung nicht standortgerechter Gehölze, keine Bewirtschaftung

Flächengröße: 0,02 ha

9 5.1-116

Verrohrung eines Gewässers Quellsiefen nördlich Leichlingen- Junkersholz

-Wiederherstellung der natürlichen Gewässersohle und Durchgängigkeit des Gewässers durch Beseitigung der Verrohrung

Flächengröße: 0,004 ha

9 5.1-117

Teichanlage; Verrohrungen Quellsiefen nördlich Leichlingen Junkersholz Flächengröße: 0,02 ha

-Wiederherstellung der natürlichen Gewässersohle und Durchgängigkeit des Gewässers durch Beseitigung der Verrohrung;

-Erhaltung der vorhandenen krautreichen Teichbecken als besonderer Lebensraum für angepasste Tier- und Pflanzenarten.

LP1 "Untere Wupper"

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186

9 5.1-118

Gemauertes Brunnenschöpfwerk in Quellmulde

Quellbereich nördlich Leichlingen- Junkersholz

-Standortschonende Entfernung des Bauwerkes

Flächengröße: 0,02 ha

42 5.1-119

Teichanlage Östlich Burscheid-Herkensiefen Flächengröße: 0,10 ha

-Aufgegebene Teichanlage im Hauptschluss mit Befestigungen (Betonwände)

-Wiederherstellung einer natürlichen Gewässersohle und Durchgängigkeit des Gewässers durch Beseitigung der Betonwände;

-Erhaltung der vorhandenen krautreichen Feuchtstandorte als besonderer Lebensraum für angepasste Tier- und Pflanzenarten.

42 5.1-120

Beeinträchtigte Quellmulde durch Müll und Viehzutritt

Quellmulde nördlich Benninghausen Flächengröße: 0,03 ha

-Standortschonende Beseitigung der Müllablagerungen und Wiederherstellung der Quellmulde sowie Auszäunung von Weidevieh

58 5.1-121

Betonmauerwerk in einem Quellsumpf

Quellsumpf südl. Burscheid- Hilgen

-Wiederherstellung einer natürlichen Gewässersohle und Durchgängigkeit des Gewässers durch schonende Beseitigung der Betonwände;

Flächengröße: 0,035 ha

4 5.1-122

Verrohrung und Sohlabsturz Weißensteinbach südl. Leichlingen- Hülserbruch

Verrohrung und Sohlabsturz unter-halb eines Wirtschaftsweges;

-Wiederherstellung einer natürlichen Gewässersohle und Durchgängigkeit des Gewässers durch Beseitigung der Verrohrung und wasser-baulichen Umbau der Gewässer-sohle

Flächengröße: 0,001 ha

27;41 5.1-123

Beeinträchtigte Quellmulde durch Viehzutritt

Quellmulde südlich Burscheid- Heddinghofen anliegend der A 1

Wiederherstellung der Quellmulde durch Auszäunung von Weidevieh

Flächengröße: 0,08 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

187

41 5.1-124

Teichanlage Teichanlagenkomplex im Wiembachtal östlich Burscheid-Heddinghofen

Teichanlage mit Entnahmebauwerken; Uferbefestigungen mit Betonwänden, Sohlabsturz im westlichen Auslassbereich

-Naturnahe Umgestaltung der Teichanlage / Entnahmebauwerke

-Beseitigung des Sohlabsturzes mit geeigneten wasser-baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer natürlichen Gewässersohle und Durchgängigkeit des Gewässers

Flächengröße: 0, 39 ha

Extensivierung der Grünlandnutzung zur Entwicklung artenreicher, standortgerechter Grünlandgesell-schaften sowie zur Vermeidung von Tritt- und Narbenschäden, innerhalb der in diesem Landschaftsplan festgesetzten Natur- und Landschaftsschutzgebiete.

Die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen gemäß Ziffern 2.1-1 bis 2.1-14 und 2.2-1 bis 2.2-31 dieses Landschaftsplanes sind zu beachten.

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Maßnahmen im Rahmen von Pflegeverträgen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisie-ren.

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegenden (Landwirten und Landwirtinnen). -Bei der Durchführung von Pflegemaßnahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro), in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Ziffer 6.2, Anhang).

30 5.1-200

Hangwiesen zum Quellbereich des Radersiefens

Hangwiesen und Quellbereiche nördl. Leichlingen- Raderhof

Flächengröße: 0,34 ha

30; 44 5.1-201

Hangwiesen an der Wupper südwestl. Glüder

Wiesenflächen südwestl. Glüder

Flächengröße: 2,24 ha

43 5.1-202

Grünlandflächen bei Schneppendahl Wiesenflächen westl. Burscheid- Schneppendahl

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

188

Flächengröße: 0,13 ha

2 5.1-203

Grünlandflächen „Am Förstchensbruch“

Wiesen- und Weideflächen „Am Förstchensbruch“ ; Leichlingen

Flächengröße: 1,73 ha

2 5.1-204

Grünlandflächen bei „Am Further Weiher“

Feuchtgrünlandflächen südl. „Am Further Weiher " östlich der A3

Flächengröße: 1,34 ha

2 5.1-205

Wiesen und Weiden „Im Rombergsweiher“

Leichlingen- Rothenberg; Artenreichere und grundwassernahe Feucht- und Nasswiesen sowie Weiden (3 Teilflächen)

Flächengröße: 1,82 ha

5 5.1-206

Hangwiesen im „Balkener Feld“ südl. Leichlingen- Balken Hangwiesenflächen im „Balkener Feld“

Flächengröße: 1,04 ha

9 5.1-207

Wiesenfläche im Weltersbachtal Weltersbachtal nördl. Leichlingen-Stöcken; Hängige Wiesenfläche bis zum Uferbereich des

Flächengröße: 0,77 ha

17 5.1-208

Wiesen in der Talsohle des Weltersbaches bei Haswinkel

Wiesenflächen im Talauenbereich des Weltersbaches bei Leichlingen- Haaswinkel.

Flächengröße: 3,22 ha

17 5.1-209

Grünlandflächen in der Talsohle des Weltersbaches

Wiesenflächen „In den Hölzerwiesen“ nördl. Leichlingen- Bremersheide

Flächengröße: 1,18 ha

28 5.1-210

Hangwiesen (Pferdeweiden) beim Imelsbachtal

Bei Burscheid-Blasberg und Irlerhof; Wiesenflächen (3 Teilflächen) im Bereich des Imelsbachtales

Flächengröße: 2,09 ha

28 5.1-211

Wiesenflächen zum Imelsbachtal und einem Seitensiefen

nördl. Burscheid- Irlerhof und Büchel. Wiesenflächen in der Talsohle des Imelsbaches sowie zu einem Seitensiefen

Flächengröße: 2,46 ha

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

189

42 5.1-212

Hangwiese zum Herkensiefen östlich Burscheid- Herkensiefen ;Wiesenflächen im Hangbereich

Flächengröße: 0,39 ha

42 5.1-213

Wiese im Unterhangbereich eines Siefens

Wiesenflächen westlich Burschei- Kippekofen

Flächengröße: 0,14 ha

58 5.1-214

Wiesenflächen im Quellbereich eines Siefens

Grünlandflächen zu einem Siefen südlich Burscheid- Bellinghausen (2 Flächen)

Flächengröße: 0,78 ha

58 5.1-215

Wiesen im Hangbereich eines Siefens bei Hilgen

Südlich Burscheid- Hilgen

Flächig beweidete Wiesen in Hanglagen und der Talsohle zu einem Seitensiefen

Flächengröße: 2,38 ha

58 5.1-216

Hangwiesen und Wiesenflächen in der Talsohle eines Siefens

Siefenbereiche und Hangflächen östl. Burscheid- Eschhausen.

Flächengröße: 0,91 ha

27 5.1-217

Grünlandflächen (Weide) im Wiembachtal

nördlich Burscheid- Dürscheid.

Flächengröße: 0,52 ha

57; 58 5.1-218

Wiesenflächen in der Talsohle des Eifgenbaches südl. Markusmühle

Wiesenflächen in der Talsohle bei der „Markusmühle“; südl. Burscheid- Lamerbusch.

Flächengröße: 1,99 ha

Naturschutzgerechte Bewirtschaf-tung bzw. nutzungsintegrierte Pflege der brachliegenden, ehemaligen Grünlandflächen, zur Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünlandgesellschaften

sowie stark verbuschten Felshängen und Binnendünen

innerhalb der in diesem Landschaftsplan festgesetzten Naturschutz-und Landschaftsschutzgebieten sowie

Der Rheinisch-Bergische Kreis ist bestrebt, die nebenstehenden Maßnahmen im Rahmen von Pflegeverträgen mit Landwirten und Landwirtinnen zu realisie-ren.

Umsetzung der Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegenden (Landwirten und Landwirtinnen).

-Bei der Durchführung von Pflegemaßnahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

190

Naturdenkmale.

Die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen gemäß Ziffern 2.1-1 bis 2.1-14; 2.2-1 bis 2.2-31 und 2.3 dieses Landschaftsplanes sind zu beachten.

mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro), in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Ziffer 6.2; Anhang).

11 5.1-300

Brachgrünland im Hangbereich bei Leysiefen

nordöstlich Leichlingen-Leysiefen; Strukturreiche Brachwiese und Feuchtbrache Flächengröße: 0,38 ha

19 5.1-301

Grünlandbrache an der Wupper Brache östl. Obenrüdener Kotten in der Wupperaue Flächengröße: 0,37 ha

30 5.1-302

Grünlandbrache und Flutrasen an der Wupper

Artenreiche Feuchtbrache und Flutrasen südl. „Auer Kotten“ in der Wupperaue

Flächengröße: 0,43 ha

30 5.1-303

Feuchtbrache und Quellfluren an der Wupper

südl. Balkhausen in der Wupperaue;

Arten- und strukturreiche Hochstaudenflur und Quellflur

Flächengröße: 0,39 ha

3;6 5.1-304

Aufschluss (Hangflächen) einer tertiären Sanddüne mit offenen Sandfluren

nördl. Leichlingen „Am Adler“;

Nach Nordosten und Südosten steil abfallender Aufschluss mit z.T. stärkeren Gehölzaufwuchs (2 Flächen)

Als Ziel der Offenhaltung von besonnten Standorten als Lebensraum für Flora und Fauna und Erhaltung eines besonderen geologischen Aufschlusses werden folgende Pflegemaßnahmen festgesetzt:

Flächengröße: 0,12 ha

-Abschnittsweise "Auf den Stock setzen" von Einzelgehölzen und /oder -Entnahme von Gehölzen(einzeln- oder truppweise) im Steilhangbereich zwecks Erhaltung der offenen, besonnten Sandaufschlüsse nach Bedarf oder im mehrjährigen Turnus

Die nebenstehenden Gehölzarbeiten sind unter besonderer Schonung der lockeren Sandfluren durchzuführen.

18 5.1-305

Felsaufschluss an der Grünscheider Straße

östlich Leichlingen-Grünscheid; Durch Gehölzaufwuchs verbuschter und beschatteter Felsaufschluss am

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

191

„Wupperberg“

Als Ziel der Offenhaltung von besonnten Standorten als Lebensraum für Flora und Fauna und Erhaltung eines besonderen geologischen Aufschlusses werden folgende Pflegemaßnahmen festgesetzt:

Flächengröße: 0,12 ha

- Einzelstamm- und gruppenweise Entnahme von Gehölzaufwuchs bzw. Totholz in Steilhangbereichen sowie aufkommender Verbuschung in der Sohle zwecks Erhaltung der offenen, besonnten Felsbereiche als Lebensraum für angepasste Flora und Fauna.

-Durchführung der Maßnahmen nach Bedarf oder im mehrjährigen Turnus.

18 5.1-306

Gehölzreiche Feuchtbrache in einer Quellmulde

südl. Leichlingen- Sankt Heribert. Strukturreiche Brache mit Gehölzsukzession in der Quellmulde

Flächengröße: 0,13 ha

18 5.1-307

Grünlandbrache in einer Quellmulde Leichlingen- Oberbüscherhof;

Strukturreiche Brache in einer Quellmulde zu einem Siefen

Flächengröße: 0,23 ha

17; 18 5.1-308

Feucht- und Nassbrachen im Weltersbachtal

südwestl. Leichlingen- Weltersbach;

Feucht- und Nassbrachen in der Talsohle des Weltersbaches

Flächengröße: 0,40 ha

29 5.1-309

Grünlandbrache im Hangbereich Brache im Hangbereich des Herzbaches westl. Leichlingen- Herscheid

Flächengröße: 0,46 ha

43 5.1-310

Naß- und Feuchtbrachen zum Höhscheider Bachtal

südwestlich Leichlingen- Höhscheid bis Wersbacher Mühle Feuchte bis nasse Brachflächen (4 Teilflächen) in der Talsohle

Flächengröße: 0, 60 ha

2 5.1-311

Naß- und Feuchtbrachen im Riedbachgebiet

Nördliches Riedbachgebiet östlich "Im Roßlenbruch"; Leichlingen

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

192

Flächengröße: 1,27 ha

2 5.1-312

Gehölzreiche Feuchtbrachen mit Riedgrasbeständen und Feuchtgrünland

östlich "Further Weg"; Leichlingen Flächengröße: 0,48 ha

2 5.1-313

Feucht- und Nassbrachen im Riedbachgebiet

nördl. "Altenhof"; Leichlingen Artenreiche Brachen mit Seggenriedern und Binsenbeständen sowie Hochstaudenfluren

Flächengröße: 1,56 ha

2 5.1-314

Gewässerbegleitende Riedgrasbestände und Hochstaudenfluren

Riedbachgebiet östl. "Am Further Weiher"; Flächengröße: 0,28 ha

2 5.1-315

Gehölzsukzession auf nassen Standorten sowie Sumpfrieder

westlich "Altenhof"; Riedbachgebiet; Leichlingen; Arten- und strukturreiche Nassstandorte mit Gehölzaufwuchs sowie flächige Simsen- und Seggenrieder

Flächengröße: 1,06 ha

2 5.1-316

Seggen- und binsenreiche Feucht- und Nasswiesen und Brachen mit Gehölzaufwuchs

westlich Leichlingen- Rothenberg (2 Flächen); Feucht- und Nasswiesen mit Orchideenbeständen sowie im südlichen Bereich ausgedehnte Riedgrasbestände

Flächengröße: 2,37 ha

4; 5 5.1-317

Naß- und Feuchtwiesen sowie Uferbereiche zum "Balkener Graben"

südlich Leichlingen- Balken; arten- und strukturreiches Naß- und Feuchtgrünland mit Hochstaudenfluren mit Orchideenbeständen.

Flächengröße: 1,1 ha

4; 5 5.1-318

Gehölzreiche Brachenflächen mit Riedgrasbeständen

südlich Leichlingen- Balken; strukturreiche Brache mit Weidenbrüchern, flächigen Riedgrasbeständen und Hochstaudenfluren

Flächengröße: 0,52

9; 17 5.1-319

Feucht- und Nassbrachen in der Talsohle des Weltersbachtales

Weltersbachtal nördl. Leichlingen- Stöcken; Arten- und strukturreiche Brachen auf staunassen Böden mit Kleingewässern, Röhrichten und Quellfluren

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

193

Flächengröße: 3,24 ha

17 5.1-320

Gehölzreiche Feucht- und Nassbrachen im Weltersbachtal

Weltersbachtal nördlich Leichlingen -Bremersheide und westl. "Weltersbach" (2 Flächen) Flächengröße: 1,69 ha

42 5.1-321

Brache im Hangbereich und Talsohle des Herkensiefens

Tahlang und Siefenbereich östlich Burscheid- Herkensiefen

Flächengröße: 0,85 ha

42 5.1-322

Feucht- und Nassbrachen in der Talsohle eines Siefens

Talsohle und Siefen westlich Burscheid- Kippekofen

Flächengröße: 0,51 ha

58 5.1-323

Brache in einer Quellmulde Quellmulde zu einem Siefen östlich Burscheid- Bellinghausen mit flächigem Adlerfarnaufwuchs

Flächengröße: 0,44 ha

16; 27 5.1-324

Naß-;Feuchtgrünland und Brachen im Wiembachtal

nördlich Burschei- Dürscheid (2 Flächen)

Flächengröße: 0,68 ha

27 5.1-325

Naß- und Feuchtbrachen sowie Grünland im Wiembachtal

Südlich der "Lambertsmühle"; Burscheid Arten- und strukturreiches Feuchtgrünland sowie Brachen mit Hochstauden- und Quellfluren

Flächengröße: 0,60 ha

57 5.1-326

Feucht- und Nassbrache in einem Siefen

Siefental südl. Burscheid- Bellinghausen

Flächengröße: 0,41 ha

57 5.1-327

Feucht- und Nassbrachen; Röhrichte im Eifgenbachtal

südöstl. Burscheid- Bellinghausen; Östlich des Wehres zur alten Talsperre Burscheid im Eifgenbachtal

Flächengröße: 1,05 ha

57 5.1-328

Grünlandbrachen und Feuchtgrünland im Eifgenbachtal

südl. Burscheid- Lamerbusch

Flächengröße: 1,07 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

194

Beibehaltung der extensiven Grünlandnutzung zur Erhaltung artenreicher Grünlandgesellschaften Die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen gemäß Ziffern 2.1-1 bis 2.1-14 dieses Landschaftsplanes sind zu beachten

Bei der Durchführung von Pflegemaßnahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreiskulturlandschaftsprogramm (KuLaPro) in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Ziffer 6.2; Anhang)

11 5.1-400

Artenreiche Wiesenfläche bei Leysiefen

Wiesenfläche östlich Leichlingen- Leysiefen

Flächengröße: 0,44 ha

11 5.1-401

Wiesenfläche im Oberhangbereich Wiesenfläche nördl. Leichlingen- Kempen nahe „Im Wupperberg“

Flächengröße: 0,19 ha

19 5.1-402

Artenreiches Grünland mit Feuchtbereichen

westlich Leichlingen- Rödel Weiden mit kleinflächigen Naß- und Quellfluren (2 Flächen)

Flächengröße: 1,73 ha

29 5.1-403

Grünland im Hangbereich des Quellgebietes zum Herzbach

westlich Leichlingen- Herscheid; Gründflächen im Quellgebiet des Herzbaches (2 Flächen)

Flächengröße: 0,45 ha

43 5.1-404

Grünland im Hangbereich und der Talsohle des Höhscheider Bachtales

südlich Leichlingen- Höhscheid

Flächengröße: 2,32 ha

43 5.1-405

Magerwiese im Hangbereich des Höhscheider Bachtales

südlich Leichlingen- Höhscheid

Flächengröße: 0,33 ha

2 5.1-406

Feuchtgrünland im Riedbachgebiet westlich "Further Weg"; Leichlingen

Flächengröße: 0, 80 ha

2 5.1-407

Grünlandflächen nördl. "Im Rothenbergsweiher"

südl. der "Reusrather Straße" bei Leichlingen- Rothenberg.

Flächengröße: 0,38 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

195

9 5.1-408

Grünlandflächen in der Talsohle des Weltersbachtales

nordwestlich Leichlingen- Junkersholz

Flächengröße: 0,78 ha

42 5.1-409

Grünland im Hangbereich zum Herkensiefen

östl. Burscheid- Herkensiefen bei "Heidchen".

Flächengröße: 0,32 ha

42 5.1-410

Wiese in einem Quellsiefen nordöstlich Burscheid- Berringhausen

Flächengröße: 0,1 ha

58 5.1-411

Magerwiesen im Hangbereich eines Siefens

Hangwiesenflächen östlich Burscheid- Bellinghausen

Flächengröße: 3,31 ha

58 5.1-412

Grünland in einem Siefental nördl. Burscheid- Eschhausen (2 Flächen); Wiesen in der Talsohle des Siefens

Flächenumfang: 0,52 ha

58 5.1-413

Grünland in einem Siefental östlich Burscheid- Eschhausen;

beweidete Wiesenflächen in der Talsohle

Flächengröße: 0, 46 ha

1 5.1-414

Grünland zu einem Seitensiefen südlich Leichlingen- Rothenberg Flächengröße: 0,78 ha

16 5.1-415

Hangwiesen zu einem Seitensiefen des Wiembaches

nordwestl. Burscheid- Dürscheid bei "Sieferhof" Flächengröße: 0,74 ha

27 5.1-416

Grünlandflächen im Wiembachtal nördl. Burscheid- Dürscheid

Flächengröße: 1,05 ha

57 5.1-417

Grünland in der Talsohle des Eifgenbaches

Talwiesenflächen bei Burscheid- Bökershammer im Eifgenbachtal

Flächengröße: 0,51 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

196

Extensive Bewirtschaftung der Streuobstwiesen und ordnungsgemäße Pflege der Obstbäume durch Schnittmaßnahmen und Nachpflan-zungen zur Erhaltung und Entwick-lung der Obstwiesen

Die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen gemäß Ziffern 2.2-1 bis 2.2-31 dieses Landschaftsplanes sind zu beachten.

Die Einzelmaßnahmen zur Wieder-herstellung von Obstwiesen und Obstbaumbeständen sind unter den Festsetzungen 5.1-500 bis 5.1-504 angeführt.

Die Durchführung der Pflegemaßnahmen hinsichtlich der Durchführungsart, Mahdterminen und Mahdzyklen werden in den Pflegeverträgen an die standörtliche Situation, die Witterungsverhältnisse, den Entwicklungsstand der Pflanzengesellschaften angepasst und auch unter Berücksichtigung der tierökologischen Aspekte festgelegt.

Bei der Durchführung von Pflegemaßnahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten und Landwirtinnen, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreiskulturlandschaftsprogramm (KuLaPro) in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Kapitel zu Ziffer 6.2 Anhang), sofern die entsprechende Festsetzung innerhalb der Gebietskulisse des Kulturlandschaftsprogrammes liegt.

6 5.1-500

Wiederherstellung eines Obstbaum-bestandes am Ortsrand von Hülstrunk

südl. Leichlingen- Hülstrunk und bei Unterberg

Flächengröße: 3,65 ha

Zur Erreichung des Zieles ist geboten: -Pflanzung von Obstbaumhoch-stämmen; - Pflege der vorhandenen und neuen Obstbäume durch regelmäßige Pflege- und Verjüngungsschnitte; -Mahd bzw. Beweidung des Grünlandes

Bei Beweidung Anbringung von geeigneten Verbissschutzmaß-nahmen

Die Maßnahme dient der Ergänzung des alten Obstbaumbestandes und dem Erhalt des charakteristischen Ortsrandcharakters von Hülstrunk und Unterberg.

10 Wiederherstellung eines Obstbaumbestandes im

Hangbereich des Schmerbaches nördl. Leichlingen- Bröden

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

197

5.1-501 Obstbaumbestandes im Hangbereich des Schmerbaches.

Leichlingen- Bröden

Flächengröße: 0,79 ha

Zur Erreichung des Zieles ist geboten: -Pflanzung von Obstbaumhoch-stämmen; -Pflege der vorhandenen und neuen Obstbäume durch regelmäßige Pflege- und Verjüngungsschnitte -Mahd bzw. Beweidung des Grünlandes -Bei Beweidung Anbringung von geeigneten Verbissschutzmaß-nahmen

Die Maßnahme dient der Ergänzung des alten Obstbaumbestandes und dem Erhalt des charakteristischen Landschafts-elementes.

18 5.1-502

Wiederherstellung einer Obstbaumbestandes am Ortsrand von Unterbüscherhof.

Nördliche Ortsrandlage von Leichlingen- Unterbüscherhof

Flächengröße: 1,14 ha

Zur Erreichung des Zieles ist geboten:

-Pflanzung von Obstbaumhochstämmen Pflege der vorhandenen und neuen Obstbäume durch regelmäßige Pflege- und Verjüngungsschnitte; -Mahd bzw. Beweidung des Grünlandes; Bei Beweidung Anbringung von geeigneten Verbissschutzmaß-nahmen

Die Maßnahme dient der Ergänzung des alten Obstbaumbestandes und dem Erhalt des charakteristischen Ortsrandcharakters von Unterbüscherhof.

18 5.1-503 Wiederherstellung eines

Obstbaumbestandes am Ortsrand von Weltersbach.

Hangbereiche nördl. der L 294 bei Leichlingen-Weltersbach Flächengröße: 2,74 ha

LP1 "Untere Wupper"

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198

Zur Erreichung des Zieles ist geboten: -Pflanzung von Obstbaumhochstämmen Pflege der vorhandenen und neuen Obstbäume durch regelmäßige Pflege- und Verjüngungsschnitte; -Mahd bzw. Beweidung des Grünlandes; -Bei Beweidung Anbringung von geeigneten Verbissschutzmaß-nahmen

Die Maßnahme dient der Ergänzung des alten Obstbaumbestandes in Hanglage und dem Erhalt des charakteristischen Ortsrandcharakters von Weltersbach.

42 5.1-504

Anlage eines Obstbaumwiesenbestandes am Ortsrand von Herkensiefen

südlich Burscheid- Herkensiefen Flächengröße: ca. 0,42 ha

Zur Erreichung des Zieles ist geboten:

-Pflanzung von Obstbaumhochstämmen

-Pflege der vorhandenen und neuen Obstbäume durch regelmäßige Pflege- und Verjüngungsschnitte;

-Mahd bzw. Beweidung des Grünlandes; -Bei Beweidung Anbringung von geeigneten Verbissschutzmaß-nahmen.

Die Maßnahme dient der Ergänzung des alten Obstbaumgürtels von Herkensiefen.

Beibehaltung der intensiven Grünlandnutzung zur Erhaltung des offenen sowie strukturreichen Landschaftscharakters und der Biotopvielfalt

Die Bewirtschaftungsweise und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern erfolgt nach „Maßgabe der guten fachlichen Praxis“. Der Rheinisch- Bergische Kreis ist bestrebt, unter Berücksichtigung der zukünftigen betrieblichen Entwicklungen, eine Extensivierung der nebenstehenden Flächen nach Maßgabe des Kulturlandschaftsprogrammes anzustreben.

Bei der Durchführung von Pflegemaßnahmen und dem Abschluss von Pflege- und Bewirtschaftungsverträgen mit Landwirten, sind die Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz und die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreiskulturlandschaftsprogramm (KuLaPro) in der jeweils gültigen Fassung, vorrangig anzuwenden (siehe Ziffer 6.2; Anhang)

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

199

2 5.1-600

Grünlandflächen im Riedbachgebiet Wiesenflächen im Bereich "Am Förstchensbruch"; Leichlingen

Flächengröße: 7,08 ha

Zu dem Gebot ist zusätzlich geboten:

-Einrichtung eines 5m breiten Uferstreifens zum Gewässer des Riedbaches

Hierbei sind die gehölzreichen und mit Riedgras bewachsenen Standorte auf Dauer erhalten und zu entwickeln..

4; 5 5.1-601

Grünlandflächen im "Balkener Feld" Wiesenflächen südl. Leichlingen- Balken Flächengröße: 2,07 ha

9 5.1-602

Grünlandflächen in der Talsohle des Welterbaches

Grünlandflächen im Weltersbachtal westl. Leichlingen- Roderbirken

Flächengröße: 2,1 ha

9 5.1-603

Grünlandflächen in der Talsohle des Weltersbaches

Grünlandflächen bei "Monkelswiese" südl. Leichlingen- Roderbirken .

Flächengröße: 1,12 ha

9 5.1-604

Grünlandflächen in der Talsohle des Weltersbaches

Grünlandflächen "Am Herscheider Berg" östl. Leichlingen- Roderbirken

Flächengröße: 1,68 ha

Wiederherstellung und Anlage von Uferschutzstreifen an Gewässern und Siefen:

Die nebenstehenden Maßnahmen sind mit dem jeweilig zuständigen Unterhaltungsträger und der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

42 5.1-700

Anlage eines Uferschutzstreifens zu einem Siefen

Seitensiefen zum Murbach südöstlich Claasmühle

Flächengröße: 0,38 ha

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

200

-Anlage eines 5 m breiten, gehölzbestandenen Uferschutzstreifens beidseitig entlang eines Seitengewässers des Murbach.

Zur Erreichung des Zieles ist zusätzlich geboten:

- Abzäunen der Flächen zum Schutz vor Beweidung.

- Lockere Pflanzung von Gehölzen gemäß Gehölzliste- Anhang zu Ziffer 6.1

Die Maßnahme dient der Entwicklung eines strukturreichen gewässerbegleitenden Gehölzsaumes der naturraumtypischen Mittelgebirgsbäche sowie dem Schutz vor Ufererosion, Eutro-phierung und Gewässerverunreinigung.

42 5.1-701

Anlage eines bachbegleitenden Uferstreifens zu einem Siefen

Quellsiefen nördlich Burscheid- Größösinghausen

Flächengröße: 0,22 ha

-Anlage eines 5 m breiten gehölzbestandenen Uferschutzstreifens beidseitig entlang des Bachlauf nördlich Großösinghausen.

Zur Erreichung des Zieles ist zusätzlich geboten:

-Abzäunen der Flächen zum Schutz vor Beweidung.

-Lockere Pflanzung von Uferge-hölzen gemäß Gehölzliste, Anhang Ziffer 6.1

Die Maßnahme dient der Entwicklung eines strukturreichen gewässerbegleitenden Gehölzsaumes der naturraumtypischen Mittelgebirgsbäche sowie dem Schutz vor Ufererosion, Eutro-phierung und Gewässerverunreinigung.

5.2 Anlage oder Anpflanzungen von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen

Gemäß § 26 Nr. 2 LG NW sind für die nachstehend näher bezeichneten und in den Festsetzungskarten mit „A“ und mit entsprechenden Signaturen gekenn-zeichneten Standorten Anpflanzungen festgesetzt. Die räumliche Abgrenzung der Anpflanzungen ist in den Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 festgesetzt. Die Festsetzungskarten im Massstab 1:5.000 sind maßgebend. Bei allen Anpflanzungen ist geboten:

Bei der Durchführung der Maßnahmen sind die entsprechenden Sicherheitsabstände gemäß den VDE- Bestimmungen zu berücksichtigen.

Die folgenden Maßnahmen sind wesentliche Beiträge zur Erfüllung der Entwicklungsziele des Landschaftsplanes, überwiegend in Gebieten mit der Festsetzung des Entwicklungszieles zu Ziff. 1.2 „Anreicherung“.

Mit den Pflanzungen werden gliedernde und belebende Elemente in die gehölzarmen Landschaftsbereiche eingebracht, vorhandene Strukturen

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

201

geboten:

ergänzt oder aufgebaut sowie Bauwerke eingegrünt und damit weitgehend in die Landschaft eingepasst. Verschiedene Pflanzmaßnahmen dienen zum Ersatz von abgängigen Beständen und zur Verbesserung und Abrundung erhaltenswerter Strukturen. Die Maßnahmen, die für das Landschaftsbild bedeutsam sind, fördern gleichzeitig die ökologische Vielfalt der Landschaft, indem Lebensraum für Pflanzen und Tiere geschaffen oder verbessert wird.

- Die Auswahl der zu pflanzenden Arten hat sich an der potentiellen natürlichen Vegetation bzw. potenziell natürlichen Waldgesellschaft unter Berücksichtigung der Standortbedin-gungen zu orientieren (zu verwendende Arten nach Vorgaben in der Gehölzliste; Anhang 6.1)

Die Anpflanzungen im Gebiet des Landschaftsplanes finden vornehmlich auf Randflächen, Böschungen und Zwickelflächen statt. Innerhalb land-wirtschaftlicher Bereiche sind wegen der Flächenkonkurrenz nur Anpflanzungen mit geringem Platzbedarf realistisch. Schwerpunkte für die Anpflanzungen sind vorhandene Gewässer, Straßen und Reliefstrukturen, die als wesentliche, das Landschaftsbild mitbestimmende Lebens-räume aufgewertet werden. Die potenzielle natürliche Vegetation kann aus dem ökologischen Fachbeitrag innerhalb der planungsrelevanten ökologisch begründeten Landschafts-einheiten entnommen werden. Als Hilfe bei der Auswahl der Gehölze dient die folgende Übersicht, in der die in der jeweiligen Landschaftseinheit zu verwendenden Gehölzarten aufgelistet sind (siehe Ziffer 6.1; Anhang)

-bei Ergänzungspflanzungen in bestehenden Baumreihen und Alleen den vorgegebenen Abstand in der Reihe beizubehalten

Weitere Angaben zur Durchführung der Pflanzmaßnahmen zu u.a. Pflanzabständen, Wahl der Pflanzenarten etc. sind gleichfalls der Gehölzliste, Ziffer 6.1, zu entnehmen.

Für die Anlage von Wald sowie für Pflanzmaßnahmen in Waldnähe oder in der freien Landschaft ist ausschließlich geprüftes oder ausge-wähltes Pflanzgut zu verwenden, das dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 26.07.1979 (BGBL.I. S. 1221) entspricht.

Um auch für die Zukunft stabile Wälder und Feldgehölze zu erhalten, muß das Saatgut genetisch einwandfrei sein und aus dem hiesigen Wuchsgebiet stammen.

7 5.2- 1

Pflanzung von 6 Gehölzgruppen à 6-9 Gehölze an der Geländekante zur Wupper

Nördlich der K 1 bei Leichlingen- Nesselrath

Die Maßnahme dient der Anreicherung der Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen und der Betonung der Geländekante.

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

202

19 5.2- 2

Pflanzung von einzelnen Ufergehölzgruppen entlang der Wupper.

Uferböschungsstreifen entlang der Wupper bei Leichlingen-Wupperhof

Die Maßnahme dient der Ergänzung der Ufergehölze entlang des Wupperufers zur Anreicherung der Landschaft mit auentypischen Strukturelementen.

30 5.2- 3

Pflanzung eines Baum- und Strauchstreifens entlang der L 427 auf der Nord-Ost-Seite.

An der L 427 bei Leichlingen-Orth bis Herscheid

Die Maßnahme dient der Gliederung der Landschaft und der Schaffung optischer Leitlinien.

6 5.2 - 4

Pflanzung einer Baumreihe auf der Westseite der K1

Westlich der K1 nördlich Leichlingen- Ziegwebersberg

Die Maßnahme dient der Gliederung der Landschaft und der Schaffung optischer Leitlinien.

6 5.2- 5

Bepflanzung der Böschung auf der Südseite der K 10 mit Gehölzen.

An der K 10 östl. Leichlingen-Hülstrunk

Die Maßnahme dient der Gliederung der Landschaft und der Schaffung optischer Leitlinien.

10 5.2-6

Bepflanzung der Böschung auf der Nordseite der L 359 mit Gehölzen.

Westlich Leichlingen-Kempen

Die Maßnahme dient dem Schutz vor Erosion und der Betonung der Geländekante.

18;29 5.2-7

Pflanzung einer Baumreihe auf der Südseite der L 359.

Südliche Seite der L 359 südlich Leichlingen- Claasholz

Die Maßnahme dient der Anreicherung der Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen und der Betonung des Straßenverlaufes.

29 5.2-8

Pflanzung eines Baum- und Strauchstreifens beidseitig entlang des Weges an Böschungskante und Oberhang.

Fahrweg südlich Leichlingen-Metzholz- „Krabbenhäuschen“

Die Maßnahme dient der Betonung des

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

203

Hohlwegcharakter.

28; 29 5.2-9

Bepflanzung der Böschung in einer Kurve der K6 mit Gehölzen auf der Westseite.

Nördlich Leichlingen-Eichen

Die Maßnahme dient der Anreicherung der Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen und der Betonung der Wegeführung.

29 5.2-10

Pflanzung eines Baum- und Strauchstreifens entlang der L 359 auf der Westseite an Böschung.

Südlich Ortsausgang von Leichlingen- Witzhelden

Die Maßnahme dient der Gliederung der Landschaft und der Schaffung optischer Leitlinien.

59 5.2-13

Anpflanzung einer Baumreihe (Obstbäume) an der Westseite des Wirtschaftsweges

Nördl. Burscheid- Kleinbruch

59 5.2-14

Anpflanzung einer Baumreihe (Obstbäume) an der Südseite eines Wirtschaftsweges

Zwischen Burscheid- Hinterweg und Nüxhausen.

17 5.2-15

Lockere Pflanzung eines 1-reihigen Ufergehölzes.

Südl. der K 6 bei „Am Schwarzen Weiher“ bei Burscheid-Grünscheid

Zur Erreichung des Zieles ist zusätzlich geboten: -Abzäunung eines 2 m breiten Uferstreifens

Die Maßnahme dient der ökologischen Aufwertung des Bachverlaufes und zur Vernetzung von Gehölzstrukturen. Zum Schutz der Ufer vor Zertrittschäden wird ein 2 m breiter Uferrandstreifen abgezäunt.

17 5.2-16

Bepflanzung der Böschung auf der Südseite der K2 mit Gehölzen.

Bei Burscheid-Neuenhaus

Die Maßnahme dient dem Schutz vor Erosion und der Anreicherung der Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen.

28 5.2-17

Ergänzende Pflanzung von Bäumen und Sträuchern entlang der Böschungskante auf der Nordseite der K6.

Nordöstlich Leichlingen-Unterwietsche und bei Eichen

Die Maßnahme dient der Vernetzung der Gehölzstrukturen und der Belebung des Landschaftsbildes.

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

204

28 5.2-18

Pflanzung einer Baumreihe auf der Südseite der K2 zwischen Paffenlöh und Blasberg

Zwischen Burscheid-Blasberg und Paffenlöh

Die Maßnahme dient der Gliederung der Landschaft und der Schaffung optischer Leitlinien.

28 5.2-19

Pflanzung eines 1-reihigen Ufergehölzes entlang eines Seitensiefens zum Imelsbach.

Seitensiefen des Imelsbaches östlich Burscheid-Irlerhof

Die Maßnahme dient dem Schutz des Bachufers vor Erosion und der Entwicklung artenreicher Biozönosen der naturraumtypischen Mittelgebirgsbäche.

42 5.2-20

Pflanzung einer Baumreihe auf der Südseite der K2 zwischen Benninghausen und Paffenlöh.

Bereich östlich Burscheid-Paffenlöh bis Benninghausen

Die Maßnahme dient der Gliederung der Landschaft und der Schaffung optischer Leitlinien.

4 5.2-21

Pflanzung eines Baum- und Strauchstreifens auf der Ostseite entlang der L 359.

östliche Böschungsbereiche zur L 359; südl. Leichlingen- Balken –„Balkener Feld“

Die Maßnahme dient der Abschirmung der L 359 zum Naturschutzgebiet „Balkener Feld“ (2.1-10)

16 5.2-22

Bepflanzung der Böschung westlich der L 58 mit Gehölzen.

Straßenabschnitte südlich Burscheid- Sieferhof

Die Maßnahme dient dem Erosionsschutz und der Anreicherung der Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen.

27 5.2-23

Pflanzung einer Baumreihe entlang der L 58 auf der Nordseite.

Bereich an der L 58 westlich Kämersheide

Die Maßnahme dient der Gliederung der Landschaft.

15 5.2-24

Pflanzung eines 3-reihigen Ufergehölzes entlang des Köttersbach.

Uferbereiche des Köttersbaches nordwestlich der A 1 bzw. Köttershof

Die Maßnahme dient dem Schutz des Bachufers vor Erosion und der Entwicklung artenreicher Biozönosen der naturraumtypischen Mittelgebirgsbäche.

LP1 "Untere Wupper"

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Lage/Ziff. Textl. Darstellungen /Festsetzungen Erläuterungsbericht

205

5.4 Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes

Gemäß § 26 Nr. 4 LG NW sind die nachstehend näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte mit „Pf“ gekennzeichneten Flächen als Pflegemaßnahmen festgesetzt.

Umsetzung der unter 5.4-1 bis 5.4-2 angeführten Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von Pflegeverträgen mit Eigentümern, Pächtern oder Pflegenden (Landwirten)

Bei der Durchführung von Pflegemaßnahmen und dem Abschluss von Pflegeverträgen mit Landwirten, sind die Bewirtschaftungspakete nach dem Kreis-Kulturlandschaftsprogramm (KuLaPro) vorrangig anzuwenden (siehe Ziffer 6.2), sofern die Festsetzung innerhalb der Gebietskulisse des KuLaPro liegt.

7 5.4 - 1

Kopfweiden im Wupperauenbereich bei Nesselrath

westlich Leichlingen- Nesselrath

Pflege der Kopfweiden durch regelmäßigen Schnitt.

Die Maßnahme dient dem Erhalt typischer Landschaftselemente in der Kulturlandschaft der Wupperaue als wertvollen Lebensraum für Tiere.

11 5.4- 2

Kopfweiden bei Altenhof bei Leichlingen- Altenhof

Pflege der 3 Kopfweiden auf der Westseite des Weges.

Die Maßnahme dient dem Erhalt typischer Landschaftselemente in der Kulturlandschaft der Wupperaue als wertvollen Lebensraum für Tiere.

LP1 "Untere Wupper"

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206

6 Anhang

6.1 Gehölzliste

In der nachfolgenden Liste sind die innerhalb der Landschaftseinheiten der Arbeitskarte I „Ökologische Raumeinheiten“ des Ökologischen Beitra-ges zum Landschaftsplan „Untere Wupper“ zu verwendenden Gehölz-arten aufgeführt. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind ge-mischte Pflanzungen anzulegen. Gehölze, die aufgrund der örtlichen landwirtschaftlichen Produktion als Zwischenwirte problematisch sein könnten, sind in der Liste vermerkt. Ihre Verwendung ist ggf. zu unterlas-sen. Im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde kann die Ge-hölzliste ergänzt werden.

Bei Pflanzungen im unmittelbaren Bereich von Straßen sind standortge-rechte Gehölze (Salzresistenz, verändertes Wasser-, Nährstoff- und Sau-erstoffangebot usw.) mit geringem Pflegeaufwand zu verwenden.

Standorte der Talauen und Bachtäler

Baumarten Schwarzerle (Alnus glutinosa) Moorbirke (Betula pubescens) Sandbirke (Betula pendula) Vogelbeere (Sorbus aucuparia) Stieleiche (Quercus robur) Esche (Fraxinus ex celsior) Hainbuche (Carpinus betulus) Buche (Fagus sylvatica) Vogelkirsche (Prunus avium) Flatterulme (Ulmus laevis) Bergahorn (Acer pseudoplataus)

Straucharten Grauweide (Salix cinerea) Ohrweide (Salix aurita) Feldahorn (Acer campestre) Hasel (Corylus avel lana) Weißdorn (Crataegus mono gyna) Hundsrose (Rosa canina) Wasserschneeball (Viburnum opulus) Schlehe (Prunus spinosa) Bluthartriegel (Cornus san guinea)

Pfaffenhütchen (Euonymuseuro-paea)

Standorte der Talhänge und Hochflächen sowie Übergangszonen

Baumarten Buche (Fagus sylvatica) Traubeneiche (Quercus peraea) Sandbirke (Betula pendula) Vogelbeere (Sorbus aucuparia) Espe (Populus tremula) Hainbuche (Carpinus betulus) Bergahorn (Acer pseudoplata-nus)

Straucharten Stechpalme (Ilex aquifolium) Salweide (Salix caprea) Faulbaum (Frangula al nus) Hasel (Corylus avel lana) Weißdorn (Crataegus mono-gyna) Hundsrose (Rosa canina) Schlehe (Prunus spinosa)

Standorte an Straßenrändern (Bäume):

Spitzahorn (Acer platanoides) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Sandbirke (Betula pendula) Hainbuche (Carpinus betulus) Traubeneiche (Quercus petraea) Stieleiche (Quercus robur) Eberesche (Sorbus aucuparia) Winterlinde (Tilia cordata)

LP1 "Untere Wupper"

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207

In der Nähe von Obstanlagen sollte auf die Verwendung folgender Arten verzichtet werden:

Schlehe (Prunus spinosa) Weißdorn (Crataegus monogyna) als Wirtspflanze für Feuerbrand

Bei Ergänzungen und Neuanlagen von Obstwiesen sind folgende Sorten vorgesehen:

Äpfel Bohnapfel Boikenapfel Herbstrenette Kaiser Wilhelm Danziger Kantapfel Roter Eiserapfel Schafnase Boskopp Klarapfel Goldparmäne Jakob Lebel Rh. Krummstiel Zuccalmaglio Gelber Edelapfel Ontario

Birnen Conference Esperens Herrenb. Gute Graue Gute Luise Winterbergamotte Köstl. aus Charneux

Süßkirschen Gr. Schwarze Korpel Hedelfinger Riesen Geisepitter

Zwetschgen Bühler Früh-zwetschgen Gr. Grüne Reneclu-ade Hauszwetschge

Bei allen unter Punkt 5 genannten Anpflanzungen ist wie folgt gebo-ten: Die unter Punkt 5 getroffenen Festsetzungen sind - wenn nicht im einzel-nen etwas anderes festgesetzt ist - wie folgt umzusetzen: Einzelbaumpflanzung: Pflanzung von Einzelbäumen der potentiellen natürlichen Vegetation. Da-bei sind Hochstämme nicht unter 14/16 cm Stammumfang zu verwenden. Baumpflanzung: Bepflanzung mit Baumarten der potentiellen natürlichen Vegetation flä-chig oder in Gruppen. Dabei ist je nach Gehölzart mindestens 1 Pflanze pro 1 bis max. 3 qm oder pro 1 bis max. 3 lfdm zu pflanzen. Baumreihe: Pflanzung von Einzelbäumen in Reihen mit regelmäßigem Abstand von etwa 10 m, der Abstand ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Es sind Hochstämme nicht unter 18/20 cm Stammumfang zu verwenden. Gehölzpflanzung: Pflanzung von Gehölzen der potentiellen natürlichen Vegetation bzw. po-tenziell natürlichen Waldgesellschaft. Soweit nicht anders festgesetzt ist, sind die Pflanzungen mit einer Pflanze pro lfdm und Reihe anzulegen. Die Gehölzpflanzungen sind im Abstand von 10-12 Jahren auf den Stock zu setzten, keine Überhälter. Baum- und Strauchpflanzung: Pflanzung von Baum- und Straucharten der potentiellen natürlichen Vege-tation bzw. potenziell natürlichen Waldgesellschaft. Soweit nicht anders festgesetzt ist, sind die Pflanzungen mit einer Pflanze pro lfdm und Reihe anzulegen. Bei flächigen Baum- und Strauchpflanzungen ist eine Pflanze pro qm zu pflanzen. Dabei sind 2/3 Baumarten zu verwenden.

LP1 "Untere Wupper"

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Lückige Baum- und Strauchpflanzung: Pflanzung von Baum- und Straucharten wie vor, jedoch in unterbrochener Reihung mit Gruppen nicht unter 6 Exemplaren, davon 1/6 Baumarten. Ufer- und Grabenbepflanzung: Soweit nichts anderes festgesetzt ist, 2-reihige Pflanzung von Baum- und Straucharten der potentiellen natürlichen Vegetation außerhalb des hyd-raulischen Querschnittes der Gewässer. Die Bepflanzung wird ein- oder zweiseitig festgesetzt. Die Gehölze, die zu 20 % aus Baumarten bestehen sollen, bewirken eine Beschattung der Gewässer - damit eine Verminde-rung des Pflegeaufwandes - und erhöhen die Bedeutung der Gewässer für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt. Bei der Pflanzung sind die Richtlinien für den naturnahen Ausbau und die Unterhaltung von Fließgewässern (SMBl. NW Nr. 122 vom 05.10.1980) zu beachten.

Pflanzung im Bereich von Obstwiesen: Zur Erhaltung der Obstwiesen sind Obstbäume und Sträucher (teilweise auch als Ersatz für überalterte Obstbäume) zu pflanzen. Es ist ein Min-destabstand von 8-10 m zu gewährleisten. Die Obstbäume sind einzeln, möglichst entsprechend dem durch die alten Bäume vorgegebenen Pflanzmuster, zu pflanzen.

LP1 "Untere Wupper"

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209

6.2 Bewirtschaftungspakete in Anlehnung an das Kultur-Landschaftsprogramm (KuLaPro) des Rheinisch- Bergischen Krei-ses

Stand: 19. Juni 2002

Allgemeine Anforderungen:

- Die Extensivierung ist parzellengebunden. - Antragsberechtigt sind Landwirte und Landwirtinnen. - Die Laufzeit der freiwilligen Verträge beträgt mindst. 5 Jahre

6.2-1 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland

6.2-1.1 Umwandlung von Acker in Grünland (gemäß Anlage 1B1 der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz)

Die Förderung ist nur für die Dauer einer Vertragsperiode (5 Jahre) und in Verbindung mit einem Vertragsabschluss nach Paket 6.2-1.2.2 bis 6.2-1.3 oder 6.2-2 förderfähig.

6.2-1.2 Grünlandextensivierung (gemäß Anlage 1B2 der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz)

6.2-1.2.1 Extensivierung von Grünland ohne zeitliche Bewirtschaftungsein-schränkung (gem. Anlage 1B2.1 der Rahmenrichtlinie Vertragsnatur-schutz)

a) Verzicht auf Gülle, chemisch-synthetische Stickstoff-Dünger und Pflanzenschutzmittel.

b) Verzicht auf jegliche Düngung und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Verzicht auf Nachsaat und Pflegeumbruch

ba) bei Beweidung

bb) bei Mahd

Eine Förderung nach a) und b) ist nur für die Dauer einer Vertragsperiode (5 Jahre) und in der Regel als Erstextensivierung nach diesen Richtlinien förderfähig. Das Angebot gilt für Fettwiesen und Fettweiden.

6.2-1.2.2 Nutzung von Grünland mit zeitlichen Bewirtschaftungseinschrän-kungen. Die Nutzungspflicht entfällt auf bis zu 5 m breiten Rand-streifen (gem. Anlage 1B2.2 der Rahmenrichtlinie Vertragsnatur-schutz)

LP1 "Untere Wupper"

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210

schutz)

a) Extensive Weide- und Mähweidenutzung 1111

In den nachfolgenden genannten Zeiträumen ist eine eingeschränkte Weidenutzung mit 2 bzw. 4 GVE Besatzdichte je ha zulässig. Vor dem genannten Zeitraum sind lediglich die zulässigen Pflegemaßnahmen (u.a. Schleppen, Walzen) möglich; nach den genannten Zeiträumen können die Beweidung, Nachmahd und sonstige zulässige Weidepflegemaßnah-men uneingeschränkt erfolgen.

aa) max. 2 GVE Besatzdichte:

unter 200 m ü. NN

200 - 400 m ü. NN

über 400 m ü. NN

ganzjährig: Verzicht auf Gülle, chemisch-synthetische Stick-stoff-Dünger und Pflanzenschutzmittel; Verzicht auf Pflege-umbruch

ganzjährig: Verzicht auf jegliche Düngung und che-misch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Verzicht auf Nach-saat und Pflegeum-bruch

15.03.-15.06.

01.04.-01.07.

01.04.-15.07.

ab) max. 4 GVE Besatzdichte:

unter 200 m ü. NN

200 - 400 m ü. NN

über 400 m ü. NN

ganzjährig: Verzicht auf Gülle, chemisch-synthetische Stick-stoff-Düngung und Pflanzenschutzmittel; Verzicht auf Pflege-umbruch

ganzjährig: Verzicht auf jegliche Düngung und che-misch-synthetische Pflanzenschutzmittel; Verzicht auf Nach-saat und Pflegeum-bruch

15.03.-15.06.

01.04.-01.07.

01.04.-15.07

1 Die Bewilligungsbehörde legt fest, in welche Höhenkategorie der jeweilige Schlag eingestuft wird.

LP1 "Untere Wupper"

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211

b) Extensive Wiesen - und Mähweidenutzung1.

Eine Nutzung ist ab den genannten Zeitpunkten zulässig; nach dem zu-lässigen Nutzungszeitpunkt können Nachbeweidung sowie zulässige Pflege- und Düngungsmaßnahmen uneingeschränkt erfolgen; Pflege- und Düngemaßnahmen vor/ zu Vegetationsbeginn sind vor den in Klammern genannten Zeitpunkten abzuschließen.

unter 200 m ü. NN

200 - 400 m ü. NN

über 400 m ü. NN

ganzjährig: Verzicht auf Gülle, chemisch-synthetische Stick-stoffe-Dünger und Pflanzenschutzmittel. Verzicht auf Pflege-umbruch

ganzjährig: Verzicht auf jegliche Düngung und che-misch-synthetische Pflanzenschutzmittel, Verzicht auf Nach-saat und Pflegeum-bruch

ab

20.05. (15.03.)

2

ab

01.06. (01.04.)

2

ab

15.06. (01.04.)

2

ab

01.06. (15.03.)

2

ab

15.06. (01.04.)

2

ab

30.06. (01.04.)

2

ab

15.06. (15.03.)

2

ab

01.07. (01.04.)

2

ab

15.07. (01.04.)

2

1.Die Bewilligungsbehörde legt fest, in welche Höhenkategorie der jeweilige Schlag eingestuft wird.

2 Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten Pflicht zur Terminverschiebung bis zum En-de der Brutzeit. Sofern ein Bewirtschaftungsverzicht über den jeweiligen letztgenannten Termin hinaus erfolgen muss, wird zusätzlich ein Ausgleichsbetrag gezahlt.

3.Magerstandorte

LP1 "Untere Wupper"

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6.2-1.3 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung sonstiger Biotope / Nutzungs-integrierte Pflege (gem. Anlage 1B3 der Rahmenrichtlinie Vertragsnatur-schutz)

Für alle sonstigen Biotope gilt:

- Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. - Mahd ab Mitte Juli zulässig. Mähgut ist in der Regel zu entfernen und zu verwerten. - in der Regel keine Beweidung mit Pferden. - bei Schafbeweidung: Hütehaltung, kein Nachtpferch, keine Koppel- schafhaltung mit Ausnahme kleinflächiger kurzfristiger Koppelhaltung.

Biotoptyp:

a) Beweidung

- Magerrasen und Heiden sowie Nasswiesen und Seggenriede

b) Mahd

- Magerrasen und Heiden - Sümpfe, Moore, Nasswiesen und Seggenriede sowie Uferstreifen, 3 - 10 m breit

6.2-1.4 Zusätzliche Maßnahmen in Verbindung mit naturschutzgerechter Grünlandnutzung (gemäß Anlage 1B4 der Rahmenrichtlinie Vertragsna-turschutz)

6.2-1.4.1 Maßnahmen

- Einsatz von Ziegen je ha Vertragsfläche gehaltenes Tier im jeweiligen Vertragsjahr

- Erfordernis der Handmahd im jeweiligen Vertragsjahr (auf mind. 50 % der Fläche)

- Einzäunung aus naturschutzfachlichen Gründen (die Maßnahme ist nur für die Dauer einer Vertragsperiode - 5 Jahre - förderfähig).

- Beseitigung unerwünschter Gehölze zur Erhaltung der Grünland- biotope im jeweiligen Vertragsjahr

LP1 "Untere Wupper"

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6.2-1.4.2 Für zusätzliche besondere Bewirtschaftungsauflagen oder -erschwernisse, die als Zusatzleistung auch in einzelnen Bewirt-schaftungsjahren vom Vertragspartner erbracht werden, kann die Untere Landschaftsbehörde eine zusätzliche Aufwandsentschädi-gung gewähren. Dieses sind unbeschadet weiterer Fälle Leistungen wie:

- völliger Beweidungsverzicht in Einzeljahren bei grundsätzlicher Weidenutzung,

- Beweidungseinschränkung über den vertraglich geregelten Zeitraum hinaus, sofern aus fachlicher Sicht im Einzelfall erforderlich,

- fachgerechte Entsorgung von vertraglich zu entfernendem Mähgut (z.B. bei Pflegemaßnahmen aufgegebener LN-Flächen, (Kompost- ierung) und/oder Abtransport aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aus engen Tälern,

- Spezielle Vorbereitung der Vertragsfläche durch Entfernung der Roh- humusauflage („Plaggenhieb“) u.a.,

- zusätzlicher Aufwand bei Pflegeleistungen in steilen Hanglagen/engen Tälern,

- zusätzlicher Aufwand bei witterungsbedingten Maßnahmen (Pflege- maßnahmen auf staunassen Flächen u.a.)

- Verpflichtung zum Nutzungsverzicht bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten bis zum Ende der Brutzeit auf der zum Schutz des Geleges erforderlichen Fläche (mindestens 500 m²) aus- schließlich auf Flächen mit umweltspezifischen Einschränkungen (NSG-Gebiete, § 62 -LG- Biotope, FFH- und EU-Vogelschutzgebiete) unabhängig von einem sonstigen Vertragsabschluss.

6.2-2 Streuobstwiesenschutz / Neuanlage und Erhaltung bestehender Obstbaumbestände (gemäß Anlage C der Rahmenrichtlinie Vertragsna-turschutz)

Fördervoraussetzung:

- Mindestflächengröße 0,25 ha

- Mindestobstbaumbestand 36 Bäume / ha

Neuanlage und Pflege durch

- Anpflanzung bzw. Ergänzung vorhandener Obstbaumbestände bzw. Neuanlage auf ehemaligen Obstbaumstandorten jeweils entsprechend fachlicher Vorgaben mit virusfreien und virusgetesteten Obstbausorten, die Gütebestimmungen entsprechen,

- Baumpflegemaßnahmen durch Erhaltungs- und Verjüngungsschnitt entsprechend fachlicher Vorgaben,

LP1 "Untere Wupper"

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- Bodenpflege/Mahd,

- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenbehandlung,

- Verzicht auf Winterbeweidung,

a) ohne weitere Nutzungsbeschränkung;

b) bei Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel.

Die Höhe der Zuwendung ist u.a. abhängig von der Anzahl der zu pfle-genden Bäume, der Flächengröße, der Lage und der maschinellen Be-wirtschaftbarkeit der Vertragsfläche.

6.2-3 Biotopanlage und -pflege (gemäß Anlage 1C der Rahmenrichtlinie Vertragsanturschutz)

a) Anlage und Pflege bzw. Pflege von Hecken:

- Mindestbreite der Hecke 5 m incl. Saumstreifen, - Mindestlänge der Hecke 50 m, - Pflegeschnitte (Auf-den-Stock-Setzen/Auslichten), - Reisigentfernung/Aufschichtung für Benjeshecken, - Anpflanzung und ggf. Nachpflanzung standortgerechter Arten aus regionaler Herkunft, - Schutz vor Verbissschäden soweit und solange erforderlich (Einzel- verbissschutz), - Mindestens einmalige Mahd des Saumsteifens innerhalb einer Ver- tragsperiode mit Abräumpflicht des Mähgutes. b) Anlage von standortgerechten Feldgehölzen: - Anpflanzung standortgerechter Arten aus regionaler Herkunft auf mindestens 100 m²

c) Anlage und Pflege bzw. Pflege von Kopfbäumen

d) Einzäunung

Die Maßnahmen sind jeweils nach fachlichen Vorgaben der Bewilligungs-behörde durchzuführen. Die Maßnahmen der Anlage 6.2-3 können auf einer Parzelle miteinander verbunden werden.

6.2-4 Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten (GVE/ha/Jahr) Rinder von mehr als 2 Jahren 1,00 GVE Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren 0,60 GVE Mastkälber 0,40 GVE Kälber (außer Mastkälbern) unter 6 Monaten 0,30 GVE Pferde von mehr als 6 Monaten 1,00GVE Pferde unter 6 Monaten 0,50 GVE Mutterschafe 0,15 GVE Schafe (außer Mutterschafen) von mehr als 1 Jahr 0,10 GVE Ziegen 0,15 GVE

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