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Unternehmenshandbuch Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Kleinbetrieb Arbeitsschutz kompakt Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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Unternehmenshandbuch Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Kleinbetrieb

Arbeitsschutz kompakt

Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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1. Allgemeines 2 1.1 Arbeitsschutz 3 1.1.1 Rechliche Grundlagen des

Arbeitsschutzes 3 1.1.2 Im Arbeitsschutz tätige

Organisationen 5 1.1.3 Wirtschaftliche Faktoren 6 1.2 Betriebliches Arbeitsschutzsystem 8 1.2.1 Aufgaben und Verantwortung 8 1.2.2 Gefährdungsbeurteilung 10 1.2.3 Personaleinsatz, Information,

Unterweisung 12 1.2.4 Betriebsanweisungen 13 1.2.5 Betriebsbegehungen 14 1.2.6 Betriebliche

Unfalluntersuchungen 15 1.2.7 Planung von Neu- und

Umbauten 15

1.3 Arbeitsmittel 16 1.3.1 Maschinen und Anlagen 16 1.3.2 Transportmittel 18 1.3.3 Schutzeinrichtungen 20 1.3.4 Elektrische Anlagen und

Betriebsmittel 21 1.3.5 Leitern, Aufstiege und Treppen 25

1.4 Arbeitsumfeld 27 1.4.1 Beleuchtung 27 1.4.2 Klima 28 1.4.3 Ergonomie – Arbeitsgestaltung 29 1.4.4 Manuelle Handhabung

von Lasten 31 1.4.5 Lärm 32 1.4.6 Hautschutz 35 1.4.7 Arbeiten in Fremdbetrieben 38

Inhalt

2. Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz 42 2.1 Gefahrstoffe 43 2.1.1 Kennzeichnung 43 2.1.2 Gefährdungsbeurteilung 45 2.1.3 Schutzmaßnahmen 48 2.1.4 Brand- und Explosionsschutz 48 2.1.5 Betriebsanweisungen 53 2.2 Biologische Arbeitsstoffe 55 2.3 Persönliche Schutzausrüstung 56 2.4 Betrieblicher Gesundheitsschutz 59 2.4.1 Betriebsärztliche Betreuung 59 2.4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge 63 2.4.3 Besonders schutzbedürftige

Beschäftigte 65 2.4.4 Betriebliche Projekte zur

Gesundheitsförderung 67

2.5 Erste Hilfe 68

3. Anhang 72

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Unternehmerhandbuch

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Gemeinsam zu gesunden Arbeitsbedingungen

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1 Allgemeines

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Allgemeines

1.1 Arbeitsschutz

Arbeitsschutz dient dem Schutz vor Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie der menschengerechten Gestaltung von Arbeits-plätzen.

Wer ein Unternehmen leitet, muss Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach folgenden Grundsätzen und Zielen planen und umsetzen:

• Gefährdungen für Leben und Gesundheit sind möglichst zu vermeiden, verbleibende Gefähr-dungen sind möglichst gering zu halten

• Sicherheitsgerechte Konstruktion nach dem Stand der Technik und technische Zuverlässigkeit

• Menschengerechte Gestaltung der Arbeits-plätze und Arbeitsmittel (Ergonomie)

• Angemessene Bedingungen im Arbeitsumfeld, z. B. Klima, Beleuchtung, Schutz vor Lärm, Beseitigung von Gasen, Dämpfen, Stäuben

• Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, sofern Gefahren nicht mit anderen Maßnahmen vermeidbar sind (z. B. Schutzbrille, Schutz-handschuhe, Schutzschuhe, Gehörschutz)

• Berücksichtigung der Fähigkeiten der Mitar-beiter (z. B. Vermeidung von Überforderung)

• Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe

EG-Recht EG-Richtlinien gelten für die Mitgliedsstaaten der EU. Sie müssen in nationales Recht umgesetzt werden, um in den einzelnen Mitgliedsstaaten Rechtsverbindlichkeit zu erlangen.

Staatliches Recht

Arbeitsschutzgesetz Das Arbeitsschutzgesetz enthält u. a. grundle-gende Pflichten des Arbeitgebers, wie z. B. die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefähr-dungsbeurteilungen), aber auch grundlegende Pflichten der Beschäftigten, wie die Pflicht, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüs-tung bestimmungsgemäß zu verwenden.

Ziel: Beschaffenheitsanforderungen von Produk-ten vereinheit lichen und dadurch Handels-hemmnisse beseitigen.

Beispiel: Europäische Maschinenrichtlinie (umge-setzt in deutsches Recht mit der 9. Verord-nung zum Geräte- und Produktsicherheits-gesetz [9. GPSGV]).

Richtlinien nach Artikel 137 des EG-Vertrages Mindestanforderungen zur Verbeserung von Arbeits sicherheit und Gesundheitsschutz in den Mitglied staaten.

Beispiel: Betriebssicherheitsverordnung, mit der mehrere europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden.

Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages

1.1.1 Rechtliche Grundlagen des Arbeits schutzes

„Arbeitsschutz“ wird oft auch mit dem Doppelbegriff „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ bezeichnet. Er steht hier als Oberbegriff für Maßnahmen zum Schutz vor Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie zur menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen.

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Arbeitsstättenverordnung Die Arbeitsstättenverordnung enthält Anforde-rungen, die der Arbeitgeber einhalten muss, damit von Arbeitsstätten keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgeht.

Arbeitsstätten sind Orte in Gebäuden oder im Freien, an denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Dazu gehören Arbeits-räume, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgän-ge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Um-kleide-, Wasch- und Toilettenräume, Pausen- und Bereit schaftsräume.

Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Definition siehe Kapitel 1.3) durch das Unternehmen, für die Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit, außerdem für die Errichtung, den Betrieb und die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen (Druckbehälter, Dampfkessel, Aufzüge u. a.).

Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) enthält in nationales Recht umgesetzte EG-Richtlinien mit Bestimmungen über

• Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,

• die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen,

• Gefahrstoffinformationen des Lieferanten, • die Pflicht zur Unterrichtung der Mitarbeiter

über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) werden die Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen erläutert. Die TRGS beschreiben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeits-medizinischen, hygienischen sowie arbeitswis-senschaftlichen Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten.

UnfallverhütungsvorschriftenDGUV Vorschriften § 15 SGB VII (Siebtes Buch des Sozialgesetz-buches) ermächtigt die Unfallversicherungsträ-ger, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen.

Die für Unternehmer verbindlichen Unfallver-hütungsvorschriften schreiben technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen für den Arbeitsschutz vor, meist in Form all-gemeiner Schutzziele.

Der Titel „DGUV Vorschriften“ wurde ein geführt, um das Regelwerk zu vereinheitlichen und zu zeigen, dass es über die Verhütung von Unfällen hinaus auch um arbeitsbedingte Gesundheits-gefahren und Berufskrankheiten geht.

Handbuch für die Unternehmensleitung

Wichtige Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

` TRGS 220 Sicherheitsdatenblatt

` TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

` TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen

` TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition

` TRGS 500 Schutzmaßnahmen

` TRGS 555 Betriebsanweisung und Informa-tion der Beschäftigten

` TRGS 608 Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampf-systemen

` TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

` TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanz ungsgefährdender Stoffe

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Allgemeines

Beispiele: • DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)

„Grundsätze der Prävention“ • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte

und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ • DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) „Elektrische

Anlagen und Betriebsmittel“

Zur praktischen Umsetzung geben DGUV Regeln beispielhaft an, wie die allgemeinen Schutz-ziele erreicht werden können. Sie sind nicht rechtsverbindlich, sondern Regeln der Technik, das heißt, sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.

DGUV Regeln erläutern entweder eine DGUV Vorschrift und haben dann den gleichen Titel, z. B. DGUV Regel 100-001 (BGR A1) „Grundsätze der Prävention“ oder sie befassen sich mit einem fachlichen Thema, z. B. DGUV Regel 100-500 (BGR 500) „Betreiben von Arbeitsmitteln“.

DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachge-biet erleichtern sollen und die konkrete praxis-orientierte Arbeitsschutzmaßnahmen enthalten.

Beispiel: DGUV Information 208-016 (BGI 694) „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“

Gesetzliche Unfallversicherung Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger der gewerblichen Wirtschaft. Sie lösen die zivil-rechtliche Haftung der Unternehmensleitung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab. Entschädigungs kosten werden über die Beitrags-zahlung an die Berufsgenossenschaft umgelegt.

Die Zuständigkeiten der Berufsgenossen-schaften sind nach Branchen gegliedert. Die BG ETEM ist zuständig für

• Textil-, Bekleidungs- und Schuhbetriebe• Wäschereien, Chemischreinigungen• Elektrotechnische Industrie und Handwerke• Energieversorgung• Wasserversorgung• Feinmechanik• Medientechnik• Druck und Papierverarbeitung• Forschungsinstitute

Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Trä-ger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufs-genossenschaften) bildet das Siebte Buch des Sozialgesetz buches (SGB VII).

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrank-heiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsge-fahren zu verhüten, nach Eintritt von Arbeits-unfällen und Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geld-leistungen zu entschädigen. Diese Aufgaben erfüllen die Träger der gesetzlichen Unfall-versicherung durch

• Beratung • Information • Schulungen • Messungen

Die Aufsichtspersonen der BG ETEM sind berech-tigt, Mitgliedsunternehmen während der Arbeits-zeit auch ohne Voranmeldung zu besichtigen, Auskunft über Einrichtungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe zu verlangen, Proben von Stoffen gegen Quittung zu entnehmen und Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheits ge fahren und zur Sicherstellung einer wirk samen Ersten Hilfe anzuordnen.

1.1.2 Im Arbeitsschutz tätige Organisationen

Weitere Informationen

` Den Unfall an-zeige-Vordruck mit Er läute-rungen finden Sie unter www.bgetem.de, Webcode: 11560048

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Staatliche Stellen Von staatlicher Seite wird die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen durch die Gewerbe-aufsicht (in einigen Bundesländern auch Amt für Arbeitsschutz genannt) überwacht.

Die staatlichen Stellen sind neben dem tech-nischen auch für den sozialen Arbeitsschutz (z. B. Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz, Arbeitszeitbestimmungen) zuständig.

Anbieter von Dienstleistungen Sicherheitstechnische Dienste Zur Lösung schwieriger sicherheitstechnischer Fragestellungen kann der Unternehmer auf die Fachkenntnisse und Erfahrungen von freiberuf lichen oder in sicherheitstechnischen Diensten angestellten Sicherheitsingenieuren zurück greifen.

Betriebsärztliche/Arbeitsmedizinische Dienste Freiberufliche oder in arbeitsmedizinischen Diensten angestellte Betriebsärzte können die Unternehmensleitung z. B. hinsichtlich arbeits-bedingter Gesundheitsgefahren, ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung, Beschäftigung werden-der Mütter unterstützen und führen arbeitsmedi-zinische Vorsorgeuntersuchungen durch.

Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen werden nach der Betriebssicherheits-verordnung von zugelassenen Überwachungs-stellen (an Stelle der bisherigen Sachverstän-digen) durchgeführt.

Was ist ein Arbeitsunfall? Darunter versteht man einen Unfall, den ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner beruf lichen Tätigkeit erleidet. In der Praxis sind das Unfälle im Betrieb, auf Dienstwegen und Betriebsfahrten.

Was ist ein Wegeunfall? Darunter versteht man einen Unfall auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeit oder dem Weg zurück.

Wegeunfälle sind ebenso wie Arbeitsunfälle versichert. Eine Abweichung vom Arbeitsweg ist in Ausnahmefällen ebenfalls versichert, z. B. bei Fahrgemeinschaften oder bei Fahrten zur Unter-bringung von Kindern wegen der eigenen beruf-lichen Tätigkeit.

Was ist eine Berufskrankheit? Darunter versteht man eine gesundheitliche Schädigung eines Versicherten durch die beruf-liche Tätigkeit, die zu einer Erkrankung führt, die in der Liste der Berufskrankheiten enthalten ist.

Besteht der Verdacht, dass eine Berufskrankheit vorliegt, muss dies der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Dies kann durch den Unter-nehmer, den Betriebsarzt, den behandelnden Arzt, die Krankenkasse oder den Versicherten selbst erfolgen.

Melden von Arbeits- und Wegeunfällen Nach Eintritt eines Arbeits- oder Wegeunfalls ist der Unter nehmer verpflichtet, der Berufs-genossenschaft und der Gewerbeaufsicht eine Unfallanzeige zuzusenden, falls der Verletzte länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist.

1.1.3 Wirtschaftliche Faktoren

Ziel des Unternehmers ist der geschäftliche Erfolg. Er wird erreicht, wenn der Betrieb qualitativ und betriebswirtschaftlich gute Ergebnisse erbringt.

Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen gefährden den geschäftlichen Erfolg durch

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Allgemeines

• Kosten für Lohnfortzahlung und evtl. Vertretungen,

• Instandsetzungskosten für unfallbedingte Sach schäden,

• Beeinträchtigung der Liefertreue, evtl. Konventional strafen.

Auch aus sozialer und moralischer Verantwortung sollte die Vorbeugung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen als wichtige unternehmerische Aufgabe betrachtet werden. Der Unternehmer muss daher mit allen geeig-neten Mitteln Gefährdungen verringern.

Ein Unfallbeispiel und seine Kosten zeigt der Infokasten rechts. Durch folgende Maßnahmen wäre der Unfall zu vermeiden gewesen:

• Sorgfältige Ausbildung des Gabel-staplerfahrers

• Benutzung von Sicherheitsschuhen • Motivation zu sicherheitsgerechtem Verhalten

Das Beispiel beschreibt lediglich die unmittel-baren Kosten. Arbeitsunfälle führen darüber hinaus auch zu Einbußen an:

• Flexibilität• Qualität • Termintreue

Sinkendes Image des Betriebes, sinkende Moti-vation der Mitarbeiter, steigende Beiträge an die Berufs genossenschaft können die Folge sein.

Ein Gabelstaplerfahrer fuhr seinem Kollegen über den Fuß. Da dieser keine Sicherheitsschuhe trug, wurden ihm zwei Zehen gebrochen. Er fiel sechs Wochen aus. Der Verletzte verdiente brutto 1.500 Euro/Monat. Dem Unternehmen entstanden folgende Lohnkosten: Jahresarbeitsverdienst (JAV): Euro 1.500 x 12 = Euro 18.000,00 Personalkosten (80 % des JAV): = Euro 14.400,00 Lohnkosten/Jahr: = Euro 32.400,00

Lohnkosten/Arbeitstag (bei 224 Arbeitstagen): = Euro 144,64 Lohnkosten für sechs Wochen: = Euro 4.339,20

Allein durch die Lohnfortzahlung entstanden dem Betrieb Kos-ten von 4.339,20 Euro, ohne eine Gegen leistung dafür erhalten zu haben. Weitere Kosten können z. B. anfallen durch:

• Arbeitsunterbrechungen• Erste Hilfe• Terminverzug• Verlust des BG-Beitragsnachlasses bzw.

BG-Beitrags zuschlag• Imageverlust

Beispiel für Unfallkosten

Die Unternehmensleitung muss mit allen geeigneten Mitteln Gefährdungen verringern.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

1.2 Betriebliches Arbeitsschutzsystem

1.2.1 Aufgaben und Verantwortung

Dieses Kapitel beschreibt die Aufgaben der Betriebs angehörigen und externer Personen im Arbeitsschutz und die Eckpunkte der Organi-sation des Arbeitsschutzes im Betrieb.

Die im Unternehmen tätigen Personen haben unterschiedliche Rechte und Pflichten. Wichtig ist, dass jeder seinen Beitrag zum möglichst unfallfreien und gesundheitsorientierten Arbeits-leben im Unternehmen leistet. Unternehmer und Führungskräfte sind verpflichtet, die erforderli-chen Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen. Hierfür tragen sie auch die Verantwortung.

Unternehmer Die Verantwortung des Unternehmers für den Arbeitsschutz ist untrennbarer Bestandteil seiner unternehmerischen Gesamtverant-wortung.

An ihn richten sich die meisten Arbeitsschutz-vorschriften.

Die von der Unternehmensleitung zu treffenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten las-sen sich in drei Gruppen zusammenfassen:

Das TOP-Prinzip bestimmt die Rangfolge: erst technische, dann organisatorische und zuletzt persönliche Maßnahmen.

Technische Maßnahmen Sicherheitsgerechte Einrichtung und Unterhaltung von Maschinen und Gerä-ten, Betriebseinrichtungen, Arbeits- und Sozialräumen.

Organisatorische Maßnahmen Regelungen, um Arbeitsvorgänge sicher zu gestalten, z. B. in Betriebsanweisun-gen und durch Informationen.

Personenbezogene Maßnahmen z. B. persönliche Schutzausrüstung, Unterweisungen.

FührungskräfteFührungskräfte (Vorgesetzte) sind Angehörige des Unternehmens mit Weisungsbefugnis ge-genüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern. Führungskräfte sind aufgrund ihres Arbeitsver-trages und ihrer Stellung im Betrieb verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnisse die für den Arbeits-schutz erforderlichen Anordnungen und Maß-nahmen zu treffen und dafür zu sorgen, dass sie befolgt werden. Die Überwachungspflicht der Führungskräfte schließt die umgehende Beseitigung von Sicherheitsmängeln mit den im Betrieb zur Verfügung stehenden Mitteln ein, z. B. die Reparatur einer einfachen Schutz-vorrichtung.

Der Unternehmer kann ihm obliegende Pflich-ten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes an Füh-rungskräfte seines Betriebes übertragen. Diese Pflichtenübertragung kann eine zwingende Ver-pflichtung sein, wenn sich der Unternehmer selten im Betrieb aufhält.

Die Übertragung von Unternehmerpflichten an andere Betriebsangehörige befreit den Unternehmer jedoch nicht von seiner Gesamt-verantwortung.

Weitere Informationen

` Mehr zum Unter-nehmermodell: www.bgetem.de, Webcode: 12108806

• intern (sofern vorhanden): Führungskräfte Sicherheitsbeauftragte Betriebsrat

• extern: Sicherheitsfachkraft/sicherheits-technischer Dienst Betriebsarzt/betriebsärztlicher Dienst Berufsgenossenschaft Staatliche Arbeitsschutzbehörden

Wer unterstützt die Unternehmensleitung bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb?

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Allgemeines

Der Unternehmer hat in jedem Fall dafür zu sorgen, dass

• Unternehmerpflichten nur auf geeignete Mitarbeiter übertragen werden

• eine wirksame Überwachung gewährleistet ist.

Fachkraft für Arbeitssicherheit Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) sind sicherheitstechnische Spezialisten und Berater des Unternehmers. Die Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz trägt jedoch der Unternehmer.

Betriebsarzt bzw. BetriebsärztinBetriebsärzte sind Ärzte mit arbeitsmedizini-scher Fachkunde. Sie sind Berater des Unter-nehmers in allen arbeitsmedizinischen Fragen und sollen die für bestimmte Tätigkeiten vor-geschriebene Vorsorge durchführen (siehe auch Kapitel 2.4.1 und 2.4.2).

Welche Aufgaben und Verantwortung haben Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt?Die wichtigste Aufgabe besteht in der Beratung des Unternehmers und der Führungskräfte zur Unfallverhütung und zur Vorbeugung arbeits-bedingter Erkrankungen. Fachkräfte für Arbeits-sicherheit und Betriebsärzte sind verpflichtet, auf Mängel, Defizite oder Verstöße gegen Ar beitsschutzbestimmungen hinzuweisen und Maßnahmen zur Abhilfe vorzuschlagen. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen und die Ein-haltung der Vorschriften ist jedoch in jedem Fall die Unternehmensleitung verantwortlich. Der Unternehmer kann darauf vertrauen, dass er kompetent beraten wird, wenn er eine Sifa bzw. einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin zur Beratung herangezogen hat.

Betriebsärzte sind auch für die Bewertung von Befunden verantwortlich, z. B. über die Eignung eines Mitarbeiters für eine bestimmte Tätigkeit. Wie alle Ärzte unterliegen sie der ärztlichen Schweigepflicht. Jeder Betrieb muss einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin benennen und die Mitarbeiter auf ihre Rechte hinweisen. Ein entsprechender Aushang ist im Anhang vorbereitet. Er muss nur noch vervollständigt werden. Betriebsärzte findet man am besten in den Gelben Seiten (z. B. Stichwort Arbeitsmedizin,

Ärzte für Arbeitsmedizin) oder im Internet, z. B.• www.vdbw.de• www. betriebsaerzte-helfen.de• www.betriebsaerzte.de• www.betriebsarztsuche.de• www.gelbeseiten.de

Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer vor Ort bei der Durchführung des Arbeitsschutzes.

Insbesondere sollen sie in ihrem Zuständigkeits-bereich

• die Arbeitskollegen über Fragen des Arbeits-schutzes informieren und zu sicherheits-gerechtem Verhalten anregen,

• Hinweise auf Gefahren und Gefahrenquellen geben sowie Sicherheitsmängel dem Vor-gesetzten melden,

• sich vom Vorhandensein und der ordnungs-gemäßen Benutzung vorgeschriebener Schutzvorrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstungen überzeugen und Mängel dem Vorgesetzten melden.

Der Sicherheitsbeauftragte ist nicht weisungs-befugt und somit auch nicht für die Durch-führung von Maßnahmen verantwortlich. Als Kollege unter Kollegen vermittelt der Sicher-heitsbeauftragte sicheres Verhalten motivie-rend und ohne zu belehren. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Um die Aufgaben erfüllen zu können, muss er die Gelegenheit erhalten, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossen-schaft teilzunehmen.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

1.2.2 Gefährdungsbeurteilung

Mit einer Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) müssen alle Arbeits-plätze und Tätigkeiten systematisch auf Unfall-risiken und auf Belastungen geprüft werden, die zu gesundheitlichen Schäden führen kön-nen. Daraus leiten sich die Arbeitsschutz-maßnahmen ab.

In fast jedem Betrieb gibt es Gefahren, die zum Teil offensichtlich, zum Teil versteckt sind. Man sollte nicht warten, bis ein Unfall oder eine Erkrankung eines Beschäftigten das Unterneh-men belasten. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt eine präventive Vorgehens weise vor und nennt auch einige wichtige Gefährdungen:

Die Gefährdungsbeurteilung hat durch den Umbau des Arbeitsschutzsystems mit dem Ziel

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben. Aber auch in kleine-ren Betrieben hat sich der Sicherheitsbeauftrag-te bewährt. Er entlastet den Unternehmer und erhöht die Akzeptanz des Arbeitsschutzes bei den Beschäftigten. Als Sicherheitsbeauftragter sollte ein erfahrener Mitarbeiter bzw. eine erfah-rene Mitarbeiterin ausgewählt werden. Eine schriftliche Vorlage für die Bestellung befindet sich im Anhang.

Betriebsrat Die gewählte Arbeitnehmervertretung hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz Pflichten und Rechte bezüglich des Arbeitsschutzes, trägt aber keine Verantwortung für den Arbeitsschutz.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, • darüber zu wachen, dass die Arbeitsschutz-

bestimmungen im Betrieb zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden,

• bei betrieblichen Regelungen zum Arbeits-schutz der Arbeitnehmer mitzubestimmen,

• Anregungen und Beschwerden der Arbeitneh-mer entgegenzunehmen und auf Abhilfe beim Arbeitgeber hinzuwirken,

• die Aufsichtspersonen der BG und der staat-lichen Arbeitsschutzbehörden durch Anre-gung, Beratung und Auskunft zu unterstützen,

• sich für die Durchführung der Arbeitsschutz-vorschriften einzusetzen.

Beschäftigte Alle Beschäftigten sind verpflichtet, Arbeits-schutzmaßnahmen zu unterstützen. Sicher-heitswidrige Anweisungen dürfen sie nicht befolgen.

Was müssen die Mitarbeiter beachten? • alle Weisungen, die der Unternehmer oder

seine Führungskräfte zum Zwecke des Arbeitsschutzes erteilen, befolgen

• die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen tragen

• die betrieblichen Einrichtungen bestimmungs gemäß benutzen

• Mängel unverzüglich den Vorgesetzten mel-den, sofern die sofortige Beseitigung wegen fehlender Sachkenntnis oder Zuständigkeit nicht möglich ist

• sich sicherheitsgerecht verhalten und Schutz einrichtungen nicht außer Funktion setzen

einer Deregulierung eine zentrale Bedeutung erhalten. Neue oder überarbeitete Arbeits-schutzvorschriften enthalten nur noch wenige detaillierte Anforderungen, sondern geben Schutzziele an, wie z. B. „Maschinen sind so zu betreiben, dass niemand gefährdet wird“.

Technischen Regeln oder DGUV Regeln, in denen steht, wie die Schutzziele erreicht werden können, ergänzen die Vorschriften. Diese Regeln sind nicht verbindlich, aber bei der Auswahl der Maßnahmen zu berücksichtigen. Werden sie angewendet, sind damit normalerweise auch die Schutzziele der Vorschrift erfüllt (Vermutungs wirkung).

Bei Abweichungen von den o. g. Regeln gilt die Vermutungswirkung nicht mehr. Die Beweislast

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Allgemeines

Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die

Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätig-keiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte

und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von

Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammen-wirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,

6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Arbeitsschutzgesetz – § 5für die Eignung der Maßnahmen liegt dann beim Unternehmer. In diesen Fällen ist be-sonders wichtig, die Maßnahmen, mit denen das Schutzniveau aufrecht erhalten wird, ein-schließlich der auf die Gefährdung bezogenen Begründung zu dokumentieren.

Aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Unter-nehmer ableiten, welche Maßnahmen im Betrieb zu treffen sind, welche Regeln anzuwenden sind und wann von ihnen abgewichen werden kann, ohne das Schutzniveau zu verringern.

Wenn der Unternehmer zusammen mit seinen Mitarbeitern die Gefahren systematisch aufspürt und beurteilt, können Gefahren ausgeschaltet oder zumindest deutlich verringert werden. Die Gefährdungsbeurteilung, die Bewertung der ermittelten Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen gegen die Gefahren macht zwar zunächst Arbeit, schützt aber alle im Betrieb nachhaltig vor Unfällen und Gesundheitsschä-den. Die Gefährdungsbeurteilung sorgt zudem für ein gutes Betriebsklima und verbessert die Wettbewerbs fähigkeit, denn Sicherheit und Qualität gehen Hand in Hand. Außerdem gibt die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung dem Unternehmer ein gewisses Maß an Rechtssicher-heit bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – erfahrungsgemäß wird bei Schadensfällen zuerst nach der Gefährdungsbeurteilung gefragt.

Bei Veränderungen im Betrieb, z. B. • Einsatz neuer Maschinen oder Geräte • Neuorganisation des Betriebes oder

einzelner Bereiche • Änderungen von Verfahren • Einsatz neuer Arbeitsstoffe

muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert, d. h. daraufhin geprüft werden, ob • die Gefährdungen sich verändert haben

oder neue hinzugekommen sind,• die bisherigen Maßnahmen ausreichen

oder anzupassen sind.

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurtei-lungen, der Arbeitsschutzmaßnahmen und der (regelmäßigen) Überprüfung ihrer Wirksamkeit ist Pflicht für jeden Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt.

• Die Berufsgenossenschaft stellt Muster branchenspezifischer Gefährdungskataloge kostenlos zur Verfügung, die Sie an Ihre betrieblichen Gegebenheiten anpassen können. Beispiele finden Sie im Anhang. Weitere Kataloge finden Sie im Internet unter: www.bgetem.de, Medien, Arbeitshilfen/Gefährdungsbeurteilung

• Die CD-ROM „Praxisgerechte Lösungen“ (CD 003) enthält Gefährdungsobjekte für Arbeitsplätze und Tätigkeiten. Diese Objekte können bearbeitet werden. Mit der Bearbei-tung entsteht gleichzeitig die Doku men t ation der Gefährdungsbeurteilung. Weitere Infor -mationen ergänzen dieses Angebot der BG ETEM.

• Die Aufsichtspersonen der BG ETEM beraten Sie bei der Erstellung von Gefährdungsbeur-teilungen.

Weitere Informationen

` Eine Übersicht der bestell-baren Medien finden Sie unter www.bgetem.de, Medien/Ser-vice, Medien-portal.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Unterweisungen dienen dazu, Beschäftigten z. B. den Umgang mit Geräten und Maschinen zu erklären.

1.2.3 Personaleinsatz, Information, Unterweisung

Was sollte bei der Personalauswahl beachtet werden? Bevor ein Mitarbeiter an einem neuen Arbeits­platz eingesetzt wird, muss überprüft werden, ob seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausreichen, um die Arbeitsaufgabe zu erfüllen. Ständige Überforderung kann zu unkonzentrierter und hektischer Arbeitsweise führen; Verhaltens­fehler und nicht selten Arbeitsunfälle sind die Folge. Aber auch eine dauernde Unterforderung löst Desinteresse aus. Werden besondere Anfor­derungen an die Fähigkeiten der Mitarbeiter gestellt, sollte im Zweifelsfall die Eignung durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit abgeklärt werden.

Welche Maßnahmen sind für das Vermitteln der für den Arbeitsplatz benötigten Informationen und insbesondere für die Förderung eines sicherheitsgerechten Verhaltens geeignet?

• Gespräche • Unterweisungen • Betriebsanweisungen

Gespräche In Gesprächen mit dem Ziel einer Verhaltens­änderung ist es notwendig, den Betroffenen vom Sinn eines geänderten Verhaltens zu überzeugen.

Hierbei kann wie folgt vorgegangen werden: • eine vertrauensgeprägte Atmosphäre schaffen, • das Problem nennen, • der Schilderung des Problems durch den

Betroffenen zuhören, • dem Betroffenen vorschlagen, den Vorgang

aus der Sicht einer anderen Person, die eine ihm entgegen gesetzte Meinung vertritt, zu schildern (durch Artikulierung gegensätz­licher Standpunkte werden diese verhandel­bar),

• den Betroffenen auffordern, eine Problem­lösung zu er arbeiten (Vergleich von Vor­ und Nachteilen konkurrierender Lösungen).

Unterweisungen Unterweisungen dienen dazu, Beschäftigten den Umgang mit Geräten und Maschinen bzw. mit Ge­fahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen sowie den Ablauf bestimmter Tätigkeiten zu erklären. Hierbei muss auf mögliche Gefahren und deren Vermeidung hingewiesen werden.

Bei Neueinstellungen, Umsetzungen an andere Arbeitsplätze oder Veränderungen von Arbeits­prozessen sind die Mit arbeiter von einem er­fahrenen Kollegen oder Vorgesetzten, der sich mit der Bedienung des zu erklärenden Gerätes bzw. mit der Tätigkeit und den dabei auftre­tenden Gefährdungen gut auskennt, an den Arbeitsplatz heranzuführen; nicht zuletzt, um Erfahrungen weiterzugeben.

Die Arbeiten werden vorgemacht und erklärt. Danach sind die Arbeitsgänge unter Aufsicht zu üben, wobei der Mit arbeiter erste Erfahrun­gen erwirbt.

Tipp

Es gilt der Grundsatz: der rich tige Mitarbeiter und die richtige Mitarbeiterin am richtigen Arbeitsplatz!

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Allgemeines

1.2.4 Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen zeigen den Beschäftigten, wie sie sich am Arbeitsplatz sicherheitsgerecht und gesundheitsbewusst verhält. Betriebsan­weisungen dienen auch zur Auffrischung des Wissens, das den Beschäftigten durch die Unter­weisung ver mittelt wurde. Sie sollen deshalb wichtige Unterweisungsinhalte leicht verständ­lich wiedergeben, d. h. Gefährdungen und Be­lastungen aufzeigen, sowie auch Verhaltens­regeln am Arbeitsplatz, Erste­Hilfe­Maßnahmen und Verhaltensregeln bei Störungen enthalten.

Farbkennzeichnung der Betriebsanweisungenblau: für Maschinen, Arbeitsplätze allgemein orange: für Gefahrstoffe grün: für biologische Arbeitsstoffe

Betriebsanweisungen sind• vom Unternehmer oder dem zuständigen

Vorgesetzten zu unterschreiben• am Arbeitsplatz auszuhängen• regelmäßig zu aktualisieren

Unterweisungen sind zu wiederholen, anfangs häufiger, später mindestens einmal pro Jahr. Sie sind auch bei nur vorübergehenden oder aushilfsweisen Umbesetzungen im Betrieb notwendig. Besondere Aufmerksamkeit ist der Unterweisung von Aushilfskräften (Schülerin­nen, Schülern und Studierenden) und Leihar­beitnehmern zu widmen, da diese im Umgang mit Maschinen, Transportgeräten oder Gefahr­stoffen häufig unerfahren sind.

Zur Unterweisung gehört auch das Üben. Wer eine Not­Aus­Einrichtung schon einmal betätigt hat, findet sie im Notfall schneller. Bei gefähr­lichen Tätigkeiten kann es erforderlich sein, die richtige Grifftechnik einzuüben. Es muss überprüft werden, ob sich der oder die Beschäf­

tigte entsprechend der Unterweisung sicherheits­gerecht verhält. Unsichere Handlungen sind da­bei solange zu korrigieren, bis der oder die Beschäftigte sicher arbeitet.

Die Unterweisung muss immer konkret auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeit bezogen sein. Anregungen von Mitarbeitern an gleichartigen Arbeitsplätzen sind besonders wertvoll und sollten berücksichtigt werden. Arbeitsplatzbe­zogene Unterweisungshilfen bietet die BG ETEM online im Medienportal an: www.bgetem.de, Medien/Service, Medienportal, Unterweisen.

Die Durchführung von Unterweisungen muss dokumentiert werden. Vorlagen dazu enthält der Anhang.

Betriebsanweisungen zeigen, wie man sich am Arbeitsplatz sicherheits gerecht und gesundheitsbewusst verhält.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

1.2.5 Betriebsbegehungen

Betriebsbesichtigungen führen die Berufs­genossenschaft und die staatliche Arbeits­schutz verwaltung durch.

Welche Aufgaben haben Aufsichtspersonen der BG ETEM und Beamte der staatlichen Gewerbe aufsicht bzw. der Ämter für Arbeits­schutz bei Betriebsbesichtigungen?

• Die Berufsgenossenschaft berät Unter­nehmen in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und überwacht die Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb.

• Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz überwachen insbesondere die Durchführung des sozialen Arbeitsschutzes im Betrieb.

Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossen­schaft und die Beamten der staatlichen Arbeitsschutzver waltungen haben das Recht, den Betrieb während der Arbeitszeit auch unangemeldet zu besichtigen.

An Betriebsbesichtigungen der Berufsgenossen­schaft bzw. der staatlichen Arbeitsschutzbe­hörde nimmt die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person teil.

Ziel dieser Betriebsbesichtigungen, der sicher­heitstechnischen Beurteilungen von Arbeits­verfahren oder Maschinen sowie auch der Untersuchungen von Unfällen und Ermittlungen zu Berufskrankheiten durch die BG ETEM ist es, Gefährdungen aufzudecken und zweckmäßige Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.

Betriebsbegehungen durch die Unternehmerin oder den UnternehmerBetriebsbegehungen sind von zentraler Bedeu­tung, weil der Unternehmer dadurch einen umfassenden Eindruck vom Stand des Arbeits­schutzes im Betrieb bekommt.

Welche wesentlichen Ziele haben Betriebs­begehungen?

• Überprüfung des sicherheitstechnischen Zustandes

• Überprüfung des Verhaltens der Mitarbeiter • Überprüfung der Verfahren • Überprüfung der Organisation der Ersten Hilfe• Überprüfung der Brandschutzmaßnahmen • Unfalluntersuchung • Überprüfung der Gefahrstoffsituation • Überprüfung elektrischer Anlagen und Geräte • Überprüfung technischer Geräte

In der Praxis gibt es zusätzliche Anlässe, Betriebs begehungen vorzunehmen, z. B. das Freihalten von Verkehrswegen, Unterweisungen bestimmter Personen an bestimmten Betriebs­einrichtungen, Überwachung inner betrieblicher Baustellen.

Je nach Ziel der Betriebs begehung kann es sinnvoll sein, weitere Personen zu beteiligen, z. B. die für den Bereich verantwortliche Person, den Sicherheitsbeauftragten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt.

Warum soll man das Ergebnis der Betriebs­begehungen dokumentieren? • um eine Übersicht über die Gefährdungslage

im Betrieb zu erhalten • um Schutzmaßnahmen für erkannte

Gefährdungen festzulegen • um einen Überblick über die Umsetzung

von Maßnahmen zu erhalten • um Unterweisungen zu dokumentieren • um die betrieblichen Gefährdungsbeurteilun­

gen zu überprüfen

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Allgemeines

1.2.6 Betriebliche Unfalluntersuchungen

1.2.7 Planung von Neu- und Umbauten

Welche Ziele verfolgt die innerbetriebliche Unfallunter suchung? • Klärung der Ursachen • Maßnahmen festlegen, um weitere

Unfälle zu verhindern • Aufzeigen des Fehlverhaltens

Die meisten Unfälle haben nicht nur eine einzige, sondern vielfältige Ursachen:

Technische Teilursachen• Gefahren im Arbeitsverfahren oder

an Arbeitsmitteln• Mängel der Sicherheitstechnik

Organisatorische Teilursachen• Mängel im Arbeitsablauf• Fehlen geeigneter persönlicher Schutz­

ausrüstung• Ungenügende Einweisung

Bei Neu­ und Umbauten sollten Maßnahmen zum Arbeitsschutz bereits vor der Vergabe von Aufträgen ausreichend berücksichtigt werden.

Für Baustellen, bei denen• die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr

als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder

• der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, sind

• eine Vorankündigung bei der zuständigen Behörde erforderlich,

• ein Sicherheits­ und Gesundheitsschutzplan (SIGEPLAN) zu erstellen und

• ein Koordinator zu bestellen.

Persönliche Teilursachen• Eignung• Aufmerksamkeit• Verhalten

Beispiel:Beim Aufrauen eines Schuhs fliegt einem Mitarbeiter ein Fremdkörper ins Auge.

Die Unfallursachen waren:• Mit dem Arbeitsverfahren ist grundsätzlich

eine Gefahr verbunden (technische Teil­ursache).

• Der Mitarbeiter war über die sichere Arbeits­weise beim Aufrauen nicht deutlich genug unterwiesen worden (organisatorische Teil­ursache).

• Da es sich nur um eine kurze Tätigkeit handelte, hatte der Mitarbeiter seine Schutzbrille nicht auf gesetzt (persön liche Teilursache).

Bei Neu­ und Umbauten können Genehmi­gungs verfahren erforderlich sein, z. B.• Baugenehmigung,• Genehmigungsverfahren nach dem Bundes­

Immissionsschutzgesetz,• Erlaubnisvorbehalt für überwachungsbedürf­

tige Anlagen, z. B. bei Druckbehältern oder Dampf esseln ( nach der Betriebssicherheits­verordnung).

Von besonderer Bedeutung für die Planung von Arbeitsstätten sind:• die Arbeitsstättenverordnung mit ihren

Arbeits stättenrichtlinien (ArbstättV),• die Betriebssicherheitsverordnung mit

ihren Technischen Regeln (TRBS),• Unfallverhütungsvorschriften.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

1.3 Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten (Maschinen) zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen.

1.3.1 Maschinen und Anlagen

Viele Unfälle sind auf sicherheitstechnische Mängel an Maschinen, Geräten und Werkzeugen zurückzuführen.

Grundsätze für die Sicherheit • Vorbeugen ist wirtschaftlich • Alle Verletzungen sind vermeidbar • Ein Schwachpunkt ist der Mensch:

Unter weisen verhindert Fehlverhalten • Jeder unsicheren Handlung nachgehen • Mängel möglichst sofort beseitigen

Sicherheit an neuen, gebrauchten und selbst-gebauten Maschinen

Wie kann der Unternehmer schon bei der Beschaffung von Maschinen für einen hohen sicherheitstechnischen Standard sorgen?

• Darauf achten, dass die Maschine mit Konfor­mitätserklärung und CE­Zeichen geliefert wird. Der Hersteller bescheinigt damit, dass er die sicherheitstechnischen Anforderungen der EU­Maschinenrichtlinie und anderer EU­Richtlinien eingehalten hat.

• Beschaffung einer Maschine, die neben der CE­Kennzeichnung mit einem GS­Zeichen (Geprüfte Sicherheit) versehen ist. Das be­deutet, dass eine anerkannte Prüfstelle die Maschine sicherheitstechnisch für gut be­funden und das GS­Zeichen zuerkannt hat. Zur GS­Prüfung ist der Hersteller allerdings nicht verpflichtet.

Wann muss der Unternehmer selbst für eine sichere Maschine sorgen?

Wenn eine Maschine in Betrieb genommen wird, die • nicht CE­gekennzeichnet ist, weil sie nicht

aus der EU stammt und dementsprechend nicht für diesen Binnenmarkt ausgerüstet ist,

• als Gebrauchtmaschine (Baujahr vor 1995) sicherheits technisch nicht den einschlägigen An forderungen der Betriebssicherheits­verordnung entspricht,

• im eigenen Unternehmen oder durch Auftrags vergabe gebaut oder verändert wurde,

• ab Baujahr 1995 kein CE­Zeichen trägt, weil sie allein nicht verwendungsfertig ist.

„Verwendungsfertig“ bedeutet, dass man diese Maschine nur noch aufzustellen und anzuschließen braucht, z. B. eine Metallpresse, Fräsmaschine, Strick maschine, Waschschleu­dermaschine usw.

„Nicht verwendungsfertig“ ist eine Maschine, wenn man beispielsweise mehrere Komponen­ten verketten muss; solche Teilmaschinen wer­den in der Regel mit Herstellerer klärung ohne CE­Zeichen geliefert. Dann muss entweder die Unternehmensleitung oder ein beauftragter Generalunternehmer für die Sicherung der Schnittstellen (z. B. zwischen Quetschwerk und Trockner, Stoffballenmagazin und Lege­maschine, Entwässerungspresse und Trans­portband) sorgen. Dies muss durch eine Kon­formitätserklärung für die gesamte Anlage dokumentiert werden.

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Allgemeines

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Prüfungen technischer Arbeitsmittel nach der Betriebs sicherheitsverordnung

Arbeitsmittel allgemein Zu den aus der Gefährdungsbeurteilung abzu­leitenden Maßnahmen gehört auch

• festzulegen, welche Arbeitsmittel (sicherheits technisch) zu prüfen sind,

• den Umfang und die Fristen dieser Prüfungen zu ermitteln und

• die Voraussetzungen zu bestimmen, die Personen erfüllen müssen, die mit Prüfungen oder Erprobungen von Arbeitsmitteln beauf­tragt sind.

Arbeitsmittel, die besonderen Beanspruchun-gen unterliegen Um einen sicheren Betriebsablauf zu gewähr­leisten, müssen Arbeitsmittel einer Prüfung bzw. Erprobung unterzogen werden, wenn

• die Arbeitsmittel gefährlichen Einflüssen unterliegen, die zu Schäden führen können,

• sie regelmäßig auf­ und abgebaut werden und die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,

• außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, z. B. Veränderungen, Unfälle, lange Nichtbenutzung,

• Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden, die die Sicherheit beeinträchtigen können.

Diese Prüfungen/Erprobungen dürfen nur be­fähigte Personen vornehmen, die durch ihre Berufsausbildung, Berufs erfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese Definition aus der Betriebssicherheitsverordnung entspricht etwa der eines Sachkundigen aus Unfallverhü­tungsvorschriften.

Für Prüfungen an elektrotechnischen Anlagen gelten besondere Vorschriften; siehe hierzu Kapitel 1.3.4.

Organisatorische Maßnahmen bei Restgefahren Welche organisatorischen Maßnahmen hat das Unternehmen zur Vermeidung von Gefahren zu treffen, wenn technische Maßnahmen nicht ausreichen?

• Erstellen von Betriebsanweisungen • Unterweisung der Beschäftigten• Bereitstellen geeigneter persönlicher Schutz­

ausrüstung

Nur wer sicher arbeitet, kann Unfälle vermeiden.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Der innerbetriebliche Transport ist ein deutlicher Unfallschwerpunkt in den Mitgliedsbetrieben unserer Berufs genossenschaft: Transporttätig­keiten verursachen ca. ⅓ aller Unfälle.

Flurförderzeuge Flurförderzeuge, z. B. Gabelstapler, werden wegen ihrer vielseitigen Möglichkeiten beim innerbetrieblichen Transport in großem Umfang eingesetzt. Häufig werden Stapelhilfsmittel – in der Regel Paletten – verwendet. Für den sicheren Transport müssen die Paletten ordnungsgemäß sein, fachgerecht aufgenommen und mit an­gemessener Geschwindigkeit transportiert werden. Bei allen Transport arbeiten mit Flur­förderzeugen unbedingt Schutzschuhe tragen, um vor Fußverletzungen geschützt zu sein.

Flurförderzeuge dürfen nur von Personen mit spezieller Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308­001 (BGG 925) „Ausbildung und Beauf­tragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrer sitz und Fahrerstand“ gefahren werden. Der Unternehmer muss die Personen zum Füh­ren von Flurförderzeugen ausdrücklich beauf­tragen. Die Berufsgenossenschaft berät bei der Auswahl und Ausbildung der Fahrer.

Vor dem Einsatz eines Flurförderzeuges muss überprüft werden, ob die Last nicht zu schwer ist. Bei Überlastung besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug samt Ladung umkippt, was mit

erheblichen Unfallrisiken verbunden ist. Alle Flurförderzeuge, bei denen eine Gefahr des Um­kippens während des Betriebes besteht, müssen mit einer Rückhaltevorrichtung für den Fahrer, z. B. Beckengurt oder Türe, ausgerüstet sein.

Zu Arbeitsbeginn muss der Fahrer den betriebs­sicheren Zustand des Flurförderzeuges durch einen Sicht­ und Funk tionstest überprüfen.

Immer wieder kommt es zu schweren Unfällen, wenn Gabelstapler von Unbefugten benutzt werden. Jeder Fahrer ist deshalb verpflichtet, die unbefugte Benutzung seines Gerätes zu verhindern.

Kraftbetriebene Flurförderzeuge sind nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal durch einen Sachkundigen (befähigte Person) zu prüfen. Das Prüfergebnis ist in ein Prüfbuch einzutragen.

Hebebühnen Hebebühnen sind Einrichtungen und Geräte zum Heben und Senken von Lasten oder Personen mit geführten Lastaufnahmemitteln, z. B. Scheren­hubtische, Kippbühnen, Hubarbeitsbühnen oder Hubladebühnen (Ladebordwände). Bedienen darf eine Hebebühne nur, wer unterwiesen und vom Unternehmer hierzu beauftragt wurde. Eine Betriebsanleitung am Arbeitsplatz muss nicht nur ausgehängt, sondern auch beachtet werden. An jeder Hebebühne ist die zulässige Belastung ein wichtiger Hinweis – sie darf nicht überschrit­ten werden. Erreichbare Quetsch­ und Scherstel­len müssen gesichert sein.

Jede Hebebühne ist in regelmäßigen Abständen (Richtwert 1 Jahr) durch einen Sachkundigen (befähigte Person) zu prüfen, die Prüfung ist zu dokumentieren.

Hebezeuge Als Hebezeuge werden vor allem Elektrozüge, Schienenlaufatzen und flurbediente Brücken­krane eingesetzt. Diese Hebezeuge sind mit Lastaufnahmeeinrichtungen ausgerüstet.

Vor jeder Fahrt: Sicht­ und Funktionstest!

1.3.2 Transportmittel

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Allgemeines

Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen nur von Personen bedient werden, die im Umgang unterwiesen und ausdrücklich mit der Bedienung beauftragt wurden. Die an jedem Hebezeug anzugebende zulässige Belastung (Trag fähigkeit) darf nicht überschritten werden. Alle kraftbetriebenen Hebezeuge müssen mit einer Notendhalteeinrichtung ausgerüstet sein (z. B. Endschalter vor dem Nachlaufweg, einstell­bare Rutschkupplung, Druckbegrenzungsventil).

Für den betrieblichen Einsatz ist die Auswahl geeig neter Anschlag­ und Lastaufnahmemittel wichtig. Dazu muss die zulässige Belastung dieser Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel angegeben bzw. bekannt sein. Lastaufnahme­mittel müssen so eingesetzt werden, dass Be­schädigungen, die zu einer Verringerung der Tragfähigkeit führen, vermieden werden. Vor jeder Benutzung sind die Lastaufnahmemittel einer Sichtprüfung zu unterziehen.

Winden, Hub­ und Zuggeräte (z. B. Elektrozüge) und Lastaufnahmemittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme von einer befähigten Person, Krane dagegen durch eine zugelassene Über­wachungsstelle geprüft werden. Danach sind alle Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtun­gen in regelmäßigen Abständen (Richtwert 1 Jahr) durch einen Sachkundigen (befähigte Person) zu prüfen. Sachkundige und Sachver­ständige sind befähigte Personen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.

Stetigförderer Stetigförderer sind mechanische, pneumati­sche oder hydraulische Fördereinrichtungen, bei denen das Fördergut stetig auf einem festgelegten Förderweg von einer Aufgabe­ zu einer Abgabestelle bewegt wird.

An Bandförderern (Förderbändern) müssen An­triebs­, Umlenk­ und Spannrollen so gesichert sein, dass die Einzugs­ und Auflaufstellen nicht erreicht werden können. Eine Not­Aus­Einrichtung muss vorhanden sein. An Übergangsstellen von Bandförderern auf Rollenbahnen oder Ablauf­tische können sich Einzugsstellen ergeben. Sie sind mit Verkleidungen zu sichern. Auflaufstellen an angetriebenen Rollenbahnen müssen so beschaffen oder gesichert sein, dass Quetsch­gefahren ausgeschlossen sind. Führen Rollen­bahnen oder Schleppkettenförderer über meh rere Stockwerke, müssen die Deckendurch­brü che gesichert werden, damit keine Personen her unterstürzen können.

Die Aufhängevorrichtungen für Kett­ und Warenbäume müssen genügend stark und mit Sicherung gegen Aushängen versehen sein. Kett­ und Warenbäume und ihre Gestelle sind so ein­zurichten, dass ein Herausfallen verhindert wird.

Aufzüge Für Aufzugsanlagen gelten die Vorschriften der Betriebs sicherheitsverordnung.

Aufzugsanlagen sind: a) Aufzüge zur Personenbeförderung oder

zur Personen­ und Güterbeförderung, b) Maschinen zum Heben von Personen,

bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht (z. B. Behinderten­, Kranführeraufzüge),

c) Personen­Umlaufaufzüge (Paternoster), d) Bauaufzüge mit Personenbeförderung.

Aufzugsanlagen nach a), c) und d) müssen mindestens alle 2 Jahre, Anlagen nach b) min­destens alle 4 Jahre geprüft werden. Innerhalb der Prüfintervalle ist eine Zwischenprüfung für den ordnungsgemäßen Betrieb und Zustand durchzuführen.

Hilfsmittel zum Transport schwerer Lasten nutzen.

Wichtig

Die Aufhänge­vorrichtungen für Kett­ und Warenbäume müssen genü­gend stark und mit Sicherung gegen Aushängen versehen sein.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

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1.3.3 Schutzeinrichtungen

Für Antriebsteile müssen trennende Schutz­einrichtungen verwendet werden.

Für bewegliche Teile des Arbeitsprozesses (z. B. Schneidwerkzeuge, Walzen, Pressen­werkzeuge) sind neben trennenden Schutz­einrichtungen auch nicht trennende Schutz­einrichtungen erlaubt.

Richtige Auswahl und richtiger Einsatz hängen von der jeweiligen Gefährdung ab.

Alle Schutzeinrichtungen müssen so ange­bracht sein, dass sie nicht einfach umgangen werden können. Sie dürfen z. B. nicht zu über­greifen oder untergreifen sein und sich auch nicht mit einfachen Gegenständen wie einem Klebeband, Streichholz oder einer Büroklam­mer außer Kraft setzen lassen.

Bei der Abmessung und Gestaltung von Schutz­einrichtungen müssen Sicherheitsabstände beachtet werden, damit der Zugriff zur Gefahr­stelle verhindert wird (siehe auch DIN EN 349 „Sicherheit von Maschinen­Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körper­teilen“ und DIN EN ISO 13857 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen“).

Trennende Schutzeinrichtungen Trennende Schutzeinrichtungen sollen den Zu­gang oder Zugriff zum Gefahrbereich verhindern und Personen vor umherfliegenden Spänen, Werkstücken, Stäuben, aber auch vor Dämpfen, Gasen, Flüssigkeiten schützen.

Körperteil Illustration Öffnung2) e Sicherheitsabstand s

Schlitz Quadrat Kreis

Fingerspitze

e ≤ 4 s ≥ 2 s ≥ 2 s ≥ 2

4 < e ≤ 6 s ≥ 10 s ≥ 5 s ≥ 5

Finger bis Fingerwurzel oder Hand

6 < e ≤ 8 s ≥ 20 s ≥ 15 s ≥ 5

8 < e ≤ 10 s ≥ 80 s ≥ 25 s ≥ 20

10 < e ≤ 12 s ≥ 100 s ≥ 80 s ≥ 80

12 < e ≤ 20 s ≥ 120 s ≥ 120 s ≥ 120

20 < e ≤ 30 s ≥ 8501) s ≥ 120 s ≥ 120

Arm bis Schultergelenk

30 < e ≤ 40 s ≥ 850 s ≥ 200 s ≥ 120

40 < e ≤ 120 s ≥ 850 s ≥ 850 s ≥ 850

1) Wenn die Länge einer schlitzförmigen Öff­nung ≤ 65 mm ist, wirkt der Daumen als Begrenzung und der Sicherheits abstand kann auf 200 mm reduziert werden.

2) Die Abmessung der Öffnung e entspre­chen der Seite einer quadratischen, dem Durchmesser einer kreisförmigen und der kleinsten Abmes­sung einer schlitzför­migen Öffnung. Für Öffnungen > 120 mm müssen die Sicher­heitsabstände gegen Hinüberreichen über schützende Konstruk­tionen angewendet werden.

Maße in mm

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Allgemeines

Unter trennenden Schutzeinrichtungen versteht man • Verkleidungen (z. B. Blechgehäuse um eine

Kupplung): vollständiger Schutz von allen Seiten.

• Verdeckung (z. B. Schutzblech um den Riemen trieb eines Kompressors): Schutzein­richtung, die von der Zugriffseite her die Gefahrstelle verdeckt.

• Umzäunung (z. B. Zaun um eine Maschine oder Anlage): Bereichssicherung, sicher gegen Durchgriff und Übersteigen, meist mit verriegelten Zugängen.

• Umwehrung (z. B. ein Geländer mit Fuß­ und Knieleiste in sicherem Abstand zu Gefahrstel­len): einfache Bereichssicherung, leicht zu überwinden, daher meist unzureichend.

1.3.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Die für die elektrische Sicherheit im Betrieb erforder lichen Maßnahmen sind in der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebs­mittel“ (BGV A3) und in den VDE­Bestimmungen geregelt.

Eine Elektrofachkraft ist auf Grund ihrer Ausbil­dung in der Lage, Arbeiten an elektrischen An­lagen durchzuführen, mögliche Gefahren zu er­kennen und eigenverantwortlich zu beurteilen (Fachverantwortung).

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dür­fen dagegen wegen fehlender Ausbildung ledig­lich bestimmte Tätigkeiten ausführen, über die sie durch eine Elektrofachkraft unterwiesen wurden. Alle darüber hinaus gehenden Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen sie nicht oder nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchführen. Die Verantwortung hierfür hat immer die Elektro fachkraft.

Nicht trennende Schutzeinrichtungen Zu den nicht trennenden Schutzeinrichtungen zählen ortsbindende Schutzeinrichtungen (z. B. Zweihandschaltungen) und Schutzeinrich­tungen mit Annäherungsreaktion (z. B. Licht­schran ken, druckempfindliche Trittmatten).

Bei der Verwendung von Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion ist sicherzustellen, dass die Anhaltezeit des kraftbetriebenen Arbeitsmittels kleiner ist als die Zugriffszeit zur Gefahrstelle. Formeln zur Berechnung des Si­cherheitsabstandes zwischen einer Lichtschran­ke oder Trittmatte und der Gefahrstelle können der DIN EN 999 „Anordnung von Schutz einrich­tungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwin­digkeiten von Körperteilen“ entnommen werden.

Elektrotechnische Laien dürfen keine elektro­technischen Arbeiten ausführen. Sie dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel lediglich bedienen. Für diesen Personenkreis ist vollstän­diger Berührungsschutz erforderlich.

Organisatorische Schutzmaßnahmen gegen Stromunfälle • Arbeiten an elektrischen Anlagen und

Betriebs mitteln dürfen nur von Elektro­fachkräften durchgeführt werden.

• Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen infolge der Gefährdungsbeurteilung.

• Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln müssen die fünf Sicherheits­regeln beachtet werden.

• Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme und danach in regel mäßigen Zeitabständen geprüft werden.

• Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe (siehe Kapitel 2.5).

Wichtig

Elektrotechnische Laien dürfen keine elektro techni­schen Arbeiten ausführen.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Welche Sicherheitsbestimmungen muss ein elektrotechnischer Laie beachten? 1. Überzeugen Sie sich vor der Benutzung

elektrischer Geräte oder elektrischer An lagen von ihrem einwandfreien Zustand.

2. Bedienen Sie nur die dafür bestimmten Schalter und Stelleinrichtungen. Keine Einstellungen an Sicherheitseinrichtungen vornehmen!

3. Grundsätzlich keine nassen elektrischen Geräte benutzen und keine nassen elek­trischen Anlagen bedienen.

4. Bei Störungen sofort Spannung abschalten (Hauptschalter auf AUS oder Stecker ziehen). Tun Sie danach nur das, was Sie gefahrlos beherrschen.

5. Keine eigenmächtigen Reparaturen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln.

6. Melden Sie Schäden oder ungewöhnliche Erscheinungen an elektrischen Geräten/Anlagen sofort der Elektrofachkraft. Geräte/ Anlage nicht weiterverwenden, der Benut­zung durch andere Personen ent ziehen und auf Gefahren hinweisen.

7. Keine Reparaturen und „Bastelarbeiten“ – auch noch so einfacher Art – an elektrischen Geräten und Anlagen durchführen.

8. Schutzabdeckungen und Zugänge an elektrischen Betriebsstätten oder Schalt­anlagen nie öffnen. Achten Sie auf Kenn­zeichnungen oder Absperrungen, die Sie vor einer Berührung mit unter Spannung stehenden Leitungen oder Teilen warnen oder schützen sollen.

9. Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen nur nach Anweisung einer zuständigen Elektrofachkraft durchführen.

WIEDERHOLUNGSPRÜFUNGEN FÜR ELEKTRISCHE ANLAGEN UND BETRIEBSMITTEL SOWIE FÜR HILFSMITTEL (BEI NORMALEN BETRIEBS- UND UMGEBUNGSBEDINGUNGEN) NACH DGUV VORSCHRIFT 3 §5

Anlage, Betriebs-, Hilfsmittel Prüffrist Art und Umfang Prüfer

el. Anlagen und ortsfeste el. Betriebsmittel 1)

alle 4 Jahre vollständig auf ordnungs­gemäßen Zustand

Elektrofachkraft

el. ortsveränderliche Betriebsmittel 2) alle 6 Monate auf sicheren Zustand Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte unterwiesene Person

Fehlerstromschutzschaltung bei nicht stationären Anlagen, z. B. Anlagen auf Baustellen

mind. 1 x im Monat auf Wirksamkeit

Fehlerstrom­ und Fehlerspannungs­ schutzschalter bei stationären Anlagen

alle 6 Monate Überprüfung auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung

Benutzer

bei nicht stationären Anlagen, z. B. Anlagen auf Baustellen

arbeitstäglich

1) Anmerkung: Bei Wiederholungsprüfungen von Hebebühnen und Kranen ist auch die elektrische Ausrüstung mitzuprüfen.2) Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind z. B. Elektrowerkzeuge für Metall­ und Holzbearbeitung, Anschluss­

leitungen mit Stecker von ortsfesten und nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Verlängerungs­ und Anschluss­leitungen mit Steck vor richtungen (Steckverbinder ausgenommen), Kabeltrommeln, Handlampen, Bügeleisen, Kreismes­ser­ und Stoßmesserzuschneid maschinen, Stoffmarkiergeräte, Kaffeemaschinen, Staubsauger, elektrischer Rasenmäher, elektrisch betriebene Flurförderzeuge (keine üblichen Pkw)

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Allgemeines

Die fünf Sicherheitsregeln für die Elektrofachkraft An unter Spannung stehenden Teilen darf nicht gearbeitet werden. Vor Beginn der Arbeiten ist der spannungsfreie Zustand gemäß den fünf Sicher­heitsregeln herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen.

1. Freischalten. 2. Gegen Wiedereinschalten sichern. 3. Spannungsfreiheit feststellen. 4. Erden und kurzschließen.5. Benachbarte, unter Spannung stehende

Teile abdecken oder abschranken.

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme kann durch eine Herstellerbestätigung ersetzt werden. Zur Durchführung der Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen empfehlen wir, die Daten der Tabelle links zugrunde zu legen.

Andere Prüffristen sind immer dann möglich, wenn mindestens die gleiche Sicherheit erreicht wird. In reinen Büro­ und Verwaltungsräumen reicht es z. B. aus, die nicht ortsfesten elektri­schen Betriebsmittel nur alle zwei Jahre zu prüfen. Andererseits können bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die in feuchten Räumen eingesetzt sind, auch kürzere Prüf­zeiträume notwendig sein. Wird bei den Wieder­holungsprüfungen eine Fehlerquote erreicht, die unter 2 % liegt, darf die Prüffrist verlängert werden. Voraussetzung sind Prüfnachweise.

Die Prüfung der nicht ortsfesten Betriebsmittel kann mit Hilfe eigens dafür gebauter Prüfgeräte durch eine unterwiesene Person erfolgen.

Die Behebung festgestellter Mängel bleibt der Elektrofachkraft vorbehalten. Denken Sie daran, die elektrischen Betriebsmittel mit einem Prüf­vermerk zu kennzeichnen.

Wir empfehlen, einen Prüfplan aufzustellen und Prüfberichte zu fertigen, denn es geht nicht nur darum, die Mängel zu beseitigen, sondern auch darum, durch systematische Auswertung der Prüf­berichte wiederkehrende Mängel zu erkennen.

FehlerschutzAlle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen gegen direktes Berühren geschützt sein.

Isolierwerkstoffe können brechen oder durch Alterung spröde werden. Deshalb sind zusätz­liche Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, die den Benutzer bei defekt gewordenen elektri­schen Geräten vor einem elektrischen Schlag schützen.

Bei den technischen Maßnahmen unterscheidet man zwischen • Maßnahmen ohne Schutzleiter, z. B.

Schutzkleinspannung, Schutzisolierung • Maßnahmen mit Schutzleitern, z. B.

Fehlerstrom­(FI)­ Schutzschalter (RCD)

FI­Schalter sind z. B. für Feuchträume vor­geschrieben. Schutzkleinspannung ist bei Handnassschleifmaschinen, Elektrowerkzeugen und Leuchten in einer Umgebung aus leitfähi­gen Stoffen, z. B. in Kesseln, Rohr leitungen obliga torisch.

Die Schutzarten Nicht jedes elektrische Gerät kann unbedenk­lich in jedem Bereich eingesetzt werden. Insbeson dere der Einsatz unter Staub­ und Nässeeinfluss ist nur dann zulässig, wenn die elektrischen Betriebsmittel bestimmten Schutz­arten entsprechen.

Das Schutzartzeichen ist auf dem jeweiligen Gerät angegeben. Es besteht aus den Kenn­buchstaben IP mit zwei nachfolgenden Ziffern für den Schutzgrad gegen Fremdkörper und Wasser (siehe folgende Tabelle, Auszug aus DGUV Information 203­006, Anhang 3).

Gängige Schutzarten sind:

IP 2 X1 • Schutz gegen Tropfwasser senkrecht• Schutz gegen Fremdkörper größer als

12 mm

IP 4 4 • Schutz gegen Spritzwasser • Schutz gegen Fremdkörper größer als

1 mm

IP 5 4 • Schutz gegen Spritzwasser • Staubgeschützt

Wichtig

Vor dem Einsatz eines elektrischen Gerätes unter Staub­ und Nässe­einfluss prüfen, ob die Schutzart des Gerätes für den Einsatzzweck ausreicht.

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24

Handbuch für die Unternehmensleitung

Auszug aus DGUV Information 203-006 (BGI 608) „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“

ANHANG 3: SCHUTZARTEN NACH DIN VDE 0470-1 (EN 60 529)

Schutzart Kennziffer des Schutzgrades

Symbol nach VDE 0713 Teil 1 (angenähert)

Schutz gegen Fremdkörper und Staub

Fremdkörper > 50 mm IP 1 X

Fremdkörper > 12 mm IP 2 X

Fremdkörper > 2,5 mm IP 3 X

Fremdkörper > 1,0 mm IP 4 X

Keine Staubablagerung IP 5 X

Kein Staubeintritt IP 6 X

Schutz gegen Nässe Tropfwasser senkrecht IP X 1

Tropfwasser schräg IP X 2

Sprühwasser IP X 3

Spritzwasser IP X 4

Strahlwasser IP X 5

starkes Strahlwasser IP X 6

zeitweiliges Untertauchen (Wasserdicht) IP X 7

dauerndes Untertauchen (Druckwasserdicht) (­­ m Tauchtiefe)

IP X 8

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Allgemeines

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Ellbogen berührt den Leiterholm

Bein liegt an der untersten

Sprosse anWinkel ca. 70°

mindestens 1 Meter

Überstand

Drehstrom-Steckvorrichtungen Als Drehstrom­Steckvorrichtungen sind grund­sätzlich nur CEE­Rundsteckvorrichtungen nach VDE 0620 bis 0625 zulässig. In jedem Betrieb sollte jedoch nur ein System verwendet werden, damit auf die Benutzung von Adaptern verzichtet werden kann.

Leitungen Sicherheitstechnische Anforderungen an Leitungen • Für handgeführte, ortsveränderliche Geräte

dürfen nur flexible Leitungen verwendet werden. • Leitungen dürfen nicht beschädigt sein (z. B.

durch Risse der äußeren Leitungsumhüllung). Eine Reparatur mit Isolierband ist nicht zuläs­sig, da die „geflickte“ Leitungsstelle nicht den Isolationswiderstand einer intakten Leitungshülle hat.

• Anschlussleitungen von Geräten müssen an der Stecker­ und Geräteseite von Zug und Schub entlastet sein (Zugentlastung).

• Die Einführungsstelle einer Leitung in ein Gerät oder eine Steckvorrichtung muss durch Abrunden der Kanten oder durch besondere Tüllen gegen Knicken gesichert sein. Metall­schläuche oder Metallwendeln dürfen als Knickschutz nicht mehr verwendet werden.

• Leitungen sind so zu verlegen, dass sie nicht an scharfen Kanten, an Quetsch­ und Scher­stellen, durch Überfahren oder an heißen Stellen beschädigt werden können.

• Leitungen sind des Weiteren so zu verlegen, dass keine Stolperstellen entstehen.

Was muss ein Beschäftigter beachten, wenn er bei einem Unfall helfen will? • Den Verunglückten sofort vom Stromfluss

befreien, d. h. Strom abschalten. • Kann der Stromfluss nicht unterbrochen

werden, muss der Verunglückte durch andere Maßnahmen aus dem Stromkreis entfernt werden. Dazu muss sich der Helfer isolieren und darf nur isoliertes Werkzeug benutzen (Eigenschutz).

• Bei Hochspannungsunfällen, also bei Span­nungen über 1000 Volt, muss in jedem Fall der Stromkreis unter brochen werden, bevor man sich dem Ver unglückten nähert.

• Ist der Mitarbeiter aus dem Stromkreis be­freit, sofort mit der Ersten Hilfe beginnen.

• In jedem Fall muss ein Notruf mit dem Stichwort „Stromunfall“ unter Angabe der Betriebsspannung an die örtliche Rettungs­stelle bzw. Feuerwehr erfolgen.

1.3.5 Leitern, Aufstiege und Treppen

Leitern Leiterunfälle gehören zu den häufigsten Unfall­arten in den Betrieben. Bei den Unfallursachen handelt es sich überwiegend um

• Verwenden einer ungeeigneten Leiter • Ab­ bzw. Wegrutschen des Leiterfußes

oder Leiterkopfes • Um­ oder Wegkippen der Leiter • Verlust des Gleichgewichtes, z. B. durch

seit liches Heraus lehnen oder unsicheren Stand auf den Leitersprossen

• Abrutschen von den Leitersprossen

Sprossenanlegeleitern müssen mit der Standfläche einen Winkel von ca. 70° bilden.

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26

Handbuch für die Unternehmensleitung

Auf die Beschaffenheit und sicherheits gerechte Verwendung von Leitern achten: • Leitern regelmäßig auf ihren ordnungs­

gemäßen Zustand überprüfen und dies dokumentieren

• nur für kurzzeitige Arbeiten einsetzen • Leitern nur bestimmungsgemäß verwenden

(keine Steh­ als Anlegeleiter einsetzen) • schadhafte Leitern sofort aus dem Verkehr

ziehen und Mängel melden • nur auf tragfähigem, ebenen Untergrund

aufstellen • Leiterfüße gegen Wegrutschen, Einsinken

usw. sichern • bei Anlegeleitern einen Anlegewinkel von

65° bis 75° einhalten • den Leiterkopf von Anlegeleitern gegen

Abrutschen und Wegkippen sichern

Treppen Unfälle aufgrund baulicher Mängel sind immer vermeidbar.

Als erstes: Für sichere Treppen sorgen.

Beispiele für Maßnahmen: • Stufen müssen eben und ohne Schäden sein • Beleuchtung so, dass die Stufen kanten

sichtbar sind • Stufenkanten kennzeichnen • Handläufe (soweit möglich) beidseitig

Darüber hinaus sind die Beschäftigten im sicherheits gerechten Verhalten beim Begehen von Treppen zu unterweisen, beispielsweise mit dem Hinweis, dass das Treppensteigen schwer beladen, ohne freie Hand und Sicht, eine „klassische“ Unfall ursache ist.

Die selbstklebende Betriebsanleitung für Anlegeleitern erhalten Sie bei der BG ETEM: Best.-Nr. HK 010.

Die selbstklebende Betriebsanleitung für Stehleitern erhalten Sie bei der BG ETEM: Best.-Nr. HK 011.

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Allgemeines

1.4 Arbeitsumfeld

Tageslicht ist auch am Arbeitsplatz die beste Lichtquelle, aber oft nicht ausreichend. Dann ist künstliche Beleuchtung nötig, um eine gute Sicht an den Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Das Beleuchtungsniveau wird durch verschie­dene physikalische Größen bestimmt. Eine wichtige Größe ist die Nennbeleuchtungsstärke. Richtwerte in Lux sind zeigt die folgende Über­sicht (s. unten und rechts).

Rettungswege und Arbeitsplätze benötigen eine Sicherheitsbeleuchtung, wenn das gefahr­lose Verlassen der Arbeitsstätte (besonders bei Stromausfall) nicht möglich ist.

Weitere Maßnahmen einer optimalen Beleuch-tung sind:• Ausreichende Sichtverbindung nach außen

ermöglichen,• wirksamen Sonnenschutz gegen Blendung

durch Sonnenlicht vorsehen,• generell seitlichen Lichteinfall bevorzugen,• durch Abschirmung der Leuchten Blendung

vermeiden,• Leuchtstofflampen mit sichtbarem Flimmern

oder Flackern unverzüglich ersetzen,• Helligkeitskontraste möglichst vermeiden,• auf reflektierende Farben und Materialien

an Maschinen, Apparaten, Tischflächen und Schalttafeln verzichten.

Montage großer Maschinen, einfache Lux Montagearbeiten, Wickeln von Spulen und Ankern mit grobem Draht

• Montage von Telefonapparaten, kleinen 500 Motoren, Wickeln von Spulen und Ankern mit mittlerem Draht

• Montage feiner Geräte, von Rundfunk­ 1000 und Fernsehapparaten, Wickeln feiner Drahtspulen, Fertigung von Schmelz­sicherungen, Justieren, Prüfen und Eichen

• Montage feinster Teile 1500

Textilherstellung und -verarbeitung• Arbeitsplätze und ­zonen an Bändern, 200

Ballen aufbrechen• Krempeln, Waschen, Bügeln, Arbeit 300

am Reißwolf und an Karden, Strecken, Kämmen, Schlichten, Kartenschlagen

• Vorspinnen, Jute­ und Hanfspinnereien, 300 Färben

• Zetteln, Schären, Aufbäumen, Spinnen, 500 Spulen, Winden, Zwirnen, Flechten, Wirken, Stricken, Weben

Bekleidungs- und Schuhherstellung• Steppen, Nähen, Pressen, Zuschneiden, 500

Stanzen (Schuhfabrikation und ­reparatur)

• Kammstechen, Repassieren, Nähen, 750 Stoffdrucken

• Putzmacherei 750• Putzen, Noppen ausnähen, 1000

Warenprüfung, Farbprüfung• Kunststopfen 1500

Handwerk und Gewerbe (Beispiele)• Schlosserei und Klempnerei, 300

Kraftfahrzeug werkstätten• Reparaturwerkstätten für Maschinen 500

und Apparate

Schmuck- und Uhrenindustrie• Bearbeiten von Edelsteinen 1500• Optiker­ und Uhrmacherwerkstatt 1500

Dienstleistungsbetriebe• Waschen, Textilreinigung 200• Maschinenbügeln, Handbügeln, Sortieren 300• Flecken entfernen, Kontrolle 1000

1.4.1 Beleuchtung

Verkehrswege in Gebäuden Lux• für Personen 50• für Personen und Fahrzeuge 100• Treppen, Fahrtreppen und geneigte

Verkehrswege 100

Büroräume und büroähnliche Räume• Büroräume mit tageslichtorientierten 300

Arbeitsplätzen ausschließlich in unmittelbarer Fensternähe

• Büroräume 500• Sitzungszimmer und Besprechungsräume 300

Elektrotechnische Industrie • Kabel­ und Leitungsherstellung, 300

Lackieren und Tränken von Spulen,

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Handbuch für die Unternehmensleitung

1.4.2 Klima

Um sich wohlfühlen zu können, ist eine ausge­glichene Wärmebilanz für den Körper wichtig, d. h. Wärmebildung und Wärmeabgabe müssen im Gleichgewicht sein. Diese Bedingungen gelten natürlich auch am Arbeitsplatz.

Einflussgrößen des Klimas Klimatische Einflussgrößen sind:

• Temperatur der Umgebungsluft • Bewegung der Umgebungsluft • Feuchtigkeit der Umgebungsluft • Strahlungstemperatur

Nicht klimatische Einflüsse sind:

• Körperliche Tätigkeit (Wärmebildung im Körper)

• Isolationswirkung der Bekleidung

ist leichter gesagt als getan, da für den einen 18 °C Zimmertemperatur gerade richtig sind, wäh­rend der Kollege nebenan bereits leicht fröstelt. Ein anderer fühlt sich erst bei 24 °C so richtig wohl, während sein Besucher den Raum so schnell wie möglich wieder verlassen möchte. Klimatisch günstige Verhältnisse am Arbeitsplatz hängen von vielen Faktoren ab. Daher gibt es keine verbindlichen Werte, sondern nur Richtwerte:

RICHTWERTE

Art der Tätigkeit

Lufttem-peratur °C

Luftfeuch-tigkeit %

Luftbewe-gung m/s

min. max. min. max. max.

geistige Tätigkeit im Sitzen

18 24 40 70 0,1

leichte Hand­arbeit im Sitzen

18 24 40 70 0,1

leichte Arbeit im Stehen

17 22 40 70 0,2

Schwerst­arbeit

15 21 30 70 0,4

RICHTWERTE

Tätigkeit bzw. Raumart Temperatur in °C

überwiegend sitzende Tätigkeit 19

überwiegend nicht sitzende Tätigkeit

17 *

schwere körperliche Arbeit 12 *

Büroräume 20 *

Pausen­, Bereitschafts­, Liege­, Sanitär­ und Sanitätsräume

21

sonstige Arbeitsräume außer Hitzearbeitsplätze

26 (max.)

Verkaufsräume 19 (min.)

* Die Raumtemperaturen dürfen unterschritten wer-den, wenn aufgrund betriebstechnischer Gegeben-heiten geringere Tempe ra turen erforderlich sind.

Weiterführende Informationen

` BGIA­Report „Innenraumarbeitsplätze – Vorgehens empfehlung für die Ermittlungen im Arbeitsumfeld“

` DGUV Information 213­022 (BGI 7004) „Klima im Büro (KMU­Reihe); Antworten auf die häufigsten Fragen“

` DGUV Information 109­002 (BGR 121) „Arbeits platzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“

Was versteht man unter thermischer Behaglichkeit? Thermische Behaglichkeit ist dann gegeben, wenn eine Person mit Temperatur, Luftfeuchtig­keit und Luftbewegung in ihrer Umgebung zu­frieden ist. Die klimatischen Bedingungen an den Arbeitsplätzen beeinflussen die Leistungs­fähigkeit und Leistungsbereitschaft der Be­schäftigten. Es kommt darauf an, herauszufin­den, wann sich ein Mensch behaglich fühlt. Das

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29

Allgemeines

Feine Arbeit Leichte Arbeit Schwere Arbeit

105–125100–115

95–11590–105

75–95 cm70–85 cm

MännerFrauen

+100

cm

–10–20–30

800 600 400 200 0 200 400 600 mm

400

200

mm

0

200

32

4

Tischkante

1

1.4.3 Ergonomie – Arbeitsgestaltung

Was heißt eigentlich Ergonomie? Ergonomie zielt aus arbeitswissenschaftlicher Sicht darauf ab, die Arbeit menschengerecht zu gestalten. Dadurch sollen die Gesundheit gefördert und durch Erhalt der Leistungsfähig­keit ein Gewinn für Mitarbeiter und den Betrieb er reicht werden.

Bei vielen Arbeitsvorgängen ist eine individu­elle Anpassung an die Körpermaße wichtig. Als Grundlage der Arbeitsplatzgestaltung dienen festgelegte Maße, die als Bezugswerte z. B. für Neu­ und Umbaumaßnahmen herangezogen werden sollen. Besonders bei sehr großen oder kleinen Menschen ist die individuelle Anpassung und Gestaltung des Arbeitsplatzes nötig.

Beispiele: Steharbeit – Greifraum In der Normenreihe der DIN 33402 „Körper maße des Menschen“ sind Tabellen mit durchschnitt­lichen Körpermaßen von Frauen und Männern angegeben.

DIN 33406 „Arbeitsplatzmaße im Produktions­bereich“ bietet ebenfalls ergonomische Maß­grundlagen.

Empfohlene Tischhöhen bei stehender Arbeit Das Bezugsmaß ist die Ellbogenhöhe, die der Null­ Linie entspricht.

Die DIN 33402, Teil 3, „Körpermaße des Men­schen; Bewegungsraum bei verschiedenen Grundstellungen und Bewegungen“, enthält Richtwerte für ausreichende Bewegungsfreiheit.

Für häufig wiederkehrende Arbeitsbewegungen ist ein gut erreichbarer Bereich (Greifraum) wichtig. Hierzu gibt es ebenfalls Richt­ bzw. Durchschnittswerte. Die Abmessungen der Arbeitsmittel sollen ein Arbeiten in entspannter Körperhaltung ohne Einengung erlauben und Zwangshaltungen vermeiden.

Zone 1 Arbeitsraum Beide Hände arbeiten nahe beieinander, z. B. für Montage, Aufnahmevorrichtung. Zone 2 erweitertes Arbeitszentrum Beide Hände erreichen alle Punkte dieser Zone. Zone 3 Einhandzone Zum Lagern von Arbeitsmitteln, die oft gegriffen werden müssen. Zone 4 erweiterte Einhandzone Äußerste, noch nutzbare Zone, beispielsweise für Vorratsbehälter.

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30

Maximale Höheder obersten Zeile

Tischhöhe72 cm

< 15°

50–80 cm

10–15 cm

> 90°

> 90° 60°

35°

Handbuch für die Unternehmensleitung

stattPositiv-darstellung

Negativ-darstellung

Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen• Kopf­ und Rückenschmerzen• Verspannungen in Nacken und Schultern

Das muss nicht sein! Büromöbel und Bildschirmgeräte, die nicht körpergerecht aufgestellt und schlecht beleuchtet sind, bewirken

• Augenbeschwerden• körperliche Probleme (meist Erkrankungen

des Muskel­ und Skelettsystems)• psychische Störungen (z. B. geistige

Erschöpfung und Gereiztheit)

• stabiles (flimmer­ und verzerrungsfreies) Bild• Helligkeit/Kontrast einstellbar• Sehabstand (Augen – Bildschirm)

zwischen 45 und 60 cm

Tastatur:• vom Bildschirm getrennte Tastatur• ergonomisch gestaltete Tasten (Form, Anschlag,

Beschriftung, reflexionsarme Oberfläche)• Tastaturneigung kleiner 15°• 10 –15 cm Auflagefläche vor der Tastatur

auf dem Tisch für Handballen

Bildschirmarbeitstisch• feste Tischhöhe von 72 cm ➝ Arbeitshöhe der mittleren Tastaturreihe bei 75 cm oder verstellbare Tischhöhe 68 bis 76 cm

• mindestens 120 cm, besser 160 cm breit, 80, besser 90 cm tief

• reflexionsarme Tischoberfläche• Blickrichtung parallel zum Fenster

Arbeitsstuhl (nach DIN 4551)• kippsicherer Bürodrehstuhl (5 Ausleger)• gepolsterte Sitzfläche und Rückenlehne• verstellbare Sitzhöhe• in Höhe und Neigung verstellbare Rückenlehne

Arbeitsumgebung• freie Bewegungsfläche ( 1,5 m2, mind. 1 m tief)• ausreichende Beleuchtung (mind. 500 Lux)• keine Blendwirkung oder störende Reflexionen• kein beeinträchtigender Lärm, d. h. Beurtei­

lungspegel bei überwiegend geistigen Tätig­keiten max. 55 dB(A), bei sonstigen Bürotätig­keiten max. 70 dB(A)

• ausreichende Luftfeuchtigkeit (ca. 50 % rel.)

Gestaltung des Arbeitsplatzes• Verstellmöglichkeiten an allen Arbeitsmitteln

nutzen• Aufrechte Haltung des Oberkörpers mit locker

herab hängenden Oberarmen und etwa waagrechter Unterarmstellung

• Unterschenkel maximal 90° angewinkelt

Weiterführende Informationen

` DGUV Informa­tion 215­410 (BGI 650) „Bildschirm­ und Büroarbeits­plätze, Leitfaden für die Gestal­tung“

Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Bildschirmarbeitsplätzen sind Arbeitsplatz­analysen (z. B. in Form von Checklisten) vorge­schrieben. An Bildschirmarbeitsplätzen gelten folgende Anforderungen, die bei Anschaffung (•) bzw. vom Benutzer (•) zu beachten sind:

Bildschirm:• frei stehender, leicht dreh­ und neigbarer

Bildschirm• reflexions­ und spiegelfreie Bildschirm­

oberfläche• gut lesbare Zeichen (scharf, deutlich,

ausreich end groß: ≥3,2 mm, möglichst in Positivdarstellung)

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31

Allgemeines

Zu empfehlen sind:• Dynamisches Sitzen, d. h. Arbeiten in wech­

selnder, also vorderer, mittlerer (= aufrechter) und hinterer Sitzhaltung

• Mischarbeit, d. h. der Wechsel zwischen geistigen und verschiedenen körperlichen Tätigkeiten

• Nutzen Sie den Gang zum Kopierer und Drucker sowie kurze Besprechungen oder Telefonate im Stehen zur Abwechslung und Unterbrechung der überwiegend sitzenden Tätigkeit.

• Regelmäßige (Kurz­) Pausen verringern die Belastung der Augen und Muskeln am Bild­schirmgerät und wirken einer Ermüdung entgegen. Mehrere kurze Pausen sind günsti­ger als wenige lange Pausen.

1.4.4 Manuelle Handhabung von Lasten

Manuelle Handhabungen von Lasten sind durch organisatorische Maßnahmen oder durch den Einsatz von Arbeitsmitteln zu vermeiden. Hierzu ist der Arbeitgeber insbesondere bei Tätigkeiten verpflichtet, die eine Gefährdung der Lenden­wirbelsäule der Beschäftigten mit sich bringen können. Heben wie die Gewichtheber: mit geradem Rücken

Falsch Richtig

In den Fällen, in denen sich manuelle Lasthand­habungen nicht vermeiden lassen, müssen die Arbeitsbedingungen beurteilt und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Gesund­heit der Beschäftigten zu schützen. Ist dies nicht möglich, müssen Gefährdungen auf ein Minimum begrenzt werden.

Merkmale, die eine Gefährdung insbesondere der Lendenwirbelsäule bei der Lastenhand­habung ergeben können:

Arbeitsumgebung• Platzangebot in vertikaler Richtung• Höhenunterschied im Transportweg• Beschaffenheit der Stand fläche• Bekleidung und Schuhwerk

Arbeitsaufgabe• Körperhaltung und Körperbewegung• Entfernung der Last vom Körper• zu überbrückende Entfernung• Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des

erforder lichen Kraftaufwands• hohes Arbeitstempo

zu handhabende Last• Gewicht, Form und Größe• Griffmöglichkeiten und Schwerpunkt• Möglichkeit einer unvorhergesehenen

Bewegung

Tipp

Mehrere kurze Pausen sind günstiger als wenige lange Pausen.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

ausführende Person• Körperkräfte sind abhängig von Geschlecht,

Alter, Trainingszustand, Ort der Kraftausübung• Körperkräfte und Leistungsfähigkeit sind

trainierbar

Im Allgemeinen gelten für Lastgewichte unter 10 kg bei Männern und unter 5 kg bei Frauen keine Einschränkungen bei der Hebe­ und Trage­häufigkeit. Bei höheren Lastgewichten sollen bestimmte Hebe­ und Tragehäufigkeiten nicht überschritten werden.

Die Belastung beim Heben und Tragen kann am besten mit der „Leitmerkmalmethode“ einge­schätzt werden. Diese Methode entspricht den Bedingungen in der betrieblichen Praxis und hat einen speziellen Bezug zum Arbeitsschutz­gesetz und zur Lastenhandhabungsverord­nung. Die Leitmerkmalmethode ist in der DGUV Information 208­006 „Sicherheit und Gesund­heitsschutz bei Transport­ und Lagerarbeiten“ (BGI 582) enthalten, die bei der Berufsgenos­senschaft angefordert werden kann. Hinweise zur praktisch en Anwendung geben die Auf­sichtspersonen der Berufsgenossenschaft und die Betriebs ärzte bzw. Betriebsärztinnen.

Die Beschäftigten müssen regelmäßig über die richtige Lasthandhabung unterwiesen werden, z. B. die Last ruckfrei aus der Hocke mit aufge­richtetem Oberkörper und ohne Verdrehung des Oberkörpers anzuheben. Ungeübte Personen sollten die richtige Lasthandhabung trainieren.

1.4.5 Lärm

Was ist ein Lärmbereich und was versteht man unter einem Be urteilungspegel? Lärmbereiche sind alle Bereiche, in denen ein Beurteilungspegel von 80 dB(A) erreicht oder überschritten wird.

Der Beurteilungspegel bezieht alle am Arbeits­platz auftretenden Geräusche über einen Zeit­raum von 8 Stunden ein und stellt damit einen Wert für die durchschnittliche Lärmbelastung eines Arbeitstages dar. Auch durch einen kurz­zeitig hohen Lärmpegel kann bereits ein Beur­teilungspegel über 80 dB(A) erreicht werden: Hält man sich z. B. 30 Minuten lang in einem Bereich mit 97 dB(A) auf, ergibt sich ein Beurtei­lungspegel von 85 dB(A).

Das Risiko eines Gehörschadens lässt sich be­sonders wirkungsvoll durch eine Minderung des Geräuschpegels am Arbeitsplatz reduzieren. Lärmminderung ist in zwei Maß nahmegruppen unterteilbar:

• Schallentstehung verringern (primäre Lärmminderung)

• Schallausbreitung behindern (sekundäre Lärmminderung)

Wenn sich die Belastung durch Lärmminderung nicht auf ein unbedenkliches Maß verringern lässt, muss ein Gehörschutz getragen werden. Zudem ist ür die Betroffenen arbeitsmedizini­sche Vorsorge erforderlich.

Primäre Lärmminderung Maßnahmen zur Verringerung der Schallentste­hung beginnen bei der Auswahl der Arbeitsver­fahren bzw. beim Kauf einer Maschine. Hersteller bzw. Einführer von technischen Arbeitsmitteln müssen die Geräuschemissionswerte einer Maschine angeben. Hier sollte bei gleicher Eig­nung der leiseren Maschine der Vorrang gegeben werden.

An schon bestehenden Maschinen und Arbeits­plätzen können folgende technische Maßnah­men zur Verringerung der Schallentstehung erfolgreich sein:

Weiterführende Informationen

` DGUV Information 208­033 (BGI 7011) „Belastung für Rücken und Gelenke – Was geht mich das an?“

` BG ETEM Kurzbroschüren „Arbeiten am Bildschirm – Ergo­Tipps“ und „Lasten bewegen von Hand“ (Bestell­Nr. T 040, T 041)

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Direkter Schall

Sekundärschall

Reflektierter Schall

Körperschall

Schallquelle

Abluft

Zuluft

LuftschalldämmungUnporige schwere KapselwandOffenporiges Material

KörperschalldämpfungAntidröhnmaterialFederelemente

Allgemeines

Ausbreitungswege des Schalls

Schallschutzkapsel

• Kunststoffzahnräder oder Schrägverzahnungen, • Riemen anstelle von Kettentrieben, • Puffer zur Milderung des Aufpralls, wenn

während der Maschinenbewegungen Metall auf Metall anschlägt,

• Schalldämpfer an pneumatischen Steuerteilen.

Bei Maßnahmen an schon bestehenden Ma­schinen empfiehlt es sich, den Maschinen­hersteller oder die Aufsichtsperson der Berufs­genossenschaft zu Rate zu ziehen.

Sekundäre Lärmminderung Von der Schallquelle zum Ohr kann der Schall verschiedene Wege durchlaufen und als di­rekter Schall, als reflektierter Schall oder als Sekundärschall zum Ohr gelangen. Dement­sprechend gibt es verschiedene Maßnahmen, um die Schall abstrahlung zu verringern.

Die wirkungsvollste Maßnahme ist die Kapse­lung. Sie verhindert, dass abgestrahlter Schall in den Arbeitsraum gelangt. Auf diese Weise sind Lärmminderungen bis zu 40 dB(A) mög­lich. Eine Kapselung bietet sich vor allem an, wenn nur selten in die Maschine eingegriffen werden muss (z. B. bei Kompressoren). Ist ein Eingriff an bestimmten Stellen der Maschine häufiger erforderlich, kann der Lärm möglicher­weise durch eine Teilkapselung besonders lauter Maschinenbereiche gemindert werden.

Durch einen Schallschirm wird die Ausbreitung des direkten Schalls, durch die Deckengestal­tung die des reflektierten Schalls behindert, so dass die Lärm belastung hinter dem Schall­schirm verringert wird.

Raumakustische Maßnahmen sollen die Refle­xion des Schalls behindern. Hierzu werden schalldämpfende Materialien an Wänden und Decken angebracht, die einen großen Teil des

auftreffenden Schalls schlucken. Nur ein kleiner Teil wird durch Reflexion in den Raum zurück geworfen.

Persönlicher Schallschutz Gehörschützer verhindern auch bei hoher Lärmbelastung, dass das Ohr geschädigt wird. Grundsätzlich unterscheidet man Gehör­schutzstöpsel, die im Gehörgang getragen werden und Kapselgehörschützer, die die Ohren umschließen.

Gehörschutzstöpsel sind bei längerem Aufent­halt im Lärm wegen des besseren Tragekom­forts vorzuziehen. Sie bestehen üblicherweise

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Handbuch für die Unternehmensleitung

aus polymerem Schaum oder aus vorgeformter Gehörschutzwatte mit einer Umhüllung aus dünner Folie und sind in der Regel für den ein­maligen Gebrauch vorgesehen. Es gibt aber auch fertig geformte Gehörschutzstöpsel, die für den mehrmaligen Gebrauch gedacht sind.

Otoplastiken sind spezielle Gehörschutzstöpsel, die individuell dem Gehörgang des jeweiligen Trägers angepasst sind und daher den Gehörgang dicht verschließen, ohne zu drücken.

Kapselgehörschützer sind leicht auf­ und ab­setzbar und besonders für kurzzeitigen Lärm oder kurzen Aufenthalt im Lärmbereich geeig­net. Sie sind zumeist mit einem Bügel ausge­stattet, der über dem Kopf oder im Nacken ge tragen werden kann.

Bei der Auswahl von Gehörschutzmitteln muss darauf geachtet werden, dass der vom Herstel­ler angegebene Dämmwert des Gehörschutzmit­tels zu dem am Arbeitsplatz vorhandenen Lärm­pegel passt und dass der Gehörschutz bequem zu tragen ist. Bei zu geringem Dämmwert ist kein ausreichender Gehörschutz gewährleistet. Wird der Dämmwert zu groß gewählt, ist die Sprach­verständigung in unnötig hohem Maße behin­dert. Die Tragevorschriften müssen genau be­achtet werden. Werden Gehörschutzstöpsel nicht weit genug in den Gehörgang eingeführt, ist die Dämmung zu gering, um Gehörschäden zu vermeiden.

Gehörschutzstöpsel

Kapselgehörschützer

Bügelstöpsel

Schnurstöpsel

ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN

Maßnahme Lärmbereiche

ab 80 dB(A) ab 85 dB(A)

Informationen und Unter­weisung der exponierten Mit arbeiter

Information und Unter­weisung der exponierten Mit arbeiter

Arbeitsmedi­zinische Vor­sorge anbieten

Vorsorgepflicht

Gehörschutz zur Verfügung stellen

Tragepflicht

Kennzeichnung des Lärm ­ bereichs

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11.

Hornschicht

Keimschicht

Haar

Haarbalg

Haarzwiebel

VersorgendeKapillare(Blutgefäß)

Talgdrüse

Haarbalg-muskel

Blutgefäße

Schweißdrüse

Unterhaut-fettgewebe

Oberhaut

Lederhaut

Unterhaut

Allgemeines

Übersicht über die Hautschichten

1.4.6 Hautschutz

Die Haut ist als Barriere zwischen Außenwelt und Organismus ein wichtiges Organ des Men­schen. Sie hat eine Stärke von nur 1 bis 4 mm, ihre Oberfläche beträgt bei Erwachsenen ca. 2 m2. Einschließlich des Unterhautfettgewebes macht sie ein Sechstel des Körpergewichtes aus. Nur eine gesunde Haut kann die vielfältigen Funktionen erfüllen:

• vor Einwirkungen von außen schützen, • Wärmehaushalt des Körpers regulieren, • Reize aufnehmen.

Bei Hautveränderungen sollten Sie einen Arzt (möglichst Betriebsarzt) oder einen Hautarzt aufsuchen. Ist ein Zusammenhang mit der beruf lichen Tätigkeit möglich, sollte der Arzt oder die Ärztin bei einem begründeten Verdacht das Hautarztverfahren einleiten.

Sie sollten Ihre Haut besonders schützen, wenn Sie • mit Chemikalien umgehen (z. B. Säuren,

Laugen, Lösungsmittel, Wasserstoffperoxid, Hydrosulfit),

• Arbeiten mit Wasser oder in feuchtem Milieu (Feucht arbeit) durchführen,

• aggressive Reinigungsmittel anwenden (zur Hautreinigung nicht benutzen!),

• immer die gleichen Hautpartien an den Fin­gern mechanisch belasten (beispielsweise an Maschinenarbeits plätzen),

• eine besonders empfindliche oder bereits vorgeschä digte Haut besitzen.

Rangfolge der Hautschutzmaßnahmen Vor der Auswahl von Hautschutzmitteln hat der Unternehmer die Möglichkeit anderer Hautschutz­maßnahmen zu prüfen. Es gilt die Rangfolge:

1. Austausch eines schädigenden Stoffes durch einen weniger schädigenden Stoff

2. Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren ohne Hautkontakt

3. Unterweisung des Einzelnen im Umgang mit diesen Stoffen

Weiterführende Informationen

` DGUV Information 250­005 (BGI 687) „Verfahrens­ablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen“

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Hautschutzmittel Hautschutzmittel sollen das Eindringen von Schadstoffen in die Haut möglichst verhindern und die Hautreinigung erleichtern. Da es kein universelles Hautschutzmittel gibt, müssen sie auf die spezifische Gefährdung abgestimmt sein. Hautpflegecremes sind keine Hautschutzmittel!

Arbeitsstoffe lassen sich vereinfacht in wasser­lösliche und wasserunlösliche Stoffe einteilen.

Gegen wasserlösliche Gefahrstoffe (z. B. Säuren, Laugen) werden wasserunlösliche Hautschutz­mittel (Wasser in Öl­, W/O­ Emulsionen) benutzt. Sie sind auch bei intensivem, lang andauerndem Hautkontakt mit Wasser geeignet.

Gegen wasserunlösliche Gefahrstoffe (z. B. Öle, Fette, organische Lösemittel, Kaltreiniger, Mine­ralöle, Wachs, Trennmittel) werden wasserlös­liche Hautschutzmittel (Öl in Wasser­, O/W­Emul­sion) benutzt.

Gegen wechselnde oder nicht klar definierbare Hautgefährdungen sind Präparate mit relativ brei­tem Wirkungsspektrum geeignet, aber den spezi­ellen Präparaten in ihrer Wirkung unterlegen.

Was müssen Sie beim Ein cremen beachten? • Die Creme sparsam und gleichmäßig auftra­

gen, am besten zuerst auf den Hand rücken und dann in den Fingerzwischenräumen. Danach den Rest auf die Handinnenflächen und Finger verteilen.

• Damit die Hautschutzcreme vollständig in die Haut einziehen und die höchstmögliche Schutzwirkung entfalten kann, muss etwa 5 Minuten bis zur Aufnahme der Tätigkeit gewartet werden.

Hautreinigung Die Hautreinigung soll gründlich und gleichzei­tig hautschonend sein. Die Zusammensetzung des Reinigungsmittels muss auf die Art und den Grad der Verschmutzung abgestimmt sein.

Grundsätzlich sollte zunächst das mildeste Haut­reinigungsmittel mit waschaktiven Substanzen verwendet werden. Wegen ihrer besseren Haut­verträglichkeit sind sie den herkömmlichen Seifen in der Regel überlegen. Nur wenn die Reinigungswirkung nicht ausreicht, sollten reibemittelhaltige Hautreiniger eingesetzt werden.

Ursache vieler Hautprobleme, die auf den Um­gang mit Arbeitsstoffen zurückgeführt werden, ist eine unsach gemäße Hautreinigung mit aggres­siven Reinigungsmitteln oder Lösungsmitteln.

Wie reinigen Sie Ihre Haut richtig? • Hautreinigungsmittel sparsam

verwenden, • Reinigungsmittel gründlich auf der Haut

verreiben und einwirken lassen, • Verschmutzung mit möglichst wenig Wasser

lösen, danach mit viel Wasser gründlich nachspülen,

• Hände sorgfältig abtrocknen, • Hautpflegecreme auftragen.

Hautpflege Die regelmäßige Hautpflege unterstützt die natürliche Regeneration der Haut. Darum müs­sen nach der Haut reinigung bei Arbeitsende fett­ und feuchtigkeitshaltige Hautpflegemittel aufgetragen werden.

Hautschutzplan Die Unternehmensleitung sollte, möglichst mit betriebsärztlicher Beratung, einen nach Haut­gefährdungen gegliederten Hautschutzplan er stellen. Für Arbeitsplätze mit Feuchtarbeit (z. B. regelmäßige Tätigkeit über mehr als zwei Stunden mit den Händen im feuchten Milieu) ist der Hautschutzplan zwingend vor­geschrieben.

Personen, die eine besonders empfindliche Haut haben oder bei denen die Haut bereits vorge­schädigt ist, tragen ein höheres Risiko für Haut­erkrankungen. Vor der Aufnahme von hautge­fährdenden Tätigkeiten sollte deshalb mit dem Betriebsarzt oder einem Hautarzt geklärt wer­den, inwieweit besondere Hautschutzmaßnah­men notwendig sind.

Wichtig

Hautpflege­cremes sind keine Haut­schutzmittel!

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Allgemeines

Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

SchutzhandschuheAuf was müssen Sie beim Einsatz von Schutzhand schuhen achten?

Schutzhandschuhe dürfen nur für Tätigkeiten verwendet werden, bei denen nach Prüfung aller anderen Maßnahmen (z. B. Einsatz weniger ge­fährlicher Ersatzstoffe, technische Schutzmaß­nahmen) keine ausreichende Schutzwirkung der Beschäftigten erreicht werden kann.

• Schutzhandschuhe müssen auf den jewei­ligen hautgefährdenden Gefahrstoff abge­stimmt sein. Die Tragezeit (nach Hersteller­angabe) darf nicht überschritten werden (Gefahrstoff kann ohne sichtbare Schäden den Handschuh durchwandern). Tragezeit: nicht länger als zwei Stunden.

• Zusätzlich zum Tragen von Schutzhandschu­hen immer eine Hautschutzcreme verwen­den. Flüssigkeitsdichte Handschuhe können ein feuchtes Hautmillieu verursachen. Dann Handschuhe wechseln oder Baumwoll­handschuhe unterziehen.

Weiterführende Informationen

` T 006 „Haut­ und Handschutz”

` DGUV Regel 112­195 (BGR 195) „Benutzung von Schutzhandschuhen (mit Herstellernachweis)“

ARBEITSPLATZ: ABFÜLLEN VON SÄUREN, LAUGEN, WASSERSTOFFPEROXID, HYDROSULFIT U. A.

Hautschutzvor Arbeitsbeginnnach Pausen

Hautreinigungvor den Pausennach Arbeitsschluss

Hautpflegenach Arbeits-schluss

Hersteller

Mono­Dermin Blau Corederm S 80 Mono­Dermin plus Bienenwachs

H. Feilbach GmbH Eleonorenstr. 129, 55252 Mainz­KastelTel.: 06134/3264, Fax: 06134/25219

Dualin Stephalen Waschgel Physioderm Creme Physioderm GmbH & Co. KG, Woellner Str. 26, 67065 Ludwigshafen, Tel.: 0621/54967­0

Lindesa K Lindapur mild Lindesa FAWECO GmbH, Holzhofallee 34, 64295 Darmstadt Tel.: 06151/315816, Fax: 06151/312466

Stoko Protect+ Verapol Stokolan Stockhausen GmbH, Bäkerpfad 25, 47805 Krefeld Tel.: 02151/3801, Fax: 02151/381647

Spezialcreme B Ivraxo Soft V Spezialcreme C P. Greven Fett­Chemie GmbH & Co. KG, Peter­Greven­Str. 20, 53902 Bad MünstereifelTel.: 02253/3130, Fax: 02253/313134

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Handbuch für die Unternehmensleitung

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Zeit der Betriebszugehörigkeit in Tagen

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Das erhöhte Unfallrisiko von Neulingen

• Handschuhe vor dem Tragen auf Beschädi­gung und Dichtigkeit prüfen, stark verunrei­nigte oder beschädigte Schutzhandschuhe sofort ersetzen.

• Zur Reinigung der Schutzhandschuhe Empfehlungen und Hinweise des Herstellers beachten.

• Möglichkeit zur Aufbewahrungund Abtrock­nung, auch von innen, in der Nähe des Arbeitsplatzes schaffen.

1.4.7 Arbeiten in Fremd-betrieben

Wird ein Beschäftigter in einer anderen Arbeits­umgebung oder an ständig wechselnden Ar beitsplätzen tätig, sind ihm die betrieblichen Gegebenheiten und die besonderen Risiken fremd.

Dies kann betreffen:

• Mitarbeiter von Fremdfirmen im eigenen Betrieb• Aushilfskräfte/Leiharbeitnehmer• eigene Mitarbeiter in Fremdbetrieben

Bei der Auswahl und Unterweisung dieser Personengruppen trägt die Unternehmensfüh­rung eine besondere Ver antwortung.

Erhöhtes Risiko bei „Arbeiten in Fremdbetrieben“Die Statistik weist aus, dass Beschäftigte mit ständig wechselnden Tätigkeiten und in frem­den Betrieben einem bedeutend höheren Unfallrisiko unterliegen als Personen, die über­wiegend oder ständig den gleichen Arbeitsplatz haben. Vergleichbar ist die Situation eines Be­schäftigten bei Beginn seiner Tätigkeit in einem Fremdbetrieb mit der eines Neulings. Nach einer Studie ist das Risiko, einen Unfall zu erlei­den, am ersten Tag der Betriebszugehörigkeit etwa 30­mal höher als nach einem Monat.

Mögliche Ursachen hierfür sind:• keine oder ungenügende Einweisung,• unbekannte Umgebung,• Verständigungs­ und Koordinations­

probleme,• nicht bekannte Gefahrenquellen,• fehlende oder ungenügende Fertigkeiten

und Fähigkeiten.

Einsatz von Fremdfirmen Aufträge an eine Fremdfirma vergibt der Unter­nehmer in der Regel mit einem Werkvertrag. Er als Auftraggeber gibt ein Arbeitsziel (Erstel­lung des Werkes) vor, der Fremdbetrieb als Auf­tragnehmer organisiert alle Maßnahmen und Handlungen so, dass dieses Ziel entsprechend dem Vertragsinhalt erfüllt wird. Werkverträge können sich insbesondere ergeben aus:

• Herstellung von Anlagen, Gebäuden und Einrichtungen,

• Aufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen,

• Kundendienst, Prüf­ und Wartungsdienst, • Instandhaltung, Reinigung, Transporte.

Der Auftragnehmer ist im Rahmen des Werk­vertrags verantwortlich für die Durchführung der technischen, organisatorischen und personenbe­zogenen Maßnahmen einschließlich der Einhal­tung aller Sicherheitsbestimmungen sowie deren Überwachung. Die Mitarbeiter des Auftragneh­mers werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, sie führen also Arbeiten in einem „Fremdbetrieb“ aus.

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Allgemeines

Welche Pflichten hat der Unternehmer als Auftrag geber zu erfüllen? Auch wenn der Auftraggeber im Werkvertrag keine besonderen Schutzpflichten gegenüber den Beschäftigten des Auftragnehmers über­nommen hat, obliegt ihm die Organisation der örtlichen Gegebenheiten für eine gefährdungs­freie Ausführung der Arbeiten.

Dies können sein: • Herstellen der Baufreiheit, • Bereitstellen/Abschalten von Energieträgern, • Freihalten von Transportwegen, • Absperrungen.

Wer ist über die besondere Arbeitssituation zu unterrichten? Die Mitarbeiter der Fremdfirma als Ortsunkundige und möglicherweise Branchenfremde können die betrieblichen Bestimmungen nicht allein herausfinden und umsetzen. Deshalb ist Aufgabe des Auftraggebers, sie dem Auftrag­nehmer einzeln zu benennen und gegebenen­falls zu erläutern. Dazu gehören:

• Alarm­ und Rettungspläne, • Verhalten bei Gefahren oder Störungen, • Regelung der Ersten Hilfe, • Verkehrs­ und Fluchtwege, • Regelungen über den Gebrauch der zur

Ver fügung gestellten Einrichtungen, z. B. Versorgungsleitungen, elektrische Anschlüsse, Gerüste oder Transportmittel,

• Bereiche, in denen persönliche Schutzaus­rüstung zu tragen ist (z. B. Gehörschutz),

• besondere Betriebsverhältnisse, wie z. B. Feuerarbeiten in brandgefährdeten Bereichen.

Muss das Fremdunternehmen mit asbesthaltigen Materialien oder krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen, sind zusätzliche Vorschriften zu beach­ten. Bevor derartige Arbeiten an Fremdfirmen ver­geben werden, ist eine Beratung durch die Berufs­genossenschaft über die zusätzlich erforderlichen Schutzmaßnahmen zu empfehlen.

Gehört zur Unterweisung: Beschäftigte über Flucht- und Rettungs-pläne informieren

Wichtig

Die Mitarbeiter einer Fremd­firma als Ortsunkundige und möglicherweise Branchen­fremde können die betrieb­lichen Bestimmungen nicht allein herausfinden und umsetzen.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Wer stimmt die Arbeiten mit der Fremdfirma ab? Kann der Unternehmer die Arbeiten mit der Fremdfirma nicht selbst abstimmen, hat er eine Person zu bestimmen, die diese Aufgabe wahr­nimmt. Der Koordinator muss Weisungsbefug­nis zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestim­mungen gegenüber dem Auftragnehmer und dessen Beschäftigten erhalten.

Diese Weisungsbefugnis sollte bereits bei der Auftragserteilung schriftlich festgelegt wer­den. Der Koordinator soll sich bei Beginn der Arbeiten mit dem zuständigen Vorgesetzten der Fremdfirma in Verbindung setzen und die Ar beiten so aufeinander abstimmen, dass die Fremdfirma reibungslos tätig werden kann und alle Schutzvorschriften einhält.

Einige Branchen sind saisonal bedingten Pro­duktionsschwankungen unterworfen. Damit wechselt auch der Arbeitskräftebedarf. Es gibt eine kleine Stammbelegschaft, die bei Bedarf durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Zeit (Aushilfskräfte, Leiharbeitnehmer) auf gestockt wird. Diese sind ebenfalls fremd im Betrieb, obwohl sie anders als bei Werk­verträgen in die eigene Betriebsstruktur eingebunden sind.

Der Unternehmer trägt eine besondere Verant­wortung für diese Mitarbeiter. Die Unfallhäufig­keit in den Unternehmen, die auch Leiharbeit­nehmer beschäftigen, ist mehr als dreimal so hoch wie in Unternehmen mit ausschließlich festem Arbeitnehmerstamm.

Leiharbeitnehmer wechseln im Durchschnitt vier­ bis sechsmal im Jahr den Arbeitsplatz und stehen jeweils vor neuen Gefahren, deren Be­herrschung naturgemäß besondere Maßnah­men erfordern. Die Leiharbeit basiert in erster Linie auf dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt (AÜG). Darü­ber hinaus gelten für die Leiharbeiter, die Ver­leihfirmen und die Entleihbetriebe die gleichen rechtlichen Regelungen wie für alle übrigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch, so auch das Arbeitsschutzgesetz, das Technische Regel­werk, die Berufskrankheitenverordnung, das Jugend arbeitsschutzgesetz und das Mutter­schutzgesetz.

Anhand der für den zu besetzenden Arbeits­platz erstellten Gefährdungsbeurteilung sind die Gefährdungen und Risiken festzustellen. Die Personalauswahl muss sich an der Arbeits­aufgabe und den vorhandenen Gefährdungen

Weitere Informationen

` Ihren Aushang zur Mitgliedschaft bei der BG ETEM mit Kontaktdaten der Bezirksverwal­tung (Ansprechpartner bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) und des Präventions­zentrums (Ansprechpartner bei Fragen zum Arbeits­ und Gesundheitsschutz) in Ihrer Nähe erhalten Sie hier: www.bgetem.de, Webcode: aushang

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Allgemeines

orientieren sowie die Qualifikation und bisheri­gen Erfahrungen der möglichen Mitarbeiter auf Zeit berücksichtigen. Bei Leih arbeitnehmern muss der Entleiher schon bei Abschluss des Vertrages (AÜV) im Einzelnen angeben, welche Tätigkeiten die Leiharbeitnehmer verrichten sollen und welche Qualifikationen dafür erfor­derlich sind. Darüber hinaus regelt der AÜV auch die Bereitstellung und Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung, die Erste Hilfe (Ersthelfer) sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Wie jeder andere ist auch der Mitarbeiter auf Zeit vor Aufnahme der Beschäftigung über die bei seinen Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwen­dung zu unterweisen. Die Unternehmensleitung sollte sich die Zeit nehmen, die Arbeitsausführungen öfter zu kon­trollieren und korrigierend eingreifen.

Tätigkeiten in Fremdbetrieben Wenn eigene Mitarbeiter in anderen Betrieben tätig werden, sind sie oftmals in einem unbe­kannten Umfeld Gefahren ausgesetzt. Ohne ihren Chef um Rat fragen zu können, müssen sie selbstständig die richtigen Entscheidungen treffen. Es ist kaum möglich, dass der Unter­nehmer an jedem neuen Arbeitsplatz seine Mitarbeiter unterweist. Er muss sich auf deren sicherheitsgerechtes Verhalten verlassen kön­nen. Deshalb kommt der Auswahl der Mitarbei­ter, die außerhalb des eigenen Betriebes tätig werden, eine besondere Bedeutung zu. Bei­spielhaft seien hier genannt:

• Anwendungs­ und Servicetechniker, • Kraftfahrer im Auslieferungsdienst, • mobile Reinigungskräfte, • Mitarbeiter im Ein­ und Verkauf, • Monteure, z. B. beim Zeltbau.

Bei Auswahl, Ausbildung und Einsatz dieser Außendienstmitarbeiterinnen und ­mitarbeiter ist ein besonders hoher Maßstab für ein aus­geprägtes Sicherheits bewusstsein anzulegen.

Was sollte der Unternehmer bei der Auswahl von Außen dienstmitarbeitern beachten? Nicht jeder Mitarbeiter oder jede Mitarbeiterin eignet sich für eine selbsts tändige Arbeit im Außendienst. Neben der fachlichen Erfahrung zählen auch die Fähigkeiten zur eigenständigen Arbeit und zum richtigen Verhalten in kritischen Si tuationen, außerdem Verantwortungsbe­wusstsein, Entscheidungsfreude und ein ausge­prägtes Sicherheitsbewusstsein. Wenn möglich, sollten Außendienstmitarbeiter erst eine firmen­interne Ausbildung absolvieren, bevor sie ihre Arbeit in Fremd betrieben aufnehmen.

Ein Pkw/Lkw­Sicherheitstraining ist sehr sinnvoll.

Das passende Seminar zu diesen und weiteren Themen der Arbeitssicherheit finden Sie online in unserer Seminar­datenbank. www.bgetem.de Webcode: 14363753

Seminare

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Unternehmerhandbuch

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Gemeinsam zu gesunden Arbeitsbedingungen

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Gefahrstoffe, persönliche Schutz­ausrüstung, Gesundheitsschutz2

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

2.1 Gefahrstoffe

Stoffe oder Stoffgemische können giftig, reizend, ätzend, entzündlich, brand­fördernd, explosionsfähig oder umweltgefährlich sein. Außerdem können sie die Atemwege oder die Haut sensibilisieren, Krebs erzeugen, die Fortpflanzung gefährden oder die Gesundheit auf andere Weise gefährden sowie das Erbgut verändern. Stoffe oder Gemische, die eine oder mehrere solche Eigenschaften haben, sind Gefahrstoffe.

Woher weiß der Anwender oder der Verantwort-liche im Betrieb, ob ein Stoff oder ein Gemisch gefährliche Eigenschaften hat, also ein Gefahr-stoff ist?

Die Antwort: Es handelt sich auf jeden Fall dann um einen Gefahrstoff, wenn er auf dem Etikett oder im Sicherheitsdatenblatt entsprechend gekennzeichnet ist. Wichtiges Kennzeichnungs-element sind Gefahrenpiktogramme – rot um-randete Rauten mit jeweils einem Piktogramm auf weißem Grund. Das Piktogramm stellt sym-bolisch die Art der Gefahr da. Dabei gibt es neun verschiedene Piktogramme (siehe Übersicht).

Kombiniert wird das Gefahrenpiktogramm mit einem von zwei Signalwörtern: „Gefahr“ oder „Achtung“. Dabei drückt „Gefahr“ eine stärkere Gefährdung durch einen Stoff oder ein Gemisch aus als „Achtung“. Weiteres Kennzeichnungs-element sind standardisierte Hinweise auf die Gefahren, die sogenannten H-Sätze. Der Buchstabe H steht dabei für hazard, den englischen Begriff für Gefahr. Die H-Sätze in-formieren darüber, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen der Stoff gefährlich sein kann. Schließlich enthält die Kennzeichnung noch standardisierte Hinweise auf Schutzmaß-nahmen, sogenannte P-Sätze. Der Buchstabe P steht für precautionary, den englischen Be-griff für Vorsorge. Die Kennzeichnung ist Pflicht, wenn ein als gefährlich eingestufter Stoff in Verkehr gebracht wird. Lieferanten von Gefahr-stoffen müssen ihren Kunden spätestens bei der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt übermitteln. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen.

2.1.1 Kennzeichnung

Explodierende BombeBeispiel: explosive Sto�e/Gemische

FlammeBeispiel: entzündbare Flüssigkeiten,Gase, Feststo�e, Aerosole Flamme über einem KreisBeispiel: oxidierend wirkende Feststo�e, Gase, Flüssigkeiten

GasflascheBeispiel: unter Druck stehende Gase

ÄtzwirkungBeispiel: auf Metalle korrosiv wirkend, hautätzend, schwere Augenschädigung

Totenkopf mit gekreuzten KnochenBeispiel: Gi ig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung AusrufezeichenBeispiel: Reizung der Haut, Augen und Atemwege

GesundheitsgefahrBeispiel: Sensibilisierung der Atemwege, krebserzeugend UmweltBeispiel: akut oder chronisch gewässergefährdend

GHS-Piktogramm

Die neun weltweit geltenden Symbole nach GHS­ System (Global Harmonisiertes System zur Klassi­fizierung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen)

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Handbuch für die Unternehmensleitung

KREBSERZEUGENDE STOFFE WERDEN IN DREI KATEGORIEN EINGETEILT:

Eigenschaft GHS­System

Stoffe, die beim Menschen bekannter-maßen krebserzeugend wirken.

Kategorie 1A:

Gefahr

Stoffe, die aufgrund von Ergebnissen aus Langzeit-Tierversuchen als krebs-erzeugend für die Menschen angesehen werden sollten.

Kategorie 1B:

Gefahr

Stoffe, die wegen möglicher krebserzeu-gender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch ungenügende Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen.

Kategorie 2:

Achtung

Ermittlungspflicht und Maßnahmen zur Risiko minimierung Der Unternehmer muss feststellen, ob die verwendeten oder vorgesehenen Produkte Gefahrstoffe sind oder solche enthalten und prüfen, ob

• krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1 A oder 1 B vorkommen, die durch weniger gefährliche Ersatz stoffe ersetzt werden müssen

• fortpflanzungsgefährdende und Erbgut ver-ändernde Stoffe vorkommen, für die es ähn-liche Regelungen wie bei krebserzeu genden gibt

• die für den Einsatz vorgesehenen oder bereits verwendeten Gefahrstoffe durch solche mit einem geringeren Gefahrenpotenzial ersetzt werden können oder auf Gefahrstoffe ganz verzichtet werden kann

• durch Änderungen von Arbeitsverfahren das Auft reten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verhindert oder verringert werden kann

Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt, Produktbeschreibung und andere Unterlagen geben bereits vor dem Einkauf wichtige Hin weise. Daher sollte sich der Unternehmer vom Hersteller oder Händler die in Betracht kommenden Produkte nennen lassen und die zugehörigen Sicherheitsdaten-blätter anfordern. Auszuwählen ist das Produkt mit dem geringsten Gefährdungspotenzial.

1405

Seite: 1/11Sicherheitsdatenblatt

gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31Druckdatum: 10.09.2015 überarbeitet am: 12.08.2015Versionsnummer 1

41.0

ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens· 1.1 Produktidentifikator· Produktbezeichnung: FMZ – Coldset· SDB Nr. 137.773· Empfohlener Verwendungszweck: Feuchtmittelzusatz für den Offsetdruck· 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen

abgeraten wirdKeine weiteren relevanten Informationen verfügbar.

· Verwendung des Stoffes / des Gemisches Feuchtmittelzusatz

· 1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt· Hersteller/Lieferant:

MusterfirmaMusterweg 112345 Musterhausen

· Auskunftgebender Bereich:ProduktsicherheitContact: Dr. Thomas FreitagTelefon: 080 - 12345Fax: 080 - 12346E-mail: [email protected]

· 1.4 Notrufnummer: Während der normalen Öffnungszeiten: Abt. Produktsicherheit, DW 001 oder 002

ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren· 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs· Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

GHS07

Skin Irrit. 2 H315 Verursacht Hautreizungen.Eye Irrit. 2 H319 Verursacht schwere Augenreizung.Skin Sens. 1 H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

· 2.2 Kennzeichnungselemente· Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Das Produkt ist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet.· Gefahrenpiktogramme

GHS07

· Signalwort Achtung

· Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung:Gemisch aus: 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on [EG nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EGnr. 220-239-6] (3:1)

· GefahrenhinweiseH315 Verursacht Hautreizungen.

(Fortsetzung auf Seite 2)

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

2.1.2 Gefährdungsbeurteilung

Wie bei anderen Gefährdungen am Arbeitsplatz müssen vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Arbeits bedingungen beurteilt werden, um die Gefährdungen durch Einatmen, Hautkontakt oder physikalisch-chemische Wirkungen von Gefahrstoffen zu bewerten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen. Anhand der Doku-mentation muss die Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen nachvollziehbar sein.

Die Gefahrstoffverordnung enthält einen Maß-nahmenkatalog, differenziert nach Art und Höhe der Gefährdung. Diese Anforderungen werden in Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert.

Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftig-ten erforderlich, die eine Gesundheitsgefähr-dung entweder vermeiden oder auf ein Mini-mum beschränken. Dieses Ziel ist idealerweise durch die Substitution (Ersatz) eines Gefahr-stoffs zu erreichen. Ist dies nicht möglich, können Maßnahmen wie z. B. Absaugung, persönliche Schutzausrüstung, Messung, Betriebsanweisung und Unterweisung erforder-lich sein. Für Gefahrstoffe mit hoher Gefähr-dung, z. B. giftige oder krebserzeugende Ge-fahrstoffe, gelten zusätzliche Anforderungen.

Die Sicherheitsdatenblätter, die der Hersteller oder Lieferant für gewerbsmäßige Anwender bereitstellen muss, enthalten eine Vielzahl an Informationen:

• Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens

• Mögliche Gefahren• Zusammensetzung/Angaben zu den

Bestandteilen• Erste-Hilfe-Maßnahmen• Maßnahmen zur Brandbekämpfung• Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung• Handhabung und Lagerung• Begrenzung und Überwachung der Exposition/

Persönliche Schutzausrüstung• Physikalische und chemische Eigenschaften• Stabilität und Reaktivität• Toxikologische Angaben• Umweltbezogene Angaben• Hinweise zur Entsorgung• Angaben zum Transport• Rechtsvorschriften• Sonstige Angaben

Weitere Informationen

` BASIS Branchen- und Arbeitsschutz- Infor mationssystem, www.basis-bgetem.de

` GESTIS-Stoffdatenbank, www.dguv.de, Webcode: d11892

Nasenraum

LuftröhreSpeiseröhre

BronchienAlveolen

Lunge

Einatmen Gase, Stäube, Dämpfe, AerosoleVerschlucken Stäube, FlüssigkeitenHautresorption Stäube, Flüssigkeiten

Der Mensch kann Stoffe auf dreierlei Wegen aufnehmen: durch Einatmen (inhalativ), durch die Haut (dermal) und durch Verschlucken (oral).

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Checkliste für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Informationsermittlung und Kennzeichnung Gefahrstoffe im Betrieb sind bekannt Stoffe oder Produkte mit Gefahrenkenn-

zeichnung Stoffe oder Produkte ohne Gefahren-

kennzeichnung Werden bei den Arbeitsprozessen Stoffe

freigesetzt Gefahrstoffe sind gut zu erkennen und

richtig gekennzeichnet Kennzeichnung der Behälter und

Rohr leitungen Sammlung der Sicherheitsdatenblätter

vollständig und aktuell und für die Be schäftigten zugänglich

Gefahrstoffverzeichnis vorhanden und aktuell Hinweis auf Sicherheitsdatenblätter Betriebsanweisung vorhanden Arbeitnehmer sind unterwiesen Erste-Hilfe-Maßnahmen werden umgesetzt,

z. B. Not- und Augendusche

Gestaltung der Arbeitsstätte/Arbeitsplatz Ausreichende technische oder natürliche

Lüftung des Arbeitsraumes Warneinrichtung bei Störung der Lüftung

Reinluftrückführung führt nicht zur Belastung Leicht zu reinigende Oberflächen

(z. B. Fußboden) Rutschhemmender Fußboden Ablagerungsmöglichkeiten für Stäube Separater Pausenraum oder -bereich Umkleide-, Waschräume/Waschgelegenheit

Gestaltung des Arbeitsverfahren und der Arbeitsorganisation Zahl der mit Gefahrstoffen belasteten

Beschäftigten wird begrenzt Dauer und Ausmaß der Gefahrstoffbelastung

wird so gering wie möglich gehalten inhalative Exposition (einatmen) dermale Exposition (Hautkontakt) Regelmäßige Prüfung der Funktion und

Wirksamkeit der technischen Schutz-maßnahmen und Dokumentation

Staubarme Arbeits- und Entsorgungs-techniken

Feuchtreinigung oder Einsatz von Industrie-staubsaugern

Geeignete Mittel zur Beseitigung von ausge-laufenen oder verschütteten Arbeitsstoffen

Behälter werden geschlossen gehalten und nur zur Entnahme geöffnet

Abdeckbare oder verschließbare Behältnisse zur Abfallbeseitigung

Sachgerechte Entsorgung von nicht mehr benötigten Gefahrstoffen, Rest entleerten Gebinden und Reinigungstüchern

Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen Gefahrstoffmengen am Arbeitsplatz werden

auf den Tagesbedarf begrenzt Nicht in Behältnissen lagern, die zu Ver-

wechselungen mit Lebensmitteln führen Gekennzeichnete Lagerbereiche/-räume

Lagerschränke für Chemikalien/Säuren/ Laugen

Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten/Lösemittel

Sicherheitsschränke für Gase Lagerung von sehr giftigen und giftigen

Stoffen unter Verschluss

Grundsätze der Arbeitshygiene Notwendige Arbeitskleidung wird getragen Verschmutzte Arbeitskleidung wird

gewechselt Persönliche Schutzausrüstung wird

bestimmungs gemäß benutzt Pausenbereiche oder Bereitschafträume

werden nicht mit verschmutzter Arbeits-kleidung benutzt

Gefahrstoffspritzer oder -verunreinigungen auf der Haut werden sofort entfernt

Reinigungs- /Putztücher werden nicht für die Hände benutzt

Staubige Arbeitskleidung wird nicht aus geschüttelt oder abgeblasen

Arbeitsplätze werden regelmäßig aufgeräumt und gereinigt

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

GefahrstoffverzeichnisDie im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe sind in einem Gefahrstoffverzeichnis aufzulisten. Es ist laufend aktuell zu halten, aber mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

Einhalten von Arbeitsplatzgrenzwerten

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeits-platzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen.

Was sind Arbeitsplatzgrenzwerte? Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist die zeitlich gewichtete, durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der akute oder chronisch schädigende Aus-wirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

Um eine Gefährdung sicher zu verhindern, ist der Arbeitsplatzgrenzwert zu unterschreiten.

Der Biologische Grenzwert (BGW) ist die Kon-zentration eines Stoffes oder seines Umwand-lungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allge-meinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. BGW sind als Höchst-

GEFAHRSTOFFVERZEICHNIS (MUSTER EINES FORMULARS MIT DEN MINDESTANGABEN):

Arbeitsstoff, Gefahrstoff

Arbeitsverfahren, Verwendungszweck

EinstufungKennzeichnung laut Sicherheits­datenblatt

Verbrauch, Menge

Bemerkungen Ermittlungs ergebnis

Bezeichnung von Produkten und Gefahrstoffen

Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umge-gangen wird

Einstufung des Gefahr-stoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften

Menge im Betrieb Verbrauch pro Tag, Monat oder Jahr

Arbeitsbereich: Bearbeiter: Datum:

werte für gesunde Einzelpersonen konzipiert. Sie werden unter Berücksichtigung der Wir-kungscharak teristika der Stoffe grundsätzlich für Blut und/oder Harn auf gestellt und gelten in der Regel für Belastungen mit Einzelstoffen.

Wie wird festgestellt, ob Arbeitsplatz­grenzwerte eingehalten sind?In der Regel sind geeignete Messstellen zu beauft ragen. Besonders geeignet für die Be-urteilung von Arbeits plätzen sind Messstellen, wenn sie den detaillierten Anfor derungen der von den Ländern heraus gegebenen Handlungs-anleitungen sowie der DIN EN ISO/IEC 17025 entsprechen. Über die Kompetenz, Messungen zur Ermittlung der Gefahrstoffkonzentration am Arbeitsplatz durchzuführen, verfügen darüber hinaus Messstellen, die beispielsweise bei der Deutschen Akkreditierungsstelle Chemie GmbH (DACH) oder beim Deutschen Akkre ditie rungs-system Prüf wesen GmbH (DAP) akkreditiert sind.

Wichtig

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeits-platzgrenzwerte eingehalten sind.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

2.1.3 Schutzmaßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Gefähr-dung der Mitarbeiter und der Umwelt so gering zu halten, wie es nach dem Stand der Technik möglich ist.

Die Schutzmaßnahmen werden auf der Grund-lage der Gefährdungsbeurteilung getroffen.

1. Arbeitsverfahren so gestalten, dass gefähr-liche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,

2. Arbeitsverfahren so gestalten, dass niemand mit festen oder flüssigen Gefahrstoffen oder gefährlichen Zubereitungen in Kontakt kommt (z. B. Haut, Atem wege),

3. frei werdende gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an ihren Austritts- oder Entste-hungsstellen vollständig erfassen und ohne Gefahr für Mensch und Umwelt entsorgen,

4. Arbeitsverfahren einer fort entwickelten Sicherheitstechnik anpassen.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

• Konkrete Anweisungen für den bestimmungs-gemäßen Umgang mit Gefahrstoffen und den Zustand von technischen Schutzsystemen geben (z. B. vor dem Umfüllen Erdungsklem-me anschließen; Produkt X nur in den Behälter Y abfüllen).

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

• Geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Ver fügung stellen.

• Die Auswahl ist abhängig von der Gefährdung am Arbeitsplatz. Daher ist eine Gefährdungs-beurteilung nach folgenden Gesichtspunkten durchzuführen:

– Gibt es Grenzwertüberschreitungen? – Kommt es zu Hautkontakten? – Besteht Spritzgefahr?

• Für Pflege und geeignete Aufbewahrungsmög-lichkeit in der Nähe der Arbeitsplätze sorgen.

2.1.4 Brand­ und Explosionsschutz

Brände und Explosionen gefährden Mitarbeiter und verursachen hohe Schäden. Es ist wichtig, dem vorbeugenden betrieblichen Brand- und Explosionsschutz Priorität einzuräumen, ohne den abwehrenden Brandschutz zu vernachlässi-gen. Auch bezüglich der Brand- und Explo sions-gefahren müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und ergänzende Schutzmaßnah-men festgelegt werden. Unter welchen Voraussetzungen entsteht ein Brand oder eine Explosion?

Es müssen gleichzeitig vorhanden sein:

Explosionen sind extrem schnell verlaufende Verbrennungsprozesse.

O2

Sauerstoff(Luft)

Eine Zünd-quelle mitausreichenderEnergie

Einbrennbarer

Stoff

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG BRAND- UND EXPLOSIONSGEFÄHRLICHER STOFFE:

Einstufung Kategorie 1Flammpunkt < 23 °Cund Siedebeginn ≤ 35 °C

Kategorie 2Flammpunkt < 23 °Cund Siedebeginn > 35 °C

Kategorie 3Flammpunkt ≥ 23 °Cund ≤ 60 °C

GHS-Piktogramm

Signalwort Gefahr Gefahr Achtung

Gefahrenhinweis H224: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar

H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar

H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar

Oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe werden mit dem Piktogramm GHS 03 gekennzeichnet:

Explosionsschutzmaßnahmen Wann kann es zu einer Explosion kommen?

Es kommt zu einer Explosion, wenn ein Ge-misch aus brennbaren Gase oder Stäuben und Luft (Sauerstoff) innerhalb der unteren und der oberen Explosionsgrenze entzündet wird.

Sauerstoff ist Bestandteil vieler chemischer Verbindungen. Es ist deshalb möglich, dass Nitrate, Chlorate und einige organische Produkte auch unter Luftabschluss entzündbar sind.

Welche Rangfolge der Maßnahmen zur Ver meidung von Explosionen gibt es?

Maßnahme 1: Bildung einer gefährlichen explosions fähigen Atmosphäre verhindern

• Stoffe oder Zubereitungen einsetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können

• verhindern, dass ein gefährliches explosions-fähiges Gemisch entsteht (z. B. durch eine wirksame Lüftung/Absaugung)

• Konzentrationsmessungen

Maßnahme 2: Zündquellen vermeiden

Grundlage für den Umfang der Schutzmaßnah-men ist eine Zoneneinteilung, mit der die Wahr-scheinlichkeit bewertet wird, dass eine gefährli-che explosionsfähige Atmosphäre vorkommt. Dabei wird nach Explosionsgefahren durch Gase, Dämpfe, Nebel oder durch Staub unterschieden.

Zoneneinteilung für Gase, Dämpfe oder Nebel: Zone 0 ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosions fähige Atmosphäre ständig, über lange Zeiträume oder häufig, d. h. zeitlich überwiegend vorhanden ist,

Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normal-betrieb gelegentlich eine gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre bilden kann,

Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normal-betrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre normalerweise nicht oder nur kurzzeitig auftritt.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Auswahl von Maßnahmen in den Zonen • ermitteln, mit welchen Zünd quellen an

den Arbeitsplätzen gerechnet werden muss • Arbeitsmittel bereitstellen, die für die Zonen

geeignet sind • Rauchverbot und Verbot offener Flammen • heiße Oberflächen vermeiden • elektrische Funkenbildung durch Verwendung

explo sions geschütz ter Geräte ver meiden • elektrostatische Entladungen vermeiden,

z. B. durch Erdung

Maßnahme 3: Auswirkungen einer Explosion begrenzen

Können sich explosionsfähige Gemische im Inneren von Behältern und Apparaten bilden und kann eine Zündung nicht ausgeschlossen werden, sind Maßnahmen zu treffen, die gefährliche Auswirkungen verhindern, beispielsweise

• Druckentlastungsflächen • druckfeste Kapselung • Explosionsunterdrückung

Explosionsschutzdokument In einem Explosionsschutzdokument, das die Unternehmensführung vor Beginn der Arbeiten erstellen muss und aktuell zu halten hat, sind insbesondere festzuhalten:

• Ermittlung und Bewertung der Explosions gefährdungen

• Maßnahmen zum Explosionsschutz • Bereiche, die in Zonen eingeteilt wurden • Bereiche, für die Mindestvorschriften der

Betriebssicherheitsverordnung zum Schutz der Beschäftigten bei Gefährdung durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre einzuhalten sind

Brandschutzmaßnahmen, Feuerlöscher Jedes Jahr verursachen Brände in Industrie und Handwerk Schäden in Milliardenhöhe.

Wie können Brände, die durch technische Störungen und durch menschliches Fehlver-halten beim Umgang mit brennbaren Stoffen entstehen, vermieden werden?

Was fördert eine schnelle Brandausbreitung? • kleine, unterschätzte Durchbrüche (Löcher)

in Wänden oder Decken • fehlende oder fehlerhaft ausgeführte Rohr-

leitungs- und Kabelabschottungen • defekte oder unwirksame Feuerschutz-

abschlüsse (z. B. festgekeilte Brand-abschnittstüren)

• verstellte oder funktionsuntüchtige Feuer-löscher

• Fehleinschätzung der Gefahren beim Arbeiten mit offenen Flammen (z. B. beim Löten oder Schweißen)

• Unterschätzen der Brandgefahr durch Funken-flug (z. B. beim Flexen oder Trennschleifen)

Bildung von Brandabschnitten Brandabschnitte in Gebäuden

• hemmen die Brandausbreitung • ermöglichen gefährdeten Personen die Flucht • helfen der Feuerwehr, Brände wirkungsvoll

zu bekämpfen

W 021: explosions­fähige Atmosphäre

P 002: Rauchen verboten

P 003: Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

Brandabschnitte werden durch feuerwider-standsfähige Wände, Decken und Feuerschutz-abschlüsse geschaffen. Sie müssen bereits in der Planung berücksichtigt werden.

Rettungswege • Türen auf Rettungswegen müssen deutlich

gekennzeichnet sein. Sie müssen sich leicht und ohne fremde Hilfe von innen öffnen lassen

• Verkehrswege müssen immer freigehalten werden. Vor allem dürfen Türen oder andere Öffnungen auf Rettungswegen nicht ver-schlossen, versperrt oder verstellt sein

• Die Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie, in Flure oder Treppenräume, welche Rettungs-wege im Sinne der jewei ligen Landesbau-ordnung sind, oder in einen anderen Brand-abschnitt führen

• Bei Räumen mit mehreren Türen sollten die Ausgänge nach Möglichkeit einander gegenüberliegen

Feuerlöscher Mit Feuerlöschern können Brände in ihrer Entstehungs phase gelöscht werden.

Je nach Art und Umfang der Brandgefährdung – geringe, mittlere oder große – sowie der Größe des zu schützenden Bereiches müssen Feuer-löscher in ausreichender Anzahl und Größe bereitgestellt werden.

Wie wird die Anzahl der notwendigen Feuer löscher ermittelt? • Brandklasse, Brandgefährdung

und Grundfläche ermitteln • Löschmitteleinheiten (LE) nach

der Brandgefährdung ermitteln • Art und Anzahl der Feuerlöscher bestimmen

Brandgefährdung Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn

• schwer entzündliche Stoffe vorhanden sind, • die örtlichen und betrieb lichen Verhältnisse

nur wenige Möglichkeiten für eine Brand-entstehung bieten,

• im Falle eines Brandes mit geringer Brand-ausbreitung zu rechnen ist.

Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn

• Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind,

• die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse eine Brand entstehung begünstigen,

• jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangs phase zu erwarten ist.

Große Brandgefährdung liegt vor, wenn

• leicht entzündliche Stoffe vorhanden sind, • die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse

eine Brand entstehung begünstigen, • bereits in der Anfangsphase mit großer

Brand ausbreitung zu rechnen ist.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Mit der Summe der Löschmitteleinheiten (LE) nach Tabelle 3 können Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher aus Tabelle 4 entnommen werden. Kommen beide Brandklassen vor, ist immer vom niedrigsten Wert der LE auszu gehen.

Werden überwiegend Frauen beschäftigt, sind die neuen und leichteren 4-kg-Feuerlöscher empfehlenswerter.

TABELLE 1: BRANDKLASSEN UND LÖSCHMITTEL

Brandklasse A Feste, glutbildende Stoffe

Brandklasse B Flüssige oder flüssig werdende Stoffe

Brandklasse C Gasförmige Stoffe, auch unter Druck

TABELLE 2: BEISPIELE FÜR BRANDGEFÄHRDUNGEN

GERINGE MITTLERE GROßE

Fertigungsräume, Verkauf, Handel Lagerung

Lager mit nicht brenn-baren Stoffen

Lager und Verkaufsräume mit brennbaren Materialien (z. B. verpackten Waren), Wäschereien, Textilreini-gungen, Annahmestellen, Mangelstuben, Nähereien

Lager mit leicht entzünd-lichen bzw. leicht ent-flammbaren Stoffen (z. B. Beschichtungsstoffen, Lösemitteln, flockiger Ware, Schaumstoffen)

Verwaltung und Dienst leistung

Verwaltungs-gebäude, EDV- Bereiche ohne Papier

Bürobereiche mit Akten- lagerung, EDV-Bereiche mit Papier, Küchen usw.

Schuhmachereien, Abfallsammelräume

TABELLE 3: LÖSCHMITTELEINHEITEN (LE)AUS BRANDGEFÄHRDUNG UND GRUNDFLÄCHE

Grund­fläche bis m2

Löschmitteleinheiten (LE)

geringe Brandge­fährdung

mittlere Brandge­fährdung

große Brandge­fährdung

50 6 12 18

100 9 18 27

200 12 24 36

300 15 30 45

400 18 36 54

500 21 42 63

600 24 48 72

700 27 54 81

800 30 60 90

900 33 66 99

1000 36 72 108

je weitere 250

6 12 18

TABELLE 4: ART UND ANZAHL DER FEUERLÖSCHER

Löschmit­teleinheiten (LE) je Feuer­löscher

Kennzeichnung der Feuerlöscher nach DIN EN 3

Brandklasse A Brandklasse B

1 5A 21B

2 8A 34B

3 55B

4 13A 70B

5 89B

6 21A 113B

9 27A 144B

10 34A

12 43A 183B

15 55A 233B

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

Berechnungsbeispiel: Ein Reinigungsbetrieb mit einer Grundfläche von 50 m2 soll mit Feuerlöschern ausgestattet werden. Brennbar ist vor allem das Reinigungs-gut (Textilien).

1. Brandklasse (nach Tabelle 1) und Löschmittel: Es liegt Brandklasse A vor. Als Löschmittel wird Pulver gewählt.

2. Brandgefährdung (nach Tabelle 2): Mittlere Brandgefährdung in Textilreinigungen.

3. Löschmitteleinheiten (nach Tabelle 3): Bei 50 m2 Grundfläche werden 12 Lösch-mitteleinheiten (LE) benötigt (aufgerundet auf den nächst höheren Wert).

4. Größe und Zahl der Feuerlöscher (nach Tabelle 4): Für die 12 Löschmitteleinheiten sind z. B. 3 Pulverlöscher mit der Kennzeichnung „13 A/ 70 B“ zu beschaffen. Auch andere Kombinationen sind möglich.

Umgang mit Feuerlöschern Feuerlöscher müssen funktionsfähig, gut sicht-bar und leicht zugänglich sein. Sie sollten nicht

zu tief angebracht werden, sonst werden sie versehentlich zugestellt. Möglichst viele Mit-arbeiter sollten in der Handhabung von Feuer-löschern unterwiesen werden.

Kennzeichnung der Standorte von Feuerlöschern Der nächst gelegene Standort eines Feuer-löschers muss in unübersichtlichen Arbeits-stätten durch Hinweisschilder angezeigt werden.

Feuerlöscher sind mit dem folgenden Zeichen kenntlich zu machen.

Prüfung von Feuerlöschern Feuerlöscher sind regelmäßig, durch befähigte Personen zu prüfen (Richtwert: alle zwei Jahre). Der Vermerk über die Prüfung soll gut sichtbar und dauerhaft am Feuerlöscher angebracht sein.

F 001 Feuerlöscher

2.1.5 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstel-len, in denen auf die bei Tätigkeiten mit Gefahr-stoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird und die erforder-lichen Schutzmaßnahmen und Verhaltens-regeln festgelegt sind.

Spezifische Informationen erhält man ins-besondere aus dem Sicherheitsdatenblatt und der Kennzeichnung auf der Verpackung oder den Etiketten der Produkte.

Aufbau einer Betriebsanweisung

Arbeitsplatz oder Arbeitsbereich, Tätigkeit für den die Betriebsanweisung gilt,

Gefahrstoffbezeichnung • die den Beschäftigten bekannte Bezeichnung • die Namen der Gefahrstoffe • bei Zubereitungen (Mischungen)

alle Gefahrstoffe, die gefährliche Eigen schaften verursachen

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Firma:

Arbeitsbereich:

Verantwortlich: ______________________ Unterschrift

BETRIEBSANWEISUNG GEM. § 14 GEFSTOFFV

Arbeitsplatz: Schuhreparatur Tätigkeit: Sohlen kleben

Stand:

B 052 – GHS

Gefahrstoffbezeichnung Toluolhaltiger Lösemittel-Klebstoff

Gefahren für Mensch und Umwelt

Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen Leichtentzündlich Reizt die Augen und die Haut Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig

schädliche Wirkungen haben

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Zum Schutz der Hände lösemittelbeständige Gummihandschuhe tragen Fass und Nachfüllbehälter dicht geschlossen halten Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine Lebensmittel auf-

bewahren Von Zündquellen fernhalten Klebstoffauftrag nur bei eingeschalteter Absaugung durchführen

Hautschutz benutzen: Schutz (vor der Arbeit) Reinigung (vor Pausen und Ar-beitsschluss) Pflege (nach der Arbeit)

Verhalten im Gefahrfall

Bei Entstehungsbrand nur folgendes, geeignetes Löschmittel benutzen: Im Brandfall Gefahrenbereich sofort verlassen, Feuerwehr alarmieren Notruf:

Erste Hilfe

Hautkontakt: Verschmutzte Kleidung entfernen, Hautreinigung mit Wasser und Seife, rückfetten Augenkontakt: Mit geöffnetem Lid mehrere Minuten unter fließendem Wasser spülen – Augenarzt Einatmen: Frischluft, bei Beschwerden Arzt, bei Bewusstlosigkeit stabile Seitenlage Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen, sofort Arzt verständigen

Notruf: Ersthelfer:

Sachgerechte Entsorgung

Nach Verschütten mit Putzlappen aufnehmen und in feuersicheren, geschlossenen Behältern verwahren. Reste nicht in Abflüsse schütten

Darf nicht in das Erdreich, Grund- oder Abwasser gelangen

Gefahren für Mensch und Umwelt werden beschrieben durch:

• Gefahrensymbole, siehe Kapitel 2.1.1 „Kennzeichnung“

• Gefahrenbezeichnungen • Hinweise auf besondere Gefahren

(H-Sätze)

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln • Technische, organisatorische und

persönliche Schutzmaßnahmen • Arbeitshygiene • Regeln zum Verhalten der Beschäftigten,

die zur Sicherheit bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beitragen können

• Beschäftigungs- und Verwendungs - be schränkungen (z. B. Beschäftigungsverbot für Schwangere)

Hinweise liefern die Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (P-Sätze) auf der Verpackung oder dem Etikett und das Sicherheitsdatenblatt. Die Informationen lassen sich mit Ge- und Verbotszeichen anschau licher gestalten.

Verhalten beim Verschütten, Auslaufen von Stoffen oder Gasaustritten• Wie kann das ausgetretene Produkt aufge-

nommen werden (Aufsaugen, Aufkehren etc.)?• Art und Ort der Lagerung des Aufsaugmittels?• Ist eine spezielle Entsorgung notwendig?• Welche persönliche Schutzausrüstung

ist zu tragen?• Wie wird sie gelagert und entsorgt?

Verhalten im Brandfall• Angabe der geeigneten

Löschmittel und ihres Aufbewahrungsortes

• Warnung vor keinesfalls zu verwendenden Lösch-mitteln

• Hinweise auf mögliches Entstehen von giftigen Gasen oder verunreinigtem Löschwasser

• Hinweis auf die Alarm-, Flucht- und Rettungspläne

• Alarmierung der Feuerwehr (wer, wo, was)• Information der Vorgesetzten

Erste Hilfe• Erste-Hilfe-Einrichtungen

(Standort und Notruf-nummern)

• Ersthelfer (Name, Telefon-nummer)

• Maßnahmen zur Ersten Hilfe (Unterscheidung nach Hautkontakt, Augenkontakt, Einatmen, Verschlucken sowie Verbrennungen)

• Bereitstellung einer stoffbezogenen Sicherheitsinfor mation für Ärzte sowie Antidots (Gegenmittel)

Sachgerechte Entsorgung• Entsorgung von Abfällen,

die betriebsmäßig oder bei Leckagen entstehen oder als Reste in den Verpackungen verbleiben können

Unterschrift der UnternehmensleitungMit der Unterschrift wird die Betriebsanweisung zu einer verbindlichen Anordnung der Unter-nehmensführung.

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

2.2 Biologische Arbeitsstoffe

Was sind biologische Arbeitsstoffe? Unter diesen Begriff fallen Mikroorganismen (Bakterien, Schimmelpilze, Viren, Parasiten) und Zellkulturen, die beim Menschen Krankhei­ten hervorrufen können. Bei den Erkrankungen kann es sich z. B. um Infektionen, aller gische Reak tionen oder Vergiftungen handeln.

Einteilung in Risikogruppen Die Biostoffverordnung (BioStoffV) schreibt je nach Gefährdung Schutzmaßnahmen vor. Zur Bewertung werden die Biostoffe vier Risikogruppen zugeordnet.

RISIKOGRUPPEN BIOLOGISCHER ARBEITSSTOFFE

Risiko gruppe Krankheits-eintreten/Schwere

Gefahr für Beschäftigte

Verbreitungs-gefahr für Bevölkerung

wirksame Vorbeugung und Therapie

Erreger Beispiele

Vorkommen

1Infektion unwahr­scheinlich

– – nicht nötig Umwelt­keime

sehr häufig

2Erkrankung möglich

möglich möglich möglich „normale“ BodenfloraLagerschäd­linge

häufig

3schwere Erkrankung

ernst wahrschein­lich

möglich diverse Krankheitser­reger

selten

4sehr schwere Erkrankung

sehr ernst u. U. groß nicht mög­lich

seltene Viren (Lassa, Ebola, Marburg)

äußerst selten exotisch

Bei welchen Tätigkeiten besteht eine Gefähr-dung durch biologische Arbeitsstoffe?

Es gibt

nicht gezielte Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden, ohne dass dies beabsichtigt ist, beispielsweise

• in Wäschereien: Umgang mit Schmutz­wäsche aus dem Gesundheitsdienst

• in Orthopädieschuhtechnik­Betrieben: Betreuung von Patienten

• in der naturfaserverarbeitenden Textilindus­trie: Umgang mit Pflanzenfasern, Tierhaaren

• in Dentallaboren am Desinfektionsplatz und in der Annahme

• Kontakt zu Abwasser, z. B. in der Elektro­installations­, Energie­ und Wasserbranche

• Abfallwirtschaft und Krankenhauswäsche

gezielte Tätigkeiten, bei denen beabsichtigt mit dem biologischen Arbeitsstoff umgegangen wird (z. B. in For­schung/Labor/Biotechnologie).

Gefährdungsbeurteilung Vor Aufnahme einer möglicherweise gefährden­den Tätigkeit ist immer eine Gefährdungsbeur­teilung durchzuführen. Sie ist zu überarbeiten, wenn Änderungen im Arbeitsablauf einer beste­henden Tätigkeit zu einer geänderten Gefähr­dungslage führen. Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, die Risiken einzugrenzen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Es ist sinnvoll, beides mit betriebsärztlicher Unterstützung durchzuführen. Die Biostoff­verordnung verlangt, dass der Arbeit geber sich fachkundig beraten lässt.

Weitere Informationen

�Weitere Erläu­terungen in Kapitel 2.1.2 „Gefährdungs­beurteilung“.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Arbeitsschutzmaßnahmen Diese sind entsprechend der Gefährdung festzulegen. Mindestens sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten, siehe TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindest­anforderungen“

Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen können sein: • Technische Maßnahmen zur Vermeidung der

Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe bzw. zur Expositionsreduzierung

• Organisatorische Maßnahmen, wie z. B. regelmäßige Reinigung bzw. Desinfektion der Arbeitsbereiche

• Persönliche Maßnahmen, wie z. B. das Tra­gen von persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung arbeitsmedizinischer Vor­sorgeuntersuchungen

Unterrichtung der Beschäftigten Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen die Beschäftigten unterrichtet werden durch: • Arbeitsbereichs­ und stoffbezogene Betriebs­

anweisungen

• arbeitsplatzbezogene Unterweisung über Gefahren und Schutzmaßnahmen

• allgemeine arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung mit Hinweis auf die Untersuchungsmöglichkeiten

Hilfestellungen der Berufsgenossenschaft Die Berufsgenossenschaft hat branchenbezogene Hinweise zu Gefährdungsbeurteilungen und für Schutzmaßnahmen erarbeitet:

• DGUV Information 203­084 „für Wäschereien mit Waschgut, von dem eine Infektionsgefahr für die Beschäftigten ausgeht“.

• Informationsblatt S 051 „Infektionsgefährdung und Schutzmaßnahmen in Orthopädie­, Schuhtechnik­ und Fuß pflegebetrieben“

• Betriebsanweisung „Wartung/Instandsetzung von raumlufttechnischen Anlagen in Produk­tionsbereichen“ (B 149)

• DGUV Information 203­021 „Zahntechnische Laboratorien – Schutz vor Infektions­gefahren“

• DVD 029 „Biologische Arbeitstoffe in Biogasanlagen“

2.3 Persönliche Schutzausrüstung

Eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) kommt immer nur dann in Betracht, wenn durch andere Maßnahmen nicht ausgeschlossen wer­den kann, dass Beschäftigte Unfall­ oder Ge­sundheitsgefahren ausgesetzt sind. Der Einsatz von PSA ist also nachrangig gegenüber anderen Möglichkeiten der Risikovermeidung, z. B. Vermeidung der Gefahr durch Änderung der Arbeitsweise oder durch technische bzw. organisatorische Schutzmaßnahmen.

Vor Auswahl und Einsatz der PSA muss der Unternehmer mit einer Gefährdungsbeurteilung feststellen, welche PSA für die Beschäftigten geeignet sind.

Was genau versteht man unter PSA?In der PSA­Benutzungsverordnung ist festge­legt, was unter persönlicher Schutzausrüstung zu verstehen ist: jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung zu schützen. Arbeitskleidung, die nicht spezifisch der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit dient, ist keine PSA!

• PSA ist grundsätzlich für den Gebrauch durch nur eine Person bestimmt.

• Die PSA muss dieser Person individuell passen.• Die Anschaffung der PSA ist Aufgabe des

Arbeits gebers; dem Beschäftigten dürfen dadurch keine Kosten entstehen, auch wenn z. B. spezielle orthopädische Sicherheits­schuhe erforderlich sind.

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

• PSA muss bestimmten Anforderungen genü­gen: sie muss ausreichenden Schutz gegen die zu verhütende Gefährdung bieten, ohne selbst zur Gefahr zu werden. Die Anforderun­gen an PSA sind in Normen festgelegt.

• Wer ein Unternehmen führt, muss sicherstel­len, dass die PSA gut funktioniert und in hy­gienisch einwandfreiem Zustand ist. Soweit erforderlich, muss er die PSA warten, reparie­ren und ordnungsgemäß lagern lassen. Eine regelmäßige Prüfung ist z. B. vorgeschrieben bei PSA gegen Absturz (Auffanggurt).

Bewertung und Auswahl persönlicher Schutzausrüstung (PSA) Worin besteht die Gefährdungsbeurteilung?

• Art und Umfang der Gefährdung • Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung

für den Beschäftigten • Abwendbarkeit/Ausweichmöglichkeit für

den Beschäftigten • Dauer der Gefährdung (Expositionszeit) • mögliche schwere Folgen durch die

Gefährdung

Was muss die Unternehmensleitung tun, bevor sie sich für eine PSA entscheidet? Bewerten, z. B. anhand von BG­Merkblättern, ob die PSA

• Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,

• für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedin­gungen geeignet ist,

• den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten genügt,

• dem Träger angepasst werden kann, der gültigen europäischen Produktnorm ent­spricht (CE­Kennzeichnung).

Die Unternehmensleitung hat dafür zu sorgen, dass für jeden Beschäftigten eine PSA zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Diese Checkliste kann als Hilfsmittel bei der Bewertung und Dokumentation des Einsatzes von PSA genutzt werden. Für bestimmte Gefährdungen typische PSA sind mit • hinterlegt.

Art der Gefährdung

Fußs

chut

z

Schu

tzkl

eidu

ng

Han

dsch

utz

Kopf

schu

tz

Auge

nsch

utz

Atem

schu

tz

Geh

örsc

hutz

Bemerkungen

Mechanische Einwirkungen

Herabfallende Gegenstände • •

Einklemmen des Fußes •

Sturz durch Ausgleiten •

Treten auf spitze oder scharfe Gegenstände •

Einwirkung auf die Knöchel •

Einwirkung auf den Mittelfuß •

Einwirkung auf das Bein •

Umknicken infolge von Bodenunebenheiten •

Schnittverletzungen • •

Schürfverletzungen • •

Erfasst werden durch drehende Teile • •

Einwirkung von Elektrizität

Elektrische Spannung • • •

Elektrostatische Aufladung • • •

Störlichtbogen • • • • •

Chemische Einwirkungen

Stäube • • • *

Säuren • • • • *

Basen • • • • *

Lösungsmittel • • • • *

Öle • • • • *

Sonstige • • • • *

Physikalische Einwirkungen (Temperatur/Strahlung/Lärm)

Heiße Oberflächen • • •

Funken • • • • •

Flüssigkeitsspritzer • • • • •

Flammeneinwirkung • • • • • • •

Umgebungskälte • • • •

UV­Strahlung • • • •

Laserstrahlen • • •

Lärm •

* Werden die Luftgrenzwerte nicht eingehalten, muss zusätzlich Atemschutz getragen werden.

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

2.4 Betrieblicher Gesundheitsschutz

Gesundheitliche Belastungen für die Beschäftigten gibt es in allen Branchen und Betriebsgrößen. In den letzten Jahrzehnten wurde der Anteil schwerer körperlicher Arbeit zwar erheblich geringer, dafür sind neue Gefährdungen und Belastungen aufgetreten. Manche Erkrankungen sind durch die Arbeit mitverursacht.

2.4.1 Betriebsärztliche Betreuung

Warum brauche ich eine betriebsärztliche Betreuung?• Es gibt viele schleichend eintretende Gesund­

heitsschäden, die nicht direkt zu erkennen sind und deshalb der Vorsorge bzw. der rechtzeitigen Erkennung bedürfen.

• Schädigende Einflüsse aus dem privaten Be reich spielen am Arbeitsplatz auch eine Rolle.

• Berufliche und außerberufliche Belastungen können sich gemeinsam besonders negativ auf die Gesundheit auswirken.

• Neben den allseits bekannten Gefährdungen am Arbeitsplatz wie Gefahrstoffe, physikali­sche Belastungen (z. B. elektrischer Strom, Lärm), Infektionsgefahren, ungünstige Arbeitsplatzgestaltung und Körperhaltung spielen auch psychosoziale/­mentale Belas­tungen und Konflikte eine oft nicht einfach erkennbare Rolle im Gesundheits­ und Krank­heitsverhalten der Mitarbeiter.

• Fehlendes Gesundheitsbewusstsein vieler Mitarbeiter führt zu vermeidbaren Fehlzeiten.

• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wie auch andere arbeitsbedingte Erkrankungen und Fehlzeiten kosten nicht nur Berufsgenos­senschaften und Krankenkassen, sondern auch den betroffenen Betrieben viel Geld und erhöhen die Beiträge.

Welche Aufgaben haben Betriebsärzte und Betriebsärztinnen?Der Betriebsarzt ist in erster Linie Berater in allen Aspekten der betrieblichen medizinischen Vor­sorge und des medizinischen Arbeitsschutzes (AsiG § 3)

• fachlich für Unternehmer • fachärztlich für die Mitarbeiter

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz; Hausärzte oder Ärzte anderer Fachrichtungen können dagegen die betrieb­lichen Verhältnisse nicht einschätzen. Der Be­triebsarzt kann die Anforderungen der Arbeit und die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter ver­gleichen und beurteilen, inwieweit die Arbeit Auswirkungen auf die Gesundheit des Arbeit­nehmers hat bzw. in Zukunft haben kann.

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin muss in engem und vertrauensvollem Kontakt mit dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern und den mit medizinischen Fragen beschäftigten Einrichtun­gen und Ärzten außerhalb des Betriebes ste­hen. Er bzw. sie kooperiert mit der für den Be­trieb zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und kann in Absprache mit dem Unternehmer auch Fragen mit der zuständigen Berufsgenos­senschaft oder staatlichen Behörden klären.

Betriebsärzte handeln mit fachlichem Sachver­stand und sind ausschließlich ihrem Gewissen verpflichtet. Sie sind in ihren medizinischen Bewertungen und Handlungen keiner Seite ge­genüber weisungsgebunden und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Aufgaben sind im § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes fest­gelegt. Sie umfassen im Wesent lichen:

• die Beratung des Arbeitgebers zur gesund­heitsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze,

• die Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung),

• die allgemeine arbeitsmedizinische Unter­suchung und Beratung der Arbeitnehmer bei Beschwerden und die Ermittlung der Ursachen,

• die regelmäßige Begehung des Betriebes,

Wichtig

Der Gesund­heitszustand der Beschäftig­ten ist für den Betrieb ein wich­tiges Thema.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

• das Feststellen arbeitsbedingter Gesund­heitsgefahren und die Mithilfe bei deren Beseitigung,

• die Mithilfe bei der Organisation und den Maßnahmen der betrieblichen Ersten Hilfe.

Sollten Arbeitsverfahren oder Stoffe besondere Risiken bergen, gegen die spezielle Erste­Hilfe­ Maßnahmen möglich und nötig sind (z. B. An­tidots gegen Gefahrstoffe, Defibrillatoreinsatz bei Stromschlag) so macht der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin konkrete Vorschläge.

Der Betriebsarzt wirkt bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in Erster Hilfe und gegebenenfalls des medizinischen Hilfsperso­nals mit.

Was machen Betriebsärzte?Er bzw. sie unterstützt den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb z. B. zur Be­wertung von Arbeitsverfahren mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen. Dies wiederum ist Grundlage für die Entscheidung des Arbeit­gebers für die richtigen und angemessenen Schutzmaßnahmen.

Er oder sie beugt arbeitsbedingten Beschwer­den und Erkrankungen vor und führt Untersu­chungen zur Früherkennung durch. Behandelnd (therapeutisch) ist er oder sie im Allgemeinen begrenzt tätig (z. B. bei Notfällen, Erster Hilfe).

Betriebsärzte bieten arbeitsmedizinische Unter­suchungen an oder gehen Beschwerden der Beschäftigten nach. Bei besonderen Belastun­gen sind spezielle arbeitsmedizinische Unter­suchungen notwendig (siehe Kapitel 2.4.2).

Wenn Betriebsärzte diese Untersuchungen in Verbindung mit ihrer Betriebsbetreuung durchführen, können Kosten gespart werden. Darüber hinaus unterstützten Betriebsärzte bei der Wiedereingliederung von Mitarbeitern „Betriebliches Eingliederungs management“ (BEM) und bei der Gesundheitsförderung.

Welche Anforderungen sollte der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin erfüllen? • Die arbeitsmedizinische Fachkunde besitzen,

d. h. Facharzt für Arbeitsmedizin sein oder die Zusatz bezeichnung Betriebsmedizin führen

• Branchenspezifische Kenntnisse oder Erfahrungen haben oder erwerben

• Erreichbar bzw. verfügbar sein (z. B. in der Region ansässig)

• Bereit sein, den Betrieb mit allen Arbeits­plätzen zu begehen

• Ihnen regelmäßig einen Bericht über die Tätig­keit in Ihrem Betrieb vorlegen, damit Sie einen schnellen Überblick über den Gesundheits­schutz erhalten

• Die Fachkenntnisse für die arbeitsmedizini­schen Vorsorge besitzen (siehe Kapitel 2.4.2 „Arbeits medizinische Vorsorge“)

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

Wie schließen Sie einen Vertrag ab? Wenn Sie als Unternehmer die betriebsärztliche Betreuung durch Bestellung eines externen Betriebsarztes gewährleisten wollen (Regel­betreuung), ist ein Vertrag nötig. Üblicherweise wird ein Betriebsarzt oder arbeitsmedizinischer Dienst dem Betrieb auf Anfrage einen Vertrags­entwurf vor legen. Dieser sollte enthalten:

• die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde,

• die konkrete Beschreibung aller übertragenen Pflichten (nach Arbeitsschutzgesetz),

• Art der Durchführung der Betreuung (je nach ver einbartem Modell, z. B. Einsatzzeit im Betrieb),

• eine klare Regelung zu Zeiten, die außerhalb des Betriebes erbracht werden, z. B. für Unter­suchungen in einem Betriebsarztzentrum, Bürozeiten oder Wegezeiten (Wegezeiten gehören nicht zu den Einsatzzeiten),

• die Berichtspflicht (Dokumentation), • die Wahrung von Betriebsgeheimnissen

und den Datenschutz, • den Haftungs­ und Haftpflichtversicherungs­

umfang, • Kündigungsregelungen.

Holen Sie mehrere Angebote ein. Sie haben Anspruch auf eine gute Leistung. Fragen Sie die Anbieter, welche Dienst leistungen sie anbieten und nach ihren Branchenkennt nissen!

Die endgültige Entscheidung, wer den Betrieb betreut, treffen Sie!

Falls die alternative betriebärztliche Betreuung „Unternehmermodell“ gewählt wurde (möglich bei Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten), ist bei besonderen Anlässen ein Betriebsarzt hinzuzu­ziehen. Siehe Abschnitt: „Wann ist ein Betriebs­arzt hinzuzuziehen?“

Hierfür ist anzuraten, dass – ähnlich wie bei der Regelbetreuung mit den oben angeführten Aspekten für einen Vertragsentwurf – der an­lassbezogene Auftrag (insbesondere incl. Hono­rar und Bericht) vorher abgesprochen wird.

Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, welche Betriebs ärztin bzw. welchen Betriebsarzt Sie ausgewählt haben.

Wie informieren Sie die Mitarbeiter über die betriebs ärztliche Betreuung? Wenn Sie für die Regelbetreuung einen Betriebs­arzt vertraglich bestellt haben, wird dieser Termine für Begehungen oder Untersuchungen mit Ihnen abstimmen.

Haben Sie die alternative bedarfsorientierte Betreuungsform gewählt, müssen die Beschäf­tigten ebenfalls über die Art der betriebsärzt­lichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert sein und wissen, wer hierfür anzu­sprechen ist. Dazu können Sie den Aushang S 004b (s. nächste Seite und Anhang) verwenden.

Wann ist ein Betriebsarzt hinzuzuziehen? Im Rahmen der alternativen bedarfsorientier­ten betriebsärztlichen und sicherheitstech­nischen Betreuung „Unternehmermodell“ in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten entscheidet der Unternehmer nach dem Ab­schluss der Motiva tions­ und Informations­maßnahmen selbst über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung.

Wo finden Sie eine Betriebsärztin bzw. einen Betriebsarzt?

` in den „gelben“ Branchenseiten der Telefon­bücher unter der Rubrik „Ärzte“ (Arbeits­mediziner, Betriebsärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder über betriebliche arbeitsmedizi­nische Dienste)

` bei der zuständigen Ärztekammer bzw. Landesärzte kammer

` bei Innungen, Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern oder Industrie­ und Handelskammern

` im Internet unter www.bgetem.de, Webcode: 12450970 www.betriebsaerzte.de; www.gqb.de; www.telefonbuch.de; www.gelbeseiten.de

Tipp

Hier finden Sie Hilfen für die Arbeitssicher heit, u. a. Adressen von Betriebsärzten www. bgetem.de, Webcode: 12503139

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Bei besonderen Anlässen ist er oder sie jedoch verpflichtet, sich qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes be­treuen zu lassen. Solche besonderen Anlässe können u. a. sein

• eine grundlegende Umgestaltung von Ar beitszeit­, Pausen­ und Schichtsystemen

Bei solchen Veränderungen sind in der Regel Fragen der Leistungsfähigkeit, Anpassung, Erholung sowie die Aus wirkungen auf Geist und Körper zu beachten. Ungünstige Arbeits­zeitgestaltung wirkt sich nicht nur negativ auf die Leistungserbringung, sondern auch auf die Gesundheit aus.

• die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedi zinischer Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen

Firma

Betriebsärztliche BetreuungUnser Betrieb wird betriebsärztlich und sicherheitstechnisch über das Unternehmermodell betreut. Die betriebsärztliche Betreuung erfolgt durch eine externe Betriebsärztin / einen externen Betriebsarzt, die / der beauftragt wird, sobald entsprechender Bedarf vorliegt.

Diese Betreuung umfasst als wichtigste Aufgaben:• Unterstützung und Beratung der Unternehmerin / des Unternehmers in Fragen des betrieblichen Gesundheits-

schutzes und der Organisation der Ersten Hilfe• Beratung der Beschäftigten des Betriebs in Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes• Die arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt hat nicht die Aufgabe, Krankmeldungen der Arbeit- nehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Sie haben das Recht auf Beratung und arbeitsmedizinische Vorsorge durch die Betriebs­ärztin bzw. den Betriebsarzt in Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes!

Wenden Sie sich dazu im Bedarfsfall bitte an: Frau / Herrn (Ansprechpartnerin / Ansprechpartner im Unternehmen, die / der den Kontakt zur Betriebsärztin bzw. zum Betriebsarzt herstellt)

Unternehmer(in)

Rechtsgrundlagen:• § 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(ASiG)• § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2)• § 11 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)• Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Bestell­Nr. S 004­b 3 · 0 · 08 · 11 · 4Alle Rechte beim Herausgeber

Im Rahmen der Fürsorgepflicht wird sich in Fällen von gesundheitlichen Störungen oder Verhaltens auffälligkeiten bei Mitarbeitern für den Unternehmer die Frage stellen, ob der Betroffene gesundheitlich geeignet ist. Dies ist insbeson dere bei Gefährdung Dritter von besonderer Bedeutung.

In Fällen, in denen die Beschäftigten selbst eine Untersuchung wünschen oder die Pflicht zur Durchführung von Vorsorge für den Arbeitgeber besteht, sind ebenfalls arbeitsmedizinische Untersuchungen, Beurteilungen und Beratun­gen nötig. Siehe Kapitel 2.4.2 „Arbeitsmedi zi­nische Vorsorge“.

Hier gilt es z. B. durch Früherkennung im Rah­men von Betriebsvereinbarungen Hilfestellun­gen und ärztliche Mitwirkung zu gewährleisten. Dadurch lassen sich Ausfallzeiten, Unfälle und betriebliche Störungen reduzieren.

• Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder­)Eingliederung von Rehabilitanden (BEM, Betriebliches Eingliederungsmanagement).

Bei Mitarbeitern mit angeborenen Einschrän­kungen oder nach Unfällen bzw. Erkrankungen stellt der Betriebsarzt die verbliebene Leistungs­fähigkeit und Einsatzfähigkeit für die jeweilige Tätigkeit fest und berät den Betroffenen und den Arbeitgeber.

• die Häufung gesundheitlicher Probleme

Treten z. B. bei bestimmten Tätigkeiten plötzlich vermehrt Hauterkrankungen oder Atemnot auf, können durch betriebsärztliche Untersuchun­gen der Betroffenen und arbeitsmedizinische Abklärung möglicher Ursachen die gesundheits­schädigenden Faktoren aufgedeckt und Abhilfe geschafft werden.

Folgende besonderen Anlässe können es erforderlich machen, dass der Betriebs arzt oder eine (externe) Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen allein oder zusammen tätig werden.

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

• Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

• Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöh­tes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

• grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren, • Einführung neuer Arbeitsverfahren, • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und ­abläufe, • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahr­

stoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspoten­zial zur Folge haben,

• Untersuchung von Unfällen und Berufs­krankheiten,

• Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall­ und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

• Erstellung von Notfall­ und Alarmplänen.

Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen, wie z. B. Lärmminderungs­, Brand­schutz­ oder Lüftungsmaßnahmen, können im Einzelfall auch von anderen Fachleuten oder ­firmen erbracht werden.

Welche Unterstützung leistet die Berufsgenos­senschaft? Um sowohl dem Betriebsarzt als auch dem Betrieb praktische Hilfestellung bei der betriebs ärzt lichen Betreuung zu bieten,

hat die Berufsgenossenschaft ihre Erfahrungen mit Unfällen, Berufskrankheiten und arbeits­bedingten Gesundheitsgefahren in folgenden Informationen zusammengefasst:

• Leitfaden für Sicherheit und Gesundheits­schutz bei der Arbeit – Orientierungshilfe zur Erfüllung der betriebsärzt lichen Betreuung (S 110, online) und

• Schwerpunkte der betriebsärztlichen Be­treuung, Handlungshilfe, (S 116, online)

Welche Rechtsgrundlagen gelten für die betriebs ärztliche Betreuung? Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, einen Betriebsarzt zu bestellen.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) konkretisiert betriebsgrößen­ und gefährdungsabhängig Art und Umfang der betriebsärztlichen Betreuung.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist es den Be­schäftigten zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren bei der Arbeit arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.

2.4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Beschäftigte kann bei seiner beruflichen Tä­tigkeit durch physikalische, chemische und/oder biologische Einwirkungen am Arbeitsplatz einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt sein. Der Arbeit­geber muss für arbeitsmedizinische Vorsorge bieten, um Gesundheitsschäden zu vermeiden bzw. im Frühstadium zu erkennen, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung hat ergeben, dass nicht mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist.

Einzelheiten regelt die Verordnung zur Arbeits­medizinischen Vorsorge ArbMedVV.

Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge Arbeitsmedizinische Maßnahmen sind insbesondere

• die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die Tätigkeiten bedingten Gesundheitsgefähr­dungen einschließlich der Empfehlung von Schutzmaßnahmen,

• die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Ge­sundheitsgefährdungen einschließlich sol­cher, die sich aus vorhandenen gesundheit­lichen Beeinträchtigungen ergeben können,

• spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,

• arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wieder holung der Gefährdungsbeurteilung,

• die Fortentwicklung des betrieblichen Gesund­heitsschutzes auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge ist vom Arbeitgeber zu ver anlassen (Pflicht­vorsorge) oder dem Beschäftigten ohne Ver­pflichtung zur Inanspruch nahme anzubieten (Angebotsvorsorge) und erfolgt als:

• Erstuntersuchung – vor Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit

• Nachuntersuchung – während einer bestimm­ten Tätigkeit oder anlässlich ihrer Beendigung (lt. ArbMedVV § 2)

• nachgehende Untersuchung – nach Been­digung einer bestimmten Tätigkeit, bei denen nach längerer Latenzzeit Gesundheitsstö­rungen auftreten können (z. B. erbgutverän­dernde oder krebserzeugende Arbeitsstoffe).

• Wunschuntersuchungen (ArbMedVV), die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetztes zu ermöglichen hat.

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun­gen sollen während der Arbeitszeit stattfinden.

Einige Beispiele für Pflichtvorsorge (ArbMedVV):• Tätigkeiten im Lärm ab 85 db(A)• Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen

bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenz­wertes (AGW) (z. B. Asbest, Blei, Nickel, polycyclische aromatische Kohlenwasser­stoffe, einatembarer Staub)

• Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag

• Schweißrauche• Isocyanate• Unausgehärtete Epoxidharze• FSME­Virus in Endemiegebieten bei Land­,

Fort­ und Holzwirtschaft• Hepatitis A (Kläranlagen, Kanalisation,

Abwasser)• Hepatitis B (Laboratorien) bei regelmäßigen

Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben o. Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien

• Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3

• Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonsti­gen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektions­gefährdungen

Einige Beispiele für Angebotsvorsorge (ArbMedVV)• Tätigkeiten im Lärm (ab 80 db(A))• Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen

bei Exposition (ab Schutzstufe 2)• Feuchtarbeit von regelmäßig mehr

als zwei Stunden je Tag• Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (Untersu­

chung der Augen und des Sehvermögens)• Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1

Die alleinige evtl. geringfügige Exposition gegenüber Gefahrstoffen oder die gelegent­liche Tätigkeit unter geringem Lärm bzw. zeit­weiser Verwendung von Atemschutzmasken bedeuten nicht, dass Untersuchungen nötig sind. Hier für sind je nach Gefährdungsart be­sondere Untersuchungsanlässe (siehe Auflis­tung in Gefahrstoff­ oder Biostoffverordnung) aufgrund zu erwartender Gesundheitsrisiken Vorbedingung für Angebots­ oder Pflichtvorsorge. Hilfestellungen geben Ihnen der Betriebsarzt und/oder die Berufsgenossenschaft.

Wer darf spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeunter suchungen durchführen? Vorsorgeuntersuchungen dürfen ausschließlich von Ärzte mit spezieller arbeitsmedizinischer Qualifikation (Facharzt für Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin) und einschlägigen Branchen­kenntnissen für den jeweiligen arbeitsmedizi­nischen Grundsatz durchgeführt werden. Die Vorsorgeuntersuchungen führt in der Regel der Betriebsarzt durch.

Was umfassen arbeitsmedizinische Vorsorge untersuchungen? Sie beinhalten in der Regel

• die Begehung oder die Kenntnis des Arbeits­platzes durch den Arzt,

• die arbeitsmedizinische Befragung und körperliche Unter suchung des Beschäftigten, bei Bedarf auch Zusatzuntersuchungen wie Seh­ und Hörtests, Lungenfunktionsprüfun­gen, fahrradergonometrische Belastungen sowie Blut­ und Urinuntersuchungen zur Früherfassung von Schädigungen bestimmter, durch die jeweilige Tätigkeit gefährdeter Organe und zum Nachweis von Schadstoffen im Organismus,

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

• die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,

• die individuelle arbeitsmedizinische Bera­tung der Beschäftigten einschließlich der Unterrichtung über den Untersuchungs­befund,

• die Dokumentation der Untersuchungs­ergebnisse mit fortlaufender Führung und Aufbewahrung der Gesundheits­ und Expo sitionsakten,

• die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung (bei Pflichtuntersuchungen mit Kopie für den Arbeitgeber).

Der Arbeitgeber hat dem Arzt alle erforder lichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere die Ergebnisse der Gefährdungs­beurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen.

Wer trägt die Kosten der ärztlichen Untersuchungen? Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat grundsätzlich der Unterneh mer zu tragen.

Auch die Kosten für Fahrt und Verdienstausfall sind vom Unternehmer zu tragen, wenn der Beschäftigte einer entsprechenden Anweisung des Unternehmers gefolgt ist. Der untersuchende Arzt ist der Vertragspartner des Unternehmers.

Inhalt der ärztlichen Bescheinigung Der Untersuchungsbefund unterliegt der ärzt­lichen Schweigepflicht.

Die Bescheinigung enthält nur das für die Beschäftigung an einem Arbeitsplatz wichtige Ergebnis:

• Keine gesundheitlichen Bedenken • Keine gesundheitlichen Bedenken unter

bestimmten Voraussetzungen • Befristete gesundheitliche Bedenken!• Gesundheitliche Bedenken

Sollte der Arzt bzw. die Ärztin nach einer Unter­suchung gesundheitliche Bedenken angemeldet und in Verbindung mit der ärztlichen Bescheini­gung auch eine Empfehlung zur Überprüfung des Arbeitsplatzes ausgesprochen haben, so hat die Unternehmensleitung dafür Sorge zu tragen, dass

• geeignete Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen ergriffen werden,

• die Maßnahmen mit den arbeitsschutz­rechtlichen Vorschriften in Einklang stehen.

Wenn dem Arbeitgeber gesundheitliche Bedenken bekannt werden, muss er prüfen, wel­che Maßnahmen er ergreifen kann, um eine wei­tere Beschäftigung zu ermöglichen, oder er muss dem Mitarbeiter andere Arbeiten übertragen.

2.4.3 Besonders schutzbedürftige Beschäftigte

Mutterschutzgesetz (MuSchG) Dieses Gesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeits­verhältnis stehen und für Frauen in Heimarbeit.

Das Mutterschutzgesetz schreibt dem Arbeit­geber vor, was er bei der Gestaltung des Arbeits­platzes zu beachten hat und welche Beschäfti­gungen eine werdende oder stillende Mutter nicht ausüben darf. Der Betrieb muss für wer­dende oder stillende Mütter einen Liegeraum einrichten. Der Unternehmer muss die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin unverzüglich an die örtliche

zuständige Arbeitsschutzbehörde melden (Ge­werbeaufsicht). Er sollte auch den Betriebsarzt informieren, damit die Schwangere und der Betrieb darüber beraten, welche Tätigkeiten gefahrlos ausgeführt werden können.

Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht: • mit Arbeiten betraut werden, wenn Leben

oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind nach ärzt lichem Zeugnis bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.

• mit Mehrarbeit, Nacht­ und Sonntagsarbeit beschäftigt werden.

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Handbuch für die Unternehmensleitung

• sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung beschäftigt werden, den die werdende Mutter dem Arbeitgeber mitzutei­len hat, sobald ihr der Zustand bekannt ist. Der Arbeitgeber hat diesen Sachverhalt der Gewerbeaufsicht mitzuteilen und darf dieser Frau während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen. Er kann ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme verlangen.

• Arbeiten durchführen, bei denen Einwirkun­gen von gesundheitsgefährlichen Stäuben, Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm auftreten,

• regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich von mehr als 10 kg ohne mecha­nische Hilfsmittel von Hand heben, bewegen oder befördern,

• Akkordarbeit oder Fließbandarbeit mit ge­steigertem Arbeitstempo leisten,

• nach Ablauf des fünften Monats der Schwan­gerschaft mit Arbeiten, bei denen sie täglich mehr als 4 Stunden ständig stehen müssen, betraut werden,

• vor Ablauf von acht Wochen nach der Ent­bindung tätig sein. Bei Früh­ oder Mehrlings­geburten ver längert sich diese Frist auf zwölf Wochen.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Dieses Gesetz gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind und in der Berufsausbildung stehen bzw. als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Danach dürfen Kinder (Personen unter 15 Jahre) grundsätzlich nicht arbeiten, Ausnahmen sind jedoch zulässig.

Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesent licher Änderung der Arbeitsbedin­gungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäf­tigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen.

Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Ände­rung der Arbeits bedingungen über die Unfall­ und Gesundheitsgefahren, sowie über die Maß­nahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor der Beschäftigungsaufnahme sowie in angemesse­nen Zeitabständen, mindestens aber halbjähr­lich, wiederholt werden.

Welche Arbeitszeiten und Pausen sind für Jugend liche einzuhalten? • In der Regel dürfen Jugendliche in der Zeit

von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht tätig sein. • Die tägliche Arbeitszeit darf maximal

8 Stunden betragen. • Die wöchentliche Arbeitszeit darf maximal

40 Stunden betragen. • Jugendlichen ist bei einer Arbeitszeit

– von über viereinhalb bis zu sechs Stunden eine Pause von 30 Minuten und

– von mehr als sechs Stunden eine Pause von 60 Minuten zu gewähren.

Als Pause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Länger als viereinhalb Stunden hintereinander ohne Pause dürfen Jugendliche nicht beschäf­tigt werden.

Arbeitgeber müssen Jugendliche für die Teil­nahme am Berufsschulunterricht freistellen.

Arbeitsverbote für Jugendliche: Arbeitsverbote gelten für Jugendliche weitge­hend analog zum Mutterschutzgesetz. Zusätzlich

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

dürfen sie in der Regel Arbeiten nicht ausführen, die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind. Ausnahmen davon sind möglich, wenn der Ju­gendliche über 16 Jahre alt ist, die Beschäftigung zur Erreichung des Ausbildungszieles erforder­lich und sein Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Welche Untersuchungen muss der Unterneh­mer bei der Beschäftigung von Jugendlichen veranlassen? • Der Jugendliche muss innerhalb der letzten

14 Monate vor Eintritt ins Berufsleben ärztlich untersucht worden sein. Die ärztliche Be­scheinigung muss dem Arbeitgeber vorliegen (Erstuntersuchung).

• Die Untersuchung 18jähriger nach dem Jugendarbeits schutzgesetz (JArbSchG) sollte vom Betriebsarzt durchgeführt werden.

• Es hat eine erste Nachuntersuchung inner­halb des ersten Jahres nach Aufnahme der Beschäftigung zu erfolgen.

• Nach Ablauf jeden weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung hat eine weitere Nachunter suchung zu erfolgen.

Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen freizustellen.

Wichtig

Der Arbeitgeber hat den Jugend­lichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchun­gen freizu­stellen.2.4.4 Betriebliche Projekte zur Gesundheits förderung

Gesunde Mitarbeiter sind die Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unterneh­mens. Stimmen die Arbeitsbedingungen nicht oder ist das Betriebsklima schlecht, sind Fehl­zeiten die Folgen. Maßnahmen der Gesund­heitsförderung sollen dem entgegenwirken und sowohl dem Betrieb wie auch den Beschäftig­ten von Nutzen sein.

Was kann mit Gesundheitsförderung im Betrieb erreicht werden? Nutzen der betrieblichen Gesundheits­förderung

für den Betrieb • Senkung des Krankenstandes • erhöhte Qualität und Leistung • verbessertes Betriebsklima • geringere Personalfluktuation

für die Beschäftigten • weniger gesundheitliche Belastungen • Erhalt der Leistungsfähigkeit • höheres Wohlbefinden • mehr Arbeitszufriedenheit

gemeinsame Erfolge • mehr Eigeninitiative der Beschäftigten • mitarbeiterorientierte Unternehmenskultur • erhöhte Konkurrenzfähigkeit des Unter­

nehmens • Senkung der Frühinvaliditätsrate

Wer unterstützt den Betrieb bei der Durchführung von Gesundheitsprojekten? Viele Krankenkassen bieten eine Projekt­unterstützung für die Gesundheitsförderung im Betrieb an.

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Treppe statt Aufzug – auch das dient der Gesundheit.

Handbuch für die Unternehmensleitung

Krankenkassen unterstützen z. B. durch • Beratung zur Stressbewältigung

und Suchtprävention • Rückenschule • Raucherentwöhnung • Ernährungsberatung • Gesundheitszirkel und Mitarbeiter­

befragungen

Die Berufsgenossenschaft • berät beim Aufbau eines Gesundheits förder­

programmes • begleitet die Maßnahmen zur Umsetzung

der Gesundheitsprävention • erstellt Auswertungen zu Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten

Auch andere externe Institutionen können vom Arbeitgeber als Projektpartner zu Spezialthe­men hinzugezogen werden (z. B. Physiothera­peuten, Unternehmensberater, Suchtbera­tungsstellen).

Was sind Präventionsschwerpunkte im Betrieb? Sollten in einer Abteilung oder Mitarbeiter­gruppe bzw. in einem Tätigkeitsbereich ver­mehrt Klagen, Gesundheitsstörungen oder Fehl­zeiten offenbar werden, nutzen Abklärung und Verbesserungsmaßnahmen allen.

Branchenspezifische Belastungen finden sich in der Handlungshilfe „Schwerpunkte der betriebsärztlichen Betreuung in“ (S 116, online). Diese können Grundlage für betriebliche Präventions schwerpunkte sein.

Weitere Informationen

�Informatio­nen zum Betriebssport bietet die DVD „Unter­nehmen in Bewegung“ (DVD 006) der BG ETEM

2.5 Erste Hilfe

Der berufstätige Mensch steht etwa ein Drittel seines Lebens im Arbeitsprozess. In dieser Zeit kann er am Arbeitsplatz in lebensbedrohende Situationen geraten. Es müssen nicht immer Unfälle sein. Ein Herzinfarkt, der sofortige Hilfe erfordert, kann beispielsweise auch am Arbeits­platz auftreten.

Grundlagen der Erste­Hilfe­Leistungen

Welche Bestimmungen verpflichten zur Erste­Hilfe­ Leistung? Grundsätzlich gilt: Jeder ist zur Hilfeleistung gesetzlich verpflichtet!

„Wer bei Unglücksfällen in Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbeson­dere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe bestraft“ (§ 323c Strafgesetzbuch).

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt vom Unter­nehmer Maßnahmen zur Ersten Hilfe.

Vorgaben für Personal und Material enthält die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).

Die DGUV Regel 100­001 (BGR A1) gibt hierzu konkrete Beispiele.

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

Geeignetes Erste­Hilfe­Material ist enthalten in:

` Großer Verbandkasten nach DIN 13169 „Verbandkasten E“

` Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 „Verbandkasten C“

Rettungskette der Ersten Hilfe

Eigensicherung beachten

Sofortmaßnah­men + Notruf

Erste Hilfe Rettungsdienst Krankenhaus

Maßnahmen der Ersten Hilfe Was hat der Unternehmer im Rahmen der Ersten Hilfe vorzuhalten? Erste­Hilfe­Material

RICHTWERTE FÜR DIE ZAHL DER VERBANDKÄSTEN

Betriebsart Zahl der Versicherten

Verbandkasten

Klein Groß

Verwaltungs­ und Handels­betriebe

1–50 1

51–300 1

ab 301 2

für je 300 weitere Versicherte zu­sätzlich ein großer Verbandkasten

Herstel­lungs­, Verarbei­tungs­ und vergleichbare Betriebe

1–20 1

21–100 1

ab 101 2

für je 100 weitere Versicherte zu­sätzlich ein großer Verbandkasten

Eventuell sind zusätzliche Mittel zur Rettung aus Gefahr oder z. B. Augenspüllösungen bereitzustellen.

In Erster Hilfe ausgebildetes Personal (Ersthelfer) Die Anzahl der Ersthelfer im Betrieb ist abhän­gig von der Beschäftigtenzahl und der Branche.Mindestens müssen zur Verfügung stehen:

MINDESTANZAHL DER ERSTHELFER

bei 2 bis 20 anwesen-den Beschäftigten:

1 Ersthelfer

bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten:

in Verwaltungs­ und Handelsbetrieben

5 % Ersthelfer

bei sonstigen Betrieben 10 % Ersthelfer

Stromunfall Faktoren, die das Ausmaß der Körper­schädigung beim Strom unfall bestimmen:• Stromstärke• Stromart (Gleich­ oder Wechselstrom)• Frequenz• Körperwiderstand• Dauer des Stromflusses • Stromweg durch den Körper• Größe der Kontaktfläche

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Handbuch für die Unternehmensleitung

Weiterführende Informationen

` DGUV Information 204­006 (BGI 503) „Anleitung zur Ersten Hilfe“

` DGUV Information 204­022 (BGI 509) „Erste Hilfe im Betrieb“

` DGUV Information 203­001 (BGI 519) „Aushang Erste Hilfe – Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen“

` DGUV Information 204­007 (BGI 829) „Handbuch zur Ersten Hilfe“

` DGUV Grundsatz 304­001 (BGG 948) „Ermächtigung von Stellen für die Aus­ und Fortbildung in der Ersten Hilfe“

` DGUV Grundsatz 304­002 (BGG 949) „Aus­ und Fort bildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“

Niederspannungsbereich (bis 1000 V)Sehr häufig sind Sekundärunfälle (z. B. Sturz von der Leiter) bei den sog. „Wischern“ (50 Hz). Bei höheren Körperströmen ist ein „Klebenbleiben“ (= Muskelverkrampfung) an der Spannungsquelle möglich, wodurch aufgrund der verlängerten Kon­taktzeit die Schädigungen gravierender sein kön­nen. Bei einem Stromweg über den Brustbereich kann es zu Atemstörungen und zu lebensbedroh­lichen Herzrhythmusstörungen bis hin zum Kam­merflimmern kommen. Der Stromweg durch den Körper kann häufig anhand der Strommarken, die die Ein­ und Austrittstellen markieren, nach­vollzogen werden. Großflächige Verbrennungen durch Störlicht bogen sind auch beim Nieder­spannungsunfall möglich.

Hochspannungsbereich (ab 1 KV)Der direkte Stromdurchfluss kann zur Zerstö ­rung sämtlicher im Durchfluss liegender Ge­webe führen: Schädigungen am Herzen bis hin zum Herzstillstand, Störungen des Nerven­systems mit neurologischen Ausfällen und Verwirrtheits zuständen, Gefäßschäden sowie ausgedehnte Muskeldefekte sind möglich. Die Schäden machen sich zum Teil erst nach eini­

gen Tagen bemerkbar, z. B. Multi organversagen durch den Verbrennungsschock. Bei Lichtbogen­verletzungen entsteht durch die hohen Tempe­raturen (3.000 – 20.000 Grad) ein zunächst äußerer thermischer Schaden, mit meist massi­ven Hautverbrennungen.

Vorgehen bei Unfällen mit elektrischem StromWichtig ist der Eigenschutz der Ersthelfer!

Im Niederspannungsbereich: Ausschalten der Strom kreise, Abschalten des Gerätes, Ziehen des Netzsteckers, alter nativ: Isolieren des Ver­unglückten durch geeigentes isolierendes Ma­terial. Die anerkannten Regeln der Erste­Hilfe­Maß nah men gelten auch für den Stromunfall. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Bei Verdacht auf eine Körperdurchströmung (auch beim „Wischer“) ist eine ärztliche Kontrolle mit einer eingehenden Anamnese, einer körperlichen Untersuchung und einem 12­Kanal­EKG mit Rhyth­musstreifen erforderlich. Es ist besonders auf Strommarken, Verbrennungen, neurologischen Störungen sowie auf krankhafte Befunde an Herz und Lunge zu achten sowie Beschwerdeangaben des Versicherten. Ergibt sich hierbei ein unauf­fälliges Bild, ist eine routine mäßige 24­stündige EKG­Überwachung nicht erforderlich. Diese Ent­scheidung trifft der behandelnde Arzt.

Bei Hochspannungsunfällen ist grundsätzlich ein Notruf abzusetzen. Erst bei Spannungs­freiheit können Erste­Hilfe­Maßnahmen durch­geführt werden. Eine stationäre Behandlung ist in der Regel erforderlich.

Automatische externe Defibrillation (AED)Lebensbedrohliches Herzkammerflimmern kann nicht nur durch Stromunfälle ausgelöst werden, sondern auch bei anderen, manchmal bisher beschwerdefreien Erkrankungen auftreten.Hierbei kann der schnelle und gezielte Einsatz mit einem AED­Gerät lebensrettend sein:Ersthelfer müssen im Rahmen ihrer Erste­Hilfe­ Ausbildung für den Einsatz mit einem AED­ Gerät besonders geschult sein.

Wie werden Beschäftigte zu Ersthelfern aus­ und fortgebildet? Mitarbeiter müssen sich zum Ersthelfer ausbil­den lassen, sofern keine persönlichen Gründe

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Gefahrstoffe, PSA, Gesundheitsschutz

Weitere Informationen

�Die aktuelle Liste aller ermächtigten Stellen für die Ersthelfer­ Ausbildung findet sich im Internet unter www.bg- qseh.de

(fehlende körperliche oder psychische Eignung) entgegenstehen. Die Beschäftigten sollten motiviert werden, sich freiwillig zu melden. Erste Hilfe ist in allen Lebensbe reichen wichtig, im Beruf wie im Privatleben! Die Ausbildung der Ersthelfer führen das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter Unfall hilfe, der Arbeiter sama­riter bund, die Deutsche Lebensrettungs gesell­schaft, der Malteser Hilfsdienst oder andere hierfür anerkannte Stellen durch. Die aktuelle Liste aller ermäch tigten Stellen findet sich im Internet unter www.bg-qseh.de.

Die (Grund­)Ausbildung (Erste­Hilfe­Lehrgang) dauert neun Unterrichtseinheiten. Eine Auffri­schung des Wissens (Fortbildung) in neun Unter­richtseinheiten (Erste­Hilfe­Training) ist alle zwei Jahre erforderlich. Die Aus­ und Fortbildung eines Ersthelfers kann während der Arbeitszeit oder abends bzw. an Wochenenden erfolgen. Der Arbeitnehmer hat durch Freistellung während der Arbeit keinen Verlust an Arbeitsentgelt. Die Be­rufsgenossenschaft trägt die Kursgebühren. Für Beschäftigte ist die Ausbildung somit kostenfrei.

Welche organisatorischen Maßnahmen müssen im Betrieb getroffen werden?• Notrufmeldestelle: Sie muss gewährleisten,

dass der Rettungsdienst unverzüglich her­beigerufen werden kann. Notrufnummern müssen am Telefon angebracht sein.

• Alarmplan: Er umfasst Namen, Ort und Ruf­nummern der inner­ und außerbetrieblichen Hilfsdienste und Verantwortlichen.

• Kontrolle des Verbandmaterials ist in regel­mäßigen Abständen erforderlich. Geprüft werden Art, Alter und Vollständigkeit des Erste­Hilfe­Materials. Diese Aufgaben über­nimmt idealerweise ein Ersthelfer.

• Verbandbuch: In das Verbandbuch müssen alle Erste­Hilfe­Leistungen eingetragen werden. Dies dient als Nachweis, dass ein Gesundheits­schaden bei einer versicherten Tätigkeit einge­treten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich erst später Beschwerden einstellen sollten, die auf einen Unfall im Betrieb zurückzuführen sind. Verbandbuchaufzeichnungen werden in der Regel vom Ersthelfer oder vom Unternehmer vorgenommen. Ein Verbandbuch kann über die Berufsgenossenschaft bezogen werden. Aus­gefüllte Verbandbücher sind mindestens 5 Jahre

aufzubewahren. Anstelle eines Verbandbuchs können auch Dokumentationsblätter (Muster siehe Anhang) verwendet werden. Die Doku­mentation der Erste Hilfe­Leistungen muss in jedem Fall vertraulich behandelt werden, d. h. Einsicht erhalten nur Ersthelfer, die verletzte Person und Personen, die für Durchführung oder Kontrolle der Ersten Hilfe zuständig sind.

• Unterrichtung der Beschäftigten: Die Beschäf­tigten müssen über das Verhalten bei Arbeits­unfällen unterrichtet werden. Die Mitarbeiter müssen informiert sein, wer die Ersthelfer sind.

• Fortbildung der Ersthelfer: Eine vorausschau­ende Terminplanung stellt sicher, dass die Ersthelfer die notwendige Fortbildung (alle zwei Jahre Erste­Hilfe­Training) absolvieren.

Ruhe bewahren !Rettung aus dem Gefahrenbereich !

Eigensicherheit beachten !

Bewusstsein prüfen(Ansprechen / Anfassen / Rütteln)

Notruf / AED holen lassenNotruf

Person übernehmenund ggf. Rettungsdienst alarmieren

Hilfeleistung nach Notwendigkeit

normale Atmung

Stabile Seitenlage / Atmung überwachen

Notruf

um Hilfe rufen

• Atemwege kontrollieren und ggf. freimachenAtemkontrolle • Kopf überstrecken und Kinn anheben • Atmung prüfen durch „hören / sehen / fühlen“

keine normale Atmung

Herz-Lungen-WiederbelebungHerz-Druckmassage : Beatmung 30 : 2!!

Beginnen mit Herzdruckmassage!AED anlegen.

Den Anweisungen des AED folgen! Keine

Rettungsdienstes oder bis zum Einsetzender normalen Atmung!!

Herz-Lungen-WiederbelebungHerz-Druckmassage : Beatmung 30 : 2!!

Beginnen mit Herzdruckmassage! Keine

Rettungsdienstes oder bis zum Einsetzender normalen Atmung!!

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Unternehmerhandbuch

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Gemeinsam zu gesunden Arbeitsbedingungen

Anhang3

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Dokumentation einer ErstunterweisungGem.§ 4 der DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) "Grundsätze der Prävention– die Dokumentation ist 5 Jahre lang verfügbar zu halten –Das Verbandbuch sollte wie Personalunterlagen vertraulich behandelt werden.

Ort der Unterweisung:

Datum der Unterweisung:

Themen der Unterweisung: (ggf. Themen streichen oder ergänzen)

• Ziel in unserem Unternehmen: Gesunde Mitarbeiter, null Unfälle!• Mögliche Gefahren am Arbeitsplatz• Bedienung von Handwerkzeugen, Maschinen und Geräten• Sicheres Arbeiten mit Leitern• Gefahren des elektrischen Stroms• Lärm und Gehörschutz• Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz• Verhalten bei Unfällen und sonstigen Notfällen• Erste Hilfe• Vorstellung Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragter

Praktische Übungen: •

Unterwiesene(r):

(Name, Vorname)

Die Unterweisung wurde durchgeführt von:

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(Unterschrift)

(Unterschrift)

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Dokumentation einer WiederholungsunterweisungGem.§ 4 der DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) "Grundsätze der Prävention– die Dokumentation ist 5 Jahre lang verfügbar zu halten –Das Verbandbuch sollte wie Personalunterlagen vertraulich behandelt werden.

Ort der Unterweisung:

Datum der Unterweisung: Themen der Unterweisung:

Praktische Übungen:

Die Unterweisung wurde durchgeführt von:

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Dokumentation einer Einzelunterweisung aus besonderem AnlassGem.§ 4 der DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) "Grundsätze der Prävention– die Dokumentation ist 5 Jahre lang verfügbar zu halten –Das Verbandbuch sollte wie Personalunterlagen vertraulich behandelt werden.

Ort der Unterweisung:

Datum der Unterweisung:

Ort der Unterweisung:

Themen der Unterweisung:

Praktische Übungen: •

Unterwiesene(r):

(Name, Vorname)

Die Unterweisung wurde durchgeführt von:

(Name, Vorname)

(Unterschrift)

(Unterschrift)

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Bestellung zur/zum SicherheitsbeauftragtenGem. § 22 SGB VII bzw. § 20 der DGUV Vorschrift 1 (BGV A 1) „Grundsätze der Prävention“

Frau / Herr

wird für das Unternehmen / die Betriebsstätte:

Name und Anschrift der Firma bzw. Betriebsstätte

zur / zum

Sicherheitsbeauftragtenbestellt.

Auszug aus § 20 der DGUV Vorschrift 1 (BGV A 1) „Grundsätze der Prävention“:

„Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbeson­dere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzein­richtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall­ und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen […].

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheits beauftragten eng zusammenwirken.

Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus­ und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, so weit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Ver­sicherten verbundenen Unfall­ und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.“

Frau / Herr

wurde in ihre/seine Aufgaben eingewiesen und auf ihre/seine Rechte und Pflichten hingewiesen. Die übrigen Beschäftigten wurden auf ihre/seine Bestellung und Aufgaben hingewiesen.

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Unterschrift Unternehmer(in) Unterschrift Sicherheitsbeauftragte(r)

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77

Firma

Betriebsärztliche BetreuungUnser Betrieb wird betriebsärztlich und sicherheitstechnisch über das Unternehmermodell betreut. Die betriebsärztliche Betreuung erfolgt durch eine externe Betriebsärztin / einen externen Betriebsarzt, die / der beauftragt wird, sobald entsprechender Bedarf vorliegt.

Diese Betreuung umfasst als wichtigste Aufgaben:• Unterstützung und Beratung der Unternehmerin / des Unternehmers in Fragen des betrieblichen Gesund­

heitsschutzes und der Organisation der Ersten Hilfe• Beratung der Beschäftigten des Betriebs in Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes• Die arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt hat nicht die Aufgabe, Krankmeldungen der Arbeit­ nehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Sie haben das Recht auf Beratung und arbeitsmedizinische Vorsorge durch die Betriebs­ärztin bzw. den Betriebsarzt in Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes!

Wenden Sie sich dazu im Bedarfsfall bitte an: Frau / Herrn (Ansprechpartnerin / Ansprechpartner im Unternehmen, die / der den Kontakt zur Betriebsärztin bzw. zum Betriebsarzt herstellt)

Unternehmer(in)

Rechtsgrundlagen:• § 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(ASiG)• § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2)• § 11 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)• Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Bestell­Nr. S 004­b 3 · 0 · 08 · 11 · 4Alle Rechte beim Herausgeber

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Dokumentation von Erste­Hilfe­Leistungen§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)– die Dokumentation ist 5 Jahre lang verfügbar zu halten –Das Verbandbuch sollte wie Personalunterlagen vertraulich behandelt werden.

Name des Verletzten (bzw. Erkrankten):

Unfall (Verletzung / Erkrankung):

Datum und Uhrzeit:

Ort (z. B. Unternehmensteil):

Unfallhergang:

Namen der Zeugen:

Erste­Hilfe­Leistungen

Art der Erste­Hilfe­Leistungen mit Angabe der Uhrzeit:

Name des Ersthelfers / Laienhelfers:

Unternehmen:

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Gefahrstoffbezeichnung

Gefahren für Mensch und Umwelt

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten im Gefahrfall

Erste Hilfe

Sachgerechte Entsorgung

BETRIEBSANWEISUNGGEM. § 14 GEFSTOFFV

Stand: ________Unterschrift

Firma: __________________________

Arbeitsbereich: ___________________

Verantwortlich: ___________________Arbeitsplatz: Tätigkeit:

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81

Firma: _____________________

Arbeitsbereich: ______________

Verantwortlich: ______________

Bearbeiter: _____________

Stand: ________________Arbeitsplatz, Tätigkeit:

Unterschrift

Anwendungsbereiche

Gefährdungen

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Verhalten bei Störungen

Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe

Muster-Maschine abschalten, Verletzten bergenErste Hilfe leistenUnfall melden, Tel.-Nr.:

Instandhaltung/Prüfung

Muster-Maschine zum Arbeitsende reinigen.Mängel an der Muster-Maschine dem Vorgesetzten melden.Muster-Instandhaltungsarbeiten nur durch hiermit beauftragte Personen durchführen lassen.

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82

Praxis

HautschutzplanAushang

Bestell-Nr. S 003 14 · 3 · 04 · 16 · 3 Alle Rechte beim Herausgeber

Bitte ergänzen Sie diesen Hautschutzplan durch die notwendigen Angaben aus der Gefährdungsbeurteilung.

Verantwortlich für den Hautschutzplan: Stand:

Arbeitsbereich/Arbeitsplatz:

Hautgefährdende Tätigkeit*:

* Weitere Informationen zu den Gefährdungen bzw. Gefahrstoffen in diesem Arbeitsbereich/an diesem Arbeitsplatz: siehe Betriebsanweisung und Unterweisung.

Bitte Tel.-Nr. anrufen, wenn die Produkte zur Neige gehen.

Neue Hautmittel sind erhältlich bei

Information/Einweisung/praktische Übungen durch: Tel.

SCHUTZMASSNAHMEN

Was Wann Womit

Hautschutz

VOR Arbeitsbeginn (nach Pausen)

Hautschutzmittel:

(Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!)

Haut-reinigung

WÄHREND der Arbeit (vor Pausen und zum Arbeitsschluss)

Hautreinigungsmittel:

(Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!)

Hautpflege

NACH der Arbeit (nach dem letzten Händewaschen!)

Hautpflegemittel:

(Kennzeichnung von Gebinde/Spender/Tube nennen!)

97

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86

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87

Checkliste

Mitgliedsbetriebe mit unspezifischen Gewerbezweigen

Gefährdungen Belastungen

Maßnahmen Gesamter Betrieb

Maßnahmen notwendig

erledigt am

Belastung der Wirbel­säule beim Heben von Warenposten, Kartonsusw.

Richtige Haltung beim Heben:In die Knie gehen, Rücken gerade halten.

Bei schweren Lasten Transporthilfen einsetzen,z. B. Handwagen, (treppengängige) Sackkarren.

Verletzungen beim Schieben der Wagen oder anderer Transport­mittel

Hinweisen, dass das Transportmittel bzw. das Transportgut zum Schieben nur innerhalb der Umrisse angefasst werden darf.

Räder des Transportmittels gängig halten.

Darauf achten, dass feste Schuhe (keine Sandalen oder Turn­schuhe!) getragen werden.

Fußverletzungen durch herunter fallende Gegenstände

Darauf achten, dass feste Schuhe (keine Sandalen oder Turnschuhe) getragen werden.

Bei sehr großen Gewichten Schutzschuhe zur Verfügung stellen.

Quetschungen, Stöße durch gestapelte Kartons usw.

Darauf hinweisen:Nicht zu hoch stapeln.Gerade stapeln.Schräge Stapel sofort korrigieren.

Schwere Verletzungen bei Zusammenbrechen von Lagereinrichtungen

Nur stabile Lagereinrichtungen benutzen, unstabile der Benutzung entziehen.

Hinweisen, dass Lagereinrichtungen nicht überladen werden dürfen.

Anfahrschutz an Stützen vorsehen.

Stolpern, Ausrutschen

Fußböden und Treppenstufen auf Schaden prüfen, ausbessern lassen.

Stufen beseitigen (durch Rampen) oder kennzeichnen, ausrei­chende Haltemöglichkeiten (z. B. Handlauf) vorsehen.

In Verkehrswege hineinragende Teile (z. B. Rohre, Gestelle) beseitigen oder, wenn nicht möglich, mit Warnfarbe versehen und polstern.

Bei rutschigen Fußböden ggf. Trittmatten verlegen.

Festes Schuhwerk tragen.

Hinweisen, dass auf Treppen nichts abgestellt werden darf.

Hinweisen, dass Verkehrswege und Ausgänge freizuhalten sind.

Hinweisen, dass heruntergefallene Gegenstände sofort aufzuheben und verschüttete Flüssigkeiten sofort aufzuwischen sind.

Hinweisen, dass Schläuche und Kabel schlingenfrei am Boden abzu­legen und nach Benutzung sofort aufzuhängen sind.

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88

Gefährdungen Belastungen

Maßnahmen Gesamter Betrieb

Maßnahmen notwendig

erledigt am

Abstürzen von Arbeits­bühnen

Rutschfeste Laufflächen schaffen.

Haltemöglichkeiten anbringen,besser: Geländer.

Geeignete Aufstiege vorsehen.

Verletzungen beim Schieben der Wagen oder anderer Transport­mittel

Hinweisen, dass das Transportmittel bzw. das Transportgut zum Schieben nur innerhalb der Umrisse angefasst werden darf.

Räder des Transportmittels gängig halten.

Darauf achten, dass feste Schuhe (keine Sandalen oder Turn­schuhe!) getragen werden.

Leitern und Aufstiegshilfen

Verletzung durch Sturz von der Leiter oder vom Tritt

Geeignete Leitern bzw. Tritte beschaffen, erforderlichenfalls rutsch­feste Leiterfüße anbringen.

Leitern richtig einsetzen:– Stehleitern nicht als Anlegeleiter benutzen,– für sicheren Stand der Leitern sorgen

Vorschriftsmäßige Benutzung der Leitern erläutern:Das seitliche Hinausbeugen beim Stehen auf der Leiter untersagen.

Abstürzen von unge­eigneten Aufstiegen

Benutzung ungeeigneter Aufstiege wie von Hockern, Stühlen, Kisten (z. B. zum Auswechseln von Lampen, zum Besteigen von Maschinen) untersagen. Tritte benutzen.

Schadhafte Leitern und Tritte

Fußböden und Treppenstufen auf Schaden prüfen, ausbessern lassen.

Alle Leitern und Tritte regelmäßig prüfen (Richtwert: 1 x jährlich). Beschädigte Leitern sofort aus dem Verkehr ziehen.

Ergonomische Gestaltung der Arbeitsbereiche, Beleuchtung

Belastung der Wirbel­säule beim Sitzen

Ergonomisch günstige Arbeitsstühle zur Verfügung stellen.Einstellungen erläutern, Sitzhaltung regelmäßig prüfen.

Geeignete Fußböden, Podeste bzw. Matten vorsehen. Stehhilfen zur Verfügung stellen. Einstellung erläutern, Haltung regelmäßig prüfen.

Fehlende ergonomische Gestaltung

Schreib­ und Arbeitstische auf die richtigen Arbeitshöhen einstellen.

Gewichtsentlastung für schwere handgeführte Maschinen über den Arbeitstischen vorsehen.

Abstellflächen für Werkzeuge und Kleinteile griffgünstig anordnen.

Belastung und Ermüdung der Augen durch unzureichende Beleuchtung

Nennbeleuchtungsstärke in Lagerräumen mit Leseaufgaben: 200 Lux, an Maschinen mindestens 300 Lux, bei Kontrollarbeiten: 1000 Lux

Die Beleuchtung an Arbeitstischen und Maschinen muss blendfrei sein.

Wareneingang, Versand

Klimabelastungen, Arbeiten im Freien (z. B. bei Ladearbeiten)

Darauf achten, dass angemessene Kleidung getragen wird.

Außenflächen überdachen oder Windschutz anbringen.

Windfang vorsehen, Vorhänge anbringen. Arbeitsplätze in der Nähe von Außentürenabschirmen.

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89

Gefährdungen Belastungen

Maßnahmen Maßnahmen notwendig

erledigt am

Verbrennungen Heiße Oberflächen (z. B. Dampfleitungen) in den Arbeits­ und Ver­kehrsbereichen gegen zufälliges Berühren sichern oder ausreichend isolieren.

Für handgeführte heiße Geräte müssen sichere Abstellplätze vorhan­den sein, so dass sie nicht herunterfallen oder herunter gestoßen werden können.

Belastung durch Dampf und Hitze

Wirksamkeit der Absaugung prüfen.

Belüftung des Arbeitsplatzes sicherstellen, auf Zugfreiheit achten.

Staubbelastung beim Reinigen der Maschinen

Hinweisen auf Absaugen anstatt ­blasen; wenn Abblasen unver­meidbar, Atemschutzfilter P 2 verwenden.

Lärmschutz

Gehörschäden durch Lärm

Wenn möglich, Wände oder Decke mit Schall absorbierendem Material auskleiden.

Lärmbereiche ab 85 dB(A) kennzeichnen.

Bei Tages­Expositionspegeln ab 80 dB(A) Gehörschutzmittel bereit­stellen, Beschäftigte zum Tragen von Gehörschutzmitteln anhalten, ab 85 dB(A) zum Tragen verpflichten.

Regelmäßig prüfen, ob alle betroffenen Personen Gehörschutzmittel benutzen.

Richtiges Tragen der Gehörschutzmittel erläutern.

Tragegewohnheiten regelmäßig prüfen und korrigieren.

Bei Tages­Expositionspegeln ab 85 dB(A) Vorsorgeuntersuchungen vor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen durchführen lassen.

Gefahrstoffe

Verätzungen durch Säuren oder Laugen

Für jede Person sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen persönliche Schutzausrüstungen (Schutzbrille, Handschuhe, Schürze, Stiefel)– bereitzustellen,– an eigens vorgesehenen Plätzen aufzubewahren,– regelmäßig zu prüfen.

Einatmen von Lösemitteldämpfen

An Arbeitsplätzen auf gute Belüftung achten, aber:– Zugluft vermeiden.– Spritzpistolen nur in Verbindung mit Spritzkabinen und wirksamer

Absaugung einsetzen.– Beim Spritzen ggf. Atemschutz tragen.

Verschlucken Während des Arbeitens mit Gefahrstoffen nicht rauchen, essen oder trinken. Gefahrstoffe nicht in Getränkeflaschen umfüllen.

Schädigung der Haut Bei Tätigkeiten mit Farben, Hilfsstoffen, Lösemitteln sind Schutz­handschuhe und Gesichtsschutz (mindestens Schutzbrille) zu tragen.

Hautschutzmaßnahmen beachten (Hautschutzcreme)

Brand­ und Explosions­gefahr durch brennbare Lösemittel

Auch bei kleinen Mengen, z. B. Sprühdosen, mindestens– für gute Lüftung sorgen,– Zündquellen (z. B. Funken, elektrische Entladung) vermeiden,– Rauchen verbieten.

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Unternehmerhandbuch

90

Gefährdungen Belastungen

Maßnahmen Maßnahmen notwendig

erledigt am

Falsches Verhalten Für die verwendeten Gefahrstoffe Betriebsanweisungen aushängen.

Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen, min­destens einmal jährlich unterweisen. Zeit, Inhalt und Teilnehmer schriftlich festhalten und von den Teilnehmern durch Unterschrift bestätigen lassen.

Elektrische Betriebsmittel

Elektrischer Schlag Elektroarbeiten und Reparaturen an elektrischen Einrichtungen nur von Elektrofachkräften durchführen lassen.

Beschädigungen an elektrischen Betriebsmitteln (z. B. an Steck­dosen, Steckern, Kabeln) sofort beseitigen lassen.

Leitungen handgeführter Maschinen möglichst so aufhängen, dass das Scheuern an Kanten vermieden wird.

Elektrische Betriebsmittel regelmäßig prüfen lassen. Richtwerte: – ortsfeste: 4­jährlich– ortsveränderliche: halbjährlich– in Büros o. Ä.: 2­jährlich

Maschinen

Quetschen, Scheren, Einziehen, Stoßen durch Antriebs­ oder Maschinenteile

Gefahrstellen zeigen, richtige Arbeitsweise erläutern.

Quetschen, Scheren, Einziehen, Stoßen durch Antriebs­ oder Maschinenteile

Prüfen, ob diese Teile vollständig gesichert sind, z. B. mittels– Verkleidungen und Verdeckungen– Umzäunungen,– Lichtschranken,– Schaltleisten, ­bügel, ­klappen,– Schaltmatten oder Schaltplatten,– Zweihandschaltungen

Quetschen, Scheren, Einziehen, Stoßen durch Antriebs­ oder Maschinenteile

Hinweisen, dass abgenommene Verkleidungen oder Verdeckungen vor Wiederinbetriebnahme angebracht werden müssen. Regelmäßig prüfen.

Hinweisen, dass Schutzeinrichtungen nicht unwirksam gemacht oder umgangen werden dürfen.

Die Funktion der o. g. Schutzeinrichtungen regelmäßig prüfen.

Verletzung der Augen durch Bruchstücke

An Maschinen mit dieser Gefährdung Schutzscheiben als Augen­schutz anbringen oder Schutzbrille tragen

Verletzung bei Rüst­ und Instandhaltungs­arbeiten, Beheben von Störungen durch unbe­absichtigtes oder unbe­fugtes Einschalten

Hinweisen, dass Maschinen für diese Tätigkeiten ausgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert werden müssen, z. B. – Hauptschalter ausschalten, Vorhängeschloss einhängen,

Schlüssel abziehen,– Schlüsselschalter ausschalten und Schlüssel abziehen, – Netzstecker ziehen.

Hinweisen, dass bei Reparaturarbeiten an größeren Maschinen Schutzschuhe getragen werden müssen

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Analog zu Kapitelheadline

91

Gefährdungen Belastungen

Maßnahmen Maßnahmen notwendig

erledigt am

Quetschungen an Pressen und Stanzen

Der Pressbereich muss so gesichert seon. dass man nicht von der Seite oder von hinten zwischen die sich schließenden Werkzeuge greifen kann. Wenn nötig müssen seitlich oder an der Rückseite Gitter o. Ä. angebracht werden.

Die Funktion der Schutzeinrichtungen täglich vor Arbeitsbeginn prüfen lassen.

Verletzung durch Ventilatorflügel

Festen Sitz der Schläuche prüfen und gegen Abrutschen von den Rohrstutzen sichern.

Ventilatorflügel z. B. mittels Gitter gegen Hineingreifen sichern.

Druckbehälter / Dampferzeuger

Zerknall von Behältern Druckluftbehälter (Kompressoren) und Dampferzeuger regelmäßig von Sachkundigen prüfen lassen (Richtwert: mindestens alle fünf Jahre einmal).

Größere Druckluftbehälter/Dampferzeuger müssen in vorgeschrie­benen Fristen von einem Sachverständigen überprüft werden, ggf. beim Hersteller nachfragen.

Prüfunterlagen (Herstellerbescheinigung usw.) und Prüfergebnisse am Betriebsort aufbewahren.

Plombe der Sicherheitsventile bei Kompressoren und Dampferzeugern regelmäßig prüfen. Bei beschädigten Plomben Prüfung veranlassen.

Bei Druckluftbehältern regelmäßig Kondenswasser ablassen (soweit keine automatischen Ablassvorrichtungen eingebaut sind), am besten täglich.

Fahrzeuge

Verletzungen durch Schäden am Fahrzeug oder bei Pannen

Warndreieck und Warnweste mitführen; bei Pannen im Straßen­verkehr verwenden bzw. anlegen.

Brandschutz

Brandgefahr Genügend Feuerlöscher anbringen.

Feuerlöscher regelmäßig prüfen lassen (Richtwert: 2­jährlich)

Umgang mit Feuerlöschern praxisnah erläutern.

Erste Hilfe

Gesundheitsschäden durch verspätete Maß­nahmen bei Unfällen

Im Betrieb muss ein Verbandkasten bereitgehalten werden. Inhalt, Zustand und Verfalldatum prüfen.

Ein Aushang muss die aktuellen Telefonnummern für Notrufe enthalten. Richtigkeit der Telefonnummern prüfen.

Ausreichend Ersthelfer sind ausgebildet.

Fortbildungen der Ersthelfer sind fristgerecht durchgeführt (max. 3­jährlich)

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92

Checkliste

Reinigungskraft

Gefährdungen/ Tätigkeiten

Ursachen Vorgeschlagene Maßnahmen Maßnahmen notwendig, veranlasst (Datum)

durch-geführt (Datum)

wirksam ( √ )

Hautgefährdung Wasser, Reinigungsmittel Verletzung der Haut durch Abfallbeseiti­gung

Handschuhe, nur handelsüb­liche Haushaltsreiniger, Un­terweisung, eventuell Haut­schutz, Hautschutz reinigerAbfallbeutel nutzen

Stoßen, stürzen, rutschen, stolpern

Beengte Lagermöglich­keiten, feuchte Bo­denfläche, schlechte Beleuchtung der Wege

Lagerungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, geeignete Schuhe, Beleuchtung prüfen (auch an den Abfallstellen)

Elektrische Gefährdung

Defekte elektrische Geräte/Anlage (z. B. Staubsauger/Steck­dose)

Regelmäßige Prüfung, Unterweisung (Sichtprüfung, Mängel melden)

Alleinarbeit Arbeit nach Feier­abend der anderen Mitarbeiter

Telefon und Rufnummer erläutern/bereitstellen, Unterweisung

Heben und Tragen Schwere Gegen­stände zum Reinigen hin­ und herräumen; falsche Körperhaltung

Organisation zum Vermei­den von Heben und Tragen schwerer Gegenstände, Unter­weisung

Infektionsgefahr Verschmutzung von Sanitäreinrichtungen

Handschuhe, allgemeine Hygiene

Unsicheres und fehlerhaftes Verhalten

Unzureichende Unter­weisung

Unterweisung zu allen Gefährdungen, Fragen nach Unklarheiten

Schneiden, Anstoßen u. ä.

Unordnung, nicht ein­sehbare Hindernisse

Kleinen Verband kasten bereitstellen, Notruf nummer hinterlegen

Feuer und Rauch Ausbruch eines Brandes, Feuers

Feuerlöscher bereitstellen und alle 2 Jahre prüfen lassen, in Handhabung unterweisen

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Checkliste

Büroarbeitsplatz

Gefährdungen/ Tätigkeiten

Ursachen Vorgeschlagene Maßnahmen

Maßnahmen notwendig, veranlasst (Datum)

durch­geführt (Datum)

wirksam ( √ )

Stürzen, stolpern, stoßen

Aufstieg hohe Büro-möbel, unebener Boden, ausgezogene Schubfächer

Aufstieg stellen, Ausbesserung Bodenbelag, Unterweisung

Elektrische Gefährdung

Defekte elektrische Geräte/Anlagen (Steckdosen)

Regelmäßige Prüfung, Unterweisung

Raumklima Zu viele Geräte (Drucker, Kopierer) im Raum, Sonnen-einstrahlung, Lüftung, Stäube (Papier, Toner)

Aufstellung im Raum prüfen, Fensterverschat-tung, regelmäßig lüften (Unterweisen)

Büromaschinen Unsachgemäßer Gebrauch

Betriebsanweisung, Unterweisung

Beleuchtung, Blendung

Unzureichende Be-leuchtungsstärke, Blendung z. B. durch Reflexionen

Ausreichende Beleuch-tungsstärke installieren, Blick richtung am Bild-schirm senkrecht zum Lichteinfall

Körperhaltung Er-gonomie am Bild-schirmarbeitsplatz

Arbeitsplatz falsch eingerichtet, Arbeits-mittel falsch einge-stellt, alte Möbel, Stuhl nicht einstellbar

Unterweisung, Angebot Untersuchung (Betriebs-arzt/-ärztin) Möbilierung, Unterweisung

Schneiden, Anstoßen u. ä.

Unordnung, nicht ein-sehbare Hindernisse

Kleinen Verband kasten bereitstellen, Notrufnum-mer hinterlegen

Feuer und Rauch Ausbruch eines Brandes, Feuers

Feuerlöscher bereitstellen und alle 2 Jahre prüfen lassen, in Handhabung unterweisen

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