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Handwerk Bildung > Beratung Unternehmensnachfolge und -übergabe Gewusst wie – den Betrieb erfolgreich führen

Unternehmensnachfolge und -übergabe · Rechtliche Aspekte 13 – 35 Handwerksrechtliche Voraussetzungen 13 Erbrecht 13 – 18 ... Die Schrift konzentriert sich auf die wichtigsten

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HandwerkBildung

> Beratung

Unternehmensnachfolgeund -übergabe

Gewusst wie – den Betrieb erfolgreich führen

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Die bayerischen Handwerkskammern sind Mitglied im Existenz-gründerpakt Bayern, einer Initiative des Bayerischen Staatsministe-riums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, zurFörderung von Existenzgründern und Jungunternehmern in Bayern.

RedaktionLeitung:Horst Zaglauer, Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz

Redakteure:Rainer Bindig, Handwerkskammer für München und OberbayernKlaus Pfattheicher, Handwerkskammer für MittelfrankenAnton Pietz, Handwerkskammer für OberfrankenMarkus Prophet, Handwerkskammer für SchwabenWolfgang Stumpf, Handwerkskammer für UnterfrankenRainer Plößl, Handwerkskammer für UnterfrankenErich Straub, Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz

Aus Gründen der Lesbarkeit wird lediglich die weibliche odermännliche Schreibweise verwendet. Sie steht stets stellvertretendfür beide Bezeichnungen.

Alle gemachten Angaben erfolgen unter Ausschluss jeglicherHaftung.

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung derArbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern.

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort 5

1. Die Vorbereitung der Betriebsübergabe 6 – 9Vorbereitung des Unternehmens und Unternehmers 6 – 8Prüfung der Übernahmefähigkeit 8Phasen und Aktivitäten im Übergabeprozess 9

2. Formen der Betriebsübergabe 10 – 12Verkauf 10Verpachtung 11Schenkung 11Beteiligung 12

3. Rechtliche Aspekte 13 – 35Handwerksrechtliche Voraussetzungen 13Erbrecht 13 – 18Eheliches Güterrecht/Ehevertrag 19 – 20Übergabevertrag bei Unternehmensverkauf 21 – 24Haftung bei Betriebsübernahme 24 – 25Haftung bei Umweltaltlasten 26Arbeitsrecht 26 – 28Steuerrecht 28 – 35

4. Betriebswirtschaftliche Aspekte 36 – 38Beurteilung des zu übernehmenden Betriebes 36Unternehmenswert und Kaufpreis 36 – 37Pachtpreis 37Finanzbedarf und Finanzierung 38Sonstige betriebswirtschaftliche Weichenstellungen 38

5. Anhang: Checkliste zur Betriebsübernahme/-übergabe 39 – 45

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5Vorwort

Vorwort

Die Unternehmensnachfolge ist für alle Beteiligten – für den Übergeber wie für den Über-nehmer – ein einschneidender Schritt. Der Übergeber gibt sein Unternehmen, sein Lebens-werk, aus der Hand; der Übernehmer tritt mit der Existenzgründung in einen neuenLebensabschnitt ein. Die Nachfolge sollte daher rechtzeitig geplant und mit einer klarenStrategie vollzogen werden.

Diese Broschüre möchte Sie motivieren und Ihnen gleichzeitig dabei helfen, die Nach-folgeregelung gut vorbereitet anzugehen, denn gründliche Information und optimale Planung sind Voraussetzungen für den Erfolg. Eine Patentlösung für die Betriebsübergabegibt es allerdings nicht; letztendlich ist kein Betrieb wie der andere.

Die Schrift konzentriert sich auf die wichtigsten Punkte bei der Unternehmensnachfolge,insbesondere auf erbrechtliche und steuerrechtliche Überlegungen, mögliche Formen derÜbergabe sowie Fragen im Zusammenhang mit der Altersvorsorge des Übergebers. Damitsoll aber nicht der Eindruck erweckt werden, dass es bei einer Übergabe nur auf dieseRegelungsbereiche ankäme. Zu klären ist auch, in welcher Rechtsform der Betrieb weiter-geführt werden soll, ob größere Investitionen anstehen oder ob womöglich ein neuesMarketingkonzept notwendig ist.

Nicht zuletzt spielen bei der Unternehmensnachfolge menschlich-persönliche Faktoreneine Rolle. Dies belegen die im Text angeführten Beispiele aus der Praxis.

Die vorliegende Schrift darf eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Schließlich handeltes sich bei einer Betriebsübergabe um einen komplexen Vorgang, bei dem viele Dingebedacht werden müssen. Ein persönlicher Termin bei Ihrem Betriebsberater der Hand-werkskammer ist daher immer sinnvoll und hilfreich; er wird sie zuverlässig und um-fassend informieren. In vielen Fällen können überdies ergänzende Gespräche mit IhremSteuerberater, Notar oder Rechtsanwalt erforderlich sein.

Ihr BetriebsberaterIhrer Handwerkskammer

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6 Die Vorbereitung der Betriebsübergabe

Die Weichen

rechtzeitig stellen

1. Die Vorbereitung der Betriebsübergabe

Vorbereitung des Unternehmens und UnternehmersEiner der folgenschwersten Fehler im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung bzw.Betriebsübergabeplanung ist die Auffassung:„Darum kümmere ich mich erst dann, wennes so weit ist“.

Sie müssen die Weichen rechtzeitig stellen und bei wichtigen Entscheidungen immer diemöglichen Folgen in Bezug auf die Unternehmensnachfolge im Auge behalten.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass sich Betriebsinhaber oder -inhaberin ab Vollendungdes 55. Lebensjahres Gedanken über dieses Thema machen. Das ist nicht nur aus persön-lichen, sondern auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen wichtig. So kann beispiels-weise bei Kreditvergaben eine schon existierende Nachfolgeplanung von Vorteil sein, weildie finanzierende Bank diese bei der Einstufung im Ratingprozess positiv berücksichtigenwird.

Die nachfolgenden Beispiele sollen Sie davon überzeugen, wie entscheidend eine voraus-schauende Planung ist.

Beispiel:Sie sind 62 Jahre alt und haben in Ihrem Unternehmen Ersatzinvestitionsbedarf.Die betriebliche Nachfolge ist nicht geregelt.

menschlichpersönlich

betriebs-wirtschaftlich

rechtlich

steuerlich

Regelungsdimensionender Nachfolge

Umsetzungsschritte

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7Die Vorbereitung der Betriebsübergabe

Gefahr der

Erbengemeinschaft

vermeiden

Erbregelung treffen

Betriebsübergabe

vorbereiten

Nachfolger aufbauen

Sie müssen aufgrund der fehlenden Nachfolgeregelung und geltender Rechtsvorschriftenmit einer Ablehnung der Finanzierungsanfrage rechnen.

Beispiel:Sie finden einfach keine Zeit für eine Nachfolgeregelung; mangels einer klarenErbregelung droht eine Erbengemeinschaft.

Der Tod des Unternehmers hat in vielen Fällen zugleich das Ende des Betriebes zur Folge.Meist liegt dies an der ungeklärten Nachfolgeregelung: Es ist kein geeigneter Nachfolgeraufgebaut worden, der den Betrieb reibungslos weiterführen könnte. Es kommt aber auchvor, dass ein geeigneter Nachfolger vorhanden ist, vom Verstorbenen aber keine oder nurunzureichende Erbregelungen getroffen wurden. Oft erbt dann eine Erbengemeinschaft,die unter Umständen den Verkauf des Betriebes einer Weiterführung vorzieht.

Achtung: Bereits übergebene Betriebe können in den Nachlass zurückfallen, wenn dieÜbergabe nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Für den jungen Unternehmer kann diesbedeuten, dass er den Betrieb oder Teile davon verkaufen muss, um die Pflichtteils-ansprüche seiner Geschwister befriedigen zu können.

Vorsorge: Falls Sie sich bereits für einen Nachfolger entschieden haben, halten Sie IhrenWillen, den Betrieb an diese Person zu vererben, testamentarisch fest. Haben Sie mehrereSöhne und Töchter und nur eines Ihrer Kinder übernimmt den Betrieb, dann sorgen Sie füreine einvernehmliche finanzielle Lösung zwischen allen Beteiligten. Um den Fortbestanddes Unternehmens nicht zu gefährden, ist ein Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben (z. B. Kinder, Ehepartner) anzustreben, der immer vor einem Notar stattfinden muss.

Beispiel:In der Familie gibt es keinen geeigneten Nachfolger.

Das Nichtvorhandensein eines geeigneten Nachfolgers ist eine sehr häufige Ursachedafür, dass die Nachfolge scheitert. Oft wird der vorgesehene Nachfolger nicht rechtzeitigund planmäßig aufgebaut, manchmal blockieren psychologische und emotionale Barrie-ren eine vernünftige Nachfolge.

Dies führt zwangsläufig dazu, dass der Unternehmer entweder seinen Betrieb weiterfüh-ren muss – ein Umstand, der im Alter zunehmend schwerer fällt – oder dass er ihn über-stürzt an einen Fremden übergibt. Ohne Vorbereitung wird der Betrieb allerdings nichtausreichend für die Übergabe gerüstet sein. Nur eine „geschmückte Braut“ wird gern voneinem Interessenten übernommen.

Vorsorge: Der Nachfolger aus der Familie wird systematisch aufgebaut. Er kann seine Meisterprüfung ablegen, kann in den verschiedenen Bereichen des Betriebes mitarbeiten,außerbetriebliche Erfahrungen sammeln und sich fort- und weiterbilden. Ist innerhalb der

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Familie kein Nachfolger vorhanden, gilt es rechtzeitig nach einem externen KandidatenAusschau zu halten. Nicht immer ist gleich der erste Interessent geeignet. Wenn Sie IhrenBetrieb beispielsweise verpachten wollen, lassen Sie sich nicht blenden: Nicht der mensch-lich Sympathische, sondern nur der geschäftlich Erfolgreiche kann Ihnen auf Dauer diePacht zahlen.

Ganz wichtig: Ein Betrieb kann vor der Übergabe zwar verkleinert, darf aber auf keinen Fall„heruntergefahren“ werden. Nachfolger legen Wert auf funktionierende Kunden- undGeschäftskontakte und gutes Personal; der Übernehmer will auf jeden Fall die letzten Jah-resabschlüsse sehen.

Wenn Sie einen Nachfolger suchen, können Sie übrigens jederzeit den Service derBetriebsbörse der Handwerkskammern nutzen. Diese vermittelt Kontakte zwischenAnbietern und Nachfragern von Handwerksbetrieben und hat schon viele Betriebsüber-gaben auf den Weg gebracht.

Prüfung der ÜbernahmefähigkeitHaben Sie einen ernsthaften Interessenten gefunden, ist ein großer Schritt in RichtungUnternehmensübergabe getan. Nun müssen Sie prüfen, ob der Übernahme keine ander-weitigen Hindernisse entgegenstehen, etwa eine mangelnde Altersvorsorge, steuerlicheProbleme, ehelicher Güterstand etc.

Beispiel:Die Altersversorgung des Übergebers reicht nicht aus.

Eine mangelnde Altersversorgung kann weit reichende Folgen haben: Entweder ist derBetriebsinhaber gezwungen, bis ins hohe Alter weiterzuarbeiten, oder er muss von seinemBetriebsnachfolger eine so hohe Rente oder Pacht verlangen, dass es für den Übernehmerwirtschaftlich schwierig oder sogar unmöglich wird, den bestehenden Betrieb weiterzu-führen.

Vorsorge: Sie müssen als selbstständiger Handwerker mindestens 216 Monatsbeiträge indie Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, bevor Sie sich von der Versiche-rungspflicht befreien lassen können. Keine Versicherungspflicht besteht bei den zulas-sungsfreien Handwerken der Anlage B1 sowie bei den handwerksähnlichen Berufen derAnlage B2. Das System der Gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Fundament für dieeigene Altersversorgung, reicht mittlerweile aber oft nicht mehr aus. Angesichts derungünstigen Entwicklung der Altersstruktur in unserer Gesellschaft und infolgedessensinkender Altersrenten müssen gerade junge Handwerker darauf achten, sich eigenver-antwortlich eine zusätzliche private Altersversorgung aufzubauen.

8 Die Vorbereitung der Betriebsübergabe

Betriebsbörse der

Handwerkskammer

nutzen

Rechtzeitig an private

Altersvorsorge denken

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9Die Vorbereitung der Betriebsübergabe

langfristig

3 bis 5 Jahre

vor der Übergabe

ein Jahr

vor der Übergabe

bis 3 Jahre

nach der Übergabe

Phasen und Aktivitäten im Übergabeprozess

eigene Situation analysierenAltersversorgung überprüfen/ergänzenTestament erstellenerbrechtliche Situation regelmäßig überprüfensensibles Auge für mögliche Nachfolger entwickelnNachfolger ausbilden und aufbauenGüterstand der Ehe des Nachfolgers beachtenNotfallstrategie ausarbeiten

positives Gesprächsklima in der Familie herstellenZeitvorstellungen festlegenInformationen beschaffenÜbergabevorhaben konkretisierenBeratung in Anspruch nehmenbei Entscheidungen die Übergabe mit bedenkenNachfolger durch geeignete Maßnahmen absichern

Einigung zwischen den Beteiligten herbeiführenBerater konsultieren (Betriebsberater der Handwerksorganisation, Steuerberater,Rechtsanwalt, Notar)Geschäftsplan durch Übernehmer erstellen lassenÜbergabefahrplan kontrollierenMitarbeiter und wichtige Geschäftspartner informierenVerträge vorbereiten und prüfen

Übergabe vollzieheneventuell befristete Mitarbeit des Übergebers vereinbarenÜbergeber als Ratgeber einbeziehenallmählichen Rückzug des Übergebers einleiten

Phase I: Langfristige Vorbereitung

Phase II: Entwicklung eines Übergabekonzepts

Phase III: Umsetzung des Konzepts

Phase IV:Begleitung der Übergabe

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2. Formen der Betriebsübergabe

Für eine Betriebsübergabe gibt es verschiedene Möglichkeiten. Um eine bestmöglicheLösung zu finden, wird Ihnen der Betriebsberater Ihrer Handwerkskammer gerne behilf-lich sein.

Nachfolgend sollen jene Übergabeformen vorgestellt werden, die bei Handwerksbe-trieben am häufigsten vorkommen.

VerkaufEine Betriebsveräußerung ist vor allem dann unumgänglich, wenn weder in der Familienoch in der nahen Verwandtschaft ein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht.

Vorteile:Es werden klare Besitzverhältnisse geschaffen.Der Verkaufspreis kann für Ihre Altersversorgung verwendet werden.

Nachteile:Da die so genannten stillen Reserven aufzudecken sind, haben Sie unter Umständeneine hohe Steuerbelastung zu tragen.Problematisch für den Übernehmer ist der hohe Finanzierungsaufwand.

10 Formen der Betriebsübergabe

Verkaufen

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11Formen der Betriebsübergabe

Verpachten

Schenken

Erbrechtliche Empfehlung

VerpachtungWollen Sie sich noch nicht endgültig von Ihrem Betriebsvermögen trennen, einem even-tuellen Nachfolger aber trotzdem schon die Möglichkeit einräumen, das Unternehmen zuführen, kann die Verpachtung des Betriebes als ruhender Gewerbebetrieb sinnvoll sein.

Die Vorteile dieser Übergabeform liegen darin, dassdie wesentlichen Vermögenswerte zunächst beim Verpächter bleibendie stillen Reserven vorerst nicht versteuert werden müssen und eine spätere Betriebsfortführung durch die Kinder möglich ist.

Von Nachteil ist,dass das steuerliche Problem der Betriebsübergabe nicht gelöst, sondern nur auf einenspäteren Zeitpunkt verlagert wird.Als Verpächter tragen Sie nach wie vor die unternehmerischen Risiken wie Erhalt derPachtsache, Eingang der Pachtzahlungen etc. Außerdem kann es im Zusammenhangmit vorgezogenen Altersruhegeldern zu rentenrechtlichen Nachteilen (Rentenkürzun-gen) kommen.Weiter ist zu bedenken, dass gerade bei räumlicher Nähe zwischen Pächter und Verpächter Konflikte auftreten können.

SchenkungInnerhalb der Familie wird ein Handwerksbetrieb häufig im Wege der vorweggenomme-nen Erbfolge auf die nachfolgende Generation übertragen. Der Übernehmer hat die Buch-werte der Firma des Vorgängers fortzuführen. Dies bedeutet, dass kein Aufgabegewinnentsteht und keine stillen Reserven versteuert werden müssen.

Ist die Altersversorgung des Übergebers noch nicht gesichert, kann die Schenkung an dieZahlung von Versorgungsleistungen gebunden werden.

In diesen Fällen kann eine monatliche Zahlung als Leibrente oder als so genannte dauern-de Last vereinbart werden. Während die Leibrente im Wesentlichen einen unveränder-baren Betrag darstellt, kann die dauernde Last an die Versorgungsbedürfnisse des Überge-bers oder an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes nach oben oder untenangepasst werden. Welche Versorgungsleistung als sinnvoller erscheint, muss im Einzel-fall abgeklärt werden.

Im Zuge der Übergabe sollten die gewährten Ausgleichszahlungen (Rente, Gleichstel-lungsgelder) mit der Pflicht der sonstigen Erben verknüpft werden, beim Tode des Überge-bers hinsichtlich des übertragenen Betriebsvermögens keine weiteren Ansprüche geltendzu machen (gegenständlicher Pflichtteilsverzicht).

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BeteiligungUm die Nachfolge zu regeln, bietet sich auch die Beteiligung am Unternehmen an. Auf die-sem Weg gewinnt der Nachfolger einen guten Einblick in die Geschäftsverhältnisse undkann nach und nach mehr Verantwortung übernehmen, Schnittstellenprobleme bei derÜbergabe lassen sich so vermeiden.

Die Beteiligung an einem Unternehmen ist nicht selten die Vorstufe für die spätereGesamtübernahme. Bei Eintritt in ein Einzelunternehmen entsteht eine Personengesell-schaft; das Gesellschaftsverhältnis sollte in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden.Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag in notarieller Formvorgeschrieben. Je nach Gesellschaftsvertrag müssen auch die anderen Gesellschafterdem Anteilsübergang zustimmen. Soll die Beteiligung nicht offen ersichtlich sein, emp-fiehlt sich eine stille Beteiligung, bei der das Gesellschaftsverhältnis nicht nach außendeklariert werden muss.

Auf alle Fälle ist vor der Wahl der Beteiligung der Rat eines Steuerberaters einzuholen,damit die individuellen steuerlichen Belange der Gesellschafter berücksichtigt werdenkönnen.

Vorteile einer Beteiligung:besseres Kennenlernen des Nachfolgersschrittweise Übertragung von Verantwortung und RisikoEinbringung neuer Ideen und Impulse für den weiteren geschäftlichen Erfolg.

Nachteile:Einschränkung bei betrieblichen EntscheidungenWertminderung des Betriebes bei Fehlentscheidungen des TeilhabersReibungsverluste durch Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Geschäftsführung.

Falls der Käufer zu einem späteren Zeitpunkt seine Beteiligung erhöhen oder sogar dengesamten Betrieb käuflich erwerben will, ist es ratsam, den Kaufpreis bereits bei der Erst-beteiligung festzulegen.

12 Formen der Betriebsübergabe

Beteiligung als Vorstufe

für Gesamtübernahme

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13Rechtliche Aspekte

Ehepartner

Weitere

gesetzliche

Erben

3. Rechtliche Aspekte

Handwerksrechtliche VoraussetzungenIm Bereich des Handwerks wird unter zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Hand-werken sowie handwerksähnlichen Gewerben unterschieden. Bei den zulassungspflich-tigen Handwerken ist der handwerkliche Befähigungsnachweis in der Regel durch dieMeisterprüfung zu erbringen. Dies kann durch den Inhaber selbst oder einen handwerk-lichen Betriebsleiter erfolgen.

Die entsprechende fachliche Eignung durch den Meisterbrief bietet dem Nachfolger einesichere Grundlage für die erfolgreiche Unternehmensführung.

ErbrechtGesetzliche ErbfolgeHat der Erblasser keine testamentarische oder erbvertragliche Regelung getroffen, gehtsein Vermögen (sowie bestehende Verträge und Schulden) im Wege der gesetzlichen Erb-folge auf den Ehepartner und/oder die nächsten Verwandten über.

Die Erbquote des Ehepartners ist abhängig vom Güterstand.

Erbteil des EhepartnersGüterstand Zugewinn- Güter- Güter- Resterbteil an

gemeinschaft trennung gemeinschaft1 Kind 1/2 1/2 1/4 Erben 1. Ordnung2 Kinder 1/2 1/3 1/4 Erben 1. Ordnungmehr Kinder 1/2 1/4 1/4 Erben 1. Ordnungkeine Kinder 3/4 1/2 1/2 Erben 2. Ordnung

Neben oder anstelle der Ehepartner erben die Verwandten, und zwar in folgender Reihen-folge:

Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB) sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel,Urenkel)Erben 2. Ordnung (§ 1925 BGB) sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge(Geschwister, Neffe, Nichte)Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB) sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömm-linge (Onkel,Tante, Cousine, Cousin)Erben 4. Ordnung (§ 1928 BGB) sind die Urgroßeltern des Erblassers und derenAbkömmlingeErben 5. Ordnung und fernere Ordnungen (§ 1929 BGB) sind die entfernteren Vorelterndes Erblassers und deren Abkömmlinge.

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Ehegatte

Onkel/Tanten(3. Ordnung)

Onkel/Tanten(3. Ordnung)

Geschwister(2. Ordnung)

Geschwister(2. Ordnung)

Erblasser

14 Rechtliche Aspekte

Ehegatte

Enkel1. Ordnung

Enkel1. Ordnung

Enkel1. Ordnung

Kind1. Ordnung

Kind1. Ordnung

Kind1. Ordnung

Gesetzliche Erbfolge: verheiratet, mit Kindern

Gesetzliche Erbfolge: verheiratet, keine Kinder

Erblasser

Eltern(2. Ordnung)

Großeltern(3. Ordnung)

Großeltern(3. Ordnung)

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15Rechtliche Aspekte

Risiken einer

Erbengemeinschaft

Wer hat einen

Pflichtteilsanspruch?

Ausnutzung der

Zehn-Jahres-Frist

ErbengemeinschaftGibt es mehrere Erben und haben diese das Erbe angenommen, spricht man von einerErbengemeinschaft. Hierbei geht der Nachlass als Ganzes (Vermögen und Schulden) aufdie Erben über; bis zu seiner Teilung ist er gemeinschaftlich zu verwalten (Gesamthands-gemeinschaft). Eine Erbengemeinschaft bedeutet vor allem für das Unternehmen einegroße Gefahr. Die Gründe:

Einer wesentlichen Veränderung oder der Veräußerung des Unternehmens müssenalle zustimmen; wichtige unternehmerische Entscheidungen (wie Investitionen,Kreditaufnahme, Personalentscheidungen, Auflösung des Betriebes) können oft nurunter großen Schwierigkeiten getroffen werden.

Kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, kommt es zur gesetzlichen Ausein-andersetzung; diese hat in der Regel zur Folge, dass die einzelnen Vermögensgegen-stände veräußert werden müssen. Im Falle eines solchen Notverkaufs wird selten derwirkliche Unternehmenswert als Kaufpreis erzielt.

Zur Vermeidung von Erbengemeinschaften also frühzeitig eine umfassende Regelung derErbfolge vornehmen!

Pflichtteilsansprüche Unabhängig vom Gesetz kann der Erblasser die Erbfolge durch Testament oder Erbvertragfrei bestimmen. Eine ganz wichtige Einschränkung dabei ist das Pflichtteilsrecht.

Einen Pflichtteilsanspruch haben die Kinder, der Ehepartner und gegebenenfalls die Elterndes Erblassers. Sie können – auch wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen werden – aufjeden Fall von den Erben den Pflichtteil verlangen; der Anspruch ist vom Verkehrswert desErbes zu berechnen, in Geld und sofort fällig.

Die Eltern des Erblassers sind allerdings nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erb-lasser kinderlos verstirbt. Enkelkinder des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch,wenn der Elternteil, der vom Erblasser abstammt, verstorben ist. Dagegen haben geschie-dene Ehegatten, Partner ohne Trauschein und Geschwister des Erblassers kein Pflichtteils-recht.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Ausschluss istnur in extremen Ausnahmefällen denkbar und möglich.

Zur Abwendung der Pflichtteilsgefahren ist daher rechtzeitig die Nachfolge zu gestaltenund in die Wege zu leiten (zum Beispiel durch Schenkung unter Anrechnung auf denPflichtteil, durch Ausgleichszahlungen oder durch notariellen Pflichtteilsverzicht u. Ä.).

Vermögen kann aus dem Nachlass und damit aus dem Pflichtteilsanspruch durch vor-zeitige Schenkung herausgenommen werden. Achtung: Liegt die Schenkung länger alszehn Jahre zurück, wird der Wert der Schenkung bei der Ermittlung des Pflichtteils nichtmehr berücksichtigt.

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Zu beachten ist dabei jedoch der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Er soll ver-hindern, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten kleinere oder größere Teile seines Ver-mögens verschenkt, um dadurch den pflichtteilsrelevanten Nachlass zu reduzieren.

Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch sind folgende Schenkungen relevant:Alle Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des ErblassersBei Schenkungen an Ehegatten gilt die Zehn-Jahres-Frist nicht, der Pflichtteilser-gänzungsanspruch bleibt bestehenSchenkungen an Kinder dürfen nicht verbunden sein mit Auflagen, Widerrufsrecht,Nießbrauchsvorbehalt o. Ä., denn auch Zuwendungen, die nicht endgültig aus demwirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers ausgegliedert wurden, unterliegendem AusgleichDer anzusetzende Wert der Schenkung wird dabei für jedes volle Jahr, das bis zum Ein-tritt des Erbfalls verstrichen ist, um 10 Prozent gekürzt (Abschmelzungsmodell).

Eine Pflichtteilsverzichterklärung kann sich auch auf einzelne Gegenstände oder beispiels-weise nur auf den Betrieb beziehen.

TestamentDie Erbfolge kann unter gewissen Einschränkungen nach den eigenen Vorstellungen undWünschen durch Testament oder Erbvertrag geregelt werden. Eine solche letztwillige Ver-fügung hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge nicht eintritt.

Ein Testament kann sowohl privatschriftlich als auch öffentlich (notariell) errichtet wer-den. Beide Formen können grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Das Testament ver-wahrt man entweder selbst oder hinterlegt es beim zuständigen Nachlassgericht.Wird esnotariell beurkundet, gibt es später keine Probleme in Bezug auf die Echtheit.

Das privatschriftliche Testament, auch eigenhändiges Testament genannt, muss vomTestator von Anfang bis Ende eigenhändig (das heißt handschriftlich) geschrieben undunterschrieben sein. Ort und Datum sollten unbedingt angegeben werden. Außerdemsollte die Unterschrift vollständig geleistet werden, um auf diese Weise Verwechslungenzu vermeiden; bei späteren Zusätzen oder Änderungen ist der Text durch Wiederholungder Unterschrift abzuschließen.

Ehegatten können ein – eigenhändiges oder notarielles – Testament in einer gemein-schaftlichen Urkunde niederlegen. Im Regelfall wird dazu von einem der Ehegatten einvollständiges Testament errichtet, der andere Ehegatte unterzeichnet diese gemein-schaftliche Erklärung.

Beim öffentlichen Testament erklärt der Erblasser seinen Willen mündlich gegenüber demNotar.

Da sich im Lauf der Zeit die Vermögensverhältnisse und/oder Lebensumstände ändernkönnen, empfiehlt es sich, Testament/Erbvertrag in regelmäßigen Abständen zu aktuali-sieren.

16 Rechtliche Aspekte

Verzichterklärung

Testament

errichten

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17Rechtliche Aspekte

Berliner TestamentDie häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das so genannte Berliner Testa-ment, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen. Das Vermögen des Erst-versterbenden geht auf den länger lebenden Ehegatten allein über. Dadurch wird eineErbengemeinschaft vermieden und die Kinder erhalten nach dem Tod des Erstversterben-den allenfalls den Pflichtteil. Erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten geht dasgesamte Vermögen der Eltern auf die Kinder über.

Nachteil dieses Testaments ist, dass zwei Erbfälle geschaffen werden und der Fiskus damitunter Umständen zweimal in den Genuss der Erbschaftsteuer kommt. Der steuerlicheNachteil kann aber gemindert oder sogar vermieden werden, indem der länger lebendeEhegatte mit Vermächtnissen belastet wird, das heißt es können bestimmte Werte ausdem Nachlass des Erstversterbenden schon nach dessen Tod an die Kinder übertragenbzw. ausbezahlt werden, zumindest in Höhe der möglichen Steuerfreibeträge.

Das Berliner Testament bewirkt, dass die Kinder von dem zuerst versterbenden Elternteilenterbt sind (was gewollt ist). Ist eines der Kinder damit nicht einverstanden, so hat eslediglich Anspruch auf den Pflichtteil vom Vermögen des erstverstorbenen Elternteils.Allerdings besteht dieser Anspruch in Geld und ist sofort fällig, was zu Liquiditätsproble-men führen kann.

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Die Eltern sollten beizeiten versuchen, mit den Kindern einen Pflichtteilsverzicht zu ver-einbaren, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Abfindung oder Übertragung von Vermö-gensteilen. Ist eines der Kinder nicht bereit, auf den Pflichtteil zu verzichten, können dieEltern Pflichtteilsklauseln (auch Pflichtteilsdrohklauseln genannt) in ihr Testament auf-nehmen. Durch diese Anordnung erhält dasjenige Kind, das beim Tod des ersten Elternteilsseinen Pflichtteil verlangt hat, beim Tod des überlebenden Elternteils wieder nur denPflichtteil. Nachdem die Sanktionswirkungen der Pflichtteilsdrohklauseln von den jeweili-gen Formulierungen im Testament abhängen und zudem die steuerlichen Auswirkungenzu beachten sind, erfordert diese Vorgehensweise vorab eine qualifizierte Beratung.

Grundsätzlich ist zu überlegen, ob der überlebende Ehegatte an die Erbeinsetzung der Kinder gebunden bleiben soll oder ob er sie aufgrund eingetretener wirtschaftlicher oderfamiliärer Veränderungen später abändern darf.

ErbvertragInhaltlich können im Erbvertrag dieselben Verfügungen wie in einem Testament getroffenwerden. Jedoch ist der Erbvertrag im Gegensatz zum Testament keine einseitige, sonderneine gegenseitige letztwillige Verfügung. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkun-det werden.

Diese vertragliche Bindung gegenüber dem Vertragspartner bewirkt, dass seitens desErblassers die getroffenen Anordnungen nur in ganz seltenen Fällen widerrufen werdenkönnen. Für den Nachfolger bedeutet dies mehr Sicherheit, zum Beispiel was die zugesag-te Übertragung des Unternehmens anbelangt.

Zu beachten ist, dass bei Vornahme oder Änderung der Erbregelung gleichzeitig vorhande-ne Gesellschaftsverträge überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

VermächtnisDer Erbe kann mit Vermächtnissen belastet werden. Ein Vermächtnis ist die Zuwendungeinzelner Gegenstände (auch von hohem Wert) und Geldbeträge aus dem Nachlass aneine Person, ohne dass diese Person gleichzeitig Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer wird –anders als der Erbe – nicht Rechtsnachfolger des Erblassers, sondern er hat gegen denErben lediglich einen Anspruch auf das Vermächtnis.

Die Anordnung einzelner Vermächtnisse kann sowohl innerhalb eines Testaments (§ 1939BGB) als auch in einem Erbvertrag (§ 1941 BGB) getroffen werden. Der Zeitpunkt, wann dasVermächtnis erfüllt werden muss, kann vom Erblasser frei bestimmt werden.

Im Gegensatz zu einem Erben hat der Vermächtnisnehmer keine Verpflichtungen zu tragen,er muss also nicht für die Schulden des Verstorbenen aufkommen,außer sie betref-fen das Vermächtnis selbst.

18 Rechtliche Aspekte

Erbvertrag

Anpassung der

Gesellschaftsverträge

Vermächtnisnehmer

hat Anspruch gegen

Erben

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19Rechtliche Aspekte

Gefahr durch

Zugewinnausgleich

Eheliches Güterrecht/EhevertragDas eheliche Güterrecht hat nicht nur Einfluss auf die Erbquote, sondern tangiert nochviele weitere Bereiche. Im Nachfolgenden sollen die entscheidenden Merkmale der Güter-stände genannt werden. Achtung: Außer dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge-meinschaft bedürfen alle anderen Güterstände der notariellen Form.

ZugewinngemeinschaftAls Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand der Ehegatten bezeichnet,wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart ist.

Für das Unternehmen stellt der Zugewinnausgleich eine echte Gefahr dar. Denn der Aus-gleich ist ein Geldanspruch, sofort fällig, und berechnet sich vom kapitalisierten Ertrags-wert und nicht nach der Formel „Aktivseite der Bilanz, angesetzt zu Verkehrswerten,abzüglich Schulden“. Der Ausgleichsanspruch belastet den Unternehmer mit ganz erheb-lichen Liquiditätsabflüssen – ganz abgesehen davon, dass sich über die Höhe des Ertrags-wertes schier endlos streiten lässt.

VorteileKeine Haftung für Schulden desEhepartnersTeilhabe der Ehepartner amVermögenswachstum während derEhe (Ausgleichsanspruch bei derenBeendigung)Bessere Versorgung des verwitwe-ten Partners durch den Zugewinn-ausgleichZugewinnausgleich ist steuerfreiEtwaige Nachteile des Zugewinn-ausgleichs bei Scheidung sind durchEhevertrag regelbar

NachteileNur gemeinsames Verfügungsrechtüber das Vermögen als Ganzes;Partner muss daher unter Umstän-den dem Verkauf des Unterneh-mens zustimmenDer Überlebende kann sein Erbeausschlagen und den Pflichtteil plusZugewinnausgleich verlangenIm Scheidungsfall kann es Streit umdie Errechnung der Zugewinnaus-gleichsforderung geben

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GütertrennungBei der Gütertrennung bleiben die Vermögensbereiche beider Ehegatten getrennt.Dadurch erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen.

Modifizierte ZugewinngemeinschaftVorteile von Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung, kombiniert durch einen Ehever-trag, der

insbesondere den betrieblichen Zugewinnausgleich ausschließtnur gemeinsames Verfügungsrecht ausschließt.

GütergemeinschaftDie Besonderheit der Gütergemeinschaft besteht darin, dass das in die Ehe eingebrachteund später erworbene Vermögen beider Ehegatten zu gemeinschaftlichem Vermögenwird. Dieses Gesamtgut wird (sofern nichts anderes hierzu vereinbart) gemeinsam ver-waltet.

Jeder Ehegatte haftet mit dem Gesamtgut grundsätzlich auch für Schulden des anderen.

Doch nicht alle Vermögenswerte fallen unter das Gesamtgut: Ausgenommen hiervon sindmit dem so genannten Sondergut jene Vermögenswerte, welche rechtsgeschäftlich nichtübertragen werden können (etwa ein persönliches Wohnrecht), sowie das jeweilige Vorbe-haltsgut, an welchem jeder Ehegatte alleinigen Besitz und alleiniges Nutzungsrecht hat;was hierunter fallen soll, muss ausdrücklich bestimmt und am besten auch mit in den Ehe-vertrag aufgenommen werden.

Ehegattenarbeitsverträge können bei einer Gütergemeinschaft steuerlich nicht aner-kannt werden, es sei denn, der Betrieb ist Vorbehaltsgut.

20 Rechtliche Aspekte

VorteileKeine Haftung für Schulden desEhepartnersKein Zugewinnausgleich beiScheidungAlleiniges Verfügungsrecht jedesEhegatten über sein eigenesVermögen als GanzesOhne Verfügungen von Todeswegen besteht nur gesetzlicherErbanspruchVermögensverhältnisse sind gutüberschaubar

NachteileKein Vermögenszuwachs für denEhepartner, wenn er am Betriebnicht beteiligt istOhne ergänzende testamentarischeVerfügung oft unzulänglicherSchutz des überlebenden Ehe-partnersKein steuerfreier Zugewinn imErbfall

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21Rechtliche Aspekte

Asset Deal

Share Deal

Steuerliche

Auswirkungen

Übergabevertrag bei UnternehmensverkaufIm Rahmen der Betriebsübergabe wird – der besseren Übersichtlichkeit wegen – unter-schieden zwischen dem Verkauf des Betriebes und der Übergabe innerhalb der Familie imZuge der vorweggenommenen Erbfolge.

UnternehmenskaufvertragEin Unternehmen als Gesamtheit von Sachen, Rechten, betrieblichem Know-how undGeschäftsbeziehungen kann Gegenstand des Rechtsverkehrs sein.

Beim Kauf eines Unternehmens sind im Wesentlichen zwei Varianten möglich: der Sach-kauf, das heißt der Kauf von Wirtschaftsgütern (auch Asset Deal genannt), und der Rechts-kauf, das heißt der Kauf von Anteilen (auch Share Deal genannt). Letzterer ist nur bei einerKapitalgesellschaft möglich.

Beim Sachkauf erfolgt die komplette oder teilweise Übertragung der Wirtschaftsgüter(Grundstücke, Maschinen, Vorräte, Verbindlichkeiten etc.) an den Erwerber, jedoch ohneseinen Rechtsträger.

Im Fall des Rechtskaufs erfolgt die Veräußerung eines Unternehmens durch den Verkaufder Gesellschaftsanteile am Unternehmen, das heißt durch die Übertragung seinesRechtsträgers. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Gesellschafter den GmbH-Anteil verkauft. Würde dagegen die GmbH den Betrieb verkaufen, wäre dies ein Sachkauf.

Die Aussage, dass der Rechtskauf besser sei für den Verkäufer und der Sachkauf besser fürden Käufer, ist generell richtig. Dazu trägt bei, dass beim Sachkauf Abschreibungsvolumendurch Buchwertaufstockung generiert wird.

Der Kauf und Verkauf eines Unternehmens ist ein sehr komplexer Vorgang. Zum einen hatdas mit den unterschiedlichen Interessenlagen der Vertragsparteien (Käufer und Verkäu-fer) zu tun, zum anderen damit, dass jeweils rechtliche, wirtschaftliche und steuerlicheKomponenten optimiert werden sollen.

Eine umfassende Aufzählung aller zu beachtenden Kriterien ist im Rahmen dieser Broschüre nicht möglich.

Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte stichpunktartig genannt:Kaufgegenstand (Sachkauf oder Rechtskauf)Kaufpreis (Höhe, Art und Weise der Zahlung, Sicherung der Kaufpreisforderung)Klausel, ob der Name des Betriebes fortgeführt wirdUmgang mit Forderungen,Verbindlichkeiten, Material- und Warenbestand sowie halb-fertigen Arbeiten regeln (bei letzteren Kalkulationsgrundlage prüfen!)Bestehen Eigentumsvorbehalte? Wenn ja: wofür?Welche betrieblichen Verträge existieren und können bzw. müssen übernommen wer-den (Arbeitsverträge, Versicherungsverträge, Verträge mit Lieferanten und Kunden,Kreditverträge)?

HMuO/024 Unternehmensnachfolge 4c-2c.qxt 31.01.2012 10:21 Uhr Seite 22

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Regelungen treffen hinsichtlich ausstehender Steuerzahlungen und -nachzahlungen sowie Sozialversicherungsbeiträge (bei Betriebsprüfung)Bestehen Gewährleistungen bzw. Gewährleistungsrisiken?Zusicherung hinsichtlich der Jahresabschlussangaben verlangenRücktrittsrecht für Käufer und Verkäufer vorsehen (mögliche Gründe: Mietvertragkommt nicht zustande, Baunutzungsverordnung, Auflagen des Gewerbeaufsichtsam-tes bzw. der Berufsgenossenschaft oder des Landratsamts,Wasserschutzgebiet)Existieren Lizenzen, gewerbliche Schutzrechte, Patente etc.? Werden diese übernom-men?Kosten des VertragesHaftungsausschluss nach § 25 HGB für zivilrechtliche AnsprücheWettbewerbsverbot (Tätigwerden des Verkäufers als Konkurrent)Zeitspanne, in der der Verkäufer den Käufer unterstützt, sowie Art und Umfang derUnterstützung (Beratervertrag, Entgelt)Salvatorische Klauseln (Wirksamkeit der aufgeführten Klauseln,Gerichtsstand,Neben-abreden)

Namensfortführung bei Übernahme eines EinzelunternehmensSoll der Firmenname übernommen werden, so geht das nur mit Zustimmung des bis-herigen Eigentümers. Die Namensfortführung setzt grundsätzlich die Eintragung ins Handelsregister durch den Übergeber voraus; sie wird durch den Zusatz „e. K.“ (eingetra-gener Kaufmann) dokumentiert. Danach ist die Einwilligung des Übergebers bezüglichder Namensfortführung vertraglich zu regeln. Der Übernehmer muss diesen Vorganganschließend im Handelregister gemeinsam mit dem Übergeber notariell veranlassen.

PensionsrückstellungenFür Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH werden zur Altersversorgung häufig Pensionsrückstellungen in der Bilanz gebildet und mittels einer Rückdeckungsversiche-rung abgesichert. So attraktiv dies steuerlich auch ist, kann die Existenz einer Pensionszu-sage, gerade beim Unternehmensverkauf, jedoch zu einem großen Problem führen: Wäh-rend beim Betriebsübergang im Familienverbund der Übernehmer häufig bereit sein wird,für die Altersversorgung des Übergebers aufzukommen, ist dies bei einem fremden Erwer-ber meist nicht der Fall. Der Interessent wird in aller Regel erst dann gewillt sein, denBetrieb zu kaufen, wenn die GmbH sich ihrer Pensionsverpflichtungen entledigt hat.

Denkbare Möglichkeiten sind:Übertragung der Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds (kann teuer seinbei Unterbewertung der Pensionsrückstellung) Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Pensionsanwartschaft (Über-tragung der Rückdeckungsversicherung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung undder Verzicht auf die werthaltige Pensionsanwartschaft ist eine verdeckte Einlage!)Ausgliederung des Betriebes der GmbH auf eine neue GmbH und Zurückbehaltung derPensionsverpflichtung mit Rückdeckungsversicherung in der Alt-GmbH.

22 Rechtliche Aspekte

HMuO/024 Unternehmensnachfolge 4c-2c.qxt 31.01.2012 10:21 Uhr Seite 23

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23Rechtliche Aspekte

Diese Gestaltungsformen erfordern schon wegen der steuerlichen Konsequenzen eineZusammenarbeit mit dem Steuerberater sowie Experten der betrieblichen Altersver-sorgung.

Betriebsübergabe bei vorweggenommener Erbfolge (Schenkung)Bei der Betriebsübergabe innerhalb der Familie muss sich der Übergeber zunächst Ge-danken machen, ob nur der Betrieb, der Betrieb mit den Betriebsgebäuden oder auch dasWohnhaus mit übergeben werden soll.

Des Weiteren sind folgende Fragen zu klären:Was soll übergeben werden?An wen soll übergeben werden (zum Beispiel nur an ein Kind) und soll die Zuwendungauf den Pflichtteil angerechnet werden?Was soll geschehen mit dem sonstigen Vermögen (beispielsweise einem Mietshaus)? Existiert überhaupt ein Testament, ist es auf aktuellem Stand, wie ist es im Rahmen derÜbergabe zu ändern?Wurde mit den Erben über einen Pflichtteilsverzicht gesprochen und wie stehen siedazu?Was sollen die anderen Erben (noch) erhalten und zu welchem Zeitpunkt?Soll eine Rückfallklausel vereinbart werden, etwa für den Fall des Vorversterbens desBeschenkten ohne Hinterlassung eigener Abkömmlinge?Wie soll verfahren werden, wenn der Beschenkte den Betrieb kurz nach Erhalt ver-kauft?

Auch der potenzielle Betriebsübernehmer muss sich einige Fragen stellen:Sind mir die wirtschaftlichen Verhältnisse des zu übernehmenden Betriebes wirklichbekannt (Jahresabschlüsse, Bankdarlehen etc.)?Welche Schulden muss ich mit übernehmen?Sind Ausgleichszahlungen gerechtfertigt und an die Geschwister zu erbringen?Bin ich imstande, die für die Schenkung geforderte Gegenleistung zur Versorgung derEltern aufzubringen?

Grundsätzlich kann in Übergabeverträgen zwar vieles vereinbart werden, aber das bedeu-tet noch lange nicht, dass alles auch zweckmäßig ist. Das Ziel des Übergebers ist ja dieFortführung des Unternehmens durch die nächste Generation, und der Übernehmer mussdie Möglichkeit haben, dies auch zu verwirklichen. Zu starke Restriktionen, zum Beispieldass der Beschenkte den Betrieb (als Sicherheit für ein Bankdarlehen) nicht belasten darf,können die Unternehmensführung stark beeinträchtigen oder sogar unmöglich machen.

Was helfen letztlich auch vertragliche Vereinbarungen, wenn sie später nur zu Querelenführen?

HMuO/024 Unternehmensnachfolge 4c-2c.qxt 31.01.2012 10:21 Uhr Seite 24

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Beispiel:Dem Schenker wird garantiert, dass er die Werkstatt für seinen privaten Bedarf nut-zen kann – auf die Betriebsabläufe wirkt sich das dann aber über Gebühr störendaus und der Nachfolger ist chronisch verärgert.

Schenkung und Sozialhilfe bzw. ALG IIIst der Schenker bzw. der auf seinen Pflichtteil Verzichtende später auf Sozialhilfe ange-wiesen, kann der Träger der Sozialhilfe den Anspruch des Schenkers nach § 528, Abs. 1, S. 1BGB auf sich überleiten und einklagen. Aber auch hier gilt die Zehn-Jahres-Frist; die Her-ausgabe des geschenkten Gegenstandes ist ausgeschlossen, wenn seit der Schenkungmehr als zehn Jahre verstrichen sind. Unabhängig davon gilt, dass Kinder grundsätzlich fürihre Eltern unterhaltspflichtig sind. In welchem Umfang die Kinder für ihre Eltern aufkom-men müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei gilt: Der Selbstbehalt des Kindesmuss „angemessen“ bleiben.

Haftung bei BetriebsübernahmeWer einen Betrieb übernimmt, kann für Verbindlichkeiten des Vorgängers haftbargemacht werden. Das ergibt sich aus den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches(HGB), der Abgabenordnung (AO) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Haftung des Erwerbers bei Übernahme eines EinzelunternehmensFührt beispielsweise der Erwerber eines Einzelunternehmens den Namen des Betriebesnicht fort, so haftet er nicht für Gewährleistungsverpflichtungen, Lieferantenverbindlich-keiten und Bankschulden des übernommenen Betriebes. Die anderen Haftungsbestand-teile bleiben davon unberührt.

Haftung des Erwerbers bei Fortführung der bisherigen FirmaBei Betrieben, die im Handelsregister eingetragen sind oder eingetragen sein müssten (beiVorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs), wird die Frage der Haftung zusätz-lich durch § 25 HGB geregelt. Nach § 25 HGB setzt die Haftung nur ein, wenn der Betriebunter der bisherigen Firma – also dem im Handelsregister eingetragenen Firmennamen –weitergeführt wird. Der Erwerber haftet dann für alle Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Inhabers (einschließlich Gewährleistungen und vertraglich vereinbarter Ver-pflichtungen wie Miete, Pacht, Versicherungen, Abnahmeverpflichtungen und Lieferan-tenbindungen). § 25 HGB ist bei Kauf, Schenkung, Pacht und Erwerb im Zuge von Erbaus-einandersetzungen anwendbar. Eine Haftung für private Schulden besteht nicht. DieHaftung des Erwerbers beschränkt sich nicht auf das übernommene Vermögen.

24 Rechtliche Aspekte

Haftung nach § 25 HGB

HMuO/024 Unternehmensnachfolge 4c-2c.qxt 31.01.2012 10:21 Uhr Seite 25

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25Rechtliche Aspekte

Haftungsausschluss

durch Handelsregister-

eintrag möglich

Kein Haftungsausschluss

für Steuerschulden

Der Verkäufer haftet nach der Unternehmensübergabe (Handelsregistereintragung)ebenfalls weiter für Verbindlichkeiten, die vor Ablauf von fünf Jahren fällig und gegen ihngeltend gemacht werden.

Führt der Erbe eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens den Betrieb fort, soentfällt die Haftung nach den Vorschriften des § 25 HGB, wenn der Betrieb innerhalb vondrei Monaten eingestellt wird.

Ein Haftungsausschluss ist nur wirksam, wenn er im Handelsregister eingetragen ist.

Haftung für betriebsbedingte Steuern bei ÜbernahmeDie Haftung für betriebliche Steuerschulden kann nicht ausgeschlossen werden. Betrieb-liche Steuern sind die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, die betriebliche Kfz-Steuer unddie Lohnsteuer. Dabei ist unerheblich, ob der Betrieb im Handelsregister eingetragen istoder nicht. Die Haftung ist beschränkt auf das übernommene Vermögen. Bei der Körper-schaftsteuer verbleibt die GmbH als Steuerschuldner.

Der Nachfolger übernimmt alle betrieblichen Steuerschulden des Altinhabers, die seitdem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sindund bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerberfestgesetzt oder angemeldet werden. Bei einer Betriebsprüfung im ersten Jahr nach derÜbernahme kann sich somit der Haftungsumfang erweitern.

Das Finanzamt darf dem künftigen Nachfolger nur dann Auskunft über betriebliche Steu-erschulden geben, wenn die Zustimmung des Betriebsinhabers vorliegt (Steuergeheim-nis). § 75 AO kommt zur Anwendung bei Kauf, Schenkung und Erwerb im Zuge der Erbaus-einandersetzung.

Das steuerliche Haftungsrisiko lässt sich eingrenzen, wenn eine aktuelle Unbedenklich-keitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungschließt jedoch Steuernachzahlungen nicht aus, die aufgrund einer im ersten Jahr nachder Übernahme erfolgten Betriebsprüfung festgestellt werden. Zwischen den Vertrags-parteien sollten für diesen Fall entsprechende Regelungen getroffen werden (gegebenen-falls verbunden mit Sicherheitsleistungen).

Haftung des Erben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)Der Erbe gilt als Gesamtrechtsnachfolger. Mit dem Vermögen des Erblassers gehen aufden Erben auch die Schulden über. Zählt zum Nachlass ein Betrieb, so gilt dies auch für dieVerbindlichkeiten des Unternehmens. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeitengrundsätzlich unbeschränkt – notfalls mit seinem eigenen Vermögen.

Haftung für nicht eingezahlte StammeinlagenBeim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen haftet der Käufer gesamtschuldnerisch mit demVerkäufer für noch nicht eingezahlte Stammeinlagen.

HMuO/024 Unternehmensnachfolge 4c-2c.qxt 31.01.2012 10:21 Uhr Seite 26

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Haftung bei UmweltaltlastenAltlasten können das Erdreich, Oberflächen oder Grundwasser verunreinigen.Dies trifft insbesondere zu, wenn mit folgenden Betriebsstoffen umgegangen wurde:

SchwermetalleMineralöleHolzschutzmittelKraftstoffeFarben, Lacke,Verdünnungen.

Für den Betriebsinhaber besteht dadurch die Gefahr eines unkalkulierbaren finanziellenRisikos sowie einer unverschuldeten Haftung. Grundsätzlich haftet nämlich der Grund-stückseigentümer, auch wenn er die Umweltgefährdung nicht selbst verursacht hat. DerEigentümer kann zwar den Verursacher in Regress nehmen, die Beweislast liegt aber beiihm.

ArbeitsrechtBetriebsübernahme durch VertragNach § 613 a BGB tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten des im Zeit-punkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Die Kündigung desArbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch denneuen Inhaber wegen Betriebsübergangs ist damit unwirksam. Das Recht zur Kündigungaus anderen Gründen bleibt davon unberührt.

§ 613 a BGB ist auch auf Auszubildende und Kleinbetriebe selbst mit nur einem Beschäftig-ten anzuwenden. Der neue Betriebsinhaber muss die nach Betriebsübernahme geleisteteArbeit genauso entlohnen wie der bisherige. Insbesondere ist er verpflichtet, übertarifli-che Löhne weiterzubezahlen. Das Gleiche gilt für sonstige Ansprüche wie Urlaub, Urlaubs-geld, Sonderzahlungen.

Prüfen Sie als Erwerber im Vorfeld deshalb eingehend die Personalstruktur und die be-stehenden Vereinbarungen!

Betriebsübergang: GesamtrechtsnachfolgeIm Falle der Betriebsnachfolge tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten der zumZeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Sie dürfen nichtvor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil der Arbeit-nehmer geändert werden.

Der bisherige Inhaber haftet grundsätzlich neben dem neuen Arbeitgeber als Gesamt-schuldner, soweit die Verbindlichkeiten gegenüber den Arbeitnehmern vor dem Zeitpunktdes Betriebsübergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach dem Zeit-punkt des Betriebsübergangs fällig werden. Der neue Betriebsinhaber haftet nach § 613 aBGB für Verbindlichkeiten gegenüber den Arbeitnehmern (rückständige Löhne etc.) ausder Zeit vor der Betriebsübertragung in vollem Umfang. § 613 a BGB regelt nur die Haftung

26 Rechtliche Aspekte

HMuO/024 Unternehmensnachfolge 4c-2c.qxt 31.01.2012 10:21 Uhr Seite 27

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27Rechtliche Aspekte

des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (Außenverhältnis). Wer im Innenverhält-nis zwischen früherem und neuem Arbeitgeber die Schuld zu tragen hat, hängt in ersterLinie davon ab, welche Vereinbarungen im Übernahmevertrag getroffen werden. Enthältder Vertrag keine Regelung, so sind die Arbeitgeber untereinander zu gleichen Teilen ver-pflichtet.

Unterrichtungspflicht des ArbeitgebersDer bisherige und der neue Betriebsinhaber sind verpflichtet, die von einem Betriebsüber-gang betroffenen Arbeitnehmer über folgende Punkte zu unterrichten:

bereits bekannter oder geplanter Zeitpunkt des ÜbergangsGrund des Betriebsübergangsrechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für den Arbeitnehmer.

Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen. Das Unterrichtungsschreiben muss demArbeitnehmer zugehen. Eine Unterrichtung durch Aushang am Schwarzen Brett genügtnicht.

Widerspruchsrecht des ArbeitnehmersNach der Vorschrift muss ein Arbeitnehmer, der nicht möchte, dass sein Arbeitsverhältnismit dem neuen Betriebsinhaber weiter besteht, innerhalb eines Monats nach Zugang derUnterrichtung schriftlich gegenüber dem alten oder dem neuen Betriebsinhaber wider-sprechen. Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang, so bleibt das Arbeitsverhältnismit dem alten Betriebsinhaber bestehen. Dieser kann dem widersprechenden Arbeitneh-mer betriebsbedingt kündigen, wenn er ihn nach dem Betriebsübergang nicht mehrweiterbeschäftigen kann.

HMuO/024 Unternehmensnachfolge 4c-2c.qxt 31.01.2012 10:21 Uhr Seite 28

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Die Widerspruchsfrist von einem Monat beginnt, wenn der Arbeitnehmer vollständigunterrichtet worden ist. Nur wenn dem Arbeitnehmer alle in § 613 a Abs. 5 BGB gefordertenInformationen zugegangen sind, liegt eine vollständige Unterrichtung vor, ansonstenbeginnt die Widerspruchsfrist erst nach Beseitigung des Fehlers. Dies birgt ein erheblichesRisiko für den bisherigen wie für den neuen Betriebsinhaber.

SteuerrechtErbschaft-/Schenkungsteuer Insbesondere bei Betriebsübergaben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge istdas Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu beachten.

Steuerklassen, Steuersätze sowie Freibeträge

Steuerklasse Personenkreis Freibetrag in EuroI Ehegatte 500.000

Kinder, Stiefkinder, Kinder 400.000 verstorbener Kinder und StiefkinderEnkelkinder 200.000 Eltern und Großeltern bei Erbschaften 100.000

II Eltern und Großeltern bei Schenkungen,Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten 20.000

III Alle übrigen Beschenkten und Erwerber (zum Beispiel Tanten und Onkel),Zweckzuwendungen 20.000 Gleichgeschlechtliche Lebenspartner 500.000 bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Steuer- Steuer- Steuer-(§10 ErbStG) bis einschließlich Euro klasse I klasse II klasse III

75.000 7% 15% 30%300.000 11% 20% 30%600.000 15% 25% 30%

6.000.000 19% 30% 30%13.000.000 23% 35% 50%

26.000.000 27% 40% 50%über 26.000.000 30% 43% 50%

Bei Betriebsübergaben kommt stets der Steuersatz der Steuerklasse I zum Tragen. Die per-sönlichen Freibeträge richten sich nach der jeweiligen Steuerklasse.

28 Rechtliche Aspekte

HMuO/024 Unternehmensnachfolge 4c-2c.qxt 31.01.2012 10:21 Uhr Seite 29

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Bewertungsvorschriften für BetriebsvermögenAlle nicht börsennotierten Unternehmen werden unabhängig von der Rechtsform mitdem so genannten gemeinen Wert (Verkehrswert) bewertet. Dieser orientiert sich an denErtragsaussichten des Unternehmens. Der gemeine Wert kann im so genannten verein-fachten Ertragswertverfahren ermittelt werden, sofern dieses nicht zu offensichtlichunzutreffenden Ergebnissen führt. Ferner kann der gemeine Wert nach einer anerkann-ten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methodeerfolgen. Das kann im Handwerk der AWH-Standard sein. Dieses Verfahren wurde vonBetriebsberatern der Handwerksorganisation entwickelt. Es berücksichtigt die Besonder-heiten in mittelständischen Handwerksunternehmen. Die bayerischen Handwerkskam-mern bieten ihren Mitgliedsbetrieben Unternehmensbewertung auf Basis des AWH-Stan-dards an.

Es ist jedoch mindestens der Substanzwert anzusetzen. Dieser setzt sich aus dem gemei-nen Wert des Anlage- und Umlaufvermögens zusammen, abzüglich eventuell bestehen-der Schulden.

Bei der Ermittlung des Substanzwertes ist der Verkehrswert des Betriebsgrundstückes vonbesonderer Bedeutung.

Diese Grundbesitzwerte werden ermittelt für:a. unbebaute Grundstücke (Fläche x Bodenrichtwert)b. bebaute Grundstücke alternativ nach dem

Vergleichswertverfahren (Bewertung anhand der Kaufpreise von Vergleichsgrund-stücken)Ertragswertverfahren (Gebäudeertragswert zuzüglich Bodenwert)Sachwertverfahren (Gebäudesachwert zuzüglich Bodenwert)

Begünstigung von BetriebsvermögenAus volkswirtschaftlichem Interesse an der Erhaltung von Arbeitsplätzen wird Unterneh-mensvermögen steuerlich verschont, wobei zwischen zwei Varianten unwiderruflichgewählt werden kann:a. Regelverschonung

Bei der Fortführung des Betriebes über einen Zeitraum von 5 Jahren („Behaltensfrist“)beträgt der Verschonungsabschlag 85 Prozent; Voraussetzung ist, dass das so genann-te Verwaltungsvermögen (insbesondere Wertpapiere und verpachtete Wirtschaft-güter) 50 Prozent des Betriebsvermögens nicht übersteigt. Die betriebliche Lohnsum-me muss bei Ablauf der 5-jährigen Frist mindestens 400 Prozent ihres Ausgangswertesbetragen. Weitere Befreiungen greifen, wenn das nach dem Abzugsbetrag verbleiben-de Betriebsvermögen 150.000 Euro nicht übersteigt.

b. VerschonungsoptionEntscheidet sich der Nachfolger für eine 7-jährige Betriebsfortführung und beträgt dieLohnsumme nach Ablauf dieser Frist mindestens 700 Prozent ihres Ausgangswertes,wird ein 100-prozentiger Verschonungsabschlag auf das Betriebsvermögen gewährt.Das Verwaltungsvermögen darf in diesem Fall 10 Prozent des Betriebsvermögens nichtübersteigen.

29Rechtliche Aspekte

HMuO/024 Unternehmensnachfolge 4c-2c.qxt 31.01.2012 10:21 Uhr Seite 30

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Hinweis:Bei Kleinbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten entfallen die Lohnsummenklauseln.Das vermietete/verpachtete Betriebsvermögen im Rahmen einer steuerlich aner-kannten Betriebsaufspaltung zählt zum begünstigten Betriebsvermögen und nichtzum Verwaltungsvermögen.

Beispiel:Der Vater (V) übergibt sein Handwerksunternehmen im Zuge der vorweggenom-menen Erbfolge an seinen Sohn (S). Das übergebene Betriebsvermögen hat einenWert von 1.000.000 Euro (alternativ 2 Mio. Euro bzw. 3 Mio. Euro).

Wie hoch ist die Schenkungsteuer bei der Anwendung der Regelverschonung(Alternative a: Regelverschonung). Es wird unterstellt, dass die Behaltensfrist, dieLohnsummenregelung und die Grenze des Verwaltungsvermögens (weniger als 50 Prozent) eingehalten werden.

Betriebsvermögen 1.00.000 2.000.000 3.000.000./. Verschonungsabschlag 85% 850.000 1.700.000 2.550.000= steuerpflichtiges 150.000 300.000 450.000Betriebsvermögen./. Gleitender Freibetrag * 150.000 75.000 0= verbleiben 0 225.000 450.000./. Persönlicher Freibetrag (St.Kl. I) 400.000 400.000 400.000= steuerpflichtiger Erwerb 0 0 50.000Steuersatz 7% 7% 7%anfallende Schenkung-/ 0 0 3.500Erbschaftsteuer

* Berechnung des gleitenden Freibetrags:Der Freibetrag mindert sich um 50 Prozent des 150.000 Euro übersteigendenBetrags.Z.B. steuerpflichtiges Betriebsvermögen 450.000 Euroübersteigender Betrag = 450.000 Euro - 150.000 Euro = 300.000 Eurodavon 50 Prozent = 150.000 EuroKürzung des Freibetrags um 150.000 Euro

Bei Nichteinhaltung der Verschonungsregelungen werden die Begünstigungen nur antei-lig gewährt. Außerdem ist eine Entnahmeklausel zu berücksichtigen. In diesem Sinn dür-fen weder der Betrieb noch ein Teilbetrieb noch wesentliche Betriebsgrundlagen veräu-ßert oder entnommen werden (Ausnahme: Reinvestition). Auch Entnahmen, die dieSumme der Einlagen und der zuzurechnenden Gewinne/Gewinnanteile seit dem Erwerbum mehr als 150.000 Euro übersteigen, sind steuerschädlich.

30 Rechtliche Aspekte

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31Rechtliche Aspekte

Ermittlung des

Veräußerungsgewinns

Freibetrag in

bestimmten Fällen

EinkommensteuerEinkommensteuerliche Auswirkungen können sich ergeben

beim Verkauf eines Betriebesbei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und Ver-einbarung von Versorgungsleistungenbei Übertragung des Betriebes und Vereinbarung von Ausgleichszahlungenbei Verpachtung des Betriebes.

Verkauf einer GmbHBeim Rechtskauf versteuert der Gesellschafter 60 Prozent des Veräußerungsgewinns (Teil-einkünfteverfahren). Der Veräußerungsgewinn ist nach § 17 EStG begünstigt (Anteile imBetriebsvermögen bzw. unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 Pro-zent der letzten 5 Jahre). Werden die Anteile im Privatvermögen gehalten und beträgt dieBeteiligung weniger als 1 Prozent, entsteht eine Abgeltungssteuer in Höhe von (maximal)25 Prozent. In beiden Fällen führt die GmbH die Buchwerte fort. Beim Sachkauf versteuertdie GmbH den Veräußerungsgewinn mit dem jeweils geltenden Körperschaftsteuersatzund der Gewerbesteuer. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren eine Reihe von Ände-rungen vorgenommen, sodass eine steuerliche Beurteilung unbedingt mit dem Steuerbe-rater erfolgen muss.

Verkauf eines Einzelunternehmens oder einer PersonengesellschaftWird ein Unternehmen verkauft, kann sich ein Veräußerungsgewinn ergeben. Der Ver-äußerungsgewinn ermittelt sich nach folgendem Schema:

Verkaufspreis des Unternehmens+ gemeiner Wert der nicht veräußerten Wirtschaftsgüter./. Veräußerungskosten (Notarkosten,Vertragskosten etc.)./. Buchwert des Betriebsvermögens= Veräußerungsgewinn

Übersteigt der Verkaufspreis die Buchwerte der Wirtschaftsgüter und die Veräußerungs-kosten, entsteht ein Veräußerungsgewinn. Zu den Veräußerungskosten gehören Bera-tungskosten, Vertragskosten, Notarkosten, Maklerprovisionen, Vermittlungsprovisionenusw. Besonders zu beachten sind die nicht unerheblichen steuerlichen Belastungen, diedurch die Aufdeckung stiller Reserven und die Überschreitung von Freibetragsgrenzenentstehen können.

Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich zu versteuern. Unter bestimmten Vorausset-zungen wird hierbei eine Vergünstigung gewährt. Wenn der Steuerpflichtige entwederdas 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerndberufsunfähig ist, wird – einmal im Leben – ein einkommensteuerrechtlicher Freibetragvon 45.000 Euro gewährt. Dieser Freibetrag wird um den Betrag gekürzt, um den der Ver-äußerungsgewinn den Betrag von 136.000 Euro übersteigt. Das bedeutet, dass bei Veräu-

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ßerungsgewinnen von mehr als 181.000 Euro kein Freibetrag mehr gewährt wird. Soweitein solcher Gewinn zu versteuern ist, kann – sofern die obigen Voraussetzungen erfülltsind – zwischen der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes (56 Prozent des durch-schnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 Prozent) und der so genannten „Fünfte-lungsregelung“ gewählt werden.Welche Regelung die günstigere ist, hängt vom Einzelfallab und kann vom Steuerberater ermittelt werden. Die Anwendung des ermäßigten Steu-ersatzes ist auf Veräußerungsgewinne von maximal fünf Millionen Euro beschränkt.

Beispiel:Ermittlung der Einkommensteuer

Ein lediger 60-jähriger Handwerker erzielt am 31.12. aus der Veräußerung seinesGewerbebetriebes einen Gewinn von 100.000 Euro. Aus dem laufenden Geschäfthat er einen Gewinn von 50.000 Euro. Andere Einkünfte sind nicht vorhanden. Essind Sonderausgaben von 15.000 Euro zu berücksichtigen.

Gewinn aus Gewerbebetrieb 50.000 EuroVeräußerungsgewinn 100.000 EuroFreibetrag 45.000 Euro 55.000 EuroSumme der Einkünfte 105.000 EuroSonderausgaben 15.000 Eurozu versteuerndes Einkommen (z.v.E.) 90.000 Euro

Ermittlung der Einkommensteuer:

a. bei Antrag auf ermäßigten Steuersatz (mindestens 14%)

Steuer auf zu versteuerndes Einkommen lt. Grundtabelle 2011 29.628 EuroSteuersatz: 29.628 Euro / 90.000 Euro = 32,92%Ermäßigter Steuersatz: 56% von 32,92% 18,4352%Da der ermäßigte Steuersatz höher ist als der Mindest-steuersatz, ist der Mindeststeuersatz nicht anzusetzen.Steuer auf Veräußerungsgewinn: 18,4352% von 55.000 Euro 10.139 EuroSteuer auf laufenden Gewinn (50.000 Euro - 15.000 Euro) 7.259 EuroEinkommensteuer 17.398 Euro

b. nach der "Fünftelungsregelung"

z.v.E. ohne Veräußerungsgewinn (50.000 Euro – 15.000 Euro) 35.000 EuroSteuer auf z.v.E ohne Veräußerungsgewinn 7.259 EuroBemessungsgrundlage inkl. eines Fünftels desVeräußerungsgewinns (35.000 Euro + 11.000 Euro) 46.000 EuroSteuer inkl. eines Fünftels des Veräußerungsgewinns 11.256 EuroSteuer bezogen auf ein Fünftel des Veräußerungsgewinns(11.256 Euro – 7.259 Euro) 3.997 Euro

Einkommensteuer (7.259 Euro + 5 x 3.997 Euro) 27.244 Euro

32 Rechtliche Aspekte

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33Rechtliche Aspekte

Betriebsübergabe gegen

Versorgungsleistungen

Dauernde Last

Leibrente

Vereinbarung von

Gleichstellungsgeldern

Übertragung des Betriebes und Vereinbarung von VersorgungsleistungenDie Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann mit der Auflageverbunden sein, dass der Nachfolger dem Übergeber monatlich einen bestimmten Betragzu zahlen hat.

Eine unentgeltliche Betriebsübergabe gegen Versorgungsleistungen (Rente oder dauern-de Last) liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Übertragung einer Existenz sichernden Wirtschaftseinheit, zum Beispiel die Übertra-gung eines Betriebes, Teilbetriebes, Mitunternehmeranteils oder Anteils an einer Kapi-talgesellschaftÜbertragung einer ausreichend Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit. Von einer aus-reichend Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit ist auszugehen, wenn nach überschlä-giger Berechnung die wiederkehrenden Leistungen nicht höher sind als der langfristigerzielbare Ertrag des übergebenen VermögensÜbertragung im Wege der vorweggenommenen ErbfolgeVereinbarung der Versorgungsleistungen auf Lebenszeit des Empfängers.

Bei einer Betriebsübertragung auf die Nachfolgegeneration wird unterstellt, dass die Ver-sorgungsleistungen unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Ver-sorgungsbedürfnis des Übergebers und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit desÜbernehmers bemessen worden sind, dass also eine unentgeltliche Vermögensüber-tragung gegen Versorgungsleistungen vorliegt.

Bei den Versorgungsleistungen ist zwischen der Leibrente und der dauernden Last zuunterscheiden.

Ergibt sich eine Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen durch ausdrückliche Bezug-nahme auf § 323 ZPO oder ergibt sich die Abänderbarkeit in anderer Weise aus dem Ver-trag, handelt es sich beim Verpflichteten um eine dauernde Last. Die Versorgungsleistun-gen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Beim Empfänger stellen diesewiederkehrenden Bezüge in vollem Umfang steuerpflichtige Einkünfte dar.

Als Leibrente gelten die Versorgungsleistungen dann, wenn die Vertragsparteien ihreAbänderbarkeit ausdrücklich ausschließen. Steuerrechtlich erfolgt die Behandlung derLeibrente analog der dauernden Last.

Übertragung des Betriebes und Vereinbarung von AusgleichszahlungenVerpflichtet sich der Übernehmer, Ausgleichszahlungen (beispielsweise an seine Ge-schwister) zu leisten, sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Ist die Summe der Gleichstellungsgelder geringer oder gleich hoch wie das Eigenkapi-tal des übernommenen Betriebes, ergeben sich beim Übergeber und Übernehmerkeine Auswirkungen. Das für die Gleichstellungsgelder eventuell aufgenommene Dar-lehen stellt eine Betriebsschuld dar. Die Darlehenszinsen sind Betriebsausgaben.Ist die Summe der Gleichstellungsgelder höher als das Eigenkapital des Betriebes,ergibt sich beim Übergeber ein Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz aus Gleich-stellungsgeldern und Eigenkapital. Hat der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendetoder ist er dauernd berufsunfähig, steht ihm ein steuerlicher Freibetrag von 45.000

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Euro zu, sofern der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro nicht übersteigt.Der Übernehmer hat Anschaffungskosten in Höhe der Differenz aus Gleichstellungsgel-dern und Eigenkapital. Die Buchwerte des Betriebsvermögens müssen entsprechendangepasst werden.

Beispiel:Einkommensteuer bei Ausgleichszahlungen an Geschwister

Der Vater übergibt am 31.12. seinen Betrieb an den Sohn. Der Betrieb weist ein Eigen-kapital von 50.000 Euro bzw. minus 30.000 Euro aus. Der Sohn muss an zweiGeschwister eine Ausgleichszahlung von insgesamt 100.000 Euro leisten. Der Vaterist 60 Jahre alt.

Gleichstellungsgelder 100.000 Euro 100.000 EuroEigenkapital -30.000 Euro 50.000 Euro= Veräußerungsgewinn 130.000 Euro 50.000 Euro- Freibetrag 45.000 Euro 45.000 Euro= zu versteuern 85.000 Euro 5.000 Euro

Der Vater muss 5.000 bzw. 85.000 Euro versteuern.

Der Sohn hat Anschaffungskosten in Höhe der Differenz aus Gleichstellungsgel-dern und Eigenkapital, das sind 50.000 Euro bzw. 130.000 Euro. Er muss die Buch-werte des übertragenen Betriebsvermögens entsprechend aufstocken.

Verpachtung des BetriebesBei einer Verpachtung des Betriebes bestehen steuerlich zwei Wahlmöglichkeiten:

den Betrieb als „ruhenden Gewerbebetrieb“ zu verpachten (Verpachten im Ganzen)oderden Betrieb aufzugeben und Grundstücke und Gebäude privat zu verpachten.

Den Betrieb im Ganzen zu verpachten heißt, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagendem Pächter zur Verfügung gestellt werden. Werden Teile der wesentlichen Betriebs-grundlagen zurückbehalten oder der Betriebszweck geändert, dann liegt keine Betriebs-verpachtung im engeren Sinne vor – das heißt es kommt zu einer Entnahme und damit zuder Aufdeckung stiller Reserven und eventuell daraus resultierenden steuerlich negativenKonsequenzen.

Allerdings können Teilbetriebe ebenfalls nach den Grundsätzen der Betriebsverpachtungbehandelt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich um selbstständige Teilbe-triebe handelt.

Unabhängig davon, ob ein Verpachten im Ganzen oder das Verpachten eines Teilbetriebes

34 Rechtliche Aspekte

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35Rechtliche Aspekte

Bei Verkauf oder

Übergabe wird keine

Gewerbesteuer fällig

Betriebsverkauf

umsatzsteuerbefreit

vorliegt, ist immer Voraussetzung, dass der Verpächter objektiv die Möglichkeit hat, denBetrieb mit den wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebsvermögens fortzufüh-ren. Diese Absicht darf der Verpächter nicht aufgeben. Darüber hinaus dürfen die wesent-lichen Betriebsgrundlagen nicht so umgestaltet werden, dass der verpachtete Betriebnicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden kann, da ansonsten eine Aufgabe desGewerbebetriebes vorliegen würde.

Solange der Verpächter dem Finanzamt gegenüber keine Betriebsaufgabe erklärt, bleibendie verpachteten Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen. Konsequenz ist, dass der Ver-pächter weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die stillen Reserven werden erstbei der Betriebsveräußerung oder der tatsächlichen Betriebsaufgabe aufgedeckt.

Der entscheidende steuerliche Vorteil bei der Betriebsverpachtung ist die Gewerbesteuer-freiheit der Pachteinnahmen des Verpächters, da die Gewerbesteuer nur die so genannten„werbenden“ Betriebe erfasst. Der Pächter kann dagegen die an den Verpächter gezahltenPachtzinsen als Betriebsausgaben vom Gewerbeertrag absetzen.

Besonders zu beachten: Es darf keine Betriebsaufspaltung vorliegen. Diese wäre danngegeben, wenn der verpachtende ebenso wie der pachtende Betrieb von den gleichen Per-sonen beherrscht würde (personelle Verflechtung). In diesem Fall würden auch die Einnah-men aus der Verpachtung der Gewerbesteuer unterliegen.

GewerbesteuerDer bei einem Verkauf erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer(gilt nicht beim Sachkauf einer GmbH). Bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen können Gewerbeverluste nicht auf den Übernehmer übergeleitet werden.

UmsatzsteuerWird der Betrieb veräußert und vom Erwerber fortgeführt, so unterliegt dieser Kaufpreisnicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagengrundsätzlich in einem Akt auf den Erwerber übertragen werden. Werden wesentlicheBetriebsgrundlagen zurückbehalten, liegt eine Vielzahl von steuerbaren (und regelmäßigauch steuerpflichtigen) Einzellieferungen vor.

Auch in diesem Zusammenhang können vielfältige Detailfragen auftreten, die nur derSteuerberater beantworten kann.

GrunderwerbsteuerWerden bei Betriebsübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Grund-stücke mit übergeben, sind diese Grundstückserwerbe von der Steuer befreit. Werdendagegen bei einem Betriebsverkauf an Fremde Grundstücke mit veräußert, unterliegendiese Grundstückserwerbe der Grunderwerbsteuer.

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4. Betriebswirtschaftliche AspekteDie vorigen Kapitel behandelten Vorbereitung, mögliche Formen sowie rechtliche Aspektebei der Unternehmensübergabe. In den meisten Fällen wird es aber auch notwendig sein,weitere betriebswirtschaftliche Punkte zu beachten. Diese werden im Folgenden nähererläutert.

Beurteilung des zu übernehmenden BetriebesVor der Übernahme eines Betriebes muss der Übernehmer verschiedene Dinge prüfen.

Wichtig sind Informationen zu folgenden Bereichen:Gründe für die ÜbergabeLeistungsprogrammBausubstanz und technischer Stand der Betriebseinrichtung sowie Maschinen Standortfaktoren (Kundennähe, Altlasten etc.)KundenstrukturMitarbeiterGewinn- und UmsatzentwicklungEigenkapital- und Umsatzrentabilität.

Unterlagen, die hierfür benötigt werden, sind unter anderem:Bilanzen der letzten drei bis fünf JahreKundendateiVerträge (Mietverträge, Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge etc.).

Der Übergeber sollte alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorlegen, damit der Über-nehmer auf dieser Grundlage die Gesamtsituation des Betriebes beurteilen kann.

Unternehmenswert und KaufpreisBeim Verkauf eines Unternehmens muss sich der Inhaber zunächst Klarheit darüber ver-schaffen, welchen Wert sein Unternehmen darstellt. Nur so kann er im weiteren Verhand-lungsverlauf mit potenziellen Käufern einen realistischen tatsächlichen Kaufpreis festset-zen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat hierfür zusammen miteinem Arbeitskreis von betriebswirtschaftlichen Beratern der Handwerkskammern einenBewertungsstandard geschaffen, den so genannten AWH-Standard (AWH = Arbeitsge-meinschaft der wertermittelnden Betriebsberater im Handwerk). Grundlage des AWH-Standards ist das Ertragswertverfahren, das auf die Verhältnisse handwerklicher Unter-nehmen angepasst ist.

36 Betriebswirtschaftliche Aspekte

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37Betriebswirtschaftliche Aspekte

Das Ertragswertverfahren dient zur Findung einer Verhandlungsgrundlage für den Kauf-preis. Dieser berücksichtigt neben tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenständen(Substanzwert) auch die Gewinnsituation des Unternehmens (als Ausdruck für gute Kun-denkontakte, Image, Marktstellung etc.). Hierbei kommt der zukünftigen Ertragssituationeine entscheidende Bedeutung zu. Ein Nachfolger muss aus den Erträgen nicht nur diekünftig im Unternehmen erforderlichen Investitionen finanzieren, sondern auch die Zins-und Tilgungszahlungen, die ihm aus dem Kauf der Unternehmung erwachsen.

Nähere Informationen zur Bewertung nach dem AWH-Standard und dem damit verbun-denen Prozedere erteilen die betriebswirtschaftlichen Berater Ihrer Handwerkskammer.

Nach Abschluss einer AWH-Unternehmensbewertung ist eine solide Basis für die Kauf-preisverhandlung gegeben. Eine solche Unternehmensbewertung liefert wichtige Argu-mente zur Begründung und Durchsetzung eines bestimmten Preises. Sie ist somit in vielenFällen eine unverzichtbare Verhandlungsgrundlage für einen von beiden Seiten akzeptier-ten Kaufpreis.

PachtpreisBei der Pachtpreisberechnung gibt es im Gegensatz zur Unternehmenswertermittlungbisher kein allgemein gültiges Standardverfahren. Pachtpreise als Verhandlungsgrund-lage werden deshalb durch verschiedene Verfahren ermittelt. So finden sich in der Bera-tungspraxis gewinn- oder vermögenswertorientierte Pachtpreisberechnungen sowieMischverfahren aus beiden.

Bei einer Berechnung ist immer Wert darauf zu legen, dass die Pachthöhe nicht im Wider-spruch zur bisherigen Ertragssituation steht (zum Beispiel niedriger Gewinn, hohe Pacht).Es muss außerdem sichergestellt werden, dass der Pächter aufgrund der Pachtzahlungennicht illiquid wird und somit seinen Zahlungsverpflichtungen (einschließlich der Pacht-zahlungen) nicht mehr nachkommen kann.

Für die Berechnung von Pachtpreisen als Verhandlungsgrundlage sollte der Verpächterdem künftigen Pächter verschiedene Informationen als Berechnungsgrundlage zur Verfü-gung stellen. Neben den Jahresabschlüssen der letzten drei bis fünf Jahre gehören dazuinsbesondere Angaben zu den Wertverhältnissen von Immobilien sowie Grund und Bodenund zu den vorherrschenden Mietpreisen für die unterschiedlichen Arten von gewerb-lichen Flächen. Des Weiteren sollte eine Pachtberechnung immer zeitnah zur geplantenVerpachtung erfolgen.

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Finanzbedarf und FinanzierungBei Unternehmensübergängen stellen sich in der Regel auch Finanzierungsfragen.

Diese beziehen sich insbesondere auf folgende Punkte:Kaufpreis Abfindung weichender ErbenAltersversorgung der ÜbergeberInvestitionen in Erweiterungen des Anlage- und Umlaufvermögensandere Aufwendungen des laufenden Geschäftsbetriebes und somit der Bereitstel-lung von Betriebsmitteln.

Über die Finanzierung muss rechtzeitig nachgedacht werden. Insbesondere muss derÜbernehmer einen detaillierten Investitionsplan erstellen und durch eine Kapitalbedarfs-ermittlung klären, aus welchen Geldquellen sich der Investitions- und Betriebsmittelbe-darf speisen soll.

Die Finanzierung kann erfolgen durchöffentliche Finanzierungshilfen (LfA Förderbank Bayern, KfW-Mittelstandsbank)Darlehen von anderen BankenGründerzuschuss der Agentur für ArbeitBeteiligungsmodelleandere Eigen- und Fremdkapitalgeber.

Finanzierungsanfragen können in der Regel nicht innerhalb weniger Tage entschiedenwerden. Planen Sie hierfür also ausreichend Zeit ein, wenn Sie einen Betrieb übernehmenwollen.

Wichtig: Für die Finanzierung ist ein Besicherungskonzept unabdingbar. Kann die erfor-derliche bankübliche Besicherung nicht bewerkstelligt werden, kommt eventuell dieBeantragung einer Ausfallbürgschaft bei der Bürgschaftsbank Bayern infrage.

Sonstige betriebswirtschaftliche WeichenstellungenBei der Übernahme eines Unternehmens sollte ferner geprüft werden, ob einer der nach-folgenden Punkte für den weiteren Unternehmensverlauf relevant ist:

Investitionsmaßnahmen (Standort, Maschinenpark, Mitarbeiter)Personalstrategie (Aufbau, Abbau, Umschichtung, Führungsstil)Produktion (Bereinigung, Erweiterung, Auslagerung, Kooperation)Marketingstrategie (Kundengruppenanalyse, Neuausrichtung der Marketingstrategiebei Werbemitteln oder Preisgestaltung)Rechtsformwechsel.

38 Betriebswirtschaftliche Aspekte

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39Checkliste zur Betriebsübernahme/-übergabe

Grundsätzliches

Weshalb übergibt der Inhaber den Betrieb?

Wie lange versucht der Inhaber schon einen Nachfolger zu finden?

Mit welchem Handwerk ist der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen?

Sind Sie für die Übernahme des Betriebes qualifiziert(persönlich, fachlich, unternehmerisch)?

Wird der Betriebsinhaber Sie einarbeiten?

Will er nach der Übergabe noch mitarbeiten?

Technische AusstattungIst der Maschinenpark vollständig?

Ist der Maschinenpark für Ihren Unternehmenszweckgeeignet?

Sind die Anlagen alle funktionsfähig und entsprechensie den Vorschriften?

Können Sie mit der Betriebsausstattung auch in dennächsten Jahren noch konkurrenzfähig arbeiten(Branchenentwicklung)?

Stehen in nächster Zeit Investitionen an (Drei-Jahres-Plan)?

Wie hoch ist der Kapitalbedarf dafür?

Checkliste zur Betriebsübernahme/-übergabe

Anmerkungen

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StandortWem gehören die Betriebsräume?

Entsprechen die Geschäftsräume und die Einrichtungenden heutigen Anforderungen?

Liegt eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung vor? Ist eine Nutzungsänderung erforderlich?

Erfüllt der Betrieb die gesetzlichen Auflagen undVorschriften (Altlasten, Umwelt-, Arbeits-, Brandschutz,Arbeitsstättenverordnung)?

Müssen Sie die Betriebsräume umbauen oder renovieren?

Wie hoch sind die voraussichtlichen Investitionskosten?

Welche Planungen verfolgen Kommune oder Behördenim Betriebsumfeld?

Können Sie den Betriebsstandort durch Verträgelangfristig sichern?

Wie hoch ist die ortsübliche Miete?

Dürfen Sie den Betrieb umbauen oder erweitern?

KundenWie viele Kunden hat der Betrieb?

Wie alt sind die Kunden?

Wie hoch sind die Umsätze mit den einzelnen Kunden?

Kommen diese Kunden aus unterschiedlichen Branchen?

Besteht Abhängigkeit von einzelnen Kunden?

Bestehen persönliche Beziehungen zwischen demInhaber und den Kunden?

Können Sie diese Kunden übernehmen?

Wie waren bisher die Preisgestaltung und das Preisniveau?

40 Checkliste zur Betriebsübernahme/-übergabe

Anmerkungen

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41Checkliste zur Betriebsübernahme/-übergabe

WettbewerbssituationWelche Konkurrenten hat der Betrieb?

Welche Stärken haben Sie bzw. der Betrieb im Vergleichzu den Konkurrenten?

Welche Schwächen haben Sie bzw. der Betrieb imVer-gleich zu den Konkurrenten?

Mitarbeiter Verpflichtung des Übernehmers, alle Mitarbeiter zuübernehmen (§ 613a BGB)

Welche Altersstruktur hat die Belegschaft?

Werden die Leistungsträger auch bei Ihnen weiterarbei-ten?

Existiert ein Betriebsrat?

Gilt das Kündigungsschutzgesetz (bei mehr als zehnMitarbeitern)?

Gelten für einzelne Mitarbeiter besondere Schutzvor-schriften (zum Beispiel Mutterschaftsschutz, Schwerbe-hinderte)?

Haben Sie Einzelgespräche mit den Mitarbeiterngeführt?

Welche besonderen Qualifikationen haben dieMitarbeiter?

Welche besonderen Arbeitsgewohnheiten existieren im Betrieb?

Welche Mitarbeiter haben besondere Kundenbe-ziehungen?

Werden die rechtlichen Anforderungen der Arbeits-stättenverordnung eingehalten?

Anmerkungen

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Wirtschaftliche LageHaben Sie die Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünfJahre gesehen?

Wie hoch ist der Bestand an halbfertigen Arbeiten?

Haben Sie einen neutralen Experten (z.B. Handwerks-kammer) die Abschlüsse prüfen lassen?

Wie haben sich die wichtigsten Kennzahlen entwickelt?

Können neue Kredite (Investition/Übernahme) bedientwerden (Rentabilitätsvorschau)?

ÜbernahmepreisWelche Gegenwerte erhalten Sie für den Kaufpreis?

Liegt eine neutrale Wertermittlung (Handwerks-kammer) vor?

Ist in diesem Kaufpreis ein Firmenwert enthalten?

Worin ist der Firmenwert begründet?

FinanzierungHaben Sie den Kapitalbedarf für Übernahme,Neuinvestition, Anlauffinanzierung, Auftragsvor-finanzierung schriftlich erstellt?

Haben Sie für das Bankgespräch schon einen Geschäftsplan erstellt?

Haben Sie eine detaillierte Umsatz- und Ertragsvor-schau erstellt?

Lohnt es sich für Sie finanziell, den Betrieb zu über-nehmen?

Haben Sie schon Gespräche mit der Bank geführt?

Haben Sie einen schriftlichen Finanzierungsplan?

Haben Sie noch ausreichend finanzielle Reservenfür Unvorhergesehenes und Privatbedarf?

Können Sie die Kredite absichern?

42 Checkliste zur Betriebsübernahme/-übergabe

Anmerkungen

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43Checkliste zur Betriebsübernahme/-übergabe

Können Sie staatliche Finanzierungshilfen beantragen?

Wissen Sie, dass Sie die Förderanträge stellen müssen,bevor Sie eine Verpflichtung (Verträge) eingehen?

HaftungIst der Betrieb ins Handelsregister eingetragen?

Können Sie die Haftung für die Betriebssteuern(Umsatz-, Gewerbesteuer) des Vorgängers aus-schließen?Haben Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für dieSteuerschulden des Vorgängers erhalten?

BeraterGeeigneter Steuerberater?

Kompetenter Unternehmensberater (z.B. Handwerksorganisation)?

Fachkundiger Anwalt/Notar?

Versicherungs- und Vermögensberater?

VerträgeKaufverträge

Miet-/Pachtverträge

Gesellschaftsvertrag

Arbeitsverträge

Ehegattenarbeitsvertrag

Lizenzen, Patente

Franchise

Leasing

AGB

Anmerkungen

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44 Checkliste zur Betriebsübernahme/-übergabe

Betriebliche VersicherungenBetriebshaftpflicht

Vermögensschadenshaftpflicht

Produkthaftpflicht

Umwelthaftpflicht

Kfz-Versicherung

Einbruchdiebstahl

Feuer

Leitungswasser

Betriebsunterbrechung

Rechtsschutz

Warenkreditversicherung

Persönliche VersicherungenGesetzliche/Private Krankenversicherung

Altersversorgung

Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente

Handwerkerpflichtversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Unfallversicherung

Sonstige betriebliche Altersvorsorge

Anmerkungen

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45Checkliste zur Betriebsübernahme/-übergabe

AnmeldeformalitätenAnmeldung bei der Handwerkskammer

Gewerbeanmeldung (Gemeinde)

Mitgliedschaft im Verband (in der Innung)

Berufsgenossenschaft

Finanzamt

Krankenkasse (Anmeldung der Mitarbeiter)

Agentur für Arbeit

Amtsgericht (Handelsregistereintragung)

Energieversorgungsunternehmen

Post

Telefon

Konzessionen

SonstigesDürfen Sie den Namen des Betriebes fortführen?

In welcher Betriebsform wollen Sie den Betriebweiterführen?

Haben Sie bereits ein Existenzgründerseminar besucht?

Anmerkungen

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Ihre Notizen

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ImpressumHerausgeberArbeitsgemeinschaft der bayerischen HandwerkskammernMax-Joseph-Straße 480333 MünchenTelefon 089 5119-0Telefax 089 [email protected]

V. i. S. d. P.Dr. Lothar SemperHauptgeschäftsführer

DruckOrtmannTeam GmbHGeisenhausenerstraße 26, 81379 München

Stand:November 2011

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