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Damrau/Tanck Praxiskommentar Erbrecht

Damrau/Tanck Praxiskommentar Erbrecht · Praxiskommentar Erbrecht Herausgegeben von Prof. Dr. Jürgen Damrau Konstanz Dr. Manuel Tanck Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim

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Damrau/Tanck

Praxiskommentar Erbrecht

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Damrau/Tanck

Praxiskommentar Erbrecht

Herausgegeben vonProf. Dr. Jürgen Damrau

KonstanzDr. Manuel Tanck

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim

RedaktionDr. Michael Bonefeld

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht,München

Dr. Christopher Riedel, LL.M.Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf

Dr. Manuel TanckRechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim

4. Auflage

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HinweisDie Ausführungen und Formulierungsbeispiele in diesem Buch wurden mit Sorgfalt undnach bestemWissen erstellt, sie stellen jedoch lediglich Anregungen für die Lösung typischerFallgestaltungen dar. Autoren und Verlag übernehmen keine Haftung für die Richtigkeitund Vollständigkeit der in dem Buch enthaltenen Ausführungen und Formulierungsmuster.

Bibliographische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der

Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internetüber http://dnb.d-nb.de abrufbar

Die Deutsche Bibliothek – CIP Einheitsaufnahme

Damrau/Tanck (Hrsg.)Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2020

zerb verlag, Bonn

ISBN 978–3-95661–080–6

zerb verlag GmbHRochusstr. 2–453123 Bonn

Copyright 2020 by zerb verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung,die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigenZustimmung des Verlages. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen,

Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung inelektronischen Systemen.

Satz: Cicero Computer GmbH, BonnDruck: L.E.G.O. S.p.A., Stabilimento di Lavis, I-38015 Lavis (TN)

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Vorwort

Die 4. Auflage des „Praxiskommentar Erbrecht“ mit Gesetzesstand 21.12.2019 wurdegrundlegend überarbeitet und enthält ausführliche Hinweise zu aktueller Rechtspre-chung und Literatur. Sie bietet in bewährter Weise der anwaltlichen Beratungspraxiseine umfassende, aktuelle und wissenschaftlich fundierte Grundlage.Die Neuauflage brachte Veränderungen in der Autorenschaft mit sich. Herr RiOLGProf. Dr. Winfried Boecken, Herr Rechtsanwalt Dr. Guido Krüger und Prof. Dr.Ralph Weber haben sich als Autoren zurückgezogen. Neu hinzugekommen sind HerrRechtsanwalt Dr. Thomas Gleumes, Frau Rechtsanwältin Jaane Kind, Herr Rechtsan-walt und Notar Dr. Pierre Plottek, Herr Rechtsanwalt Dr. Sebastian Trappe und FrauRechtsanwältin Kristina Völksen. Ihnen und den Autoren, die den Kommentar schonlange begleiten, sei an dieser Stelle herzlich gedankt.Herausgeber, Redakteure und Autoren sind weiterhin für konstruktive Kritik undAnregungen dankbar.

Januar 2020Konstanz, Mannheim, München, DüsseldorfProf. Dr. Jürgen DamrauDr. Manuel TanckDr. Michael BonefeldDr. Christopher Riedel, LL.M.

Vorwort zur 3. Auflage

Zehn Jahre nach Erscheinen der Erstauflage liegt zwischenzeitlich die aktualisierte3. Auflage des bewährten Praxiskommentar Erbrecht vor. Neben zahlreichenGerichts-entscheidungen, den Änderungen im Verfahrensrecht, dem Gesetz zur Übertragungvon Aufgaben im Bereich des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gab auch die ab 17.8 2015 geltende EU-Erb-rechtsverordnung Anlass für eine Neuauflage. Der Praxiskommentar Erbrecht und derzwischenzeitlich in der 1. Auflage 2012 erschienene Praxiskommentar ErbrechtlicheNebengesetze (Hrsg. Zimmermann) bieten der anwaltlichen Beratungspraxis so eineumfassende, aktuelle und wissenschaftlich fundierte Grundlage. Das in der 3. Auflageunveränderte Autorenteam hat neben der Vielzahl an Gerichtsentscheidungen auchdie zahlreichen Anmerkungen der Leserinnen und Leser aufgegriffen und hofft weiter-hin auf einen unverändert positiven Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis.Die Herausgeber, Redakteure und Autoren danken an dieser Stelle ganz herzlich auchder konstanten und zuverlässigen Betreuung des Werkes durch Frau RechtsanwältinAndrea Albers vom zerb verlag.

August 2014Konstanz, München, Düsseldorf, MannheimProf. Dr. Jürgen DamrauDr. Michael BonefeldDr. Christopher Riedel, LL.M.Dr. Manuel Tanck

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Inhaltsübersicht

Autorenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX

Bearbeiterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI

Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIII

Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XVII

BGB

Buch 5 Erbrecht §§ 1922–2385 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Abschnitt 1 Erbfolge §§ 1922–1941 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben §§ 1942–2063 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131

Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge desNachlassgerichts §§ 1942–1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131

Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlich-keiten §§ 1967–2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten §§ 1967–1969 . . . . . . . . . . . . . . . 259Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger §§ 1970–1974 . . . . . . . . 295Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben §§ 1975–1992 . . 314Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des

Erben §§ 1993–2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401Untertitel 5 Aufschiebende Einreden §§ 2014–2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . 453

Titel 3 Erbschaftsanspruch §§ 2018–2031 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465

Titel 4 Mehrheit von Erben §§ 2032–2063 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinan-

der §§ 2032–2057a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den

Nachlassgläubigern §§ 2058–2063 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724

Abschnitt 3 Testament §§ 2064–2273 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763

Titel 1 Allgemeine Vorschriften §§ 2064–2086 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763

Titel 2 Erbeinsetzung §§ 2087–2099 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 983

Titel 3 Einsetzung eines Nacherben §§ 2100–2146 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023

Titel 4 Vermächtnis §§ 2147–2191 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155

Titel 5 Auflage §§ 2192–2196 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1303

Titel 6 Testamentsvollstrecker §§ 2197–2228 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331

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Inhaltsübersicht

Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments §§ 2229–2264 . . . . . . . . . 1531

Titel 8 Gemeinschaftliches Testament §§ 2265–2273 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1623

Abschnitt 4 Erbvertrag §§ 2274–2302 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1723

Abschnitt 5 Pflichtteil §§ 2303–2338 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1807

Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit §§ 2339–2345 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2267

Abschnitt 7 Erbverzicht §§ 2346–2352 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2295

Abschnitt 8 Erbschein §§ 2353–2370 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2337

Abschnitt 9 Erbschaftskauf §§ 2371–2385 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2377

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2417

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Autorenverzeichnis

Dr. Michael BonefeldRechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht,Fachanwalt für Familienrecht, München

Dr. Peter BotheRechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht,Fachanwalt für Familienrecht, Singen

Dr. Hanspeter DaraganRechtsanwalt, Fachanwalt für Steuer-recht, Bremen

Dr. Rainer Deininger, LL.M.(Univ. Kapstadt)Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuer-recht, München

Dr. Thomas GleumesRechtsanwalt, Fachanwalt für Steuer-recht, Kempen

Uwe GottwaldRechtsanwalt, Vorsitzender Richter amLandgericht a.D., Vallendar

Monika B. HähnRechtsanwältin und Notarin, Fachanwäl-tin für Erbrecht, Fachanwältin für Fami-lienrecht, Fachanwältin für Handels-und Gesellschaftsrecht, Lübbecke

Jaane KindRechtsanwältin, Fachanwältin für Erb-recht, Mannheim

Max KlessingerRechtsanwalt, München

Dr. Dietmar KurzeRechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht,Berlin

Nina Lenz-BrendelRechtsanwältin, Fachanwältin für Erb-recht, Wirtschaftsmediatorin, Mannheim

Franz LinnartzRechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht,Fachanwalt für Steuerrecht, Koblenz

Dr. Malte MasloffRechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeits-recht, Hamburg

IX

Dr. Pierre PlottekRechtsanwalt und Notar, Fachanwalt fürErbrecht, Bochum

Reinhold RedigRechtsanwalt a.D. und Notar a.D.,Mörlenbach

Dr. Christopher Riedel, LL.M.Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuer-recht, Steuerberater, Düsseldorf

Stephan RißmannRechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht,Berlin

Julia RoglmeierRechtsanwältin, Fachanwältin für Erb-recht, Wirtschaftsmediatorin, München

Michael RudolfRechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht,Angelbachtal

Dr. Bernd SchmalenbachRechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht,Fachanwalt für Steuerrecht, Sindelfingen

Ursula Seiler-SchoppRechtsanwältin, Fachanwältin für Erb-recht, Speyer

Dr. Philipp SticherlingRechtsanwalt und Notar, Fachanwalt fürErbrecht, Fachanwalt für Familienrecht,Helmstedt

Dr. Christoph SyrbeVorsitzender Richter am Oberlandes-gericht, Koblenz

Dr. Manuel TanckRechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht,Mannheim

Dr. Sebastian TrappeRechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht,Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf

Elmar UricherRechtsanwalt, Konstanz

Kristina Völksen,Rechtsanwältin, Hamburg

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Bearbeiterverzeichnis

Im Einzelnen haben bearbeitet:

§§ 1922–1931Dr. Manuel Tanck

§§ 1932–1941Ursula Seiler-Schopp

§§ 1942–1959Dr. Malte Masloff/Kristina Völksen

§§ 1960–1966Dr. Thomas Gleumes

§§ 1967–2017Uwe Gottwald

§§ 2018–2031Dr. Bernd Schmalenbach

§§ 2032–2048Stephan Rißmann

§ 2049Monika B. Hähn

§§ 2050–2057aDr. Peter Bothe

§§ 2058–2063Dr. Christoph Syrbe

§§ 2064–2086Ursula Seiler-Schopp/Michael Rudolf

§§ 2087–2099Dr. Philipp Sticherling

§§ 2100–2146Dr. Peter Bothe

§§ 2147–2191Franz Linnartz

§§ 2192–2196Dr. Hanspeter Daragan

§§ 2197–2228Dr. Michael Bonefeld

§§ 2229–2247Dr. Sebastian Trappe/Dr. Pierre Plottek

§ 2248Julia Roglmeier

XI

§§ 2249–2252Dr. Rainer Deininger, LL.M.

§§ 2253–2263Julia Roglmeier

§§ 2265–2272Max Klessinger

§§ 2274–2302Jaane Kind

§§ 2303–2314Dr. Christopher Riedel, LL.M.

§§ 2315–2324Nina Lenz-Brendel

§ 2325Dr. Christopher Riedel, LL.M.

§§ 2326–2332Nina Lenz-Brendel

§§ 2333–2338Dr. Christopher Riedel, LL.M.

§§ 2339–2352Dr. Dietmar Kurze

§§ 2353–2370Elmar Uricher

§§ 2371–2385Reinhold Redig

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Literaturverzeichnis

Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6: Erbrecht, §§ 1922–2385,1991 (zit.: AK/Bearbeiter)

Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 4. Auflage 2019 (zit.:Bamberger/Roth/Bearbeiter)

Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage 2009Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018BeckOK BGB, 43. Edition, 15.6.2017Bumiller/Harders/Schwamb, Freiwillige Gerichtsbarkeit: FamFG, 12. Auflage 2019Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbstG und BewG, 3. Auflage 2017Demharter, Grundbuchordnung, 31. Auflage 2018Erman, Handkommentar zum BGB, hrsg. v. Grunewald/Maier-Reimer/Westermann,

15. Auflage 2017Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Auflage 2016Große-Wilde/Quart, Deutscher Erbrechtskommentar, 2. Auflage 2010Juris PraxisKommentar BGB, hrsg. von Rüßmann (Gesamthrsg.), Band 5: Erbrecht,

hrsg. von Hau (Bandhrsg.), 7. Auflage 2014 (zit.: jurisPK-BGB/Bearbeiter)Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017Klingelhöffer, Vermögensverwaltung in Nachlaßsachen, Kommentar, 2002Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar,

17. Auflage 2018Moench/Weinmann/Kien-Hümbert, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Lose-

blatt, 85. EL. September 2019 (zit.: Moench/Bearbeiter)Münchener Kommentar zum BGB, Band 10: Erbrecht, 7. Auflage 2017; Band 11: Inter-

nationales Privatrecht I, Europäisches Kollisionsrecht, Einführungsgesetz (Art. 1–26 EGBGB), 7. Auflage 2018; Band 12: Internationales Privatrecht II, Internationa-les Wirtschaftsrecht, Einführungsgesetz (Art. 50–253 EGBGB), 7. Auflage 2018

Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren: FamFG, 6. Auflage 2018NomosKommentar BGB, Band 5: Erbrecht, hrsg. von Kroiß/Ann/J. Mayer, 5. Auflage

2018 (zit.: NK-BGB/Bearbeiter)Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020Planck, BGB, 4. Auflage 1928Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, Kommentar, 6. Auflage 2015Schmidt, Einkommensteuergesetz: EStG, 37. Auflage 2018Schulze/Dörner/Ebert u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage 2019Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und

Nebengesetzen, Erbrecht, 13. Auflage 2002/2003Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, Buch 5: Erbrecht, Neu-

bearb. 2017Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2014–2018 ff.Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 22. Auflage 2019Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 39. Auflage 2018

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Literaturverzeichnis

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Winkler, Beurkundungsgesetz, 18. Auflage 2017Zimmermann, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, 2. Auflage 2017Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018

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4. Auflage 2018 (zit. Baumgärtel/Bearbeiter)Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017Bonefeld/Daragan/Tanck/Riedel, Arbeitshilfen im Erbrecht, 3. Auflage 2010Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 5. Auflage 2017Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 3. Auflage 2014Brox/Walker, Erbrecht, 28. Auflage 2018Crezelius, Unternehmenserbrecht, 2. Auflage 2009Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, 3. Auflage 2019Doering-Striening, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung, 2015Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft (Loseblatt, Stand 10/2019)Ebenroth, Erbrecht, 1992Eberl-Borges, Die Erbauseinandersetzung, 2000Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Loseblatt, 111. Auflage

2019Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019Flick/Piltz, Der internationale Erbfall, 2. Auflage 2008Frieser, Anwaltliche Strategien im Erbschaftsstreit, 2. Auflage 2004Frieser/Sarres/Stückmann/Tschichoflos, Handbuch des Fachanwalts Erbrecht, 7. Auf-

lage 2017Gottwald, Pflichtteilsrecht, 2000Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Auflage 2019Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018Herzog, Die Erbenhaftung, 2017Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, 2018Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Auflage 2019Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht (Textausgabe),

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Literaturverzeichnis

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2018Riedel (Hrsg.), Immobilien in der Erbrechtspraxis, 2018Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 3. Auflage 2019Rohlfing, Erbrecht in der anwaltlichen Praxis, 2. Auflage 1999Röthel, Erbrecht, 18. Auflage 2020Rudolf/Bittler/Seiler-Schopp, Handbuch Testamentsauslegung und -anfechtung,

2. Auflage 2013Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beraterpraxis, 4. Auflage 2016Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Auflage 2017Schulze/Grziwotz/Lauda, Bürgerliches Gesetzbuch, Vertrags- und Prozessformular-

buch, 3. Auflage 2017 (zit.: GF-BGB/Bearbeiter)Süß, Erbrecht in Europa, 4. Auflage 2020Tanck/Krug/Süß, Anwaltformulare Testamente, 6. Auflage 2020Uricher, Erbrecht, Testamentsgestaltung, Vertragsgestaltung, Prozessführung, 3. Auf-

lage 2017Weirich, Erben und Vererben, 6. Auflage 2010Winkler, Der Testamentsvollstrecker nach bürgerlichem, Handels- und Steuerrecht,

22. Auflage 2016Wöhrmann/Graß, Das Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2018Zimmermann, Erbschein, Erbscheinsverfahren, Europäisches Nachlasszeugnis,

3. Auflage 2016Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 4. Auflage 2017Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 5. Auflage 201

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Abkürzungsverzeichnis

Aa.A. anderer Ansichta.a.O. am angeführten/ange-

gebenen OrtAbb. AbbildungAbh. AbhandlungABl. AmtsblattAbs. AbsatzAbschl. AbschlussAbschn. AbschnittAbschr. AbschriftAbt. Abteilungabzgl. abzüglichAcP Archiv für die civilis-

tische Praxis (Zeit-schrift)

AdoptG Gesetz über die An-nahme als Kind undzur Änderung ande-rer Vorschriften(Adoptionsgesetz)

a.E. am Endea.F. alte FassungAG AmtsgerichtAGB Allgemeine Ge-

schäftsbedingungenAgrarR Agrarrecht (Zeit-

schrift)AGS Anwaltsgebühren

spezial (Zeitschrift)AktG Aktiengesetzallg. allgemeinAlt. Alternativeamtl. amtlichÄndG ÄnderungsgesetzAnf. AnfechtungAnfG AnfechtungsgesetzAnh. AnhangAnl. AnlageAnm. AnmerkungAnO AnordnungAnwBl. Anwaltsblatt, Nach-

richten für die Mit-glieder des DeutschenAnwaltsvereins

XVII

AnwZert ErbR AnwaltZertifikatOn-line Erbrecht

AO AbgabenordnungApoG ApothekengesetzArbG ArbeitsgerichtArbGG ArbeitsgerichtsgesetzArbR ArbeitsrechtArt. ArtikelAufl. AuflageASR Anwalt/Anwältin im

Sozialrecht (Zeit-schrift)

Az. Aktenzeichen

BBaWü Baden-WürttembergBay. Bayern/bayerischBayLfSt Bayerisches Landes-

amt für SteuernBayObLG Bayerisches Oberstes

LandesgerichtBayOblGZ Entscheidungen des

bayerischen Obers-ten Landesgerichts inZivilsachen

BayVBl. Bayerische Verwal-tungsblätter

BayVGH Bayerischer Verwal-tungsgerichtshof

BB Betriebs-Berater(Zeitschrift)

BBG BundesbeamtengesetzBd. BandBeamtVG Beamtenversorgungs-

gesetzBearb. BearbeiterBeckOGK beck-online.

GroßkommentarBefr. BefristungBEG Bundesentschädi-

gungsgesetzBeitrO BeitreibungsordnungBesch. BescheidBeschl. BeschlussBeurkG BeurkundungsgesetzBewG Bewertungsgesetz

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Abkürzungsverzeichnis

BezG BezirksgerichtBfA Bundesversicherungs-

anstalt für AngestellteBFH BundesfinanzhofBFH/NV Sammlung der Ent-

scheidungen des Bun-desfinanzhofs ab 1950(Zeitschrift)

BFHE Sammlung der Ent-scheidungen des Bun-desfinanzhofs, he-rausgegeben von denMitgliedern des BFH

BGB Bürgerliches Gesetz-buch

BGBl. BundesgesetzblattBGH BundesgerichtshofBGHSt Entscheidungen des

Bundesgerichtshofs inStrafsachen

BGHZ Entscheidungen desBundesgerichtshofs inZivilsachen

Bl. BlattBMF Bundesministerium

der FinanzenBNotO BundesnotarordnungBR-Drucks. BundesratsdrucksacheBrem. BremenBRep Bundesrepublik

DeutschlandBRRG Beamtenrechtsrah-

mengesetzBRH BundesrechnungshofBSG BundessozialgerichtBSGE Entscheidungen des

BundessozialgerichtsBsp. Beispielbspw. beispielsweiseBStBl BundessteuerblattBT BundestagBtÄndG Betreuungsrechtsän-

derungsgesetzBT-Drucks. Bundestagsdruck-

sacheBtG Gesetz zur Reform

des Rechts der Vor-mundschaft undPflegschaft für Voll-jährige (Betreuungs-gesetz)

XVIII

BTPrax BetreuungsrechtlichePraxis

Buchst. BuchstabeBVerfG Bundesverfassungs-

gerichtBVerfGE Entscheidungen des

Bundesverfassungs-gerichts

BVerfGG Gesetz über das Bun-desverfassungsgericht

BVerwG Bundesverwaltungs-gericht

BVFG Gesetz über die Ange-legenheiten der Ver-triebenen und Flücht-linge (Bundesvertrie-benengesetz)

BVG Gesetz über die Ver-sorgung der Opferdes Krieges (Bundes-versorgungsgesetz)

BVO Verordnung überWirtschaftlichkeits-und Wohnflächenbe-rechnung nach demErsten Wohnungs-baugesetz (Erste Be-rechnungsverord-nung)

BVormVG Berufsvormünder-vergütungsgesetz

BW Baden-WürttembergBWNotZ Mitteilungen aus der

Praxis – Zeitschriftfür das Notariat inBaden-Württemberg

BzAR Briefe zum Agrar-recht

bzgl. bezüglichBZR Bundeszentralregisterbzw. beziehungsweise

Cca. circaCAE Kommission für euro-

päische Angelegen-heiten

DDB Der Betrieb (Zeit-

schrift)

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Abkürzungsverzeichnis

DDRIG DDR-Investitionengesetz

DEG Deutsche Investiti-ons- und Entwick-lungsgesellschaftmbH

DepotG Gesetz über die Ver-wahrung und An-schaffung von Wert-papieren (Depot-gesetz)

ders. derselbedgl. dergleichend.h. das heißtdies. dieselbeDiss. DissertationDJT Deutscher JuristentagDJZ Deutsche Juristen-

zeitung (Zeitschrift)DM Deutsche MarkDNotZ Deutsche Notar-

zeitung (Zeitschrift)DRiG Deutsches Richter-

gesetzDRiZ Deutsche Richter-

zeitung (Zeitschrift)Drucks. DrucksacheDStJG Deutsche Steuerjuris-

tische Gesellschafte.V.

DStR Deutsches Steuerrecht(Zeitschrift)

DStRE Deutsches SteuerrechtEntscheidungsdienst(Zeitschrift)

DStZ Deutsche Steuer-zeitung (Zeitschrift)

dt. deutschDVBl. Deutsches Verwal-

tungsblattDZWiR Deutsche Zeitschrift

für Wirtschaftsrecht(Zeitschrift)

EE Entwurfebda. ebendaECU European Currency

Unit (EuropäischeWährungseinheit)

XIX

EE Erbrecht effektiv(Zeitschrift)

EFG Entscheidungen derFinanzgerichte

EG Europäische Gemein-schaft

e.G. eingetragene Genos-senschaft

EGBGB Einführungsgesetzzum BürgerlichenGesetzbuch

EGGVG Einführungsgesetzzum Gerichtsverfas-sungsgesetz

EGHGB Einführungsgesetzzum Handelsgesetz-buch

EGMR Europäischer Ge-richtshof für Men-schenrechte

EGRL Richtlinie der Europä-ischen Gemeinschaft

EGStGB Einführungsgesetzzum Strafgesetzbuch

EGV Vertrag zur Grün-dung der Europäi-schen Gemeinschaft

EheG Ehegesetzehel. ehelichehem. ehemalig/ehemalsEheRG Erstes Gesetz zur

Reform des Ehe- undFamilienrechts

Eigt. Eigentumeigtl. eigentlichEinf. Einführungeing. eingehendEink. Einkünfte/

EinkommenEinl. Einleitungeinschl. einschließlicheinschr. einschränkendEinspr. EinspruchEMRK Europäische Men-

schenrechtskonven-tion

entg. entgegenEntsch. Entscheidungentsch. entscheiden/

entscheidendentspr. entsprechend

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Abkürzungsverzeichnis

Entw. EntwurfErbbauRG ErbbaurechtsgesetzErbBstg Erbfolgebesteuerung

(Zeitschrift)ErbbRVO Verordnung über das

Erbbaurecht (Erb-baurechtsverordnung)

ErbGleichG Erbrechtsgleichstel-lungsgesetz

Erbl. ErblasserErbR Zeitschrift für die ge-

samte erbrechtlichePraxis

Erbsch. ErbschaftErbSt. ErbschaftsteuerErbStDV Erbschaftsteuer-

Durchführungsver-ordnung

ErbStG Erbschaftsteuer- undSchenkungssteuer-gesetz

ErbStpfl. ErbschaftsteuerpflichtErbStR Erbschaftsteuerricht-

linienErf. Erforderniserfdl. erforderlichErgeb. ErgebnisErl. ErläuterungErwZulG Gesetz über die erwei-

terte Zulassung vonSchadensersatzan-sprüchen bei Dienst-und Arbeitsunfällen

ES Entscheidungssamm-lung

ESchG Gesetz zum Schutzevon Embryonen(Embryonenschutz-gesetz)

ESt EinkommensteuerEStDB Durchführungsbe-

stimmungen zum Ein-kommensteuergesetz

EStDV Einkommensteuer-Durchführungsver-ordnung

EStG Einkommensteuer-gesetz

EStH Einkommensteuer-richtlinien, AmtlicheHinweise

XX

EStR Einkommensteuer-richtlinien

EStRG Gesetz zur Reformder Einkommen-steuer, des Familien-lastenausgleichs undder Sparförderung(Einkommensteuer-reformgesetz)

EU Europäische UnionEÜ EinnahmeüberschussEuErbVO Europäische Erb-

rechtsverordnungEuGH Gerichtshof der Euro-

päischen Gemein-schaften

EU-GüVO Europäische Güter-rechtsverordnung

EU-GVVO Verordnung über diegerichtliche Zustän-digkeit und die Aner-kennung und Vollstre-ckung von Entschei-dungen in Zivil- undHandelssachen

EU-PartVO Europäische Verord-nung für das Güter-recht eingetragenerPartnerschaften

EuR EuroparechtEUR EuroEuroEG Gesetz zur Einfüh-

rung des Euro (Euro-einführungsgesetz)

europ. europäische.V. eingetragener VereinEV Einwilligungsvorbe-

halt/Eigentums-vorbehalt

EVG Vertrag zwischen derBundesrepublikDeutschland und derDeutschen Demo-kratischen Republiküber die Herstellungder Einheit Deutsch-lands – Einigungs-vertrag

evtl. eventuellEW Einheitswert

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Abkürzungsverzeichnis

EWG Europäische Wirt-schaftsgemeinschaft

EWGRL EWG-RichtlinieEWGV Vertrag zur Grün-

dung der Europä-ischen Wirtschafts-gemeinschaft

EWiR Entscheidungen zumWirtschaftsrecht(Zeitschrift)

EWIV Europäische Wirt-schaftliche Interes-senvereinigung

EWR Europäischer Wirt-schaftsraum

EWS Europäisches Wirt-schafts- und Steuer-recht (Zeitschrift)

EZB Europäische Zentral-bank

Ff./ff. folgendeFA FinanzamtFAG Gesetz über den

Finanzausgleichzwischen Bund undLändern (Finanzaus-gleichsgesetz)

FAGO Bekanntmachungüber die Geschäfts-ordnung für dieFinanzämter

FamFG Gesetz über das Ver-fahren in Familien-sachen und in den An-gelegenheiten der frei-willigen Gerichtsbar-keit

FamR FamilienrechtFamRÄndG Familienrechtsände-

rungsgesetzFamRZ Zeitschrift für das ge-

samte FamilienrechtFArch Finanzarchiv (Zeit-

schrift)FD-ErbR Fachdienst ErbrechtFeststG FeststellungsgesetzFEVS Fürsorgerechtliche

Entscheidungen der

XXI

Verwaltungs- undSozialgerichte

FF Forum Familienrecht(Zeitschrift)

FG FinanzgerichtFGG Gesetz über die Ange-

legenheiten der frei-willigen Gerichtsbar-keit (außer Kraft)

FG-Prax Praxis der Freiwilli-gen Gerichtsbarkeit(Zeitschrift)

FHZivR Fundheft für Zivil-recht (Zeitschrift)

FMBl. FinanzministerialblattFn. FußnoteFoVo Forderung und Voll-

streckung (Zeit-schrift)

FS FestschriftFuR Familie und Recht

(Zeitschrift)FÜR Familie, Partner-

schaft, Recht (Zeit-schrift)

GGB GrundbuchGBA GrundbuchamtGBl. GesetzesblattGBO GrundbuchordnungGbR Gesellschaft des bür-

gerlichen RechtsGBVO Grundbuchverfah-

rensordnungGeldwäscheG Gesetz über das Auf-

spüren von Gewinnenaus schweren Straf-taten (Geldwäsche-gesetz)

gem. gemäßGenG Gesetz betreffend die

Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaf-ten (Genossen-schaftsgesetz)

Ges. GesellschaftGesSt GesellschaftsteuerGewO Gewerbeordnung

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Abkürzungsverzeichnis

GewStDV Gewerbesteuer-Durchführungsver-ordnung

GewStG GewerbesteuergesetzGewstPfl. GewerbesteuerpflichtGewStR Gewerbesteuer-

RichtlinienGG Grundgesetz für die

BundesrepublikDeutschland

gg. gegenggf. gegebenenfallsGgs. Gegensatzggü. gegenüberGKG GerichtskostengesetzGmbH Gesellschaft mit be-

schränkter HaftungGmbH & Co. Gesellschaft mit be-

schränkter Haftungund Compagnie

GmbHG Gesetz betreffend dieGesellschaften mit be-schränkter Haftung

GmbHR GmbH-Rundschau(Zeitschrift)

GmbH-StB GmbH-Steuerberater(Zeitschrift)

GMBl. Gemeinsames Minis-terialblatt

GNotKG Gesetz über Kostender freiwilligen Ge-richtsbarkeit für Ge-richte und Notare

GOBW Gemeindeordnungfür Baden-Württem-berg

Grds. Grundsatzgrds. grundsätzlichGrdst. GrundstückGrdstVG Gesetz über Maßnah-

men zur Verbesse-rung der Agrarstruk-tur und zur Sicherungland- und forstwirt-schaftlicher Betriebe(Grundstückverkehrs-gesetz)

GrEStG Grunderwerbsteuer-gesetz

GrS Großer Senat

XXII

GrStDV Grundsteuer-Durchführungsver-ordnung

GrStG GrundsteuergesetzGrStR Grundsteuer-

Richtlinien in der je-weils geltenden Fas-sung

GS Großer SenatGüKG Güterkraftverkehrs-

gesetzGVBl. Gesetz- und Verord-

nungsblattGVG Gerichtsverfassungs-

gesetzGVKostG Gesetz über die Kos-

ten der Gerichtsvoll-zieher

GVO Grundstücksver-kehrsordnung

Hha HektarHaftpflG HaftpflichtgesetzHamb. Hamburg/

hamburgischHandwO Gesetz zur Ordnung

des Handwerks(Handwerksord-nung)

HansRGZ Hanseatische Rechts-und Gerichtszeit-schrift

HeimG HeimgesetzHess. Hessen/hessischHEZ Höchstrichterliche

Entscheidungen inZivilsachen (Samm-lung)

HFR HöchstrichterlicheFinanzrechtsprechung(Zeitschrift)

HGB HandelsgesetzbuchHinterlO Hinterlegungsord-

nungHinw. Hinweish.L. herrschende Lehreh.M. herrschende Mei-

nungHöfeO Höfeordnung

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Abkürzungsverzeichnis

HRefG Handelsrechtsreform-gesetz

HRR HöchstricherlicheRechtsprechung

Hrsg. HerausgeberHs. Halbsatz

Ii.d.F. in der Fassungi.d.R. in der RegelIDW Institut der Deut-

schen Wirtschafti.E. im Ergebnisi.H.d. in Höhe des/deri.H.v. in Höhe vonINF Die Information über

Steuer und Wirtschaft(Zeitschrift)

insbes. insbesondereInsO InsolvenzordnungIntErbRVG Internationales Erb-

rechtsverfahrensge-setz

intern. internationalIPR Internationales Privat-

rechtIPRax Praxis des Internatio-

nalen Privat- und Ver-fahrensrechts (Zeit-schrift)

i.R.d. im Rahmen des/deri.R.v. im Rahmen vonIStR Internationales Steu-

errecht (Zeitschrift)i.S.d. im Sinne des/deri.S.v. im Sinne voni.Ü. im Übrigeni.V.m. in Verbindung mitIWB Internationale Wirt-

schaftsbriefe (Zeit-schrift)

JJA Juristische Arbeits-

blätter (Zeitschrift)JAbSchG Gesetz zum Schutze

der arbeitenden Ju-gend (Jugendarbeits-schutzgesetz)

JBl. Justizblatt

XXIII

JFG Jahrbuch für Ent-scheidungen in Ange-legenheiten der frei-willigen Gerichtsbar-keit und des Grund-buchrechts

Jhg. JahrgangJkostG JustizkostengesetzJMBl. JustizministerialblattJR Juristische Rundschau

(Zeitschrift)JStG JahressteuergesetzjurisPR juris PraxisReportJuS Juristische Schulung

(Zeitschrift)JVBl. Justizverwaltungs-

blattJZ Juristenzeitung (Zeit-

schrift)

KKapESt KapitalertragsteuerKapGes KapitalgesellschaftKG KapitalvermögenKG KammergerichtKG Kommanditgesell-

schaftKGaA Kommanditgesell-

schaft auf AktienKiG KindergeldKindRG Kindschaftsrechtsre-

formgesetzKiSt KirchensteuerKiStG KirchensteuergesetzKJHG Kinder- und Jugend-

hilfegesetzKKZ Kommunal-Kassen-

ZeitschriftKomm KommentarKonsG Konsulargesetzkrit. kritischKSt KörperschaftsteuerKStZ Kommunale Steuer-

ZeitschriftKto. KontoKVSt KapitalverkehrsteuerKWG Gesetz über das Kre-

ditwesen (Kreditwe-sengesetz)

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Abkürzungsverzeichnis

LLAG Lastenausgleichs-

gesetzLandw-BuchfVO Verordnung über

landwirtschaftlicheBuchführung

lfd. laufendLfg. LieferungLG Landgerichtlit. BuchstabeLit. LiteraturLkr. LandkreisLM Nachschlagewerk des

BGH in Zivilsachen,hrsg. v. Lindenmaier/Möhring

LMK Kommentierte BGH-Rechtsprechung Lin-denmaier-Möhring(Zeitschrift)

LPartG Lebenspartnerschafts-gesetz

LS LeitsatzLSA Sachsen-AnhaltLSG LandessozialgerichtLSt LohnsteuerLStR Lohnsteuer-

Richtlinienlt. lautLuftFzgG Gesetz über Rechte

an LuftfahrzeugenLVA Landesversicherungs-

anstaltLwVG Gesetz über das ge-

richtliche Verfahrenin Landwirtschafts-sachen

MMDR Monatsschrift für

Deutsches Recht(Zeitschrift)

m.E. meines ErachtensMeck-Pom. Mecklenburg-

VorpommernMedR Medizinrecht (Zeit-

schrift)MinBl. Ministerialblattmind. mindestensMio. MillionenMitt. Mitteilung

XXIV

MittBay-NotZ Mitteilungen des Bay-erischen Notarvereins

MittLVA BE Mitteilungen der Lan-desversicherungsan-stalt Berlin

MittRhNK Mitteilungen derRheinischen Notar-kammer

MMR MultiMedia undRecht (Zeitschrift)

Mrd. MilliardenMSchG Mieterschutzgesetzmtl. monatlichMuSchG Gesetz zum Schutz

der erwerbstätigenMutter (Mutter-schutzgesetz)

MV Mitteilungsverord-nung

m.W. meines Wissensm.w.N. mit weiteren Nach-

weisenMwSt Mehrwertsteuer

Nn.a. neben anderennachf. nachfolgendNds. Niedersachsen/

niedersächsischne. nichtehelich(e)NichteheG Nichtehelichengesetzn.F. neue FassungNJW Neue Juristische

Wochenschrift (Zeit-schrift)

NJWE-FER Neue JuristischeWochenschrift – Ent-scheidungsdienst Fa-milien- und Erbrecht

NJW-RR NJW-Recht-sprechungsreport(Zeitschrift)

NLPrax Praxiszeitschrift fürNachlasswesen

Not. Notariatnot. notariellNotBZ Zeitschrift für die

notarielle Beurkun-dungspraxis

Nr. NummerNRW Nordrhein-Westfalen

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Abkürzungsverzeichnis

n.v. nicht veröffentlichtNVwZ Neue Zeitschrift für

VerwaltungsrechtNVwZ-RR NVwZ-Recht-

sprechungsreport(Zeitschrift)

NWB Neue Wirtschafts-briefe (Zeitschrift)

NZFam Neue Zeitschrift fürFamilienrecht

NZI Neue Zeitschrift fürdas Recht der Insol-venz und Sanierung

NZWehrr Neue Zeitschrift fürWehrrecht

Oo.a. oben angeführt/oben

angegebeno.Ä. oder Ähnlicheobj. objektivOFD OberfinanzdirektionOFH Oberster Finanz-

gerichtshofo.g. oben genanntOHG Offene Handelsgesell-

schaftOLG OberlandesgerichtOLGR OLG-ReportOLGZ Entscheidungen der

Oberlandesgerichte inZivilsachen

OVG Oberverwaltungs-gericht

OVS Zeitschrift für OffeneVermögensfragen

Pp.a. pro anno (jährlich)PartGG Partnerschaftsgesell-

schaftsgesetzPartGmbB Partnerschaftsgesell-

schaft mit beschränk-ter Berufshaftung

PatG PatentgesetzPBefG Personenbeförde-

rungsgesetzPersGes PersonengesellschaftPfdg. Pfändung

XXV

PflegeVG Gesetz zur sozialenAbsicherung des Risi-kos der Pflegebedürf-tigkeit (Pflege-Versi-cherungsgesetz)

PKHG Gesetz über die Pro-zesskostenhilfe

PKV Private Krankenver-sicherung

pos. positivpriv. privatPStG Personenstandsgesetz

RRA RechtsanwaltRBerG Rechtsberatungs-

gesetzrd. rundRdErl. RunderlassRDG Rechtsdienstleistungs-

gesetzRdL Recht der Landwirt-

schaftRdLH Rechtsdienst der

LebenshilfeRdn RandnummerRdW Das Recht der Wirt-

schaft (Zeitschrift)Ref. ReformReg. RegierungRegBedVO Regelbedarfs-

VerordnungRegBl. RegierungsblattRegE RegierungsentwurfRegUnterhVO Regelunterhalts-

VerordnungRFH ReichsfinanzhofRG ReichsgerichtRGBl. ReichsgesetzblattRGZ Entscheidungen des

Reichsgerichts inZivilsachen

Rh.-Pf Rheinland PfalzRichtlStB Richtlinien für die Be-

rufsausübung derSteuerberater undSteuerbevollmächtig-ten (Standesricht-linien)

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Abkürzungsverzeichnis

RichtlStBv Richtlinien für die Be-rufsausübung derSteuerbevollmächtig-ten

RiG RichtergesetzRIW Recht der internatio-

nalen Wirtschaft(Zeitschrift)

rkr. rechtskräftigRn RandnummerRNotZ Rheinische Notarzeit-

schriftRpfleger Der Rechtspfleger

(Zeitschrift)RPflG RechtspflegergesetzRRG RentenreformgesetzRspr. RechtsprechungRsprEinhG Gesetz zur Wahrung

der Einheitlichkeitder Rechtsprechungder obersten Gerichts-höfe des Bundes(Rechtsprechungsein-heitsgesetz)

RStBl. ReichssteuerblattRÜ BaRoV Bundesamt zur Rege-

lung offener Vermö-gensfragen – Recht-sprechungsübersicht

RVG Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz

RVO RechtsverordnungRVO Reichsversicherungs-

ordnung

SS. SeiteSachBezV Verordnung über den

Wert der Sachbezügein der Sozialversiche-rung (Sachbezugsver-ordnung)

sächs. sächsischSE Sociéte Européenne/

Europäische Gesell-schaft

SchiffsRegO Schiffsregisterord-nung

SchiffsRG SchiffsrechtegesetzSchlesw.-H. Schleswig-Holstein

XXVI

SchlHA Schleswig-Holstei-nische Anzeigen

SchlHOLG Schleswig-Holstei-nisches OLG

SG SozialgerichtSGB SozialgesetzbuchSGG Sozialgerichtsgesetzs.o. siehe obensog. so genanntstd. ständigeStGB StrafgesetzbuchStKl. Steuerklassestl. staatlichStpfl. Steuerpflicht/

SteuerpflichtigerStPO StrafprozessordnungStR Steuerrechtstr. streitig/strittigs.u. siehe untensubj. subjektiv

Ttats. tatsächlichteilw. teilweiseTestG Testamentsgesetzthür. thüringischTPG Transplantationsge-

setzTreuhandG Gesetz zur Privatisie-

rung und Reorganisa-tion des volkseigenenVermögens (Treu-handgesetz)

TV TarifvertragTVG Tarifvertragsgesetz

Uu.a. unter anderemu.Ä. und ÄhnlichesÜberbl. ÜberblickÜbV Überleitungsvertragu.E. unseres ErachtensUmw. UmwandlungenUN United Nations =

Vereinte Nationenunstr. unstreitigunzutr. unzutreffendUrhG Gesetz über Urheber-

recht und verwandteSchutzrechte (Urhe-berrechtsgesetz)

Urt. Urteil

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Abkürzungsverzeichnis

USt UmsatzsteuerUStÄndG Umsatzsteuer-

ÄnderungsgesetzUStDV Verordnung zur

Durchführung desUmsatzsteuergeset-zes

UStErstVO Umsatzsteuer-Er-stattungsverordnung

UStG UmsatzsteuergesetzUStPfl. UmsatzsteuerpflichtUStR Umsatzsteuerricht-

linienusw. und so weiteru.U. unter UmständenUWG Gesetz gegen den un-

lauteren Wettbewerb

Vv. vom/vonVAHRG Gesetz zur Regelung

von Härten im Ver-sorgungsausgleich

VAO Verwaltungsanord-nung

VBVG Vormünder- undBetreuervergütungs-gesetz

Vereinb. VereinbarungVerfGH Verfassungsgerichts-

hofVerl. VerlängerungVermG Gesetz zur Regelung

offener Vermögens-fragen (Vermögens-gesetz)

VermSt Vermögen & Steuern(Zeitschrift)

vern. verneinendVerschG Verschollenheits-

gesetzVersR Versicherungsrecht

(Zeitschrift)VersStG Versicherungssteuer-

gesetzVertr. VertragVerz. VerzeichnisVG VerwaltungsgerichtVGH Verwaltungsgerichts-

hofvgl. vergleiche

XXVII

VIZ Zeitschrift für Vermö-gens- und Immobili-enrecht

VO VerordnungVOB Verdingungsordnung

für BauleistungenVOBl. VerordnungsblattVorbem. Vorbemerkungvorl. vorläufigvors./Vors. vorsitzender/

VorsitzenderVorSt VorsteuerVStG Vermögenssteuer-

gesetzVStR Vermögenssteuer-

RichtlinienVVG Gesetz über den Ver-

sicherungsvertrag(Versicherungsver-tragsgesetz)

VwGO Verwaltungsgerichts-ordnung

VWL vermögenswirksameLeistungen

VwV Verwaltungsvorschrif-ten

VwVfG Verwaltungsverfah-rensgesetz

VwVG Verwaltungsvollstre-ckungsgesetz

VwZG Verwaltungszustel-lungsgesetz

VZ Veranlagungszeit-raum

WWaffG WaffengesetzWährG WährungsgesetzWarnR Rechtsprechung des

Reichsgerichts aufdemGebiete des Zivil-rechts (hrsg. vonWarnemeyer)

WE WohnungseigentumWEG Gesetz über das Woh-

nungseigentum unddas Dauerwohnrecht(Wohnungseigen-tumsgesetz)

WehrPflG Wehrpflichtgesetzwg. wegen

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Abkürzungsverzeichnis

WiKG Erstes Gesetz zur Be-kämpfung der Wirt-schaftskriminalität

WiStG Wirtschaftsstrafge-setz

wistra Zeitschrift für Wirt-schafts- und Steuer-strafrecht (Zeit-schrift)

WiVerw Wirtschaft und Ver-waltung (Zeitschrift)

WM Wertpapiermitteilun-gen (Zeitschrift)

WoGG WohngeldgesetzWP WirtschaftsprüferWPG Die Wirtschaftsprü-

fung (Zeitschrift)WRV Weimarer Reichsver-

fassungWuB Entscheidungen zum

Wirtschafts- undBankrecht (Zeit-schrift)

WuM Wohnungswirtschaftund Mietrecht (Zeit-schrift)

ZZAP Zeitschrift für die An-

waltspraxisz.B. zum BeispielZErb Zeitschrift für die

Steuer- und Erb-rechtspraxis

ZEV Zeitschrift für Erb-recht und Vermögens-nachfolge

ZfBW Zeitschrift für Be-triebswirtschaft

ZFE Zeitschrift für Fami-lien- und Erbrecht

ZfIR Zeitschrift für Immo-bilienrecht

ZfPW Zeitschrift für die ge-samte Privatrechts-wissenschaft

XXVIII

ZGB Zivilgesetzbuch derDDR

ZGR Zeitschrift für Unter-nehmens- und Gesell-schaftsrecht

ZHR Zeitschrift für das ge-samte Handels- undWirtschaftsrecht

Ziff. ZifferZInsO Zeitschrift für das ge-

samte InsolvenzrechtZIP Zeitschrift für Wirt-

schaftsrecht und In-solvenzpraxis

ZPO ZivilprozessordnungZRP Zeitschrift für Rechts-

politikZtpkt. Zeitpunktz.T. zum TeilZTR Zeitschrift für Tarif-

rechtZugabeVO Zugabeverordnungzul. zuletzt/zulässigZul. ZulassungZUM Zeitschrift für Urhe-

ber- und Medienrechtzust. zustimmendzutr. zutreffendZVG Gesetz über die

Zwangsversteigerungund die Zwangsver-waltung (Zwangsver-steigerungsgesetz)

ZVI Zeitschrift für Ver-braucher- und Privat-Insolvenzrecht

ZWE Zeitschrift für Woh-nungseigentum

zweifelh. zweifelhaftzzgl. zuzüglich

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Bürgerliches Gesetzbuchvom 2.2.2002, BGBl I, 42, BGBl III 400-2

Zuletzt geändert durch Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraumsfür die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21.12.2019, BGBl I, 2911

Buch 5. Erbrecht

Abschnitt 1. Erbfolge

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzesauf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft bezie-henden Vorschriften Anwendung.

LiteraturBonefeld, Das Einzelkonto im Erbrecht, ZErb 2003, 369; Deusch, Der digitale Nachlass vor dem BGHund die Praxisfolgen, ZEV 2018, 687; Dieckmann, Zur Auswirkung eines Erbverzichts oder Pflichtteils-verzichts auf die nachehelichen Unterhaltsansprüche eines (früheren) Ehegatten, NJW 1980, 2777;Gergen/Görög, Inwieweit sind Erben an Urheberrecht gebunden?, ZErb 2016, 253;Haas, Ist das Pflicht-teilsrecht verfassungswidrig?, ZEV 2000, 249; Harder, Das Valutaverhältnis beim Vertrag zugunstenDritter auf den Todesfall, FamRZ 1976, 418; Herzog, Facebook und der digitale Nachlass, ZErb 2017,205; Heyden, Die erbrechtliche Nachfolge in Anteile an Partnerschaftsgesellschaften, ZEV 1998, 161;Johannsen, Die Nachfolge in kaufmännische Unternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaftenbeim Tode ihres Inhabers, FamRZ 1980, 1074; Kallmann, Rechtsprobleme bei der Organtransplantation,FamRZ 1969, 572;Karczewski, Die Totenfürsorge: ein unbekanntes Rechtsinstitut, ZEV 2017, 129;Keim,Die Reform des Erb- und Verjährungsrechts und ihre Auswirkungen auf die Gestaltungspraxis, ZEV2008, 161;Klingelhöffer, Urheberrecht und Erbrecht, ZEV 1999, 421;Lange, Pflichtteilsrecht und Pflicht-teilsentziehung –zugleich Anmerkung zu BVerfG – 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03, ZErb 2005, 205;Lange/Holtwiesche, Digitaler Nachlass – eine Herausforderung für Wissenschaft und Praxis, ZErb 2016,125 und 157; Mäurer, Änderungsbedarf im Waffenrecht, ZRP 2009, 118; J. Mayer, Die Auswirkungender Erbrechtsreform auf die Kautelarpraxis, ZEV 2010, 2; Reimann, „Letztwillige“ Verfügungen überden menschlichen Körper?, NJW 1973, 2240; Rohner, Gesetzliche Fortführungsmöglichkeiten einerApotheke nach dem Tod des Erlaubnisinhabers, ZEV 2003, 15; Roth, Probleme des postmortalen Zu-gangs von Willenserklärungen – Ein Beitrag zum Anwendungsbereich des § 130 II BGB, NJW 1992,791; Sarres/Afraz, Auskunftsansprüche gegenüber Vertragserben sowie gegenüber der Erblasser-Bankbei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, ZEV 1995, 433; Stein, Der Schutz von Ansehen undGeheimsphäre Verstorbener, FamRZ 1986, 7; Stöcker, Miterbenrechte bei Betriebsaufgabe im Lichtder Entstehungsgeschichte des § 13 HöfeO neuer Fassung, MDR 1979, 6; Winkler, Rechtsfragen imZusammenhang mit dem Erbfall eines Jägers, ZErb 2010, 218; Zimmermann, Rechtsfragen zum Thema„Friedhof und Bestattung“ ZEV 1997, 440.

Übersicht: Rdn

A. Erbrechtliche Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1I. Allgemeines zum Erbrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12. Todeszeitpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23. Begriff „Erbe“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44. Darlegungs- und Beweislast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

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§ 1922 BGB Abschnitt 1. Erbfolge

II. Familienerbrecht und gesetzliche Erbfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6III. Testierfreiheit und verfassungsrechtliche Garantie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7IV. Regelungen über das Erbrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82. Reform des Erb- und Verjährungsrechts zum 1.1.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

a) Schuldrechtsmodernisierungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9b) Reform des Erb- und Verjährungsrechts zum 1.1.2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

B. Umfang des Nachlasses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15I. Gesamtrechtsnachfolge und Vererblichkeit des Nachlasses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

1. Apotheken/Arztpraxen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16a) Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16b) Arztpraxen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

2. Auftragsverhältnis/Auskunftsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203. Arbeits- und dienstrechtliche Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214. Bankrechtliche Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225. Dingliche Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246. Erbrechtliche Positionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277. Familienrechtliche Positionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28b) Unterhaltsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29c) Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30d) Zugewinnausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

8. Gestaltungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329. Handelsvertreterprovisionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3310. Kapitalgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3411. Persönlichkeitsrechte (Schadensersatz, Schmerzensgeld) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

a) Persönlichkeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35b) Schmerzensgeld, Schadensersatz wegen Persönlichkeitsverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . 36

12. Schenkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3713. Schuldrechtliche Positionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3814. Totenfürsorge und Leichnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

a) Recht zur Totenfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43b) Aneignungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

15. Unternehmen (einzelkaufmännisches) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4816. Versicherungen und Verträge zugunsten Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

a) Lebensversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49b) Sonstige Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51c) Sparbuch auf den Todesfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

17. Urheberrechte und gewerblicher Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5318. Verschwiegenheitspflichten und Unterlassungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5419. Vollmachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5820. Besonderheiten bei der Vererbung von Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5921. Digitaler Nachlass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

II. Sonderrechtsnachfolge und Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611. Genossenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612. Gesellschaftsrechtliche Nachfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

a) BGB-Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62aa) Auflösung der Gesellschaft und Fortsetzungsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62bb) Nachfolgeklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63cc) Qualifizierte Nachfolgeklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65dd) Eintrittsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

b) Gesellschaftsanteil an einer OHG oder KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68c) Partnerschaftsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69d) Stille Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

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§ 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge

3. Sondererbfolge aufgrund höferechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71a) HöfeO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

aa) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71bb) Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72cc) Hoferben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73dd) Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74ee) Hoferbe durch letztwillige Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

b) Zuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76c) Bremisches Höfegesetz, Hessische Landgüterordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77d) Badisches Hofgütergesetz, Rheinland Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

4. Mietrechtliche Besonderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79a) Tod des Vermieters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79b) Tod des Mieters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80c) Eintrittsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81d) Ansprüche des Vermieters, Erbschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

5. Öffentlich-rechtliche Positionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83b) Versorgungsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84c) Steuerrechtliche Besonderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

III. Übergang prozessrechtlicher Positionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862. Tod im Zivilprozess . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87b) Rechtsnachfolger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88c) Tod des Testamentsvollstreckers und des gesetzlichen Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . 91d) Tod des Vorerben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92e) Tod des Anwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

3. Tod im verwaltungsgerichtlichen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944. Tod im Zwangsvollstreckungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95

IV. Erbfall und Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96

A. Erbrechtliche GrundsätzeI. Allgemeines zum Erbrecht1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb)§ 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurchausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf denoder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei dergewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einerUniversalsukzession bzw.einer Gesamtrechtsnachfolge. Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einer Aufspaltungdes Erblasservermögens und dadurch zur eingetretenen Sondererbfolge (vgl. hierzuRdn 61 ff.).

2. TodeszeitpunktFür die Frage, wann der Tod des Erblassers als das für die Auslösung des Erbfallsmaßgebliche Ereignis eingetreten ist, ist nach heute gesicherter medizinischer Kenntnisauf den Eintritt des Gehirntodes abzustellen.1 Bei einem Verschollenen wird vermu-tet, dass er in dem Zeitpunkt gestorben ist, der in der Todeserklärung festgestelltwurde (§§ 9 Abs. 1, 44 Abs. 2 VerschG). Wird die Todeserklärung später wieder aufge-hoben, kann der fälschlich für tot Erklärte sein Vermögen gem. § 2031 BGB zurückver-langen. Liegen die Sterbezeiten mehrerer Personen in einem gemeinsamen Zeitraum,

1 BayObLG NJW-RR 1999, 1309; OLG Frankfurt NJW 1997, 3099.

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§ 1922 BGB Abschnitt 1. Erbfolge

so ist entsprechend der Regelung in § 11 VerschG von einem gleichzeitigen Todeszeit-punkt auszugehen.2Bedeutung erlangt die Frage des genauen Todeszeitpunkts dann, wenn in dem für denTod maßgeblichen Zeitraum weitere Personen verstorben sind, die bspw. als Erbenoder selbst als Erblasser in Betracht kommen. Relevant wird dies insbesondere beiEhepartnern, die bspw. aufgrund eines Unfalls (z.B. Flugzeugabsturz) versterben (§ 11VerschG). In solchen Fällen wird, sofern testamentarisch unter den Ehepartnern nichtsanderes geregelt ist, jeder Ehepartner von seinen gesetzlichen Erben beerbt und einegegenseitige Erbeinsetzung gegenstandslos.3

3. Begriff „Erbe“Erbe ist, wen der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen zur Erbfolge berufenhat oder wer kraft Gesetzes zum gesetzlichen Erben berufen ist. Erbschaftskäufer(§ 2371 BGB) und Erbteilskäufer (§ 2033 BGB) werden durch entsprechende Übertra-gung der Rechtsposition nicht erben und können daher auch keinen auf sie lautendenErbschein beantragen.4 Der kraft Gesetzes oder laut letztwilliger Verfügung als ErbeBedachte erhält seine Rechtsstellung im Erbfall, d.h. mit dem Tod des Erblassers, auchwenn er erst später hiervon Kenntnis erlangt. Schlägt er die Erbschaft aus (§§ 1942 ff.BGB) oder wird seine Erbeinsetzung wirksam angefochten (§§ 2078 ff. BGB), verlierter seine Rechtsstellung als Erbe rückwirkend zum Eintritt des Erbfalls. Gleiches gilt,wenn er nach § 2344 BGB für erbunwürdig erklärt wird.

4. Darlegungs- und BeweislastDie Darlegungs- und Beweislast für den Tod des Erblassers und den Zeitpunkt wirdi.d.R. durch die Sterbeurkunde belegt (§§ 54, 60 PStG). Ferner hat derjenige, der eineErbenstellung behauptet, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, aus denensich ein Erbrecht ergibt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist dies seine Verwandt-schaft zum Erblasser, im Falle der gewillkürten Erbfolge das Vorliegen einer wirksa-men Verfügung von Todes wegen.5 Die Verwandtschaft zum Erblasser wird sich i.d.R.aus den Personenstandsurkunden, bspw. aus dem Familienbuch, ergeben und sonachweisen lassen6 (§§ 54 ff. PStG). Der Nachweis einer letztwilligen Verfügung vonTodes wegen, aus der sich das Erbrecht ergibt, erfolgt i.d.R. durch Vorlage der hand-schriftlichen bzw. notariellen Urkunde.

II. Familienerbrecht und gesetzliche ErbfolgeI.R.d. gesetzlichen Erbfolge, die grundsätzlich gegenüber der gewillkürten Erbfolgesubsidiär ist, gilt der Grundsatz der Verwandtenerbfolge. Die gesetzliche Erbfolgetritt ein, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt oder der abschlie-ßend als Erbe in einer letztwilligen Verfügung Eingesetzte in Folge von Ausschlagungoder Erbunwürdigkeitserklärung entfällt (§§ 1953, 2344 BGB). Zu beachten ist dabei,dass keine abschließende Verfügung von Todes wegen vorliegt, wenn ein Ersatzerbekraft ausdrücklicher letztwilliger Regelung oder durch gesetzliche Vermutungsrege-lung (§§ 2068, 2069 BGB) vorhanden ist. Die Verwandtenerbfolge und die daraufbasierenden Erbenordnungen beruhen auf dem Grundsatz, dass Verwandte, die mit

2 OLG Köln NJW-RR 1992, 1480; BayObLG NJW-RR 1999, 1309; a.A. OLG Hamm FamRZ 1995,1606 = NJW-RR 1996, 70.

3 Vgl. RGZ 149, 200.4 RGZ 64, 173.5 Vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis der Abstammung LG Mainz Rpfleger 1989, 25.6 Vgl. zu den Einsichts- und Auskunftsrechten gegenüber dem Standesamt OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 660.

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§ 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge

dem Erblasser einen näheren Vorfahren gemeinsam haben, diejenigen Verwandten vonder Erbfolge ausschließen, die lediglich durch entferntere Stammeseltern mit demErblasser verbunden sind (vgl. ausführlich hierzu §§ 1924–1929 BGB). Nicht unterdie Verwandtenerbfolge fällt das Erbrecht des Ehegatten. Dieser erbt nicht innerhalbeiner bestimmten Erbenordnung, sondern durch sog. Sondererbrecht (hierzu ausführ-lich vgl. § 1931 Rdn 1 ff.). Der Fiskus erbt erst dann, wenn kein Ehegatte vorhandenist und kein Verwandter des Erblassers innerhalb der Frist des § 1964 BGB ermitteltwerden konnte.

III. Testierfreiheit und verfassungsrechtliche GarantieDas Erbrecht unterliegt ebenso wie das Eigentum der verfassungsrechtlichen Garantiedes § 14 Abs. 1 S. 1 GG. Von der verfassungsrechtlichen Garantie umfasst ist sowohldas Recht des Erblassers, sein Vermögen zu vererben, als auch das Recht des Erben,Vermögen durch die Erbfolge zu erwerben.7 Von den Grundprinzipien des Erbrechtsgehören die Privaterbfolge und die Testierfreiheit zu einem unantastbaren Wesensge-halt des Erbrechts (Art. 19 Abs. 2 GG).8 Der erbrechtlichen Garantie unterliegt desWeiteren nicht nur die gewillkürte Erbfolge, sondern auch die gesetzliche Erbfolge.9Inhalt und Schranken des Erbrechts kann der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 S. 2GG bestimmen. So wird die Testierfreiheit durch das sie begrenzende Pflichtteilsrechteingeschränkt. Das Pflichtteilsrecht selbst genießt nach h.M. über Art. 14 GG i.V.m.Art. 6 GG ebenfalls verfassungsrechtlichen Bestandsschutz.10 Das BVerfG hat zwi-schenzeitlich mit Beschl. v. 19.4.2005 festgestellt, dass den Abkömmlingen eine unent-ziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am elterlichen Vermögen zusteht11 unddamit den „Pflichtteilsanspruch“ der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GGi.V.m. Art. 6 GG unterstellt.12

IV. Regelungen über das Erbrecht1. AllgemeinesRegelungen über das Erbrecht finden sich im Fünften Buch in den §§ 1922–2385 BGB.Darüber hinaus befinden sich in vielen weiteren Gesetzen Vorschriften, die Regelungenfür den Erbfall vorsehen. Hierbei sei, ohne Vollständigkeit der nachfolgenden Aufzäh-lung zu beanspruchen, auf folgende Vorschriften hingewiesen:– §§ 131, 161 HGB: Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters einer

KG oder OHG;– § 14 HeimG, der die Erbfähigkeit von Heimmitarbeitern regelt, und die zwischen-

zeitlich ergangenen landesrechtlichen Regelungen (vgl. § 1923 Rdn 10 ff.);– § 11 VerschG, der eine Regelung für Vermutung eines gleichzeitigen Versterbens

regelt (Kommorientenvermutung);– §§ 563, 564 BGB: zu den Ansprüchen aus Mietverhältnissen im Erbfall zahlreiche

Vorschriften im Vierten Buch des BGB (Familienrecht), wie bspw. § 1371 BGB zurFrage des Zugewinnausgleichs im Erbfall und § 1586b BGB zur Vererblichkeitnachehelichen Unterhalts;

– erbrechtliche Regelungen unter Lebenspartnern nach § 10 LPartG;– Regelungen der §§ 328, 331 BGB bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall;

7 BVerfG NJW 1999, 1853.8 BVerfG NJW 1995, 2977.9 BVerfG NJW 1995, 2977.10 BGHZ 98, 226; BGHZ 109, 306; vgl. zur geschichtlichen Entwicklung Haas, ZEV 2000, 249 ff.11 BVerfGE 112, 332.12 Vgl. Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 1 Rn 6 und Lange, ZErb 2005, 205.

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§ 1922 BGB Abschnitt 1. Erbfolge

– die höferechtlichen Sondervorschriften nach der Höfeordnung (§§ 5, 6 HöfeO)und Grundstückverkehrsgesetz;

– Überleitungsvorschriften nach § 93 SGBXII;– Urheberrecht (§ 27MarkenG, § 34 VerlagsG, § 15 Abs. 1 PatG und §§ 28 ff. UrhG);– Nachweis der Verwandtenerbfolge und des Todes des Erblassers (§§ 54 ff. PStG).

2. Reform des Erb- und Verjährungsrechts zum 1.1.2010a) SchuldrechtsmodernisierungsgesetzDas zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz13 hatte ineinigen Bereichen Änderungen im Erbrecht mit sich gebracht. Unmittelbar betroffenwaren die §§ 1944 Abs. 2 S. 3, 2283 Abs. 2 S. 2 BGB, die auf die neuen Verjährungsvor-schriften verweisen, ferner die §§ 2183, 2376 BGB, in denen das Wort „Fehler“ durchden Begriff „Sachmangel“ ersetzt wurde, und § 2171 BGB, der die Unmöglichkeit imVermächtnisrecht regelt. Das durch die Schuldrechtsreform gefasste Verjährungsrechthatte auf erbrechtliche Ansprüche allerdings nur geringfügig Auswirkung. Nach § 197Abs. 1 und 2 BGB verjährten erbrechtliche Ansprüche nach wie vor in 30 Jahren,soweit nicht im Fünften Buch eine andere Regelung bestimmt war.

b) Reform des Erb- und Verjährungsrechts zum 1.1.2010Durch die zum 1.1.2010 in Kraft getretene Änderung des „Erb- und Verjährungs-rechts“ haben sich sowohl im Bereich der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche alsauch im Fünften Buch des BGB Änderungen ergeben. So ist die Sonderverjährungnach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. entfallen und es gilt auch für erbrechtliche Ansprücheseit dem 1.1.2010 die Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB.14 Ausgenommenvon der dreijährigen Regelverjährung sind allerdings Ansprüche auf Herausgabe derErbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer und den Vorerben und die Herausgabe einesfalschen Erbscheins an das Nachlassgericht (§§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 2018, 2130 und 2362BGB). Hinsichtlich dieser Ansprüche verbleibt es bei der 30-jährigen Verjährung.Geändert wurde durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom24.9.200915 die Vorschrift des § 2306 BGB. Nach der nunmehr seit dem 1.1.2010geltenden Neuregelung steht jedem pflichtteilsberechtigten Erben ein Ausschlagungs-recht nach § 2306 BGB zu, wenn er mit Beschränkung und Beschwerungen im Sinneder Vorschrift belastet wird, und zwar unabhängig davon, auf welche Erbquote ereingesetzt wurde.16Weitere Änderungen gibt es bei der Pflichtteilsentziehung. Ferner wurde im Bereichdes Zuwendungsverzichtes eine Anpassung an den Erbverzicht vorgenommen. Da-nach gilt nun, dass sich der Zuwendungsverzicht des Abkömmlings auch auf dessenAbkömmlinge erstreckt, und zwar unabhängig davon, ob hierfür eine Abfindunggeleistet wurde. Zu beachten gilt es allerdings, dass auch nach der Reform keineErstreckung eintritt, wenn eine Anwachsung nach § 2094 BGB an die anderen inder Verfügung von Todes wegen bindend eingesetzten Erben erfolgt oder andere alsAbkömmlinge zu Ersatzerben berufen sind bzw. der verzichtende Nichtabkömmlingoder Seitenverwandter des Erblassers ist.17Im Bereich des Pflichtteilsergänzungsrechts wurde die sog. „Pro-rata-Regelung“ ein-geführt. Bei der Bemessung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen erfolgt daher eineAbschmelzung des Schenkungswertes um 10% pro Jahr des jeweils auf den Vollzug

13 BGBl I 2001, 3138.14 Bonefeld/Kroiß/Lange, Erbrechtsreform, S. 22.15 BGBl I 2009, 3142.16 Vgl. J. Mayer, ZEV 2010, 2.17 Vgl. hierzu J. Mayer, ZEV 2010, 2, 6.

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§ 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge

der Schenkung folgenden Jahres. Nach h.M. greift die Abschmelzung allerdings nurdann ein, wenn tatsächlich eine Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 BGB erfolgte, was bspw.nicht der Fall ist, wenn die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt vollzogen wird.18Nicht unumstritten ist, dass die Regelungen für alle Erbfälle seit dem 1.1.2010 gelten,auch wenn die Schenkung bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes vorge-nommen wurde (Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB).19

B. Umfang des NachlassesI. Gesamtrechtsnachfolge und Vererblichkeit des NachlassesDer Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge regelt, dass das Vermögen des Erblassersinsgesamt auf seine Erben übergeht. Der Übergang des Nachlasses vollzieht sich dabeiautomatisch (Von-Selbst-Erwerb). So bedarf es grundsätzlich keiner gesondertenÜbergabe oder Besitzergreifung. Ebenso bedarf es keiner gesonderten Auflassung, sodass das Eigentum an Grundstücken auf den Erben übergeht, ohne dass eine Eintra-gung im Grundbuch erforderlich ist, denn das Grundbuch wird durch den Erbfallunrichtig. Dem Erben steht dann ein Berichtigungsanspruch zu. Die Gesamtrechts-nachfolge tritt – bis auf wenige Ausnahmen (Sondererbfolge, vgl. Rdn 61) – hinsicht-lich des gesamten Nachlasses und des gesamten Vermögens des Erblassers ein. Nebender Sonderrechtsnachfolge sind auch Besonderheiten bei bestimmten Nachlassgegen-ständen zu berücksichtigen, so bspw. bei der Vererbung von Apotheken (vgl. Rdn 16)oder Waffen (vgl. Rdn 59). Ausgehend von einem speziellen Vermögensbegriff desErbrechts20 ist im Zweifel eine Vererblichkeit der Vermögenswerte anzunehmen.21Letztlich ist dies jedoch durch Auslegung der die Erbfolge regelnden Vorschrift zuermitteln.22 Der gesetzliche Ausschluss der Übertragbarkeit eines Rechts kann dabeials Indiz gegen eine Vererblichkeit des Rechts sprechen, ebenso, wenn es sich um einhöchstpersönliches Recht des Erblassers handelt.

1. Apotheken/Arztpraxena) ApothekenAuch wenn der Übergang einer Apotheke grundsätzlich durch Universalsukzessionin den Nachlass des Erblassers erfolgt, so gelten für die weitere Abwicklung Sonder-vorschriften nach dem Apothekengesetz (ApoG). Nach § 13 Abs. 1 ApoG steht demErben die Möglichkeit zu, die Apotheke für 12 Monate durch einen Apotheker ver-walten zu lassen. Dieser führt die Apotheke auf Rechnung und im Namen der Erben.Als weitere Sonderregel sieht § 9 ApoG die Möglichkeit vor, dass die erbberechtigtenKinder oder der erbberechtigte Ehegatte die Apotheke verpachten (§ 9 Abs. 1 ApoG).Steht dem Erben kein Recht zur Verpachtung zu und besitzt er selbst keine Erlaubniszum Betrieb der Apotheke, so muss diese nach Ablauf der 12Monate verkauft werden.Den erbberechtigten Kindern steht gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ApoG eine Verpachtungder Apotheke bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem das jüngste der Kinder das 23. Lebens-jahr vollendet hat. Wird vor Vollendung des 23. Lebensjahres durch eines der Kinderder Beruf des Apothekers ergriffen, dann kann die Frist verlängert werden bis zudem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Führung einerApotheke vorliegen. Dem überlebenden Ehegatten steht bis zu einer eventuellenWie-

18 Vgl. hierzu Lange, DNotZ 2009, 733; Keim, ZEV 2008, 161; G. Müller, ZNotP 2007, 444.19 Vgl. J. Mayer, ZEV 2010, 2, 7.20 Soergel/Stein, § 1922 Rn 14.21 MüKo/Leipold, § 1922 Rn 19.22 BGHZ 70, 227.

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derverheiratung23 das Recht zur Verpachtung der Apotheke zu (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3ApoG). Falls der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und es zum Eintritt dergesetzlichen Erbfolge kommt, muss die Erbengemeinschaft i.R.d. ordnungsgemäßenVerwaltung gem. §§ 754, 2038 BGB die Verpachtung der Apotheke mit Stimmenmehr-heit entscheiden. Zu beachten gilt es hierbei, dass wenn ein Miterbe die Voraussetzungdes § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ApoG nicht erfüllt, das Recht zur Verpachtungder Erbengemeinschaft entfällt.24 Dem kann nur abgeholfen werden, wenn derjenigeMiterbe, bei dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, seinen Anteil auf die übrigenMiterben überträgt.Begünstigt nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ApoG sind grundsätzlich nur die Kinder, auchdie adoptierten Kinder des Erblassers. Nicht unter die Vorschrift fallen die Enkel desErblassers.

b) ArztpraxenAuch hinsichtlich von Arztpraxen gilt es im Erbfall Besonderheiten zu beachten, wennwegen Überversorgung in bestimmten Gebieten eine Zulassungssperre durch denLandesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 103 Abs. 1, 3a SGBV verhängtwurde.

2. Auftragsverhältnis/AuskunftsansprücheDie Ansprüche des Erblassers aus einem Auftragsverhältnis gehen grundsätzlich aufdie Erben über. Im Einzelnen betrifft dies den Anspruch auf Auskunft und Rech-nungslegung nach § 666 BGB, die Herausgabeverpflichtung nach § 667 BGB und ggf.die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 259, 260BGB.25 Etwas anderes gilt nur, wenn die Ansprüche auf den Erblasser selbst beschränktwaren.26 Ob im konkreten Fall ein Auftragsverhältnis oder ein Gefälligkeitsverhältnisvorlag, hängt vom Einzelfall ab. War für den Auftragnehmer erkennbar, dass derAuftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hatte, istvon einem Rechtsbindungswillen und nicht von einer Gefälligkeit auszugehen.27 Dabeispricht nach Ansicht des OLG Karlsruhe28 ein besonderes persönliches Vertrauensver-hältnis zwischen demAuftraggeber und demAuftragnehmer nicht gegen einen Auftragi.S.v. § 662 BGB. Das OLG Köln29 verneint hingegen ein Auftragsverhältnis, wenn einnaher Angehöriger mit Vollmacht Bankgeschäfte für einen Verwandten im Rahmeneiner regelmäßigen Versorgung tätigt. Die Verpflichtung zur Ausführung eines Auf-trags (§ 673 S. 1 BGB) oder Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 Abs. 1 BGB) erlischtallerdings mit dem Tod der verpflichteten Person, ebenso die Verpflichtung aus einemMaklervertrag.30 Rechte und Pflichten aus einem Anwaltsvertrag gehen bei Tod desMandanten auf den Erben über.31

23 Inwieweit die Regelung im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG v. 22.3.2004, FamRZ 2004,765 verfassungskonform ist, ist fraglich.

24 Vgl. hierzu Rohner, ZEV 2003, 15.25 BGHZ 104, 369 = NJW 1988, 867.26 BGH NJW-RR 1990, 131.27 Palandt/Sprau, Vor § 662 Rn 4.28 OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1873.29 OLG Köln FamRZ 2018, 61.30 BGH NJW 1965, 964.31 Vgl. hierzu Knodel, MDR 2006, 121.

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§ 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge

3. Arbeits- und dienstrechtliche VerhältnissePersönliche Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erbenüber. Anders ist dies beim Tod eines Werkunternehmers; hier ist davon auszugehen,dass die Pflicht zur Erstellung des Werkes auf die Erben übergeht. Dies gilt wiederumdann nicht, wenn der Werkvertrag auf die Person des Unternehmers selbst abgestelltist. Verstirbt der Arbeitgeber, so geht die Verpflichtung, einArbeitszeugnis zu erteilenoder zu berichtigen, auf den Erben über.32 Verstirbt der Arbeitnehmer, so ist derUrlaubsabgeltungsanspruch nach den §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG nicht vererblich,33 wobeiaber nach dem Urt. des EuGH v. 6.11.2018 (in Sachen Bauer) darin ein Verstoß gegenArt. 7 EGRL 88/2003 und Art. 31 Abs. 2 EUGrdCh zu sehen ist und das nationaleGericht dafür Sorge zu tragen hat, dass der Rechtsnachfolger von dem Arbeitgeberdes Verstorbenen für nicht mehr genommenen Urlaub eine finanzielle Vergütungerhält.34 Hat ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits Klageauf Zahlung einer Urlaubsabgeltung erhoben, steht dem Erben ein Anspruch aufSchadensersatz wegen Nichterfüllung zu.35 Ferner kann auch in Tarifverträgen verein-bart werden, dass zugunsten der Erben ein Abfindungsanspruch für nicht erfüllteUrlaubsansprüche besteht.36 Verstirbt der Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt der Auflö-sung eines Arbeitsverhältnisses, so fällt ein Abfindungsanspruch wegen Verlustes desArbeitsplatzes grundsätzlich in den Nachlass.37 Haben Arbeitnehmer und Arbeitgebereinen Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem dem Arbeitnehmer bei Inanspruch-nahme eines vorgezogenen Altersruhegelds auch eine Abfindung zustehen soll, soist der Abfindungsanspruch i.d.R. nur dann entstanden und vererblich, wenn derArbeitnehmer das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses erlebt.38 Der Ansprucheines Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld gem. § 165 SGB III steht nach § 165 Abs. 4SGB III auch dem Erben zu. Vertragliche Ruhegelder, bei denen die Verpflichtungdes Arbeitgebers mit dem Tod des Erblassers endet, fallen nur dann in den Nachlass,wenn sie in der Person des Erblassers bereits entstanden sind. Dies sind i.d.R. die zuLebzeiten des Erblassers fällig gewordenen rückständigen Einzelbeträge. Etwas ande-res gilt, wenn der Rentenanspruch kapitalisiert wird (kapitalisierte Vergleichsquote).In diesem Fall haben die Erben Anspruch auf Zahlung des Restbetrags.39 Ob allerdingseine entsprechende kapitalisierte oder eine reine Rentenvereinbarung vorliegt, ist durchAuslegung zu ermitteln.40 Wird der Arbeitnehmer ohne Einwilligung in eine Grup-penunfallversicherung mit einbezogen, so stehen die Versicherungsleistungen denErben zu.41 Abfindungen aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich gehen dann auf dieErben über, wenn der Erblasser durch sein Ausscheiden bereits eine Gegenleistungerbracht hat.42 Läuft gegen den Erblasser ein Zwangspensionierungsverfahren und

32 ArbG Münster, Urt. v. 10.4.1990 – 3 CA 2109/89, n.v.33 BAG NJW 1992, 3317; vgl. auch BAG, Urt. v. 20.1.1998 – 9A ZR 601/96, n.v.; a.A. Soergel/Stein,

§ 1922 Rn 45.34 EuGH NZA 2018, 1467.35 BAG NJW 1997, 2343.36 BAG FamRZ 1986, 1079.37 BAG DB 1988, 864 für außergerichtliche Abfindungsvereinbarung und BAG BB 1970, 261 für den

gerichtlichen Vergleich.38 BAG NJW 2001, 389; vgl. zur Frage, welchen Zeitpunkt der Arbeitnehmer erlebt haben muss,

damit ein Anspruch aus einer Vereinbarung über eine Frühpensionierung als vererblich angesehenwerden kann, Hansen, NZA 1985, 609.

39 BGH WM 1983, 43.40 BGHZ 69, 369.41 BAG DB 1990, 1975.42 LAG Niedersachsen LAGReport 2003, 96.

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verstirbt er vor dessen Abschluss, fallen die zuvor einbehaltenen Dienstbezüge in denNachlass.43

4. Bankrechtliche AnsprücheDie Forderungsrechte des Erblassers aus Giro-, Spar- und Depotkonten gehen, wennkeine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegt, auf die Erben über undfallen in den Nachlass.44 Im Hinblick auf Einzelkonten ist die Rechtslage grundsätz-lich unstreitig. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers mit der Bankein. War der Erblasser verheiratet, so stellt sich allerdings auch beim Einzelkonto dieProblematik der Nachlasszugehörigkeit, wenn Ehepartner im Innenverhältnis eineBruchteilsgemeinschaft – auch stillschweigend – vereinbart haben.45 Bei Oder-Kon-ten wird grundsätzlich von einer Gesamtgläubigerschaft nach §§ 428, 430 BGB ausge-gangen, wenn keine andere Vereinbarung unter den Kontoinhabern vorliegt. MangelsVereinbarung fällt dann die Hälfte des Guthabens, auch der Passiva, in den Nachlass.46Bei einem Und-Konto befindet sich der Anteil des Erblassers an der gemeinschaftli-chen Einlage (§ 747 BGB) im Nachlass. Im Falle des Ablebens eines RechtsanwaltsoderNotars gehen die Forderungen gegenüber der Bank auf den von der Landesjustiz-verwaltung bestellten Abwickler bzw. Notariatsverweser über.47Der gegenüber der Bank bestehende Auskunftsanspruch fällt grundsätzlich ebenfallsin den Nachlass. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch des Nachlasses (§ 2039BGB) und nicht um einen Anspruch der Erbengemeinschaft, so dass jeder einzelneMiterbe berechtigt ist, Auskunft gegenüber der Bank einzuholen. Einer Zustimmungder übrigen Miterben bedarf es nicht. Allerdings ist die Bank verpflichtet, Auskunftan alle Miterben zu erteilen (§ 2039 BGB). Hat der Erblasser Vollmacht über den Todhinaus hinsichtlich einzelner Bankkonten erteilt, so besteht seitens des Bevollmächtig-ten die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung.48 Machen die Erben inBezug auf Kontoverfügungen Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigtennach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geltend, so hat der Abhebende entgegen dem sonstgeltenden Grundsatz das Vorliegen des Rechtsgrunds zu beweisen49 (zur Möglichkeit,den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung auf die Person des Erblassers zubeschränken, vgl. Rdn 20). Jeder der Erben50 kann die postmortal erteilte Vollmachtgrundsätzlich widerrufen und eine Sperrung der Konten vornehmen lassen. Widerruftein Miterbe die Vollmacht, darf die kontoführende Bank nur mit Zustimmung allerErben Verfügungen über das Konto ausführen.51

5. Dingliche AnsprücheNeben dem Eigentum sind grundsätzlich auch das Erbbaurecht (§ 1 Abs. 1 Erb-bauRG), das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§§ 33 Abs. 1, 31 Abs. 3WEG), die Hypotheken-, Grund- und Rentenschuld vererblich (beschränkt dingliche

43 VG Frankfurt ZBR 1987, 53.44 Vgl. zur Frage der Fortführung der Erblasserkonten durch den Nacherben BGHZ 131, 60; BGH

NJW 2000, 1258.45 Siehe Bonefeld, ZErb 2003, 369; BGH NJW 2002, 3702.46 OLG Celle FamRZ 1982, 63; vgl. zur Beweislast bei Abtretung einer Sparbuchforderung OLG

Koblenz ZErb 2003, 381 und BGH FamRZ 1993, 1311.47 Vgl. zum Schutz des Erben bei Auszahlung vom Sparkonto des Erblassers an Dritte OLG Düssel-

dorf, Urt. v. 30.11.1994 – U 245/93, n.v.48 LG Itzehoe ZErb 1999, 29; AG Bad Mergentheim ZErb 2003, 54; Palandt/Sprau, Vor § 662 Rn 7.49 OLG Bamberg JurBüro 2003, 145.50 BGH, Urt. v. 24.9.1959 – II ZR 46/59.51 LG Aachen ZEV 2018, 519.

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