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Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Das Werk Schöpfungshöhe, § 2 II UrhG Urheberrecht

Urheberrecht - zwr.wiwi.uni-kl.de · Unerheblich ist, ob ein Kleinkind, ein Mensch in Trance oder Volltrunkenheit oder eine Person mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen

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Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

Prof. Dr. Michael Hassemer

Das Werk

Schöpfungshöhe, § 2 II UrhG

Urheberrecht

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

1. persönliche Schöpfung

2. wahrnehmbare Form (Ausdruck, „expression“)

3. Individualität/Gestaltungshöhe

Schöpfungshöhe, § 2 II UrhG

Schöpfungshöhe

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

Unerheblich ist, ob ein Kleinkind, ein Mensch in Trance oder Volltrunkenheit oder eine Person mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen das Werk geschaffen hat.

Ebenso wenig ist maßgeblich, ob das Werk durch einen professionellen Künstler oder einen Laien geschaffen worden ist.

(Subjekt)

Computergenerierte Kunst, Literatur, Wissenschaft?

Maßgeblich wohl: inwieweit sich im Gegenstand noch der „menschliche Gestaltungswille manifestiert“.

persönlich?

persönlich

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

Allgemein: Schutz der „Ausdrucksform“, nicht der Idee bzw. des Konzepts

Hierzu Art. 9 II TRIPS („idea-expression dichotomy”):

Vgl. auch § 69a II UrhG

Formate oder Konzepte: Kein Schutz

„Big Brother“, DSDS, Voice of Germany etc.

Schutz des wahrnehmbaren Ausdrucks (expression)

Copyright protection shall extend to expressions and not to ideas, procedures, methods of operation

or mathematical concepts as such.

wahrnehmbar

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

Die Kl. sind die Verfasser des Konzepts zu einer Fernsehserie "Forstrevier Alpsee", das sie im Jahr 1986 verschiedenen Redaktionen der Bekl. angeboten haben. Im Mittelpunkt ihres Konzepts stand ein verwitweter Förster; in der Spielhandlung der Serie sollten insbesondere die Probleme und Nöte eines Försters zur Sprache kommen, etwa der Konflikt Rentabilität/Ökologie.

Wesentliche Elemente des Konzepts waren ein Adelshaus sowie die Drehorte, die einen Forstmann vor dem Hintergrund einer überwältigenden bayerischen Alpenlandschaft agieren lassen.

Die Redaktionen der Bekl. teilten den Kl. noch 1986 schriftlich mit, dass für das Exposé keine Verwendungsmöglichkeit bestehe.

Ab 1988 ließ die Bekl. eine Fernsehserie mit dem Titel "Forsthaus Falkenau" herstellen. Auch in ihrem Mittelpunkt stand ein verwitweter Förster; auch er hatte mit Umweltfragen zu tun. Ebenso spielte ein Adelshaus eine tragende Rolle, und eine überwältigende bayerische Landschaft diente als Hintergrund.

Die Kläger machten urheberrechtliche Ansprüche geltend.

„Forstrevier Alpsee“

wahrnehmbar

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

Die Klägerin entwarf im Jahre 2004 eine Werbekampagne („DHL goesspace“). 4 Jahre später legte die Beklagte eine sehr ähnliche Kampagne vor. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte verletze ihre Urheberrechte, da die beiden Konzepte identische Stil-Merkmale verwendeten.

Dem erteilten die Kölner Richter eine Absage. Es liege keine Urheberrechtsverletzung vor, da das klägerische Konzept gar nicht die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreiche. Es handle sich vielmehr nur um abstrakte Elemente und Ideen, die noch nicht konkret umgesetzt worden seien. Insofern fehle es an einer individuell-geistigen Schöpfung, die den Schutz des Urheberrechts beanspruchen könne.

Die abstrakten Elemente einer Werbekampagne sind rechtlich nicht geschützt, da sie nicht die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen, so das OLG Köln.

Werbekonzept „DHL goes Space“, OLG Köln

wahrnehmbar

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

Das Werk muss vom individuellen Geist des Menschen geprägt sein.

Es muss sich als das Ergebnis seines individuellen Schaffens darstellen, es muss eine persönliche Schöpfung von individueller Ausdruckskraft sein.

Die Individualität grenzt somit die schutzfähige Schöpfung von den nicht schutzfähigen Gebilden ab und bestimmt den Umfang des entstandenen Schutzes.

Das Merkmal der Individualität bzw. Gestaltungshöhe dient der Aussonderung einfacher Alltagserzeugnisse vom Urheberrechtsschutz.

„Das Urheberrecht sucht den Menschen im Werk, und wenn es ihn gefunden hat, schützt es ihn, nicht es.“

Gestaltungshöhe

Gestaltungshöhe

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

Apfel-Madonna: Ein einfacher Fall (entspricht BGH, 13.10.1965)

Im Museum von Müllerhausen kann man zu günstigem Preis Skulpturen erwerben, die Reproduktionen der Ausstellungsstücke sind. Kunstschnitzer Kuno erwirbt eine solche Reproduktion der Apfel-Madonna (Original aus dem Jahr 1422), schnitzt von Hand eine Reihe kleinerer Nachbildungen und vertreibt diese auf verschiedenen Märkten in der Region von Müllerhausen.Museumsleiter Müller möchte ihm dies untersagen.

Kann er?

Gestaltungshöhe

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

Untergrenze des Urheberrechts

Schutzfähigkeit auch bei geringer Schöpfungshöhe grundsätzlich zu bejahen:

„Schlechte“ Musik/Kunst/Wissenschaft/Literatur

Ggf. sogar Abstracts

Ihre Arbeiten

Meine Folien

Kleine Münze: grundsätzliche Schutzfähigkeit

Gestaltungshöhe

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

Gestaltungshöhe

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

UGC (aber auch repost etc.)

Gestaltungshöhe

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

Heiratsanzeige: LG München I v. 13.11.2008

„Die Annoncen der Klägerin sind in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben sind – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leistet in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferischen Leistung.“

Gestaltungshöhe

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Schöpfungshöhe

persönlich

wahrnehmbar

Gestaltungshöhe

Graffiti

Toni

Sprayer Toni besprüht einen S-Bahn-Zug des Rhein-Neckar-Verbunds (insgesamt 12 Waggons) mit einem äußerst komplexen, bebilderten und beschrifteten Graffiti. Hieran arbeitet er insgesamt sechs Nächte. Der Rhein-Neckar-Verbund erstattet Strafanzeige gegen Toni und möchte das Graffiti außerdem auf Tonis Kosten entfernen lassen.Toni sieht sich als Künstler, was eine für den Rhein-Neckar-Verbund völlig unverständliche Aussage ist. Toni beruft sich außerdem auf sein Urheberrecht. Der Rhein-Neckar-Verbund ist der Meinung, hier liege eine kriminelle Handlung vor, die jedenfalls nicht durch das Urheberrecht geschützt werden könne. Rechtslage?

Graffiti